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LY200001

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 9. Februar 2017 stehen sie vor dem Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in einem Eheschutzverfahren (Prozess Nr. EE170047-L) und seit dem 4. Januar 2019 im Scheidungsprozess vor der Vorinstanz. Für den genauen Prozessverlauf und die ausgefällten Verfü- gungen betreffend Obhut/Betreuungsregelung ist auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 21. No- vember 2019 in unbegründeter und auf Ersuchen der Beklagten und Berufungs- klägerin (fortan Beklagte) in begründeter Ausfertigung fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid.

E. 2 Die Beklagte erhob am 3. Januar 2020 fristgerecht Berufung mit den er- wähnten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Am 16. Januar 2020 erliess die Präsidentin der Kammer die folgende Verfügung (Urk. 7 S. 18 f.):

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beklagten, es sei die von ihr im Berufungsverfahren bean- tragte Betreuungsregelung superprovisorisch anzuordnen, wird abgewiesen. - 12 -
  2. Der eventualiter gestellte Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen die Dispositivziffern 3- 4 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird ab- geschrieben.
  5. (Schriftliche Mitteilung /Beschwerde).
  6. Am 29. Januar 2020 gingen bei der Kammer zwei Verfügungen der Stadtpo- lizei Zürich vom 15. Januar 2019 (recte 2020) ein, welche Strafanzeigen der Be- klagten gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) betreffen. Sie wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in Ko- pie übermittelt (Urk. 9 - 11). Am 6. Februar 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie ihre Klientin nicht mehr vertrete (Urk. 12). Am 10. Februar 2020 erfolgte mit neuer Rechtsvertretung eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk.13).
  7. Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
  8. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend - 13 - präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
  9. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungs- grundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, auch wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
  10. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhutsregelung), 6 (Abweisung Wiedererwägung) und 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die- se Ziffern sind rechtskräftig, was vorzumerken ist.
  11. Berufungsantrag Ziffer 7: Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten / Präzisierung der Anträge 4.1 Die Beklagte verlangt die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kläger, um hernach ihre Berufungsanträge gemäss Ziffer 1 zu präzisie- ren. Im Wesentlichen erhebt sie drei Vorwürfe gegen den Kläger: a) Sie macht geltend, der Kläger habe ihr seit der superprovisorischen Verfü- gung vom 1. Oktober 2019 praktisch keinen Kontakt zum Kind ermöglicht. Die Vorinstanz habe ihr in der genannten Verfügung nicht einmal ein minimales Be- - 14 - treuungs- oder auch nur Kontaktrecht eingeräumt. Dies ungeachtet des Grund- satzes, dass selbst wenn ein Kind durch eine Psychose eines Elternteils gefähr- det sei, - was vorliegend nicht der Fall sei - der Kontakt zu diesem Elternteil in der Regel reduziert und nur in Ausnahmefällen ganz abgebrochen werden dürfe. In den Erwägungen der Verfügung vom 1. Oktober 2019 habe die Vorinstanz ledig- lich darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zu C._____ zu ermöglichen. Der Kläger habe diese Situation ausgenützt und während fast zwei Monaten jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ih- rem noch nicht einmal sechsjährigen Sohn vereitelt. Abgesehen von einem zufäl- ligen, kurzen Treffen in der Zahnarztpraxis vom 1. November 2019 und einem Te- lefongespräch habe die Beklagte zwischen dem 28. September bis zur Verhand- lung vom 20. November 2019 keinerlei Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. An dieser Verhandlung habe die Beklagte auch ausgeführt, dass der Kläger einzig sein An- gebot eines Telefonkontaktes zwischen Mutter und Sohn aufrechterhalten habe, allerdings nur in überwachter Form und unter enger Themenvorgabe, was nicht erfüllbar gewesen sei (Urk. 1 S. 11 f.). Entgegen der Vorinstanz sei der vom Klä- ger verursachte Kontaktabbruch zwischen Mutter und Sohn von über acht Wo- chen in keiner Art und Weise nachvollziehbar (Urk. 1 S. 15). b) Weiter wirft die Beklagte dem Kläger vor, er habe ihren schlechten psychi- schen Zustand, der zu ihrer fürsorgerischen Unterbringung geführt habe, provo- ziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stel- le. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ habe nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Oktober 2019 mit fürsorgerischer Unterbringung führen können, da die Be- klagte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben keine Kenntnis von der E-Mail Mitteilung von Dr. med. I._____ vom 29. September und von der Verfügung vom
  12. Oktober 2019 gehabt habe. Die Geheimabsprache zu Dr. med. I._____, so die Beklagte, und die überfallartige Umsetzung tags darauf (29.09.2019) sowie die falsche Zusicherung von Dr. med. I._____, dass C._____ am Sonntag (29.09.2019) um 18 Uhr wieder abgegeben werde, würden anschaulich zeigen, welch grosser Druck auf die Beklagte ausgeübt worden und wie beunruhigend die Situation gewesen sei und dass sie sich zunehmend Sorgen gemacht habe, da - 15 - C._____ am Sonntag (29.09.2019) nicht wie zugesichert um 18 Uhr nachhause gekommen sei (Urk. 1 S. 15). c) Schliesslich wird geltend gemacht, einzelne Vorfälle während der Betreuung von C._____ durch den Kläger würden auf die eingeschränkte Erziehungsfähig- keit hinweisen. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass C._____ wiederholt mit Schürfwunden und Beulen aus der Betreuungszeit zurückgekehrt sei. Zudem habe er in der Rekonvaleszenzzeit seines ersten Armbruches wegen der man- gelnden Aufsicht durch den Kläger einen weiteren Armbruch am selben Arm erlit- ten. Die Vorinstanz verkenne, dass in der Rekonvaleszenzzeit ein anderes Mass an Aufsicht und Rücksichtnahme des betreuenden Elternteils notwendig sei. Fer- ner weise der erneute Fieberkrampf von C._____ auf die bereits im Eheschutzver- fahren dargelegte Überforderung von ihm in der Betreuungszeit des Klägers hin, der ihn mit sportlichen Aktivitäten fordere, die nicht altersadäquat seien. Hinzu komme, dass der Kläger als medizinischer Laie C._____ schröpfe, was bei einem Kleinkind nicht zu verantworten sei (Urk. 1 S. 18). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 21. November 2019 im We- sentlichen das Folgende aus: a) Im Rahmen der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei der Beklagten aufgrund ihres unklaren Gesundheitszustandes ausdrücklich kein Be- suchsrecht eingeräumt worden, aber es sei darauf hingewiesen worden, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zwischen der Beklagten und C._____ zu ermöglichen, soweit dies aus seiner Sicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Ab dem Abend des 1. und bis am 10. Oktober 2019 sei die Beklag- te aufgrund der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK Zürich hospitalisiert gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 hätten das Gericht wie die Parteien die Meinung vertreten, zum aktuellen (psychi- schen) Gesundheitszustand der Beklagten ein Kurzgutachten einzuholen. Die Be- klagte habe in der Folge keine Vermittlungsperson genannt, welche bei den Tele- fonkontakten zwischen C._____ und der Beklagten hätte anwesend sein können. Es könne deshalb dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er kei- - 16 - nen Kontakt zugelassen habe. Dies sei aufgrund der massiven gesundheitlichen Krise der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 2 S. 19 f.). b) Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand Ende September inszeniert oder provoziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stelle, als in keiner Weise glaubhaft. Die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie im Zeitpunkt der Einweisung in die PUK noch keine Kenntnis von der E-Mail von Dr. med. I._____ betreffend Zurückbehalten des Sohnes durch den Kläger als auch von der am 1. Oktober 2019 erlassenen Verfügung betreffend superproviso- rische Umteilung der Obhut gehabt habe. Die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ könne also nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Ok- tobers mit fürsorgerischer Unterbringung geführt haben. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte am 30. September 2019 in grosser Sorge um C._____ gewesen sein soll, wenn sie dem Kläger selben Abends um 17.52 Uhr geschrieben habe, er könne C._____ noch über Nacht behalten. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ändere sich auch nichts daran, dass die Beklagte bei der Einlieferung in die PUK und in den ersten Tagen Verfolgungs- und Vergif- tungsängste sowie Beeinträchtigungserleben gehabt habe wie etwa, sie werde von Trump bedroht, sie sei eine Diplomatin, Kameras seien in ihrer Wohnung in- stalliert, ihr Sohn sei von einem Psychiater entführt etc. Auch habe der Vater der Beklagten zu "Protokoll gegeben", dass aufgrund der Geschehnisse in der Zeit von Freitag, 27. September, bis Montag, 30. September 2019, sich die Eltern der Beklagten und der Kläger einig gewesen seien, dass die Beklagte Hilfe brauche und Dr. med. I._____ am ehesten in Frage käme (Urk. 2 S. 20 f.). c) Die Vorinstanz führte weiter an, die Beklagte erwähne Fieberkrämpfe, na- mentlich den Fieberkrampf von C._____ im März 2019, als C._____ beim Kläger gewesen sei. Weiter werde dem Kläger mangelnde Aufsicht vorgeworfen. Die Be- klagte stütze sich dabei auf einen E-Mail- bzw. WhatsApp-Austausch zwischen den Parteien vom 28. Mai 2019 und vom 4. September 2019. Dem E-Mail- Austausch könne lediglich entnommen werden, dass die Beklagte schreibe, C._____ solle mit zwei anderen Kindern (drei- und fünfjährig) mit Einwilligung des - 17 - Klägers, aber ohne Überwachung, mit Treter und Velos auf den Schulhausplatz losgezogen sein und dass die Mutter der beiden anderen Kinder nicht einverstan- den gewesen sei. Aus dem WhatsApp-Austausch vom 4. September 2019 ergebe sich, dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, dass C._____ Temperatur habe und man sich später bei Dr. J._____ sehe. Mit diesen Kommunikationsver- läufen sei, so die Vorinstanz, in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, C._____ in dem mit dieser Verfügung festgelegten Umfang zu betreuen (Urk. 2 S. 22). Weiter schloss die Vorinstanz, es sei unstrittig, dass C._____ im März 2019 einen Fieberkrampf erlitten und einmal seinen Arm gebrochen habe, als er beim Kläger gewesen sei. Den selben Arm hätte C._____ aber auch schon gebrochen, als er gerade in der faktischen Obhut der Beklagten gewesen sei. Weder der Armbruch noch der Fieberkrampf könne der Betreuung durch den und damit dem Kläger angelastet werden. Die unterschiedlichen Erziehungsstile seien zwar augen- scheinlich und bewegten sich wohl in einem Spannungsverhältnis zwischen einer Tendenz zur Überbehütung (Beklagte) und einer Tendenz zur Risikofreude (Klä- ger). Es bestehe derzeit kein Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu zweifeln, und die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sei nicht nötig (Urk. 2 S. 22 f.). 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Kriterium der Erzie- hungsfähigkeit vorrangige Bedeutung bei der Frage der Zuteilung der Obhut. Auch die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zu- sammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzu- lassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist bei der Obhutsfrage ein wesentlicher Gesichtspunkt (BGer 5A_968/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Ge- genstand der Berufung bildet demgegenüber der persönliche Verkehr im Sinne eines ausgedehnten Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens (fortan in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Formulierung: Betreuungsre- gelung). Es geht nicht um die Regelung der Obhut. Die Berufungsanträge ver- deutlichen zudem, dass dem Kläger auch nach Auffassung der Beklagten ein re- - 18 - gelmässiges Betreuungsrecht zustehen soll. Auch sie geht demnach grundsätz- lich davon aus, dass der Kläger in der Lage ist, das Kind richtig zu betreuen. 4.4 Vorsorglichen Massnahmen ist inhärent, dass sie das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie ergehen in einem summarischen Verfahren. Es geht darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutach- ten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet wer- den, wenn besondere Umstände vorliegen (BGer 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.6). Die Rechtsprechung subsumiert unter besondere Umstände z.B. sexuel- len Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä. (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3). Gerade Gutachten, welche erfah- rungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen, werden dem Ziel einer ra- schen vorsorglichen Regelung nicht gerecht. Vielmehr ist anzustreben, die mögli- chen Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" unter den Eheleuten zu beseitigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden würden, werden von der Beklagten, wie zu zeigen ist, nicht dargetan. 4.5 Der bereits von der Vorinstanz einlässlich begründete Kontaktunterbruch zwischen Mutter und Sohn stand im Zeichen einer akuten psychotischen Störung mit Einweisung der Beklagten in die PUK. Es war das Gericht, das der Beklagten keine Kontakte eingeräumt hatte. Daher kann dem Kläger nicht vorgeworfen wer- den, er habe jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ihrem Sohn verhin- dert. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 erklärte die Beklagte, be- reits mit einem Psychiater und Neurologen in Kontakt zu stehen, und es wurde vereinbart, ein Kurzgutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand einzuho- len (Prot. I S. 30 f. ). Am 20. November 2019 stand sodann die Verhandlung mit der Befragung des Gutachters im Raum (Prot. I S. 34). Der Ablauf der Gescheh- nisse spricht gegen die These der Beklagten, der Kläger habe ihren Zustand pro- voziert. Offenbar hat die Beklagte sich und dem Kind mit dem Aufenthalt in K._____ wegen einer Filmproduktion selber zu viel zugemutet (Urk. 5/70 S. 6 ff., Urk. 5/98 S. 5). Zu früheren Vorfällen betreffend C._____, deren Zeitpunkt z.T. - 19 - unklar ist, wie bespielsweise die in der Rekonvaleszenzzeit des ersten Armbruchs erfolgte Zweitfraktur, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, dass weder der Arm- bruch noch der Fieberschub im Frühjahr 2019 dem Kläger zufolge mangelnder Betreuung/Überwachung angelastet werden könne. Zudem waren diese Ereignis- se bislang kein Grund, das Besuchsrecht und das Ferienbesuchsrecht des Klä- gers einzuschränken bzw. eine Einschränkung zu beantragen. Noch im Novem- ber 2019 plädierte die Beklagte beispielsweise für ein fünfwöchiges Ferienrecht (Urk. 5/110 S. 2), weil offenbar keine grundlegenden Zweifel an der Erziehungs- fähigkeit vorhanden waren. Dies muss auch für die Tatsache gelten, dass der Kläger den Sohn in der Vergangenheit mit der alternativen Methode des Schröp- fens behandelt hat (Prot. I S. 26). 4.6 Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 werden erstmals Vorfälle vorgebracht, welche die sexuelle Integrität von C._____ betreffen sollen (Urk. 13). Die Beklagte lässt vortragen, C._____ habe seiner Mutter mitgeteilt, dass ihm sein Vater bei verschiedenen Besuchen im Frühjahr 2019 einen Massagestab ausgehändigt ha- be, damit C._____ diesen auf sein eigenes Glied lege und dieses unter Anwesen- heit des Klägers massiere. Die Beklagte sei sehr besorgt gewesen und habe des- halb im April 2019 die Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Univer- sitäts-Kinderspitals Zürich aufgesucht und über dieses aussergewöhnliche Verhal- ten des Klägers gesprochen. Eine klare Beratung, was die Beklagte tun solle, sei aber ausgeblieben (Urk. 13 S. 1). Vorwürfe, die sich gegen die sexuelle Integrität des Kindes richten, sind ernst zu nehmen. Gleichwohl ist augenfällig, dass die Beklagte erst zehn Monate später das Vorkommnis im Scheidungsverfahren the- matisiert und der Kläger sich bisher dazu gar nicht äussern konnte. Laut Bestäti- gung des Kinderspitals Zürich vom 17. Januar 2020 kontaktierte die Beklagte die Opferberatungsstelle am 9. April 2019, welche mit der Beklagten die Handlungs- möglichkeiten und einen unterstützenden Umgang mit ihrem Sohn besprochen hat (Urk. 15/1). Genaueres führt die Beklagte nicht aus. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte bereits an Fachpersonen gewandt hat und diese, so legt die Be- stätigung nahe, weitere Abklärungen nicht als notwendig erachtet haben. Daher ist eine konkrete Gefährdung des Kindswohls nicht glaubhaft gemacht. Der weite- re Einwand in der Eingabe vom 10. Februar 2020, die Anpassung und Ausdeh- - 20 - nung des Besuchsrechts hätte zu einer leichten Wesensveränderung bei C._____ geführt, C._____ würde lieber mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen (Urk. 13 S. 2), ist pauschal gehalten und spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des Klä- gers. 4.7 Nach dem Gesagten sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche für die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit über den Klä- ger sprechen. Berufungsantrag Ziffer 7 ist deshalb abzuweisen.
  13. Berufungsantrag Ziffer 1: Betreuungsregelung 5.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 1 wendet sich die Beklagte gegen das Betreu- ungsrecht des Klägers am Mittwoch. Weiter ist die Ausdehnung am Wochenende bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, umstritten. 5.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Be- suchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Immerhin hat der persönliche Verkehr in den vergange- nen Jahren eine zunehmende Ausdehnung erfahren, wobei innerschweizerisch ein gewisses Gefälle dahingehend auszumachen ist, dass die Besuchsrechtsre- gelungen von Osten gegen Westen grosszügiger werden. Die allgemeine Ten- denz zur Ausweitung des Besuchsrechtes fusst auf der Erkenntnis, dass der Kon- takt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dadurch namentlich auch die Scheidungsverarbeitung erleichtert und langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien grundsätzlich, d.h. bis zum super- provisorischen Entscheid vom 1. Oktober 2019 betreffend Obhutsumteilung, die Betreuung gemäss Verfügung im Eheschutzverfahren vom 23. Juli 2018 gelebt hätten (Urk. 2 S. 6 f.). Diese lautete wie folgt: - 21 - " 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. der Verfügung des hiesi- gen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z02) gilt ab dem 20. August 2018 und für die weitere Dauer des Ehe- schutzverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn, - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Frei- tagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis am Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wo- bei das Betreuungswochenende des Gesuchstellers vor dem
  14. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Oster- montag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auf- fahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, - zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Wo- che in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wo- chen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Feri- enpläne mit der Gesuchsgegnerin mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schriftlich festzuhalten (bezüglich der Herbstferien 2018 sollen die Ferienpläne rasch möglichst abge- sprochen werden). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Gesuchsgegnerin hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreu- ungszeit zum Gesuchsteller zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Gesuchsgegnerin zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungs- zeiten im direkten Anschluss an den Kindergarten- bzw. Schul- schluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt der Gesuchsteller das Kind, solange es den Schulweg noch nicht alleine bewältigen kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 5.4 Zur Mittwochsbetreuung hielt die Vorinstanz das Folgende fest (Urk. 2 S. 24): "Die Mittwochsbetreuung des Klägers wurde mit Entscheid des Ehe- - 22 - schutzgerichts vom 23. Juli 2018 mit der Begründung eingeführt, dass aus psy- chologischer Sicht ab dem Kindergartenalter gemäss Schreiner [FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 203 f.] grundsätzlich ganztägige oder zweitä- gige Kontakte mit Übernachtung zu dem nichtobhutsberechtigten Elternteil ange- messen und sinnvoll seien. Auch hier gelte aber, dass ein Kontaktunterbruch von zwölf Tagen von diesen Kindern noch als "ewig" erlebt werde. Entsprechend sei- en zusätzliche Kontakte zwischen den Kontaktwochenenden empfehlenswert. Sodann sei zu beachten, dass zu geringe Zeiten mit dem Kind die Etablierung ei- nes autoritativen Erziehungsstils erschwerten. Dieser […] sei nach heutigem Wis- sensstand die wohl entwicklungsfördern(d)ste Form der Erziehung in westlichen Ländern. Klarerweise spiele insbesondere unter dem Blickwinkel der Kontinuität auch die bisher gelebte Betreuung bei der Ausgestaltung der zukünftigen Betreu- ungsregelung eine grosse Rolle (act. 160 S. m.w.H.). Daran hat sich bis heute nichts geändert und die Betreuungsregelung hat sich insgesamt bisher auch mehr oder weniger bewährt." Die Vorinstanz führte weiter an, diese Betreuungsregelung beinhalte innerhalb zweier Wochen insgesamt vier direkte Übergänge von C._____ von einer zur an- deren Partei und nur zwei Übergänge über den Kindergarten. Die Kindesvertrete- rin sei der Meinung, dass C._____ das Spannungsverhältnis zwischen den Par- teien spüre und die direkten Übergaben problematisch seien. Vielleicht könne man - so die Kindesvertreterin - schauen, dass es nur noch eine direkte Übergabe gebe, welche auch Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Eltern sein könnte. Die Vorinstanz schloss, es erscheine daher angemessen und sinnvoll, den Zeitpunkt der anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und für C._____ zu optimieren. Dies betreffe sowohl die or- dentliche Betreuung als auch die Feiertage. An der Mittwochsbetreuung durch den Kläger sei dabei festzuhalten, weshalb weiterhin eine direkte Übergabe zwi- schen den Parteien / den Welten der Parteien pro Woche verbleibe. Dieses Mass an direkten Übergaben scheine trotz des hochstrittigen Konflikts zwischen den Parteien vertretbar und könne, wie von der Kindesvertreterin angedacht, hoffent- - 23 - lich in Zukunft als Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Parteien als Eltern dienen (Urk. 2 S. 24 f.). 5.5 Die Beklagte moniert, mit dieser Erweiterung werde C._____ vor der Be- treuungszeit durch den Vater nach dem Kindergarten nicht mehr wie gewohnt zu- erst zur Mutter zurückkehren können und müsse nach der Betreuung durch den Vater direkt in den Kindergarten gehen und überdies eine Nacht mehr beim Vater verbringen. Dies sei eine erhebliche Veränderung, die angesichts des Alters von C._____ unter dem Aspekt der Kontinuität nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Eine Veränderung der Betreuungsregelung sei vorzunehmen, wenn sich die Ver- hältnisse verändert hätten. Die Vorinstanz lege jedoch nicht dar, dass eine Ver- änderung der Verhältnisse vorliegen würde, die eine erhebliche Ausweitung der Betreuung durch den Kläger rechtfertigen würde. Sie thematisiere die direkten Übergänge, die gemäss den Parteien nicht problematisch seien. C._____ sei vielmehr darauf angewiesen, möglichst bald wieder in die gewohnte Betreuungs- situation zurückzukehren, soweit sich diese bewährt habe. Dass die Vorinstanz die wöchentliche Mittwochsbetreuung trotz des hochstrittigen Konflikts als vertret- bar erachte, sei nicht nachvollziehbar. Bei so hochstrittigen Verhältnissen, bei de- nen die Vorinstanz gar die Errichtung einer Beistandschaft als notwendig erachte, sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl ver- einbar (Urk. 1 S. 19 f.). 5.6 Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tat- sächlichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt in jedem Fall das Kindeswohl, das anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). 5.7 Die Vorinstanz hat wie erwähnt dargelegt, dass es angemessen und sinnvoll erscheine, den Zeitpunkt der sowieso anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und zu optimieren (Urk. 2 S. 25). Dies liegt im Kindes- - 24 - wohl. Laut der unter Erw. 5.3 wiedergegebenen Verfügung hat der Kläger seit Sommer 2018 C._____ alle zwei Wochenenden und jeden Mittwoch, nach Kin- dergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn, betreut. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Verfügung (bis zum superprovisorisch verfügten Obhutswechsel am 1. Oktober 2019) grundsätzlich so gelebt wurde (Urk. 2 S. 7), blieb unangefochten. Daher ist zu folgern, dass C._____ am Donnerstag direkt vom Kläger in den Kindergarten ging, weshalb dies dem gewohnten Alltag entspricht. Auch wenn die Parteien die Übergänge als nicht problematisch einschätzen, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Kindesvertretung diese Ansicht nicht teile und eine Reduzierung bzw. eine Ver- meidung der persönlichen Übergaben im Interesse von C._____ liegen würde. Die Kindesvertretung hat zudem erwähnt, dass C._____ die Spannungen zwi- schen den Eltern spüren würde (Urk. 2 S. 25). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Gerade der Umstand, dass sie vorträgt, aufgrund der fast zwei Monate dauernden Kontaktverweigerung durch den Kläger sei der Konflikt zwischen den Eltern vollends eskaliert (Urk. 1 S. 20), indiziert die vo- rinstanzliche Lösung. 5.8 C._____ war in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 20. November 2019 unter der alleinigen Obhut des Klägers. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 festgehalten, macht die Beklagte in Bezug auf C._____ keine nach- teiligen Vorkommnisse in dieser Zeit geltend, welche das physische oder psychi- sche Wohl beeinträchtigt hätten (Urk. 7 S. 15). Das Gleiche trifft auf die Weih- nachtsferien 2019/2020 zu, welche C._____ mit dem Kläger verbrachte. Wesent- lich erscheint zudem, dass auch die Kindergärtnerin von C._____ der Kindesver- tretung erklärte, ihrer Wahrnehmung nach gehe es C._____ gut. Sie habe seit seinem Kindergartenbeginn kein verändertes Verhalten festgestellt (Urk. 5/113: Plädoyer 20.11.2019). Daher ist in der Ausdehnung des Betreuungsrechts um ei- ne Übernachtung am Wochenende keine konkrete Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Zudem dient die Ausdehnung von Freitagnachmittag ab Kindergarten bis Montagmorgen Kindergartenbeginn auch dazu, die persönlichen Begegnun- gen zwischen den äusserst zerstrittenen Eltern zu vermeiden. C._____ möglichst wenig dem Spannungsverhältnis zwischen den von ihm geliebten Eltern auszu- - 25 - setzen, liegt sehr wohl im Kindsinteresse. Dies spricht für die von der Vorinstanz festgelegte Alltagsbetreuung. 5.9 Die beantragte Anpassung des Feiertagsbesuchsrechts wurde nicht begrün- det, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 5.10 Die Vorinstanz sprach ein Ferienrecht von fünf Wochen zu (Urk. 2 S. 36). Diese Regelung entspricht der Verfügung vom 23. Juli 2018. Die Beklagte will le- diglich vier Wochen gewähren. Sie macht geltend, die Ferien hätten regelmässig zu Konflikten zwischen den Parteien geführt (Urk. 1 S. 20). Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchs- rechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209 Regeste). Weder substantiiert die Beklagte die Konflikte zwischen den Parteien und damit auf der Elternebene, noch behauptet sie konkret, das Wohl von C._____ sei gefährdet gewesen. Letzt- lich sind die Parteien daran zu erinnern, dass sich Eltern zu bemühen haben, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen (BGE 131 III 209 E. 5). Daher bleibt es bei der ange- fochtenen Regelung. 5.11 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Berufung den erstin- stanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz im Rahmen ih- res weiten Ermessens getroffene Regelung ist vertretbar, eine unrichtige Rechts- anwendung liegt nicht vor.
  15. Berufungsantrag Ziffer 2: Verpflichtung für KET-Beratung 6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 erteilte die Vorinstanz den Parteien die Weisung, eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut für das Kind zu besuchen. Sie erwog, bereits in der Verfügung vom 23. Juli 2018 sei ausge- führt worden, dass eine grosse Anzahl von Forschungsergebnissen darauf hin- weisen würde, dass Elternkonflikte einen der grössten Risikofaktoren im Tren- nungsprozess für die Entwicklung der Kinder darstellten. C._____ befinde sich - 26 - augenscheinlich in einem grossen Loyalitätskonflikt betreffend seine Eltern. Dies sei insbesondere auch an der Kinderanhörung vom 19. November 2019 klar er- sichtlich geworden. Es scheine deshalb – trotz unklarem Erfolg des mit jener Ver- fügung angeordneten Besuchs des Elternkurses "Kinder im Blick" – angezeigt, beiden Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sobald als möglich eine KET-Beratung beim H._____ Institut für das Kind zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als not- wendig erachte. Dem Beistand sei die Aufgabe zu erteilen, die KET-Beratung zu überwachen und die Parteien nötigenfalls bei der Umsetzung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung zu unterstützen. Dabei sei davon auszugehen, dass für das von der Beklagten angeführte Problem der Finanzierung der Beratung bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien eine Lösung gefunden werde (Urk. 2 S. 30 f.). 6.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der angeordneten Weisung. Der Klä- ger gehe seit Januar 2017 mit aller Vehemenz gegen sie vor und der Konflikt sei nach der von ihm erwirkten vorübergehenden Obhutsumteilung und seinem an- schliessenden Verhalten vollends eskaliert. Gegen die Beklagte als Mutter von C._____ in dieser Art und Weise vorzugehen und gleichzeitig eine gemeinsame Elterntherapie machen zu wollen, sei für sie, die Beklagte, ein unauflösbarer Wi- derspruch. Für sie sei die seit Jahren nicht geregelte finanzielle Situation äusserst belastend. Der Kläger setze sie mit seinem Verhalten zum Trennungsunterhalt enorm unter Druck. Bei dieser Ausgangslage Therapiegespräche zur Elternsitua- tion zu führen, ergebe keinen Sinn. Bei der KET-Beratung werde auch das Kind einbezogen. C._____ sei durch das Gericht bereits zweimal angehört worden und habe eine eigene Rechtsvertretung. Dass ein sechsjähriges Kind mit einer weite- ren Person Gespräche im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt führen solle, sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar (Urk. 1 S. 21). 6.3 Oberste Maxime bildet das Kindeswohl. Ausgangspunkt für die Weisung bil- det der gegenüber der Kindesvertretung geäusserte Wunsch von C._____, dass die Eltern miteinander so umgehen sollen, dass es für ihn gut sei (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/113 S. 2). Die Kindesvertretung erklärte gegenüber dem Gericht, die KET- - 27 - Beratung sei ein mögliches Gefäss für eine Elternberatung (Prot. I S. 59). Anzu- streben ist, die massiven Elternkonflikte durch eine Elternbegleitung zu minimie- ren, Spannungen und negative Beeinflussungen abzubauen, so dass sich auch der Loyalitätskonflikt von C._____ abschwächen kann. Die Beklagte erwähnt selbst, dass der Konflikt nach der Obhutsumteilung vollends eskaliert sei, was den dringenden Handlungsbedarf bekräftigt. Nicht konkretisiert wird weiter, inwiefern das Wohl von C._____ gefährdet würde, wenn er im Rahmen der KET-Beratung ein weiteres Mal angehört würde. Auch wenn sich die Beklagte gegen die Anord- nung stellt, gilt es unter dem Aspekt des Kindeswohls alles daran zu setzen, C._____ inskünftig einen möglichst konfliktarmen Alltag zu ermöglichen. Dafür stehen beide Parteien als Eltern in der Pflicht. Auf entsprechende Anfrage durch die Vorinstanz hat denn das H._____ Institut für das Kind bestätigt, dass eine KET-Beratung auch bei hochstrittigen Eltern Sinn machen könne (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/114). Die weiteren Einwände zur Finanzierung überzeugen bei den gege- benen finanziellen Verhältnissen nicht, was die Vorinstanz bereits dargelegt hat. Demzufolge ist Berufungsantrag Ziffer 2 abzuweisen.
  16. Berufungsantrag Ziffer 3 und 4: Beistandschaft/Befugnisse/Ernennung 7.1 In Dispositiv-Ziffer 4 errichtete die Vorinstanz eine Beistandschaft und in Dispositiv-Ziffer 5 ersuchte sie die Kindesschutzbehörde, eine geeignete Person als Beistand zu ernennen. Die Vorinstanz hielt fest, im Rahmen des Entscheids vom 23. Juli 2018 sei noch erwogen worden, die Anordnung einer Besuchs- rechtsbeistandschaft sei derzeit nicht angezeigt, dies auch, da die Frage des strit- tigen Aufenthaltsortes von C._____ mit dem Entscheid geklärt und ebenso die Be- treuungsregelung angepasst würde. Seither habe sich der seit der Trennung zwi- schen den Parteien bestehende Konflikt nochmals verschärft. Insbesondere habe auch der mit dem genannten Entscheid für beide Parteien angeordnete Besuch des Kurses "…" den Fokus der Parteien nicht zu ändern vermocht. Es sei damit angezeigt, für C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine Bei- standschaft anzuordnen. Dabei sei – entgegen den Befürchtungen der Beklagten – davon auszugehen, dass die KESB einen Beistand ernennen werde, welcher der Situation der Parteien und C._____ gewachsen sei. Der Beistand sei sodann - 28 - zu ermächtigen, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend abweichend von der vorstehenden Regelung für die Parteien verbindlich zu regeln und/oder diese Regelung im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend zu ergänzen. Wichtig sei aufgrund des hochstrittigen Konflikts der Parteien, dass dabei grundsätzlich die vom Gericht ge- troffene Regelung Bestand haben und nur im Ausnahmefall und zurückhaltend ei- ne abweichende Regelung getroffen werden solle (Urk. 2 S. 32 f.). In der Folge übertrug die Vorinstanz dem Beistand / der Beiständin die Aufgaben gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 33). 7.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Sie trägt vor, auch wenn sich der Konflikt nochmals verschärft habe, sei keine Beistandschaft für C._____ zu errichten, sondern es sei eine klare, der Konfliktsituation der Par- teien angepasste Betreuungsregelung zu erlassen. Bei hochstrittigen Verhältnis- sen und derart unterschiedlichen Vater- und Mutterwelten sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die von der Vo- rinstanz angeführten Beispiele für eine allfällige Notwendigkeit der einzelfallwei- sen Abweichung von ihrer detaillierten Betreuungsregelung würden denn die Fe- rien und die Mittwochsregelung betreffen. Da die von der Beklagten beantragte Betreuungsregelung der hochstrittigen Situation genügend Rechnung trage, sei die Errichtung einer Beistandschaft im jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen. Zu- dem werde der Beistand ermächtigt, Abweichungen verbindlich zu regeln, wes- halb den Parteien ein weiteres Konfliktfeld eröffnet werde. Ein weiteres Konflikt- feld sei keinesfalls im Interesse von C._____ (Urk. 1 S. 22). 7.3 Aus kinderpsychologischer Sicht ist die Beziehung des Kindes zu beiden El- ternteilen sehr wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väter- lichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2017 hat der Kläger seinen Sohn regelmässig und in jeder Woche tageweise betreut (vgl. Urk. 7 S. 3; Urk. 2 S. 6 f.). Es ist zu schliessen, dass zwischen Vater und Sohn eine gute und enge Beziehung be- steht. Etwas anderes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Unter Erw. 5.7 und - 29 - 5.8 wurde dargelegt, weshalb in der konkreten Situation das vorinstanzlich festge- legte Betreuungsrecht zu bestätigen ist. Es ist darauf zu verweisen. 7.4 Ausgehend von diesem Betreuungsrecht liegt es indes auf der Hand, dass die Parteien auf eine vermittelnde Person angewiesen sind. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Beistandschaft nämlich fest, es sei augenscheinlich, dass die Parteien derzeit im Bereich der Betreuung grosse Schwierigkeiten hätten, ge- meinsam Lösungen zum Wohle von C._____ zu finden. Trotz der mit diesem Ent- scheid angeordneten sehr detaillierten Betreuungsregelung sei es wahrscheinlich, dass es in naher und weiterer Zukunft immer wieder zu Situationen kommen wer- de, in welchen eine Frage durch die Betreuungsregelung nicht explizit geregelt oder eine einzelfallweise Abweichung von der Regelung ausnahmsweise im Inte- resse von C._____ sei. Als Beispiel sei die ergebnislose Diskussion zwischen den Parteien zum genauen Beginn und Ende der Ferien im Mai 2019 oder zum Auf- enthalt von C._____ im Engadin während der Dreharbeiten der Beklagten im Sep- tember 2019 erwähnt (Urk. 2 S. 32). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- klagte nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt den vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunkt (vgl. Prot. I S. 59). Damit aber bleibt es bei der ange- ordneten Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4. 7.5 Ebenfalls zu bestätigen ist Dispositiv-Ziffer 5 betreffend die Ernennung einer Beistandsperson. Die Ziffer wäre ohnehin nur beschwerdefähig und die Beklagte macht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft.
  17. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsan- wendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen wer- den. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. III.
  18. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– fest- zulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 30 - Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  19. Die Beklagte stellt ein Gesuch für einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen Fr. 20'000.– (Urk. 1 S. 3). Ein Prozesskostenvorschuss (wie auch die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege) setzt voraus, dass die ersuchende Person mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; OGer ZH LN100047 vom 09.01.2012, S. 9; OGer ZH LE180033 vom 19.09.2018, S. 10; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, S. 26; Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilpro- zess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 683 f.; Breitschmid/Müller, Recht kostet – Was darf die Scheidungsfreiheit in der Schweiz kosten? in: Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 142; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 551 f.; BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145 N 265; BK ZGB- Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband, Art. 145 N 265; BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 163 N 15). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. II) muss die Berufung als aussichtslos betrachtet werden. Das Begehren betref- fend Prozesskostenvorschuss ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:
  20. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019, betreffend die Dispositiv-Ziffern, 1, 6 und 7 in Rechtskraft erwachen ist.
  21. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
  22. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 31 - Es wird erkannt:
  23. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  24. Abteilung, vom 21. November 2019 werden bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  26. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
  27. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  28. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2 - die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9-11 - den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2 - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffa- cherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich - die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 32 - Dies ist Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019 (FE190005-L)

- 3 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 112 S. 1 f.) "1. Die mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 superprovisorisch ange- ordnete Übertragung der Obhut über C._____ auf den Kläger sei als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Prozesses auf- recht zu erhalten bzw. zu bestätigen.

2. Es sei zum (aktuellen) Geistes- und Gesundheitszustand der Be- klagten - vorzugsweise durch Dr. med. D._____, eventuell durch Dr. med. E._____ - ein neues psychiatrisches Gutachten zu er- stellen, welches sich auch über die Aspekte der Erziehungsfähig- keit der Beklagten äussert.

3. Es sei bei Frau F._____, Leiterin der Fachstelle …, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], vor der Anordnung ei- ner neuen Obhutsregelung ein kinderpsychiatrisches Gutachten über die Frage einzuholen, wie der Kontakt zur bzw. das Be- suchsrecht der Beklagten in der für das Kind C._____ schonends- ten Weise möglichst bald und schrittweise wieder aufgebaut wer- den kann, und es sei der persönliche Verkehr zwischen dem Sohn C._____ und der Beklagten entsprechend diesen Empfeh- lungen zu regeln.

4. Eventualiter, für den Fall, dass entgegen den Anträgen Ziff. 1 und 2 verfahren und sogleich eine neue Obhutsregelung angeordnet werden sollte, sei die Beklagte einstweilen zu berechtigen, den Sohn C._____ jeden Mittwoch, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und jeden zweiten Samstag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, zu be- treuen. In einem zweiten Schritt - ab Vorliegen des kinderpsychiatrischen Gutachtens gemäss Antrag Ziff. 3 sei der persönliche Verkehr zwischen der Beklagten und C._____ gemäss den dort abgege- benen Empfehlungen zu regeln. Subeventualiter sei die Beklagte zu berechtigen, C._____ an je- dem zweiten Wochenende, von Freitag, nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis Montagvormittag, Kindergarten- oder Schulbe- ginn, zu betreuen sowie an jedem Mittwoch, ab 12:00 Uhr oder Kindergarten-/Schulschluss, bis Donnerstagvormittag, Kindergar- ten-/Schulbeginn.

5. In jedem Fall sei anzuordnen, dass der Aufbau des Kontaktes zwischen dem Sohn C._____ und der Beklagten im Rahmen ei- ner sozialpädagogischen Familienbegleitung durch eine Fachper- son des Vereins G._____ erfolgt bzw. durch diese engmaschig begleitet wird.

6. Am Antrag Ziff. 6 der klägerischen Plädoyernotizen vom 22. Ok- tober 2019 [Es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom

- 4 -

15. Oktober 2019 Frau Z1._____ als Kindsvertreterin für C._____ zu entlassen und RA Dr. Z2._____, eventuell eine andere vom Gericht zu ernennende erfahrene Person, als neue Kindsvertre- tung zu ernennen] wird festgehalten." Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 110 S. 1 f.)

1. Es sei in Abänderung bzw. Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich vom 1. Oktober 2019 die Obhut über C._____, gebo- ren am tt.mm.2013, für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens wieder an die Beklagte zu übertragen.

2. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juli 2019 [recte: 2018] (Verfahren EE170047-L/Z10) für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____ festzulegen:

- Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: in den geraden Kalenderwochen von Freitag Kindergarten-, bzw. Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag Kindergarten-, bzw. Schulschluss bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntag- abend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wobei das Betreuungswochenende des Klägers vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gera- der Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr) sowie über die Auf- fahrtstage (d.h. von Auffahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr) und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis

25. Dezember, 12:00 Uhr, zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen und schriftlich festzuhalten.

- In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut.

3. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Beklagten decken.

- 5 - Prozessuale Anträge

1. Es sei über den Antrag Ziffer 1 unverzüglich (d.h. bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens) superprovisorisch zu ent- scheiden. Eventualiter sei der Beklagten unverzüglich (d.h. bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens) superprovisorisch ein wö- chentliches Betreuungsrecht für C._____ von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Montag Kindergartenbeginn zu gewäh- ren.

2. Es sei zur Erziehungsfähigkeit des Klägers ein Gutachten einzu- holen und es sei der Beklagten Gelegenheit zu geben, nach Vor- liegen dieses Gutachtens ihre Anträge gemäss Ziffer 2 vorste- hend zu präzisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Rechtsbegehren der Kindesvertreterin für C._____: (Urk. 113 S. 2 und S. 3) Derzeit keine formellen Anträge. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019

1. Dispositiv-Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 betreffend die einstweilige Übertragung der Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2013, an den Kläger wird nicht bestätigt. Es bleibt für die weitere Dauer des Verfahrens damit bei der Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 27. Juli 2017 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z02), mit welcher die Obhut über C._____ der Beklagten zugeteilt wurde.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2018 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z10) gilt für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____:

- 6 - Regelung zum Wiederaufbau des Kontaktes zwischen C._____ und der Be- klagten: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ in der Zeit bis am 6. Januar 2020 (Kindergartenbeginn) auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

– Samstag, 23. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklag- ten), bis Montag, 25. November 2019, Kindergartenbeginn,

– Mittwoch, 27. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklag- ten), bis Donnerstag, 28. November 2019, Kindergartenbeginn,

– Mittwoch, 4. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklag- ten), bis Donnerstag, 5. Dezember 2019, Kindergartenbeginn,

– Freitag, 6. Dezember 2019, Kindergartenschluss, bis Montag, 9. De- zember 2019, Kindergartenbeginn,

– Mittwoch, 11. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklag- ten), bis Donnerstag, 12. Dezember 2019, Kindergartenbeginn,

– Mittwoch, 18. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklag- ten), bis Donnerstag, 19. Dezember 2019, Kindergartenbeginn,

– Weihnachtsferien der Beklagten mit C._____: Freitag, 20. Dezember 2019, nach Kindergartenschluss, bis Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen beim Kläger). In der übrigen Zeit sowie ab dem Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr, bis Montag, 6. Januar 2020, Kindergartenbeginn (Weihnachtsferien des Klä- gers mit C._____) wird C._____ vom Kläger betreut. Der Kläger hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zur Beklagten zu bringen und diese bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zum Kläger zurück. Von dieser Rege- lung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungszeiten im direkten Anschluss an den Kindergartenschluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt die Beklagte das Kind vom/zum Kindergarten.

- 7 - Ab dem ersten Schultag im neuen Jahr (6. Januar 2020) und für die weitere Dauer des Verfahrens gilt die folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

– in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, nach Kindergarten- /Schulschluss, bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn,

– jeden Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12:00 Uhr (Mit- tagessen beim Kläger), bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn,

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis am Dienstag nach Pfings- ten, Kindergarten-/Schulbeginn) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Montagmorgen des Kindergarten-/Schulbeginns im neuen Jahr, wobei das Betreuungswochenende des Klägers vor dem 25. Dezember ent- fällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Kindergarten- /Schulschluss vor Ostern bis Dienstag nach Ostern, Kindergarten- /Schulbeginn) sowie über die Auffahrtstage (d.h. vom Mittwoch vor Auf- fahrt, Kindergarten-/Schulschluss bis am darauffolgenden Montag Kin- dergarten-/Schulbeginn), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, Kindergarten-/Schulschluss, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr,

– zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mit der Be- klagten mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schrift- lich festzuhalten (bezüglich der Sportferien 2020 sollen die Ferienpläne rasch möglichst abgesprochen werden). Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl das

- 8 - Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagten. Die Ferien dauern jeweils von Samstag 12:00 Uhr (bzw. in der ersten Schulferienwoche von Freitag nach Kindergarten-/Schulschluss) bis Samstag 12:00 Uhr (bzw. nach der letzten Schulferienwoche bis Mon- tag, Kindergarten-/Schulbeginn) und gehen in diesem Umfang der Be- treuung des andern Elternteils sowie der obigen Feiertagsregelung vor. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Die Beklagte hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zum Kläger zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Beklagten zurück. Von die- ser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungszeiten im direkten Anschluss an den Kindergarten-/Schulschluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt der Kläger das Kind, solange es den Schulweg noch nicht alleine bewältigen kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Beiden Parteien wird die Weisung erteilt, sobald als möglich eine KET- Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als notwendig erachtet.

4. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Überwachung und nötigenfalls Unterstützung der Eltern bei der Umset- zung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut;

- 9 - − Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung zu sein, wobei der Beistand/die Beiständin ermächtigt wird, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Be- dürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend von der vorstehen- den Regelung für die Parteien verbindlich zu regeln und/oder diese Regelung im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen des Sohnes ent- sprechend zu ergänzen. − Ansprechperson für beide Parteien bei weiteren Angelegenheiten be- treffend C._____ zu sein.

5. Die Kindesschutzbehörde wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vor- stehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.

6. Der Antrag des Klägers um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 wird abgewiesen.

7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Entscheid wird im Endentscheid entschieden.

8. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien sowie die Kindesvertreterin, gegen Empfangsschein, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

9. Eine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1-4 dieses Entscheids kann in- nert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 2. Absatz 4 (Betreuungsregelung ab 6. Januar 2020 Kindergartenschluss) erster bis vierter Aufzählungsstrich des angefoch- tenen Entscheides seien aufzuheben und es sei ab 6. Januar 2020

- 10 - (Kindergartenschluss) folgendes Besuchsrecht des Berufungsbeklag- ten für C._____ anzuordnen: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 18:00 Uhr. in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wobei das Betreuungswochenende des Berufungsbe- klagten vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende un- mittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahre mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Ostermon- tag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auffahrtsdon- nerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, zusätzlich für vier Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerfe- rien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne schriftlich festzuhalten. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Berufungsbe- klagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahres- zahl der Berufungsklägerin. Die Ferien dauern jeweils von Samstag 12:00 Uhr bis Samstag 12:00 Uhr und gehen in diesem Umfang der Betreuung des anderen Eltern- teils sowie der obigen Feiertagsregelung vor. In der Übrigen Zeit wird C._____ von der Berufungsklägerin betreut. Die Berufungsklägerin hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungs- zeit zum Berufungsbeklagten zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende der Zeit zur Berufungsklägerin zurück.

2. Dispositiv Ziffer 3. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

3. Dispositiv Ziffer 4. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

4. Dispositiv Ziffer 5. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

5. Es sei über Antrag Ziff. 1 superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) zu entscheiden. Eventualiter sei die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang des Berufungsantrages Ziff. 1 superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) aufzuschieben.

- 11 -

6. Es sei die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Berufungsanträge (Ziff. 2. - 4. vorstehend) superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) aufzuschieben.

7. Es sei zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ein Gutachten einzuholen und es sei der Berufungsklägerin Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen dieses Gutachtens ihre Anträge gemäss Ziff. 1 vorste- hend zu präzisieren.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zulasten des Berufungsbeklagten" Prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 3): "Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Be- rufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 20'000.– zu bezahlen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 9. Februar 2017 stehen sie vor dem Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in einem Eheschutzverfahren (Prozess Nr. EE170047-L) und seit dem 4. Januar 2019 im Scheidungsprozess vor der Vorinstanz. Für den genauen Prozessverlauf und die ausgefällten Verfü- gungen betreffend Obhut/Betreuungsregelung ist auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 21. No- vember 2019 in unbegründeter und auf Ersuchen der Beklagten und Berufungs- klägerin (fortan Beklagte) in begründeter Ausfertigung fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid.

2. Die Beklagte erhob am 3. Januar 2020 fristgerecht Berufung mit den er- wähnten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Am 16. Januar 2020 erliess die Präsidentin der Kammer die folgende Verfügung (Urk. 7 S. 18 f.):

1. Der Antrag der Beklagten, es sei die von ihr im Berufungsverfahren bean- tragte Betreuungsregelung superprovisorisch anzuordnen, wird abgewiesen.

- 12 -

2. Der eventualiter gestellte Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen die Dispositivziffern 3- 4 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird ab- geschrieben.

5. (Schriftliche Mitteilung /Beschwerde).

3. Am 29. Januar 2020 gingen bei der Kammer zwei Verfügungen der Stadtpo- lizei Zürich vom 15. Januar 2019 (recte 2020) ein, welche Strafanzeigen der Be- klagten gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) betreffen. Sie wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in Ko- pie übermittelt (Urk. 9 - 11). Am 6. Februar 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie ihre Klientin nicht mehr vertrete (Urk. 12). Am 10. Februar 2020 erfolgte mit neuer Rechtsvertretung eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk.13).

4. Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend

- 13 - präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungs- grundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, auch wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhutsregelung), 6 (Abweisung Wiedererwägung) und 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die- se Ziffern sind rechtskräftig, was vorzumerken ist.

4. Berufungsantrag Ziffer 7: Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten / Präzisierung der Anträge 4.1 Die Beklagte verlangt die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kläger, um hernach ihre Berufungsanträge gemäss Ziffer 1 zu präzisie- ren. Im Wesentlichen erhebt sie drei Vorwürfe gegen den Kläger:

a) Sie macht geltend, der Kläger habe ihr seit der superprovisorischen Verfü- gung vom 1. Oktober 2019 praktisch keinen Kontakt zum Kind ermöglicht. Die Vorinstanz habe ihr in der genannten Verfügung nicht einmal ein minimales Be-

- 14 - treuungs- oder auch nur Kontaktrecht eingeräumt. Dies ungeachtet des Grund- satzes, dass selbst wenn ein Kind durch eine Psychose eines Elternteils gefähr- det sei, - was vorliegend nicht der Fall sei - der Kontakt zu diesem Elternteil in der Regel reduziert und nur in Ausnahmefällen ganz abgebrochen werden dürfe. In den Erwägungen der Verfügung vom 1. Oktober 2019 habe die Vorinstanz ledig- lich darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zu C._____ zu ermöglichen. Der Kläger habe diese Situation ausgenützt und während fast zwei Monaten jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ih- rem noch nicht einmal sechsjährigen Sohn vereitelt. Abgesehen von einem zufäl- ligen, kurzen Treffen in der Zahnarztpraxis vom 1. November 2019 und einem Te- lefongespräch habe die Beklagte zwischen dem 28. September bis zur Verhand- lung vom 20. November 2019 keinerlei Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. An dieser Verhandlung habe die Beklagte auch ausgeführt, dass der Kläger einzig sein An- gebot eines Telefonkontaktes zwischen Mutter und Sohn aufrechterhalten habe, allerdings nur in überwachter Form und unter enger Themenvorgabe, was nicht erfüllbar gewesen sei (Urk. 1 S. 11 f.). Entgegen der Vorinstanz sei der vom Klä- ger verursachte Kontaktabbruch zwischen Mutter und Sohn von über acht Wo- chen in keiner Art und Weise nachvollziehbar (Urk. 1 S. 15).

b) Weiter wirft die Beklagte dem Kläger vor, er habe ihren schlechten psychi- schen Zustand, der zu ihrer fürsorgerischen Unterbringung geführt habe, provo- ziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stel- le. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ habe nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Oktober 2019 mit fürsorgerischer Unterbringung führen können, da die Be- klagte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben keine Kenntnis von der E-Mail Mitteilung von Dr. med. I._____ vom 29. September und von der Verfügung vom

1. Oktober 2019 gehabt habe. Die Geheimabsprache zu Dr. med. I._____, so die Beklagte, und die überfallartige Umsetzung tags darauf (29.09.2019) sowie die falsche Zusicherung von Dr. med. I._____, dass C._____ am Sonntag (29.09.2019) um 18 Uhr wieder abgegeben werde, würden anschaulich zeigen, welch grosser Druck auf die Beklagte ausgeübt worden und wie beunruhigend die Situation gewesen sei und dass sie sich zunehmend Sorgen gemacht habe, da

- 15 - C._____ am Sonntag (29.09.2019) nicht wie zugesichert um 18 Uhr nachhause gekommen sei (Urk. 1 S. 15).

c) Schliesslich wird geltend gemacht, einzelne Vorfälle während der Betreuung von C._____ durch den Kläger würden auf die eingeschränkte Erziehungsfähig- keit hinweisen. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass C._____ wiederholt mit Schürfwunden und Beulen aus der Betreuungszeit zurückgekehrt sei. Zudem habe er in der Rekonvaleszenzzeit seines ersten Armbruches wegen der man- gelnden Aufsicht durch den Kläger einen weiteren Armbruch am selben Arm erlit- ten. Die Vorinstanz verkenne, dass in der Rekonvaleszenzzeit ein anderes Mass an Aufsicht und Rücksichtnahme des betreuenden Elternteils notwendig sei. Fer- ner weise der erneute Fieberkrampf von C._____ auf die bereits im Eheschutzver- fahren dargelegte Überforderung von ihm in der Betreuungszeit des Klägers hin, der ihn mit sportlichen Aktivitäten fordere, die nicht altersadäquat seien. Hinzu komme, dass der Kläger als medizinischer Laie C._____ schröpfe, was bei einem Kleinkind nicht zu verantworten sei (Urk. 1 S. 18). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 21. November 2019 im We- sentlichen das Folgende aus:

a) Im Rahmen der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei der Beklagten aufgrund ihres unklaren Gesundheitszustandes ausdrücklich kein Be- suchsrecht eingeräumt worden, aber es sei darauf hingewiesen worden, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zwischen der Beklagten und C._____ zu ermöglichen, soweit dies aus seiner Sicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Ab dem Abend des 1. und bis am 10. Oktober 2019 sei die Beklag- te aufgrund der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK Zürich hospitalisiert gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 hätten das Gericht wie die Parteien die Meinung vertreten, zum aktuellen (psychi- schen) Gesundheitszustand der Beklagten ein Kurzgutachten einzuholen. Die Be- klagte habe in der Folge keine Vermittlungsperson genannt, welche bei den Tele- fonkontakten zwischen C._____ und der Beklagten hätte anwesend sein können. Es könne deshalb dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er kei-

- 16 - nen Kontakt zugelassen habe. Dies sei aufgrund der massiven gesundheitlichen Krise der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 2 S. 19 f.).

b) Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand Ende September inszeniert oder provoziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stelle, als in keiner Weise glaubhaft. Die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie im Zeitpunkt der Einweisung in die PUK noch keine Kenntnis von der E-Mail von Dr. med. I._____ betreffend Zurückbehalten des Sohnes durch den Kläger als auch von der am 1. Oktober 2019 erlassenen Verfügung betreffend superproviso- rische Umteilung der Obhut gehabt habe. Die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ könne also nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Ok- tobers mit fürsorgerischer Unterbringung geführt haben. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte am 30. September 2019 in grosser Sorge um C._____ gewesen sein soll, wenn sie dem Kläger selben Abends um 17.52 Uhr geschrieben habe, er könne C._____ noch über Nacht behalten. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ändere sich auch nichts daran, dass die Beklagte bei der Einlieferung in die PUK und in den ersten Tagen Verfolgungs- und Vergif- tungsängste sowie Beeinträchtigungserleben gehabt habe wie etwa, sie werde von Trump bedroht, sie sei eine Diplomatin, Kameras seien in ihrer Wohnung in- stalliert, ihr Sohn sei von einem Psychiater entführt etc. Auch habe der Vater der Beklagten zu "Protokoll gegeben", dass aufgrund der Geschehnisse in der Zeit von Freitag, 27. September, bis Montag, 30. September 2019, sich die Eltern der Beklagten und der Kläger einig gewesen seien, dass die Beklagte Hilfe brauche und Dr. med. I._____ am ehesten in Frage käme (Urk. 2 S. 20 f.).

c) Die Vorinstanz führte weiter an, die Beklagte erwähne Fieberkrämpfe, na- mentlich den Fieberkrampf von C._____ im März 2019, als C._____ beim Kläger gewesen sei. Weiter werde dem Kläger mangelnde Aufsicht vorgeworfen. Die Be- klagte stütze sich dabei auf einen E-Mail- bzw. WhatsApp-Austausch zwischen den Parteien vom 28. Mai 2019 und vom 4. September 2019. Dem E-Mail- Austausch könne lediglich entnommen werden, dass die Beklagte schreibe, C._____ solle mit zwei anderen Kindern (drei- und fünfjährig) mit Einwilligung des

- 17 - Klägers, aber ohne Überwachung, mit Treter und Velos auf den Schulhausplatz losgezogen sein und dass die Mutter der beiden anderen Kinder nicht einverstan- den gewesen sei. Aus dem WhatsApp-Austausch vom 4. September 2019 ergebe sich, dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, dass C._____ Temperatur habe und man sich später bei Dr. J._____ sehe. Mit diesen Kommunikationsver- läufen sei, so die Vorinstanz, in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, C._____ in dem mit dieser Verfügung festgelegten Umfang zu betreuen (Urk. 2 S. 22). Weiter schloss die Vorinstanz, es sei unstrittig, dass C._____ im März 2019 einen Fieberkrampf erlitten und einmal seinen Arm gebrochen habe, als er beim Kläger gewesen sei. Den selben Arm hätte C._____ aber auch schon gebrochen, als er gerade in der faktischen Obhut der Beklagten gewesen sei. Weder der Armbruch noch der Fieberkrampf könne der Betreuung durch den und damit dem Kläger angelastet werden. Die unterschiedlichen Erziehungsstile seien zwar augen- scheinlich und bewegten sich wohl in einem Spannungsverhältnis zwischen einer Tendenz zur Überbehütung (Beklagte) und einer Tendenz zur Risikofreude (Klä- ger). Es bestehe derzeit kein Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu zweifeln, und die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sei nicht nötig (Urk. 2 S. 22 f.). 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Kriterium der Erzie- hungsfähigkeit vorrangige Bedeutung bei der Frage der Zuteilung der Obhut. Auch die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zu- sammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzu- lassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist bei der Obhutsfrage ein wesentlicher Gesichtspunkt (BGer 5A_968/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Ge- genstand der Berufung bildet demgegenüber der persönliche Verkehr im Sinne eines ausgedehnten Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens (fortan in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Formulierung: Betreuungsre- gelung). Es geht nicht um die Regelung der Obhut. Die Berufungsanträge ver- deutlichen zudem, dass dem Kläger auch nach Auffassung der Beklagten ein re-

- 18 - gelmässiges Betreuungsrecht zustehen soll. Auch sie geht demnach grundsätz- lich davon aus, dass der Kläger in der Lage ist, das Kind richtig zu betreuen. 4.4 Vorsorglichen Massnahmen ist inhärent, dass sie das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie ergehen in einem summarischen Verfahren. Es geht darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutach- ten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet wer- den, wenn besondere Umstände vorliegen (BGer 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.6). Die Rechtsprechung subsumiert unter besondere Umstände z.B. sexuel- len Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä. (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3). Gerade Gutachten, welche erfah- rungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen, werden dem Ziel einer ra- schen vorsorglichen Regelung nicht gerecht. Vielmehr ist anzustreben, die mögli- chen Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" unter den Eheleuten zu beseitigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden würden, werden von der Beklagten, wie zu zeigen ist, nicht dargetan. 4.5 Der bereits von der Vorinstanz einlässlich begründete Kontaktunterbruch zwischen Mutter und Sohn stand im Zeichen einer akuten psychotischen Störung mit Einweisung der Beklagten in die PUK. Es war das Gericht, das der Beklagten keine Kontakte eingeräumt hatte. Daher kann dem Kläger nicht vorgeworfen wer- den, er habe jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ihrem Sohn verhin- dert. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 erklärte die Beklagte, be- reits mit einem Psychiater und Neurologen in Kontakt zu stehen, und es wurde vereinbart, ein Kurzgutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand einzuho- len (Prot. I S. 30 f. ). Am 20. November 2019 stand sodann die Verhandlung mit der Befragung des Gutachters im Raum (Prot. I S. 34). Der Ablauf der Gescheh- nisse spricht gegen die These der Beklagten, der Kläger habe ihren Zustand pro- voziert. Offenbar hat die Beklagte sich und dem Kind mit dem Aufenthalt in K._____ wegen einer Filmproduktion selber zu viel zugemutet (Urk. 5/70 S. 6 ff., Urk. 5/98 S. 5). Zu früheren Vorfällen betreffend C._____, deren Zeitpunkt z.T.

- 19 - unklar ist, wie bespielsweise die in der Rekonvaleszenzzeit des ersten Armbruchs erfolgte Zweitfraktur, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, dass weder der Arm- bruch noch der Fieberschub im Frühjahr 2019 dem Kläger zufolge mangelnder Betreuung/Überwachung angelastet werden könne. Zudem waren diese Ereignis- se bislang kein Grund, das Besuchsrecht und das Ferienbesuchsrecht des Klä- gers einzuschränken bzw. eine Einschränkung zu beantragen. Noch im Novem- ber 2019 plädierte die Beklagte beispielsweise für ein fünfwöchiges Ferienrecht (Urk. 5/110 S. 2), weil offenbar keine grundlegenden Zweifel an der Erziehungs- fähigkeit vorhanden waren. Dies muss auch für die Tatsache gelten, dass der Kläger den Sohn in der Vergangenheit mit der alternativen Methode des Schröp- fens behandelt hat (Prot. I S. 26). 4.6 Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 werden erstmals Vorfälle vorgebracht, welche die sexuelle Integrität von C._____ betreffen sollen (Urk. 13). Die Beklagte lässt vortragen, C._____ habe seiner Mutter mitgeteilt, dass ihm sein Vater bei verschiedenen Besuchen im Frühjahr 2019 einen Massagestab ausgehändigt ha- be, damit C._____ diesen auf sein eigenes Glied lege und dieses unter Anwesen- heit des Klägers massiere. Die Beklagte sei sehr besorgt gewesen und habe des- halb im April 2019 die Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Univer- sitäts-Kinderspitals Zürich aufgesucht und über dieses aussergewöhnliche Verhal- ten des Klägers gesprochen. Eine klare Beratung, was die Beklagte tun solle, sei aber ausgeblieben (Urk. 13 S. 1). Vorwürfe, die sich gegen die sexuelle Integrität des Kindes richten, sind ernst zu nehmen. Gleichwohl ist augenfällig, dass die Beklagte erst zehn Monate später das Vorkommnis im Scheidungsverfahren the- matisiert und der Kläger sich bisher dazu gar nicht äussern konnte. Laut Bestäti- gung des Kinderspitals Zürich vom 17. Januar 2020 kontaktierte die Beklagte die Opferberatungsstelle am 9. April 2019, welche mit der Beklagten die Handlungs- möglichkeiten und einen unterstützenden Umgang mit ihrem Sohn besprochen hat (Urk. 15/1). Genaueres führt die Beklagte nicht aus. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte bereits an Fachpersonen gewandt hat und diese, so legt die Be- stätigung nahe, weitere Abklärungen nicht als notwendig erachtet haben. Daher ist eine konkrete Gefährdung des Kindswohls nicht glaubhaft gemacht. Der weite- re Einwand in der Eingabe vom 10. Februar 2020, die Anpassung und Ausdeh-

- 20 - nung des Besuchsrechts hätte zu einer leichten Wesensveränderung bei C._____ geführt, C._____ würde lieber mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen (Urk. 13 S. 2), ist pauschal gehalten und spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des Klä- gers. 4.7 Nach dem Gesagten sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche für die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit über den Klä- ger sprechen. Berufungsantrag Ziffer 7 ist deshalb abzuweisen.

5. Berufungsantrag Ziffer 1: Betreuungsregelung 5.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 1 wendet sich die Beklagte gegen das Betreu- ungsrecht des Klägers am Mittwoch. Weiter ist die Ausdehnung am Wochenende bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, umstritten. 5.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmün- dige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Be- suchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Immerhin hat der persönliche Verkehr in den vergange- nen Jahren eine zunehmende Ausdehnung erfahren, wobei innerschweizerisch ein gewisses Gefälle dahingehend auszumachen ist, dass die Besuchsrechtsre- gelungen von Osten gegen Westen grosszügiger werden. Die allgemeine Ten- denz zur Ausweitung des Besuchsrechtes fusst auf der Erkenntnis, dass der Kon- takt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dadurch namentlich auch die Scheidungsverarbeitung erleichtert und langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien grundsätzlich, d.h. bis zum super- provisorischen Entscheid vom 1. Oktober 2019 betreffend Obhutsumteilung, die Betreuung gemäss Verfügung im Eheschutzverfahren vom 23. Juli 2018 gelebt hätten (Urk. 2 S. 6 f.). Diese lautete wie folgt:

- 21 - " 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. der Verfügung des hiesi- gen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z02) gilt ab dem 20. August 2018 und für die weitere Dauer des Ehe- schutzverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn,

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Frei- tagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis am Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wo- bei das Betreuungswochenende des Gesuchstellers vor dem

25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Oster- montag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auf- fahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr,

- zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Wo- che in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wo- chen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Feri- enpläne mit der Gesuchsgegnerin mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schriftlich festzuhalten (bezüglich der Herbstferien 2018 sollen die Ferienpläne rasch möglichst abge- sprochen werden). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Gesuchsgegnerin hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreu- ungszeit zum Gesuchsteller zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Gesuchsgegnerin zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungs- zeiten im direkten Anschluss an den Kindergarten- bzw. Schul- schluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt der Gesuchsteller das Kind, solange es den Schulweg noch nicht alleine bewältigen kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 5.4 Zur Mittwochsbetreuung hielt die Vorinstanz das Folgende fest (Urk. 2 S. 24): "Die Mittwochsbetreuung des Klägers wurde mit Entscheid des Ehe-

- 22 - schutzgerichts vom 23. Juli 2018 mit der Begründung eingeführt, dass aus psy- chologischer Sicht ab dem Kindergartenalter gemäss Schreiner [FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 203 f.] grundsätzlich ganztägige oder zweitä- gige Kontakte mit Übernachtung zu dem nichtobhutsberechtigten Elternteil ange- messen und sinnvoll seien. Auch hier gelte aber, dass ein Kontaktunterbruch von zwölf Tagen von diesen Kindern noch als "ewig" erlebt werde. Entsprechend sei- en zusätzliche Kontakte zwischen den Kontaktwochenenden empfehlenswert. Sodann sei zu beachten, dass zu geringe Zeiten mit dem Kind die Etablierung ei- nes autoritativen Erziehungsstils erschwerten. Dieser […] sei nach heutigem Wis- sensstand die wohl entwicklungsfördern(d)ste Form der Erziehung in westlichen Ländern. Klarerweise spiele insbesondere unter dem Blickwinkel der Kontinuität auch die bisher gelebte Betreuung bei der Ausgestaltung der zukünftigen Betreu- ungsregelung eine grosse Rolle (act. 160 S. m.w.H.). Daran hat sich bis heute nichts geändert und die Betreuungsregelung hat sich insgesamt bisher auch mehr oder weniger bewährt." Die Vorinstanz führte weiter an, diese Betreuungsregelung beinhalte innerhalb zweier Wochen insgesamt vier direkte Übergänge von C._____ von einer zur an- deren Partei und nur zwei Übergänge über den Kindergarten. Die Kindesvertrete- rin sei der Meinung, dass C._____ das Spannungsverhältnis zwischen den Par- teien spüre und die direkten Übergaben problematisch seien. Vielleicht könne man - so die Kindesvertreterin - schauen, dass es nur noch eine direkte Übergabe gebe, welche auch Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Eltern sein könnte. Die Vorinstanz schloss, es erscheine daher angemessen und sinnvoll, den Zeitpunkt der anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und für C._____ zu optimieren. Dies betreffe sowohl die or- dentliche Betreuung als auch die Feiertage. An der Mittwochsbetreuung durch den Kläger sei dabei festzuhalten, weshalb weiterhin eine direkte Übergabe zwi- schen den Parteien / den Welten der Parteien pro Woche verbleibe. Dieses Mass an direkten Übergaben scheine trotz des hochstrittigen Konflikts zwischen den Parteien vertretbar und könne, wie von der Kindesvertreterin angedacht, hoffent-

- 23 - lich in Zukunft als Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Parteien als Eltern dienen (Urk. 2 S. 24 f.). 5.5 Die Beklagte moniert, mit dieser Erweiterung werde C._____ vor der Be- treuungszeit durch den Vater nach dem Kindergarten nicht mehr wie gewohnt zu- erst zur Mutter zurückkehren können und müsse nach der Betreuung durch den Vater direkt in den Kindergarten gehen und überdies eine Nacht mehr beim Vater verbringen. Dies sei eine erhebliche Veränderung, die angesichts des Alters von C._____ unter dem Aspekt der Kontinuität nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Eine Veränderung der Betreuungsregelung sei vorzunehmen, wenn sich die Ver- hältnisse verändert hätten. Die Vorinstanz lege jedoch nicht dar, dass eine Ver- änderung der Verhältnisse vorliegen würde, die eine erhebliche Ausweitung der Betreuung durch den Kläger rechtfertigen würde. Sie thematisiere die direkten Übergänge, die gemäss den Parteien nicht problematisch seien. C._____ sei vielmehr darauf angewiesen, möglichst bald wieder in die gewohnte Betreuungs- situation zurückzukehren, soweit sich diese bewährt habe. Dass die Vorinstanz die wöchentliche Mittwochsbetreuung trotz des hochstrittigen Konflikts als vertret- bar erachte, sei nicht nachvollziehbar. Bei so hochstrittigen Verhältnissen, bei de- nen die Vorinstanz gar die Errichtung einer Beistandschaft als notwendig erachte, sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl ver- einbar (Urk. 1 S. 19 f.). 5.6 Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tat- sächlichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt in jedem Fall das Kindeswohl, das anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). 5.7 Die Vorinstanz hat wie erwähnt dargelegt, dass es angemessen und sinnvoll erscheine, den Zeitpunkt der sowieso anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und zu optimieren (Urk. 2 S. 25). Dies liegt im Kindes-

- 24 - wohl. Laut der unter Erw. 5.3 wiedergegebenen Verfügung hat der Kläger seit Sommer 2018 C._____ alle zwei Wochenenden und jeden Mittwoch, nach Kin- dergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn, betreut. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Verfügung (bis zum superprovisorisch verfügten Obhutswechsel am 1. Oktober 2019) grundsätzlich so gelebt wurde (Urk. 2 S. 7), blieb unangefochten. Daher ist zu folgern, dass C._____ am Donnerstag direkt vom Kläger in den Kindergarten ging, weshalb dies dem gewohnten Alltag entspricht. Auch wenn die Parteien die Übergänge als nicht problematisch einschätzen, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Kindesvertretung diese Ansicht nicht teile und eine Reduzierung bzw. eine Ver- meidung der persönlichen Übergaben im Interesse von C._____ liegen würde. Die Kindesvertretung hat zudem erwähnt, dass C._____ die Spannungen zwi- schen den Eltern spüren würde (Urk. 2 S. 25). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Gerade der Umstand, dass sie vorträgt, aufgrund der fast zwei Monate dauernden Kontaktverweigerung durch den Kläger sei der Konflikt zwischen den Eltern vollends eskaliert (Urk. 1 S. 20), indiziert die vo- rinstanzliche Lösung. 5.8 C._____ war in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 20. November 2019 unter der alleinigen Obhut des Klägers. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 festgehalten, macht die Beklagte in Bezug auf C._____ keine nach- teiligen Vorkommnisse in dieser Zeit geltend, welche das physische oder psychi- sche Wohl beeinträchtigt hätten (Urk. 7 S. 15). Das Gleiche trifft auf die Weih- nachtsferien 2019/2020 zu, welche C._____ mit dem Kläger verbrachte. Wesent- lich erscheint zudem, dass auch die Kindergärtnerin von C._____ der Kindesver- tretung erklärte, ihrer Wahrnehmung nach gehe es C._____ gut. Sie habe seit seinem Kindergartenbeginn kein verändertes Verhalten festgestellt (Urk. 5/113: Plädoyer 20.11.2019). Daher ist in der Ausdehnung des Betreuungsrechts um ei- ne Übernachtung am Wochenende keine konkrete Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Zudem dient die Ausdehnung von Freitagnachmittag ab Kindergarten bis Montagmorgen Kindergartenbeginn auch dazu, die persönlichen Begegnun- gen zwischen den äusserst zerstrittenen Eltern zu vermeiden. C._____ möglichst wenig dem Spannungsverhältnis zwischen den von ihm geliebten Eltern auszu-

- 25 - setzen, liegt sehr wohl im Kindsinteresse. Dies spricht für die von der Vorinstanz festgelegte Alltagsbetreuung. 5.9 Die beantragte Anpassung des Feiertagsbesuchsrechts wurde nicht begrün- det, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 5.10 Die Vorinstanz sprach ein Ferienrecht von fünf Wochen zu (Urk. 2 S. 36). Diese Regelung entspricht der Verfügung vom 23. Juli 2018. Die Beklagte will le- diglich vier Wochen gewähren. Sie macht geltend, die Ferien hätten regelmässig zu Konflikten zwischen den Parteien geführt (Urk. 1 S. 20). Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchs- rechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209 Regeste). Weder substantiiert die Beklagte die Konflikte zwischen den Parteien und damit auf der Elternebene, noch behauptet sie konkret, das Wohl von C._____ sei gefährdet gewesen. Letzt- lich sind die Parteien daran zu erinnern, dass sich Eltern zu bemühen haben, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen (BGE 131 III 209 E. 5). Daher bleibt es bei der ange- fochtenen Regelung. 5.11 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Berufung den erstin- stanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz im Rahmen ih- res weiten Ermessens getroffene Regelung ist vertretbar, eine unrichtige Rechts- anwendung liegt nicht vor.

6. Berufungsantrag Ziffer 2: Verpflichtung für KET-Beratung 6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 erteilte die Vorinstanz den Parteien die Weisung, eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut für das Kind zu besuchen. Sie erwog, bereits in der Verfügung vom 23. Juli 2018 sei ausge- führt worden, dass eine grosse Anzahl von Forschungsergebnissen darauf hin- weisen würde, dass Elternkonflikte einen der grössten Risikofaktoren im Tren- nungsprozess für die Entwicklung der Kinder darstellten. C._____ befinde sich

- 26 - augenscheinlich in einem grossen Loyalitätskonflikt betreffend seine Eltern. Dies sei insbesondere auch an der Kinderanhörung vom 19. November 2019 klar er- sichtlich geworden. Es scheine deshalb – trotz unklarem Erfolg des mit jener Ver- fügung angeordneten Besuchs des Elternkurses "Kinder im Blick" – angezeigt, beiden Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sobald als möglich eine KET-Beratung beim H._____ Institut für das Kind zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als not- wendig erachte. Dem Beistand sei die Aufgabe zu erteilen, die KET-Beratung zu überwachen und die Parteien nötigenfalls bei der Umsetzung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung zu unterstützen. Dabei sei davon auszugehen, dass für das von der Beklagten angeführte Problem der Finanzierung der Beratung bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien eine Lösung gefunden werde (Urk. 2 S. 30 f.). 6.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der angeordneten Weisung. Der Klä- ger gehe seit Januar 2017 mit aller Vehemenz gegen sie vor und der Konflikt sei nach der von ihm erwirkten vorübergehenden Obhutsumteilung und seinem an- schliessenden Verhalten vollends eskaliert. Gegen die Beklagte als Mutter von C._____ in dieser Art und Weise vorzugehen und gleichzeitig eine gemeinsame Elterntherapie machen zu wollen, sei für sie, die Beklagte, ein unauflösbarer Wi- derspruch. Für sie sei die seit Jahren nicht geregelte finanzielle Situation äusserst belastend. Der Kläger setze sie mit seinem Verhalten zum Trennungsunterhalt enorm unter Druck. Bei dieser Ausgangslage Therapiegespräche zur Elternsitua- tion zu führen, ergebe keinen Sinn. Bei der KET-Beratung werde auch das Kind einbezogen. C._____ sei durch das Gericht bereits zweimal angehört worden und habe eine eigene Rechtsvertretung. Dass ein sechsjähriges Kind mit einer weite- ren Person Gespräche im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt führen solle, sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar (Urk. 1 S. 21). 6.3 Oberste Maxime bildet das Kindeswohl. Ausgangspunkt für die Weisung bil- det der gegenüber der Kindesvertretung geäusserte Wunsch von C._____, dass die Eltern miteinander so umgehen sollen, dass es für ihn gut sei (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/113 S. 2). Die Kindesvertretung erklärte gegenüber dem Gericht, die KET-

- 27 - Beratung sei ein mögliches Gefäss für eine Elternberatung (Prot. I S. 59). Anzu- streben ist, die massiven Elternkonflikte durch eine Elternbegleitung zu minimie- ren, Spannungen und negative Beeinflussungen abzubauen, so dass sich auch der Loyalitätskonflikt von C._____ abschwächen kann. Die Beklagte erwähnt selbst, dass der Konflikt nach der Obhutsumteilung vollends eskaliert sei, was den dringenden Handlungsbedarf bekräftigt. Nicht konkretisiert wird weiter, inwiefern das Wohl von C._____ gefährdet würde, wenn er im Rahmen der KET-Beratung ein weiteres Mal angehört würde. Auch wenn sich die Beklagte gegen die Anord- nung stellt, gilt es unter dem Aspekt des Kindeswohls alles daran zu setzen, C._____ inskünftig einen möglichst konfliktarmen Alltag zu ermöglichen. Dafür stehen beide Parteien als Eltern in der Pflicht. Auf entsprechende Anfrage durch die Vorinstanz hat denn das H._____ Institut für das Kind bestätigt, dass eine KET-Beratung auch bei hochstrittigen Eltern Sinn machen könne (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/114). Die weiteren Einwände zur Finanzierung überzeugen bei den gege- benen finanziellen Verhältnissen nicht, was die Vorinstanz bereits dargelegt hat. Demzufolge ist Berufungsantrag Ziffer 2 abzuweisen.

7. Berufungsantrag Ziffer 3 und 4: Beistandschaft/Befugnisse/Ernennung 7.1 In Dispositiv-Ziffer 4 errichtete die Vorinstanz eine Beistandschaft und in Dispositiv-Ziffer 5 ersuchte sie die Kindesschutzbehörde, eine geeignete Person als Beistand zu ernennen. Die Vorinstanz hielt fest, im Rahmen des Entscheids vom 23. Juli 2018 sei noch erwogen worden, die Anordnung einer Besuchs- rechtsbeistandschaft sei derzeit nicht angezeigt, dies auch, da die Frage des strit- tigen Aufenthaltsortes von C._____ mit dem Entscheid geklärt und ebenso die Be- treuungsregelung angepasst würde. Seither habe sich der seit der Trennung zwi- schen den Parteien bestehende Konflikt nochmals verschärft. Insbesondere habe auch der mit dem genannten Entscheid für beide Parteien angeordnete Besuch des Kurses "…" den Fokus der Parteien nicht zu ändern vermocht. Es sei damit angezeigt, für C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine Bei- standschaft anzuordnen. Dabei sei – entgegen den Befürchtungen der Beklagten

– davon auszugehen, dass die KESB einen Beistand ernennen werde, welcher der Situation der Parteien und C._____ gewachsen sei. Der Beistand sei sodann

- 28 - zu ermächtigen, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend abweichend von der vorstehenden Regelung für die Parteien verbindlich zu regeln und/oder diese Regelung im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend zu ergänzen. Wichtig sei aufgrund des hochstrittigen Konflikts der Parteien, dass dabei grundsätzlich die vom Gericht ge- troffene Regelung Bestand haben und nur im Ausnahmefall und zurückhaltend ei- ne abweichende Regelung getroffen werden solle (Urk. 2 S. 32 f.). In der Folge übertrug die Vorinstanz dem Beistand / der Beiständin die Aufgaben gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 33). 7.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Sie trägt vor, auch wenn sich der Konflikt nochmals verschärft habe, sei keine Beistandschaft für C._____ zu errichten, sondern es sei eine klare, der Konfliktsituation der Par- teien angepasste Betreuungsregelung zu erlassen. Bei hochstrittigen Verhältnis- sen und derart unterschiedlichen Vater- und Mutterwelten sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die von der Vo- rinstanz angeführten Beispiele für eine allfällige Notwendigkeit der einzelfallwei- sen Abweichung von ihrer detaillierten Betreuungsregelung würden denn die Fe- rien und die Mittwochsregelung betreffen. Da die von der Beklagten beantragte Betreuungsregelung der hochstrittigen Situation genügend Rechnung trage, sei die Errichtung einer Beistandschaft im jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen. Zu- dem werde der Beistand ermächtigt, Abweichungen verbindlich zu regeln, wes- halb den Parteien ein weiteres Konfliktfeld eröffnet werde. Ein weiteres Konflikt- feld sei keinesfalls im Interesse von C._____ (Urk. 1 S. 22). 7.3 Aus kinderpsychologischer Sicht ist die Beziehung des Kindes zu beiden El- ternteilen sehr wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väter- lichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2017 hat der Kläger seinen Sohn regelmässig und in jeder Woche tageweise betreut (vgl. Urk. 7 S. 3; Urk. 2 S. 6 f.). Es ist zu schliessen, dass zwischen Vater und Sohn eine gute und enge Beziehung be- steht. Etwas anderes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Unter Erw. 5.7 und

- 29 - 5.8 wurde dargelegt, weshalb in der konkreten Situation das vorinstanzlich festge- legte Betreuungsrecht zu bestätigen ist. Es ist darauf zu verweisen. 7.4 Ausgehend von diesem Betreuungsrecht liegt es indes auf der Hand, dass die Parteien auf eine vermittelnde Person angewiesen sind. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Beistandschaft nämlich fest, es sei augenscheinlich, dass die Parteien derzeit im Bereich der Betreuung grosse Schwierigkeiten hätten, ge- meinsam Lösungen zum Wohle von C._____ zu finden. Trotz der mit diesem Ent- scheid angeordneten sehr detaillierten Betreuungsregelung sei es wahrscheinlich, dass es in naher und weiterer Zukunft immer wieder zu Situationen kommen wer- de, in welchen eine Frage durch die Betreuungsregelung nicht explizit geregelt oder eine einzelfallweise Abweichung von der Regelung ausnahmsweise im Inte- resse von C._____ sei. Als Beispiel sei die ergebnislose Diskussion zwischen den Parteien zum genauen Beginn und Ende der Ferien im Mai 2019 oder zum Auf- enthalt von C._____ im Engadin während der Dreharbeiten der Beklagten im Sep- tember 2019 erwähnt (Urk. 2 S. 32). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- klagte nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt den vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunkt (vgl. Prot. I S. 59). Damit aber bleibt es bei der ange- ordneten Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4. 7.5 Ebenfalls zu bestätigen ist Dispositiv-Ziffer 5 betreffend die Ernennung einer Beistandsperson. Die Ziffer wäre ohnehin nur beschwerdefähig und die Beklagte macht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft.

8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsan- wendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen wer- den. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. III.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– fest- zulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 30 - Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte stellt ein Gesuch für einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen Fr. 20'000.– (Urk. 1 S. 3). Ein Prozesskostenvorschuss (wie auch die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege) setzt voraus, dass die ersuchende Person mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; OGer ZH LN100047 vom 09.01.2012, S. 9; OGer ZH LE180033 vom 19.09.2018, S. 10; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, S. 26; Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilpro- zess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 683 f.; Breitschmid/Müller, Recht kostet – Was darf die Scheidungsfreiheit in der Schweiz kosten? in: Brenn- punkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 142; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 551 f.; BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145 N 265; BK ZGB- Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband, Art. 145 N 265; BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 163 N 15). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. II) muss die Berufung als aussichtslos betrachtet werden. Das Begehren betref- fend Prozesskostenvorschuss ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019, betreffend die Dispositiv-Ziffern, 1, 6 und 7 in Rechtskraft erwachen ist.

2. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, vom 21. November 2019 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2

- die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9-11

- den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffa- cherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich

- die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 32 - Dies ist Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc