Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien ge- trennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27). 2.1 Seit August 2018 ist zwischen den Parteien – bzw. zu Beginn zwischen C._____ und dem Beklagten – ein Verfahren betreffend Unterhalt sowie die weite- ren Kinderbelange vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung (fortan Vorinstanz), hängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er unter an- derem die alternierende Obhut beantragte (act. 4/6). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen trafen die Parteien
- 15 - eine Vereinbarung und einigten sich unter anderem auf die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtli- chem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (Prot. Vi. S. 5 und 16; act. 4/44). Es folgten in den nächsten rund drei Jahren weitere Gerichtsverhandlungen (Prot. Vi. S. 23 ff., S. 41 f., S. 43 ff. und S. 72 ff.), die teilweise im Detail zu anderslauten- den Vereinbarungen führten (act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A), wobei sich die Parteien teilweise auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen einig- ten (vgl. z.B. act. 4/121). Es blieb aber immer bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie bei der alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung und zivil- rechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (act. 4/44; act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Gemäss der Betreuungsregelung vom 20. Mai 2020 be- treute der Beklagte C._____ seither im Wesentlichen jede Woche jeweils ab Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungera- den Kalenderwochen bzw. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die übrige Zeit wurde C._____ gemäss dieser Regelung von der Klägerin betreut (act. 4/105; act. 4/171A). 2.2 Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegan- gen war und die Parteien sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung bereit erklärt hatten, eine Eltern-/Familienberatung am K._____ (fortan K._____) zu ma- chen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war, zog die Klägerin mit C._____ im Herbst 2021 zufolge neuer Partnerschaft nach E._____ (act. 4/170; act. 4/171A; act. 4/172C). 2.3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte der Beklagte zunächst su- perprovisorisch, der Klägerin sei unter anderem die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die F._____ in H._____ zu bringen. Die Vorinstanz hiess diesen An- trag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut (act. act. 4/173; act. 4/176). Wei- ter beantragte der Beklagte mit der genannten Eingabe vom 7. September 2021, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 4/173). Anlässlich der im Folgenden stattgefundenen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi. S. 72 ff.).
- 16 - 2.4 Die Klägerin liess mit Eingabe vom 26. November 2021 Ausstandsbegehren gegen die am Entscheid vom 8. September 2021 beteiligte Einzelrichterin und gegen die für die Instruktionsverhandlung vom 19. Juli 2021 und die Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahme vom 11. Oktober 2021 verantwortlich zeichnende Einzelrichterin erheben (act. 4/196). Das Ausstandsbegehren wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (act. 4/196; act. 4/204). 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Einga- be vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um soforti- gen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom
7. September 2021 (act. 4/235). 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz einen neuen Verhandlungstermin zu fin- den, Einverlangen weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeitiger Bezah- lung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Mass- nahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238- 240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz verfüg- te im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Regelung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Ob- hut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesunterhaltszah- lungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin be- treffend die Befragungen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errich- tet (act. 3).
E. 3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
E. 3.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung stellte die Klägerin den Eventualan- trag, der Beklagte sei zu verpflichten, Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 1'320.– zu bezahlen (Prot. S. 6). Sie führte insbesondere aus, seit August 2022 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein und seither keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachzugehen (act. 17 S. 4; Prot. S. 20 und 37).
E. 3.2 Der Beklagte stellte einen Antrag betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis
31. Juli 2022. Ferner stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, rück- wirkend per 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens einen Kindes- unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 740.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Be- klagte ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfah- rens zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen (act. 20 S. 1). Er machte nebst seinen Bedarfspositionen betreffend seine eigenen Verhältnisse insbesondere geltend, seine neue Partne- rin wohne nicht bei ihm (act. 20 S. 5 f. und 9 f.; Prot. S. 31 f.).
- 43 -
E. 3.3 Wie bereits erwähnt ist durch die Obhutsumteilung eine Neuregelung der Kindesunterhaltsbeiträge notwendig. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Weite- rungen betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis zur obergerichtlichen Obhuts- umteilung (vgl. die diesbezüglichen Anträge) sind dem Hauptverfahren vorbehal- ten. 4.1 Vorab ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen. Der Beklagte führte aus, ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'852.– zu erzielen (act. 20 S. 2), was nicht bestritten wurde und nachweislich dem durch- schnittlichen Einkommen aus dem Jahr 2021 und den bereits vergangenen Mona- ten im Jahr 2022 entspricht (vgl. act. 4/221/101 und act. 21/2). Damit ist derzeit von einem monatlichen Einkommen des Beklagten in der Höhe von gerundet Fr. 6'850.– auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse sind – wie nach- folgend zu sehen sein wird – die familienrechtlichen Existenzminima zu berech- nen. 4.2 Der (das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigende) Bedarf des Beklagten setzt sich aus dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den Krankenkas- senkosten (KVG und VVG), den Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung, den Kommunikationskosten (inkl. Serafe), die den Arbeitsweg betreffenden Fahrt- kosten (ÖV), den auswärtigen Verpflegungskosten und den Steuern zusammen. 4.2.1 Der Beklagte führte mehrmals aus, nicht mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen (zuletzt in act. 20 S. 5; Prot. S. 7 und 31), wohingegen die Klägerin gel- tend machte, die Partnerin des Beklagten wohne sehr wohl bei ihm (zuletzt in act. 17 S. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 führte der Be- klagte aus, seine Partnerin sei "in Q._____ angemeldet", wo sie die Wohnung der Eltern hüte (Prot. S. 31). Hingegen äusserte er während derselben Befragung zweimal: "…wenn C._____ bei uns ist…" (Prot. S. 29), was darauf hindeutet, dass die Partnerin doch beim Beklagten wohnen dürfte. Auch erklärte der Beklagte, während der jahrelangen Beziehung erst einmal in der Wohnung in Q._____ ge- wesen zu sein (Prot. S. 32). Hinzukommt, dass die Partnerin als wichtige Bezugs- person für C._____ bezeichnet wird (Prot. S. 8 und 32), zumal der Beklagte auch angab, dass C._____ sie oft sehe. P._____, die Partnerin, sei immer da gewesen,
- 44 - wenn C._____ gekommen sei (Prot. S. 32). Als C._____ am 23. September 2022 krank gewesen sei, wurde er gemäss Ausführungen des Beklagten beispielsweise von der Partnerin, die Zuhause gewesen sei, zum Arzt begleitet (Prot. S. 9). Ins- gesamt ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Partnerin des Beklagten in Q._____ und nicht bei ihm wohnt, viel mehr ist im Rahmen des vorliegenden Summarver- fahrens aufgrund der genannten Ausführungen davon auszugehen, dass die Partnerin mit dem Beklagten in der Wohnung in M._____ wohnt. Damit ist von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft aus- zugehen, womit beim Beklagten von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– auszugehen ist (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Folglich reduzieren sich auch die nachgewiesenen Kosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'980.– (inkl. Nebenkosten akonto), die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von gerundet Fr. 25.–, die Se- rafe-Gebühren in der Höhe von Fr. 28.– und die Internetkosten von Fr. 49.– um jeweils die Hälfte (vgl. act. 4/154/74; act. 21/4; act. 21/6-7). Folglich ist von Fr. 990.– für die Wohnkosten, Fr. 12.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversiche- rung, Fr. 14.– für Serafe und Fr. 24.50 für Internetkosten auszugehen. 4.2.2 Hinzukommen die geltend gemachten und ausgewiesenen Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 247.55, Telefonkosten von Fr. 25.– und Steuern in der Höhe von Fr. 549.– (act. 20 S. 9 f.; act. 21/3; act. 21/5; act. 21/13; act. 4/221/102-103). Ebenso sind ihm – unter Berücksichtigung der Homeoffice- und Halbarbeitstage (vgl. Prot. S. 9 und 29) – für die auswärtige Ver- pflegung Kosten im reduzierten Umfang von Fr. 90.– für wöchentlich zwei Arbeits- tage anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leasing- gebühren und die Parkplatzkosten, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzstück handelt und er auf das Auto angewiesen ist. Auch ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte das Auto für seinen Arbeitsweg benötigt (vgl. act. 20 S. 6). Hingegen anzurechnen ist ihm in diesem Zusammenhang für den Arbeitsweg ein ZVV-Monatsabo (ausgehend von der Jahrespauschale) für alle Zonen in der Höhe von gerundet Fr. 185.–, was der
- 45 - Beklagte ebenfalls geltend gemacht hat (act. 20 S. 6 und 10) und von der Klägerin unbestritten geblieben ist. Damit ist von einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'990.– auszugehen. 5.1 Zur Bezifferung des Barunterhalts ist der Bedarf von C._____ festzustellen. Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– gemäss Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Betreffend die Kran- kenkassenkosten ist auf die von der Klägerin eingereichten Policen in der Höhe von Fr. 134.– (KVG und VVG) abzustellen (act. 4/246/7; act. 19/11). Für das vor- sorgliche Massnahmenverfahren ist einstweilen von diesen Kosten auszugehen, da dem hiesigen Gericht einerseits die Höhe der zuvor gewährten bzw. zu gewäh- renden Prämienverbilligung nicht bekannt ist (vgl. dazu Prot. S. 23). Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 Ebenso ist C._____ ein Anteil der Wohnkosten anzurechnen. Die Klägerin reichte einen Untermietvertrag zur Eigentumswohnung ihres Partners ein (vgl. zu- letzt eingereicht als act. 19/6), wobei sie ausführte, keine Mietkosten mehr bezah- len zu müssen, seit sie keine Anstellung mehr habe. Angaben zu den effektiven Hypothekarzinsen und Nebenkosten konnte sie keine machen und reichte auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein (Prot. S. 21). Der Beklagte machte zuletzt geltend, es sei von maximalen Wohnkosten von monatlich Fr. 800.– auszugehen (act. 20 S. 3 f.; Prot. S. 6). Vor Vorinstanz anerkannte der Beklagte Wohnkosten von Fr. 900.– (act. 4/211 S. 2), worauf er im Berufungsverfahren verwies und wo- von er auch bei seinen Bedarfsberechnungen im Berufungsverfahren ausging (act. 20 S. 3 unten, S. 4, S. 8 sowie S. 9). Es ist von einem anerkannten Betrag von Fr. 900.– für die monatlichen Hypothekarkosten inkl. Nebenkosten auszuge- hen. Da die effektiven Kosten für die Eigentumswohnung nicht ausgewiesen sind, die Klägerin keine näheren Angaben machte, die Ausführungen des Beklagten von der Klägerin nicht bestritten wurden (vgl. Prot. S. 5 ff.) und Kosten von Fr. 900.– für eine Eigentumswohnung in E._____ nicht unangemessen erschei- nen, ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens von diesen Wohnkosten auszugehen. Allfällige Weiterungen sind dem Verfahren in der Hauptsache vor-
- 46 - behalten. Entsprechend der Aufteilung dieser Kosten nach grossen und kleinen (C._____, O._____ und Stiefschwester R._____) Köpfen erscheint ein Kostenan- teil für C._____ von 1/7 und somit Fr. 128.– angemessen. 5.3 Fremdbetreuungskosten fallen derzeit keine an. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverfahren sind Weite- rungen betreffend allfällig nicht gedeckte Gesundheits- und Therapiekosten inkl. Unterstützungs- und Förderungsmittel vorbehalten (vgl. Prot. S. 23 f.). Damit ergibt sich ein Bedarf von C._____ in der Höhe von gerundet Fr. 660.–. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.–, welche der Beklag- te, solange er diese bezieht, jeweils unverzüglich an die Klägerin zuhanden von C._____ weiterzuleiten hat. Insgesamt ergibt dies einen monatlichen Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– (Kinderzulagen bereits abgezogen).
6. Zur Beurteilung des Betreuungsunterhalts für C._____ ist auf das Einkom- men und den Bedarf der Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum) einzuge- hen. 6.1 Die Klägerin geht seit August 2022 – nach Geburt ihrer Tochter O._____ am tt.mm. 2022 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. 19/4; Prot. S. 18 und 20). Ihr Einkommen beträgt somit bis auf Weiteres Fr. 0.–. Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 6.2 Auf ihrer Bedarfsseite sind die folgenden Positionen als Lebenshaltungskos- ten im Sinne des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen: Der Grundbetrag für die Klägerin ist aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem neuen Partner auf Fr. 850.– festzusetzen (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Der Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) ist auf 2/7 von Fr. 900.– und somit auf gerundet Fr. 257.– festzusetzen (vgl. zum Gesamtbetrag obige E. III./C.5.2). Ferner betragen die zu berücksichtigenden Krankenkassen- kosten Fr. 476.– (inkl. VVG; act. 19/11), 1/2 Anteil Serafe Fr. 14.–, 1/2 Anteil Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 17.– (act. 19/7) sowie die Kommunikati- onskosten Fr. 40.– (Handyabo; act. 19/9). Mangels Geltendmachung des konkre-
- 47 - ten tieferen Steuerbetrages bei mittlerweile aufgegebener Erwerbstätigkeit sind bei der Klägerin vorliegend keine Steuern zu berücksichtigen. Die Klägerin macht keine weiteren Positionen geltend (vgl. insbes. Prot. S. 21 ff.). Damit beträgt der Bedarf der Klägerin, den sie mangels Erwerbseinkommen in diesem Umfang nicht selbst decken kann, rund Fr. 1'650.–. 6.3 Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter aufge- geben, wobei sie während der ersten Lebensjahren von C._____ – mit wenigen Unterbrüchen – fortlaufend immer mindestens in einem 60%-Pensum gearbeitet hat (vgl. act. 4/41/7; act. 4/78/2; act. 4/124/8; act. 4/187/8; act. 4/189/1-2; act. 4/246/2/1-4; act. 19/1; act. 19/3-4; Prot. Vi. S. 14 f. und 51). Ausschlaggebend für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit war folglich die Geburt ihrer Tochter im April 2022 bzw. es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des neuen Kindes und des Eigenversorgungsmankos bei der Klägerin (vgl. dazu BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Da C._____ bereits den Kindergar- ten besucht, wäre der Klägerin – ohne die Geburt ihrer Tochter im April 2022 – grundsätzlich und verstanden als Richtlinie wieder eine 50%-Stelle zuzumuten gewesen. Andererseits profitiert der Beklagte insofern, als keine Fremdbetreu- ungskosten zufolge persönlicher Betreuung durch die Klägerin anfallen. Es recht- fertigt sich daher ermessensweise, den Betreuungsunterhalt auf die Kinder aufzu- teilen und C._____ einstweilen, das heisst für den weiteren Verlauf des Hauptver- fahrens einen Anteil von 1/4 des Betreuungsunterhalts im Umfang von gerundet Fr. 410.– anzurechnen. 7.1 Aufgrund des Dargelegten hat der Beklagte mit seinem monatlichen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 6'850.– nebst seinem eigenen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'990.– den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– und Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 410.– zu bezahlen. Daraus resultiert ein Überschuss in der Höhe von gerundet Fr. 2'990.–, und C._____ ist einen Überschussanteil zuzuweisen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Le- bensverhältnisse der Parteien, der geltend gemachten und ausgewiesenen Aus- lagen und Berechnung der Existenzminima rechtfertigt es sich ermessenweisse, C._____ für die weitere Verfahrensdauer 15 % des Überschusses in der Höhe
- 48 - von gerundet Fr. 450.– zuzuweisen (vgl. zur Überschussaufteilung obige E. III./C.1). 7.2 Folglich ist der Beklagte zu verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 1'320.– (davon 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– Überschussanteil) – erstmals per 1. Januar 2023 – zu bezahlen. Die Un- terhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Entsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8 September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorla- dung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachver- haltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Par- teien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wurden (act. 12; Prot. S. 5 ff.). Ein zweiter Schriftenwechsel ist – entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – in summarischen Verfahren nicht vorgesehen, wobei vorliegend auch dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich ist. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchs- recht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insge- samt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
2. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den
- 18 - Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime un- terstehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Im Rahmen des vorliegend anwendbaren, summarischen Verfahrens sind die Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, än- dert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 E. II./1.4- 5, je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.). 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die ein- gangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom
14. Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37). Zusammenfas- send will die Klägerin C._____ (bei formell unterschiedlichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut haben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten besuchen (vgl. act. 2 S. 2;
- 19 - act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erst- instanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts sowie der diesbezüglichen prozessualen Anträge auf- grund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vo- rinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsantwort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entspre- chend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahren handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantra- gen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte, ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid unter die al- ternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich ge- mäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen End- entscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Ge-
- 20 - richtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt
– entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhan- den, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte.
5. Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Stellungnahme K._____ 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme, die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des K._____ (act. 2 S. 3). Das super- provisorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom
E. 11 August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich ge- stellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziff.
3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen durch- zuführen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass – nebst dem zu un- genauen Antrag betreffend die weiteren Personen – nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sachverhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schrif- ten nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss K._____ sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vo- rinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom
- 21 - Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwis- sen entschieden. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Kläge- rin ausführen, der Sachverhalt sei mit dem K._____, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung ne- ben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ so- wie auf Einholung einer Stellungnahme des K._____ die Anordnung einer psycho- logischen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbesondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Er- wachsenengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung ei- nes Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheinen würde (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des K._____ vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung von C._____s Situation bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das K._____ bei dieser Empfehlung wahrscheinlich über den konkreten Verfahrensstand und die Aktenlage nicht im Bilde war und die Vorinstanz es als nicht notwendig ansah, aufgrund der Aktenlage für den vorsorg- lichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern ei- ne psychologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt erforderlich erscheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung ebenso nicht zu entnehmen ist, inwiefern Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides, mit welcher die prozessualen Anträge auf Be- fragung der genannten Fachpersonen J._____ und I._____ abgewiesen wurden, falsch sein und weshalb den in der Berufung wiederum beantragten Befragungen sowie der Stellungnahme des K._____ Erkenntniswert zukommen sollte. Die Be-
- 22 - rufungsbegründung der anwaltlich vertretenen Klägerin ist in Bezug auf die beiden Anträge nicht ausreichend. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht er- sichtlich, inwiefern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des K._____ für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist so- wohl der prozessuale Antrag der Klägerin als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung in- klusive erster Spiegelstrich der Antragsziffer 2 abzuweisen. III. A. Obhut
1. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten. Sie beantragte die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Einschulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2, act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 S. 2).
2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einer- seits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und anderer- seits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, insbesondere mit der mangelhaften Bin- dungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche unternommen, der Klägerin C._____ vorzu- enthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Ferner scheine der Beklagte unter Berücksichtigung der Wohnort- und Arbeitsstel- lenwechsel der Klägerin eher in der Lage zu sein, C._____ Stabilität und Kontinui- tät zu garantieren (act. 3 E. II./B.3.4).
- 23 -
E. 12 Juli 2021. Dr. med. I._____ stellte fest, die Kommunikation zwischen den El- tern sei in eine offene Konfrontation übergegangen und C._____ werde als "Kampffeld" missbraucht. Ein normales und spannungsfreies Verhalten der Eltern gegenüber C._____ sei nicht mehr gegeben. Diese Situation gefährde die Ent- wicklung des Kindes massiv. Eine normale Entwicklung von C._____ sei unter diesen Gegebenheiten nicht mehr möglich (act. 4/161/2 = act. 4/170). Dem Be- richt der Fachpsychologin für Psychotherapie, lic. phil. I J._____, vom 10. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Kinderarzt Dr. med. I._____ C._____ lic. phil. J._____ anfangs Januar 2021 zur Psychotherapie überwiesen habe. Dies sei auf- grund von starken psychischen Reaktionen auf die Spannungen, die zwischen den Eltern bestehen, erfolgt (act. 4/161/3). C._____ befinde sich in einer Dauer- anspannung, wobei sich ein Kind in einer solchen Situation nicht positiv entwi- ckeln könne. Damit sich ein solcher Zustand entspannen und auflösen könne, brauche es eine völlige Beruhigung der Situation. Um weitere Loyalitätskonflikte zu vermeiden sollte C._____ keinerlei negativer Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sein (act. 4/161/3). 4.7 Weiter ist dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom
27. September 2022 des Kindergartens M._____ zu entnehmen, dass aufgrund einiger Vorkommnisse zu diesem Gespräch eingeladen wurde (act. 18/4). Man- gels gemeinsamer Terminfindung war am Gespräch lediglich die Klägerin anwe- send, wobei mit dem Beklagten erst ein Termin nach den Herbstferien habe ver- einbart werden können (vgl. Prot. S. 11 und 34). C._____ äussere gemäss Kin- dergärtnerin immer wieder, dass er eine Wut habe und lokalisiere diese am Kopf. Er verhalte sich öfters aggressiv und unruhig, schlage oder provoziere andere Kinder und brauche viel Bewegung, um sich überhaupt konzentrieren und zuhö- ren zu können. Als Förderungsziele und Massnahmenvorschläge werden insbe- sondere der schuldpsychologische Dienst und die Schulsozialarbeit thematisiert. Frau N._____ werde mit C._____ regelmässig am Morgen um den Pausenplatz rennen oder eine sonstige Aufgabe mit ihm machen, damit es ihm nachher besser
- 28 - gehe und er sich auf den Unterricht konzentrieren könne (act. 18/4). Auch diesem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die gesunde Entwicklung von C._____ stark gefährdet ist und zum Ausdruck kommt, dass es ihm mit der mo- mentanen Situation nicht gut geht. 4.8 Schliesslich ist dem Schreiben des K._____ vom 20. Januar 2022 zu ent- nehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgespräche aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig ge- staltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklag- ten gegen die Klägerin habe sich für das K._____ bestätigt, dass der Rahmen ei- ner psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Basis für ei- nen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zent- rum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb aus Sicht des K._____ eine gut- achterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfoh- len werde (act. 4/214). 4.9 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu be- zeichnende Dauerkonflikt der Parteien , dem Wohl von C._____ – in Überein- stimmung mit den Äusserungen des Kinderarztes Dr. med. I._____ – in hohem Masse abträglich. Die alternierende Obhut als Betreuungslösung scheidet aus. Angesichts dieser Beurteilung rückt das Kriterium der geographischen Nähe zwi- schen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Distanz zwischen den Wohnorten schuf, bei der Prüfung der Anordnung der alternierenden Obhut in den Hintergrund. Es ist folglich nicht mehr näher auf den Wegzug nach E._____ einzugehen. Abschlies- send ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war.
5. Nachfolgend ist aus der Perspektive von C._____ und unter Berücksichti- gung der Hauptsachenprognose zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut für die Dauer des Hauptverfahrens zuzuteilen ist, mithin bei welchem Elternteil er im Sinne des Kindeswohls besser aufgehoben ist bzw. mit welcher Regelung der
- 29 - Stress und die Anspannung aus dem Elternkonflikt für C._____ möglichst mini- miert werden können. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vo- rinstanzlichen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen nach wie vor von der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu bei- den Elternteilen auszugehen ist. Eine Kindswohlgefährdung durch einen hochstrit- tigen Elternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehal- ten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreu- ung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Pensumseinteilung mit Aus- nahme des Donnerstagsnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an den Beklagten ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwer- tigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbetreuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f.). Es ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin momentan keiner Er- werbstätigkeit nachgeht und C._____ zusammen mit seiner am tt.mm. 2022 gebo- renen Halbschwester O._____ persönlich betreuen kann (Prot. S. 18 f.; act. 17 S. 4; act. 19/4). Andererseits erleichtert der Eintritt des Kindes in die Volksschule die persönliche Betreuung durch den arbeitstätigen Elternteil, dies insbesondere bei flexiblen Arbeitszeiten. Aufgrund der Notwendigkeit, für C._____ überschau- bare und gleichbleibende Verhältnisse zu schaffen (vgl. obige E. III./A.4.7) sprä- che das Kriterium der persönlichen Betreuung für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin.
- 30 - 5.3 In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Um- felds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in dersel- ben Gemeinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entspre- chenden Aktenstellen), was einerseits eine weniger ausgeprägte Stabilität im be- ruflichen und sozialen Umfeld vermuten lässt. Andererseits ist die Klägerin jung und im Alter der Klägerin kommen Wohnungs- und Arbeitsstellenwechsel häufiger vor als bei älteren Personen. Die Klägerin war zudem stets bemüht, sogleich wie- der eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ bestreiten zu können, was Verantwortungsbewusstsein zeigt und wiede- rum für Stabilität gesorgt hat. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in einer neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie er- wähnt, eine Tochter entsprossen ist. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausfüh- rungen seit über vier Jahren in derselben Partnerschaft (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind im jetzigen Zeitpunkt weder für die eine noch die andere Partei anspruchswirksam. Jedenfalls ist in Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festgehalten – aufgrund des noch jungen Alters von C._____ in den Hintergrund rückt und vorliegend als neutral zu werten ist. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulas- sen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz) ist folgendes auszuführen: 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Ver- suche unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Kläge- rin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den gemeinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin
- 31 - im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf ei- ne mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich ver- einbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). 5.4.2 Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise ver- weigerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klägerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum Vater zu verweigern, wenn sie die Situation für sich als toxisch empfindet (Prot. Vi. S. 51), geht selbst- redend nicht an. Jedoch ist die Vorgehensweise der Klägerin bzw. sind die vor- instanzlichen Ausführungen dahingehend zu relativieren, dass weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen zwischen den Parteien jeweils nur so lange Geltung hatten, als sie sich einig waren. Die Klägerin war mithin befugt, im Februar 2021 von der ausgedehnteren, aussergerichtlichen Betreuungsregelung zurückzutreten und wieder die gerichtlich genehmigte Betreuungsregelung zu le- ben (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinbarung Abstand nahm und wieder die Einhal- tung der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Ebenso machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte Sep- tember 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38 S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. Allei- ne aus diesen Vorkommnissen schlusszufolgern, der Klägerin fehle es an der nö- tigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut zuzuweisen sei, geht – insbesondere auch aufgrund der umfangreichen Akten und Vorkommnisse – nicht an. Es ist auf das Kriterium der Bindungstoleranz näher einzugehen.
- 32 - 5.4.3 Die Vorinstanz blendet den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung began- gen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____ aus. Die Vorinstanz leuchtet die Bindungstoleranz der Parteien, insbesondere der Klägerin, aus, was auch den Einbezug dieses Vorwurfs bedurft hätte. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am
11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ auf- grund diese Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus dem E- Mail der Kinderzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor geht, dass diese Zahnwurzelfraktur von einem Spiel- platzunfall im März 2021 stamme (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Woher dieser Zahnwur- zelbruch rührt, kann vorliegend nicht abschliessend erstellt werden. Dem Polizei- rapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos dreh- te, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Video zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Es irritiert zunächst, dass der Beklagte seinen Sohn beim Einsteigen ins Auto filmte. Darüber hinaus er- scheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt in diesem Moment der Videoaufnah- me bei einem alltäglichen Vorgang wie des Einsteigens in das (mutmasslich vä- terliche) Auto von sich aus von einem derart (angeblich stattgefundenen) schwer- wiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe, der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er, der Beklagte, tatsächlich
- 33 - geglaubt habe, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleich- lautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe dieses Strafverfahrens wurde am 11. Januar 2022 C._____ durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung er- schien C._____ in Begleitung des Vaters und seiner Partnerin. Auf entsprechende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das gemacht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." C._____ kann die Frage, wie die Mutter ihn geschlagen habe, nicht beantworten. Auch weiss er nicht, wie er rea- giert hat und ob er geweint hat. Diese Antwort, "weil sie so geboren ist", gab C._____ auch auf die Frage, weshalb seine Mutter wütend gewesen sei. Schliess- lich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschla- gen gehabt habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das ge- macht. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo- gisch zu schildern. Aus den Antworten von C._____ ist sodann ersichtlich, dass C._____ den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situa- tion oder einer Vorgeschichte verbinden kann (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten), was vermuten lässt, dass der Vorfall nicht so passiert ist. Es erscheint unwahr- scheinlich, dass ein vierjähriges Kind, das aufgrund seines Alters grundsätzlich aus dem hier und jetzt beurteilt, von sich aus solche Äusserungen macht. "Weil sie so geboren ist" sind nicht die Überlegungen und das Vokabular eines vierjäh- rigen Kindes, um seine Mutter zu beschreiben. Es spricht einiges dafür, dass die Antworten von einem Erwachsenen stammen und C._____ beeinflusst worden ist. Die Befragung deutet auf einen grossen Loyalitätskonflikt von C._____ hin. Weiter ist fraglich, weshalb der Beklagte sich erst am 25. November 2021 und somit über fünf Monate nach dem vorgeworfenen Geschehen zur Strafanzeige entschloss,
- 34 - handelt es sich doch um einen schwerwiegenden Vorwurf und der Beklagte soll seit dem 11. Juni 2021 in Kenntnis der vorgeworfenen Tat gewesen sein. Ob das Strafverfahren im Übrigen mittlerweile abgeschlossen wurde, bleibt – mangels Be- legen und aufgrund von unterschiedlichen Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 – unklar. Die Klägerin sprach von einer erfolgten Verfahrenseinstellung, der Beklagte führte aus, das Verfahren sei noch am Laufen, wobei man C._____ nicht einer zweiten, parteiöffentlichen Einver- nahme aussetzen möchte, weshalb eine Einstellung in Betracht komme (act. 17 S. 7; Prot. S. 11 und 33). Zusammenfassend ist dieser Vorwurf aufgrund der vor- liegenden Akten nicht zulasten der Klägerin bzw. gegen die Obhutszuteilung an sie verwendbar. Vielmehr ist aufgrund der erwähnten Einschätzung der Schilde- rungen von C._____ der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass der Be- klagte den Vorwurf mit entsprechender Beeinflussung von C._____ im Obhuts- streit instrumentalisierte. 5.4.4 Die Klägerin sprach in ihrer Berufung unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13, vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich einer vorinstanzlichen Verhandlung auf diese Thematik angesprochen, erklärte der Beklagte: "Wie soll ich das einem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterhasen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Berufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz ferner aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er, der Beklagte, müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Dass die Klägerin C._____ erzählt habe, dass nicht sie, sondern P._____, die Freundin des Beklagten, ihn geboren habe, erscheint aufgrund der gesamten Konfliktsituation abwegig. Wahrscheinli- cher ist, dass C._____ die Geschichte beim Beklagten zu Gehör bekam. Wenn El-
- 35 - ternteile neue Partner haben, ist es von elementarer Bedeutung, die Rollen als El- tern- und Stiefelternteil klar auseinanderzuhalten. Davon geht im Prinzip auch der Beklagte aus (Prot. Vi. S. 56). Die Rolle der Klägerin als leibliche Mutter in Frage zu stellen, zielt auf eine Entfremdung ab, was strikt zu vermeiden ist. 5.4.5 Es fällt auf, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens immerhin ausführte, dass C._____ seinen Vater gerne habe und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreuung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Betreuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu er- schweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungs- regelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Die Klägerin führte des Weiteren aus, dass C._____s Wohl das Wichtigste sei und ihm nur geholfen werden könne, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19). Der bishe- rige Verlauf zeigt ferner, dass die Klägerin trotz sehr schwieriger Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe durch den Beklagten gegen sie C._____ zum Va- ter liess. Anhaltspunkte, sie werde eine gerichtlich festgelegte vorsorgliche Be- suchsregelung nicht einhalten bzw. die Besuche von C._____ beim Beklagten vereiteln, sind einstweilen nicht hinreichend glaubhaft. Der Beklagte machte demgegenüber wiederholt Ausführungen, die seinen Anteil an der Betreuung in den Vordergrund stellen, wobei er auf den Anteil der Betreuung von C._____ durch die Klägerin nicht näher eingegangen ist. Ange- sprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äus- serte sich der Beklagte pauschal und ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Es mache keinen Sinn, C._____ müsse schlussendlich zu beiden Elternteilen gerne gehen (Prot. Vi. S. 93). Die Schilderung des Beklagten, für ihn gebe es "nichts Schlimmeres", als wenn C._____ nicht gern zur Klägerin gehe (Prot. Vi. S. 52), erscheint tendenziell übertrieben, was ihre Glaubhaftigkeit relativiert. Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei. Der Beklagte selbst geht offenbar selbst davon aus, dass C._____ lieber bei ihm ist, führte er doch aus, dass er das auch nicht wolle, dass C._____ lieber bei ihm sei, und er (der Beklagte) gerne hätte, wenn C._____ bei beiden Elternteilen
- 36 - gleich gerne wäre (Prot. Vi. S. 58). Auch wies er des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81 Rz. 6; act. 4/172B S. 14), bzw. es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile, während er sehr viel mit ihm unternehme, wovon er "eine Mil- lion Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Die klare Tendenz des Beklagten, seine eigenen Fähigkeiten als Vater in den Mittelpunkt zu stellen und die Betreu- ung durch die Mutter klein zu reden, lässt an seiner Fähigkeit zweifeln, den Kon- takt von C._____ zur Klägerin (wenn C._____ bei ihm lebt) aktiv zu unterstützen und zu fördern. Ferner scheint der Beklagte u.a. den Zustand von C._____ schönzureden, wenn er ausführt, dass es C._____ gut gehe (vgl. z.B. Prot. S. 34), was darauf hinweist, dass er (teilweise) nicht zu erkennen vermag, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. I._____ und dem Ergebnis des Standortgesprächs vom 27. September 2022 – die momentane Situation für C._____ nicht mehr erträglich ist und eine Änderung bzw. Besserung für die Ent- wicklung von C._____ dringend angezeigt ist. So führte er beispielsweise aller- dings nur pauschal aus, dass bereits verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namentlich zu bezeichnen – festgestellt hätten, dass bei C._____ alles in Ordnung sei und er sich gut entwickle (Prot. Vi. S. 53 und 57), wohingegen die Klägerin wahrnimmt, dass sich C._____ in einem Spannungsfeld bzw. einem in- neren Konflikt befindet (Prot. Vi. S. 46; Prot. S. 18 f.; vgl. auch act. 18/4). 5.4.6 Insgesamt sind somit einige Hinweise aus den Akten zu entnehmen, dass sich C._____ immer wieder unter einer Beeinflussung des Beklagten befindet, die dem Kind nicht gut tut. Damit scheint auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte manipuliere und beeinflusse C._____ (Prot. Vi. S. 44), nicht aus der Luft gegriffen. Es bestehen – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 3 E. II./B.3.4.6)
– insgesamt Verdachtsmomente, dass der Beklagte den Kontakt von C._____ zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht unterstützen könnte bzw. sein Verhalten (ob bewusst oder unbewusst) – auch C._____ gegenüber – dazu füh- ren könnte, dass die Klägerin den Kontakt zu C._____ nicht mehr aufrecht erhal- ten könnte, was es unter Beachtung des Kindeswohls zu verhindern gilt. Auf der anderen Seite sind keine ähnlichen und aktuellen Anhaltspunkte vorhanden, dass
- 37 - die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht fördern bzw. nicht zu- lassen würde. Die Umstände um den bereits erwähnten Umzug der Klägerin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach E._____ fallen unter diesem Gesichtspunkt weniger ins Gewicht, da der Kontakt von C._____ zum Vater dadurch kaum er- heblich beeinträchtigt wurde. Die obigen Erwägungen sprechen dafür, dass die Klägerin die Beziehung von C._____ zum Beklagten zulässt und über die nötige Bindungstoleranz verfügt. Es ist aufgrund aller Umstände glaubhaft, dass das Wohl von C._____ bei der Mutter einstweilen besser gewahrt ist. Ihre heute fami- liäre Situation erscheint nach heutigem Eindruck stabil und bietet ein gutes Um- feld für die gesunde Entwicklung von C._____. Der Beklagte lebt demgegenüber nach seiner eigener Schilderung nicht mit seiner Partnerin zusammen, was ge- wisse Zweifel an der Stabilität der Verhältnisse bei ihm begründet. Da die Klägerin auch bisher einen erheblichen Beitrag an die Betreuung getragen hat, ist der mit dem Obhutswechsel verbundene Eingriff in die Kontinuität der Betreuungsverhält- nisse zu relativieren. Das führt zum Schluss, dass die Obhut für C._____ für die weitere Verfahrensdauer der Mutter zuzuteilen ist.
6. Die Gesamtwürdigung der genannten Kriterien und obigen Erwägungen führt dazu, dass die Berufung der Klägerin insofern gutzuheissen ist, als dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten auf- zuheben und die Obhut neu zuzuteilen ist sowie nachfolgend eine angemessene Betreuungsregelung festzusetzen ist. Es ist der Klägerin ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens die alleinige Obhut für C._____ zuzuteilen. Entsprechend der Obhutszuteilung befindet sich der Wohnsitz von C._____ ab
1. Januar 2023 bei der Klägerin, womit C._____ nach den Weihnachtsferien ab
8. Januar 2023 auch dort den Kindergarten besuchen wird.
7. Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass es in hohem Mass kindes- wohlabträglich ist, wenn das Kind zum Streitobjekt gemacht wird oder ein Eltern- teil versucht, den anderen im Leben des Kindes an den Rand zu drängen. Es ent- spricht in diesem Zusammenhang dem Wohl von C._____, wenn sie den Kontakt zum jeweilig anderen Elternteil zulassen und ihren persönlichen Konflikt nicht in der Betreuung von C._____ aufleben lassen. Ebenso sind alle involvierten Perso-
- 38 - nen daran zu erinnern, dass ein baldiger Abschluss des Hauptverfahrens und ei- ne damit zusammenhängende Regelung in Bezug auf die Kinderbelange durch
- 39 - das Kindswohl geboten ist. Des Weiteren ist den Parteien nahezulegen, die dau- ernden Videoaufnahmen von C._____ sowie die weiteren (auch Audio- )Aufnahmen – teilweise anderer Personen – (vgl. Prot. Vi. S. 52, 54 f., 63 und 79; act. 4/198A/2 bzw. act. 4/218/1) zu unterlassen, da es sich hierbei um grenzüber- schreitendes und unter Umständen strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. B. Persönlicher Verkehr / Betreuungsrecht des Beklagten
1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Betreuungsrechts zu verwei- sen (act. 3 E. II./B.3.5.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass insbesondere betref- fend Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte auch die Beziehung der Eltern untereinander entscheidend ist, wobei bei hohem Konfliktpotential zur Vermei- dung nachteiliger Auswirkung auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein können. Jedoch darf der Elternkonflikt nicht zu einer einschneidenden Beschrän- kung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cottier, a.a.O., Art. 273 N 13 m.w.H.). 2.1 Weder der Konflikt zwischen den Parteien noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin ändern etwas daran, dass die Beziehung von C._____ zum Beklagten wichtig und wertvoll ist. Unter Berücksichtigung des momentan anhal- tenden ausgeprägten, kindswohlgefährdenden Konflikts zwischen den Parteien ist jedoch für den weiteren Verlauf des Hauptsachenverfahrens ein Betreuungsrecht des Beklagten festzulegen, das es C._____ ermöglicht, die Beziehung zu seinem Vater aufrecht zu erhalten und zu pflegen, das ihm aber auch ermöglicht, nicht dauernd dem Konflikt zwischen seinen Eltern ausgesetzt zu sein und entspre- chend zur Ruhe zu kommen. Es ist C._____, der beim Wechsel von einem Eltern- teil zum anderen Elternteil die Transferleistung erbringen und seine Emotionen regulieren muss. Dies verlangt dem Kind viel ab, zumal er in seinem noch sehr jungen Alter viele Entwicklungsaufgaben zu bewältigen hat. Der Beklagte ist da- her für die weitere Dauer des Hauptverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag nach
- 40 - Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023, zu betreuen. Die Festsetzung eines ausgedehnteren Besuchsrechts mit zusätzlicher Betreuung durch den Beklagten unter der Woche erscheint momentan aufgrund des Loyali- tätskonfliktes des Kindes (und untergeordnet wegen des zurückzulegenden Weg- es) nicht angemessen. 2.2 Die Feiertage und Geburtstage von C._____ sind spiegelbildlich zum vor- instanzlichen Entscheid zu regeln. Das bedeutet, dass sich das Betreuungswo- chenende an Ostern und Pfingsten verlängert (an Ostern bereits ab Gründonners- tag ab 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf diese Wo- chenenden fällt. Ebenso ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, zu betreuen. Ferner hat der Beklagte die Berechtigung und Verpflichtung, C._____ in Jahren mit gera- der Jahreszahl an dessen Geburtstag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder wäh- rend der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr zu betreuen. Fällt der Ge- burtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn. 2.3 Ausserdem ist der Beklagte für die weitere Verfahrensdauer zu berechtigen und verpflichten, C._____ für die Dauer von vier Wochen Schul- bzw. Kindergar- tenferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind diesbezüglich zu ver- pflichten, die Ferien mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Endet ein Wochenende
- 41 - mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. 2.4 Entsprechend der üblichen Regelung hat der Beklagte, der das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht ausübt, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Um C._____ möglichst aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist der Beklagte zu verpflichten, C._____ an den Betreuungswochenenden – abgesehen von den Schulferien, Feiertagen und allenfalls an C._____s Geburtstag – direkt vom Kin- dergarten (bzw. der Schule) abzuholen und am Montagmorgen wieder dorthin zu bringen. Damit ist der Kontakt zwischen den Parteien im Beisein von C._____ auf wenige Male reduziert. C. Kindesunterhalt
1. Vorab ist auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 3 E. III./F.2). Es ist zu ergänzen, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Bestimmung des Kindesunterhalt massgebend ist (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der gebührende Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Sofern nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Ressourcen verbleiben, ist der Barbedarf des Kindes um einen Anteil an diesem Überschuss zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist der Überschuss nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei im Einzelfall von dieser Aufteilung ab- gewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_52/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 7.2; BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnis- sen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).
2. Bis zur Obhutszuteilung an den Beklagten und Aufhebung seiner Unter- haltspflicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 (act. 3 S. 43), war der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2018 verpflichtet, ab Februar 2019 für die Dauer des Verfahrens monatliche Kindesun-
- 42 - terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'320.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Als Grundlage galt unter anderem, dass die Klägerin ihren Lebensun- terhalt mit einer Anstellung in einem Pensum von 50-60 % selber decken konnte. Die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin, die dem Entscheid zugrunde lag, war indes eine gänzlich andere (act. 4/44; 4/45 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3.2 f.; Prot. Vi. S. 16).
3. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung zwar die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 8 betreffend Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, äusserte sich jedoch nicht zur festzusetzenden Höhe (act. 2). Auch der Beklagte äusserte sich in der anschliessenden Berufungsantwort nicht zur Frage des Unterhalts (act. 8). Aufgrund der Obhutszuteilung an die Klägerin ist – unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime sowie aufgrund veränderter Verhältnisse seit Dezember 2018 – in Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids ein angemessener Kindesunterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Hauptverfahrens festzusetzen. Die Parteien wurden aufgefordert, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen (act. 12).
Dispositiv
- Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten wer- den in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (act. 106 ZPO), hinge- gen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kosten sind den Parteien vorliegend je zu Hälfte aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskos- ten keine zuzusprechen.
- In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG) sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des K._____ wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 49 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin, wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen wird.
- Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreu- en: – an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom
- Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Sil- vester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Ausserdem wird der Beklagte ab 2023 berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- - 50 - men. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der Übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit ei- nem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochen- endes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten- /Schulzeiten bei der Kläge- rin abzuholen und wieder zurückzubringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rück- sicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, für C._____ ab Januar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschus- santeil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unter- haltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. - 51 - 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum) − C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum): − Klägerin: Fr. 1'650.– − Beklagter: Fr. 2'990.– − C._____: Fr. 660.–"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 52 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss und Urteil vom 14. November 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. Juli 2022; Proz. FP180160
- 2 - Anträge des Beklagten zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/173 S. 1 ff.; act. 4/184 S. 1 ff.) " 1. Der Klägerin sei zu verbieten, den Wohnsitz von C._____ per
1. Oktober 2021 an die D._____-strasse … in E._____ zu verlegen.
2. Der Klägerin sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB vorsorglich die Weisung zu er- teilen, C._____ weiterhin in die F._____ an der G._____-gasse … in H._____ zu bringen.
3. Ziffer 3 Ziffer 1 lit. a (Obhut) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens unter die alleini- ge Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Eventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab
1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Subeventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab
1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen."
4. Die Ziffer 1 lit. c) der Vereinbarung vom 20. Mai 2020 und genehmigt in Ziffer 1 Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2021 (Betreuung) sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Der Klägerin wird das folgende Kontaktrecht eingeräumt: Phase 1 bis 31. Juli 2022:
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 8 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ beim Beklagten abzuholen und zurück zu bringen.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so ver- längert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- 3 -
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.
- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. In der übrigen Zeit wird C._____ durch seinen Vater betreut. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter:
- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergar- ten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten- bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.
- 4 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Eventualantrag: Phase 1 bis 31. Juli 2022: Betreuungsanteile Vater:
- Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochabend, 18 Uhr
- In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jah- reszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter:
- Jede Woche ab Mittwochabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Be- klagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitag- abend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- 5 -
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.
- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter:
- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergar- ten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen.
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ je- weils in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen resp. zu ho- len.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- 6 -
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Subeventualantrag Phase 1 bis 31. August 2022: Betreuungsanteile Vater:
- Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochmittag, 12 Uhr.
- In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ in am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jah- reszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezem- ber, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr.
- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei-
- 7 - dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter:
- Jede Woche ab Mittwochmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Be- klagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitag- abend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflich- ten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.
- Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wö- chentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Vater:
- Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schul- ende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn.
- In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kinder- garten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.
- 8 -
- Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr.
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.
- Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr.
- Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück).
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Mutter betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor."
5. Ziffer 3 Ziffer 2 lit. a der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für C._____
- ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'995.–
- und ab September 2022 einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'695.– je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Eventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." „Für die Phase ab August 2022 sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'695.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Subeventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." "Für die Phase ab August 2022 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
- 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Klägerin." Anträge der Klägerin zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/186 S. 1 ff., sinngemäss)
1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z08) sei aufzuheben und es sei das Gesuch des Beklag- ten um Erlass vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch) vollum- fänglich abzuweisen.
2. Insbesondere sei der Antrag Ziffer 2 der Eingabe des Beklagten vom
7. September 2021 «es sei der Klägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die F._____ an der G._____-gasse … in H._____ zu bringen», abzuweisen.
3. Ebenso sei der Antrag Ziffer 3 der Eingabe des Beklagten vom
7. September 2021 abzuweisen.
4. Weiter sei der Antrag Ziffer 4 der Eingabe des Beklagten vom
7. September 2021 abzuweisen.
5. Auch sei der der Antrag Ziffer 5 der Eingabe des Beklagten vom 7. Sep- tember 2021 vollumfänglich abzuweisen.
6. Es sei der Beklagte anzuweisen, die Unterschrift zur Kündigung des Kita-Vertrags (F._____, G._____-gasse …) in H._____ unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe gemäss 292 StGB zu leisten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Prozessualer Antrag der Klägerin (act. 186 S. 9; sinngemäss) Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, in welchen insbesondere Dr.med. I._____, die Psychologin J._____ und weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können, zu befragen seien. Verfügung des Einzelgerichtes:
1. Die Anträge der Parteien betreffend den montäglichen Besuch C._____s, geboren am tt.mm.2017, der F._____ an der G._____-gasse … in H._____ werden als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Weisung an die Klägerin, C._____ jeweils am Montag weiterhin in die F._____ an der G._____-gasse … in H._____ zu bringen, wird per 1. August 2022 aufgeho- ben.
- 10 -
3. Der prozessuale Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen kön- nen", befragt werden sollen, wird abgewiesen.
4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird C._____ für die Dauer des vorlie- genden Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Obhut des Beklagten ge- stellt. Der Wohnsitz von C._____ ist beim Beklagten und seine Einschulung per August 2022 findet an diesem Ort statt.
5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Klägerin für die Dauer des vor- liegenden Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: − in den geraden Kalenderwochen ab Freitag nach Kindergarten- bzw. Schul- schluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ jeweils am Freitag vom Kindergarten bzw. der Schule ab- holt und ihn am Montag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; − an jedem Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Donnerstag- morgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ je- weils am Mittwoch vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Donnerstag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; − Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Be- treuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. nach Kin- dergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; da- nach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen; − Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, danach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen; − in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr); wobei die Klägerin C._____ beim Vater abholt und ihn wieder zurückbringt; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn wieder zurückbringt; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kin- dergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schul- beginn, wobei die Klägerin C._____ vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Folgetag wieder in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; fällt der Geburtstag auf einen Wochenendtag, so betreut die Klägerin C._____ von 10.00 Uhr bis am Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn am Folgetag wieder zum Beklagten bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; − während der Hälfte der Schulferien (höchstens zwei Wochen am Stück).
- 11 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Ansprache und mit Rücksichtnahme auf die Wünsche des Kindes bleiben vorbehalten.
6. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand / Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertra- gen: − Überwachung des Besuchsrechts der Klägerin insofern, als er/sie in regel- mässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Besuche verlaufen sind und insbesondere, ob das Abholen und Bringen von C._____ vom bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule durch die Klägerin reibungslos funktioniert; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat, insbesondere betreffend die neue Betreuungssituation; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betreffend; − Förderung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Be- zug auf die Kinderbelange, zum Beispiel durch die Moderation von gemein- samen Gesprächen mit den Eltern; − dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über die Entwicklung Bescheid zu geben und bei diesem bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung entsprechende Mass- nahmen zu beantragen.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil wird ersucht, umgehend einen Beistand/eine Beiständin für die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen.
8. Die Verpflichtung des Beklagten, Kinderunterhalt für C._____ an die Klägerin zu bezahlen, wird per 1. August 2022 für die Dauer des Verfahrens aufgehoben.
- 12 -
9. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Ver- fahrens Kinderunterhalt für C._____ zu leisten, wird mangels aktueller Leistungsfä- higkeit der Klägerin abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Beklagten wird das Rück- griffsrecht auf die Klägerin im Umfang von CHF 1'500.– eingeräumt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13./14. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 2, vgl. auch act. 17 S. 2) "1. Vorab seien die Vorakten des Bezirksgerichts Zürich 4. Abt., Einzelge- richt (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z13) beizuziehen.
2. Es seien die Ziffer 3, 4, 5, 8, der Verfügung vom 18. März 2022 (recte:
25. Juli 2022) des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (Geschäfts-Nr. FP180160-L/Z13) aufzuheben und es sei
- dem prozessualen Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können", befragt werden sollen, stattzu- geben und diese Fachpersonen zum Kindswohl von C._____ zu be- fragen bzw. ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen.
- Weiter sei C._____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wei- terhin unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen, wie dies das Gesetz vorsieht und von den Parteien vereinbart wurde. Weiter es sei der Wohnsitz bei der Klägerin zu belassen. Zudem sei anzu- ordnen, dass die Einschulung am Wohnsitz der Klägerin zu erfolgen hat.
3. Es wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- gegners."
- 13 - Anträge der (Berufungs-)Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 (Prot. S. 19, S. 26, S. 37): "Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Obhut über C._____ wieder der Klägerin zuzuteilen." Prozessualer Antrag der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 3) "Es sei mit sofortiger Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Massnah- me des Kindswohls eine Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie einer Stellungnahme des K._____ durchzuführen, damit der Sachverhalt im Sinne des Gesetzes geklärt werden kann." Berufungsanträge des (Berufungs-)Beklagten: (act. 8 S. 2; vgl. auch act. 20 S. 1 Ziff. 1 sinngemäss) "1. Es seien sämtliche Anträge der Berufungsklägerin in der Hauptsache abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.
2. Es seien die prozessualen Anträge betr. Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels vollum- fänglich abzuweisen.
3. Es seien die Anträge betr. vorsorgliche Massnahmen im Berufungsver- fahren
a. wonach C._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen sei
b. wonach der Wohnsitz bei der Berufungsklägerin zu belassen sei
c. wonach die Einschulung am Wohnsitz der Berufungsklägerin zu erfolgen habe abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Anträge der (Berufungs-)Klägerin zum Kindesunterhalt: (Prot. S. 6, sinngemäss)
1. Es seien keine Kindesunterhaltsbeiträge durch die Berufungsklägerin zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, einen angemessenen Un- terhalt in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.
- 14 - Anträge des (Berufungs-)Beklagten zum Kindesunterhalt: (act. 20 S. 1) "1. (…)
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. Juli 2022 ei- nen Unterhaltsbeitrag von maximal monatlich Fr. 100.– zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte wäh- rend dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'320.–zuzüglich Fr. 266.– für die Kita überwiesen hat.
3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens an den Berufungsbeklag- ten für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens monatlich Fr. 740.– zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Ob- hutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfahrens an die Beru- fungsklägerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maxi- mal Fr. 742.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien ge- trennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27). 2.1 Seit August 2018 ist zwischen den Parteien – bzw. zu Beginn zwischen C._____ und dem Beklagten – ein Verfahren betreffend Unterhalt sowie die weite- ren Kinderbelange vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung (fortan Vorinstanz), hängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er unter an- derem die alternierende Obhut beantragte (act. 4/6). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen trafen die Parteien
- 15 - eine Vereinbarung und einigten sich unter anderem auf die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtli- chem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (Prot. Vi. S. 5 und 16; act. 4/44). Es folgten in den nächsten rund drei Jahren weitere Gerichtsverhandlungen (Prot. Vi. S. 23 ff., S. 41 f., S. 43 ff. und S. 72 ff.), die teilweise im Detail zu anderslauten- den Vereinbarungen führten (act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A), wobei sich die Parteien teilweise auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen einig- ten (vgl. z.B. act. 4/121). Es blieb aber immer bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie bei der alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung und zivil- rechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (act. 4/44; act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Gemäss der Betreuungsregelung vom 20. Mai 2020 be- treute der Beklagte C._____ seither im Wesentlichen jede Woche jeweils ab Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungera- den Kalenderwochen bzw. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die übrige Zeit wurde C._____ gemäss dieser Regelung von der Klägerin betreut (act. 4/105; act. 4/171A). 2.2 Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegan- gen war und die Parteien sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung bereit erklärt hatten, eine Eltern-/Familienberatung am K._____ (fortan K._____) zu ma- chen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war, zog die Klägerin mit C._____ im Herbst 2021 zufolge neuer Partnerschaft nach E._____ (act. 4/170; act. 4/171A; act. 4/172C). 2.3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte der Beklagte zunächst su- perprovisorisch, der Klägerin sei unter anderem die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die F._____ in H._____ zu bringen. Die Vorinstanz hiess diesen An- trag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut (act. act. 4/173; act. 4/176). Wei- ter beantragte der Beklagte mit der genannten Eingabe vom 7. September 2021, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 4/173). Anlässlich der im Folgenden stattgefundenen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi. S. 72 ff.).
- 16 - 2.4 Die Klägerin liess mit Eingabe vom 26. November 2021 Ausstandsbegehren gegen die am Entscheid vom 8. September 2021 beteiligte Einzelrichterin und gegen die für die Instruktionsverhandlung vom 19. Juli 2021 und die Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahme vom 11. Oktober 2021 verantwortlich zeichnende Einzelrichterin erheben (act. 4/196). Das Ausstandsbegehren wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (act. 4/196; act. 4/204). 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorge- laden, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Einga- be vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um soforti- gen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom
7. September 2021 (act. 4/235). 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz einen neuen Verhandlungstermin zu fin- den, Einverlangen weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeitiger Bezah- lung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Mass- nahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238- 240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz verfüg- te im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Regelung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Ob- hut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesunterhaltszah- lungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin be- treffend die Befragungen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errich- tet (act. 3).
3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
8. August 2022 Berufung beim hiesigen Gericht mit den eingangs erwähnten Rechtsmittelanträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-254). Mit Verfügung vom 11. August 2022 des hiesigen Gerichts wurde das superprovisorische Massnahmenbegehren der Klägerin betreffend die Befra- gung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellung-
- 17 - nahme des K._____ abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Art. 312 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5). Innert Frist ging die Berufungsantwort des Beklagten ein (act. 6/2; act. 8). Mit Verfügung vom
8. September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorla- dung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachver- haltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Par- teien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wurden (act. 12; Prot. S. 5 ff.). Ein zweiter Schriftenwechsel ist – entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – in summarischen Verfahren nicht vorgesehen, wobei vorliegend auch dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich ist. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Be- rufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchs- recht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insge- samt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
2. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Un- tersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den
- 18 - Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime un- terstehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Im Rahmen des vorliegend anwendbaren, summarischen Verfahrens sind die Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, än- dert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 E. II./1.4- 5, je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.). 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die ein- gangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom
14. Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37). Zusammenfas- send will die Klägerin C._____ (bei formell unterschiedlichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut haben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten besuchen (vgl. act. 2 S. 2;
- 19 - act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erst- instanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts sowie der diesbezüglichen prozessualen Anträge auf- grund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vo- rinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsantwort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entspre- chend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahren handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantra- gen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte, ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid unter die al- ternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich ge- mäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Ge- richtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen End- entscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Ge-
- 20 - richtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt
– entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhan- den, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte.
5. Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Stellungnahme K._____ 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme, die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des K._____ (act. 2 S. 3). Das super- provisorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom
11. August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich ge- stellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziff.
3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen durch- zuführen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass – nebst dem zu un- genauen Antrag betreffend die weiteren Personen – nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sachverhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schrif- ten nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss K._____ sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vo- rinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom
- 21 - Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwis- sen entschieden. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Kläge- rin ausführen, der Sachverhalt sei mit dem K._____, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung ne- ben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ so- wie auf Einholung einer Stellungnahme des K._____ die Anordnung einer psycho- logischen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbesondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Er- wachsenengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung ei- nes Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheinen würde (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des K._____ vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung von C._____s Situation bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das K._____ bei dieser Empfehlung wahrscheinlich über den konkreten Verfahrensstand und die Aktenlage nicht im Bilde war und die Vorinstanz es als nicht notwendig ansah, aufgrund der Aktenlage für den vorsorg- lichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern ei- ne psychologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt erforderlich erscheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung ebenso nicht zu entnehmen ist, inwiefern Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides, mit welcher die prozessualen Anträge auf Be- fragung der genannten Fachpersonen J._____ und I._____ abgewiesen wurden, falsch sein und weshalb den in der Berufung wiederum beantragten Befragungen sowie der Stellungnahme des K._____ Erkenntniswert zukommen sollte. Die Be-
- 22 - rufungsbegründung der anwaltlich vertretenen Klägerin ist in Bezug auf die beiden Anträge nicht ausreichend. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht er- sichtlich, inwiefern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des K._____ für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist so- wohl der prozessuale Antrag der Klägerin als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung in- klusive erster Spiegelstrich der Antragsziffer 2 abzuweisen. III. A. Obhut
1. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten. Sie beantragte die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Einschulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2, act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 S. 2).
2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einer- seits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und anderer- seits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, insbesondere mit der mangelhaften Bin- dungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche unternommen, der Klägerin C._____ vorzu- enthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Ferner scheine der Beklagte unter Berücksichtigung der Wohnort- und Arbeitsstel- lenwechsel der Klägerin eher in der Lage zu sein, C._____ Stabilität und Kontinui- tät zu garantieren (act. 3 E. II./B.3.4).
- 23 - 3.1 Entscheidend für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die Inte- ressen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Ent- scheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die persönliche Beziehung des Kindes zu den beiden Elterntei- len, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitge- hend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Stabilität und Kontinuität, die die Eltern dem Kind bieten können, die Kooperati- onsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu- zulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 und 7a m.w.H.). 3.2 Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Voraussetzung ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter hat das Gericht im Wesentlichen anhand der bereits genannten Beurteilungskrite- rien (E. III./A.3.1 vorstehend) zu prüfen, ob die beantragte alternierende Obhut sich auch praktisch umsetzen lässt. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforde- rungen an Eltern und Kinder. Sie erfordert vermehrte organisatorische Massnah- men und gegenseitige Informationen, weshalb die praktische Umsetzung voraus- setzt, dass die Eltern diesbezüglich fähig und bereit sind, miteinander zu kommu- nizieren und zu kooperieren. Allein weil ein Elternteil eine alternierende Betreu- ungsregelung ablehnt, kann die Kooperationsfähigkeit noch nicht verneint werden. Bei einem anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kinderbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar, mit der Folge, dass das Kind immer wieder dem Elternkonflikt ausgesetzt wäre, was seinen Inte- ressen offensichtlich widersprechen würde (anstatt vieler: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.; vgl. auch BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 N 6 ff. m.w.H.). Bei der Anordnung der alter-
- 24 - nierenden Obhut sind zudem das Entwicklungsalter des Kindes und die soge- nannte Fussläufigkeit (die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern) zu beachten. 4.1 Der Prozess ist seit vier Jahren an der Vorinstanz pendent. Die Parteien be- antragen wechselweise, sei es im Haupt- oder Eventualantrag, die alternierende Obhut, weshalb es deren Anordnung nachfolgend zu prüfen gilt. 4.2 Voranzustellen ist, dass sich die Parteien zu einem Zeitpunkt getrennt ha- ben, als C._____ erst neun Monate alt war. Eine stabile, harmonische Betreu- ungssituation hat sich weder während des kurzen gemeinsamen Familienlebens noch nach der Trennung etablieren können. Es war jedenfalls nach Ende des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin nicht viel Zeit vorhanden, eine gemeinsame Be- treuung von C._____ zu festigen. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien immer wie- der – und teilweise sehr weitgehende – Vorwürfe gegen einander erheben (Prot. Vi. S. 60 und 74, act. 2 Rz. II./5; act. 4/40 S. 8; act. 4/77 S. 3; act. 4/160 Rz. 10, act. 4/172B; act. 4/185/93; act. 4/186 S. 10 und 12; act. 4/190/1+3; act. 4/218/1- 2). So gab die Klägerin an, sie habe Gewalt in der Beziehung mit dem Beklagten erlebt, und erhob den Vorwurf, sie sei vom Beklagten nicht eigentlich zu Schwan- gerschaftsabbrüchen gedrängt, aber auch nicht davon abgehalten worden (Prot. S. 17 [nachdem sie vor Vorinstanz noch vorbringen liess, der Beklagte habe sie zweimal zu Schwangerschaftsabbrüchen genötigt, und dass dritte Mal, bei C._____, habe sie sich dem Ansinnen des Klägers, der eine weitere Abtreibung gewollt habe, widersetzen können, vgl. act. 4/77 S. 3]). Der Beklagte würdigte die Klägerin demgegenüber herab und machte sie lächerlich, wenn er vor Schranken ausführte, die beiden Schwangerschaften vor C._____ seien für die Klägerin (und nicht ihn) ungünstig gewesen, weil sie damals zuerst die Nase, die Ohren, die Füsse und die Brüste der Schönheit wegen habe operieren lassen wollen (Prot. S. 28). Die schwer wiegende Konfliktlage der Eltern zeigt sich auch am Strafver- fahren, welches der Beklagte gegen die Klägerin erhob (vgl. hierzu nachstehende E. 5.4.3).
- 25 - 4.4 Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf C._____ ist nicht gegeben, das heisst, sie genügt den Anforderungen des Wech- selmodells nicht (vgl. z.B. act. 4/40 S. 9, act. 4/47 Rz. 13; act. 4/77 S. 4 und 8). Diese Einschätzung lässt sich bereits den SMS-Chatverläufen entnehmen (vgl. u.a. act. 4/82/51; act. 4/236/106). Eine zufriedenstellende, konstruktive mündliche Kommunikation zwischen den Parteien scheint über die letzten vier Jahre oft nicht möglich gewesen zu sein (act. 4/40 S. 9; act. 4/77 S. 4 und 8; Prot. Vi. S. 56). Exemplarisch hierfür steht die Art, wie die Klägerin dem Beklagten ihren Umzug nach E._____ mitteilte. Die Klägerin teilte dem Beklagten an einem Morgen mündlich und danach am 17. August 2021 per E-Mail schriftlich mit, sie werde im Oktober 2021 zu ihrem neuen Partner nach E._____ ziehen und der Krippenplatz von C._____ in H._____ werde gekündigt (vgl. Prot. Vi. S. 81 f., S. 85 und S. 94; act. 4/173 Rz. 3; act. 4/174/76-79). Zuvor war C._____ im Frühling 2019 bereits einige Monate in einer Kita, bis der Beklagte davon erfuhr. Die Parteien konsultie- ren verschiedene Kinderärzte und der Beklagte hat den Verdacht, dass die Kläge- rin nur dann zu Dr. I._____ geht, wenn sie Berichte braucht, die im Prozess ihren Standpunkt stützen (Prot. S. 35). Der Austausch in gesundheitlichen Belangen von C._____ funktioniert jedenfalls nicht und zeugt im Gegenteil von gegenseiti- gem Misstrauen (vgl. Prot. Vi. S. 24, 35 f., 55 und 62 f.; act. 4/81 Rz. 3 und 14; act. 4/100/64; act. 4/173 Rz. 23). Ferner kontaktierte die Klägerin den Vermieter des Beklagten, nachdem sie aufgrund von Äusserungen von C._____ und entge- gen der Darstellung des Beklagten die Vermutung hatte, der Beklagte lebe doch mit seiner Partnerin zusammen (Prot. Vi S. 60 f.). Auch wenn dies im Prozess von Bedeutung und daher die Vorgehensweise der Klägerin nachvollziehbar ist, zeigt es deutlich, dass sich die Parteien nicht trauen. Damit ist die Kommunikationsfä- higkeit und -bereitschaft der Parteien als wesentliches Element für die Anordnung der alternierenden Obhut, wie bereits erwähnt, nicht gegeben. 4.5 In den letzten Jahren wurde sodann mehrfach mit Paar- und Elternberatun- gen versucht, den elterlichen Konflikt zu beseitigen: Im Januar und Februar 2018 besuchten die Parteien ein Paar-Coaching (act. 4/41/2). Nach der Trennung im Sommer 2018 versuchte die Fachstelle Elternschaft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich auf Ersuchen der Klägerin eine Einigung in den Kinderbelangen zu
- 26 - finden (act. 4/3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war (act. 4/15 letzte beiden Seiten). Mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigte die Vorinstanz eine Verein- barung der Parteien, welche Beratungsgespräche beim Kinder- und Jugendhilfe- zentrum (kjz) zum Gegenstand hatte, und sistierte das Verfahren bis Ende Febru- ar 2020 (act. 4/93). Mit Eingabe vom 3. März 2020 liess der Beklagte mitteilen, es hätten diverse Gespräche beim kjz stattgefunden, die finanziellen Belange seien selbstredend nicht diskutiert worden und das Verfahren sei wieder aufzunehmen (act. 4/96). Das Verfahren nahm seine Fortgang und anlässlich einer weiteren In- struktionsverhandlung vom 20. Mai 2020 einigten sich die Parteien erneut, eine Elternberatung aufzusuchen, vorzugsweise bei der Paarberatung und Mediation Kanton Zürich (act. 4/105). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2021 wurden die Parteien schliesslich angewiesen, eine Eltern-/Familienberatung am K._____ wahrzunehmen, wobei die Beratung ebenfalls nicht in Gang kam und gescheitert ist (act. 4/171A; act. 4/214). Gemäss Ausführungen der Klägerin an- lässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2021 sei absehbar gewesen, dass die Bera- tungen nichts gebracht hätten, da die Probleme viel weiter greifen würden, als die Verständigungsprobleme in Bezug auf C._____ (Prot. Vi. S. 49). Es ist in der Tat augenscheinlich, dass all die Beratungsbemühungen nicht gefruchtet haben, ins- besondere das Verhältnis zwischen den Parteien nicht besser geworden ist. Die letzten rund vier Jahre zeigen, dass das bis im Juli 2022 angeordnete Betreu- ungsmodell der alternierenden Obhut das Verhalten der Parteien nicht zu ändern vermochte und sich die Beziehung bzw. die Kommunikation und Kooperation der Parteien nicht verbessert hat. 4.6 Hinzukommt, dass mehrere Gefährdungsmeldungen bei den Akten liegen. Dr. med. L._____, … [Funktion] Kinderschutzgruppe des Universitätskinderspitals Zürich, erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Schreiben vom 5. Juni 2020 eine Gefährdungsmeldung. Der Kinderarzt stellte fest, C._____ habe Verletzungen die gemäss des Beklagten von einem Treppen- sturz hergerührt hätten, für die Ärzte jedoch nicht durch einen Treppensturz er- klärbar seien. Einen mündlichen Austausch habe der Vater scheinbar verweigert.
- 27 - Der Beklagte hielt auf Vorhalt auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 an der Version des Treppensturzes fest (act. 4/110/1; Prot. S. 36). Eine wei- tere Gefährdungsmeldung erging durch den Kinderarzt Dr. med. I._____ am
12. Juli 2021. Dr. med. I._____ stellte fest, die Kommunikation zwischen den El- tern sei in eine offene Konfrontation übergegangen und C._____ werde als "Kampffeld" missbraucht. Ein normales und spannungsfreies Verhalten der Eltern gegenüber C._____ sei nicht mehr gegeben. Diese Situation gefährde die Ent- wicklung des Kindes massiv. Eine normale Entwicklung von C._____ sei unter diesen Gegebenheiten nicht mehr möglich (act. 4/161/2 = act. 4/170). Dem Be- richt der Fachpsychologin für Psychotherapie, lic. phil. I J._____, vom 10. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Kinderarzt Dr. med. I._____ C._____ lic. phil. J._____ anfangs Januar 2021 zur Psychotherapie überwiesen habe. Dies sei auf- grund von starken psychischen Reaktionen auf die Spannungen, die zwischen den Eltern bestehen, erfolgt (act. 4/161/3). C._____ befinde sich in einer Dauer- anspannung, wobei sich ein Kind in einer solchen Situation nicht positiv entwi- ckeln könne. Damit sich ein solcher Zustand entspannen und auflösen könne, brauche es eine völlige Beruhigung der Situation. Um weitere Loyalitätskonflikte zu vermeiden sollte C._____ keinerlei negativer Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sein (act. 4/161/3). 4.7 Weiter ist dem Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom
27. September 2022 des Kindergartens M._____ zu entnehmen, dass aufgrund einiger Vorkommnisse zu diesem Gespräch eingeladen wurde (act. 18/4). Man- gels gemeinsamer Terminfindung war am Gespräch lediglich die Klägerin anwe- send, wobei mit dem Beklagten erst ein Termin nach den Herbstferien habe ver- einbart werden können (vgl. Prot. S. 11 und 34). C._____ äussere gemäss Kin- dergärtnerin immer wieder, dass er eine Wut habe und lokalisiere diese am Kopf. Er verhalte sich öfters aggressiv und unruhig, schlage oder provoziere andere Kinder und brauche viel Bewegung, um sich überhaupt konzentrieren und zuhö- ren zu können. Als Förderungsziele und Massnahmenvorschläge werden insbe- sondere der schuldpsychologische Dienst und die Schulsozialarbeit thematisiert. Frau N._____ werde mit C._____ regelmässig am Morgen um den Pausenplatz rennen oder eine sonstige Aufgabe mit ihm machen, damit es ihm nachher besser
- 28 - gehe und er sich auf den Unterricht konzentrieren könne (act. 18/4). Auch diesem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die gesunde Entwicklung von C._____ stark gefährdet ist und zum Ausdruck kommt, dass es ihm mit der mo- mentanen Situation nicht gut geht. 4.8 Schliesslich ist dem Schreiben des K._____ vom 20. Januar 2022 zu ent- nehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgespräche aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig ge- staltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklag- ten gegen die Klägerin habe sich für das K._____ bestätigt, dass der Rahmen ei- ner psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Basis für ei- nen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zent- rum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb aus Sicht des K._____ eine gut- achterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfoh- len werde (act. 4/214). 4.9 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu be- zeichnende Dauerkonflikt der Parteien , dem Wohl von C._____ – in Überein- stimmung mit den Äusserungen des Kinderarztes Dr. med. I._____ – in hohem Masse abträglich. Die alternierende Obhut als Betreuungslösung scheidet aus. Angesichts dieser Beurteilung rückt das Kriterium der geographischen Nähe zwi- schen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Distanz zwischen den Wohnorten schuf, bei der Prüfung der Anordnung der alternierenden Obhut in den Hintergrund. Es ist folglich nicht mehr näher auf den Wegzug nach E._____ einzugehen. Abschlies- send ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war.
5. Nachfolgend ist aus der Perspektive von C._____ und unter Berücksichti- gung der Hauptsachenprognose zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut für die Dauer des Hauptverfahrens zuzuteilen ist, mithin bei welchem Elternteil er im Sinne des Kindeswohls besser aufgehoben ist bzw. mit welcher Regelung der
- 29 - Stress und die Anspannung aus dem Elternkonflikt für C._____ möglichst mini- miert werden können. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vo- rinstanzlichen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu- halten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen nach wie vor von der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu bei- den Elternteilen auszugehen ist. Eine Kindswohlgefährdung durch einen hochstrit- tigen Elternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehal- ten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreu- ung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Pensumseinteilung mit Aus- nahme des Donnerstagsnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an den Beklagten ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwer- tigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbetreuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f.). Es ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin momentan keiner Er- werbstätigkeit nachgeht und C._____ zusammen mit seiner am tt.mm. 2022 gebo- renen Halbschwester O._____ persönlich betreuen kann (Prot. S. 18 f.; act. 17 S. 4; act. 19/4). Andererseits erleichtert der Eintritt des Kindes in die Volksschule die persönliche Betreuung durch den arbeitstätigen Elternteil, dies insbesondere bei flexiblen Arbeitszeiten. Aufgrund der Notwendigkeit, für C._____ überschau- bare und gleichbleibende Verhältnisse zu schaffen (vgl. obige E. III./A.4.7) sprä- che das Kriterium der persönlichen Betreuung für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin.
- 30 - 5.3 In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Um- felds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in dersel- ben Gemeinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entspre- chenden Aktenstellen), was einerseits eine weniger ausgeprägte Stabilität im be- ruflichen und sozialen Umfeld vermuten lässt. Andererseits ist die Klägerin jung und im Alter der Klägerin kommen Wohnungs- und Arbeitsstellenwechsel häufiger vor als bei älteren Personen. Die Klägerin war zudem stets bemüht, sogleich wie- der eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ bestreiten zu können, was Verantwortungsbewusstsein zeigt und wiede- rum für Stabilität gesorgt hat. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in einer neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie er- wähnt, eine Tochter entsprossen ist. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausfüh- rungen seit über vier Jahren in derselben Partnerschaft (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind im jetzigen Zeitpunkt weder für die eine noch die andere Partei anspruchswirksam. Jedenfalls ist in Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festgehalten – aufgrund des noch jungen Alters von C._____ in den Hintergrund rückt und vorliegend als neutral zu werten ist. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulas- sen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz) ist folgendes auszuführen: 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Ver- suche unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Kläge- rin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den gemeinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin
- 31 - im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf ei- ne mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich ver- einbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). 5.4.2 Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise ver- weigerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klägerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum Vater zu verweigern, wenn sie die Situation für sich als toxisch empfindet (Prot. Vi. S. 51), geht selbst- redend nicht an. Jedoch ist die Vorgehensweise der Klägerin bzw. sind die vor- instanzlichen Ausführungen dahingehend zu relativieren, dass weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen zwischen den Parteien jeweils nur so lange Geltung hatten, als sie sich einig waren. Die Klägerin war mithin befugt, im Februar 2021 von der ausgedehnteren, aussergerichtlichen Betreuungsregelung zurückzutreten und wieder die gerichtlich genehmigte Betreuungsregelung zu le- ben (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinbarung Abstand nahm und wieder die Einhal- tung der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Ebenso machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte Sep- tember 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38 S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. Allei- ne aus diesen Vorkommnissen schlusszufolgern, der Klägerin fehle es an der nö- tigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut zuzuweisen sei, geht – insbesondere auch aufgrund der umfangreichen Akten und Vorkommnisse – nicht an. Es ist auf das Kriterium der Bindungstoleranz näher einzugehen.
- 32 - 5.4.3 Die Vorinstanz blendet den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung began- gen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____ aus. Die Vorinstanz leuchtet die Bindungstoleranz der Parteien, insbesondere der Klägerin, aus, was auch den Einbezug dieses Vorwurfs bedurft hätte. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am
11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ auf- grund diese Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus dem E- Mail der Kinderzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor geht, dass diese Zahnwurzelfraktur von einem Spiel- platzunfall im März 2021 stamme (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Woher dieser Zahnwur- zelbruch rührt, kann vorliegend nicht abschliessend erstellt werden. Dem Polizei- rapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos dreh- te, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Video zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Es irritiert zunächst, dass der Beklagte seinen Sohn beim Einsteigen ins Auto filmte. Darüber hinaus er- scheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt in diesem Moment der Videoaufnah- me bei einem alltäglichen Vorgang wie des Einsteigens in das (mutmasslich vä- terliche) Auto von sich aus von einem derart (angeblich stattgefundenen) schwer- wiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe, der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er, der Beklagte, tatsächlich
- 33 - geglaubt habe, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleich- lautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe dieses Strafverfahrens wurde am 11. Januar 2022 C._____ durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung er- schien C._____ in Begleitung des Vaters und seiner Partnerin. Auf entsprechende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das gemacht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." C._____ kann die Frage, wie die Mutter ihn geschlagen habe, nicht beantworten. Auch weiss er nicht, wie er rea- giert hat und ob er geweint hat. Diese Antwort, "weil sie so geboren ist", gab C._____ auch auf die Frage, weshalb seine Mutter wütend gewesen sei. Schliess- lich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschla- gen gehabt habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das ge- macht. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo- gisch zu schildern. Aus den Antworten von C._____ ist sodann ersichtlich, dass C._____ den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situa- tion oder einer Vorgeschichte verbinden kann (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten), was vermuten lässt, dass der Vorfall nicht so passiert ist. Es erscheint unwahr- scheinlich, dass ein vierjähriges Kind, das aufgrund seines Alters grundsätzlich aus dem hier und jetzt beurteilt, von sich aus solche Äusserungen macht. "Weil sie so geboren ist" sind nicht die Überlegungen und das Vokabular eines vierjäh- rigen Kindes, um seine Mutter zu beschreiben. Es spricht einiges dafür, dass die Antworten von einem Erwachsenen stammen und C._____ beeinflusst worden ist. Die Befragung deutet auf einen grossen Loyalitätskonflikt von C._____ hin. Weiter ist fraglich, weshalb der Beklagte sich erst am 25. November 2021 und somit über fünf Monate nach dem vorgeworfenen Geschehen zur Strafanzeige entschloss,
- 34 - handelt es sich doch um einen schwerwiegenden Vorwurf und der Beklagte soll seit dem 11. Juni 2021 in Kenntnis der vorgeworfenen Tat gewesen sein. Ob das Strafverfahren im Übrigen mittlerweile abgeschlossen wurde, bleibt – mangels Be- legen und aufgrund von unterschiedlichen Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 – unklar. Die Klägerin sprach von einer erfolgten Verfahrenseinstellung, der Beklagte führte aus, das Verfahren sei noch am Laufen, wobei man C._____ nicht einer zweiten, parteiöffentlichen Einver- nahme aussetzen möchte, weshalb eine Einstellung in Betracht komme (act. 17 S. 7; Prot. S. 11 und 33). Zusammenfassend ist dieser Vorwurf aufgrund der vor- liegenden Akten nicht zulasten der Klägerin bzw. gegen die Obhutszuteilung an sie verwendbar. Vielmehr ist aufgrund der erwähnten Einschätzung der Schilde- rungen von C._____ der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass der Be- klagte den Vorwurf mit entsprechender Beeinflussung von C._____ im Obhuts- streit instrumentalisierte. 5.4.4 Die Klägerin sprach in ihrer Berufung unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13, vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich einer vorinstanzlichen Verhandlung auf diese Thematik angesprochen, erklärte der Beklagte: "Wie soll ich das einem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterhasen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Berufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz ferner aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er, der Beklagte, müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Dass die Klägerin C._____ erzählt habe, dass nicht sie, sondern P._____, die Freundin des Beklagten, ihn geboren habe, erscheint aufgrund der gesamten Konfliktsituation abwegig. Wahrscheinli- cher ist, dass C._____ die Geschichte beim Beklagten zu Gehör bekam. Wenn El-
- 35 - ternteile neue Partner haben, ist es von elementarer Bedeutung, die Rollen als El- tern- und Stiefelternteil klar auseinanderzuhalten. Davon geht im Prinzip auch der Beklagte aus (Prot. Vi. S. 56). Die Rolle der Klägerin als leibliche Mutter in Frage zu stellen, zielt auf eine Entfremdung ab, was strikt zu vermeiden ist. 5.4.5 Es fällt auf, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens immerhin ausführte, dass C._____ seinen Vater gerne habe und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreuung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Betreuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu er- schweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungs- regelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Die Klägerin führte des Weiteren aus, dass C._____s Wohl das Wichtigste sei und ihm nur geholfen werden könne, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19). Der bishe- rige Verlauf zeigt ferner, dass die Klägerin trotz sehr schwieriger Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe durch den Beklagten gegen sie C._____ zum Va- ter liess. Anhaltspunkte, sie werde eine gerichtlich festgelegte vorsorgliche Be- suchsregelung nicht einhalten bzw. die Besuche von C._____ beim Beklagten vereiteln, sind einstweilen nicht hinreichend glaubhaft. Der Beklagte machte demgegenüber wiederholt Ausführungen, die seinen Anteil an der Betreuung in den Vordergrund stellen, wobei er auf den Anteil der Betreuung von C._____ durch die Klägerin nicht näher eingegangen ist. Ange- sprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äus- serte sich der Beklagte pauschal und ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Es mache keinen Sinn, C._____ müsse schlussendlich zu beiden Elternteilen gerne gehen (Prot. Vi. S. 93). Die Schilderung des Beklagten, für ihn gebe es "nichts Schlimmeres", als wenn C._____ nicht gern zur Klägerin gehe (Prot. Vi. S. 52), erscheint tendenziell übertrieben, was ihre Glaubhaftigkeit relativiert. Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei. Der Beklagte selbst geht offenbar selbst davon aus, dass C._____ lieber bei ihm ist, führte er doch aus, dass er das auch nicht wolle, dass C._____ lieber bei ihm sei, und er (der Beklagte) gerne hätte, wenn C._____ bei beiden Elternteilen
- 36 - gleich gerne wäre (Prot. Vi. S. 58). Auch wies er des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81 Rz. 6; act. 4/172B S. 14), bzw. es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile, während er sehr viel mit ihm unternehme, wovon er "eine Mil- lion Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Die klare Tendenz des Beklagten, seine eigenen Fähigkeiten als Vater in den Mittelpunkt zu stellen und die Betreu- ung durch die Mutter klein zu reden, lässt an seiner Fähigkeit zweifeln, den Kon- takt von C._____ zur Klägerin (wenn C._____ bei ihm lebt) aktiv zu unterstützen und zu fördern. Ferner scheint der Beklagte u.a. den Zustand von C._____ schönzureden, wenn er ausführt, dass es C._____ gut gehe (vgl. z.B. Prot. S. 34), was darauf hinweist, dass er (teilweise) nicht zu erkennen vermag, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. I._____ und dem Ergebnis des Standortgesprächs vom 27. September 2022 – die momentane Situation für C._____ nicht mehr erträglich ist und eine Änderung bzw. Besserung für die Ent- wicklung von C._____ dringend angezeigt ist. So führte er beispielsweise aller- dings nur pauschal aus, dass bereits verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namentlich zu bezeichnen – festgestellt hätten, dass bei C._____ alles in Ordnung sei und er sich gut entwickle (Prot. Vi. S. 53 und 57), wohingegen die Klägerin wahrnimmt, dass sich C._____ in einem Spannungsfeld bzw. einem in- neren Konflikt befindet (Prot. Vi. S. 46; Prot. S. 18 f.; vgl. auch act. 18/4). 5.4.6 Insgesamt sind somit einige Hinweise aus den Akten zu entnehmen, dass sich C._____ immer wieder unter einer Beeinflussung des Beklagten befindet, die dem Kind nicht gut tut. Damit scheint auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte manipuliere und beeinflusse C._____ (Prot. Vi. S. 44), nicht aus der Luft gegriffen. Es bestehen – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 3 E. II./B.3.4.6)
– insgesamt Verdachtsmomente, dass der Beklagte den Kontakt von C._____ zu seiner Mutter unter seiner alleinigen Obhut nicht unterstützen könnte bzw. sein Verhalten (ob bewusst oder unbewusst) – auch C._____ gegenüber – dazu füh- ren könnte, dass die Klägerin den Kontakt zu C._____ nicht mehr aufrecht erhal- ten könnte, was es unter Beachtung des Kindeswohls zu verhindern gilt. Auf der anderen Seite sind keine ähnlichen und aktuellen Anhaltspunkte vorhanden, dass
- 37 - die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht fördern bzw. nicht zu- lassen würde. Die Umstände um den bereits erwähnten Umzug der Klägerin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach E._____ fallen unter diesem Gesichtspunkt weniger ins Gewicht, da der Kontakt von C._____ zum Vater dadurch kaum er- heblich beeinträchtigt wurde. Die obigen Erwägungen sprechen dafür, dass die Klägerin die Beziehung von C._____ zum Beklagten zulässt und über die nötige Bindungstoleranz verfügt. Es ist aufgrund aller Umstände glaubhaft, dass das Wohl von C._____ bei der Mutter einstweilen besser gewahrt ist. Ihre heute fami- liäre Situation erscheint nach heutigem Eindruck stabil und bietet ein gutes Um- feld für die gesunde Entwicklung von C._____. Der Beklagte lebt demgegenüber nach seiner eigener Schilderung nicht mit seiner Partnerin zusammen, was ge- wisse Zweifel an der Stabilität der Verhältnisse bei ihm begründet. Da die Klägerin auch bisher einen erheblichen Beitrag an die Betreuung getragen hat, ist der mit dem Obhutswechsel verbundene Eingriff in die Kontinuität der Betreuungsverhält- nisse zu relativieren. Das führt zum Schluss, dass die Obhut für C._____ für die weitere Verfahrensdauer der Mutter zuzuteilen ist.
6. Die Gesamtwürdigung der genannten Kriterien und obigen Erwägungen führt dazu, dass die Berufung der Klägerin insofern gutzuheissen ist, als dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten auf- zuheben und die Obhut neu zuzuteilen ist sowie nachfolgend eine angemessene Betreuungsregelung festzusetzen ist. Es ist der Klägerin ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens die alleinige Obhut für C._____ zuzuteilen. Entsprechend der Obhutszuteilung befindet sich der Wohnsitz von C._____ ab
1. Januar 2023 bei der Klägerin, womit C._____ nach den Weihnachtsferien ab
8. Januar 2023 auch dort den Kindergarten besuchen wird.
7. Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass es in hohem Mass kindes- wohlabträglich ist, wenn das Kind zum Streitobjekt gemacht wird oder ein Eltern- teil versucht, den anderen im Leben des Kindes an den Rand zu drängen. Es ent- spricht in diesem Zusammenhang dem Wohl von C._____, wenn sie den Kontakt zum jeweilig anderen Elternteil zulassen und ihren persönlichen Konflikt nicht in der Betreuung von C._____ aufleben lassen. Ebenso sind alle involvierten Perso-
- 38 - nen daran zu erinnern, dass ein baldiger Abschluss des Hauptverfahrens und ei- ne damit zusammenhängende Regelung in Bezug auf die Kinderbelange durch
- 39 - das Kindswohl geboten ist. Des Weiteren ist den Parteien nahezulegen, die dau- ernden Videoaufnahmen von C._____ sowie die weiteren (auch Audio- )Aufnahmen – teilweise anderer Personen – (vgl. Prot. Vi. S. 52, 54 f., 63 und 79; act. 4/198A/2 bzw. act. 4/218/1) zu unterlassen, da es sich hierbei um grenzüber- schreitendes und unter Umständen strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. B. Persönlicher Verkehr / Betreuungsrecht des Beklagten
1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Betreuungsrechts zu verwei- sen (act. 3 E. II./B.3.5.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass insbesondere betref- fend Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte auch die Beziehung der Eltern untereinander entscheidend ist, wobei bei hohem Konfliktpotential zur Vermei- dung nachteiliger Auswirkung auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein können. Jedoch darf der Elternkonflikt nicht zu einer einschneidenden Beschrän- kung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cottier, a.a.O., Art. 273 N 13 m.w.H.). 2.1 Weder der Konflikt zwischen den Parteien noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin ändern etwas daran, dass die Beziehung von C._____ zum Beklagten wichtig und wertvoll ist. Unter Berücksichtigung des momentan anhal- tenden ausgeprägten, kindswohlgefährdenden Konflikts zwischen den Parteien ist jedoch für den weiteren Verlauf des Hauptsachenverfahrens ein Betreuungsrecht des Beklagten festzulegen, das es C._____ ermöglicht, die Beziehung zu seinem Vater aufrecht zu erhalten und zu pflegen, das ihm aber auch ermöglicht, nicht dauernd dem Konflikt zwischen seinen Eltern ausgesetzt zu sein und entspre- chend zur Ruhe zu kommen. Es ist C._____, der beim Wechsel von einem Eltern- teil zum anderen Elternteil die Transferleistung erbringen und seine Emotionen regulieren muss. Dies verlangt dem Kind viel ab, zumal er in seinem noch sehr jungen Alter viele Entwicklungsaufgaben zu bewältigen hat. Der Beklagte ist da- her für die weitere Dauer des Hauptverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag nach
- 40 - Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbe- ginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023, zu betreuen. Die Festsetzung eines ausgedehnteren Besuchsrechts mit zusätzlicher Betreuung durch den Beklagten unter der Woche erscheint momentan aufgrund des Loyali- tätskonfliktes des Kindes (und untergeordnet wegen des zurückzulegenden Weg- es) nicht angemessen. 2.2 Die Feiertage und Geburtstage von C._____ sind spiegelbildlich zum vor- instanzlichen Entscheid zu regeln. Das bedeutet, dass sich das Betreuungswo- chenende an Ostern und Pfingsten verlängert (an Ostern bereits ab Gründonners- tag ab 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf diese Wo- chenenden fällt. Ebenso ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, zu betreuen. Ferner hat der Beklagte die Berechtigung und Verpflichtung, C._____ in Jahren mit gera- der Jahreszahl an dessen Geburtstag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder wäh- rend der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr zu betreuen. Fällt der Ge- burtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn. 2.3 Ausserdem ist der Beklagte für die weitere Verfahrensdauer zu berechtigen und verpflichten, C._____ für die Dauer von vier Wochen Schul- bzw. Kindergar- tenferien pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind diesbezüglich zu ver- pflichten, die Ferien mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab- zusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Endet ein Wochenende
- 41 - mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. 2.4 Entsprechend der üblichen Regelung hat der Beklagte, der das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht ausübt, C._____ abzuholen und zurückzubringen. Um C._____ möglichst aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist der Beklagte zu verpflichten, C._____ an den Betreuungswochenenden – abgesehen von den Schulferien, Feiertagen und allenfalls an C._____s Geburtstag – direkt vom Kin- dergarten (bzw. der Schule) abzuholen und am Montagmorgen wieder dorthin zu bringen. Damit ist der Kontakt zwischen den Parteien im Beisein von C._____ auf wenige Male reduziert. C. Kindesunterhalt
1. Vorab ist auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 3 E. III./F.2). Es ist zu ergänzen, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Bestimmung des Kindesunterhalt massgebend ist (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der gebührende Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Sofern nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums noch Ressourcen verbleiben, ist der Barbedarf des Kindes um einen Anteil an diesem Überschuss zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist der Überschuss nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei im Einzelfall von dieser Aufteilung ab- gewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_52/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 7.2; BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnis- sen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).
2. Bis zur Obhutszuteilung an den Beklagten und Aufhebung seiner Unter- haltspflicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 (act. 3 S. 43), war der Beklagte gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2018 verpflichtet, ab Februar 2019 für die Dauer des Verfahrens monatliche Kindesun-
- 42 - terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'320.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Als Grundlage galt unter anderem, dass die Klägerin ihren Lebensun- terhalt mit einer Anstellung in einem Pensum von 50-60 % selber decken konnte. Die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin, die dem Entscheid zugrunde lag, war indes eine gänzlich andere (act. 4/44; 4/45 S. 2 f. Dispositiv-Ziff. 3.2 f.; Prot. Vi. S. 16).
3. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung zwar die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 8 betreffend Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten, äusserte sich jedoch nicht zur festzusetzenden Höhe (act. 2). Auch der Beklagte äusserte sich in der anschliessenden Berufungsantwort nicht zur Frage des Unterhalts (act. 8). Aufgrund der Obhutszuteilung an die Klägerin ist – unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime sowie aufgrund veränderter Verhältnisse seit Dezember 2018 – in Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids ein angemessener Kindesunterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Hauptverfahrens festzusetzen. Die Parteien wurden aufgefordert, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Oktober 2022 Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen (act. 12). 3.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung stellte die Klägerin den Eventualan- trag, der Beklagte sei zu verpflichten, Kindesunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 1'320.– zu bezahlen (Prot. S. 6). Sie führte insbesondere aus, seit August 2022 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein und seither keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachzugehen (act. 17 S. 4; Prot. S. 20 und 37). 3.2 Der Beklagte stellte einen Antrag betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis
31. Juli 2022. Ferner stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, rück- wirkend per 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens einen Kindes- unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 740.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Be- klagte ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfah- rens zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen (act. 20 S. 1). Er machte nebst seinen Bedarfspositionen betreffend seine eigenen Verhältnisse insbesondere geltend, seine neue Partne- rin wohne nicht bei ihm (act. 20 S. 5 f. und 9 f.; Prot. S. 31 f.).
- 43 - 3.3 Wie bereits erwähnt ist durch die Obhutsumteilung eine Neuregelung der Kindesunterhaltsbeiträge notwendig. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Weite- rungen betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge bis zur obergerichtlichen Obhuts- umteilung (vgl. die diesbezüglichen Anträge) sind dem Hauptverfahren vorbehal- ten. 4.1 Vorab ist auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen. Der Beklagte führte aus, ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'852.– zu erzielen (act. 20 S. 2), was nicht bestritten wurde und nachweislich dem durch- schnittlichen Einkommen aus dem Jahr 2021 und den bereits vergangenen Mona- ten im Jahr 2022 entspricht (vgl. act. 4/221/101 und act. 21/2). Damit ist derzeit von einem monatlichen Einkommen des Beklagten in der Höhe von gerundet Fr. 6'850.– auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse sind – wie nach- folgend zu sehen sein wird – die familienrechtlichen Existenzminima zu berech- nen. 4.2 Der (das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigende) Bedarf des Beklagten setzt sich aus dem Grundbetrag, den Wohnkosten, den Krankenkas- senkosten (KVG und VVG), den Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung, den Kommunikationskosten (inkl. Serafe), die den Arbeitsweg betreffenden Fahrt- kosten (ÖV), den auswärtigen Verpflegungskosten und den Steuern zusammen. 4.2.1 Der Beklagte führte mehrmals aus, nicht mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen (zuletzt in act. 20 S. 5; Prot. S. 7 und 31), wohingegen die Klägerin gel- tend machte, die Partnerin des Beklagten wohne sehr wohl bei ihm (zuletzt in act. 17 S. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 führte der Be- klagte aus, seine Partnerin sei "in Q._____ angemeldet", wo sie die Wohnung der Eltern hüte (Prot. S. 31). Hingegen äusserte er während derselben Befragung zweimal: "…wenn C._____ bei uns ist…" (Prot. S. 29), was darauf hindeutet, dass die Partnerin doch beim Beklagten wohnen dürfte. Auch erklärte der Beklagte, während der jahrelangen Beziehung erst einmal in der Wohnung in Q._____ ge- wesen zu sein (Prot. S. 32). Hinzukommt, dass die Partnerin als wichtige Bezugs- person für C._____ bezeichnet wird (Prot. S. 8 und 32), zumal der Beklagte auch angab, dass C._____ sie oft sehe. P._____, die Partnerin, sei immer da gewesen,
- 44 - wenn C._____ gekommen sei (Prot. S. 32). Als C._____ am 23. September 2022 krank gewesen sei, wurde er gemäss Ausführungen des Beklagten beispielsweise von der Partnerin, die Zuhause gewesen sei, zum Arzt begleitet (Prot. S. 9). Ins- gesamt ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Partnerin des Beklagten in Q._____ und nicht bei ihm wohnt, viel mehr ist im Rahmen des vorliegenden Summarver- fahrens aufgrund der genannten Ausführungen davon auszugehen, dass die Partnerin mit dem Beklagten in der Wohnung in M._____ wohnt. Damit ist von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft aus- zugehen, womit beim Beklagten von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– auszugehen ist (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Folglich reduzieren sich auch die nachgewiesenen Kosten für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'980.– (inkl. Nebenkosten akonto), die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von gerundet Fr. 25.–, die Se- rafe-Gebühren in der Höhe von Fr. 28.– und die Internetkosten von Fr. 49.– um jeweils die Hälfte (vgl. act. 4/154/74; act. 21/4; act. 21/6-7). Folglich ist von Fr. 990.– für die Wohnkosten, Fr. 12.50 für die Hausrats- und Haftpflichtversiche- rung, Fr. 14.– für Serafe und Fr. 24.50 für Internetkosten auszugehen. 4.2.2 Hinzukommen die geltend gemachten und ausgewiesenen Krankenkassen- kosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 247.55, Telefonkosten von Fr. 25.– und Steuern in der Höhe von Fr. 549.– (act. 20 S. 9 f.; act. 21/3; act. 21/5; act. 21/13; act. 4/221/102-103). Ebenso sind ihm – unter Berücksichtigung der Homeoffice- und Halbarbeitstage (vgl. Prot. S. 9 und 29) – für die auswärtige Ver- pflegung Kosten im reduzierten Umfang von Fr. 90.– für wöchentlich zwei Arbeits- tage anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Leasing- gebühren und die Parkplatzkosten, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich beim Auto um ein Kompetenzstück handelt und er auf das Auto angewiesen ist. Auch ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte das Auto für seinen Arbeitsweg benötigt (vgl. act. 20 S. 6). Hingegen anzurechnen ist ihm in diesem Zusammenhang für den Arbeitsweg ein ZVV-Monatsabo (ausgehend von der Jahrespauschale) für alle Zonen in der Höhe von gerundet Fr. 185.–, was der
- 45 - Beklagte ebenfalls geltend gemacht hat (act. 20 S. 6 und 10) und von der Klägerin unbestritten geblieben ist. Damit ist von einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'990.– auszugehen. 5.1 Zur Bezifferung des Barunterhalts ist der Bedarf von C._____ festzustellen. Zu berücksichtigen ist der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– gemäss Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Betreffend die Kran- kenkassenkosten ist auf die von der Klägerin eingereichten Policen in der Höhe von Fr. 134.– (KVG und VVG) abzustellen (act. 4/246/7; act. 19/11). Für das vor- sorgliche Massnahmenverfahren ist einstweilen von diesen Kosten auszugehen, da dem hiesigen Gericht einerseits die Höhe der zuvor gewährten bzw. zu gewäh- renden Prämienverbilligung nicht bekannt ist (vgl. dazu Prot. S. 23). Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 Ebenso ist C._____ ein Anteil der Wohnkosten anzurechnen. Die Klägerin reichte einen Untermietvertrag zur Eigentumswohnung ihres Partners ein (vgl. zu- letzt eingereicht als act. 19/6), wobei sie ausführte, keine Mietkosten mehr bezah- len zu müssen, seit sie keine Anstellung mehr habe. Angaben zu den effektiven Hypothekarzinsen und Nebenkosten konnte sie keine machen und reichte auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein (Prot. S. 21). Der Beklagte machte zuletzt geltend, es sei von maximalen Wohnkosten von monatlich Fr. 800.– auszugehen (act. 20 S. 3 f.; Prot. S. 6). Vor Vorinstanz anerkannte der Beklagte Wohnkosten von Fr. 900.– (act. 4/211 S. 2), worauf er im Berufungsverfahren verwies und wo- von er auch bei seinen Bedarfsberechnungen im Berufungsverfahren ausging (act. 20 S. 3 unten, S. 4, S. 8 sowie S. 9). Es ist von einem anerkannten Betrag von Fr. 900.– für die monatlichen Hypothekarkosten inkl. Nebenkosten auszuge- hen. Da die effektiven Kosten für die Eigentumswohnung nicht ausgewiesen sind, die Klägerin keine näheren Angaben machte, die Ausführungen des Beklagten von der Klägerin nicht bestritten wurden (vgl. Prot. S. 5 ff.) und Kosten von Fr. 900.– für eine Eigentumswohnung in E._____ nicht unangemessen erschei- nen, ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens von diesen Wohnkosten auszugehen. Allfällige Weiterungen sind dem Verfahren in der Hauptsache vor-
- 46 - behalten. Entsprechend der Aufteilung dieser Kosten nach grossen und kleinen (C._____, O._____ und Stiefschwester R._____) Köpfen erscheint ein Kostenan- teil für C._____ von 1/7 und somit Fr. 128.– angemessen. 5.3 Fremdbetreuungskosten fallen derzeit keine an. Weitere Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem Hauptverfahren sind Weite- rungen betreffend allfällig nicht gedeckte Gesundheits- und Therapiekosten inkl. Unterstützungs- und Förderungsmittel vorbehalten (vgl. Prot. S. 23 f.). Damit ergibt sich ein Bedarf von C._____ in der Höhe von gerundet Fr. 660.–. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.–, welche der Beklag- te, solange er diese bezieht, jeweils unverzüglich an die Klägerin zuhanden von C._____ weiterzuleiten hat. Insgesamt ergibt dies einen monatlichen Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– (Kinderzulagen bereits abgezogen).
6. Zur Beurteilung des Betreuungsunterhalts für C._____ ist auf das Einkom- men und den Bedarf der Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum) einzuge- hen. 6.1 Die Klägerin geht seit August 2022 – nach Geburt ihrer Tochter O._____ am tt.mm. 2022 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. 19/4; Prot. S. 18 und 20). Ihr Einkommen beträgt somit bis auf Weiteres Fr. 0.–. Weiterungen sind dem Hauptverfahren vorbehalten. 6.2 Auf ihrer Bedarfsseite sind die folgenden Positionen als Lebenshaltungskos- ten im Sinne des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen: Der Grundbetrag für die Klägerin ist aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem neuen Partner auf Fr. 850.– festzusetzen (vgl. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz). Der Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) ist auf 2/7 von Fr. 900.– und somit auf gerundet Fr. 257.– festzusetzen (vgl. zum Gesamtbetrag obige E. III./C.5.2). Ferner betragen die zu berücksichtigenden Krankenkassen- kosten Fr. 476.– (inkl. VVG; act. 19/11), 1/2 Anteil Serafe Fr. 14.–, 1/2 Anteil Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 17.– (act. 19/7) sowie die Kommunikati- onskosten Fr. 40.– (Handyabo; act. 19/9). Mangels Geltendmachung des konkre-
- 47 - ten tieferen Steuerbetrages bei mittlerweile aufgegebener Erwerbstätigkeit sind bei der Klägerin vorliegend keine Steuern zu berücksichtigen. Die Klägerin macht keine weiteren Positionen geltend (vgl. insbes. Prot. S. 21 ff.). Damit beträgt der Bedarf der Klägerin, den sie mangels Erwerbseinkommen in diesem Umfang nicht selbst decken kann, rund Fr. 1'650.–. 6.3 Die Klägerin hat ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer Tochter aufge- geben, wobei sie während der ersten Lebensjahren von C._____ – mit wenigen Unterbrüchen – fortlaufend immer mindestens in einem 60%-Pensum gearbeitet hat (vgl. act. 4/41/7; act. 4/78/2; act. 4/124/8; act. 4/187/8; act. 4/189/1-2; act. 4/246/2/1-4; act. 19/1; act. 19/3-4; Prot. Vi. S. 14 f. und 51). Ausschlaggebend für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit war folglich die Geburt ihrer Tochter im April 2022 bzw. es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt des neuen Kindes und des Eigenversorgungsmankos bei der Klägerin (vgl. dazu BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Da C._____ bereits den Kindergar- ten besucht, wäre der Klägerin – ohne die Geburt ihrer Tochter im April 2022 – grundsätzlich und verstanden als Richtlinie wieder eine 50%-Stelle zuzumuten gewesen. Andererseits profitiert der Beklagte insofern, als keine Fremdbetreu- ungskosten zufolge persönlicher Betreuung durch die Klägerin anfallen. Es recht- fertigt sich daher ermessensweise, den Betreuungsunterhalt auf die Kinder aufzu- teilen und C._____ einstweilen, das heisst für den weiteren Verlauf des Hauptver- fahrens einen Anteil von 1/4 des Betreuungsunterhalts im Umfang von gerundet Fr. 410.– anzurechnen. 7.1 Aufgrund des Dargelegten hat der Beklagte mit seinem monatlichen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 6'850.– nebst seinem eigenen familienrechtlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 2'990.– den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 460.– und Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 410.– zu bezahlen. Daraus resultiert ein Überschuss in der Höhe von gerundet Fr. 2'990.–, und C._____ ist einen Überschussanteil zuzuweisen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Le- bensverhältnisse der Parteien, der geltend gemachten und ausgewiesenen Aus- lagen und Berechnung der Existenzminima rechtfertigt es sich ermessenweisse, C._____ für die weitere Verfahrensdauer 15 % des Überschusses in der Höhe
- 48 - von gerundet Fr. 450.– zuzuweisen (vgl. zur Überschussaufteilung obige E. III./C.1). 7.2 Folglich ist der Beklagte zu verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt Fr. 1'320.– (davon 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– Überschussanteil) – erstmals per 1. Januar 2023 – zu bezahlen. Die Un- terhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. Entsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2022 aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Die Kosten wer- den in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (act. 106 ZPO), hinge- gen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kosten sind den Parteien vorliegend je zu Hälfte aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind aufgrund der hälftigen Teilung der Prozesskos- ten keine zuzusprechen.
2. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG) sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des K._____ wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 49 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin, wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen wird.
5. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreu- en:
– an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023;
– Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
– Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom
24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Sil- vester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr;
– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr;
– in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Ausserdem wird der Beklagte ab 2023 berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh-
- 50 - men. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der Übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit ei- nem Elternteil, so beginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochen- endes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten- /Schulzeiten bei der Kläge- rin abzuholen und wieder zurückzubringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rück- sicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, für C._____ ab Januar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschus- santeil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unter- haltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.
- 51 - 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundla- gen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum) − C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum): − Klägerin: Fr. 1'650.– − Beklagter: Fr. 2'990.– − C._____: Fr. 660.–"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 52 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: