Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsantwort des Gesuchstel- lers datiert vom 27. November 2017 (Urk. 9) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wurde - auf entsprechendes Gesuch der Ge- suchsgegnerin (vgl. Urk. 11B) - davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom
E. 2.1 Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die Gesuchsgeg- nerin bringt diesbezüglich vor, sie werde nach wie vor von der Gemeinde (Sozial- hilfe) unterstützt, habe noch keine Stelle gefunden und besitze kein Vermögen, weshalb sie als mittellos gelte (Urk. 1 S. 10). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, er sei pensioniert und lebe einzig von seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'784.–. Sei- ne BVG-Rente sei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Juli
- 18 - 2016 bis und mit Ende Dezember 2017 direkt an die Gesuchsgegnerin überwie- sen worden. Die Vorinstanz habe seinen Bedarf mit Fr. 1'420.– berechnet, wobei er zusätzlich bis Ende 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'037.– zu entrichten habe. Er verfüge über kein Vermögen und gelte daher als mittellos (Urk. 9 S. 13).
E. 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
E. 2.2.1 Als unzutreffend erweist sich zunächst die Kritik der Gesuchsgegnerin, auch die Vorinstanz äussere sich nicht mit letzter Bestimmtheit dazu, wer am Grundstück berechtigt sei (Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz hält in ihrer Erwägung III.3.2 (Urk. 2) betreffend die Liegenschaft …, D._____, E._____, Kenia, F._____ 1, unzweideutig als Ergebnis fest, der Gesuchsteller vermöge mittels Grundbuch- auszug und Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/37-39) darzulegen, dass diese im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehe.
E. 2.2.2 Bezüglich der Reisepasskopie, welche dem Kaufvertrag beigefügt ist (Urk. 7/27/33/39), beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach es sich um einen unbehelf- lichen Versuch handle, ihre damalige Anwesenheit oder einen Bezug zum Kauf der Liegenschaft zu simulieren (Urk. 1 S. 3). Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass der Kaufvertrag keine Verbindung zur Passkopie aufweise und es unklar sei, weshalb sich die Passkopie beim genannten Actorum befinde, setzt sich die Ge- suchsgegnerin nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.1.2).
- 11 -
E. 2.2.3 Die Gesuchsgegnerin moniert weiter, die Vorinstanz lasse unberücksich- tigt, dass auf der angeblichen Verkaufsurkunde lediglich ihr von Dritten hand- schriftlich eingetragener Name stehe, sie diese Urkunde somit weder unterzeich- net habe noch ein anderer Umstand darauf hinweise, dass sie mit einem entspre- chenden Parteiwillen die Liegenschaft erworben habe. Im Grundstückkaufsrecht und Grundbuchwesen dürfte international die Regel gelten - auch auf dem afrika- nischen Kontinent, insbesondere in Kenia -, dass die Schriftform eingehalten wer- den müsse, was zwingend eine eigenhändige Unterschrift der verpflichteten Per- son voraussetze (vgl. Art. 13 f. OR). Dies stelle eine Gerichtsnotorietät dar, die nicht weiter zu beweisen sei. Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde wür- de denn auch nicht anerkannt, wenn die Unterschrift fehle. Die Vorinstanz würdi- ge diesen Formmangel in keiner Weise. Sie kläre auch nicht ab, ob in Kenia auf eine Schriftlichkeit verzichtet werden könne. Vielmehr stütze sie sich gänzlich auf den Anschein der Urkunde und die vom Gesuchsteller dafür beigebrachten Be- glaubigungen. Eine Beglaubigung eines unsignierten angeblichen Kaufvertrages stelle aber keinen weiteren Beweis dar. Vielmehr vermöge sie an der Nichtigkeit der eigentlichen Urkunde, die einen elementaren Formmangel enthalte, nichts zu ändern. Eine solche Urkunde zu beglaubigen, mache die Urkunde damit nicht verstärkt beweiskräftig. Dass es aufgrund der Korruption in afrikanischen Staaten zudem möglich sei, eine Beglaubigung für alles Mögliche zu erhalten, sei eben- falls nicht von der Hand zu weisen und mache den Formmangel nicht wett (Urk. 1 S. 3 ff.). Diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin zielen ins Leere. Wie vorstehend ein- gehend dargelegt, sind im vorliegenden Verfahren die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse - bei freier Beweiswürdigung - nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.1.2). Der Gesuchsteller hat einen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38), welcher die Gesuchsgegnerin als Grundei- gentümerin ausweist, ins Recht gelegt. Die entsprechende Unterschrift der aus- stellenden Behörde wurde durch den High Court of Kenia am 31. März 2017 be- glaubigt und durch die Schweizer Botschaft in Nairobi am 4. März 2017 überbe- glaubigt (vgl. Urk. 7/27/33/38). Zudem hat der Gesuchsteller eine - am 6. April 2017 beglaubigte - Eigentumsurkunde, wonach die Eigentumsübertragung auf die
- 12 - Gesuchsgegnerin am 27. September 2007 erfolgt ist, eingereicht (Urk. 7/27/33/37). Beide Dokumente führen als "Title Number" F._____ 1 und als "Plot Number" 2 auf, womit eindeutig ist, dass sie sich auf ein und dieselbe Liegen- schaft beziehen. Mit diesen beiden Urkunden, deren Echtheit von der Gesuchs- gegnerin im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten wurde, ist ihr Eigentum an besagter Liegenschaft bereits hinreichend glaubhaft gemacht. Die Frage, ob der darüber hinaus im Recht liegende Kaufvertrag vom 15. August 2007 (Urk. 7/27/33/39) den Formvorschriften (des kenianischen Rechts) genügt, kann somit offenbleiben.
E. 2.2.4 Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelas- sen, dass die im Juli 2007 gekaufte Liegenschaft - im gleichen Jahr, als die Par- teien heirateten und einer getrennten Besteuerung unterstanden - in der Steuer- erklärung des Gesuchstellers als dessen Vermögen deklariert worden sei. Auf- grund dessen und des übrigen Gebarens des Gesuchstellers (Auswanderungs- pläne nach Erreichen des Rentenalters) sei sein Konnex zur Liegenschaft als dermassen eng zu werten, dass nur er als deren Eigentümer in Frage komme (Urk. 1 S. 4 f.). Der Gesuchsteller führte bereits vor Vorinstanz aus, sein Treu- händer habe ihm dazu geraten, in der Steuererklärung 2007 die Liegenschaft in Kenia anzugeben, um das Abfliessen des vorherigen Vermögens zu erklären (Prot. I. S. 32; Urk. 7/29 S. 13). Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich in der Beru- fung - wie vor Vorinstanz (Prot. I. S. 16) - darauf, pauschal zu kritisieren, diese Angaben würden mehr als dürftig erscheinen, ohne substantiiert darzutun, wes- halb die (nicht abwägige) Darstellung des Gesuchstellers unzutreffend sein soll. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen diesbezüglich. Ohnehin vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller in der über zehn Jahre alten Steuererklä- rung 2007 (Urk. 7/27/31/3) die Liegenschaft in E._____ als sein eigenes Vermö- gen auswies, das mit dem aktuellen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38) bezie- hungsweise der beglaubigten Eigentumsurkunde (Urk. 7/27/33/37) glaubhaft ge- machte Eigentum der Gesuchsgegnerin an dieser Liegenschaft nicht zu entkräf- ten. Weshalb die Auswanderungspläne des Gesuchstellers nach Afrika nur den Schluss zulassen sollten, dass er der Eigentümer der Liegenschaft in Kenia sein muss, erhellt nicht. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz im Übrigen geltend,
- 13 - es sei immer der Plan gewesen, dass die Parteien nach seiner Pensionierung nach Afrika auswandern würden (Urk. 7/27/16 S. 5), was die Gesuchsgegnerin wiederum bestritt (Prot. I. S. 10). Die Frage, ob tatsächlich nur der Gesuchsteller auswandern wollte oder gemeinsame Auswanderungspläne der Parteien bestan- den, kann letztlich offengelassen werden, lassen sich solche denn auch ohne Weiteres ohne Wohneigentum realisieren. Beim Vorbringen der Gesuchsgegne- rin, sie habe bis zur Konfrontation mit der Steuererklärung 2013 im Eheschutzver- fahren nichts von einer Liegenschaft in Kenia gewusst, während der Gesuchstel- ler detailliert Auskunft über die Liegenschaft habe geben können und sich auch schon darin aufgehalten habe (Urk. 1 S. 5), handelt es sich um eine blosse Be- hauptung der Gesuchsgegnerin, welche vom Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz dezidiert bestritten wurde (Urk. 7/27/16 S. 7 und 12; Urk. 7/29 S. 10 und 13).
E. 2.2.5 Im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Gesuchsgegnerin kam die Vor- instanz zum Schluss, dass diese sich ab 11. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 in Kenia, u.a. in ihrer Liegenschaft in E._____, aufgehalten habe (Urk. 2 S. 31 ff. E. 5.2.1). Die Gesuchsgegnerin wendet sich gegen diese Feststellung (Urk. 1 S. 5 ff.). Auf ihre Ausführungen braucht aber nicht weiter eingegangen zu wer- den, da die Vorinstanz nicht aufgrund dieses Aufenthalts, sondern aufgrund der erwähnten Urkunden (Grundbuchauszug, Kaufvertrag und Eigentumsurkunde) davon ausging, die Gesuchsgegnerin besitze eine Liegenschaft in Kenia.
E. 2.2.6 Die Gesuchsgegnerin brachte vor Vorinstanz in Bezug auf die auf ihren Namen lautende Elektrizitätsrechnung einzig vor, es werde mit Nichtwissen be- stritten, dass diese einen Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft in D._____ aufweise, diese könne auch mit dem - immer wieder in ihrem Namen gemieteten - Ferienappartement in Zusammenhang stehen (Prot. I. S. 17). Im Rahmen der Berufung führt sie nunmehr aus, lediglich aufgrund einer Kopie der angeblichen Stromrechnung seien weder eine Vermietung noch fünf Apparte- ments belegt. Die Stromrechnung erscheine manipuliert und wäre als Originalbe- leg einzureichen. Es sei insbesondere das unkoordinierte Schriftbild bei der drei- zeiligen Adresse zu rügen, in welchem ihr Name auf der obersten Linie auffällig
- 14 - vorstehe. Zudem wäre in der angeblich vermieteten Liegenschaft längst der Strom abgestellt worden, wenn sie sich für die Begleichung dieser Rechnungen verant- wortlich zeichnen müsste, denn sie habe diese Rechnungen weder je gesehen noch bezahlt. Irgendjemand kümmere sich also darum, mutmasslich jemand, der Zugang zur P.O. Box …, ... [Postleitzahl] E._____ habe, und dabei sei auffällig, dass dies genau die Adresse sei, welche der Gesuchsteller in Kenia genutzt habe und nutze (Urk. 1 S. 7 f.). Diese neuen Ausführungen in der Berufung sind ver- spätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.3). Sie hätten problemlos bereits vor Vo- rinstanz vorgebracht werden können und sind daher nicht mehr zu beachten.
E. 2.2.7 Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe bei der Er- wägung fehl, es sei unbestritten geblieben, dass ein Bruder (Cousin) von ihr, G._____, die Miete einnähme. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers habe erstmals in der Verhandlung vom 18. Mai 2017 vorgebracht, ein Cousin namens G._____ habe in einem der Appartements gelebt und die Gesuchsgegnerin habe sich mit ihm zerstritten. Von Mieteinnahmen sei dabei keine Rede gewesen. Sie habe daher in der ergänzenden Duplik bestreiten lassen, dass sie sich mit einem Cousin namens G._____ zerstritten habe, und überdies bestritten, dass sie neben ihrem Bruder überhaupt noch Verwandte habe. Erst in der danach erfolgten Par- teibefragung des Gesuchstellers habe dieser erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen. Im Anschluss daran habe sie zwar noch die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen erhalten, aber keine Gelegenheit mehr dazu, allfällige Noven zu bestreiten. Sie habe jedoch ausgesagt, ihr Bruder heisse I._____ und sie habe keine weiteren Verwandten. Damit sei einerseits be- stritten, dass sie einen Cousin namens G._____ habe, und andererseits, dass ihr Bruder G._____ heisse. Sie sei seit der Kindheit Vollwaise und bei einer Drittper- son aufgewachsen. Das Abstellen der Vorinstanz auf bestrittene Behauptungen des Gesuchstellers, ihr Cousin oder Bruder namens G._____ habe Mietzinse ein- kassiert, sei daher verfehlt. Anzufügen sei zudem, dass sie kürzlich von einer Drittperson in Kenia erfahren habe, dass der Gesuchsteller in Tansania bereits auf traditionelle Art wieder verheiratet sei und seine Frau, J._____, einen Bruder namens G._____ habe. Die Unterstützung von J._____ und ihrer Familie durch den Gesuchsteller sei aktenkundig. Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchstel-
- 15 - lers selber davon ausgehe, dass dieser seit einem Schlaganfall "sprachlich und von seinem Gedächtnis her schwer beeinträchtigt" sei, seien seine unbelegten Darlegungen aus der Erinnerung aufgrund der kognitiven Einschränkung mit Vor- sicht zu würdigen und Versehen nicht auszuschliessen (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Gesuchsteller habe erst nach ih- rer ergänzenden Duplik in der Parteibefragung erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen, ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen der ergänzenden Replik Folgendes ausführen liess: "Falls die Mietzinseinnahmen auf den Kontoauszügen aber tat- sächlich nicht ersichtlich wären, müsste davon ausgegangen werden, dass Miet- zinse in bar an die Gesuchsgegnerin bzw. bei ihrer Abwesenheit an Familienmit- glieder oder Freunde beglichen wurden oder werden, wie dies in Kenia praktisch immer der Fall sei" (Urk. 7/29 S. 12). Im Übrigen sieht die ZPO vor, dass das Ge- richt, wo es den Sachverhalt - wie im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess (vgl. Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 271 ZPO) - von Amtes wegen abzu- klären hat (Art. 271 i.V.m. Art. 272 ZPO), neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegnerin wäre es somit vor Vorinstanz ohne Weiteres offengestanden, von sich aus die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Parteibefragung, wenn nicht bereits im Rahmen der Verhandlung vom 18. Mai 2017, dann zumindest in deren Nach- gang, zu bestreiten. Ohnehin reichte die Gesuchsgegnerin im Anschluss an die Verhandlung vom 18. Mai 2017 noch zwei weitere Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 7/53 und 7/58). Zum Vorbringen der Gesuchsgegnerin, das Abstellen der Vo- rinstanz auf die bestrittene Behauptung des Gesuchstellers, ein Cousin oder Bru- der von ihr namens G._____ habe Mietzinse einkassiert, sei verfehlt, ist überdies Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin - wie von ihr geltend gemacht - vor Vorinstanz bestritten hat, einen Cousin oder Bruder namens G._____ zu haben, kann vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden. Die Vorinstanz kam nämlich hinsichtlich der rückwirkenden Anrechnung von Miet- zinseinnahmen ab März 2017 ohnehin zum Schluss, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft habe darlegen können, dass effektiv der Gesuchsgegnerin Mietzinsein-
- 16 - nahmen zugeflossen seien, weshalb rückwirkend keine solche anzurechnen sei- en. Entscheidend für die Zukunft war bzw. ist sodann - wie das die Vorinstanz zu- treffenderweise ausführte (vgl. Urk. 2 E. 4.2.2.3) - einzig, dass es der Gesuchs- gegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Eigentümerschaft grundsätzlich mög- lich und zumutbar ist, die einzelnen Einheiten der Liegenschaft zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Was die Gesuchsgegnerin aus ihren Vorbrin- gen zur Wiederverheiratung, zur Unterstützung durch J._____ sowie zu den kog- nitiven Einschränkungen des Gesuchstellers zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt schliesslich unklar. Ohnehin geht sie hiermit auch nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Weitere Bemerkungen dazu sind somit hinfällig. 2.3.8. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2018 von der Gesuchsgegnerin als Einkommen anrechenbaren Mietzinseinnahmen von Fr. 800.– monatlich auszugehen.
3. Hälftige Freibetragsaufteilung Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ab 1. Januar 2018 eine hälftige Über- schussverteilung vorzunehmen und der Gesuchsteller sei somit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 677.– (Hälfte des beidseitigen Überschusses von ins- gesamt Fr. 1'354.–) zu verpflichten (Urk. 1 S. 9 f.). Nach den vorstehenden Erwä- gungen (vgl. E. III.2) ist seitens der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2018 von Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 800.– und somit von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 3'800.– (Fr. 800.– [Mietzinseinnahmen] + Fr. 3'000.– [hypothetisches Einkommen; vgl. Urk. 2 E. IV.4.2.1]) auszugehen. Auf Seiten des Gesuchstellers ist ein Einkommen von Fr. 2'457.– zu berücksichtigen (vgl. Urk. 2 E. IV.4.1). Diesen Einkünften von total Fr. 6'257.– steht ein familienrechtlicher Bedarf beider Parteien von Fr. 4'093.– (Gesuchsgegnerin Fr. 2'673.–, Gesuchstel- ler Fr. 1'420.–) gegenüber (vgl. Urk. 2 E. IV.5). Die Einkünfte der Gesuchsgegne- rin übersteigen demnach ihren Bedarf um Fr. 1'127.– (Fr. 3'800.– - Fr. 2'673.–). Es kommt ihr insofern sogar mehr als die Hälfte des Überschusses der Parteien
- 17 - von Fr. 1'082.– ([Fr. 6'257.– - Fr. 4'093.–] : 2) zu. Weitere Ausführungen diesbe- züglich erübrigen sich somit.
4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv- Ziffer 1 sowie 4-5 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. Oktober 2017 sind zu bestätigen. IV. 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5), was von keiner Partei beanstandet wird. Damit hat es sein Bewenden. 1.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'376.– (Fr. 2'200.– zuzüglich 8% MwSt.) zu veranschlagen.
E. 2.3 Beide Parteien haben vorliegend vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt, noch haben sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichten. Damit sind sie ihren pro- zessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihre jeweiligen Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren sind bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
E. 2.4 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind auch aus folgenden Überlegungen abzuweisen: Die Eheleute sind Eigentümer einer nicht selbst be- wohnten Liegenschaft in D._____ (E._____, Kenia). Das Grundstück wurde laut Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 7/29 S. 16) und dem Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/39) zu einem Preis von KES 3'700'000.00 erworben (was im Mai 2017 ca. Fr. 35'816.– entsprochen habe), in der Steuererklärung 2013 aber mit Fr. 160'000.– deklariert (Urk. 7/6/2/1). Der Gesuchsteller sagte am 18. Mai 2017 in der förmlichen Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO indes aus, die Ge- suchsgegnerin habe mit dem von ihm überwiesenen Geld (Fr. 140'000.– bzw. Fr. 260'000.–) das Haus gekauft, wobei er das Haus zu Beginn mit Fr. 220'000.– ver- steuert und jedes Jahr Fr. 10'000.– in der Steuererklärung abgezogen habe (Prot. I S. 32; vgl. auch Urk. 7/27/1 S. 4 Rz 9). Die Gesuchsgegnerin bezeichnete den Gesuchsteller als Eigentümer, "egal ob er allenfalls aus gesetzlichen Gründen faktisch die Berufungsklägerin dafür vorschob" (Urk. 1 S. 4 f.). Auch eine Immobi- lie ist zur Prozessfinanzierung heranzuziehen, sei es durch Kreditaufnahme, sei es durch Veräusserung. Somit verfügt jeder Ehegatte entweder über ausreichen- de eigene Mittel zur Finanzierung des Prozesses oder aber über einen Ehepart- ner, von dem er einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zur Finanzierung des Prozesses verlangen kann. Im ersten Fall ist die Prozessarmut zu verneinen. Im zweiten Fall hätte ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses gestellt und gegebenenfalls auch begründet werden müssen, weshalb ein solcher von der Gegenseite nicht erhältlich sei.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 4-5 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2017 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 21 -
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Dispositiv
- Der Gesuchsteller wird in Abänderung von Ziff. 2 des eheschutzrichterlichen Urteils vom 21. Juli 2016 verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab
- März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Betrag von monatlich Fr. 671.30 sind die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 bereits getilgt.
- Die im Verfahren EE150065 mit Urteil vom 21. Juli 2016 verfügte Schuld- neranweisung an die C._____ AG, … [Adresse], wird per sofort aufgehoben.
- Die mit Verfügung vom 23. Mai 2017 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto der Beklagten bei der UBS Switzerland AG, Kontobeziehung Nr. … wird aufgehoben.
- Die darüber hinausgehenden Gesuche der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 werden abgewiesen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
- (Mitteilungssatz)
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin bis und mit Dez. 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu zahlen und ab 1. Jan. 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Fr. 677.–. - 4 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. Oktober 2017, wonach der Berufungsbeklagte ver- pflichtet wurde, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'037.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab
- März 2017 bis und mit Dezember 2017 im Betrag von CHF 671.30 bereits getilgt sind, sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Prozessualer Antrag: "1. Dem Berufungsbeklagten sei in Bezug auf das Berufungsverfahren ge- gen die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.
- Dem Berufungsbeklagten sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in der Person der Unterzeichneten (Y._____) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. In den Jahren 2015/2016 durchliefen die Parteien ein Eheschutzverfahren vor dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Urk. 7/6, Ge- schäfts-Nr. EE150065), welches mit Urteil vom 21. Juli 2016 seinen Abschluss fand (Urk. 7/6/27). Darin wurde der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab 1. Juli 2015 für die Dauer - 5 - des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 650.– zu bezahlen (Urk. 7/6/27, Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 machte der Gesuchsteller ein Wieder- herstellungsgesuch, eventualiter ein Gesuch um Abänderung der Eheschutz- massnahmen (Urk. 7/27/1) und gleichzeitig eine Scheidungsklage bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 7/27/27) zog der Gesuchsteller sein Wiederherstellungsgesuch zurück. Davon wurde mit Verfü- gung vom 9. Mai 2017 Vormerk genommen (Urk. 7/27/36). Zugleich wurde ver- fügt, dass das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen vollumfänglich in das Scheidungsverfahren überwiesen und die entsprechenden Anträge als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren behandelt wür- den. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 7/59 E. I = Urk. 2 E. I.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchstel- ler in Abänderung von Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016, der Ge- suchsgegnerin rückwirkend ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persön- liche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen, und hielt fest, im Betrag von monatlich Fr. 671.30 seien die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 bereits getilgt. Die darüber hinausgehenden Gesuche der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 wies die Vo- rinstanz ab (Urk. 2).
- Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsantwort des Gesuchstel- lers datiert vom 27. November 2017 (Urk. 9) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wurde - auf entsprechendes Gesuch der Ge- suchsgegnerin (vgl. Urk. 11B) - davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 12). - 6 - II. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung einer Ehe- schutzmassnahme mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich im Sinne einer durch den Scheidungsrichter zu beurteilenden vorsorg- lichen Massnahme. 1.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; Dolge, DIKE- Komm-ZPO, Art. 276 N 15). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein. Es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Be- stehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010, E. 3.3; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt von Bundesrechts wegen die Dis- positionsmaxime. Das heisst, der Richter ist an die formellen Parteianträge, sprich an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom
- Februar 2007, E. 4). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hier- bei, soweit - wie vorliegend - keine Kinderbelange zu regeln sind, um die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. - 7 - 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2. Soweit die Gesuchsgegnerin in der vorliegenden Berufungsschrift vorbringt, sie habe bereits vor Vorinstanz bestritten, je ein Grundstück in Kenia gekauft oder besessen zu haben, wobei auf die fehlende Unterschrift im Kaufvertrag und weite- re Unstimmigkeiten hingewiesen worden sei, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen vorab auf diese Aktenstellen mit ihren entsprechenden Ausführun- gen verwiesen werde und diese zum integralen Bestandteil der Berufung erklärt würden (Urk. 2 S. 3), genügt die Berufung diesen formellen Begründungsanforde- rungen nicht. Insoweit ist auf sie nicht einzutreten. - 8 -
- Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). III.
- Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab
- März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen. Zudem stellte sie fest, dass im Betrag von monatlich Fr. 671.30 die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezem- ber 2017 bereits getilgt seien (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Gesuchsgegnerin verlangt berufungsweise, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr bis und mit De- zember 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu zahlen und ab
- Januar 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Fr. 677.– (Urk. 1 S. 2). Thema der Berufung sind die der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz ab Januar 2018 als Einkommen angerechneten Mietzinseinnahmen von Fr. 800.– aus der Vermietung der Liegenschaft in D._____ (Kenia) sowie die Freibetrags- aufteilung.
- Mietzinseinnahmen 2.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der Liegenschaft …, D.____, E._____ [Stadt], Kenia, F._____ [Strasse] 1, der Gesuchsteller vermöge mittels Grund- buchauszug und Kaufvertrag darzulegen, dass diese - zumindest auf dem Papier - im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehe. Die Einwendung der Gesuchsgegne- rin, wonach die im Anhang des vom Gesuchsteller edierten Kaufvertrages vom
- August 2007 befindliche Kopie des erst im Jahr 2012 ausgestellten Passes - 9 - widerlege, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Gesuchsgegnerin befinde, könne die Argumentation des Gesuchstellers nicht genügend entkräften. Obwohl unklar sei, weshalb sich die entsprechende Passkopie beim genannten Actorum befinde, weise der Kaufvertrag keine Verbindung dazu auf und darüber hinaus lä- gen auch (über)beglaubigte Kopien des Grundbuchauszuges sowie der Eigen- tumsurkunde im Recht, welche die Eigentümerschaft der Gesuchsgegnerin beleg- ten. Neben relevantem Vermögen mache der Gesuchsteller auch geltend, dass die Gesuchsgegnerin namhafte Mietzinseinnahmen verschwiegen habe. Die Ge- suchsgegnerin bestreite dies soweit, als dass sie bereits das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft verneine. Aus den editierten Unterlagen seien keine Miet- zinseinnahmen ersichtlich. Der Gesuchsteller mache zwar glaubhaft geltend, dass die Liegenschaft aktuell bewohnt sei, indem er eine entsprechende Stromrech- nung einreiche. Dies belege jedoch nicht, dass dies auch im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides der Fall gewesen sei, und selbst wenn dem so wäre, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesuchsgegnerin Mietzinseinnahmen zugeflossen seien. Der Gesuchsteller habe dazu auch anlässlich der persönlichen Befragung ausgeführt, er nehme an, es gebe Mieteinnahmen, wie hoch diese sei- en, wisse er nicht. Ein Bruder der Gesuchsgegnerin, welcher G._____ heisse, ha- be dieses Geld in bar entgegengenommen, was danach damit passiert sei, wisse er jedoch nicht (Urk. 2 E. III.3.2). Im Zusammenhang mit dem Einkommen der Gesuchsgegnerin erwog die Vor- instanz in Bezug auf die Mieteinnahmen aus dieser Liegenschaft in Kenia zu- sammengefasst zudem, dass aus den edierten und eingereichten Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin (wie auch des Gesuchstellers) keine Mietzinseinnahmen ersichtlich seien. Aufgrund der Aussagen beider Parteien und den eingereichten Belegen betreffend die im Jahr 2014 gemietete Wohnung in H._____ (Kenia) sei jedoch davon auszugehen, dass es in Kenia üblich sei, die Miete in bar zu bezah- len. Gemäss unbestrittenen Ausführungen des Gesuchstellers habe der Bruder bzw. Cousin der Gesuchsgegnerin namens G._____ die Mieteinnahmen entge- gengenommen. Der Schluss, es würden keine Mietzinseinnahmen erzielt, weil sie nicht in den Kontoauszügen erschienen, sei somit verfehlt. Der Gesuchsteller könne jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass effektiv der Gesuchsgegnerin - und - 10 - nicht ihrem Bruder G._____ - Mietzinseinnahmen zuflössen. Zumindest rückwir- kend ab März 2017 seien ihr deshalb keine Mietzinseinnahmen anzurechnen. An- ders sehe es für die Zukunft aus: Die Eigentümerschaft der Gesuchsgegnerin sei - wie dargelegt - glaubhaft gemacht, weshalb es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, die einzelnen Einheiten der Liegenschaft zu vermieten und dar- aus Einnahmen zu generieren. Nach Abzug von Auslagen für die Kosten und den Unterhalt der Liegenschaft sowie eines mutmasslichen Verwaltungshonorars des Bruders der Gesuchsgegnerin seien dieser zukünftig maximal Fr. 800.– (je Einheit Fr. 160.–) Mietzinseinnahmen anzurechnen. Wie auch beim hypothetischen Ein- kommen sei der Gesuchsgegnerin eine angemessene Übergangsfrist zuzugeste- hen, bis ihr die Mietzinseinnahmen anzurechnen seien. Es erscheine angezeigt, nur eine kurze Frist anzusetzen und ihr bereits ab Januar 2018 die Mietzinsein- nahmen als Einkommen anzurechnen. Von Seiten der Gesuchsgegnerin lägen keine entsprechenden Aussagen vor, die für eine längere Frist sprechen würden (Urk. 2 E. IV.4.2.2). 2.2.1. Als unzutreffend erweist sich zunächst die Kritik der Gesuchsgegnerin, auch die Vorinstanz äussere sich nicht mit letzter Bestimmtheit dazu, wer am Grundstück berechtigt sei (Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz hält in ihrer Erwägung III.3.2 (Urk. 2) betreffend die Liegenschaft …, D._____, E._____, Kenia, F._____ 1, unzweideutig als Ergebnis fest, der Gesuchsteller vermöge mittels Grundbuch- auszug und Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/37-39) darzulegen, dass diese im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehe. 2.2.2. Bezüglich der Reisepasskopie, welche dem Kaufvertrag beigefügt ist (Urk. 7/27/33/39), beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach es sich um einen unbehelf- lichen Versuch handle, ihre damalige Anwesenheit oder einen Bezug zum Kauf der Liegenschaft zu simulieren (Urk. 1 S. 3). Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass der Kaufvertrag keine Verbindung zur Passkopie aufweise und es unklar sei, weshalb sich die Passkopie beim genannten Actorum befinde, setzt sich die Ge- suchsgegnerin nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.1.2). - 11 - 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin moniert weiter, die Vorinstanz lasse unberücksich- tigt, dass auf der angeblichen Verkaufsurkunde lediglich ihr von Dritten hand- schriftlich eingetragener Name stehe, sie diese Urkunde somit weder unterzeich- net habe noch ein anderer Umstand darauf hinweise, dass sie mit einem entspre- chenden Parteiwillen die Liegenschaft erworben habe. Im Grundstückkaufsrecht und Grundbuchwesen dürfte international die Regel gelten - auch auf dem afrika- nischen Kontinent, insbesondere in Kenia -, dass die Schriftform eingehalten wer- den müsse, was zwingend eine eigenhändige Unterschrift der verpflichteten Per- son voraussetze (vgl. Art. 13 f. OR). Dies stelle eine Gerichtsnotorietät dar, die nicht weiter zu beweisen sei. Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde wür- de denn auch nicht anerkannt, wenn die Unterschrift fehle. Die Vorinstanz würdi- ge diesen Formmangel in keiner Weise. Sie kläre auch nicht ab, ob in Kenia auf eine Schriftlichkeit verzichtet werden könne. Vielmehr stütze sie sich gänzlich auf den Anschein der Urkunde und die vom Gesuchsteller dafür beigebrachten Be- glaubigungen. Eine Beglaubigung eines unsignierten angeblichen Kaufvertrages stelle aber keinen weiteren Beweis dar. Vielmehr vermöge sie an der Nichtigkeit der eigentlichen Urkunde, die einen elementaren Formmangel enthalte, nichts zu ändern. Eine solche Urkunde zu beglaubigen, mache die Urkunde damit nicht verstärkt beweiskräftig. Dass es aufgrund der Korruption in afrikanischen Staaten zudem möglich sei, eine Beglaubigung für alles Mögliche zu erhalten, sei eben- falls nicht von der Hand zu weisen und mache den Formmangel nicht wett (Urk. 1 S. 3 ff.). Diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin zielen ins Leere. Wie vorstehend ein- gehend dargelegt, sind im vorliegenden Verfahren die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse - bei freier Beweiswürdigung - nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.1.2). Der Gesuchsteller hat einen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38), welcher die Gesuchsgegnerin als Grundei- gentümerin ausweist, ins Recht gelegt. Die entsprechende Unterschrift der aus- stellenden Behörde wurde durch den High Court of Kenia am 31. März 2017 be- glaubigt und durch die Schweizer Botschaft in Nairobi am 4. März 2017 überbe- glaubigt (vgl. Urk. 7/27/33/38). Zudem hat der Gesuchsteller eine - am 6. April 2017 beglaubigte - Eigentumsurkunde, wonach die Eigentumsübertragung auf die - 12 - Gesuchsgegnerin am 27. September 2007 erfolgt ist, eingereicht (Urk. 7/27/33/37). Beide Dokumente führen als "Title Number" F._____ 1 und als "Plot Number" 2 auf, womit eindeutig ist, dass sie sich auf ein und dieselbe Liegen- schaft beziehen. Mit diesen beiden Urkunden, deren Echtheit von der Gesuchs- gegnerin im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten wurde, ist ihr Eigentum an besagter Liegenschaft bereits hinreichend glaubhaft gemacht. Die Frage, ob der darüber hinaus im Recht liegende Kaufvertrag vom 15. August 2007 (Urk. 7/27/33/39) den Formvorschriften (des kenianischen Rechts) genügt, kann somit offenbleiben. 2.2.4. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelas- sen, dass die im Juli 2007 gekaufte Liegenschaft - im gleichen Jahr, als die Par- teien heirateten und einer getrennten Besteuerung unterstanden - in der Steuer- erklärung des Gesuchstellers als dessen Vermögen deklariert worden sei. Auf- grund dessen und des übrigen Gebarens des Gesuchstellers (Auswanderungs- pläne nach Erreichen des Rentenalters) sei sein Konnex zur Liegenschaft als dermassen eng zu werten, dass nur er als deren Eigentümer in Frage komme (Urk. 1 S. 4 f.). Der Gesuchsteller führte bereits vor Vorinstanz aus, sein Treu- händer habe ihm dazu geraten, in der Steuererklärung 2007 die Liegenschaft in Kenia anzugeben, um das Abfliessen des vorherigen Vermögens zu erklären (Prot. I. S. 32; Urk. 7/29 S. 13). Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich in der Beru- fung - wie vor Vorinstanz (Prot. I. S. 16) - darauf, pauschal zu kritisieren, diese Angaben würden mehr als dürftig erscheinen, ohne substantiiert darzutun, wes- halb die (nicht abwägige) Darstellung des Gesuchstellers unzutreffend sein soll. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen diesbezüglich. Ohnehin vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller in der über zehn Jahre alten Steuererklä- rung 2007 (Urk. 7/27/31/3) die Liegenschaft in E._____ als sein eigenes Vermö- gen auswies, das mit dem aktuellen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38) bezie- hungsweise der beglaubigten Eigentumsurkunde (Urk. 7/27/33/37) glaubhaft ge- machte Eigentum der Gesuchsgegnerin an dieser Liegenschaft nicht zu entkräf- ten. Weshalb die Auswanderungspläne des Gesuchstellers nach Afrika nur den Schluss zulassen sollten, dass er der Eigentümer der Liegenschaft in Kenia sein muss, erhellt nicht. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz im Übrigen geltend, - 13 - es sei immer der Plan gewesen, dass die Parteien nach seiner Pensionierung nach Afrika auswandern würden (Urk. 7/27/16 S. 5), was die Gesuchsgegnerin wiederum bestritt (Prot. I. S. 10). Die Frage, ob tatsächlich nur der Gesuchsteller auswandern wollte oder gemeinsame Auswanderungspläne der Parteien bestan- den, kann letztlich offengelassen werden, lassen sich solche denn auch ohne Weiteres ohne Wohneigentum realisieren. Beim Vorbringen der Gesuchsgegne- rin, sie habe bis zur Konfrontation mit der Steuererklärung 2013 im Eheschutzver- fahren nichts von einer Liegenschaft in Kenia gewusst, während der Gesuchstel- ler detailliert Auskunft über die Liegenschaft habe geben können und sich auch schon darin aufgehalten habe (Urk. 1 S. 5), handelt es sich um eine blosse Be- hauptung der Gesuchsgegnerin, welche vom Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz dezidiert bestritten wurde (Urk. 7/27/16 S. 7 und 12; Urk. 7/29 S. 10 und 13). 2.2.5. Im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Gesuchsgegnerin kam die Vor- instanz zum Schluss, dass diese sich ab 11. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 in Kenia, u.a. in ihrer Liegenschaft in E._____, aufgehalten habe (Urk. 2 S. 31 ff. E. 5.2.1). Die Gesuchsgegnerin wendet sich gegen diese Feststellung (Urk. 1 S. 5 ff.). Auf ihre Ausführungen braucht aber nicht weiter eingegangen zu wer- den, da die Vorinstanz nicht aufgrund dieses Aufenthalts, sondern aufgrund der erwähnten Urkunden (Grundbuchauszug, Kaufvertrag und Eigentumsurkunde) davon ausging, die Gesuchsgegnerin besitze eine Liegenschaft in Kenia. 2.2.6. Die Gesuchsgegnerin brachte vor Vorinstanz in Bezug auf die auf ihren Namen lautende Elektrizitätsrechnung einzig vor, es werde mit Nichtwissen be- stritten, dass diese einen Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft in D._____ aufweise, diese könne auch mit dem - immer wieder in ihrem Namen gemieteten - Ferienappartement in Zusammenhang stehen (Prot. I. S. 17). Im Rahmen der Berufung führt sie nunmehr aus, lediglich aufgrund einer Kopie der angeblichen Stromrechnung seien weder eine Vermietung noch fünf Apparte- ments belegt. Die Stromrechnung erscheine manipuliert und wäre als Originalbe- leg einzureichen. Es sei insbesondere das unkoordinierte Schriftbild bei der drei- zeiligen Adresse zu rügen, in welchem ihr Name auf der obersten Linie auffällig - 14 - vorstehe. Zudem wäre in der angeblich vermieteten Liegenschaft längst der Strom abgestellt worden, wenn sie sich für die Begleichung dieser Rechnungen verant- wortlich zeichnen müsste, denn sie habe diese Rechnungen weder je gesehen noch bezahlt. Irgendjemand kümmere sich also darum, mutmasslich jemand, der Zugang zur P.O. Box …, ... [Postleitzahl] E._____ habe, und dabei sei auffällig, dass dies genau die Adresse sei, welche der Gesuchsteller in Kenia genutzt habe und nutze (Urk. 1 S. 7 f.). Diese neuen Ausführungen in der Berufung sind ver- spätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.3). Sie hätten problemlos bereits vor Vo- rinstanz vorgebracht werden können und sind daher nicht mehr zu beachten. 2.2.7. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe bei der Er- wägung fehl, es sei unbestritten geblieben, dass ein Bruder (Cousin) von ihr, G._____, die Miete einnähme. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers habe erstmals in der Verhandlung vom 18. Mai 2017 vorgebracht, ein Cousin namens G._____ habe in einem der Appartements gelebt und die Gesuchsgegnerin habe sich mit ihm zerstritten. Von Mieteinnahmen sei dabei keine Rede gewesen. Sie habe daher in der ergänzenden Duplik bestreiten lassen, dass sie sich mit einem Cousin namens G._____ zerstritten habe, und überdies bestritten, dass sie neben ihrem Bruder überhaupt noch Verwandte habe. Erst in der danach erfolgten Par- teibefragung des Gesuchstellers habe dieser erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen. Im Anschluss daran habe sie zwar noch die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen erhalten, aber keine Gelegenheit mehr dazu, allfällige Noven zu bestreiten. Sie habe jedoch ausgesagt, ihr Bruder heisse I._____ und sie habe keine weiteren Verwandten. Damit sei einerseits be- stritten, dass sie einen Cousin namens G._____ habe, und andererseits, dass ihr Bruder G._____ heisse. Sie sei seit der Kindheit Vollwaise und bei einer Drittper- son aufgewachsen. Das Abstellen der Vorinstanz auf bestrittene Behauptungen des Gesuchstellers, ihr Cousin oder Bruder namens G._____ habe Mietzinse ein- kassiert, sei daher verfehlt. Anzufügen sei zudem, dass sie kürzlich von einer Drittperson in Kenia erfahren habe, dass der Gesuchsteller in Tansania bereits auf traditionelle Art wieder verheiratet sei und seine Frau, J._____, einen Bruder namens G._____ habe. Die Unterstützung von J._____ und ihrer Familie durch den Gesuchsteller sei aktenkundig. Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchstel- - 15 - lers selber davon ausgehe, dass dieser seit einem Schlaganfall "sprachlich und von seinem Gedächtnis her schwer beeinträchtigt" sei, seien seine unbelegten Darlegungen aus der Erinnerung aufgrund der kognitiven Einschränkung mit Vor- sicht zu würdigen und Versehen nicht auszuschliessen (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Gesuchsteller habe erst nach ih- rer ergänzenden Duplik in der Parteibefragung erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen, ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen der ergänzenden Replik Folgendes ausführen liess: "Falls die Mietzinseinnahmen auf den Kontoauszügen aber tat- sächlich nicht ersichtlich wären, müsste davon ausgegangen werden, dass Miet- zinse in bar an die Gesuchsgegnerin bzw. bei ihrer Abwesenheit an Familienmit- glieder oder Freunde beglichen wurden oder werden, wie dies in Kenia praktisch immer der Fall sei" (Urk. 7/29 S. 12). Im Übrigen sieht die ZPO vor, dass das Ge- richt, wo es den Sachverhalt - wie im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess (vgl. Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 271 ZPO) - von Amtes wegen abzu- klären hat (Art. 271 i.V.m. Art. 272 ZPO), neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegnerin wäre es somit vor Vorinstanz ohne Weiteres offengestanden, von sich aus die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Parteibefragung, wenn nicht bereits im Rahmen der Verhandlung vom 18. Mai 2017, dann zumindest in deren Nach- gang, zu bestreiten. Ohnehin reichte die Gesuchsgegnerin im Anschluss an die Verhandlung vom 18. Mai 2017 noch zwei weitere Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 7/53 und 7/58). Zum Vorbringen der Gesuchsgegnerin, das Abstellen der Vo- rinstanz auf die bestrittene Behauptung des Gesuchstellers, ein Cousin oder Bru- der von ihr namens G._____ habe Mietzinse einkassiert, sei verfehlt, ist überdies Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin - wie von ihr geltend gemacht - vor Vorinstanz bestritten hat, einen Cousin oder Bruder namens G._____ zu haben, kann vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden. Die Vorinstanz kam nämlich hinsichtlich der rückwirkenden Anrechnung von Miet- zinseinnahmen ab März 2017 ohnehin zum Schluss, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft habe darlegen können, dass effektiv der Gesuchsgegnerin Mietzinsein- - 16 - nahmen zugeflossen seien, weshalb rückwirkend keine solche anzurechnen sei- en. Entscheidend für die Zukunft war bzw. ist sodann - wie das die Vorinstanz zu- treffenderweise ausführte (vgl. Urk. 2 E. 4.2.2.3) - einzig, dass es der Gesuchs- gegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Eigentümerschaft grundsätzlich mög- lich und zumutbar ist, die einzelnen Einheiten der Liegenschaft zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Was die Gesuchsgegnerin aus ihren Vorbrin- gen zur Wiederverheiratung, zur Unterstützung durch J._____ sowie zu den kog- nitiven Einschränkungen des Gesuchstellers zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt schliesslich unklar. Ohnehin geht sie hiermit auch nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Weitere Bemerkungen dazu sind somit hinfällig. 2.3.8. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2018 von der Gesuchsgegnerin als Einkommen anrechenbaren Mietzinseinnahmen von Fr. 800.– monatlich auszugehen.
- Hälftige Freibetragsaufteilung Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ab 1. Januar 2018 eine hälftige Über- schussverteilung vorzunehmen und der Gesuchsteller sei somit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 677.– (Hälfte des beidseitigen Überschusses von ins- gesamt Fr. 1'354.–) zu verpflichten (Urk. 1 S. 9 f.). Nach den vorstehenden Erwä- gungen (vgl. E. III.2) ist seitens der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2018 von Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 800.– und somit von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 3'800.– (Fr. 800.– [Mietzinseinnahmen] + Fr. 3'000.– [hypothetisches Einkommen; vgl. Urk. 2 E. IV.4.2.1]) auszugehen. Auf Seiten des Gesuchstellers ist ein Einkommen von Fr. 2'457.– zu berücksichtigen (vgl. Urk. 2 E. IV.4.1). Diesen Einkünften von total Fr. 6'257.– steht ein familienrechtlicher Bedarf beider Parteien von Fr. 4'093.– (Gesuchsgegnerin Fr. 2'673.–, Gesuchstel- ler Fr. 1'420.–) gegenüber (vgl. Urk. 2 E. IV.5). Die Einkünfte der Gesuchsgegne- rin übersteigen demnach ihren Bedarf um Fr. 1'127.– (Fr. 3'800.– - Fr. 2'673.–). Es kommt ihr insofern sogar mehr als die Hälfte des Überschusses der Parteien - 17 - von Fr. 1'082.– ([Fr. 6'257.– - Fr. 4'093.–] : 2) zu. Weitere Ausführungen diesbe- züglich erübrigen sich somit.
- Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv- Ziffer 1 sowie 4-5 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. Oktober 2017 sind zu bestätigen. IV. 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5), was von keiner Partei beanstandet wird. Damit hat es sein Bewenden. 1.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'376.– (Fr. 2'200.– zuzüglich 8% MwSt.) zu veranschlagen. 2.1. Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die Gesuchsgeg- nerin bringt diesbezüglich vor, sie werde nach wie vor von der Gemeinde (Sozial- hilfe) unterstützt, habe noch keine Stelle gefunden und besitze kein Vermögen, weshalb sie als mittellos gelte (Urk. 1 S. 10). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, er sei pensioniert und lebe einzig von seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'784.–. Sei- ne BVG-Rente sei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Juli - 18 - 2016 bis und mit Ende Dezember 2017 direkt an die Gesuchsgegnerin überwie- sen worden. Die Vorinstanz habe seinen Bedarf mit Fr. 1'420.– berechnet, wobei er zusätzlich bis Ende 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'037.– zu entrichten habe. Er verfüge über kein Vermögen und gelte daher als mittellos (Urk. 9 S. 13). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
- Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltli- che Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der La- ge ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher in jedem Fall entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskosten- beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzu- legen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbei- trages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht faktisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuch- stellende Partei überlassen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es auch hier nicht am ersuchten Gericht, in den vor- instanzlichen Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Insbesondere können solche Hinweise nicht ohne Weiteres den Ausführungen in der Berufung zum Unterhalts- recht entnommen werden, da in den beiden Bereichen nicht zwingend von den- selben Grundsätzen auszugehen ist (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2 m.w.H.). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in - 19 - Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ohne Weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). 2.3. Beide Parteien haben vorliegend vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt, noch haben sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichten. Damit sind sie ihren pro- zessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihre jeweiligen Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren sind bereits aus diesem Grunde abzuweisen. 2.4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind auch aus folgenden Überlegungen abzuweisen: Die Eheleute sind Eigentümer einer nicht selbst be- wohnten Liegenschaft in D._____ (E._____, Kenia). Das Grundstück wurde laut Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 7/29 S. 16) und dem Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/39) zu einem Preis von KES 3'700'000.00 erworben (was im Mai 2017 ca. Fr. 35'816.– entsprochen habe), in der Steuererklärung 2013 aber mit Fr. 160'000.– deklariert (Urk. 7/6/2/1). Der Gesuchsteller sagte am 18. Mai 2017 in der förmlichen Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO indes aus, die Ge- suchsgegnerin habe mit dem von ihm überwiesenen Geld (Fr. 140'000.– bzw. Fr. 260'000.–) das Haus gekauft, wobei er das Haus zu Beginn mit Fr. 220'000.– ver- steuert und jedes Jahr Fr. 10'000.– in der Steuererklärung abgezogen habe (Prot. I S. 32; vgl. auch Urk. 7/27/1 S. 4 Rz 9). Die Gesuchsgegnerin bezeichnete den Gesuchsteller als Eigentümer, "egal ob er allenfalls aus gesetzlichen Gründen faktisch die Berufungsklägerin dafür vorschob" (Urk. 1 S. 4 f.). Auch eine Immobi- lie ist zur Prozessfinanzierung heranzuziehen, sei es durch Kreditaufnahme, sei es durch Veräusserung. Somit verfügt jeder Ehegatte entweder über ausreichen- de eigene Mittel zur Finanzierung des Prozesses oder aber über einen Ehepart- ner, von dem er einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zur Finanzierung des Prozesses verlangen kann. Im ersten Fall ist die Prozessarmut zu verneinen. Im zweiten Fall hätte ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses gestellt und gegebenenfalls auch begründet werden müssen, weshalb ein solcher von der Gegenseite nicht erhältlich sei. - 20 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 4-5 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2017 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 21 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY170047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 16. März 2018 in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Oktober 2017 (FE160242-E)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Schlussanträge des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 7/29):
1. Der Entscheid des Einzelgerichts Hinwil vom 21. Juli 2016 sei in Ziff. 2 und 3 wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass rückwirkend seit 1. Juli 2015 keine Ehe- gattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Anweisung an die C._____ AG, … [Adresse], die gesamte Rente des Gesuchstellers direkt der Gesuchsgegnerin zu überweisen, sei zu widerrufen.
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die von der C._____ AG seit Juli 2016 bis zum Datum des Entscheids betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen direkt an die Gesuchsgegnerin ausbezahlte Rente des Gesuchstellers aus der beruflichen Vorsorge von monat- lich Fr. 671.35 an den Gesuchsteller zurückzubezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. B. Schlussanträge der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 7/27/18):
1. ...
2. a) Der Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Ent- scheids vom 21. Juli 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'065.– zu bezahlen.
b) Das Einkommen des Gesuchstellers sei in Abänderung von Disposi- tivziffer 2 des Entscheids vom 21. Juli 2016 auf Fr. 2'457.– festzu- halten und seine BVG-Rente auf Fr. 671.–.
3. a)-d) ...
e) Die Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen, so auch die Eventualanträge Ziff. 2a und b der Eingabe vom 13. Dezember 2016 betr. Feststellung der Leistungsunfähigkeit sowie Rückzahlung der BVG-Renten-Beträge durch die Gesuchsgegnerin;
f) ...
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Anwalts- und Gerichtskosten einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu zahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers.
- 3 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Oktober 2017 (Urk. 7/59 = Urk. 2):
1. Der Gesuchsteller wird in Abänderung von Ziff. 2 des eheschutzrichterlichen Urteils vom 21. Juli 2016 verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab
1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Betrag von monatlich Fr. 671.30 sind die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 bereits getilgt.
2. Die im Verfahren EE150065 mit Urteil vom 21. Juli 2016 verfügte Schuld- neranweisung an die C._____ AG, … [Adresse], wird per sofort aufgehoben.
3. Die mit Verfügung vom 23. Mai 2017 angeordnete Kontosperre betreffend das Konto der Beklagten bei der UBS Switzerland AG, Kontobeziehung Nr. … wird aufgehoben.
4. Die darüber hinausgehenden Gesuche der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 werden abgewiesen.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens wird im Endentscheid befunden.
6. (Mitteilungssatz)
7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin bis und mit Dez. 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu zahlen und ab 1. Jan. 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Fr. 677.–.
- 4 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. Oktober 2017, wonach der Berufungsbeklagte ver- pflichtet wurde, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'037.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab
1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 im Betrag von CHF 671.30 bereits getilgt sind, sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. Prozessualer Antrag: "1. Dem Berufungsbeklagten sei in Bezug auf das Berufungsverfahren ge- gen die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.
2. Dem Berufungsbeklagten sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in der Person der Unterzeichneten (Y._____) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. In den Jahren 2015/2016 durchliefen die Parteien ein Eheschutzverfahren vor dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Urk. 7/6, Ge- schäfts-Nr. EE150065), welches mit Urteil vom 21. Juli 2016 seinen Abschluss fand (Urk. 7/6/27). Darin wurde der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab 1. Juli 2015 für die Dauer
- 5 - des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 650.– zu bezahlen (Urk. 7/6/27, Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 machte der Gesuchsteller ein Wieder- herstellungsgesuch, eventualiter ein Gesuch um Abänderung der Eheschutz- massnahmen (Urk. 7/27/1) und gleichzeitig eine Scheidungsklage bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 7/27/27) zog der Gesuchsteller sein Wiederherstellungsgesuch zurück. Davon wurde mit Verfü- gung vom 9. Mai 2017 Vormerk genommen (Urk. 7/27/36). Zugleich wurde ver- fügt, dass das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen vollumfänglich in das Scheidungsverfahren überwiesen und die entsprechenden Anträge als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren behandelt wür- den. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 7/59 E. I = Urk. 2 E. I.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchstel- ler in Abänderung von Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016, der Ge- suchsgegnerin rückwirkend ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persön- liche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen, und hielt fest, im Betrag von monatlich Fr. 671.30 seien die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 bereits getilgt. Die darüber hinausgehenden Gesuche der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016 wies die Vo- rinstanz ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsantwort des Gesuchstel- lers datiert vom 27. November 2017 (Urk. 9) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wurde - auf entsprechendes Gesuch der Ge- suchsgegnerin (vgl. Urk. 11B) - davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom
6. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 12).
- 6 - II. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung einer Ehe- schutzmassnahme mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin persönlich im Sinne einer durch den Scheidungsrichter zu beurteilenden vorsorg- lichen Massnahme. 1.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; Dolge, DIKE- Komm-ZPO, Art. 276 N 15). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB gelangen die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO zur Anwendung (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein. Es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Be- stehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010, E. 3.3; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt von Bundesrechts wegen die Dis- positionsmaxime. Das heisst, der Richter ist an die formellen Parteianträge, sprich an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom
19. Februar 2007, E. 4). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hier- bei, soweit - wie vorliegend - keine Kinderbelange zu regeln sind, um die einge- schränkte Untersuchungsmaxime.
- 7 - 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2. Soweit die Gesuchsgegnerin in der vorliegenden Berufungsschrift vorbringt, sie habe bereits vor Vorinstanz bestritten, je ein Grundstück in Kenia gekauft oder besessen zu haben, wobei auf die fehlende Unterschrift im Kaufvertrag und weite- re Unstimmigkeiten hingewiesen worden sei, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen vorab auf diese Aktenstellen mit ihren entsprechenden Ausführun- gen verwiesen werde und diese zum integralen Bestandteil der Berufung erklärt würden (Urk. 2 S. 3), genügt die Berufung diesen formellen Begründungsanforde- rungen nicht. Insoweit ist auf sie nicht einzutreten.
- 8 -
3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). III.
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 21. Juli 2016, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab
1. März 2017 bis und mit Dezember 2017 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu bezahlen. Zudem stellte sie fest, dass im Betrag von monatlich Fr. 671.30 die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2017 bis und mit Dezem- ber 2017 bereits getilgt seien (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Gesuchsgegnerin verlangt berufungsweise, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr bis und mit De- zember 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'037.– zu zahlen und ab
1. Januar 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Fr. 677.– (Urk. 1 S. 2). Thema der Berufung sind die der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz ab Januar 2018 als Einkommen angerechneten Mietzinseinnahmen von Fr. 800.– aus der Vermietung der Liegenschaft in D._____ (Kenia) sowie die Freibetrags- aufteilung.
2. Mietzinseinnahmen 2.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der Liegenschaft …, D.____, E._____ [Stadt], Kenia, F._____ [Strasse] 1, der Gesuchsteller vermöge mittels Grund- buchauszug und Kaufvertrag darzulegen, dass diese - zumindest auf dem Papier
- im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehe. Die Einwendung der Gesuchsgegne- rin, wonach die im Anhang des vom Gesuchsteller edierten Kaufvertrages vom
15. August 2007 befindliche Kopie des erst im Jahr 2012 ausgestellten Passes
- 9 - widerlege, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Gesuchsgegnerin befinde, könne die Argumentation des Gesuchstellers nicht genügend entkräften. Obwohl unklar sei, weshalb sich die entsprechende Passkopie beim genannten Actorum befinde, weise der Kaufvertrag keine Verbindung dazu auf und darüber hinaus lä- gen auch (über)beglaubigte Kopien des Grundbuchauszuges sowie der Eigen- tumsurkunde im Recht, welche die Eigentümerschaft der Gesuchsgegnerin beleg- ten. Neben relevantem Vermögen mache der Gesuchsteller auch geltend, dass die Gesuchsgegnerin namhafte Mietzinseinnahmen verschwiegen habe. Die Ge- suchsgegnerin bestreite dies soweit, als dass sie bereits das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft verneine. Aus den editierten Unterlagen seien keine Miet- zinseinnahmen ersichtlich. Der Gesuchsteller mache zwar glaubhaft geltend, dass die Liegenschaft aktuell bewohnt sei, indem er eine entsprechende Stromrech- nung einreiche. Dies belege jedoch nicht, dass dies auch im Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides der Fall gewesen sei, und selbst wenn dem so wäre, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesuchsgegnerin Mietzinseinnahmen zugeflossen seien. Der Gesuchsteller habe dazu auch anlässlich der persönlichen Befragung ausgeführt, er nehme an, es gebe Mieteinnahmen, wie hoch diese sei- en, wisse er nicht. Ein Bruder der Gesuchsgegnerin, welcher G._____ heisse, ha- be dieses Geld in bar entgegengenommen, was danach damit passiert sei, wisse er jedoch nicht (Urk. 2 E. III.3.2). Im Zusammenhang mit dem Einkommen der Gesuchsgegnerin erwog die Vor- instanz in Bezug auf die Mieteinnahmen aus dieser Liegenschaft in Kenia zu- sammengefasst zudem, dass aus den edierten und eingereichten Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin (wie auch des Gesuchstellers) keine Mietzinseinnahmen ersichtlich seien. Aufgrund der Aussagen beider Parteien und den eingereichten Belegen betreffend die im Jahr 2014 gemietete Wohnung in H._____ (Kenia) sei jedoch davon auszugehen, dass es in Kenia üblich sei, die Miete in bar zu bezah- len. Gemäss unbestrittenen Ausführungen des Gesuchstellers habe der Bruder bzw. Cousin der Gesuchsgegnerin namens G._____ die Mieteinnahmen entge- gengenommen. Der Schluss, es würden keine Mietzinseinnahmen erzielt, weil sie nicht in den Kontoauszügen erschienen, sei somit verfehlt. Der Gesuchsteller könne jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass effektiv der Gesuchsgegnerin - und
- 10 - nicht ihrem Bruder G._____ - Mietzinseinnahmen zuflössen. Zumindest rückwir- kend ab März 2017 seien ihr deshalb keine Mietzinseinnahmen anzurechnen. An- ders sehe es für die Zukunft aus: Die Eigentümerschaft der Gesuchsgegnerin sei
- wie dargelegt - glaubhaft gemacht, weshalb es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, die einzelnen Einheiten der Liegenschaft zu vermieten und dar- aus Einnahmen zu generieren. Nach Abzug von Auslagen für die Kosten und den Unterhalt der Liegenschaft sowie eines mutmasslichen Verwaltungshonorars des Bruders der Gesuchsgegnerin seien dieser zukünftig maximal Fr. 800.– (je Einheit Fr. 160.–) Mietzinseinnahmen anzurechnen. Wie auch beim hypothetischen Ein- kommen sei der Gesuchsgegnerin eine angemessene Übergangsfrist zuzugeste- hen, bis ihr die Mietzinseinnahmen anzurechnen seien. Es erscheine angezeigt, nur eine kurze Frist anzusetzen und ihr bereits ab Januar 2018 die Mietzinsein- nahmen als Einkommen anzurechnen. Von Seiten der Gesuchsgegnerin lägen keine entsprechenden Aussagen vor, die für eine längere Frist sprechen würden (Urk. 2 E. IV.4.2.2). 2.2.1. Als unzutreffend erweist sich zunächst die Kritik der Gesuchsgegnerin, auch die Vorinstanz äussere sich nicht mit letzter Bestimmtheit dazu, wer am Grundstück berechtigt sei (Urk. 1 S. 3). Die Vorinstanz hält in ihrer Erwägung III.3.2 (Urk. 2) betreffend die Liegenschaft …, D._____, E._____, Kenia, F._____ 1, unzweideutig als Ergebnis fest, der Gesuchsteller vermöge mittels Grundbuch- auszug und Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/37-39) darzulegen, dass diese im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehe. 2.2.2. Bezüglich der Reisepasskopie, welche dem Kaufvertrag beigefügt ist (Urk. 7/27/33/39), beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach es sich um einen unbehelf- lichen Versuch handle, ihre damalige Anwesenheit oder einen Bezug zum Kauf der Liegenschaft zu simulieren (Urk. 1 S. 3). Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass der Kaufvertrag keine Verbindung zur Passkopie aufweise und es unklar sei, weshalb sich die Passkopie beim genannten Actorum befinde, setzt sich die Ge- suchsgegnerin nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.1.2).
- 11 - 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin moniert weiter, die Vorinstanz lasse unberücksich- tigt, dass auf der angeblichen Verkaufsurkunde lediglich ihr von Dritten hand- schriftlich eingetragener Name stehe, sie diese Urkunde somit weder unterzeich- net habe noch ein anderer Umstand darauf hinweise, dass sie mit einem entspre- chenden Parteiwillen die Liegenschaft erworben habe. Im Grundstückkaufsrecht und Grundbuchwesen dürfte international die Regel gelten - auch auf dem afrika- nischen Kontinent, insbesondere in Kenia -, dass die Schriftform eingehalten wer- den müsse, was zwingend eine eigenhändige Unterschrift der verpflichteten Per- son voraussetze (vgl. Art. 13 f. OR). Dies stelle eine Gerichtsnotorietät dar, die nicht weiter zu beweisen sei. Eine im Ausland errichtete öffentliche Urkunde wür- de denn auch nicht anerkannt, wenn die Unterschrift fehle. Die Vorinstanz würdi- ge diesen Formmangel in keiner Weise. Sie kläre auch nicht ab, ob in Kenia auf eine Schriftlichkeit verzichtet werden könne. Vielmehr stütze sie sich gänzlich auf den Anschein der Urkunde und die vom Gesuchsteller dafür beigebrachten Be- glaubigungen. Eine Beglaubigung eines unsignierten angeblichen Kaufvertrages stelle aber keinen weiteren Beweis dar. Vielmehr vermöge sie an der Nichtigkeit der eigentlichen Urkunde, die einen elementaren Formmangel enthalte, nichts zu ändern. Eine solche Urkunde zu beglaubigen, mache die Urkunde damit nicht verstärkt beweiskräftig. Dass es aufgrund der Korruption in afrikanischen Staaten zudem möglich sei, eine Beglaubigung für alles Mögliche zu erhalten, sei eben- falls nicht von der Hand zu weisen und mache den Formmangel nicht wett (Urk. 1 S. 3 ff.). Diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin zielen ins Leere. Wie vorstehend ein- gehend dargelegt, sind im vorliegenden Verfahren die entscheidrelevanten tat- sächlichen Verhältnisse - bei freier Beweiswürdigung - nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.1.2). Der Gesuchsteller hat einen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38), welcher die Gesuchsgegnerin als Grundei- gentümerin ausweist, ins Recht gelegt. Die entsprechende Unterschrift der aus- stellenden Behörde wurde durch den High Court of Kenia am 31. März 2017 be- glaubigt und durch die Schweizer Botschaft in Nairobi am 4. März 2017 überbe- glaubigt (vgl. Urk. 7/27/33/38). Zudem hat der Gesuchsteller eine - am 6. April 2017 beglaubigte - Eigentumsurkunde, wonach die Eigentumsübertragung auf die
- 12 - Gesuchsgegnerin am 27. September 2007 erfolgt ist, eingereicht (Urk. 7/27/33/37). Beide Dokumente führen als "Title Number" F._____ 1 und als "Plot Number" 2 auf, womit eindeutig ist, dass sie sich auf ein und dieselbe Liegen- schaft beziehen. Mit diesen beiden Urkunden, deren Echtheit von der Gesuchs- gegnerin im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten wurde, ist ihr Eigentum an besagter Liegenschaft bereits hinreichend glaubhaft gemacht. Die Frage, ob der darüber hinaus im Recht liegende Kaufvertrag vom 15. August 2007 (Urk. 7/27/33/39) den Formvorschriften (des kenianischen Rechts) genügt, kann somit offenbleiben. 2.2.4. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelas- sen, dass die im Juli 2007 gekaufte Liegenschaft - im gleichen Jahr, als die Par- teien heirateten und einer getrennten Besteuerung unterstanden - in der Steuer- erklärung des Gesuchstellers als dessen Vermögen deklariert worden sei. Auf- grund dessen und des übrigen Gebarens des Gesuchstellers (Auswanderungs- pläne nach Erreichen des Rentenalters) sei sein Konnex zur Liegenschaft als dermassen eng zu werten, dass nur er als deren Eigentümer in Frage komme (Urk. 1 S. 4 f.). Der Gesuchsteller führte bereits vor Vorinstanz aus, sein Treu- händer habe ihm dazu geraten, in der Steuererklärung 2007 die Liegenschaft in Kenia anzugeben, um das Abfliessen des vorherigen Vermögens zu erklären (Prot. I. S. 32; Urk. 7/29 S. 13). Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich in der Beru- fung - wie vor Vorinstanz (Prot. I. S. 16) - darauf, pauschal zu kritisieren, diese Angaben würden mehr als dürftig erscheinen, ohne substantiiert darzutun, wes- halb die (nicht abwägige) Darstellung des Gesuchstellers unzutreffend sein soll. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen diesbezüglich. Ohnehin vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller in der über zehn Jahre alten Steuererklä- rung 2007 (Urk. 7/27/31/3) die Liegenschaft in E._____ als sein eigenes Vermö- gen auswies, das mit dem aktuellen Grundbuchauszug (Urk. 7/27/33/38) bezie- hungsweise der beglaubigten Eigentumsurkunde (Urk. 7/27/33/37) glaubhaft ge- machte Eigentum der Gesuchsgegnerin an dieser Liegenschaft nicht zu entkräf- ten. Weshalb die Auswanderungspläne des Gesuchstellers nach Afrika nur den Schluss zulassen sollten, dass er der Eigentümer der Liegenschaft in Kenia sein muss, erhellt nicht. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz im Übrigen geltend,
- 13 - es sei immer der Plan gewesen, dass die Parteien nach seiner Pensionierung nach Afrika auswandern würden (Urk. 7/27/16 S. 5), was die Gesuchsgegnerin wiederum bestritt (Prot. I. S. 10). Die Frage, ob tatsächlich nur der Gesuchsteller auswandern wollte oder gemeinsame Auswanderungspläne der Parteien bestan- den, kann letztlich offengelassen werden, lassen sich solche denn auch ohne Weiteres ohne Wohneigentum realisieren. Beim Vorbringen der Gesuchsgegne- rin, sie habe bis zur Konfrontation mit der Steuererklärung 2013 im Eheschutzver- fahren nichts von einer Liegenschaft in Kenia gewusst, während der Gesuchstel- ler detailliert Auskunft über die Liegenschaft habe geben können und sich auch schon darin aufgehalten habe (Urk. 1 S. 5), handelt es sich um eine blosse Be- hauptung der Gesuchsgegnerin, welche vom Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz dezidiert bestritten wurde (Urk. 7/27/16 S. 7 und 12; Urk. 7/29 S. 10 und 13). 2.2.5. Im Rahmen der Bedarfsermittlung für die Gesuchsgegnerin kam die Vor- instanz zum Schluss, dass diese sich ab 11. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 in Kenia, u.a. in ihrer Liegenschaft in E._____, aufgehalten habe (Urk. 2 S. 31 ff. E. 5.2.1). Die Gesuchsgegnerin wendet sich gegen diese Feststellung (Urk. 1 S. 5 ff.). Auf ihre Ausführungen braucht aber nicht weiter eingegangen zu wer- den, da die Vorinstanz nicht aufgrund dieses Aufenthalts, sondern aufgrund der erwähnten Urkunden (Grundbuchauszug, Kaufvertrag und Eigentumsurkunde) davon ausging, die Gesuchsgegnerin besitze eine Liegenschaft in Kenia. 2.2.6. Die Gesuchsgegnerin brachte vor Vorinstanz in Bezug auf die auf ihren Namen lautende Elektrizitätsrechnung einzig vor, es werde mit Nichtwissen be- stritten, dass diese einen Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft in D._____ aufweise, diese könne auch mit dem - immer wieder in ihrem Namen gemieteten - Ferienappartement in Zusammenhang stehen (Prot. I. S. 17). Im Rahmen der Berufung führt sie nunmehr aus, lediglich aufgrund einer Kopie der angeblichen Stromrechnung seien weder eine Vermietung noch fünf Apparte- ments belegt. Die Stromrechnung erscheine manipuliert und wäre als Originalbe- leg einzureichen. Es sei insbesondere das unkoordinierte Schriftbild bei der drei- zeiligen Adresse zu rügen, in welchem ihr Name auf der obersten Linie auffällig
- 14 - vorstehe. Zudem wäre in der angeblich vermieteten Liegenschaft längst der Strom abgestellt worden, wenn sie sich für die Begleichung dieser Rechnungen verant- wortlich zeichnen müsste, denn sie habe diese Rechnungen weder je gesehen noch bezahlt. Irgendjemand kümmere sich also darum, mutmasslich jemand, der Zugang zur P.O. Box …, ... [Postleitzahl] E._____ habe, und dabei sei auffällig, dass dies genau die Adresse sei, welche der Gesuchsteller in Kenia genutzt habe und nutze (Urk. 1 S. 7 f.). Diese neuen Ausführungen in der Berufung sind ver- spätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.3). Sie hätten problemlos bereits vor Vo- rinstanz vorgebracht werden können und sind daher nicht mehr zu beachten. 2.2.7. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vorinstanz gehe bei der Er- wägung fehl, es sei unbestritten geblieben, dass ein Bruder (Cousin) von ihr, G._____, die Miete einnähme. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers habe erstmals in der Verhandlung vom 18. Mai 2017 vorgebracht, ein Cousin namens G._____ habe in einem der Appartements gelebt und die Gesuchsgegnerin habe sich mit ihm zerstritten. Von Mieteinnahmen sei dabei keine Rede gewesen. Sie habe daher in der ergänzenden Duplik bestreiten lassen, dass sie sich mit einem Cousin namens G._____ zerstritten habe, und überdies bestritten, dass sie neben ihrem Bruder überhaupt noch Verwandte habe. Erst in der danach erfolgten Par- teibefragung des Gesuchstellers habe dieser erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen. Im Anschluss daran habe sie zwar noch die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen erhalten, aber keine Gelegenheit mehr dazu, allfällige Noven zu bestreiten. Sie habe jedoch ausgesagt, ihr Bruder heisse I._____ und sie habe keine weiteren Verwandten. Damit sei einerseits be- stritten, dass sie einen Cousin namens G._____ habe, und andererseits, dass ihr Bruder G._____ heisse. Sie sei seit der Kindheit Vollwaise und bei einer Drittper- son aufgewachsen. Das Abstellen der Vorinstanz auf bestrittene Behauptungen des Gesuchstellers, ihr Cousin oder Bruder namens G._____ habe Mietzinse ein- kassiert, sei daher verfehlt. Anzufügen sei zudem, dass sie kürzlich von einer Drittperson in Kenia erfahren habe, dass der Gesuchsteller in Tansania bereits auf traditionelle Art wieder verheiratet sei und seine Frau, J._____, einen Bruder namens G._____ habe. Die Unterstützung von J._____ und ihrer Familie durch den Gesuchsteller sei aktenkundig. Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchstel-
- 15 - lers selber davon ausgehe, dass dieser seit einem Schlaganfall "sprachlich und von seinem Gedächtnis her schwer beeinträchtigt" sei, seien seine unbelegten Darlegungen aus der Erinnerung aufgrund der kognitiven Einschränkung mit Vor- sicht zu würdigen und Versehen nicht auszuschliessen (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Gesuchsteller habe erst nach ih- rer ergänzenden Duplik in der Parteibefragung erstmals vorgebracht, der Bruder, d.h. G._____, habe die Miete jeweils eingenommen, ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen der ergänzenden Replik Folgendes ausführen liess: "Falls die Mietzinseinnahmen auf den Kontoauszügen aber tat- sächlich nicht ersichtlich wären, müsste davon ausgegangen werden, dass Miet- zinse in bar an die Gesuchsgegnerin bzw. bei ihrer Abwesenheit an Familienmit- glieder oder Freunde beglichen wurden oder werden, wie dies in Kenia praktisch immer der Fall sei" (Urk. 7/29 S. 12). Im Übrigen sieht die ZPO vor, dass das Ge- richt, wo es den Sachverhalt - wie im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess (vgl. Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 271 ZPO) - von Amtes wegen abzu- klären hat (Art. 271 i.V.m. Art. 272 ZPO), neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegnerin wäre es somit vor Vorinstanz ohne Weiteres offengestanden, von sich aus die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Parteibefragung, wenn nicht bereits im Rahmen der Verhandlung vom 18. Mai 2017, dann zumindest in deren Nach- gang, zu bestreiten. Ohnehin reichte die Gesuchsgegnerin im Anschluss an die Verhandlung vom 18. Mai 2017 noch zwei weitere Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 7/53 und 7/58). Zum Vorbringen der Gesuchsgegnerin, das Abstellen der Vo- rinstanz auf die bestrittene Behauptung des Gesuchstellers, ein Cousin oder Bru- der von ihr namens G._____ habe Mietzinse einkassiert, sei verfehlt, ist überdies Folgendes zu bemerken: Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin - wie von ihr geltend gemacht - vor Vorinstanz bestritten hat, einen Cousin oder Bruder namens G._____ zu haben, kann vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden. Die Vorinstanz kam nämlich hinsichtlich der rückwirkenden Anrechnung von Miet- zinseinnahmen ab März 2017 ohnehin zum Schluss, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft habe darlegen können, dass effektiv der Gesuchsgegnerin Mietzinsein-
- 16 - nahmen zugeflossen seien, weshalb rückwirkend keine solche anzurechnen sei- en. Entscheidend für die Zukunft war bzw. ist sodann - wie das die Vorinstanz zu- treffenderweise ausführte (vgl. Urk. 2 E. 4.2.2.3) - einzig, dass es der Gesuchs- gegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Eigentümerschaft grundsätzlich mög- lich und zumutbar ist, die einzelnen Einheiten der Liegenschaft zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Was die Gesuchsgegnerin aus ihren Vorbrin- gen zur Wiederverheiratung, zur Unterstützung durch J._____ sowie zu den kog- nitiven Einschränkungen des Gesuchstellers zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt schliesslich unklar. Ohnehin geht sie hiermit auch nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Weitere Bemerkungen dazu sind somit hinfällig. 2.3.8. Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz ab 1. Januar 2018 von der Gesuchsgegnerin als Einkommen anrechenbaren Mietzinseinnahmen von Fr. 800.– monatlich auszugehen.
3. Hälftige Freibetragsaufteilung Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ab 1. Januar 2018 eine hälftige Über- schussverteilung vorzunehmen und der Gesuchsteller sei somit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 677.– (Hälfte des beidseitigen Überschusses von ins- gesamt Fr. 1'354.–) zu verpflichten (Urk. 1 S. 9 f.). Nach den vorstehenden Erwä- gungen (vgl. E. III.2) ist seitens der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2018 von Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 800.– und somit von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 3'800.– (Fr. 800.– [Mietzinseinnahmen] + Fr. 3'000.– [hypothetisches Einkommen; vgl. Urk. 2 E. IV.4.2.1]) auszugehen. Auf Seiten des Gesuchstellers ist ein Einkommen von Fr. 2'457.– zu berücksichtigen (vgl. Urk. 2 E. IV.4.1). Diesen Einkünften von total Fr. 6'257.– steht ein familienrechtlicher Bedarf beider Parteien von Fr. 4'093.– (Gesuchsgegnerin Fr. 2'673.–, Gesuchstel- ler Fr. 1'420.–) gegenüber (vgl. Urk. 2 E. IV.5). Die Einkünfte der Gesuchsgegne- rin übersteigen demnach ihren Bedarf um Fr. 1'127.– (Fr. 3'800.– - Fr. 2'673.–). Es kommt ihr insofern sogar mehr als die Hälfte des Überschusses der Parteien
- 17 - von Fr. 1'082.– ([Fr. 6'257.– - Fr. 4'093.–] : 2) zu. Weitere Ausführungen diesbe- züglich erübrigen sich somit.
4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv- Ziffer 1 sowie 4-5 der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Hinwil vom 6. Oktober 2017 sind zu bestätigen. IV. 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 5), was von keiner Partei beanstandet wird. Damit hat es sein Bewenden. 1.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchsgegnerin vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind ihr die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'376.– (Fr. 2'200.– zuzüglich 8% MwSt.) zu veranschlagen. 2.1. Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die Gesuchsgeg- nerin bringt diesbezüglich vor, sie werde nach wie vor von der Gemeinde (Sozial- hilfe) unterstützt, habe noch keine Stelle gefunden und besitze kein Vermögen, weshalb sie als mittellos gelte (Urk. 1 S. 10). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, er sei pensioniert und lebe einzig von seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'784.–. Sei- ne BVG-Rente sei aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Juli
- 18 - 2016 bis und mit Ende Dezember 2017 direkt an die Gesuchsgegnerin überwie- sen worden. Die Vorinstanz habe seinen Bedarf mit Fr. 1'420.– berechnet, wobei er zusätzlich bis Ende 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'037.– zu entrichten habe. Er verfüge über kein Vermögen und gelte daher als mittellos (Urk. 9 S. 13). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltli- che Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der La- ge ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher in jedem Fall entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskosten- beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzu- legen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbei- trages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht faktisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuch- stellende Partei überlassen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es auch hier nicht am ersuchten Gericht, in den vor- instanzlichen Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Insbesondere können solche Hinweise nicht ohne Weiteres den Ausführungen in der Berufung zum Unterhalts- recht entnommen werden, da in den beiden Bereichen nicht zwingend von den- selben Grundsätzen auszugehen ist (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2 m.w.H.). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in
- 19 - Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ohne Weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). 2.3. Beide Parteien haben vorliegend vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt, noch haben sie explizit darge- legt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichten. Damit sind sie ihren pro- zessrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen und ihre jeweiligen Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beru- fungsverfahren sind bereits aus diesem Grunde abzuweisen. 2.4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind auch aus folgenden Überlegungen abzuweisen: Die Eheleute sind Eigentümer einer nicht selbst be- wohnten Liegenschaft in D._____ (E._____, Kenia). Das Grundstück wurde laut Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 7/29 S. 16) und dem Kaufvertrag (Urk. 7/27/33/39) zu einem Preis von KES 3'700'000.00 erworben (was im Mai 2017 ca. Fr. 35'816.– entsprochen habe), in der Steuererklärung 2013 aber mit Fr. 160'000.– deklariert (Urk. 7/6/2/1). Der Gesuchsteller sagte am 18. Mai 2017 in der förmlichen Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO indes aus, die Ge- suchsgegnerin habe mit dem von ihm überwiesenen Geld (Fr. 140'000.– bzw. Fr. 260'000.–) das Haus gekauft, wobei er das Haus zu Beginn mit Fr. 220'000.– ver- steuert und jedes Jahr Fr. 10'000.– in der Steuererklärung abgezogen habe (Prot. I S. 32; vgl. auch Urk. 7/27/1 S. 4 Rz 9). Die Gesuchsgegnerin bezeichnete den Gesuchsteller als Eigentümer, "egal ob er allenfalls aus gesetzlichen Gründen faktisch die Berufungsklägerin dafür vorschob" (Urk. 1 S. 4 f.). Auch eine Immobi- lie ist zur Prozessfinanzierung heranzuziehen, sei es durch Kreditaufnahme, sei es durch Veräusserung. Somit verfügt jeder Ehegatte entweder über ausreichen- de eigene Mittel zur Finanzierung des Prozesses oder aber über einen Ehepart- ner, von dem er einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag zur Finanzierung des Prozesses verlangen kann. Im ersten Fall ist die Prozessarmut zu verneinen. Im zweiten Fall hätte ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses gestellt und gegebenenfalls auch begründet werden müssen, weshalb ein solcher von der Gegenseite nicht erhältlich sei.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 4-5 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2017 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 21 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf