Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Juli 2019 stehen die Parteien nun vor Vorinstanz im Scheidungsprozess. Ein am 4. Juli 2019 gestelltes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 zog der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2019 wiederum zurück, ausgenommen seinen Antrag um Errichtung einer Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft (Urk. 2 S. 5 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 stellte der Beklagte erneut ein Abände- rungsgesuch. Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 f.). Am 7. April 2020 er- liess die Vorinstanz die eingangs erwähnte Verfügung (Urk. 2).
E. 2 Am 12. Mai 2020 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 10. Juni 2020 ging innert Frist ein (Urk. 8 und 9).
E. 3 Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist.
E. 4 Der Beklagte stellt als Hauptantrag ausschliesslich einen Rückweisungsan- trag, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen, wie im Falle einer "Neubeurtei- lung" zu entscheiden wäre. Dies ist unzulässig bzw. ungenügend. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Beru- fungsinstanz besitzt volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen, weshalb Rechts- mittelanträge entsprechend zu formulieren sind. Auf den Hauptantrag kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
E. 5 Eventualiter verlangt der Beklagte, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos zu streichen (Urk. 1 S. 2). In der betreffenden Dispositiv- Ziffer ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Absetzung der Beiständin bzw. deren Auswechslung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Aus der Be- gründung in der Berufung ist zu schliessen, dass der Beklagte die Auffassung ver- tritt, dass die Vorinstanz zuständig gewesen wäre und sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen (Urk. 1 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, das für ein familienrechtliches Verfahren zuständig ist und die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, auch die nö- tigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Das Gericht kann somit beispielsweise eine Beistandschaft anordnen, die Person des Beistandes oder der Beiständin bestimmt demgegenüber die für den Vollzug zuständige Kindesschutzbehörde. Die gleiche Zuständigkeitsordnung gilt bei einem allfälligen Wechsel der Beistandsperson, welcher sich aufgrund des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB nach Art. 423 ZGB richtet. Für einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson ist demnach die Kindesschutzbehörde, vorliegend die KESB Hinwil, und nicht das Massnahmengericht zuständig. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 ist zu bestätigen.
- 13 -
E. 6 Eventualiter verlangt der Beklagte zudem die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3, mit welcher die Vorinstanz das Abänderungsbegehren betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt abwies (Urk. 1 S. 2, S. 14 ff.).
E. 6.1 Im Wesentlichen macht er geltend, er habe anlässlich der Verhandlung vom
19. Dezember 2019 ausgeführt, dass er voraussichtlich im Mai 2020 erneut Vater werde, was zu einer Veränderung des Bedarfs führen werde. Er opponiere gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach die bevorstehende Geburt des Kindes (bzw. die Anerkennung durch den Beklagten) abgewartet werden müsse, bis sie im Abänderungsverfahren Berücksichtigung finden könne. Da die Vaterschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolge und der Beklagte auch rückwir- kend auf diesen Zeitpunkt unterhaltspflichtig werde, eine Abänderung seiner Un- terhaltspflicht aber erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Abänderungsge- suchs möglich sei, entstünde für den Beklagten ein Dilemma, wenn er das Abän- derungsverfahren nicht bereits vorzeitig anhängig machen könnte. Namentlich hätte er für einen nicht unbeachtlichen Zeitraum hinzunehmen, dass er zwar für ein zusätzliches Kind unterhaltspflichtig wäre, dies jedoch bei seiner Leistungsfä- higkeit in Bezug auf den ehelichen Unterhalt unberücksichtigt bliebe. Am tt. mm. 2020 habe J._____ eine gesunde Tochter namens H._____ zur Welt gebracht. Der Ehemann von J._____ werde die "Vaterschaftsaberkennung" so bald wie möglich einreichen müssen, hernach werde der Beklagte H._____ als seine eige- ne Tochter anerkennen und damit ihr gegenüber ab Geburt unterhaltspflichtig sein (Urk. 1 S. 14).
E. 6.2 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt wird eine wesentliche und dauerhafte Verände- rung der Verhältnisse. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids war das Kind noch nicht geboren, weshalb die Vorinstanz den Beklagten zu Recht auf ein (neues) Abänderungsverfahren verwies (Urk. 2 S. 25 f.).
E. 6.3 In der Zwischenzeit ist H._____ auf der Welt und es fragt sich, ob die Beru- fungsinstanz dieses Novum zu berücksichtigen hat. Zu beachten ist allerdings, dass der Beklagte rechtlich (noch) nicht der Vater ist. Er führt selbst aus, dass der
- 14 - Ehemann der Mutter von H._____ die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft so bald wie möglich einreichen müsse. Einstweilen gilt aufgrund der Ehelichkeits- vermutung der Ehemann von J._____ als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Dies spricht gegen die Berücksichtigung. Selbst wenn H._____ in Bezug auf die Unter- haltspflicht zu berücksichtigen wäre, da im Falle der Vaterschaftsanerkennung auch die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend ab Geburt entstehen würde (Art. 261 Abs. 1 ZGB), könnte das Abänderungsbegehren aus nachfolgenden Er- wägungen nicht gutgeheissen werden. Der Beklagte zeigt in der Berufungsschrift nicht ansatzweise auf, wie sich die von ihm beantragten Unterhaltsbeiträge be- rechnen. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie eingangs dargelegt wurden (Erw. II.1), nicht. Weder erhellt aus der Berufungs- schrift, wie sich die Kinderunterhaltsbeiträge zusammensetzen, noch wie sich der Ehegattenunterhalt errechnet. Zusätzlich differieren die Anträge zu den vor Vo- rinstanz gestellten Begehren (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 1 S. 2 f.), ohne dass dies be- gründet wird. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den Berechnungsparametern (insbesondere Lohnreduktion und Bedarfserhöhung so- wie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin) auseinan- derzusetzen (Urk. 1 S. 19). Allerdings unterlässt er es, substantiiert aufzuzeigen, wo er die betreffenden Behauptungen vor Vorinstanz aufgestellt hat bzw. von welchen Parametern betragsmässig denn auszugehen wäre. Die pauschale Ver- weisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 19) genügt nicht.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage ist auch der subeventualiter gestellte Antrag, das Beru- fungsverfahren sei bis zum Vorliegen der Vaterschaftsanerkennung zu sistieren (Berufungsantrag Ziffer 3), abzuweisen.
E. 6.5 Der Beklagte machte vor Vorinstanz als weiteren Abänderungsgrund gel- tend, dass die Klägerin mit K._____ zusammengezogen sei, weshalb sich ihr Be- darf reduziert habe. Die Vorinstanz prüfte den Abänderungsgrund mit Wirkung per
1. Oktober 2019, da K._____ am 27. September 2020 bei der Klägerin eingezo- gen ist, verneinte ihn indessen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handle (Urk. 2 S. 26 ff.). Sie stellte den Bedarf der Klägerin von Fr. 2'840.–, welcher der Trennungsvereinbarung vom 14. Mai 2018 zugrunde ge- legen hat, dem neu errechneten Bedarf von Fr. 2'648.– gegenüber und schloss
- 15 - auf eine Veränderung von 6.76 % bzw. von durch die Klägerin anerkannten 6.9 % (Urk. 2 S. 33).
E. 6.6 Der Beklagte hält dem entgegen, es sei der Klägerin lediglich ein Bedarf von Fr. 2'248.– anzurechnen, da nur ein halber Grundbetrag zuzubilligen sei. Dies be- deute eine Veränderung von 20 %, was eine wesentliche Veränderung sei. Weiter seien auch die Wohnnebenkosten falsch berechnet worden, weshalb sich der Be- darf um weitere Fr. 22.– reduziere und neu bei Fr. 2'226.– liege, was einer Verän- derung von 21.6 % entspreche (Urk. 1 S. 17 f.). Der Klägerin seien als Grundbe- trag nur Fr. 850.– anzurechnen, da sie die Liebesbeziehung zu K._____ bereits seit rund drei Jahren unterhalten würde. Die Beziehung sei keineswegs nur auf ein einfaches Zusammenleben beschränkt. Dies zeige sich bereits daran, dass K._____ schon vor ihrem "offiziellen" Einzug Ende September 2019 von Oktober 2017 bis Februar 2018 Unterschlupf bei der Klägerin gefunden habe. Diese habe K._____ intensiv bei der Wohnungssuche unterstützt und K._____ unterstütze die Klägerin in alltäglichen administrativen Belangen. Die Beziehung der beiden Frauen beschränke sich keineswegs auf ein einfaches Zusammenleben, sondern sei im Sinne einer sogenannten Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft ausgestal- tet, mithin eine eheähnliche Beziehung, welche auf Dauer angelegt sei und mit Kosteneinsparungen eines Ehepaars vergleichbar sei. Was die Wohnnebenkos- ten angehe, so rechne die Vorinstanz neu mit Fr. 380.– Betriebskosten und Fr. 100.– Reparaturkosten. Es sei jedoch weiterhin von Fr. 400.– statt Fr. 480.– aus- zugehen. Der Betrag von Fr. 400.– sei ein Schätzwert gewesen, während der Be- trag von Fr. 480.– sich aus den aktuellen Belegen ergäbe. Für eine solche Neube- rechnung biete das Abänderungsverfahren jedoch keinen Raum (Urk. 1 S. 17 f.).
E. 6.7 Ob die Klägerin im Konkubinat mit K._____ lebt und daher ein Grundbetrag von nur Fr. 850.– anzurechnen wäre, kann aus den unter Erw. II.6.3 aufgeführten Gründen offen bleiben. Wie aufgezeigt, genügt es nicht, im Berufungsverfahren auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen; vielmehr ist mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist im Berufungsverfahren als refor- matorischem Verfahren auch genau darzulegen, von welchen Parametern auszu-
- 16 - gehen wäre. Der Beklagte macht lediglich geltend, dass die Berechnungsparame- ter "selbstverständlich zu aktualisieren" seien (Urk. 1 S. 18). Allein mit den Eck- werten Einkommen Klägerin Fr. 3'500.– / Einkommen Beklagter Fr. 11'458.10 / Kinderzulagen Fr. 250.– sowie Bedarf Klägerin Fr. 2'226.– (Urk. 1 S. 3, S. 18), lassen sich die beantragten Unterhaltsbeiträge nicht nachvollziehen. Auch im Gel- tungsbereich der Untersuchungsmaxime liegt es hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Bewei- se zu bezeichnen (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 55 N 64). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt damit auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grund- satz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozess- stoff am besten kennen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 296 N 10; BGE 133 III 639 E. 2.1). Damit genügen die Vorbringen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages der Begründungspflicht nicht, und es ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. Erwägung II. 1.).
E. 6.8 Der Beklagte bezieht sich weiter auf die von ihm vor Vorinstanz dargelegten Abänderungsgründe wie "Sohn L._____", "Reduktion Einkommen des Berufungs- klägers" und "Erwerbseinkommen Berufungsbeklagte" (Urk. 1 S. 15). Wiederum genügen die Vorbringen in formaler Hinsicht den Anforderungen an die Beru- fungsbegründung nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
E. 6.9 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen, soweit darauf einzugehen ist, den Entscheid der Vorinstanz, das Abänderungsbegehren betreffend die Unter- haltspflicht abzuweisen, nicht umzustossen. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist deshalb zu bestätigen.
E. 7 Weiter hält der Beklagte am Gesuch um Errichtung einer Erziehungsbei- standschaft fest (Dispositiv-Ziffer 4).
E. 7.1 Die Vorinstanz wies das Begehren, es sei für die gemeinsamen Kinder eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft zu errichten, im Wesentlichen mit fol- gender Begründung ab: Die vom Beklagten beantragte Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB habe die Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und ihnen in Erziehungsfragen beratend
- 17 - zur Seite zu stehen. Die Erziehungsbeistandschaft solle durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft setze zwingend eine Erziehungsproblematik vo- raus. Der Beklagte sehe in erster Linie in der Mitgliedschaft der Klägerin in der Freikirche M._____ eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin und damit einhergehend eine Gefährdung der Kinder. Die religiöse Erziehung um- fasse die Bestimmung der Religion und Konfession des Kindes sowie die Ge- samtheit des erzieherischen Einflusses auf die Bildung des religiösen Gefühls und Glaubens des heranwachsenden Kindes. Das Kindeswohl dürfe durch die religiö- se Erziehung nicht gefährdet werden. Das elterliche Bestimmungsrecht sei über- schritten, wenn die Eltern einer Sekte angehören würden, die Kinder einer Ge- hirnwäsche unterziehen, sie zur Prostitution anhalten, die Bildung des Kindes über ein Grundniveau hinaus ablehnen, einen autoritären Erziehungsstil pflegen oder jeden Kontakt mit Nichtmitgliedern verbieten würden. In solchen Fällen seien Kindesschutzmassnahmen angezeigt. Weder die Ausführungen der Parteien in ih- ren bisherigen Stellungnahmen sowie anlässlich der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen noch die Anhörung der Kinder vom 6. Februar 2020 habe eine spezifische Kindswohlgefährdung durch die religiöse Erziehung der Klägerin offenkundig erscheinen lassen. Die Vermittlung des Glaubens an die Kinder durch die Freikirche geschehe offensichtlich auf eine sehr spielerische Art und Weise und die Kinder seien in der Lage, ganz offen darüber zu reden. Und auch die von der Klägerin praktizierte Ausübung ihres Glaubens mit den Kindern zu Hause er- scheine nicht übermässig. Eine akute Kindswohlgefährdung sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Es sei offenkundig, dass die Parteien ganz unter- schiedliche Auffassungen über die religiöse Erziehung der Kinder vertreten wür- den und nicht in der Lage seien, durch Kommunikation diesbezüglich einen ge- meinsamen Nenner zu finden. Diese Uneinigkeit beeinträchtige das Kindeswohl bis zum heutigen Zeitpunkt aber nicht derart, als dass weitere Kindesschutz- massnahmen unverzüglich angezeigt erscheinen würden (Urk. 2 S. 15 ff.).
E. 7.2 Der Beklagte macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er sich nicht nur auf die Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die religiöse Erziehung bezogen. Vielmehr habe er auch andere Aspekte der gemeinsamen el-
- 18 - terlichen Sorge erwähnt, welche von der Klägerin kontinuierlich missachtet wür- den, wie die fehlende Information und Mitberücksichtigung seines Willens in Be- zug auf medizinische und schulische Betreuung oder die Wohnsituation der Kin- der. Auch habe er aufgezeigt, dass ihm die Klägerin den Kontakt zu seinen Kin- dern seit dem 2. Januar 2018 verweigere und auch die Anweisungen des Ehe- schutzgerichts und der Beiständin missachte. Indem sich die Vorinstanz lediglich mit dem Argument betreffend die religiöse Erziehung auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, was entweder im vorliegen- den Verfahren oder durch Rückweisung an die Vorinstanz zu heilen sei (Urk. 1 S. 7).
E. 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behör- de mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Ent- scheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Abgesehen davon, hat sich die Vorinstanz auch zum Kontaktab- bruch geäussert (Urk. 2 S. 18). Im Übrigen kann aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Verletzung des Gehörsan- spruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
E. 7.4 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflichten im Rahmen der Of- fizialmaxime verletzt. Sie mache theoretische Ausführungen zum Kindswohl bei einer Sekte, gehe jedoch hernach nicht näher auf die Frage ein, inwiefern solches Gedankengut auch bei der Kirche im M'._____ vorliege. Unstreitig sei, dass den Kindern der Aufenthalt in der Freikirche grundsätzlich gefalle, bemühe sich die Freikirche doch offensichtlich intensiv um ihren Nachwuchs. Nach Ansicht des Beklagten werde das Wohl sehr wohl gefährdet, indem den Kindern ein funda-
- 19 - mentaler Glaube vermittelt werde, welcher sie in ihrer freien Denkweise und damit auch in ihrer Beziehung zu anderen Kindern sowie dem Schulunterricht ein- schränken könne und welchem sie sich aufgrund ihres Alters und ihrer Unerfah- renheit nicht entziehen könnten. Weiter wiederholt der Beklagte, dass die Klägerin das gemeinsame Sorgerecht spätestens seit der Trennung konsequent missach- te, dies erstrecke sich auch auf die schulische und gesundheitliche Erziehung und Betreuung der Kinder. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen (Urk. 1 S. 8).
E. 7.5 Dass die Kinder in der Kindergruppe (Kids-Treff) der Kirche im M'._____ ei- ner eigentlichen Gehirnwäsche unterzogen würden oder ihnen jeder Kontakt mit Nichtmitgliedern verboten würde, behauptet selbst der Beklagte nicht. Wie bereits ausgeführt (Erw. II.1), genügt es zudem nicht, auf die Ausführungen vor Vo- rinstanz zu verweisen. Wie gesagt, sind die Parteien auch bei Geltung des Unter- suchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfah- rens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachver- haltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allen- falls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; oben Erw. II.6.7). Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Kinder in eine Figurenspielthera- pie geschickt hat (Urk. 1 S. 8), lässt sich auch keine Kindswohlgefährdung erbli- cken, zumal diese Therapie mit der früheren Beiständin abgesprochen war (Prot. I S. 49, Urk. 7/92 S. 10). Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht nur die Kinder ange- hört (Urk. 7/72), sondern auch bei der Beistandsperson Erkundigungen eingeholt, welche nichts Auffälliges feststellen konnte (Prot. I S. 60).
E. 7.6 Die allgemeine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB verfolgt den Zweck, durch kontinuierliche Begleitung der Eltern bzw. bei einer Trennung oder Scheidung des betreuenden Elternteils erzieherische Missstände abzubauen (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 308 N 4). Anzeichen dafür, dass bei der Klägerin Er- ziehungsdefizite vorliegen, die durch die Erziehungsbeistandschaft zu kompensie- ren wären, sind nicht ersichtlich. Eine Gefahr der Überforderung im Alltag durch die Klägerin bzw. eine Entwicklungsverzögerung der Kinder ist nicht erkennbar. Es gibt auch keine Hinweise, dass C._____ oder D._____ Probleme in der Schule
- 20 - hätten (Urk. 7/72 S. 1). Bei der Vorinstanz hinterliessen die drei Kinder einen auf- geweckten Eindruck (Urk. 7/72 S. 6). Die Erziehungsbeiständin ist sachlich auch nicht befugt, den Eltern mit Bezug auf Entscheide betreffend Religion, Gesundheit und schulische Belange konkrete Weisungen zu erteilen, wie das der Beklagte beantragt. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. Urk. 2 S. 17). Dagegen hat der Beklagte als sorgeberechtigter Elternteil ein direktes In- formationsrecht gegenüber Schulen, Ärzten und Behörden etc., worüber ihn die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung im Dezember 2019 bereits orientiert hat (Prot. I S. 46).
E. 7.7 Augenfällig und unbestritten ist der grosse Konflikt zwischen den Eltern und damit einhergehend die Tatsache, dass die Kinder ihren Vater seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. Die Parteien beschuldigen sich gegenseitig, dass die Besuche nicht stattgefunden haben (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 11, Urk. 7/92 S. 9). Die Vorinstanz erwog, dass das Gericht im Rahmen des Haupt- verfahrens nicht um die Erstellung eines Gutachtens kommen werde, um allfällige längerfristigen Kindswohlgefährdungen abzuklären. Es werde zudem nicht ausge- schlossen, auf die Frage der Einsetzung eines Erziehungsbeistandes im Rahmen des Hauptverfahrens zurückzukommen, sollte sich dies als mögliche Schutz- massnahme für das Kindeswohl herauskristallisieren (Urk. 2 S. 17). Mit dieser entscheidrelevanten Erwägung setzt sich der Beklagte wiederum nicht substanti- iert auseinander. Weiter hat die Vorinstanz dem Kontaktabbruch mit der bereits bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft Rechnung getragen und der Bei- standsperson weitere Befugnisse eingeräumt, damit das Besuchsrecht wieder aufgebaut werden kann (Urk. 2 S. 25, Dispositiv-Ziffer 5). Konkrete Einwände ge- gen die angeordneten Befugnisse erhebt der Beklagte nicht. Er erachtet allerdings die Besuchsbeistandschaft als nicht ausreichend, die ernannte Besuchsbeiständin habe zwischenzeitlich in ihrer Funktion gar resigniert (Urk. 1 S. 9). Wie die Vo- rinstanz bereits ausführte, ist die von ihm geforderte Erziehungsbeistandschaft rechtlich nicht die geeignete Massnahme, um den Kontakt zu den Kindern wieder aufzubauen (Urk. 2 S. 18). Ohnehin wäre auch bei einer Erziehungsbeistand- schaft erforderlich, dass die Parteien mit der Beistandsperson konstruktiv zu- sammenarbeiten.
- 21 -
E. 7.8 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, keine Erziehungsbei- standschaft zu errichten, nicht zu beanstanden. Demzufolge sind sowohl Disposi- tiv-Ziffer 4 als auch Dispositiv-Ziffer 5 (Besuchsbeistandschaft) der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.
E. 8 Der Beklagte verlangt schliesslich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6, mit welcher die Vorinstanz den Antrag, es sei der Klägerin im Falle der Verweigerung des Besuchsrechts eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen, abwies.
E. 8.1 In der Begründung erwog die Vorinstanz, eine Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO sei nur dann zulässig, wenn der Entscheid auf ein Tun, Dul- den oder Unterlassen laute. Entsprechend fehle es vorliegend an der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 18). Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wäre im Dispositiv auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten gewesen.
E. 8.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte auf den Antrag eintreten müssen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Besuchsrechten ei- ne indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu- lässig sei. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass die Klägerin ihm den Kontakt zu seinen Kindern seit anfangs 2018 konsequent ver- weigere. An den entsprechenden Ausführungen werde festgehalten. Demnach sei die Sache mit der verbindlichen Auflage der Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 1 S. 13).
E. 8.3 Betreuungsregelungen sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zu- gänglich. Vorliegend geht es nicht um die Anordnung einer direkten Realvollstre- ckung, sondern um diejenige der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstre- ckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgese- hen ist. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskus- sion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Betreuungsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1). Der Beklagte rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz auf den Antrag
- 22 - hätte eintreten müssen. Von einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung ist in- dessen abzusehen. In der hochkonflikthaften Paarbeziehung ist es nicht alleine die Klägerin, welche den Kontaktabbruch zu verantworten hat. Der Beklagte führt denn im Berufungsverfahren auch nicht näher aus, inwiefern die Klägerin die Ausübung des Besuchsrechts verhindert. Und wie bereits erwogen, hat die Kläge- rin die betreffenden Vorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren vehement bestritten (Urk. 7/92 S. 9 f.). Auch hat die Klägerin Belege eingereicht, die glaubhaft ma- chen, dass sie mit der Beistandsperson zusammenarbeiten will. So hat sie bei- spielsweise ihre Zusage zu einem von der Beiständin im Frühling 2020 initiierten Elterngespräch belegt, während die Zusage des Beklagten ausblieb (Urk. 7/94//51, 7/94/52). Mit dem vorliegenden Entscheid werden beide Parteien (er- neut) verpflichtet, mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten, eine Vertrau- ensperson zu bestimmen, um ein erstes Treffen unverzüglich organisieren zu können. Sie sind daher mit Nachdruck daran zu erinnern, zum Wohle der Kinder konstruktiv mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten, damit ein erstes Tref- fen zeitnah erfolgen kann. Auf die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist bei den vorliegenden Umständen zu verzichten. Im Ergebnis ist das Begehren daher abzuweisen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 zu bestäti- gen.
E. 9 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsan- wendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen wer- den. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. III.
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 23 -
- Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. April 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2, an die KESB Bezirk Hinwil sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 24 - Zürich, 16. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 16. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. April 2020 (FE190103-E)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 12 S. 2) "1. Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 des Bezirksge- richts Hinwil sei wie folgt zu ändern: Es sei für die Kinder C._____, geb. tt. mm. 2009, D._____, geb. tt. mm. 2011, und E._____, geb. tt. mm. 2015, eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit der Aufgabe, Massnahmen in Bezug auf die Gewährung des Kindeswohls, insbesondere eine Fremdplatzie- rung der Kinder, zu prüfen. Es sei die KESB Bezirk Hinwil anzu- weisen, eine geeignete Person als Beistand zu bestellen. […]" (Urk. 54 und Prot. S. 32 f., sinngemäss)
1. Die mit Ziffer 4 des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 des Be- zirksgerichts Hinwil genehmigte Vereinbarung der Parteien sei wie folgt zu ändern:
5. Kindesunterunterhalt Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin mo- natlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge für seine Kin- der zu leisten:
• für C._____: Fr. 821.–
• für D._____: Fr. 832.–
• für E._____: Fr. 818.– Es sei der Gesuchsteller darüber hinaus zu verpflichten, die ge- setzlichen Kinderzulagen sowie aktuell ¾ der vertraglichen Fami- lienzulagen der F._____ [Bank] an die Gesuchgegnerin weiterzu- leiten. Für den Fall, dass der Gesuchsteller zukünftig alleine wohnen sollte, sei er zu verpflichten, der Gesuchgegnerin monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leis- ten:
• für C._____: Fr. 293.–
• für D._____: Fr. 304.–
• für E._____: Fr. 290.–
- 3 - Ab Geburt des neuen Kindes sei der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchgegnerin monatlich die folgenden Unterhaltsbei- träge für seine Kinder zu leisten:
• für C._____: Fr. 652.–
• für D._____: Fr. 663.–
• für E._____: Fr. 649.– Es sei der Gesuchsteller darüber hinaus zu verpflichten, die ge- setzlichen Kinderzulagen sowie 3/5 der aktuellen vertraglichen Familienzulagen an die Gesuchgegnerin weiterzuleiten. Für den Fall, dass der Gesuchsteller zukünftig alleine wohnen sollte, sei er zu verpflichten, der Gesuchgegnerin die folgenden Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten:
• für C._____: Fr. 500.–
• für D._____: Fr. 511.–
• für E._____: Fr. 497.–
6. Ehegattenunterhalt Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende, monatlich im Voraus zahlbare persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• Fr. 760.– Ab der Geburt des Kindes und mit Wirkung ab Juni 2020 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 370.– zu bezahlen. Sollte der Gesuchsteller zukünftig alleine wohnen, sei festzustel- len, dass für die Dauer des Getrenntlebens keine Ehegattenun- terhaltsbeiträge zu bezahlen seien.
7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien wie folgt anzu- passen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, exkl. Kinder- und Familienzulagen):
• Gesuchgegnerin: Fr. 3'500.00
• Gesuchsteller: Fr. 11'458.10
• Kinder: je Fr. 262.50
- 4 - (Kinderzulagen und aktuell ¼ der Familienzulagen) [Erweitertes Existenzminimum der Gesuchgegnerin] Für die vorliegende Unterhaltsberechnung gehen die Parteien von einem Nettobonus des Ehemannes von Fr. 39'084.– (= monatlich Fr. 3'257.–) aus. Fällt der Bonus höher als Fr. 39'084.– aus, so habe sich der Un- terhaltsbeitrag der Gesuchgegnerin und der Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2019 um 52.5% des Differenzbetrags zu Fr. 39'084.– zu erhöhen, umgerechnet auf 12 Monate. Fällt der Bonus aber tiefer aus, so habe sich der Nettobonusanteil der Gesuchgegnerin und der Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 um 52.5% des Differenzbetrags zu reduzieren, umgerechnet auf 12 Monate. (Rechnungsbeispiel 1: Nettobonus Fr. 42'084.– abzüglich Fr. 39'084.– = Fr. 3'000.–, davon Anteil der Gesuchgegnerin und der Kinder 52.5% = Fr. 1'575.– / 12 = Fr. 131.25; Rechnungsbeispiel 2: Nettobonus Fr. 37'084.– abzüglich Fr. 39'084.– = Fr. -2'000.–, davon Anteil der Gesuchgegnerin und der Kinder 52.5% = Fr. 1'050.– / 12 = Fr. 100.–). Eine positive Anpassung des Anteils der Gesuchgegnerin sowie der Kinder soll bis zu einem Nettobonus von maximal Fr. 53'500.– gehen. Diese Bonusregelung soll ab der Bonuszahlung 2019 (be- treffend Geschäftsjahr 2018) für die weitere Dauer des Getrennt- lebens gelten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchgegnerin. Urk. 79 S. 2: "1. Es sei für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten mit folgenden Aufgaben:
- Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung (insbe- sondere bei Entscheidungen betreffend die Religion, Ge- sundheit und Schule der Kinder) mit der Ermächtigung, den Eltern im Bedarfsfall konkrete Weisungen zu erteilen
- Organisation und Sicherstellung der Durchsetzung des ge- richtlich angeordneten Besuchsrechts, insbesondere mit fol- genden Aufgaben: Verbindliche Festlegung der konkreten Modalitäten be- o züglich Übergabeort, -zeit und -art der Kinder zwecks Ausübung des Besuchsrechts; Unterstützung bei der Aufgleisung des Besuchsrechts o gemäss Vereinbarung vom 14.05.2018; Organisation der erstmaligen Einführung des Besuchsrechts mit fachmännischer Begleitung;
- 5 - Unterstützung und Überwachung der Parteien bei der o Umsetzung des Besuchsrechts.
- Funktion der Ansprechperson bei Fragen der Eltern, Schu- len, Institutionen
2. Es sei der Gesuchgegnerin im Falle der Verweigerung des Be- suchsrechts, insbesondere im Falle der Verweigerung der Befol- gung von Anweisungen der Beiständin, eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. April 2020:
1. Das Gesuch des Beklagten vom 4. Juli 2019 um Abänderung von Dispositiv- Ziffer 4.5. bis 4.7. des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 des Bezirksge- richts Hinwil (EE170096-E) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit die Abänderung mit Wirkung ab 21. Mai 2019 beantragt wurde.
2. Auf den Antrag des Beklagten, es sei Frau G.______ als Beiständin abzu- setzen und eine neue Beiständin einzusetzen, wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Beklagten vom 1. Oktober 2019 um Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 4.5. bis 4.7. des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 des Be- zirksgerichts Hinwil (EE170096-E) wird abgewiesen.
4. Das Gesuch des Beklagten um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft wird abgewiesen.
5. Der Beiständin der Kinder werden in Ergänzung zur Aufgabe gemäss Ehe- schutzurteil vom 14. Mai 2018 des Bezirksgericht Hinwil (EE170096-E) die folgenden Aufgaben übertragen: − Unverzügliche Organisation eines ersten Treffens zwischen den Kin- dern und dem Beklagten in Begleitung einer Vertrauensperson der Kinder (evtl. einer Fachperson); − Unterstützung bei der weiteren Aufgleisung des Besuchsrechts gemäss Vereinbarung vom 14. Mai 2018;
- 6 - − Verbindliche Festlegung der konkreten Modalitäten bezüglich Überga- beort und -art der Kinder zwecks Ausübung des Besuchsrechts ge- mäss Vereinbarung vom 14. Mai 2018; − Unterstützung und Überwachung der Parteien bei der Umsetzung des Besuchsrechts.
6. Der Antrag, es sei der Klägerin im Falle der Verweigerung des Besuchs- rechts, insbesondere im Falle der Verweigerung der Befolgung von Anwei- sungen der Beiständin, eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen, wird abgewiesen.
7. Die Regelung der Kosten -und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.
8. (Schriftliche Mitteilung).
9. (Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1): "1. Die Verfügung vom 7. April 2020 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 7. April 2020 des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil wie folgt neu zu fassen:
2. (Ersatzlos streichen)
3. In Gutheissung des Gesuchs des Beklagten/Berufungsklägers wird Zif- fer 4.5 bis 4.7 des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 des Bezirksge- richts Hinwil (EE170096-E) wie folgt neu gefasst:
5. Kindesunterhalt Der Ehemann wird verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltbeiträge für seine Kinder zu leisten: Von 01.10.2019 - 07.05.2020 ● für C._____: CHF 960.00 ● für D._____: CHF 771.00 ● für E._____: CHF 757.00
- 7 - Der Ehemann wird darüber hinaus verpflichtet, die gesetzlichen Kin- derzulagen sowie ¾ der vertraglichen Familienzulage der F._____ an die Ehefrau weiterzuleiten. Ab 08.05.2020 ● für C._____: CHF 828.00 ● für D._____: CHF 639.00 ● für E._____: CHF 625.00 Der Ehemann wird darüber hinaus verpflichtet, die gesetzlichen Kin- derzulagen sowie 3/5 der vertraglichen Familienzulage der F._____ an die Ehefrau weiterzuleiten. Für den Fall, dass der Ehemann zukünftig alleine wohnen sollte, wird er verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich im Voraus die folgenden Un- terhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten: ● für C._____: CHF 660.00 ● für D._____: CHF 471.00 ● für E._____: CHF 457.00
6. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich im Voraus zahlbare persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von 01.10.2019 - 07.05.2020 ● CHF 635.00 Ab 08.05.2020 ● CHF 367.00 Für den Fall, dass der Ehemann zukünftig alleine wohnen sollte, sei festzustellen, dass er der Ehefrau während der Dauer des Getrenntle- bens keine persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen hat.
7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, exkl. Kinder- und Fa- milienzulagen): ● Ehefrau Fr. 3'500.00 ● Ehemann Fr. 11'458.10 ● Kinder: je Fr. 250.00 (Kinderzulagen und akutell 1/5 der Familienzulagen) [Erweitertes Existenzminimum der Ehefrau]
- 8 - Für die vorliegende Unterhaltsberechnung gehen die Parteien von ei- nem Nettobonus des Ehemannes von Fr. 39'084.-- (= monatlich Fr. 3'257.--) aus. Fällt der Bonus höher als Fr. 39'084.-- aus, so erhöht sich der Un- terhaltsbeitrag der Ehefrau und der Kinder rückwirkend ab
1. Januar 2019 um 52.5% des Differenzbetrags zu Fr. 39'084.-- umgerechnet auf 12 Monate. Fällt der Bonus aber tiefer aus, so reduziert sich der Nettobonusanteil der Ehefrau und der Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 um 52.5% des Differenzbe- trags umgerechnet auf 12 Monate. (Rechnungsbeispiel 1: Net- tobonus Fr. 42'084.-- abzüglich Fr. 39'084.-- = Fr. 3'000.-- davon Anteil der Ehefrau und der Kinder 52.5% = Fr. 1'575.-- / 12 = Fr. 131.25; Rechnungsbeispiel 2: Nettobonus Fr. 37'084.-- abzüg- lich Fr. 39'084.-- = - Fr. 2'000.--, davon Anteil der Ehefrau und der Kinder 52.5% = - Fr. 1'050.-- / 12 = - Fr. 100.--). Fällt der Bonus höher als Fr. 39'084.-- aus, so erhöht sich der Un- terhaltsbeitrag der Ehefrau und der Kinder rückwirkend ab
1. Januar 2020 um 48% des Differenzbetrags zu Fr. 39'084.– um- gerechnet auf 12 Monate. Fällt der Bonus aber tiefer aus, so re- duziert sich der Nettobonusanteil der Ehefrau und der Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 um 48% des Differenzbe- trags umgerechnet auf 12 Monate. (Rechnungsbeispiel 1: Netto- bonus Fr. 42'084.-- abzüglich Fr. 39'084.– = Fr. 3'000.-- davon Anteil der Ehefrau und der Kinder 48% = Fr. 1'440.-- / 12 = Fr. 120.00; Rechnungsbeispiel 2: Nettobonus Fr. 37'084.-- abzüg- lich Fr. 39'084.– = - Fr. 2'000.--, davon Anteil der Ehefrau und der Kinder 48% = - Fr. 960.-- / 12 = - Fr. 80.--). Eine positive Anpassung des Anteils der Ehefrau sowie der Kin- der geht bis zu einem Nettobonus von maximal Fr. 53'500--. Die- se Bonusregelung gilt ab der Bonuszahlung 2019 (betreffend Ge- schäftsjahr 2018) für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
4. In Gutheissung des Gesuchs des Beklagten/Berufungsklägers wird für die Kinder C._____, geb. tt. mm. 2009, D._____, geb. tt. mm. 2011 und E._____, geb. tt. mm. 2015 eine Besuchs- und Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben:
- Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung (insbe- sondere bei Entscheiden betreffend die Religion, Gesund- heit und Schule der Kinder) mit der Ermächtigung, den El- tern im Bedarfsfall konkrete Weisungen zu erteilen.
- 9 -
- Organisation und Sicherstellung der Durchsetzung des ge- richtlich angeordneten Besuchsrechts, insbesondere mit fol- genden Aufgaben: ○ Verbindliche Festlegung der konkreten Modalitäten be- züglich Übergabeort, -zeit und -art der Kinder zwecks Ausübung des Besuchsrechts; ○ Unterstützung bei der Aufgleisung des Besuchsrechts gemäss Vereinbarung vom 14.05.2018; Organisation der erstmaligen Einführung des Besuchsrechts mit fachmännischer Begleitung; ○ Unterstützung und Überwachung der Parteien bei der Umsetzung des Besuchsrechts.
- Funktion der Ansprechperson bei Fragen der Eltern, Schulen und Institutionen
- Prüfung der Notwendigkeit weiterer Kindesschutz- massnahmen, insbesondere Fremdplatzierung Die KESB Bezirk Hinwil wird angewiesen, eine geeignete Person als Beistand oder Beiständin zu bestellen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass Frau G.______ nicht zur Wahl steht.
5. (Ersatzlos streichen)
6. In Gutheissung des Gesuchs des Beklagten wird der Klägerin für den Fall der Verweigerung des Besuchsrechts, insbesondere im Falle der Verweigerung der Befolgung von Anweisungen der Be- hörden bzw. des Beistandes, eine Strafe gemäss Art. 292 StGB angedroht.
3. Subeventualiter sei das Berufungsverfahren nach Einholen der Beru- fungsantwort bis zum Vorliegen der Anerkennung der Vaterschaft für Tochter H._____ durch den Berufungskläger zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Las- ten der Berufungsbeklagten.
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2007 verheiratet und Eltern von C._____, geboren tt. mm. 2009, D._____, geboren tt. mm. 2011 und von E._____, geboren tt. mm. 2015 (Urk. 7/2). Mit Urteil vom 14. Mai 2018 erliess das Einzelge- richt im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil Eheschutzmassnah- men (Urk. 7/6). Am 10. Januar 2019 reichte der Beklagte, Gesuchsteller und Be- rufungskläger (fortan Beklagter) beim Bezirksgericht I._____ ein Gesuch um Ab- änderung der Eheschutzmassnahmen ein; das Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 7/28). Seit dem
1. Juli 2019 stehen die Parteien nun vor Vorinstanz im Scheidungsprozess. Ein am 4. Juli 2019 gestelltes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 zog der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2019 wiederum zurück, ausgenommen seinen Antrag um Errichtung einer Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft (Urk. 2 S. 5 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 stellte der Beklagte erneut ein Abände- rungsgesuch. Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 f.). Am 7. April 2020 er- liess die Vorinstanz die eingangs erwähnte Verfügung (Urk. 2).
2. Am 12. Mai 2020 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 10. Juni 2020 ging innert Frist ein (Urk. 8 und 9).
3. Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige
- 11 - Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vor-
- 12 - aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist.
4. Der Beklagte stellt als Hauptantrag ausschliesslich einen Rückweisungsan- trag, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen, wie im Falle einer "Neubeurtei- lung" zu entscheiden wäre. Dies ist unzulässig bzw. ungenügend. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Beru- fungsinstanz besitzt volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen, weshalb Rechts- mittelanträge entsprechend zu formulieren sind. Auf den Hauptantrag kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
5. Eventualiter verlangt der Beklagte, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos zu streichen (Urk. 1 S. 2). In der betreffenden Dispositiv- Ziffer ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Absetzung der Beiständin bzw. deren Auswechslung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Aus der Be- gründung in der Berufung ist zu schliessen, dass der Beklagte die Auffassung ver- tritt, dass die Vorinstanz zuständig gewesen wäre und sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen (Urk. 1 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, das für ein familienrechtliches Verfahren zuständig ist und die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, auch die nö- tigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Das Gericht kann somit beispielsweise eine Beistandschaft anordnen, die Person des Beistandes oder der Beiständin bestimmt demgegenüber die für den Vollzug zuständige Kindesschutzbehörde. Die gleiche Zuständigkeitsordnung gilt bei einem allfälligen Wechsel der Beistandsperson, welcher sich aufgrund des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB nach Art. 423 ZGB richtet. Für einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson ist demnach die Kindesschutzbehörde, vorliegend die KESB Hinwil, und nicht das Massnahmengericht zuständig. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 ist zu bestätigen.
- 13 -
6. Eventualiter verlangt der Beklagte zudem die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 3, mit welcher die Vorinstanz das Abänderungsbegehren betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt abwies (Urk. 1 S. 2, S. 14 ff.). 6.1 Im Wesentlichen macht er geltend, er habe anlässlich der Verhandlung vom
19. Dezember 2019 ausgeführt, dass er voraussichtlich im Mai 2020 erneut Vater werde, was zu einer Veränderung des Bedarfs führen werde. Er opponiere gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach die bevorstehende Geburt des Kindes (bzw. die Anerkennung durch den Beklagten) abgewartet werden müsse, bis sie im Abänderungsverfahren Berücksichtigung finden könne. Da die Vaterschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt erfolge und der Beklagte auch rückwir- kend auf diesen Zeitpunkt unterhaltspflichtig werde, eine Abänderung seiner Un- terhaltspflicht aber erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Abänderungsge- suchs möglich sei, entstünde für den Beklagten ein Dilemma, wenn er das Abän- derungsverfahren nicht bereits vorzeitig anhängig machen könnte. Namentlich hätte er für einen nicht unbeachtlichen Zeitraum hinzunehmen, dass er zwar für ein zusätzliches Kind unterhaltspflichtig wäre, dies jedoch bei seiner Leistungsfä- higkeit in Bezug auf den ehelichen Unterhalt unberücksichtigt bliebe. Am tt. mm. 2020 habe J._____ eine gesunde Tochter namens H._____ zur Welt gebracht. Der Ehemann von J._____ werde die "Vaterschaftsaberkennung" so bald wie möglich einreichen müssen, hernach werde der Beklagte H._____ als seine eige- ne Tochter anerkennen und damit ihr gegenüber ab Geburt unterhaltspflichtig sein (Urk. 1 S. 14). 6.2 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt wird eine wesentliche und dauerhafte Verände- rung der Verhältnisse. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids war das Kind noch nicht geboren, weshalb die Vorinstanz den Beklagten zu Recht auf ein (neues) Abänderungsverfahren verwies (Urk. 2 S. 25 f.). 6.3 In der Zwischenzeit ist H._____ auf der Welt und es fragt sich, ob die Beru- fungsinstanz dieses Novum zu berücksichtigen hat. Zu beachten ist allerdings, dass der Beklagte rechtlich (noch) nicht der Vater ist. Er führt selbst aus, dass der
- 14 - Ehemann der Mutter von H._____ die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft so bald wie möglich einreichen müsse. Einstweilen gilt aufgrund der Ehelichkeits- vermutung der Ehemann von J._____ als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Dies spricht gegen die Berücksichtigung. Selbst wenn H._____ in Bezug auf die Unter- haltspflicht zu berücksichtigen wäre, da im Falle der Vaterschaftsanerkennung auch die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend ab Geburt entstehen würde (Art. 261 Abs. 1 ZGB), könnte das Abänderungsbegehren aus nachfolgenden Er- wägungen nicht gutgeheissen werden. Der Beklagte zeigt in der Berufungsschrift nicht ansatzweise auf, wie sich die von ihm beantragten Unterhaltsbeiträge be- rechnen. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie eingangs dargelegt wurden (Erw. II.1), nicht. Weder erhellt aus der Berufungs- schrift, wie sich die Kinderunterhaltsbeiträge zusammensetzen, noch wie sich der Ehegattenunterhalt errechnet. Zusätzlich differieren die Anträge zu den vor Vo- rinstanz gestellten Begehren (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 1 S. 2 f.), ohne dass dies be- gründet wird. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den Berechnungsparametern (insbesondere Lohnreduktion und Bedarfserhöhung so- wie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Klägerin) auseinan- derzusetzen (Urk. 1 S. 19). Allerdings unterlässt er es, substantiiert aufzuzeigen, wo er die betreffenden Behauptungen vor Vorinstanz aufgestellt hat bzw. von welchen Parametern betragsmässig denn auszugehen wäre. Die pauschale Ver- weisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 19) genügt nicht. 6.4 Bei dieser Sachlage ist auch der subeventualiter gestellte Antrag, das Beru- fungsverfahren sei bis zum Vorliegen der Vaterschaftsanerkennung zu sistieren (Berufungsantrag Ziffer 3), abzuweisen. 6.5 Der Beklagte machte vor Vorinstanz als weiteren Abänderungsgrund gel- tend, dass die Klägerin mit K._____ zusammengezogen sei, weshalb sich ihr Be- darf reduziert habe. Die Vorinstanz prüfte den Abänderungsgrund mit Wirkung per
1. Oktober 2019, da K._____ am 27. September 2020 bei der Klägerin eingezo- gen ist, verneinte ihn indessen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handle (Urk. 2 S. 26 ff.). Sie stellte den Bedarf der Klägerin von Fr. 2'840.–, welcher der Trennungsvereinbarung vom 14. Mai 2018 zugrunde ge- legen hat, dem neu errechneten Bedarf von Fr. 2'648.– gegenüber und schloss
- 15 - auf eine Veränderung von 6.76 % bzw. von durch die Klägerin anerkannten 6.9 % (Urk. 2 S. 33). 6.6 Der Beklagte hält dem entgegen, es sei der Klägerin lediglich ein Bedarf von Fr. 2'248.– anzurechnen, da nur ein halber Grundbetrag zuzubilligen sei. Dies be- deute eine Veränderung von 20 %, was eine wesentliche Veränderung sei. Weiter seien auch die Wohnnebenkosten falsch berechnet worden, weshalb sich der Be- darf um weitere Fr. 22.– reduziere und neu bei Fr. 2'226.– liege, was einer Verän- derung von 21.6 % entspreche (Urk. 1 S. 17 f.). Der Klägerin seien als Grundbe- trag nur Fr. 850.– anzurechnen, da sie die Liebesbeziehung zu K._____ bereits seit rund drei Jahren unterhalten würde. Die Beziehung sei keineswegs nur auf ein einfaches Zusammenleben beschränkt. Dies zeige sich bereits daran, dass K._____ schon vor ihrem "offiziellen" Einzug Ende September 2019 von Oktober 2017 bis Februar 2018 Unterschlupf bei der Klägerin gefunden habe. Diese habe K._____ intensiv bei der Wohnungssuche unterstützt und K._____ unterstütze die Klägerin in alltäglichen administrativen Belangen. Die Beziehung der beiden Frauen beschränke sich keineswegs auf ein einfaches Zusammenleben, sondern sei im Sinne einer sogenannten Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft ausgestal- tet, mithin eine eheähnliche Beziehung, welche auf Dauer angelegt sei und mit Kosteneinsparungen eines Ehepaars vergleichbar sei. Was die Wohnnebenkos- ten angehe, so rechne die Vorinstanz neu mit Fr. 380.– Betriebskosten und Fr. 100.– Reparaturkosten. Es sei jedoch weiterhin von Fr. 400.– statt Fr. 480.– aus- zugehen. Der Betrag von Fr. 400.– sei ein Schätzwert gewesen, während der Be- trag von Fr. 480.– sich aus den aktuellen Belegen ergäbe. Für eine solche Neube- rechnung biete das Abänderungsverfahren jedoch keinen Raum (Urk. 1 S. 17 f.). 6.7 Ob die Klägerin im Konkubinat mit K._____ lebt und daher ein Grundbetrag von nur Fr. 850.– anzurechnen wäre, kann aus den unter Erw. II.6.3 aufgeführten Gründen offen bleiben. Wie aufgezeigt, genügt es nicht, im Berufungsverfahren auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen; vielmehr ist mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist im Berufungsverfahren als refor- matorischem Verfahren auch genau darzulegen, von welchen Parametern auszu-
- 16 - gehen wäre. Der Beklagte macht lediglich geltend, dass die Berechnungsparame- ter "selbstverständlich zu aktualisieren" seien (Urk. 1 S. 18). Allein mit den Eck- werten Einkommen Klägerin Fr. 3'500.– / Einkommen Beklagter Fr. 11'458.10 / Kinderzulagen Fr. 250.– sowie Bedarf Klägerin Fr. 2'226.– (Urk. 1 S. 3, S. 18), lassen sich die beantragten Unterhaltsbeiträge nicht nachvollziehen. Auch im Gel- tungsbereich der Untersuchungsmaxime liegt es hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Bewei- se zu bezeichnen (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 55 N 64). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt damit auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grund- satz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozess- stoff am besten kennen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 296 N 10; BGE 133 III 639 E. 2.1). Damit genügen die Vorbringen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages der Begründungspflicht nicht, und es ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. Erwägung II. 1.). 6.8 Der Beklagte bezieht sich weiter auf die von ihm vor Vorinstanz dargelegten Abänderungsgründe wie "Sohn L._____", "Reduktion Einkommen des Berufungs- klägers" und "Erwerbseinkommen Berufungsbeklagte" (Urk. 1 S. 15). Wiederum genügen die Vorbringen in formaler Hinsicht den Anforderungen an die Beru- fungsbegründung nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 6.9 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen, soweit darauf einzugehen ist, den Entscheid der Vorinstanz, das Abänderungsbegehren betreffend die Unter- haltspflicht abzuweisen, nicht umzustossen. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 ist deshalb zu bestätigen.
7. Weiter hält der Beklagte am Gesuch um Errichtung einer Erziehungsbei- standschaft fest (Dispositiv-Ziffer 4). 7.1 Die Vorinstanz wies das Begehren, es sei für die gemeinsamen Kinder eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft zu errichten, im Wesentlichen mit fol- gender Begründung ab: Die vom Beklagten beantragte Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB habe die Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und ihnen in Erziehungsfragen beratend
- 17 - zur Seite zu stehen. Die Erziehungsbeistandschaft solle durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft setze zwingend eine Erziehungsproblematik vo- raus. Der Beklagte sehe in erster Linie in der Mitgliedschaft der Klägerin in der Freikirche M._____ eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin und damit einhergehend eine Gefährdung der Kinder. Die religiöse Erziehung um- fasse die Bestimmung der Religion und Konfession des Kindes sowie die Ge- samtheit des erzieherischen Einflusses auf die Bildung des religiösen Gefühls und Glaubens des heranwachsenden Kindes. Das Kindeswohl dürfe durch die religiö- se Erziehung nicht gefährdet werden. Das elterliche Bestimmungsrecht sei über- schritten, wenn die Eltern einer Sekte angehören würden, die Kinder einer Ge- hirnwäsche unterziehen, sie zur Prostitution anhalten, die Bildung des Kindes über ein Grundniveau hinaus ablehnen, einen autoritären Erziehungsstil pflegen oder jeden Kontakt mit Nichtmitgliedern verbieten würden. In solchen Fällen seien Kindesschutzmassnahmen angezeigt. Weder die Ausführungen der Parteien in ih- ren bisherigen Stellungnahmen sowie anlässlich der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen noch die Anhörung der Kinder vom 6. Februar 2020 habe eine spezifische Kindswohlgefährdung durch die religiöse Erziehung der Klägerin offenkundig erscheinen lassen. Die Vermittlung des Glaubens an die Kinder durch die Freikirche geschehe offensichtlich auf eine sehr spielerische Art und Weise und die Kinder seien in der Lage, ganz offen darüber zu reden. Und auch die von der Klägerin praktizierte Ausübung ihres Glaubens mit den Kindern zu Hause er- scheine nicht übermässig. Eine akute Kindswohlgefährdung sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Es sei offenkundig, dass die Parteien ganz unter- schiedliche Auffassungen über die religiöse Erziehung der Kinder vertreten wür- den und nicht in der Lage seien, durch Kommunikation diesbezüglich einen ge- meinsamen Nenner zu finden. Diese Uneinigkeit beeinträchtige das Kindeswohl bis zum heutigen Zeitpunkt aber nicht derart, als dass weitere Kindesschutz- massnahmen unverzüglich angezeigt erscheinen würden (Urk. 2 S. 15 ff.). 7.2 Der Beklagte macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er sich nicht nur auf die Uneinigkeit der Parteien in Bezug auf die religiöse Erziehung bezogen. Vielmehr habe er auch andere Aspekte der gemeinsamen el-
- 18 - terlichen Sorge erwähnt, welche von der Klägerin kontinuierlich missachtet wür- den, wie die fehlende Information und Mitberücksichtigung seines Willens in Be- zug auf medizinische und schulische Betreuung oder die Wohnsituation der Kin- der. Auch habe er aufgezeigt, dass ihm die Klägerin den Kontakt zu seinen Kin- dern seit dem 2. Januar 2018 verweigere und auch die Anweisungen des Ehe- schutzgerichts und der Beiständin missachte. Indem sich die Vorinstanz lediglich mit dem Argument betreffend die religiöse Erziehung auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, was entweder im vorliegen- den Verfahren oder durch Rückweisung an die Vorinstanz zu heilen sei (Urk. 1 S. 7). 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behör- de mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Ent- scheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Abgesehen davon, hat sich die Vorinstanz auch zum Kontaktab- bruch geäussert (Urk. 2 S. 18). Im Übrigen kann aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Verletzung des Gehörsan- spruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. 7.4 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflichten im Rahmen der Of- fizialmaxime verletzt. Sie mache theoretische Ausführungen zum Kindswohl bei einer Sekte, gehe jedoch hernach nicht näher auf die Frage ein, inwiefern solches Gedankengut auch bei der Kirche im M'._____ vorliege. Unstreitig sei, dass den Kindern der Aufenthalt in der Freikirche grundsätzlich gefalle, bemühe sich die Freikirche doch offensichtlich intensiv um ihren Nachwuchs. Nach Ansicht des Beklagten werde das Wohl sehr wohl gefährdet, indem den Kindern ein funda-
- 19 - mentaler Glaube vermittelt werde, welcher sie in ihrer freien Denkweise und damit auch in ihrer Beziehung zu anderen Kindern sowie dem Schulunterricht ein- schränken könne und welchem sie sich aufgrund ihres Alters und ihrer Unerfah- renheit nicht entziehen könnten. Weiter wiederholt der Beklagte, dass die Klägerin das gemeinsame Sorgerecht spätestens seit der Trennung konsequent missach- te, dies erstrecke sich auch auf die schulische und gesundheitliche Erziehung und Betreuung der Kinder. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen (Urk. 1 S. 8). 7.5 Dass die Kinder in der Kindergruppe (Kids-Treff) der Kirche im M'._____ ei- ner eigentlichen Gehirnwäsche unterzogen würden oder ihnen jeder Kontakt mit Nichtmitgliedern verboten würde, behauptet selbst der Beklagte nicht. Wie bereits ausgeführt (Erw. II.1), genügt es zudem nicht, auf die Ausführungen vor Vo- rinstanz zu verweisen. Wie gesagt, sind die Parteien auch bei Geltung des Unter- suchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfah- rens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachver- haltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allen- falls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; oben Erw. II.6.7). Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Kinder in eine Figurenspielthera- pie geschickt hat (Urk. 1 S. 8), lässt sich auch keine Kindswohlgefährdung erbli- cken, zumal diese Therapie mit der früheren Beiständin abgesprochen war (Prot. I S. 49, Urk. 7/92 S. 10). Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht nur die Kinder ange- hört (Urk. 7/72), sondern auch bei der Beistandsperson Erkundigungen eingeholt, welche nichts Auffälliges feststellen konnte (Prot. I S. 60). 7.6 Die allgemeine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB verfolgt den Zweck, durch kontinuierliche Begleitung der Eltern bzw. bei einer Trennung oder Scheidung des betreuenden Elternteils erzieherische Missstände abzubauen (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 308 N 4). Anzeichen dafür, dass bei der Klägerin Er- ziehungsdefizite vorliegen, die durch die Erziehungsbeistandschaft zu kompensie- ren wären, sind nicht ersichtlich. Eine Gefahr der Überforderung im Alltag durch die Klägerin bzw. eine Entwicklungsverzögerung der Kinder ist nicht erkennbar. Es gibt auch keine Hinweise, dass C._____ oder D._____ Probleme in der Schule
- 20 - hätten (Urk. 7/72 S. 1). Bei der Vorinstanz hinterliessen die drei Kinder einen auf- geweckten Eindruck (Urk. 7/72 S. 6). Die Erziehungsbeiständin ist sachlich auch nicht befugt, den Eltern mit Bezug auf Entscheide betreffend Religion, Gesundheit und schulische Belange konkrete Weisungen zu erteilen, wie das der Beklagte beantragt. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. Urk. 2 S. 17). Dagegen hat der Beklagte als sorgeberechtigter Elternteil ein direktes In- formationsrecht gegenüber Schulen, Ärzten und Behörden etc., worüber ihn die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung im Dezember 2019 bereits orientiert hat (Prot. I S. 46). 7.7 Augenfällig und unbestritten ist der grosse Konflikt zwischen den Eltern und damit einhergehend die Tatsache, dass die Kinder ihren Vater seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. Die Parteien beschuldigen sich gegenseitig, dass die Besuche nicht stattgefunden haben (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 11, Urk. 7/92 S. 9). Die Vorinstanz erwog, dass das Gericht im Rahmen des Haupt- verfahrens nicht um die Erstellung eines Gutachtens kommen werde, um allfällige längerfristigen Kindswohlgefährdungen abzuklären. Es werde zudem nicht ausge- schlossen, auf die Frage der Einsetzung eines Erziehungsbeistandes im Rahmen des Hauptverfahrens zurückzukommen, sollte sich dies als mögliche Schutz- massnahme für das Kindeswohl herauskristallisieren (Urk. 2 S. 17). Mit dieser entscheidrelevanten Erwägung setzt sich der Beklagte wiederum nicht substanti- iert auseinander. Weiter hat die Vorinstanz dem Kontaktabbruch mit der bereits bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft Rechnung getragen und der Bei- standsperson weitere Befugnisse eingeräumt, damit das Besuchsrecht wieder aufgebaut werden kann (Urk. 2 S. 25, Dispositiv-Ziffer 5). Konkrete Einwände ge- gen die angeordneten Befugnisse erhebt der Beklagte nicht. Er erachtet allerdings die Besuchsbeistandschaft als nicht ausreichend, die ernannte Besuchsbeiständin habe zwischenzeitlich in ihrer Funktion gar resigniert (Urk. 1 S. 9). Wie die Vo- rinstanz bereits ausführte, ist die von ihm geforderte Erziehungsbeistandschaft rechtlich nicht die geeignete Massnahme, um den Kontakt zu den Kindern wieder aufzubauen (Urk. 2 S. 18). Ohnehin wäre auch bei einer Erziehungsbeistand- schaft erforderlich, dass die Parteien mit der Beistandsperson konstruktiv zu- sammenarbeiten.
- 21 - 7.8 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, keine Erziehungsbei- standschaft zu errichten, nicht zu beanstanden. Demzufolge sind sowohl Disposi- tiv-Ziffer 4 als auch Dispositiv-Ziffer 5 (Besuchsbeistandschaft) der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.
8. Der Beklagte verlangt schliesslich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6, mit welcher die Vorinstanz den Antrag, es sei der Klägerin im Falle der Verweigerung des Besuchsrechts eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen, abwies. 8.1 In der Begründung erwog die Vorinstanz, eine Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO sei nur dann zulässig, wenn der Entscheid auf ein Tun, Dul- den oder Unterlassen laute. Entsprechend fehle es vorliegend an der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 18). Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wäre im Dispositiv auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten gewesen. 8.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte auf den Antrag eintreten müssen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Besuchsrechten ei- ne indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu- lässig sei. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass die Klägerin ihm den Kontakt zu seinen Kindern seit anfangs 2018 konsequent ver- weigere. An den entsprechenden Ausführungen werde festgehalten. Demnach sei die Sache mit der verbindlichen Auflage der Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 1 S. 13). 8.3 Betreuungsregelungen sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zu- gänglich. Vorliegend geht es nicht um die Anordnung einer direkten Realvollstre- ckung, sondern um diejenige der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstre- ckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgese- hen ist. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskus- sion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Betreuungsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1). Der Beklagte rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz auf den Antrag
- 22 - hätte eintreten müssen. Von einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung ist in- dessen abzusehen. In der hochkonflikthaften Paarbeziehung ist es nicht alleine die Klägerin, welche den Kontaktabbruch zu verantworten hat. Der Beklagte führt denn im Berufungsverfahren auch nicht näher aus, inwiefern die Klägerin die Ausübung des Besuchsrechts verhindert. Und wie bereits erwogen, hat die Kläge- rin die betreffenden Vorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren vehement bestritten (Urk. 7/92 S. 9 f.). Auch hat die Klägerin Belege eingereicht, die glaubhaft ma- chen, dass sie mit der Beistandsperson zusammenarbeiten will. So hat sie bei- spielsweise ihre Zusage zu einem von der Beiständin im Frühling 2020 initiierten Elterngespräch belegt, während die Zusage des Beklagten ausblieb (Urk. 7/94//51, 7/94/52). Mit dem vorliegenden Entscheid werden beide Parteien (er- neut) verpflichtet, mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten, eine Vertrau- ensperson zu bestimmen, um ein erstes Treffen unverzüglich organisieren zu können. Sie sind daher mit Nachdruck daran zu erinnern, zum Wohle der Kinder konstruktiv mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten, damit ein erstes Tref- fen zeitnah erfolgen kann. Auf die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist bei den vorliegenden Umständen zu verzichten. Im Ergebnis ist das Begehren daher abzuweisen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 zu bestäti- gen.
9. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsan- wendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen wer- den. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 23 -
2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. April 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2, an die KESB Bezirk Hinwil sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 24 - Zürich, 16. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc