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LY210043

Ehescheidung (Art. 114 ZGB, vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2023-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. August 2003 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2008 (vgl. act. 5/11A). Der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger A._____ wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. Die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte B._____ wird nachfolgend als Beklagte bezeichnet. Die Parteien trenn- ten sich Anfang 2018 (act. 2 S. 5; Vi-Prot. S. 28). Sie stehen sich seit dem

30. Januar 2020 (Eingang der Scheidungsklage des Klägers vom 29. Januar 2020, act. 5/1) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gegenüber.

- 7 -

E. 1.2 Die Beklagte stellte in der Klageantwortschrift vom 1. Februar 2021 das eingangs wiedergegebene Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/51). Der Kläger stellte in der Gesuchsantwort vom 22. März 2021 seiner- seits Anträge über vorsorgliche Massnahmen (act. 5/63 S. 2 ff.). Die Vorinstanz führte am 22. April 2021 die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (und die Einigungsverhandlung) durch (Vi-Prot. S. 27 ff.). Dabei schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz Teilvereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen ab, im Einzelnen über die Betreuungsregelung der Kinder, über ei- nen Prozesskostenvorschuss und über eine güterrechtliche Akontozahlung (act. 5/66-67, Vi-Prot. S. 54). Am 17. September 2021 erliess die Vorinstanz die eingangs angeführte Verfügung (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/87; nachfolgend zitiert als act. 4). Die Verfügung wurde dem Kläger am 22. September 2021 zugestellt (act. 5/88/2). Die weitere erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (act. 4 S. 7 ff.).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 17. September 2021. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 erteilte die Vorsitzende der Beru- fung einstweilen (ohne vorherige Anhörung der Beklagten) insoweit die aufschie- bende Wirkung, als der Kläger in der angefochtenen Verfügung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis und mit September 2021 verpflichtet wurde (act. 6). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, nach zwischenzeitlicher Anhörung der Beklag- ten zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8, 10) und Ein- gang einer Stellungnahme des Klägers zur Eingabe der Beklagten (act. 14), ent- zog die Kammer der Berufung die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. act. 16).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Kläger aufgefordert, für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 7'600.– zu leisten (act. 11). Der Kläger leistete den Vorschuss innert Frist (act. 13).

- 8 -

E. 1.6 Der Kläger reichte am 23. Dezember 2021 eine weitere Eingabe zu den Akten, in welcher er sich zu den nun rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbei- trägen und zu den anzurechnenden Zahlungen an die Beklagten und an Dritte äusserte (act. 19).

E. 1.7 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um die Berufung zu beantworten; dabei wurde der Beklagten auch ein Dop- pel von act. 19 zugestellt (act. 21).

E. 1.8 Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erstattete die Beklagte rechtzeitig (vgl. act. 22) die Berufungsantwort. Sie stellte die eingangs wiedergegebenen Beru- fungsanträge (act. 23).

E. 1.9 Mit Eingaben vom 11. Mai, 13. Juni, 4. Juli, 9. August und 3. Oktober 2022 äusserte sich der Kläger erneut zu den bereits bezahlten Unterhaltsbeiträ- gen (act. 26, 28, 30, 34, 37).

E. 1.10 Nach vorheriger Absprache mit den Parteivertreterinnen wurden die Par- teien mit Vorladung vom 17. Oktober 2022 auf den 18. November 2022 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen zwecks Wahrnehmung des Replikrechts zu den eingegangenen Eingaben und für Vergleichsgespräche; gleichzeitig wurden dem Kläger die Berufungsantwort der Beklagten und der Beklagten die in Ziff. 1.9 genannten Eingaben des Klägers zugestellt (act. 39/1-2).

E. 1.11 Anlässlich der Verhandlung vom 18. November 2022 nahm der Kläger Stellung zur Berufungsantwort. Nach weiteren gegenseitigen Stellungnahmen zur Wahrnehmung des Replikrechts erklärte der die Verhandlung leitende Oberrich- ter, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehe und Noven somit nicht mehr zulässig seien. Im Anschluss daran wurden Vergleichsgesprä- che geführt (Prot. S. 7 ff.).

E. 1.12 Ausgehend vom an der Verhandlung vom 18. November 2022 vorgestell- ten Vergleichsvorschlag und unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Partei- en am 20./21. Dezember 2022 die folgende Vereinbarung (act. 48, 50):

- 9 - "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 3 – 5 und 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (FE200016-G) vom 17. September 2021 und der dagegen erhobenen Berufung des Klägers was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechen- de Abänderung dieser Verfügung:

E. 1.13 Das Verfahren ist spruchreif.

2. Genehmigung der Vereinbarung 2.1. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung be- treffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmen- der Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom

20. Dezember 2012, E. 4.2.). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung erscheint angemessen. Sie stützt sich auf die in der Vereinba- rung aufgeführten Einkommens- und Bedarfszahlen sowie auf den Überschuss, den die Parteien zuletzt während des Zusammenlebens verbrauchten (Referenz- jahr 2016, weil 2017 aus verschiedenen Gründen nicht als geeignet erschien, insb. da die Parteien in diesem Jahr aus beruflichen Gründen des Klägers bereits zwei Haushalte führten; vgl. zur Berechnungsweise BGE 147 III 293 E. 4.4, BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021, E.4.6.2, und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom

28. März 2022, E. 6.2). Lediglich der Überschussanteil der Beklagten persönlich

- 12 - ist aus Gründen der Dispositionsmaxime aufgrund dieser Zahlen in Phase II ge- ringfügig kleiner als ihr Anteil am Überschuss des Referenzjahrs 2016; das ändert nichts an der Angemessenheit der Unterhaltsregelung als Ganzes. Ohnehin han- delt es sich beim Unterhaltsbeitrag der Beklagten persönlich nicht um einen Offi- zialpunkt. 2.2. Die Beschränkung auf den zuletzt verbrauchten Überschuss gilt zwar grundsätzlich nur bezüglich Ehegatten, während die Kinder an einem späteren höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 298 oben). In weit überdurchschnittlichen Verhältnissen wie den vorliegenden ist der Kinderun- terhalt aber ohnehin unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E. mit Hinweisen). Die vorgenommene Überschussverteilung im Ver- hältnis 4:4:1:1 trägt diesen Umständen Rechnung. Indem die Vereinbarung insbe- sondere dem Kläger einen höheren Überschussanteil zuweist als das übliche Drit- tel, wird auch berücksichtigt, dass er deutlich mehr als ein Minimum an Betreu- ungsanteilen übernimmt (vgl. dazu die von der Vorinstanz genehmigte Teilverein- barung gemäss act. 4), wodurch verhältnismässig höhere Kinderkosten bei ihm anfallen. Die Bedarfe der Kinder werden ausgehend von den so berechneten Überschussanteilen angemessen bzw. durchaus grosszügig gedeckt. Es spricht daher aus der Optik des Kindeswohls nichts gegen die Genehmigung der Verein- barung. 2.3. Die vom Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Ehegattenunterhalt) sind be- legt und werden anerkannt. Die Vereinbarung ist daher hinsichtlich der Kinderun- terhaltsbeiträge auch insoweit zu genehmigen. 2.4. Die Vereinbarung ist im Übrigen klar und vollständig mit Blick auf die im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie ist daher antragsgemäss zu genehmi- gen und die Dispositivziffern 3-5 und 10 der angefochtenen Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 (FE200016- G/Z11) sind aufzuheben. Sie gelten als durch die Vereinbarung ersetzt.

- 13 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:

a) Für C._____, geb. tt.mm.2006: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'775.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 5'115.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 5'115.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 5'115.–

b) Für D._____, geb. tt.mm.2008: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'755.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 4'805.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 4'805.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'805.–

E. 3.1 Die Kosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuer- legen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

E. 3.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren über vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 2; § 4 Abs. 1–3 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Wird das Verfahren gestützt auf einen Vergleich erle- digt, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 GebV OG eine zusätzlich Reduktion der Gebühr. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den von der Vorinstanz festge- setzten und dem mit der Berufung verlangten Unterhaltsbeiträgen. Bei einer mut- masslichen Dauer des Scheidungsverfahrens bis 31. Dezember 2024 ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 990'000.– (rund Fr. 1'688'000.– abzüglich rund Fr. 698'000.–; vgl. bereits act. 11). Es ergibt sich eine zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.–. Es wird erkannt:

1. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 20./21 Dezember 2022 wird hinsichtlich Ziff. 1.3 sowie 1.5 und 1.10 (die beiden letzteren soweit sie die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen) genehmigt und im Übrigen vorgemerkt: "1. …

3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen zu bezahlen:

a) Für C._____, geb. tt.mm.2006: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'775.–

- 14 - Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 5'115.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 5'115.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 5'115.–

b) Für D._____, geb. tt.mm.2008: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'755.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 4'805.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 4'805.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'805.–

4. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monat- lich eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 9'125.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 12'395.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 6'565.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'610.–

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für die Beklagte und die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 1'273'930.90 bereits nachgekommen ist und in diesem Um- fang der rückwirkende Unterhaltsanspruch der Beklagten und der Kinder un- tergegangen ist. 6.-9. …

E. 4 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monatlich eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 9'125.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 12'395.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 6'565.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'610.–

E. 5 Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für die Beklagte und die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 1'273'930.90 bereits nachgekommen ist und in diesem Umfang der

- 10 - rückwirkende Unterhaltsanspruch der Beklagten und der Kinder untergegangen ist. 6.-9. …

E. 10 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto/Mt.: (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV, in CHF):

- Beklagte: 5'263.– / 456.– / 8'096.– (80%) / 10'006.– (100%)

- Kläger: 49'400.– (alle Phasen; exkl. Vermögensertrag/Spesen)

- 15 -

- C._____ und D._____: 300.– (alle Phasen) Vermögen:

- CHF 1'742'000.– (gemeinsam) Überschussanteile (in CHF; nach oben fixiert gemäss Referenzjahr 2016 und Sparquote 2015-2016) Beklagte: 6'730.– Kläger: 6'730.– C._____: 1'680.– D._____: 1'680.– (gebührender) Bedarf: (bestehend aus dem Bedarf und den aufgrund des Referenzjahrs 2016 [Spar- quote 2015-2016] fixierten Überschussanteilen) (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV in CHF) Beklagte: 14'390.– / 14'390.– / 14'660.– / 14'610.– Kläger: 23'785.– (in allen Phasen) C._____: 5'075.– / 5'415.– / 5'415.– / 5'415.– D._____: 5'055.– / 5'105.– / 5'105.– / 5'105.– Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge berücksichtigen den Rahmen der Disposi- tionsmaxime. Es bleibt unberücksichtigt, dass damit in Phase II der so berech- nete gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder nicht vollumfänglich ge- deckt wird. 2.-4. …"

2. Dementsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 3-5 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 aufgehoben. Sie gelten als durch die vorstehende Vereinbarung ersetzt.

- 16 -

3. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren LY210043-O als durch Vereinba- rung vom 20./21. Dezember 2022 erledigt abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten wer- den aus dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses wird dem Kläger unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger den ihr auferlegten Teil der Kosten (Fr. 2'000.–) zu ersetzen.

6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 990'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 19. Januar 2023 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB, vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. September 2021; Proz. FE200016

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 5/51 S. 3 f., sinngemäss)

1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ fol- gende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- CHF 4'475.– ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018;

- CHF 4'175.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021;

- CHF 4'015.– ab 1. Januar 2022 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erst- ausbildung.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D._____ fol- gende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- CHF 3'995.– ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018;

- CHF 8'220.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021, davon CHF 4'622.– als Betreuungsunterhalt;

- CHF 4'810.– ab 1. Januar 2022 bis 31. November 2024, davon CHF 1'357.– als Betreuungsunterhalt;

- CHF 3'455.– ab 1. Dezember 2024 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens bzw. bis zum Abschluss der ordentli- chen Erstausbildung.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persön- lich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- CHF 13'075.– ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018;

- CHF 11'010.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021;

- CHF 15'410.– ab 1. Januar 2022 bis 31. November 2024;

- CHF 16'770.– ab 1. Dezember 2024 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens bzw. bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Gesuchs- gegners. Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/87) "1.-2. …

- 3 -

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:

a) Für C._____, geb. tt.mm.2006: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'616.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 4'533.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 5'183.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 5'300.–

b) Für D._____, geb. tt.mm.2008: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 5'013.– (davon CHF 357.– Betreuungsunterhalt) Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 10'054.– (davon CHF 5'164.– Betreuungsunterhalt) Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 4'805.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'917.–

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatlich eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 9'861.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 7'232.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 8'414.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 7'368.–

5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht für die Gesuchstellerin und die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum

19. April 2021 im Betrag von CHF 546'469.30 bereits nachgekommen ist und in diesem Umfang der rückwirkende Unterhaltsanspruch der Gesuch- stellerin und der Kinder untergegangen ist. 6.-9. …

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Mt.: (Phase I / Phase II / Phase III / Phase IV, in CHF):

- Gesuchstellerin: 5'263.– / 456.– / 8'096.– / 10'006.–

- Gesuchsteller: 39'681.– (alle Phasen)

- 4 -

- C._____ und D._____: 300.– (alle Phasen) Vermögen:

- CHF 1'742'000.– (gemeinsam) (gebührender) Bedarf: (Phase I / Phase II / Phase III / Phase IV in CHF) Gesuchstellerin: 7'590.– / 6'524.– / 8'096.– / 8'394.– Gesuchsteller: 12'301.– / 11'535.– / 12'837.– / 13'116.– C._____: 2'943.– / 3'251.– / 3'373.– / 3'355.– D._____: 2'983.– / 3'608.– / 2'995.– / 2'972.– (familienrechtlicher) Notbedarf: (Phase I / Phase II / Phase III / Phase IV in CHF) Gesuchstellerin: 5'080.– / 5'080.– / 5'350.– / 5'395.– Gesuchsteller: 8'010.– (alle Phasen). 11.-13. …" Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 f.) mit Ergän- zung vom 11. Mai 2022 (act. 26 S. 3):

1. Dispositivziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom

17. September 2021 (FE200016) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kin- der monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zzgl. allfällige Kin- derzulagen zu bezahlen: Für C._____, geb. tt.mm.2006, CHF 3'020.– von 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2021 und CHF 3'360.– ab 1. August 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Für D._____, geb. tt.mm.2008, CHF 2'605.– von 1. Januar 2018 bis

30. November 2018 und CHF 2'805.– ab 1. Dezember 2018 und für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens.

2. Dispositivziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom

17. September 2021 (FE200016) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner

- 5 - zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'000.– ab 1. Januar 2018 bis Ende 2021 und CHF 140.– von 1. Januar 2022 bis Ende November 2024 zu bezahlen. Für die Zeit ab Dezember 2024 sei der Gesuchsgegner nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin persönlich zu verpflichten.

3. Dispositivziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom

17. September 2021 (FE200016) sei aufzuheben und festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht für die Gesuchstellerin und die Kin- der für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis und mit Ende April 2022 im Betrag von CHF 1'161'196.55 bereits nachgekommen ist. Dem Gesuchsgegner sei die Gelegenheit zu geben, die von ihm bis zum Er- lass des obergerichtlichen Urteils bezahlten Unterhaltsbeiträge unmittelbar vor Erlass des Urteils des Obergerichts abschliessend zu substantiieren und beziffern.

4. Dispositivziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom

17. September 2021 (FE200016) sei aufzuheben und festzuhalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 3 und 4 auf fol- genden Grundlagen basiert: Einkommen Gesuchstellerin: Januar bis September 2018 CHF 5'263.– Oktober 2018 bis Dezember 2021 CHF 4'896.– Januar 2022 bis November 2024 CHF 8'526.40 Ab Dezember 2024 CHF 10'544.40 Einkommen Gesuchsgegner: CHF 37'975.– Einkommen Kinder je CHF 300.– Familienrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin: Januar 2018 bis September 2018 CHF 5'319.– Oktober 2018 bis Dezember 2021 CHF 5'349.– Januar 2022 bis November 2024 CHF 5'591.– Ab Dezember 2024 CHF 5'635.99 Familienrechtliches Existenzminimum Gesuchsgegner: CHF 13'056.– Familienrechtliches Existenzminimum C._____

1. Januar 2018 bis 31. Juli 2021 CHF 2'177.80 Ab August 2021 CHF 2'517.30 Familienrechtliches Existenzminimum D._____

- 6 - Januar 2018 bis November 2018 CHF 2'007.80 Ab Dezember 2018 CHF 2'207.80

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Ge- suchstellerin.

6. Der Berufung sei hinsichtlich der für die Zeit bis Ende September 2021 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zu gewähren. der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 23 S. 2): "Es sei die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers." Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 48, 50, sinngemäss) Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 20. bzw. 21. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 48,

50) zu genehmigen und es seien die Dispositivziffern 3-5 und 10 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Mei- len vom 17. September 2021 (FE200016-G/Z11) entsprechend abzu- ändern. Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2003 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2008 (vgl. act. 5/11A). Der Kläger, Gesuchsgegner und Berufungskläger A._____ wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. Die Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte B._____ wird nachfolgend als Beklagte bezeichnet. Die Parteien trenn- ten sich Anfang 2018 (act. 2 S. 5; Vi-Prot. S. 28). Sie stehen sich seit dem

30. Januar 2020 (Eingang der Scheidungsklage des Klägers vom 29. Januar 2020, act. 5/1) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gegenüber.

- 7 - 1.2. Die Beklagte stellte in der Klageantwortschrift vom 1. Februar 2021 das eingangs wiedergegebene Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/51). Der Kläger stellte in der Gesuchsantwort vom 22. März 2021 seiner- seits Anträge über vorsorgliche Massnahmen (act. 5/63 S. 2 ff.). Die Vorinstanz führte am 22. April 2021 die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (und die Einigungsverhandlung) durch (Vi-Prot. S. 27 ff.). Dabei schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz Teilvereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen ab, im Einzelnen über die Betreuungsregelung der Kinder, über ei- nen Prozesskostenvorschuss und über eine güterrechtliche Akontozahlung (act. 5/66-67, Vi-Prot. S. 54). Am 17. September 2021 erliess die Vorinstanz die eingangs angeführte Verfügung (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/87; nachfolgend zitiert als act. 4). Die Verfügung wurde dem Kläger am 22. September 2021 zugestellt (act. 5/88/2). Die weitere erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (act. 4 S. 7 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 17. September 2021. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 erteilte die Vorsitzende der Beru- fung einstweilen (ohne vorherige Anhörung der Beklagten) insoweit die aufschie- bende Wirkung, als der Kläger in der angefochtenen Verfügung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis und mit September 2021 verpflichtet wurde (act. 6). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, nach zwischenzeitlicher Anhörung der Beklag- ten zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8, 10) und Ein- gang einer Stellungnahme des Klägers zur Eingabe der Beklagten (act. 14), ent- zog die Kammer der Berufung die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. act. 16). 1.5. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Kläger aufgefordert, für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 7'600.– zu leisten (act. 11). Der Kläger leistete den Vorschuss innert Frist (act. 13).

- 8 - 1.6. Der Kläger reichte am 23. Dezember 2021 eine weitere Eingabe zu den Akten, in welcher er sich zu den nun rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbei- trägen und zu den anzurechnenden Zahlungen an die Beklagten und an Dritte äusserte (act. 19). 1.7. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um die Berufung zu beantworten; dabei wurde der Beklagten auch ein Dop- pel von act. 19 zugestellt (act. 21). 1.8. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erstattete die Beklagte rechtzeitig (vgl. act. 22) die Berufungsantwort. Sie stellte die eingangs wiedergegebenen Beru- fungsanträge (act. 23). 1.9. Mit Eingaben vom 11. Mai, 13. Juni, 4. Juli, 9. August und 3. Oktober 2022 äusserte sich der Kläger erneut zu den bereits bezahlten Unterhaltsbeiträ- gen (act. 26, 28, 30, 34, 37). 1.10. Nach vorheriger Absprache mit den Parteivertreterinnen wurden die Par- teien mit Vorladung vom 17. Oktober 2022 auf den 18. November 2022 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen zwecks Wahrnehmung des Replikrechts zu den eingegangenen Eingaben und für Vergleichsgespräche; gleichzeitig wurden dem Kläger die Berufungsantwort der Beklagten und der Beklagten die in Ziff. 1.9 genannten Eingaben des Klägers zugestellt (act. 39/1-2). 1.11. Anlässlich der Verhandlung vom 18. November 2022 nahm der Kläger Stellung zur Berufungsantwort. Nach weiteren gegenseitigen Stellungnahmen zur Wahrnehmung des Replikrechts erklärte der die Verhandlung leitende Oberrich- ter, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehe und Noven somit nicht mehr zulässig seien. Im Anschluss daran wurden Vergleichsgesprä- che geführt (Prot. S. 7 ff.). 1.12. Ausgehend vom an der Verhandlung vom 18. November 2022 vorgestell- ten Vergleichsvorschlag und unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Partei- en am 20./21. Dezember 2022 die folgende Vereinbarung (act. 48, 50):

- 9 - "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 3 – 5 und 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (FE200016-G) vom 17. September 2021 und der dagegen erhobenen Berufung des Klägers was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechen- de Abänderung dieser Verfügung:

3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:

a) Für C._____, geb. tt.mm.2006: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'775.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 5'115.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 5'115.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 5'115.–

b) Für D._____, geb. tt.mm.2008: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'755.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 4'805.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 4'805.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'805.–

4. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monatlich eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 9'125.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 12'395.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 6'565.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'610.–

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für die Beklagte und die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 1'273'930.90 bereits nachgekommen ist und in diesem Umfang der

- 10 - rückwirkende Unterhaltsanspruch der Beklagten und der Kinder untergegangen ist. 6.-9. …

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto/Mt.: (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV, in CHF):

- Beklagte: 5'263.– / 456.– / 8'096.– (80%) / 10'006.– (100%)

- Kläger: 49'400.– (alle Phasen; exkl. Vermögensertrag/Spesen)

- C._____ und D._____: 300.– (alle Phasen) Vermögen:

- CHF 1'742'000.– (gemeinsam) Überschussanteile (in CHF; nach oben fixiert gemäss Referenzjahr 2016 und Sparquote 2015-2016) Beklagte: 6'730.– Kläger: 6'730.– C._____: 1'680.– D._____: 1'680.– (gebührender) Bedarf: (bestehend aus dem Bedarf und den aufgrund des Referenzjahrs 2016 [Sparquote 2015-2016] fixierten Überschussanteilen) (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV in CHF) Beklagte: 14'390.– / 14'390.– / 14'660.– / 14'610.– Kläger: 23'785.– (in allen Phasen) C._____: 5'075.– / 5'415.– / 5'415.– / 5'415.–

- 11 - D._____: 5'055.– / 5'105.– / 5'105.– / 5'105.– Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge berücksichtigen den Rahmen der Dispositi- onsmaxime. Es bleibt unberücksichtigt, dass damit in Phase II der so berechnete gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder nicht vollumfänglich gedeckt wird.

2. Von einer Abänderung von Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird abgese- hen, da diese Ziffer im Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist.

3. Die Parteien übernehmen die Kosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

4. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens LY210043-O." 1.13. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Genehmigung der Vereinbarung 2.1. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung be- treffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmen- der Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom

20. Dezember 2012, E. 4.2.). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung erscheint angemessen. Sie stützt sich auf die in der Vereinba- rung aufgeführten Einkommens- und Bedarfszahlen sowie auf den Überschuss, den die Parteien zuletzt während des Zusammenlebens verbrauchten (Referenz- jahr 2016, weil 2017 aus verschiedenen Gründen nicht als geeignet erschien, insb. da die Parteien in diesem Jahr aus beruflichen Gründen des Klägers bereits zwei Haushalte führten; vgl. zur Berechnungsweise BGE 147 III 293 E. 4.4, BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021, E.4.6.2, und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom

28. März 2022, E. 6.2). Lediglich der Überschussanteil der Beklagten persönlich

- 12 - ist aus Gründen der Dispositionsmaxime aufgrund dieser Zahlen in Phase II ge- ringfügig kleiner als ihr Anteil am Überschuss des Referenzjahrs 2016; das ändert nichts an der Angemessenheit der Unterhaltsregelung als Ganzes. Ohnehin han- delt es sich beim Unterhaltsbeitrag der Beklagten persönlich nicht um einen Offi- zialpunkt. 2.2. Die Beschränkung auf den zuletzt verbrauchten Überschuss gilt zwar grundsätzlich nur bezüglich Ehegatten, während die Kinder an einem späteren höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 298 oben). In weit überdurchschnittlichen Verhältnissen wie den vorliegenden ist der Kinderun- terhalt aber ohnehin unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E. mit Hinweisen). Die vorgenommene Überschussverteilung im Ver- hältnis 4:4:1:1 trägt diesen Umständen Rechnung. Indem die Vereinbarung insbe- sondere dem Kläger einen höheren Überschussanteil zuweist als das übliche Drit- tel, wird auch berücksichtigt, dass er deutlich mehr als ein Minimum an Betreu- ungsanteilen übernimmt (vgl. dazu die von der Vorinstanz genehmigte Teilverein- barung gemäss act. 4), wodurch verhältnismässig höhere Kinderkosten bei ihm anfallen. Die Bedarfe der Kinder werden ausgehend von den so berechneten Überschussanteilen angemessen bzw. durchaus grosszügig gedeckt. Es spricht daher aus der Optik des Kindeswohls nichts gegen die Genehmigung der Verein- barung. 2.3. Die vom Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Ehegattenunterhalt) sind be- legt und werden anerkannt. Die Vereinbarung ist daher hinsichtlich der Kinderun- terhaltsbeiträge auch insoweit zu genehmigen. 2.4. Die Vereinbarung ist im Übrigen klar und vollständig mit Blick auf die im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie ist daher antragsgemäss zu genehmi- gen und die Dispositivziffern 3-5 und 10 der angefochtenen Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 (FE200016- G/Z11) sind aufzuheben. Sie gelten als durch die Vereinbarung ersetzt.

- 13 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Kosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuer- legen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. 3.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren über vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 2; § 4 Abs. 1–3 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Wird das Verfahren gestützt auf einen Vergleich erle- digt, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 GebV OG eine zusätzlich Reduktion der Gebühr. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den von der Vorinstanz festge- setzten und dem mit der Berufung verlangten Unterhaltsbeiträgen. Bei einer mut- masslichen Dauer des Scheidungsverfahrens bis 31. Dezember 2024 ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 990'000.– (rund Fr. 1'688'000.– abzüglich rund Fr. 698'000.–; vgl. bereits act. 11). Es ergibt sich eine zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.–. Es wird erkannt:

1. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 20./21 Dezember 2022 wird hinsichtlich Ziff. 1.3 sowie 1.5 und 1.10 (die beiden letzteren soweit sie die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen) genehmigt und im Übrigen vorgemerkt: "1. …

3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen zu bezahlen:

a) Für C._____, geb. tt.mm.2006: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'775.–

- 14 - Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 5'115.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 5'115.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 5'115.–

b) Für D._____, geb. tt.mm.2008: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 4'755.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 4'805.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 4'805.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'805.–

4. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monat- lich eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (1. Januar 2018 bis 30. September 2018): CHF 9'125.– Phase II (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2021): CHF 12'395.– Phase III (1. Januar 2022 bis 30. November 2024): CHF 6'565.– Phase IV (ab 1. Dezember 2024) CHF 4'610.–

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für die Beklagte und die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 1'273'930.90 bereits nachgekommen ist und in diesem Um- fang der rückwirkende Unterhaltsanspruch der Beklagten und der Kinder un- tergegangen ist. 6.-9. …

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto/Mt.: (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV, in CHF):

- Beklagte: 5'263.– / 456.– / 8'096.– (80%) / 10'006.– (100%)

- Kläger: 49'400.– (alle Phasen; exkl. Vermögensertrag/Spesen)

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- C._____ und D._____: 300.– (alle Phasen) Vermögen:

- CHF 1'742'000.– (gemeinsam) Überschussanteile (in CHF; nach oben fixiert gemäss Referenzjahr 2016 und Sparquote 2015-2016) Beklagte: 6'730.– Kläger: 6'730.– C._____: 1'680.– D._____: 1'680.– (gebührender) Bedarf: (bestehend aus dem Bedarf und den aufgrund des Referenzjahrs 2016 [Spar- quote 2015-2016] fixierten Überschussanteilen) (Phase I / Phase II/ Phase III/ Phase IV in CHF) Beklagte: 14'390.– / 14'390.– / 14'660.– / 14'610.– Kläger: 23'785.– (in allen Phasen) C._____: 5'075.– / 5'415.– / 5'415.– / 5'415.– D._____: 5'055.– / 5'105.– / 5'105.– / 5'105.– Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge berücksichtigen den Rahmen der Disposi- tionsmaxime. Es bleibt unberücksichtigt, dass damit in Phase II der so berech- nete gebührende Bedarf der Beklagten und der Kinder nicht vollumfänglich ge- deckt wird. 2.-4. …"

2. Dementsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 3-5 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 aufgehoben. Sie gelten als durch die vorstehende Vereinbarung ersetzt.

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3. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren LY210043-O als durch Vereinba- rung vom 20./21. Dezember 2022 erledigt abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten wer- den aus dem vom Kläger und Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses wird dem Kläger unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Kläger den ihr auferlegten Teil der Kosten (Fr. 2'000.–) zu ersetzen.

6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten zur unverzüglichen Fortführung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 990'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: