Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Juli 2018 war F._____ die Beiständin von C._____ (vgl. act. 8/14/65), mit Ent- scheid vom 5. Juli 2018 wurde diese Funktion an D._____ übertragen (4/14/258). Die angeordnete Einzelbegleitungen wurden ab Oktober 2018 durch G._____, ….ch, durchgeführt (vgl. act. 8/46 u. 8/48). 1.3. Am 9. März 2018 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten. Grund war ein angeblich sexueller Missbrauch während der begleiteten Besuche im Besuchstreff im Familienzentrum in … [Ort 1] am 7. und 21. Januar 2018 sowie
11. und 25. Februar 2018. Das Verfahren endete mit einer Einstellungsverfügung (act. 8/14/264 und 265). 2.1. Seit dem 2. Oktober 2018 stehen sich die Parteien in einem Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) gegenüber. Die Vorinstanz bestellte für C._____ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin (act. 8/34). Am 8. Januar 2019 reichte die KESB den Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft von C._____ per 30. November 2018 ein, worin der Beistand D._____ die Anordnung begleiteter Besuche im BBT … [Ort 2] sowie die Einzelbegleitung durch G._____ ab 1. März 2019 für weitere sechs Monate beantragte (act. 8/44–50). Im Rahmen einer Einigungsverhandlung am 9. Januar 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Schei- dungsfolgen, namentlich über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht (act. 8/60; Prot. Vi. S. 12). Über die Kinderbelange konnte kein Vergleich gefun- den werden. Nach der Verhandlung stellte die Vorinstanz den Parteien ein Ver- gleichsvorschlag zu, welcher u.a. in einer zweiten "Phase" ab 1. Juni 2019 unbe-
- 7 - gleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ vorsah (act. 8/63–65; vgl. auch Prot. Vi. S. 13). Der Beklagte und die Kindsvertreterin unterzeichneten den Vorschlag. Die Klägerin unterzeichnete ihn innert erstreckter Frist nicht (vgl. act. 8/68). Die Parteien und die Kindsvertreterin stimmten indes dem Antrag von C._____s Beistand um vorsorgliche Weiterführung der Besuchsbegleitung zu (vgl. act. 8/68, 8/74, 8/76–77). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Vo- rinstanz die Weiterführung der begleiteten Besuche gemäss Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 (vgl. E. I./1.2.) bis am 31. Mai 2019 an (act. 8/78). 2.2. Am 2. Mai 2019 leitete die Klägerin erneut ein Strafverfahren gegen den Be- klagten wegen angeblicher physischer Misshandlung C._____s ein. Namentlich lautet der Vorwurf an den Beklagten, er habe C._____ im Rahmen begleiteter Be- suche – konkret am 7. und 21. April 2019 im BBT und bei einer Einzelbegleitung durch den Besuchsbegleiter G._____ am 22. April 2019 – zusammen mit seiner Verlobten an Handgelenken und Füssen zusammengebunden, ihr ein Klebeband über den Mund geklebt und sie mit einer Nadel in beide Augen, die Innen- und Aussenseiten beider Oberschenkel und die Füsse gestochen. Das Verfahren ist offenbar noch pendent (vgl. act. 8/107 S. 2; act. 8/127; act. 8/153). 2.3. Am 13. Mai 2019 erstattete der Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Nichteinhaltens der Besuchsrechtsregelung am 5. und 11. Mai 2019 (act. 8/119–120). Ebenfalls am 13. Mai 2019 erstattete der Beklagte sodann Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Drohung am 21. April 2019; namentlich soll ihm die Klägerin gesagt haben, sie tue sich und C._____ etwas an, wenn der Beklagte ihr "die Kleine" wegnehme (act. 8/121–122). 2.4. Am 9. Mai 2019 hatte die Kindsvertreterin das Begehren um Erlass vorsorg- licher Massnahmen gestellt, namentlich die Anordnung eines Rechts auf zweimal monatliche, unbegleitete Besuche von C._____ und dem Beklagten ab 1. Juni 2019 (act. 8/88 S. 2; vgl. modifizierte Rechtbegehren vom 28. Mai 2019 einleitend
u. act. 8/105 S. 1; Prot. Vi. S. 16; vgl. einleitend). Der Beklagte beantragte darauf- hin an der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen am 28. Mai 2019 (vgl. Prot. Vi. S. 16 ff.) die Gutheissung dieses Begehrens (Prot. Vi. S. 17; vgl. einleitend), die Klägerin dessen Abweisung und die Anordnung von weiterhin be-
- 8 - gleiteten Besuchen (act. 8/107 S. 1; vgl. einleitend). Die Parteien vereinbarten an der Verhandlung vergleichsweise, es sei bis zum Ergehen des Entscheids der Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen die mit Verfügung vom
19. Februar 2019 angeordneten begleiteten Besuche weiterzuführen. Überdies wurde festgehalten, die Besuche – gemeint waren sowohl diejenigen im BBT wie auch die individuell begleiteten Besuche – seien durchgehend zu begleiten; Da- tum, Zeitpunkt sowie Ort der einzelnen Besuche seien vom Beistand festzulegen (act. 8/109; Prot. Vi. S. 31). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 genehmigte die Vorinstanz diese Vereinbarung und beauftragte den Beistand D._____ mit der Umsetzung der begleiteten Besuche (act. 8/111). 2.5. Am 13. September 2019 erging der einleitend wiedergegebene vorinstanzli- che Massnahmenentscheid (act. 5). 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. September 2019 (Datum Poststempel) bei der Kammer fristgerecht Berufung (act. 2 S. 2 ff.; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/151). Sie stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Insbesondere sei das Besuchsrecht (weitgehend wie bisher) alle zwei Wochen für maximal sechs Stunden zu gewähren, wobei die Besuche vollständig zu überwachen seien, was bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens zu gel- ten habe. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies die Kammer das Begeh- ren um Anordnung der begleiteten Besuche für die Dauer des Berufungsverfah- rens bzw. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, und es wurde die Pro- zessleitung delegiert (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–164). Am 31. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erfolgte eine Noven- eingabe durch die Klägerin, worin sie u.a. um Akteneinsicht ersuchte (act. 9). Die Akten wurden dem Rechtsvertreter der Klägerin durch die Kammer zur Einsicht überlassen. 3.2. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufung um Zustellung des vorinstanzlichen Protokolls und in diesem Zusammenhang um Fristansetzung zur Ergänzung der Berufung (act. 2 S. 5 Rz. 4 ff.). Das Protokoll wurde der Klägerin am 26. Septem- ber 2019 durch die Vorinstanz zugestellt (act. /164). Es gab offenbar bisher kei- nen Anlass zu Ergänzungen – in der Noveneingabe (act. 9) äussert sich die Klä-
- 9 - gerin zum Inhalt des Protokolls nicht mehr. Der Antrag ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. 3.3. Da sich die Berufung als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägun- gen), kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Ent- scheid je ein Doppel der Berufungsschrift und der Noveneingabe (act. 2 u. act. 9) zuzustellen. 3.4. Die etwas seltsame Gestaltung des Rubrums, welches C._____ nur als "Kind" enthält, wurde von Amtes wegen korrigiert. II.
1. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Zum Inhalt der Offizial- und Untersuchungsmaxime sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (act. 5 S. 10 ff. E. 3, insb. E. 3.2. u. 3.3.).
2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die un- richtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.
- 10 - Im Berufungsverfahren gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzule- gen hat, was am angefochtenen Entscheid nach ihrer Auffassung falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime.
3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach Praxis der Kammer werden in den Fällen, in denen die Untersuchungsma- xime gilt, die Noven bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, die unter dem Aspekt der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zu Weiterungen Anlass geben können oder müssen. Im gleichen Sinne sind neue Anträge zwar nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu- zulassen; unabhängig davon ist im Rahmen der Offizialmaxime (= keine Bindung an Anträge) das Erforderliche aber gegebenenfalls anzuordnen. III.
1. Gegenstand des Rechtmittelverfahrens ist gemäss Rechtsbegehren der Klägerin die Regelung der Besuchskontakte zwischen dem Beklagten und C._____ (act. 5 S. 25 Dispositiv-Ziff. 1). Untrennbar damit im Zusammenhang stehen die Regelungen der Übergaben C._____s und deren Umsetzung durch den Beistand (act. 5 S. 25 Dispositiv-Ziff. 2. u. 3.), weshalb diese ebenfalls Ge- genstand dieser Berufung bilden. Nicht angefochten wurde die Abschreibung der prozessualen Anträge der Kindsvertreterin (Dispositiv-Ziff. 4) sowie die vo- rinstanzliche Anordnung der Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Klägerin und des Beklagten (Dispositiv-Ziff. 5). Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
- 11 -
2. Zu den rechtlichen Aspekten der Regelung des persönlichen Verkehrs zwi- schen dem nicht obhutsinnehabenden Elternteil und dem Kind sowie zur diesbe- züglichen Bedeutung des Kindswohls kann auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 S. 12 ff. E. 4.). Ergänzend ist diesem noch beizufügen, dass der persönliche, ungehinderte Umgang mit beiden Eltern ein Recht des Kindes ist, das dem Kind kraft seiner Persönlichkeit zusteht. Dieses Recht des Kindes begründet entsprechende Pflich- ten der Eltern, die sich ein Kind nicht aussuchen kann, anders als die Eltern, die sich ja einst gefunden haben. Beide Eltern haben folglich grundsätzlich alles zu unterlassen, was das Recht des Kindes auf ungehinderten Umgang beeinträch- tigt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat daher z.B. alles zu unter- nehmen, um die vereinbarten oder festgesetzten Zeiten des persönlichen Kon- takts (sog. Besuche) einzuhalten und die Kontakte dann zum Wohl des Kindes zu gestalten. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, hat alles zu unternehmen, um den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu behindern, hat diese Kon- takte wohlwollend zu begleiten und das Kind positiv darauf einzustellen. Persönli- che Unstimmigkeiten, Zank und Konflikte untereinander haben die Eltern vom Kind möglichst fern zu halten. Sie haben das Kind mit negativen Einstellungen gegenüber dem anderen Elternteil zu verschonen. Eltern, die diese Pflichten wil- lentlich nicht beachten, obwohl dafür keine objektiven Gründe bestehen, sind nicht einfach pflichtvergessen, sondern missachten die Interessen des Kindes. 3.1. Die Vorinstanz hatte die Frage zu beantworten, ob die Weiterführung der Begleitung der Besuche zur Wahrung von C._____s Kindswohl angezeigt ist, oder ob die Kontakte zwischen Vater und Kind – wie beantragt – in unbegleitete und zeitlich ausgedehntere Kontakte zu überführen sind. Sie wies in diesem Zusam- menhang darauf hin, begleitete Besuche könnten dann angeordnet werden, wenn das Kindswohl durch ein Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Eltern- teil bedroht scheine, diese nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind aber durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden könnten (act. 5 S. 12 E. 4.2. u. 4.6.). Begleitete Besuche stellten aber immer eine – zeitlich befristet zu haltende – Notlösung dar (act. 5 S. 13 E. 4.3.).
- 12 - 3.2. Im Rahmen ihrer Prüfung würdigte die Vorinstanz die Standpunkte der Kindsvertreterin und der Parteien, zudem den Abschlussbericht von G._____, welcher die Einzelbegleitungen von Oktober 2018 bis April 2019 durchführte (vgl. act. 8/103), die E-Mails von H._____, Sozialarbeiter des BBT … [Ort 2] (act. 8/104), den Rechenschaftsbericht per 30. November 2018 des Beistandes D._____ (act. 8/46), sowie dessen Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 8/102). Aus den Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr wiedergegebenen Aktenstücken ergibt sich, dass die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuche den Empfehlungen der involvierten Personen entsprach: So hatte der Besuchsbegleiter G._____ den Kontakt und Umgang zwischen dem Beklagten und C._____ in seinem abschliessenden Bericht wie auch im Rahmen des zu den Besuchen geführten Protokolls vom 22. April und 16. März 2019 durchwegs positiv umschrieben. Auch das "Selbständigkeits-Training", bei dem sich der Besuchsbegleiter räumlich und zeitlich von Vater und Tochter ent- fernte, verlief gemäss Bericht gut. G._____ empfahl, selbständige Besuchszeiten von C._____ beim Beklagten zu planen und durchzuführen – in einer ersten Pha- se für einen ganzen Tag ohne Übernachtung, in einer zweiten Phase mit Über- nachtung für zwei Tage, und in einer dritten Phase mit Übernachtungen von Frei- tag bis Sonntag (act. 8/103; act. 5 S. 17 ff. E. 5.4.3.). Auch das von D._____ im Rechenschaftsbericht vom 30. November 2018 und in der Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Mai 2019 Dargelegte und durch die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids Berücksichtigte entspricht diesem Bild. Im Rechenschaftsbericht wurde der bisher stattgefundene Kontakt im Rahmen der begleiteten Besuche positiv beurteilt, und auch die Eltern wurden als koopera- tiv und bemüht bei der Umsetzung der Besuche und insbesondere bei der Vorbe- reitung C._____s auf die jeweiligen Übergaben umschrieben. Der Beistand wies auf das seitens der Klägerin bestehende Misstrauen hin, wie weit C._____ im Haushalt des Beklagten gut betreut werde. Der Beklagte sei seinerseits wegen immer noch im Raum stehender Missbrauchsvorwürfe im Umgang mit C._____ verunsichert. D._____ empfahl daher im Rechenschaftsbericht, zwecks Schaffung der notwendigen Sicherheit und des Vertrauens zwischen den Eltern die Besuche für weitere sechs Monate begleitet durchzuführen – diesen Wunsch hätten auch
- 13 - die Eltern ihm gegenüber geäussert. Gemeinsame Übergaben zwischen den El- tern könnten dabei geübt und auf unbegleitete Kontakte schrittweise hingearbeitet werden. Insgesamt sei auf eine schrittweise Öffnung der Betreuungsregelung hin- zuarbeiten (act. 8/46, insb. S. 7 u. 10; act. 5 S. 19 f. E. 5.4.4.). In der Eingabe vom
22. Mai 2019 erklärte der Beistand, die Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater verliefen gut und C._____ habe ihm gegenüber auch bestätigt, die punktuel- le Ausweitung auf unbegleitete Kontakte verlaufe gut. Abschliessend schloss sich D._____ den Empfehlungen von G._____ auf eine Überführung in stufenweise auszuweitende unbegleitete Besuche an (act. 8/102 insb. S. 3; act. 5 E. 5.4.4. S. 20). Die Vorinstanz verwies sodann auf den Standpunkt der Kindsvertreterin, welche einen in absehbarer Zeit unbegleiteten Kontakt mit dem Beklagten im Sin- ne einer Normalisierung der Vater-Tochter-Beziehung als wichtig bezeichnete (act. 8/74; act. 8/105; act. 5 S. 21 E. 5.4.5.). 3.3. Bei der Prüfung der gesamten Umstände legte die Vorinstanz ein besonde- res Augenmerk auf die von der Klägerin gegen den Beklagten am 2. Mai 2019 eingereichte Strafanzeige. So habe der Beklagte gemäss Schilderungen von C._____ die Tochter bei begleiteten Besuchen – konkret am 7. und 21. April 2019 im BBT … [Ort 2] und bei einer Einzelbegleitung durch den Besuchsbegleiter G._____ am 22. April 2019 – zusammen mit seiner Verlobten an Handgelenken und Füssen zusammengebunden, ihr ein Klebeband über den Mund geklebt und sie mit einer Nadel in beide Augen, die Innen- und Aussenseiten beider Ober- schenkel und in die Füsse gestochen (vgl. act. 8/127; vgl. auch E. I./2.2.). Die Vorinstanz legte dar (vgl. act. 5 E. 5.4.3. S. 18, E. 5.4.4. S. 20, E. 5.4.5. ff. S. 21, E. 5.5. S. 22 ff., insb. E. 5.5.1.), aus den E-Mails des Sozialar- beiters des BBT … [Ort 2], H._____, an den Beistand D._____ ergebe sich, die fraglichen Besuche vom 7. und 21. April 2019 seien ohne besondere Vorkomm- nisse verlaufen (u.H.a. act. 8/104). Ebenso sei durch den Besuchsbegleiter G._____ im entsprechenden Protokoll (u.H.a. act. 8/103) der positive Tagesver- lauf bei der fraglichen Einzelbegleitung vom 22. April 2019 festgehalten worden. So habe er C._____ bei der Rückkehr aus einer zwecks Selbständigkeitstraining eingerichteten unbegleiteten Zeit vom 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr zufrieden spielend
- 14 - in der Wohnung vorgefunden. Gegen Ende des Besuchs habe C._____ gesagt, sie wolle noch gerne bleiben. Die Verabschiedung vom Beklagten sei mit liebevol- len Worten und einer Umarmung erfolgt. Bei der Bushaltestellte habe C._____ zudem den Wunsch geäussert, sie wolle gerne einmal beim Vater übernachten (u.H.a. act. 8/103; vgl. act. 5 E. 5.4.3. S. 18). Die Vorinstanz wies sodann auf die Ausführungen des Beistandes D._____ hin, welcher in seiner Eingabe vom
22. Mai 2019 ausgeführt habe, nach Einreichen der Strafanzeige der Klägerin ge- gen den Beklagten vom 2. Mai 2019 das Gespräch sowohl mit dem involvierten Polizisten als auch mit dem involvierten Kinderarzt gesucht zu haben. Aufgrund derer Rückmeldungen in Verbindung mit den Rückmeldungen von G._____ zu den Besuchsbegleitungen im März und April 2019 habe für den Beistand kein An- lass bestanden, die nachfolgende Einzelbegleitung abzusagen (vgl. act. 8/102; act. 5 E. 5.4.4. S. 19). Sodann verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Kindsvertreterin, der gegenüber C._____ die gemachten Vorwürfe geschildert habe. Die Schilde- rungen C._____s seien "im Plauderton" erfolgt und eine emotionale Betroffenheit sei nicht spürbar gewesen. Es sei – gemäss der Kindsvertreterin – schwer vor- stellbar, dass ein Kind, welches derart schwere Misshandlungen erlitten habe, keinerlei emotionale Anzeichen des Erlittenen zeige. Darauf folgere die Kindsver- treterin – so die Vorinstanz –, die vorgeworfenen Misshandlungen hätten nicht stattgefunden. Stattdessen befinde C._____ sich gemäss der Kindsvertreterin in einem gravierenden Loyalitätskonflikt und habe infolge Überforderung ein gespal- tenes Verhältnis zu beiden Eltern entwickelt (act. 8/105 insb. Ziff. 5; act. 5 E. 5.1. insb. S. 15). 3.4. Unter Würdigung all dessen sowie des Umstandes, dass ein erstes Strafver- fahren wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Beklagten eingestellt worden war (vgl. auch E. I./1.3.) und das Strafverfahren, welches am 2. Mai 2019 einge- leitet wurde, weiterhin pendent sei, ohne dass die Strafuntersuchungsbehörden Schutzmassnahmen angeordnet hätten, kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, es sei weder davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Wohls von C._____ bei der Umsetzung der bisher begleiteten Besuche bestanden habe oder bestehe, noch dass die Ausweitung auf unbegleitete Besuche zu einer solchen
- 15 - Gefährdung führen würde. Sämtliche begleiteten Besuche würden durchwegs po- sitiv dokumentiert. Gemäss Vorinstanz müsse aber von einem inhärenten Loyali- tätskonflikt C._____s ausgegangen werden, welcher grossen Druck auf sie ausü- be. Der anhaltende Konflikt auf der Paarebene zwischen der Klägerin und dem Beklagten stelle eine Gefährdung des Wohls von C._____ dar. Es dränge sich ge- radezu die Normalisierung der Eltern-Kind-Beziehung auf, insbesondere diejenige zwischen dem Beklagten und C._____. So müsse davon ausgegangen werden, gerade diese Kontakte zum Vater ermöglichten es C._____, eine unbelastete Normalität im Miteinander mit ihren Eltern zu erleben. Sodann werde sich der Aufbau weiteren Vertrauens auf der Elternebene, namentlich der Klägerin in die Betreuungsfähigkeit des Beklagten, stabilisierend und beruhigend auf C._____ auswirken und den auf ihr lastenden Loyalitätskonflikt Schritt für Schritt auflösen. Vor diesem Hintergrund sei die Weiterführung des Besuchsrechts und dessen weiterer Ausbau in Richtung unbegleiteter und häufigerer Besuche angezeigt, und von einer weiteren Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Be- klagten und C._____ sei Abstand zu nehmen (act. 5 S. 14 ff. E. 5., insb. S. 22 f. E. 5.5.).
E. 4.1 Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Berufung geltend, C._____ werde vom Beklagten während der Besuche physisch misshandelt, was – wenn dem so sein sollte – zweifellos eine schwere Gefährdung des Kindswohls darstelle, weshalb die Besuche weiterhin begleitet stattzufinden hätten. Die Misshandlungen ergäben sich aus der klaren Aussage C._____s ge- genüber der Kindsvertreterin. Neu sei hinzugekommen, dass C._____ gemäss ei- nem Bericht von Dr. med. I._____ vom 10. September 2019 angebe, beim letzten Besuch des Beklagten eine Spritze in den linken Oberschenken erhalten zu ha- ben. Es werde ebenfalls eine leicht geschwollene, druckdolente, gerötete Ein- stichstelle lateral am linken Oberschenkel beschrieben. Frau med. J._____ führe mit Bericht vom 11. September 2019 sodann ebenfalls aus, C._____ erzähle, der Vater habe sie mit einer grünen Spritze in den linken Oberschenkel gestochen, und es werde eine rundliche Hautläsion beschrieben, welche jedoch zum Zeit- punkt der Untersuchung nicht klar als Einstichstelle identifiziert werden könne. Es fehle den ärztlichen Berichten an Hinweisen, dass die Aussagen von C._____
- 16 - aufgrund fehlender emotionaler Betroffenheit unglaubwürdig erschienen. Die Klä- gerin habe in der Folge unmittelbar Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich erstat- tet. Der Schluss der Vorinstanz, es liege keine Kindswohlgefährdung vor, sei zwar zutreffend, wenn man die Äusserungen von C._____ gegenüber der Kinds- vertreterin als nicht real qualifiziere. Seien sie hingegen real, liege eine schwere Gefährdung des Kindswohls vor. Die nun nach Monaten erneute Erzählung eines Nadelstiches mit korrelierendem Befund stelle einen handfesten Beweis für eine physische Misshandlung dar. Damit erscheine es auch wahrscheinlich, dass die Schilderungen gegenüber der Kindsvertreterin real seien. Zwar erstaune der Plauderton C._____s, in welchem sie die Misshandlungen geschildert habe. Dar- aus könne aber nicht zwingend geschlossen werden, diese hätten nicht stattge- funden. Die fehlende emotionale Betroffenheit könne auch Ausdruck einer disso- ziativen Störung oder einer Konversionsstörung sein – eine entsprechende Beur- teilung sei durch eine Fachperson vorzunehmen. Der Kindsvertreterin fehle es an den notwendigen psychologischen und psychiatrischen Kenntnissen, um Diskre- panz zwischen Inhalt und Form der Aussagen von C._____ korrekt zu würdigen. Zudem erstaune eine Misshandlung während begleiteter Besuch zwar, im BBT sei eine konstante Überwachung jedoch nicht möglich und auch die Einzelbegleitung habe den Beklagten angesichts des positiven Verlaufs zeitweise mit C._____ al- leine gelassen (act. 2).
E. 4.2 In ihrer Noveneingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Klägerin zudem Aufzeichnungen ein, aus welchen sich ergebe, dass C._____ Angst vor dem Be- klagten habe. Ferner ergäben sich aus Äusserungen C._____s gegenüber der Klägerin Hinweise auf einen Missbrauch C._____s durch den Beklagten. Die Staatsanwaltschaft sei über den geschilderten sexuellen Missbrauch informiert worden (act. 9). 5.1. Die Vorinstanz hatte – wie gezeigt – sorgfältig und umfassend geprüft, ob Anhaltspunkte für eine aktuelle oder zu befürchtende Kindswohlgefährdung durch den Kontakt mit dem Beklagten vorliegen. Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände verneinte sie dies.
- 17 - Aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere aufgrund der (bereits oben, vgl. E. III./3.2. f., und durch die Vorinstanz wiedergegebenen) Einschätzungen der involvierten Personen wie auch der Kindsvertreterin, besteht kein stichhaltiger An- lass, diesen Schluss der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. So fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein kindswohlgefährdendes Verhalten des Beklagten im Rah- men der Besuche. Einzig die offenbar erfolgten Erzählungen C._____s, welche schilderte, vom Vater und dessen Verlobter im Rahmen begleiteter Besuche ge- fesselt, sinngemäss geknebelt und mit Nadeln malträtiert worden zu sein, bilden ein entsprechendes Indiz. Die Klägerin macht nun geltend, es habe der psycholo- gisch und psychiatrisch ungeschulten Kindervertreterin nicht zugestanden, diese Äusserungen von C._____ als unwahr zu qualifizieren, seien doch durchaus psy- chische Störungen denkbar, die zu einer – wie von der Kindsvertreterin geschil- derten – Divergenz in Inhalt und Form der Äusserungen des Kindes führten (vgl. act. 2 Rz. 13 u. 23 ff.). Dabei übersieht die Klägerin aber, dass es nicht alleine die Einschätzung der Kindsvertreterin zum erfolgten Aussageverhalten C._____s war, welche die Vorinstanz zu ihrem Schluss gelangen liess. Mit dem erhobenen Vor- wurf bzw. dessen Glaubhaftigkeit setzte sich die Vorinstanz – wie gezeigt – um- fassend auseinander (vgl. E. III./3.3.). Dass die Vorinstanz unter Würdigung sämt- licher Umstände (und eben nicht nur gestützt auf die Einschätzung der Kindsver- treterin) zum Schluss gelangte, das von C._____ Geschilderte liesse sich nicht weiter erhärten, ist richtig. 5.2.1 Kommt hinzu, dass derart massive Eingriffe am Kind im Rahmen von beglei- teten Besuchen im Besuchstreff – wie sie C._____ für die Besuche am 7. und
21. April 2019 schilderte – kaum vorstellbar sind. Selbst wenn der Beklagte mit C._____ für kurze Zeit unbeaufsichtigt gewesen wäre (was sich aufgrund der vor- handenen Akten nicht abschliessend beurteilen lässt), erscheint es schlicht le- bensfremd, dass der Beklagte an einem Ort wie dem Besuchstreff das Kind fes- seln, knebeln und mit Nadeln malträtieren konnte, ohne dass dies einer der an- wesenden Personen auffiel. Wie dieser Vorgang, der ohne weiteres auch gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, heimlich und unbemerkt von Statten gegangen sein soll, ist nicht dargetan, nicht ersichtlich und nicht vorstellbar. Auch wenn eine abschliessende Beurteilung der diesbezüglichen Strafanzeige letztlich den Straf-
- 18 - verfolgungsbehörden obliegt, ist doch im Rahmen des hier geltenden Untersu- chungsgrundsatzes auf das Protokoll der Befragung von C._____ durch die Poli- zei hinzuweisen, welches diesen Eindruck unterstreicht. Aus ihren dortigen Schil- derungen ergibt sich, dass die Misshandlungen im BBT offenbar in Anwesenheit vieler Leute stattgefunden haben sollen (vgl. act. 8/127, Aussagen C._____, S. 2). Es wird denn auch im Polizeibericht darauf hingewiesen, C._____s Aussagen er- folgten teils widersprüchlich und sie erzähle teilweise nur sehr schwer nachvoll- ziehbare Geschehnisse (vgl. act. 8/127 S. 4). 5.2.2 Auch der Vorwurf, welcher den begleiteten Besuch am 22. April 2019 be- trifft, erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Besuchsprotokolls des Besuchsbegleiters G._____ vom entsprechenden Tag, nicht glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte bei diesem Besuch die nötige Zeit gefunden hätte, um die geschilderten massiven Übergriffe vorzunehmen. Dass sich C._____ nach derart massiven und verstö- renden Übergriffen komplett unauffällig verhielt, namentlich bei der Rückkehr von G._____ zufrieden spielend in der Wohnung vorgefunden wurde und als die Ab- fahrt nahte, äusserte, noch gerne bleiben zu wollen (act. 8/103), führt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zu unüberwindbaren Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Erzählungen. 5.2.3 Bezüglich aller drei Vorfälle fehlt es sodann an tatsächlichen Nachweisen für die angeblichen Misshandlungen. So hätte bereits das Fesseln und Knebeln, spä- testens aber das Stechen mit einer Nadel in Beine, Arme und Augen Rötungen bis hin zu (wohl massiven) Verletzungen hinterlassen müssen. Im Polizeirapport vom 24. Juni 2019 (act. 8/127) findet sich unter dem Titel "Verletzungen" der Hinweis "gerötete Augen; Einstichstellen auf der Aussenseite des linken Oberschenkels", unter Angabe des Arztes "Dr. med. K._____". Der entsprechende Arztbericht findet sich nicht in den Akten. Aus der polizeilichen Be- fragung des Beklagten zum angeblichen Vorfall ergibt sich aber, dass offenbar am
29. April 2019 ein Untersuch von C._____ durch Dr. med. K._____ stattgefunden habe, der Arzt aber bei C._____ keine Verletzungen in den Augen habe feststel- len können, welche auf einen Nadelstich schliessen liessen. Eine punktförmige,
- 19 - oberflächliche Hautkruste über dem linken Oberschenkel aussenseitig habe der Arzt zwar feststellen können, ob diese aber von einem Nadelstich herrührte, habe er bei bestem Willen nicht sagen können (vgl. act. 8/153 Ev. Bekl. S. 6). Für die behaupteten Misshandlungen fehlt es folglich auch an hinreichenden physischen Befunden. Zu bedenken ist zudem, dass es zweifelsohne umgehend Massnahmen nach sich gezogen und Eingang in die entsprechenden Berichte bzw. Protokolle gefunden hätte, wären dem Besuchsbegleiter oder einer der Personen im BBT solche Vorfälle oder zumindest Hinweise auf solche aufgefallen. Indes ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nichts Derartiges. Wie gezeigt wer- den die Besuche vielmehr als unauffällig bzw. das Verhalten von C._____ nach dem Besuchskontakt mit dem Beklagten als positiv umschrieben. Die von C._____ geschilderten Missbräuche erscheinen auch unter diesen Gesichtspunkten als äusserst unwahrscheinlich, und es ist der Vorinstanz auch deswegen im Ergebnis zu folgen. 5.3. Am zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz ändert das von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren neu Vorgebrachte nichts: 5.3.1 Es steht erneut der Vorwurf an den Beklagten im Raum, C._____ bei einem Besuch im BBT, namentlich am 1. September 2019, mit einer Nadel in den Ober- schenkel gestochen zu haben. Aus dem von der Klägerin zum Beleg eingereich- ten Arztbericht von Dr. med. I._____ ergibt sich, dass C._____ durch diesen am
10. September 2019 ambulant behandelt worden war. C._____ habe angegeben, beim letzten Besuch von ihrem Vater mit einer Spritze in den linken Oberschenkel gestochen worden zu sein. Als Befund wird eine "gerötete Einstichstelle lateral am linken Oberschenkel, die leicht geschwollen und druckdolent ist" aufgeführt (act. 4/6). Aus dem ebenfalls eingereichten Arztbericht von Dr. med. J._____ vom
11. September 2019 (act. 4/7) ergibt sich ebenfalls die Schilderung C._____s ge- genüber der Ärztin, sie sei am Wochenende des 1. Septembers 2019 beim Vater im BBT gewesen. Da habe der Vater sie mit einer grünen Spritze in den Ober- schenkel links gestochen. Die Grossmutter väterlicherseits und die Verlobte des Vaters seien ebenfalls dabei gewesen, hätten aber nichts gemacht. Die Mutter
- 20 - habe C._____ am Nachmittag abgeholt, ihr sei aber nichts aufgefallen. Von der Spritze habe C._____ am 10. September 2019 erzählt. Als Befund führt der Be- richt u.a. auf: "Kleine rundliche Hautläsion Oberschenkelvorderseite lateral mit lo- kaler Druckdolenz, keine Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung (unspezi- fischer Befund, kann zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht klar als Einstichstelle identifiziert werden)." 5.3.2 Bezüglich der Würdigung dieses Vorbringens kann auf das durch die Kam- mer bereits mit Verfügung vom 30. September 2019 Angeführte verwiesen wer- den (vgl. act. 6 E. 4.2.3. ff.). Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, wie eine sol- che Handlung während eines Besuchs im begleiteten Besuchstreff möglich gewe- sen sein soll. Soweit die Klägerin nun pauschal geltend macht, im BBT sei eine konstante Überwachung nicht möglich (so in act. 2 S. 8 Rz. 14), überzeugt dies nicht. So wurde zwischen den Parteien offenbar mit Vereinbarung vom 28. Mai 2019 – zeitlich nach der Anzeige wegen der bereits früher behaupteten Nadelsti- che – explizit vereinbart, die Besuche zwischen dem Beklagten und C._____ sei- en durchgehend zu begleiten (act. 8/109; Prot. Vi. S. 31; vgl. E. I./2.4.). Es ist da- von auszugehen, die Klägerin wäre mit den Besuchen im BBT nicht einverstan- den gewesen, wenn diese Vereinbarung nicht wie gewünscht hätte umgesetzt werden können. Zudem ist – selbst wenn eine kurze, gänzlich unüberwachte Epi- sode bestanden hätte, was wie gezeigt unwahrscheinlich ist – davon auszugehen, dass C._____ eine entsprechende Handlung des Beklagten anzumerken gewe- sen wäre, dürfte ein solcher Stich in den Oberschenkel doch ohne weiteres Schmerzen verursachen. Dass dem so war, ist nicht behauptet und nicht ersicht- lich. Und selbst wenn C._____ einen solchen Vorfall nicht gleich vor Ort erwähnt hätte, wäre zu erwarten, dass sie Entsprechendes spätestens kurz nach der Rückkehr zur Klägerin geschildert und Letzte umgehend die entsprechenden Massnahmen (Arztbesuch) in die Wege geleitet hätte. Dass C._____ den Vorfall aber erst fast zehn Tage später das erste Mal erwähnte – der Besuch mit dem Vater fand offenbar am 1. September 2019 statt, die Schilderung C._____s erst am 10. September 2019 (vgl. act. 4/7) – erstaunt sehr. Das fällt indes nicht auf C._____ zurück. Zu fragen ist vielmehr, warum C._____ solche Schilderungen abgibt, nachdem sie den Vater lange Zeit nicht gesehen hat, hingegen mit der
- 21 - Mutter zusammen war. Ebenfalls überzeugt nicht, dass die Einstichstelle zehn Tage später derart deutlich zu erkennen und vom Arzt als (wohlgemerkt leicht geschwollene) Ein- stichstelle identifiziert werden konnte, einen Tag darauf aber bereits nur noch als kleine Hautläsion ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung umschrieben wird, was auf einen sehr raschen Heilungsverlauf hindeutet. Dies lässt ein Beste- hen der Verletzung seit dem Besuch am 1. September 2019 als äusserst unwahr- scheinlich erscheinen. So hätte die Verletzung – damit sie nach zehntägigem Hei- lungsverlauf noch derart deutlich zu erkennen gewesen wäre – am ersten Tag er- heblich massiver sein müssen. Dennoch erklärte die Klägerin gegenüber den Ärz- ten, selbst nichts Entsprechendes bemerkt zu haben. 5.4.1 Damit liegen auch unter Berücksichtigung des in der Berufungsschrift neu Vorgetragenen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf eine physische Misshandlung C._____s durch den Beklagten hindeuten und den Schluss der Vorinstanz im Nachhinein als falsch erscheinen lassen. Nach wie vor sind die Er- zählungen C._____s das einzige Indiz für die angeblichen Misshandlungen. An plausibel mit den geschilderten Geschehnissen in Übereinstimmung zu bringen- den physischen Befunden fehlt es. Ebenso mangelt es nach wie vor an Schilde- rungen von Drittpersonen, welche entsprechende Vorgänge direkt oder indirekt wahrgenommen hätten. In dieses Muster passt auch das von der Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 neu geltend Gemachte. Die Klägerin reicht der Kammer Audio- und Videodateien ein, aus deren Inhalt sich ergebe, dass C._____ Angst vom Beklagten habe, namentlich sie offenbar geschlafen habe, "Papa gesehen habe", und dann wieder aufgewacht sei. Auch kämen Hinweise auf einen Missbrauch vor. So habe C._____ geschildert, wie ihr Vater sie mit der Hand im Intimbereich gerieben habe. Wieder fehlt es – abgesehen von den Schil- derungen C._____s – an tatsächlichen Hinweisen, dass etwas Relevantes vorge- fallen ist. Und selbst wenn es im Rahmen des Kontaktes mit dem Beklagten zu einer Berührung im Intimbereich von C._____ gekommen wäre, liesse sich allein daraus nicht auf eine Kindeswohlgefährdung schliessen. So kann eine solche versehentliche Berührung im nahen körperlichen Kontakt, welcher sich zwischen
- 22 - Eltern und Kindern im Umgang (gerade bei einem auf die Schulter heben) zuwei- len ergibt, nicht ausgeschlossen werden. 5.4.2 Wie gezeigt, befassen sich schon seit Jahren Behörden mit dem Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____. Die Parteien scheinen in einer konfliktbe- hafteten Trennungssituation zu verharren und nicht hinreichend in der Lage, C._____ aus dieser herauszuhalten (vgl. zur Problematik auch: FamKomm- SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Trennungs- oder Scheidungsfamilie» gibt es nicht, insb. N 231 ff. insb. S. 237 ff). Das kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht spur- los an ihr vorbeigegangen sein. Es ist naheliegend, dass sie unter der Trennungs- und Scheidungssituation und der damit einhergehenden anhaltenden Konfliktsitu- ation zwischen ihren Eltern leidet und sich zusehends in einem Loyalitätskonflikt befindet, namentlich gegenüber der Mutter, bei der sie lebt und deren Einstellun- gen zum Vater ihr schlicht nicht verborgen bleiben können, und zwar schon auf- grund der Strafverfahren bzw. der Befragungen im Zusammenhang mit den Miss- brauchsvorwürfen. Loyalität zu beiden Eltern zu halten, die es beide liebt, ist für ein Kind wie C._____ umso schwerer, je mehr es im elterlichen Kampf um wider- streitende Werte oder Absichten verwickelt wird (vgl. SCHREINER, a.a.O., N 54). In diesem Sinn wiesen auch der Beistand und die Kindsvertreterin auf den grossen bzw. gravierenden Loyalitätskonflikt hin, in dem sich C._____ befinde (act. 8/103
u. 8/105). Die Kindsvertreterin führte aus, C._____ gelinge es nicht, sich aus dem anhaltenden Konflikt ihrer Eltern herauszuhalten. C._____ fühle sich emotional eingeklemmt und habe nicht die Möglichkeit, sich auf die eine oder andere Seite hin- und wieder zurückzubewegen. Sie habe ihr Verhältnis zum Vater und dasje- nige zur Mutter emotional abgespalten. Infolge ihrer Überforderung habe C._____ gemäss der Kindsvertreterin ein gespaltenes Verhältnis zu ihren Eltern entwickelt. Die geschilderten Phantasien stellten letztlich ein Ergebnis dessen dar. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihre Differenzen von C._____ fernzuhalten, was C._____ gänzlich überfordere (act. 8/105 insb. Rz. 5 f.). Dieser Einschätzung folgend er- kannte auch die Vorinstanz im anhaltenden Paarkonflikt eine Gefährdung von C._____s Wohl, und sie erachtete gerade in diesem Zusammenhang eine Norma-
- 23 - lisierung des Kontaktes C._____s zu ihrem Vater als angezeigt (act. 5 E. 5.5.1. S. 22). 5.4.3 Insgesamt erscheint es in Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich da die Misshandlungen in den geschilderten Situationen als kaum möglich erschei- nen und es gänzlich an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, nicht unwahr- scheinlich und mit Blick auf den massiven Loyalitätskonflikt C._____s auch nicht überraschend, dass die den Beklagten diskreditierenden Schilderungen der kind- lichen Fantasie zuzurechnen sind, die genährt wird durch die alltäglichen Erfah- rungen zu den Einstellungen des Haushaltes, in dem sie lebt. Anlass für die Schilderungen C._____s ist denn auch immer als Erstes eine Äusserung gegen- über der Klägerin, die zeitlich von einem unmittelbar davor stattgefundenen Kon- takt losgelöst erfolgt. Insbesondere erfolgten die Äusserungen nie unmittelbar nach einem Besuchskontakt gegenüber einer der anderen involvierten Personen. Es ist damit alles andere als auszuschliessen, dass C._____ sich mit solchen Schilderungen unbewusst mit ihrer Mutter zu solidarisieren versucht bzw. diese nicht enttäuschen möchte (vgl. SCHREINER, a.a.O, N 45 ff., insbes. N 54, 57 u. 59, N 64 ff.; s. auch die dazu passenden Ausführungen der Kindsvertreterin, act. 8/105 Rz. 5 S. 8). Vor diesem Hintergrund müssen C._____s Schilderungen von massiven Misshandlungen als Hilferuf des mit dem Paarkonflikt restlos über- forderten Kindes verstanden und in diesem Sinn auch ernst genommen werden. Es gilt dringend, dem das Kindswohl zweifelsohne massiv gefährdenden Loyali- tätskonflikt Abhilfe zu schaffen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, kann dies aber nicht durch fortdauernde Einschränkung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beklagten gelingen (vgl. z.B. BGE 131 III 2019 E. 5 m.w.H.). Gerade aus der Sicht C._____s ist es äusserst wichtig, zu beiden Eltern einen normalen Kon- takt zwecks Aufbau einer normalen Eltern-Kind-Beziehung zu pflegen, und es er- scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und insbesondere, da eine Kinds- wohlgefährdung durch den Beklagten nicht glaubhaft ist, wichtig, die Besuchskon- takte zu "normalisieren" und in unbegleitete Besuche zu überführen, damit C._____ angemessen Zeit mit ihrem Vater verbringen, den normalen Alltag mit ihm erleben und zu ihm eine gefestigte Beziehung aufbauen kann. Aufgrund des Konflikts zwischen den Parteien bedarf es hierzu einer klaren Regelung über das
- 24 - Recht des Kindes auf persönlichen Umgang mit dem Vater. Diese klare Regelung wurde durch die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geschaffen. Daran werden sich die Parteien zu halten haben. Insbesondere obliegt es ihnen, diese Regelung C._____ gegenüber gemeinsam positiv und bestärkend zu vertreten, indem sie C._____ zu verstehen geben, dass Besuche bzw. Aufenthalte beim anderen El- ternteil als gut und richtig empfunden werden. Beide Parteien sind deshalb aus- drücklich auf ihre elterliche Pflicht mit Blick auf das Wohl von C._____ zu erinnern und haben eine gute Beziehung der Tochter zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat die Klägerin als hauptbetreuender Elternteil das Kind posi- tiv auf Besuche beim Beklagten vorzubereiten (BGE 142 III 481 E. 2.8 u.H.a. BGE 142 III 1 E. 3.4 sowie BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3).
E. 6 Damit ist der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Überführung der beglei- teten in unbegleitete Besuche mangels Glaubhaftmachung einer Kindswohlge- fährdung durch den Beklagten als angezeigt erachtete, nicht zu beanstanden und erscheint auch unter Berücksichtigung des vor der Kammer neu Vorgetragenen nach wie vor als richtig. Zur Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. dessen stu- fenweiser Ausweitung äussert sich die Klägerin nicht. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Empfehlungen des Beistandes und des Besuchsbegleiters (act. 8/102–103) erscheinen die von der Vorinstanz gewählten Phasen sowie de- ren jeweiliger Umfang als sinnvoll und angemessen. Dies gilt im Besonderen für die auf Empfehlung des Beistandes hin vorgesehene sechsmonatige Begleitung der Übergaben, sowie die Beauftragung zur Umsetzung derselben an den Bei- stand. Es bleibt damit insgesamt beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Befassung mit den von der Klägerin gestellten prozessualen Anträge Ziff. 3–6 (vgl. act. 2 S. 3; Beizug der Akten des Strafverfahrens, Einholung eines Berichts von E._____, Durchführung einer Kind- sanhörung, psychologische/psychiatrische Beurteilung der von C._____ geschil- derten Misshandlungen). Das Vorliegen bzw. die Gefahr physischer Misshandlun- gen bzw. sexuellen Missbrauchs C._____s durch den Beklagten sind bzw. ist nicht glaubhaft. Es besteht daher aktuell kein Anlass zu weiteren Abklärungen,
- 25 - und die entsprechenden Begehren der Klägerin sind abzuweisen. Inwiefern weitere Abklärungen im Hinblick auf C._____ bzw. die Parteien im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens angezeigt sind, wird durch die Vor- instanz zu beurteilen sein. IV. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO drängt sich sachlich nicht auf, zumal dem Beklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden könnten. 1.2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Da hier die Frage der Regelung des Besuchsrechts Thema ist, liegt eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit vor. Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beru- fungsverfahren ist § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestim- mungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das Verfahren erweist sich als durch- schnittlich aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist. 1.3. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages an sie zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Da die von der Klägerin erhobene Berufung aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO ist, ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrages (vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes, abzuweisen.
- 26 -
2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der prozessuale Antrag Ziff. 1 (Zustellung des erstinstanzlichen Gerichtspro- tokolls und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Berufung) der Klägerin und Berufungsklägerin wird abgeschrieben.
- Die prozessualen Anträge Ziff. 3–6 (Beizug der Akten des Strafverfahrens, Einholung eines Berichts von E._____, Durchführung einer Kindesanhörung, psychologische/psychiatrische Beurteilung der von C._____ geschilderten Misshandlungen) der Klägerin und Berufungsklägerin werden abgewiesen.
- Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin um Verpflichtung des Be- klagten und Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an sie wird abgewiesen.
- Das Eventualgesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 27 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten sowie an die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage von Doppeln der act. 2, 4/2–9 und 9, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 13. November 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahme) Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Septem- ber 2019; Proz. FE180248
- 2 - Rechtsbegehren: Schlussbegehren der Kindsvertreterin: (act. 105 S. 1) " 1. Es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu betreuen:
- vom 1.6.2019 bis 31.8.2019 am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- ab dem 1.9.2019 bis 29.2.2020 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag 16.00 Uhr (mit Übernachtung);
- ab dem 1.3.2020 für die weitere Dauer des Verfahrens an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr (mit Übernachtungen); Es seien die Übergaben des Kindes während sechs Monaten beglei- tet durchzuführen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner." Prozessuale Anträge: " 1. Es sei bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen das mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 19.2.2019 angeordnete begleitete Besuchsrecht wei- terzuführen.
2. Es sei die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern mittels Gutachten zu klären." Begehren der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 107 S. 1) " 1. Das Gesuch der Kinderanwältin sei abzuweisen und das Be- suchsrecht des Vaters zu verweigern bis zu einer anderslauten- den vorsorglichen Entscheidung des Gerichts. Eventualiter:
2. Es sei der Kindsvater berechtigt zu erklären, während der Dauer des Verfahrens das Kind C._____ zweimal pro Monat an einem Sonntag während zwei Stunden in einem begleiteten Besuchstreff zu besuchen.
3. Es sei dem Beistand des Kindes der Auftrag zu erteilen, den ge- eigneten Besuchstreff zu organisieren und mit den Eltern die Be-
- 3 - suchstage und die Übergabemodalitäten zu besprechen und zu vereinbaren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners." Begehren des Beklagten und Berufungsbeklagten: (Prot. S. 17) " 1. Antrag 1 und 2 des vorsorglichen Massnahmebegehrens der Kin- desvertreterin seien gutzuheissen.
2. Antrag 1 und 2 des Antrags der Kindesvertreterin in prozessualer Hinsicht seien gutzuheissen." Verfügung des Bezirksgerichtes Uster: (act. 4/2 = act. 5 = act. 5/150, nachfolgend zitiert als act. 8)
1. Demnach wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt zu betreuen:
- ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- ab dem 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 an den Wochenenden der ge- raden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtung);
- ab dem 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens an den Wo- chenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtungen);
2. Die Übergaben des Kindes sind während sechs Monaten begleitet durchzu- führen.
3. Der Beistand D._____ wird beauftragt, für die Umsetzung der begleiteten Übergaben gemäss Dispositivziffern 2 und 3 besorgt zu sein. Weiter wird der Beistand beauftragt, während sechs Monaten für die Gewährleistung der Be- ratung der Eltern und der sozialpädagogischen Betreuung von C._____ durch eine geeignete Fachstelle besorgt zu sein.
- 4 -
4. Der prozessuale Antrag der Kindesvertreterin vom 28. Mai 2019 betreffend die Weiterführung des mit Verfügung vom 19. Februar 2019 angeordneten begleiteten Besuchsrechts wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
5. Der prozessuale Antrag der Kindesvertreterin vom 28. Mai 2019 betreffend die Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Klägerin sowie des Beklagten wird gutgeheissen. Die Ernennung der Gutachtensperson sowie die Erteilung des Gutach- tensauftrags erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 7./8. [Mitteilungen/Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Klägerin (act. 2 S. 2 ff.): " 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 13. September 2019 sei aufzuheben;
2. Dem Berufungsbeklagten sei ein Besuchsrecht in Einzelbeglei- tung alle 2 Wochen für maximal 6 Stunden zu gewähren, mit der Anweisung an die Besuchsbegleitung, die Besuche vollständig zu überwachen;
3. Es sei bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens ein Be- suchsrecht in Einzelbegleitung alle 2 Wochen für maximal 6 Stunden anzuordnen, mit der Anweisung an die Besuchsbeglei- tung, die Besuche vollständig zu überwachen;
4. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich MWST)." Prozessuale Anträge: " 1. Es sei der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Gerichtsproto- koll zuzustellen und es sei der Berufungsklägerin nach Erhalt des Protokolls eine Frist von 10 Tagen zur ergänzenden Begründung der Berufung zu gewähren;
2. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. Es seien die Akten des Strafverfahrens gegen den Berufungsbe- klagten beizuziehen;
- 5 -
4. Es sei ein Bericht von E._____, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FPS, … [Adresse], über den aktuellen Zustand von C._____ einzuholen;
5. Es sei eine Kindesanhörung durchzuführen;
6. Es sei eine kinderpsychologische/kinderpsychiatrische Beurtei- lung der von C._____ geschilderten Misshandlungen vorzuneh- men;
7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.– zu leisten;
8. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. August 2008 geheiratet und sich am 1. Juli 2014 getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013. Mit Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2016 (Eheschutz, EE150065) wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gestellt; die elterliche Sorge ver- blieb bei beiden Eltern (vgl. act. 14/3/3–5). Danach hatte sich – ausgelöst offenbar durch eine von der Kantonspolizei Zürich am 13. September 2016 gegen den Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) erlassene Gewaltschutzmass- nahme (act. 8/14/22) – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) wiederholt mit der Regelung des Kontakts zwischen dem Beklagten und C._____ sowie den damit zusammenhängenden Fragen zu befassen (vgl. act. 8/14/22–299). 1.2. Die KESB hatte mit verschiedenen Entscheiden eine Beistandschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts angeordnet bzw. bestätigt und Anordnungen zu Besuchen in Begleitung getroffen (vgl. im Detail Entscheide
- 6 - der KESB Nr. DU-2016/1245 vom 2. Dezember 2016 [act. 8/14/65] u. Nr. DU- 2017/759 vom 2. August 2017 [act. 8/14/149]). Zuletzt wurde mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 (Nr. DU-2018/664) festgehalten, es finde zwischen dem Beklagten und C._____ zweimal pro Monat ein Besuch im Besuchstreff (BBT) während dessen Besuchszeiten maximal im Rahmen der Öffnungszeiten statt (dies in Weiterführung des bereits mit Entscheid vom 2. August 2017 Angeordne- ten). Zusätzlich finde einmal im Monat ein individuell begleiteter Besuch während vier bis fünf Stunden statt. Zudem wurde mit genanntem Entscheid der Aufgaben- bereich der Beistandschaft festgehalten bzw. angepasst (act. 8/14/258). Bis am
4. Juli 2018 war F._____ die Beiständin von C._____ (vgl. act. 8/14/65), mit Ent- scheid vom 5. Juli 2018 wurde diese Funktion an D._____ übertragen (4/14/258). Die angeordnete Einzelbegleitungen wurden ab Oktober 2018 durch G._____, ….ch, durchgeführt (vgl. act. 8/46 u. 8/48). 1.3. Am 9. März 2018 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten. Grund war ein angeblich sexueller Missbrauch während der begleiteten Besuche im Besuchstreff im Familienzentrum in … [Ort 1] am 7. und 21. Januar 2018 sowie
11. und 25. Februar 2018. Das Verfahren endete mit einer Einstellungsverfügung (act. 8/14/264 und 265). 2.1. Seit dem 2. Oktober 2018 stehen sich die Parteien in einem Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) gegenüber. Die Vorinstanz bestellte für C._____ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin (act. 8/34). Am 8. Januar 2019 reichte die KESB den Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft von C._____ per 30. November 2018 ein, worin der Beistand D._____ die Anordnung begleiteter Besuche im BBT … [Ort 2] sowie die Einzelbegleitung durch G._____ ab 1. März 2019 für weitere sechs Monate beantragte (act. 8/44–50). Im Rahmen einer Einigungsverhandlung am 9. Januar 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Schei- dungsfolgen, namentlich über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht (act. 8/60; Prot. Vi. S. 12). Über die Kinderbelange konnte kein Vergleich gefun- den werden. Nach der Verhandlung stellte die Vorinstanz den Parteien ein Ver- gleichsvorschlag zu, welcher u.a. in einer zweiten "Phase" ab 1. Juni 2019 unbe-
- 7 - gleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ vorsah (act. 8/63–65; vgl. auch Prot. Vi. S. 13). Der Beklagte und die Kindsvertreterin unterzeichneten den Vorschlag. Die Klägerin unterzeichnete ihn innert erstreckter Frist nicht (vgl. act. 8/68). Die Parteien und die Kindsvertreterin stimmten indes dem Antrag von C._____s Beistand um vorsorgliche Weiterführung der Besuchsbegleitung zu (vgl. act. 8/68, 8/74, 8/76–77). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Vo- rinstanz die Weiterführung der begleiteten Besuche gemäss Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 (vgl. E. I./1.2.) bis am 31. Mai 2019 an (act. 8/78). 2.2. Am 2. Mai 2019 leitete die Klägerin erneut ein Strafverfahren gegen den Be- klagten wegen angeblicher physischer Misshandlung C._____s ein. Namentlich lautet der Vorwurf an den Beklagten, er habe C._____ im Rahmen begleiteter Be- suche – konkret am 7. und 21. April 2019 im BBT und bei einer Einzelbegleitung durch den Besuchsbegleiter G._____ am 22. April 2019 – zusammen mit seiner Verlobten an Handgelenken und Füssen zusammengebunden, ihr ein Klebeband über den Mund geklebt und sie mit einer Nadel in beide Augen, die Innen- und Aussenseiten beider Oberschenkel und die Füsse gestochen. Das Verfahren ist offenbar noch pendent (vgl. act. 8/107 S. 2; act. 8/127; act. 8/153). 2.3. Am 13. Mai 2019 erstattete der Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Nichteinhaltens der Besuchsrechtsregelung am 5. und 11. Mai 2019 (act. 8/119–120). Ebenfalls am 13. Mai 2019 erstattete der Beklagte sodann Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Drohung am 21. April 2019; namentlich soll ihm die Klägerin gesagt haben, sie tue sich und C._____ etwas an, wenn der Beklagte ihr "die Kleine" wegnehme (act. 8/121–122). 2.4. Am 9. Mai 2019 hatte die Kindsvertreterin das Begehren um Erlass vorsorg- licher Massnahmen gestellt, namentlich die Anordnung eines Rechts auf zweimal monatliche, unbegleitete Besuche von C._____ und dem Beklagten ab 1. Juni 2019 (act. 8/88 S. 2; vgl. modifizierte Rechtbegehren vom 28. Mai 2019 einleitend
u. act. 8/105 S. 1; Prot. Vi. S. 16; vgl. einleitend). Der Beklagte beantragte darauf- hin an der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen am 28. Mai 2019 (vgl. Prot. Vi. S. 16 ff.) die Gutheissung dieses Begehrens (Prot. Vi. S. 17; vgl. einleitend), die Klägerin dessen Abweisung und die Anordnung von weiterhin be-
- 8 - gleiteten Besuchen (act. 8/107 S. 1; vgl. einleitend). Die Parteien vereinbarten an der Verhandlung vergleichsweise, es sei bis zum Ergehen des Entscheids der Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen die mit Verfügung vom
19. Februar 2019 angeordneten begleiteten Besuche weiterzuführen. Überdies wurde festgehalten, die Besuche – gemeint waren sowohl diejenigen im BBT wie auch die individuell begleiteten Besuche – seien durchgehend zu begleiten; Da- tum, Zeitpunkt sowie Ort der einzelnen Besuche seien vom Beistand festzulegen (act. 8/109; Prot. Vi. S. 31). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 genehmigte die Vorinstanz diese Vereinbarung und beauftragte den Beistand D._____ mit der Umsetzung der begleiteten Besuche (act. 8/111). 2.5. Am 13. September 2019 erging der einleitend wiedergegebene vorinstanzli- che Massnahmenentscheid (act. 5). 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. September 2019 (Datum Poststempel) bei der Kammer fristgerecht Berufung (act. 2 S. 2 ff.; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/151). Sie stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Insbesondere sei das Besuchsrecht (weitgehend wie bisher) alle zwei Wochen für maximal sechs Stunden zu gewähren, wobei die Besuche vollständig zu überwachen seien, was bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens zu gel- ten habe. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wies die Kammer das Begeh- ren um Anordnung der begleiteten Besuche für die Dauer des Berufungsverfah- rens bzw. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, und es wurde die Pro- zessleitung delegiert (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–164). Am 31. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erfolgte eine Noven- eingabe durch die Klägerin, worin sie u.a. um Akteneinsicht ersuchte (act. 9). Die Akten wurden dem Rechtsvertreter der Klägerin durch die Kammer zur Einsicht überlassen. 3.2. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufung um Zustellung des vorinstanzlichen Protokolls und in diesem Zusammenhang um Fristansetzung zur Ergänzung der Berufung (act. 2 S. 5 Rz. 4 ff.). Das Protokoll wurde der Klägerin am 26. Septem- ber 2019 durch die Vorinstanz zugestellt (act. /164). Es gab offenbar bisher kei- nen Anlass zu Ergänzungen – in der Noveneingabe (act. 9) äussert sich die Klä-
- 9 - gerin zum Inhalt des Protokolls nicht mehr. Der Antrag ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. 3.3. Da sich die Berufung als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägun- gen), kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Ent- scheid je ein Doppel der Berufungsschrift und der Noveneingabe (act. 2 u. act. 9) zuzustellen. 3.4. Die etwas seltsame Gestaltung des Rubrums, welches C._____ nur als "Kind" enthält, wurde von Amtes wegen korrigiert. II.
1. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Zum Inhalt der Offizial- und Untersuchungsmaxime sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (act. 5 S. 10 ff. E. 3, insb. E. 3.2. u. 3.3.).
2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können die un- richtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemes- senheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.
- 10 - Im Berufungsverfahren gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzule- gen hat, was am angefochtenen Entscheid nach ihrer Auffassung falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime.
3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach Praxis der Kammer werden in den Fällen, in denen die Untersuchungsma- xime gilt, die Noven bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, die unter dem Aspekt der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zu Weiterungen Anlass geben können oder müssen. Im gleichen Sinne sind neue Anträge zwar nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu- zulassen; unabhängig davon ist im Rahmen der Offizialmaxime (= keine Bindung an Anträge) das Erforderliche aber gegebenenfalls anzuordnen. III.
1. Gegenstand des Rechtmittelverfahrens ist gemäss Rechtsbegehren der Klägerin die Regelung der Besuchskontakte zwischen dem Beklagten und C._____ (act. 5 S. 25 Dispositiv-Ziff. 1). Untrennbar damit im Zusammenhang stehen die Regelungen der Übergaben C._____s und deren Umsetzung durch den Beistand (act. 5 S. 25 Dispositiv-Ziff. 2. u. 3.), weshalb diese ebenfalls Ge- genstand dieser Berufung bilden. Nicht angefochten wurde die Abschreibung der prozessualen Anträge der Kindsvertreterin (Dispositiv-Ziff. 4) sowie die vo- rinstanzliche Anordnung der Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Klägerin und des Beklagten (Dispositiv-Ziff. 5). Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
- 11 -
2. Zu den rechtlichen Aspekten der Regelung des persönlichen Verkehrs zwi- schen dem nicht obhutsinnehabenden Elternteil und dem Kind sowie zur diesbe- züglichen Bedeutung des Kindswohls kann auf die zutreffenden rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 S. 12 ff. E. 4.). Ergänzend ist diesem noch beizufügen, dass der persönliche, ungehinderte Umgang mit beiden Eltern ein Recht des Kindes ist, das dem Kind kraft seiner Persönlichkeit zusteht. Dieses Recht des Kindes begründet entsprechende Pflich- ten der Eltern, die sich ein Kind nicht aussuchen kann, anders als die Eltern, die sich ja einst gefunden haben. Beide Eltern haben folglich grundsätzlich alles zu unterlassen, was das Recht des Kindes auf ungehinderten Umgang beeinträch- tigt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat daher z.B. alles zu unter- nehmen, um die vereinbarten oder festgesetzten Zeiten des persönlichen Kon- takts (sog. Besuche) einzuhalten und die Kontakte dann zum Wohl des Kindes zu gestalten. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, hat alles zu unternehmen, um den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu behindern, hat diese Kon- takte wohlwollend zu begleiten und das Kind positiv darauf einzustellen. Persönli- che Unstimmigkeiten, Zank und Konflikte untereinander haben die Eltern vom Kind möglichst fern zu halten. Sie haben das Kind mit negativen Einstellungen gegenüber dem anderen Elternteil zu verschonen. Eltern, die diese Pflichten wil- lentlich nicht beachten, obwohl dafür keine objektiven Gründe bestehen, sind nicht einfach pflichtvergessen, sondern missachten die Interessen des Kindes. 3.1. Die Vorinstanz hatte die Frage zu beantworten, ob die Weiterführung der Begleitung der Besuche zur Wahrung von C._____s Kindswohl angezeigt ist, oder ob die Kontakte zwischen Vater und Kind – wie beantragt – in unbegleitete und zeitlich ausgedehntere Kontakte zu überführen sind. Sie wies in diesem Zusam- menhang darauf hin, begleitete Besuche könnten dann angeordnet werden, wenn das Kindswohl durch ein Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Eltern- teil bedroht scheine, diese nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind aber durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden könnten (act. 5 S. 12 E. 4.2. u. 4.6.). Begleitete Besuche stellten aber immer eine – zeitlich befristet zu haltende – Notlösung dar (act. 5 S. 13 E. 4.3.).
- 12 - 3.2. Im Rahmen ihrer Prüfung würdigte die Vorinstanz die Standpunkte der Kindsvertreterin und der Parteien, zudem den Abschlussbericht von G._____, welcher die Einzelbegleitungen von Oktober 2018 bis April 2019 durchführte (vgl. act. 8/103), die E-Mails von H._____, Sozialarbeiter des BBT … [Ort 2] (act. 8/104), den Rechenschaftsbericht per 30. November 2018 des Beistandes D._____ (act. 8/46), sowie dessen Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 8/102). Aus den Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr wiedergegebenen Aktenstücken ergibt sich, dass die Überführung der begleiteten in unbegleitete Besuche den Empfehlungen der involvierten Personen entsprach: So hatte der Besuchsbegleiter G._____ den Kontakt und Umgang zwischen dem Beklagten und C._____ in seinem abschliessenden Bericht wie auch im Rahmen des zu den Besuchen geführten Protokolls vom 22. April und 16. März 2019 durchwegs positiv umschrieben. Auch das "Selbständigkeits-Training", bei dem sich der Besuchsbegleiter räumlich und zeitlich von Vater und Tochter ent- fernte, verlief gemäss Bericht gut. G._____ empfahl, selbständige Besuchszeiten von C._____ beim Beklagten zu planen und durchzuführen – in einer ersten Pha- se für einen ganzen Tag ohne Übernachtung, in einer zweiten Phase mit Über- nachtung für zwei Tage, und in einer dritten Phase mit Übernachtungen von Frei- tag bis Sonntag (act. 8/103; act. 5 S. 17 ff. E. 5.4.3.). Auch das von D._____ im Rechenschaftsbericht vom 30. November 2018 und in der Eingabe an die Vorinstanz vom 22. Mai 2019 Dargelegte und durch die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids Berücksichtigte entspricht diesem Bild. Im Rechenschaftsbericht wurde der bisher stattgefundene Kontakt im Rahmen der begleiteten Besuche positiv beurteilt, und auch die Eltern wurden als koopera- tiv und bemüht bei der Umsetzung der Besuche und insbesondere bei der Vorbe- reitung C._____s auf die jeweiligen Übergaben umschrieben. Der Beistand wies auf das seitens der Klägerin bestehende Misstrauen hin, wie weit C._____ im Haushalt des Beklagten gut betreut werde. Der Beklagte sei seinerseits wegen immer noch im Raum stehender Missbrauchsvorwürfe im Umgang mit C._____ verunsichert. D._____ empfahl daher im Rechenschaftsbericht, zwecks Schaffung der notwendigen Sicherheit und des Vertrauens zwischen den Eltern die Besuche für weitere sechs Monate begleitet durchzuführen – diesen Wunsch hätten auch
- 13 - die Eltern ihm gegenüber geäussert. Gemeinsame Übergaben zwischen den El- tern könnten dabei geübt und auf unbegleitete Kontakte schrittweise hingearbeitet werden. Insgesamt sei auf eine schrittweise Öffnung der Betreuungsregelung hin- zuarbeiten (act. 8/46, insb. S. 7 u. 10; act. 5 S. 19 f. E. 5.4.4.). In der Eingabe vom
22. Mai 2019 erklärte der Beistand, die Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater verliefen gut und C._____ habe ihm gegenüber auch bestätigt, die punktuel- le Ausweitung auf unbegleitete Kontakte verlaufe gut. Abschliessend schloss sich D._____ den Empfehlungen von G._____ auf eine Überführung in stufenweise auszuweitende unbegleitete Besuche an (act. 8/102 insb. S. 3; act. 5 E. 5.4.4. S. 20). Die Vorinstanz verwies sodann auf den Standpunkt der Kindsvertreterin, welche einen in absehbarer Zeit unbegleiteten Kontakt mit dem Beklagten im Sin- ne einer Normalisierung der Vater-Tochter-Beziehung als wichtig bezeichnete (act. 8/74; act. 8/105; act. 5 S. 21 E. 5.4.5.). 3.3. Bei der Prüfung der gesamten Umstände legte die Vorinstanz ein besonde- res Augenmerk auf die von der Klägerin gegen den Beklagten am 2. Mai 2019 eingereichte Strafanzeige. So habe der Beklagte gemäss Schilderungen von C._____ die Tochter bei begleiteten Besuchen – konkret am 7. und 21. April 2019 im BBT … [Ort 2] und bei einer Einzelbegleitung durch den Besuchsbegleiter G._____ am 22. April 2019 – zusammen mit seiner Verlobten an Handgelenken und Füssen zusammengebunden, ihr ein Klebeband über den Mund geklebt und sie mit einer Nadel in beide Augen, die Innen- und Aussenseiten beider Ober- schenkel und in die Füsse gestochen (vgl. act. 8/127; vgl. auch E. I./2.2.). Die Vorinstanz legte dar (vgl. act. 5 E. 5.4.3. S. 18, E. 5.4.4. S. 20, E. 5.4.5. ff. S. 21, E. 5.5. S. 22 ff., insb. E. 5.5.1.), aus den E-Mails des Sozialar- beiters des BBT … [Ort 2], H._____, an den Beistand D._____ ergebe sich, die fraglichen Besuche vom 7. und 21. April 2019 seien ohne besondere Vorkomm- nisse verlaufen (u.H.a. act. 8/104). Ebenso sei durch den Besuchsbegleiter G._____ im entsprechenden Protokoll (u.H.a. act. 8/103) der positive Tagesver- lauf bei der fraglichen Einzelbegleitung vom 22. April 2019 festgehalten worden. So habe er C._____ bei der Rückkehr aus einer zwecks Selbständigkeitstraining eingerichteten unbegleiteten Zeit vom 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr zufrieden spielend
- 14 - in der Wohnung vorgefunden. Gegen Ende des Besuchs habe C._____ gesagt, sie wolle noch gerne bleiben. Die Verabschiedung vom Beklagten sei mit liebevol- len Worten und einer Umarmung erfolgt. Bei der Bushaltestellte habe C._____ zudem den Wunsch geäussert, sie wolle gerne einmal beim Vater übernachten (u.H.a. act. 8/103; vgl. act. 5 E. 5.4.3. S. 18). Die Vorinstanz wies sodann auf die Ausführungen des Beistandes D._____ hin, welcher in seiner Eingabe vom
22. Mai 2019 ausgeführt habe, nach Einreichen der Strafanzeige der Klägerin ge- gen den Beklagten vom 2. Mai 2019 das Gespräch sowohl mit dem involvierten Polizisten als auch mit dem involvierten Kinderarzt gesucht zu haben. Aufgrund derer Rückmeldungen in Verbindung mit den Rückmeldungen von G._____ zu den Besuchsbegleitungen im März und April 2019 habe für den Beistand kein An- lass bestanden, die nachfolgende Einzelbegleitung abzusagen (vgl. act. 8/102; act. 5 E. 5.4.4. S. 19). Sodann verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Kindsvertreterin, der gegenüber C._____ die gemachten Vorwürfe geschildert habe. Die Schilde- rungen C._____s seien "im Plauderton" erfolgt und eine emotionale Betroffenheit sei nicht spürbar gewesen. Es sei – gemäss der Kindsvertreterin – schwer vor- stellbar, dass ein Kind, welches derart schwere Misshandlungen erlitten habe, keinerlei emotionale Anzeichen des Erlittenen zeige. Darauf folgere die Kindsver- treterin – so die Vorinstanz –, die vorgeworfenen Misshandlungen hätten nicht stattgefunden. Stattdessen befinde C._____ sich gemäss der Kindsvertreterin in einem gravierenden Loyalitätskonflikt und habe infolge Überforderung ein gespal- tenes Verhältnis zu beiden Eltern entwickelt (act. 8/105 insb. Ziff. 5; act. 5 E. 5.1. insb. S. 15). 3.4. Unter Würdigung all dessen sowie des Umstandes, dass ein erstes Strafver- fahren wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Beklagten eingestellt worden war (vgl. auch E. I./1.3.) und das Strafverfahren, welches am 2. Mai 2019 einge- leitet wurde, weiterhin pendent sei, ohne dass die Strafuntersuchungsbehörden Schutzmassnahmen angeordnet hätten, kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, es sei weder davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Wohls von C._____ bei der Umsetzung der bisher begleiteten Besuche bestanden habe oder bestehe, noch dass die Ausweitung auf unbegleitete Besuche zu einer solchen
- 15 - Gefährdung führen würde. Sämtliche begleiteten Besuche würden durchwegs po- sitiv dokumentiert. Gemäss Vorinstanz müsse aber von einem inhärenten Loyali- tätskonflikt C._____s ausgegangen werden, welcher grossen Druck auf sie ausü- be. Der anhaltende Konflikt auf der Paarebene zwischen der Klägerin und dem Beklagten stelle eine Gefährdung des Wohls von C._____ dar. Es dränge sich ge- radezu die Normalisierung der Eltern-Kind-Beziehung auf, insbesondere diejenige zwischen dem Beklagten und C._____. So müsse davon ausgegangen werden, gerade diese Kontakte zum Vater ermöglichten es C._____, eine unbelastete Normalität im Miteinander mit ihren Eltern zu erleben. Sodann werde sich der Aufbau weiteren Vertrauens auf der Elternebene, namentlich der Klägerin in die Betreuungsfähigkeit des Beklagten, stabilisierend und beruhigend auf C._____ auswirken und den auf ihr lastenden Loyalitätskonflikt Schritt für Schritt auflösen. Vor diesem Hintergrund sei die Weiterführung des Besuchsrechts und dessen weiterer Ausbau in Richtung unbegleiteter und häufigerer Besuche angezeigt, und von einer weiteren Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Be- klagten und C._____ sei Abstand zu nehmen (act. 5 S. 14 ff. E. 5., insb. S. 22 f. E. 5.5.). 4.1. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Berufung geltend, C._____ werde vom Beklagten während der Besuche physisch misshandelt, was – wenn dem so sein sollte – zweifellos eine schwere Gefährdung des Kindswohls darstelle, weshalb die Besuche weiterhin begleitet stattzufinden hätten. Die Misshandlungen ergäben sich aus der klaren Aussage C._____s ge- genüber der Kindsvertreterin. Neu sei hinzugekommen, dass C._____ gemäss ei- nem Bericht von Dr. med. I._____ vom 10. September 2019 angebe, beim letzten Besuch des Beklagten eine Spritze in den linken Oberschenken erhalten zu ha- ben. Es werde ebenfalls eine leicht geschwollene, druckdolente, gerötete Ein- stichstelle lateral am linken Oberschenkel beschrieben. Frau med. J._____ führe mit Bericht vom 11. September 2019 sodann ebenfalls aus, C._____ erzähle, der Vater habe sie mit einer grünen Spritze in den linken Oberschenkel gestochen, und es werde eine rundliche Hautläsion beschrieben, welche jedoch zum Zeit- punkt der Untersuchung nicht klar als Einstichstelle identifiziert werden könne. Es fehle den ärztlichen Berichten an Hinweisen, dass die Aussagen von C._____
- 16 - aufgrund fehlender emotionaler Betroffenheit unglaubwürdig erschienen. Die Klä- gerin habe in der Folge unmittelbar Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich erstat- tet. Der Schluss der Vorinstanz, es liege keine Kindswohlgefährdung vor, sei zwar zutreffend, wenn man die Äusserungen von C._____ gegenüber der Kinds- vertreterin als nicht real qualifiziere. Seien sie hingegen real, liege eine schwere Gefährdung des Kindswohls vor. Die nun nach Monaten erneute Erzählung eines Nadelstiches mit korrelierendem Befund stelle einen handfesten Beweis für eine physische Misshandlung dar. Damit erscheine es auch wahrscheinlich, dass die Schilderungen gegenüber der Kindsvertreterin real seien. Zwar erstaune der Plauderton C._____s, in welchem sie die Misshandlungen geschildert habe. Dar- aus könne aber nicht zwingend geschlossen werden, diese hätten nicht stattge- funden. Die fehlende emotionale Betroffenheit könne auch Ausdruck einer disso- ziativen Störung oder einer Konversionsstörung sein – eine entsprechende Beur- teilung sei durch eine Fachperson vorzunehmen. Der Kindsvertreterin fehle es an den notwendigen psychologischen und psychiatrischen Kenntnissen, um Diskre- panz zwischen Inhalt und Form der Aussagen von C._____ korrekt zu würdigen. Zudem erstaune eine Misshandlung während begleiteter Besuch zwar, im BBT sei eine konstante Überwachung jedoch nicht möglich und auch die Einzelbegleitung habe den Beklagten angesichts des positiven Verlaufs zeitweise mit C._____ al- leine gelassen (act. 2). 4.2. In ihrer Noveneingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Klägerin zudem Aufzeichnungen ein, aus welchen sich ergebe, dass C._____ Angst vor dem Be- klagten habe. Ferner ergäben sich aus Äusserungen C._____s gegenüber der Klägerin Hinweise auf einen Missbrauch C._____s durch den Beklagten. Die Staatsanwaltschaft sei über den geschilderten sexuellen Missbrauch informiert worden (act. 9). 5.1. Die Vorinstanz hatte – wie gezeigt – sorgfältig und umfassend geprüft, ob Anhaltspunkte für eine aktuelle oder zu befürchtende Kindswohlgefährdung durch den Kontakt mit dem Beklagten vorliegen. Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände verneinte sie dies.
- 17 - Aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere aufgrund der (bereits oben, vgl. E. III./3.2. f., und durch die Vorinstanz wiedergegebenen) Einschätzungen der involvierten Personen wie auch der Kindsvertreterin, besteht kein stichhaltiger An- lass, diesen Schluss der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. So fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein kindswohlgefährdendes Verhalten des Beklagten im Rah- men der Besuche. Einzig die offenbar erfolgten Erzählungen C._____s, welche schilderte, vom Vater und dessen Verlobter im Rahmen begleiteter Besuche ge- fesselt, sinngemäss geknebelt und mit Nadeln malträtiert worden zu sein, bilden ein entsprechendes Indiz. Die Klägerin macht nun geltend, es habe der psycholo- gisch und psychiatrisch ungeschulten Kindervertreterin nicht zugestanden, diese Äusserungen von C._____ als unwahr zu qualifizieren, seien doch durchaus psy- chische Störungen denkbar, die zu einer – wie von der Kindsvertreterin geschil- derten – Divergenz in Inhalt und Form der Äusserungen des Kindes führten (vgl. act. 2 Rz. 13 u. 23 ff.). Dabei übersieht die Klägerin aber, dass es nicht alleine die Einschätzung der Kindsvertreterin zum erfolgten Aussageverhalten C._____s war, welche die Vorinstanz zu ihrem Schluss gelangen liess. Mit dem erhobenen Vor- wurf bzw. dessen Glaubhaftigkeit setzte sich die Vorinstanz – wie gezeigt – um- fassend auseinander (vgl. E. III./3.3.). Dass die Vorinstanz unter Würdigung sämt- licher Umstände (und eben nicht nur gestützt auf die Einschätzung der Kindsver- treterin) zum Schluss gelangte, das von C._____ Geschilderte liesse sich nicht weiter erhärten, ist richtig. 5.2.1 Kommt hinzu, dass derart massive Eingriffe am Kind im Rahmen von beglei- teten Besuchen im Besuchstreff – wie sie C._____ für die Besuche am 7. und
21. April 2019 schilderte – kaum vorstellbar sind. Selbst wenn der Beklagte mit C._____ für kurze Zeit unbeaufsichtigt gewesen wäre (was sich aufgrund der vor- handenen Akten nicht abschliessend beurteilen lässt), erscheint es schlicht le- bensfremd, dass der Beklagte an einem Ort wie dem Besuchstreff das Kind fes- seln, knebeln und mit Nadeln malträtieren konnte, ohne dass dies einer der an- wesenden Personen auffiel. Wie dieser Vorgang, der ohne weiteres auch gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, heimlich und unbemerkt von Statten gegangen sein soll, ist nicht dargetan, nicht ersichtlich und nicht vorstellbar. Auch wenn eine abschliessende Beurteilung der diesbezüglichen Strafanzeige letztlich den Straf-
- 18 - verfolgungsbehörden obliegt, ist doch im Rahmen des hier geltenden Untersu- chungsgrundsatzes auf das Protokoll der Befragung von C._____ durch die Poli- zei hinzuweisen, welches diesen Eindruck unterstreicht. Aus ihren dortigen Schil- derungen ergibt sich, dass die Misshandlungen im BBT offenbar in Anwesenheit vieler Leute stattgefunden haben sollen (vgl. act. 8/127, Aussagen C._____, S. 2). Es wird denn auch im Polizeibericht darauf hingewiesen, C._____s Aussagen er- folgten teils widersprüchlich und sie erzähle teilweise nur sehr schwer nachvoll- ziehbare Geschehnisse (vgl. act. 8/127 S. 4). 5.2.2 Auch der Vorwurf, welcher den begleiteten Besuch am 22. April 2019 be- trifft, erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Besuchsprotokolls des Besuchsbegleiters G._____ vom entsprechenden Tag, nicht glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte bei diesem Besuch die nötige Zeit gefunden hätte, um die geschilderten massiven Übergriffe vorzunehmen. Dass sich C._____ nach derart massiven und verstö- renden Übergriffen komplett unauffällig verhielt, namentlich bei der Rückkehr von G._____ zufrieden spielend in der Wohnung vorgefunden wurde und als die Ab- fahrt nahte, äusserte, noch gerne bleiben zu wollen (act. 8/103), führt in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zu unüberwindbaren Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Erzählungen. 5.2.3 Bezüglich aller drei Vorfälle fehlt es sodann an tatsächlichen Nachweisen für die angeblichen Misshandlungen. So hätte bereits das Fesseln und Knebeln, spä- testens aber das Stechen mit einer Nadel in Beine, Arme und Augen Rötungen bis hin zu (wohl massiven) Verletzungen hinterlassen müssen. Im Polizeirapport vom 24. Juni 2019 (act. 8/127) findet sich unter dem Titel "Verletzungen" der Hinweis "gerötete Augen; Einstichstellen auf der Aussenseite des linken Oberschenkels", unter Angabe des Arztes "Dr. med. K._____". Der entsprechende Arztbericht findet sich nicht in den Akten. Aus der polizeilichen Be- fragung des Beklagten zum angeblichen Vorfall ergibt sich aber, dass offenbar am
29. April 2019 ein Untersuch von C._____ durch Dr. med. K._____ stattgefunden habe, der Arzt aber bei C._____ keine Verletzungen in den Augen habe feststel- len können, welche auf einen Nadelstich schliessen liessen. Eine punktförmige,
- 19 - oberflächliche Hautkruste über dem linken Oberschenkel aussenseitig habe der Arzt zwar feststellen können, ob diese aber von einem Nadelstich herrührte, habe er bei bestem Willen nicht sagen können (vgl. act. 8/153 Ev. Bekl. S. 6). Für die behaupteten Misshandlungen fehlt es folglich auch an hinreichenden physischen Befunden. Zu bedenken ist zudem, dass es zweifelsohne umgehend Massnahmen nach sich gezogen und Eingang in die entsprechenden Berichte bzw. Protokolle gefunden hätte, wären dem Besuchsbegleiter oder einer der Personen im BBT solche Vorfälle oder zumindest Hinweise auf solche aufgefallen. Indes ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nichts Derartiges. Wie gezeigt wer- den die Besuche vielmehr als unauffällig bzw. das Verhalten von C._____ nach dem Besuchskontakt mit dem Beklagten als positiv umschrieben. Die von C._____ geschilderten Missbräuche erscheinen auch unter diesen Gesichtspunkten als äusserst unwahrscheinlich, und es ist der Vorinstanz auch deswegen im Ergebnis zu folgen. 5.3. Am zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz ändert das von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren neu Vorgebrachte nichts: 5.3.1 Es steht erneut der Vorwurf an den Beklagten im Raum, C._____ bei einem Besuch im BBT, namentlich am 1. September 2019, mit einer Nadel in den Ober- schenkel gestochen zu haben. Aus dem von der Klägerin zum Beleg eingereich- ten Arztbericht von Dr. med. I._____ ergibt sich, dass C._____ durch diesen am
10. September 2019 ambulant behandelt worden war. C._____ habe angegeben, beim letzten Besuch von ihrem Vater mit einer Spritze in den linken Oberschenkel gestochen worden zu sein. Als Befund wird eine "gerötete Einstichstelle lateral am linken Oberschenkel, die leicht geschwollen und druckdolent ist" aufgeführt (act. 4/6). Aus dem ebenfalls eingereichten Arztbericht von Dr. med. J._____ vom
11. September 2019 (act. 4/7) ergibt sich ebenfalls die Schilderung C._____s ge- genüber der Ärztin, sie sei am Wochenende des 1. Septembers 2019 beim Vater im BBT gewesen. Da habe der Vater sie mit einer grünen Spritze in den Ober- schenkel links gestochen. Die Grossmutter väterlicherseits und die Verlobte des Vaters seien ebenfalls dabei gewesen, hätten aber nichts gemacht. Die Mutter
- 20 - habe C._____ am Nachmittag abgeholt, ihr sei aber nichts aufgefallen. Von der Spritze habe C._____ am 10. September 2019 erzählt. Als Befund führt der Be- richt u.a. auf: "Kleine rundliche Hautläsion Oberschenkelvorderseite lateral mit lo- kaler Druckdolenz, keine Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung (unspezi- fischer Befund, kann zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht klar als Einstichstelle identifiziert werden)." 5.3.2 Bezüglich der Würdigung dieses Vorbringens kann auf das durch die Kam- mer bereits mit Verfügung vom 30. September 2019 Angeführte verwiesen wer- den (vgl. act. 6 E. 4.2.3. ff.). Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, wie eine sol- che Handlung während eines Besuchs im begleiteten Besuchstreff möglich gewe- sen sein soll. Soweit die Klägerin nun pauschal geltend macht, im BBT sei eine konstante Überwachung nicht möglich (so in act. 2 S. 8 Rz. 14), überzeugt dies nicht. So wurde zwischen den Parteien offenbar mit Vereinbarung vom 28. Mai 2019 – zeitlich nach der Anzeige wegen der bereits früher behaupteten Nadelsti- che – explizit vereinbart, die Besuche zwischen dem Beklagten und C._____ sei- en durchgehend zu begleiten (act. 8/109; Prot. Vi. S. 31; vgl. E. I./2.4.). Es ist da- von auszugehen, die Klägerin wäre mit den Besuchen im BBT nicht einverstan- den gewesen, wenn diese Vereinbarung nicht wie gewünscht hätte umgesetzt werden können. Zudem ist – selbst wenn eine kurze, gänzlich unüberwachte Epi- sode bestanden hätte, was wie gezeigt unwahrscheinlich ist – davon auszugehen, dass C._____ eine entsprechende Handlung des Beklagten anzumerken gewe- sen wäre, dürfte ein solcher Stich in den Oberschenkel doch ohne weiteres Schmerzen verursachen. Dass dem so war, ist nicht behauptet und nicht ersicht- lich. Und selbst wenn C._____ einen solchen Vorfall nicht gleich vor Ort erwähnt hätte, wäre zu erwarten, dass sie Entsprechendes spätestens kurz nach der Rückkehr zur Klägerin geschildert und Letzte umgehend die entsprechenden Massnahmen (Arztbesuch) in die Wege geleitet hätte. Dass C._____ den Vorfall aber erst fast zehn Tage später das erste Mal erwähnte – der Besuch mit dem Vater fand offenbar am 1. September 2019 statt, die Schilderung C._____s erst am 10. September 2019 (vgl. act. 4/7) – erstaunt sehr. Das fällt indes nicht auf C._____ zurück. Zu fragen ist vielmehr, warum C._____ solche Schilderungen abgibt, nachdem sie den Vater lange Zeit nicht gesehen hat, hingegen mit der
- 21 - Mutter zusammen war. Ebenfalls überzeugt nicht, dass die Einstichstelle zehn Tage später derart deutlich zu erkennen und vom Arzt als (wohlgemerkt leicht geschwollene) Ein- stichstelle identifiziert werden konnte, einen Tag darauf aber bereits nur noch als kleine Hautläsion ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung umschrieben wird, was auf einen sehr raschen Heilungsverlauf hindeutet. Dies lässt ein Beste- hen der Verletzung seit dem Besuch am 1. September 2019 als äusserst unwahr- scheinlich erscheinen. So hätte die Verletzung – damit sie nach zehntägigem Hei- lungsverlauf noch derart deutlich zu erkennen gewesen wäre – am ersten Tag er- heblich massiver sein müssen. Dennoch erklärte die Klägerin gegenüber den Ärz- ten, selbst nichts Entsprechendes bemerkt zu haben. 5.4.1 Damit liegen auch unter Berücksichtigung des in der Berufungsschrift neu Vorgetragenen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf eine physische Misshandlung C._____s durch den Beklagten hindeuten und den Schluss der Vorinstanz im Nachhinein als falsch erscheinen lassen. Nach wie vor sind die Er- zählungen C._____s das einzige Indiz für die angeblichen Misshandlungen. An plausibel mit den geschilderten Geschehnissen in Übereinstimmung zu bringen- den physischen Befunden fehlt es. Ebenso mangelt es nach wie vor an Schilde- rungen von Drittpersonen, welche entsprechende Vorgänge direkt oder indirekt wahrgenommen hätten. In dieses Muster passt auch das von der Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 neu geltend Gemachte. Die Klägerin reicht der Kammer Audio- und Videodateien ein, aus deren Inhalt sich ergebe, dass C._____ Angst vom Beklagten habe, namentlich sie offenbar geschlafen habe, "Papa gesehen habe", und dann wieder aufgewacht sei. Auch kämen Hinweise auf einen Missbrauch vor. So habe C._____ geschildert, wie ihr Vater sie mit der Hand im Intimbereich gerieben habe. Wieder fehlt es – abgesehen von den Schil- derungen C._____s – an tatsächlichen Hinweisen, dass etwas Relevantes vorge- fallen ist. Und selbst wenn es im Rahmen des Kontaktes mit dem Beklagten zu einer Berührung im Intimbereich von C._____ gekommen wäre, liesse sich allein daraus nicht auf eine Kindeswohlgefährdung schliessen. So kann eine solche versehentliche Berührung im nahen körperlichen Kontakt, welcher sich zwischen
- 22 - Eltern und Kindern im Umgang (gerade bei einem auf die Schulter heben) zuwei- len ergibt, nicht ausgeschlossen werden. 5.4.2 Wie gezeigt, befassen sich schon seit Jahren Behörden mit dem Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____. Die Parteien scheinen in einer konfliktbe- hafteten Trennungssituation zu verharren und nicht hinreichend in der Lage, C._____ aus dieser herauszuhalten (vgl. zur Problematik auch: FamKomm- SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Trennungs- oder Scheidungsfamilie» gibt es nicht, insb. N 231 ff. insb. S. 237 ff). Das kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht spur- los an ihr vorbeigegangen sein. Es ist naheliegend, dass sie unter der Trennungs- und Scheidungssituation und der damit einhergehenden anhaltenden Konfliktsitu- ation zwischen ihren Eltern leidet und sich zusehends in einem Loyalitätskonflikt befindet, namentlich gegenüber der Mutter, bei der sie lebt und deren Einstellun- gen zum Vater ihr schlicht nicht verborgen bleiben können, und zwar schon auf- grund der Strafverfahren bzw. der Befragungen im Zusammenhang mit den Miss- brauchsvorwürfen. Loyalität zu beiden Eltern zu halten, die es beide liebt, ist für ein Kind wie C._____ umso schwerer, je mehr es im elterlichen Kampf um wider- streitende Werte oder Absichten verwickelt wird (vgl. SCHREINER, a.a.O., N 54). In diesem Sinn wiesen auch der Beistand und die Kindsvertreterin auf den grossen bzw. gravierenden Loyalitätskonflikt hin, in dem sich C._____ befinde (act. 8/103
u. 8/105). Die Kindsvertreterin führte aus, C._____ gelinge es nicht, sich aus dem anhaltenden Konflikt ihrer Eltern herauszuhalten. C._____ fühle sich emotional eingeklemmt und habe nicht die Möglichkeit, sich auf die eine oder andere Seite hin- und wieder zurückzubewegen. Sie habe ihr Verhältnis zum Vater und dasje- nige zur Mutter emotional abgespalten. Infolge ihrer Überforderung habe C._____ gemäss der Kindsvertreterin ein gespaltenes Verhältnis zu ihren Eltern entwickelt. Die geschilderten Phantasien stellten letztlich ein Ergebnis dessen dar. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihre Differenzen von C._____ fernzuhalten, was C._____ gänzlich überfordere (act. 8/105 insb. Rz. 5 f.). Dieser Einschätzung folgend er- kannte auch die Vorinstanz im anhaltenden Paarkonflikt eine Gefährdung von C._____s Wohl, und sie erachtete gerade in diesem Zusammenhang eine Norma-
- 23 - lisierung des Kontaktes C._____s zu ihrem Vater als angezeigt (act. 5 E. 5.5.1. S. 22). 5.4.3 Insgesamt erscheint es in Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich da die Misshandlungen in den geschilderten Situationen als kaum möglich erschei- nen und es gänzlich an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, nicht unwahr- scheinlich und mit Blick auf den massiven Loyalitätskonflikt C._____s auch nicht überraschend, dass die den Beklagten diskreditierenden Schilderungen der kind- lichen Fantasie zuzurechnen sind, die genährt wird durch die alltäglichen Erfah- rungen zu den Einstellungen des Haushaltes, in dem sie lebt. Anlass für die Schilderungen C._____s ist denn auch immer als Erstes eine Äusserung gegen- über der Klägerin, die zeitlich von einem unmittelbar davor stattgefundenen Kon- takt losgelöst erfolgt. Insbesondere erfolgten die Äusserungen nie unmittelbar nach einem Besuchskontakt gegenüber einer der anderen involvierten Personen. Es ist damit alles andere als auszuschliessen, dass C._____ sich mit solchen Schilderungen unbewusst mit ihrer Mutter zu solidarisieren versucht bzw. diese nicht enttäuschen möchte (vgl. SCHREINER, a.a.O, N 45 ff., insbes. N 54, 57 u. 59, N 64 ff.; s. auch die dazu passenden Ausführungen der Kindsvertreterin, act. 8/105 Rz. 5 S. 8). Vor diesem Hintergrund müssen C._____s Schilderungen von massiven Misshandlungen als Hilferuf des mit dem Paarkonflikt restlos über- forderten Kindes verstanden und in diesem Sinn auch ernst genommen werden. Es gilt dringend, dem das Kindswohl zweifelsohne massiv gefährdenden Loyali- tätskonflikt Abhilfe zu schaffen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, kann dies aber nicht durch fortdauernde Einschränkung des Kontakts zwischen C._____ und dem Beklagten gelingen (vgl. z.B. BGE 131 III 2019 E. 5 m.w.H.). Gerade aus der Sicht C._____s ist es äusserst wichtig, zu beiden Eltern einen normalen Kon- takt zwecks Aufbau einer normalen Eltern-Kind-Beziehung zu pflegen, und es er- scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und insbesondere, da eine Kinds- wohlgefährdung durch den Beklagten nicht glaubhaft ist, wichtig, die Besuchskon- takte zu "normalisieren" und in unbegleitete Besuche zu überführen, damit C._____ angemessen Zeit mit ihrem Vater verbringen, den normalen Alltag mit ihm erleben und zu ihm eine gefestigte Beziehung aufbauen kann. Aufgrund des Konflikts zwischen den Parteien bedarf es hierzu einer klaren Regelung über das
- 24 - Recht des Kindes auf persönlichen Umgang mit dem Vater. Diese klare Regelung wurde durch die Vorinstanz mit ihrem Entscheid geschaffen. Daran werden sich die Parteien zu halten haben. Insbesondere obliegt es ihnen, diese Regelung C._____ gegenüber gemeinsam positiv und bestärkend zu vertreten, indem sie C._____ zu verstehen geben, dass Besuche bzw. Aufenthalte beim anderen El- ternteil als gut und richtig empfunden werden. Beide Parteien sind deshalb aus- drücklich auf ihre elterliche Pflicht mit Blick auf das Wohl von C._____ zu erinnern und haben eine gute Beziehung der Tochter zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat die Klägerin als hauptbetreuender Elternteil das Kind posi- tiv auf Besuche beim Beklagten vorzubereiten (BGE 142 III 481 E. 2.8 u.H.a. BGE 142 III 1 E. 3.4 sowie BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3).
6. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Überführung der beglei- teten in unbegleitete Besuche mangels Glaubhaftmachung einer Kindswohlge- fährdung durch den Beklagten als angezeigt erachtete, nicht zu beanstanden und erscheint auch unter Berücksichtigung des vor der Kammer neu Vorgetragenen nach wie vor als richtig. Zur Ausgestaltung des Besuchsrechts bzw. dessen stu- fenweiser Ausweitung äussert sich die Klägerin nicht. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Empfehlungen des Beistandes und des Besuchsbegleiters (act. 8/102–103) erscheinen die von der Vorinstanz gewählten Phasen sowie de- ren jeweiliger Umfang als sinnvoll und angemessen. Dies gilt im Besonderen für die auf Empfehlung des Beistandes hin vorgesehene sechsmonatige Begleitung der Übergaben, sowie die Beauftragung zur Umsetzung derselben an den Bei- stand. Es bleibt damit insgesamt beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Befassung mit den von der Klägerin gestellten prozessualen Anträge Ziff. 3–6 (vgl. act. 2 S. 3; Beizug der Akten des Strafverfahrens, Einholung eines Berichts von E._____, Durchführung einer Kind- sanhörung, psychologische/psychiatrische Beurteilung der von C._____ geschil- derten Misshandlungen). Das Vorliegen bzw. die Gefahr physischer Misshandlun- gen bzw. sexuellen Missbrauchs C._____s durch den Beklagten sind bzw. ist nicht glaubhaft. Es besteht daher aktuell kein Anlass zu weiteren Abklärungen,
- 25 - und die entsprechenden Begehren der Klägerin sind abzuweisen. Inwiefern weitere Abklärungen im Hinblick auf C._____ bzw. die Parteien im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens angezeigt sind, wird durch die Vor- instanz zu beurteilen sein. IV. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO drängt sich sachlich nicht auf, zumal dem Beklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden könnten. 1.2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Da hier die Frage der Regelung des Besuchsrechts Thema ist, liegt eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit vor. Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beru- fungsverfahren ist § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestim- mungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das Verfahren erweist sich als durch- schnittlich aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist. 1.3. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages an sie zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person von X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. Da die von der Klägerin erhobene Berufung aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO ist, ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrages (vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes, abzuweisen.
- 26 -
2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag Ziff. 1 (Zustellung des erstinstanzlichen Gerichtspro- tokolls und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Berufung) der Klägerin und Berufungsklägerin wird abgeschrieben.
2. Die prozessualen Anträge Ziff. 3–6 (Beizug der Akten des Strafverfahrens, Einholung eines Berichts von E._____, Durchführung einer Kindesanhörung, psychologische/psychiatrische Beurteilung der von C._____ geschilderten Misshandlungen) der Klägerin und Berufungsklägerin werden abgewiesen.
3. Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin um Verpflichtung des Be- klagten und Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an sie wird abgewiesen.
4. Das Eventualgesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 27 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten sowie an die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage von Doppeln der act. 2, 4/2–9 und 9, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: