Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 2010 verheiratet und haben eine gemein- same Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 6/2). Am 3. Juni 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig (Urk. 6/1). Während des vorinstanzlichen Verfah- rens stellten beide Parteien Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/39 und 6/42). Für dessen weiteren Verlauf ist auf den angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 6/105 S. 6 f.). Am 8. April 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2).
E. 2 Am 19. April 2021 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) rechtzeitig (Urk. 6/108/2) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellte (Urk. 1 S. f.). Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde einerseits der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu äussern,
- 9 - sowie andererseits dem Beklagten Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang des Kostenvorschus- ses (Urk. 7) sowie der Stellungnahme der Klägerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 8) wur- de der Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Monate bis und mit April 2021 erteilt; im Mehrumfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9).
E. 3 Auf Gesuch des Beklagten vom 31. Mai 2021 (Urk. 10), mit welchem sich die Klägerin gleichentags einverstanden erklärt hatte (Urk. 12/25), wurde mit Ver- fügung vom 1. Juni 2021 das Berufungsverfahren bis zum 31. August 2021 zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche antragsgemäss sistiert (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2021 (Urk. 14), 4. September 2021 (Urk. 15) und
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten in einem ersten Schritt fest, dass dieser in der Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2020 ein Einkommen von netto Fr. 10'000.– für seine Arbeitstätigkeit bei der D._____ AG erzielt habe. Seit seiner fristlosen Kündigung auf Ende Oktober 2020 beziehe der Beklagte jedoch kein Einkommen mehr (Urk. 2 S. 21). Trotzdem sei ihm, auch aufgrund seiner Anerkennung (vgl. Urk. 6/69 S. 7; Urk. 6/98 S. 8), dieses Ein- kommen von netto Fr. 10'000.– hypothetisch für die Dauer des Scheidungsverfah- rens anzurechnen. Dies sei ihm ohne Weiteres zuzumuten und werde von ihm auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2 S. 23). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es sich beim Darlehen, welches der Beklagte seit seiner Kündigung von der E._____ AG erhalte (total EUR 136'000.–, zahlbar in acht Raten à EUR 17'000.– vom 26. November 2020 bis 30. Juni 2021; vgl. Urk. 6/97/64), trotz diverser Unklarheiten um ein reguläres Darlehen handle, welches der Beklagte zurückzubezahlen habe. Es sei daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da von einem Unterhaltsverpflichteten nicht verlangt werden könne, dass er sich zwecks Leistung von Unterhaltsbeiträgen bzw. Aufrechterhal- tung des ehelichen Lebensstandards weiter verschulde (Urk. 2 S. 21 ff. und 23 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte mit den von ihm einge- reichten Unterlagen und Ausführungen glaubhaft gemacht habe, dass er von der D._____ AG keine weiteren Zahlungen wie Boni, Dividenden, etc. erhalte bezie- hungsweise erhalten habe, welche ihm als weiteres Einkommen hätten ange- rechnet werden können. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien un- substantiiert und würden sich nicht mit den vorliegenden Beweismitteln auseinan- dersetzen (Urk. 2 S. 24).
E. 3.2 Der Beklagte rügt die Anrechnung des effektiven und ab November 2020 hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 10'000.– in seiner Berufung aus- drücklich nicht (vgl. Urk. 1 S. 15), weshalb grundsätzlich auch im Berufungsver- fahren von diesem Einkommen ausgegangen werden könnte. Für den Zeitraum
- 14 - vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 ist dieses Einkommen aufgrund der Lohnabrechnungen, Lohnausweisen und des Lohnkontos des Beklagten bei der D._____ AG denn auch ausgewiesen (Urk. 6/70/28+29, 6/75/53+54 und 6/99/1). Betreffend den Zeitraum ab November 2020 gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 selber ausführte, dass er zurzeit monatlich Fr. 17'000.– verdiene, ohne weitergehende Erklärungen hierzu zu liefern (Urk. 19 S. 4). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen März bis Sep- tember 2021 sowie dem Kontoauszug vom 1. Januar 2021 bis 5. Oktober 2021 wird ersichtlich, dass der Beklagte bei der E1._____ AG angestellt ist und seit März 2021 das vorgenannte Nettoeinkommen effektiv bezieht (Urk. 21/2+3). Die- ser neue Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist deshalb anstelle des hypothetischen Einkommens ab März 2021 zu berücksichtigen. In welchem Zusammenhang das Darlehen der E._____ AG und die Lohn- zahlungen der E1._____ AG stehen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die vo- rinstanzlichen Ausführungen zum Darlehen sind nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beklagte dieses Geld zurückzuzahlen haben wird. Es ist daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, die Erwägungen der Vor- instanz zu allfälligen weiteren Zahlungen der D._____ AG in Form von Boni etc. von Amtes wegen in Frage zu stellen (vgl. Erw. II.2 f.). Solche Zahlungen sind aus den im Recht liegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
E. 3.3 Zusammenfassend ist dem Beklagten bis und mit Februar 2021 ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– (ab November 2020 hypothetisch) und ab März 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 17'000.–, je aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit, anzurechnen.
4. Einkommen des Beklagten aus Vermögensverzehr 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten und mit Verweis auf OGer ZH LY170058 vom 3. Mai 2018 fest, dass Gelder aus Aktien- verkäufen als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung
- 15 - stehende Einnahmen berücksichtigt werden können. So sei nicht glaubhaft, dass die Parteien ihren Lebensstandard während der Ehe lediglich mit einem Jahres- einkommen von Fr. 116'225.– bestritten hätten. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2012 (Urk. 6/62/5; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 276'345.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 464'748.–), 2013 (Urk. 6/62/6; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 510'966.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 607'503.–) und 2015 (Urk. 6/62/7; Einkünfte aus unselbständigem Haupter- werb Fr. 378'151.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 539'380.–) sowie die Steuererklä- rung 2010 (Urk. 6/70/43; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb: Fr. 407'001.– bzw. Total der Einkünfte: Fr. 845'625.–) wiesen ein deutlich höheres Einkommen des Beklagten aus. Aufgrund dieser Unterlagen und da keine Spar- quote behauptet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Partei- en bereits während gelebter Ehe gemeinsam über ein Einkommen von bis zu Fr. 50'000.– pro Monat verfügen konnten und dieses auch für den Lebensunter- halt verbraucht hätten (Urk. 2 S. 24 f.). Nachdem das damalige Einkommen weg- gefallen sei respektive sich verringert habe, habe der Beklagte begonnen, Aktien der D._____ AG, deren Mitbegründer er sei, zu verkaufen und diverse Darlehen aufzunehmen. Diese Aktienverkäufe und Darlehen habe der Beklagte selbst mit über Fr. 2'000'000.– innert vier Jahren beziffert, folglich rund Fr. 40'000.– pro Mo- nat. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte gewillt gewesen sei, sei- ne Aktien der D._____ AG zu verkaufen, um seinen eigenen ehelichen Lebens- standard sowie teilweise jenen der Klägerin und der Tochter C._____ aufrecht zu erhalten (Urk. 2 S. 25 f.). Entgegen den Behauptungen des Beklagten scheine die Annahme gerechtfertigt, dass dieser die Aktienverkäufe nicht in erster Linie auf- grund eines finanziellen Engpasses oder gar aus finanzieller Not getätigt habe. Vielmehr scheine es offensichtlich, dass der Beklagte – wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen – quasi ein regelmässiges Einkommen aus den be- sagten Aktienverkäufen generiert habe respektive nach wie vor generiere. In die- sem Sinne seien die Erträge aus den Aktienverkäufen im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen und damit für die Dauer des Scheidungsverfahrens als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehende Einnahmen zu behandeln. Das Gericht werde dabei auf einen Durchschnittswert für den Zeit-
- 16 - raum von anfangs 2016 bis März 2021 abstellen (Urk. 2 S. 26). Insgesamt habe der Beklagte seit Anfang 2016 bis Mitte März 2021 einen Betrag von total Fr. 1'874'900.– durch den Verkauf von Aktien der D._____ AG erzielt (Urk. 2 S. 26 ff.). Dies ergebe einen monatlichen Betrag von Fr. 30'000.–, der ihm als weiteres Nettoeinkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 28). 4.2 Der Beklagte rügt generell die Anrechnung der Vermögenserträge aus den Aktienverkäufen der D._____ AG als Einkommen. Es sei der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Erstens könne die Zumutbarkeit von Vermö- gensverzehr zur Leistung von Unterhalt nur in Ausnahmesituationen zulässig sein. Zweitens habe der Beklagte die aus den Aktienverkäufen generierten Erträ- ge in der Vergangenheit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern zur dringend notwendigen Schuldentilgung und zur Aufrechterhaltung der Liquidität seiner Arbeitgeberin, der D._____ AG, mittels Darlehensgewährung im Betrag von Fr. 500'000.–. Drittens hätten sich die Parteien, im Gegensatz zu den- jenigen im vorinstanzlich genannten Entscheid, nicht in gegenseitiger Abrede da- rauf geeinigt, den Lebensunterhalt aus Aktienverkäufen zu bestreiten. Vielmehr hätten sich die Parteien im Jahr 2015 getrennt und der Verkauf der Aktien sei erst nach der Trennung erfolgt. Viertens handle es sich bei den aus Aktienverkäufen erzielten Erträgen um Eigengut (vgl. Urk. 6/19/3). Fünftens sei der Beklagte im Gegensatz zu den im aufgeführten Entscheid vorkommenden Parteien massiv überschuldet (Urk. 1 S. 10 f.). Der Beklagte führt weiter aus, dass es unzutreffend sei, dass er in der Ver- gangenheit wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen quasi ein regel- mässiges Einkommen aus den besagten Aktienverkäufen generiert habe und die- ses nach wie vor generiere. Es sei belegt, dass er erst nach der Trennung im Jahr 2016 angefangen habe, Aktien der D._____ AG zu verkaufen. Während dem ehe- lichen Zusammenleben habe er den Unterhalt der Familie ausschliesslich aus selbständigem Arbeitserwerb respektive Mietertrag aus seinen Liegenschaften bestritten. Hierzu verweise er auf die Steuerunterlagen der Jahre 2012 bis 2019 (vgl. Urk. 4/2 und 4/9-15). Die Tatsache, dass er erst ab 2016 Vermögenswerte
- 17 - veräussert habe, belege, dass er spätestens ab 2016 wesentlich weniger verdient habe, als die Klägerin behauptet. Er habe sich die hohen Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht mehr leisten können und Vermögensverzehr betreiben müssen, wozu er nicht verpflichtet werden könne. Der Einkommenseinbruch sei wohl auch ein Grund für die Trennung (Urk. 1 S. 11 f.). 4.3 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehe- lichen oder Kindesunterhalt geht (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 m.w.H.). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unter- halt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungska- pazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.H.). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls gross- zügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 m.w.H.). Die weiteren Beurteilungskriterien sind (natur- gemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Ein- fluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und anderer- seits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam geleb- ten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Exis- tenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hin- ausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards her-
- 18 - angezogen werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein. Allenfalls darf auch einmalig auf das Vermögen gegriffen werden, namentlich um damit in der Vergangenheit an- gefallene, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Mit Aus- nahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzu- brauchen. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Somit liegt die Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht im Ermessen des urteilen- den Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.). 4.4 Indem die Vorinstanz den über rund fünf Jahre durchschnittlich erzielten Verkaufserlös der Aktien der D._____ AG dem Beklagten als Einkommen anrech- nete, behandelte sie diesen Erlös als Vermögensverzehr zur Deckung von Unter- haltsverpflichtungen. Es handelte sich dabei nicht um einen Ertrag aus Arbeit oder Vermögen, verringerte sich das Vermögen doch gerade durch dessen Verwen- dung zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrechnung des Vermögensverzehrs als Einkommen auseinander. Vielmehr be- gründete sie die Anrechnung des Aktienverkaufserlöses als Einkommen einzig damit, dass die Parteien vor der Trennung einen hohen Lebensstandard gehabt hätten und dass der Beklagte ab 2016 diese Aktienverkäufe zur Generierung von Einkommen und zur Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards effektiv getä- tigt habe. Dabei berechnete sie den zumutbaren Vermögensverzehr nicht auf Ba- sis des effektiv vorhandenen Vermögens des Beklagten zum Zeitpunkt der Unter- haltsverpflichtung, sondern stellte lapidar den Aktienverkaufserlös, der über einen bestimmten Zeitraum generiert wurde, einem regelmässigen Ertrag aus Arbeit
- 19 - oder Vermögen gleich (vgl. Urk. 2 S. 26 ff.). Dies führte dazu, dass sich gemäss vorinstanzlicher Berechnung das für die Unterhaltsberechnung relevante monatli- che Einkommen des Beklagten zu drei Vierteln aus Vermögensverzehr (Fr. 30'000.– / Monat; Urk. 2 S. 28) und lediglich zu einem Drittel aus Ertrag aus Arbeit (Fr. 10'000.– / Monat; Urk. 2 S. 21) zusammensetzte. Das Vorgehen der Vorinstanz wird vom Beklagten zu Recht gerügt, ist im Grundsatz doch nur aus- nahmsweise und nach einer konkreten Einzelfallabwägung auf die Substanz des Vermögens zu greifen, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Die Vorinstanz ging jedoch weder auf die aktuelle Grösse des Ver- mögens noch die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs im Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren ein. So lässt sie die zentrale Frage offen, aus dem Verzehr welcher Vermögenswerte der Beklagte für die gesamte unbe- stimmte Dauer des Verfahrens ein Einkommen von Fr. 30'000.– pro Monat für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen erzielen soll? Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als begründet und es ist zu prüfen, ob und wenn, in welchem Rahmen ihm ein Vermögensverzehr zur Leistung seiner Unterhaltsverpflichtungen zuge- mutet werden kann. Dabei ist insbesondere die Vermögenssituation ab Einleitung des Scheidungsverfahrens im Juni 2019 massgeblich. 4.5 Der Beklagte führte bereits vor Vorinstanz aus, dass er über praktisch kein Vermögen mehr verfüge und in Finanzierungsschwierigkeiten stecke. Die finanzi- elle Situation der D._____ AG (welche er 2013 gegründet habe und bei welcher er heute nur noch Minderheitsaktionär sei; vgl. Urk. 15) sei mehr als angespannt, weshalb der Wert seiner Aktien von den Banken als nicht kreditwürdig eingestuft würden. Zudem schreibe die D._____ AG seit Jahren Verluste in Millionenhöhe (Urk. 6/18 S. 5 f.; Urk. 6/68 S. 10 ff.; Urk. 6/69 S. 6 ff.; Urk. 15). Im Jahr 2019 ha- be der Verlust der D._____ AG Fr. 7.027 Mio. und im Jahr 2020 Fr. 3.548 Mio. be- tragen (Urk. 17 S. 2). Er könne deshalb keine weiteren Aktien der D._____ AG verkaufen (Urk. 19 S. 7). Der D._____ AG drohe die Insolvenz und deren Aktien seien wertlos (Urk. 27 S. 2 und Urk. 31). Er habe die Aktienverkäufe seit 2016 ge- tätigt, um Schulden zurückzubezahlen sowie zur Gewährung eines dringend not- wendigen Betriebskredites an die D._____ AG (Urk. 1 S. 15).
- 20 - Die effektive Höhe des Vermögens des Beklagten seit Einleitung des Schei- dungsverfahrens lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, da einerseits nur be- schränkt aussagekräftige Belege für die zahlreichen (unübersichtlichen) Vermö- genspositionen vorliegen und andererseits der Verkehrswert der nicht börsenko- tierten Aktien der D._____ AG nicht aus den Steuererklärungen ersichtlich ist. Mit Blick auf das Gesamtvermögen des Beklagten ist festzuhalten, dass gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2018 das steuerbare Vermögen des Beklagten per 31. Dezember 2018 Fr. 116'155.– betrug (bewegli- ches Vermögen: Fr. 2'839'407.–; Liegenschaften: Fr. 3'432'395.–; Schulden: Fr. 6'209'647.–; Urk. 4/15). Gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2019 betrug das steuerbare Vermögen des Beklagten sodann per 31. Dezember 2019 minus Fr. 2'160'861.– (bewegliches Vermögen: Fr. 2'062'304.–; Liegenschaften: Fr. 700'000.–; Schulden: Fr. 4'923'165.–; Urk. 21/9). Aktuellere Unterlagen zum Gesamtvermögen des Beklagten finden sich keine im Recht. Die Kontoauszüge der BNP Paribas und der Barclays Bank PLC Monaco sind diesbezüglich zwar wenig aussagekräftig, zeigen aber zumin- dest, dass auf diesen Konti kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden ist (Urk. 20/7+8). Auch der effektive Wert der Aktien der D._____ AG lässt sich aus den vor- handen Unterlagen nur beschränkt ableiten. So besass der Beklagte gemäss Wertschriftenverzeichnis 2018 per 31. Dezember 2018 7410 Aktien der D._____ AG zu einem Steuerwert von total Fr. 741'000.– (Urk. 4/15). Gemäss Wertschrif- tenverzeichnis 2019 besass der Beklagte per 31. Dezember 2019 noch 7243 Ak- tien der D._____ AG zu einem Steuerwert von Fr. 0.– (Urk. 21/9). Per 6. Oktober 2021 besass der Beklagte noch 3'242 Aktien der D._____ AG zu einem Nominal- wert von Fr. 324'200.– (Urk. 21/10). Die einzelnen Aktienverkäufe lassen sich dem Aktienbuch der D._____ AG entnehmen (Urk. 4/8). Weder der Steuer- noch der Nominalwert sagt jedoch etwas über den effektiven Wert der Aktien aus, führ- te der Beklagte vor Vorinstanz doch aus, dass er durch den Verkauf von 2900 D._____ AG Aktien zwischen Juni 2020 und März 2021 einen Erlös von Fr. 650'000.– erzielt habe (Prot. I S. 28 ff.). Aufgrund des Revisionsberichts der D._____ AG inklusive Jahresrechnung 2020 vom 28. Mai 2021 (Urk. 18), des Ak-
- 21 - tionärsbriefs der D._____ AG (Urk. 29/26) sowie der Bewertung der Wertpapiere durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. April 2021 (Urk. 32) konnte der Beklagte sodann glaubhaft darlegen, dass ein gewinnbrin- gender Verkauf weiterer Aktien aufgrund der prekären finanziellen Situation der D._____ AG derzeit nicht möglich ist. Was die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammenle- bens betrifft, so ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass diese sehr gut waren. Die Parteien heirateten 2010 (Urk. 6/2) und trennten sich 2015 (Urk. 6/1 S. 6, Urk. 1 S. 11). Gemäss Steuererklärung 2010 wies der Beklagte ei- nen Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 470'001.– sowie Vermögenserträge von insgesamt Fr. 375'624.– aus, während das Reinvermögen Fr. 1'701'811.– betrug (Urk. 6/70/43). Auch aus den rechtskräftigen Einschät- zungsentscheiden der Jahre 2012 bis 2015 ist ersichtlich, dass der Beklagte in diesen Jahren ausserordentlich gut verdiente (zwischen Fr. 275'000.– und Fr. 510'000.– pro Jahr) und dass er Ende 2015 ein Vermögen von rund Fr. 731'000.– auswies (Urk. 4/9-12). 4.6 Aufgrund der Ausführungen des Beklagten und den vorhandenen Unterla- gen erscheint es auf den ersten Blick zumindest als fraglich, ob dieser bei Einlei- tung des Scheidungsverfahrens überhaupt noch über Vermögen verfügte, wel- ches für den Verzehr zur Deckung von Unterhaltsbeiträgen in Frage kommen würde. Der vom Beklagten geltend gemachte Erlös von Fr. 650'000.– aus dem Verkauf der Aktien der D._____ AG seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zeigt jedoch, dass diese Aktien einen höheren Wert hatten, als in den Steuerer- klärungen angegeben. Diese Fr. 650'000.– standen dem Beklagten zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Verhandlung im März 2021 grund- sätzlich als verzehrbares Vermögen zur Verfügung. Auch wenn der Beklagte in der Berufungsschrift geltend macht, diese Aktienverkäufe einzig zur Rückzahlung von privaten Darlehen getätigt zu haben (Urk. 1 S. 13 f.), kommt er selber zum Schluss, dass er durch den Verkauf der Aktien der D._____ AG seit dem 16. April 2016 mehr Erlös erzielt habe, als dass er an Darlehen zurückgezahlt habe (Diffe- renz: Fr. 418'138.51; Urk. 1 S. 15). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der
- 22 - Erlös von Fr. 650'000.– nicht vollständig für die Tilgung von Schulden aufge- braucht wurde. Es rechtfertigt sich daher, beim Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens von einem grundsätzlich zur Deckung von Unterhaltsver- pflichtungen verzehrbaren Vermögen von Fr. 650'000.– auszugehen. Andere Vermögenswerte, welche für den Verzehr in Frage kommen würden, sind hinge- gen nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Be- rechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Dies liegt im Ermes- sen des Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.). Da auch die Dauer des zu- mutbaren Vermögensverzehrs zu berücksichtigen ist, ist zunächst diese festzule- gen. Vorliegend ist dem Beklagten die Anrechnung eines den Bedarfsverhältnis- sen angemessenen Vermögensverzehrs zur Deckung der Unterhaltsverpflichtun- gen bis maximal Ende Februar 2021 zuzumuten. So konnte er – wie oben ausge- führt – glaubhaft machen, dass er ab diesem Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Lage der D._____ AG keine Aktien mehr veräussern konnte. Des Weiteren trat er per März 2022 seine neue Stelle bei der E1._____ AG mit dem höheren Lohn an. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, kann mit diesem Einkommen der familien- rechtliche Bedarf gedeckt werden (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zu Deckung der Unterhaltsbeiträge für einen beschränkten Zeitraum von 21 Monaten (Juni 2019 bis März 2021) zuzumuten. Ab März 2022 lässt seine Vermögenssituation jedoch keinen weiteren Verzehr mehr zu. Was die effektive Höhe des verzehrbaren Vermögens betrifft, ist zunächst mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammen- lebens festzuhalten, dass selbst wenn damals grosszügig Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verzehrt wurde – wie von der Klägerin vor Vorinstanz behauptet (Urk. 6/61 S. 3; Prot. I S. 23) –, dies die heutigen Vermögensverhält- nisse nicht mehr im selben Rahmen zulassen. Nur weil damals viel Geld für die Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards verwendet wurde, können nicht die gesamten dem Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Verfü- gung gestandenen Fr. 650'000.– zur Deckung des Unterhalts beansprucht wer-
- 23 - den, besteht gemäss Rechtsprechung eben gerade kein vorbehaltloser Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5A_170/2016 vom 1. September 2016, E. 4.3.5; 5A_372/2015 vom 29. September 2015, E. 2.1.2, in: FamPra.ch 2016 S. 261; je mit Hinweisen). So ist auch zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Parteien seit Beginn der Ehe dem Gü- terstand der Gütertrennung unterliegen und sämtliche Vermögenswerte des Be- klagten seinem Eigengut angehören (vgl. Urk. 6/19/3). Dies, sowie der Umstand, dass der Beklagte mit dem Verkauf der Aktien insbesondere Privatdarlehen zu- rückzahlen musste, sprechen dafür, dass nur ein Teil der Fr. 650'000.– für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen verzehrt werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der Dauer des Vermögens- verzehrs sowie mit Blick auf den familienrechtlichen Bedarf der Parteien (s. Erw. III.5.3) rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zur De- ckung von Unterhaltsbeiträgen von 25 % des ihm bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens zur Verfügung gestandenen Vermögens von Fr. 650'000.–, mithin Fr. 162'500.–, zuzumuten. Entsprechend sind beim Beklagten bei der Berechnung des Unterhalts in der Periode von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 zusätzlich zu seinem Grundeinkommen finanzielle Mittel von rund Fr. 7'740.– pro Monat (Fr. 162'500.– / 21 Monate) zu berücksichtigen. 4.7 Zusammenfassend ist beim Beklagten von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen von total Fr. 17'740.– (Fr. 10'000.– [Arbeitserwerb; ab November 2020 hypothetisch] + Fr. 7'740.– [Vermögensver- zehr]) und ab März 2021 von Fr. 17'000.– (Arbeitserwerb) auszugehen.
5. Bedarf 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode, wie sie die Vorinstanz gewählt hat (Urk. 2 S. 14 ff.) und von welcher nur in besonderen Situationen abzuweichen ist (BGE 147 III 265 E. 6.1), bei der Ermittlung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Partei ein Vermögensverzehr zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1). Da vorliegend keine besondere Situation vorliegt, welche eine andere Methode rechtfertigen würde, ist
- 24 - der Vorinstanz zu Folgen und die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode an- zuwenden. Dies hat zur Folge, dass mangels entsprechender Rügen und da wo keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind (vgl. Erw. II.2 f.), grundsätzlich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Bedarfszahlen der Parteien und C._____ (Urk. 2 S. 29 ff.) verwiesen werden kann. 5.2 Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen grundsätzlich die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz setzte die Parteien jedoch nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern rechnete ihnen "aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommenssituation" das familienrechtliche Existenzminimum an (Urk. 2 S. 29). Auch wenn diese Begründung mit Blick auf das Einkommen des Beklagten aus Arbeitserwerb nicht zutrifft, rechtfertigt sich aufgrund der unbestrittenermassen während des Zusammenlebens grosszügigen finanziellen Verhältnisse der Parteien und des (beschränkt) zumutbaren Vermö- gensverzehrs beim unterhaltsverpflichteten Beklagten, den Parteien nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Wo möglich, sind somit die von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 5.3 Der Bedarf der Parteien setzt sich wie folgt zusammen: Klägerin C._____ Beklagter Fr. 400.–
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– (ab Aug. 2020) Fr. 4'380.–
2) Wohnkosten, inkl. Ne- benkosten Fr. 4'174.– Fr. 1'391.– Fr. 3'440.– (ab März 2020)
3) Krankenkasse Fr. 300.– Fr. 100.– Fr. 502.– (KVG/VVG)
4) Kommunikation Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 150.–
5) Radio-/TV-Gebühren Fr. 29.– – Fr. 29.–
- 25 -
6) Hausratversicherung Fr. 30.– – Fr. 30.– Fr. 0.–
7) Fahrkosten Fr. 85.– – Fr. 150.– (ab Sept. 2021)
8) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– – Fr. 180.–
9) Schulkosten – Fr. 0.– –
10) Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 3'000.–
11) Kinderunterhalt
– – F._____ Fr. 0.– (ab Aug. 2020) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
12) Steuerkosten Fr. 700.– Fr. 300.– Fr. 600.– (ab April 2020) (ab April 2020) (ab März 2021) Fr. 9'701.– (bis Ende März 2020) Fr. 6'033.– Fr. 1'891.– (bis Ende März (bis Ende März 2020) Fr. 8'761.– 2020) (ab April 2020 bis Ende mm.2020) Fr. 6'733.– Fr. 2'191.– (ab April 2020 Total (ab April 2020 bis bis Ende Fr. 5'761.– Ende mm.2020) August 2021) (ab mm.2020 bis Ende Februar Fr. 2'391.– 2021) Fr. 6'818.– (ab mm.2020) (ab September 2021) Fr. 6'361.– (ab März 2021)
1) Die von der Vorinstanz bei der Klägerin und C._____ berücksichtigten Grund- beträge sind zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 30; Richtlinien Ziff. I). Mit Blick auf die verschiedenen Unterhaltsphasen rechtfertigt es sich, bei C._____ bereits ab August 2020 (anstatt September 2020) den höheren Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigten (s. Erw. III.6.1) Der Beklagte wohnte zu Beginn des Scheidungsverfahrens alleine und seit einem nicht bekannten Zeitpunkt zusammen mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002. So führte er anlässlich der Hauptverhand- lung vom 17. März 2021 aus, dass F._____ "seit Längerem" bei ihm lebe (vgl. Urk. 98 S. 6). Mangels genaueren Angaben des Beklagten rechtfertigt es
- 26 - sich, davon auszugehen, dass der Einzug von F._____ erst nach seiner Voll- jährigkeit und damit nach dem tt.mm.2020 erfolgte. Der Beklagte muss für den volljährigen und sich in Ausbildung befindenden Sohn keine Erziehungs- aufgaben übernehmen, weshalb weder der entsprechende höhere Grundbe- trag noch ein Kindergrundbetrag zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite stellt das Zusammenleben aber auch keine kostensenkende Wohngemein- schaft dar. Dem Beklagten ist deshalb über den gesamten Zeitraum der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– anzurech- nen (Richtlinien Ziff. I).
2) Die von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Wohnkos- ten der Parteien sind sehr hoch und es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse noch angemessen sind (vgl. Urk. 2 S. 30 f.; Richtlinien Ziff. II). Mangels entsprechender Rügen und da sie vor Vorinstanz glaubhaft gemacht wurden (Urk. 6/61 S. 5 i.V.m. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 6/19/10; Urk. 6/97/67), sind sie im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen jedoch zu berücksichtigen. 3-6) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherung), Kommunikation, Radio-/TV-Gebühren und Hausratsver- sicherung wurden nicht gerügt und sind grundsätzlich zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 31 f.; Richtlinien Ziff. II). Einzig zu ergänzen ist eine Hausratsversicherungspauschale von Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin, welche beim familienrechtlichen Existenzminimum bei beiden Ehegatten gleichmässig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 7-8) Die berufsbedingten Kosten des Beklagten sind an die neuen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab März 2021 rechtfertigt es sich, ihm die vorinstanzlich berücksichtigten Fahr- und Verpflegungskosten von Fr. 150.– respektive Fr. 180.– pro Monat in sämtli- chen Berechnungsphasen anzurechnen (vgl. Urk. 2 S. 32 f.; Richtlinien Ziff. II). So wird ihm während seiner verhältnismässig kurzen Erwerbslosigkeit von November 2020 bis März 2021 denn auch ein hypothetisches Einkom- men angerechnet.
- 27 - Die bei der Klägerin berücksichtigten berufsbedingten Kosten wurden weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die vorinstanzlichen Zahlen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 32; Richtlinien Ziff. II). 9-10) Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Schul- und Gesundheitskosten wur- den weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die berücksichtig- ten Positionen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 33; Richtlinien Ziff. II).
11) Im Vergleich zu den vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise zu berück- sichtigen sind die beim Beklagten anfallenden Aufwendungen im Zusammen- hang mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002 (Urk. 2 S. 33 f.). F._____ wurde am tt.mm.2020 volljährig und lebt "seit Längerem" mit dem Beklagten zusammen (Urk. 6/98 S. 6). Entsprechend ist dem Beklag- ten bis und mit mm.2020 Fr. 3'000.– als Unterhalt an den damals minderjähri- gen Sohn F._____ anzurechnen. Der den Ansprüchen zugrunde liegende Un- terhaltsvertrag liegt im Recht (Urk. 6/19/11). Für die Zeit ab der Volljährigkeit wurden vom Beklagten jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Zah- lungen ("Sackgeld"; Urk. 6/98 S. 6) an F._____ belegen würden. Da gemäss Rechtsprechung der Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsanspruch minder- jähriger Kinder und dem (nach-) ehelichen Unterhalt nach geht (BGE 147 III 265 E. 7.3) und da im Vergleich zur Vorinstanz von anderen finanziellen Ver- hältnissen auszugehen ist, besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung unbelegter Zahlungen an F._____ zu Lasten von C._____ und der Klägerin.
12) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehören die Steuern grundsätzlich zum familienrechtlichen Existenzminimum und sind auf die Eltern und Kinder aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3). Insbesondere aufgrund der hohen Wohnkosten der Parteien ist de- ren monatliche Gesamtbedarf im Vergleich zum neu zu berücksichtigenden Gesamteinkommen sehr gross. So verbleibt mit Blick auf die Berechnung des Unterhalts bis zum Wohnungswechsel des Beklagten nur ein knapper Über- schuss (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, bis zu diesem Zeitpunkt von der Anrechnung der Steuern im Bedarf abzusehen. Die entsprechenden Kos- ten haben die Parteien aus ihrem Überschuss zu bezahlen. Ab dem Wohnungswechsel des Beklagten sind – ausgehend von einem mutmasslichen Nettoeinkommen der Klägerin bestehend aus dem vom Be-
- 28 - klagten zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhalt von rund Fr. 120'000.– pro Jahr (Fr. 10'000.– * 12 Monate; <https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>) – bei der Klägerin und C._____ Steuerkosten von monatlich Fr. 1'000.– zu berücksichtigen, und zwar Fr. 700.– bei der Klägerin und Fr. 300.– bei C._____. Die Steuerkosten sind in diesem Umfang der Klägerin lediglich im Bedarf und nicht in den Lebens- haltungskosten anzurechnen, da durch den Betreuungsunterhalt die persönli- che Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurch- schnittlichen Lebensstandard ermöglicht werden soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 letzter Absatz). Bei den Lebenshaltungskosten der Klägerin rechtferti- gen sich ab dem Wohnungswechsel des Beklagten praxisgemässe Steuer- kosten von Fr. 100.– pro Monat. Bis zu seinem Stellenantritt bei der E1._____ AG sind beim Kläger keine Steuerkosten zu berücksichtigen, da er nach Abzug der mutmasslich zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.– von seinem Einkommen aus Arbeitserwerb über kein steuerbares Einkommen verfügt. Sodann hat der Beklagte während dieser Zeit aufgrund der von ihm in der Steuererklärung ausgewiesenen Schulden auch keine Vermögenssteuer zu leisten. Ab März 2021 sind – ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 204'000.– (Fr. 17'000.– * 12 Monate) und abzüglich der mutmasslich zu leistenden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 120'000.– (<https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>) – beim Beklagten Steuerkosten von monatlich Fr. 600.– zu berücksichtigen. 5.4 Weitere Bedarfspositionen sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 2 S. 39), im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen und aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). 5.5 Die Lebenshaltungskosten der Klägerin, das heisst der ihr oben berechnete Bedarf mit Berücksichtigung einer Steuerpauschale von Fr. 100.– anstelle der effektiven Steuern, betragen bis März 2020 Fr. 6'033.–, von April 2020 bis August 2021 Fr. 6'133.– und ab September 2021 Fr. 6'218.–.
- 29 -
E. 6 Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 6.1 Basierend auf den sich verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen sind verschiedene Phasen zu bilden, für welche die Unterhaltsbeiträge einzeln zu be- rechnen sind. Mangels entsprechender Rügen und offensichtlicher Mängel (vgl. Erw. II.2 f.) sind die von der Vorinstanz festgelegten (hypothetischen) Einkommen der Klägerin (vgl. Urk. 2 S. 16 ff.) und von C._____ (vgl. Urk. 2 S. 28) sowie die Überschussverteilung grundsätzlich zu übernehmen. Bei der noch nicht 12- jährigen C._____ rechtfertigt es sich, ihr über die gesamte Dauer ein Einkommen von Fr. 200.– anzurechnen. Somit ergeben sich die nachfolgenden Phasen mit dem jeweiligen Gesamteinkommen, Gesamtbedarf und Überschuss: Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Phase 5: Juni 2019 April 2020 mm.2020 März 2021 ab bis Ende bis Ende bis Ende bis Ende Sept. 2021 März 2020 mm.2020 Feb. 2021 Aug. 2021 Grund für ab Einleitung des ab dem Woh- ab der Voll- ab der neuen Stelle ab Anrech- den Beginn Scheidungsverfahrens nungswechsel des jährigkeit von des Beklagten / nung des hy- der Phase: Beklagten F._____ / ab dem Ende des zu- pothetischen dem 10. Le- mutbaren Vermö- Einkommens bensjahr von gensverzehrs bei der Kläge- C._____ rin Einkommen Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: der Partei- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– en: C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'000.– Fr. 17'000.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- einkommen: einkommen: einkommen: einkommen: einkommen: Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'200.– Fr. 19'700.– Bedarf der Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Parteien: Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.– C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.–
- 30 - Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 9'701.– Fr. 8'761.– Fr. 5'761.– Fr. 6'361.– Fr. 6'361.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- bedarf: bedarf: bedarf: bedarf: bedarf: Fr. 17'625.– Fr. 17'685.– Fr. 14'885.– Fr. 15'485.– Fr. 15'570.– Überschuss: Fr. 315.– Fr. 255.– Fr. 3'055.– Fr. 1'715.– Fr. 4'130.–
E. 6.2 Zum Barbedarf von C._____ ist – der Vorinstanz folgend einer Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" entsprechend (vgl. Urk. 2 S. 41) – ein Anteil von 20% des Überschusses hinzuzurechnen, womit sich der Barunterhaltsbeitrag wie folgt berechnet: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Barbedarf Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Überschussanteil (20%) Fr. 63.– Fr. 51.– Fr. 611.– Fr. 343.– Fr. 826.– ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Barunterhalt (gerundet) Fr. 1'750.– Fr. 2'040.– Fr. 2'800.– Fr. 2'535.– Fr. 3'020.–
E. 6.3 Durch die persönliche Betreuung von C._____ ist die Klägerin in ihrer Er- werbstätigkeit eingeschränkt und kann mit ihrem Einkommen ihre Lebenshal- tungskosten nicht decken, weshalb Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dieser be- rechnet sich wie folgt:
- 31 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Lebenshaltungskosten der Fr. 6'033.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'218.– Klägerin ./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 3'720.– (gerundet)
E. 6.4 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 7'780.– in Phase 1 (davon Fr. 6'030.– Betreuungsunterhalt), Fr. 8'170.– in Phase 2 (davon Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt), Fr. 8'930.– in Phase 3 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunter- halt), Fr. 8'665.– in Phase 4 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 6'740.– in Phase 5 (davon Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt), je zuzüglich all- fälliger von ihm bezogenen Familienzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zahlbar.
E. 6.5 Mit Blick auf die Rüge des Beklagten, die Kinderunterhaltsbeiträge seien aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu begrenzen (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass sich der C._____ zustehende Überschuss in einer den fi- nanziellen Verhältnissen der Familie angemessenen Höhe bewegt. Mit dem Überschuss können regelmässige Ausgaben, die nicht im familienrechtlichen Be- darf berücksichtigt worden sind (z.B. Hobbykosten; s. Erw. III.5.4), bezahlt wer- den. Eine weitere Beschränkung rechtfertigt sich nicht.
E. 6.6 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich wie folgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Bedarf der Klägerin Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.–
- 32 - Überschussanteil (40%) Fr. 126.– Fr. 102.– Fr. 1'222.– Fr. 686.– Fr. 1'652.– ./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– ./. Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6130.– Fr. 3'720.– Ehegattenunterhalt Fr. 130.– Fr. 710.– Fr. 1'830.– Fr. 1'290.– Fr. 2'250.– (gerundet)
E. 6.7 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 130.– in Phase 1, Fr. 710.– in Phase 2, Fr. 1'830.– in Phase 3, Fr. 1'290.– in Phase 4 und Fr. 2'250.– in Phase 5 zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. IV. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 6). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. V.
1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteient- schädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Verfahren die Höhe der Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz Unterhaltsleistun- gen – bei einer mutmasslichen Dauer des strittigen Scheidungsverfahrens von vier Jahren ab Einleitung – von insgesamt Fr. 916'748.– zu. Mit der Berufung be- antragte der Beklagte die Verringerung der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt
- 33 - Fr. 192'000.–. Im Ergebnis werden Ehegattenunterhaltsbeiträge für die mutmass- liche Dauer des Scheidungsverfahrens von insgesamt Fr. 438'460.– festgesetzt. Somit obsiegt der Beklagte zu rund 65%. Es rechtfertig sich, der Klägerin 65% der Gerichtskosten, mithin Fr. 3'900.–, und dem Beklagten 35% der Gerichtskosten, mithin Fr. 2'100.–, aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zzgl. 7.7. % Mehrwertsteuer, mithin total Fr. 1'615.50, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen: - Phase 1: Fr. 7'780.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis
- März 2020 (davon Fr. 6'030.– Betreu- ungsunterhalt) - Phase 2: Fr. 8'170.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020 (davon Fr. 6'130.– Betreuungs- unterhalt) - Phase 3: Fr. 8'930.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis
- Februar 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt) - 34 - - Phase 4: Fr. 8'665.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis
- August 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt) - Phase 5: Fr. 6'740.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab
- September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (davon Fr. Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge in folgendem Umfang zu bezahlen: - Phase 1: Fr. 130.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis
- März 2020 - Phase 2: Fr. 710.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020 - Phase 3: Fr. 1'830.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis
- Februar 2021 - Phase 4: Fr. 1'290.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis
- August 2021 - Phase 5: Fr. 2'250.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab
- September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. - 35 -
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn: - Klägerin: Fr. 0.– bis 31. August 2021 Fr. 2'500.– ab 1. September 2021 (50% Arbeitspensum; hypothetisch) - Beklagter: Fr. 10'000.– bis 28. Februar 2021 (100% Arbeitspensum, ab
- November 2020 hypothe- tisch) Fr. 17'000.– ab 1. März 2021 (100% Arbeitspensum) - C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen: - Klägerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Beklagter: Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens: Fr. 650'000.– (monatlicher Vermögensverzehr von Fr. 7'740.– von Juni 2019 bis März 2021 berücksichtigt) Per 1. März 2021: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 65% und dem Beklagten zu 35% auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'900.– zu erset- zen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen. - 36 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724'274.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 20. April 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. April 2021 (FE190402-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Beklagten und Berufungsklägers betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men (Urk. 6/39, Urk. 6/98):
1. Das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen (mit Do- mizil bei der Klägerin).
2. Betreuungsregelung: C._____ wird vom Beklagten nach folgender Regelung betreut:
- an jedem ungeraden Wochenende jeweils ab Freitag Schul- schluss bis Montagmorgen Schulbeginn;
- an jedem Donnerstagabend ab Schulschluss bis Freitag- morgen Schulbeginn;
- Ferienbetreuung: die Hälfte der Ferien von C._____ (zwei- wöchige Ferien: eine Woche / dreiwöchige Ferien: einein- halb Wochen / vierwöchige Ferien: zwei Wochen etc.), je- weils von Samstag 1200 Uhr bis Samstag 1200 Uhr; Die Parteien sind sich darüber einig, dass während der Ferienwo- chen beim Betreuenden anfallende Betreuungstage oder Wo- chenenden in den Ferienwochen aufgehen (Beispiel: Beginnt eine Ferienwoche des Beklagten an einem seiner Betreuungswochen- enden, so beginnt sie am Freitag nach Schulschluss von C._____; endet eine Ferienwoche an einem Betreuungswochen- ende, so endet sie am Montagmorgen Schulbeginn. Enthält eine Ferienwoche einen Betreuungsabend, so gilt dieser, ebenso wie enthaltene Betreuungswochenendtage als mit den Ferien abge- halten). Feiertagsbetreuungsregelung: Die Parteien regeln die Ausgestal- tung der Feiertagsbetreuung miteinander und vereinbaren so den Bedürfnissen des Kindes und ihrer Möglichkeiten entsprechende Lösungen. Sollten die Parteien sich nicht einigen können, so gel- ten die nachfolgenden Regelungen: Betreuung durch den Vater:
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag) und Silvester (31. Dezember bis
2. Januar);
- in Jahren mit gerader Jahreszahl Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten ab 1800 Uhr bis und mit Pfingstmontag) und Weihnachten (24. bis 26. Dezember). In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Klägerin betreut.
- 3 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen unter Beachtung des Kindeswohls nach gegenseitiger Absprache blei- ben vorbehalten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab und berücksichtigen dabei die beruflichen Abwesenheitspflichten des Beklagten. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jah- reszahl der Klägerin. Ist eine Partei - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der hier vereinbarten Regelung sel- ber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten be- sorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Über- nimmt sie die Betreuung, so entsteht dadurch kein Anspruch auf Gegenleistung (weder finanziell noch in Betreuungszeiten).
3. Der Beklagte sei ab Datum Rechtshängigkeit der Scheidungskla- ge (31. Mai 2019) zu verpflichten, der Klägerin für die gemeinsa- me Tochter C._____ einen angemessenen, gerichtsüblich zu in- dexierenden, monatlichen Bar- und Betreuungsunterhalt, zuzüg- lich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus und zwar jeweils auf den 1. eines jeden Mo- nats. Provisorischer Antrag: Fr. 3'000.00 pro Monat. Dem Beklagten sei nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gele- genheit einzuräumen, diesen Antrag betragsmässig zu konkreti- sieren.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich einen an- gemessenen, gerichtsüblich zu indexierenden monatlichen Ehe- gattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus und zwar jeweils auf den 1. eines jeden Monats. Proviso- rischer Antrag: Fr. 1'000.00 pro Monat. Dem Beklagten sei nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gele- genheit einzuräumen, diesen Antrag betragsmässig zu konkreti- sieren.
5. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, sämtliche für den einge- klagten Zeitraum bereits an oder für die Klägerin geleisteten Zah- lungen an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 3 und 4 vorste- hend anzurechnen.
6. Sämtliche weiteren Anträge der Klägerin (prozessualer oder ma- terieller Art) seien abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Klägerin.
- 4 - der Klägerin und Berufungsbeklagten betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men (Urk. 6/42, 6/61 und Prot. I S. 19):
1. Sämtliche Anträge des Beklagten mit Ausnahme der Anträge Zif- fer 2 betreffend Feiertagsregelung (Ostern / Silvester und Pfings- ten / Weihnachten) seien abzuweisen.
2. Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2010, sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter / Klägerin zu stellen.
3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen / betreuen:
- An jedem ungeraden Wochenende jeweils ab Freitag Schul- schluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr
- 5 Wochen Ferien pro Jahr, jeweils von und bis Samstag 12:00 Uhr, wovon die ersten drei Wochen der Sommerferi- en, eine Woche Skiferien im Februar und die erste Woche der Frühlingsferien stehen dem Beklagten zu.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage der Klägerin für die Tochter C._____ folgende monat- lichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 5'500 Barunterhalt
- CHF 11'150 Betreuungsunterhalt zahlbar rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, unter Anrechnung der bereits bezahlten Geldbeträge, sowie zahl- bar inskünftig je monatlich im Voraus. Vertragliche oder gesetzli- che Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen seien vom Vater zusätzlich zu beziehen und der Klägerin zu überweisen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Beklagten persönlich rück- wirkend ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'050 zu bezahlen, unter Anrechnung der seit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bereits geleisteten Beiträge, zahlbar inskünftig je monatlich im Voraus.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltliche Vertretung einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 8'000 zu bezahlen.
7. Der Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft über sein aktuelles Vermögen und seine aktuellen Einkünfte zu erteilen, insbesonde- re sei [er] zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren:
- Arbeitsvertrag
- Boni-Reglement der D._____ AG
- Kaderanstellungsbedingungen
- Mitarbeiterbeteiligungsplan
- 5 -
- Mitarbeiteroptionsplan
- Generalversammlungsbeschlüsse über die Verwendung des Reingewinns in den Jahren 2018-2020
- Buchhaltung der D._____ AG 2018-2020, insbesondere mit Bezug auf Lohnkonti, Bonikonti, Kontokorrent, Privatbezüge und Aktionärsdarlehen
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. April 2021: (Urk. 6/105 S. 44 ff. = Urk. 2 S. 44 ff.)
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2020 betreffend vorsorgli- che Massnahmen für die Dauer des Verfahrens wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Prozessparteien beantragen übereinstimmend, dass die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt wird, mit alleiniger Obhut bei der Mutter (mit Hauptwohnsitz bei der Mutter).
2. Der Vater ist berechtigt die Tochter auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu neh- men und das Besuchsrecht an folgenden Tagen auszuüben:
a. Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen (Schulbeginn).
b. Jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn.
c. Falls eine der zwei Parteien verhindert ist oder die Reihenfolge des Besuchs- rechts ändern will, braucht es dazu das Einverständnis des anderen Elternteils.
d. Falls Hilfe, wie z.B. Babysitter organisiert werden muss oder eine organisatori- sche Änderung (Flugumbuchung) vorgenommen werden muss, sind die Kosten von dem Elternteil zu übernehmen, welcher das Wochenende mit C._____ ver- bringen sollte.
3. Der Vater ist berechtigt, Ferien und Feiertage mit der Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu verbringen:
a. Die Parteien haben sich darauf geeignet, dass die gemeinsame Tochter C._____ jeweils die Hälfte der Ferien (nach Tagen berechnet) bei der Mutter und die andere Hälfte beim Vater verbringt.
b. Die Parteien verständigen sich selbst darüber, bei wem die Tochter die erste Hälfte der Ferien und bei wem die zweite Hälfte der Ferien verbringt. Gelingt keine Einigung über diesen Punkt, verbringt die Tochter die erste Hälfte beim Vater.
- 6 -
c. Bezüglich der Weihnachtsferien wird vereinbart, dass die Tochter in geraden Jahren die Weihnachtstage (erste Ferienwoche) beim Vater verbringt, in unge- raden Jahren bei der Mutter.
d. Bei einer ungeraden Anzahl an Ferientagen wird die Tochter am Mittag nach der ersten Hälfte übergeben, bei einer geraden Anzahl an Ferientagen am Abend vor Ablauf der ersten Hälfte der Ferientage.
e. In die Berechnung werden nur die Tage pro Ferienblock berücksichtigt und der letzte Schultag und erste Schultag nach den Ferien werden nicht mitgezählt.
f. Übergaben zu Beginn und am Ende der Ferien finden am ersten Ferientag am Vormittag resp. am letzten Ferientag am Nachmittag statt.
g. Kann ein Elternteil die Betreuung nicht wie vereinbart persönlich wahrnehmen, verpflichtet er sich, den anderen Elternteil zuerst anzufragen, ob dieser die Be- treuung des Kindes übernehmen kann. Kann der andere Elternteil die Betreuung des Kindes nicht übernehmen, hat der betreuende Elternteil für eine geeignete Betreuung des Kindes, auf eigene Kosten, besorgt zu sein.
h. In der übrigen Zeit wird das Kind C._____ von der Mutter betreut.
i. Beide Elternteile sind grundsätzlich berechtigt, uneingeschränkt mit der Tochter zu reisen. Der verreisende Elternteil informiert den anderen Elternteil über das Reiseziel. Der andere Elternteil kann Einsprache erheben, wenn aufgrund der Reisehinweise des EDA nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tochter auf der Reise Gefahren ausgesetzt werden könnte, die aus der politischen oder gesundheitlichen Lage an der Reisedestination resultieren. Die Gefahr muss das allgemein Übliche übersteigen.
4. Den Geburtstag verbringt C._____ in geraden Jahren beim Vater, in ungeraden Jah- ren bei der Mutter.
5. Die Eheleute beantragen, dass das Bezirksgericht Zürich aufgrund dieser Vereinba- rung auf eine Kinderanhörung verzichtet.
6. Bei schriftlicher Einigung der Eheleute können die Besuchszeiten einvernehmlich schriftlich abgeändert werden."
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Scheidungs- verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ folgen- de Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen (soweit diese vom Beklagten bezogen werden resp. bezogen worden sind), zu bezahlen: − CHF 12'310.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 12'634.– ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 12'822.– ab 1. April 2020 bis 31. August 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt)
- 7 - − CHF 12'982.– ab 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 13'046.– ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 13'041.– ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 11'109.– ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon CHF 3'588.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 11'138.– ab 1. Januar 2022 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens (davon CHF 3'588.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 7'050.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte der Klägerin für sie persönlich sowie für C._____ im Zeitraum 1. Juni 2019 bis und mit 17. März 2021 bereits Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 193'910.– geleistet hat, welche an die rückwirkend zu leistenden Un- terhaltsbeiträge anzurechnen sind.
5. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses wird abgewiesen.
6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.
7. [Mitteilungssatz]
8. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage]
- 8 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung FE190402 der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2021 sei hinsichtlich Dispositivziffer 2 und 3 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin ab 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und Erziehung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'000.00, zuzüglich Familienzulagen (soweit diese vom Beklagten bezogen werden, resp. bezogen worden sind), zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monat- liche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2010 verheiratet und haben eine gemein- same Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 6/2). Am 3. Juni 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig (Urk. 6/1). Während des vorinstanzlichen Verfah- rens stellten beide Parteien Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/39 und 6/42). Für dessen weiteren Verlauf ist auf den angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 6/105 S. 6 f.). Am 8. April 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Am 19. April 2021 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) rechtzeitig (Urk. 6/108/2) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellte (Urk. 1 S. f.). Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde einerseits der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu äussern,
- 9 - sowie andererseits dem Beklagten Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang des Kostenvorschus- ses (Urk. 7) sowie der Stellungnahme der Klägerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 8) wur- de der Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Monate bis und mit April 2021 erteilt; im Mehrumfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9).
3. Auf Gesuch des Beklagten vom 31. Mai 2021 (Urk. 10), mit welchem sich die Klägerin gleichentags einverstanden erklärt hatte (Urk. 12/25), wurde mit Ver- fügung vom 1. Juni 2021 das Berufungsverfahren bis zum 31. August 2021 zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche antragsgemäss sistiert (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2021 (Urk. 14), 4. September 2021 (Urk. 15) und
6. September 2021 (Urk. 17) teilten die Parteien mit, dass keine Einigung gefun- den werden konnte und das Berufungsverfahren fortzusetzen sei.
4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 stellte der Beklagte ein weiteres Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die vorinstanzlich festgeleg- ten Unterhaltsbeiträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und der Klägerin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 22). Die Verfügung wurde nicht entgegengenommen, gilt aber aufgrund von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 22. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 24). In der Folge ging keine Berufungsantwort ein. Die weiteren Eingaben des Beklagten vom 3. Dezember 2021 (Urk. 27), vom 10. Dezember 2021 (Urk. 31) sowie vom 26. Januar 2022 (Urk. 34) wurden samt Beilagen der Kläge- rin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Zustellung der Eingabe vom 26. Januar 2022 erfolgte mittels Verfügung vom 27. Januar 2022, wobei den Parteien mitge- teilt wurde, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteils- beratung übergegangen sei (Urk. 37). Die Eingabe der Klägerin vom 11. April 2022 (Urk. 39 und 40) ist daher nicht mehr zu berücksichtigen (s. Erw. II.3).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-109).
- 10 - II.
1. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Tochter C._____ und die Klägerin persön- lich gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September
- 11 - 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3.; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In Verfahren, welche der umfassenden Un- tersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfah- ren neue Tatsachen und Beweismittel – bis zur Urteilsberatung (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5; BGE 143 III 42 E. 5.1) – unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorge- bracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurtei- len sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Es besteht jedoch auch im Bereich der Offizi- al- und Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGer 5A_743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2); sie gilt aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbe- sondere im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.5.1; BGE 138 III 374 E.4.3.1 und BGE 141 III 569 E. 2.3.3). III.
1. Vorinstanzlicher Entscheid Nachdem die Parteien am 25. Februar 2020 eine (Teil-)Vereinbarung betref- fend vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht geschlossen hatten, oblag es der Vorinstanz, den Kinder- und Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens ge- richtlich festzulegen (Urk. 2 S. 9 ff.). Diesbezüglich führte sie zusammengefasst
- 12 - aus, dass aufgrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die zweistu- fig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung anzuwenden sei. Der Klägerin sei ab 1. September 2021 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– pro Monat für ein 50% Pensum anzurechnen (Urk. 2 S. 16 ff.). Beim Beklagten sei über den gesamten relevanten Zeitraum und auch für die Zukunft von einem monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 40'000.– auszuge- hen, welches sich aus Fr. 10'000.– Erwerbseinkommen und Fr. 30'000.– Ein- kommen aus regelmässigen Aktienverkäufen zusammensetze (Urk. 2 S. 16). Das monatliche Einkommen von C._____ belaufe sich bis und mit Oktober 2020 auf Fr. 220.– und ab November 2020 auf Fr. 200.– (je Kinderzulagen; Urk. 2 S. 28). Das Vermögen der Parteien sei nicht unterhaltsrelevant (Urk. 2 S. 29). Auf Basis dieser Einkommen sowie der für jede Partei separat ermittelten Bedarfszahlen be- rechnete die Vorinstanz die in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 festgehaltenen Un- terhaltsbeiträge für insgesamt acht verschiedene Phasen, wobei sie den Ehegat- tenunterhaltsbeitrag aufgrund der Dispositionsmaxime plafonierte (Urk. 2 S. 39 ff.). Sodann hielt sie fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis
17. März 2021 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr 193'910.– geleistet habe, welche an die aufgelaufenen Unterhaltsschulden anzurechnen seien (Urk. 2 S. 43).
2. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorin- stanz habe willkürlich gehandelt, indem sie (a) ihm rückwirkend ab 2016 den Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien der D._____ AG (D._____ AG) als Einkommen sowie, (b) ihm Vermögensverzehr zwischen 2015 und bis Mitte 2021 vollumfäng- lich als Einkommen angerechnet habe, obwohl ein Grossteil davon für Darlehens- rückzahlungen und die Gewährung eines dringenden notwendigen Betriebskredi- tes für die illiquide D._____ AG gebraucht worden sei, (c) den Kinderunterhalt für die Tochter C._____ aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen nicht an- gemessen "gedeckelt" habe (Urk. 1 S. 9 f.). Angefochten wird somit die Höhe res- pektive die Berechnung des Einkommens des Beklagten sowie die effektive Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge.
- 13 -
3. Erwerbseinkommen des Beklagten 3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten in einem ersten Schritt fest, dass dieser in der Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2020 ein Einkommen von netto Fr. 10'000.– für seine Arbeitstätigkeit bei der D._____ AG erzielt habe. Seit seiner fristlosen Kündigung auf Ende Oktober 2020 beziehe der Beklagte jedoch kein Einkommen mehr (Urk. 2 S. 21). Trotzdem sei ihm, auch aufgrund seiner Anerkennung (vgl. Urk. 6/69 S. 7; Urk. 6/98 S. 8), dieses Ein- kommen von netto Fr. 10'000.– hypothetisch für die Dauer des Scheidungsverfah- rens anzurechnen. Dies sei ihm ohne Weiteres zuzumuten und werde von ihm auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2 S. 23). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es sich beim Darlehen, welches der Beklagte seit seiner Kündigung von der E._____ AG erhalte (total EUR 136'000.–, zahlbar in acht Raten à EUR 17'000.– vom 26. November 2020 bis 30. Juni 2021; vgl. Urk. 6/97/64), trotz diverser Unklarheiten um ein reguläres Darlehen handle, welches der Beklagte zurückzubezahlen habe. Es sei daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da von einem Unterhaltsverpflichteten nicht verlangt werden könne, dass er sich zwecks Leistung von Unterhaltsbeiträgen bzw. Aufrechterhal- tung des ehelichen Lebensstandards weiter verschulde (Urk. 2 S. 21 ff. und 23 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte mit den von ihm einge- reichten Unterlagen und Ausführungen glaubhaft gemacht habe, dass er von der D._____ AG keine weiteren Zahlungen wie Boni, Dividenden, etc. erhalte bezie- hungsweise erhalten habe, welche ihm als weiteres Einkommen hätten ange- rechnet werden können. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien un- substantiiert und würden sich nicht mit den vorliegenden Beweismitteln auseinan- dersetzen (Urk. 2 S. 24). 3.2 Der Beklagte rügt die Anrechnung des effektiven und ab November 2020 hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 10'000.– in seiner Berufung aus- drücklich nicht (vgl. Urk. 1 S. 15), weshalb grundsätzlich auch im Berufungsver- fahren von diesem Einkommen ausgegangen werden könnte. Für den Zeitraum
- 14 - vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 ist dieses Einkommen aufgrund der Lohnabrechnungen, Lohnausweisen und des Lohnkontos des Beklagten bei der D._____ AG denn auch ausgewiesen (Urk. 6/70/28+29, 6/75/53+54 und 6/99/1). Betreffend den Zeitraum ab November 2020 gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 selber ausführte, dass er zurzeit monatlich Fr. 17'000.– verdiene, ohne weitergehende Erklärungen hierzu zu liefern (Urk. 19 S. 4). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen März bis Sep- tember 2021 sowie dem Kontoauszug vom 1. Januar 2021 bis 5. Oktober 2021 wird ersichtlich, dass der Beklagte bei der E1._____ AG angestellt ist und seit März 2021 das vorgenannte Nettoeinkommen effektiv bezieht (Urk. 21/2+3). Die- ser neue Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist deshalb anstelle des hypothetischen Einkommens ab März 2021 zu berücksichtigen. In welchem Zusammenhang das Darlehen der E._____ AG und die Lohn- zahlungen der E1._____ AG stehen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die vo- rinstanzlichen Ausführungen zum Darlehen sind nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beklagte dieses Geld zurückzuzahlen haben wird. Es ist daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, die Erwägungen der Vor- instanz zu allfälligen weiteren Zahlungen der D._____ AG in Form von Boni etc. von Amtes wegen in Frage zu stellen (vgl. Erw. II.2 f.). Solche Zahlungen sind aus den im Recht liegenden Unterlagen nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend ist dem Beklagten bis und mit Februar 2021 ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– (ab November 2020 hypothetisch) und ab März 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 17'000.–, je aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit, anzurechnen.
4. Einkommen des Beklagten aus Vermögensverzehr 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten und mit Verweis auf OGer ZH LY170058 vom 3. Mai 2018 fest, dass Gelder aus Aktien- verkäufen als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung
- 15 - stehende Einnahmen berücksichtigt werden können. So sei nicht glaubhaft, dass die Parteien ihren Lebensstandard während der Ehe lediglich mit einem Jahres- einkommen von Fr. 116'225.– bestritten hätten. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2012 (Urk. 6/62/5; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 276'345.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 464'748.–), 2013 (Urk. 6/62/6; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 510'966.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 607'503.–) und 2015 (Urk. 6/62/7; Einkünfte aus unselbständigem Haupter- werb Fr. 378'151.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 539'380.–) sowie die Steuererklä- rung 2010 (Urk. 6/70/43; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb: Fr. 407'001.– bzw. Total der Einkünfte: Fr. 845'625.–) wiesen ein deutlich höheres Einkommen des Beklagten aus. Aufgrund dieser Unterlagen und da keine Spar- quote behauptet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Partei- en bereits während gelebter Ehe gemeinsam über ein Einkommen von bis zu Fr. 50'000.– pro Monat verfügen konnten und dieses auch für den Lebensunter- halt verbraucht hätten (Urk. 2 S. 24 f.). Nachdem das damalige Einkommen weg- gefallen sei respektive sich verringert habe, habe der Beklagte begonnen, Aktien der D._____ AG, deren Mitbegründer er sei, zu verkaufen und diverse Darlehen aufzunehmen. Diese Aktienverkäufe und Darlehen habe der Beklagte selbst mit über Fr. 2'000'000.– innert vier Jahren beziffert, folglich rund Fr. 40'000.– pro Mo- nat. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte gewillt gewesen sei, sei- ne Aktien der D._____ AG zu verkaufen, um seinen eigenen ehelichen Lebens- standard sowie teilweise jenen der Klägerin und der Tochter C._____ aufrecht zu erhalten (Urk. 2 S. 25 f.). Entgegen den Behauptungen des Beklagten scheine die Annahme gerechtfertigt, dass dieser die Aktienverkäufe nicht in erster Linie auf- grund eines finanziellen Engpasses oder gar aus finanzieller Not getätigt habe. Vielmehr scheine es offensichtlich, dass der Beklagte – wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen – quasi ein regelmässiges Einkommen aus den be- sagten Aktienverkäufen generiert habe respektive nach wie vor generiere. In die- sem Sinne seien die Erträge aus den Aktienverkäufen im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen und damit für die Dauer des Scheidungsverfahrens als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehende Einnahmen zu behandeln. Das Gericht werde dabei auf einen Durchschnittswert für den Zeit-
- 16 - raum von anfangs 2016 bis März 2021 abstellen (Urk. 2 S. 26). Insgesamt habe der Beklagte seit Anfang 2016 bis Mitte März 2021 einen Betrag von total Fr. 1'874'900.– durch den Verkauf von Aktien der D._____ AG erzielt (Urk. 2 S. 26 ff.). Dies ergebe einen monatlichen Betrag von Fr. 30'000.–, der ihm als weiteres Nettoeinkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 28). 4.2 Der Beklagte rügt generell die Anrechnung der Vermögenserträge aus den Aktienverkäufen der D._____ AG als Einkommen. Es sei der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Erstens könne die Zumutbarkeit von Vermö- gensverzehr zur Leistung von Unterhalt nur in Ausnahmesituationen zulässig sein. Zweitens habe der Beklagte die aus den Aktienverkäufen generierten Erträ- ge in der Vergangenheit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern zur dringend notwendigen Schuldentilgung und zur Aufrechterhaltung der Liquidität seiner Arbeitgeberin, der D._____ AG, mittels Darlehensgewährung im Betrag von Fr. 500'000.–. Drittens hätten sich die Parteien, im Gegensatz zu den- jenigen im vorinstanzlich genannten Entscheid, nicht in gegenseitiger Abrede da- rauf geeinigt, den Lebensunterhalt aus Aktienverkäufen zu bestreiten. Vielmehr hätten sich die Parteien im Jahr 2015 getrennt und der Verkauf der Aktien sei erst nach der Trennung erfolgt. Viertens handle es sich bei den aus Aktienverkäufen erzielten Erträgen um Eigengut (vgl. Urk. 6/19/3). Fünftens sei der Beklagte im Gegensatz zu den im aufgeführten Entscheid vorkommenden Parteien massiv überschuldet (Urk. 1 S. 10 f.). Der Beklagte führt weiter aus, dass es unzutreffend sei, dass er in der Ver- gangenheit wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen quasi ein regel- mässiges Einkommen aus den besagten Aktienverkäufen generiert habe und die- ses nach wie vor generiere. Es sei belegt, dass er erst nach der Trennung im Jahr 2016 angefangen habe, Aktien der D._____ AG zu verkaufen. Während dem ehe- lichen Zusammenleben habe er den Unterhalt der Familie ausschliesslich aus selbständigem Arbeitserwerb respektive Mietertrag aus seinen Liegenschaften bestritten. Hierzu verweise er auf die Steuerunterlagen der Jahre 2012 bis 2019 (vgl. Urk. 4/2 und 4/9-15). Die Tatsache, dass er erst ab 2016 Vermögenswerte
- 17 - veräussert habe, belege, dass er spätestens ab 2016 wesentlich weniger verdient habe, als die Klägerin behauptet. Er habe sich die hohen Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht mehr leisten können und Vermögensverzehr betreiben müssen, wozu er nicht verpflichtet werden könne. Der Einkommenseinbruch sei wohl auch ein Grund für die Trennung (Urk. 1 S. 11 f.). 4.3 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehe- lichen oder Kindesunterhalt geht (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 m.w.H.). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unter- halt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungska- pazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.H.). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls gross- zügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 m.w.H.). Die weiteren Beurteilungskriterien sind (natur- gemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Ein- fluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und anderer- seits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam geleb- ten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Exis- tenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hin- ausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards her-
- 18 - angezogen werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein. Allenfalls darf auch einmalig auf das Vermögen gegriffen werden, namentlich um damit in der Vergangenheit an- gefallene, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Mit Aus- nahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzu- brauchen. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Somit liegt die Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht im Ermessen des urteilen- den Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.). 4.4 Indem die Vorinstanz den über rund fünf Jahre durchschnittlich erzielten Verkaufserlös der Aktien der D._____ AG dem Beklagten als Einkommen anrech- nete, behandelte sie diesen Erlös als Vermögensverzehr zur Deckung von Unter- haltsverpflichtungen. Es handelte sich dabei nicht um einen Ertrag aus Arbeit oder Vermögen, verringerte sich das Vermögen doch gerade durch dessen Verwen- dung zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrechnung des Vermögensverzehrs als Einkommen auseinander. Vielmehr be- gründete sie die Anrechnung des Aktienverkaufserlöses als Einkommen einzig damit, dass die Parteien vor der Trennung einen hohen Lebensstandard gehabt hätten und dass der Beklagte ab 2016 diese Aktienverkäufe zur Generierung von Einkommen und zur Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards effektiv getä- tigt habe. Dabei berechnete sie den zumutbaren Vermögensverzehr nicht auf Ba- sis des effektiv vorhandenen Vermögens des Beklagten zum Zeitpunkt der Unter- haltsverpflichtung, sondern stellte lapidar den Aktienverkaufserlös, der über einen bestimmten Zeitraum generiert wurde, einem regelmässigen Ertrag aus Arbeit
- 19 - oder Vermögen gleich (vgl. Urk. 2 S. 26 ff.). Dies führte dazu, dass sich gemäss vorinstanzlicher Berechnung das für die Unterhaltsberechnung relevante monatli- che Einkommen des Beklagten zu drei Vierteln aus Vermögensverzehr (Fr. 30'000.– / Monat; Urk. 2 S. 28) und lediglich zu einem Drittel aus Ertrag aus Arbeit (Fr. 10'000.– / Monat; Urk. 2 S. 21) zusammensetzte. Das Vorgehen der Vorinstanz wird vom Beklagten zu Recht gerügt, ist im Grundsatz doch nur aus- nahmsweise und nach einer konkreten Einzelfallabwägung auf die Substanz des Vermögens zu greifen, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Die Vorinstanz ging jedoch weder auf die aktuelle Grösse des Ver- mögens noch die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs im Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren ein. So lässt sie die zentrale Frage offen, aus dem Verzehr welcher Vermögenswerte der Beklagte für die gesamte unbe- stimmte Dauer des Verfahrens ein Einkommen von Fr. 30'000.– pro Monat für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen erzielen soll? Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als begründet und es ist zu prüfen, ob und wenn, in welchem Rahmen ihm ein Vermögensverzehr zur Leistung seiner Unterhaltsverpflichtungen zuge- mutet werden kann. Dabei ist insbesondere die Vermögenssituation ab Einleitung des Scheidungsverfahrens im Juni 2019 massgeblich. 4.5 Der Beklagte führte bereits vor Vorinstanz aus, dass er über praktisch kein Vermögen mehr verfüge und in Finanzierungsschwierigkeiten stecke. Die finanzi- elle Situation der D._____ AG (welche er 2013 gegründet habe und bei welcher er heute nur noch Minderheitsaktionär sei; vgl. Urk. 15) sei mehr als angespannt, weshalb der Wert seiner Aktien von den Banken als nicht kreditwürdig eingestuft würden. Zudem schreibe die D._____ AG seit Jahren Verluste in Millionenhöhe (Urk. 6/18 S. 5 f.; Urk. 6/68 S. 10 ff.; Urk. 6/69 S. 6 ff.; Urk. 15). Im Jahr 2019 ha- be der Verlust der D._____ AG Fr. 7.027 Mio. und im Jahr 2020 Fr. 3.548 Mio. be- tragen (Urk. 17 S. 2). Er könne deshalb keine weiteren Aktien der D._____ AG verkaufen (Urk. 19 S. 7). Der D._____ AG drohe die Insolvenz und deren Aktien seien wertlos (Urk. 27 S. 2 und Urk. 31). Er habe die Aktienverkäufe seit 2016 ge- tätigt, um Schulden zurückzubezahlen sowie zur Gewährung eines dringend not- wendigen Betriebskredites an die D._____ AG (Urk. 1 S. 15).
- 20 - Die effektive Höhe des Vermögens des Beklagten seit Einleitung des Schei- dungsverfahrens lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, da einerseits nur be- schränkt aussagekräftige Belege für die zahlreichen (unübersichtlichen) Vermö- genspositionen vorliegen und andererseits der Verkehrswert der nicht börsenko- tierten Aktien der D._____ AG nicht aus den Steuererklärungen ersichtlich ist. Mit Blick auf das Gesamtvermögen des Beklagten ist festzuhalten, dass gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2018 das steuerbare Vermögen des Beklagten per 31. Dezember 2018 Fr. 116'155.– betrug (bewegli- ches Vermögen: Fr. 2'839'407.–; Liegenschaften: Fr. 3'432'395.–; Schulden: Fr. 6'209'647.–; Urk. 4/15). Gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2019 betrug das steuerbare Vermögen des Beklagten sodann per 31. Dezember 2019 minus Fr. 2'160'861.– (bewegliches Vermögen: Fr. 2'062'304.–; Liegenschaften: Fr. 700'000.–; Schulden: Fr. 4'923'165.–; Urk. 21/9). Aktuellere Unterlagen zum Gesamtvermögen des Beklagten finden sich keine im Recht. Die Kontoauszüge der BNP Paribas und der Barclays Bank PLC Monaco sind diesbezüglich zwar wenig aussagekräftig, zeigen aber zumin- dest, dass auf diesen Konti kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden ist (Urk. 20/7+8). Auch der effektive Wert der Aktien der D._____ AG lässt sich aus den vor- handen Unterlagen nur beschränkt ableiten. So besass der Beklagte gemäss Wertschriftenverzeichnis 2018 per 31. Dezember 2018 7410 Aktien der D._____ AG zu einem Steuerwert von total Fr. 741'000.– (Urk. 4/15). Gemäss Wertschrif- tenverzeichnis 2019 besass der Beklagte per 31. Dezember 2019 noch 7243 Ak- tien der D._____ AG zu einem Steuerwert von Fr. 0.– (Urk. 21/9). Per 6. Oktober 2021 besass der Beklagte noch 3'242 Aktien der D._____ AG zu einem Nominal- wert von Fr. 324'200.– (Urk. 21/10). Die einzelnen Aktienverkäufe lassen sich dem Aktienbuch der D._____ AG entnehmen (Urk. 4/8). Weder der Steuer- noch der Nominalwert sagt jedoch etwas über den effektiven Wert der Aktien aus, führ- te der Beklagte vor Vorinstanz doch aus, dass er durch den Verkauf von 2900 D._____ AG Aktien zwischen Juni 2020 und März 2021 einen Erlös von Fr. 650'000.– erzielt habe (Prot. I S. 28 ff.). Aufgrund des Revisionsberichts der D._____ AG inklusive Jahresrechnung 2020 vom 28. Mai 2021 (Urk. 18), des Ak-
- 21 - tionärsbriefs der D._____ AG (Urk. 29/26) sowie der Bewertung der Wertpapiere durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. April 2021 (Urk. 32) konnte der Beklagte sodann glaubhaft darlegen, dass ein gewinnbrin- gender Verkauf weiterer Aktien aufgrund der prekären finanziellen Situation der D._____ AG derzeit nicht möglich ist. Was die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammenle- bens betrifft, so ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass diese sehr gut waren. Die Parteien heirateten 2010 (Urk. 6/2) und trennten sich 2015 (Urk. 6/1 S. 6, Urk. 1 S. 11). Gemäss Steuererklärung 2010 wies der Beklagte ei- nen Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 470'001.– sowie Vermögenserträge von insgesamt Fr. 375'624.– aus, während das Reinvermögen Fr. 1'701'811.– betrug (Urk. 6/70/43). Auch aus den rechtskräftigen Einschät- zungsentscheiden der Jahre 2012 bis 2015 ist ersichtlich, dass der Beklagte in diesen Jahren ausserordentlich gut verdiente (zwischen Fr. 275'000.– und Fr. 510'000.– pro Jahr) und dass er Ende 2015 ein Vermögen von rund Fr. 731'000.– auswies (Urk. 4/9-12). 4.6 Aufgrund der Ausführungen des Beklagten und den vorhandenen Unterla- gen erscheint es auf den ersten Blick zumindest als fraglich, ob dieser bei Einlei- tung des Scheidungsverfahrens überhaupt noch über Vermögen verfügte, wel- ches für den Verzehr zur Deckung von Unterhaltsbeiträgen in Frage kommen würde. Der vom Beklagten geltend gemachte Erlös von Fr. 650'000.– aus dem Verkauf der Aktien der D._____ AG seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zeigt jedoch, dass diese Aktien einen höheren Wert hatten, als in den Steuerer- klärungen angegeben. Diese Fr. 650'000.– standen dem Beklagten zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Verhandlung im März 2021 grund- sätzlich als verzehrbares Vermögen zur Verfügung. Auch wenn der Beklagte in der Berufungsschrift geltend macht, diese Aktienverkäufe einzig zur Rückzahlung von privaten Darlehen getätigt zu haben (Urk. 1 S. 13 f.), kommt er selber zum Schluss, dass er durch den Verkauf der Aktien der D._____ AG seit dem 16. April 2016 mehr Erlös erzielt habe, als dass er an Darlehen zurückgezahlt habe (Diffe- renz: Fr. 418'138.51; Urk. 1 S. 15). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der
- 22 - Erlös von Fr. 650'000.– nicht vollständig für die Tilgung von Schulden aufge- braucht wurde. Es rechtfertigt sich daher, beim Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens von einem grundsätzlich zur Deckung von Unterhaltsver- pflichtungen verzehrbaren Vermögen von Fr. 650'000.– auszugehen. Andere Vermögenswerte, welche für den Verzehr in Frage kommen würden, sind hinge- gen nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Be- rechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Dies liegt im Ermes- sen des Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.). Da auch die Dauer des zu- mutbaren Vermögensverzehrs zu berücksichtigen ist, ist zunächst diese festzule- gen. Vorliegend ist dem Beklagten die Anrechnung eines den Bedarfsverhältnis- sen angemessenen Vermögensverzehrs zur Deckung der Unterhaltsverpflichtun- gen bis maximal Ende Februar 2021 zuzumuten. So konnte er – wie oben ausge- führt – glaubhaft machen, dass er ab diesem Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Lage der D._____ AG keine Aktien mehr veräussern konnte. Des Weiteren trat er per März 2022 seine neue Stelle bei der E1._____ AG mit dem höheren Lohn an. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, kann mit diesem Einkommen der familien- rechtliche Bedarf gedeckt werden (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zu Deckung der Unterhaltsbeiträge für einen beschränkten Zeitraum von 21 Monaten (Juni 2019 bis März 2021) zuzumuten. Ab März 2022 lässt seine Vermögenssituation jedoch keinen weiteren Verzehr mehr zu. Was die effektive Höhe des verzehrbaren Vermögens betrifft, ist zunächst mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammen- lebens festzuhalten, dass selbst wenn damals grosszügig Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verzehrt wurde – wie von der Klägerin vor Vorinstanz behauptet (Urk. 6/61 S. 3; Prot. I S. 23) –, dies die heutigen Vermögensverhält- nisse nicht mehr im selben Rahmen zulassen. Nur weil damals viel Geld für die Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards verwendet wurde, können nicht die gesamten dem Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Verfü- gung gestandenen Fr. 650'000.– zur Deckung des Unterhalts beansprucht wer-
- 23 - den, besteht gemäss Rechtsprechung eben gerade kein vorbehaltloser Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5A_170/2016 vom 1. September 2016, E. 4.3.5; 5A_372/2015 vom 29. September 2015, E. 2.1.2, in: FamPra.ch 2016 S. 261; je mit Hinweisen). So ist auch zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Parteien seit Beginn der Ehe dem Gü- terstand der Gütertrennung unterliegen und sämtliche Vermögenswerte des Be- klagten seinem Eigengut angehören (vgl. Urk. 6/19/3). Dies, sowie der Umstand, dass der Beklagte mit dem Verkauf der Aktien insbesondere Privatdarlehen zu- rückzahlen musste, sprechen dafür, dass nur ein Teil der Fr. 650'000.– für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen verzehrt werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der Dauer des Vermögens- verzehrs sowie mit Blick auf den familienrechtlichen Bedarf der Parteien (s. Erw. III.5.3) rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zur De- ckung von Unterhaltsbeiträgen von 25 % des ihm bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens zur Verfügung gestandenen Vermögens von Fr. 650'000.–, mithin Fr. 162'500.–, zuzumuten. Entsprechend sind beim Beklagten bei der Berechnung des Unterhalts in der Periode von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 zusätzlich zu seinem Grundeinkommen finanzielle Mittel von rund Fr. 7'740.– pro Monat (Fr. 162'500.– / 21 Monate) zu berücksichtigen. 4.7 Zusammenfassend ist beim Beklagten von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen von total Fr. 17'740.– (Fr. 10'000.– [Arbeitserwerb; ab November 2020 hypothetisch] + Fr. 7'740.– [Vermögensver- zehr]) und ab März 2021 von Fr. 17'000.– (Arbeitserwerb) auszugehen.
5. Bedarf 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode, wie sie die Vorinstanz gewählt hat (Urk. 2 S. 14 ff.) und von welcher nur in besonderen Situationen abzuweichen ist (BGE 147 III 265 E. 6.1), bei der Ermittlung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Partei ein Vermögensverzehr zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1). Da vorliegend keine besondere Situation vorliegt, welche eine andere Methode rechtfertigen würde, ist
- 24 - der Vorinstanz zu Folgen und die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode an- zuwenden. Dies hat zur Folge, dass mangels entsprechender Rügen und da wo keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind (vgl. Erw. II.2 f.), grundsätzlich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Bedarfszahlen der Parteien und C._____ (Urk. 2 S. 29 ff.) verwiesen werden kann. 5.2 Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen grundsätzlich die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz setzte die Parteien jedoch nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern rechnete ihnen "aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommenssituation" das familienrechtliche Existenzminimum an (Urk. 2 S. 29). Auch wenn diese Begründung mit Blick auf das Einkommen des Beklagten aus Arbeitserwerb nicht zutrifft, rechtfertigt sich aufgrund der unbestrittenermassen während des Zusammenlebens grosszügigen finanziellen Verhältnisse der Parteien und des (beschränkt) zumutbaren Vermö- gensverzehrs beim unterhaltsverpflichteten Beklagten, den Parteien nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Wo möglich, sind somit die von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 5.3 Der Bedarf der Parteien setzt sich wie folgt zusammen: Klägerin C._____ Beklagter Fr. 400.–
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– (ab Aug. 2020) Fr. 4'380.–
2) Wohnkosten, inkl. Ne- benkosten Fr. 4'174.– Fr. 1'391.– Fr. 3'440.– (ab März 2020)
3) Krankenkasse Fr. 300.– Fr. 100.– Fr. 502.– (KVG/VVG)
4) Kommunikation Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 150.–
5) Radio-/TV-Gebühren Fr. 29.– – Fr. 29.–
- 25 -
6) Hausratversicherung Fr. 30.– – Fr. 30.– Fr. 0.–
7) Fahrkosten Fr. 85.– – Fr. 150.– (ab Sept. 2021)
8) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– – Fr. 180.–
9) Schulkosten – Fr. 0.– –
10) Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 3'000.–
11) Kinderunterhalt
– – F._____ Fr. 0.– (ab Aug. 2020) Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
12) Steuerkosten Fr. 700.– Fr. 300.– Fr. 600.– (ab April 2020) (ab April 2020) (ab März 2021) Fr. 9'701.– (bis Ende März 2020) Fr. 6'033.– Fr. 1'891.– (bis Ende März (bis Ende März 2020) Fr. 8'761.– 2020) (ab April 2020 bis Ende mm.2020) Fr. 6'733.– Fr. 2'191.– (ab April 2020 Total (ab April 2020 bis bis Ende Fr. 5'761.– Ende mm.2020) August 2021) (ab mm.2020 bis Ende Februar Fr. 2'391.– 2021) Fr. 6'818.– (ab mm.2020) (ab September 2021) Fr. 6'361.– (ab März 2021)
1) Die von der Vorinstanz bei der Klägerin und C._____ berücksichtigten Grund- beträge sind zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 30; Richtlinien Ziff. I). Mit Blick auf die verschiedenen Unterhaltsphasen rechtfertigt es sich, bei C._____ bereits ab August 2020 (anstatt September 2020) den höheren Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigten (s. Erw. III.6.1) Der Beklagte wohnte zu Beginn des Scheidungsverfahrens alleine und seit einem nicht bekannten Zeitpunkt zusammen mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002. So führte er anlässlich der Hauptverhand- lung vom 17. März 2021 aus, dass F._____ "seit Längerem" bei ihm lebe (vgl. Urk. 98 S. 6). Mangels genaueren Angaben des Beklagten rechtfertigt es
- 26 - sich, davon auszugehen, dass der Einzug von F._____ erst nach seiner Voll- jährigkeit und damit nach dem tt.mm.2020 erfolgte. Der Beklagte muss für den volljährigen und sich in Ausbildung befindenden Sohn keine Erziehungs- aufgaben übernehmen, weshalb weder der entsprechende höhere Grundbe- trag noch ein Kindergrundbetrag zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite stellt das Zusammenleben aber auch keine kostensenkende Wohngemein- schaft dar. Dem Beklagten ist deshalb über den gesamten Zeitraum der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– anzurech- nen (Richtlinien Ziff. I).
2) Die von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Wohnkos- ten der Parteien sind sehr hoch und es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse noch angemessen sind (vgl. Urk. 2 S. 30 f.; Richtlinien Ziff. II). Mangels entsprechender Rügen und da sie vor Vorinstanz glaubhaft gemacht wurden (Urk. 6/61 S. 5 i.V.m. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 6/19/10; Urk. 6/97/67), sind sie im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen jedoch zu berücksichtigen. 3-6) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherung), Kommunikation, Radio-/TV-Gebühren und Hausratsver- sicherung wurden nicht gerügt und sind grundsätzlich zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 31 f.; Richtlinien Ziff. II). Einzig zu ergänzen ist eine Hausratsversicherungspauschale von Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin, welche beim familienrechtlichen Existenzminimum bei beiden Ehegatten gleichmässig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 7-8) Die berufsbedingten Kosten des Beklagten sind an die neuen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab März 2021 rechtfertigt es sich, ihm die vorinstanzlich berücksichtigten Fahr- und Verpflegungskosten von Fr. 150.– respektive Fr. 180.– pro Monat in sämtli- chen Berechnungsphasen anzurechnen (vgl. Urk. 2 S. 32 f.; Richtlinien Ziff. II). So wird ihm während seiner verhältnismässig kurzen Erwerbslosigkeit von November 2020 bis März 2021 denn auch ein hypothetisches Einkom- men angerechnet.
- 27 - Die bei der Klägerin berücksichtigten berufsbedingten Kosten wurden weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die vorinstanzlichen Zahlen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 32; Richtlinien Ziff. II). 9-10) Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Schul- und Gesundheitskosten wur- den weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die berücksichtig- ten Positionen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 33; Richtlinien Ziff. II).
11) Im Vergleich zu den vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise zu berück- sichtigen sind die beim Beklagten anfallenden Aufwendungen im Zusammen- hang mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002 (Urk. 2 S. 33 f.). F._____ wurde am tt.mm.2020 volljährig und lebt "seit Längerem" mit dem Beklagten zusammen (Urk. 6/98 S. 6). Entsprechend ist dem Beklag- ten bis und mit mm.2020 Fr. 3'000.– als Unterhalt an den damals minderjähri- gen Sohn F._____ anzurechnen. Der den Ansprüchen zugrunde liegende Un- terhaltsvertrag liegt im Recht (Urk. 6/19/11). Für die Zeit ab der Volljährigkeit wurden vom Beklagten jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Zah- lungen ("Sackgeld"; Urk. 6/98 S. 6) an F._____ belegen würden. Da gemäss Rechtsprechung der Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsanspruch minder- jähriger Kinder und dem (nach-) ehelichen Unterhalt nach geht (BGE 147 III 265 E. 7.3) und da im Vergleich zur Vorinstanz von anderen finanziellen Ver- hältnissen auszugehen ist, besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung unbelegter Zahlungen an F._____ zu Lasten von C._____ und der Klägerin.
12) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehören die Steuern grundsätzlich zum familienrechtlichen Existenzminimum und sind auf die Eltern und Kinder aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3). Insbesondere aufgrund der hohen Wohnkosten der Parteien ist de- ren monatliche Gesamtbedarf im Vergleich zum neu zu berücksichtigenden Gesamteinkommen sehr gross. So verbleibt mit Blick auf die Berechnung des Unterhalts bis zum Wohnungswechsel des Beklagten nur ein knapper Über- schuss (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, bis zu diesem Zeitpunkt von der Anrechnung der Steuern im Bedarf abzusehen. Die entsprechenden Kos- ten haben die Parteien aus ihrem Überschuss zu bezahlen. Ab dem Wohnungswechsel des Beklagten sind – ausgehend von einem mutmasslichen Nettoeinkommen der Klägerin bestehend aus dem vom Be-
- 28 - klagten zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhalt von rund Fr. 120'000.– pro Jahr (Fr. 10'000.– * 12 Monate; ) – bei der Klägerin und C._____ Steuerkosten von monatlich Fr. 1'000.– zu berücksichtigen, und zwar Fr. 700.– bei der Klägerin und Fr. 300.– bei C._____. Die Steuerkosten sind in diesem Umfang der Klägerin lediglich im Bedarf und nicht in den Lebens- haltungskosten anzurechnen, da durch den Betreuungsunterhalt die persönli- che Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurch- schnittlichen Lebensstandard ermöglicht werden soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 letzter Absatz). Bei den Lebenshaltungskosten der Klägerin rechtferti- gen sich ab dem Wohnungswechsel des Beklagten praxisgemässe Steuer- kosten von Fr. 100.– pro Monat. Bis zu seinem Stellenantritt bei der E1._____ AG sind beim Kläger keine Steuerkosten zu berücksichtigen, da er nach Abzug der mutmasslich zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.– von seinem Einkommen aus Arbeitserwerb über kein steuerbares Einkommen verfügt. Sodann hat der Beklagte während dieser Zeit aufgrund der von ihm in der Steuererklärung ausgewiesenen Schulden auch keine Vermögenssteuer zu leisten. Ab März 2021 sind – ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 204'000.– (Fr. 17'000.– * 12 Monate) und abzüglich der mutmasslich zu leistenden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 120'000.– ( ) – beim Beklagten Steuerkosten von monatlich Fr. 600.– zu berücksichtigen. 5.4 Weitere Bedarfspositionen sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 2 S. 39), im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen und aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). 5.5 Die Lebenshaltungskosten der Klägerin, das heisst der ihr oben berechnete Bedarf mit Berücksichtigung einer Steuerpauschale von Fr. 100.– anstelle der effektiven Steuern, betragen bis März 2020 Fr. 6'033.–, von April 2020 bis August 2021 Fr. 6'133.– und ab September 2021 Fr. 6'218.–.
- 29 -
6. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 6.1 Basierend auf den sich verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen sind verschiedene Phasen zu bilden, für welche die Unterhaltsbeiträge einzeln zu be- rechnen sind. Mangels entsprechender Rügen und offensichtlicher Mängel (vgl. Erw. II.2 f.) sind die von der Vorinstanz festgelegten (hypothetischen) Einkommen der Klägerin (vgl. Urk. 2 S. 16 ff.) und von C._____ (vgl. Urk. 2 S. 28) sowie die Überschussverteilung grundsätzlich zu übernehmen. Bei der noch nicht 12- jährigen C._____ rechtfertigt es sich, ihr über die gesamte Dauer ein Einkommen von Fr. 200.– anzurechnen. Somit ergeben sich die nachfolgenden Phasen mit dem jeweiligen Gesamteinkommen, Gesamtbedarf und Überschuss: Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Phase 5: Juni 2019 April 2020 mm.2020 März 2021 ab bis Ende bis Ende bis Ende bis Ende Sept. 2021 März 2020 mm.2020 Feb. 2021 Aug. 2021 Grund für ab Einleitung des ab dem Woh- ab der Voll- ab der neuen Stelle ab Anrech- den Beginn Scheidungsverfahrens nungswechsel des jährigkeit von des Beklagten / nung des hy- der Phase: Beklagten F._____ / ab dem Ende des zu- pothetischen dem 10. Le- mutbaren Vermö- Einkommens bensjahr von gensverzehrs bei der Kläge- C._____ rin Einkommen Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: der Partei- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– en: C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'000.– Fr. 17'000.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- einkommen: einkommen: einkommen: einkommen: einkommen: Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'200.– Fr. 19'700.– Bedarf der Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Parteien: Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.– C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.–
- 30 - Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 9'701.– Fr. 8'761.– Fr. 5'761.– Fr. 6'361.– Fr. 6'361.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- bedarf: bedarf: bedarf: bedarf: bedarf: Fr. 17'625.– Fr. 17'685.– Fr. 14'885.– Fr. 15'485.– Fr. 15'570.– Überschuss: Fr. 315.– Fr. 255.– Fr. 3'055.– Fr. 1'715.– Fr. 4'130.– 6.2 Zum Barbedarf von C._____ ist – der Vorinstanz folgend einer Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" entsprechend (vgl. Urk. 2 S. 41) – ein Anteil von 20% des Überschusses hinzuzurechnen, womit sich der Barunterhaltsbeitrag wie folgt berechnet: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Barbedarf Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Überschussanteil (20%) Fr. 63.– Fr. 51.– Fr. 611.– Fr. 343.– Fr. 826.– ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Barunterhalt (gerundet) Fr. 1'750.– Fr. 2'040.– Fr. 2'800.– Fr. 2'535.– Fr. 3'020.– 6.3 Durch die persönliche Betreuung von C._____ ist die Klägerin in ihrer Er- werbstätigkeit eingeschränkt und kann mit ihrem Einkommen ihre Lebenshal- tungskosten nicht decken, weshalb Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dieser be- rechnet sich wie folgt:
- 31 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Lebenshaltungskosten der Fr. 6'033.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'218.– Klägerin ./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 3'720.– (gerundet) 6.4 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 7'780.– in Phase 1 (davon Fr. 6'030.– Betreuungsunterhalt), Fr. 8'170.– in Phase 2 (davon Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt), Fr. 8'930.– in Phase 3 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunter- halt), Fr. 8'665.– in Phase 4 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 6'740.– in Phase 5 (davon Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt), je zuzüglich all- fälliger von ihm bezogenen Familienzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zahlbar. 6.5 Mit Blick auf die Rüge des Beklagten, die Kinderunterhaltsbeiträge seien aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu begrenzen (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass sich der C._____ zustehende Überschuss in einer den fi- nanziellen Verhältnissen der Familie angemessenen Höhe bewegt. Mit dem Überschuss können regelmässige Ausgaben, die nicht im familienrechtlichen Be- darf berücksichtigt worden sind (z.B. Hobbykosten; s. Erw. III.5.4), bezahlt wer- den. Eine weitere Beschränkung rechtfertigt sich nicht. 6.6 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich wie folgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Bedarf der Klägerin Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.–
- 32 - Überschussanteil (40%) Fr. 126.– Fr. 102.– Fr. 1'222.– Fr. 686.– Fr. 1'652.– ./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– ./. Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6130.– Fr. 3'720.– Ehegattenunterhalt Fr. 130.– Fr. 710.– Fr. 1'830.– Fr. 1'290.– Fr. 2'250.– (gerundet) 6.7 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 130.– in Phase 1, Fr. 710.– in Phase 2, Fr. 1'830.– in Phase 3, Fr. 1'290.– in Phase 4 und Fr. 2'250.– in Phase 5 zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. IV. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 6). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. V.
1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteient- schädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Verfahren die Höhe der Kinder- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz Unterhaltsleistun- gen – bei einer mutmasslichen Dauer des strittigen Scheidungsverfahrens von vier Jahren ab Einleitung – von insgesamt Fr. 916'748.– zu. Mit der Berufung be- antragte der Beklagte die Verringerung der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt
- 33 - Fr. 192'000.–. Im Ergebnis werden Ehegattenunterhaltsbeiträge für die mutmass- liche Dauer des Scheidungsverfahrens von insgesamt Fr. 438'460.– festgesetzt. Somit obsiegt der Beklagte zu rund 65%. Es rechtfertig sich, der Klägerin 65% der Gerichtskosten, mithin Fr. 3'900.–, und dem Beklagten 35% der Gerichtskosten, mithin Fr. 2'100.–, aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zzgl. 7.7. % Mehrwertsteuer, mithin total Fr. 1'615.50, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei- lung, vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen:
- Phase 1: Fr. 7'780.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis
31. März 2020 (davon Fr. 6'030.– Betreu- ungsunterhalt)
- Phase 2: Fr. 8'170.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020 (davon Fr. 6'130.– Betreuungs- unterhalt)
- Phase 3: Fr. 8'930.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis
28. Februar 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt)
- 34 -
- Phase 4: Fr. 8'665.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis
31. August 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Be- treuungsunterhalt)
- Phase 5: Fr. 6'740.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab
1. September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (davon Fr. Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge in folgendem Umfang zu bezahlen:
- Phase 1: Fr. 130.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis
31. März 2020
- Phase 2: Fr. 710.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020
- Phase 3: Fr. 1'830.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis
28. Februar 2021
- Phase 4: Fr. 1'290.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis
31. August 2021
- Phase 5: Fr. 2'250.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab
1. September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
- 35 -
3. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 0.– bis 31. August 2021 Fr. 2'500.– ab 1. September 2021 (50% Arbeitspensum; hypothetisch)
- Beklagter: Fr. 10'000.– bis 28. Februar 2021 (100% Arbeitspensum, ab
1. November 2020 hypothe- tisch) Fr. 17'000.– ab 1. März 2021 (100% Arbeitspensum)
- C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen:
- Klägerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
- Beklagter: Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens: Fr. 650'000.– (monatlicher Vermögensverzehr von Fr. 7'740.– von Juni 2019 bis März 2021 berücksichtigt) Per 1. März 2021: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
- C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 65% und dem Beklagten zu 35% auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'900.– zu erset- zen.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
- 36 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724'274.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: jo