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LY220024

Ehescheidung (vorsorgl. Massnahmen)

Zürich OG · 2022-07-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 2. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am

E. 3 Abteilung, vom 21. Dezember 2020 hängig (Geschäfts-Nr. LE210006-O). Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass das Eheschutzgericht auch Noven zu berücksichtigen hat, die nach Rechtshängigkeit der Scheidung eingetre- ten sind (BGE 148 III 95 E. 4.5). Da zurzeit trotz des Rückzugs nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens im Ehe- schutzverfahren benötigt werden, sind sie im Verfahren LE210006-O beizuziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 3 -
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden im Eheschutzverfahren LE210006-O beigezogen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 21. Juli 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. April 2022 (FE210343-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am

3. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) seine Berufung vom 2. Mai 2022 zurück (Urk. 10). Das Verfahren ist entsprechend ab- zuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 8) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 10 f.), weshalb ihr für das Rechtsmittelver- fahren keine solche zuzusprechen ist.

3. Neben dem vorliegenden Verfahren sind die Berufungen der Parteien gegen das Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, vom 21. Dezember 2020 hängig (Geschäfts-Nr. LE210006-O). Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass das Eheschutzgericht auch Noven zu berücksichtigen hat, die nach Rechtshängigkeit der Scheidung eingetre- ten sind (BGE 148 III 95 E. 4.5). Da zurzeit trotz des Rückzugs nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens im Ehe- schutzverfahren benötigt werden, sind sie im Verfahren LE210006-O beizuziehen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 3 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden im Eheschutzverfahren LE210006-O beigezogen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: st