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LY200026

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2011 miteinander verheiratet. Aus dieser Verbindung ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2013, hervorgegangen. Am 19. September 2016 regelte das Bezirksgericht Frau- enfeld das Getrenntleben der Parteien. Es stellte die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Klägerin) und erklärte den Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungskläger (fortan Beklagter) für berechtigt, die Tochter an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, für die Toch- ter C._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– und für die Klägerin ei- nen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 2/3/7/1).

E. 2 Am 2. März 2017 verlangte der Beklagte beim Bezirksgericht Andelfin- gen (fortan Vorinstanz) die Abänderung des Eheschutzentscheids. Mit Urteil vom

27. Dezember 2017 wurde das Besuchsrecht mit Bezug auf den Beginn des Be- suchswochenendes (Freitag im Anschluss an den Kindergarten, anstatt Donners- tag) abgeändert und es wurde konkretisierend bestimmt, dass der Beklagte die Betreuung von C._____ am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat übernehmen darf. Im Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, die Hälfte der Transportfahrten zwischen Hirzel und Dorf zu übernehmen und C._____ jeweils am Freitag zum Beklagten zu bringen, während dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt wurde, die Tochter am Sonntag zur Klägerin zurückzubringen. Im Übri- gen wurde das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld unverändert be- lassen (Urk. 2/3/66).

E. 3 Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

E. 4 In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Be- suchswochenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag kindergarten- res- pektive schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, drit- ten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag den Kindergarten respektive die Schule besuchen muss, gilt folgende Regelung: Der Be- klagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsver- antwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ je- weils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin wird entsprechend der vorstehenden Ziffer 3 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchsrechtswo- chenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklag- ten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Be- suchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zu- rückzubringen.

E. 5 In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Ehe- schutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferien- besuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,

- über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. De- zember, 12.00 Uhr,

- über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag Kindergarten oder Schule hat oder die Auffahrt unmittelbar vor einem Wo-

- 4 - chenende liegt, an welchem dem Beklagten kein Wochenendbe- suchsrecht zusteht, über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag keinen Kindergarten oder Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochen- ende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchs- recht zusteht. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn kindergarten- res- pektive schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 18.00 Uhr. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Wintersportferien,

- in der letzten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei letzten Wochen der Sommerferien,

- in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei ersten Wochen der Sommerferien,

- in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (wenn kindergarten- respektive schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag) respektive 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C._____ am Freitagnachmittag) am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr, und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die El- tern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüg- lich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Fe- rienkontakten gemäss vorstehender Regelung.

- 5 - Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Fe- rien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend ange- ordneten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Ausübung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kos- ten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzu- bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorste- hend angeordneten Zeiten.

E. 6 Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wo- chenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.

E. 7 [Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB]

E. 8 [Ersuchen an KESB um Ernennung einer Beistandsperson]

E. 9 Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Besuchsrechts des Beklag- ten bis zum Vorliegen der Berichte (Kinderanhörung, Psychologin und Kinderärztin) wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

E. 10 Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

E. 11 Über die Kosten- und Entschädigungsregelung wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.

E. 12 [Schriftliche Mitteilung]

E. 13 [Rechtsmittel]

4. Dagegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 12. September 2019 (Urk. 3/1) bzw. 13. September 2019 (Urk. 3/10/1) innert Frist Berufung (vgl. zu den jeweiligen Anträgen Urk. 3/21 S. 11-15). Über den Gang des Berufungs- verfahrens gibt das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2019 Auskunft (Urk. 3/21 E. A/4 S. 16 f.). Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsver- fahren unter dem Datum vom 11. Dezember 2019 mit folgendem Beschluss und Urteil (Urk. 3/21 S. 74 ff.): Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses wird abgewiesen.
  3. Das Begehren des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages wird abgewiesen.
  4. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. - 6 - Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel] Es wird erkannt:
  6. [Regelung der Unterhaltpflichten]
  7. [Grundlagen der Unterhaltsberechnung]
  8. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.
  9. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Be- suchswochenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochen- ende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines je- den Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflich- tet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wo- chenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ei- nes jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchs- rechtswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Be- suchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zu- rückzubringen.
  10. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Ehe- schutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferien- besuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, - 7 - - über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. De- zember, 12.00 Uhr, - über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag Schule hat o- der die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an wel- chem dem Beklagten kein Wochenendbesuchsrecht zusteht, über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag keine Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht. in Jahren mit gerader Jahreszahl: - über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, - über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis
  11. Januar, 18.00 Uhr. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Wintersportferien, - in der letzten Woche der Frühlingsferien, - in den zwei letzten Wochen der Sommerferien, - in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Frühlingsferien, - in den zwei ersten Wochen der Sommerferien, - in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (ohne Schulbesuch von C._____) respektive 18.00 Uhr (bei Schulbesuch von C._____), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. In den restlichen Ferien- wochen wird C._____ von der Klägerin betreut. Während der Schulfe- rien von C._____ (inkl. letztes Wochenende vor Schulbeginn) gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten gemäss Ziffer 4 vorstehend (im Gegensatz zum Feiertagsbesuchsrecht) nicht. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die El- tern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüg- lich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Fe- rienkontakten gemäss vorstehender Regelung. Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Fe- rien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur - 8 - festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend ange- ordneten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Ausübung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kos- ten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzu- bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorste- hend angeordneten Zeiten.
  12. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wo- chenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten im Umfang von 2/3 und der Klägerin im Umfang von 1/3 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungs- recht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
  16. [Schriftliche Mitteilung]
  17. [Rechtsmittelbelehrung]
  18. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung und Neufestlegung von Zif- fer 5 Abs. 2 (Ferienbesuchsrecht) des Urteils vom 11. Dezember 2019. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020 gut, hob den obergerichtlichen Entscheid "soweit das Ferienbesuchsrecht (Ziffer 5) betreffend" auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung der Besuchs- und Ferienrechts- regelung sowie zu einer allfälligen Neubeurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 4.2.3- 4.2.4 und E. 5).
  19. Das neu eröffnete Verfahren (vorherige Geschäfts-Nr. LY190043-O) ist ohne prozessuale Weiterungen spruchreif. Anstelle der im Verfahren LY190043 amtierenden damaligen Kammerpräsidentin Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schni- der wirkt zufolge Funktionswechsel im vorliegenden Verfahren Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzende mit. - 9 - II. 1.1 Im Entscheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 wurde der Antrag der Klägerin betreffend Reduktion der Wochenendbesuche beim Beklagten ver- worfen. Dazu wurde im Wesentlichen erwogen, C._____ habe in der delegierten Anhörung zwar erklärt, sie hoffe, bald zwei Wochenenden (pro Monat) bei der Klägerin verbringen zu dürfen, damit sie in dieser Zeit zu den Pfadfindern gehen könne. Gleichzeitig habe sie aber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen wolle. Dieser Wunsch von C._____ scheitere aber daran, dass eine Betreuung durch beide Eltern zu gleichen Teilen aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht mög- lich sei. C._____ verbringe nicht gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen, sondern werde jede Woche von Sonntagabend bis Freitagabend sowie an einem Wo- chenende pro Monat von der Klägerin betreut, während der Beklagte die Betreu- ung von C._____ bloss an drei Wochenenden pro Monat übernehme. Würde die Betreuungszeit des Beklagten – wie es die Klägerin beantrage – auf ein zweiwö- chentliches Besuchsrecht am Wochenende reduziert, würde sich dieses Un- gleichgewicht noch weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund habe der von C._____ ebenfalls geäusserte Wunsch, die Pfadfinder zu besuchen, in den Hin- tergrund zu treten. Denn dies wäre einerseits nur auf Kosten der Besuchszeit beim Beklagten möglich und laufe insofern dem Willen von C._____ betreffend gerechte Aufteilung der Betreuungszeit zuwider. Andererseits seien Hobbywün- sche eines Kleinkindes erfahrungsgemäss noch nicht unverrückbar, sondern könnten sich innert kürzester Zeit ändern. Da C._____ die Pfadfinder noch nie besucht habe, sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass C._____ diesbezüglich mehr den Wunsch der Klägerin wie- dergebe. Eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten könne daher nicht mit Verweis auf die Willensäusserung von C._____ begründet werden. Auch soweit die Klägerin davon ausgehe, die Zeit von C._____ mit dem Beklagten stehe einer gedeihlichen Entwicklung und Förderung im Wege, könne ihr nicht gefolgt wer- den. Der Beklagte nehme eine wichtige Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ ein; er betreue C._____ seit nunmehr über drei Jahren jeweils an drei Wochenenden pro Monat und es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass die - 10 - Besuchsrechtsregelung C._____ Gesundheit gefährde. Zwar wäre es wün- schenswert, wenn die Betreuungsanteile der Parteien gleichmässiger unter der Woche und am Wochenende verteilt wären, damit der Beklagte C._____ auch im Kindergartenalltag erleben und betreuen könnte. Das sei aufgrund der von der Klägerin geschaffenen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien aber nicht mehr möglich. Dieser Umstand könne nicht auf Kosten des Umgangsrechts von Vater und Tochter gehen, stelle doch das Betreuungsrecht des Beklagten einen wichtigen Anspruch auch von C._____ dar. Anders zu beurteilen wäre die Sach- lage nur, wenn die gelebte Betreuungsregelung an drei Wochenenden pro Monat dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, vielmehr liege es im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Da sich alle Rügen der Klägerin hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wochenendbesuchsrechts als unbegründet erwie- sen, bleibe es dabei, dass der Beklagte berechtigt sei, die Betreuungsverantwor- tung für C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat von Freitag, 16.00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18.00 Uhr (im Falle des Schulbe- suchs) bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu übernehmen. Auch sei daran festzuhalten, dass die Klägerin C._____ am Freitag zum Beklagten zu bringen und der Beklag- te C._____ am Sonntag zur Klägerin zurückzubringen habe (vgl. zum Ganzen Urk. 3/21 E. C/3.3 S. 34-42). 1.2 Auch den Anträgen der Klägerin auf Reduktion des Ferienbesuchs- rechts von fünf auf vier Wochen und auf Umverteilung der jeweiligen Ferienwo- chen wurde im Entscheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 nicht stattgege- ben. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ferienregelung wurde allerdings auf ent- sprechende Rüge bzw. Eventualantrag der Klägerin hin erwogen, dass das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Beklagten in Kombination mit dem Wochenendbesuchsrecht (jedes erste, dritte und vierte Wochenende) dazu führe, dass die Klägerin praktisch nie mehr als eine Woche Ferien am Stück mit der Tochter verbringen könne. Dies rühre daher, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht mit dem Beklagten verbringe, immer wieder von seinem Wochenendbe- suchsrecht unterbrochen werde. Das sei unhaltbar, zumal beide Parteien das Recht hätten, ein bis zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ zu verbringen. - 11 - Hierfür sei es erforderlich, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht beim Beklag- ten verbringe, nicht durch Wochenendbesuche bei ihm beschnitten würde. Daher sei der Eventualantrag der Klägerin gutzuheissen, wonach das Ferienbesuchs- recht gegenüber dem Wochenendbesuchsrecht (nicht aber dem Feiertagsbe- suchsrecht) Vorrang habe. Entsprechend sei die Klägerin berechtigt zu erklären, die Betreuung von C._____ in denjenigen Schulferienwochen, in welchen dem Beklagten kein Ferienbetreuungsrecht zukomme, zu übernehmen, ohne dass dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zustehe. Eine Ausnahme sei nur bezüglich des Feiertagsbesuchsrechts zu machen (vgl. zum Ganzen Urk. 3/21 E. C/3.4 S. 42-46).
  20. Auf entsprechende Rüge des Beklagten hin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Besuchsrechtsregelung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze. Zwar sei gegen die Ausführungen des Obergerichts, wonach beide Par- teien das Recht hätten, ein bis zwei Wochen Ferien mit ihrer Tochter zu verbrin- gen, nichts einzuwenden, zumal auch die Klägerin während einer angemessenen Zeitspanne mit ihrer Tochter ohne Unterbrüche in den Ferien verweilen können solle. Problematisch sei allerdings, dass das Obergericht den Vorrang der Ferien- zeit bei der Klägerin ohne Vorbehalte ausgesprochen habe. Dies führe einerseits dazu, dass der Klägerin – ausgehend von dreizehn Wochen Schulferien pro Jahr – acht Ferienwochen mit C._____ zustünden, während dem Beklagten weiterhin nur fünf Wochen verblieben. Andererseits habe diese Regelung zur Folge, dass dem Beklagten etwa für das Jahr 2020 nicht mehr – wie gestützt auf das bezirks- gerichtliche Urteil – rund drei Viertel aller Wochenenden, sondern nur noch rund die Hälfte davon zugutekomme. Die obergerichtliche Lösung entspreche damit umfangmässig einem "zweiwöchigen Besuchsrecht". Dies stehe im Widerspruch dazu, dass das Obergericht den Antrag der Klägerin betreffend Reduktion der Wochenendbesuche beim Beklagten auf zweimal im Monat zwecks Vermeidung eines verschärften Ungleichgewichts bei der elterlichen Betreuung klar verworfen habe. Hinzu komme, dass neben der Reduktion der Anzahl Wochenenden beim Beklagten längere Unterbrüche zwischen den Besuchen entstünden, womit die "3-Wochenendbesuchsregelung" zusätzlich ihres Sinnes entleert werde. Für die vom Obergericht vorgenommene Reduktion des väterlichen Besuchsrechts gebe - 12 - es keinen sachlichen Grund. Zur Sicherstellung von ein bis zwei Wochen Ferien bei der Klägerin sei es nicht erforderlich, ihr zu Lasten des väterlichen Wochen- endbesuchsrechts eine Ferienzeit von acht Wochen einzuräumen. Vielmehr drän- ge sich eine Regelung auf, gestützt auf welche beide Eltern in vergleichbarem Ausmass ungestört Ferien mit C._____ verbringen könnten. Analog zur Ferienzeit beim Beklagten wäre es angebracht, der Klägerin ebenfalls fünf ununterbrochene Wochen Ferien mit C._____ einzuräumen. Darüber hinaus rechtfertige sich keine Eingrenzung des väterlichen Wochenendbesuchsrechts (Urk. 1 E. 4.2.3).
  21. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19.10.2007, E. 2.1 f.; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 107 N 18). Die Berufungsinstanz darf sich nur noch mit je- nen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand. Die neue Entscheidung der Berufungsinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Ent- scheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; BGer 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 2.3.1). Demnach ist im Folgenden eine Besuchsrechtsregelung festzulegen, mit welcher sowohl der Anspruch des Beklagten auf eine mehr als hälftige Wochen- endbetreuung als auch der Anspruch der Klägerin, während einer angemessenen Zeitspanne ununterbrochen Ferien mit C._____ zu verbringen, gewahrt wird. So- weit erforderlich ist dabei auch die Feiertagsregelung anzupassen. 4.1 Die Betreuung an den Wochenenden ist grundsätzlich beizubehalten (vgl. oben Ziff. 1.1 und Ziff. 2). Der Beklagte ist demnach weiterhin berechtigt, die Betreuungsverantwortung für C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wo- chenende im Monat von Freitag, 16.00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18.00 Uhr (im Falle des Schulbesuchs) bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu übernehmen, wobei die Klä- - 13 - gerin C._____ am Freitag zu ihm zu bringen und er C._____ am Sonntag zur Klä- gerin zurückzubringen hat. Angesichts dessen, dass hinsichtlich der Wochenen- den, welche über das Monatsende hinausgehen (d.h., wenn Freitag/Samstag/ Sonntag nicht in denselben Monat fallen), eine Unklarheit besteht, welche in der Vergangenheit bereits zu Konflikten zwischen den Parteien führte (vgl. Urk. 2/10/4/4; siehe auch Urk. 3/21 E. C/2.3 S. 28), ist zur Klarstellung festzuhal- ten, dass ein Wochenende jeweils demjenigen Monat zugerechnet wird, in wel- chem der Samstag liegt. 4.2 Die Feiertagsregelung gemäss erstinstanzlichem Urteil wurde im Ent- scheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 bestätigt (vgl. Urk. 3/21 E. C/3.5 S. 46 f. i.V.m. Urk. 3/2 E. III/9b-c S. 39-41), was vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. Daher ist auch diese Regelung grundsätzlich beizubehalten. Aus Praktikabi- litäts- und Kindeswohlüberlegungen erscheint es jedoch sinnvoll, wenn die Feier- tage beim einen Elternteil nicht durch die Wochenendbetreuung des anderen El- ternteils unterbrochen werden. So soll etwa die Betreuung über das ganze Auf- fahrtswochenende (von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) jeweils ei- nem Elternteil ununterbrochen zukommen, zumal C._____ am Freitag nach Auf- fahrt stets schulfrei hat (vgl. 2/5/49) und damit unnötige Wechsel verhindert wer- den können. Die Regelung über Auffahrt ist entsprechend anzupassen. Der Be- klagte ist somit zu berechtigen, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in Jahren mit ungerader Jahreszahl: über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl: über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn schulfrei) resp. 18.00 Uhr (bei Schulbesuch), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; über den Jahreswechsel vom
  22. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Zudem ist – in Ergänzung und zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten – ge- nerell festzuhalten, dass die Feiertagsregelung vor der Wochenendbetreuungsre- - 14 - gelung Vorrang hat. Demnach entfallen die väterlichen Wochenendbesuche, wenn diese mit Feiertagen zusammenfallen, an welchen die Klägerin C._____ be- treut; wohingegen umgekehrt auch die mütterliche Wochenendbetreuung entfällt, wenn diese Zeit auf Feiertage fällt, an welchen der Beklagte C._____ betreut. 4.3 Auch am Ferienrecht des Beklagten von fünf Wochen pro Jahr, an der entsprechenden Verteilung der Ferienwochen (in Jahren mit ungerader Jahres- zahl: erste Woche der Wintersportferien, letzte Woche der Frühlingsferien, letzte zwei Wochen der Sommerferien und letzte Woche der Herbstferien; in Jahren mit gerader Jahreszahl: erste Woche der Frühlingsferien, erste zwei Wochen der Sommerferien und erste zwei Wochen der Herbstferien), an den Übergabemodali- täten (Klägerin: Bringen bei Beginn der Ferien; Beklagter: Zurückbringen am Ende der Ferien) und an der festgelegten Dauer einer Ferienwoche (Beginn: Freitag, 16.00 Uhr [wenn schulfrei] resp. 18.00 Uhr [bei Schulbesuch]; Ende: Samstag 18.00 Uhr) ist grundsätzlich festzuhalten. Hinsichtlich Letzterem ist wiederum zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten zu konkretisieren, dass sich die Betreuungs- zeit des Beklagten bei Zusammenfallen von Ferien- und Wochenendbesuchsrecht jeweils verlängert. Mit anderen Worten endet die Ferienwoche jeweils am Sonn- tag, 18.00 Uhr, wenn das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchswochenende fällt. 4.4 Um dem Anspruch der Klägerin auf eine gewisse ununterbrochene Fe- rienzeit mit der Tochter gerecht zu werden, ohne dabei das väterliche Wochen- endbesuchsrecht zu stark einzuschränken, erscheint es angemessen, der Kläge- rin von den verbleibenden acht Schulferienwochen insgesamt vier Wochen einzu- räumen, welche nicht durch (Wochenend-/Feiertags-)Besuche beim Beklagten unterbrochen werden dürfen. Da C._____ im Frühling, im Sommer und im Herbst am längsten Schulferien hat (vgl. Urk. 3/5/49) bietet es sich an, die Klägerin zu berechtigen, C._____ während der Schulferien im Frühling jeweils eine Woche (d.h. 7 Tage), im Sommer jeweils zwei Wochen (14 Tage) und im Herbst jeweils eine Woche (7 Tage) ununterbrochen zu betreuen. Während diesen insgesamt vier Schulferienwochen gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten nicht. Auch wenn der Beginn oder das Ende einer solchen (nicht zu unterbrechenden) - 15 - Ferienwoche mit einem Besuchswochenende des Beklagten kollidiert (d.h. wenn sie beispielsweise am Samstag eines regulären väterlichen Besuchswochenen- des beginnt oder endet), entfällt das Besuchswochenende des Beklagten, zumal ein Wechsel für die (Rest-)Dauer eines "angebrochenen" Wochenendes aus Praktikabilitätsgründen nicht sinnvoll erscheint, geschweige denn mit dem Kin- deswohl vereinbar wäre. Für die Frühlingsferien ist zudem festhalten, dass die Fe- rienregelung (eine Woche bei der Klägerin / eine Woche beim Beklagten) der Fei- ertagsregelung (Ostern in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin / Ostern in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Beklagten) vorgeht. Mit anderen Worten entfallen in den Frühlingsferien die väterlichen Besuchsrechtstage an jenen Feier- tagen, welche in die mütterliche Ferienzeit fallen, wohingegen auch die mütterli- che Betreuungszeit an denjenigen Feiertagen entfällt, welche in die väterliche Fe- rienzeit fallen. Nur so kann sichergestellt werden, dass beide Elternteile auch in Jahren, in welchen die Ostertage in die Frühlingsferien fallen, dennoch je eine ununterbrochene Woche Ferien mit C._____ verbringen können. 4.5 Mit dieser Besuchsrechtsregelung stehen dem Beklagten im verblei- benden Rest des Jahres 2020 (d.h. von September bis Dezember 2020) rund 65% und der Klägerin rund 35% der Wochenenden gemeinsam mit der Tochter zu; zudem verbringt C._____ zwei Herbstferienwochen und die Feiertage über den Jahreswechsel beim Beklagten sowie eine Herbstferienwoche und die Weih- nachtsfeiertage bei der Klägerin, was sich im Ergebnis als angemessene Lösung erweist. Auch im Jahr 2021 sind die Betreuungswochenenden mit der vorliegen- den Regelung insgesamt ungefähr im Verhältnis 2/3 (beim Beklagten) zu 1/3 (bei der Klägerin) verteilt, wobei dem Beklagten zudem insgesamt fünf Ferienwochen und die Feiertage an Ostern, Auffahrt und Weihnachten sowie der Klägerin zudem vier ununterbrochene Ferienwochen, weitere Ferienzeit während der übrigen Schulferien C._____, das Wochenende über Pfingsten und jenes über den Jah- reswechsel zukommen. Damit entfallen im Jahr 2021 (zu Gunsten der mütterli- chen Ferien- und Feiertagsbetreuungszeit) zwar vier der regulären väterlichen Besuchswochenenden, wobei wegen der Ferienbetreuung durch den Beklagten in den Sportferien auch ein mütterliches Betreuungswochenende wegfällt. Insge- samt verliert der Beklagte im Jahr 2021 demgemäss lediglich drei seiner regulä- - 16 - ren Besuchswochenenden, was als vertretbar erscheint. Für das Jahr 2022 ergibt sich ein ähnliches Bild: Der Beklagte übernimmt die Kinderbetreuung im Ergebnis wiederum ungefähr an 2/3 aller Wochenenden; zwar entfallen aufgrund der müt- terlichen Ferien- und Feiertagsbetreuungszeiten sechs reguläre väterliche Be- suchswochenenden, allerdings gewinnt der Beklagte dank seinen eigenen Ferien- und Feiertagsbetreuungsansprüchen zwei Wochenenden, welche gemäss regulä- rer Wochenendregelung in die Betreuungszeit der Klägerin fallen würden, womit gesamthaft gesehen wiederum nur vier der regulären väterlichen Besuchswo- chenenden entfallen (vgl. für die Schulferien der Jahre 2020-2022: Schulferien- plan der Schule D._____, abrufbar unter: https://www.schule.D._____.ch/ferienplan). Mit der vorliegende Besuchsrechtsre- gelung wird damit sowohl den Interessen der Klägerin wie auch jenen des Beklag- ten genügend Rechnung getragen. Zudem ist sie auch mit dem Kindeswohl und C._____ Willen (vgl. dazu insb. oben Ziff. 1.1) vereinbar. Soweit die Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts anderslautende Anträge stellen, sind ihre Begehren abzuweisen. III. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens wurden im Urteil vom
  23. Dezember 2019 im Verhältnis 2/3 (zu Lasten des Beklagten) zu 1/3 (zu Lasten der Klägerin) verteilt. Dabei wurden die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelan- ge (Obhut, Besuchsrecht) und der Unterhaltsstreit mit je 50% gewichtet, wobei hinsichtlich Ersteren ein je hälftiges Obsiegen der Parteien angenommen und be- treffend Unterhalt von einem Unterliegen des Beklagten zu rund 3/4 ausgegangen wurde (vgl. Urk. 3/21 E. E/2 S. 72). Auch wenn mit dem vorliegenden Entscheid erneut über das Besuchsrecht, nicht aber über die Unterhaltsbeiträge befunden wird, rechtfertigt sich keine Abweichung von der je hälftigen Gewichtung der ver- mögens- und der nichtvermögensrechtlichen (Kinder-)Belange. Da die Kosten in nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien praxisgemäss unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41), ändert das vorliegende Ergebnis nichts an der Kostenverteilung. Entsprechend ist daran festzuhalten, dass die auf Fr. 6'000.– - 17 - festgesetzte Spruchgebühr (vgl. Urk. 3/21 E. E/2 S. 72 und Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils) zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin aufzuerlegen ist und der Beklagte zudem zu verpflichten ist, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteu- er, mithin Fr. 2'154.–, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3/21 Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses) sind die Ge- richtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt des Nachforde- rungsrechts gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege entbindet nicht von der Be- zahlung einer Parteientschädigung. Es wird erkannt:
  24. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswo- chenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu überneh- men. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Ein Wochenende wird jeweils demjenigen Monat zugerechnet, in welchem der Samstag liegt. - 18 - Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchsrechts- wochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintref- fend beim Beklagten), auf eigene Kosten zum Beklagten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Besuchs- rechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf eigene Kosten zur Klägerin zurückzubringen.
  25. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Eheschutzur- teils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferienbesuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts darf der Beklagte die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch neh- men: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, - über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, - über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl: - über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn C._____ am Freitag- nachmittag schulfrei hat), oder 18.00 Uhr (wenn C._____ am Freitag- nachmittag Schule hat), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, - über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Die Feiertagsregelung hat Vorrang vor der Wochenendbetreuungsregelung. Demnach entfallen die väterlichen Wochenendbesuche, wenn diese mit Fei- - 19 - ertagen zusammenfallen, an welchen die Klägerin C._____ betreut; umge- kehrt entfällt die mütterliche Wochenendbetreuung, wenn diese Zeit auf Fei- ertage fällt, an welchen der Beklagte C._____ betreut. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts darf der Beklagte die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien neh- men: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Wintersportferien, - in der letzten Woche der Frühlingsferien, - in den zwei letzten Wochen der Sommerferien, - in der letzten Woche der Herbstferien; in Jahren mit gerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Frühlingsferien, - in den zwei ersten Wochen der Sommerferien, - in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (sofern schulfrei) respektive 18.00 Uhr (bei Schulbesuch von C._____), bis am Samstag der Folgewo- che, 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchswochen- ende, so endet die Ferienwoche am Sonntag, 18.00 Uhr. In den restlichen Schulferienwochen wird C._____ grundsätzlich von der Klägerin betreut. Dabei ist die Klägerin berechtigt, C._____ in den Frühlings- ferien während einer Woche (7 Tage), in den Sommerferien während zwei Wochen (14 Tage) und in den Herbstferien während einer Woche (7 Tage) ununterbrochen zu betreuen. Während diesen insgesamt vier Schulferien- wochen gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten gemäss Ziffer 1 vorstehend nicht. - 20 - In den Frühlingsschulferien geht die Ferienregelung (eine Woche beim Be- klagten / eine Woche bei der Klägerin) der Feiertagsregelung vor. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die Eltern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüglich keine Einigung zu- stande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Ferienkontakten gemäss vor- stehender Regelung. Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Ferien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Abspra- che zustande, bleibt es bei den vorstehend festgelegten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Aus- übung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzubringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend festgeleg- ten Zeiten.
  26. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wochenend- besuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.
  27. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  28. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten im Umfang von 2/3 und der Klägerin im Umfang von 1/3 auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  29. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. - 21 -
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 8. September 2020 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 (FE180010-B) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020 (vormaliges Verfahren: LY190043-O)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2011 miteinander verheiratet. Aus dieser Verbindung ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2013, hervorgegangen. Am 19. September 2016 regelte das Bezirksgericht Frau- enfeld das Getrenntleben der Parteien. Es stellte die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Klägerin) und erklärte den Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungskläger (fortan Beklagter) für berechtigt, die Tochter an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, für die Toch- ter C._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– und für die Klägerin ei- nen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 2/3/7/1).

2. Am 2. März 2017 verlangte der Beklagte beim Bezirksgericht Andelfin- gen (fortan Vorinstanz) die Abänderung des Eheschutzentscheids. Mit Urteil vom

27. Dezember 2017 wurde das Besuchsrecht mit Bezug auf den Beginn des Be- suchswochenendes (Freitag im Anschluss an den Kindergarten, anstatt Donners- tag) abgeändert und es wurde konkretisierend bestimmt, dass der Beklagte die Betreuung von C._____ am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat übernehmen darf. Im Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, die Hälfte der Transportfahrten zwischen Hirzel und Dorf zu übernehmen und C._____ jeweils am Freitag zum Beklagten zu bringen, während dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt wurde, die Tochter am Sonntag zur Klägerin zurückzubringen. Im Übri- gen wurde das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld unverändert be- lassen (Urk. 2/3/66).

3. Mit Eingabe vom 1. März 2018 leitete die Klägerin bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren ein (Urk. 2/1). Beide Parteien stellten im Laufe des Ver- fahrens vorsorgliche Massnahmebegehren. Mit Massnahmeentscheid vom 1. Juli 2019 regelte die Vorinstanz die Unterhaltspflichten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffern 1

- 3 - und 2) und entschied über die weiteren (Kinder-)Belange wie folgt (Urk. 3/2 S. 57 ff.):

3. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

4. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Be- suchswochenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag kindergarten- res- pektive schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, drit- ten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag den Kindergarten respektive die Schule besuchen muss, gilt folgende Regelung: Der Be- klagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsver- antwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ je- weils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin wird entsprechend der vorstehenden Ziffer 3 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchsrechtswo- chenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklag- ten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Be- suchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zu- rückzubringen.

5. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Ehe- schutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferien- besuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,

- über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. De- zember, 12.00 Uhr,

- über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag Kindergarten oder Schule hat oder die Auffahrt unmittelbar vor einem Wo-

- 4 - chenende liegt, an welchem dem Beklagten kein Wochenendbe- suchsrecht zusteht, über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag keinen Kindergarten oder Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochen- ende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchs- recht zusteht. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn kindergarten- res- pektive schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 18.00 Uhr. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Wintersportferien,

- in der letzten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei letzten Wochen der Sommerferien,

- in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei ersten Wochen der Sommerferien,

- in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (wenn kindergarten- respektive schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag) respektive 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C._____ am Freitagnachmittag) am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr, und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die El- tern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüg- lich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Fe- rienkontakten gemäss vorstehender Regelung.

- 5 - Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Fe- rien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend ange- ordneten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Ausübung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kos- ten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzu- bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorste- hend angeordneten Zeiten.

6. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wo- chenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.

7. [Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB]

8. [Ersuchen an KESB um Ernennung einer Beistandsperson]

9. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Besuchsrechts des Beklag- ten bis zum Vorliegen der Berichte (Kinderanhörung, Psychologin und Kinderärztin) wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

11. Über die Kosten- und Entschädigungsregelung wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.

12. [Schriftliche Mitteilung]

13. [Rechtsmittel]

4. Dagegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 12. September 2019 (Urk. 3/1) bzw. 13. September 2019 (Urk. 3/10/1) innert Frist Berufung (vgl. zu den jeweiligen Anträgen Urk. 3/21 S. 11-15). Über den Gang des Berufungs- verfahrens gibt das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2019 Auskunft (Urk. 3/21 E. A/4 S. 16 f.). Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsver- fahren unter dem Datum vom 11. Dezember 2019 mit folgendem Beschluss und Urteil (Urk. 3/21 S. 74 ff.): Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses wird abgewiesen.

3. Das Begehren des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages wird abgewiesen.

4. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

- 6 - Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel] Es wird erkannt:

1. [Regelung der Unterhaltpflichten]

2. [Grundlagen der Unterhaltsberechnung]

3. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

4. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Be- suchswochenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochen- ende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines je- den Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflich- tet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wo- chenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ei- nes jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchs- rechtswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Be- suchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zu- rückzubringen.

5. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Ehe- schutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferien- besuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,

- 7 -

- über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. De- zember, 12.00 Uhr,

- über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag Schule hat o- der die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an wel- chem dem Beklagten kein Wochenendbesuchsrecht zusteht, über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag keine Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 18.00 Uhr. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Wintersportferien,

- in der letzten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei letzten Wochen der Sommerferien,

- in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei ersten Wochen der Sommerferien,

- in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (ohne Schulbesuch von C._____) respektive 18.00 Uhr (bei Schulbesuch von C._____), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. In den restlichen Ferien- wochen wird C._____ von der Klägerin betreut. Während der Schulfe- rien von C._____ (inkl. letztes Wochenende vor Schulbeginn) gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten gemäss Ziffer 4 vorstehend (im Gegensatz zum Feiertagsbesuchsrecht) nicht. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die El- tern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüg- lich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Fe- rienkontakten gemäss vorstehender Regelung. Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Fe- rien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur

- 8 - festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend ange- ordneten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Ausübung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kos- ten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzu- bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorste- hend angeordneten Zeiten.

6. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wo- chenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten im Umfang von 2/3 und der Klägerin im Umfang von 1/3 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungs- recht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.

10. [Schriftliche Mitteilung]

11. [Rechtsmittelbelehrung]

5. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung und Neufestlegung von Zif- fer 5 Abs. 2 (Ferienbesuchsrecht) des Urteils vom 11. Dezember 2019. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020 gut, hob den obergerichtlichen Entscheid "soweit das Ferienbesuchsrecht (Ziffer 5) betreffend" auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung der Besuchs- und Ferienrechts- regelung sowie zu einer allfälligen Neubeurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück (Urk. 1 E. 4.2.3- 4.2.4 und E. 5).

6. Das neu eröffnete Verfahren (vorherige Geschäfts-Nr. LY190043-O) ist ohne prozessuale Weiterungen spruchreif. Anstelle der im Verfahren LY190043 amtierenden damaligen Kammerpräsidentin Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schni- der wirkt zufolge Funktionswechsel im vorliegenden Verfahren Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzende mit.

- 9 - II. 1.1 Im Entscheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 wurde der Antrag der Klägerin betreffend Reduktion der Wochenendbesuche beim Beklagten ver- worfen. Dazu wurde im Wesentlichen erwogen, C._____ habe in der delegierten Anhörung zwar erklärt, sie hoffe, bald zwei Wochenenden (pro Monat) bei der Klägerin verbringen zu dürfen, damit sie in dieser Zeit zu den Pfadfindern gehen könne. Gleichzeitig habe sie aber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen wolle. Dieser Wunsch von C._____ scheitere aber daran, dass eine Betreuung durch beide Eltern zu gleichen Teilen aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht mög- lich sei. C._____ verbringe nicht gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen, sondern werde jede Woche von Sonntagabend bis Freitagabend sowie an einem Wo- chenende pro Monat von der Klägerin betreut, während der Beklagte die Betreu- ung von C._____ bloss an drei Wochenenden pro Monat übernehme. Würde die Betreuungszeit des Beklagten – wie es die Klägerin beantrage – auf ein zweiwö- chentliches Besuchsrecht am Wochenende reduziert, würde sich dieses Un- gleichgewicht noch weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund habe der von C._____ ebenfalls geäusserte Wunsch, die Pfadfinder zu besuchen, in den Hin- tergrund zu treten. Denn dies wäre einerseits nur auf Kosten der Besuchszeit beim Beklagten möglich und laufe insofern dem Willen von C._____ betreffend gerechte Aufteilung der Betreuungszeit zuwider. Andererseits seien Hobbywün- sche eines Kleinkindes erfahrungsgemäss noch nicht unverrückbar, sondern könnten sich innert kürzester Zeit ändern. Da C._____ die Pfadfinder noch nie besucht habe, sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass C._____ diesbezüglich mehr den Wunsch der Klägerin wie- dergebe. Eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten könne daher nicht mit Verweis auf die Willensäusserung von C._____ begründet werden. Auch soweit die Klägerin davon ausgehe, die Zeit von C._____ mit dem Beklagten stehe einer gedeihlichen Entwicklung und Förderung im Wege, könne ihr nicht gefolgt wer- den. Der Beklagte nehme eine wichtige Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ ein; er betreue C._____ seit nunmehr über drei Jahren jeweils an drei Wochenenden pro Monat und es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass die

- 10 - Besuchsrechtsregelung C._____ Gesundheit gefährde. Zwar wäre es wün- schenswert, wenn die Betreuungsanteile der Parteien gleichmässiger unter der Woche und am Wochenende verteilt wären, damit der Beklagte C._____ auch im Kindergartenalltag erleben und betreuen könnte. Das sei aufgrund der von der Klägerin geschaffenen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien aber nicht mehr möglich. Dieser Umstand könne nicht auf Kosten des Umgangsrechts von Vater und Tochter gehen, stelle doch das Betreuungsrecht des Beklagten einen wichtigen Anspruch auch von C._____ dar. Anders zu beurteilen wäre die Sach- lage nur, wenn die gelebte Betreuungsregelung an drei Wochenenden pro Monat dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, vielmehr liege es im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Da sich alle Rügen der Klägerin hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wochenendbesuchsrechts als unbegründet erwie- sen, bleibe es dabei, dass der Beklagte berechtigt sei, die Betreuungsverantwor- tung für C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat von Freitag, 16.00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18.00 Uhr (im Falle des Schulbe- suchs) bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu übernehmen. Auch sei daran festzuhalten, dass die Klägerin C._____ am Freitag zum Beklagten zu bringen und der Beklag- te C._____ am Sonntag zur Klägerin zurückzubringen habe (vgl. zum Ganzen Urk. 3/21 E. C/3.3 S. 34-42). 1.2 Auch den Anträgen der Klägerin auf Reduktion des Ferienbesuchs- rechts von fünf auf vier Wochen und auf Umverteilung der jeweiligen Ferienwo- chen wurde im Entscheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 nicht stattgege- ben. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ferienregelung wurde allerdings auf ent- sprechende Rüge bzw. Eventualantrag der Klägerin hin erwogen, dass das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Beklagten in Kombination mit dem Wochenendbesuchsrecht (jedes erste, dritte und vierte Wochenende) dazu führe, dass die Klägerin praktisch nie mehr als eine Woche Ferien am Stück mit der Tochter verbringen könne. Dies rühre daher, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht mit dem Beklagten verbringe, immer wieder von seinem Wochenendbe- suchsrecht unterbrochen werde. Das sei unhaltbar, zumal beide Parteien das Recht hätten, ein bis zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ zu verbringen.

- 11 - Hierfür sei es erforderlich, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht beim Beklag- ten verbringe, nicht durch Wochenendbesuche bei ihm beschnitten würde. Daher sei der Eventualantrag der Klägerin gutzuheissen, wonach das Ferienbesuchs- recht gegenüber dem Wochenendbesuchsrecht (nicht aber dem Feiertagsbe- suchsrecht) Vorrang habe. Entsprechend sei die Klägerin berechtigt zu erklären, die Betreuung von C._____ in denjenigen Schulferienwochen, in welchen dem Beklagten kein Ferienbetreuungsrecht zukomme, zu übernehmen, ohne dass dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zustehe. Eine Ausnahme sei nur bezüglich des Feiertagsbesuchsrechts zu machen (vgl. zum Ganzen Urk. 3/21 E. C/3.4 S. 42-46).

2. Auf entsprechende Rüge des Beklagten hin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Besuchsrechtsregelung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze. Zwar sei gegen die Ausführungen des Obergerichts, wonach beide Par- teien das Recht hätten, ein bis zwei Wochen Ferien mit ihrer Tochter zu verbrin- gen, nichts einzuwenden, zumal auch die Klägerin während einer angemessenen Zeitspanne mit ihrer Tochter ohne Unterbrüche in den Ferien verweilen können solle. Problematisch sei allerdings, dass das Obergericht den Vorrang der Ferien- zeit bei der Klägerin ohne Vorbehalte ausgesprochen habe. Dies führe einerseits dazu, dass der Klägerin – ausgehend von dreizehn Wochen Schulferien pro Jahr

– acht Ferienwochen mit C._____ zustünden, während dem Beklagten weiterhin nur fünf Wochen verblieben. Andererseits habe diese Regelung zur Folge, dass dem Beklagten etwa für das Jahr 2020 nicht mehr – wie gestützt auf das bezirks- gerichtliche Urteil – rund drei Viertel aller Wochenenden, sondern nur noch rund die Hälfte davon zugutekomme. Die obergerichtliche Lösung entspreche damit umfangmässig einem "zweiwöchigen Besuchsrecht". Dies stehe im Widerspruch dazu, dass das Obergericht den Antrag der Klägerin betreffend Reduktion der Wochenendbesuche beim Beklagten auf zweimal im Monat zwecks Vermeidung eines verschärften Ungleichgewichts bei der elterlichen Betreuung klar verworfen habe. Hinzu komme, dass neben der Reduktion der Anzahl Wochenenden beim Beklagten längere Unterbrüche zwischen den Besuchen entstünden, womit die "3-Wochenendbesuchsregelung" zusätzlich ihres Sinnes entleert werde. Für die vom Obergericht vorgenommene Reduktion des väterlichen Besuchsrechts gebe

- 12 - es keinen sachlichen Grund. Zur Sicherstellung von ein bis zwei Wochen Ferien bei der Klägerin sei es nicht erforderlich, ihr zu Lasten des väterlichen Wochen- endbesuchsrechts eine Ferienzeit von acht Wochen einzuräumen. Vielmehr drän- ge sich eine Regelung auf, gestützt auf welche beide Eltern in vergleichbarem Ausmass ungestört Ferien mit C._____ verbringen könnten. Analog zur Ferienzeit beim Beklagten wäre es angebracht, der Klägerin ebenfalls fünf ununterbrochene Wochen Ferien mit C._____ einzuräumen. Darüber hinaus rechtfertige sich keine Eingrenzung des väterlichen Wochenendbesuchsrechts (Urk. 1 E. 4.2.3).

3. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19.10.2007, E. 2.1 f.; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 107 N 18). Die Berufungsinstanz darf sich nur noch mit je- nen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand. Die neue Entscheidung der Berufungsinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Ent- scheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; BGer 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 2.3.1). Demnach ist im Folgenden eine Besuchsrechtsregelung festzulegen, mit welcher sowohl der Anspruch des Beklagten auf eine mehr als hälftige Wochen- endbetreuung als auch der Anspruch der Klägerin, während einer angemessenen Zeitspanne ununterbrochen Ferien mit C._____ zu verbringen, gewahrt wird. So- weit erforderlich ist dabei auch die Feiertagsregelung anzupassen. 4.1 Die Betreuung an den Wochenenden ist grundsätzlich beizubehalten (vgl. oben Ziff. 1.1 und Ziff. 2). Der Beklagte ist demnach weiterhin berechtigt, die Betreuungsverantwortung für C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wo- chenende im Monat von Freitag, 16.00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18.00 Uhr (im Falle des Schulbesuchs) bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu übernehmen, wobei die Klä-

- 13 - gerin C._____ am Freitag zu ihm zu bringen und er C._____ am Sonntag zur Klä- gerin zurückzubringen hat. Angesichts dessen, dass hinsichtlich der Wochenen- den, welche über das Monatsende hinausgehen (d.h., wenn Freitag/Samstag/ Sonntag nicht in denselben Monat fallen), eine Unklarheit besteht, welche in der Vergangenheit bereits zu Konflikten zwischen den Parteien führte (vgl. Urk. 2/10/4/4; siehe auch Urk. 3/21 E. C/2.3 S. 28), ist zur Klarstellung festzuhal- ten, dass ein Wochenende jeweils demjenigen Monat zugerechnet wird, in wel- chem der Samstag liegt. 4.2 Die Feiertagsregelung gemäss erstinstanzlichem Urteil wurde im Ent- scheid der Kammer vom 11. Dezember 2019 bestätigt (vgl. Urk. 3/21 E. C/3.5 S. 46 f. i.V.m. Urk. 3/2 E. III/9b-c S. 39-41), was vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. Daher ist auch diese Regelung grundsätzlich beizubehalten. Aus Praktikabi- litäts- und Kindeswohlüberlegungen erscheint es jedoch sinnvoll, wenn die Feier- tage beim einen Elternteil nicht durch die Wochenendbetreuung des anderen El- ternteils unterbrochen werden. So soll etwa die Betreuung über das ganze Auf- fahrtswochenende (von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) jeweils ei- nem Elternteil ununterbrochen zukommen, zumal C._____ am Freitag nach Auf- fahrt stets schulfrei hat (vgl. 2/5/49) und damit unnötige Wechsel verhindert wer- den können. Die Regelung über Auffahrt ist entsprechend anzupassen. Der Be- klagte ist somit zu berechtigen, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl: über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl: über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn schulfrei) resp. 18.00 Uhr (bei Schulbesuch), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; über den Jahreswechsel vom

31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Zudem ist – in Ergänzung und zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten – ge- nerell festzuhalten, dass die Feiertagsregelung vor der Wochenendbetreuungsre-

- 14 - gelung Vorrang hat. Demnach entfallen die väterlichen Wochenendbesuche, wenn diese mit Feiertagen zusammenfallen, an welchen die Klägerin C._____ be- treut; wohingegen umgekehrt auch die mütterliche Wochenendbetreuung entfällt, wenn diese Zeit auf Feiertage fällt, an welchen der Beklagte C._____ betreut. 4.3 Auch am Ferienrecht des Beklagten von fünf Wochen pro Jahr, an der entsprechenden Verteilung der Ferienwochen (in Jahren mit ungerader Jahres- zahl: erste Woche der Wintersportferien, letzte Woche der Frühlingsferien, letzte zwei Wochen der Sommerferien und letzte Woche der Herbstferien; in Jahren mit gerader Jahreszahl: erste Woche der Frühlingsferien, erste zwei Wochen der Sommerferien und erste zwei Wochen der Herbstferien), an den Übergabemodali- täten (Klägerin: Bringen bei Beginn der Ferien; Beklagter: Zurückbringen am Ende der Ferien) und an der festgelegten Dauer einer Ferienwoche (Beginn: Freitag, 16.00 Uhr [wenn schulfrei] resp. 18.00 Uhr [bei Schulbesuch]; Ende: Samstag 18.00 Uhr) ist grundsätzlich festzuhalten. Hinsichtlich Letzterem ist wiederum zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten zu konkretisieren, dass sich die Betreuungs- zeit des Beklagten bei Zusammenfallen von Ferien- und Wochenendbesuchsrecht jeweils verlängert. Mit anderen Worten endet die Ferienwoche jeweils am Sonn- tag, 18.00 Uhr, wenn das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchswochenende fällt. 4.4 Um dem Anspruch der Klägerin auf eine gewisse ununterbrochene Fe- rienzeit mit der Tochter gerecht zu werden, ohne dabei das väterliche Wochen- endbesuchsrecht zu stark einzuschränken, erscheint es angemessen, der Kläge- rin von den verbleibenden acht Schulferienwochen insgesamt vier Wochen einzu- räumen, welche nicht durch (Wochenend-/Feiertags-)Besuche beim Beklagten unterbrochen werden dürfen. Da C._____ im Frühling, im Sommer und im Herbst am längsten Schulferien hat (vgl. Urk. 3/5/49) bietet es sich an, die Klägerin zu berechtigen, C._____ während der Schulferien im Frühling jeweils eine Woche (d.h. 7 Tage), im Sommer jeweils zwei Wochen (14 Tage) und im Herbst jeweils eine Woche (7 Tage) ununterbrochen zu betreuen. Während diesen insgesamt vier Schulferienwochen gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten nicht. Auch wenn der Beginn oder das Ende einer solchen (nicht zu unterbrechenden)

- 15 - Ferienwoche mit einem Besuchswochenende des Beklagten kollidiert (d.h. wenn sie beispielsweise am Samstag eines regulären väterlichen Besuchswochenen- des beginnt oder endet), entfällt das Besuchswochenende des Beklagten, zumal ein Wechsel für die (Rest-)Dauer eines "angebrochenen" Wochenendes aus Praktikabilitätsgründen nicht sinnvoll erscheint, geschweige denn mit dem Kin- deswohl vereinbar wäre. Für die Frühlingsferien ist zudem festhalten, dass die Fe- rienregelung (eine Woche bei der Klägerin / eine Woche beim Beklagten) der Fei- ertagsregelung (Ostern in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin / Ostern in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Beklagten) vorgeht. Mit anderen Worten entfallen in den Frühlingsferien die väterlichen Besuchsrechtstage an jenen Feier- tagen, welche in die mütterliche Ferienzeit fallen, wohingegen auch die mütterli- che Betreuungszeit an denjenigen Feiertagen entfällt, welche in die väterliche Fe- rienzeit fallen. Nur so kann sichergestellt werden, dass beide Elternteile auch in Jahren, in welchen die Ostertage in die Frühlingsferien fallen, dennoch je eine ununterbrochene Woche Ferien mit C._____ verbringen können. 4.5 Mit dieser Besuchsrechtsregelung stehen dem Beklagten im verblei- benden Rest des Jahres 2020 (d.h. von September bis Dezember 2020) rund 65% und der Klägerin rund 35% der Wochenenden gemeinsam mit der Tochter zu; zudem verbringt C._____ zwei Herbstferienwochen und die Feiertage über den Jahreswechsel beim Beklagten sowie eine Herbstferienwoche und die Weih- nachtsfeiertage bei der Klägerin, was sich im Ergebnis als angemessene Lösung erweist. Auch im Jahr 2021 sind die Betreuungswochenenden mit der vorliegen- den Regelung insgesamt ungefähr im Verhältnis 2/3 (beim Beklagten) zu 1/3 (bei der Klägerin) verteilt, wobei dem Beklagten zudem insgesamt fünf Ferienwochen und die Feiertage an Ostern, Auffahrt und Weihnachten sowie der Klägerin zudem vier ununterbrochene Ferienwochen, weitere Ferienzeit während der übrigen Schulferien C._____, das Wochenende über Pfingsten und jenes über den Jah- reswechsel zukommen. Damit entfallen im Jahr 2021 (zu Gunsten der mütterli- chen Ferien- und Feiertagsbetreuungszeit) zwar vier der regulären väterlichen Besuchswochenenden, wobei wegen der Ferienbetreuung durch den Beklagten in den Sportferien auch ein mütterliches Betreuungswochenende wegfällt. Insge- samt verliert der Beklagte im Jahr 2021 demgemäss lediglich drei seiner regulä-

- 16 - ren Besuchswochenenden, was als vertretbar erscheint. Für das Jahr 2022 ergibt sich ein ähnliches Bild: Der Beklagte übernimmt die Kinderbetreuung im Ergebnis wiederum ungefähr an 2/3 aller Wochenenden; zwar entfallen aufgrund der müt- terlichen Ferien- und Feiertagsbetreuungszeiten sechs reguläre väterliche Be- suchswochenenden, allerdings gewinnt der Beklagte dank seinen eigenen Ferien- und Feiertagsbetreuungsansprüchen zwei Wochenenden, welche gemäss regulä- rer Wochenendregelung in die Betreuungszeit der Klägerin fallen würden, womit gesamthaft gesehen wiederum nur vier der regulären väterlichen Besuchswo- chenenden entfallen (vgl. für die Schulferien der Jahre 2020-2022: Schulferien- plan der Schule D._____, abrufbar unter: https://www.schule.D._____.ch/ferienplan). Mit der vorliegende Besuchsrechtsre- gelung wird damit sowohl den Interessen der Klägerin wie auch jenen des Beklag- ten genügend Rechnung getragen. Zudem ist sie auch mit dem Kindeswohl und C._____ Willen (vgl. dazu insb. oben Ziff. 1.1) vereinbar. Soweit die Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts anderslautende Anträge stellen, sind ihre Begehren abzuweisen. III. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens wurden im Urteil vom

11. Dezember 2019 im Verhältnis 2/3 (zu Lasten des Beklagten) zu 1/3 (zu Lasten der Klägerin) verteilt. Dabei wurden die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelan- ge (Obhut, Besuchsrecht) und der Unterhaltsstreit mit je 50% gewichtet, wobei hinsichtlich Ersteren ein je hälftiges Obsiegen der Parteien angenommen und be- treffend Unterhalt von einem Unterliegen des Beklagten zu rund 3/4 ausgegangen wurde (vgl. Urk. 3/21 E. E/2 S. 72). Auch wenn mit dem vorliegenden Entscheid erneut über das Besuchsrecht, nicht aber über die Unterhaltsbeiträge befunden wird, rechtfertigt sich keine Abweichung von der je hälftigen Gewichtung der ver- mögens- und der nichtvermögensrechtlichen (Kinder-)Belange. Da die Kosten in nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien praxisgemäss unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41), ändert das vorliegende Ergebnis nichts an der Kostenverteilung. Entsprechend ist daran festzuhalten, dass die auf Fr. 6'000.–

- 17 - festgesetzte Spruchgebühr (vgl. Urk. 3/21 E. E/2 S. 72 und Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils) zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin aufzuerlegen ist und der Beklagte zudem zu verpflichten ist, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteu- er, mithin Fr. 2'154.–, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3/21 Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses) sind die Ge- richtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt des Nachforde- rungsrechts gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege entbindet nicht von der Be- zahlung einer Parteientschädigung. Es wird erkannt:

1. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswo- chenenden folgendes angeordnet: Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu überneh- men. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen. Ein Wochenende wird jeweils demjenigen Monat zugerechnet, in welchem der Samstag liegt.

- 18 - Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchsrechts- wochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintref- fend beim Beklagten), auf eigene Kosten zum Beklagten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Besuchs- rechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf eigene Kosten zur Klägerin zurückzubringen.

2. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Eheschutzur- teils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferienbesuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts darf der Beklagte die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch neh- men: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,

- über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr,

- über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn C._____ am Freitag- nachmittag schulfrei hat), oder 18.00 Uhr (wenn C._____ am Freitag- nachmittag Schule hat), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Die Feiertagsregelung hat Vorrang vor der Wochenendbetreuungsregelung. Demnach entfallen die väterlichen Wochenendbesuche, wenn diese mit Fei-

- 19 - ertagen zusammenfallen, an welchen die Klägerin C._____ betreut; umge- kehrt entfällt die mütterliche Wochenendbetreuung, wenn diese Zeit auf Fei- ertage fällt, an welchen der Beklagte C._____ betreut. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts darf der Beklagte die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien neh- men: in Jahren mit ungerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Wintersportferien,

- in der letzten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei letzten Wochen der Sommerferien,

- in der letzten Woche der Herbstferien; in Jahren mit gerader Jahreszahl:

- in der ersten Woche der Frühlingsferien,

- in den zwei ersten Wochen der Sommerferien,

- in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (sofern schulfrei) respektive 18.00 Uhr (bei Schulbesuch von C._____), bis am Samstag der Folgewo- che, 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchswochen- ende, so endet die Ferienwoche am Sonntag, 18.00 Uhr. In den restlichen Schulferienwochen wird C._____ grundsätzlich von der Klägerin betreut. Dabei ist die Klägerin berechtigt, C._____ in den Frühlings- ferien während einer Woche (7 Tage), in den Sommerferien während zwei Wochen (14 Tage) und in den Herbstferien während einer Woche (7 Tage) ununterbrochen zu betreuen. Während diesen insgesamt vier Schulferien- wochen gilt das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten gemäss Ziffer 1 vorstehend nicht.

- 20 - In den Frühlingsschulferien geht die Ferienregelung (eine Woche beim Be- klagten / eine Woche bei der Klägerin) der Feiertagsregelung vor. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die Eltern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüglich keine Einigung zu- stande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Ferienkontakten gemäss vor- stehender Regelung. Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Ferien- und Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Abspra- che zustande, bleibt es bei den vorstehend festgelegten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Aus- übung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzubringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend festgeleg- ten Zeiten.

3. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wochenend- besuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten im Umfang von 2/3 und der Klägerin im Umfang von 1/3 auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.

- 21 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sn