Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Insgesamt erweist sich demnach die Berufung des Klägers hinsichtlich Dis- positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils als offensichtlich unbegründet, weshalb
- 10 - sie abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen der klägerische Antrag auf Sistierung des Verfahrens.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Dispositiv
- April 2017.
- Der Unterhaltsverpflichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 liegen die folgenden Daten zu Grunde: a) Einkommen Kläger: mindestens Fr. 7'000.– (inkl. 13. Monatslohn; act. 26/2); b) Einkommen Beklagte: Fr. 0.–; c) gebührender Bedarf Kläger: ca. Fr. 3'700.– (ohne Steuern, inkl. Unterhaltsbei- träge für den nicht gemeinsamen Sohn E._____); d) gebührender Bedarf Beklagte: ca. Fr. 3'100.– (ohne Steuern); e) Beide Parteien verfügen über kein relevantes Vermögen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.–; die weiteren Kosten betragen: 375.– Fr. Dolmetscherkosten. ______ Fr. 3'675.–; Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Dem Kläger wird zufolge weitgehenden Unterliegens und der Beklagten mangels Antrag je keine Parteientschädigung zugesprochen.
- … (Mitteilungssatz)
- … (Rechtsmittelbelehrung, Berufung resp. Beschwerde betr. Disp.-Ziff. 6 bis 8) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2017 (FE170060-M) aufzuheben und es sei ein Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge abzusprechen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbe- klagten." - 4 - Prozessualer Antrag: "3. Das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon betref- fend Anfechtung der Vaterschaft (Geschäfts-Nr. FK170018-M) zu sistieren." Gesuch: "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei im Berufungsver- fahren als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2017 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Eheungültigkeitsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 2. Mai 2017 stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) die vorstehend aufgeführten Massnahmebegehren und beantragte gleichzeitig die Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 15 S. 3). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. VI S. 4 ff.) zog der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2017 sein Begehren um Ungültigerklärung der Ehe zurück (Urk. 35). Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 4. September 2017 wurden zunächst in unbegründeter (Urk. 41), hernach in begründeter Fassung (Urk. 48) der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Erstverfügung), das Verfahren betreffend Ungültigerklärung der Ehe erledigt abgeschrieben und für die Dauer des Getrenntlebens die vorstehend zitierten vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet (Zweitverfügung, Urk. 48 S. 15 ff. = Urk. 52 S. 15 ff.). 1.2. Gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Zweitverfügung (Ehegattenunterhalt) erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. November 2017 innert Frist (Urk. 49/2, Urk. 51) Beru- fung mit den eingangs zitierten Anträgen und dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). - 5 - 2.1. Die Parteien haben am 21. Dezember 2016 in F._____ ZH geheiratet (Urk. 26/11). Am 18. März 2017 kam es zwischen ihnen nach übereinstimmenden Angaben zu einer Auseinandersetzung, worauf die Beklagte die gemeinsame Wohnung definitiv verliess (Urk. 10, Urk. 33 S. 3, Prot. VI S. 11, 28). Am tt.mm.2017 brachte sie das Kind G._____ zur Welt. Der Kläger bestreitet seine Vaterschaft. Ein Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft ist am Bezirks- gericht Dietikon hängig (Urk. 54/2). 2.2. Die Vorinstanz erwog zum Unterhaltsanspruch der Beklagten, es sei erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernst- haft gerechnet werden könne, weshalb für die Berechnung des Unterhalts ge- mäss Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen seien. Zwar bestreite der Kläger der Vater des Kindes zu sein. Für das vorliegende Verfahren sei jedoch von der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemannes auszugehen. Der Beklagten sei daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kin- des zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. Ferner sei ein Berufseinstieg der Beklagten hierzulande trotz Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Belgrad als schwierig einzustufen, zumal sie noch nicht lange in der Schweiz sei und sich ihre Deutschkenntnisse auf die Grundbegriffe beschrän- ken würden (Prot. VI S. 6, S. 27). Ferner sei nicht glaubhaft dargetan, dass die Beklagte die Ehe von Beginn weg nicht gewollt, eine Scheinehe zur Sicherung ih- res Aufenthalts in der Schweiz geführt und sich damit rechtsmissbräuchlich Un- terhaltsbeiträge gesichert habe. Schliesslich könne ungeachtet der Tatsache, ob nun gegen die Beklagte ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden sei oder nicht, daraus unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung noch keine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB abgeleitet werden, zumal auch keine Verurteilung der Beklagten behauptet werde. Auch in- sofern falle eine Verweigerung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrages ausser Be- tracht (Urk. 52 S. 7 f.). 3.1. Der Kläger beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Anfechtung der Vaterschaft - 6 - (FK170018-M). Zur Begründung führt er an, werde seine fehlende Vaterschaft ge- richtlich festgestellt, sei der Beklagten ein persönlicher Unterhaltsanspruch unter Einbezug der Kriterien von Art. 125 ZGB infolge des knapp dreimonatigen und kinderlosen ehelichen Zusammenlebens abzusprechen. Der Ausgang des Vater- schaftsanfechtungsprozesses sei daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache präjudiziell, was aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung rechtfertige. Dieselbe Argumentation betreffend Kurzehe und Kinderlosigkeit führt er auch zur materiellen Begründung der Berufung an (Urk. 51 S. 4). 3.2. Das Gericht kann Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Entscheid ist eine prozessleiten- de Anordnung, welche dasjenige Gericht trifft, bei welchem das Verfahren anhän- gig ist (vgl. Art. 124 ff. ZPO). 3.3. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe sowohl bei Eheschutzmassnahmen (zur Regelung der für einen einseitigen Scheidungsanspruch notwendigen zweijähri- gen Trennungsfrist) wie auch bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab- sehbar ist. Zwar sind bei einer unwahrscheinlichen Wiedervereinigung der Ehe- leute die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auch im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen. Namentlich kann sich bei der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe eine Pflicht zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten er- geben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Dafür muss die Wiederaufnahme oder Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sein. Es kann grundsätzlich auf die in Art. 125 ZGB ausdrücklich erwähnten Kriterien (Alter, Gesundheit, be- rufliche Ausbildung, Erwerbsaussichten, Kinderbetreuung etc.) verwiesen werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 199). Für die Frage des während des Getrenntlebens bestehenden Unterhaltsanspruchs an sich ist indes entscheidend, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheira- tet sind, einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden und - 7 - gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auf- grund dieses von Gesetzes wegen bestehenden Anspruchs wird in der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Ehedauer zwar mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist, das Kriterium für den Unterhalt während der Ehe aber aufgrund deren Fortdauerns unbeachtlich ist (Haus- heer/Spycher, a.a.O., S. 174 f.; BGE 119 II 314 E. 4b.aa). Dem ist beizupflichten. Vorliegend ist demnach das klägerische Argument der Kurzehe für die Frage des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist mit Blick auf die eheliche Unterstützungspflicht dem Argument der Kinderlosigkeit der Ehe resp. der fehlenden Vaterschaft des Klägers zu folgen. Der Unterhaltsan- spruch der Beklagten wäre für die Dauer der Ehe nur dann eingeschränkt oder hinfällig, wenn ihre Eigenversorgungskapazität im heutigen Zeitpunkt zu bejahen wäre. Fest steht jedoch, dass das Kind der Beklagten derzeit erst rund zwei Mo- nate alt ist. Inwiefern ihr neben der Betreuung des Säuglings die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sei, wird vom Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort dargetan (Urk. 51 S. 4) und ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach ein Berufseinstieg trotz Bachelor- abschluss in Wirtschaftswissenschaften aufgrund der derzeit noch beschränkten Deutschkenntnisse der Beklagten als schwierig einzustufen ist (Urk. 52 S. 8). Auch dies wird vom Kläger mit seiner Berufung nicht in Abrede gestellt (Urk. 51 S. 4). Dass die Beklagte nach Serbien zurückzukehren habe, wie der Kläger noch vor Vorinstanz geltend macht (Urk. 33 S. 10, Urk. 34/13, Prot. Vi S. 22 f.), bringt er berufungsweise nicht mehr vor (Urk. 51). Konkrete Behauptungen oder An- haltspunkte, wie bei einer Rückkehr nach Serbien eine Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit der Beklagten möglich sei und die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens zu erfolgen habe, fehlen vollends. Aufgrund der gesamten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass der Beklagten aktuell die Erwirt- schaftung eines Einkommens auch bei gutem Willen nicht möglich ist. Entspre- chend ist bei ihr aufgrund der heutigen Verhältnisse von einer fehlenden Ei- genversorgungskapazität auszugehen, wodurch der Kläger vollumfänglich unter- haltspflichtig wird. Daran würde derzeit selbst der Umstand nichts ändern, wenn G._____ nicht das gemeinsame Kind der Parteien wäre. Folglich ist eine Sistie- - 8 - rung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht zweckmässig und der entsprechende Antrag abzuweisen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist sodann auch der Berufung in materieller Hinsicht, soweit sie sich auf die Argumente der Kurze- he und der fehlenden Vaterschaft stützt, der Boden entzogen. 4.1. Weiter führt der Kläger gegen seine Unterhaltspflicht ins Feld, die Beklagte habe ihn wider besseres Wissen beim Migrationsamt des Kantons Zürich der mehrfach begangenen häuslichen Gewalt bezichtigt. Im Oktober 2017 sei daher bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ein Strafverfahren gegen sie wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Hintergrund der falschen Anschuldigung sei einzig, sich über die "Ma- sche" der häuslichen Gewalt migrationsrechtliche Vorteile zu verschaffen und ei- nen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen, denn die Beklagte erfülle die Vo- raussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung klarerweise nicht. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel (wie Arztzeug- nisse, Strafanzeige, Polizeirapporte, Berichte von Opferberatungsstellen etc.) vor- legen können, die das Vorliegen von häuslicher Gewalt auch nur annähernd hät- ten glaubhaft machen können. Zudem sei ihre Behauptung, Opfer häuslicher Ge- walt geworden zu sein, völlig unglaubhaft, habe sie doch einerseits behauptet, ihr Ehewille sei definitiv erloschen, wolle sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Der Kläger müsse damit rechnen, dass auch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde. Das Verhalten der Beklagten sei als besonders verwerflich einzustufen und lasse die Straftat als schwer erscheinen. Entgegen der Ansicht der Vorin- stanz sei daher eine Verweigerung des Unterhaltsbeitrages durchaus gerechtfer- tigt (Urk. 51 S. 5). 4.2. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des Berechtigten kann versagt wer- den, wenn die Geltendmachung von Unterhalt vor dem Hintergrund des Rechts- missbrauchsverbots als stossend oder offensichtlich unbillig erscheint, insbeson- dere wenn gegen die verpflichtete Person eine schwere Straftat begangen wurde (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge wäh- rend des Getrenntlebens findet sich im Gesetz keine entsprechende Bestimmung, - 9 - welche Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise als unbillig ausschliesst. Dennoch kann auch während der Ehe die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs als rechtsmissbräuchlich erscheinen und ausgeschlossen sein. Wie jeder andere An- spruch steht auch dieser unter dem Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (ZK-Bräm, Art. 163 N 8 f.). Lehre und Rechtsprechung halten sodann dafür, die Rentenpflicht gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB nur mit grosser Zurückhaltung zu reduzieren oder gar aufzuheben (vgl. BGE 127 III 65 E. 2.a. mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz hat eine Kürzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht des Klägers gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mit Hinweis auf die Unschulds- vermutung verneint (Urk. 52 S. 8). Dem ist beizupflichten. Die Beklagte hielt im erstinstanzlichen Verfahren an ihrer Sachdarstellung der häuslichen Gewalt durch den Kläger fest (Prot. VI S. 11 f., S. 27 ff.). Zwar finden sich Hinweise in den Ak- ten, wonach sie sehr wohl taktische Überlegungen hinsichtlich ihres Verbleibs in der Schweiz und die Sicherstellung ihres persönlichen Bedarfs anstellte (Urk. 34/4-13). Daraus wie auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte der Scheidung widersetzt, lassen sich indes noch keine Schlüsse auf eine falsche Anschuldigung der Beklagten ziehen. Auch trifft offenbar zu, dass inzwischen ein entsprechendes Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde (Urk. 51 S. 5). Jedoch liegt nach wie vor noch keine Verurteilung vor (Urk. 51 S. 5), weshalb für die Be- klagte die Unschuldsvermutung gilt. Es fehlen somit vorliegend Anhaltspunkte, die eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten als offensichtlich un- billig erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die der Beklagten vorgeworfene Straftat der falschen Anschuldigung den Anforderungen von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB überhaupt genügen würde. Auch in diesem Um- fang dringt der Kläger mit seiner Berufung nicht durch. 4.4. Weitere Einwände gegen das angefochtene Urteil bringt der Kläger nicht vor (Urk. 51).
- Insgesamt erweist sich demnach die Berufung des Klägers hinsichtlich Dis- positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils als offensichtlich unbegründet, weshalb - 10 - sie abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen der klägerische Antrag auf Sistierung des Verfahrens.
- Der Kläger stellte für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 51 S. 2, 6 f.). Die Berufung war aus den vorstehend dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb es vorliegend an einer der beiden Grundvoraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das klägeri- sche Gesuch ist daher abzuweisen. 7.1. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind im Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichten Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositivziffer 4 der Zweitverfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom
- September 2017 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moss Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheungültigkeit (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2017 (FE170060-M)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 sinngemäss): "Die Ehe der Parteien sei für ungültig zu erklären." Rechtsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen: der Beklagten und Berfungsbeklagten (Urk. 15 S. 3, Urk. 28 S. 2): Den Parteien sei das Getrenntleben per 19. März 2017 zu bewilligen. Es sei über die Benützung der ehelichen Wohnung samt Hausrates zu entschei- den. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene monatliche Unterhalts- beiträge von CHF 3'500.-- zu bezahlen, erstmals per 1. April 2017. des Klägers und Berfungsklägers (Urk. 33 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 18. März 2017 getrennt leben und es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ sei samt Ein- richtung und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei ab- zuweisen.
4. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgeg- ners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags sei abzuweisen.
5. Das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei abzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Zweitverfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 4. September 2017 (Urk. 48 S. 16 f.= Urk. 52 S. 16 f.):
1. Das Verfahren betreffend Ungültigerklärung der Ehe wird zufolge Klagerückzug als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 18. März 2017 getrennt leben und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden.
- 3 -
3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur alleinigen Benut- zung zugewiesen. Die Beklagte hat die Wohnung bereits verlassen.
4. Der Kläger wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'100.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. April 2017.
5. Der Unterhaltsverpflichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 liegen die folgenden Daten zu Grunde:
a) Einkommen Kläger: mindestens Fr. 7'000.– (inkl. 13. Monatslohn; act. 26/2);
b) Einkommen Beklagte: Fr. 0.–;
c) gebührender Bedarf Kläger: ca. Fr. 3'700.– (ohne Steuern, inkl. Unterhaltsbei- träge für den nicht gemeinsamen Sohn E._____);
d) gebührender Bedarf Beklagte: ca. Fr. 3'100.– (ohne Steuern);
e) Beide Parteien verfügen über kein relevantes Vermögen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.–; die weiteren Kosten betragen: 375.– Fr. Dolmetscherkosten. ______ Fr. 3'675.–; Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
8. Dem Kläger wird zufolge weitgehenden Unterliegens und der Beklagten mangels Antrag je keine Parteientschädigung zugesprochen.
9. … (Mitteilungssatz)
10. … (Rechtsmittelbelehrung, Berufung resp. Beschwerde betr. Disp.-Ziff. 6 bis 8) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. September 2017 (FE170060-M) aufzuheben und es sei ein Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge abzusprechen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbe- klagten."
- 4 - Prozessualer Antrag: "3. Das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon betref- fend Anfechtung der Vaterschaft (Geschäfts-Nr. FK170018-M) zu sistieren." Gesuch: "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei im Berufungsver- fahren als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2017 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Eheungültigkeitsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 2. Mai 2017 stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) die vorstehend aufgeführten Massnahmebegehren und beantragte gleichzeitig die Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (Urk. 15 S. 3). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. VI S. 4 ff.) zog der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2017 sein Begehren um Ungültigerklärung der Ehe zurück (Urk. 35). Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 4. September 2017 wurden zunächst in unbegründeter (Urk. 41), hernach in begründeter Fassung (Urk. 48) der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Erstverfügung), das Verfahren betreffend Ungültigerklärung der Ehe erledigt abgeschrieben und für die Dauer des Getrenntlebens die vorstehend zitierten vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet (Zweitverfügung, Urk. 48 S. 15 ff. = Urk. 52 S. 15 ff.). 1.2. Gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Zweitverfügung (Ehegattenunterhalt) erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. November 2017 innert Frist (Urk. 49/2, Urk. 51) Beru- fung mit den eingangs zitierten Anträgen und dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 2.1. Die Parteien haben am 21. Dezember 2016 in F._____ ZH geheiratet (Urk. 26/11). Am 18. März 2017 kam es zwischen ihnen nach übereinstimmenden Angaben zu einer Auseinandersetzung, worauf die Beklagte die gemeinsame Wohnung definitiv verliess (Urk. 10, Urk. 33 S. 3, Prot. VI S. 11, 28). Am tt.mm.2017 brachte sie das Kind G._____ zur Welt. Der Kläger bestreitet seine Vaterschaft. Ein Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft ist am Bezirks- gericht Dietikon hängig (Urk. 54/2). 2.2. Die Vorinstanz erwog zum Unterhaltsanspruch der Beklagten, es sei erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernst- haft gerechnet werden könne, weshalb für die Berechnung des Unterhalts ge- mäss Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen seien. Zwar bestreite der Kläger der Vater des Kindes zu sein. Für das vorliegende Verfahren sei jedoch von der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemannes auszugehen. Der Beklagten sei daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kin- des zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. Ferner sei ein Berufseinstieg der Beklagten hierzulande trotz Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Belgrad als schwierig einzustufen, zumal sie noch nicht lange in der Schweiz sei und sich ihre Deutschkenntnisse auf die Grundbegriffe beschrän- ken würden (Prot. VI S. 6, S. 27). Ferner sei nicht glaubhaft dargetan, dass die Beklagte die Ehe von Beginn weg nicht gewollt, eine Scheinehe zur Sicherung ih- res Aufenthalts in der Schweiz geführt und sich damit rechtsmissbräuchlich Un- terhaltsbeiträge gesichert habe. Schliesslich könne ungeachtet der Tatsache, ob nun gegen die Beklagte ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden sei oder nicht, daraus unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung noch keine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB abgeleitet werden, zumal auch keine Verurteilung der Beklagten behauptet werde. Auch in- sofern falle eine Verweigerung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrages ausser Be- tracht (Urk. 52 S. 7 f.). 3.1. Der Kläger beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Anfechtung der Vaterschaft
- 6 - (FK170018-M). Zur Begründung führt er an, werde seine fehlende Vaterschaft ge- richtlich festgestellt, sei der Beklagten ein persönlicher Unterhaltsanspruch unter Einbezug der Kriterien von Art. 125 ZGB infolge des knapp dreimonatigen und kinderlosen ehelichen Zusammenlebens abzusprechen. Der Ausgang des Vater- schaftsanfechtungsprozesses sei daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache präjudiziell, was aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung rechtfertige. Dieselbe Argumentation betreffend Kurzehe und Kinderlosigkeit führt er auch zur materiellen Begründung der Berufung an (Urk. 51 S. 4). 3.2. Das Gericht kann Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Entscheid ist eine prozessleiten- de Anordnung, welche dasjenige Gericht trifft, bei welchem das Verfahren anhän- gig ist (vgl. Art. 124 ff. ZPO). 3.3. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe sowohl bei Eheschutzmassnahmen (zur Regelung der für einen einseitigen Scheidungsanspruch notwendigen zweijähri- gen Trennungsfrist) wie auch bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab- sehbar ist. Zwar sind bei einer unwahrscheinlichen Wiedervereinigung der Ehe- leute die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auch im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen. Namentlich kann sich bei der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe eine Pflicht zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten er- geben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Dafür muss die Wiederaufnahme oder Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sein. Es kann grundsätzlich auf die in Art. 125 ZGB ausdrücklich erwähnten Kriterien (Alter, Gesundheit, be- rufliche Ausbildung, Erwerbsaussichten, Kinderbetreuung etc.) verwiesen werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 199). Für die Frage des während des Getrenntlebens bestehenden Unterhaltsanspruchs an sich ist indes entscheidend, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheira- tet sind, einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden und
- 7 - gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auf- grund dieses von Gesetzes wegen bestehenden Anspruchs wird in der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Ehedauer zwar mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist, das Kriterium für den Unterhalt während der Ehe aber aufgrund deren Fortdauerns unbeachtlich ist (Haus- heer/Spycher, a.a.O., S. 174 f.; BGE 119 II 314 E. 4b.aa). Dem ist beizupflichten. Vorliegend ist demnach das klägerische Argument der Kurzehe für die Frage des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist mit Blick auf die eheliche Unterstützungspflicht dem Argument der Kinderlosigkeit der Ehe resp. der fehlenden Vaterschaft des Klägers zu folgen. Der Unterhaltsan- spruch der Beklagten wäre für die Dauer der Ehe nur dann eingeschränkt oder hinfällig, wenn ihre Eigenversorgungskapazität im heutigen Zeitpunkt zu bejahen wäre. Fest steht jedoch, dass das Kind der Beklagten derzeit erst rund zwei Mo- nate alt ist. Inwiefern ihr neben der Betreuung des Säuglings die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sei, wird vom Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort dargetan (Urk. 51 S. 4) und ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach ein Berufseinstieg trotz Bachelor- abschluss in Wirtschaftswissenschaften aufgrund der derzeit noch beschränkten Deutschkenntnisse der Beklagten als schwierig einzustufen ist (Urk. 52 S. 8). Auch dies wird vom Kläger mit seiner Berufung nicht in Abrede gestellt (Urk. 51 S. 4). Dass die Beklagte nach Serbien zurückzukehren habe, wie der Kläger noch vor Vorinstanz geltend macht (Urk. 33 S. 10, Urk. 34/13, Prot. Vi S. 22 f.), bringt er berufungsweise nicht mehr vor (Urk. 51). Konkrete Behauptungen oder An- haltspunkte, wie bei einer Rückkehr nach Serbien eine Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit der Beklagten möglich sei und die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens zu erfolgen habe, fehlen vollends. Aufgrund der gesamten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass der Beklagten aktuell die Erwirt- schaftung eines Einkommens auch bei gutem Willen nicht möglich ist. Entspre- chend ist bei ihr aufgrund der heutigen Verhältnisse von einer fehlenden Ei- genversorgungskapazität auszugehen, wodurch der Kläger vollumfänglich unter- haltspflichtig wird. Daran würde derzeit selbst der Umstand nichts ändern, wenn G._____ nicht das gemeinsame Kind der Parteien wäre. Folglich ist eine Sistie-
- 8 - rung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht zweckmässig und der entsprechende Antrag abzuweisen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist sodann auch der Berufung in materieller Hinsicht, soweit sie sich auf die Argumente der Kurze- he und der fehlenden Vaterschaft stützt, der Boden entzogen. 4.1. Weiter führt der Kläger gegen seine Unterhaltspflicht ins Feld, die Beklagte habe ihn wider besseres Wissen beim Migrationsamt des Kantons Zürich der mehrfach begangenen häuslichen Gewalt bezichtigt. Im Oktober 2017 sei daher bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ein Strafverfahren gegen sie wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Hintergrund der falschen Anschuldigung sei einzig, sich über die "Ma- sche" der häuslichen Gewalt migrationsrechtliche Vorteile zu verschaffen und ei- nen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen, denn die Beklagte erfülle die Vo- raussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung klarerweise nicht. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel (wie Arztzeug- nisse, Strafanzeige, Polizeirapporte, Berichte von Opferberatungsstellen etc.) vor- legen können, die das Vorliegen von häuslicher Gewalt auch nur annähernd hät- ten glaubhaft machen können. Zudem sei ihre Behauptung, Opfer häuslicher Ge- walt geworden zu sein, völlig unglaubhaft, habe sie doch einerseits behauptet, ihr Ehewille sei definitiv erloschen, wolle sich aber dennoch nicht scheiden lassen. Der Kläger müsse damit rechnen, dass auch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde. Das Verhalten der Beklagten sei als besonders verwerflich einzustufen und lasse die Straftat als schwer erscheinen. Entgegen der Ansicht der Vorin- stanz sei daher eine Verweigerung des Unterhaltsbeitrages durchaus gerechtfer- tigt (Urk. 51 S. 5). 4.2. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des Berechtigten kann versagt wer- den, wenn die Geltendmachung von Unterhalt vor dem Hintergrund des Rechts- missbrauchsverbots als stossend oder offensichtlich unbillig erscheint, insbeson- dere wenn gegen die verpflichtete Person eine schwere Straftat begangen wurde (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge wäh- rend des Getrenntlebens findet sich im Gesetz keine entsprechende Bestimmung,
- 9 - welche Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise als unbillig ausschliesst. Dennoch kann auch während der Ehe die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs als rechtsmissbräuchlich erscheinen und ausgeschlossen sein. Wie jeder andere An- spruch steht auch dieser unter dem Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (ZK-Bräm, Art. 163 N 8 f.). Lehre und Rechtsprechung halten sodann dafür, die Rentenpflicht gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB nur mit grosser Zurückhaltung zu reduzieren oder gar aufzuheben (vgl. BGE 127 III 65 E. 2.a. mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz hat eine Kürzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht des Klägers gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mit Hinweis auf die Unschulds- vermutung verneint (Urk. 52 S. 8). Dem ist beizupflichten. Die Beklagte hielt im erstinstanzlichen Verfahren an ihrer Sachdarstellung der häuslichen Gewalt durch den Kläger fest (Prot. VI S. 11 f., S. 27 ff.). Zwar finden sich Hinweise in den Ak- ten, wonach sie sehr wohl taktische Überlegungen hinsichtlich ihres Verbleibs in der Schweiz und die Sicherstellung ihres persönlichen Bedarfs anstellte (Urk. 34/4-13). Daraus wie auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte der Scheidung widersetzt, lassen sich indes noch keine Schlüsse auf eine falsche Anschuldigung der Beklagten ziehen. Auch trifft offenbar zu, dass inzwischen ein entsprechendes Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde (Urk. 51 S. 5). Jedoch liegt nach wie vor noch keine Verurteilung vor (Urk. 51 S. 5), weshalb für die Be- klagte die Unschuldsvermutung gilt. Es fehlen somit vorliegend Anhaltspunkte, die eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten als offensichtlich un- billig erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die der Beklagten vorgeworfene Straftat der falschen Anschuldigung den Anforderungen von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB überhaupt genügen würde. Auch in diesem Um- fang dringt der Kläger mit seiner Berufung nicht durch. 4.4. Weitere Einwände gegen das angefochtene Urteil bringt der Kläger nicht vor (Urk. 51).
5. Insgesamt erweist sich demnach die Berufung des Klägers hinsichtlich Dis- positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils als offensichtlich unbegründet, weshalb
- 10 - sie abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen der klägerische Antrag auf Sistierung des Verfahrens.
6. Der Kläger stellte für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 51 S. 2, 6 f.). Die Berufung war aus den vorstehend dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb es vorliegend an einer der beiden Grundvoraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das klägeri- sche Gesuch ist daher abzuweisen. 7.1. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). 7.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind im Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichten Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositivziffer 4 der Zweitverfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom
4. September 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 12. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc