opencaselaw.ch

LY180002

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 2007 und sind Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 7/2). Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 7/1). In diesem Verfah- ren verfügte das Einzelgericht im Rahmen von vorsorglichen Massahmen zu- nächst mit Verfügung vom 3. März 2014 eine Besuchsregelung für den Beru- fungsbeklagten betreffend die (damals) bei der Berufungsklägerin lebende Toch- ter C._____, die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ und die Bestellung von E._____ als Beiständin (act. 7/17). Sodann wurde mit Verfügung vom

11. Juli 2014 die elterliche Obhut über C._____ der Berufungsklägerin zugeteilt, und es wurde dem Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. Der Berufungsbeklagte wurde zudem zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin verpflichtet (act. 7/82). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde superprovisorisch bzw. mit Verfügung vom 2. Juli 2015 vorsorglich die Unterbringung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter

- 5 - Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (act. 7/114 und act. 7/156). Gegen diese Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer, welche mit Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen wurde (act. 7/210; LY150045). Schliesslich beschränkte das Einzelgericht mit Ver- fügung vom 11. Juli 2016 superprovisorisch die elterliche Sorge der Berufungs- klägerin in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s, über- trug diese an die Beiständin E._____ und erweiterte deren Aufgabenkatalog ent- sprechend. Die elterliche Sorge des Berufungsbeklagten wurde nicht einge- schränkt (act. 7/256). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 bestätigte das Einzel- gericht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die superprovisorisch ergange- nen Anordnungen. Zudem wies es den Antrag auf Aufhebung des Obhutsentzu- ges über die Tochter C._____ ab, ordnete die Fortführung der Fremdplatzierung im D._____ an, erweiterte den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend, wies die Anträge der Kindsvertreterin betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange ab, verzichtete auf das Einholen ei- nes entwicklungspädiatrischen Gutachtens über C._____, hob die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Juni 2015 auf und wies den Antrag des Berufungsbeklagten um Aufhebung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin ab (act. 7/268). Gegen diese Verfügung vom

13. Januar 2017 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Berufung bei der Kammer. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 wurde die Berufungskläge- rin für berechtigt erklärt, C._____ im bisherigen Umfangen einstweilen unbegleitet zu besuchen, wobei im Falle einer positiven Entwicklung das Besuchsrecht schrittweise auf maximal fünf Stunden wöchentlich und zusätzlich auf ein ganzes Wochenende alle zwei Wochen mit Übernachtung ausgedehnt werden könne. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act.7/272; LY170004). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hatte die Vorinstanz erneut über die Aufhebung der Fremdplatzierung C._____s, die Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin in Bezug auf die medizinischen Belange C._____s, die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Berufungsbeklagten und die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung persönlicher Unterhaltsbeiträge an die Beru- fungsklägerin zu befinden. Die Vorinstanz bestätigte die Fremdplatzierung

- 6 - C._____s und hob die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung persön- licher Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin auf. Im Übrigen wies es die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien ab (act. 6 S. 33).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 7/298/1) Berufung (act. 2) und stellte dabei die eingangs genannten Anträge. Da sich die Berufung der Berufungsklägerin – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden.

E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen veränderter Verhältnisse und lehnte daher die Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, das Obergericht habe bereits im Urteil vom

E. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbe- gründet.

3. Beschränkung der elterlichen Sorge Den Antrag die Beschränkung des Sorgerechts aufzuheben, begründet die Beru- fungsklägerin nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre die Beru- fungsklägerin auch diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Kammer im Urteil vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 2/272 S. 21 ff. E. 6), welche nach wie vor Bestand haben.

4. Anhörung des Kindes

E. 3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid über die Berufung zwar auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen ist, die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht aber nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Über- legungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, 1. Aufl. 2012, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterla- gen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

E. 4 Die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 der Verfügung vom 27. Dezember 2017 blie- ben unangefochten. III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Allgemeines Vorab sei darauf hingewiesen, dass eine Abänderung einer Kindesschutzmass- nahme – wie andere vorsorglichen Massnahme – eine Veränderung der Verhält- nisse voraussetzt (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Verlangt wird dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angezeigt, wenn sich die tat- sächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträg- lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich das Ergebnis des Entscheids

- 9 - nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. 2014, Art. 313 N 1; BGer 5A_46/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2. m.w.H.).

2. Aufhebung des Obhutsentzugs und Obhutszuteilung an die Berufungs- klägerin

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte eine Anhörung des Kindes ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit einer Anhörung von C._____ werde von der Berufungsklägerin nicht näher begründet. Angesichts des immer noch jungen Alters von C._____ und der Vertretung durch die Kindervertreterin, die ein genügend umfassendes Bild von den Wünschen C._____s abgegeben habe, dränge sich eine Befragung des Kindes nicht auf (act. 6 S. 27 f. Erw. F).

E. 4.2 Die Berufungsklägerin macht dagegen geltend, es dürfe nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, kein einzi- ges mal von einem Gericht angehört worden sei (act. 2 lit. A).

E. 4.3 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind durch das Gericht oder durch ei- ne beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Nach der Rechtsprechung liegt

- 19 - die Altersgrenze, ab welcher eine Kinderanhörung grundsätzlich nötig ist, bei sechs Jahren (BGE 131 III 553 E. 1.2). Das Gericht führt die Anhörung in der Re- gel selbst durch. Insbesondere bei kleinen Kindern kann eine Delegation der An- hörung an eine Fachperson sinnvoll sein. Hingegen hat die Rechtsprechung un- terdessen geklärt, dass eine Delegation der Anhörung an die Kindervertretung grundsätzlich nicht möglich ist, weil dieser die nötige Unabhängigkeit fehlt; im- merhin kann die Kindervertretung bei einem Kind, bei dem eine Anhörung des Gerichtes altersbedingt noch nicht in Frage kommt, die Funktion eines "Dolmet- schers" zwischen Kind und Gericht wahrnehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen auf die kontroverse Literatur).

E. 4.4 Im vorliegenden Scheidungsverfahren wurde die damals ca. fünfjährige C._____ am 16. April 2015 im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im Beisein der Berufungsklägerin von Dr. med. I._____ angehört (act. 157). An- gesichts des damaligen Alters des Kindes war eine Delegation der Anhörung an eine Fachperson angebracht. Insofern erweist sich die Behauptung der Beru- fungsklägerin als unzutreffend, es habe nie eine Kinderanhörung stattgefunden. Seither ist zwar einige Zeit vergangen. Die Kindervertreterin lieferte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 eine anschauliche Beschreibung ihrer Be- gegnung mit C._____ am 24. September 2017 (act. 286 S. 4f.). Unter diesen Um- ständen war es vertretbar, im jetzigen Zeitpunkt auf eine gerichtliche Anhörung von C._____ zu verzichten. Im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderbe- lange im Scheidungsurteil wird jedoch ernsthaft zu prüfen sein, ob eine direkte Anhörung der unterdessen ca. achtjährigen C._____ durch das Gericht erforder- lich ist. Nach der erwähnten Rechtsprechung kann jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf eine Kinderanhörung verzichtet werden, C._____ habe eine Kinder- vertreterin, die ihre Wünsche dem Gericht mitteilen könne.

E. 4.5 Nachdem sich ergeben hat, dass eine Kinderanhörung durch Dr. I._____ stattgefunden hat und dass ein aktueller Bericht der Kindervertreterin vorlag, war eine erneute Kinderanhörung im jetzigen Zeitpunkt entbehrlich. Die Berufung er- weist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 20 -

5. Begutachtung des Kindes 5.1. Die Vorinstanz lehnte eine Begutachtung ab, weil eine solche für C._____ eine neuerliche Belastung bedeuten würde. Mit einer Begutachtung bezwecke die Berufungsklägerin, Schuldzuweisungen an Dritte und die Richtigkeit ihrer eigenen Position zu belegen (act. 6 S. 28 f. Erw. G). 5.2. Im Berufungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin zwar eine Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils, worin eine erneute Begut- achtung von C._____ abgelehnt wurde. Allerdings führte die Berufungsklägerin nicht aus, welche Fachperson oder welche Instanz welche Abklärungen treffen sollte. Schon aus diesem Grund ist auf die Berufung mangels genügender Be- gründung nicht einzutreten. 5.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz eine neuerliche medizinische Begutachtung von C._____ zu Recht für entbehrlich hielt. Das Obergericht führte in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 aus, dass verschiedene Stellen keine Bedenken in Bezug auf den Gesundheitszustand und der körperli- chen Entwicklung von C._____ geäussert hätten (act. 272 S. 11 E. 3.3). Es wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Situation seither verändert haben sollte. Die Berufung wäre somit auch in diesem Punkt unbegrün- det, wenn überhaupt darauf einzutreten wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die

- 21 - Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.

3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 2,

- an die Verfahrensbeteiligte,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, Stauffacherstr. 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,

- an die Beiständin E._____, … [Adresse],

- an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und

- an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:

E. 6 Juni 2017 die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückgabe der Tochter in die Obhut der Berufungsklägerin deutlich verneint. Mit dem Obergericht und den übrigen Prozessbeteiligten sei eine Chronifizierung in den Ansichten der Berufungsklägerin festzustellen, welche sich etwa in den neusten von Letzteren eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten oder der verlangten forensi- schen Begutachtung widerspiegle. Die Berufungsklägerin beharre auf ihren diffu- sen Behauptungen, C._____ beschäftige etwas mit eindeutig sexuellem Bezug, was ihr im Umfeld des Berufungsbeklagten oder des D._____s widerfahren sei oder sie beobachtet habe. Zudem erinnere die Berufungsklägerin erneut an ihre Bedenken, wonach der Vater des Berufungsbeklagten keine korrekte Distanz zu Frauen und Mädchen einhalte und sie befürchte, dass C._____ diesen mit dem Berufungsbeklagten regelmässig besuchen werde und ihm damit ausgeliefert würde. Die Berufungsklägerin wiederhole, C._____ leide unter einem Entwick- lungsrückstand. Zudem beharre die Berufungsklägerin darauf, ihr würde bezüglich weiterer von ihr festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Problemen kein Gehör geschenkt (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.1. ff.). Wie bereits das Obergericht in seinem Entscheid vom 6. Juni 2017 festgehalten habe, erwiesen sich die Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin zum Entwicklungsrückstand C._____s als übertrie- ben und unzutreffend. Vor diesem Hintergrund erscheine es fragwürdig, dass die Berufungsklägerin den angeblich schlechten Zustand C._____s erneut aufgreife, zumal sich den Akten nicht ansatzweise Hinweise entnehmen liessen, die den

- 10 - Rückschluss auf eine ernstzunehmende Erkrankung seit dem Erlass des oberge- richtlichen Urteils zuliessen. Bei ihren Ausführungen handle es sich um Dramati- sierungen, mit denen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Es liessen sich keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen. Deren jüngste Vorbringen würden vielmehr erneut eine Chronifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweisen sowie eine weiterhin eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit bestätigen. Eine ausreichende Kommunikation zwischen den El- tern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplat- zierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungsklägerin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.3 f.). 2.2.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin unter dem Titel fehlende Fest- stellung des Sachverhalts ein, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärungen des Sachverhalts. Es könne nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, nicht vom Gericht angehört werde. Auch von Seiten der Kinderanwältin werde jegliche Abklärung des Sachverhalts torpe- diert. So habe sie in den Strafverfahren im Namen von C._____ vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zudem habe die Kinderanwältin nie ver- sucht, den von ihr – der Berufungsklägerin – erhobenen Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Zudem kommuniziere die Kinderanwältin nur mit der Gegenseite, was nicht angehe und ihre Neutralität in Frage stelle (act. 2 lit. A). 2.2.2. Mit ihren Ausführungen legt die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Der Berufungskläge- rin hätte zumindest rudimentär aufzuzeigen gehabt, welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Der pauschale Hinweis, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärung des Sachverhalts, erfüllt auch die für Laien herabgesetzten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. hiervor E. II. 1.2.). Die Be- rufungsklägerin scheint zudem zu übersehen, dass die Kindsvertreterin einzig die Interessen des Kindes und nicht jene der Berufungsklägerin zu vertreten hat. Er- achtet die Kindsvertreterin aufgrund des Kindswohls die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts als angemessen, stellt dies keine Torpedierung der

- 11 - Sachverhaltsabklärung dar. Auf den pauschalen Vorwurf, die Kindsvertreterin kommuniziere nur mit der Gegenseite, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, zu- mal die Berufungsklägerin dies durch nichts belegt und der Vorwurf auch in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr zeigt die Honorarnote der Kindsvertreterin, dass zahlreiche Kontaktaufnahmen seitens der Berufungsklägerin erfolgten, wäh- rend sich die Anzahl der Kontakte mit dem Berufungsbeklagten in bescheidenem Rahmen hielten (act. 7/252). 2.3.1. Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwände würden einfach pauschal und mit dem Verweis auf ein bisher ergangenes Urteil als haltlos abgetan, ohne dass der Sachverhalt konkret abgeklärt worden sei. In den Akten gebe es sehr wohl konkrete Hinweise dafür, dass ihre Bedenken in strafrechtlicher und ge- sundheitlicher Hinsicht bei Weitem nicht aus der Luft gegriffen, sondern real und zumindest überprüfenswert seien. Als Mutter sei es ihre Pflicht, Hinweisen nach- zugehen und die Probleme anzusprechen. Es werfe für sie grosse Fragen auf, weshalb der Berufungsbeklagte kein Interesse habe, die Gesundheit der Tochter näher abklären zu lassen. Dass ihre Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklag- ten und seiner Familie nicht einfach eine "Wahrnehmensstörung" sei, würden zwei E-Mails der Schwester des Berufungsbeklagten vom 7. September 2009 und

25. März 2010 bestätigen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Bedenken nicht ein- fach unbegründet und bedürften endlich der Überprüfung. Auch in Sachen Ge- sundheit gehe die Vorinstanz nicht im Geringsten auf ihre Vorbringen ein, sondern weise diese ohne jegliche Abklärungen vorzunehmen als haltlos zurück. Dies stel- le eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bis heute sei mit keinem Doku- ment belegt worden, dass ihre Ausführungen und Bedenken zum Gesundheitszu- stand der Tochter nicht zutreffen würden. Die Dellwarzen von C._____ seien so lange verharmlost worden, bis eine Operation notwendig geworden sei. Auch dass C._____ in ihrer körperlichen Entwicklung zurückgeblieben sei, sei augen- scheinlich und belegt. Den Gewichtsverlust habe sie – die Berufungsklägerin – bereits im Sommer 2015 festgestellt und gemeldet. Dr. F._____ habe es im Feb- ruar 2016 in einem Bericht festgehalten. Im Herbst habe das G._____ [medizini-

- 12 - sches Zentrum] bestätigt, dass C._____ eine Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren habe. C._____ sei wegen der atopischen Dermatits abhängig von Kortison und bedürfe täglichen intensiven Eincremeroutinen und Ölbädern. Dies als krankmachendes Gerede abzutun, sei dreist, umso mehr als die Vorinstanz C._____ bis heute noch kein einziges Mal selbst gesehen habe (act. 2 lit. B). 2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gege- benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2; 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3; je mit Hinweisen). 2.3.3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz nahm auf die Einwände der Berufungsklägerin Bezug und setzte sich

– soweit notwendig – damit auseinander. Dabei verwies die Vorinstanz jeweils auf die bisherigen Massnahmeentscheide, was keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, zumal die Berufungsklägerin weitgehend ihre bereits in den letzten Massnahmeverfahren behandelten Einwände wiederholte. So wurde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand von C._____ nach der Fremdplatzierung im Ver- gleich zu vorher verschlechtert habe, bereits mit Urteil vom 9. November 2015 verneint (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Darauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 bestätigte die Kammer, dass nach wie vor weder der all- gemeine Gesundheitszustand noch die körperliche Entwicklung von C._____ An- lass zur Sorge geben. Dabei setzte sich die Kammer – wie auch bereits die Vor- instanz – ausführlich mit dem Gesundheitszustand C._____s und den Befürch- tungen der Berufungsklägerin auseinander (act. 7/272 S. 15 E. 3.3., S. 25 ff.,

- 13 - E. 6.4.). Auch diese Erwägungen haben Bestand, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verwies. Da die Entscheide der Berufungsklägerin bekannt sind, konnte die Vorinstanz zudem auf eine ausführliche Wiedergabe der Erwägungen verzichten, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör führt nicht dazu, dass in der Art einer Wiedererwägung bereits be- handelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen wären. Die Vorinstanz hatte da- mit einzig zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 verändert haben, zumal ohne Veränderung der Ent- scheidgrundlagen die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Ab- änderung entgegensteht (BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2). Die Berufungsklägerin wiederholte vor Vorinstanz hingegen weitgehend bereits Vorgetragenes zu den Dellwarzen, der atopischen Dermatitis und den Entwick- lungsstörungen (act. 7/293 S. 9 Rz. 1.15 ff.). Neu reichte sie einzig eine selbst ini- tiierte G._____-Abklärung (G._____ Zentrum Zürich) ein, woraus aus ihrer Sicht hervorgehe, C._____ leide an einer Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren (act. 7/293 S. 10; act. 2 lit. B). Auch damit setzte sich die Vorinstanz auseinander und wies zutreffend darauf hin, dass lediglich eine selektive Wiedergabe des Be- richts erfolgt sei (act. 6 S. 21 Erw. C. 5.2.). Aus dem Bericht geht zwar hervor, dass die Knochenreifung von C._____ im Vergleich zu ihrem chronologischen Al- ter mit einer deutlichen Verzögerung von 2.3 Jahren verlaufe (act. 7/294/4). Auf- grund der Laborbefunde ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine kon- stitutionelle Verzögerung handelt (act. 7/294/4; act. 7/294/5). Eine Wachstumsstö- rung liegt nicht vor (act. 7/294/6). Eine mit der Fremdplatzierung im Zusammen- hang stehende, ernstzunehmende Erkrankung lässt sich dem Bericht damit nicht entnehmen. Ein Abänderungsgrund wurde folglich nicht dargetan. Was die Berufungsklägerin hinsichtlich der Aufhebung der Fremdplatzierung aus den neuerlich geäusserten Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie ableiten will, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag des Berufungsbeklagten, ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, abge- wiesen wurde (act. 6 S. 33 Dispositiv-Ziffer 1). Ohnehin wäre die Berufungskläge- rin aber auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Kammer in den Urteilen vom

- 14 -

E. 9 November 2015 und vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 7/210 S. 24 E. 5.5; act. 7/272 S. 19 E. 5). 2.4.1. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es liege insofern eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, als von Seiten der Vorinstanz eine völlig ein- seitige Beweiswürdigung vorgenommen werde. So würden die Ausführungen des Berufungsbeklagten und der Kinderanwältin ohne jegliches Hinterfragen als zu- treffend dargestellt, während ihre Vorbringen als haltlos abgetan würden, obschon die Vorinstanz keine einzige Aussage von ihr habe wiederlegen können (act. 2 lit. C). 2.4.2. Erneut setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie zeigt nicht auf, wo ohne jegliches Hinterfragen auf die Aussagen des Berufungsbeklagten oder der Kinderanwältin abgestellt worden sein soll. Auch in Verfahren in denen der Untersuchungsgrund- satz gilt, sind die Parteien nicht von ihrer Begründungspflicht befreit (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 37). Die Berufung führende Partei hat daher die von ihr kritisierten Erwägungen genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36 ff.). Den Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, wie es die Berufungs- klägerin hier tut, genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung hinge- gen nicht. Wie bereits dargelegt, setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zudem hinreichend auseinander und wiederlegte ihre Ein- wände unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 (vgl. hiervor E. III. 4.3.). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine einsei- tige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auszumachen. 2.5.1. Sodann wendet die Berufungsklägerin ein, die Fremdplatzierung sei völlig unverhältnismässig. Es könne kein einziges stichhaltiges Argument vorge- tragen werden, weshalb es der Tochter bei ihr nicht gut gehen würde. Selbst der Berufungsbeklagte habe bis zur Fremdplatzierung nicht bestritten, dass sie eine gute Mutter sei und die Tochter bei ihr glücklich sei. Warum ein Kind, welchem es an nichts fehle, in ein Heim gesteckt werde, sei unbegreiflich und bedürfe der ver- tieften Abklärung. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aufrechterhaltung der

- 15 - Fremdplatzierung seien zudem ungenügend und nicht kausal für eine Fremdplat- zierung. So sei es eine reine, durch nichts belegte Unterstellung, dass eine Chro- nifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweise erfolgt sei. Zudem spreche sie nie vor und mit C._____ über die Vorwürfe gegen den Berufungsbeklagten oder ihren bedenklichen Gesundheitszustand. Die Vorinstanz habe nicht die geringste Be- gründung dafür liefern können, dass ihr angebliches Verhalten einen negativen Einfluss auf die Tochter gehabt habe. Es sei absurd, die Fremdplatzierung des- halb aufrechtzuerhalten, weil die Kommunikation zwischen den Parteien kein funktionierendes Besuchsrecht gewährleiste. Das Besuchsrecht könne auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten heute torpedieren würde. An eine vom Gericht aufgestellte Besuchsrechtsregelung werde sie sich halten, zu- mal ihr heute bewusst sei, was für Konsequenzen eine Verweigerung für die Tochter habe. Die Fremdplatzierung entspreche nicht dem Kindeswohl. Es sei in jedem Fall ein milderes Mittel zur Durchsetzung des Besuchsrechts anzuordnen (act. 2 lit. D). 2.5.2. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklä- gerin und die Fremdplatzierung C._____s wurde durch die Vorinstanz im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens zunächst superprovisorisch mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (act. 7/117) angeordnet und anschliessend als vorsorgliche Massnahme bestätigt (act. 7/156). Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen und die Fremdplatzierung bestätigt (act. 7/156; act. 7/210). Dabei wurde unter Würdigung sämtlicher Eingaben, Aussagen und Umstände ausführlich dargelegt, weshalb ei- ne Fremdplatzierung erfolgte (act. 7/156 S. 7-18, insbes. E. 5.4 f.; act. 7/210 S. 8- 21, insbes. E. 4.5. ff.). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, es seien diverse mildere Mittel eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, wie die Installierung begleiteter Besuche oder die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Da diese Massnahme gescheitert seien, sei der Verhältnismässigkeit Genüge getan und die Fremdplatzierung erst als ul- tima ratio angeordnet worden (act. 7/156 S. 16 f. Erw. C. 5.6.). Die Kammer be- stätigte die Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung mit dem Hinweise, es ste-

- 16 - he ausser Frage, dass die Fremdplatzierung einen schweren Eingriff in das Fami- lien- und Privatleben darstelle und nicht nur für die Berufungsklägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeute (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin fand damit eine vertiefte Ab- klärung der Fremdplatzierung statt. Die Anordnung der Fremdplatzierung bildet somit nicht mehr Gegenstand des heutigen Verfahrens. Hier ist einzig zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs weiterhin gerechtfertigt erscheint, mithin ob seit der Anordnung eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2.5.3. Die Vorinstanz bestätigte die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung mit der Begründung, die jüngsten Vorbringen der Beru- fungsklägerin liessen keine Änderung von deren Ansichten und Verhaltensweisen erkennen, sondern bestätigten erneut deren Chronifizierung sowie deren weiter- hin eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Eine ausreichende Kommunikation zwi- schen den Eltern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungskläge- rin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5 ff.). 2.5.4. Dem hält die Berufungsklägerin pauschal entgegen, eine Chronifizie- rung ihrer Ansichten sei eine durch nichts belegte Unterstellung (act. 2 lit. D). Die Vorinstanz legt jedoch einlässlich dar, woraus sie auf eine Chronifizierung der An- sichten der Berufungsklägerin schloss, nämlich den neusten von der Berufungs- klägerin eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten, der verlangten forensischen Begutachtung sowie den erneut geäusserten Bedenken über den Berufungsbeklagten (act. 6 S. 20 E. C. 5.2. ff.). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, C._____ würde davon nichts mitbekommen, weshalb dies keine Auswirkungen auf das Kindswohl habe. Die Berufungsklägerin übersieht, dass die Kindswohlgefährdung vorwiegend in der Vereitelung des Besuchsrechts liegt. Die Vorinstanz ging davon aus, eine ausreichende Kommunikation, welche ein funktionierendes Besuchsrecht gewährleistet, sei zwischen den Eltern auf- grund der unveränderten Ansichten der Berufungsklägerin nicht zu erwarten (act. 6 S. 33 E. C. 5.4.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich

- 17 - auch im Berufungsverfahren keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen lassen. So wiederholt die Berufungsklägerin abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 lit. B). Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie werde ein Besuchsrecht des Berufungsbe- klagten nicht torpedieren und sich an eine vom Gericht aufgestellte Besuchs- rechtsregelung halten, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenkenntnis. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist daher kaum vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s bestätigt zu- dem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erziehungseignung der Beru- fungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 157). Die Vorinstanz schloss da- her zu Recht, dass für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rücküber- tragung der Obhut an die Berufungsklägerin weiterhin kein Anlass bestehe. Milde- re Massnahmen sind nicht vorhanden. 2.6.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, es sei unsachgemäss, vorliegend immer wieder auf das Gutachten H._____ abstellen zu wollen. Das Gutachten beruhe zweifelsohne auf unvollständigen Grundlagen. So habe der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens nichts von den neu eingereichten E- Mails von der Schwester des Berufungsbeklagten, dem Penisbild und dem tat- sächlichen Gesundheitszustand der Tochter C._____ gewusst. In Kenntnis dieser Fakten würde der Gutachter zu einem ganz anderen Schluss kommen. Insofern sei in jedem Fall ein neues Gutachten zu erstellen (act. 2 lit. E). 2.6.2. Die Berufungsklägerin beschränkt sich auch hier auf die Wiederholung ihrer bereits im Massnahmeverfahren LY170004 erhobenen Einwände (vgl. act. 7/272 S. 15). Mit Urteil vom 6. Juni 2017 legte die Kammer ausführlich dar, weshalb diese Einwände die Einschätzungen des Gutachters nicht zu erschüttern vermögen. Daher ist es müssig, zu wiederholen, dass die Einschätzung von Dr. med. H._____ in Kenntnis der Vorwürfe, welche die Berufungsklägerin im Zu- sammenhang mit der Familiengeschichte gegenüber dem Berufungsbeklagten erhebt, erstattet wurde (act 7/207 S. 97 ff.; S. 102-117). Auch der Gesundheitszu- stand der Tochter C._____ und die Schwester des Berufungsbeklagten wurden

- 18 - von der Berufungsklägerin ausführlich thematisiert (act. 7/207 S. 114 f.; S. 118 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die neu eingereichten E-Mails aus den Jahren 2009 und 2010, welche von der Schwester der Berufungsbeklagten stammen sol- len, an der Einschätzung des Gutachtens hätten ändern sollen. Dies legt die Be- rufungsklägerin denn auch nicht näher dar. Es bestehen daher nach wie vor keine Anhaltspunkte, die an den gutachterlichen Einschätzungen zweifeln liessen.

Dispositiv
  1. Die Anträge auf Aufhebung des Obhutsentzugs über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, werden abgewiesen und die Fremdplatzierung von C._____ im D._____ wird fortgeführt.
  2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange von C._____ wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Verfahren für die Dauer eines halben Jahres zugunsten einer Mediation und/oder therapeutischer Elterngespräche zu sistieren, wird abgelehnt.
  5. C._____ wird nicht durch das Gericht befragt.
  6. Es wird keine Abklärung von C._____ bei der Kinderforensik der PUK ange- ordnet.
  7. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines persönlichen Unter- haltsbeitrags für die Gesuchstellerin gemäss Dispositivziffer 13 der Verfü- - 4 - gung vom 11. Juli 2014 (momentan monatlich CHF 3'350.–) wird rückwir- kend auf den 7. Juli 2017 vollumfänglich aufgehoben. 8.-10. Kosten / Schriftliche Mitteilung / Berufung Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 1, sinngemäss): Die Ziff. 1., Ziff. 3., Ziff. 5 und Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerich- tes Zürich vom 27. Dezember 2017 seien aufzuheben. Die Fremdplatzierung des Kindes C._____ sei aufzuheben und das Kind unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  8. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2007 und sind Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 7/2). Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 7/1). In diesem Verfah- ren verfügte das Einzelgericht im Rahmen von vorsorglichen Massahmen zu- nächst mit Verfügung vom 3. März 2014 eine Besuchsregelung für den Beru- fungsbeklagten betreffend die (damals) bei der Berufungsklägerin lebende Toch- ter C._____, die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ und die Bestellung von E._____ als Beiständin (act. 7/17). Sodann wurde mit Verfügung vom
  9. Juli 2014 die elterliche Obhut über C._____ der Berufungsklägerin zugeteilt, und es wurde dem Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. Der Berufungsbeklagte wurde zudem zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin verpflichtet (act. 7/82). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde superprovisorisch bzw. mit Verfügung vom 2. Juli 2015 vorsorglich die Unterbringung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter - 5 - Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (act. 7/114 und act. 7/156). Gegen diese Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer, welche mit Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen wurde (act. 7/210; LY150045). Schliesslich beschränkte das Einzelgericht mit Ver- fügung vom 11. Juli 2016 superprovisorisch die elterliche Sorge der Berufungs- klägerin in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s, über- trug diese an die Beiständin E._____ und erweiterte deren Aufgabenkatalog ent- sprechend. Die elterliche Sorge des Berufungsbeklagten wurde nicht einge- schränkt (act. 7/256). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 bestätigte das Einzel- gericht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die superprovisorisch ergange- nen Anordnungen. Zudem wies es den Antrag auf Aufhebung des Obhutsentzu- ges über die Tochter C._____ ab, ordnete die Fortführung der Fremdplatzierung im D._____ an, erweiterte den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend, wies die Anträge der Kindsvertreterin betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange ab, verzichtete auf das Einholen ei- nes entwicklungspädiatrischen Gutachtens über C._____, hob die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Juni 2015 auf und wies den Antrag des Berufungsbeklagten um Aufhebung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin ab (act. 7/268). Gegen diese Verfügung vom
  10. Januar 2017 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Berufung bei der Kammer. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 wurde die Berufungskläge- rin für berechtigt erklärt, C._____ im bisherigen Umfangen einstweilen unbegleitet zu besuchen, wobei im Falle einer positiven Entwicklung das Besuchsrecht schrittweise auf maximal fünf Stunden wöchentlich und zusätzlich auf ein ganzes Wochenende alle zwei Wochen mit Übernachtung ausgedehnt werden könne. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act.7/272; LY170004). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hatte die Vorinstanz erneut über die Aufhebung der Fremdplatzierung C._____s, die Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin in Bezug auf die medizinischen Belange C._____s, die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Berufungsbeklagten und die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung persönlicher Unterhaltsbeiträge an die Beru- fungsklägerin zu befinden. Die Vorinstanz bestätigte die Fremdplatzierung - 6 - C._____s und hob die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung persön- licher Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin auf. Im Übrigen wies es die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien ab (act. 6 S. 33).
  11. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 7/298/1) Berufung (act. 2) und stellte dabei die eingangs genannten Anträge. Da sich die Berufung der Berufungsklägerin – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden.
  12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-299). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
  13. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin ersucht (unter anderem) um Aufhebung des im Scheidungsverfahren angeordneten vorsorgli- chen Obhutsentzugs über die Tochter C._____ und Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange; es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit nicht vermögensrecht- licher Natur.
  14. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In- stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). - 7 - Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht ver- fügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerech- tes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Dabei hat die Berufung Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich die Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Pro- zesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. et- wa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Ok- tober 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begrün- dung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom
  15. Juni 2012; E. 3.2.1.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). Neben Berufungsanträgen muss die Berufung eine Begründung enthalten (sog. Begründungsobliegenheit), was bedeutet, dass die Berufung führende Par- tei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinrei- chende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Be- - 8 - reich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). Dabei werden aber bei Laien an die An- träge und die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet und wie nach Auf- fassung der Partei in der Sache zu entscheiden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).
  16. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid über die Berufung zwar auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen ist, die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht aber nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Über- legungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, 1. Aufl. 2012, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterla- gen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
  17. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 der Verfügung vom 27. Dezember 2017 blie- ben unangefochten. III. Zur Berufung im Einzelnen
  18. Allgemeines Vorab sei darauf hingewiesen, dass eine Abänderung einer Kindesschutzmass- nahme – wie andere vorsorglichen Massnahme – eine Veränderung der Verhält- nisse voraussetzt (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Verlangt wird dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angezeigt, wenn sich die tat- sächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträg- lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich das Ergebnis des Entscheids - 9 - nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. 2014, Art. 313 N 1; BGer 5A_46/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2. m.w.H.).
  19. Aufhebung des Obhutsentzugs und Obhutszuteilung an die Berufungs- klägerin 2.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen veränderter Verhältnisse und lehnte daher die Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, das Obergericht habe bereits im Urteil vom
  20. Juni 2017 die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückgabe der Tochter in die Obhut der Berufungsklägerin deutlich verneint. Mit dem Obergericht und den übrigen Prozessbeteiligten sei eine Chronifizierung in den Ansichten der Berufungsklägerin festzustellen, welche sich etwa in den neusten von Letzteren eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten oder der verlangten forensi- schen Begutachtung widerspiegle. Die Berufungsklägerin beharre auf ihren diffu- sen Behauptungen, C._____ beschäftige etwas mit eindeutig sexuellem Bezug, was ihr im Umfeld des Berufungsbeklagten oder des D._____s widerfahren sei oder sie beobachtet habe. Zudem erinnere die Berufungsklägerin erneut an ihre Bedenken, wonach der Vater des Berufungsbeklagten keine korrekte Distanz zu Frauen und Mädchen einhalte und sie befürchte, dass C._____ diesen mit dem Berufungsbeklagten regelmässig besuchen werde und ihm damit ausgeliefert würde. Die Berufungsklägerin wiederhole, C._____ leide unter einem Entwick- lungsrückstand. Zudem beharre die Berufungsklägerin darauf, ihr würde bezüglich weiterer von ihr festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Problemen kein Gehör geschenkt (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.1. ff.). Wie bereits das Obergericht in seinem Entscheid vom 6. Juni 2017 festgehalten habe, erwiesen sich die Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin zum Entwicklungsrückstand C._____s als übertrie- ben und unzutreffend. Vor diesem Hintergrund erscheine es fragwürdig, dass die Berufungsklägerin den angeblich schlechten Zustand C._____s erneut aufgreife, zumal sich den Akten nicht ansatzweise Hinweise entnehmen liessen, die den - 10 - Rückschluss auf eine ernstzunehmende Erkrankung seit dem Erlass des oberge- richtlichen Urteils zuliessen. Bei ihren Ausführungen handle es sich um Dramati- sierungen, mit denen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Es liessen sich keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen. Deren jüngste Vorbringen würden vielmehr erneut eine Chronifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweisen sowie eine weiterhin eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit bestätigen. Eine ausreichende Kommunikation zwischen den El- tern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplat- zierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungsklägerin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.3 f.). 2.2.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin unter dem Titel fehlende Fest- stellung des Sachverhalts ein, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärungen des Sachverhalts. Es könne nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, nicht vom Gericht angehört werde. Auch von Seiten der Kinderanwältin werde jegliche Abklärung des Sachverhalts torpe- diert. So habe sie in den Strafverfahren im Namen von C._____ vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zudem habe die Kinderanwältin nie ver- sucht, den von ihr – der Berufungsklägerin – erhobenen Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Zudem kommuniziere die Kinderanwältin nur mit der Gegenseite, was nicht angehe und ihre Neutralität in Frage stelle (act. 2 lit. A). 2.2.2. Mit ihren Ausführungen legt die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Der Berufungskläge- rin hätte zumindest rudimentär aufzuzeigen gehabt, welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Der pauschale Hinweis, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärung des Sachverhalts, erfüllt auch die für Laien herabgesetzten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. hiervor E. II. 1.2.). Die Be- rufungsklägerin scheint zudem zu übersehen, dass die Kindsvertreterin einzig die Interessen des Kindes und nicht jene der Berufungsklägerin zu vertreten hat. Er- achtet die Kindsvertreterin aufgrund des Kindswohls die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts als angemessen, stellt dies keine Torpedierung der - 11 - Sachverhaltsabklärung dar. Auf den pauschalen Vorwurf, die Kindsvertreterin kommuniziere nur mit der Gegenseite, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, zu- mal die Berufungsklägerin dies durch nichts belegt und der Vorwurf auch in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr zeigt die Honorarnote der Kindsvertreterin, dass zahlreiche Kontaktaufnahmen seitens der Berufungsklägerin erfolgten, wäh- rend sich die Anzahl der Kontakte mit dem Berufungsbeklagten in bescheidenem Rahmen hielten (act. 7/252). 2.3.1. Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwände würden einfach pauschal und mit dem Verweis auf ein bisher ergangenes Urteil als haltlos abgetan, ohne dass der Sachverhalt konkret abgeklärt worden sei. In den Akten gebe es sehr wohl konkrete Hinweise dafür, dass ihre Bedenken in strafrechtlicher und ge- sundheitlicher Hinsicht bei Weitem nicht aus der Luft gegriffen, sondern real und zumindest überprüfenswert seien. Als Mutter sei es ihre Pflicht, Hinweisen nach- zugehen und die Probleme anzusprechen. Es werfe für sie grosse Fragen auf, weshalb der Berufungsbeklagte kein Interesse habe, die Gesundheit der Tochter näher abklären zu lassen. Dass ihre Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklag- ten und seiner Familie nicht einfach eine "Wahrnehmensstörung" sei, würden zwei E-Mails der Schwester des Berufungsbeklagten vom 7. September 2009 und
  21. März 2010 bestätigen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Bedenken nicht ein- fach unbegründet und bedürften endlich der Überprüfung. Auch in Sachen Ge- sundheit gehe die Vorinstanz nicht im Geringsten auf ihre Vorbringen ein, sondern weise diese ohne jegliche Abklärungen vorzunehmen als haltlos zurück. Dies stel- le eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bis heute sei mit keinem Doku- ment belegt worden, dass ihre Ausführungen und Bedenken zum Gesundheitszu- stand der Tochter nicht zutreffen würden. Die Dellwarzen von C._____ seien so lange verharmlost worden, bis eine Operation notwendig geworden sei. Auch dass C._____ in ihrer körperlichen Entwicklung zurückgeblieben sei, sei augen- scheinlich und belegt. Den Gewichtsverlust habe sie – die Berufungsklägerin – bereits im Sommer 2015 festgestellt und gemeldet. Dr. F._____ habe es im Feb- ruar 2016 in einem Bericht festgehalten. Im Herbst habe das G._____ [medizini- - 12 - sches Zentrum] bestätigt, dass C._____ eine Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren habe. C._____ sei wegen der atopischen Dermatits abhängig von Kortison und bedürfe täglichen intensiven Eincremeroutinen und Ölbädern. Dies als krankmachendes Gerede abzutun, sei dreist, umso mehr als die Vorinstanz C._____ bis heute noch kein einziges Mal selbst gesehen habe (act. 2 lit. B). 2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gege- benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2; 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3; je mit Hinweisen). 2.3.3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz nahm auf die Einwände der Berufungsklägerin Bezug und setzte sich – soweit notwendig – damit auseinander. Dabei verwies die Vorinstanz jeweils auf die bisherigen Massnahmeentscheide, was keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, zumal die Berufungsklägerin weitgehend ihre bereits in den letzten Massnahmeverfahren behandelten Einwände wiederholte. So wurde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand von C._____ nach der Fremdplatzierung im Ver- gleich zu vorher verschlechtert habe, bereits mit Urteil vom 9. November 2015 verneint (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Darauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 bestätigte die Kammer, dass nach wie vor weder der all- gemeine Gesundheitszustand noch die körperliche Entwicklung von C._____ An- lass zur Sorge geben. Dabei setzte sich die Kammer – wie auch bereits die Vor- instanz – ausführlich mit dem Gesundheitszustand C._____s und den Befürch- tungen der Berufungsklägerin auseinander (act. 7/272 S. 15 E. 3.3., S. 25 ff., - 13 - E. 6.4.). Auch diese Erwägungen haben Bestand, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verwies. Da die Entscheide der Berufungsklägerin bekannt sind, konnte die Vorinstanz zudem auf eine ausführliche Wiedergabe der Erwägungen verzichten, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör führt nicht dazu, dass in der Art einer Wiedererwägung bereits be- handelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen wären. Die Vorinstanz hatte da- mit einzig zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 verändert haben, zumal ohne Veränderung der Ent- scheidgrundlagen die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Ab- änderung entgegensteht (BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2). Die Berufungsklägerin wiederholte vor Vorinstanz hingegen weitgehend bereits Vorgetragenes zu den Dellwarzen, der atopischen Dermatitis und den Entwick- lungsstörungen (act. 7/293 S. 9 Rz. 1.15 ff.). Neu reichte sie einzig eine selbst ini- tiierte G._____-Abklärung (G._____ Zentrum Zürich) ein, woraus aus ihrer Sicht hervorgehe, C._____ leide an einer Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren (act. 7/293 S. 10; act. 2 lit. B). Auch damit setzte sich die Vorinstanz auseinander und wies zutreffend darauf hin, dass lediglich eine selektive Wiedergabe des Be- richts erfolgt sei (act. 6 S. 21 Erw. C. 5.2.). Aus dem Bericht geht zwar hervor, dass die Knochenreifung von C._____ im Vergleich zu ihrem chronologischen Al- ter mit einer deutlichen Verzögerung von 2.3 Jahren verlaufe (act. 7/294/4). Auf- grund der Laborbefunde ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine kon- stitutionelle Verzögerung handelt (act. 7/294/4; act. 7/294/5). Eine Wachstumsstö- rung liegt nicht vor (act. 7/294/6). Eine mit der Fremdplatzierung im Zusammen- hang stehende, ernstzunehmende Erkrankung lässt sich dem Bericht damit nicht entnehmen. Ein Abänderungsgrund wurde folglich nicht dargetan. Was die Berufungsklägerin hinsichtlich der Aufhebung der Fremdplatzierung aus den neuerlich geäusserten Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie ableiten will, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag des Berufungsbeklagten, ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, abge- wiesen wurde (act. 6 S. 33 Dispositiv-Ziffer 1). Ohnehin wäre die Berufungskläge- rin aber auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Kammer in den Urteilen vom - 14 -
  22. November 2015 und vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 7/210 S. 24 E. 5.5; act. 7/272 S. 19 E. 5). 2.4.1. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es liege insofern eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, als von Seiten der Vorinstanz eine völlig ein- seitige Beweiswürdigung vorgenommen werde. So würden die Ausführungen des Berufungsbeklagten und der Kinderanwältin ohne jegliches Hinterfragen als zu- treffend dargestellt, während ihre Vorbringen als haltlos abgetan würden, obschon die Vorinstanz keine einzige Aussage von ihr habe wiederlegen können (act. 2 lit. C). 2.4.2. Erneut setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie zeigt nicht auf, wo ohne jegliches Hinterfragen auf die Aussagen des Berufungsbeklagten oder der Kinderanwältin abgestellt worden sein soll. Auch in Verfahren in denen der Untersuchungsgrund- satz gilt, sind die Parteien nicht von ihrer Begründungspflicht befreit (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 37). Die Berufung führende Partei hat daher die von ihr kritisierten Erwägungen genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36 ff.). Den Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, wie es die Berufungs- klägerin hier tut, genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung hinge- gen nicht. Wie bereits dargelegt, setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zudem hinreichend auseinander und wiederlegte ihre Ein- wände unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 (vgl. hiervor E. III. 4.3.). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine einsei- tige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auszumachen. 2.5.1. Sodann wendet die Berufungsklägerin ein, die Fremdplatzierung sei völlig unverhältnismässig. Es könne kein einziges stichhaltiges Argument vorge- tragen werden, weshalb es der Tochter bei ihr nicht gut gehen würde. Selbst der Berufungsbeklagte habe bis zur Fremdplatzierung nicht bestritten, dass sie eine gute Mutter sei und die Tochter bei ihr glücklich sei. Warum ein Kind, welchem es an nichts fehle, in ein Heim gesteckt werde, sei unbegreiflich und bedürfe der ver- tieften Abklärung. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aufrechterhaltung der - 15 - Fremdplatzierung seien zudem ungenügend und nicht kausal für eine Fremdplat- zierung. So sei es eine reine, durch nichts belegte Unterstellung, dass eine Chro- nifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweise erfolgt sei. Zudem spreche sie nie vor und mit C._____ über die Vorwürfe gegen den Berufungsbeklagten oder ihren bedenklichen Gesundheitszustand. Die Vorinstanz habe nicht die geringste Be- gründung dafür liefern können, dass ihr angebliches Verhalten einen negativen Einfluss auf die Tochter gehabt habe. Es sei absurd, die Fremdplatzierung des- halb aufrechtzuerhalten, weil die Kommunikation zwischen den Parteien kein funktionierendes Besuchsrecht gewährleiste. Das Besuchsrecht könne auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten heute torpedieren würde. An eine vom Gericht aufgestellte Besuchsrechtsregelung werde sie sich halten, zu- mal ihr heute bewusst sei, was für Konsequenzen eine Verweigerung für die Tochter habe. Die Fremdplatzierung entspreche nicht dem Kindeswohl. Es sei in jedem Fall ein milderes Mittel zur Durchsetzung des Besuchsrechts anzuordnen (act. 2 lit. D). 2.5.2. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklä- gerin und die Fremdplatzierung C._____s wurde durch die Vorinstanz im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens zunächst superprovisorisch mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (act. 7/117) angeordnet und anschliessend als vorsorgliche Massnahme bestätigt (act. 7/156). Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen und die Fremdplatzierung bestätigt (act. 7/156; act. 7/210). Dabei wurde unter Würdigung sämtlicher Eingaben, Aussagen und Umstände ausführlich dargelegt, weshalb ei- ne Fremdplatzierung erfolgte (act. 7/156 S. 7-18, insbes. E. 5.4 f.; act. 7/210 S. 8- 21, insbes. E. 4.5. ff.). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, es seien diverse mildere Mittel eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, wie die Installierung begleiteter Besuche oder die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Da diese Massnahme gescheitert seien, sei der Verhältnismässigkeit Genüge getan und die Fremdplatzierung erst als ul- tima ratio angeordnet worden (act. 7/156 S. 16 f. Erw. C. 5.6.). Die Kammer be- stätigte die Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung mit dem Hinweise, es ste- - 16 - he ausser Frage, dass die Fremdplatzierung einen schweren Eingriff in das Fami- lien- und Privatleben darstelle und nicht nur für die Berufungsklägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeute (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin fand damit eine vertiefte Ab- klärung der Fremdplatzierung statt. Die Anordnung der Fremdplatzierung bildet somit nicht mehr Gegenstand des heutigen Verfahrens. Hier ist einzig zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs weiterhin gerechtfertigt erscheint, mithin ob seit der Anordnung eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2.5.3. Die Vorinstanz bestätigte die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung mit der Begründung, die jüngsten Vorbringen der Beru- fungsklägerin liessen keine Änderung von deren Ansichten und Verhaltensweisen erkennen, sondern bestätigten erneut deren Chronifizierung sowie deren weiter- hin eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Eine ausreichende Kommunikation zwi- schen den Eltern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungskläge- rin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5 ff.). 2.5.4. Dem hält die Berufungsklägerin pauschal entgegen, eine Chronifizie- rung ihrer Ansichten sei eine durch nichts belegte Unterstellung (act. 2 lit. D). Die Vorinstanz legt jedoch einlässlich dar, woraus sie auf eine Chronifizierung der An- sichten der Berufungsklägerin schloss, nämlich den neusten von der Berufungs- klägerin eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten, der verlangten forensischen Begutachtung sowie den erneut geäusserten Bedenken über den Berufungsbeklagten (act. 6 S. 20 E. C. 5.2. ff.). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, C._____ würde davon nichts mitbekommen, weshalb dies keine Auswirkungen auf das Kindswohl habe. Die Berufungsklägerin übersieht, dass die Kindswohlgefährdung vorwiegend in der Vereitelung des Besuchsrechts liegt. Die Vorinstanz ging davon aus, eine ausreichende Kommunikation, welche ein funktionierendes Besuchsrecht gewährleistet, sei zwischen den Eltern auf- grund der unveränderten Ansichten der Berufungsklägerin nicht zu erwarten (act. 6 S. 33 E. C. 5.4.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich - 17 - auch im Berufungsverfahren keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen lassen. So wiederholt die Berufungsklägerin abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 lit. B). Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie werde ein Besuchsrecht des Berufungsbe- klagten nicht torpedieren und sich an eine vom Gericht aufgestellte Besuchs- rechtsregelung halten, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenkenntnis. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist daher kaum vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s bestätigt zu- dem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erziehungseignung der Beru- fungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 157). Die Vorinstanz schloss da- her zu Recht, dass für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rücküber- tragung der Obhut an die Berufungsklägerin weiterhin kein Anlass bestehe. Milde- re Massnahmen sind nicht vorhanden. 2.6.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, es sei unsachgemäss, vorliegend immer wieder auf das Gutachten H._____ abstellen zu wollen. Das Gutachten beruhe zweifelsohne auf unvollständigen Grundlagen. So habe der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens nichts von den neu eingereichten E- Mails von der Schwester des Berufungsbeklagten, dem Penisbild und dem tat- sächlichen Gesundheitszustand der Tochter C._____ gewusst. In Kenntnis dieser Fakten würde der Gutachter zu einem ganz anderen Schluss kommen. Insofern sei in jedem Fall ein neues Gutachten zu erstellen (act. 2 lit. E). 2.6.2. Die Berufungsklägerin beschränkt sich auch hier auf die Wiederholung ihrer bereits im Massnahmeverfahren LY170004 erhobenen Einwände (vgl. act. 7/272 S. 15). Mit Urteil vom 6. Juni 2017 legte die Kammer ausführlich dar, weshalb diese Einwände die Einschätzungen des Gutachters nicht zu erschüttern vermögen. Daher ist es müssig, zu wiederholen, dass die Einschätzung von Dr. med. H._____ in Kenntnis der Vorwürfe, welche die Berufungsklägerin im Zu- sammenhang mit der Familiengeschichte gegenüber dem Berufungsbeklagten erhebt, erstattet wurde (act 7/207 S. 97 ff.; S. 102-117). Auch der Gesundheitszu- stand der Tochter C._____ und die Schwester des Berufungsbeklagten wurden - 18 - von der Berufungsklägerin ausführlich thematisiert (act. 7/207 S. 114 f.; S. 118 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die neu eingereichten E-Mails aus den Jahren 2009 und 2010, welche von der Schwester der Berufungsbeklagten stammen sol- len, an der Einschätzung des Gutachtens hätten ändern sollen. Dies legt die Be- rufungsklägerin denn auch nicht näher dar. Es bestehen daher nach wie vor keine Anhaltspunkte, die an den gutachterlichen Einschätzungen zweifeln liessen. 2.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbe- gründet.
  23. Beschränkung der elterlichen Sorge Den Antrag die Beschränkung des Sorgerechts aufzuheben, begründet die Beru- fungsklägerin nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre die Beru- fungsklägerin auch diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Kammer im Urteil vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 2/272 S. 21 ff. E. 6), welche nach wie vor Bestand haben.
  24. Anhörung des Kindes 4.1. Die Vorinstanz lehnte eine Anhörung des Kindes ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit einer Anhörung von C._____ werde von der Berufungsklägerin nicht näher begründet. Angesichts des immer noch jungen Alters von C._____ und der Vertretung durch die Kindervertreterin, die ein genügend umfassendes Bild von den Wünschen C._____s abgegeben habe, dränge sich eine Befragung des Kindes nicht auf (act. 6 S. 27 f. Erw. F). 4.2. Die Berufungsklägerin macht dagegen geltend, es dürfe nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, kein einzi- ges mal von einem Gericht angehört worden sei (act. 2 lit. A). 4.3. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind durch das Gericht oder durch ei- ne beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Nach der Rechtsprechung liegt - 19 - die Altersgrenze, ab welcher eine Kinderanhörung grundsätzlich nötig ist, bei sechs Jahren (BGE 131 III 553 E. 1.2). Das Gericht führt die Anhörung in der Re- gel selbst durch. Insbesondere bei kleinen Kindern kann eine Delegation der An- hörung an eine Fachperson sinnvoll sein. Hingegen hat die Rechtsprechung un- terdessen geklärt, dass eine Delegation der Anhörung an die Kindervertretung grundsätzlich nicht möglich ist, weil dieser die nötige Unabhängigkeit fehlt; im- merhin kann die Kindervertretung bei einem Kind, bei dem eine Anhörung des Gerichtes altersbedingt noch nicht in Frage kommt, die Funktion eines "Dolmet- schers" zwischen Kind und Gericht wahrnehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen auf die kontroverse Literatur). 4.4. Im vorliegenden Scheidungsverfahren wurde die damals ca. fünfjährige C._____ am 16. April 2015 im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im Beisein der Berufungsklägerin von Dr. med. I._____ angehört (act. 157). An- gesichts des damaligen Alters des Kindes war eine Delegation der Anhörung an eine Fachperson angebracht. Insofern erweist sich die Behauptung der Beru- fungsklägerin als unzutreffend, es habe nie eine Kinderanhörung stattgefunden. Seither ist zwar einige Zeit vergangen. Die Kindervertreterin lieferte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 eine anschauliche Beschreibung ihrer Be- gegnung mit C._____ am 24. September 2017 (act. 286 S. 4f.). Unter diesen Um- ständen war es vertretbar, im jetzigen Zeitpunkt auf eine gerichtliche Anhörung von C._____ zu verzichten. Im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderbe- lange im Scheidungsurteil wird jedoch ernsthaft zu prüfen sein, ob eine direkte Anhörung der unterdessen ca. achtjährigen C._____ durch das Gericht erforder- lich ist. Nach der erwähnten Rechtsprechung kann jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf eine Kinderanhörung verzichtet werden, C._____ habe eine Kinder- vertreterin, die ihre Wünsche dem Gericht mitteilen könne. 4.5. Nachdem sich ergeben hat, dass eine Kinderanhörung durch Dr. I._____ stattgefunden hat und dass ein aktueller Bericht der Kindervertreterin vorlag, war eine erneute Kinderanhörung im jetzigen Zeitpunkt entbehrlich. Die Berufung er- weist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. - 20 -
  25. Begutachtung des Kindes 5.1. Die Vorinstanz lehnte eine Begutachtung ab, weil eine solche für C._____ eine neuerliche Belastung bedeuten würde. Mit einer Begutachtung bezwecke die Berufungsklägerin, Schuldzuweisungen an Dritte und die Richtigkeit ihrer eigenen Position zu belegen (act. 6 S. 28 f. Erw. G). 5.2. Im Berufungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin zwar eine Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils, worin eine erneute Begut- achtung von C._____ abgelehnt wurde. Allerdings führte die Berufungsklägerin nicht aus, welche Fachperson oder welche Instanz welche Abklärungen treffen sollte. Schon aus diesem Grund ist auf die Berufung mangels genügender Be- gründung nicht einzutreten. 5.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz eine neuerliche medizinische Begutachtung von C._____ zu Recht für entbehrlich hielt. Das Obergericht führte in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 aus, dass verschiedene Stellen keine Bedenken in Bezug auf den Gesundheitszustand und der körperli- chen Entwicklung von C._____ geäussert hätten (act. 272 S. 11 E. 3.3). Es wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Situation seither verändert haben sollte. Die Berufung wäre somit auch in diesem Punkt unbegrün- det, wenn überhaupt darauf einzutreten wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
  27. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die - 21 - Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.
  28. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
  29. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.
  31. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 2, - an die Verfahrensbeteiligte, - an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, Stauffacherstr. 45, Postfach 8225, 8036 Zürich, - an die Beiständin E._____, … [Adresse], - an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und - an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY180002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Nagel Urteil vom 13. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Dezember 2017; Proz. FE140135 Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 7/273 S. 2 und act. 7/284 S. 1; sinngemäss):

1. Es sei die mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Fremdplatzierung von C._____, geboren am tt.mm.2010, und der gleichzeitig angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts des Gesuchstellers aufzuheben und es sei dem Gesuch- steller die alleinige elterliche Sorge und Obhut für C._____ zuzu- teilen.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 der Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2014 sei die Verpflichtung des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträ- ge für sich persönlich zu bezahlen, mit sofortiger Wirkung aufzu- heben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 7/288 S. 1; sinngemäss):

1. Die Anträge des Gesuchstellers gemäss seiner Eingabe vom 7. Juli 2017 und gemäss seinem Plädoyer vom

23. Oktober 2017 seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei die Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Gesuchstellerin betreffend die Tochter C._____ wieder aufzuheben und C._____ sei wieder in die Obhut der Ge- suchstellerin zu geben. Die weitere Beschränkung des Sor- gerechts der Gesuchstellerin (medizinische Massnahmen) sei ebenfalls aufzuheben.

3. Es sei eventualiter das Verfahren für die Dauer eines halben Jahres zu sistieren und es seien die Parteien zu verpflichten, eine Mediation und/oder therapeutische Elterngespräche durchzuführen.

- 3 -

4. Es sei die Tochter C._____ zu befragen.

5. Es sei eine Abklärung von C._____ bei der Kinderforensik der PUK durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zu Lasten des Gesuchstellers. der Kindervertreterin (act. 7/286 S. 6 und Prot. VI S. 157; sinngemäss): Den Anträgen des Gesuchstellers sei stattzugeben und die ver- schiedenen Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Dezember 2017 (act. 6)

1. Die Anträge auf Aufhebung des Obhutsentzugs über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, werden abgewiesen und die Fremdplatzierung von C._____ im D._____ wird fortgeführt.

2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange von C._____ wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Verfahren für die Dauer eines halben Jahres zugunsten einer Mediation und/oder therapeutischer Elterngespräche zu sistieren, wird abgelehnt.

5. C._____ wird nicht durch das Gericht befragt.

6. Es wird keine Abklärung von C._____ bei der Kinderforensik der PUK ange- ordnet.

7. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines persönlichen Unter- haltsbeitrags für die Gesuchstellerin gemäss Dispositivziffer 13 der Verfü-

- 4 - gung vom 11. Juli 2014 (momentan monatlich CHF 3'350.–) wird rückwir- kend auf den 7. Juli 2017 vollumfänglich aufgehoben. 8.-10. Kosten / Schriftliche Mitteilung / Berufung Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 1, sinngemäss): Die Ziff. 1., Ziff. 3., Ziff. 5 und Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerich- tes Zürich vom 27. Dezember 2017 seien aufzuheben. Die Fremdplatzierung des Kindes C._____ sei aufzuheben und das Kind unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2007 und sind Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 7/2). Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 7/1). In diesem Verfah- ren verfügte das Einzelgericht im Rahmen von vorsorglichen Massahmen zu- nächst mit Verfügung vom 3. März 2014 eine Besuchsregelung für den Beru- fungsbeklagten betreffend die (damals) bei der Berufungsklägerin lebende Toch- ter C._____, die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ und die Bestellung von E._____ als Beiständin (act. 7/17). Sodann wurde mit Verfügung vom

11. Juli 2014 die elterliche Obhut über C._____ der Berufungsklägerin zugeteilt, und es wurde dem Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. Der Berufungsbeklagte wurde zudem zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin verpflichtet (act. 7/82). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde superprovisorisch bzw. mit Verfügung vom 2. Juli 2015 vorsorglich die Unterbringung der Tochter C._____ in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich angeordnet, unter

- 5 - Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (act. 7/114 und act. 7/156). Gegen diese Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer, welche mit Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen wurde (act. 7/210; LY150045). Schliesslich beschränkte das Einzelgericht mit Ver- fügung vom 11. Juli 2016 superprovisorisch die elterliche Sorge der Berufungs- klägerin in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange C._____s, über- trug diese an die Beiständin E._____ und erweiterte deren Aufgabenkatalog ent- sprechend. Die elterliche Sorge des Berufungsbeklagten wurde nicht einge- schränkt (act. 7/256). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 bestätigte das Einzel- gericht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die superprovisorisch ergange- nen Anordnungen. Zudem wies es den Antrag auf Aufhebung des Obhutsentzu- ges über die Tochter C._____ ab, ordnete die Fortführung der Fremdplatzierung im D._____ an, erweiterte den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend, wies die Anträge der Kindsvertreterin betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange ab, verzichtete auf das Einholen ei- nes entwicklungspädiatrischen Gutachtens über C._____, hob die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Juni 2015 auf und wies den Antrag des Berufungsbeklagten um Aufhebung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsklägerin ab (act. 7/268). Gegen diese Verfügung vom

13. Januar 2017 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Berufung bei der Kammer. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 wurde die Berufungskläge- rin für berechtigt erklärt, C._____ im bisherigen Umfangen einstweilen unbegleitet zu besuchen, wobei im Falle einer positiven Entwicklung das Besuchsrecht schrittweise auf maximal fünf Stunden wöchentlich und zusätzlich auf ein ganzes Wochenende alle zwei Wochen mit Übernachtung ausgedehnt werden könne. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (act.7/272; LY170004). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 hatte die Vorinstanz erneut über die Aufhebung der Fremdplatzierung C._____s, die Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin in Bezug auf die medizinischen Belange C._____s, die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Berufungsbeklagten und die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung persönlicher Unterhaltsbeiträge an die Beru- fungsklägerin zu befinden. Die Vorinstanz bestätigte die Fremdplatzierung

- 6 - C._____s und hob die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung persön- licher Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin auf. Im Übrigen wies es die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien ab (act. 6 S. 33).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 7/298/1) Berufung (act. 2) und stellte dabei die eingangs genannten Anträge. Da sich die Berufung der Berufungsklägerin – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-299). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin ersucht (unter anderem) um Aufhebung des im Scheidungsverfahren angeordneten vorsorgli- chen Obhutsentzugs über die Tochter C._____ und Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf medizinische und therapeutische Belange; es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit nicht vermögensrecht- licher Natur.

2. Mit einer Berufung gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung, wozu auch die Überprüfung von Unangemessenheit gehört, und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt damit so- wohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Insbesondere überprüft die Berufungsinstanz die Beweiswürdigung der ersten In- stanz frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kontrolliert dabei, ob die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen als erwiesen betrachtet werden konn- ten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

- 7 - Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht ver- fügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerech- tes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Dabei hat die Berufung Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich die Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Pro- zesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. et- wa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Ok- tober 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begrün- dung des Antrags oder aus dem angefochtenen Urteil ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom

12. Juni 2012; E. 3.2.1.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). Neben Berufungsanträgen muss die Berufung eine Begründung enthalten (sog. Begründungsobliegenheit), was bedeutet, dass die Berufung führende Par- tei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinrei- chende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Be-

- 8 - reich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). Dabei werden aber bei Laien an die An- träge und die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet und wie nach Auf- fassung der Partei in der Sache zu entscheiden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid über die Berufung zwar auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen ist, die Begrün- dungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht aber nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Über- legungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, 1. Aufl. 2012, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterla- gen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

4. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 der Verfügung vom 27. Dezember 2017 blie- ben unangefochten. III. Zur Berufung im Einzelnen

1. Allgemeines Vorab sei darauf hingewiesen, dass eine Abänderung einer Kindesschutzmass- nahme – wie andere vorsorglichen Massnahme – eine Veränderung der Verhält- nisse voraussetzt (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Verlangt wird dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angezeigt, wenn sich die tat- sächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträg- lich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich das Ergebnis des Entscheids

- 9 - nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. 2014, Art. 313 N 1; BGer 5A_46/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2. m.w.H.).

2. Aufhebung des Obhutsentzugs und Obhutszuteilung an die Berufungs- klägerin 2.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen veränderter Verhältnisse und lehnte daher die Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, das Obergericht habe bereits im Urteil vom

6. Juni 2017 die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückgabe der Tochter in die Obhut der Berufungsklägerin deutlich verneint. Mit dem Obergericht und den übrigen Prozessbeteiligten sei eine Chronifizierung in den Ansichten der Berufungsklägerin festzustellen, welche sich etwa in den neusten von Letzteren eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten oder der verlangten forensi- schen Begutachtung widerspiegle. Die Berufungsklägerin beharre auf ihren diffu- sen Behauptungen, C._____ beschäftige etwas mit eindeutig sexuellem Bezug, was ihr im Umfeld des Berufungsbeklagten oder des D._____s widerfahren sei oder sie beobachtet habe. Zudem erinnere die Berufungsklägerin erneut an ihre Bedenken, wonach der Vater des Berufungsbeklagten keine korrekte Distanz zu Frauen und Mädchen einhalte und sie befürchte, dass C._____ diesen mit dem Berufungsbeklagten regelmässig besuchen werde und ihm damit ausgeliefert würde. Die Berufungsklägerin wiederhole, C._____ leide unter einem Entwick- lungsrückstand. Zudem beharre die Berufungsklägerin darauf, ihr würde bezüglich weiterer von ihr festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Problemen kein Gehör geschenkt (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.1. ff.). Wie bereits das Obergericht in seinem Entscheid vom 6. Juni 2017 festgehalten habe, erwiesen sich die Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin zum Entwicklungsrückstand C._____s als übertrie- ben und unzutreffend. Vor diesem Hintergrund erscheine es fragwürdig, dass die Berufungsklägerin den angeblich schlechten Zustand C._____s erneut aufgreife, zumal sich den Akten nicht ansatzweise Hinweise entnehmen liessen, die den

- 10 - Rückschluss auf eine ernstzunehmende Erkrankung seit dem Erlass des oberge- richtlichen Urteils zuliessen. Bei ihren Ausführungen handle es sich um Dramati- sierungen, mit denen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Es liessen sich keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen. Deren jüngste Vorbringen würden vielmehr erneut eine Chronifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweisen sowie eine weiterhin eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit bestätigen. Eine ausreichende Kommunikation zwischen den El- tern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplat- zierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungsklägerin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5.3 f.). 2.2.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin unter dem Titel fehlende Fest- stellung des Sachverhalts ein, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärungen des Sachverhalts. Es könne nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, nicht vom Gericht angehört werde. Auch von Seiten der Kinderanwältin werde jegliche Abklärung des Sachverhalts torpe- diert. So habe sie in den Strafverfahren im Namen von C._____ vom Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zudem habe die Kinderanwältin nie ver- sucht, den von ihr – der Berufungsklägerin – erhobenen Vorwürfen auf den Grund zu gehen. Zudem kommuniziere die Kinderanwältin nur mit der Gegenseite, was nicht angehe und ihre Neutralität in Frage stelle (act. 2 lit. A). 2.2.2. Mit ihren Ausführungen legt die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Der Berufungskläge- rin hätte zumindest rudimentär aufzuzeigen gehabt, welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Der pauschale Hinweis, die Vorinstanz verweigere jegliche Abklärung des Sachverhalts, erfüllt auch die für Laien herabgesetzten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. hiervor E. II. 1.2.). Die Be- rufungsklägerin scheint zudem zu übersehen, dass die Kindsvertreterin einzig die Interessen des Kindes und nicht jene der Berufungsklägerin zu vertreten hat. Er- achtet die Kindsvertreterin aufgrund des Kindswohls die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts als angemessen, stellt dies keine Torpedierung der

- 11 - Sachverhaltsabklärung dar. Auf den pauschalen Vorwurf, die Kindsvertreterin kommuniziere nur mit der Gegenseite, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, zu- mal die Berufungsklägerin dies durch nichts belegt und der Vorwurf auch in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr zeigt die Honorarnote der Kindsvertreterin, dass zahlreiche Kontaktaufnahmen seitens der Berufungsklägerin erfolgten, wäh- rend sich die Anzahl der Kontakte mit dem Berufungsbeklagten in bescheidenem Rahmen hielten (act. 7/252). 2.3.1. Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwände würden einfach pauschal und mit dem Verweis auf ein bisher ergangenes Urteil als haltlos abgetan, ohne dass der Sachverhalt konkret abgeklärt worden sei. In den Akten gebe es sehr wohl konkrete Hinweise dafür, dass ihre Bedenken in strafrechtlicher und ge- sundheitlicher Hinsicht bei Weitem nicht aus der Luft gegriffen, sondern real und zumindest überprüfenswert seien. Als Mutter sei es ihre Pflicht, Hinweisen nach- zugehen und die Probleme anzusprechen. Es werfe für sie grosse Fragen auf, weshalb der Berufungsbeklagte kein Interesse habe, die Gesundheit der Tochter näher abklären zu lassen. Dass ihre Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklag- ten und seiner Familie nicht einfach eine "Wahrnehmensstörung" sei, würden zwei E-Mails der Schwester des Berufungsbeklagten vom 7. September 2009 und

25. März 2010 bestätigen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Bedenken nicht ein- fach unbegründet und bedürften endlich der Überprüfung. Auch in Sachen Ge- sundheit gehe die Vorinstanz nicht im Geringsten auf ihre Vorbringen ein, sondern weise diese ohne jegliche Abklärungen vorzunehmen als haltlos zurück. Dies stel- le eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bis heute sei mit keinem Doku- ment belegt worden, dass ihre Ausführungen und Bedenken zum Gesundheitszu- stand der Tochter nicht zutreffen würden. Die Dellwarzen von C._____ seien so lange verharmlost worden, bis eine Operation notwendig geworden sei. Auch dass C._____ in ihrer körperlichen Entwicklung zurückgeblieben sei, sei augen- scheinlich und belegt. Den Gewichtsverlust habe sie – die Berufungsklägerin – bereits im Sommer 2015 festgestellt und gemeldet. Dr. F._____ habe es im Feb- ruar 2016 in einem Bericht festgehalten. Im Herbst habe das G._____ [medizini-

- 12 - sches Zentrum] bestätigt, dass C._____ eine Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren habe. C._____ sei wegen der atopischen Dermatits abhängig von Kortison und bedürfe täglichen intensiven Eincremeroutinen und Ölbädern. Dies als krankmachendes Gerede abzutun, sei dreist, umso mehr als die Vorinstanz C._____ bis heute noch kein einziges Mal selbst gesehen habe (act. 2 lit. B). 2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gege- benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2; 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3; je mit Hinweisen). 2.3.3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz nahm auf die Einwände der Berufungsklägerin Bezug und setzte sich

– soweit notwendig – damit auseinander. Dabei verwies die Vorinstanz jeweils auf die bisherigen Massnahmeentscheide, was keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, zumal die Berufungsklägerin weitgehend ihre bereits in den letzten Massnahmeverfahren behandelten Einwände wiederholte. So wurde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand von C._____ nach der Fremdplatzierung im Ver- gleich zu vorher verschlechtert habe, bereits mit Urteil vom 9. November 2015 verneint (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Darauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Mit Urteil vom 6. Juni 2017 bestätigte die Kammer, dass nach wie vor weder der all- gemeine Gesundheitszustand noch die körperliche Entwicklung von C._____ An- lass zur Sorge geben. Dabei setzte sich die Kammer – wie auch bereits die Vor- instanz – ausführlich mit dem Gesundheitszustand C._____s und den Befürch- tungen der Berufungsklägerin auseinander (act. 7/272 S. 15 E. 3.3., S. 25 ff.,

- 13 - E. 6.4.). Auch diese Erwägungen haben Bestand, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verwies. Da die Entscheide der Berufungsklägerin bekannt sind, konnte die Vorinstanz zudem auf eine ausführliche Wiedergabe der Erwägungen verzichten, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör führt nicht dazu, dass in der Art einer Wiedererwägung bereits be- handelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen wären. Die Vorinstanz hatte da- mit einzig zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 verändert haben, zumal ohne Veränderung der Ent- scheidgrundlagen die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Ab- änderung entgegensteht (BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2). Die Berufungsklägerin wiederholte vor Vorinstanz hingegen weitgehend bereits Vorgetragenes zu den Dellwarzen, der atopischen Dermatitis und den Entwick- lungsstörungen (act. 7/293 S. 9 Rz. 1.15 ff.). Neu reichte sie einzig eine selbst ini- tiierte G._____-Abklärung (G._____ Zentrum Zürich) ein, woraus aus ihrer Sicht hervorgehe, C._____ leide an einer Entwicklungsverzögerung von 2.3 Jahren (act. 7/293 S. 10; act. 2 lit. B). Auch damit setzte sich die Vorinstanz auseinander und wies zutreffend darauf hin, dass lediglich eine selektive Wiedergabe des Be- richts erfolgt sei (act. 6 S. 21 Erw. C. 5.2.). Aus dem Bericht geht zwar hervor, dass die Knochenreifung von C._____ im Vergleich zu ihrem chronologischen Al- ter mit einer deutlichen Verzögerung von 2.3 Jahren verlaufe (act. 7/294/4). Auf- grund der Laborbefunde ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine kon- stitutionelle Verzögerung handelt (act. 7/294/4; act. 7/294/5). Eine Wachstumsstö- rung liegt nicht vor (act. 7/294/6). Eine mit der Fremdplatzierung im Zusammen- hang stehende, ernstzunehmende Erkrankung lässt sich dem Bericht damit nicht entnehmen. Ein Abänderungsgrund wurde folglich nicht dargetan. Was die Berufungsklägerin hinsichtlich der Aufhebung der Fremdplatzierung aus den neuerlich geäusserten Bedenken gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie ableiten will, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag des Berufungsbeklagten, ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, abge- wiesen wurde (act. 6 S. 33 Dispositiv-Ziffer 1). Ohnehin wäre die Berufungskläge- rin aber auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Kammer in den Urteilen vom

- 14 -

9. November 2015 und vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 7/210 S. 24 E. 5.5; act. 7/272 S. 19 E. 5). 2.4.1. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es liege insofern eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, als von Seiten der Vorinstanz eine völlig ein- seitige Beweiswürdigung vorgenommen werde. So würden die Ausführungen des Berufungsbeklagten und der Kinderanwältin ohne jegliches Hinterfragen als zu- treffend dargestellt, während ihre Vorbringen als haltlos abgetan würden, obschon die Vorinstanz keine einzige Aussage von ihr habe wiederlegen können (act. 2 lit. C). 2.4.2. Erneut setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie zeigt nicht auf, wo ohne jegliches Hinterfragen auf die Aussagen des Berufungsbeklagten oder der Kinderanwältin abgestellt worden sein soll. Auch in Verfahren in denen der Untersuchungsgrund- satz gilt, sind die Parteien nicht von ihrer Begründungspflicht befreit (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 37). Die Berufung führende Partei hat daher die von ihr kritisierten Erwägungen genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36 ff.). Den Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, wie es die Berufungs- klägerin hier tut, genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung hinge- gen nicht. Wie bereits dargelegt, setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zudem hinreichend auseinander und wiederlegte ihre Ein- wände unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 6. Juni 2017 (vgl. hiervor E. III. 4.3.). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine einsei- tige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auszumachen. 2.5.1. Sodann wendet die Berufungsklägerin ein, die Fremdplatzierung sei völlig unverhältnismässig. Es könne kein einziges stichhaltiges Argument vorge- tragen werden, weshalb es der Tochter bei ihr nicht gut gehen würde. Selbst der Berufungsbeklagte habe bis zur Fremdplatzierung nicht bestritten, dass sie eine gute Mutter sei und die Tochter bei ihr glücklich sei. Warum ein Kind, welchem es an nichts fehle, in ein Heim gesteckt werde, sei unbegreiflich und bedürfe der ver- tieften Abklärung. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aufrechterhaltung der

- 15 - Fremdplatzierung seien zudem ungenügend und nicht kausal für eine Fremdplat- zierung. So sei es eine reine, durch nichts belegte Unterstellung, dass eine Chro- nifizierung ihrer Ansichten und Verhaltensweise erfolgt sei. Zudem spreche sie nie vor und mit C._____ über die Vorwürfe gegen den Berufungsbeklagten oder ihren bedenklichen Gesundheitszustand. Die Vorinstanz habe nicht die geringste Be- gründung dafür liefern können, dass ihr angebliches Verhalten einen negativen Einfluss auf die Tochter gehabt habe. Es sei absurd, die Fremdplatzierung des- halb aufrechtzuerhalten, weil die Kommunikation zwischen den Parteien kein funktionierendes Besuchsrecht gewährleiste. Das Besuchsrecht könne auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten heute torpedieren würde. An eine vom Gericht aufgestellte Besuchsrechtsregelung werde sie sich halten, zu- mal ihr heute bewusst sei, was für Konsequenzen eine Verweigerung für die Tochter habe. Die Fremdplatzierung entspreche nicht dem Kindeswohl. Es sei in jedem Fall ein milderes Mittel zur Durchsetzung des Besuchsrechts anzuordnen (act. 2 lit. D). 2.5.2. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklä- gerin und die Fremdplatzierung C._____s wurde durch die Vorinstanz im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens zunächst superprovisorisch mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (act. 7/117) angeordnet und anschliessend als vorsorgliche Massnahme bestätigt (act. 7/156). Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 9. November 2015 abgewiesen und die Fremdplatzierung bestätigt (act. 7/156; act. 7/210). Dabei wurde unter Würdigung sämtlicher Eingaben, Aussagen und Umstände ausführlich dargelegt, weshalb ei- ne Fremdplatzierung erfolgte (act. 7/156 S. 7-18, insbes. E. 5.4 f.; act. 7/210 S. 8- 21, insbes. E. 4.5. ff.). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, es seien diverse mildere Mittel eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, wie die Installierung begleiteter Besuche oder die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Da diese Massnahme gescheitert seien, sei der Verhältnismässigkeit Genüge getan und die Fremdplatzierung erst als ul- tima ratio angeordnet worden (act. 7/156 S. 16 f. Erw. C. 5.6.). Die Kammer be- stätigte die Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung mit dem Hinweise, es ste-

- 16 - he ausser Frage, dass die Fremdplatzierung einen schweren Eingriff in das Fami- lien- und Privatleben darstelle und nicht nur für die Berufungsklägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeute (act. 7/210 S. 19 E. 4.7.). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin fand damit eine vertiefte Ab- klärung der Fremdplatzierung statt. Die Anordnung der Fremdplatzierung bildet somit nicht mehr Gegenstand des heutigen Verfahrens. Hier ist einzig zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs weiterhin gerechtfertigt erscheint, mithin ob seit der Anordnung eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2.5.3. Die Vorinstanz bestätigte die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung mit der Begründung, die jüngsten Vorbringen der Beru- fungsklägerin liessen keine Änderung von deren Ansichten und Verhaltensweisen erkennen, sondern bestätigten erneut deren Chronifizierung sowie deren weiter- hin eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Eine ausreichende Kommunikation zwi- schen den Eltern sei damit nach wie vor nicht zu erwarten. Für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rückübertragung der Obhut an die Berufungskläge- rin bestehe deshalb weiterhin kein Anlass (act. 6 S. 20 Erw. C. 5 ff.). 2.5.4. Dem hält die Berufungsklägerin pauschal entgegen, eine Chronifizie- rung ihrer Ansichten sei eine durch nichts belegte Unterstellung (act. 2 lit. D). Die Vorinstanz legt jedoch einlässlich dar, woraus sie auf eine Chronifizierung der An- sichten der Berufungsklägerin schloss, nämlich den neusten von der Berufungs- klägerin eingereichten E-Mails, der fortwährenden Bemängelung einer fehlenden Abklärung des Berufungsbeklagten, der verlangten forensischen Begutachtung sowie den erneut geäusserten Bedenken über den Berufungsbeklagten (act. 6 S. 20 E. C. 5.2. ff.). Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, C._____ würde davon nichts mitbekommen, weshalb dies keine Auswirkungen auf das Kindswohl habe. Die Berufungsklägerin übersieht, dass die Kindswohlgefährdung vorwiegend in der Vereitelung des Besuchsrechts liegt. Die Vorinstanz ging davon aus, eine ausreichende Kommunikation, welche ein funktionierendes Besuchsrecht gewährleistet, sei zwischen den Eltern auf- grund der unveränderten Ansichten der Berufungsklägerin nicht zu erwarten (act. 6 S. 33 E. C. 5.4.). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich

- 17 - auch im Berufungsverfahren keine Änderung der Ansichten und Verhaltensweisen der Berufungsklägerin erkennen lassen. So wiederholt die Berufungsklägerin abermals ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Familie und wirft ihm Desinteresse an der Gesundheit seiner Tochter vor (act. 2 lit. B). Die Beteuerung der Berufungsklägerin, sie werde ein Besuchsrecht des Berufungsbe- klagten nicht torpedieren und sich an eine vom Gericht aufgestellte Besuchs- rechtsregelung halten, wirkt vor diesem Hintergrund als reines Lippenkenntnis. Eine reibungslose Durchführung des Besuchsrechts ist daher kaum vorstellbar. Die anhaltende Aggravierung des Gesundheitszustands C._____s bestätigt zu- dem, dass weiterhin von einer eingeschränkten Erziehungseignung der Beru- fungsklägerin auszugehen ist (vgl. act. 7/207 S. 157). Die Vorinstanz schloss da- her zu Recht, dass für eine Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rücküber- tragung der Obhut an die Berufungsklägerin weiterhin kein Anlass bestehe. Milde- re Massnahmen sind nicht vorhanden. 2.6.1. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, es sei unsachgemäss, vorliegend immer wieder auf das Gutachten H._____ abstellen zu wollen. Das Gutachten beruhe zweifelsohne auf unvollständigen Grundlagen. So habe der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens nichts von den neu eingereichten E- Mails von der Schwester des Berufungsbeklagten, dem Penisbild und dem tat- sächlichen Gesundheitszustand der Tochter C._____ gewusst. In Kenntnis dieser Fakten würde der Gutachter zu einem ganz anderen Schluss kommen. Insofern sei in jedem Fall ein neues Gutachten zu erstellen (act. 2 lit. E). 2.6.2. Die Berufungsklägerin beschränkt sich auch hier auf die Wiederholung ihrer bereits im Massnahmeverfahren LY170004 erhobenen Einwände (vgl. act. 7/272 S. 15). Mit Urteil vom 6. Juni 2017 legte die Kammer ausführlich dar, weshalb diese Einwände die Einschätzungen des Gutachters nicht zu erschüttern vermögen. Daher ist es müssig, zu wiederholen, dass die Einschätzung von Dr. med. H._____ in Kenntnis der Vorwürfe, welche die Berufungsklägerin im Zu- sammenhang mit der Familiengeschichte gegenüber dem Berufungsbeklagten erhebt, erstattet wurde (act 7/207 S. 97 ff.; S. 102-117). Auch der Gesundheitszu- stand der Tochter C._____ und die Schwester des Berufungsbeklagten wurden

- 18 - von der Berufungsklägerin ausführlich thematisiert (act. 7/207 S. 114 f.; S. 118 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die neu eingereichten E-Mails aus den Jahren 2009 und 2010, welche von der Schwester der Berufungsbeklagten stammen sol- len, an der Einschätzung des Gutachtens hätten ändern sollen. Dies legt die Be- rufungsklägerin denn auch nicht näher dar. Es bestehen daher nach wie vor keine Anhaltspunkte, die an den gutachterlichen Einschätzungen zweifeln liessen. 2.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbe- gründet.

3. Beschränkung der elterlichen Sorge Den Antrag die Beschränkung des Sorgerechts aufzuheben, begründet die Beru- fungsklägerin nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre die Beru- fungsklägerin auch diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Kammer im Urteil vom 6. Juni 2017 zu verweisen (act. 2/272 S. 21 ff. E. 6), welche nach wie vor Bestand haben.

4. Anhörung des Kindes 4.1. Die Vorinstanz lehnte eine Anhörung des Kindes ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit einer Anhörung von C._____ werde von der Berufungsklägerin nicht näher begründet. Angesichts des immer noch jungen Alters von C._____ und der Vertretung durch die Kindervertreterin, die ein genügend umfassendes Bild von den Wünschen C._____s abgegeben habe, dränge sich eine Befragung des Kindes nicht auf (act. 6 S. 27 f. Erw. F). 4.2. Die Berufungsklägerin macht dagegen geltend, es dürfe nicht sein, dass ein achtjähriges Kind, welches seit zweieinhalb Jahren fremdplatziert sei, kein einzi- ges mal von einem Gericht angehört worden sei (act. 2 lit. A). 4.3. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind durch das Gericht oder durch ei- ne beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Nach der Rechtsprechung liegt

- 19 - die Altersgrenze, ab welcher eine Kinderanhörung grundsätzlich nötig ist, bei sechs Jahren (BGE 131 III 553 E. 1.2). Das Gericht führt die Anhörung in der Re- gel selbst durch. Insbesondere bei kleinen Kindern kann eine Delegation der An- hörung an eine Fachperson sinnvoll sein. Hingegen hat die Rechtsprechung un- terdessen geklärt, dass eine Delegation der Anhörung an die Kindervertretung grundsätzlich nicht möglich ist, weil dieser die nötige Unabhängigkeit fehlt; im- merhin kann die Kindervertretung bei einem Kind, bei dem eine Anhörung des Gerichtes altersbedingt noch nicht in Frage kommt, die Funktion eines "Dolmet- schers" zwischen Kind und Gericht wahrnehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen auf die kontroverse Literatur). 4.4. Im vorliegenden Scheidungsverfahren wurde die damals ca. fünfjährige C._____ am 16. April 2015 im Rahmen einer kinderpsychiatrischen Begutachtung im Beisein der Berufungsklägerin von Dr. med. I._____ angehört (act. 157). An- gesichts des damaligen Alters des Kindes war eine Delegation der Anhörung an eine Fachperson angebracht. Insofern erweist sich die Behauptung der Beru- fungsklägerin als unzutreffend, es habe nie eine Kinderanhörung stattgefunden. Seither ist zwar einige Zeit vergangen. Die Kindervertreterin lieferte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 eine anschauliche Beschreibung ihrer Be- gegnung mit C._____ am 24. September 2017 (act. 286 S. 4f.). Unter diesen Um- ständen war es vertretbar, im jetzigen Zeitpunkt auf eine gerichtliche Anhörung von C._____ zu verzichten. Im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderbe- lange im Scheidungsurteil wird jedoch ernsthaft zu prüfen sein, ob eine direkte Anhörung der unterdessen ca. achtjährigen C._____ durch das Gericht erforder- lich ist. Nach der erwähnten Rechtsprechung kann jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf eine Kinderanhörung verzichtet werden, C._____ habe eine Kinder- vertreterin, die ihre Wünsche dem Gericht mitteilen könne. 4.5. Nachdem sich ergeben hat, dass eine Kinderanhörung durch Dr. I._____ stattgefunden hat und dass ein aktueller Bericht der Kindervertreterin vorlag, war eine erneute Kinderanhörung im jetzigen Zeitpunkt entbehrlich. Die Berufung er- weist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 20 -

5. Begutachtung des Kindes 5.1. Die Vorinstanz lehnte eine Begutachtung ab, weil eine solche für C._____ eine neuerliche Belastung bedeuten würde. Mit einer Begutachtung bezwecke die Berufungsklägerin, Schuldzuweisungen an Dritte und die Richtigkeit ihrer eigenen Position zu belegen (act. 6 S. 28 f. Erw. G). 5.2. Im Berufungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin zwar eine Aufhe- bung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils, worin eine erneute Begut- achtung von C._____ abgelehnt wurde. Allerdings führte die Berufungsklägerin nicht aus, welche Fachperson oder welche Instanz welche Abklärungen treffen sollte. Schon aus diesem Grund ist auf die Berufung mangels genügender Be- gründung nicht einzutreten. 5.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz eine neuerliche medizinische Begutachtung von C._____ zu Recht für entbehrlich hielt. Das Obergericht führte in seinem Urteil vom 6. Juni 2017 aus, dass verschiedene Stellen keine Bedenken in Bezug auf den Gesundheitszustand und der körperli- chen Entwicklung von C._____ geäussert hätten (act. 272 S. 11 E. 3.3). Es wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Situation seither verändert haben sollte. Die Berufung wäre somit auch in diesem Punkt unbegrün- det, wenn überhaupt darauf einzutreten wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten dem Beru- fungsbeklagten, welcher sich gar nicht zur Berufung äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die

- 21 - Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich als nicht besonders aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– zu bemessen ist.

3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 2,

- an die Verfahrensbeteiligte,

- an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zü- rich, Stauffacherstr. 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,

- an die Beiständin E._____, … [Adresse],

- an das Einzelgericht, 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und

- an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: