Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. September 2008 geheiratet und haben drei ge- meinsame Kinder: C._____, geb.tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013 und E._____, geb. tt.mm.2015 (Urk. 7/2). Am 20. September 2017 machte die Kläge- rin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) am Be- zirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 7/6/1, Geschäfts- Nr. EE170072). Am 6. bzw. 11. Februar 2018 unterschrieben die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 7/6/29-30). Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wurde das Eheschutzverfahren beendet (Urk. 7/6/31 S. 3 f.). In der Folge ersuchte der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 7. März 2019 am Bezirksgericht Hinwil um Abänderung der Ziffern 2c (Be- treuungsregelung), 3 (Regelung der Kinderkosten) und 5 (Grundlagen der Unter- haltsberechnung) der Trennungsvereinbarung (Urk. 7/7/1-1A). Das Abänderungs- gesuch wurde mit Urteil vom 21. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 7/7/18). Die dagegen vom Gesuchsteller erhobene Berufung wurde teilweise infolge Klagerückzug ab- geschrieben und im Übrigen abgewiesen (Urk. 7/7/24 S. 10).
- 4 -
E. 1.1 Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine nicht voraussehbare wesentliche und dau- ernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächli- chen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträg-
- 6 - lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H).
E. 1.2 Beruht eine Eheschutzmassnahme oder eine vorsorgliche Massnahme auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung eingeschränkt. Insbe- sondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden be- züglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (BGE 142 III 518 E. 2.6; caput controversum).
2. Abänderungsobjekt bildet das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
20. Februar 2018 (Urk. 7/6/31). Die Parteien schlossen im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Gesuchsteller verpflichte- te, ab April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 416.65 pro Kind (insgesamt Fr. 1'250.–; davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltspflicht lag ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'780.– (50%- Pensum, inkl. 13 ML, inkl. Kinderzulage von Fr. 20.– pro Kind ) sowie des Ge- suchstellers von Fr. 5'247.– (60%-Pensum, inkl. 13. ML) zugrunde (Urk. 7/6/31 S. 4).
3. Der Gesuchsteller begründete sein vorsorgliches Abänderungsgesuch vor Vorinstanz damit, dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin seit dem Er- lass des Eheschutzurteils vom 20. Februar 2018 wesentlich und dauerhaft verän- dert habe. Inzwischen habe sie ihr Arbeitspensum von 50% auf 60% erhöht. Ge- mäss den Lohnabrechnungen Juni bis September 2021 betrage ihr monatliches Nettoeinkommen nun Fr. 5'416.10 exklusive Kinderzulagen. Die darin enthaltene FVP-Spesenpauschale von Fr. 333.– stelle Lohnbestandteil dar, zumal die Ge- suchsgegnerin keineswegs glaubhaft gemacht habe, dass die Spesen zusätzliche Aufgaben und Mehrkosten abdecken würden. Somit habe sich das monatliche
- 7 - Nettoeinkommen um Fr. 696.10 und damit um 14.75 % erhöht. Dabei handle es sich um eine wesentliche Veränderung (Urk. 7/57; Urk. 7/68; Urk. 7/77).
E. 2 Die Parteien stehen sich seit dem 3. Februar 2020 nunmehr in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 30. August 2021 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzurteil vom 20. Februar 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder (Urk. 7/57 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. November 2021 ab (Urk. 2 S. 8).
E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 62). 5.2. Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller kaum auseinander. So führt er mit Verweis auf seine vor Vorinstanz angestellten Berechnungen lediglich aus, als Folge der veränderten Einkommensverhältnisse bestehe im Haushalt der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von rund Fr. 1'100.– und bei ihm von nur knapp Fr. 290.– (Urk. 1 S. 5). Auf diese Berechnung kann in- des von Vornherein nicht abgestellt werden, zumal er darin etwa im Bedarf der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Anteilen der Kinder ohne nähere Erklärung lediglich einen Mietzins von Fr. 2'000.– berücksichtigt, obwohl dieser ausgewie- senermassen Fr. 2'619.– beträgt (vgl. Urk. 7/35/13). Für eine Reduktion auf einen aus seiner Sicht angemessenen Mietzins (vgl. Urk. 7/65 Rz. 63) besteht mit Hin- weis auf das sog. caput controversum (vgl. vorstehend E. III.1.2) jedoch kein Raum. Sodann ist der Gesuchsteller in seiner Berechnung von einem Nettoein- kommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'664.–, entsprechend einem auf 60% hochgerechneten Einkommen bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, ausgegangen (vgl. Urk. 7/6/68 S. 4). In der Trennungsvereinbarung sind die Parteien ausge- hend von den nach wie vor geltenden Betreuungsanteilen übereingekommen, dass die Gesuchsgegnerin einer 50%-Erwerbstätigkeit und der Gesuchsteller ei- ner 60%-Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Entsprechend besteht aktuell keine
- 10 - Pflicht der Gesuchsgegnerin, in einem 60%-Pensum zu arbeiten, weshalb auch keine Basis besteht, von ihr ein noch höheres als das aktuell mit einem erhöhten Effort erzielte Einkommen zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers hat sie demzufolge auch nicht zu begründen, weshalb sie ihre Stelle ge- wechselt hat und nicht einfach ihr Pensum bei der ehemaligen Arbeitgeberin auf 60% erhöht hat (Urk. 1 S. 6). Gleichermassen kann es keine Rolle spielen, dass der Gesuchsteller – offenbar um „eine Chance zu haben”, dass seinem Ziel einer gleichmässigen Betreuungszeit entsprochen werde – seit rund drei Jahren nur mit einem Pensum von 49% anstatt der vereinbarten 60% arbeitet (vgl. Urk. 1 S. 6). Unter der Annahme, dass den Spesen tatsächlich keinerlei berufsbedingte Mehr- kosten gegenüberstünden und diese vollumfänglich Einkommen darstellten, stün- den der Gesuchsgegnerin mit den Kindern Fr. 696.– mehr zur Verfügung als bis- her. Es trifft zwar zu, dass die Kinder auch auf Seiten des Gesuchstellers unmit- telbar davon profitieren würden, wenn er über mehr finanzielle Mittel verfügen würde (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein anpassungswürdiges Ungleichgewicht der Unterhalts- last geht daraus jedoch nicht hervor, zumal auch der Betreuungsanteil der Ge- suchsgegnerin höher ist und es demnach jedenfalls nicht unangemessen er- scheint, wenn auf ihrer Seite durch den freiwilligen Effort etwas mehr Mittel zur Verfügung stehen. Dass er durch die Unterhaltslast von Fr. 1'250.– übermässig belastet wäre, macht der Gesuchsteller sodann auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Einhergehend mit der Vorinstanz führt deshalb die freiwillige Erhöhung der Leistungspflicht der unterhaltsberechtigten Gesuchsgegnerin nicht zu einer vorsorglichen Abänderung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. 5.4. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet. Demge- mäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsver-
- 11 - fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Hinwil vom 30. November 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Dispositiv
- Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Februar 2018 [Verfahrens- Nr. EE170072-E]) wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beklagten/Gesuchsteller auferlegt.
- Der Beklagte/Gesuchsteller wird verpflichtet, der Klägerin/Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittelbelehrung.] - 3 - Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungskläger (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 Abs. 1 des Urteils des Be- zirksgerichts Hinwil vom 20. Februar 2018 (Prozess Nr. EE170072) seien die vom Gesuchsteller und Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung per 1. September 2021 aufzuheben und die Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.5 des Urteils den aktuellen Verhältnis- sen anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzliche Verfahren, inkl. 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten." Erwägungen: I.
- Die Parteien haben am tt. September 2008 geheiratet und haben drei ge- meinsame Kinder: C._____, geb.tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013 und E._____, geb. tt.mm.2015 (Urk. 7/2). Am 20. September 2017 machte die Kläge- rin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) am Be- zirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 7/6/1, Geschäfts- Nr. EE170072). Am 6. bzw. 11. Februar 2018 unterschrieben die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 7/6/29-30). Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wurde das Eheschutzverfahren beendet (Urk. 7/6/31 S. 3 f.). In der Folge ersuchte der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 7. März 2019 am Bezirksgericht Hinwil um Abänderung der Ziffern 2c (Be- treuungsregelung), 3 (Regelung der Kinderkosten) und 5 (Grundlagen der Unter- haltsberechnung) der Trennungsvereinbarung (Urk. 7/7/1-1A). Das Abänderungs- gesuch wurde mit Urteil vom 21. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 7/7/18). Die dagegen vom Gesuchsteller erhobene Berufung wurde teilweise infolge Klagerückzug ab- geschrieben und im Übrigen abgewiesen (Urk. 7/7/24 S. 10). - 4 -
- Die Parteien stehen sich seit dem 3. Februar 2020 nunmehr in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 30. August 2021 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzurteil vom 20. Februar 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder (Urk. 7/57 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. November 2021 ab (Urk. 2 S. 8).
- Dagegen erhob der Gesuchsteller am 13. Januar 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 7/79) Berufung mit vorne zitierten Anträgen (Urk. 1). Der mit Verfügung vom
- Januar 2022 auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-86) wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO be- stimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klage- schrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist näm- lich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verwei- sung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerli- che Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Ebenso wenig genügt es zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzu- - 5 - stellen. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Be- gründungen oder enthält er eine Haupt- und eine (oder mehrere) Eventualbe- gründung(en), muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Soweit die Einwände des Berufungsklägers diesen Anforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei ge- radezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
- Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 ff.).
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei Verfahren betreffend Kinderbelange – zu denen auch der Kinderunter- halt gehört (BGE 147 III 301 E. 2.2) – ist der Sachverhalt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1.1. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine nicht voraussehbare wesentliche und dau- ernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächli- chen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträg- - 6 - lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H). 1.2. Beruht eine Eheschutzmassnahme oder eine vorsorgliche Massnahme auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung eingeschränkt. Insbe- sondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden be- züglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (BGE 142 III 518 E. 2.6; caput controversum).
- Abänderungsobjekt bildet das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Februar 2018 (Urk. 7/6/31). Die Parteien schlossen im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Gesuchsteller verpflichte- te, ab April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 416.65 pro Kind (insgesamt Fr. 1'250.–; davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltspflicht lag ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'780.– (50%- Pensum, inkl. 13 ML, inkl. Kinderzulage von Fr. 20.– pro Kind ) sowie des Ge- suchstellers von Fr. 5'247.– (60%-Pensum, inkl. 13. ML) zugrunde (Urk. 7/6/31 S. 4).
- Der Gesuchsteller begründete sein vorsorgliches Abänderungsgesuch vor Vorinstanz damit, dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin seit dem Er- lass des Eheschutzurteils vom 20. Februar 2018 wesentlich und dauerhaft verän- dert habe. Inzwischen habe sie ihr Arbeitspensum von 50% auf 60% erhöht. Ge- mäss den Lohnabrechnungen Juni bis September 2021 betrage ihr monatliches Nettoeinkommen nun Fr. 5'416.10 exklusive Kinderzulagen. Die darin enthaltene FVP-Spesenpauschale von Fr. 333.– stelle Lohnbestandteil dar, zumal die Ge- suchsgegnerin keineswegs glaubhaft gemacht habe, dass die Spesen zusätzliche Aufgaben und Mehrkosten abdecken würden. Somit habe sich das monatliche - 7 - Nettoeinkommen um Fr. 696.10 und damit um 14.75 % erhöht. Dabei handle es sich um eine wesentliche Veränderung (Urk. 7/57; Urk. 7/68; Urk. 7/77).
- Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Gesuchsantwort dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und Mehrkosten die FVP- Spesenpauschale abdecken solle. Sie habe zwar keine entsprechenden Belege eingereicht, es sei jedoch nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit den Auf- gaben der FVP-Mandate zusätzliche Auslagen anfallen würden, welche vom Ar- beitgeber über Spesen zu ersetzen seien. Hierzu habe sie ausgeführt, die Abkür- zung "FVP" stehe für "Fachtechnisch verantwortliche Person". In dieser Funktion sei sie gegenüber der F._____ die Vertretung von pharmazeutischen Vertriebs- niederlassungen in der Schweiz, welche Arzneimittel auf dem Schweizer Markt vertreiben wollten. Damit im Zusammenhang stünden arbeitsbedingte Aufgaben und Mehrkosten, welche mit der Spesenpauschale zu decken seien, wie Telefon- kosten für die permanente Erreichbarkeit, eine angemessene Büroeinrichtung für dringende Geschäfte, angemessene Kleidung für Inspektionen, Haftung mit dem Privatvermögen, Fachliteratur und Reisespesen, welche nicht unter das Spesen- reglement fielen. Zumindest im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen habe die Gesuchsgegnerin glaubhaft dargelegt, dass den Spesen von Fr. 333.– tatsächli- che Auslagen gegenüberstünden und es sich nicht um "verdecktes Einkommen" handle. Die FVP-Pauschale sei demnach im Nettoeinkommen nicht zu berück- sichtigen, weshalb das massgebliche Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 5'108.75 betrage. Ausgehend vom Nettoeinkommen aus dem Eheschutzver- fahren von Fr. 4'720.– (ohne Kinderzulagen) liege damit eine Einkommenssteige- rung von rund 8% vor. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien zwar eher eng, es liege jedoch kein Mankofall vor. Diese Einkommenssteigerung sei damit unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung noch nicht als wesentlich zu betrachten. Es liege damit kein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 4 ff.). Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass es vorliegend um eine freiwillige Ein- kommenserhöhung der Unterhaltsberechtigten gehe. In dem Fall rechtfertige sich eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nur dann, wenn diese für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstelle, die sich mit Rücksicht auf die Besser- - 8 - stellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lasse. Vorliegend hätten sich die Parteien in der Eheschutzvereinbarung vom 6. bzw. 11. Februar 2018 im Rahmen einer alternierenden Obhut auf eine Aufteilung der Betreuungspflichten für die gemeinsamen Kinder geeinigt. Diese Vereinbarung beruhe auf der Grundlage, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit von 60%, und die Gesuchsgegnerin einer solchen von 50% nachgehe (ausgehend davon habe denn auch die Ge- suchsgegnerin einen leicht höheren Betreuungsanteil). Wenn nun die Gesuchs- gegnerin ihre Erwerbstätigkeit freiwillig ausweite und dadurch ein Mehreinkom- men erziele, könne dies nicht ohne weiteres zu einer Herabsetzung der vom Ge- suchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge an den Barbedarf der Kinder führen – insbesondere zumal sich an der Aufteilung der Betreuungsanteile nichts geändert habe. Immerhin gelte es zu berücksichtigen, dass Betreuungsunterhalt gar nicht erst geschuldet sei und sich die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen bereits jetzt am Barbedarf der Kinder beteilige. Dieser "Zusatzverdienst" solle daher in erster Linie der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu Gute kommen, nicht aber dazu führen, dass sich die vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge reduzierten – es sei denn, die Unterhaltsverpflichtung erweise sich nicht mehr als gerechtfertigt. Die vom Gesuchsteller aktuell zu leistenden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 1'250.– für alle drei Kinder stelle ausgehend von einem Einkom- men gemäss Eheschutzurteil von Fr. 5'247.– keine besonders grosse Belastung des Gesuchstellers dar, welche im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin nicht zu rechtfertigen wäre. Etwas Diesbezügliches sei denn auch nicht behauptet worden. Auch aus diesen Gründen wäre das Gesuch vollumfänglich abzuweisen (Urk. 2 S. 6 f.). 5.1. Ob die Vorinstanz zu Recht die Spesenpauschale vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht hat und gestützt auf eine zu geringe Veränderung einen Abände- rungsgrund verneint hat – worauf die Rügen des Gesuchstellers in erster Linie abzielen (vgl. Urk. 1 S. 2-5) –, kann offenbleiben. Denn wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt hat, sind (selbst wesentliche) Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Elternteils, welchem die Beiträge zugunsten des Kindes zu zahlen sind, nur begrenzt zu berücksichtigen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse soll - 9 - zunächst durch eine bessere Lebenshaltung dem Kinde zugutekommen und rechtfertigt die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nur, wenn die Unterhaltslast angesichts der im vorherigen Urteil berücksichtigten Umstände zwischen den bei- den Elternteilen unausgewogen wird, insbesondere wenn diese Last für den un- terhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen leben würde, übermässig schwer wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; BGer 5A_7/2016 vom 15. Juni 2015, E. 5.3; BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 76 f.; BSK ZGB- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 13; FamKomm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 7). Das Gericht darf sich somit nicht darauf beschränken, eine Ein- kommenssteigerung festzustellen, um eine Änderung oder Aufhebung des Unter- haltsbeitrags zuzulassen, sondern muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils vornehmen, um zu beurteilen, ob eine solche Änderung oder Aufhebung im konkreten Fall notwendig ist (BGE 137 III 604, E. 4.1. = Pra 2012 Nr. 62). 5.2. Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller kaum auseinander. So führt er mit Verweis auf seine vor Vorinstanz angestellten Berechnungen lediglich aus, als Folge der veränderten Einkommensverhältnisse bestehe im Haushalt der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von rund Fr. 1'100.– und bei ihm von nur knapp Fr. 290.– (Urk. 1 S. 5). Auf diese Berechnung kann in- des von Vornherein nicht abgestellt werden, zumal er darin etwa im Bedarf der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Anteilen der Kinder ohne nähere Erklärung lediglich einen Mietzins von Fr. 2'000.– berücksichtigt, obwohl dieser ausgewie- senermassen Fr. 2'619.– beträgt (vgl. Urk. 7/35/13). Für eine Reduktion auf einen aus seiner Sicht angemessenen Mietzins (vgl. Urk. 7/65 Rz. 63) besteht mit Hin- weis auf das sog. caput controversum (vgl. vorstehend E. III.1.2) jedoch kein Raum. Sodann ist der Gesuchsteller in seiner Berechnung von einem Nettoein- kommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'664.–, entsprechend einem auf 60% hochgerechneten Einkommen bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, ausgegangen (vgl. Urk. 7/6/68 S. 4). In der Trennungsvereinbarung sind die Parteien ausge- hend von den nach wie vor geltenden Betreuungsanteilen übereingekommen, dass die Gesuchsgegnerin einer 50%-Erwerbstätigkeit und der Gesuchsteller ei- ner 60%-Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Entsprechend besteht aktuell keine - 10 - Pflicht der Gesuchsgegnerin, in einem 60%-Pensum zu arbeiten, weshalb auch keine Basis besteht, von ihr ein noch höheres als das aktuell mit einem erhöhten Effort erzielte Einkommen zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers hat sie demzufolge auch nicht zu begründen, weshalb sie ihre Stelle ge- wechselt hat und nicht einfach ihr Pensum bei der ehemaligen Arbeitgeberin auf 60% erhöht hat (Urk. 1 S. 6). Gleichermassen kann es keine Rolle spielen, dass der Gesuchsteller – offenbar um „eine Chance zu haben”, dass seinem Ziel einer gleichmässigen Betreuungszeit entsprochen werde – seit rund drei Jahren nur mit einem Pensum von 49% anstatt der vereinbarten 60% arbeitet (vgl. Urk. 1 S. 6). Unter der Annahme, dass den Spesen tatsächlich keinerlei berufsbedingte Mehr- kosten gegenüberstünden und diese vollumfänglich Einkommen darstellten, stün- den der Gesuchsgegnerin mit den Kindern Fr. 696.– mehr zur Verfügung als bis- her. Es trifft zwar zu, dass die Kinder auch auf Seiten des Gesuchstellers unmit- telbar davon profitieren würden, wenn er über mehr finanzielle Mittel verfügen würde (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein anpassungswürdiges Ungleichgewicht der Unterhalts- last geht daraus jedoch nicht hervor, zumal auch der Betreuungsanteil der Ge- suchsgegnerin höher ist und es demnach jedenfalls nicht unangemessen er- scheint, wenn auf ihrer Seite durch den freiwilligen Effort etwas mehr Mittel zur Verfügung stehen. Dass er durch die Unterhaltslast von Fr. 1'250.– übermässig belastet wäre, macht der Gesuchsteller sodann auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Einhergehend mit der Vorinstanz führt deshalb die freiwillige Erhöhung der Leistungspflicht der unterhaltsberechtigten Gesuchsgegnerin nicht zu einer vorsorglichen Abänderung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. 5.4. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet. Demge- mäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsver- - 11 - fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Hinwil vom 30. November 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. - 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 21. März 2022 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2021 (FE200024-E)
- 2 - Rechtsbegehren: des Beklagten und Gesuchstellers (Urk. 7/57 S. 2 und 7/68 S. 2): " In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksge- richts Hinwil vom 20. Februar 2018 (Prozess Nr. EE170072) seien die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung per 1. Sep- tember 2021 aufzuheben bzw. herabzusetzen und die Grundlagen der Un- terhaltsberechnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.5 des Urteils den aktuellen Verhältnissen anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Klägerin und Gesuchsgegnerin (Urk. 7/64 S. 1): "1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Gesuchstellers." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2021: (Urk. 7/78 S. 8 = Urk. 2 S. 8)
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Februar 2018 [Verfahrens- Nr. EE170072-E]) wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Beklagten/Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Beklagte/Gesuchsteller wird verpflichtet, der Klägerin/Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung.]
6. [Rechtsmittelbelehrung.]
- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungskläger (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 Abs. 1 des Urteils des Be- zirksgerichts Hinwil vom 20. Februar 2018 (Prozess Nr. EE170072) seien die vom Gesuchsteller und Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung per 1. September 2021 aufzuheben und die Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.5 des Urteils den aktuellen Verhältnis- sen anzupassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzliche Verfahren, inkl. 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. September 2008 geheiratet und haben drei ge- meinsame Kinder: C._____, geb.tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013 und E._____, geb. tt.mm.2015 (Urk. 7/2). Am 20. September 2017 machte die Kläge- rin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) am Be- zirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 7/6/1, Geschäfts- Nr. EE170072). Am 6. bzw. 11. Februar 2018 unterschrieben die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 7/6/29-30). Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wurde das Eheschutzverfahren beendet (Urk. 7/6/31 S. 3 f.). In der Folge ersuchte der Beklagte, Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 7. März 2019 am Bezirksgericht Hinwil um Abänderung der Ziffern 2c (Be- treuungsregelung), 3 (Regelung der Kinderkosten) und 5 (Grundlagen der Unter- haltsberechnung) der Trennungsvereinbarung (Urk. 7/7/1-1A). Das Abänderungs- gesuch wurde mit Urteil vom 21. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 7/7/18). Die dagegen vom Gesuchsteller erhobene Berufung wurde teilweise infolge Klagerückzug ab- geschrieben und im Übrigen abgewiesen (Urk. 7/7/24 S. 10).
- 4 -
2. Die Parteien stehen sich seit dem 3. Februar 2020 nunmehr in einem Schei- dungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 30. August 2021 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzurteil vom 20. Februar 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder (Urk. 7/57 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. November 2021 ab (Urk. 2 S. 8).
4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 13. Januar 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 7/79) Berufung mit vorne zitierten Anträgen (Urk. 1). Der mit Verfügung vom
17. Januar 2022 auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-86) wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO be- stimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klage- schrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist näm- lich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verwei- sung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerli- che Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Ebenso wenig genügt es zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzu-
- 5 - stellen. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Be- gründungen oder enthält er eine Haupt- und eine (oder mehrere) Eventualbe- gründung(en), muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Soweit die Einwände des Berufungsklägers diesen Anforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei ge- radezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 ff.).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei Verfahren betreffend Kinderbelange – zu denen auch der Kinderunter- halt gehört (BGE 147 III 301 E. 2.2) – ist der Sachverhalt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1.1. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine nicht voraussehbare wesentliche und dau- ernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächli- chen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträg-
- 6 - lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten her- beigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H). 1.2. Beruht eine Eheschutzmassnahme oder eine vorsorgliche Massnahme auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung eingeschränkt. Insbe- sondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden be- züglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (BGE 142 III 518 E. 2.6; caput controversum).
2. Abänderungsobjekt bildet das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
20. Februar 2018 (Urk. 7/6/31). Die Parteien schlossen im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Gesuchsteller verpflichte- te, ab April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 416.65 pro Kind (insgesamt Fr. 1'250.–; davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltspflicht lag ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'780.– (50%- Pensum, inkl. 13 ML, inkl. Kinderzulage von Fr. 20.– pro Kind ) sowie des Ge- suchstellers von Fr. 5'247.– (60%-Pensum, inkl. 13. ML) zugrunde (Urk. 7/6/31 S. 4).
3. Der Gesuchsteller begründete sein vorsorgliches Abänderungsgesuch vor Vorinstanz damit, dass sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin seit dem Er- lass des Eheschutzurteils vom 20. Februar 2018 wesentlich und dauerhaft verän- dert habe. Inzwischen habe sie ihr Arbeitspensum von 50% auf 60% erhöht. Ge- mäss den Lohnabrechnungen Juni bis September 2021 betrage ihr monatliches Nettoeinkommen nun Fr. 5'416.10 exklusive Kinderzulagen. Die darin enthaltene FVP-Spesenpauschale von Fr. 333.– stelle Lohnbestandteil dar, zumal die Ge- suchsgegnerin keineswegs glaubhaft gemacht habe, dass die Spesen zusätzliche Aufgaben und Mehrkosten abdecken würden. Somit habe sich das monatliche
- 7 - Nettoeinkommen um Fr. 696.10 und damit um 14.75 % erhöht. Dabei handle es sich um eine wesentliche Veränderung (Urk. 7/57; Urk. 7/68; Urk. 7/77).
4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Gesuchsantwort dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und Mehrkosten die FVP- Spesenpauschale abdecken solle. Sie habe zwar keine entsprechenden Belege eingereicht, es sei jedoch nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit den Auf- gaben der FVP-Mandate zusätzliche Auslagen anfallen würden, welche vom Ar- beitgeber über Spesen zu ersetzen seien. Hierzu habe sie ausgeführt, die Abkür- zung "FVP" stehe für "Fachtechnisch verantwortliche Person". In dieser Funktion sei sie gegenüber der F._____ die Vertretung von pharmazeutischen Vertriebs- niederlassungen in der Schweiz, welche Arzneimittel auf dem Schweizer Markt vertreiben wollten. Damit im Zusammenhang stünden arbeitsbedingte Aufgaben und Mehrkosten, welche mit der Spesenpauschale zu decken seien, wie Telefon- kosten für die permanente Erreichbarkeit, eine angemessene Büroeinrichtung für dringende Geschäfte, angemessene Kleidung für Inspektionen, Haftung mit dem Privatvermögen, Fachliteratur und Reisespesen, welche nicht unter das Spesen- reglement fielen. Zumindest im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen habe die Gesuchsgegnerin glaubhaft dargelegt, dass den Spesen von Fr. 333.– tatsächli- che Auslagen gegenüberstünden und es sich nicht um "verdecktes Einkommen" handle. Die FVP-Pauschale sei demnach im Nettoeinkommen nicht zu berück- sichtigen, weshalb das massgebliche Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 5'108.75 betrage. Ausgehend vom Nettoeinkommen aus dem Eheschutzver- fahren von Fr. 4'720.– (ohne Kinderzulagen) liege damit eine Einkommenssteige- rung von rund 8% vor. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien zwar eher eng, es liege jedoch kein Mankofall vor. Diese Einkommenssteigerung sei damit unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung noch nicht als wesentlich zu betrachten. Es liege damit kein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 4 ff.). Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass es vorliegend um eine freiwillige Ein- kommenserhöhung der Unterhaltsberechtigten gehe. In dem Fall rechtfertige sich eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nur dann, wenn diese für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstelle, die sich mit Rücksicht auf die Besser-
- 8 - stellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lasse. Vorliegend hätten sich die Parteien in der Eheschutzvereinbarung vom 6. bzw. 11. Februar 2018 im Rahmen einer alternierenden Obhut auf eine Aufteilung der Betreuungspflichten für die gemeinsamen Kinder geeinigt. Diese Vereinbarung beruhe auf der Grundlage, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit von 60%, und die Gesuchsgegnerin einer solchen von 50% nachgehe (ausgehend davon habe denn auch die Ge- suchsgegnerin einen leicht höheren Betreuungsanteil). Wenn nun die Gesuchs- gegnerin ihre Erwerbstätigkeit freiwillig ausweite und dadurch ein Mehreinkom- men erziele, könne dies nicht ohne weiteres zu einer Herabsetzung der vom Ge- suchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge an den Barbedarf der Kinder führen – insbesondere zumal sich an der Aufteilung der Betreuungsanteile nichts geändert habe. Immerhin gelte es zu berücksichtigen, dass Betreuungsunterhalt gar nicht erst geschuldet sei und sich die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen bereits jetzt am Barbedarf der Kinder beteilige. Dieser "Zusatzverdienst" solle daher in erster Linie der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu Gute kommen, nicht aber dazu führen, dass sich die vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge reduzierten – es sei denn, die Unterhaltsverpflichtung erweise sich nicht mehr als gerechtfertigt. Die vom Gesuchsteller aktuell zu leistenden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 1'250.– für alle drei Kinder stelle ausgehend von einem Einkom- men gemäss Eheschutzurteil von Fr. 5'247.– keine besonders grosse Belastung des Gesuchstellers dar, welche im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin nicht zu rechtfertigen wäre. Etwas Diesbezügliches sei denn auch nicht behauptet worden. Auch aus diesen Gründen wäre das Gesuch vollumfänglich abzuweisen (Urk. 2 S. 6 f.). 5.1. Ob die Vorinstanz zu Recht die Spesenpauschale vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht hat und gestützt auf eine zu geringe Veränderung einen Abände- rungsgrund verneint hat – worauf die Rügen des Gesuchstellers in erster Linie abzielen (vgl. Urk. 1 S. 2-5) –, kann offenbleiben. Denn wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt hat, sind (selbst wesentliche) Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Elternteils, welchem die Beiträge zugunsten des Kindes zu zahlen sind, nur begrenzt zu berücksichtigen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse soll
- 9 - zunächst durch eine bessere Lebenshaltung dem Kinde zugutekommen und rechtfertigt die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nur, wenn die Unterhaltslast angesichts der im vorherigen Urteil berücksichtigten Umstände zwischen den bei- den Elternteilen unausgewogen wird, insbesondere wenn diese Last für den un- terhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen leben würde, übermässig schwer wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2; BGer 5A_7/2016 vom 15. Juni 2015, E. 5.3; BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 76 f.; BSK ZGB- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 13; FamKomm Scheidung-Aeschlimann, Art. 286 N 7). Das Gericht darf sich somit nicht darauf beschränken, eine Ein- kommenssteigerung festzustellen, um eine Änderung oder Aufhebung des Unter- haltsbeitrags zuzulassen, sondern muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils vornehmen, um zu beurteilen, ob eine solche Änderung oder Aufhebung im konkreten Fall notwendig ist (BGE 137 III 604, E. 4.1. = Pra 2012 Nr. 62). 5.2. Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller kaum auseinander. So führt er mit Verweis auf seine vor Vorinstanz angestellten Berechnungen lediglich aus, als Folge der veränderten Einkommensverhältnisse bestehe im Haushalt der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von rund Fr. 1'100.– und bei ihm von nur knapp Fr. 290.– (Urk. 1 S. 5). Auf diese Berechnung kann in- des von Vornherein nicht abgestellt werden, zumal er darin etwa im Bedarf der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Anteilen der Kinder ohne nähere Erklärung lediglich einen Mietzins von Fr. 2'000.– berücksichtigt, obwohl dieser ausgewie- senermassen Fr. 2'619.– beträgt (vgl. Urk. 7/35/13). Für eine Reduktion auf einen aus seiner Sicht angemessenen Mietzins (vgl. Urk. 7/65 Rz. 63) besteht mit Hin- weis auf das sog. caput controversum (vgl. vorstehend E. III.1.2) jedoch kein Raum. Sodann ist der Gesuchsteller in seiner Berechnung von einem Nettoein- kommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 5'664.–, entsprechend einem auf 60% hochgerechneten Einkommen bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, ausgegangen (vgl. Urk. 7/6/68 S. 4). In der Trennungsvereinbarung sind die Parteien ausge- hend von den nach wie vor geltenden Betreuungsanteilen übereingekommen, dass die Gesuchsgegnerin einer 50%-Erwerbstätigkeit und der Gesuchsteller ei- ner 60%-Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Entsprechend besteht aktuell keine
- 10 - Pflicht der Gesuchsgegnerin, in einem 60%-Pensum zu arbeiten, weshalb auch keine Basis besteht, von ihr ein noch höheres als das aktuell mit einem erhöhten Effort erzielte Einkommen zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers hat sie demzufolge auch nicht zu begründen, weshalb sie ihre Stelle ge- wechselt hat und nicht einfach ihr Pensum bei der ehemaligen Arbeitgeberin auf 60% erhöht hat (Urk. 1 S. 6). Gleichermassen kann es keine Rolle spielen, dass der Gesuchsteller – offenbar um „eine Chance zu haben”, dass seinem Ziel einer gleichmässigen Betreuungszeit entsprochen werde – seit rund drei Jahren nur mit einem Pensum von 49% anstatt der vereinbarten 60% arbeitet (vgl. Urk. 1 S. 6). Unter der Annahme, dass den Spesen tatsächlich keinerlei berufsbedingte Mehr- kosten gegenüberstünden und diese vollumfänglich Einkommen darstellten, stün- den der Gesuchsgegnerin mit den Kindern Fr. 696.– mehr zur Verfügung als bis- her. Es trifft zwar zu, dass die Kinder auch auf Seiten des Gesuchstellers unmit- telbar davon profitieren würden, wenn er über mehr finanzielle Mittel verfügen würde (vgl. Urk. 1 S. 7). Ein anpassungswürdiges Ungleichgewicht der Unterhalts- last geht daraus jedoch nicht hervor, zumal auch der Betreuungsanteil der Ge- suchsgegnerin höher ist und es demnach jedenfalls nicht unangemessen er- scheint, wenn auf ihrer Seite durch den freiwilligen Effort etwas mehr Mittel zur Verfügung stehen. Dass er durch die Unterhaltslast von Fr. 1'250.– übermässig belastet wäre, macht der Gesuchsteller sodann auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Einhergehend mit der Vorinstanz führt deshalb die freiwillige Erhöhung der Leistungspflicht der unterhaltsberechtigten Gesuchsgegnerin nicht zu einer vorsorglichen Abänderung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. 5.4. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet. Demge- mäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsver-
- 11 - fahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Hinwil vom 30. November 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm