Sachverhalt
umfassend abgeklärt wurde (vgl. OGer ZH, LY150042 vom 14. August 2015, E. 2.9.1). Auch hiervon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen (act. 3 S. 17 ff.). Wenn der Beklagte ihr vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig bzw. un- richtig abgeklärt und relevante Beweismittel nicht abgenommen (act. 2 S. 9 f., 12 f.), so betrifft dies – wie die Klägerin zutreffend bemerkt (act. 16 Rz. 6, 16 f.) – nicht die Frage, ob über einen Wegzug überhaupt im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens entschieden werden kann, sondern die Frage, ob ein ent- sprechender Massnahmeentscheid inhaltlich fehlerfrei ist. Darauf wird zurückzu- kommen sein (vgl. unten, E. 5). 4.16. Schliesslich wendet der Beklagte ein, das Massnahmeverfahren sei für ei- nen so folgenschweren Entscheid wie jenen über die Bewilligung eines Aufent- haltsortswechsels der Kinder ungeeignet, weil damit ein abgesenktes Beweis- mass einhergehe und die relevanten Tatsachen nur glaubhaft zu machen statt wie im ordentlichen Scheidungsverfahren strikte zu beweisen seien. Dies sei insbe- sondere deshalb problematisch, weil dies die Möglichkeit eröffne, eine antizipierte Beweiswürdigung auf Stufe "Glaubhaftmachen" vorzunehmen und die Abnahme von Beweismitteln mit der Begründung abzulehnen, eine bestimmte Tatsache
- 37 - (oder ihr Gegenteil) sei bereits glaubhaft gemacht worden (act. 2 S. 10 f.). Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Das Problem eines abgesenkten Beweis- masses, das sich mit der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Weg- zugsentscheids und dessen faktischer Tragweite in der Tat nicht ohne Weiteres verträgt, besteht indes gleichermassen, wenn über einen Wegzug im Rahmen ei- nes Eheschutzverfahrens zu entscheiden ist (was zweifelsohne möglich ist). Bei richtiger Betrachtung ist diesem Problem denn auch nicht damit zu begegnen, dass ein Wegzugsentscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren schlechter- dings zu verweigern und ins Hauptverfahren zu verweisen wäre, sondern damit, dass im Rahmen eines solchen Entscheides von einer antizipierten Beweiswürdi- gung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Angesichts der Folgenschwere und der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Wegzugsentscheides kann es nicht angehen, die Abnahme eines möglicherweise relevanten Beweismittels mit der Begründung abzulehnen, gestützt auf die bisher abgenommenen Beweise sei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache bereits glaubhaft gemacht (aber nicht strikte bewiesen). Anders als bei anderen Massnahmeentscheiden wä- re es hier nämlich nicht sachgerecht, mit dem abgesenkten Beweismass bloss ei- ne erleichterte Abänderbarkeit bzw. eine beschränkte materielle Rechtskraft ein- hergehen zu lassen und auf den Wegzugsentscheid bei Vorliegen eines verbes- serten Beweisergebnisses zu einem späteren Zeitpunkt (aber vor Abschluss des Scheidungsverfahrens) ohne Weiteres zurückzukommen; ein für die Kinder schädliches Hin und Her gilt es mit Blick auf das Kindeswohl gerade zu vermei- den. 4.17. Zusammenfassend ist ein Entscheid über die Wegzugsfrage im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu fällen. Zu beachten ist jedoch, dass trotz des summarischen Charakters des Verfahrens keine Beweismittelbeschrän- kung gilt, dass der Sachverhalt umfassend abzuklären ist und dass eine antizi- pierte Beweiswürdigung jedenfalls nicht mit der Begründung erfolgen darf, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache sei bereits glaubhaft gemacht.
- 38 -
5. Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder 5.1. Grundlagen 5.1.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswech- sel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voran zu stel- len. Es ist mithin – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblei- ben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was regelmässig eine Obhutsumtei- lung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat sich nicht an der Interventions- schwelle der Kindeswohlgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten; zudem ist sie auch unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls anzupassenden Kinderbelange (Obhut, Be- treuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwi- schen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgen- den Anpassung der Kinderbelange – d.h. insbesondere den zur Debatte stehen- den zukünftigen Betreuungsmodellen – eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.3-2.6; 142 III 502, E. 2.5-2.6; BGer, 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2-4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]). Ein tragfähiger Entscheid darüber, ob ausgehend vom Wegzug eines Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleiben des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nämlich nicht einfach im luftleeren Raum gefällt werden, sondern es bedarf hierzu einer konkre- ten Entscheidbasis, d.h. einer konkreten Vorstellung darüber, in welche Umge- bung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchs- konzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem
- 39 - Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde (BGE 142 III 502, E. 2.6; 142 III 481, E. 2.8). 5.1.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 498, E. 4.4; BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.3. Ist nur (aber immerhin) ein Elternteil willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegen- den Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, imperativ präju- diziert; eine nähere Diskussion des Kindeswohls läuft bei einer solchen Aus- gangslage von vornherein ins Leere (BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Die grundsätz- liche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Be- treuung zu sorgen, bilden somit gewissermassen die Grundvoraussetzungen da- für, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf. Ob dies vor- liegend aufseiten beider Parteien gegeben ist, wird in erster Linie zu prüfen sein. 5.1.4. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder
- 40 - soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom
30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.5. Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangs- punkt der Überlegungen. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen in ähnli- chem Umfang betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut), so ist die Aus- gangslage gewissermassen neutral. Es ist dann anhand weiterer Kriterien – na- mentlich der besseren Gewährleistung der Stabilität der Verhältnisse, des zu er- wartenden sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Umfelds, der in Aussicht stehenden Beschulung, der Erfüllung gesundheitlicher Bedürfnisse der Kinder sowie (bei älteren Kindern) deren Meinungsäusserung – zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.6. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich ge- lebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsmodell), wird es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Massgeblich sind jedoch auch in solchen Konstellationen stets die Umstände des Einzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung der Obhut (bzw. der überwiegenden Betreuungsanteile) an den anderen Elternteil – welche wie gesagt a priori voraus- setzt, dass dieser überhaupt fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfälti- gen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wie- derum auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei äl-
- 41 - teren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbil- dende Freundeskreis wichtig; hier kann der Verbleib in der Schweiz dem Kindes- wohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.7. Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise ist es für ein Kind nicht einerlei, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen ist oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob bei- spielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis zurückkehrt bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld zieht oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive geht. Schliesslich wird bei älteren Kindern mass- geblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.2. Erziehungsfähigkeit 5.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden insgesamt keine Hinwei- se für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien. Aufgrund des Um- gangs beider Elternteile mit den Kindern sowie angesichts deren äusserst enga- gierten Einsatzes in sämtlichen Kinderbelangen sei davon auszugehen, dass bei- de Parteien C._____ und D._____ ein liebevolles, vorsorgliches und förderndes Umfeld bieten würden. Die von den Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe – nämlich dass der Beklagte den bestehenden Loyalitätskonflikt der Kinder verstär- ken würde, dass die Klägerin die Kinder vom Beklagten entfremden wolle und nicht bindungstolerant sei und dass beide Parteien jeweils nicht kooperations- und kommunikationsfähig seien – seien allesamt unbegründet bzw. würden diese nicht auf eine allgemeine Erziehungsunfähigkeit einer der Parteien schliessen lassen. Es sei somit nicht notwendig, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien einzuholen (act. 3 S. 22 ff.). Zum selben Schluss kommt auch der Kin- desvertreter (act. 18 S. 4 ff.).
- 42 - 5.2.2. In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur noch geltend, die Klägerin beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden. So habe sie sich vehement dagegen gewehrt, dass der Beklagte bei offiziellen Fussballspielen der Kinder auf dem Fussballplatz anwesend sein dürfe, wenn diese in die Betreuungszeiten der Klägerin fallen würden. Sodann wolle bzw. akzeptiere sie zumindest, dass D._____ ihren neuen Partner, J._____, "Papi" nenne; zudem habe sie den Beklagten verschiedentlich schon als "biologi- schen Vater" bezeichnet. Dies begründe den Verdacht, dass die Klägerin mit dem geplanten Wegzug beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden (act. 2 S. 17 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Klägerin ist darin beizupflich- ten (vgl. act. 34 Rz. 26, act. 16 Rz. 30), dass sich der Beklagte in Zeiten, in wel- chen das Recht und die Pflicht zur Kinderbetreuung nach Absprache der Parteien bzw. (nunmehr) nach gerichtlicher Anordnung der Klägerin zukommt, grundsätz- lich aus dieser herauszuhalten hat. Es ist gewiss nicht förderlich, wenn er sich in die dann von der Klägerin auszuübende Kinderbetreuung einmischt. Nichts ein- zuwenden ist demgegenüber gegen eine blosse, passive Anwesenheit des jeweils nicht betreuenden Elternteils an offiziellen Fussballspielen, die insofern mit Schul- oder Musikaufführungen oder dergleichen vergleichbar sind. Gegen eine entspre- chende passive "Zuschauerrolle" wehrt sich die Klägerin denn auch gar nicht (vgl. act. 34 Rz. 26). Die (bestrittene) Behauptung, dass die Klägerin von D._____ (ak- tiv) verlange, dass dieser "Papi" zu J._____ sage, ist durch nichts belegt. Gegen den (unstrittigen) Umstand, dass sie dies bloss (passiv) toleriere, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit den Kindern anhand eines Kinderbuches besprochen habe, dass es unter- schiedliche Familientypen und daher auch unterschiedliche Möglichkeiten gebe, wie Menschen bezeichnet werden könnten, und dass den Kindern niemand vor- schreiben solle, wen sie wie zu nennen hätten; nur in diesem Kontext habe sie den Beklagten als "biologischen Vater" bezeichnet (act. 16 Rz. 30 ff.). Mit der Vor- instanz (act. 3 S. 22 ff.) und dem Kindesvertreter (act. 18 S. 4 ff.) ist davon aus- zugehen, dass diese Umstände in keiner Weise geeignet sind, die Bindungstole- ranz bzw. die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie Ausdruck einer (legitimen) liberalen Haltung in Bezug auf mögliche Familien-
- 43 - strukturen, was als solches im Rahmen einer auf Eigenverantwortung gerichteten Erziehung durchaus auch mit den Kindern besprochen werden kann. Von einer Absicht, die Kinder vom Beklagten entfremden zu wollen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 5.2.3. Wenn der Beklagte der Vorinstanz schliesslich vorwirft, die für die Um- zugsmotive der Klägerin relevanten Tatsachen unrichtig festgestellt zu haben (act. 2 S. 18), so verkennt er, dass diese – abgesehen von Fällen des Rechts- missbrauchs – schlicht unerheblich sind (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dass die Klä- gerin offensichtlich nur deshalb nach E._____ ziehe, um die Kinder vom Beklag- ten zu entfremden, sonst aber überhaupt keine plausiblen – wenn allenfalls auch nur für sie, nicht aber für die Kinder unmittelbar relevanten – Gründe dafür habe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Von einer Entfremdungsabsicht bzw. ei- nem rechtsmissbräuchlichen Umzug kann damit keine Rede sein. 5.2.4. Die Klägerin bestreitet die Erziehungsfähigkeit des Beklagten (sinngemäss) auch in ihrer Berufungsantwort und lässt ausführen, sie habe vor Vorinstanz sach- lich dargelegt, inwiefern der Beklagte die Loyalitätskonflikte der Kinder verstärke und inwiefern seine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit unzureichend seien. Die von ihr erwähnten Vorfälle habe die Vorinstanz zu Unrecht bagatelli- siert und nicht berücksichtigt (act. 16 Rz. 29). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen bloss ihr Vorbringen vor Vorinstanz bzw. verweist sie auf dieses. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Be- gründung der in der Berufungsantwort neu erhobenen Beanstandungen nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2-2.3). Auf diese Einwände ist folglich nicht weiter einzugehen. 5.2.5. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in gleichem Masse erziehungsfähig sind. Ein Gutachten über die Erziehungsfähig- keit der Parteien einzuholen, erübrigt sich damit. 5.3. Tauglichkeit und Angemessenheit der zukünftigen Betreuungskonzepte 5.3.1. Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Klä- gerin wegzuziehen oder beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben, überhaupt
- 44 - stellt, ist wie gesagt erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebe- nenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestal- tung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte ste- henden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umset- zung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Es sind somit die von den Parteien aufgestellten Konzepte, die sie für den Fall eines Wegzugs der Kinder nach E._____ bzw. bei einem Verbleib in der Schweiz jeweils vorsähen, näher zu betrachten. 5.3.2. Betreuungskonzept der Klägerin 5.3.2.1. Bereits vor Vorinstanz hat die Klägerin das von ihr für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgesehene Betreuungskonzept den Konturen nach hin- reichend deutlich umrissen. Die Vorinstanz erachtete dieses zu Recht als tauglich und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar (act. 3 S. 29 f.). Mit ihrer Stel- lungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung (act. 11) und ihrer Berufungs- antwort (act. 16) brachte die Klägerin alsdann verschiedene Noven ein, womit die mögliche Betreuungssituation der Kinder weiter konkretisiert wurde: Ihr Partner, J._____, habe nun in E._____ (… [Adresse]) ein Einfamilienhaus gekauft, in wel- ches sie mit ihm und den Kindern einziehen wolle (act. 11 Rz. 13, act. 16 Rz. 40, act. 12/2). C._____ sei am K._____-Gymnasium in E._____ aufgenommen wor-
- 45 - den; der erste Schultag finde am 10. August 2018 statt. D._____ würde die L._____-Schule in E._____ besuchen und dort gleich in die dritte Klasse eintre- ten; der erste Schultag sei am 9. August 2018 (act. 11 Rz. 14 f., act. 16 Rz. 10, act. 12/3, 12/5, 17/1). Ferner sei die Klägerin für eine Teilzeitstelle von 14 Wo- chenstunden (ca. 50 %) in der Förderschule an der … in E._____ ausgewählt worden, welche sie per 6. August 2018 angenommen habe (act. 11 Rz. 18, act. 16 Rz. 10, 40, act. 12/8). Die Fahrzeit vom vorgesehenen Wohnort betrage mit dem Auto ca. fünf Minuten, mit dem Fahrrad ca. acht Minuten. Den Stunden- plan habe die Schule noch nicht erstellt. Aufgrund des Blockunterrichts in Deutschland, wonach grundsätzlich (ausser bei älteren Kindern) nur vormittags bis 13.00 bzw. 13.30 Uhr unterrichtet werde, sei es aber unwahrscheinlich, dass die Klägerin nachmittags werde arbeiten müssen; gegebenenfalls würde dies höchstens einen Nachmittag betreffen. Vorbereitungen für die Schule würde die Klägerin – wie bisher – abends erledigen, wenn die Kinder im Bett seien. Folglich wäre die Klägerin an gewissen Tagen in Randzeiten – etwa eine halbe Stunde morgens und u.U. nach dem Unterricht über den Mittag – sowie allenfalls an ei- nem Nachmittag pro Woche auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies sei jedoch kein Problem, da die Schulen jeweils ganztägige Betreuungsprogramme anbieten würden. D._____ würde an maximal zwei Tagen pro Woche im Hort Mittag essen; C._____ würde im Gymnasium jeweils in der Mensa mit Schulkameraden essen (act. 16 Rz. 40, Prot. Vi., S. 31, 35 f.). 5.3.2.2. Der vom Beklagten sowohl vor Vorinstanz (act. 74 Rz. 77) wie auch in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 20) erhobene Einwand, der Klägerin könnte eine Arbeitsstelle zugeteilt werden, die weit weg vom vorgesehenen Wohnort liege, sodass erheblich mehr Fremdbetreuung anfallen würde, hat sich mit den von der Klägerin nunmehr eingebrachten (unbestrittenen) Noven erübrigt. Dasselbe gilt für seinen Einwand, das Pensum der Klägerin stehe nicht fest und könne mehr als 50 % betragen (act. 2 S. 20 f.). 5.3.2.3. Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe die von ihm geäusserte Befürchtung, dass die Klägerin allenfalls auch nachmittags arbeiten müsse und entsprechend erheblich mehr Fremdbetreuung notwendig werden würde, "ge-
- 46 - stützt auf Mutmassungen" zurückgewiesen (act. 2 S. 20). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Nachmittagsarbeit angesichts der in Deutschland üblichen Blockzeiten unwahrscheinlich sei und höchstens einzelne Nachmittage betreffen würde (act. 3 S. 30), seien "nicht nachvollziehbar" (act. 2 S. 20). Dieses Vorbrin- gen des Beklagten genügt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungs- begründung nicht (vgl. oben, E. 2.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin sei angemerkt, dass der Schluss der Vorinstanz, erhebliche Nachmit- tagsarbeiten würden angesichts der Blockzeiten unrealistisch erscheinen, durch- aus nachvollziehbar ist und dass selbst wenn die Klägerin an gewissen Nachmit- tagen arbeiten müsste, eine Fremdbetreuung – wie sie auch der Beklagte in sei- nem Betreuungskonzept vorsieht – ohne Weiteres möglich und mit dem Kindes- wohl zu vereinbaren wäre. 5.3.2.4. In Bezug auf die mögliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten (bzw. möglicher Betreuungsanteile des Letzte- ren) bringt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort neu vor, der Beklagte habe sich mit E-Mail vom 13. Juni 2018 (act. 17/4) erstmals zu einem Besuchs- bzw. Be- treuungskonzept für den Fall eines Wegzugs geäussert und mit einer Excel-Datei angeboten, er könne die Kinder jedes vierte Wochenende in Deutschland, jeweils von Mittwoch, 17:00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, und jedes vierte Wochenende bei sich in der Schweiz (Hinflug jeweils Freitag nachmittags, Rückflug jeweils Sonntag spätnachmittags) betreuen (act. 16 Rz. 23, act. 17/5); dies sei mit einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 90 % ohne Weiteres zu vereinbaren (act. 27 Rz. 20). Dem hält der Beklagte entgegen, diese vorgeschlagene Regelung sei ausdrücklich nur vorläufig und nur für den (nicht eingetretenen) Fall bestimmt ge- wesen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde (vgl. act. 17/4 S. 2). Er habe einen abrupten Abbruch des persönlichen Verkehrs verhindern wollen. Bei dieser Regelung hätte er Urlaub beziehen müssen, was langfristig bei einem 80 %-Pensum aber nicht möglich gewesen wäre. Sollte es tatsächlich zu einem Umzug kommen, möchte er die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie be- antragt in einer Mediation geregelt haben (act. 22 S. 8 ff., 17).
- 47 - 5.3.2.5. Der Beklagte bringt zwar zutreffend vor, dass er das von ihm vorgeschla- gene Besuchs- bzw. Betreuungskonzept ausdrücklich als nur vorläufige Regelung bezeichnet habe (act. 17/4 S. 2). Inwiefern diese vorläufige Regelung jedoch mit einem Arbeitspensum von 80 % – bei gegebener Flexibilität der Arbeitgeberin (s. dazu sogleich, E. 5.3.3) – nicht auch längerfristig zu vereinbaren wäre, leuchtet nicht ein, zumal die Belastung des Beklagten im Falle einer Wegzugsverweige- rung erheblich grösser wäre. Dies ist indes nicht entscheidend. Selbst wenn ein persönlicher Verkehr nur im Rahmen der von der Vorinstanz für die Zeit nach ei- nem Wegzug vorgesehenen Besuchsregelung möglich sein sollte, welche auch der Beklagte nicht als unzumutbar oder unangemessen rügt, liesse sich ein – ge- messen an der Distanz zwischen den Wohnorten – doch immer noch recht aus- gedehnter Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten realisieren. Danach würde Letzterer die Kinder jeweils jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonn- tagabend) in Deutschland, jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) bei sich in der Schweiz sowie zur Hälfte an den Feier- und Ferientagen betreuen (act. 3, S. 46 ff. und Dispositivziffer 3b). Das von der Klägerin für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgeschlagene Betreuungs- und Besuchskonzept er- weist sich insofern als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. 5.3.3. Betreuungskonzept des Beklagten 5.3.3.1. Die Vorinstanz erachtete auch das vom Beklagten für den Fall eines Ver- bleibs der Kinder in der Schweiz – bei gleichzeitigem Wegzug der Klägerin nach Deutschland – vorgesehene Betreuungs- und Besuchskonzept im Grundsatz als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Beklagte habe sein Pensum als IT-Consultant auf 80% reduziert; dies sei einstweilen befristet, könne aber auch in Zukunft so weitergeführt werden. Seine Arbeitgeberin, die H._____ (Schweiz) AG, sei in Bezug auf Anpassungen, die aufgrund der Kinderbetreuung notwendig würden, äusserst entgegenkommend. Eine Anwesenheitspflicht beste- he grundsätzlich nicht und es sei generell ein Arbeiten im "Home-Office" erlaubt; zudem habe er keine festen Arbeitszeiten, sondern sei völlig flexibel. Es würden jedoch gelegentlich Reisen zu Kunden notwendig werden. Während dies früher noch viel häufiger der Fall gewesen sei, kämen heute – aufgrund der nunmehr
- 48 - vorwiegend virtuellen Tätigkeit des Beklagten – praktisch keine mehrtägigen Aus- landreisen mehr vor, wohl aber immer noch Tagesaufenthalte in Bern und Basel sowie zweitägige Reisen nach München und … [Ort in Deutschland] (act. 3 S. 30 f.). Der vom Beklagten vorgelegte Betreuungsplan (act. 8/75/31) sehe eine Fremdbetreuung jeweils am Montag- und Donnerstagmittag im Kinderhort sowie an zwei für Reisen vorgesehenen Tagen pro Monat (inklusive Übernachtung) durch die bisherige Kinderbetreuerin M._____ vor. Am Montag und Donnerstag würde der Beklagte im Büro in N._____ und in den restlichen Zeiten – neben der Kinderbetreuung – im "Home-Office" arbeiten. Dies erachtete die Vorinstanz als realistisch, da die Kinder keine Betreuung rund um die Uhr mehr benötigen wür- den, sondern sich selbst beschäftigen könnten (act. 3 S. 31). Einen ersten Vorbe- halt brachte die Vorinstanz jedoch in Bezug auf mögliche mehrtägige Geschäfts- reisen des Beklagten an (act. 3 S. 31 f.). Obschon deren Häufigkeit in den letzten Jahren stark abgenommen habe, sei davon auszugehen, dass solche nach wie vor vorkommen würden. In seinem Betreuungskonzept sähe der Beklagte vor, dass er solche Reisen in jene Zeiträume legen könne, in welchen die Klägerin die Kinder in den Ferien betreue. Dies erachtete die Vorinstanz als unrealistisch. Ent- sprechend sei das Betreuungskonzept des Beklagten in diesem Punkt "ungenü- gend" (act. 3 S. 32); dennoch erachtete sie dies letztlich aber offenbar nicht als entscheidend (vgl. act. 3 S. 33, 41). Einen zweiten Vorbehalt äusserte die Vo- rinstanz dahingehend, dass sich ernsthaft die Frage stelle, ob es tatsächlich rea- listisch sei, dass der Beklagte sein 80%-Pensum mit einer umfassenden Kinder- betreuung vereinbaren könne bzw. ob ihn dies nicht überfordern würde. Für ent- scheidend hielt sie dies letztlich aber offenbar auch nicht (act. 3 S. 33, 41). 5.3.3.2. In ihrer Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie in ihrer Berufungsantwort brachte die Klägerin alsdann die (unbestrittenen) Noven vor, sie hätte den Mittagstisch in O._____ mit Schreiben vom 23. April 2017 (act. 12/7) gekündigt und die Kinderbetreuerin M._____ stehe nicht (mehr) zur Verfügung (act. 11 Rz. 17, 25, act. 16 Rz. 11; vgl. auch act. 27 Rz. 2 f., 14); folg- lich erweise sich das Betreuungskonzept des Beklagten als "völlig unzureichend". Dass die Klägerin den Mittagshort in O._____ eigenmächtig kündigte, obschon ihr klar sein musste, dass ein Umzug nach E._____ nicht definitiv feststehen und der
- 49 - Mittagshort fester Bestandteil des Betreuungskonzepts des Beklagten sein würde, und sie dieses Konzept nun (unter anderem) aus eben diesem Grund als unzu- reichend kritisiert, mutet seltsam an. Auch scheint merkwürdig, dass die bisherige Kinderbetreuerin, M._____, die dem Beklagten zuvor noch schriftlich bestätigt hat- te, für die Kinderbetreuung weiterhin zur Verfügung zu stehen (act. 8/75/31a), nun offenbar doch nicht dazu bereit sein soll, was sie der Klägerin ebenfalls schriftlich bestätigt hat (act. 12/9). Dies mag auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Kin- derbetreuerin zurückzuführen sein. Auch mag zutreffen, dass sie die Kinder nur dann betreuen möchte, wenn dies im Einverständnis mit beiden Elternteilen ge- schieht (vgl. act. 27 Rz. 2 f.). Weshalb sich die Klägerin aber gegen eine Betreu- ung durch die bisherige Kinderbetreuerin wehren sollte, ist – abgesehen davon, dass sie sich dadurch offensichtlich einen Vorteil im vorliegenden Prozess ver- schaffen und das Betreuungskonzept des Beklagten dadurch in Frage stellen will
– schlicht nicht ersichtlich. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes of- fen bleiben. Mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (act. 22) brachte der Be- klagte nämlich die Noven vor, er habe Frau P._____ als Ersatz gefunden, welche die Kinderbetreuung anstelle von M._____ übernehmen würde, und er habe im Hort O._____ (wieder) zwei Plätze für den Mittagstisch reservieren können (act. 22 S. 3 ff., act. 23/2, 23/6-7). Damit erübrigen sich die entsprechenden Ein- wände der Klägerin. Ihr neues Vorbringen, Frau P._____ sei über 70 Jahre und das eingereichte Arbeitszeugnis über zehn Jahre alt, ist nicht stichhaltig. Dafür, dass Frau P._____ für die Kinderbetreuung ungeeignet sein soll, bestehen keiner- lei Anhaltspunkte. 5.3.3.3. Ferner reichte der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 ein neues, überarbeitetes Betreuungs- und Besuchskonzept ins Recht (act. 22 S. 4 f., act. 23/1). Danach würde er am Montag und Freitag Vollzeit arbeiten und diese Tage bei Bedarf für Arbeiten im Büro in N._____ sowie für Tagesaufenthalte bei Kunden in der Schweiz freihalten. An diesen Tagen hätten beide Kinder ge- mäss dem neuen Stundenplan ganztags Schule und würden am Mittag im Hort in O._____ essen. Nach Schulschluss (15.25 Uhr) würden die Kinder an diesen bei- den Nachmittagen von Frau P._____ betreut; der Beklagte käme dann jeweils spätestens um 18.30 Uhr nach Hause. An den übrigen Tagen übernehme er per-
- 50 - sönlich die Betreuung. Für Notfälle würden sodann zwei Nachbarinnen (Frau Q._____ und Frau R._____) einspringen, welche die Kinder bereits gut kennen würden. Ferner habe sich auch die Mutter des Beklagten (wohnhaft in Deutsch- land) bereit erklärt, die Kinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu be- treuen (vgl. act. 23/8); auch zu ihr hätten die Kinder ein gutes Verhältnis. Maximal jeden zweiten Monat falle sodann ein zweitägiger Aufenthalt bei Langzeitkunden in Deutschland (… [Ort] und München) an. Soweit diese Aufenthalte nicht in Ob- hutszeiträume der Klägerin – insbesondere deren hälftige Ferienbetreuung – ge- legt werden könnten, stehe die Mutter des Beklagten zur Verfügung, um die Kin- der bei ihm in der Wohnung zu betreuen (act. 22 S. 4 f., 23/8). 5.3.3.4. In Bezug auf die von der Vorinstanz bemängelte Regelung der mehrtäti- gen Auslandreisen führt der Beklagte aus, dass diese klar die Ausnahme bilden würden und eigentlich gar nicht vorkommen sollten. Es bestehe keine Regelmäs- sigkeit solcher Reisen und damit auch keine Regelungsbedürftigkeit. So habe die letzte grössere Geschäftsreise denn auch im Mai 2017 stattgefunden. Seit dann würden eigentlich keine solchen Reisen mehr anfallen. Grund dafür sei, dass seit dann eine sog. Cloud-Software in Gebrauch sei, die eine Software-Beratung aus der Ferne ermögliche (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12, Prot. Vi., S. 47). Für den sel- tenen Fall, dass es doch zu einer Auslandreise kommen sollte, könne der Beklag- te diese entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sehr wohl in die Betreu- ungszeiträume der Klägerin (namentlich deren Ferienbetreuung) legen. Die Ter- mine für entsprechende Besuche von Langzeitkunden würden ca. sechs bis acht Wochen im Voraus festgelegt; dies sei entgegen der Vorinstanz durchaus plausi- bel, weil der Beklagte diese Kunden in ihrer langfristigen Planung berate (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12). 5.3.3.5. Gegen das Betreuungskonzept des Beklagten wendet die Klägerin zu- nächst ein, dass sich die Kinderbetreuung mit der Arbeit im "Home-Office" nicht vereinbaren lasse, namentlich weil der Beklagte nachmittags auch an Videokonfe- renzen teilnehmen müsse (act. 16 Rz. 44). Dies überzeugt nicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern gelegentliche Videokonferenzen einer Kinderbetreuung grund- sätzlich entgegenstehen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 3
- 51 - S. 31), sind die Kinder in einem Alter, in welchem sie sich durchaus selbst be- schäftigen können und keiner permanenten Überwachung mehr bedürfen. So- dann hält die Klägerin dafür, dass eine Fremdbetreuung für eine etwa alle zwei Monate anfallende Übernachtung nicht sichergestellt sei (act. 27 Rz. 6), dass eine Zusage für Notfälle durch die zwei Nachbarinnen unbelegt sei und dass die 70-jährige Mutter des Beklagten 700 km entfernt wohne, weshalb ein kurzfristiges Einspringen nicht möglich sei. Auch diese Einwände erweisen sich als unbegrün- det. Die Mutter des Beklagten bestätigte ausdrücklich, ihre Enkelkinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu betreuen, wenn nötig auch über mehrere Tage. Sie sei bereits mehrfach mit der Bahn nach Zürich gereist, um den Beklagten und die Kinder zu besuchen. Eine solche Reisetätigkeit im Abstand von etwa zwei Monaten erscheint ohne Weiteres zumutbar. Zudem liegt es nicht nahe, dass die jeweils zweitägigen Geschäftsreisen nach Deutschland jeweils so kurzfristig anbe- raumt werden müssen, dass eine entsprechende Anreise der Mutter des Beklag- ten nicht möglich wäre. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Beklagte zum Be- weis der behaupteten Zusage der Nachbarinnen, bei Notfällen einzuspringen, nur deren Zeugenaussagen offeriert hat (act. 22 S. 5). Ernsthafte Zweifel daran, dass sich für Notfälle – d.h. für an sich nicht vorgesehene Ausnahmesituationen, wie sie im Leben immer eintreten können – eine Lösung in der Nachbarschaft, mit Frau P._____ oder dem sonstigen sozialen Netzwerk des Beklagten finden liesse, können freilich nicht bestehen. 5.3.3.6. Weiter wendet die Klägerin ein, es sei mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass mehrtägige Reisen weiterhin, wenn vielleicht auch seltener, anfallen würden und dass eine Verschiebung um möglicherweise mehrere Wochen unrea- listisch sei (act. 16 Rz. 42, act. 27 Rz. 6, 25). Diese Bedenken teilt die Kammer nicht. Obschon es zwar möglich scheint – und auch der Beklagte nicht aus- schliesst –, dass auch in Zukunft ganz vereinzelt längere Reisen anfallen könnten, scheint es durchaus realistisch, dass der Beklagte diese in Absprache mit seiner Arbeitgeberin und den Kunden (weitgehend) in die von der Klägerin übernomme- nen, noch weiter im Voraus abzusprechenden Zeiträume der Ferienbetreuung le- gen kann. Der Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass er diese Kunden in ihrer langfristigen Planung unterstütze. Vor diesem Hintergrund scheint unwahrschein-
- 52 - lich, dass die Kunden regelmässig darauf beharren würden, dass der Beklagte in- nert weniger Tage oder Wochen ins entfernte Ausland reise. Und selbst wenn einmal, ganz ausnahmsweise, eine mehrtägige Geschäftsreise anfallen sollte, die der Beklagte nicht in Betreuungszeiten der Klägerin legen könnte, ist davon aus- zugehen, dass sich – im Sinne einer Notfalllösung – eine Fremdbetreuung sicher- stellen liesse (z.B. durch die Mutter des Beklagten, Frau P._____ oder eine Nachbarin; vgl. act. 22 S. 5). Die grundsätzliche Tauglichkeit des Betreuungskon- zepts des Beklagten wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. 5.3.3.7. Schliesslich stellt sich die von der Vorinstanz (act. 3 S. 32 f.) und der Klä- gerin (act. 16 Rz. 43, act. 27 Rz. 4, 26) aufgeworfene Frage, ob die vom Beklag- ten vorgeschlagene Kinderbetreuung ihn neben seiner Arbeitslast überfordern würde. Die Vorinstanz führt aus, der Beklagte habe eine anspruchsvolle Arbeit zu verrichten und arbeite bei einem 80% Pensum etwa 40 Wochenstunden, was ei- nem landläufigen Vollzeitpensum entspreche. Es lägen sodann zwei E-Mails des Beklagten vom 26. April 2017 (act. 35/48) bzw. vom 14. Mai 2017 (act. 35/49) im Recht, in welchen dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einem chroni- schen Erschöpfungszustand leide und deshalb die Kinder neben der Arbeit nur noch von Samstagmorgen, 08.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreuen könne (act. 3 S. 32 f.). 5.3.3.8. Dem hält der Beklagte entgegen, dass er im April bzw. Mai 2017 100 % gearbeitet habe, dass er dann aber per Ende Juni 2017 sein Pensum auf 80 % reduziert habe. Zudem seien zu jenem Zeitpunkt noch in erheblichem Umfang grössere Auslandreisen angefallen, was nun aber auch weggefallen sei (act. 2 S. 22). Ferner habe der Beklagte seither wiederholt umfassend für die Kinder ge- sorgt, was einwandfrei funktioniert habe. Namentlich seien die Kinder vom 8. bis
16. Februar 2018 und vom 25. Februar bis 5. März 2018 beim Beklagten gewe- sen. In der ersten Woche hätten die Kinder Schule gehabt, in der zweiten Ferien; der Beklagte habe indes in beiden Wochen voll gearbeitet (act. 22 S. 12). 5.3.3.9. Es ist zwar sicher richtig, dass eine umfassende Kinderbetreuung durch den Beklagten – bei einem ausgedehnten persönlichen Verkehr durch die Kläge- rin – bei seinem derzeitigen Arbeitspensum eine nicht zu unterschätzende Belas-
- 53 - tung darstellen würde. Dass er hierzu jedoch ausserstande wäre bzw. dies zu ei- ner geradezu gesundheitsschädigenden Überforderung des Beklagten führen würde, ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass er seit dem Sommer 2017 – und wohl als Reaktion auf seine vorma- lige Erschöpfung – sein Pensum auf 80 % reduziert und dass die Reisetätigkeit seither massiv abgenommen habe. Die Klägerin weist ihrerseits zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zwar sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe, dass er aber im Falle eines Verbleibs der Kinder in der Schweiz diese nunmehr in viel grösserem Umfang zu betreuen hätte (act. 16 Rz. 43). Unrichtig scheint dagegen, dass die Zunahme der Betreuungsanteile des Beklagten dessen Pensumsreduk- tion mehr als wettmache. Das vom Beklagten vorgeschlagene Betreuungskonzept sieht vor, dass er sein 80 %-Pensum über fünf Wochentage verteilen und nament- lich auch dann – im "Home-Office" – arbeiten kann, wenn die Kinder am Nachmit- tag zu Hause (oder im Fussballtraining oder dergleichen) sind. Dies erscheint zwar durchaus anspruchsvoll, jedoch auch realistisch. Ins Gewicht fällt sodann der (weitgehende) Wegfall der Reisetätigkeit. Hinzu kommt, dass die Kinder älter sind als noch im Mai 2017 und dass deren tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit mit zunehmendem Alter stetig abnehmen wird. 5.3.3.10. In seinem überarbeiteten Betreuungs- und Besuchskonzept (act. 23/1) sieht der Beklagte im Wesentlichen eine spiegelbildliche Regelung des persönli- chen Verkehrs zwischen der Klägerin und den Kindern vor wie jene, welche die Vorinstanz für den Fall eines Wegzugs der Kinder zwischen diesen und dem Be- klagten angeordnet hat (act. 3, Dispositivziffer 3b). Solches erschiene durchaus angemessen und wäre der Klägerin auch zuzumuten. 5.3.3.11. Insgesamt erscheint das überarbeitete Betreuungs- und Besuchskon- zept des Beklagten als realistisch und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres verein- bar. Zwar ist darin ein gewisses Mass an Fremdbetreuung vorgesehen (Mittags- tisch an zwei Wochentagen, Fremdbetreuung an zwei Nachmittagen und eine Übernachtbetreuung durch die Mutter des Beklagten etwa alle zwei Monate), je- doch hält sich diese doch immer noch in engen Grenzen. Da auch die Klägerin in ihrem Betreuungskonzept auf gewisse – umfangmässig zwar etwas geringere –
- 54 - Fremdbetreuung angewiesen ist, erweisen sich die beiden Konzepte auch unter dem Aspekt der Eigenbetreuung als ungefähr gleichwertig. 5.4. Bisheriges Betreuungsmodell 5.4.1. Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindes- wohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen, so kommt – insbe- sondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tat- sächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen (s. dazu oben, E. 5.1). 5.4.2. Hierzu stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Klägerin habe bisher in ei- nem Pensum von 41-43% als Sonderpädagogin an der Primarschule in S._____ gearbeitet und den Hauptanteil der Kinderbetreuung übernommen (act. 3 S. 26 ff.). Der Beklagte habe die Kinder zunächst an jedem zweiten Wochenende je- weils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie an durchschnittlich zwei weite- ren Tagen pro Monat unter der Woche betreut. Seit Mitte November 2017 bzw. seit Mitte Januar 2018 – der genaue Beginn der neuen Regelung sei strittig – ha- be der Beklagte die Betreuung jedes zweite Wochenende jeweils von Donners- tagabend bis Montagmorgen übernommen, dafür seien keine weiteren Zusatztage unter der Woche mehr dazu gekommen. Zudem habe er die Kinder in den letzten Jahren während jeweils durchschnittlich knapp sechs Wochen Ferien bzw. Feier- tagen pro Jahr betreut (act. 3 S. 26 ff.). Im restlichen Umfang habe die Klägerin die Kinder betreut, wobei sie aber teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ge- wesen sei: Am Montag- und Donnerstagmittag hätten die Kinder jeweils am Mit- tagstisch im Hort in O._____ gegessen. Ferner sei D._____, der dann frei gehabt habe, am Dienstagnachmittag von der bisherigen Kinderbetreuerin M._____ be- treut worden, bis die Klägerin gegen 17.00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei. Gelegentlich sei weitere Fremdbetreuung notwendig geworden, so etwa, wenn die Klägerin abends Elterngespräche habe führen müssen (act. 3 S. 28).
- 55 - 5.4.3. Die Klägerin erachtet diese Feststellungen als zutreffend (vgl. act. 16 Rz. 35), macht aber geltend, die Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung habe sich auf "ca. fünf Wochen pro Jahr" belaufen (act. 16 Rz. 38) und die neue Regelung der Betreuung werde bereits seit Mitte November 2017 praktiziert (act. 11 Rz. 8). Der Beklagte macht seinerseits geltend, dass auch C._____ jeweils am Dienstag- nachmittag von M._____ betreut worden sei (etwa von 16.00 bis 17.00 Uhr), dass die neue Betreuungsregelung erst seit Januar 2018 Geltung habe und dass er die Kinder zuvor in grösserem Umfang betreut habe, als die Vorinstanz festgestellt habe. Namentlich seien mehr als zwei bis drei Zusatztage pro Monat dazuge- kommen; zudem habe die Klägerin zwischen August und Dezember 2017 zusätz- liche Betreuungstage durch den Beklagten in gewissem Umfang verweigert. Wie viele Zusatztage seiner Ansicht nach dazugekommen sein sollen bzw. in welchem Umfang die Klägerin ihm den Umgang mit den Kindern verwehrt haben soll, führt der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht aus, weshalb sich seine Ausführun- gen insoweit als nicht hinreichend begründet erweisen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; oben, E. 2.2). Sodann ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beklagte durch- schnittlich fünf oder sechs Wochen der Ferienbetreuung übernommen hatte und ob die neue Betreuungsregelung seit Mitte November 2017 oder seit Mitte Januar 2018 praktiziert wurde. Der Betreuungsanteil des Beklagten bewegte sich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – immer mehr oder weniger im selben Rah- men und entsprach immer ungefähr dem aktuell praktizierten Betreuungsanteil. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität und der Stabilität der Verhältnisse ohnehin der aktuelle und nicht der frühere Betreuungs- umfang relevant. 5.4.4. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder aktuell jedes zweite Wochenende jeweils von Donnerstagabend bis Montagmor- gen sowie während rund der Hälfte der Ferien- bzw. Feiertage (durchschnittlich etwa fünf bis sechs Wochen pro Jahr) betreut. In der übrigen Zeit übernimmt die Klägerin die Betreuung, wobei die Kinder zweimal pro Woche im Mittagshort es- sen und an einem Nachmittag pro Woche (bis ca. 17.00 Uhr) von Frau M._____ betreut werden. Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt damit rund 30 %.
- 56 - Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht nur die Alltags-, sondern auch die Ferienbetreuung relevant (vgl. act. 27 Rz. 31). 5.5. Stabilität der Verhältnisse; gesundheitliche Bedürfnisse; Kinderwünsche 5.5.1. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse gilt es, die Verän- derungen im Umfeld der Kinder – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – möglichst gering zu halten, um eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht bestmöglich zu gewährleisten. Aus- gangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach C._____ und D._____ hauptsächlich von der Klägerin, zu rund 30 % vom Beklag- ten und in ganz geringem Umfang von Drittpersonen betreut werden. 5.5.2. Werden die Kinder – wie vorliegend – überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenzi- ell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreu- enden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). Eine solche Vermutung kann jedoch bei Lichte be- trachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen sind, insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5, wo die erwähnte Regel sogleich relativiert wurde). Mit zunehmendem Alter nimmt auch die Umgebungsbezogenheit zu, d.h. es bildet sich – abgesehen von den Beziehungen zu den beiden Elternteilen – auch eine gewisse Verwurzelung zum geographischen, sozialen und schulischen bzw. beruflichen Umfeld heraus, so- dass nicht einfach die personenbezogene Betreuungskontinuität dem Grundsatz nach ausschlaggebend sein kann. Bei Teenagern, die bereits eine Lehrstelle ha- ben oder das Gymnasium besuchen, mag insofern sogar umgekehrt der Grund- satz gelten, dass ein Verbleib in der Schweiz eher in deren Wohl sein wird. Bei Primarschülern scheint es indessen schwierig und nicht zielführend, ein eigentli- ches "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zu schaffen. Es ist vielmehr im Einzelfall ab- zuwägen, ob eine Veränderung in der Betreuungssituation, d.h. namentlich eine Änderung der Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson, oder aber eine Verän- derung im geographischen, sozialen und schulischen Umfeld einschneidender
- 57 - wäre. Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle – wenngleich klar unterhälftige – Betreuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der As- pekt der personenbezogenen Betreuungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für die Kinder ein- treten wird: Im einen Fall verlieren sie ihr geographisches, soziales und schuli- sches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsper- son. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilli- gen Elternteils nicht verhindern. 5.5.3. Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weiteren rele- vanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob die Kin- der neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Eltern- teil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – insbe- sondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.5.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sowohl die Klägerin wie auch der Be- klagte den Kindern ein stabiles Umfeld bieten würde und dass die Verhältnisse in E._____ mit jenen in der Schweiz vergleichbar seien. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Partner, J._____, in ein Haus in E._____ zu ziehen. J._____ arbeite als Professor an der Hochschule E._____ und sei als Unternehmensberater tätig; die Klägerin werde 50 % als Sonderpädagogin arbeiten. Insofern würden die Kinder in E._____ ein finanziell abgesichertes Umfeld vorfinden. Zudem seien die Bezie- hungen der Kinder zu J._____ und dessen Sohn, T._____, der mehrheitlich bei seiner Mutter in … [Ort in Deutschland] lebe, gut. Ferner würden verschiedene Familienangehörige von C._____ und D._____ in der weiteren Umgebung von E._____ leben (Eltern und Geschwister des Beklagten im 50 km entfernten
- 58 - F._____ sowie der Vater und eine Schwester der Klägerin im 145 km entfernten … [Ort in Deutschland]), zu welchen die Kinder ebenfalls gute Beziehungen hät- ten. Beide Kinder sprächen deutsch und schweizerdeutsch, weshalb keine sprachlichen Probleme zu erwarten seien. Weder C._____ noch D._____ hätten Schwierigkeiten mit dem Schulstoff, sodass ein Schulwechsel unproblematisch erschiene. Das deutsche Bildungssystem sei mit dem schweizerischen vergleich- bar; dasselbe gelte für die Lebensqualität und die Kultur in Deutschland. Die Kin- der würden jedoch neu in einer Stadt und nicht mehr auf dem Land wohnen, was eine gewisse Umstellung mit sich brächte; sie seien jedoch mit der dortigen Regi- on und Lebensweise bereits vertraut. Insgesamt könnten die Kinder in Deutsch- land ein ebenso gutes Leben führen wie in der Schweiz (act. 3 S. 33 ff., 41). Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die Kinder im Falle eines Wegzugs nach E._____ ihr gesamtes Umfeld in der Schweiz verlieren würden und nicht mehr so viel Zeit mit dem Beklagten verbringen könnten; im Fall eines Verbleibs in der Schweiz würde dies umgekehrt aber ein Verlust der Hauptbetreuungsperson bedeuten (act. 3 S. 33, 41). Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen (act. 3 S. 22). Beide Kinder seien sodann in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Sie würden am bisherigen Wohnort über ein stabiles Umfeld verfügen, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen (act. 3 S. 35). 5.5.5. Die Kinder hätten gegenüber dem Kindesvertreter zwar den Wunsch ge- äussert, nicht nach Deutschland umziehen zu wollen. Ihre Wünsche seien zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend, sofern das Kindeswohl ein Abweichen gebiete (act. 3 S. 37, 41 f.). Sodann befasst sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Problemen von C._____. Während D._____ ein eher uner- schrockenes Kind sei, käme C._____ mit Veränderungen schlechter zurecht. C._____ hätte denn auch mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultie- renden Loyalitätskonflikt viel mehr zu kämpfen gehabt als D._____. 2013 seien bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die sich in sog. "Tics" manifestiert hätten, wie etwa in unwillkürlichen Zuckungen mit dem Kopf und den Schultern. Einem Bericht des KJPD vom 29. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass diese Tics Ausdruck einer Anpassungsstörung seien; sie seien als chronische
- 59 - Ticstörung zu qualifizieren. In der Folge habe C._____ vom 13. April 2016 bis zum 8. Februar 2017 eine Psychotherapie besucht, die alsdann eingestellt wor- den sei, weil C._____ keine Tics mehr gehabt habe und es ihm besser gegangen sei. Nach der Thematisierung des geplanten Umzugs nach E._____ sei C._____ im November 2017 wiederum bedrückt und nicht stabil gewesen. Seither sei aber Besserung eingetreten; C._____ zeige aktuell keine Verhaltensauffälligkeiten mehr und die Tics seien verschwunden (act. 3 S. 37 f., 40). Ein Gutachten zur Frage einzuholen, wie sich C._____s (psychische) Gesundheit im Falle eines Wegzugs bzw. eines Verbleibs in der Schweiz entwickeln würde, sei nicht not- wendig. Einerseits sei zweifelhaft, ob ein Gutachter überhaupt aussagekräftige Feststellungen machen könnte, da auch ein solcher nicht in die Zukunft sehen könne (act. 3 S. 39 f.). Andererseits sei auch ohne Expertise davon auszugehen, dass C._____ mehr Schwierigkeiten als D._____ bekunden werde, sich den ver- änderten Verhältnissen anzupassen. Dies gelte sowohl bei einem Wegzug (in welchem Fall er sein bisheriges Umfeld verlöre) wie auch bei einem Verbleib in der Schweiz (in welchem Fall er die Hauptbetreuungsperson verlöre). Unabhängig vom Entscheid über die Wegzugsbewilligung würden bei C._____ somit gesund- heitliche Probleme auftreten. Selbst dann, wenn diese im Falle eines Wegzugs grösser wären als bei einem Verbleib in der Schweiz, sei die Bewilligung aber zu erteilen (act. 3 S. 40 f.). 5.5.6. Dies begründete die Vorinstanz im Kern damit, dass D._____ aufgrund sei- nes Alters noch überwiegend personenbezogen sei, weshalb dem Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität für ihn eine massgebliche Bedeutung zu- komme. Deshalb – sowie aufgrund der Vorbehalte gegenüber dem Betreuungs- konzept des Beklagten – sei es für D._____ eher im Kindeswohl, nicht von der bisher überwiegend betreuenden Klägerin getrennt zu werden und ihn folglich nach E._____ umziehen zu lassen. Dem entspreche auch seine Aussage, er kön- ne sich nicht vorstellen, ohne die Klägerin nur beim Beklagten zu leben (act. 3 S. 42 f.). C._____ sei demgegenüber bereits etwas weniger personen- und mehr umgebungsbezogen als D._____, obschon auch er noch recht jung sei und sein Bezug zur Umgebung noch weniger stark ausgeprägt sei als bei einem Teenager. Entsprechend würde er sein bisheriges Umfeld widerwilliger verlassen als
- 60 - D._____, was auch seine Aussagen zur aktuellen und der möglichen zukünftigen Umgebung zeigen würden. Ausschlaggebend sei aber, dass es nicht im Kindes- wohl sei, C._____ in dieser auch sonst schon sehr belastenden Situation von D._____ zu trennen; entsprechend sei es auch für ihn besser, zusammen mit D._____ und der Klägerin nach E._____ zu ziehen. Nach Auffassung der Vo- rinstanz wäre selbst dann so zu entscheiden, wenn im Falle eines Umzugs mit gravierenderen gesundheitlichen Problemen bei C._____ zu rechnen sei als bei einem Verbleib in der Schweiz (act. 3 S. 42 ff.). 5.5.7. Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt zu haben. Namentlich sei ein fachärztliches bzw. psychologisches Gutachten betreffend die Bindungen der Kinder zur Kernfamilie sowie zum bishe- rigen sozialen Umfeld (Freunde und Erwachsene aus dem Wohn-, Schul- und Sportumfeld) einzuholen gewesen. Insofern habe die Vorinstanz zwar das zukünf- tige Umfeld in Deutschland hinreichend abgeklärt, nicht aber das bisherige Um- feld der Kinder in der Schweiz (act. 2 S. 18 f., 23 f., 27). Gutachterlich abzuklären sei ferner das Verhältnis zwischen C._____ und J._____, da ein Zusammenleben mit diesem geplant sei, C._____ aber wegen des Loyalitätskonflikts erhebliche Mühe mit dem neuen Partner der Klägerin habe (act. 2 S. 24). Weiter macht der Beklagte geltend, dass C._____ und D._____ durchaus abschätzen könnten, was ein Wegzug für sie bedeute, weshalb sie in ihren Wünschen ernst zu nehmen sei- en; diese seien gutachterlich abzuklären (act. 2 S. 24 f., 31, act. 22 S. 13 f., 16). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ hätte ein Bericht der Psychotherapeutin sowie ein Gutachten darüber eingeholt werden müssen, welche Risiken in Bezug auf C._____s Gesundheit bei einem Wegzug sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz jeweils bestehen würden. Nachdem im November 2017, als C._____ vom potentiellen Umzug erfahren habe, wieder Tics aufgetreten seien, sei keine Besserung eingetreten; namentlich habe C._____ auch in den Gesprächen mit dem Kindesvertreter Tics gezeigt. Zudem gehe C._____ seit April 2018 wieder in die Psychotherapie (act. 2 S. 25 ff., act. 22 S. 7 f., 13 ff.). Ferner würden sich auch in Bezug auf D._____s Gesundheit gutachterliche Abklärungen aufdrängen, da auch dieser verschiedentlich Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. So habe
- 61 - er etwa beim Kindesvertreter nicht reden wollen, sondern sofort zu rechnen be- gonnen und Zahlenpyramiden aufgeschrieben; ein ähnliches Verhalten habe er auch anlässlich der Kindesanhörung durch die Vorinstanz gezeigt (act. 2 S. 26 f., act. 22 S. 14 f.). 5.5.8. Weiter macht der Beklagte geltend, es sei zwar tatsächlich die Klägerin bis- her Hauptbetreuungsperson gewesen, jedoch sei die Qualität der Betreuung wich- tiger als deren Quantität. Insofern gebe es vorliegend keine Hauptbezugsperson, sondern es sei die Qualität der Bindungen zwischen den Kindern und den beiden Elternteilen als gleichwertig zu betrachten. Insofern sei der Aspekt der Personen- bezogenheit vorliegend als neutral zu bewerten (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f.). Die vorinstanzliche Erwägung, D._____ sei überwiegend personenbezo- gen, übersehe sodann, dass auch D._____ bereits seit einem Jahr zur Schule gehe und über ein soziales Umfeld verfüge. Beide Kinder seien in ihrem sozialen Umfeld sehr gut integriert, so namentlich mit den Nachbarskindern und im Fuss- ballclub. Zumindest in der Zeit, in welcher die Kinder beim Beklagten seien, wür- den sie häufig mit anderen Kindern draussen spielen; regelmässig beteilige sich auch der Beklagte an Aktivitäten wie z.B. dem Fussballspielen mit Nachbarskin- dern (act. 2 S. 30, 32, act. 22 S. 7, 13). Unhaltbar sei schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, dass die Wegzugsbewilligung selbst dann zu erteilen sei, wenn dies zu stärkeren gesundheitlichen Problemen bei C._____ führen würde als im Falle eines Verbleibs in der Schweiz. Zwar sei richtig, dass die beiden Kinder nicht getrennt werden dürften, jedoch gebe dann eben C._____ den Ausschlag, wenn bei ihm nicht anders zu begegnende Störungen mit Krankheitswert aufträ- ten und D._____ ein eher unerschrockenes Kind sei (act. 2 S. 32 f.). 5.5.9. Die Klägerin führt aus, C._____ und D._____ hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen, die als gleichwertig zu betrachten seien; dies sei unbestritten, weshalb eine Begutachtung der Beziehungen nicht erforderlich sei. Zwar sei auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für die Kinder, jedoch habe die Klägerin diese deutlich mehr betreut, namentlich im Alltag (Hausaufgaben machen, zu Bett bringen, Pflege), weshalb sie auch klar die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson sei (act. 16 Rz. 21, 34, 73, act. 27
- 62 - Rz. 23). Eine Schwächung der Bindung zum Beklagten trete auch im Falle eines Wegzugs nicht ein, da die Kinder ihren Vater im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs auch dann noch in ähnlichem Umfang sehen könnten, wie dies heute der Fall sei (act. 16 Rz. 22 f., 34, 57). Sowohl D._____ wie auch C._____ seien noch viel mehr personen- als umgebungsbezogen. Die Umge- bungsbezogenheit sei zudem noch geringer, als die Vorinstanz angenommen ha- be. Beide Kinder seien zwar im Sportverein integriert und würden sich an Nach- mittagen unter der Woche sowie an Wochenenden mit Freunden verabreden, je- doch geschehe dies sehr selten und nur auf Aufforderung der Klägerin hin; vor al- lem C._____ sei in seiner Freizeit oft zuhause (act. 16 Rz. 47, 81, act. 27 Rz. 23, 27). Es sei ferner notorisch, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ nicht einschätzen können, welche Auswirkungen ein Wegzug für sie habe; ihren Wün- schen komme entsprechend kein massgebendes Gewicht zu (act. 16 Rz. 51, act. 11 Rz. 21). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ macht die Klägerin gel- tend, dass die Tics, welche im Jahre 2013 aufgetreten seien, nicht mit dem Um- zug, sondern mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultierenden Loyali- tätskonflikt zusammenhängen würden. Diese Tics seien heute nicht mehr vorhan- den. Dass sie in einem Gespräch mit dem Kindervertreter wieder aufgetreten sei- en, sei darauf zurückzuführen, dass dies für C._____ eine Ausnahmesituation gewesen sei. C._____ sei heute gesund. Von Mai bis Juli 2018 habe er sich zwar wieder einer Psychotherapie bei Frau U._____ unterzogen, jedoch nicht, weil er Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte oder krank wäre, sondern nur, um besser mit der belastenden Situation umgehen zu können. Es bestehe zwar ein gewisses Risiko, dass im Falle eines Wegzugs wieder gesundheitliche Probleme auftreten könnten, jedoch sei dieses als gering einzustufen; ferner bestehe ein gleich hohes Risiko, dass C._____ auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz (ohne die Klä- gerin) gesundheitliche Probleme habe würde. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine Begutachtung C._____s zu Recht für nicht notwendig erachtet (act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 28 f.). Bei D._____ bestünden dagegen keinerlei gesundheitlichen Probleme und auch kein Risiko, dass sich dies im Falle eines Wegzugs ändern könnte. Seine Belastung durch den Loyali- tätskonflikt und den möglichen Umzug sei deutlich geringer als bei C._____, so-
- 63 - dass eine Psychotherapie bei Frau U._____ für ihn nie zur Diskussion gestanden sei (act. 16 Rz. 59 f., act. 27 Rz. 29). 5.5.10. Der Kindesvertreter führt aus, beide Kinder seien "mehr oder weniger so- wohl personen- als auch umgebungsbezogen". Kinder würden in fast jedem Alter lieber nicht umziehen, selbst wenn beide Eltern mitziehen würden. Die Kinder sei- en in der Schweiz gut integriert, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen. Der Verlust des bisherigen Umfelds (Freunde, Schule, Nachbarn, Vereine) wiege insofern schwer; ein Umzug nach Deutschland würde für C._____ und D._____ somit eine einschneidende Änderung darstellen (act. 8/76 S. 5). Hier sei die Situation zudem dadurch verschärft, dass durch den Wegzug auch noch die enge Beziehung der Kinder zum Vater gelockert würde (act. 18 S. 3). C._____ sei sicher stärker umgebungsbezogen als D._____; er- leichtert würde der Umzug für ihn aber dann, wenn er in eine neu zusammenge- setzte Klasse eintreten könnte (act. 18 S. 3 f.). Die Einholung eines kinderpsycho- logischen Gutachtens oder eines Gutachtens betreffend die Beziehungen in der Kernfamilie bzw. zum weiteren sozialen Umfeld hält der Kindesvertreter weder für erforderlich noch für zielführend, nicht zuletzt auch aufgrund der damit verbunde- nen grossen zusätzlichen Belastung für die Kinder (act. 18 S. 5 f., Prot. Vi., S. 23). Obschon sich beide Kinder klar dagegen aussprächen, sei das Kindeswohl insge- samt besser gewahrt, wenn die Kinder mit der Klägerin nach Deutschland ziehen würden, namentlich weil dies dem bisherigen Betreuungsmodell entspreche und weil der Beklagte kein taugliches Betreuungskonzept vorgelegt habe (act. 8/76 S. 4 ff., act. 18 S. 6). 5.5.11. Dem Wunsch eines Kindes betreffend einen möglichen Wegzug, die Ob- hutszuteilung, die Betreuung oder den persönlichen Verkehr ist Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn es bezüglich der jeweiligen Fragen (noch) nicht urteilsfähig ist. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist zu entscheiden, ob im Einzelfall die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen eines Kindes zu interpretieren (BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3). Während bei älteren Kindern massgeblich auf die bei ihrer Anhö- rung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen ist (BGE 142 III 481,
- 64 - E. 2.7), ist bei jüngeren Kindern indes Zurückhaltung geboten. Bei solchen ist nicht unmittelbar nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen bzw. haben sol- che Äusserungen nur eine beschränkte Bedeutung, da ihnen hierfür regelmässig die Abstraktionsfähigkeit abgeht und sie sich oft durch zufällige, gegenwärtige Einflussfaktoren leiten lassen, jedoch nicht eine stabile Absichtserklärung abzu- geben vermögen (BGE 131 III 553, E. 1.2.2). 5.5.12. In der Anhörung durch die Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 wurde ein möglicher Wegzug von C._____ und D._____ bzw. die Frage, ob sie mit der Klä- gerin mitgehen oder beim Beklagten in der Schweiz verbleiben möchten, nicht diskutiert bzw. das Besprochene – auf Wunsch der Kinder – nicht protokolliert (act. 8/47, act. 3 S. 37). Dagegen äusserten sich die Kinder am 6. bzw. 15. Feb- ruar 2018 gegenüber dem Kindesvertreter und erlaubten diesem auch, ihre Vor- stellungen in das Verfahren einzubringen. Sowohl C._____ wie auch D._____ hät- ten den Wunsch geäussert, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. C._____ habe spontan berichtet, am liebsten eine Woche bei der Klägerin und eine Woche beim Beklagten zu wohnen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nur beim Beklagten zu leben, habe er geschwiegen. D._____ habe dazu eingeworfen, dass "Mama wichtig" sei und er sich nicht vorstellen könne, nur beim Beklagten zu wohnen. Weiter habe er angemerkt, dass es "ohne Mama nicht gehe, ohne Papa auch nicht". Beide hätten ausdrücklich den klaren Willen geäussert, nicht nach Deutschland umzuziehen (act. 8/76 S. 1 f., 4 f.). Dies ergibt sich ferner auch aus einer E-Mail der beiden Lehrerinnen von D._____ vom 10. November 2017 (act. 8/75/32, 8/74 S. 30), wonach dieser im Klassenrat den Wunsch geäussert habe, nicht wegziehen zu müssen, sowie aus einer E-Mail der Schulsozialarbeite- rin Frau V._____ vom 23. Mai 2018 (act. 23/9), wonach C._____ ihr auf "Google Maps" gezeigt habe, wo er hinziehen würde, woraufhin er gesagt habe: "Ich finde dies doof, da ich die Schule verlassen muss". 5.5.13. Die klare Ablehnung eines Umzugs durch die Kinder ist – wie die Vor- instanz zu Recht bemerkt – kein Votum für oder gegen die Zuteilung zum einen oder anderen Elternteil. Die persönlichen Beziehungen der Kinder sind zu beiden Elternteilen sehr gut, weshalb sie sich verständlicherweise nicht zwischen ihnen
- 65 - entscheiden wollen und können. Dass sie einen Wegzug nach Deutschland ab- lehnen, ist vielmehr Ausdruck ihrer Ablehnung gegenüber Veränderungen schlechthin, d.h. sie würden sich eigentlich wünschen, dass die Klägerin in der Schweiz und insofern alles beim Alten bliebe, allenfalls mit etwas zusätzlicher Be- treuungszeit durch den Beklagten. Verständlicherweise können die Kinder die vom Gesetzgeber vorgegebene Hypothese eines Wegzugs der Klägerin ihrer Meinungsbildung nicht zugrunde legen bzw. wollen und können sie dies nicht ak- zeptieren. Da aber eine solche, von den Kindern klar favorisierte "dritte Variante" eines Verbleibs der Klägerin in der Schweiz nicht zur Debatte steht, kann ihrer Meinungsäusserung insofern kein wesentliches Gewicht zukommen. Auch ihre Äusserung, dass es weder ohne die Klägerin, noch ohne den Beklagten gehe, und sie sich nicht vorstellen könnten, nur beim Beklagten zu leben (bzw. dass C._____ auf eine entsprechende Frage geschwiegen habe), ist kein Votum in die eine oder die andere Richtung, sondern schlicht Ausdruck davon, dass sie nicht akzeptieren wollen bzw. können, dass die Klägerin wegziehen will. Dies kommt für die Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, sodass eine fachpsychologi- sche Interpretation der Äusserungen der Kinder nicht notwendig erscheint, auch wenn vor allem D._____ noch recht jung ist. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen der Kinder zu einem allfälligen Wegzug bzw. einer Zuteilung zur Kläge- rin oder zum Beklagten nicht ausschlaggebend sein. 5.5.14. Es ist unzweifelhaft und im Übrigen allseits unbestritten, dass sowohl C._____ wie auch D._____ sehr gute und innige Beziehungen zur Klägerin und zum Beklagten hat und dass diese qualitativ als gleichwertig zu betrachten sind (act. 3 S. 22, act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f., act. 16 Rz. 21, 34, 73). Ein Gut- achten über die Beziehungen der Kinder zu den beiden Elternteilen einzuholen, wie der Beklagte es fordert, erübrigt sich somit. Zutreffend ist ferner, dass die Klägerin bisher wesentlich grössere Betreuungsanteile übernommen und entspre- chend mehr Zeit mit den Kindern – vor allem in deren Alltag – verbracht hat als der Beklagte; insofern war sie klar die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsper- son. Der Beklagte wendet ein, es sei nicht nur die Quantität der Betreuung, son- dern auch deren Qualität entscheidend. Dies mag bis zu einem gewissen Grad zutreffen, ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass die Klägerin, die doch etwa
- 66 - doppelt so viel Zeit mit den Kindern verbracht hat, als hauptsächliche (aber nicht ausschliessliche!) Bezugsperson zu betrachten ist, zumal – wie auch der Beklagte ausführt – die persönlichen Beziehungen der Kinder zu den Eltern als gleichwertig zu betrachten sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für C._____ und D._____ darstellt, was ebenfalls unbe- stritten ist (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15, act. 16 Rz. 21, 34, 73). Dies zeigt sich namentlich auch darin, dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertreter den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen (act. 8/76 S. 2). Die Kriterien der Personenbezogenheit und vor allem der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sprechen insofern für die Klägerin. Jedoch ist nicht zu ver- kennen, dass auch der Beklagte substantielle Betreuungsanteile geleistet hat und dass er, wie soeben ausgeführt, ebenfalls eine wichtige Bezugsperson von C._____ und D._____ ist. Insofern bezieht sich eine Personenbezogenheit der Kinder auch – wenngleich weniger stark – auf den Beklagten. 5.5.15. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht weiter zweifelhaft, dass C._____ sensibler auf die Trennung der Eltern reagierte und grössere (psychi- sche) Probleme im Umgang mit dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt so- wie dem nunmehr aktuell gewordenen, möglichen Umzug nach Deutschland hatte
– und noch immer hat – als D._____. Ebenfalls scheint klar, dass bei C._____ sowohl im Falle eines Wegzugs wie auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz von einem gewissen Risiko gesundheitlicher bzw. psychischer Probleme auszu- gehen ist (vgl. act. 3 S. 40 ff., act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29, act. 8/75/36, 8/75/24, Prot. Vi., S. 30, 65 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass eine Begutach- tung von C._____s aktueller (psychischer) Gesundheit und ihrer möglichen Ent- wicklung im Falle eines Wegzugs bzw. Verbleibs in der Schweiz, nicht zielführend wäre (vgl. act. 3 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, kann die (Rechts-)Frage, ob das Wohl von C._____ bei einem Wegzug oder Verbleib in der Schweiz besser gewahrt wäre, von vornherein nicht an einen Gutachter delegiert werden, sondern es ist diese normative Frage gestützt auf alle relevanten Fakto- ren und festgellten Tatsachen vom Gericht zu beantworten. Eine Begutachtung der Frage, wie sich C._____s Gesundheit in Zukunft – im Falle eines Wegzugs
- 67 - sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz – entwickeln würde, erweist sich als unzweckmässig, da eine verlässliche Vorhersage, wie sich die Zukunft entwickeln und wie C._____ im jeweiligen Szenario reagieren würde, auch für eine Fachper- son nicht möglich ist. Ein Gutachter könnte höchstens die Risiken für eine ge- sundheitliche Verschlechterung bzw. die Chancen für eine Verbesserung in den jeweiligen Szenarien abzuschätzen versuchen; eine verlässliche Aussage, die klar in die eine oder die andere Richtung deuten würde, wäre jedoch nicht zu er- warten. Erschwerend käme hinzu, dass der Gutachter die jeweiligen Risiken in zukünftigen Szenarien zu beurteilen hätte, von denen eines, nämlich der Wegzug der Klägerin ohne die Kinder, bereits als solches unrealistisch – d.h. rein hypothe- tisch und nur in der juristischen Gedankenwelt existierend – ist (vgl. act. 16 Rz. 86). Wenn die Klägerin tatsächlich ohne die Kinder nach Deutschland zöge und bei diesen insofern ein Gefühl zurücklassen würde, "von der Mutter verlassen" worden zu sein, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die psychische Verfassung C._____s; nur wäre solches – in der realen Welt – eben gerade nicht der Fall (vgl. act. 16 Rz. 86). Schliesslich kommt hinzu, dass eine Begutachtung C._____s zweifelsohne eine nicht unerhebliche, zusätzliche Belastung für ihn darstellen würde (vgl. act. 18 S. 6, Prot. Vi., S. 23). Angesichts der Tatsache, dass von einer Begutachtung ohnehin keine massgebenden Er- kenntnisse zu erwarten wären, erscheint eine solche deshalb nicht im Kindeswohl (vgl. hierzu SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer et al [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd II, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 18 ff. m.Nw.). Dasselbe gilt auch für eine vom Beklagten beantragte Begutachtung D._____s. Eine Begutachtung würde auch das Verfahren verzögern. Alles in Allem ist eine solche im Rahmen der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. 5.5.16. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch entgegen der Vorinstanz (act. 3 S. 43 f.) nicht sachgerecht, dass C._____ – um nicht von seinem Bruder getrennt zu werden – unbesehen seiner gesundheitlichen Bedürfnisse D._____ und der Klägerin nach E._____ folgen muss. Da C._____ unzweifelhaft sensibler auf die Trennung und die Frage des Umzugs reagiert hat als D._____ und weil seine psychischen Probleme gravierender sind, hat vielmehr C._____ den Ausschlag über die Wegzugsfrage zu geben und D._____ ihm zu folgen. Zwar hat auch
- 68 - D._____ zweifelsohne mit den Folgen der Trennung sowie einem möglichen Wegzug zu kämpfen und ist deswegen psychisch stark belastet, jedoch ist aus den Akten klar ersichtlich, dass C._____s Probleme deutlich überwiegen (vgl. act. 8/75/36, 8/75/24, 8/75/32-34, Prot. Vi., S. 23, 30, 37 f.,40 ff., 65 f., 70 f., 76, act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29). Vor diesem Hintergrund entscheidend auf die Bedürfnisse D._____s abzustellen, der besser mit Veränderungen klarkommt, und jene C._____s hintanzustellen, ist unhaltbar. 5.5.17. Der heute gut zehnjährige C._____ geht seit nunmehr vier Jahren in die Primarschule in O._____ und kommt nach den Sommerferien in die fünfte Klasse (vgl. act. 8/75/24, act. 8/47 S. 1, Prot. Vi., S. 30). In der Anhörung durch die Vor- instanz vom 13. Dezember 2017 (act. 8/47) führte er unter anderem aus, seine zwei jungen Lehrerinnen seien sehr nett; seine Schule sei "die beste Schule der Welt" (S. 1 f.). Er sei im Fussballclub und habe jeweils am Montag- und Mittwoch- abend Training. Es gefalle ihm gut und der Trainer, W._____, sei sehr nett. Er brülle nicht herum, wenn sie etwas falsch machen würden, ermahne sie aber und stelle sie gegebenenfalls vom Feld (S. 2). Von der Wohnung des Beklagten und der Wohnung der Klägerin sei der Schulweg etwa gleich lang, nämlich 13 Minuten zu Fuss; dass er nicht den Bus nehmen müsse, fände er gut. In ihrer Wohnsied- lung seien alle sehr nett; er und D._____ könnten viel spielen, was ihm sehr gefal- le (S. 2). Auf die Frage, ob er und D._____ an Wochenenden oder in den Ferien manchmal nach Deutschland gehen würden und ob sie gerne dort seien, sagte C._____ unter anderem, dass sie in Deutschland jeweils in einer Stadt seien, was er nicht so möge; er lebe lieber in einem Dorf, wo er draussen im Grünen spielen könne. Es gefalle ihm deshalb sehr gut in der Schweiz, insbesondere auch die Berge finde er toll (S. 3). Auch gegenüber dem Kindesvertreter erwähnte C._____, dass er lieber auf dem Land wohne würde und nicht in einer Stadt (act. 8/76 S. 2). 5.5.18. Trotz des noch immer recht jungen Alters von C._____ zeugen diese Äusserungen von einer doch bereits erheblichen Umgebungsbezogenheit, die sich auf sein örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. C._____ spricht
- 69 - von der "besten Schule der Welt", was zeigt, dass er dieser sehr verbunden ist. Er betont, dass er eine ländliche Umgebung einer urbanen klar bevorzuge; zum Ausdruck kommt auch, dass sich C._____ am jetzigen Wohnort wohl und zuhau- se fühlt. In sozialer Hinsicht ist er im Fussballverein und in der Wohn- und Schulumgebung gut vernetzt. Dies geht auch aus einem Bericht der beiden Leh- rerinnen vom 1. September 2017 hervor, bei welchen C._____ die erste bis dritte Klasse besucht hat (act. 8/75/24). Darin führen sie aus, dass C._____ anfänglich etwas schüchtern gewesen sei, dass aber ein Freund, den C._____ aus dem Kin- dergarten gekannt habe, eine hilfreiche Stütze für ihn gewesen sei. In der Klasse sei er gut integriert gewesen. Die beiden Knaben, mit welchen er sich in der drit- ten Klasse am besten verstanden hätte, würden nun mit ihm gemeinsam die vier- te Klasse besuchen. Der (völlig unbelegte) Einwand der Klägerin, C._____ sei in der Freizeit oft zuhause und verabrede sich nur selten mit Freunden und nur auf ihre Aufforderung hin (act. 16 Rz. 47, act. 27 Rz. 27), steht im Widerspruch zu C._____s Aussagen und ist insofern nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt ist viel- mehr davon auszugehen, dass C._____ eine starke Bindung zu seinem örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld entwickelt hat und dass eine Entwurzelung dar- aus schwer wiegen würde. 5.5.19. Umgekehrt besteht bei C._____ aber auch eine noch immer relativ starke Personenbezogenheit, insbesondere aufgrund seines Alters. Zu beachten ist je- doch, dass sich eine solche nicht nur auf die Klägerin erstreckt, sondern in nicht unerheblichem Umfang – gerade bei C._____ (vgl. etwa act. 8/76 S. 2 und Prot. Vi., S. 27) – auch auf den Beklagten (s. dazu oben, E. 5.5.14). Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, dass auch im Falle eines Wegzugs ein ausgedehnter per- sönlicher Verkehr mit dem Beklagten möglich wäre und C._____ ihn oft sehen könnte (vgl. hierzu oben, E. 5.3.2.5). Dies träfe umgekehrt aber genau gleich – bzw. aufgrund des reduzierten Pensums der Klägerin noch viel eher – auch für den Fall zu, dass die Klägerin ohne C._____ nach Deutschland zöge; auch in die- sem Fall könnte C._____ die Klägerin im Rahmen eines ausgedehnten persönli- chen Verkehrs oft sehen und wäre nicht völlig von ihr getrennt. Unter dem Ge- sichtspunkt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität würde ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson zwar eine erhebliche Veränderung bedeuten. Dass der
- 70 - Beklagte für C._____ aber bereits bisher eine wichtige Bezugsperson war und ei- ne Betreuung durch ihn – wenngleich quantitativ in geringerem Umfang – für C._____ nicht ungewöhnlich wäre, relativiert diese Veränderung und damit die Beeinträchtigung, die C._____ bei einem Verbleib in der Schweiz erleiden würde, beträchtlich. 5.5.20. Insgesamt erweist sich bei C._____ damit ein Verlust seines örtlichen, so- zialen und schulischen Umfelds als schwerwiegender als ein Wechsel in der hauptbetreuenden Person. Es ist insofern davon auszugehen, dass er eine Re- duktion der Betreuungszeit durch die Klägerin, die er aber immer noch relativ häu- fig sehen könnte, bei gleichzeitiger Erhöhung der Betreuungsanteile des Beklag- ten besser verkraften würde als eine Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld. Damit liegt es eher im Wohl von C._____, beim Beklagten in der Schweiz zu blei- ben und nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, zumal – entgegen der Vo- rinstanz – gegen das (überarbeitete) Betreuungskonzept des Beklagten keine Einwände bestehen (s. dazu oben, E. 5.3.3). 5.5.21. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Klägerin den Kindern in E._____ ein gutes, stabiles und wirtschaftlich abgesichertes Umfeld bieten könnte, dass die Verhältnisse in E._____ hinsichtlich Lebensqualität, Bildung und Kultur mit je- nen in der Schweiz vergleichbar seien, dass die Beziehungen zwischen den Kin- dern und dem neuen Partner der Klägerin, J._____, sowie dessen Sohn, T._____, mit denen sie zusammenleben würden, gut seien und dass weder sprachliche noch schulische Probleme zu erwarten seien (act. 3 S. 33 ff.), so spricht dies alles nicht für einen Wegzug der Kinder nach E._____, sondern bloss nicht dagegen. All dies ändert nämlich nichts daran, dass ein Wegzug aus der Sicht von C._____ aufgrund der Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld einschneidender wäre als ein Verbleib in der Schweiz beim Beklagten. 5.5.22. Der heute gut siebenjährige D._____ geht seit einem Jahr in die Primar- schule in O._____, wo er zuvor bereits den Kindergarten besucht hat, und käme nach den Sommerferien in die zweite – bzw. allenfalls (teilweise) dritte – Klasse (vgl. act. 8/47 S. 1, 8/75/24 S. 2 a.E., 8/34 Rz. 48, act. 11 Rz. 15, act. 23/5). Auf- grund seines Alters ist bei D._____ – insofern mit der Vorinstanz – noch von einer
- 71 - überwiegenden Personenbezogenheit auszugehen. Dies verdeutlichen seine per- sonenbezogenen Aussagen gegenüber dem Kindesvertreter, dass "Mama wich- tig" sei, dass er sich nicht vorstellen könne, "nur bei Papa zu wohnen" und dass es aber auch "ohne Papa" nicht gehe (act. 8/76 S. 2). Seine Verwurzelung im hie- sigen örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld ist insofern noch deutlich weni- ger ausgeprägt als bei C._____. Wäre nur auf D._____ abzustellen, wäre es unter dem Aspekt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität eher in seinem Wohl, mit der Klägerin nach E._____ umzuziehen. Da jedoch eine Trennung der Kinder un- ter dem Aspekt des Kindeswohls (beider Kinder!) nicht in Frage kommt und weil aufgrund der grösseren Sensibilität und Schwierigkeiten C._____s, mit Verände- rungen umzugehen, sowie angesichts dessen erhöhten Risikos psychischer Prob- leme nicht auf D._____, sondern auf C._____ abzustellen ist, liegt ein Wegzug insgesamt auch nicht im Wohle D._____s. Obschon ein Verlust der Hauptbetreu- ungsperson für ihn einschneidender wäre als ein Verlust des bisherigen Umfelds, ist davon auszugehen, dass er eine entsprechende Veränderung eher verkraften würde als umgekehrt C._____ ein Wegzug nach E._____. Auch aus der Sicht von D._____ kommt nämlich relativierend hinzu, dass auch der Beklagte bisher eine wichtige Bezugsperson für ihn war und eine Betreuung durch ihn auch für D._____ nicht ungewöhnlich wäre. Zudem wäre D._____ nicht gänzlich von der Klägerin getrennt, sondern würde er diese – sollte sie ohne die Kinder nach E._____ ziehen – im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs noch immer relativ häufig sehen. 5.5.23. Im Ergebnis liegt es damit eher im Wohle beider Kinder, einstweilen nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, sondern beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben. Nach dem Gesagten erweist sich eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts bzw. die Abnahme weiterer Beweismittel (insbesondere von Gutach- ten) als nicht erforderlich. Folglich sind die Dispositivziffern 2 und 3b des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, abzuweisen.
- 72 -
6. Obhut, Betreuung und persönlicher Verkehr 6.1. Aus Art. 301a Abs. 5 ZGB ergibt sich, dass das Gericht sowohl im Falle ei- ner Erteilung wie auch im Falle einer Verweigerung der beantragten Wegzugsbe- willigung auch über eine Anpassung der weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat, insbesondere über die Regelung der Obhut, der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts (Grundsatz der Einheit des Entscheids; BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Freilich kann für diesen Teil des Entscheids – im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung – nicht mehr die gedankliche Hypothese gelten, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegzieht, sondern ist hier von den realen Gegebenheiten auszugehen. Die Klägerin stellt ohne jeden Vorbehalt klar, dass sie in der Schweiz bleiben werde und sich wei- terhin um die Kinderbetreuung kümmern wolle, sofern eine Wegzugsbewilligung nicht erteilt werde (act. 16 Rz. 86, 88). Es ist somit davon auszugehen, dass sie nun, da ein Wegzug für die Kinder C._____ und D._____ nicht bewilligt wird, zu- mindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht nach E._____ ziehen wird. (Sollte sie sich doch anders entscheiden, müsste dannzumal eine Lösung getrof- fen werden, welche sich am Beschluss vom 18. Juni 2018 orientieren könnte.) 6.2. Der Beklagte beantragt für diesen Fall und für die Dauer des Scheidungs- verfahrens, die Obhut für C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam (alter- nierend) zuzuweisen und die Betreuung paritätisch aufzuteilen. In den geraden Kalenderwochen sei die Betreuung durch den Beklagten, in den ungeraden durch die Klägerin zu übernehmen, bei hälftiger Teilung der Ferien- und Feiertagsbe- treuung. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Klägerin zu belassen (Berufungsan- träge Ziffern 1 und 5; act. 2 S. 2 f., 33 f.). Die Klägerin beantragt dagegen – für den Fall einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung –, die Kinder unter ihrer al- leinigen Obhut zu belassen und die Betreuung bzw. den persönlichen Verkehr gemäss der vorinstanzlichen Anordnung in Dispositivziffer 3a des angefochtenen Urteils wie bis anhin praktiziert weiterzuführen (act. 16 Rz. 86 ff.). 6.3. Der Begriff der "Obhut" reduziert sich unter neuem Recht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis und die Pflicht zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der tatsächli-
- 73 - chen Pflege und laufenden Erziehung, während das Aufenthaltsbestimmungs- recht (früher: "rechtliche Obhut") neu Teil des Sorgerechts ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.1; OGer ZH, LE140039 vom 15. Dezember 2014, E. II.2.5). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist, geht damit nicht notwen- digerweise die Errichtung einer gemeinsamen bzw. alternierenden (faktischen) Obhut einher. Eine solche kann indes bei gegebenen Voraussetzungen auch ge- gen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 142 III 612, E. 4.2). 6.4. Eine alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile er- ziehungsfähig sowie gewillt und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen ei- nes im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen. So- dann erfordert eine alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen, weshalb deren praktische Umsetzung voraussetzt, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weite- res auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihre Kinder im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen würden, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berücksichti- gen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Kinder gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sin- ne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Mög- lichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu den beiden Elternteilen und Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch der Kinder ist Beachtung zu schenken, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig sind. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes-
- 74 - wohl ist, muss es entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zuzu- teilen ist. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (BGE 142 III 612, E. 4.3-4.4). Diese Kriterien gelten grundsätz- lich unabhängig davon, ob ein Obhutsentscheid im Rahmen eines Scheidungs-, Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens zu fällen ist (BGer, 5A_236/2016 vom
15. Januar 2018, E. 4.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.2). 6.5. Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl der Beklagte wie auch die Klä- gerin erziehungsfähig sind (s. oben, E. 5.2). Alsdann ist davon auszugehen, dass die Parteien über eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen, die eine alternierende Obhut ohne Weiteres erlauben würde. Dies zeigt sich namentlich darin, dass die Übergaben der Kinder bisher problemlos verliefen und Absprachen zwischen den Eltern über die konkreten Betreuungszeiten – trotz vereinzelter Schwierigkeiten – im Allgemeinen doch ohne grössere Probleme möglich waren und auch eingehalten wurden. Darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin (vgl. act. 3 S. 23 f.). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass das Be- treuungskonzept des Beklagten – selbst für eine ganz überwiegende Betreuung der Kinder – als solches tauglich und mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (s. oben, E. 5.3.3). Dies galt selbstverständlich auch für das bisherige Betreu- ungskonzept der Klägerin, bevor sie ihre Wohnung in O._____ gekündigt hat. Bis anhin wohnten die Parteien in Gehdistanz zueinander und der Schulweg war für die Kinder von beiden Wohnungen aus zu Fuss zu bewältigen, sodass eine alter- nierende Obhut mit (mehr oder weniger) ausgeglichenen Betreuungsanteilen oh- ne Weiteres praktikabel gewesen wäre, ohne dass die Kinder einer übermässigen Belastung ausgesetzt worden wären. Für eine alternierende Obhut spräche so- dann der Umstand, dass die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen sehr gut sind (s. oben, E. 5.5.14) und dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertre- ter explizit den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu ver- bringen (act. 8/76 S. 2). C._____ sprach sich sogar dafür aus, jeweils eine Woche beim Beklagten und eine Woche bei der Klägerin zu wohnen, wobei offen bleiben kann, ob dies tatsächlich seinem genuinen Willen entsprach oder ob er hierbei – wie der Kindesvertreter erwägt – die Vorstellungen des Beklagten übernommen hat (act. 8/76 S. 2, 5). Gegen eine alternierende Obhut bzw. eine Ausdehnung der
- 75 - Betreuungsanteile des Beklagten spricht jedoch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse. C._____ und D._____ wurden bisher überwiegend von der Klägerin betreut (s. oben, E. 5.4); eine alternierende Obhut würde für sie eine erhebliche Veränderung in ihrem Alltag bedeuten. 6.6. Entscheidend ist jedoch – beim heutigen Stand der Dinge – ein anderer Punkt: Die Klägerin führt aus, sie werde im Falle einer Verweigerung der Weg- zugsbewilligung in der Schweiz bleiben und wolle dann die Kinder weiterhin im bisherigen Umfang betreuen. Bis zum 30. September 2018 habe sie an der bishe- rigen Adresse eine andere Wohnung mieten können (vgl. act. 17/12). Für die Zeit danach würde sie gegebenenfalls eine andere Wohnung in der Nähe suchen. Zu- dem würde sie sich auch um eine neue Stelle in der Schweiz bemühen, was je- doch eine Weile dauern könnte (act. 16 Rz. 86). Es ist zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin für die Zeit nach dem
30. September 2018 eine neue Wohnung in der Umgebung finden wird und dass sie in geraumer Zeit auch eine neue Stelle als Sonderpädagogin wird antreten können. Das neue Umfeld der Klägerin ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Die Kinder aus diesem Grund vorüber- gehend – bis zur Klärung der neuen Wohn- und Arbeitssituation der Klägerin – unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und diesem die überwiegende oder gar alleinige Betreuung zuzuweisen, rechtfertigt sich aber nicht. Für die doch noch recht jungen Kinder ist die Kontinuität in der Betreuung und Erziehung wich- tig; ein mehrfaches Hin und Her gilt es zu vermeiden. C._____ und D._____ im heutigen Zeitpunkt unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und sie dann – im Rahmen einer Abänderung des vorliegenden Massnahmeentscheids – allenfalls nur kurze Zeit später wieder der Obhut der Klägerin zuzuweisen bzw. eine alternierende Obhut anzuordnen, wäre nicht in ihrem Wohl. Dasselbe gilt für eine Anordnung der alternierenden Obhut bereits zum heutigen Zeitpunkt, die dann vielleicht nur kurze Zeit später wieder in die eine oder die andere Richtung korrigiert werden müsste, wenn sich die Situation aufseiten der Klägerin geklärt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse drängt es sich in der heute noch unsicheren Situation deshalb erst einmal auf, die aktuelle Regelung beizubehalten, die dann zum gegebenen Zeitpunkt – und bei gegebenen Voraus-
- 76 - setzungen – allenfalls zugunsten einer geteilten Obhut oder – sofern die Klägerin keine Wohnung in der Nähe finden oder aus beruflichen oder sonstigen Gründen doch nicht länger in der Region O._____ bleiben wird – zugunsten einer alleinigen Obhut des Beklagten abgeändert werden kann. 6.7. Folglich hat es bis auf Weiteres bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben, C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils). Bis auf Weiteres beizubehalten ist zudem auch die bisher praktizierte Rege- lung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den Kindern; Dispositivziffern 3a und 3c des angefochtenen Urteils sind entspre- chend anzupassen.
7. Unterhalt 7.1. Die von der Vorinstanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge (Disposi- tivziffern 4 und 5) hat der Beklagte nur teilweise angefochten, nämlich aus- schliesslich in Bezug auf die Regelung für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern; nur darauf richtet sich seine Berufung (Berufungs- anträge Ziffern 8 und 9, act. 2 S. 3 f.). Im verbleibenden Teil – d.h. in Bezug auf die Kindesunterhaltsbeiträge, die für die Zeit vor einem allfälligen Wegzug bzw. bei gänzlichem Ausbleiben eines Wegzugs geschuldet sind – hat er den vor- instanzlichen Urteilsspruch nicht angefochten. Auch seine Berufungsbegründung bezieht sich ausschliesslich auf die Unterhaltsregelung für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (act. 2 S. 36 ff.; vgl. auch act. 22 S. 17 ff.). Da ein Wegzug der Kinder aufgrund des vorliegenden Urteils nun aber nicht stattfinden wird, bleibt es damit für die Dauer des Scheidungsver- fahrens bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Regelung (Dispositivziffer 4, Ab- satz 1, erstes Lemma, und Absatz 2, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, erstes Lemma, und Absatz 2). 7.2. Angefochten hat der Beklagte jedoch Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des vorinstanzlichen Urteils. Diesbezüglich stellt er einen genügenden Rechtsmittelantrag (s. oben,
- 77 - E. 2.6-2.7) und begründet seine Berufung hinreichend (act. 2 S. 36 ff.), weshalb darauf einzutreten ist (vgl. dazu oben, E. 2.2). Der Beklagte beantragt, es seien die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ für die Dauer des Scheidungsverfah- rens auf je EUR 542.– festzusetzen. Da ein solcher Wegzug der Kinder nun aber wie gesagt nicht stattfinden wird, besteht auch kein Anlass, eine entsprechende Unterhaltsregelung zu treffen. Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des angefochtenen Urteils sind des- halb – in Anwendung der Offizialmaxime über den beklagtischen Rechtsmittelan- trag hinaus (vgl. hierzu oben, E. 2.6) – ersatzlos aufzuheben. 7.3. Angefochten hat der Beklagte sodann Dispositivziffer 7 des vorinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhalt). Er beantragt, es sei die – in der Höhe nicht be- anstandete – Pflicht des Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhalt an die Klägerin zeitlich bis zu einem allfälligen Wegzug Letzterer nach E._____ zu be- schränken und Dispositivziffer 7 um eine entsprechende Resolutivbedingung zu ergänzen. Da die Klägerin indes ohne Vorbehalt klargestellt hat, im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung für die Kinder in der Schweiz zu bleiben (act. 16 Rz. 86, 88), besteht auch für die Anordnung einer solchen Resolutivbe- dingung kein Anlass. Der beklagtische Berufungsantrag Ziffer 10 ist folglich ab- zuweisen.
8. Edition 8.1. Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin vom Beklagten – und im Säumnisfall von verschiedenen Drittpersonen – gestützt auf Art. 170 ZGB diverse Auskünfte und Unterlagen, welche sie im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren benötige, um die notwendigen Behauptungen zur Geltendmachung allfälliger un- terhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche aufstellen zu können (act. 8/34 S. 3, Rz. 130 ff., act. 8/69 S. 3, Prot. Vi., S. 11). Die Vorinstanz bejahte ein entspre- chendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin und verpflichtete den Beklagten un- ter Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Edition der beantragten Auskünfte und Unterlagen, "sofern dies nicht bereits erfolgt" sei. Das gegen Drittpersonen gerich- tete (bedingte) Editionsbegehren wies sie dagegen ab (act. 3 S. 77 ff.).
- 78 - 8.2. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, es sei die vorinstanzlich ange- ordnete Editionspflicht vollumfänglich aufzuheben. Hierzu macht er einerseits gel- tend, dass für das klägerische Editionsbegehren kein (aktuelles) Rechtsschutzin- teresse bestehe. In Bezug auf den Unterhalt sei die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bereits abgeklärt worden; zudem habe die Klägerin die Höhe seines Ein- kommens anerkannt. Soweit güterrechtliche Ansprüche betroffen seien, sei ein aktuelles Rechtsschutzinteresse deshalb zu verneinen, weil das Hauptverfahren noch gar nicht begonnen habe; die Klägerin könne dann im Rahmen ihrer Klage- begründung im Scheidungsverfahren darlegen, welche weiteren Unterlagen sie für die Begründung ihres Standpunktes benötige. Eine Dringlichkeit zur Anord- nung der Edition bestehe nicht. Andererseits beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz gar nicht geprüft habe, ob und inwiefern die verlangten Auskünfte bzw. Unterlagen schon ediert worden seien; insofern sei es unrichtig, ihn mit dem Vor- behalt "sofern dies nicht bereits erfolgt [sei]" zur entsprechenden Edition zu ver- pflichten. Konkret macht der Beklagte geltend, er habe bestimmte Unterlagen (Lohnausweise 2016 und 2017 sowie ein Kontoauszug eines ZKB Privatkontos), zu deren Edition er verpflichtet worden sei, bereits eingereicht (act. 2 S. 39 f.). 8.3. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsan- spruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflich- ten, welche heute namentlich in Art. 160 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Prozessuale Editionspflichten können ausschliess- lich im Rahmen eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO) in Beweisverfügungen festgelegt werden; Letztere erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können ohne Weiteres abgeändert werden (Art. 154 ZPO). Demgegenüber kann ein ma- terieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit
- 79 - einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufen- klage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits gerichtlich geltend ge- machten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Angesichts dessen, dass ein materielles Recht zur Beurteilung ge- langt, kommen die Art. 261 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Der richterliche Ent- scheid über den materiellen Auskunftsanspruch hat materielle Rechtskraft und un- terliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2.1; 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1). 8.4. Ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht nur soweit, als die Erteilung von Auskünften oder das Vorlegen von Urkunden für die Beurtei- lung oder Geltendmachung von (anderen) materiell-rechtlichen Ansprüchen not- wendig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Der Gesuchsteller muss folglich ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Editionsanordnung ersucht. Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden. Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BGer, 5C.276/2005 vom 14. Feb- ruar 2006, E. 2.1; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5a; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.1; LY170017 vom 27. September 2017, E. III.3.1; KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 75 ff.). 8.5. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht,
- 80 - festzulegen. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätz- lich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruches, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5b; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.2; LY170017 vom
27. September 2017, E. III.3.2). 8.6. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Un- terlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte ge- richtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGer, 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4; OGer ZH, LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.3). 8.7. Vorliegend macht die Klägerin explizit ausschliesslich materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZGB geltend, und zwar im Rahmen eines vor- sorglichen Massnahmeverfahrens, was ohne Weiteres möglich ist (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. d ZPO); sie beruft sich nicht auf prozessuale Editionspflichten. Gegenstand der Berufung ist sodann ausschliesslich eine gegen den Beklagten gerichtete Editionspflicht, nicht aber eine solche Dritter. 8.8. Der Beklagte verneint ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin ganz allge- mein mit dem Hinweis, das Hauptverfahren habe noch gar nicht begonnen, wes- halb die Klägerin mit ihren Editionsanträgen auf das Scheidungsverfahren zu ver- weisen sei (act. 2 S. 40). Dies trifft nicht zu. Ein materiell-rechtlicher Auskunftsan- spruch nach Art. 170 ZGB kann – im Gegensatz zu prozessualen Editionsbegeh- ren – jederzeit auch in einem separaten, summarischen Eheschutz- bzw. Mass-
- 81 - nahmeverfahren zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden (Art. 271 lit. d i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), ohne dass der Hauptsacheanspruch, auf den sich das Editionsbegehren bezieht, bereits gerichtlich geltend gemacht worden sein muss. Dringlichkeit ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 2 S. 40) keine Voraussetzung. Materiell-rechtliche Editionsbegehren, mit welchen Ansprüche aus Güterrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt vorbereitet werden sollen, können deshalb auch bereits im Rahmen eines Eheschutz- bzw. Mass- nahmeverfahrens gestellt werden; den ansprechenden Ehegatten auf das Schei- dungsverfahren zu verweisen, wäre nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.6.1). Ebenfalls ins Leere geht der Einwand des Beklagten, seine Leistungsfähigkeit sei bereits abgeklärt worden und die Klä- gerin habe die Höhe seines Einkommens anerkannt (act. 2 S. 39 f.). Die bisheri- gen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die bisherigen Ausführungen der Klägerin bezogen sich – im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens – aus- schliesslich auf den ehelichen Unterhalt (Art. 163 und Art. 176 ZGB) bzw. den bis zum Scheidungsurteil geschuldeten Kindesunterhalt (Art. 276 und Art. 176 ZGB). Die Klägerin verlangt jedoch Edition zur Geltendmachung von (u.a.) nacheheli- chem Unterhalt (Art. 125 ZGB), der mit Ersterem nicht identisch ist. Insofern ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Erteilung von Auskünften bzw. dem Vorlegen von Urkunden zur Geltendmachung möglicher Ansprüche aus Gü- terrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich zu bejahen. 8.9. Im Einzelnen verlangt die Klägerin zunächst Edition sämtlicher Lohnaus- weise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, "insbesonde- re betreffend [das] Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG" (act. 8/37 S. 3, act. 69 S. 3). Diese Unterlagen benötige sie zur Bezifferung nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie – weil auf den Zusatzblättern Angaben über Mitarbei- terbeteiligungen enthalten seien – zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprü- che (act. 34 Rz. 135). Der Klägerin und der Vorinstanz (act. 3 S. 78) ist ohne Wei- teres zuzustimmen, dass die Lohnausweise der vergangenen zwei Jahre erforder- lich sind, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu beziffern, und dass deren
- 82 - Beiblätter geeignet sind, Hinweise auf mögliche güterrechtliche Ansprüche zu vermitteln. Der Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass er die Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG der Jahre 2016 und 2017 (samt Beiblättern) anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2018 bereits eingereicht hat (Prot. Vi., S. 20), was auch die Klägerin anerkennt (act. 16 Rz. 110). Damit entfiel das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Edition dieser Urkunden nachträglich, weshalb die Vo- rinstanz das Editionsbegehren in diesem Umfang hätte als gegenstandslos ge- worden abschreiben müssen. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte vor Vorinstanz nur ganz allgemein und unsubstantiiert geltend gemacht hat, er hätte bereits "alle notwendigen Unterlagen eingereicht" (act. 8/74 Rz. 148). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 272 ZPO), zumal es sich beim Rechtsschutzinte- resse um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 f. ZPO). Bei der implizit vorgetragenen Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime festgestellt, handelt es sich nicht um ein unzu- lässiges Novum, sondern um eine Rüge der Rechtsverletzung (Art. 310 lit. a ZPO; BGE 138 III 374, E. 4.3; BGer, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.5). Da der Beklagte die genannten Lohnausweise bei der Vorinstanz eingereicht hatte und diese für die Vorinstanz leicht als solche erkennbar waren, hätte sie diese Tatsa- che von sich aus berücksichtigen müssen. Soweit Dispositivziffer 9 lit. a des an- gefochtenen Urteils den Beklagten also zur Edition der genannten Lohnausweise verpflichtet, ist diese aufzuheben und das entsprechende Begehren der Klägerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8.10. Das klägerische Editionsbegehren Ziffer 7.1 lit. a (act. 8/34 S. 3, act. 8/69 S. 3) umfasst jedoch nicht nur Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren – allenfalls vorhandenen – Lohnausweise anderer Arbeitgeber des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 ("insbesondere"). Auch wenn der Beklagte (implizit) geltend macht, es bestünden neben den Lohn- ausweisen der H._____ (Schweiz) AG keine weiteren Lohnausweise bzw. habe er diesbezüglich bereits sämtliche Unterlagen eingereicht, so steht dies der Anord- nung einer entsprechenden Editionspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Der Aus- kunftsanspruch der Klägerin wird nämlich nicht bereits dadurch erfüllt oder ge-
- 83 - genstandslos, dass der Beklagte behauptet, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren (vgl. im Zusammenhang mit erbrechtlichen Informationsansprüchen BRÜCKNER/ WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., 2012, Rz 40). Ob der Editionsbeklagte sämtliche Auskünfte erteilt bzw. sämtliche Urkunden eingereicht hat, vermag das Gericht bei offen formulierten Editionsbegehren nur schwerlich zu prüfen. Viel- mehr hat die klagende Partei grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Gericht die offen formulierte Editionspflicht des Beklagten – gegebenenfalls unter Anordnung der direkten Vollstreckung (d.h. insbesondere der Strafdrohung) – in einem voll- streckbaren Erkenntnisurteil verankert. Bekräftigt die beklagte Partei alsdann ih- ren Standpunkt, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren, nachdem ein solches Urteil ergangen ist, so hat sich die klagende Partei bis zum Nachweis des Gegenteils damit abzufinden. Insoweit ist im Dispositiv durchaus der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Beklagte darlegen kann, inwiefern er der angeordneten Editionsschuld nicht nachkommen könne bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt sei. Etwas anderes muss freilich dann gelten, wenn sich die klagende Partei mit den bereits edierten Urkunden zufrieden gibt oder wenn das Gericht selbst zur Überzeugung gelangt, dass sämtliche der verlangten Unterlagen eingereicht bzw. sämtliche der geforderten Auskünfte wahrheitsgemäss erteilt wurden; nur in ei- nem solchen Fall entfiele das Rechtsschutzinteresse (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz 40; vgl. auch KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N 16). Dies ist vorlie- gend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin anerkennt die Erfüllung ihres Editionsbe- gehrens nur teilweise (act. 16 Rz. 110). Zwar bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass weitere Lohnausweise des Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 bestehen würden, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- klagte neben seiner Haupttätigkeit bei der H._____ (Schweiz) AG auch noch ge- wisse Nebeneinkünfte erzielte. Entsprechende Lohnausweise wären zu edieren. Dispositivziffer 9 lit. a des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne abzuändern. 8.11. Weiter verlangt die Klägerin Edition sämtlicher vertraglicher Abreden des Beklagten mit allen aktuellen Arbeitgebern (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. b), Edition der vollständigen, unterzeichneten und nachweislich eingereichten Steuererklä- rungen 2016 und 2017 samt Beiblättern und Beilagen (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. c, act. 8/69 S. 3) sowie belegte Auskunft über den Bestand der Mitarbeiterak-
- 84 - tien des Beklagten und der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.) per 12. Juli 2017 (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. d). Die Klägerin legte vor Vor- instanz dar, inwiefern sie diese Auskünfte bzw. Unterlagen zur Geltendmachung möglicher unterhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche benötige. Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz sowohl ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin wie auch die Erforderlichkeit der Edition zur Geltendmachung der genannten Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von den bereits behandelten, nicht stichhaltigen Ein- wendungen (s. oben, E. 8.8) bringt der Beklagte hiergegen keine weiteren Bean- standungen vor (act. 2 S. 39 f.). Damit bleibt es insoweit bei der vorinstanzlichen Anordnung. 8.12. Schliesslich verlangt die Klägerin Edition von Auszügen dreier auf den Be- klagten lautender Bankkonten per 12. Juli 2017. Diese benötige sie, um güter- rechtliche Ansprüche zu prüfen bzw. geltend zu machen; der 12. Juli 2017 sei der hierfür relevante Stichtag (act. 8/34 Rz. 137). Gestützt darauf bejahte die Vor- instanz ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sowie die Erforderlichkeit der Edi- tion zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von seinen bereits behandelten allgemeinen Einwendungen (s. oben, E. 8.8) macht der Beklagte hierzu geltend (act. 2 S. 39), er habe den mit Dispositivziffer 9 lit. e, erstes Lemma, des angefochtenen Urteils verlangten Kontoauszug des Pri- vatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Nr. 1, bereits mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2017 (act. 8/21) eingereicht (act. 8/23/11). Dagegen wendet die Klägerin zu Recht ein, dass es sich beim vom Beklagten edierten act. 8/23/11 um einen Auszug des fraglichen Kontos per 31. Juli 2017 handle, aus welchem lediglich ei- ne Buchung vom 13. Juli 2017 ersichtlich sei, während alle anderen Buchungen geschwärzt seien (act. 16 Rz. 111). Bei der einzigen nicht geschwärzten Buchung ist zwar unter dem Betreff "Valuta" das Datum des 11. Juli 2017 sowie dazu ein Saldo von CHF 7'832.37 ersichtlich (act. 8/23/11). Güterrechtlicher Stichtag ist aber das Datum der Einreichung der Scheidungsklage, d.h. der 12. Juli 2017 (Art. 204 Abs. 2 ZGB; act. 8/1; act. 8/34 Rz. 138). Ob der genannte Betrag auch dem Kontostand per 12. Juli 2017 entsprach, steht somit nicht fest. Insbesondere ist nicht ersichtlich, mit Valuta welchen Datums die nachfolgende(n) Transakti- on(en) verbucht wurden. Folglich ist die Editionsschuld des Beklagten nicht als er-
- 85 - füllt zu betrachten, weshalb es insoweit bei der von der Vorinstanz angeordneten Editionspflicht bleibt.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu tref- fen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfah- rens ist indes nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsa- che, sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 9.2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren bilden § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Nach § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG analog bzw. § 8 Abs. 1 GebV OG kann die Gebühr sodann bis zur Hälfte reduziert werden. Das vorliegende Berufungs- verfahren erweist sich als relativ aufwändig. Unter Berücksichtigung dessen sowie des bedeutenden Streitinteresses ist die Gebühr im oberen Drittel des genannten Kostenrahmens festzulegen und unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 6 Abs. 2 lit. b bzw. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– zu bemessen. 9.3. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie den kostenpflichti- gen Parteien zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Über die Höhe des Honorars des Kindesvertreters wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein (vgl. OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2a).
- 86 - 9.4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer unabhängig vom Aus- gang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen, wenn diese im Hinblick auf das Kindeswohl jeweils ach- tenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (vgl. etwa OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2b). Solche Gründe können den Parteien vorliegend nicht abgesprochen werden. Weil das Berufungsverfahren ganz überwiegend Kinderbelange betrifft, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9.5. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss (CHF 4'500.–) zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten zu bezie- hen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Be- klagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: " 2. Der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, wird abgewiesen.
- 87 -
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − Jede zweite Woche von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Montagmor- gen, Schulbeginn (erstmals per 16. August 2018). − Während der Hälfte der auf die Sommerferien 2018 folgenden Schulferien der Kinder, wobei die Parteien (mit Ausnahme der Herbstferien 2018) verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Be- klagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. − In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälf- te der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertage (24. und
25. Dezember). − Die Parteien sind berechtigt, ein abweichendes oder weiterge- hendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mit- sprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu ver- einbaren."
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Ge- schäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben.
- 88 -
3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 9.1. Das Editionsbegehren der Klägerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, soweit die Lohnausweise des Beklagten der Jah- re 2016 und 2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen sind. 9.2. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, respektive darzulegen, inwie- fern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist:
a) sämtliche Lohnausweise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, soweit nicht das Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen ist;
b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente;
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steu- ererklärungen 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);
d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), ins- besondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017;
e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Kon- ten mit dem Saldo per 12. Juli 2017:
- 89 - − Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; − Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; − UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3."
4. Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt (Dispositivziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 [Geschäfts-Nr. FE170146-I]).
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. Hinzu kommen die noch ausstehenden Kosten der Kindesvertretung.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositivzif- fer 5 hiervor werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit aus- reichend – mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten bezogen. Die Klägerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beklagten den von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 26, 27, 28/1-5 und 31, an den Kindesvertreter unter Beila- ge eines Doppels von act. 31 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 90 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Zogg versandt am:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2006 miteinander verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011. Seit Ok- tober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 3 S. 10). Am 12. Juli 2017 (act. 8/1) reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) die Scheidungsklage
- 16 - beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 stellte der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) seine Anträge zur Scheidung und machte ein (kurz begründetes) Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Anträgen anhängig (act. 8/24). Anläss- lich der Verhandlung vom 8. November 2017, an welcher die Vorinstanz zudem das Vorliegen des Scheidungsgrundes abklärte, begründete der Beklagte sein Massnahmebegehren weiter (act. 8/32), woraufhin die Klägerin Stellung nahm und ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen – insbesondere um Bewilligung des Wegzugs der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) – stellte (act. 8/34). Auf Antrag des Beklag- ten wurde die Verhandlung in der Folge unterbrochen (Protokoll der Vorinstanz [fortan Prot. Vi.], S. 11 ff.). Am 13. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz die Kinder C._____ und D._____ gemeinsam an (Prot. Vi., S. 17, act. 8/47). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 8/55) ernannte die Vorinstanz für die Kinder einen Ver- treter. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erweiterte die Klägerin ihr vorsorgliches Massnahmebegehren betreffend Edition (act. 69 S. 3). Am 15. März 2018 wurde die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, anlässlich wel- cher beide Parteien sowie der Vertreter der Kinder mehrfach Stellung nahmen (Prot. Vi., S. 20 ff.). Hierbei modifizierte der Beklagte sein Massnahmebegehren zweimal (act. 8/74 S. 1 f., Prot. Vi., S. 72 ff.), die Klägerin einmal (act. 8/77 S. 1); der Vertreter der Kinder stellte seinerseits Anträge (act. 76 S. 4 ff.). Mit (unbe- gründetem) Urteil vom 20. März 2018 entschied die Vorinstanz über die beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen gemäss dem einleitend wiedergegebenen Dispo- sitiv; auf Verlangen des Beklagten stellte sie den Parteien in der Folge die be- gründete Fassung zu (act. 3).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. 2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Den mit Ver- fügung vom 25. Mai 2018 (act. 5) eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'500.– leistete er rechtzeitig (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch des Beklagten um Er- lass eines superprovisorischen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen, abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten
- 17 - (act. 2 S. 4 ff.) und nach Anhörung der Klägerin (act. 11) sowie des Vertreters der Kinder (act. 10) wurde der Berufung mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (act. 14) teilweise – in Bezug auf Dispositivziffern 2 (Wegzugsbewilligung) und 9 (Edition) des angefochtenen Urteils – die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz ins Ausland oder innerhalb der Schweiz an einen Ort verlegt, von dem aus ein Besuch der bisherigen Schule durch die Kinder C._____ und D._____ nicht mehr gewährleistet ist, der Berufung auch in Bezug auf Dispositivziffern 1 (Obhut) und 3 (Betreuung bzw. persönlicher Verkehr) die aufschiebende Wirkung erteilt. Darüber hinaus wurden die Kinder C._____ und D._____ für diesen Fall und auf diesen Zeitpunkt hin für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt und der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Klägerin geregelt. Im übrigen Umfang – insbesondere hinsichtlich des beantragten vorsorglichen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen – wurden die prozessualen Anträge des Beklagten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klä- gerin und dem Vertreter der Kinder Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- gesetzt, welche sie mit Eingaben jeweils vom 2. Juli 2018 (act. 16 und 18) recht- zeitig und mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen einreichten. Mit Verfü- gung vom 5. Juli 2018 (act. 19) wurde dem Beklagten Frist zur freigestellten Stel- lungnahme angesetzt; eine solche reichte er mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (act. 22) rechtzeitig ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (act. 24) wurde der Klä- gerin sowie dem Kindesvertreter ebenfalls Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt, woraufhin diese eine solche mit Eingaben vom 20. Juli 2018 (act. 26) bzw. vom 23. Juli 2018 (act. 27) einreichten. Die Stellungnahme des Kindesver- treters (act. 26) wurde der Klägerin und die Stellungnahme der Klägerin (act. 27, 28/1-5) dem Kindesvertreter zugestellt (vgl. act. 29 und 30). Die Klägerin erklärte in der Folge Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (act. 31). Dem Beklagten sind diese Eingaben mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-91). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
- 18 -
E. 2 Dezember 2013, E. 3.2.1). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offi- zialmaxime, namentlich in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ob nämlich ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Dispositi- on der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen kön- nen oder nicht; die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt deshalb auch in Kinderbelangen voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechts- schutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Die formelle Prozessvoraus- setzung eines genügenden Rechtsmittelantrags betrifft jedoch nur die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens, während in der Folge – sofern genügende Anträge gestellt wurden – in Kinderbelangen keine Bindung an die Parteianträge besteht und auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (Offi- zialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617, E. 4; 5A_807/2012 vom
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ist – unter anderem – die Frage, ob ein Wegzug der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) vorsorglich zu bewilligen ist sowie die Regelung der Obhut, der Betreuung und des persönlichen Verkehrs. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Be- gründungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zu- lässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Berufungskläger hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetra- genen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Diese Begründungsanforderun- gen gelten grundsätzlich auch, soweit Kinderbelange betroffen sind, in welchen der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxi- me (Art. 296 Abs. 3 ZPO) gelten (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1).
E. 2.3 Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung wie auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungs-
- 19 - instanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Partei- en diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen; vielmehr hat sie sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Um- gekehrt kann aber auch die berufungsbeklagte Partei – um die Abweisung der Be- rufung zu erwirken und ohne Anschlussberufung zu erheben – in ihrer Berufungs- antwort (weitere) Beanstandungen vortragen und hierdurch das von der Rechts- mittelinstanz vorzunehmende Prüfprogramm auf Gesichtspunkte des angefochte- nen Entscheids erweitern, welche der Berufungskläger nicht in Frage gestellt hat. Hierfür gelten auch für die Berufungsantwort im Wesentlichen dieselben Begrün- dungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. BGer, 5A_438/2012 vom
27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH, LB150044 vom 13. Dezember 2016, E. II.3). In einem weiteren Schriftenwechsel bzw. einer darauffolgenden, unaufgeforderten Stellungnahme können indes keine neuen Beanstandungen mehr vorgebracht werden, dienen solche Äusserungsmöglichkeiten doch bloss der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und nicht dazu, Beanstandungen nachzuholen, die bereits während der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist hätten vorgebracht werden können und müssen (BGer, 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Innerhalb des so definierten Prüfpro- gramms ist die Berufungsinstanz freilich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
E. 2.4 In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – so namentlich in Bezug auf die
- 20 - Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Editionsbegehren –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt ferner nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mit- wirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grund- lagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen ver- zichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2).
E. 2.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt freilich, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersu- chungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Nach der Praxis der Kammer führt dies dazu, dass in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsbera- tung zuzulassen sind (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). Der Auffassung der Klägerin, verschiedene vom
- 21 - Beklagten vorgebrachte Noven seien unzulässig und deshalb nicht zu beachten (act. 16 Rz. 4), kann somit von vornherein nicht gefolgt werden, soweit Kinderbe- lange betroffen sind.
E. 2.6 Die Berufungsschrift muss Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt bzw. beziffert sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; in der Regel ist zudem ein re- formatorischer Antrag in der Sache erforderlich (vgl. BGer, 4A_383/2013 vom
E. 2.7 Der Beklagte stellte hinreichende – insbesondere bezifferte – Berufungsan- träge. Die Klägerin moniert jedoch, der Berufungsantrag Ziffer 7 (eventualiter be- antragte Mediation, um die Kinderbelange nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern zu regeln; act. 2 S. 3) sei neu und der Berufungsantrag Ziffer 10 (Ehegattenunterhalt) habe der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert bzw. in zeitlicher Hinsicht beschränkt; dies stelle eine unzulässige Klage- änderung dar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 16 Rz. 90, 92, 94). Beru- fungsantrag Ziffer 7 sowie auch die Berufungsanträge Ziffern 8 und 9, welche der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert hat, betreffen Kinderbelange. Diesbezüglich sind zwar wie gesagt konkrete (bezifferte) Rechtsmittelanträge er- forderlich, andernfalls auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ist diese Prozessvo-
- 22 - raussetzung indes erfüllt, besteht keine Bindung an die Parteianträge. Folglich sind im Geltungsbereich der Offizialmaxime in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch neue (konkrete bzw. bezifferte) Rechtsmittelanträge zu- lässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zu- sprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Vorinstanz beantragt wurde. Soweit der klägerische Einwand Kinderbelange betrifft, ist er damit von vornherein unbegründet. Soweit er sich auf den Ehegattenunterhalt bezieht, wel- cher – abgesehen von einem Genehmigungserfordernis einer einvernehmlichen Regelung (vgl. BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5) – der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Rechtsmittelverfahren zudem dem Ver- schlechterungsverbot untersteht (vgl. BGer, 5A_386/2014 und 5A_434/2014 vom
1. Dezember 2014, E. 6), ist Folgendes zu erwägen: Diesbezüglich ist bereits vor erster Instanz eine Bezifferung erforderlich (vgl. BGer, 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.3); eine Änderung – d.h. Erweiterung – des Rechtsbegehrens ist im Berufungsverfahren alsbald nur noch unter den engen Voraussetzungen einer Klage- bzw. Gesuchsänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGer, 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 7). Jedoch muss der Beklagte, der sich einer beantragten Unterhaltszahlung widersetzt, vor erster Instanz seinen Antrag auf Klage- bzw. Gesuchsabweisung nicht beziffern; er kann vielmehr auch bloss "Ab- weisung" oder die Zusprechung "angemessener Unterhaltsbeiträge" verlangen oder überhaupt kein (explizites) Begehren stellen, in welchen Fällen grundsätzlich nicht von einer (teilweisen bzw. bezifferten) Klage- bzw. Gesuchsanerkennung auszugehen ist. Unterliegt der Beklagte indes vor erster Instanz, so hat er im Be- rufungsverfahren – erstmals – bezifferte Anträge zu stellen, wobei er auch bloss "Abweisung" (d.h. Zahlung überhaupt keiner Unterhaltsbeiträge) verlangen kann. Insofern kann er auch erstmals beantragen, es seien Unterhaltsbeiträge nur für eine bestimmte Zeit, d.h. befristet, zuzusprechen, zumal es sich hierbei gegen- über einem Abweisungsbegehren bloss um eine Einschränkung handelt (vgl. BGer, 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.2). Die Berufungsanträge des Be- klagten erweisen sich damit als zulässig.
- 23 -
3. Verletzung von Verfahrensgarantien 3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beklagte, er – und auch der Kindesvertre- ter – habe im Rahmen des zweiten Teils der vorinstanzlichen Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2018 (vgl. Prot. Vi., S. 20 ff.) nicht genügend Zeit gehabt, um sich mit den neuen Ausführungen und Unterlagen der Klägerin und des Kindesvertreters auseinanderzusetzen. Das Gericht habe um 16.00 Uhr einen Abbruch der seit 08.30 Uhr laufenden Verhandlung abgelehnt; der Beklagte sei stattdessen dazu gezwungen worden, eine Stellungnahme noch an dieser Verhandlung abzugeben. Es sei ihm zwar eine Verhandlungspause von 80 Minuten zur Vorbereitung eingeräumt worden, dies habe jedoch nicht gereicht. Er habe sodann gegen Ende der Verhandlung angekündigt, später noch weitere Unterlagen einzureichen; dies habe die Vorinstanz mit dem kurz auf die Verhand- lung folgenden Urteil jedoch verunmöglicht (act. 2 S. 10, 13, act. 22 S. 2). Damit rügt der Beklagte eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem macht er eine Verletzung des Rechts auf Beweis sowie der Un- tersuchungsmaxime geltend; darauf wird später zurückzukommen sein (s. unten, E. 5). 3.2. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es sei das rechtliche Gehör des Kindesvertreters verletzt worden, ist seine Rüge mangels Legitimation bzw. Be- schwer von vornherein unbegründet, da sich eine Partei nur auf die Verletzung des eigenen Gehörsanspruchs berufen kann, nicht aber auf die Verletzung des Gehörs einer anderen Partei bzw. des Kindesvertreters (vgl. BGer, 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.1; 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017, E. 3). Hinzukommt, dass der Kindesvertreter ausgeführt hat, er hätte genügend Zeit für die Vorberei- tung einer Stellungnahme gehabt (act. 26 S. 1). 3.3. Gemäss Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen) haben die Par- teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Ver- fahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kennt-
- 24 - nis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Dieses Replik- recht besteht zudem unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel ange- ordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Ge- suche um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), das grundsätzlich vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Diese hat einerseits den Zweck, eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO), sowie andererseits, den Sachverhalt insbesondere durch Parteibefragung zu ermitteln (Art. 272 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass sich der Massnahmegegner grundsätzlich – vorbehalten besonderer Dring- lichkeit (Art. 265 ZPO) – vor dem Massnahmeentscheid zum Gesuch äussern kann; ob dies schriftlich oder mündlich an der Verhandlung zu erfolgen hat, ist ei- ne Frage der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 253 ZPO). Ob sich die Parteien anschliessend – zur Wahrung des Replikrechts – schriftlich oder mündlich zum jeweiligen Vorbringen der Ge- genpartei äussern können, steht ebenfalls im Ermessen der Prozessleitung (Art. 124 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich nicht vorgesehen und angesichts der Natur des Summarverfahrens nur zurückhaltend anzuordnen (BGE 138 III 252, E. 2.1; BGer, 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Aus dem Gehörsanspruch folgt je- doch, dass den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren ist (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2.3-2.4; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2), wozu namentlich auch gehört, dass ihnen eine angemessene Be- denk- und Vorbereitungszeit eingeräumt wird; andernfalls würde das Replikrecht inhaltlich seiner Substanz beraubt. 3.4. Dass dem Beklagten die effektive Ausübung seines Repilkrechts verun- möglicht worden sein soll, trifft nicht zu. Die Verhandlung vom 8. November 2017 wurde abgebrochen, nachdem die Klägerin in ihrer mündlichen Stellungnahme zum beklagtischen Massnahmegesuch ihrerseits – überraschend – den Antrag
- 25 - gestellt und ausführlich begründet hatte, es sei den Kindern vorsorglich der Weg- zug zu bewilligen (Prot. Vi., S. 8 ff., 11 ff.). Anschliessend hatte der Beklagte über vier Monate Zeit, sich mit dem dann weitgehend bekannten Prozessstoff ausei- nanderzusetzen. Die Verhandlung wurde am 15. März 2018 fortgesetzt, wobei zunächst der Beklagte und dann der Kindesvertreter Stellung nehmen konnten und anschliessend die Parteien persönlich befragt wurden (Prot. Vi., S. 20 ff.). Da- raufhin replizierte die Klägerin mündlich (Prot. Vi., S. 59 ff.). Inwiefern es dem an- waltlich vertretenen Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sich innerhalb der hierfür von 16.00 bis 17.20 Uhr eingeräumten Verhandlungspause mit den an- lässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen der Klägerin und des Kindes- vertreters sowie den neu eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme vorzubereiten, ist nicht ersichtlich. Die Plädoyernotizen des Kin- desvertreters umfassen sechs Seiten (act. 8/76), jene der Klägerin neun Seiten (act. 8/77), was angesichts des Umfangs der übrigen Rechtsschriften doch über- schaubar ist; auch die Zahl der von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (act. 8/78/90-103) hielt sich in Grenzen (während der Beklagte seinerseits we- sentlich mehr Unterlagen einreichte [act. 8/75/1-45], mit welchen sich die Klägerin ebenfalls anlässlich der Verhandlung auseinandersetzen musste). Der Prozess- stoff war zudem den wesentlichen Grundzügen nach bekannt; Noven wurden nicht in einem Umfang eingebracht, der eine zusätzliche Vorbereitungszeit erfor- derlich gemacht hätte. Dass zu den anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien gemachten Ausführungen sogleich mündlich Stellung zu nehmen ist, entspricht im Übrigen der Praxis und dem summarischen Charakter des Mass- nahmeverfahrens. 3.5. Dass der Beklagte während der Verhandlung angekündigt haben soll, er werde nach der Verhandlung noch weitere Unterlagen einreichen, ist nicht belegt und wurde von der Vorinstanz auch nicht protokolliert (vgl. insb. Prot. Vi., S. 82). Ob er damit den Beginn der Urteilsberatung, der grundsätzlich mit dem Abschluss der Hauptverhandlung eintritt (vgl. BGE 138 III 788, E. 4.2; BGer, 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1), hätte hinausschieben – und damit das Einbringen weiterer Noven ermöglichen – können (Art. 229 Abs. 3 ZPO), kann deshalb offen bleiben.
- 26 - 3.6. An der Prozessführung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen; die Verfah- rensgarantien des Beklagten wurden nicht verletzt. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ohnehin im Rechtsmittelverfahren geheilt worden, da sich der Beklagte (mehrfach) äussern konnte, eine mögliche Verlet- zung nicht schwer wiegen würde und die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2).
4. Wegzugsbewilligung als vorsorgliche Massnahme 4.1. Nach neuem, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenem Recht stehen minderjäh- rige Kinder im Regelfall unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB); eine Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil allein erfolgt nur in ausgewiesenen Ausnahmefällen (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, ist neuerdings Teil des Sorgerechts und nicht mehr der Obhut (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die El- tern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder ersatzweise des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, sofern der neue Auf- enthaltsort entweder im Ausland liegt oder der Aufenthaltsortswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, das bisherige Betreu- ungsmodell oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGE 142 III 502, E. 2.3 und 2.4). Keiner Zu- stimmung bedarf hingegen ein blosser Wechsel des Aufenthaltsortes durch einen Elternteil allein (ohne die unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder), da der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern insofern Vorrang zukommt (BGE 142 III 481, E. 2; BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4.1). 4.2. Die Klägerin beabsichtigt, zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ noch im August 2018 nach E._____ (Deutschland) zu ziehen. Da sich der Beklagte diesem Vorhaben widersetzt, ist hierfür nach dem Gesagten eine behördliche Zustimmung erforderlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist zu- nächst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wegzugsbewilligung wie von der Klägerin beantragt auch bereits als vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO) erteilt werden kann.
- 27 - 4.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass ohne Hängigkeit eines Scheidungsver- fahrens der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren zur Erteilung der Weg- zugsbewilligung zuständig wäre und dass deshalb eine solche grundsätzlich auch in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren erteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei es zwar grundsätzlich vorzuziehen, darüber erst mit der Hauptsache und nicht bereits vorsorglich zu entscheiden, da dies eine umfassen- de Abklärung der Verhältnisse erlaube und ein solcher Entscheid zudem erhebli- che Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr mit dem zurückbleibenden El- ternteil habe. Ferner komme einer Erteilung der Umzugsbewilligung im Mass- nahmeverfahren präjudizielle Wirkung zu, sei doch nach erfolgtem Umzug eine abweichende Beurteilung im Endentscheid normalerweise kaum mehr zu erwar- ten, zumal dies eine einschneidende Veränderung für die Kinder darstelle. Im summarischen Massnahmeverfahren könne die Wegzugsfrage jedoch dann beur- teilt werden, wenn ein zeitnaher Entscheid notwendig sei. Insbesondere können, so die Vorinstanz, die für einen Umzugsentscheid notwendigen Sachverhaltsab- klärungen auch im Massnahmeverfahren erfolgen; in Kinderbelangen könne und müsse das Gericht nämlich auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweise erheben, die zur Sachverhaltsermittlung erforderlich seien. Im Vergleich zum or- dentlichen (Scheidungs-)Verfahren sei somit bloss das Beweismass herabge- setzt. Eine Notwendigkeit, über den geplanten Wegzug bereits mit vorsorglicher Massnahme zu entscheiden, sah die Vorinstanz unter anderem darin begründet, dass einerseits ein Urteil im Hauptverfahren bis zum geplanten Umzug nicht ge- fällt werden könne, und dass andererseits von der Hypothese auszugehen sei, dass die Klägerin tatsächlich per Juli bzw. August 2018 nach E._____ ziehe. Bei einem Wegzug der Klägerin müsse schlicht geregelt werden, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder beim Beklagten zurückbleiben sollen. Ferner sei ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ am wenigsten belastend, da er dann in Deutschland in eine neue, noch nicht bestehende Klasse eintreten könne; zudem spreche über- haupt die von den Kindern als Belastung empfundene Ungewissheit für einen schnellen Entscheid. Nur (aber immerhin) von untergeordneter Bedeutung sei in- des der von der Klägerin ins Feld geführte Aspekt, dass sie aufgrund ihres Alters nur bei einem Umzug im Sommer 2018 noch die Möglichkeit habe, in Deutsch-
- 28 - land "verbeamtet" zu werden. Damit sei es im Hinblick auf das Kindeswohl erfor- derlich, über die Wegzugsfrage bereits im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme zu entscheiden (act. 3 S. 16 ff.). 4.4. Hiergegen wendet der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtspre- chung ein, über die Frage einer Wegzugsbewilligung könne grundsätzlich nur im Hauptverfahren und nicht vorsorglich entschieden werden. Letzteres sei zwar nicht ausgeschlossen, müsse aber klar die Ausnahme bleiben; namentlich sei dies nur unter grösster Zurückhaltung und nur dann zulässig, wenn ein vorsorgli- cher Entscheid "notwendig" sei. Aufgrund der einschneidenden Veränderungen, welche ein Umzug mit sich bringe, habe ein vorsorglicher Massnahmeentscheid erhebliche präjudizielle Wirkungen; ein Zurückkommen auf den Wegzugsent- scheid sei nach bereits erfolgtem Umzug normalerweise kaum zu erwarten. Nur eine Beurteilung im Hauptverfahren ermögliche eine vollständige Sachverhaltsab- klärung, während dies im summarischen Verfahren – trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – nicht gewährleistet sei; namentlich lehne es ein Mass- nahmegericht tendenziell ab, umfangreiche Beweismittel abzunehmen. So habe die Vorinstanz denn auch den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ver- schiedene, vom Beklagten offerierte Beweismittel nicht abgenommen. Ferner sei im Massnahmeverfahren auch das Beweismass herabgesetzt; aufgrund der prä- judiziellen Wirkung und der Bedeutung des Entscheids erscheine aber nur das Regelbeweismass als sachgerecht. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich zwischen dem vorsorglichen Massnahme- und dem Eheschutzverfahren hinke, da Letzteres ein eigenständiges Verfahren sei und grundsätzlich definitiven Charak- ter habe (act. 2 S. 8 ff., 12 f.). Schliesslich, so der Beklagte, liege die von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit für einen Massnahmeentscheid nicht vor. Diesbezüglich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf zeitliche und nicht auf sachliche Aspekte abgestellt. Namentlich dürfe der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt nicht relevant sein. In sachlicher Hinsicht treffe zwar zu, dass ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ günstig sei; "günstig" heisse aber nicht "notwendig" und genüge deshalb nicht. Zudem sei der Zeitpunkt für D._____ ungünstig, da er nach nur einem Jahr die Klasse schon wieder wech- seln müsste. Die von der Vorinstanz sodann angeführte Ungewissheit bestehe
- 29 - immer, wenn gerichtlich über einen Umzug zu entscheiden sei, weshalb dies kein sachliches Kriterium sein könne. Schliesslich müsse auch der Aspekt der "Verbe- amtung" unmassgeblich sein, da dies nur die Höhe des zukünftigen Einkommens der Klägerin betreffe (act. 2 S. 11 ff.). 4.5. Die Klägerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vor- instanz an. Ferner macht sie geltend, dass aufgrund der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweismittel abgenommen werden könnten (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) und dass deshalb der (bestrittene) Vorwurf, es seien gewisse Beweismittel zu Unrecht nicht abgenom- men worden, nicht die Frage beeinflusse, ob über den Wegzug bereits vorsorglich entschieden werden könne, sondern nur die Richtigkeit des vorsorglichen Ent- scheids als solchen betreffe. Der von der Vorinstanz gezogene Vergleich mit dem Eheschutzverfahren sei zutreffend, da auch Letzterem nur provisorischer Charak- ter zukäme; namentlich sei eine Abänderung vereinfacht möglich und ein Ehe- schutzentscheid falle ebenfalls mit einem Scheidungsurteil dahin. Es sei nicht ge- rechtfertigt, bei nicht hängiger Scheidung über einen Wegzug sofort in einem Eheschutzverfahren zu entscheiden, während eine wegzugswillige Partei bei hängiger Scheidung unter Umständen mehrere Jahre auf einen Entscheid warten müsse; dies gelte umso mehr, als vorliegend in der Hauptsache von einer mehr- jährigen Verfahrensdauer auszugehen sei und der Beklagte dieses Verfahren immer wieder verzögere. Eine Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit für einen Mass- nahmeentscheid sieht die Klägerin ferner im Umstand, dass sie ihre Arbeitsstelle sowie ihre Wohnung in der Schweiz gekündigt und in Deutschland per 6. August 2018 eine neue Stelle angenommen habe; zudem finde der erste Schultag für C._____ und D._____ in E._____ am 9. bzw. 10. August 2018 statt. Schliesslich würde ein Verbleib der Kinder beim Beklagten das Kindeswohl gefährden, da die- ser aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, diese zu betreuen; auch deshalb sei ein vorsorglicher Massnahmeentscheid notwendig (act. 16 Rz. 5 ff.). 4.6. Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes (noch) miteinander verheiratet und ist ein Scheidungsverfahren (noch) nicht rechtshängig, ist – wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat (act. 3 S. 16) – das Eheschutzgericht im sum-
- 30 - marischen Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung der Wegzugsbewilli- gung (Art. 301a Abs. 2 ZGB) zuständig (Art. 176 Abs. 3 ZGB); dies haben die Par- teien zu Recht nicht in Frage gestellt. In einem solchen Fall kann das Eheschutz- gericht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen – wie etwa eine besondere Dringlichkeit – über die Frage eines Wegzugs entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Wegzugsentscheids das Schei- dungsverfahren mittlerweile eingeleitet wurde, in welchem Fall die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht entfällt. Diese Konstellation lag dem Urteil des Bun- desgerichts vom 30. August 2017, 5A_444/2017, zugrunde. Das Bundesgericht wandte in diesem Entscheid die materiellen Voraussetzungen von Art. 301a ZGB an, ohne Einschränkungen dahingehend zu machen, dass ein entsprechender Wegzugsentscheid in einem Eheschutzverfahren nur unter bestimmten Voraus- setzungen ergehen könne (BGer, a.a.O., E. 5.3). 4.7. Ist im Zeitpunkt, in welchem das Begehren um Bewilligung des Aufent- haltsortswechsels der Kinder gestellt wird, bereits ein Scheidungsverfahren zwi- schen den sorgeberechtigten Eltern anhängig, so entfällt eine eheschutzrichterli- che Zuständigkeit. Der Vorinstanz und der Klägerin ist indes darin beizupflichten, dass ein Wegzugsentscheid im Rahmen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nicht nur mit dem Endentscheid in der Hauptsache, d.h. als Scheidungsnebenfol- ge im Scheidungsurteil (Art. 133 Abs. 1 ZGB), getroffen werden kann, sondern auch bereits vorab in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb in ei- nem Massnahmeverfahren grundlegend andere Voraussetzungen gelten sollten, als in einem dem Scheidungsverfahren zeitlich vorangehenden Eheschutzverfah- ren. Ob ein Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren zu behandeln ist, hängt nicht selten von zeitlichen Zufälligkeiten ab; daran weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen, wäre nicht sachgerecht. Dies muss umso eher gelten, als ein einmal eingeleitetes Eheschutzverfahren auch dann als solches zu Ende zu führen ist, wenn vor des- sen Abschluss das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. BGE 138 III 646, E. 3.3.2; 129 III 60, E. 3; BGer, 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5).
- 31 - 4.8. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stellen das funktionale Äquivalent zu Eheschutzmassnahmen dar. Art. 276 Abs. 1 ZPO verweist auf die Bestimmungen über den Eheschutz und erklärt diese im vorsorglichen Massnah- meverfahren für sinngemäss anwendbar. Zwar besteht in Letzterem – anders als im Eheschutzverfahren – kein numerus clausus möglicher Massnahmen; abgese- hen davon gelten jedoch dieselben materiellen und prozessualen Regeln. Na- mentlich ist dieselbe Verfahrensart anwendbar, es gilt dasselbe Beweismass und es sind dieselben Beweismittel zulässig. Ferner weisen Eheschutz- und vorsorgli- che Massnahmeurteile hinsichtlich ihrer Rechtskraft und Beständigkeit denselben, provisorischen Charakter auf: Einerseits kommt solchen Entscheiden nur eine be- schränkte materielle Rechtskraft zu, weshalb sie unter erleichterten Vorausset- zungen abänderbar sind (vgl. BGE 141 III 376, E. 3.3.1 und 3.3.4). Andererseits ist deren Geltungsdauer ex lege beschränkt; ihre Wirksamkeit fällt ex nunc dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) oder ein Scheidungsurteil ergeht (vgl. BGE 138 III 583, E. 5.1). Insofern trifft die Auffassung des Beklagten, nur vorsorgliche Massnahme-, nicht aber Eheschutzentscheide hätten provisorischen Charakter (act. 2 S. 11), nicht zu. Zwar ist korrekt, dass sich an ein Eheschutzverfahren nicht zwingend ein Scheidungsverfahren anschliessen muss. Jedoch ist es auch bei einem laufenden (oder abgeschlossenen) vorsorglichen Massnahmeverfahren ohne Weiteres möglich, dass das Scheidungsbegehren, nicht aber das Mass- nahmegesuch, zurückgezogen wird; in einem solchen Fall fällt auch das Mass- nahmeverfahren (bzw. -urteil) nicht dahin (vgl. ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhalts- zahlungen im Familienrecht, FamPra 2018, S. 59 ff.). Es ist somit davon auszu- gehen, dass sich die Voraussetzungen, unter welchen über einen geplanten Wegzug vorsorglich entschieden werden kann, nicht grundlegend danach unter- scheiden, ob ein solcher Entscheid in einem Eheschutz- oder in einem vorsorgli- chen Massnahmeverfahren zu treffen ist. 4.9. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die "nötigen vorsorg- lichen Massnahmen". Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Fami- lie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln; es handelt sich dabei um sog. Regelungsmassnahmen. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind
- 32 - insofern die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 3 S. 12), im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungsprozess – gleich- ermassen wie im Eheschutzverfahren – grundsätzlich weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiel- len Recht (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.2; LY150004 vom
19. Juni 2015, E. II.6.1; LY140014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2.2; BK ZPO-SPYCHER, Art. 276 N 13). 4.10. Es trifft zu, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZPO) zum Ausdruck gebracht hat, dass solche angesichts der Rechts- kraft des bestehenden Scheidungsurteils nur ausnahmsweise anzuordnen seien, nämlich wenn besondere Umstände vorlägen und Dringlichkeit bestehe. Zudem würden bereits im Massnahmeverfahren dieselben strengen Voraussetzungen gelten wie im Abänderungsverfahren selbst; namentlich sei eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse erforderlich. In Bezug auf die Ertei- lung einer Wegzugsbewilligung erscheine es angesichts der damit verbunden Auswirkungen in der Regel angebracht, darüber erst mit der Hauptsache zu ent- scheiden, da dies eine vollständige Sachverhaltsabklärung erfordere (BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4; 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 4). Diese Erwägungen übertrug die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich auf den Fall vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und führte aus, es dürfe nur dann vorsorglich über die Erteilung einer Wegzugsbewilli- gung entschieden werden, wenn dies "notwendig" sei. Es gelte, Veränderungen im Leben der Kinder vor einem Endentscheid in der Hauptsache zu vermeiden, da dies präjudizierend wirken könne und es nicht zu einem schädlichen Hin und Her kommen solle. Würde die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes vorsorglich erteilt, wäre ein späteres Zurückkommen auf den Entscheid norma- lerweise kaum zu erwarten. Ein solch folgenschwerer Entscheid erfordere weit- reichende Sachverhaltsabklärungen, weshalb er im Rahmen des ordentlichen Scheidungsverfahrens und nicht – sofern nicht notwendig – im summarischen
- 33 - Massnahmeverfahren gefällt werden solle (OGer ZH, LY160046 vom
5. Dezember 2017, E. III.1.6.1). 4.11. Aus diesen Erwägungen will der Beklagte darauf schliessen, dass es an der Klägerin sei, im Einzelnen aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ein Umzug – und damit ein vorsorglicher Entscheid über eine entsprechende Weg- zugsbewilligung – bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens sachlich notwendig sei. Der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt dürfe als solcher nicht ausschlaggebend sein (act. 2 S. 11 f.). Dies trifft nicht zu. Entge- gen der von der I. Zivilkammer im oberwähnten Entscheid geäusserten Auffas- sung, wonach sich die wegzugswillige Partei im Rahmen der Prüfung der Not- wendigkeit eines vorsorglichen Wegzugsentscheids nicht darauf beschränken könne, ihr Recht auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit anzurufen, sondern sie darzulegen habe, weshalb ihr ein Zuwarten mit dem Umzug bis zum Scheidungs- urteil nicht zugemutet werden könne (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2), muss der vom Bundesgericht anerkannte (BGE 142 III 481, E. 2.4-2.6), auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehende Vorrang der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern bei genauer Be- trachtung auch bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren Geltung haben. Das Bundesgericht führte im erwähnten Leitentscheid aus, die Schweiz dürfe nicht aufgrund einer "faktischen Residenzpflicht" zu einem "Müttergefängnis" wer- den, weshalb die Motive des wegziehenden Elternteils – vorbehalten Rechtsmiss- brauch – nicht zur Debatte stehen dürfen und von der Hypothese auszugehen sei, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegziehe (BGer, a.a.O., E. 2.5). Aus dieser – zu akzeptierenden – gesetzgeberischen Wertung muss kon- sequenterweise folgen, dass auch eine zwar bloss vorübergehende, aber unter Umständen doch mehrere Jahre dauernde "faktische Residenzpflicht" nicht ge- wollt war, und dass eine Abwägung, ob dem wegzugswilligen Elternteil ein vor- übergehender, aber doch länger währender Verbleib in der Schweiz zugemutet werden könne, dem grundsätzlichen Vorrang der verfassungsmässigen Nieder- lassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zuwiderliefe. Insofern ist auch bereits im Massnahmeverfahren von der Hypothese auszugehen, dass der wegzugswilli-
- 34 - ge Elternteil wie geplant und auf den angekündigten Zeitpunkt hin wegzieht. Hier- von ging die Vorinstanz zu Recht aus (act. 3 S. 18 f.). 4.12. Sofern die Klägerin tatsächlich wie geplant im Sommer 2018 nach E._____ zieht, wovon wie gesagt auszugehen ist, so ist eine Entscheidung darüber, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder – bei Umteilung der Obhut – beim Beklagten bleiben sollen, unerlässlich. Bei einem Wegzug kann nicht unentschieden bleiben, was mit den Kindern während der verbleibenden Dauer des Scheidungsverfahrens geschehen soll. Der Umstand, dass die Klägerin – wie sie selbst ausführt (act. 16 Rz. 86) – in Wahrheit gar nicht wegziehen würde, falls eine Wegzugsbewilligung für die Kinder verweigert würde, darf hier nicht berücksichtigt werden; als Folge des höchstrichterlich anerkannten Vorrangs der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern ist diese Tatsache schlechterdings zu ignorieren. 4.13. Damit besteht in Fällen, in welchen in der Anfangsphase eines Schei- dungsverfahrens ein Wegzugsbegehren gestellt wird – ebenso wie wenn vor Ein- leitung eines Scheidungsverfahrens ein entsprechendes Eheschutzbegehren ge- stellt wird –, regelmässig eine Notwendigkeit, darüber vorsorglich zu entscheiden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt des Massnahmeent- scheids das Scheidungsurteil unmittelbar bevorsteht bzw. dieses auf den geplan- ten Wegzugszeitpunkt hin – oder kurze Zeit später – zu erwarten ist und eine "fak- tische Residenzpflicht" damit von vornherein entfiele bzw. sich auf eine relativ kurze Dauer beschränken würde. In einem solchen Fall erwiese sich ein vorsorg- licher Entscheid über den geplanten Wegzug in der Tat als "nicht notwendig". Dies ist vorliegend freilich nicht der Fall. Das Scheidungsverfahren steht erst am Anfang und ein Entscheid in der Hauptsache ist in näherer Zukunft nicht zu erwar- ten. Hinzu kommt der Umstand, dass ein Teilentscheid über die Wegzugsfrage in der Hauptsache wegen des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (bzw. der Scheidungsnebenfolgen; Art. 283 Abs. 1 ZPO) nicht möglich ist. Die Klägerin auf den Hauptsacheentscheid im Scheidungsurteil zu verweisen und einen Weg- zugsentscheid damit während des unter Umständen noch mehrere Jahre dauern- den Scheidungsverfahrens zu verweigern, wäre weder zumutbar noch mit der vor- rangigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Klägerin zu vereinbaren.
- 35 - Damit erweist sich ein vorsorglicher Entscheid über die Wegzugsbewilligung als notwendig. 4.14. Dem Einwand, eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswech- sels der Kinder habe präjudizierende Wirkung und nehme den Endentscheid im Scheidungsurteil weitgehend vorweg, ist Folgendes zu entgegnen: Erstens trifft es zwar zu, dass eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels ins Ausland den Hauptentscheid in nicht unerheblicher Weise präjudizieren kann, je- doch darf umgekehrt nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch eine Verwei- gerung der Wegzugsbewilligung oder eine Verweigerung eines vorsorglichen Ent- scheids überhaupt eine in ähnlichem Masse präjudizierende Wirkung haben mag. Macht die wegzugswillige und bisher hauptsächlich betreuende Partei von ihrer Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit Gebrauch und zieht – aufgrund der nicht vorliegenden Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder – alleine weg, geht damit zwangsläufig eine (vorläufige, wenigstens faktische) Obhutsumteilung einher; eine solche kann für den späteren Hauptsacheentscheid in ähnlichem Masse präjudizierend wirken, wie ein vorläufiger Wegzug der Kinder ins Ausland. Aber selbst wenn die wegzugswillige Partei aufgrund der nicht erhältlichen vorläu- figen Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder einstweilen auf einen Wegzug verzichten und die Kinder bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils wei- terhin in der Schweiz betreuen würde, hätte dies – wenigstens bei Kindern im Primarschulalter oder bei noch älteren Kindern – unter Umständen ebenfalls eine nicht unerhebliche präjudizierende Wirkung zur Folge. Je länger die Kinder näm- lich in der Schweiz verbleiben, hier zur Schule gehen, sich einen Freundeskreis aufbauen und sich mit der hiesigen Umgebung verwurzeln, desto unwahrscheinli- cher wird eine spätere Bewilligung eines Wegzugs. Bei einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Scheidungsverfahren könnte dies durchaus entscheidend sein, würde über einen Wegzug nicht bereits vorsorglich entschieden, zumal die nicht wegzugswillige Partei dann ein Interesse daran haben könnte, die Schei- dung hinauszögern. 4.15. Zweitens gilt für die Frage, ob ein Wegzug der Kinder zu bewilligen ist, die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb trotz Anwendbar-
- 36 - keit des summarischen Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung zum Tragen kommt (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Einwand des Beklagten, es wirke trotz Geltung der Untersuchungsmaxime weiterhin "der Charakter des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als summarische[s] Verfahren[…]" und ein Gericht lehne im Massnahmeverfahren "tendenziell mit Rücksicht auf das Ziel einer schnellen und nur vorläufigen Regelung umfangreichere Beweismassnahmen eher ab als im Hauptverfahren" (act. 2 S. 9; vgl. auch OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2 und III.2.1), erweist sich damit als unbegründet. Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO ist ernst zu nehmen und grundsätzlich – vorbehal- ten bleiben besonders dringliche Fälle – nicht etwa mit Blick auf den bloss provi- sorischen Charakter des Massnahmeentscheids zu relativieren. Es können und müssen sämtliche Beweismittel, die zur Feststellung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind, abgenommen werden; dazu zählen – soweit notwendig – auch Gutachten und Zeugenaussagen. In diesem Sinne darf ein vorsorglicher Weg- zugsentscheid nur und erst dann ergehen, wenn der massgebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde (vgl. OGer ZH, LY150042 vom 14. August 2015, E. 2.9.1). Auch hiervon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen (act. 3 S. 17 ff.). Wenn der Beklagte ihr vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig bzw. un- richtig abgeklärt und relevante Beweismittel nicht abgenommen (act. 2 S. 9 f., 12 f.), so betrifft dies – wie die Klägerin zutreffend bemerkt (act. 16 Rz. 6, 16 f.) – nicht die Frage, ob über einen Wegzug überhaupt im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens entschieden werden kann, sondern die Frage, ob ein ent- sprechender Massnahmeentscheid inhaltlich fehlerfrei ist. Darauf wird zurückzu- kommen sein (vgl. unten, E. 5). 4.16. Schliesslich wendet der Beklagte ein, das Massnahmeverfahren sei für ei- nen so folgenschweren Entscheid wie jenen über die Bewilligung eines Aufent- haltsortswechsels der Kinder ungeeignet, weil damit ein abgesenktes Beweis- mass einhergehe und die relevanten Tatsachen nur glaubhaft zu machen statt wie im ordentlichen Scheidungsverfahren strikte zu beweisen seien. Dies sei insbe- sondere deshalb problematisch, weil dies die Möglichkeit eröffne, eine antizipierte Beweiswürdigung auf Stufe "Glaubhaftmachen" vorzunehmen und die Abnahme von Beweismitteln mit der Begründung abzulehnen, eine bestimmte Tatsache
- 37 - (oder ihr Gegenteil) sei bereits glaubhaft gemacht worden (act. 2 S. 10 f.). Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Das Problem eines abgesenkten Beweis- masses, das sich mit der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Weg- zugsentscheids und dessen faktischer Tragweite in der Tat nicht ohne Weiteres verträgt, besteht indes gleichermassen, wenn über einen Wegzug im Rahmen ei- nes Eheschutzverfahrens zu entscheiden ist (was zweifelsohne möglich ist). Bei richtiger Betrachtung ist diesem Problem denn auch nicht damit zu begegnen, dass ein Wegzugsentscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren schlechter- dings zu verweigern und ins Hauptverfahren zu verweisen wäre, sondern damit, dass im Rahmen eines solchen Entscheides von einer antizipierten Beweiswürdi- gung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Angesichts der Folgenschwere und der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Wegzugsentscheides kann es nicht angehen, die Abnahme eines möglicherweise relevanten Beweismittels mit der Begründung abzulehnen, gestützt auf die bisher abgenommenen Beweise sei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache bereits glaubhaft gemacht (aber nicht strikte bewiesen). Anders als bei anderen Massnahmeentscheiden wä- re es hier nämlich nicht sachgerecht, mit dem abgesenkten Beweismass bloss ei- ne erleichterte Abänderbarkeit bzw. eine beschränkte materielle Rechtskraft ein- hergehen zu lassen und auf den Wegzugsentscheid bei Vorliegen eines verbes- serten Beweisergebnisses zu einem späteren Zeitpunkt (aber vor Abschluss des Scheidungsverfahrens) ohne Weiteres zurückzukommen; ein für die Kinder schädliches Hin und Her gilt es mit Blick auf das Kindeswohl gerade zu vermei- den. 4.17. Zusammenfassend ist ein Entscheid über die Wegzugsfrage im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu fällen. Zu beachten ist jedoch, dass trotz des summarischen Charakters des Verfahrens keine Beweismittelbeschrän- kung gilt, dass der Sachverhalt umfassend abzuklären ist und dass eine antizi- pierte Beweiswürdigung jedenfalls nicht mit der Begründung erfolgen darf, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache sei bereits glaubhaft gemacht.
- 38 -
5. Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder 5.1. Grundlagen 5.1.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswech- sel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voran zu stel- len. Es ist mithin – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblei- ben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was regelmässig eine Obhutsumtei- lung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat sich nicht an der Interventions- schwelle der Kindeswohlgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten; zudem ist sie auch unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls anzupassenden Kinderbelange (Obhut, Be- treuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwi- schen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgen- den Anpassung der Kinderbelange – d.h. insbesondere den zur Debatte stehen- den zukünftigen Betreuungsmodellen – eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.3-2.6; 142 III 502, E. 2.5-2.6; BGer, 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2-4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]). Ein tragfähiger Entscheid darüber, ob ausgehend vom Wegzug eines Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleiben des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nämlich nicht einfach im luftleeren Raum gefällt werden, sondern es bedarf hierzu einer konkre- ten Entscheidbasis, d.h. einer konkreten Vorstellung darüber, in welche Umge- bung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchs- konzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem
- 39 - Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde (BGE 142 III 502, E. 2.6; 142 III 481, E. 2.8). 5.1.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 498, E. 4.4; BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.3. Ist nur (aber immerhin) ein Elternteil willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegen- den Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, imperativ präju- diziert; eine nähere Diskussion des Kindeswohls läuft bei einer solchen Aus- gangslage von vornherein ins Leere (BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Die grundsätz- liche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Be- treuung zu sorgen, bilden somit gewissermassen die Grundvoraussetzungen da- für, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf. Ob dies vor- liegend aufseiten beider Parteien gegeben ist, wird in erster Linie zu prüfen sein. 5.1.4. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder
- 40 - soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom
30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.5. Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangs- punkt der Überlegungen. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen in ähnli- chem Umfang betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut), so ist die Aus- gangslage gewissermassen neutral. Es ist dann anhand weiterer Kriterien – na- mentlich der besseren Gewährleistung der Stabilität der Verhältnisse, des zu er- wartenden sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Umfelds, der in Aussicht stehenden Beschulung, der Erfüllung gesundheitlicher Bedürfnisse der Kinder sowie (bei älteren Kindern) deren Meinungsäusserung – zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.6. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich ge- lebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsmodell), wird es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Massgeblich sind jedoch auch in solchen Konstellationen stets die Umstände des Einzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung der Obhut (bzw. der überwiegenden Betreuungsanteile) an den anderen Elternteil – welche wie gesagt a priori voraus- setzt, dass dieser überhaupt fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfälti- gen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wie- derum auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei äl-
- 41 - teren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbil- dende Freundeskreis wichtig; hier kann der Verbleib in der Schweiz dem Kindes- wohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.7. Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise ist es für ein Kind nicht einerlei, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen ist oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob bei- spielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis zurückkehrt bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld zieht oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive geht. Schliesslich wird bei älteren Kindern mass- geblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.2. Erziehungsfähigkeit 5.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden insgesamt keine Hinwei- se für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien. Aufgrund des Um- gangs beider Elternteile mit den Kindern sowie angesichts deren äusserst enga- gierten Einsatzes in sämtlichen Kinderbelangen sei davon auszugehen, dass bei- de Parteien C._____ und D._____ ein liebevolles, vorsorgliches und förderndes Umfeld bieten würden. Die von den Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe – nämlich dass der Beklagte den bestehenden Loyalitätskonflikt der Kinder verstär- ken würde, dass die Klägerin die Kinder vom Beklagten entfremden wolle und nicht bindungstolerant sei und dass beide Parteien jeweils nicht kooperations- und kommunikationsfähig seien – seien allesamt unbegründet bzw. würden diese nicht auf eine allgemeine Erziehungsunfähigkeit einer der Parteien schliessen lassen. Es sei somit nicht notwendig, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien einzuholen (act. 3 S. 22 ff.). Zum selben Schluss kommt auch der Kin- desvertreter (act. 18 S. 4 ff.).
- 42 - 5.2.2. In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur noch geltend, die Klägerin beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden. So habe sie sich vehement dagegen gewehrt, dass der Beklagte bei offiziellen Fussballspielen der Kinder auf dem Fussballplatz anwesend sein dürfe, wenn diese in die Betreuungszeiten der Klägerin fallen würden. Sodann wolle bzw. akzeptiere sie zumindest, dass D._____ ihren neuen Partner, J._____, "Papi" nenne; zudem habe sie den Beklagten verschiedentlich schon als "biologi- schen Vater" bezeichnet. Dies begründe den Verdacht, dass die Klägerin mit dem geplanten Wegzug beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden (act. 2 S. 17 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Klägerin ist darin beizupflich- ten (vgl. act. 34 Rz. 26, act. 16 Rz. 30), dass sich der Beklagte in Zeiten, in wel- chen das Recht und die Pflicht zur Kinderbetreuung nach Absprache der Parteien bzw. (nunmehr) nach gerichtlicher Anordnung der Klägerin zukommt, grundsätz- lich aus dieser herauszuhalten hat. Es ist gewiss nicht förderlich, wenn er sich in die dann von der Klägerin auszuübende Kinderbetreuung einmischt. Nichts ein- zuwenden ist demgegenüber gegen eine blosse, passive Anwesenheit des jeweils nicht betreuenden Elternteils an offiziellen Fussballspielen, die insofern mit Schul- oder Musikaufführungen oder dergleichen vergleichbar sind. Gegen eine entspre- chende passive "Zuschauerrolle" wehrt sich die Klägerin denn auch gar nicht (vgl. act. 34 Rz. 26). Die (bestrittene) Behauptung, dass die Klägerin von D._____ (ak- tiv) verlange, dass dieser "Papi" zu J._____ sage, ist durch nichts belegt. Gegen den (unstrittigen) Umstand, dass sie dies bloss (passiv) toleriere, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit den Kindern anhand eines Kinderbuches besprochen habe, dass es unter- schiedliche Familientypen und daher auch unterschiedliche Möglichkeiten gebe, wie Menschen bezeichnet werden könnten, und dass den Kindern niemand vor- schreiben solle, wen sie wie zu nennen hätten; nur in diesem Kontext habe sie den Beklagten als "biologischen Vater" bezeichnet (act. 16 Rz. 30 ff.). Mit der Vor- instanz (act. 3 S. 22 ff.) und dem Kindesvertreter (act. 18 S. 4 ff.) ist davon aus- zugehen, dass diese Umstände in keiner Weise geeignet sind, die Bindungstole- ranz bzw. die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie Ausdruck einer (legitimen) liberalen Haltung in Bezug auf mögliche Familien-
- 43 - strukturen, was als solches im Rahmen einer auf Eigenverantwortung gerichteten Erziehung durchaus auch mit den Kindern besprochen werden kann. Von einer Absicht, die Kinder vom Beklagten entfremden zu wollen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 5.2.3. Wenn der Beklagte der Vorinstanz schliesslich vorwirft, die für die Um- zugsmotive der Klägerin relevanten Tatsachen unrichtig festgestellt zu haben (act. 2 S. 18), so verkennt er, dass diese – abgesehen von Fällen des Rechts- missbrauchs – schlicht unerheblich sind (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dass die Klä- gerin offensichtlich nur deshalb nach E._____ ziehe, um die Kinder vom Beklag- ten zu entfremden, sonst aber überhaupt keine plausiblen – wenn allenfalls auch nur für sie, nicht aber für die Kinder unmittelbar relevanten – Gründe dafür habe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Von einer Entfremdungsabsicht bzw. ei- nem rechtsmissbräuchlichen Umzug kann damit keine Rede sein. 5.2.4. Die Klägerin bestreitet die Erziehungsfähigkeit des Beklagten (sinngemäss) auch in ihrer Berufungsantwort und lässt ausführen, sie habe vor Vorinstanz sach- lich dargelegt, inwiefern der Beklagte die Loyalitätskonflikte der Kinder verstärke und inwiefern seine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit unzureichend seien. Die von ihr erwähnten Vorfälle habe die Vorinstanz zu Unrecht bagatelli- siert und nicht berücksichtigt (act. 16 Rz. 29). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen bloss ihr Vorbringen vor Vorinstanz bzw. verweist sie auf dieses. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Be- gründung der in der Berufungsantwort neu erhobenen Beanstandungen nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2-2.3). Auf diese Einwände ist folglich nicht weiter einzugehen. 5.2.5. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in gleichem Masse erziehungsfähig sind. Ein Gutachten über die Erziehungsfähig- keit der Parteien einzuholen, erübrigt sich damit. 5.3. Tauglichkeit und Angemessenheit der zukünftigen Betreuungskonzepte 5.3.1. Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Klä- gerin wegzuziehen oder beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben, überhaupt
- 44 - stellt, ist wie gesagt erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebe- nenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestal- tung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte ste- henden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umset- zung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Es sind somit die von den Parteien aufgestellten Konzepte, die sie für den Fall eines Wegzugs der Kinder nach E._____ bzw. bei einem Verbleib in der Schweiz jeweils vorsähen, näher zu betrachten. 5.3.2. Betreuungskonzept der Klägerin 5.3.2.1. Bereits vor Vorinstanz hat die Klägerin das von ihr für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgesehene Betreuungskonzept den Konturen nach hin- reichend deutlich umrissen. Die Vorinstanz erachtete dieses zu Recht als tauglich und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar (act. 3 S. 29 f.). Mit ihrer Stel- lungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung (act. 11) und ihrer Berufungs- antwort (act. 16) brachte die Klägerin alsdann verschiedene Noven ein, womit die mögliche Betreuungssituation der Kinder weiter konkretisiert wurde: Ihr Partner, J._____, habe nun in E._____ (… [Adresse]) ein Einfamilienhaus gekauft, in wel- ches sie mit ihm und den Kindern einziehen wolle (act. 11 Rz. 13, act. 16 Rz. 40, act. 12/2). C._____ sei am K._____-Gymnasium in E._____ aufgenommen wor-
- 45 - den; der erste Schultag finde am 10. August 2018 statt. D._____ würde die L._____-Schule in E._____ besuchen und dort gleich in die dritte Klasse eintre- ten; der erste Schultag sei am 9. August 2018 (act. 11 Rz. 14 f., act. 16 Rz. 10, act. 12/3, 12/5, 17/1). Ferner sei die Klägerin für eine Teilzeitstelle von 14 Wo- chenstunden (ca. 50 %) in der Förderschule an der … in E._____ ausgewählt worden, welche sie per 6. August 2018 angenommen habe (act. 11 Rz. 18, act. 16 Rz. 10, 40, act. 12/8). Die Fahrzeit vom vorgesehenen Wohnort betrage mit dem Auto ca. fünf Minuten, mit dem Fahrrad ca. acht Minuten. Den Stunden- plan habe die Schule noch nicht erstellt. Aufgrund des Blockunterrichts in Deutschland, wonach grundsätzlich (ausser bei älteren Kindern) nur vormittags bis 13.00 bzw. 13.30 Uhr unterrichtet werde, sei es aber unwahrscheinlich, dass die Klägerin nachmittags werde arbeiten müssen; gegebenenfalls würde dies höchstens einen Nachmittag betreffen. Vorbereitungen für die Schule würde die Klägerin – wie bisher – abends erledigen, wenn die Kinder im Bett seien. Folglich wäre die Klägerin an gewissen Tagen in Randzeiten – etwa eine halbe Stunde morgens und u.U. nach dem Unterricht über den Mittag – sowie allenfalls an ei- nem Nachmittag pro Woche auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies sei jedoch kein Problem, da die Schulen jeweils ganztägige Betreuungsprogramme anbieten würden. D._____ würde an maximal zwei Tagen pro Woche im Hort Mittag essen; C._____ würde im Gymnasium jeweils in der Mensa mit Schulkameraden essen (act. 16 Rz. 40, Prot. Vi., S. 31, 35 f.). 5.3.2.2. Der vom Beklagten sowohl vor Vorinstanz (act. 74 Rz. 77) wie auch in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 20) erhobene Einwand, der Klägerin könnte eine Arbeitsstelle zugeteilt werden, die weit weg vom vorgesehenen Wohnort liege, sodass erheblich mehr Fremdbetreuung anfallen würde, hat sich mit den von der Klägerin nunmehr eingebrachten (unbestrittenen) Noven erübrigt. Dasselbe gilt für seinen Einwand, das Pensum der Klägerin stehe nicht fest und könne mehr als 50 % betragen (act. 2 S. 20 f.). 5.3.2.3. Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe die von ihm geäusserte Befürchtung, dass die Klägerin allenfalls auch nachmittags arbeiten müsse und entsprechend erheblich mehr Fremdbetreuung notwendig werden würde, "ge-
- 46 - stützt auf Mutmassungen" zurückgewiesen (act. 2 S. 20). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Nachmittagsarbeit angesichts der in Deutschland üblichen Blockzeiten unwahrscheinlich sei und höchstens einzelne Nachmittage betreffen würde (act. 3 S. 30), seien "nicht nachvollziehbar" (act. 2 S. 20). Dieses Vorbrin- gen des Beklagten genügt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungs- begründung nicht (vgl. oben, E. 2.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin sei angemerkt, dass der Schluss der Vorinstanz, erhebliche Nachmit- tagsarbeiten würden angesichts der Blockzeiten unrealistisch erscheinen, durch- aus nachvollziehbar ist und dass selbst wenn die Klägerin an gewissen Nachmit- tagen arbeiten müsste, eine Fremdbetreuung – wie sie auch der Beklagte in sei- nem Betreuungskonzept vorsieht – ohne Weiteres möglich und mit dem Kindes- wohl zu vereinbaren wäre. 5.3.2.4. In Bezug auf die mögliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten (bzw. möglicher Betreuungsanteile des Letzte- ren) bringt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort neu vor, der Beklagte habe sich mit E-Mail vom 13. Juni 2018 (act. 17/4) erstmals zu einem Besuchs- bzw. Be- treuungskonzept für den Fall eines Wegzugs geäussert und mit einer Excel-Datei angeboten, er könne die Kinder jedes vierte Wochenende in Deutschland, jeweils von Mittwoch, 17:00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, und jedes vierte Wochenende bei sich in der Schweiz (Hinflug jeweils Freitag nachmittags, Rückflug jeweils Sonntag spätnachmittags) betreuen (act. 16 Rz. 23, act. 17/5); dies sei mit einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 90 % ohne Weiteres zu vereinbaren (act. 27 Rz. 20). Dem hält der Beklagte entgegen, diese vorgeschlagene Regelung sei ausdrücklich nur vorläufig und nur für den (nicht eingetretenen) Fall bestimmt ge- wesen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde (vgl. act. 17/4 S. 2). Er habe einen abrupten Abbruch des persönlichen Verkehrs verhindern wollen. Bei dieser Regelung hätte er Urlaub beziehen müssen, was langfristig bei einem 80 %-Pensum aber nicht möglich gewesen wäre. Sollte es tatsächlich zu einem Umzug kommen, möchte er die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie be- antragt in einer Mediation geregelt haben (act. 22 S. 8 ff., 17).
- 47 - 5.3.2.5. Der Beklagte bringt zwar zutreffend vor, dass er das von ihm vorgeschla- gene Besuchs- bzw. Betreuungskonzept ausdrücklich als nur vorläufige Regelung bezeichnet habe (act. 17/4 S. 2). Inwiefern diese vorläufige Regelung jedoch mit einem Arbeitspensum von 80 % – bei gegebener Flexibilität der Arbeitgeberin (s. dazu sogleich, E. 5.3.3) – nicht auch längerfristig zu vereinbaren wäre, leuchtet nicht ein, zumal die Belastung des Beklagten im Falle einer Wegzugsverweige- rung erheblich grösser wäre. Dies ist indes nicht entscheidend. Selbst wenn ein persönlicher Verkehr nur im Rahmen der von der Vorinstanz für die Zeit nach ei- nem Wegzug vorgesehenen Besuchsregelung möglich sein sollte, welche auch der Beklagte nicht als unzumutbar oder unangemessen rügt, liesse sich ein – ge- messen an der Distanz zwischen den Wohnorten – doch immer noch recht aus- gedehnter Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten realisieren. Danach würde Letzterer die Kinder jeweils jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonn- tagabend) in Deutschland, jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) bei sich in der Schweiz sowie zur Hälfte an den Feier- und Ferientagen betreuen (act. 3, S. 46 ff. und Dispositivziffer 3b). Das von der Klägerin für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgeschlagene Betreuungs- und Besuchskonzept er- weist sich insofern als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. 5.3.3. Betreuungskonzept des Beklagten 5.3.3.1. Die Vorinstanz erachtete auch das vom Beklagten für den Fall eines Ver- bleibs der Kinder in der Schweiz – bei gleichzeitigem Wegzug der Klägerin nach Deutschland – vorgesehene Betreuungs- und Besuchskonzept im Grundsatz als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Beklagte habe sein Pensum als IT-Consultant auf 80% reduziert; dies sei einstweilen befristet, könne aber auch in Zukunft so weitergeführt werden. Seine Arbeitgeberin, die H._____ (Schweiz) AG, sei in Bezug auf Anpassungen, die aufgrund der Kinderbetreuung notwendig würden, äusserst entgegenkommend. Eine Anwesenheitspflicht beste- he grundsätzlich nicht und es sei generell ein Arbeiten im "Home-Office" erlaubt; zudem habe er keine festen Arbeitszeiten, sondern sei völlig flexibel. Es würden jedoch gelegentlich Reisen zu Kunden notwendig werden. Während dies früher noch viel häufiger der Fall gewesen sei, kämen heute – aufgrund der nunmehr
- 48 - vorwiegend virtuellen Tätigkeit des Beklagten – praktisch keine mehrtägigen Aus- landreisen mehr vor, wohl aber immer noch Tagesaufenthalte in Bern und Basel sowie zweitägige Reisen nach München und … [Ort in Deutschland] (act. 3 S. 30 f.). Der vom Beklagten vorgelegte Betreuungsplan (act. 8/75/31) sehe eine Fremdbetreuung jeweils am Montag- und Donnerstagmittag im Kinderhort sowie an zwei für Reisen vorgesehenen Tagen pro Monat (inklusive Übernachtung) durch die bisherige Kinderbetreuerin M._____ vor. Am Montag und Donnerstag würde der Beklagte im Büro in N._____ und in den restlichen Zeiten – neben der Kinderbetreuung – im "Home-Office" arbeiten. Dies erachtete die Vorinstanz als realistisch, da die Kinder keine Betreuung rund um die Uhr mehr benötigen wür- den, sondern sich selbst beschäftigen könnten (act. 3 S. 31). Einen ersten Vorbe- halt brachte die Vorinstanz jedoch in Bezug auf mögliche mehrtägige Geschäfts- reisen des Beklagten an (act. 3 S. 31 f.). Obschon deren Häufigkeit in den letzten Jahren stark abgenommen habe, sei davon auszugehen, dass solche nach wie vor vorkommen würden. In seinem Betreuungskonzept sähe der Beklagte vor, dass er solche Reisen in jene Zeiträume legen könne, in welchen die Klägerin die Kinder in den Ferien betreue. Dies erachtete die Vorinstanz als unrealistisch. Ent- sprechend sei das Betreuungskonzept des Beklagten in diesem Punkt "ungenü- gend" (act. 3 S. 32); dennoch erachtete sie dies letztlich aber offenbar nicht als entscheidend (vgl. act. 3 S. 33, 41). Einen zweiten Vorbehalt äusserte die Vo- rinstanz dahingehend, dass sich ernsthaft die Frage stelle, ob es tatsächlich rea- listisch sei, dass der Beklagte sein 80%-Pensum mit einer umfassenden Kinder- betreuung vereinbaren könne bzw. ob ihn dies nicht überfordern würde. Für ent- scheidend hielt sie dies letztlich aber offenbar auch nicht (act. 3 S. 33, 41). 5.3.3.2. In ihrer Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie in ihrer Berufungsantwort brachte die Klägerin alsdann die (unbestrittenen) Noven vor, sie hätte den Mittagstisch in O._____ mit Schreiben vom 23. April 2017 (act. 12/7) gekündigt und die Kinderbetreuerin M._____ stehe nicht (mehr) zur Verfügung (act. 11 Rz. 17, 25, act. 16 Rz. 11; vgl. auch act. 27 Rz. 2 f., 14); folg- lich erweise sich das Betreuungskonzept des Beklagten als "völlig unzureichend". Dass die Klägerin den Mittagshort in O._____ eigenmächtig kündigte, obschon ihr klar sein musste, dass ein Umzug nach E._____ nicht definitiv feststehen und der
- 49 - Mittagshort fester Bestandteil des Betreuungskonzepts des Beklagten sein würde, und sie dieses Konzept nun (unter anderem) aus eben diesem Grund als unzu- reichend kritisiert, mutet seltsam an. Auch scheint merkwürdig, dass die bisherige Kinderbetreuerin, M._____, die dem Beklagten zuvor noch schriftlich bestätigt hat- te, für die Kinderbetreuung weiterhin zur Verfügung zu stehen (act. 8/75/31a), nun offenbar doch nicht dazu bereit sein soll, was sie der Klägerin ebenfalls schriftlich bestätigt hat (act. 12/9). Dies mag auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Kin- derbetreuerin zurückzuführen sein. Auch mag zutreffen, dass sie die Kinder nur dann betreuen möchte, wenn dies im Einverständnis mit beiden Elternteilen ge- schieht (vgl. act. 27 Rz. 2 f.). Weshalb sich die Klägerin aber gegen eine Betreu- ung durch die bisherige Kinderbetreuerin wehren sollte, ist – abgesehen davon, dass sie sich dadurch offensichtlich einen Vorteil im vorliegenden Prozess ver- schaffen und das Betreuungskonzept des Beklagten dadurch in Frage stellen will
– schlicht nicht ersichtlich. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes of- fen bleiben. Mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (act. 22) brachte der Be- klagte nämlich die Noven vor, er habe Frau P._____ als Ersatz gefunden, welche die Kinderbetreuung anstelle von M._____ übernehmen würde, und er habe im Hort O._____ (wieder) zwei Plätze für den Mittagstisch reservieren können (act. 22 S. 3 ff., act. 23/2, 23/6-7). Damit erübrigen sich die entsprechenden Ein- wände der Klägerin. Ihr neues Vorbringen, Frau P._____ sei über 70 Jahre und das eingereichte Arbeitszeugnis über zehn Jahre alt, ist nicht stichhaltig. Dafür, dass Frau P._____ für die Kinderbetreuung ungeeignet sein soll, bestehen keiner- lei Anhaltspunkte. 5.3.3.3. Ferner reichte der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 ein neues, überarbeitetes Betreuungs- und Besuchskonzept ins Recht (act. 22 S. 4 f., act. 23/1). Danach würde er am Montag und Freitag Vollzeit arbeiten und diese Tage bei Bedarf für Arbeiten im Büro in N._____ sowie für Tagesaufenthalte bei Kunden in der Schweiz freihalten. An diesen Tagen hätten beide Kinder ge- mäss dem neuen Stundenplan ganztags Schule und würden am Mittag im Hort in O._____ essen. Nach Schulschluss (15.25 Uhr) würden die Kinder an diesen bei- den Nachmittagen von Frau P._____ betreut; der Beklagte käme dann jeweils spätestens um 18.30 Uhr nach Hause. An den übrigen Tagen übernehme er per-
- 50 - sönlich die Betreuung. Für Notfälle würden sodann zwei Nachbarinnen (Frau Q._____ und Frau R._____) einspringen, welche die Kinder bereits gut kennen würden. Ferner habe sich auch die Mutter des Beklagten (wohnhaft in Deutsch- land) bereit erklärt, die Kinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu be- treuen (vgl. act. 23/8); auch zu ihr hätten die Kinder ein gutes Verhältnis. Maximal jeden zweiten Monat falle sodann ein zweitägiger Aufenthalt bei Langzeitkunden in Deutschland (… [Ort] und München) an. Soweit diese Aufenthalte nicht in Ob- hutszeiträume der Klägerin – insbesondere deren hälftige Ferienbetreuung – ge- legt werden könnten, stehe die Mutter des Beklagten zur Verfügung, um die Kin- der bei ihm in der Wohnung zu betreuen (act. 22 S. 4 f., 23/8). 5.3.3.4. In Bezug auf die von der Vorinstanz bemängelte Regelung der mehrtäti- gen Auslandreisen führt der Beklagte aus, dass diese klar die Ausnahme bilden würden und eigentlich gar nicht vorkommen sollten. Es bestehe keine Regelmäs- sigkeit solcher Reisen und damit auch keine Regelungsbedürftigkeit. So habe die letzte grössere Geschäftsreise denn auch im Mai 2017 stattgefunden. Seit dann würden eigentlich keine solchen Reisen mehr anfallen. Grund dafür sei, dass seit dann eine sog. Cloud-Software in Gebrauch sei, die eine Software-Beratung aus der Ferne ermögliche (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12, Prot. Vi., S. 47). Für den sel- tenen Fall, dass es doch zu einer Auslandreise kommen sollte, könne der Beklag- te diese entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sehr wohl in die Betreu- ungszeiträume der Klägerin (namentlich deren Ferienbetreuung) legen. Die Ter- mine für entsprechende Besuche von Langzeitkunden würden ca. sechs bis acht Wochen im Voraus festgelegt; dies sei entgegen der Vorinstanz durchaus plausi- bel, weil der Beklagte diese Kunden in ihrer langfristigen Planung berate (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12). 5.3.3.5. Gegen das Betreuungskonzept des Beklagten wendet die Klägerin zu- nächst ein, dass sich die Kinderbetreuung mit der Arbeit im "Home-Office" nicht vereinbaren lasse, namentlich weil der Beklagte nachmittags auch an Videokonfe- renzen teilnehmen müsse (act. 16 Rz. 44). Dies überzeugt nicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern gelegentliche Videokonferenzen einer Kinderbetreuung grund- sätzlich entgegenstehen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 3
- 51 - S. 31), sind die Kinder in einem Alter, in welchem sie sich durchaus selbst be- schäftigen können und keiner permanenten Überwachung mehr bedürfen. So- dann hält die Klägerin dafür, dass eine Fremdbetreuung für eine etwa alle zwei Monate anfallende Übernachtung nicht sichergestellt sei (act. 27 Rz. 6), dass eine Zusage für Notfälle durch die zwei Nachbarinnen unbelegt sei und dass die 70-jährige Mutter des Beklagten 700 km entfernt wohne, weshalb ein kurzfristiges Einspringen nicht möglich sei. Auch diese Einwände erweisen sich als unbegrün- det. Die Mutter des Beklagten bestätigte ausdrücklich, ihre Enkelkinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu betreuen, wenn nötig auch über mehrere Tage. Sie sei bereits mehrfach mit der Bahn nach Zürich gereist, um den Beklagten und die Kinder zu besuchen. Eine solche Reisetätigkeit im Abstand von etwa zwei Monaten erscheint ohne Weiteres zumutbar. Zudem liegt es nicht nahe, dass die jeweils zweitägigen Geschäftsreisen nach Deutschland jeweils so kurzfristig anbe- raumt werden müssen, dass eine entsprechende Anreise der Mutter des Beklag- ten nicht möglich wäre. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Beklagte zum Be- weis der behaupteten Zusage der Nachbarinnen, bei Notfällen einzuspringen, nur deren Zeugenaussagen offeriert hat (act. 22 S. 5). Ernsthafte Zweifel daran, dass sich für Notfälle – d.h. für an sich nicht vorgesehene Ausnahmesituationen, wie sie im Leben immer eintreten können – eine Lösung in der Nachbarschaft, mit Frau P._____ oder dem sonstigen sozialen Netzwerk des Beklagten finden liesse, können freilich nicht bestehen. 5.3.3.6. Weiter wendet die Klägerin ein, es sei mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass mehrtägige Reisen weiterhin, wenn vielleicht auch seltener, anfallen würden und dass eine Verschiebung um möglicherweise mehrere Wochen unrea- listisch sei (act. 16 Rz. 42, act. 27 Rz. 6, 25). Diese Bedenken teilt die Kammer nicht. Obschon es zwar möglich scheint – und auch der Beklagte nicht aus- schliesst –, dass auch in Zukunft ganz vereinzelt längere Reisen anfallen könnten, scheint es durchaus realistisch, dass der Beklagte diese in Absprache mit seiner Arbeitgeberin und den Kunden (weitgehend) in die von der Klägerin übernomme- nen, noch weiter im Voraus abzusprechenden Zeiträume der Ferienbetreuung le- gen kann. Der Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass er diese Kunden in ihrer langfristigen Planung unterstütze. Vor diesem Hintergrund scheint unwahrschein-
- 52 - lich, dass die Kunden regelmässig darauf beharren würden, dass der Beklagte in- nert weniger Tage oder Wochen ins entfernte Ausland reise. Und selbst wenn einmal, ganz ausnahmsweise, eine mehrtägige Geschäftsreise anfallen sollte, die der Beklagte nicht in Betreuungszeiten der Klägerin legen könnte, ist davon aus- zugehen, dass sich – im Sinne einer Notfalllösung – eine Fremdbetreuung sicher- stellen liesse (z.B. durch die Mutter des Beklagten, Frau P._____ oder eine Nachbarin; vgl. act. 22 S. 5). Die grundsätzliche Tauglichkeit des Betreuungskon- zepts des Beklagten wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. 5.3.3.7. Schliesslich stellt sich die von der Vorinstanz (act. 3 S. 32 f.) und der Klä- gerin (act. 16 Rz. 43, act. 27 Rz. 4, 26) aufgeworfene Frage, ob die vom Beklag- ten vorgeschlagene Kinderbetreuung ihn neben seiner Arbeitslast überfordern würde. Die Vorinstanz führt aus, der Beklagte habe eine anspruchsvolle Arbeit zu verrichten und arbeite bei einem 80% Pensum etwa 40 Wochenstunden, was ei- nem landläufigen Vollzeitpensum entspreche. Es lägen sodann zwei E-Mails des Beklagten vom 26. April 2017 (act. 35/48) bzw. vom 14. Mai 2017 (act. 35/49) im Recht, in welchen dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einem chroni- schen Erschöpfungszustand leide und deshalb die Kinder neben der Arbeit nur noch von Samstagmorgen, 08.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreuen könne (act. 3 S. 32 f.). 5.3.3.8. Dem hält der Beklagte entgegen, dass er im April bzw. Mai 2017 100 % gearbeitet habe, dass er dann aber per Ende Juni 2017 sein Pensum auf 80 % reduziert habe. Zudem seien zu jenem Zeitpunkt noch in erheblichem Umfang grössere Auslandreisen angefallen, was nun aber auch weggefallen sei (act. 2 S. 22). Ferner habe der Beklagte seither wiederholt umfassend für die Kinder ge- sorgt, was einwandfrei funktioniert habe. Namentlich seien die Kinder vom 8. bis
16. Februar 2018 und vom 25. Februar bis 5. März 2018 beim Beklagten gewe- sen. In der ersten Woche hätten die Kinder Schule gehabt, in der zweiten Ferien; der Beklagte habe indes in beiden Wochen voll gearbeitet (act. 22 S. 12). 5.3.3.9. Es ist zwar sicher richtig, dass eine umfassende Kinderbetreuung durch den Beklagten – bei einem ausgedehnten persönlichen Verkehr durch die Kläge- rin – bei seinem derzeitigen Arbeitspensum eine nicht zu unterschätzende Belas-
- 53 - tung darstellen würde. Dass er hierzu jedoch ausserstande wäre bzw. dies zu ei- ner geradezu gesundheitsschädigenden Überforderung des Beklagten führen würde, ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass er seit dem Sommer 2017 – und wohl als Reaktion auf seine vorma- lige Erschöpfung – sein Pensum auf 80 % reduziert und dass die Reisetätigkeit seither massiv abgenommen habe. Die Klägerin weist ihrerseits zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zwar sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe, dass er aber im Falle eines Verbleibs der Kinder in der Schweiz diese nunmehr in viel grösserem Umfang zu betreuen hätte (act. 16 Rz. 43). Unrichtig scheint dagegen, dass die Zunahme der Betreuungsanteile des Beklagten dessen Pensumsreduk- tion mehr als wettmache. Das vom Beklagten vorgeschlagene Betreuungskonzept sieht vor, dass er sein 80 %-Pensum über fünf Wochentage verteilen und nament- lich auch dann – im "Home-Office" – arbeiten kann, wenn die Kinder am Nachmit- tag zu Hause (oder im Fussballtraining oder dergleichen) sind. Dies erscheint zwar durchaus anspruchsvoll, jedoch auch realistisch. Ins Gewicht fällt sodann der (weitgehende) Wegfall der Reisetätigkeit. Hinzu kommt, dass die Kinder älter sind als noch im Mai 2017 und dass deren tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit mit zunehmendem Alter stetig abnehmen wird. 5.3.3.10. In seinem überarbeiteten Betreuungs- und Besuchskonzept (act. 23/1) sieht der Beklagte im Wesentlichen eine spiegelbildliche Regelung des persönli- chen Verkehrs zwischen der Klägerin und den Kindern vor wie jene, welche die Vorinstanz für den Fall eines Wegzugs der Kinder zwischen diesen und dem Be- klagten angeordnet hat (act. 3, Dispositivziffer 3b). Solches erschiene durchaus angemessen und wäre der Klägerin auch zuzumuten. 5.3.3.11. Insgesamt erscheint das überarbeitete Betreuungs- und Besuchskon- zept des Beklagten als realistisch und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres verein- bar. Zwar ist darin ein gewisses Mass an Fremdbetreuung vorgesehen (Mittags- tisch an zwei Wochentagen, Fremdbetreuung an zwei Nachmittagen und eine Übernachtbetreuung durch die Mutter des Beklagten etwa alle zwei Monate), je- doch hält sich diese doch immer noch in engen Grenzen. Da auch die Klägerin in ihrem Betreuungskonzept auf gewisse – umfangmässig zwar etwas geringere –
- 54 - Fremdbetreuung angewiesen ist, erweisen sich die beiden Konzepte auch unter dem Aspekt der Eigenbetreuung als ungefähr gleichwertig. 5.4. Bisheriges Betreuungsmodell 5.4.1. Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindes- wohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen, so kommt – insbe- sondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tat- sächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen (s. dazu oben, E. 5.1). 5.4.2. Hierzu stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Klägerin habe bisher in ei- nem Pensum von 41-43% als Sonderpädagogin an der Primarschule in S._____ gearbeitet und den Hauptanteil der Kinderbetreuung übernommen (act. 3 S. 26 ff.). Der Beklagte habe die Kinder zunächst an jedem zweiten Wochenende je- weils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie an durchschnittlich zwei weite- ren Tagen pro Monat unter der Woche betreut. Seit Mitte November 2017 bzw. seit Mitte Januar 2018 – der genaue Beginn der neuen Regelung sei strittig – ha- be der Beklagte die Betreuung jedes zweite Wochenende jeweils von Donners- tagabend bis Montagmorgen übernommen, dafür seien keine weiteren Zusatztage unter der Woche mehr dazu gekommen. Zudem habe er die Kinder in den letzten Jahren während jeweils durchschnittlich knapp sechs Wochen Ferien bzw. Feier- tagen pro Jahr betreut (act. 3 S. 26 ff.). Im restlichen Umfang habe die Klägerin die Kinder betreut, wobei sie aber teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ge- wesen sei: Am Montag- und Donnerstagmittag hätten die Kinder jeweils am Mit- tagstisch im Hort in O._____ gegessen. Ferner sei D._____, der dann frei gehabt habe, am Dienstagnachmittag von der bisherigen Kinderbetreuerin M._____ be- treut worden, bis die Klägerin gegen 17.00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei. Gelegentlich sei weitere Fremdbetreuung notwendig geworden, so etwa, wenn die Klägerin abends Elterngespräche habe führen müssen (act. 3 S. 28).
- 55 - 5.4.3. Die Klägerin erachtet diese Feststellungen als zutreffend (vgl. act. 16 Rz. 35), macht aber geltend, die Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung habe sich auf "ca. fünf Wochen pro Jahr" belaufen (act. 16 Rz. 38) und die neue Regelung der Betreuung werde bereits seit Mitte November 2017 praktiziert (act. 11 Rz. 8). Der Beklagte macht seinerseits geltend, dass auch C._____ jeweils am Dienstag- nachmittag von M._____ betreut worden sei (etwa von 16.00 bis 17.00 Uhr), dass die neue Betreuungsregelung erst seit Januar 2018 Geltung habe und dass er die Kinder zuvor in grösserem Umfang betreut habe, als die Vorinstanz festgestellt habe. Namentlich seien mehr als zwei bis drei Zusatztage pro Monat dazuge- kommen; zudem habe die Klägerin zwischen August und Dezember 2017 zusätz- liche Betreuungstage durch den Beklagten in gewissem Umfang verweigert. Wie viele Zusatztage seiner Ansicht nach dazugekommen sein sollen bzw. in welchem Umfang die Klägerin ihm den Umgang mit den Kindern verwehrt haben soll, führt der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht aus, weshalb sich seine Ausführun- gen insoweit als nicht hinreichend begründet erweisen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; oben, E. 2.2). Sodann ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beklagte durch- schnittlich fünf oder sechs Wochen der Ferienbetreuung übernommen hatte und ob die neue Betreuungsregelung seit Mitte November 2017 oder seit Mitte Januar 2018 praktiziert wurde. Der Betreuungsanteil des Beklagten bewegte sich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – immer mehr oder weniger im selben Rah- men und entsprach immer ungefähr dem aktuell praktizierten Betreuungsanteil. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität und der Stabilität der Verhältnisse ohnehin der aktuelle und nicht der frühere Betreuungs- umfang relevant. 5.4.4. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder aktuell jedes zweite Wochenende jeweils von Donnerstagabend bis Montagmor- gen sowie während rund der Hälfte der Ferien- bzw. Feiertage (durchschnittlich etwa fünf bis sechs Wochen pro Jahr) betreut. In der übrigen Zeit übernimmt die Klägerin die Betreuung, wobei die Kinder zweimal pro Woche im Mittagshort es- sen und an einem Nachmittag pro Woche (bis ca. 17.00 Uhr) von Frau M._____ betreut werden. Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt damit rund 30 %.
- 56 - Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht nur die Alltags-, sondern auch die Ferienbetreuung relevant (vgl. act. 27 Rz. 31). 5.5. Stabilität der Verhältnisse; gesundheitliche Bedürfnisse; Kinderwünsche 5.5.1. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse gilt es, die Verän- derungen im Umfeld der Kinder – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – möglichst gering zu halten, um eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht bestmöglich zu gewährleisten. Aus- gangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach C._____ und D._____ hauptsächlich von der Klägerin, zu rund 30 % vom Beklag- ten und in ganz geringem Umfang von Drittpersonen betreut werden. 5.5.2. Werden die Kinder – wie vorliegend – überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenzi- ell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreu- enden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). Eine solche Vermutung kann jedoch bei Lichte be- trachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen sind, insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5, wo die erwähnte Regel sogleich relativiert wurde). Mit zunehmendem Alter nimmt auch die Umgebungsbezogenheit zu, d.h. es bildet sich – abgesehen von den Beziehungen zu den beiden Elternteilen – auch eine gewisse Verwurzelung zum geographischen, sozialen und schulischen bzw. beruflichen Umfeld heraus, so- dass nicht einfach die personenbezogene Betreuungskontinuität dem Grundsatz nach ausschlaggebend sein kann. Bei Teenagern, die bereits eine Lehrstelle ha- ben oder das Gymnasium besuchen, mag insofern sogar umgekehrt der Grund- satz gelten, dass ein Verbleib in der Schweiz eher in deren Wohl sein wird. Bei Primarschülern scheint es indessen schwierig und nicht zielführend, ein eigentli- ches "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zu schaffen. Es ist vielmehr im Einzelfall ab- zuwägen, ob eine Veränderung in der Betreuungssituation, d.h. namentlich eine Änderung der Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson, oder aber eine Verän- derung im geographischen, sozialen und schulischen Umfeld einschneidender
- 57 - wäre. Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle – wenngleich klar unterhälftige – Betreuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der As- pekt der personenbezogenen Betreuungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für die Kinder ein- treten wird: Im einen Fall verlieren sie ihr geographisches, soziales und schuli- sches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsper- son. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilli- gen Elternteils nicht verhindern. 5.5.3. Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weiteren rele- vanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob die Kin- der neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Eltern- teil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – insbe- sondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.5.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sowohl die Klägerin wie auch der Be- klagte den Kindern ein stabiles Umfeld bieten würde und dass die Verhältnisse in E._____ mit jenen in der Schweiz vergleichbar seien. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Partner, J._____, in ein Haus in E._____ zu ziehen. J._____ arbeite als Professor an der Hochschule E._____ und sei als Unternehmensberater tätig; die Klägerin werde 50 % als Sonderpädagogin arbeiten. Insofern würden die Kinder in E._____ ein finanziell abgesichertes Umfeld vorfinden. Zudem seien die Bezie- hungen der Kinder zu J._____ und dessen Sohn, T._____, der mehrheitlich bei seiner Mutter in … [Ort in Deutschland] lebe, gut. Ferner würden verschiedene Familienangehörige von C._____ und D._____ in der weiteren Umgebung von E._____ leben (Eltern und Geschwister des Beklagten im 50 km entfernten
- 58 - F._____ sowie der Vater und eine Schwester der Klägerin im 145 km entfernten … [Ort in Deutschland]), zu welchen die Kinder ebenfalls gute Beziehungen hät- ten. Beide Kinder sprächen deutsch und schweizerdeutsch, weshalb keine sprachlichen Probleme zu erwarten seien. Weder C._____ noch D._____ hätten Schwierigkeiten mit dem Schulstoff, sodass ein Schulwechsel unproblematisch erschiene. Das deutsche Bildungssystem sei mit dem schweizerischen vergleich- bar; dasselbe gelte für die Lebensqualität und die Kultur in Deutschland. Die Kin- der würden jedoch neu in einer Stadt und nicht mehr auf dem Land wohnen, was eine gewisse Umstellung mit sich brächte; sie seien jedoch mit der dortigen Regi- on und Lebensweise bereits vertraut. Insgesamt könnten die Kinder in Deutsch- land ein ebenso gutes Leben führen wie in der Schweiz (act. 3 S. 33 ff., 41). Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die Kinder im Falle eines Wegzugs nach E._____ ihr gesamtes Umfeld in der Schweiz verlieren würden und nicht mehr so viel Zeit mit dem Beklagten verbringen könnten; im Fall eines Verbleibs in der Schweiz würde dies umgekehrt aber ein Verlust der Hauptbetreuungsperson bedeuten (act. 3 S. 33, 41). Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen (act. 3 S. 22). Beide Kinder seien sodann in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Sie würden am bisherigen Wohnort über ein stabiles Umfeld verfügen, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen (act. 3 S. 35). 5.5.5. Die Kinder hätten gegenüber dem Kindesvertreter zwar den Wunsch ge- äussert, nicht nach Deutschland umziehen zu wollen. Ihre Wünsche seien zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend, sofern das Kindeswohl ein Abweichen gebiete (act. 3 S. 37, 41 f.). Sodann befasst sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Problemen von C._____. Während D._____ ein eher uner- schrockenes Kind sei, käme C._____ mit Veränderungen schlechter zurecht. C._____ hätte denn auch mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultie- renden Loyalitätskonflikt viel mehr zu kämpfen gehabt als D._____. 2013 seien bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die sich in sog. "Tics" manifestiert hätten, wie etwa in unwillkürlichen Zuckungen mit dem Kopf und den Schultern. Einem Bericht des KJPD vom 29. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass diese Tics Ausdruck einer Anpassungsstörung seien; sie seien als chronische
- 59 - Ticstörung zu qualifizieren. In der Folge habe C._____ vom 13. April 2016 bis zum 8. Februar 2017 eine Psychotherapie besucht, die alsdann eingestellt wor- den sei, weil C._____ keine Tics mehr gehabt habe und es ihm besser gegangen sei. Nach der Thematisierung des geplanten Umzugs nach E._____ sei C._____ im November 2017 wiederum bedrückt und nicht stabil gewesen. Seither sei aber Besserung eingetreten; C._____ zeige aktuell keine Verhaltensauffälligkeiten mehr und die Tics seien verschwunden (act. 3 S. 37 f., 40). Ein Gutachten zur Frage einzuholen, wie sich C._____s (psychische) Gesundheit im Falle eines Wegzugs bzw. eines Verbleibs in der Schweiz entwickeln würde, sei nicht not- wendig. Einerseits sei zweifelhaft, ob ein Gutachter überhaupt aussagekräftige Feststellungen machen könnte, da auch ein solcher nicht in die Zukunft sehen könne (act. 3 S. 39 f.). Andererseits sei auch ohne Expertise davon auszugehen, dass C._____ mehr Schwierigkeiten als D._____ bekunden werde, sich den ver- änderten Verhältnissen anzupassen. Dies gelte sowohl bei einem Wegzug (in welchem Fall er sein bisheriges Umfeld verlöre) wie auch bei einem Verbleib in der Schweiz (in welchem Fall er die Hauptbetreuungsperson verlöre). Unabhängig vom Entscheid über die Wegzugsbewilligung würden bei C._____ somit gesund- heitliche Probleme auftreten. Selbst dann, wenn diese im Falle eines Wegzugs grösser wären als bei einem Verbleib in der Schweiz, sei die Bewilligung aber zu erteilen (act. 3 S. 40 f.). 5.5.6. Dies begründete die Vorinstanz im Kern damit, dass D._____ aufgrund sei- nes Alters noch überwiegend personenbezogen sei, weshalb dem Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität für ihn eine massgebliche Bedeutung zu- komme. Deshalb – sowie aufgrund der Vorbehalte gegenüber dem Betreuungs- konzept des Beklagten – sei es für D._____ eher im Kindeswohl, nicht von der bisher überwiegend betreuenden Klägerin getrennt zu werden und ihn folglich nach E._____ umziehen zu lassen. Dem entspreche auch seine Aussage, er kön- ne sich nicht vorstellen, ohne die Klägerin nur beim Beklagten zu leben (act. 3 S. 42 f.). C._____ sei demgegenüber bereits etwas weniger personen- und mehr umgebungsbezogen als D._____, obschon auch er noch recht jung sei und sein Bezug zur Umgebung noch weniger stark ausgeprägt sei als bei einem Teenager. Entsprechend würde er sein bisheriges Umfeld widerwilliger verlassen als
- 60 - D._____, was auch seine Aussagen zur aktuellen und der möglichen zukünftigen Umgebung zeigen würden. Ausschlaggebend sei aber, dass es nicht im Kindes- wohl sei, C._____ in dieser auch sonst schon sehr belastenden Situation von D._____ zu trennen; entsprechend sei es auch für ihn besser, zusammen mit D._____ und der Klägerin nach E._____ zu ziehen. Nach Auffassung der Vo- rinstanz wäre selbst dann so zu entscheiden, wenn im Falle eines Umzugs mit gravierenderen gesundheitlichen Problemen bei C._____ zu rechnen sei als bei einem Verbleib in der Schweiz (act. 3 S. 42 ff.). 5.5.7. Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt zu haben. Namentlich sei ein fachärztliches bzw. psychologisches Gutachten betreffend die Bindungen der Kinder zur Kernfamilie sowie zum bishe- rigen sozialen Umfeld (Freunde und Erwachsene aus dem Wohn-, Schul- und Sportumfeld) einzuholen gewesen. Insofern habe die Vorinstanz zwar das zukünf- tige Umfeld in Deutschland hinreichend abgeklärt, nicht aber das bisherige Um- feld der Kinder in der Schweiz (act. 2 S. 18 f., 23 f., 27). Gutachterlich abzuklären sei ferner das Verhältnis zwischen C._____ und J._____, da ein Zusammenleben mit diesem geplant sei, C._____ aber wegen des Loyalitätskonflikts erhebliche Mühe mit dem neuen Partner der Klägerin habe (act. 2 S. 24). Weiter macht der Beklagte geltend, dass C._____ und D._____ durchaus abschätzen könnten, was ein Wegzug für sie bedeute, weshalb sie in ihren Wünschen ernst zu nehmen sei- en; diese seien gutachterlich abzuklären (act. 2 S. 24 f., 31, act. 22 S. 13 f., 16). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ hätte ein Bericht der Psychotherapeutin sowie ein Gutachten darüber eingeholt werden müssen, welche Risiken in Bezug auf C._____s Gesundheit bei einem Wegzug sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz jeweils bestehen würden. Nachdem im November 2017, als C._____ vom potentiellen Umzug erfahren habe, wieder Tics aufgetreten seien, sei keine Besserung eingetreten; namentlich habe C._____ auch in den Gesprächen mit dem Kindesvertreter Tics gezeigt. Zudem gehe C._____ seit April 2018 wieder in die Psychotherapie (act. 2 S. 25 ff., act. 22 S. 7 f., 13 ff.). Ferner würden sich auch in Bezug auf D._____s Gesundheit gutachterliche Abklärungen aufdrängen, da auch dieser verschiedentlich Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. So habe
- 61 - er etwa beim Kindesvertreter nicht reden wollen, sondern sofort zu rechnen be- gonnen und Zahlenpyramiden aufgeschrieben; ein ähnliches Verhalten habe er auch anlässlich der Kindesanhörung durch die Vorinstanz gezeigt (act. 2 S. 26 f., act. 22 S. 14 f.). 5.5.8. Weiter macht der Beklagte geltend, es sei zwar tatsächlich die Klägerin bis- her Hauptbetreuungsperson gewesen, jedoch sei die Qualität der Betreuung wich- tiger als deren Quantität. Insofern gebe es vorliegend keine Hauptbezugsperson, sondern es sei die Qualität der Bindungen zwischen den Kindern und den beiden Elternteilen als gleichwertig zu betrachten. Insofern sei der Aspekt der Personen- bezogenheit vorliegend als neutral zu bewerten (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f.). Die vorinstanzliche Erwägung, D._____ sei überwiegend personenbezo- gen, übersehe sodann, dass auch D._____ bereits seit einem Jahr zur Schule gehe und über ein soziales Umfeld verfüge. Beide Kinder seien in ihrem sozialen Umfeld sehr gut integriert, so namentlich mit den Nachbarskindern und im Fuss- ballclub. Zumindest in der Zeit, in welcher die Kinder beim Beklagten seien, wür- den sie häufig mit anderen Kindern draussen spielen; regelmässig beteilige sich auch der Beklagte an Aktivitäten wie z.B. dem Fussballspielen mit Nachbarskin- dern (act. 2 S. 30, 32, act. 22 S. 7, 13). Unhaltbar sei schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, dass die Wegzugsbewilligung selbst dann zu erteilen sei, wenn dies zu stärkeren gesundheitlichen Problemen bei C._____ führen würde als im Falle eines Verbleibs in der Schweiz. Zwar sei richtig, dass die beiden Kinder nicht getrennt werden dürften, jedoch gebe dann eben C._____ den Ausschlag, wenn bei ihm nicht anders zu begegnende Störungen mit Krankheitswert aufträ- ten und D._____ ein eher unerschrockenes Kind sei (act. 2 S. 32 f.). 5.5.9. Die Klägerin führt aus, C._____ und D._____ hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen, die als gleichwertig zu betrachten seien; dies sei unbestritten, weshalb eine Begutachtung der Beziehungen nicht erforderlich sei. Zwar sei auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für die Kinder, jedoch habe die Klägerin diese deutlich mehr betreut, namentlich im Alltag (Hausaufgaben machen, zu Bett bringen, Pflege), weshalb sie auch klar die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson sei (act. 16 Rz. 21, 34, 73, act. 27
- 62 - Rz. 23). Eine Schwächung der Bindung zum Beklagten trete auch im Falle eines Wegzugs nicht ein, da die Kinder ihren Vater im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs auch dann noch in ähnlichem Umfang sehen könnten, wie dies heute der Fall sei (act. 16 Rz. 22 f., 34, 57). Sowohl D._____ wie auch C._____ seien noch viel mehr personen- als umgebungsbezogen. Die Umge- bungsbezogenheit sei zudem noch geringer, als die Vorinstanz angenommen ha- be. Beide Kinder seien zwar im Sportverein integriert und würden sich an Nach- mittagen unter der Woche sowie an Wochenenden mit Freunden verabreden, je- doch geschehe dies sehr selten und nur auf Aufforderung der Klägerin hin; vor al- lem C._____ sei in seiner Freizeit oft zuhause (act. 16 Rz. 47, 81, act. 27 Rz. 23, 27). Es sei ferner notorisch, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ nicht einschätzen können, welche Auswirkungen ein Wegzug für sie habe; ihren Wün- schen komme entsprechend kein massgebendes Gewicht zu (act. 16 Rz. 51, act. 11 Rz. 21). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ macht die Klägerin gel- tend, dass die Tics, welche im Jahre 2013 aufgetreten seien, nicht mit dem Um- zug, sondern mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultierenden Loyali- tätskonflikt zusammenhängen würden. Diese Tics seien heute nicht mehr vorhan- den. Dass sie in einem Gespräch mit dem Kindervertreter wieder aufgetreten sei- en, sei darauf zurückzuführen, dass dies für C._____ eine Ausnahmesituation gewesen sei. C._____ sei heute gesund. Von Mai bis Juli 2018 habe er sich zwar wieder einer Psychotherapie bei Frau U._____ unterzogen, jedoch nicht, weil er Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte oder krank wäre, sondern nur, um besser mit der belastenden Situation umgehen zu können. Es bestehe zwar ein gewisses Risiko, dass im Falle eines Wegzugs wieder gesundheitliche Probleme auftreten könnten, jedoch sei dieses als gering einzustufen; ferner bestehe ein gleich hohes Risiko, dass C._____ auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz (ohne die Klä- gerin) gesundheitliche Probleme habe würde. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine Begutachtung C._____s zu Recht für nicht notwendig erachtet (act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 28 f.). Bei D._____ bestünden dagegen keinerlei gesundheitlichen Probleme und auch kein Risiko, dass sich dies im Falle eines Wegzugs ändern könnte. Seine Belastung durch den Loyali- tätskonflikt und den möglichen Umzug sei deutlich geringer als bei C._____, so-
- 63 - dass eine Psychotherapie bei Frau U._____ für ihn nie zur Diskussion gestanden sei (act. 16 Rz. 59 f., act. 27 Rz. 29). 5.5.10. Der Kindesvertreter führt aus, beide Kinder seien "mehr oder weniger so- wohl personen- als auch umgebungsbezogen". Kinder würden in fast jedem Alter lieber nicht umziehen, selbst wenn beide Eltern mitziehen würden. Die Kinder sei- en in der Schweiz gut integriert, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen. Der Verlust des bisherigen Umfelds (Freunde, Schule, Nachbarn, Vereine) wiege insofern schwer; ein Umzug nach Deutschland würde für C._____ und D._____ somit eine einschneidende Änderung darstellen (act. 8/76 S. 5). Hier sei die Situation zudem dadurch verschärft, dass durch den Wegzug auch noch die enge Beziehung der Kinder zum Vater gelockert würde (act. 18 S. 3). C._____ sei sicher stärker umgebungsbezogen als D._____; er- leichtert würde der Umzug für ihn aber dann, wenn er in eine neu zusammenge- setzte Klasse eintreten könnte (act. 18 S. 3 f.). Die Einholung eines kinderpsycho- logischen Gutachtens oder eines Gutachtens betreffend die Beziehungen in der Kernfamilie bzw. zum weiteren sozialen Umfeld hält der Kindesvertreter weder für erforderlich noch für zielführend, nicht zuletzt auch aufgrund der damit verbunde- nen grossen zusätzlichen Belastung für die Kinder (act. 18 S. 5 f., Prot. Vi., S. 23). Obschon sich beide Kinder klar dagegen aussprächen, sei das Kindeswohl insge- samt besser gewahrt, wenn die Kinder mit der Klägerin nach Deutschland ziehen würden, namentlich weil dies dem bisherigen Betreuungsmodell entspreche und weil der Beklagte kein taugliches Betreuungskonzept vorgelegt habe (act. 8/76 S. 4 ff., act. 18 S. 6). 5.5.11. Dem Wunsch eines Kindes betreffend einen möglichen Wegzug, die Ob- hutszuteilung, die Betreuung oder den persönlichen Verkehr ist Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn es bezüglich der jeweiligen Fragen (noch) nicht urteilsfähig ist. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist zu entscheiden, ob im Einzelfall die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen eines Kindes zu interpretieren (BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3). Während bei älteren Kindern massgeblich auf die bei ihrer Anhö- rung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen ist (BGE 142 III 481,
- 64 - E. 2.7), ist bei jüngeren Kindern indes Zurückhaltung geboten. Bei solchen ist nicht unmittelbar nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen bzw. haben sol- che Äusserungen nur eine beschränkte Bedeutung, da ihnen hierfür regelmässig die Abstraktionsfähigkeit abgeht und sie sich oft durch zufällige, gegenwärtige Einflussfaktoren leiten lassen, jedoch nicht eine stabile Absichtserklärung abzu- geben vermögen (BGE 131 III 553, E. 1.2.2). 5.5.12. In der Anhörung durch die Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 wurde ein möglicher Wegzug von C._____ und D._____ bzw. die Frage, ob sie mit der Klä- gerin mitgehen oder beim Beklagten in der Schweiz verbleiben möchten, nicht diskutiert bzw. das Besprochene – auf Wunsch der Kinder – nicht protokolliert (act. 8/47, act. 3 S. 37). Dagegen äusserten sich die Kinder am 6. bzw. 15. Feb- ruar 2018 gegenüber dem Kindesvertreter und erlaubten diesem auch, ihre Vor- stellungen in das Verfahren einzubringen. Sowohl C._____ wie auch D._____ hät- ten den Wunsch geäussert, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. C._____ habe spontan berichtet, am liebsten eine Woche bei der Klägerin und eine Woche beim Beklagten zu wohnen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nur beim Beklagten zu leben, habe er geschwiegen. D._____ habe dazu eingeworfen, dass "Mama wichtig" sei und er sich nicht vorstellen könne, nur beim Beklagten zu wohnen. Weiter habe er angemerkt, dass es "ohne Mama nicht gehe, ohne Papa auch nicht". Beide hätten ausdrücklich den klaren Willen geäussert, nicht nach Deutschland umzuziehen (act. 8/76 S. 1 f., 4 f.). Dies ergibt sich ferner auch aus einer E-Mail der beiden Lehrerinnen von D._____ vom 10. November 2017 (act. 8/75/32, 8/74 S. 30), wonach dieser im Klassenrat den Wunsch geäussert habe, nicht wegziehen zu müssen, sowie aus einer E-Mail der Schulsozialarbeite- rin Frau V._____ vom 23. Mai 2018 (act. 23/9), wonach C._____ ihr auf "Google Maps" gezeigt habe, wo er hinziehen würde, woraufhin er gesagt habe: "Ich finde dies doof, da ich die Schule verlassen muss". 5.5.13. Die klare Ablehnung eines Umzugs durch die Kinder ist – wie die Vor- instanz zu Recht bemerkt – kein Votum für oder gegen die Zuteilung zum einen oder anderen Elternteil. Die persönlichen Beziehungen der Kinder sind zu beiden Elternteilen sehr gut, weshalb sie sich verständlicherweise nicht zwischen ihnen
- 65 - entscheiden wollen und können. Dass sie einen Wegzug nach Deutschland ab- lehnen, ist vielmehr Ausdruck ihrer Ablehnung gegenüber Veränderungen schlechthin, d.h. sie würden sich eigentlich wünschen, dass die Klägerin in der Schweiz und insofern alles beim Alten bliebe, allenfalls mit etwas zusätzlicher Be- treuungszeit durch den Beklagten. Verständlicherweise können die Kinder die vom Gesetzgeber vorgegebene Hypothese eines Wegzugs der Klägerin ihrer Meinungsbildung nicht zugrunde legen bzw. wollen und können sie dies nicht ak- zeptieren. Da aber eine solche, von den Kindern klar favorisierte "dritte Variante" eines Verbleibs der Klägerin in der Schweiz nicht zur Debatte steht, kann ihrer Meinungsäusserung insofern kein wesentliches Gewicht zukommen. Auch ihre Äusserung, dass es weder ohne die Klägerin, noch ohne den Beklagten gehe, und sie sich nicht vorstellen könnten, nur beim Beklagten zu leben (bzw. dass C._____ auf eine entsprechende Frage geschwiegen habe), ist kein Votum in die eine oder die andere Richtung, sondern schlicht Ausdruck davon, dass sie nicht akzeptieren wollen bzw. können, dass die Klägerin wegziehen will. Dies kommt für die Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, sodass eine fachpsychologi- sche Interpretation der Äusserungen der Kinder nicht notwendig erscheint, auch wenn vor allem D._____ noch recht jung ist. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen der Kinder zu einem allfälligen Wegzug bzw. einer Zuteilung zur Kläge- rin oder zum Beklagten nicht ausschlaggebend sein. 5.5.14. Es ist unzweifelhaft und im Übrigen allseits unbestritten, dass sowohl C._____ wie auch D._____ sehr gute und innige Beziehungen zur Klägerin und zum Beklagten hat und dass diese qualitativ als gleichwertig zu betrachten sind (act. 3 S. 22, act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f., act. 16 Rz. 21, 34, 73). Ein Gut- achten über die Beziehungen der Kinder zu den beiden Elternteilen einzuholen, wie der Beklagte es fordert, erübrigt sich somit. Zutreffend ist ferner, dass die Klägerin bisher wesentlich grössere Betreuungsanteile übernommen und entspre- chend mehr Zeit mit den Kindern – vor allem in deren Alltag – verbracht hat als der Beklagte; insofern war sie klar die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsper- son. Der Beklagte wendet ein, es sei nicht nur die Quantität der Betreuung, son- dern auch deren Qualität entscheidend. Dies mag bis zu einem gewissen Grad zutreffen, ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass die Klägerin, die doch etwa
- 66 - doppelt so viel Zeit mit den Kindern verbracht hat, als hauptsächliche (aber nicht ausschliessliche!) Bezugsperson zu betrachten ist, zumal – wie auch der Beklagte ausführt – die persönlichen Beziehungen der Kinder zu den Eltern als gleichwertig zu betrachten sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für C._____ und D._____ darstellt, was ebenfalls unbe- stritten ist (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15, act. 16 Rz. 21, 34, 73). Dies zeigt sich namentlich auch darin, dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertreter den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen (act. 8/76 S. 2). Die Kriterien der Personenbezogenheit und vor allem der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sprechen insofern für die Klägerin. Jedoch ist nicht zu ver- kennen, dass auch der Beklagte substantielle Betreuungsanteile geleistet hat und dass er, wie soeben ausgeführt, ebenfalls eine wichtige Bezugsperson von C._____ und D._____ ist. Insofern bezieht sich eine Personenbezogenheit der Kinder auch – wenngleich weniger stark – auf den Beklagten. 5.5.15. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht weiter zweifelhaft, dass C._____ sensibler auf die Trennung der Eltern reagierte und grössere (psychi- sche) Probleme im Umgang mit dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt so- wie dem nunmehr aktuell gewordenen, möglichen Umzug nach Deutschland hatte
– und noch immer hat – als D._____. Ebenfalls scheint klar, dass bei C._____ sowohl im Falle eines Wegzugs wie auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz von einem gewissen Risiko gesundheitlicher bzw. psychischer Probleme auszu- gehen ist (vgl. act. 3 S. 40 ff., act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29, act. 8/75/36, 8/75/24, Prot. Vi., S. 30, 65 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass eine Begutach- tung von C._____s aktueller (psychischer) Gesundheit und ihrer möglichen Ent- wicklung im Falle eines Wegzugs bzw. Verbleibs in der Schweiz, nicht zielführend wäre (vgl. act. 3 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, kann die (Rechts-)Frage, ob das Wohl von C._____ bei einem Wegzug oder Verbleib in der Schweiz besser gewahrt wäre, von vornherein nicht an einen Gutachter delegiert werden, sondern es ist diese normative Frage gestützt auf alle relevanten Fakto- ren und festgellten Tatsachen vom Gericht zu beantworten. Eine Begutachtung der Frage, wie sich C._____s Gesundheit in Zukunft – im Falle eines Wegzugs
- 67 - sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz – entwickeln würde, erweist sich als unzweckmässig, da eine verlässliche Vorhersage, wie sich die Zukunft entwickeln und wie C._____ im jeweiligen Szenario reagieren würde, auch für eine Fachper- son nicht möglich ist. Ein Gutachter könnte höchstens die Risiken für eine ge- sundheitliche Verschlechterung bzw. die Chancen für eine Verbesserung in den jeweiligen Szenarien abzuschätzen versuchen; eine verlässliche Aussage, die klar in die eine oder die andere Richtung deuten würde, wäre jedoch nicht zu er- warten. Erschwerend käme hinzu, dass der Gutachter die jeweiligen Risiken in zukünftigen Szenarien zu beurteilen hätte, von denen eines, nämlich der Wegzug der Klägerin ohne die Kinder, bereits als solches unrealistisch – d.h. rein hypothe- tisch und nur in der juristischen Gedankenwelt existierend – ist (vgl. act. 16 Rz. 86). Wenn die Klägerin tatsächlich ohne die Kinder nach Deutschland zöge und bei diesen insofern ein Gefühl zurücklassen würde, "von der Mutter verlassen" worden zu sein, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die psychische Verfassung C._____s; nur wäre solches – in der realen Welt – eben gerade nicht der Fall (vgl. act. 16 Rz. 86). Schliesslich kommt hinzu, dass eine Begutachtung C._____s zweifelsohne eine nicht unerhebliche, zusätzliche Belastung für ihn darstellen würde (vgl. act. 18 S. 6, Prot. Vi., S. 23). Angesichts der Tatsache, dass von einer Begutachtung ohnehin keine massgebenden Er- kenntnisse zu erwarten wären, erscheint eine solche deshalb nicht im Kindeswohl (vgl. hierzu SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer et al [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd II, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 18 ff. m.Nw.). Dasselbe gilt auch für eine vom Beklagten beantragte Begutachtung D._____s. Eine Begutachtung würde auch das Verfahren verzögern. Alles in Allem ist eine solche im Rahmen der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. 5.5.16. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch entgegen der Vorinstanz (act. 3 S. 43 f.) nicht sachgerecht, dass C._____ – um nicht von seinem Bruder getrennt zu werden – unbesehen seiner gesundheitlichen Bedürfnisse D._____ und der Klägerin nach E._____ folgen muss. Da C._____ unzweifelhaft sensibler auf die Trennung und die Frage des Umzugs reagiert hat als D._____ und weil seine psychischen Probleme gravierender sind, hat vielmehr C._____ den Ausschlag über die Wegzugsfrage zu geben und D._____ ihm zu folgen. Zwar hat auch
- 68 - D._____ zweifelsohne mit den Folgen der Trennung sowie einem möglichen Wegzug zu kämpfen und ist deswegen psychisch stark belastet, jedoch ist aus den Akten klar ersichtlich, dass C._____s Probleme deutlich überwiegen (vgl. act. 8/75/36, 8/75/24, 8/75/32-34, Prot. Vi., S. 23, 30, 37 f.,40 ff., 65 f., 70 f., 76, act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29). Vor diesem Hintergrund entscheidend auf die Bedürfnisse D._____s abzustellen, der besser mit Veränderungen klarkommt, und jene C._____s hintanzustellen, ist unhaltbar. 5.5.17. Der heute gut zehnjährige C._____ geht seit nunmehr vier Jahren in die Primarschule in O._____ und kommt nach den Sommerferien in die fünfte Klasse (vgl. act. 8/75/24, act. 8/47 S. 1, Prot. Vi., S. 30). In der Anhörung durch die Vor- instanz vom 13. Dezember 2017 (act. 8/47) führte er unter anderem aus, seine zwei jungen Lehrerinnen seien sehr nett; seine Schule sei "die beste Schule der Welt" (S. 1 f.). Er sei im Fussballclub und habe jeweils am Montag- und Mittwoch- abend Training. Es gefalle ihm gut und der Trainer, W._____, sei sehr nett. Er brülle nicht herum, wenn sie etwas falsch machen würden, ermahne sie aber und stelle sie gegebenenfalls vom Feld (S. 2). Von der Wohnung des Beklagten und der Wohnung der Klägerin sei der Schulweg etwa gleich lang, nämlich 13 Minuten zu Fuss; dass er nicht den Bus nehmen müsse, fände er gut. In ihrer Wohnsied- lung seien alle sehr nett; er und D._____ könnten viel spielen, was ihm sehr gefal- le (S. 2). Auf die Frage, ob er und D._____ an Wochenenden oder in den Ferien manchmal nach Deutschland gehen würden und ob sie gerne dort seien, sagte C._____ unter anderem, dass sie in Deutschland jeweils in einer Stadt seien, was er nicht so möge; er lebe lieber in einem Dorf, wo er draussen im Grünen spielen könne. Es gefalle ihm deshalb sehr gut in der Schweiz, insbesondere auch die Berge finde er toll (S. 3). Auch gegenüber dem Kindesvertreter erwähnte C._____, dass er lieber auf dem Land wohne würde und nicht in einer Stadt (act. 8/76 S. 2). 5.5.18. Trotz des noch immer recht jungen Alters von C._____ zeugen diese Äusserungen von einer doch bereits erheblichen Umgebungsbezogenheit, die sich auf sein örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. C._____ spricht
- 69 - von der "besten Schule der Welt", was zeigt, dass er dieser sehr verbunden ist. Er betont, dass er eine ländliche Umgebung einer urbanen klar bevorzuge; zum Ausdruck kommt auch, dass sich C._____ am jetzigen Wohnort wohl und zuhau- se fühlt. In sozialer Hinsicht ist er im Fussballverein und in der Wohn- und Schulumgebung gut vernetzt. Dies geht auch aus einem Bericht der beiden Leh- rerinnen vom 1. September 2017 hervor, bei welchen C._____ die erste bis dritte Klasse besucht hat (act. 8/75/24). Darin führen sie aus, dass C._____ anfänglich etwas schüchtern gewesen sei, dass aber ein Freund, den C._____ aus dem Kin- dergarten gekannt habe, eine hilfreiche Stütze für ihn gewesen sei. In der Klasse sei er gut integriert gewesen. Die beiden Knaben, mit welchen er sich in der drit- ten Klasse am besten verstanden hätte, würden nun mit ihm gemeinsam die vier- te Klasse besuchen. Der (völlig unbelegte) Einwand der Klägerin, C._____ sei in der Freizeit oft zuhause und verabrede sich nur selten mit Freunden und nur auf ihre Aufforderung hin (act. 16 Rz. 47, act. 27 Rz. 27), steht im Widerspruch zu C._____s Aussagen und ist insofern nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt ist viel- mehr davon auszugehen, dass C._____ eine starke Bindung zu seinem örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld entwickelt hat und dass eine Entwurzelung dar- aus schwer wiegen würde. 5.5.19. Umgekehrt besteht bei C._____ aber auch eine noch immer relativ starke Personenbezogenheit, insbesondere aufgrund seines Alters. Zu beachten ist je- doch, dass sich eine solche nicht nur auf die Klägerin erstreckt, sondern in nicht unerheblichem Umfang – gerade bei C._____ (vgl. etwa act. 8/76 S. 2 und Prot. Vi., S. 27) – auch auf den Beklagten (s. dazu oben, E. 5.5.14). Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, dass auch im Falle eines Wegzugs ein ausgedehnter per- sönlicher Verkehr mit dem Beklagten möglich wäre und C._____ ihn oft sehen könnte (vgl. hierzu oben, E. 5.3.2.5). Dies träfe umgekehrt aber genau gleich – bzw. aufgrund des reduzierten Pensums der Klägerin noch viel eher – auch für den Fall zu, dass die Klägerin ohne C._____ nach Deutschland zöge; auch in die- sem Fall könnte C._____ die Klägerin im Rahmen eines ausgedehnten persönli- chen Verkehrs oft sehen und wäre nicht völlig von ihr getrennt. Unter dem Ge- sichtspunkt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität würde ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson zwar eine erhebliche Veränderung bedeuten. Dass der
- 70 - Beklagte für C._____ aber bereits bisher eine wichtige Bezugsperson war und ei- ne Betreuung durch ihn – wenngleich quantitativ in geringerem Umfang – für C._____ nicht ungewöhnlich wäre, relativiert diese Veränderung und damit die Beeinträchtigung, die C._____ bei einem Verbleib in der Schweiz erleiden würde, beträchtlich. 5.5.20. Insgesamt erweist sich bei C._____ damit ein Verlust seines örtlichen, so- zialen und schulischen Umfelds als schwerwiegender als ein Wechsel in der hauptbetreuenden Person. Es ist insofern davon auszugehen, dass er eine Re- duktion der Betreuungszeit durch die Klägerin, die er aber immer noch relativ häu- fig sehen könnte, bei gleichzeitiger Erhöhung der Betreuungsanteile des Beklag- ten besser verkraften würde als eine Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld. Damit liegt es eher im Wohl von C._____, beim Beklagten in der Schweiz zu blei- ben und nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, zumal – entgegen der Vo- rinstanz – gegen das (überarbeitete) Betreuungskonzept des Beklagten keine Einwände bestehen (s. dazu oben, E. 5.3.3). 5.5.21. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Klägerin den Kindern in E._____ ein gutes, stabiles und wirtschaftlich abgesichertes Umfeld bieten könnte, dass die Verhältnisse in E._____ hinsichtlich Lebensqualität, Bildung und Kultur mit je- nen in der Schweiz vergleichbar seien, dass die Beziehungen zwischen den Kin- dern und dem neuen Partner der Klägerin, J._____, sowie dessen Sohn, T._____, mit denen sie zusammenleben würden, gut seien und dass weder sprachliche noch schulische Probleme zu erwarten seien (act. 3 S. 33 ff.), so spricht dies alles nicht für einen Wegzug der Kinder nach E._____, sondern bloss nicht dagegen. All dies ändert nämlich nichts daran, dass ein Wegzug aus der Sicht von C._____ aufgrund der Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld einschneidender wäre als ein Verbleib in der Schweiz beim Beklagten. 5.5.22. Der heute gut siebenjährige D._____ geht seit einem Jahr in die Primar- schule in O._____, wo er zuvor bereits den Kindergarten besucht hat, und käme nach den Sommerferien in die zweite – bzw. allenfalls (teilweise) dritte – Klasse (vgl. act. 8/47 S. 1, 8/75/24 S. 2 a.E., 8/34 Rz. 48, act. 11 Rz. 15, act. 23/5). Auf- grund seines Alters ist bei D._____ – insofern mit der Vorinstanz – noch von einer
- 71 - überwiegenden Personenbezogenheit auszugehen. Dies verdeutlichen seine per- sonenbezogenen Aussagen gegenüber dem Kindesvertreter, dass "Mama wich- tig" sei, dass er sich nicht vorstellen könne, "nur bei Papa zu wohnen" und dass es aber auch "ohne Papa" nicht gehe (act. 8/76 S. 2). Seine Verwurzelung im hie- sigen örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld ist insofern noch deutlich weni- ger ausgeprägt als bei C._____. Wäre nur auf D._____ abzustellen, wäre es unter dem Aspekt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität eher in seinem Wohl, mit der Klägerin nach E._____ umzuziehen. Da jedoch eine Trennung der Kinder un- ter dem Aspekt des Kindeswohls (beider Kinder!) nicht in Frage kommt und weil aufgrund der grösseren Sensibilität und Schwierigkeiten C._____s, mit Verände- rungen umzugehen, sowie angesichts dessen erhöhten Risikos psychischer Prob- leme nicht auf D._____, sondern auf C._____ abzustellen ist, liegt ein Wegzug insgesamt auch nicht im Wohle D._____s. Obschon ein Verlust der Hauptbetreu- ungsperson für ihn einschneidender wäre als ein Verlust des bisherigen Umfelds, ist davon auszugehen, dass er eine entsprechende Veränderung eher verkraften würde als umgekehrt C._____ ein Wegzug nach E._____. Auch aus der Sicht von D._____ kommt nämlich relativierend hinzu, dass auch der Beklagte bisher eine wichtige Bezugsperson für ihn war und eine Betreuung durch ihn auch für D._____ nicht ungewöhnlich wäre. Zudem wäre D._____ nicht gänzlich von der Klägerin getrennt, sondern würde er diese – sollte sie ohne die Kinder nach E._____ ziehen – im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs noch immer relativ häufig sehen. 5.5.23. Im Ergebnis liegt es damit eher im Wohle beider Kinder, einstweilen nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, sondern beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben. Nach dem Gesagten erweist sich eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts bzw. die Abnahme weiterer Beweismittel (insbesondere von Gutach- ten) als nicht erforderlich. Folglich sind die Dispositivziffern 2 und 3b des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, abzuweisen.
- 72 -
E. 6 Obhut, Betreuung und persönlicher Verkehr
E. 6.1 Aus Art. 301a Abs. 5 ZGB ergibt sich, dass das Gericht sowohl im Falle ei- ner Erteilung wie auch im Falle einer Verweigerung der beantragten Wegzugsbe- willigung auch über eine Anpassung der weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat, insbesondere über die Regelung der Obhut, der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts (Grundsatz der Einheit des Entscheids; BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Freilich kann für diesen Teil des Entscheids – im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung – nicht mehr die gedankliche Hypothese gelten, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegzieht, sondern ist hier von den realen Gegebenheiten auszugehen. Die Klägerin stellt ohne jeden Vorbehalt klar, dass sie in der Schweiz bleiben werde und sich wei- terhin um die Kinderbetreuung kümmern wolle, sofern eine Wegzugsbewilligung nicht erteilt werde (act. 16 Rz. 86, 88). Es ist somit davon auszugehen, dass sie nun, da ein Wegzug für die Kinder C._____ und D._____ nicht bewilligt wird, zu- mindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht nach E._____ ziehen wird. (Sollte sie sich doch anders entscheiden, müsste dannzumal eine Lösung getrof- fen werden, welche sich am Beschluss vom 18. Juni 2018 orientieren könnte.)
E. 6.2 Der Beklagte beantragt für diesen Fall und für die Dauer des Scheidungs- verfahrens, die Obhut für C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam (alter- nierend) zuzuweisen und die Betreuung paritätisch aufzuteilen. In den geraden Kalenderwochen sei die Betreuung durch den Beklagten, in den ungeraden durch die Klägerin zu übernehmen, bei hälftiger Teilung der Ferien- und Feiertagsbe- treuung. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Klägerin zu belassen (Berufungsan- träge Ziffern 1 und 5; act. 2 S. 2 f., 33 f.). Die Klägerin beantragt dagegen – für den Fall einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung –, die Kinder unter ihrer al- leinigen Obhut zu belassen und die Betreuung bzw. den persönlichen Verkehr gemäss der vorinstanzlichen Anordnung in Dispositivziffer 3a des angefochtenen Urteils wie bis anhin praktiziert weiterzuführen (act. 16 Rz. 86 ff.).
E. 6.3 Der Begriff der "Obhut" reduziert sich unter neuem Recht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis und die Pflicht zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der tatsächli-
- 73 - chen Pflege und laufenden Erziehung, während das Aufenthaltsbestimmungs- recht (früher: "rechtliche Obhut") neu Teil des Sorgerechts ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.1; OGer ZH, LE140039 vom 15. Dezember 2014, E. II.2.5). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist, geht damit nicht notwen- digerweise die Errichtung einer gemeinsamen bzw. alternierenden (faktischen) Obhut einher. Eine solche kann indes bei gegebenen Voraussetzungen auch ge- gen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 142 III 612, E. 4.2).
E. 6.4 Eine alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile er- ziehungsfähig sowie gewillt und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen ei- nes im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen. So- dann erfordert eine alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen, weshalb deren praktische Umsetzung voraussetzt, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weite- res auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihre Kinder im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen würden, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berücksichti- gen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Kinder gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sin- ne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Mög- lichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu den beiden Elternteilen und Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch der Kinder ist Beachtung zu schenken, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig sind. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes-
- 74 - wohl ist, muss es entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zuzu- teilen ist. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (BGE 142 III 612, E. 4.3-4.4). Diese Kriterien gelten grundsätz- lich unabhängig davon, ob ein Obhutsentscheid im Rahmen eines Scheidungs-, Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens zu fällen ist (BGer, 5A_236/2016 vom
15. Januar 2018, E. 4.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.2).
E. 6.5 Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl der Beklagte wie auch die Klä- gerin erziehungsfähig sind (s. oben, E. 5.2). Alsdann ist davon auszugehen, dass die Parteien über eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen, die eine alternierende Obhut ohne Weiteres erlauben würde. Dies zeigt sich namentlich darin, dass die Übergaben der Kinder bisher problemlos verliefen und Absprachen zwischen den Eltern über die konkreten Betreuungszeiten – trotz vereinzelter Schwierigkeiten – im Allgemeinen doch ohne grössere Probleme möglich waren und auch eingehalten wurden. Darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin (vgl. act. 3 S. 23 f.). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass das Be- treuungskonzept des Beklagten – selbst für eine ganz überwiegende Betreuung der Kinder – als solches tauglich und mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (s. oben, E. 5.3.3). Dies galt selbstverständlich auch für das bisherige Betreu- ungskonzept der Klägerin, bevor sie ihre Wohnung in O._____ gekündigt hat. Bis anhin wohnten die Parteien in Gehdistanz zueinander und der Schulweg war für die Kinder von beiden Wohnungen aus zu Fuss zu bewältigen, sodass eine alter- nierende Obhut mit (mehr oder weniger) ausgeglichenen Betreuungsanteilen oh- ne Weiteres praktikabel gewesen wäre, ohne dass die Kinder einer übermässigen Belastung ausgesetzt worden wären. Für eine alternierende Obhut spräche so- dann der Umstand, dass die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen sehr gut sind (s. oben, E. 5.5.14) und dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertre- ter explizit den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu ver- bringen (act. 8/76 S. 2). C._____ sprach sich sogar dafür aus, jeweils eine Woche beim Beklagten und eine Woche bei der Klägerin zu wohnen, wobei offen bleiben kann, ob dies tatsächlich seinem genuinen Willen entsprach oder ob er hierbei – wie der Kindesvertreter erwägt – die Vorstellungen des Beklagten übernommen hat (act. 8/76 S. 2, 5). Gegen eine alternierende Obhut bzw. eine Ausdehnung der
- 75 - Betreuungsanteile des Beklagten spricht jedoch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse. C._____ und D._____ wurden bisher überwiegend von der Klägerin betreut (s. oben, E. 5.4); eine alternierende Obhut würde für sie eine erhebliche Veränderung in ihrem Alltag bedeuten.
E. 6.6 Entscheidend ist jedoch – beim heutigen Stand der Dinge – ein anderer Punkt: Die Klägerin führt aus, sie werde im Falle einer Verweigerung der Weg- zugsbewilligung in der Schweiz bleiben und wolle dann die Kinder weiterhin im bisherigen Umfang betreuen. Bis zum 30. September 2018 habe sie an der bishe- rigen Adresse eine andere Wohnung mieten können (vgl. act. 17/12). Für die Zeit danach würde sie gegebenenfalls eine andere Wohnung in der Nähe suchen. Zu- dem würde sie sich auch um eine neue Stelle in der Schweiz bemühen, was je- doch eine Weile dauern könnte (act. 16 Rz. 86). Es ist zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin für die Zeit nach dem
30. September 2018 eine neue Wohnung in der Umgebung finden wird und dass sie in geraumer Zeit auch eine neue Stelle als Sonderpädagogin wird antreten können. Das neue Umfeld der Klägerin ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Die Kinder aus diesem Grund vorüber- gehend – bis zur Klärung der neuen Wohn- und Arbeitssituation der Klägerin – unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und diesem die überwiegende oder gar alleinige Betreuung zuzuweisen, rechtfertigt sich aber nicht. Für die doch noch recht jungen Kinder ist die Kontinuität in der Betreuung und Erziehung wich- tig; ein mehrfaches Hin und Her gilt es zu vermeiden. C._____ und D._____ im heutigen Zeitpunkt unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und sie dann – im Rahmen einer Abänderung des vorliegenden Massnahmeentscheids – allenfalls nur kurze Zeit später wieder der Obhut der Klägerin zuzuweisen bzw. eine alternierende Obhut anzuordnen, wäre nicht in ihrem Wohl. Dasselbe gilt für eine Anordnung der alternierenden Obhut bereits zum heutigen Zeitpunkt, die dann vielleicht nur kurze Zeit später wieder in die eine oder die andere Richtung korrigiert werden müsste, wenn sich die Situation aufseiten der Klägerin geklärt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse drängt es sich in der heute noch unsicheren Situation deshalb erst einmal auf, die aktuelle Regelung beizubehalten, die dann zum gegebenen Zeitpunkt – und bei gegebenen Voraus-
- 76 - setzungen – allenfalls zugunsten einer geteilten Obhut oder – sofern die Klägerin keine Wohnung in der Nähe finden oder aus beruflichen oder sonstigen Gründen doch nicht länger in der Region O._____ bleiben wird – zugunsten einer alleinigen Obhut des Beklagten abgeändert werden kann.
E. 6.7 Folglich hat es bis auf Weiteres bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben, C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils). Bis auf Weiteres beizubehalten ist zudem auch die bisher praktizierte Rege- lung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den Kindern; Dispositivziffern 3a und 3c des angefochtenen Urteils sind entspre- chend anzupassen.
E. 7 Unterhalt
E. 7.1 Die von der Vorinstanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge (Disposi- tivziffern 4 und 5) hat der Beklagte nur teilweise angefochten, nämlich aus- schliesslich in Bezug auf die Regelung für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern; nur darauf richtet sich seine Berufung (Berufungs- anträge Ziffern 8 und 9, act. 2 S. 3 f.). Im verbleibenden Teil – d.h. in Bezug auf die Kindesunterhaltsbeiträge, die für die Zeit vor einem allfälligen Wegzug bzw. bei gänzlichem Ausbleiben eines Wegzugs geschuldet sind – hat er den vor- instanzlichen Urteilsspruch nicht angefochten. Auch seine Berufungsbegründung bezieht sich ausschliesslich auf die Unterhaltsregelung für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (act. 2 S. 36 ff.; vgl. auch act. 22 S. 17 ff.). Da ein Wegzug der Kinder aufgrund des vorliegenden Urteils nun aber nicht stattfinden wird, bleibt es damit für die Dauer des Scheidungsver- fahrens bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Regelung (Dispositivziffer 4, Ab- satz 1, erstes Lemma, und Absatz 2, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, erstes Lemma, und Absatz 2).
E. 7.2 Angefochten hat der Beklagte jedoch Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des vorinstanzlichen Urteils. Diesbezüglich stellt er einen genügenden Rechtsmittelantrag (s. oben,
- 77 - E. 2.6-2.7) und begründet seine Berufung hinreichend (act. 2 S. 36 ff.), weshalb darauf einzutreten ist (vgl. dazu oben, E. 2.2). Der Beklagte beantragt, es seien die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ für die Dauer des Scheidungsverfah- rens auf je EUR 542.– festzusetzen. Da ein solcher Wegzug der Kinder nun aber wie gesagt nicht stattfinden wird, besteht auch kein Anlass, eine entsprechende Unterhaltsregelung zu treffen. Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des angefochtenen Urteils sind des- halb – in Anwendung der Offizialmaxime über den beklagtischen Rechtsmittelan- trag hinaus (vgl. hierzu oben, E. 2.6) – ersatzlos aufzuheben.
E. 7.3 Angefochten hat der Beklagte sodann Dispositivziffer 7 des vorinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhalt). Er beantragt, es sei die – in der Höhe nicht be- anstandete – Pflicht des Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhalt an die Klägerin zeitlich bis zu einem allfälligen Wegzug Letzterer nach E._____ zu be- schränken und Dispositivziffer 7 um eine entsprechende Resolutivbedingung zu ergänzen. Da die Klägerin indes ohne Vorbehalt klargestellt hat, im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung für die Kinder in der Schweiz zu bleiben (act. 16 Rz. 86, 88), besteht auch für die Anordnung einer solchen Resolutivbe- dingung kein Anlass. Der beklagtische Berufungsantrag Ziffer 10 ist folglich ab- zuweisen.
E. 8 Edition
E. 8.1 Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin vom Beklagten – und im Säumnisfall von verschiedenen Drittpersonen – gestützt auf Art. 170 ZGB diverse Auskünfte und Unterlagen, welche sie im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren benötige, um die notwendigen Behauptungen zur Geltendmachung allfälliger un- terhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche aufstellen zu können (act. 8/34 S. 3, Rz. 130 ff., act. 8/69 S. 3, Prot. Vi., S. 11). Die Vorinstanz bejahte ein entspre- chendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin und verpflichtete den Beklagten un- ter Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Edition der beantragten Auskünfte und Unterlagen, "sofern dies nicht bereits erfolgt" sei. Das gegen Drittpersonen gerich- tete (bedingte) Editionsbegehren wies sie dagegen ab (act. 3 S. 77 ff.).
- 78 -
E. 8.2 Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, es sei die vorinstanzlich ange- ordnete Editionspflicht vollumfänglich aufzuheben. Hierzu macht er einerseits gel- tend, dass für das klägerische Editionsbegehren kein (aktuelles) Rechtsschutzin- teresse bestehe. In Bezug auf den Unterhalt sei die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bereits abgeklärt worden; zudem habe die Klägerin die Höhe seines Ein- kommens anerkannt. Soweit güterrechtliche Ansprüche betroffen seien, sei ein aktuelles Rechtsschutzinteresse deshalb zu verneinen, weil das Hauptverfahren noch gar nicht begonnen habe; die Klägerin könne dann im Rahmen ihrer Klage- begründung im Scheidungsverfahren darlegen, welche weiteren Unterlagen sie für die Begründung ihres Standpunktes benötige. Eine Dringlichkeit zur Anord- nung der Edition bestehe nicht. Andererseits beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz gar nicht geprüft habe, ob und inwiefern die verlangten Auskünfte bzw. Unterlagen schon ediert worden seien; insofern sei es unrichtig, ihn mit dem Vor- behalt "sofern dies nicht bereits erfolgt [sei]" zur entsprechenden Edition zu ver- pflichten. Konkret macht der Beklagte geltend, er habe bestimmte Unterlagen (Lohnausweise 2016 und 2017 sowie ein Kontoauszug eines ZKB Privatkontos), zu deren Edition er verpflichtet worden sei, bereits eingereicht (act. 2 S. 39 f.).
E. 8.3 Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsan- spruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflich- ten, welche heute namentlich in Art. 160 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Prozessuale Editionspflichten können ausschliess- lich im Rahmen eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO) in Beweisverfügungen festgelegt werden; Letztere erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können ohne Weiteres abgeändert werden (Art. 154 ZPO). Demgegenüber kann ein ma- terieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit
- 79 - einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufen- klage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits gerichtlich geltend ge- machten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Angesichts dessen, dass ein materielles Recht zur Beurteilung ge- langt, kommen die Art. 261 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Der richterliche Ent- scheid über den materiellen Auskunftsanspruch hat materielle Rechtskraft und un- terliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2.1; 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1).
E. 8.4 Ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht nur soweit, als die Erteilung von Auskünften oder das Vorlegen von Urkunden für die Beurtei- lung oder Geltendmachung von (anderen) materiell-rechtlichen Ansprüchen not- wendig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Der Gesuchsteller muss folglich ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Editionsanordnung ersucht. Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden. Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BGer, 5C.276/2005 vom 14. Feb- ruar 2006, E. 2.1; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5a; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.1; LY170017 vom 27. September 2017, E. III.3.1; KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 75 ff.).
E. 8.5 Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht,
- 80 - festzulegen. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätz- lich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruches, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5b; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.2; LY170017 vom
27. September 2017, E. III.3.2).
E. 8.6 Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Un- terlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte ge- richtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGer, 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4; OGer ZH, LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.3).
E. 8.7 Vorliegend macht die Klägerin explizit ausschliesslich materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZGB geltend, und zwar im Rahmen eines vor- sorglichen Massnahmeverfahrens, was ohne Weiteres möglich ist (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. d ZPO); sie beruft sich nicht auf prozessuale Editionspflichten. Gegenstand der Berufung ist sodann ausschliesslich eine gegen den Beklagten gerichtete Editionspflicht, nicht aber eine solche Dritter.
E. 8.8 Der Beklagte verneint ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin ganz allge- mein mit dem Hinweis, das Hauptverfahren habe noch gar nicht begonnen, wes- halb die Klägerin mit ihren Editionsanträgen auf das Scheidungsverfahren zu ver- weisen sei (act. 2 S. 40). Dies trifft nicht zu. Ein materiell-rechtlicher Auskunftsan- spruch nach Art. 170 ZGB kann – im Gegensatz zu prozessualen Editionsbegeh- ren – jederzeit auch in einem separaten, summarischen Eheschutz- bzw. Mass-
- 81 - nahmeverfahren zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden (Art. 271 lit. d i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), ohne dass der Hauptsacheanspruch, auf den sich das Editionsbegehren bezieht, bereits gerichtlich geltend gemacht worden sein muss. Dringlichkeit ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 2 S. 40) keine Voraussetzung. Materiell-rechtliche Editionsbegehren, mit welchen Ansprüche aus Güterrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt vorbereitet werden sollen, können deshalb auch bereits im Rahmen eines Eheschutz- bzw. Mass- nahmeverfahrens gestellt werden; den ansprechenden Ehegatten auf das Schei- dungsverfahren zu verweisen, wäre nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.6.1). Ebenfalls ins Leere geht der Einwand des Beklagten, seine Leistungsfähigkeit sei bereits abgeklärt worden und die Klä- gerin habe die Höhe seines Einkommens anerkannt (act. 2 S. 39 f.). Die bisheri- gen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die bisherigen Ausführungen der Klägerin bezogen sich – im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens – aus- schliesslich auf den ehelichen Unterhalt (Art. 163 und Art. 176 ZGB) bzw. den bis zum Scheidungsurteil geschuldeten Kindesunterhalt (Art. 276 und Art. 176 ZGB). Die Klägerin verlangt jedoch Edition zur Geltendmachung von (u.a.) nacheheli- chem Unterhalt (Art. 125 ZGB), der mit Ersterem nicht identisch ist. Insofern ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Erteilung von Auskünften bzw. dem Vorlegen von Urkunden zur Geltendmachung möglicher Ansprüche aus Gü- terrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich zu bejahen.
E. 8.9 Im Einzelnen verlangt die Klägerin zunächst Edition sämtlicher Lohnaus- weise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, "insbesonde- re betreffend [das] Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG" (act. 8/37 S. 3, act. 69 S. 3). Diese Unterlagen benötige sie zur Bezifferung nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie – weil auf den Zusatzblättern Angaben über Mitarbei- terbeteiligungen enthalten seien – zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprü- che (act. 34 Rz. 135). Der Klägerin und der Vorinstanz (act. 3 S. 78) ist ohne Wei- teres zuzustimmen, dass die Lohnausweise der vergangenen zwei Jahre erforder- lich sind, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu beziffern, und dass deren
- 82 - Beiblätter geeignet sind, Hinweise auf mögliche güterrechtliche Ansprüche zu vermitteln. Der Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass er die Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG der Jahre 2016 und 2017 (samt Beiblättern) anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2018 bereits eingereicht hat (Prot. Vi., S. 20), was auch die Klägerin anerkennt (act. 16 Rz. 110). Damit entfiel das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Edition dieser Urkunden nachträglich, weshalb die Vo- rinstanz das Editionsbegehren in diesem Umfang hätte als gegenstandslos ge- worden abschreiben müssen. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte vor Vorinstanz nur ganz allgemein und unsubstantiiert geltend gemacht hat, er hätte bereits "alle notwendigen Unterlagen eingereicht" (act. 8/74 Rz. 148). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 272 ZPO), zumal es sich beim Rechtsschutzinte- resse um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 f. ZPO). Bei der implizit vorgetragenen Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime festgestellt, handelt es sich nicht um ein unzu- lässiges Novum, sondern um eine Rüge der Rechtsverletzung (Art. 310 lit. a ZPO; BGE 138 III 374, E. 4.3; BGer, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.5). Da der Beklagte die genannten Lohnausweise bei der Vorinstanz eingereicht hatte und diese für die Vorinstanz leicht als solche erkennbar waren, hätte sie diese Tatsa- che von sich aus berücksichtigen müssen. Soweit Dispositivziffer 9 lit. a des an- gefochtenen Urteils den Beklagten also zur Edition der genannten Lohnausweise verpflichtet, ist diese aufzuheben und das entsprechende Begehren der Klägerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 8.10 Das klägerische Editionsbegehren Ziffer 7.1 lit. a (act. 8/34 S. 3, act. 8/69 S. 3) umfasst jedoch nicht nur Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren – allenfalls vorhandenen – Lohnausweise anderer Arbeitgeber des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 ("insbesondere"). Auch wenn der Beklagte (implizit) geltend macht, es bestünden neben den Lohn- ausweisen der H._____ (Schweiz) AG keine weiteren Lohnausweise bzw. habe er diesbezüglich bereits sämtliche Unterlagen eingereicht, so steht dies der Anord- nung einer entsprechenden Editionspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Der Aus- kunftsanspruch der Klägerin wird nämlich nicht bereits dadurch erfüllt oder ge-
- 83 - genstandslos, dass der Beklagte behauptet, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren (vgl. im Zusammenhang mit erbrechtlichen Informationsansprüchen BRÜCKNER/ WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., 2012, Rz 40). Ob der Editionsbeklagte sämtliche Auskünfte erteilt bzw. sämtliche Urkunden eingereicht hat, vermag das Gericht bei offen formulierten Editionsbegehren nur schwerlich zu prüfen. Viel- mehr hat die klagende Partei grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Gericht die offen formulierte Editionspflicht des Beklagten – gegebenenfalls unter Anordnung der direkten Vollstreckung (d.h. insbesondere der Strafdrohung) – in einem voll- streckbaren Erkenntnisurteil verankert. Bekräftigt die beklagte Partei alsdann ih- ren Standpunkt, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren, nachdem ein solches Urteil ergangen ist, so hat sich die klagende Partei bis zum Nachweis des Gegenteils damit abzufinden. Insoweit ist im Dispositiv durchaus der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Beklagte darlegen kann, inwiefern er der angeordneten Editionsschuld nicht nachkommen könne bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt sei. Etwas anderes muss freilich dann gelten, wenn sich die klagende Partei mit den bereits edierten Urkunden zufrieden gibt oder wenn das Gericht selbst zur Überzeugung gelangt, dass sämtliche der verlangten Unterlagen eingereicht bzw. sämtliche der geforderten Auskünfte wahrheitsgemäss erteilt wurden; nur in ei- nem solchen Fall entfiele das Rechtsschutzinteresse (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz 40; vgl. auch KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N 16). Dies ist vorlie- gend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin anerkennt die Erfüllung ihres Editionsbe- gehrens nur teilweise (act. 16 Rz. 110). Zwar bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass weitere Lohnausweise des Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 bestehen würden, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- klagte neben seiner Haupttätigkeit bei der H._____ (Schweiz) AG auch noch ge- wisse Nebeneinkünfte erzielte. Entsprechende Lohnausweise wären zu edieren. Dispositivziffer 9 lit. a des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne abzuändern.
E. 8.11 Weiter verlangt die Klägerin Edition sämtlicher vertraglicher Abreden des Beklagten mit allen aktuellen Arbeitgebern (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. b), Edition der vollständigen, unterzeichneten und nachweislich eingereichten Steuererklä- rungen 2016 und 2017 samt Beiblättern und Beilagen (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. c, act. 8/69 S. 3) sowie belegte Auskunft über den Bestand der Mitarbeiterak-
- 84 - tien des Beklagten und der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.) per 12. Juli 2017 (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. d). Die Klägerin legte vor Vor- instanz dar, inwiefern sie diese Auskünfte bzw. Unterlagen zur Geltendmachung möglicher unterhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche benötige. Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz sowohl ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin wie auch die Erforderlichkeit der Edition zur Geltendmachung der genannten Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von den bereits behandelten, nicht stichhaltigen Ein- wendungen (s. oben, E. 8.8) bringt der Beklagte hiergegen keine weiteren Bean- standungen vor (act. 2 S. 39 f.). Damit bleibt es insoweit bei der vorinstanzlichen Anordnung.
E. 8.12 Schliesslich verlangt die Klägerin Edition von Auszügen dreier auf den Be- klagten lautender Bankkonten per 12. Juli 2017. Diese benötige sie, um güter- rechtliche Ansprüche zu prüfen bzw. geltend zu machen; der 12. Juli 2017 sei der hierfür relevante Stichtag (act. 8/34 Rz. 137). Gestützt darauf bejahte die Vor- instanz ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sowie die Erforderlichkeit der Edi- tion zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von seinen bereits behandelten allgemeinen Einwendungen (s. oben, E. 8.8) macht der Beklagte hierzu geltend (act. 2 S. 39), er habe den mit Dispositivziffer 9 lit. e, erstes Lemma, des angefochtenen Urteils verlangten Kontoauszug des Pri- vatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Nr. 1, bereits mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2017 (act. 8/21) eingereicht (act. 8/23/11). Dagegen wendet die Klägerin zu Recht ein, dass es sich beim vom Beklagten edierten act. 8/23/11 um einen Auszug des fraglichen Kontos per 31. Juli 2017 handle, aus welchem lediglich ei- ne Buchung vom 13. Juli 2017 ersichtlich sei, während alle anderen Buchungen geschwärzt seien (act. 16 Rz. 111). Bei der einzigen nicht geschwärzten Buchung ist zwar unter dem Betreff "Valuta" das Datum des 11. Juli 2017 sowie dazu ein Saldo von CHF 7'832.37 ersichtlich (act. 8/23/11). Güterrechtlicher Stichtag ist aber das Datum der Einreichung der Scheidungsklage, d.h. der 12. Juli 2017 (Art. 204 Abs. 2 ZGB; act. 8/1; act. 8/34 Rz. 138). Ob der genannte Betrag auch dem Kontostand per 12. Juli 2017 entsprach, steht somit nicht fest. Insbesondere ist nicht ersichtlich, mit Valuta welchen Datums die nachfolgende(n) Transakti- on(en) verbucht wurden. Folglich ist die Editionsschuld des Beklagten nicht als er-
- 85 - füllt zu betrachten, weshalb es insoweit bei der von der Vorinstanz angeordneten Editionspflicht bleibt.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 90 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Zogg versandt am:
E. 9.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu tref- fen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfah- rens ist indes nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsa- che, sondern bereits an dieser Stelle zu befinden.
E. 9.2 Der Beklagte wird gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, respektive darzulegen, inwie- fern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist:
a) sämtliche Lohnausweise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, soweit nicht das Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen ist;
b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente;
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steu- ererklärungen 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);
d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), ins- besondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017;
e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Kon- ten mit dem Saldo per 12. Juli 2017:
- 89 - − Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; − Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; − UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3."
4. Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt (Dispositivziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 [Geschäfts-Nr. FE170146-I]).
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. Hinzu kommen die noch ausstehenden Kosten der Kindesvertretung.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositivzif- fer 5 hiervor werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit aus- reichend – mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten bezogen. Die Klägerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beklagten den von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 26, 27, 28/1-5 und 31, an den Kindesvertreter unter Beila- ge eines Doppels von act. 31 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9.3 Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie den kostenpflichti- gen Parteien zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Über die Höhe des Honorars des Kindesvertreters wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein (vgl. OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2a).
- 86 -
E. 9.4 Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer unabhängig vom Aus- gang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen, wenn diese im Hinblick auf das Kindeswohl jeweils ach- tenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (vgl. etwa OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2b). Solche Gründe können den Parteien vorliegend nicht abgesprochen werden. Weil das Berufungsverfahren ganz überwiegend Kinderbelange betrifft, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
E. 9.5 Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss (CHF 4'500.–) zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten zu bezie- hen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Be- klagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: " 2. Der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, wird abgewiesen.
- 87 -
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − Jede zweite Woche von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Montagmor- gen, Schulbeginn (erstmals per 16. August 2018). − Während der Hälfte der auf die Sommerferien 2018 folgenden Schulferien der Kinder, wobei die Parteien (mit Ausnahme der Herbstferien 2018) verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Be- klagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. − In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälf- te der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertage (24. und
25. Dezember). − Die Parteien sind berechtigt, ein abweichendes oder weiterge- hendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mit- sprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu ver- einbaren."
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Ge- schäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben.
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3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 9.1. Das Editionsbegehren der Klägerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, soweit die Lohnausweise des Beklagten der Jah- re 2016 und 2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg Urteil vom 22. August 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. März 2018; Proz. FE170146 Vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 25. Oktober 2017: (act. 8/24 S. 4 f., act. 8/32 S. 1 f.) " 1. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2011, für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.
2. Es sei die elterliche Betreuung wie folgt festzulegen: Die Eltern übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen vom Vater betreut und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmittag statt.
3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei die elterliche Betreuung wie folgt zu festzu- legen:
a. Der Vater betreut die Kinder jede zweite Woche von Donnerstag- mittag bis Dienstagmorgen.
b. Die Mutter betreut die Kinder in der übrigen Zeit.
4. Es seien die Feiertage paritätisch auf die Eltern zu verteilen, wobei der Va- ter die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Mittwochabend bis Ostermontag) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontag) sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am
25. Dezember betreut.
5. Es seien die Schulferien der Kinder hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wo- bei die Eltern zu verpflichten seien, die Aufteilung der Ferien und die übri- gen Modalitäten rechtzeitig im Voraus abzusprechen.
6. Eventualiter zu Antrag Ziff. 5 sei den Eltern abwechselnd die erste oder zweite Hälfte aller Schulferien zuzuteilen. Demgemäss sei der Vater be- rechtigt zu erklären, in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Hälfte aller Schulferien (Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Hälfte aller Schulferien mit den Kindern zu verbringen.
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 15. März 2018: (act. 8/74 S. 1 f.) " 1. Der Beklagte hält an seinen Anträgen vom 8. November 2017 fest.
2. Es sei Antrag Ziff. 2 der Klägerin betreffend Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ (geboren tt.mm.2008) und D._____ (geboren tt.mm.2011) ins Ausland zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen.
3. Es seien Antrag Ziff. 3.2. der Klägerin (Betreuung der Kinder nach Wegzug) und Antrag Ziff. 5.3. der Klägerin (Kinderunterhalt nach Wegzug) zur Abklä- rung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen.
4. Es sei der Klägerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ins Ausland zu wechseln und es seien die vom Gericht für geeignet erscheinenden Sicherungsmassnahmen zur Auf- rechterhaltung des bestehenden Zustandes anzuordnen.
5. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 vorstehend sei die Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach E._____ (Deutschland) zu verwei- gern.
6. Der Beklagte stellt mit Bezug auf Antrag Ziff. 5 vorstehend die folgenden Beweisanträge:
a) Es sei ein Gutachten über die Erziehungseignung von Vater und Mutter einzuholen.
b) Es sei ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob das Wohl der Kinder C._____ (geboren tt.mm.2008) und D._____ (geboren tt.mm.2011) besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit der auswanderungswilligen Mutter wegziehen oder wenn die Kinder sich beim zurückbleibenden Vater aufhalten.
7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten von C._____ und D._____ (zuzüglich Kinder- zulagen) zu bezahlen.
8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, angemessene monatliche Unterhalts- beiträge für die Klägerin persönlich zu bezahlen.
9. Es seien die weiteren Anträge der Klägerin abzuweisen.
- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." Weiter modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 15. März 2018: (Protokoll Vorinstanz S. 72 ff., sinngemäss) Die modifizierten Anträge Ziffern 2 und 3 der Klägerin (act. 8/77 S. 1) seien ab- zuweisen. Eventualiter sei der Beklagte bis auf Weiteres zu berechtigen und zu verpflich- ten, die Kinder C._____ und D._____ jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. Zusätzlich sei der Beklagte eventualiter zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ bis im Juli 2018 während den Ferien und Feiertagen wie folgt zu betreuen:
- 29. März 2018, 15.30 Uhr, bis 3. April 2018, 08.00 Uhr,
- 22. April 2018 bis 29. April 2018,
- 9. Mai 2018, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2018, 08.00 Uhr,
- 22. Mai 2018, 08.00 Uhr, bis 28. Mai 2018, 08.00 Uhr,
- 3. Juli 2018, 18.00 Uhr, bis 5. Juli 2018, 08.00 Uhr,
- 13. Juli 2018, 17.00 Uhr, bis 2. August 2018, 17.00 Uhr. Eventualiter sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- jede zweite Woche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmor- gen, Schulbeginn;
- jährlich zusätzlich während sechs Wochen Ferien.
- 5 - Vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 8. November 2017: (act. 8/34 S. 1 ff.) " 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, seien unter der alleinigen elterlichen Obhut der Klägerin zu belassen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinder ihren Wohnsitz am Wohnort der Klägerin haben.
2. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthalts- ort per Juli/August 2018 nach E._____ (Deutschland) zu verlegen.
3. Es sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 3.1. Bis 31. Juli 2018 bzw. bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland):
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag- morgen, Schulbeginn;
- monatlich an bis zu zwei zusätzlichen Tagen ab Schulschluss am Nachmittag oder ab Abend bis am darauffolgenden Morgen, wenn der Beklagte die entsprechenden Tage und die genauen Abhol- und Rückbringzeiten mindestens fünf Tage im Voraus der Klägerin ver- bindlich mitteilt;
- an Pfingsten von Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag;
- vom 25. Dezember 2017, 12.00 Uhr, bis 1. Januar 2018, 17.00 Uhr, wobei anzuordnen sei, dass die Klägerin die Kinder am 25. Dezem- ber 2017 auf 12.00 Uhr zu den Grosseltern des Beklagten nach F._____ (Deutschland) bringt und der Beklagte die Kinder am 1. Ja- nuar 2018 auf 17.00 Uhr nach G._____ (Österreich) bringt;
- jährlich zusätzlich während drei Wochen Ferien. 3.2. Ab 1. August 2018 bzw. nach dem Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland):
- monatlich an einem Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/ Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weih- nachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertagen;
- jährlich zusätzlich während vier Wochen Ferien, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die Feriendaten mindestens neun Monate im
- 6 - Voraus mit der Klägerin abzusprechen, ansonsten die Ferienwün- sche der Klägerin Vorrang haben. 3.3. Es sei anzuordnen, dass die Feiertagsregelung den übrigen Betreuungsre- gelungen und die Ferienregelung der regulären Betreuungsregelung vor- geht. 3.4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig vereinbaren können.
4. Dem Beklagten seien folgende Weisungen zu erteilen:
a) keine Betreuungszeiten direkt mit den Kindern abzusprechen;
b) sich an die mit der Klägerin getroffenen Abmachungen in Bezug auf die Kinder zu halten;
c) in Anwesenheit der Kinder gegenüber der Klägerin keine abfälligen und aggressiven Bemerkungen zu machen.
5. Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ 5.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 je Kind, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglich geschuldeter Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen, zu bezahlen, zahlbar ab 1. Dezember 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. 5.2. Zusätzlich sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kosten von C._____ und D._____ (schulische Fördermassnahmen, zahnmedizinische Behandlungen, usw.) je hälftig nach Vorlage der entsprechenden Rechnun- gen zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. 5.3. Es sei anzuordnen, dass sich die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1. bei Wohnsitz der Kinder in Deutschland um 40% reduziert.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar ab 1. Dezember 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
7. Materiell-rechtliche Auskunftsbegehren 7.1. Es sei der Beklagte gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Un- gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
- 7 -
a) sämtliche Lohnausweise 2016 mit allen Beiblättern, insbesondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG;
b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente;
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuer- erklärung 2016 samt allen Beiblättern und Beilagen;
d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), insbe- sondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017;
e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Kon- ten mit dem Saldo per 12. Juli 2017:
- Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1;
- Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2;
- UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3. 7.2. Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die H._____ (Schweiz) AG, … [Adresse] (betr. Anträge Ziff. 7.1. lit. a, b und d), das Gemeindesteueramt I._____, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. c), die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. e) und die UBS Switzerland AG, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. e) zur Edition der in Antrag Ziff. 7.1. erwähnten Urkunden zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 5. März 2018: (act. 8/69 S. 3) " 7.1. Es sei der Beklagte gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Un- gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
a) sämtliche Lohnausweise 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, ins- besondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG;
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuer- erklärung 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);"
- 8 - Weiter modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 15. März 2018: (act. 8/77 S. 1) " 2. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthalts- ort ab Juli 2018 nach E._____ (Deutschland) zu verlegen.
3. Es sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 3.1. Bis 31. Juli 2018 bzw. bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland):
- jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- an Ostern von Donnerstagabend vor Ostern bis Dienstagmorgen nach Ostermontag;
- jährlich zusätzlich während drei Wochen Ferien. […] Eventualiter [für den Fall, dass die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kin- der nach E._____ nicht bewilligt wird und die Klägerin deshalb nicht nach E._____ umzieht] sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Dienstagmorgen nach Ostermontag) und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr so- wie in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeierta- gen;
- jährlich zusätzlich während vier Wochen Ferien, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die Feriendaten mindestens neun Monate im Vo- raus mit der Klägerin abzusprechen, ansonsten die Ferienwünsche der Klägerin Vorrang haben."
- 9 - Anträge des Vertreters der Kinder vom 15. März 2018: (act. 76 S. 4 ff., sinngemäss)
1. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthalts- ort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen.
2. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter die alleinige Obhut der Kläge- rin zu stellen.
3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Beklagten zu regeln, wobei darauf zu achten sei, dass nicht nur Besuche des Beklag- ten bei den Kindern, sondern auch Besuche der Kinder beim Beklagten vorgesehen werden. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018: (act. 3) " 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, wer- den für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige elterliche Obhut der Klägerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz am Wohnort der Klägerin.
2. Der Klägerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach E._____ (Deutschland) zu verlegen.
3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
a) Bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutsch- land): − jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmor- gen, Schulbeginn; sowie − zusätzlich während folgenden Zeiten: − 29. März 2018, 15.30 Uhr, bis 3. April 2018, 08.00 Uhr, − 22. April 2018 bis 29. April 2018,
- 10 - − 9. Mai 2018, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2018, 08.00 Uhr, − 22. Mai 2018, 08.00 Uhr, bis 28. Mai 2018, 08.00 Uhr, − 3. Juli 2018, 18.00 Uhr, bis 5. Juli 2018, 08.00 Uhr, − 13. Juli 2018, 17.00 Uhr, bis 2. August 2018, 17.00 Uhr.
b) Nach dem Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutsch- land): − Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, davon abwechslungsweise ein Wochenende in der Schweiz und ein Wochenende in E._____ oder F._____, Deutschland. Die Klä- gerin wird verpflichtet, für die Hin- und Rückreise der Kinder bis zum Flughafen Zürich sowie ab dem Flughafen Zürich besorgt zu sein und die Kosten hierfür zu tragen. Der Beklagte wird verpflich- tet, die Kinder an den Wochenenden, an welchen er sie in Deutschland betreut, an ihrem Wohnort in E._____ abzuholen und sie wieder dorthin zurückzubringen. − In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälf- te der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertage (24. und
25. Dezember). − Während der Hälfte der Schulferien der Kinder, wobei die Partei- en verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahres- zahl.
- 11 -
c) Die Parteien sind berechtigt, ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu vereinbaren.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ für die Dauer des Scheidungsver- fahrens Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'980.– zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis zum Ende desjenigen Monats, in welchem die Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland) umzieht; hernach − Fr. 1'200.–, zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bis zur Rechtskraft des Scheidungsur- teils, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes D._____ für die Dauer des Scheidungsver- fahrens Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'950.– zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis zum Ende desjenigen Monats, in welchem die Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland) umzieht; hernach − Fr. 1'200.–, zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bis zur Rechtskraft des Scheidungsur- teils, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
6. Zusätzlich wird der Beklagte verpflichtet, während der Dauer des Schei- dungsverfahrens ausserordentliche Kosten von C._____ und D._____ (schulische Fördermassnahmen, usw.) nach Vorlage der entsprechenden
- 12 - Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, für diese Kosten aufkommen, und sofern sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, hat die Klägerin die entsprechenden Ausgaben einstwei- len alleine zu tragen; vorbehalten bleibt die gerichtliche Geltendmachung der Kosten.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem
1. Dezember 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zur Rechts- kraft des Scheidungsurteils für sie persönlich einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Der Beklagte ist berechtigt, die für Dezember 2017 bis und mit Februar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 9'924.– mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 7 in Verrechnung zu bringen.
9. Der Beklagte wird gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Unge- horsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides bzw. sofern eine Begründung verlangt wird, innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, sofern dies nicht bereits erfolgt ist:
a) sämtliche Lohnausweise 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, insbe- sondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG;
b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Ar- beits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mit- arbeiterbeteiligungs-Reglemente;
- 13 -
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuerer- klärungen 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);
d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), insbesondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017;
e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Konten mit dem Saldo per 12. Juli 2017: − Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; − Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; − UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3.
10. Alle weiteren oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
11. Der Entscheid über die Festsetzung und die Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit dem Hauptentscheid in der Sache.
12. [Mitteilung]
13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.): " 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei die Obhut für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2008) und D._____ (geb. tt.mm.2011) für die Dauer des Schei- dungsverfahrens beiden Parteien gemeinsam zu belassen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach
- 14 - E._____ (Deutschland) zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen.
3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Ur- teils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) abzuweisen.
4. Subeventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 der Antrag der Kläge- rin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. In Ergänzung zu Dispositiv-Ziff. 3.a) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 sei die elterliche Betreuung der Kinder C._____ und D._____ ab August 2018 wie folgt festzulegen: Die Eltern übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen vom Vater betreut und in den un- geraden Kalenderwochen von der Mutter. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmittag statt.
6. Es sei Dispositiv-Ziff. 3.b) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
20. März 2018 aufzuheben und es sei die Regelung der elterlichen Betreu- ung der Kinder C._____ und D._____ für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug nach E._____ (Deutschland) zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen.
7. Eventualiter zu Antrag Ziff. 6 sei Dispositiv-Ziff. 3.b) des Urteils des Be- zirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es seien die Partei- en zu verpflichten, eine Mediation durchzuführen, um die Kinderbelange, insbesondere die elterliche Betreuung der Kinder C._____ und D._____ für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug nach E._____ (Deutschland) einver- nehmlich zu regeln.
8. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu bezahlen: 542 EUR vom Zeitpunkt eines allfälligen Wegzugs der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland).
9. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu bezahlen: 542 EUR vom Zeitpunkt eines allfälligen Wegzugs der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland).
- 15 -
10. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mo- natliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 1'000.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens, maximal bis zu einem allfälligen Wegzug der Klägerin nach E._____ (Deutschland) zu bezahlen.
11. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei die Verpflichtung des Beklagten, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils des Bezirks- gerichts Uster vom 20. März 2018 die in lit. a bis lit. e der erwähnten Dispo- sitiv-Ziff. 9 aufgeführten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. [prozessuale Anträge]" der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 16 S. 2): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutre- ten ist, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten des Berufungsklägers." des Vertreters der Kinder (act. 18 S. 1): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Prozessual sei beantragt, dass über die Berufung bis 31. Juli 2018 ent- schieden wird." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2006 miteinander verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011. Seit Ok- tober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 3 S. 10). Am 12. Juli 2017 (act. 8/1) reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) die Scheidungsklage
- 16 - beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 stellte der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) seine Anträge zur Scheidung und machte ein (kurz begründetes) Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Anträgen anhängig (act. 8/24). Anläss- lich der Verhandlung vom 8. November 2017, an welcher die Vorinstanz zudem das Vorliegen des Scheidungsgrundes abklärte, begründete der Beklagte sein Massnahmebegehren weiter (act. 8/32), woraufhin die Klägerin Stellung nahm und ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen – insbesondere um Bewilligung des Wegzugs der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) – stellte (act. 8/34). Auf Antrag des Beklag- ten wurde die Verhandlung in der Folge unterbrochen (Protokoll der Vorinstanz [fortan Prot. Vi.], S. 11 ff.). Am 13. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz die Kinder C._____ und D._____ gemeinsam an (Prot. Vi., S. 17, act. 8/47). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 8/55) ernannte die Vorinstanz für die Kinder einen Ver- treter. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erweiterte die Klägerin ihr vorsorgliches Massnahmebegehren betreffend Edition (act. 69 S. 3). Am 15. März 2018 wurde die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, anlässlich wel- cher beide Parteien sowie der Vertreter der Kinder mehrfach Stellung nahmen (Prot. Vi., S. 20 ff.). Hierbei modifizierte der Beklagte sein Massnahmebegehren zweimal (act. 8/74 S. 1 f., Prot. Vi., S. 72 ff.), die Klägerin einmal (act. 8/77 S. 1); der Vertreter der Kinder stellte seinerseits Anträge (act. 76 S. 4 ff.). Mit (unbe- gründetem) Urteil vom 20. März 2018 entschied die Vorinstanz über die beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen gemäss dem einleitend wiedergegebenen Dispo- sitiv; auf Verlangen des Beklagten stellte sie den Parteien in der Folge die be- gründete Fassung zu (act. 3). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. 2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Den mit Ver- fügung vom 25. Mai 2018 (act. 5) eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'500.– leistete er rechtzeitig (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch des Beklagten um Er- lass eines superprovisorischen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen, abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten
- 17 - (act. 2 S. 4 ff.) und nach Anhörung der Klägerin (act. 11) sowie des Vertreters der Kinder (act. 10) wurde der Berufung mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (act. 14) teilweise – in Bezug auf Dispositivziffern 2 (Wegzugsbewilligung) und 9 (Edition) des angefochtenen Urteils – die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz ins Ausland oder innerhalb der Schweiz an einen Ort verlegt, von dem aus ein Besuch der bisherigen Schule durch die Kinder C._____ und D._____ nicht mehr gewährleistet ist, der Berufung auch in Bezug auf Dispositivziffern 1 (Obhut) und 3 (Betreuung bzw. persönlicher Verkehr) die aufschiebende Wirkung erteilt. Darüber hinaus wurden die Kinder C._____ und D._____ für diesen Fall und auf diesen Zeitpunkt hin für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt und der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Klägerin geregelt. Im übrigen Umfang – insbesondere hinsichtlich des beantragten vorsorglichen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen – wurden die prozessualen Anträge des Beklagten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klä- gerin und dem Vertreter der Kinder Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- gesetzt, welche sie mit Eingaben jeweils vom 2. Juli 2018 (act. 16 und 18) recht- zeitig und mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen einreichten. Mit Verfü- gung vom 5. Juli 2018 (act. 19) wurde dem Beklagten Frist zur freigestellten Stel- lungnahme angesetzt; eine solche reichte er mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (act. 22) rechtzeitig ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (act. 24) wurde der Klä- gerin sowie dem Kindesvertreter ebenfalls Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt, woraufhin diese eine solche mit Eingaben vom 20. Juli 2018 (act. 26) bzw. vom 23. Juli 2018 (act. 27) einreichten. Die Stellungnahme des Kindesver- treters (act. 26) wurde der Klägerin und die Stellungnahme der Klägerin (act. 27, 28/1-5) dem Kindesvertreter zugestellt (vgl. act. 29 und 30). Die Klägerin erklärte in der Folge Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (act. 31). Dem Beklagten sind diese Eingaben mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-91). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
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2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ist – unter anderem – die Frage, ob ein Wegzug der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) vorsorglich zu bewilligen ist sowie die Regelung der Obhut, der Betreuung und des persönlichen Verkehrs. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Be- gründungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zu- lässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Berufungskläger hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen kon- kreten Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetra- genen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wort- gleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Diese Begründungsanforderun- gen gelten grundsätzlich auch, soweit Kinderbelange betroffen sind, in welchen der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxi- me (Art. 296 Abs. 3 ZPO) gelten (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung wie auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungs-
- 19 - instanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Partei- en diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen; vielmehr hat sie sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Um- gekehrt kann aber auch die berufungsbeklagte Partei – um die Abweisung der Be- rufung zu erwirken und ohne Anschlussberufung zu erheben – in ihrer Berufungs- antwort (weitere) Beanstandungen vortragen und hierdurch das von der Rechts- mittelinstanz vorzunehmende Prüfprogramm auf Gesichtspunkte des angefochte- nen Entscheids erweitern, welche der Berufungskläger nicht in Frage gestellt hat. Hierfür gelten auch für die Berufungsantwort im Wesentlichen dieselben Begrün- dungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. BGer, 5A_438/2012 vom
27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH, LB150044 vom 13. Dezember 2016, E. II.3). In einem weiteren Schriftenwechsel bzw. einer darauffolgenden, unaufgeforderten Stellungnahme können indes keine neuen Beanstandungen mehr vorgebracht werden, dienen solche Äusserungsmöglichkeiten doch bloss der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und nicht dazu, Beanstandungen nachzuholen, die bereits während der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist hätten vorgebracht werden können und müssen (BGer, 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Innerhalb des so definierten Prüfpro- gramms ist die Berufungsinstanz freilich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechts- mittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – so namentlich in Bezug auf die
- 20 - Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Editionsbegehren –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Untersu- chungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt ferner nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mit- wirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grund- lagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen ver- zichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen wer- den, fällt für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt freilich, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersu- chungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Nach der Praxis der Kammer führt dies dazu, dass in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsbera- tung zuzulassen sind (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). Der Auffassung der Klägerin, verschiedene vom
- 21 - Beklagten vorgebrachte Noven seien unzulässig und deshalb nicht zu beachten (act. 16 Rz. 4), kann somit von vornherein nicht gefolgt werden, soweit Kinderbe- lange betroffen sind. 2.6. Die Berufungsschrift muss Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt bzw. beziffert sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; in der Regel ist zudem ein re- formatorischer Antrag in der Sache erforderlich (vgl. BGer, 4A_383/2013 vom
2. Dezember 2013, E. 3.2.1). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offi- zialmaxime, namentlich in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ob nämlich ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Dispositi- on der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen kön- nen oder nicht; die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt deshalb auch in Kinderbelangen voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechts- schutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Die formelle Prozessvoraus- setzung eines genügenden Rechtsmittelantrags betrifft jedoch nur die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens, während in der Folge – sofern genügende Anträge gestellt wurden – in Kinderbelangen keine Bindung an die Parteianträge besteht und auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (Offi- zialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617, E. 4; 5A_807/2012 vom
6. Februar 2013, E. 4.2.2). 2.7. Der Beklagte stellte hinreichende – insbesondere bezifferte – Berufungsan- träge. Die Klägerin moniert jedoch, der Berufungsantrag Ziffer 7 (eventualiter be- antragte Mediation, um die Kinderbelange nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern zu regeln; act. 2 S. 3) sei neu und der Berufungsantrag Ziffer 10 (Ehegattenunterhalt) habe der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert bzw. in zeitlicher Hinsicht beschränkt; dies stelle eine unzulässige Klage- änderung dar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 16 Rz. 90, 92, 94). Beru- fungsantrag Ziffer 7 sowie auch die Berufungsanträge Ziffern 8 und 9, welche der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert hat, betreffen Kinderbelange. Diesbezüglich sind zwar wie gesagt konkrete (bezifferte) Rechtsmittelanträge er- forderlich, andernfalls auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ist diese Prozessvo-
- 22 - raussetzung indes erfüllt, besteht keine Bindung an die Parteianträge. Folglich sind im Geltungsbereich der Offizialmaxime in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch neue (konkrete bzw. bezifferte) Rechtsmittelanträge zu- lässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zu- sprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Vorinstanz beantragt wurde. Soweit der klägerische Einwand Kinderbelange betrifft, ist er damit von vornherein unbegründet. Soweit er sich auf den Ehegattenunterhalt bezieht, wel- cher – abgesehen von einem Genehmigungserfordernis einer einvernehmlichen Regelung (vgl. BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5) – der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Rechtsmittelverfahren zudem dem Ver- schlechterungsverbot untersteht (vgl. BGer, 5A_386/2014 und 5A_434/2014 vom
1. Dezember 2014, E. 6), ist Folgendes zu erwägen: Diesbezüglich ist bereits vor erster Instanz eine Bezifferung erforderlich (vgl. BGer, 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.3); eine Änderung – d.h. Erweiterung – des Rechtsbegehrens ist im Berufungsverfahren alsbald nur noch unter den engen Voraussetzungen einer Klage- bzw. Gesuchsänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGer, 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 7). Jedoch muss der Beklagte, der sich einer beantragten Unterhaltszahlung widersetzt, vor erster Instanz seinen Antrag auf Klage- bzw. Gesuchsabweisung nicht beziffern; er kann vielmehr auch bloss "Ab- weisung" oder die Zusprechung "angemessener Unterhaltsbeiträge" verlangen oder überhaupt kein (explizites) Begehren stellen, in welchen Fällen grundsätzlich nicht von einer (teilweisen bzw. bezifferten) Klage- bzw. Gesuchsanerkennung auszugehen ist. Unterliegt der Beklagte indes vor erster Instanz, so hat er im Be- rufungsverfahren – erstmals – bezifferte Anträge zu stellen, wobei er auch bloss "Abweisung" (d.h. Zahlung überhaupt keiner Unterhaltsbeiträge) verlangen kann. Insofern kann er auch erstmals beantragen, es seien Unterhaltsbeiträge nur für eine bestimmte Zeit, d.h. befristet, zuzusprechen, zumal es sich hierbei gegen- über einem Abweisungsbegehren bloss um eine Einschränkung handelt (vgl. BGer, 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.2). Die Berufungsanträge des Be- klagten erweisen sich damit als zulässig.
- 23 -
3. Verletzung von Verfahrensgarantien 3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beklagte, er – und auch der Kindesvertre- ter – habe im Rahmen des zweiten Teils der vorinstanzlichen Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2018 (vgl. Prot. Vi., S. 20 ff.) nicht genügend Zeit gehabt, um sich mit den neuen Ausführungen und Unterlagen der Klägerin und des Kindesvertreters auseinanderzusetzen. Das Gericht habe um 16.00 Uhr einen Abbruch der seit 08.30 Uhr laufenden Verhandlung abgelehnt; der Beklagte sei stattdessen dazu gezwungen worden, eine Stellungnahme noch an dieser Verhandlung abzugeben. Es sei ihm zwar eine Verhandlungspause von 80 Minuten zur Vorbereitung eingeräumt worden, dies habe jedoch nicht gereicht. Er habe sodann gegen Ende der Verhandlung angekündigt, später noch weitere Unterlagen einzureichen; dies habe die Vorinstanz mit dem kurz auf die Verhand- lung folgenden Urteil jedoch verunmöglicht (act. 2 S. 10, 13, act. 22 S. 2). Damit rügt der Beklagte eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem macht er eine Verletzung des Rechts auf Beweis sowie der Un- tersuchungsmaxime geltend; darauf wird später zurückzukommen sein (s. unten, E. 5). 3.2. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es sei das rechtliche Gehör des Kindesvertreters verletzt worden, ist seine Rüge mangels Legitimation bzw. Be- schwer von vornherein unbegründet, da sich eine Partei nur auf die Verletzung des eigenen Gehörsanspruchs berufen kann, nicht aber auf die Verletzung des Gehörs einer anderen Partei bzw. des Kindesvertreters (vgl. BGer, 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.1; 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017, E. 3). Hinzukommt, dass der Kindesvertreter ausgeführt hat, er hätte genügend Zeit für die Vorberei- tung einer Stellungnahme gehabt (act. 26 S. 1). 3.3. Gemäss Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen) haben die Par- teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Ver- fahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kennt-
- 24 - nis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Dieses Replik- recht besteht zudem unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel ange- ordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Ge- suche um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), das grundsätzlich vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Diese hat einerseits den Zweck, eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO), sowie andererseits, den Sachverhalt insbesondere durch Parteibefragung zu ermitteln (Art. 272 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass sich der Massnahmegegner grundsätzlich – vorbehalten besonderer Dring- lichkeit (Art. 265 ZPO) – vor dem Massnahmeentscheid zum Gesuch äussern kann; ob dies schriftlich oder mündlich an der Verhandlung zu erfolgen hat, ist ei- ne Frage der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 253 ZPO). Ob sich die Parteien anschliessend – zur Wahrung des Replikrechts – schriftlich oder mündlich zum jeweiligen Vorbringen der Ge- genpartei äussern können, steht ebenfalls im Ermessen der Prozessleitung (Art. 124 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich nicht vorgesehen und angesichts der Natur des Summarverfahrens nur zurückhaltend anzuordnen (BGE 138 III 252, E. 2.1; BGer, 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Aus dem Gehörsanspruch folgt je- doch, dass den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren ist (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2.3-2.4; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2), wozu namentlich auch gehört, dass ihnen eine angemessene Be- denk- und Vorbereitungszeit eingeräumt wird; andernfalls würde das Replikrecht inhaltlich seiner Substanz beraubt. 3.4. Dass dem Beklagten die effektive Ausübung seines Repilkrechts verun- möglicht worden sein soll, trifft nicht zu. Die Verhandlung vom 8. November 2017 wurde abgebrochen, nachdem die Klägerin in ihrer mündlichen Stellungnahme zum beklagtischen Massnahmegesuch ihrerseits – überraschend – den Antrag
- 25 - gestellt und ausführlich begründet hatte, es sei den Kindern vorsorglich der Weg- zug zu bewilligen (Prot. Vi., S. 8 ff., 11 ff.). Anschliessend hatte der Beklagte über vier Monate Zeit, sich mit dem dann weitgehend bekannten Prozessstoff ausei- nanderzusetzen. Die Verhandlung wurde am 15. März 2018 fortgesetzt, wobei zunächst der Beklagte und dann der Kindesvertreter Stellung nehmen konnten und anschliessend die Parteien persönlich befragt wurden (Prot. Vi., S. 20 ff.). Da- raufhin replizierte die Klägerin mündlich (Prot. Vi., S. 59 ff.). Inwiefern es dem an- waltlich vertretenen Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sich innerhalb der hierfür von 16.00 bis 17.20 Uhr eingeräumten Verhandlungspause mit den an- lässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen der Klägerin und des Kindes- vertreters sowie den neu eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme vorzubereiten, ist nicht ersichtlich. Die Plädoyernotizen des Kin- desvertreters umfassen sechs Seiten (act. 8/76), jene der Klägerin neun Seiten (act. 8/77), was angesichts des Umfangs der übrigen Rechtsschriften doch über- schaubar ist; auch die Zahl der von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (act. 8/78/90-103) hielt sich in Grenzen (während der Beklagte seinerseits we- sentlich mehr Unterlagen einreichte [act. 8/75/1-45], mit welchen sich die Klägerin ebenfalls anlässlich der Verhandlung auseinandersetzen musste). Der Prozess- stoff war zudem den wesentlichen Grundzügen nach bekannt; Noven wurden nicht in einem Umfang eingebracht, der eine zusätzliche Vorbereitungszeit erfor- derlich gemacht hätte. Dass zu den anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien gemachten Ausführungen sogleich mündlich Stellung zu nehmen ist, entspricht im Übrigen der Praxis und dem summarischen Charakter des Mass- nahmeverfahrens. 3.5. Dass der Beklagte während der Verhandlung angekündigt haben soll, er werde nach der Verhandlung noch weitere Unterlagen einreichen, ist nicht belegt und wurde von der Vorinstanz auch nicht protokolliert (vgl. insb. Prot. Vi., S. 82). Ob er damit den Beginn der Urteilsberatung, der grundsätzlich mit dem Abschluss der Hauptverhandlung eintritt (vgl. BGE 138 III 788, E. 4.2; BGer, 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1), hätte hinausschieben – und damit das Einbringen weiterer Noven ermöglichen – können (Art. 229 Abs. 3 ZPO), kann deshalb offen bleiben.
- 26 - 3.6. An der Prozessführung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen; die Verfah- rensgarantien des Beklagten wurden nicht verletzt. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ohnehin im Rechtsmittelverfahren geheilt worden, da sich der Beklagte (mehrfach) äussern konnte, eine mögliche Verlet- zung nicht schwer wiegen würde und die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2).
4. Wegzugsbewilligung als vorsorgliche Massnahme 4.1. Nach neuem, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenem Recht stehen minderjäh- rige Kinder im Regelfall unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB); eine Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil allein erfolgt nur in ausgewiesenen Ausnahmefällen (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, ist neuerdings Teil des Sorgerechts und nicht mehr der Obhut (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die El- tern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder ersatzweise des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, sofern der neue Auf- enthaltsort entweder im Ausland liegt oder der Aufenthaltsortswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, das bisherige Betreu- ungsmodell oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGE 142 III 502, E. 2.3 und 2.4). Keiner Zu- stimmung bedarf hingegen ein blosser Wechsel des Aufenthaltsortes durch einen Elternteil allein (ohne die unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder), da der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern insofern Vorrang zukommt (BGE 142 III 481, E. 2; BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4.1). 4.2. Die Klägerin beabsichtigt, zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ noch im August 2018 nach E._____ (Deutschland) zu ziehen. Da sich der Beklagte diesem Vorhaben widersetzt, ist hierfür nach dem Gesagten eine behördliche Zustimmung erforderlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist zu- nächst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wegzugsbewilligung wie von der Klägerin beantragt auch bereits als vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO) erteilt werden kann.
- 27 - 4.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass ohne Hängigkeit eines Scheidungsver- fahrens der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren zur Erteilung der Weg- zugsbewilligung zuständig wäre und dass deshalb eine solche grundsätzlich auch in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren erteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei es zwar grundsätzlich vorzuziehen, darüber erst mit der Hauptsache und nicht bereits vorsorglich zu entscheiden, da dies eine umfassen- de Abklärung der Verhältnisse erlaube und ein solcher Entscheid zudem erhebli- che Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr mit dem zurückbleibenden El- ternteil habe. Ferner komme einer Erteilung der Umzugsbewilligung im Mass- nahmeverfahren präjudizielle Wirkung zu, sei doch nach erfolgtem Umzug eine abweichende Beurteilung im Endentscheid normalerweise kaum mehr zu erwar- ten, zumal dies eine einschneidende Veränderung für die Kinder darstelle. Im summarischen Massnahmeverfahren könne die Wegzugsfrage jedoch dann beur- teilt werden, wenn ein zeitnaher Entscheid notwendig sei. Insbesondere können, so die Vorinstanz, die für einen Umzugsentscheid notwendigen Sachverhaltsab- klärungen auch im Massnahmeverfahren erfolgen; in Kinderbelangen könne und müsse das Gericht nämlich auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweise erheben, die zur Sachverhaltsermittlung erforderlich seien. Im Vergleich zum or- dentlichen (Scheidungs-)Verfahren sei somit bloss das Beweismass herabge- setzt. Eine Notwendigkeit, über den geplanten Wegzug bereits mit vorsorglicher Massnahme zu entscheiden, sah die Vorinstanz unter anderem darin begründet, dass einerseits ein Urteil im Hauptverfahren bis zum geplanten Umzug nicht ge- fällt werden könne, und dass andererseits von der Hypothese auszugehen sei, dass die Klägerin tatsächlich per Juli bzw. August 2018 nach E._____ ziehe. Bei einem Wegzug der Klägerin müsse schlicht geregelt werden, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder beim Beklagten zurückbleiben sollen. Ferner sei ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ am wenigsten belastend, da er dann in Deutschland in eine neue, noch nicht bestehende Klasse eintreten könne; zudem spreche über- haupt die von den Kindern als Belastung empfundene Ungewissheit für einen schnellen Entscheid. Nur (aber immerhin) von untergeordneter Bedeutung sei in- des der von der Klägerin ins Feld geführte Aspekt, dass sie aufgrund ihres Alters nur bei einem Umzug im Sommer 2018 noch die Möglichkeit habe, in Deutsch-
- 28 - land "verbeamtet" zu werden. Damit sei es im Hinblick auf das Kindeswohl erfor- derlich, über die Wegzugsfrage bereits im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme zu entscheiden (act. 3 S. 16 ff.). 4.4. Hiergegen wendet der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtspre- chung ein, über die Frage einer Wegzugsbewilligung könne grundsätzlich nur im Hauptverfahren und nicht vorsorglich entschieden werden. Letzteres sei zwar nicht ausgeschlossen, müsse aber klar die Ausnahme bleiben; namentlich sei dies nur unter grösster Zurückhaltung und nur dann zulässig, wenn ein vorsorgli- cher Entscheid "notwendig" sei. Aufgrund der einschneidenden Veränderungen, welche ein Umzug mit sich bringe, habe ein vorsorglicher Massnahmeentscheid erhebliche präjudizielle Wirkungen; ein Zurückkommen auf den Wegzugsent- scheid sei nach bereits erfolgtem Umzug normalerweise kaum zu erwarten. Nur eine Beurteilung im Hauptverfahren ermögliche eine vollständige Sachverhaltsab- klärung, während dies im summarischen Verfahren – trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – nicht gewährleistet sei; namentlich lehne es ein Mass- nahmegericht tendenziell ab, umfangreiche Beweismittel abzunehmen. So habe die Vorinstanz denn auch den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ver- schiedene, vom Beklagten offerierte Beweismittel nicht abgenommen. Ferner sei im Massnahmeverfahren auch das Beweismass herabgesetzt; aufgrund der prä- judiziellen Wirkung und der Bedeutung des Entscheids erscheine aber nur das Regelbeweismass als sachgerecht. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich zwischen dem vorsorglichen Massnahme- und dem Eheschutzverfahren hinke, da Letzteres ein eigenständiges Verfahren sei und grundsätzlich definitiven Charak- ter habe (act. 2 S. 8 ff., 12 f.). Schliesslich, so der Beklagte, liege die von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit für einen Massnahmeentscheid nicht vor. Diesbezüglich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf zeitliche und nicht auf sachliche Aspekte abgestellt. Namentlich dürfe der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt nicht relevant sein. In sachlicher Hinsicht treffe zwar zu, dass ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ günstig sei; "günstig" heisse aber nicht "notwendig" und genüge deshalb nicht. Zudem sei der Zeitpunkt für D._____ ungünstig, da er nach nur einem Jahr die Klasse schon wieder wech- seln müsste. Die von der Vorinstanz sodann angeführte Ungewissheit bestehe
- 29 - immer, wenn gerichtlich über einen Umzug zu entscheiden sei, weshalb dies kein sachliches Kriterium sein könne. Schliesslich müsse auch der Aspekt der "Verbe- amtung" unmassgeblich sein, da dies nur die Höhe des zukünftigen Einkommens der Klägerin betreffe (act. 2 S. 11 ff.). 4.5. Die Klägerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vor- instanz an. Ferner macht sie geltend, dass aufgrund der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweismittel abgenommen werden könnten (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) und dass deshalb der (bestrittene) Vorwurf, es seien gewisse Beweismittel zu Unrecht nicht abgenom- men worden, nicht die Frage beeinflusse, ob über den Wegzug bereits vorsorglich entschieden werden könne, sondern nur die Richtigkeit des vorsorglichen Ent- scheids als solchen betreffe. Der von der Vorinstanz gezogene Vergleich mit dem Eheschutzverfahren sei zutreffend, da auch Letzterem nur provisorischer Charak- ter zukäme; namentlich sei eine Abänderung vereinfacht möglich und ein Ehe- schutzentscheid falle ebenfalls mit einem Scheidungsurteil dahin. Es sei nicht ge- rechtfertigt, bei nicht hängiger Scheidung über einen Wegzug sofort in einem Eheschutzverfahren zu entscheiden, während eine wegzugswillige Partei bei hängiger Scheidung unter Umständen mehrere Jahre auf einen Entscheid warten müsse; dies gelte umso mehr, als vorliegend in der Hauptsache von einer mehr- jährigen Verfahrensdauer auszugehen sei und der Beklagte dieses Verfahren immer wieder verzögere. Eine Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit für einen Mass- nahmeentscheid sieht die Klägerin ferner im Umstand, dass sie ihre Arbeitsstelle sowie ihre Wohnung in der Schweiz gekündigt und in Deutschland per 6. August 2018 eine neue Stelle angenommen habe; zudem finde der erste Schultag für C._____ und D._____ in E._____ am 9. bzw. 10. August 2018 statt. Schliesslich würde ein Verbleib der Kinder beim Beklagten das Kindeswohl gefährden, da die- ser aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, diese zu betreuen; auch deshalb sei ein vorsorglicher Massnahmeentscheid notwendig (act. 16 Rz. 5 ff.). 4.6. Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes (noch) miteinander verheiratet und ist ein Scheidungsverfahren (noch) nicht rechtshängig, ist – wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat (act. 3 S. 16) – das Eheschutzgericht im sum-
- 30 - marischen Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung der Wegzugsbewilli- gung (Art. 301a Abs. 2 ZGB) zuständig (Art. 176 Abs. 3 ZGB); dies haben die Par- teien zu Recht nicht in Frage gestellt. In einem solchen Fall kann das Eheschutz- gericht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen – wie etwa eine besondere Dringlichkeit – über die Frage eines Wegzugs entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Wegzugsentscheids das Schei- dungsverfahren mittlerweile eingeleitet wurde, in welchem Fall die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht entfällt. Diese Konstellation lag dem Urteil des Bun- desgerichts vom 30. August 2017, 5A_444/2017, zugrunde. Das Bundesgericht wandte in diesem Entscheid die materiellen Voraussetzungen von Art. 301a ZGB an, ohne Einschränkungen dahingehend zu machen, dass ein entsprechender Wegzugsentscheid in einem Eheschutzverfahren nur unter bestimmten Voraus- setzungen ergehen könne (BGer, a.a.O., E. 5.3). 4.7. Ist im Zeitpunkt, in welchem das Begehren um Bewilligung des Aufent- haltsortswechsels der Kinder gestellt wird, bereits ein Scheidungsverfahren zwi- schen den sorgeberechtigten Eltern anhängig, so entfällt eine eheschutzrichterli- che Zuständigkeit. Der Vorinstanz und der Klägerin ist indes darin beizupflichten, dass ein Wegzugsentscheid im Rahmen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nicht nur mit dem Endentscheid in der Hauptsache, d.h. als Scheidungsnebenfol- ge im Scheidungsurteil (Art. 133 Abs. 1 ZGB), getroffen werden kann, sondern auch bereits vorab in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb in ei- nem Massnahmeverfahren grundlegend andere Voraussetzungen gelten sollten, als in einem dem Scheidungsverfahren zeitlich vorangehenden Eheschutzverfah- ren. Ob ein Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren zu behandeln ist, hängt nicht selten von zeitlichen Zufälligkeiten ab; daran weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen, wäre nicht sachgerecht. Dies muss umso eher gelten, als ein einmal eingeleitetes Eheschutzverfahren auch dann als solches zu Ende zu führen ist, wenn vor des- sen Abschluss das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. BGE 138 III 646, E. 3.3.2; 129 III 60, E. 3; BGer, 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5).
- 31 - 4.8. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stellen das funktionale Äquivalent zu Eheschutzmassnahmen dar. Art. 276 Abs. 1 ZPO verweist auf die Bestimmungen über den Eheschutz und erklärt diese im vorsorglichen Massnah- meverfahren für sinngemäss anwendbar. Zwar besteht in Letzterem – anders als im Eheschutzverfahren – kein numerus clausus möglicher Massnahmen; abgese- hen davon gelten jedoch dieselben materiellen und prozessualen Regeln. Na- mentlich ist dieselbe Verfahrensart anwendbar, es gilt dasselbe Beweismass und es sind dieselben Beweismittel zulässig. Ferner weisen Eheschutz- und vorsorgli- che Massnahmeurteile hinsichtlich ihrer Rechtskraft und Beständigkeit denselben, provisorischen Charakter auf: Einerseits kommt solchen Entscheiden nur eine be- schränkte materielle Rechtskraft zu, weshalb sie unter erleichterten Vorausset- zungen abänderbar sind (vgl. BGE 141 III 376, E. 3.3.1 und 3.3.4). Andererseits ist deren Geltungsdauer ex lege beschränkt; ihre Wirksamkeit fällt ex nunc dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) oder ein Scheidungsurteil ergeht (vgl. BGE 138 III 583, E. 5.1). Insofern trifft die Auffassung des Beklagten, nur vorsorgliche Massnahme-, nicht aber Eheschutzentscheide hätten provisorischen Charakter (act. 2 S. 11), nicht zu. Zwar ist korrekt, dass sich an ein Eheschutzverfahren nicht zwingend ein Scheidungsverfahren anschliessen muss. Jedoch ist es auch bei einem laufenden (oder abgeschlossenen) vorsorglichen Massnahmeverfahren ohne Weiteres möglich, dass das Scheidungsbegehren, nicht aber das Mass- nahmegesuch, zurückgezogen wird; in einem solchen Fall fällt auch das Mass- nahmeverfahren (bzw. -urteil) nicht dahin (vgl. ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhalts- zahlungen im Familienrecht, FamPra 2018, S. 59 ff.). Es ist somit davon auszu- gehen, dass sich die Voraussetzungen, unter welchen über einen geplanten Wegzug vorsorglich entschieden werden kann, nicht grundlegend danach unter- scheiden, ob ein solcher Entscheid in einem Eheschutz- oder in einem vorsorgli- chen Massnahmeverfahren zu treffen ist. 4.9. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die "nötigen vorsorg- lichen Massnahmen". Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Fami- lie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln; es handelt sich dabei um sog. Regelungsmassnahmen. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind
- 32 - insofern die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 3 S. 12), im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungsprozess – gleich- ermassen wie im Eheschutzverfahren – grundsätzlich weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiel- len Recht (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.2; LY150004 vom
19. Juni 2015, E. II.6.1; LY140014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2.2; BK ZPO-SPYCHER, Art. 276 N 13). 4.10. Es trifft zu, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZPO) zum Ausdruck gebracht hat, dass solche angesichts der Rechts- kraft des bestehenden Scheidungsurteils nur ausnahmsweise anzuordnen seien, nämlich wenn besondere Umstände vorlägen und Dringlichkeit bestehe. Zudem würden bereits im Massnahmeverfahren dieselben strengen Voraussetzungen gelten wie im Abänderungsverfahren selbst; namentlich sei eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse erforderlich. In Bezug auf die Ertei- lung einer Wegzugsbewilligung erscheine es angesichts der damit verbunden Auswirkungen in der Regel angebracht, darüber erst mit der Hauptsache zu ent- scheiden, da dies eine vollständige Sachverhaltsabklärung erfordere (BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4; 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 4). Diese Erwägungen übertrug die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich auf den Fall vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und führte aus, es dürfe nur dann vorsorglich über die Erteilung einer Wegzugsbewilli- gung entschieden werden, wenn dies "notwendig" sei. Es gelte, Veränderungen im Leben der Kinder vor einem Endentscheid in der Hauptsache zu vermeiden, da dies präjudizierend wirken könne und es nicht zu einem schädlichen Hin und Her kommen solle. Würde die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes vorsorglich erteilt, wäre ein späteres Zurückkommen auf den Entscheid norma- lerweise kaum zu erwarten. Ein solch folgenschwerer Entscheid erfordere weit- reichende Sachverhaltsabklärungen, weshalb er im Rahmen des ordentlichen Scheidungsverfahrens und nicht – sofern nicht notwendig – im summarischen
- 33 - Massnahmeverfahren gefällt werden solle (OGer ZH, LY160046 vom
5. Dezember 2017, E. III.1.6.1). 4.11. Aus diesen Erwägungen will der Beklagte darauf schliessen, dass es an der Klägerin sei, im Einzelnen aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ein Umzug – und damit ein vorsorglicher Entscheid über eine entsprechende Weg- zugsbewilligung – bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens sachlich notwendig sei. Der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt dürfe als solcher nicht ausschlaggebend sein (act. 2 S. 11 f.). Dies trifft nicht zu. Entge- gen der von der I. Zivilkammer im oberwähnten Entscheid geäusserten Auffas- sung, wonach sich die wegzugswillige Partei im Rahmen der Prüfung der Not- wendigkeit eines vorsorglichen Wegzugsentscheids nicht darauf beschränken könne, ihr Recht auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit anzurufen, sondern sie darzulegen habe, weshalb ihr ein Zuwarten mit dem Umzug bis zum Scheidungs- urteil nicht zugemutet werden könne (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2), muss der vom Bundesgericht anerkannte (BGE 142 III 481, E. 2.4-2.6), auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehende Vorrang der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern bei genauer Be- trachtung auch bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren Geltung haben. Das Bundesgericht führte im erwähnten Leitentscheid aus, die Schweiz dürfe nicht aufgrund einer "faktischen Residenzpflicht" zu einem "Müttergefängnis" wer- den, weshalb die Motive des wegziehenden Elternteils – vorbehalten Rechtsmiss- brauch – nicht zur Debatte stehen dürfen und von der Hypothese auszugehen sei, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegziehe (BGer, a.a.O., E. 2.5). Aus dieser – zu akzeptierenden – gesetzgeberischen Wertung muss kon- sequenterweise folgen, dass auch eine zwar bloss vorübergehende, aber unter Umständen doch mehrere Jahre dauernde "faktische Residenzpflicht" nicht ge- wollt war, und dass eine Abwägung, ob dem wegzugswilligen Elternteil ein vor- übergehender, aber doch länger währender Verbleib in der Schweiz zugemutet werden könne, dem grundsätzlichen Vorrang der verfassungsmässigen Nieder- lassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zuwiderliefe. Insofern ist auch bereits im Massnahmeverfahren von der Hypothese auszugehen, dass der wegzugswilli-
- 34 - ge Elternteil wie geplant und auf den angekündigten Zeitpunkt hin wegzieht. Hier- von ging die Vorinstanz zu Recht aus (act. 3 S. 18 f.). 4.12. Sofern die Klägerin tatsächlich wie geplant im Sommer 2018 nach E._____ zieht, wovon wie gesagt auszugehen ist, so ist eine Entscheidung darüber, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder – bei Umteilung der Obhut – beim Beklagten bleiben sollen, unerlässlich. Bei einem Wegzug kann nicht unentschieden bleiben, was mit den Kindern während der verbleibenden Dauer des Scheidungsverfahrens geschehen soll. Der Umstand, dass die Klägerin – wie sie selbst ausführt (act. 16 Rz. 86) – in Wahrheit gar nicht wegziehen würde, falls eine Wegzugsbewilligung für die Kinder verweigert würde, darf hier nicht berücksichtigt werden; als Folge des höchstrichterlich anerkannten Vorrangs der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern ist diese Tatsache schlechterdings zu ignorieren. 4.13. Damit besteht in Fällen, in welchen in der Anfangsphase eines Schei- dungsverfahrens ein Wegzugsbegehren gestellt wird – ebenso wie wenn vor Ein- leitung eines Scheidungsverfahrens ein entsprechendes Eheschutzbegehren ge- stellt wird –, regelmässig eine Notwendigkeit, darüber vorsorglich zu entscheiden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt des Massnahmeent- scheids das Scheidungsurteil unmittelbar bevorsteht bzw. dieses auf den geplan- ten Wegzugszeitpunkt hin – oder kurze Zeit später – zu erwarten ist und eine "fak- tische Residenzpflicht" damit von vornherein entfiele bzw. sich auf eine relativ kurze Dauer beschränken würde. In einem solchen Fall erwiese sich ein vorsorg- licher Entscheid über den geplanten Wegzug in der Tat als "nicht notwendig". Dies ist vorliegend freilich nicht der Fall. Das Scheidungsverfahren steht erst am Anfang und ein Entscheid in der Hauptsache ist in näherer Zukunft nicht zu erwar- ten. Hinzu kommt der Umstand, dass ein Teilentscheid über die Wegzugsfrage in der Hauptsache wegen des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (bzw. der Scheidungsnebenfolgen; Art. 283 Abs. 1 ZPO) nicht möglich ist. Die Klägerin auf den Hauptsacheentscheid im Scheidungsurteil zu verweisen und einen Weg- zugsentscheid damit während des unter Umständen noch mehrere Jahre dauern- den Scheidungsverfahrens zu verweigern, wäre weder zumutbar noch mit der vor- rangigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Klägerin zu vereinbaren.
- 35 - Damit erweist sich ein vorsorglicher Entscheid über die Wegzugsbewilligung als notwendig. 4.14. Dem Einwand, eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswech- sels der Kinder habe präjudizierende Wirkung und nehme den Endentscheid im Scheidungsurteil weitgehend vorweg, ist Folgendes zu entgegnen: Erstens trifft es zwar zu, dass eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels ins Ausland den Hauptentscheid in nicht unerheblicher Weise präjudizieren kann, je- doch darf umgekehrt nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch eine Verwei- gerung der Wegzugsbewilligung oder eine Verweigerung eines vorsorglichen Ent- scheids überhaupt eine in ähnlichem Masse präjudizierende Wirkung haben mag. Macht die wegzugswillige und bisher hauptsächlich betreuende Partei von ihrer Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit Gebrauch und zieht – aufgrund der nicht vorliegenden Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder – alleine weg, geht damit zwangsläufig eine (vorläufige, wenigstens faktische) Obhutsumteilung einher; eine solche kann für den späteren Hauptsacheentscheid in ähnlichem Masse präjudizierend wirken, wie ein vorläufiger Wegzug der Kinder ins Ausland. Aber selbst wenn die wegzugswillige Partei aufgrund der nicht erhältlichen vorläu- figen Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder einstweilen auf einen Wegzug verzichten und die Kinder bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils wei- terhin in der Schweiz betreuen würde, hätte dies – wenigstens bei Kindern im Primarschulalter oder bei noch älteren Kindern – unter Umständen ebenfalls eine nicht unerhebliche präjudizierende Wirkung zur Folge. Je länger die Kinder näm- lich in der Schweiz verbleiben, hier zur Schule gehen, sich einen Freundeskreis aufbauen und sich mit der hiesigen Umgebung verwurzeln, desto unwahrscheinli- cher wird eine spätere Bewilligung eines Wegzugs. Bei einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Scheidungsverfahren könnte dies durchaus entscheidend sein, würde über einen Wegzug nicht bereits vorsorglich entschieden, zumal die nicht wegzugswillige Partei dann ein Interesse daran haben könnte, die Schei- dung hinauszögern. 4.15. Zweitens gilt für die Frage, ob ein Wegzug der Kinder zu bewilligen ist, die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb trotz Anwendbar-
- 36 - keit des summarischen Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung zum Tragen kommt (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Einwand des Beklagten, es wirke trotz Geltung der Untersuchungsmaxime weiterhin "der Charakter des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als summarische[s] Verfahren[…]" und ein Gericht lehne im Massnahmeverfahren "tendenziell mit Rücksicht auf das Ziel einer schnellen und nur vorläufigen Regelung umfangreichere Beweismassnahmen eher ab als im Hauptverfahren" (act. 2 S. 9; vgl. auch OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2 und III.2.1), erweist sich damit als unbegründet. Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO ist ernst zu nehmen und grundsätzlich – vorbehal- ten bleiben besonders dringliche Fälle – nicht etwa mit Blick auf den bloss provi- sorischen Charakter des Massnahmeentscheids zu relativieren. Es können und müssen sämtliche Beweismittel, die zur Feststellung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind, abgenommen werden; dazu zählen – soweit notwendig – auch Gutachten und Zeugenaussagen. In diesem Sinne darf ein vorsorglicher Weg- zugsentscheid nur und erst dann ergehen, wenn der massgebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde (vgl. OGer ZH, LY150042 vom 14. August 2015, E. 2.9.1). Auch hiervon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen (act. 3 S. 17 ff.). Wenn der Beklagte ihr vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig bzw. un- richtig abgeklärt und relevante Beweismittel nicht abgenommen (act. 2 S. 9 f., 12 f.), so betrifft dies – wie die Klägerin zutreffend bemerkt (act. 16 Rz. 6, 16 f.) – nicht die Frage, ob über einen Wegzug überhaupt im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens entschieden werden kann, sondern die Frage, ob ein ent- sprechender Massnahmeentscheid inhaltlich fehlerfrei ist. Darauf wird zurückzu- kommen sein (vgl. unten, E. 5). 4.16. Schliesslich wendet der Beklagte ein, das Massnahmeverfahren sei für ei- nen so folgenschweren Entscheid wie jenen über die Bewilligung eines Aufent- haltsortswechsels der Kinder ungeeignet, weil damit ein abgesenktes Beweis- mass einhergehe und die relevanten Tatsachen nur glaubhaft zu machen statt wie im ordentlichen Scheidungsverfahren strikte zu beweisen seien. Dies sei insbe- sondere deshalb problematisch, weil dies die Möglichkeit eröffne, eine antizipierte Beweiswürdigung auf Stufe "Glaubhaftmachen" vorzunehmen und die Abnahme von Beweismitteln mit der Begründung abzulehnen, eine bestimmte Tatsache
- 37 - (oder ihr Gegenteil) sei bereits glaubhaft gemacht worden (act. 2 S. 10 f.). Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Das Problem eines abgesenkten Beweis- masses, das sich mit der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Weg- zugsentscheids und dessen faktischer Tragweite in der Tat nicht ohne Weiteres verträgt, besteht indes gleichermassen, wenn über einen Wegzug im Rahmen ei- nes Eheschutzverfahrens zu entscheiden ist (was zweifelsohne möglich ist). Bei richtiger Betrachtung ist diesem Problem denn auch nicht damit zu begegnen, dass ein Wegzugsentscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren schlechter- dings zu verweigern und ins Hauptverfahren zu verweisen wäre, sondern damit, dass im Rahmen eines solchen Entscheides von einer antizipierten Beweiswürdi- gung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Angesichts der Folgenschwere und der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Wegzugsentscheides kann es nicht angehen, die Abnahme eines möglicherweise relevanten Beweismittels mit der Begründung abzulehnen, gestützt auf die bisher abgenommenen Beweise sei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache bereits glaubhaft gemacht (aber nicht strikte bewiesen). Anders als bei anderen Massnahmeentscheiden wä- re es hier nämlich nicht sachgerecht, mit dem abgesenkten Beweismass bloss ei- ne erleichterte Abänderbarkeit bzw. eine beschränkte materielle Rechtskraft ein- hergehen zu lassen und auf den Wegzugsentscheid bei Vorliegen eines verbes- serten Beweisergebnisses zu einem späteren Zeitpunkt (aber vor Abschluss des Scheidungsverfahrens) ohne Weiteres zurückzukommen; ein für die Kinder schädliches Hin und Her gilt es mit Blick auf das Kindeswohl gerade zu vermei- den. 4.17. Zusammenfassend ist ein Entscheid über die Wegzugsfrage im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu fällen. Zu beachten ist jedoch, dass trotz des summarischen Charakters des Verfahrens keine Beweismittelbeschrän- kung gilt, dass der Sachverhalt umfassend abzuklären ist und dass eine antizi- pierte Beweiswürdigung jedenfalls nicht mit der Begründung erfolgen darf, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache sei bereits glaubhaft gemacht.
- 38 -
5. Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder 5.1. Grundlagen 5.1.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswech- sel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voran zu stel- len. Es ist mithin – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblei- ben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was regelmässig eine Obhutsumtei- lung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat sich nicht an der Interventions- schwelle der Kindeswohlgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten; zudem ist sie auch unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls anzupassenden Kinderbelange (Obhut, Be- treuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwi- schen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgen- den Anpassung der Kinderbelange – d.h. insbesondere den zur Debatte stehen- den zukünftigen Betreuungsmodellen – eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.3-2.6; 142 III 502, E. 2.5-2.6; BGer, 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2-4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]). Ein tragfähiger Entscheid darüber, ob ausgehend vom Wegzug eines Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleiben des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nämlich nicht einfach im luftleeren Raum gefällt werden, sondern es bedarf hierzu einer konkre- ten Entscheidbasis, d.h. einer konkreten Vorstellung darüber, in welche Umge- bung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchs- konzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem
- 39 - Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde (BGE 142 III 502, E. 2.6; 142 III 481, E. 2.8). 5.1.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 498, E. 4.4; BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.3. Ist nur (aber immerhin) ein Elternteil willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegen- den Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, imperativ präju- diziert; eine nähere Diskussion des Kindeswohls läuft bei einer solchen Aus- gangslage von vornherein ins Leere (BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Die grundsätz- liche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Be- treuung zu sorgen, bilden somit gewissermassen die Grundvoraussetzungen da- für, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf. Ob dies vor- liegend aufseiten beider Parteien gegeben ist, wird in erster Linie zu prüfen sein. 5.1.4. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder
- 40 - soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom
30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.5. Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangs- punkt der Überlegungen. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen in ähnli- chem Umfang betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut), so ist die Aus- gangslage gewissermassen neutral. Es ist dann anhand weiterer Kriterien – na- mentlich der besseren Gewährleistung der Stabilität der Verhältnisse, des zu er- wartenden sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Umfelds, der in Aussicht stehenden Beschulung, der Erfüllung gesundheitlicher Bedürfnisse der Kinder sowie (bei älteren Kindern) deren Meinungsäusserung – zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.6. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich ge- lebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsmodell), wird es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Massgeblich sind jedoch auch in solchen Konstellationen stets die Umstände des Einzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung der Obhut (bzw. der überwiegenden Betreuungsanteile) an den anderen Elternteil – welche wie gesagt a priori voraus- setzt, dass dieser überhaupt fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfälti- gen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wie- derum auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei äl-
- 41 - teren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbil- dende Freundeskreis wichtig; hier kann der Verbleib in der Schweiz dem Kindes- wohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.7. Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise ist es für ein Kind nicht einerlei, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen ist oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob bei- spielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis zurückkehrt bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld zieht oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive geht. Schliesslich wird bei älteren Kindern mass- geblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.2. Erziehungsfähigkeit 5.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden insgesamt keine Hinwei- se für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien. Aufgrund des Um- gangs beider Elternteile mit den Kindern sowie angesichts deren äusserst enga- gierten Einsatzes in sämtlichen Kinderbelangen sei davon auszugehen, dass bei- de Parteien C._____ und D._____ ein liebevolles, vorsorgliches und förderndes Umfeld bieten würden. Die von den Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe – nämlich dass der Beklagte den bestehenden Loyalitätskonflikt der Kinder verstär- ken würde, dass die Klägerin die Kinder vom Beklagten entfremden wolle und nicht bindungstolerant sei und dass beide Parteien jeweils nicht kooperations- und kommunikationsfähig seien – seien allesamt unbegründet bzw. würden diese nicht auf eine allgemeine Erziehungsunfähigkeit einer der Parteien schliessen lassen. Es sei somit nicht notwendig, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien einzuholen (act. 3 S. 22 ff.). Zum selben Schluss kommt auch der Kin- desvertreter (act. 18 S. 4 ff.).
- 42 - 5.2.2. In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur noch geltend, die Klägerin beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden. So habe sie sich vehement dagegen gewehrt, dass der Beklagte bei offiziellen Fussballspielen der Kinder auf dem Fussballplatz anwesend sein dürfe, wenn diese in die Betreuungszeiten der Klägerin fallen würden. Sodann wolle bzw. akzeptiere sie zumindest, dass D._____ ihren neuen Partner, J._____, "Papi" nenne; zudem habe sie den Beklagten verschiedentlich schon als "biologi- schen Vater" bezeichnet. Dies begründe den Verdacht, dass die Klägerin mit dem geplanten Wegzug beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden (act. 2 S. 17 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Klägerin ist darin beizupflich- ten (vgl. act. 34 Rz. 26, act. 16 Rz. 30), dass sich der Beklagte in Zeiten, in wel- chen das Recht und die Pflicht zur Kinderbetreuung nach Absprache der Parteien bzw. (nunmehr) nach gerichtlicher Anordnung der Klägerin zukommt, grundsätz- lich aus dieser herauszuhalten hat. Es ist gewiss nicht förderlich, wenn er sich in die dann von der Klägerin auszuübende Kinderbetreuung einmischt. Nichts ein- zuwenden ist demgegenüber gegen eine blosse, passive Anwesenheit des jeweils nicht betreuenden Elternteils an offiziellen Fussballspielen, die insofern mit Schul- oder Musikaufführungen oder dergleichen vergleichbar sind. Gegen eine entspre- chende passive "Zuschauerrolle" wehrt sich die Klägerin denn auch gar nicht (vgl. act. 34 Rz. 26). Die (bestrittene) Behauptung, dass die Klägerin von D._____ (ak- tiv) verlange, dass dieser "Papi" zu J._____ sage, ist durch nichts belegt. Gegen den (unstrittigen) Umstand, dass sie dies bloss (passiv) toleriere, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit den Kindern anhand eines Kinderbuches besprochen habe, dass es unter- schiedliche Familientypen und daher auch unterschiedliche Möglichkeiten gebe, wie Menschen bezeichnet werden könnten, und dass den Kindern niemand vor- schreiben solle, wen sie wie zu nennen hätten; nur in diesem Kontext habe sie den Beklagten als "biologischen Vater" bezeichnet (act. 16 Rz. 30 ff.). Mit der Vor- instanz (act. 3 S. 22 ff.) und dem Kindesvertreter (act. 18 S. 4 ff.) ist davon aus- zugehen, dass diese Umstände in keiner Weise geeignet sind, die Bindungstole- ranz bzw. die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie Ausdruck einer (legitimen) liberalen Haltung in Bezug auf mögliche Familien-
- 43 - strukturen, was als solches im Rahmen einer auf Eigenverantwortung gerichteten Erziehung durchaus auch mit den Kindern besprochen werden kann. Von einer Absicht, die Kinder vom Beklagten entfremden zu wollen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 5.2.3. Wenn der Beklagte der Vorinstanz schliesslich vorwirft, die für die Um- zugsmotive der Klägerin relevanten Tatsachen unrichtig festgestellt zu haben (act. 2 S. 18), so verkennt er, dass diese – abgesehen von Fällen des Rechts- missbrauchs – schlicht unerheblich sind (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dass die Klä- gerin offensichtlich nur deshalb nach E._____ ziehe, um die Kinder vom Beklag- ten zu entfremden, sonst aber überhaupt keine plausiblen – wenn allenfalls auch nur für sie, nicht aber für die Kinder unmittelbar relevanten – Gründe dafür habe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Von einer Entfremdungsabsicht bzw. ei- nem rechtsmissbräuchlichen Umzug kann damit keine Rede sein. 5.2.4. Die Klägerin bestreitet die Erziehungsfähigkeit des Beklagten (sinngemäss) auch in ihrer Berufungsantwort und lässt ausführen, sie habe vor Vorinstanz sach- lich dargelegt, inwiefern der Beklagte die Loyalitätskonflikte der Kinder verstärke und inwiefern seine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit unzureichend seien. Die von ihr erwähnten Vorfälle habe die Vorinstanz zu Unrecht bagatelli- siert und nicht berücksichtigt (act. 16 Rz. 29). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen bloss ihr Vorbringen vor Vorinstanz bzw. verweist sie auf dieses. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Be- gründung der in der Berufungsantwort neu erhobenen Beanstandungen nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2-2.3). Auf diese Einwände ist folglich nicht weiter einzugehen. 5.2.5. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in gleichem Masse erziehungsfähig sind. Ein Gutachten über die Erziehungsfähig- keit der Parteien einzuholen, erübrigt sich damit. 5.3. Tauglichkeit und Angemessenheit der zukünftigen Betreuungskonzepte 5.3.1. Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Klä- gerin wegzuziehen oder beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben, überhaupt
- 44 - stellt, ist wie gesagt erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebe- nenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestal- tung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte ste- henden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umset- zung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Es sind somit die von den Parteien aufgestellten Konzepte, die sie für den Fall eines Wegzugs der Kinder nach E._____ bzw. bei einem Verbleib in der Schweiz jeweils vorsähen, näher zu betrachten. 5.3.2. Betreuungskonzept der Klägerin 5.3.2.1. Bereits vor Vorinstanz hat die Klägerin das von ihr für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgesehene Betreuungskonzept den Konturen nach hin- reichend deutlich umrissen. Die Vorinstanz erachtete dieses zu Recht als tauglich und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar (act. 3 S. 29 f.). Mit ihrer Stel- lungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung (act. 11) und ihrer Berufungs- antwort (act. 16) brachte die Klägerin alsdann verschiedene Noven ein, womit die mögliche Betreuungssituation der Kinder weiter konkretisiert wurde: Ihr Partner, J._____, habe nun in E._____ (… [Adresse]) ein Einfamilienhaus gekauft, in wel- ches sie mit ihm und den Kindern einziehen wolle (act. 11 Rz. 13, act. 16 Rz. 40, act. 12/2). C._____ sei am K._____-Gymnasium in E._____ aufgenommen wor-
- 45 - den; der erste Schultag finde am 10. August 2018 statt. D._____ würde die L._____-Schule in E._____ besuchen und dort gleich in die dritte Klasse eintre- ten; der erste Schultag sei am 9. August 2018 (act. 11 Rz. 14 f., act. 16 Rz. 10, act. 12/3, 12/5, 17/1). Ferner sei die Klägerin für eine Teilzeitstelle von 14 Wo- chenstunden (ca. 50 %) in der Förderschule an der … in E._____ ausgewählt worden, welche sie per 6. August 2018 angenommen habe (act. 11 Rz. 18, act. 16 Rz. 10, 40, act. 12/8). Die Fahrzeit vom vorgesehenen Wohnort betrage mit dem Auto ca. fünf Minuten, mit dem Fahrrad ca. acht Minuten. Den Stunden- plan habe die Schule noch nicht erstellt. Aufgrund des Blockunterrichts in Deutschland, wonach grundsätzlich (ausser bei älteren Kindern) nur vormittags bis 13.00 bzw. 13.30 Uhr unterrichtet werde, sei es aber unwahrscheinlich, dass die Klägerin nachmittags werde arbeiten müssen; gegebenenfalls würde dies höchstens einen Nachmittag betreffen. Vorbereitungen für die Schule würde die Klägerin – wie bisher – abends erledigen, wenn die Kinder im Bett seien. Folglich wäre die Klägerin an gewissen Tagen in Randzeiten – etwa eine halbe Stunde morgens und u.U. nach dem Unterricht über den Mittag – sowie allenfalls an ei- nem Nachmittag pro Woche auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies sei jedoch kein Problem, da die Schulen jeweils ganztägige Betreuungsprogramme anbieten würden. D._____ würde an maximal zwei Tagen pro Woche im Hort Mittag essen; C._____ würde im Gymnasium jeweils in der Mensa mit Schulkameraden essen (act. 16 Rz. 40, Prot. Vi., S. 31, 35 f.). 5.3.2.2. Der vom Beklagten sowohl vor Vorinstanz (act. 74 Rz. 77) wie auch in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 20) erhobene Einwand, der Klägerin könnte eine Arbeitsstelle zugeteilt werden, die weit weg vom vorgesehenen Wohnort liege, sodass erheblich mehr Fremdbetreuung anfallen würde, hat sich mit den von der Klägerin nunmehr eingebrachten (unbestrittenen) Noven erübrigt. Dasselbe gilt für seinen Einwand, das Pensum der Klägerin stehe nicht fest und könne mehr als 50 % betragen (act. 2 S. 20 f.). 5.3.2.3. Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe die von ihm geäusserte Befürchtung, dass die Klägerin allenfalls auch nachmittags arbeiten müsse und entsprechend erheblich mehr Fremdbetreuung notwendig werden würde, "ge-
- 46 - stützt auf Mutmassungen" zurückgewiesen (act. 2 S. 20). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Nachmittagsarbeit angesichts der in Deutschland üblichen Blockzeiten unwahrscheinlich sei und höchstens einzelne Nachmittage betreffen würde (act. 3 S. 30), seien "nicht nachvollziehbar" (act. 2 S. 20). Dieses Vorbrin- gen des Beklagten genügt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungs- begründung nicht (vgl. oben, E. 2.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin sei angemerkt, dass der Schluss der Vorinstanz, erhebliche Nachmit- tagsarbeiten würden angesichts der Blockzeiten unrealistisch erscheinen, durch- aus nachvollziehbar ist und dass selbst wenn die Klägerin an gewissen Nachmit- tagen arbeiten müsste, eine Fremdbetreuung – wie sie auch der Beklagte in sei- nem Betreuungskonzept vorsieht – ohne Weiteres möglich und mit dem Kindes- wohl zu vereinbaren wäre. 5.3.2.4. In Bezug auf die mögliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beklagten (bzw. möglicher Betreuungsanteile des Letzte- ren) bringt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort neu vor, der Beklagte habe sich mit E-Mail vom 13. Juni 2018 (act. 17/4) erstmals zu einem Besuchs- bzw. Be- treuungskonzept für den Fall eines Wegzugs geäussert und mit einer Excel-Datei angeboten, er könne die Kinder jedes vierte Wochenende in Deutschland, jeweils von Mittwoch, 17:00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, und jedes vierte Wochenende bei sich in der Schweiz (Hinflug jeweils Freitag nachmittags, Rückflug jeweils Sonntag spätnachmittags) betreuen (act. 16 Rz. 23, act. 17/5); dies sei mit einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 90 % ohne Weiteres zu vereinbaren (act. 27 Rz. 20). Dem hält der Beklagte entgegen, diese vorgeschlagene Regelung sei ausdrücklich nur vorläufig und nur für den (nicht eingetretenen) Fall bestimmt ge- wesen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde (vgl. act. 17/4 S. 2). Er habe einen abrupten Abbruch des persönlichen Verkehrs verhindern wollen. Bei dieser Regelung hätte er Urlaub beziehen müssen, was langfristig bei einem 80 %-Pensum aber nicht möglich gewesen wäre. Sollte es tatsächlich zu einem Umzug kommen, möchte er die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie be- antragt in einer Mediation geregelt haben (act. 22 S. 8 ff., 17).
- 47 - 5.3.2.5. Der Beklagte bringt zwar zutreffend vor, dass er das von ihm vorgeschla- gene Besuchs- bzw. Betreuungskonzept ausdrücklich als nur vorläufige Regelung bezeichnet habe (act. 17/4 S. 2). Inwiefern diese vorläufige Regelung jedoch mit einem Arbeitspensum von 80 % – bei gegebener Flexibilität der Arbeitgeberin (s. dazu sogleich, E. 5.3.3) – nicht auch längerfristig zu vereinbaren wäre, leuchtet nicht ein, zumal die Belastung des Beklagten im Falle einer Wegzugsverweige- rung erheblich grösser wäre. Dies ist indes nicht entscheidend. Selbst wenn ein persönlicher Verkehr nur im Rahmen der von der Vorinstanz für die Zeit nach ei- nem Wegzug vorgesehenen Besuchsregelung möglich sein sollte, welche auch der Beklagte nicht als unzumutbar oder unangemessen rügt, liesse sich ein – ge- messen an der Distanz zwischen den Wohnorten – doch immer noch recht aus- gedehnter Kontakt zwischen den Kindern und dem Beklagten realisieren. Danach würde Letzterer die Kinder jeweils jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonn- tagabend) in Deutschland, jedes vierte Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) bei sich in der Schweiz sowie zur Hälfte an den Feier- und Ferientagen betreuen (act. 3, S. 46 ff. und Dispositivziffer 3b). Das von der Klägerin für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgeschlagene Betreuungs- und Besuchskonzept er- weist sich insofern als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. 5.3.3. Betreuungskonzept des Beklagten 5.3.3.1. Die Vorinstanz erachtete auch das vom Beklagten für den Fall eines Ver- bleibs der Kinder in der Schweiz – bei gleichzeitigem Wegzug der Klägerin nach Deutschland – vorgesehene Betreuungs- und Besuchskonzept im Grundsatz als angemessen und mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Beklagte habe sein Pensum als IT-Consultant auf 80% reduziert; dies sei einstweilen befristet, könne aber auch in Zukunft so weitergeführt werden. Seine Arbeitgeberin, die H._____ (Schweiz) AG, sei in Bezug auf Anpassungen, die aufgrund der Kinderbetreuung notwendig würden, äusserst entgegenkommend. Eine Anwesenheitspflicht beste- he grundsätzlich nicht und es sei generell ein Arbeiten im "Home-Office" erlaubt; zudem habe er keine festen Arbeitszeiten, sondern sei völlig flexibel. Es würden jedoch gelegentlich Reisen zu Kunden notwendig werden. Während dies früher noch viel häufiger der Fall gewesen sei, kämen heute – aufgrund der nunmehr
- 48 - vorwiegend virtuellen Tätigkeit des Beklagten – praktisch keine mehrtägigen Aus- landreisen mehr vor, wohl aber immer noch Tagesaufenthalte in Bern und Basel sowie zweitägige Reisen nach München und … [Ort in Deutschland] (act. 3 S. 30 f.). Der vom Beklagten vorgelegte Betreuungsplan (act. 8/75/31) sehe eine Fremdbetreuung jeweils am Montag- und Donnerstagmittag im Kinderhort sowie an zwei für Reisen vorgesehenen Tagen pro Monat (inklusive Übernachtung) durch die bisherige Kinderbetreuerin M._____ vor. Am Montag und Donnerstag würde der Beklagte im Büro in N._____ und in den restlichen Zeiten – neben der Kinderbetreuung – im "Home-Office" arbeiten. Dies erachtete die Vorinstanz als realistisch, da die Kinder keine Betreuung rund um die Uhr mehr benötigen wür- den, sondern sich selbst beschäftigen könnten (act. 3 S. 31). Einen ersten Vorbe- halt brachte die Vorinstanz jedoch in Bezug auf mögliche mehrtägige Geschäfts- reisen des Beklagten an (act. 3 S. 31 f.). Obschon deren Häufigkeit in den letzten Jahren stark abgenommen habe, sei davon auszugehen, dass solche nach wie vor vorkommen würden. In seinem Betreuungskonzept sähe der Beklagte vor, dass er solche Reisen in jene Zeiträume legen könne, in welchen die Klägerin die Kinder in den Ferien betreue. Dies erachtete die Vorinstanz als unrealistisch. Ent- sprechend sei das Betreuungskonzept des Beklagten in diesem Punkt "ungenü- gend" (act. 3 S. 32); dennoch erachtete sie dies letztlich aber offenbar nicht als entscheidend (vgl. act. 3 S. 33, 41). Einen zweiten Vorbehalt äusserte die Vo- rinstanz dahingehend, dass sich ernsthaft die Frage stelle, ob es tatsächlich rea- listisch sei, dass der Beklagte sein 80%-Pensum mit einer umfassenden Kinder- betreuung vereinbaren könne bzw. ob ihn dies nicht überfordern würde. Für ent- scheidend hielt sie dies letztlich aber offenbar auch nicht (act. 3 S. 33, 41). 5.3.3.2. In ihrer Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie in ihrer Berufungsantwort brachte die Klägerin alsdann die (unbestrittenen) Noven vor, sie hätte den Mittagstisch in O._____ mit Schreiben vom 23. April 2017 (act. 12/7) gekündigt und die Kinderbetreuerin M._____ stehe nicht (mehr) zur Verfügung (act. 11 Rz. 17, 25, act. 16 Rz. 11; vgl. auch act. 27 Rz. 2 f., 14); folg- lich erweise sich das Betreuungskonzept des Beklagten als "völlig unzureichend". Dass die Klägerin den Mittagshort in O._____ eigenmächtig kündigte, obschon ihr klar sein musste, dass ein Umzug nach E._____ nicht definitiv feststehen und der
- 49 - Mittagshort fester Bestandteil des Betreuungskonzepts des Beklagten sein würde, und sie dieses Konzept nun (unter anderem) aus eben diesem Grund als unzu- reichend kritisiert, mutet seltsam an. Auch scheint merkwürdig, dass die bisherige Kinderbetreuerin, M._____, die dem Beklagten zuvor noch schriftlich bestätigt hat- te, für die Kinderbetreuung weiterhin zur Verfügung zu stehen (act. 8/75/31a), nun offenbar doch nicht dazu bereit sein soll, was sie der Klägerin ebenfalls schriftlich bestätigt hat (act. 12/9). Dies mag auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Kin- derbetreuerin zurückzuführen sein. Auch mag zutreffen, dass sie die Kinder nur dann betreuen möchte, wenn dies im Einverständnis mit beiden Elternteilen ge- schieht (vgl. act. 27 Rz. 2 f.). Weshalb sich die Klägerin aber gegen eine Betreu- ung durch die bisherige Kinderbetreuerin wehren sollte, ist – abgesehen davon, dass sie sich dadurch offensichtlich einen Vorteil im vorliegenden Prozess ver- schaffen und das Betreuungskonzept des Beklagten dadurch in Frage stellen will
– schlicht nicht ersichtlich. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes of- fen bleiben. Mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (act. 22) brachte der Be- klagte nämlich die Noven vor, er habe Frau P._____ als Ersatz gefunden, welche die Kinderbetreuung anstelle von M._____ übernehmen würde, und er habe im Hort O._____ (wieder) zwei Plätze für den Mittagstisch reservieren können (act. 22 S. 3 ff., act. 23/2, 23/6-7). Damit erübrigen sich die entsprechenden Ein- wände der Klägerin. Ihr neues Vorbringen, Frau P._____ sei über 70 Jahre und das eingereichte Arbeitszeugnis über zehn Jahre alt, ist nicht stichhaltig. Dafür, dass Frau P._____ für die Kinderbetreuung ungeeignet sein soll, bestehen keiner- lei Anhaltspunkte. 5.3.3.3. Ferner reichte der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2018 ein neues, überarbeitetes Betreuungs- und Besuchskonzept ins Recht (act. 22 S. 4 f., act. 23/1). Danach würde er am Montag und Freitag Vollzeit arbeiten und diese Tage bei Bedarf für Arbeiten im Büro in N._____ sowie für Tagesaufenthalte bei Kunden in der Schweiz freihalten. An diesen Tagen hätten beide Kinder ge- mäss dem neuen Stundenplan ganztags Schule und würden am Mittag im Hort in O._____ essen. Nach Schulschluss (15.25 Uhr) würden die Kinder an diesen bei- den Nachmittagen von Frau P._____ betreut; der Beklagte käme dann jeweils spätestens um 18.30 Uhr nach Hause. An den übrigen Tagen übernehme er per-
- 50 - sönlich die Betreuung. Für Notfälle würden sodann zwei Nachbarinnen (Frau Q._____ und Frau R._____) einspringen, welche die Kinder bereits gut kennen würden. Ferner habe sich auch die Mutter des Beklagten (wohnhaft in Deutsch- land) bereit erklärt, die Kinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu be- treuen (vgl. act. 23/8); auch zu ihr hätten die Kinder ein gutes Verhältnis. Maximal jeden zweiten Monat falle sodann ein zweitägiger Aufenthalt bei Langzeitkunden in Deutschland (… [Ort] und München) an. Soweit diese Aufenthalte nicht in Ob- hutszeiträume der Klägerin – insbesondere deren hälftige Ferienbetreuung – ge- legt werden könnten, stehe die Mutter des Beklagten zur Verfügung, um die Kin- der bei ihm in der Wohnung zu betreuen (act. 22 S. 4 f., 23/8). 5.3.3.4. In Bezug auf die von der Vorinstanz bemängelte Regelung der mehrtäti- gen Auslandreisen führt der Beklagte aus, dass diese klar die Ausnahme bilden würden und eigentlich gar nicht vorkommen sollten. Es bestehe keine Regelmäs- sigkeit solcher Reisen und damit auch keine Regelungsbedürftigkeit. So habe die letzte grössere Geschäftsreise denn auch im Mai 2017 stattgefunden. Seit dann würden eigentlich keine solchen Reisen mehr anfallen. Grund dafür sei, dass seit dann eine sog. Cloud-Software in Gebrauch sei, die eine Software-Beratung aus der Ferne ermögliche (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12, Prot. Vi., S. 47). Für den sel- tenen Fall, dass es doch zu einer Auslandreise kommen sollte, könne der Beklag- te diese entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sehr wohl in die Betreu- ungszeiträume der Klägerin (namentlich deren Ferienbetreuung) legen. Die Ter- mine für entsprechende Besuche von Langzeitkunden würden ca. sechs bis acht Wochen im Voraus festgelegt; dies sei entgegen der Vorinstanz durchaus plausi- bel, weil der Beklagte diese Kunden in ihrer langfristigen Planung berate (act. 2 S. 21 f., act. 22 S. 12). 5.3.3.5. Gegen das Betreuungskonzept des Beklagten wendet die Klägerin zu- nächst ein, dass sich die Kinderbetreuung mit der Arbeit im "Home-Office" nicht vereinbaren lasse, namentlich weil der Beklagte nachmittags auch an Videokonfe- renzen teilnehmen müsse (act. 16 Rz. 44). Dies überzeugt nicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern gelegentliche Videokonferenzen einer Kinderbetreuung grund- sätzlich entgegenstehen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 3
- 51 - S. 31), sind die Kinder in einem Alter, in welchem sie sich durchaus selbst be- schäftigen können und keiner permanenten Überwachung mehr bedürfen. So- dann hält die Klägerin dafür, dass eine Fremdbetreuung für eine etwa alle zwei Monate anfallende Übernachtung nicht sichergestellt sei (act. 27 Rz. 6), dass eine Zusage für Notfälle durch die zwei Nachbarinnen unbelegt sei und dass die 70-jährige Mutter des Beklagten 700 km entfernt wohne, weshalb ein kurzfristiges Einspringen nicht möglich sei. Auch diese Einwände erweisen sich als unbegrün- det. Die Mutter des Beklagten bestätigte ausdrücklich, ihre Enkelkinder bei Bedarf in der Wohnung des Beklagten zu betreuen, wenn nötig auch über mehrere Tage. Sie sei bereits mehrfach mit der Bahn nach Zürich gereist, um den Beklagten und die Kinder zu besuchen. Eine solche Reisetätigkeit im Abstand von etwa zwei Monaten erscheint ohne Weiteres zumutbar. Zudem liegt es nicht nahe, dass die jeweils zweitägigen Geschäftsreisen nach Deutschland jeweils so kurzfristig anbe- raumt werden müssen, dass eine entsprechende Anreise der Mutter des Beklag- ten nicht möglich wäre. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Beklagte zum Be- weis der behaupteten Zusage der Nachbarinnen, bei Notfällen einzuspringen, nur deren Zeugenaussagen offeriert hat (act. 22 S. 5). Ernsthafte Zweifel daran, dass sich für Notfälle – d.h. für an sich nicht vorgesehene Ausnahmesituationen, wie sie im Leben immer eintreten können – eine Lösung in der Nachbarschaft, mit Frau P._____ oder dem sonstigen sozialen Netzwerk des Beklagten finden liesse, können freilich nicht bestehen. 5.3.3.6. Weiter wendet die Klägerin ein, es sei mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass mehrtägige Reisen weiterhin, wenn vielleicht auch seltener, anfallen würden und dass eine Verschiebung um möglicherweise mehrere Wochen unrea- listisch sei (act. 16 Rz. 42, act. 27 Rz. 6, 25). Diese Bedenken teilt die Kammer nicht. Obschon es zwar möglich scheint – und auch der Beklagte nicht aus- schliesst –, dass auch in Zukunft ganz vereinzelt längere Reisen anfallen könnten, scheint es durchaus realistisch, dass der Beklagte diese in Absprache mit seiner Arbeitgeberin und den Kunden (weitgehend) in die von der Klägerin übernomme- nen, noch weiter im Voraus abzusprechenden Zeiträume der Ferienbetreuung le- gen kann. Der Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass er diese Kunden in ihrer langfristigen Planung unterstütze. Vor diesem Hintergrund scheint unwahrschein-
- 52 - lich, dass die Kunden regelmässig darauf beharren würden, dass der Beklagte in- nert weniger Tage oder Wochen ins entfernte Ausland reise. Und selbst wenn einmal, ganz ausnahmsweise, eine mehrtägige Geschäftsreise anfallen sollte, die der Beklagte nicht in Betreuungszeiten der Klägerin legen könnte, ist davon aus- zugehen, dass sich – im Sinne einer Notfalllösung – eine Fremdbetreuung sicher- stellen liesse (z.B. durch die Mutter des Beklagten, Frau P._____ oder eine Nachbarin; vgl. act. 22 S. 5). Die grundsätzliche Tauglichkeit des Betreuungskon- zepts des Beklagten wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. 5.3.3.7. Schliesslich stellt sich die von der Vorinstanz (act. 3 S. 32 f.) und der Klä- gerin (act. 16 Rz. 43, act. 27 Rz. 4, 26) aufgeworfene Frage, ob die vom Beklag- ten vorgeschlagene Kinderbetreuung ihn neben seiner Arbeitslast überfordern würde. Die Vorinstanz führt aus, der Beklagte habe eine anspruchsvolle Arbeit zu verrichten und arbeite bei einem 80% Pensum etwa 40 Wochenstunden, was ei- nem landläufigen Vollzeitpensum entspreche. Es lägen sodann zwei E-Mails des Beklagten vom 26. April 2017 (act. 35/48) bzw. vom 14. Mai 2017 (act. 35/49) im Recht, in welchen dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einem chroni- schen Erschöpfungszustand leide und deshalb die Kinder neben der Arbeit nur noch von Samstagmorgen, 08.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreuen könne (act. 3 S. 32 f.). 5.3.3.8. Dem hält der Beklagte entgegen, dass er im April bzw. Mai 2017 100 % gearbeitet habe, dass er dann aber per Ende Juni 2017 sein Pensum auf 80 % reduziert habe. Zudem seien zu jenem Zeitpunkt noch in erheblichem Umfang grössere Auslandreisen angefallen, was nun aber auch weggefallen sei (act. 2 S. 22). Ferner habe der Beklagte seither wiederholt umfassend für die Kinder ge- sorgt, was einwandfrei funktioniert habe. Namentlich seien die Kinder vom 8. bis
16. Februar 2018 und vom 25. Februar bis 5. März 2018 beim Beklagten gewe- sen. In der ersten Woche hätten die Kinder Schule gehabt, in der zweiten Ferien; der Beklagte habe indes in beiden Wochen voll gearbeitet (act. 22 S. 12). 5.3.3.9. Es ist zwar sicher richtig, dass eine umfassende Kinderbetreuung durch den Beklagten – bei einem ausgedehnten persönlichen Verkehr durch die Kläge- rin – bei seinem derzeitigen Arbeitspensum eine nicht zu unterschätzende Belas-
- 53 - tung darstellen würde. Dass er hierzu jedoch ausserstande wäre bzw. dies zu ei- ner geradezu gesundheitsschädigenden Überforderung des Beklagten führen würde, ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass er seit dem Sommer 2017 – und wohl als Reaktion auf seine vorma- lige Erschöpfung – sein Pensum auf 80 % reduziert und dass die Reisetätigkeit seither massiv abgenommen habe. Die Klägerin weist ihrerseits zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zwar sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe, dass er aber im Falle eines Verbleibs der Kinder in der Schweiz diese nunmehr in viel grösserem Umfang zu betreuen hätte (act. 16 Rz. 43). Unrichtig scheint dagegen, dass die Zunahme der Betreuungsanteile des Beklagten dessen Pensumsreduk- tion mehr als wettmache. Das vom Beklagten vorgeschlagene Betreuungskonzept sieht vor, dass er sein 80 %-Pensum über fünf Wochentage verteilen und nament- lich auch dann – im "Home-Office" – arbeiten kann, wenn die Kinder am Nachmit- tag zu Hause (oder im Fussballtraining oder dergleichen) sind. Dies erscheint zwar durchaus anspruchsvoll, jedoch auch realistisch. Ins Gewicht fällt sodann der (weitgehende) Wegfall der Reisetätigkeit. Hinzu kommt, dass die Kinder älter sind als noch im Mai 2017 und dass deren tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit mit zunehmendem Alter stetig abnehmen wird. 5.3.3.10. In seinem überarbeiteten Betreuungs- und Besuchskonzept (act. 23/1) sieht der Beklagte im Wesentlichen eine spiegelbildliche Regelung des persönli- chen Verkehrs zwischen der Klägerin und den Kindern vor wie jene, welche die Vorinstanz für den Fall eines Wegzugs der Kinder zwischen diesen und dem Be- klagten angeordnet hat (act. 3, Dispositivziffer 3b). Solches erschiene durchaus angemessen und wäre der Klägerin auch zuzumuten. 5.3.3.11. Insgesamt erscheint das überarbeitete Betreuungs- und Besuchskon- zept des Beklagten als realistisch und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres verein- bar. Zwar ist darin ein gewisses Mass an Fremdbetreuung vorgesehen (Mittags- tisch an zwei Wochentagen, Fremdbetreuung an zwei Nachmittagen und eine Übernachtbetreuung durch die Mutter des Beklagten etwa alle zwei Monate), je- doch hält sich diese doch immer noch in engen Grenzen. Da auch die Klägerin in ihrem Betreuungskonzept auf gewisse – umfangmässig zwar etwas geringere –
- 54 - Fremdbetreuung angewiesen ist, erweisen sich die beiden Konzepte auch unter dem Aspekt der Eigenbetreuung als ungefähr gleichwertig. 5.4. Bisheriges Betreuungsmodell 5.4.1. Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindes- wohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen, so kommt – insbe- sondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tat- sächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen (s. dazu oben, E. 5.1). 5.4.2. Hierzu stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Klägerin habe bisher in ei- nem Pensum von 41-43% als Sonderpädagogin an der Primarschule in S._____ gearbeitet und den Hauptanteil der Kinderbetreuung übernommen (act. 3 S. 26 ff.). Der Beklagte habe die Kinder zunächst an jedem zweiten Wochenende je- weils von Freitagabend bis Montagmorgen sowie an durchschnittlich zwei weite- ren Tagen pro Monat unter der Woche betreut. Seit Mitte November 2017 bzw. seit Mitte Januar 2018 – der genaue Beginn der neuen Regelung sei strittig – ha- be der Beklagte die Betreuung jedes zweite Wochenende jeweils von Donners- tagabend bis Montagmorgen übernommen, dafür seien keine weiteren Zusatztage unter der Woche mehr dazu gekommen. Zudem habe er die Kinder in den letzten Jahren während jeweils durchschnittlich knapp sechs Wochen Ferien bzw. Feier- tagen pro Jahr betreut (act. 3 S. 26 ff.). Im restlichen Umfang habe die Klägerin die Kinder betreut, wobei sie aber teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ge- wesen sei: Am Montag- und Donnerstagmittag hätten die Kinder jeweils am Mit- tagstisch im Hort in O._____ gegessen. Ferner sei D._____, der dann frei gehabt habe, am Dienstagnachmittag von der bisherigen Kinderbetreuerin M._____ be- treut worden, bis die Klägerin gegen 17.00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei. Gelegentlich sei weitere Fremdbetreuung notwendig geworden, so etwa, wenn die Klägerin abends Elterngespräche habe führen müssen (act. 3 S. 28).
- 55 - 5.4.3. Die Klägerin erachtet diese Feststellungen als zutreffend (vgl. act. 16 Rz. 35), macht aber geltend, die Ferien- bzw. Feiertagsbetreuung habe sich auf "ca. fünf Wochen pro Jahr" belaufen (act. 16 Rz. 38) und die neue Regelung der Betreuung werde bereits seit Mitte November 2017 praktiziert (act. 11 Rz. 8). Der Beklagte macht seinerseits geltend, dass auch C._____ jeweils am Dienstag- nachmittag von M._____ betreut worden sei (etwa von 16.00 bis 17.00 Uhr), dass die neue Betreuungsregelung erst seit Januar 2018 Geltung habe und dass er die Kinder zuvor in grösserem Umfang betreut habe, als die Vorinstanz festgestellt habe. Namentlich seien mehr als zwei bis drei Zusatztage pro Monat dazuge- kommen; zudem habe die Klägerin zwischen August und Dezember 2017 zusätz- liche Betreuungstage durch den Beklagten in gewissem Umfang verweigert. Wie viele Zusatztage seiner Ansicht nach dazugekommen sein sollen bzw. in welchem Umfang die Klägerin ihm den Umgang mit den Kindern verwehrt haben soll, führt der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht aus, weshalb sich seine Ausführun- gen insoweit als nicht hinreichend begründet erweisen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; oben, E. 2.2). Sodann ist vorliegend nicht entscheidend, ob der Beklagte durch- schnittlich fünf oder sechs Wochen der Ferienbetreuung übernommen hatte und ob die neue Betreuungsregelung seit Mitte November 2017 oder seit Mitte Januar 2018 praktiziert wurde. Der Betreuungsanteil des Beklagten bewegte sich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – immer mehr oder weniger im selben Rah- men und entsprach immer ungefähr dem aktuell praktizierten Betreuungsanteil. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität und der Stabilität der Verhältnisse ohnehin der aktuelle und nicht der frühere Betreuungs- umfang relevant. 5.4.4. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder aktuell jedes zweite Wochenende jeweils von Donnerstagabend bis Montagmor- gen sowie während rund der Hälfte der Ferien- bzw. Feiertage (durchschnittlich etwa fünf bis sechs Wochen pro Jahr) betreut. In der übrigen Zeit übernimmt die Klägerin die Betreuung, wobei die Kinder zweimal pro Woche im Mittagshort es- sen und an einem Nachmittag pro Woche (bis ca. 17.00 Uhr) von Frau M._____ betreut werden. Der Betreuungsanteil des Beklagten beträgt damit rund 30 %.
- 56 - Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht nur die Alltags-, sondern auch die Ferienbetreuung relevant (vgl. act. 27 Rz. 31). 5.5. Stabilität der Verhältnisse; gesundheitliche Bedürfnisse; Kinderwünsche 5.5.1. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse gilt es, die Verän- derungen im Umfeld der Kinder – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – möglichst gering zu halten, um eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht bestmöglich zu gewährleisten. Aus- gangspunkt bildet hier wie gesagt das bisherige Betreuungsmodell, wonach C._____ und D._____ hauptsächlich von der Klägerin, zu rund 30 % vom Beklag- ten und in ganz geringem Umfang von Drittpersonen betreut werden. 5.5.2. Werden die Kinder – wie vorliegend – überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenzi- ell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreu- enden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). Eine solche Vermutung kann jedoch bei Lichte be- trachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbezogen sind, insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5, wo die erwähnte Regel sogleich relativiert wurde). Mit zunehmendem Alter nimmt auch die Umgebungsbezogenheit zu, d.h. es bildet sich – abgesehen von den Beziehungen zu den beiden Elternteilen – auch eine gewisse Verwurzelung zum geographischen, sozialen und schulischen bzw. beruflichen Umfeld heraus, so- dass nicht einfach die personenbezogene Betreuungskontinuität dem Grundsatz nach ausschlaggebend sein kann. Bei Teenagern, die bereits eine Lehrstelle ha- ben oder das Gymnasium besuchen, mag insofern sogar umgekehrt der Grund- satz gelten, dass ein Verbleib in der Schweiz eher in deren Wohl sein wird. Bei Primarschülern scheint es indessen schwierig und nicht zielführend, ein eigentli- ches "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zu schaffen. Es ist vielmehr im Einzelfall ab- zuwägen, ob eine Veränderung in der Betreuungssituation, d.h. namentlich eine Änderung der Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson, oder aber eine Verän- derung im geographischen, sozialen und schulischen Umfeld einschneidender
- 57 - wäre. Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle – wenngleich klar unterhälftige – Betreuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der As- pekt der personenbezogenen Betreuungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebliche Veränderung für die Kinder ein- treten wird: Im einen Fall verlieren sie ihr geographisches, soziales und schuli- sches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsper- son. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilli- gen Elternteils nicht verhindern. 5.5.3. Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weiteren rele- vanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob die Kin- der neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Eltern- teil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – insbe- sondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.5.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sowohl die Klägerin wie auch der Be- klagte den Kindern ein stabiles Umfeld bieten würde und dass die Verhältnisse in E._____ mit jenen in der Schweiz vergleichbar seien. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Partner, J._____, in ein Haus in E._____ zu ziehen. J._____ arbeite als Professor an der Hochschule E._____ und sei als Unternehmensberater tätig; die Klägerin werde 50 % als Sonderpädagogin arbeiten. Insofern würden die Kinder in E._____ ein finanziell abgesichertes Umfeld vorfinden. Zudem seien die Bezie- hungen der Kinder zu J._____ und dessen Sohn, T._____, der mehrheitlich bei seiner Mutter in … [Ort in Deutschland] lebe, gut. Ferner würden verschiedene Familienangehörige von C._____ und D._____ in der weiteren Umgebung von E._____ leben (Eltern und Geschwister des Beklagten im 50 km entfernten
- 58 - F._____ sowie der Vater und eine Schwester der Klägerin im 145 km entfernten … [Ort in Deutschland]), zu welchen die Kinder ebenfalls gute Beziehungen hät- ten. Beide Kinder sprächen deutsch und schweizerdeutsch, weshalb keine sprachlichen Probleme zu erwarten seien. Weder C._____ noch D._____ hätten Schwierigkeiten mit dem Schulstoff, sodass ein Schulwechsel unproblematisch erschiene. Das deutsche Bildungssystem sei mit dem schweizerischen vergleich- bar; dasselbe gelte für die Lebensqualität und die Kultur in Deutschland. Die Kin- der würden jedoch neu in einer Stadt und nicht mehr auf dem Land wohnen, was eine gewisse Umstellung mit sich brächte; sie seien jedoch mit der dortigen Regi- on und Lebensweise bereits vertraut. Insgesamt könnten die Kinder in Deutsch- land ein ebenso gutes Leben führen wie in der Schweiz (act. 3 S. 33 ff., 41). Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die Kinder im Falle eines Wegzugs nach E._____ ihr gesamtes Umfeld in der Schweiz verlieren würden und nicht mehr so viel Zeit mit dem Beklagten verbringen könnten; im Fall eines Verbleibs in der Schweiz würde dies umgekehrt aber ein Verlust der Hauptbetreuungsperson bedeuten (act. 3 S. 33, 41). Die Kinder hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen (act. 3 S. 22). Beide Kinder seien sodann in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Sie würden am bisherigen Wohnort über ein stabiles Umfeld verfügen, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen (act. 3 S. 35). 5.5.5. Die Kinder hätten gegenüber dem Kindesvertreter zwar den Wunsch ge- äussert, nicht nach Deutschland umziehen zu wollen. Ihre Wünsche seien zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend, sofern das Kindeswohl ein Abweichen gebiete (act. 3 S. 37, 41 f.). Sodann befasst sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Problemen von C._____. Während D._____ ein eher uner- schrockenes Kind sei, käme C._____ mit Veränderungen schlechter zurecht. C._____ hätte denn auch mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultie- renden Loyalitätskonflikt viel mehr zu kämpfen gehabt als D._____. 2013 seien bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die sich in sog. "Tics" manifestiert hätten, wie etwa in unwillkürlichen Zuckungen mit dem Kopf und den Schultern. Einem Bericht des KJPD vom 29. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass diese Tics Ausdruck einer Anpassungsstörung seien; sie seien als chronische
- 59 - Ticstörung zu qualifizieren. In der Folge habe C._____ vom 13. April 2016 bis zum 8. Februar 2017 eine Psychotherapie besucht, die alsdann eingestellt wor- den sei, weil C._____ keine Tics mehr gehabt habe und es ihm besser gegangen sei. Nach der Thematisierung des geplanten Umzugs nach E._____ sei C._____ im November 2017 wiederum bedrückt und nicht stabil gewesen. Seither sei aber Besserung eingetreten; C._____ zeige aktuell keine Verhaltensauffälligkeiten mehr und die Tics seien verschwunden (act. 3 S. 37 f., 40). Ein Gutachten zur Frage einzuholen, wie sich C._____s (psychische) Gesundheit im Falle eines Wegzugs bzw. eines Verbleibs in der Schweiz entwickeln würde, sei nicht not- wendig. Einerseits sei zweifelhaft, ob ein Gutachter überhaupt aussagekräftige Feststellungen machen könnte, da auch ein solcher nicht in die Zukunft sehen könne (act. 3 S. 39 f.). Andererseits sei auch ohne Expertise davon auszugehen, dass C._____ mehr Schwierigkeiten als D._____ bekunden werde, sich den ver- änderten Verhältnissen anzupassen. Dies gelte sowohl bei einem Wegzug (in welchem Fall er sein bisheriges Umfeld verlöre) wie auch bei einem Verbleib in der Schweiz (in welchem Fall er die Hauptbetreuungsperson verlöre). Unabhängig vom Entscheid über die Wegzugsbewilligung würden bei C._____ somit gesund- heitliche Probleme auftreten. Selbst dann, wenn diese im Falle eines Wegzugs grösser wären als bei einem Verbleib in der Schweiz, sei die Bewilligung aber zu erteilen (act. 3 S. 40 f.). 5.5.6. Dies begründete die Vorinstanz im Kern damit, dass D._____ aufgrund sei- nes Alters noch überwiegend personenbezogen sei, weshalb dem Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität für ihn eine massgebliche Bedeutung zu- komme. Deshalb – sowie aufgrund der Vorbehalte gegenüber dem Betreuungs- konzept des Beklagten – sei es für D._____ eher im Kindeswohl, nicht von der bisher überwiegend betreuenden Klägerin getrennt zu werden und ihn folglich nach E._____ umziehen zu lassen. Dem entspreche auch seine Aussage, er kön- ne sich nicht vorstellen, ohne die Klägerin nur beim Beklagten zu leben (act. 3 S. 42 f.). C._____ sei demgegenüber bereits etwas weniger personen- und mehr umgebungsbezogen als D._____, obschon auch er noch recht jung sei und sein Bezug zur Umgebung noch weniger stark ausgeprägt sei als bei einem Teenager. Entsprechend würde er sein bisheriges Umfeld widerwilliger verlassen als
- 60 - D._____, was auch seine Aussagen zur aktuellen und der möglichen zukünftigen Umgebung zeigen würden. Ausschlaggebend sei aber, dass es nicht im Kindes- wohl sei, C._____ in dieser auch sonst schon sehr belastenden Situation von D._____ zu trennen; entsprechend sei es auch für ihn besser, zusammen mit D._____ und der Klägerin nach E._____ zu ziehen. Nach Auffassung der Vo- rinstanz wäre selbst dann so zu entscheiden, wenn im Falle eines Umzugs mit gravierenderen gesundheitlichen Problemen bei C._____ zu rechnen sei als bei einem Verbleib in der Schweiz (act. 3 S. 42 ff.). 5.5.7. Der Beklagte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt zu haben. Namentlich sei ein fachärztliches bzw. psychologisches Gutachten betreffend die Bindungen der Kinder zur Kernfamilie sowie zum bishe- rigen sozialen Umfeld (Freunde und Erwachsene aus dem Wohn-, Schul- und Sportumfeld) einzuholen gewesen. Insofern habe die Vorinstanz zwar das zukünf- tige Umfeld in Deutschland hinreichend abgeklärt, nicht aber das bisherige Um- feld der Kinder in der Schweiz (act. 2 S. 18 f., 23 f., 27). Gutachterlich abzuklären sei ferner das Verhältnis zwischen C._____ und J._____, da ein Zusammenleben mit diesem geplant sei, C._____ aber wegen des Loyalitätskonflikts erhebliche Mühe mit dem neuen Partner der Klägerin habe (act. 2 S. 24). Weiter macht der Beklagte geltend, dass C._____ und D._____ durchaus abschätzen könnten, was ein Wegzug für sie bedeute, weshalb sie in ihren Wünschen ernst zu nehmen sei- en; diese seien gutachterlich abzuklären (act. 2 S. 24 f., 31, act. 22 S. 13 f., 16). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ hätte ein Bericht der Psychotherapeutin sowie ein Gutachten darüber eingeholt werden müssen, welche Risiken in Bezug auf C._____s Gesundheit bei einem Wegzug sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz jeweils bestehen würden. Nachdem im November 2017, als C._____ vom potentiellen Umzug erfahren habe, wieder Tics aufgetreten seien, sei keine Besserung eingetreten; namentlich habe C._____ auch in den Gesprächen mit dem Kindesvertreter Tics gezeigt. Zudem gehe C._____ seit April 2018 wieder in die Psychotherapie (act. 2 S. 25 ff., act. 22 S. 7 f., 13 ff.). Ferner würden sich auch in Bezug auf D._____s Gesundheit gutachterliche Abklärungen aufdrängen, da auch dieser verschiedentlich Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. So habe
- 61 - er etwa beim Kindesvertreter nicht reden wollen, sondern sofort zu rechnen be- gonnen und Zahlenpyramiden aufgeschrieben; ein ähnliches Verhalten habe er auch anlässlich der Kindesanhörung durch die Vorinstanz gezeigt (act. 2 S. 26 f., act. 22 S. 14 f.). 5.5.8. Weiter macht der Beklagte geltend, es sei zwar tatsächlich die Klägerin bis- her Hauptbetreuungsperson gewesen, jedoch sei die Qualität der Betreuung wich- tiger als deren Quantität. Insofern gebe es vorliegend keine Hauptbezugsperson, sondern es sei die Qualität der Bindungen zwischen den Kindern und den beiden Elternteilen als gleichwertig zu betrachten. Insofern sei der Aspekt der Personen- bezogenheit vorliegend als neutral zu bewerten (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f.). Die vorinstanzliche Erwägung, D._____ sei überwiegend personenbezo- gen, übersehe sodann, dass auch D._____ bereits seit einem Jahr zur Schule gehe und über ein soziales Umfeld verfüge. Beide Kinder seien in ihrem sozialen Umfeld sehr gut integriert, so namentlich mit den Nachbarskindern und im Fuss- ballclub. Zumindest in der Zeit, in welcher die Kinder beim Beklagten seien, wür- den sie häufig mit anderen Kindern draussen spielen; regelmässig beteilige sich auch der Beklagte an Aktivitäten wie z.B. dem Fussballspielen mit Nachbarskin- dern (act. 2 S. 30, 32, act. 22 S. 7, 13). Unhaltbar sei schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, dass die Wegzugsbewilligung selbst dann zu erteilen sei, wenn dies zu stärkeren gesundheitlichen Problemen bei C._____ führen würde als im Falle eines Verbleibs in der Schweiz. Zwar sei richtig, dass die beiden Kinder nicht getrennt werden dürften, jedoch gebe dann eben C._____ den Ausschlag, wenn bei ihm nicht anders zu begegnende Störungen mit Krankheitswert aufträ- ten und D._____ ein eher unerschrockenes Kind sei (act. 2 S. 32 f.). 5.5.9. Die Klägerin führt aus, C._____ und D._____ hätten zu beiden Elternteilen sehr gute und innige persönliche Beziehungen, die als gleichwertig zu betrachten seien; dies sei unbestritten, weshalb eine Begutachtung der Beziehungen nicht erforderlich sei. Zwar sei auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für die Kinder, jedoch habe die Klägerin diese deutlich mehr betreut, namentlich im Alltag (Hausaufgaben machen, zu Bett bringen, Pflege), weshalb sie auch klar die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson sei (act. 16 Rz. 21, 34, 73, act. 27
- 62 - Rz. 23). Eine Schwächung der Bindung zum Beklagten trete auch im Falle eines Wegzugs nicht ein, da die Kinder ihren Vater im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs auch dann noch in ähnlichem Umfang sehen könnten, wie dies heute der Fall sei (act. 16 Rz. 22 f., 34, 57). Sowohl D._____ wie auch C._____ seien noch viel mehr personen- als umgebungsbezogen. Die Umge- bungsbezogenheit sei zudem noch geringer, als die Vorinstanz angenommen ha- be. Beide Kinder seien zwar im Sportverein integriert und würden sich an Nach- mittagen unter der Woche sowie an Wochenenden mit Freunden verabreden, je- doch geschehe dies sehr selten und nur auf Aufforderung der Klägerin hin; vor al- lem C._____ sei in seiner Freizeit oft zuhause (act. 16 Rz. 47, 81, act. 27 Rz. 23, 27). Es sei ferner notorisch, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ nicht einschätzen können, welche Auswirkungen ein Wegzug für sie habe; ihren Wün- schen komme entsprechend kein massgebendes Gewicht zu (act. 16 Rz. 51, act. 11 Rz. 21). In Bezug auf die Gesundheit von C._____ macht die Klägerin gel- tend, dass die Tics, welche im Jahre 2013 aufgetreten seien, nicht mit dem Um- zug, sondern mit der Trennung der Eltern und dem daraus resultierenden Loyali- tätskonflikt zusammenhängen würden. Diese Tics seien heute nicht mehr vorhan- den. Dass sie in einem Gespräch mit dem Kindervertreter wieder aufgetreten sei- en, sei darauf zurückzuführen, dass dies für C._____ eine Ausnahmesituation gewesen sei. C._____ sei heute gesund. Von Mai bis Juli 2018 habe er sich zwar wieder einer Psychotherapie bei Frau U._____ unterzogen, jedoch nicht, weil er Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte oder krank wäre, sondern nur, um besser mit der belastenden Situation umgehen zu können. Es bestehe zwar ein gewisses Risiko, dass im Falle eines Wegzugs wieder gesundheitliche Probleme auftreten könnten, jedoch sei dieses als gering einzustufen; ferner bestehe ein gleich hohes Risiko, dass C._____ auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz (ohne die Klä- gerin) gesundheitliche Probleme habe würde. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine Begutachtung C._____s zu Recht für nicht notwendig erachtet (act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 28 f.). Bei D._____ bestünden dagegen keinerlei gesundheitlichen Probleme und auch kein Risiko, dass sich dies im Falle eines Wegzugs ändern könnte. Seine Belastung durch den Loyali- tätskonflikt und den möglichen Umzug sei deutlich geringer als bei C._____, so-
- 63 - dass eine Psychotherapie bei Frau U._____ für ihn nie zur Diskussion gestanden sei (act. 16 Rz. 59 f., act. 27 Rz. 29). 5.5.10. Der Kindesvertreter führt aus, beide Kinder seien "mehr oder weniger so- wohl personen- als auch umgebungsbezogen". Kinder würden in fast jedem Alter lieber nicht umziehen, selbst wenn beide Eltern mitziehen würden. Die Kinder sei- en in der Schweiz gut integriert, hätten Freunde, seien im Fussballclub aktiv und würden gerne zur Schule gehen. Der Verlust des bisherigen Umfelds (Freunde, Schule, Nachbarn, Vereine) wiege insofern schwer; ein Umzug nach Deutschland würde für C._____ und D._____ somit eine einschneidende Änderung darstellen (act. 8/76 S. 5). Hier sei die Situation zudem dadurch verschärft, dass durch den Wegzug auch noch die enge Beziehung der Kinder zum Vater gelockert würde (act. 18 S. 3). C._____ sei sicher stärker umgebungsbezogen als D._____; er- leichtert würde der Umzug für ihn aber dann, wenn er in eine neu zusammenge- setzte Klasse eintreten könnte (act. 18 S. 3 f.). Die Einholung eines kinderpsycho- logischen Gutachtens oder eines Gutachtens betreffend die Beziehungen in der Kernfamilie bzw. zum weiteren sozialen Umfeld hält der Kindesvertreter weder für erforderlich noch für zielführend, nicht zuletzt auch aufgrund der damit verbunde- nen grossen zusätzlichen Belastung für die Kinder (act. 18 S. 5 f., Prot. Vi., S. 23). Obschon sich beide Kinder klar dagegen aussprächen, sei das Kindeswohl insge- samt besser gewahrt, wenn die Kinder mit der Klägerin nach Deutschland ziehen würden, namentlich weil dies dem bisherigen Betreuungsmodell entspreche und weil der Beklagte kein taugliches Betreuungskonzept vorgelegt habe (act. 8/76 S. 4 ff., act. 18 S. 6). 5.5.11. Dem Wunsch eines Kindes betreffend einen möglichen Wegzug, die Ob- hutszuteilung, die Betreuung oder den persönlichen Verkehr ist Beachtung zu schenken, und zwar selbst dann, wenn es bezüglich der jeweiligen Fragen (noch) nicht urteilsfähig ist. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist zu entscheiden, ob im Einzelfall die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen eines Kindes zu interpretieren (BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3). Während bei älteren Kindern massgeblich auf die bei ihrer Anhö- rung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen ist (BGE 142 III 481,
- 64 - E. 2.7), ist bei jüngeren Kindern indes Zurückhaltung geboten. Bei solchen ist nicht unmittelbar nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen bzw. haben sol- che Äusserungen nur eine beschränkte Bedeutung, da ihnen hierfür regelmässig die Abstraktionsfähigkeit abgeht und sie sich oft durch zufällige, gegenwärtige Einflussfaktoren leiten lassen, jedoch nicht eine stabile Absichtserklärung abzu- geben vermögen (BGE 131 III 553, E. 1.2.2). 5.5.12. In der Anhörung durch die Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 wurde ein möglicher Wegzug von C._____ und D._____ bzw. die Frage, ob sie mit der Klä- gerin mitgehen oder beim Beklagten in der Schweiz verbleiben möchten, nicht diskutiert bzw. das Besprochene – auf Wunsch der Kinder – nicht protokolliert (act. 8/47, act. 3 S. 37). Dagegen äusserten sich die Kinder am 6. bzw. 15. Feb- ruar 2018 gegenüber dem Kindesvertreter und erlaubten diesem auch, ihre Vor- stellungen in das Verfahren einzubringen. Sowohl C._____ wie auch D._____ hät- ten den Wunsch geäussert, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen. C._____ habe spontan berichtet, am liebsten eine Woche bei der Klägerin und eine Woche beim Beklagten zu wohnen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nur beim Beklagten zu leben, habe er geschwiegen. D._____ habe dazu eingeworfen, dass "Mama wichtig" sei und er sich nicht vorstellen könne, nur beim Beklagten zu wohnen. Weiter habe er angemerkt, dass es "ohne Mama nicht gehe, ohne Papa auch nicht". Beide hätten ausdrücklich den klaren Willen geäussert, nicht nach Deutschland umzuziehen (act. 8/76 S. 1 f., 4 f.). Dies ergibt sich ferner auch aus einer E-Mail der beiden Lehrerinnen von D._____ vom 10. November 2017 (act. 8/75/32, 8/74 S. 30), wonach dieser im Klassenrat den Wunsch geäussert habe, nicht wegziehen zu müssen, sowie aus einer E-Mail der Schulsozialarbeite- rin Frau V._____ vom 23. Mai 2018 (act. 23/9), wonach C._____ ihr auf "Google Maps" gezeigt habe, wo er hinziehen würde, woraufhin er gesagt habe: "Ich finde dies doof, da ich die Schule verlassen muss". 5.5.13. Die klare Ablehnung eines Umzugs durch die Kinder ist – wie die Vor- instanz zu Recht bemerkt – kein Votum für oder gegen die Zuteilung zum einen oder anderen Elternteil. Die persönlichen Beziehungen der Kinder sind zu beiden Elternteilen sehr gut, weshalb sie sich verständlicherweise nicht zwischen ihnen
- 65 - entscheiden wollen und können. Dass sie einen Wegzug nach Deutschland ab- lehnen, ist vielmehr Ausdruck ihrer Ablehnung gegenüber Veränderungen schlechthin, d.h. sie würden sich eigentlich wünschen, dass die Klägerin in der Schweiz und insofern alles beim Alten bliebe, allenfalls mit etwas zusätzlicher Be- treuungszeit durch den Beklagten. Verständlicherweise können die Kinder die vom Gesetzgeber vorgegebene Hypothese eines Wegzugs der Klägerin ihrer Meinungsbildung nicht zugrunde legen bzw. wollen und können sie dies nicht ak- zeptieren. Da aber eine solche, von den Kindern klar favorisierte "dritte Variante" eines Verbleibs der Klägerin in der Schweiz nicht zur Debatte steht, kann ihrer Meinungsäusserung insofern kein wesentliches Gewicht zukommen. Auch ihre Äusserung, dass es weder ohne die Klägerin, noch ohne den Beklagten gehe, und sie sich nicht vorstellen könnten, nur beim Beklagten zu leben (bzw. dass C._____ auf eine entsprechende Frage geschwiegen habe), ist kein Votum in die eine oder die andere Richtung, sondern schlicht Ausdruck davon, dass sie nicht akzeptieren wollen bzw. können, dass die Klägerin wegziehen will. Dies kommt für die Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, sodass eine fachpsychologi- sche Interpretation der Äusserungen der Kinder nicht notwendig erscheint, auch wenn vor allem D._____ noch recht jung ist. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen der Kinder zu einem allfälligen Wegzug bzw. einer Zuteilung zur Kläge- rin oder zum Beklagten nicht ausschlaggebend sein. 5.5.14. Es ist unzweifelhaft und im Übrigen allseits unbestritten, dass sowohl C._____ wie auch D._____ sehr gute und innige Beziehungen zur Klägerin und zum Beklagten hat und dass diese qualitativ als gleichwertig zu betrachten sind (act. 3 S. 22, act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15 f., act. 16 Rz. 21, 34, 73). Ein Gut- achten über die Beziehungen der Kinder zu den beiden Elternteilen einzuholen, wie der Beklagte es fordert, erübrigt sich somit. Zutreffend ist ferner, dass die Klägerin bisher wesentlich grössere Betreuungsanteile übernommen und entspre- chend mehr Zeit mit den Kindern – vor allem in deren Alltag – verbracht hat als der Beklagte; insofern war sie klar die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsper- son. Der Beklagte wendet ein, es sei nicht nur die Quantität der Betreuung, son- dern auch deren Qualität entscheidend. Dies mag bis zu einem gewissen Grad zutreffen, ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass die Klägerin, die doch etwa
- 66 - doppelt so viel Zeit mit den Kindern verbracht hat, als hauptsächliche (aber nicht ausschliessliche!) Bezugsperson zu betrachten ist, zumal – wie auch der Beklagte ausführt – die persönlichen Beziehungen der Kinder zu den Eltern als gleichwertig zu betrachten sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson für C._____ und D._____ darstellt, was ebenfalls unbe- stritten ist (act. 2 S. 30, act. 22 S. 11 f., 15, act. 16 Rz. 21, 34, 73). Dies zeigt sich namentlich auch darin, dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertreter den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu verbringen (act. 8/76 S. 2). Die Kriterien der Personenbezogenheit und vor allem der Betreuungs- und Erziehungskontinuität sprechen insofern für die Klägerin. Jedoch ist nicht zu ver- kennen, dass auch der Beklagte substantielle Betreuungsanteile geleistet hat und dass er, wie soeben ausgeführt, ebenfalls eine wichtige Bezugsperson von C._____ und D._____ ist. Insofern bezieht sich eine Personenbezogenheit der Kinder auch – wenngleich weniger stark – auf den Beklagten. 5.5.15. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht weiter zweifelhaft, dass C._____ sensibler auf die Trennung der Eltern reagierte und grössere (psychi- sche) Probleme im Umgang mit dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt so- wie dem nunmehr aktuell gewordenen, möglichen Umzug nach Deutschland hatte
– und noch immer hat – als D._____. Ebenfalls scheint klar, dass bei C._____ sowohl im Falle eines Wegzugs wie auch im Falle eines Verbleibs in der Schweiz von einem gewissen Risiko gesundheitlicher bzw. psychischer Probleme auszu- gehen ist (vgl. act. 3 S. 40 ff., act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29, act. 8/75/36, 8/75/24, Prot. Vi., S. 30, 65 f.). Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass eine Begutach- tung von C._____s aktueller (psychischer) Gesundheit und ihrer möglichen Ent- wicklung im Falle eines Wegzugs bzw. Verbleibs in der Schweiz, nicht zielführend wäre (vgl. act. 3 S. 39 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, kann die (Rechts-)Frage, ob das Wohl von C._____ bei einem Wegzug oder Verbleib in der Schweiz besser gewahrt wäre, von vornherein nicht an einen Gutachter delegiert werden, sondern es ist diese normative Frage gestützt auf alle relevanten Fakto- ren und festgellten Tatsachen vom Gericht zu beantworten. Eine Begutachtung der Frage, wie sich C._____s Gesundheit in Zukunft – im Falle eines Wegzugs
- 67 - sowie im Falle eines Verbleibs in der Schweiz – entwickeln würde, erweist sich als unzweckmässig, da eine verlässliche Vorhersage, wie sich die Zukunft entwickeln und wie C._____ im jeweiligen Szenario reagieren würde, auch für eine Fachper- son nicht möglich ist. Ein Gutachter könnte höchstens die Risiken für eine ge- sundheitliche Verschlechterung bzw. die Chancen für eine Verbesserung in den jeweiligen Szenarien abzuschätzen versuchen; eine verlässliche Aussage, die klar in die eine oder die andere Richtung deuten würde, wäre jedoch nicht zu er- warten. Erschwerend käme hinzu, dass der Gutachter die jeweiligen Risiken in zukünftigen Szenarien zu beurteilen hätte, von denen eines, nämlich der Wegzug der Klägerin ohne die Kinder, bereits als solches unrealistisch – d.h. rein hypothe- tisch und nur in der juristischen Gedankenwelt existierend – ist (vgl. act. 16 Rz. 86). Wenn die Klägerin tatsächlich ohne die Kinder nach Deutschland zöge und bei diesen insofern ein Gefühl zurücklassen würde, "von der Mutter verlassen" worden zu sein, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die psychische Verfassung C._____s; nur wäre solches – in der realen Welt – eben gerade nicht der Fall (vgl. act. 16 Rz. 86). Schliesslich kommt hinzu, dass eine Begutachtung C._____s zweifelsohne eine nicht unerhebliche, zusätzliche Belastung für ihn darstellen würde (vgl. act. 18 S. 6, Prot. Vi., S. 23). Angesichts der Tatsache, dass von einer Begutachtung ohnehin keine massgebenden Er- kenntnisse zu erwarten wären, erscheint eine solche deshalb nicht im Kindeswohl (vgl. hierzu SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer et al [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd II, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 18 ff. m.Nw.). Dasselbe gilt auch für eine vom Beklagten beantragte Begutachtung D._____s. Eine Begutachtung würde auch das Verfahren verzögern. Alles in Allem ist eine solche im Rahmen der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. 5.5.16. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch entgegen der Vorinstanz (act. 3 S. 43 f.) nicht sachgerecht, dass C._____ – um nicht von seinem Bruder getrennt zu werden – unbesehen seiner gesundheitlichen Bedürfnisse D._____ und der Klägerin nach E._____ folgen muss. Da C._____ unzweifelhaft sensibler auf die Trennung und die Frage des Umzugs reagiert hat als D._____ und weil seine psychischen Probleme gravierender sind, hat vielmehr C._____ den Ausschlag über die Wegzugsfrage zu geben und D._____ ihm zu folgen. Zwar hat auch
- 68 - D._____ zweifelsohne mit den Folgen der Trennung sowie einem möglichen Wegzug zu kämpfen und ist deswegen psychisch stark belastet, jedoch ist aus den Akten klar ersichtlich, dass C._____s Probleme deutlich überwiegen (vgl. act. 8/75/36, 8/75/24, 8/75/32-34, Prot. Vi., S. 23, 30, 37 f.,40 ff., 65 f., 70 f., 76, act. 2 S. 25 ff., 32 f., act. 22 S. 7 f., 13 f., act. 11 Rz. 22 f., act. 16 Rz. 53 ff., act. 27 Rz. 16, 29). Vor diesem Hintergrund entscheidend auf die Bedürfnisse D._____s abzustellen, der besser mit Veränderungen klarkommt, und jene C._____s hintanzustellen, ist unhaltbar. 5.5.17. Der heute gut zehnjährige C._____ geht seit nunmehr vier Jahren in die Primarschule in O._____ und kommt nach den Sommerferien in die fünfte Klasse (vgl. act. 8/75/24, act. 8/47 S. 1, Prot. Vi., S. 30). In der Anhörung durch die Vor- instanz vom 13. Dezember 2017 (act. 8/47) führte er unter anderem aus, seine zwei jungen Lehrerinnen seien sehr nett; seine Schule sei "die beste Schule der Welt" (S. 1 f.). Er sei im Fussballclub und habe jeweils am Montag- und Mittwoch- abend Training. Es gefalle ihm gut und der Trainer, W._____, sei sehr nett. Er brülle nicht herum, wenn sie etwas falsch machen würden, ermahne sie aber und stelle sie gegebenenfalls vom Feld (S. 2). Von der Wohnung des Beklagten und der Wohnung der Klägerin sei der Schulweg etwa gleich lang, nämlich 13 Minuten zu Fuss; dass er nicht den Bus nehmen müsse, fände er gut. In ihrer Wohnsied- lung seien alle sehr nett; er und D._____ könnten viel spielen, was ihm sehr gefal- le (S. 2). Auf die Frage, ob er und D._____ an Wochenenden oder in den Ferien manchmal nach Deutschland gehen würden und ob sie gerne dort seien, sagte C._____ unter anderem, dass sie in Deutschland jeweils in einer Stadt seien, was er nicht so möge; er lebe lieber in einem Dorf, wo er draussen im Grünen spielen könne. Es gefalle ihm deshalb sehr gut in der Schweiz, insbesondere auch die Berge finde er toll (S. 3). Auch gegenüber dem Kindesvertreter erwähnte C._____, dass er lieber auf dem Land wohne würde und nicht in einer Stadt (act. 8/76 S. 2). 5.5.18. Trotz des noch immer recht jungen Alters von C._____ zeugen diese Äusserungen von einer doch bereits erheblichen Umgebungsbezogenheit, die sich auf sein örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. C._____ spricht
- 69 - von der "besten Schule der Welt", was zeigt, dass er dieser sehr verbunden ist. Er betont, dass er eine ländliche Umgebung einer urbanen klar bevorzuge; zum Ausdruck kommt auch, dass sich C._____ am jetzigen Wohnort wohl und zuhau- se fühlt. In sozialer Hinsicht ist er im Fussballverein und in der Wohn- und Schulumgebung gut vernetzt. Dies geht auch aus einem Bericht der beiden Leh- rerinnen vom 1. September 2017 hervor, bei welchen C._____ die erste bis dritte Klasse besucht hat (act. 8/75/24). Darin führen sie aus, dass C._____ anfänglich etwas schüchtern gewesen sei, dass aber ein Freund, den C._____ aus dem Kin- dergarten gekannt habe, eine hilfreiche Stütze für ihn gewesen sei. In der Klasse sei er gut integriert gewesen. Die beiden Knaben, mit welchen er sich in der drit- ten Klasse am besten verstanden hätte, würden nun mit ihm gemeinsam die vier- te Klasse besuchen. Der (völlig unbelegte) Einwand der Klägerin, C._____ sei in der Freizeit oft zuhause und verabrede sich nur selten mit Freunden und nur auf ihre Aufforderung hin (act. 16 Rz. 47, act. 27 Rz. 27), steht im Widerspruch zu C._____s Aussagen und ist insofern nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt ist viel- mehr davon auszugehen, dass C._____ eine starke Bindung zu seinem örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld entwickelt hat und dass eine Entwurzelung dar- aus schwer wiegen würde. 5.5.19. Umgekehrt besteht bei C._____ aber auch eine noch immer relativ starke Personenbezogenheit, insbesondere aufgrund seines Alters. Zu beachten ist je- doch, dass sich eine solche nicht nur auf die Klägerin erstreckt, sondern in nicht unerheblichem Umfang – gerade bei C._____ (vgl. etwa act. 8/76 S. 2 und Prot. Vi., S. 27) – auch auf den Beklagten (s. dazu oben, E. 5.5.14). Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, dass auch im Falle eines Wegzugs ein ausgedehnter per- sönlicher Verkehr mit dem Beklagten möglich wäre und C._____ ihn oft sehen könnte (vgl. hierzu oben, E. 5.3.2.5). Dies träfe umgekehrt aber genau gleich – bzw. aufgrund des reduzierten Pensums der Klägerin noch viel eher – auch für den Fall zu, dass die Klägerin ohne C._____ nach Deutschland zöge; auch in die- sem Fall könnte C._____ die Klägerin im Rahmen eines ausgedehnten persönli- chen Verkehrs oft sehen und wäre nicht völlig von ihr getrennt. Unter dem Ge- sichtspunkt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität würde ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson zwar eine erhebliche Veränderung bedeuten. Dass der
- 70 - Beklagte für C._____ aber bereits bisher eine wichtige Bezugsperson war und ei- ne Betreuung durch ihn – wenngleich quantitativ in geringerem Umfang – für C._____ nicht ungewöhnlich wäre, relativiert diese Veränderung und damit die Beeinträchtigung, die C._____ bei einem Verbleib in der Schweiz erleiden würde, beträchtlich. 5.5.20. Insgesamt erweist sich bei C._____ damit ein Verlust seines örtlichen, so- zialen und schulischen Umfelds als schwerwiegender als ein Wechsel in der hauptbetreuenden Person. Es ist insofern davon auszugehen, dass er eine Re- duktion der Betreuungszeit durch die Klägerin, die er aber immer noch relativ häu- fig sehen könnte, bei gleichzeitiger Erhöhung der Betreuungsanteile des Beklag- ten besser verkraften würde als eine Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld. Damit liegt es eher im Wohl von C._____, beim Beklagten in der Schweiz zu blei- ben und nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, zumal – entgegen der Vo- rinstanz – gegen das (überarbeitete) Betreuungskonzept des Beklagten keine Einwände bestehen (s. dazu oben, E. 5.3.3). 5.5.21. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Klägerin den Kindern in E._____ ein gutes, stabiles und wirtschaftlich abgesichertes Umfeld bieten könnte, dass die Verhältnisse in E._____ hinsichtlich Lebensqualität, Bildung und Kultur mit je- nen in der Schweiz vergleichbar seien, dass die Beziehungen zwischen den Kin- dern und dem neuen Partner der Klägerin, J._____, sowie dessen Sohn, T._____, mit denen sie zusammenleben würden, gut seien und dass weder sprachliche noch schulische Probleme zu erwarten seien (act. 3 S. 33 ff.), so spricht dies alles nicht für einen Wegzug der Kinder nach E._____, sondern bloss nicht dagegen. All dies ändert nämlich nichts daran, dass ein Wegzug aus der Sicht von C._____ aufgrund der Entwurzelung aus dem bisherigen Umfeld einschneidender wäre als ein Verbleib in der Schweiz beim Beklagten. 5.5.22. Der heute gut siebenjährige D._____ geht seit einem Jahr in die Primar- schule in O._____, wo er zuvor bereits den Kindergarten besucht hat, und käme nach den Sommerferien in die zweite – bzw. allenfalls (teilweise) dritte – Klasse (vgl. act. 8/47 S. 1, 8/75/24 S. 2 a.E., 8/34 Rz. 48, act. 11 Rz. 15, act. 23/5). Auf- grund seines Alters ist bei D._____ – insofern mit der Vorinstanz – noch von einer
- 71 - überwiegenden Personenbezogenheit auszugehen. Dies verdeutlichen seine per- sonenbezogenen Aussagen gegenüber dem Kindesvertreter, dass "Mama wich- tig" sei, dass er sich nicht vorstellen könne, "nur bei Papa zu wohnen" und dass es aber auch "ohne Papa" nicht gehe (act. 8/76 S. 2). Seine Verwurzelung im hie- sigen örtlichen, sozialen und schulischen Umfeld ist insofern noch deutlich weni- ger ausgeprägt als bei C._____. Wäre nur auf D._____ abzustellen, wäre es unter dem Aspekt der Betreuungs- und Erziehungskontinuität eher in seinem Wohl, mit der Klägerin nach E._____ umzuziehen. Da jedoch eine Trennung der Kinder un- ter dem Aspekt des Kindeswohls (beider Kinder!) nicht in Frage kommt und weil aufgrund der grösseren Sensibilität und Schwierigkeiten C._____s, mit Verände- rungen umzugehen, sowie angesichts dessen erhöhten Risikos psychischer Prob- leme nicht auf D._____, sondern auf C._____ abzustellen ist, liegt ein Wegzug insgesamt auch nicht im Wohle D._____s. Obschon ein Verlust der Hauptbetreu- ungsperson für ihn einschneidender wäre als ein Verlust des bisherigen Umfelds, ist davon auszugehen, dass er eine entsprechende Veränderung eher verkraften würde als umgekehrt C._____ ein Wegzug nach E._____. Auch aus der Sicht von D._____ kommt nämlich relativierend hinzu, dass auch der Beklagte bisher eine wichtige Bezugsperson für ihn war und eine Betreuung durch ihn auch für D._____ nicht ungewöhnlich wäre. Zudem wäre D._____ nicht gänzlich von der Klägerin getrennt, sondern würde er diese – sollte sie ohne die Kinder nach E._____ ziehen – im Rahmen eines ausgedehnten persönlichen Verkehrs noch immer relativ häufig sehen. 5.5.23. Im Ergebnis liegt es damit eher im Wohle beider Kinder, einstweilen nicht mit der Klägerin nach E._____ zu ziehen, sondern beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben. Nach dem Gesagten erweist sich eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts bzw. die Abnahme weiterer Beweismittel (insbesondere von Gutach- ten) als nicht erforderlich. Folglich sind die Dispositivziffern 2 und 3b des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, abzuweisen.
- 72 -
6. Obhut, Betreuung und persönlicher Verkehr 6.1. Aus Art. 301a Abs. 5 ZGB ergibt sich, dass das Gericht sowohl im Falle ei- ner Erteilung wie auch im Falle einer Verweigerung der beantragten Wegzugsbe- willigung auch über eine Anpassung der weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat, insbesondere über die Regelung der Obhut, der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts (Grundsatz der Einheit des Entscheids; BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Freilich kann für diesen Teil des Entscheids – im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung – nicht mehr die gedankliche Hypothese gelten, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegzieht, sondern ist hier von den realen Gegebenheiten auszugehen. Die Klägerin stellt ohne jeden Vorbehalt klar, dass sie in der Schweiz bleiben werde und sich wei- terhin um die Kinderbetreuung kümmern wolle, sofern eine Wegzugsbewilligung nicht erteilt werde (act. 16 Rz. 86, 88). Es ist somit davon auszugehen, dass sie nun, da ein Wegzug für die Kinder C._____ und D._____ nicht bewilligt wird, zu- mindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht nach E._____ ziehen wird. (Sollte sie sich doch anders entscheiden, müsste dannzumal eine Lösung getrof- fen werden, welche sich am Beschluss vom 18. Juni 2018 orientieren könnte.) 6.2. Der Beklagte beantragt für diesen Fall und für die Dauer des Scheidungs- verfahrens, die Obhut für C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam (alter- nierend) zuzuweisen und die Betreuung paritätisch aufzuteilen. In den geraden Kalenderwochen sei die Betreuung durch den Beklagten, in den ungeraden durch die Klägerin zu übernehmen, bei hälftiger Teilung der Ferien- und Feiertagsbe- treuung. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Klägerin zu belassen (Berufungsan- träge Ziffern 1 und 5; act. 2 S. 2 f., 33 f.). Die Klägerin beantragt dagegen – für den Fall einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung –, die Kinder unter ihrer al- leinigen Obhut zu belassen und die Betreuung bzw. den persönlichen Verkehr gemäss der vorinstanzlichen Anordnung in Dispositivziffer 3a des angefochtenen Urteils wie bis anhin praktiziert weiterzuführen (act. 16 Rz. 86 ff.). 6.3. Der Begriff der "Obhut" reduziert sich unter neuem Recht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis und die Pflicht zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der tatsächli-
- 73 - chen Pflege und laufenden Erziehung, während das Aufenthaltsbestimmungs- recht (früher: "rechtliche Obhut") neu Teil des Sorgerechts ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.1; OGer ZH, LE140039 vom 15. Dezember 2014, E. II.2.5). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist, geht damit nicht notwen- digerweise die Errichtung einer gemeinsamen bzw. alternierenden (faktischen) Obhut einher. Eine solche kann indes bei gegebenen Voraussetzungen auch ge- gen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 142 III 612, E. 4.2). 6.4. Eine alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile er- ziehungsfähig sowie gewillt und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen ei- nes im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen. So- dann erfordert eine alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen, weshalb deren praktische Umsetzung voraussetzt, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weite- res auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihre Kinder im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen würden, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berücksichti- gen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Kinder gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sin- ne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Mög- lichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu den beiden Elternteilen und Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch der Kinder ist Beachtung zu schenken, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig sind. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes-
- 74 - wohl ist, muss es entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zuzu- teilen ist. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (BGE 142 III 612, E. 4.3-4.4). Diese Kriterien gelten grundsätz- lich unabhängig davon, ob ein Obhutsentscheid im Rahmen eines Scheidungs-, Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens zu fällen ist (BGer, 5A_236/2016 vom
15. Januar 2018, E. 4.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.2). 6.5. Es wurde bereits festgestellt, dass sowohl der Beklagte wie auch die Klä- gerin erziehungsfähig sind (s. oben, E. 5.2). Alsdann ist davon auszugehen, dass die Parteien über eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen, die eine alternierende Obhut ohne Weiteres erlauben würde. Dies zeigt sich namentlich darin, dass die Übergaben der Kinder bisher problemlos verliefen und Absprachen zwischen den Eltern über die konkreten Betreuungszeiten – trotz vereinzelter Schwierigkeiten – im Allgemeinen doch ohne grössere Probleme möglich waren und auch eingehalten wurden. Darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin (vgl. act. 3 S. 23 f.). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass das Be- treuungskonzept des Beklagten – selbst für eine ganz überwiegende Betreuung der Kinder – als solches tauglich und mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (s. oben, E. 5.3.3). Dies galt selbstverständlich auch für das bisherige Betreu- ungskonzept der Klägerin, bevor sie ihre Wohnung in O._____ gekündigt hat. Bis anhin wohnten die Parteien in Gehdistanz zueinander und der Schulweg war für die Kinder von beiden Wohnungen aus zu Fuss zu bewältigen, sodass eine alter- nierende Obhut mit (mehr oder weniger) ausgeglichenen Betreuungsanteilen oh- ne Weiteres praktikabel gewesen wäre, ohne dass die Kinder einer übermässigen Belastung ausgesetzt worden wären. Für eine alternierende Obhut spräche so- dann der Umstand, dass die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen sehr gut sind (s. oben, E. 5.5.14) und dass beide Kinder gegenüber dem Kindesvertre- ter explizit den Wunsch geäussert haben, mehr Zeit mit dem Beklagten zu ver- bringen (act. 8/76 S. 2). C._____ sprach sich sogar dafür aus, jeweils eine Woche beim Beklagten und eine Woche bei der Klägerin zu wohnen, wobei offen bleiben kann, ob dies tatsächlich seinem genuinen Willen entsprach oder ob er hierbei – wie der Kindesvertreter erwägt – die Vorstellungen des Beklagten übernommen hat (act. 8/76 S. 2, 5). Gegen eine alternierende Obhut bzw. eine Ausdehnung der
- 75 - Betreuungsanteile des Beklagten spricht jedoch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse. C._____ und D._____ wurden bisher überwiegend von der Klägerin betreut (s. oben, E. 5.4); eine alternierende Obhut würde für sie eine erhebliche Veränderung in ihrem Alltag bedeuten. 6.6. Entscheidend ist jedoch – beim heutigen Stand der Dinge – ein anderer Punkt: Die Klägerin führt aus, sie werde im Falle einer Verweigerung der Weg- zugsbewilligung in der Schweiz bleiben und wolle dann die Kinder weiterhin im bisherigen Umfang betreuen. Bis zum 30. September 2018 habe sie an der bishe- rigen Adresse eine andere Wohnung mieten können (vgl. act. 17/12). Für die Zeit danach würde sie gegebenenfalls eine andere Wohnung in der Nähe suchen. Zu- dem würde sie sich auch um eine neue Stelle in der Schweiz bemühen, was je- doch eine Weile dauern könnte (act. 16 Rz. 86). Es ist zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin für die Zeit nach dem
30. September 2018 eine neue Wohnung in der Umgebung finden wird und dass sie in geraumer Zeit auch eine neue Stelle als Sonderpädagogin wird antreten können. Das neue Umfeld der Klägerin ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Die Kinder aus diesem Grund vorüber- gehend – bis zur Klärung der neuen Wohn- und Arbeitssituation der Klägerin – unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und diesem die überwiegende oder gar alleinige Betreuung zuzuweisen, rechtfertigt sich aber nicht. Für die doch noch recht jungen Kinder ist die Kontinuität in der Betreuung und Erziehung wich- tig; ein mehrfaches Hin und Her gilt es zu vermeiden. C._____ und D._____ im heutigen Zeitpunkt unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen und sie dann – im Rahmen einer Abänderung des vorliegenden Massnahmeentscheids – allenfalls nur kurze Zeit später wieder der Obhut der Klägerin zuzuweisen bzw. eine alternierende Obhut anzuordnen, wäre nicht in ihrem Wohl. Dasselbe gilt für eine Anordnung der alternierenden Obhut bereits zum heutigen Zeitpunkt, die dann vielleicht nur kurze Zeit später wieder in die eine oder die andere Richtung korrigiert werden müsste, wenn sich die Situation aufseiten der Klägerin geklärt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse drängt es sich in der heute noch unsicheren Situation deshalb erst einmal auf, die aktuelle Regelung beizubehalten, die dann zum gegebenen Zeitpunkt – und bei gegebenen Voraus-
- 76 - setzungen – allenfalls zugunsten einer geteilten Obhut oder – sofern die Klägerin keine Wohnung in der Nähe finden oder aus beruflichen oder sonstigen Gründen doch nicht länger in der Region O._____ bleiben wird – zugunsten einer alleinigen Obhut des Beklagten abgeändert werden kann. 6.7. Folglich hat es bis auf Weiteres bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben, C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils). Bis auf Weiteres beizubehalten ist zudem auch die bisher praktizierte Rege- lung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den Kindern; Dispositivziffern 3a und 3c des angefochtenen Urteils sind entspre- chend anzupassen.
7. Unterhalt 7.1. Die von der Vorinstanz gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge (Disposi- tivziffern 4 und 5) hat der Beklagte nur teilweise angefochten, nämlich aus- schliesslich in Bezug auf die Regelung für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern; nur darauf richtet sich seine Berufung (Berufungs- anträge Ziffern 8 und 9, act. 2 S. 3 f.). Im verbleibenden Teil – d.h. in Bezug auf die Kindesunterhaltsbeiträge, die für die Zeit vor einem allfälligen Wegzug bzw. bei gänzlichem Ausbleiben eines Wegzugs geschuldet sind – hat er den vor- instanzlichen Urteilsspruch nicht angefochten. Auch seine Berufungsbegründung bezieht sich ausschliesslich auf die Unterhaltsregelung für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (act. 2 S. 36 ff.; vgl. auch act. 22 S. 17 ff.). Da ein Wegzug der Kinder aufgrund des vorliegenden Urteils nun aber nicht stattfinden wird, bleibt es damit für die Dauer des Scheidungsver- fahrens bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Regelung (Dispositivziffer 4, Ab- satz 1, erstes Lemma, und Absatz 2, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, erstes Lemma, und Absatz 2). 7.2. Angefochten hat der Beklagte jedoch Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, sowie Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des vorinstanzlichen Urteils. Diesbezüglich stellt er einen genügenden Rechtsmittelantrag (s. oben,
- 77 - E. 2.6-2.7) und begründet seine Berufung hinreichend (act. 2 S. 36 ff.), weshalb darauf einzutreten ist (vgl. dazu oben, E. 2.2). Der Beklagte beantragt, es seien die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ für die Zeit nach einem Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach E._____ für die Dauer des Scheidungsverfah- rens auf je EUR 542.– festzusetzen. Da ein solcher Wegzug der Kinder nun aber wie gesagt nicht stattfinden wird, besteht auch kein Anlass, eine entsprechende Unterhaltsregelung zu treffen. Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des angefochtenen Urteils sind des- halb – in Anwendung der Offizialmaxime über den beklagtischen Rechtsmittelan- trag hinaus (vgl. hierzu oben, E. 2.6) – ersatzlos aufzuheben. 7.3. Angefochten hat der Beklagte sodann Dispositivziffer 7 des vorinstanzli- chen Urteils (Ehegattenunterhalt). Er beantragt, es sei die – in der Höhe nicht be- anstandete – Pflicht des Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhalt an die Klägerin zeitlich bis zu einem allfälligen Wegzug Letzterer nach E._____ zu be- schränken und Dispositivziffer 7 um eine entsprechende Resolutivbedingung zu ergänzen. Da die Klägerin indes ohne Vorbehalt klargestellt hat, im Falle einer Verweigerung der Wegzugsbewilligung für die Kinder in der Schweiz zu bleiben (act. 16 Rz. 86, 88), besteht auch für die Anordnung einer solchen Resolutivbe- dingung kein Anlass. Der beklagtische Berufungsantrag Ziffer 10 ist folglich ab- zuweisen.
8. Edition 8.1. Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin vom Beklagten – und im Säumnisfall von verschiedenen Drittpersonen – gestützt auf Art. 170 ZGB diverse Auskünfte und Unterlagen, welche sie im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren benötige, um die notwendigen Behauptungen zur Geltendmachung allfälliger un- terhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche aufstellen zu können (act. 8/34 S. 3, Rz. 130 ff., act. 8/69 S. 3, Prot. Vi., S. 11). Die Vorinstanz bejahte ein entspre- chendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin und verpflichtete den Beklagten un- ter Strafandrohung von Art. 292 StGB zur Edition der beantragten Auskünfte und Unterlagen, "sofern dies nicht bereits erfolgt" sei. Das gegen Drittpersonen gerich- tete (bedingte) Editionsbegehren wies sie dagegen ab (act. 3 S. 77 ff.).
- 78 - 8.2. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, es sei die vorinstanzlich ange- ordnete Editionspflicht vollumfänglich aufzuheben. Hierzu macht er einerseits gel- tend, dass für das klägerische Editionsbegehren kein (aktuelles) Rechtsschutzin- teresse bestehe. In Bezug auf den Unterhalt sei die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bereits abgeklärt worden; zudem habe die Klägerin die Höhe seines Ein- kommens anerkannt. Soweit güterrechtliche Ansprüche betroffen seien, sei ein aktuelles Rechtsschutzinteresse deshalb zu verneinen, weil das Hauptverfahren noch gar nicht begonnen habe; die Klägerin könne dann im Rahmen ihrer Klage- begründung im Scheidungsverfahren darlegen, welche weiteren Unterlagen sie für die Begründung ihres Standpunktes benötige. Eine Dringlichkeit zur Anord- nung der Edition bestehe nicht. Andererseits beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz gar nicht geprüft habe, ob und inwiefern die verlangten Auskünfte bzw. Unterlagen schon ediert worden seien; insofern sei es unrichtig, ihn mit dem Vor- behalt "sofern dies nicht bereits erfolgt [sei]" zur entsprechenden Edition zu ver- pflichten. Konkret macht der Beklagte geltend, er habe bestimmte Unterlagen (Lohnausweise 2016 und 2017 sowie ein Kontoauszug eines ZKB Privatkontos), zu deren Edition er verpflichtet worden sei, bereits eingereicht (act. 2 S. 39 f.). 8.3. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsan- spruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflich- ten, welche heute namentlich in Art. 160 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Prozessuale Editionspflichten können ausschliess- lich im Rahmen eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO) in Beweisverfügungen festgelegt werden; Letztere erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können ohne Weiteres abgeändert werden (Art. 154 ZPO). Demgegenüber kann ein ma- terieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit
- 79 - einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufen- klage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits gerichtlich geltend ge- machten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Angesichts dessen, dass ein materielles Recht zur Beurteilung ge- langt, kommen die Art. 261 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Der richterliche Ent- scheid über den materiellen Auskunftsanspruch hat materielle Rechtskraft und un- terliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2.1; 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1). 8.4. Ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht nur soweit, als die Erteilung von Auskünften oder das Vorlegen von Urkunden für die Beurtei- lung oder Geltendmachung von (anderen) materiell-rechtlichen Ansprüchen not- wendig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Der Gesuchsteller muss folglich ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Editionsanordnung ersucht. Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden. Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BGer, 5C.276/2005 vom 14. Feb- ruar 2006, E. 2.1; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5a; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.1; LY170017 vom 27. September 2017, E. III.3.1; KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 75 ff.). 8.5. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht,
- 80 - festzulegen. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätz- lich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruches, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.5b; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.2; LY170017 vom
27. September 2017, E. III.3.2). 8.6. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Un- terlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte ge- richtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGer, 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4; OGer ZH, LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.5.3). 8.7. Vorliegend macht die Klägerin explizit ausschliesslich materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZGB geltend, und zwar im Rahmen eines vor- sorglichen Massnahmeverfahrens, was ohne Weiteres möglich ist (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. d ZPO); sie beruft sich nicht auf prozessuale Editionspflichten. Gegenstand der Berufung ist sodann ausschliesslich eine gegen den Beklagten gerichtete Editionspflicht, nicht aber eine solche Dritter. 8.8. Der Beklagte verneint ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin ganz allge- mein mit dem Hinweis, das Hauptverfahren habe noch gar nicht begonnen, wes- halb die Klägerin mit ihren Editionsanträgen auf das Scheidungsverfahren zu ver- weisen sei (act. 2 S. 40). Dies trifft nicht zu. Ein materiell-rechtlicher Auskunftsan- spruch nach Art. 170 ZGB kann – im Gegensatz zu prozessualen Editionsbegeh- ren – jederzeit auch in einem separaten, summarischen Eheschutz- bzw. Mass-
- 81 - nahmeverfahren zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden (Art. 271 lit. d i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), ohne dass der Hauptsacheanspruch, auf den sich das Editionsbegehren bezieht, bereits gerichtlich geltend gemacht worden sein muss. Dringlichkeit ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 2 S. 40) keine Voraussetzung. Materiell-rechtliche Editionsbegehren, mit welchen Ansprüche aus Güterrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt vorbereitet werden sollen, können deshalb auch bereits im Rahmen eines Eheschutz- bzw. Mass- nahmeverfahrens gestellt werden; den ansprechenden Ehegatten auf das Schei- dungsverfahren zu verweisen, wäre nicht zulässig (vgl. BGer, 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2; 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4; OGer ZH, LE120048 vom 2. Oktober 2012, E. III.6b; LE160021 vom 23. September 2016, E. II.A.4.1; LY160026 vom 17. Oktober 2016, E. II.6.1). Ebenfalls ins Leere geht der Einwand des Beklagten, seine Leistungsfähigkeit sei bereits abgeklärt worden und die Klä- gerin habe die Höhe seines Einkommens anerkannt (act. 2 S. 39 f.). Die bisheri- gen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die bisherigen Ausführungen der Klägerin bezogen sich – im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens – aus- schliesslich auf den ehelichen Unterhalt (Art. 163 und Art. 176 ZGB) bzw. den bis zum Scheidungsurteil geschuldeten Kindesunterhalt (Art. 276 und Art. 176 ZGB). Die Klägerin verlangt jedoch Edition zur Geltendmachung von (u.a.) nacheheli- chem Unterhalt (Art. 125 ZGB), der mit Ersterem nicht identisch ist. Insofern ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Erteilung von Auskünften bzw. dem Vorlegen von Urkunden zur Geltendmachung möglicher Ansprüche aus Gü- terrecht bzw. auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich zu bejahen. 8.9. Im Einzelnen verlangt die Klägerin zunächst Edition sämtlicher Lohnaus- weise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, "insbesonde- re betreffend [das] Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG" (act. 8/37 S. 3, act. 69 S. 3). Diese Unterlagen benötige sie zur Bezifferung nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie – weil auf den Zusatzblättern Angaben über Mitarbei- terbeteiligungen enthalten seien – zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprü- che (act. 34 Rz. 135). Der Klägerin und der Vorinstanz (act. 3 S. 78) ist ohne Wei- teres zuzustimmen, dass die Lohnausweise der vergangenen zwei Jahre erforder- lich sind, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu beziffern, und dass deren
- 82 - Beiblätter geeignet sind, Hinweise auf mögliche güterrechtliche Ansprüche zu vermitteln. Der Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass er die Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG der Jahre 2016 und 2017 (samt Beiblättern) anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2018 bereits eingereicht hat (Prot. Vi., S. 20), was auch die Klägerin anerkennt (act. 16 Rz. 110). Damit entfiel das Rechtsschutzinte- resse der Klägerin an der Edition dieser Urkunden nachträglich, weshalb die Vo- rinstanz das Editionsbegehren in diesem Umfang hätte als gegenstandslos ge- worden abschreiben müssen. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte vor Vorinstanz nur ganz allgemein und unsubstantiiert geltend gemacht hat, er hätte bereits "alle notwendigen Unterlagen eingereicht" (act. 8/74 Rz. 148). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 272 ZPO), zumal es sich beim Rechtsschutzinte- resse um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 f. ZPO). Bei der implizit vorgetragenen Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime festgestellt, handelt es sich nicht um ein unzu- lässiges Novum, sondern um eine Rüge der Rechtsverletzung (Art. 310 lit. a ZPO; BGE 138 III 374, E. 4.3; BGer, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.5). Da der Beklagte die genannten Lohnausweise bei der Vorinstanz eingereicht hatte und diese für die Vorinstanz leicht als solche erkennbar waren, hätte sie diese Tatsa- che von sich aus berücksichtigen müssen. Soweit Dispositivziffer 9 lit. a des an- gefochtenen Urteils den Beklagten also zur Edition der genannten Lohnausweise verpflichtet, ist diese aufzuheben und das entsprechende Begehren der Klägerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8.10. Das klägerische Editionsbegehren Ziffer 7.1 lit. a (act. 8/34 S. 3, act. 8/69 S. 3) umfasst jedoch nicht nur Lohnausweise der H._____ (Schweiz) AG, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren – allenfalls vorhandenen – Lohnausweise anderer Arbeitgeber des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 ("insbesondere"). Auch wenn der Beklagte (implizit) geltend macht, es bestünden neben den Lohn- ausweisen der H._____ (Schweiz) AG keine weiteren Lohnausweise bzw. habe er diesbezüglich bereits sämtliche Unterlagen eingereicht, so steht dies der Anord- nung einer entsprechenden Editionspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Der Aus- kunftsanspruch der Klägerin wird nämlich nicht bereits dadurch erfüllt oder ge-
- 83 - genstandslos, dass der Beklagte behauptet, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren (vgl. im Zusammenhang mit erbrechtlichen Informationsansprüchen BRÜCKNER/ WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., 2012, Rz 40). Ob der Editionsbeklagte sämtliche Auskünfte erteilt bzw. sämtliche Urkunden eingereicht hat, vermag das Gericht bei offen formulierten Editionsbegehren nur schwerlich zu prüfen. Viel- mehr hat die klagende Partei grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Gericht die offen formulierte Editionspflicht des Beklagten – gegebenenfalls unter Anordnung der direkten Vollstreckung (d.h. insbesondere der Strafdrohung) – in einem voll- streckbaren Erkenntnisurteil verankert. Bekräftigt die beklagte Partei alsdann ih- ren Standpunkt, es gebe nichts (Weiteres) zu edieren, nachdem ein solches Urteil ergangen ist, so hat sich die klagende Partei bis zum Nachweis des Gegenteils damit abzufinden. Insoweit ist im Dispositiv durchaus der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Beklagte darlegen kann, inwiefern er der angeordneten Editionsschuld nicht nachkommen könne bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt sei. Etwas anderes muss freilich dann gelten, wenn sich die klagende Partei mit den bereits edierten Urkunden zufrieden gibt oder wenn das Gericht selbst zur Überzeugung gelangt, dass sämtliche der verlangten Unterlagen eingereicht bzw. sämtliche der geforderten Auskünfte wahrheitsgemäss erteilt wurden; nur in ei- nem solchen Fall entfiele das Rechtsschutzinteresse (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz 40; vgl. auch KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 85 N 16). Dies ist vorlie- gend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin anerkennt die Erfüllung ihres Editionsbe- gehrens nur teilweise (act. 16 Rz. 110). Zwar bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass weitere Lohnausweise des Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 bestehen würden, jedoch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- klagte neben seiner Haupttätigkeit bei der H._____ (Schweiz) AG auch noch ge- wisse Nebeneinkünfte erzielte. Entsprechende Lohnausweise wären zu edieren. Dispositivziffer 9 lit. a des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne abzuändern. 8.11. Weiter verlangt die Klägerin Edition sämtlicher vertraglicher Abreden des Beklagten mit allen aktuellen Arbeitgebern (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. b), Edition der vollständigen, unterzeichneten und nachweislich eingereichten Steuererklä- rungen 2016 und 2017 samt Beiblättern und Beilagen (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. c, act. 8/69 S. 3) sowie belegte Auskunft über den Bestand der Mitarbeiterak-
- 84 - tien des Beklagten und der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.) per 12. Juli 2017 (act. 8/34 S. 3, Ziff. 7.1 lit. d). Die Klägerin legte vor Vor- instanz dar, inwiefern sie diese Auskünfte bzw. Unterlagen zur Geltendmachung möglicher unterhalts- bzw. güterrechtlicher Ansprüche benötige. Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz sowohl ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin wie auch die Erforderlichkeit der Edition zur Geltendmachung der genannten Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von den bereits behandelten, nicht stichhaltigen Ein- wendungen (s. oben, E. 8.8) bringt der Beklagte hiergegen keine weiteren Bean- standungen vor (act. 2 S. 39 f.). Damit bleibt es insoweit bei der vorinstanzlichen Anordnung. 8.12. Schliesslich verlangt die Klägerin Edition von Auszügen dreier auf den Be- klagten lautender Bankkonten per 12. Juli 2017. Diese benötige sie, um güter- rechtliche Ansprüche zu prüfen bzw. geltend zu machen; der 12. Juli 2017 sei der hierfür relevante Stichtag (act. 8/34 Rz. 137). Gestützt darauf bejahte die Vor- instanz ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sowie die Erforderlichkeit der Edi- tion zur Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche (act. 3 S. 78). Abgesehen von seinen bereits behandelten allgemeinen Einwendungen (s. oben, E. 8.8) macht der Beklagte hierzu geltend (act. 2 S. 39), er habe den mit Dispositivziffer 9 lit. e, erstes Lemma, des angefochtenen Urteils verlangten Kontoauszug des Pri- vatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Nr. 1, bereits mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2017 (act. 8/21) eingereicht (act. 8/23/11). Dagegen wendet die Klägerin zu Recht ein, dass es sich beim vom Beklagten edierten act. 8/23/11 um einen Auszug des fraglichen Kontos per 31. Juli 2017 handle, aus welchem lediglich ei- ne Buchung vom 13. Juli 2017 ersichtlich sei, während alle anderen Buchungen geschwärzt seien (act. 16 Rz. 111). Bei der einzigen nicht geschwärzten Buchung ist zwar unter dem Betreff "Valuta" das Datum des 11. Juli 2017 sowie dazu ein Saldo von CHF 7'832.37 ersichtlich (act. 8/23/11). Güterrechtlicher Stichtag ist aber das Datum der Einreichung der Scheidungsklage, d.h. der 12. Juli 2017 (Art. 204 Abs. 2 ZGB; act. 8/1; act. 8/34 Rz. 138). Ob der genannte Betrag auch dem Kontostand per 12. Juli 2017 entsprach, steht somit nicht fest. Insbesondere ist nicht ersichtlich, mit Valuta welchen Datums die nachfolgende(n) Transakti- on(en) verbucht wurden. Folglich ist die Editionsschuld des Beklagten nicht als er-
- 85 - füllt zu betrachten, weshalb es insoweit bei der von der Vorinstanz angeordneten Editionspflicht bleibt.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu tref- fen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfah- rens ist indes nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsa- che, sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 9.2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren bilden § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Nach § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG analog bzw. § 8 Abs. 1 GebV OG kann die Gebühr sodann bis zur Hälfte reduziert werden. Das vorliegende Berufungs- verfahren erweist sich als relativ aufwändig. Unter Berücksichtigung dessen sowie des bedeutenden Streitinteresses ist die Gebühr im oberen Drittel des genannten Kostenrahmens festzulegen und unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 6 Abs. 2 lit. b bzw. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– zu bemessen. 9.3. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Als Teil der Prozesskosten sind sie den kostenpflichti- gen Parteien zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Über die Höhe des Honorars des Kindesvertreters wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein (vgl. OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2a).
- 86 - 9.4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer unabhängig vom Aus- gang des Prozesses den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen, wenn diese im Hinblick auf das Kindeswohl jeweils ach- tenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (vgl. etwa OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2b). Solche Gründe können den Parteien vorliegend nicht abgesprochen werden. Weil das Berufungsverfahren ganz überwiegend Kinderbelange betrifft, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9.5. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss (CHF 4'500.–) zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten zu bezie- hen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Be- klagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: " 2. Der Antrag der Klägerin, es sei den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen, wird abgewiesen.
- 87 -
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − Jede zweite Woche von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Montagmor- gen, Schulbeginn (erstmals per 16. August 2018). − Während der Hälfte der auf die Sommerferien 2018 folgenden Schulferien der Kinder, wobei die Parteien (mit Ausnahme der Herbstferien 2018) verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten drei Monate im Voraus abzuspre- chen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Be- klagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. − In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälf- te der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertage (24. und
25. Dezember). − Die Parteien sind berechtigt, ein abweichendes oder weiterge- hendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mit- sprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu ver- einbaren."
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 4, Absatz 1, zweites Lemma, und Dispositivziffer 5, Absatz 1, zweites Lemma, des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Ge- schäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben.
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3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE170146-I) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 9.1. Das Editionsbegehren der Klägerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, soweit die Lohnausweise des Beklagten der Jah- re 2016 und 2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen sind. 9.2. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, respektive darzulegen, inwie- fern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist:
a) sämtliche Lohnausweise des Beklagten der Jahre 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, soweit nicht das Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG betroffen ist;
b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente;
c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steu- ererklärungen 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);
d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), ins- besondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017;
e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Kon- ten mit dem Saldo per 12. Juli 2017:
- 89 - − Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; − Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; − UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3."
4. Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt (Dispositivziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 [Geschäfts-Nr. FE170146-I]).
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. Hinzu kommen die noch ausstehenden Kosten der Kindesvertretung.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositivzif- fer 5 hiervor werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit aus- reichend – mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang von CHF 1'500.– von der Klägerin und im Umfang der noch festzusetzenden Kosten des Kindesvertreters je zur Hälfte von der Klägerin und dem Beklagten bezogen. Die Klägerin wird ausserdem verpflichtet, dem Beklagten den von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 26, 27, 28/1-5 und 31, an den Kindesvertreter unter Beila- ge eines Doppels von act. 31 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 90 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Zogg versandt am: