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LY190039

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. A._____ (Kläger, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter, nachfol- gend "Kläger") und B._____ (Beklagte, Berufungsbeklagte und Zweitberufungs- klägerin, nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt. März 2009. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geboren am tt.mm.2011.
  2. Am 5. Oktober 2012 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ mit Urteil vom 21. März 2013 (Geschäfts- Nr. EE120337) der Beklagten zugeteilt worden war, konnte das Besuchsrecht des Klägers erstmals durch einen vom Obergericht Zürich mit Beschluss vom
  3. November 2013 (Geschäfts-Nr. LE130028) genehmigten Vergleich verbindlich festgelegt werden. Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach ergänzt - 11 - (bezüglich bestimmter Feiertage, Modalitäten von Ferien der Beklagten mit C._____ und diesbezüglichen Mitteilungen an den Kläger, Kompensation ausfal- lender Besuchsrechtstage und Besuchsrechtsregelung an Feiertagen, vgl. Ge- schäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 14. April 2014, Geschäfts-Nr. LE140025 Urteil vom 25. August 2014, Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 1. Dezember 2014 [act. 32/151]; Geschäfts-Nr. LE140078 Urteil vom 18. August 2015 [act. 32/155A/2]). Mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 wurden sodann die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und an C._____ verbind- lich geregelt (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]).
  4. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) gegenüber. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 schied das Bundesgericht die Ehe (act. 6/285). Die Regelung der Folgen ist pendent. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurde das Besuchsrecht des Klägers erneut mehrfach angepasst resp. ausgedehnt, letztmals mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017, welche sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 6/123; act. 6/262; act. 6/286; act. 6/373a). 4.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren betreffend Abänderung der im Urteil des Obergerichts Zü- rich vom 18. August 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 6/288). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2018 ab (act. 6/291). Daraufhin gelangte der Kläger mit Berufung an die Kammer, welche sein Rechts- mittel mit Urteil vom 26. September 2018 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückwies (act. 6/346). 4.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein weiteres Massnahmebegehren um Abänderung der geltenden Besuchsrechtsre- gelung (act. 6/365; vgl. auch act. 6/392; act. 6/394; act. 6/405A). Die Beklagte, welche die Abweisung der klägerischen Begehren beantragte (vgl. act. 6/381; act. 6/399; act. 6/405C; vgl. auch act. 6/405E), stellte in der Verhandlung vom - 12 -
  5. Juni 2019 ihrerseits ein Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen, ins- besondere betreffend Erteilung von Weisungen an den Kläger (act. 6/405C). Nach Durchführung des Massnahmeverfahrens (vgl. insb. Prot. VI S. 267 ff.) fällte die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2019 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 3/1). 5.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/1) Berufung bei der Kammer, wobei er die ein- gangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2). Dafür wurde das vorliegende Verfahren LY190039 angelegt. Auch die Beklagte erhob mit Eingabe vom
  6. September 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/2) Berufung mit den oben aufge- führten Anträgen (act. 19/2), wobei dafür das Verfahren LY190040 angelegt wur- de (act. 19/1-11). 5.2. In beiden Verfahren wurden mit Verfügungen vom 2. resp. 4. September 2019 je Kostenvorschüsse eingeholt und die Prozessleitung delegiert (act. 4; act. 19/4). Nach fristgerechtem Eingang der Kostenvorschüsse (act. 5; act. 9 sowie act. 19/5; act. 19/7) wurden die beiden Verfahren mit Verfügung vom
  7. Oktober 2019 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LY190039 weitergeführt. Das Verfahren LY190040 wurde als erledigt abgeschrieben (act. 18 = act. 19/10; vgl. auch act. 20). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Parteien da- raufhin je eine Frist zur Beantwortung der Berufung des jeweils anderen ange- setzt (act. 21). 5.3. In der Folge gingen sowohl die Berufungsantwort des Klägers vom
  8. November 2019 (act. 23) als auch die Berufungsantwort der Beklagten vom
  9. November 2019 (act. 25) fristgerecht (vgl. act. 22/1-2) ein. Beide Parteien be- antragten die Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der anderen Partei (act. 23 S. 2 und act. 25 S. 2). Die Rechtsschriften wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 27 und act. 28). Der Kläger liess sich daraufhin mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. November 2019 erneut vernehmen (act. 30), worauf auch die Beklagte mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember 2019 erneut Stellung nahm (act. 35 und act. 36). Mit Schreiben vom 15. Januar - 13 - 2020 wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich an einer Verhandlung dazu äussern wolle (act. 37). Der Kläger verzichtete auf weitere Äusserungen (act. 42). 5.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-428), ebenso wie die Akten des Eheschutzverfahrens Ge- schäfts-Nr. EE130458 (act. 32/1-176). Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen. II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – einschliesslich der unrichtigen Anwendung des pflichtgemässen Ermessens – sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet ha- ben soll bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Dem ist die aus der Sicht der Partei korrekte Rechtsanwendung resp. der korrekte Sach- verhalt gegenüberzustellen und darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Nicht genügend sind demgegenüber bloss pauschale Kritik, blos- se Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des vor der Vorinstanz Vor- gebrachten, wenn dies von der Vorinstanz bereits diskutiert wurde (vgl. zum Gan- zen OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). 1.2. Der Kläger wirft der Beklagten im Zusammenhang mit deren Ausführungen zu ihrem (hypothetischen) Einkommen vor, ihre Berufung sei nicht ausreichend begründet (act. 23 S. 3 f., S. 6 ff.). Damit geht er fehl. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist in den gerügten Abschnitten ausreichend detailliert und genügt den Anforderungen (vgl. act. 19/2 Rz 6 ff.). Verweise auf eigene Ausführungen vor der Vorinstanz verbunden mit der Rüge, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen, stellen entgegen dem Kläger (vgl. act. 23 - 14 - S. 4 f.) keineswegs unzulässige Wiederholungen dar. Auch kein Begründungs- mangel liegt darin, dass sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht zu einer allfälli- gen Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis äussert (vgl. act. 23 S. 7), setzte sich doch die Vorinstanz mit dieser Thematik nicht auseinander (vgl. dazu E. IV.2.1). Die Kritik des Klägers, die Beklagte zeige nicht auf, inwiefern die Vor- instanz ihr Ermessen überschritten haben solle (vgl. act. 23 S. 8), geht schliess- lich an der Sache vorbei, macht die Beklagte doch primär falsche Sachverhalts- feststellungen und Rechtsverletzungen geltend (vgl. dazu E. IV.2.2). 2.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht und die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der geänderte oder neue Anspruch muss demnach nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang ste- hen, oder die Gegenpartei muss der Änderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Jederzeit erlaubt ist eine Einschränkung des Begehrens, da dies keine Klageän- derung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 71 m.w.H.). Bei Geltung der Offizialmaxime sind Änderungen von Begehren zudem jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber,
  10. Aufl. 2016, Art. 317 N 76 m.w.H.). 2.2. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren diverse neue und im Vergleich zu den vor der Vorinstanz gestellten Begehren geänderte Anträge. Soweit sich diese auf Kinderbelange beziehen (vgl. insbesondere Anträge Ziffern 2a, 2b, 3-5 und 7), ist dies – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 25 Rz 1.1, 4.1 und 21.1) – ohne Weiteres zulässig, gilt hier doch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Anträge Ziffern 2c und 3a sowie 3b (letztere, soweit sie sich auf Unterhaltsbei- träge für die Beklagte beziehen) sind Einschränkungen des vor der Vorinstanz Beantragten und damit ebenfalls zulässig. Was den Antrag Ziffer 8 betreffend die Verteilung der Prozesskosten des Verfahrens LY180029 angeht, so ist dieser nur auf den ersten Blick neu: Der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erfasst – mangels expliziter an- - 15 - derer Spezifikation – sämtliche von der Vorinstanz zu regelnden Prozesskosten und damit auch die Kosten des Verfahrens LY180029, deren Verteilung im Rück- weisungsentscheid der Kammer vom 26. September 2018 der Vorinstanz über- lassen wurde (vgl. act. 6/346 Dispositiv-Ziffer 4). Folglich handelt es sich beim entsprechenden Berufungsantrag des Klägers um einen von seinem vorinstanzli- chen Begehren umfassten Teil, weshalb er im zweitinstanzlichen Verfahren zu- lässig ist. 2.3. Die von der Beklagten gestellten Eventualanträge Ziffern 3 und 4 sind ebenfalls Einschränkungen des von ihr vor der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Abweisung der Anträge des Klägers bzw. der Kostenverteilung zu Lasten des Klägers (vgl. act. 6/405C S. 1). Damit sind auch diese Anträge zulässig. 3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Regelung gilt auch, wenn der soziale Untersuchungs- grundsatz zur Anwendung kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 138 III 625 E. 2.2), wie dies grundsätzlich in Massnahmeverfahren während des Scheidungs- prozesses der Fall ist (Art. 272 ZPO sowie Pfänder/Baumann, DIKE-Komm-ZPO,
  11. Aufl. 2016, Art. 272 N 5; Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, ZPO 272 N 2). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Noven- schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). 3.2. Die Beklagte rügt verschiedentlich, der Kläger führe neue Tatsachen in das Berufungsverfahren ein, was unzulässig sei (vgl. etwa act. 25 Rz 1.2, 20.1, 36). Soweit sich die fraglichen Tatsachen auf Kinderbelange beziehen, trifft dies nicht zu, sind hier neue Tatsachen doch uneingeschränkt zulässig. Neue Tatsachen, - 16 - welche nicht Kinderbelange betreffen, sind zuzulassen, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von sämtlichen beim Ge- richt eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön- nen, unabhängig davon, ob die fragliche Eingabe neue oder erhebliche Vorbrin- gen enthält (sog. Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien genügt es, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen. Von einer solchen Partei kann erwartet werden, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.4-5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12a). Unverzüglich bedeutet in der Regel innert zehn Tagen (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 41; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12c). 4.2. Die klägerische Eingabe vom 22. November 2019 (act. 30) ging innert zehn Tagen seit Erhalt der Berufungsantwort der Beklagten vom 7. November 2019 ein (vgl. act. 29/1) und ist folglich zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Stellung- nahmen der Beklagten dazu vom 20. resp. 21. Dezember 2019 (act. 35 und act. 36; vgl. act. 34). Zu beachten ist indes, dass die Gewährung des allgemeinen Replikrechts einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient und nicht weitere Vorträge mit freiem Novenrecht nach sich ziehen kann (vgl. ZK ZPO-Klingler,
  12. Aufl. 2016, Art. 252 ZPO N 6 f.). III. (Besuchsrecht)
  13. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. Mit Verfügung vom 6. November 2017 hatte die Vorinstanz folgendes Be- suchsrecht als vorsorgliche Massnahme angeordnet (act. 6/262, Dispositiv- Ziffer 1): - 17 - "Der Kläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Ab sofort: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; ab Ende der Herbstferien 2018: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr (falls C._____ keine Schule hat am Freitagnachmittag) bzw. von Freitag Schulschluss (falls C._____ Schule hat am Freitagnachmittag) bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, erstmals in der Kalenderwo- che 44; sowie ab Ende der Frühjahrsferien 2018 und für den Rest des Kalenderjahres 2018: − während zwei Wochen Ferien, und ab Anfang des Kalenderjahres 2019: − während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien (von beiden Parteien) möglichst anfangs Jahr, wenigstens aber zwei Monate im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündig- te bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren." Nebst im vorliegenden Kontext nicht interessierenden Modalitäten der Mit- teilung des Ferienbezuges durch die Beklagte und die Kompensation ausfallender Besuchsrechtstage des Klägers in gewissen Konstellationen (vgl. Geschäfts- Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014 Dispositiv- Ziffern 5 und 6 sowie Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017 Disposi- tiv-Ziffer 3 [act. 6/262]) bestehen noch Regelungen betreffend die Betreuung von C._____ durch den Kläger am Karfreitag, am 6. Dezember sowie am 24. und am
  14. Dezember (Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  15. Dezember 2014 Dispositiv-Ziffer 5 [act. 32/151]) sowie am Sechseläuten- Montag sowie zum Sonntag des Knabenschiessens (Geschäfts-Nr. LE140078 - 18 - Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 Dispositiv-Ziffer 1 [act. 32/155A/2]). 1.2. Der Kläger verlangte eine Ausweitung des geltenden Besuchsrechts, weil die Vorinstanz bei dessen Festsetzung in der Verfügung vom 6. November 2017 von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei und zudem veränderte Verhältnisse vorlägen, die eine Änderung erforderlich machen würden (vgl. act. 6/365, act. 6/392; act. 6/405A). Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine Abänderungsgründe vor, sei es, weil die vom Kläger geltend gemachten Umstän- de keine solchen darstellen würden, sei es, weil die von ihm vorgebrachten Tat- sachen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Sodann erwog die Vorinstanz, selbst wenn Abänderungsgründe glaubhaft gemacht worden wären, wäre das ak- tuelle Besuchsrecht im Hinblick auf das Kindeswohl nicht auszuweiten (act. 3/1 E. IV.3.1-3.7). Der Kläger beharrt im Rechtsmittelverfahren auf seinem im erstin- stanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt und macht im Übrigen geltend, die Vorinstanz hätte eine "Besuchsrechtsbeistandschaft" anordnen müssen und C._____ sei durch die Kammer anzuhören (act. 2 S. 12 ff., S. 41 ff.). Demgegen- über hält die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid für korrekt und stellt sich auch gegen die weiteren Forderungen des Klägers (act. 25 Rz 1.1 ff., 17.1 ff.).
  16. Beistandschaft 2.1. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft damit, die Vorinstanz sei zur Überzeugung gelangt, eine solche sei erforderlich. Weil in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte, hätte die Vorinstanz deshalb un- geachtet dessen, dass keine der Parteien eine Beistandschaft beantragt habe, eine solche anordnen müssen (act. 2 S. 13 f., 44). Die Beklagte hält dem entge- gen, die Vorinstanz habe nie erklärt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft sei im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich. Die Vorinstanz habe auch keine Veran- lassung gehabt habe, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen (act. 25 Rz 4.4). 2.2. Wie bereits erwähnt, gilt in Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime (vgl. E. II.2.2). Es ist richtig, dass die Gerichte bei deren - 19 - Geltung nicht an die Parteianträge gebunden sind und im Rahmen eines hängi- gen Verfahrens erforderliche vorsorgliche Massnahmen auch von sich aus anord- nen können, ohne dass die Parteien entsprechende Anträge gestellt haben (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 29 und 30 f.; vgl. ferner BGE 128 III 411 E. 3.1). Vorliegend bestehen allerdings keine Hinweise darauf, dass die Vor- instanz die Anordnung einer Beistandschaft tatsächlich als erforderlich erachtete. Sie erkundigte sich lediglich in der persönlichen Befragung der Parteien in der Verhandlung vom 12. Juni 2019, ob die Parteien das Einsetzen eines Besuchs- beistandes als sinnvoll erachten würden (Prot. VI S. 291, 303 f.). Weitere Erwäh- nungen zur Besuchsbeistandschaft finden sich in den vorinstanzlichen Akten so- weit ersichtlich nicht. Gemäss den übereinstimmenden Parteiausführungen scheint die Vorinstanz während den Vergleichsgesprächen in der Verhandlung vom 12. Juni 2019 einen entsprechenden Vorschlag gemacht zu haben (vgl. act. 2 S. 11, 13 f.; act. 25 Rz 1.3, 4.1, 4.4), doch bestehen auch diesbezüglich keine Indizien, dass es sich um mehr als einen blossen Vorschlag handelte. So- weit sich der Vorwurf des Klägers darauf richtet, die Vorinstanz habe es entgegen ihrer eigenen Überzeugungen unterlassen, eine Anordnung zu treffen, geht er folglich fehl. 2.3. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müs- sen, eine Besuchsbeistandschaft sei nötig. Die Vorinstanz hat sich mit der Prob- lematik zumindest im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandergesetzt und es ist demnach davon auszugehen, dass sie der Auffassung war, die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Beistandschaft seien nicht erfüllt. Es ist in die- ser Situation nicht an der Kammer als zweiter Instanz, erstmalig über die Einset- zung eines Beistandes zu entscheiden. Vielmehr obliegt ein erster Entscheid grundsätzlich der Vorinstanz. Ist eine der Parteien der Ansicht, dies unterbleibe zu Unrecht, steht es ihr frei, mittels eines entsprechenden Antrages die Vorinstanz zur Fällung eines Entscheides zu veranlassen, welcher dann von den Rechtsmit- telinstanzen überprüft werden kann. Auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe, welche für resp. gegen die Einsetzung eines Beistandes sprechen (vgl. act. 2 S. 44; act. 25 Rz 4.2 ff.), ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Der - 20 - Antrag des Klägers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist abzuweisen.
  17. Kinderanhörung 3.1. Am 29. August 2018 führte die Vorinstanz eine Kinderanhörung mit C._____ durch (act. 6/340). Der Kläger ist der Ansicht, die Kammer habe eine neue Kinderanhörung vorzunehmen. Auf die erfolgte Kinderanhörung könne nicht abgestellt werden, weil C._____ sowohl im Voraus als auch während der Anhö- rung von der Beklagten beeinflusst worden sei. Zudem sei der vorinstanzliche Richter bei der Kinderanhörung nicht anwesend gewesen und könne mangels persönlichen Eindrucks von C._____ deren Aussagen nicht richtig würdigen. Auch sei das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden, hätten sie zum Protokoll der Kinderanhörung doch nicht Stellung nehmen dürfen. Schliesslich liege die Kinderanhörung schon mehr als ein Jahr zurück. Es sei davon auszugehen, C._____s Wünsche hätten sich verändert (act. 2 S. 45 ff.; act. 30 S. 6). Die Be- klagte bringt demgegenüber vor, sie habe C._____ nicht beeinflusst. Gestützt auf das Protokoll der Kinderanhörung könne diese auch von Personen gewürdigt werden, welche an der Anhörung nicht teilgenommen hätten. Eine Gehörsverlet- zung liege nicht vor. Auch wenn die Kinderanhörung schon länger zurückliege, sei C._____ nicht mit einer erneuten Anhörung zu belasten (act. 25 Rz 19.2 ff., 20.5 ff.). 3.2. Nach Durchführung der Kinderanhörung teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, es würde ihnen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von Art. 232 ZPO – also für die Schlussvorträge – Frist ange- setzt werden, unaufgeforderte Stellungnahmen würden vorerst unbehandelt blei- ben (act. 6/341). Entgegen dem Kläger ist dies als solches aber nicht zu bean- standen. Die Kinderanhörung wurde im Hinblick auf das Hauptverfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgenommen, sodass in diesem Zeitpunkt noch das Beweisverfahren und hernach die Schlussvorträge bevorstanden. Die ZPO sieht in diesem Verfahrensstadium keine spezifischen, vorgängigen Stel- lungnahmen zu einer Kinderanhörung vor. Auch angesichts des fast schon aus- ufernd anmutenden prozessualen Verhaltens der Parteien ist das Vorgehen - 21 - der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Massnahmeverfahrens hatte der Kläger sodann nicht nur in seinem Gesuch vom
  18. Februar 2019 (vgl. act. 6/365 S. 6), sondern auch an der Verhandlung vom
  19. Juni 2019 Gelegenheit, sich ausführlich zur Kinderanhörung zu äussern (vgl. act. 6/392 insb. S. 7, 11; act. 6/405A insb. S. 6 f.; vgl. ferner act. 25 Rz 20.5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach keine Rede sein. 3.3. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Sinn und Zweck der Kinderanhörung ist, dem urteilenden Gerichte zu ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse eines Kindes ein eigenes Bild machen zu können, und das rechtliche Gehör des Kindes zu wahren (FamKomm Schei- dung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 11 f.). In der Regel soll- te der entscheidende Richter die Anhörung daher selbst vornehmen. Bei Vorlie- gen besonderer Verhältnisse ist aber auch eine Anhörung durch eine Drittperson möglich (BGE 133 III 553 E. 4; FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 15 ff.). In solchen Fällen muss das Kind zu den ent- scheidrelevanten Punkten befragt werden und die Anhörung bzw. deren Ergebnis muss aktuell sein (BGE 133 III 553 E. 4). Die Pflicht zur Anhörung besteht grundsätzlich nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzuges (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.2.2). In gewissen Konstellationen kann es erforderlich sein, ein Kind mehr als einmal anzuhören, doch ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyali- tätskonflikten der Fall sein kann, und wenn überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4). 3.4. Angesichts des starken, langjährigen Konfliktes der Parteien betreffend C._____ ist nicht auszuschliessen, dass beide Parteien – durchaus auch unbe- - 22 - wusst – C._____ beeinflussen. Die an der Kinderanhörung anwesenden Perso- nen – die damals für das Verfahren zuständige Bezirksrichterin, die Psychologin, welche das Gespräch führte, und die Gerichtsschreiberin (vgl. act. 6/340) – hatten jedoch nicht den Eindruck, C._____ habe von einem Elternteil beeinflusste Aus- sagen gemacht, ist doch nichts Dahingehendes im Protokoll vermerkt (vgl. act. 6/340, insb. S. 5 f.). Gerade angesichts des Umstandes, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befindet, was auch die Parteien so ausführten (vgl. etwa act. 6/365 S. 9; act. 6/405A S. 6; act. 6/405C Rz 50, 79; Prot. VI S. 270, 294 f.; ferner E. III.4.5), bedeutet die Tatsache, dass sie anders aussagte, als sie sich gegenüber dem Kläger ausgedrückt haben mag oder als der Kläger erhoffte, noch nicht automatisch, dass sie von der Beklagten beeinflusst worden war. Kinder, die sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, neigen gerichtsnotorisch dazu, demjeni- gen Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten, diejenigen Dinge zu sagen, von denen sie wissen oder spüren, dass sie diesem Elternteil wichtig sind (vgl. dazu auch FamKomm Scheidung/Schreiner, 3. Aufl. 2017, Anh. Psych N 54 m.w.H.). Es erscheint damit durchaus plausibel, dass C._____ dem Kläger oder in dessen Anwesenheit gesagt haben soll, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, während sie der Beklagten gegenüber keine solchen Äusserungen gemacht haben soll (vgl. etwa act. 2 S. 45; act. 30 S. 5 f.; act. 25 Rz 1.2, 19.1, 19.3). Dafür, dass sie gegenüber dem unabhängigen Gericht ihre Meinung nicht klar ausdrücken konn- te, bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersicht- lich, dass sich C._____ von der sie zur Anhörung begleitenden Beklagten unter Druck gesetzt fühlte und deshalb nicht frei aussagen konnte, wie der Kläger meint (vgl. act. 2 S. 45, 47). C._____ machte durchaus auch kritische Äusserungen in Bezug auf Verhältnisse bei der Beklagten, wie etwa, sie wolle lieber alleine mit ih- ren Freundinnen und nicht von der Mutter begleitet zur Schule gehen (vgl. act. 6/340 S. 2), und sie äusserte sich ansonsten in Bezug auf die Beziehung zu beiden Elternteilen grundsätzlich sehr positiv (act. 6/340). Auf das Protokoll der Kinderanhörung kann damit für den Entscheid über die vorsorglichen Massnah- men abgestellt werden und es ist insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 2 S. 46) auch C._____s verneinende Aussage zur Besuchserweiterung (vgl. act. 6/340 S. 5) Ernst zu nehmen. - 23 - 3.5. Was den fehlenden persönlichen Eindruck von C._____ betrifft, so ist es richtig, dass der den angefochtenen Entscheid fällende Einzelrichter an der Kin- deranhörung nicht dabei war (vgl. E. III.3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die mangelnde Teilnahme des Einzelrichters aber nicht ein "unüberbrückbares Defizit", das zwingend zu einer Wiederholung der Kinderanhörung führen muss (vgl. act. 2 S. 46). So erhält der entscheidende Richter auch in den – wie gezeigt zulässigen – Fällen, in denen die Kinderanhörung von einer Drittperson oder von einer unteren Instanz vorgenommen wurde, keinen persönlichen Eindruck vom Kind, kann aber dennoch über Kinderbelange entscheiden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, im vorliegenden Fall sei in Übereinstimmung mit Art. 298 Abs. 2 ZPO ein Protokoll der Kinderanhörung erstellt worden (vgl. act. 25 Rz 20.1), in welchem C._____s Aussagen detailliert wiedergegeben wurden. Dabei ist auch vermerkt, ob C._____ Umstände auf Befragen oder von sich aus schilderte und wie detailliert ihre Antworten jeweils ausfielen. Dass mit C._____ nicht über alle relevanten Umständen gesprochen wurde, wird sodann weder vorgebracht noch ist solches ersichtlich. Ausserdem sind im Protokoll auch die Eindrücke dargelegt, die die anwesenden Personen von C._____, ihrem Verhalten und den von ihr ge- zeigten Gefühlen erhalten haben (vgl. act. 6/340). Damit lässt sich die Kinderan- hörung entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 46) durchaus auch von einer nicht anwesenden Person würdigen, die keinen persönlichen Eindruck von C._____ er- hielt. Folglich konnte bzw. kann sowohl der erstinstanzliche Richter als auch nun die Kammer das Protokoll der Kinderanhörung in die Entscheidfindung einbezie- hen, ohne zwingend einen persönlichen Eindruck von C._____ erhalten zu müs- sen. 3.6. Die Kinderanhörung wurde rund ein Jahr vor der Fällung des angefochte- nen Entscheides durchgeführt. Es ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine solche Zeitspanne für ein Kind in C._____s Alter sehr lange ist (vgl. act. 2 S. 46; act. 30 S. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____s Wünsche seit der Anhörung verändert haben. Allerdings kann auch in einer solchen Situation nicht unbesehen eine erneute Anhörung angeordnet werden, vielmehr ist in die Entscheidung darüber auch miteinzubeziehen, dass eine Kinderanhörung eine erhebliche Belastung für ein Kind darstellen kann, wie die Beklagte zu Recht aus- - 24 - führt (vgl. act. 25 Rz 21.1). Davon ist hier auszugehen, befindet sich C._____ doch gerade im Hinblick auf die Kontakte in einem starken Loyalitätskonflikt (vgl. E. III.3.4, III.4.5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Wunsch eines Kindes im Alter von C._____ bei der Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund gegeben ist bzw. ob ein festgelegtes Besuchsrecht abzuändern ist, anders als der Kläger meint (vgl. act. 30 S. 6), nur einen von vielen Faktoren darstellt und zudem grund- sätzlich nicht das ausschlaggebende Kriterium ist. Wie zu zeigen sein wird, wäre vorliegend die aktuell geltende Besuchsregelung selbst dann nicht zu ändern, wenn C._____ eine Ausweitung wünschen würde (vgl. E. III.4.5.4). Eine erneute Kinderanhörung ist damit nicht derart wesentlich, wie dies der Kläger meint, und der erhoffte Nutzen einer Anhörung durch die Kammer steht in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung C._____s im Zusammenhang mit einer ohnehin nur einstweiligen Regelung, die einen gewissen Bestand haben soll (vgl. nachstehend E. III.4.1.2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger selbst ausführt, seit den Sommerferien 2018 habe C._____ auch ihm gegenüber gesagt, die aktuell geltende Regelung sei gut (vgl. act. 2 S. 45). Es ist daher ohnehin fraglich, ob C._____ heute überhaupt anders aussagen würde als anlässlich der Kinderanhörung. 3.7. Eine Wiederholung der Kinderanhörung ist aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag des Klägers ist abzuweisen.
  20. Gründe für eine Änderung des geltenden Besuchsrechtes 4.1. Rechtliches zur Abänderung 4.1.1. Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zulässig, wenn seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Veränderungen, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits voraussehbar waren und auch schon mitberücksichtigt wur- den, bilden keinen Abänderungsgrund (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Ebenfalls zu- lässig sind Abänderungen vorsorglicher Massnahmen, wenn sich die tatsächli- chen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben bzw. sich nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, - 25 - oder aber wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 = BGE 142 III 518, nicht publ. E. 2.4). 4.1.2. Bei der Abänderung von Regelungen der Kinderbelange wie etwa der Ob- hut und des Besuchsrechts beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse eine Abänderung der geltenden Ordnung bewirken soll, aus der Perspektive des Kindeswohls. Grundsätzlich sind die Regelungen von Kinderbelangen auf Dauer angelegt, doch müssen sie auch relevanten neuen Entwicklungen angepasst werden können (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breit- schmid, 6. Aufl. 2018, Art. 134 N 2 f.). Eine Neuregelung ist dann vorzunehmen, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, ihm mithin mehr schadet als der Verlust an Kontinuität, der mit der Abänderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Massgeblich sind stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Allgemein gehaltene Aussagen der Parteien wie etwa, auch geringfügige Veränderungen könnten wesentlich sein, die Regelung der Kinderbelange müssten den entwicklungsbedingten Verhältnissen nachgeführt werden können (vgl. act. 2 S. 13), oder gewöhnliche Entwicklungsschritte eines Kindes würden eine Anpassung der Kontaktregelung erfordern (vgl. act. 2 S. 12 f.) bzw. seien in Entscheiden antizipiert und von vornherein angemessen geregelt (act. 25 Rz 3.2), führen daher nicht weiter. 4.2. Zum Abänderungsgrund des Ausgehens von der unrichtigen Prämisse ei- ner kurzen Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts 4.2.1. Dazu erwog die Vorinstanz, bei Erlass der Besuchsrechtsregelung vom
  21. November 2017 sei nicht von einem raschen Ende des Scheidungsverfahrens und damit auch der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen ausgegangen worden. Vielmehr sei die Regelung für einen längeren Zeitraum getroffen worden. So sei das Besuchsrecht in mehrere Phasen eingeteilt worden, wobei auch eine Regelungsstufe ab 2019 enthalten sei, was beim Ausgehen von einer kürzeren Verfahrensdauer nicht gemacht worden wäre. Auch würden die Erwägungen in der Verfügung vom 6. November 2017 zeigen, dass das Gericht damals nicht von - 26 - einer kurzen Verfahrensdauer ausgegangen sei. Der Wunsch des Klägers nach einer alternierenden Obhut stelle sodann für sich alleine keinen Abänderungs- grund dar. Selbst ein länger als erwartet andauerndes Scheidungsverfahren wür- de keinen Abänderungsgrund darstellen, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf das grundsätzlich gut funktionierende Besuchsrecht gemäss dem Ent- scheid vom 6. November 2017 auswirken würde. Im Gegenteil würden die vom Kläger monierten Kontakthindernisse gerade nicht das gemäss übereinstimmen- den Parteiaussagen grundsätzlich funktionierende gerichtliche Besuchsrecht be- treffen, sondern vielmehr spontane Verlängerungswünsche des Klägers. Der Klä- ger habe auch ausgesagt, die Verständigung unter den Parteien würde einiger- massen gut funktionieren, wenn es um das gerichtlich geregelte Besuchsrecht gehe (act. 3/1 E. IV.3.1-3.2). 4.2.2. Der Kläger, der an seiner vor Vorinstanz vertretenen Meinung festhält, macht geltend, die Vorinstanz sei im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich davon ausgegangen, der Hauptprozess über die Scheidungsfolgen werde rasch ein Ende finden. Zudem habe im November 2017 nicht damit gerechnet werden müssen, die Vorinstanz werde das Hauptverfahren völlig verschleppen. Indem die Vorinstanz diese Umstände in ihren Erwägungen einfach ausblende, verletze sie das rechtliche Gehör des Klägers. Im Übrigen gehe das Argument der Vorinstanz, weshalb ein länger als erwartet dauerndes Verfahren kein Abänderungsgrund wä- re, an der Sache völlig vorbei. Massgebend seien nicht Auswirkungen auf das bisherige Besuchsrecht, sondern vielmehr der Umstand, dass zufolge des Ausge- hens von einer kürzeren Geltung der vorsorglichen Massnahmen das Besuchs- recht nur auf das damalige Alter C._____s und nicht auf ihr aktuelles und zukünf- tiges Alter zugeschnitten sei. Wenn die Vorinstanz im Übrigen einen Abände- rungsgrund verneine, weil das aktuelle Besuchsrecht gut funktioniere, unterliege sie einem Zirkelschluss, lasse sich doch daraus nicht ableiten, ein erweitertes Be- suchsrecht würde nicht ebenfalls funktionieren. Nicht zutreffend sei im Übrigen, dass die Kontakthindernisse sich auf Wünsche des Klägers beziehen würden, es handle sich um solche C._____s (act. 2 S. 47 ff.). - 27 - Demgegenüber bringt die Beklagte vor, an der Beurteilung der Vorinstanz sei nichts auszusetzen. Wesentlich sei nur, wovon die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 6. November 2017 ausgegangen sei. Die Schulphase C._____s sei vo- rausgesehen und geregelt worden, sodass das Besuchsrecht auch für ein Kind von acht Jahren altersadäquat und angemessen sei. Sodann bestreitet die Be- klagte, dass ein Abänderungsgrund vorliege, wenn ein erweitertes Besuchsrecht ebenfalls funktionieren würde. Bei den fraglichen Verlängerungswünschen handle es sich ferner nicht um solche C._____s (act. 25 Rz 22.1 ff.). 4.2.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass einzig massgeblich ist, von wel- cher Verfahrensdauer die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2017 ausging, in welcher das heute geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Annahmen in davor oder später getroffenen Entscheiden oder die Prozessleitung der Vor- instanz haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Frage, für welche Dauer das aktuell geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Die Ausführungen des Klägers zur Verfügung vom 8. Februar 2017 und zu den in der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 gemachten Vorschlägen der Vorinstanz betreffend Abspaltung des Güterrechts (vgl. act. 2 S. 48 ff.) gehen daher an der Sache vorbei. Gehörsverlet- zungen liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. 4.2.4. Aus demselben Grund ist es für die Beurteilung des Abänderungsgrundes auch nicht von Relevanz, ob die Vorinstanz im Verfahren über die noch hängigen Scheidungsfolgen unangemessen lange untätig blieb oder nicht. Ohnehin ist die- se Frage nicht im Massnahmeverfahren zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (vgl. act. 2 S. 50 f.) braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Anzumerken ist einzig Folgendes: Nebst neun Verfahren über vorsorgliche Massnahmen, wobei sechs davon vom Kläger einge- leitet worden waren (vgl. act. 6/19; act. 6/123; act. 6/168; act. 6/228; act. 6/262; act. 6/265; act. 291 und act. 3/1; act. 6/315; act. 6/405F), hatte die Vorinstanz zu- sätzlich zur Durchführung des eigentlichen Scheidungsverfahrens auch zu beur- teilen, ob die Scheidungsfrage vorgängig entschieden werden könne. Nicht nur wurde dieser Entscheid bis ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. act. 6/122; act. 6/145; act. 6/177; act. 6/187; act. 6/195; act. 6/232A; act. 6/285), es ist dies - 28 - auch bereits das sechste Mal, dass sich das Obergericht mit vorsorglichen Mass- nahmen auseinanderzusetzen hat (vgl. Geschäfts-Nrn. LY160019 [act. 6/143], LY170051 [act. 6/286], LY170057 [act. 6/284], LY180029 [act. 6/346], LY180039 [act. 6/386] sowie vorliegend LY190039), wobei teilweise auch Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben wurden (vgl. act. 6/210; act. 6/373a). Entsprechend oft waren auch die Akten nicht bei der Vorinstanz. Während es zweifellos das gute Recht der Parteien ist, Rechtsmittel zu ergreifen, erscheinen die – vorliegend nicht einmal relevanten – Vorwürfe des Klägers angesichts dieser Ausgangslage doch befremdlich. 4.2.5. Die Erwägung der Vorinstanz, sie habe in der Verfügung vom 6. November 2017 das Besuchsrecht in mehreren Phasen geregelt, wobei auch eine Rege- lungsstufe ab 2019 enthalten sei, beanstandet der Kläger zu Recht nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, solches wäre nicht vorgenommen worden, wenn von einer nur kurzen Geltungsdauer der getroffenen Besuchsrechtsordnung aus- gegangen worden wäre, ist zutreffend. Es finden sich in der Verfügung vom
  22. November 2017 keine Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Regelung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten soll. Vielmehr wurde explizit auch im Hin- blick auf den Eintritt C._____s in die Schule eine Regelung getroffen, welche für die Primarschulzeit praktikabel und angemessen ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Zudem wird in der fraglichen Verfügung ausdrücklich erwähnt, das Ende des Scheidungsverfahrens sei zur Zeit noch nicht absehbar und das Besuchs- recht müsse auch im Hinblick darauf geregelt werden (vgl. act. 6/262 E. III.5.5). Zusammen mit dem Umstand, dass das Ferienrecht des Klägers auch für die Zeit ab dem Jahr 2019 geregelt wurde, ist klar, dass die Regelung nicht nur für ein oder zwei Jahre, sondern für eine längere Zeit gelten soll. Auch das Obergericht hatte im Übrigen in seinem Entscheid vom 17. Mai 2018, mit welchem es die frag- liche Besuchsrechtsordnung zu prüfen hatte, nichts Gegenteiliges festgehalten (act. 6/286; vgl. auch act. 25 Rz 27). 4.2.6. Grundsätzlich ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass eine länger als er- wartete Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts von Rele- vanz sein könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn später eintretende Entwicklun- - 29 - gen bei der Festlegung des Besuchsrechts nicht miteinbezogen worden wären, sodass die geltende Besuchsrechtsordnung nicht mehr auf die aktuellen Verhält- nisse passen würde. Dies ist aber wie gezeigt nicht der Fall. Der Entscheid vom
  23. November 2017 basiert daher nicht auf unrichtigen Verhältnissen. Die Vor- instanz verneinte den diesbezüglichen Abänderungsgrund zu Recht. Im Übrigen würde es auch keinen Abänderungsgrund darstellen, wenn eine andere Besuchs- rechtsregelung ebenfalls gut funktionieren würde. Ein Abänderungsgrund ist ledig- lich gegeben, wenn das Kindeswohl eine Abänderung gebietet, was nicht der Fall ist, wenn die aktuelle Regelung das Kindeswohl wie hier bereits wahrt. Wie es sich mit den Wünschen C._____s verhält, braucht daher in diesem Zusammen- hang nicht geklärt zu werden; dazu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. III.4.5). Das Vorliegen des vom Kläger geltend gemachten Ab- änderungsgrundes ist somit zu verneinen. 4.3. Zum Abänderungsgrund des Übertritts C._____s in die Primarschule und zum Gewinn an Selbständigkeit C._____s 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, auch angebliche aktuelle Bedürfnisse von C._____, ihre zunehmende Selbständigkeit und ihr Älterwerden als solches würden keinen Abänderungsgrund darstellen. Anhand der pauschalen Behauptungen des Klä- gers sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Bedürfnisse von C._____ oder die äusseren Umstände tatsächlich geändert hätten. Bei der zunehmenden Selbstän- digkeit handle es sich um absolut gewöhnliche Entwicklungsschritte jedes Kindes, wovon sowohl die Parteien als auch der Entscheid vom 6. November 2017 aus- gegangen seien. Der Zeitablauf und die entsprechende Entwicklung C._____s seien daher in der Verfügung vom 6. November 2017 antizipiert worden. Zu be- achten sei auch, dass das aktuelle Besuchsrecht erst vor kurzem, im Jahr 2018, vom Obergericht überprüft und bestätigt worden sei (act. 3/1 E. IV.3.3). 4.3.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe missachtet, dass der Übertritt in die Primarschule für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes fundamental sei. Das Besuchsrecht müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass C._____ nun nicht mehr ein sechsjähriges kleines Kind sei wie im November 2017, sondern ein altersadäquat entscheidend weiterentwickeltes, bald achtjähriges Schulkind in der - 30 - zweiten Primarklasse. Das aktuelle (Ferien)Besuchsrecht sei nicht mehr adäquat. Mit dem Entscheid des Obergerichts sei im Übrigen lediglich eine von der Beklag- ten erhobene Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, eine umfassende Überprüfung des Besuchsrechts habe nicht stattgefunden (act. 2 S. 53 ff.). Die Beklagte hält demgegenüber fest, im Entscheid vom 6. November 2017 seien der Übertritt in die Schule und die damit einhergehenden Entwicklungs- schritte C._____s vorhergesehen und das Besuchsrecht inklusive der Ferien ent- sprechend angemessen erweitert worden. Diese Regelung habe auch Geltung für die weitere Primarschulzeit. Das Obergericht habe die Verfügung vom
  24. November 2017 entgegen dem Kläger vollumfänglich überprüft (act. 25 Rz 29 ff.). 4.3.3. Es ist richtig, dass der Übertritt in die Primarschule für Kinder von grosser Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat dies aber gar nicht verneint, sondern vielmehr festgehalten, dieser Entwicklungsschritt von C._____ sei in die Besuchsrechtsre- gelung vom 6. November 2017 bereits miteinbezogen worden. Dass dies korrekt ist und auch die Primarschulzeit bei den Überlegungen, die zur aktuell geltenden Besuchsordnung führten, explizit mitberücksichtigt worden war, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. III.4.2). Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass das Älter- und Selbständigerwerden C._____s bei der Festsetzung des heute gelten- den Besuchsrechts antizipiert und diesen Umständen Rechnung getragen wurde. Es liegen diesbezüglich also heute keine veränderten Verhältnisse vor. 4.3.4. Es hätte dem Kläger freigestanden, gegen den Entscheid vom 6. Novem- ber 2017 ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er das darin festgelegte Besuchs- recht für ein achtjähriges Kind als nicht angemessen befunden hätte. Dass er dies unterliess, mag zwar bedeuten, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend die Ver- fügung vom 6. November 2017 nicht alle seine jetzt erhobenen Einwände von der Kammer geprüft wurden. Es bedeutet jedoch keineswegs, dass die Kammer da- mals nicht eine umfassende Prüfung des angefochtenen Entscheides vornahm und nicht zum Schluss kam, das darin festgelegte Besuchsrecht sei angemessen. Ohnehin ist der Entscheid vom 6. November 2017 zufolge der Abweisung der da- - 31 - gegen erhobenen Berufung der Beklagten rechtskräftig. Eine Überprüfung wie in einem Rechtsmittelverfahren ist heute folglich nicht mehr zulässig und allfällige Fehler könnten nicht mehr wie in einem solchen korrigiert werden. Indem der Klä- ger vorbringt, das fragliche Besuchsrecht sei nicht mehr altersadäquat, macht er aber gerade die Fehlerhaftigkeit des Entscheides vom 6. November 2017 geltend und verkennt damit, dass das Abänderungsverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist. 4.4. Zu den Abänderungsgründen der vermehrten Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte sowie der Verschärfung der Gatekeeping- Problematik der Beklagten 4.4.1. Die Vorinstanz hielt diese Abänderungsgründe für nicht glaubhaft gemacht und entsprechend als nicht gegeben. Sie wies zunächst darauf hin, die langjähri- ge Scheidung zwischen den Parteien sei als hochstrittig anzusehen; die Beklagte habe dem Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ vorgeworfen, während dieser die Beklagte nun beschuldige, sie instrumentalisiere die Tochter, weise eine aus- geprägte Gatekeeping-Problematik auf und verhalte sich prozessquerulatorisch. Aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei aber entgegen dem Kläger keine mit dem Kindeswohl im Widerspruch stehende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich. Weitere Ereignisse, anhand derer eine kindeswohlge- fährdende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich sei, habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Beklagten zur Einhaltung des Besuchsrechts und die Tatsache, dass der Klä- ger selbst einräume, die Beklagte gestehe ihm vereinzelt verlängerte Besuchszei- ten zu, sei keine kindeswohlgefährdende Instrumentalisierung ersichtlich. Dassel- be gelte für die vorgebrachte Gatekeeping-Problematik, die sich ebenso wenig auf konkrete und glaubhaft dargelegte Ereignisse im Rahmen des angeordneten Be- suchsrechts abstützen könne und daher als haltlos erscheine. Die vereinzelt sei- tens der Beklagten freiwillig eingeräumten Verlängerungen der Besuchszeiten und ihre grundsätzliche Bereitschaft, gewisse Zugeständnisse zu machen, wür- den im Gegenteil gerade gegen eine Gatekeeping-Problematik sprechen (act. 3/1 E. IV.3.4). - 32 - 4.4.2. Nach Ansicht des Klägers zeigt sich die Instrumentalisierung C._____s an ihrem Verhalten in der Kinderanhörung. C._____ sei völlig blockiert gewesen und habe sich nicht freimütig und detailliert äussern können, weil sie von der Beklag- ten psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Weil dies im angefochtenen Ent- scheid nicht erwähnt werde, sei dieser mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Klägers werde verletzt. Zur Gatekeeping-Problematik, welche sich nach Ansicht des Klägers seit dem 6. November 2017 erheblich verschärft habe, verweist der Kläger zunächst auf die von der Beklagten erhobenen, unbegründe- ten Vorwürfe sexueller Übergriffe, welche die Beklagte auch im vorliegenden Massnahmeverfahren wiederholt habe. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers mit keinem Wort eingegangen, was einen Begrün- dungsmangel und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Klägers darstel- le. Dass die Beklagte das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht grundsätzlich ein- halte, ändere sodann nichts daran, dass sie versuche, C._____ möglichst vom Vater fernzuhalten. Zwar treffe es zu, dass die Beklagte bei einzelnen wenigen Gelegenheiten einer geringfügigen Verlängerung der Besuchszeiten und Spon- tanbesuchen zugestimmt habe, doch bestehe keine grundsätzliche Bereitschaft zu einer flexiblen Handhabung des Besuchsrechts und auch nicht dazu, C._____s Wünschen Rechnung zu tragen. Um im Interesse des Kindeswohls dem sich wei- terentwickelnden Gatekeeping-Syndrom der Beklagten und damit der Gefahr der Entstehung eines Parental Alienation Syndroms entgegen zu wirken, sind nach Ansicht des Klägers deshalb altersgemässe Ausweitungen des Besuchsrechts nötig. Schliesslich fügt der Kläger an, die aktuelle Besuchsrechtsregelung beruhe auf der Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionie- renden Beziehungs- und Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb die Besuchsrechtsordnung auf ei- ner unrichtigen Prämisse beruhe (act. 2 S. 53, 56 ff.; act. 30 S. 3 f., 6 f.). 4.4.3. Die Beklagte findet die Vorwürfe des Klägers zur Kinderanhörung haltlos und das von ihm gezeichnete Bild C._____s unzutreffend. Sie habe C._____ nicht psychisch unter Druck gesetzt. Weiter führt die Beklagte aus, es gebe kein Ga- tekeeping-Syndrom bei ihr, sie beweise dies mehrmals pro Monat, indem sie die gerichtlichen Besuchszeiten einhalte und C._____ auch ausserhalb der Besuchs- - 33 - ordnung spontan zum Kläger gehen lasse oder Verlängerungen von Besuchszei- ten erlaube. Was sie zu Recht nicht zulasse, seien absprachewidrige grössere Zeitüberschreitungen, welche der Kläger immer wieder eigenmächtig und mit Verweis auf angebliche Wünsche C._____s durchsetze. Der Vorwurf sexueller Übergriffe sei sodann nicht unbegründet gewesen. Ohnehin könne mit dieser Be- gründung heute kein Gatekeeping-Syndrom mehr begründet werden. Ein Abände- rungsgrund zufolge einer Instrumentalisierung oder eines Gatekeeping-Syndroms sei nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers betreffend die unrichtige Prämis- se sei zudem haltlos (act. 25 Rz 2.1, 28, 33 ff.). 4.4.4. Was die angebliche Instrumentalisierung C._____s betrifft, so wurde be- reits ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, C._____ hätte sich an der Kinderanhörung vom 29. August 2018 nicht frei äussern können. Auch der vom Kläger vorgebrachte Umstand, C._____ sei von der Beklagten ans Gericht begleitet worden und die Beklagte habe während der Anhörung auf C._____ ge- wartet (vgl. act. 2 S. 53), ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. E. III.3.4). Im Übrigen ist es normal und lässt nicht automatisch auf eine Beeinflussung des Kin- des schliessen, wenn ein Kind von einem Elternteil ans Gericht begleitet wird und dieser Elternteil, da er nicht an der Anhörung teilnehmen kann, draussen warten muss, worauf die Beklagte korrekt hinweist (vgl. act. 25 Rz 28). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei keine In- strumentalisierung C._____s ersichtlich. Es liegt weder ein Begründungsmangel noch eine Gehörsverletzung vor. Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zur Instrumentalisierung beanstandet der Kläger sodann nicht. An der Schlussfolge- rung der Vorinstanz, es sei keine Instrumentalisierung ersichtlich, weshalb der entsprechende Abänderungsgrund nicht gegeben sei, ist folglich nichts auszuset- zen. 4.4.5. Gemäss den Vorbringen des Klägers vor der Vorinstanz sprechen ver- schiedene Umstände für das Vorliegen bzw. eine Verschärfung eines Gatekee- ping-Syndroms bei der Beklagten (vgl. act. 6/392 S. 20 ff.). Dass die Vorinstanz nicht auf jede einzelne Behauptung des Klägers im Detail einging, bedeutet nicht, dass eine Gehörsverletzung vorliegt. In der Urteilsbegründung muss das Gericht - 34 - kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wurde darin doch wenn auch kurz so doch klar, festgehalten, die vom Kläger vorgebrachten Argumente für die Begründung eines Gatekeeping-Syndroms würden als nicht relevant erachtet. 4.4.6. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren betreffend die Ver- fügung vom 6. November 2017 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe des Klä- gers auf C._____ mögen ein Versuch gewesen sein, das Besuchsrecht des Klä- gers einzuschränken (vgl. act. 6/392 S. 21 f., ferner act. 6/405A S. 10). Wie der Kläger aber selbst auch ausführt (vgl. act. 2 S. 56), wurden diese Beschuldigun- gen sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht zurückgewiesen (vgl. etwa act. 6/286; act. 6/296; act. 6/373a). Damit gehören diese Beschuldigungen grundsätzlich der Vergangenheit an und vermögen heute kein Gatekeeping zu begründen. Die Frage, ob das Erheben der fraglichen Vorwürfe damals ein Hin- weis auf eine Gatekeeping-Problematik der Beklagten gewesen sein könnte, ist vorliegend nicht relevant. Zwar hält die Beklagte auch heute noch daran fest, ihre Vorwürfe seien nicht unbegründet gewesen (vgl. auch act. 35 S. 1 f.). Dabei scheint es ihr mehr darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie diesbezüglich vor den Gerichtsinstanzen unterlag, als dass sie tatsächlich davon überzeugt wäre, C._____ wäre beim Kläger gefährdet. Richtigerweise stellt die Beklagte denn auch weder entsprechende Anträge betreffend Einschränkung des Besuchsrechts noch verhält sie sich entsprechend. Auch weitere vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwür- fe beziehen sich auf die Vergangenheit und vermögen heute kein Gatekeeping- Syndrom zu begründen. Insbesondere handelt es sich dabei um Vorbringen der Beklagten in ihren Berufungsschriften vom 14. und vom 23. November 2017, wel- che gemäss dem Kläger auf ein Gatekeeping-Syndrom schliessen liessen (act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10). Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die - 35 - Beklagte lege ihre Ferien so, dass das Besuchsrecht des Klägers möglichst lange unterbrochen werde (vgl. act. 2 S. 57; zudem act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10), so ist auch aus den vom Kläger aufgeführten Beispielen (vgl. act. 6/392 S. 15 f.) nicht ersichtlich, dass die Beklagte systematisch versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Ferien immer so zu legen, dass möglichst keine Besuchstage ausfallen; es wäre unverhältnismässig, sol- ches zu verlangen. 4.4.7. Es ist unbestritten, dass das mit Verfügung vom 6. November 2017 ange- ordnete Besuchsrecht von der Beklagten eingehalten wird und die Beklagte ver- einzelt auch Verlängerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zustimmt. Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22. Novem- ber 2019 ausführen lässt, die Beklagte verhindere Spontanbesuche C._____s bei ihm, wenn immer dies möglich sei (vgl. act. 30 S. 6 f.), ist dies nicht glaubhaft. Das vom Kläger aufgeführte Beispiel (vgl. act. 30 S. 7) betrifft einen Einzelfall und ist damit nicht geeignet, auf ein generelles Verhalten zu schliessen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Einhaltung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts und dessen vereinzelte Ausweitung gegen eine Gatekeeping- Problematik der Beklagten sprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte Änderungen des Besuchsrechts unbestritten nicht immer zustimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ihr dies nicht vorgeworfen werden, ist sie doch grund- sätzlich lediglich verpflichtet, das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht einzuhal- ten. Natürlich wäre es wünschenswert, dass die Parteien stets auf gegenseitige Bedürfnisse eingehen könnten und die Besuchszeiten so flexibel gehandhabt werden könnten, dass spontane Anpassungen an kurzfristige Begebenheiten, insbesondere an Wünsche des Kindes selbst, möglich sind. Solches ist hier ledig- lich teilweise der Fall. Es ist in diesen Zusammenhang aber zu bedenken, dass auch objektive Gründe, Einstellungen zur Erziehung der Eltern und nicht zuletzt auch die für Kinder grundsätzlich wichtige Kontinuität dagegen sprechen können, die Besuchszeiten ständig zu verändern und allzu flexibel anzupassen. Nicht je- des "Nein" der Beklagten zu einer entsprechenden Anfrage bedeutet damit auto- matisch, dass sie eine Gatekeeping-Problematik hat und möglichst versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Parteien scheinen anderer Meinung zu - 36 - sein, was eine Bereitschaft zum Entgegenkommen bedeutet, doch ist dies ange- sichts der stark konfliktbelastete Scheidung der Parteien gerade auch hinsichtlich der Kinderbelange in gewisser Weise nachvollziehbar und bedeutet nicht zwin- gend, dass eine Gatekeeping-Problematik vorliegt, ebenso wenig, wie sich dies aus dem Umstand ergibt, dass die Parteien nicht immer positiv auf Forderungen des jeweils anderen reagieren. Das von den Parteien oft zitierte Beispiel der Verlängerung des Besuchs- rechts, damit C._____ einer Musikprobe des Klägers mit seiner Band zuhören konnte, führt nicht weiter. Hier ist gerade strittig, ob der Verlängerungswunsch von C._____ oder vom Kläger kam (vgl. etwa act. 6/392 S. 17; act. 6/405C Rz 21; Prot. VI S. 287 f., 296; act. 2 S. 44, 48, 58; act. 25 Rz 20.4). Was der Wahrheit entspricht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, weshalb dieses Bei- spiel kaum dem Nachweis einer Gatekeeping-Problematik der Beklagten dienen kann. Schliesslich ist anzufügen, dass Aussagen der Beklagten, auch vor Gericht – entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 58) – nur beschränkt geeignet sind, Hinwei- se auf das Vorliegen eines Gatekeeping-Syndroms zu liefern. Viel aussagekräfti- ger ist ihr Verhalten, welches für sich spricht: Die Beklagte hält wie dargelegt ins- besondere das angeordnete Besuchsrecht ein und stimmt vereinzelt auch Verlän- gerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zu. 4.4.8. Was das vom Kläger befürchtete Parental Alienation Syndrom betrifft, so ist ausschlaggebend, dass C._____ das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht wahr- nehmen kann und sie – trotz des Scheidungskrieges zwischen ihren Eltern, der so lange dauert, wie sie sich erinnern kann – zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis hat (vgl. auch act. 6/340). Dies spricht gegen das Vorliegen oder auch nur schon die Gefährdung für die Entwicklung eines Parental Alienation Syndroms. Auch der Kläger geht im Übrigen davon aus, C._____ sei den seiner Ansicht nach beste- henden Versuchen der Beklagten, C._____ im Bezug auf das Besuchsrecht beim Kläger negativ zu beeinflussen, nicht unterlegen (vgl. act. 2 S. 59). - 37 - 4.4.9. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, das Vorliegen einer Ga- tekeeping-Problematik der Beklagten und die Gefahr der Entwicklung eines Pa- rental Alienation Syndroms C._____s sei nicht glaubhaft und der entsprechende Abänderungsgrund daher nicht gegeben. Auch das Beruhen des geltenden Be- suchsrechts auf unrichtigen Voraussetzungen – nämlich der falschen Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionierenden Beziehungs- und Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig – ist schliesslich zu verneinen. Bei den vom Kläger zum Nachweis vorgebrachten Um- ständen (vgl. act. 2 S. 59) handelt es sich um lediglich pauschale und nicht glaub- haft gemachte Vorbringen. Die Ausführungen der Beklagten dazu (vgl. act. 25 Rz 1.2 und 36) lassen zudem vermuten, dass sich die fraglichen Vorkommnisse auf die Zeit beziehen, in welcher die Beklagte erstmals die Vorwürfe sexueller Übergriffe erhob – also auf die Vergangenheit, welche nicht geeignet ist, heutiges Verhalten der Beklagten glaubhaft zu machen. 4.5. Zum Abänderungsgrund des Wunsches C._____s auf mehr Zeit mit dem Kläger 4.5.1. Die Vorinstanz hielt es für nicht glaubhaft, dass C._____ tatsächlich den Wunsch habe, mehr Zeit beim Kläger zu verbringen. So sei es gerichtsnotorisch und auch aufgrund der Parteiaussagen erstellt, dass Kinder wie C._____ in einem längeren Scheidungskonflikt in einen Loyalitätskonflikt geraten und sich jeweils ih- rer Verbindung zum jeweiligen Elternteil versichern würden, bei dem sie gerade seien. Selbst wenn also C._____ dem Kläger gesagt haben sollte, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, erscheine es als nicht glaubhaft, dass sie dadurch wirk- lich eine Erweiterung des Besuchsrechts habe erzielen wollen. Dies umso mehr, als C._____ noch an der Kinderanhörung gesagt habe, mit der aktuellen Be- suchsrechtsregelung zufrieden zu sein und keine Erweiterung des Besuchsrechts zu wünschen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen zum Nachweis des Ab- änderungsgrundes seien ferner nicht dienlich, dessen Vorliegen glaubhaft zu ma- chen. Ohnehin würde selbst bei einem tatsächlich bestehenden Wunsch C._____s auf eine Ausweitung des Besuchsrechts noch kein Abänderungsgrund vorliegen. Die aktuell geltende Betreuungsregelung gehe bereits jetzt über ein - 38 - gewöhnliches Besuchsrecht deutlich hinaus und die fehlende Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien spreche mit Blick auf das Kindeswohl ge- gen eine noch weitere Ausdehnung (act. 3/1 E. IV.3.6). 4.5.2. Der Kläger verweist bei seiner Kritik an diesen Erwägungen zunächst auf seine Ausführungen zur Kinderanhörung. Sodann macht er geltend, die Qualifika- tion des aktuellen Besuchsrechts als weit treffe nicht zu und dem Kinderwunsch sei, nebst anderen Kriterien, bei der Regelung des Besuchsrechts Beachtung zu schenken (act. 2 S. 41 ff., 55 f.). Die Beklagte verweist ihrerseits auf ihre Ausfüh- rungen zur Kinderanhörung und stimmt im Übrigen der Vorinstanz zu (act. 25 Rz 32, vgl. auch Rz 19.1, 19.3). 4.5.3. Hinsichtlich der Kinderanhörung wurde bereits ausgeführt, weshalb auf die bereits durchgeführte Anhörung abgestellt werden kann und von der Kammer kei- ne erneute Anhörung durchzuführen ist (vgl. E. III.3). Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zu den Wünschen C._____s ist beizupflichten; sie werden vom Kläger auch gar nicht bemängelt. 4.5.4. Die Vorinstanz hält weiter richtig fest, selbst ein Wunsch C._____s auf Ausdehnung ihrer Zeit mit dem Kläger würde in der vorliegenden Situation keinen Abänderungsgrund darstellen. Zwar trifft es selbstverständlich zu, dass dem Kin- derwunsch bei der Regelung des Besuchsrecht Beachtung zu schenken ist und ein solcher Wunsch sogar dazu führen kann, dass eine bestehende Regel abge- ändert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil ist, wie die Vorinstanz richtig erwog, im jetzi- gen Zeitpunkt angesichts der eingeschränkten Kommunikations- und Koordinati- onsfähigkeit der Parteien sowie im Hinblick auf die Kontinuität des im persönli- chen Umgangs von C._____ mit dem Vater eine Ausweitung des Besuchsrechts selbst dann nicht angezeigt, wenn C._____ eine solche tatsächlich unbeeinflusst von ihrer Beziehung zu den Parteien wünschen würde (vgl. auch act. 3/1 E. IV.3.5). Ob das Besuchsrecht im Vergleich zu anderen Fällen weit ist oder nicht, ist in diesem Kontext nicht relevant. - 39 - 4.6. Zum Abänderungsgrund der fortgesetzten Missachtung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Beklagte 4.6.1. Abgesehen vom zusammenfassenden Schlusssatz, es würden keine Ab- änderungsgründe vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesem Abän- derungsgrund (vgl. act. 3/1 E. IV.3.7). Der Kläger wirft der Vorinstanz daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und wiederholt seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkte: Zwar sei die Beklagte in "rein techni- schen" Fragen der Besuchsrechtsabwicklung und in sonstigen untergeordneten Fragen des Alltags von C._____ zur Kommunikation mit dem Kläger bereit, doch entscheide sie alle für C._____ wirklich wichtigen Fragen wie etwa die Veranlas- sung einer kinderpsychiatrischen Therapie, den Impfschutz oder die religiöse Er- ziehung alleine und unter Ausschluss des Klägers. Der Kläger müsse durch Aus- weitung des Besuchsrechts in die Lage versetzt werden, sich in sämtlichen wich- tigen Fragen vermehrt um C._____ kümmern zu können (act. 2 S. 60 und ferner S. 43 f., vgl. auch act. 6/392 S. 23 f.). Die Beklagte legt demgegenüber dar, sie hätte den Kläger einzig in Bezug auf die Besuche C._____s bei der Kinderpsychiaterin Dr. J._____ zu Unrecht nicht miteinbezogen. Weitere berechtigte Vorwürfe bezüglich Verletzung der ge- meinsamen Sorge gebe es nicht. Der Kläger könnte sich jetzt schon in allen "wichtigen" Fragen um C._____ kümmern, eine Ausweitung des Besuchsrechts würde daran nichts ändern (act. 25 Rz 4.3, 18.1, 37). 4.6.3. Wie bereits vermerkt, hat sich ein Gericht nicht mit allen Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu befassen. Es genügt, wenn es die wesentlichen Elemen- te darlegt, die es zu seinem Entscheid führten. Die Vorinstanz kam dem nach. Ob das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde, weil sich die Vorinstanz zum fraglichen Abänderungsgrund nicht ausdrücklich äusserte, kann im Übrigen offen bleiben, weil dieser Mangel geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizieren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfra- gen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher, wenn sie das rechtliche Gehör verletzt hätte, ei- - 40 - nem formalistischen Leerlauf gleich. Im Übrigen würde dies zu einer weiteren zeit- lichen Verzögerung im ohnehin schon lange dauernden Scheidungsverfahren füh- ren, welche mit dem Interesse des Klägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist. 4.6.4. Ob die Beklagte tatsächlich das gemeinsame Sorgerecht verletzt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl C._____s in diesem Zusammenhang durch das gelten- de Besuchsrecht gefährdet wäre. Das Besuchsrecht hat keinen erkennbaren Ein- fluss auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch bei einer Aus- weitung des Besuchsrechts wären gemeinsame Entscheide der Parteien über Fragen der elterlichen Sorge nicht gewährleistet. Die Vorinstanz verneinte den Abänderungsgrund zu Recht. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekterweise zum Ergebnis kam, es seien keine Abänderungsgründe gegeben. Entsprechend besteht kein Anlass, auf die geltende Regelung des persönlichen Umgangs von Tochter und Vater zurückzukommen. Auf die Ausführungen der Parteien betref- fend die Neugestaltung des Besuchsrechts (vgl. insb. act. 2 S. 61 ff., ferner S. 41 ff.; act. 30 S. 4 f.; act. 25 Rz 39 ff., ferner Rz 17.1 ff.) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die beantrag- te Änderung des Besuchsrechts abzuweisen. IV. (Unterhalt)
  25. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. In Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]) wurde der Kläger – nach einer Übergangsregelung für die Zeit von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 – verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Ge- - 41 - trenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 21'650.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 18'650.– für die Beklagte persönlich. Sodann wurde davon Vor- merk genommen, Dispositiv-Ziffer 9 des Eheschutzentscheides vom
  26. Dezember 2014 sei in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde von der Verpflich- tung des Klägers zur Übernahme sämtlicher Zins-/Unterhaltskosten der der Be- klagten für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens Vormerk genommen (vgl. act. 32/151). 1.2. Der Kläger verlangte eine Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge, weil die Ehe der Parteien geschieden worden sei und C._____ nun bald achtjährig und in die Primarschule übergetreten sei, ferner, weil sich die Rechtslage mit Inkrafttre- ten des neuen Kinderunterhaltsrechts erheblich verändert habe. Die Vorinstanz erwog, beim Alter von C._____ bzw. deren Kindergarten-/Schuleintritt handle es sich aufgrund der neuen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell um einen mög- lichen Abänderungsgrund. Der Beklagten sei ab dem 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. So- dann berechnete die Vorinstanz den an die aktuellen Verhältnisse und das neue Kindesunterhaltsrecht angepassten Bedarf der Beklagten und C._____s und er- mittelte daraus die Unterhaltsbeiträge. Verglichen mit den geltenden Unterhalts- beiträgen würden die neu berechneten eine erhebliche Änderung darstellen, so- dass der Abänderungsgrund zu bejahen und eine entsprechende Anpassung vor- zunehmen sei (act. 3/1 E. III). 1.3. Der Kläger ist mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens erst ab
  27. November 2018 nicht einverstanden und bemängelt sowohl die Grundlagen als auch verschiedene Positionen der Bedarfsberechnung (act. 2 S. 14 ff.). Die Be- klagte bestreitet demgegenüber die von der Vorinstanz festgestellten Erwerbs- möglichkeiten, die Höhe des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens so- wie die Übergangsfrist und die Erheblichkeit der Veränderung (act. 19/2 Rz 5 ff.). - 42 -
  28. Einkommen der Beklagten 2.1. Ausgehend davon, der Kindergarten- bzw. Schuleintritt C._____s stelle ei- ne dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar und gestützt auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit kinderbetreuender Eltern sowie unter Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, der Beklagten sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 60 % seit dem Kindergarteneintritt von C._____ grundsätzlich zumutbar. Auch sei der Beklagten eine solche Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich. So habe die Beklagte die geltend gemachte 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit aufgrund ihres Gesundheits- zustandes nicht glaubhaft gemacht. Auch die weiteren nach Ansicht der Beklag- ten gegen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sprechenden Gründe – der sie- benjährige Erwerbsunterbruch, die erforderliche Einstellung ihres Geschäfts, die Sabotierung ihres Unternehmens und die Rufschädigung durch den Kläger sowie die damit einhergehende notwendige berufliche Umorientierung, das fehlende technische Know-How und ihr fortgeschrittenes Alter – seien nicht glaubhaft dar- gelegt worden. Es könne weiterhin auf die Erwägungen im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 zum anrechenbaren hypothetischen Einkommen abge- stellt werden, zumal die Beklagte keine wesentlich veränderten Verhältnisse im Vergleich dazu habe glaubhaft darlegen können. Insbesondere habe die Beklagte damals vorgebracht, ihr Unternehmen gerne weiterführen zu wollen. Besagtes Unternehmen, H._____ AG, sei weiterhin im Handelsregister als aktiv registriert, weshalb von der Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen bzw. ein Wiederaufbau naheliegend sei. Sodann sei die Beklagte bereits im Ehe- schutzverfahren im Jahr 2014 auf die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung ei- ner Teilzeiterwerbstätigkeit mit dem Eintritt C._____s in den Kindergarten hinge- wiesen worden. Sie habe auch während der Ehe und sogar nach der Geburt von C._____ teilzeitlich gearbeitet. Damit sei eine Erwerbstätigkeit auch im Alter der Beklagten – 51 Jahre – zumutbar und möglich. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist sei der Beklagten ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen für eine Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % sowie – für den Fall, dass das Verfahren dann noch andauere – ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe von 80% anzurechnen. Weitere Regelungen - 43 - seien einstweilen nicht zu treffen, da nicht zu erwarten sei, das Scheidungsverfah- ren werde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ andauern. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betreffe, so erscheine es sachgerecht, an die Erwägungen des Eheschutzurteils vom 1. Dezember 2014 anzuknüpfen. Ausgehend vom erzielten Jahresgewinn des Unternehmens der Beklagten von Fr. 96'714.50 (netto) im Jahr 2007 – zu einem Zeitpunkt, als der Umsatz der Fir- ma beinahe ohne Mandate des Klägers generiert worden sei –, resultiere für ein Arbeitspensum von 50% bis 60% ein Nettolohn von Fr. 4'835.70 im Monat und bei einer Erwerbstätigkeit von 80% ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 6'447.60 (act. 3/1 E. III.4.1-4.4). 2.2. Die Beklagte bestreitet die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit. Auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu ihrem Gesundheitszustand geht sie nicht ein, mo- niert jedoch, die Vorinstanz habe sich mit allen ihren anderen Argumenten für die fehlende Erwerbsmöglichkeit nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Auch habe die Vorinstanz die bereits im Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2015 festgehaltenen Umstände ausser Acht ge- lassen und verkannt, dass die Beklagte ihr Geschäft vor sieben Jahren habe auf- geben müssen und es seitdem nicht mehr betrieben und nicht gearbeitet habe. Der Handelsregistereintrag sei nicht aussagekräftig und der Eheschutzentscheid veraltet und zudem bezüglich der fraglichen Thematik vom Obergericht aufgeho- ben worden. Eine Fortführung der früheren selbständigen Tätigkeit der Beklagten sei folglich nicht möglich, und wenn, so müsste die Beklagte ihre frühere Agentur komplett neu aufbauen, was aber ebenfalls nicht möglich sei. Im Übrigen verken- ne die Vorinstanz die Bedeutung des Alters der Beklagten in diesem Zusammen- hang (act. 19/2 Rz 6 ff.). Hinsichtlich der Höhe des ihr anzurechnenden hypothetischen Einkom- mens führt die Beklagte sodann aus, es könne nicht von den Erwägungen des aufgehobenen Eheschutzentscheides ausgegangen werden. Ohnehin könnte nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2007 angeknüpft werden. Im Übrigen sei von einem Pensum von höchstens 50 % auszugehen. Was die Über- gangsfrist betreffe, so sei nicht ersichtlich, wie diese bemessen worden sei, er- - 44 - wähne die Vorinstanz doch weder Dauer noch Beginn. Die Frist und deren Ende erschienen willkürlich. Rückwirkend könne eine Übergangsfrist nicht zu laufen be- ginnen, frühestens hätte dies mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides der Fall sein können, zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beklagte nicht voraussehbar gewesen sei. Falls ein hypothetisches Einkommen angerech- net werde, müsse eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab Eröff- nung des Rechtsmittelentscheides gewährt werden (act. 19/2 Rz 9 ff.; vgl. auch act. 25 Rz 8). 2.3. Der Kläger hält der Beklagten entgegen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten ein Wiederaufbau ihrer Agentur nicht möglich sei, sie verfüge über eine sehr gute Ausbildung und habe keine vergeblichen Bemühungen nachgewiesen. Zudem habe die auch nach der Geburt C._____s erwerbstätige Beklagte noch während des Eheschutzverfahrens ihre Agentur weiterführen wollen. Bereits im Eheschutzentscheid sei die Beklagte sodann darauf hingewiesen worden, sie müsse ihre Arbeitstätigkeit wieder auf- nehmen, wenn C._____ das Kindergartenalter erreicht habe. Dass sie untätig ge- blieben sei, befreie sie nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens. Heute präsentiere sich die Situation zudem anders als noch im Eheschutz- verfahren, die Beklagte müsse C._____ nun nicht mehr im selben Umfang be- treuen wie noch während des Eheschutzverfahrens. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte könne auch im Anstellungsverhältnis arbeiten. Auch diesbezüglich habe die Beklagte keine vergeblichen Suchbemühungen nachgewiesen. Es wer- de bestritten, dass sie keine Stelle finden könne. Ein Pensum von 60 % sei so- dann nicht zu beanstanden, liege hier doch kein Normalfall vor. Dass der Beklag- ten ein Wiedereinstieg aufgrund ihres Alters nicht zumutbar und nicht möglich sei, treffe nicht zu. Zur Übergangsfrist rügt der Kläger eine Gehörsverletzung mangels Begründung. Es sei für die Beklagte voraussehbar gewesen, dass sie wieder ar- beiten müsse, weshalb ihr nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ab Sep- tember 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 2 S. 5 f., 9; act. 23 S. 11 ff.). - 45 - 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 3/1 E. III.4.2), gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, wenn eine Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Bei der Beurtei- lung des Unterhalts und dabei insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind dann bereits die für den nacheheli- chen Unterhalt geltenden Kriterien nach Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 128 III 65 E. 4a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Ist also zu beurteilen, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen hat, und stellt sich dabei die Frage, ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist – was grund- sätzlich nur erfolgen darf, wenn dies sowohl möglich als auch zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a) –, so sind die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe und die Ehedauer, das Alter und die Gesundheit des Ehegatten, sein Ein- kommen und Vermögen, der Umfang und die Dauer der noch zu leistenden Kin- derbetreuung, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung massgeblich (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB sowie BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Das Alter ist dabei nur eines von vielen Kriterien. Im Sinne einer Faustregel gilt, dass bei langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten die Wiederauf- nahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zumutbar ist, wenn er bei der definitiven Trennung das 45. Altersjahr erreicht hatte. Dieser Grundsatz kann allerdings durch die übrigen zu berücksichtigenden Kriterien umgestossen werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 m.w.H.; vgl. auch Büchler/Clausen, Die Ei- genversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FAmPra.ch 2015/1 S. 1 ff, S. 22 ff.). Hypothetische Einkünfte dürfen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden. Hat ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, wird also mit anderen Worten eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist ihm hinreichend Zeit zu lassen, die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Dafür ist eine den Umständen angemes- sene Übergangsfrist zu gewähren (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). In der Re- - 46 - gel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die betreffende Partei bereits eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnügt, oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fragli- chen Einkommens aufgab. In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch "rückwirkend", also ohne Übergangsfrist von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an, angerechnet werden (vgl. etwa BGer 5A_692/2012 vom
  29. Januar 2013 E. 4.3; BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.5; BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1). Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grund- sätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich von Verhandlungen (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7 m.w.H.). 2.5. Die Frage der Zumutbarkeit wurde von der Vorinstanz nur summarisch mit Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 abgehandelt, ohne dass dies von den Parteien spezifisch kritisiert wird. Weil aber die Beklagte – wenn auch in Bezug auf die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit – die Bezugnahme auf den Eheschutzentscheid beanstandet, den Einwand des Alters vorbringt und auch der Beklagte Ausführungen zur Zumutbarkeit macht, ist zunächst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angenommenen Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar ist. 2.5.1. Auf die Erwägungen des Eheschutzentscheides vom 1. Dezember 2014 zu dieser Frage kann entgegen der Vorinstanz und dem Kläger nicht abgestellt werden. Weil das Eheschutzgericht die Verhältnisse ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 4. Juli 2014 zufolge der Zuständigkeit des Schei- dungsgerichts dafür nicht mehr beurteilen durfte, wurde der Entscheid, mit dem der Beklagten ab August 2017 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wor- - 47 - den war, vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 18. August 2015 aufgehoben (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Dass dies aus formellen Gründen geschah, ist entge- gen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 14) nicht relevant. Zentral ist, dass die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz und allfällige Kritik der Parteien daran nicht überprüft wurden, weil die Vorinstanz sich gar nicht erst dazu hätte äussern dürfen. Im Üb- rigen sind die damaligen Äusserungen der Parteien und die Zahlen heute nicht mehr aktuell. Entgegen der Vorinstanz müssen sodann nicht von der Beklagten im Vergleich zur damaligen Situation veränderte Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, vielmehr sind die aktuellen Verhältnisse zu beurteilen und es ist so zu ermitteln, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beklagten zumutbar ist, was dann als Ergebnis dem Entscheid vom 18. August 2015 gegenüberzustellen ist. 2.5.2. Die Parteien führten keine langjährige Ehe mit klassischer Rollenverteilung. Vielmehr dauerte die Ehe rund neun Jahre, wobei die Trennung nach dreieinhalb Jahren Ehedauer erfolgt war. Die im Mai 1968 geborene Beklagte war damals 44 Jahre alt. Beide Parteien waren bis zur Trennung erwerbstätig, auch nach der Geburt der Tochter: Der Kläger in der Führung der von ihm beherrschten I._____- Unternehmen, die Beklagte als Leiterin und Inhaberin der PR-Firma "H._____ AG" sowie in einem 50 %-Pensum in der Geschäftsleitung der I'._____ SA sowie in mehreren Verwaltungsräten von Unternehmungen des Klägers. Geändert hat sich dies nach der Trennung, wobei der diesbezügliche Einkommensverlust der Beklagten bzw. die erzwungene Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vom Kläger verursacht wurde: Im August 2012 wurde die Beklagte aus allen Verwaltungsräten abgewählt und die Anstellung als Mitglied der Geschäftsleitung wurde per Ende September 2012 gekündigt. Die Agentur der Beklagten, welche ihren Umsatz in den Jahren 2009 bis 2012 praktisch ausschliesslich aus "I._____-Mandaten" er- zielt hatte, erhielt zu Weihnachten 2012 die Kündigung sämtlicher Mandate, was dazu führte, dass die Agentur plötzlich ohne Kunden dastand und die Beklagte den Kundenkreis von Grund auf hätte neu aufbauen müssen (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Auf diese verbindlichen Feststellungen im Urteil des Obergerichts Zü- rich vom 18. August 2015 ist abzustellen. Die davon abweichende heutige Dar- stellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 12, 15) vermag daran nichts zu ändern. Weil die im mm.2011 geborene, von der Beklagten zu betreuende C._____ damals - 48 - erst gut einjährig war, kam das Obergericht Zürich zum Schluss, der Beklagten sei der Neuanfang zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten, sodass ihr ab Januar 2013 kein Einkommen anzurechnen sei (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Die Beklagte war hernach nicht mehr erwerbstätig, wobei beide Parteien davon ausgehen, sie sei dies bis heute nicht (vgl. act. 6/288 S. 18; act. 6/394 S. 9, 23; act. 399 S. 6 ff.; act. 6/405A S. 26 f.; act. 6/405E S. 6; Prot. VI S. 282, 316; act. 19/2 Rz 8.5). 2.5.3. C._____ ist heute acht Jahre alt, schulpflichtig und muss nicht mehr im sel- ben Umfang betreut werden wie ein Kleinkind. Zudem wurde die Betreuung durch den Kläger im Vergleich zur Situation nach der Trennung ausgeweitet, C._____ verbringt nun jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag pro Woche mit ihm (vgl. E. III.1.1). Aus den von der Vorinstanz korrekt dargelegten Grundsätzen des Schulstufenmodells (vgl. act. 3/1 E. III.4.3.1) folgt angesichts des Alters und der Betreuung von C._____ grundsätzlich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit im 50 % Pensum – nicht 60 %, wie die Vorinstanz annimmt – respektive 80 % ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe. Inwiefern ausserordentliche Um- stände vorliegen sollten, welche es rechtfertigen würden, von den vom Bundesge- richt vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass bei einer Berufstätigkeit der Beklagten eine Fremdbetreuung C._____s nötig würde (act. 19/2 Rz 18; vgl. auch E. IV.3.6.1-3). Es liegen jedoch keine Umstände vor, welche grundsätzlich gegen eine solche sprechen würden (vgl. auch act. 23 S. 31). Die von der Beklagten angesprochene wichtige Kontinui- tät ist, wie sie selbst auch ausführt (act. 19/2 Rz 18), vor allem vor dem Hinter- grund der hochstrittigen Scheidung der Parteien und damit für das Betreuungs- verhältnis unter den Parteien relevant. Andererseits beträgt die Schulzeit C._____s – und damit die betreuungsfreie Zeit der Beklagten – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 21) nicht "drei ganze und zwei halbe Ta- ge" im Sinne von Arbeitstagen. Schultage sind in der Primarschulzeit notorisch deutlich kürzer als Arbeitstage und zudem durch eine Mittagspause unterbrochen. Auch vom Nachmittag, den C._____ beim Kläger verbringt, kehrt sie bereits um 17.30 Uhr zurück. Die Beklagte hat während C._____s Anwesenheit präsent zu sein, daran ändert auch eine Haushaltshilfe (vgl. act. 23 S. 21) nichts, sodass ihr - 49 - keine über das vom Bundesgericht vorgesehene Pensum hinausgehende Berufs- tätigkeit zumutbar ist. 2.5.4. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte heute 51-jährig ist. Ange- sichts ihres Alters bei der Trennung und der von den Parteien geführten Ehe ist die 45 Jahre-Regel des Bundesgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Ohnehin würde sie vorliegend angesichts der übrigen zu beurteilenden Kriterien umgestos- sen. Dies bedeutet jedoch nicht, das jetzige Alter der Beklagten wäre nicht zu be- rücksichtigen. Insbesondere bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ei- ner Erwerbstätigkeit ist es von Relevanz. Allerdings spricht es nicht automatisch gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiter ist zu beach- ten, dass die Beklagte gemäss der nicht angefochtenen Feststellung der Vor- instanz gesund ist. Sodann hat sie eine gute Ausbildung – sie verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Ökonomie und Nebenfach Psychologie – und langjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Geschäftsleitung, Partnerin und Managing Director in PR-Agenturen sowie Inhaberin einer eigenen PR-Agentur (vgl. act. 6/288 S. 21; act. 6/394 S. 36; act. 289/10). Werden alle aufgeführten Umstände gewürdigt, so sprechen grundsätzlich lediglich das jetzige Alter sowie der siebenjährige Erwerbsunterbruch gegen eine Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit, wobei diese Kriterien eher die tatsächliche Möglichkeit als die Zumutbar- keit betreffen. Es ist damit von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit von 50 % bzw. später von 80 % auszugehen. 2.6. Was die Erwerbsmöglichkeit betrifft, so ist der Vorinstanz nicht zu folgen, dass die Beklagte ihre PR-Agentur fortführen kann. Gemäss der verbindlichen Feststellung des Obergerichts Zürich im Entscheid vom 18. August 2015 (vgl. E. IV.2.5.2) wurden der Agentur der Beklagten per Ende 2012 praktisch sämtliche Mandate entzogen, sodass sie ohne Kunden dastand und ein Kundenstamm fak- tisch hätte neu aufgebaut werden müssen. Dies hat sie unbestritten nicht getan, weshalb die Situation der H._____ AG grundsätzlich dieselbe ist wie Ende 2012. Alleine der Umstand, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, lässt nicht automatisch darauf schliessen, der Betrieb sei noch aktiv. Dies würde denn auch im Widerspruch zu den übereinstimmenden Parteiaussagen stehen, - 50 - wonach die Beklagte aktuell nicht arbeitet (vgl. E. IV.2.5.2). Auch die lange Auf- rechterhaltung des Internetauftrittes (vgl. act. 19/2 Rz 8.2) – heute ist die Website im Übrigen nicht mehr auffindbar – ist kein zwingend für die Betreibung der PR- Agentur sprechendes Indiz. Aufgrund dieser Umstände erscheint es durchaus als glaubhaft, dass die Agentur der Beklagten heute weder über Kunden noch Mitar- beiter verfügt und wegen des langen Unterbruchs des Betriebs auch keine aktiven Kontakte in der Branche mehr bestehen (vgl. Prot. VI S. 320; act. 19/2 Rz 8.1). Dass die Büroräumlichkeiten geräumt wurden (act. 6/399 Rz 6.4; act. 19/2 Rz 8.2), erscheint aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Domizils – ein Treuhandbüro – als glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Argumente der Beklagten zur Möglichkeit eines Wiedereinstieges daher zu Unrecht summarisch als unwe- sentlich bzw. nicht glaubhaft abgetan. Eine Gehörsverletzung in diesem Zusam- menhang ist allerdings zu verneinen, hat sich die Vorinstanz doch – wenn auch nur kurz – zu den fraglichen Vorbringen geäussert (vgl. auch E. III.4.4.5). Da H._____ AG heute inaktiv ist, müsste die Beklagte also ihre selbständi- ge Tätigkeit von Grund auf wieder aufbauen. Dass dies eine längere Zeit in An- spruch nehmen wird – die Beklagte selbst spricht von mehreren Jahren für den Aufbau des Geschäfts bzw. einem bis zwei Jahren, bis wieder Kunden aquiriert worden seien (Prot. VI S. 320 f.) –, ist einleuchtend. Zudem erscheint die Annah- me, ein solcher Aufbau einer selbständigen Tätigkeit, noch dazu in der PR- Branche, könne in einem 50 %-Pensum erfolgen, als realitätsfremd, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 6/399 Rz 6.6; act. 19/2 Rz 8.6). Es ist gerichtsno- torisch, dass gerade in der Anfangsphase eines neu aufzubauenden Unterneh- mens ein erheblicher Mehraufwand anfällt. Unter den gegebenen Umständen ist es der Beklagten aber nicht möglich, einen solchen Aufwand zu erbringen. Ob der in der Schweizer Privatwirtschaft sehr gut vernetzte Kläger den Ruf der Beklagten schädigte (vgl. act. 19/2 Rz 8.2; act. 23 S. 115 f.), kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 2.7. Damit stellt sich die Frage, ob es der Beklagten möglich wäre, eine Anstel- lung im Teilzeitpensum zu finden. Sie wandte dagegen im erstinstanzlichen Ver- fahren vor allem ein, es habe während ihres siebenjährigen Erwerbsunterbruchs - 51 - in der PR-Branche einen enormen digitalen Entwicklungsschub gegeben, den sie verpasst habe, und Social Media, mit dem sie nicht vertraut sei, sei jetzt zentral (Prot. VI S. 320; act. 6/399 Rz 6.5; act. 19/2 Rz 8.6). Dies mag sein, doch ist es in dieser Situation an der Beklagten, sich in diesem Bereich weiterzubilden und ein- zuarbeiten. Dass ihr dies nicht möglich sein soll (vgl. act. 6/399 Rz 6.5), ist eine blosse, nicht glaubhaft gemachte Behauptung, für die keine plausiblen Gründe er- sichtlich sind. Die Notwendigkeit der Weiterbildung bzw. der Wiedereinarbeitung – bei einer siebenjährigen Berufspause ist dies notorisch –, ist bei der zu gewäh- renden Übergangsfrist zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte sodann anführt, in ihrem Alter werde sie in der "jungen" Kommunikationsbranche keine Stelle mehr finden (vgl. act. 6/399 Rz 6.5, 7.2; act. 19/2 Rz 8.6, 9.3), so sind dies blosse Be- hauptungen, weist die Beklagte doch keine erfolglosen Suchbemühungen nach. Aufgrund ihrer guten Ausbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, sie werde eine Stelle finden können, wenn auch nicht direkt in leitender Position wie dies früher der Fall war (vgl. auch act. 2 S. 20). Die Erwerbsmöglichkeit ist folglich zu bejahen und ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.8. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe des erzielbaren Einkommens führen nicht weiter, beruhen sie doch auf falschen Voraussetzungen: Auf die im aufgehobenen Eheschutzentscheid festgestellten Umsätze der Agentur der Be- klagten aus dem Jahr 2007 kann nicht abgestellt werden, wenn der Beklagten de- ren Aufbau gar nicht möglich ist. Relevant ist vielmehr, was die Beklagte bei einer Arbeit im Anstellungsverhältnis im Teilzeitpensum zu erzielen in der Lage wäre. Gemäss Salarium kann für die Region Zürich in den Branchen Nr. 73 "Werbung und Marktforschung" sowie Nr. 74 "Sonstige freiberufliche, wissen- schaftliche und technische Tätigkeiten", Berufsgruppe Nr. 24 "Betriebswirtschaf- ter/innen und vergleichbare akademische Berufe" für Stellen ohne Kaderfunktion (vgl. auch act. 6/399 Rz 7.2; act. 19/2 Rz 9.3; act. 6/400/5-6) bei einer 100 % Tä- tigkeit mit 40 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'600.– bis Fr. 8'200.– gerechnet werden. Dies unter Berücksichtigung der für die Beklag- ten zutreffenden Parameter "Ausbildung an einer Universität", 51 Altersjahre, 0 Dienstjahre (im betreffenden Unternehmen), ferner 13. Monatslohn und keine - 52 - Sonderzahlungen. Die Einkommensspanne gründet auf der Unternehmensgrös- se. Der statistische Durchschnittswert in den beiden relevanten Branchen Nr. 73 und 74 für Unternehmen mittlerer Grösse beläuft sich auf Fr. 8'035.– (Durch- schnitt von Fr. 8'045.– resp. Fr. 8'024.–; https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/ public/index.html#/calculation, besucht am 24. Januar 2020). Dies ergibt einen Nettomonatslohn von Fr. 7'174.– bei 100 %. Bei einem der Beklagten zumutbaren Pensum von 50 % respektive nach Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe von 80 % ergibt dies ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'587.– respektive Fr. 5'739.–. 2.9. Den Parteien ist zuzustimmen, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien sich die Übergangsfrist bemisst und wann diese begonnen bzw. wie lange diese gedauert haben soll. Die Gehörsver- letzung kann allerdings geheilt werden (vgl. E. III.4.6.3). Für eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen besteht kein Raum, wird doch von der Beklagten eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, wofür ihr hinrei- chend Zeit zu lassen ist, und liegt keiner der vom Bundesgericht genannten Aus- nahmefälle vor. Voraussehbar war die Umstellung für die Beklagte zudem nicht mit der erforderlichen Sicherheit und es kann ihr entsprechend auch kein treuwid- riges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. act. 23 S. 28). So kann in diesem Punkt, wie dargelegt, nicht auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 abge- stellt werden (vgl. E. IV.2.5.1; vgl. auch act. 19/2 Rz 10.3; act. 25 Rz 5). Die Auf- forderung durch die Gegenpartei im Februar resp. März 2018 (vgl. act. 2 S. 20; act. 23 S. 27 f.; act. 6/289/11-12) begründet keine Vorhersehbarkeit, handelt es sich dabei doch nicht um eine verbindliche Äusserung der mit der Sache befass- ten gerichtlichen Instanzen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 (vgl. act. 23 S. 28) wurde schliesslich mit Entscheid der Kammer vom 26. September 2018 aufgehoben (act. 6/346), sodass auch darauf nicht abgestellt werden kann. Verbindlich angekündigt, sie habe sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, wurde der Beklagten erstmals mit dem angefochtenen Entscheid. Zufolge der An- fechtung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt und der Neufestset- zung der Umstellungsfrist im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist erst ab Zustellung des vorliegenden Entscheides festzusetzen. - 53 - Weil die Beklagte wie aufgeführt eine gewisse Zeit benötigen wird, um sich wieder in ihren Beruf einzuarbeiten bzw. weiterzubilden, und weil es nicht einfach sein dürfte, in ihrem Alter eine Anstellung zu finden, erscheint es als angemessen, der Beklagten eine sechsmonatige Übergangsfrist zu gewähren. Die Beklagte ist mit Blick auf die Auswirkungen hinsichtlich des Kinderunterhaltes ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  30. Mit einer Berufstätigkeit der Beklagten einhergehende Kosten 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Kindergarten- bzw. Schuleintritt C._____s stel- le eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar (vgl. E. IV.2.1). Genau ge- nommen sind für die Frage, ob die geltenden Unterhaltsbeiträge abzuändern sind, allerdings die finanziellen Verhältnisse bzw. deren Änderung relevant (vgl. BGer 5A_660/20104 vom 17. Juni 2015 E. 3.1), hier also die wirtschaftlichen Auswir- kungen des Kindergarten- resp. Schuleintrittes von C._____. Wie gezeigt beste- hen diese zunächst darin, dass die Beklagte wieder eine Arbeitstätigkeit aufneh- men muss und ihr entsprechend ein Einkommen anzurechnen ist. Damit zusam- men hängen als weitere Folge die Mehrkosten, welche der Beklagten durch ihre Berufstätigkeit entstehen und sich in einer Verminderung ihrer neuen Leistungs- fähigkeit auswirken (vgl. auch act. 19/2 Rz 17 f.). 3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte die mit der Arbeitsaufnahme entstehenden Mehrkosten, allerdings in anderem Zusammenhang (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.5). Auf die Systematik wird nachfolgend zurückzukommen zu sein (vgl. E. IV.4.3). Nach- folgend ist zunächst auf die mit der Berufstätigkeit der Beklagten einhergehenden Kosten einzugehen. 3.3. Gemäss der Vorinstanz sind bei den durch eine Arbeitstätigkeit verursach- ten Mehrkosten gerichtsnotorisch die auswärtige Verpflegung, die Mobilität und die Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Vorliegend würden nicht zusätzliche, über die bereits im Eheschutzentscheid angerechneten Kosten für die Verpfle- gung von Fr. 1'000.– pro Monat und die Mobilität von Fr. 629.– monatlich hinaus- gehende Auslagen anfallen, Mehrkosten für die Kinderbetreuung hingegen schon. Der im Rahmen des Eheschutzentscheides zugesprochene Beitrag für die Be- - 54 - treuung von C._____ in Höhe von monatlich Fr. 740.– sowie die Abgeltung der dazugehörenden Reisekosten der Grossmutter mütterlicherseits von Fr. 260.– seien nicht unter dem Titel Fremdbetreuung während der Arbeitszeit zugespro- chen worden. Die Betreuung von C._____ während der Arbeitszeit der Beklagten könne nicht vom Kläger übernommen werden und die Beklagte könne ihre berufli- che Tätigkeit auch nicht ausschliesslich während der Schulzeit von C._____ oder mittels Homeoffice absolvieren. Es sei daher angezeigt, der Beklagten respektive C._____ die Kosten für eine Kinderfrau/Nanny im Bedarf anzurechnen, zumal die Anrechnung von Krippen- bzw. Hortkosten vorliegend ausser Betracht falle. Aus- gehend von einem monatlichen Bruttolohn einer Kinderfrau von Fr. 4'300.– bei 100 % erscheint es als angemessen, zusätzliche Kosten von monatlich Fr. 2'580.– bei einem Pensum der Beklagten von 50 % bis 60 % sowie von mo- natlich Fr. 3'440.– bei einem Pensum von 80 % hinzuzurechnen (act. 3/1 E. III.4.5.5-6). 3.4. Der Kläger stellt sich gegen die Anrechnung zusätzlicher Kinderbetreu- ungskosten. Die im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 angerechneten Fr. 740.– würden auch die bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anfallenden Kin- derbetreuungskosten abdecken, zumal die Beklagte von zu Hause aus und wäh- rend der Abwesenheiten C._____s arbeiten könne. Ansonsten könne der Kläger die Betreuung von C._____ übernehmen. Selbst wenn die Notwendigkeit einer Kinderfrau bejaht würde, müsste diese nicht das gesamte berufliche Pensum der Beklagten abdecken. Zusätzliche berufsbedingte Kosten seien im Übrigen nicht anzurechnen (act. 2 S. 15 ff.; act. 23 S. 29 f.). 3.5. Die Beklagte hält demgegenüber die Anrechnung der Kinderbetreuungs- kosten, wie sie die Vorinstanz vornahm, für richtig und bestreitet die Argumente des Klägers. Sie rügt jedoch, die Vorinstanz habe ohne Begründung und ohne Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Mehrkosten für die Ver- pflegung von Fr. 110.– bei einem 50 %-Pensum und von Fr. 225.– für die erfor- derliche Weiterbildung angerechnet (act. 19/2 Rz 15 ff.; act. 25 Rz 6.1 ff.). 3.6.1. Im Eheschutzurteil vom 1. Dezember 2014 wurden der Beklagten für die Zeit, in der sie nicht erwerbstätig war, Kosten von Fr. 740.– für den Babysitter und - 55 - Fr. 260.– für die Reiseauslagen der Grossmutter C._____s angerechnet (act. 32/151 E. VI.4.1.4). Auf die Überlegungen des Eheschutzgerichts zur Frage, ob der Beklagten ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte, zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung angerech- net werden sollten, kann nicht abgestellt werden. Wie gezeigt wurde der Ehe- schutzentscheid diesbezüglich aufgehoben (vgl. E. IV.2.5.1). Bei dieser Aus- gangslage ist dem Kläger nicht zuzustimmen, dass die Fremdbetreuungskosten von total Fr. 1'000.– auch diejenigen Kosten abdecken, welche durch die Arbeits- tätigkeit der Beklagten verursacht werden. Vielmehr ist gestützt auf den Ehe- schutzentscheid davon auszugehen, eine gewisse Fremdbetreuung gehöre auch dann zum ehelichen Standard, wenn die Beklagte nicht arbeitet und damit grund- sätzlich vollumfänglich Zeit für die Betreuung von C._____ hätte. Dies hat auch weiterhin zu gelten. Entsprechend sind die Auslagen für die Betreuung C._____s, die der Beklagten entstehen, während sie ihrer Arbeit nachgeht, zusätzlich zu be- rücksichtigen. 3.6.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beklagte C._____ nicht betreuen kann, während sie arbeitet, hat sie sich dann doch vollumfänglich der beruflichen Tätigkeit zu widmen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sie im Homeoffice ar- beiten könnte. Schon gar nicht wird sie die Arbeitstätigkeit ausschliesslich wäh- rend der Zeit, die C._____ in der Schule verbringt, ausführen können. So wird die Beklagte für ihre Klienten erreichbar sein und Termine wahrnehmen müssen, wel- che sich nicht immer nach den Schulzeiten eines Kindes richten können (vgl. act. 25 Rz 7.2). 3.6.3. Der Kläger wird die Betreuung von C._____ sodann nicht übernehmen können. So ist der Beklagten zuzustimmen, dass selbst eine Betreuung durch den Kläger an einem zusätzlichen Nachmittag und Abend, wie der Kläger dies bean- tragt, nicht ausreichen würde, um den ganzen Betreuungsbedarf während der Be- rufstätigkeit der Beklagten abzudecken (vgl. act. 25 Rz 7.4). Auf diese Weise würde sich die erforderliche Fremdbetreuungszeit bloss reduzieren. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Beklagte tatsächlich die zeitliche Kapazität für eine ausge- dehntere Betreuung C._____s hat, ist er doch nach wie vor beruflich stark enga- - 56 - giert (vgl. act. 25 Rz 7.4; act. 26/1). Wenn der Kläger ausführt, beruflich und zeit- lich dazu in der Lage zu sein, C._____ mehr betreuen zu können (vgl. act. 2 S. 19), so ist dies nicht mehr als eine blosse Behauptung, zeigt er doch nicht kon- kret auf, wie dies möglich sein soll. Schliesslich ist unbestritten, dass C._____ nicht in einem Hort oder einer Krippe betreut werden soll. Es folgt daraus, dass die Betreuung durch eine Nanny erfolgen muss, wie die Vorinstanz feststellte. 3.6.4. Der Kläger hat grundsätzlich Recht, dass eine Kinderbetreuerin nicht an- wesend sein muss, während C._____ in der Schule oder bei ihm ist. C._____ muss aber angesichts ihres Alters noch morgens, mittags und abends betreut werden, wenn sie noch nicht oder nicht mehr in der Schule ist. Dabei dürfte es sehr schwierig sein, eine Kinderbetreuerin zu finden, welche nur punktuell die Be- treuung übernimmt und sich damit abfindet, dass sie in den einzelnen Stunden während der Abwesenheit C._____s keine bezahlte Arbeit wird ausüben können. Der Kläger macht weder geltend noch glaubhaft, dass es der Beklagten möglich sein wird, eine Kinderfrau einzustellen, welche zu diesen Konditionen arbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Zeiten bezahlt werden müssen, wäh- rend denen C._____ in der Schule ist, wobei dies nichts damit zu tun hätte, dass die Kinderfrau auch allgemeine Haushaltsarbeiten ausführen muss (vgl. act. 2 S. 19; act. 25 Rz 7.3). Ohnehin müsste die Nanny, wie die Beklagte richtig aus- führt, teilweise auch während der Schulzeit C._____s tätig sein, etwa, indem sie Mahlzeiten zubereitet (vgl. act. 25 Rz 7.4). Auch an Tagen, in denen C._____ nicht zur Schule gehen kann, sei es, dass sie krank ist (vgl. act. 25 Rz 7.4), sei es, dass Schulferien sind, müsste die Kinderbetreuerin während der gesamten Abwesenheit der Beklagten anwesend sein. Zudem müsste die Nanny auch die Zeit, welche die Beklagte auf dem Arbeitsweg verbringt, abdecken, was für die Kinderfrau eine längere Arbeitszeit als für die Beklagte bedeutet und so mindes- tens teilweise die Zeiten während C._____s Abwesenheit in der Schule aus- gleicht. Für die Zeit ab Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe ist sodann davon auszugehen, sie werde nicht mehr zu Hause zu Mittag essen und morgens das Haus früher verlassen. Die entsprechende Betreuung wird dann entfallen, an den Nachmittagen nach der Schule und gegebenenfalls den frühen Abenden wird sie in Grenzen noch nötig sein. - 57 - 3.6.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, die Kinderbetreuerin werde grundsätzlich das gesamte Pensum der Beklagten von 50 % abdecken müssen. Sollte die Beklagte ihre Arbeitstage so legen können, dass sie am Dienstag arbei- tet, während C._____ zumindest bis 17.30 Uhr vom Kläger betreut wird, und lies- se es sich einrichten, dass die Kinderfrau an diesem Tag lediglich morgens und gegebenenfalls abends für eine kürzere Zeit anwesend ist, müsste die Betreuerin immer noch mit einem Pensum von mindestens 35% arbeiten – nämlich an einem ganzen und einem halben Tag, sowie zusätzlich am Dienstagmorgen für eine kür- zere Zeit, allenfalls auch am Dienstagabend für eine kürzere Zeit. Nach dem Ein- tritt C._____s in die I. Sekundarstufe wird die Kinderfrau angesichts des 80 % Pensums der Beklagten und wiederum davon ausgehend, die Beklagte werde dienstags arbeiten, an drei Nachmittagen/Abenden anwesend sein müssen. Das Pensum der Nanny dürfte sich dann auf rund 30 % belaufen. Ausgehend von der Berechnungsmethode der Vorinstanz – diese wird von den Parteien nicht kritisiert – ist von einer Entschädigung für die Nanny von Fr. 1'290.– bei 30 % und Fr. 1'505.– bei 35 % auszugehen. 3.7. Was die Mehrkosten für Verpflegung und die Weiterbildungskosten betrifft, so wurden die im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 berücksichtigten Verpflegungskosten von Fr. 1'000.– für nicht geschäftliche Mahlzeiten ausser Haus angerechnet, Weiterbildungskosten wurden keine berücksichtigt (act. 32/151 E. VI.4.1.14). Bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % können der Beklag- ten für die durch die Berufstätigkeit versursachten Mehrkosten der Verpflegung somit ohne Weiteres Fr. 110.– (entsprechend der Hälfte des praxisgemäss bei ei- nem Vollzeitpensum eingesetzten Betrages) angerechnet werden. Einem Pensum von 80 % entsprechen sodann Fr. 176.–. Die Weiterbildungskosten begründete die Beklagte damit, dies entspreche den durchschnittlichen Kosten für jährliches Studiengeld von Fr. 1'400.– und Studienmaterial von Fr. 1'300.– (act. 6/399 Rz 8.4). Wie bereits ausgeführt, wird sich die Beklagte mit grosser Wahrschein- lichkeit weiterbilden müssen, um eine Stelle erhalten zu können (vgl. E. IV.2.7). Ein Studium wird dies allerdings nicht sein, wie der Kläger zu Recht einwendet (vgl. act. 23 S. 30), zumal der Beklagten maximal sechs Monate für die Weiterbil- dung und die Stellensuche zur Verfügung stehen (vgl. E. IV.2.9). Der Beklagen - 58 - könnte somit höchstens für diese Zeit ein Betrag für Weiterbildung angerechnet werden. Angesichts dieser kurzen Zeit und weil die Beklagte auch nicht näher plausible Kosten darlegt, ist auf das Anrechnen eines solchen Betrages aber zu verzichten.
  31. Erheblichkeit der Veränderungen 4.1. Wie bereits dargelegt, ist die Voraussetzung für eine Abänderung eines Eheschutzentscheides eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse, die bei Erlass des abzuändernden Entscheides nicht bereits als vorhersehbar mitberücksichtigt wurden (Art. 179 Abs. 1 ZGB, FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 2). Während die Kriterien der Dauer- haftigkeit und der mangelnden Vorhersehbarkeit bzw. Berücksichtigung vorlie- gend keine Probleme bereiten – beide sind ohne Weiteres erfüllt und werden von den Parteien nicht in Frage gestellt – ist strittig, ob das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt ist. 4.2. Wann eine Veränderung erheblich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und lässt sich grundsätzlich nicht in Zahlen ausdrücken (BSK ZGB I-Gloor/Spycher,
  32. Aufl. 2018, Art. 129 N 7; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 3; vgl. auch act. 6/346 E. II.10). In der Literatur wird darauf hingewiesen, die Schwelle in Mankofällen liege tiefer als in komfortablen Verhältnissen. Bloss un- bedeutende Schwankungen im Einkommen oder Bedarf von wenigen Prozent sind nicht ausreichend (FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 3). Veränderungen von 10 % oder mehr gelten demgegenüber in der Praxis insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen als erheblich. Bei guten finanziellen Verhältnissen mit einer Sparquote braucht es im Allgemeinen noch mehr, um die Erheblichkeit bejahen zu können. In der Literatur werden Werte von 15 % bis 30 % genannt (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N 7a; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.128). Das Bundesgericht erachtete bei sehr guten finanziellen Verhältnissen etwa die Ver- minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners um Fr. 2'000.– resp. 18 % als erheblich (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3). Wie bereits im Rückweisungsentscheid der Kammer vom 26. September 2018 festgehalten wur- - 59 - de, sind die von der Praxis verwendeten Schwellenwerte aber stets im Einzelfall konkret zu überprüfen und können, vergleichbar einer natürlichen Vermutung, wi- derlegt werden. So kann allenfalls auch bei einer Änderung von weniger als 10 % die Erheblichkeit gegeben sein. Auch bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen nimmt die Aussagekraft der Erfahrungswerte ab (vgl. act. 6/346 E. II.10). Die jeweiligen Veränderungen müssen in Relation zur Einkommenshöhe und zur bisherigen Unterhaltsverpflichtung gesetzt werden. Je nach dem hat die- selbe Veränderung grössere oder kleinere Auswirkungen auf die Lebenshaltung der Parteien (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3). 4.3. Zur Frage, welche Parameter miteinander verglichen werden, um die Er- heblichkeit einer Veränderung festzustellen, bestehen ebenfalls keine konkreten Vorgaben. Möglich sind Einkommensvergleiche, aber auch – insbesondere dann, wenn sich nicht nur das Einkommen, sondern auch der Bedarf veränderte – das Gegenüberstellen von Überschüssen (zum Ganzen BSK ZGB I-Gloor/Spycher,
  33. Aufl. 2018, Art. 129 N 7). Bereits im Entscheid der Kammer vom 26. September 2018 wurde erwogen, vorliegend, wo der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte und C._____ nach der einstufigen Methode festgelegt werde und Bedarf und Ein- kommen des Klägers gar nicht bekannt seien, weil er unbestritten als leistungsfä- hig gelte, seien einzig die finanziellen Verhältnisse der Beklagten massgeblich. Es sei die Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit ihrem Bedarf und Unterhaltsan- spruch gegenüberzustellen (vgl. act. 6/346 E. II.10). Daran ist festzuhalten. Nicht richtig ist demgegenüber das Vorgehen der Vorinstanz, zunächst auch den ge- samten Bedarf der Beklagten und von C._____ zu aktualisieren, anhand dessen und dem hypothetischen Einkommen der Beklagten neue Unterhaltsbeiträge zu berechnen und diese den alten Unterhaltsbeiträgen zum Vergleich gegenüberzu- stellen (vgl. act. 3/1 E. III.4.5-6). 4.4. Die Vorinstanz erachtete eine Veränderung von 10.6 % als erheblich, ohne dies näher zu begründen (vgl. act. 3/1 E. III. 4.6). Der Kläger findet dies richtig (act. 23 S. 29), während die Beklagte der Ansicht ist, vorliegend sei auf einen Schwellenwert über 10 % abzustellen (act. 19/2 Rz 16). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz gestützt auf den Entscheid - 60 - der Kammer vom 26. September 2018 beim Vergleich der Veränderung die Wohnkosten der Beklagten, welche vom Kläger direkt bezahlt werden und sich auf Fr. 25'000.– monatlich belaufen (act. 6/288 S. 4; act. 19/2 Rz 12.1), ausklam- merte (act. 3/1 E. III.4.5.1 und E. III.4.6). Gemäss dem Kläger ist dies richtig (act. 23 S. 10 f., 29), die Beklagte findet es hingegen falsch (act. 19/2 Rz 12 ff.). 4.5. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt in der ersten Phase im Ver- gleich zu aktuell Fr. 0.– monatlich Fr. 1'972.– (Fr. 3'587.– - Fr. 1'505.– [Pensum der Kinderbetreuerin von 35 %] - Fr. 110.–). In der zweiten Phase beträgt die Leistungsfähigkeit Fr. 4'273.– (Fr. 5'739.– - Fr. 1'290.– [Pensum der Kinderbe- treuerin von 30 %] - Fr. 176.–). Dies ist einem Bedarf für die Beklagte und C._____ von insgesamt Fr. 21'650.– gegenüberzustellen, was auch den bisher vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträgen entspricht (vgl. act. 32/155A/2 E. II.6). Sowohl für die Vorinstanz als auch für die sich erneut mit der Sache be- fassende Kammer sind die Erwägungen der Kammer im Entscheid vom
  34. September 2018, wonach die vom Kläger separat bezahlten Wohnkosten auszuklammern sind (vgl. act. 6/346 E. II.10), verbindlich (siehe dazu ZK ZPO- Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 318 N 41, 46 m.w.H.; vgl. auch act. 2 S. 11). Ent- sprechend sind der Beklagten auch keine fiktiven Wohnkosten von Fr. 13'000.– anzurechnen, wie sie verlangt (vgl. act. 19/2 Rz 14), würde damit doch der festge- legte Grundsatz, wonach die Wohnkosten hier nicht anzurechnen sind, unterlau- fen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Feststellung der Kammer, wonach zufolge der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten die Grenze für die Erheblichkeit der Veränderung höher anzusetzen ist (vgl. act. 6/346 E. II.10). 4.6. In der ersten Phase erhöht sich die Leistungsfähigkeit der Beklagten ge- messen an ihrem Bedarf somit um 9 %. Unter Berücksichtigung der ausseror- dentlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint dies als nicht erhebli- che Veränderung. Zwar handelt es sich bei Fr. 1'972.– um einen Betrag, welcher für die meisten Familien klar erheblich wäre. Für den praktisch unbeschränkt leis- tungsfähigen Kläger hat dies aber keine Auswirkungen auf seine Lebenshaltung und selbst für die Beklagte sind es weniger als einen Zehntel der von ihr monat- - 61 - lich ausgegebenen Beträge. Hinzu kommt, dass wie dargelegt zufolge der Nicht- berücksichtigung der Wohnkosten die Grenze der Erheblichkeit höher anzusetzen ist. 4.7. In der zweiten Phase beträgt die Änderung knapp 20 %. Zwar hat auch ein Betrag von Fr. 4'273.– für den Kläger keine finanziellen Einschränkungen zur Fol- ge, doch kann ein solcher Betrag auch bei ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als vernachlässigbar qualifiziert werden. Es erscheint nicht als sachgerecht, die Schwelle für die Erheblichkeit einer Veränderung umso höher anzusetzen, je besser die Verhältnisse sind, würde dies doch dazu führen, dass selbst Änderungen hoher Beträge (vorliegend würden etwa 30 % rund Fr. 7'200.– monatlich entsprechen) als unerheblich erachtet würden. Dies spricht dafür, bei ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen die Schwelle wie- derum tiefer anzusetzen. Demgegenüber ist aber auch hier die Ausklammerung der Wohnkosten zu beachten. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die fragliche Veränderung als erheblich.
  35. Berechnung des Bedarfs der Beklagten und von C._____ 5.1. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, ist der Unterhaltsbeitrag an die neuen Verhältnisse anzupassen. Dabei sind alle im abzuändernden Entscheid berück- sichtigten Elemente der Berechnung zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2), unabhängig davon, ob sie für sich einen Abänderungsgrund darstellen würden oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Nicht vorzunehmen ist demgegenüber eine vollständige Neufestsetzung des Unterhaltes, es ist nicht zu prüfen, welcher Un- terhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als ange- messen erschiene. Vielmehr ist der abzuändernde Entscheid der Ausgangspunkt und massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhalts- beitrages zugrunde gelegt wird, und zwar selbst dann, wenn sich eine Annahme darin im Nachhinein als falsch erweist (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.1). 5.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei zufolge der unbestrittenen Leistungsfähig- keit des Klägers bei der Bedarfsermittlung wie bereits im Eheschutzentscheid vom - 62 -
  36. Dezember 2014 von der einstufigen Methode auszugehen und es seien die Be- rechnungselemente zu aktualisieren. Trotz des rechtskräftigen Teilentscheides im Scheidungspunkt sei nach wie vor vom ehelichen Lebensstandard gemäss Art. 163 ZGB auszugehen (act. 3/1 E. III.4.5.1-3). Der Kläger ist mit der Aktualisie- rung des Bedarfs der Beklagten und C._____s einverstanden und bestreitet auch die Anwendbarkeit der einstufigen Methode nicht. Seiner Ansicht nach ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Parteien geschieden wurden. Dies führe dazu, dass der Unterhalt gestützt auf die Grundsätze von Art. 125 ZGB zu berechnen sei. Dabei müsse von den vorehelichen Verhältnissen ausgegangen werden, zu- mal die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei. Selbst wenn von der Massgeblichkeit des ehelichen Lebensstandards ausgegangen würde, müsste sich der Bedarf der Beklagten auf vernünftigem Niveau bewegen (act. 2 S. 21 ff.; ferner act. 30 S. 7 ff.). Die Beklagte verneint demgegenüber eine Auswirkung der Scheidung, sie habe Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards. Ohnehin habe bereits das Eheschutzgericht die Grundsätze von Art. 125 ZGB angewandt. Die Ehe sei im Übrigen lebensprägend gewesen. Sie müsse ihren Bedarf auch nicht auf ein "vernünftiges Mass" reduzieren (act. 25 Rz 9 ff.). 5.3. Die Ausführungen des Klägers zur Berücksichtigung der Scheidung und deren Auswirkungen gehen schon deshalb an der Sache vorbei, weil es sich vor- liegend um eine Abänderung und nicht eine erstmalige Festlegung von Unter- haltsbeiträgen handelt. Es ist also von der im abzuändernden Entscheid als mas- sgeblich erachteten Lebenshaltung – dem ehelichen Lebensstandard – auszuge- hen. Der Unterhaltsbeitrag wurde vom Eheschutzgericht gestützt auf Art. 163 ZGB festgesetzt, wobei, wie die Beklagte richtig ausführt, auch bereits die Krite- rien von Art. 125 ZGB miteinbezogen wurden (vgl. act. 32/151 E. VI.1.1, VI.3.3.2). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger die am 14. Mai 2018 erfolg- te Scheidung der Parteien auch als Abänderungsgrund angeführt. Die Vorinstanz verneinte dies (act. 3/1 E. III. 3), was der Kläger zu Recht nicht anficht (vgl. Fam- Pra.ch 2007, 944 ff. = OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007; BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 22; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Band II, 3. Aufl. 2017, Art. 276 N 13; a.M. lediglich ZK ZPO-Sutter-Somm/Stanischewski, 3. Aufl. 2016, Art. 276 - 63 - N 40, allerdings ohne Begründung und auf eine veraltete Kommentarstelle ge- stützt). Das Bundesgericht sprach die Scheidung aufgrund des Rechts des Klä- gers auf Ehe (Wiederheirat seiner früheren Ehefrau) aus. Es lässt sich dem fragli- chen Entscheid nicht entnehmen, dass für vorsorgliche Massnahmen oder deren Abänderung während des noch andauernden Verfahrens über die Scheidungsfol- gen andere Grundsätze als vor der Scheidung gelten sollten (vgl. act. 6/285; vgl. auch act. 2 S. 23 f.). Angesichts der Umstände – insbesondere, dass der Kläger die Scheidung mit der gewünschten Wiederheirat seiner ersten Ehefrau begrün- dete, welche bis jetzt aber nicht erfolgt ist (vgl. act. 3/1 E. IIII.3.3; act. 2 S. 8) – er- schiene ein anderes Ergebnis auch als stossend. Auch in der Botschaft zum neu- en Scheidungsrecht wird klargestellt, die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach einem Teilurteil zum Scheidungspunkt richte sich weiterhin nach Art. 163 ZGB und nicht nach Art. 125 ZGB (BBl 1996 I 1, S. 137). Es ist folglich irrelevant, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war, und die vorehelichen Verhältnisse sind nicht von Bedeutung. Dass die Vorinstanz die vom Kläger hierzu offerierten Beweismittel nicht abnahm, wie er rügt (vgl. act. 2 S. 26 f.), ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. 5.4. Wenn der Kläger ferner meint, die Beklagte müsse ihre Ausgaben auf ein vernünftiges Mass reduzieren, so übersieht er erneut, dass bei einer Abänderung der Unterhalt nicht vollständig neu festgesetzt wird. Vielmehr muss sich der zu ak- tualisierende Unterhalt an den im abzuändernden Entscheid getroffenen Wertun- gen orientieren. Dabei ist nicht relevant, ob diese im aktuellen Zeitpunkt als an- gemessen erscheinen. 5.5. Die Vorinstanz ermittelte den aktualisierten Bedarf der Beklagten und C._____s ausgehend von den im in diesem Punkt weiterhin massgeblichen Ehe- schutzentscheid vom 1. Dezember 2014 festgehaltenen Positionen, wobei sie das neue Kindesunterhaltsrecht berücksichtigte und die Bedarfspositionen für die Be- klagte und C._____ neu separat auswies. Bei Beträgen, welche beide betreffen, nahm die Vorinstanz in der Regel eine Aufteilung von 1/3 zu 2/3 vor. Ferner er- gänzte sie den Bedarf von C._____ der Lebensstellung der Parteien und den ak- tuellen Bedürfnissen von C._____ entsprechend. Zu den vom Kläger beanstande- - 64 - ten Bedarfspositionen erwog sie zusammengefasst, der Kläger unterlasse es, die von ihm geltend gemachte Reduktion einzelner Positionen glaubhaft zu machen, während dem die Beklagte glaubhaft erkläre, ihre Bedarfspositionen würden sich nach wie vor in der gleichen Grössenordnung wie früher bewegen. Ein Betreu- ungsunterhalt sei ferner nicht geschuldet, da die Beklagte die entsprechenden Lebenshaltungskosten decken könne. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf präsentiert sich – für die hier alleine interessierende Phase ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe – wie folgt (act. 3/1 E. III.4.5.3-4 und E. III.4.5.6): Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'606.– Fr. 714.– Neue Anschaffungen Fr. 270.– Fr. 130.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Gesundheitskosten Fr. 1'740.60 Fr. 280.– Versicherungskosten Fr. 638.– Fr. 0.– Kommunikationskosten Fr. 284.– Fr. 0.– Radio-/TV-Gebühren (Serafe) Fr. 30.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 3'340.– Mobilitätskosten Fr. 629.– Fr. 0.– Verpflegung Fr. 800.– Fr. 200.– Wäscherei/Chemische Reinigung Fr. 60.– Fr. 0.– Kosten für Haushälterin Fr. 3'200.– Fr. 0.– Kosten für "Babysitter" ausserhalb Fr. 0.– Fr. 200.– der Erwerbszeit Kultur Fr. 304.50 Fr. 0.– Freizeit/diverse Interessen/Soziales Fr. 785.– Fr. 261.– - 65 - Bekleidung Fr. 2'084.– Fr. 400.– Ferien/Ferienwohnung Fr. 1'266.– Fr. 634.– Steuern Fr. 4'800.– Fr. 0.– Steuerberatungskosten Fr. 333.– Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 18'830.10 Fr. 6'159.– 5.6. Die Anwendbarkeit des neuen Kindesunterhaltsrechts, das separate Aus- weisen des Bedarfs der Beklagen und von C._____ sowie die Aufteilung von bei- den betreffende Beträge, ferner die vorinstanzliche Feststellung, es sei vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet, wird von den Parteien nicht bestritten. Auch bleiben diverse Bedarfspositionen unbestritten (vgl. act. 2 S. 32 ff.). Der Kläger ist aber der Ansicht, es habe nicht an ihm gelegen, die Reduktion des Unterhaltsbei- trages glaubhaft zu machen, vielmehr hätte die Beklagte die einzelnen Positionen im Detail substantiieren, beziffern und auch belegen müssen. Sofern sie dem nicht hinreichend nachgekommen sei, hätte die Vorinstanz von den vom Kläger anerkannten Beträgen ausgehen müssen (act. 2 S. 27 ff.). Die Beklagte hält das Vorgehen der Vorinstanz für richtig. Es dürfe keine Neubewertung der einzelnen Positionen, sondern bloss eine sich an den Wertungen des abzuändernden Ent- scheides orientierende Anpassung an die aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden (act. 25 Rz 14.1 f., 14.4). 5.7. Ausgangspunkt für die Aktualisierung des Bedarfs sind die Zahlen und Wertungen des abzuändernden Entscheides. Wie es sich bei der Aktualisierung der einzelnen Positionen mit der Behauptungs- und Beweislast genau verhält, kann hier offen bleiben: Wie sogleich aufzuzeigen ist, bringt der Kläger bei den von ihm beanstandeten Positionen entweder gar nicht vor, die aktuellen Kosten seien tiefer, oder eine entsprechende Behauptung ist aus anderen Gründen un- beachtlich oder nicht ausschlaggebend. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt: - 66 - 5.7.1. Gesundheitskosten Der Kläger hält die Gesundheitskosten der Beklagten für übertrieben und verlangt von der Beklagten, diese auf ein nachvollziehbares Niveau von Fr. 550.– pro Monat zu senken (act. 2 S. 34 f.). Damit strebt der Kläger nicht ein Anpassung der Gesundheitskosten an das effektive aktuelle Niveau an, sondern eine Neube- urteilung, was im Rahmen des Abänderungsverfahrens unzulässig ist (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3; act. 25 Rz 14.5.2). Es geht weder darum, was der Kläger heu- te als angemessen empfindet, noch darum, ob das Eheschutzgericht damals den Betrag korrekt ermittelte. Wenn der Kläger der Beklagten sodann vorwirft, sie ha- be in der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz keine Detailangaben zu den Gesundheitskosten gemacht (act. 2 S. 35), bestreitet er damit zwar sinnge- mäss, die Gesundheitskosten der Beklagten beliefen sich aktuell noch auf Fr. 1'740.60. Dies tut der Kläger in der Berufung jedoch erstmals – im erstinstanz- lichen Verfahren hatte er lediglich vorgebracht, die fraglichen Kosten seien nicht angemessen und daher zu senken (vgl. act. 6/288 S. 25; act. 6/394 S. 47 f.). Da der Kläger weder darlegt noch ersichtlich ist, weshalb er die fraglichen Tatsa- chenvorbringen nicht bereits vor Vorinstanz vorbringen konnte, und es keine Kin- derbelange betrifft, handelt es sich dabei um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges und damit unbeachtliches Novum. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz aus dem Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 übernom- menen (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.6) und gestützt auf die Ausführung der Beklagten, sie gebe diesen Betrag immer noch aus (vgl. Prot. VI S. 326), immer noch als ak- tuell geltenden Betrag. C._____s Gesundheitskosten anerkennt der Kläger im Üb- rigen (act. 2 S. 35). 5.7.2. Fremdbetreuungskosten Mit Verweis auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Erwerbstä- tigkeit der Beklagten bestreitet der Kläger das Anfallen dieser Kosten (act. 2 S. 35). Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; es ist von Kosten von Fr. 1'290.– auszugehen (vgl. E. IV.3). - 67 - 5.7.3. Mobilitätskosten und Verpflegung Gemäss dem Kläger sind die von der Vorinstanz gestützt auf das Ehe- schutzurteil angerechneten Kosten von Fr. 629.– für die Mobilität und gesamthaft Fr. 1'000.– für auswärtige Verpflegung (act. 3/1 E. III.4.5.6) auf die seiner Ansicht nach angemessenen Beträge von jeweils Fr. 300.– monatlich zu senken (act. 2 S. 35). Dabei würde es sich jedoch nicht um eine Aktualisierung bzw. Anpassun- gen an die aktuellen Kosten, sondern um eine unzulässige Neubeurteilung han- deln (vgl. auch act. 25 Rz 14.5.4-5), sodass es bei den von der Vorinstanz festge- stellten Beträgen zu bleiben hat. 5.7.4. Haushälterin Ausgehend vom nach Ansicht des Klägers heute massgeblichen nachehe- lichen Bedarf findet der Kläger, eine Haushälterin mit einem Pensum von 80 % sei nicht mehr angemessen. Wenn die Beklagte 60 % arbeitstätig sei, habe sie im Umfang von 40 % Zeit, um den Haushalt zu führen und C._____ zu betreuen, so- dass Fr. 1'500.– ausreichen würden (act. 2 S. 36). Auch damit verlangt er eine unzulässige Neubeurteilung. Wenn im Eheschutzentscheid davon ausgegangen wurde, eine Haushälterin mit einem Pensum von 80 % entspreche dem ehelichen Lebensstandard (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.4; act. 3/1 E. III.4.5.6), hat die Beklagte auch heute Anspruch darauf, und zwar unabhängig davon, ob sie berufstätig ist oder nicht (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3; act. 25 Rz 14.5.6). 5.7.5. Kinderbetreuungskosten Die Vorinstanz reduzierte die im Eheschutzurteil gesamthaft festgelegten Fr. 1'000.– für Kinderbetreuungskosten ausserhalb der Erwerbzeit auf Fr. 200.– mit der Begründung, die Beklagte sei zu 80 % erwerbstätig und es seien dafür be- reits Fremdbetreuungskosten angerechnet worden, sodass die zusätzlichen Kin- derbetreuungskosten auf 20 % zu reduzieren seien (act. 3/1 E. III.4.5.6). Demge- genüber will der Kläger die ursprünglichen Fr. 1'000.– anrechnen lassen, aller- dings unter der Voraussetzung, dass damit auch allfällige aufgrund der Arbeitstä- tigkeit der Beklagten anfallende Fremdbetreuungskosten C._____s abgedeckt - 68 - werden (act. 2 S. 36). Die Beklagte ist der Ansicht, Fr. 1'000.– seien zusätzlich zu den durch ihre Erwerbstätigkeit verursachten Betreuungskosten anzurechnen (vgl. act. 25 Rz 6.1). Wie bereits ausgeführt, fallen die Kinderbetreuungskosten unter diesem Titel zusätzlich zu den wegen der Berufstätigkeit der Beklagten an- fallenden Fremdbetreuungskosten an (vgl. E. IV.3.6.1). Weshalb die Beklagte nun nicht mehr den ihr im Eheschutzentscheid gewährten Anspruch auf Zeit für sich selbst, in der sie C._____ nicht betreuen muss, haben können soll, ist nicht er- sichtlich. Es ist nach wie vor von Fr. 1'000.– auszugehen. 5.7.6. Kultur Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe auf den im Eheschutzentscheid auf- geführten Betrag abgestellt, obwohl dieser grösstenteils aus einem Opernabon- nement bestehe, dessen Weiterexistenz die Beklagte in ihrer persönlichen Befra- gung gerade nicht bestätigt habe. Weil die Beklagte das Abonnement nicht er- neuert habe, seien ihr lediglich noch Fr. 62.50 als angemessenen Betrag anzu- rechnen (act. 2 S. 32, 36 f.). Die Beklagte entgegnet, nach wie vor über das Opernhausabonnement zu verfügen, die entsprechenden Kosten könnten nicht aus ihrem Bedarf gestrichen werden (act. 25 Rz 14.2). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger vorgebracht, Fr. 62.50 sei- en unter der Position Kultur angemessen (act. 6/394 S. 46), die Beklagte habe das Opernabonnement lediglich aus Prestigegründen, weshalb dieses aus dem aktuellen Bedarf zu streichen sei (act. 6/394 S. 49). Der Kläger bestreitet die Exis- tenz des Opernhausabonnements folglich erstmals in der Berufung, was im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben hat. Da die Beklagte vor Vor- instanz nicht erklärte, das Abonnement nicht erneuert zu haben (vgl. Prot. VI S. 327), ist davon auszugehen, die entsprechenden Kosten würden nach wie vor anfallen. Was der Kläger heute als angemessen empfindet, ist sodann wie bereits mehrfach gesagt unerheblich, zumal es nicht um eine Neubeurteilung geht. Aus- zugehen ist mithin vom im Eheschutzentscheid als relevant erachteten Betrag (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.11; act. 3/1 E. III.4.5.6). - 69 - 5.7.7. Freizeit/diverse Interessen/Soziales Der Kläger findet, es seien Beträge von Fr. 533.– für die Beklagte und Fr. 267.– für C._____ angemessen. So seien die Kosten für auswärtiges Essen bereits separat berücksichtigt worden, für Geschenke seien Fr. 100.– ausreichend und auch die Kosten für Bücher und Zeitschriften seien zu reduzieren, zumal die Beklagte neben ihrer Arbeit gar keine Zeit mehr habe, so viel zu lesen (act. 2 S. 37). Die Beklagte erklärt, sie benötige die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge weiterhin (act. 25 Rz 14.5.8). Korrekt ist, dass der Betrag für auswärtiges Essen bereits separat aufgelistet wurde (vgl. E. IV.3.7, IV.5.7.3). Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz diesen Betrag denn auch nicht unter diesem Titel. Vielmehr ging sie von den im Eheschutzentscheid berücksichtigten Beträgen aus und rechnete C._____ 1/3 dieser Kosten an (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.14; act. 3/1 E. 4.5.6). Entgegen dem Kläger sind diese Zahlen nicht dahingehend zu beurtei- len, ob sie angemessen sind. Da der Kläger die neu vorgenommene Anrechnung eines Betrages für C._____ nicht bestreitet, bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Zahlen. 5.7.8. Bekleidung Nach Ansicht des Klägers seien die luxuriösen Ausgaben auf ein vernünfti- ges Mass von Fr. 700.– zurückzuführen (act. 2 S. 37), was die Beklagte bestreitet, weil die angerechneten Kosten immer noch anfielen (act. 25 Rz 14.5.9). Dem Kläger ist aus den bereits wiederholt dargelegten Gründen auch in diesem Punkt nicht zuzustimmen, und es ist daher von der im Eheschutzentscheid als massge- blich erachteten Lebenshaltung auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich korrekt die entsprechenden Kosten von Fr. 2'084.– angerechnet (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.13 und act. 3/1 E. 4.5.6). 5.7.9. Ferien Der Kläger hält Fr. 600.– monatlich für angemessen, weil die im Ehe- schutzentscheid angerechneten Kosten der aktuellen Situation der Beklagten und C._____s und dem Gebot der Vernunft nicht entsprächen. Mit kleinen Kindern - 70 - würden keine Luxusfernreisen gemacht, die Beklagte habe auch bestätigt, sie mache in Europa Ferien. Im Übrigen habe sich die Beklagte geweigert, Detailan- gaben zu den Ferien zu machen (act. 2 S. 38). Gemäss der Beklagten bewegen sich die Reisekosten immer noch in derselben Grössenordnung, auch wenn sie mit C._____ keine Langstreckenflüge mache. Der Kläger rüge die im Ehe- schutzentscheid getroffene Wertentscheidung, was nicht stichhaltig sei. Die fragli- chen Kosten würden zum ehelichen Lebensstandard gehören (act. 25 Rz 14.5.10). Die Vorinstanz teilte die im Entscheid des Obergerichts Zürich vom
  37. August 2015 angerechneten Kosten von Fr. 1'900.– (act. 32/155A/2 E. II.B.5.1) zu 2/3 auf die Beklagte und zu 1/3 auf C._____ auf (act. 3/1 E. III.4.5.6). Der Betrag von Fr. 1'900.– basiert auf den während des Zusammen- lebens in den Jahren 2009 bis 2012 verbrachten Ferien und schliesst auch Fern- reisen mit ein. Es handelt sich um die Ferienkosten für die Beklagte alleine, Feri- enkosten für C._____ konnten aus prozessualen Gründen nicht angerechnet wer- den (act. 32/155A/2 E. II.B.5.1.4.4-5). Folglich war das Eheschutzgericht davon ausgegangen, auch Fernreisen umfassende Auslagen würden zum ehelichen Standard gehören (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3), und zwar auch nach der Geburt C._____s im Jahr 2011. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, die Beklag- te habe aufgrund von C._____ tiefere Reisekosten als vor der Geburt, wären die im Eheschutzentscheid veranschlagten Kosten folglich zu hoch. Ein solcher Feh- ler im abzuändernden Entscheid könnte hier aber nicht mehr korrigiert werden, es ist von den damaligen Wertentscheiden auszugehen. Ohnehin ist aber davon auszugehen, angesichts des Alters von C._____ im vorliegend interessierenden Zeitraum ab ihrem Eintritt in die I. Sekundarstufe würden Kosten für Fernreisen anfallen. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, ist glaubhaft, dass bei Reisen in Europa ebenso viel ausgegeben werden kann wie in entfernten Ländern (vgl. Prot. VI S. 328 f.) mit einem im Vergleich zu Europa tieferen Preisniveau. Schliesslich ist der der Beklagten angerechnete Betrag ohnehin tiefer als im Ehe- schutzentscheid, wurde ein Teil davon nun C._____ angerechnet. Da die Beklag- te dagegen aber keine Einwände erhebt, kann es dabei bleiben. - 71 - 5.7.10.Steuerberatung Der Kläger hält es für überflüssig, der Beklagten einen entsprechenden Be- trag anzurechnen, weil die Steuererklärung der Beklagten sehr einfach auszufül- len sei (act. 2 S. 38 f.). Darum geht es aber nicht; im Eheschutzentscheid wurden entsprechende Auslagen unabhängig von der Schwierigkeit der Steuerverhältnis- se der Beklagten als zum ehelichen Standard gehörend beurteilt und entspre- chend von der Vorinstanz korrekt angerechnet (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.9; act. 3/1 E. III.4.5.6; vgl. auch act. 25 Rz 14.5.11). 5.7.11.Steuern Zu dieser Position bringt der Kläger vor, aus einem reduzierten Bedarf würden tiefere Steuern resultieren (act. 2 S. 38). Dies ist zwar insofern unzutref- fend, als die Steuern nicht direkt vom Bedarf, sondern vom zu versteuernden Ein- kommen beeinflusst werden. Da ein veränderter Bedarf der Beklagten sowie ein Einkommen sich aber in einem veränderten Unterhaltsbeitrag niederschlägt, sind die mutmasslich bei der Beklagten anfallenden Steuern tatsächlich neu zu be- rechnen. Auszugehen ist dabei vom hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 5'739.– sowie ihrem Bedarf ohne Steuern von Fr. 14'030.10. Daraus würde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'291.– resultieren. Für C._____ resultiert ein Bedarf von Fr. 4'909.– und nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 250.– (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.6) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'659.–. Folglich würde sich das zu ver- steuernde Einkommen der Beklagten auf Fr. 18'689.– belaufen (Fr. 5'739.– + Fr. 8'291.– + Fr. 4'659.–), entsprechend Fr. 224'268.– jährlich. Für die Steuerbe- rechnung mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zü- rich ist gestützt auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 da- von auszugehen, die Beklagte bezahle keine Kirchensteuer, versteuere ein Ver- mögen von Fr. 0.– und die Abzüge für Beiträge an die Säule 3a, die Krankenkas- senprämien und den Kinderabzug würden sich auf Fr. 20'000.– belaufen (vgl. act. 32/155A/2 E. II.B.5.2.2). Das steuerbare Einkommen würde damit Fr. 204'268.– betragen. Daraus ergibt sich ein Steuerbetrag von Fr. 31'523.– für - 72 - die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'622.– für die direkte Bundessteuer. Werden diese Beträge zum Unterhaltsbeitrag hinzugeschlagen, beläuft sich das steuerbare Einkommen folglich auf Fr. 238'413.–. Gestützt darauf ist die Steuer- berechnung erneut vorzunehmen. Bei äusserst günstigen finanziellen Verhältnis- sen wie hier wirkt sich das durch das Hinzurechnen des monatlichen Steuerbetra- ges zum Bedarf erhöhte Einkommen aus den Unterhaltsbeiträgen in nicht ver- nachlässigbarer Weise auf den zu bezahlenden Steuerbetrag aus. Wird diese Be- rechnung mehrfach durchgeführt, pendelt sich der Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern ein bei Fr. 3'512.– monatlich sowie bei Fr. 318.– monatlich für die direkte Bundessteuer. Gesamthaft belaufen sich die Steuern damit auf Fr. 3'830.– monatlich. 5.8. Der Bedarf der Beklagten beläuft sich folglich auf Fr. 17'860.– (Fr. 14'030.– + Fr. 3'830.–), derjenige C._____s auf Fr. 4'909.–.
  38. Fazit Unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Beklagten von Fr. 5'739.– und ihres Bedarfs von Fr. 17'860.– sowie von Kinderzulagen von Fr. 250.– und des Bedarfs von C._____ von Fr. 4'909.– ergeben sich Unterhalts- beiträge von Fr. 12'121.– für die Beklagte persönlich und von Fr. 4'659.– für C._____. Der Beginn der Änderung ist auf den Übertritt C._____s in die I. Sekundarstufe zu terminieren, nicht auf ihr 12. Altersjahr. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides ist insofern aufzuheben und zu korrigieren. Disposi- tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und das Gesuch des Klägers abzuweisen. Die Berufungen beider Parteien sind insofern teilweise gut- zuheissen. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  39. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen - 73 - Entscheid trifft. Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten für das erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 7'000.– festgesetzt und sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vier- teln der Beklagten auferlegt. Begründet wurde dies damit, den Begehren des Klä- gers sei teilweise stattgegeben worden, während die Anträge der Beklagten grösstenteils abgewiesen worden seien. Weiter wurde die Beklagte dazu ver- pflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 3/1 E. VI). 1.2. Der Kläger rügt die Höhe dieser Prozesskosten nicht und findet auch die Verteilung richtig. Die Vorinstanz habe dabei Ermessen ausgeübt, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen dürfe (act. 23 S. 31 f.). Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Verteilung der Prozesskosten sei angesichts des Ver- fahrensausgangs nicht korrekt, wobei sie zum Nachweis ihres Standpunktes eine komplexe Berechnung aufstellt (act. 19/2 Rz 22 ff.). Auf letztere braucht nicht im Detail eingegangen zu werden, wird der vorinstanzliche Entscheid und damit auch das gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO relevante Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen mit dem vorliegenden Entscheid doch verändert. Recht zu geben ist der Beklagten dahingehend, dass das von der Vorinstanz ermittelte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht korrekt ist. So liess die Vorinstanz ausser Acht, dass der Kläger mit seinen Anträgen zur Abänderung der geltenden Betreuungs- regelung vollständig unterlag, was bedeutet, dass die Beklagte diesbezüglich ob- siegte. Auch hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Unterhalts- beiträge zwar abzuändern waren, allerdings nicht so stark, wie der Kläger dies beantragt hatte, was zu einem überwiegenden Unterliegen des Klägers führte. Schliesslich erscheinen die von der Beklagten gestellten Anträge, hinsichtlich welcher sie grösstenteils unterlagen, im Vergleich zu den vom Kläger gestellten Anträgen lediglich als untergeordnet, weshalb das diesbezügliche Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen weniger stark zu gewichten ist als dasjenige betreffend die Anträge zum Besuchsrecht und zum Unterhalt (vgl. auch act. 19/2 Rz 29). 1.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Rechtsmittelverfahren zwar das vor- instanzliche Ergebnis betreffend die Begehren zur Betreuungsregelung bestätigt - 74 - wurde, jedoch andere Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden. Der Kläger unter- liegt dabei in der Phase bis zum Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe, welcher mutmasslich im Sommer 2024 stattfinden wird, vollständig. In der nächsten Phase – von der anzunehmen ist, sie werde nicht länger als bis zum 16. Altersjahr C._____s und damit rund dreieinhalb Jahre dauern – obsiegt er hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von C._____ mehrheitlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitra- ges der Beklagten unterliegt er jedoch angesichts dessen Betrages zu rund 2/3. Die von der Beklagten bei der Vorinstanz gestellten Anträge waren im Berufungs- verfahren nicht Thema, sodass es beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt. Ge- samthaft betrachtet ist von einem Unterliegen des Klägers im Umfang von 3/4 auszugehen, während dem die Beklagte zu 1/4 unterliegt. Die Prozesskosten sind entsprechend zu verteilen. 1.4. Zu beachten ist dabei, dass die Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid vom 26. September 2018 die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– und die zweitinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 16'050.– inklusive Mehr- wertsteuer festsetzte. Die Regelung dieser Prozesskosten wurde dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 6/346 Dispositiv-Ziffern 2-4). Die Vor- instanz unterliess dies jedoch, worauf beide Parteien hinweisen (act. 2 S. 69; act. 25 Rz 45.1). Die fraglichen Kosten sind daher noch zu verteilen. Was das Verhältnis der Verteilung betrifft, so ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe diese Kosten vollumfänglich zu tragen bzw. müsse dem Kläger eine vollumfängli- che Parteientschädigung ausrichten (act. 2 S. 69), während die Beklagte findet, die Kosten seien nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu verle- gen (act. 25 Rz 45.2 ff.). Wie die Beklagte richtig ausführt, hätte die Kammer die Kostenfolge im Entscheid vom 26. September 2018 direkt geregelt, wenn sie auf das Unterliegen oder Obsiegen im Verfahren LY180029 hätte abstellen wollen (vgl. act. 25 Rz 45.2). Die Begründung des Klägers, die Beklagte sei in jenem Entscheid unterlegen (vgl. act. 2 S. 69), verfängt damit nicht. Dem Entscheid, die Kosten im Urteil vom 26. September 2018 nicht zu verteilen, lag die Überlegung zugrunde, die fraglichen Kosten sollten nach dem definitiven Ausgang des erstin- stanzlichen Verfahrens verlegt werden. Massgeblich ist somit das selbe Verhältnis wie für die Verteilung der von der Vorinstanz festgelegten Kosten. - 75 - 1.5. Die zu verteilende Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren be- läuft sich auf Fr. 17'000.– (Fr. 7'000.– + Fr. 10'000.–). Der Beklagten sind davon 1/4 und dem Kläger 3/4 aufzuerlegen. Die volle Parteientschädigung der Vor- instanz inklusive Mehrwertsteuer hätte sich auf Fr. 12'000.– belaufen (bei einem Verhältnis des Unterliegens von 1/4 zu 3/4 entspricht die zugesprochene Partei- entschädigung von Fr. 6'000.– 1/2 der vollen Parteientschädigung). Insgesamt be- läuft sich die zu verlegende Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer folglich auf Fr. 28'050.– (Fr. 12'000.– + Fr. 16'050.–). Die Beklagte hätte damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'025.–. Weil sie aber nur Fr. 12'000.– verlangt und die Parteientschädigung dem Dispositionsgrundsatz un- tersteht, ist der Kläger zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– auszurichten.
  40. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Ent- scheidgebühr von Fr. 12'000.–. Wie schon vor Vorinstanz unterliegt der Kläger mit seinen Anträgen zum Besuchsrecht vollständig. Beim Unterhalt sind grundsätzlich dieselben Überlegungen wie beim vorinstanzlichen Ergebnis anzustellen. Im Ge- gensatz dazu unterliegt der Kläger allerdings auch bezüglich C._____s Unterhalt. Hinsichtlich der Anträge zur vorinstanzlichen Kostenverteilung, welche allerdings im Vergleich zu den beiden hauptsächlichen Themenbereichen Unterhalt und Be- suchsrecht als bloss nebensächlich erscheinen, unterliegt der Kläger mehrheitlich. Insgesamt unterliegt der Klägers somit grösstenteils, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 9/10 aufzuerlegen und der Beklagten zu 1/10. 2.2. Der Beklagten ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 4/5 redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Anw GebV Fr. 16'000.– zuzüglich Fr. 1'232.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft so- mit Fr. 17'232.– betragen. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Be- - 76 - klagten eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 13'786.– (Fr. 17'232.– / 5 x 4) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. August 2019 aufgehoben und das Gesuch des Klägers um Ab- änderung der in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 18. August 2015, Ge- schäfts-Nr. LE140078, festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum Schuleintritt C._____s in die I. Sekundarstufe wird abgewiesen. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Ab dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe und für die weitere Dauer des Verfahrens wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich Fr. 4'659.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 12'121.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Verpflich- tung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Re- gelung nicht tangiert." 1.3 In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden Dispositiv- Ziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 12. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 17'000.–.
  41. Die Kosten werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten aufer- legt. - 77 -
  42. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 1.4 Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen und die Verfü- gung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom
  43. August 2019 wird bestätigt.
  44. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Erwägungen IV.2.5 und 2.8-2.9 hin- gewiesen.
  45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt und zu 9/10 dem Kläger, zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 10'000.– und dem von der Beklagten geleiste- ten Vorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet. Der Überschuss wird der Beklag- ten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspru- ches. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 800.– zu ersetzen.
  46. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 13'786.– zu bezahlen.
  47. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  48. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 78 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY190039-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190040 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 9. April 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 12. August 2019; Proz. FE140545

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zu den vorsorgli- chen Massnahmen betreffend den Unterhalt (act. 6/288 S. 2 f.; act. 6/394 S. 1 f.; act. 6/405A S. 3 f.): "In Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte/Gesuchsgegnerin und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____-strasse … und der Uebernahme sämtlicher Zins- / Unterhaltskosten dieser Liegenschaft in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger/Gesuchsteller) für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung wie folgt festzusetzen: 1.a. Der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Toch- ter C._____, geb. tt.mm.2011, bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes

10. Altersjahr) einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'000.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin;

b. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Toch- ter C._____ ab 1. November 2021 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils mo- natlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin;

2. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Toch- ter C._____ bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes 10. Altersjahr) zu- sätzlich zum Barunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 vorstehend einen Be- treuungsunterhaltsbeitrag in angemessener Höhe, maximal aber CHF 2'000.00 pro Monat, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin;

3. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung der Be- klagten/Gesuchsgegnerin jeweils monatlich zum Voraus einen persön- lichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB in angemessener Höhe zu leisten, maximal wie folgt:

• ab Gesuchseinreichung (1. Juni 2018) bis 31. August 2018 CHF 13'000.00

• von da an bis zum 31. Dezember 2018 CHF 8'150.00,

• von da an bis zum 30. Juni 2019 CHF 5'150.00,

• von da an bis zum 31. Oktober 2021 (vollendetes 10. Altersjahr der Tochter C._____) CHF 2'150.00;

• ab dem 1. November 2021 habe er keine persönlichen Unterhalts- beiträge mehr an die Beklagte zu bezahlen;

- 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/ Ge- suchsgegnerin." des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zu den vorsorgli- chen Massnahmen betreffend das Besuchsrecht (act. 6/365 S. 2 f.; act. 3/92 S. 1 f.; act. 4/05A S. 1 ff.):

1. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich FE140545-L vom 6. November 2017 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Kläger/Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen:

• jeweils am Dienstag ab mittäglichem Schulschluss bis 18.30 Uhr;

• jeweils in jeder ungeraden Kalenderwoche am Donnerstag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Freitag- Morgen / Schulbeginn;

• am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; sowie

• während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perioden von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klägers/ Gesuchstellers), wobei die Ferien (von beiden Parteien) jeweils kalenderwochen- weise (eine oder zwei Kalenderwochen), beginnend am Montag und endend am Sonntag, zu beziehen und jedes Jahr jeweils spä- testens Mitte Januar im Voraus anzukündigen sind und von bei- den Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren.

2. In Ergänzung von Dispositivziffer 5 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich EE130458-L/U vom 1. Dezember 2014 sei die Feiertags-/Festtags-Besuchsrechtsregelung wie folgt zu ergänzen:

- 4 - Der Kläger/Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt zu erklärt, C._____ jeweils an seinem Geburtstag, tt. April, von Schulschluss bis Abend 21.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

3. Der Kläger/ Gesuchsteller sei zusätzlich berechtigt zu erklären, jeweils an jedem Mittwochabend und an den Sonntag-Abenden jeder ungeraden Kalenderwoche zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit der Tochter C._____ telefonisch Kontakt aufzunehmen.

4. Besuchsrechtstage, die aus Gründen, welche nicht beim Kläger/ Gesuchsteller liegen, ausfallen (z.B. wegen Krankheit C._____s), sind innerhalb der auf den ausgefallenen Besuchsrechtstag fol- genden Woche vollumfänglich zu kompensieren (ausser den in- folge Ferien der Beklagten/ Gesuchsgegnerin mit C._____ aus- gefallenen Besuchsrechtstagen gemäss vorstehender Ziff. 1 und ausser besonderen Anlässen, Einladungen, Kinderparties von C._____, die auf die Besuchszeit des Klägers/Gesuchstellers ent- fallen).

5. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu er- lauben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/ Gesuchsgegnerin. der Beklagten, Berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 6/405C S. 1): "(…)

2. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Wiederholungsfall (Art. 292 StGB) die Weisung zu erteilen, der Tochter C._____ inskünftig keinerlei Geheimhaltungsverpflichtungen in irgendeiner Form gegenüber der Beklagten oder gegenüber E._____ aufzuer- legen.

3. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu verbieten, C._____ bezüglich ihrer Mitteilun- gen an die Mutter, über Vorkommnisse für die der Kläger ihr eine Geheimhalteverpflichtung auferlegt hatte, anzusprechen und sie darüber zu informieren, dass die Mutter dies dem Gericht mit- geteilt hat.

4. Es sei dem Kläger unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu verbieten, die Tochter C._____ über das Ge- richtsverfahren und die Aussagen der Parteien in irgendeiner Form zu informieren.

- 5 -

5. Es sei der Kläger zu ersuchen, einer Umteilung der Tochter C._____ zuzustimmen und zwar von der Schulklassengruppe, welche künftig am Freitagnachmittag schulfrei hat (Gruppe F._____), zur Gruppe G._____, welche nach wie vor am Don- nerstag schulfrei hat. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten des Gesuchstellers und Klägers." Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich: (act. 3/1 = act. 6/426 = act. 19/3/1; nachfolgend zitiert als act. 3/1)

1. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Abänderungsbegehrens betreffend die Unterhaltsbeiträge wird der Kläger für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Beklagten ab 1. November 2018 bis Ende Okto- ber 2023 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 5'181.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 13'994.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu be- zahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Regelung nicht tan- giert.

2. Ab dem 1. November 2023 bzw. dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundar- stufe und für die weitere Dauer des Verfahrens wird der Kläger sodann ver- pflichtet, der Beklagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 5'909.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 12'382.– jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist weiterhin nicht geschuldet. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Regelung nicht tangiert.

3. Die weiteren Begehren des Klägers werden abgewiesen.

4. Der Antrag der Beklagten in Ziffer 5 wird gutgeheissen und es wird von der Einverständniserklärung des Klägers betreffend C._____s Umteilung in der

- 6 - Schulklasse von der Gruppe F._____ in die Gruppe der G._____ Vormerk genommen.

5. Die weiteren Anträge der Beklagten werden abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.

7. Die Kosten werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Be- klagten auferlegt.

8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine (reduzierte) Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 9./10.[Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2 ff.): "1. Die angefochtene Verfügung FE140545-L/Z32_VSM der 3.Abtei- lung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 12. August 2019 sei im Rahmen der nachstehenden Berufungsanträge 2 bis 8 aufzuheben;

2. in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom

18. August 2015 seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklag- te/Gesuchsgegnerin und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____- strasse … und der Uebernahme sämtlicher Zins- / Unterhaltskos- ten dieser Liegenschaft in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger/Gesuchsteller) für die Dauer des Haupt- verfahrens betreffend Nebenfolgen der Scheidung wie folgt fest- zusetzen:

a. Der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Schei- dung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, ab 1. September 2018 bis zum 31. Oktober 2023 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'333.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Fami-

- 7 - lienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin;

b. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Schei- dung der Tochter C._____ ab 1. November 2023 einen Barun- terhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'601.00 pro Monat zuzüg- lich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils mo- natlich zum Voraus an die Beklagte/Gesuchsgegnerin;

c. der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Hauptverfahrens betreffend Nebenfolgen der Schei- dung der Beklagten/Gesuchsgegnerin jeweils monatlich zum Vo- raus die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten:

• ab 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 CHF 10'831.30,

• von da an bis zum 30. Juni 2019 CHF 7'831.30,

• von da an bis zum 31. Oktober 2023 CHF 4'831.30;

• ab dem 1. November 2023 CHF 2'951.40;

3. eventualiter:

a. Es sei der Kläger für die weitere Dauer des Hauptverfahrens über die Scheidungsnebenfolgen zu verpflichten, der Beklagten ab 1. November 2018 bis Ende Oktober 2023 bzw. bis zum Ein- tritt von C._____ in die I. Sekundarstufe einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 2'601.00 zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 13'994.40 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats zu bezahlen;

b. ab dem 1. November 2018 und für die weitere Dauer des Hauptverfahrens sei der Kläger sodann zu verpflichten, der Be- klagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich CHF 2'569.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 12'382.50 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen;

4. es sei für C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen;

5. es sei durch das Obergericht mit C._____ eine neue Kindesanhö- rung zur Feststellung der aktuellen Situation und Wünsche C._____s durchzuführen; 6.a. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich FE140545-L/Einzelgericht vom 6. November 2017 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Kläger/Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen:

- 8 -

• jeweils am Dienstag ab mittäglichem Schulschluss bis 18.30 Uhr;

• jeweils in jeder ungeraden Kalenderwoche am Donnerstag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Freitag- Morgen/Schulbeginn;

• am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils am Freitag ab Schulschluss am Mittag oder am Nachmittag bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; sowie

• während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perio- den von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klä- gers/Gesuchstellers), wobei die Ferien (von beiden Parteien) jeweils kalenderwochen- weise (eine oder zwei Kalenderwochen), beginnend am Montag und endend am Sonntag, zu beziehen und jedes Jahr jeweils spä- testens Mitte Januar im Voraus anzukündigen sind und von bei- den Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jah- ren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte/Gesuchsgegnerin ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kom- pensieren."

b. In Ergänzung von Dispositivziffer 5 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich EE130458-L/U vom 1. Dezember 2014/Einzelgericht sei die Feiertags-/Festtags-Besuchsrechts- regelung wie folgt zu ergänzen: "Der Kläger/Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt erklärt, C._____ jeweils an seinem Geburtstag, tt. April, von Schulschluss bis Abend 21.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men."

c. Der Kläger/Gesuchsteller sei zusätzlich berechtigt zu erklären, jeweils an jedem Mittwochabend und an den Sonntag-Abenden jeder ungeraden Kalenderwoche zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit der Tochter C._____ telefonisch Kontakt aufzunehmen.

d. Besuchsrechtstage, die aus Gründen, welche nicht beim Kläger/ Gesuchsteller liegen, ausfallen (z.B. wegen Krankheit C._____s), sind innerhalb der auf den ausgefallenen Besuchsrechtstag fol- genden Woche vollumfänglich zu kompensieren (ausser den in- folge Ferien der Beklagten/Gesuchsgegnerin mit C._____ aus- gefallenen Besuchsrechtstagen gemäss vorstehender Ziff. 1 und

- 9 - ausser besonderen Anlässen, Einladungen, Kinderparties von C._____, die auf die Besuchszeit des Klägers/Gesuchstellers ent- fallen).

e. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu er- lauben.

7. eventualiter:

a. Dispositivziffer 1 der Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich FE140545-L/Einzelgericht vom 6. November 2017 sei lediglich wie folgt zu ändern: "Der Kläger/Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen: ... sowie während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr (in Perio- den von jeweils einer bis zwei Wochen, nach Wahl des Klä- gers/Gesuchstellers), ...;

b. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C._____ auch ausserhalb der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten spontane Kontakte und Besuche zum/beim Vater (z.B. Telefonanrufe, Spontanbesuche auf dem Heimweg von der Schule etc.) zu er- lauben. 8.a. es sei in Nachachtung von Disp. Ziff. 4 des Urteils der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Septem- ber 2018 die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfah- rens LY180029-O/U vorzunehmen;

b. es seien die Kosten jenes Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen, und es sei dem Kläger für jenes Berufungsverfahren eine volle Pro- zessentschädigung von CHF 16'050.00 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Gesuchsgegnerin/Be- rufungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 19/2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 12. August 2019 aufzuheben und das Begehren des Klägers auf Abänderung der in Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils

- 10 - der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LE140078) festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die Tochter C._____ sei vollumfänglich abzuweisen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides seien die Kosten vollumfänglich dem Kläger aufzuer- legen und er sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessent- schädigung von CHF 12'000 zu bezahlen. Eventualiter

3. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. August 2019 der neu festzulegende Unterhaltsbeitrag für die Beklagte/Berufungsklägerin mit Wirkung ab Ablauf von 6 Monaten seit dem Berufungsentscheid neu fest- zusetzen.

4. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. 7 und 8 der Verfügung des Be- zirksgerichts vom 12. August 2019 seien die Kosten dem Kläger im Umfang von CHF 5'730 aufzuerlegen und er sei zu verpflich- ten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 9'820 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. A._____ (Kläger, Berufungskläger und Zweitberufungsbeklagter, nachfol- gend "Kläger") und B._____ (Beklagte, Berufungsbeklagte und Zweitberufungs- klägerin, nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt. März 2009. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geboren am tt.mm.2011.

2. Am 5. Oktober 2012 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ mit Urteil vom 21. März 2013 (Geschäfts- Nr. EE120337) der Beklagten zugeteilt worden war, konnte das Besuchsrecht des Klägers erstmals durch einen vom Obergericht Zürich mit Beschluss vom

26. November 2013 (Geschäfts-Nr. LE130028) genehmigten Vergleich verbindlich festgelegt werden. Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach ergänzt

- 11 - (bezüglich bestimmter Feiertage, Modalitäten von Ferien der Beklagten mit C._____ und diesbezüglichen Mitteilungen an den Kläger, Kompensation ausfal- lender Besuchsrechtstage und Besuchsrechtsregelung an Feiertagen, vgl. Ge- schäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 14. April 2014, Geschäfts-Nr. LE140025 Urteil vom 25. August 2014, Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil vom 1. Dezember 2014 [act. 32/151]; Geschäfts-Nr. LE140078 Urteil vom 18. August 2015 [act. 32/155A/2]). Mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 wurden sodann die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und an C._____ verbind- lich geregelt (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]).

3. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) gegenüber. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 schied das Bundesgericht die Ehe (act. 6/285). Die Regelung der Folgen ist pendent. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurde das Besuchsrecht des Klägers erneut mehrfach angepasst resp. ausgedehnt, letztmals mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017, welche sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 6/123; act. 6/262; act. 6/286; act. 6/373a). 4.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren betreffend Abänderung der im Urteil des Obergerichts Zü- rich vom 18. August 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 6/288). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2018 ab (act. 6/291). Daraufhin gelangte der Kläger mit Berufung an die Kammer, welche sein Rechts- mittel mit Urteil vom 26. September 2018 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückwies (act. 6/346). 4.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein weiteres Massnahmebegehren um Abänderung der geltenden Besuchsrechtsre- gelung (act. 6/365; vgl. auch act. 6/392; act. 6/394; act. 6/405A). Die Beklagte, welche die Abweisung der klägerischen Begehren beantragte (vgl. act. 6/381; act. 6/399; act. 6/405C; vgl. auch act. 6/405E), stellte in der Verhandlung vom

- 12 -

12. Juni 2019 ihrerseits ein Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen, ins- besondere betreffend Erteilung von Weisungen an den Kläger (act. 6/405C). Nach Durchführung des Massnahmeverfahrens (vgl. insb. Prot. VI S. 267 ff.) fällte die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2019 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 3/1). 5.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/1) Berufung bei der Kammer, wobei er die ein- gangs wiedergegebenen Anträge stellte (act. 2). Dafür wurde das vorliegende Verfahren LY190039 angelegt. Auch die Beklagte erhob mit Eingabe vom

2. September 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/427/2) Berufung mit den oben aufge- führten Anträgen (act. 19/2), wobei dafür das Verfahren LY190040 angelegt wur- de (act. 19/1-11). 5.2. In beiden Verfahren wurden mit Verfügungen vom 2. resp. 4. September 2019 je Kostenvorschüsse eingeholt und die Prozessleitung delegiert (act. 4; act. 19/4). Nach fristgerechtem Eingang der Kostenvorschüsse (act. 5; act. 9 sowie act. 19/5; act. 19/7) wurden die beiden Verfahren mit Verfügung vom

16. Oktober 2019 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LY190039 weitergeführt. Das Verfahren LY190040 wurde als erledigt abgeschrieben (act. 18 = act. 19/10; vgl. auch act. 20). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde den Parteien da- raufhin je eine Frist zur Beantwortung der Berufung des jeweils anderen ange- setzt (act. 21). 5.3. In der Folge gingen sowohl die Berufungsantwort des Klägers vom

1. November 2019 (act. 23) als auch die Berufungsantwort der Beklagten vom

7. November 2019 (act. 25) fristgerecht (vgl. act. 22/1-2) ein. Beide Parteien be- antragten die Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der anderen Partei (act. 23 S. 2 und act. 25 S. 2). Die Rechtsschriften wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 27 und act. 28). Der Kläger liess sich daraufhin mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. November 2019 erneut vernehmen (act. 30), worauf auch die Beklagte mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember 2019 erneut Stellung nahm (act. 35 und act. 36). Mit Schreiben vom 15. Januar

- 13 - 2020 wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich an einer Verhandlung dazu äussern wolle (act. 37). Der Kläger verzichtete auf weitere Äusserungen (act. 42). 5.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-428), ebenso wie die Akten des Eheschutzverfahrens Ge- schäfts-Nr. EE130458 (act. 32/1-176). Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen. II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – einschliesslich der unrichtigen Anwendung des pflichtgemässen Ermessens – sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet ha- ben soll bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Dem ist die aus der Sicht der Partei korrekte Rechtsanwendung resp. der korrekte Sach- verhalt gegenüberzustellen und darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Nicht genügend sind demgegenüber bloss pauschale Kritik, blos- se Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des vor der Vorinstanz Vor- gebrachten, wenn dies von der Vorinstanz bereits diskutiert wurde (vgl. zum Gan- zen OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). 1.2. Der Kläger wirft der Beklagten im Zusammenhang mit deren Ausführungen zu ihrem (hypothetischen) Einkommen vor, ihre Berufung sei nicht ausreichend begründet (act. 23 S. 3 f., S. 6 ff.). Damit geht er fehl. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist in den gerügten Abschnitten ausreichend detailliert und genügt den Anforderungen (vgl. act. 19/2 Rz 6 ff.). Verweise auf eigene Ausführungen vor der Vorinstanz verbunden mit der Rüge, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht in die Beurteilung miteinbezogen, stellen entgegen dem Kläger (vgl. act. 23

- 14 - S. 4 f.) keineswegs unzulässige Wiederholungen dar. Auch kein Begründungs- mangel liegt darin, dass sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht zu einer allfälli- gen Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis äussert (vgl. act. 23 S. 7), setzte sich doch die Vorinstanz mit dieser Thematik nicht auseinander (vgl. dazu E. IV.2.1). Die Kritik des Klägers, die Beklagte zeige nicht auf, inwiefern die Vor- instanz ihr Ermessen überschritten haben solle (vgl. act. 23 S. 8), geht schliess- lich an der Sache vorbei, macht die Beklagte doch primär falsche Sachverhalts- feststellungen und Rechtsverletzungen geltend (vgl. dazu E. IV.2.2). 2.1. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht und die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der geänderte oder neue Anspruch muss demnach nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sein und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang ste- hen, oder die Gegenpartei muss der Änderung zustimmen (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Jederzeit erlaubt ist eine Einschränkung des Begehrens, da dies keine Klageän- derung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 71 m.w.H.). Bei Geltung der Offizialmaxime sind Änderungen von Begehren zudem jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber,

3. Aufl. 2016, Art. 317 N 76 m.w.H.). 2.2. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren diverse neue und im Vergleich zu den vor der Vorinstanz gestellten Begehren geänderte Anträge. Soweit sich diese auf Kinderbelange beziehen (vgl. insbesondere Anträge Ziffern 2a, 2b, 3-5 und 7), ist dies – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 25 Rz 1.1, 4.1 und 21.1) – ohne Weiteres zulässig, gilt hier doch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Anträge Ziffern 2c und 3a sowie 3b (letztere, soweit sie sich auf Unterhaltsbei- träge für die Beklagte beziehen) sind Einschränkungen des vor der Vorinstanz Beantragten und damit ebenfalls zulässig. Was den Antrag Ziffer 8 betreffend die Verteilung der Prozesskosten des Verfahrens LY180029 angeht, so ist dieser nur auf den ersten Blick neu: Der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erfasst – mangels expliziter an-

- 15 - derer Spezifikation – sämtliche von der Vorinstanz zu regelnden Prozesskosten und damit auch die Kosten des Verfahrens LY180029, deren Verteilung im Rück- weisungsentscheid der Kammer vom 26. September 2018 der Vorinstanz über- lassen wurde (vgl. act. 6/346 Dispositiv-Ziffer 4). Folglich handelt es sich beim entsprechenden Berufungsantrag des Klägers um einen von seinem vorinstanzli- chen Begehren umfassten Teil, weshalb er im zweitinstanzlichen Verfahren zu- lässig ist. 2.3. Die von der Beklagten gestellten Eventualanträge Ziffern 3 und 4 sind ebenfalls Einschränkungen des von ihr vor der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Abweisung der Anträge des Klägers bzw. der Kostenverteilung zu Lasten des Klägers (vgl. act. 6/405C S. 1). Damit sind auch diese Anträge zulässig. 3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Regelung gilt auch, wenn der soziale Untersuchungs- grundsatz zur Anwendung kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 138 III 625 E. 2.2), wie dies grundsätzlich in Massnahmeverfahren während des Scheidungs- prozesses der Fall ist (Art. 272 ZPO sowie Pfänder/Baumann, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 272 N 5; Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, ZPO 272 N 2). Anders sieht es demgegenüber bei Geltung der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime aus, welche insbesondere gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO bei Kinderbelangen (unabhängig von der Verfahrensart) gilt. Hier kommt die Noven- schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch OGer ZH LY170051 vom 17. Mai 2018 E. II.2.3 sowie OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). 3.2. Die Beklagte rügt verschiedentlich, der Kläger führe neue Tatsachen in das Berufungsverfahren ein, was unzulässig sei (vgl. etwa act. 25 Rz 1.2, 20.1, 36). Soweit sich die fraglichen Tatsachen auf Kinderbelange beziehen, trifft dies nicht zu, sind hier neue Tatsachen doch uneingeschränkt zulässig. Neue Tatsachen,

- 16 - welche nicht Kinderbelange betreffen, sind zuzulassen, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von sämtlichen beim Ge- richt eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön- nen, unabhängig davon, ob die fragliche Eingabe neue oder erhebliche Vorbrin- gen enthält (sog. Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien genügt es, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen. Von einer solchen Partei kann erwartet werden, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.4-5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12a). Unverzüglich bedeutet in der Regel innert zehn Tagen (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 41; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12c). 4.2. Die klägerische Eingabe vom 22. November 2019 (act. 30) ging innert zehn Tagen seit Erhalt der Berufungsantwort der Beklagten vom 7. November 2019 ein (vgl. act. 29/1) und ist folglich zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Stellung- nahmen der Beklagten dazu vom 20. resp. 21. Dezember 2019 (act. 35 und act. 36; vgl. act. 34). Zu beachten ist indes, dass die Gewährung des allgemeinen Replikrechts einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient und nicht weitere Vorträge mit freiem Novenrecht nach sich ziehen kann (vgl. ZK ZPO-Klingler,

3. Aufl. 2016, Art. 252 ZPO N 6 f.). III. (Besuchsrecht)

1. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. Mit Verfügung vom 6. November 2017 hatte die Vorinstanz folgendes Be- suchsrecht als vorsorgliche Massnahme angeordnet (act. 6/262, Dispositiv- Ziffer 1):

- 17 - "Der Kläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Ab sofort: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; ab Ende der Herbstferien 2018: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr (falls C._____ keine Schule hat am Freitagnachmittag) bzw. von Freitag Schulschluss (falls C._____ Schule hat am Freitagnachmittag) bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, erstmals in der Kalenderwo- che 44; sowie ab Ende der Frühjahrsferien 2018 und für den Rest des Kalenderjahres 2018: − während zwei Wochen Ferien, und ab Anfang des Kalenderjahres 2019: − während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien (von beiden Parteien) möglichst anfangs Jahr, wenigstens aber zwei Monate im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündig- te bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren." Nebst im vorliegenden Kontext nicht interessierenden Modalitäten der Mit- teilung des Ferienbezuges durch die Beklagte und die Kompensation ausfallender Besuchsrechtstage des Klägers in gewissen Konstellationen (vgl. Geschäfts- Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014 Dispositiv- Ziffern 5 und 6 sowie Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017 Disposi- tiv-Ziffer 3 [act. 6/262]) bestehen noch Regelungen betreffend die Betreuung von C._____ durch den Kläger am Karfreitag, am 6. Dezember sowie am 24. und am

25. Dezember (Geschäfts-Nr. EE130458 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1. Dezember 2014 Dispositiv-Ziffer 5 [act. 32/151]) sowie am Sechseläuten- Montag sowie zum Sonntag des Knabenschiessens (Geschäfts-Nr. LE140078

- 18 - Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 Dispositiv-Ziffer 1 [act. 32/155A/2]). 1.2. Der Kläger verlangte eine Ausweitung des geltenden Besuchsrechts, weil die Vorinstanz bei dessen Festsetzung in der Verfügung vom 6. November 2017 von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei und zudem veränderte Verhältnisse vorlägen, die eine Änderung erforderlich machen würden (vgl. act. 6/365, act. 6/392; act. 6/405A). Nach Ansicht der Vorinstanz liegen keine Abänderungsgründe vor, sei es, weil die vom Kläger geltend gemachten Umstän- de keine solchen darstellen würden, sei es, weil die von ihm vorgebrachten Tat- sachen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Sodann erwog die Vorinstanz, selbst wenn Abänderungsgründe glaubhaft gemacht worden wären, wäre das ak- tuelle Besuchsrecht im Hinblick auf das Kindeswohl nicht auszuweiten (act. 3/1 E. IV.3.1-3.7). Der Kläger beharrt im Rechtsmittelverfahren auf seinem im erstin- stanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt und macht im Übrigen geltend, die Vorinstanz hätte eine "Besuchsrechtsbeistandschaft" anordnen müssen und C._____ sei durch die Kammer anzuhören (act. 2 S. 12 ff., S. 41 ff.). Demgegen- über hält die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid für korrekt und stellt sich auch gegen die weiteren Forderungen des Klägers (act. 25 Rz 1.1 ff., 17.1 ff.).

2. Beistandschaft 2.1. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Anordnung einer Beistandschaft damit, die Vorinstanz sei zur Überzeugung gelangt, eine solche sei erforderlich. Weil in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte, hätte die Vorinstanz deshalb un- geachtet dessen, dass keine der Parteien eine Beistandschaft beantragt habe, eine solche anordnen müssen (act. 2 S. 13 f., 44). Die Beklagte hält dem entge- gen, die Vorinstanz habe nie erklärt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft sei im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich. Die Vorinstanz habe auch keine Veran- lassung gehabt habe, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen (act. 25 Rz 4.4). 2.2. Wie bereits erwähnt, gilt in Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime (vgl. E. II.2.2). Es ist richtig, dass die Gerichte bei deren

- 19 - Geltung nicht an die Parteianträge gebunden sind und im Rahmen eines hängi- gen Verfahrens erforderliche vorsorgliche Massnahmen auch von sich aus anord- nen können, ohne dass die Parteien entsprechende Anträge gestellt haben (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 29 und 30 f.; vgl. ferner BGE 128 III 411 E. 3.1). Vorliegend bestehen allerdings keine Hinweise darauf, dass die Vor- instanz die Anordnung einer Beistandschaft tatsächlich als erforderlich erachtete. Sie erkundigte sich lediglich in der persönlichen Befragung der Parteien in der Verhandlung vom 12. Juni 2019, ob die Parteien das Einsetzen eines Besuchs- beistandes als sinnvoll erachten würden (Prot. VI S. 291, 303 f.). Weitere Erwäh- nungen zur Besuchsbeistandschaft finden sich in den vorinstanzlichen Akten so- weit ersichtlich nicht. Gemäss den übereinstimmenden Parteiausführungen scheint die Vorinstanz während den Vergleichsgesprächen in der Verhandlung vom 12. Juni 2019 einen entsprechenden Vorschlag gemacht zu haben (vgl. act. 2 S. 11, 13 f.; act. 25 Rz 1.3, 4.1, 4.4), doch bestehen auch diesbezüglich keine Indizien, dass es sich um mehr als einen blossen Vorschlag handelte. So- weit sich der Vorwurf des Klägers darauf richtet, die Vorinstanz habe es entgegen ihrer eigenen Überzeugungen unterlassen, eine Anordnung zu treffen, geht er folglich fehl. 2.3. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müs- sen, eine Besuchsbeistandschaft sei nötig. Die Vorinstanz hat sich mit der Prob- lematik zumindest im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandergesetzt und es ist demnach davon auszugehen, dass sie der Auffassung war, die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Beistandschaft seien nicht erfüllt. Es ist in die- ser Situation nicht an der Kammer als zweiter Instanz, erstmalig über die Einset- zung eines Beistandes zu entscheiden. Vielmehr obliegt ein erster Entscheid grundsätzlich der Vorinstanz. Ist eine der Parteien der Ansicht, dies unterbleibe zu Unrecht, steht es ihr frei, mittels eines entsprechenden Antrages die Vorinstanz zur Fällung eines Entscheides zu veranlassen, welcher dann von den Rechtsmit- telinstanzen überprüft werden kann. Auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe, welche für resp. gegen die Einsetzung eines Beistandes sprechen (vgl. act. 2 S. 44; act. 25 Rz 4.2 ff.), ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Der

- 20 - Antrag des Klägers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist abzuweisen.

3. Kinderanhörung 3.1. Am 29. August 2018 führte die Vorinstanz eine Kinderanhörung mit C._____ durch (act. 6/340). Der Kläger ist der Ansicht, die Kammer habe eine neue Kinderanhörung vorzunehmen. Auf die erfolgte Kinderanhörung könne nicht abgestellt werden, weil C._____ sowohl im Voraus als auch während der Anhö- rung von der Beklagten beeinflusst worden sei. Zudem sei der vorinstanzliche Richter bei der Kinderanhörung nicht anwesend gewesen und könne mangels persönlichen Eindrucks von C._____ deren Aussagen nicht richtig würdigen. Auch sei das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden, hätten sie zum Protokoll der Kinderanhörung doch nicht Stellung nehmen dürfen. Schliesslich liege die Kinderanhörung schon mehr als ein Jahr zurück. Es sei davon auszugehen, C._____s Wünsche hätten sich verändert (act. 2 S. 45 ff.; act. 30 S. 6). Die Be- klagte bringt demgegenüber vor, sie habe C._____ nicht beeinflusst. Gestützt auf das Protokoll der Kinderanhörung könne diese auch von Personen gewürdigt werden, welche an der Anhörung nicht teilgenommen hätten. Eine Gehörsverlet- zung liege nicht vor. Auch wenn die Kinderanhörung schon länger zurückliege, sei C._____ nicht mit einer erneuten Anhörung zu belasten (act. 25 Rz 19.2 ff., 20.5 ff.). 3.2. Nach Durchführung der Kinderanhörung teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. September 2018 mit, es würde ihnen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von Art. 232 ZPO – also für die Schlussvorträge – Frist ange- setzt werden, unaufgeforderte Stellungnahmen würden vorerst unbehandelt blei- ben (act. 6/341). Entgegen dem Kläger ist dies als solches aber nicht zu bean- standen. Die Kinderanhörung wurde im Hinblick auf das Hauptverfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung vorgenommen, sodass in diesem Zeitpunkt noch das Beweisverfahren und hernach die Schlussvorträge bevorstanden. Die ZPO sieht in diesem Verfahrensstadium keine spezifischen, vorgängigen Stel- lungnahmen zu einer Kinderanhörung vor. Auch angesichts des fast schon aus- ufernd anmutenden prozessualen Verhaltens der Parteien ist das Vorgehen

- 21 - der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Massnahmeverfahrens hatte der Kläger sodann nicht nur in seinem Gesuch vom

8. Februar 2019 (vgl. act. 6/365 S. 6), sondern auch an der Verhandlung vom

12. Juni 2019 Gelegenheit, sich ausführlich zur Kinderanhörung zu äussern (vgl. act. 6/392 insb. S. 7, 11; act. 6/405A insb. S. 6 f.; vgl. ferner act. 25 Rz 20.5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach keine Rede sein. 3.3. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Sinn und Zweck der Kinderanhörung ist, dem urteilenden Gerichte zu ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse eines Kindes ein eigenes Bild machen zu können, und das rechtliche Gehör des Kindes zu wahren (FamKomm Schei- dung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 11 f.). In der Regel soll- te der entscheidende Richter die Anhörung daher selbst vornehmen. Bei Vorlie- gen besonderer Verhältnisse ist aber auch eine Anhörung durch eine Drittperson möglich (BGE 133 III 553 E. 4; FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 298 N 15 ff.). In solchen Fällen muss das Kind zu den ent- scheidrelevanten Punkten befragt werden und die Anhörung bzw. deren Ergebnis muss aktuell sein (BGE 133 III 553 E. 4). Die Pflicht zur Anhörung besteht grundsätzlich nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzuges (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.2.2). In gewissen Konstellationen kann es erforderlich sein, ein Kind mehr als einmal anzuhören, doch ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyali- tätskonflikten der Fall sein kann, und wenn überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4). 3.4. Angesichts des starken, langjährigen Konfliktes der Parteien betreffend C._____ ist nicht auszuschliessen, dass beide Parteien – durchaus auch unbe-

- 22 - wusst – C._____ beeinflussen. Die an der Kinderanhörung anwesenden Perso- nen – die damals für das Verfahren zuständige Bezirksrichterin, die Psychologin, welche das Gespräch führte, und die Gerichtsschreiberin (vgl. act. 6/340) – hatten jedoch nicht den Eindruck, C._____ habe von einem Elternteil beeinflusste Aus- sagen gemacht, ist doch nichts Dahingehendes im Protokoll vermerkt (vgl. act. 6/340, insb. S. 5 f.). Gerade angesichts des Umstandes, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befindet, was auch die Parteien so ausführten (vgl. etwa act. 6/365 S. 9; act. 6/405A S. 6; act. 6/405C Rz 50, 79; Prot. VI S. 270, 294 f.; ferner E. III.4.5), bedeutet die Tatsache, dass sie anders aussagte, als sie sich gegenüber dem Kläger ausgedrückt haben mag oder als der Kläger erhoffte, noch nicht automatisch, dass sie von der Beklagten beeinflusst worden war. Kinder, die sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, neigen gerichtsnotorisch dazu, demjeni- gen Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten, diejenigen Dinge zu sagen, von denen sie wissen oder spüren, dass sie diesem Elternteil wichtig sind (vgl. dazu auch FamKomm Scheidung/Schreiner, 3. Aufl. 2017, Anh. Psych N 54 m.w.H.). Es erscheint damit durchaus plausibel, dass C._____ dem Kläger oder in dessen Anwesenheit gesagt haben soll, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, während sie der Beklagten gegenüber keine solchen Äusserungen gemacht haben soll (vgl. etwa act. 2 S. 45; act. 30 S. 5 f.; act. 25 Rz 1.2, 19.1, 19.3). Dafür, dass sie gegenüber dem unabhängigen Gericht ihre Meinung nicht klar ausdrücken konn- te, bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersicht- lich, dass sich C._____ von der sie zur Anhörung begleitenden Beklagten unter Druck gesetzt fühlte und deshalb nicht frei aussagen konnte, wie der Kläger meint (vgl. act. 2 S. 45, 47). C._____ machte durchaus auch kritische Äusserungen in Bezug auf Verhältnisse bei der Beklagten, wie etwa, sie wolle lieber alleine mit ih- ren Freundinnen und nicht von der Mutter begleitet zur Schule gehen (vgl. act. 6/340 S. 2), und sie äusserte sich ansonsten in Bezug auf die Beziehung zu beiden Elternteilen grundsätzlich sehr positiv (act. 6/340). Auf das Protokoll der Kinderanhörung kann damit für den Entscheid über die vorsorglichen Massnah- men abgestellt werden und es ist insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 2 S. 46) auch C._____s verneinende Aussage zur Besuchserweiterung (vgl. act. 6/340 S. 5) Ernst zu nehmen.

- 23 - 3.5. Was den fehlenden persönlichen Eindruck von C._____ betrifft, so ist es richtig, dass der den angefochtenen Entscheid fällende Einzelrichter an der Kin- deranhörung nicht dabei war (vgl. E. III.3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die mangelnde Teilnahme des Einzelrichters aber nicht ein "unüberbrückbares Defizit", das zwingend zu einer Wiederholung der Kinderanhörung führen muss (vgl. act. 2 S. 46). So erhält der entscheidende Richter auch in den – wie gezeigt zulässigen – Fällen, in denen die Kinderanhörung von einer Drittperson oder von einer unteren Instanz vorgenommen wurde, keinen persönlichen Eindruck vom Kind, kann aber dennoch über Kinderbelange entscheiden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, im vorliegenden Fall sei in Übereinstimmung mit Art. 298 Abs. 2 ZPO ein Protokoll der Kinderanhörung erstellt worden (vgl. act. 25 Rz 20.1), in welchem C._____s Aussagen detailliert wiedergegeben wurden. Dabei ist auch vermerkt, ob C._____ Umstände auf Befragen oder von sich aus schilderte und wie detailliert ihre Antworten jeweils ausfielen. Dass mit C._____ nicht über alle relevanten Umständen gesprochen wurde, wird sodann weder vorgebracht noch ist solches ersichtlich. Ausserdem sind im Protokoll auch die Eindrücke dargelegt, die die anwesenden Personen von C._____, ihrem Verhalten und den von ihr ge- zeigten Gefühlen erhalten haben (vgl. act. 6/340). Damit lässt sich die Kinderan- hörung entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 46) durchaus auch von einer nicht anwesenden Person würdigen, die keinen persönlichen Eindruck von C._____ er- hielt. Folglich konnte bzw. kann sowohl der erstinstanzliche Richter als auch nun die Kammer das Protokoll der Kinderanhörung in die Entscheidfindung einbezie- hen, ohne zwingend einen persönlichen Eindruck von C._____ erhalten zu müs- sen. 3.6. Die Kinderanhörung wurde rund ein Jahr vor der Fällung des angefochte- nen Entscheides durchgeführt. Es ist dem Kläger zuzustimmen, dass eine solche Zeitspanne für ein Kind in C._____s Alter sehr lange ist (vgl. act. 2 S. 46; act. 30 S. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____s Wünsche seit der Anhörung verändert haben. Allerdings kann auch in einer solchen Situation nicht unbesehen eine erneute Anhörung angeordnet werden, vielmehr ist in die Entscheidung darüber auch miteinzubeziehen, dass eine Kinderanhörung eine erhebliche Belastung für ein Kind darstellen kann, wie die Beklagte zu Recht aus-

- 24 - führt (vgl. act. 25 Rz 21.1). Davon ist hier auszugehen, befindet sich C._____ doch gerade im Hinblick auf die Kontakte in einem starken Loyalitätskonflikt (vgl. E. III.3.4, III.4.5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Wunsch eines Kindes im Alter von C._____ bei der Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund gegeben ist bzw. ob ein festgelegtes Besuchsrecht abzuändern ist, anders als der Kläger meint (vgl. act. 30 S. 6), nur einen von vielen Faktoren darstellt und zudem grund- sätzlich nicht das ausschlaggebende Kriterium ist. Wie zu zeigen sein wird, wäre vorliegend die aktuell geltende Besuchsregelung selbst dann nicht zu ändern, wenn C._____ eine Ausweitung wünschen würde (vgl. E. III.4.5.4). Eine erneute Kinderanhörung ist damit nicht derart wesentlich, wie dies der Kläger meint, und der erhoffte Nutzen einer Anhörung durch die Kammer steht in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung C._____s im Zusammenhang mit einer ohnehin nur einstweiligen Regelung, die einen gewissen Bestand haben soll (vgl. nachstehend E. III.4.1.2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger selbst ausführt, seit den Sommerferien 2018 habe C._____ auch ihm gegenüber gesagt, die aktuell geltende Regelung sei gut (vgl. act. 2 S. 45). Es ist daher ohnehin fraglich, ob C._____ heute überhaupt anders aussagen würde als anlässlich der Kinderanhörung. 3.7. Eine Wiederholung der Kinderanhörung ist aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag des Klägers ist abzuweisen.

4. Gründe für eine Änderung des geltenden Besuchsrechtes 4.1. Rechtliches zur Abänderung 4.1.1. Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zulässig, wenn seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Veränderungen, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits voraussehbar waren und auch schon mitberücksichtigt wur- den, bilden keinen Abänderungsgrund (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Ebenfalls zu- lässig sind Abänderungen vorsorglicher Massnahmen, wenn sich die tatsächli- chen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben bzw. sich nicht wie prognostiziert verwirklicht haben,

- 25 - oder aber wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt heraus- stellt, weil dem Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 = BGE 142 III 518, nicht publ. E. 2.4). 4.1.2. Bei der Abänderung von Regelungen der Kinderbelange wie etwa der Ob- hut und des Besuchsrechts beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse eine Abänderung der geltenden Ordnung bewirken soll, aus der Perspektive des Kindeswohls. Grundsätzlich sind die Regelungen von Kinderbelangen auf Dauer angelegt, doch müssen sie auch relevanten neuen Entwicklungen angepasst werden können (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breit- schmid, 6. Aufl. 2018, Art. 134 N 2 f.). Eine Neuregelung ist dann vorzunehmen, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, ihm mithin mehr schadet als der Verlust an Kontinuität, der mit der Abänderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Massgeblich sind stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Allgemein gehaltene Aussagen der Parteien wie etwa, auch geringfügige Veränderungen könnten wesentlich sein, die Regelung der Kinderbelange müssten den entwicklungsbedingten Verhältnissen nachgeführt werden können (vgl. act. 2 S. 13), oder gewöhnliche Entwicklungsschritte eines Kindes würden eine Anpassung der Kontaktregelung erfordern (vgl. act. 2 S. 12 f.) bzw. seien in Entscheiden antizipiert und von vornherein angemessen geregelt (act. 25 Rz 3.2), führen daher nicht weiter. 4.2. Zum Abänderungsgrund des Ausgehens von der unrichtigen Prämisse ei- ner kurzen Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts 4.2.1. Dazu erwog die Vorinstanz, bei Erlass der Besuchsrechtsregelung vom

6. November 2017 sei nicht von einem raschen Ende des Scheidungsverfahrens und damit auch der Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen ausgegangen worden. Vielmehr sei die Regelung für einen längeren Zeitraum getroffen worden. So sei das Besuchsrecht in mehrere Phasen eingeteilt worden, wobei auch eine Regelungsstufe ab 2019 enthalten sei, was beim Ausgehen von einer kürzeren Verfahrensdauer nicht gemacht worden wäre. Auch würden die Erwägungen in der Verfügung vom 6. November 2017 zeigen, dass das Gericht damals nicht von

- 26 - einer kurzen Verfahrensdauer ausgegangen sei. Der Wunsch des Klägers nach einer alternierenden Obhut stelle sodann für sich alleine keinen Abänderungs- grund dar. Selbst ein länger als erwartet andauerndes Scheidungsverfahren wür- de keinen Abänderungsgrund darstellen, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf das grundsätzlich gut funktionierende Besuchsrecht gemäss dem Ent- scheid vom 6. November 2017 auswirken würde. Im Gegenteil würden die vom Kläger monierten Kontakthindernisse gerade nicht das gemäss übereinstimmen- den Parteiaussagen grundsätzlich funktionierende gerichtliche Besuchsrecht be- treffen, sondern vielmehr spontane Verlängerungswünsche des Klägers. Der Klä- ger habe auch ausgesagt, die Verständigung unter den Parteien würde einiger- massen gut funktionieren, wenn es um das gerichtlich geregelte Besuchsrecht gehe (act. 3/1 E. IV.3.1-3.2). 4.2.2. Der Kläger, der an seiner vor Vorinstanz vertretenen Meinung festhält, macht geltend, die Vorinstanz sei im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich davon ausgegangen, der Hauptprozess über die Scheidungsfolgen werde rasch ein Ende finden. Zudem habe im November 2017 nicht damit gerechnet werden müssen, die Vorinstanz werde das Hauptverfahren völlig verschleppen. Indem die Vorinstanz diese Umstände in ihren Erwägungen einfach ausblende, verletze sie das rechtliche Gehör des Klägers. Im Übrigen gehe das Argument der Vorinstanz, weshalb ein länger als erwartet dauerndes Verfahren kein Abänderungsgrund wä- re, an der Sache völlig vorbei. Massgebend seien nicht Auswirkungen auf das bisherige Besuchsrecht, sondern vielmehr der Umstand, dass zufolge des Ausge- hens von einer kürzeren Geltung der vorsorglichen Massnahmen das Besuchs- recht nur auf das damalige Alter C._____s und nicht auf ihr aktuelles und zukünf- tiges Alter zugeschnitten sei. Wenn die Vorinstanz im Übrigen einen Abände- rungsgrund verneine, weil das aktuelle Besuchsrecht gut funktioniere, unterliege sie einem Zirkelschluss, lasse sich doch daraus nicht ableiten, ein erweitertes Be- suchsrecht würde nicht ebenfalls funktionieren. Nicht zutreffend sei im Übrigen, dass die Kontakthindernisse sich auf Wünsche des Klägers beziehen würden, es handle sich um solche C._____s (act. 2 S. 47 ff.).

- 27 - Demgegenüber bringt die Beklagte vor, an der Beurteilung der Vorinstanz sei nichts auszusetzen. Wesentlich sei nur, wovon die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 6. November 2017 ausgegangen sei. Die Schulphase C._____s sei vo- rausgesehen und geregelt worden, sodass das Besuchsrecht auch für ein Kind von acht Jahren altersadäquat und angemessen sei. Sodann bestreitet die Be- klagte, dass ein Abänderungsgrund vorliege, wenn ein erweitertes Besuchsrecht ebenfalls funktionieren würde. Bei den fraglichen Verlängerungswünschen handle es sich ferner nicht um solche C._____s (act. 25 Rz 22.1 ff.). 4.2.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass einzig massgeblich ist, von wel- cher Verfahrensdauer die Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2017 ausging, in welcher das heute geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Annahmen in davor oder später getroffenen Entscheiden oder die Prozessleitung der Vor- instanz haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Frage, für welche Dauer das aktuell geltende Besuchsrecht geregelt wurde. Die Ausführungen des Klägers zur Verfügung vom 8. Februar 2017 und zu den in der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 gemachten Vorschlägen der Vorinstanz betreffend Abspaltung des Güterrechts (vgl. act. 2 S. 48 ff.) gehen daher an der Sache vorbei. Gehörsverlet- zungen liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. 4.2.4. Aus demselben Grund ist es für die Beurteilung des Abänderungsgrundes auch nicht von Relevanz, ob die Vorinstanz im Verfahren über die noch hängigen Scheidungsfolgen unangemessen lange untätig blieb oder nicht. Ohnehin ist die- se Frage nicht im Massnahmeverfahren zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers (vgl. act. 2 S. 50 f.) braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Anzumerken ist einzig Folgendes: Nebst neun Verfahren über vorsorgliche Massnahmen, wobei sechs davon vom Kläger einge- leitet worden waren (vgl. act. 6/19; act. 6/123; act. 6/168; act. 6/228; act. 6/262; act. 6/265; act. 291 und act. 3/1; act. 6/315; act. 6/405F), hatte die Vorinstanz zu- sätzlich zur Durchführung des eigentlichen Scheidungsverfahrens auch zu beur- teilen, ob die Scheidungsfrage vorgängig entschieden werden könne. Nicht nur wurde dieser Entscheid bis ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. act. 6/122; act. 6/145; act. 6/177; act. 6/187; act. 6/195; act. 6/232A; act. 6/285), es ist dies

- 28 - auch bereits das sechste Mal, dass sich das Obergericht mit vorsorglichen Mass- nahmen auseinanderzusetzen hat (vgl. Geschäfts-Nrn. LY160019 [act. 6/143], LY170051 [act. 6/286], LY170057 [act. 6/284], LY180029 [act. 6/346], LY180039 [act. 6/386] sowie vorliegend LY190039), wobei teilweise auch Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben wurden (vgl. act. 6/210; act. 6/373a). Entsprechend oft waren auch die Akten nicht bei der Vorinstanz. Während es zweifellos das gute Recht der Parteien ist, Rechtsmittel zu ergreifen, erscheinen die – vorliegend nicht einmal relevanten – Vorwürfe des Klägers angesichts dieser Ausgangslage doch befremdlich. 4.2.5. Die Erwägung der Vorinstanz, sie habe in der Verfügung vom 6. November 2017 das Besuchsrecht in mehreren Phasen geregelt, wobei auch eine Rege- lungsstufe ab 2019 enthalten sei, beanstandet der Kläger zu Recht nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, solches wäre nicht vorgenommen worden, wenn von einer nur kurzen Geltungsdauer der getroffenen Besuchsrechtsordnung aus- gegangen worden wäre, ist zutreffend. Es finden sich in der Verfügung vom

6. November 2017 keine Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Regelung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten soll. Vielmehr wurde explizit auch im Hin- blick auf den Eintritt C._____s in die Schule eine Regelung getroffen, welche für die Primarschulzeit praktikabel und angemessen ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Zudem wird in der fraglichen Verfügung ausdrücklich erwähnt, das Ende des Scheidungsverfahrens sei zur Zeit noch nicht absehbar und das Besuchs- recht müsse auch im Hinblick darauf geregelt werden (vgl. act. 6/262 E. III.5.5). Zusammen mit dem Umstand, dass das Ferienrecht des Klägers auch für die Zeit ab dem Jahr 2019 geregelt wurde, ist klar, dass die Regelung nicht nur für ein oder zwei Jahre, sondern für eine längere Zeit gelten soll. Auch das Obergericht hatte im Übrigen in seinem Entscheid vom 17. Mai 2018, mit welchem es die frag- liche Besuchsrechtsordnung zu prüfen hatte, nichts Gegenteiliges festgehalten (act. 6/286; vgl. auch act. 25 Rz 27). 4.2.6. Grundsätzlich ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass eine länger als er- wartete Geltungsdauer der vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts von Rele- vanz sein könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn später eintretende Entwicklun-

- 29 - gen bei der Festlegung des Besuchsrechts nicht miteinbezogen worden wären, sodass die geltende Besuchsrechtsordnung nicht mehr auf die aktuellen Verhält- nisse passen würde. Dies ist aber wie gezeigt nicht der Fall. Der Entscheid vom

6. November 2017 basiert daher nicht auf unrichtigen Verhältnissen. Die Vor- instanz verneinte den diesbezüglichen Abänderungsgrund zu Recht. Im Übrigen würde es auch keinen Abänderungsgrund darstellen, wenn eine andere Besuchs- rechtsregelung ebenfalls gut funktionieren würde. Ein Abänderungsgrund ist ledig- lich gegeben, wenn das Kindeswohl eine Abänderung gebietet, was nicht der Fall ist, wenn die aktuelle Regelung das Kindeswohl wie hier bereits wahrt. Wie es sich mit den Wünschen C._____s verhält, braucht daher in diesem Zusammen- hang nicht geklärt zu werden; dazu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. III.4.5). Das Vorliegen des vom Kläger geltend gemachten Ab- änderungsgrundes ist somit zu verneinen. 4.3. Zum Abänderungsgrund des Übertritts C._____s in die Primarschule und zum Gewinn an Selbständigkeit C._____s 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, auch angebliche aktuelle Bedürfnisse von C._____, ihre zunehmende Selbständigkeit und ihr Älterwerden als solches würden keinen Abänderungsgrund darstellen. Anhand der pauschalen Behauptungen des Klä- gers sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Bedürfnisse von C._____ oder die äusseren Umstände tatsächlich geändert hätten. Bei der zunehmenden Selbstän- digkeit handle es sich um absolut gewöhnliche Entwicklungsschritte jedes Kindes, wovon sowohl die Parteien als auch der Entscheid vom 6. November 2017 aus- gegangen seien. Der Zeitablauf und die entsprechende Entwicklung C._____s seien daher in der Verfügung vom 6. November 2017 antizipiert worden. Zu be- achten sei auch, dass das aktuelle Besuchsrecht erst vor kurzem, im Jahr 2018, vom Obergericht überprüft und bestätigt worden sei (act. 3/1 E. IV.3.3). 4.3.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe missachtet, dass der Übertritt in die Primarschule für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes fundamental sei. Das Besuchsrecht müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass C._____ nun nicht mehr ein sechsjähriges kleines Kind sei wie im November 2017, sondern ein altersadäquat entscheidend weiterentwickeltes, bald achtjähriges Schulkind in der

- 30 - zweiten Primarklasse. Das aktuelle (Ferien)Besuchsrecht sei nicht mehr adäquat. Mit dem Entscheid des Obergerichts sei im Übrigen lediglich eine von der Beklag- ten erhobene Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, eine umfassende Überprüfung des Besuchsrechts habe nicht stattgefunden (act. 2 S. 53 ff.). Die Beklagte hält demgegenüber fest, im Entscheid vom 6. November 2017 seien der Übertritt in die Schule und die damit einhergehenden Entwicklungs- schritte C._____s vorhergesehen und das Besuchsrecht inklusive der Ferien ent- sprechend angemessen erweitert worden. Diese Regelung habe auch Geltung für die weitere Primarschulzeit. Das Obergericht habe die Verfügung vom

6. November 2017 entgegen dem Kläger vollumfänglich überprüft (act. 25 Rz 29 ff.). 4.3.3. Es ist richtig, dass der Übertritt in die Primarschule für Kinder von grosser Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat dies aber gar nicht verneint, sondern vielmehr festgehalten, dieser Entwicklungsschritt von C._____ sei in die Besuchsrechtsre- gelung vom 6. November 2017 bereits miteinbezogen worden. Dass dies korrekt ist und auch die Primarschulzeit bei den Überlegungen, die zur aktuell geltenden Besuchsordnung führten, explizit mitberücksichtigt worden war, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. III.4.2). Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass das Älter- und Selbständigerwerden C._____s bei der Festsetzung des heute gelten- den Besuchsrechts antizipiert und diesen Umständen Rechnung getragen wurde. Es liegen diesbezüglich also heute keine veränderten Verhältnisse vor. 4.3.4. Es hätte dem Kläger freigestanden, gegen den Entscheid vom 6. Novem- ber 2017 ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er das darin festgelegte Besuchs- recht für ein achtjähriges Kind als nicht angemessen befunden hätte. Dass er dies unterliess, mag zwar bedeuten, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend die Ver- fügung vom 6. November 2017 nicht alle seine jetzt erhobenen Einwände von der Kammer geprüft wurden. Es bedeutet jedoch keineswegs, dass die Kammer da- mals nicht eine umfassende Prüfung des angefochtenen Entscheides vornahm und nicht zum Schluss kam, das darin festgelegte Besuchsrecht sei angemessen. Ohnehin ist der Entscheid vom 6. November 2017 zufolge der Abweisung der da-

- 31 - gegen erhobenen Berufung der Beklagten rechtskräftig. Eine Überprüfung wie in einem Rechtsmittelverfahren ist heute folglich nicht mehr zulässig und allfällige Fehler könnten nicht mehr wie in einem solchen korrigiert werden. Indem der Klä- ger vorbringt, das fragliche Besuchsrecht sei nicht mehr altersadäquat, macht er aber gerade die Fehlerhaftigkeit des Entscheides vom 6. November 2017 geltend und verkennt damit, dass das Abänderungsverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist. 4.4. Zu den Abänderungsgründen der vermehrten Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte sowie der Verschärfung der Gatekeeping- Problematik der Beklagten 4.4.1. Die Vorinstanz hielt diese Abänderungsgründe für nicht glaubhaft gemacht und entsprechend als nicht gegeben. Sie wies zunächst darauf hin, die langjähri- ge Scheidung zwischen den Parteien sei als hochstrittig anzusehen; die Beklagte habe dem Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ vorgeworfen, während dieser die Beklagte nun beschuldige, sie instrumentalisiere die Tochter, weise eine aus- geprägte Gatekeeping-Problematik auf und verhalte sich prozessquerulatorisch. Aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei aber entgegen dem Kläger keine mit dem Kindeswohl im Widerspruch stehende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich. Weitere Ereignisse, anhand derer eine kindeswohlge- fährdende Instrumentalisierung C._____s durch die Beklagte ersichtlich sei, habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Beklagten zur Einhaltung des Besuchsrechts und die Tatsache, dass der Klä- ger selbst einräume, die Beklagte gestehe ihm vereinzelt verlängerte Besuchszei- ten zu, sei keine kindeswohlgefährdende Instrumentalisierung ersichtlich. Dassel- be gelte für die vorgebrachte Gatekeeping-Problematik, die sich ebenso wenig auf konkrete und glaubhaft dargelegte Ereignisse im Rahmen des angeordneten Be- suchsrechts abstützen könne und daher als haltlos erscheine. Die vereinzelt sei- tens der Beklagten freiwillig eingeräumten Verlängerungen der Besuchszeiten und ihre grundsätzliche Bereitschaft, gewisse Zugeständnisse zu machen, wür- den im Gegenteil gerade gegen eine Gatekeeping-Problematik sprechen (act. 3/1 E. IV.3.4).

- 32 - 4.4.2. Nach Ansicht des Klägers zeigt sich die Instrumentalisierung C._____s an ihrem Verhalten in der Kinderanhörung. C._____ sei völlig blockiert gewesen und habe sich nicht freimütig und detailliert äussern können, weil sie von der Beklag- ten psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Weil dies im angefochtenen Ent- scheid nicht erwähnt werde, sei dieser mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Klägers werde verletzt. Zur Gatekeeping-Problematik, welche sich nach Ansicht des Klägers seit dem 6. November 2017 erheblich verschärft habe, verweist der Kläger zunächst auf die von der Beklagten erhobenen, unbegründe- ten Vorwürfe sexueller Übergriffe, welche die Beklagte auch im vorliegenden Massnahmeverfahren wiederholt habe. Die Vorinstanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers mit keinem Wort eingegangen, was einen Begrün- dungsmangel und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Klägers darstel- le. Dass die Beklagte das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht grundsätzlich ein- halte, ändere sodann nichts daran, dass sie versuche, C._____ möglichst vom Vater fernzuhalten. Zwar treffe es zu, dass die Beklagte bei einzelnen wenigen Gelegenheiten einer geringfügigen Verlängerung der Besuchszeiten und Spon- tanbesuchen zugestimmt habe, doch bestehe keine grundsätzliche Bereitschaft zu einer flexiblen Handhabung des Besuchsrechts und auch nicht dazu, C._____s Wünschen Rechnung zu tragen. Um im Interesse des Kindeswohls dem sich wei- terentwickelnden Gatekeeping-Syndrom der Beklagten und damit der Gefahr der Entstehung eines Parental Alienation Syndroms entgegen zu wirken, sind nach Ansicht des Klägers deshalb altersgemässe Ausweitungen des Besuchsrechts nötig. Schliesslich fügt der Kläger an, die aktuelle Besuchsrechtsregelung beruhe auf der Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionie- renden Beziehungs- und Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb die Besuchsrechtsordnung auf ei- ner unrichtigen Prämisse beruhe (act. 2 S. 53, 56 ff.; act. 30 S. 3 f., 6 f.). 4.4.3. Die Beklagte findet die Vorwürfe des Klägers zur Kinderanhörung haltlos und das von ihm gezeichnete Bild C._____s unzutreffend. Sie habe C._____ nicht psychisch unter Druck gesetzt. Weiter führt die Beklagte aus, es gebe kein Ga- tekeeping-Syndrom bei ihr, sie beweise dies mehrmals pro Monat, indem sie die gerichtlichen Besuchszeiten einhalte und C._____ auch ausserhalb der Besuchs-

- 33 - ordnung spontan zum Kläger gehen lasse oder Verlängerungen von Besuchszei- ten erlaube. Was sie zu Recht nicht zulasse, seien absprachewidrige grössere Zeitüberschreitungen, welche der Kläger immer wieder eigenmächtig und mit Verweis auf angebliche Wünsche C._____s durchsetze. Der Vorwurf sexueller Übergriffe sei sodann nicht unbegründet gewesen. Ohnehin könne mit dieser Be- gründung heute kein Gatekeeping-Syndrom mehr begründet werden. Ein Abände- rungsgrund zufolge einer Instrumentalisierung oder eines Gatekeeping-Syndroms sei nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers betreffend die unrichtige Prämis- se sei zudem haltlos (act. 25 Rz 2.1, 28, 33 ff.). 4.4.4. Was die angebliche Instrumentalisierung C._____s betrifft, so wurde be- reits ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, C._____ hätte sich an der Kinderanhörung vom 29. August 2018 nicht frei äussern können. Auch der vom Kläger vorgebrachte Umstand, C._____ sei von der Beklagten ans Gericht begleitet worden und die Beklagte habe während der Anhörung auf C._____ ge- wartet (vgl. act. 2 S. 53), ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. E. III.3.4). Im Übrigen ist es normal und lässt nicht automatisch auf eine Beeinflussung des Kin- des schliessen, wenn ein Kind von einem Elternteil ans Gericht begleitet wird und dieser Elternteil, da er nicht an der Anhörung teilnehmen kann, draussen warten muss, worauf die Beklagte korrekt hinweist (vgl. act. 25 Rz 28). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, aus dem Protokoll der Kinderanhörung sei keine In- strumentalisierung C._____s ersichtlich. Es liegt weder ein Begründungsmangel noch eine Gehörsverletzung vor. Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zur Instrumentalisierung beanstandet der Kläger sodann nicht. An der Schlussfolge- rung der Vorinstanz, es sei keine Instrumentalisierung ersichtlich, weshalb der entsprechende Abänderungsgrund nicht gegeben sei, ist folglich nichts auszuset- zen. 4.4.5. Gemäss den Vorbringen des Klägers vor der Vorinstanz sprechen ver- schiedene Umstände für das Vorliegen bzw. eine Verschärfung eines Gatekee- ping-Syndroms bei der Beklagten (vgl. act. 6/392 S. 20 ff.). Dass die Vorinstanz nicht auf jede einzelne Behauptung des Klägers im Detail einging, bedeutet nicht, dass eine Gehörsverletzung vorliegt. In der Urteilsbegründung muss das Gericht

- 34 - kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wurde darin doch wenn auch kurz so doch klar, festgehalten, die vom Kläger vorgebrachten Argumente für die Begründung eines Gatekeeping-Syndroms würden als nicht relevant erachtet. 4.4.6. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren betreffend die Ver- fügung vom 6. November 2017 erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe des Klä- gers auf C._____ mögen ein Versuch gewesen sein, das Besuchsrecht des Klä- gers einzuschränken (vgl. act. 6/392 S. 21 f., ferner act. 6/405A S. 10). Wie der Kläger aber selbst auch ausführt (vgl. act. 2 S. 56), wurden diese Beschuldigun- gen sowohl von der Kammer als auch vom Bundesgericht zurückgewiesen (vgl. etwa act. 6/286; act. 6/296; act. 6/373a). Damit gehören diese Beschuldigungen grundsätzlich der Vergangenheit an und vermögen heute kein Gatekeeping zu begründen. Die Frage, ob das Erheben der fraglichen Vorwürfe damals ein Hin- weis auf eine Gatekeeping-Problematik der Beklagten gewesen sein könnte, ist vorliegend nicht relevant. Zwar hält die Beklagte auch heute noch daran fest, ihre Vorwürfe seien nicht unbegründet gewesen (vgl. auch act. 35 S. 1 f.). Dabei scheint es ihr mehr darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie diesbezüglich vor den Gerichtsinstanzen unterlag, als dass sie tatsächlich davon überzeugt wäre, C._____ wäre beim Kläger gefährdet. Richtigerweise stellt die Beklagte denn auch weder entsprechende Anträge betreffend Einschränkung des Besuchsrechts noch verhält sie sich entsprechend. Auch weitere vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwür- fe beziehen sich auf die Vergangenheit und vermögen heute kein Gatekeeping- Syndrom zu begründen. Insbesondere handelt es sich dabei um Vorbringen der Beklagten in ihren Berufungsschriften vom 14. und vom 23. November 2017, wel- che gemäss dem Kläger auf ein Gatekeeping-Syndrom schliessen liessen (act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10). Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die

- 35 - Beklagte lege ihre Ferien so, dass das Besuchsrecht des Klägers möglichst lange unterbrochen werde (vgl. act. 2 S. 57; zudem act. 6/392 S. 21; act. 6/405A S. 10), so ist auch aus den vom Kläger aufgeführten Beispielen (vgl. act. 6/392 S. 15 f.) nicht ersichtlich, dass die Beklagte systematisch versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Ferien immer so zu legen, dass möglichst keine Besuchstage ausfallen; es wäre unverhältnismässig, sol- ches zu verlangen. 4.4.7. Es ist unbestritten, dass das mit Verfügung vom 6. November 2017 ange- ordnete Besuchsrecht von der Beklagten eingehalten wird und die Beklagte ver- einzelt auch Verlängerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zustimmt. Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22. Novem- ber 2019 ausführen lässt, die Beklagte verhindere Spontanbesuche C._____s bei ihm, wenn immer dies möglich sei (vgl. act. 30 S. 6 f.), ist dies nicht glaubhaft. Das vom Kläger aufgeführte Beispiel (vgl. act. 30 S. 7) betrifft einen Einzelfall und ist damit nicht geeignet, auf ein generelles Verhalten zu schliessen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Einhaltung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts und dessen vereinzelte Ausweitung gegen eine Gatekeeping- Problematik der Beklagten sprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte Änderungen des Besuchsrechts unbestritten nicht immer zustimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ihr dies nicht vorgeworfen werden, ist sie doch grund- sätzlich lediglich verpflichtet, das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht einzuhal- ten. Natürlich wäre es wünschenswert, dass die Parteien stets auf gegenseitige Bedürfnisse eingehen könnten und die Besuchszeiten so flexibel gehandhabt werden könnten, dass spontane Anpassungen an kurzfristige Begebenheiten, insbesondere an Wünsche des Kindes selbst, möglich sind. Solches ist hier ledig- lich teilweise der Fall. Es ist in diesen Zusammenhang aber zu bedenken, dass auch objektive Gründe, Einstellungen zur Erziehung der Eltern und nicht zuletzt auch die für Kinder grundsätzlich wichtige Kontinuität dagegen sprechen können, die Besuchszeiten ständig zu verändern und allzu flexibel anzupassen. Nicht je- des "Nein" der Beklagten zu einer entsprechenden Anfrage bedeutet damit auto- matisch, dass sie eine Gatekeeping-Problematik hat und möglichst versucht, C._____ vom Kläger fernzuhalten. Die Parteien scheinen anderer Meinung zu

- 36 - sein, was eine Bereitschaft zum Entgegenkommen bedeutet, doch ist dies ange- sichts der stark konfliktbelastete Scheidung der Parteien gerade auch hinsichtlich der Kinderbelange in gewisser Weise nachvollziehbar und bedeutet nicht zwin- gend, dass eine Gatekeeping-Problematik vorliegt, ebenso wenig, wie sich dies aus dem Umstand ergibt, dass die Parteien nicht immer positiv auf Forderungen des jeweils anderen reagieren. Das von den Parteien oft zitierte Beispiel der Verlängerung des Besuchs- rechts, damit C._____ einer Musikprobe des Klägers mit seiner Band zuhören konnte, führt nicht weiter. Hier ist gerade strittig, ob der Verlängerungswunsch von C._____ oder vom Kläger kam (vgl. etwa act. 6/392 S. 17; act. 6/405C Rz 21; Prot. VI S. 287 f., 296; act. 2 S. 44, 48, 58; act. 25 Rz 20.4). Was der Wahrheit entspricht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, weshalb dieses Bei- spiel kaum dem Nachweis einer Gatekeeping-Problematik der Beklagten dienen kann. Schliesslich ist anzufügen, dass Aussagen der Beklagten, auch vor Gericht

– entgegen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 58) – nur beschränkt geeignet sind, Hinwei- se auf das Vorliegen eines Gatekeeping-Syndroms zu liefern. Viel aussagekräfti- ger ist ihr Verhalten, welches für sich spricht: Die Beklagte hält wie dargelegt ins- besondere das angeordnete Besuchsrecht ein und stimmt vereinzelt auch Verlän- gerungen von Besuchszeiten und Spontanbesuchen C._____s beim Kläger zu. 4.4.8. Was das vom Kläger befürchtete Parental Alienation Syndrom betrifft, so ist ausschlaggebend, dass C._____ das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht wahr- nehmen kann und sie – trotz des Scheidungskrieges zwischen ihren Eltern, der so lange dauert, wie sie sich erinnern kann – zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis hat (vgl. auch act. 6/340). Dies spricht gegen das Vorliegen oder auch nur schon die Gefährdung für die Entwicklung eines Parental Alienation Syndroms. Auch der Kläger geht im Übrigen davon aus, C._____ sei den seiner Ansicht nach beste- henden Versuchen der Beklagten, C._____ im Bezug auf das Besuchsrecht beim Kläger negativ zu beeinflussen, nicht unterlegen (vgl. act. 2 S. 59).

- 37 - 4.4.9. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, das Vorliegen einer Ga- tekeeping-Problematik der Beklagten und die Gefahr der Entwicklung eines Pa- rental Alienation Syndroms C._____s sei nicht glaubhaft und der entsprechende Abänderungsgrund daher nicht gegeben. Auch das Beruhen des geltenden Be- suchsrechts auf unrichtigen Voraussetzungen – nämlich der falschen Annahme, die Beklagte sei zur Gewährleistung eines normal funktionierenden Beziehungs- und Kontaktverhältnisses zwischen Vater und Tochter willens und fähig – ist schliesslich zu verneinen. Bei den vom Kläger zum Nachweis vorgebrachten Um- ständen (vgl. act. 2 S. 59) handelt es sich um lediglich pauschale und nicht glaub- haft gemachte Vorbringen. Die Ausführungen der Beklagten dazu (vgl. act. 25 Rz 1.2 und 36) lassen zudem vermuten, dass sich die fraglichen Vorkommnisse auf die Zeit beziehen, in welcher die Beklagte erstmals die Vorwürfe sexueller Übergriffe erhob – also auf die Vergangenheit, welche nicht geeignet ist, heutiges Verhalten der Beklagten glaubhaft zu machen. 4.5. Zum Abänderungsgrund des Wunsches C._____s auf mehr Zeit mit dem Kläger 4.5.1. Die Vorinstanz hielt es für nicht glaubhaft, dass C._____ tatsächlich den Wunsch habe, mehr Zeit beim Kläger zu verbringen. So sei es gerichtsnotorisch und auch aufgrund der Parteiaussagen erstellt, dass Kinder wie C._____ in einem längeren Scheidungskonflikt in einen Loyalitätskonflikt geraten und sich jeweils ih- rer Verbindung zum jeweiligen Elternteil versichern würden, bei dem sie gerade seien. Selbst wenn also C._____ dem Kläger gesagt haben sollte, sie wolle mehr Zeit mit ihm verbringen, erscheine es als nicht glaubhaft, dass sie dadurch wirk- lich eine Erweiterung des Besuchsrechts habe erzielen wollen. Dies umso mehr, als C._____ noch an der Kinderanhörung gesagt habe, mit der aktuellen Be- suchsrechtsregelung zufrieden zu sein und keine Erweiterung des Besuchsrechts zu wünschen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen zum Nachweis des Ab- änderungsgrundes seien ferner nicht dienlich, dessen Vorliegen glaubhaft zu ma- chen. Ohnehin würde selbst bei einem tatsächlich bestehenden Wunsch C._____s auf eine Ausweitung des Besuchsrechts noch kein Abänderungsgrund vorliegen. Die aktuell geltende Betreuungsregelung gehe bereits jetzt über ein

- 38 - gewöhnliches Besuchsrecht deutlich hinaus und die fehlende Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien spreche mit Blick auf das Kindeswohl ge- gen eine noch weitere Ausdehnung (act. 3/1 E. IV.3.6). 4.5.2. Der Kläger verweist bei seiner Kritik an diesen Erwägungen zunächst auf seine Ausführungen zur Kinderanhörung. Sodann macht er geltend, die Qualifika- tion des aktuellen Besuchsrechts als weit treffe nicht zu und dem Kinderwunsch sei, nebst anderen Kriterien, bei der Regelung des Besuchsrechts Beachtung zu schenken (act. 2 S. 41 ff., 55 f.). Die Beklagte verweist ihrerseits auf ihre Ausfüh- rungen zur Kinderanhörung und stimmt im Übrigen der Vorinstanz zu (act. 25 Rz 32, vgl. auch Rz 19.1, 19.3). 4.5.3. Hinsichtlich der Kinderanhörung wurde bereits ausgeführt, weshalb auf die bereits durchgeführte Anhörung abgestellt werden kann und von der Kammer kei- ne erneute Anhörung durchzuführen ist (vgl. E. III.3). Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zu den Wünschen C._____s ist beizupflichten; sie werden vom Kläger auch gar nicht bemängelt. 4.5.4. Die Vorinstanz hält weiter richtig fest, selbst ein Wunsch C._____s auf Ausdehnung ihrer Zeit mit dem Kläger würde in der vorliegenden Situation keinen Abänderungsgrund darstellen. Zwar trifft es selbstverständlich zu, dass dem Kin- derwunsch bei der Regelung des Besuchsrecht Beachtung zu schenken ist und ein solcher Wunsch sogar dazu führen kann, dass eine bestehende Regel abge- ändert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil ist, wie die Vorinstanz richtig erwog, im jetzi- gen Zeitpunkt angesichts der eingeschränkten Kommunikations- und Koordinati- onsfähigkeit der Parteien sowie im Hinblick auf die Kontinuität des im persönli- chen Umgangs von C._____ mit dem Vater eine Ausweitung des Besuchsrechts selbst dann nicht angezeigt, wenn C._____ eine solche tatsächlich unbeeinflusst von ihrer Beziehung zu den Parteien wünschen würde (vgl. auch act. 3/1 E. IV.3.5). Ob das Besuchsrecht im Vergleich zu anderen Fällen weit ist oder nicht, ist in diesem Kontext nicht relevant.

- 39 - 4.6. Zum Abänderungsgrund der fortgesetzten Missachtung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Beklagte 4.6.1. Abgesehen vom zusammenfassenden Schlusssatz, es würden keine Ab- änderungsgründe vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesem Abän- derungsgrund (vgl. act. 3/1 E. IV.3.7). Der Kläger wirft der Vorinstanz daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und wiederholt seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkte: Zwar sei die Beklagte in "rein techni- schen" Fragen der Besuchsrechtsabwicklung und in sonstigen untergeordneten Fragen des Alltags von C._____ zur Kommunikation mit dem Kläger bereit, doch entscheide sie alle für C._____ wirklich wichtigen Fragen wie etwa die Veranlas- sung einer kinderpsychiatrischen Therapie, den Impfschutz oder die religiöse Er- ziehung alleine und unter Ausschluss des Klägers. Der Kläger müsse durch Aus- weitung des Besuchsrechts in die Lage versetzt werden, sich in sämtlichen wich- tigen Fragen vermehrt um C._____ kümmern zu können (act. 2 S. 60 und ferner S. 43 f., vgl. auch act. 6/392 S. 23 f.). Die Beklagte legt demgegenüber dar, sie hätte den Kläger einzig in Bezug auf die Besuche C._____s bei der Kinderpsychiaterin Dr. J._____ zu Unrecht nicht miteinbezogen. Weitere berechtigte Vorwürfe bezüglich Verletzung der ge- meinsamen Sorge gebe es nicht. Der Kläger könnte sich jetzt schon in allen "wichtigen" Fragen um C._____ kümmern, eine Ausweitung des Besuchsrechts würde daran nichts ändern (act. 25 Rz 4.3, 18.1, 37). 4.6.3. Wie bereits vermerkt, hat sich ein Gericht nicht mit allen Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu befassen. Es genügt, wenn es die wesentlichen Elemen- te darlegt, die es zu seinem Entscheid führten. Die Vorinstanz kam dem nach. Ob das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde, weil sich die Vorinstanz zum fraglichen Abänderungsgrund nicht ausdrücklich äusserte, kann im Übrigen offen bleiben, weil dieser Mangel geheilt werden kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). So wäre die Verletzung nicht als besonders gravierend zu qualifizieren und der Kammer kommt die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfra- gen zu wie der Vorinstanz. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunktes käme daher, wenn sie das rechtliche Gehör verletzt hätte, ei-

- 40 - nem formalistischen Leerlauf gleich. Im Übrigen würde dies zu einer weiteren zeit- lichen Verzögerung im ohnehin schon lange dauernden Scheidungsverfahren füh- ren, welche mit dem Interesse des Klägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist. 4.6.4. Ob die Beklagte tatsächlich das gemeinsame Sorgerecht verletzt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl C._____s in diesem Zusammenhang durch das gelten- de Besuchsrecht gefährdet wäre. Das Besuchsrecht hat keinen erkennbaren Ein- fluss auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch bei einer Aus- weitung des Besuchsrechts wären gemeinsame Entscheide der Parteien über Fragen der elterlichen Sorge nicht gewährleistet. Die Vorinstanz verneinte den Abänderungsgrund zu Recht. 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekterweise zum Ergebnis kam, es seien keine Abänderungsgründe gegeben. Entsprechend besteht kein Anlass, auf die geltende Regelung des persönlichen Umgangs von Tochter und Vater zurückzukommen. Auf die Ausführungen der Parteien betref- fend die Neugestaltung des Besuchsrechts (vgl. insb. act. 2 S. 61 ff., ferner S. 41 ff.; act. 30 S. 4 f.; act. 25 Rz 39 ff., ferner Rz 17.1 ff.) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die beantrag- te Änderung des Besuchsrechts abzuweisen. IV. (Unterhalt)

1. Überblick über die geltende Regelung, die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte 1.1. In Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 (Geschäfts-Nr. LE140078 [act. 32/155A/2]) wurde der Kläger – nach einer Übergangsregelung für die Zeit von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 – verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Ge-

- 41 - trenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 21'650.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für C._____ und Fr. 18'650.– für die Beklagte persönlich. Sodann wurde davon Vor- merk genommen, Dispositiv-Ziffer 9 des Eheschutzentscheides vom

1. Dezember 2014 sei in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde von der Verpflich- tung des Klägers zur Übernahme sämtlicher Zins-/Unterhaltskosten der der Be- klagten für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Liegenschaft während der Dauer des Getrenntlebens Vormerk genommen (vgl. act. 32/151). 1.2. Der Kläger verlangte eine Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge, weil die Ehe der Parteien geschieden worden sei und C._____ nun bald achtjährig und in die Primarschule übergetreten sei, ferner, weil sich die Rechtslage mit Inkrafttre- ten des neuen Kinderunterhaltsrechts erheblich verändert habe. Die Vorinstanz erwog, beim Alter von C._____ bzw. deren Kindergarten-/Schuleintritt handle es sich aufgrund der neuen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell um einen mög- lichen Abänderungsgrund. Der Beklagten sei ab dem 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. So- dann berechnete die Vorinstanz den an die aktuellen Verhältnisse und das neue Kindesunterhaltsrecht angepassten Bedarf der Beklagten und C._____s und er- mittelte daraus die Unterhaltsbeiträge. Verglichen mit den geltenden Unterhalts- beiträgen würden die neu berechneten eine erhebliche Änderung darstellen, so- dass der Abänderungsgrund zu bejahen und eine entsprechende Anpassung vor- zunehmen sei (act. 3/1 E. III). 1.3. Der Kläger ist mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens erst ab

1. November 2018 nicht einverstanden und bemängelt sowohl die Grundlagen als auch verschiedene Positionen der Bedarfsberechnung (act. 2 S. 14 ff.). Die Be- klagte bestreitet demgegenüber die von der Vorinstanz festgestellten Erwerbs- möglichkeiten, die Höhe des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens so- wie die Übergangsfrist und die Erheblichkeit der Veränderung (act. 19/2 Rz 5 ff.).

- 42 -

2. Einkommen der Beklagten 2.1. Ausgehend davon, der Kindergarten- bzw. Schuleintritt C._____s stelle ei- ne dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar und gestützt auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit kinderbetreuender Eltern sowie unter Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, der Beklagten sei eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 60 % seit dem Kindergarteneintritt von C._____ grundsätzlich zumutbar. Auch sei der Beklagten eine solche Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich. So habe die Beklagte die geltend gemachte 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit aufgrund ihres Gesundheits- zustandes nicht glaubhaft gemacht. Auch die weiteren nach Ansicht der Beklag- ten gegen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sprechenden Gründe – der sie- benjährige Erwerbsunterbruch, die erforderliche Einstellung ihres Geschäfts, die Sabotierung ihres Unternehmens und die Rufschädigung durch den Kläger sowie die damit einhergehende notwendige berufliche Umorientierung, das fehlende technische Know-How und ihr fortgeschrittenes Alter – seien nicht glaubhaft dar- gelegt worden. Es könne weiterhin auf die Erwägungen im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 zum anrechenbaren hypothetischen Einkommen abge- stellt werden, zumal die Beklagte keine wesentlich veränderten Verhältnisse im Vergleich dazu habe glaubhaft darlegen können. Insbesondere habe die Beklagte damals vorgebracht, ihr Unternehmen gerne weiterführen zu wollen. Besagtes Unternehmen, H._____ AG, sei weiterhin im Handelsregister als aktiv registriert, weshalb von der Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen bzw. ein Wiederaufbau naheliegend sei. Sodann sei die Beklagte bereits im Ehe- schutzverfahren im Jahr 2014 auf die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung ei- ner Teilzeiterwerbstätigkeit mit dem Eintritt C._____s in den Kindergarten hinge- wiesen worden. Sie habe auch während der Ehe und sogar nach der Geburt von C._____ teilzeitlich gearbeitet. Damit sei eine Erwerbstätigkeit auch im Alter der Beklagten – 51 Jahre – zumutbar und möglich. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist sei der Beklagten ab 1. November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens ein hypothetisches Einkommen für eine Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % sowie – für den Fall, dass das Verfahren dann noch andauere – ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe von 80% anzurechnen. Weitere Regelungen

- 43 - seien einstweilen nicht zu treffen, da nicht zu erwarten sei, das Scheidungsverfah- ren werde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ andauern. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betreffe, so erscheine es sachgerecht, an die Erwägungen des Eheschutzurteils vom 1. Dezember 2014 anzuknüpfen. Ausgehend vom erzielten Jahresgewinn des Unternehmens der Beklagten von Fr. 96'714.50 (netto) im Jahr 2007 – zu einem Zeitpunkt, als der Umsatz der Fir- ma beinahe ohne Mandate des Klägers generiert worden sei –, resultiere für ein Arbeitspensum von 50% bis 60% ein Nettolohn von Fr. 4'835.70 im Monat und bei einer Erwerbstätigkeit von 80% ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 6'447.60 (act. 3/1 E. III.4.1-4.4). 2.2. Die Beklagte bestreitet die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit. Auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu ihrem Gesundheitszustand geht sie nicht ein, mo- niert jedoch, die Vorinstanz habe sich mit allen ihren anderen Argumenten für die fehlende Erwerbsmöglichkeit nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Auch habe die Vorinstanz die bereits im Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2015 festgehaltenen Umstände ausser Acht ge- lassen und verkannt, dass die Beklagte ihr Geschäft vor sieben Jahren habe auf- geben müssen und es seitdem nicht mehr betrieben und nicht gearbeitet habe. Der Handelsregistereintrag sei nicht aussagekräftig und der Eheschutzentscheid veraltet und zudem bezüglich der fraglichen Thematik vom Obergericht aufgeho- ben worden. Eine Fortführung der früheren selbständigen Tätigkeit der Beklagten sei folglich nicht möglich, und wenn, so müsste die Beklagte ihre frühere Agentur komplett neu aufbauen, was aber ebenfalls nicht möglich sei. Im Übrigen verken- ne die Vorinstanz die Bedeutung des Alters der Beklagten in diesem Zusammen- hang (act. 19/2 Rz 6 ff.). Hinsichtlich der Höhe des ihr anzurechnenden hypothetischen Einkom- mens führt die Beklagte sodann aus, es könne nicht von den Erwägungen des aufgehobenen Eheschutzentscheides ausgegangen werden. Ohnehin könnte nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2007 angeknüpft werden. Im Übrigen sei von einem Pensum von höchstens 50 % auszugehen. Was die Über- gangsfrist betreffe, so sei nicht ersichtlich, wie diese bemessen worden sei, er-

- 44 - wähne die Vorinstanz doch weder Dauer noch Beginn. Die Frist und deren Ende erschienen willkürlich. Rückwirkend könne eine Übergangsfrist nicht zu laufen be- ginnen, frühestens hätte dies mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides der Fall sein können, zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beklagte nicht voraussehbar gewesen sei. Falls ein hypothetisches Einkommen angerech- net werde, müsse eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab Eröff- nung des Rechtsmittelentscheides gewährt werden (act. 19/2 Rz 9 ff.; vgl. auch act. 25 Rz 8). 2.3. Der Kläger hält der Beklagten entgegen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten ein Wiederaufbau ihrer Agentur nicht möglich sei, sie verfüge über eine sehr gute Ausbildung und habe keine vergeblichen Bemühungen nachgewiesen. Zudem habe die auch nach der Geburt C._____s erwerbstätige Beklagte noch während des Eheschutzverfahrens ihre Agentur weiterführen wollen. Bereits im Eheschutzentscheid sei die Beklagte sodann darauf hingewiesen worden, sie müsse ihre Arbeitstätigkeit wieder auf- nehmen, wenn C._____ das Kindergartenalter erreicht habe. Dass sie untätig ge- blieben sei, befreie sie nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens. Heute präsentiere sich die Situation zudem anders als noch im Eheschutz- verfahren, die Beklagte müsse C._____ nun nicht mehr im selben Umfang be- treuen wie noch während des Eheschutzverfahrens. Weiter bringt der Kläger vor, die Beklagte könne auch im Anstellungsverhältnis arbeiten. Auch diesbezüglich habe die Beklagte keine vergeblichen Suchbemühungen nachgewiesen. Es wer- de bestritten, dass sie keine Stelle finden könne. Ein Pensum von 60 % sei so- dann nicht zu beanstanden, liege hier doch kein Normalfall vor. Dass der Beklag- ten ein Wiedereinstieg aufgrund ihres Alters nicht zumutbar und nicht möglich sei, treffe nicht zu. Zur Übergangsfrist rügt der Kläger eine Gehörsverletzung mangels Begründung. Es sei für die Beklagte voraussehbar gewesen, dass sie wieder ar- beiten müsse, weshalb ihr nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ab Sep- tember 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 2 S. 5 f., 9; act. 23 S. 11 ff.).

- 45 - 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. act. 3/1 E. III.4.2), gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, wenn eine Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Bei der Beurtei- lung des Unterhalts und dabei insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind dann bereits die für den nacheheli- chen Unterhalt geltenden Kriterien nach Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 128 III 65 E. 4a; BGE 130 III 537 E. 3.2). Ist also zu beurteilen, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen hat, und stellt sich dabei die Frage, ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist – was grund- sätzlich nur erfolgen darf, wenn dies sowohl möglich als auch zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a) –, so sind die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe und die Ehedauer, das Alter und die Gesundheit des Ehegatten, sein Ein- kommen und Vermögen, der Umfang und die Dauer der noch zu leistenden Kin- derbetreuung, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung massgeblich (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB sowie BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Das Alter ist dabei nur eines von vielen Kriterien. Im Sinne einer Faustregel gilt, dass bei langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten die Wiederauf- nahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zumutbar ist, wenn er bei der definitiven Trennung das 45. Altersjahr erreicht hatte. Dieser Grundsatz kann allerdings durch die übrigen zu berücksichtigenden Kriterien umgestossen werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 m.w.H.; vgl. auch Büchler/Clausen, Die Ei- genversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FAmPra.ch 2015/1 S. 1 ff, S. 22 ff.). Hypothetische Einkünfte dürfen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden. Hat ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, wird also mit anderen Worten eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist ihm hinreichend Zeit zu lassen, die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Dafür ist eine den Umständen angemes- sene Übergangsfrist zu gewähren (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). In der Re-

- 46 - gel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die betreffende Partei bereits eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnügt, oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fragli- chen Einkommens aufgab. In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch "rückwirkend", also ohne Übergangsfrist von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an, angerechnet werden (vgl. etwa BGer 5A_692/2012 vom

21. Januar 2013 E. 4.3; BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.5; BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1). Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grund- sätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich von Verhandlungen (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7 m.w.H.). 2.5. Die Frage der Zumutbarkeit wurde von der Vorinstanz nur summarisch mit Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 abgehandelt, ohne dass dies von den Parteien spezifisch kritisiert wird. Weil aber die Beklagte – wenn auch in Bezug auf die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit – die Bezugnahme auf den Eheschutzentscheid beanstandet, den Einwand des Alters vorbringt und auch der Beklagte Ausführungen zur Zumutbarkeit macht, ist zunächst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angenommenen Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar ist. 2.5.1. Auf die Erwägungen des Eheschutzentscheides vom 1. Dezember 2014 zu dieser Frage kann entgegen der Vorinstanz und dem Kläger nicht abgestellt werden. Weil das Eheschutzgericht die Verhältnisse ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 4. Juli 2014 zufolge der Zuständigkeit des Schei- dungsgerichts dafür nicht mehr beurteilen durfte, wurde der Entscheid, mit dem der Beklagten ab August 2017 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wor-

- 47 - den war, vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 18. August 2015 aufgehoben (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Dass dies aus formellen Gründen geschah, ist entge- gen dem Kläger (vgl. act. 2 S. 14) nicht relevant. Zentral ist, dass die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz und allfällige Kritik der Parteien daran nicht überprüft wurden, weil die Vorinstanz sich gar nicht erst dazu hätte äussern dürfen. Im Üb- rigen sind die damaligen Äusserungen der Parteien und die Zahlen heute nicht mehr aktuell. Entgegen der Vorinstanz müssen sodann nicht von der Beklagten im Vergleich zur damaligen Situation veränderte Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, vielmehr sind die aktuellen Verhältnisse zu beurteilen und es ist so zu ermitteln, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beklagten zumutbar ist, was dann als Ergebnis dem Entscheid vom 18. August 2015 gegenüberzustellen ist. 2.5.2. Die Parteien führten keine langjährige Ehe mit klassischer Rollenverteilung. Vielmehr dauerte die Ehe rund neun Jahre, wobei die Trennung nach dreieinhalb Jahren Ehedauer erfolgt war. Die im Mai 1968 geborene Beklagte war damals 44 Jahre alt. Beide Parteien waren bis zur Trennung erwerbstätig, auch nach der Geburt der Tochter: Der Kläger in der Führung der von ihm beherrschten I._____- Unternehmen, die Beklagte als Leiterin und Inhaberin der PR-Firma "H._____ AG" sowie in einem 50 %-Pensum in der Geschäftsleitung der I'._____ SA sowie in mehreren Verwaltungsräten von Unternehmungen des Klägers. Geändert hat sich dies nach der Trennung, wobei der diesbezügliche Einkommensverlust der Beklagten bzw. die erzwungene Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vom Kläger verursacht wurde: Im August 2012 wurde die Beklagte aus allen Verwaltungsräten abgewählt und die Anstellung als Mitglied der Geschäftsleitung wurde per Ende September 2012 gekündigt. Die Agentur der Beklagten, welche ihren Umsatz in den Jahren 2009 bis 2012 praktisch ausschliesslich aus "I._____-Mandaten" er- zielt hatte, erhielt zu Weihnachten 2012 die Kündigung sämtlicher Mandate, was dazu führte, dass die Agentur plötzlich ohne Kunden dastand und die Beklagte den Kundenkreis von Grund auf hätte neu aufbauen müssen (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Auf diese verbindlichen Feststellungen im Urteil des Obergerichts Zü- rich vom 18. August 2015 ist abzustellen. Die davon abweichende heutige Dar- stellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 12, 15) vermag daran nichts zu ändern. Weil die im mm.2011 geborene, von der Beklagten zu betreuende C._____ damals

- 48 - erst gut einjährig war, kam das Obergericht Zürich zum Schluss, der Beklagten sei der Neuanfang zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten, sodass ihr ab Januar 2013 kein Einkommen anzurechnen sei (act. 32/155A/2 E. II.B.4). Die Beklagte war hernach nicht mehr erwerbstätig, wobei beide Parteien davon ausgehen, sie sei dies bis heute nicht (vgl. act. 6/288 S. 18; act. 6/394 S. 9, 23; act. 399 S. 6 ff.; act. 6/405A S. 26 f.; act. 6/405E S. 6; Prot. VI S. 282, 316; act. 19/2 Rz 8.5). 2.5.3. C._____ ist heute acht Jahre alt, schulpflichtig und muss nicht mehr im sel- ben Umfang betreut werden wie ein Kleinkind. Zudem wurde die Betreuung durch den Kläger im Vergleich zur Situation nach der Trennung ausgeweitet, C._____ verbringt nun jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag pro Woche mit ihm (vgl. E. III.1.1). Aus den von der Vorinstanz korrekt dargelegten Grundsätzen des Schulstufenmodells (vgl. act. 3/1 E. III.4.3.1) folgt angesichts des Alters und der Betreuung von C._____ grundsätzlich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit im 50 % Pensum – nicht 60 %, wie die Vorinstanz annimmt – respektive 80 % ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe. Inwiefern ausserordentliche Um- stände vorliegen sollten, welche es rechtfertigen würden, von den vom Bundesge- richt vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass bei einer Berufstätigkeit der Beklagten eine Fremdbetreuung C._____s nötig würde (act. 19/2 Rz 18; vgl. auch E. IV.3.6.1-3). Es liegen jedoch keine Umstände vor, welche grundsätzlich gegen eine solche sprechen würden (vgl. auch act. 23 S. 31). Die von der Beklagten angesprochene wichtige Kontinui- tät ist, wie sie selbst auch ausführt (act. 19/2 Rz 18), vor allem vor dem Hinter- grund der hochstrittigen Scheidung der Parteien und damit für das Betreuungs- verhältnis unter den Parteien relevant. Andererseits beträgt die Schulzeit C._____s – und damit die betreuungsfreie Zeit der Beklagten – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 21) nicht "drei ganze und zwei halbe Ta- ge" im Sinne von Arbeitstagen. Schultage sind in der Primarschulzeit notorisch deutlich kürzer als Arbeitstage und zudem durch eine Mittagspause unterbrochen. Auch vom Nachmittag, den C._____ beim Kläger verbringt, kehrt sie bereits um 17.30 Uhr zurück. Die Beklagte hat während C._____s Anwesenheit präsent zu sein, daran ändert auch eine Haushaltshilfe (vgl. act. 23 S. 21) nichts, sodass ihr

- 49 - keine über das vom Bundesgericht vorgesehene Pensum hinausgehende Berufs- tätigkeit zumutbar ist. 2.5.4. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte heute 51-jährig ist. Ange- sichts ihres Alters bei der Trennung und der von den Parteien geführten Ehe ist die 45 Jahre-Regel des Bundesgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Ohnehin würde sie vorliegend angesichts der übrigen zu beurteilenden Kriterien umgestos- sen. Dies bedeutet jedoch nicht, das jetzige Alter der Beklagten wäre nicht zu be- rücksichtigen. Insbesondere bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ei- ner Erwerbstätigkeit ist es von Relevanz. Allerdings spricht es nicht automatisch gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiter ist zu beach- ten, dass die Beklagte gemäss der nicht angefochtenen Feststellung der Vor- instanz gesund ist. Sodann hat sie eine gute Ausbildung – sie verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Ökonomie und Nebenfach Psychologie – und langjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Geschäftsleitung, Partnerin und Managing Director in PR-Agenturen sowie Inhaberin einer eigenen PR-Agentur (vgl. act. 6/288 S. 21; act. 6/394 S. 36; act. 289/10). Werden alle aufgeführten Umstände gewürdigt, so sprechen grundsätzlich lediglich das jetzige Alter sowie der siebenjährige Erwerbsunterbruch gegen eine Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit, wobei diese Kriterien eher die tatsächliche Möglichkeit als die Zumutbar- keit betreffen. Es ist damit von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit von 50 % bzw. später von 80 % auszugehen. 2.6. Was die Erwerbsmöglichkeit betrifft, so ist der Vorinstanz nicht zu folgen, dass die Beklagte ihre PR-Agentur fortführen kann. Gemäss der verbindlichen Feststellung des Obergerichts Zürich im Entscheid vom 18. August 2015 (vgl. E. IV.2.5.2) wurden der Agentur der Beklagten per Ende 2012 praktisch sämtliche Mandate entzogen, sodass sie ohne Kunden dastand und ein Kundenstamm fak- tisch hätte neu aufgebaut werden müssen. Dies hat sie unbestritten nicht getan, weshalb die Situation der H._____ AG grundsätzlich dieselbe ist wie Ende 2012. Alleine der Umstand, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, lässt nicht automatisch darauf schliessen, der Betrieb sei noch aktiv. Dies würde denn auch im Widerspruch zu den übereinstimmenden Parteiaussagen stehen,

- 50 - wonach die Beklagte aktuell nicht arbeitet (vgl. E. IV.2.5.2). Auch die lange Auf- rechterhaltung des Internetauftrittes (vgl. act. 19/2 Rz 8.2) – heute ist die Website im Übrigen nicht mehr auffindbar – ist kein zwingend für die Betreibung der PR- Agentur sprechendes Indiz. Aufgrund dieser Umstände erscheint es durchaus als glaubhaft, dass die Agentur der Beklagten heute weder über Kunden noch Mitar- beiter verfügt und wegen des langen Unterbruchs des Betriebs auch keine aktiven Kontakte in der Branche mehr bestehen (vgl. Prot. VI S. 320; act. 19/2 Rz 8.1). Dass die Büroräumlichkeiten geräumt wurden (act. 6/399 Rz 6.4; act. 19/2 Rz 8.2), erscheint aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Domizils – ein Treuhandbüro – als glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Argumente der Beklagten zur Möglichkeit eines Wiedereinstieges daher zu Unrecht summarisch als unwe- sentlich bzw. nicht glaubhaft abgetan. Eine Gehörsverletzung in diesem Zusam- menhang ist allerdings zu verneinen, hat sich die Vorinstanz doch – wenn auch nur kurz – zu den fraglichen Vorbringen geäussert (vgl. auch E. III.4.4.5). Da H._____ AG heute inaktiv ist, müsste die Beklagte also ihre selbständi- ge Tätigkeit von Grund auf wieder aufbauen. Dass dies eine längere Zeit in An- spruch nehmen wird – die Beklagte selbst spricht von mehreren Jahren für den Aufbau des Geschäfts bzw. einem bis zwei Jahren, bis wieder Kunden aquiriert worden seien (Prot. VI S. 320 f.) –, ist einleuchtend. Zudem erscheint die Annah- me, ein solcher Aufbau einer selbständigen Tätigkeit, noch dazu in der PR- Branche, könne in einem 50 %-Pensum erfolgen, als realitätsfremd, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 6/399 Rz 6.6; act. 19/2 Rz 8.6). Es ist gerichtsno- torisch, dass gerade in der Anfangsphase eines neu aufzubauenden Unterneh- mens ein erheblicher Mehraufwand anfällt. Unter den gegebenen Umständen ist es der Beklagten aber nicht möglich, einen solchen Aufwand zu erbringen. Ob der in der Schweizer Privatwirtschaft sehr gut vernetzte Kläger den Ruf der Beklagten schädigte (vgl. act. 19/2 Rz 8.2; act. 23 S. 115 f.), kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. 2.7. Damit stellt sich die Frage, ob es der Beklagten möglich wäre, eine Anstel- lung im Teilzeitpensum zu finden. Sie wandte dagegen im erstinstanzlichen Ver- fahren vor allem ein, es habe während ihres siebenjährigen Erwerbsunterbruchs

- 51 - in der PR-Branche einen enormen digitalen Entwicklungsschub gegeben, den sie verpasst habe, und Social Media, mit dem sie nicht vertraut sei, sei jetzt zentral (Prot. VI S. 320; act. 6/399 Rz 6.5; act. 19/2 Rz 8.6). Dies mag sein, doch ist es in dieser Situation an der Beklagten, sich in diesem Bereich weiterzubilden und ein- zuarbeiten. Dass ihr dies nicht möglich sein soll (vgl. act. 6/399 Rz 6.5), ist eine blosse, nicht glaubhaft gemachte Behauptung, für die keine plausiblen Gründe er- sichtlich sind. Die Notwendigkeit der Weiterbildung bzw. der Wiedereinarbeitung – bei einer siebenjährigen Berufspause ist dies notorisch –, ist bei der zu gewäh- renden Übergangsfrist zu berücksichtigen. Wenn die Beklagte sodann anführt, in ihrem Alter werde sie in der "jungen" Kommunikationsbranche keine Stelle mehr finden (vgl. act. 6/399 Rz 6.5, 7.2; act. 19/2 Rz 8.6, 9.3), so sind dies blosse Be- hauptungen, weist die Beklagte doch keine erfolglosen Suchbemühungen nach. Aufgrund ihrer guten Ausbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, sie werde eine Stelle finden können, wenn auch nicht direkt in leitender Position wie dies früher der Fall war (vgl. auch act. 2 S. 20). Die Erwerbsmöglichkeit ist folglich zu bejahen und ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.8. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe des erzielbaren Einkommens führen nicht weiter, beruhen sie doch auf falschen Voraussetzungen: Auf die im aufgehobenen Eheschutzentscheid festgestellten Umsätze der Agentur der Be- klagten aus dem Jahr 2007 kann nicht abgestellt werden, wenn der Beklagten de- ren Aufbau gar nicht möglich ist. Relevant ist vielmehr, was die Beklagte bei einer Arbeit im Anstellungsverhältnis im Teilzeitpensum zu erzielen in der Lage wäre. Gemäss Salarium kann für die Region Zürich in den Branchen Nr. 73 "Werbung und Marktforschung" sowie Nr. 74 "Sonstige freiberufliche, wissen- schaftliche und technische Tätigkeiten", Berufsgruppe Nr. 24 "Betriebswirtschaf- ter/innen und vergleichbare akademische Berufe" für Stellen ohne Kaderfunktion (vgl. auch act. 6/399 Rz 7.2; act. 19/2 Rz 9.3; act. 6/400/5-6) bei einer 100 % Tä- tigkeit mit 40 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'600.– bis Fr. 8'200.– gerechnet werden. Dies unter Berücksichtigung der für die Beklag- ten zutreffenden Parameter "Ausbildung an einer Universität", 51 Altersjahre, 0 Dienstjahre (im betreffenden Unternehmen), ferner 13. Monatslohn und keine

- 52 - Sonderzahlungen. Die Einkommensspanne gründet auf der Unternehmensgrös- se. Der statistische Durchschnittswert in den beiden relevanten Branchen Nr. 73 und 74 für Unternehmen mittlerer Grösse beläuft sich auf Fr. 8'035.– (Durch- schnitt von Fr. 8'045.– resp. Fr. 8'024.–; https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/ public/index.html#/calculation, besucht am 24. Januar 2020). Dies ergibt einen Nettomonatslohn von Fr. 7'174.– bei 100 %. Bei einem der Beklagten zumutbaren Pensum von 50 % respektive nach Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe von 80 % ergibt dies ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'587.– respektive Fr. 5'739.–. 2.9. Den Parteien ist zuzustimmen, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien sich die Übergangsfrist bemisst und wann diese begonnen bzw. wie lange diese gedauert haben soll. Die Gehörsver- letzung kann allerdings geheilt werden (vgl. E. III.4.6.3). Für eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen besteht kein Raum, wird doch von der Beklagten eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, wofür ihr hinrei- chend Zeit zu lassen ist, und liegt keiner der vom Bundesgericht genannten Aus- nahmefälle vor. Voraussehbar war die Umstellung für die Beklagte zudem nicht mit der erforderlichen Sicherheit und es kann ihr entsprechend auch kein treuwid- riges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. act. 23 S. 28). So kann in diesem Punkt, wie dargelegt, nicht auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 abge- stellt werden (vgl. E. IV.2.5.1; vgl. auch act. 19/2 Rz 10.3; act. 25 Rz 5). Die Auf- forderung durch die Gegenpartei im Februar resp. März 2018 (vgl. act. 2 S. 20; act. 23 S. 27 f.; act. 6/289/11-12) begründet keine Vorhersehbarkeit, handelt es sich dabei doch nicht um eine verbindliche Äusserung der mit der Sache befass- ten gerichtlichen Instanzen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 (vgl. act. 23 S. 28) wurde schliesslich mit Entscheid der Kammer vom 26. September 2018 aufgehoben (act. 6/346), sodass auch darauf nicht abgestellt werden kann. Verbindlich angekündigt, sie habe sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, wurde der Beklagten erstmals mit dem angefochtenen Entscheid. Zufolge der An- fechtung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt und der Neufestset- zung der Umstellungsfrist im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist erst ab Zustellung des vorliegenden Entscheides festzusetzen.

- 53 - Weil die Beklagte wie aufgeführt eine gewisse Zeit benötigen wird, um sich wieder in ihren Beruf einzuarbeiten bzw. weiterzubilden, und weil es nicht einfach sein dürfte, in ihrem Alter eine Anstellung zu finden, erscheint es als angemessen, der Beklagten eine sechsmonatige Übergangsfrist zu gewähren. Die Beklagte ist mit Blick auf die Auswirkungen hinsichtlich des Kinderunterhaltes ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3. Mit einer Berufstätigkeit der Beklagten einhergehende Kosten 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Kindergarten- bzw. Schuleintritt C._____s stel- le eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar (vgl. E. IV.2.1). Genau ge- nommen sind für die Frage, ob die geltenden Unterhaltsbeiträge abzuändern sind, allerdings die finanziellen Verhältnisse bzw. deren Änderung relevant (vgl. BGer 5A_660/20104 vom 17. Juni 2015 E. 3.1), hier also die wirtschaftlichen Auswir- kungen des Kindergarten- resp. Schuleintrittes von C._____. Wie gezeigt beste- hen diese zunächst darin, dass die Beklagte wieder eine Arbeitstätigkeit aufneh- men muss und ihr entsprechend ein Einkommen anzurechnen ist. Damit zusam- men hängen als weitere Folge die Mehrkosten, welche der Beklagten durch ihre Berufstätigkeit entstehen und sich in einer Verminderung ihrer neuen Leistungs- fähigkeit auswirken (vgl. auch act. 19/2 Rz 17 f.). 3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte die mit der Arbeitsaufnahme entstehenden Mehrkosten, allerdings in anderem Zusammenhang (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.5). Auf die Systematik wird nachfolgend zurückzukommen zu sein (vgl. E. IV.4.3). Nach- folgend ist zunächst auf die mit der Berufstätigkeit der Beklagten einhergehenden Kosten einzugehen. 3.3. Gemäss der Vorinstanz sind bei den durch eine Arbeitstätigkeit verursach- ten Mehrkosten gerichtsnotorisch die auswärtige Verpflegung, die Mobilität und die Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Vorliegend würden nicht zusätzliche, über die bereits im Eheschutzentscheid angerechneten Kosten für die Verpfle- gung von Fr. 1'000.– pro Monat und die Mobilität von Fr. 629.– monatlich hinaus- gehende Auslagen anfallen, Mehrkosten für die Kinderbetreuung hingegen schon. Der im Rahmen des Eheschutzentscheides zugesprochene Beitrag für die Be-

- 54 - treuung von C._____ in Höhe von monatlich Fr. 740.– sowie die Abgeltung der dazugehörenden Reisekosten der Grossmutter mütterlicherseits von Fr. 260.– seien nicht unter dem Titel Fremdbetreuung während der Arbeitszeit zugespro- chen worden. Die Betreuung von C._____ während der Arbeitszeit der Beklagten könne nicht vom Kläger übernommen werden und die Beklagte könne ihre berufli- che Tätigkeit auch nicht ausschliesslich während der Schulzeit von C._____ oder mittels Homeoffice absolvieren. Es sei daher angezeigt, der Beklagten respektive C._____ die Kosten für eine Kinderfrau/Nanny im Bedarf anzurechnen, zumal die Anrechnung von Krippen- bzw. Hortkosten vorliegend ausser Betracht falle. Aus- gehend von einem monatlichen Bruttolohn einer Kinderfrau von Fr. 4'300.– bei 100 % erscheint es als angemessen, zusätzliche Kosten von monatlich Fr. 2'580.– bei einem Pensum der Beklagten von 50 % bis 60 % sowie von mo- natlich Fr. 3'440.– bei einem Pensum von 80 % hinzuzurechnen (act. 3/1 E. III.4.5.5-6). 3.4. Der Kläger stellt sich gegen die Anrechnung zusätzlicher Kinderbetreu- ungskosten. Die im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 angerechneten Fr. 740.– würden auch die bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anfallenden Kin- derbetreuungskosten abdecken, zumal die Beklagte von zu Hause aus und wäh- rend der Abwesenheiten C._____s arbeiten könne. Ansonsten könne der Kläger die Betreuung von C._____ übernehmen. Selbst wenn die Notwendigkeit einer Kinderfrau bejaht würde, müsste diese nicht das gesamte berufliche Pensum der Beklagten abdecken. Zusätzliche berufsbedingte Kosten seien im Übrigen nicht anzurechnen (act. 2 S. 15 ff.; act. 23 S. 29 f.). 3.5. Die Beklagte hält demgegenüber die Anrechnung der Kinderbetreuungs- kosten, wie sie die Vorinstanz vornahm, für richtig und bestreitet die Argumente des Klägers. Sie rügt jedoch, die Vorinstanz habe ohne Begründung und ohne Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Mehrkosten für die Ver- pflegung von Fr. 110.– bei einem 50 %-Pensum und von Fr. 225.– für die erfor- derliche Weiterbildung angerechnet (act. 19/2 Rz 15 ff.; act. 25 Rz 6.1 ff.). 3.6.1. Im Eheschutzurteil vom 1. Dezember 2014 wurden der Beklagten für die Zeit, in der sie nicht erwerbstätig war, Kosten von Fr. 740.– für den Babysitter und

- 55 - Fr. 260.– für die Reiseauslagen der Grossmutter C._____s angerechnet (act. 32/151 E. VI.4.1.4). Auf die Überlegungen des Eheschutzgerichts zur Frage, ob der Beklagten ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte, zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung angerech- net werden sollten, kann nicht abgestellt werden. Wie gezeigt wurde der Ehe- schutzentscheid diesbezüglich aufgehoben (vgl. E. IV.2.5.1). Bei dieser Aus- gangslage ist dem Kläger nicht zuzustimmen, dass die Fremdbetreuungskosten von total Fr. 1'000.– auch diejenigen Kosten abdecken, welche durch die Arbeits- tätigkeit der Beklagten verursacht werden. Vielmehr ist gestützt auf den Ehe- schutzentscheid davon auszugehen, eine gewisse Fremdbetreuung gehöre auch dann zum ehelichen Standard, wenn die Beklagte nicht arbeitet und damit grund- sätzlich vollumfänglich Zeit für die Betreuung von C._____ hätte. Dies hat auch weiterhin zu gelten. Entsprechend sind die Auslagen für die Betreuung C._____s, die der Beklagten entstehen, während sie ihrer Arbeit nachgeht, zusätzlich zu be- rücksichtigen. 3.6.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beklagte C._____ nicht betreuen kann, während sie arbeitet, hat sie sich dann doch vollumfänglich der beruflichen Tätigkeit zu widmen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sie im Homeoffice ar- beiten könnte. Schon gar nicht wird sie die Arbeitstätigkeit ausschliesslich wäh- rend der Zeit, die C._____ in der Schule verbringt, ausführen können. So wird die Beklagte für ihre Klienten erreichbar sein und Termine wahrnehmen müssen, wel- che sich nicht immer nach den Schulzeiten eines Kindes richten können (vgl. act. 25 Rz 7.2). 3.6.3. Der Kläger wird die Betreuung von C._____ sodann nicht übernehmen können. So ist der Beklagten zuzustimmen, dass selbst eine Betreuung durch den Kläger an einem zusätzlichen Nachmittag und Abend, wie der Kläger dies bean- tragt, nicht ausreichen würde, um den ganzen Betreuungsbedarf während der Be- rufstätigkeit der Beklagten abzudecken (vgl. act. 25 Rz 7.4). Auf diese Weise würde sich die erforderliche Fremdbetreuungszeit bloss reduzieren. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Beklagte tatsächlich die zeitliche Kapazität für eine ausge- dehntere Betreuung C._____s hat, ist er doch nach wie vor beruflich stark enga-

- 56 - giert (vgl. act. 25 Rz 7.4; act. 26/1). Wenn der Kläger ausführt, beruflich und zeit- lich dazu in der Lage zu sein, C._____ mehr betreuen zu können (vgl. act. 2 S. 19), so ist dies nicht mehr als eine blosse Behauptung, zeigt er doch nicht kon- kret auf, wie dies möglich sein soll. Schliesslich ist unbestritten, dass C._____ nicht in einem Hort oder einer Krippe betreut werden soll. Es folgt daraus, dass die Betreuung durch eine Nanny erfolgen muss, wie die Vorinstanz feststellte. 3.6.4. Der Kläger hat grundsätzlich Recht, dass eine Kinderbetreuerin nicht an- wesend sein muss, während C._____ in der Schule oder bei ihm ist. C._____ muss aber angesichts ihres Alters noch morgens, mittags und abends betreut werden, wenn sie noch nicht oder nicht mehr in der Schule ist. Dabei dürfte es sehr schwierig sein, eine Kinderbetreuerin zu finden, welche nur punktuell die Be- treuung übernimmt und sich damit abfindet, dass sie in den einzelnen Stunden während der Abwesenheit C._____s keine bezahlte Arbeit wird ausüben können. Der Kläger macht weder geltend noch glaubhaft, dass es der Beklagten möglich sein wird, eine Kinderfrau einzustellen, welche zu diesen Konditionen arbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Zeiten bezahlt werden müssen, wäh- rend denen C._____ in der Schule ist, wobei dies nichts damit zu tun hätte, dass die Kinderfrau auch allgemeine Haushaltsarbeiten ausführen muss (vgl. act. 2 S. 19; act. 25 Rz 7.3). Ohnehin müsste die Nanny, wie die Beklagte richtig aus- führt, teilweise auch während der Schulzeit C._____s tätig sein, etwa, indem sie Mahlzeiten zubereitet (vgl. act. 25 Rz 7.4). Auch an Tagen, in denen C._____ nicht zur Schule gehen kann, sei es, dass sie krank ist (vgl. act. 25 Rz 7.4), sei es, dass Schulferien sind, müsste die Kinderbetreuerin während der gesamten Abwesenheit der Beklagten anwesend sein. Zudem müsste die Nanny auch die Zeit, welche die Beklagte auf dem Arbeitsweg verbringt, abdecken, was für die Kinderfrau eine längere Arbeitszeit als für die Beklagte bedeutet und so mindes- tens teilweise die Zeiten während C._____s Abwesenheit in der Schule aus- gleicht. Für die Zeit ab Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe ist sodann davon auszugehen, sie werde nicht mehr zu Hause zu Mittag essen und morgens das Haus früher verlassen. Die entsprechende Betreuung wird dann entfallen, an den Nachmittagen nach der Schule und gegebenenfalls den frühen Abenden wird sie in Grenzen noch nötig sein.

- 57 - 3.6.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, die Kinderbetreuerin werde grundsätzlich das gesamte Pensum der Beklagten von 50 % abdecken müssen. Sollte die Beklagte ihre Arbeitstage so legen können, dass sie am Dienstag arbei- tet, während C._____ zumindest bis 17.30 Uhr vom Kläger betreut wird, und lies- se es sich einrichten, dass die Kinderfrau an diesem Tag lediglich morgens und gegebenenfalls abends für eine kürzere Zeit anwesend ist, müsste die Betreuerin immer noch mit einem Pensum von mindestens 35% arbeiten – nämlich an einem ganzen und einem halben Tag, sowie zusätzlich am Dienstagmorgen für eine kür- zere Zeit, allenfalls auch am Dienstagabend für eine kürzere Zeit. Nach dem Ein- tritt C._____s in die I. Sekundarstufe wird die Kinderfrau angesichts des 80 % Pensums der Beklagten und wiederum davon ausgehend, die Beklagte werde dienstags arbeiten, an drei Nachmittagen/Abenden anwesend sein müssen. Das Pensum der Nanny dürfte sich dann auf rund 30 % belaufen. Ausgehend von der Berechnungsmethode der Vorinstanz – diese wird von den Parteien nicht kritisiert

– ist von einer Entschädigung für die Nanny von Fr. 1'290.– bei 30 % und Fr. 1'505.– bei 35 % auszugehen. 3.7. Was die Mehrkosten für Verpflegung und die Weiterbildungskosten betrifft, so wurden die im Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 berücksichtigten Verpflegungskosten von Fr. 1'000.– für nicht geschäftliche Mahlzeiten ausser Haus angerechnet, Weiterbildungskosten wurden keine berücksichtigt (act. 32/151 E. VI.4.1.14). Bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % können der Beklag- ten für die durch die Berufstätigkeit versursachten Mehrkosten der Verpflegung somit ohne Weiteres Fr. 110.– (entsprechend der Hälfte des praxisgemäss bei ei- nem Vollzeitpensum eingesetzten Betrages) angerechnet werden. Einem Pensum von 80 % entsprechen sodann Fr. 176.–. Die Weiterbildungskosten begründete die Beklagte damit, dies entspreche den durchschnittlichen Kosten für jährliches Studiengeld von Fr. 1'400.– und Studienmaterial von Fr. 1'300.– (act. 6/399 Rz 8.4). Wie bereits ausgeführt, wird sich die Beklagte mit grosser Wahrschein- lichkeit weiterbilden müssen, um eine Stelle erhalten zu können (vgl. E. IV.2.7). Ein Studium wird dies allerdings nicht sein, wie der Kläger zu Recht einwendet (vgl. act. 23 S. 30), zumal der Beklagten maximal sechs Monate für die Weiterbil- dung und die Stellensuche zur Verfügung stehen (vgl. E. IV.2.9). Der Beklagen

- 58 - könnte somit höchstens für diese Zeit ein Betrag für Weiterbildung angerechnet werden. Angesichts dieser kurzen Zeit und weil die Beklagte auch nicht näher plausible Kosten darlegt, ist auf das Anrechnen eines solchen Betrages aber zu verzichten.

4. Erheblichkeit der Veränderungen 4.1. Wie bereits dargelegt, ist die Voraussetzung für eine Abänderung eines Eheschutzentscheides eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse, die bei Erlass des abzuändernden Entscheides nicht bereits als vorhersehbar mitberücksichtigt wurden (Art. 179 Abs. 1 ZGB, FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 2). Während die Kriterien der Dauer- haftigkeit und der mangelnden Vorhersehbarkeit bzw. Berücksichtigung vorlie- gend keine Probleme bereiten – beide sind ohne Weiteres erfüllt und werden von den Parteien nicht in Frage gestellt – ist strittig, ob das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt ist. 4.2. Wann eine Veränderung erheblich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und lässt sich grundsätzlich nicht in Zahlen ausdrücken (BSK ZGB I-Gloor/Spycher,

6. Aufl. 2018, Art. 129 N 7; FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 3; vgl. auch act. 6/346 E. II.10). In der Literatur wird darauf hingewiesen, die Schwelle in Mankofällen liege tiefer als in komfortablen Verhältnissen. Bloss un- bedeutende Schwankungen im Einkommen oder Bedarf von wenigen Prozent sind nicht ausreichend (FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 179 N 3). Veränderungen von 10 % oder mehr gelten demgegenüber in der Praxis insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen als erheblich. Bei guten finanziellen Verhältnissen mit einer Sparquote braucht es im Allgemeinen noch mehr, um die Erheblichkeit bejahen zu können. In der Literatur werden Werte von 15 % bis 30 % genannt (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N 7a; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.128). Das Bundesgericht erachtete bei sehr guten finanziellen Verhältnissen etwa die Ver- minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners um Fr. 2'000.– resp. 18 % als erheblich (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3). Wie bereits im Rückweisungsentscheid der Kammer vom 26. September 2018 festgehalten wur-

- 59 - de, sind die von der Praxis verwendeten Schwellenwerte aber stets im Einzelfall konkret zu überprüfen und können, vergleichbar einer natürlichen Vermutung, wi- derlegt werden. So kann allenfalls auch bei einer Änderung von weniger als 10 % die Erheblichkeit gegeben sein. Auch bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen nimmt die Aussagekraft der Erfahrungswerte ab (vgl. act. 6/346 E. II.10). Die jeweiligen Veränderungen müssen in Relation zur Einkommenshöhe und zur bisherigen Unterhaltsverpflichtung gesetzt werden. Je nach dem hat die- selbe Veränderung grössere oder kleinere Auswirkungen auf die Lebenshaltung der Parteien (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3). 4.3. Zur Frage, welche Parameter miteinander verglichen werden, um die Er- heblichkeit einer Veränderung festzustellen, bestehen ebenfalls keine konkreten Vorgaben. Möglich sind Einkommensvergleiche, aber auch – insbesondere dann, wenn sich nicht nur das Einkommen, sondern auch der Bedarf veränderte – das Gegenüberstellen von Überschüssen (zum Ganzen BSK ZGB I-Gloor/Spycher,

6. Aufl. 2018, Art. 129 N 7). Bereits im Entscheid der Kammer vom 26. September 2018 wurde erwogen, vorliegend, wo der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte und C._____ nach der einstufigen Methode festgelegt werde und Bedarf und Ein- kommen des Klägers gar nicht bekannt seien, weil er unbestritten als leistungsfä- hig gelte, seien einzig die finanziellen Verhältnisse der Beklagten massgeblich. Es sei die Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit ihrem Bedarf und Unterhaltsan- spruch gegenüberzustellen (vgl. act. 6/346 E. II.10). Daran ist festzuhalten. Nicht richtig ist demgegenüber das Vorgehen der Vorinstanz, zunächst auch den ge- samten Bedarf der Beklagten und von C._____ zu aktualisieren, anhand dessen und dem hypothetischen Einkommen der Beklagten neue Unterhaltsbeiträge zu berechnen und diese den alten Unterhaltsbeiträgen zum Vergleich gegenüberzu- stellen (vgl. act. 3/1 E. III.4.5-6). 4.4. Die Vorinstanz erachtete eine Veränderung von 10.6 % als erheblich, ohne dies näher zu begründen (vgl. act. 3/1 E. III. 4.6). Der Kläger findet dies richtig (act. 23 S. 29), während die Beklagte der Ansicht ist, vorliegend sei auf einen Schwellenwert über 10 % abzustellen (act. 19/2 Rz 16). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz gestützt auf den Entscheid

- 60 - der Kammer vom 26. September 2018 beim Vergleich der Veränderung die Wohnkosten der Beklagten, welche vom Kläger direkt bezahlt werden und sich auf Fr. 25'000.– monatlich belaufen (act. 6/288 S. 4; act. 19/2 Rz 12.1), ausklam- merte (act. 3/1 E. III.4.5.1 und E. III.4.6). Gemäss dem Kläger ist dies richtig (act. 23 S. 10 f., 29), die Beklagte findet es hingegen falsch (act. 19/2 Rz 12 ff.). 4.5. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt in der ersten Phase im Ver- gleich zu aktuell Fr. 0.– monatlich Fr. 1'972.– (Fr. 3'587.– - Fr. 1'505.– [Pensum der Kinderbetreuerin von 35 %] - Fr. 110.–). In der zweiten Phase beträgt die Leistungsfähigkeit Fr. 4'273.– (Fr. 5'739.– - Fr. 1'290.– [Pensum der Kinderbe- treuerin von 30 %] - Fr. 176.–). Dies ist einem Bedarf für die Beklagte und C._____ von insgesamt Fr. 21'650.– gegenüberzustellen, was auch den bisher vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträgen entspricht (vgl. act. 32/155A/2 E. II.6). Sowohl für die Vorinstanz als auch für die sich erneut mit der Sache be- fassende Kammer sind die Erwägungen der Kammer im Entscheid vom

26. September 2018, wonach die vom Kläger separat bezahlten Wohnkosten auszuklammern sind (vgl. act. 6/346 E. II.10), verbindlich (siehe dazu ZK ZPO- Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 318 N 41, 46 m.w.H.; vgl. auch act. 2 S. 11). Ent- sprechend sind der Beklagten auch keine fiktiven Wohnkosten von Fr. 13'000.– anzurechnen, wie sie verlangt (vgl. act. 19/2 Rz 14), würde damit doch der festge- legte Grundsatz, wonach die Wohnkosten hier nicht anzurechnen sind, unterlau- fen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Feststellung der Kammer, wonach zufolge der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten die Grenze für die Erheblichkeit der Veränderung höher anzusetzen ist (vgl. act. 6/346 E. II.10). 4.6. In der ersten Phase erhöht sich die Leistungsfähigkeit der Beklagten ge- messen an ihrem Bedarf somit um 9 %. Unter Berücksichtigung der ausseror- dentlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint dies als nicht erhebli- che Veränderung. Zwar handelt es sich bei Fr. 1'972.– um einen Betrag, welcher für die meisten Familien klar erheblich wäre. Für den praktisch unbeschränkt leis- tungsfähigen Kläger hat dies aber keine Auswirkungen auf seine Lebenshaltung und selbst für die Beklagte sind es weniger als einen Zehntel der von ihr monat-

- 61 - lich ausgegebenen Beträge. Hinzu kommt, dass wie dargelegt zufolge der Nicht- berücksichtigung der Wohnkosten die Grenze der Erheblichkeit höher anzusetzen ist. 4.7. In der zweiten Phase beträgt die Änderung knapp 20 %. Zwar hat auch ein Betrag von Fr. 4'273.– für den Kläger keine finanziellen Einschränkungen zur Fol- ge, doch kann ein solcher Betrag auch bei ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als vernachlässigbar qualifiziert werden. Es erscheint nicht als sachgerecht, die Schwelle für die Erheblichkeit einer Veränderung umso höher anzusetzen, je besser die Verhältnisse sind, würde dies doch dazu führen, dass selbst Änderungen hoher Beträge (vorliegend würden etwa 30 % rund Fr. 7'200.– monatlich entsprechen) als unerheblich erachtet würden. Dies spricht dafür, bei ausserordentlich günstigen finanziellen Verhältnissen die Schwelle wie- derum tiefer anzusetzen. Demgegenüber ist aber auch hier die Ausklammerung der Wohnkosten zu beachten. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die fragliche Veränderung als erheblich.

5. Berechnung des Bedarfs der Beklagten und von C._____ 5.1. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, ist der Unterhaltsbeitrag an die neuen Verhältnisse anzupassen. Dabei sind alle im abzuändernden Entscheid berück- sichtigten Elemente der Berechnung zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2), unabhängig davon, ob sie für sich einen Abänderungsgrund darstellen würden oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Nicht vorzunehmen ist demgegenüber eine vollständige Neufestsetzung des Unterhaltes, es ist nicht zu prüfen, welcher Un- terhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als ange- messen erschiene. Vielmehr ist der abzuändernde Entscheid der Ausgangspunkt und massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhalts- beitrages zugrunde gelegt wird, und zwar selbst dann, wenn sich eine Annahme darin im Nachhinein als falsch erweist (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.1). 5.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei zufolge der unbestrittenen Leistungsfähig- keit des Klägers bei der Bedarfsermittlung wie bereits im Eheschutzentscheid vom

- 62 -

1. Dezember 2014 von der einstufigen Methode auszugehen und es seien die Be- rechnungselemente zu aktualisieren. Trotz des rechtskräftigen Teilentscheides im Scheidungspunkt sei nach wie vor vom ehelichen Lebensstandard gemäss Art. 163 ZGB auszugehen (act. 3/1 E. III.4.5.1-3). Der Kläger ist mit der Aktualisie- rung des Bedarfs der Beklagten und C._____s einverstanden und bestreitet auch die Anwendbarkeit der einstufigen Methode nicht. Seiner Ansicht nach ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Parteien geschieden wurden. Dies führe dazu, dass der Unterhalt gestützt auf die Grundsätze von Art. 125 ZGB zu berechnen sei. Dabei müsse von den vorehelichen Verhältnissen ausgegangen werden, zu- mal die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei. Selbst wenn von der Massgeblichkeit des ehelichen Lebensstandards ausgegangen würde, müsste sich der Bedarf der Beklagten auf vernünftigem Niveau bewegen (act. 2 S. 21 ff.; ferner act. 30 S. 7 ff.). Die Beklagte verneint demgegenüber eine Auswirkung der Scheidung, sie habe Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards. Ohnehin habe bereits das Eheschutzgericht die Grundsätze von Art. 125 ZGB angewandt. Die Ehe sei im Übrigen lebensprägend gewesen. Sie müsse ihren Bedarf auch nicht auf ein "vernünftiges Mass" reduzieren (act. 25 Rz 9 ff.). 5.3. Die Ausführungen des Klägers zur Berücksichtigung der Scheidung und deren Auswirkungen gehen schon deshalb an der Sache vorbei, weil es sich vor- liegend um eine Abänderung und nicht eine erstmalige Festlegung von Unter- haltsbeiträgen handelt. Es ist also von der im abzuändernden Entscheid als mas- sgeblich erachteten Lebenshaltung – dem ehelichen Lebensstandard – auszuge- hen. Der Unterhaltsbeitrag wurde vom Eheschutzgericht gestützt auf Art. 163 ZGB festgesetzt, wobei, wie die Beklagte richtig ausführt, auch bereits die Krite- rien von Art. 125 ZGB miteinbezogen wurden (vgl. act. 32/151 E. VI.1.1, VI.3.3.2). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger die am 14. Mai 2018 erfolg- te Scheidung der Parteien auch als Abänderungsgrund angeführt. Die Vorinstanz verneinte dies (act. 3/1 E. III. 3), was der Kläger zu Recht nicht anficht (vgl. Fam- Pra.ch 2007, 944 ff. = OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007; BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 22; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Band II, 3. Aufl. 2017, Art. 276 N 13; a.M. lediglich ZK ZPO-Sutter-Somm/Stanischewski, 3. Aufl. 2016, Art. 276

- 63 - N 40, allerdings ohne Begründung und auf eine veraltete Kommentarstelle ge- stützt). Das Bundesgericht sprach die Scheidung aufgrund des Rechts des Klä- gers auf Ehe (Wiederheirat seiner früheren Ehefrau) aus. Es lässt sich dem fragli- chen Entscheid nicht entnehmen, dass für vorsorgliche Massnahmen oder deren Abänderung während des noch andauernden Verfahrens über die Scheidungsfol- gen andere Grundsätze als vor der Scheidung gelten sollten (vgl. act. 6/285; vgl. auch act. 2 S. 23 f.). Angesichts der Umstände – insbesondere, dass der Kläger die Scheidung mit der gewünschten Wiederheirat seiner ersten Ehefrau begrün- dete, welche bis jetzt aber nicht erfolgt ist (vgl. act. 3/1 E. IIII.3.3; act. 2 S. 8) – er- schiene ein anderes Ergebnis auch als stossend. Auch in der Botschaft zum neu- en Scheidungsrecht wird klargestellt, die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach einem Teilurteil zum Scheidungspunkt richte sich weiterhin nach Art. 163 ZGB und nicht nach Art. 125 ZGB (BBl 1996 I 1, S. 137). Es ist folglich irrelevant, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war, und die vorehelichen Verhältnisse sind nicht von Bedeutung. Dass die Vorinstanz die vom Kläger hierzu offerierten Beweismittel nicht abnahm, wie er rügt (vgl. act. 2 S. 26 f.), ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. 5.4. Wenn der Kläger ferner meint, die Beklagte müsse ihre Ausgaben auf ein vernünftiges Mass reduzieren, so übersieht er erneut, dass bei einer Abänderung der Unterhalt nicht vollständig neu festgesetzt wird. Vielmehr muss sich der zu ak- tualisierende Unterhalt an den im abzuändernden Entscheid getroffenen Wertun- gen orientieren. Dabei ist nicht relevant, ob diese im aktuellen Zeitpunkt als an- gemessen erscheinen. 5.5. Die Vorinstanz ermittelte den aktualisierten Bedarf der Beklagten und C._____s ausgehend von den im in diesem Punkt weiterhin massgeblichen Ehe- schutzentscheid vom 1. Dezember 2014 festgehaltenen Positionen, wobei sie das neue Kindesunterhaltsrecht berücksichtigte und die Bedarfspositionen für die Be- klagte und C._____ neu separat auswies. Bei Beträgen, welche beide betreffen, nahm die Vorinstanz in der Regel eine Aufteilung von 1/3 zu 2/3 vor. Ferner er- gänzte sie den Bedarf von C._____ der Lebensstellung der Parteien und den ak- tuellen Bedürfnissen von C._____ entsprechend. Zu den vom Kläger beanstande-

- 64 - ten Bedarfspositionen erwog sie zusammengefasst, der Kläger unterlasse es, die von ihm geltend gemachte Reduktion einzelner Positionen glaubhaft zu machen, während dem die Beklagte glaubhaft erkläre, ihre Bedarfspositionen würden sich nach wie vor in der gleichen Grössenordnung wie früher bewegen. Ein Betreu- ungsunterhalt sei ferner nicht geschuldet, da die Beklagte die entsprechenden Lebenshaltungskosten decken könne. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf präsentiert sich – für die hier alleine interessierende Phase ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe – wie folgt (act. 3/1 E. III.4.5.3-4 und E. III.4.5.6): Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'606.– Fr. 714.– Neue Anschaffungen Fr. 270.– Fr. 130.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Gesundheitskosten Fr. 1'740.60 Fr. 280.– Versicherungskosten Fr. 638.– Fr. 0.– Kommunikationskosten Fr. 284.– Fr. 0.– Radio-/TV-Gebühren (Serafe) Fr. 30.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 3'340.– Mobilitätskosten Fr. 629.– Fr. 0.– Verpflegung Fr. 800.– Fr. 200.– Wäscherei/Chemische Reinigung Fr. 60.– Fr. 0.– Kosten für Haushälterin Fr. 3'200.– Fr. 0.– Kosten für "Babysitter" ausserhalb Fr. 0.– Fr. 200.– der Erwerbszeit Kultur Fr. 304.50 Fr. 0.– Freizeit/diverse Interessen/Soziales Fr. 785.– Fr. 261.–

- 65 - Bekleidung Fr. 2'084.– Fr. 400.– Ferien/Ferienwohnung Fr. 1'266.– Fr. 634.– Steuern Fr. 4'800.– Fr. 0.– Steuerberatungskosten Fr. 333.– Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 18'830.10 Fr. 6'159.– 5.6. Die Anwendbarkeit des neuen Kindesunterhaltsrechts, das separate Aus- weisen des Bedarfs der Beklagen und von C._____ sowie die Aufteilung von bei- den betreffende Beträge, ferner die vorinstanzliche Feststellung, es sei vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet, wird von den Parteien nicht bestritten. Auch bleiben diverse Bedarfspositionen unbestritten (vgl. act. 2 S. 32 ff.). Der Kläger ist aber der Ansicht, es habe nicht an ihm gelegen, die Reduktion des Unterhaltsbei- trages glaubhaft zu machen, vielmehr hätte die Beklagte die einzelnen Positionen im Detail substantiieren, beziffern und auch belegen müssen. Sofern sie dem nicht hinreichend nachgekommen sei, hätte die Vorinstanz von den vom Kläger anerkannten Beträgen ausgehen müssen (act. 2 S. 27 ff.). Die Beklagte hält das Vorgehen der Vorinstanz für richtig. Es dürfe keine Neubewertung der einzelnen Positionen, sondern bloss eine sich an den Wertungen des abzuändernden Ent- scheides orientierende Anpassung an die aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden (act. 25 Rz 14.1 f., 14.4). 5.7. Ausgangspunkt für die Aktualisierung des Bedarfs sind die Zahlen und Wertungen des abzuändernden Entscheides. Wie es sich bei der Aktualisierung der einzelnen Positionen mit der Behauptungs- und Beweislast genau verhält, kann hier offen bleiben: Wie sogleich aufzuzeigen ist, bringt der Kläger bei den von ihm beanstandeten Positionen entweder gar nicht vor, die aktuellen Kosten seien tiefer, oder eine entsprechende Behauptung ist aus anderen Gründen un- beachtlich oder nicht ausschlaggebend. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

- 66 - 5.7.1. Gesundheitskosten Der Kläger hält die Gesundheitskosten der Beklagten für übertrieben und verlangt von der Beklagten, diese auf ein nachvollziehbares Niveau von Fr. 550.– pro Monat zu senken (act. 2 S. 34 f.). Damit strebt der Kläger nicht ein Anpassung der Gesundheitskosten an das effektive aktuelle Niveau an, sondern eine Neube- urteilung, was im Rahmen des Abänderungsverfahrens unzulässig ist (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3; act. 25 Rz 14.5.2). Es geht weder darum, was der Kläger heu- te als angemessen empfindet, noch darum, ob das Eheschutzgericht damals den Betrag korrekt ermittelte. Wenn der Kläger der Beklagten sodann vorwirft, sie ha- be in der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz keine Detailangaben zu den Gesundheitskosten gemacht (act. 2 S. 35), bestreitet er damit zwar sinnge- mäss, die Gesundheitskosten der Beklagten beliefen sich aktuell noch auf Fr. 1'740.60. Dies tut der Kläger in der Berufung jedoch erstmals – im erstinstanz- lichen Verfahren hatte er lediglich vorgebracht, die fraglichen Kosten seien nicht angemessen und daher zu senken (vgl. act. 6/288 S. 25; act. 6/394 S. 47 f.). Da der Kläger weder darlegt noch ersichtlich ist, weshalb er die fraglichen Tatsa- chenvorbringen nicht bereits vor Vorinstanz vorbringen konnte, und es keine Kin- derbelange betrifft, handelt es sich dabei um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges und damit unbeachtliches Novum. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz aus dem Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 übernom- menen (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.6) und gestützt auf die Ausführung der Beklagten, sie gebe diesen Betrag immer noch aus (vgl. Prot. VI S. 326), immer noch als ak- tuell geltenden Betrag. C._____s Gesundheitskosten anerkennt der Kläger im Üb- rigen (act. 2 S. 35). 5.7.2. Fremdbetreuungskosten Mit Verweis auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Erwerbstä- tigkeit der Beklagten bestreitet der Kläger das Anfallen dieser Kosten (act. 2 S. 35). Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; es ist von Kosten von Fr. 1'290.– auszugehen (vgl. E. IV.3).

- 67 - 5.7.3. Mobilitätskosten und Verpflegung Gemäss dem Kläger sind die von der Vorinstanz gestützt auf das Ehe- schutzurteil angerechneten Kosten von Fr. 629.– für die Mobilität und gesamthaft Fr. 1'000.– für auswärtige Verpflegung (act. 3/1 E. III.4.5.6) auf die seiner Ansicht nach angemessenen Beträge von jeweils Fr. 300.– monatlich zu senken (act. 2 S. 35). Dabei würde es sich jedoch nicht um eine Aktualisierung bzw. Anpassun- gen an die aktuellen Kosten, sondern um eine unzulässige Neubeurteilung han- deln (vgl. auch act. 25 Rz 14.5.4-5), sodass es bei den von der Vorinstanz festge- stellten Beträgen zu bleiben hat. 5.7.4. Haushälterin Ausgehend vom nach Ansicht des Klägers heute massgeblichen nachehe- lichen Bedarf findet der Kläger, eine Haushälterin mit einem Pensum von 80 % sei nicht mehr angemessen. Wenn die Beklagte 60 % arbeitstätig sei, habe sie im Umfang von 40 % Zeit, um den Haushalt zu führen und C._____ zu betreuen, so- dass Fr. 1'500.– ausreichen würden (act. 2 S. 36). Auch damit verlangt er eine unzulässige Neubeurteilung. Wenn im Eheschutzentscheid davon ausgegangen wurde, eine Haushälterin mit einem Pensum von 80 % entspreche dem ehelichen Lebensstandard (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.4; act. 3/1 E. III.4.5.6), hat die Beklagte auch heute Anspruch darauf, und zwar unabhängig davon, ob sie berufstätig ist oder nicht (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3; act. 25 Rz 14.5.6). 5.7.5. Kinderbetreuungskosten Die Vorinstanz reduzierte die im Eheschutzurteil gesamthaft festgelegten Fr. 1'000.– für Kinderbetreuungskosten ausserhalb der Erwerbzeit auf Fr. 200.– mit der Begründung, die Beklagte sei zu 80 % erwerbstätig und es seien dafür be- reits Fremdbetreuungskosten angerechnet worden, sodass die zusätzlichen Kin- derbetreuungskosten auf 20 % zu reduzieren seien (act. 3/1 E. III.4.5.6). Demge- genüber will der Kläger die ursprünglichen Fr. 1'000.– anrechnen lassen, aller- dings unter der Voraussetzung, dass damit auch allfällige aufgrund der Arbeitstä- tigkeit der Beklagten anfallende Fremdbetreuungskosten C._____s abgedeckt

- 68 - werden (act. 2 S. 36). Die Beklagte ist der Ansicht, Fr. 1'000.– seien zusätzlich zu den durch ihre Erwerbstätigkeit verursachten Betreuungskosten anzurechnen (vgl. act. 25 Rz 6.1). Wie bereits ausgeführt, fallen die Kinderbetreuungskosten unter diesem Titel zusätzlich zu den wegen der Berufstätigkeit der Beklagten an- fallenden Fremdbetreuungskosten an (vgl. E. IV.3.6.1). Weshalb die Beklagte nun nicht mehr den ihr im Eheschutzentscheid gewährten Anspruch auf Zeit für sich selbst, in der sie C._____ nicht betreuen muss, haben können soll, ist nicht er- sichtlich. Es ist nach wie vor von Fr. 1'000.– auszugehen. 5.7.6. Kultur Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe auf den im Eheschutzentscheid auf- geführten Betrag abgestellt, obwohl dieser grösstenteils aus einem Opernabon- nement bestehe, dessen Weiterexistenz die Beklagte in ihrer persönlichen Befra- gung gerade nicht bestätigt habe. Weil die Beklagte das Abonnement nicht er- neuert habe, seien ihr lediglich noch Fr. 62.50 als angemessenen Betrag anzu- rechnen (act. 2 S. 32, 36 f.). Die Beklagte entgegnet, nach wie vor über das Opernhausabonnement zu verfügen, die entsprechenden Kosten könnten nicht aus ihrem Bedarf gestrichen werden (act. 25 Rz 14.2). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger vorgebracht, Fr. 62.50 sei- en unter der Position Kultur angemessen (act. 6/394 S. 46), die Beklagte habe das Opernabonnement lediglich aus Prestigegründen, weshalb dieses aus dem aktuellen Bedarf zu streichen sei (act. 6/394 S. 49). Der Kläger bestreitet die Exis- tenz des Opernhausabonnements folglich erstmals in der Berufung, was im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben hat. Da die Beklagte vor Vor- instanz nicht erklärte, das Abonnement nicht erneuert zu haben (vgl. Prot. VI S. 327), ist davon auszugehen, die entsprechenden Kosten würden nach wie vor anfallen. Was der Kläger heute als angemessen empfindet, ist sodann wie bereits mehrfach gesagt unerheblich, zumal es nicht um eine Neubeurteilung geht. Aus- zugehen ist mithin vom im Eheschutzentscheid als relevant erachteten Betrag (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.11; act. 3/1 E. III.4.5.6).

- 69 - 5.7.7. Freizeit/diverse Interessen/Soziales Der Kläger findet, es seien Beträge von Fr. 533.– für die Beklagte und Fr. 267.– für C._____ angemessen. So seien die Kosten für auswärtiges Essen bereits separat berücksichtigt worden, für Geschenke seien Fr. 100.– ausreichend und auch die Kosten für Bücher und Zeitschriften seien zu reduzieren, zumal die Beklagte neben ihrer Arbeit gar keine Zeit mehr habe, so viel zu lesen (act. 2 S. 37). Die Beklagte erklärt, sie benötige die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge weiterhin (act. 25 Rz 14.5.8). Korrekt ist, dass der Betrag für auswärtiges Essen bereits separat aufgelistet wurde (vgl. E. IV.3.7, IV.5.7.3). Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz diesen Betrag denn auch nicht unter diesem Titel. Vielmehr ging sie von den im Eheschutzentscheid berücksichtigten Beträgen aus und rechnete C._____ 1/3 dieser Kosten an (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.14; act. 3/1 E. 4.5.6). Entgegen dem Kläger sind diese Zahlen nicht dahingehend zu beurtei- len, ob sie angemessen sind. Da der Kläger die neu vorgenommene Anrechnung eines Betrages für C._____ nicht bestreitet, bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Zahlen. 5.7.8. Bekleidung Nach Ansicht des Klägers seien die luxuriösen Ausgaben auf ein vernünfti- ges Mass von Fr. 700.– zurückzuführen (act. 2 S. 37), was die Beklagte bestreitet, weil die angerechneten Kosten immer noch anfielen (act. 25 Rz 14.5.9). Dem Kläger ist aus den bereits wiederholt dargelegten Gründen auch in diesem Punkt nicht zuzustimmen, und es ist daher von der im Eheschutzentscheid als massge- blich erachteten Lebenshaltung auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich korrekt die entsprechenden Kosten von Fr. 2'084.– angerechnet (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.13 und act. 3/1 E. 4.5.6). 5.7.9. Ferien Der Kläger hält Fr. 600.– monatlich für angemessen, weil die im Ehe- schutzentscheid angerechneten Kosten der aktuellen Situation der Beklagten und C._____s und dem Gebot der Vernunft nicht entsprächen. Mit kleinen Kindern

- 70 - würden keine Luxusfernreisen gemacht, die Beklagte habe auch bestätigt, sie mache in Europa Ferien. Im Übrigen habe sich die Beklagte geweigert, Detailan- gaben zu den Ferien zu machen (act. 2 S. 38). Gemäss der Beklagten bewegen sich die Reisekosten immer noch in derselben Grössenordnung, auch wenn sie mit C._____ keine Langstreckenflüge mache. Der Kläger rüge die im Ehe- schutzentscheid getroffene Wertentscheidung, was nicht stichhaltig sei. Die fragli- chen Kosten würden zum ehelichen Lebensstandard gehören (act. 25 Rz 14.5.10). Die Vorinstanz teilte die im Entscheid des Obergerichts Zürich vom

18. August 2015 angerechneten Kosten von Fr. 1'900.– (act. 32/155A/2 E. II.B.5.1) zu 2/3 auf die Beklagte und zu 1/3 auf C._____ auf (act. 3/1 E. III.4.5.6). Der Betrag von Fr. 1'900.– basiert auf den während des Zusammen- lebens in den Jahren 2009 bis 2012 verbrachten Ferien und schliesst auch Fern- reisen mit ein. Es handelt sich um die Ferienkosten für die Beklagte alleine, Feri- enkosten für C._____ konnten aus prozessualen Gründen nicht angerechnet wer- den (act. 32/155A/2 E. II.B.5.1.4.4-5). Folglich war das Eheschutzgericht davon ausgegangen, auch Fernreisen umfassende Auslagen würden zum ehelichen Standard gehören (vgl. auch act. 3/1 E. III.4.5.3), und zwar auch nach der Geburt C._____s im Jahr 2011. Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, die Beklag- te habe aufgrund von C._____ tiefere Reisekosten als vor der Geburt, wären die im Eheschutzentscheid veranschlagten Kosten folglich zu hoch. Ein solcher Feh- ler im abzuändernden Entscheid könnte hier aber nicht mehr korrigiert werden, es ist von den damaligen Wertentscheiden auszugehen. Ohnehin ist aber davon auszugehen, angesichts des Alters von C._____ im vorliegend interessierenden Zeitraum ab ihrem Eintritt in die I. Sekundarstufe würden Kosten für Fernreisen anfallen. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, ist glaubhaft, dass bei Reisen in Europa ebenso viel ausgegeben werden kann wie in entfernten Ländern (vgl. Prot. VI S. 328 f.) mit einem im Vergleich zu Europa tieferen Preisniveau. Schliesslich ist der der Beklagten angerechnete Betrag ohnehin tiefer als im Ehe- schutzentscheid, wurde ein Teil davon nun C._____ angerechnet. Da die Beklag- te dagegen aber keine Einwände erhebt, kann es dabei bleiben.

- 71 - 5.7.10.Steuerberatung Der Kläger hält es für überflüssig, der Beklagten einen entsprechenden Be- trag anzurechnen, weil die Steuererklärung der Beklagten sehr einfach auszufül- len sei (act. 2 S. 38 f.). Darum geht es aber nicht; im Eheschutzentscheid wurden entsprechende Auslagen unabhängig von der Schwierigkeit der Steuerverhältnis- se der Beklagten als zum ehelichen Standard gehörend beurteilt und entspre- chend von der Vorinstanz korrekt angerechnet (vgl. act. 32/151 E. VI.4.1.9; act. 3/1 E. III.4.5.6; vgl. auch act. 25 Rz 14.5.11). 5.7.11.Steuern Zu dieser Position bringt der Kläger vor, aus einem reduzierten Bedarf würden tiefere Steuern resultieren (act. 2 S. 38). Dies ist zwar insofern unzutref- fend, als die Steuern nicht direkt vom Bedarf, sondern vom zu versteuernden Ein- kommen beeinflusst werden. Da ein veränderter Bedarf der Beklagten sowie ein Einkommen sich aber in einem veränderten Unterhaltsbeitrag niederschlägt, sind die mutmasslich bei der Beklagten anfallenden Steuern tatsächlich neu zu be- rechnen. Auszugehen ist dabei vom hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 5'739.– sowie ihrem Bedarf ohne Steuern von Fr. 14'030.10. Daraus würde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'291.– resultieren. Für C._____ resultiert ein Bedarf von Fr. 4'909.– und nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 250.– (vgl. act. 3/1 E. III.4.5.6) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'659.–. Folglich würde sich das zu ver- steuernde Einkommen der Beklagten auf Fr. 18'689.– belaufen (Fr. 5'739.– + Fr. 8'291.– + Fr. 4'659.–), entsprechend Fr. 224'268.– jährlich. Für die Steuerbe- rechnung mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zü- rich ist gestützt auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. August 2015 da- von auszugehen, die Beklagte bezahle keine Kirchensteuer, versteuere ein Ver- mögen von Fr. 0.– und die Abzüge für Beiträge an die Säule 3a, die Krankenkas- senprämien und den Kinderabzug würden sich auf Fr. 20'000.– belaufen (vgl. act. 32/155A/2 E. II.B.5.2.2). Das steuerbare Einkommen würde damit Fr. 204'268.– betragen. Daraus ergibt sich ein Steuerbetrag von Fr. 31'523.– für

- 72 - die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 2'622.– für die direkte Bundessteuer. Werden diese Beträge zum Unterhaltsbeitrag hinzugeschlagen, beläuft sich das steuerbare Einkommen folglich auf Fr. 238'413.–. Gestützt darauf ist die Steuer- berechnung erneut vorzunehmen. Bei äusserst günstigen finanziellen Verhältnis- sen wie hier wirkt sich das durch das Hinzurechnen des monatlichen Steuerbetra- ges zum Bedarf erhöhte Einkommen aus den Unterhaltsbeiträgen in nicht ver- nachlässigbarer Weise auf den zu bezahlenden Steuerbetrag aus. Wird diese Be- rechnung mehrfach durchgeführt, pendelt sich der Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern ein bei Fr. 3'512.– monatlich sowie bei Fr. 318.– monatlich für die direkte Bundessteuer. Gesamthaft belaufen sich die Steuern damit auf Fr. 3'830.– monatlich. 5.8. Der Bedarf der Beklagten beläuft sich folglich auf Fr. 17'860.– (Fr. 14'030.– + Fr. 3'830.–), derjenige C._____s auf Fr. 4'909.–.

6. Fazit Unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Beklagten von Fr. 5'739.– und ihres Bedarfs von Fr. 17'860.– sowie von Kinderzulagen von Fr. 250.– und des Bedarfs von C._____ von Fr. 4'909.– ergeben sich Unterhalts- beiträge von Fr. 12'121.– für die Beklagte persönlich und von Fr. 4'659.– für C._____. Der Beginn der Änderung ist auf den Übertritt C._____s in die I. Sekundarstufe zu terminieren, nicht auf ihr 12. Altersjahr. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides ist insofern aufzuheben und zu korrigieren. Disposi- tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und das Gesuch des Klägers abzuweisen. Die Berufungen beider Parteien sind insofern teilweise gut- zuheissen. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen

- 73 - Entscheid trifft. Die Vorinstanz hatte die Gerichtskosten für das erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 7'000.– festgesetzt und sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vier- teln der Beklagten auferlegt. Begründet wurde dies damit, den Begehren des Klä- gers sei teilweise stattgegeben worden, während die Anträge der Beklagten grösstenteils abgewiesen worden seien. Weiter wurde die Beklagte dazu ver- pflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (in- klusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 3/1 E. VI). 1.2. Der Kläger rügt die Höhe dieser Prozesskosten nicht und findet auch die Verteilung richtig. Die Vorinstanz habe dabei Ermessen ausgeübt, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen dürfe (act. 23 S. 31 f.). Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Verteilung der Prozesskosten sei angesichts des Ver- fahrensausgangs nicht korrekt, wobei sie zum Nachweis ihres Standpunktes eine komplexe Berechnung aufstellt (act. 19/2 Rz 22 ff.). Auf letztere braucht nicht im Detail eingegangen zu werden, wird der vorinstanzliche Entscheid und damit auch das gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO relevante Verhältnis von Obsiegen und Unter- liegen mit dem vorliegenden Entscheid doch verändert. Recht zu geben ist der Beklagten dahingehend, dass das von der Vorinstanz ermittelte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht korrekt ist. So liess die Vorinstanz ausser Acht, dass der Kläger mit seinen Anträgen zur Abänderung der geltenden Betreuungs- regelung vollständig unterlag, was bedeutet, dass die Beklagte diesbezüglich ob- siegte. Auch hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Unterhalts- beiträge zwar abzuändern waren, allerdings nicht so stark, wie der Kläger dies beantragt hatte, was zu einem überwiegenden Unterliegen des Klägers führte. Schliesslich erscheinen die von der Beklagten gestellten Anträge, hinsichtlich welcher sie grösstenteils unterlagen, im Vergleich zu den vom Kläger gestellten Anträgen lediglich als untergeordnet, weshalb das diesbezügliche Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen weniger stark zu gewichten ist als dasjenige betreffend die Anträge zum Besuchsrecht und zum Unterhalt (vgl. auch act. 19/2 Rz 29). 1.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Rechtsmittelverfahren zwar das vor- instanzliche Ergebnis betreffend die Begehren zur Betreuungsregelung bestätigt

- 74 - wurde, jedoch andere Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden. Der Kläger unter- liegt dabei in der Phase bis zum Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe, welcher mutmasslich im Sommer 2024 stattfinden wird, vollständig. In der nächsten Phase

– von der anzunehmen ist, sie werde nicht länger als bis zum 16. Altersjahr C._____s und damit rund dreieinhalb Jahre dauern – obsiegt er hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von C._____ mehrheitlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitra- ges der Beklagten unterliegt er jedoch angesichts dessen Betrages zu rund 2/3. Die von der Beklagten bei der Vorinstanz gestellten Anträge waren im Berufungs- verfahren nicht Thema, sodass es beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt. Ge- samthaft betrachtet ist von einem Unterliegen des Klägers im Umfang von 3/4 auszugehen, während dem die Beklagte zu 1/4 unterliegt. Die Prozesskosten sind entsprechend zu verteilen. 1.4. Zu beachten ist dabei, dass die Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid vom 26. September 2018 die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– und die zweitinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 16'050.– inklusive Mehr- wertsteuer festsetzte. Die Regelung dieser Prozesskosten wurde dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 6/346 Dispositiv-Ziffern 2-4). Die Vor- instanz unterliess dies jedoch, worauf beide Parteien hinweisen (act. 2 S. 69; act. 25 Rz 45.1). Die fraglichen Kosten sind daher noch zu verteilen. Was das Verhältnis der Verteilung betrifft, so ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe diese Kosten vollumfänglich zu tragen bzw. müsse dem Kläger eine vollumfängli- che Parteientschädigung ausrichten (act. 2 S. 69), während die Beklagte findet, die Kosten seien nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu verle- gen (act. 25 Rz 45.2 ff.). Wie die Beklagte richtig ausführt, hätte die Kammer die Kostenfolge im Entscheid vom 26. September 2018 direkt geregelt, wenn sie auf das Unterliegen oder Obsiegen im Verfahren LY180029 hätte abstellen wollen (vgl. act. 25 Rz 45.2). Die Begründung des Klägers, die Beklagte sei in jenem Entscheid unterlegen (vgl. act. 2 S. 69), verfängt damit nicht. Dem Entscheid, die Kosten im Urteil vom 26. September 2018 nicht zu verteilen, lag die Überlegung zugrunde, die fraglichen Kosten sollten nach dem definitiven Ausgang des erstin- stanzlichen Verfahrens verlegt werden. Massgeblich ist somit das selbe Verhältnis wie für die Verteilung der von der Vorinstanz festgelegten Kosten.

- 75 - 1.5. Die zu verteilende Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren be- läuft sich auf Fr. 17'000.– (Fr. 7'000.– + Fr. 10'000.–). Der Beklagten sind davon 1/4 und dem Kläger 3/4 aufzuerlegen. Die volle Parteientschädigung der Vor- instanz inklusive Mehrwertsteuer hätte sich auf Fr. 12'000.– belaufen (bei einem Verhältnis des Unterliegens von 1/4 zu 3/4 entspricht die zugesprochene Partei- entschädigung von Fr. 6'000.– 1/2 der vollen Parteientschädigung). Insgesamt be- läuft sich die zu verlegende Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer folglich auf Fr. 28'050.– (Fr. 12'000.– + Fr. 16'050.–). Die Beklagte hätte damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'025.–. Weil sie aber nur Fr. 12'000.– verlangt und die Parteientschädigung dem Dispositionsgrundsatz un- tersteht, ist der Kläger zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– auszurichten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Ent- scheidgebühr von Fr. 12'000.–. Wie schon vor Vorinstanz unterliegt der Kläger mit seinen Anträgen zum Besuchsrecht vollständig. Beim Unterhalt sind grundsätzlich dieselben Überlegungen wie beim vorinstanzlichen Ergebnis anzustellen. Im Ge- gensatz dazu unterliegt der Kläger allerdings auch bezüglich C._____s Unterhalt. Hinsichtlich der Anträge zur vorinstanzlichen Kostenverteilung, welche allerdings im Vergleich zu den beiden hauptsächlichen Themenbereichen Unterhalt und Be- suchsrecht als bloss nebensächlich erscheinen, unterliegt der Kläger mehrheitlich. Insgesamt unterliegt der Klägers somit grösstenteils, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 9/10 aufzuerlegen und der Beklagten zu 1/10. 2.2. Der Beklagten ist sodann eine im Verhältnis des Unterliegens auf 4/5 redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen. Eine volle Parteientschädigung würde gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Anw GebV Fr. 16'000.– zuzüglich Fr. 1'232.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft so- mit Fr. 17'232.– betragen. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Be-

- 76 - klagten eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 13'786.– (Fr. 17'232.– / 5 x 4) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. August 2019 aufgehoben und das Gesuch des Klägers um Ab- änderung der in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 18. August 2015, Ge- schäfts-Nr. LE140078, festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum Schuleintritt C._____s in die I. Sekundarstufe wird abgewiesen. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Ab dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe und für die weitere Dauer des Verfahrens wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Barunterhalt für C._____ von monatlich Fr. 4'659.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen sowie einen persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 12'121.– jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Verpflich- tung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten wird von dieser Re- gelung nicht tangiert." 1.3 In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden Dispositiv- Ziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 12. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 17'000.–.

7. Die Kosten werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten aufer- legt.

- 77 -

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 1.4 Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen und die Verfü- gung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom

12. August 2019 wird bestätigt.

2. Die Beklagte wird ausdrücklich auf die Erwägungen IV.2.5 und 2.8-2.9 hin- gewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt und zu 9/10 dem Kläger, zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 10'000.– und dem von der Beklagten geleiste- ten Vorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet. Der Überschuss wird der Beklag- ten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspru- ches. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 800.– zu ersetzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 13'786.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 78 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: