Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Dispositiv
- Die Anträge des Klägers werden vollumfänglich abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens werden auf Fr. 1'800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (zzgl. MWSt.) zu bezahlen. 4.-5. [Schriftliche Mitteilung / Berufung] Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom
- August 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be- rufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Un- terhaltsbeiträge mehr schuldet.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten." - 4 - Prozessuale Anträge: " 1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ei- ne unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
- Die Berufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten eine Schät- zung der ehelichen Liegenschaft am C._____ ... in ... D._____ vornehmen bzw. zuzulassen; mithin den vom Berufungskläger beauftragten Schätzer in das Haus zu lassen. Dies unter Strafan- drohung von Art. 292 StGB bei Verweigerung.
- Es seien die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, I. ZK, Geschäftsnummer LE150008, beizuziehen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien heirateten am tt. September 1990 in .... Aus der Ehe gingen zwei inzwischen volljährige Söhne hervor, nämlich E._____, geb. tt.mm.1992, und F._____, geb. tt.mm.1996. Seit etwa Mai 2014 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 4/6/13 S. 2; act. 4/6/15 S. 3). Am 3. März 2014 machte der Kläger, Mass- nahmekläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil eine Eheschutzbegehren anhängig (act. 4/5/1), welches er am 10. Juni 2014 wieder zurückzog (act. 4/5/15). Kurz darauf machte die Beklag- te, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) mit Ein- gabe vom 17. Juni 2014 ihrerseits ein Eheschutzbegehren beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil anhängig (act. 4/6/1-2). Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 regelte dieses in der Folge das Getrenntleben der Parteien (act. 4/6/28), wobei die I. Zivilkammer des Obergerichts eine von der heutigen Beklagten gegen die- ses Urteil erhobene Berufung am 26. Oktober 2015 teilweise guthiess und den heutigen Kläger verpflichtete, der Beklagten rückwirkend per 1. Mai 2014 bis zum
- Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'100.– und ab dem 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 1'750.– zu bezah- len (act. 4/6/32). - 5 - 1.2 Seit dem 4. Mai 2016 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 4/1). Mit Einreichung der Scheidungsklage bean- tragte der Kläger als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsver- fahrens, es sei in Abänderung des Eheschutzentscheides der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2015 festzustellen, dass er der Beklagten ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (vgl. act. 4/1 S. 2). Die Vorinstanz lud da- raufhin auf den 11. Juli 2016 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men sowie zur Einigungsverhandlung vor (act. 4/7-8). Zu diesem Termin sind Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung des Klägers sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Beklagten erschie- nen (Prot. Vi. S. 4), wobei die Parteien anlässlich der Verhandlung die vorgenann- ten Rechtsbegehren stellten; insbesondere stellte der Kläger ein zusätzliches Massnahmebegehren, mit welchem er beantragte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft am C._____ ... in ... D._____ vor- zunehmen bzw. zuzulassen, mithin den beauftragten Schätzer ins Haus zu lassen und zwar unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Verweigerungsfall (act. 4/11 S. 2). Nachdem sich die Parteien an der Verhandlung nicht über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einigen konnten (Prot. Vi. S. 19), setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 11. Juli 2016 Frist an, um seine aktuellen, finanzi- ellen Verhältnisse offenzulegen, namentlich um aktuelle Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten einzureichen (act. 4/15). Dieser Aufforderung kam der Klä- ger fristgerecht nach (act. 4/23-24). 1.3 Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies die Vorinstanz die Massnahmebe- gehren des Klägers schliesslich ab (act. 5 [ = act. 3/1 = act. 4/26]).
- Dagegen richtet sich die vom Kläger mit Eingabe vom 5. September 2016 bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 4/27) erhobene Berufung (act. 2). Ein mit Einreichung der Berufung gestellter Antrag des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (prozessualer Antrag 1; vgl. vorstehend) wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. September 2016 abgewiesen und dem Kläger gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfah- - 6 - ren angesetzt (act. 6); dieser Aufforderung kam der Kläger fristgerecht nach (act. 7 und 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-28). Da sich die Berufung des Klägers – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. Die Sa- che ist damit spruchreif und ohne Weiterungen zu entscheiden. II. Vorbemerkungen
- Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Kläger vorinstanz- lich zuletzt die Aufhebung der von der I. Zivilkammer des Obergerichts ab dem
- Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 1'750.– festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge verlangt. Ausgehend von einer schätzungsweise verblei- benden Verfahrensdauer von rund einem Jahr ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 21'000.– (Fr. 1'750.– x 12). Der für die Berufung notwendige Rechtsmittel- streitwert ist damit gegeben.
- In verfahrensrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sinngemäss anwendbar sind. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab- - 7 - schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Den Sachverhalt stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – vom Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Dessen ungeachtet sind auch in Ver- fahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2).
- Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden der Vorinstanz jedoch in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönli- che Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO,
- Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Rahmen der Berufung hat sich die Berufung führende Partei mit den Er- wägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzu- zeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxi- me (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). - 8 - Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. Zur Berufung im Einzelnen A. Prozessuale Anträge und Beanstandungen
- Der Kläger stellt zunächst den prozessualen Antrag, die Beklagte sei ge- richtlich zu verpflichten, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft vorzunehmen bzw. zuzulassen; mithin habe sie den von ihm beauftragten Schätzer ins Haus zu lassen, wobei ihr für den Verweigerungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei (act. 2 S. 2). 1.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger denselben Antrag vor Vor- instanz bereits als Massnahmebegehren gestellt (vgl. act. 4/11 S. 2) und diesbe- züglich zusammengefasst ausgeführt hat, die Beklagte weigere sich das Haus zu verkaufen bzw. zu verlassen, damit es verkauft bzw. geschätzt werden könne. Zwar habe er nichts dagegen, wenn die Beklagte unter Abgeltung seiner finanziel- len Ansprüche das Haus übernehme, dennoch müsse eine Schätzung durchge- führt werden, um die finanziellen Ansprüche festlegen zu können. Es gehe nicht an, dass die Beklagte das Verfahren bezüglich Hausverkauf über Jahre hinaus- zögere, nur weil sie nicht einsehen wolle, dass die Ehe gescheitert sei (act. 4/11 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag des Klägers abgewiesen und dabei insbesondere die Frage aufgeworfen, auf welche rechtliche Grundlage der Kläger diesen Antrag stütze. Anstatt als Massnahmebegehren – so die Schlussfolgerung - 9 - der Vorinstanz – sei dieser Antrag vielmehr im Hauptverfahrens als Beweisofferte zu nennen und alsdann im Beweisverfahren abzunehmen. Im Massnahme- verfahren bestehe hierfür kein Raum (act. 5 S. 18 f., E. II.C). 1.2 Im Berufungsverfahren verlangt der Kläger nunmehr nicht die Aufhebung des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz und einen neuen Entscheid im Sin- ne seines vorinstanzlichen Antrags, sondern er stellt vielmehr den im vorinstanz- lichen Verfahren als Massnahmebegehren gestellten Antrag im Berufungsverfah- ren in Form eines prozessualen Antrags erneut (vgl. act. 2 S. 2). Bei diesem Vor- gehen verkennt er, dass ein das Hauptverfahren betreffender prozessualer Antrag nicht erstmals im Berufungsverfahren gestellt werden kann, es sei denn, er habe trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wer- den können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO); auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers ist deshalb nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass selbst wenn der pro- zessuale Antrag des Klägers als Rechtsmittelantrag entgegen zu nehmen wäre, sich dieser als unbegründet erwiese, hat doch die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass der vom Kläger gestellte Antrag nicht in Form eines Massnahmebe- gehrens gestellt werden kann. So bezwecken vorsorgliche Massnahmen die Re- gelung der Verhältnisse für die Dauer des Verfahrens, wohingegen ein Antrag um Schätzung eines Hauses dem Beleg behaupteter vermögensrechtlicher Ansprü- che dient und dementsprechend – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat – einen Beweisantrag darstellt; in diesem Sinne führt denn auch der Kläger selbst aus, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft diene der Festlegung sei- ner finanziellen Ansprüche. Da der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag die Mitwirkung der Beklagten bei einer (von ihm bis anhin offenbar noch gar nicht be- antragen) Beweisabnahme erwirken will (vgl. insb. Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, der entsprechende Antrag sei als Massnahmebegehren unzulässig. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich damit als unbegründet.
- Weiter stellt der Kläger im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag, es seien die eheschutzrichterlichen Berufungsakten der I. Zivilkammer des Oberge- - 10 - richts beizuziehen (act. 2 S. 2). Auch diesen Antrag hat der Kläger bereits vor- instanzlich als Massnahmebegehren gestellt (vgl. act. 4/1 S. 2), wobei die Vor- instanz dazu ausgeführt hat, der Kläger habe in seiner Eingabe vom 4. Mai 2016 zwar um Beizug der Berufungsakten der I. Zivilkammer ersucht, habe diesen An- trag jedoch nicht weiter begründet. Deshalb seien usanzgemäss nur die Ehe- schutzakten beigezogen worden. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorg- liche Massnahmen habe der Kläger diesen Antrag sodann nicht wiederholt, son- dern an dessen Stelle (Antrag 1 des ursprünglichen Massnahmebegehrens; vgl. vorstehend) nebst den beiden bisherigen Anträgen einen neuen Antrag (Anträge 1 bis 3 des neuen Massnahmebegehrens; vgl. vorstehend) gestellt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er am entsprechenden Antrag nicht mehr festhalte. Da sich sodann der begründete, obergerichtliche Entscheid vom
- Oktober 2015 bei den (Scheidungs-)Akten befinde, sei zudem nicht ersicht- lich, weshalb die entsprechenden Obergerichtsakten beigezogen werden müss- ten. Der Antrag des Klägers sei deshalb abzuweisen (act. 5 S. 22, E. E.II.1-3). 2.1 Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang, dem Gericht komme ge- mäss Art. 56 ZPO eine gerichtliche Fragepflicht zu, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sei. Die Vorinstanz mache geltend, er habe anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen seinen Antrag auf Beizug der vorgenannten Akten nicht mehr gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass er am entsprechenden Antrag auf Aktenbeizug nicht festhalte. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, dass einerseits der Antrag in der Eingabe vom 4. Mai 2016 von der Vorinstanz nicht abgewiesen worden sei, andererseits die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung ihrer Fragepflicht hätte nachkommen müssen. Einfach an- zunehmen, dass auf den entsprechenden Aktenbeizug verzichtet werden könne, nur weil dieser an der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sei, sei rechts- missbräuchlich. Die Akten seien daher beizuziehen (act. 2 S. 15). 2.2 Dazu ist vorab anzumerken, dass die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszuglei- chen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Sodann legt der - 11 - Kläger im Rahmen seiner Beanstandung nicht dar, inwiefern ihm durch den Nichtbeizug der eheschutzrichterlichen Berufungsakten ein Nachteil entstanden bzw. inwiefern er dadurch beschwert worden sei. Insoweit er deshalb ausführt, die Vorinstanz habe das von ihm gestellte Gesuch um Aktenbeizug zu Unrecht abgewiesen, hat er von vornherein kein schützenswertes Interesse an der Prü- fung dieser Beanstandung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit der Kläger den An- trag um Aktenbeizug sodann als prozessualen Antrag im Berufungsverfahren stellt (vgl. act. 2 S. 2), übersieht er, dass es sich bei einem Gesuch um Aktenbei- zug um einen Beweisantrag handelt, welcher – wie die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat – grundsätzlich zu begründen ist. Insbesondere ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen anhand der eheschutzrichterlichen Akten glaubhaft ge- macht werden sollen. Da der Kläger jedoch in keiner Weise darlegt, zur Glaub- haftmachung welcher Sachverhaltselemente die beizuziehenden Akten dienen sollen, erweist sich das entsprechende Gesuch des Klägers von vornherein als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
- Schliesslich bemängelt der Kläger sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Un- recht einem von ihm gestellten Editionsbegehren nicht entsprochen. So habe die Beklagte bis anhin ihren Arbeitsvertrag nicht eingereicht, obwohl er bereits mehr- fach – auch schon im Eheschutzverfahren – entsprechende Editionsbegehren ge- stellt habe (act. 2 S. 4). Indes erweist sich diese Beanstandung bereits deshalb als unbegründet, weil der Kläger keine Verletzung seiner Rechte daraus ableitet, sondern im Weiteren vielmehr geltend macht, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Recht ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 3'500.– angerechnet (act. 2 S. 4). Im Übrigen befindet sich neben diversen Lohnabrechnungen der Beklagten (vgl. act. 4/6/14/14; act. 4/6/5-10) auch die hinsichtlich des Lohnes der Beklagten aktuell geltende Arbeitsvertragsbestimmung vom 28. Juni/2. Juli 2016 bei den Ak- ten (act. 4/14/11), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die auf- grund der Anrechnung eines (höheren) hypothetischen Einkommens auf Seiten der Beklagten nicht für die Unterhaltsberechnung relevante Höhe ihres tatsächli- chen Einkommens auch ohne Edition des ursprünglichen Arbeitsvertrages als glaubhaft erachtete. Die entsprechende Beanstandung ist damit unbegründet. - 12 - B. Materielles
- Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändert haben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung be- stehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrunde- liegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 7 S. 12 f., E. II.2).
- Die aktuellen Ehegattenunterhaltsbeiträge wurden mit Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2015 festgesetzt, wobei diesem Urteil ein monatlicher Grundbedarf des Klägers von Fr. 4'214.– und ein solcher der Be- klagten von Fr. 4'300.– zugrunde lag (vgl. act. 4/6/32 S. 33, E. III.5.1). Sodann wurde es als zumutbar erachtet, dass die Beklagte ihr Pensum per 1. Juli 2015 von 60 % auf 100 % erhöhe, weshalb der Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein (hy- pothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– angerechnet wurde (act. 4/6/32 S. 22 ff., E. III.4); für den Kläger ergaben sich monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 6'750.– (act. 4/6/32 S. 34, E. III.5.2). Anhand dieser Berechnungsgrössen be- lief sich der von der I. Zivilkammer festgestellte monatliche Freibetrag auf Fr. 1'241.–, welcher den Parteien je hälftig zugewiesen wurde. Insgesamt ergab sich so ab dem 1. Juli 2015 ein vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.– pro Monat (act. 4/6/32 S. 34, E. 5.2). 2.1 Vorinstanzlich begründete der Kläger sein Abänderungsgesuch einerseits damit, dass die Beklagte verpflichtet worden sei, ab dem 1. Juli 2015 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe sich der Notbedarf der Beklagten insofern verändert, als sie kein Leasingauto mehr besitze und weder über ein Auto noch einen "Parkplatz Arbeitsplatz" verfügen müsse, da sie ihren Arbeitsort ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Der Bedarf reduziere sich entsprechend auf Fr. 4'155.–. Ferner sei der gemein- same Sohn F._____, geboren am tt.mm.1996, inzwischen voll erwerbstätig und verfüge über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'200.–, weshalb der Beklagten - 13 - von diesem Lohn mindestens Fr. 1'500.– für Kost und Logis anzurechnen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bei einem 100%-Pensum mindestens Fr. 3'960.– netto pro Monat verdiene und ihr Fr. 1'500.– vom Lohn des Sohnes anzurechnen seien, könne sie ihren Bedarf von Fr. 4'155.– pro Monat problemlos decken. Entsprechend seien für die Beklagte persönlich ab sofort keine Unter- haltsbeiträge mehr geschuldet. Zudem betrage sein eigener Notbedarf neu Fr. 5'668.– pro Monat, wobei diesem ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von Fr. 6'469.– gegenüberstehe (vgl. act. 5 S. 5, E. II.B.2). 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Ver- änderung der Verhältnisse verneint und deshalb das Abänderungsbegehren des Klägers abgewiesen. Dies hat sie zusammengefasst damit begründet, dass sich weder die Einkommensverhältnisse des Klägers (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1) noch die- jenigen der Beklagten (act. 5 S. 8 f., E. II.B.4.2) wesentlich verändert hätten, wo- bei die Vorinstanz insbesondere eine Berücksichtigung eines Teils des Einkom- mens des gemeinsamen Sohnes F._____ auf Seiten der Beklagten ablehnte (act. 5 S. 9 f., E. II.B.4.3). Im Weiteren prüfte die Vorinstanz die vom Kläger für sich bzw. die Beklagte geltend gemachten Bedarfszahlen und stellte fest, dass weder auf Seiten des Klägers (act. 5 S. 11 ff., E. II.B.5.1-3) noch auf derjenigen der Beklagten (act. 5 S. 15 ff., E. II.B.5.5-7) eine wesentliche und dauerhafte Än- derung der Verhältnisse vorliege, weshalb sie das den Ehegattenunterhaltsbeitrag betreffende Massnahmebegehren des Klägers vollumfänglich abwies (act. 5 S. 17, E. II.B.6). 2.3 Der Kläger rügt diesbezüglich die falsche Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und macht zudem geltend, es seien bei beiden Parteien ver- schiedene Bedarfspositionen nicht korrekt im jeweiligen Bedarf aufgeführt worden (act. 2 S. 3). Auf seine Vorbringen sowie die jeweiligen detaillierten Erwägungen der Vorinstanz ist im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen.
- Einkommen des Klägers 3.1 Zum Einkommen des Klägers hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausge- führt, der Kläger habe sein Einkommen im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf - 14 - Fr. 6'750.– netto beziffert und geltend gemacht, die monatliche Höhe seines Loh- nes hänge von der Anzahl an Nacht- und Sonntagseinsätzen ab. Sowohl das Be- zirksgericht Hinwil als auch das Obergericht hätten in der Folge auf dieses Ein- kommen abgestellt. Im Abänderungsverfahren habe der Kläger geltend gemacht, er könne heute kein Einkommen mehr in dieser Höhe erzielen, habe dafür jedoch keine Gründe genannt. Die von ihm für die Monate März bis Mai 2016 ins Recht gereichten Lohnabrechnungen seien aufgrund der anerkannten, monatlichen Schwankungen durch Nacht- und Sonntagszulagen wenig aussagekräftig. Zumin- dest lasse sich diesen Unterlagen entnehmen, dass sich der Bruttolohn des Klä- gers von Fr. 86'678.– im Jahr 2014 auf Fr. 87'025.– erhöht habe, was gegen eine Lohneinbusse des Klägers spreche (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1.2). Sodann führte die Vorinstanz aus, gemäss Lohnausweis 2015 habe das monatliche Nettoeinkom- men des Klägers in diesem Jahr Fr. 6'555.– betragen, was knapp 2.9 % weniger als im Eheschutzentscheid sei. Dieser Umstand sei wohl dem krankheitsbeding- ten Ausfall des Klägers (Erkrankung an einem Prostatakarzinom) zuzuschreiben, wodurch allfällige Nacht- und Sonntagszulagen während einer gewissen Zeit weggefallen seien. Es verstehe sich allerdings von selbst, dass eine solch minime Änderung der Einkommensverhältnisse keine Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertige, fehle es doch an der hierfür notwendigen Wesentlichkeit. Im Übrigen sei weder belegt noch glaubhaft dargetan, dass diese minime Lohneinbusse auch tatsächlich weiter andauere (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1.3). 3.2 Der Kläger bringt dazu zusammengefasst vor, entgegen der Vorinstanz sei sein Einkommen seit 2013 kontinuierlich gesunken, wobei aktuell von einem Net- toeinkommen von Fr. 6'555.– auszugehen sei (act. 2 S. 3 f.). Der Kläger verkennt, dass die Vorinstanz genau von diesem Einkommen ausgegangen ist, jedoch im Weiteren zutreffend festgestellt hat, dass eine Reduktion des Einkommens von Fr. 6'750.– auf Fr. 6'555.– und damit um rund 2.9 % keine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse darstelle. Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechts- anwendung vorzuwerfen wäre. Da insoweit keine rechtgenügende Begründung vorliegt, ist auf die dahingehende Berufung nicht einzutreten. - 15 -
- Beitragspflicht des Sohnes F._____ 4.1 Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, vom Einkommen des gemein- samen Sohnes F._____, welches geschätzt Fr. 4'200.– netto betrage, sei der Be- klagten ein Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat als "sonstiges Einkommen" anzu- rechnen (act. 2 S. 4 ff. und S. 12). 4.2 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zunächst zusammengefasst angeführt, der gemeinsame Sohn F._____ habe auch nach Erreichen der Mün- digkeit bei der Beklagten gewohnt; so sei im Entscheid der I. Zivilkammer vom
- Oktober 2015 festgehalten worden, dass die Beklagte das eheliche Haus seit dem ungefähr Mitte Mai 2014 erfolgten Auszug des Klägers alleine mit dem jün- geren Sohn F._____ bewohne. Indes sei das damalige Lehrlingseinkommen von F._____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht berücksichtigt worden; mithin habe keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt (act. 5 S. 9, E. II.B.4.3.1). Der Beklagten vom Lohn von F._____ monatlichen einen Betrag von Fr. 1'500.– anzurechnen – so die Vorinstanz weiter – sei sodann auch im Abänderungsver- fahren aus mehreren Gründen verfehlt: Zum einen sei dem Kläger bereits wäh- rend des Eheschutzverfahrens bekannt gewesen, dass F._____ im Sommer 2015 seine Lehre abschliessen und von da an einen vollen Lohn erzielen werde. Ent- sprechend hätte dieser Umstand i.S. eines Novums im Rahmen des (damals hängigen) zweitinstanzlichen Eheschutzverfahrens unverzüglich vorgebracht wer- den müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies sei offensichtlich nicht erfolgt, weshalb entsprechende Nachlässigkeit nicht in einem Abänderungsverfahren nachgeholt werden könne. Es fehle entsprechend an wesentlichen und dauerhaften Verände- rungen der Entscheidgrundlagen (act. 5 S. 9, E. II.B.4.3.2). Sodann sei nicht dar- getan, weshalb sich F._____ im Umfang von Fr. 1'500.– und damit mit mehr als einem Drittel seines vom Kläger auf Fr. 4'200.– geschätzten Nettoeinkommens beteiligen müsse, übernehme er doch so mehr als die gesamten Wohnkosten der Beklagten. Zudem ändere ein Beitrag des Sohnes für die Verpflegung, welcher in der Vergangenheit offenbar geleistet worden sei, nichts an der Leistungsfähigkeit der Beklagten, seien doch die Verpflegungskosten des Sohnes zu Recht nicht im Bedarf der Beklagten berücksichtigt worden und hätten dementsprechend auch - 16 - keinerlei Auswirkungen auf die Bedarfsberechnung der Beklagten (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). Überdies habe die Beklagte glaubhaft dargetan, dass F._____ mitt- lerweile nur noch sporadisch bei ihr nächtige und faktisch bei seiner Freundin le- be, im Herbst die Winter-Rekrutenschule antrete und somit während mehrerer Wochen gänzlich ausser Haus weilen werde, womit es auch nicht angehen kön- ne, dass er neuerdings für Logis einen Beitrag an die Beklagte leisten müsse (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). Ergänzend fügte die Vorinstanz sodann an, dass die Anrechnung eines Teils des Lohnes von F._____ entgegen dem Kläger ohnehin nicht zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten führen würde, sondern vielmehr lediglich ein höherer Überschuss resul- tiere, an welchem die Beklagte wiederum zur Hälfte partizipiere (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). 4.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass wenn ein Ehegatte mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, gegenüber dem er nicht mehr unter- stützungspflichtig ist, bei der Bedarfsberechnung des Ehegatten grundsätzlich ein angemessener Anteil von den Wohnkosten abzuziehen ist (BGE 132 III 483 E. 5, JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.102). Zudem können allenfalls auch wei- tere Bedarfspositionen, welche vom im gleichen Haushalt lebenden Kind mitge- tragen werden, entsprechend reduziert werden (BGE 132 III 483 E. 4). Dass das Kind jedoch nicht nur seine eigenen, sondern – wie vom Kläger auch im Beru- fungsverfahren geltend gemacht (act. act. 2 S. 9 und 12) – darüber hinaus auch Bedarfskosten eines Elternteils übernehmen muss, indem ein Teil seines Ein- kommens verwendet wird, um – über einen angemessenen Teil an den Wohnkos- ten sowie allfälligen weiteren Kosten hinaus – den Bedarf eines Elternteils zu de- cken, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die eherechtliche Unterstützungs- pflicht des Klägers einer derartigen Unterstützungspflicht des Sohnes in jedem Falle vorgehen würde (Art. 328 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BSK ZGB I-KOLLER,
- Aufl. 2014, Art. 328/329 N 11). Vorliegend ist die Vorinstanz jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass auch keine Reduktion allfälliger von F._____ mitgetragenen Kosten im Bedarf der Beklagten vorzunehmen ist, da glaubhaft ist, dass F._____ (nicht nur faktisch, - 17 - sondern tatsächlich) bei seiner Freundin und nicht mehr im Haushalt der Beklag- ten lebt. So liegt ein Schriftenempfangsschein der Gemeinde D._____ vom
- Juni 2016 im Recht, wonach F._____ an der …strasse … in D._____ bei G._____ gemeldet ist (act. 4/14/12). Entgegen dem Kläger, welcher in seiner Be- rufungsschrift vorbringt, die Beklagte habe sich vorinstanzlich hinsichtlich des Wohnsitzes des Sohnes widersprochen (act. 2 S. 7 f.), deckt sich diese Urkunde mit den vorinstanzlichen Aussagen der Beklagten. So hat diese ausgeführt, F._____ habe eigentlich erst nach dem Militär, welches im Oktober 2016 beginne, eine eigene Wohnung suchen wollen. Aufgrund der Scheidung der Eltern und der damit verbundenen Forderung des Klägers, wonach F._____ ihr Fr. 1'500.– ab- geben müsse, habe F._____ jedoch gesagt, er ändere seine Adresse und wohne bei seiner Freundin. Zwar seien seine Kleider etc. immer noch bei ihr, indes sei er in der vergangenen Woche (Verhandlungsdatum 11. Juli 2016, Anmeldedatum in D._____ 29. Juni 2016) nur einmal zu ihr nach Hause gekommen und ansonsten bei seiner Freundin gewesen (Prot. Vi. S. 18). Dementsprechend ist entgegen dem Kläger glaubhaft, dass F._____ rund zwei Wochen vor der Massnahmever- handlung zu seiner Freundin gezogen ist. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich damit als unbegründet. Weiterungen – insbesondere zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob der Kläger die Anrechenbarkeit des Loh- nes von F._____ rechtzeitig vorgebracht habe – erübrigen sich dementsprechend.
- Bedarf des Klägers 5.1 Hinsichtlich seines Bedarfs bemängelt der Kläger zunächst, dass die Vor- instanz die von ihm vorinstanzlich geltend gemachten Leasingkosten für einen Audi A3 von monatlich Fr. 204.– nicht berücksichtigt habe (act. 2 S. 10). Die Vor- instanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei dem Kläger bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens für die Fahrten zur Arbeit eine Auto zugestan- den worden, indes habe der Kläger im Abänderungsverfahren nicht erörtert, wes- halb er sich neu ein Leasingfahrzeug angeschafft habe. Anhand der Akten lasse sich dieser Schritt sodann auch nicht nachvollziehen, da der Kläger gemäss Steuererklärung 2015 noch über ein weiteres Fahrzeug, ebenfalls der Marke Audi, Jahrgang 2006, verfügen müsse. Entsprechend könnten ihm zur Bewältigung des - 18 - Arbeitsweges auch keine Leasingkosten angerechnet werden (act. 5 S. 12 f., E. II.B.5.2). Der Kläger bemängelt diesbezüglich, die Erwägung der Vorinstanz, wonach er keine Begründung für die Anschaffung eines Leasingfahrzeuges abgegeben habe, sei befremdlich. Wie sich aus den Eheschutzakten ergebe, sei er stets im Besitze von zwei Autos gewesen. Eines davon sei stets ein Liebhaberobjekt und das andere das Nutzfahrzeug gewesen. Da das Nutzfahrzeug defekt gewesen sei, habe er einen Ersatz beschaffen müssen, weshalb er gezwungen gewesen sei, für seinen Arbeitsvertrag einen neuen Leasingvertrag abzuschliessen. Diese Kosten seien ausgewiesen und deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen (act. 2 S. 10). Allerdings bringt der Kläger die Ausführungen betreffend des Defektes seines "Nutzfahrzeuges" erstmals im Berufungsverfahren vor, hat der Kläger vor Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen Leasingkosten doch einzig auf eine in seiner Rechtsschrift enthaltenen Tabelle verwiesen und ausgeführt, sein Notbe- darf setze sich neu und aktuell anhand dieser Tabelle zusammen, wobei darin für Fahrkosten inkl. Leasing Fr. 595.– enthalten waren (act. 4/11 S. 2). Es stellt sich deshalb grundsätzlich die Frage, ob es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wä- re, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu machen, mithin die entspre- chenden Tatsachenbehauptungen nicht mehr zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies kann vorliegend jedoch von vornherein offen gelassen werden. Vielmehr ist der Kläger, soweit er geltend macht, sein standesgemässer Bedarf umfasse zwei Autos, darauf hinzuweisen, dass in seinem eheschutzrecht- lichen Bedarf lediglich die Kosten für die Fahren zur Arbeit, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber übernommen werden, berücksichtigt wurden (act. 4/6/32 S. 20, E. III.3.3). Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Autos besteht dementsprechend nicht. Sodann hatte der Kläger im Eheschutzver- fahren ausgeführt, er besitze einen Audi und ein Opel Cabriolet, wobei es sich beim Audi um das Nutzfahrzeug handle, während der Opel in der Tiefgarage ste- he (act. 4/6/15 S. 5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der damals als Nutz- fahrzeug bezeichnete Audi (vgl. act. 4/6/16/B), welcher unbestrittenermassen noch vorhanden ist (vgl. act. 5 S. 13, E. II.B.5.2; act. 4/12/10 Ziff. 30.4), nun nicht mehr für Fahrten zum Arbeitsplatz verwendet werden kann, sondern vielmehr ein - 19 - Liebhaberobjekt darstellen soll. Die entsprechende Beanstandung erweist sich dementsprechend als nicht nachvollziehbar und unbegründet. 5.2 Sodann bemängelt der Kläger eine Verletzung der Dispositionsmaxime, in- dem die Vorinstanz die im Eheschutzverfahren auf Fr. 180.– festgesetzten und von der Beklagten im Abänderungsverfahren unbestrittenen gebliebenen Fahr- kosten auf Fr. 153.– reduziert habe (act. 2 S. 10). Die Vorinstanz hatte dazu aus- geführt, den Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate März 2016 bis Mai 2016 sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberbeiträge für die Fahrkosten gestie- gen seien, weshalb dem Kläger nur noch monatliche Kosten von Fr. 153.– entste- hen würden (act. 5 S. 13, E. II.B.5.2). Der Kläger verkennt, dass – wie bereits (vorstehend Ziff. II.2) dargelegt – das Gericht in eherechlichen Summarverfahren den Sachverhalt vom Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Konkret hat es des- halb denjenigen Sachverhalt, welcher durch die Rechtsbegehren der Parteien vorgegeben ist, von Amtes wegen festzustellen, wobei es sogar Tatsachen be- rücksichtigen kann, die von keiner Partei vorgebracht worden sind (vgl. dazu auch ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFFSTETTLER, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 13; BK ZPO- SPYCHER, Art. 272 N 3). Die vom Kläger ins Feld geführte Dispositionsmaxime be- sagt demgegenüber nur, dass das Gericht an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden ist. Es kann somit für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung ver- langt oder anerkannt wird (SIX, a.a.O., S. 105 m.w.H.). Das entsprechende Vor- bringen des Klägers erweist sich deshalb als unbegründet.
- Bedarf der Beklagten 6.1 Soweit der Kläger zum Bedarf der Beklagten zunächst vorbringt, der Grund- betrag sei aufgrund des Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Sohn F._____ von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'100.– zu reduzieren, erübrigen sich Ausführungen dazu, zumal – wie bereits dargelegt – die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass F._____ nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt. - 20 - 6.2 Weiter bemängelt der Kläger, es könne nicht angehen, dass ihm seine Dar- lehensschulden nicht im Bedarf angerechnet würden, demgegenüber jedoch Dar- lehensschulden der Beklagten als Surrogat für das ehemals geleaste Fahrzeug bezeichnet und ihr deshalb weiterhin Fr. 395.– pro Monat als Abzahlungsleistun- gen an ihren Bruder zugestanden würden. Wie im obergerichtlichen Urteil viel- mehr zu Recht festgehalten worden sei, sei ihm aufgrund des Gleichbehand- lungsgrundsatzes das Gleiche zuzugestehen. Da ihm jedoch nach ständiger Rechtsprechung seine Darlehensschulden nicht zugestanden würden, könne dies bei der Beklagten auch nicht der Fall sein. Die sogenannten "Leasingraten" seien daher aus dem Notbedarf der Beklagten zu streichen. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid folgt, dass bei der Beklagten seit De- zember 2015 anerkanntermassen keine Leasingkosten mehr anfallen, da sie das vormals geleaste Fahrzeug mit einem Darlehen des Bruders erworben habe. Zu diesem Schritt sei sie veranlasst gewesen, weil der auf den Kläger lautende Lea- singvertrag per 1. Februar 2016 ausgelaufen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe glaubhaft dargetan, dass sie auf Grund der Umstände (bevorste- hende Scheidung) nicht mit einem weiteren Leasingvertrag via den Kläger habe rechnen können und sie selbst auf Grund ihres tiefen und schwankenden Ein- kommens als Leasingnehmerin nicht in Frage gekommen sei. Entsprechend habe sie sich mit einem Darlehen ihres Bruders beholfen, um das Fahrzeug zu halten. Hierfür habe sie ab Juli 2016 monatliche Rückzahlungen von Fr. 500.– zu tätigen. Es sei zwar zutreffend – so die Vorinstanz weiter – dass private Schulden, welche nur den einen Ehegatten betreffen und ihm erst nach Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes entstanden seien, nicht Bestandteil des familienrechtlichen Exis- tenzminimums seien. Bei den vorliegenden Darlehensschulden handle es sich aber um ein Surrogat für die bisherigen Leasingkosten: So oder anderes entstün- den der Beklagten Kosten, um das Fahrzeug überhaupt halten zu können, wes- halb es verfehlt sei, ihr anstelle der Leasingkosten nicht mindestens im gleichen Umgange einen Betrag für die Rückzahlung des Darlehens anzurechnen (act. 5 S. 16 f., E. II.B.5.6). - 21 - Mit diesem zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, sondern verweist einzig auf den Gleichbehandlungs- grundsatz. Insbesondere wird vom Kläger weder bestritten, dass der Erwerb des Fahrzeugs notwendig geworden ist, weil die Beklagte aufgrund der Scheidung nicht mit einem weitern, auf seinen Namen laufenden Leasingvertrag habe rech- nen können, noch stellt er in Abrede, dass die Beklagte aufgrund ihres tiefen und schwankenden Einkommen selbst keinen Leasingvertrag habe abschliessen kön- nen. Da dem Auto der Beklagten sodann unbestrittenermassen Kompetenzcha- rakter zukommt, ist entgegen dem Kläger nicht zu bestanden, dass anstelle der Leasingraten nunmehr Darlehensraten in gleicher Höhe im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wurden, zumal die Abzahlung von Kompetenzstücken auch in den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ausdrücklich als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt wird (vgl. Kreisschreiben Ziff. 5.2). Da der Kläger sodann nicht geltend macht, dass in seinem Grundbedarf zu Unrecht zur Anschaffung vom Kompetenzstücken angehäufte Schulden unbe- rücksichtigt geblieben seien, kann er aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nach welchem beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich als unbegründet. 6.3 Schliesslich bemängelt der Kläger wie bereits vorinstanzlich die im Bedarf der Beklagten enthaltenen Kosten für einen Parkplatz und bringt dazu vor, es stel- le einen Widerspruch dar, wenn die Beklagte geltend mache, sie werde von ihrer Arbeitgeberin neu als Springerin in diversen Filialen eingesetzt, andererseits aber vorbringe, sie sei auf einen fixen Parkplatz in der Filiale in… angewiesen. Dass sie offensichtlich nicht mehr über diesen Parkplatz verfüge, werde sodann dadurch belegt, dass die entsprechende Gebühr nur auf den Lohnabrechnungen bis zum 10. März 2016 in Abzug gebracht werde, wohingegen auf späteren Lohn- abrechnungen kein entsprechender Abzug mehr ersichtlich sei (act. 2 S. 11 f.). Tatsächlich ist dem Kläger diesbezüglich zuzustimmen, geht doch die Vorinstanz in ihrer Begründung selbst davon aus, die Beklagte müsse zahlreiche verschiede- ne Filialen anfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte in der Fili- - 22 - ale … nach wie vor auf einen fixen Parkplatz angewiesen ist, umso mehr, als der Klägerin die bis anhin aus dem auf den Namen der Arbeitgeberin lautenden Park- platzmietvertrag von Fr. 54.– pro Monat (vgl. act. 4/14/39) seit März 2016 nicht mehr vom Lohn abgezogen werden (vgl. act. 4/14/8-10). Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die entsprechenden Kosten weiterhin anfallen, weshalb sie aus dem Bedarf der Beklagten zu streichen sind. 6.4 Insgesamt reduziert sich der Bedarf der Beklagten damit um Fr. 54.–, was 1.1 % ihres gesamten Bedarfs ausmacht. Eine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB ist nach wie vor zu verneinen. Ausführungen zu den von der Beklagten vorinstanzlich geltend gemachten Erhöhungen einzel- ner Bedarfspositionen (bspw. Krankenkassenprämie; vgl. act. 5 S. 15, E. II.B.5.5), welche die leichte Reduktion ihres Bedarfs wieder ausgleichen könnten, erübrigen sich deshalb vorliegend.
- Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB zu Recht ver- neint. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Der Streit- wert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsan- trages zum vorinstanzlichen Entscheid. Vorliegend verlangt der Kläger im Rah- - 23 - men seiner Berufung wie bereits vor Vorinstanz in erster Linie die Aufhebung sei- ner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten, wobei die Unterhaltsbeiträge der- zeit Fr. 1'750.– pro Monat betragen (vgl. vorstehend Ziff. II.1). Ausgehend von ei- ner schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von rund einem Jahr ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 21'000.– (Fr. 1'750.– x 12). Hieraus resultiert ge- stützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'230.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfer- tigt es sich, diese auf Fr. 1'800.– zu reduzieren. Diese Kosten sind ausgangsge- mäss dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wo- bei sie aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf den prozessualen Antrag 2 des Klägers wird nicht eingetreten.
- Der prozessuale Antrag 3 des Klägers wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. August 2016 (Geschäfts-Nr. FE160094-E) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. - 24 -
- Der Beklagten und Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein, an die Beklagte und Berufungsbeklagte und Beila- ge der Doppel von act. 2 und 3/2-3, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2016 in Sachen A._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsa- chen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. August 2016; Proz. FE160094
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: vom 4. Mai 2016 (act. 4/1 S. 2): " 1. Es seien die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäftsnummer LE150008, beizuziehen.
2. Es sei in Abänderung des Beschlusses und Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2015
– für die Dauer des Scheidungsverfahrens – festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr für sie persönlich schuldet.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." vom 11. Juni [recte: Juli] 2016 (act. 4/11 S. 2): " 1. Es sei in Abänderung des Beschlusses und Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2015
– für die Dauer des Scheidungsverfahrens – festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr für sie persönlich schuldet.
2. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft am C._____ ... in ... D._____ vornehmen bzw. zuzulassen; mithin den beauftragen Schätzer in das Haus zu lassen. Dies unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Verweigerung.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." der Beklagten, Massnahmebeklagten und Berufungsbeklagten: vom 11. Juli 2016 (act. 4/13 S. 1; Prot. Vi. S. 4 ff. ): " 1. Es sei der Antrag des Klägers auf Erlass vorsorglicher Massnah- men, mithin die Aufhebung der ehelichen Unterhaltszahlungen ab dem 1. Mai 2016 respektive ab dem 11. Juli 2016, vollumfänglich abzuweisen;
- 3 -
2. Es sei auf den heute gestellten Antrag in Ziff. 2 des Begehrens nicht einzutreten. Eventualiter sei dieser Antrag abzuweisen und es sei der Kläger zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Schät- zung der ehelichen Liegenschaft an der C._____strasse ... in D._____ vorzunehmen;
3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozess- kostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen;
4. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Sprechenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. August 2016: (act. 3/1 = act. 4/26 = act. 5)
1. Die Anträge des Klägers werden vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens werden auf Fr. 1'800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– (zzgl. MWSt.) zu bezahlen. 4.-5. [Schriftliche Mitteilung / Berufung] Berufungsanträge des Klägers, Massnahmeklägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom
5. August 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be- rufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Un- terhaltsbeiträge mehr schuldet.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten."
- 4 - Prozessuale Anträge: " 1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ei- ne unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
2. Die Berufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten eine Schät- zung der ehelichen Liegenschaft am C._____ ... in ... D._____ vornehmen bzw. zuzulassen; mithin den vom Berufungskläger beauftragten Schätzer in das Haus zu lassen. Dies unter Strafan- drohung von Art. 292 StGB bei Verweigerung.
3. Es seien die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, I. ZK, Geschäftsnummer LE150008, beizuziehen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien heirateten am tt. September 1990 in .... Aus der Ehe gingen zwei inzwischen volljährige Söhne hervor, nämlich E._____, geb. tt.mm.1992, und F._____, geb. tt.mm.1996. Seit etwa Mai 2014 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 4/6/13 S. 2; act. 4/6/15 S. 3). Am 3. März 2014 machte der Kläger, Mass- nahmekläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil eine Eheschutzbegehren anhängig (act. 4/5/1), welches er am 10. Juni 2014 wieder zurückzog (act. 4/5/15). Kurz darauf machte die Beklag- te, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) mit Ein- gabe vom 17. Juni 2014 ihrerseits ein Eheschutzbegehren beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil anhängig (act. 4/6/1-2). Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 regelte dieses in der Folge das Getrenntleben der Parteien (act. 4/6/28), wobei die I. Zivilkammer des Obergerichts eine von der heutigen Beklagten gegen die- ses Urteil erhobene Berufung am 26. Oktober 2015 teilweise guthiess und den heutigen Kläger verpflichtete, der Beklagten rückwirkend per 1. Mai 2014 bis zum
30. Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'100.– und ab dem 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 1'750.– zu bezah- len (act. 4/6/32).
- 5 - 1.2 Seit dem 4. Mai 2016 stehen sich die Parteien vor dem Einzelgericht des Bezirkgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 4/1). Mit Einreichung der Scheidungsklage bean- tragte der Kläger als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsver- fahrens, es sei in Abänderung des Eheschutzentscheides der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2015 festzustellen, dass er der Beklagten ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (vgl. act. 4/1 S. 2). Die Vorinstanz lud da- raufhin auf den 11. Juli 2016 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men sowie zur Einigungsverhandlung vor (act. 4/7-8). Zu diesem Termin sind Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung des Klägers sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Beklagten erschie- nen (Prot. Vi. S. 4), wobei die Parteien anlässlich der Verhandlung die vorgenann- ten Rechtsbegehren stellten; insbesondere stellte der Kläger ein zusätzliches Massnahmebegehren, mit welchem er beantragte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft am C._____ ... in ... D._____ vor- zunehmen bzw. zuzulassen, mithin den beauftragten Schätzer ins Haus zu lassen und zwar unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Verweigerungsfall (act. 4/11 S. 2). Nachdem sich die Parteien an der Verhandlung nicht über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einigen konnten (Prot. Vi. S. 19), setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 11. Juli 2016 Frist an, um seine aktuellen, finanzi- ellen Verhältnisse offenzulegen, namentlich um aktuelle Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten einzureichen (act. 4/15). Dieser Aufforderung kam der Klä- ger fristgerecht nach (act. 4/23-24). 1.3 Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies die Vorinstanz die Massnahmebe- gehren des Klägers schliesslich ab (act. 5 [ = act. 3/1 = act. 4/26]).
2. Dagegen richtet sich die vom Kläger mit Eingabe vom 5. September 2016 bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 4/27) erhobene Berufung (act. 2). Ein mit Einreichung der Berufung gestellter Antrag des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (prozessualer Antrag 1; vgl. vorstehend) wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. September 2016 abgewiesen und dem Kläger gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfah-
- 6 - ren angesetzt (act. 6); dieser Aufforderung kam der Kläger fristgerecht nach (act. 7 und 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-28). Da sich die Berufung des Klägers – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. Die Sa- che ist damit spruchreif und ohne Weiterungen zu entscheiden. II. Vorbemerkungen
1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Klägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Kläger vorinstanz- lich zuletzt die Aufhebung der von der I. Zivilkammer des Obergerichts ab dem
1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 1'750.– festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge verlangt. Ausgehend von einer schätzungsweise verblei- benden Verfahrensdauer von rund einem Jahr ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 21'000.– (Fr. 1'750.– x 12). Der für die Berufung notwendige Rechtsmittel- streitwert ist damit gegeben.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sinngemäss anwendbar sind. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf ab-
- 7 - schliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdi- gung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. etwa FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Den Sachverhalt stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – vom Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Dessen ungeachtet sind auch in Ver- fahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2).
3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden der Vorinstanz jedoch in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönli- che Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 310 N 3; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Im Rahmen der Berufung hat sich die Berufung führende Partei mit den Er- wägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzu- zeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxi- me (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.).
- 8 - Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Ent- scheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. Zur Berufung im Einzelnen A. Prozessuale Anträge und Beanstandungen
1. Der Kläger stellt zunächst den prozessualen Antrag, die Beklagte sei ge- richtlich zu verpflichten, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft vorzunehmen bzw. zuzulassen; mithin habe sie den von ihm beauftragten Schätzer ins Haus zu lassen, wobei ihr für den Verweigerungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen sei (act. 2 S. 2). 1.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger denselben Antrag vor Vor- instanz bereits als Massnahmebegehren gestellt (vgl. act. 4/11 S. 2) und diesbe- züglich zusammengefasst ausgeführt hat, die Beklagte weigere sich das Haus zu verkaufen bzw. zu verlassen, damit es verkauft bzw. geschätzt werden könne. Zwar habe er nichts dagegen, wenn die Beklagte unter Abgeltung seiner finanziel- len Ansprüche das Haus übernehme, dennoch müsse eine Schätzung durchge- führt werden, um die finanziellen Ansprüche festlegen zu können. Es gehe nicht an, dass die Beklagte das Verfahren bezüglich Hausverkauf über Jahre hinaus- zögere, nur weil sie nicht einsehen wolle, dass die Ehe gescheitert sei (act. 4/11 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag des Klägers abgewiesen und dabei insbesondere die Frage aufgeworfen, auf welche rechtliche Grundlage der Kläger diesen Antrag stütze. Anstatt als Massnahmebegehren – so die Schlussfolgerung
- 9 - der Vorinstanz – sei dieser Antrag vielmehr im Hauptverfahrens als Beweisofferte zu nennen und alsdann im Beweisverfahren abzunehmen. Im Massnahme- verfahren bestehe hierfür kein Raum (act. 5 S. 18 f., E. II.C). 1.2 Im Berufungsverfahren verlangt der Kläger nunmehr nicht die Aufhebung des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz und einen neuen Entscheid im Sin- ne seines vorinstanzlichen Antrags, sondern er stellt vielmehr den im vorinstanz- lichen Verfahren als Massnahmebegehren gestellten Antrag im Berufungsverfah- ren in Form eines prozessualen Antrags erneut (vgl. act. 2 S. 2). Bei diesem Vor- gehen verkennt er, dass ein das Hauptverfahren betreffender prozessualer Antrag nicht erstmals im Berufungsverfahren gestellt werden kann, es sei denn, er habe trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wer- den können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO); auf den entsprechenden Antrag des Klä- gers ist deshalb nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass selbst wenn der pro- zessuale Antrag des Klägers als Rechtsmittelantrag entgegen zu nehmen wäre, sich dieser als unbegründet erwiese, hat doch die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass der vom Kläger gestellte Antrag nicht in Form eines Massnahmebe- gehrens gestellt werden kann. So bezwecken vorsorgliche Massnahmen die Re- gelung der Verhältnisse für die Dauer des Verfahrens, wohingegen ein Antrag um Schätzung eines Hauses dem Beleg behaupteter vermögensrechtlicher Ansprü- che dient und dementsprechend – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat – einen Beweisantrag darstellt; in diesem Sinne führt denn auch der Kläger selbst aus, eine Schätzung der ehelichen Liegenschaft diene der Festlegung sei- ner finanziellen Ansprüche. Da der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag die Mitwirkung der Beklagten bei einer (von ihm bis anhin offenbar noch gar nicht be- antragen) Beweisabnahme erwirken will (vgl. insb. Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, der entsprechende Antrag sei als Massnahmebegehren unzulässig. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich damit als unbegründet.
2. Weiter stellt der Kläger im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag, es seien die eheschutzrichterlichen Berufungsakten der I. Zivilkammer des Oberge-
- 10 - richts beizuziehen (act. 2 S. 2). Auch diesen Antrag hat der Kläger bereits vor- instanzlich als Massnahmebegehren gestellt (vgl. act. 4/1 S. 2), wobei die Vor- instanz dazu ausgeführt hat, der Kläger habe in seiner Eingabe vom 4. Mai 2016 zwar um Beizug der Berufungsakten der I. Zivilkammer ersucht, habe diesen An- trag jedoch nicht weiter begründet. Deshalb seien usanzgemäss nur die Ehe- schutzakten beigezogen worden. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorg- liche Massnahmen habe der Kläger diesen Antrag sodann nicht wiederholt, son- dern an dessen Stelle (Antrag 1 des ursprünglichen Massnahmebegehrens; vgl. vorstehend) nebst den beiden bisherigen Anträgen einen neuen Antrag (Anträge 1 bis 3 des neuen Massnahmebegehrens; vgl. vorstehend) gestellt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er am entsprechenden Antrag nicht mehr festhalte. Da sich sodann der begründete, obergerichtliche Entscheid vom
26. Oktober 2015 bei den (Scheidungs-)Akten befinde, sei zudem nicht ersicht- lich, weshalb die entsprechenden Obergerichtsakten beigezogen werden müss- ten. Der Antrag des Klägers sei deshalb abzuweisen (act. 5 S. 22, E. E.II.1-3). 2.1 Der Kläger bemängelt in diesem Zusammenhang, dem Gericht komme ge- mäss Art. 56 ZPO eine gerichtliche Fragepflicht zu, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sei. Die Vorinstanz mache geltend, er habe anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen seinen Antrag auf Beizug der vorgenannten Akten nicht mehr gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass er am entsprechenden Antrag auf Aktenbeizug nicht festhalte. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, dass einerseits der Antrag in der Eingabe vom 4. Mai 2016 von der Vorinstanz nicht abgewiesen worden sei, andererseits die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung ihrer Fragepflicht hätte nachkommen müssen. Einfach an- zunehmen, dass auf den entsprechenden Aktenbeizug verzichtet werden könne, nur weil dieser an der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sei, sei rechts- missbräuchlich. Die Akten seien daher beizuziehen (act. 2 S. 15). 2.2 Dazu ist vorab anzumerken, dass die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszuglei- chen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Sodann legt der
- 11 - Kläger im Rahmen seiner Beanstandung nicht dar, inwiefern ihm durch den Nichtbeizug der eheschutzrichterlichen Berufungsakten ein Nachteil entstanden bzw. inwiefern er dadurch beschwert worden sei. Insoweit er deshalb ausführt, die Vorinstanz habe das von ihm gestellte Gesuch um Aktenbeizug zu Unrecht abgewiesen, hat er von vornherein kein schützenswertes Interesse an der Prü- fung dieser Beanstandung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit der Kläger den An- trag um Aktenbeizug sodann als prozessualen Antrag im Berufungsverfahren stellt (vgl. act. 2 S. 2), übersieht er, dass es sich bei einem Gesuch um Aktenbei- zug um einen Beweisantrag handelt, welcher – wie die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat – grundsätzlich zu begründen ist. Insbesondere ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen anhand der eheschutzrichterlichen Akten glaubhaft ge- macht werden sollen. Da der Kläger jedoch in keiner Weise darlegt, zur Glaub- haftmachung welcher Sachverhaltselemente die beizuziehenden Akten dienen sollen, erweist sich das entsprechende Gesuch des Klägers von vornherein als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
3. Schliesslich bemängelt der Kläger sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Un- recht einem von ihm gestellten Editionsbegehren nicht entsprochen. So habe die Beklagte bis anhin ihren Arbeitsvertrag nicht eingereicht, obwohl er bereits mehr- fach – auch schon im Eheschutzverfahren – entsprechende Editionsbegehren ge- stellt habe (act. 2 S. 4). Indes erweist sich diese Beanstandung bereits deshalb als unbegründet, weil der Kläger keine Verletzung seiner Rechte daraus ableitet, sondern im Weiteren vielmehr geltend macht, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Recht ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 3'500.– angerechnet (act. 2 S. 4). Im Übrigen befindet sich neben diversen Lohnabrechnungen der Beklagten (vgl. act. 4/6/14/14; act. 4/6/5-10) auch die hinsichtlich des Lohnes der Beklagten aktuell geltende Arbeitsvertragsbestimmung vom 28. Juni/2. Juli 2016 bei den Ak- ten (act. 4/14/11), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die auf- grund der Anrechnung eines (höheren) hypothetischen Einkommens auf Seiten der Beklagten nicht für die Unterhaltsberechnung relevante Höhe ihres tatsächli- chen Einkommens auch ohne Edition des ursprünglichen Arbeitsvertrages als glaubhaft erachtete. Die entsprechende Beanstandung ist damit unbegründet.
- 12 - B. Materielles
1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die eheschutzrechtlich (oder als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) angeordneten Massnahmen an, wenn sich die Verhältnis- se verändert haben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung be- stehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrunde- liegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (act. 7 S. 12 f., E. II.2).
2. Die aktuellen Ehegattenunterhaltsbeiträge wurden mit Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2015 festgesetzt, wobei diesem Urteil ein monatlicher Grundbedarf des Klägers von Fr. 4'214.– und ein solcher der Be- klagten von Fr. 4'300.– zugrunde lag (vgl. act. 4/6/32 S. 33, E. III.5.1). Sodann wurde es als zumutbar erachtet, dass die Beklagte ihr Pensum per 1. Juli 2015 von 60 % auf 100 % erhöhe, weshalb der Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein (hy- pothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– angerechnet wurde (act. 4/6/32 S. 22 ff., E. III.4); für den Kläger ergaben sich monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 6'750.– (act. 4/6/32 S. 34, E. III.5.2). Anhand dieser Berechnungsgrössen be- lief sich der von der I. Zivilkammer festgestellte monatliche Freibetrag auf Fr. 1'241.–, welcher den Parteien je hälftig zugewiesen wurde. Insgesamt ergab sich so ab dem 1. Juli 2015 ein vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.– pro Monat (act. 4/6/32 S. 34, E. 5.2). 2.1 Vorinstanzlich begründete der Kläger sein Abänderungsgesuch einerseits damit, dass die Beklagte verpflichtet worden sei, ab dem 1. Juli 2015 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe sich der Notbedarf der Beklagten insofern verändert, als sie kein Leasingauto mehr besitze und weder über ein Auto noch einen "Parkplatz Arbeitsplatz" verfügen müsse, da sie ihren Arbeitsort ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Der Bedarf reduziere sich entsprechend auf Fr. 4'155.–. Ferner sei der gemein- same Sohn F._____, geboren am tt.mm.1996, inzwischen voll erwerbstätig und verfüge über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'200.–, weshalb der Beklagten
- 13 - von diesem Lohn mindestens Fr. 1'500.– für Kost und Logis anzurechnen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bei einem 100%-Pensum mindestens Fr. 3'960.– netto pro Monat verdiene und ihr Fr. 1'500.– vom Lohn des Sohnes anzurechnen seien, könne sie ihren Bedarf von Fr. 4'155.– pro Monat problemlos decken. Entsprechend seien für die Beklagte persönlich ab sofort keine Unter- haltsbeiträge mehr geschuldet. Zudem betrage sein eigener Notbedarf neu Fr. 5'668.– pro Monat, wobei diesem ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von Fr. 6'469.– gegenüberstehe (vgl. act. 5 S. 5, E. II.B.2). 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Ver- änderung der Verhältnisse verneint und deshalb das Abänderungsbegehren des Klägers abgewiesen. Dies hat sie zusammengefasst damit begründet, dass sich weder die Einkommensverhältnisse des Klägers (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1) noch die- jenigen der Beklagten (act. 5 S. 8 f., E. II.B.4.2) wesentlich verändert hätten, wo- bei die Vorinstanz insbesondere eine Berücksichtigung eines Teils des Einkom- mens des gemeinsamen Sohnes F._____ auf Seiten der Beklagten ablehnte (act. 5 S. 9 f., E. II.B.4.3). Im Weiteren prüfte die Vorinstanz die vom Kläger für sich bzw. die Beklagte geltend gemachten Bedarfszahlen und stellte fest, dass weder auf Seiten des Klägers (act. 5 S. 11 ff., E. II.B.5.1-3) noch auf derjenigen der Beklagten (act. 5 S. 15 ff., E. II.B.5.5-7) eine wesentliche und dauerhafte Än- derung der Verhältnisse vorliege, weshalb sie das den Ehegattenunterhaltsbeitrag betreffende Massnahmebegehren des Klägers vollumfänglich abwies (act. 5 S. 17, E. II.B.6). 2.3 Der Kläger rügt diesbezüglich die falsche Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und macht zudem geltend, es seien bei beiden Parteien ver- schiedene Bedarfspositionen nicht korrekt im jeweiligen Bedarf aufgeführt worden (act. 2 S. 3). Auf seine Vorbringen sowie die jeweiligen detaillierten Erwägungen der Vorinstanz ist im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen.
3. Einkommen des Klägers 3.1 Zum Einkommen des Klägers hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausge- führt, der Kläger habe sein Einkommen im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf
- 14 - Fr. 6'750.– netto beziffert und geltend gemacht, die monatliche Höhe seines Loh- nes hänge von der Anzahl an Nacht- und Sonntagseinsätzen ab. Sowohl das Be- zirksgericht Hinwil als auch das Obergericht hätten in der Folge auf dieses Ein- kommen abgestellt. Im Abänderungsverfahren habe der Kläger geltend gemacht, er könne heute kein Einkommen mehr in dieser Höhe erzielen, habe dafür jedoch keine Gründe genannt. Die von ihm für die Monate März bis Mai 2016 ins Recht gereichten Lohnabrechnungen seien aufgrund der anerkannten, monatlichen Schwankungen durch Nacht- und Sonntagszulagen wenig aussagekräftig. Zumin- dest lasse sich diesen Unterlagen entnehmen, dass sich der Bruttolohn des Klä- gers von Fr. 86'678.– im Jahr 2014 auf Fr. 87'025.– erhöht habe, was gegen eine Lohneinbusse des Klägers spreche (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1.2). Sodann führte die Vorinstanz aus, gemäss Lohnausweis 2015 habe das monatliche Nettoeinkom- men des Klägers in diesem Jahr Fr. 6'555.– betragen, was knapp 2.9 % weniger als im Eheschutzentscheid sei. Dieser Umstand sei wohl dem krankheitsbeding- ten Ausfall des Klägers (Erkrankung an einem Prostatakarzinom) zuzuschreiben, wodurch allfällige Nacht- und Sonntagszulagen während einer gewissen Zeit weggefallen seien. Es verstehe sich allerdings von selbst, dass eine solch minime Änderung der Einkommensverhältnisse keine Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertige, fehle es doch an der hierfür notwendigen Wesentlichkeit. Im Übrigen sei weder belegt noch glaubhaft dargetan, dass diese minime Lohneinbusse auch tatsächlich weiter andauere (act. 5 S. 7, E. II.B.4.1.3). 3.2 Der Kläger bringt dazu zusammengefasst vor, entgegen der Vorinstanz sei sein Einkommen seit 2013 kontinuierlich gesunken, wobei aktuell von einem Net- toeinkommen von Fr. 6'555.– auszugehen sei (act. 2 S. 3 f.). Der Kläger verkennt, dass die Vorinstanz genau von diesem Einkommen ausgegangen ist, jedoch im Weiteren zutreffend festgestellt hat, dass eine Reduktion des Einkommens von Fr. 6'750.– auf Fr. 6'555.– und damit um rund 2.9 % keine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse darstelle. Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechts- anwendung vorzuwerfen wäre. Da insoweit keine rechtgenügende Begründung vorliegt, ist auf die dahingehende Berufung nicht einzutreten.
- 15 -
4. Beitragspflicht des Sohnes F._____ 4.1 Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, vom Einkommen des gemein- samen Sohnes F._____, welches geschätzt Fr. 4'200.– netto betrage, sei der Be- klagten ein Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat als "sonstiges Einkommen" anzu- rechnen (act. 2 S. 4 ff. und S. 12). 4.2 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zunächst zusammengefasst angeführt, der gemeinsame Sohn F._____ habe auch nach Erreichen der Mün- digkeit bei der Beklagten gewohnt; so sei im Entscheid der I. Zivilkammer vom
26. Oktober 2015 festgehalten worden, dass die Beklagte das eheliche Haus seit dem ungefähr Mitte Mai 2014 erfolgten Auszug des Klägers alleine mit dem jün- geren Sohn F._____ bewohne. Indes sei das damalige Lehrlingseinkommen von F._____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht berücksichtigt worden; mithin habe keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt (act. 5 S. 9, E. II.B.4.3.1). Der Beklagten vom Lohn von F._____ monatlichen einen Betrag von Fr. 1'500.– anzurechnen – so die Vorinstanz weiter – sei sodann auch im Abänderungsver- fahren aus mehreren Gründen verfehlt: Zum einen sei dem Kläger bereits wäh- rend des Eheschutzverfahrens bekannt gewesen, dass F._____ im Sommer 2015 seine Lehre abschliessen und von da an einen vollen Lohn erzielen werde. Ent- sprechend hätte dieser Umstand i.S. eines Novums im Rahmen des (damals hängigen) zweitinstanzlichen Eheschutzverfahrens unverzüglich vorgebracht wer- den müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies sei offensichtlich nicht erfolgt, weshalb entsprechende Nachlässigkeit nicht in einem Abänderungsverfahren nachgeholt werden könne. Es fehle entsprechend an wesentlichen und dauerhaften Verände- rungen der Entscheidgrundlagen (act. 5 S. 9, E. II.B.4.3.2). Sodann sei nicht dar- getan, weshalb sich F._____ im Umfang von Fr. 1'500.– und damit mit mehr als einem Drittel seines vom Kläger auf Fr. 4'200.– geschätzten Nettoeinkommens beteiligen müsse, übernehme er doch so mehr als die gesamten Wohnkosten der Beklagten. Zudem ändere ein Beitrag des Sohnes für die Verpflegung, welcher in der Vergangenheit offenbar geleistet worden sei, nichts an der Leistungsfähigkeit der Beklagten, seien doch die Verpflegungskosten des Sohnes zu Recht nicht im Bedarf der Beklagten berücksichtigt worden und hätten dementsprechend auch
- 16 - keinerlei Auswirkungen auf die Bedarfsberechnung der Beklagten (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). Überdies habe die Beklagte glaubhaft dargetan, dass F._____ mitt- lerweile nur noch sporadisch bei ihr nächtige und faktisch bei seiner Freundin le- be, im Herbst die Winter-Rekrutenschule antrete und somit während mehrerer Wochen gänzlich ausser Haus weilen werde, womit es auch nicht angehen kön- ne, dass er neuerdings für Logis einen Beitrag an die Beklagte leisten müsse (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). Ergänzend fügte die Vorinstanz sodann an, dass die Anrechnung eines Teils des Lohnes von F._____ entgegen dem Kläger ohnehin nicht zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten führen würde, sondern vielmehr lediglich ein höherer Überschuss resul- tiere, an welchem die Beklagte wiederum zur Hälfte partizipiere (act. 5 S. 10, E. II.B.4.3.2). 4.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass wenn ein Ehegatte mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, gegenüber dem er nicht mehr unter- stützungspflichtig ist, bei der Bedarfsberechnung des Ehegatten grundsätzlich ein angemessener Anteil von den Wohnkosten abzuziehen ist (BGE 132 III 483 E. 5, JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.102). Zudem können allenfalls auch wei- tere Bedarfspositionen, welche vom im gleichen Haushalt lebenden Kind mitge- tragen werden, entsprechend reduziert werden (BGE 132 III 483 E. 4). Dass das Kind jedoch nicht nur seine eigenen, sondern – wie vom Kläger auch im Beru- fungsverfahren geltend gemacht (act. act. 2 S. 9 und 12) – darüber hinaus auch Bedarfskosten eines Elternteils übernehmen muss, indem ein Teil seines Ein- kommens verwendet wird, um – über einen angemessenen Teil an den Wohnkos- ten sowie allfälligen weiteren Kosten hinaus – den Bedarf eines Elternteils zu de- cken, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die eherechtliche Unterstützungs- pflicht des Klägers einer derartigen Unterstützungspflicht des Sohnes in jedem Falle vorgehen würde (Art. 328 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BSK ZGB I-KOLLER,
5. Aufl. 2014, Art. 328/329 N 11). Vorliegend ist die Vorinstanz jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass auch keine Reduktion allfälliger von F._____ mitgetragenen Kosten im Bedarf der Beklagten vorzunehmen ist, da glaubhaft ist, dass F._____ (nicht nur faktisch,
- 17 - sondern tatsächlich) bei seiner Freundin und nicht mehr im Haushalt der Beklag- ten lebt. So liegt ein Schriftenempfangsschein der Gemeinde D._____ vom
29. Juni 2016 im Recht, wonach F._____ an der …strasse … in D._____ bei G._____ gemeldet ist (act. 4/14/12). Entgegen dem Kläger, welcher in seiner Be- rufungsschrift vorbringt, die Beklagte habe sich vorinstanzlich hinsichtlich des Wohnsitzes des Sohnes widersprochen (act. 2 S. 7 f.), deckt sich diese Urkunde mit den vorinstanzlichen Aussagen der Beklagten. So hat diese ausgeführt, F._____ habe eigentlich erst nach dem Militär, welches im Oktober 2016 beginne, eine eigene Wohnung suchen wollen. Aufgrund der Scheidung der Eltern und der damit verbundenen Forderung des Klägers, wonach F._____ ihr Fr. 1'500.– ab- geben müsse, habe F._____ jedoch gesagt, er ändere seine Adresse und wohne bei seiner Freundin. Zwar seien seine Kleider etc. immer noch bei ihr, indes sei er in der vergangenen Woche (Verhandlungsdatum 11. Juli 2016, Anmeldedatum in D._____ 29. Juni 2016) nur einmal zu ihr nach Hause gekommen und ansonsten bei seiner Freundin gewesen (Prot. Vi. S. 18). Dementsprechend ist entgegen dem Kläger glaubhaft, dass F._____ rund zwei Wochen vor der Massnahmever- handlung zu seiner Freundin gezogen ist. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich damit als unbegründet. Weiterungen – insbesondere zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob der Kläger die Anrechenbarkeit des Loh- nes von F._____ rechtzeitig vorgebracht habe – erübrigen sich dementsprechend.
5. Bedarf des Klägers 5.1 Hinsichtlich seines Bedarfs bemängelt der Kläger zunächst, dass die Vor- instanz die von ihm vorinstanzlich geltend gemachten Leasingkosten für einen Audi A3 von monatlich Fr. 204.– nicht berücksichtigt habe (act. 2 S. 10). Die Vor- instanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei dem Kläger bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens für die Fahrten zur Arbeit eine Auto zugestan- den worden, indes habe der Kläger im Abänderungsverfahren nicht erörtert, wes- halb er sich neu ein Leasingfahrzeug angeschafft habe. Anhand der Akten lasse sich dieser Schritt sodann auch nicht nachvollziehen, da der Kläger gemäss Steuererklärung 2015 noch über ein weiteres Fahrzeug, ebenfalls der Marke Audi, Jahrgang 2006, verfügen müsse. Entsprechend könnten ihm zur Bewältigung des
- 18 - Arbeitsweges auch keine Leasingkosten angerechnet werden (act. 5 S. 12 f., E. II.B.5.2). Der Kläger bemängelt diesbezüglich, die Erwägung der Vorinstanz, wonach er keine Begründung für die Anschaffung eines Leasingfahrzeuges abgegeben habe, sei befremdlich. Wie sich aus den Eheschutzakten ergebe, sei er stets im Besitze von zwei Autos gewesen. Eines davon sei stets ein Liebhaberobjekt und das andere das Nutzfahrzeug gewesen. Da das Nutzfahrzeug defekt gewesen sei, habe er einen Ersatz beschaffen müssen, weshalb er gezwungen gewesen sei, für seinen Arbeitsvertrag einen neuen Leasingvertrag abzuschliessen. Diese Kosten seien ausgewiesen und deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen (act. 2 S. 10). Allerdings bringt der Kläger die Ausführungen betreffend des Defektes seines "Nutzfahrzeuges" erstmals im Berufungsverfahren vor, hat der Kläger vor Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen Leasingkosten doch einzig auf eine in seiner Rechtsschrift enthaltenen Tabelle verwiesen und ausgeführt, sein Notbe- darf setze sich neu und aktuell anhand dieser Tabelle zusammen, wobei darin für Fahrkosten inkl. Leasing Fr. 595.– enthalten waren (act. 4/11 S. 2). Es stellt sich deshalb grundsätzlich die Frage, ob es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wä- re, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu machen, mithin die entspre- chenden Tatsachenbehauptungen nicht mehr zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies kann vorliegend jedoch von vornherein offen gelassen werden. Vielmehr ist der Kläger, soweit er geltend macht, sein standesgemässer Bedarf umfasse zwei Autos, darauf hinzuweisen, dass in seinem eheschutzrecht- lichen Bedarf lediglich die Kosten für die Fahren zur Arbeit, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber übernommen werden, berücksichtigt wurden (act. 4/6/32 S. 20, E. III.3.3). Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Autos besteht dementsprechend nicht. Sodann hatte der Kläger im Eheschutzver- fahren ausgeführt, er besitze einen Audi und ein Opel Cabriolet, wobei es sich beim Audi um das Nutzfahrzeug handle, während der Opel in der Tiefgarage ste- he (act. 4/6/15 S. 5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der damals als Nutz- fahrzeug bezeichnete Audi (vgl. act. 4/6/16/B), welcher unbestrittenermassen noch vorhanden ist (vgl. act. 5 S. 13, E. II.B.5.2; act. 4/12/10 Ziff. 30.4), nun nicht mehr für Fahrten zum Arbeitsplatz verwendet werden kann, sondern vielmehr ein
- 19 - Liebhaberobjekt darstellen soll. Die entsprechende Beanstandung erweist sich dementsprechend als nicht nachvollziehbar und unbegründet. 5.2 Sodann bemängelt der Kläger eine Verletzung der Dispositionsmaxime, in- dem die Vorinstanz die im Eheschutzverfahren auf Fr. 180.– festgesetzten und von der Beklagten im Abänderungsverfahren unbestrittenen gebliebenen Fahr- kosten auf Fr. 153.– reduziert habe (act. 2 S. 10). Die Vorinstanz hatte dazu aus- geführt, den Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate März 2016 bis Mai 2016 sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberbeiträge für die Fahrkosten gestie- gen seien, weshalb dem Kläger nur noch monatliche Kosten von Fr. 153.– entste- hen würden (act. 5 S. 13, E. II.B.5.2). Der Kläger verkennt, dass – wie bereits (vorstehend Ziff. II.2) dargelegt – das Gericht in eherechlichen Summarverfahren den Sachverhalt vom Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Konkret hat es des- halb denjenigen Sachverhalt, welcher durch die Rechtsbegehren der Parteien vorgegeben ist, von Amtes wegen festzustellen, wobei es sogar Tatsachen be- rücksichtigen kann, die von keiner Partei vorgebracht worden sind (vgl. dazu auch ZK ZPO-SUTTER-SOMM/HOFFSTETTLER, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 13; BK ZPO- SPYCHER, Art. 272 N 3). Die vom Kläger ins Feld geführte Dispositionsmaxime be- sagt demgegenüber nur, dass das Gericht an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden ist. Es kann somit für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung ver- langt oder anerkannt wird (SIX, a.a.O., S. 105 m.w.H.). Das entsprechende Vor- bringen des Klägers erweist sich deshalb als unbegründet.
6. Bedarf der Beklagten 6.1 Soweit der Kläger zum Bedarf der Beklagten zunächst vorbringt, der Grund- betrag sei aufgrund des Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Sohn F._____ von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'100.– zu reduzieren, erübrigen sich Ausführungen dazu, zumal – wie bereits dargelegt – die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass F._____ nicht mehr im Haushalt der Beklagten wohnt.
- 20 - 6.2 Weiter bemängelt der Kläger, es könne nicht angehen, dass ihm seine Dar- lehensschulden nicht im Bedarf angerechnet würden, demgegenüber jedoch Dar- lehensschulden der Beklagten als Surrogat für das ehemals geleaste Fahrzeug bezeichnet und ihr deshalb weiterhin Fr. 395.– pro Monat als Abzahlungsleistun- gen an ihren Bruder zugestanden würden. Wie im obergerichtlichen Urteil viel- mehr zu Recht festgehalten worden sei, sei ihm aufgrund des Gleichbehand- lungsgrundsatzes das Gleiche zuzugestehen. Da ihm jedoch nach ständiger Rechtsprechung seine Darlehensschulden nicht zugestanden würden, könne dies bei der Beklagten auch nicht der Fall sein. Die sogenannten "Leasingraten" seien daher aus dem Notbedarf der Beklagten zu streichen. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid folgt, dass bei der Beklagten seit De- zember 2015 anerkanntermassen keine Leasingkosten mehr anfallen, da sie das vormals geleaste Fahrzeug mit einem Darlehen des Bruders erworben habe. Zu diesem Schritt sei sie veranlasst gewesen, weil der auf den Kläger lautende Lea- singvertrag per 1. Februar 2016 ausgelaufen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe glaubhaft dargetan, dass sie auf Grund der Umstände (bevorste- hende Scheidung) nicht mit einem weiteren Leasingvertrag via den Kläger habe rechnen können und sie selbst auf Grund ihres tiefen und schwankenden Ein- kommens als Leasingnehmerin nicht in Frage gekommen sei. Entsprechend habe sie sich mit einem Darlehen ihres Bruders beholfen, um das Fahrzeug zu halten. Hierfür habe sie ab Juli 2016 monatliche Rückzahlungen von Fr. 500.– zu tätigen. Es sei zwar zutreffend – so die Vorinstanz weiter – dass private Schulden, welche nur den einen Ehegatten betreffen und ihm erst nach Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes entstanden seien, nicht Bestandteil des familienrechtlichen Exis- tenzminimums seien. Bei den vorliegenden Darlehensschulden handle es sich aber um ein Surrogat für die bisherigen Leasingkosten: So oder anderes entstün- den der Beklagten Kosten, um das Fahrzeug überhaupt halten zu können, wes- halb es verfehlt sei, ihr anstelle der Leasingkosten nicht mindestens im gleichen Umgange einen Betrag für die Rückzahlung des Darlehens anzurechnen (act. 5 S. 16 f., E. II.B.5.6).
- 21 - Mit diesem zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, sondern verweist einzig auf den Gleichbehandlungs- grundsatz. Insbesondere wird vom Kläger weder bestritten, dass der Erwerb des Fahrzeugs notwendig geworden ist, weil die Beklagte aufgrund der Scheidung nicht mit einem weitern, auf seinen Namen laufenden Leasingvertrag habe rech- nen können, noch stellt er in Abrede, dass die Beklagte aufgrund ihres tiefen und schwankenden Einkommen selbst keinen Leasingvertrag habe abschliessen kön- nen. Da dem Auto der Beklagten sodann unbestrittenermassen Kompetenzcha- rakter zukommt, ist entgegen dem Kläger nicht zu bestanden, dass anstelle der Leasingraten nunmehr Darlehensraten in gleicher Höhe im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wurden, zumal die Abzahlung von Kompetenzstücken auch in den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ausdrücklich als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt wird (vgl. Kreisschreiben Ziff. 5.2). Da der Kläger sodann nicht geltend macht, dass in seinem Grundbedarf zu Unrecht zur Anschaffung vom Kompetenzstücken angehäufte Schulden unbe- rücksichtigt geblieben seien, kann er aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nach welchem beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechende Beanstandung des Klägers erweist sich als unbegründet. 6.3 Schliesslich bemängelt der Kläger wie bereits vorinstanzlich die im Bedarf der Beklagten enthaltenen Kosten für einen Parkplatz und bringt dazu vor, es stel- le einen Widerspruch dar, wenn die Beklagte geltend mache, sie werde von ihrer Arbeitgeberin neu als Springerin in diversen Filialen eingesetzt, andererseits aber vorbringe, sie sei auf einen fixen Parkplatz in der Filiale in… angewiesen. Dass sie offensichtlich nicht mehr über diesen Parkplatz verfüge, werde sodann dadurch belegt, dass die entsprechende Gebühr nur auf den Lohnabrechnungen bis zum 10. März 2016 in Abzug gebracht werde, wohingegen auf späteren Lohn- abrechnungen kein entsprechender Abzug mehr ersichtlich sei (act. 2 S. 11 f.). Tatsächlich ist dem Kläger diesbezüglich zuzustimmen, geht doch die Vorinstanz in ihrer Begründung selbst davon aus, die Beklagte müsse zahlreiche verschiede- ne Filialen anfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte in der Fili-
- 22 - ale … nach wie vor auf einen fixen Parkplatz angewiesen ist, umso mehr, als der Klägerin die bis anhin aus dem auf den Namen der Arbeitgeberin lautenden Park- platzmietvertrag von Fr. 54.– pro Monat (vgl. act. 4/14/39) seit März 2016 nicht mehr vom Lohn abgezogen werden (vgl. act. 4/14/8-10). Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die entsprechenden Kosten weiterhin anfallen, weshalb sie aus dem Bedarf der Beklagten zu streichen sind. 6.4 Insgesamt reduziert sich der Bedarf der Beklagten damit um Fr. 54.–, was 1.1 % ihres gesamten Bedarfs ausmacht. Eine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB ist nach wie vor zu verneinen. Ausführungen zu den von der Beklagten vorinstanzlich geltend gemachten Erhöhungen einzel- ner Bedarfspositionen (bspw. Krankenkassenprämie; vgl. act. 5 S. 15, E. II.B.5.5), welche die leichte Reduktion ihres Bedarfs wieder ausgleichen könnten, erübrigen sich deshalb vorliegend.
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB zu Recht ver- neint. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Sind – wie vorliegend
– in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die mutmassliche Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 - 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. OGer ZH LY140004, Verfügung vom 25. März 2014). Der Streit- wert für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus der Differenz des Berufungsan- trages zum vorinstanzlichen Entscheid. Vorliegend verlangt der Kläger im Rah-
- 23 - men seiner Berufung wie bereits vor Vorinstanz in erster Linie die Aufhebung sei- ner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten, wobei die Unterhaltsbeiträge der- zeit Fr. 1'750.– pro Monat betragen (vgl. vorstehend Ziff. II.1). Ausgehend von ei- ner schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von rund einem Jahr ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 21'000.– (Fr. 1'750.– x 12). Hieraus resultiert ge- stützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'230.–. In Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfer- tigt es sich, diese auf Fr. 1'800.– zu reduzieren. Diese Kosten sind ausgangsge- mäss dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wo- bei sie aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf den prozessualen Antrag 2 des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Der prozessuale Antrag 3 des Klägers wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. August 2016 (Geschäfts-Nr. FE160094-E) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
- 24 -
4. Der Beklagten und Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein, an die Beklagte und Berufungsbeklagte und Beila- ge der Doppel von act. 2 und 3/2-3, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: