Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 6. Februar 2015 betreffend Eheschutz wurden die beiden Kinder unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein (beglei- tetes) Besuchsrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde der Kläger verpflichtet, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 6/6/6 S. 6). Das Obergericht des Kantons Aargau passte in der Folge am 24. August 2015 unter anderem die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge an (Urk. 6/17/3 S. 35 ff.). Die beim Bezirksgericht Kulm eingereichte Scheidungsklage zog die Beklagte wieder zu- rück, woraufhin das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/20).
E. 1.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine we- sentliche und dauerhafte Reduktion der Leistungsfähigkeit des Klägers vorliege. Nach Anpassung der Bedarfspositionen an die aktuellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Einkommens auf Seiten der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger für die Zeit vom 10. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 585.– je Kind sowie von Fr. 2'748.– für die Beklagte persönlich bzw. ab 1. Juni 2021 von
- 9 - Fr. 610.– für C._____ und Fr. 1'868.– (hiervon Fr. 1'258.– Betreuungsunterhalt) für D._____ (vgl. Urk. 2).
E. 1.2 Dass ein Abänderungsgrund gegeben ist, wird im Rechtsmittelverfahren nicht in Abrede gestellt. Bemängelt wird seitens der Beklagten das dem Kläger angerechnete Einkommen, die Berücksichtigung bzw. die Höhe mehrerer Positio- nen im klägerischen Bedarf (Wohn-, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Steuerbetreffnisse, Schuldabzahlungen) sowie das ihr angerechnete hypotheti- sche Einkommen (vgl. Urk. 1). Der Kläger macht hingegen im Sinne eines No- vums geltend, dass er per 1. Mai 2021 eine neue Stelle angetreten habe und dort einen wesentlich tieferen Lohn erziele, weshalb die von ihm zu leistenden Unter- haltsbeiträge weiter zu reduzieren seien. Zudem bemängelt er die Höhe des der Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommens sowie mehrere Positionen in seinem (Grundbetrag und ungedeckte Gesundheitskosten) sowie im Bedarf der Beklagten (Wohnkosten und Steuerbetreffnisse; vgl. Urk. 9).
2. Einkommen des Klägers
E. 2 Seit dem 6. Dezember 2016 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren gegenüber. Am 7. Juni 2018 schlossen die Parteien an der Instruktionsverhandlung eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/119), worin sie sich unter anderem über die vom Kläger zu leistenden Un- terhaltsbeiträge einigten. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2018 genehmigt (Urk. 6/124). Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (Poststempel 10. Juni
2020) stellte der Kläger (unter anderem) ein Gesuch um Abänderung der mit Ver- einbarung vom 7. Juni 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 6/241 S. 4). Am 25. Februar 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 6/275 = Urk. 2).
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, es sei glaubhaft, dass der Kläger nach seiner Ent- lassung eine Einkommensverringerung habe hinnehmen müssen und bei seiner neuen Arbeitgeberin im März und April 2020 lediglich noch ein Einkommen von Fr. 8'354.91 netto (exkl. Kinderzulagen) generiert habe. Soweit er aber geltend mache, er habe sein Pensum auf 80 % herabsetzen und dadurch eine Reduktion seines Einkommens auf Fr. 6'683.30 hinnehmen müssen, verwickle er sich in Wi- dersprüche. Er begründe die Reduktion wahlweise mit der Vereinbarkeit der Be- treuungsanteile und dem Stellenerhalt in der Covid 19-Zeit. So erkläre er, er habe seine Arbeitgeberin aktiv um eine Reduktion des Arbeitspensums ersucht, um seine Betreuungspflichten wahrnehmen zu können, da ihm bei seiner Vollzeitstel- le die nötige Flexibilität gefehlt habe. Der Kläger habe demnach sein Pensum aus freien Stücken aufgrund der besseren Vereinbarkeit mit der Kinderbetreuung re- duziert, worauf er zu behaften sei. Seine Begründung, er habe sein Pensum des- halb reduziert, um seine Stelle in der derzeit aufgrund der Pandemie wirtschaftlich schwierigen Zeit behalten zu können, sei nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargetan, geschweige denn durch Urkunden belegt. Die Beliebigkeit des klägeri-
- 10 - schen Vorgehens zeige sich auch an anderer Stelle. Nach erfolgter Pensumsre- duktion habe der Kläger ausgeführt, er könne die Arbeitszeit in Absprache mit der Arbeitgeberin "frei einteilen". In seiner Replikschrift, auf welche er zur Begründung seines Massnahmebegehrens verweise, führe er jedoch aus, die Betreuungsan- teile seien abzuändern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Anpassung der Be- treuungsanteile – wären Schwierigkeiten bei der Betreuung wirklich ein wesentli- cher und dauerhafter Grund für die Reduktion – nicht auch im Rahmen der vor- sorglichen Massnahmen anbegehre, zumal er gar ein redaktionelles Versehen in der geltenden Betreuungsvereinbarung zu seinen Lasten ausmache. Der Kläger mache auch nicht geltend, seine neue Arbeitgeberin habe eine Homeoffice- Lösung abgelehnt, dies notabene vor dem Hintergrund der seit Pandemiebeginn gesteigerten Akzeptanz bzw. behördlichen Empfehlung oder gar Aufforderung zur Arbeit im Homeoffice. Auch in dieser Hinsicht sei seine Argumentation damit als nicht schlüssig zu erachten. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sich auf den Standpunkt stelle, nicht seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen zu müssen, da der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Ob dies zutreffe, werde an an- derer Stelle zu beurteilen sein, jedoch gehe es nicht an, durch eine eigenmächtige Reduktion des Arbeitspensums Tatsachen zu schaffen und diese hinterher als Abänderungsgrund anzuführen. Damit vermöge der Kläger nicht glaubhaft zu machen, dass er sein Arbeits- pensum habe reduzieren müssen, um seine Betreuungspflichten gemäss Verein- barung vom 7. Juni 2018 wahrnehmen zu können. Auch seien keine Hinweise auszumachen, dass der Kläger seine auf eigenen Wunsch vorgenommene Ein- kommensreduktion nicht rückgängig machen könnte. Die Unterhaltsbeiträge seien damit anzupassen, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 8'354.– exkl. Kinderzulagen auszugehen sei (Urk. 2 E. II./1.8.-1.11. S. 7 f.).
E. 2.2 Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift vor, dass der Kläger am
E. 2.3 Der mit Berufungsantwortschrift vom 30. April 2021 gestellte Rechtsmittelan- trag Ziffer 2 ist zu behandeln, da das Berufungsverfahren gültig eingeleitet wurde, Noven – wie insbesondere die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner neuen Arbeitsstelle aufgestellten Behauptungen – unbeschränkt vorgebracht werden können und damit zu beachten sind und das Gericht in der Folge nicht an die Par- teianträge gebunden ist bzw. von diesen abweichen kann, zumal – wie erwähnt – das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das (Massnahme- )Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge nach wie vor (bei der Rechtsmittelinstanz) hängig ist und die Parteien – wie erwähnt – neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren unbeschränkt vorbringen können. Von einem (eigenständigen) Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (bzw. von vorsorglichen Massnahmen) kann daher keine Rede sein. III.
1. Ausgangslage
E. 3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2021 Berufung (Urk. 1, Anträge vorstehend wiedergegeben). Das von der Beklagten gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom
24. März 2021 abgewiesen (Urk. 7). Die Berufungsantwort datiert vom 30. April 2021 (Urk. 9, Anträge eingangs wiedergegeben). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestell-
- 6 - ten Behauptungen angesetzt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 reichte der Kläger eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2021 ein (Urk. 13-15). Am 28. Juni 2021 nahm die Beklagte innert einmal erstreckter Frist Stellung (Urk. 17 und Urk. 18). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-278) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Allgemeines
Dispositiv
- Januar 2021 eine neue Stelle beim E._____ als Senior Financial Controller an- getreten habe. Indes sei nicht bekannt, welches Einkommen er dort generiere (Urk. 1 Rz. 6). - 11 - Der Kläger macht in seiner Berufungsantwortschrift geltend, er sei vom
- Januar bis 16. April 2021 für das E._____ in Lausanne tätig gewesen. Da er dort ein etwas höheres Einkommen erzielt habe, habe er das bisherige (befristete) Arbeitsverhältnis vorzeitig per 18. Januar 2021 beendet. Die beiden Arbeitsver- hältnisse hätten sich vom 11. bis 18. Januar überlappt, wobei der Kläger bei der F._____ AG Ferien bezogen habe. Obschon die Tätigkeit beim E._____ in Lausanne aufgrund des langen Arbeitswegs nicht zumutbar gewesen sei, habe er diese Stelle akzeptiert und sich ein Zimmer vor Ort organisiert. Das von ihm auf- grund seiner Tätigkeit beim E._____ erzielte Einkommen bewege sich in der Grössenordnung des ihm von der Vorinstanz angerechneten Einkommens. Im Zeitraum vom 17. bis 30. April 2021 sei er ohne Anstellung gewesen und habe Ferien gemacht. Am 1. Mai 2021 werde er eine neue befristete Arbeitsstelle im Stundenlohn antreten, bei welcher er einen wesentlich tieferen Lohn erzielen wer- de. Der neue Arbeitsvertrag sehe dabei die unübliche Regelung vor, dass vom Grundlohn, welcher als "Total Salary Per Hour" bezeichnet" werde, sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen würden. Der als "To- tal Salary Per Hour" bezeichnete Betrag stelle mithin nicht den Bruttolohn pro Stunde, sondern die Gesamtlohnkosten pro Stunde dar. Massgebend sei jedoch ohnehin der effektiv ausbezahlte Lohn. Dieser werde ab 1. Mai 2021 – nach Ab- zug der Ferien- und Feiertagszuschläge von insgesamt 13.8 % vom voraussichtli- chen Nettolohn von Fr. 7'070.20 – Fr. 6'347.86 betragen (Urk. 9 S. 4 f.). Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, aus den eingereichten Unterlagen (betreffend die Anstellung beim E._____) ergebe sich ein durch- schnittliches Einkommen von rund Fr. 8'700.– pro Monat. Dieses Einkommen sei, wenigstens für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021, der Unterhaltsberech- nung zugrunde zu legen. Es werde bestritten, dass der Kläger bei seiner neuen Arbeitsstelle lediglich ein Einkommen von Fr. 6'347.86 generiere. Der eingereich- ten Urkunde 11/7 könne entnommen werden, dass sich das "Gross Revenue" (bei einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von 160 Stunden) auf monatlich Fr. 9'600.– belaufe. Allerdings gehe der Kläger erneut nur einem Erwerbspensum von 80.65 % nach. Aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % sei von einem "Gross Revenue" von Fr. 12'000.– auszugehen. Nach Abzug der "Employers - 12 - Social Deductions" von rund 15 % verbleibe ein Bruttolohn von Fr. 10'200.–. Von diesem Lohn seien wiederum die Sozialbeiträge von 13.36 %, mithin Fr. 1'362.–, in Abzug zu bringen. Bei korrekter Berechnung des Lohns würden dem Kläger somit monatlich Fr. 8'837.– verbleiben. Zudem sei gemäss dem "Temporary Employment" ein Stundenlohn von wenigstens Fr. 60.– pro Stunde vereinbart worden. Dies deute darauf hin, dass in der Regel (oder später) ein höherer Lohn entrichtet werde. Hierzu habe der Kläger Auskunft zu geben (vgl. Urk. 18 Rz. 8 ff.). Das vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2021 erzielte Ein- kommen ist durch die eingereichten Lohnabrechnungen ausgewiesen (vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/4). Für den Monat April 2021 legt der Kläger zwar keine Lohnabrechnung ins Recht. Den von ihm eingereichten Kontoauszügen lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger am 28. April 2021 der Betrag von Fr. 9'138.25 von seiner (damaligen) Arbeitgeberin "G._____ SA" überwiesen wur- de (Urk. 11/19 S. 2). Insgesamt ist daher für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 von einem erzielten monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich (ge- rundet) Fr. 8'920.– (Januar 2021: Fr. 9'585.17 [Fr. 3'825.87 + Fr. 5'759.30]; Feb- ruar 2021: Fr. 8'281.45; März 2021: Fr. 8'673.55; April 2021: Fr. 9'138.25; Total: Fr. 35'678.42 geteilt durch 4; exklusive Familienzulagen) auszugehen. Durch die eingereichten Unterlagen ist im Weiteren belegt, dass der Kläger am 16. April 2021 einen "Assignment contract" mit der H._____ AG unterzeichne- te. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Kläger vom 3. Mai 2021 bis
- Februar 2022 als Senior Finance Analyst für den Kunden "I._____ AG" tätig ist, wobei die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche und der (Gesamt-)Stundenlohn Fr. 60.– (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) beträgt. Dem Dokument lässt sich zudem entnehmen, dass vom Stundenlohn die Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge abgezogen werden ("Employee and employer contributions to be deduced from this amount", vgl. zum Ganzen Urk. 11/5). Im Weiteren reichte der Kläger eine (interne) Berechnung seines monatlichen Lohns ein (Urk. 11/7). Daraus ist ersichtlich, dass das monatliche Nettoeinkommen des Klägers bei einem Stundenansatz von Fr. 60.– und einer Arbeitszeit von 160 - 13 - Stunden pro Monat sowie unter Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf Fr. 7'070.24 pro Monat zu liegen kommt. Zuzüglich des "LLP value" (siehe Urk. 11/7 Position 80) ergibt dies ein "Effective Salary" von Fr. 7'742.39. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich diesem Dokument nicht entnehmen, dass der Kläger lediglich 80.65 % arbeitet. Diese Prozentzahl (siehe Urk. 11/7 Position 84) hält vielmehr fest, dass das "Effective Salary" 80.65 % des "Gross Revenue" be- trägt (80.65 % von Fr. 9'600.– = ~ Fr. 7'742.39). Da der Kläger den "LLP value" erst nach Pensionierung oder nach Verlassen der EU erhält (vgl. Urk. 11/7, "available at retirement or if you leave the EU), ist dieser Betrag vorliegend nicht zum Einkommen hinzuzuzählen. Somit ist von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 7'070.– bei einem Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, ist hiervon noch die Ferienentschädigung von 8.33 % sowie die Feiertagsentschädigung von 3.2 % abzuziehen (vgl. Urk. 11/5), womit noch ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 6'255.– resultiert. Dies deckt sich auch mit der eingereichten Lohnabrechnung für den Mai 2021 (Urk. 13 und Urk. 15/20). Aus dieser geht zwar hervor, dass der Kläger im Mai 2021 lediglich 142.50 Stunden anstatt der vereinbarten 160 Stunden gearbeitet hatte (vgl. Urk. 15/20 unten "9771 Number of hours 142.50 hrs), sodass der Bruttolohn ledig- lich Fr. 8'550.– (142.50 x Fr. 60.–) betrug. Dies dürfte aber auf die im Monat Mai 2021 gelegenen Feiertage Auffahrt und Pfingsten zurückzuführen sein, welche separat durch die Feiertagsentschädigung vergütet werden. Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Stundenansatz als Fr. 60.– erhalten wird, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Eine weitere Be- fragung – wie es die Beklagte fordert – erübrigt sich. Dass der Kläger (bei einem anderen Arbeitgeber) ein höheres Einkommen erzielen könnte, wird weder gel- tend gemacht noch ist dies offensichtlich. Damit ist dem Kläger ab dem 1. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 6'255.– pro Monat anzurechnen. 2.3. Der Kläger macht in seiner Berufungsantwortschrift Ausführungen zu seinem Einkommen in der Zeit vom 10. Juni bis 31. Dezember 2020 (vgl. Urk. 9 S. 10). Indes macht er nicht geltend und wird von ihm auch nicht beantragt, dass für die- se Zeit tiefere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Entsprechend ist auf die - 14 - diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen und es bleibt bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 8'354.– pro Monat. 2.4. Zusammenfassend ist damit von folgenden monatlichen Einkommen auszu- gehen: - 10. Juni bis 31. Dezember 2020: Fr. 8'354.– - 1. Januar bis 30. April 2021: Fr. 8'920.– - Ab 1. Mai 2021: Fr. 6'255.–.
- Einkommen der Beklagten 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beklagten gestützt auf das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell nach einer angemessenen Übergangsfrist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum zu- mutbar sei (zur weiteren Begründung siehe Urk. 2 S. 10 f.) Die Beklagte habe – wie der Kläger zu Recht vorbringe – gewusst, dass sie sich um eine Anstellung hätte bemühen müssen, habe sie doch an der Parteibefragung vom 23. Mai 2019 die Frage, weshalb sie keine Arbeitsstelle suche, wie folgt beantwortet: "Ich weiss, dass ich erst nächstes Jahr arbeiten gehen muss, wenn das jüngste Kind zur Schule geht. Ich bin derzeit sehr beschäftigt mit den ganzen Gerichtsterminen, die ich wegen dem Kläger wahrnehmen muss" (mit Verweis auf Prot. I S. 93). Sie be- streite auch nicht, bisher keine ernsthaften Suchbemühungen unternommen zu haben. Ihre diesbezüglichen Begründungen würden allerdings nicht überzeugen (siehe hierzu Urk. 2 S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, lediglich eine sehr kurze Übergangsfrist zu gewähren und den "Fristenlauf" nicht erst ab formeller Rechtskraft des vorliegenden Entscheids "anzusetzen". Die Beklagte habe unbestrittenermassen in Brasilien eine Ausbildung zur Primarlehrerin absolviert und 1996 mit dem Titel "Magisterio" abgeschlossen. Drei Monate nach Ankunft in der Schweiz habe sie bereits an der J._____-Schule als Portugiesischlehrerin zu unterrichten begonnen. Sodann habe sie an der Päda- gogischen Hochschule Zürich eine dreimonatige Ausbildung "Einführung in das Schweizerische Schulsystem" abgeschlossen. Damit habe die Beklagte eine Ba- - 15 - sis gelegt, um wieder einsteigen zu können. Gemäss dem statistischen Lohn- rechner 2018 des Bundesamtes für Statistik (Region Zürich, Branche 85 Erzie- hung und Unterricht, Berufsgruppe 23 Lehrkräfte, Stufe 5, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Berufserfahrung) sei es ihr zuzumuten, ab August 2021 bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.– zu erzielen. Dies entspreche im Übrigen auch dem Einkommen, wel- ches sie im Rahmen ihrer Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt in der Dup- likschrift anerkenne. Zudem wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, allfälli- ge, durch eine Rechtschreibereform bedingte Rückstände beispielsweise im Selbststudium wettzumachen. Die durch die coronabedingten Einschränkungen im Freizeitbereich anderweitig verfügbar gewordenen zeitlichen Kapazitäten dürf- ten ihr in diesem Punkt gar dienlich sein. Die (pauschale) Behauptung, dass sie in der Schweiz "leider jetzt nicht mehr" an öffentlichen Schulen Portugiesisch unter- richten dürfte resp. sie einer vierjährigen Ausbildung in Brasilien bedürfte, sei un- belegt geblieben und damit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftslage derzeit aufgrund des Coronavirus unsicher und die Stellenangebote rückläufig seien. Es rechtferti- ge sich deshalb in Würdigung aller Umstände, der Beklagten eine Übergangsfrist bis 31. Mai 2021 einzuräumen. Bis dahin könne von der Beklagten erwartet wer- den, dass sie sich mit allfällig geänderten Regeln der portugiesischen Sprache vertraut mache (vgl. Urk. 2 E. II./2.2.3. S. 10 ff.). 3.2. Die Beklagte moniert, es sei gerichtsnotorisch, dass es in der derzeitigen Si- tuation praktisch unmöglich sei, eine Anstellung zu finden. Dies gelte insbesonde- re für Neueinsteiger wie sie. Unbestritten sei, dass die Erzielung eines Einkom- mens in der von der Vorinstanz genannten Höhe ab 1. Juni 2021 grundsätzlich zumutbar sei. Dies müsse aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch möglich sein. Die Vorinstanz berücksichtige zwar, dass aufgrund der Pan- demie die Wirtschaftslage unsicher sei und die Stellenangebote rückläufig seien. Gleichwohl gewähre sie der Beklagten lediglich eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2021, obschon ein Ende der Pandemie angesichts der wieder steigenden Fallzah- len nicht absehbar sei. Präsenzveranstaltungen seien nach wie vor verboten. Dies - 16 - betreffe namentlich auch die Weiterbildung. Folglich könnte die Beklagte – selbst wenn sie eine Anstellung finden würde – keinen Unterricht erteilen. Insofern er- staune es auch nicht, dass in der ganzen Schweiz keine Stellenangebote für Fremdsprachenlehrer zu finden seien (mit Verweis auf Urk. 4/4 und Urk. 4/5). Da es keine Stellen gebe, für welche sich die Beklagte bewerben bzw. welche sie an- treten könnte, sei es ihr nicht möglich, per 1. Juni 2021 eine Stelle als Portugie- sischlehrerin anzutreten. Nachdem nicht zeitnah mit einer Verbesserung der Situ- ation zu rechnen sei, könne der Beklagten in diesem Jahr noch kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosenquote in der Schweiz bei über 5.2 % liege (Urk. 1 Rz. 19 ff.). 3.3. Dem hält der Kläger entgegen, die Beklagte anerkenne, dass bei einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 2'000.– erzielbar sei. Angesichts des Be- treuungsanteils des Klägers von rund 30 % könnte sie jedoch ein Pensum von 70 % versehen. Die Beklagte sei eine ausgebildete Primarlehrerin. Gemäss "LSE 2018, TA11, Ziff. 85, Erziehung und Unterricht" liege das monatliche Einkommen für Frauen mit dem Kompetenzniveau 3 bei Fr. 6'499.–. Mit den von der Vo- rinstanz verwendeten Eckdaten ergebe sich gestützt auf das Salarium 2018 ein Medianlohn von Fr. 6'595.–. Dessen ungeachtet gehe die Vorinstanz lediglich von einem Einkommen von Fr. 2'000.– aus, was nicht nachvollziehbar sei. Da die Be- klagte über eine abgeschlossene Ausbildung als Primarlehrerin verfüge, sei im Salarium nicht "abgeschlossene Berufsausbildung", sondern "Lehrerpatent" ein- zusetzen. Dabei resultiere ein Medianlohn von Fr. 7'532.– pro Monat. Da die Be- klagte keine erfolglosen Suchbemühungen als Lehrerin zu belegen vermöge, sei ihr ein hypothetisches Einkommen als Lehrerin anzurechnen. Die Beklagte habe zudem lange vor der Pandemie gewusst, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufneh- men müsse, weshalb sie die Pandemie nicht als Entschuldigung für die unterlas- sene rechtzeitige Suche einer Arbeitsstelle vorschieben könne. Auch aus der Tat- sache, dass Präsenzveranstaltungen nur eingeschränkt möglich seien, könne nicht abgeleitet werden, dass eine Tätigkeit als Lehrerin ausgeschlossen sei. Lehrpersonen würden auch für Onlinekurse benötigt. Tatsächlich gehe mit Onli- neangeboten sogar ein höherer Arbeitsaufwand und damit auch ein höherer Per- sonalbedarf einher. Dass bei Lehrern die Arbeitslosenquote erhöht sei, sei von - 17 - der Beklagten nicht dokumentiert worden und werde bestritten. Eine kurze Inter- netrecherche habe mehrere offene Stellen, welche dem Stellenprofil der Beklag- ten entsprächen, ergeben. Auch gebe es Stellenangebote, welche Portugiesisch- kenntnisse voraussetzten, sowie mehrere Stellen, welche keine besonderen Qua- lifikationen erforderten. Aus der Tatsache, dass bei zwei von mehreren Dutzend Sprachschulen im Zeitpunkt der Berufung gerade keine passende Stelle ausge- schrieben gewesen sei, ergebe sich jedenfalls nicht, dass keine Stellen vorhan- den seien. Der Nachweis der fehlenden Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei mit erfolglosen Suchbemühungen zu erbringen, und diesen Nach- weis habe die Beklagte nicht erbracht (Urk. 9 S. 11 ff.). 3.4. Mit seinem Vorbringen, der Beklagten sei aufgrund seines Betreuungsanteils von rund 30 % eine Arbeitstätigkeit in einem 70 %-Pensum zumutbar, wiederholt der Kläger lediglich seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 2 S. 10 f.) konk- ret auseinanderzusetzen. Damit genügt er den eingangs dargelegten Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend Ziff. II./1.1.), weshalb darauf nicht wei- ter einzugehen ist. Angemerkt sei dennoch, dass der Kläger offen lässt, wie die Betreuung der beiden Kinder bei einem Arbeitspensum der Beklagten von 70 % sichergestellt werden könnte, betreut der Kläger die Kinder gemäss eigenen An- gaben doch nur zu 30 % und sind die beiden Kinder noch in einem Alter, in wel- chem sie einer engmaschigen Betreuung bedürfen. Es bleibt damit dabei, dass der Beklagten lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar ist. 3.5. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen geltend macht, eine Erwerbstä- tigkeit als Portugiesischlehrerin sei nicht möglich, ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie sich erfolglos um eine Stelle bemüht hat, sondern begnügt sich mit der Behauptung, dass schweizweit keine Stellen ausge- schrieben seien, sowie mit einem Verweis auf die Suchergebnisse bei www.jobscout.ch für "Fremdsprachenlehrer" und auf die am 15. März 2021 aus- geschriebenen Stellen zweier Sprachschulen (Urk. 1 Rz. 26 f. und Urk. 4/3-5). Dass eine Suche für "Fremdsprachenlehrer" keine Ergebnisse liefert, erstaunt je- doch wenig, werden doch grundsätzlich Lehrer für spezifische Sprachen gesucht. - 18 - Die ausgeschriebenen Stellen zweier Sprachschulen an gerade einmal einem Da- tum sind sodann wenig aussagekräftig. Eine kurze Recherche ergibt denn auch ausgeschriebene Stellen für Portugiesisch-Lehrer bei einer der vielen anderen Sprachschulen (vgl. bspw. https://….ch/als_lehrer_bewerben, zuletzt besucht am
- Oktober 2021). Auch ihr weiterer Einwand, es würden keine Präsenzveran- staltungen stattfinden, vermag nicht zu überzeugen, zumal bekanntermassen vie- le Bildungsveranstaltungen online stattfanden bzw. weiterhin stattfinden. Aus ih- rem (pauschalen) Hinweis auf die (Gesamt-) Arbeitslosenquote in der Schweiz kann die Beklagte schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, sagt dies doch nichts über die Arbeitslosenquote in ihrem Tätigkeitsbereich aus. Damit vermochte die Beklagte die Behauptung, dass keine Stellen ausgeschrieben sei- en und eine Arbeitstätigkeit deshalb nicht möglich sei, nicht glaubhaft zu machen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass eine Erwerbstätigkeit als Portugiesischlehrerin in einem 50 %-Pensum möglich ist. 3.6. Zur Bestimmung des erzielbaren Einkommens zog die Vorinstanz die Lohn- strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) heran. Dass sie bei der Ausbildung nicht "Lehrerpatent" sondern "ohne abgeschlossene Berufsausbildung" einsetzte, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden. Zwar verfügt die Beklagte über eine in Brasilien abgeschlossene Ausbildung als Primarlehrerin. Allerdings macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihr Diplom in der Schweiz anerkannt hat oder ohne Weiteres anerkennen könnte. Der statistisch erfasste Medianlohn für eine 44-jährige Portugiesisch- Sprachlehrerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Berufserfah- rung beträgt gemäss Salarium 2018 bei 20 Wochenstunden (Pensum von rund 50 %) im Kanton Zürich Fr. 2'597.– brutto (Weitere Parameter: [85] Erziehung und Unterricht; Lehrkräfte; ohne Kaderfunktion; weniger als 20 Beschäftigte; Schwei- zerin). Unter Abzug von Sozialbeiträgen in der Grössenordnung von 13 % ergibt dies damit ein (Netto-)Einkommen von gerundet Fr. 2'260.–. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklagte bereits erste Erfahrungen als Portugiesisch-Lehrerin bei der J._____-Schule sammeln konnte und als ausgebildete Primarlehrerin - 19 - überdies über Unterrichtserfahrung verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 2'300.– auszugehen. 3.7. Die Vorinstanz räumte der Beklagten zur Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit eine Übergangsfrist von rund drei Monaten ein. Dabei berücksichtigte sie ausdrücklich die derzeit erschwerten Bedingungen bei der Stellensuche infolge der Pandemie. Bezüglich des Arguments der Beklagten, es seien schweizweit keine Stellen ausgeschrieben, kann auf das vorstehend unter Ziff. 3.5. Ausgeführ- te verwiesen werden. Die Beklagte führte zudem an der Verhandlung vom 23. Mai 2019 selbst aus, es sei ihr bewusst, dass sie "nächstes" Jahr arbeiten gehen müsse (Prot. I S. 93). Entsprechend war ihr bereits vor Zustellung des vorinstanz- lichen Entscheids bewusst, dass sie sich in den Arbeitsmarkt wiedereingliedern bzw. sich intensiv um eine Stelle bemühen muss. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgesehene Übergangsfrist von rund drei Monaten nicht zu beanstanden und es bleibt dabei, dass der Beklagten das hypothetische Einkom- men per 1. Juni 2021 anzurechnen ist. 3.8. Zusammenfassend ist der Beklagten damit ein hypothetisches Einkommen als Portugiesischlehrerin in Höhe von Fr. 2'300.– per 1. Juni 2021 anzurechnen.
- Bedarf des Klägers 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.–. Hierzu erwog sie, dass die beiden Kinder überwiegend bei der Beklagten lebten und die Parteien in der noch nicht genehmigten Teilvereinba- rung über die Scheidungsfolgen vom 7. Juni 2018 respektive in der Hauptsache die Obhutszuteilung an die Beklagte beantragen würden (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./1 S. 14). Der Kläger bringt vor, dass ihm – wie bei der Beklagten – ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzurechnen sei, nachdem sein Betreuungsanteil rund 30 % be- trage. Dies rechtfertige sich umso mehr, als ihm kein Anteil des Grundbetrags der Kinder angerechnet werde, obschon während seinen Betreuungszeiten Kosten anfallen würden (Urk. 9 S. 10). - 20 - Vorliegend werden die beiden Kinder im überwiegenden Umfang von der Beklagten betreut, welche auch die Obhutsinhaberin ist. Insofern ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz lediglich den Grundbetrag für einen alleinstehen- den Ehegatten einsetzte. Den besonderen Betreuungsverhältnissen wäre sodann im Rahmen einer Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3, zur amtlichen Publikation be- stimmt). 4.2. Die Vorinstanz berücksichtigte Wohnkosten von Fr. 1'995.– pro Monat (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./2. S. 15). Die Beklagte moniert in diesem Zusammenhang zunächst, der Kläger habe gemäss den Aussagen der Kinder per 1. Januar 2021 eine neue und wohl günsti- gere Wohnung in der gleichen Liegenschaft bezogen (Urk. 1 Rz. 7). Der Kläger bestreitet dies und führt aus, er bezahle den gleichen Mietzins wie bis anhin (Urk. 9 S. 5 mit Verweis auf Urk. 11/8). Dem hält die Beklagte wiederum entge- gen, dass den eingereichten Kontoauszügen keine Mietzinsbelastung für den März 2021 entnommen werden könne. Der Kläger habe hierüber Auskunft zu ge- ben (Urk. 18 Rz. 14). Der Kläger reichte vor Vorinstanz einen Mietvertrag ein, der einen monatli- chen Mietzins von Fr. 1'995.– ausweist (Urk. 6/242/122). Den im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Kontoauszügen lassen sich in den Monaten Januar, Februar und April 2021 Mietzinsbelastungen in Höhe von Fr. 1'995.– ent- nehmen (vgl. Urk. 11/8 sowie Urk. 11/19 S. 4, S. 19 und S. 22). Zutreffend ist zwar, dass im Monat März 2021 keine Belastung in dieser Höhe zu finden ist. Da aber im April 2021 wiederum eine Belastung in Höhe von Fr. 1'995.– erfolgte, er- scheint es glaubhaft, dass der Kläger nicht in eine günstigere Wohnung gezogen ist. Die Beklagte macht im Weiteren geltend, dass gemäss den vom Bundesge- richt für anwendbar erklärten "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nachfolgend: Richtlinien) ein den wirtschaftlichen Verhältnis- - 21 - sen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei. Damit seien bis Ende September 2021 noch die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Ab 1. Oktober 2021 seien noch angemessene Wohnkosten von Fr. 1'500.– pro Monat anzurechnen (Urk. 1 Rz. 11). Die Beklagte legt nicht dar, weshalb der vom Kläger bezahlte Mietzins vor- liegend nicht angemessen sein soll, sondern verlangt ohne weitere (konkrete) Be- gründung eine Herabsetzung auf Fr. 1'500.–. Damit genügt sie jedoch den ein- gangs dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend Ziff. II./1.1.) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt damit bei zu berück- sichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'995.– pro Monat. 4.3. In Bezug auf die von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 210.– pro Monat (vgl. Urk. 2 E. II./2.4.1.1./7 S. 15) moniert die Beklagte, der Kläger habe keine effekti- ven Auslagen nachgewiesen. Entsprechend seien keine Kosten im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 1 Rz. 12). Zutreffend ist, dass die üblichen Kosten für Nahrung grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten und für ein Mittagessen ca. Fr. 10.– pro Tag aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Als Zuschlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden (nachgewiesenen) Mehrkosten als Bedarfsposition zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, S. 2). Der Beklagten ist auch zuzustimmen, dass der Kläger die ihm anfallenden Mehrkosten nicht nachgewiesen hat (vgl. Urk. 6/241 Rz. 111 i.V.m. Rz. 51 i.V.m. Urk. 6/88 Rz. 26 ff.). Da auf Seiten der Beklagten allerdings ebenfalls ohne entsprechenden Nachweis Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, rechtfertigt es sich, dem Kläger diese Kosten im Bedarf zu belassen. 4.4. Bezüglich der Kosten für den Arbeitsweg hielt die Vorinstanz im Wesentli- chen fest, dass der Kläger in K._____ ZG arbeite und in L._____ AG wohne. Die Zurücklegung des Arbeitswegs mittels der öffentlichen Verkehrsmitteln würde gemäss SBB-Fahrplanabfrage rund 1.5 Stunden Nettofahrzeit pro Wegstrecke in - 22 - Anspruch nehmen, wobei der Kläger in der Regel zwei Mal umsteigen müsste. Hinzu käme noch eine zurückzulegende Strecke von der Wohnung zur Haltestell- te bzw. von der Haltestelle zum Arbeitsort. Gemäss dem Routenplaner von Google Maps betrage die Fahrdauer mit dem Auto ca. 40 Minuten. Angesichts der deutlichen Zeitersparnis und unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreu- ungsanteile rechtfertige es sich, dem Kläger für den Arbeitsweg Fahrkosten für die Benützung des Privatwagens anzurechnen. Im Einklang mit der Rechtspre- chung sei der konkrete Betrag dabei auf Fr. 500.– festzusetzen (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./8 S. 15 f.). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dem Auto des Klägers zu Unrecht Kompetenzcharakter zugestanden. Blosse Zeitersparnis begründe noch keine Kompetenzqualität eines Privatfahrzeugs. Vielmehr hätten weitere Umstände vor- zuliegen, welche die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar er- scheinen lassen würden. Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels müsse unmöglich oder unzumutbar sein, was nicht leichthin anzunehmen sei. Nach Leh- re und Rechtsprechung sei der Kompetenzcharakter bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag zu bejahen (mit Verweis auf BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 4.3.2.). Vorliegend könne der Kläger seinen Arbeitsweg mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln in 1 Stunde und 18 Minuten bewältigen, mit dem Privatfahr- zeug in 40 Minuten. Die Zeitersparnis belaufe sich mithin auf 38 Minuten pro Weg bzw. 76 Minuten pro Tag. Damit komme dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu und es seien lediglich die monatlichen Kosten für ein Abonnement der SBB von Fr. 297.– zu berücksichtigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger wegen eines Verkehrsdelikts derzeit ohnehin nicht über einen Führerausweis ver- füge (Urk. 1 Rz. 15 f.) Der Kläger hält dem entgegen, dass er während seiner Arbeitstätigkeit bei M._____ [in K._____ ZG] mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür zwi- schen 1 Stunde 45 Minuten und 2 Stunden für einen Weg benötigt habe. Damit liege die Zeitersparnis sehr wohl bei über 2 Stunden pro Tag. Zudem seien bei der Beurteilung der Kompetenzqualität auch seine Betreuungsanteile zu berück- sichtigen. Für seine Arbeitstätigkeit in Lausanne habe der Kläger ein Zimmer vor - 23 - Ort gemietet und sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl von dort zur Arbeit als auch von zu Hause nach Lausanne begeben. Um seine Betreuungs- pflichten wahrnehmen zu können, habe der Kläger teilweise im Homeoffice arbei- ten können. Die monatlichen Kosten für das Zimmer vor Ort hätten sich auf Fr. 600.–, die Kosten für ein Monats-GA auf Fr. 340.– belaufen. Bei seiner neuen Anstellung benötige der Kläger für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür rund 2 Stunden, mit dem Auto weniger als 1 Stunde. Die Distanz von L._____ AG bis zum N._____ betrage rund 60 km. Dies ergebe rund 2'400 km pro Monat, womit die Fahrkosten weit über dem ge- richtsüblichen Maximum von Fr. 600.– pro Monat liegen würden (Urk. 9 S. 8 f.). Bis zum 10. Januar 2021 arbeitete der Kläger für die F._____ AG beim Kli- enten "M._____ Switzerland AG" in K._____ ZG (siehe Urk. 6/242/117 S. 2). Ge- mäss dem Routenplaner von GoogleMaps (www.googlemaps.com) benötigte er von Tür zu Tür mit dem Auto je nach Verkehrslage zwischen 30 und 50 Minuten für einen Arbeitsweg, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1 Stunde und 40 Minuten. Die Zeitersparnis mit dem Auto beträgt für diese Distanz damit durch- schnittlich knapp eine Stunde pro Weg und damit fast zwei Stunden pro Tag. Un- ter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Un- zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und damit vom Kom- petenzcharakter des Autos des Klägers ausging. Hinsichtlich des Vorbringens, dem Kläger sei der Fahrausweis entzogen worden, ist festzuhalten, dass die Be- klagte zum einen offen lässt, für welchen Zeitraum dem Kläger der Fahrausweis angeblich entzogen worden sein soll, und sie zum anderen ihre (unsubstantiier- ten) Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen vermochte. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten Autokosten blieb unbeanstandet und erweist sich auch nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb es dabei bleibt. In der Zeit vom 11. Januar bis 16. April 2021 arbeitete der Kläger für die G._____ SA beim Klienten E._____ in Lausanne (vgl. Urk. 11/3 S. 1), wobei er dort gemäss seinen unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ein Zimmer mietete und den Weg von dort zur Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu- - 24 - rücklegte. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erscheint indes glaubhaft, dass die dem Kläger anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr im Betrag von Fr. 297.– pro Monat von der Arbeitgeberin übernommen wurden (siehe Urk. 20/1). Dass der Kläger in tatsächlicher Hinsicht darüber hinausgehende Aus- lagen hatte, hat er nicht rechtsgenügend dargetan. Entsprechend sind für diese Zeit keine Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Anzurechnen sind hin- gegen die Kosten für das in dieser Zeit angemietete Zimmer in O._____ (vgl. Urk. 11/11), zumal der Kläger angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und Lausanne offensichtlich auf eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort angewie- sen war. Dass der Kläger gemäss den Vorgaben des Bundes im Homeoffice habe arbeiten können (so die Beklagte in Urk. 18 Rz. 25), stellt lediglich eine Vermu- tung dar, welche durch nichts untermauert wurde. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht genügend substantiiert, wozu er ein Zimmer in O._____ gemietet habe (Urk. 18 Rz. 25), erscheint sodann gesucht, liegt O._____ doch unmittelbar neben Lausanne. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger lediglich bis zum 16. April 2021 in Lausanne arbeitete und damit nur bis zu diesem Zeit- punkt auf eine Übernachtungsmöglichkeit in O._____ angewiesen war, ist von Kosten von rund Fr. 500.– pro Monat auszugehen (vgl. auch Urk. 11/11). Der Ein- fachheit halber sind sie unter dem Titel "Mobilität" in Anrechnung zu bringen. Seit dem 1. Mai 2021 arbeitet der Kläger für die H._____ AG beim Klienten "I._____ AG" (siehe Urk. 11/5 "client"), dessen Sitz sich gemäss Handelsregister- auszug in P._____ befindet. Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Kläger seit 1. Mai 2021 im N._____ in P._____ [Ortschaft] arbeitet. Die Strecke von L._____ AG zum N._____ (P._____) kann mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln von Tür zu Tür in rund 1 Stunde und 50 Minuten zurückgelegt wer- den (vgl. SBB-Fahrplan auf www.sbb.ch, Abfahrtszeit 7.00 Uhr), währenddem die Fahrzeit mit dem Auto bei bekanntermassen hohem Verkehrsaufkommen auf die- ser Strecke am Morgen und Abend geschätzt bis zu 1 Stunde 30 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps, Abfahrts- zeit 7.00 Uhr). Eine signifikante Zeitersparnis ergibt sich damit nicht. Dass der Kläger diese Wegstrecke zu Zeiten zurücklegen muss, zu denen keine öffentli- chen Verkehrsmittel verkehren, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. - 25 - Insofern ist dem Auto des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2021 kein Kompetenzcha- rakter zuzugestehen. Daran ändert auch der vom Kläger pauschale Hinweis auf seine Betreuungspflichten nichts, legt er doch nicht konkret dar, inwiefern seine Betreuungspflichten die Benützung des öffentlichen Verkehrs unmöglich oder un- zumutbar machen. Entsprechend sind dem Kläger ab 1. Mai 2021 lediglich noch die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Bedarf einzurechnen. Diese sind auf Fr. 320.– pro Monat zu veranschlagen (Generalabonnement für Erwachsene für Fr. 3'860.– im Jahr bzw. Fr. 320.– pro Monat; siehe www.sbb.ch). Zusammengefasst sind damit für den Arbeitsweg im Bedarf des Klägers bis
- April 2021 Kosten von Fr. 500.– pro Monat einzusetzen. Ab 1. Mai 2021 be- tragen die zu berücksichtigenden Kosten Fr. 320.– pro Monat. 4.5. Die Beklagte macht in Bezug auf die Kommunikationskosten geltend, diese seien nur dann zu berücksichtigen, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlau- ben (Urk. 1 Rz. 13). Dies trifft grundsätzlich zu (vgl. BGer 5A_311/2019 vom
- November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). Darauf ist nach- folgend zurückzukommen (siehe Ziff. III./7.1.1.). 4.6. Die Beklagte moniert im Weiteren die Höhe der von der Vorinstanz berück- sichtigten Steuern (Urk. 1 Rz. 39). Der Kläger erachtet den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Betrag als korrekt (Urk. 9 S. 16). Angesichts der im Berufungsver- fahren vorzunehmenden Korrekturen betreffend das Einkommen und den Bedarf der Parteien sowie der daraus resultierenden Änderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich allerdings ohnehin eine Neuberechnung der Steuern. Für das Jahr 2020 ist auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 98'666.– (1x Fr. 10'949.– [Januar 2020] + 10.5x Fr. 8'354.– [Februar bis De- zember 2020], vgl. vorstehende Ziff. III./2.7. sowie Urk. 6/242/118; Urk. 6/242/114 i.V.m. Urk. 6/145/98 und Urk. 6/119 Ziff. 3; exkl. Familienzulagen) auszugehen. Die Abzüge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 64'000.– (Berufsausla- gen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalabzug], Versicherungsab- zugpauschal, Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 49'000.– [exkl. Kinderzulagen]). Damit resultiert in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares - 26 - Einkommen von gerundet Fr. 35'000.– bzw. in Bezug auf die direkte Bundessteu- ern – unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – von gerundet Fr. 40'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht, da der Kläger das 44. Altersjahr bereits vollendet hat, vgl. § 7 Feuerwehrgesetz/AG) sowie Bundessteuern von gerundet Fr. 3'120.– pro Jahr bzw. Fr. 260.– pro Monat. Dass der Kläger zusätzlich nam- hafte Vermögenssteuern bezahlen muss, wird nicht behauptet und ist – ange- sichts der geltend gemachten hohen Schuldenbelastung – auch nicht offensicht- lich. Ab 1. Januar 2021 beträgt das jährliche Einkommen Fr. 85'680.– (4x Fr. 8'910.– + 8x Fr. 6'255.–; exkl. Familienzulagen). Die Abzüge sind auf ungefähr Fr. 45'000.– (Berufsauslagen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalab- zug], Versicherungsabzugpauschal, Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 30'000.– [exkl. Familienzulagen]) zu veranschlagen. Damit resultiert ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 40'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrech- ner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Be- rücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – direkte Bundessteuern von insge- samt gerundet Fr. 4'000.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 335.– pro Monat. Ab 1. Januar 2022 beträgt das anrechenbare Einkommen noch Fr. 75'060.– (12x Fr. 6'255.–; exkl. Familienzulagen). Die Abzüge betragen ungefähr Fr. 37'000.– (Berufsauslagen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalab- zug], Versicherungsabzug pauschal, Unterhaltsbeiträge von insgesamt gerundet Fr. 23'000.– [exkl. Familienzulagen]). Es resultiert ein steuerbares Einkommen von ungefähr Fr. 38'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – direkte Bundessteuern von insgesamt gerundet Fr. 3'600.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 300.– pro Monat. Angesichts der geringen Differenz und insbesondere der geringen Auswirkung auf die Unterhaltsbeiträge - 27 - (vgl. nachstehend Ziff. 7.5.), rechtfertigt es sich, der Einfachheit halber die Steu- erbetreffnisse des Jahres 2021 beizubehalten. 4.7. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Klägers keine Gesundheitskosten ein, da er hierzu keine aktuellen Belege eingereicht habe (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./4 S. 15). Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, seine ungedeckten Ge- sundheitskosten hätten im Jahr 2020 Fr. 164.– pro Monat betragen (Urk. 9 S. 10). Hierzu legt er eine Bestätigung der Krankenkasse vom 1. Januar 2021 ins Recht, welche für das Jahr 2020 ungedeckte Kosten in Höhe von Fr. 1'969.80 ausweist (Urk. 11/12). Die Beklagte äussert sich hierzu nicht (vgl. Urk.18 Rz. 28 f.). Da die geltend gemachten Kosten ausgewiesen sind, sind dem Kläger für das Jahr 2020 ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 164.– pro Monat (Fr. 1'969.– / 12) im (erweiterten) Bedarf einzurechnen. 4.8. Hinsichtlich der geltend gemachten Schuldverpflichtungen erwog die Vor- instanz, dass Zahlungen von Fr. 1'082.– pro Monat an die Q._____ Bank ausge- wiesen seien. Zudem habe der Kläger ein von seinen Eltern unterzeichnetes Do- kument eingereicht, wonach sich seine Schulden bei den Eltern am 20. Mai 2020 auf EUR 33'700.– belaufen hätten. Er beantrage hierfür die Anrechnung von Fr. 625.– pro Monat. An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2020 habe er angegeben, dass der Schuldenbetrag nunmehr auf ca. Fr. 50'000.– angewachsen sei, ohne hierfür Belege einzureichen. Darüber hinaus wolle der Kläger Fr. 70.– pro Monat für Steuerschulden in Schweden angerechnet wissen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien seien dem Kläger für die Schuldentilgung Fr. 740.– pro Monat anzurechnen (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom
- November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Vollständig- keit halber sei zu erwähnen, dass der Kläger das Gericht betreffend die beantrag- ten Fr. 708.35 pro Monat für Amortisationszahlungen nicht mit aktuellen Belegen bedient habe und die finanziellen Verhältnisse die Berücksichtigung weiterer Schuldentilgung bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung auch nicht zulassen würden (Urk. 2 E. II./2.4.2.1./10 S. 18 f.). Die Beklagte bringt vor, für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen sei vorausgesetzt, dass eine wesentliche und "dauernde" Veränderung eingetreten - 28 - sei; der neue Entscheid diene nicht dazu, das frühere Urteil zu korrigieren, son- dern dieses an die "neu eingetretenen Umstände" anzupassen. Bedarfspositio- nen, die im ursprünglichen Entscheid nicht geltend gemacht worden seien, könn- ten und dürften im Abänderungsentscheid nicht neu berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe vorliegend dem Kläger einen Betrag von Fr. 740.– pro Monat für Schuldentilgung angerechnet, obschon in der Bedarfsberechnung, welche der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 zugrunde gelegen habe, keine Schuldentilgung berücksichtigt worden sei. Es sei lediglich ein Betrag von Fr. 450.– für "indirekte Amortisation" angerechnet worden (mit Verweis auf Urk. 4/7 = Urk. 6/58/2). Damit sei die Berücksichtigung einer Schuldentilgung unzulässig, komme dies doch ei- ner unzulässigen Korrektur der Unterhaltsvereinbarung vom 7. Juni 2018 gleich. Zulässig wäre die Berücksichtigung von Schulden nur dann, wenn es sich um neue, familienrechtliche Schulden handeln würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Schulden nicht um fami- lienrechtliche Schulden, sondern um – wie die Beklagte bereits in ihrer Klageant- wort vom 19. März 2018 dargelegt habe – persönliche Schulden des Klägers. Den Betrag von Fr. 450.– für die indirekte Amortisation bezahle der Kläger seit gerau- mer Zeit nicht mehr. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe sogar einspringen und die offenen Hypothekarzinsen ab September 2020 für die Parteien vorschies- sen müssen, damit der Hypothekarkredit nicht gekündigt werde. Gleichwohl sei der Rahmenkreditvertrag per 31. März 2021 gekündigt worden. Entsprechend könne im Bedarf des Klägers auch kein Betrag für die indirekte Amortisation be- rücksichtigt werden. Insgesamt sei somit kein Betrag für die Schuldentilgung im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 Rz. 34 ff.; siehe auch Rz. 32 f.). Liegt – wie vorliegend – ein die Unterhaltsbeiträge betreffender Abände- rungsgrund vor, hat das Gericht diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, aus- zugehen. Diese sind den aktuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfällige Veränderungen der einzelnen Positionen eben- falls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1.; 137 III 604 E. 4.1.2). Mit anderen Worten ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich - 29 - diese allerdings an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertun- gen zu orientieren hat (vgl. statt vieler OGer ZH LE190019 vom 03.10.2019, E. III./A./4.). Vorliegend lässt sich weder der an der Verhandlung geschlossenen Vereinbarung vom 7. Juni 2018 noch dem erstinstanzlichen Protokoll entnehmen, von welchem Bedarf die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aus- gegangen sind und wie sich dieser Bedarf im Einzelnen zusammensetzte (vgl. Prot. I S. 46 ff.). Die von der Beklagten eingereichte Bedarfs- und Unterhaltsbe- rechnung lag – wie der Kläger zu Recht geltend macht – offensichtlich nicht der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 zugrunde, resultieren doch in dieser Berechnung andere Unterhaltsbeiträge als letztlich in der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 fest- gesetzt wurden. Abgesehen davon liegt diese Berechnung einem – von den Par- teien nicht unterzeichneten – Konventionsentwurf der Vorinstanz bei, wobei die Vorinstanz in der beiliegenden E-Mail ausdrücklich festhielt, dass dieser Konven- tionsentwurf als Diskussionsgrundlage für weitere Konventionsgespräche dienen solle (vgl. Urk. 6/57 und Urk. 6/58/1-3). Nachdem vorliegend nicht mehr nachvoll- zogen werden kann, welche Bedarfspositionen in der (genehmigten) Vereinba- rung vom 7. Juni 2018 berücksichtigt worden sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Schulden die aktuellen Ver- hältnisse berücksichtigte. Ausgewiesen ist, dass der Kläger monatliche Abzahlungsraten in Höhe von Fr. 1'082.– für Schulden bei der Q._____ Bank leistet (vgl. Urk. 6/242/124 sowie Urk. 11/19, woraus sich ebenfalls monatliche Zahlungen entnehmen lassen). Der Kläger brachte dabei vor Vorinstanz vor, dass diese Schulden während des Zu- sammenlebens aufgenommen worden und im Zeitpunkt der Trennung bereits vorhanden gewesen seien. Die Kredite seien für den Erwerb der ehelichen Lie- genschaft sowie für den Unterhalt der Familie aufgenommen worden. Die Tatsa- che, dass eine Konsolidierung der verschiedenen Schulden in einem einzigen Kredit bei der Q._____ Bank vorgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass es sich um eheliche Schulden handle (Urk. 6/241 Rz. 55 f.). Diese Behaup- tungen des Klägers blieben seitens der Beklagten in der Folge unbestritten (vgl. Urk. 6/247). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, dass es sich hierbei nicht um Schulden handle, welche für den gemeinsamen Le- - 30 - bensunterhalt aufgenommen worden seien, belässt sie es bei einer pauschalen Behauptung, die durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauert wird. Ihr Ver- weis auf die Duplikschrift vom 19. März 2018 (Urk. 6/104 S. 14 f.) ist sodann un- behelflich, finden sich darin doch ohnehin keine Ausführungen zu den vorliegend strittigen Schulden bei der Q._____ Bank. Insgesamt ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Schuldentilgung" den Betrag von Fr. 740.– berücksichtigte. Da der Kläger nicht geltend macht, es seien – entgegen der Vorinstanz – höhere Schuldabzahlungen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9 S. 14 f.), braucht auf die (weiteren) vor Vorinstanz geltend gemachten Schuldabzahlun- gen nicht eingegangen zu werden. Angemerkt sei, dass die finanziellen Mittel aber ohnehin nicht ausreichen, um einen höheren Betrag zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III./7.). 4.9. Zusammenfassung Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die obligatorische Kranken- versicherung (Fr. 381.–) blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Weitere Bedarfspositionen wurden nicht geltend gemacht. Damit ist in Bezug auf den Klä- ger von folgenden Bedarfsverhältnissen auszugehen:
- Juni -
- Januar -
- Dezember Ab 1. Mai 2021
- April 2021 2020 Existenzminimum Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'995.00 1'995.00 1'995.00 Krankenkasse KVG 381.00 381.00 381.00 Mobilität 500.00 500.00 320.00 Auswärtige Verpflegung 210.00 210.00 210.00 Total 4'286.00 4'286.00 4'106.00 Erweiterungen Kommunikation 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 0.00 0.00 0.00 ungedeckte Gesundheitskosten 164.00 0.00 0.00 Steueranteil 260.00 335.00 335.00 Abzahlung Schulden 740.00 740.00 740.00 - 31 - Total 1'314.00 1'225.00 1'225.00 Familienrechtlicher Bedarf 5'600.00 5'511.00 5'331.00
- Bedarf der Beklagten 5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten (sowie der Kinder) Wohnkosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'800.–. Hierzu erwog sie, dass die Be- klagte die Anrechnung von Kosten in Höhe von monatlich Fr. 2'200.– verlange und der Kläger ihr mangels Belegen lediglich Fr. 1'500.– zugestehen wolle. Die Parteien seien sich zwar einig, dass die eheliche Liegenschaft verkauft werden solle, könnten sich aber nicht über die Modalitäten einigen. Es sei davon auszu- gehen, dass die Ehegatten die Verkaufsbemühungen wieder aufnehmen würden, zumal auch die Kündigung der Hypothek im Raum stehe. Es rechtfertige sich ent- sprechend, der Beklagten und den beiden minderjährigen Kindern einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung in Höhe von Fr. 1'800.– anzurechnen. Der Betrag sei praxisgemäss aufzuteilen in Fr. 1'000.– für die Be- klagte und Fr. 400.– je Kind (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./2 S. 15). Der Kläger macht geltend, bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft seien lediglich die effektiven tieferen Wohnkosten zu berücksichtigen, zumal die Beklag- te in ihrer Berufung auch nicht behaupte, demnächst eine Wohnung zu beziehen. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Beklagte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens weder eine Wohnung beziehen noch die eheliche Liegenschaft bis dahin verkauft werde. Der Kläger habe im Abände- rungsgesuch Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– anerkannt, was den üblichen Kosten eines Einfamilienhauses entspreche. Solange die Beklagte keine höheren Kosten belege, seien lediglich Wohnkosten von Fr. 1'500.– pro Monat zu berück- sichtigen. Davon sei 1/5 der ebenfalls im Haus lebenden Tochter aus erster Ehe, R._____, anzurechnen. Entsprechend seien die Wohnkosten der Beklagten auf Fr. 600.– und diejenigen der Kinder auf je Fr. 300.– zu veranschlagen (Urk. 9 S. 6 f.). - 32 - Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Vorinstanz lediglich Fr. 1'800.– für die Wohnkosten eingerechnet habe. Die für eine Wohnung anfallenden höheren Kosten seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor Vorinstanz ha- be der Kläger der Beklagten noch Fr. 1'500.– zugestanden, wohingegen er nun- mehr nur noch die Anrechnung von Fr. 1'200.– verlange. Damit sei er im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu hören (Urk. 18 Rz. 17 f.). Zutreffend ist zwar, dass die Parteien die eheliche Liegenschaft ver- kaufen wollen. Tatsache ist jedoch, dass die Beklagte nach wie vor mit den Kin- dern in der ehelichen Liegenschaft wohnt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die rückwirkende Anrechnung eines (hypothetischen) Mietzinses für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung in der Tat nicht. Vielmehr sind der Beklagten die (effekti- ven) Kosten für die derzeit bewohnte eheliche Liegenschaft anzurechnen. Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothe- karzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Ei- genmietwertes auszugehen. Praxisgemäss werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zür- cher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Die Parteien gehen von einem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 850'000.– bis Fr. 1'000'000.– aus (vgl. Prot. I S. 124 und S. 129), womit die Nebenkosten auf maximal Fr. 10'000.– (1 % von Fr. 1'000'000.–) pro Jahr bzw. gerundet Fr. 833.– pro Monat (Fr. 10'000.– / 12) zu veranschlagen sind. Die Hy- pothekarzinsen betrugen Fr. 1'829.05 pro Quartal bzw. gerundet Fr. 610.– pro Monat (vgl. Urk. 4/6). Ob sie angesichts der Umstände zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben, nachdem der Kläger der Beklagten Wohnkosten von insge- samt Fr. 1'500.– pro Monat zugesteht. Nach Angaben der Beklagten lebte – zu- mindest bis Ende Februar 2021 – auch die Tochter R._____ in der ehelichen Lie- genschaft (vgl. Prot. I S. 126), was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es erscheint daher angezeigt, die Wohnkosten von Fr. 1'500.– bis Ende Dezember 2020 zu - 33 - 2/5 auf die Beklagte und je zu 1/5 auf die Tochter R._____ sowie die beiden ge- meinsamen Kinder und ab 1. Januar 2021 zu 1/2 auf die Beklagte und zu je 1/4 auf die beiden gemeinsamen Kinder aufzuteilen. Zwar wohnte R._____ gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten bis mindestens Ende Februar 2021 in der ehelichen Liegenschaft. Indes rechtfertigt es sich angesichts der kurzen Zeitspanne und der geringen Auswirkung auf die zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge nicht, hierfür eine weitere Unterhaltsphase vorzusehen. Was die zukünftigen Wohnkosten betrifft, so ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte suche derzeit keine neue Wohnung, unwidersprochen blieb. An der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 führte die Beklagte zudem aus, dass sie im Haus bleiben werde, bis es verkauft werden könne (Prot. I S. 124). Zwar ist der Hypothekarkredit nun gekündigt worden. Dennoch ist davon auszu- gehen, dass die Beklagte noch für einige Zeit in der ehelichen Liegenschaft wird verbleiben können, beansprucht eine (allfällige) Zwangsversteigerung doch be- kanntermassen viel Zeit und erweist sich der Hausverkauf offensichtlich als schwierig. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der beschränkten Geltungs- dauer der vorsorglichen Massnahmen ist der Beklagten auch für die Zukunft kein hypothetischer Mietzins für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung im Bedarf anzurech- nen. Zusammenfassend sind damit die monatlichen Wohnkosten der Beklagten bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 600.– und ab 1. Januar 2021 auf Fr. 750.– zu ver- anschlagen. 5.2. In Bezug auf die Steuern macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ihre Steuern nicht belegt und bezahle offensichtlich keine Steuern. Es seien im Bedarf der Beklagten und der Kinder daher keine Steuern zu berücksichtigen (Urk. 9 S. 16). Mit diesen pauschalen Vorbringen setzt sich der Kläger indes nicht mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 2 E. II./2.4.2./9 S. 18) aus- einander, weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen wäre. Angesichts der im vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrekturen rechtfertigt sich dennoch eine Neuberechnung der von der Beklagten (und den Kindern) ge- schuldeten Steuern. - 34 - Die Beklagte muss im Jahr 2020 die vom Kläger geleisteten Unterhaltsbei- träge in Höhe von gerundet Fr. 49'000.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 7'200.– (12x Fr. 600.–), mithin Fr. 56'200.–, versteuern. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 16'200.– (2x Kinderabzug, Versicherungsprämien). Damit resul- tiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'000.–. Unter Zugrundelegung dieses Einkommens ergeben sich insgesamt Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Berück- sichtigung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von gerundet Fr. 2'000.– pro Jahr bzw. abgerundet Fr. 160.– pro Monat. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur amtlichen Publikation be- stimmt). Die von der Beklagten im Jahr 2020 zu versteuernden Ehegattenunter- haltsbeiträge betragen insgesamt Fr. 4'240.– (Ehegattenunterhalt vom 1. Januar bis 9. Juni 2020; ab 10. Juni 2020 sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet, vgl. nachfolgend Ziff. III./7.) und damit 7.5 % des Gesamteinkom- mens. Angesichts des resultierenden geringen Betrags ist im Bedarf der Beklag- ten kein Steuerbetrag zu berücksichtigen. Der Steueranteil der beiden Kinder ist auf je Fr. 80.– festzusetzen. Ab 1. Januar 2021 ist auf Seiten der Beklagten von Einkünften in Höhe von Fr. 52'000.– (7x Fr. 2'300.– [Einkommen] + 12x Fr. 2'500.– [Mittelwert Unterhalts- beiträge] + 4x Fr. 600.– + 8x Fr. 400.– [Familienzulagen]) auszugehen. Die Abzü- ge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 20'000.– (Berufsauslagen [Mobi- lität, Verpflegung, Pauschalabzug], Versicherungspauschale und Kinderabzug). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'000.–. Zusätzlich zu be- rücksichtigen ist der im Kanton Aargau vorgesehene Sozialabzug von Fr. 1'000.– für Einkommen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.–. Damit resultieren Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Feuerwehr- steuerpflicht [vgl. § 7 Abs. 2 Feuerwehrgesetz/AG]) sowie – unter Berücksichti- gung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von insgesamt gerun- - 35 - det Fr. 1'140.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 100.– pro Monat. Dieser Betrag ist – wie erwähnt – proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des El- ternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Steuerbetrag von Fr. 30.– (~ 30 %) und im Bedarf der Kinder ein solcher von je Fr. 35.– (~ 70 %) vorzusehen. Ab 1. Januar 2022 betragen die Einkünfte der Beklagten gerundet Fr. 55'680.– (12x Fr. 2'300.– [Einkommen] + 12x Fr. 1'940.– [Unterhaltsbeiträge] + 12x Fr. 400.– [Familienzulagen]). Die Abzüge bewegen sich in der Grössenord- nung von Fr. 22'000.– (Berufsauslagen [Mobilität, Verpflegung, Pauschalabzug], Versicherungspauschale sowie Kinderabzug). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 33'500.–. Zu berücksichtigen ist wiederum der im Kanton Aargau vorgesehene Sozialabzug von Fr. 1'000.– für Einkommen zwi- schen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.–. Gestützt auf den Steuerrechner ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; kei- ne Feuerwehrsteuerpflicht mehr [vgl. § 7 Abs. 2 Feuerwehrgesetz/AG]) sowie – unter Berücksichtigung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von gerundet Fr. 1'210.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 100.– pro Monat. Es bleibt damit für die Zeit ab 1. Januar 2022 bei den Steuerbetreffnissen des Jahres 2021. 5.3. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind damit zu übernehmen. Die ausgewiesenen Krankenkassenkosten für das Jahr 2021 sind bereits per 1. Januar 2021 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 6/273/1). Weitere Bedarf- spositionen wurden nicht geltend gemacht. Anzumerken ist insbesondere, dass die Beklagte nicht behauptet, für den Unterhalt ihrer (bereits volljährigen) Tochter R._____ aufkommen zu müssen. Insgesamt ist damit in Bezug auf die Beklagte von folgenden Bedarfsverhältnissen auszugehen:
- Juni - 31. 1. Januar - Ab 1. Juni 2021 Dez. 2020 31. Mai 2021 Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 1'350.00 Wohnkostenanteil 600.00 750.00 750.00 Krankenkasse KVG 366.00 382.00 382.00 Mobilität 0.00 0.00 276.00 - 36 - auswärtige Verpflegung 0.00 0.00 100.00 Total 2'316.00 2'482.00 2'858.00 Erweiterungen Kommunikation 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 0.00 0.00 0.00 ungedeckte Gesundheitskos- 0.00 0.00 0.00 ten Steueranteil 0.00 30.00 30.00 Abzahlung Schulden 0.00 0.00 0.00 Total 150.00 180.00 180.00 Familienrechtl. Bedarf 2'466.00 2'662.00 3'038.00
- Einkünfte und Bedarf der beiden Kinder Die festgestellten Einkünfte der Kinder sowie deren Bedarfe blieben grundsätzlich unbeanstandet. Indes ist auf Folgendes hinzuweisen: Während seiner Tätigkeit für das E._____ in Lausanne erhielt der Kläger weiterhin eine Familienzulage in Höhe von Fr. 300.– pro Kind (vgl. Urk. 11/3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 LVLAFam/VD). Seit dem 1. Mai 2021 arbeitet der Kläger für die H._____ AG bei einem Klienten in Zürich. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass er nunmehr lediglich noch eine Familienzulage in Höhe von Fr. 200.– pro Kind erhält (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 2.8.6 i.V.m. § 4 EG FamZG/ZH). Entsprechend sind ab diesem Zeitpunkt lediglich noch Familienzulagen in Höhe von Fr. 200.– pro Kind zu be- rücksichtigen. Bedarfsseitig sind die Wohnkosten sowie der Steueranteil gemäss dem unter den Ziffern III./5.1. und III./5.2. Ausgeführten anzupassen. Damit erge- ben sich in Bezug auf die beiden Kinder je folgende Bedarfsverhältnisse:
- Juni - 31. 1. Januar - Ab 1. Juni 2021 Dez. 2020 31. Mai 2021 Existenzminimum Grundbetrag 400.00 400.00 400.00 Wohnkostenanteil 300.00 375.00 375.00 Krankenkasse KVG 85.00 85.00 85.00 Total 785.00 860.00 860.00 - 37 - Erweiterungen Steueranteil 80.00 35.00 35.00 Familienrechtl. Bedarf 865.00 895.00 895.00
- Unterhaltsberechnung 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der vorliegend an- wendbaren zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung wie folgt vorzugehen (dahingehend bereits BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1): Dem Unterhaltsverpflichteten ist stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjähri- gen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – ent- sprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanzi- ellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt (vgl. dazu Art. 276a Abs. 1 ZGB sowie BGE 144 III 481 E. 4.3) aufzufüllen sind und etappenwei- se vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berück- sichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minder- jährige Kinder) vorgenommen, wobei von dieser Regel aus mannigfaltigen Grün- den abgewichen werden kann (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3, zur amtlichen Publikation bestimmt). Ein sog. Mankofall kann nur dann vorlie- gen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Be- - 38 - treuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). 7.1.2. Vorliegend reichen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in sämt- lichen Phasen nicht aus, um das familienrechtliche Existenzminium der Familien- mitglieder zu decken (vgl. nachstehend Ziff. III./7.2). Entsprechend ist in den ein- zelnen Phasen dem Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum ge- genüberzustellen und dieses – bei entsprechenden Mitteln – im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung etappenweise auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum aufzustocken. Dabei sind die Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums in der folgenden Reihenfolge zu berücksichtigen: Steuern, Kommunikationskosten, ungedeckte Gesundheitskosten (nur für das Jahr 2020), Schuldentilgung. Da in keiner Phase ein Überschuss resultiert, braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urk. 1 Rz. 41 und Urk. 9 S. 9 f.). 7.2. 10. Juni bis 31. Dezember 2020 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 8'354.00 0.00 300.00 300.00 8'954.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'286.00 2'316.00 785.00 785.00 8'172.00 Überschuss/Manko Fr. 4'068.00 - 2'316.00 - 485.00 - 485.00 782.00 ./. Steuern Fr. 260.00 0.00 80.00 80.00 - 420.00 ./. Kommunikation Fr. 150.00 150.00 0.00 0.00 - 300.00 ./. Gesundheitskosten (anteilig) Fr. 62.00 0.00 0.00 0.00 - 62.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 565.00 565.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sämtlicher Famili- enmitglieder verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 782.–. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist entsprechend allseits um die Positionen Steuern, Kommunikationskosten und (anteilig) Gesundheits- kosten aufzustocken. Auf Seiten der Beklagten resultiert in der Folge ein betreu- ungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'466.–, das vom Kläger in Form von Be- treuungsunterhalt zu decken ist. Dieser Betreuungsunterhalt ist praxisgemäss - 39 - beim jüngsten Kind, vorliegend D._____, anzurechnen (vgl. z.B. Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017 S. 242). Entsprechend sind die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zuzusprechen (Betrag jeweils gerundet): - C._____: Fr. 0'565.– - D._____: Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'466.– Betreuungsunterhalt). 7.3. 1. Januar bis 30. April 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 8'920.00 0.00 300.00 300.00 9'520.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'286.00 2'482.00 860.00 860.00 8'488.00 Überschuss/Manko Fr. 4'634.00 -2'482.00 - 560.00 - 560.00 1'032.00 ./. Steuern Fr. 335.00 30.00 35.00 35.00 - 435.00 ./. Kommunikation Fr. 150.00 150.00 0.00 0.00 - 300.00 ./. Schuldab- zahlungen (anteilig) Fr. 297.00 0.00 0.00 0.00 - 297.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 595.00 595.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt In dieser Zeitspanne verbleiben nach Deckung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 1'032.–. Entsprechend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum allseits um die Steuern, um die Kommunikationskosten sowie (anteilig) um die Schuldab- zahlungen zu erweitern. Das betreuungsbedingte Manko auf Seiten der Beklagten beträgt in der Folge insgesamt Fr. 2'662.–. Dieses ist vom Kläger in Form von Be- treuungsunterhalt zu decken. Entsprechend resultieren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Betrag jeweils gerundet): - C._____: Fr. 0'595.– - D._____: Fr. 3'255.– (hiervon Fr. 2'662.– Betreuungsunterhalt). 7.4. Mai 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 6'255.00 0.00 200.00 200.00 6'655.00 - 40 - ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'106.00 2'482.00 860.00 860.00 8'308.00 Überschuss/Manko Fr. 2'149.00 - 2'482.00 - 660.00 - 660.00 - 1'653.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 660.00 660.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Im Mai 2021 reichen die finanziellen Mittel des Klägers nicht aus, um nebst dem eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem Barunterhalt der beiden Kinder auch noch den gesamten Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'482.– zu decken. Es resultiert in Bezug auf den Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1'653.–. Damit sind in dieser Zeitspanne die folgenden Unterhalts- beiträge zuzusprechen (Beträge gerundet): - C._____: Fr. 0'660.– - D._____: Fr. 1'490.– (hiervon Fr. 829.– Betreuungsunterhalt). Überdies ist im Dispositiv (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten) festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von monatlich Fr. 1'653.– nicht gedeckt ist. 7.5. Ab 1. Juni 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 6'255.00 2'300.00 200.00 200.00 8'955.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'106.00 2'858.00 860.00 860.00 8'684.00 Überschuss/Manko Fr. 2'149.00 -2'558.00 -2'660.00 -2'660.00 1'271.00 ./.Steuern Fr. 208.70 18.70 21.80 21.80 - 271.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 681.80 681.80 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Ab 1. Juni 2021 verbleiben nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 271.– pro Monat. Das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum ist daher allseits proportional um die Steuerbe- - 41 - treffnisse aufzustocken. Damit ergeben sich die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge (Betrag jeweils gerundet): - C._____: Fr. 0'680.– - D._____: Fr. 1'255.– (hiervon Fr. 576.– Betreuungsunterhalt).
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vor- behalten (Urk. 2 E. III S. 20 und Disp. Ziff. 5). Diesbezüglich gilt es keine Anord- nungen zu treffen. IV.
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– als angemessen. 1.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz sprach Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von rund Fr. 76'000.– zu. Die Beklagte verlangte berufungsweise die Zusprechung von Un- terhaltsbeiträgen von rund Fr. 99'500.–. Nach erfolgter Anpassung im Berufungs- verfahren resultiert ein Gesamtunterhaltsbetrag von rund Fr. 65'000.–. Damit un- terliegt die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr damit der Beklagten aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 9 S. 2), mithin Fr. 4'308.–, zu bezahlen. - 42 -
- Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 4; Urk. 9 S. 2). 2.2. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Ver- kehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Be- lastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2. m.w.H.). Für die gewinnbringende Veräusserung ist eine angemessene Frist anzusetzen. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3). Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre fi- nanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Oblie- - 43 - genheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewie- sen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als pro- zessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 2.3. Vorliegend erscheint glaubhaft, dass sowohl der Kläger als auch die Beklag- te über keinen Überschuss aus ihren Einkünften verfügen, mit welchem sie die anfallenden Prozesskosten innert angemessener Frist tilgen könnten (vgl. hierzu vorstehend Ziff. III./7.). 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ist festzuhalten, dass die Parteien Gesamteigentümer einer Liegenschaft in L._____ AG sind, welche derzeit von der Beklagten und den Kindern bewohnt wird. Die Vorinstanz entzog mit Verfügung vom 19. Mai 2019 die den Parteien zu einem früheren Zeitpunkt gewährte unent- geltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung, wobei sie erwog, dass ein Verkauf der Liegenschaft zumutbar sei und die Parteien bereits Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Verkauf der Liegenschaft schnellstmöglich zu erfolgen habe (Urk. 6/212 S. 9 und S. 11). Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, woraufhin die erkennende Kammer ihm die unentgeltliche Rechtspflege – unter Gewährung einer Übergangsfrist für den Verkauf der Liegenschaft – mit Wirkung ab 1. Januar 2020 entzog (Urk. 6/223). Die Parteien legen vorliegend nicht rechtsgenügend dar, weshalb sie dessen ungeachtet die Liegenschaft bis heute nicht verkauft ha- ben. Der Kläger begnügt sich einzig mit der Behauptung, aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe bis heute kein unabhängiger Makler mit dem Verkauf beauf- tragt und das Haus damit nicht verkauft werden können (Urk. 9 S. 17), was von der Beklagten in der Folge bestritten wurde (Urk. 18 Rz. 41). Vor diesem Hinter- grund sind die Gesuche der anwaltlich vertretenen Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen. 2.4.2. Hinzu kommt Folgendes: Die Beklagte macht in ihrem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren keine Ausfüh- - 44 - rungen zu ihren (weiteren) Vermögensverhältnissen und legt auch keine entspre- chenden Belege ins Recht, wie insbesondere eine aktuelle Steuererklärung oder aktuelle Bankauszüge. Unter diesen Umständen ist eine abschliessende Beurtei- lung ihrer Vermögensverhältnisse und somit ihrer Mittellosigkeit nicht möglich. Der Kläger bringt vor, dass er aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse nicht zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten imstande sei. Vielmehr habe er zusätzliche Darlehen von seinen Eltern sowie von S._____ aufnehmen müssen (Urk. 9 S. 18). Hierzu reicht er den Auszug eines Bankkontos bei der T._____ [Bank] ein (Urk. 11/19). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kläger weite- re Konti bei der nämlichen Bank hält (vgl. Urk. 6/103/86). Zu diesen Konti äussert sich der Kläger nicht und legt auch keine aktuellen Belege ins Recht. Insofern ist auch eine abschliessende Beurteilung der Vermögensverhältnisse und somit der Mittellosigkeit des Klägers nicht möglich. Im Ergebnis ist damit den anwaltlich ver- tretenen Parteien vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (hinsichtlich der Vermö- gensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Entsprechend wäre das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beider Parteien ohnehin infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht abzuweisen gewesen, ohne dass hierfür den anwaltlich vertretenen Partei- en eine entsprechende Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. 2.4.3. Zusammenfassend ist damit sowohl das Gesuch der Beklagten als auch dasjenige des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen. Da die Vermögensverhältnisse der Parteien nicht abschliessend beurteilt werden können, bleibt es in Bezug auf das im Dispositiv festzuhaltende Vermö- gen bei den entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 45 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Ziff. 2 der Vereinbarung vom 7. Juni 2018, genehmigt mit Verfügung vom
- Juni 2018, wird aufgehoben.
- Der Kläger wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen), zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet: a) vom 10. Juni bis 31. Dezember 2020: - C._____: Fr. 0565.– - D._____: Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'466.– Betreuungsunterhalt). b) vom 1. Januar bis 30. April 2021: - C._____: Fr. 0'595.– - D._____: Fr. 3'255.– (hiervon Fr. 2'662.– Betreuungsunterhalt). c) Mai 2021: - C._____: Fr. 0'660.– - D._____: Fr. 1'490.– (hiervon Fr. 829.– Betreuungsunterhalt). Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von mo- natlich Fr. 1'653.– ungedeckt bleibt. d) Ab 1. Juni 2021: - C._____: Fr. 0680.– - D._____: Fr. 1'255.– (hiervon Fr. 576.– Betreuungsunterhalt).
- Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde. - 46 - a) Einkommen: - Kläger: Fr. 8'354.– (10. Juni bis 31. Dezember 2020) Fr. 8'920.– (1. Januar bis 30. April 2021) Fr. 6'255.– (ab 1. Mai 2021). - Beklagte: Fr. 0'000.– (10. Juni 2020 bis 31. Mai 2021) Fr. 2'300.– (ab 1. Juni 2021). - C._____ und D._____: je Fr. 300.– (bis 30. April 2021) je Fr. 200.– (ab 1. Mai 2021). b) Vermögen: Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung liegt kein nen- nenswertes Vermögen der Beteiligten vor.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 47 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 3. November 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 25. Februar 2021 (FE160099-A)
- 2 - Rechtsbegehren:
- des Klägers (Urk. 6/241 S. 4 und Urk. 6/271 S. 2):
1. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 (Kinder- und Ehegattenunter- halt) sei per Datum des Abänderungsgesuchs vollumfänglich aufzuhe- ben;
2. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens für beide Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 700.– (Barunterhalt) zu be- zahlen.
- der Beklagten (Urk. 6/247 S. 2):
1. Der Antrag Ziff. 1 sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Der Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder C._____ und D._____ sei ab Gesuch des Abänderungsbegehrens von CHF 2'000.– auf monat- lich CHF 1'818.– zu reduzieren;
3. […] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Klägers. Verfügung des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 25. Februar 2021: (Urk. 6/275 S. 20 ff. = Urk. 2 S. 20 ff.)
1. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 7. Juni 2018, genehmigt mit Verfügung vom
21. Juni 2018, wird aufgehoben.
2. Der Kläger wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen), verpflich- tet: Ab 10. Juni 2020 Fr. 0'585.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 0'585.– für D._____ (Barunterhalt), Fr. 2'748.– für die Beklagte (Ehegattenunterhalt). Es wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten im Um- fang von Fr. 118.– nicht gedeckt ist.
- 3 - Ab 1. Juni 2021 Fr. 0'610.– für C._____ (Fr. 610.– Barunterhalt), Fr. 1'868.– für D._____ (Fr. 610.– Barunterhalt + Fr. 1'258.– Betreu- ungsunterhalt).
3. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde:
a) Einkommen: von 10. Juni 2020 bis 31. Mai 2021: Kläger: Fr. 8'354.– (netto bei 100%- Pensum, ohne 13. Monatslohn) Beklagte: Fr. 0.– C._____ und D._____: je Fr. 300.– (Kinderzulagen) ab 1. Juni 2021: Kläger: Fr. 8'354.– (netto bei 100%- Pen- sum, ohne 13. Monatslohn) Beklagte: Fr. 2'000.– (netto bei 50%- Pen- sum, ohne 13. Monatslohn) C._____ und D._____: je Fr. 300.– (Kinderzulagen)
b) Vermögen: Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung liegt kein nen- nenswertes Vermögen der Beteiligten vor.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit dem En- dentscheid befunden.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3 f.): "1. Disp. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 25. Feb- ruar 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin ab 10. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ angemessene Unterhaltsbeiträge, wenigstens aber monatlich je CHF 1'766.15 (davon CHF 733.75 Barunterhalt), zuz. Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats im voraus. Diese Unterhaltsbeiträge seien ab 1. Januar 2022 auf je monat- lich CHF 1'600.- ( davon CHF 930.- Barunterhalt), zuz. Kinderzu- lagen, zu reduzieren.
3. Es sei der Berufungsbeklagte ferner zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin persönlich ab 10. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wenigstens aber monatlich CHF 800.–, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im voraus. Diese Unterhaltsbeiträge seien ab 1. Januar 2022 auf monatlich CHF 323.– zu reduzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuz. 7,7% MwSt zu Las- ten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
2. In Abänderung von Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Januar 2021 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab 1. Mai 2021 für beide Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 700.– zu be- zahlen.
3. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unter- zeichnenden zu gewähren;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 6. Februar 2015 betreffend Eheschutz wurden die beiden Kinder unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein (beglei- tetes) Besuchsrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde der Kläger verpflichtet, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 6/6/6 S. 6). Das Obergericht des Kantons Aargau passte in der Folge am 24. August 2015 unter anderem die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge an (Urk. 6/17/3 S. 35 ff.). Die beim Bezirksgericht Kulm eingereichte Scheidungsklage zog die Beklagte wieder zu- rück, woraufhin das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/20).
2. Seit dem 6. Dezember 2016 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren gegenüber. Am 7. Juni 2018 schlossen die Parteien an der Instruktionsverhandlung eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/119), worin sie sich unter anderem über die vom Kläger zu leistenden Un- terhaltsbeiträge einigten. Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2018 genehmigt (Urk. 6/124). Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (Poststempel 10. Juni
2020) stellte der Kläger (unter anderem) ein Gesuch um Abänderung der mit Ver- einbarung vom 7. Juni 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 6/241 S. 4). Am 25. Februar 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 6/275 = Urk. 2).
3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2021 Berufung (Urk. 1, Anträge vorstehend wiedergegeben). Das von der Beklagten gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom
24. März 2021 abgewiesen (Urk. 7). Die Berufungsantwort datiert vom 30. April 2021 (Urk. 9, Anträge eingangs wiedergegeben). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestell-
- 6 - ten Behauptungen angesetzt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 reichte der Kläger eine Lohnabrechnung vom 31. Mai 2021 ein (Urk. 13-15). Am 28. Juni 2021 nahm die Beklagte innert einmal erstreckter Frist Stellung (Urk. 17 und Urk. 18). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1-278) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Allgemeines 1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung
- 7 - formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 1.2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3.; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In Verfahren, welche der umfassenden Un- tersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfah- ren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorge- bracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurtei- len sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Damit geht die Beklagte fehl, wenn sie vor- bringt, die vom Kläger in seiner Berufungsantwortschrift erhobenen Einwände so- wie Vorbringen seien nicht zu beachten, soweit sie auf eine Abänderung des erst- instanzlichen Entscheids zu seinen Gunsten abzielten (vgl. insbesondere Urk. 18 Rz. 3 und Rz. 30).
2. Nichteintreten auf Ziffer 2 der Rechtsmittelanträge des Klägers 2.1. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, er sei in Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 21. Januar 2021 zu verpflichten, ab 1. Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– je Kind zu bezahlen (Urk. 9 S. 2). Dies be- gründet er im Wesentlichen damit, dass er per 1. Mai 2021 eine neue (befristete) Stelle mit einem tieferen Einkommen angetreten habe (vgl. Urk. 9).
- 8 - 2.2. Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf diesen Antrag nicht einzutreten sei, da der Kläger damit faktisch eine unzulässige Anschlussberufung erhebe. Abgese- hen davon setze eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen (und von vorsorg- lichen Massnahmen) voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentli- che und dauerhafte Veränderung eingetreten sei. Vorliegend fehle es aber ganz offensichtlich an der erforderlichen Dauerhaftigkeit, weshalb das Gesuch ohnehin abzuweisen wäre (Urk. 18 Rz. 5 f.). 2.3. Der mit Berufungsantwortschrift vom 30. April 2021 gestellte Rechtsmittelan- trag Ziffer 2 ist zu behandeln, da das Berufungsverfahren gültig eingeleitet wurde, Noven – wie insbesondere die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner neuen Arbeitsstelle aufgestellten Behauptungen – unbeschränkt vorgebracht werden können und damit zu beachten sind und das Gericht in der Folge nicht an die Par- teianträge gebunden ist bzw. von diesen abweichen kann, zumal – wie erwähnt – das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das (Massnahme- )Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge nach wie vor (bei der Rechtsmittelinstanz) hängig ist und die Parteien – wie erwähnt – neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren unbeschränkt vorbringen können. Von einem (eigenständigen) Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (bzw. von vorsorglichen Massnahmen) kann daher keine Rede sein. III.
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine we- sentliche und dauerhafte Reduktion der Leistungsfähigkeit des Klägers vorliege. Nach Anpassung der Bedarfspositionen an die aktuellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Einkommens auf Seiten der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger für die Zeit vom 10. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 585.– je Kind sowie von Fr. 2'748.– für die Beklagte persönlich bzw. ab 1. Juni 2021 von
- 9 - Fr. 610.– für C._____ und Fr. 1'868.– (hiervon Fr. 1'258.– Betreuungsunterhalt) für D._____ (vgl. Urk. 2). 1.2. Dass ein Abänderungsgrund gegeben ist, wird im Rechtsmittelverfahren nicht in Abrede gestellt. Bemängelt wird seitens der Beklagten das dem Kläger angerechnete Einkommen, die Berücksichtigung bzw. die Höhe mehrerer Positio- nen im klägerischen Bedarf (Wohn-, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Steuerbetreffnisse, Schuldabzahlungen) sowie das ihr angerechnete hypotheti- sche Einkommen (vgl. Urk. 1). Der Kläger macht hingegen im Sinne eines No- vums geltend, dass er per 1. Mai 2021 eine neue Stelle angetreten habe und dort einen wesentlich tieferen Lohn erziele, weshalb die von ihm zu leistenden Unter- haltsbeiträge weiter zu reduzieren seien. Zudem bemängelt er die Höhe des der Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommens sowie mehrere Positionen in seinem (Grundbetrag und ungedeckte Gesundheitskosten) sowie im Bedarf der Beklagten (Wohnkosten und Steuerbetreffnisse; vgl. Urk. 9).
2. Einkommen des Klägers 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es sei glaubhaft, dass der Kläger nach seiner Ent- lassung eine Einkommensverringerung habe hinnehmen müssen und bei seiner neuen Arbeitgeberin im März und April 2020 lediglich noch ein Einkommen von Fr. 8'354.91 netto (exkl. Kinderzulagen) generiert habe. Soweit er aber geltend mache, er habe sein Pensum auf 80 % herabsetzen und dadurch eine Reduktion seines Einkommens auf Fr. 6'683.30 hinnehmen müssen, verwickle er sich in Wi- dersprüche. Er begründe die Reduktion wahlweise mit der Vereinbarkeit der Be- treuungsanteile und dem Stellenerhalt in der Covid 19-Zeit. So erkläre er, er habe seine Arbeitgeberin aktiv um eine Reduktion des Arbeitspensums ersucht, um seine Betreuungspflichten wahrnehmen zu können, da ihm bei seiner Vollzeitstel- le die nötige Flexibilität gefehlt habe. Der Kläger habe demnach sein Pensum aus freien Stücken aufgrund der besseren Vereinbarkeit mit der Kinderbetreuung re- duziert, worauf er zu behaften sei. Seine Begründung, er habe sein Pensum des- halb reduziert, um seine Stelle in der derzeit aufgrund der Pandemie wirtschaftlich schwierigen Zeit behalten zu können, sei nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargetan, geschweige denn durch Urkunden belegt. Die Beliebigkeit des klägeri-
- 10 - schen Vorgehens zeige sich auch an anderer Stelle. Nach erfolgter Pensumsre- duktion habe der Kläger ausgeführt, er könne die Arbeitszeit in Absprache mit der Arbeitgeberin "frei einteilen". In seiner Replikschrift, auf welche er zur Begründung seines Massnahmebegehrens verweise, führe er jedoch aus, die Betreuungsan- teile seien abzuändern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Anpassung der Be- treuungsanteile – wären Schwierigkeiten bei der Betreuung wirklich ein wesentli- cher und dauerhafter Grund für die Reduktion – nicht auch im Rahmen der vor- sorglichen Massnahmen anbegehre, zumal er gar ein redaktionelles Versehen in der geltenden Betreuungsvereinbarung zu seinen Lasten ausmache. Der Kläger mache auch nicht geltend, seine neue Arbeitgeberin habe eine Homeoffice- Lösung abgelehnt, dies notabene vor dem Hintergrund der seit Pandemiebeginn gesteigerten Akzeptanz bzw. behördlichen Empfehlung oder gar Aufforderung zur Arbeit im Homeoffice. Auch in dieser Hinsicht sei seine Argumentation damit als nicht schlüssig zu erachten. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sich auf den Standpunkt stelle, nicht seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen zu müssen, da der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Ob dies zutreffe, werde an an- derer Stelle zu beurteilen sein, jedoch gehe es nicht an, durch eine eigenmächtige Reduktion des Arbeitspensums Tatsachen zu schaffen und diese hinterher als Abänderungsgrund anzuführen. Damit vermöge der Kläger nicht glaubhaft zu machen, dass er sein Arbeits- pensum habe reduzieren müssen, um seine Betreuungspflichten gemäss Verein- barung vom 7. Juni 2018 wahrnehmen zu können. Auch seien keine Hinweise auszumachen, dass der Kläger seine auf eigenen Wunsch vorgenommene Ein- kommensreduktion nicht rückgängig machen könnte. Die Unterhaltsbeiträge seien damit anzupassen, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 8'354.– exkl. Kinderzulagen auszugehen sei (Urk. 2 E. II./1.8.-1.11. S. 7 f.). 2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift vor, dass der Kläger am
1. Januar 2021 eine neue Stelle beim E._____ als Senior Financial Controller an- getreten habe. Indes sei nicht bekannt, welches Einkommen er dort generiere (Urk. 1 Rz. 6).
- 11 - Der Kläger macht in seiner Berufungsantwortschrift geltend, er sei vom
11. Januar bis 16. April 2021 für das E._____ in Lausanne tätig gewesen. Da er dort ein etwas höheres Einkommen erzielt habe, habe er das bisherige (befristete) Arbeitsverhältnis vorzeitig per 18. Januar 2021 beendet. Die beiden Arbeitsver- hältnisse hätten sich vom 11. bis 18. Januar überlappt, wobei der Kläger bei der F._____ AG Ferien bezogen habe. Obschon die Tätigkeit beim E._____ in Lausanne aufgrund des langen Arbeitswegs nicht zumutbar gewesen sei, habe er diese Stelle akzeptiert und sich ein Zimmer vor Ort organisiert. Das von ihm auf- grund seiner Tätigkeit beim E._____ erzielte Einkommen bewege sich in der Grössenordnung des ihm von der Vorinstanz angerechneten Einkommens. Im Zeitraum vom 17. bis 30. April 2021 sei er ohne Anstellung gewesen und habe Ferien gemacht. Am 1. Mai 2021 werde er eine neue befristete Arbeitsstelle im Stundenlohn antreten, bei welcher er einen wesentlich tieferen Lohn erzielen wer- de. Der neue Arbeitsvertrag sehe dabei die unübliche Regelung vor, dass vom Grundlohn, welcher als "Total Salary Per Hour" bezeichnet" werde, sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen würden. Der als "To- tal Salary Per Hour" bezeichnete Betrag stelle mithin nicht den Bruttolohn pro Stunde, sondern die Gesamtlohnkosten pro Stunde dar. Massgebend sei jedoch ohnehin der effektiv ausbezahlte Lohn. Dieser werde ab 1. Mai 2021 – nach Ab- zug der Ferien- und Feiertagszuschläge von insgesamt 13.8 % vom voraussichtli- chen Nettolohn von Fr. 7'070.20 – Fr. 6'347.86 betragen (Urk. 9 S. 4 f.). Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, aus den eingereichten Unterlagen (betreffend die Anstellung beim E._____) ergebe sich ein durch- schnittliches Einkommen von rund Fr. 8'700.– pro Monat. Dieses Einkommen sei, wenigstens für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021, der Unterhaltsberech- nung zugrunde zu legen. Es werde bestritten, dass der Kläger bei seiner neuen Arbeitsstelle lediglich ein Einkommen von Fr. 6'347.86 generiere. Der eingereich- ten Urkunde 11/7 könne entnommen werden, dass sich das "Gross Revenue" (bei einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von 160 Stunden) auf monatlich Fr. 9'600.– belaufe. Allerdings gehe der Kläger erneut nur einem Erwerbspensum von 80.65 % nach. Aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % sei von einem "Gross Revenue" von Fr. 12'000.– auszugehen. Nach Abzug der "Employers
- 12 - Social Deductions" von rund 15 % verbleibe ein Bruttolohn von Fr. 10'200.–. Von diesem Lohn seien wiederum die Sozialbeiträge von 13.36 %, mithin Fr. 1'362.–, in Abzug zu bringen. Bei korrekter Berechnung des Lohns würden dem Kläger somit monatlich Fr. 8'837.– verbleiben. Zudem sei gemäss dem "Temporary Employment" ein Stundenlohn von wenigstens Fr. 60.– pro Stunde vereinbart worden. Dies deute darauf hin, dass in der Regel (oder später) ein höherer Lohn entrichtet werde. Hierzu habe der Kläger Auskunft zu geben (vgl. Urk. 18 Rz. 8 ff.). Das vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2021 erzielte Ein- kommen ist durch die eingereichten Lohnabrechnungen ausgewiesen (vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/4). Für den Monat April 2021 legt der Kläger zwar keine Lohnabrechnung ins Recht. Den von ihm eingereichten Kontoauszügen lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger am 28. April 2021 der Betrag von Fr. 9'138.25 von seiner (damaligen) Arbeitgeberin "G._____ SA" überwiesen wur- de (Urk. 11/19 S. 2). Insgesamt ist daher für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 von einem erzielten monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich (ge- rundet) Fr. 8'920.– (Januar 2021: Fr. 9'585.17 [Fr. 3'825.87 + Fr. 5'759.30]; Feb- ruar 2021: Fr. 8'281.45; März 2021: Fr. 8'673.55; April 2021: Fr. 9'138.25; Total: Fr. 35'678.42 geteilt durch 4; exklusive Familienzulagen) auszugehen. Durch die eingereichten Unterlagen ist im Weiteren belegt, dass der Kläger am 16. April 2021 einen "Assignment contract" mit der H._____ AG unterzeichne- te. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Kläger vom 3. Mai 2021 bis
3. Februar 2022 als Senior Finance Analyst für den Kunden "I._____ AG" tätig ist, wobei die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche und der (Gesamt-)Stundenlohn Fr. 60.– (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) beträgt. Dem Dokument lässt sich zudem entnehmen, dass vom Stundenlohn die Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge abgezogen werden ("Employee and employer contributions to be deduced from this amount", vgl. zum Ganzen Urk. 11/5). Im Weiteren reichte der Kläger eine (interne) Berechnung seines monatlichen Lohns ein (Urk. 11/7). Daraus ist ersichtlich, dass das monatliche Nettoeinkommen des Klägers bei einem Stundenansatz von Fr. 60.– und einer Arbeitszeit von 160
- 13 - Stunden pro Monat sowie unter Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf Fr. 7'070.24 pro Monat zu liegen kommt. Zuzüglich des "LLP value" (siehe Urk. 11/7 Position 80) ergibt dies ein "Effective Salary" von Fr. 7'742.39. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich diesem Dokument nicht entnehmen, dass der Kläger lediglich 80.65 % arbeitet. Diese Prozentzahl (siehe Urk. 11/7 Position 84) hält vielmehr fest, dass das "Effective Salary" 80.65 % des "Gross Revenue" be- trägt (80.65 % von Fr. 9'600.– = ~ Fr. 7'742.39). Da der Kläger den "LLP value" erst nach Pensionierung oder nach Verlassen der EU erhält (vgl. Urk. 11/7, "available at retirement or if you leave the EU), ist dieser Betrag vorliegend nicht zum Einkommen hinzuzuzählen. Somit ist von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 7'070.– bei einem Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, ist hiervon noch die Ferienentschädigung von 8.33 % sowie die Feiertagsentschädigung von 3.2 % abzuziehen (vgl. Urk. 11/5), womit noch ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 6'255.– resultiert. Dies deckt sich auch mit der eingereichten Lohnabrechnung für den Mai 2021 (Urk. 13 und Urk. 15/20). Aus dieser geht zwar hervor, dass der Kläger im Mai 2021 lediglich 142.50 Stunden anstatt der vereinbarten 160 Stunden gearbeitet hatte (vgl. Urk. 15/20 unten "9771 Number of hours 142.50 hrs), sodass der Bruttolohn ledig- lich Fr. 8'550.– (142.50 x Fr. 60.–) betrug. Dies dürfte aber auf die im Monat Mai 2021 gelegenen Feiertage Auffahrt und Pfingsten zurückzuführen sein, welche separat durch die Feiertagsentschädigung vergütet werden. Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Stundenansatz als Fr. 60.– erhalten wird, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Eine weitere Be- fragung – wie es die Beklagte fordert – erübrigt sich. Dass der Kläger (bei einem anderen Arbeitgeber) ein höheres Einkommen erzielen könnte, wird weder gel- tend gemacht noch ist dies offensichtlich. Damit ist dem Kläger ab dem 1. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 6'255.– pro Monat anzurechnen. 2.3. Der Kläger macht in seiner Berufungsantwortschrift Ausführungen zu seinem Einkommen in der Zeit vom 10. Juni bis 31. Dezember 2020 (vgl. Urk. 9 S. 10). Indes macht er nicht geltend und wird von ihm auch nicht beantragt, dass für die- se Zeit tiefere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Entsprechend ist auf die
- 14 - diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen und es bleibt bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 8'354.– pro Monat. 2.4. Zusammenfassend ist damit von folgenden monatlichen Einkommen auszu- gehen:
- 10. Juni bis 31. Dezember 2020: Fr. 8'354.–
- 1. Januar bis 30. April 2021: Fr. 8'920.–
- Ab 1. Mai 2021: Fr. 6'255.–.
3. Einkommen der Beklagten 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beklagten gestützt auf das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell nach einer angemessenen Übergangsfrist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum zu- mutbar sei (zur weiteren Begründung siehe Urk. 2 S. 10 f.) Die Beklagte habe – wie der Kläger zu Recht vorbringe – gewusst, dass sie sich um eine Anstellung hätte bemühen müssen, habe sie doch an der Parteibefragung vom 23. Mai 2019 die Frage, weshalb sie keine Arbeitsstelle suche, wie folgt beantwortet: "Ich weiss, dass ich erst nächstes Jahr arbeiten gehen muss, wenn das jüngste Kind zur Schule geht. Ich bin derzeit sehr beschäftigt mit den ganzen Gerichtsterminen, die ich wegen dem Kläger wahrnehmen muss" (mit Verweis auf Prot. I S. 93). Sie be- streite auch nicht, bisher keine ernsthaften Suchbemühungen unternommen zu haben. Ihre diesbezüglichen Begründungen würden allerdings nicht überzeugen (siehe hierzu Urk. 2 S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, lediglich eine sehr kurze Übergangsfrist zu gewähren und den "Fristenlauf" nicht erst ab formeller Rechtskraft des vorliegenden Entscheids "anzusetzen". Die Beklagte habe unbestrittenermassen in Brasilien eine Ausbildung zur Primarlehrerin absolviert und 1996 mit dem Titel "Magisterio" abgeschlossen. Drei Monate nach Ankunft in der Schweiz habe sie bereits an der J._____-Schule als Portugiesischlehrerin zu unterrichten begonnen. Sodann habe sie an der Päda- gogischen Hochschule Zürich eine dreimonatige Ausbildung "Einführung in das Schweizerische Schulsystem" abgeschlossen. Damit habe die Beklagte eine Ba-
- 15 - sis gelegt, um wieder einsteigen zu können. Gemäss dem statistischen Lohn- rechner 2018 des Bundesamtes für Statistik (Region Zürich, Branche 85 Erzie- hung und Unterricht, Berufsgruppe 23 Lehrkräfte, Stufe 5, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Berufserfahrung) sei es ihr zuzumuten, ab August 2021 bei einem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.– zu erzielen. Dies entspreche im Übrigen auch dem Einkommen, wel- ches sie im Rahmen ihrer Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt in der Dup- likschrift anerkenne. Zudem wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, allfälli- ge, durch eine Rechtschreibereform bedingte Rückstände beispielsweise im Selbststudium wettzumachen. Die durch die coronabedingten Einschränkungen im Freizeitbereich anderweitig verfügbar gewordenen zeitlichen Kapazitäten dürf- ten ihr in diesem Punkt gar dienlich sein. Die (pauschale) Behauptung, dass sie in der Schweiz "leider jetzt nicht mehr" an öffentlichen Schulen Portugiesisch unter- richten dürfte resp. sie einer vierjährigen Ausbildung in Brasilien bedürfte, sei un- belegt geblieben und damit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftslage derzeit aufgrund des Coronavirus unsicher und die Stellenangebote rückläufig seien. Es rechtferti- ge sich deshalb in Würdigung aller Umstände, der Beklagten eine Übergangsfrist bis 31. Mai 2021 einzuräumen. Bis dahin könne von der Beklagten erwartet wer- den, dass sie sich mit allfällig geänderten Regeln der portugiesischen Sprache vertraut mache (vgl. Urk. 2 E. II./2.2.3. S. 10 ff.). 3.2. Die Beklagte moniert, es sei gerichtsnotorisch, dass es in der derzeitigen Si- tuation praktisch unmöglich sei, eine Anstellung zu finden. Dies gelte insbesonde- re für Neueinsteiger wie sie. Unbestritten sei, dass die Erzielung eines Einkom- mens in der von der Vorinstanz genannten Höhe ab 1. Juni 2021 grundsätzlich zumutbar sei. Dies müsse aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch möglich sein. Die Vorinstanz berücksichtige zwar, dass aufgrund der Pan- demie die Wirtschaftslage unsicher sei und die Stellenangebote rückläufig seien. Gleichwohl gewähre sie der Beklagten lediglich eine Übergangsfrist bis Ende Mai 2021, obschon ein Ende der Pandemie angesichts der wieder steigenden Fallzah- len nicht absehbar sei. Präsenzveranstaltungen seien nach wie vor verboten. Dies
- 16 - betreffe namentlich auch die Weiterbildung. Folglich könnte die Beklagte – selbst wenn sie eine Anstellung finden würde – keinen Unterricht erteilen. Insofern er- staune es auch nicht, dass in der ganzen Schweiz keine Stellenangebote für Fremdsprachenlehrer zu finden seien (mit Verweis auf Urk. 4/4 und Urk. 4/5). Da es keine Stellen gebe, für welche sich die Beklagte bewerben bzw. welche sie an- treten könnte, sei es ihr nicht möglich, per 1. Juni 2021 eine Stelle als Portugie- sischlehrerin anzutreten. Nachdem nicht zeitnah mit einer Verbesserung der Situ- ation zu rechnen sei, könne der Beklagten in diesem Jahr noch kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitslosenquote in der Schweiz bei über 5.2 % liege (Urk. 1 Rz. 19 ff.). 3.3. Dem hält der Kläger entgegen, die Beklagte anerkenne, dass bei einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 2'000.– erzielbar sei. Angesichts des Be- treuungsanteils des Klägers von rund 30 % könnte sie jedoch ein Pensum von 70 % versehen. Die Beklagte sei eine ausgebildete Primarlehrerin. Gemäss "LSE 2018, TA11, Ziff. 85, Erziehung und Unterricht" liege das monatliche Einkommen für Frauen mit dem Kompetenzniveau 3 bei Fr. 6'499.–. Mit den von der Vo- rinstanz verwendeten Eckdaten ergebe sich gestützt auf das Salarium 2018 ein Medianlohn von Fr. 6'595.–. Dessen ungeachtet gehe die Vorinstanz lediglich von einem Einkommen von Fr. 2'000.– aus, was nicht nachvollziehbar sei. Da die Be- klagte über eine abgeschlossene Ausbildung als Primarlehrerin verfüge, sei im Salarium nicht "abgeschlossene Berufsausbildung", sondern "Lehrerpatent" ein- zusetzen. Dabei resultiere ein Medianlohn von Fr. 7'532.– pro Monat. Da die Be- klagte keine erfolglosen Suchbemühungen als Lehrerin zu belegen vermöge, sei ihr ein hypothetisches Einkommen als Lehrerin anzurechnen. Die Beklagte habe zudem lange vor der Pandemie gewusst, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufneh- men müsse, weshalb sie die Pandemie nicht als Entschuldigung für die unterlas- sene rechtzeitige Suche einer Arbeitsstelle vorschieben könne. Auch aus der Tat- sache, dass Präsenzveranstaltungen nur eingeschränkt möglich seien, könne nicht abgeleitet werden, dass eine Tätigkeit als Lehrerin ausgeschlossen sei. Lehrpersonen würden auch für Onlinekurse benötigt. Tatsächlich gehe mit Onli- neangeboten sogar ein höherer Arbeitsaufwand und damit auch ein höherer Per- sonalbedarf einher. Dass bei Lehrern die Arbeitslosenquote erhöht sei, sei von
- 17 - der Beklagten nicht dokumentiert worden und werde bestritten. Eine kurze Inter- netrecherche habe mehrere offene Stellen, welche dem Stellenprofil der Beklag- ten entsprächen, ergeben. Auch gebe es Stellenangebote, welche Portugiesisch- kenntnisse voraussetzten, sowie mehrere Stellen, welche keine besonderen Qua- lifikationen erforderten. Aus der Tatsache, dass bei zwei von mehreren Dutzend Sprachschulen im Zeitpunkt der Berufung gerade keine passende Stelle ausge- schrieben gewesen sei, ergebe sich jedenfalls nicht, dass keine Stellen vorhan- den seien. Der Nachweis der fehlenden Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei mit erfolglosen Suchbemühungen zu erbringen, und diesen Nach- weis habe die Beklagte nicht erbracht (Urk. 9 S. 11 ff.). 3.4. Mit seinem Vorbringen, der Beklagten sei aufgrund seines Betreuungsanteils von rund 30 % eine Arbeitstätigkeit in einem 70 %-Pensum zumutbar, wiederholt der Kläger lediglich seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 2 S. 10 f.) konk- ret auseinanderzusetzen. Damit genügt er den eingangs dargelegten Begrün- dungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend Ziff. II./1.1.), weshalb darauf nicht wei- ter einzugehen ist. Angemerkt sei dennoch, dass der Kläger offen lässt, wie die Betreuung der beiden Kinder bei einem Arbeitspensum der Beklagten von 70 % sichergestellt werden könnte, betreut der Kläger die Kinder gemäss eigenen An- gaben doch nur zu 30 % und sind die beiden Kinder noch in einem Alter, in wel- chem sie einer engmaschigen Betreuung bedürfen. Es bleibt damit dabei, dass der Beklagten lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar ist. 3.5. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen geltend macht, eine Erwerbstä- tigkeit als Portugiesischlehrerin sei nicht möglich, ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie sich erfolglos um eine Stelle bemüht hat, sondern begnügt sich mit der Behauptung, dass schweizweit keine Stellen ausge- schrieben seien, sowie mit einem Verweis auf die Suchergebnisse bei www.jobscout.ch für "Fremdsprachenlehrer" und auf die am 15. März 2021 aus- geschriebenen Stellen zweier Sprachschulen (Urk. 1 Rz. 26 f. und Urk. 4/3-5). Dass eine Suche für "Fremdsprachenlehrer" keine Ergebnisse liefert, erstaunt je- doch wenig, werden doch grundsätzlich Lehrer für spezifische Sprachen gesucht.
- 18 - Die ausgeschriebenen Stellen zweier Sprachschulen an gerade einmal einem Da- tum sind sodann wenig aussagekräftig. Eine kurze Recherche ergibt denn auch ausgeschriebene Stellen für Portugiesisch-Lehrer bei einer der vielen anderen Sprachschulen (vgl. bspw. https://….ch/als_lehrer_bewerben, zuletzt besucht am
22. Oktober 2021). Auch ihr weiterer Einwand, es würden keine Präsenzveran- staltungen stattfinden, vermag nicht zu überzeugen, zumal bekanntermassen vie- le Bildungsveranstaltungen online stattfanden bzw. weiterhin stattfinden. Aus ih- rem (pauschalen) Hinweis auf die (Gesamt-) Arbeitslosenquote in der Schweiz kann die Beklagte schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, sagt dies doch nichts über die Arbeitslosenquote in ihrem Tätigkeitsbereich aus. Damit vermochte die Beklagte die Behauptung, dass keine Stellen ausgeschrieben sei- en und eine Arbeitstätigkeit deshalb nicht möglich sei, nicht glaubhaft zu machen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass eine Erwerbstätigkeit als Portugiesischlehrerin in einem 50 %-Pensum möglich ist. 3.6. Zur Bestimmung des erzielbaren Einkommens zog die Vorinstanz die Lohn- strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) heran. Dass sie bei der Ausbildung nicht "Lehrerpatent" sondern "ohne abgeschlossene Berufsausbildung" einsetzte, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden. Zwar verfügt die Beklagte über eine in Brasilien abgeschlossene Ausbildung als Primarlehrerin. Allerdings macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihr Diplom in der Schweiz anerkannt hat oder ohne Weiteres anerkennen könnte. Der statistisch erfasste Medianlohn für eine 44-jährige Portugiesisch- Sprachlehrerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Berufserfah- rung beträgt gemäss Salarium 2018 bei 20 Wochenstunden (Pensum von rund 50 %) im Kanton Zürich Fr. 2'597.– brutto (Weitere Parameter: [85] Erziehung und Unterricht; Lehrkräfte; ohne Kaderfunktion; weniger als 20 Beschäftigte; Schwei- zerin). Unter Abzug von Sozialbeiträgen in der Grössenordnung von 13 % ergibt dies damit ein (Netto-)Einkommen von gerundet Fr. 2'260.–. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklagte bereits erste Erfahrungen als Portugiesisch-Lehrerin bei der J._____-Schule sammeln konnte und als ausgebildete Primarlehrerin
- 19 - überdies über Unterrichtserfahrung verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 2'300.– auszugehen. 3.7. Die Vorinstanz räumte der Beklagten zur Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit eine Übergangsfrist von rund drei Monaten ein. Dabei berücksichtigte sie ausdrücklich die derzeit erschwerten Bedingungen bei der Stellensuche infolge der Pandemie. Bezüglich des Arguments der Beklagten, es seien schweizweit keine Stellen ausgeschrieben, kann auf das vorstehend unter Ziff. 3.5. Ausgeführ- te verwiesen werden. Die Beklagte führte zudem an der Verhandlung vom 23. Mai 2019 selbst aus, es sei ihr bewusst, dass sie "nächstes" Jahr arbeiten gehen müsse (Prot. I S. 93). Entsprechend war ihr bereits vor Zustellung des vorinstanz- lichen Entscheids bewusst, dass sie sich in den Arbeitsmarkt wiedereingliedern bzw. sich intensiv um eine Stelle bemühen muss. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgesehene Übergangsfrist von rund drei Monaten nicht zu beanstanden und es bleibt dabei, dass der Beklagten das hypothetische Einkom- men per 1. Juni 2021 anzurechnen ist. 3.8. Zusammenfassend ist der Beklagten damit ein hypothetisches Einkommen als Portugiesischlehrerin in Höhe von Fr. 2'300.– per 1. Juni 2021 anzurechnen.
4. Bedarf des Klägers 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.–. Hierzu erwog sie, dass die beiden Kinder überwiegend bei der Beklagten lebten und die Parteien in der noch nicht genehmigten Teilvereinba- rung über die Scheidungsfolgen vom 7. Juni 2018 respektive in der Hauptsache die Obhutszuteilung an die Beklagte beantragen würden (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./1 S. 14). Der Kläger bringt vor, dass ihm – wie bei der Beklagten – ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzurechnen sei, nachdem sein Betreuungsanteil rund 30 % be- trage. Dies rechtfertige sich umso mehr, als ihm kein Anteil des Grundbetrags der Kinder angerechnet werde, obschon während seinen Betreuungszeiten Kosten anfallen würden (Urk. 9 S. 10).
- 20 - Vorliegend werden die beiden Kinder im überwiegenden Umfang von der Beklagten betreut, welche auch die Obhutsinhaberin ist. Insofern ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz lediglich den Grundbetrag für einen alleinstehen- den Ehegatten einsetzte. Den besonderen Betreuungsverhältnissen wäre sodann im Rahmen einer Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3, zur amtlichen Publikation be- stimmt). 4.2. Die Vorinstanz berücksichtigte Wohnkosten von Fr. 1'995.– pro Monat (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./2. S. 15). Die Beklagte moniert in diesem Zusammenhang zunächst, der Kläger habe gemäss den Aussagen der Kinder per 1. Januar 2021 eine neue und wohl günsti- gere Wohnung in der gleichen Liegenschaft bezogen (Urk. 1 Rz. 7). Der Kläger bestreitet dies und führt aus, er bezahle den gleichen Mietzins wie bis anhin (Urk. 9 S. 5 mit Verweis auf Urk. 11/8). Dem hält die Beklagte wiederum entge- gen, dass den eingereichten Kontoauszügen keine Mietzinsbelastung für den März 2021 entnommen werden könne. Der Kläger habe hierüber Auskunft zu ge- ben (Urk. 18 Rz. 14). Der Kläger reichte vor Vorinstanz einen Mietvertrag ein, der einen monatli- chen Mietzins von Fr. 1'995.– ausweist (Urk. 6/242/122). Den im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereichten Kontoauszügen lassen sich in den Monaten Januar, Februar und April 2021 Mietzinsbelastungen in Höhe von Fr. 1'995.– ent- nehmen (vgl. Urk. 11/8 sowie Urk. 11/19 S. 4, S. 19 und S. 22). Zutreffend ist zwar, dass im Monat März 2021 keine Belastung in dieser Höhe zu finden ist. Da aber im April 2021 wiederum eine Belastung in Höhe von Fr. 1'995.– erfolgte, er- scheint es glaubhaft, dass der Kläger nicht in eine günstigere Wohnung gezogen ist. Die Beklagte macht im Weiteren geltend, dass gemäss den vom Bundesge- richt für anwendbar erklärten "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nachfolgend: Richtlinien) ein den wirtschaftlichen Verhältnis-
- 21 - sen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei. Damit seien bis Ende September 2021 noch die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Ab 1. Oktober 2021 seien noch angemessene Wohnkosten von Fr. 1'500.– pro Monat anzurechnen (Urk. 1 Rz. 11). Die Beklagte legt nicht dar, weshalb der vom Kläger bezahlte Mietzins vor- liegend nicht angemessen sein soll, sondern verlangt ohne weitere (konkrete) Be- gründung eine Herabsetzung auf Fr. 1'500.–. Damit genügt sie jedoch den ein- gangs dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend Ziff. II./1.1.) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt damit bei zu berück- sichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'995.– pro Monat. 4.3. In Bezug auf die von der Vorinstanz im Bedarf des Klägers angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 210.– pro Monat (vgl. Urk. 2 E. II./2.4.1.1./7 S. 15) moniert die Beklagte, der Kläger habe keine effekti- ven Auslagen nachgewiesen. Entsprechend seien keine Kosten im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 1 Rz. 12). Zutreffend ist, dass die üblichen Kosten für Nahrung grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten und für ein Mittagessen ca. Fr. 10.– pro Tag aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Als Zuschlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden (nachgewiesenen) Mehrkosten als Bedarfsposition zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, S. 2). Der Beklagten ist auch zuzustimmen, dass der Kläger die ihm anfallenden Mehrkosten nicht nachgewiesen hat (vgl. Urk. 6/241 Rz. 111 i.V.m. Rz. 51 i.V.m. Urk. 6/88 Rz. 26 ff.). Da auf Seiten der Beklagten allerdings ebenfalls ohne entsprechenden Nachweis Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, rechtfertigt es sich, dem Kläger diese Kosten im Bedarf zu belassen. 4.4. Bezüglich der Kosten für den Arbeitsweg hielt die Vorinstanz im Wesentli- chen fest, dass der Kläger in K._____ ZG arbeite und in L._____ AG wohne. Die Zurücklegung des Arbeitswegs mittels der öffentlichen Verkehrsmitteln würde gemäss SBB-Fahrplanabfrage rund 1.5 Stunden Nettofahrzeit pro Wegstrecke in
- 22 - Anspruch nehmen, wobei der Kläger in der Regel zwei Mal umsteigen müsste. Hinzu käme noch eine zurückzulegende Strecke von der Wohnung zur Haltestell- te bzw. von der Haltestelle zum Arbeitsort. Gemäss dem Routenplaner von Google Maps betrage die Fahrdauer mit dem Auto ca. 40 Minuten. Angesichts der deutlichen Zeitersparnis und unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreu- ungsanteile rechtfertige es sich, dem Kläger für den Arbeitsweg Fahrkosten für die Benützung des Privatwagens anzurechnen. Im Einklang mit der Rechtspre- chung sei der konkrete Betrag dabei auf Fr. 500.– festzusetzen (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./8 S. 15 f.). Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dem Auto des Klägers zu Unrecht Kompetenzcharakter zugestanden. Blosse Zeitersparnis begründe noch keine Kompetenzqualität eines Privatfahrzeugs. Vielmehr hätten weitere Umstände vor- zuliegen, welche die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar er- scheinen lassen würden. Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels müsse unmöglich oder unzumutbar sein, was nicht leichthin anzunehmen sei. Nach Leh- re und Rechtsprechung sei der Kompetenzcharakter bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag zu bejahen (mit Verweis auf BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 4.3.2.). Vorliegend könne der Kläger seinen Arbeitsweg mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln in 1 Stunde und 18 Minuten bewältigen, mit dem Privatfahr- zeug in 40 Minuten. Die Zeitersparnis belaufe sich mithin auf 38 Minuten pro Weg bzw. 76 Minuten pro Tag. Damit komme dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu und es seien lediglich die monatlichen Kosten für ein Abonnement der SBB von Fr. 297.– zu berücksichtigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger wegen eines Verkehrsdelikts derzeit ohnehin nicht über einen Führerausweis ver- füge (Urk. 1 Rz. 15 f.) Der Kläger hält dem entgegen, dass er während seiner Arbeitstätigkeit bei M._____ [in K._____ ZG] mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür zwi- schen 1 Stunde 45 Minuten und 2 Stunden für einen Weg benötigt habe. Damit liege die Zeitersparnis sehr wohl bei über 2 Stunden pro Tag. Zudem seien bei der Beurteilung der Kompetenzqualität auch seine Betreuungsanteile zu berück- sichtigen. Für seine Arbeitstätigkeit in Lausanne habe der Kläger ein Zimmer vor
- 23 - Ort gemietet und sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl von dort zur Arbeit als auch von zu Hause nach Lausanne begeben. Um seine Betreuungs- pflichten wahrnehmen zu können, habe der Kläger teilweise im Homeoffice arbei- ten können. Die monatlichen Kosten für das Zimmer vor Ort hätten sich auf Fr. 600.–, die Kosten für ein Monats-GA auf Fr. 340.– belaufen. Bei seiner neuen Anstellung benötige der Kläger für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür rund 2 Stunden, mit dem Auto weniger als 1 Stunde. Die Distanz von L._____ AG bis zum N._____ betrage rund 60 km. Dies ergebe rund 2'400 km pro Monat, womit die Fahrkosten weit über dem ge- richtsüblichen Maximum von Fr. 600.– pro Monat liegen würden (Urk. 9 S. 8 f.). Bis zum 10. Januar 2021 arbeitete der Kläger für die F._____ AG beim Kli- enten "M._____ Switzerland AG" in K._____ ZG (siehe Urk. 6/242/117 S. 2). Ge- mäss dem Routenplaner von GoogleMaps (www.googlemaps.com) benötigte er von Tür zu Tür mit dem Auto je nach Verkehrslage zwischen 30 und 50 Minuten für einen Arbeitsweg, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1 Stunde und 40 Minuten. Die Zeitersparnis mit dem Auto beträgt für diese Distanz damit durch- schnittlich knapp eine Stunde pro Weg und damit fast zwei Stunden pro Tag. Un- ter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Un- zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und damit vom Kom- petenzcharakter des Autos des Klägers ausging. Hinsichtlich des Vorbringens, dem Kläger sei der Fahrausweis entzogen worden, ist festzuhalten, dass die Be- klagte zum einen offen lässt, für welchen Zeitraum dem Kläger der Fahrausweis angeblich entzogen worden sein soll, und sie zum anderen ihre (unsubstantiier- ten) Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen vermochte. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten Autokosten blieb unbeanstandet und erweist sich auch nicht als offensichtlich unangemessen, weshalb es dabei bleibt. In der Zeit vom 11. Januar bis 16. April 2021 arbeitete der Kläger für die G._____ SA beim Klienten E._____ in Lausanne (vgl. Urk. 11/3 S. 1), wobei er dort gemäss seinen unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ein Zimmer mietete und den Weg von dort zur Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu-
- 24 - rücklegte. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erscheint indes glaubhaft, dass die dem Kläger anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr im Betrag von Fr. 297.– pro Monat von der Arbeitgeberin übernommen wurden (siehe Urk. 20/1). Dass der Kläger in tatsächlicher Hinsicht darüber hinausgehende Aus- lagen hatte, hat er nicht rechtsgenügend dargetan. Entsprechend sind für diese Zeit keine Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Anzurechnen sind hin- gegen die Kosten für das in dieser Zeit angemietete Zimmer in O._____ (vgl. Urk. 11/11), zumal der Kläger angesichts der Distanz zwischen seinem Wohnort und Lausanne offensichtlich auf eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort angewie- sen war. Dass der Kläger gemäss den Vorgaben des Bundes im Homeoffice habe arbeiten können (so die Beklagte in Urk. 18 Rz. 25), stellt lediglich eine Vermu- tung dar, welche durch nichts untermauert wurde. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht genügend substantiiert, wozu er ein Zimmer in O._____ gemietet habe (Urk. 18 Rz. 25), erscheint sodann gesucht, liegt O._____ doch unmittelbar neben Lausanne. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger lediglich bis zum 16. April 2021 in Lausanne arbeitete und damit nur bis zu diesem Zeit- punkt auf eine Übernachtungsmöglichkeit in O._____ angewiesen war, ist von Kosten von rund Fr. 500.– pro Monat auszugehen (vgl. auch Urk. 11/11). Der Ein- fachheit halber sind sie unter dem Titel "Mobilität" in Anrechnung zu bringen. Seit dem 1. Mai 2021 arbeitet der Kläger für die H._____ AG beim Klienten "I._____ AG" (siehe Urk. 11/5 "client"), dessen Sitz sich gemäss Handelsregister- auszug in P._____ befindet. Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Kläger seit 1. Mai 2021 im N._____ in P._____ [Ortschaft] arbeitet. Die Strecke von L._____ AG zum N._____ (P._____) kann mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln von Tür zu Tür in rund 1 Stunde und 50 Minuten zurückgelegt wer- den (vgl. SBB-Fahrplan auf www.sbb.ch, Abfahrtszeit 7.00 Uhr), währenddem die Fahrzeit mit dem Auto bei bekanntermassen hohem Verkehrsaufkommen auf die- ser Strecke am Morgen und Abend geschätzt bis zu 1 Stunde 30 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps, Abfahrts- zeit 7.00 Uhr). Eine signifikante Zeitersparnis ergibt sich damit nicht. Dass der Kläger diese Wegstrecke zu Zeiten zurücklegen muss, zu denen keine öffentli- chen Verkehrsmittel verkehren, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich.
- 25 - Insofern ist dem Auto des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2021 kein Kompetenzcha- rakter zuzugestehen. Daran ändert auch der vom Kläger pauschale Hinweis auf seine Betreuungspflichten nichts, legt er doch nicht konkret dar, inwiefern seine Betreuungspflichten die Benützung des öffentlichen Verkehrs unmöglich oder un- zumutbar machen. Entsprechend sind dem Kläger ab 1. Mai 2021 lediglich noch die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Bedarf einzurechnen. Diese sind auf Fr. 320.– pro Monat zu veranschlagen (Generalabonnement für Erwachsene für Fr. 3'860.– im Jahr bzw. Fr. 320.– pro Monat; siehe www.sbb.ch). Zusammengefasst sind damit für den Arbeitsweg im Bedarf des Klägers bis
30. April 2021 Kosten von Fr. 500.– pro Monat einzusetzen. Ab 1. Mai 2021 be- tragen die zu berücksichtigenden Kosten Fr. 320.– pro Monat. 4.5. Die Beklagte macht in Bezug auf die Kommunikationskosten geltend, diese seien nur dann zu berücksichtigen, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlau- ben (Urk. 1 Rz. 13). Dies trifft grundsätzlich zu (vgl. BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). Darauf ist nach- folgend zurückzukommen (siehe Ziff. III./7.1.1.). 4.6. Die Beklagte moniert im Weiteren die Höhe der von der Vorinstanz berück- sichtigten Steuern (Urk. 1 Rz. 39). Der Kläger erachtet den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Betrag als korrekt (Urk. 9 S. 16). Angesichts der im Berufungsver- fahren vorzunehmenden Korrekturen betreffend das Einkommen und den Bedarf der Parteien sowie der daraus resultierenden Änderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich allerdings ohnehin eine Neuberechnung der Steuern. Für das Jahr 2020 ist auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 98'666.– (1x Fr. 10'949.– [Januar 2020] + 10.5x Fr. 8'354.– [Februar bis De- zember 2020], vgl. vorstehende Ziff. III./2.7. sowie Urk. 6/242/118; Urk. 6/242/114 i.V.m. Urk. 6/145/98 und Urk. 6/119 Ziff. 3; exkl. Familienzulagen) auszugehen. Die Abzüge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 64'000.– (Berufsausla- gen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalabzug], Versicherungsab- zugpauschal, Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 49'000.– [exkl. Kinderzulagen]). Damit resultiert in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares
- 26 - Einkommen von gerundet Fr. 35'000.– bzw. in Bezug auf die direkte Bundessteu- ern – unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – von gerundet Fr. 40'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht, da der Kläger das 44. Altersjahr bereits vollendet hat, vgl. § 7 Feuerwehrgesetz/AG) sowie Bundessteuern von gerundet Fr. 3'120.– pro Jahr bzw. Fr. 260.– pro Monat. Dass der Kläger zusätzlich nam- hafte Vermögenssteuern bezahlen muss, wird nicht behauptet und ist – ange- sichts der geltend gemachten hohen Schuldenbelastung – auch nicht offensicht- lich. Ab 1. Januar 2021 beträgt das jährliche Einkommen Fr. 85'680.– (4x Fr. 8'910.– + 8x Fr. 6'255.–; exkl. Familienzulagen). Die Abzüge sind auf ungefähr Fr. 45'000.– (Berufsauslagen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalab- zug], Versicherungsabzugpauschal, Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 30'000.– [exkl. Familienzulagen]) zu veranschlagen. Damit resultiert ein anrechenbares Einkommen von gerundet Fr. 40'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrech- ner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Be- rücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – direkte Bundessteuern von insge- samt gerundet Fr. 4'000.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 335.– pro Monat. Ab 1. Januar 2022 beträgt das anrechenbare Einkommen noch Fr. 75'060.– (12x Fr. 6'255.–; exkl. Familienzulagen). Die Abzüge betragen ungefähr Fr. 37'000.– (Berufsauslagen [Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, Pauschalab- zug], Versicherungsabzug pauschal, Unterhaltsbeiträge von insgesamt gerundet Fr. 23'000.– [exkl. Familienzulagen]). Es resultiert ein steuerbares Einkommen von ungefähr Fr. 38'000.–. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner ergeben sich damit Staats- und Gemeindessteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Grundtarif; keine Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – direkte Bundessteuern von insgesamt gerundet Fr. 3'600.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 300.– pro Monat. Angesichts der geringen Differenz und insbesondere der geringen Auswirkung auf die Unterhaltsbeiträge
- 27 - (vgl. nachstehend Ziff. 7.5.), rechtfertigt es sich, der Einfachheit halber die Steu- erbetreffnisse des Jahres 2021 beizubehalten. 4.7. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Klägers keine Gesundheitskosten ein, da er hierzu keine aktuellen Belege eingereicht habe (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./4 S. 15). Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, seine ungedeckten Ge- sundheitskosten hätten im Jahr 2020 Fr. 164.– pro Monat betragen (Urk. 9 S. 10). Hierzu legt er eine Bestätigung der Krankenkasse vom 1. Januar 2021 ins Recht, welche für das Jahr 2020 ungedeckte Kosten in Höhe von Fr. 1'969.80 ausweist (Urk. 11/12). Die Beklagte äussert sich hierzu nicht (vgl. Urk.18 Rz. 28 f.). Da die geltend gemachten Kosten ausgewiesen sind, sind dem Kläger für das Jahr 2020 ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 164.– pro Monat (Fr. 1'969.– / 12) im (erweiterten) Bedarf einzurechnen. 4.8. Hinsichtlich der geltend gemachten Schuldverpflichtungen erwog die Vor- instanz, dass Zahlungen von Fr. 1'082.– pro Monat an die Q._____ Bank ausge- wiesen seien. Zudem habe der Kläger ein von seinen Eltern unterzeichnetes Do- kument eingereicht, wonach sich seine Schulden bei den Eltern am 20. Mai 2020 auf EUR 33'700.– belaufen hätten. Er beantrage hierfür die Anrechnung von Fr. 625.– pro Monat. An der Parteibefragung vom 14. Dezember 2020 habe er angegeben, dass der Schuldenbetrag nunmehr auf ca. Fr. 50'000.– angewachsen sei, ohne hierfür Belege einzureichen. Darüber hinaus wolle der Kläger Fr. 70.– pro Monat für Steuerschulden in Schweden angerechnet wissen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien seien dem Kläger für die Schuldentilgung Fr. 740.– pro Monat anzurechnen (mit Verweis auf BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Vollständig- keit halber sei zu erwähnen, dass der Kläger das Gericht betreffend die beantrag- ten Fr. 708.35 pro Monat für Amortisationszahlungen nicht mit aktuellen Belegen bedient habe und die finanziellen Verhältnisse die Berücksichtigung weiterer Schuldentilgung bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung auch nicht zulassen würden (Urk. 2 E. II./2.4.2.1./10 S. 18 f.). Die Beklagte bringt vor, für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen sei vorausgesetzt, dass eine wesentliche und "dauernde" Veränderung eingetreten
- 28 - sei; der neue Entscheid diene nicht dazu, das frühere Urteil zu korrigieren, son- dern dieses an die "neu eingetretenen Umstände" anzupassen. Bedarfspositio- nen, die im ursprünglichen Entscheid nicht geltend gemacht worden seien, könn- ten und dürften im Abänderungsentscheid nicht neu berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe vorliegend dem Kläger einen Betrag von Fr. 740.– pro Monat für Schuldentilgung angerechnet, obschon in der Bedarfsberechnung, welche der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 zugrunde gelegen habe, keine Schuldentilgung berücksichtigt worden sei. Es sei lediglich ein Betrag von Fr. 450.– für "indirekte Amortisation" angerechnet worden (mit Verweis auf Urk. 4/7 = Urk. 6/58/2). Damit sei die Berücksichtigung einer Schuldentilgung unzulässig, komme dies doch ei- ner unzulässigen Korrektur der Unterhaltsvereinbarung vom 7. Juni 2018 gleich. Zulässig wäre die Berücksichtigung von Schulden nur dann, wenn es sich um neue, familienrechtliche Schulden handeln würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Schulden nicht um fami- lienrechtliche Schulden, sondern um – wie die Beklagte bereits in ihrer Klageant- wort vom 19. März 2018 dargelegt habe – persönliche Schulden des Klägers. Den Betrag von Fr. 450.– für die indirekte Amortisation bezahle der Kläger seit gerau- mer Zeit nicht mehr. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe sogar einspringen und die offenen Hypothekarzinsen ab September 2020 für die Parteien vorschies- sen müssen, damit der Hypothekarkredit nicht gekündigt werde. Gleichwohl sei der Rahmenkreditvertrag per 31. März 2021 gekündigt worden. Entsprechend könne im Bedarf des Klägers auch kein Betrag für die indirekte Amortisation be- rücksichtigt werden. Insgesamt sei somit kein Betrag für die Schuldentilgung im Bedarf anzurechnen (Urk. 1 Rz. 34 ff.; siehe auch Rz. 32 f.). Liegt – wie vorliegend – ein die Unterhaltsbeiträge betreffender Abände- rungsgrund vor, hat das Gericht diese neu zu berechnen. Dabei hat es von den Positionen, welche dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, aus- zugehen. Diese sind den aktuellen Verhältnissen anzupassen, wobei dafür nicht vorausgesetzt ist, dass allfällige Veränderungen der einzelnen Positionen eben- falls wesentlich und dauerhaft sind (BGE 138 III 289 E. 11.1.1.; 137 III 604 E. 4.1.2). Mit anderen Worten ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich
- 29 - diese allerdings an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertun- gen zu orientieren hat (vgl. statt vieler OGer ZH LE190019 vom 03.10.2019, E. III./A./4.). Vorliegend lässt sich weder der an der Verhandlung geschlossenen Vereinbarung vom 7. Juni 2018 noch dem erstinstanzlichen Protokoll entnehmen, von welchem Bedarf die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aus- gegangen sind und wie sich dieser Bedarf im Einzelnen zusammensetzte (vgl. Prot. I S. 46 ff.). Die von der Beklagten eingereichte Bedarfs- und Unterhaltsbe- rechnung lag – wie der Kläger zu Recht geltend macht – offensichtlich nicht der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 zugrunde, resultieren doch in dieser Berechnung andere Unterhaltsbeiträge als letztlich in der Vereinbarung vom 7. Juni 2018 fest- gesetzt wurden. Abgesehen davon liegt diese Berechnung einem – von den Par- teien nicht unterzeichneten – Konventionsentwurf der Vorinstanz bei, wobei die Vorinstanz in der beiliegenden E-Mail ausdrücklich festhielt, dass dieser Konven- tionsentwurf als Diskussionsgrundlage für weitere Konventionsgespräche dienen solle (vgl. Urk. 6/57 und Urk. 6/58/1-3). Nachdem vorliegend nicht mehr nachvoll- zogen werden kann, welche Bedarfspositionen in der (genehmigten) Vereinba- rung vom 7. Juni 2018 berücksichtigt worden sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Schulden die aktuellen Ver- hältnisse berücksichtigte. Ausgewiesen ist, dass der Kläger monatliche Abzahlungsraten in Höhe von Fr. 1'082.– für Schulden bei der Q._____ Bank leistet (vgl. Urk. 6/242/124 sowie Urk. 11/19, woraus sich ebenfalls monatliche Zahlungen entnehmen lassen). Der Kläger brachte dabei vor Vorinstanz vor, dass diese Schulden während des Zu- sammenlebens aufgenommen worden und im Zeitpunkt der Trennung bereits vorhanden gewesen seien. Die Kredite seien für den Erwerb der ehelichen Lie- genschaft sowie für den Unterhalt der Familie aufgenommen worden. Die Tatsa- che, dass eine Konsolidierung der verschiedenen Schulden in einem einzigen Kredit bei der Q._____ Bank vorgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass es sich um eheliche Schulden handle (Urk. 6/241 Rz. 55 f.). Diese Behaup- tungen des Klägers blieben seitens der Beklagten in der Folge unbestritten (vgl. Urk. 6/247). Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, dass es sich hierbei nicht um Schulden handle, welche für den gemeinsamen Le-
- 30 - bensunterhalt aufgenommen worden seien, belässt sie es bei einer pauschalen Behauptung, die durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauert wird. Ihr Ver- weis auf die Duplikschrift vom 19. März 2018 (Urk. 6/104 S. 14 f.) ist sodann un- behelflich, finden sich darin doch ohnehin keine Ausführungen zu den vorliegend strittigen Schulden bei der Q._____ Bank. Insgesamt ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Schuldentilgung" den Betrag von Fr. 740.– berücksichtigte. Da der Kläger nicht geltend macht, es seien – entgegen der Vorinstanz – höhere Schuldabzahlungen zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9 S. 14 f.), braucht auf die (weiteren) vor Vorinstanz geltend gemachten Schuldabzahlun- gen nicht eingegangen zu werden. Angemerkt sei, dass die finanziellen Mittel aber ohnehin nicht ausreichen, um einen höheren Betrag zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III./7.). 4.9. Zusammenfassung Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die obligatorische Kranken- versicherung (Fr. 381.–) blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Weitere Bedarfspositionen wurden nicht geltend gemacht. Damit ist in Bezug auf den Klä- ger von folgenden Bedarfsverhältnissen auszugehen:
10. Juni -
1. Januar -
31. Dezember Ab 1. Mai 2021
30. April 2021 2020 Existenzminimum Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'995.00 1'995.00 1'995.00 Krankenkasse KVG 381.00 381.00 381.00 Mobilität 500.00 500.00 320.00 Auswärtige Verpflegung 210.00 210.00 210.00 Total 4'286.00 4'286.00 4'106.00 Erweiterungen Kommunikation 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 0.00 0.00 0.00 ungedeckte Gesundheitskosten 164.00 0.00 0.00 Steueranteil 260.00 335.00 335.00 Abzahlung Schulden 740.00 740.00 740.00
- 31 - Total 1'314.00 1'225.00 1'225.00 Familienrechtlicher Bedarf 5'600.00 5'511.00 5'331.00
5. Bedarf der Beklagten 5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten (sowie der Kinder) Wohnkosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'800.–. Hierzu erwog sie, dass die Be- klagte die Anrechnung von Kosten in Höhe von monatlich Fr. 2'200.– verlange und der Kläger ihr mangels Belegen lediglich Fr. 1'500.– zugestehen wolle. Die Parteien seien sich zwar einig, dass die eheliche Liegenschaft verkauft werden solle, könnten sich aber nicht über die Modalitäten einigen. Es sei davon auszu- gehen, dass die Ehegatten die Verkaufsbemühungen wieder aufnehmen würden, zumal auch die Kündigung der Hypothek im Raum stehe. Es rechtfertige sich ent- sprechend, der Beklagten und den beiden minderjährigen Kindern einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung in Höhe von Fr. 1'800.– anzurechnen. Der Betrag sei praxisgemäss aufzuteilen in Fr. 1'000.– für die Be- klagte und Fr. 400.– je Kind (Urk. 2 E. II./2.4.1.1./2 S. 15). Der Kläger macht geltend, bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft seien lediglich die effektiven tieferen Wohnkosten zu berücksichtigen, zumal die Beklag- te in ihrer Berufung auch nicht behaupte, demnächst eine Wohnung zu beziehen. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Beklagte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens weder eine Wohnung beziehen noch die eheliche Liegenschaft bis dahin verkauft werde. Der Kläger habe im Abände- rungsgesuch Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– anerkannt, was den üblichen Kosten eines Einfamilienhauses entspreche. Solange die Beklagte keine höheren Kosten belege, seien lediglich Wohnkosten von Fr. 1'500.– pro Monat zu berück- sichtigen. Davon sei 1/5 der ebenfalls im Haus lebenden Tochter aus erster Ehe, R._____, anzurechnen. Entsprechend seien die Wohnkosten der Beklagten auf Fr. 600.– und diejenigen der Kinder auf je Fr. 300.– zu veranschlagen (Urk. 9 S. 6 f.).
- 32 - Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Vorinstanz lediglich Fr. 1'800.– für die Wohnkosten eingerechnet habe. Die für eine Wohnung anfallenden höheren Kosten seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor Vorinstanz ha- be der Kläger der Beklagten noch Fr. 1'500.– zugestanden, wohingegen er nun- mehr nur noch die Anrechnung von Fr. 1'200.– verlange. Damit sei er im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu hören (Urk. 18 Rz. 17 f.). Zutreffend ist zwar, dass die Parteien die eheliche Liegenschaft ver- kaufen wollen. Tatsache ist jedoch, dass die Beklagte nach wie vor mit den Kin- dern in der ehelichen Liegenschaft wohnt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die rückwirkende Anrechnung eines (hypothetischen) Mietzinses für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung in der Tat nicht. Vielmehr sind der Beklagten die (effekti- ven) Kosten für die derzeit bewohnte eheliche Liegenschaft anzurechnen. Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothe- karzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Ei- genmietwertes auszugehen. Praxisgemäss werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zür- cher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Die Parteien gehen von einem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 850'000.– bis Fr. 1'000'000.– aus (vgl. Prot. I S. 124 und S. 129), womit die Nebenkosten auf maximal Fr. 10'000.– (1 % von Fr. 1'000'000.–) pro Jahr bzw. gerundet Fr. 833.– pro Monat (Fr. 10'000.– / 12) zu veranschlagen sind. Die Hy- pothekarzinsen betrugen Fr. 1'829.05 pro Quartal bzw. gerundet Fr. 610.– pro Monat (vgl. Urk. 4/6). Ob sie angesichts der Umstände zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben, nachdem der Kläger der Beklagten Wohnkosten von insge- samt Fr. 1'500.– pro Monat zugesteht. Nach Angaben der Beklagten lebte – zu- mindest bis Ende Februar 2021 – auch die Tochter R._____ in der ehelichen Lie- genschaft (vgl. Prot. I S. 126), was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es erscheint daher angezeigt, die Wohnkosten von Fr. 1'500.– bis Ende Dezember 2020 zu
- 33 - 2/5 auf die Beklagte und je zu 1/5 auf die Tochter R._____ sowie die beiden ge- meinsamen Kinder und ab 1. Januar 2021 zu 1/2 auf die Beklagte und zu je 1/4 auf die beiden gemeinsamen Kinder aufzuteilen. Zwar wohnte R._____ gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten bis mindestens Ende Februar 2021 in der ehelichen Liegenschaft. Indes rechtfertigt es sich angesichts der kurzen Zeitspanne und der geringen Auswirkung auf die zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge nicht, hierfür eine weitere Unterhaltsphase vorzusehen. Was die zukünftigen Wohnkosten betrifft, so ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte suche derzeit keine neue Wohnung, unwidersprochen blieb. An der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 führte die Beklagte zudem aus, dass sie im Haus bleiben werde, bis es verkauft werden könne (Prot. I S. 124). Zwar ist der Hypothekarkredit nun gekündigt worden. Dennoch ist davon auszu- gehen, dass die Beklagte noch für einige Zeit in der ehelichen Liegenschaft wird verbleiben können, beansprucht eine (allfällige) Zwangsversteigerung doch be- kanntermassen viel Zeit und erweist sich der Hausverkauf offensichtlich als schwierig. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der beschränkten Geltungs- dauer der vorsorglichen Massnahmen ist der Beklagten auch für die Zukunft kein hypothetischer Mietzins für eine 4- bis 4.5-Zimmerwohnung im Bedarf anzurech- nen. Zusammenfassend sind damit die monatlichen Wohnkosten der Beklagten bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 600.– und ab 1. Januar 2021 auf Fr. 750.– zu ver- anschlagen. 5.2. In Bezug auf die Steuern macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ihre Steuern nicht belegt und bezahle offensichtlich keine Steuern. Es seien im Bedarf der Beklagten und der Kinder daher keine Steuern zu berücksichtigen (Urk. 9 S. 16). Mit diesen pauschalen Vorbringen setzt sich der Kläger indes nicht mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 2 E. II./2.4.2./9 S. 18) aus- einander, weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen wäre. Angesichts der im vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrekturen rechtfertigt sich dennoch eine Neuberechnung der von der Beklagten (und den Kindern) ge- schuldeten Steuern.
- 34 - Die Beklagte muss im Jahr 2020 die vom Kläger geleisteten Unterhaltsbei- träge in Höhe von gerundet Fr. 49'000.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 7'200.– (12x Fr. 600.–), mithin Fr. 56'200.–, versteuern. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 16'200.– (2x Kinderabzug, Versicherungsprämien). Damit resul- tiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'000.–. Unter Zugrundelegung dieses Einkommens ergeben sich insgesamt Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Feuerwehrsteuerpflicht) sowie – unter Berück- sichtigung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von gerundet Fr. 2'000.– pro Jahr bzw. abgerundet Fr. 160.– pro Monat. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur amtlichen Publikation be- stimmt). Die von der Beklagten im Jahr 2020 zu versteuernden Ehegattenunter- haltsbeiträge betragen insgesamt Fr. 4'240.– (Ehegattenunterhalt vom 1. Januar bis 9. Juni 2020; ab 10. Juni 2020 sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet, vgl. nachfolgend Ziff. III./7.) und damit 7.5 % des Gesamteinkom- mens. Angesichts des resultierenden geringen Betrags ist im Bedarf der Beklag- ten kein Steuerbetrag zu berücksichtigen. Der Steueranteil der beiden Kinder ist auf je Fr. 80.– festzusetzen. Ab 1. Januar 2021 ist auf Seiten der Beklagten von Einkünften in Höhe von Fr. 52'000.– (7x Fr. 2'300.– [Einkommen] + 12x Fr. 2'500.– [Mittelwert Unterhalts- beiträge] + 4x Fr. 600.– + 8x Fr. 400.– [Familienzulagen]) auszugehen. Die Abzü- ge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 20'000.– (Berufsauslagen [Mobi- lität, Verpflegung, Pauschalabzug], Versicherungspauschale und Kinderabzug). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'000.–. Zusätzlich zu be- rücksichtigen ist der im Kanton Aargau vorgesehene Sozialabzug von Fr. 1'000.– für Einkommen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.–. Damit resultieren Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; Feuerwehr- steuerpflicht [vgl. § 7 Abs. 2 Feuerwehrgesetz/AG]) sowie – unter Berücksichti- gung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von insgesamt gerun-
- 35 - det Fr. 1'140.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 100.– pro Monat. Dieser Betrag ist – wie erwähnt – proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des El- ternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Steuerbetrag von Fr. 30.– (~ 30 %) und im Bedarf der Kinder ein solcher von je Fr. 35.– (~ 70 %) vorzusehen. Ab 1. Januar 2022 betragen die Einkünfte der Beklagten gerundet Fr. 55'680.– (12x Fr. 2'300.– [Einkommen] + 12x Fr. 1'940.– [Unterhaltsbeiträge] + 12x Fr. 400.– [Familienzulagen]). Die Abzüge bewegen sich in der Grössenord- nung von Fr. 22'000.– (Berufsauslagen [Mobilität, Verpflegung, Pauschalabzug], Versicherungspauschale sowie Kinderabzug). Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 33'500.–. Zu berücksichtigen ist wiederum der im Kanton Aargau vorgesehene Sozialabzug von Fr. 1'000.– für Einkommen zwi- schen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.–. Gestützt auf den Steuerrechner ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinde: L._____ AG; Konfession: andere; kei- ne Feuerwehrsteuerpflicht mehr [vgl. § 7 Abs. 2 Feuerwehrgesetz/AG]) sowie – unter Berücksichtigung der etwas höheren Abzüge – direkte Bundessteuern von gerundet Fr. 1'210.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 100.– pro Monat. Es bleibt damit für die Zeit ab 1. Januar 2022 bei den Steuerbetreffnissen des Jahres 2021. 5.3. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind damit zu übernehmen. Die ausgewiesenen Krankenkassenkosten für das Jahr 2021 sind bereits per 1. Januar 2021 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 6/273/1). Weitere Bedarf- spositionen wurden nicht geltend gemacht. Anzumerken ist insbesondere, dass die Beklagte nicht behauptet, für den Unterhalt ihrer (bereits volljährigen) Tochter R._____ aufkommen zu müssen. Insgesamt ist damit in Bezug auf die Beklagte von folgenden Bedarfsverhältnissen auszugehen:
10. Juni - 31. 1. Januar - Ab 1. Juni 2021 Dez. 2020 31. Mai 2021 Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 1'350.00 Wohnkostenanteil 600.00 750.00 750.00 Krankenkasse KVG 366.00 382.00 382.00 Mobilität 0.00 0.00 276.00
- 36 - auswärtige Verpflegung 0.00 0.00 100.00 Total 2'316.00 2'482.00 2'858.00 Erweiterungen Kommunikation 150.00 150.00 150.00 Versicherungen 0.00 0.00 0.00 ungedeckte Gesundheitskos- 0.00 0.00 0.00 ten Steueranteil 0.00 30.00 30.00 Abzahlung Schulden 0.00 0.00 0.00 Total 150.00 180.00 180.00 Familienrechtl. Bedarf 2'466.00 2'662.00 3'038.00
6. Einkünfte und Bedarf der beiden Kinder Die festgestellten Einkünfte der Kinder sowie deren Bedarfe blieben grundsätzlich unbeanstandet. Indes ist auf Folgendes hinzuweisen: Während seiner Tätigkeit für das E._____ in Lausanne erhielt der Kläger weiterhin eine Familienzulage in Höhe von Fr. 300.– pro Kind (vgl. Urk. 11/3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 LVLAFam/VD). Seit dem 1. Mai 2021 arbeitet der Kläger für die H._____ AG bei einem Klienten in Zürich. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass er nunmehr lediglich noch eine Familienzulage in Höhe von Fr. 200.– pro Kind erhält (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 2.8.6 i.V.m. § 4 EG FamZG/ZH). Entsprechend sind ab diesem Zeitpunkt lediglich noch Familienzulagen in Höhe von Fr. 200.– pro Kind zu be- rücksichtigen. Bedarfsseitig sind die Wohnkosten sowie der Steueranteil gemäss dem unter den Ziffern III./5.1. und III./5.2. Ausgeführten anzupassen. Damit erge- ben sich in Bezug auf die beiden Kinder je folgende Bedarfsverhältnisse:
10. Juni - 31. 1. Januar - Ab 1. Juni 2021 Dez. 2020 31. Mai 2021 Existenzminimum Grundbetrag 400.00 400.00 400.00 Wohnkostenanteil 300.00 375.00 375.00 Krankenkasse KVG 85.00 85.00 85.00 Total 785.00 860.00 860.00
- 37 - Erweiterungen Steueranteil 80.00 35.00 35.00 Familienrechtl. Bedarf 865.00 895.00 895.00
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der vorliegend an- wendbaren zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung wie folgt vorzugehen (dahingehend bereits BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1): Dem Unterhaltsverpflichteten ist stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjähri- gen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-) ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – ent- sprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanzi- ellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenz- minimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt (vgl. dazu Art. 276a Abs. 1 ZGB sowie BGE 144 III 481 E. 4.3) aufzufüllen sind und etappenwei- se vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berück- sichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minder- jährige Kinder) vorgenommen, wobei von dieser Regel aus mannigfaltigen Grün- den abgewichen werden kann (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3, zur amtlichen Publikation bestimmt). Ein sog. Mankofall kann nur dann vorlie- gen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Be-
- 38 - treuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2, zur amtlichen Publikation bestimmt). 7.1.2. Vorliegend reichen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in sämt- lichen Phasen nicht aus, um das familienrechtliche Existenzminium der Familien- mitglieder zu decken (vgl. nachstehend Ziff. III./7.2). Entsprechend ist in den ein- zelnen Phasen dem Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum ge- genüberzustellen und dieses – bei entsprechenden Mitteln – im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung etappenweise auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum aufzustocken. Dabei sind die Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums in der folgenden Reihenfolge zu berücksichtigen: Steuern, Kommunikationskosten, ungedeckte Gesundheitskosten (nur für das Jahr 2020), Schuldentilgung. Da in keiner Phase ein Überschuss resultiert, braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urk. 1 Rz. 41 und Urk. 9 S. 9 f.). 7.2. 10. Juni bis 31. Dezember 2020 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 8'354.00 0.00 300.00 300.00 8'954.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'286.00 2'316.00 785.00 785.00 8'172.00 Überschuss/Manko Fr. 4'068.00 - 2'316.00 - 485.00 - 485.00 782.00 ./. Steuern Fr. 260.00 0.00 80.00 80.00 - 420.00 ./. Kommunikation Fr. 150.00 150.00 0.00 0.00 - 300.00 ./. Gesundheitskosten (anteilig) Fr. 62.00 0.00 0.00 0.00 - 62.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 565.00 565.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sämtlicher Famili- enmitglieder verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 782.–. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist entsprechend allseits um die Positionen Steuern, Kommunikationskosten und (anteilig) Gesundheits- kosten aufzustocken. Auf Seiten der Beklagten resultiert in der Folge ein betreu- ungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'466.–, das vom Kläger in Form von Be- treuungsunterhalt zu decken ist. Dieser Betreuungsunterhalt ist praxisgemäss
- 39 - beim jüngsten Kind, vorliegend D._____, anzurechnen (vgl. z.B. Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017 S. 242). Entsprechend sind die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zuzusprechen (Betrag jeweils gerundet):
- C._____: Fr. 0'565.–
- D._____: Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'466.– Betreuungsunterhalt). 7.3. 1. Januar bis 30. April 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 8'920.00 0.00 300.00 300.00 9'520.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'286.00 2'482.00 860.00 860.00 8'488.00 Überschuss/Manko Fr. 4'634.00 -2'482.00 - 560.00 - 560.00 1'032.00 ./. Steuern Fr. 335.00 30.00 35.00 35.00 - 435.00 ./. Kommunikation Fr. 150.00 150.00 0.00 0.00 - 300.00 ./. Schuldab- zahlungen (anteilig) Fr. 297.00 0.00 0.00 0.00 - 297.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 595.00 595.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt In dieser Zeitspanne verbleiben nach Deckung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 1'032.–. Entsprechend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum allseits um die Steuern, um die Kommunikationskosten sowie (anteilig) um die Schuldab- zahlungen zu erweitern. Das betreuungsbedingte Manko auf Seiten der Beklagten beträgt in der Folge insgesamt Fr. 2'662.–. Dieses ist vom Kläger in Form von Be- treuungsunterhalt zu decken. Entsprechend resultieren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Betrag jeweils gerundet):
- C._____: Fr. 0'595.–
- D._____: Fr. 3'255.– (hiervon Fr. 2'662.– Betreuungsunterhalt). 7.4. Mai 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 6'255.00 0.00 200.00 200.00 6'655.00
- 40 - ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'106.00 2'482.00 860.00 860.00 8'308.00 Überschuss/Manko Fr. 2'149.00 - 2'482.00 - 660.00 - 660.00 - 1'653.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 660.00 660.00 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Im Mai 2021 reichen die finanziellen Mittel des Klägers nicht aus, um nebst dem eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem Barunterhalt der beiden Kinder auch noch den gesamten Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'482.– zu decken. Es resultiert in Bezug auf den Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1'653.–. Damit sind in dieser Zeitspanne die folgenden Unterhalts- beiträge zuzusprechen (Beträge gerundet):
- C._____: Fr. 0'660.–
- D._____: Fr. 1'490.– (hiervon Fr. 829.– Betreuungsunterhalt). Überdies ist im Dispositiv (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten) festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von monatlich Fr. 1'653.– nicht gedeckt ist. 7.5. Ab 1. Juni 2021 Kl. Bekl. C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 6'255.00 2'300.00 200.00 200.00 8'955.00 ./. betreibungsrechtl. Existenzminimum Fr. 4'106.00 2'858.00 860.00 860.00 8'684.00 Überschuss/Manko Fr. 2'149.00 -2'558.00 -2'660.00 -2'660.00 1'271.00 ./.Steuern Fr. 208.70 18.70 21.80 21.80 - 271.00 (Bar-)Unterhalt Fr. 681.80 681.80 zzgl. Betreu- ungsunterhalt Ab 1. Juni 2021 verbleiben nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 271.– pro Monat. Das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum ist daher allseits proportional um die Steuerbe-
- 41 - treffnisse aufzustocken. Damit ergeben sich die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge (Betrag jeweils gerundet):
- C._____: Fr. 0'680.–
- D._____: Fr. 1'255.– (hiervon Fr. 576.– Betreuungsunterhalt).
8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vor- behalten (Urk. 2 E. III S. 20 und Disp. Ziff. 5). Diesbezüglich gilt es keine Anord- nungen zu treffen. IV.
1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– als angemessen. 1.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz sprach Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von rund Fr. 76'000.– zu. Die Beklagte verlangte berufungsweise die Zusprechung von Un- terhaltsbeiträgen von rund Fr. 99'500.–. Nach erfolgter Anpassung im Berufungs- verfahren resultiert ein Gesamtunterhaltsbetrag von rund Fr. 65'000.–. Damit un- terliegt die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr damit der Beklagten aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 9 S. 2), mithin Fr. 4'308.–, zu bezahlen.
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2. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 4; Urk. 9 S. 2). 2.2. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Ver- kehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Be- lastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2. m.w.H.). Für die gewinnbringende Veräusserung ist eine angemessene Frist anzusetzen. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3). Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre fi- nanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Oblie-
- 43 - genheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewie- sen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als pro- zessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 2.3. Vorliegend erscheint glaubhaft, dass sowohl der Kläger als auch die Beklag- te über keinen Überschuss aus ihren Einkünften verfügen, mit welchem sie die anfallenden Prozesskosten innert angemessener Frist tilgen könnten (vgl. hierzu vorstehend Ziff. III./7.). 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ist festzuhalten, dass die Parteien Gesamteigentümer einer Liegenschaft in L._____ AG sind, welche derzeit von der Beklagten und den Kindern bewohnt wird. Die Vorinstanz entzog mit Verfügung vom 19. Mai 2019 die den Parteien zu einem früheren Zeitpunkt gewährte unent- geltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung, wobei sie erwog, dass ein Verkauf der Liegenschaft zumutbar sei und die Parteien bereits Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Verkauf der Liegenschaft schnellstmöglich zu erfolgen habe (Urk. 6/212 S. 9 und S. 11). Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, woraufhin die erkennende Kammer ihm die unentgeltliche Rechtspflege – unter Gewährung einer Übergangsfrist für den Verkauf der Liegenschaft – mit Wirkung ab 1. Januar 2020 entzog (Urk. 6/223). Die Parteien legen vorliegend nicht rechtsgenügend dar, weshalb sie dessen ungeachtet die Liegenschaft bis heute nicht verkauft ha- ben. Der Kläger begnügt sich einzig mit der Behauptung, aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe bis heute kein unabhängiger Makler mit dem Verkauf beauf- tragt und das Haus damit nicht verkauft werden können (Urk. 9 S. 17), was von der Beklagten in der Folge bestritten wurde (Urk. 18 Rz. 41). Vor diesem Hinter- grund sind die Gesuche der anwaltlich vertretenen Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen. 2.4.2. Hinzu kommt Folgendes: Die Beklagte macht in ihrem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren keine Ausfüh-
- 44 - rungen zu ihren (weiteren) Vermögensverhältnissen und legt auch keine entspre- chenden Belege ins Recht, wie insbesondere eine aktuelle Steuererklärung oder aktuelle Bankauszüge. Unter diesen Umständen ist eine abschliessende Beurtei- lung ihrer Vermögensverhältnisse und somit ihrer Mittellosigkeit nicht möglich. Der Kläger bringt vor, dass er aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse nicht zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten imstande sei. Vielmehr habe er zusätzliche Darlehen von seinen Eltern sowie von S._____ aufnehmen müssen (Urk. 9 S. 18). Hierzu reicht er den Auszug eines Bankkontos bei der T._____ [Bank] ein (Urk. 11/19). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kläger weite- re Konti bei der nämlichen Bank hält (vgl. Urk. 6/103/86). Zu diesen Konti äussert sich der Kläger nicht und legt auch keine aktuellen Belege ins Recht. Insofern ist auch eine abschliessende Beurteilung der Vermögensverhältnisse und somit der Mittellosigkeit des Klägers nicht möglich. Im Ergebnis ist damit den anwaltlich ver- tretenen Parteien vorzuhalten, ihre finanzielle Situation (hinsichtlich der Vermö- gensverhältnisse) nicht schlüssig dargelegt und insoweit die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Entsprechend wäre das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beider Parteien ohnehin infolge Verletzung der Mitwirkungs- pflicht abzuweisen gewesen, ohne dass hierfür den anwaltlich vertretenen Partei- en eine entsprechende Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. 2.4.3. Zusammenfassend ist damit sowohl das Gesuch der Beklagten als auch dasjenige des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen. Da die Vermögensverhältnisse der Parteien nicht abschliessend beurteilt werden können, bleibt es in Bezug auf das im Dispositiv festzuhaltende Vermö- gen bei den entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 7. Juni 2018, genehmigt mit Verfügung vom
21. Juni 2018, wird aufgehoben.
2. Der Kläger wird zur Bezahlung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen), zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet:
a) vom 10. Juni bis 31. Dezember 2020:
- C._____: Fr. 0565.–
- D._____: Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'466.– Betreuungsunterhalt).
b) vom 1. Januar bis 30. April 2021:
- C._____: Fr. 0'595.–
- D._____: Fr. 3'255.– (hiervon Fr. 2'662.– Betreuungsunterhalt).
c) Mai 2021:
- C._____: Fr. 0'660.–
- D._____: Fr. 1'490.– (hiervon Fr. 829.– Betreuungsunterhalt). Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von mo- natlich Fr. 1'653.– ungedeckt bleibt.
d) Ab 1. Juni 2021:
- C._____: Fr. 0680.–
- D._____: Fr. 1'255.– (hiervon Fr. 576.– Betreuungsunterhalt).
3. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde.
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a) Einkommen:
- Kläger: Fr. 8'354.– (10. Juni bis 31. Dezember 2020) Fr. 8'920.– (1. Januar bis 30. April 2021) Fr. 6'255.– (ab 1. Mai 2021).
- Beklagte: Fr. 0'000.– (10. Juni 2020 bis 31. Mai 2021) Fr. 2'300.– (ab 1. Juni 2021).
- C._____ und D._____: je Fr. 300.– (bis 30. April 2021) je Fr. 200.– (ab 1. Mai 2021).
b) Vermögen: Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung liegt kein nen- nenswertes Vermögen der Beteiligten vor.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 47 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip