Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Das Gericht von … [Ortschaft] in Syrien schied die Ehe der Parteien mit Be- schluss vom tt. Januar 2018, ohne indessen die Nebenfolgen dieser Scheidung zu regeln (act. 6/3/2).
E. 1.1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Vor- sorgliche Massnahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so be- trägt die Berufungsfrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Weiter muss sie ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC- Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 311 N 12).
E. 1.2 Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die begründete Ausfertigung der angefochtenen Verfügung am 1. November 2021 zu (act. 7/3). Der Beru- fungskläger reichte seine Berufung am 11. November 2021 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Seine Eingabe enthält eine Begrün- dung sowie klare Anträge (act. 2 S. 2). Damit erfüllt sie die formellen Berufungs- voraussetzungen und es ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 11. August 2020 (act. 6/1) stellte der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend Berufungskläger) beim Bezirksgericht Bülach (nachfol- gend Vorinstanz) den Antrag, das syrische Scheidungsurteil bezüglich aller offe- nen Punkte zu ergänzen. Im Einzelnen beantragte der Berufungskläger die Toch- ter C._____ unter seine alleinige Obhut zu stellen, die Beklagte und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) zu einem angemessenen Kindes- und Erwachsenenunterhaltsbeitrag zu verpflichten, den Pensionskassenausgleich vorzunehmen und die Parteien güterrechtlich auseinanderzusetzen (act. 6/1 S. 2 f.). In derselben Eingabe ersuchte der Berufungskläger zudem um Anord- nung der eingangs umschriebenen vorsorglichen Massnahmen (act. 6/1 S. 3). Am
20. Oktober 2020 fand die Einigungsverhandlung und die Verhandlung zum Massnahmebegehren statt (Prot. VI S. 8). In der Folge führten die Parteien erfolg- los Vergleichsgespräche (act. 6/38–51). Am 8. Februar 2021 erliess die Vorin- stanz ihre Massnahmeverfügung, die sie den Parteien am 13./15. Februar 2021 unbegründet eröffnete (act. 6/57 f.). Der Berufungskläger ersuchte am
24. Februar 2021 um Begründung dieser Verfügung (act. 6/59). Die Vorinstanz stellte den Parteien ihre Begründung am 29. Oktober 2021 bzw. am 1. November 2021 zu (act. 7/3 f.).
E. 2.1 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch be- rücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
E. 2.2 Wie eingangs dargelegt, hat ein syrisches Gericht am tt. Januar 2018 die Ehe der Parteien geschieden, ohne indessen die Nebenfolgen dieser Statusände- rung zu regeln (act. 6/3/2). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann ein Gericht auch dann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber noch andauert. Das Gericht wendet dabei die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an (Art. 276 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 175–179 ZGB). In diesem Rahmen
- 8 - legt das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (Art. 285 ZGB) und den anderen Ehegatten (Art. 163 ZGB) fest. Der Kin- derunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
E. 3 Mit Eingabe vom 11. November 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger Berufung (act. 2). Die Berufungsbeklagte reichte am 18. Januar 2022 ihre Berufungsantwort ein (act. 10). Diese Antwort wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).
- 7 - II. 1.
E. 3.1 Die Vorinstanz ermittelte für die Monate April bis September 2020 ein Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 2'897.40. Dieses 70-%-Pensum rechnete sie auf ein Vollzeitpensum hoch und kam so auf ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'139.– pro Monat (act. 5 E. 4.1.1).
E. 3.2 Der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihre Einkommensberechnung bloss auf eine Zeitspanne von sechs Monaten (April bis September 2020) abgestellt habe. Richtigerweise hätte sie das ganze Jahr 2020 berücksichtigen müssen. Gemäss den Lohnausweisen seiner beiden Arbeitgeber, der D._____ AG und der E._____ AG, belaufe sich sein gesamtes Nettoeinkom- men für das Jahr 2020 auf Fr. 33'918.–. Dies entspreche einem monatlichen Net- toeinkommen von bloss Fr. 2'826.50, wobei dieser Betrag auch die Kinderzulage enthalte (act. 2 S. 4).
E. 3.3 Die Vorinstanz bestimmte das Durchschnittseinkommen des Berufungsklä- gers anhand der Lohnabrechnungen April bis September 2020. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger übergab der Vorinstanz bloss diese sechs Lohnab- rechnungen (act. 6/23/4; act. 6/26/1 f.). Es wäre seine Sache gewesen, der Vorin- stanz rechtzeitig alle beweisrelevanten Urkunden zur Verfügung zu stellen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz durfte ihre Berechnung auf die verfüg- baren Lohnabrechnungen beschränken. Da der Berufungskläger die von ihm ge- nannten weiteren Lohnabrechnungen bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte geltend machen können, müssen sie als unzulässige unechte No- ven auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
- 9 -
E. 4.1 Weiter erwog die Vorinstanz, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger bloss mit einem 70-%-Pensum arbeite. Der Kläger lasse seine Tochter in einem Hort vollständig fremdbetreuen. Folglich habe er genügend Zeit, um einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (act. 5 E. 4.1.1).
E. 4.2 Der Kläger hält dem entgegen, ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm erst nach einer Umstellungsfrist angerechnet werden. Die Dauer der Übergangs- frist beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da er keine Berufslehre absolviert und lediglich im Transportbereich Berufserfahrung habe sammeln kön- nen, werde er voraussichtlich auch nur in diesem Berufsfeld eine ausreichend be- zahlte Anstellung finden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsmarktes werde er frühestens ab August 2022 ein 100-%-Pensum antreten können (act. 2 S. 4 f. und 2).
E. 4.3 Wirtschaftlich leistungsfähig sind Ehegatten nicht nur, wenn sie effektiv ein Einkommen haben, sondern bereits dann, wenn sie bei gutem Willen ein solches erzielen könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die Möglichkeit einer Einkommenssteigerung, fällt die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens aber ausser Betracht. Grundsätzlich darf das Gericht einer Partei erst nach einer Umstellungsfrist ein hypothetisches Einkommen anrechnen (BGer, 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015, E. 7.1.1). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Vielmehr kann das Gericht im Einzelfall auf eine Umstellungsfrist verzich- ten und einer Partei ein hypothetisches Einkommen sofort oder gar rückwirkend anrechnen (CHK-Roelli, 3. Aufl., Art. 276 ZGB N 2). Entscheidend sind die kon- kreten Umstände. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die geforderte Um- stellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer, 5A_636/2013 vom
21. Februar 2014, E. 5.1; BGer, 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; OGer ZH, LE180070 vom 11. September 2019, E. III/4.8).
- 10 -
E. 4.4 Übergangsfristen schützen vor einer abrupten finanziellen Mehrbelastung. Sie stellen sicher, dass die betreffende Partei genügend Zeit hat, um ihr Pensum aufzustocken. Nach einer längeren Erwerbspause benötigen Ehegatten häufig etwas mehr Zeit, um eine adäquate Stelle zu finden. Diesen Schutz verdienen in- dessen nur solche Personen, die gutgläubig darauf vertrauen durften, weiterhin keiner oder bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Wer hin- gegen damit rechnen musste, inskünftig mehr arbeiten zu müssen, kann keine Übergangsfrist für sich beanspruchen. Von einer solchen Person wird erwartet, dass sie rasch und aus eigenem Antrieb ihr Pensum erhöht.
E. 4.5 Auf Begehren des Berufungsklägers schied am tt. Januar 2018 ein syri- sches Gericht die Ehegatten (act. 6/3/2). Auch wenn dieser Entscheid die Neben- folgen der Scheidung nicht regelte, musste sich der Berufungskläger bereits da- mals erste Gedanken zu seiner Unterhaltspflicht gemacht haben. Am 11. August 2020 gelangte er, nunmehr anwaltlich vertreten, an die Vorinstanz und beantrag- te, dieses syrische Scheidungsurteil zu ergänzen. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter mit dem Kläger im Rahmen der Aufklärung über die Chancen und Risiken des Prozesses die mutmasslich geschuldeten Unterhaltsbeiträge und damit insbesondere auch ein mögliches hypothetisches Einkommen erörtert hat. Ein solcher anwaltlicher Hinweis drängte sich vorliegend vor allem deshalb auf, weil die Parteien in knappen finanziellen Verhältnissen leben und der Kläger ohne ersichtlichen Grund bloss mit einem 70-%-Pensum arbeitet.
E. 4.6 Selbst wenn eine solche anwaltliche Aufklärung unterblieben sein sollte, durfte der Berufungskläger dennoch nicht darauf vertrauen, während des Schei- dungsverfahrens seine Teilzeiterwerbstätigkeit unverändert fortsetzen zu können. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag (act. 6/38 f.). Darin rechnete sie dem Berufungskläger ein hypothetisches 100-%-Erwerbseinkommen an (act. 6/38 Ergänzungsvereinba- rung Ziff. 6). Der Berufungskläger lehnte diesen Vorschlag ab. Ein gescheiterter Vergleichsvorschlag entfaltet zwar keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass er die Parteien zu bestimmten Leistungen verpflichten würde. Trotzdem ist er vorlie- gend von Bedeutung: Das Gericht gab dem Berufungskläger darin unmissver-
- 11 - ständlich zu verstehen, dass es von ihm eine Aufstockung seines Pensums er- wartete (act. 6/38: Ergänzungsvereinbarung S. 6). Angesichts der knappen finan- ziellen Verhältnisse, in denen die Parteien leben, durfte der Berufungskläger nicht ernsthaft darauf vertrauen, auch in Zukunft bloss einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu dürfen. Vom 11. November 2020 (Zustellung des Vergleichsvor- schlages [act. 6/38 f.]) bis zum 15. Februar 2021 (Zustellung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung [act. 6/57 f.]) standen dem Berufungskläger drei Mona- te zur Verfügung, um sein Pensum aufzustocken. Der Berufungskläger begründet in seiner Berufung nicht näher, weshalb ihm dies nicht gelungen sei. Auch doku- mentiert er keine Suchbemühungen. Stattdessen verweist er bloss auf seine feh- lende Berufslehre und die aktuelle Arbeitsmarktsituation (act. 2 S. 4 f.). Solche pauschalen Ausführungen sind unbeachtlich. Entsprechend besteht kein Anlass, ihm eine Übergangsfrist einzuräumen. Dem Berufungskläger ist daher ab März 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
E. 5.1 Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Berufungsbeklagte absol- viere zur Zeit eine dreijährige Berufslehre als Zahnarztassistentin. Die Vorinstanz habe es unterlassen, aufgrund des Einkommens der Beklagten ab dem
2. Lehrjahr bis Abschluss der Lehre zwei Unterhaltsphasen zu berechnen. Statt- dessen stütze sich die Vorinstanz in unhaltbarer Weise auf ein falsch berechnetes Durchschnittseinkommen ab. So gehe die Vorinstanz von einem durchschnittli- chen Nettoeinkommen von bloss Fr. 827.– pro Monat aus. Dieses Einkommen beziehe sich ausschliesslich auf das zweite Lehrjahr und nicht auf das Durch- schnittseinkommen des zweiten und dritten Lehrjahres. Zudem fehle eine dritte Phase für die Zeit nach Abschluss der Lehre. Ab August 2022 werde sie voraus- sichtlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'630.– erzielen. Nach dem bisherigen Verfahrensablauf müsse damit gerechnet werden, dass das Schei- dungsverfahren über den August 2022 hinaus andauern werde. Mit einem Ent- scheid in der Hauptsache sei daher frühestens Ende 2022 zu rechnen (act. 2 S. 7).
- 12 -
E. 5.2 Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten führte in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 Folgendes aus (Prot. VI S. 19): "Zum Ein- kommen der Beklagten habe ich noch drei Lohnabrechnungen eingereicht. Sie verdient momentan Fr. 900.– brutto." Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nahm dazu wie folgt Stellung (Prot. VI S. 21): "Ich kann mich kurz fassen. Zu den finanziellen Aspekten: Das Einkommen der Beklagten wird nicht bestritten."
E. 5.3 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens können grundsätzlich nur stritti- ge Fragen sein. Der Berufungskläger hätte bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren aufzeigen müssen, weshalb die Berufungsbeklagte mehr als Fr. 900.– brutto pro Monat verdient. Mit Berufung können fehlende Tatsachenbehauptungen nur dann nachgeholt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erst- instanzlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies wäre vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen. Abgesehen davon erweist sich die Berufung auch als unsubstantiiert: Sie wirft der Vorinstanz bloss pauschal vor, das Durchschnittseinkommen der Berufungsbeklagten falsch ermit- telt zu haben. Eine eigene Berechnung nimmt sie selbst nicht vor. Wer in einem Unterhaltsprozess von anderen Zahlen ausgeht, muss diese konkret bezeichnen und schlüssig herleiten.
E. 5.4 Unbeachtlich ist auch, was die Berufungsbeklagte dereinst nach ihrem Lehrabschluss verdienen wird: Zum einen war diese Frage nicht Thema des vor- instanzlichen Verfahrens. Und zum anderen verweist der Berufungskläger dies- bezüglich bloss pauschal auf ein nicht näher bezeichnetes "Lohnbuch Schweiz".
E. 6.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm bloss einen Grundbetrag von Fr. 850.– angerechnet. Dies widerspreche dem Kreisschreiben des Obergerichts zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Er lebe mit anderen erwachsenen Personen in einer Hausgemeinschaft zusam- men und betreue zur Hälfte ein Kind. Folglich habe er Anspruch auf einen Grund- betrag von Fr. 1'250.– (act. 2 S. 6).
- 13 -
E. 6.2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Bedarfsberechnung aus- gehend von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (BGE 147 III 265 E. 7.2; OGer ZH, LZ200035 vom 4. Juni 2021, E. 4.4.2/b/aa). Diese Richtlinien unterscheiden im Abschnitt "I. Monatlicher Grundbetrag" zwischen verschiedenen Kategorien von Schuldnern: Dabei rechnen sie als Grundbeträge alleinstehenden Schuldnern Fr. 1'200.–, alleinerziehenden Schuldnern Fr. 1'350.– und (Ehe-)paaren Fr. 1'700.– an. Zu- dem regeln die Richtlinien den Grundbetrag solcher Personen, die in kostensen- kenden Wohn- oder Lebensgemeinschaften leben. Dies geschieht wie folgt: Ver- fügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen.
E. 6.3 Der Berufungskläger lebt mit seinen berufstätigen Geschwistern zusam- men, wobei sich diese an den Haushaltskosten beteiligen (act. 2 S. 6; act. 10 S. 3). Aufgrund dieser Wohngemeinschaft ist vom Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– auszugehen und dieser Betrag angemessen herabzusetzen. Der Be- rufungskläger teilt die Wohnung nicht bloss mit einer einzigen, sondern mit drei weiteren verwandten erwachsenen Personen, die alle erwerbstätig sind. Dies rechtfertigt eine hälftige Reduktion seines Grundbetrages von Fr. 1'700.– auf Fr. 850.–, was nach den Richtlinien die Regel bilden soll.
E. 6.4 Die Richtlinien rechnen einem alleinerziehenden Schuldner einen um Fr. 150.– (Fr. 1'350.– ./. Fr. 1'200.–) höheren Grundbetrag als einem kinderlosen alleinstehenden Schuldner an. Die Richtlinien äussern sich indessen nicht zur Frage, auf welchen Grundbetrag all diejenigen Elternteile Anspruch haben, die nicht alleine, sondern zusammen mit dem getrennt lebenden anderen Elternteil ein Kind betreuen.
E. 6.5 Übernehmen zwei Haushalte die Kinderbetreuung, fallen naturgemäss hö- here Kosten an, als wenn diese Aufgabe einem einzelnen Haushalt obliegt. Ent- sprechend ist der Grundbetrag bei einer erwachsenen Person, die ein eigenes
- 14 - Kind betreut und mit einer anderen erwachsenen erwerbstätigen Person zusam- menlebt, um Fr. 150.– zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen kann es dabei kei- ne Rolle spielen, in welchem prozentualen Verhältnis die Elternteile ihr Kind be- treuen. Eine einheitliche Erhöhung des Grundbetrags um Fr. 150.– drängt sich auch deshalb auf, weil die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten für die ganze Schweiz gelten. Die Lebenshaltungskosten in den eher ländlichen Kantonen liegen tiefer als im städtisch geprägten Kanton Zürich. Dies rechtfertigt eine gewisse Grosszügigkeit bei der Festsetzung des Grundbe- trages. Vorliegend sind die Fr. 850.– auf Fr. 1'000.– zu erhöhen.
E. 6.6 Der Vollständigkeit halber und um Wertungswidersprüche zum Gesagten zu vermeiden, ist ferner auf folgende, hier nicht einschlägige Konstellation hinzu- weisen: Lebt eine Person mit keiner anderen erwerbstätigen Person zusammen, gilt für sie der Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Dieser Grundbetrag der alleinerzie- henden Person ist ihr selbst dann anzurechnen, wenn sie die Kinderbetreuung gemeinsam mit dem getrenntlebenden anderen Elternteil wahrnimmt. Auch dabei spielt das konkrete Betreuungsverhältnis keine Rolle.
E. 7.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz rechne ihm ei- nen Mietkostenanteil von bloss Fr. 448.– an. Richtigerweise hätte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 672.– festsetzen müssen (act. 2 S. 6).
E. 7.2 Der Berufungskläger lebt mit seiner sechseinhalb Jahre alten Tochter, die er zur Hälfte betreut, und mit seinen drei Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Die monatlichen Mietkosten dieser Wohnung betragen Fr. 2'014.– (act. 6/26/4 S. 2). Die Vorinstanz teilte diese Kosten wie folgt auf die fünf Bewoh- nerinnen und Bewohner dieser Wohnung auf: zu 2/9 auf den Berufungskläger, zu 1/9 auf seine Tochter und die restlichen 6/9 auf seine drei Geschwister (act. 5 E. 4.2.1). Nach dieser Berechnung beanspruchen die vier erwachsenen Personen die Wohnung zu je 2/9 und die minderjährige Tochter zu 1/9. Eine solche Wohn- kostenaufteilung ist sachgerecht. Sie behandelt alle vier erwachsenen Personen gleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Kind naturgemäss weniger
- 15 - Wohnraum beansprucht als eine erwachsene Person. Bezeichnenderweise nennt denn auch der Berufungskläger keine triftigen Gründe, die gegen diesen Verteil- schlüssel sprechen würden.
E. 8.1 Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz habe ihm nur einen Vier- tel der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung angerechnet. Der Vorinstanz sei inso- fern wohl entgangen, dass alle Wohngenossen eine eigene Haftpflichtversiche- rung bräuchten. Einzig die Mobiliarversicherung könne durch die vier Hausgenos- sen geteilt werden. Entsprechend sei ihm ein Betrag von Fr. 16.– anzurechnen (act. 2 S. 6).
E. 8.2 Vorliegend bleibt unklar, von welchen Versicherungsprämien der Beru- fungskläger ausgeht. Auch reichte er keine Belege ein, die zeigen, dass er tat- sächlich die behauptete Haftpflicht- und/oder eine Mobiliarversicherung abge- schlossen hat.
E. 9.1 Zusammenfassend setzt sich der familienrechtliche Bedarf des Berufungs- klägers aus folgenden Positionen zusammen Grundbetrag Fr. 1'000.– (statt Fr. 850.–), Wohnkosten Fr. 448.– (unverändert; 2/9 von Fr. 2'014.–), Krankenkas- senprämien Fr. 362.– (unverändert), Haftpflicht-/Mobiliarversicherung (unverän- dert Fr. 8.–; Anteil 1/4), Fahrkosten Fr. 200.– (unverändert), auswärtige Verpfle- gung Fr. 220.– (unverändert), Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe Fr. 48.– (unver- ändert). Insgesamt beträgt der familienrechtliche Notbedarf des Berufungsklägers somit neu Fr. 2'286.– (anstatt Fr. 2'136.–).
E. 9.2 Der Berufungskläger hat weder die Bedarfspositionen der Berufungsbe- klagten noch diejenigen seiner Tochter angefochten. Entsprechend beträgt der Bedarf der Berufungsbeklagten Fr. 2'926.– (unverändert). Der Bedarf der Tochter beträgt insgesamt Fr. 1'424.– (unverändert; Kinderzulage bereits abgezogen). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Wird die Tochter durch den Beru- fungskläger betreut, beträgt ihr Bedarf Fr. 820.– (unverändert). Erfolgt die Betreu-
- 16 - ung durch die Berufungsbeklagte beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 604.– (unver- ändert).
E. 10.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beginn der Unterhaltszahlungen für die Tochter festzusetzen. Entsprechend wisse er nicht, ob das Zustelldatum des begründeten oder unbegründeten Ent- scheides oder erst dessen Rechtskraft massgeblich sei.
E. 10.2 Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Frage, ab wann der Be- rufungskläger die Kinderunterhaltsbeiträge schuldet. Ein (vermeintlich) unklarer, unvollständiger oder widersprüchlicher Entscheid ist auszulegen. Die Auslegung versucht, den wahren Sinn zu ermitteln, den die Behörde ihrer Anordnung bei- messen wollte. Dabei darf sich die Auslegung nicht alleine auf das Dispositiv be- schränken, sondern muss alle anderen Entscheidelemente berücksichtigen (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2). Von Bedeutung sind neben den Erwägungen auch die Rechtsbegehren der Parteien. Erst wenn die Auslegung die Unklarheit nicht zu beseitigen vermag, ist der Entscheid gegebenenfalls zu erläutern oder zu berich- tigen. Dies wiederum geschieht in einem separaten Verfahren, das sich nach Art. 334 ZPO richtet (Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017/2018, S. 3–21, 7 f.).
E. 10.3 Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft unbeschränkt, rückwirkend je- doch bloss für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein entsprechender Antrag, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Massnahmebegehrens gefordert werden (BGer, 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.1; BGer, 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1.2; OGer ZH, LE130026 vom 17. September 2013, E. 4.4.3). Der Beru- fungskläger reichte sein Massnahmebegehren am 11. August 2020 (Datum Post- stempel) bei der Vorinstanz ein. Darin hielt er fest, die Berufungsbeklagte sei "erstmals per 01. August 2020" zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (act. 6/1 S. 3). Die Berufungsbeklagte verlangt vom Berufungskläger ebenfalls Unterhalt, ohne indessen den Beginn der entsprechenden Zahlungen zu bezeichnen (Prot.
- 17 - VI S. 18). Wie oben dargelegt, wird in einem solchen Fall praxisgemäss der Be- ginn der Unterhaltszahlungen auf den Eingang des Massnahmebegehrens zu- rückbezogen. Beide Parteien fordern somit im Ergebnis übereinstimmend ab Au- gust 2020 Unterhalt. Folglich schuldet der Berufungskläger nicht erst seit Eröff- nung oder Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides, sondern bereits ab Au- gust 2020 Unterhalt.
E. 11.1 Der Barbedarf der Tochter beträgt, wie oben dargelegt, insgesamt Fr. 1'424.– (Fr. 1'624 ./. Fr. 200.– [Kinderzulage]). Davon entfallen Fr. 820.– auf die Betreuung durch den Berufungskläger und die restlichen Fr. 604.– auf die Be- treuung durch die Berufungsbeklagte.
E. 11.2 Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich von August 2020 bis und mit Februar 2021 auf netto Fr. 2'897.40 pro Monat. Bei ei- nem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 2'286.– resultiert so ein Differenzbetrag von Fr. 611.40. Der Berufungskläger konnte diesen Betrag während der Zeitspan- ne August 2020 bis Februar 2021 zur anteilmässigen Deckung der bei ihm ange- fallenen Kindeskosten verwenden. Mangels Leistungsfähigkeit musste er demge- genüber für diese Zeitspanne keinen Unterhalt an die Berufungsbeklagte leisten.
E. 11.3 Ab März 2021 ist dem Berufungskläger ein (hypothetisches) Monatsein- kommen von netto Fr. 4'139.– anzurechnen. Bei einem Bedarf des Berufungsklä- gers von Fr. 2'286.– ergibt sich ein Differenzbetrag von Fr. 1'853.–. Damit ist zu- nächst der Barbedarf der Tochter von insgesamt Fr. 1'424.– (Fr. 820.– [Betreuung durch den Berufungskläger] + Fr. 604.– [Betreuung durch die Berufungsbeklagte]; Kinderzulage bereits abgezogen) zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 429.– (Fr. 1'853.– ./. Fr. 820.– ./. Fr. 604.–). Die Vorinstanz teilte den Über- schuss "auf kleine und grosse Köpfe" auf (act. 5 E. 5.1.2). Dabei wies sie einen Drittel des Überschusses der Tochter und die restlichen zwei Drittel dem Beru- fungskläger zu. Diese Überschussaufteilung blieb unangefochten. Entsprechend sind Fr. 143.– der Tochter und Fr. 286.– dem Berufungskläger zuzuweisen. Ins- gesamt hat der Berufungskläger ab März 2021 monatliche Unterhaltszahlungen
- 18 - von Fr. 747.– (Fr. 604.– + Fr. 143.–) an die Berufungsbeklagte zu leisten. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diesen Betrag anzurechnen.
E. 12 Zusammenfassend ist die Berufung im genannten Umfang teilweise gutzuheis- sen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 13.1 Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2; act. 10 S. 1). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 13.2 Weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte verfügen über nennenswerte Ersparnisse. Ihr Einkommen reicht knapp aus, um den Bedarf ihrer beiden Haushalte zu decken. Beide Ehegatten sind daher mittellos. Der Beru- fungskläger unterliegt im Verfahren überwiegend. Dennoch kann sein Rechtsmit- tel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Damit sind die Vo- raussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt. Mit Blick auf die Komplexität des Verfah- rens sind beide Ehegatten auf unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen.
E. 13.3 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ haben bisher noch keine Honorarnoten eingereicht. Sobald Zusammenstellungen ihrer Bemühungen vorliegen, werden sie mit separaten Beschlüssen zu entschädigen sein. Das Gericht setzt das Honorar auf der Grundlage von § 5 i.V.m. § 13 Anw- GebV fest. Dabei bildet der Zeitaufwand nur ein Bemessungsfaktor neben ande- ren.
- 19 -
E. 14.1 Ab März 2021 bis März 2022 (Datum des vorliegenden Entscheides) schuldet der Berufungskläger monatlichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 9'711.– (13 x Fr. 747.–). Geht man ab dem vorliegenden Entscheid von einer mutmassli- chen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 8 Monaten aus, beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 15'687.– (21 x Fr. 747.–). Gemäss § 12 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b analog sowie § 5, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter diesen Umständen auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
E. 14.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zu monatlichen Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 797.–. Nach der vorliegenden Berechnung ist diese Zahlung auf Fr. 747.– festzusetzen. Angesichts dieser Reduktion von gera- de einmal Fr. 50.– ist von einem vollumfänglich Unterliegen auszugehen. Ent- sprechend sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, sind diese Kosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beru- fungskläger ist indes zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 14.3 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine reduzier- te Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV ist diese Entschädigung auf Fr. 1'400.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. - 20 -
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. X._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin lic. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Berufungsbeklagten ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 der Verfügung vom 8. Februar 2021 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, werden durch folgende Fassung ersetzt:
- Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ ab März 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 747.– zu bezahlen (davon Fr. 143.– als Überschussanteil und Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt, da das Kind zu 100% fremdbetreut wird). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zu Handen der Tochter C._____ zu bezahlen.
- Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Ziffer 6 und 7 wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten - Einkommen (netto, inkl. 4'139 (hypothetisch, 827 (Lehre) 200 (Kinderzulage) 0
- Monatslohn, inkl. Bo- vorsorglich, 100% als nus, exkl. Quellensteuer) Umzugshelfer) - Kinderzulagen - Lehrlingslohn - 21 - (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1'000 1'350 200 200 Anteil Wohnkosten inkl. 448 808 224 404 Heiz- und Nebenkosten: Fremdbetreuungskosten: 490 (subventioniert) 0 Auslagen Arbeitsweg 200 65 Auswärtige Verpflegung: 220 220 TOTAL: 1'868 2'443 914 604 Einnahmen abzüglich + 2'271 - 1'616 - 715 - 604 Ausgaben: familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall) Grundversicherung 362 353 106 0 (KVG): Radio/TV/Inter- 48 100 0 0 net/Telefon/Serafe: Haftpflicht- 8 30 /Mobiliarversicherung: TOTAL: 2'286 2'926 1'020 604 Einnahmen abzüglich + 1'853 - 2'099 - 820 - 604 Ausgaben: Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung vom
- Februar 2021 des Bezirksgerichtes Bülach bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. - 22 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'687.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 24. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung (begründete Ausfertigung) des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Februar 2021; Proz. FP200026
- 2 - Massnahmebegehren des Klägers und Berufungsklägers: (act. 6/1 S. 3; Prot. Vi S. 9) "1. Es sei die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2018, allein dem Vater zuzuteilen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unter- halts und [der] Erziehung von C._____ einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen) zu bezahlen, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab
1. August 2020.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für sich persönlich einen an- gemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2020 für die Dauer des Verfahrens.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvor- schuss von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.
5. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen." Angepasstes Massnahmebegehren des Klägers und Berufungsklägers: (vgl. act. 5 S. 2; Prot. Vi S. 5)
1. Es sei die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, al- lein dem Kläger zuzuteilen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und Erziehung von C._____ einen angemesse- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. August 2020.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für sich persön- lich einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu be- zahlen und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2020 für die Dauer des Verfahrens.
4. Es sei ein psychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern einzuholen.
5. Es sei ein kinderpsychologisches Gutachten zum Entwicklungs- stand von C._____ einzuholen.
- 3 - Massnahmebegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten: (Prot. VI S. 17) "1. Es sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stel- len.
2. Es sei dem Kläger ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht für die Tochter C._____ einzuräumen.
3. Es sei der Kläger zu verpflichten, an die Kosten und den Unterhalt von C._____ Fr. 1'626.80 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss zu leisten. Eventualiter sei der Beklagten die UP zu gewähren und es sei ihr in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilli- gen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: "1. Die Anträge des Klägers auf Einholung psychologischer Gutachten zur Er- ziehungsfähigkeit beider Parteien (Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens) und zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Entwicklungsstand von C._____ (Ziff. 5 seines Rechtsbegehrens) werden abgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Zusprechung angemessener persönlicher Un- terhaltsbeiträge (Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens) wird abgewiesen.
3. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Ver- fahrens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
4. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Verfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertra- gen. Für die Dauer des Verfahrens befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei der Beklagten.
5. Die Parteien haben die Betreuung der Tochter je zur Hälfte zu übernehmen. Die Tochter wird in den geraden Kalenderwochen von der Beklagten und in den ungeraden Kalenderwochen vom Kläger betreut. Der Wechsel von ei- nem Elternteil zum anderen findet jeweils am Sonntag Abend um 18:00 Uhr statt. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die hälftige Fe- rien- und Feiertagsplanung haben die Parteien jeweils frühzeitig abzuspre- chen. Die Details dazu halten sie bei Bedarf schriftlich fest und ziehen im Konfliktfall den Beistand der Tochter C._____ bei.
- 4 - Sollten sich die Parteien über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen können, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.
6. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 797.– (davon Fr. 193.– als Überschussanteil und Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt, da Kind zu 100% fremdbetreut wird) zu bezahlen. Die Unterhalts- beiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zu Handen der Tochter C._____ zu bezahlen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, folgende monatlichen Kosten der Tochter direkt beim jeweiligen Anbieter/Dienstleister/Staatsbetrieb zu bezahlen:
- die Krankenkassenprämien (KVG und VVG); aktuell KVG-Prämien von Fr. 106. –/Monat;
- sämtliche Fremdbetreuungskosten (Hort-, Ferienhort, Morgentisch, Mit- tagstisch, Abendbetreuung); aktuell 100% fremdbetreut im Hort inkl. teilweise Ferienhort.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Ziffer 7 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten
- Einkommen (netto, inkl. 4'139 (hypothetisch, 827 (Lehre) 200 (Kinderzulage) 0
13. Monatslohn, inkl. Bo- vorsorglich, 100% als nus, exkl. Quellensteuer) Umzugshelfer)
- Kinderzulagen
- Lehrlingslohn betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 850 1'350 200 200 Anteil Wohnkosten inkl. 448 808 224 404 Heiz- und Nebenkosten: Fremdbetreuungskosten: 490 (subventioniert) 0 Auslagen Arbeitsweg 200 65 Auswärtige Verpflegung: 220 220 TOTAL: 1'718 2'443 914 604 Einnahmen abzüglich + 2'421 - 1'616 - 715 - 604 Ausgaben: familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall) Grundversicherung 362 353 106 0 (KVG): Radio/TV/Inter- 48 100 0 0 net/Telefon/Serafe:
- 5 - (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten Haftpflicht- 8 30 /Mobiliarversicherung: TOTAL: 2'136 2'926 1'020 604 Einnahmen abzüglich + 2'003 - 2'099 - 820 - 604 Ausgaben:
9. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel der Berufung]" Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Februar 2021 in Dispo. Ziff. 6, 7 und 8 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit bis Juli 2022 zu keinen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsame Tochter verpflichtet werden kann.
3. Es sei die Beklagte ab August 2022 zu verpflichten, dem Kläger für die ge- meinsame Tochter einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
4. Es sei dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt- licher Rechtsvertreter zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 10 S. 1) "1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
2. Es sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der unter- zeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len."
- 6 - Erwägungen: I.
1. Das Gericht von … [Ortschaft] in Syrien schied die Ehe der Parteien mit Be- schluss vom tt. Januar 2018, ohne indessen die Nebenfolgen dieser Scheidung zu regeln (act. 6/3/2).
2. Mit Eingabe vom 11. August 2020 (act. 6/1) stellte der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend Berufungskläger) beim Bezirksgericht Bülach (nachfol- gend Vorinstanz) den Antrag, das syrische Scheidungsurteil bezüglich aller offe- nen Punkte zu ergänzen. Im Einzelnen beantragte der Berufungskläger die Toch- ter C._____ unter seine alleinige Obhut zu stellen, die Beklagte und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) zu einem angemessenen Kindes- und Erwachsenenunterhaltsbeitrag zu verpflichten, den Pensionskassenausgleich vorzunehmen und die Parteien güterrechtlich auseinanderzusetzen (act. 6/1 S. 2 f.). In derselben Eingabe ersuchte der Berufungskläger zudem um Anord- nung der eingangs umschriebenen vorsorglichen Massnahmen (act. 6/1 S. 3). Am
20. Oktober 2020 fand die Einigungsverhandlung und die Verhandlung zum Massnahmebegehren statt (Prot. VI S. 8). In der Folge führten die Parteien erfolg- los Vergleichsgespräche (act. 6/38–51). Am 8. Februar 2021 erliess die Vorin- stanz ihre Massnahmeverfügung, die sie den Parteien am 13./15. Februar 2021 unbegründet eröffnete (act. 6/57 f.). Der Berufungskläger ersuchte am
24. Februar 2021 um Begründung dieser Verfügung (act. 6/59). Die Vorinstanz stellte den Parteien ihre Begründung am 29. Oktober 2021 bzw. am 1. November 2021 zu (act. 7/3 f.).
3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger Berufung (act. 2). Die Berufungsbeklagte reichte am 18. Januar 2022 ihre Berufungsantwort ein (act. 10). Diese Antwort wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).
- 7 - II. 1. 1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Vor- sorgliche Massnahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so be- trägt die Berufungsfrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Weiter muss sie ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC- Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 311 N 12). 1.2. Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die begründete Ausfertigung der angefochtenen Verfügung am 1. November 2021 zu (act. 7/3). Der Beru- fungskläger reichte seine Berufung am 11. November 2021 (Datum Poststempel) und damit innert zehn Tagen ein (act. 2 S. 1). Seine Eingabe enthält eine Begrün- dung sowie klare Anträge (act. 2 S. 2). Damit erfüllt sie die formellen Berufungs- voraussetzungen und es ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch be- rücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.2. Wie eingangs dargelegt, hat ein syrisches Gericht am tt. Januar 2018 die Ehe der Parteien geschieden, ohne indessen die Nebenfolgen dieser Statusände- rung zu regeln (act. 6/3/2). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann ein Gericht auch dann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber noch andauert. Das Gericht wendet dabei die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an (Art. 276 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 175–179 ZGB). In diesem Rahmen
- 8 - legt das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (Art. 285 ZGB) und den anderen Ehegatten (Art. 163 ZGB) fest. Der Kin- derunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz ermittelte für die Monate April bis September 2020 ein Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 2'897.40. Dieses 70-%-Pensum rechnete sie auf ein Vollzeitpensum hoch und kam so auf ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'139.– pro Monat (act. 5 E. 4.1.1). 3.2. Der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihre Einkommensberechnung bloss auf eine Zeitspanne von sechs Monaten (April bis September 2020) abgestellt habe. Richtigerweise hätte sie das ganze Jahr 2020 berücksichtigen müssen. Gemäss den Lohnausweisen seiner beiden Arbeitgeber, der D._____ AG und der E._____ AG, belaufe sich sein gesamtes Nettoeinkom- men für das Jahr 2020 auf Fr. 33'918.–. Dies entspreche einem monatlichen Net- toeinkommen von bloss Fr. 2'826.50, wobei dieser Betrag auch die Kinderzulage enthalte (act. 2 S. 4). 3.3. Die Vorinstanz bestimmte das Durchschnittseinkommen des Berufungsklä- gers anhand der Lohnabrechnungen April bis September 2020. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger übergab der Vorinstanz bloss diese sechs Lohnab- rechnungen (act. 6/23/4; act. 6/26/1 f.). Es wäre seine Sache gewesen, der Vorin- stanz rechtzeitig alle beweisrelevanten Urkunden zur Verfügung zu stellen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz durfte ihre Berechnung auf die verfüg- baren Lohnabrechnungen beschränken. Da der Berufungskläger die von ihm ge- nannten weiteren Lohnabrechnungen bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätte geltend machen können, müssen sie als unzulässige unechte No- ven auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
- 9 - 4. 4.1. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger bloss mit einem 70-%-Pensum arbeite. Der Kläger lasse seine Tochter in einem Hort vollständig fremdbetreuen. Folglich habe er genügend Zeit, um einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (act. 5 E. 4.1.1). 4.2. Der Kläger hält dem entgegen, ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm erst nach einer Umstellungsfrist angerechnet werden. Die Dauer der Übergangs- frist beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da er keine Berufslehre absolviert und lediglich im Transportbereich Berufserfahrung habe sammeln kön- nen, werde er voraussichtlich auch nur in diesem Berufsfeld eine ausreichend be- zahlte Anstellung finden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsmarktes werde er frühestens ab August 2022 ein 100-%-Pensum antreten können (act. 2 S. 4 f. und 2). 4.3. Wirtschaftlich leistungsfähig sind Ehegatten nicht nur, wenn sie effektiv ein Einkommen haben, sondern bereits dann, wenn sie bei gutem Willen ein solches erzielen könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die Möglichkeit einer Einkommenssteigerung, fällt die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens aber ausser Betracht. Grundsätzlich darf das Gericht einer Partei erst nach einer Umstellungsfrist ein hypothetisches Einkommen anrechnen (BGer, 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015, E. 7.1.1). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Vielmehr kann das Gericht im Einzelfall auf eine Umstellungsfrist verzich- ten und einer Partei ein hypothetisches Einkommen sofort oder gar rückwirkend anrechnen (CHK-Roelli, 3. Aufl., Art. 276 ZGB N 2). Entscheidend sind die kon- kreten Umstände. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die geforderte Um- stellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer, 5A_636/2013 vom
21. Februar 2014, E. 5.1; BGer, 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; OGer ZH, LE180070 vom 11. September 2019, E. III/4.8).
- 10 - 4.4. Übergangsfristen schützen vor einer abrupten finanziellen Mehrbelastung. Sie stellen sicher, dass die betreffende Partei genügend Zeit hat, um ihr Pensum aufzustocken. Nach einer längeren Erwerbspause benötigen Ehegatten häufig etwas mehr Zeit, um eine adäquate Stelle zu finden. Diesen Schutz verdienen in- dessen nur solche Personen, die gutgläubig darauf vertrauen durften, weiterhin keiner oder bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Wer hin- gegen damit rechnen musste, inskünftig mehr arbeiten zu müssen, kann keine Übergangsfrist für sich beanspruchen. Von einer solchen Person wird erwartet, dass sie rasch und aus eigenem Antrieb ihr Pensum erhöht. 4.5. Auf Begehren des Berufungsklägers schied am tt. Januar 2018 ein syri- sches Gericht die Ehegatten (act. 6/3/2). Auch wenn dieser Entscheid die Neben- folgen der Scheidung nicht regelte, musste sich der Berufungskläger bereits da- mals erste Gedanken zu seiner Unterhaltspflicht gemacht haben. Am 11. August 2020 gelangte er, nunmehr anwaltlich vertreten, an die Vorinstanz und beantrag- te, dieses syrische Scheidungsurteil zu ergänzen. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter mit dem Kläger im Rahmen der Aufklärung über die Chancen und Risiken des Prozesses die mutmasslich geschuldeten Unterhaltsbeiträge und damit insbesondere auch ein mögliches hypothetisches Einkommen erörtert hat. Ein solcher anwaltlicher Hinweis drängte sich vorliegend vor allem deshalb auf, weil die Parteien in knappen finanziellen Verhältnissen leben und der Kläger ohne ersichtlichen Grund bloss mit einem 70-%-Pensum arbeitet. 4.6. Selbst wenn eine solche anwaltliche Aufklärung unterblieben sein sollte, durfte der Berufungskläger dennoch nicht darauf vertrauen, während des Schei- dungsverfahrens seine Teilzeiterwerbstätigkeit unverändert fortsetzen zu können. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag (act. 6/38 f.). Darin rechnete sie dem Berufungskläger ein hypothetisches 100-%-Erwerbseinkommen an (act. 6/38 Ergänzungsvereinba- rung Ziff. 6). Der Berufungskläger lehnte diesen Vorschlag ab. Ein gescheiterter Vergleichsvorschlag entfaltet zwar keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass er die Parteien zu bestimmten Leistungen verpflichten würde. Trotzdem ist er vorlie- gend von Bedeutung: Das Gericht gab dem Berufungskläger darin unmissver-
- 11 - ständlich zu verstehen, dass es von ihm eine Aufstockung seines Pensums er- wartete (act. 6/38: Ergänzungsvereinbarung S. 6). Angesichts der knappen finan- ziellen Verhältnisse, in denen die Parteien leben, durfte der Berufungskläger nicht ernsthaft darauf vertrauen, auch in Zukunft bloss einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu dürfen. Vom 11. November 2020 (Zustellung des Vergleichsvor- schlages [act. 6/38 f.]) bis zum 15. Februar 2021 (Zustellung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung [act. 6/57 f.]) standen dem Berufungskläger drei Mona- te zur Verfügung, um sein Pensum aufzustocken. Der Berufungskläger begründet in seiner Berufung nicht näher, weshalb ihm dies nicht gelungen sei. Auch doku- mentiert er keine Suchbemühungen. Stattdessen verweist er bloss auf seine feh- lende Berufslehre und die aktuelle Arbeitsmarktsituation (act. 2 S. 4 f.). Solche pauschalen Ausführungen sind unbeachtlich. Entsprechend besteht kein Anlass, ihm eine Übergangsfrist einzuräumen. Dem Berufungskläger ist daher ab März 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 5. 5.1. Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Berufungsbeklagte absol- viere zur Zeit eine dreijährige Berufslehre als Zahnarztassistentin. Die Vorinstanz habe es unterlassen, aufgrund des Einkommens der Beklagten ab dem
2. Lehrjahr bis Abschluss der Lehre zwei Unterhaltsphasen zu berechnen. Statt- dessen stütze sich die Vorinstanz in unhaltbarer Weise auf ein falsch berechnetes Durchschnittseinkommen ab. So gehe die Vorinstanz von einem durchschnittli- chen Nettoeinkommen von bloss Fr. 827.– pro Monat aus. Dieses Einkommen beziehe sich ausschliesslich auf das zweite Lehrjahr und nicht auf das Durch- schnittseinkommen des zweiten und dritten Lehrjahres. Zudem fehle eine dritte Phase für die Zeit nach Abschluss der Lehre. Ab August 2022 werde sie voraus- sichtlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'630.– erzielen. Nach dem bisherigen Verfahrensablauf müsse damit gerechnet werden, dass das Schei- dungsverfahren über den August 2022 hinaus andauern werde. Mit einem Ent- scheid in der Hauptsache sei daher frühestens Ende 2022 zu rechnen (act. 2 S. 7).
- 12 - 5.2. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten führte in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 Folgendes aus (Prot. VI S. 19): "Zum Ein- kommen der Beklagten habe ich noch drei Lohnabrechnungen eingereicht. Sie verdient momentan Fr. 900.– brutto." Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nahm dazu wie folgt Stellung (Prot. VI S. 21): "Ich kann mich kurz fassen. Zu den finanziellen Aspekten: Das Einkommen der Beklagten wird nicht bestritten." 5.3. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens können grundsätzlich nur stritti- ge Fragen sein. Der Berufungskläger hätte bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren aufzeigen müssen, weshalb die Berufungsbeklagte mehr als Fr. 900.– brutto pro Monat verdient. Mit Berufung können fehlende Tatsachenbehauptungen nur dann nachgeholt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erst- instanzlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies wäre vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen. Abgesehen davon erweist sich die Berufung auch als unsubstantiiert: Sie wirft der Vorinstanz bloss pauschal vor, das Durchschnittseinkommen der Berufungsbeklagten falsch ermit- telt zu haben. Eine eigene Berechnung nimmt sie selbst nicht vor. Wer in einem Unterhaltsprozess von anderen Zahlen ausgeht, muss diese konkret bezeichnen und schlüssig herleiten. 5.4. Unbeachtlich ist auch, was die Berufungsbeklagte dereinst nach ihrem Lehrabschluss verdienen wird: Zum einen war diese Frage nicht Thema des vor- instanzlichen Verfahrens. Und zum anderen verweist der Berufungskläger dies- bezüglich bloss pauschal auf ein nicht näher bezeichnetes "Lohnbuch Schweiz". 6. 6.1. Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm bloss einen Grundbetrag von Fr. 850.– angerechnet. Dies widerspreche dem Kreisschreiben des Obergerichts zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Er lebe mit anderen erwachsenen Personen in einer Hausgemeinschaft zusam- men und betreue zur Hälfte ein Kind. Folglich habe er Anspruch auf einen Grund- betrag von Fr. 1'250.– (act. 2 S. 6).
- 13 - 6.2. In kindesrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Bedarfsberechnung aus- gehend von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (BGE 147 III 265 E. 7.2; OGer ZH, LZ200035 vom 4. Juni 2021, E. 4.4.2/b/aa). Diese Richtlinien unterscheiden im Abschnitt "I. Monatlicher Grundbetrag" zwischen verschiedenen Kategorien von Schuldnern: Dabei rechnen sie als Grundbeträge alleinstehenden Schuldnern Fr. 1'200.–, alleinerziehenden Schuldnern Fr. 1'350.– und (Ehe-)paaren Fr. 1'700.– an. Zu- dem regeln die Richtlinien den Grundbetrag solcher Personen, die in kostensen- kenden Wohn- oder Lebensgemeinschaften leben. Dies geschieht wie folgt: Ver- fügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. 6.3. Der Berufungskläger lebt mit seinen berufstätigen Geschwistern zusam- men, wobei sich diese an den Haushaltskosten beteiligen (act. 2 S. 6; act. 10 S. 3). Aufgrund dieser Wohngemeinschaft ist vom Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– auszugehen und dieser Betrag angemessen herabzusetzen. Der Be- rufungskläger teilt die Wohnung nicht bloss mit einer einzigen, sondern mit drei weiteren verwandten erwachsenen Personen, die alle erwerbstätig sind. Dies rechtfertigt eine hälftige Reduktion seines Grundbetrages von Fr. 1'700.– auf Fr. 850.–, was nach den Richtlinien die Regel bilden soll. 6.4. Die Richtlinien rechnen einem alleinerziehenden Schuldner einen um Fr. 150.– (Fr. 1'350.– ./. Fr. 1'200.–) höheren Grundbetrag als einem kinderlosen alleinstehenden Schuldner an. Die Richtlinien äussern sich indessen nicht zur Frage, auf welchen Grundbetrag all diejenigen Elternteile Anspruch haben, die nicht alleine, sondern zusammen mit dem getrennt lebenden anderen Elternteil ein Kind betreuen. 6.5. Übernehmen zwei Haushalte die Kinderbetreuung, fallen naturgemäss hö- here Kosten an, als wenn diese Aufgabe einem einzelnen Haushalt obliegt. Ent- sprechend ist der Grundbetrag bei einer erwachsenen Person, die ein eigenes
- 14 - Kind betreut und mit einer anderen erwachsenen erwerbstätigen Person zusam- menlebt, um Fr. 150.– zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen kann es dabei kei- ne Rolle spielen, in welchem prozentualen Verhältnis die Elternteile ihr Kind be- treuen. Eine einheitliche Erhöhung des Grundbetrags um Fr. 150.– drängt sich auch deshalb auf, weil die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten für die ganze Schweiz gelten. Die Lebenshaltungskosten in den eher ländlichen Kantonen liegen tiefer als im städtisch geprägten Kanton Zürich. Dies rechtfertigt eine gewisse Grosszügigkeit bei der Festsetzung des Grundbe- trages. Vorliegend sind die Fr. 850.– auf Fr. 1'000.– zu erhöhen. 6.6. Der Vollständigkeit halber und um Wertungswidersprüche zum Gesagten zu vermeiden, ist ferner auf folgende, hier nicht einschlägige Konstellation hinzu- weisen: Lebt eine Person mit keiner anderen erwerbstätigen Person zusammen, gilt für sie der Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Dieser Grundbetrag der alleinerzie- henden Person ist ihr selbst dann anzurechnen, wenn sie die Kinderbetreuung gemeinsam mit dem getrenntlebenden anderen Elternteil wahrnimmt. Auch dabei spielt das konkrete Betreuungsverhältnis keine Rolle. 7. 7.1. Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz rechne ihm ei- nen Mietkostenanteil von bloss Fr. 448.– an. Richtigerweise hätte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 672.– festsetzen müssen (act. 2 S. 6). 7.2. Der Berufungskläger lebt mit seiner sechseinhalb Jahre alten Tochter, die er zur Hälfte betreut, und mit seinen drei Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Die monatlichen Mietkosten dieser Wohnung betragen Fr. 2'014.– (act. 6/26/4 S. 2). Die Vorinstanz teilte diese Kosten wie folgt auf die fünf Bewoh- nerinnen und Bewohner dieser Wohnung auf: zu 2/9 auf den Berufungskläger, zu 1/9 auf seine Tochter und die restlichen 6/9 auf seine drei Geschwister (act. 5 E. 4.2.1). Nach dieser Berechnung beanspruchen die vier erwachsenen Personen die Wohnung zu je 2/9 und die minderjährige Tochter zu 1/9. Eine solche Wohn- kostenaufteilung ist sachgerecht. Sie behandelt alle vier erwachsenen Personen gleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Kind naturgemäss weniger
- 15 - Wohnraum beansprucht als eine erwachsene Person. Bezeichnenderweise nennt denn auch der Berufungskläger keine triftigen Gründe, die gegen diesen Verteil- schlüssel sprechen würden. 8. 8.1. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz habe ihm nur einen Vier- tel der Haftpflicht- und Mobiliarversicherung angerechnet. Der Vorinstanz sei inso- fern wohl entgangen, dass alle Wohngenossen eine eigene Haftpflichtversiche- rung bräuchten. Einzig die Mobiliarversicherung könne durch die vier Hausgenos- sen geteilt werden. Entsprechend sei ihm ein Betrag von Fr. 16.– anzurechnen (act. 2 S. 6). 8.2. Vorliegend bleibt unklar, von welchen Versicherungsprämien der Beru- fungskläger ausgeht. Auch reichte er keine Belege ein, die zeigen, dass er tat- sächlich die behauptete Haftpflicht- und/oder eine Mobiliarversicherung abge- schlossen hat. 9. 9.1. Zusammenfassend setzt sich der familienrechtliche Bedarf des Berufungs- klägers aus folgenden Positionen zusammen Grundbetrag Fr. 1'000.– (statt Fr. 850.–), Wohnkosten Fr. 448.– (unverändert; 2/9 von Fr. 2'014.–), Krankenkas- senprämien Fr. 362.– (unverändert), Haftpflicht-/Mobiliarversicherung (unverän- dert Fr. 8.–; Anteil 1/4), Fahrkosten Fr. 200.– (unverändert), auswärtige Verpfle- gung Fr. 220.– (unverändert), Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe Fr. 48.– (unver- ändert). Insgesamt beträgt der familienrechtliche Notbedarf des Berufungsklägers somit neu Fr. 2'286.– (anstatt Fr. 2'136.–). 9.2. Der Berufungskläger hat weder die Bedarfspositionen der Berufungsbe- klagten noch diejenigen seiner Tochter angefochten. Entsprechend beträgt der Bedarf der Berufungsbeklagten Fr. 2'926.– (unverändert). Der Bedarf der Tochter beträgt insgesamt Fr. 1'424.– (unverändert; Kinderzulage bereits abgezogen). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Wird die Tochter durch den Beru- fungskläger betreut, beträgt ihr Bedarf Fr. 820.– (unverändert). Erfolgt die Betreu-
- 16 - ung durch die Berufungsbeklagte beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 604.– (unver- ändert). 10. 10.1. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beginn der Unterhaltszahlungen für die Tochter festzusetzen. Entsprechend wisse er nicht, ob das Zustelldatum des begründeten oder unbegründeten Ent- scheides oder erst dessen Rechtskraft massgeblich sei. 10.2. Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Frage, ab wann der Be- rufungskläger die Kinderunterhaltsbeiträge schuldet. Ein (vermeintlich) unklarer, unvollständiger oder widersprüchlicher Entscheid ist auszulegen. Die Auslegung versucht, den wahren Sinn zu ermitteln, den die Behörde ihrer Anordnung bei- messen wollte. Dabei darf sich die Auslegung nicht alleine auf das Dispositiv be- schränken, sondern muss alle anderen Entscheidelemente berücksichtigen (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2). Von Bedeutung sind neben den Erwägungen auch die Rechtsbegehren der Parteien. Erst wenn die Auslegung die Unklarheit nicht zu beseitigen vermag, ist der Entscheid gegebenenfalls zu erläutern oder zu berich- tigen. Dies wiederum geschieht in einem separaten Verfahren, das sich nach Art. 334 ZPO richtet (Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017/2018, S. 3–21, 7 f.). 10.3. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft unbeschränkt, rückwirkend je- doch bloss für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein entsprechender Antrag, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Massnahmebegehrens gefordert werden (BGer, 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.1; BGer, 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1.2; OGer ZH, LE130026 vom 17. September 2013, E. 4.4.3). Der Beru- fungskläger reichte sein Massnahmebegehren am 11. August 2020 (Datum Post- stempel) bei der Vorinstanz ein. Darin hielt er fest, die Berufungsbeklagte sei "erstmals per 01. August 2020" zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (act. 6/1 S. 3). Die Berufungsbeklagte verlangt vom Berufungskläger ebenfalls Unterhalt, ohne indessen den Beginn der entsprechenden Zahlungen zu bezeichnen (Prot.
- 17 - VI S. 18). Wie oben dargelegt, wird in einem solchen Fall praxisgemäss der Be- ginn der Unterhaltszahlungen auf den Eingang des Massnahmebegehrens zu- rückbezogen. Beide Parteien fordern somit im Ergebnis übereinstimmend ab Au- gust 2020 Unterhalt. Folglich schuldet der Berufungskläger nicht erst seit Eröff- nung oder Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides, sondern bereits ab Au- gust 2020 Unterhalt. 11. 11.1. Der Barbedarf der Tochter beträgt, wie oben dargelegt, insgesamt Fr. 1'424.– (Fr. 1'624 ./. Fr. 200.– [Kinderzulage]). Davon entfallen Fr. 820.– auf die Betreuung durch den Berufungskläger und die restlichen Fr. 604.– auf die Be- treuung durch die Berufungsbeklagte. 11.2. Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich von August 2020 bis und mit Februar 2021 auf netto Fr. 2'897.40 pro Monat. Bei ei- nem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 2'286.– resultiert so ein Differenzbetrag von Fr. 611.40. Der Berufungskläger konnte diesen Betrag während der Zeitspan- ne August 2020 bis Februar 2021 zur anteilmässigen Deckung der bei ihm ange- fallenen Kindeskosten verwenden. Mangels Leistungsfähigkeit musste er demge- genüber für diese Zeitspanne keinen Unterhalt an die Berufungsbeklagte leisten. 11.3. Ab März 2021 ist dem Berufungskläger ein (hypothetisches) Monatsein- kommen von netto Fr. 4'139.– anzurechnen. Bei einem Bedarf des Berufungsklä- gers von Fr. 2'286.– ergibt sich ein Differenzbetrag von Fr. 1'853.–. Damit ist zu- nächst der Barbedarf der Tochter von insgesamt Fr. 1'424.– (Fr. 820.– [Betreuung durch den Berufungskläger] + Fr. 604.– [Betreuung durch die Berufungsbeklagte]; Kinderzulage bereits abgezogen) zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 429.– (Fr. 1'853.– ./. Fr. 820.– ./. Fr. 604.–). Die Vorinstanz teilte den Über- schuss "auf kleine und grosse Köpfe" auf (act. 5 E. 5.1.2). Dabei wies sie einen Drittel des Überschusses der Tochter und die restlichen zwei Drittel dem Beru- fungskläger zu. Diese Überschussaufteilung blieb unangefochten. Entsprechend sind Fr. 143.– der Tochter und Fr. 286.– dem Berufungskläger zuzuweisen. Ins- gesamt hat der Berufungskläger ab März 2021 monatliche Unterhaltszahlungen
- 18 - von Fr. 747.– (Fr. 604.– + Fr. 143.–) an die Berufungsbeklagte zu leisten. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diesen Betrag anzurechnen. 12. Zusammenfassend ist die Berufung im genannten Umfang teilweise gutzuheis- sen; im Übrigen ist sie abzuweisen. 13. 13.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2; act. 10 S. 1). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 13.2. Weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte verfügen über nennenswerte Ersparnisse. Ihr Einkommen reicht knapp aus, um den Bedarf ihrer beiden Haushalte zu decken. Beide Ehegatten sind daher mittellos. Der Beru- fungskläger unterliegt im Verfahren überwiegend. Dennoch kann sein Rechtsmit- tel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Damit sind die Vo- raussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt. Mit Blick auf die Komplexität des Verfah- rens sind beide Ehegatten auf unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen. 13.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ haben bisher noch keine Honorarnoten eingereicht. Sobald Zusammenstellungen ihrer Bemühungen vorliegen, werden sie mit separaten Beschlüssen zu entschädigen sein. Das Gericht setzt das Honorar auf der Grundlage von § 5 i.V.m. § 13 Anw- GebV fest. Dabei bildet der Zeitaufwand nur ein Bemessungsfaktor neben ande- ren.
- 19 - 14. 14.1. Ab März 2021 bis März 2022 (Datum des vorliegenden Entscheides) schuldet der Berufungskläger monatlichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 9'711.– (13 x Fr. 747.–). Geht man ab dem vorliegenden Entscheid von einer mutmassli- chen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 8 Monaten aus, beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 15'687.– (21 x Fr. 747.–). Gemäss § 12 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b analog sowie § 5, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter diesen Umständen auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 14.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zu monatlichen Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 797.–. Nach der vorliegenden Berechnung ist diese Zahlung auf Fr. 747.– festzusetzen. Angesichts dieser Reduktion von gera- de einmal Fr. 50.– ist von einem vollumfänglich Unterliegen auszugehen. Ent- sprechend sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, sind diese Kosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beru- fungskläger ist indes zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14.3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine reduzier- te Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV ist diese Entschädigung auf Fr. 1'400.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 20 -
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. X._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin lic. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Berufungsbeklagten ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 der Verfügung vom 8. Februar 2021 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, werden durch folgende Fassung ersetzt:
6. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ ab März 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 747.– zu bezahlen (davon Fr. 143.– als Überschussanteil und Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt, da das Kind zu 100% fremdbetreut wird). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zu Handen der Tochter C._____ zu bezahlen.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Ziffer 6 und 7 wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten
- Einkommen (netto, inkl. 4'139 (hypothetisch, 827 (Lehre) 200 (Kinderzulage) 0
13. Monatslohn, inkl. Bo- vorsorglich, 100% als nus, exkl. Quellensteuer) Umzugshelfer)
- Kinderzulagen
- Lehrlingslohn
- 21 - (alle Beträge in CHF) C._____ (tt/mm/15) beim C._____ (tt/mm/15) bei Kläger Beklagte Kläger der Beklagten betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1'000 1'350 200 200 Anteil Wohnkosten inkl. 448 808 224 404 Heiz- und Nebenkosten: Fremdbetreuungskosten: 490 (subventioniert) 0 Auslagen Arbeitsweg 200 65 Auswärtige Verpflegung: 220 220 TOTAL: 1'868 2'443 914 604 Einnahmen abzüglich + 2'271 - 1'616 - 715 - 604 Ausgaben: familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall) Grundversicherung 362 353 106 0 (KVG): Radio/TV/Inter- 48 100 0 0 net/Telefon/Serafe: Haftpflicht- 8 30 /Mobiliarversicherung: TOTAL: 2'286 2'926 1'020 604 Einnahmen abzüglich + 1'853 - 2'099 - 820 - 604 Ausgaben: Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung vom
8. Februar 2021 des Bezirksgerichtes Bülach bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'687.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: