Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend nur "Kläger") und A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend nur Beklagte") heirateten am tt. März 2009. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geb. am tt.mm.2011.
E. 1.1 und 1.2). Dabei stützt sich die Beklagte auf Vorkommnisse, welche zum Teil bis ins Jahr 2014 zurückreichen sowie auf Aussagen von C._____, welche diese am 15. September 2017, 6. November 2017 sowie am 18. und 19. November
- 13 - 2017 gemacht haben soll. In prozessualer Hinsicht stellt sich deshalb vorab die Frage, inwiefern diese im Berufungsverfahren erstmals bzw. neu vorgetragenen Behauptungen der Beklagten für die Entscheidfindung zu berücksichtigen sind.
E. 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet ein- zureichen. Gegen einen – wie vorliegend (Art. 248 lit. d ZPO) – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Frist ist das zu ergreifende Rechtsmittel einzureichen und abschliessend zu begründen.
E. 1.3 Die Berufungsschrift vom 14. November 2017 wurde innert noch laufender Berufungsfrist mit Eingabe vom 23. November 2017 ergänzend begründet. Beide Eingaben sind damit rechtzeitig erfolgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 2 und 11 i.V.m. act. 10/263).
2. Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen, neuer Beweismittel und erweiterter Anträge im Berufungsverfahren
E. 2 Am 5. Oktober 2012 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ mit Urteil des Einzelgerichtes vom
21. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120337) der Beklagten zugeteilt wurde, konnte das Besuchsrecht des Klägers erstmals durch einen vom Obergericht Zürich mit Beschluss vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. LE130028) genehmigten Ver- gleich verbindlich festgelegt werden (Dispositiv-Ziff. 4). Der Kläger wurde – nach einer Übergangsregelung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 – ab
1. Januar 2014 für berechtigt erklärt, die Tochter jede Woche am Dienstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in den geraden Wochen am Sonntag von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr, in den ungeraden Wochen am Freitag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der Folge wurde diese Regelung mehrfach ergänzt (insbesondere bezüglich Kompensation ausfallender Besuchs- rechtstage und Besuchsrechtsregelung an Feiertagen, vgl. Geschäfts-
- 9 - Nr. EE130458, Geschäfts-Nr. LE140025, Geschäfts-Nr. EE130458 und Ge- schäfts-Nr. LE140078).
E. 2.1 In der ergänzenden Eingabe vom 23. November 2017 hat die Beklagte den Kläger neu und erstmals faktisch sexueller Übergriffe auf das Kind C._____ be- zichtigt und beantragt, bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den Kläger sowie bis zu einem neuen Entscheid über die Betreuung von C._____ seien Kontakte zwischen Vater und Kind nur noch begleitet zu ge- statten, und zwar ohne Übernachtungen und Ferien (act. 11 S. 2, Anträge Nrn.
E. 2.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, bei den neuen Vorbringen handle es sich um echte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche erst nach dem Ende der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren entstanden seien bzw. zur Schonung der Beteiligten habe sie sich bisher zurück gehalten und sich erst jetzt dazu gezwungen gesehen, das Gericht auf diese Vorfälle hinzuweisen (act. 11 Ziff. 9 ff.).
E. 2.3 Im Urteil vom 23. März 2018, Verfahren Nr. 5A_6/2018, E. 3, äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass die von der Beklagten im Rahmen des kantonalen Berufungsverfahrens anbegehrte und mit den Vorkommnissen vom
E. 3 Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegenüber. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 hat das Bun- desgericht die Ehe geschieden. Die Regelung der Folgen bleibt pendent. Gestützt auf Gesuche der Parteien um Erlass bzw. Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen vom 29. Oktober 2015 resp. 14. Dezember 2015 (act. 8/59 und act. 8/67) respektive 23. November 2015 (act. 8/64) schlossen die Parteien am
14. bzw. 18. März 2016 einen Vergleich über die vorsorgliche Änderung der Be- suchszeiten (act. 8/99), worin sie dem Gericht übereinstimmend beantragten, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 26. November 2013 (LE130028) bezüglich des ordentlichen Besuchsrechts des Klägers mit Wir- kung ab 1. Mai 2016 insofern abzuändern, als er für berechtigt erklärt werde, die Tochter jede Woche am Dienstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und in den gera- den Wochen am Sonntag von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr, in den ungeraden Wochen am Freitag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Weitergehende Vergleichsbemühungen scheiterten, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (act. 8/123) die Vereinbarung der Parteien vom
14. bzw. 18. März 2016 genehmigte, das weitergehende Massnahmengesuch des Klägers zur Anordnung der geteilten Obhut, eventualiter Erweiterung des Be- suchsrechts jedoch abwies. Die dagegen vom Kläger am 23. Mai 2016 erhobene Berufung an das Obergericht Zürich wurde mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewie- sen (Geschäfts Nr. LY160019); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 7. März 2017 (Geschäfts-Nr. 5A_620/2016).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte im Entscheid vom 6. November 2017 zum Schluss, C._____ sei mittlerweile sechs Jahre alt, mithin viereinhalb Jahre älter als im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides im Jahr 2013. Wenn auch das Älter- werden und die Fortentwicklung des Kindes für sich alleine noch keine wesentli- che und dauerhafte Veränderung i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB darstelle, könne zum jetzigen Zeitpunkt der bereits er- folgte Kindergarteneintritt und der in weniger als einem Jahr bevorstehende Schuleintritt C._____s nicht mehr ausser Acht gelassen werden. Im Entscheid vom 4. Mai 2016 (der Vorinstanz) habe man den Kindergarteneintritt von C._____ noch nicht als Abänderungsgrund berücksichtigen können, da dieser damals zwar kurz bevor gestanden habe, jedoch noch nicht eingetreten gewesen sei. Dies sei überdies sowohl vom Obergericht Zürich als auch vom Bundesgericht geschützt worden, jedoch unter Hinweis darauf, dass der anstehende Kindergarteneintritt in einem späteren vorsorglichen Massnahmeverfahren durchaus einen Abände- rungsgrund darstellen könnte. Insgesamt sei aufgrund der persönlichen Entwick- lung C._____s und ihrer inzwischen erfolgten Einschulung von veränderten Ver-
- 15 - hältnissen und damit vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes auszugehen. Ab dem Kindergartenalter seien ganztägige bis zu zweitägige Kontakte mit Über- nachtungen sowie ein Ferienbesuchsrecht die Norm. Das zurzeit noch geltende Besuchsrecht sei damit grundsätzlich nicht mehr angemessen (act. 4/2 S. 11 E. III./3.2 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog weiter, es gehe C._____ im Grossen und Ganzen gut und sie habe sich altersgemäss entwickelt, wenn auch nicht wegdiskutiert werden könne, dass das konfliktreiche Scheidungsverfahren ihrer Eltern für sie belastend sei. Die Beklagte bringe zwar glaubhaft vor, C._____ leide oft bzw. fast immer nach der Rückkehr von Besuchen beim Kläger an Durchfall und Bauch- weh; indes habe die Beklagte nicht schlüssig darzutun vermocht, dass diese be- schriebenen Leiden einen Zusammenhang mit dem Verlauf der Besuche beim Kläger aufwiesen. Ebenso gut könnten die Symptome daher rühren, dass C._____ anlässlich der Übergaben jeweils wieder vor Augen geführt werde, wie zerstritten und angespannt das Verhältnis zwischen ihren Eltern ist oder aber es ihr buchstäblich "auf den Magen schlage", wenn sie sich jeweils vom Vater verab- schieden müsse. Abgesehen von diesen Vorbringen der Beklagten gebe es kei- nerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ durch Besuche beim Kläger, und zwar weder durch das aktuell bestehende Besuchsrecht noch durch ein ausgeweitetes Besuchsrecht mit Übernachtungen und Ferien beim bzw. mit dem Kläger (act. 2/4 S. 14 f. E. III./ 4.5 ff.). Unter diesen Umständen bestehe zurzeit kein Bedarf, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kläger einzuho- len (act. 2/4 S. 16 E. III./4.8 und 4.9).
E. 3.3 In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz, der Kläger habe seit der Geburt von C._____ regelmässigen Kontakt zu ihr ge- pflegt und seine Tochter ab Anfang des Jahres 2014 durchschnittlich während neun Stunden pro Woche betreut (verteilt auf zwei Tage pro Woche). Für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Verfahren Nr. 5A_620/216) und wäh- rend der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens habe der Kläger C._____ im Sin- ne einer Übergangslösung neben dem Dienstagnachmittag neu ganztags wäh- rend achteinhalb Stunden betreut, nämlich an jedem zweiten Sonntag jeweils von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Insgesamt bestehe eine gefestigte Beziehung zwischen
- 16 - C._____ und ihrem Vater (dem Kläger), deren Aufrechterhaltung und Ausbau für die gute Entwicklung des Kindes wichtig seien (act. 2/4 S. 16 ff. E. III./5.1 ff.). Un- ter diesen Umständen erachtete es die Vorinstanz als angemessen, das ordentli- che Besuchsrecht zwischen C._____ und ihrem Vater im Rahmen zweier Stufen neu wie folgt auszugestalten:
a) ab Herbst 2017:
- Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils an jedem zweiten Wo- chenende der geraden Wochen von Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:30 Uhr;
- zusätzlich Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils am Diens- tagnachmittag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis um 17:30 Uhr;
b) ab Herbst 2018 (nach Ende der Herbstferien, d.h. Kalenderwoche 44):
- Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils an jedem zweiten Wo- chenende der geraden Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. nach Schulschluss am Freitagnachmittag (sofern kein schulfreier Nachmittag), bis Sonntagabend, 17:30 Uhr;
- zusätzlich Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils am Diens- tagnachmittag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis um 17:30 Uhr. Mit Wirkung ab Ende der Frühlingsferien 2018 installierte die Vorinstanz sodann ein Ferienrecht des Klägers mit C._____ von zwei Wochen Ferien pro Jahr (act. 2/4 S. 22 E. III./5.7).
E. 3.4 Im Eintritt von C._____ in die Schulpflicht erblickte die Vorinstanz zudem einen dauerhaften und wesentlichen Grund für die Abänderung von Dispositivzif- fer 1 des Urteils vom 1. Dezember 2014 im Verfahren EE130458 vor der Vor- instanz (Regelung betreffend maximaler Unterbruch des Besuchsrechts des Klä- gers). Aufgrund der Schulpflicht von C._____ könne die Beklagte nicht mehr be-
- 17 - liebig lange Ferien machen und sei dadurch stark eingeschränkt. Da ausser in den Sommerferien keine mehrwöchigen Ferien vorgesehen seien, bestehe nicht die Gefahr von das Kindeswohl gefährdenden, langen Unterbrüchen des Be- suchsrechts des Klägers, weshalb es der Beklagten neu eine maximale Unterbre- chung des Besuchsrechts von 21 Tagen zugestand (act. 2/4 S. 24 f. E. IV./1.). Im darüber hinausgehenden Umfang wies es die Anträge der Beklagten ab. Von Am- tes wegen hob die Vorinstanz schliesslich die zwischen den Parteien bis anhin bestehende Kompensationsregelung für ausgefallene Besuchstage ersatzlos auf und zwar ebenfalls mit der Begründung, dass eine solche zufolge der inzwischen für C._____ bestehenden Schulpflicht nicht mehr nötig und auch nicht mehr prak- tikabel sei (act. 2/4 S. 25 f. E. IV./2.). Die von der Beklagten beantragte Abände- rung der im Urteil vom 1. Dezember 2014 getroffenen Regelung, wonach der Klä- ger die Tochter C._____ jeweils am Sechseläuten-Montag sowie am Sonntag des Knabenschiessens von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr zu betreuen berechtigt ist, wies die Vorinstanz ebenfalls ab (act. 2/4 S. 27 f. E. IV./3.).
4. Zu den Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren
E. 4 Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (act. 9/196) und mit Ergänzung vom
16. März 2017 (act. 10/208 und 10/209) stellte der Kläger erneut ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. um Abände- rung des für die Dauer des Verfahrens geregelten Besuchsrechts. Nachdem die Beklagte die vollständige Abweisung der Begehren beantragt hatte (act. 10/212), und der Kläger vorab mit einem Eventualantrag betreffend die begehrte alternie- rende Obhut an das Einzelgericht gelangt war (act. 10/214), zog er mit Eingabe
- 10 - vom 20. April 2017 (act. 10/218) die Anträge auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie auf eine 30:70-Prozent-Übergangsregelung zurück und beschränkte seinen Antrag auf ein erweitertes Besuchsrecht mit Übernachtungen und Ferien (vgl. die Anträge oben, S. 2 ff.). Mitte Mai 2017 wurde das Besuchsrecht durch te- lefonische Vermittlung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich dahingehend abgeändert, dass der Kläger seine Tochter jeden Dienstag von 12.15 Uhr bis 17.30 Uhr sowie jeden Sonntag gerader Wochen von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann (act. 10/224).
E. 4.1 Verletzung des Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO
E. 4.1.1 In formeller Hinsicht bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das klägerische Abänderungsgesuch eingetreten, da im Zeitpunkt der Einlei- tung desselben noch ein Massnahmeverfahren in derselben Sache am Bundes- gericht hängig gewesen sei. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO verletzt (act. 11 Ziff. 31 - 33 mit Verweis auf act. 10/212 Ziff. 7 ff.).
E. 4.1.2 Richtig ist, dass am 9. Februar 2017 am Bundesgericht noch das Verfahren 5A_620/2016 hängig war, dessen Gegenstand (nach Beschränkung der Berufung auf das erstinstanzliche Eventualbegehren) ebenfalls die Regelung bzw. Auswei- tung des Besuchsrechts zwischen dem Kläger und C._____ zum Gegenstand hat- te. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde inzwischen mit Urteil vom 7. März 2017 abgeschlossen (act. 30 in den Akten LY160019). Entgegen der Auffassung der Beklagten vermochte das bundesgerichtliche Verfahren jedoch keine Sperr- wirkung in Bezug auf das neu anhängig gemachte Abänderungsverfahren am
- 18 -
9. Februar 2017 zu entfalten und zwar bereits deshalb nicht, weil sich dieses auf neu eingetretene Lebenssachverhalte (insbes. die inzwischen erfolgte Einschu- lung von C._____ und ihre damit verbundene persönliche Weiterentwicklung) bzw. ein anderes Tatsachenfundament stützt. Damit mangelt es trotz annähernd gleich lautender Rechtsbegehren an der Identität des Streitgegenstandes (vgl. dazu z.B. BGE 139 III 126, S. 130, E. 3.2.3). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das neuerliche Abänderungsbegehren des Klägers eingetreten.
E. 4.2 Unrichtige Anwendung von Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB (fehlenden Abänderungsvoraussetzungen)
E. 4.2.1 Die Beklagte moniert weiter, die Vorinstanz habe Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB unrichtig angewendet bzw. verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Abänderung des Besuchs- rechts gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 (act. 8/123) seien gegeben. Sie bringt im Wesentlichen vor, formelles Abänderungsobjekt bilde die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2016. Damit habe die Vorinstanz die Vereinba- rung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 genehmigt, mit welcher diese eine erste Anpassung der Besuchszeiten gegenüber dem Beschluss vom 26. Novem- ber 2013 mit Wirkung per 1. Mai 2016 vorgenommen hätten. In der Folge sei die mit Verfügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Vereinbarung mehrmals abgeändert worden. Eine erste freiwillige Anpassung habe im Hinblick auf C._____s Kinder- garteneintritt mit Wirkung per 22. August 2016 stattgefunden. Hernach habe – zu- folge Widerrufs der einvernehmlichen Änderung durch die Beklagte im Dezember 2016 – das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2017 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Besuchsrechtsregelung getroffen, welche nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im Mai 2017 unter telefoni- scher Mitwirkung der Vorinstanz auch für das vorinstanzliche Verfahren über- nommen worden sei. Die Konaktregelung gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 sei somit schon mehrfach abgeändert worden und keine dieser Regelungen habe ein Übernachtung von C._____ beim Kläger oder eine Betreuung durch den Kläger über mehrere Tage hinweg, geschweige denn ein Ferienrecht für den Kläger be- inhaltet. Zudem sei insbesondere die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 über die Betreuungsregelung in klarer
- 19 - Kenntnis des im Sommer 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritts von C._____ abgeschlossen worden und habe mindestens für die Dauer des Kindergartens weitergelten sollen. Diesen Umstand habe die Vorinstanz übergangen und falsch sei deshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach C._____s Kindergarteneintritt per Sommer 2016 in der ab 1. Mai 2016 geltenden Besuchsregelung nicht be- rücksichtigt worden sei. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen, für die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, seien die Verhältnis- se aus dem Jahr 2013 heranzuziehen. Richtigerweise wäre nach Ansicht der Be- klagten zu prüfen gewesen, ob sie sich seit der letzten Festsetzung des Besuchs- rechts im Mai 2016 geändert haben. Seit Mai 2016 hätten sich – abgesehen vom für alle Beteiligten voraussehbaren und damit nicht abänderungsrelevanten Eintritt von C._____ in den Kindergarten im August 2016 – keine Veränderungen erge- ben bzw. der Kläger habe solche nicht substantiiert dargetan, weshalb das Abän- derungsbegehren abzuweisen gewesen wäre. Weiter moniert die Beklagte, allei- ne die vorinstanzliche Feststellung, es seinen nunmehr viereinhalb Jahre seit dem Eheschutzentscheid vergangen, würde aber ohnehin nicht für eine Abänderung ausreichen. Der Zeitablauf an sich entbinde den Kläger nicht davon, die veränder- ten Verhältnisse konkret darzutun und zu beweisen und auch das Älterwerden und die Fortentwicklung des Kindes an sich stellten für sich alleine noch keine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar (vgl. zum Ganzen act. 11 Ziff. 34 - 56).
E. 4.2.2 Vorab gilt es klarzustellen, dass formelles Abänderungsobjekt die mit Ver- fügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Besuchsregelung der Parteien vom 14. bzw.
E. 4.2.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass das mit Verfügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Besuchsrecht mehrfach aussergerichtliche Anpassungen erfahren hat, zuletzt durch telefoni-
- 21 - sche Vermittlung der Vorderrichterin am 15. Mai 2017 (act. 10/224). Sowohl die vom Bundesgericht im Rahmen des Verfahrens Nr. 5A_620/2016 getroffene An- passung des Besuchsrechts mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 als auch die nunmehr von der Vorderrichterin vermittelte informelle Anpassung des Be- suchsrechts sind bloss vorübergehend für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen erfolgt, mithin als vorsorgliche Mass- nahme im Rahmen des Massnahmeverfahrens. Der vom Kläger beantragten län- gerfristigen (für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) Abänderung des Besuchsrechts können sie damit zum Vornherein nicht entgegenstehen.
E. 4.2.4 Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zulässig, wenn seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nach- träglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. ferner BGE 142 III 518 E. 2.4 sowie E. III./2.1. - 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Es gilt deshalb im Folgenden zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse seit dem Jahr 2013 ausgegangen ist.
E. 4.2.5 Wie bereits im Urteil der Kammer vom 21. Juli 2016 festgehalten wurde (vgl. die dortige E. 3.4.3), basiert die aktuelle Kontaktregelung auf einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung, welche die Parteien im Berufungsverfahren gegen den Entscheid vom 21. März 2013 abgeschlossen hatten. Die Vereinbarung ent- spricht umfangmässig der Regelung vom 21. März 2013 und sollte in der abgeän- derten Form ab dem 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen. Die damalige Re- gelung wurde für ein zweijähriges Kind getroffen. Seither wurde diese Regelung umfangmässig einzig – aber immerhin – durch Kontaktrechte des Klägers an Fei- ertagen erweitert. Wenn die Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe sich im Entscheid vom 6. November 2017 mit allgemeinen Feststellungen über die Ent- wicklung von Kindern begnügt und zeige in ihrem Entscheid keinen der angeblich zweifellos gemachten Entwicklungsschritte von C._____ auf, scheint sie in Abrede stellen zu wollen, dass sich die Persönlichkeit von C._____ seit dem Kleinkindal- ter erheblich verändert hat. Dies steht aber diametral den Aussagen der Beklag- ten selbst anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz am 6. Juli
- 22 - 2017 (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 46 ff.) entgegen. Damals führte die Beklagte näm- lich aus, C._____ sei kognitiv sehr stark und auf Nachfrage habe ihr die Kinder- gärtnerin gegen Ende des ersten Kindergartenjahres mitgeteilt, dass sie nicht wisse, was es bei C._____ noch mehr brauche für die Schulreife. Weiter gab sie damals an, sie überlege sich, ob es allenfalls sinnvoll wäre, C._____ in eine kin- dergartenbegleitende Schulausbildung namens "Universikum" zu schicken. Diese Aussagen der Beklagten selbst zeigen auf, dass es sich bei C._____ um ein überdurchschnittlich weit entwickeltes Mädchen handelt, welches offenbar bereits nach dem ersten Kindergartenjahr die Schulreife erreicht hatte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kurzprotokoll über das schulische Standortgespräch vom
8. Mai 2017 (act. 10/251/7). Dies dürfte zudem bis heute, wo sich bereits das zweite Kindergartenjahr dem Ende zu neigt, verstärkt der Fall sein. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen keine konkreten Entwicklungsschritte von C._____ aufgezeigt, rein prozesstaktischer Natur, denn das C._____ ein schulreifes, mithin also ein sozial, körperlich, geistig und emotional altersgemäss entwickeltes Kind ist, stellt die Be- klagte selbst nicht in Abrede. Es ist daher festzuhalten, dass C._____ seit der Regelung des Besuchsrechts zwischen ihr und ihrem Vater im Jahr 2013 erhebli- che und wichtige Entwicklungsfortschritte gemacht hat. Im Entscheid vom
E. 4.2.6 Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang noch folgendes anzumerken: Als sich die hiesige Kammer zuletzt mit der Frage nach einer Abänderung des Besuchsrechts des Klägers für C._____ zu befassen hatte, wurde der Entscheid der Vorinstanz, das Besuchsrecht einstweilen noch nicht abzuändern, zwar ge- schützt. Im Urteil vom 21. Juli 2016 wurde jedoch bereits darauf hingewiesen, dass das Älterwerden des Kindes an sich sehr wohl als Veränderung der Verhält- nisse verstanden werden könne, jedoch nur dann, wenn die geltende Regelung nicht mehr altersgerecht sei und damit nicht mehr dem Kindeswohl diene, was wiederum eine wesentliche Alters- und Entwicklungsveränderung erfordere (act. 14 im Verfahren Nr. LY160019, S. 17). Zwar kam die Kammer damals zum Schluss, es liege noch keine wesentliche Veränderung vor. Doch wurde im Ent- scheid vom 21. Juli 2016 bereits unmissverständlich darauf hingewiesen, dass – sollte das Hauptverfahren wider Erwarten noch lange dauern – eine Neubeurtei- lung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen werden könnte bzw. müsste (act. 14 im Verfahren Nr. LY160019, S. 18). Dass eine Anpassung der Kontaktre- gelung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem späteren Zeitpunkt angezeigt sein könnte, bekräftigte schliesslich auch das Bundesgericht im Ent- scheid vom 7. März 2017 (BGer 5A_620/2016, E. 5). Seither ist wiederum mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass ein Abschluss des Scheidungsverfahrens möglich gewesen wäre und ein solcher ist in naher Zukunft auch nicht absehbar. Unter diesen Prämissen erscheint eine Anpassung der Kontaktregelung im Rah-
- 25 - men der Hauptsache in naher Zukunft ausgeschlossen. Ein weiteres Zuwarten mit der Anpassung des Besuchsrechts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist somit mit Blick auf das Kindeswohl nicht angebracht.
E. 4.2.7 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen veränderter Verhältnisse ausgegangen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände scheint die Zeit für eine grundlegende Anpassung der Kontaktregelung an die heutigen Bedürfnisse und an den Alltag von C._____ reif. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.3 Zu den Rügen betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts
E. 4.3.1 Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, selbst wenn veränderte Verhältnisse vorlägen, wäre eine Erweiterung des bestehenden Be- suchsrechts, wie von der Vorinstanz angeordnet, nicht angemessen. Wie bereits das Bundesgericht ausgeführt habe, gebe es keinen zwingenden Grundsatz, wo- nach mit dem Besuchsrecht ab dem Kindergartenalter Übernachtung verbunden seien (act. 11 Ziff. 60, mit den dortigen Verweisen). Bei strittigen Verhältnissen, wie im vorliegend Fall, sei vielmehr ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage für einen, höchstens aber für 2 Wochentage "üblich". Die Vorinstanz hätte zu prüfen gehabt, ob ein solches Besuchsrecht angesichts der nicht vorliegenden aktiven Unterstüt- zung und der nicht gegebenen Kooperationsbereitschaft zwischen den Parteien zur Wahrung des Kindeswohls ein solches Besuchsrecht des Klägers angemes- sen ist. Indem sie dies nicht getan habe, sei die Untersuchungs- und Offizialma- xime verletzt worden (act. 11 Ziff. 60 ff.). C._____ habe bisher erst ein einziges Mal bei ihrem Vater übernachtet, nämlich am 22. August 2015, da sie beim Hund des Klägers habe bleiben wollen. Am darauffolgenden Tag sei C._____ "wie von der Rolle" und sehr introvertiert gewesen. Die Vorinstanz werfe der Beklagten im Entscheid vom 6. November 2017 vor, sie habe es versäumt, Vermutungen dar- über aufzustellen, was genau beim Kläger zuhause hätte passiert sein können, dass C._____ danach derart heftig reagiert habe. Von der Beklagten könne aber wohl nicht ernsthaft verlangt werden, dass sie Vermutungen darüber anstelle, was alles hätte passiert sein können. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz gelegen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, was sie wiederum in Verletzung der Unter-
- 26 - suchungs- und Offizialmaxime unterlassen habe (act. 11 Ziff. 70). Weiter bean- standet die Beklagte, die Vorinstanz habe wesentliche und kindswohlgefährdende Beschwerden von C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts (Durchfall, Bauchweh und psychische Verstimmungen) zwar festgestellt und für glaubhaft befunden, diese dann aber verharmlost und ausgeklammert. Dies, obwohl diese gesundheitlichen Beschwerden auch der Kinderärztin, Frau Dr. med. F._____, als schlüssig erschienen seien. Die nun angeordnete Ausdeh- nung des Besuchsrechts sei weder den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls angemessen, noch lägen sie im Kindeswohl. Damit habe die Vorinstanz Art. 273 Abs. 1 ZGB falsch angewendet (act. 11 Ziff. 72 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Kläger könne C._____ in dem erweiterten Umfang betreuen (act. 11 Ziff. 76). Ohnehin habe die Vorinstanz die von der Beklagten in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Klägers gemachten Vorbehalte und das Konfliktniveau zwischen den Eltern nicht gewürdigt. Obwohl die Beklagte der Vorinstanz kindswohlgefährdende Sachverhalte vorgetragen habe, habe diese auf das Einholen eines Berichts bei Dr. med. G._____ (Psychiaterin von C._____) verzichtet und das Kurzprotokoll des schulischen Standortgespräches der Kindergärtnerinnen vom 8. Mai 2017 für den Entscheid nicht berücksichtigt. Überdies habe die Vorinstanz sämtliche von der Beklagten substantiiert vorgebrachten Vorwürfe betreffend die Erziehungsme- thoden und die Erziehungsfähigkeit des Klägers übergangen und den Kläger als erziehungsfähig erachtet, ohne ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über ihn einzu- holen. Näher begründet habe die Vorinstanz diesen Entscheid nicht, sondern pauschal auf die Aktenlage verwiesen. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen (act. 11 Ziff. 81 ff.).
E. 4.3.2 Wie bereits eingangs erwähnt, bringt die Beklagte in der Berufungsschrift neu und erstmals vor, aufgrund schon länger zurückliegender Vorkommnisse und Äusserungen von C._____ am 15. September 2017, am 6. November 2017 und am 18./19. November 2017 müsse konkret befürchtet werden, dass der Kläger anlässlich der Besuche von C._____ die Intimsphäre seiner Tochter verletzen und an ihr oder zusammen mit ihr Handlungen vornehmen könnte, welche dem Kin- deswohl abträglich seien (act. 11 Ziff. 9 ff.) . C._____ erzähle etwa, der Kläger
- 27 - wasche sie jeweils mit der Hand im Intimbereich mit Seife. Am Besuchswochen- ende vom 18./19. November 2017 habe der Kläger gemäss Erzählungen von C._____ zudem nackt in der Badewanne und bei Kerzenlicht mit ihr gebadet. Zu- dem sei sie nach dem Besuchswochenende beim Kläger verstört gewesen, habe geweint und zudem wieder nach dem Schoppen sowie dem Nuggi verlangt (act. 11 Ziff. 17 ff. ). Insbesondere gestützt auf diese neuen Vorbringen gehe die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Klägers hervor.
E. 4.3.3 Eltern, welchen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das un- mündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben hin- ter das Kindeswohl zurückzutreten (vgl. die in BGE 142 III 481 nicht publizierte E. 3.3 des Urteils 5A_450/2015, m.w.H; BGE 123 III 445, E. 3b S. 451; BGE 130 III 585, E. 2.1 S. 587 f.; BGer 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010, E. 5.3.2; BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.1). Der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil besteht einerseits im Bewahren bestehender Bindungen, andererseits aber auch im Auf- bau von affektiven Beziehungen. Insbesondere dann, wenn zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil eine gute Beziehung besteht und dieser Elternteil Erziehungsaufgaben übernimmt, hat der persönliche Verkehr einen posi- tiven Einfluss auf die Entwicklung eines Kindes. Deshalb ist es wichtig, den per- sönlichen Verkehr organisatorisch und inhaltlich so auszugestalten, dass die Be- ziehung zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil gewahrt bzw. weiter aus- gebaut werden und dieser Elternteil ebenfalls Erziehungsaufgaben wahrnehmen kann. Wichtig ist sodann, dass die Eltern anhaltende Konflikte auflösen, damit der persönliche Verkehr keinen negativen Einfluss auf die persönliche Entwicklung des Kindes hat (vgl. dazu KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern - Kind - Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, Diss. Universität Freiburg, Jahr 2015, N. 44 und die dortigen Verweise). Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dadurch namentlich die Scheidungsverarbeitung
- 28 - erleichtert und langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird, besteht in den letzten Jahren eine allgemeine Tendenz zur Ausweitung des Besuchsrechts (vgl. die in BGE 142 III 481 nicht publizierte E. 3.3 des Urteils 5A_450/2015 mit den dortigen Hinweisen sowie BGE 139 I 315, E. 2.3, S. 320). Welche konkrete Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kin- dern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011, E. 4.1; BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5). Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte richten sich dabei vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner Bindung an den anderen El- ternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. In jedem Fall zu beachten ist sodann das kindliche Zeitgefühl (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 273 ZGB N 10 und N 13 f.).
E. 4.3.4 Die Vorinstanz hat das bisherige Besuchsrecht des Klägers in Bezug auf die Tochter C._____ im angefochtenen Entscheid vom 6. November 2017 einer- seits zeitlich an den veränderten Alltag von C._____ seit Beginn der Kindergar- ten/Schulpflicht angepasst und andererseits gegenüber dem bisher gerichtlich ge- regelten Besuchsrecht ausgeweitet (vgl. act. 4/2 S. 29 und ausführlich vorstehen- de E. II./3.3).
E. 4.3.5 Soweit die Beklagte geltend macht, die durch die Vorinstanz vorgenomme- ne Ausweitung des Besuchsrechts sei aufgrund der in der Berufung neu und erstmals behaupteten Verletzungen der Intimsphäre von C._____ durch den Klä- ger nicht im Kindeswohl und damit in falscher Rechtsanwendung erfolgt, ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass die Kammer bereits im Beschluss vom
29. November 2017 (act. 13) zum Schluss gekommen ist, es bestünden aufgrund der Vorbringen der Beklagten keinerlei Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Klä- gers gegenüber C._____. Vielmehr sei es die Aufgabe des jeweilen betreuenden Elternteils, C._____ beim Waschen und auch bei der Hygiene im Intimbereich zu unterstützen, und es sei zudem natürlich und normal, dass Kinder ihre Eltern nackt sähen (act. 13 S. 2). Dementsprechend erachtete es die Kammer nicht für notwendig oder angezeigt, das Besuchsrecht des Klägers in Bezug auf C._____
- 29 - für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens über den Kläger nur noch begleitet zu gestatten, wie dies die Beklagte mit der Berufungsschrift beantragt hatte, und wies sowohl deren Antrag um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen für das Berufungsverfahren als auch deren Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 13 S. 3). An dieser Ein- schätzung der Situation hat sich nichts geändert. Die von der Beklagten mit der Berufung erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Kläger vermögen daher keinerlei Einschränkung des Kontaktes zwischen dem Kläger und C._____ zu begründen.
E. 4.3.6 Soweit die Beklagte gegen den Entscheid der Vorinstanz weiter vorbringt, diese habe wesentliche und kindswohlgefährdende Beschwerden von C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (Durchfall, Bauchweh und psychische Verstimmungen) zwar festgestellt und für glaubhaft befunden, diese dann aber ohne weitere Abklärungen vorzunehmen verharmlost und bei der Ent- scheidfindung ignoriert, ist zu bemerken, dass es sich bei den von der Beklagten in Tagebuchform festgehaltenen vorgenannten physischen und psychischen Symptomen um typische psychosomatische Beschwerden handelt, die bei Tren- nungs-/Scheidungsstress ausgesetzten Kindern im Kindergartenalter festgestellt werden können (vgl. dazu FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Trennungs- oder Schei- dungsfamilie» gibt es nicht, N 17 ff., insbes. N 64). Aufgrund dieser Beschwerden ist naheliegend, dass C._____ unter der Trennungs- bzw. Scheidungssituation ih- rer Eltern leidet. Zu diesem Schluss ist denn auch die Vorinstanz gelangt, welche im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, das konfliktreiche Scheidungsver- fahren sei für C._____ belastend (act. 2/4 S. 13 f. E. III./4.4). Diese Einschätzung deckt sich schliesslich mit der Einschätzung der Kindergartenlehrpersonen von C._____, die im Kurzprotokoll des schulischen Standortgespräches vom 8. Mai 2017 festhielten, C._____ stehe im Spannungsfeld der Scheidung ihrer Eltern, was sie daran zeige, dass es C._____ manchmal "zuviel" werde und sie dann ag- gressiv reagiere (act. 10/251/7). Wenn die Beklagte nun die auch schon vom Klä- ger festgestellten, bei C._____ auftretenden körperlichen Beschwerden (Bauch- weh und Durchfall) oder ihre psychische Verstimmung oder ihre ungewöhnliche
- 30 - Anhänglichkeit auf eine falsche oder inadäquate Behandlung durch den Kläger während der Besuchszeiten oder dessen Erziehungsmethoden zurückführt, so verkennt sie, dass wohl nicht solche die wahre Ursache der Beschwerden sind. Belastend scheinen für C._____ nicht die Besuche beim Vater an sich zu sein, da sie gerne zu ihm geht, sondern vielmehr der zwischen ihren Eltern (den Parteien) nach wie vor schwelende Konflikt, welcher sich (nicht nur) – aber immerhin auch in erheblichem Masse – um die gemeinsame Tochter C._____ dreht. Nach dem heutigen Kenntnisstand neigen Kinder im Alter von C._____ dazu, die Gefühle und Einstellungen jenes Elternteils weitgehend ungefiltert zu übernehmen, bei welchem sie sich gerade aufhalten (vgl. dazu FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Tren- nungs- oder Scheidungsfamilie» gibt es nicht, N 17 ff., insbes. N 65). Selbst wenn die Parteien C._____ nicht direkt in den Konflikt miteinbeziehen sollten, ist nahe- liegend, dass C._____ als feinfühliges Mädchen die zwischen ihren Eltern beste- henden Spannungen insbesondere bei den Übergaben besonders stark spürt und sie nach Besuchsnachmittagen verstärkt in einen Loyalitätskonflikt gerät, wird sie doch jeweils mit der ablehnenden Haltung ihrer Eltern einander gegenüber unmit- telbar konfrontiert. Etwas anderes kann im Übrigen auch dem Bericht der Kinder- ärztin, Dr. med. F._____, nicht entnommen werden, die am 16. März 2017 konsta- tiert hat, die Schmerzen und der Durchfall könnten Ausdruck davon sein, dass die Besuche beim Vater C._____ belasteten (act. 10/213/4). Diesem das Kindeswohl gefährdenden zumindest beginnenden Loyalitätskonflikt C._____s gilt es dringend Abhilfe zu schaffen, was jedoch nicht durch die Einschränkung oder Beibehaltung des Besuchsrechts gelingen kann. Vielmehr braucht es eine klare Regelung zwi- schen den Parteien über das Besuchsrecht für C._____, an das sich beide halten und welches sie C._____ gegenüber gemeinsam positiv und bestärkend vertre- ten, indem sie C._____ zu verstehen geben, dass Besuche bzw. Aufenthalte und Ferien beim anderen Elternteil als gut und richtig empfunden werden. Beide Par- teien seien deshalb an dieser Stelle ausdrücklich daran erinnert, dass sie als El- tern mit Blick auf das Wohl von C._____ die Pflicht haben, eine gute Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbe- treuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche oder Ferien mit dem anderen El-
- 31 - ternteil vorzubereiten (BGE 142 III 481, S. 496 mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7 sowie BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerden von C._____ nicht direkt auf die Besuche beim Kläger zurückgeführt und die bei C._____ auftreten- den Beschwerden eben so wenig als Grund für die Einschränkung bzw. den Ver- zicht auf eine Ausweitung des Besuchsrechts erachtet (act. 2/4 S. 14 f. E 4.5 ff.).
E. 4.3.7 Richtig hat die Vorinstanz weiter erkannt, dass die von der Beklagten als Argument gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts ins Feld geführten unter- schiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Erziehung und Ernährung von C._____ keinen Grund für das Beibehalten des bisherigen Besuchsrechts darstel- len, sofern dadurch das Kindeswohl nicht ernsthaft gefährdet ist. Davon kann vor- liegend aber keine Rede sein, wird C._____ etwa von den Kindergartenlehrperso- nen als aufgewecktes, vifes, kreatives, phantasievolles und kommunikatives Mäd- chen und keinesfalls als unerzogenes, verwöhntes Kind wahrgenommen (vgl. act. 10/251/7). Von einer vermehrten Einbindung des Klägers in den Alltag von C._____ kann sodann nicht nur eine die Entwicklung von C._____ fördernde Be- ziehung zu ihrem Vater erwartet werden, sondern sie führt allenfalls auch zu einer Annäherung der Erziehungsstile der Parteien: Wenn der Kläger mehr Zeit und insbesondere ganze Tage sowie Übernachtungen mit seiner Tochter verbringen kann, wird er einerseits viel weniger das Bedürfnis haben, "seine Zeit" mit C._____ bis in die letzte Minute ausreizen zu müssen, da man sich ja bald schon wiedersehen wird. Andererseits wird der Kläger dadurch aber auch vermehrt aktiv Erziehungsaufgaben und damit Verantwortung für C._____ wahrnehmen können und müssen, indem er z.B. Essens- und Schlafenszeiten vorzugeben hat, C._____ nach dem Schuleintritt beim Erledigen der Hausaufgaben zu unterstütz- ten hat und ihr z.B. ein "Ämtchen" in seinem Haushalt zuteilen kann.
E. 4.3.8 Nicht stichhaltig sind sodann die von der Beklagten gegen ein Besuchs- recht mit Übernachtungen vorgebrachten Argumente: Richtig ist zwar, dass Über- nachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil für ein Kind im Kindergarten- alter nicht zwingend vorgesehen sind. Aus der Entwicklungspsychologie stammt die Erkenntnis, dass eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrennt leben- den Elternteil nur dann möglich ist, wenn beide Elternteile in den Alltag des Kin-
- 32 - des einbezogen werden (vgl. FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhän- ge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / VI. Sorgerechts- und Besuchsrechtsregelungen, N 156 ff., insbes. N 204; CORINA BACILIERI-SCHMID, Kinder bei Trennung und Scheidung - Psycholo- gisches Basiswissen für Juristinnen und Juristen, in: ZVW 2005, S. 199 ff, S. 208). Dies ist naturgemäss nur dann möglich, wenn man im gleichen Haushalt aufwacht, kocht, isst, den Alltag bespricht und einschläft und nicht bloss einige Stunden zusammen verbringt. Ohne triftige Gründe ist deshalb zum Wohle von C._____ zukünftig nicht von der Anordnung von Übernachtungen beim nicht ob- hutsberechtigten Kläger abzusehen. Nicht gegen Übernachtungen beim Kläger sprechen insbesondere die von der Beklagten gemachten Ausführungen über die (bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids) erste und einzige Übernach- tung von C._____ beim Vater am 22. August 2015. Diese Übernachtung liegt mitt- lerweile mehr als zwei Jahre zurück und aufgrund der inzwischen gemachten Entwicklungsschritte von C._____ kann der (von den Parteien unterschiedlich ge- schilderte) Verlauf jener Nacht zum Vornherein nicht mehr für die Prognose des Verlaufs künftiger Übernachtungen herangezogen werden. Anzumerken bleibt weiter, dass C._____ in den vergangenen Wochen seit November 2017 bereits diverse Male beim Kläger übernachtet haben dürfte; diese Übernachtungen dürf- ten problemlos verlaufen sein, wären doch andernfalls diesbezüglich weitere (No- ven-)Eingaben der Parteien an die Kammer zu erwarten gewesen.
E. 4.3.9 Zu der von der Beklagten ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausgestal- tung des Besuchsrechts und insbesondere den angeordneten Übernachtungen von C._____ beim Kläger über das Wochenende gemachten Beanstandung, die Vorinstanz habe entgegen ihrem Antrag zu Unrecht auf die Einholung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens verzichtet, gilt es schliesslich folgendes zu bemer- ken: Ob ein Erziehungsfähigkeitsgutachten im jeweiligen Einzelfall einzuholen ist, liegt primär im Ermessen der Vorinstanz. Bei der Überprüfung eines Ermessens- entscheides ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es ge- bietet, ein Sachverständigengutachten nur dann anzuordnen, wenn es sich als notwendig erweist. Dies, zumal ein solches Gutachten regelmässig einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen bedeutet und überdies
- 33 - in der Regel zeitlich und finanziell aufwändig ist. Diese Interessen haben selbst- verständlich dann zurückzustehen, wenn das Kindeswohl in Frage steht. Eine sol- che Notwendigkeit ist vorliegend indes nicht ersichtlich und ergibt sich insbeson- dere auch nicht aus den Vorbringen der Beklagten über einen angeblich falschen Erziehungsstil des Klägers. Es kommt durchaus vor, dass Eltern eine unterschied- liche Auffassung über Fragen der "richtigen" Erziehung haben. Daraus resultiert indes keine Gefährdung des Kindeswohls, solange sich die Erziehungsstile bzw. Erziehungsmethoden in gesellschaftlich üblichen Grenzen bewegen. In Bezug auf C._____ ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie ihr die angeblich antiautoritäre Erzie- hung des Klägers Schaden zufügen könnte. Zumal es vorliegend bereits an ir- gendwelchen objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger nicht erzie- hungsfähig sein könnte, besteht kein Anlass für eine gutachterliche Abklärung des Klägers. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Anordnung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens betreffend den Kläger verzichtet bzw. ein solches als nicht not- wendig erachtet. Die diesbezüglichen Beanstandungen der Beklagten sind unbe- gründet.
E. 4.3.10 Soweit die Beklagte weiter moniert, die Vorinstanz habe zusätzlich zu den alle zwei Wochen stattfindenden Besuchswochenenden noch einen wöchentli- chen Besuchsnachmittag am Dienstag installiert und damit dem Kläger ein über ein gerichtsübliches Besuchsrecht hinausgehendes Besuchsrecht eingeräumt, ohne die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles und insbesondere das Konflikt- niveau zwischen den Parteien zu berücksichtigten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sehr wohl die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, indem sie etwa am bisherigen Wochentag (Dienstag) für den Besuchsnachmittag festgehalten hat und sie zudem die durchaus nicht alltägliche Möglichkeit des noch immer in seinem Unternehmen tätigen Klägers, seine Arbeitszeiten frei ein- zuteilen bzw. sich den Dienstagnachmittag für C._____ freizuhalten, berücksich- tigt hat. Wie bereits ausgeführt liegt es im Übrigen im Ermessen des Richters, den Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts festzulegen. Eine Überschrei- tung des Ermessens macht die Beklagte nicht geltend, bemängelt sie doch ledig- lich, die Vorinstanz habe sich gleich für die Maximalvariante entschieden, ohne zu begründen, warum (act. 11 Ziff. 78). Mit der Berufung kann zwar die (blosse) Un-
- 34 - angemessenheit eines Entscheides gerügt werden (Art. 310 ZPO). Bei der Ange- messenheitskontrolle darf und soll sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). Vorliegend hat C._____ in den vergangenen Jahren unbestritte- nermassen eine gute Beziehung zum Kläger aufbauen können. Sie hat ihn gern und geht gerne zu ihm (Prot. Vorinstanz S. 72 ff.). Etwas anderes behauptet, ab- gesehen von vereinzelten Vorkommnissen von Terminkollisionen des Besuchs- rechts bzw. Familienfesten mit Kindergeburtstagen (vgl. z.B. Prot. Vorinstanz, S. 81), nicht einmal die Beklagte. Zudem verbrachte der Kläger bereits unter Gel- tung der bisherigen Besuchsrechtsregelung jeweils einen halben Tag unter der Woche mit C._____, wobei irrelevant ist, dass er dabei – zumindest gemäss Sachdarstellung der Beklagten – oftmals nicht alleine mit C._____ war, sondern entweder seine Enkelinnen oder seine älteren Kinder aus erster Ehe ebenfalls zugegen waren. Die Nachmittagsbetreuung unter der Woche hat bis anhin offen- bar gut funktioniert und es gibt keinerlei objektive Hinweise darauf, dass es dem Kläger zukünftig an dieser faktischen Betreuungsmöglichkeit fehlen würde. Am Ziel vorbei geht schliesslich das Argument der Beklagten, das von der Vorinstanz angeordnete ausgedehnte Besuchsrecht sei in Fällen mit hohem Konfliktniveau zwischen den Elternteilen – wie vorliegend zwischen den Parteien – nicht ange- messen. Das von der Vorinstanz neu ausgestaltete Besuchsrecht führt insgesamt nämlich z.B. zu weniger Übergaben und damit seltener zu einem Zusammentref- fen der Parteien als unter dem bisherigen Besuchsrecht, welches die Beklagte grundsätzlich beibehalten will. Indem die Vorinstanz den Beginn des Besuchs- rechts jeweils am Dienstagmittag/Dienstagnachmittag auf nach dem Kindergar- ten- bzw. nach Schulschluss terminiert hat, ist keine Übergabe durch die Parteien mehr nötig bzw. entfällt eine der beiden Übergaben am Dienstag. Dasselbe gilt für das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, sofern C._____ am Nachmit- tag Kindergarten oder Schule haben sollte. C._____ ist zudem mittlerweile in ei- nem Alter, in welchem sie nach Kindergartenschluss (bzw. schon in wenigen Mo- naten nach Schulschluss) selbständig zum nur wenige hundert Meter vom Haus der Beklagten entfernten Haus des Klägers gehen kann. Im Übrigen legt die Be- klagte nicht dar, weshalb konkret bzw. inwiefern sich das Konfliktniveau zwischen den Parteien durch das angepasste Besuchsrecht des Klägers erhöhen sollte.
- 35 - Damit gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz weder die Offizial- oder Untersu- chungsmaxime verletzt hat, indem sie auf die von der Beklagten verlangten weite- ren Abklärungen verzichtet hat, noch sie ihr Ermessen falsch angewandt hat. Die Berufung erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.3.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der von der Beklagten er- hobenen Rügen im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Ausgestaltung des Besuchsrechts stichhaltig sind und ebenso wenig sind andere Gründe ersichtlich, aufgrund welcher die vorinstanzliche Ausgestaltung des Besuchsrechts als unan- gemessen erschiene. Vielmehr erscheint die getroffene Kontaktregelung der För- derung der weiteren Entwicklung und damit dem Wohl von C._____ dienlich und den konkreten Umständen angemessen. Sie ist deshalb vollumfänglich zu bestä- tigen, was zur Abweisung der Berufungsanträge Nr. 1, 2, teilweise 3 und 4 führt.
E. 4.4 Zu den Rügen betreffend die Regelungen des Ferienrechts, der Spezialta- ge Sechseläuten und Knabenschiessen sowie des maximalen Unterbruchs des Besuchsrechts des Klägers
E. 4.4.1 Subeventualiter beantragt die Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme von Dispositivziffern 3 und 4 und im Übrigen die Ab- weisung des klägerischen Massnahmebegehrens (act. 11 S. 3, Antrag Nr. 3). Mit Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids lockerte die Vorinstanz die Pflicht der Beklagten, das Besuchsrecht des Klägers durch Ferienabwesenheiten nicht länger als 15 Tage zu unterbrechen, indem der maximale Unterbruch nun- mehr 21 Tage betragen darf. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids betrifft die Aufhebung der im Rahmen des Eheschutzurteils vorgesehenen Kom- pensationsregelung für aufgrund von Ferienabwesenheiten ausgefallene Besu- che. Nachdem sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beklagten ab- zuweisen sind (vgl. vorstehende Ziff. II./4.3.11, in fine), haben die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids in Nachachtung des Subeventualantra- ges der Beklagten als nicht angefochten zu gelten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass die in der Berufung dennoch enthaltene Be- gründung der Aufhebung der nach Ansicht der Beklagten "unüblichen Ferien- rechtsbeschränkung der Beklagten" den Begründungsanforderungen ohnehin
- 36 - nicht genügt, da sich die Beklagte mit der diesbezüglichen Begründung der Vor- instanz nicht auseinandersetzt (vgl. act. 11, Ziff. 98 f.). Dasselbe gilt im Übrigen für die von der Beklagten beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vor- instanzlichen Entscheides (Abweisung der von der Beklagten [pauschal] bean- tragten Aufhebung der Regelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knaben- schiessen). In diesen Punkten ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 4.4.2 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die durch die Vorinstanz getroffene Ferienrechtsregelung, wonach der Kläger dazu berechtigt ist, ab Ende der Früh- jahrsferien 2018 jeweils zwei Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zu verbringen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Kind im Alter und mit dem Entwick- lungsstand von C._____, welches kurz vor der Einschulung steht, nicht mehr der- art auf die Mutter als Hauptbezugsperson fixiert, als dass es nicht zwei aufeinan- derfolgende Wochen mit dem anderen Elternteil verbringen könnte. C._____ ver- fügt über eine gute Beziehung zum Kläger, welche sich in den vergangen Wochen seit Initiierung der Übernachtungen noch verfestigt haben dürfte, so dass sich auch die offenbar anfänglich bemerkbare Nervosität von C._____ über die ihr vom Kläger bereits angekündigten Ferien gelegt haben wird. Angemerkt sei an dieser Stelle nochmals, dass die Beklagte C._____ insbesondere in Bezug auf die Feri- en mit dem Kläger positiv vorzubereiten hat. Unnötig erscheint schliesslich der Einbau einer "Sicherung" im Ferienrecht, wie von der Beklagten beantragt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger seiner Tochter z.B. telefonischen Kon- takt mit der Beklagten während der Ferien verweigern würde, sollte sie dies tat- sächlich wünschen. Die vorinstanzliche Ferienregelung ist demnach ebenfalls zu bestätigen und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.5 Zur Beanstandung betreffend Verlegung der vorinstanzlichen Kosten
E. 4.5.1 Die Gerichtsgebühr für ihr Verfahren setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'600.– fest; diese auferlegte sie dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln. Zudem sprach sie dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.– zu (act. 2/4 S. 28 f. E. V./1. - 2.).
E. 4.5.2 Die Beklagte beanstandet diese Kostenverlegung der Vorinstanz. Sie mo- niert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von dem sonst bei Kinderbelangen in der Pra-
- 37 - xis zur Anwendung gelangenden Grundsatz der hälftigen Kostenverteilung und des gegenseitigen Wettschlagens der Parteientschädigungen abgewichen. (act. 11 Ziff. 100 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Rückzug der klägerischen Begehren um Anordnung der alternierenden Obhut mit einer 30:70 Prozent- Betreuungsregelung und auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei der Kosten- auflage unberücksichtigt gelassen. Unbeanstandet blieb jedoch die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.–, weshalb es bei dieser bleibt.
E. 4.5.3 Zutreffend ist, dass in familienrechtlichen Prozessen, welche sich zur Hauptsache um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange (namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc.) drehen, von den Grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens pra- xisgemäss – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstel- lung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten (OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015, E. 4.1 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41).
E. 4.5.4 Die vorinstanzliche Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist äusserst knapp ausgefallen. Tatsächlich lässt sich daraus nicht entnehmen, wie konkret die Rückzüge auf Seiten des Klägers oder das Unterliegen der Beklagten mit ihren Anträgen auf (vollständige) Aufhebung der Ferienbeschränkung und der Besuchsrechtsregelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knabenschiessen gewertet wurden (act. 2/4 S. 28 f.). Dennoch ist die vorinstanzlichen Kostenverle- gung im Ergebnis nicht zu beanstanden: Nachdem der Kläger seinen anfängli- chen (nicht vermögensrechtlichen) Antrag auf Anordnung der alternierenden Ob- hut mit einer 30:70 Prozent-Betreuungsregelung als Übergangslösung bereits am
E. 5 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 betreffend vor- sorgliche Massnahmen stellte die Beklagte weitere Anträge (vgl. die Anträge oben, S. 4). Nach vorerst gescheiterten Vergleichsgesprächen wurde vereinbart, den Parteien unter Anberaumung einer kurzen Annahmefrist einen angepassten gerichtlichen Vereinbarungsvorschlag zukommen zu lassen (Prot. Vorinstanz, S. 108). Nachdem den Parteien die Frist zur Weiterführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mehrfach erstreckt wurde, diese aber schliesslich scheiter- ten (vgl. act. 4/2 E. I./6 f.), erliess die Vorinstanz am 6. November 2017 den nun angefochtenen Entscheid (vgl. oben, S. 4 ff.).
E. 6 Mit Eingabe vom 14. November 2017 erhob die Beklagte beim Obergericht Zürich Berufung gegen diesen Entscheid (vgl. die eingangs wiedergegebenen Be- rufungsanträge, S. 6 ff.). Sie verlangte insbesondere, es sei der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und stellte in Aussicht, dass die vollständige Be- rufungsschrift noch folgen werde. Die Eingabe vom 14. November 2017 diene der Begründung des superprovisorischen Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 Rz. 2).
E. 7 Mit Beschluss vom 15. November 2017 wies die Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 5).
E. 8 Am 27. November 2017 (Datum Postaufgabe: 23. November 2017), somit noch vor Ablauf der 10-tägigen Berufungsfrist, ging bei der Kammer die "ergänz- te" Berufungsschrift der Beklagten mit den konkretisierten, eingangs zitierten (vgl. oben S. 7 f.) Rechtsbegehren ein. Darin verlangte sie unter anderem, den Anträ- gen Ziff. 1.1. und 1.2. superprovisorisch vorsorglich zu entsprechen, d.h. im We-
- 11 - sentlichen das Besuchsrecht des Klägers wiederum auf den Dienstag Nachmittag und den Sonntag gerader Wochen zu beschränken, unter zusätzlicher Auflage, dass die Besuche neu nur noch begleitet stattfinden dürften resp. eventualiter an- dere geeignete Kindesschutzmassnahmen angeordnet würden.
E. 9 Mit Beschluss vom 29. November 2017 (act. 13) wies die Kammer diesen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Berufung ebenfalls ab, unter Auferlegung der Kosten für die- sen Beschluss an die Beklagte (act. 13). Dagegen wandte sich die Beklagte mit Beschwerde vom 3. Januar 2018 an das Bundesgericht (vgl. act. 15).
E. 10 Mit Entscheid vom 23. März 2018, Verfahren Nr. 5A_6/2018, wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten ab, soweit darauf einzutreten war (act. 16).
E. 11 Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden (act. 8/1 - 128, act. 9/129 - 201 und act. 10/201 - 264 inkl. act. 143 und act. 196 - 198). Sie befin- den sich, aufgrund der gegen das Urteil der Kammer vom 20. Juni 2017 (Ge- schäfts Nr. PC170006) erhobenen Beschwerde zwar teilweise am Bundesgericht, jedoch sind die entscheidrelevanten Actoren (teilweise in Kopie) vorhanden. In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ist auf die Einholung einer Berufungsantwort des Klägers zu verzichten. Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Be- klagten wird nachfolgend im Einzelnen nur insofern eingegangen, als diese als entscheidrelevant erachtet werden.
E. 12 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga, welcher bei den Beschlüssen vom 15. November 2017 und vom 29. November 2017 mitwirkte (act. 5 und act. 13), inzwischen seine Tätigkeit am Obergericht beendet hat. Neu wirkt deshalb Oberrichter Dr. S. Mazan am vorliegenden Ent- scheid mit.
- 12 - II. Zur Berufung im Einzelnen
1. Allgemeines zur Berufung
E. 15 September, 6. November und 18./19. November 2017 begründete Einschrän- kung des Besuchsrechts (auf begleitete Besuche beim Vater) über den bisherigen Verfahrensgegenstand (nämlich die Regelung der konkreten Besuchszeiten bzw. die Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende) hinausgehe. Selbst wenn tatsächlich Vorfälle nachweislich wären, die aus Gründen des Kin- desschutzes eine Begleitung der Besuche notwendig machen würden – so das Bundesgericht weiter – habe die Beklagte diese im Rahmen eines neuen erstin- stanzlichen Massnahmeverfahrens geltend zu machen und nicht im Rechtsmittel- verfahren durch Einführung neuen Prozessstoffes (vgl. BGer 5A_6/2018 vom
23. März 2018, E. 3). Diese Rechtsauffassung deckt sich jedoch nicht mit der Praxis der Kammer, wonach in Kinderbelangen neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Parteien, welche nach Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig wären, im Berufungsverfahren noch insoweit berücksichtigt werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, welchen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hätte (vgl. z.B. act. 14 in LY160019, E. 2.2.1.2 f.). Ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch eines Kindes stellt offensichtlich einen solchen wesentlichen Sachverhalt dar und wird von der Kammer praxisgemäss auch dann berücksichtigt, wenn ihr ein solcher erstmals im Berufungsverfahren zu Kenntnis gelangt. Zumal das Gericht bei Kinderbelan-
- 14 - gen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohnehin nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wäre deshalb bereits ohne entsprechenden Antrag der Beklagten allenfalls die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zu prüfen. Hinzu kommt, dass Kernstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens zwischen den Parteien die Ausgestaltung des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Kläger bildet. Für die Entscheidfindung muss das Gericht sämtliche Aspekte, die dem Kindeswohl abträglich sein könnten – was bei Eingriffen in die Intimsphäre eines Kindes offensichtlich der Fall wäre – berücksichtigen bzw. prüfen können. Im Folgenden sind die neuen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr befürchteten Verletzung der Intimsphäre von C._____ deshalb zu be- rücksichtigen. Sie sind indes – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich nicht von Relevanz für den vorliegenden Entscheid, da das Gericht gestützt darauf und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Kläger seine Tochter C._____ sexuell missbrauchen oder ihre Intimsphäre anderweitig verletzen wür- de.
3. Vorinstanzlicher Entscheid
E. 18 August 2015 E. 4). Dies kann so jedoch nicht mehr für die heute mittlerweile sechseinhalb Jahre (und bei Gesuchseinreichung am 9. Februar 2017 immerhin ungefähr fünfeinhalb Jahre) alte C._____ gelten. Es ist notorisch, dass bei Kin- dern ab dem Kleinkindalter bis zum Eintritt in den Kindergarten und insbesondere in die Primarschule eine enorme persönliche Weiterentwicklung stattfindet, womit naturgemäss veränderte Bedürfnisse einhergehen. Während etwa bei Kleinkin- dern wegen ihres Zeitempfindens keine allzu lange Trennung zur Hauptbezugs- person erfolgen sollte und auch eine gewisse Regelmässigkeit und Routine bei Mahlzeiten und Schlafenszeiten wichtig ist, sind Kindergarten- und Schulkinder weniger auf die Hauptbezugsperson fixiert und Beziehungen zu anderen Perso- nen im Umfeld werden für das Kind immer wichtiger; deshalb sollte bei grösseren
- 23 - Kindern z.B. vermehrt Rücksicht auf ihre Freizeitaktivitäten genommen werden (vgl. dazu z.B. CORINA BACILIERI-SCHMID, Kinder bei Trennung und Scheidung - Psychologisches Basiswissen für Juristinnen und Juristen, in: ZVW 2005, S. 199 ff, S. 208 f., m.w.H.). Es versteht sich von selbst, dass dementsprechend auch eine Kontaktregelung der kindlichen Weiterentwicklung Rechnung zu tragen hat und diese angepasst werden muss, um eine optimale weitere Persönlichkeits- entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Das zurzeit noch geltende Besuchs- recht zwischen dem Kläger und C._____, welches weder Übernachtungen noch Ferien beinhaltet, entspricht umfangmässig nicht mehr einem gerichtsüblichen Besuchsrecht für ein Kind im Kindergarten- bzw. demnächst Primarschulalter. Praxisgemäss wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil für Kinder im Alter von C._____ durch die Gerichte des Kantons Zürich nämlich im Regelfall ein all 14- tägliches Wochenendbesuchsrecht mit 1 - 2 Übernachtungen sowie ein Ferien- recht mit dem Kind von jährlich mindestens 2 - 3 Wochen eingeräumt. Dies in Übereinstimmung mit den Empfehlungen von Fachpersonen bzw. wissenschaftli- chen Erkenntnissen aus dem Bereich der kindlichen Entwicklungspsychologie (vgl. etwa FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / VI. Sorgerechts- und Besuchsrechtsregelungen, N 156 ff., insbes. N 203 ff.). Im Sin- ne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Bedürfnisse von C._____ seit der Festlegung des Umfangs und der Ausgestaltung der Besuchsrechts im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Jahr 2013 erheblich verändert haben und zwar in einem Ausmass, welches für sich allein einen Abänderungsgrund i.S.v. Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB darzustellen vermag. Verändert haben sich die Bedürfnisse und die Persönlichkeit von C._____ aber auch seit der letztmaligen Überprüfung des Besuchsrechts durch die Kammer im Rahmen des Verfahrens LY160019 im Sommer 2016: Damals stand C._____ unmittelbar vor dem Eintritt in den Kindergarten; heute steht ihre Einschulung in wenigen Monaten bevor, wobei weder die Beklagte noch der Kläger die Schulreife ihrer Tochter in Frage stellen. Gleiches gilt nach Angaben der Beklagten für die Kindergärtnerinnen (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 46 ff.). Die auf die Bedürfnisse eines Kleinkindes abgestimmte Kontaktregelung aus dem Jahr 2013 erscheint damit nicht mehr altersgerecht. Abänderungsgrund bildet somit nicht der Kindergarten-
- 24 - eintritt von C._____ an sich, sondern deren erheblich veränderte Bedürfnisse und Entwicklung gegenüber dem Kleinkindalter, die eine Anpassung des Besuchs- rechts zur Gewährleistung der bestmöglichen Weiterentwicklung von C._____ er- forderlich machen (vgl. dazu insbes. nachstehende E. 4.3.3). Nebst der Weiter- entwicklung von C._____ erfordern zusätzlich die Veränderungen im Alltag von C._____, die der Eintritt in den Kindergarten mit sich brachte, eine Anpassung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts, kollidiert dieses doch jeweils am Diens- tag- bzw. am Freitagvormittag mit den Kindergartenzeiten von C._____ (vgl. dazu vorstehende E. II./4.2.2). Die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kindergar- teneintritt voraussehbar gewesen sei und dieser deshalb keinen Abänderungs- grund darstelle, sind damit nicht zielführend.
E. 20 April 2017 wieder zurückgezogen hatte, bildete zentraler Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens die Anpassung der Besuchsrechtsregelung zwischen dem Kläger und C._____, somit nicht vermögensrechtliche Kinderbelange. Zwar stellte der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2017 zusätzlich vermögensrechtli- che Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie für die
- 38 - Beklagte persönlich. Doch zog er diese ebenfalls bereits am 20. April 2017, somit lange vor der Durchführung der Hauptverhandlung am 6. Juli 2017, wieder zu- rück. Somit ist der Vorinstanz dadurch nur sehr geringer Aufwand entstanden, welcher auf einen Anteil von ca. 10% der totalen Gerichtskosten zu beziffern und vom Kläger alleine zu tragen ist. Demgegenüber hatte die Vorinstanz über die An- träge der Beklagten um (vollständige) Aufhebung der Ferienbeschränkung und der Besuchsrechtsregelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knabenschies- sen mit begründetem Urteil zu entscheiden. Damit ist die Beklagte überwiegend unterlegen. Diese Anträge der Beklagten betreffen zudem zwar vordergründig ebenfalls das Besuchsrecht, doch dienen sie letztlich primär den Interessen der Beklagten auf möglichst lange zusammenhängende Ferien. Die darauf entfallen- den Kosten sind deshalb von der Beklagten alleine zu tragen. Sie sind umfang- mässig ebenfalls auf einen Anteil von ca. 10% der Gerichtskosten zu beziffern. Der restliche Aufwand der Vorinstanz fiel für die Anpassung des generellen Be- suchsrechts zum Kläger im Wohle von C._____ an; er beläuft sich damit auf einen Anteil von ungefähr 80% der Gerichtskosten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es seitens der Beklagten keine guten Gründe gab, sich einer altersgemäs- sen Anpassung des Besuchsrechts zu widersetzen, hat doch die Kammer im Ur- teil vom 21. Juli 2016 sowie auch das Bundesgericht im Urteil vom 7. März 2017 den Parteien klar zu verstehen gegeben, dass eine Anpassung resp. Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt sei, sofern das Hauptverfahren wider Erwarten noch lange andauere (act. 14 S. 18 und act. 30 S. 6 ff. im Verfahren Nr. LY160019, S. 18). Demgegenüber hatte der Kläger gestützt auf das Urteil der Kammer vom 21. Juli 2016 und auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom
7. März 2017 gute Gründe für das Stellen seines neuerlichen Abänderungsbegeh- rens betreffend Konktaktrecht. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ange- zeigt, die auf die Regelung des Besuchsrechts entfallenden Gerichtskosten den Parteien nach Ermessen je hälftig aufzuerlegen. Vielmehr erscheint es bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die auf die Kinderbelange entfallenden Kosten von ca. 80% der Gerichtskosten dem Kläger zu einem Fünftel und der Be- klagten zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im Ergebnis bedeutet dies: Auf die Parteien entfallen vorab je 10% der Gerichtskosten, weil die bezüglichen Begehren nicht eigentliche Kinderbelange betreffen. Die verbleibenden 80% sind im Verhältnis
- 39 - 1:4 (16% zulasten des Klägers, 64% zulasten der Beklagten) zu verlegen. Bei Ge- richtskosten von Fr. 3'600.– beträgt der Anteil des Klägers gerundet ¼, jener der Beklagten 3/4. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan- den. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorab gilt es zu bemerken, dass über die Kosten für das Begehren der Be- klagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfah- rens resp. sinngemäss auch aufschiebende Wirkung der Berufung bereits mit Be- schluss vom 29. November 2017 entschieden wurde (act. 13, Dispositivziffer 2). Festzusetzen und zu verlegen sind demnach im Folgenden noch die Kosten für die Hauptanträge im Berufungsverfahren .
2. Da sich die Berufung als unbegründet erwiesen hat und dementsprechend abzuweisen ist, wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist nicht angezeigt; ohnehin könnten dem Kläger aber keine Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren auferlegt werden, da er sich im Berufungsverfahren i.S.v. Art. 312 Abs. 1 ZPO nicht zu äussern hatte.
3. Es ist die Gebühr für einen prozessleitenden Entscheid festzusetzen. Das kann sofort geschehen (wie es der angefochtene Entscheid tut), oder es kann dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten werden. Bei einem Rechtsmittel gegen einen prozessleitenden Entscheid werden die Kosten in der Regel sofort festgesetzt und verlegt. So ist es auch hier zu halten. Auch wenn die Sache der Kammer klar scheint, waren einmal mehr umfangreiche Akten und Eingaben durchzuarbeiten. Angemessen ist eine Gebühr von Fr. 5'000.–.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte.
- 40 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 3. Abteilung, vom 6. November 2017 wird vollumfänglich bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschriften vom 14. November 2017 samt Beilagen (act. 2 und act. 4/2-10) und vom 23. November 2017 samt Beilagen (act. 11 und act. 12/1-14), sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht, 3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 41 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170051-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw. R. Schneebeli Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017; Proz. FE140545
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten: ursprüngliche Begehren (Eingabe vom 9. Februar 2017, act. 9/196): "1. In Abänderung von Disp. 2 des Urteils der 3. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich EE120337-L vom 21. März 2013 sei die in der Hauptsache beantragte alternierende Obhut im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sofort für die Dauer des Verfahrens anzuordnen;
2. in Abänderung von Disp. 1 der Verfügung FE140545-L der 3. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2016 sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer Vorbereitung auf die in der Hauptsache beantragte 50:50-Prozent-Betreuung für C._____ eine 30:70-Prozent-Betreuungsregelung anzuordnen, wie folgt:
• jeweils in den ungeraden Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis nächsten Montag, Kindergarten-/Schulbeginn und in den ge- raden Wochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis Freitag, Kindergarten-/Schulbeginn habe die Tochter C._____ ihren Aufenthalt jeweils beim Kläger und sei durch diesen zu betreuen;
• in der übrigen Zeit habe die Tochter C._____ ihren Aufent- halt jeweils bei der Beklagten und sei durch diese zu be- treuen;
• dem Kläger sei zudem das Recht zuzusprechen, dreimal pro Jahr je eine Woche Ferien sowie einmal zwei Wochen Feri- en mit der Tochter C._____ zu verbringen, wobei diese Fe- rien möglichst anfangs Jahr, aber mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen sind;
• für die Doppelfeiertage und die eintägigen Feierta- ge/Festtage sei die aktuelle Regelung gemäss Disp. Ziff. 5 des Urteils der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich EE130458-L/U vom 1. Dezember 2014 und gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 beizu- behalten; 3.a. in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 sei der Kläger zu verpflichten, der Tochter C._____ während der Dauer des Scheidungsprozesses auf der Basis der 30:70- Prozent-Betreuungsregelung die folgenden monatlichen Betreu- ungs- und Unterhaltsbeiträge – zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
– zu leisten (zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklag- te):
• bis zum vollendeten 70. Altersjahr des Klägers (April 2018) jeweils CHF 7'500.00 pro Monat,
- 3 -
• von da an jeweils CHF 4'000.00 pro Monat;
b. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Tochter C._____ und die Beklagte gemäss Teilvergleich vom 26. Mai 2014 bzw. ge- mäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2014 Disp. 9 während der Dauer des Getrenntlebens die ihnen vom Kläger zur Verfügung gestellte Liegenschaft D._____-Strasse …, … Zürich, unentgeltlich nutzen können, was einem indirekten zu- sätzlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 25'000.00 pro Monat ent- spricht;
4. in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich LE140078-O/U vom 18. August 2015 sei der Beklagten während der Dauer des Scheidungspro- zesses auf der Basis der 30:70-Prozent-betreuungsregelung ein persönlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 4'500.00 zu- zusprechen." Prozessualer Antrag: "Die Tochter C._____ sei zu Handen des Gerichtes bezüglich ihrer Wünsche hinsichtlich der Obhuts-/Betreuungsregelung im Verhältnis zu Vater und Mutter durch Frau Dr. phil. E._____, … [Funktion] Marie Meierhofer-Institut, zu befragen." Eventualantrag (Eingabe vom 29. März 2017, act. 10/214): " 5. eventuell (als Eventuallösung für den Übergang zu der beantrag- ten alternierenden Obhut mit 30:70-Prozent-Betreuungsregelung): Dem Kläger seien folgende Betreuungsanteile bzw. folgendes Be- suchsrecht zuzusprechen:
• jeweils in den ungeraden Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis nächsten Montag, Kindergarten-/Schulbeginn;
• jeweils am Mittwoch von 12.00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulschluss bis 18.00 Uhr;
• zwei Wochen Ferien pro Jahr, wobei diese möglichst an- fangs Jahr, aber mindestens zwei Monate im Voraus anzu- kündigen sind;
• ab dem vollendeten siebten Altersjahr C._____s dann alter- nierende Obhut mit 30:70-Prozent-Betreuungsregelung ge- mäss Antrag Ziff. 1 und 2." Neuer alleiniger Antrag (Eingabe vom 20. April 2017, act. 10/218 S. 3 und act. 10/239 S. 1, Prot. S. 47): " Dem Kläger sei folgendes Besuchsrecht zuzusprechen:
• jeweils in den ungeraden Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis nächsten Montag, Kindergarten-/Schulbeginn;
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• jeweils am Mittwoch von 12.00 Uhr bzw. Kindergarten-/ Schul- schluss bis 18.00 Uhr;
• zwei Wochen Ferien pro Jahr, wobei diese möglichst anfangs Jahr, aber mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen sind; unter Kosten-/Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsklägerin Eingabe vom 20. März 2017 (act. 10/212 S. 2): " Es seien die klägerischen Anträge abzuweisen, soweit auf diese einge- treten werden kann; unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers." Anlässlich der Verhandlung vom 6. Juli 2017 präzisierte und neue Anträge (Prot. S. 47, sinngemäss):
1. Es seien sämtliche Anträge des Klägers abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klägers.
2. Es sei das Besuchsrecht im Sinne vorsorglicher Massnahmen in dem Umfang zu regeln, wie es per heute schon gilt und wie es provisorisch vereinbart worden ist, d.h. an jedem Dienstagnach- mittag von 12.15 Uhr bis 17.30 Uhr und an jedem Sonntag gera- der Wochen von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
3. Es seien die Bestimmungen in Dispositivziffer 1 und Dispositivzif- fer 5 Abs. 3 und 4 des Urteils des hiesigen Gerichtes vom
1. Dezember 2014 aufzuheben. Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. November 2017 (act. 4/2 = act. 10/262 = act. 17) "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. FE140545) wird durch folgende Fassung ersetzt: "Der Kläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 5 - Ab sofort: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Samstagmor- gen, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; ab Ende der Herbstferien 2018: − jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr, − am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr (falls C._____ keine Schule hat am Freitagnachmittag) bzw. von Freitag Schulschluss (falls C._____ Schule hat am Freitagnachmittag) bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, erstmals in der Kalenderwoche 44; sowie ab Ende der Frühjahrsferien 2018 und für den Rest des Kalenderjahres 2018: − während zwei Wochen Ferien, und ab Anfang des Kalenderjahres 2019: − während zwei Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien (von beiden Parteien) möglichst anfangs Jahr, wenigstens aber zwei Monate im Voraus anzukündigen sind und von beiden Parteien auf von der anderen Partei bereits angekündigte bzw. gebuchte Ferien Rücksicht zu nehmen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Verbringt die Beklagte ihre Ferien mit C._____ nicht in Zürich, so ruht das Besuchsrecht und ist nicht zu kompensieren."
2. Im darüber hinaus gehenden Umfang werden die Begehren des Klägers ab- gewiesen.
3. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 1. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EE130458) wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "Die Gesuchsgegnerin und Beklagte wird verpflichtet, das Besuchsrecht auf- grund Ferienabwesenheit nicht länger als 21 Tage zu unterbrechen."
4. Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EE130458) sowie Dispositivziffer 2 des Urteils vom 22. September 2016 (Ge- schäfts-Nr. EE130458) werden aufgehoben.
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5. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'700.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine (reduzierte) Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. [Mitteilungssatz].
10. [Rechtsmittelbelehrung]." Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin Eingabe vom 14. November 2017 (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
6. November 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Ehe- scheidung vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Ehescheidung aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zur Vervollständigung des relevanten Sachverhalts im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag auf Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme (act. 2 S. 2): "Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten."
- 7 - Eingabe vom 23. November 2017 (act. 11, S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
6. November 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Ehescheidung in Disp. Ziff. 1 und 3 aufzuheben und durch folgenden Entscheid zu ersetzen:
1. Der Kläger wird für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- jede Woche am Dienstag von 12.15 Uhr bis 17.30 Uhr
- sowie in den geraden Wochen am Sonntag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Die Beklagte trifft keine Pflicht zur Beschränkung ihrer zusammen mit C._____ verbrachten Ferien.
2. Die Besuche des Klägers gemäss vorstehender Ziffer 1 haben bis zur Vorlage des Erziehungsfähigkeitsgutachtens des Klägers sowie bis zu einem bezüglich der Betreuung anders lautenden Entscheid begleitet stattzufinden. Eventualiter seien in Anwendung der Offizial- maxime andere geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen."
2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Eheschei- dung aufzuheben und das Verfahren zur Feststellung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts, insbesondere der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgut- achtens, und zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zü- rich vom 6. November 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Ehe- scheidung mit Ausnahme von Disp. Ziff. 3 und 4 aufzuheben und im Übrigen das Massnahmebegehren des Klägers abzuweisen sofern darauf eingetreten werden kann.
4. Sodann sei die Vorinstanz in jedem Falle im Hinblick auf das Hauptverfahren und allfällige weitere vorsorgliche Massnahmebegehren anzuweisen, unter Be- rücksichtigung der mit der vorliegenden Berufung vorgebrachten Noven zur Feststellung des relevanten Sachverhalts die notwendigen Sachverhaltsabklä- rungen zu treffen, insbesondere ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähig- keit des Klägers anzuordnen;
5. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. No- vember 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen in der Ehescheidung in Disp. Ziff. 6 bis 8 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und der Beklagten eine angemessene Parteient- schädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Klä- gers und Berufungsbeklagten."
- 8 - Prozessualer Antrag auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 11 S. 3): "Die vorstehenden Anträge gemäss Ziff. 1./1. und 1./2. seien für die Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abänderung der Besuchsrechtsrege- lung im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt sowie Vor- und Prozessgeschichte
1. B._____ (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend nur "Kläger") und A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend nur Beklagte") heirateten am tt. März 2009. Sie haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geb. am tt.mm.2011.
2. Am 5. Oktober 2012 ersuchte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ mit Urteil des Einzelgerichtes vom
21. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120337) der Beklagten zugeteilt wurde, konnte das Besuchsrecht des Klägers erstmals durch einen vom Obergericht Zürich mit Beschluss vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. LE130028) genehmigten Ver- gleich verbindlich festgelegt werden (Dispositiv-Ziff. 4). Der Kläger wurde – nach einer Übergangsregelung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 – ab
1. Januar 2014 für berechtigt erklärt, die Tochter jede Woche am Dienstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in den geraden Wochen am Sonntag von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr, in den ungeraden Wochen am Freitag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der Folge wurde diese Regelung mehrfach ergänzt (insbesondere bezüglich Kompensation ausfallender Besuchs- rechtstage und Besuchsrechtsregelung an Feiertagen, vgl. Geschäfts-
- 9 - Nr. EE130458, Geschäfts-Nr. LE140025, Geschäfts-Nr. EE130458 und Ge- schäfts-Nr. LE140078).
3. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich gegenüber. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 hat das Bun- desgericht die Ehe geschieden. Die Regelung der Folgen bleibt pendent. Gestützt auf Gesuche der Parteien um Erlass bzw. Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen vom 29. Oktober 2015 resp. 14. Dezember 2015 (act. 8/59 und act. 8/67) respektive 23. November 2015 (act. 8/64) schlossen die Parteien am
14. bzw. 18. März 2016 einen Vergleich über die vorsorgliche Änderung der Be- suchszeiten (act. 8/99), worin sie dem Gericht übereinstimmend beantragten, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 26. November 2013 (LE130028) bezüglich des ordentlichen Besuchsrechts des Klägers mit Wir- kung ab 1. Mai 2016 insofern abzuändern, als er für berechtigt erklärt werde, die Tochter jede Woche am Dienstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und in den gera- den Wochen am Sonntag von 11.30 Uhr bis 17.30 Uhr, in den ungeraden Wochen am Freitag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Weitergehende Vergleichsbemühungen scheiterten, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (act. 8/123) die Vereinbarung der Parteien vom
14. bzw. 18. März 2016 genehmigte, das weitergehende Massnahmengesuch des Klägers zur Anordnung der geteilten Obhut, eventualiter Erweiterung des Be- suchsrechts jedoch abwies. Die dagegen vom Kläger am 23. Mai 2016 erhobene Berufung an das Obergericht Zürich wurde mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewie- sen (Geschäfts Nr. LY160019); das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 7. März 2017 (Geschäfts-Nr. 5A_620/2016).
4. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (act. 9/196) und mit Ergänzung vom
16. März 2017 (act. 10/208 und 10/209) stellte der Kläger erneut ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. um Abände- rung des für die Dauer des Verfahrens geregelten Besuchsrechts. Nachdem die Beklagte die vollständige Abweisung der Begehren beantragt hatte (act. 10/212), und der Kläger vorab mit einem Eventualantrag betreffend die begehrte alternie- rende Obhut an das Einzelgericht gelangt war (act. 10/214), zog er mit Eingabe
- 10 - vom 20. April 2017 (act. 10/218) die Anträge auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie auf eine 30:70-Prozent-Übergangsregelung zurück und beschränkte seinen Antrag auf ein erweitertes Besuchsrecht mit Übernachtungen und Ferien (vgl. die Anträge oben, S. 2 ff.). Mitte Mai 2017 wurde das Besuchsrecht durch te- lefonische Vermittlung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich dahingehend abgeändert, dass der Kläger seine Tochter jeden Dienstag von 12.15 Uhr bis 17.30 Uhr sowie jeden Sonntag gerader Wochen von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann (act. 10/224).
5. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2017 betreffend vor- sorgliche Massnahmen stellte die Beklagte weitere Anträge (vgl. die Anträge oben, S. 4). Nach vorerst gescheiterten Vergleichsgesprächen wurde vereinbart, den Parteien unter Anberaumung einer kurzen Annahmefrist einen angepassten gerichtlichen Vereinbarungsvorschlag zukommen zu lassen (Prot. Vorinstanz, S. 108). Nachdem den Parteien die Frist zur Weiterführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mehrfach erstreckt wurde, diese aber schliesslich scheiter- ten (vgl. act. 4/2 E. I./6 f.), erliess die Vorinstanz am 6. November 2017 den nun angefochtenen Entscheid (vgl. oben, S. 4 ff.).
6. Mit Eingabe vom 14. November 2017 erhob die Beklagte beim Obergericht Zürich Berufung gegen diesen Entscheid (vgl. die eingangs wiedergegebenen Be- rufungsanträge, S. 6 ff.). Sie verlangte insbesondere, es sei der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und stellte in Aussicht, dass die vollständige Be- rufungsschrift noch folgen werde. Die Eingabe vom 14. November 2017 diene der Begründung des superprovisorischen Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 Rz. 2).
7. Mit Beschluss vom 15. November 2017 wies die Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 5).
8. Am 27. November 2017 (Datum Postaufgabe: 23. November 2017), somit noch vor Ablauf der 10-tägigen Berufungsfrist, ging bei der Kammer die "ergänz- te" Berufungsschrift der Beklagten mit den konkretisierten, eingangs zitierten (vgl. oben S. 7 f.) Rechtsbegehren ein. Darin verlangte sie unter anderem, den Anträ- gen Ziff. 1.1. und 1.2. superprovisorisch vorsorglich zu entsprechen, d.h. im We-
- 11 - sentlichen das Besuchsrecht des Klägers wiederum auf den Dienstag Nachmittag und den Sonntag gerader Wochen zu beschränken, unter zusätzlicher Auflage, dass die Besuche neu nur noch begleitet stattfinden dürften resp. eventualiter an- dere geeignete Kindesschutzmassnahmen angeordnet würden.
9. Mit Beschluss vom 29. November 2017 (act. 13) wies die Kammer diesen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Berufung ebenfalls ab, unter Auferlegung der Kosten für die- sen Beschluss an die Beklagte (act. 13). Dagegen wandte sich die Beklagte mit Beschwerde vom 3. Januar 2018 an das Bundesgericht (vgl. act. 15).
10. Mit Entscheid vom 23. März 2018, Verfahren Nr. 5A_6/2018, wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten ab, soweit darauf einzutreten war (act. 16).
11. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden (act. 8/1 - 128, act. 9/129 - 201 und act. 10/201 - 264 inkl. act. 143 und act. 196 - 198). Sie befin- den sich, aufgrund der gegen das Urteil der Kammer vom 20. Juni 2017 (Ge- schäfts Nr. PC170006) erhobenen Beschwerde zwar teilweise am Bundesgericht, jedoch sind die entscheidrelevanten Actoren (teilweise in Kopie) vorhanden. In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ist auf die Einholung einer Berufungsantwort des Klägers zu verzichten. Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Be- klagten wird nachfolgend im Einzelnen nur insofern eingegangen, als diese als entscheidrelevant erachtet werden.
12. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga, welcher bei den Beschlüssen vom 15. November 2017 und vom 29. November 2017 mitwirkte (act. 5 und act. 13), inzwischen seine Tätigkeit am Obergericht beendet hat. Neu wirkt deshalb Oberrichter Dr. S. Mazan am vorliegenden Ent- scheid mit.
- 12 - II. Zur Berufung im Einzelnen
1. Allgemeines zur Berufung 1.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ersucht um Aufhebung der vorsorglich angepassten respektive zugunsten des Klägers erweiterten Be- suchsrechtsanordnung, unter gleichzeitiger Anordnung von Kindesschutzmass- nahmen. Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur. 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet ein- zureichen. Gegen einen – wie vorliegend (Art. 248 lit. d ZPO) – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Frist ist das zu ergreifende Rechtsmittel einzureichen und abschliessend zu begründen. 1.3. Die Berufungsschrift vom 14. November 2017 wurde innert noch laufender Berufungsfrist mit Eingabe vom 23. November 2017 ergänzend begründet. Beide Eingaben sind damit rechtzeitig erfolgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 2 und 11 i.V.m. act. 10/263).
2. Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen, neuer Beweismittel und erweiterter Anträge im Berufungsverfahren 2.1. In der ergänzenden Eingabe vom 23. November 2017 hat die Beklagte den Kläger neu und erstmals faktisch sexueller Übergriffe auf das Kind C._____ be- zichtigt und beantragt, bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den Kläger sowie bis zu einem neuen Entscheid über die Betreuung von C._____ seien Kontakte zwischen Vater und Kind nur noch begleitet zu ge- statten, und zwar ohne Übernachtungen und Ferien (act. 11 S. 2, Anträge Nrn. 1.1 und 1.2). Dabei stützt sich die Beklagte auf Vorkommnisse, welche zum Teil bis ins Jahr 2014 zurückreichen sowie auf Aussagen von C._____, welche diese am 15. September 2017, 6. November 2017 sowie am 18. und 19. November
- 13 - 2017 gemacht haben soll. In prozessualer Hinsicht stellt sich deshalb vorab die Frage, inwiefern diese im Berufungsverfahren erstmals bzw. neu vorgetragenen Behauptungen der Beklagten für die Entscheidfindung zu berücksichtigen sind. 2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, bei den neuen Vorbringen handle es sich um echte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche erst nach dem Ende der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren entstanden seien bzw. zur Schonung der Beteiligten habe sie sich bisher zurück gehalten und sich erst jetzt dazu gezwungen gesehen, das Gericht auf diese Vorfälle hinzuweisen (act. 11 Ziff. 9 ff.). 2.3. Im Urteil vom 23. März 2018, Verfahren Nr. 5A_6/2018, E. 3, äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass die von der Beklagten im Rahmen des kantonalen Berufungsverfahrens anbegehrte und mit den Vorkommnissen vom
15. September, 6. November und 18./19. November 2017 begründete Einschrän- kung des Besuchsrechts (auf begleitete Besuche beim Vater) über den bisherigen Verfahrensgegenstand (nämlich die Regelung der konkreten Besuchszeiten bzw. die Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende) hinausgehe. Selbst wenn tatsächlich Vorfälle nachweislich wären, die aus Gründen des Kin- desschutzes eine Begleitung der Besuche notwendig machen würden – so das Bundesgericht weiter – habe die Beklagte diese im Rahmen eines neuen erstin- stanzlichen Massnahmeverfahrens geltend zu machen und nicht im Rechtsmittel- verfahren durch Einführung neuen Prozessstoffes (vgl. BGer 5A_6/2018 vom
23. März 2018, E. 3). Diese Rechtsauffassung deckt sich jedoch nicht mit der Praxis der Kammer, wonach in Kinderbelangen neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Parteien, welche nach Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig wären, im Berufungsverfahren noch insoweit berücksichtigt werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, welchen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hätte (vgl. z.B. act. 14 in LY160019, E. 2.2.1.2 f.). Ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch eines Kindes stellt offensichtlich einen solchen wesentlichen Sachverhalt dar und wird von der Kammer praxisgemäss auch dann berücksichtigt, wenn ihr ein solcher erstmals im Berufungsverfahren zu Kenntnis gelangt. Zumal das Gericht bei Kinderbelan-
- 14 - gen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohnehin nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wäre deshalb bereits ohne entsprechenden Antrag der Beklagten allenfalls die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zu prüfen. Hinzu kommt, dass Kernstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens zwischen den Parteien die Ausgestaltung des Besuchsrechts zwischen C._____ und dem Kläger bildet. Für die Entscheidfindung muss das Gericht sämtliche Aspekte, die dem Kindeswohl abträglich sein könnten – was bei Eingriffen in die Intimsphäre eines Kindes offensichtlich der Fall wäre – berücksichtigen bzw. prüfen können. Im Folgenden sind die neuen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr befürchteten Verletzung der Intimsphäre von C._____ deshalb zu be- rücksichtigen. Sie sind indes – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich nicht von Relevanz für den vorliegenden Entscheid, da das Gericht gestützt darauf und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Kläger seine Tochter C._____ sexuell missbrauchen oder ihre Intimsphäre anderweitig verletzen wür- de.
3. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1. Die Vorinstanz gelangte im Entscheid vom 6. November 2017 zum Schluss, C._____ sei mittlerweile sechs Jahre alt, mithin viereinhalb Jahre älter als im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides im Jahr 2013. Wenn auch das Älter- werden und die Fortentwicklung des Kindes für sich alleine noch keine wesentli- che und dauerhafte Veränderung i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB darstelle, könne zum jetzigen Zeitpunkt der bereits er- folgte Kindergarteneintritt und der in weniger als einem Jahr bevorstehende Schuleintritt C._____s nicht mehr ausser Acht gelassen werden. Im Entscheid vom 4. Mai 2016 (der Vorinstanz) habe man den Kindergarteneintritt von C._____ noch nicht als Abänderungsgrund berücksichtigen können, da dieser damals zwar kurz bevor gestanden habe, jedoch noch nicht eingetreten gewesen sei. Dies sei überdies sowohl vom Obergericht Zürich als auch vom Bundesgericht geschützt worden, jedoch unter Hinweis darauf, dass der anstehende Kindergarteneintritt in einem späteren vorsorglichen Massnahmeverfahren durchaus einen Abände- rungsgrund darstellen könnte. Insgesamt sei aufgrund der persönlichen Entwick- lung C._____s und ihrer inzwischen erfolgten Einschulung von veränderten Ver-
- 15 - hältnissen und damit vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes auszugehen. Ab dem Kindergartenalter seien ganztägige bis zu zweitägige Kontakte mit Über- nachtungen sowie ein Ferienbesuchsrecht die Norm. Das zurzeit noch geltende Besuchsrecht sei damit grundsätzlich nicht mehr angemessen (act. 4/2 S. 11 E. III./3.2 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog weiter, es gehe C._____ im Grossen und Ganzen gut und sie habe sich altersgemäss entwickelt, wenn auch nicht wegdiskutiert werden könne, dass das konfliktreiche Scheidungsverfahren ihrer Eltern für sie belastend sei. Die Beklagte bringe zwar glaubhaft vor, C._____ leide oft bzw. fast immer nach der Rückkehr von Besuchen beim Kläger an Durchfall und Bauch- weh; indes habe die Beklagte nicht schlüssig darzutun vermocht, dass diese be- schriebenen Leiden einen Zusammenhang mit dem Verlauf der Besuche beim Kläger aufwiesen. Ebenso gut könnten die Symptome daher rühren, dass C._____ anlässlich der Übergaben jeweils wieder vor Augen geführt werde, wie zerstritten und angespannt das Verhältnis zwischen ihren Eltern ist oder aber es ihr buchstäblich "auf den Magen schlage", wenn sie sich jeweils vom Vater verab- schieden müsse. Abgesehen von diesen Vorbringen der Beklagten gebe es kei- nerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ durch Besuche beim Kläger, und zwar weder durch das aktuell bestehende Besuchsrecht noch durch ein ausgeweitetes Besuchsrecht mit Übernachtungen und Ferien beim bzw. mit dem Kläger (act. 2/4 S. 14 f. E. III./ 4.5 ff.). Unter diesen Umständen bestehe zurzeit kein Bedarf, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Kläger einzuho- len (act. 2/4 S. 16 E. III./4.8 und 4.9). 3.3. In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz, der Kläger habe seit der Geburt von C._____ regelmässigen Kontakt zu ihr ge- pflegt und seine Tochter ab Anfang des Jahres 2014 durchschnittlich während neun Stunden pro Woche betreut (verteilt auf zwei Tage pro Woche). Für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (Verfahren Nr. 5A_620/216) und wäh- rend der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens habe der Kläger C._____ im Sin- ne einer Übergangslösung neben dem Dienstagnachmittag neu ganztags wäh- rend achteinhalb Stunden betreut, nämlich an jedem zweiten Sonntag jeweils von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Insgesamt bestehe eine gefestigte Beziehung zwischen
- 16 - C._____ und ihrem Vater (dem Kläger), deren Aufrechterhaltung und Ausbau für die gute Entwicklung des Kindes wichtig seien (act. 2/4 S. 16 ff. E. III./5.1 ff.). Un- ter diesen Umständen erachtete es die Vorinstanz als angemessen, das ordentli- che Besuchsrecht zwischen C._____ und ihrem Vater im Rahmen zweier Stufen neu wie folgt auszugestalten:
a) ab Herbst 2017:
- Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils an jedem zweiten Wo- chenende der geraden Wochen von Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:30 Uhr;
- zusätzlich Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils am Diens- tagnachmittag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis um 17:30 Uhr;
b) ab Herbst 2018 (nach Ende der Herbstferien, d.h. Kalenderwoche 44):
- Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils an jedem zweiten Wo- chenende der geraden Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. nach Schulschluss am Freitagnachmittag (sofern kein schulfreier Nachmittag), bis Sonntagabend, 17:30 Uhr;
- zusätzlich Betreuung von C._____ durch den Kläger jeweils am Diens- tagnachmittag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis um 17:30 Uhr. Mit Wirkung ab Ende der Frühlingsferien 2018 installierte die Vorinstanz sodann ein Ferienrecht des Klägers mit C._____ von zwei Wochen Ferien pro Jahr (act. 2/4 S. 22 E. III./5.7). 3.4. Im Eintritt von C._____ in die Schulpflicht erblickte die Vorinstanz zudem einen dauerhaften und wesentlichen Grund für die Abänderung von Dispositivzif- fer 1 des Urteils vom 1. Dezember 2014 im Verfahren EE130458 vor der Vor- instanz (Regelung betreffend maximaler Unterbruch des Besuchsrechts des Klä- gers). Aufgrund der Schulpflicht von C._____ könne die Beklagte nicht mehr be-
- 17 - liebig lange Ferien machen und sei dadurch stark eingeschränkt. Da ausser in den Sommerferien keine mehrwöchigen Ferien vorgesehen seien, bestehe nicht die Gefahr von das Kindeswohl gefährdenden, langen Unterbrüchen des Be- suchsrechts des Klägers, weshalb es der Beklagten neu eine maximale Unterbre- chung des Besuchsrechts von 21 Tagen zugestand (act. 2/4 S. 24 f. E. IV./1.). Im darüber hinausgehenden Umfang wies es die Anträge der Beklagten ab. Von Am- tes wegen hob die Vorinstanz schliesslich die zwischen den Parteien bis anhin bestehende Kompensationsregelung für ausgefallene Besuchstage ersatzlos auf und zwar ebenfalls mit der Begründung, dass eine solche zufolge der inzwischen für C._____ bestehenden Schulpflicht nicht mehr nötig und auch nicht mehr prak- tikabel sei (act. 2/4 S. 25 f. E. IV./2.). Die von der Beklagten beantragte Abände- rung der im Urteil vom 1. Dezember 2014 getroffenen Regelung, wonach der Klä- ger die Tochter C._____ jeweils am Sechseläuten-Montag sowie am Sonntag des Knabenschiessens von 11:30 Uhr bis 17:30 Uhr zu betreuen berechtigt ist, wies die Vorinstanz ebenfalls ab (act. 2/4 S. 27 f. E. IV./3.).
4. Zu den Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren 4.1. Verletzung des Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO 4.1.1. In formeller Hinsicht bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das klägerische Abänderungsgesuch eingetreten, da im Zeitpunkt der Einlei- tung desselben noch ein Massnahmeverfahren in derselben Sache am Bundes- gericht hängig gewesen sei. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO verletzt (act. 11 Ziff. 31 - 33 mit Verweis auf act. 10/212 Ziff. 7 ff.). 4.1.2. Richtig ist, dass am 9. Februar 2017 am Bundesgericht noch das Verfahren 5A_620/2016 hängig war, dessen Gegenstand (nach Beschränkung der Berufung auf das erstinstanzliche Eventualbegehren) ebenfalls die Regelung bzw. Auswei- tung des Besuchsrechts zwischen dem Kläger und C._____ zum Gegenstand hat- te. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde inzwischen mit Urteil vom 7. März 2017 abgeschlossen (act. 30 in den Akten LY160019). Entgegen der Auffassung der Beklagten vermochte das bundesgerichtliche Verfahren jedoch keine Sperr- wirkung in Bezug auf das neu anhängig gemachte Abänderungsverfahren am
- 18 -
9. Februar 2017 zu entfalten und zwar bereits deshalb nicht, weil sich dieses auf neu eingetretene Lebenssachverhalte (insbes. die inzwischen erfolgte Einschu- lung von C._____ und ihre damit verbundene persönliche Weiterentwicklung) bzw. ein anderes Tatsachenfundament stützt. Damit mangelt es trotz annähernd gleich lautender Rechtsbegehren an der Identität des Streitgegenstandes (vgl. dazu z.B. BGE 139 III 126, S. 130, E. 3.2.3). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das neuerliche Abänderungsbegehren des Klägers eingetreten. 4.2. Unrichtige Anwendung von Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB (fehlenden Abänderungsvoraussetzungen) 4.2.1. Die Beklagte moniert weiter, die Vorinstanz habe Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB unrichtig angewendet bzw. verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Abänderung des Besuchs- rechts gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 (act. 8/123) seien gegeben. Sie bringt im Wesentlichen vor, formelles Abänderungsobjekt bilde die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2016. Damit habe die Vorinstanz die Vereinba- rung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 genehmigt, mit welcher diese eine erste Anpassung der Besuchszeiten gegenüber dem Beschluss vom 26. Novem- ber 2013 mit Wirkung per 1. Mai 2016 vorgenommen hätten. In der Folge sei die mit Verfügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Vereinbarung mehrmals abgeändert worden. Eine erste freiwillige Anpassung habe im Hinblick auf C._____s Kinder- garteneintritt mit Wirkung per 22. August 2016 stattgefunden. Hernach habe – zu- folge Widerrufs der einvernehmlichen Änderung durch die Beklagte im Dezember 2016 – das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2017 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Besuchsrechtsregelung getroffen, welche nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im Mai 2017 unter telefoni- scher Mitwirkung der Vorinstanz auch für das vorinstanzliche Verfahren über- nommen worden sei. Die Konaktregelung gemäss Verfügung vom 4. Mai 2016 sei somit schon mehrfach abgeändert worden und keine dieser Regelungen habe ein Übernachtung von C._____ beim Kläger oder eine Betreuung durch den Kläger über mehrere Tage hinweg, geschweige denn ein Ferienrecht für den Kläger be- inhaltet. Zudem sei insbesondere die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 über die Betreuungsregelung in klarer
- 19 - Kenntnis des im Sommer 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritts von C._____ abgeschlossen worden und habe mindestens für die Dauer des Kindergartens weitergelten sollen. Diesen Umstand habe die Vorinstanz übergangen und falsch sei deshalb die vorinstanzliche Erwägung, wonach C._____s Kindergarteneintritt per Sommer 2016 in der ab 1. Mai 2016 geltenden Besuchsregelung nicht be- rücksichtigt worden sei. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen, für die Beurteilung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, seien die Verhältnis- se aus dem Jahr 2013 heranzuziehen. Richtigerweise wäre nach Ansicht der Be- klagten zu prüfen gewesen, ob sie sich seit der letzten Festsetzung des Besuchs- rechts im Mai 2016 geändert haben. Seit Mai 2016 hätten sich – abgesehen vom für alle Beteiligten voraussehbaren und damit nicht abänderungsrelevanten Eintritt von C._____ in den Kindergarten im August 2016 – keine Veränderungen erge- ben bzw. der Kläger habe solche nicht substantiiert dargetan, weshalb das Abän- derungsbegehren abzuweisen gewesen wäre. Weiter moniert die Beklagte, allei- ne die vorinstanzliche Feststellung, es seinen nunmehr viereinhalb Jahre seit dem Eheschutzentscheid vergangen, würde aber ohnehin nicht für eine Abänderung ausreichen. Der Zeitablauf an sich entbinde den Kläger nicht davon, die veränder- ten Verhältnisse konkret darzutun und zu beweisen und auch das Älterwerden und die Fortentwicklung des Kindes an sich stellten für sich alleine noch keine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar (vgl. zum Ganzen act. 11 Ziff. 34 - 56). 4.2.2. Vorab gilt es klarzustellen, dass formelles Abänderungsobjekt die mit Ver- fügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Besuchsregelung der Parteien vom 14. bzw.
18. März 2016 mit Wirkung per 1. Mai 2016 bildet. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss deshalb indes nicht zwangsläufig auf die Verhältnisse im Zeit- punkt des Abschlusses der Parteivereinbarung oder deren gerichtlicher Genehmi- gung im März bzw. Mai 2016 abgestellt werden für die Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorliegen oder nicht. Zwar haben die Parteien die Besuchsregelung mit Vereinbarung vom 14. bzw. 18. März 2016 ausdrücklich mit Wirkung ab 1. Mai 2016 abgeändert und dessen Geltungsdauer nicht genauer spezifiziert. Die Be- klagte behauptet jedoch selbst, dass sich die Parteien des damals in wenigen Monaten bevorstehenden Eintritts von C._____ in den Kindergarten bewusst ge-
- 20 - wesen seien. Damit muss beiden Parteien klar gewesen sein, dass die damals von ihnen vereinbarte Besuchsregelung zwischen Vater und Tochter nach dem Eintritt in den Kindergarten nicht mehr würde praktiziert werden können: Es ist no- torisch, dass Kinder im ersten Kindergartenjahr jeweils an jedem Vormittag Kin- dergarten haben (vgl. zu den Kindergartenzeiten: https://www.stadt- zuerich.ch/ssd/de/index/ volksschule/kindergarten/stundenplan.html). Das Be- suchsrecht des Klägers jeweils dienstags bzw. freitags wurde auf Anregung der Beklagten hin mit Vereinbarung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 jedoch gerade um zwei Stunden nach vorne verschoben (Besuche neu von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr anstatt wie bisher von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr) und war demzufolge ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten im Sommer 2016 offensichtlich nicht mehr umsetzbar. Entsprechend wies die Kammer die Parteien bereits im Urteil vom 21. Juli 2016 darauf hin, dass sie sich bis zum 22. August 2016 (Kindergar- teneintritt) zu bemühen hätten, eine Anpassung der Besuchszeiten vorzunehmen, was die Parteien anschliessend auch kurzfristig getan haben, bis die Beklagte diese Anpassungen gemäss eigenen Angaben schliesslich im Dezember 2016 widerrufen hat. Es kann damit keine Rede davon sein, dass die gerichtlich ge- nehmigte Vereinbarung der Parteien vom 14. bzw. 18. März 2016 über die Be- treuungsregelung mindestens für die Dauer des Kindergartens hätte weitergelten sollen. Vielmehr erfolgte diese bloss zeitliche aber nicht umfangmässige Anpas- sung des Besuchsrechts (Vorverschiebung um zwei Stunden) als vorübergehen- de Lösung bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten, wobei C._____ durch die zeitliche Verschiebung des Besuchsrechts primär ein ausgedehnter Mit- tagsschlaf ermöglicht werden sollte (act. 8/123 E. II). Eine Anpassung des Be- suchsrechts an veränderte Verhältnisse gegenüber denjenigen im Jahre 2013 fand damit jedenfalls nicht statt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz das Vorliegen veränderter Verhältnisse durch Gegenüberstellung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eheschutzes im Jahr 2013 und der aktuellen Ver- hältnisse prüfte. 4.2.3. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass das mit Verfügung vom 4. Mai 2016 genehmigte Besuchsrecht mehrfach aussergerichtliche Anpassungen erfahren hat, zuletzt durch telefoni-
- 21 - sche Vermittlung der Vorderrichterin am 15. Mai 2017 (act. 10/224). Sowohl die vom Bundesgericht im Rahmen des Verfahrens Nr. 5A_620/2016 getroffene An- passung des Besuchsrechts mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 als auch die nunmehr von der Vorderrichterin vermittelte informelle Anpassung des Be- suchsrechts sind bloss vorübergehend für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen erfolgt, mithin als vorsorgliche Mass- nahme im Rahmen des Massnahmeverfahrens. Der vom Kläger beantragten län- gerfristigen (für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) Abänderung des Besuchsrechts können sie damit zum Vornherein nicht entgegenstehen. 4.2.4. Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zulässig, wenn seit deren Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, nach- träglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. ferner BGE 142 III 518 E. 2.4 sowie E. III./2.1. - 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids). Es gilt deshalb im Folgenden zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse seit dem Jahr 2013 ausgegangen ist. 4.2.5. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 21. Juli 2016 festgehalten wurde (vgl. die dortige E. 3.4.3), basiert die aktuelle Kontaktregelung auf einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung, welche die Parteien im Berufungsverfahren gegen den Entscheid vom 21. März 2013 abgeschlossen hatten. Die Vereinbarung ent- spricht umfangmässig der Regelung vom 21. März 2013 und sollte in der abgeän- derten Form ab dem 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen. Die damalige Re- gelung wurde für ein zweijähriges Kind getroffen. Seither wurde diese Regelung umfangmässig einzig – aber immerhin – durch Kontaktrechte des Klägers an Fei- ertagen erweitert. Wenn die Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe sich im Entscheid vom 6. November 2017 mit allgemeinen Feststellungen über die Ent- wicklung von Kindern begnügt und zeige in ihrem Entscheid keinen der angeblich zweifellos gemachten Entwicklungsschritte von C._____ auf, scheint sie in Abrede stellen zu wollen, dass sich die Persönlichkeit von C._____ seit dem Kleinkindal- ter erheblich verändert hat. Dies steht aber diametral den Aussagen der Beklag- ten selbst anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz am 6. Juli
- 22 - 2017 (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 46 ff.) entgegen. Damals führte die Beklagte näm- lich aus, C._____ sei kognitiv sehr stark und auf Nachfrage habe ihr die Kinder- gärtnerin gegen Ende des ersten Kindergartenjahres mitgeteilt, dass sie nicht wisse, was es bei C._____ noch mehr brauche für die Schulreife. Weiter gab sie damals an, sie überlege sich, ob es allenfalls sinnvoll wäre, C._____ in eine kin- dergartenbegleitende Schulausbildung namens "Universikum" zu schicken. Diese Aussagen der Beklagten selbst zeigen auf, dass es sich bei C._____ um ein überdurchschnittlich weit entwickeltes Mädchen handelt, welches offenbar bereits nach dem ersten Kindergartenjahr die Schulreife erreicht hatte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kurzprotokoll über das schulische Standortgespräch vom
8. Mai 2017 (act. 10/251/7). Dies dürfte zudem bis heute, wo sich bereits das zweite Kindergartenjahr dem Ende zu neigt, verstärkt der Fall sein. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen keine konkreten Entwicklungsschritte von C._____ aufgezeigt, rein prozesstaktischer Natur, denn das C._____ ein schulreifes, mithin also ein sozial, körperlich, geistig und emotional altersgemäss entwickeltes Kind ist, stellt die Be- klagte selbst nicht in Abrede. Es ist daher festzuhalten, dass C._____ seit der Regelung des Besuchsrechts zwischen ihr und ihrem Vater im Jahr 2013 erhebli- che und wichtige Entwicklungsfortschritte gemacht hat. Im Entscheid vom
18. August 2015 qualifizierte das Obergericht, I. Zivilkammer, die im Rahmen des Eheschutzes getroffene Kontaktregelung für das damals dreijährige (bald vierjäh- rige) Kind noch als "ausgedehntes Besuchsrecht" (vgl. OGer ZH, LE140078 vom
18. August 2015 E. 4). Dies kann so jedoch nicht mehr für die heute mittlerweile sechseinhalb Jahre (und bei Gesuchseinreichung am 9. Februar 2017 immerhin ungefähr fünfeinhalb Jahre) alte C._____ gelten. Es ist notorisch, dass bei Kin- dern ab dem Kleinkindalter bis zum Eintritt in den Kindergarten und insbesondere in die Primarschule eine enorme persönliche Weiterentwicklung stattfindet, womit naturgemäss veränderte Bedürfnisse einhergehen. Während etwa bei Kleinkin- dern wegen ihres Zeitempfindens keine allzu lange Trennung zur Hauptbezugs- person erfolgen sollte und auch eine gewisse Regelmässigkeit und Routine bei Mahlzeiten und Schlafenszeiten wichtig ist, sind Kindergarten- und Schulkinder weniger auf die Hauptbezugsperson fixiert und Beziehungen zu anderen Perso- nen im Umfeld werden für das Kind immer wichtiger; deshalb sollte bei grösseren
- 23 - Kindern z.B. vermehrt Rücksicht auf ihre Freizeitaktivitäten genommen werden (vgl. dazu z.B. CORINA BACILIERI-SCHMID, Kinder bei Trennung und Scheidung - Psychologisches Basiswissen für Juristinnen und Juristen, in: ZVW 2005, S. 199 ff, S. 208 f., m.w.H.). Es versteht sich von selbst, dass dementsprechend auch eine Kontaktregelung der kindlichen Weiterentwicklung Rechnung zu tragen hat und diese angepasst werden muss, um eine optimale weitere Persönlichkeits- entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Das zurzeit noch geltende Besuchs- recht zwischen dem Kläger und C._____, welches weder Übernachtungen noch Ferien beinhaltet, entspricht umfangmässig nicht mehr einem gerichtsüblichen Besuchsrecht für ein Kind im Kindergarten- bzw. demnächst Primarschulalter. Praxisgemäss wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil für Kinder im Alter von C._____ durch die Gerichte des Kantons Zürich nämlich im Regelfall ein all 14- tägliches Wochenendbesuchsrecht mit 1 - 2 Übernachtungen sowie ein Ferien- recht mit dem Kind von jährlich mindestens 2 - 3 Wochen eingeräumt. Dies in Übereinstimmung mit den Empfehlungen von Fachpersonen bzw. wissenschaftli- chen Erkenntnissen aus dem Bereich der kindlichen Entwicklungspsychologie (vgl. etwa FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / VI. Sorgerechts- und Besuchsrechtsregelungen, N 156 ff., insbes. N 203 ff.). Im Sin- ne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Bedürfnisse von C._____ seit der Festlegung des Umfangs und der Ausgestaltung der Besuchsrechts im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Jahr 2013 erheblich verändert haben und zwar in einem Ausmass, welches für sich allein einen Abänderungsgrund i.S.v. Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO sowie Art. 179 ZGB darzustellen vermag. Verändert haben sich die Bedürfnisse und die Persönlichkeit von C._____ aber auch seit der letztmaligen Überprüfung des Besuchsrechts durch die Kammer im Rahmen des Verfahrens LY160019 im Sommer 2016: Damals stand C._____ unmittelbar vor dem Eintritt in den Kindergarten; heute steht ihre Einschulung in wenigen Monaten bevor, wobei weder die Beklagte noch der Kläger die Schulreife ihrer Tochter in Frage stellen. Gleiches gilt nach Angaben der Beklagten für die Kindergärtnerinnen (vgl. Prot. Vorinstanz, S. 46 ff.). Die auf die Bedürfnisse eines Kleinkindes abgestimmte Kontaktregelung aus dem Jahr 2013 erscheint damit nicht mehr altersgerecht. Abänderungsgrund bildet somit nicht der Kindergarten-
- 24 - eintritt von C._____ an sich, sondern deren erheblich veränderte Bedürfnisse und Entwicklung gegenüber dem Kleinkindalter, die eine Anpassung des Besuchs- rechts zur Gewährleistung der bestmöglichen Weiterentwicklung von C._____ er- forderlich machen (vgl. dazu insbes. nachstehende E. 4.3.3). Nebst der Weiter- entwicklung von C._____ erfordern zusätzlich die Veränderungen im Alltag von C._____, die der Eintritt in den Kindergarten mit sich brachte, eine Anpassung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts, kollidiert dieses doch jeweils am Diens- tag- bzw. am Freitagvormittag mit den Kindergartenzeiten von C._____ (vgl. dazu vorstehende E. II./4.2.2). Die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kindergar- teneintritt voraussehbar gewesen sei und dieser deshalb keinen Abänderungs- grund darstelle, sind damit nicht zielführend. 4.2.6. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang noch folgendes anzumerken: Als sich die hiesige Kammer zuletzt mit der Frage nach einer Abänderung des Besuchsrechts des Klägers für C._____ zu befassen hatte, wurde der Entscheid der Vorinstanz, das Besuchsrecht einstweilen noch nicht abzuändern, zwar ge- schützt. Im Urteil vom 21. Juli 2016 wurde jedoch bereits darauf hingewiesen, dass das Älterwerden des Kindes an sich sehr wohl als Veränderung der Verhält- nisse verstanden werden könne, jedoch nur dann, wenn die geltende Regelung nicht mehr altersgerecht sei und damit nicht mehr dem Kindeswohl diene, was wiederum eine wesentliche Alters- und Entwicklungsveränderung erfordere (act. 14 im Verfahren Nr. LY160019, S. 17). Zwar kam die Kammer damals zum Schluss, es liege noch keine wesentliche Veränderung vor. Doch wurde im Ent- scheid vom 21. Juli 2016 bereits unmissverständlich darauf hingewiesen, dass – sollte das Hauptverfahren wider Erwarten noch lange dauern – eine Neubeurtei- lung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen werden könnte bzw. müsste (act. 14 im Verfahren Nr. LY160019, S. 18). Dass eine Anpassung der Kontaktre- gelung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem späteren Zeitpunkt angezeigt sein könnte, bekräftigte schliesslich auch das Bundesgericht im Ent- scheid vom 7. März 2017 (BGer 5A_620/2016, E. 5). Seither ist wiederum mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass ein Abschluss des Scheidungsverfahrens möglich gewesen wäre und ein solcher ist in naher Zukunft auch nicht absehbar. Unter diesen Prämissen erscheint eine Anpassung der Kontaktregelung im Rah-
- 25 - men der Hauptsache in naher Zukunft ausgeschlossen. Ein weiteres Zuwarten mit der Anpassung des Besuchsrechts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist somit mit Blick auf das Kindeswohl nicht angebracht. 4.2.7. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen veränderter Verhältnisse ausgegangen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände scheint die Zeit für eine grundlegende Anpassung der Kontaktregelung an die heutigen Bedürfnisse und an den Alltag von C._____ reif. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten in diesem Punkt als unbegründet. 4.3. Zu den Rügen betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts 4.3.1. Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, selbst wenn veränderte Verhältnisse vorlägen, wäre eine Erweiterung des bestehenden Be- suchsrechts, wie von der Vorinstanz angeordnet, nicht angemessen. Wie bereits das Bundesgericht ausgeführt habe, gebe es keinen zwingenden Grundsatz, wo- nach mit dem Besuchsrecht ab dem Kindergartenalter Übernachtung verbunden seien (act. 11 Ziff. 60, mit den dortigen Verweisen). Bei strittigen Verhältnissen, wie im vorliegend Fall, sei vielmehr ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage für einen, höchstens aber für 2 Wochentage "üblich". Die Vorinstanz hätte zu prüfen gehabt, ob ein solches Besuchsrecht angesichts der nicht vorliegenden aktiven Unterstüt- zung und der nicht gegebenen Kooperationsbereitschaft zwischen den Parteien zur Wahrung des Kindeswohls ein solches Besuchsrecht des Klägers angemes- sen ist. Indem sie dies nicht getan habe, sei die Untersuchungs- und Offizialma- xime verletzt worden (act. 11 Ziff. 60 ff.). C._____ habe bisher erst ein einziges Mal bei ihrem Vater übernachtet, nämlich am 22. August 2015, da sie beim Hund des Klägers habe bleiben wollen. Am darauffolgenden Tag sei C._____ "wie von der Rolle" und sehr introvertiert gewesen. Die Vorinstanz werfe der Beklagten im Entscheid vom 6. November 2017 vor, sie habe es versäumt, Vermutungen dar- über aufzustellen, was genau beim Kläger zuhause hätte passiert sein können, dass C._____ danach derart heftig reagiert habe. Von der Beklagten könne aber wohl nicht ernsthaft verlangt werden, dass sie Vermutungen darüber anstelle, was alles hätte passiert sein können. Vielmehr hätte es an der Vorinstanz gelegen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, was sie wiederum in Verletzung der Unter-
- 26 - suchungs- und Offizialmaxime unterlassen habe (act. 11 Ziff. 70). Weiter bean- standet die Beklagte, die Vorinstanz habe wesentliche und kindswohlgefährdende Beschwerden von C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts (Durchfall, Bauchweh und psychische Verstimmungen) zwar festgestellt und für glaubhaft befunden, diese dann aber verharmlost und ausgeklammert. Dies, obwohl diese gesundheitlichen Beschwerden auch der Kinderärztin, Frau Dr. med. F._____, als schlüssig erschienen seien. Die nun angeordnete Ausdeh- nung des Besuchsrechts sei weder den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls angemessen, noch lägen sie im Kindeswohl. Damit habe die Vorinstanz Art. 273 Abs. 1 ZGB falsch angewendet (act. 11 Ziff. 72 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Kläger könne C._____ in dem erweiterten Umfang betreuen (act. 11 Ziff. 76). Ohnehin habe die Vorinstanz die von der Beklagten in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Klägers gemachten Vorbehalte und das Konfliktniveau zwischen den Eltern nicht gewürdigt. Obwohl die Beklagte der Vorinstanz kindswohlgefährdende Sachverhalte vorgetragen habe, habe diese auf das Einholen eines Berichts bei Dr. med. G._____ (Psychiaterin von C._____) verzichtet und das Kurzprotokoll des schulischen Standortgespräches der Kindergärtnerinnen vom 8. Mai 2017 für den Entscheid nicht berücksichtigt. Überdies habe die Vorinstanz sämtliche von der Beklagten substantiiert vorgebrachten Vorwürfe betreffend die Erziehungsme- thoden und die Erziehungsfähigkeit des Klägers übergangen und den Kläger als erziehungsfähig erachtet, ohne ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über ihn einzu- holen. Näher begründet habe die Vorinstanz diesen Entscheid nicht, sondern pauschal auf die Aktenlage verwiesen. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen (act. 11 Ziff. 81 ff.). 4.3.2. Wie bereits eingangs erwähnt, bringt die Beklagte in der Berufungsschrift neu und erstmals vor, aufgrund schon länger zurückliegender Vorkommnisse und Äusserungen von C._____ am 15. September 2017, am 6. November 2017 und am 18./19. November 2017 müsse konkret befürchtet werden, dass der Kläger anlässlich der Besuche von C._____ die Intimsphäre seiner Tochter verletzen und an ihr oder zusammen mit ihr Handlungen vornehmen könnte, welche dem Kin- deswohl abträglich seien (act. 11 Ziff. 9 ff.) . C._____ erzähle etwa, der Kläger
- 27 - wasche sie jeweils mit der Hand im Intimbereich mit Seife. Am Besuchswochen- ende vom 18./19. November 2017 habe der Kläger gemäss Erzählungen von C._____ zudem nackt in der Badewanne und bei Kerzenlicht mit ihr gebadet. Zu- dem sei sie nach dem Besuchswochenende beim Kläger verstört gewesen, habe geweint und zudem wieder nach dem Schoppen sowie dem Nuggi verlangt (act. 11 Ziff. 17 ff. ). Insbesondere gestützt auf diese neuen Vorbringen gehe die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Klägers hervor. 4.3.3. Eltern, welchen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das un- mündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben hin- ter das Kindeswohl zurückzutreten (vgl. die in BGE 142 III 481 nicht publizierte E. 3.3 des Urteils 5A_450/2015, m.w.H; BGE 123 III 445, E. 3b S. 451; BGE 130 III 585, E. 2.1 S. 587 f.; BGer 5A_381/2010 vom 21. Juli 2010, E. 5.3.2; BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.1). Der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil besteht einerseits im Bewahren bestehender Bindungen, andererseits aber auch im Auf- bau von affektiven Beziehungen. Insbesondere dann, wenn zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil eine gute Beziehung besteht und dieser Elternteil Erziehungsaufgaben übernimmt, hat der persönliche Verkehr einen posi- tiven Einfluss auf die Entwicklung eines Kindes. Deshalb ist es wichtig, den per- sönlichen Verkehr organisatorisch und inhaltlich so auszugestalten, dass die Be- ziehung zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil gewahrt bzw. weiter aus- gebaut werden und dieser Elternteil ebenfalls Erziehungsaufgaben wahrnehmen kann. Wichtig ist sodann, dass die Eltern anhaltende Konflikte auflösen, damit der persönliche Verkehr keinen negativen Einfluss auf die persönliche Entwicklung des Kindes hat (vgl. dazu KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern - Kind - Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, Diss. Universität Freiburg, Jahr 2015, N. 44 und die dortigen Verweise). Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dadurch namentlich die Scheidungsverarbeitung
- 28 - erleichtert und langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird, besteht in den letzten Jahren eine allgemeine Tendenz zur Ausweitung des Besuchsrechts (vgl. die in BGE 142 III 481 nicht publizierte E. 3.3 des Urteils 5A_450/2015 mit den dortigen Hinweisen sowie BGE 139 I 315, E. 2.3, S. 320). Welche konkrete Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kin- dern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011, E. 4.1; BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5). Die Häufigkeit sowie die Dauer der Besuchskontakte richten sich dabei vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner Bindung an den anderen El- ternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. In jedem Fall zu beachten ist sodann das kindliche Zeitgefühl (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 273 ZGB N 10 und N 13 f.). 4.3.4. Die Vorinstanz hat das bisherige Besuchsrecht des Klägers in Bezug auf die Tochter C._____ im angefochtenen Entscheid vom 6. November 2017 einer- seits zeitlich an den veränderten Alltag von C._____ seit Beginn der Kindergar- ten/Schulpflicht angepasst und andererseits gegenüber dem bisher gerichtlich ge- regelten Besuchsrecht ausgeweitet (vgl. act. 4/2 S. 29 und ausführlich vorstehen- de E. II./3.3). 4.3.5. Soweit die Beklagte geltend macht, die durch die Vorinstanz vorgenomme- ne Ausweitung des Besuchsrechts sei aufgrund der in der Berufung neu und erstmals behaupteten Verletzungen der Intimsphäre von C._____ durch den Klä- ger nicht im Kindeswohl und damit in falscher Rechtsanwendung erfolgt, ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass die Kammer bereits im Beschluss vom
29. November 2017 (act. 13) zum Schluss gekommen ist, es bestünden aufgrund der Vorbringen der Beklagten keinerlei Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Klä- gers gegenüber C._____. Vielmehr sei es die Aufgabe des jeweilen betreuenden Elternteils, C._____ beim Waschen und auch bei der Hygiene im Intimbereich zu unterstützen, und es sei zudem natürlich und normal, dass Kinder ihre Eltern nackt sähen (act. 13 S. 2). Dementsprechend erachtete es die Kammer nicht für notwendig oder angezeigt, das Besuchsrecht des Klägers in Bezug auf C._____
- 29 - für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens über den Kläger nur noch begleitet zu gestatten, wie dies die Beklagte mit der Berufungsschrift beantragt hatte, und wies sowohl deren Antrag um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen für das Berufungsverfahren als auch deren Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 13 S. 3). An dieser Ein- schätzung der Situation hat sich nichts geändert. Die von der Beklagten mit der Berufung erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Kläger vermögen daher keinerlei Einschränkung des Kontaktes zwischen dem Kläger und C._____ zu begründen. 4.3.6. Soweit die Beklagte gegen den Entscheid der Vorinstanz weiter vorbringt, diese habe wesentliche und kindswohlgefährdende Beschwerden von C._____ im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (Durchfall, Bauchweh und psychische Verstimmungen) zwar festgestellt und für glaubhaft befunden, diese dann aber ohne weitere Abklärungen vorzunehmen verharmlost und bei der Ent- scheidfindung ignoriert, ist zu bemerken, dass es sich bei den von der Beklagten in Tagebuchform festgehaltenen vorgenannten physischen und psychischen Symptomen um typische psychosomatische Beschwerden handelt, die bei Tren- nungs-/Scheidungsstress ausgesetzten Kindern im Kindergartenalter festgestellt werden können (vgl. dazu FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Trennungs- oder Schei- dungsfamilie» gibt es nicht, N 17 ff., insbes. N 64). Aufgrund dieser Beschwerden ist naheliegend, dass C._____ unter der Trennungs- bzw. Scheidungssituation ih- rer Eltern leidet. Zu diesem Schluss ist denn auch die Vorinstanz gelangt, welche im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, das konfliktreiche Scheidungsver- fahren sei für C._____ belastend (act. 2/4 S. 13 f. E. III./4.4). Diese Einschätzung deckt sich schliesslich mit der Einschätzung der Kindergartenlehrpersonen von C._____, die im Kurzprotokoll des schulischen Standortgespräches vom 8. Mai 2017 festhielten, C._____ stehe im Spannungsfeld der Scheidung ihrer Eltern, was sie daran zeige, dass es C._____ manchmal "zuviel" werde und sie dann ag- gressiv reagiere (act. 10/251/7). Wenn die Beklagte nun die auch schon vom Klä- ger festgestellten, bei C._____ auftretenden körperlichen Beschwerden (Bauch- weh und Durchfall) oder ihre psychische Verstimmung oder ihre ungewöhnliche
- 30 - Anhänglichkeit auf eine falsche oder inadäquate Behandlung durch den Kläger während der Besuchszeiten oder dessen Erziehungsmethoden zurückführt, so verkennt sie, dass wohl nicht solche die wahre Ursache der Beschwerden sind. Belastend scheinen für C._____ nicht die Besuche beim Vater an sich zu sein, da sie gerne zu ihm geht, sondern vielmehr der zwischen ihren Eltern (den Parteien) nach wie vor schwelende Konflikt, welcher sich (nicht nur) – aber immerhin auch in erheblichem Masse – um die gemeinsame Tochter C._____ dreht. Nach dem heutigen Kenntnisstand neigen Kinder im Alter von C._____ dazu, die Gefühle und Einstellungen jenes Elternteils weitgehend ungefiltert zu übernehmen, bei welchem sie sich gerade aufhalten (vgl. dazu FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhänge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / III. Familiale Fingerabdrücke: Die «typische Tren- nungs- oder Scheidungsfamilie» gibt es nicht, N 17 ff., insbes. N 65). Selbst wenn die Parteien C._____ nicht direkt in den Konflikt miteinbeziehen sollten, ist nahe- liegend, dass C._____ als feinfühliges Mädchen die zwischen ihren Eltern beste- henden Spannungen insbesondere bei den Übergaben besonders stark spürt und sie nach Besuchsnachmittagen verstärkt in einen Loyalitätskonflikt gerät, wird sie doch jeweils mit der ablehnenden Haltung ihrer Eltern einander gegenüber unmit- telbar konfrontiert. Etwas anderes kann im Übrigen auch dem Bericht der Kinder- ärztin, Dr. med. F._____, nicht entnommen werden, die am 16. März 2017 konsta- tiert hat, die Schmerzen und der Durchfall könnten Ausdruck davon sein, dass die Besuche beim Vater C._____ belasteten (act. 10/213/4). Diesem das Kindeswohl gefährdenden zumindest beginnenden Loyalitätskonflikt C._____s gilt es dringend Abhilfe zu schaffen, was jedoch nicht durch die Einschränkung oder Beibehaltung des Besuchsrechts gelingen kann. Vielmehr braucht es eine klare Regelung zwi- schen den Parteien über das Besuchsrecht für C._____, an das sich beide halten und welches sie C._____ gegenüber gemeinsam positiv und bestärkend vertre- ten, indem sie C._____ zu verstehen geben, dass Besuche bzw. Aufenthalte und Ferien beim anderen Elternteil als gut und richtig empfunden werden. Beide Par- teien seien deshalb an dieser Stelle ausdrücklich daran erinnert, dass sie als El- tern mit Blick auf das Wohl von C._____ die Pflicht haben, eine gute Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbe- treuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche oder Ferien mit dem anderen El-
- 31 - ternteil vorzubereiten (BGE 142 III 481, S. 496 mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7 sowie BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerden von C._____ nicht direkt auf die Besuche beim Kläger zurückgeführt und die bei C._____ auftreten- den Beschwerden eben so wenig als Grund für die Einschränkung bzw. den Ver- zicht auf eine Ausweitung des Besuchsrechts erachtet (act. 2/4 S. 14 f. E 4.5 ff.). 4.3.7. Richtig hat die Vorinstanz weiter erkannt, dass die von der Beklagten als Argument gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts ins Feld geführten unter- schiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Erziehung und Ernährung von C._____ keinen Grund für das Beibehalten des bisherigen Besuchsrechts darstel- len, sofern dadurch das Kindeswohl nicht ernsthaft gefährdet ist. Davon kann vor- liegend aber keine Rede sein, wird C._____ etwa von den Kindergartenlehrperso- nen als aufgewecktes, vifes, kreatives, phantasievolles und kommunikatives Mäd- chen und keinesfalls als unerzogenes, verwöhntes Kind wahrgenommen (vgl. act. 10/251/7). Von einer vermehrten Einbindung des Klägers in den Alltag von C._____ kann sodann nicht nur eine die Entwicklung von C._____ fördernde Be- ziehung zu ihrem Vater erwartet werden, sondern sie führt allenfalls auch zu einer Annäherung der Erziehungsstile der Parteien: Wenn der Kläger mehr Zeit und insbesondere ganze Tage sowie Übernachtungen mit seiner Tochter verbringen kann, wird er einerseits viel weniger das Bedürfnis haben, "seine Zeit" mit C._____ bis in die letzte Minute ausreizen zu müssen, da man sich ja bald schon wiedersehen wird. Andererseits wird der Kläger dadurch aber auch vermehrt aktiv Erziehungsaufgaben und damit Verantwortung für C._____ wahrnehmen können und müssen, indem er z.B. Essens- und Schlafenszeiten vorzugeben hat, C._____ nach dem Schuleintritt beim Erledigen der Hausaufgaben zu unterstütz- ten hat und ihr z.B. ein "Ämtchen" in seinem Haushalt zuteilen kann. 4.3.8. Nicht stichhaltig sind sodann die von der Beklagten gegen ein Besuchs- recht mit Übernachtungen vorgebrachten Argumente: Richtig ist zwar, dass Über- nachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil für ein Kind im Kindergarten- alter nicht zwingend vorgesehen sind. Aus der Entwicklungspsychologie stammt die Erkenntnis, dass eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrennt leben- den Elternteil nur dann möglich ist, wenn beide Elternteile in den Alltag des Kin-
- 32 - des einbezogen werden (vgl. FamKomm-SCHREINER, 3. Aufl. 2017, Bd. II: Anhän- ge, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung / VI. Sorgerechts- und Besuchsrechtsregelungen, N 156 ff., insbes. N 204; CORINA BACILIERI-SCHMID, Kinder bei Trennung und Scheidung - Psycholo- gisches Basiswissen für Juristinnen und Juristen, in: ZVW 2005, S. 199 ff, S. 208). Dies ist naturgemäss nur dann möglich, wenn man im gleichen Haushalt aufwacht, kocht, isst, den Alltag bespricht und einschläft und nicht bloss einige Stunden zusammen verbringt. Ohne triftige Gründe ist deshalb zum Wohle von C._____ zukünftig nicht von der Anordnung von Übernachtungen beim nicht ob- hutsberechtigten Kläger abzusehen. Nicht gegen Übernachtungen beim Kläger sprechen insbesondere die von der Beklagten gemachten Ausführungen über die (bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids) erste und einzige Übernach- tung von C._____ beim Vater am 22. August 2015. Diese Übernachtung liegt mitt- lerweile mehr als zwei Jahre zurück und aufgrund der inzwischen gemachten Entwicklungsschritte von C._____ kann der (von den Parteien unterschiedlich ge- schilderte) Verlauf jener Nacht zum Vornherein nicht mehr für die Prognose des Verlaufs künftiger Übernachtungen herangezogen werden. Anzumerken bleibt weiter, dass C._____ in den vergangenen Wochen seit November 2017 bereits diverse Male beim Kläger übernachtet haben dürfte; diese Übernachtungen dürf- ten problemlos verlaufen sein, wären doch andernfalls diesbezüglich weitere (No- ven-)Eingaben der Parteien an die Kammer zu erwarten gewesen. 4.3.9. Zu der von der Beklagten ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausgestal- tung des Besuchsrechts und insbesondere den angeordneten Übernachtungen von C._____ beim Kläger über das Wochenende gemachten Beanstandung, die Vorinstanz habe entgegen ihrem Antrag zu Unrecht auf die Einholung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens verzichtet, gilt es schliesslich folgendes zu bemer- ken: Ob ein Erziehungsfähigkeitsgutachten im jeweiligen Einzelfall einzuholen ist, liegt primär im Ermessen der Vorinstanz. Bei der Überprüfung eines Ermessens- entscheides ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es ge- bietet, ein Sachverständigengutachten nur dann anzuordnen, wenn es sich als notwendig erweist. Dies, zumal ein solches Gutachten regelmässig einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen bedeutet und überdies
- 33 - in der Regel zeitlich und finanziell aufwändig ist. Diese Interessen haben selbst- verständlich dann zurückzustehen, wenn das Kindeswohl in Frage steht. Eine sol- che Notwendigkeit ist vorliegend indes nicht ersichtlich und ergibt sich insbeson- dere auch nicht aus den Vorbringen der Beklagten über einen angeblich falschen Erziehungsstil des Klägers. Es kommt durchaus vor, dass Eltern eine unterschied- liche Auffassung über Fragen der "richtigen" Erziehung haben. Daraus resultiert indes keine Gefährdung des Kindeswohls, solange sich die Erziehungsstile bzw. Erziehungsmethoden in gesellschaftlich üblichen Grenzen bewegen. In Bezug auf C._____ ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie ihr die angeblich antiautoritäre Erzie- hung des Klägers Schaden zufügen könnte. Zumal es vorliegend bereits an ir- gendwelchen objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger nicht erzie- hungsfähig sein könnte, besteht kein Anlass für eine gutachterliche Abklärung des Klägers. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Anordnung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens betreffend den Kläger verzichtet bzw. ein solches als nicht not- wendig erachtet. Die diesbezüglichen Beanstandungen der Beklagten sind unbe- gründet. 4.3.10. Soweit die Beklagte weiter moniert, die Vorinstanz habe zusätzlich zu den alle zwei Wochen stattfindenden Besuchswochenenden noch einen wöchentli- chen Besuchsnachmittag am Dienstag installiert und damit dem Kläger ein über ein gerichtsübliches Besuchsrecht hinausgehendes Besuchsrecht eingeräumt, ohne die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles und insbesondere das Konflikt- niveau zwischen den Parteien zu berücksichtigten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sehr wohl die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, indem sie etwa am bisherigen Wochentag (Dienstag) für den Besuchsnachmittag festgehalten hat und sie zudem die durchaus nicht alltägliche Möglichkeit des noch immer in seinem Unternehmen tätigen Klägers, seine Arbeitszeiten frei ein- zuteilen bzw. sich den Dienstagnachmittag für C._____ freizuhalten, berücksich- tigt hat. Wie bereits ausgeführt liegt es im Übrigen im Ermessen des Richters, den Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts festzulegen. Eine Überschrei- tung des Ermessens macht die Beklagte nicht geltend, bemängelt sie doch ledig- lich, die Vorinstanz habe sich gleich für die Maximalvariante entschieden, ohne zu begründen, warum (act. 11 Ziff. 78). Mit der Berufung kann zwar die (blosse) Un-
- 34 - angemessenheit eines Entscheides gerügt werden (Art. 310 ZPO). Bei der Ange- messenheitskontrolle darf und soll sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). Vorliegend hat C._____ in den vergangenen Jahren unbestritte- nermassen eine gute Beziehung zum Kläger aufbauen können. Sie hat ihn gern und geht gerne zu ihm (Prot. Vorinstanz S. 72 ff.). Etwas anderes behauptet, ab- gesehen von vereinzelten Vorkommnissen von Terminkollisionen des Besuchs- rechts bzw. Familienfesten mit Kindergeburtstagen (vgl. z.B. Prot. Vorinstanz, S. 81), nicht einmal die Beklagte. Zudem verbrachte der Kläger bereits unter Gel- tung der bisherigen Besuchsrechtsregelung jeweils einen halben Tag unter der Woche mit C._____, wobei irrelevant ist, dass er dabei – zumindest gemäss Sachdarstellung der Beklagten – oftmals nicht alleine mit C._____ war, sondern entweder seine Enkelinnen oder seine älteren Kinder aus erster Ehe ebenfalls zugegen waren. Die Nachmittagsbetreuung unter der Woche hat bis anhin offen- bar gut funktioniert und es gibt keinerlei objektive Hinweise darauf, dass es dem Kläger zukünftig an dieser faktischen Betreuungsmöglichkeit fehlen würde. Am Ziel vorbei geht schliesslich das Argument der Beklagten, das von der Vorinstanz angeordnete ausgedehnte Besuchsrecht sei in Fällen mit hohem Konfliktniveau zwischen den Elternteilen – wie vorliegend zwischen den Parteien – nicht ange- messen. Das von der Vorinstanz neu ausgestaltete Besuchsrecht führt insgesamt nämlich z.B. zu weniger Übergaben und damit seltener zu einem Zusammentref- fen der Parteien als unter dem bisherigen Besuchsrecht, welches die Beklagte grundsätzlich beibehalten will. Indem die Vorinstanz den Beginn des Besuchs- rechts jeweils am Dienstagmittag/Dienstagnachmittag auf nach dem Kindergar- ten- bzw. nach Schulschluss terminiert hat, ist keine Übergabe durch die Parteien mehr nötig bzw. entfällt eine der beiden Übergaben am Dienstag. Dasselbe gilt für das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, sofern C._____ am Nachmit- tag Kindergarten oder Schule haben sollte. C._____ ist zudem mittlerweile in ei- nem Alter, in welchem sie nach Kindergartenschluss (bzw. schon in wenigen Mo- naten nach Schulschluss) selbständig zum nur wenige hundert Meter vom Haus der Beklagten entfernten Haus des Klägers gehen kann. Im Übrigen legt die Be- klagte nicht dar, weshalb konkret bzw. inwiefern sich das Konfliktniveau zwischen den Parteien durch das angepasste Besuchsrecht des Klägers erhöhen sollte.
- 35 - Damit gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz weder die Offizial- oder Untersu- chungsmaxime verletzt hat, indem sie auf die von der Beklagten verlangten weite- ren Abklärungen verzichtet hat, noch sie ihr Ermessen falsch angewandt hat. Die Berufung erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 4.3.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der von der Beklagten er- hobenen Rügen im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Ausgestaltung des Besuchsrechts stichhaltig sind und ebenso wenig sind andere Gründe ersichtlich, aufgrund welcher die vorinstanzliche Ausgestaltung des Besuchsrechts als unan- gemessen erschiene. Vielmehr erscheint die getroffene Kontaktregelung der För- derung der weiteren Entwicklung und damit dem Wohl von C._____ dienlich und den konkreten Umständen angemessen. Sie ist deshalb vollumfänglich zu bestä- tigen, was zur Abweisung der Berufungsanträge Nr. 1, 2, teilweise 3 und 4 führt. 4.4. Zu den Rügen betreffend die Regelungen des Ferienrechts, der Spezialta- ge Sechseläuten und Knabenschiessen sowie des maximalen Unterbruchs des Besuchsrechts des Klägers 4.4.1. Subeventualiter beantragt die Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme von Dispositivziffern 3 und 4 und im Übrigen die Ab- weisung des klägerischen Massnahmebegehrens (act. 11 S. 3, Antrag Nr. 3). Mit Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids lockerte die Vorinstanz die Pflicht der Beklagten, das Besuchsrecht des Klägers durch Ferienabwesenheiten nicht länger als 15 Tage zu unterbrechen, indem der maximale Unterbruch nun- mehr 21 Tage betragen darf. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids betrifft die Aufhebung der im Rahmen des Eheschutzurteils vorgesehenen Kom- pensationsregelung für aufgrund von Ferienabwesenheiten ausgefallene Besu- che. Nachdem sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag der Beklagten ab- zuweisen sind (vgl. vorstehende Ziff. II./4.3.11, in fine), haben die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids in Nachachtung des Subeventualantra- ges der Beklagten als nicht angefochten zu gelten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass die in der Berufung dennoch enthaltene Be- gründung der Aufhebung der nach Ansicht der Beklagten "unüblichen Ferien- rechtsbeschränkung der Beklagten" den Begründungsanforderungen ohnehin
- 36 - nicht genügt, da sich die Beklagte mit der diesbezüglichen Begründung der Vor- instanz nicht auseinandersetzt (vgl. act. 11, Ziff. 98 f.). Dasselbe gilt im Übrigen für die von der Beklagten beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vor- instanzlichen Entscheides (Abweisung der von der Beklagten [pauschal] bean- tragten Aufhebung der Regelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knaben- schiessen). In diesen Punkten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.4.2. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die durch die Vorinstanz getroffene Ferienrechtsregelung, wonach der Kläger dazu berechtigt ist, ab Ende der Früh- jahrsferien 2018 jeweils zwei Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zu verbringen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Kind im Alter und mit dem Entwick- lungsstand von C._____, welches kurz vor der Einschulung steht, nicht mehr der- art auf die Mutter als Hauptbezugsperson fixiert, als dass es nicht zwei aufeinan- derfolgende Wochen mit dem anderen Elternteil verbringen könnte. C._____ ver- fügt über eine gute Beziehung zum Kläger, welche sich in den vergangen Wochen seit Initiierung der Übernachtungen noch verfestigt haben dürfte, so dass sich auch die offenbar anfänglich bemerkbare Nervosität von C._____ über die ihr vom Kläger bereits angekündigten Ferien gelegt haben wird. Angemerkt sei an dieser Stelle nochmals, dass die Beklagte C._____ insbesondere in Bezug auf die Feri- en mit dem Kläger positiv vorzubereiten hat. Unnötig erscheint schliesslich der Einbau einer "Sicherung" im Ferienrecht, wie von der Beklagten beantragt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger seiner Tochter z.B. telefonischen Kon- takt mit der Beklagten während der Ferien verweigern würde, sollte sie dies tat- sächlich wünschen. Die vorinstanzliche Ferienregelung ist demnach ebenfalls zu bestätigen und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.5. Zur Beanstandung betreffend Verlegung der vorinstanzlichen Kosten 4.5.1. Die Gerichtsgebühr für ihr Verfahren setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'600.– fest; diese auferlegte sie dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln. Zudem sprach sie dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.– zu (act. 2/4 S. 28 f. E. V./1. - 2.). 4.5.2. Die Beklagte beanstandet diese Kostenverlegung der Vorinstanz. Sie mo- niert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von dem sonst bei Kinderbelangen in der Pra-
- 37 - xis zur Anwendung gelangenden Grundsatz der hälftigen Kostenverteilung und des gegenseitigen Wettschlagens der Parteientschädigungen abgewichen. (act. 11 Ziff. 100 ff.). Zudem habe die Vorinstanz den Rückzug der klägerischen Begehren um Anordnung der alternierenden Obhut mit einer 30:70 Prozent- Betreuungsregelung und auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge bei der Kosten- auflage unberücksichtigt gelassen. Unbeanstandet blieb jedoch die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.–, weshalb es bei dieser bleibt. 4.5.3. Zutreffend ist, dass in familienrechtlichen Prozessen, welche sich zur Hauptsache um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange (namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc.) drehen, von den Grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens pra- xisgemäss – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstel- lung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten (OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015, E. 4.1 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). 4.5.4. Die vorinstanzliche Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist äusserst knapp ausgefallen. Tatsächlich lässt sich daraus nicht entnehmen, wie konkret die Rückzüge auf Seiten des Klägers oder das Unterliegen der Beklagten mit ihren Anträgen auf (vollständige) Aufhebung der Ferienbeschränkung und der Besuchsrechtsregelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knabenschiessen gewertet wurden (act. 2/4 S. 28 f.). Dennoch ist die vorinstanzlichen Kostenverle- gung im Ergebnis nicht zu beanstanden: Nachdem der Kläger seinen anfängli- chen (nicht vermögensrechtlichen) Antrag auf Anordnung der alternierenden Ob- hut mit einer 30:70 Prozent-Betreuungsregelung als Übergangslösung bereits am
20. April 2017 wieder zurückgezogen hatte, bildete zentraler Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens die Anpassung der Besuchsrechtsregelung zwischen dem Kläger und C._____, somit nicht vermögensrechtliche Kinderbelange. Zwar stellte der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2017 zusätzlich vermögensrechtli- che Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie für die
- 38 - Beklagte persönlich. Doch zog er diese ebenfalls bereits am 20. April 2017, somit lange vor der Durchführung der Hauptverhandlung am 6. Juli 2017, wieder zu- rück. Somit ist der Vorinstanz dadurch nur sehr geringer Aufwand entstanden, welcher auf einen Anteil von ca. 10% der totalen Gerichtskosten zu beziffern und vom Kläger alleine zu tragen ist. Demgegenüber hatte die Vorinstanz über die An- träge der Beklagten um (vollständige) Aufhebung der Ferienbeschränkung und der Besuchsrechtsregelung für die Spezialtage Sechseläuten und Knabenschies- sen mit begründetem Urteil zu entscheiden. Damit ist die Beklagte überwiegend unterlegen. Diese Anträge der Beklagten betreffen zudem zwar vordergründig ebenfalls das Besuchsrecht, doch dienen sie letztlich primär den Interessen der Beklagten auf möglichst lange zusammenhängende Ferien. Die darauf entfallen- den Kosten sind deshalb von der Beklagten alleine zu tragen. Sie sind umfang- mässig ebenfalls auf einen Anteil von ca. 10% der Gerichtskosten zu beziffern. Der restliche Aufwand der Vorinstanz fiel für die Anpassung des generellen Be- suchsrechts zum Kläger im Wohle von C._____ an; er beläuft sich damit auf einen Anteil von ungefähr 80% der Gerichtskosten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es seitens der Beklagten keine guten Gründe gab, sich einer altersgemäs- sen Anpassung des Besuchsrechts zu widersetzen, hat doch die Kammer im Ur- teil vom 21. Juli 2016 sowie auch das Bundesgericht im Urteil vom 7. März 2017 den Parteien klar zu verstehen gegeben, dass eine Anpassung resp. Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt sei, sofern das Hauptverfahren wider Erwarten noch lange andauere (act. 14 S. 18 und act. 30 S. 6 ff. im Verfahren Nr. LY160019, S. 18). Demgegenüber hatte der Kläger gestützt auf das Urteil der Kammer vom 21. Juli 2016 und auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom
7. März 2017 gute Gründe für das Stellen seines neuerlichen Abänderungsbegeh- rens betreffend Konktaktrecht. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ange- zeigt, die auf die Regelung des Besuchsrechts entfallenden Gerichtskosten den Parteien nach Ermessen je hälftig aufzuerlegen. Vielmehr erscheint es bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die auf die Kinderbelange entfallenden Kosten von ca. 80% der Gerichtskosten dem Kläger zu einem Fünftel und der Be- klagten zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im Ergebnis bedeutet dies: Auf die Parteien entfallen vorab je 10% der Gerichtskosten, weil die bezüglichen Begehren nicht eigentliche Kinderbelange betreffen. Die verbleibenden 80% sind im Verhältnis
- 39 - 1:4 (16% zulasten des Klägers, 64% zulasten der Beklagten) zu verlegen. Bei Ge- richtskosten von Fr. 3'600.– beträgt der Anteil des Klägers gerundet ¼, jener der Beklagten 3/4. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan- den. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorab gilt es zu bemerken, dass über die Kosten für das Begehren der Be- klagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfah- rens resp. sinngemäss auch aufschiebende Wirkung der Berufung bereits mit Be- schluss vom 29. November 2017 entschieden wurde (act. 13, Dispositivziffer 2). Festzusetzen und zu verlegen sind demnach im Folgenden noch die Kosten für die Hauptanträge im Berufungsverfahren .
2. Da sich die Berufung als unbegründet erwiesen hat und dementsprechend abzuweisen ist, wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist nicht angezeigt; ohnehin könnten dem Kläger aber keine Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren auferlegt werden, da er sich im Berufungsverfahren i.S.v. Art. 312 Abs. 1 ZPO nicht zu äussern hatte.
3. Es ist die Gebühr für einen prozessleitenden Entscheid festzusetzen. Das kann sofort geschehen (wie es der angefochtene Entscheid tut), oder es kann dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten werden. Bei einem Rechtsmittel gegen einen prozessleitenden Entscheid werden die Kosten in der Regel sofort festgesetzt und verlegt. So ist es auch hier zu halten. Auch wenn die Sache der Kammer klar scheint, waren einmal mehr umfangreiche Akten und Eingaben durchzuarbeiten. Angemessen ist eine Gebühr von Fr. 5'000.–.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte.
- 40 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 3. Abteilung, vom 6. November 2017 wird vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschriften vom 14. November 2017 samt Beilagen (act. 2 und act. 4/2-10) und vom 23. November 2017 samt Beilagen (act. 11 und act. 12/1-14), sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht, 3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 41 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: