Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien befinden sich in einem von der Klägerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit der Fort- führung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB (act. 6/1, act. 5 E. I). In diesem Verfahren stellte die Berufungsbeklagte anlässlich der am 20. Januar 2016 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen den ers- ten Teil des eingangs aufgeführten Rechtsbegehrens um Auskunfterteilung (act. 6
- 4 - Prot. S. 10 und 15). Den zweiten Teil des Rechtsbegehrens stellte sie im Rahmen des in der Folge von der Vorinstanz hinsichtlich des Editionsbegehrens angeord- neten Schriftenwechsels (act. 6/46, vgl. auch act. 6/32, act. 6/37, act. 6/44, act. 6/47 und act. 6/51). Das Scheidungsverfahren wurde im Übrigen mit Verfü- gung vom 30. März 2016 auf den Scheidungspunkt beschränkt und diesbezüglich ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 6/44), wobei mittlerweile sowohl Klagebe- gründung als auch Klageantwort erstattet wurden (vgl. act. 6/52 und act. 6/62).
E. 2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beru- fungsbeklagten auf prozessrechtliche Beweisedition ab. Weiter ordnete sie mit Ur- teil vom selben Datum oben aufgeführte Editionsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger) an (act. 5).
E. 3 Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzin- teresse gegeben sei (act. 9 Rz 4, 12, 15 f. und 27 ff.) und weder ihr Rechtsbegeh- ren noch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 9 Rz 5 und 7). Weiter macht sie geltend, das Auskunftsbegehren habe sich auf die gesamten ehelichen Finanzen bezogen, was zulässig sei (act. 9 Rz 8 und 17). Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die im Urteil aufgeführten Belege zu den Ge- schäftsfinanzen herausgegeben würden (act. 9 Rz 9, 11 und 29). Ferner treffe es nicht zu, dass sie bereits über alle relevanten Unterlagen verfüge (act. 9 Rz 24 f.).
E. 4 Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 16 und act. 17/13-23, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Dispositiv
- Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflich- tet der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids sämtliche vermögensrelevanten Belege bezogen auf die Privatfinanzen der Parteien wie auf seine Geschäftsfinanzen für die Jahre 2013 bis 2015, insbesondere die Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, D._____ AG, E._____ GmbH, F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuch- auszüge betreffend seiner Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen her- auszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten. 3./4. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Antrag der Ehefrau auf Auskunfterteilung nach Art. 170 ZGB vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
- Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über alle auf seinen Namen lautenden Bankkonti.
- Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 9 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung vom 1. Juli 2016 nicht einzutreten.
- Eventualiter sei die Berufung vom 1. Juli 2016 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Parteien befinden sich in einem von der Klägerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit der Fort- führung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB (act. 6/1, act. 5 E. I). In diesem Verfahren stellte die Berufungsbeklagte anlässlich der am 20. Januar 2016 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen den ers- ten Teil des eingangs aufgeführten Rechtsbegehrens um Auskunfterteilung (act. 6 - 4 - Prot. S. 10 und 15). Den zweiten Teil des Rechtsbegehrens stellte sie im Rahmen des in der Folge von der Vorinstanz hinsichtlich des Editionsbegehrens angeord- neten Schriftenwechsels (act. 6/46, vgl. auch act. 6/32, act. 6/37, act. 6/44, act. 6/47 und act. 6/51). Das Scheidungsverfahren wurde im Übrigen mit Verfü- gung vom 30. März 2016 auf den Scheidungspunkt beschränkt und diesbezüglich ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 6/44), wobei mittlerweile sowohl Klagebe- gründung als auch Klageantwort erstattet wurden (vgl. act. 6/52 und act. 6/62).
- Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beru- fungsbeklagten auf prozessrechtliche Beweisedition ab. Weiter ordnete sie mit Ur- teil vom selben Datum oben aufgeführte Editionsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger) an (act. 5).
- Gegen das Urteil vom 14. Juni 2016 erhob der Berufungskläger am 1. Juli 2016 fristgerecht (vgl. act. 6/61/2) Berufung bei der Kammer, wobei er eingangs wiedergegebene Begehren stellte (act. 2). In der Folge wurde der Berufungsbe- klagten mit Verfügung vom 24. August 2016 Frist zur Erstattung einer Berufungs- antwort angesetzt (act. 7). Die Berufungsbeklagte reichte daraufhin ihre Beru- fungsantwort vom 6. September 2016 mit oben aufgeführten Anträgen (act. 9) in- nert Frist ein (vgl. act. 8). Diese wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13), worauf er der Kammer eine weitere, vom 6. Oktober 2016 da- tierte Eingabe zukommen liess (act. 16). II. Zur Berufung im Einzelnen
- Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 14. Juni 2016 zunächst fest, dass sich das Auskunftsbegehren, soweit es im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche gestellt werde, auf Art. 170 ZGB stütze. Im Übrigen, d.h. sofern es et- wa um die Bezifferung der wirtschaftlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren gehe, handle es sich um eine prozessrechtliche Beweisedition, die in Anbetracht des Verfahrensstandes verfrüht verlangt und somit abzuweisen sei. Was den ma- teriell-rechtlichen Anspruch betreffe, so habe die Berufungsbeklagte glaubhaft ge- - 5 - macht, dass der Berufungskläger Vermögen beiseite schaffe, sodass ihr Rechts- schutzinteresse an einer Auskunft zu bejahen sei. Hinsichtlich des Umfangs der Edition entschied die Vorinstanz, dass einkommensrelevante Belege im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche nicht massgebend seien, hingegen sämtliche vermögensrelevanten Belege, welche folglich herauszugeben seien. Aufgrund der Stellung des Berufungsklägers in der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH seien zudem sämtliche Belege betreffend deren Geschäftsfinanzen zu edieren (act. 5).
- Der Berufungskläger verneint das Rechtsschutzinteresse und schliesst da- raus, dass auf das Begehren der Berufungsbeklagten gar nicht hätte eingetreten werden dürfen (act. 2 S. 5 f. und 10 ff.). Weiter rügt er, dass sowohl das Rechts- begehren als auch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 2 S. 7 f.). Indem sie ihn verpflichtet habe, über die Privatfinanzen beider Parteien Auskunft zu geben, sei die Vorinstanz zudem über den Antrag der Berufungsbe- klagten hinausgegangen (act. 2 S. 5 und 9). Auch gehe die Edition der Belege be- treffend die Geschäftsfinanzen zu weit (act. 2 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Beru- fungsbeklagte ohnehin schon genügend dokumentiert und könne gewisse der ge- forderten Unterlagen zudem selbst erhältlich machen (act. 2 S. 6).
- Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzin- teresse gegeben sei (act. 9 Rz 4, 12, 15 f. und 27 ff.) und weder ihr Rechtsbegeh- ren noch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 9 Rz 5 und 7). Weiter macht sie geltend, das Auskunftsbegehren habe sich auf die gesamten ehelichen Finanzen bezogen, was zulässig sei (act. 9 Rz 8 und 17). Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die im Urteil aufgeführten Belege zu den Ge- schäftsfinanzen herausgegeben würden (act. 9 Rz 9, 11 und 29). Ferner treffe es nicht zu, dass sie bereits über alle relevanten Unterlagen verfüge (act. 9 Rz 24 f.).
- Vorab anzumerken ist, dass ein Teil des Entscheides der Vorinstanz vom
- Juni 2016, nämlich die Abweisung der Anträge auf prozessrechtliche Beweis- edition, nicht angefochten wurde. Folglich ist über die Richtigkeit dieser Anord- nung sowie der diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Vielmehr geht es bloss noch darum, ob ein auf Art. 170 ZGB gestützter - 6 - Auskunftsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist oder nicht, und gege- benenfalls, welche Belege davon erfasst werden. Der Anspruch auf Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB ist seit dem 1. Ja- nuar 2011 im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. d ZPO). Offen- bar sieht die Praxis ein Bedürfnis, den Anspruch auch in einem Scheidungsver- fahren zuzulassen (Hinweise dazu in BSK ZGB I-Schwander 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 5), für welches allerdings prozessual eigene Regeln gelten (Art. 274 ff. ZPO). Wenn nicht die Regeln der prozessualen Auskunftspflicht gelten sollen, was sich auf Art. 160 ZPO stützen könnte und insbesondere im Hinblick auf die Säumnisfolge von Art. 164 ZPO eigentlich nahe läge, dürfte man eine Art Stufen- klage vor sich haben (Art. 85 ZPO), wenn auch im Gewand einer vorsorglichen Massnahme. Entsprechend hat auch die Einzelrichterin ein Urteil gefällt (und nicht einen prozessleitenden Entscheid erlassen, der nach § 135 Abs. 2 GOG in die Form einer Verfügung zu kleiden wäre) und damit zu erkennen gegeben, dass sie einen materiellen Anspruch beurteilt. Die Frage wird zu gegebener Zeit zu vertie- fen sein; hier, wo die Parteien dazu keine Einwendungen formulieren, mag auf Weiterungen verzichtet werden. 5.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Ein entsprechen- des Begehren kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11); das Auskunftsrecht steht den Ehegatten losgelöst von familien- rechtlichen Verfahren wie dem Eheschutz oder der Scheidung zu (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.4). Zwangsweise mit Hilfe des Gerichts kann allerdings nur das Erteilen der erforderlichen Auskünfte sowie das Vorlegen der notwenigen Urkunden durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 10). Die Informati- onspflicht geht nur soweit, als sie für die Beurteilung oder Geltendmachung mate- riell-rechtlicher Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Es muss folglich ein Rechtsschutzinteresse bestehen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/ - 7 - Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 22; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 15; Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz 75; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 12). Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden (Kokotek, a.a.O., Rz 79). Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11). 5.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteressens abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 23; vgl. auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). So kann etwa im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung umfassend Auskunft über das Ver- mögen und die Schulden verlangt werden (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser,
- Aufl. 1999, Art. 170 N 18; Kokotek, a.a.O., Rz 126). Gemäss dem klaren Wort- laut von Art. 170 Abs. 1 ZGB kann sich das Begehren jedoch nur auf die finanziel- len Verhältnisse des anderen Ehegatten richten (BGer 5A_72/2009 vom 14. Mai 2009, E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätz- lich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (BK ZGB-Haus- heer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 17). Je nach der Art des materiell- rechtlichen Anspruches kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran be- stehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (vgl. BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 18). 5.3. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen geeignet sein müssen, den behaupteten - 8 - Anspruch zu beweisen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4a; Kokotek, a.a.O., Rz 281; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 23). Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht sei- ne Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 18). Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte ge- richtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGE 127 IV 19 E. 2a). Allerdings ist auch zu beachten, dass Editionsbegehren naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufwei- sen, sodass die Anforderungen an die Genauigkeit auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Kokotek, a.a.O., Rz 114). 6.1. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich der allfällige Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 170 ZGB auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbe- klagten beziehe (act. 5 E. II.3.2.d), wurde von keiner der Parteien gerügt (vgl. act. 2 S. 5 ff.; act. 9 Rz 12 und 28) und ist auch überzeugend, geht aus den Aus- führungen der Berufungsbeklagten zur Begründung ihres Antrages doch zumin- dest implizit hervor, dass sie ihr Editionsbegehren im Hinblick auf die Abklärung und Geltendmachung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche stellte (vgl. act. 6/46 S. 2 und 5). Da diese materiell-rechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB darstellen, ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten zu beja- hen. Es kann damit offen bleiben, ob ein Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Berufungskläger droht oder nicht (vgl. act. 2 S. 10 ff. und 15, act. 9 Rz 10 und 13 f.). Der Berufungskläger widerspricht dieser Schlussfolgerung aus verschiede- nen Gründen. So macht er etwa geltend, es liege eine Umgehung der Prozess- themenbeschränkung vor (act. 2 S. 6, 11, 14 und 15). Da auf Art. 170 Abs. 1 ZGB gestützte Editionsbegehren jederzeit und unabhängig von der Hängigkeit allfälli- ger familienrechtlicher Prozesse gestellt werden können, ist es jedoch irrelevant, in welchem Verfahrensstadium sich der Scheidungsprozess befindet, in dessen Rahmen die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche geltend machte. Die Überlegung - 9 - des Berufungsklägers vermag nicht zu einer Verneinung des Rechtsschutzinte- ressens zu führen. Aus demselben Grund ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Berufungsbeklagte ihre güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren schon bezifferte. Das Argument des Berufungsklägers, dass sie damit mangels Zweifeln über die vorhandenen Vermögenswerte erst im Zeitpunkt des Beweisver- fahrens auf die Edition gewisser Unterlagen angewiesen sei (act. 2 S. 14), trifft nur für die prozessrechtliche Beweisedition zu, um welche es aber vorliegend nicht mehr geht (vgl. E. II.1 und II.4 oben). Ohnehin stimmt es nicht, dass die Be- rufungsbeklagte nicht im Zweifel über die Vermögenswerte ist, macht sie doch Gegenteiliges geltend und behielt sie sich eine Neubezifferung nach der Edition ausdrücklich vor (vgl. E. II.6.2.1 unten sowie act. 6/1 S. 3). Schliesslich ist es auch bedeutungslos, ob die fraglichen Informationen unveränderlich sind und auch in einigen Jahren noch erhältlich gemacht werden könnten (vgl. act. 2 S. 11). Entge- gen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 6 und 15) kann daher nicht von einem als Schikane oder aus Neugierde gestellten Editionsbegehren gespro- chen werden; das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die Vorinstanz trat damit richtigerweise auf das Auskunftsbegehren ein. 6.2. Somit sind der Inhalt und der Umfang des Informationsanspruches der Be- rufungsbeklagten zu bestimmen, wobei bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall und im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu beurteilen ist, welche Auskünfte und Unterlagen als erfor- derlich bzw. notwendig zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stützte sich diesbe- züglich auf beide Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und erwog allgemein, dass hinsichtlich güterrechtlicher Ansprüche grundsätzlich keine Unterlagen zum Einkommen, hingegen alle Dokumente betreffend den Vermögensstand von Be- deutung seien (act. 5 E. III.2). Dem ist zuzustimmen. Die vom Berufungskläger am erstinstanzlichen Urteil erhobene Kritik bezieht sich denn auch nicht darauf, sondern auf andere Punkte, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 6.2.1. So lautet der erste Vorwurf des Berufungsklägers, dass sowohl der ent- sprechende Teil des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten als auch die An- ordnung der Vorinstanz, wonach "sämtliche vermögensrelevanten Belege bezo- - 10 - gen auf die Privatfinanzen" herauszugeben seien, zu ungenau formuliert sei (act. 2 S. 7 f.). Dies trifft zu. Zwar kann bezogen auf güterrechtliche Ansprüche umfassend Auskunft über das Vermögen und die Schulden verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Informationsantrag oder die Editionsverpflichtung auch in so allgemeiner Weise verfasst sein dürfen. In der gerügten Formulierung sind weder konkrete Belege noch genaue Auskünfte aufgeführt. Mangels spezifi- scher Erläuterungen der Berufungsbeklagten ist auch nicht klar, welche konkreten Tatsachen mit den erlangten Informationen allenfalls geklärt werden sollen und ob die zu edierenden Unterlagen zu deren Beweis dienen können. Die von der Vor- instanz angefügte Auflistung gewisser Dokumente macht zwar deutlicher, welche Art von Unterlagen verlangt sein könnten. Sie vermag der Anforderung an eine spezifische Anordnung aber nicht zu genügen, handelt es sich doch bloss um ei- ne exemplarische Aufzählung. Gerade weil der Berufungskläger unter Strafandro- hung zur Edition verpflichtet wird, müsste er genau und abschliessend wissen, welche Belege er abliefern muss. Das bedeutet nicht, dass die Berufungsbeklagte jedes einzelne Dokument ganz genau hätte bezeichnen müssen. Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 9 Rz 17), hätte sie dies in Anbetracht des Umstandes, dass sie gemäss ihrer Darstellung keine Kenntnisse der genauen Vermögensverhältnisse habe (act. 9 Rz 7 und 19), allenfalls gar nicht gekonnt, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 bei den Ak- ten liegen (vgl. act. 6/2/6-7, act. 6/23/7 sowie act. 2 S. 7 und act. 9 Rz 7). Es hätte aber bereits gereicht, wenn sie aufgezählt hätte, welche Art von Belegen vorge- legt werden sollen, so beispielsweise Unterlagen über Konti, Wertschriften, Darle- hen etc. Dazu sind keine speziellen Kenntnisse erforderlich, sodass dies der Be- rufungsbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Damit ist die Berufung in Bezug auf die erwähnte Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Entschei- des gutzuheissen, zumal es nicht Sache des Gerichts ist, mangels konkreter Par- teianträge selbst zu bestimmen, welche Belege zu edieren sind. 6.2.2. Ebenfalls zuzustimmen ist dem Berufungskläger dahingehend, dass er le- diglich dazu verpflichtet werden kann, seine eigenen Unterlagen einzureichen (vgl. act. 2 S. 6 und 9). Die dem entgegenstehenden Argumente der Berufungs- beklagten (vgl. act. 9 Rz 8 und 17) vermögen am klaren Wortlaut von Art. 170 - 11 - Abs. 1 ZGB nichts zu ändern. Die Editionsanordnung ist folglich auf den Beru- fungskläger einzuschränken. Damit kann offen bleiben, ob die Berufungsbeklagte ihr – diesbezüglich unklar formuliertes – Rechtsbegehren auf beide Parteien be- zogen hatte, wie sie in der Berufungsantwort geltend macht (act. 9 Rz 8) und wo- rauf ihre Begründung des Editionsbegehrens hindeutet (vgl. act. 6/46 S. 3), oder ob die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzte, wie der Berufungskläger rügt (vgl. act. 2 S. 6 und 9). 6.2.3. Die Parteien sind sich uneinig darüber, inwiefern Belege zu den "Ge- schäftsfinanzen" des Berufungsklägers herausgegeben werden müssen. Die Vor- instanz begründete ihre diesbezügliche Anordnung mit der Stellung des Beru- fungsklägers in den fraglichen Gesellschaften (act. 5 E. III.3). Die Berufungsbe- klagte stimmt dem zu und fügt an, als Geschäftsführer könne der Berufungskläger den Geschäftsgang direkt beeinflussen (act. 9 Rz 9). Der Berufungskläger ist hin- gegen der Ansicht, diese Überlegungen seien irrelevant (act. 2 S. 10). Da er nicht selbständig erwerbstätig sei, seien für die Beurteilung der güterrechtlichen An- sprüche der Berufungsbeklagten bloss die ihm gehörenden Gesellschaftsanteile und Erträge daraus relevant, nicht hingegen Bilanzen und Erfolgsrechnungen ju- ristischer Personen (act. 2 S. 9). Da die zu edierenden Unterlagen der Beurteilung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten dienen müssen, kommen – wie bereits ausge- führt (vgl. E. II.6.2 oben) – Auskünfte betreffend das Vermögen und allfällige Schulden des Berufungsklägers in Frage. Bei den vier fraglichen Gesellschaften, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH, handelt es sich um juristische Personen, deren Vermögen somit von demjenigen des Berufungsklägers getrennt sind. Zwar kann der Berufungskläger an den Ge- sellschaften beteiligt sein, indem er etwa Aktien oder Stammanteile hält. Auch kann er Darlehen gewähren oder – etwa in der Form von Privatbezügen – solche beziehen. Wie der Geschäftsgang der Gesellschaften ist und was sie mit ihrem jeweiligen Vermögen tun, ist hingegen für die Beurteilung von Vermögen und Schulden des Berufungsklägers nicht direkt relevant. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Kontoauszüge der Gesell- - 12 - schaften ediert werden müssten. Auch die Stellung des Berufungsklägers in den Gesellschaften, oder ob er auf deren Vermögen Einfluss nimmt (vgl. act. 9 Rz 29), ist für die Beurteilung vorliegenden Anspruchs nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Begriffs "Geschäftsfinanzen" kann zudem auf die Ausführungen zu den "Pri- vatfinanzen" verwiesen werden (vgl. E. II.6.2.1 oben): Diese Umschreibung ist zu ungenau. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung der Vor- instanz hinsichtlich der Geschäftsfinanzen und der diesbezüglich speziell aufge- führten Belege aufzuheben ist. 6.2.4. In zeitlicher Hinsicht ordnete die Vorinstanz an, dass Unterlagen der Jahre 2013 bis 2015 zu edieren sind. Der Berufungskläger macht geltend, das Aus- kunftsrecht beschränke sich auf die aktuelle Situation, weshalb über die Jahre 2013 und 2014 keine Auskunft zu erteilen sei (act. 2 S. 10). Die Berufungsbeklag- te hingegen führt aus, dass sie zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Familie die Belege der letzten Jahre einsehen müsse, um die Situation insgesamt und insbesondere hinsichtlich Veränderungen beurteilen zu können (act. 9 Rz 11). Ab welchem konkreten Zeitpunkt die Unterlagen zu edieren seien, be- gründete die Berufungsbeklagte jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Auch machte sie keinerlei Hinweise auf materiell-rechtliche Ansprüche, wel- che Kenntnisse über frühere Vermögensverhältnisse erfordern würden. Insbeson- dere brachte sie nicht vor, der Berufungskläger habe schon vor dem Anhängig- machen des Scheidungsverfahrens Vermögen entäussert, sondern bringt sie le- diglich vor, er habe angedroht, dies in Zukunft zu tun (act. 6/46, insbesondere S. 2 f.). Auch die Vorinstanz legte nicht dar, weshalb gerade die Belege vom Jahr 2013 an herauszugeben sind. Da somit nicht ersichtlich ist, weshalb die Beru- fungsbeklagte Dokumente ab diesem Zeitpunkt benötigen sollte, und sich Aus- kunftsbegehren grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Antragstellung beziehen, sofern nichts anderes dargetan wird, sind grundsätzlich nur aktuelle Belege her- auszugeben. Wie jedoch schon die Vorinstanz festhielt (act. 5 E. III.2), ist auf- grund von Art. 204 Abs. 2 ZGB der Vermögensbestand des Berufungsklägers bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 3. November 2015 (act. 6/1) von Re- levanz, sodass dieses Datum in die Editionsverpflichtung aufzunehmen ist. Damit - 13 - wird im Übrigen auch der Befürchtung Rechnung getragen, der Berufungskläger werde Vermögen verschwinden lassen. 6.2.5. Beispielhaft führte die Vorinstanz auch konkrete Belege auf, die der Beru- fungskläger offenzulegen habe. Es handelt sich dabei um Kontoauszüge, Bilan- zen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH und der F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen des Berufungsklägers. Hinsichtlich der Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der genannten Gesellschaf- ten kann auf obige Erwägungen verwiesen werden, wonach derartige Unterlagen nicht einzureichen sind (vgl. E. II.6.2.3 oben). Betreffend die Grundbuchauszüge macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte könne sich einen sol- chen selbst beschaffen, da sie zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft in … sei. Damit fehle es ihrem diesbezüglichen Antrag am Rechtsschutzinteresse (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte bestreitet letzteres in allgemeiner Weise (act. 9 Rz 4 und 17), wendet sich jedoch nicht konkret dagegen, dass sie Miteigentümerin der fraglichen Eigentumswohnung sei, was somit feststeht. Damit kann sie den entsprechenden Grundbuchauszug aber ohne Weiteres selbst einholen. Dass dies mit Aufwand und Kosten verbunden ist, wie sie vorbringt (act. 9 Rz 15), ist kein Grund, die Gegenpartei dazu zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte erwähnt im Übrigen eine weitere Liegenschaft in der Türkei, wobei sie aber selbst angibt, dass diese beiden Ehegatten zusammen gehöre (act. 9 Rz 24). Auch diesbezüg- lich kann also davon ausgegangen werden, dass sie die diese Wohnung betref- fenden offiziellen Auskünfte selbst erhältlich machen kann. Dass sie davon aus- geht, dass weitere Liegenschaften vorhanden seien, brachte die Berufungsbe- klagte schliesslich nicht vor. Somit ist die erstinstanzliche Anordnung betreffend die Grundbuchauszüge aufzuheben. 6.2.6. Im zweiten Teil ihres Rechtsbegehrens stellte die Berufungsbeklagte den Antrag, es seien ihr insbesondere sämtliche Kontoauszüge seit Juni 2015 offen zu legen. Dies wurde von der erstinstanzlichen Anordnung, sämtliche vermögensre- levanten Belege der Jahre 2013 bis 2015 seien zu edieren, umfasst. Da diese aufzuheben ist, muss entschieden werden, ob die fraglichen Kontoauszüge wie - 14 - beantragt herauszugeben sind. Zufolge der konkreten Bezeichnung der offen zu legenden Belege und weil es sich um Informationen zum Vermögen des Beru- fungsklägers handelt, was im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche der Be- rufungsbeklagten von Bedeutung ist, steht dem nichts entgegen. Die Editionsver- pflichtung ist allerdings auf Konten des Berufungsklägers und in zeitlicher Hinsicht auf den 3. November 2015 zu beschränken (vgl. E. II.6.2.2 und II.6.2.4 oben). Der Berufungskläger ist mit einer solchen Anordnung – eventualiter – ein- verstanden, sofern das Vorliegen eines Rechtsschutzinteressens bejaht werde (act. 2 S. 16). Letzteres bestreitet er jedoch, indem er vorbringt, die Berufungsbe- klagte sei schon genügend dokumentiert (act. 2 S. 6, 12 und 16), wobei er sich auf die ihr vorliegenden Steuererklärungen bezieht (act. 2 S. 6). Die Berufungsbe- klagte ihrerseits widerspricht dem (act. 9 Rz 4 und 17). Da der Berufungskläger zum Nachweis seines Standpunktes keinerlei Beweismittel offeriert, sind seine Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, zumal es hierfür mehr als einer blossen Behauptung bedarf, wie die Vorinstanz richtig darlegte (vgl. act. 5 E. II.1.2). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungsbeklagten die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 vorliegen (vgl. E. II.6.2.1 oben), ist darin doch nicht zwingend das gesamte Vermögen enthalten (vgl. act. 9 Rz 24, act. 2 S. 7 und act. 6/46 S. 4). Das Rechtsschutzinteresse ist damit gegeben, womit es bei der dargelegten Edi- tionsverpflichtung bleibt. 6.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzli- che Anordnung dahingehend abzuändern ist, dass der Berufungskläger Konto- auszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten edieren muss. Mangels diesbezüglichen Rügen ist hingegen sowohl an der Strafandro- hung im Sinne von Art. 292 StGB als auch an der Verpflichtung, wonach die Be- lege direkt der Berufungsbeklagten herauszugeben sind, nichts zu ändern. Auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist ist beizubehalten, wobei sie aber neu erst ab Zustellung des Rechtsmittelentscheides zu laufen beginnt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen - 15 -
- Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Man- gels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.
- Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass die vorinstanzliche Anordnung zum grössten Teil aufzuheben ist, unterliegt jedoch in dem Sinne, als dass das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an einer Auskunft grundsätzlich zu bejahen ist, was zur Edition gewisser Unterlagen führt. Somit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger zu 1/6, der Berufungsbeklagten zu 5/6 aufzuerlegen. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwertes ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interessens – etwa 10 % bis 40 % – auszugehen ist (OGer ZH, LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III.3.5 m.w.H.). Vorliegend bezieht sich das Begehren auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten, die sie in der Scheidungsklage einstweilen mit Fr. 2'785'000.– bezifferte (act. 6/1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- Dem Berufungskläger ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zuzusprechen, wobei mangels entsprechen- den Antrags kein Mehrwertsteuerzusatz vorzunehmen ist. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Rechtsmit- - 16 - telentscheides Kontoauszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten herauszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten auferlegt.
- Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 16 und act. 17/13-23, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY160026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 17. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Auskunft/Edition) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016; Proz. FE150178
- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. S. 10 und 15 [sinngemäss]; act. 46) Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen 2013 und 2014 sowie Belege hinsichtlich seiner aktuellen Vermö- gensverhältnisse und aktuelle Grundbuchauszüge betreffend seiner Liegenschaften oder Eigentumswohnungen zu edieren. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zur Edition sämtlicher einkommens- und vermögensrelevanter Belege bezogen auf die Privatfinanzen wie auch auf die Geschäftsfinanzen zu verpflichten. Insbesondere sei er zu ver- pflichten sämtliche Kontoauszüge seit Juni 2015 der Klägerin offenzu- legen. Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016: (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/60; nachfolgend zitiert als act. 5)
1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflich- tet der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids sämtliche vermögensrelevanten Belege bezogen auf die Privatfinanzen der Parteien wie auf seine Geschäftsfinanzen für die Jahre 2013 bis 2015, insbesondere die Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, D._____ AG, E._____ GmbH, F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuch- auszüge betreffend seiner Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen her- auszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten. 3./4. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Antrag der Ehefrau auf Auskunfterteilung nach Art. 170 ZGB vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über alle auf seinen Namen lautenden Bankkonti.
3. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 9 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung vom 1. Juli 2016 nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Berufung vom 1. Juli 2016 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien befinden sich in einem von der Klägerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit der Fort- führung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB (act. 6/1, act. 5 E. I). In diesem Verfahren stellte die Berufungsbeklagte anlässlich der am 20. Januar 2016 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen den ers- ten Teil des eingangs aufgeführten Rechtsbegehrens um Auskunfterteilung (act. 6
- 4 - Prot. S. 10 und 15). Den zweiten Teil des Rechtsbegehrens stellte sie im Rahmen des in der Folge von der Vorinstanz hinsichtlich des Editionsbegehrens angeord- neten Schriftenwechsels (act. 6/46, vgl. auch act. 6/32, act. 6/37, act. 6/44, act. 6/47 und act. 6/51). Das Scheidungsverfahren wurde im Übrigen mit Verfü- gung vom 30. März 2016 auf den Scheidungspunkt beschränkt und diesbezüglich ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 6/44), wobei mittlerweile sowohl Klagebe- gründung als auch Klageantwort erstattet wurden (vgl. act. 6/52 und act. 6/62).
2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Beru- fungsbeklagten auf prozessrechtliche Beweisedition ab. Weiter ordnete sie mit Ur- teil vom selben Datum oben aufgeführte Editionsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger) an (act. 5).
3. Gegen das Urteil vom 14. Juni 2016 erhob der Berufungskläger am 1. Juli 2016 fristgerecht (vgl. act. 6/61/2) Berufung bei der Kammer, wobei er eingangs wiedergegebene Begehren stellte (act. 2). In der Folge wurde der Berufungsbe- klagten mit Verfügung vom 24. August 2016 Frist zur Erstattung einer Berufungs- antwort angesetzt (act. 7). Die Berufungsbeklagte reichte daraufhin ihre Beru- fungsantwort vom 6. September 2016 mit oben aufgeführten Anträgen (act. 9) in- nert Frist ein (vgl. act. 8). Diese wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13), worauf er der Kammer eine weitere, vom 6. Oktober 2016 da- tierte Eingabe zukommen liess (act. 16). II. Zur Berufung im Einzelnen
1. Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 14. Juni 2016 zunächst fest, dass sich das Auskunftsbegehren, soweit es im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche gestellt werde, auf Art. 170 ZGB stütze. Im Übrigen, d.h. sofern es et- wa um die Bezifferung der wirtschaftlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren gehe, handle es sich um eine prozessrechtliche Beweisedition, die in Anbetracht des Verfahrensstandes verfrüht verlangt und somit abzuweisen sei. Was den ma- teriell-rechtlichen Anspruch betreffe, so habe die Berufungsbeklagte glaubhaft ge-
- 5 - macht, dass der Berufungskläger Vermögen beiseite schaffe, sodass ihr Rechts- schutzinteresse an einer Auskunft zu bejahen sei. Hinsichtlich des Umfangs der Edition entschied die Vorinstanz, dass einkommensrelevante Belege im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche nicht massgebend seien, hingegen sämtliche vermögensrelevanten Belege, welche folglich herauszugeben seien. Aufgrund der Stellung des Berufungsklägers in der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH seien zudem sämtliche Belege betreffend deren Geschäftsfinanzen zu edieren (act. 5).
2. Der Berufungskläger verneint das Rechtsschutzinteresse und schliesst da- raus, dass auf das Begehren der Berufungsbeklagten gar nicht hätte eingetreten werden dürfen (act. 2 S. 5 f. und 10 ff.). Weiter rügt er, dass sowohl das Rechts- begehren als auch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 2 S. 7 f.). Indem sie ihn verpflichtet habe, über die Privatfinanzen beider Parteien Auskunft zu geben, sei die Vorinstanz zudem über den Antrag der Berufungsbe- klagten hinausgegangen (act. 2 S. 5 und 9). Auch gehe die Edition der Belege be- treffend die Geschäftsfinanzen zu weit (act. 2 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Beru- fungsbeklagte ohnehin schon genügend dokumentiert und könne gewisse der ge- forderten Unterlagen zudem selbst erhältlich machen (act. 2 S. 6).
3. Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzin- teresse gegeben sei (act. 9 Rz 4, 12, 15 f. und 27 ff.) und weder ihr Rechtsbegeh- ren noch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 9 Rz 5 und 7). Weiter macht sie geltend, das Auskunftsbegehren habe sich auf die gesamten ehelichen Finanzen bezogen, was zulässig sei (act. 9 Rz 8 und 17). Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die im Urteil aufgeführten Belege zu den Ge- schäftsfinanzen herausgegeben würden (act. 9 Rz 9, 11 und 29). Ferner treffe es nicht zu, dass sie bereits über alle relevanten Unterlagen verfüge (act. 9 Rz 24 f.).
4. Vorab anzumerken ist, dass ein Teil des Entscheides der Vorinstanz vom
14. Juni 2016, nämlich die Abweisung der Anträge auf prozessrechtliche Beweis- edition, nicht angefochten wurde. Folglich ist über die Richtigkeit dieser Anord- nung sowie der diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Vielmehr geht es bloss noch darum, ob ein auf Art. 170 ZGB gestützter
- 6 - Auskunftsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist oder nicht, und gege- benenfalls, welche Belege davon erfasst werden. Der Anspruch auf Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB ist seit dem 1. Ja- nuar 2011 im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. d ZPO). Offen- bar sieht die Praxis ein Bedürfnis, den Anspruch auch in einem Scheidungsver- fahren zuzulassen (Hinweise dazu in BSK ZGB I-Schwander 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 5), für welches allerdings prozessual eigene Regeln gelten (Art. 274 ff. ZPO). Wenn nicht die Regeln der prozessualen Auskunftspflicht gelten sollen, was sich auf Art. 160 ZPO stützen könnte und insbesondere im Hinblick auf die Säumnisfolge von Art. 164 ZPO eigentlich nahe läge, dürfte man eine Art Stufen- klage vor sich haben (Art. 85 ZPO), wenn auch im Gewand einer vorsorglichen Massnahme. Entsprechend hat auch die Einzelrichterin ein Urteil gefällt (und nicht einen prozessleitenden Entscheid erlassen, der nach § 135 Abs. 2 GOG in die Form einer Verfügung zu kleiden wäre) und damit zu erkennen gegeben, dass sie einen materiellen Anspruch beurteilt. Die Frage wird zu gegebener Zeit zu vertie- fen sein; hier, wo die Parteien dazu keine Einwendungen formulieren, mag auf Weiterungen verzichtet werden. 5.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Ein entsprechen- des Begehren kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11); das Auskunftsrecht steht den Ehegatten losgelöst von familien- rechtlichen Verfahren wie dem Eheschutz oder der Scheidung zu (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.4). Zwangsweise mit Hilfe des Gerichts kann allerdings nur das Erteilen der erforderlichen Auskünfte sowie das Vorlegen der notwenigen Urkunden durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 10). Die Informati- onspflicht geht nur soweit, als sie für die Beurteilung oder Geltendmachung mate- riell-rechtlicher Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Es muss folglich ein Rechtsschutzinteresse bestehen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/
- 7 - Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 22; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 15; Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz 75; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 12). Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden (Kokotek, a.a.O., Rz 79). Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11). 5.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteressens abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 23; vgl. auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). So kann etwa im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung umfassend Auskunft über das Ver- mögen und die Schulden verlangt werden (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser,
2. Aufl. 1999, Art. 170 N 18; Kokotek, a.a.O., Rz 126). Gemäss dem klaren Wort- laut von Art. 170 Abs. 1 ZGB kann sich das Begehren jedoch nur auf die finanziel- len Verhältnisse des anderen Ehegatten richten (BGer 5A_72/2009 vom 14. Mai 2009, E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätz- lich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (BK ZGB-Haus- heer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 17). Je nach der Art des materiell- rechtlichen Anspruches kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran be- stehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (vgl. BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 18). 5.3. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen geeignet sein müssen, den behaupteten
- 8 - Anspruch zu beweisen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4a; Kokotek, a.a.O., Rz 281; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 23). Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht sei- ne Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 18). Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte ge- richtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGE 127 IV 19 E. 2a). Allerdings ist auch zu beachten, dass Editionsbegehren naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufwei- sen, sodass die Anforderungen an die Genauigkeit auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Kokotek, a.a.O., Rz 114). 6.1. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich der allfällige Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 170 ZGB auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbe- klagten beziehe (act. 5 E. II.3.2.d), wurde von keiner der Parteien gerügt (vgl. act. 2 S. 5 ff.; act. 9 Rz 12 und 28) und ist auch überzeugend, geht aus den Aus- führungen der Berufungsbeklagten zur Begründung ihres Antrages doch zumin- dest implizit hervor, dass sie ihr Editionsbegehren im Hinblick auf die Abklärung und Geltendmachung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche stellte (vgl. act. 6/46 S. 2 und 5). Da diese materiell-rechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB darstellen, ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten zu beja- hen. Es kann damit offen bleiben, ob ein Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Berufungskläger droht oder nicht (vgl. act. 2 S. 10 ff. und 15, act. 9 Rz 10 und 13 f.). Der Berufungskläger widerspricht dieser Schlussfolgerung aus verschiede- nen Gründen. So macht er etwa geltend, es liege eine Umgehung der Prozess- themenbeschränkung vor (act. 2 S. 6, 11, 14 und 15). Da auf Art. 170 Abs. 1 ZGB gestützte Editionsbegehren jederzeit und unabhängig von der Hängigkeit allfälli- ger familienrechtlicher Prozesse gestellt werden können, ist es jedoch irrelevant, in welchem Verfahrensstadium sich der Scheidungsprozess befindet, in dessen Rahmen die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche geltend machte. Die Überlegung
- 9 - des Berufungsklägers vermag nicht zu einer Verneinung des Rechtsschutzinte- ressens zu führen. Aus demselben Grund ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Berufungsbeklagte ihre güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren schon bezifferte. Das Argument des Berufungsklägers, dass sie damit mangels Zweifeln über die vorhandenen Vermögenswerte erst im Zeitpunkt des Beweisver- fahrens auf die Edition gewisser Unterlagen angewiesen sei (act. 2 S. 14), trifft nur für die prozessrechtliche Beweisedition zu, um welche es aber vorliegend nicht mehr geht (vgl. E. II.1 und II.4 oben). Ohnehin stimmt es nicht, dass die Be- rufungsbeklagte nicht im Zweifel über die Vermögenswerte ist, macht sie doch Gegenteiliges geltend und behielt sie sich eine Neubezifferung nach der Edition ausdrücklich vor (vgl. E. II.6.2.1 unten sowie act. 6/1 S. 3). Schliesslich ist es auch bedeutungslos, ob die fraglichen Informationen unveränderlich sind und auch in einigen Jahren noch erhältlich gemacht werden könnten (vgl. act. 2 S. 11). Entge- gen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 6 und 15) kann daher nicht von einem als Schikane oder aus Neugierde gestellten Editionsbegehren gespro- chen werden; das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die Vorinstanz trat damit richtigerweise auf das Auskunftsbegehren ein. 6.2. Somit sind der Inhalt und der Umfang des Informationsanspruches der Be- rufungsbeklagten zu bestimmen, wobei bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall und im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu beurteilen ist, welche Auskünfte und Unterlagen als erfor- derlich bzw. notwendig zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stützte sich diesbe- züglich auf beide Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und erwog allgemein, dass hinsichtlich güterrechtlicher Ansprüche grundsätzlich keine Unterlagen zum Einkommen, hingegen alle Dokumente betreffend den Vermögensstand von Be- deutung seien (act. 5 E. III.2). Dem ist zuzustimmen. Die vom Berufungskläger am erstinstanzlichen Urteil erhobene Kritik bezieht sich denn auch nicht darauf, sondern auf andere Punkte, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 6.2.1. So lautet der erste Vorwurf des Berufungsklägers, dass sowohl der ent- sprechende Teil des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten als auch die An- ordnung der Vorinstanz, wonach "sämtliche vermögensrelevanten Belege bezo-
- 10 - gen auf die Privatfinanzen" herauszugeben seien, zu ungenau formuliert sei (act. 2 S. 7 f.). Dies trifft zu. Zwar kann bezogen auf güterrechtliche Ansprüche umfassend Auskunft über das Vermögen und die Schulden verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Informationsantrag oder die Editionsverpflichtung auch in so allgemeiner Weise verfasst sein dürfen. In der gerügten Formulierung sind weder konkrete Belege noch genaue Auskünfte aufgeführt. Mangels spezifi- scher Erläuterungen der Berufungsbeklagten ist auch nicht klar, welche konkreten Tatsachen mit den erlangten Informationen allenfalls geklärt werden sollen und ob die zu edierenden Unterlagen zu deren Beweis dienen können. Die von der Vor- instanz angefügte Auflistung gewisser Dokumente macht zwar deutlicher, welche Art von Unterlagen verlangt sein könnten. Sie vermag der Anforderung an eine spezifische Anordnung aber nicht zu genügen, handelt es sich doch bloss um ei- ne exemplarische Aufzählung. Gerade weil der Berufungskläger unter Strafandro- hung zur Edition verpflichtet wird, müsste er genau und abschliessend wissen, welche Belege er abliefern muss. Das bedeutet nicht, dass die Berufungsbeklagte jedes einzelne Dokument ganz genau hätte bezeichnen müssen. Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 9 Rz 17), hätte sie dies in Anbetracht des Umstandes, dass sie gemäss ihrer Darstellung keine Kenntnisse der genauen Vermögensverhältnisse habe (act. 9 Rz 7 und 19), allenfalls gar nicht gekonnt, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 bei den Ak- ten liegen (vgl. act. 6/2/6-7, act. 6/23/7 sowie act. 2 S. 7 und act. 9 Rz 7). Es hätte aber bereits gereicht, wenn sie aufgezählt hätte, welche Art von Belegen vorge- legt werden sollen, so beispielsweise Unterlagen über Konti, Wertschriften, Darle- hen etc. Dazu sind keine speziellen Kenntnisse erforderlich, sodass dies der Be- rufungsbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Damit ist die Berufung in Bezug auf die erwähnte Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Entschei- des gutzuheissen, zumal es nicht Sache des Gerichts ist, mangels konkreter Par- teianträge selbst zu bestimmen, welche Belege zu edieren sind. 6.2.2. Ebenfalls zuzustimmen ist dem Berufungskläger dahingehend, dass er le- diglich dazu verpflichtet werden kann, seine eigenen Unterlagen einzureichen (vgl. act. 2 S. 6 und 9). Die dem entgegenstehenden Argumente der Berufungs- beklagten (vgl. act. 9 Rz 8 und 17) vermögen am klaren Wortlaut von Art. 170
- 11 - Abs. 1 ZGB nichts zu ändern. Die Editionsanordnung ist folglich auf den Beru- fungskläger einzuschränken. Damit kann offen bleiben, ob die Berufungsbeklagte ihr – diesbezüglich unklar formuliertes – Rechtsbegehren auf beide Parteien be- zogen hatte, wie sie in der Berufungsantwort geltend macht (act. 9 Rz 8) und wo- rauf ihre Begründung des Editionsbegehrens hindeutet (vgl. act. 6/46 S. 3), oder ob die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzte, wie der Berufungskläger rügt (vgl. act. 2 S. 6 und 9). 6.2.3. Die Parteien sind sich uneinig darüber, inwiefern Belege zu den "Ge- schäftsfinanzen" des Berufungsklägers herausgegeben werden müssen. Die Vor- instanz begründete ihre diesbezügliche Anordnung mit der Stellung des Beru- fungsklägers in den fraglichen Gesellschaften (act. 5 E. III.3). Die Berufungsbe- klagte stimmt dem zu und fügt an, als Geschäftsführer könne der Berufungskläger den Geschäftsgang direkt beeinflussen (act. 9 Rz 9). Der Berufungskläger ist hin- gegen der Ansicht, diese Überlegungen seien irrelevant (act. 2 S. 10). Da er nicht selbständig erwerbstätig sei, seien für die Beurteilung der güterrechtlichen An- sprüche der Berufungsbeklagten bloss die ihm gehörenden Gesellschaftsanteile und Erträge daraus relevant, nicht hingegen Bilanzen und Erfolgsrechnungen ju- ristischer Personen (act. 2 S. 9). Da die zu edierenden Unterlagen der Beurteilung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten dienen müssen, kommen – wie bereits ausge- führt (vgl. E. II.6.2 oben) – Auskünfte betreffend das Vermögen und allfällige Schulden des Berufungsklägers in Frage. Bei den vier fraglichen Gesellschaften, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH, handelt es sich um juristische Personen, deren Vermögen somit von demjenigen des Berufungsklägers getrennt sind. Zwar kann der Berufungskläger an den Ge- sellschaften beteiligt sein, indem er etwa Aktien oder Stammanteile hält. Auch kann er Darlehen gewähren oder – etwa in der Form von Privatbezügen – solche beziehen. Wie der Geschäftsgang der Gesellschaften ist und was sie mit ihrem jeweiligen Vermögen tun, ist hingegen für die Beurteilung von Vermögen und Schulden des Berufungsklägers nicht direkt relevant. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Kontoauszüge der Gesell-
- 12 - schaften ediert werden müssten. Auch die Stellung des Berufungsklägers in den Gesellschaften, oder ob er auf deren Vermögen Einfluss nimmt (vgl. act. 9 Rz 29), ist für die Beurteilung vorliegenden Anspruchs nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Begriffs "Geschäftsfinanzen" kann zudem auf die Ausführungen zu den "Pri- vatfinanzen" verwiesen werden (vgl. E. II.6.2.1 oben): Diese Umschreibung ist zu ungenau. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung der Vor- instanz hinsichtlich der Geschäftsfinanzen und der diesbezüglich speziell aufge- führten Belege aufzuheben ist. 6.2.4. In zeitlicher Hinsicht ordnete die Vorinstanz an, dass Unterlagen der Jahre 2013 bis 2015 zu edieren sind. Der Berufungskläger macht geltend, das Aus- kunftsrecht beschränke sich auf die aktuelle Situation, weshalb über die Jahre 2013 und 2014 keine Auskunft zu erteilen sei (act. 2 S. 10). Die Berufungsbeklag- te hingegen führt aus, dass sie zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Familie die Belege der letzten Jahre einsehen müsse, um die Situation insgesamt und insbesondere hinsichtlich Veränderungen beurteilen zu können (act. 9 Rz 11). Ab welchem konkreten Zeitpunkt die Unterlagen zu edieren seien, be- gründete die Berufungsbeklagte jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Auch machte sie keinerlei Hinweise auf materiell-rechtliche Ansprüche, wel- che Kenntnisse über frühere Vermögensverhältnisse erfordern würden. Insbeson- dere brachte sie nicht vor, der Berufungskläger habe schon vor dem Anhängig- machen des Scheidungsverfahrens Vermögen entäussert, sondern bringt sie le- diglich vor, er habe angedroht, dies in Zukunft zu tun (act. 6/46, insbesondere S. 2 f.). Auch die Vorinstanz legte nicht dar, weshalb gerade die Belege vom Jahr 2013 an herauszugeben sind. Da somit nicht ersichtlich ist, weshalb die Beru- fungsbeklagte Dokumente ab diesem Zeitpunkt benötigen sollte, und sich Aus- kunftsbegehren grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Antragstellung beziehen, sofern nichts anderes dargetan wird, sind grundsätzlich nur aktuelle Belege her- auszugeben. Wie jedoch schon die Vorinstanz festhielt (act. 5 E. III.2), ist auf- grund von Art. 204 Abs. 2 ZGB der Vermögensbestand des Berufungsklägers bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 3. November 2015 (act. 6/1) von Re- levanz, sodass dieses Datum in die Editionsverpflichtung aufzunehmen ist. Damit
- 13 - wird im Übrigen auch der Befürchtung Rechnung getragen, der Berufungskläger werde Vermögen verschwinden lassen. 6.2.5. Beispielhaft führte die Vorinstanz auch konkrete Belege auf, die der Beru- fungskläger offenzulegen habe. Es handelt sich dabei um Kontoauszüge, Bilan- zen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH und der F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen des Berufungsklägers. Hinsichtlich der Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der genannten Gesellschaf- ten kann auf obige Erwägungen verwiesen werden, wonach derartige Unterlagen nicht einzureichen sind (vgl. E. II.6.2.3 oben). Betreffend die Grundbuchauszüge macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte könne sich einen sol- chen selbst beschaffen, da sie zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft in … sei. Damit fehle es ihrem diesbezüglichen Antrag am Rechtsschutzinteresse (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte bestreitet letzteres in allgemeiner Weise (act. 9 Rz 4 und 17), wendet sich jedoch nicht konkret dagegen, dass sie Miteigentümerin der fraglichen Eigentumswohnung sei, was somit feststeht. Damit kann sie den entsprechenden Grundbuchauszug aber ohne Weiteres selbst einholen. Dass dies mit Aufwand und Kosten verbunden ist, wie sie vorbringt (act. 9 Rz 15), ist kein Grund, die Gegenpartei dazu zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte erwähnt im Übrigen eine weitere Liegenschaft in der Türkei, wobei sie aber selbst angibt, dass diese beiden Ehegatten zusammen gehöre (act. 9 Rz 24). Auch diesbezüg- lich kann also davon ausgegangen werden, dass sie die diese Wohnung betref- fenden offiziellen Auskünfte selbst erhältlich machen kann. Dass sie davon aus- geht, dass weitere Liegenschaften vorhanden seien, brachte die Berufungsbe- klagte schliesslich nicht vor. Somit ist die erstinstanzliche Anordnung betreffend die Grundbuchauszüge aufzuheben. 6.2.6. Im zweiten Teil ihres Rechtsbegehrens stellte die Berufungsbeklagte den Antrag, es seien ihr insbesondere sämtliche Kontoauszüge seit Juni 2015 offen zu legen. Dies wurde von der erstinstanzlichen Anordnung, sämtliche vermögensre- levanten Belege der Jahre 2013 bis 2015 seien zu edieren, umfasst. Da diese aufzuheben ist, muss entschieden werden, ob die fraglichen Kontoauszüge wie
- 14 - beantragt herauszugeben sind. Zufolge der konkreten Bezeichnung der offen zu legenden Belege und weil es sich um Informationen zum Vermögen des Beru- fungsklägers handelt, was im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche der Be- rufungsbeklagten von Bedeutung ist, steht dem nichts entgegen. Die Editionsver- pflichtung ist allerdings auf Konten des Berufungsklägers und in zeitlicher Hinsicht auf den 3. November 2015 zu beschränken (vgl. E. II.6.2.2 und II.6.2.4 oben). Der Berufungskläger ist mit einer solchen Anordnung – eventualiter – ein- verstanden, sofern das Vorliegen eines Rechtsschutzinteressens bejaht werde (act. 2 S. 16). Letzteres bestreitet er jedoch, indem er vorbringt, die Berufungsbe- klagte sei schon genügend dokumentiert (act. 2 S. 6, 12 und 16), wobei er sich auf die ihr vorliegenden Steuererklärungen bezieht (act. 2 S. 6). Die Berufungsbe- klagte ihrerseits widerspricht dem (act. 9 Rz 4 und 17). Da der Berufungskläger zum Nachweis seines Standpunktes keinerlei Beweismittel offeriert, sind seine Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, zumal es hierfür mehr als einer blossen Behauptung bedarf, wie die Vorinstanz richtig darlegte (vgl. act. 5 E. II.1.2). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungsbeklagten die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 vorliegen (vgl. E. II.6.2.1 oben), ist darin doch nicht zwingend das gesamte Vermögen enthalten (vgl. act. 9 Rz 24, act. 2 S. 7 und act. 6/46 S. 4). Das Rechtsschutzinteresse ist damit gegeben, womit es bei der dargelegten Edi- tionsverpflichtung bleibt. 6.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzli- che Anordnung dahingehend abzuändern ist, dass der Berufungskläger Konto- auszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten edieren muss. Mangels diesbezüglichen Rügen ist hingegen sowohl an der Strafandro- hung im Sinne von Art. 292 StGB als auch an der Verpflichtung, wonach die Be- lege direkt der Berufungsbeklagten herauszugeben sind, nichts zu ändern. Auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist ist beizubehalten, wobei sie aber neu erst ab Zustellung des Rechtsmittelentscheides zu laufen beginnt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 15 -
1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Man- gels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass die vorinstanzliche Anordnung zum grössten Teil aufzuheben ist, unterliegt jedoch in dem Sinne, als dass das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an einer Auskunft grundsätzlich zu bejahen ist, was zur Edition gewisser Unterlagen führt. Somit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger zu 1/6, der Berufungsbeklagten zu 5/6 aufzuerlegen. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwertes ist auf das wirtschaftliche Inte- resse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interessens – etwa 10 % bis 40 % – auszugehen ist (OGer ZH, LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III.3.5 m.w.H.). Vorliegend bezieht sich das Begehren auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten, die sie in der Scheidungsklage einstweilen mit Fr. 2'785'000.– bezifferte (act. 6/1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
3. Dem Berufungskläger ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zuzusprechen, wobei mangels entsprechen- den Antrags kein Mehrwertsteuerzusatz vorzunehmen ist. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Rechtsmit-
- 16 - telentscheides Kontoauszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten herauszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten auferlegt.
4. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweit- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 16 und act. 17/13-23, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: