Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2012. Seit Januar 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hor- gen (fortan: Vorinstanz) vom 11. April 2019 wurden unter anderem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan: Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Klä- ger) wurde verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 10/5/32). Dieser Eheschutzentscheid wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 abgeändert, wobei unter anderem die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge reduziert wurden (act. 10/4/32). 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2020 reichte der Kläger ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 betreffend die Unter- haltszahlungen ein (act. 10/3/1). Daraufhin wurden die Parteien auf den 9. März 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 10/3/10). Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, wurde den Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung sowie die angesetzten Fristen zur Einreichung von Unterlagen abgenommen (act. 10/3/12).
- 5 - 2.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung im Scheidungs- verfahren sowie zur Haupt-/Vergleichsverhandlung betreffend Abänderung Ehe- schutzmassnahme/vorsorgliche Massnahmen auf den 13. April 2021 vorgeladen (act. 10/11). Zudem wurde ihnen Frist angesetzt, diverse Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 reichte die Beklagte die erforderlichen Belege ein und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Betreuungs- regelung des Klägers, die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bilden (act. 10/17). Auf Gesuch des inzwischen vertretenen Klägers wurde die Verhand- lung vom 13. April 2021 abgenommen und neu auf den 25. Mai 2021 angesetzt (act. 10/22, 10/24-25 und 10/32/1-2). Anlässlich der Verhandlung konnte kein Vergleich abgeschlossen werden (VI Prot. S. 28). 2.3. Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Parteien je eine weitere Stel- lungnahme ein (act. 10/53 und 10/57). Mit Verfügung vom 9. August 2021 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 10/58 = act. 4/1 = act. 9, fortan: act. 9). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (act. 9 S. 5 ff.). 3.1. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob der Kläger Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Unterhaltszahlungen und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner beantragte er für das Beru- fungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5 S. 2). 3.2. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, um zum prozessualen Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (act. 12). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam die Beklagte dieser Aufforde- rung fristgerecht nach (act. 13 f.). Mit Brief vom 5. Januar 2022 wurde die Eingabe der Beklagten dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 (recte wohl: 2022; hierorts eingegangen am 17. Februar
- 6 -
2022) reichte der Kläger persönlich ein Schreiben samt Beilagen ein (act. 18 f.). Dieses ist der Beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen.
E. 1.1 Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die
- 19 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG.
E. 1.2 Die Dauer des Scheidungsverfahrens – welche die Dauer der vorliegend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bestimmt – kann lediglich geschätzt werden. Nachdem die Einigungsverhandlung bereits stattfand, die Frist zur Klagebegrün- dung im August 2021 angesetzt wurde und in der Zwischenzeit eine weitere Ver- handlung stattfand (VI Prot. S. 9; act. 10/60 und act. 18 S. 1), kann davon ausge- gangen werden, dass sich das Hauptverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Für die Berechnung des Streitwerts wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis längstens 31. März 2023 – mithin für rund 28 Monate – im Streit liegen. Der Kläger verlangt mit der Berufung die Reduktion der zu leistenden Un- terhaltsbeiträge von ursprünglich gesamthaft CHF 6'700.– auf CHF 3'000.–, wäh- rend die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens verlangte. Daraus resultiert ein Streitwert von rund CHF 100'000.– ([CHF 6'700.– x 28] – [CHF 3'000.– x 28]).
E. 1.3 Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 8'750.–, wobei die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen ist.
2. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des vorlie- genden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 2'700.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festzusetzen.
- 20 -
4. Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von der jeweils anderen Partei, eventualiter die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine unentgeltliche Rechtsvertretung wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff. E. 2.3). Dabei sind die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Da es sich bei der Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses um eine Geldforderung handelt, die ihre Grundlage im materiellen Recht hat, ist der entsprechende Antrag nicht zuletzt aufgrund des geltenden Dispositionsgrundsatzes zu beziffern und zu begründen. Im Übrigen kann betreffend die Grundlagen und Voraussetzungen der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9 S. 41 ff.).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern sowie gegenüber der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist festzuhal- ten, dass im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 beim Kläger von einem mo- natlichen Einkommen von CHF 14'300.– netto (inkl. Bonus) und bei der Beklagten von einem solchen von CHF 5'011.60 netto (kein 13. Monatslohn) ausgegangen wurde (zzgl. Familienzulagen pro Kind von je CHF 200.–, vgl. act. 10/4/32 Dispo- sitiv-Ziffer 4). Gestützt darauf wurde der Kläger verpflichtet, monatliche Unter- haltsbeiträge für D._____ in der Höhe von CHF 2'448.– (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) sowie für C._____ in der Höhe von CHF 2'655.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann wurde er dazu verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen
- 9 - Unterhalt in der Höhe von CHF 1'597.– pro Monat zu bezahlen (act. 10/4/32 Disp.-Ziffer 2 und 3).
E. 4.1 Der Kläger hat seinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch die Beklagte weder beziffert noch in Bezug auf die finanziellen Verhält- nisse der Beklagten begründet (act. 5). Entsprechend ist sein Antrag ohne Weite- res abzuweisen. Aufgrund des ungenügenden Antrags und der fehlenden Be- gründung ist die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sichergestellt. Entsprechend ist auch der Eventualantrag be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1. f. m.w.H.).
E. 4.2 Bei der Beklagten ist aktuell von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 10'155.– auszugehen (vgl. act. 14 Rz. 3). Selbst wenn man vom geltend gemachten Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von rund CHF 11'465.– ausgeht, sind davon die Familienzulagen in Höhe von CHF 450.– und die durch
- 21 - die Gemeinde bevorschussten und durch den Kläger effektiv geleisteten Zahlun- gen in Gesamthöhe von rund CHF 1'800.– abzuziehen (vgl. act. 14 Rz. 5). Der Überschuss der Beklagten beträgt damit monatlich weiterhin rund CHF 940.– und ist genügend hoch, um die Kosten ihrer Rechtsvertreterin für das Berufungsver- fahren – im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auf Seiten des Klägers – innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Entsprechend gilt sie nicht als mit- tellos, weswegen sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Kläger als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfah- ren, wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitin- stanzliche Verfahren, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu zahlen.
- 22 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, der Kläger stütze sein Abänderungsbegehren einerseits auf die erhebli- che Reduktion seines Einkommens infolge des Stellenverlusts bei der Bank E._____, andererseits auf die massgebliche Erhöhung des Einkommens der Be- klagten (act. 9 S. 13).
E. 5.1 In Bezug auf sein Einkommen – so die Vorinstanz – wäre eine relevante Veränderung der Verhältnisse erst ab Februar 2021 anzunehmen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Abänderungsbegehrens am 10. November 2020 seien keine veränderten Verhältnisse vorgelegen, weshalb das Begehren bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (act. 9 S. 15). Der Vollständigkeit halber setzte sich die Vorinstanz dennoch mit den klä- gerischen Vorbringen auseinander und kam zum Schluss, dass beim Kläger bei seiner derzeitigen Anstellung bei der F._____ mit Sitz in G._____ von einem Ein- kommen von umgerechnet mindestens CHF 9'099.– pro Monat auszugehen wäre (act. 9 S. 16 f.). Da mit dem vom Kläger behaupteten Bruttoeinkommen von EUR 10'000.– die Unterhaltsansprüche der Beklagten und Kinder in Gesamthöhe von CHF 6'700.– offensichtlich nicht gedeckt werden könnten, wäre ihm ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 9 E. S. 19). Zugunsten des Klägers sei zwar von einem unfreiwilligen Stellenverlust bei der Bank E._____ auszugehen. Allerdings gelte auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust zu prüfen, ob er ge- nügende Suchbemühungen unternommen habe, um eine Anstellung mit ver- gleichbarem Salär zu finden (act. 9 S. 19). Als Belege für seine Suchbemühungen habe der Kläger ausschliesslich die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemü- hungen für das RAV der Monate August 2020 und September 2020 eingereicht. Aus diesen sei nicht ersichtlich, inwiefern das jeweilige potenzielle Einkommen vergleichbar oder nicht vergleichbar mit seinem Einkommen bei der Bank E._____ gewesen wäre. Es sei auch bezeichnend, dass der Kläger keinerlei Be- werbungen und Absagen ins Recht gelegt habe. Die von ihm geltend gemachten Suchbemühungen bzw. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, eine neue An-
- 10 - stellung mit einem vergleichbaren Salär wie bei der Bank E._____ zu finden, wür- den sich somit nicht anhand von Belegen überprüfen lassen. Es hätte indessen am Kläger gelegen, diese Suchbemühungen bzw. Schwierigkeiten rechtsgenü- gend glaubhaft zu machen (act. 9 S. 20). Ferner habe der Kläger mit der doku- mentierten Stellensuche erst drei Monate nach Erhalt der Kündigung begonnen. Zudem habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen einzig glaubhaft ma- chen können, das vom RAV geforderte Minimum geleistet zu haben. Darüber hin- aus sei auch die Qualität dieser minimalen Suchbemühungen als eher zweifelhaft zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Kläger glaubhaft gemach- ten Suchbemühungen als offensichtlich ungenügend anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein höheres Salär als EUR 10'000.– brutto erzielen könnte. Der Kläger hätte – insbesondere anhand von konkreten Stellenbewer- bungen, aus welchen insbesondere auch ersichtlich sei, für welche Funktion er sich jeweils beworben habe – glaubhaft machen müssen, dass es ihm nicht mög- lich sei, einen vergleichbaren Lohn in der Schweiz zu erzielen. Folglich wäre dem Kläger weiterhin ein (nunmehr hypothetisches) Einkommen in Höhe von CHF 14'300.– anzurechnen (act. 9 S. 20 f.).
E. 5.2 In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Abänderungsgrund – das gesteigerte Einkommen der Beklagten – hält die Vorinstanz fest, dass die Beklag- te gestützt auf die Rechtsprechung aufgrund der Betreuung des 8-jährigen und zudem kranken C._____ – er leidet unter Sichelzellenanämie (vgl. VI Prot. S. 15)
– derzeit ausschliesslich einem Erwerbspensum von 50 % nachgehen müsste. Ferner sei im für das Gesuch des Klägers massgeblichen Zeitpunkt (noch) keine erhebliche oder dauerhafte Veränderung vorgelegen, zumal von einer Verände- rung frühestens per 1. Juli 2021 resp. 1. August 2021 auszugehen sei (act. 9 S. 22). Hinzu komme, dass die Veränderung des Einkommens auf die ausblei- bende Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger und der daraus resultie- renden finanziellen Not der Beklagten zurückzuführen sei. Es rechtfertige sich bei dieser Ausgangslage nicht, den vom Kläger aufgrund von dessen Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge verursachten Zwang für die Beklagte, ihr eigenes Einkom- men zu erhöhen, als Grund für eine Reduktion seiner Pflicht, angemessene Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zu verwenden. Es sei denn auch gerade aufgrund
- 11 - der Krankheit von C._____ glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beklagte ihr Pensum sobald wie möglich wieder reduzieren wolle (act. 9 S. 23). 6.1.1. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend sein Einkommen bringt der Kläger zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Be- urteilung des Zeitpunktes, zu welchem veränderte Verhältnisse vorliegen müss- ten, das Recht falsch angewendet (act. 2 Rz. 12). Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt würden. Vorliegend werde jedoch die Abänderung von Eheschutzmassnahmen begehrt, die im Summarverfahren er- gangen und daher aufgrund deren beschränkter materieller Rechtskraft im Ver- gleich zu einem Scheidungsurteil erleichtert abänderbar seien (act. 2 Rz. 9). Fer- ner dürfe dem Kläger durch die Verfahrensvereinigung kein Nachteil erwachsen, indem – wohlgemerkt ohne rechtliche Grundlage – das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Abänderung des Eheschutzes als massgebend erklärt werde (act. 2 Rz. 11). Schliesslich wider- spräche eine starre Fixierung der Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der Beweismittelbeschränkung im Summarverfahren auch klarerweise dem Sinn und Zweck von Art. 179 ZGB und den Anforderungen an das rechtliche Gehör (act. 2 Rz. 12). 6.1.2. Der Kläger bringt weiter vor, eine erhebliche Veränderung der Verhältnis- se liege selbst dann vor, wenn man der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung folge und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'099.– ausginge. Da diese Veränderung seit nunmehr bald neun Monaten bestehe, liege zudem ei- ne dauerhafte Veränderung vor (act. 2 Rz. 14). In Bezug auf die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens wirft der Kläger der Vorinstanz vor, keine rechtsgenügende Feststellung betreffend den ausgewiesenen Bedarf aller Famili- enmitglieder vorgenommen zu haben. Erst in einem zweiten Schritt sei abzuklä- ren, ob dem Kläger weitere Anstrengungen hätten zugemutet werden können. Die Vorinstanz habe eine solche Zumutbarkeit jedoch auch nicht rechtsgenügend be- urteilt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Tatfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt, nämlich, ob es aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie un-
- 12 - mittelbar während des Stellenverlustes des Klägers diesem überhaupt möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle mit vergleichbarem Salär zu finden (act. 2 Rz. 28 ff.). 6.2. In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er bringt allerdings vor, dass bei der Beklagten ab 1. Juli 2020 von einer erheblichen und dauerhaften Verände- rung der finanziellen Verhältnisse auszugehen sei. Seit der Erhöhung ihres Ar- beitspensums bei der H._____ AG habe sie über ein Nettoerwerbsbeinkommen von mindestens CHF 6'488.– verfügt. Mit diesem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2021 bzw. rund CHF 10'000.– (ab 1. August 2021) sei eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten mehr als glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 15). 7.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann die geltend gemachten Veränderungen vorliegen müssen, ist nicht zu beanstanden. Weder die Rechtskraft – und die damit verbundene erleichterte Abänderbarkeit – eines Entscheides noch das Beweismass, das in solchen Verfahren gilt (vgl. act. 2 Rz. 9), ändert etwas an der Tatsache, dass die materiellen Voraussetzun- gen von Art. 129 ZGB, Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 ZGB und Art. 179 ZGB be- treffend die veränderten Verhältnisse weitgehend identisch sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Bestimmungen, der für das Abänderungsbe- gehren bereits veränderte Verhältnisse voraussetzt. Dasselbe gilt im Falle vor- sorglicher Massnahmen, die aufgrund wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden sollen. Bei der Anwendung einer dieser Bestimmungen kann daher mutatis mutandis auf die Rechtsprechung zu den an- deren genannten Bestimmungen verwiesen werden (CPra Matrimonial-PELLATON, Art. 179 N 13). Dass die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Abänderung des Kindesunterhaltes i.S.v. Art. 286 ZGB stützt, ist damit unbedenklich. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zwar auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe betreffend die Beurteilung des Zeitpunktes, zu welchem verän- derte Verhältnisse vorliegen müssten, das Recht falsch angewendet. Er legt aller-
- 13 - dings nicht dar, inwiefern die seiner Ansicht nach korrekte Rechtsanwendung am Ergebnis etwas geändert hätte. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen hinsichtlich des Durchschnittseinkommens im Jahr 2020 nicht auseinander (vgl. act. 9 S. 15). Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewen- den, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 sowie auch für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2021 zu bezahlen. Dass damit eine relevante Veränderung der Verhält- nisse erst ab Februar 2021 anzunehmen gewesen wäre, blieb unbestritten. 7.2. Der Kläger bezifferte im vorinstanzlichen Verfahren sein effektives Ein- kommen mit CHF 7'571.– (act. 10/44 S. 3); die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein effektives Nettoeinkommen von mindestens CHF 9'099.– an (act. 9 S. 17). Gegen diese vorinstanzliche Feststellung wehrt sich der Kläger in seiner Berufung nicht (vgl. act. 2 Rz. 14, in welcher er lediglich darlegt, dass die Vorinstanz ein höheres Einkommen anrechnete, weil sie die geltend gemachten freiwilligen Ein- zahlungen in die BVG-Auffangeinrichtung und den Fremdwährungsabzug nicht berücksichtigte). Damit ist beim Kläger ab Februar 2021 von einem tatsächlichen Einkommen von CHF 9'099.– auszugehen. 7.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in ihrer Eventualbegründung ein hy- pothetisches Einkommen an, weil dieser mit dem behaupteten Einkommen die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht hätte decken kön- nen (act. 9 S. 19 f.). Sie setzte das hypothetische Nettoeinkommen auf CHF 14'300.– fest (act. 9 S. 21). Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrück- lich dazu, welcher Erwerbstätigkeit der Kläger hätte nachgehen können (vgl. ent- sprechende Rüge in act. 2 Rz. 30); da das hypothetische Einkommen demjenigen aus der früheren Anstellung bei der Bank E._____ AG als I._____ (vgl. VI Prot. S. 19) entspricht, erscheint offensichtlich, dass ihm das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kritisiert der Kläger aus mehreren Gründen. 7.3.2. Dem Kläger ist zwar zu folgen, dass sich dem angefochtenen Entscheid keine familienrechtliche Bedarfsaufstellung entnehmen lässt (vgl. act. 2 Rz. 28). In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zentral, dass der Kläger im vor-
- 14 - instanzlichen Verfahren als Abänderungsgrund lediglich die veränderten Einkom- men der Parteien geltend machte. Dass er sein Abänderungsbegehren auf dau- erhaft und wesentlich veränderte Bedarfspositionen stützte, behauptete er nicht. Entsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesen – zumindest bei der vorgela- gerten Frage, ob Abänderungsgründe vorliegen – auch nicht auseinandersetzen. Es ist daran zu erinnern, dass die gesamte Unterhaltsberechnung (inkl. Aktualisie- rung der Einkommen und Bedarfspositionen) erst vorzunehmen ist, wenn man zum Schluss gelangt, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist. Mit anderen Worten sind in einem Abänderungsverfahren, in dem lediglich Einkommensver- änderungen als Abänderungsgrund geltend gemacht wurden, die Bedarfspositio- nen erst zu berücksichtigen, wenn die Einkommensveränderungen bejaht werden. Diesem Umstand ist auch bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen, indem das veränderte Einkommen nicht – wie es der Kläger begehrt – einem ausgewiesenen, aktualisierten Bedarf, sondern der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung gegenübergestellt wird. Andernfalls würde durch die Hintertür in die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids ein- gegriffen. Dass die Vorinstanz dem Kläger angesichts des Umstands, dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge aufgrund seines behaupteten Ein- kommens nicht mehr leisten konnte, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist folglich nicht zu beanstanden. 7.3.3. In Bezug auf die Zumutbarkeit hält die Vorinstanz lediglich fest, dass der Kläger bereits eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei der F._____ nachgehe. Damit erübrige sich die Frage, ob ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung zumutbar sei, eine neue Anstellung zu finden (act. 9 S. 20). Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob es ihm nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf- grund der damaligen Umstände zumutbar gewesen sei, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um allenfalls eine Anstellung mit höherem Salär zu finden. An die Zumutbarkeit könnten jedenfalls dann keine hohen Anforderungen gestellt
- 15 - werden, wenn die Kinderbedarfe mit der neuen Anstellung noch (zumindest wei- testgehend) gedeckt seien (act. 2 Rz. 29). Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als dass aus der Tatsache, dass er be- reits eine Vollzeitanstellung bei F._____ ausübe, nicht der Schluss gezogen wer- den kann, dass eine neue Anstellung mit entsprechender Einkommenssteigerung auf monatlich CHF 14'300.– ohne Weiteres zumutbar ist. Wenn die Vorinstanz auf das frühere Einkommen als I._____ abstützt, wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob dem Kläger eine Anstellung zumutbar sei, die mit dem Stellenprofil und dem Lohn seiner früheren Arbeitsstelle vergleichbar wäre. Der Kläger hat allerdings weder im vorinstanzlichen Verfahren noch berufungsweise aufgezeigt, weshalb ihm eine Anstellung als I._____ mit seinem vormaligen Lohn nicht zugemutet werden kann. Er legt insbesondere nicht dar, welche "damaligen Umstände" vor- gelegen hätten, die eine solche Anstellung unzumutbar gemacht hätten. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Entgegen seiner Ansicht sind gemäss Rechtsprechung im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020 E. 2.2.2. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall die Abänderung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge im Raum steht, kann die Anforderung nicht etwa dadurch gesenkt werden, dass aktuelle Kinderbedarfe gedeckt seien. Wie darge- legt können als Referenzpunkt einzig die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die- nen (vgl. vorstehende E. II.7.3.2.), die mit dem behaupteten effektiven Einkom- men des Klägers unbestrittenermassen nicht gedeckt werden können. 7.3.4. In Bezug auf die Tatfrage, ob das dem Kläger angerechnete hypotheti- sche Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, geht der Kläger auf die vorinstanz- lichen Erwägungen betreffend ungenügender Suchbemühungen nicht ein (vgl. act. 9 S. 20 f. und dazu vorstehende E. II.5.1.). Er bringt lediglich sinngemäss vor, es müsse grundsätzlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen be- treffend Suchbemühungen abgestellt werden, sofern mit der neuen Anstellung von einer Möglichkeit der Deckung der Kinderunterhaltsverpflichtungen ausge- gangen werden könne (act. 2 Rz. 29 i.f.). Dabei verkennt der Kläger, dass die in der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien im Allgemeinen – und damit un-
- 16 - geachtet der Deckung allfälliger Verpflichtungen – nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von familienrechtli- chen Unterhaltspflichten übernommen werden können. Mit dem blossen Nach- weis, dass sich eine Person um eine Stelle bemüht hat, ist noch nichts darüber gesagt, ob es ihr auch tatsächlich nicht möglich ist, eine bestimmte Erwerbstätig- keit aufzunehmen. Dafür braucht es – wie die Vorinstanz korrekt erwog – Bewer- bungsschreiben, Absagen, konkrete Stellenbeschreibungen inkl. Lohnspanne, etc. Dies hat der Kläger trotz der klaren Erwägungen der Vorinstanz auch im Be- rufungsverfahren nicht nachgeholt – was zulässig wäre (vgl. oben, E. II.2.) – , sondern wiederholt vielmehr seine Vorbringen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hat (vgl. act. 2 Rz. 31 ff. und act. 10/38 Rz. 6 ff.). Damit kommt er seiner auch im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeobliegenheit (vgl. oben, E. II.2.) nicht nach, und die entsprechenden Erwägungen in dieser Hinsicht haben Bestand. Entsprechend kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, dass die Vor- instanz nicht genügend abgeklärt habe, ob ihm aufgrund der Pandemie die Erzie- lung des angenommenen Einkommens überhaupt möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 30). Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Kläger aufgrund ungenü- gender Belege die behaupteten Schwierigkeiten nicht habe glaubhaft machen können (act. 9 S. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorinstanz- lichen Verfahren als Hauptproblem noch die schwierige Wirtschaftslage sah, wel- che – lediglich pauschal vorgebracht – durch die Covid-19-Pandemie verstärkt worden sei (act. 10/38 Rz. 8). Da nicht alle Wirtschaftszweige von der Pandemie gleich stark betroffen sind, reicht ein pauschaler Hinweis auf die Pandemiesituati- on nicht, um die Unmöglichkeit zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit zu be- gründen. Vielmehr ist substantiiert darzulegen, wie sich die Pandemie nachteilig auf den konkreten Arbeitsmarkt auswirkt (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3.). Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen nicht anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik – die der Kläger im Übri-
- 17 - gen im vorinstanzlichen Verfahren noch ablehnte (vgl. VI Prot. S. 29 unten) – oder anderen Quellen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Bestimmung ist nicht zwingend, insbesondere nicht in Fällen, in denen ein konkret bestehen- des Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2. [nicht publ. in BGE 147 III 265] mit Verweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4., nicht publ. in BGE 144 III 481). Da die Vorinstanz – wie dargelegt – auf den konkret erzielten Lohn bei der früheren Festanstellung bei der Bank E._____ AG abgestellt hat, er- weist sich die klägerische Rüge unbegründet. 7.4. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Einkommens des Klägers nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich die- sen geltend gemachten Abänderungsgrund zu Recht verneint. Daran ändert auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals geltend gemachte Einkom- mensreduktion nichts (act. 2 Rz. 14).
E. 8 In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.6.2) – nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander. Der Kläger rügt allerdings, die Vorinstanz habe die Einkommensverän- derung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 nicht als Abänderungsgrund be- rücksichtigt. Diese Veränderung sei dabei erheblich und dauerhaft (act. 2 Rz. 15).
E. 8.1 Im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'011.60 verfügt (act. 10/4/32 Dispositiv-Ziffer 4). Angestellt war sie zu dieser Zeit bei der H._____ AG in einem Pensum von 80 % (act. 10/18/19). Wie die Beklagte selber vorbringt, verdiente sie zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des klägerischen Abände- rungsbegehrens allerdings CHF 6'233.85 (vgl. act. 14 Rz. 29). Aus der in den Ak- ten liegenden Bestätigung der H._____ AG geht denn auch hervor, dass die Be- klagte per 1. Juli 2020 ihr Pensum auf 100 % erhöhte und sich entsprechend auch ihr Bruttolohn veränderte (act. 10/18/20).
E. 8.2 In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte berufungsweise – wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 10/41 S. 2 und sogleich unten, E. 8.3.) –
- 18 - vor, der Hintergrund der Erhöhung des Pensums seien die fehlenden Unterhalts- zahlungen seitens des Klägers gewesen. Gleiches gelte für die neue Stelle bei der J._____. Dass sie mehr arbeite, um die Pflicht des Klägers auszugleichen, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Seitens der Beklagten sei ferner eine Pensumsreduktion geplant, um sich besser um die Kinder kümmern zu können (act. 14 Rz. 28; vgl. auch Rz. 6).
E. 8.3 Wie vorstehend unter E. II.5.2. dargelegt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Veränderung des Einkommens der Beklagten auf ausbleibende Unterhaltszahlungen zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe aufgrund der fehlen- den Unterhaltszahlungen seitens des Klägers das Pensum auf 100 % erhöhen müssen. Ihr sei es mit ihrem 80 %-Pensum nicht mehr möglich gewesen, die an- stehenden Rechnungen zu bezahlen (act. 10/46 Rz. 44). Der anwaltlich vertrete- ne Kläger bestritt diese Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Dass es bereits im Vorfeld der belegten Vorschusszahlun- gen durch die Gemeinde … ab Dezember 2020 zu unterbliebenen Zahlungen o- der zumindest zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint keineswegs abwegig. Immerhin treten regelmässig bereits Probleme mit geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf, bevor ein Unterhaltsgläubiger um staatli- che Vorschussleistungen ersucht. Folglich ist es durchaus glaubhaft, dass die Be- klagte ihr Pensum im Sommer 2020 erhöhte, weil Unterhaltszahlungen seitens des Klägers unterblieben. Entsprechend kann diese Einkommenserhöhung nicht zu ihrem Nachteil gewürdigt werden resp. eine Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen in dieser Hinsicht sind folglich nicht zu beanstanden.
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III.
Dispositiv
- Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
- Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Beklagten seit dem
- Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezah- len hat.
- Der Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700.– pro Monat für beide Kinder zu leisten. 3.–5. [Betreuungsregelung] Verfügung des Einzelgerichtes: " 1. [Vereinigung]
- Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat, wird abgewiesen.
- Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700.– pro Monat für beide Kinder zu leisten hat, wird abgewiesen. 4.–9. [Betreuungsregelung]
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzu- heben, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Verein- barung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei fest- zustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat.
- Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzu- heben, Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Ver- einbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und der Klä- ger sei zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. De- zember 2020 angemessene und ihm zumutbare Unterhaltsbei- träge, maximal jedoch im Umfang von CHF 3'000.00 für beide zusammen, zu bezahlen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
- Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, eingeschlossen Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), seien der Beklagten aufzuerlegen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1. Die Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich ge- setzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten des Klägers." Weitere Anträge für das Berufungsverfahren: des Klägers und Berufungsklägers (act. 5 S. 2): " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozess- kosten zu bevorschussen. Eventualiter sei dem Kläger die un- entgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts- verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu ge- währen. - 4 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1. Der Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren sei abzuweisen.
- Der Kläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Bei- trag an die Prozesskosten in der Höhe von einstweilen CHF 2'500.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2012. Seit Januar 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hor- gen (fortan: Vorinstanz) vom 11. April 2019 wurden unter anderem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan: Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Klä- ger) wurde verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 10/5/32). Dieser Eheschutzentscheid wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 abgeändert, wobei unter anderem die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge reduziert wurden (act. 10/4/32). 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2020 reichte der Kläger ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 betreffend die Unter- haltszahlungen ein (act. 10/3/1). Daraufhin wurden die Parteien auf den 9. März 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 10/3/10). Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, wurde den Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung sowie die angesetzten Fristen zur Einreichung von Unterlagen abgenommen (act. 10/3/12). - 5 - 2.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung im Scheidungs- verfahren sowie zur Haupt-/Vergleichsverhandlung betreffend Abänderung Ehe- schutzmassnahme/vorsorgliche Massnahmen auf den 13. April 2021 vorgeladen (act. 10/11). Zudem wurde ihnen Frist angesetzt, diverse Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 reichte die Beklagte die erforderlichen Belege ein und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Betreuungs- regelung des Klägers, die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bilden (act. 10/17). Auf Gesuch des inzwischen vertretenen Klägers wurde die Verhand- lung vom 13. April 2021 abgenommen und neu auf den 25. Mai 2021 angesetzt (act. 10/22, 10/24-25 und 10/32/1-2). Anlässlich der Verhandlung konnte kein Vergleich abgeschlossen werden (VI Prot. S. 28). 2.3. Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Parteien je eine weitere Stel- lungnahme ein (act. 10/53 und 10/57). Mit Verfügung vom 9. August 2021 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 10/58 = act. 4/1 = act. 9, fortan: act. 9). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (act. 9 S. 5 ff.). 3.1. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob der Kläger Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Unterhaltszahlungen und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner beantragte er für das Beru- fungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5 S. 2). 3.2. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, um zum prozessualen Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (act. 12). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam die Beklagte dieser Aufforde- rung fristgerecht nach (act. 13 f.). Mit Brief vom 5. Januar 2022 wurde die Eingabe der Beklagten dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 (recte wohl: 2022; hierorts eingegangen am 17. Februar - 6 - 2022) reichte der Kläger persönlich ein Schreiben samt Beilagen ein (act. 18 f.). Dieses ist der Beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-61). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur inso- weit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II.
- Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren betreffend die Unterhaltsregelung, wobei dieses wiederum die Abänderung des vorinstanzlichen Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE190097-F) zum Thema hatte. Bei der Anordnung resp. Abände- rung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung. Es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz, je- doch der Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, soweit – wie vorliegend – Kinderbelange betroffen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Verände- rung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zu- verlässig bekannt waren. Die formelle Rechtskraft eines Massnahmeentscheids steht einer Abänderung entgegen, wenn sich die Entscheidgrundlagen seit deren Erlass nicht verändert haben (BGE 141 III 376 E. 3.3.1.). - 7 -
- Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Da Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhalts- schuldners ein Ganzes bilden, weil dessen einzelne Teile nicht vollständig unab- hängig voneinander festgesetzt werden können, muss der uneingeschränkte Un- tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien vollumfänglich gelten. Eine No- venbeschränkung in Bezug auf den Ehegattenunterhalt wird als nicht sachgerecht betrachtet (vgl. OGer LY190018 vom 30. Juli 2019 E. II.4; LY110045 vom 16. März 2012, E. II./2.2; LY130025 vom 22. November 2013, E. II./1.5; LC120016 vom 13. August 2012, E. II./1). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), - 8 - aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vo- rinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abwei- chenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlrei- chen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil auswirken.
- Die Berufung vom 23. August 2021 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 10/61/2) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
- Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern sowie gegenüber der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist festzuhal- ten, dass im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 beim Kläger von einem mo- natlichen Einkommen von CHF 14'300.– netto (inkl. Bonus) und bei der Beklagten von einem solchen von CHF 5'011.60 netto (kein 13. Monatslohn) ausgegangen wurde (zzgl. Familienzulagen pro Kind von je CHF 200.–, vgl. act. 10/4/32 Dispo- sitiv-Ziffer 4). Gestützt darauf wurde der Kläger verpflichtet, monatliche Unter- haltsbeiträge für D._____ in der Höhe von CHF 2'448.– (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) sowie für C._____ in der Höhe von CHF 2'655.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann wurde er dazu verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen - 9 - Unterhalt in der Höhe von CHF 1'597.– pro Monat zu bezahlen (act. 10/4/32 Disp.-Ziffer 2 und 3).
- Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, der Kläger stütze sein Abänderungsbegehren einerseits auf die erhebli- che Reduktion seines Einkommens infolge des Stellenverlusts bei der Bank E._____, andererseits auf die massgebliche Erhöhung des Einkommens der Be- klagten (act. 9 S. 13). 5.1. In Bezug auf sein Einkommen – so die Vorinstanz – wäre eine relevante Veränderung der Verhältnisse erst ab Februar 2021 anzunehmen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Abänderungsbegehrens am 10. November 2020 seien keine veränderten Verhältnisse vorgelegen, weshalb das Begehren bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (act. 9 S. 15). Der Vollständigkeit halber setzte sich die Vorinstanz dennoch mit den klä- gerischen Vorbringen auseinander und kam zum Schluss, dass beim Kläger bei seiner derzeitigen Anstellung bei der F._____ mit Sitz in G._____ von einem Ein- kommen von umgerechnet mindestens CHF 9'099.– pro Monat auszugehen wäre (act. 9 S. 16 f.). Da mit dem vom Kläger behaupteten Bruttoeinkommen von EUR 10'000.– die Unterhaltsansprüche der Beklagten und Kinder in Gesamthöhe von CHF 6'700.– offensichtlich nicht gedeckt werden könnten, wäre ihm ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 9 E. S. 19). Zugunsten des Klägers sei zwar von einem unfreiwilligen Stellenverlust bei der Bank E._____ auszugehen. Allerdings gelte auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust zu prüfen, ob er ge- nügende Suchbemühungen unternommen habe, um eine Anstellung mit ver- gleichbarem Salär zu finden (act. 9 S. 19). Als Belege für seine Suchbemühungen habe der Kläger ausschliesslich die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemü- hungen für das RAV der Monate August 2020 und September 2020 eingereicht. Aus diesen sei nicht ersichtlich, inwiefern das jeweilige potenzielle Einkommen vergleichbar oder nicht vergleichbar mit seinem Einkommen bei der Bank E._____ gewesen wäre. Es sei auch bezeichnend, dass der Kläger keinerlei Be- werbungen und Absagen ins Recht gelegt habe. Die von ihm geltend gemachten Suchbemühungen bzw. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, eine neue An- - 10 - stellung mit einem vergleichbaren Salär wie bei der Bank E._____ zu finden, wür- den sich somit nicht anhand von Belegen überprüfen lassen. Es hätte indessen am Kläger gelegen, diese Suchbemühungen bzw. Schwierigkeiten rechtsgenü- gend glaubhaft zu machen (act. 9 S. 20). Ferner habe der Kläger mit der doku- mentierten Stellensuche erst drei Monate nach Erhalt der Kündigung begonnen. Zudem habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen einzig glaubhaft ma- chen können, das vom RAV geforderte Minimum geleistet zu haben. Darüber hin- aus sei auch die Qualität dieser minimalen Suchbemühungen als eher zweifelhaft zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Kläger glaubhaft gemach- ten Suchbemühungen als offensichtlich ungenügend anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein höheres Salär als EUR 10'000.– brutto erzielen könnte. Der Kläger hätte – insbesondere anhand von konkreten Stellenbewer- bungen, aus welchen insbesondere auch ersichtlich sei, für welche Funktion er sich jeweils beworben habe – glaubhaft machen müssen, dass es ihm nicht mög- lich sei, einen vergleichbaren Lohn in der Schweiz zu erzielen. Folglich wäre dem Kläger weiterhin ein (nunmehr hypothetisches) Einkommen in Höhe von CHF 14'300.– anzurechnen (act. 9 S. 20 f.). 5.2. In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Abänderungsgrund – das gesteigerte Einkommen der Beklagten – hält die Vorinstanz fest, dass die Beklag- te gestützt auf die Rechtsprechung aufgrund der Betreuung des 8-jährigen und zudem kranken C._____ – er leidet unter Sichelzellenanämie (vgl. VI Prot. S. 15) – derzeit ausschliesslich einem Erwerbspensum von 50 % nachgehen müsste. Ferner sei im für das Gesuch des Klägers massgeblichen Zeitpunkt (noch) keine erhebliche oder dauerhafte Veränderung vorgelegen, zumal von einer Verände- rung frühestens per 1. Juli 2021 resp. 1. August 2021 auszugehen sei (act. 9 S. 22). Hinzu komme, dass die Veränderung des Einkommens auf die ausblei- bende Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger und der daraus resultie- renden finanziellen Not der Beklagten zurückzuführen sei. Es rechtfertige sich bei dieser Ausgangslage nicht, den vom Kläger aufgrund von dessen Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge verursachten Zwang für die Beklagte, ihr eigenes Einkom- men zu erhöhen, als Grund für eine Reduktion seiner Pflicht, angemessene Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zu verwenden. Es sei denn auch gerade aufgrund - 11 - der Krankheit von C._____ glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beklagte ihr Pensum sobald wie möglich wieder reduzieren wolle (act. 9 S. 23). 6.1.1. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend sein Einkommen bringt der Kläger zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Be- urteilung des Zeitpunktes, zu welchem veränderte Verhältnisse vorliegen müss- ten, das Recht falsch angewendet (act. 2 Rz. 12). Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt würden. Vorliegend werde jedoch die Abänderung von Eheschutzmassnahmen begehrt, die im Summarverfahren er- gangen und daher aufgrund deren beschränkter materieller Rechtskraft im Ver- gleich zu einem Scheidungsurteil erleichtert abänderbar seien (act. 2 Rz. 9). Fer- ner dürfe dem Kläger durch die Verfahrensvereinigung kein Nachteil erwachsen, indem – wohlgemerkt ohne rechtliche Grundlage – das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Abänderung des Eheschutzes als massgebend erklärt werde (act. 2 Rz. 11). Schliesslich wider- spräche eine starre Fixierung der Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der Beweismittelbeschränkung im Summarverfahren auch klarerweise dem Sinn und Zweck von Art. 179 ZGB und den Anforderungen an das rechtliche Gehör (act. 2 Rz. 12). 6.1.2. Der Kläger bringt weiter vor, eine erhebliche Veränderung der Verhältnis- se liege selbst dann vor, wenn man der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung folge und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'099.– ausginge. Da diese Veränderung seit nunmehr bald neun Monaten bestehe, liege zudem ei- ne dauerhafte Veränderung vor (act. 2 Rz. 14). In Bezug auf die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens wirft der Kläger der Vorinstanz vor, keine rechtsgenügende Feststellung betreffend den ausgewiesenen Bedarf aller Famili- enmitglieder vorgenommen zu haben. Erst in einem zweiten Schritt sei abzuklä- ren, ob dem Kläger weitere Anstrengungen hätten zugemutet werden können. Die Vorinstanz habe eine solche Zumutbarkeit jedoch auch nicht rechtsgenügend be- urteilt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Tatfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt, nämlich, ob es aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie un- - 12 - mittelbar während des Stellenverlustes des Klägers diesem überhaupt möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle mit vergleichbarem Salär zu finden (act. 2 Rz. 28 ff.). 6.2. In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er bringt allerdings vor, dass bei der Beklagten ab 1. Juli 2020 von einer erheblichen und dauerhaften Verände- rung der finanziellen Verhältnisse auszugehen sei. Seit der Erhöhung ihres Ar- beitspensums bei der H._____ AG habe sie über ein Nettoerwerbsbeinkommen von mindestens CHF 6'488.– verfügt. Mit diesem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2021 bzw. rund CHF 10'000.– (ab 1. August 2021) sei eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten mehr als glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 15). 7.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann die geltend gemachten Veränderungen vorliegen müssen, ist nicht zu beanstanden. Weder die Rechtskraft – und die damit verbundene erleichterte Abänderbarkeit – eines Entscheides noch das Beweismass, das in solchen Verfahren gilt (vgl. act. 2 Rz. 9), ändert etwas an der Tatsache, dass die materiellen Voraussetzun- gen von Art. 129 ZGB, Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 ZGB und Art. 179 ZGB be- treffend die veränderten Verhältnisse weitgehend identisch sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Bestimmungen, der für das Abänderungsbe- gehren bereits veränderte Verhältnisse voraussetzt. Dasselbe gilt im Falle vor- sorglicher Massnahmen, die aufgrund wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden sollen. Bei der Anwendung einer dieser Bestimmungen kann daher mutatis mutandis auf die Rechtsprechung zu den an- deren genannten Bestimmungen verwiesen werden (CPra Matrimonial-PELLATON, Art. 179 N 13). Dass die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Abänderung des Kindesunterhaltes i.S.v. Art. 286 ZGB stützt, ist damit unbedenklich. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zwar auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe betreffend die Beurteilung des Zeitpunktes, zu welchem verän- derte Verhältnisse vorliegen müssten, das Recht falsch angewendet. Er legt aller- - 13 - dings nicht dar, inwiefern die seiner Ansicht nach korrekte Rechtsanwendung am Ergebnis etwas geändert hätte. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen hinsichtlich des Durchschnittseinkommens im Jahr 2020 nicht auseinander (vgl. act. 9 S. 15). Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewen- den, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 sowie auch für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2021 zu bezahlen. Dass damit eine relevante Veränderung der Verhält- nisse erst ab Februar 2021 anzunehmen gewesen wäre, blieb unbestritten. 7.2. Der Kläger bezifferte im vorinstanzlichen Verfahren sein effektives Ein- kommen mit CHF 7'571.– (act. 10/44 S. 3); die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein effektives Nettoeinkommen von mindestens CHF 9'099.– an (act. 9 S. 17). Gegen diese vorinstanzliche Feststellung wehrt sich der Kläger in seiner Berufung nicht (vgl. act. 2 Rz. 14, in welcher er lediglich darlegt, dass die Vorinstanz ein höheres Einkommen anrechnete, weil sie die geltend gemachten freiwilligen Ein- zahlungen in die BVG-Auffangeinrichtung und den Fremdwährungsabzug nicht berücksichtigte). Damit ist beim Kläger ab Februar 2021 von einem tatsächlichen Einkommen von CHF 9'099.– auszugehen. 7.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in ihrer Eventualbegründung ein hy- pothetisches Einkommen an, weil dieser mit dem behaupteten Einkommen die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht hätte decken kön- nen (act. 9 S. 19 f.). Sie setzte das hypothetische Nettoeinkommen auf CHF 14'300.– fest (act. 9 S. 21). Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrück- lich dazu, welcher Erwerbstätigkeit der Kläger hätte nachgehen können (vgl. ent- sprechende Rüge in act. 2 Rz. 30); da das hypothetische Einkommen demjenigen aus der früheren Anstellung bei der Bank E._____ AG als I._____ (vgl. VI Prot. S. 19) entspricht, erscheint offensichtlich, dass ihm das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kritisiert der Kläger aus mehreren Gründen. 7.3.2. Dem Kläger ist zwar zu folgen, dass sich dem angefochtenen Entscheid keine familienrechtliche Bedarfsaufstellung entnehmen lässt (vgl. act. 2 Rz. 28). In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zentral, dass der Kläger im vor- - 14 - instanzlichen Verfahren als Abänderungsgrund lediglich die veränderten Einkom- men der Parteien geltend machte. Dass er sein Abänderungsbegehren auf dau- erhaft und wesentlich veränderte Bedarfspositionen stützte, behauptete er nicht. Entsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesen – zumindest bei der vorgela- gerten Frage, ob Abänderungsgründe vorliegen – auch nicht auseinandersetzen. Es ist daran zu erinnern, dass die gesamte Unterhaltsberechnung (inkl. Aktualisie- rung der Einkommen und Bedarfspositionen) erst vorzunehmen ist, wenn man zum Schluss gelangt, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist. Mit anderen Worten sind in einem Abänderungsverfahren, in dem lediglich Einkommensver- änderungen als Abänderungsgrund geltend gemacht wurden, die Bedarfspositio- nen erst zu berücksichtigen, wenn die Einkommensveränderungen bejaht werden. Diesem Umstand ist auch bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen, indem das veränderte Einkommen nicht – wie es der Kläger begehrt – einem ausgewiesenen, aktualisierten Bedarf, sondern der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung gegenübergestellt wird. Andernfalls würde durch die Hintertür in die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids ein- gegriffen. Dass die Vorinstanz dem Kläger angesichts des Umstands, dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge aufgrund seines behaupteten Ein- kommens nicht mehr leisten konnte, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist folglich nicht zu beanstanden. 7.3.3. In Bezug auf die Zumutbarkeit hält die Vorinstanz lediglich fest, dass der Kläger bereits eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei der F._____ nachgehe. Damit erübrige sich die Frage, ob ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung zumutbar sei, eine neue Anstellung zu finden (act. 9 S. 20). Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob es ihm nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf- grund der damaligen Umstände zumutbar gewesen sei, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um allenfalls eine Anstellung mit höherem Salär zu finden. An die Zumutbarkeit könnten jedenfalls dann keine hohen Anforderungen gestellt - 15 - werden, wenn die Kinderbedarfe mit der neuen Anstellung noch (zumindest wei- testgehend) gedeckt seien (act. 2 Rz. 29). Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als dass aus der Tatsache, dass er be- reits eine Vollzeitanstellung bei F._____ ausübe, nicht der Schluss gezogen wer- den kann, dass eine neue Anstellung mit entsprechender Einkommenssteigerung auf monatlich CHF 14'300.– ohne Weiteres zumutbar ist. Wenn die Vorinstanz auf das frühere Einkommen als I._____ abstützt, wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob dem Kläger eine Anstellung zumutbar sei, die mit dem Stellenprofil und dem Lohn seiner früheren Arbeitsstelle vergleichbar wäre. Der Kläger hat allerdings weder im vorinstanzlichen Verfahren noch berufungsweise aufgezeigt, weshalb ihm eine Anstellung als I._____ mit seinem vormaligen Lohn nicht zugemutet werden kann. Er legt insbesondere nicht dar, welche "damaligen Umstände" vor- gelegen hätten, die eine solche Anstellung unzumutbar gemacht hätten. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Entgegen seiner Ansicht sind gemäss Rechtsprechung im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_899/2019 vom
- Juni 2020 E. 2.2.2. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall die Abänderung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge im Raum steht, kann die Anforderung nicht etwa dadurch gesenkt werden, dass aktuelle Kinderbedarfe gedeckt seien. Wie darge- legt können als Referenzpunkt einzig die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die- nen (vgl. vorstehende E. II.7.3.2.), die mit dem behaupteten effektiven Einkom- men des Klägers unbestrittenermassen nicht gedeckt werden können. 7.3.4. In Bezug auf die Tatfrage, ob das dem Kläger angerechnete hypotheti- sche Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, geht der Kläger auf die vorinstanz- lichen Erwägungen betreffend ungenügender Suchbemühungen nicht ein (vgl. act. 9 S. 20 f. und dazu vorstehende E. II.5.1.). Er bringt lediglich sinngemäss vor, es müsse grundsätzlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen be- treffend Suchbemühungen abgestellt werden, sofern mit der neuen Anstellung von einer Möglichkeit der Deckung der Kinderunterhaltsverpflichtungen ausge- gangen werden könne (act. 2 Rz. 29 i.f.). Dabei verkennt der Kläger, dass die in der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien im Allgemeinen – und damit un- - 16 - geachtet der Deckung allfälliger Verpflichtungen – nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von familienrechtli- chen Unterhaltspflichten übernommen werden können. Mit dem blossen Nach- weis, dass sich eine Person um eine Stelle bemüht hat, ist noch nichts darüber gesagt, ob es ihr auch tatsächlich nicht möglich ist, eine bestimmte Erwerbstätig- keit aufzunehmen. Dafür braucht es – wie die Vorinstanz korrekt erwog – Bewer- bungsschreiben, Absagen, konkrete Stellenbeschreibungen inkl. Lohnspanne, etc. Dies hat der Kläger trotz der klaren Erwägungen der Vorinstanz auch im Be- rufungsverfahren nicht nachgeholt – was zulässig wäre (vgl. oben, E. II.2.) – , sondern wiederholt vielmehr seine Vorbringen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hat (vgl. act. 2 Rz. 31 ff. und act. 10/38 Rz. 6 ff.). Damit kommt er seiner auch im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeobliegenheit (vgl. oben, E. II.2.) nicht nach, und die entsprechenden Erwägungen in dieser Hinsicht haben Bestand. Entsprechend kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, dass die Vor- instanz nicht genügend abgeklärt habe, ob ihm aufgrund der Pandemie die Erzie- lung des angenommenen Einkommens überhaupt möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 30). Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Kläger aufgrund ungenü- gender Belege die behaupteten Schwierigkeiten nicht habe glaubhaft machen können (act. 9 S. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorinstanz- lichen Verfahren als Hauptproblem noch die schwierige Wirtschaftslage sah, wel- che – lediglich pauschal vorgebracht – durch die Covid-19-Pandemie verstärkt worden sei (act. 10/38 Rz. 8). Da nicht alle Wirtschaftszweige von der Pandemie gleich stark betroffen sind, reicht ein pauschaler Hinweis auf die Pandemiesituati- on nicht, um die Unmöglichkeit zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit zu be- gründen. Vielmehr ist substantiiert darzulegen, wie sich die Pandemie nachteilig auf den konkreten Arbeitsmarkt auswirkt (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3.). Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen nicht anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik – die der Kläger im Übri- - 17 - gen im vorinstanzlichen Verfahren noch ablehnte (vgl. VI Prot. S. 29 unten) – oder anderen Quellen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Bestimmung ist nicht zwingend, insbesondere nicht in Fällen, in denen ein konkret bestehen- des Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2. [nicht publ. in BGE 147 III 265] mit Verweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4., nicht publ. in BGE 144 III 481). Da die Vorinstanz – wie dargelegt – auf den konkret erzielten Lohn bei der früheren Festanstellung bei der Bank E._____ AG abgestellt hat, er- weist sich die klägerische Rüge unbegründet. 7.4. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Einkommens des Klägers nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich die- sen geltend gemachten Abänderungsgrund zu Recht verneint. Daran ändert auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals geltend gemachte Einkom- mensreduktion nichts (act. 2 Rz. 14).
- In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.6.2) – nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander. Der Kläger rügt allerdings, die Vorinstanz habe die Einkommensverän- derung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 nicht als Abänderungsgrund be- rücksichtigt. Diese Veränderung sei dabei erheblich und dauerhaft (act. 2 Rz. 15). 8.1. Im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'011.60 verfügt (act. 10/4/32 Dispositiv-Ziffer 4). Angestellt war sie zu dieser Zeit bei der H._____ AG in einem Pensum von 80 % (act. 10/18/19). Wie die Beklagte selber vorbringt, verdiente sie zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des klägerischen Abände- rungsbegehrens allerdings CHF 6'233.85 (vgl. act. 14 Rz. 29). Aus der in den Ak- ten liegenden Bestätigung der H._____ AG geht denn auch hervor, dass die Be- klagte per 1. Juli 2020 ihr Pensum auf 100 % erhöhte und sich entsprechend auch ihr Bruttolohn veränderte (act. 10/18/20). 8.2. In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte berufungsweise – wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 10/41 S. 2 und sogleich unten, E. 8.3.) – - 18 - vor, der Hintergrund der Erhöhung des Pensums seien die fehlenden Unterhalts- zahlungen seitens des Klägers gewesen. Gleiches gelte für die neue Stelle bei der J._____. Dass sie mehr arbeite, um die Pflicht des Klägers auszugleichen, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Seitens der Beklagten sei ferner eine Pensumsreduktion geplant, um sich besser um die Kinder kümmern zu können (act. 14 Rz. 28; vgl. auch Rz. 6). 8.3. Wie vorstehend unter E. II.5.2. dargelegt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Veränderung des Einkommens der Beklagten auf ausbleibende Unterhaltszahlungen zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe aufgrund der fehlen- den Unterhaltszahlungen seitens des Klägers das Pensum auf 100 % erhöhen müssen. Ihr sei es mit ihrem 80 %-Pensum nicht mehr möglich gewesen, die an- stehenden Rechnungen zu bezahlen (act. 10/46 Rz. 44). Der anwaltlich vertrete- ne Kläger bestritt diese Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Dass es bereits im Vorfeld der belegten Vorschusszahlun- gen durch die Gemeinde … ab Dezember 2020 zu unterbliebenen Zahlungen o- der zumindest zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint keineswegs abwegig. Immerhin treten regelmässig bereits Probleme mit geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf, bevor ein Unterhaltsgläubiger um staatli- che Vorschussleistungen ersucht. Folglich ist es durchaus glaubhaft, dass die Be- klagte ihr Pensum im Sommer 2020 erhöhte, weil Unterhaltszahlungen seitens des Klägers unterblieben. Entsprechend kann diese Einkommenserhöhung nicht zu ihrem Nachteil gewürdigt werden resp. eine Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen in dieser Hinsicht sind folglich nicht zu beanstanden.
- Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. 1.1. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die - 19 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 1.2. Die Dauer des Scheidungsverfahrens – welche die Dauer der vorliegend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bestimmt – kann lediglich geschätzt werden. Nachdem die Einigungsverhandlung bereits stattfand, die Frist zur Klagebegrün- dung im August 2021 angesetzt wurde und in der Zwischenzeit eine weitere Ver- handlung stattfand (VI Prot. S. 9; act. 10/60 und act. 18 S. 1), kann davon ausge- gangen werden, dass sich das Hauptverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Für die Berechnung des Streitwerts wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis längstens 31. März 2023 – mithin für rund 28 Monate – im Streit liegen. Der Kläger verlangt mit der Berufung die Reduktion der zu leistenden Un- terhaltsbeiträge von ursprünglich gesamthaft CHF 6'700.– auf CHF 3'000.–, wäh- rend die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens verlangte. Daraus resultiert ein Streitwert von rund CHF 100'000.– ([CHF 6'700.– x 28] – [CHF 3'000.– x 28]). 1.3. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 8'750.–, wobei die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen ist.
- Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des vorlie- genden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 2'700.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festzusetzen. - 20 -
- Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von der jeweils anderen Partei, eventualiter die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine unentgeltliche Rechtsvertretung wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff. E. 2.3). Dabei sind die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Da es sich bei der Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses um eine Geldforderung handelt, die ihre Grundlage im materiellen Recht hat, ist der entsprechende Antrag nicht zuletzt aufgrund des geltenden Dispositionsgrundsatzes zu beziffern und zu begründen. Im Übrigen kann betreffend die Grundlagen und Voraussetzungen der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9 S. 41 ff.). 4.1. Der Kläger hat seinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch die Beklagte weder beziffert noch in Bezug auf die finanziellen Verhält- nisse der Beklagten begründet (act. 5). Entsprechend ist sein Antrag ohne Weite- res abzuweisen. Aufgrund des ungenügenden Antrags und der fehlenden Be- gründung ist die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sichergestellt. Entsprechend ist auch der Eventualantrag be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1. f. m.w.H.). 4.2. Bei der Beklagten ist aktuell von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 10'155.– auszugehen (vgl. act. 14 Rz. 3). Selbst wenn man vom geltend gemachten Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von rund CHF 11'465.– ausgeht, sind davon die Familienzulagen in Höhe von CHF 450.– und die durch - 21 - die Gemeinde bevorschussten und durch den Kläger effektiv geleisteten Zahlun- gen in Gesamthöhe von rund CHF 1'800.– abzuziehen (vgl. act. 14 Rz. 5). Der Überschuss der Beklagten beträgt damit monatlich weiterhin rund CHF 940.– und ist genügend hoch, um die Kosten ihrer Rechtsvertreterin für das Berufungsver- fahren – im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auf Seiten des Klägers – innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Entsprechend gilt sie nicht als mit- tellos, weswegen sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Kläger als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfah- ren, wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitin- stanzliche Verfahren, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu zahlen. - 22 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 21. April 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021; Proz. FE210029
- 2 - Rechtsbegehren: (VI Prot. S. 10 und S. 12; vgl. auch act. 10/3/1, sinngemäss)
1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Beklagten seit dem
1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezah- len hat.
2. Der Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700.– pro Monat für beide Kinder zu leisten. 3.–5. [Betreuungsregelung] Verfügung des Einzelgerichtes: " 1. [Vereinigung]
2. Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat, wird abgewiesen.
3. Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700.– pro Monat für beide Kinder zu leisten hat, wird abgewiesen. 4.–9. [Betreuungsregelung]
10. [Mitteilung]
11. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzu- heben, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Verein- barung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei fest- zustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat.
2. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzu- heben, Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Ver- einbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und der Klä- ger sei zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. De- zember 2020 angemessene und ihm zumutbare Unterhaltsbei- träge, maximal jedoch im Umfang von CHF 3'000.00 für beide zusammen, zu bezahlen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, eingeschlossen Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), seien der Beklagten aufzuerlegen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1. Die Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich ge- setzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten des Klägers." Weitere Anträge für das Berufungsverfahren: des Klägers und Berufungsklägers (act. 5 S. 2): " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozess- kosten zu bevorschussen. Eventualiter sei dem Kläger die un- entgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts- verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu ge- währen.
- 4 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1. Der Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren sei abzuweisen.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Bei- trag an die Prozesskosten in der Höhe von einstweilen CHF 2'500.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2012. Seit Januar 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hor- gen (fortan: Vorinstanz) vom 11. April 2019 wurden unter anderem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan: Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Klä- ger) wurde verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 10/5/32). Dieser Eheschutzentscheid wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 abgeändert, wobei unter anderem die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge reduziert wurden (act. 10/4/32). 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2020 reichte der Kläger ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 betreffend die Unter- haltszahlungen ein (act. 10/3/1). Daraufhin wurden die Parteien auf den 9. März 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 10/3/10). Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, wurde den Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung sowie die angesetzten Fristen zur Einreichung von Unterlagen abgenommen (act. 10/3/12).
- 5 - 2.2. Daraufhin wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung im Scheidungs- verfahren sowie zur Haupt-/Vergleichsverhandlung betreffend Abänderung Ehe- schutzmassnahme/vorsorgliche Massnahmen auf den 13. April 2021 vorgeladen (act. 10/11). Zudem wurde ihnen Frist angesetzt, diverse Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 reichte die Beklagte die erforderlichen Belege ein und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Betreuungs- regelung des Klägers, die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bilden (act. 10/17). Auf Gesuch des inzwischen vertretenen Klägers wurde die Verhand- lung vom 13. April 2021 abgenommen und neu auf den 25. Mai 2021 angesetzt (act. 10/22, 10/24-25 und 10/32/1-2). Anlässlich der Verhandlung konnte kein Vergleich abgeschlossen werden (VI Prot. S. 28). 2.3. Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Parteien je eine weitere Stel- lungnahme ein (act. 10/53 und 10/57). Mit Verfügung vom 9. August 2021 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 10/58 = act. 4/1 = act. 9, fortan: act. 9). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (act. 9 S. 5 ff.). 3.1. Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob der Kläger Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Unterhaltszahlungen und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner beantragte er für das Beru- fungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5 S. 2). 3.2. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, um zum prozessualen Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (act. 12). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam die Beklagte dieser Aufforde- rung fristgerecht nach (act. 13 f.). Mit Brief vom 5. Januar 2022 wurde die Eingabe der Beklagten dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 (recte wohl: 2022; hierorts eingegangen am 17. Februar
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2022) reichte der Kläger persönlich ein Schreiben samt Beilagen ein (act. 18 f.). Dieses ist der Beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-61). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur inso- weit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II.
1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren betreffend die Unterhaltsregelung, wobei dieses wiederum die Abänderung des vorinstanzlichen Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE190097-F) zum Thema hatte. Bei der Anordnung resp. Abände- rung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung. Es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz, je- doch der Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, soweit – wie vorliegend – Kinderbelange betroffen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Verände- rung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zu- verlässig bekannt waren. Die formelle Rechtskraft eines Massnahmeentscheids steht einer Abänderung entgegen, wenn sich die Entscheidgrundlagen seit deren Erlass nicht verändert haben (BGE 141 III 376 E. 3.3.1.).
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2. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachver- halt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Da Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhalts- schuldners ein Ganzes bilden, weil dessen einzelne Teile nicht vollständig unab- hängig voneinander festgesetzt werden können, muss der uneingeschränkte Un- tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien vollumfänglich gelten. Eine No- venbeschränkung in Bezug auf den Ehegattenunterhalt wird als nicht sachgerecht betrachtet (vgl. OGer LY190018 vom 30. Juli 2019 E. II.4; LY110045 vom 16. März 2012, E. II./2.2; LY130025 vom 22. November 2013, E. II./1.5; LC120016 vom 13. August 2012, E. II./1). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit),
- 8 - aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vo- rinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abwei- chenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersu- chungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlrei- chen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil auswirken.
3. Die Berufung vom 23. August 2021 wurde innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 10/61/2) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern sowie gegenüber der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist festzuhal- ten, dass im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 beim Kläger von einem mo- natlichen Einkommen von CHF 14'300.– netto (inkl. Bonus) und bei der Beklagten von einem solchen von CHF 5'011.60 netto (kein 13. Monatslohn) ausgegangen wurde (zzgl. Familienzulagen pro Kind von je CHF 200.–, vgl. act. 10/4/32 Dispo- sitiv-Ziffer 4). Gestützt darauf wurde der Kläger verpflichtet, monatliche Unter- haltsbeiträge für D._____ in der Höhe von CHF 2'448.– (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) sowie für C._____ in der Höhe von CHF 2'655.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann wurde er dazu verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen
- 9 - Unterhalt in der Höhe von CHF 1'597.– pro Monat zu bezahlen (act. 10/4/32 Disp.-Ziffer 2 und 3).
5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge- fasst aus, der Kläger stütze sein Abänderungsbegehren einerseits auf die erhebli- che Reduktion seines Einkommens infolge des Stellenverlusts bei der Bank E._____, andererseits auf die massgebliche Erhöhung des Einkommens der Be- klagten (act. 9 S. 13). 5.1. In Bezug auf sein Einkommen – so die Vorinstanz – wäre eine relevante Veränderung der Verhältnisse erst ab Februar 2021 anzunehmen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Abänderungsbegehrens am 10. November 2020 seien keine veränderten Verhältnisse vorgelegen, weshalb das Begehren bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (act. 9 S. 15). Der Vollständigkeit halber setzte sich die Vorinstanz dennoch mit den klä- gerischen Vorbringen auseinander und kam zum Schluss, dass beim Kläger bei seiner derzeitigen Anstellung bei der F._____ mit Sitz in G._____ von einem Ein- kommen von umgerechnet mindestens CHF 9'099.– pro Monat auszugehen wäre (act. 9 S. 16 f.). Da mit dem vom Kläger behaupteten Bruttoeinkommen von EUR 10'000.– die Unterhaltsansprüche der Beklagten und Kinder in Gesamthöhe von CHF 6'700.– offensichtlich nicht gedeckt werden könnten, wäre ihm ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 9 E. S. 19). Zugunsten des Klägers sei zwar von einem unfreiwilligen Stellenverlust bei der Bank E._____ auszugehen. Allerdings gelte auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust zu prüfen, ob er ge- nügende Suchbemühungen unternommen habe, um eine Anstellung mit ver- gleichbarem Salär zu finden (act. 9 S. 19). Als Belege für seine Suchbemühungen habe der Kläger ausschliesslich die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemü- hungen für das RAV der Monate August 2020 und September 2020 eingereicht. Aus diesen sei nicht ersichtlich, inwiefern das jeweilige potenzielle Einkommen vergleichbar oder nicht vergleichbar mit seinem Einkommen bei der Bank E._____ gewesen wäre. Es sei auch bezeichnend, dass der Kläger keinerlei Be- werbungen und Absagen ins Recht gelegt habe. Die von ihm geltend gemachten Suchbemühungen bzw. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, eine neue An-
- 10 - stellung mit einem vergleichbaren Salär wie bei der Bank E._____ zu finden, wür- den sich somit nicht anhand von Belegen überprüfen lassen. Es hätte indessen am Kläger gelegen, diese Suchbemühungen bzw. Schwierigkeiten rechtsgenü- gend glaubhaft zu machen (act. 9 S. 20). Ferner habe der Kläger mit der doku- mentierten Stellensuche erst drei Monate nach Erhalt der Kündigung begonnen. Zudem habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen einzig glaubhaft ma- chen können, das vom RAV geforderte Minimum geleistet zu haben. Darüber hin- aus sei auch die Qualität dieser minimalen Suchbemühungen als eher zweifelhaft zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Kläger glaubhaft gemach- ten Suchbemühungen als offensichtlich ungenügend anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein höheres Salär als EUR 10'000.– brutto erzielen könnte. Der Kläger hätte – insbesondere anhand von konkreten Stellenbewer- bungen, aus welchen insbesondere auch ersichtlich sei, für welche Funktion er sich jeweils beworben habe – glaubhaft machen müssen, dass es ihm nicht mög- lich sei, einen vergleichbaren Lohn in der Schweiz zu erzielen. Folglich wäre dem Kläger weiterhin ein (nunmehr hypothetisches) Einkommen in Höhe von CHF 14'300.– anzurechnen (act. 9 S. 20 f.). 5.2. In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Abänderungsgrund – das gesteigerte Einkommen der Beklagten – hält die Vorinstanz fest, dass die Beklag- te gestützt auf die Rechtsprechung aufgrund der Betreuung des 8-jährigen und zudem kranken C._____ – er leidet unter Sichelzellenanämie (vgl. VI Prot. S. 15)
– derzeit ausschliesslich einem Erwerbspensum von 50 % nachgehen müsste. Ferner sei im für das Gesuch des Klägers massgeblichen Zeitpunkt (noch) keine erhebliche oder dauerhafte Veränderung vorgelegen, zumal von einer Verände- rung frühestens per 1. Juli 2021 resp. 1. August 2021 auszugehen sei (act. 9 S. 22). Hinzu komme, dass die Veränderung des Einkommens auf die ausblei- bende Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger und der daraus resultie- renden finanziellen Not der Beklagten zurückzuführen sei. Es rechtfertige sich bei dieser Ausgangslage nicht, den vom Kläger aufgrund von dessen Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge verursachten Zwang für die Beklagte, ihr eigenes Einkom- men zu erhöhen, als Grund für eine Reduktion seiner Pflicht, angemessene Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zu verwenden. Es sei denn auch gerade aufgrund
- 11 - der Krankheit von C._____ glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beklagte ihr Pensum sobald wie möglich wieder reduzieren wolle (act. 9 S. 23). 6.1.1. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend sein Einkommen bringt der Kläger zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Be- urteilung des Zeitpunktes, zu welchem veränderte Verhältnisse vorliegen müss- ten, das Recht falsch angewendet (act. 2 Rz. 12). Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt würden. Vorliegend werde jedoch die Abänderung von Eheschutzmassnahmen begehrt, die im Summarverfahren er- gangen und daher aufgrund deren beschränkter materieller Rechtskraft im Ver- gleich zu einem Scheidungsurteil erleichtert abänderbar seien (act. 2 Rz. 9). Fer- ner dürfe dem Kläger durch die Verfahrensvereinigung kein Nachteil erwachsen, indem – wohlgemerkt ohne rechtliche Grundlage – das Vorliegen eines Abände- rungsgrundes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Abänderung des Eheschutzes als massgebend erklärt werde (act. 2 Rz. 11). Schliesslich wider- spräche eine starre Fixierung der Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der Beweismittelbeschränkung im Summarverfahren auch klarerweise dem Sinn und Zweck von Art. 179 ZGB und den Anforderungen an das rechtliche Gehör (act. 2 Rz. 12). 6.1.2. Der Kläger bringt weiter vor, eine erhebliche Veränderung der Verhältnis- se liege selbst dann vor, wenn man der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung folge und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'099.– ausginge. Da diese Veränderung seit nunmehr bald neun Monaten bestehe, liege zudem ei- ne dauerhafte Veränderung vor (act. 2 Rz. 14). In Bezug auf die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens wirft der Kläger der Vorinstanz vor, keine rechtsgenügende Feststellung betreffend den ausgewiesenen Bedarf aller Famili- enmitglieder vorgenommen zu haben. Erst in einem zweiten Schritt sei abzuklä- ren, ob dem Kläger weitere Anstrengungen hätten zugemutet werden können. Die Vorinstanz habe eine solche Zumutbarkeit jedoch auch nicht rechtsgenügend be- urteilt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Tatfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt, nämlich, ob es aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie un-
- 12 - mittelbar während des Stellenverlustes des Klägers diesem überhaupt möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle mit vergleichbarem Salär zu finden (act. 2 Rz. 28 ff.). 6.2. In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er bringt allerdings vor, dass bei der Beklagten ab 1. Juli 2020 von einer erheblichen und dauerhaften Verände- rung der finanziellen Verhältnisse auszugehen sei. Seit der Erhöhung ihres Ar- beitspensums bei der H._____ AG habe sie über ein Nettoerwerbsbeinkommen von mindestens CHF 6'488.– verfügt. Mit diesem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2021 bzw. rund CHF 10'000.– (ab 1. August 2021) sei eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten mehr als glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 15). 7.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann die geltend gemachten Veränderungen vorliegen müssen, ist nicht zu beanstanden. Weder die Rechtskraft – und die damit verbundene erleichterte Abänderbarkeit – eines Entscheides noch das Beweismass, das in solchen Verfahren gilt (vgl. act. 2 Rz. 9), ändert etwas an der Tatsache, dass die materiellen Voraussetzun- gen von Art. 129 ZGB, Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 ZGB und Art. 179 ZGB be- treffend die veränderten Verhältnisse weitgehend identisch sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Bestimmungen, der für das Abänderungsbe- gehren bereits veränderte Verhältnisse voraussetzt. Dasselbe gilt im Falle vor- sorglicher Massnahmen, die aufgrund wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden sollen. Bei der Anwendung einer dieser Bestimmungen kann daher mutatis mutandis auf die Rechtsprechung zu den an- deren genannten Bestimmungen verwiesen werden (CPra Matrimonial-PELLATON, Art. 179 N 13). Dass die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Abänderung des Kindesunterhaltes i.S.v. Art. 286 ZGB stützt, ist damit unbedenklich. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zwar auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe betreffend die Beurteilung des Zeitpunktes, zu welchem verän- derte Verhältnisse vorliegen müssten, das Recht falsch angewendet. Er legt aller-
- 13 - dings nicht dar, inwiefern die seiner Ansicht nach korrekte Rechtsanwendung am Ergebnis etwas geändert hätte. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen hinsichtlich des Durchschnittseinkommens im Jahr 2020 nicht auseinander (vgl. act. 9 S. 15). Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewen- den, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 sowie auch für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2021 zu bezahlen. Dass damit eine relevante Veränderung der Verhält- nisse erst ab Februar 2021 anzunehmen gewesen wäre, blieb unbestritten. 7.2. Der Kläger bezifferte im vorinstanzlichen Verfahren sein effektives Ein- kommen mit CHF 7'571.– (act. 10/44 S. 3); die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein effektives Nettoeinkommen von mindestens CHF 9'099.– an (act. 9 S. 17). Gegen diese vorinstanzliche Feststellung wehrt sich der Kläger in seiner Berufung nicht (vgl. act. 2 Rz. 14, in welcher er lediglich darlegt, dass die Vorinstanz ein höheres Einkommen anrechnete, weil sie die geltend gemachten freiwilligen Ein- zahlungen in die BVG-Auffangeinrichtung und den Fremdwährungsabzug nicht berücksichtigte). Damit ist beim Kläger ab Februar 2021 von einem tatsächlichen Einkommen von CHF 9'099.– auszugehen. 7.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in ihrer Eventualbegründung ein hy- pothetisches Einkommen an, weil dieser mit dem behaupteten Einkommen die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht hätte decken kön- nen (act. 9 S. 19 f.). Sie setzte das hypothetische Nettoeinkommen auf CHF 14'300.– fest (act. 9 S. 21). Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrück- lich dazu, welcher Erwerbstätigkeit der Kläger hätte nachgehen können (vgl. ent- sprechende Rüge in act. 2 Rz. 30); da das hypothetische Einkommen demjenigen aus der früheren Anstellung bei der Bank E._____ AG als I._____ (vgl. VI Prot. S. 19) entspricht, erscheint offensichtlich, dass ihm das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kritisiert der Kläger aus mehreren Gründen. 7.3.2. Dem Kläger ist zwar zu folgen, dass sich dem angefochtenen Entscheid keine familienrechtliche Bedarfsaufstellung entnehmen lässt (vgl. act. 2 Rz. 28). In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zentral, dass der Kläger im vor-
- 14 - instanzlichen Verfahren als Abänderungsgrund lediglich die veränderten Einkom- men der Parteien geltend machte. Dass er sein Abänderungsbegehren auf dau- erhaft und wesentlich veränderte Bedarfspositionen stützte, behauptete er nicht. Entsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesen – zumindest bei der vorgela- gerten Frage, ob Abänderungsgründe vorliegen – auch nicht auseinandersetzen. Es ist daran zu erinnern, dass die gesamte Unterhaltsberechnung (inkl. Aktualisie- rung der Einkommen und Bedarfspositionen) erst vorzunehmen ist, wenn man zum Schluss gelangt, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist. Mit anderen Worten sind in einem Abänderungsverfahren, in dem lediglich Einkommensver- änderungen als Abänderungsgrund geltend gemacht wurden, die Bedarfspositio- nen erst zu berücksichtigen, wenn die Einkommensveränderungen bejaht werden. Diesem Umstand ist auch bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen, indem das veränderte Einkommen nicht – wie es der Kläger begehrt – einem ausgewiesenen, aktualisierten Bedarf, sondern der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung gegenübergestellt wird. Andernfalls würde durch die Hintertür in die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids ein- gegriffen. Dass die Vorinstanz dem Kläger angesichts des Umstands, dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge aufgrund seines behaupteten Ein- kommens nicht mehr leisten konnte, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist folglich nicht zu beanstanden. 7.3.3. In Bezug auf die Zumutbarkeit hält die Vorinstanz lediglich fest, dass der Kläger bereits eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei der F._____ nachgehe. Damit erübrige sich die Frage, ob ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung zumutbar sei, eine neue Anstellung zu finden (act. 9 S. 20). Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob es ihm nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf- grund der damaligen Umstände zumutbar gewesen sei, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um allenfalls eine Anstellung mit höherem Salär zu finden. An die Zumutbarkeit könnten jedenfalls dann keine hohen Anforderungen gestellt
- 15 - werden, wenn die Kinderbedarfe mit der neuen Anstellung noch (zumindest wei- testgehend) gedeckt seien (act. 2 Rz. 29). Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als dass aus der Tatsache, dass er be- reits eine Vollzeitanstellung bei F._____ ausübe, nicht der Schluss gezogen wer- den kann, dass eine neue Anstellung mit entsprechender Einkommenssteigerung auf monatlich CHF 14'300.– ohne Weiteres zumutbar ist. Wenn die Vorinstanz auf das frühere Einkommen als I._____ abstützt, wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob dem Kläger eine Anstellung zumutbar sei, die mit dem Stellenprofil und dem Lohn seiner früheren Arbeitsstelle vergleichbar wäre. Der Kläger hat allerdings weder im vorinstanzlichen Verfahren noch berufungsweise aufgezeigt, weshalb ihm eine Anstellung als I._____ mit seinem vormaligen Lohn nicht zugemutet werden kann. Er legt insbesondere nicht dar, welche "damaligen Umstände" vor- gelegen hätten, die eine solche Anstellung unzumutbar gemacht hätten. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Entgegen seiner Ansicht sind gemäss Rechtsprechung im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_899/2019 vom
17. Juni 2020 E. 2.2.2. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall die Abänderung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge im Raum steht, kann die Anforderung nicht etwa dadurch gesenkt werden, dass aktuelle Kinderbedarfe gedeckt seien. Wie darge- legt können als Referenzpunkt einzig die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die- nen (vgl. vorstehende E. II.7.3.2.), die mit dem behaupteten effektiven Einkom- men des Klägers unbestrittenermassen nicht gedeckt werden können. 7.3.4. In Bezug auf die Tatfrage, ob das dem Kläger angerechnete hypotheti- sche Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, geht der Kläger auf die vorinstanz- lichen Erwägungen betreffend ungenügender Suchbemühungen nicht ein (vgl. act. 9 S. 20 f. und dazu vorstehende E. II.5.1.). Er bringt lediglich sinngemäss vor, es müsse grundsätzlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen be- treffend Suchbemühungen abgestellt werden, sofern mit der neuen Anstellung von einer Möglichkeit der Deckung der Kinderunterhaltsverpflichtungen ausge- gangen werden könne (act. 2 Rz. 29 i.f.). Dabei verkennt der Kläger, dass die in der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien im Allgemeinen – und damit un-
- 16 - geachtet der Deckung allfälliger Verpflichtungen – nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von familienrechtli- chen Unterhaltspflichten übernommen werden können. Mit dem blossen Nach- weis, dass sich eine Person um eine Stelle bemüht hat, ist noch nichts darüber gesagt, ob es ihr auch tatsächlich nicht möglich ist, eine bestimmte Erwerbstätig- keit aufzunehmen. Dafür braucht es – wie die Vorinstanz korrekt erwog – Bewer- bungsschreiben, Absagen, konkrete Stellenbeschreibungen inkl. Lohnspanne, etc. Dies hat der Kläger trotz der klaren Erwägungen der Vorinstanz auch im Be- rufungsverfahren nicht nachgeholt – was zulässig wäre (vgl. oben, E. II.2.) – , sondern wiederholt vielmehr seine Vorbringen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hat (vgl. act. 2 Rz. 31 ff. und act. 10/38 Rz. 6 ff.). Damit kommt er seiner auch im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeobliegenheit (vgl. oben, E. II.2.) nicht nach, und die entsprechenden Erwägungen in dieser Hinsicht haben Bestand. Entsprechend kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, dass die Vor- instanz nicht genügend abgeklärt habe, ob ihm aufgrund der Pandemie die Erzie- lung des angenommenen Einkommens überhaupt möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 30). Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Kläger aufgrund ungenü- gender Belege die behaupteten Schwierigkeiten nicht habe glaubhaft machen können (act. 9 S. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorinstanz- lichen Verfahren als Hauptproblem noch die schwierige Wirtschaftslage sah, wel- che – lediglich pauschal vorgebracht – durch die Covid-19-Pandemie verstärkt worden sei (act. 10/38 Rz. 8). Da nicht alle Wirtschaftszweige von der Pandemie gleich stark betroffen sind, reicht ein pauschaler Hinweis auf die Pandemiesituati- on nicht, um die Unmöglichkeit zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit zu be- gründen. Vielmehr ist substantiiert darzulegen, wie sich die Pandemie nachteilig auf den konkreten Arbeitsmarkt auswirkt (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3.). Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen nicht anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik – die der Kläger im Übri-
- 17 - gen im vorinstanzlichen Verfahren noch ablehnte (vgl. VI Prot. S. 29 unten) – oder anderen Quellen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Bestimmung ist nicht zwingend, insbesondere nicht in Fällen, in denen ein konkret bestehen- des Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2. [nicht publ. in BGE 147 III 265] mit Verweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4., nicht publ. in BGE 144 III 481). Da die Vorinstanz – wie dargelegt – auf den konkret erzielten Lohn bei der früheren Festanstellung bei der Bank E._____ AG abgestellt hat, er- weist sich die klägerische Rüge unbegründet. 7.4. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Einkommens des Klägers nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich die- sen geltend gemachten Abänderungsgrund zu Recht verneint. Daran ändert auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals geltend gemachte Einkom- mensreduktion nichts (act. 2 Rz. 14).
8. In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.6.2) – nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander. Der Kläger rügt allerdings, die Vorinstanz habe die Einkommensverän- derung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 nicht als Abänderungsgrund be- rücksichtigt. Diese Veränderung sei dabei erheblich und dauerhaft (act. 2 Rz. 15). 8.1. Im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'011.60 verfügt (act. 10/4/32 Dispositiv-Ziffer 4). Angestellt war sie zu dieser Zeit bei der H._____ AG in einem Pensum von 80 % (act. 10/18/19). Wie die Beklagte selber vorbringt, verdiente sie zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des klägerischen Abände- rungsbegehrens allerdings CHF 6'233.85 (vgl. act. 14 Rz. 29). Aus der in den Ak- ten liegenden Bestätigung der H._____ AG geht denn auch hervor, dass die Be- klagte per 1. Juli 2020 ihr Pensum auf 100 % erhöhte und sich entsprechend auch ihr Bruttolohn veränderte (act. 10/18/20). 8.2. In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte berufungsweise – wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 10/41 S. 2 und sogleich unten, E. 8.3.) –
- 18 - vor, der Hintergrund der Erhöhung des Pensums seien die fehlenden Unterhalts- zahlungen seitens des Klägers gewesen. Gleiches gelte für die neue Stelle bei der J._____. Dass sie mehr arbeite, um die Pflicht des Klägers auszugleichen, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Seitens der Beklagten sei ferner eine Pensumsreduktion geplant, um sich besser um die Kinder kümmern zu können (act. 14 Rz. 28; vgl. auch Rz. 6). 8.3. Wie vorstehend unter E. II.5.2. dargelegt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Veränderung des Einkommens der Beklagten auf ausbleibende Unterhaltszahlungen zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe aufgrund der fehlen- den Unterhaltszahlungen seitens des Klägers das Pensum auf 100 % erhöhen müssen. Ihr sei es mit ihrem 80 %-Pensum nicht mehr möglich gewesen, die an- stehenden Rechnungen zu bezahlen (act. 10/46 Rz. 44). Der anwaltlich vertrete- ne Kläger bestritt diese Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Dass es bereits im Vorfeld der belegten Vorschusszahlun- gen durch die Gemeinde … ab Dezember 2020 zu unterbliebenen Zahlungen o- der zumindest zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint keineswegs abwegig. Immerhin treten regelmässig bereits Probleme mit geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf, bevor ein Unterhaltsgläubiger um staatli- che Vorschussleistungen ersucht. Folglich ist es durchaus glaubhaft, dass die Be- klagte ihr Pensum im Sommer 2020 erhöhte, weil Unterhaltszahlungen seitens des Klägers unterblieben. Entsprechend kann diese Einkommenserhöhung nicht zu ihrem Nachteil gewürdigt werden resp. eine Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen in dieser Hinsicht sind folglich nicht zu beanstanden.
9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. 1.1. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die
- 19 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 1.2. Die Dauer des Scheidungsverfahrens – welche die Dauer der vorliegend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bestimmt – kann lediglich geschätzt werden. Nachdem die Einigungsverhandlung bereits stattfand, die Frist zur Klagebegrün- dung im August 2021 angesetzt wurde und in der Zwischenzeit eine weitere Ver- handlung stattfand (VI Prot. S. 9; act. 10/60 und act. 18 S. 1), kann davon ausge- gangen werden, dass sich das Hauptverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Für die Berechnung des Streitwerts wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis längstens 31. März 2023 – mithin für rund 28 Monate – im Streit liegen. Der Kläger verlangt mit der Berufung die Reduktion der zu leistenden Un- terhaltsbeiträge von ursprünglich gesamthaft CHF 6'700.– auf CHF 3'000.–, wäh- rend die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens verlangte. Daraus resultiert ein Streitwert von rund CHF 100'000.– ([CHF 6'700.– x 28] – [CHF 3'000.– x 28]). 1.3. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 8'750.–, wobei die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen ist.
2. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des vorlie- genden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 2'700.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festzusetzen.
- 20 -
4. Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von der jeweils anderen Partei, eventualiter die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine unentgeltliche Rechtsvertretung wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. statt vieler BGE 142 III 36 ff. E. 2.3). Dabei sind die Beurtei- lungskriterien für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Da es sich bei der Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses um eine Geldforderung handelt, die ihre Grundlage im materiellen Recht hat, ist der entsprechende Antrag nicht zuletzt aufgrund des geltenden Dispositionsgrundsatzes zu beziffern und zu begründen. Im Übrigen kann betreffend die Grundlagen und Voraussetzungen der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9 S. 41 ff.). 4.1. Der Kläger hat seinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch die Beklagte weder beziffert noch in Bezug auf die finanziellen Verhält- nisse der Beklagten begründet (act. 5). Entsprechend ist sein Antrag ohne Weite- res abzuweisen. Aufgrund des ungenügenden Antrags und der fehlenden Be- gründung ist die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sichergestellt. Entsprechend ist auch der Eventualantrag be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1. f. m.w.H.). 4.2. Bei der Beklagten ist aktuell von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 10'155.– auszugehen (vgl. act. 14 Rz. 3). Selbst wenn man vom geltend gemachten Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von rund CHF 11'465.– ausgeht, sind davon die Familienzulagen in Höhe von CHF 450.– und die durch
- 21 - die Gemeinde bevorschussten und durch den Kläger effektiv geleisteten Zahlun- gen in Gesamthöhe von rund CHF 1'800.– abzuziehen (vgl. act. 14 Rz. 5). Der Überschuss der Beklagten beträgt damit monatlich weiterhin rund CHF 940.– und ist genügend hoch, um die Kosten ihrer Rechtsvertreterin für das Berufungsver- fahren – im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auf Seiten des Klägers – innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Entsprechend gilt sie nicht als mit- tellos, weswegen sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Kläger als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfah- ren, wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitin- stanzliche Verfahren, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu zahlen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: