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LY150045

Ehescheidung / Abänderung vorsorglicher Massnahmen

Zürich OG · 2015-11-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, N 36- 39 und N 44; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 6. August 2015 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Nach dem Gesagten sind sodann die Schriftsätze vom

26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 hinsichtlich der darin enthaltenen No- ven als "Ergänzung" zur Berufungsschrift vom 6. August 2015 zu beachten.

- 8 - 2.4. Die Berufungsschrift erstreckt sich über 48 Seiten, wobei rund die Hälfte der Ausführungen den allgemeinen Sachverhalt betreffen (act. 2 S. 3-26) und sich die Berufungsklägerin lediglich in der zweiten Hälfte "im Detail" zur angefochtenen Verfügung äussert (act. 8 S. 26-48). Insgesamt findet nur punktuell eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt. Aus diesem Grund wird im Folgenden auf eine umfassende Wiedergabe der Ausführungen der Beru- fungsklägerin in der Eingabe vom 6. August 2015 verzichtet und nur das für den vorliegenden Entscheid Wesentliche dargestellt. Ferner wird auch auf die Be- gründung in den Eingaben vom 26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 nur dort eingegangen, wo sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind. Das gilt ebenfalls für die zahlreichen Beilagen der Berufungsklägerin. Alleine die Beru- fungsschrift wurde mit 89 Beilagen unterlegt, wobei es sich fast ausschliesslich um E-Mails der Berufungsklägerin handelt (act. 3). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, sie habe be- reits mit Verfügung vom 3. März 2014 nach dem Vorbringen von kindsgefährden- den Vorwürfen durch beide Parteien von Amtes wegen ein begleitetes Besuchs- recht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ angeordnet. Die Beiständin von C._____ sei aufgefordert worden, diese Besuche zu organisieren. Sie hätten jedoch weder organisiert noch durchgeführt werden können, da die Berufungsklä- gerin immer wieder Einwände gegen die Begleitpersonen oder die Modalitäten vorgebracht habe. Damit seien die Kontakte zwischen Vater und Tochter erneut vereitelt worden. Auch das mit Verfügung vom 11. Juli 2014 neu formulierte und mit Strafandrohung verfügte begleitete Besuchsrecht zwischen dem Berufungs- beklagten und C._____ habe wegen des Widerstandes der Berufungsklägerin nicht stattfinden können. Das Gericht habe schon damals auf Grund fehlender Kooperation bezüglich Kontaktaufbau zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin ge- habt, es sei jedoch bis zum Vorliegen gegenteiliger Angaben einstweilen von ei- ner vorhandenen Erziehungsfähigkeit ausgegangen worden. Um diesen Aspekt zu untersuchen, sei Dr. med. D._____ ein Gutachtensauftrag bezüglich Erzie-

- 9 - hungsfähigkeit beider Elternteile erteilt worden. Es habe sich aber herausgestellt, dass die Berufungsklägerin mehrere Termine bei Dr. D._____ ebenfalls nicht wahrgenommen bzw. verschoben und so die Erstellung des Gutachtens mit ihrem Verhalten aufs Gröbste torpediert habe. Ebenfalls seien begleitete Besuche des Berufungsbeklagten und die Wiederannäherung zwischen ihm und C._____ durch die Berufungsklägerin weiterhin verhindert worden und auch die Kindsvertreterin, lic. iur. Z._____, habe C._____ nicht im Kindergarten besuchen und auf neutralem Terrain kennenlernen können. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom

19. März 2015 sei die Berufungsklägerin durch das Gericht letztmals aufgefordert worden, sowohl mit der Kindsvertreterin als auch mit Dr. D._____ zu kooperieren und die an diesem Tag vereinbarten Termine wahrzunehmen. Danach habe die Berufungsklägerin zwar gewisse Termine wahrgenommen, habe dann aber er- neut einen Termin bei Dr. D._____ kurzfristig abgesagt (act. 8 S. 13 f.). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, das seit Erlass der Verfügung vom

11. Juli 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgezeigte Verhalten der Be- rufungsklägerin, den Kontakt zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv zu verweigern, stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar und somit auch eine Veränderung der Verhältnisse, die die Abänderung der vorsorgli- chen Massnahmen rechtfertigen würde. Es sei nicht nur so, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht bemüht habe, einen Kontakt zwischen C._____ und dem Be- rufungsbeklagten zu fördern, sie habe alle ihr durch das Gericht oder Fachperso- nen angebotenen, auferlegten und aufgezeigten Hilfsangebote ausgeschlagen und so verhindert, dass C._____ auf irgendeine Art und Weise einen Kontakt zum Berufungsbeklagten habe pflegen können. Es habe der Berufungsklägerin un- möglich entgehen können, dass sie mit ihrem Verhalten das Kindswohl gefährde und so eine Fremdplatzierung von C._____ riskiere. Sie sei mehrmals ermahnt worden, Termine mit den vom Gericht bestellten Fachpersonen und Institutionen wahrzunehmen und den Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu fördern. Auch auf die Befürchtungen der Berufungsklägerin sei eingegangen worden, indem vorerst begleitete Besuche des Berufungsbeklagten angeordnet worden seien. Statt diese begleiteten Besuche wahrzunehmen, die Reaktionen von C._____ abzuwarten, zu beobachten und mit Dr. D._____, welcher auch die

- 10 - Befürchtungen der Berufungsklägerin zu prüfen habe, zu kooperieren, habe die Berufungsklägerin durch ihre konstante Weigerung der Kontaktaufnahme und - förderung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ und der Verhinderung der Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Kauf genom- men, die Obhut über C._____ zu verlieren (act. 8 S. 15 f.). Diese Kindsgefähr- dung werde weiter dadurch gestützt, dass neben der fehlenden Kooperation zu- dem der Verdacht einer psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum stehe. Die Berufungsklägerin habe dazu diverse Stellungnahmen von Personen aus ihrem Umfeld eingereicht, die ihr offenbar nahestehen und deren Unabhän- gigkeit, Fach- sowie Fallkenntnisse nicht überprüfbar seien. Dem stünden die Ein- schätzungen von Dr. D._____ gegenüber, welcher die Berufungsklägerin immer- hin an zwei Sitzungen in Kenntnis der Aktenlage habe begutachten können, wes- halb seine Einschätzung stärker zu gewichten sei und sich eine psychiatrische Begutachtung der Berufungsklägerin aufdränge. Bereits mit Verfügung vom

13. Juli 2015 sei die Begutachtung angeordnet und Dr. med. G._____ als Sach- verständiger bestellt worden (act. 8 S. 16 und S. 18). 3.3. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, mit der Installierung begleiteter Be- suche oder der Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens seien in der Vergangenheit bereits mildere Mittel erfolglos eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, weshalb die Fremdplatzierung verhält- nismässig sei (act. 8 S. 16 f.). Hinzu komme, dass C._____ die Fremdplatzierung offenbar gut verkraftet habe, sich gut eingelebt habe und sich persönlich positiv entwickle. Zudem habe der Kontakt von C._____ zum Berufungsbeklagten wieder hergestellt werden können. Die Besuche des Berufungsbeklagen seien erstaun- lich positiv verlaufen und C._____ freue sich auf die Treffen. Diese Entwicklung sei positiv, dem Kindeswohl dienlich und erscheine bei der Aufhebung der Fremdplatzierung erneut gefährdet. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthalts- bestimmungsrechts über C._____ sei daher auf Grund des Vorliegens einer dro- henden Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beizubehal- ten, bis die Abklärungen bezüglich Erziehungsfähigkeit der Eltern und der psychi- schen Gesundheit der Berufungsklägerin haben gemacht werden können (act. 8 S. 17 f.).

- 11 - 3.4. In der Folge begründete die Vorinstanz die angeordnete Besuchsregelung damit, dass C._____ Zeit eingeräumt werden solle, um sich, so gut es geht, auf die Umstände einzulassen und an die neue Situation zu gewöhnen. Es erscheine daher angemessen, die Besuche der Eltern zu Beginn auf maximal je ein Mal pro Woche begleitet festzulegen. Um Konflikten zwischen den Eltern vorzubeugen, hätten die Besuche jeweils getrennt zu erfolgen, wobei die Umsetzung der Bei- ständin zu übertragen sei (act. 8 S. 18). 4. 4.1. Die Berufungsklägerin stellt sich in der Berufungsschrift zusammengefasst auf den Standpunkt, die Fremdplatzierung von C._____ sei völlig unverhältnis- mässig. Weder lebe sie in einem Wahnsystem, noch habe sie dem Berufungsbe- klagten den Kontakt zu C._____ verweigert. Damit würde keine Kindeswohlge- fährdung bestehen, weshalb es an der Grundlage für die angefochtene Verfügung fehle (act. 2 S. 43). Dazu führt sie im Einzelnen zunächst aus, der Berufungsbe- klagte habe während mehr als 1.5 Jahren keinerlei Interesse am Wohlbefinden von C._____ gezeigt. Er habe die Einladung zum vierten Geburtstag von C._____ ignoriert und auch nicht nachgefragt, wie es C._____ gesundheitlich gehe, obwohl er eine Vielzahl von Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erhalten habe, aus denen hervorgehe, dass C._____ unter zum Teil schwerwiegenden Infekten und anderen Krankheiten gelitten habe. Auch dem gerichtlich angeordneten, be- gleiteten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten habe sie sich nicht widersetzt. Sie habe lediglich gewünscht, dass C._____ nicht direkt beim Kinderhaus, son- dern an einem Ort in der Nähe hätte übergeben werden sollen (act. 2 S. 26 ff.). Zudem seien ihre Einwände gegen Herrn H._____ als Besuchsbegleiter nachvoll- ziehbar gewesen und sie seien von der Besuchsbeiständin auch berücksichtigt worden. Eine neue Begleitperson sei aber nicht gesucht worden und sie selber sei auch nicht wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angezeigt worden. Es sei nicht korrekt, dass sie keine weiteren Termine mit dem I._____ wahrgenommen hätte, es seien keine weiteren Termine mehr abgemacht worden (act. 2 S. 26 ff. und S. 37).

- 12 - 4.2. Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. März 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ an, wobei die Bei- ständin von C._____ beauftragt wurde, die begleiteten Besuche in Absprache mit der Institution "I._____ ..." der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime ZKJ zu organisieren (act. 9/17 und act. 9/18). Gemäss Aussage der Beiständin am

26. Juni 2014 hätten diese Besuche auf Grund des Widerstandes der Berufungs- klägerin weder organisiert noch durchgeführt werden können (act. 9/66). Das un- kooperative Verhalten der Berufungsklägerin geht beispielhaft aus dem E-Mail- Verkehr zwischen der Beiständin und der Berufungsklägerin vom 17., 18., 19., 24. und 26. Juni 2014 betreffend Terminfindung hervor (act. 9/67/1-2). So hat die Be- rufungsklägerin auf klare Anfragen der Beiständin nicht konkret geantwortet, hat seitens der Beiständin vorgeschlagene Termine lediglich mit den Worten "Ich ha- be am 4. Juli einen auswärtigen Termin", "Am 9. hat C._____ eine Verpflichtung" oder pauschal "Ich bin in den Sommerferien nicht anwesend" ausgeschlagen und hat überhaupt keine Gegenvorschläge für andere mögliche Termine gemacht. Abgesehen davon hat die Berufungsklägerin bereits damals Einwendungen ge- gen die Begleitpersonen oder die Modalitäten erhoben (vgl. act. 9/24 und Prot. I S. 49). In der Folge passte die Vorinstanz für die Zeit nach den Sommerferien das begleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2014 den Umständen an. Der Berufungsbeklagte wurde für berechtigt erklärt, C._____ jeden zweiten Donnerstag (gerade Wochen) vom Kinderhaus J._____ abzuholen und mit ihr 3 Stunden begleitet Zeit zu verbringen, wobei die Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet wurde, diese Kontakte zu fördern und die genannte Zeit frei zu halten (act. 9/70 = act. 9/82). Nach der Schilderung der Beiständin hätten danach im September 2014 zwar Erstgesprä- che der Institution I._____ mit den Eltern und nach einigen Verschiebungen am

29. Oktober 2014 auch ein erstes Treffen zwischen C._____ und dem Besuchs- begleiter stattfinden können. Ein Treffen zwischen C._____ und dem Berufungs- beklagten habe jedoch nicht vereinbart werden können. Die Berufungsklägerin habe diverse Einwände gegen den Besuchsbegleiter erhoben, habe den darauf- hin angebotenen Termin vom 5. November 2014 für ein klärendes Gespräch mit dem Besuchsbegleiter und dessen Gruppenleiter jedoch nicht wahrgenommen.

- 13 - Auch den Termin für ein diesbezügliches Gespräch am 14. November 2014 habe die Berufungsklägerin nicht wahrgenommen und diese habe ihr, der Beiständin, in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz mitgeteilt, dass sie keine weiteren Ge- spräche mehr führen werde und nicht bereit sei, das begleitete Besuchsrecht zu ermöglichen (act. 9/88). Diese Ausführungen der Beiständin bestreitet die Beru- fungsklägerin nicht substantiiert, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf ab- zustellen ist. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es auf Grund des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht möglich war, eine geordnete Besuchsbegleitung zu organisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Beiständin auch zu Recht keine weiteren Besuchstermine mehr gesucht. Zudem ist für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht massgebend, ob sie durch das Gericht, wie in der Verfügung vom 11. Juli 2014 angedroht, je mit Bus- se nach Art. 292 StGB bestraft wurde, zumal aus der Begründung bereits klar hervorging, dass die Berufungsklägerin gerichtlichen Anordnungen Folge zu leis- ten hat (vgl. act. 9/82). Im Weiteren kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte in der Vergangenheit Interesse für das Wohlbefinden von C._____ gezeigt hat oder nicht. Entscheidend ist, dass er heute Interesse am Kontakt zu seiner Toch- ter hat und C._____ auf die Besuche des Vaters positiv reagierte (vgl. dazu nach- folgende Erw. 5.5.), was auch die Berufungsklägerin einzuräumen scheint (act. 2 S. 28 und S. 35). 4.3. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung mit der Furcht, C._____ sei bei den Besuchen trotz Begleitung nicht genügend geschützt. Unter Berücksichtigung dieser Sorgen und Ängste sei ihr Verhalten auch nicht auffällig. Sie habe sich aber in ihren Sorgen und Ängsten von den Personen, die das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten hätten umsetzen sollen, nicht ernst genommen gefühlt. Die Befürchtungen hinsichtlich des Kindsmissbrauchs seien nicht blosse Behauptungen. Sie würden durch die Schwester des Berufungsbe- klagten, K._____, bestätigt bzw. würden überhaupt auf deren Schilderungen be- ruhen. Das ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr (der Berufungsklä- gerin) und K._____ (act. 2 S. 30 f.). Nach dem Zusammenkommen mit K._____ habe sie auch Strafanzeige eingereicht (act. 2 S. 39). Der Antrag auf begleitete Besuche sei zu Beginn mit "Töppeleien" des väterlichen Grossvaters, zu welchem

- 14 - der Berufungsbeklagte keine genügende Distanz einnehme, begründet worden. Diese "Töppeleien" seien auch ihrer Mutter aufgefallen. Und die Prozessbeistän- din habe bestätigt, dass K._____ von sexuellen Übergriffen des Vaters des Beru- fungsbeklagten berichtet habe, sie habe die Ausführungen allerdings aus dem Zusammenhang gerissen und völlig verdreht. Im Weiteren hätten L._____ und de- ren Partner bestätigt, dass beim Berufungsbeklagten grösste Vorsicht am Platz sei. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, ihre Befürchtungen und Ängste seien Wahnvorstellungen (act. 2 S. 28 ff. und S. 39). Es versetze sie vor allem in Sorge, dass der Berufungsbeklagte überhaupt nicht bereit sei, das The- ma, welches seine eigene Schwester aufgebracht habe, auch nur zu diskutieren. Sie und der Berufungsbeklagte hätten sich getrennt, weil der Berufungsbeklagte sie und C._____ nach einer weiteren Auseinandersetzung über das Verhalten seines Vaters und seiner Weigerung, sich damit auseinanderzusetzen, aus der Wohnung geschmissen habe. Es ergebe sich auch aus dem erwähnten Bericht von Dr. D._____, dass der Berufungsbeklagte das Thema völlig ausblende. Der Berufungsbeklagte habe diesen eigentlichen Grund für die Trennung gegenüber dem Gutachter nicht dargelegt (S. 31 f.). Der Berufungsbeklagte könne auch nicht beurteilen, ob es C._____ gut gehe. Die Fremdplatzierung sei für C._____ stark traumatisierend. Dem Berufungsbeklagten sei nicht aufgefallen, dass C._____ un- ter einem massiven Schub ihrer Neurodermitis leide und blutig gekratzte Stellen gehabt habe. Er habe C._____ eine Kette aus Modeschmuck geschenkt, obwohl er hätte wissen müssen, dass eine solche Kette die empfindliche Haut stark reize. Ebenfalls sei dem Berufungsbeklagten nicht aufgefallen, dass C._____ am Na- cken und am Rücken plötzlich eine Körperbehaarung wachse, sie massiv abge- nommen und ein schlechtes Benehmen angenommen habe, indem sie Schimpf- und Fluchwörter gebrauche. Der Berufungsbeklagte habe auch nicht realisiert, dass C._____ generell Rückschritte in ihrer Entwicklung gemacht habe. Sie könne nicht mehr lesen und rechnen, kenne keine englischen Wörter mehr, spreche kein Romanisch mehr und spreche von sich selber oft in der dritten Person (S. 32 f. und S. 45). Dem Zentrum E._____ sei es während zwei Monaten nicht gelungen, die Neurodermitis (oder auch atopische Dermatitis) von C._____ unter Kontrolle

- 15 - zu bringen, im Gegenteil habe sich die Hautkrankheit verschlimmert (act. 2 S. 45 und act. 33 S. 1). 4.4. Im Weiteren bestreitet die Berufungsklägerin, nicht in der Lage zu sein, ver- nunftgemäss zu denken und zu handeln, ansonsten hätte sich C._____ nicht so gut entwickeln können. Dr. D._____ habe in seinem Bericht vom 23. Juli 2015 be- stätigt, dass C._____ kindlich-ernsthaft, jedoch ungemein wissbegierig sei und ei- ne allgemein sehr neugierige Seite habe. Das sei ihr Verdienst (act. 2 S. 30 f.). Niemand und insbesondere nicht der Berufungsbeklagte würden bestreiten, dass sie eine liebevolle, umsichtige Mutter sei, welche ihr Kind in vorbildlicher Weise betreue, erziehe und fördere, oder dass C._____ unter ihrer Obhut ein aufge- wecktes, glückliches, zutrauliches, offenes und an allem interessiertes Kind ge- wesen sei (act. 2 S. 44). Weder die Kindsvertreterin noch Dr. D._____ könnten die Lage beurteilen. Die Kindsvertreterin habe ihr ihrer Meinung von Anfang an keine Chance gelassen. Bevor die Kindsvertreterin erstmals die Fremdplatzierung von C._____ beantragt habe, habe sie nie mit ihr (der Berufungsklägerin) gespro- chen (act. 2 S. 33). In der Zwischenzeit habe die Kindsvertreterin sie lediglich einmal zu Hause besucht, sich dort aber mit C._____ abgegeben. Deshalb wür- den ihr die Grundlagen fehlen, um geltend zu machen, sie (die Berufungsklägerin) würde unter einer gewissen Manie oder einem Zwang handeln. Die Kindsvertrete- rin habe vor der Verhandlung am 19. März 2015 nur mit dem Berufungsbeklagten gesprochen und sich offenbar von dessen Schilderungen beeinflussen lassen. Die Kindsvertreterin schätze sie völlig falsch ein, wenn sie (die Kindsvertreterin) mei- ne, sie hätte nur ihre eigenen Interessen bedacht und hinsichtlich C._____ ihre Macht gegenüber dem Berufungsbeklagten ausgespielt, was C._____ geschadet habe, wie sich heute zeige. Im Gegenteil, C._____ sei ein neugieriges, offenes und wissbegieriges Kind, was Dr. D._____ bestätige. C._____ sei nach Angaben der Kindsvertreterin beim ersten Treffen mit dem Berufungsbeklagten offen auf diesen zugegangen, die beiden hätten an früher anknüpfen können und die Besu- che seien gut verlaufen. Das zeige, dass sie C._____ nicht geschadet und sie weder manipuliert, beeinflusst oder eingeschüchtert habe (S. 34 ff.). Ebenso habe Dr. D._____ keine Untersuchung mit ihr durchgeführt oder mit Frau K._____, Frau L._____ und deren Partner sowie mit Herrn M._____. Er habe höchstens eine

- 16 - Stunde mit ihr (der Berufungsklägerin) gesprochen und könne daher nicht beurtei- len, was bezüglich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs die Realität sei. Seine Diagnose, sie leide an einer noch nicht näher definierten gesundheitlichen Störung, die sich phänomenologisch als strukturiertes Wahnsystem darstelle, sei daher unverständlich und unprofessionell (act. 2 S. 33 f.). Einen solchen Verdacht auf Wahnvorstellungen habe er ihr gegenüber auch nie geäussert. Hätte er die- sen gehabt, so hätte er sofort handeln müssen und er hätte das auch getan (act. 2 S. 40). Auch daraus, dass sie (die Berufungsklägerin) bei Dr. D._____ ei- nen Termin abgesagt habe, könne nicht auf ein Wahnsystem geschlossen wer- den. Sie habe damit nicht mitteilen wollen, dass sie in der Zukunft keine Termine mehr wahrnehmen oder sich der Begutachtung widersetzen würde (S. 36). Die Terminabsage am 7. Mai 2015 habe stattgefunden, weil sich C._____ stark gegen den Termin gewehrt habe. Die Absage sei von der Kinderärztin (Frau Dr. F._____) befürwortet worden (act. 2 S. 39 f.). Die Vorinstanz scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ihr Hausarzt, ihr Anwalt oder die Kinderärztin von C._____ betreffend die angebliche Wahrnehmungsstörung bereit seien, Gefällig- keitszeugnisse auszustellen, was angesichts der drohenden Disziplinierungs- massnahmen für die Betroffenen eine schwerwiegende Unterstellung sei. Es kön- ne nicht sein, dass die Kindsvertreterin gewichtigere Aussagen machen könne als ihr Hausarzt und die Kinderärztin, die medizinisch geschulte Personen seien (S. 40). Nach der Fremdplatzierung von C._____ habe sie sich unverzüglich von einem zertifizierten forensischen Psychiater, Dr. med. N._____, betreffend Wahnvorstel- lungen begutachten lassen. Dieser komme zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht die Kriterien einer Wahnerkrankung im engeren Sinne nicht erfüllt seien. Neben einem systematisierten Wahn kämen andere psychodynamische Erklä- rungsmodelle in Frage, die dazu führen würden, dass es ihr (der Berufungskläge- rin) extrem schwer falle, C._____ und dem Berufungsbeklagten regelmässige Kontakte zu ermöglichen. Zudem sei die Kommunikation mit dem Berufungsbe- klagten gestört und auch die Besuchsbeiständin würde sich mit der schwierigen Situation "etwas einsam" fühlen. Dennoch hätten C._____ und der Berufungsbe- klagte durchaus das Recht auf Kontakt. Dafür sei aus fachärztlicher Sicht aber

- 17 - keine Fremdplatzierung von C._____ nötig. Es könnte ihr (der Berufungsklägerin) die Auflage/Empfehlung erteilt werden, sich einer Behandlung zu unterziehen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 2 S. 41 f.). Sie sei bereit, sich einer Therapie, wie sie Dr. med. N._____ vorschlage, zu stellen. Sie habe dafür in der Person von Dr. med. O._____ einen Therapeuten gefunden, der sie in dieser äusserst belas- tenden Situation begleite, und habe die Therapie bereits begonnen (act. 2 S. 42). 4.5. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung somit haupt- sächlich mit Sorgen und Ängsten betreffend die von ihr gegen den Berufungsbe- klagten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs. Mit der Anordnung von begleiteten Besuchen ist die Vorinstanz diesen Sorgen und Ängsten aber bereits begegnet. Sie sind daher, jedenfalls unter Berücksichtigung, dass die Besuche in Begleitung stattgefunden hätten, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C._____ durch die Be- gleitung der Besuche vor allfälligen Übergriffen durch den Berufungsbeklagten, ob psychischer oder physischer Natur, nicht genügend geschützt gewesen wäre. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Fachpersonen der Institution I._____ für die Begleitung der Besuche nicht geeignet gewesen wären. Die Berufungskläge- rin äusserte zwar Vorbehalte und erhob auch konkrete Vorwürfe. Das allerdings systematisch und erst, nachdem ihr das Gericht für den Fall, dass sie die Kontak- te zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten nicht fördern und die dafür notwendige Zeit nicht freihalten sollte, die Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht hatte. Zudem hat die Berufungsklägerin auch den Termin, anlässlich wel- chem die Vorbehalte hätten aus dem Weg geräumt und Vorwürfe hätten entkräftet werden sollen, nicht wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorbehalte und Vorwürfe gegen die vorgesehe- nen Begleitpersonen lediglich als vorgeschoben. 4.6. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die Vorwürfe der Berufungskläge- rin betreffend sexuellen Missbrauch ernst genommen, indem sie das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten vorerst begleitet angeordnet hat. Insofern kann die Berufungsklägerin nicht behaupten, ihre Vorwürfe seien von der Vorinstanz als

- 18 - blosse Behauptungen abgetan worden. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter an- derem zur eingehenden Klärung dieser Vorwürfe die Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens bei Dr. med. D._____ in Auftrag gegeben (act. 9/78). Gerade dieses Gutachten konnte mangels Kooperation der Berufungsklägerin aber weder innert der ursprünglichen Frist noch vollständig erstellt werden (vgl. act. 9/85, act. 9/93, act. 9/112 und act. 9/157). Die Berufungsklägerin liess vereinbarte Ter- mine beim Gutachter platzen und meldete sich längere Zeit nicht bei diesem, ob- wohl sie durch den Gutachter darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er ein solches Verhalten gegen sie verwenden müsse (act. 9/85). Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 19. März 2015 wurde die Berufungsklägerin erneut aufgefordert, mit dem Gutachter (sowie der Kinderbeiständin) zu kooperieren und entsprechende Termine wahrzunehmen, ansonsten mit Konsequenzen zu rech- nen sei (Prot. I S. 57 f.). In der Folge wurden zwar ein paar Termine wahrgenom- men (vgl. act. 9/109 und act. 9/110). Bezeichnenderweise handelte es sich aber ausschliesslich um Termine der Berufungsklägerin alleine oder zusammen mit C._____. Den ersten Termin, den C._____ ohne die Berufungsklägerin zusam- men mit dem Berufungsbeklagten bei Dr. med. D._____ hätte haben sollen (Ter- min vom 8. Mai 2015), liess die Berufungsklägerin erneut platzen (vgl. act. 9/112 und act. 9/113). Dabei wirkt die Begründung der Berufungsklägerin, C._____ hät- te sich gegen den Termin gewehrt, fadenscheinig, was bereits die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beru- fungsklägerin auf eine angebliche telefonische Aussage der Kinderärztin von C._____, Dr. med. F._____, stützt. Nach Angaben der Berufungsklägerin hat die Kinderärztin die Terminabsage (lediglich) "befürwortet". Dass es sich um eine entsprechende ärztliche Anordnung zum Wohle des Kindes gehandelt hätte, wird nicht einmal behauptet und schon gar nicht belegt. 4.7. Es steht ausser Frage, dass die Fremdplatzierung von C._____ unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin ein schwerer Eingriff in das Familien- und Privatleben darstellt und nicht nur für die Berufungs- klägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeutet. Aus den Kurzberichten der Besuchsbegleitung über die Besuche der Berufungsklägerin vom 3., 14., 21. und 28. August 2015 geht denn auch hervor, dass C._____ die

- 19 - Berufungsklägerin vermisst, sie die Zeit mit der Berufungsklägerin während der Besuche geniesst und sie der Abschied jeweils traurig stimmt (act. 24/1-4). Den- noch geht es C._____ nach Ansicht des Zentrums E._____ sowie des Kinderam- bulatoriums des Stadtspitals Triemli gut. Sie ist offenbar gut im Kindergarten ge- startet, macht erfreuliche Schritte im Hinblick auf ihre motorische Selbstsicherheit, ist altersadäquat entwickelt und kommunikativ (act. 18/1-2). Auch die Rechtsver- treterin von C._____ bestätigt, dass diese sich im Zentrum E._____ kognitiv, emo- tional und sozial insgesamt gut eingelebt und persönlich positiv entwickelt habe (act. 9/137 S. 3). Einzig die Berufungsklägerin teilt diese Ansicht nicht und erhebt Vorwürfe betreffend Vernachlässigung der Hautpflege, Gewichtsabnahme sowie Rückschritte in der Entwicklung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2015 statt, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. 35). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Vorwürfe entweder als unbegründet oder zumin- dest nicht derart erheblich erwiesen haben, wie es die Berufungsklägerin sieht. Deshalb erscheint weder eine Umplatzierung von C._____ erforderlich noch eine Aufhebung der Fremdplatzierung gerechtfertigt, zumal der Kontaktaufbau zwi- schen C._____ und dem Berufungsbeklagten sowie die Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit der Parteien auch durch mildere Mittel, namentlich die Anordnung begleiteter Besuche und wiederholten Ermahnungen durch das Gericht, auch un- ter Strafandrohung, nicht erreicht werden konnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Fremdplatzierung (nach wie vor) verhältnismässig ist. 4.8. Die Berufungsklägerin vertritt zwar den Standpunkt, dass es noch ein weite- res milderes Mittel als die Fremdplatzierung gegeben hätte. Sie stützt sich dabei auf ein von ihr selber bei Dr. med. N._____ eingeholtes Gutachten (vgl. act. 5/89). Darin kommt Dr. med. N._____ im Wesentlichen zum Schluss, die Berufungsklä- gerin leide nicht an einer systematisierten Wahnerkrankung und könne sich zwei- felsohne um das grundsätzliche Wohl von C._____ kümmern. Allerdings falle es der Berufungsklägerin extrem schwer, C._____ den regelmässigen Kontakt zum Berufungsbeklagten zu ermöglichen. Aus fachärztlicher Sicht sei für die Aufrecht- erhaltung des Kontaktes zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten jedoch

- 20 - keine Fremdplatzierung nötig, sondern die Berufungsklägerin müsse zum einen erkennen, dass der aktuell begleitete Kontakt zum Berufungsbeklagten C._____ nicht schade, und dass ein gutes und inniges Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten die Position der Berufungsklägerin nicht in Frage stellen würde. Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Dr. med. N._____ als milderes Mittel die Auflage an die Berufungsklägerin, sich einer Behandlung zu unterzie- hen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 5/89 S. 5 f.). Bei diesem Gutachten handelt es sich jedoch um ein privates Gutachten, welchem grundsätzlich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Ferner erstattete Dr. med. N._____ sein Gutachten ohne vollumfängliche Kenntnis der vorliegenden Akten. Aus die- sen Gründen kann für die Beurteilung des psychischen Zustandes der Berufungs- klägerin nicht allein auf dieses Gutachten abgestellt werden und es vermag ins- besondere die von Dr. med. D._____ im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Gemäss Dr. med. D._____ steht eine mögliche psychische Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum. Der Beru- fungsklägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass (auch) Dr. med. D._____ ge- stützt auf die Akten und die gemachten Erhebungen kaum in der Lage sein dürfte, den psychischen Zustand der Berufungsklägerin abschliessend zu beurteilen, zumal der Gutachtensauftrag nicht dahingehend lautete (vgl. act. 9/78). Die Ge- spräche mit der Berufungsklägerin und allen Beteiligten fanden somit vor einem anderen Hintergrund statt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat Dr. med. D._____ dementsprechend auch keine Diagnose gestellt, sondern ledig- lich den Verdacht einer (nicht näher definierten) gesundheitlichen Störung und damit zusammenhängend eine potentielle Gefährdung des Kindeswohls geäus- sert (vgl. act. 9/112 und act. 9/157). Es ist nicht ersichtlich, warum er diesen Ver- dacht anlässlich einer Sitzung gegenüber der Berufungsklägerin hätte äussern müssen. Im Übrigen ist weder im angefochtenen Urteil noch hier die Rede davon, dass die Stellungnahmen des Hausarztes der Berufungsklägerin, des Arztes des Vaters der Berufungsklägerin, der Kinderärztin von C._____ oder des Anwaltes der Berufungsklägerin (vgl. act. 9/124/1 und act. 9/124/3-5) Gefälligkeitszeugnisse seien. Allerdings handelt es sich dabei – wie bereits beim Gutachten von Dr. med.

- 21 - N._____ – letztlich jeweils um eine Parteibehauptung der Berufungsklägerin, weshalb die Stellungnahmen den vom gerichtlich bestellten Gutachter geäusser- ten Verdacht nicht zu entkräften vermögen. Das hat die Vorinstanz bereits zutref- fend festgehalten. Um den psychischen Zustand der Berufungsklägerin einge- hend abzuklären, hat die Vorinstanz aber gerade eine spezifische Begutachtung angeordnet, gegen welche sich die Berufungsklägerin explizit nicht wehrt. Dieses gerichtliche Gutachten gilt es nun abzuwarten. Gestützt auf dieses Gutachten wird in Erwägung gezogen werden können, ob und welche Kindesschutzmassnahmen weiterhin notwendig sind und ob allenfalls auch ein milderes Mittel wie beispiels- weise das von Dr. med. N._____ vorgeschlagene in Frage kommt. 4.9. Die Berufung erweist sich somit betreffend die Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung von C._____ im Kinderhaus des Zentrums E._____ als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 22 - 5. 5.1. Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 ergänzt die Berufungsklägerin die vor- stehend dargestellte Berufungsbegründung betreffend die (eventualiter) beantrag- te Neufassung der Aufgaben der Beiständin von C._____. Sie führt an, das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei zum Schutz des Kindeswohls angeordnet worden, weil er C._____ unsittlich berührt habe und sich gegenüber seinen Eltern nicht abgrenzen könne. Diese Vorwürfe stünden seit Verfahrensan- fang im Raum und hätten bis heute weder gutachterlich noch auf andere Weise ausgeräumt werden können (act. 14/179 S. 7). Insbesondere könne die Besuchs- beiständin nicht beurteilen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt seien oder nicht (act. 14/179 S. 11). Zudem sei die Anordnung von begleiteten Besuchen vom Ge- richt erlassen worden. Deshalb müsste auch die Umwandlung des begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes vom Gericht entschieden werden und klar und deutlich aus einem neuen Entscheid hervorgehen. Die Kompetenz, Besuchsrech- te abzuändern, obliege im Scheidungsverfahren einzig dem Scheidungsrichter (act. 14/179 S. 10 f.). 5.2. Die Berufungsklägerin verlangt damit eine Änderung der Modalitäten des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen des Scheidungsverfah- rens in die gerichtliche Zuständigkeit fällt (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dabei hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Frequenz, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzulegen (vgl. HINDER- LING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 451 f.; HEGNAUER, Berner Kommentar, ZGB Art. 275 N 36 und Art. 273 N 89 ff. sowie N 106 ff.; vgl. BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Die Übertragung dieser Kompetenz an einen allfälligen Besuchs- rechtsbeistand ist nicht möglich, weil es zu einer unzulässigen Delegation der be- hördlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Stelle führen würde. Der Beistand kann also nicht eine nicht existierende Rege- lung herbeiführen. Das Gericht kann im Rahmen der verbindlich festgelegten Be- suchsordnung aber einem Besuchsrechtsbeistand die Befugnis zur Überwachung

- 23 - des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14 und N 17; BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 314 ff.). Vo- rausgesetzt ist einzig, dass die übertragenen Aufgaben so präzis formuliert sind, dass sie sinnvoll angefochten und überprüft werden können (vgl. OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4). 5.3. Daraus erhellt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, den Entscheid über die Begleitung von Besuchen einem Besuchsrechtsbeistand zu überlassen. Die Vorinstanz hat mit der unter dem 3. März 2014 ergangenen Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Umfang von zwei Mal pro Monat angeordnet. Gleichzeitig hat sie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errich- tet und der Beiständin unter anderem die Aufgabe übertragen, die angeordneten begleiteten Besuche des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Kin- deswohls auf unbegleitete Besuche auszudehnen (vgl. act. 9/17). Diese Verfü- gung haben die Parteien nicht angefochten. Die Delegation der genannten Aufga- be der Beiständin hat die Vorinstanz seither – und insbesondere mit der ange- fochtenen Verfügung – nicht aufgehoben, sondern hat den Aufgabenkatalog der Beiständin lediglich um zusätzliche Aufgaben erweitert. Das hat die Vorinstanz in der Erläuterungsverfügung vom 28. August 2015 zu Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung bereits ausgeführt (act. 13). 5.4. Aus der Rechtsschrift der Berufungsklägerin vom 26. August 2015 und der dazu eingereichten E-Mail der Beiständin vom 17. August 2015 ergibt sich, dass die Beiständin das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit of- fenbar auf unbegleitete Besuche ausgedehnt hat (act. 14/179 S. 5 und act. 14/180/2). Damit ist vorliegend zu entscheiden, ob das dem Berufungsbeklag- ten nunmehr gewährte Recht auf unbegleitete Besuche in erneute Besuche unter Begleitung abzuändern ist sowie allenfalls die entsprechende Kompetenz der Bei- ständin, das Recht auch auf unbegleitete Besuche auszudehnen, einzuschränken ist.

- 24 - 5.5. Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass das erste begleitete Treffen zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ positiv verlief und es beiden gelang, an die frühere Beziehung anzuknüpfen (act. 9/137 S. 2 und S. 3 unten, act. 9/138/1 S. 3 f.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszu- gehen, dass auch die weiteren (begleiteten) Besuche des Berufungsbeklagten bei C._____ gut verliefen. Die Berufungsklägerin sieht allerdings das Wohl von C._____ durch die unbegleiteten Kontakte mit dem Berufungsbeklagten gefähr- det. Sie begründet ihre Bedenken hauptsächlich mit dem Verhalten, welches C._____ anlässlich der begleiteten Besuche der Berufungsklägerin am 3., 14. und

21. August 2015 gezeigt habe (act. 15). Eine Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Vorbringen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Septem- ber 2015 statt, wobei die Vorwürfe der Berufungsklägerin als nicht überzeugend erachtet wurden. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 8. September 2015 verwiesen (vgl. act. 19). Auch die ebenfalls mit Beschluss vom 8.September 2015 eingeholten Kurzberichte der Besuchsbegleiterinnen vom 3., 14., 21. und

28. August 2015 stützen die Ansicht der Berufungsklägerin nicht. Sie lassen ins- gesamt nicht darauf schliessen, das Wohl von C._____ werde durch die unbeglei- teten Besuche des Berufungsbeklagten gefährdet (vgl. act. 24/1-4). Davon geht offenbar auch die Kindsvertreterin aus, da sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Im Weiteren ging auch keine entsprechende Meldung vom Zentrum E._____ oder von der Beiständin bei der Vorinstanz oder bei der Kammer ein. Aus diesen Gründen erscheint es zum heutigen Zeitpunkt nicht notwendig, erneut unbegleite- te Besuche anzuordnen und die Kompetenz der Beiständin einzuschränken. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1. Damit bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als be- dürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann,

- 25 - indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Ar- beitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Über- schuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen in- nert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante be- trachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht be- dürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Pro- zesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO- EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). 6.2. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2014 im Rahmen der Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die finanzielle Situation der Parteien dar (act. 9/82 S. 13 ff.). Die Berufungsklägerin macht neu geltend, inzwischen eine eigene Wohnung zu bewohnen und entspre- chende Mehrausgaben zu haben (act. 2 S. 47). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Parteien wesentlich verändert hat, weshalb auch vorliegend grundsätzlich auf die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen ab- gestellt werden kann. Gestützt darauf ist festzustellen, dass keine Partei über ei- nen namhaften Freibetrag verfügt. Auch dann nicht, wenn ihr Bedarf auf das Exis- tenzminimum eingeschränkt wird. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin

- 26 - neu behauptet, höhere Ausgaben zu haben. Die Berufungsklägerin verfügt jedoch über zwei Eigentumswohnungen. Allerdings bestreitet die Berufungsklägerin, die- se weiter belehnen oder gewinnbringend veräussern zu können (act. 2 S. 47). 6.3. Auf eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und eine abschliessen- de Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten der Berufungsklägerin kann an die- ser Stelle jedoch verzichtet werden, weil der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO) dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nachgeht (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2 m.H.; BGE 127 I 202 E. 3b). Ob ein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht wird, liegt zwar in der Privatautonomie der betroffenen Partei; verzichtet sie allerdings darauf, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, so ist ihr der Subsidiarität wegen die unentgeltliche Rechtspflege zu verwehren (BGer 5P.395/2001 vom 12. März 2002, E. 2). 6.4. Der bei den Akten liegenden Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2012 kann entnommen werden, dass die Parteien über ein bewegliches Vermögen in Höhe von über Fr. 200'000.-- verfügt haben (act. 9/6/10 S. 7 und S. 15). Die Beru- fungsklägerin gab bei der Vorinstanz an, dieses Vermögen gehöre dem Beru- fungsbeklagten (act. 9/3 S. 21). Der Berufungsbeklagte bestätigte bei der Vo- rinstanz ebenfalls, über ein Vermögen von rund Fr. 180'000.-- zu verfügen (act. 9/5 S. 12). Ausgehend von einem solchen beweglichen Vermögen scheint der Berufungsbeklagte in der Lage zu sein, der Berufungsklägerin einen Prozess- kostenvorschuss zu bezahlen. Die Berufungsklägerin hat es indes unterlassen, auch im Berufungsverfahren einen solchen zu beantragen. Aus diesem Grund ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt abzuweisen.

- 27 - 7. 7.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren kostenpflichtig. 7.2. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. 7.3. Im vorliegenden Verfahren hatte sich die Kammer mit einer umfangreichen Berufungsschrift mit zahlreichen Beilagen (vgl. act. 2 und act. 3/1-89 bzw. act. 4 und act. 5/89) sowie weiteren Eingaben der Berufungsklägerin (vgl. act. 6 + act. 7, act. 14/179 und act. 14/180/1-6, act. 15, act. 16/1-4, act. 21 + act. 22, act. 30 + act. 31 bzw. act. 33 und act. 27 + act. 28/1-6 bzw. act. 34/1-6) auseinanderzuset- zen und zwei Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen zu fällen (vgl. act. 19 und act. 35). Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten man- gels ihm entstandener und zu entschädigender Umtriebe im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 September 2015 bei der Kammer unter Bezugnahme auf diesen Eventualan- trag und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch, es sei die Besuchsbeiständin anzuweisen, dem Berufungsbeklagten bis auf Weiteres keine unbegleiteten Besuche bei der Tochter C._____ mehr zu gewähren (act. 15). Mit Beschluss vom 8. September 2015 wies die Kammer diesen Antrag der Beru- fungsklägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 19). Gleichzeitig wurde der Besuchsbeiständin Frist angesetzt, um der Kammer die Rapporte der Besuchsbegleiterinnen über die begleiteten Besuche der Berufungsklägerin bei C._____ am 3., 14. und 21. August 2015 einzureichen. Diese Rapporte sowie zu- sätzlich der Bericht vom 28. August 2015 gingen bei der Kammer innert Frist ein (act. 23 und act. 24/1-4). Sie wurden den Parteien sowie der Verfahrensbeteilig- ten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Diesbezügliche Stellungnahmen gin- gen nicht ein.

- 6 -

E. 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungs- verfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich ge- genüber (act. 9/1). In diesem Verfahren ordnete das Einzelgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2015 superprovisorisch die Unterbringung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, unter Aufhebung des Aufenthaltsrechts der Eltern in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich an und erklärte die Eltern für berechtigt, zwei Wochen nach der Fremdplatzierung von C._____, diese jeweils getrennt maximal ein Mal wöchentlich begleitet zu besuchen. Die Beiständin von C._____ wurde ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit der Durchführung der Fremdplatzierung und der Umsetzung, Überwachung sowie gegebenenfalls Anpassung der Besuchsrechtsregelung beauftragt (act. 9/114). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 bestätigte das Einzelgericht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die superprovisorisch ergangenen Anordnungen. Zudem ordnete es die Begutachtung der Berufungsklägerin an (act. 9/156 = act. 8). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 8, S. 4 f.).

E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Berufungsklägerin mit Ein- gabe vom 6. August 2015 Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs ge-

- 5 - nannten Anträge (act. 2). Gleichzeitig beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 10. August 2015 reichte die Berufungsklägerin sodann eine in der Berufungs- begründung in Aussicht gestellte (vom Verfasser in der Zwischenzeit unterzeich- nete) Beilage nach (act. 2 S. 44 und act. 3/89, act. 4 und act. 5/89). Weiter reichte die Berufungsklägerin der Kammer am 17. August 2015 ihre Eingabe an die Vor- instanz vom 17. August 2015 mitsamt Beilagen sowie ihren Nachtrag zur Auf- sichtsbeschwerde an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 14. August 2015 zu den Akten (act. 6 und act. 7/1-3).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 26. August 2015 gelangte die Berufungsklägerin an die Vorinstanz und stellte ein Erläuterungs- und Abänderungsbegehren betreffend die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (act. 15/179). Mit Verfügung vom 28. August 2015 erläuterte die Vorinstanz Dispositiv-Ziff. 3 der angefochte- nen Verfügung, trat auf das Abänderungsbegehren nicht ein und leitete dieses zuständigkeitshalber an die Kammer zur Behandlung weiter (act. 13). Die Kam- mer nahm den Schriftsatz der Berufungsklägerin vom 26. August 2015 als Ergän- zung der Berufungsschrift mit dem vorgenannten Eventualantrag zu den Akten (act. 14/179). In der Folge beantragte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. September 2015 liess die Berufungsklägerin der Kam- mer eine weitere Eingabe an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und zu den Akten zukommen (act. 21 und act. 22).

E. 1.5 Am 9. Oktober 2015 gelangte die Berufungsklägerin erneut an die Vor- instanz und verlangte gestützt auf neue Umstände die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ im Zentrum E._____ sowie die Rückgabe von C._____ in ihre Obhut (act. 31 = act. 33; act. 28/1-6 = act. 34/1-6). Eventualiter beantragte die Berufungsklägerin, es sei ihr zu erlauben, die Pflege von C._____s Haut selber vor Ort im E._____ vorzunehmen, und es sei C._____ für ärztliche Konsultationen zu deren eigenen Ärztin, Frau Dr. F._____, in die Praxis zu brin- gen. Die Vorinstanz trat darauf mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 nicht ein und leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die Kammer zur Behandlung weiter (act. 32). Die Kammer nahm auch diesen Schriftsatz der Berufungsklägerin vom

9. Oktober 2015 als Ergänzung der Berufungsschrift mit den genannten Anträgen auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen zu den Akten (act. 14/179). Diese Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Kammer mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ab (act. 35).

E. 1.6 Im Übrigen wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen (act. 9/1-177, act. 17 und act. 18/1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Beru- fung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Praxisgemäss wendet die Kammer jedoch in den Fällen der strengen "Erforschungsmaxime" für Kinderbelange im Zivilprozess (Art. 296 ZPO) Art. 229 Abs. 3 ZPO analog auf das Verfahren der Berufung an und berücksichtigt Noven bis zur Urteilsberatung (vgl. dazu OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1).

- 7 -

E. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom

E. 2.3 Die vorliegende Berufung vom 6. August 2015 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Nach dem Gesagten sind sodann die Schriftsätze vom

26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 hinsichtlich der darin enthaltenen No- ven als "Ergänzung" zur Berufungsschrift vom 6. August 2015 zu beachten.

- 8 -

E. 2.4 Die Berufungsschrift erstreckt sich über 48 Seiten, wobei rund die Hälfte der Ausführungen den allgemeinen Sachverhalt betreffen (act. 2 S. 3-26) und sich die Berufungsklägerin lediglich in der zweiten Hälfte "im Detail" zur angefochtenen Verfügung äussert (act. 8 S. 26-48). Insgesamt findet nur punktuell eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt. Aus diesem Grund wird im Folgenden auf eine umfassende Wiedergabe der Ausführungen der Beru- fungsklägerin in der Eingabe vom 6. August 2015 verzichtet und nur das für den vorliegenden Entscheid Wesentliche dargestellt. Ferner wird auch auf die Be- gründung in den Eingaben vom 26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 nur dort eingegangen, wo sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind. Das gilt ebenfalls für die zahlreichen Beilagen der Berufungsklägerin. Alleine die Beru- fungsschrift wurde mit 89 Beilagen unterlegt, wobei es sich fast ausschliesslich um E-Mails der Berufungsklägerin handelt (act. 3). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, sie habe be- reits mit Verfügung vom 3. März 2014 nach dem Vorbringen von kindsgefährden- den Vorwürfen durch beide Parteien von Amtes wegen ein begleitetes Besuchs- recht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ angeordnet. Die Beiständin von C._____ sei aufgefordert worden, diese Besuche zu organisieren. Sie hätten jedoch weder organisiert noch durchgeführt werden können, da die Berufungsklä- gerin immer wieder Einwände gegen die Begleitpersonen oder die Modalitäten vorgebracht habe. Damit seien die Kontakte zwischen Vater und Tochter erneut vereitelt worden. Auch das mit Verfügung vom 11. Juli 2014 neu formulierte und mit Strafandrohung verfügte begleitete Besuchsrecht zwischen dem Berufungs- beklagten und C._____ habe wegen des Widerstandes der Berufungsklägerin nicht stattfinden können. Das Gericht habe schon damals auf Grund fehlender Kooperation bezüglich Kontaktaufbau zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin ge- habt, es sei jedoch bis zum Vorliegen gegenteiliger Angaben einstweilen von ei- ner vorhandenen Erziehungsfähigkeit ausgegangen worden. Um diesen Aspekt zu untersuchen, sei Dr. med. D._____ ein Gutachtensauftrag bezüglich Erzie-

- 9 - hungsfähigkeit beider Elternteile erteilt worden. Es habe sich aber herausgestellt, dass die Berufungsklägerin mehrere Termine bei Dr. D._____ ebenfalls nicht wahrgenommen bzw. verschoben und so die Erstellung des Gutachtens mit ihrem Verhalten aufs Gröbste torpediert habe. Ebenfalls seien begleitete Besuche des Berufungsbeklagten und die Wiederannäherung zwischen ihm und C._____ durch die Berufungsklägerin weiterhin verhindert worden und auch die Kindsvertreterin, lic. iur. Z._____, habe C._____ nicht im Kindergarten besuchen und auf neutralem Terrain kennenlernen können. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom

19. März 2015 sei die Berufungsklägerin durch das Gericht letztmals aufgefordert worden, sowohl mit der Kindsvertreterin als auch mit Dr. D._____ zu kooperieren und die an diesem Tag vereinbarten Termine wahrzunehmen. Danach habe die Berufungsklägerin zwar gewisse Termine wahrgenommen, habe dann aber er- neut einen Termin bei Dr. D._____ kurzfristig abgesagt (act. 8 S. 13 f.). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, das seit Erlass der Verfügung vom

11. Juli 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgezeigte Verhalten der Be- rufungsklägerin, den Kontakt zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv zu verweigern, stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar und somit auch eine Veränderung der Verhältnisse, die die Abänderung der vorsorgli- chen Massnahmen rechtfertigen würde. Es sei nicht nur so, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht bemüht habe, einen Kontakt zwischen C._____ und dem Be- rufungsbeklagten zu fördern, sie habe alle ihr durch das Gericht oder Fachperso- nen angebotenen, auferlegten und aufgezeigten Hilfsangebote ausgeschlagen und so verhindert, dass C._____ auf irgendeine Art und Weise einen Kontakt zum Berufungsbeklagten habe pflegen können. Es habe der Berufungsklägerin un- möglich entgehen können, dass sie mit ihrem Verhalten das Kindswohl gefährde und so eine Fremdplatzierung von C._____ riskiere. Sie sei mehrmals ermahnt worden, Termine mit den vom Gericht bestellten Fachpersonen und Institutionen wahrzunehmen und den Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu fördern. Auch auf die Befürchtungen der Berufungsklägerin sei eingegangen worden, indem vorerst begleitete Besuche des Berufungsbeklagten angeordnet worden seien. Statt diese begleiteten Besuche wahrzunehmen, die Reaktionen von C._____ abzuwarten, zu beobachten und mit Dr. D._____, welcher auch die

- 10 - Befürchtungen der Berufungsklägerin zu prüfen habe, zu kooperieren, habe die Berufungsklägerin durch ihre konstante Weigerung der Kontaktaufnahme und - förderung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ und der Verhinderung der Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Kauf genom- men, die Obhut über C._____ zu verlieren (act. 8 S. 15 f.). Diese Kindsgefähr- dung werde weiter dadurch gestützt, dass neben der fehlenden Kooperation zu- dem der Verdacht einer psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum stehe. Die Berufungsklägerin habe dazu diverse Stellungnahmen von Personen aus ihrem Umfeld eingereicht, die ihr offenbar nahestehen und deren Unabhän- gigkeit, Fach- sowie Fallkenntnisse nicht überprüfbar seien. Dem stünden die Ein- schätzungen von Dr. D._____ gegenüber, welcher die Berufungsklägerin immer- hin an zwei Sitzungen in Kenntnis der Aktenlage habe begutachten können, wes- halb seine Einschätzung stärker zu gewichten sei und sich eine psychiatrische Begutachtung der Berufungsklägerin aufdränge. Bereits mit Verfügung vom

13. Juli 2015 sei die Begutachtung angeordnet und Dr. med. G._____ als Sach- verständiger bestellt worden (act. 8 S. 16 und S. 18). 3.3. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, mit der Installierung begleiteter Be- suche oder der Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens seien in der Vergangenheit bereits mildere Mittel erfolglos eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, weshalb die Fremdplatzierung verhält- nismässig sei (act. 8 S. 16 f.). Hinzu komme, dass C._____ die Fremdplatzierung offenbar gut verkraftet habe, sich gut eingelebt habe und sich persönlich positiv entwickle. Zudem habe der Kontakt von C._____ zum Berufungsbeklagten wieder hergestellt werden können. Die Besuche des Berufungsbeklagen seien erstaun- lich positiv verlaufen und C._____ freue sich auf die Treffen. Diese Entwicklung sei positiv, dem Kindeswohl dienlich und erscheine bei der Aufhebung der Fremdplatzierung erneut gefährdet. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthalts- bestimmungsrechts über C._____ sei daher auf Grund des Vorliegens einer dro- henden Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beizubehal- ten, bis die Abklärungen bezüglich Erziehungsfähigkeit der Eltern und der psychi- schen Gesundheit der Berufungsklägerin haben gemacht werden können (act. 8 S. 17 f.).

- 11 - 3.4. In der Folge begründete die Vorinstanz die angeordnete Besuchsregelung damit, dass C._____ Zeit eingeräumt werden solle, um sich, so gut es geht, auf die Umstände einzulassen und an die neue Situation zu gewöhnen. Es erscheine daher angemessen, die Besuche der Eltern zu Beginn auf maximal je ein Mal pro Woche begleitet festzulegen. Um Konflikten zwischen den Eltern vorzubeugen, hätten die Besuche jeweils getrennt zu erfolgen, wobei die Umsetzung der Bei- ständin zu übertragen sei (act. 8 S. 18). 4. 4.1. Die Berufungsklägerin stellt sich in der Berufungsschrift zusammengefasst auf den Standpunkt, die Fremdplatzierung von C._____ sei völlig unverhältnis- mässig. Weder lebe sie in einem Wahnsystem, noch habe sie dem Berufungsbe- klagten den Kontakt zu C._____ verweigert. Damit würde keine Kindeswohlge- fährdung bestehen, weshalb es an der Grundlage für die angefochtene Verfügung fehle (act. 2 S. 43). Dazu führt sie im Einzelnen zunächst aus, der Berufungsbe- klagte habe während mehr als 1.5 Jahren keinerlei Interesse am Wohlbefinden von C._____ gezeigt. Er habe die Einladung zum vierten Geburtstag von C._____ ignoriert und auch nicht nachgefragt, wie es C._____ gesundheitlich gehe, obwohl er eine Vielzahl von Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erhalten habe, aus denen hervorgehe, dass C._____ unter zum Teil schwerwiegenden Infekten und anderen Krankheiten gelitten habe. Auch dem gerichtlich angeordneten, be- gleiteten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten habe sie sich nicht widersetzt. Sie habe lediglich gewünscht, dass C._____ nicht direkt beim Kinderhaus, son- dern an einem Ort in der Nähe hätte übergeben werden sollen (act. 2 S. 26 ff.). Zudem seien ihre Einwände gegen Herrn H._____ als Besuchsbegleiter nachvoll- ziehbar gewesen und sie seien von der Besuchsbeiständin auch berücksichtigt worden. Eine neue Begleitperson sei aber nicht gesucht worden und sie selber sei auch nicht wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angezeigt worden. Es sei nicht korrekt, dass sie keine weiteren Termine mit dem I._____ wahrgenommen hätte, es seien keine weiteren Termine mehr abgemacht worden (act. 2 S. 26 ff. und S. 37).

- 12 - 4.2. Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. März 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ an, wobei die Bei- ständin von C._____ beauftragt wurde, die begleiteten Besuche in Absprache mit der Institution "I._____ ..." der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime ZKJ zu organisieren (act. 9/17 und act. 9/18). Gemäss Aussage der Beiständin am

26. Juni 2014 hätten diese Besuche auf Grund des Widerstandes der Berufungs- klägerin weder organisiert noch durchgeführt werden können (act. 9/66). Das un- kooperative Verhalten der Berufungsklägerin geht beispielhaft aus dem E-Mail- Verkehr zwischen der Beiständin und der Berufungsklägerin vom 17., 18., 19., 24. und 26. Juni 2014 betreffend Terminfindung hervor (act. 9/67/1-2). So hat die Be- rufungsklägerin auf klare Anfragen der Beiständin nicht konkret geantwortet, hat seitens der Beiständin vorgeschlagene Termine lediglich mit den Worten "Ich ha- be am 4. Juli einen auswärtigen Termin", "Am 9. hat C._____ eine Verpflichtung" oder pauschal "Ich bin in den Sommerferien nicht anwesend" ausgeschlagen und hat überhaupt keine Gegenvorschläge für andere mögliche Termine gemacht. Abgesehen davon hat die Berufungsklägerin bereits damals Einwendungen ge- gen die Begleitpersonen oder die Modalitäten erhoben (vgl. act. 9/24 und Prot. I S. 49). In der Folge passte die Vorinstanz für die Zeit nach den Sommerferien das begleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2014 den Umständen an. Der Berufungsbeklagte wurde für berechtigt erklärt, C._____ jeden zweiten Donnerstag (gerade Wochen) vom Kinderhaus J._____ abzuholen und mit ihr 3 Stunden begleitet Zeit zu verbringen, wobei die Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet wurde, diese Kontakte zu fördern und die genannte Zeit frei zu halten (act. 9/70 = act. 9/82). Nach der Schilderung der Beiständin hätten danach im September 2014 zwar Erstgesprä- che der Institution I._____ mit den Eltern und nach einigen Verschiebungen am

29. Oktober 2014 auch ein erstes Treffen zwischen C._____ und dem Besuchs- begleiter stattfinden können. Ein Treffen zwischen C._____ und dem Berufungs- beklagten habe jedoch nicht vereinbart werden können. Die Berufungsklägerin habe diverse Einwände gegen den Besuchsbegleiter erhoben, habe den darauf- hin angebotenen Termin vom 5. November 2014 für ein klärendes Gespräch mit dem Besuchsbegleiter und dessen Gruppenleiter jedoch nicht wahrgenommen.

- 13 - Auch den Termin für ein diesbezügliches Gespräch am 14. November 2014 habe die Berufungsklägerin nicht wahrgenommen und diese habe ihr, der Beiständin, in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz mitgeteilt, dass sie keine weiteren Ge- spräche mehr führen werde und nicht bereit sei, das begleitete Besuchsrecht zu ermöglichen (act. 9/88). Diese Ausführungen der Beiständin bestreitet die Beru- fungsklägerin nicht substantiiert, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf ab- zustellen ist. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es auf Grund des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht möglich war, eine geordnete Besuchsbegleitung zu organisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Beiständin auch zu Recht keine weiteren Besuchstermine mehr gesucht. Zudem ist für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht massgebend, ob sie durch das Gericht, wie in der Verfügung vom 11. Juli 2014 angedroht, je mit Bus- se nach Art. 292 StGB bestraft wurde, zumal aus der Begründung bereits klar hervorging, dass die Berufungsklägerin gerichtlichen Anordnungen Folge zu leis- ten hat (vgl. act. 9/82). Im Weiteren kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte in der Vergangenheit Interesse für das Wohlbefinden von C._____ gezeigt hat oder nicht. Entscheidend ist, dass er heute Interesse am Kontakt zu seiner Toch- ter hat und C._____ auf die Besuche des Vaters positiv reagierte (vgl. dazu nach- folgende Erw. 5.5.), was auch die Berufungsklägerin einzuräumen scheint (act. 2 S. 28 und S. 35). 4.3. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung mit der Furcht, C._____ sei bei den Besuchen trotz Begleitung nicht genügend geschützt. Unter Berücksichtigung dieser Sorgen und Ängste sei ihr Verhalten auch nicht auffällig. Sie habe sich aber in ihren Sorgen und Ängsten von den Personen, die das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten hätten umsetzen sollen, nicht ernst genommen gefühlt. Die Befürchtungen hinsichtlich des Kindsmissbrauchs seien nicht blosse Behauptungen. Sie würden durch die Schwester des Berufungsbe- klagten, K._____, bestätigt bzw. würden überhaupt auf deren Schilderungen be- ruhen. Das ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr (der Berufungsklä- gerin) und K._____ (act. 2 S. 30 f.). Nach dem Zusammenkommen mit K._____ habe sie auch Strafanzeige eingereicht (act. 2 S. 39). Der Antrag auf begleitete Besuche sei zu Beginn mit "Töppeleien" des väterlichen Grossvaters, zu welchem

- 14 - der Berufungsbeklagte keine genügende Distanz einnehme, begründet worden. Diese "Töppeleien" seien auch ihrer Mutter aufgefallen. Und die Prozessbeistän- din habe bestätigt, dass K._____ von sexuellen Übergriffen des Vaters des Beru- fungsbeklagten berichtet habe, sie habe die Ausführungen allerdings aus dem Zusammenhang gerissen und völlig verdreht. Im Weiteren hätten L._____ und de- ren Partner bestätigt, dass beim Berufungsbeklagten grösste Vorsicht am Platz sei. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, ihre Befürchtungen und Ängste seien Wahnvorstellungen (act. 2 S. 28 ff. und S. 39). Es versetze sie vor allem in Sorge, dass der Berufungsbeklagte überhaupt nicht bereit sei, das The- ma, welches seine eigene Schwester aufgebracht habe, auch nur zu diskutieren. Sie und der Berufungsbeklagte hätten sich getrennt, weil der Berufungsbeklagte sie und C._____ nach einer weiteren Auseinandersetzung über das Verhalten seines Vaters und seiner Weigerung, sich damit auseinanderzusetzen, aus der Wohnung geschmissen habe. Es ergebe sich auch aus dem erwähnten Bericht von Dr. D._____, dass der Berufungsbeklagte das Thema völlig ausblende. Der Berufungsbeklagte habe diesen eigentlichen Grund für die Trennung gegenüber dem Gutachter nicht dargelegt (S. 31 f.). Der Berufungsbeklagte könne auch nicht beurteilen, ob es C._____ gut gehe. Die Fremdplatzierung sei für C._____ stark traumatisierend. Dem Berufungsbeklagten sei nicht aufgefallen, dass C._____ un- ter einem massiven Schub ihrer Neurodermitis leide und blutig gekratzte Stellen gehabt habe. Er habe C._____ eine Kette aus Modeschmuck geschenkt, obwohl er hätte wissen müssen, dass eine solche Kette die empfindliche Haut stark reize. Ebenfalls sei dem Berufungsbeklagten nicht aufgefallen, dass C._____ am Na- cken und am Rücken plötzlich eine Körperbehaarung wachse, sie massiv abge- nommen und ein schlechtes Benehmen angenommen habe, indem sie Schimpf- und Fluchwörter gebrauche. Der Berufungsbeklagte habe auch nicht realisiert, dass C._____ generell Rückschritte in ihrer Entwicklung gemacht habe. Sie könne nicht mehr lesen und rechnen, kenne keine englischen Wörter mehr, spreche kein Romanisch mehr und spreche von sich selber oft in der dritten Person (S. 32 f. und S. 45). Dem Zentrum E._____ sei es während zwei Monaten nicht gelungen, die Neurodermitis (oder auch atopische Dermatitis) von C._____ unter Kontrolle

- 15 - zu bringen, im Gegenteil habe sich die Hautkrankheit verschlimmert (act. 2 S. 45 und act. 33 S. 1). 4.4. Im Weiteren bestreitet die Berufungsklägerin, nicht in der Lage zu sein, ver- nunftgemäss zu denken und zu handeln, ansonsten hätte sich C._____ nicht so gut entwickeln können. Dr. D._____ habe in seinem Bericht vom 23. Juli 2015 be- stätigt, dass C._____ kindlich-ernsthaft, jedoch ungemein wissbegierig sei und ei- ne allgemein sehr neugierige Seite habe. Das sei ihr Verdienst (act. 2 S. 30 f.). Niemand und insbesondere nicht der Berufungsbeklagte würden bestreiten, dass sie eine liebevolle, umsichtige Mutter sei, welche ihr Kind in vorbildlicher Weise betreue, erziehe und fördere, oder dass C._____ unter ihrer Obhut ein aufge- wecktes, glückliches, zutrauliches, offenes und an allem interessiertes Kind ge- wesen sei (act. 2 S. 44). Weder die Kindsvertreterin noch Dr. D._____ könnten die Lage beurteilen. Die Kindsvertreterin habe ihr ihrer Meinung von Anfang an keine Chance gelassen. Bevor die Kindsvertreterin erstmals die Fremdplatzierung von C._____ beantragt habe, habe sie nie mit ihr (der Berufungsklägerin) gespro- chen (act. 2 S. 33). In der Zwischenzeit habe die Kindsvertreterin sie lediglich einmal zu Hause besucht, sich dort aber mit C._____ abgegeben. Deshalb wür- den ihr die Grundlagen fehlen, um geltend zu machen, sie (die Berufungsklägerin) würde unter einer gewissen Manie oder einem Zwang handeln. Die Kindsvertrete- rin habe vor der Verhandlung am 19. März 2015 nur mit dem Berufungsbeklagten gesprochen und sich offenbar von dessen Schilderungen beeinflussen lassen. Die Kindsvertreterin schätze sie völlig falsch ein, wenn sie (die Kindsvertreterin) mei- ne, sie hätte nur ihre eigenen Interessen bedacht und hinsichtlich C._____ ihre Macht gegenüber dem Berufungsbeklagten ausgespielt, was C._____ geschadet habe, wie sich heute zeige. Im Gegenteil, C._____ sei ein neugieriges, offenes und wissbegieriges Kind, was Dr. D._____ bestätige. C._____ sei nach Angaben der Kindsvertreterin beim ersten Treffen mit dem Berufungsbeklagten offen auf diesen zugegangen, die beiden hätten an früher anknüpfen können und die Besu- che seien gut verlaufen. Das zeige, dass sie C._____ nicht geschadet und sie weder manipuliert, beeinflusst oder eingeschüchtert habe (S. 34 ff.). Ebenso habe Dr. D._____ keine Untersuchung mit ihr durchgeführt oder mit Frau K._____, Frau L._____ und deren Partner sowie mit Herrn M._____. Er habe höchstens eine

- 16 - Stunde mit ihr (der Berufungsklägerin) gesprochen und könne daher nicht beurtei- len, was bezüglich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs die Realität sei. Seine Diagnose, sie leide an einer noch nicht näher definierten gesundheitlichen Störung, die sich phänomenologisch als strukturiertes Wahnsystem darstelle, sei daher unverständlich und unprofessionell (act. 2 S. 33 f.). Einen solchen Verdacht auf Wahnvorstellungen habe er ihr gegenüber auch nie geäussert. Hätte er die- sen gehabt, so hätte er sofort handeln müssen und er hätte das auch getan (act. 2 S. 40). Auch daraus, dass sie (die Berufungsklägerin) bei Dr. D._____ ei- nen Termin abgesagt habe, könne nicht auf ein Wahnsystem geschlossen wer- den. Sie habe damit nicht mitteilen wollen, dass sie in der Zukunft keine Termine mehr wahrnehmen oder sich der Begutachtung widersetzen würde (S. 36). Die Terminabsage am 7. Mai 2015 habe stattgefunden, weil sich C._____ stark gegen den Termin gewehrt habe. Die Absage sei von der Kinderärztin (Frau Dr. F._____) befürwortet worden (act. 2 S. 39 f.). Die Vorinstanz scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ihr Hausarzt, ihr Anwalt oder die Kinderärztin von C._____ betreffend die angebliche Wahrnehmungsstörung bereit seien, Gefällig- keitszeugnisse auszustellen, was angesichts der drohenden Disziplinierungs- massnahmen für die Betroffenen eine schwerwiegende Unterstellung sei. Es kön- ne nicht sein, dass die Kindsvertreterin gewichtigere Aussagen machen könne als ihr Hausarzt und die Kinderärztin, die medizinisch geschulte Personen seien (S. 40). Nach der Fremdplatzierung von C._____ habe sie sich unverzüglich von einem zertifizierten forensischen Psychiater, Dr. med. N._____, betreffend Wahnvorstel- lungen begutachten lassen. Dieser komme zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht die Kriterien einer Wahnerkrankung im engeren Sinne nicht erfüllt seien. Neben einem systematisierten Wahn kämen andere psychodynamische Erklä- rungsmodelle in Frage, die dazu führen würden, dass es ihr (der Berufungskläge- rin) extrem schwer falle, C._____ und dem Berufungsbeklagten regelmässige Kontakte zu ermöglichen. Zudem sei die Kommunikation mit dem Berufungsbe- klagten gestört und auch die Besuchsbeiständin würde sich mit der schwierigen Situation "etwas einsam" fühlen. Dennoch hätten C._____ und der Berufungsbe- klagte durchaus das Recht auf Kontakt. Dafür sei aus fachärztlicher Sicht aber

- 17 - keine Fremdplatzierung von C._____ nötig. Es könnte ihr (der Berufungsklägerin) die Auflage/Empfehlung erteilt werden, sich einer Behandlung zu unterziehen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 2 S. 41 f.). Sie sei bereit, sich einer Therapie, wie sie Dr. med. N._____ vorschlage, zu stellen. Sie habe dafür in der Person von Dr. med. O._____ einen Therapeuten gefunden, der sie in dieser äusserst belas- tenden Situation begleite, und habe die Therapie bereits begonnen (act. 2 S. 42). 4.5. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung somit haupt- sächlich mit Sorgen und Ängsten betreffend die von ihr gegen den Berufungsbe- klagten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs. Mit der Anordnung von begleiteten Besuchen ist die Vorinstanz diesen Sorgen und Ängsten aber bereits begegnet. Sie sind daher, jedenfalls unter Berücksichtigung, dass die Besuche in Begleitung stattgefunden hätten, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C._____ durch die Be- gleitung der Besuche vor allfälligen Übergriffen durch den Berufungsbeklagten, ob psychischer oder physischer Natur, nicht genügend geschützt gewesen wäre. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Fachpersonen der Institution I._____ für die Begleitung der Besuche nicht geeignet gewesen wären. Die Berufungskläge- rin äusserte zwar Vorbehalte und erhob auch konkrete Vorwürfe. Das allerdings systematisch und erst, nachdem ihr das Gericht für den Fall, dass sie die Kontak- te zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten nicht fördern und die dafür notwendige Zeit nicht freihalten sollte, die Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht hatte. Zudem hat die Berufungsklägerin auch den Termin, anlässlich wel- chem die Vorbehalte hätten aus dem Weg geräumt und Vorwürfe hätten entkräftet werden sollen, nicht wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorbehalte und Vorwürfe gegen die vorgesehe- nen Begleitpersonen lediglich als vorgeschoben. 4.6. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die Vorwürfe der Berufungskläge- rin betreffend sexuellen Missbrauch ernst genommen, indem sie das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten vorerst begleitet angeordnet hat. Insofern kann die Berufungsklägerin nicht behaupten, ihre Vorwürfe seien von der Vorinstanz als

- 18 - blosse Behauptungen abgetan worden. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter an- derem zur eingehenden Klärung dieser Vorwürfe die Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens bei Dr. med. D._____ in Auftrag gegeben (act. 9/78). Gerade dieses Gutachten konnte mangels Kooperation der Berufungsklägerin aber weder innert der ursprünglichen Frist noch vollständig erstellt werden (vgl. act. 9/85, act. 9/93, act. 9/112 und act. 9/157). Die Berufungsklägerin liess vereinbarte Ter- mine beim Gutachter platzen und meldete sich längere Zeit nicht bei diesem, ob- wohl sie durch den Gutachter darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er ein solches Verhalten gegen sie verwenden müsse (act. 9/85). Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 19. März 2015 wurde die Berufungsklägerin erneut aufgefordert, mit dem Gutachter (sowie der Kinderbeiständin) zu kooperieren und entsprechende Termine wahrzunehmen, ansonsten mit Konsequenzen zu rech- nen sei (Prot. I S. 57 f.). In der Folge wurden zwar ein paar Termine wahrgenom- men (vgl. act. 9/109 und act. 9/110). Bezeichnenderweise handelte es sich aber ausschliesslich um Termine der Berufungsklägerin alleine oder zusammen mit C._____. Den ersten Termin, den C._____ ohne die Berufungsklägerin zusam- men mit dem Berufungsbeklagten bei Dr. med. D._____ hätte haben sollen (Ter- min vom 8. Mai 2015), liess die Berufungsklägerin erneut platzen (vgl. act. 9/112 und act. 9/113). Dabei wirkt die Begründung der Berufungsklägerin, C._____ hät- te sich gegen den Termin gewehrt, fadenscheinig, was bereits die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beru- fungsklägerin auf eine angebliche telefonische Aussage der Kinderärztin von C._____, Dr. med. F._____, stützt. Nach Angaben der Berufungsklägerin hat die Kinderärztin die Terminabsage (lediglich) "befürwortet". Dass es sich um eine entsprechende ärztliche Anordnung zum Wohle des Kindes gehandelt hätte, wird nicht einmal behauptet und schon gar nicht belegt. 4.7. Es steht ausser Frage, dass die Fremdplatzierung von C._____ unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin ein schwerer Eingriff in das Familien- und Privatleben darstellt und nicht nur für die Berufungs- klägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeutet. Aus den Kurzberichten der Besuchsbegleitung über die Besuche der Berufungsklägerin vom 3., 14., 21. und 28. August 2015 geht denn auch hervor, dass C._____ die

- 19 - Berufungsklägerin vermisst, sie die Zeit mit der Berufungsklägerin während der Besuche geniesst und sie der Abschied jeweils traurig stimmt (act. 24/1-4). Den- noch geht es C._____ nach Ansicht des Zentrums E._____ sowie des Kinderam- bulatoriums des Stadtspitals Triemli gut. Sie ist offenbar gut im Kindergarten ge- startet, macht erfreuliche Schritte im Hinblick auf ihre motorische Selbstsicherheit, ist altersadäquat entwickelt und kommunikativ (act. 18/1-2). Auch die Rechtsver- treterin von C._____ bestätigt, dass diese sich im Zentrum E._____ kognitiv, emo- tional und sozial insgesamt gut eingelebt und persönlich positiv entwickelt habe (act. 9/137 S. 3). Einzig die Berufungsklägerin teilt diese Ansicht nicht und erhebt Vorwürfe betreffend Vernachlässigung der Hautpflege, Gewichtsabnahme sowie Rückschritte in der Entwicklung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2015 statt, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. 35). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Vorwürfe entweder als unbegründet oder zumin- dest nicht derart erheblich erwiesen haben, wie es die Berufungsklägerin sieht. Deshalb erscheint weder eine Umplatzierung von C._____ erforderlich noch eine Aufhebung der Fremdplatzierung gerechtfertigt, zumal der Kontaktaufbau zwi- schen C._____ und dem Berufungsbeklagten sowie die Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit der Parteien auch durch mildere Mittel, namentlich die Anordnung begleiteter Besuche und wiederholten Ermahnungen durch das Gericht, auch un- ter Strafandrohung, nicht erreicht werden konnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Fremdplatzierung (nach wie vor) verhältnismässig ist. 4.8. Die Berufungsklägerin vertritt zwar den Standpunkt, dass es noch ein weite- res milderes Mittel als die Fremdplatzierung gegeben hätte. Sie stützt sich dabei auf ein von ihr selber bei Dr. med. N._____ eingeholtes Gutachten (vgl. act. 5/89). Darin kommt Dr. med. N._____ im Wesentlichen zum Schluss, die Berufungsklä- gerin leide nicht an einer systematisierten Wahnerkrankung und könne sich zwei- felsohne um das grundsätzliche Wohl von C._____ kümmern. Allerdings falle es der Berufungsklägerin extrem schwer, C._____ den regelmässigen Kontakt zum Berufungsbeklagten zu ermöglichen. Aus fachärztlicher Sicht sei für die Aufrecht- erhaltung des Kontaktes zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten jedoch

- 20 - keine Fremdplatzierung nötig, sondern die Berufungsklägerin müsse zum einen erkennen, dass der aktuell begleitete Kontakt zum Berufungsbeklagten C._____ nicht schade, und dass ein gutes und inniges Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten die Position der Berufungsklägerin nicht in Frage stellen würde. Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Dr. med. N._____ als milderes Mittel die Auflage an die Berufungsklägerin, sich einer Behandlung zu unterzie- hen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 5/89 S. 5 f.). Bei diesem Gutachten handelt es sich jedoch um ein privates Gutachten, welchem grundsätzlich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Ferner erstattete Dr. med. N._____ sein Gutachten ohne vollumfängliche Kenntnis der vorliegenden Akten. Aus die- sen Gründen kann für die Beurteilung des psychischen Zustandes der Berufungs- klägerin nicht allein auf dieses Gutachten abgestellt werden und es vermag ins- besondere die von Dr. med. D._____ im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Gemäss Dr. med. D._____ steht eine mögliche psychische Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum. Der Beru- fungsklägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass (auch) Dr. med. D._____ ge- stützt auf die Akten und die gemachten Erhebungen kaum in der Lage sein dürfte, den psychischen Zustand der Berufungsklägerin abschliessend zu beurteilen, zumal der Gutachtensauftrag nicht dahingehend lautete (vgl. act. 9/78). Die Ge- spräche mit der Berufungsklägerin und allen Beteiligten fanden somit vor einem anderen Hintergrund statt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat Dr. med. D._____ dementsprechend auch keine Diagnose gestellt, sondern ledig- lich den Verdacht einer (nicht näher definierten) gesundheitlichen Störung und damit zusammenhängend eine potentielle Gefährdung des Kindeswohls geäus- sert (vgl. act. 9/112 und act. 9/157). Es ist nicht ersichtlich, warum er diesen Ver- dacht anlässlich einer Sitzung gegenüber der Berufungsklägerin hätte äussern müssen. Im Übrigen ist weder im angefochtenen Urteil noch hier die Rede davon, dass die Stellungnahmen des Hausarztes der Berufungsklägerin, des Arztes des Vaters der Berufungsklägerin, der Kinderärztin von C._____ oder des Anwaltes der Berufungsklägerin (vgl. act. 9/124/1 und act. 9/124/3-5) Gefälligkeitszeugnisse seien. Allerdings handelt es sich dabei – wie bereits beim Gutachten von Dr. med.

- 21 - N._____ – letztlich jeweils um eine Parteibehauptung der Berufungsklägerin, weshalb die Stellungnahmen den vom gerichtlich bestellten Gutachter geäusser- ten Verdacht nicht zu entkräften vermögen. Das hat die Vorinstanz bereits zutref- fend festgehalten. Um den psychischen Zustand der Berufungsklägerin einge- hend abzuklären, hat die Vorinstanz aber gerade eine spezifische Begutachtung angeordnet, gegen welche sich die Berufungsklägerin explizit nicht wehrt. Dieses gerichtliche Gutachten gilt es nun abzuwarten. Gestützt auf dieses Gutachten wird in Erwägung gezogen werden können, ob und welche Kindesschutzmassnahmen weiterhin notwendig sind und ob allenfalls auch ein milderes Mittel wie beispiels- weise das von Dr. med. N._____ vorgeschlagene in Frage kommt. 4.9. Die Berufung erweist sich somit betreffend die Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung von C._____ im Kinderhaus des Zentrums E._____ als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 22 -

E. 5 März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, N 36- 39 und N 44; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken.

E. 5.1 Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 ergänzt die Berufungsklägerin die vor- stehend dargestellte Berufungsbegründung betreffend die (eventualiter) beantrag- te Neufassung der Aufgaben der Beiständin von C._____. Sie führt an, das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei zum Schutz des Kindeswohls angeordnet worden, weil er C._____ unsittlich berührt habe und sich gegenüber seinen Eltern nicht abgrenzen könne. Diese Vorwürfe stünden seit Verfahrensan- fang im Raum und hätten bis heute weder gutachterlich noch auf andere Weise ausgeräumt werden können (act. 14/179 S. 7). Insbesondere könne die Besuchs- beiständin nicht beurteilen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt seien oder nicht (act. 14/179 S. 11). Zudem sei die Anordnung von begleiteten Besuchen vom Ge- richt erlassen worden. Deshalb müsste auch die Umwandlung des begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes vom Gericht entschieden werden und klar und deutlich aus einem neuen Entscheid hervorgehen. Die Kompetenz, Besuchsrech- te abzuändern, obliege im Scheidungsverfahren einzig dem Scheidungsrichter (act. 14/179 S. 10 f.).

E. 5.2 Die Berufungsklägerin verlangt damit eine Änderung der Modalitäten des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen des Scheidungsverfah- rens in die gerichtliche Zuständigkeit fällt (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dabei hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Frequenz, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzulegen (vgl. HINDER- LING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 451 f.; HEGNAUER, Berner Kommentar, ZGB Art. 275 N 36 und Art. 273 N 89 ff. sowie N 106 ff.; vgl. BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Die Übertragung dieser Kompetenz an einen allfälligen Besuchs- rechtsbeistand ist nicht möglich, weil es zu einer unzulässigen Delegation der be- hördlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Stelle führen würde. Der Beistand kann also nicht eine nicht existierende Rege- lung herbeiführen. Das Gericht kann im Rahmen der verbindlich festgelegten Be- suchsordnung aber einem Besuchsrechtsbeistand die Befugnis zur Überwachung

- 23 - des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14 und N 17; BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 314 ff.). Vo- rausgesetzt ist einzig, dass die übertragenen Aufgaben so präzis formuliert sind, dass sie sinnvoll angefochten und überprüft werden können (vgl. OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4).

E. 5.3 Daraus erhellt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, den Entscheid über die Begleitung von Besuchen einem Besuchsrechtsbeistand zu überlassen. Die Vorinstanz hat mit der unter dem 3. März 2014 ergangenen Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Umfang von zwei Mal pro Monat angeordnet. Gleichzeitig hat sie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errich- tet und der Beiständin unter anderem die Aufgabe übertragen, die angeordneten begleiteten Besuche des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Kin- deswohls auf unbegleitete Besuche auszudehnen (vgl. act. 9/17). Diese Verfü- gung haben die Parteien nicht angefochten. Die Delegation der genannten Aufga- be der Beiständin hat die Vorinstanz seither – und insbesondere mit der ange- fochtenen Verfügung – nicht aufgehoben, sondern hat den Aufgabenkatalog der Beiständin lediglich um zusätzliche Aufgaben erweitert. Das hat die Vorinstanz in der Erläuterungsverfügung vom 28. August 2015 zu Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung bereits ausgeführt (act. 13).

E. 5.4 Aus der Rechtsschrift der Berufungsklägerin vom 26. August 2015 und der dazu eingereichten E-Mail der Beiständin vom 17. August 2015 ergibt sich, dass die Beiständin das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit of- fenbar auf unbegleitete Besuche ausgedehnt hat (act. 14/179 S. 5 und act. 14/180/2). Damit ist vorliegend zu entscheiden, ob das dem Berufungsbeklag- ten nunmehr gewährte Recht auf unbegleitete Besuche in erneute Besuche unter Begleitung abzuändern ist sowie allenfalls die entsprechende Kompetenz der Bei- ständin, das Recht auch auf unbegleitete Besuche auszudehnen, einzuschränken ist.

- 24 -

E. 5.5 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass das erste begleitete Treffen zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ positiv verlief und es beiden gelang, an die frühere Beziehung anzuknüpfen (act. 9/137 S. 2 und S. 3 unten, act. 9/138/1 S. 3 f.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszu- gehen, dass auch die weiteren (begleiteten) Besuche des Berufungsbeklagten bei C._____ gut verliefen. Die Berufungsklägerin sieht allerdings das Wohl von C._____ durch die unbegleiteten Kontakte mit dem Berufungsbeklagten gefähr- det. Sie begründet ihre Bedenken hauptsächlich mit dem Verhalten, welches C._____ anlässlich der begleiteten Besuche der Berufungsklägerin am 3., 14. und

21. August 2015 gezeigt habe (act. 15). Eine Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Vorbringen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Septem- ber 2015 statt, wobei die Vorwürfe der Berufungsklägerin als nicht überzeugend erachtet wurden. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 8. September 2015 verwiesen (vgl. act. 19). Auch die ebenfalls mit Beschluss vom 8.September 2015 eingeholten Kurzberichte der Besuchsbegleiterinnen vom 3., 14., 21. und

28. August 2015 stützen die Ansicht der Berufungsklägerin nicht. Sie lassen ins- gesamt nicht darauf schliessen, das Wohl von C._____ werde durch die unbeglei- teten Besuche des Berufungsbeklagten gefährdet (vgl. act. 24/1-4). Davon geht offenbar auch die Kindsvertreterin aus, da sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Im Weiteren ging auch keine entsprechende Meldung vom Zentrum E._____ oder von der Beiständin bei der Vorinstanz oder bei der Kammer ein. Aus diesen Gründen erscheint es zum heutigen Zeitpunkt nicht notwendig, erneut unbegleite- te Besuche anzuordnen und die Kompetenz der Beiständin einzuschränken. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 6.1 Damit bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als be- dürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann,

- 25 - indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Ar- beitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Über- schuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen in- nert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante be- trachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht be- dürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Pro- zesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO- EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13).

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2014 im Rahmen der Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die finanzielle Situation der Parteien dar (act. 9/82 S. 13 ff.). Die Berufungsklägerin macht neu geltend, inzwischen eine eigene Wohnung zu bewohnen und entspre- chende Mehrausgaben zu haben (act. 2 S. 47). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Parteien wesentlich verändert hat, weshalb auch vorliegend grundsätzlich auf die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen ab- gestellt werden kann. Gestützt darauf ist festzustellen, dass keine Partei über ei- nen namhaften Freibetrag verfügt. Auch dann nicht, wenn ihr Bedarf auf das Exis- tenzminimum eingeschränkt wird. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin

- 26 - neu behauptet, höhere Ausgaben zu haben. Die Berufungsklägerin verfügt jedoch über zwei Eigentumswohnungen. Allerdings bestreitet die Berufungsklägerin, die- se weiter belehnen oder gewinnbringend veräussern zu können (act. 2 S. 47).

E. 6.3 Auf eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und eine abschliessen- de Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten der Berufungsklägerin kann an die- ser Stelle jedoch verzichtet werden, weil der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO) dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nachgeht (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2 m.H.; BGE 127 I 202 E. 3b). Ob ein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht wird, liegt zwar in der Privatautonomie der betroffenen Partei; verzichtet sie allerdings darauf, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, so ist ihr der Subsidiarität wegen die unentgeltliche Rechtspflege zu verwehren (BGer 5P.395/2001 vom 12. März 2002, E. 2).

E. 6.4 Der bei den Akten liegenden Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2012 kann entnommen werden, dass die Parteien über ein bewegliches Vermögen in Höhe von über Fr. 200'000.-- verfügt haben (act. 9/6/10 S. 7 und S. 15). Die Beru- fungsklägerin gab bei der Vorinstanz an, dieses Vermögen gehöre dem Beru- fungsbeklagten (act. 9/3 S. 21). Der Berufungsbeklagte bestätigte bei der Vo- rinstanz ebenfalls, über ein Vermögen von rund Fr. 180'000.-- zu verfügen (act. 9/5 S. 12). Ausgehend von einem solchen beweglichen Vermögen scheint der Berufungsbeklagte in der Lage zu sein, der Berufungsklägerin einen Prozess- kostenvorschuss zu bezahlen. Die Berufungsklägerin hat es indes unterlassen, auch im Berufungsverfahren einen solchen zu beantragen. Aus diesem Grund ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt abzuweisen.

- 27 -

E. 7.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren kostenpflichtig.

E. 7.2 Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt.

E. 7.3 Im vorliegenden Verfahren hatte sich die Kammer mit einer umfangreichen Berufungsschrift mit zahlreichen Beilagen (vgl. act. 2 und act. 3/1-89 bzw. act. 4 und act. 5/89) sowie weiteren Eingaben der Berufungsklägerin (vgl. act. 6 + act. 7, act. 14/179 und act. 14/180/1-6, act. 15, act. 16/1-4, act. 21 + act. 22, act. 30 + act. 31 bzw. act. 33 und act. 27 + act. 28/1-6 bzw. act. 34/1-6) auseinanderzuset- zen und zwei Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen zu fällen (vgl. act. 19 und act. 35). Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten man- gels ihm entstandener und zu entschädigender Umtriebe im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts,
  4. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  6. Dem Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Dop- pels von act. 2, act. 3, act. 4, act. 5, act. 6 und act. 7, sowie an das Einzelge- richt, 5. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 29 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 9. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend Ehescheidung / Abänderung vorsorglicher Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015; Proz. FE140135 Rechtsbegehren: der Berufungsklägerin (act. 9/134): "1. Die superprovisorische "Massnahme" vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter sei wiederherzustellen.

3. Die Unterbringung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, sei aufzuheben und es sei C._____ unverzüglich an die Mutter zurückzugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." des Berufungsbeklagten (act. 9/136): "1. Es sei das Gesuch von Dr. med. D._____ vom 8. Mai 2015 gutzuheissen und das Kind C._____ (geb. tt.mm.2010) bis auf weiteres fremd zu platzie- ren.

2. In Gutheissung des Gesuchs von Dr. med. D._____ vom 8. Mai 2015 und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2014 sei der Gesuchstellerin die Obhut bzw. das Aufent- haltsbestimmungsrecht über das Kind zu entziehen.

3. In Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juli 2014 sei den Eltern von C._____ ein begleitetes wöchentliches Besuchsrecht ein- zuräumen, wobei die Beiständin mit dem Vollzug zu beauftragen sei.

4. Es sei die stationäre Begutachtung der Gesuchstellerin anzuordnen.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 12 und 13 der Verfügung des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. Juli 2014 sei die Verpflichtung des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind und für sich persönlich zu bezahlen, ab 1. Juni 2015 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." der Kindsvertreterin (act. 9/137): "1. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, unter Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern in einer geeigneten Institution der Ju- gendhilfe des Kantons Zürich unterzubringen.

2. Es seien die Eltern für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils getrennt ma- ximal ein Mal wöchentlich begleitet zu besuchen.

3. Die Beiständin sei ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit fol- genden Aufgaben zu betrauen:

- 3 - Die angeordnete Besuchsrechtsregelung umzusetzen und deren Einhaltung und Verlauf zu überwachen und soweit es das Kindswohl erfordert, das Be- suchsrecht anzupassen oder einzelne Besuche abzusagen, einzelnen zu- sätzlichen, weiteren Besuchen zuzustimmen.

4. Die Mutter sei fachärztlich zu begutachten." Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015: "1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und somit im Sinne einer Bestäti- gung der superprovisorisch ergangenen Verfügung vom 19. Mai 2015 wird die Unterbringung von C._____, geb. tt.mm.2010, unter Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Kinderhaus des Zentrums E._____, … [Adresse], angeordnet.

2. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, C._____ jeweils getrennt maximal ein Mal wöchentlich begleitet zu besuchen.

3. Die Beiständin von C._____ wird ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit folgenden Aufgaben betraut:

- Die in obiger Ziffer 2 angeordnete Besuchsrechtsregelung umzusetzen und deren Einhaltung und Verlauf zu überwachen.

- Soweit es das Kindswohl erfordert, das Besuchsrecht anzupassen oder ein- zelne Besuche abzusagen oder einzelnen weiteren Besuchen zuzustimmen.

4. Es wird eine Begutachtung der Gesuchstellerin angeordnet. 5 […] 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung" (act. 9/156 = act. 8) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2): "1. Die Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 2.7.2015 seien aufzuheben.

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter betreffend die Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, sei wiederherzustellen.

3. Die Unterbringung der Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, im Kinderhaus des Zentrums E._____, ... [Adresse] sei aufzuheben und es sei C._____ an ihre Mutter, d.h. an die Gesuchstellerin zurückzugeben.

- 4 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. der Berufungsklägerin (act. 14/179 sinngemäss): "Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 3 (zweiter Aufzählungspunkt) der Verfü- gung des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2.7.2015 wie folgt abzuändern:

- Soweit es das Kindeswohl erfordert, das Besuchsrecht im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts anzupassen oder einzelne Besuche abzu- sagen oder einzelnen weiteren begleiteten Besuchen zuzustimmen." Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungs- verfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich ge- genüber (act. 9/1). In diesem Verfahren ordnete das Einzelgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2015 superprovisorisch die Unterbringung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, unter Aufhebung des Aufenthaltsrechts der Eltern in einer geeigneten Institution der Jugendhilfe des Kantons Zürich an und erklärte die Eltern für berechtigt, zwei Wochen nach der Fremdplatzierung von C._____, diese jeweils getrennt maximal ein Mal wöchentlich begleitet zu besuchen. Die Beiständin von C._____ wurde ergänzend zu den bereits bestehenden Aufgaben mit der Durchführung der Fremdplatzierung und der Umsetzung, Überwachung sowie gegebenenfalls Anpassung der Besuchsrechtsregelung beauftragt (act. 9/114). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 bestätigte das Einzelgericht im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die superprovisorisch ergangenen Anordnungen. Zudem ordnete es die Begutachtung der Berufungsklägerin an (act. 9/156 = act. 8). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 8, S. 4 f.). 1.2. Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 erhob die Berufungsklägerin mit Ein- gabe vom 6. August 2015 Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs ge-

- 5 - nannten Anträge (act. 2). Gleichzeitig beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 10. August 2015 reichte die Berufungsklägerin sodann eine in der Berufungs- begründung in Aussicht gestellte (vom Verfasser in der Zwischenzeit unterzeich- nete) Beilage nach (act. 2 S. 44 und act. 3/89, act. 4 und act. 5/89). Weiter reichte die Berufungsklägerin der Kammer am 17. August 2015 ihre Eingabe an die Vor- instanz vom 17. August 2015 mitsamt Beilagen sowie ihren Nachtrag zur Auf- sichtsbeschwerde an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 14. August 2015 zu den Akten (act. 6 und act. 7/1-3). 1.3. Mit Eingabe vom 26. August 2015 gelangte die Berufungsklägerin an die Vorinstanz und stellte ein Erläuterungs- und Abänderungsbegehren betreffend die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (act. 15/179). Mit Verfügung vom 28. August 2015 erläuterte die Vorinstanz Dispositiv-Ziff. 3 der angefochte- nen Verfügung, trat auf das Abänderungsbegehren nicht ein und leitete dieses zuständigkeitshalber an die Kammer zur Behandlung weiter (act. 13). Die Kam- mer nahm den Schriftsatz der Berufungsklägerin vom 26. August 2015 als Ergän- zung der Berufungsschrift mit dem vorgenannten Eventualantrag zu den Akten (act. 14/179). In der Folge beantragte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

1. September 2015 bei der Kammer unter Bezugnahme auf diesen Eventualan- trag und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch, es sei die Besuchsbeiständin anzuweisen, dem Berufungsbeklagten bis auf Weiteres keine unbegleiteten Besuche bei der Tochter C._____ mehr zu gewähren (act. 15). Mit Beschluss vom 8. September 2015 wies die Kammer diesen Antrag der Beru- fungsklägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 19). Gleichzeitig wurde der Besuchsbeiständin Frist angesetzt, um der Kammer die Rapporte der Besuchsbegleiterinnen über die begleiteten Besuche der Berufungsklägerin bei C._____ am 3., 14. und 21. August 2015 einzureichen. Diese Rapporte sowie zu- sätzlich der Bericht vom 28. August 2015 gingen bei der Kammer innert Frist ein (act. 23 und act. 24/1-4). Sie wurden den Parteien sowie der Verfahrensbeteilig- ten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Diesbezügliche Stellungnahmen gin- gen nicht ein.

- 6 - 1.4. Mit Eingabe vom 8. September 2015 liess die Berufungsklägerin der Kam- mer eine weitere Eingabe an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und zu den Akten zukommen (act. 21 und act. 22). 1.5. Am 9. Oktober 2015 gelangte die Berufungsklägerin erneut an die Vor- instanz und verlangte gestützt auf neue Umstände die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ im Zentrum E._____ sowie die Rückgabe von C._____ in ihre Obhut (act. 31 = act. 33; act. 28/1-6 = act. 34/1-6). Eventualiter beantragte die Berufungsklägerin, es sei ihr zu erlauben, die Pflege von C._____s Haut selber vor Ort im E._____ vorzunehmen, und es sei C._____ für ärztliche Konsultationen zu deren eigenen Ärztin, Frau Dr. F._____, in die Praxis zu brin- gen. Die Vorinstanz trat darauf mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 nicht ein und leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die Kammer zur Behandlung weiter (act. 32). Die Kammer nahm auch diesen Schriftsatz der Berufungsklägerin vom

9. Oktober 2015 als Ergänzung der Berufungsschrift mit den genannten Anträgen auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen zu den Akten (act. 14/179). Diese Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Kammer mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ab (act. 35). 1.6. Im Übrigen wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen (act. 9/1-177, act. 17 und act. 18/1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Beru- fung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Praxisgemäss wendet die Kammer jedoch in den Fällen der strengen "Erforschungsmaxime" für Kinderbelange im Zivilprozess (Art. 296 ZPO) Art. 229 Abs. 3 ZPO analog auf das Verfahren der Berufung an und berücksichtigt Noven bis zur Urteilsberatung (vgl. dazu OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1).

- 7 - 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vor- instanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom

5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Er- wägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, N 36- 39 und N 44; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materi- ellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 2.3. Die vorliegende Berufung vom 6. August 2015 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Nach dem Gesagten sind sodann die Schriftsätze vom

26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 hinsichtlich der darin enthaltenen No- ven als "Ergänzung" zur Berufungsschrift vom 6. August 2015 zu beachten.

- 8 - 2.4. Die Berufungsschrift erstreckt sich über 48 Seiten, wobei rund die Hälfte der Ausführungen den allgemeinen Sachverhalt betreffen (act. 2 S. 3-26) und sich die Berufungsklägerin lediglich in der zweiten Hälfte "im Detail" zur angefochtenen Verfügung äussert (act. 8 S. 26-48). Insgesamt findet nur punktuell eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt. Aus diesem Grund wird im Folgenden auf eine umfassende Wiedergabe der Ausführungen der Beru- fungsklägerin in der Eingabe vom 6. August 2015 verzichtet und nur das für den vorliegenden Entscheid Wesentliche dargestellt. Ferner wird auch auf die Be- gründung in den Eingaben vom 26. August 2015 und vom 9. Oktober 2015 nur dort eingegangen, wo sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind. Das gilt ebenfalls für die zahlreichen Beilagen der Berufungsklägerin. Alleine die Beru- fungsschrift wurde mit 89 Beilagen unterlegt, wobei es sich fast ausschliesslich um E-Mails der Berufungsklägerin handelt (act. 3). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, sie habe be- reits mit Verfügung vom 3. März 2014 nach dem Vorbringen von kindsgefährden- den Vorwürfen durch beide Parteien von Amtes wegen ein begleitetes Besuchs- recht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ angeordnet. Die Beiständin von C._____ sei aufgefordert worden, diese Besuche zu organisieren. Sie hätten jedoch weder organisiert noch durchgeführt werden können, da die Berufungsklä- gerin immer wieder Einwände gegen die Begleitpersonen oder die Modalitäten vorgebracht habe. Damit seien die Kontakte zwischen Vater und Tochter erneut vereitelt worden. Auch das mit Verfügung vom 11. Juli 2014 neu formulierte und mit Strafandrohung verfügte begleitete Besuchsrecht zwischen dem Berufungs- beklagten und C._____ habe wegen des Widerstandes der Berufungsklägerin nicht stattfinden können. Das Gericht habe schon damals auf Grund fehlender Kooperation bezüglich Kontaktaufbau zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin ge- habt, es sei jedoch bis zum Vorliegen gegenteiliger Angaben einstweilen von ei- ner vorhandenen Erziehungsfähigkeit ausgegangen worden. Um diesen Aspekt zu untersuchen, sei Dr. med. D._____ ein Gutachtensauftrag bezüglich Erzie-

- 9 - hungsfähigkeit beider Elternteile erteilt worden. Es habe sich aber herausgestellt, dass die Berufungsklägerin mehrere Termine bei Dr. D._____ ebenfalls nicht wahrgenommen bzw. verschoben und so die Erstellung des Gutachtens mit ihrem Verhalten aufs Gröbste torpediert habe. Ebenfalls seien begleitete Besuche des Berufungsbeklagten und die Wiederannäherung zwischen ihm und C._____ durch die Berufungsklägerin weiterhin verhindert worden und auch die Kindsvertreterin, lic. iur. Z._____, habe C._____ nicht im Kindergarten besuchen und auf neutralem Terrain kennenlernen können. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom

19. März 2015 sei die Berufungsklägerin durch das Gericht letztmals aufgefordert worden, sowohl mit der Kindsvertreterin als auch mit Dr. D._____ zu kooperieren und die an diesem Tag vereinbarten Termine wahrzunehmen. Danach habe die Berufungsklägerin zwar gewisse Termine wahrgenommen, habe dann aber er- neut einen Termin bei Dr. D._____ kurzfristig abgesagt (act. 8 S. 13 f.). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, das seit Erlass der Verfügung vom

11. Juli 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgezeigte Verhalten der Be- rufungsklägerin, den Kontakt zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten mit allen Mitteln aktiv zu verweigern, stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar und somit auch eine Veränderung der Verhältnisse, die die Abänderung der vorsorgli- chen Massnahmen rechtfertigen würde. Es sei nicht nur so, dass sich die Beru- fungsklägerin nicht bemüht habe, einen Kontakt zwischen C._____ und dem Be- rufungsbeklagten zu fördern, sie habe alle ihr durch das Gericht oder Fachperso- nen angebotenen, auferlegten und aufgezeigten Hilfsangebote ausgeschlagen und so verhindert, dass C._____ auf irgendeine Art und Weise einen Kontakt zum Berufungsbeklagten habe pflegen können. Es habe der Berufungsklägerin un- möglich entgehen können, dass sie mit ihrem Verhalten das Kindswohl gefährde und so eine Fremdplatzierung von C._____ riskiere. Sie sei mehrmals ermahnt worden, Termine mit den vom Gericht bestellten Fachpersonen und Institutionen wahrzunehmen und den Kontakt zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ zu fördern. Auch auf die Befürchtungen der Berufungsklägerin sei eingegangen worden, indem vorerst begleitete Besuche des Berufungsbeklagten angeordnet worden seien. Statt diese begleiteten Besuche wahrzunehmen, die Reaktionen von C._____ abzuwarten, zu beobachten und mit Dr. D._____, welcher auch die

- 10 - Befürchtungen der Berufungsklägerin zu prüfen habe, zu kooperieren, habe die Berufungsklägerin durch ihre konstante Weigerung der Kontaktaufnahme und - förderung zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ und der Verhinderung der Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Kauf genom- men, die Obhut über C._____ zu verlieren (act. 8 S. 15 f.). Diese Kindsgefähr- dung werde weiter dadurch gestützt, dass neben der fehlenden Kooperation zu- dem der Verdacht einer psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum stehe. Die Berufungsklägerin habe dazu diverse Stellungnahmen von Personen aus ihrem Umfeld eingereicht, die ihr offenbar nahestehen und deren Unabhän- gigkeit, Fach- sowie Fallkenntnisse nicht überprüfbar seien. Dem stünden die Ein- schätzungen von Dr. D._____ gegenüber, welcher die Berufungsklägerin immer- hin an zwei Sitzungen in Kenntnis der Aktenlage habe begutachten können, wes- halb seine Einschätzung stärker zu gewichten sei und sich eine psychiatrische Begutachtung der Berufungsklägerin aufdränge. Bereits mit Verfügung vom

13. Juli 2015 sei die Begutachtung angeordnet und Dr. med. G._____ als Sach- verständiger bestellt worden (act. 8 S. 16 und S. 18). 3.3. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, mit der Installierung begleiteter Be- suche oder der Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens seien in der Vergangenheit bereits mildere Mittel erfolglos eingesetzt worden, um einer Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken, weshalb die Fremdplatzierung verhält- nismässig sei (act. 8 S. 16 f.). Hinzu komme, dass C._____ die Fremdplatzierung offenbar gut verkraftet habe, sich gut eingelebt habe und sich persönlich positiv entwickle. Zudem habe der Kontakt von C._____ zum Berufungsbeklagten wieder hergestellt werden können. Die Besuche des Berufungsbeklagen seien erstaun- lich positiv verlaufen und C._____ freue sich auf die Treffen. Diese Entwicklung sei positiv, dem Kindeswohl dienlich und erscheine bei der Aufhebung der Fremdplatzierung erneut gefährdet. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthalts- bestimmungsrechts über C._____ sei daher auf Grund des Vorliegens einer dro- henden Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils beizubehal- ten, bis die Abklärungen bezüglich Erziehungsfähigkeit der Eltern und der psychi- schen Gesundheit der Berufungsklägerin haben gemacht werden können (act. 8 S. 17 f.).

- 11 - 3.4. In der Folge begründete die Vorinstanz die angeordnete Besuchsregelung damit, dass C._____ Zeit eingeräumt werden solle, um sich, so gut es geht, auf die Umstände einzulassen und an die neue Situation zu gewöhnen. Es erscheine daher angemessen, die Besuche der Eltern zu Beginn auf maximal je ein Mal pro Woche begleitet festzulegen. Um Konflikten zwischen den Eltern vorzubeugen, hätten die Besuche jeweils getrennt zu erfolgen, wobei die Umsetzung der Bei- ständin zu übertragen sei (act. 8 S. 18). 4. 4.1. Die Berufungsklägerin stellt sich in der Berufungsschrift zusammengefasst auf den Standpunkt, die Fremdplatzierung von C._____ sei völlig unverhältnis- mässig. Weder lebe sie in einem Wahnsystem, noch habe sie dem Berufungsbe- klagten den Kontakt zu C._____ verweigert. Damit würde keine Kindeswohlge- fährdung bestehen, weshalb es an der Grundlage für die angefochtene Verfügung fehle (act. 2 S. 43). Dazu führt sie im Einzelnen zunächst aus, der Berufungsbe- klagte habe während mehr als 1.5 Jahren keinerlei Interesse am Wohlbefinden von C._____ gezeigt. Er habe die Einladung zum vierten Geburtstag von C._____ ignoriert und auch nicht nachgefragt, wie es C._____ gesundheitlich gehe, obwohl er eine Vielzahl von Leistungsabrechnungen der Krankenkasse erhalten habe, aus denen hervorgehe, dass C._____ unter zum Teil schwerwiegenden Infekten und anderen Krankheiten gelitten habe. Auch dem gerichtlich angeordneten, be- gleiteten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten habe sie sich nicht widersetzt. Sie habe lediglich gewünscht, dass C._____ nicht direkt beim Kinderhaus, son- dern an einem Ort in der Nähe hätte übergeben werden sollen (act. 2 S. 26 ff.). Zudem seien ihre Einwände gegen Herrn H._____ als Besuchsbegleiter nachvoll- ziehbar gewesen und sie seien von der Besuchsbeiständin auch berücksichtigt worden. Eine neue Begleitperson sei aber nicht gesucht worden und sie selber sei auch nicht wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angezeigt worden. Es sei nicht korrekt, dass sie keine weiteren Termine mit dem I._____ wahrgenommen hätte, es seien keine weiteren Termine mehr abgemacht worden (act. 2 S. 26 ff. und S. 37).

- 12 - 4.2. Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. März 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ an, wobei die Bei- ständin von C._____ beauftragt wurde, die begleiteten Besuche in Absprache mit der Institution "I._____ ..." der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime ZKJ zu organisieren (act. 9/17 und act. 9/18). Gemäss Aussage der Beiständin am

26. Juni 2014 hätten diese Besuche auf Grund des Widerstandes der Berufungs- klägerin weder organisiert noch durchgeführt werden können (act. 9/66). Das un- kooperative Verhalten der Berufungsklägerin geht beispielhaft aus dem E-Mail- Verkehr zwischen der Beiständin und der Berufungsklägerin vom 17., 18., 19., 24. und 26. Juni 2014 betreffend Terminfindung hervor (act. 9/67/1-2). So hat die Be- rufungsklägerin auf klare Anfragen der Beiständin nicht konkret geantwortet, hat seitens der Beiständin vorgeschlagene Termine lediglich mit den Worten "Ich ha- be am 4. Juli einen auswärtigen Termin", "Am 9. hat C._____ eine Verpflichtung" oder pauschal "Ich bin in den Sommerferien nicht anwesend" ausgeschlagen und hat überhaupt keine Gegenvorschläge für andere mögliche Termine gemacht. Abgesehen davon hat die Berufungsklägerin bereits damals Einwendungen ge- gen die Begleitpersonen oder die Modalitäten erhoben (vgl. act. 9/24 und Prot. I S. 49). In der Folge passte die Vorinstanz für die Zeit nach den Sommerferien das begleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 11. Juli 2014 den Umständen an. Der Berufungsbeklagte wurde für berechtigt erklärt, C._____ jeden zweiten Donnerstag (gerade Wochen) vom Kinderhaus J._____ abzuholen und mit ihr 3 Stunden begleitet Zeit zu verbringen, wobei die Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet wurde, diese Kontakte zu fördern und die genannte Zeit frei zu halten (act. 9/70 = act. 9/82). Nach der Schilderung der Beiständin hätten danach im September 2014 zwar Erstgesprä- che der Institution I._____ mit den Eltern und nach einigen Verschiebungen am

29. Oktober 2014 auch ein erstes Treffen zwischen C._____ und dem Besuchs- begleiter stattfinden können. Ein Treffen zwischen C._____ und dem Berufungs- beklagten habe jedoch nicht vereinbart werden können. Die Berufungsklägerin habe diverse Einwände gegen den Besuchsbegleiter erhoben, habe den darauf- hin angebotenen Termin vom 5. November 2014 für ein klärendes Gespräch mit dem Besuchsbegleiter und dessen Gruppenleiter jedoch nicht wahrgenommen.

- 13 - Auch den Termin für ein diesbezügliches Gespräch am 14. November 2014 habe die Berufungsklägerin nicht wahrgenommen und diese habe ihr, der Beiständin, in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz mitgeteilt, dass sie keine weiteren Ge- spräche mehr führen werde und nicht bereit sei, das begleitete Besuchsrecht zu ermöglichen (act. 9/88). Diese Ausführungen der Beiständin bestreitet die Beru- fungsklägerin nicht substantiiert, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf ab- zustellen ist. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es auf Grund des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht möglich war, eine geordnete Besuchsbegleitung zu organisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Beiständin auch zu Recht keine weiteren Besuchstermine mehr gesucht. Zudem ist für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht massgebend, ob sie durch das Gericht, wie in der Verfügung vom 11. Juli 2014 angedroht, je mit Bus- se nach Art. 292 StGB bestraft wurde, zumal aus der Begründung bereits klar hervorging, dass die Berufungsklägerin gerichtlichen Anordnungen Folge zu leis- ten hat (vgl. act. 9/82). Im Weiteren kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte in der Vergangenheit Interesse für das Wohlbefinden von C._____ gezeigt hat oder nicht. Entscheidend ist, dass er heute Interesse am Kontakt zu seiner Toch- ter hat und C._____ auf die Besuche des Vaters positiv reagierte (vgl. dazu nach- folgende Erw. 5.5.), was auch die Berufungsklägerin einzuräumen scheint (act. 2 S. 28 und S. 35). 4.3. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung mit der Furcht, C._____ sei bei den Besuchen trotz Begleitung nicht genügend geschützt. Unter Berücksichtigung dieser Sorgen und Ängste sei ihr Verhalten auch nicht auffällig. Sie habe sich aber in ihren Sorgen und Ängsten von den Personen, die das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten hätten umsetzen sollen, nicht ernst genommen gefühlt. Die Befürchtungen hinsichtlich des Kindsmissbrauchs seien nicht blosse Behauptungen. Sie würden durch die Schwester des Berufungsbe- klagten, K._____, bestätigt bzw. würden überhaupt auf deren Schilderungen be- ruhen. Das ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr (der Berufungsklä- gerin) und K._____ (act. 2 S. 30 f.). Nach dem Zusammenkommen mit K._____ habe sie auch Strafanzeige eingereicht (act. 2 S. 39). Der Antrag auf begleitete Besuche sei zu Beginn mit "Töppeleien" des väterlichen Grossvaters, zu welchem

- 14 - der Berufungsbeklagte keine genügende Distanz einnehme, begründet worden. Diese "Töppeleien" seien auch ihrer Mutter aufgefallen. Und die Prozessbeistän- din habe bestätigt, dass K._____ von sexuellen Übergriffen des Vaters des Beru- fungsbeklagten berichtet habe, sie habe die Ausführungen allerdings aus dem Zusammenhang gerissen und völlig verdreht. Im Weiteren hätten L._____ und de- ren Partner bestätigt, dass beim Berufungsbeklagten grösste Vorsicht am Platz sei. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, ihre Befürchtungen und Ängste seien Wahnvorstellungen (act. 2 S. 28 ff. und S. 39). Es versetze sie vor allem in Sorge, dass der Berufungsbeklagte überhaupt nicht bereit sei, das The- ma, welches seine eigene Schwester aufgebracht habe, auch nur zu diskutieren. Sie und der Berufungsbeklagte hätten sich getrennt, weil der Berufungsbeklagte sie und C._____ nach einer weiteren Auseinandersetzung über das Verhalten seines Vaters und seiner Weigerung, sich damit auseinanderzusetzen, aus der Wohnung geschmissen habe. Es ergebe sich auch aus dem erwähnten Bericht von Dr. D._____, dass der Berufungsbeklagte das Thema völlig ausblende. Der Berufungsbeklagte habe diesen eigentlichen Grund für die Trennung gegenüber dem Gutachter nicht dargelegt (S. 31 f.). Der Berufungsbeklagte könne auch nicht beurteilen, ob es C._____ gut gehe. Die Fremdplatzierung sei für C._____ stark traumatisierend. Dem Berufungsbeklagten sei nicht aufgefallen, dass C._____ un- ter einem massiven Schub ihrer Neurodermitis leide und blutig gekratzte Stellen gehabt habe. Er habe C._____ eine Kette aus Modeschmuck geschenkt, obwohl er hätte wissen müssen, dass eine solche Kette die empfindliche Haut stark reize. Ebenfalls sei dem Berufungsbeklagten nicht aufgefallen, dass C._____ am Na- cken und am Rücken plötzlich eine Körperbehaarung wachse, sie massiv abge- nommen und ein schlechtes Benehmen angenommen habe, indem sie Schimpf- und Fluchwörter gebrauche. Der Berufungsbeklagte habe auch nicht realisiert, dass C._____ generell Rückschritte in ihrer Entwicklung gemacht habe. Sie könne nicht mehr lesen und rechnen, kenne keine englischen Wörter mehr, spreche kein Romanisch mehr und spreche von sich selber oft in der dritten Person (S. 32 f. und S. 45). Dem Zentrum E._____ sei es während zwei Monaten nicht gelungen, die Neurodermitis (oder auch atopische Dermatitis) von C._____ unter Kontrolle

- 15 - zu bringen, im Gegenteil habe sich die Hautkrankheit verschlimmert (act. 2 S. 45 und act. 33 S. 1). 4.4. Im Weiteren bestreitet die Berufungsklägerin, nicht in der Lage zu sein, ver- nunftgemäss zu denken und zu handeln, ansonsten hätte sich C._____ nicht so gut entwickeln können. Dr. D._____ habe in seinem Bericht vom 23. Juli 2015 be- stätigt, dass C._____ kindlich-ernsthaft, jedoch ungemein wissbegierig sei und ei- ne allgemein sehr neugierige Seite habe. Das sei ihr Verdienst (act. 2 S. 30 f.). Niemand und insbesondere nicht der Berufungsbeklagte würden bestreiten, dass sie eine liebevolle, umsichtige Mutter sei, welche ihr Kind in vorbildlicher Weise betreue, erziehe und fördere, oder dass C._____ unter ihrer Obhut ein aufge- wecktes, glückliches, zutrauliches, offenes und an allem interessiertes Kind ge- wesen sei (act. 2 S. 44). Weder die Kindsvertreterin noch Dr. D._____ könnten die Lage beurteilen. Die Kindsvertreterin habe ihr ihrer Meinung von Anfang an keine Chance gelassen. Bevor die Kindsvertreterin erstmals die Fremdplatzierung von C._____ beantragt habe, habe sie nie mit ihr (der Berufungsklägerin) gespro- chen (act. 2 S. 33). In der Zwischenzeit habe die Kindsvertreterin sie lediglich einmal zu Hause besucht, sich dort aber mit C._____ abgegeben. Deshalb wür- den ihr die Grundlagen fehlen, um geltend zu machen, sie (die Berufungsklägerin) würde unter einer gewissen Manie oder einem Zwang handeln. Die Kindsvertrete- rin habe vor der Verhandlung am 19. März 2015 nur mit dem Berufungsbeklagten gesprochen und sich offenbar von dessen Schilderungen beeinflussen lassen. Die Kindsvertreterin schätze sie völlig falsch ein, wenn sie (die Kindsvertreterin) mei- ne, sie hätte nur ihre eigenen Interessen bedacht und hinsichtlich C._____ ihre Macht gegenüber dem Berufungsbeklagten ausgespielt, was C._____ geschadet habe, wie sich heute zeige. Im Gegenteil, C._____ sei ein neugieriges, offenes und wissbegieriges Kind, was Dr. D._____ bestätige. C._____ sei nach Angaben der Kindsvertreterin beim ersten Treffen mit dem Berufungsbeklagten offen auf diesen zugegangen, die beiden hätten an früher anknüpfen können und die Besu- che seien gut verlaufen. Das zeige, dass sie C._____ nicht geschadet und sie weder manipuliert, beeinflusst oder eingeschüchtert habe (S. 34 ff.). Ebenso habe Dr. D._____ keine Untersuchung mit ihr durchgeführt oder mit Frau K._____, Frau L._____ und deren Partner sowie mit Herrn M._____. Er habe höchstens eine

- 16 - Stunde mit ihr (der Berufungsklägerin) gesprochen und könne daher nicht beurtei- len, was bezüglich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs die Realität sei. Seine Diagnose, sie leide an einer noch nicht näher definierten gesundheitlichen Störung, die sich phänomenologisch als strukturiertes Wahnsystem darstelle, sei daher unverständlich und unprofessionell (act. 2 S. 33 f.). Einen solchen Verdacht auf Wahnvorstellungen habe er ihr gegenüber auch nie geäussert. Hätte er die- sen gehabt, so hätte er sofort handeln müssen und er hätte das auch getan (act. 2 S. 40). Auch daraus, dass sie (die Berufungsklägerin) bei Dr. D._____ ei- nen Termin abgesagt habe, könne nicht auf ein Wahnsystem geschlossen wer- den. Sie habe damit nicht mitteilen wollen, dass sie in der Zukunft keine Termine mehr wahrnehmen oder sich der Begutachtung widersetzen würde (S. 36). Die Terminabsage am 7. Mai 2015 habe stattgefunden, weil sich C._____ stark gegen den Termin gewehrt habe. Die Absage sei von der Kinderärztin (Frau Dr. F._____) befürwortet worden (act. 2 S. 39 f.). Die Vorinstanz scheine sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ihr Hausarzt, ihr Anwalt oder die Kinderärztin von C._____ betreffend die angebliche Wahrnehmungsstörung bereit seien, Gefällig- keitszeugnisse auszustellen, was angesichts der drohenden Disziplinierungs- massnahmen für die Betroffenen eine schwerwiegende Unterstellung sei. Es kön- ne nicht sein, dass die Kindsvertreterin gewichtigere Aussagen machen könne als ihr Hausarzt und die Kinderärztin, die medizinisch geschulte Personen seien (S. 40). Nach der Fremdplatzierung von C._____ habe sie sich unverzüglich von einem zertifizierten forensischen Psychiater, Dr. med. N._____, betreffend Wahnvorstel- lungen begutachten lassen. Dieser komme zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht die Kriterien einer Wahnerkrankung im engeren Sinne nicht erfüllt seien. Neben einem systematisierten Wahn kämen andere psychodynamische Erklä- rungsmodelle in Frage, die dazu führen würden, dass es ihr (der Berufungskläge- rin) extrem schwer falle, C._____ und dem Berufungsbeklagten regelmässige Kontakte zu ermöglichen. Zudem sei die Kommunikation mit dem Berufungsbe- klagten gestört und auch die Besuchsbeiständin würde sich mit der schwierigen Situation "etwas einsam" fühlen. Dennoch hätten C._____ und der Berufungsbe- klagte durchaus das Recht auf Kontakt. Dafür sei aus fachärztlicher Sicht aber

- 17 - keine Fremdplatzierung von C._____ nötig. Es könnte ihr (der Berufungsklägerin) die Auflage/Empfehlung erteilt werden, sich einer Behandlung zu unterziehen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 2 S. 41 f.). Sie sei bereit, sich einer Therapie, wie sie Dr. med. N._____ vorschlage, zu stellen. Sie habe dafür in der Person von Dr. med. O._____ einen Therapeuten gefunden, der sie in dieser äusserst belas- tenden Situation begleite, und habe die Therapie bereits begonnen (act. 2 S. 42). 4.5. Die Berufungsklägerin begründet ihre verweigernde Haltung somit haupt- sächlich mit Sorgen und Ängsten betreffend die von ihr gegen den Berufungsbe- klagten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs. Mit der Anordnung von begleiteten Besuchen ist die Vorinstanz diesen Sorgen und Ängsten aber bereits begegnet. Sie sind daher, jedenfalls unter Berücksichtigung, dass die Besuche in Begleitung stattgefunden hätten, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C._____ durch die Be- gleitung der Besuche vor allfälligen Übergriffen durch den Berufungsbeklagten, ob psychischer oder physischer Natur, nicht genügend geschützt gewesen wäre. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Fachpersonen der Institution I._____ für die Begleitung der Besuche nicht geeignet gewesen wären. Die Berufungskläge- rin äusserte zwar Vorbehalte und erhob auch konkrete Vorwürfe. Das allerdings systematisch und erst, nachdem ihr das Gericht für den Fall, dass sie die Kontak- te zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten nicht fördern und die dafür notwendige Zeit nicht freihalten sollte, die Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht hatte. Zudem hat die Berufungsklägerin auch den Termin, anlässlich wel- chem die Vorbehalte hätten aus dem Weg geräumt und Vorwürfe hätten entkräftet werden sollen, nicht wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Berufungsklägerin erhobenen Vorbehalte und Vorwürfe gegen die vorgesehe- nen Begleitpersonen lediglich als vorgeschoben. 4.6. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die Vorwürfe der Berufungskläge- rin betreffend sexuellen Missbrauch ernst genommen, indem sie das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten vorerst begleitet angeordnet hat. Insofern kann die Berufungsklägerin nicht behaupten, ihre Vorwürfe seien von der Vorinstanz als

- 18 - blosse Behauptungen abgetan worden. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter an- derem zur eingehenden Klärung dieser Vorwürfe die Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens bei Dr. med. D._____ in Auftrag gegeben (act. 9/78). Gerade dieses Gutachten konnte mangels Kooperation der Berufungsklägerin aber weder innert der ursprünglichen Frist noch vollständig erstellt werden (vgl. act. 9/85, act. 9/93, act. 9/112 und act. 9/157). Die Berufungsklägerin liess vereinbarte Ter- mine beim Gutachter platzen und meldete sich längere Zeit nicht bei diesem, ob- wohl sie durch den Gutachter darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er ein solches Verhalten gegen sie verwenden müsse (act. 9/85). Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 19. März 2015 wurde die Berufungsklägerin erneut aufgefordert, mit dem Gutachter (sowie der Kinderbeiständin) zu kooperieren und entsprechende Termine wahrzunehmen, ansonsten mit Konsequenzen zu rech- nen sei (Prot. I S. 57 f.). In der Folge wurden zwar ein paar Termine wahrgenom- men (vgl. act. 9/109 und act. 9/110). Bezeichnenderweise handelte es sich aber ausschliesslich um Termine der Berufungsklägerin alleine oder zusammen mit C._____. Den ersten Termin, den C._____ ohne die Berufungsklägerin zusam- men mit dem Berufungsbeklagten bei Dr. med. D._____ hätte haben sollen (Ter- min vom 8. Mai 2015), liess die Berufungsklägerin erneut platzen (vgl. act. 9/112 und act. 9/113). Dabei wirkt die Begründung der Berufungsklägerin, C._____ hät- te sich gegen den Termin gewehrt, fadenscheinig, was bereits die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beru- fungsklägerin auf eine angebliche telefonische Aussage der Kinderärztin von C._____, Dr. med. F._____, stützt. Nach Angaben der Berufungsklägerin hat die Kinderärztin die Terminabsage (lediglich) "befürwortet". Dass es sich um eine entsprechende ärztliche Anordnung zum Wohle des Kindes gehandelt hätte, wird nicht einmal behauptet und schon gar nicht belegt. 4.7. Es steht ausser Frage, dass die Fremdplatzierung von C._____ unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin ein schwerer Eingriff in das Familien- und Privatleben darstellt und nicht nur für die Berufungs- klägerin, sondern auch für C._____ eine grosse Veränderung bedeutet. Aus den Kurzberichten der Besuchsbegleitung über die Besuche der Berufungsklägerin vom 3., 14., 21. und 28. August 2015 geht denn auch hervor, dass C._____ die

- 19 - Berufungsklägerin vermisst, sie die Zeit mit der Berufungsklägerin während der Besuche geniesst und sie der Abschied jeweils traurig stimmt (act. 24/1-4). Den- noch geht es C._____ nach Ansicht des Zentrums E._____ sowie des Kinderam- bulatoriums des Stadtspitals Triemli gut. Sie ist offenbar gut im Kindergarten ge- startet, macht erfreuliche Schritte im Hinblick auf ihre motorische Selbstsicherheit, ist altersadäquat entwickelt und kommunikativ (act. 18/1-2). Auch die Rechtsver- treterin von C._____ bestätigt, dass diese sich im Zentrum E._____ kognitiv, emo- tional und sozial insgesamt gut eingelebt und persönlich positiv entwickelt habe (act. 9/137 S. 3). Einzig die Berufungsklägerin teilt diese Ansicht nicht und erhebt Vorwürfe betreffend Vernachlässigung der Hautpflege, Gewichtsabnahme sowie Rückschritte in der Entwicklung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2015 statt, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. act. 35). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Vorwürfe entweder als unbegründet oder zumin- dest nicht derart erheblich erwiesen haben, wie es die Berufungsklägerin sieht. Deshalb erscheint weder eine Umplatzierung von C._____ erforderlich noch eine Aufhebung der Fremdplatzierung gerechtfertigt, zumal der Kontaktaufbau zwi- schen C._____ und dem Berufungsbeklagten sowie die Abklärung der Erzie- hungsfähigkeit der Parteien auch durch mildere Mittel, namentlich die Anordnung begleiteter Besuche und wiederholten Ermahnungen durch das Gericht, auch un- ter Strafandrohung, nicht erreicht werden konnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Fremdplatzierung (nach wie vor) verhältnismässig ist. 4.8. Die Berufungsklägerin vertritt zwar den Standpunkt, dass es noch ein weite- res milderes Mittel als die Fremdplatzierung gegeben hätte. Sie stützt sich dabei auf ein von ihr selber bei Dr. med. N._____ eingeholtes Gutachten (vgl. act. 5/89). Darin kommt Dr. med. N._____ im Wesentlichen zum Schluss, die Berufungsklä- gerin leide nicht an einer systematisierten Wahnerkrankung und könne sich zwei- felsohne um das grundsätzliche Wohl von C._____ kümmern. Allerdings falle es der Berufungsklägerin extrem schwer, C._____ den regelmässigen Kontakt zum Berufungsbeklagten zu ermöglichen. Aus fachärztlicher Sicht sei für die Aufrecht- erhaltung des Kontaktes zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten jedoch

- 20 - keine Fremdplatzierung nötig, sondern die Berufungsklägerin müsse zum einen erkennen, dass der aktuell begleitete Kontakt zum Berufungsbeklagten C._____ nicht schade, und dass ein gutes und inniges Verhältnis zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten die Position der Berufungsklägerin nicht in Frage stellen würde. Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Dr. med. N._____ als milderes Mittel die Auflage an die Berufungsklägerin, sich einer Behandlung zu unterzie- hen, um aktuelle Entwicklungen mit einer Aussenposition besser und mit einer gewissen Distanz beurteilen zu können (act. 5/89 S. 5 f.). Bei diesem Gutachten handelt es sich jedoch um ein privates Gutachten, welchem grundsätzlich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Ferner erstattete Dr. med. N._____ sein Gutachten ohne vollumfängliche Kenntnis der vorliegenden Akten. Aus die- sen Gründen kann für die Beurteilung des psychischen Zustandes der Berufungs- klägerin nicht allein auf dieses Gutachten abgestellt werden und es vermag ins- besondere die von Dr. med. D._____ im Rahmen des gerichtlichen Gutachtens gemachten Aussagen nicht zu entkräften. Gemäss Dr. med. D._____ steht eine mögliche psychische Erkrankung der Berufungsklägerin im Raum. Der Beru- fungsklägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass (auch) Dr. med. D._____ ge- stützt auf die Akten und die gemachten Erhebungen kaum in der Lage sein dürfte, den psychischen Zustand der Berufungsklägerin abschliessend zu beurteilen, zumal der Gutachtensauftrag nicht dahingehend lautete (vgl. act. 9/78). Die Ge- spräche mit der Berufungsklägerin und allen Beteiligten fanden somit vor einem anderen Hintergrund statt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat Dr. med. D._____ dementsprechend auch keine Diagnose gestellt, sondern ledig- lich den Verdacht einer (nicht näher definierten) gesundheitlichen Störung und damit zusammenhängend eine potentielle Gefährdung des Kindeswohls geäus- sert (vgl. act. 9/112 und act. 9/157). Es ist nicht ersichtlich, warum er diesen Ver- dacht anlässlich einer Sitzung gegenüber der Berufungsklägerin hätte äussern müssen. Im Übrigen ist weder im angefochtenen Urteil noch hier die Rede davon, dass die Stellungnahmen des Hausarztes der Berufungsklägerin, des Arztes des Vaters der Berufungsklägerin, der Kinderärztin von C._____ oder des Anwaltes der Berufungsklägerin (vgl. act. 9/124/1 und act. 9/124/3-5) Gefälligkeitszeugnisse seien. Allerdings handelt es sich dabei – wie bereits beim Gutachten von Dr. med.

- 21 - N._____ – letztlich jeweils um eine Parteibehauptung der Berufungsklägerin, weshalb die Stellungnahmen den vom gerichtlich bestellten Gutachter geäusser- ten Verdacht nicht zu entkräften vermögen. Das hat die Vorinstanz bereits zutref- fend festgehalten. Um den psychischen Zustand der Berufungsklägerin einge- hend abzuklären, hat die Vorinstanz aber gerade eine spezifische Begutachtung angeordnet, gegen welche sich die Berufungsklägerin explizit nicht wehrt. Dieses gerichtliche Gutachten gilt es nun abzuwarten. Gestützt auf dieses Gutachten wird in Erwägung gezogen werden können, ob und welche Kindesschutzmassnahmen weiterhin notwendig sind und ob allenfalls auch ein milderes Mittel wie beispiels- weise das von Dr. med. N._____ vorgeschlagene in Frage kommt. 4.9. Die Berufung erweist sich somit betreffend die Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung von C._____ im Kinderhaus des Zentrums E._____ als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 22 - 5. 5.1. Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 ergänzt die Berufungsklägerin die vor- stehend dargestellte Berufungsbegründung betreffend die (eventualiter) beantrag- te Neufassung der Aufgaben der Beiständin von C._____. Sie führt an, das be- gleitete Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei zum Schutz des Kindeswohls angeordnet worden, weil er C._____ unsittlich berührt habe und sich gegenüber seinen Eltern nicht abgrenzen könne. Diese Vorwürfe stünden seit Verfahrensan- fang im Raum und hätten bis heute weder gutachterlich noch auf andere Weise ausgeräumt werden können (act. 14/179 S. 7). Insbesondere könne die Besuchs- beiständin nicht beurteilen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt seien oder nicht (act. 14/179 S. 11). Zudem sei die Anordnung von begleiteten Besuchen vom Ge- richt erlassen worden. Deshalb müsste auch die Umwandlung des begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes vom Gericht entschieden werden und klar und deutlich aus einem neuen Entscheid hervorgehen. Die Kompetenz, Besuchsrech- te abzuändern, obliege im Scheidungsverfahren einzig dem Scheidungsrichter (act. 14/179 S. 10 f.). 5.2. Die Berufungsklägerin verlangt damit eine Änderung der Modalitäten des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen des Scheidungsverfah- rens in die gerichtliche Zuständigkeit fällt (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Dabei hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Frequenz, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzulegen (vgl. HINDER- LING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 451 f.; HEGNAUER, Berner Kommentar, ZGB Art. 275 N 36 und Art. 273 N 89 ff. sowie N 106 ff.; vgl. BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316 f.). Die Übertragung dieser Kompetenz an einen allfälligen Besuchs- rechtsbeistand ist nicht möglich, weil es zu einer unzulässigen Delegation der be- hördlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Stelle führen würde. Der Beistand kann also nicht eine nicht existierende Rege- lung herbeiführen. Das Gericht kann im Rahmen der verbindlich festgelegten Be- suchsordnung aber einem Besuchsrechtsbeistand die Befugnis zur Überwachung

- 23 - des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 100 II 4 E. 1; BGE 118 II 241 E. 2.d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2004, 5C.68/2004 E. 2.4; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14 und N 17; BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 314 ff.). Vo- rausgesetzt ist einzig, dass die übertragenen Aufgaben so präzis formuliert sind, dass sie sinnvoll angefochten und überprüft werden können (vgl. OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4). 5.3. Daraus erhellt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, den Entscheid über die Begleitung von Besuchen einem Besuchsrechtsbeistand zu überlassen. Die Vorinstanz hat mit der unter dem 3. März 2014 ergangenen Verfügung ein begleitetes Besuchsrecht des Berufungsbeklagten im Umfang von zwei Mal pro Monat angeordnet. Gleichzeitig hat sie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errich- tet und der Beiständin unter anderem die Aufgabe übertragen, die angeordneten begleiteten Besuche des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Kin- deswohls auf unbegleitete Besuche auszudehnen (vgl. act. 9/17). Diese Verfü- gung haben die Parteien nicht angefochten. Die Delegation der genannten Aufga- be der Beiständin hat die Vorinstanz seither – und insbesondere mit der ange- fochtenen Verfügung – nicht aufgehoben, sondern hat den Aufgabenkatalog der Beiständin lediglich um zusätzliche Aufgaben erweitert. Das hat die Vorinstanz in der Erläuterungsverfügung vom 28. August 2015 zu Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung bereits ausgeführt (act. 13). 5.4. Aus der Rechtsschrift der Berufungsklägerin vom 26. August 2015 und der dazu eingereichten E-Mail der Beiständin vom 17. August 2015 ergibt sich, dass die Beiständin das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit of- fenbar auf unbegleitete Besuche ausgedehnt hat (act. 14/179 S. 5 und act. 14/180/2). Damit ist vorliegend zu entscheiden, ob das dem Berufungsbeklag- ten nunmehr gewährte Recht auf unbegleitete Besuche in erneute Besuche unter Begleitung abzuändern ist sowie allenfalls die entsprechende Kompetenz der Bei- ständin, das Recht auch auf unbegleitete Besuche auszudehnen, einzuschränken ist.

- 24 - 5.5. Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass das erste begleitete Treffen zwischen dem Berufungsbeklagten und C._____ positiv verlief und es beiden gelang, an die frühere Beziehung anzuknüpfen (act. 9/137 S. 2 und S. 3 unten, act. 9/138/1 S. 3 f.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszu- gehen, dass auch die weiteren (begleiteten) Besuche des Berufungsbeklagten bei C._____ gut verliefen. Die Berufungsklägerin sieht allerdings das Wohl von C._____ durch die unbegleiteten Kontakte mit dem Berufungsbeklagten gefähr- det. Sie begründet ihre Bedenken hauptsächlich mit dem Verhalten, welches C._____ anlässlich der begleiteten Besuche der Berufungsklägerin am 3., 14. und

21. August 2015 gezeigt habe (act. 15). Eine Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Vorbringen fand bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Septem- ber 2015 statt, wobei die Vorwürfe der Berufungsklägerin als nicht überzeugend erachtet wurden. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 8. September 2015 verwiesen (vgl. act. 19). Auch die ebenfalls mit Beschluss vom 8.September 2015 eingeholten Kurzberichte der Besuchsbegleiterinnen vom 3., 14., 21. und

28. August 2015 stützen die Ansicht der Berufungsklägerin nicht. Sie lassen ins- gesamt nicht darauf schliessen, das Wohl von C._____ werde durch die unbeglei- teten Besuche des Berufungsbeklagten gefährdet (vgl. act. 24/1-4). Davon geht offenbar auch die Kindsvertreterin aus, da sie auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Im Weiteren ging auch keine entsprechende Meldung vom Zentrum E._____ oder von der Beiständin bei der Vorinstanz oder bei der Kammer ein. Aus diesen Gründen erscheint es zum heutigen Zeitpunkt nicht notwendig, erneut unbegleite- te Besuche anzuordnen und die Kompetenz der Beiständin einzuschränken. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1. Damit bleibt das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als be- dürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann,

- 25 - indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Ar- beitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Über- schuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen in- nert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante be- trachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht be- dürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Pro- zesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO- EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). 6.2. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2014 im Rahmen der Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die finanzielle Situation der Parteien dar (act. 9/82 S. 13 ff.). Die Berufungsklägerin macht neu geltend, inzwischen eine eigene Wohnung zu bewohnen und entspre- chende Mehrausgaben zu haben (act. 2 S. 47). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Parteien wesentlich verändert hat, weshalb auch vorliegend grundsätzlich auf die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen ab- gestellt werden kann. Gestützt darauf ist festzustellen, dass keine Partei über ei- nen namhaften Freibetrag verfügt. Auch dann nicht, wenn ihr Bedarf auf das Exis- tenzminimum eingeschränkt wird. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin

- 26 - neu behauptet, höhere Ausgaben zu haben. Die Berufungsklägerin verfügt jedoch über zwei Eigentumswohnungen. Allerdings bestreitet die Berufungsklägerin, die- se weiter belehnen oder gewinnbringend veräussern zu können (act. 2 S. 47). 6.3. Auf eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und eine abschliessen- de Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten der Berufungsklägerin kann an die- ser Stelle jedoch verzichtet werden, weil der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO) dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nachgeht (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2 m.H.; BGE 127 I 202 E. 3b). Ob ein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht wird, liegt zwar in der Privatautonomie der betroffenen Partei; verzichtet sie allerdings darauf, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, so ist ihr der Subsidiarität wegen die unentgeltliche Rechtspflege zu verwehren (BGer 5P.395/2001 vom 12. März 2002, E. 2). 6.4. Der bei den Akten liegenden Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2012 kann entnommen werden, dass die Parteien über ein bewegliches Vermögen in Höhe von über Fr. 200'000.-- verfügt haben (act. 9/6/10 S. 7 und S. 15). Die Beru- fungsklägerin gab bei der Vorinstanz an, dieses Vermögen gehöre dem Beru- fungsbeklagten (act. 9/3 S. 21). Der Berufungsbeklagte bestätigte bei der Vo- rinstanz ebenfalls, über ein Vermögen von rund Fr. 180'000.-- zu verfügen (act. 9/5 S. 12). Ausgehend von einem solchen beweglichen Vermögen scheint der Berufungsbeklagte in der Lage zu sein, der Berufungsklägerin einen Prozess- kostenvorschuss zu bezahlen. Die Berufungsklägerin hat es indes unterlassen, auch im Berufungsverfahren einen solchen zu beantragen. Aus diesem Grund ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt abzuweisen.

- 27 - 7. 7.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren kostenpflichtig. 7.2. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenbe- rechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. 7.3. Im vorliegenden Verfahren hatte sich die Kammer mit einer umfangreichen Berufungsschrift mit zahlreichen Beilagen (vgl. act. 2 und act. 3/1-89 bzw. act. 4 und act. 5/89) sowie weiteren Eingaben der Berufungsklägerin (vgl. act. 6 + act. 7, act. 14/179 und act. 14/180/1-6, act. 15, act. 16/1-4, act. 21 + act. 22, act. 30 + act. 31 bzw. act. 33 und act. 27 + act. 28/1-6 bzw. act. 34/1-6) auseinanderzuset- zen und zwei Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen zu fällen (vgl. act. 19 und act. 35). Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Sie ist der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten man- gels ihm entstandener und zu entschädigender Umtriebe im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts,

5. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Dem Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Dop- pels von act. 2, act. 3, act. 4, act. 5, act. 6 und act. 7, sowie an das Einzelge- richt, 5. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: