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LY180028

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 2012. Aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, hervor (Urk. 6/23). Seit dem 8. Dezember 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 6/4). Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

9. März 2016 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Dabei wurde der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) unter anderem verpflichtet, der Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) ab 1. Februar 2016 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen) sowie persönliche Unter- haltsbeiträge für die Beklagte von Fr. 500.– monatlich ab 1. Februar 2018 bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bezahlen (Urk. 6/6/33 S. 5).

E. 2 Mittels Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon eine Scheidungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um vorsorgliche Her- absetzung der geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 100.– pro Monat (Urk. 6/1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Massnahmenbegehren anberaumt (Urk. 6/20). Innert erstreckter Frist (Urk. 6/16) bezog die Beklagte mit Eingabe vom 26. April 2018 rechtzeitig Stellung, wobei sie auf Abweisung des Herabsetzungsbegehrens Antrag stellen liess (Urk. 6/18 S. 2). Anlässlich der von der Vorinstanz auf den

8. Mai 2018 anberaumten Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen hielt die Beklagte an diesem Antrag fest, beantragte jedoch für den Eventualfall die rückwirkende Erhöhung der Kindesunterhaltsbei- träge für C._____ für ein Jahr um Fr. 850.– Betreuungsunterhalt (Prot. I S. 12). Mit unbegründeter Verfügung vom 8. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 2). Fristgerecht (Urk. 6/25/2) ersuchte der Kläger in der Folge mit Zuschrift vom 18. Mai 2018 um eine Entscheidbegründung (Urk. 6/26). Am 7. Juni 2018 wurde dem Kläger die begründete Fassung der Verfügung vom 8. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/28 = Urk. 2; Urk. 6/29/2).

E. 3 Der Kläger kritisiert mit seiner Berufung, der von der Vorinstanz zitierte BGE 143 III 233 sei keinesfalls vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Einer- seits handle es sich um ein überobligatorisches Zusatzeinkommen und nicht eine Hauptbeschäftigung, andererseits bestehe keine Schädigungsabsicht. Des Weite- ren sei die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Zweitjobs komplett ausser Acht gelassen worden. Er arbeite schon seit Jahren zirka 120-Stellenprozente, um die eheschutzrichterlichen Unterhaltsbeiträge für die Tochter erbringen zu können. Dass er sich heute überfordert fühle, sei nachvollziehbar. Weil er praktisch pau- senlos arbeiten müsse, könne er seine Tochter überdies kaum sehen. Die Vor- instanz verlange von ihm praktisch, dass er sich soweit verausgaben müsste, bis er durch ein Burnout gar nicht mehr arbeitsfähig wäre. Aufgrund der jahrelangen Überbelastung sei die Kündigung notwendig geworden. Die Vorinstanz erkenne, dass die enorme Belastung ein Problem darstelle, indem sie explizit erwähne, dass sich der Entscheid nur auf die Dauer des Scheidungsverfahrens beziehe. Aufgrund einer Nachfrage sei ausserdem beim (Haupt-)Arbeitgeber klargestellt worden, dass die Weiterbeschäftigung nicht garantiert werden könne, sollte der Kläger erneut einen Zweitjob annehmen. Nur schon aus der Arbeitsbestätigung gehe hervor, dass der Kläger auch mit seinem Hauptjob durch die unregelmässi- gen Arbeitszeiten und Arbeitseinsätze mit Zimmerstunde ausgelastet sei. Die Möglichkeit - zusätzlich zur Zumutbarkeit - einer Wiederaufnahme eines Zweitjobs für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei deshalb ebenfalls zu verneinen. Auf- grund seines gegenwärtigen Einkommens von Fr. 3'746.65 (inkl. 13. Monatslohn) sowie seines aktualisierten Bedarfs von Fr. 4'100.80 sei er, der Anrecht auf das Existenzminimum habe, nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen. Dennoch sei er bereit, ihr Fr. 100.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 4 Es ist kein Grund ersichtlich, die vorstehend erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die Reduktion des (Haupt-)Einkommens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sofern der Unterhaltspflichtige sein Einkom- men in Schädigungsabsicht vermindert (BGE 143 III 233, E. 3), nicht auch (ana- log) auf einen (zumutbaren) Nebenverdienst anzuwenden.

- 7 - Die Vorinstanz hat die von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien betreffend die Erzielung eines Nebenerwerbs zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 m.H.). Es kann darauf verwiesen werden. Der Kläger liess vor Vorinstanz protokollieren, er habe von Januar 2013 bis am 28. Februar 2018 bei D._____ als Reinigungsmit- arbeiter gearbeitet, jeweils von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Er habe dort um die Fr. 680.– verdient (Prot. I S. 18 f.). Seit dem 1. August 2015 ist er auch bei E._____ in F._____ [Stadtteil] als Gärtner und Hilfsarbeiter im Vollzeitverhältnis festangestellt. Zuvor war er dort stundenweise auf Abruf als Aushilfe arbeitstätig (Urk. 4/14; vgl. auch Urk. 6/6: Prot. S. 14). Von August 2015 bis Ende Februar 2018 bzw. während rund 2,5 Jahren verrichtete der Kläger mithin nebst seiner Vollzeitanstellung bei E._____ auch den Zusatzjob bei D._____ (vgl. auch Urk. 1 S. 4, wo der Kläger anerkennt, dass er schon seit Jahren ca. 120-Stellenprozente arbeite). Es ist daher von einer mehrjährigen regelmässig ausgeübten Nebener- werbstätigkeit auszugehen. Die Erzielung dieses Nebenerwerbs war und ist dem Kläger auch weiterhin zuzu- muten. Objektive Gründe für die seinerseits erfolgte Kündigung per Ende Februar 2018 wurden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass ein Burnout drohe, ist ei- ne blosse, durch nichts untermauerte Parteibehauptung. Insbesondere sind weder vermehrte, längere Krankschreibungen (vgl. Urk. 4/12, 14) noch sonstige ärztliche Bestätigungen aktenkundig, woraus zu schliessen wäre, dass dem 26-jährigen Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr län- ger zumutbar (gewesen) sein soll. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, verleg- te die G._____ ihren Sitz - und damit den Arbeitsort des Klägers - von der H._____ in I._____ [Stadtteil] in den J._____ Park in K._____ [Stadtteil] bereits Ende Juni 2017 und damit mehr als ein halbes Jahr vor der Kündigung, weshalb auch dieser Umstand im Hinblick auf den Arbeitsweg die Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag (Urk. 2 S. 7 f.; Prot. I S. 18). Die Arbeitsbelastung des Klä- gers ist zwar durchaus hoch. Zu bedenken ist aber, dass es hier um Kindesunter- haltsbeiträge geht und die Finanzen knapp sind. Die Beklagte, welche zwei Töch- ter im Alter von 4 und 15 Jahren (vgl. Urk. 6/62, 14) unter ihrer Obhut hat, nimmt ebenfalls ein überobligatorisches Arbeitspensum auf sich (Urk. 2 S. 9; Prot. I S. 23). Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bisherige Ne-

- 8 - benerwerbstätigkeit dem Kläger jedenfalls für die (beschränkte) Dauer des Schei- dungsverfahrens weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 S. 9). Weil, wie dargetan, keine objektiven nachvollziehbaren Gründe für die vom Kläger aus freien Stücken ausgesprochene Kündigung der Nebenerwerbstätigkeit vorlie- gen und zudem der Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2018 und damit kurz vor Anhebung der klägerischen Scheidungsklage am 13. März 2018 (Urk. 6/1) auf eine bloss prozesstaktische Motivation hinweist, kann nicht anders als auf eine Schädigungsabsicht des Klägers geschlossen werden, zumal sich mit den vom Kläger offerierten Fr. 100.– pro Monat der Unterhalt seiner Tochter selbstre- dend mitnichten finanzieren lässt. Dessen musste und muss sich auch der Kläger bewusst sein. Da somit davon auszugehen ist, dass der Kläger frei- und böswillig die Nebener- werbstätigkeit kündigte, kommt es nicht darauf an, ob er diese Kündigung rück- gängig machen kann oder nicht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3). Dass die Kündigung nicht rückgängig machbar sei, wurde im Übrigen nicht substantiiert behauptet. Daher ändert auch die nachträglich beigebrachte "Stellungnahme Arbeitsverhält- nis" des E._____ vom 10. Mai 2018 nichts, wonach eine Weiterbeschäftigung des Klägers dort nicht garantiert werden könne, sollte der Kläger einen Zweitjob an- nehmen (Urk. 4/14). Es wird hiermit denn auch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Zweitjob keinen Einfluss auf den Haupterwerb haben dürfe. Bisher ver- mochte der Kläger die Haupt- und Nebentätigkeit offenbar stets zu koordinieren. Dabei liess er bereits im Eheschutzverfahren am 20. Januar 2016 protokollieren, da es sich beim E._____ um ein Eventlokal handle, müsse er manchmal auch bis 3 Uhr nachts arbeiten, unabhängig vom Wochentag. Er habe bei E._____ eher unregelmässige Arbeitszeiten und müsse teilweise auch am Wochenende arbei- ten. Wie häufig er bis 3 Uhr nachts arbeiten müsse, hänge stark von der Anzahl Events ab, die stattfänden. Im Moment sei es ungefähr viermal pro Monat, aber im Sommer beinahe täglich (Urk. 6/6: Prot. S. 12 f.). Dass sich seine Haupter- werbstätigkeit bei E._____ wesentlich verändert haben soll, tut der Kläger nicht glaubhaft dar (vgl. Prot. I S. 17 ff.), und es ergibt sich dies auch nicht aus den bei- den Arbeitgeberschreiben (Urk. 4/14). Und schliesslich behauptet der Kläger

- 9 - nicht, dass die Firma D._____ ihn nicht erneut anstellen würde (Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 3 ff.). Zusammengefasst hat die Vorinstanz nach dem Gesagten somit richtigerweise die Voraussetzungen eines Abänderungsgrundes (hinsichtlich des klägerischen Einkommens) verneint, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger aus freien Stücken ohne objektiven Grund und damit rechtsmissbräuchlich bzw. mit Schädi- gungsabsicht seinen Nebenerwerb gekündigt hat. Dieser ist ihm weiterhin hypo- thetisch anzurechnen. Hinzu tritt, dass auch auf Seiten des Bedarfs des Klägers kein Abänderungsgrund ersichtlich ist. Was den geltend gemachten Mietzins für die per 1. Juni 2018 neu angemietete Wohnung des Klägers in der Höhe von Fr. 1'550.– anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 7, 9; Urk. 4/15), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Eheschutz- verfahren (angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse zu Recht) ein hypo- thetischer Mietzins von lediglich Fr. 1'200.– zugestanden wurde (vgl. Urk. 6/6/19; Urk. 2 S. 10). Wenn er nunmehr eigenmächtig eine teurere Wohnung anmietete, kann dies nicht zulasten der Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter geschehen. Im Eheschutzverfahren wurden dem Kläger sodann unter dem Titel Berufsausla- gen für den öffentlichen Verkehr Fr. 80.– und für das Auto Fr. 100.– monatlich zu- gestanden (Urk. 6/6/19; Prot. I S. 20). Der Kläger legt weder mit seiner Berufung näher dar, weshalb ihm unter dem Titel Mobilität der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 von Fr. 600.– monatlich (vgl. Ziffer III.3.3e Kreisschreiben) in Anrechnung gebracht werden sollte noch weist er nach, wo er solches bereits vor Vorinstanz dargetan haben soll (Urk. 1 S. 7 f.; vgl. dazu: OGer ZH LB170042 vom

E. 9 Mai 2018, S. 6 lit b). Ein Abänderungsgrund liegt mithin auch diesbezüglich nicht vor (vgl. auch Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/18 S. 7; Prot. I S. 6, 9). Vor Vorinstanz deponierte er im Übrigen, er fahre mit dem Auto zur Arbeit, nehme aber auch manchmal den Bus. Das Auto benutze er, wenn er nachts arbeiten müsse oder wenn er erschöpft sei (Prot. I S. 20).

- 10 - Im Licht all dieser Erwägungen ist die Berufung demnach vollumfänglich abzuwei- sen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsregelung dem En- dentscheid vor (Urk. 2 S. 11; Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwendungen ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. E. Unentgeltliche Rechtspflege Der anwaltlich vertretene Kläger lässt im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nachsuchen (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 2, S. 9 f.). Allerdings ersucht er weder um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages noch legt er dar, warum er dies nicht tut (dies im Unterschied zu seinem entsprechenden Antrag vor Vorinstanz, vgl. Urk. 6/1 S. 3, Antragzif- fer 10). Bereits aus diesem Grund ist aufgrund der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege auf sein Armenrechtsgesuch ohne weiteres nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2 ). Zudem erwies sich die klägerische Berufung von Anfang an als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Dementsprechend ist das klägerische Armenrechtsgesuch abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2018 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 13. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 13. August 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Mai 2018 (FE180048-M)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 6/1 S. 3 f.) "Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungs- verfahrens an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich im Voraus CHF 100 pro Monat zu bezahlen." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2018: (Urk. 2 S. 11 f.) "1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

3. [Schriftliche Mitteilung]

4. [Berufung]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2018 (FE180048-M) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, monatlich und im Voraus CHF 100 zzgl. allfällig bezogener Kin- derzulagen pro Monat zu bezahlen.

2. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten sei ihm eine unentgeltliche Rechts- beiständin beizugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

- 3 -

1. Die Parteien heirateten am tt. März 2012. Aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, hervor (Urk. 6/23). Seit dem 8. Dezember 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 6/4). Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

9. März 2016 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Dabei wurde der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) unter anderem verpflichtet, der Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) ab 1. Februar 2016 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen) sowie persönliche Unter- haltsbeiträge für die Beklagte von Fr. 500.– monatlich ab 1. Februar 2018 bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bezahlen (Urk. 6/6/33 S. 5).

2. Mittels Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon eine Scheidungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um vorsorgliche Her- absetzung der geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 100.– pro Monat (Urk. 6/1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Massnahmenbegehren anberaumt (Urk. 6/20). Innert erstreckter Frist (Urk. 6/16) bezog die Beklagte mit Eingabe vom 26. April 2018 rechtzeitig Stellung, wobei sie auf Abweisung des Herabsetzungsbegehrens Antrag stellen liess (Urk. 6/18 S. 2). Anlässlich der von der Vorinstanz auf den

8. Mai 2018 anberaumten Einigungsverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen hielt die Beklagte an diesem Antrag fest, beantragte jedoch für den Eventualfall die rückwirkende Erhöhung der Kindesunterhaltsbei- träge für C._____ für ein Jahr um Fr. 850.– Betreuungsunterhalt (Prot. I S. 12). Mit unbegründeter Verfügung vom 8. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 2). Fristgerecht (Urk. 6/25/2) ersuchte der Kläger in der Folge mit Zuschrift vom 18. Mai 2018 um eine Entscheidbegründung (Urk. 6/26). Am 7. Juni 2018 wurde dem Kläger die begründete Fassung der Verfügung vom 8. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/28 = Urk. 2; Urk. 6/29/2).

3. Gegen diese Verfügung liess der Kläger rechtzeitig (vgl. Urk. 6/29/2) mittels Eingabe vom 12. Juni 2018 Berufung erheben und die eingangs zitierten Anträge

- 4 - stellen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wurde die Beklagte vom Ein- gang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). B. Prozessuales

1. Zur summarischen Natur des vorliegenden Massnahmenverfahrens und dem Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Begebenheiten sowie betreffend die sinngemässe Anwendung der Normen über den Eheschutz äusserte sich bereits die Vorinstanz zutreffend (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 2 f., 5). In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO; Urk. 2 S. 3). Solches entbindet die Parteien aber nicht davon, ihre tatsächlichen Vorbringen substantiiert vorzutragen (BGE 128 III 411, E. 3.2.1).

2. Die Berufung ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413, E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grund- sätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich des strengen Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung je- doch Noven vortragen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen). C. Abänderung Kindesunterhaltsbeiträge

- 5 -

1. Vorliegend geht es um die Abänderung der gemäss Eheschutzentscheid vom 9. März 2016 festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen (Urk. 6/6/33 S. 5). Weil die Kindesunter- haltsbeiträge damals im Zusammenhang mit Unterhaltsbeiträgen an die Ehegattin festgelegt wurden (Urk. 6/6/33 S. 5), ist eine Abänderung nur bei erheblicher Ver- änderung der Verhältnisse möglich (Art. 13c SchlT ZGB). Wie bereits die erste In- stanz zutreffend ausführte, werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an die fehlende Leistungsfähigkeit gestellt, wenn es um Kindesunterhaltsbeiträge geht (Urk. 2 S. 5 f. m.w.H.). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3 [Änderung der Rechtsprechung]).

2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Der Kläger habe seinen ungefähr fünf Jahre lang ausgeübten Nebenerwerb bei D._____ von sich aus und ohne objektiven Grund per Ende Februar 2018 gekün- digt. Der Zeitpunkt der Kündigung just bei Einleitung des Scheidungsverfahrens deute zudem eher auf prozesstaktische Gründe hin. Ob er die gekündigte Stelle wieder aufnehmen könne, sei mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Praxis ir- relevant. Zudem habe er Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht. Das überobliga- torische Pensum sei ihm zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens wei- terhin zumutbar. Hinzu komme, dass der Kläger den Nebenerwerb im vollen Be- wusstsein darüber aufgegeben habe, dass sein Einkommen ohne den Zusatzer- werb nicht ausreichen werde, um die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu be- zahlen. Die Weiterführung des Nebenerwerbs durch den Kläger sei zweifellos notwendig, um die finanzielle Existenz der Familie zu sichern. Zudem überschrei- te auch die Beklagte das von ihr gemäss Lehre und Praxis verlangte Arbeitspen- sum ebenfalls deutlich. Es sei dem Kläger daher im Umfang des bisher erzielten Zusatzeinkommens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine veränder- te Sachlage gegenüber jener im Zeitpunkt des Eheschutzes liege demnach nicht vor (Urk. 2 S. 6 ff.).

- 6 -

3. Der Kläger kritisiert mit seiner Berufung, der von der Vorinstanz zitierte BGE 143 III 233 sei keinesfalls vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Einer- seits handle es sich um ein überobligatorisches Zusatzeinkommen und nicht eine Hauptbeschäftigung, andererseits bestehe keine Schädigungsabsicht. Des Weite- ren sei die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Zweitjobs komplett ausser Acht gelassen worden. Er arbeite schon seit Jahren zirka 120-Stellenprozente, um die eheschutzrichterlichen Unterhaltsbeiträge für die Tochter erbringen zu können. Dass er sich heute überfordert fühle, sei nachvollziehbar. Weil er praktisch pau- senlos arbeiten müsse, könne er seine Tochter überdies kaum sehen. Die Vor- instanz verlange von ihm praktisch, dass er sich soweit verausgaben müsste, bis er durch ein Burnout gar nicht mehr arbeitsfähig wäre. Aufgrund der jahrelangen Überbelastung sei die Kündigung notwendig geworden. Die Vorinstanz erkenne, dass die enorme Belastung ein Problem darstelle, indem sie explizit erwähne, dass sich der Entscheid nur auf die Dauer des Scheidungsverfahrens beziehe. Aufgrund einer Nachfrage sei ausserdem beim (Haupt-)Arbeitgeber klargestellt worden, dass die Weiterbeschäftigung nicht garantiert werden könne, sollte der Kläger erneut einen Zweitjob annehmen. Nur schon aus der Arbeitsbestätigung gehe hervor, dass der Kläger auch mit seinem Hauptjob durch die unregelmässi- gen Arbeitszeiten und Arbeitseinsätze mit Zimmerstunde ausgelastet sei. Die Möglichkeit - zusätzlich zur Zumutbarkeit - einer Wiederaufnahme eines Zweitjobs für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei deshalb ebenfalls zu verneinen. Auf- grund seines gegenwärtigen Einkommens von Fr. 3'746.65 (inkl. 13. Monatslohn) sowie seines aktualisierten Bedarfs von Fr. 4'100.80 sei er, der Anrecht auf das Existenzminimum habe, nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für seine Tochter zu bezahlen. Dennoch sei er bereit, ihr Fr. 100.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 1 S. 3 ff.).

4. Es ist kein Grund ersichtlich, die vorstehend erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die Reduktion des (Haupt-)Einkommens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sofern der Unterhaltspflichtige sein Einkom- men in Schädigungsabsicht vermindert (BGE 143 III 233, E. 3), nicht auch (ana- log) auf einen (zumutbaren) Nebenverdienst anzuwenden.

- 7 - Die Vorinstanz hat die von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien betreffend die Erzielung eines Nebenerwerbs zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 m.H.). Es kann darauf verwiesen werden. Der Kläger liess vor Vorinstanz protokollieren, er habe von Januar 2013 bis am 28. Februar 2018 bei D._____ als Reinigungsmit- arbeiter gearbeitet, jeweils von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Er habe dort um die Fr. 680.– verdient (Prot. I S. 18 f.). Seit dem 1. August 2015 ist er auch bei E._____ in F._____ [Stadtteil] als Gärtner und Hilfsarbeiter im Vollzeitverhältnis festangestellt. Zuvor war er dort stundenweise auf Abruf als Aushilfe arbeitstätig (Urk. 4/14; vgl. auch Urk. 6/6: Prot. S. 14). Von August 2015 bis Ende Februar 2018 bzw. während rund 2,5 Jahren verrichtete der Kläger mithin nebst seiner Vollzeitanstellung bei E._____ auch den Zusatzjob bei D._____ (vgl. auch Urk. 1 S. 4, wo der Kläger anerkennt, dass er schon seit Jahren ca. 120-Stellenprozente arbeite). Es ist daher von einer mehrjährigen regelmässig ausgeübten Nebener- werbstätigkeit auszugehen. Die Erzielung dieses Nebenerwerbs war und ist dem Kläger auch weiterhin zuzu- muten. Objektive Gründe für die seinerseits erfolgte Kündigung per Ende Februar 2018 wurden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass ein Burnout drohe, ist ei- ne blosse, durch nichts untermauerte Parteibehauptung. Insbesondere sind weder vermehrte, längere Krankschreibungen (vgl. Urk. 4/12, 14) noch sonstige ärztliche Bestätigungen aktenkundig, woraus zu schliessen wäre, dass dem 26-jährigen Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr län- ger zumutbar (gewesen) sein soll. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, verleg- te die G._____ ihren Sitz - und damit den Arbeitsort des Klägers - von der H._____ in I._____ [Stadtteil] in den J._____ Park in K._____ [Stadtteil] bereits Ende Juni 2017 und damit mehr als ein halbes Jahr vor der Kündigung, weshalb auch dieser Umstand im Hinblick auf den Arbeitsweg die Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag (Urk. 2 S. 7 f.; Prot. I S. 18). Die Arbeitsbelastung des Klä- gers ist zwar durchaus hoch. Zu bedenken ist aber, dass es hier um Kindesunter- haltsbeiträge geht und die Finanzen knapp sind. Die Beklagte, welche zwei Töch- ter im Alter von 4 und 15 Jahren (vgl. Urk. 6/62, 14) unter ihrer Obhut hat, nimmt ebenfalls ein überobligatorisches Arbeitspensum auf sich (Urk. 2 S. 9; Prot. I S. 23). Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bisherige Ne-

- 8 - benerwerbstätigkeit dem Kläger jedenfalls für die (beschränkte) Dauer des Schei- dungsverfahrens weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 S. 9). Weil, wie dargetan, keine objektiven nachvollziehbaren Gründe für die vom Kläger aus freien Stücken ausgesprochene Kündigung der Nebenerwerbstätigkeit vorlie- gen und zudem der Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2018 und damit kurz vor Anhebung der klägerischen Scheidungsklage am 13. März 2018 (Urk. 6/1) auf eine bloss prozesstaktische Motivation hinweist, kann nicht anders als auf eine Schädigungsabsicht des Klägers geschlossen werden, zumal sich mit den vom Kläger offerierten Fr. 100.– pro Monat der Unterhalt seiner Tochter selbstre- dend mitnichten finanzieren lässt. Dessen musste und muss sich auch der Kläger bewusst sein. Da somit davon auszugehen ist, dass der Kläger frei- und böswillig die Nebener- werbstätigkeit kündigte, kommt es nicht darauf an, ob er diese Kündigung rück- gängig machen kann oder nicht (vgl. BGE 143 III 233 E. 3). Dass die Kündigung nicht rückgängig machbar sei, wurde im Übrigen nicht substantiiert behauptet. Daher ändert auch die nachträglich beigebrachte "Stellungnahme Arbeitsverhält- nis" des E._____ vom 10. Mai 2018 nichts, wonach eine Weiterbeschäftigung des Klägers dort nicht garantiert werden könne, sollte der Kläger einen Zweitjob an- nehmen (Urk. 4/14). Es wird hiermit denn auch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Zweitjob keinen Einfluss auf den Haupterwerb haben dürfe. Bisher ver- mochte der Kläger die Haupt- und Nebentätigkeit offenbar stets zu koordinieren. Dabei liess er bereits im Eheschutzverfahren am 20. Januar 2016 protokollieren, da es sich beim E._____ um ein Eventlokal handle, müsse er manchmal auch bis 3 Uhr nachts arbeiten, unabhängig vom Wochentag. Er habe bei E._____ eher unregelmässige Arbeitszeiten und müsse teilweise auch am Wochenende arbei- ten. Wie häufig er bis 3 Uhr nachts arbeiten müsse, hänge stark von der Anzahl Events ab, die stattfänden. Im Moment sei es ungefähr viermal pro Monat, aber im Sommer beinahe täglich (Urk. 6/6: Prot. S. 12 f.). Dass sich seine Haupter- werbstätigkeit bei E._____ wesentlich verändert haben soll, tut der Kläger nicht glaubhaft dar (vgl. Prot. I S. 17 ff.), und es ergibt sich dies auch nicht aus den bei- den Arbeitgeberschreiben (Urk. 4/14). Und schliesslich behauptet der Kläger

- 9 - nicht, dass die Firma D._____ ihn nicht erneut anstellen würde (Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 3 ff.). Zusammengefasst hat die Vorinstanz nach dem Gesagten somit richtigerweise die Voraussetzungen eines Abänderungsgrundes (hinsichtlich des klägerischen Einkommens) verneint, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger aus freien Stücken ohne objektiven Grund und damit rechtsmissbräuchlich bzw. mit Schädi- gungsabsicht seinen Nebenerwerb gekündigt hat. Dieser ist ihm weiterhin hypo- thetisch anzurechnen. Hinzu tritt, dass auch auf Seiten des Bedarfs des Klägers kein Abänderungsgrund ersichtlich ist. Was den geltend gemachten Mietzins für die per 1. Juni 2018 neu angemietete Wohnung des Klägers in der Höhe von Fr. 1'550.– anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 7, 9; Urk. 4/15), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Eheschutz- verfahren (angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse zu Recht) ein hypo- thetischer Mietzins von lediglich Fr. 1'200.– zugestanden wurde (vgl. Urk. 6/6/19; Urk. 2 S. 10). Wenn er nunmehr eigenmächtig eine teurere Wohnung anmietete, kann dies nicht zulasten der Kindesunterhaltsbeiträge für die Tochter geschehen. Im Eheschutzverfahren wurden dem Kläger sodann unter dem Titel Berufsausla- gen für den öffentlichen Verkehr Fr. 80.– und für das Auto Fr. 100.– monatlich zu- gestanden (Urk. 6/6/19; Prot. I S. 20). Der Kläger legt weder mit seiner Berufung näher dar, weshalb ihm unter dem Titel Mobilität der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 von Fr. 600.– monatlich (vgl. Ziffer III.3.3e Kreisschreiben) in Anrechnung gebracht werden sollte noch weist er nach, wo er solches bereits vor Vorinstanz dargetan haben soll (Urk. 1 S. 7 f.; vgl. dazu: OGer ZH LB170042 vom

9. Mai 2018, S. 6 lit b). Ein Abänderungsgrund liegt mithin auch diesbezüglich nicht vor (vgl. auch Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/18 S. 7; Prot. I S. 6, 9). Vor Vorinstanz deponierte er im Übrigen, er fahre mit dem Auto zur Arbeit, nehme aber auch manchmal den Bus. Das Auto benutze er, wenn er nachts arbeiten müsse oder wenn er erschöpft sei (Prot. I S. 20).

- 10 - Im Licht all dieser Erwägungen ist die Berufung demnach vollumfänglich abzuwei- sen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsregelung dem En- dentscheid vor (Urk. 2 S. 11; Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwendungen ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. E. Unentgeltliche Rechtspflege Der anwaltlich vertretene Kläger lässt im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nachsuchen (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 2, S. 9 f.). Allerdings ersucht er weder um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages noch legt er dar, warum er dies nicht tut (dies im Unterschied zu seinem entsprechenden Antrag vor Vorinstanz, vgl. Urk. 6/1 S. 3, Antragzif- fer 10). Bereits aus diesem Grund ist aufgrund der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege auf sein Armenrechtsgesuch ohne weiteres nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2 ). Zudem erwies sich die klägerische Berufung von Anfang an als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Dementsprechend ist das klägerische Armenrechtsgesuch abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 13. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc