Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 August 2015 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C._____, geb. tt.mm.2007, monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbei- trag von CHF 715.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Pflicht zur Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Gesuchsgegnerin sei der Gesuch- steller ab 1. August 2015 zu befreien.
E. 2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz über das Massnahmenbegehren wie folgt (Urk. 2 S. 25 f.):
Dispositiv
- In Abänderung bzw. Aufhebung von Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Ein- zelgerichts s. V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts - 3 - Nr. EE120100-I) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatli- chen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit seit dem
- August 2015 einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.)
- Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, d.h. es sei keine Abände- rung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Us- ter vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts-Nr. EE120100-I) vorzunehmen.
- Eventualiter Sollte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht aufgehoben werden oder sollte die Berufung teilweise gutgeheissen werden, sei der Gesuchsteller zu verpflichten nicht rückwirkend ab 1. August 2015 die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sondern erst ab Erhalt der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 14. Oktober 2015 (recte: 2016), d.h. ab 01.11. 2016."
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend.
- Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Ver- treterin in meiner Person für die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren."
- Die Berufungsantwort datiert vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6). Der Gesuch- steller schloss auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der - 4 - Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich nicht mehr ver- nehmen.
- Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II.
- Allgemeines 1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (oder Antwort) formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom
- Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). - 5 - 1.2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens sowie die an- wendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1.1.). Präzisierend sei angefügt, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist, auf die Zusi- cherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 1.01, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a).
- Abänderung Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. 2.1.2 und 2.2.1.). Auf diese Ausführungen kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Möglichkeiten einer Ab- änderung zwar eingeschränkt sind, wenn Eheschutzmassnahmen auf einer Ver- einbarung beruhen (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar basieren die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinba- rung, indes wurde das zukünftige, in tatsächlicher Hinsicht noch unbekannte Ein- kommen des Gesuchstellers nicht vergleichsweise definiert (siehe Urk. 4/7/41). 2.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Faktoren verstärkt, vermindert oder sogar aufgehoben werden (ZR 80 Nr. 52). Da jedoch keine Wiedererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung immerhin an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zurückhal- tend zu ändern (OGer ZH LY130038 vom 18.03.2014, E. 3.3). Zudem ist eine Neuregelung zulässig, wenn der Eheschutzrichter von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 8 und 8a). 2.3. Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberechnung des Gesuchstellers. - 6 -
- Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchstellerin schon länger klar gewesen, dass der Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übernehmen werde. Auch habe die Gesuch- stellerin annehmen müssen, dass trotz der ihr bekannten Betriebszahlen der Ge- winn des Betriebes tiefer ausfallen könnte. Der Gesuchsteller habe in seinen Aus- führungen und in den Jahresrechnungen die finanzielle Situation des Hofes klar dargelegt und plausibel erklärt, weshalb keine Gewinnsteigerung möglich sei. Nur durch die erhöhte Milchproduktion sei der Hof überhaupt rentabel geblieben. Auch habe der Gesuchsteller einleuchtend dargetan, das die von der Gesuchstellerin als überflüssig bemängelten Investitionen in die festen Einrichtungen im Jahr 2014 (Ersatz Gummimatten und Entmistung) sowie im Jahr 2015 (Traktor für Fr. 20'000.–) absolut notwendig gewesen seien. Darüber hinaus habe der Ge- suchsteller ausreichend dargelegt, dass seiner Mutter ein Lohn ausbezahlt werde. Dieser werde nicht monatlich ausbezahlt, sondern in Form von Bezügen ihrerseits sowie als private Kapitalanlage in der Höhe des restlich vereinbarten Lohnes, was die Betriebsgemeinschaft damit belaste. Zudem habe der Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und stets mehr als nur eine Person den Hof bewirtschaftet habe. Auch habe der Gesuchsteller überzeugend erklärt, dass er den Betrieb noch nicht vollständig übernommen habe, da er sei- nen Vater aktuell noch nicht auszahlen könne. Es erscheine deshalb glaubhaft, dass er sich bemühe, sein Einkommen zu optimieren, jedoch zur Zeit kein höhe- res Einkommen erzielen könne. Deshalb sei auf das tatsächlich erzielte Einkom- men abzustellen. Dieses betrage monatlich rund Fr. 4'009.– netto. Entsprechend liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens vor. Folg- lich stehe dem Gesuchsteller ein Anspruch auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu (Urk. 2 E. 2.2.2.6.1.). 3.2. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beanstandet, sie habe mit einer Einkommensreduktion sei- tens des Gesuchstellers nicht rechnen müssen und die Vorinstanz führe auch - 7 - nicht aus, weshalb sie davon habe ausgehen müssen. Zwar habe sie durchaus damit gerechnet, dass der Gesuchsteller eines Tages den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters übernehmen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht passiert. Der Gesuchsteller habe seine Stelle Ende 2012 ohne jeden zwingenden Grund ge- kündigt, insbesondere nicht, um den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Viel- mehr sei der Gesuchsteller eine Betriebsgemeinschaft mit seinem Vater einge- gangen, wobei der Vater Alleineigentümer des Betriebes geblieben sei. Des Wei- teren führe die Vorinstanz auch nicht aus, in welchem Mass die Gesuchstellerin von einer Gewinnreduzierung nach der Übernahme des Betriebes hätte ausgehen müssen. Es bestehe denn auch kein Grund, weshalb der Gewinn nach der Über- nahme durch den Sohn tiefer ausfallen sollte. Das Einkommen des Gesuchstel- lers sei zwar gesunken, dies jedoch nicht unverschuldet. Er und sein Vater wür- den alles dafür tun, um das Einkommen (in der Buchhaltung) so klein wie möglich zu halten: Der Gewinn aus dem Betrieb werde aufgeteilt. Weshalb die Gewinnbeteili- gung bei 70 % (Gesuchsteller) zu 30 % (Vater des Gesuchstellers) liege und nicht bei wenigstens 75 % (Gesuchsteller) zu 25 % (Vater des Gesuchstellers), sei nicht einleuchtend, zumal der Vater des Gesuchstellers bereits im AHV-Alter sei und entsprechend davon ausgegangen werden müsse, er beziehe Einkünfte und könne nur noch reduziert arbeiten. Zudem führe der Gesuchsteller heute die Ar- beit des Vaters aus und dieser habe früher eine Gewinnbeteiligung von 75 % ge- nossen. Diese Gewinnbeteiligung sei offensichtlich deshalb getroffen worden, um das Einkommen des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens tief zu halten. Der Gesuchsteller hätte vor der Kündigung seiner 100 %-Stelle im Jahre 2013 [wohl: 2012] eine bessere Gewinnverteilung mit dem Vater vereinbaren können oder müssen. Hätte der Vater dem nicht zugestimmt, hätte der Gesuch- steller seine Stelle nicht kündigen dürfen. Zudem habe der Gesuchsteller – trotz Editionsbegehrens – keinen Vertrag eingereicht, welcher die behauptete Gewinn- beteiligung beinhalte. Die Vorinstanz habe einzig auf die Behauptungen des Ge- suchstellers abgestellt. Werde zudem davon ausgegangen, dass sich der Arbeits- einsatz nach der Anzahl SAK (Standardarbeitskraft) richte (vorliegend 2,33 SAK für den Betrieb) und der Gesuchsteller mehr als 100 % arbeite, so sei deutlich er- - 8 - kennbar, dass die vereinbarte Gewinnverteilung absolut nicht dem Arbeitspensum der Arbeitenden entspreche. Würde davon ausgegangen, dass jeder für rund 1 SAK arbeite, so wäre auch der Gewinn entsprechend zu 50 % dem Gesuchsteller zuzuweisen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Investitionen im Jahr 2014 notwendig gewesen sein sollen. Der Gesuchsteller habe dies lediglich behauptet. Die Aussage des Investierenden allein genüge zur Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn während eines Scheidungsverfahrens derart höhere Investitio- nen getätigt würden, zumal dann, wenn der Gesuchsteller von einer äusserst finanziell angespannten Situation ausgehe. Es müsse daher auf das Durch- schnittseinkommen der Jahre 2011, 2012 und 2013 abgestellt werden, da das Jahr 2014 eine Ausnahme bilde. Zudem werde seit der Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuch- steller ein weit höherer Personalaufwand ausgewiesen, der auf die (neu ausbe- zahlten) Lohnzahlungen an die Mutter zurückzuführen sei. Diese Lohnzahlungen hätten jedoch einzig das Ziel, den Gewinn während des Scheidungsverfahrens zu reduzieren, habe die Mutter doch schon immer auf dem Betrieb im gleichen Mas- se gearbeitet, ohne dass in der Buchhaltung ein Lohn für sie aufgeführt worden sei. Auch habe der Gesuchsteller die Notwendigkeit dieser Veränderung in den Personalkosten nicht glaubhaft gemacht. Es sei daher vom Personalaufwand auszugehen, wie er vor der Betriebsübernahme bestanden habe. Auch sei nicht nötig, dass mehr als eine Person – so insbesondere der Vater und die Mutter – auf dem Betrieb arbeite. Der Betrieb könne von einer Person alleine bewirtschaf- tet werden, dies habe sich in der Beratung D._____ ergeben. Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht erläutert, inwiefern der Gesuchstel- lers überzeugend erklärt haben soll, weshalb er den Betrieb immer noch nicht übernommen habe. Die Hofübernahme sei bereits zu einem Zeitpunkt geplant gewesen, in der die finanzielle Situation des Gesuchstellers nicht anders war als heute. Er werde daher den Hof auch in Zukunft aus finanziellen Gründen nicht übernehmen können. Dass keine Hofübernahme stattfinde und vermutlich auf den - 9 - Zeitpunkt nach der Scheidung verschoben werde, sei ein weiterer Schachzug, um sein Einkommen tief zu halten. Darüber hinaus sei es dem Gesuchsteller durchaus möglich, mit einer Nebenbe- schäftigung Fr. 500.– pro Monat zusätzlich zu verdienen. Immerhin habe er früher nebst seiner 100 %-Anstellung auf dem Betrieb seiner Eltern gearbeitet. Es sei bei der Berechnung von einer hypothetischen Gewinnverteilung von 75 % an den Gesuchsteller auszugehen, was einem hypothetischen monatlichen Durch- schnittseinkommen von mindestens Fr. 4'237.– entspreche. Bei der Beurteilung, ob die Einkommensreduktion ein Abänderungsgrund darstel- le, müsse schliesslich auch das Mass der Reduktion berücksichtigt werden. Vor- liegend betrage die Reduktion Fr. 3'227.– pro Monat, mithin 45 %. Entsprechend sei bei der Beurteilung, ob die Reduktion schuldhaft oder rechtsmissbräuchlich er- folgt sei, ein strengerer Massstab anzuwenden. Die Reduktion sei vom Gesuch- steller verschuldet und mit Absicht herbeigeführt worden. Es sei ihm weder ge- kündigt worden, noch lägen gesundheitliche Probleme vor. Er habe aus freiem Willen seine Stelle aufgegeben und sei freiwillig einen Vertrag mit seinem Vater eingegangen, der zu dieser massiven Reduktion geführt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3. Unvorhersehbarkeit der Änderung Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, stellen Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags be- rücksichtigt worden sind, keinen Abänderungsgrund dar (Urk. 2 E. 2.2.1.). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufungsschrift selbst vor, dass sie mit einem Ein- kommensrückgang in der geltend gemachten Höhe nicht habe rechnen müssen, mithin dieser nicht voraussehbar gewesen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Dem ist zuzustim- men. Dass die Veränderungen für den Gesuchsteller voraussehbar gewesen sei- en und eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge aus diesem Grund nicht in Frage komme, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Weiterungen zur Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erübrigen sich damit. - 10 - 3.4. Absichtliche Einkommensreduktion 3.4.1. Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen. Dabei ist in der Re- gel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, ausser Betracht bleiben können (Six, a.a.O., Rz. 2.137 mit Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend zeigt eine Betrachtung der Jahre 2011 bis 2014, dass der Ge- winn zunächst von 2011 bis 2013 abnahm und im Jahr 2014 sodann wieder an- stieg: • 2011 (Urk. 4/15/16): Fr. 89'681.26 • 2012 (Urk. 4/15/17): Fr. 81'620.87 • 2013 (Urk. 4/15/14): Fr. 62'637.35 • 2014 (Urk. 4/61/39): Fr. 70'529.47 Das Jahr 2013 weist den tiefsten Gewinn mit Fr. 62'632.35 aus. Weshalb nun – wie die Gesuchstellerin beanstandet – nur auf die Jahre 2011-2013 abzustellen sein soll und das Jahr 2014 ausser Betracht gelassen werden soll, erscheint nicht einleuchtend, zumal es sich beim Jahr 2014 weder um ein besonders gutes noch ein besonders schlechtes Jahr handelte. Dass in diesem Jahr Investitionen in ei- nem hohen Umfang getätigt wurden, kann nicht massgebend sein. Ohnehin wollte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren noch das Jahr 2013 ausser Be- tracht gelassen wissen (siehe Urk. 4/101 S. 10). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass auf einem Landwirtschaftsbetrieb von Zeit zu Zeit Investitionen getätigt wer- den müssen, damit dieser weiterhin bewirtschaftet werden kann, sowie, dass die- se Investitionen in ihrer Höhe variieren können. Es ist denn auch durchaus nach- vollziehbar, dass sich die Erhaltung des Hofes ohne eine funktionierende Entmis- tungsanlage als schwierig gestaltet und sich die Anschaffung einer neuen Entmis- tungsanlage damit als notwendig erweist. Dass diese Investition im Jahr 2014 tat- sächlich getätigt worden ist, hat der Gesuchsteller durch Einreichung der entspre- chenden Jahresrechnung – welche Grundlage der Steuererklärung ist – hinrei- chend dokumentiert. Inwiefern der dafür aufgeworfene Betrag von Fr. 33'203.– je- doch um ein Vielfaches zu hoch ausgefallen oder der Ersatz der Entmistungsan- - 11 - lage in tatsächlicher Hinsicht gar nicht notwendig gewesen sein soll, legt die Ge- suchstellerin sodann nicht dar. Unter diesen Gesichtspunkten ist die vorinstanz- liche Erwägung, zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011-2014 abzustellen, nicht zu beanstan- den. 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind auch die Lohnzahlungen an die Mutter nicht zu beanstanden. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbe- stritten, dass die Entschädigung für die (Mit-)Arbeit der Mutter früher im Betrag, den der Vater aus dem Betrieb als Gewinn bezogen hat, eingeschlossen war, wo- hingegen sie heute separat ausgewiesen wird (Prot. I S. 22, wonach der Grund dafür gewesen sein soll, dass für die Mutter des Gesuchstellers die AHV separat abgerechnet werde). Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass die Mutter für ihre verrichtete Arbeit auch entschädigt wird. Ihr Lohn wurde im Übrigen be- reits im Jahr 2012 – und damit vor Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuchsteller – separat in der Jahresrechnung ausgewiesen (siehe Urk. 4/15/15 Blatt 10). Die effektive Höhe der Entschädigung wurde nicht bemängelt, entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 3.4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Gesuchstellerin, dass der Betrieb von nur einer Person bewirtschaftet werden könne und durch die zusätzliche Mitarbeit der Eltern des Gesuchstellers der Gewinn – und damit das Einkommen des Gesuchstellers – geschmälert werde. Vor 2013 (d.h. vor Über- nahme der Betriebsführung) hatte unbestrittenermassen nebst der Mutter des Gesuchstellers auch der Gesuchsteller selbst in einem Nebenpensum auf dem Hof mitgearbeitet. Davor halfen unbestrittenermassen Angestellte auf dem Hof aus (Prot. I S. 26). Dem von der Gesuchstellerin zitierten Bericht der Beratung D._____ lässt sich sodann einzig entnehmen, dass das Einkommen aus der Ge- meinschaft längerfristig einer bis maximal 1.3 Familien ein Einkommen biete und der Gesuchsteller daher den grössten Teil seines Einkommens auswärts verdie- nen müsse. Unter dem Titel "Risiken" wird lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund des geringen erzielbaren (Gesamt-)Einkommens die Arbeit auf dem Be- trieb derart organisiert werden müsse, dass sie möglichst von einer Person erle- - 12 - digt werden könne. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass ei- ne solche Organisation tatsächlich auch ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen behandelt der Bericht – soweit ersichtlich – lediglich die (finanzielle) Tragbarkeit einer Investition in einen Stallumbau (siehe Urk. 4/15/25). Es erscheint denn auch durchaus einleuchtend, dass der Vater des Gesuch- stellers weiterhin (wenngleich offenbar in unbestrittenermassen reduziertem Pen- sum, vgl. Prot. I S. 27) auf dem Betrieb arbeitet, insbesondere im Hinblick auf eine (reibungslose) Übergabe des Betriebes an den Gesuchsteller. In diesem Zusam- menhang ist auch eine (weiterhin bestehende) Gewinnbeteiligung des Vaters durchaus plausibel, andernfalls dem Vater angesichts seiner geleisteten Arbeit ein Lohn auszurichten wäre. Auch lässt die Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung keine Absicht erkennen, das Einkommen möglichst tief zu halten. In den Jahren 2011 und 2012, als der Gesuchsteller noch bei der E1._____ (E._____ + Co. …, vgl. auch Urk. 4/15/8-9) in einem 100 % Pensum angestellt war und lediglich als Nebentätigkeit in einem 50 %-Pensum (Prot. I S. 30) bei seinen Eltern auf dem Hof arbeitete, betrug seine Gewinnbeteiligung 25 % (Vater des Gesuchstellers: 75 %). Dabei hätte er – gemessen an seinen geleisteten Stunden – zwar einen höheren Anteil als 25 % zugute gehabt, jedoch habe er darauf zugunsten seines Vaters verzichtet (Prot. I S. 26). Sein Vater arbeitet aktuell hingegen unbestritte- nermassen unter der Woche von 5.30 Uhr bis 9.00 Uhr und sodann von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (sowie teilweise bis 19.00 Uhr). Am Wochenende wechseln sich der Gesuchsteller und sein Vater ab (Prot. I S. 27). Der Vater des Gesuchstellers ar- beitet mithin in der Regel siebeneinhalb Stunden pro Tag auf dem Betrieb mit (die Wochenenden ausgenommen). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb unter die- sen Umständen eine Gewinnbeteiligung von 25 % (Vater des Gesuchstellers) zu 75 % (Gesuchsteller) angemessener wäre. Was die Gesuchstellerin sodann aus ihren Ausführungen bezüglich SAK zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt unklar, erhält der Gesuchsteller doch bereits mehr als 50 % des Gewinns zugewiesen. Und schliesslich ist die Gewinnbeteiligung auch nicht unbelegt. Dass eine solche (wenngleich mündliche) Vereinbarung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater offenbar besteht, lässt sich bereits den eingereichten Jahresabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 entnehmen (Urk. 4/15/14 und Urk. 4/61/39). Eine Ver- - 13 - einbarung über die Gewinnteilung bedarf für deren Gültigkeit überdies ohnehin nicht der Schriftform. 3.4.4. Dass der Gesuchsteller sodann den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hat, begründete er im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass ihm aktuell die nötigen finanziellen Mittel fehlen würden, um den Betrieb zu überneh- men (Prot. I S. 23). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Ge- suchstellers (siehe auch unten Ziff. III/2.5.) erscheint dies durchaus glaubhaft. Im Übrigen tangieren die Eigentumsverhältnisse das erzielbare Einkommen ohnehin nicht, zumal sich das Einkommen des Gesuchstellers einzig nach dem Gewinn des Betriebs richtet und dieser nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängt. 3.4.5. Was schliesslich eine allfällige Nebentätigkeit anbelangt, so ist ebenfalls nicht einsichtig und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt, in- wiefern dem Gesuchsteller eine weitere Nebenbeschäftigung zuzumuten ist. Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ein Angestellter nach Arbeitsschluss allenfalls noch einer Nebentätigkeit nachgehen kann (wie es auch der Gesuch- steller vor 2013 getan hatte). Dem Gesuchsteller ist hingegen beizupflichten, dass dies kaum einem (selbstständigen bzw. betriebsleitenden) Landwirt zugemutet werden kann, ist doch gerichtsnotorisch, dass seine Tätigkeit nicht täglich jeweils zur (ungefähr) gleichen Zeit endet und seine Präsenz zu den unterschiedlichsten Tageszeiten vonnöten ist. Dass fast alle auf einem bäuerlichen Betrieb Arbeiten- den einer Nebenbeschäftigung nachgehen würden (Urk. 1 S. 7), stellt sodann le- diglich eine pauschale Behauptung dar, zumal auf einem bäuerlichen Betrieb oft diverse Personen mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Präsenzzeit arbeiten. Zudem hängt eine allfällige Nebenbeschäftigung – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbringt (Urk. 6 Rz. 15) – von mehreren Faktoren ab, wie Grösse des Betriebs, anfallende Arbeiten, Mitarbeiter und dergleichen. Dass davon auszuge- hen sei, dass der Gesuchsteller bei einem Gewinnanteil von lediglich 75 % wohl nicht 100 % arbeite und daher einem Nebenverdienst nachgehen könnte (Urk. 1 S. 7), ist schliesslich haltlos und geht an der Sache vorbei. 3.4.6. Mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin verlangte anzurechnende hypo- thetische Einkommen (basierend auf einer Gewinnverteilung von 75 % an den - 14 - Gesuchsteller) ist festzuhalten, dass eine andere Gewinnverteilung und damit ein höheres Einkommen vorliegend kaum zu realisieren ist, beruht die Gewinnvertei- lung doch auf einer (vertraglichen) Übereinkunft zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater und kann nicht einseitig abgeändert werden; mit dieser vertragli- chen Regelung wurde den gegebenen Verhältnissen angemessen Rechnung ge- tragen. Dass der Vater des Gesuchstellers sodann einer Abänderung der Ge- winnverteilung zustimmen würde, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. 3.4.7. Der Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe durch seine grundlose Kündigung bei der E1._____ sein Einkommen absichtlich massiv (Re- duktion um Fr. 3'227.– pro Monat) reduziert, weshalb es an einem Abänderungs- grund fehle, geht sodann ebenfalls an der Sache vorbei: Es war bereits im Zeit- punkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle bei der E1._____ gekündigt hat, um zukünftig auf dem elterlichen Betrieb zu arbeiten bzw. diesen zu übernehmen (siehe Urk. 4/7 Prot. S. 8). Als Abänderungsgrund macht er nun geltend, dass er aufgrund diverser Faktoren kein Einkommen in der Höhe erzielen könne, wie es ursprünglich im Eheschutz- verfahren aufgrund der damals vorliegenden Betriebszahlen geschätzt worden sei. 3.5. Fazit Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommensreduktion von ihm durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Es ist daher von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 53'282.05 und damit ei- nem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 4'009.45 (unter Berücksichti- gung eines AHV-Abzugs von 9.7 %) auszugehen. Nachdem im Eheschutzverfah- ren von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'500.– ausgegangen worden war (Urk. 4/101 S. 5, Prot. I S. 25), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens des Ge- suchstellers vorliegt (vgl. Urk. 2 E. 2.2.2.6.). - 15 -
- Bedarf des Gesuchstellers 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz rechnete für die Wohnkosten Fr. 690.– ein (Urk. 2 E. 2.2.3.2.). Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die vom Gesuchsteller geltend ge- machten Wohnkosten von Fr. 690.– allein gestützt darauf als glaubhaft erachtet, dass in der Buchhaltung "Kost und Logis im Umfang von Fr. 8'280.– aufgeführt seien. Er bewohne jedoch nur ein kleines Zimmer bei seinen Eltern und habe noch nie einen Mietzins überwiesen. Entsprechend seien ihm keine Wohnkosten anzurechnen. Eventualiter seien ihm für das Wohnen sowie als Grundbetrag ins- gesamt Fr. 690.– anzurechnen, zumal mit dem geltend gemachten Betrag von Fr. 8'280.– jährlich bereits Kost und Logis abgedeckt seien (Urk. 2 S. 7). Dem Gesuchsteller wird gemäss der Jahresrechnung der Betrag von Fr. 8'280.– von seinem Einkommensanspruch abgezogen (Urk. 44/61/39 "Ge- meinschaftsabrechnung" und Konto Nr. …). Dass der Gesuchsteller in Wahrheit keinen Mietzins überweise, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Mass- nahmeverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 101 S. 11 und Prot. I S. 19 ff.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist. Ohnehin hat die Gesuchstellerin dafür keine Anhaltspunkte vorgebracht. Hinsicht- lich des Eventualbegehrens ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller ein monatlicher Grundbetrag zusteht, unabhängig der effektiven Kosten, sowie zusätzlich ein (angemessener) Betrag für Wohnkosten. Inwiefern im "Kost- und Logis-" Betrag von Fr. 8'280.– noch Kosten enthalten sein sollen, die bereits durch den Grundbetrag abgedeckt sind, hat die Gesuchstellerin so- dann nicht dargetan. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin im vorinstanzli- chen Verfahren einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anerkannt (siehe Urk. 4/101 S. 11). Der Einwand der Gesuchstellerin geht damit ins Leere. - 16 - 4.2. Prämienverbilligung Die Vorinstanz erwog, dass eine Abklärung beim Sozialversicherungszentrum Thurgau sowie der Gemeinde F._____ ergeben habe, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2015 und 2016 keine Prämienverbilligung bezogen und auch keinen Anspruch darauf gehabt habe (Urk. 2 E. 2.2.3.3.). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Berufungsschrift die Richtigkeit dieser Auskunft und bringt vor, dass der Gemeinde F._____ zur Zeit der Auskunftserteilung weder das Einkommen des Gesuchstellers für das Jahr 2015 noch dasjenige für das Jahr 2016 bekannt ge- wesen sei. Angesichts des von der Vorinstanz berechneten Einkommens von Fr. 4'009.45 stehe dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zu. Es sei daher ein Abzug in der Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung von Fr. 180.– pro Monat vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 f.). Ob dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zusteht oder nicht, beur- teilt sich – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – aufgrund der provisori- schen Steuerrechnung des Vorjahres und nicht aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Einkommens (handelt es sich dabei doch auch lediglich um einen Durchschnittswert). Dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner vorjährigen Ein- kommensverhältnisse tatsächlich ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu- steht, hat die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend dargetan. Abgesehen davon ist praxisgemäss eine – trotz bestehenden Anspruchs – nicht beantragte Prämi- enverbilligung unter Berücksichtigung der kantonalen Anmeldefristen erst mit Wir- kung ab dem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz. 2.107). Im Kanton Thurgau wurde für das Jahr 2016 der Antrag auf ei- ne Prämienverbilligung bereits im Verlauf des Frühjahrs 2016 den bezugsberech- tigten Personen zugestellt, wobei diese das Formular innert 30 Tagen der Wohn- sitzgemeinde hätten retournieren müssen (vgl. zum Ganzen www.gesundheit.tg.ch, Merkblatt für die Prämienverbilligung für das Jahr 2017). Entsprechend wäre vorliegend für das Jahr 2016 ohnehin keine Prämienverbilli- gung zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Bedarfs- rechnung diesbezüglich zu bestätigen. - 17 - 4.3. Kranken- und Unfalltaggeld Hierzu bringt die Gesuchstellerin keine Beanstandungen vor (vgl. Urk. 2 S. 8). Weiterungen zu den Ausführungen der Gesuchstellerin erübrigen sich. 4.4. G'._____-Kredit Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der G._____ (fortan G'._____) gewährte Kredit dem Gesuchsteller nur im Hinblick auf seine Betriebs- übernahme gewährt worden sei und bereits vor der Ehe bestanden habe. Der Gesuchsteller und sein Vater würden nun auf eine vollständige Übernahme des Betriebs durch den Gesuchsteller hinarbeiten. Dem Kredit sei deshalb Kompe- tenzcharakter zuzuschreiben und, sei dem Gesuchsteller mit Fr. 1'000.– pro Mo- nat im Bedarf anzurechnen (Urk. 2 E. 2.2.3.7). Die Gesuchstellerin beanstandet, dass aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich sei, dass der Kredit in erster Linie dem Vater als Betriebsinhaber diene und nicht dem Gesuchsteller. Es sei daher falsch, diese hohe Kreditschuld im Be- darf des Gesuchstellers zu berücksichtigen, insbesondere angesichts einer Ge- winnbeteiligung von nur 70 % für den Gesuchsteller. Auch sei die Kreditschuld nur in der Buchhaltung aufzuführen. Zudem sei falsch, dass die Vorinstanz die Kredit- schuld im Bedarf aufführe, obwohl dieser Kredit im Jahr 2017 abbezahlt sein wer- de. Dass der Gesuchsteller für zukünftige Investitionen einen neuen Kredit auf- nehmen werde, habe er einzig behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 8). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber den Steuerbehörden – gehen der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur dieje- nigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemein- samen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten kommt es dabei weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld an, noch, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenom- - 18 - mene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt bei- der Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die zukünftige Übernahme des Betriebes durch den Gesuchsteller war zwischen den Ehegatten früher unbestrittenermassen ein Thema. Die Aufnahme eines Darlehens für Investitionen zur Erhaltung des Betriebs diente damit unzwei- felhaft (auch) der Schaffung einer Existenzgrundlage für die Parteien. Kommt hin- zu, dass Schuldner des nämlichen Darlehensvertrags einzig der Gesuchsteller ist (vgl. Urk. 4/15/17). Weshalb die Kreditschulden unter diesen Umständen "nur" in der Buchhaltung aufzuführen seien, wird von der Gesuchstellerin nicht näher aus- geführt und ist auch nicht einsichtig. Ist der Gesuchsteller alleiniger Schuldner des Kredits, ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Anrechnung lediglich in der Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung (70 %) angezeigt sein soll. Ob der Kredit in erster Linie dem Vater des Gesuchstellers als Betriebsinhaber dient, bleibt irrele- vant, zumal die Schuldentilgung vollumfänglich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tangiert. Es bleibt damit bei einem im Bedarf zu berücksichtigen- den Betrag von Fr. 1'000.– für die Abzahlung des G'._____-Kredits. Der Gesuchstellerin ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass der Betrag von Fr. 1'000.– für die Zukunft nicht unbegrenzt im Bedarf des Gesuchstellers eingesetzt werden darf (Urk. 1 S. 8). Gemäss Entscheid des G'._____ vom
- April 2005 ist das dem Gesuchsteller gewährte Darlehen von Fr. 150'000.– in- nert 12 Jahren rückzahlbar (Fr. 6'500.– jeweils per 1. Juni und Fr. 6'000.– jeweils per 1. November), wobei die erste Rückzahlungsrate am 1. Juni 2006 fällig sei (Urk. 4/15/17). Demzufolge wäre die letzte Rate im Jahre 2018 fällig. Der Ge- suchsteller brachte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch selbst vor, dass der ak- tuelle "G'._____-Kredit" bis Ende 2017 laufe (Prot. I S. 29). Es ist damit davon auszugehen, dass der Kredit zu diesem Zeitpunkt zurückbezahlt sein wird. Dass der Gesuchsteller (voraussichtlich) danach wiederum einen neuen Kredit aufneh- men werde, wurde von ihm lediglich behauptet (vgl. Prot. I S. 24) und im vo- rinstanzlichen Verfahren durch nichts belegt. Es ist denn auch nicht notorisch, dass nach Ablösung eines Kredites ein neuer Kredit aufgenommen werden muss, selbst auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Entsprechend ist dem Gesuchsteller - 19 - lediglich bis Ende Dezember 2017 ein Betrag von Fr. 1'000.– im Bedarf anzu- rechnen. 4.5. Übersicht Bedarf des Gesuchstellers Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht beanstandet, damit ergibt sich für den Gesuchsteller folgender Bedarf: a) Bis 31. Dezember 2017 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 G'._____-Kredit Fr. 1'000.00 Total Fr. 3'172.75 b) Ab 1. Januar 2018 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 Total Fr. 2'172.75
- Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin bis 30. April 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'237.60 sowie seit dem 1. Mai 2016 ein solches von Fr. 2'215.10 erzielt (Urk. 2 E. 2.2.4.). Dies wurde im vorlie- genden Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend ist von diesem Ein- kommen auszugehen. - 20 -
- Bedarf der Gesuchstellerin Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Gesuchstellerin wurde nicht be- standet. Entsprechend präsentiert sich ihr Bedarf (zusammen mit dem gemein- samen Sohn C._____) wie folgt: Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'250.00 Grundbetrag C._____ Fr. 200.00 Wohnkosten Fr. 1'567.50 Krankenkasse Gesuchstellerin (KVG, inklusive IPV) Fr. 261.90 Krankenkasse C._____ (KVG, inklusive IPV) Fr. 0.00 Arbeitswegkosten Fr. 291.00 auswärtige Verpflegung Fr. 86.60 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 14.20 Kinderbetreuungskosten Fr. 421.00 Total Fr. 4'162.20
- Unterhaltsberechnung 7.1. Unterhalt bis 31. Dezember 2016 7.1.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt nach dem zuvor Ausgeführten bis zum 31. Dezember 2016 folgendes Bild: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'237.60 Fr. 2'215.10 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 Einkommen Total Fr. 6'247.05 Fr. 6'224.55 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'162.20 Fr. 4'162.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Bedarf Total Fr. 7'334.95 Fr. 7'334.95 Manko Fr. 1'087.90 Fr. 1'110.40 7.1.2. Das Existenzminimum beider Ehegatten übersteigt damit während dieser Phasen das Einkommen. Entsprechend liegt ein Manko vor. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 2 E. 2.2.6.1.), darf in das Existenzminimum des unter- haltspflichtigen Ehegatten nicht eingegriffen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat das Manko alleine zu tragen. In einem solchen Fall setzt sich der - 21 - Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Exis- tenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zusammen. 7.1.3. Entsprechend stellt sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die- sen Zeitraum wie folgt dar: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 3'836.70 7.1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass eine Reihenfolge zwischen Ehegat- ten- und Kinderunterhalt im Gesetz nicht vorgesehen sei und diese Ansprüche gleichwertig nebeneinander seien. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich rechtfertige, den Betrag vollumfänglich dem Sohn als Kinderunter- haltsbeitrag zuzuweisen, da "Fr. 836.– schon für sich weniger als die dem Sohn im Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2012 zugesprochenen Fr. 1'600.– pro Mo- nat" seien (Urk. 2 E. 2.2.6.2. in fine). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Nachdem die mit Eheschutzurteil vom
- Dezember 2012 festgesetzten Unterhaltsbeiträge erst mit Wirkung per
- November 2016 abzuändern sind (siehe dazu nachstehend Ziff. II/8.), ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 836.– zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit sind für diesen Zeitraum keine weiteren Un- terhaltsbeiträge zuzusprechen. 7.2. Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2017 7.2.1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kinderunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 nZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu be- rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung - 22 - des Kindes durch die Eltern oder Dritte. "Der Betreuungsunterhalt umfasst grund- sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese auf- grund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Wei- ter sieht das Gesetz in Art. 286 Abs. 1 nZGB neu vor, dass in Fällen, wo es dem Unterhaltsverpflichteten nicht möglich ist, den dem Kind gebührenden Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu leisten, ein Manko festzustellen ist. 7.2.2. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wie folgt (siehe auch vorstehend Ziff. II/4.5.): ab 1. Januar 2017 ab 1. Januar 2018 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 2'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 1'836.70 7.2.3. Der Barbedarf des Kinds C._____ beträgt Fr. 1'121.– (Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnkostenanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 0.–, Fremdbetreuung Fr. 421.–), abzüglich Familienzulagen Fr. 200.– = rund Fr. 921.–. 7.2.4. Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen Fr. 3'141.20 (Grundbetrag Fr. 1'250.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'067.50, Krankenkasse Fr. 261.90, Versicherungen Fr. 14.20, Kommunikation Fr. 70.–, Mobilität Fr. 291.–, Verpflegung Fr. 86.60, Steueranteil Fr. 100.–). Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'215.10. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt von rund Fr. 926.– (Fr. 3'141.20 ./. Fr. 2'215.10). 7.2.5. Der Barbedarf von C._____ beträgt gerundet Fr. 921.–, der Betreuungsun- terhalt gerundet Fr. 926.–. Der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2.) daher für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszu- lagen) zu bezahlen: • 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– • Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– - 23 - Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab
- Januar 2018 ist der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. 7.2.6. Mangels (weitergehender) Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2. und II/7.2.5.) sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – für diesen Zeitraum kei- ne Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen.
- Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab 1. August 2015 8.1. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, eine Reduktion der Unterhalts- beiträge solle erst ab 1. November 2016 erfolgen und nicht, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschieden habe, ab 1. August 2015. Bei Be- stätigung der angefochtenen Verfügung würde ihr eine Schuld von Fr. 28'710.– aufgrund der ihr vom Gesuchsteller pünktlich bezahlten Unterhaltsbeiträge auflau- fen und sie müsste unverzüglich vom Sozialamt unterstützt werden. Denn infolge Verrechnung der zurückzuzahlenden Unterhaltsbeiträgen mit den aktuell fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen würde sie während Monaten keine Unterhalts- beiträge mehr erhalten (Urk. 1 S. 10). 8.2. Die Abänderung eines Eheschutzentscheides wirkt in Bezug auf die Unter- haltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken vermag (BGer 5P.385/2004 vom
- November 2004, E. 1.1; 5A_597/2013 vom 4. März 2014, E. 3.4, in: FamP- ra.ch 2014 S. 725; Six, a.a.O., Rz. 4.09; vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14; so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 2.1.2 mit Hinweis auf Leuen- berger, FamKomm Scheidung, Anh. ZPO, Art. 276 N 10). 8.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid nicht aus, weshalb sie eine (aus- nahmsweise) rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge per 1. August 2015, mithin per Gesuchseinreichung (in casu 27. Juli 2015; siehe Urk. 59) als angemessen erachtete (vgl. Urk. 2 E. 2.2.6). Es ist denn auch nicht ersichtlich, - 24 - aufgrund welcher Billigkeitserwägungen vorliegend eine Abweichung vom Grund- satz der Zukunftswirkung angezeigt wäre. Der Gesuchsteller begnügt sich dies- bezüglich einzig mit dem Vorbringen, er habe sich erheblich verschulden müssen, um die Unterhaltsbeiträge während des "laufenden Verfahrens" aufbringen zu können (Urk. 6 Rz. 22). Weder führt er aus, bei wem und in welcher Höhe er sich verschuldet habe, noch reicht er irgendwelche Unterlagen zur Untermauerung seiner Behauptung ins Recht. Entsprechend hat er seine Verschuldung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ausgeführten und nachdem die Gesuchstellerin selbst die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (eventualiter) bereits ab
- November 2016 (Zeitpunkt Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids, siehe Urk. 4/128) verlangt und sich dies nicht als unangemessen erweist, sind sie daher per diesem Datum abzuändern. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin aufge- worfenen Verrechnung ist im Übrigen auf Art. 125 Ziff. 2 OR zu verweisen, wenn- gleich diese Bestimmung den Gläubiger auch nur insoweit vor der Verrechnung schützt, als die geschuldeten Leistungen zum Familienunterhalt unbedingt not- wendig sind (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 125 N 9, wonach gemäss h.L. sich der unverrechenbare Teil der Unterhaltsschuld nach den Richtlinien über das be- treibungsrechtliche Existenzminimum bestimmt).
- Fazit Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 sind die an die Gesuchstellerin zu leis- tenden persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. November 2016 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aufzuheben. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ist der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 zu verpflichten, ab
- November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Un- terhalt des Kindes C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– • Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab - 25 -
- Januar 2018 ist (lediglich) der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht ge- deckt. III.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Disp. Ziff. 2). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'400.– als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass keine Partei einen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat. 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abände- rung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren, vom 18. Dezember 2012, der Gesuchstellerin für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Im Weiteren stellte sie fest, dass der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom
- Dezember 2012 der Gesuchstellerin ab 1. August 2015 mangels Leistungsfä- higkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Mit der Berufung beantragt die Gesuchstellerin, es sei keine Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 vorzunehmen, mithin sei ab
- August 2015 weiterhin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'750.– (Fr. 1'150.– Ehegattenunterhalt und Fr. 1'600.– Kinderunterhalt) ge- schuldet. Ausgehend von einer Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von - 26 - drei Jahren ab Gesuchseinreichung (27. Juli 2015, siehe Urk. 59) entspricht dies einem Betrag von Fr. 99'000.– (36 x Fr. 2'750.–). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids wird der Gesuch- steller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 65'806.– (1. August 2015 bis 31. Oktober 2016 von total Fr. 41'250.– [Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträge], 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 von total Fr. 11'704.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge] und 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 von total Fr. 12'852.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge]) zu bezahlen. Gesamthaft obsiegt die Gesuchstellerin damit zu rund 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin folglich im Umfang von 1/3 und dem Gesuchsteller im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
- Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Im Berufungsverfahren liessen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. 2.4. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen- - 27 - den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzu- beziehen. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unent- geltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Zwar gelangt bei der Prüfung der Vo- raussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der ver- fahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur An- wendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die anspre- chende Person hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Dabei dürfen umso höhere An- forderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die ansprechende Person selbst gestellt werden, je komplexer diese Ver- hältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsu- chende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches be- nötigt (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.2.). Eine anwaltlich vertre- tene Partei kann nicht als unbeholfen bezeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aufgrund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiie- rungspflicht zu wissen (zum Ganzen: BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1. f.). 2.5. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihren aktuellen Vermögensver- hältnissen (vgl. Urk. 1 S. 11). Der Steuererklärung 2015 ist zu entnehmen, dass sie im Jahre 2015 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 10'000.– verfügte (Urk. 4/97/22). Angesichts der ökonomischen und sozialen Gesamtsituation der Gesuchstellerin ist ihr dieses Vermögen jedoch als Notgroschen zu belassen. Mit Blick auf ihre Einkünfte und ihren Bedarf kann die Gesuchstellerin damit als be- dürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Überdies war sie auf anwaltli- chen Beistand angewiesen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. - 28 - Der Gesuchsteller begnügte sich hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse sodann einzig mit der Behauptung, er verfüge über kein verwertbares Vermögen (Urk. 6 Rz. 23). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Steuerklärung für das Jahr 2014 weist ein bewegliches Vermögen von Fr. 11'427.–, ein Geschäfts- vermögen von Fr. 137'632.– (Reinvermögen) sowie Geschäftsschulden von Fr. 37'500.– aus (Urk. 4/85/43, siehe auch Urk. 4/15/1-2). Der Jahresrechnung Steuern 2015 lässt sich sodann entnehmen, dass auf der Aktivseite die flüssigen Mittel und Wertschriften im Jahr 2015 insgesamt Fr. 83'746.36 betrugen, wobei das Wertschriftenguthaben "Mitglieder-Privatkonto …" Fr. 83'118.76 beträgt. Der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil an den Geschäftswertschriften beträgt dabei Fr. 58'183.11 (siehe Urk. 4/121/55 Blatt 4 und 17). Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, diese Vermögenswerte (bzw. seinen "Liquidationsanteil" an der einfachen Gesellschaft) zu verwerten, führt der Gesuchsteller nicht aus und lässt sich auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wäre doch diesbezüglich eine Zu- stimmung seitens des Vaters des Gesuchstellers als Gesellschafter wohl durch- aus möglich. Inwiefern dadurch die Existenz des Betriebes gefährdet wäre, wie der Gesuchsteller noch vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 4/13 S. 2), wird von ihm nicht näher ausgeführt und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, zumal es sich wohl auch lediglich um einen Betrag von weniger als Fr. 10'000.– handeln dürfte. Entsprechend ist vorliegend nicht rechtsgenügend glaubhaft, dass der Ge- suchsteller über kein verwertbares Vermögen verfügt, um die voraussichtlichen Prozesskosten zu tilgen. Abgesehen davon wäre es dem Gesuchsteller oblegen, dem Gericht seine finanzielle Situation umfassend und klar darzustellen, zumal die Verhältnisse vorliegend infolge der bestehenden Generationengemeinschaft (einfache Gesellschaft) mit seinem Vater als eher komplex einzustufen sind. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich angesichts der anwaltli- chen Vertretung nicht auf. Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt weder die zumut- bare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2; vgl. auch BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2.). Nach dem Ausgeführten hat der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nicht rechtsge- nügend nachgewiesen und seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist zu ver- - 29 - neinen. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Zusammengefasst ist damit der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch der Ge- suchstellers ist hingegen mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Abänderung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens an die Kosten des Unterhalts und Erziehung des Kindes ab
- November 2016 folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– - Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– - 30 - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 84.– (Barunterhalt) und Fr. 926.– (Betreuungsunterhalt) - ab 1. Januar 2018: Fr. 10.– (Betreuungsunterhalt).
- Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) wird mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers mit Wirkung per 1. November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsteller zu 2/3 auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfal- lende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 31 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 28. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Oktober 2016 (FE140144-I)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2007. Sie heirateten am tt. April 2010 (Urk. 4/3). Am 18. Dezember 2012 unterzeichneten sie eine Trennungsvereinbarung, mit welcher sich der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) unter anderem dazu verpflichtete, der Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juli 2013 für die Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'600.– sowie einen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'150.– zu bezahlen (Urk. 4/7/40, Ziff. 1). Diese Vereinbarung wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster mit Urteil vom 18. Dezember 2012 vorgemerkt und genehmigt (Urk. 4/7/41). Seit dem
19. Juni 2014 stehen sich die Parteien nunmehr in einem Scheidungsverfahren vor Vorinstanz gegenüber. In diesem Rahmen stellte der Gesuchsteller mit Ein- gabe vom 27. Juli 2015 folgendes (materielles) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit dem er die Abänderung der Eheschutzmassnahmen erreichen wollte (Urk. 4/59 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1/1 des Urteils des Einzelgerichts s. V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) sei der Gesuchsteller ab dem
1. August 2015 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C._____, geb. tt.mm.2007, monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbei- trag von CHF 715.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Pflicht zur Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Gesuchsgegnerin sei der Gesuch- steller ab 1. August 2015 zu befreien.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin." Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Verfügung entnommen werden (Urk. 2 E. 1).
2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz über das Massnahmenbegehren wie folgt (Urk. 2 S. 25 f.):
1. In Abänderung bzw. Aufhebung von Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Ein- zelgerichts s. V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts
- 3 - Nr. EE120100-I) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatli- chen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit seit dem
1. August 2015 einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittel.)
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, d.h. es sei keine Abände- rung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Us- ter vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts-Nr. EE120100-I) vorzunehmen.
2. Eventualiter Sollte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht aufgehoben werden oder sollte die Berufung teilweise gutgeheissen werden, sei der Gesuchsteller zu verpflichten nicht rückwirkend ab 1. August 2015 die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sondern erst ab Erhalt der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 14. Oktober 2015 (recte: 2016), d.h. ab 01.11. 2016."
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend.
3. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Ver- treterin in meiner Person für die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren."
4. Die Berufungsantwort datiert vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6). Der Gesuch- steller schloss auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der
- 4 - Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich nicht mehr ver- nehmen.
5. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II.
1. Allgemeines 1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (oder Antwort) formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.).
- 5 - 1.2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens sowie die an- wendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1.1.). Präzisierend sei angefügt, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist, auf die Zusi- cherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 1.01, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a).
2. Abänderung Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. 2.1.2 und 2.2.1.). Auf diese Ausführungen kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Möglichkeiten einer Ab- änderung zwar eingeschränkt sind, wenn Eheschutzmassnahmen auf einer Ver- einbarung beruhen (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar basieren die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinba- rung, indes wurde das zukünftige, in tatsächlicher Hinsicht noch unbekannte Ein- kommen des Gesuchstellers nicht vergleichsweise definiert (siehe Urk. 4/7/41). 2.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Faktoren verstärkt, vermindert oder sogar aufgehoben werden (ZR 80 Nr. 52). Da jedoch keine Wiedererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung immerhin an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zurückhal- tend zu ändern (OGer ZH LY130038 vom 18.03.2014, E. 3.3). Zudem ist eine Neuregelung zulässig, wenn der Eheschutzrichter von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 8 und 8a). 2.3. Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberechnung des Gesuchstellers.
- 6 -
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchstellerin schon länger klar gewesen, dass der Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übernehmen werde. Auch habe die Gesuch- stellerin annehmen müssen, dass trotz der ihr bekannten Betriebszahlen der Ge- winn des Betriebes tiefer ausfallen könnte. Der Gesuchsteller habe in seinen Aus- führungen und in den Jahresrechnungen die finanzielle Situation des Hofes klar dargelegt und plausibel erklärt, weshalb keine Gewinnsteigerung möglich sei. Nur durch die erhöhte Milchproduktion sei der Hof überhaupt rentabel geblieben. Auch habe der Gesuchsteller einleuchtend dargetan, das die von der Gesuchstellerin als überflüssig bemängelten Investitionen in die festen Einrichtungen im Jahr 2014 (Ersatz Gummimatten und Entmistung) sowie im Jahr 2015 (Traktor für Fr. 20'000.–) absolut notwendig gewesen seien. Darüber hinaus habe der Ge- suchsteller ausreichend dargelegt, dass seiner Mutter ein Lohn ausbezahlt werde. Dieser werde nicht monatlich ausbezahlt, sondern in Form von Bezügen ihrerseits sowie als private Kapitalanlage in der Höhe des restlich vereinbarten Lohnes, was die Betriebsgemeinschaft damit belaste. Zudem habe der Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und stets mehr als nur eine Person den Hof bewirtschaftet habe. Auch habe der Gesuchsteller überzeugend erklärt, dass er den Betrieb noch nicht vollständig übernommen habe, da er sei- nen Vater aktuell noch nicht auszahlen könne. Es erscheine deshalb glaubhaft, dass er sich bemühe, sein Einkommen zu optimieren, jedoch zur Zeit kein höhe- res Einkommen erzielen könne. Deshalb sei auf das tatsächlich erzielte Einkom- men abzustellen. Dieses betrage monatlich rund Fr. 4'009.– netto. Entsprechend liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens vor. Folg- lich stehe dem Gesuchsteller ein Anspruch auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu (Urk. 2 E. 2.2.2.6.1.). 3.2. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beanstandet, sie habe mit einer Einkommensreduktion sei- tens des Gesuchstellers nicht rechnen müssen und die Vorinstanz führe auch
- 7 - nicht aus, weshalb sie davon habe ausgehen müssen. Zwar habe sie durchaus damit gerechnet, dass der Gesuchsteller eines Tages den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters übernehmen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht passiert. Der Gesuchsteller habe seine Stelle Ende 2012 ohne jeden zwingenden Grund ge- kündigt, insbesondere nicht, um den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Viel- mehr sei der Gesuchsteller eine Betriebsgemeinschaft mit seinem Vater einge- gangen, wobei der Vater Alleineigentümer des Betriebes geblieben sei. Des Wei- teren führe die Vorinstanz auch nicht aus, in welchem Mass die Gesuchstellerin von einer Gewinnreduzierung nach der Übernahme des Betriebes hätte ausgehen müssen. Es bestehe denn auch kein Grund, weshalb der Gewinn nach der Über- nahme durch den Sohn tiefer ausfallen sollte. Das Einkommen des Gesuchstel- lers sei zwar gesunken, dies jedoch nicht unverschuldet. Er und sein Vater wür- den alles dafür tun, um das Einkommen (in der Buchhaltung) so klein wie möglich zu halten: Der Gewinn aus dem Betrieb werde aufgeteilt. Weshalb die Gewinnbeteili- gung bei 70 % (Gesuchsteller) zu 30 % (Vater des Gesuchstellers) liege und nicht bei wenigstens 75 % (Gesuchsteller) zu 25 % (Vater des Gesuchstellers), sei nicht einleuchtend, zumal der Vater des Gesuchstellers bereits im AHV-Alter sei und entsprechend davon ausgegangen werden müsse, er beziehe Einkünfte und könne nur noch reduziert arbeiten. Zudem führe der Gesuchsteller heute die Ar- beit des Vaters aus und dieser habe früher eine Gewinnbeteiligung von 75 % ge- nossen. Diese Gewinnbeteiligung sei offensichtlich deshalb getroffen worden, um das Einkommen des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens tief zu halten. Der Gesuchsteller hätte vor der Kündigung seiner 100 %-Stelle im Jahre 2013 [wohl: 2012] eine bessere Gewinnverteilung mit dem Vater vereinbaren können oder müssen. Hätte der Vater dem nicht zugestimmt, hätte der Gesuch- steller seine Stelle nicht kündigen dürfen. Zudem habe der Gesuchsteller – trotz Editionsbegehrens – keinen Vertrag eingereicht, welcher die behauptete Gewinn- beteiligung beinhalte. Die Vorinstanz habe einzig auf die Behauptungen des Ge- suchstellers abgestellt. Werde zudem davon ausgegangen, dass sich der Arbeits- einsatz nach der Anzahl SAK (Standardarbeitskraft) richte (vorliegend 2,33 SAK für den Betrieb) und der Gesuchsteller mehr als 100 % arbeite, so sei deutlich er-
- 8 - kennbar, dass die vereinbarte Gewinnverteilung absolut nicht dem Arbeitspensum der Arbeitenden entspreche. Würde davon ausgegangen, dass jeder für rund 1 SAK arbeite, so wäre auch der Gewinn entsprechend zu 50 % dem Gesuchsteller zuzuweisen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Investitionen im Jahr 2014 notwendig gewesen sein sollen. Der Gesuchsteller habe dies lediglich behauptet. Die Aussage des Investierenden allein genüge zur Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn während eines Scheidungsverfahrens derart höhere Investitio- nen getätigt würden, zumal dann, wenn der Gesuchsteller von einer äusserst finanziell angespannten Situation ausgehe. Es müsse daher auf das Durch- schnittseinkommen der Jahre 2011, 2012 und 2013 abgestellt werden, da das Jahr 2014 eine Ausnahme bilde. Zudem werde seit der Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuch- steller ein weit höherer Personalaufwand ausgewiesen, der auf die (neu ausbe- zahlten) Lohnzahlungen an die Mutter zurückzuführen sei. Diese Lohnzahlungen hätten jedoch einzig das Ziel, den Gewinn während des Scheidungsverfahrens zu reduzieren, habe die Mutter doch schon immer auf dem Betrieb im gleichen Mas- se gearbeitet, ohne dass in der Buchhaltung ein Lohn für sie aufgeführt worden sei. Auch habe der Gesuchsteller die Notwendigkeit dieser Veränderung in den Personalkosten nicht glaubhaft gemacht. Es sei daher vom Personalaufwand auszugehen, wie er vor der Betriebsübernahme bestanden habe. Auch sei nicht nötig, dass mehr als eine Person – so insbesondere der Vater und die Mutter – auf dem Betrieb arbeite. Der Betrieb könne von einer Person alleine bewirtschaf- tet werden, dies habe sich in der Beratung D._____ ergeben. Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht erläutert, inwiefern der Gesuchstel- lers überzeugend erklärt haben soll, weshalb er den Betrieb immer noch nicht übernommen habe. Die Hofübernahme sei bereits zu einem Zeitpunkt geplant gewesen, in der die finanzielle Situation des Gesuchstellers nicht anders war als heute. Er werde daher den Hof auch in Zukunft aus finanziellen Gründen nicht übernehmen können. Dass keine Hofübernahme stattfinde und vermutlich auf den
- 9 - Zeitpunkt nach der Scheidung verschoben werde, sei ein weiterer Schachzug, um sein Einkommen tief zu halten. Darüber hinaus sei es dem Gesuchsteller durchaus möglich, mit einer Nebenbe- schäftigung Fr. 500.– pro Monat zusätzlich zu verdienen. Immerhin habe er früher nebst seiner 100 %-Anstellung auf dem Betrieb seiner Eltern gearbeitet. Es sei bei der Berechnung von einer hypothetischen Gewinnverteilung von 75 % an den Gesuchsteller auszugehen, was einem hypothetischen monatlichen Durch- schnittseinkommen von mindestens Fr. 4'237.– entspreche. Bei der Beurteilung, ob die Einkommensreduktion ein Abänderungsgrund darstel- le, müsse schliesslich auch das Mass der Reduktion berücksichtigt werden. Vor- liegend betrage die Reduktion Fr. 3'227.– pro Monat, mithin 45 %. Entsprechend sei bei der Beurteilung, ob die Reduktion schuldhaft oder rechtsmissbräuchlich er- folgt sei, ein strengerer Massstab anzuwenden. Die Reduktion sei vom Gesuch- steller verschuldet und mit Absicht herbeigeführt worden. Es sei ihm weder ge- kündigt worden, noch lägen gesundheitliche Probleme vor. Er habe aus freiem Willen seine Stelle aufgegeben und sei freiwillig einen Vertrag mit seinem Vater eingegangen, der zu dieser massiven Reduktion geführt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3. Unvorhersehbarkeit der Änderung Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, stellen Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags be- rücksichtigt worden sind, keinen Abänderungsgrund dar (Urk. 2 E. 2.2.1.). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufungsschrift selbst vor, dass sie mit einem Ein- kommensrückgang in der geltend gemachten Höhe nicht habe rechnen müssen, mithin dieser nicht voraussehbar gewesen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Dem ist zuzustim- men. Dass die Veränderungen für den Gesuchsteller voraussehbar gewesen sei- en und eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge aus diesem Grund nicht in Frage komme, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Weiterungen zur Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erübrigen sich damit.
- 10 - 3.4. Absichtliche Einkommensreduktion 3.4.1. Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen. Dabei ist in der Re- gel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, ausser Betracht bleiben können (Six, a.a.O., Rz. 2.137 mit Hinweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend zeigt eine Betrachtung der Jahre 2011 bis 2014, dass der Ge- winn zunächst von 2011 bis 2013 abnahm und im Jahr 2014 sodann wieder an- stieg:
• 2011 (Urk. 4/15/16): Fr. 89'681.26
• 2012 (Urk. 4/15/17): Fr. 81'620.87
• 2013 (Urk. 4/15/14): Fr. 62'637.35
• 2014 (Urk. 4/61/39): Fr. 70'529.47 Das Jahr 2013 weist den tiefsten Gewinn mit Fr. 62'632.35 aus. Weshalb nun – wie die Gesuchstellerin beanstandet – nur auf die Jahre 2011-2013 abzustellen sein soll und das Jahr 2014 ausser Betracht gelassen werden soll, erscheint nicht einleuchtend, zumal es sich beim Jahr 2014 weder um ein besonders gutes noch ein besonders schlechtes Jahr handelte. Dass in diesem Jahr Investitionen in ei- nem hohen Umfang getätigt wurden, kann nicht massgebend sein. Ohnehin wollte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren noch das Jahr 2013 ausser Be- tracht gelassen wissen (siehe Urk. 4/101 S. 10). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass auf einem Landwirtschaftsbetrieb von Zeit zu Zeit Investitionen getätigt wer- den müssen, damit dieser weiterhin bewirtschaftet werden kann, sowie, dass die- se Investitionen in ihrer Höhe variieren können. Es ist denn auch durchaus nach- vollziehbar, dass sich die Erhaltung des Hofes ohne eine funktionierende Entmis- tungsanlage als schwierig gestaltet und sich die Anschaffung einer neuen Entmis- tungsanlage damit als notwendig erweist. Dass diese Investition im Jahr 2014 tat- sächlich getätigt worden ist, hat der Gesuchsteller durch Einreichung der entspre- chenden Jahresrechnung – welche Grundlage der Steuererklärung ist – hinrei- chend dokumentiert. Inwiefern der dafür aufgeworfene Betrag von Fr. 33'203.– je- doch um ein Vielfaches zu hoch ausgefallen oder der Ersatz der Entmistungsan-
- 11 - lage in tatsächlicher Hinsicht gar nicht notwendig gewesen sein soll, legt die Ge- suchstellerin sodann nicht dar. Unter diesen Gesichtspunkten ist die vorinstanz- liche Erwägung, zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011-2014 abzustellen, nicht zu beanstan- den. 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind auch die Lohnzahlungen an die Mutter nicht zu beanstanden. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbe- stritten, dass die Entschädigung für die (Mit-)Arbeit der Mutter früher im Betrag, den der Vater aus dem Betrieb als Gewinn bezogen hat, eingeschlossen war, wo- hingegen sie heute separat ausgewiesen wird (Prot. I S. 22, wonach der Grund dafür gewesen sein soll, dass für die Mutter des Gesuchstellers die AHV separat abgerechnet werde). Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass die Mutter für ihre verrichtete Arbeit auch entschädigt wird. Ihr Lohn wurde im Übrigen be- reits im Jahr 2012 – und damit vor Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuchsteller – separat in der Jahresrechnung ausgewiesen (siehe Urk. 4/15/15 Blatt 10). Die effektive Höhe der Entschädigung wurde nicht bemängelt, entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 3.4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Gesuchstellerin, dass der Betrieb von nur einer Person bewirtschaftet werden könne und durch die zusätzliche Mitarbeit der Eltern des Gesuchstellers der Gewinn – und damit das Einkommen des Gesuchstellers – geschmälert werde. Vor 2013 (d.h. vor Über- nahme der Betriebsführung) hatte unbestrittenermassen nebst der Mutter des Gesuchstellers auch der Gesuchsteller selbst in einem Nebenpensum auf dem Hof mitgearbeitet. Davor halfen unbestrittenermassen Angestellte auf dem Hof aus (Prot. I S. 26). Dem von der Gesuchstellerin zitierten Bericht der Beratung D._____ lässt sich sodann einzig entnehmen, dass das Einkommen aus der Ge- meinschaft längerfristig einer bis maximal 1.3 Familien ein Einkommen biete und der Gesuchsteller daher den grössten Teil seines Einkommens auswärts verdie- nen müsse. Unter dem Titel "Risiken" wird lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund des geringen erzielbaren (Gesamt-)Einkommens die Arbeit auf dem Be- trieb derart organisiert werden müsse, dass sie möglichst von einer Person erle-
- 12 - digt werden könne. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass ei- ne solche Organisation tatsächlich auch ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen behandelt der Bericht – soweit ersichtlich – lediglich die (finanzielle) Tragbarkeit einer Investition in einen Stallumbau (siehe Urk. 4/15/25). Es erscheint denn auch durchaus einleuchtend, dass der Vater des Gesuch- stellers weiterhin (wenngleich offenbar in unbestrittenermassen reduziertem Pen- sum, vgl. Prot. I S. 27) auf dem Betrieb arbeitet, insbesondere im Hinblick auf eine (reibungslose) Übergabe des Betriebes an den Gesuchsteller. In diesem Zusam- menhang ist auch eine (weiterhin bestehende) Gewinnbeteiligung des Vaters durchaus plausibel, andernfalls dem Vater angesichts seiner geleisteten Arbeit ein Lohn auszurichten wäre. Auch lässt die Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung keine Absicht erkennen, das Einkommen möglichst tief zu halten. In den Jahren 2011 und 2012, als der Gesuchsteller noch bei der E1._____ (E._____ + Co. …, vgl. auch Urk. 4/15/8-9) in einem 100 % Pensum angestellt war und lediglich als Nebentätigkeit in einem 50 %-Pensum (Prot. I S. 30) bei seinen Eltern auf dem Hof arbeitete, betrug seine Gewinnbeteiligung 25 % (Vater des Gesuchstellers: 75 %). Dabei hätte er – gemessen an seinen geleisteten Stunden – zwar einen höheren Anteil als 25 % zugute gehabt, jedoch habe er darauf zugunsten seines Vaters verzichtet (Prot. I S. 26). Sein Vater arbeitet aktuell hingegen unbestritte- nermassen unter der Woche von 5.30 Uhr bis 9.00 Uhr und sodann von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (sowie teilweise bis 19.00 Uhr). Am Wochenende wechseln sich der Gesuchsteller und sein Vater ab (Prot. I S. 27). Der Vater des Gesuchstellers ar- beitet mithin in der Regel siebeneinhalb Stunden pro Tag auf dem Betrieb mit (die Wochenenden ausgenommen). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb unter die- sen Umständen eine Gewinnbeteiligung von 25 % (Vater des Gesuchstellers) zu 75 % (Gesuchsteller) angemessener wäre. Was die Gesuchstellerin sodann aus ihren Ausführungen bezüglich SAK zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt unklar, erhält der Gesuchsteller doch bereits mehr als 50 % des Gewinns zugewiesen. Und schliesslich ist die Gewinnbeteiligung auch nicht unbelegt. Dass eine solche (wenngleich mündliche) Vereinbarung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater offenbar besteht, lässt sich bereits den eingereichten Jahresabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 entnehmen (Urk. 4/15/14 und Urk. 4/61/39). Eine Ver-
- 13 - einbarung über die Gewinnteilung bedarf für deren Gültigkeit überdies ohnehin nicht der Schriftform. 3.4.4. Dass der Gesuchsteller sodann den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hat, begründete er im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass ihm aktuell die nötigen finanziellen Mittel fehlen würden, um den Betrieb zu überneh- men (Prot. I S. 23). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Ge- suchstellers (siehe auch unten Ziff. III/2.5.) erscheint dies durchaus glaubhaft. Im Übrigen tangieren die Eigentumsverhältnisse das erzielbare Einkommen ohnehin nicht, zumal sich das Einkommen des Gesuchstellers einzig nach dem Gewinn des Betriebs richtet und dieser nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängt. 3.4.5. Was schliesslich eine allfällige Nebentätigkeit anbelangt, so ist ebenfalls nicht einsichtig und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt, in- wiefern dem Gesuchsteller eine weitere Nebenbeschäftigung zuzumuten ist. Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ein Angestellter nach Arbeitsschluss allenfalls noch einer Nebentätigkeit nachgehen kann (wie es auch der Gesuch- steller vor 2013 getan hatte). Dem Gesuchsteller ist hingegen beizupflichten, dass dies kaum einem (selbstständigen bzw. betriebsleitenden) Landwirt zugemutet werden kann, ist doch gerichtsnotorisch, dass seine Tätigkeit nicht täglich jeweils zur (ungefähr) gleichen Zeit endet und seine Präsenz zu den unterschiedlichsten Tageszeiten vonnöten ist. Dass fast alle auf einem bäuerlichen Betrieb Arbeiten- den einer Nebenbeschäftigung nachgehen würden (Urk. 1 S. 7), stellt sodann le- diglich eine pauschale Behauptung dar, zumal auf einem bäuerlichen Betrieb oft diverse Personen mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Präsenzzeit arbeiten. Zudem hängt eine allfällige Nebenbeschäftigung – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbringt (Urk. 6 Rz. 15) – von mehreren Faktoren ab, wie Grösse des Betriebs, anfallende Arbeiten, Mitarbeiter und dergleichen. Dass davon auszuge- hen sei, dass der Gesuchsteller bei einem Gewinnanteil von lediglich 75 % wohl nicht 100 % arbeite und daher einem Nebenverdienst nachgehen könnte (Urk. 1 S. 7), ist schliesslich haltlos und geht an der Sache vorbei. 3.4.6. Mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin verlangte anzurechnende hypo- thetische Einkommen (basierend auf einer Gewinnverteilung von 75 % an den
- 14 - Gesuchsteller) ist festzuhalten, dass eine andere Gewinnverteilung und damit ein höheres Einkommen vorliegend kaum zu realisieren ist, beruht die Gewinnvertei- lung doch auf einer (vertraglichen) Übereinkunft zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater und kann nicht einseitig abgeändert werden; mit dieser vertragli- chen Regelung wurde den gegebenen Verhältnissen angemessen Rechnung ge- tragen. Dass der Vater des Gesuchstellers sodann einer Abänderung der Ge- winnverteilung zustimmen würde, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. 3.4.7. Der Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe durch seine grundlose Kündigung bei der E1._____ sein Einkommen absichtlich massiv (Re- duktion um Fr. 3'227.– pro Monat) reduziert, weshalb es an einem Abänderungs- grund fehle, geht sodann ebenfalls an der Sache vorbei: Es war bereits im Zeit- punkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle bei der E1._____ gekündigt hat, um zukünftig auf dem elterlichen Betrieb zu arbeiten bzw. diesen zu übernehmen (siehe Urk. 4/7 Prot. S. 8). Als Abänderungsgrund macht er nun geltend, dass er aufgrund diverser Faktoren kein Einkommen in der Höhe erzielen könne, wie es ursprünglich im Eheschutz- verfahren aufgrund der damals vorliegenden Betriebszahlen geschätzt worden sei. 3.5. Fazit Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommensreduktion von ihm durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Es ist daher von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 53'282.05 und damit ei- nem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 4'009.45 (unter Berücksichti- gung eines AHV-Abzugs von 9.7 %) auszugehen. Nachdem im Eheschutzverfah- ren von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'500.– ausgegangen worden war (Urk. 4/101 S. 5, Prot. I S. 25), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens des Ge- suchstellers vorliegt (vgl. Urk. 2 E. 2.2.2.6.).
- 15 -
4. Bedarf des Gesuchstellers 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz rechnete für die Wohnkosten Fr. 690.– ein (Urk. 2 E. 2.2.3.2.). Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die vom Gesuchsteller geltend ge- machten Wohnkosten von Fr. 690.– allein gestützt darauf als glaubhaft erachtet, dass in der Buchhaltung "Kost und Logis im Umfang von Fr. 8'280.– aufgeführt seien. Er bewohne jedoch nur ein kleines Zimmer bei seinen Eltern und habe noch nie einen Mietzins überwiesen. Entsprechend seien ihm keine Wohnkosten anzurechnen. Eventualiter seien ihm für das Wohnen sowie als Grundbetrag ins- gesamt Fr. 690.– anzurechnen, zumal mit dem geltend gemachten Betrag von Fr. 8'280.– jährlich bereits Kost und Logis abgedeckt seien (Urk. 2 S. 7). Dem Gesuchsteller wird gemäss der Jahresrechnung der Betrag von Fr. 8'280.– von seinem Einkommensanspruch abgezogen (Urk. 44/61/39 "Ge- meinschaftsabrechnung" und Konto Nr. …). Dass der Gesuchsteller in Wahrheit keinen Mietzins überweise, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Mass- nahmeverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 101 S. 11 und Prot. I S. 19 ff.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist. Ohnehin hat die Gesuchstellerin dafür keine Anhaltspunkte vorgebracht. Hinsicht- lich des Eventualbegehrens ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller ein monatlicher Grundbetrag zusteht, unabhängig der effektiven Kosten, sowie zusätzlich ein (angemessener) Betrag für Wohnkosten. Inwiefern im "Kost- und Logis-" Betrag von Fr. 8'280.– noch Kosten enthalten sein sollen, die bereits durch den Grundbetrag abgedeckt sind, hat die Gesuchstellerin so- dann nicht dargetan. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin im vorinstanzli- chen Verfahren einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anerkannt (siehe Urk. 4/101 S. 11). Der Einwand der Gesuchstellerin geht damit ins Leere.
- 16 - 4.2. Prämienverbilligung Die Vorinstanz erwog, dass eine Abklärung beim Sozialversicherungszentrum Thurgau sowie der Gemeinde F._____ ergeben habe, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2015 und 2016 keine Prämienverbilligung bezogen und auch keinen Anspruch darauf gehabt habe (Urk. 2 E. 2.2.3.3.). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Berufungsschrift die Richtigkeit dieser Auskunft und bringt vor, dass der Gemeinde F._____ zur Zeit der Auskunftserteilung weder das Einkommen des Gesuchstellers für das Jahr 2015 noch dasjenige für das Jahr 2016 bekannt ge- wesen sei. Angesichts des von der Vorinstanz berechneten Einkommens von Fr. 4'009.45 stehe dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zu. Es sei daher ein Abzug in der Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung von Fr. 180.– pro Monat vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 f.). Ob dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zusteht oder nicht, beur- teilt sich – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – aufgrund der provisori- schen Steuerrechnung des Vorjahres und nicht aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Einkommens (handelt es sich dabei doch auch lediglich um einen Durchschnittswert). Dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner vorjährigen Ein- kommensverhältnisse tatsächlich ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu- steht, hat die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend dargetan. Abgesehen davon ist praxisgemäss eine – trotz bestehenden Anspruchs – nicht beantragte Prämi- enverbilligung unter Berücksichtigung der kantonalen Anmeldefristen erst mit Wir- kung ab dem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz. 2.107). Im Kanton Thurgau wurde für das Jahr 2016 der Antrag auf ei- ne Prämienverbilligung bereits im Verlauf des Frühjahrs 2016 den bezugsberech- tigten Personen zugestellt, wobei diese das Formular innert 30 Tagen der Wohn- sitzgemeinde hätten retournieren müssen (vgl. zum Ganzen www.gesundheit.tg.ch, Merkblatt für die Prämienverbilligung für das Jahr 2017). Entsprechend wäre vorliegend für das Jahr 2016 ohnehin keine Prämienverbilli- gung zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Bedarfs- rechnung diesbezüglich zu bestätigen.
- 17 - 4.3. Kranken- und Unfalltaggeld Hierzu bringt die Gesuchstellerin keine Beanstandungen vor (vgl. Urk. 2 S. 8). Weiterungen zu den Ausführungen der Gesuchstellerin erübrigen sich. 4.4. G'._____-Kredit Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der G._____ (fortan G'._____) gewährte Kredit dem Gesuchsteller nur im Hinblick auf seine Betriebs- übernahme gewährt worden sei und bereits vor der Ehe bestanden habe. Der Gesuchsteller und sein Vater würden nun auf eine vollständige Übernahme des Betriebs durch den Gesuchsteller hinarbeiten. Dem Kredit sei deshalb Kompe- tenzcharakter zuzuschreiben und, sei dem Gesuchsteller mit Fr. 1'000.– pro Mo- nat im Bedarf anzurechnen (Urk. 2 E. 2.2.3.7). Die Gesuchstellerin beanstandet, dass aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich sei, dass der Kredit in erster Linie dem Vater als Betriebsinhaber diene und nicht dem Gesuchsteller. Es sei daher falsch, diese hohe Kreditschuld im Be- darf des Gesuchstellers zu berücksichtigen, insbesondere angesichts einer Ge- winnbeteiligung von nur 70 % für den Gesuchsteller. Auch sei die Kreditschuld nur in der Buchhaltung aufzuführen. Zudem sei falsch, dass die Vorinstanz die Kredit- schuld im Bedarf aufführe, obwohl dieser Kredit im Jahr 2017 abbezahlt sein wer- de. Dass der Gesuchsteller für zukünftige Investitionen einen neuen Kredit auf- nehmen werde, habe er einzig behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 8). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber den Steuerbehörden – gehen der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur dieje- nigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemein- samen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten kommt es dabei weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld an, noch, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenom-
- 18 - mene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt bei- der Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die zukünftige Übernahme des Betriebes durch den Gesuchsteller war zwischen den Ehegatten früher unbestrittenermassen ein Thema. Die Aufnahme eines Darlehens für Investitionen zur Erhaltung des Betriebs diente damit unzwei- felhaft (auch) der Schaffung einer Existenzgrundlage für die Parteien. Kommt hin- zu, dass Schuldner des nämlichen Darlehensvertrags einzig der Gesuchsteller ist (vgl. Urk. 4/15/17). Weshalb die Kreditschulden unter diesen Umständen "nur" in der Buchhaltung aufzuführen seien, wird von der Gesuchstellerin nicht näher aus- geführt und ist auch nicht einsichtig. Ist der Gesuchsteller alleiniger Schuldner des Kredits, ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Anrechnung lediglich in der Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung (70 %) angezeigt sein soll. Ob der Kredit in erster Linie dem Vater des Gesuchstellers als Betriebsinhaber dient, bleibt irrele- vant, zumal die Schuldentilgung vollumfänglich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tangiert. Es bleibt damit bei einem im Bedarf zu berücksichtigen- den Betrag von Fr. 1'000.– für die Abzahlung des G'._____-Kredits. Der Gesuchstellerin ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass der Betrag von Fr. 1'000.– für die Zukunft nicht unbegrenzt im Bedarf des Gesuchstellers eingesetzt werden darf (Urk. 1 S. 8). Gemäss Entscheid des G'._____ vom
28. April 2005 ist das dem Gesuchsteller gewährte Darlehen von Fr. 150'000.– in- nert 12 Jahren rückzahlbar (Fr. 6'500.– jeweils per 1. Juni und Fr. 6'000.– jeweils per 1. November), wobei die erste Rückzahlungsrate am 1. Juni 2006 fällig sei (Urk. 4/15/17). Demzufolge wäre die letzte Rate im Jahre 2018 fällig. Der Ge- suchsteller brachte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch selbst vor, dass der ak- tuelle "G'._____-Kredit" bis Ende 2017 laufe (Prot. I S. 29). Es ist damit davon auszugehen, dass der Kredit zu diesem Zeitpunkt zurückbezahlt sein wird. Dass der Gesuchsteller (voraussichtlich) danach wiederum einen neuen Kredit aufneh- men werde, wurde von ihm lediglich behauptet (vgl. Prot. I S. 24) und im vo- rinstanzlichen Verfahren durch nichts belegt. Es ist denn auch nicht notorisch, dass nach Ablösung eines Kredites ein neuer Kredit aufgenommen werden muss, selbst auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Entsprechend ist dem Gesuchsteller
- 19 - lediglich bis Ende Dezember 2017 ein Betrag von Fr. 1'000.– im Bedarf anzu- rechnen. 4.5. Übersicht Bedarf des Gesuchstellers Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht beanstandet, damit ergibt sich für den Gesuchsteller folgender Bedarf:
a) Bis 31. Dezember 2017 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 G'._____-Kredit Fr. 1'000.00 Total Fr. 3'172.75
b) Ab 1. Januar 2018 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 Total Fr. 2'172.75
5. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin bis 30. April 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'237.60 sowie seit dem 1. Mai 2016 ein solches von Fr. 2'215.10 erzielt (Urk. 2 E. 2.2.4.). Dies wurde im vorlie- genden Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend ist von diesem Ein- kommen auszugehen.
- 20 -
6. Bedarf der Gesuchstellerin Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Gesuchstellerin wurde nicht be- standet. Entsprechend präsentiert sich ihr Bedarf (zusammen mit dem gemein- samen Sohn C._____) wie folgt: Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'250.00 Grundbetrag C._____ Fr. 200.00 Wohnkosten Fr. 1'567.50 Krankenkasse Gesuchstellerin (KVG, inklusive IPV) Fr. 261.90 Krankenkasse C._____ (KVG, inklusive IPV) Fr. 0.00 Arbeitswegkosten Fr. 291.00 auswärtige Verpflegung Fr. 86.60 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 14.20 Kinderbetreuungskosten Fr. 421.00 Total Fr. 4'162.20
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Unterhalt bis 31. Dezember 2016 7.1.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt nach dem zuvor Ausgeführten bis zum 31. Dezember 2016 folgendes Bild: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'237.60 Fr. 2'215.10 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 Einkommen Total Fr. 6'247.05 Fr. 6'224.55 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'162.20 Fr. 4'162.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Bedarf Total Fr. 7'334.95 Fr. 7'334.95 Manko Fr. 1'087.90 Fr. 1'110.40 7.1.2. Das Existenzminimum beider Ehegatten übersteigt damit während dieser Phasen das Einkommen. Entsprechend liegt ein Manko vor. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 2 E. 2.2.6.1.), darf in das Existenzminimum des unter- haltspflichtigen Ehegatten nicht eingegriffen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat das Manko alleine zu tragen. In einem solchen Fall setzt sich der
- 21 - Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Exis- tenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zusammen. 7.1.3. Entsprechend stellt sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die- sen Zeitraum wie folgt dar: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 3'836.70 7.1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass eine Reihenfolge zwischen Ehegat- ten- und Kinderunterhalt im Gesetz nicht vorgesehen sei und diese Ansprüche gleichwertig nebeneinander seien. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich rechtfertige, den Betrag vollumfänglich dem Sohn als Kinderunter- haltsbeitrag zuzuweisen, da "Fr. 836.– schon für sich weniger als die dem Sohn im Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2012 zugesprochenen Fr. 1'600.– pro Mo- nat" seien (Urk. 2 E. 2.2.6.2. in fine). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Nachdem die mit Eheschutzurteil vom
18. Dezember 2012 festgesetzten Unterhaltsbeiträge erst mit Wirkung per
1. November 2016 abzuändern sind (siehe dazu nachstehend Ziff. II/8.), ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 836.– zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit sind für diesen Zeitraum keine weiteren Un- terhaltsbeiträge zuzusprechen. 7.2. Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2017 7.2.1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kinderunterhalts- recht in Kraft getreten. Nach Art. 13c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 nZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu be- rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung
- 22 - des Kindes durch die Eltern oder Dritte. "Der Betreuungsunterhalt umfasst grund- sätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese auf- grund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Wei- ter sieht das Gesetz in Art. 286 Abs. 1 nZGB neu vor, dass in Fällen, wo es dem Unterhaltsverpflichteten nicht möglich ist, den dem Kind gebührenden Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu leisten, ein Manko festzustellen ist. 7.2.2. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wie folgt (siehe auch vorstehend Ziff. II/4.5.): ab 1. Januar 2017 ab 1. Januar 2018 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 2'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 1'836.70 7.2.3. Der Barbedarf des Kinds C._____ beträgt Fr. 1'121.– (Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnkostenanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 0.–, Fremdbetreuung Fr. 421.–), abzüglich Familienzulagen Fr. 200.– = rund Fr. 921.–. 7.2.4. Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen Fr. 3'141.20 (Grundbetrag Fr. 1'250.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'067.50, Krankenkasse Fr. 261.90, Versicherungen Fr. 14.20, Kommunikation Fr. 70.–, Mobilität Fr. 291.–, Verpflegung Fr. 86.60, Steueranteil Fr. 100.–). Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'215.10. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt von rund Fr. 926.– (Fr. 3'141.20 ./. Fr. 2'215.10). 7.2.5. Der Barbedarf von C._____ beträgt gerundet Fr. 921.–, der Betreuungsun- terhalt gerundet Fr. 926.–. Der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2.) daher für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszu- lagen) zu bezahlen:
• 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.–
• Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.–
- 23 - Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab
1. Januar 2018 ist der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. 7.2.6. Mangels (weitergehender) Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2. und II/7.2.5.) sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – für diesen Zeitraum kei- ne Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen.
8. Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab 1. August 2015 8.1. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, eine Reduktion der Unterhalts- beiträge solle erst ab 1. November 2016 erfolgen und nicht, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschieden habe, ab 1. August 2015. Bei Be- stätigung der angefochtenen Verfügung würde ihr eine Schuld von Fr. 28'710.– aufgrund der ihr vom Gesuchsteller pünktlich bezahlten Unterhaltsbeiträge auflau- fen und sie müsste unverzüglich vom Sozialamt unterstützt werden. Denn infolge Verrechnung der zurückzuzahlenden Unterhaltsbeiträgen mit den aktuell fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen würde sie während Monaten keine Unterhalts- beiträge mehr erhalten (Urk. 1 S. 10). 8.2. Die Abänderung eines Eheschutzentscheides wirkt in Bezug auf die Unter- haltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken vermag (BGer 5P.385/2004 vom
23. November 2004, E. 1.1; 5A_597/2013 vom 4. März 2014, E. 3.4, in: FamP- ra.ch 2014 S. 725; Six, a.a.O., Rz. 4.09; vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14; so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 2.1.2 mit Hinweis auf Leuen- berger, FamKomm Scheidung, Anh. ZPO, Art. 276 N 10). 8.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid nicht aus, weshalb sie eine (aus- nahmsweise) rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge per 1. August 2015, mithin per Gesuchseinreichung (in casu 27. Juli 2015; siehe Urk. 59) als angemessen erachtete (vgl. Urk. 2 E. 2.2.6). Es ist denn auch nicht ersichtlich,
- 24 - aufgrund welcher Billigkeitserwägungen vorliegend eine Abweichung vom Grund- satz der Zukunftswirkung angezeigt wäre. Der Gesuchsteller begnügt sich dies- bezüglich einzig mit dem Vorbringen, er habe sich erheblich verschulden müssen, um die Unterhaltsbeiträge während des "laufenden Verfahrens" aufbringen zu können (Urk. 6 Rz. 22). Weder führt er aus, bei wem und in welcher Höhe er sich verschuldet habe, noch reicht er irgendwelche Unterlagen zur Untermauerung seiner Behauptung ins Recht. Entsprechend hat er seine Verschuldung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ausgeführten und nachdem die Gesuchstellerin selbst die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (eventualiter) bereits ab
1. November 2016 (Zeitpunkt Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids, siehe Urk. 4/128) verlangt und sich dies nicht als unangemessen erweist, sind sie daher per diesem Datum abzuändern. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin aufge- worfenen Verrechnung ist im Übrigen auf Art. 125 Ziff. 2 OR zu verweisen, wenn- gleich diese Bestimmung den Gläubiger auch nur insoweit vor der Verrechnung schützt, als die geschuldeten Leistungen zum Familienunterhalt unbedingt not- wendig sind (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 125 N 9, wonach gemäss h.L. sich der unverrechenbare Teil der Unterhaltsschuld nach den Richtlinien über das be- treibungsrechtliche Existenzminimum bestimmt).
9. Fazit Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 sind die an die Gesuchstellerin zu leis- tenden persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. November 2016 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aufzuheben. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ist der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 zu verpflichten, ab
1. November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Un- terhalt des Kindes C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.–
• Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab
- 25 -
1. Januar 2018 ist (lediglich) der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht ge- deckt. III.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Disp. Ziff. 2). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'400.– als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass keine Partei einen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat. 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abände- rung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren, vom 18. Dezember 2012, der Gesuchstellerin für die weite- re Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Im Weiteren stellte sie fest, dass der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom
18. Dezember 2012 der Gesuchstellerin ab 1. August 2015 mangels Leistungsfä- higkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Mit der Berufung beantragt die Gesuchstellerin, es sei keine Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 vorzunehmen, mithin sei ab
1. August 2015 weiterhin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'750.– (Fr. 1'150.– Ehegattenunterhalt und Fr. 1'600.– Kinderunterhalt) ge- schuldet. Ausgehend von einer Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von
- 26 - drei Jahren ab Gesuchseinreichung (27. Juli 2015, siehe Urk. 59) entspricht dies einem Betrag von Fr. 99'000.– (36 x Fr. 2'750.–). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids wird der Gesuch- steller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 65'806.– (1. August 2015 bis 31. Oktober 2016 von total Fr. 41'250.– [Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträge], 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 von total Fr. 11'704.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge] und 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 von total Fr. 12'852.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge]) zu bezahlen. Gesamthaft obsiegt die Gesuchstellerin damit zu rund 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin folglich im Umfang von 1/3 und dem Gesuchsteller im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Im Berufungsverfahren liessen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. 2.4. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen-
- 27 - den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzu- beziehen. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unent- geltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Zwar gelangt bei der Prüfung der Vo- raussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der ver- fahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur An- wendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die anspre- chende Person hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Dabei dürfen umso höhere An- forderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die ansprechende Person selbst gestellt werden, je komplexer diese Ver- hältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsu- chende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches be- nötigt (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.2.). Eine anwaltlich vertre- tene Partei kann nicht als unbeholfen bezeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aufgrund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiie- rungspflicht zu wissen (zum Ganzen: BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1. f.). 2.5. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihren aktuellen Vermögensver- hältnissen (vgl. Urk. 1 S. 11). Der Steuererklärung 2015 ist zu entnehmen, dass sie im Jahre 2015 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 10'000.– verfügte (Urk. 4/97/22). Angesichts der ökonomischen und sozialen Gesamtsituation der Gesuchstellerin ist ihr dieses Vermögen jedoch als Notgroschen zu belassen. Mit Blick auf ihre Einkünfte und ihren Bedarf kann die Gesuchstellerin damit als be- dürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Überdies war sie auf anwaltli- chen Beistand angewiesen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- 28 - Der Gesuchsteller begnügte sich hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse sodann einzig mit der Behauptung, er verfüge über kein verwertbares Vermögen (Urk. 6 Rz. 23). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Steuerklärung für das Jahr 2014 weist ein bewegliches Vermögen von Fr. 11'427.–, ein Geschäfts- vermögen von Fr. 137'632.– (Reinvermögen) sowie Geschäftsschulden von Fr. 37'500.– aus (Urk. 4/85/43, siehe auch Urk. 4/15/1-2). Der Jahresrechnung Steuern 2015 lässt sich sodann entnehmen, dass auf der Aktivseite die flüssigen Mittel und Wertschriften im Jahr 2015 insgesamt Fr. 83'746.36 betrugen, wobei das Wertschriftenguthaben "Mitglieder-Privatkonto …" Fr. 83'118.76 beträgt. Der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil an den Geschäftswertschriften beträgt dabei Fr. 58'183.11 (siehe Urk. 4/121/55 Blatt 4 und 17). Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, diese Vermögenswerte (bzw. seinen "Liquidationsanteil" an der einfachen Gesellschaft) zu verwerten, führt der Gesuchsteller nicht aus und lässt sich auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wäre doch diesbezüglich eine Zu- stimmung seitens des Vaters des Gesuchstellers als Gesellschafter wohl durch- aus möglich. Inwiefern dadurch die Existenz des Betriebes gefährdet wäre, wie der Gesuchsteller noch vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 4/13 S. 2), wird von ihm nicht näher ausgeführt und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, zumal es sich wohl auch lediglich um einen Betrag von weniger als Fr. 10'000.– handeln dürfte. Entsprechend ist vorliegend nicht rechtsgenügend glaubhaft, dass der Ge- suchsteller über kein verwertbares Vermögen verfügt, um die voraussichtlichen Prozesskosten zu tilgen. Abgesehen davon wäre es dem Gesuchsteller oblegen, dem Gericht seine finanzielle Situation umfassend und klar darzustellen, zumal die Verhältnisse vorliegend infolge der bestehenden Generationengemeinschaft (einfache Gesellschaft) mit seinem Vater als eher komplex einzustufen sind. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich angesichts der anwaltli- chen Vertretung nicht auf. Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt weder die zumut- bare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2; vgl. auch BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2.). Nach dem Ausgeführten hat der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nicht rechtsge- nügend nachgewiesen und seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist zu ver-
- 29 - neinen. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Zusammengefasst ist damit der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch der Ge- suchstellers ist hingegen mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Abänderung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens an die Kosten des Unterhalts und Erziehung des Kindes ab
1. November 2016 folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.–
- Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.–
- 30 - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge:
- 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 84.– (Barunterhalt) und Fr. 926.– (Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Januar 2018: Fr. 10.– (Betreuungsunterhalt).
2. Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) wird mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers mit Wirkung per 1. November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens aufgehoben.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsteller zu 2/3 auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfal- lende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 31 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc