opencaselaw.ch

LY150028

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Seit dem 13. August 2013 (Datum Poststempel) stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 114 ZGB (Urk. 6/1). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Poststem- pel) um Erlass der eingangs zitierten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/88). Am

7. Mai 2015 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen statt (Prot. I S. 32 ff.). Hierbei erweiterte der Gesuchsteller sein Mass- nahmenbegehren um eine Forderung, und die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) liess das Massnahmenbegehren beantworten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Gesuchsteller fristwahrend (vgl. Urk. 6/102/1; Urk. 4/1) mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Berufung mit den oben zitierten Anträgen (Urk. 1). Gemäss Schreiben vom 1. Juni 2015 wurde die Gegenseite vom Ein- gang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 7). Diese Verfügung wurde am 19. Juni 2015 zugestellt (Urk. 7 Anhang). Die 10-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief somit am Montag 29. Juni 2015 ab. Innert Frist erfolgte keine Berufungsantwort. Hingegen erstattete die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum Poststem-

- 5 - pel) unaufgefordert eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 8; Urk. 10/1-8). Ge- mäss Präsidialverfügung vom 20. Juli 2015 wurde dem (nicht anwaltlich vertrete- nen) Gesuchsteller Frist anberaumt, um sein Äusserungsrecht wahrzunehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. August 2015 liess sich der Gesuchsteller zur er- wähnten Noveneingabe innert Frist vernehmen, wobei er zwei Beilagen einreichte (Urk. 12 und 14/2-3). Diese Eingabe samt Beilagen wurde wiederum der Gegen- seite gemäss Stempelverfügung vom 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 S. 1; Urk. 13; Urk. 14/1-3; Prot. II S. 4). Mit Zuschrift vom 26. August 2015 (Datum Poststempel) nahm die Gesuchsgegnerin von sich aus ihr Replik- recht wahr (Urk. 16). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mittels Stempelver- fügung vom 31. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16 S. 1; Urk. 17; Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3 Einkommen der Gesuchsgegnerin

a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin kein Einkommen an, zumal die Gesuchsgegnerin ihre Krankheitsgeschichte und deren Verlauf durch Arztzeugnisse (Urk. 6/99/96, 97) habe belegen können und zum derzeitigen Zeit- punkt auch festgehalten werden könne, dass sich ihre Krankheit mittlerweile per- petuiert habe, so dass in naher Zukunft nicht ernsthaft mit einer Arbeitsfähigkeit ihrerseits gerechnet werden könne (Urk. 2 S. 9 f.).

b) Der Gesuchsteller bestreitet im Wesentlichen, dass die Gesuchsgegne- rin aufgrund ihres Gesundheitszustandes dauerhaft nicht arbeitsfähig sei, zumal kein einziges diesbezügliches Arztzeugnis eingereicht worden sei. Vielmehr habe

- 14 - sie bloss eine ärztliche Briefantwort auf die Fragen ihres Anwalts eingereicht (Urk. 6/99/96). Bei der weiteren Beilage (Urk. 6/99/97) handle es sich sodann um eine reine Beschreibung einer kurzfristigen Medikation ohne Grund, ohne Therapie- zweck und ohne Bestimmung einer Arbeitsunfähigkeit. Vonnöten wäre jedoch ei- ne umfassende Krankheitsgeschichte bzw. Begutachtung der Gesuchsgegnerin. Hinzu trete, dass diese Krankheit nicht ehebedingt sei, weshalb von ihm keine unbeschränkte Solidarität erwartet werden könne (Urk. 1 S. 7 f.). Im Scheidungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass die vorsorglichen Mas- snahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen, zumal nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt wird noch wahr- scheinlich ist. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsun- terhalt (Art. 125 ZGB) abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dennoch ist angesichts des eher kurzfristigen Regelungshorizonts der vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Kann der Bedarf der Eheleute durch das erzielte Einkommen ge- deckt werden, spricht dies gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens. Eine Verpflichtung zur Suche einer Festanstellung bzw. zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist im Massnahmenverfahren nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 340 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; LY120021, Urteil I. Zivilkammer vom 13. August 2012, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde der bereits damals aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet (vgl. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär-

- 15 - tig mittelgradiger Episode. Zudem ist sie abhängig von Alkohol und Cannabis. Laut Bescheinigung von Dr. I._____ von der PUK Zürich vom 17. April 2015 ist sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aktuell 100% arbeitsunfähig. Überdies wird ihr betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit aufgrund der lang anhaltenden Störung eine eher pessimistische Prognose gestellt (Urk. 6/99/96). Mit diesem Dokument vermag die Gesuchsgegnerin ihre aktuelle krankheitsbedingte Er- werbsunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Es bestehen denn auch kei- nerlei Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbescheinigung (und damit eine Falschbeurkundung) handeln sollte, wie der Gesuchsteller dies unterstellen will (Urk. 1 S. 7). Ein (weiteres) Zeugnis des behandelnden Arztes ist dazu im vorliegenden summarischen Verfahren, in welchem die tatsächlichen Be- hauptungen bloss glaubhaft zu machen sind und sofort greifbare Beweismittel vorzuziehen sind (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), jedenfalls nicht vonnöten. Eine eigentliche Begutachtung der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Arbeits- fähigkeit bleibt vielmehr dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungs- urteil vorbehalten. Vor diesem Hintergrund rechnete die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin jedenfalls im vorliegenden Massnahmenverfahren zurecht kein hypothe- tisches Einkommen an.

E. 4 Bedarfszahlen Vor Vorinstanz machte der Gesuchsteller keine wesentliche Verände- rung/Erhöhung seines Bedarfs geltend (Urk. 6/96 S. 1; Prot. I S. 9 f., 22 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich sein Bedarf (Fr. 3'958.–, vgl. Prozess- Nr. EE120195: Urk. 22 S. 20 i.V.m. Urk. 21 S. 19) nur unwesentlich verändert ha- ben dürfte (Urk. 2 S. 10), blieb unangefochten (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch betreffend den Bedarf der Gesuchsgegnerin (Fr. 4'435.–, vgl. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 21) wurden keine (wesentlichen) Veränderungen geltend gemacht. Weite- rungen erübrigen sich daher.

E. 5 Fortdauer der Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens

- 16 -

a) Der Gesuchsteller hält die Ehe für nicht lebensprägend und meint, er sei einer Unterhaltspflicht aus ehelicher Solidarität bereits genügend nachge- kommen. Weiterer Unterhalt sei nicht mehr geschuldet, zumal die Krankheit nicht ehebedingt sei (Urk. 6/88 S. 2; Urk. 6/96 S. 6; Urk. 1 S. 8).

b) Die Parteien heirateten am tt. Mai 2005 in Zürich. Seit dem 1. August 2011 leben sie getrennt. Somit wurde die Ehe rund sechs Jahre gelebt. Es han- delt sich mithin praxisgemäss weder um eine typische kurze Ehe (bis zu fünf Jah- ren) noch um eine lange Ehedauer (über zehn Jahre). Die Ehe blieb kinderlos. Ausnahmsweise ist eine kinderlose Ehe jedoch auch nach kurzer Ehedauer le- bensprägend, wenn ein unterhaltsbedürftiger Gatte aus seinem bisherigen Kultur- kreis entwurzelt worden ist. Zu denken ist beispielsweise an die Ehe eines Schweizers mit einer ausländischen Staatsangehörigen, die sich nach der Schei- dung in der Schweiz nicht ins Wirtschaftsleben zu integrieren vermag, aber auch in ihrem Ursprungsland keine Aussicht mehr auf Reintegration hat (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. A., 2014, § 10, N 10.70; BGer 5A_384/2008; BGer 5C.149/2004). Vorlie- gend stammt die heute 37-jährige Gesuchsgegnerin aus Thailand und kam erst im Zuge der Heirat mit dem Gesuchsteller in die Schweiz. Nicht strittig ist, dass sie sich in der Schweiz bislang weder sprachlich noch arbeitsmässig nachhaltig und finanziell lohnend zu integrieren vermochte. Namentlich kam sie als Tanzleh- rerin nicht, wie erhofft, auf einen grünen Zweig. Ebenso wenig im Bereich Golf Club Fitting und Kinderbetreuung. Zwar bestehen gewisse Anhaltspunkte, wonach sie in Thailand nach wie vor verwurzelt sein dürfte und ihr eine Rückkehr in die dortigen Verhältnisse allenfalls zuzumuten wäre. So besitzt sie in der Nähe von Bangkok ein Grundstück/Haus und unterhält mindestens ein Bankkonto in Thai- land. Ausserdem leben ihre Mutter und Bekannte in Thailand. Sodann reiste die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen jedes Jahr für einige Wochen in ihre Heimat. Auch in ihrem Bedarf wurde ihr ein Betrag für solche Thailandreisen zu- gestanden. Es ist in Betracht zu ziehen, dass sie dort in der angestammten Tou- ristikbranche (sie schloss 1998 den Bachelor in Tourism ab) oder als Tanzlehrerin (wie vor der Ehe) ein Auskommen haben könnte. Anzumerken ist hier jedenfalls, dass die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller nicht aus einem Armenviertel in die

- 17 - Schweiz geholt wurde, ob sie nun der oberen Mittelschicht entstammt oder nicht (vgl. zum Ganzen: Urk. 6/24 S. 3-22; Urk. 6/26/36-38; Urk. 6/34 S. 4-12; Prot. I S.

E. 10 ff.; Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 18 f., Urk. 22 S. 28 ff.). Ob die Ehe nun tatsächlich lebensprägend war, so dass eine Rückkehr in die vorehelichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, oder nicht, braucht und kann im vorliegenden summarischen Massnahmenabänderungsverfahren jedoch letzt- lich nicht abschliessend geklärt zu werden, sondern ist dem Scheidungsgericht zu überlassen. Die eheliche Beistandspflicht des Gesuchstellers wird noch nicht übermässig strapaziert, nachdem er nunmehr seit Juni 2012 gerichtlich festgeleg- te bzw. seit der Trennung per August 2011 aussergerichtlich vereinbarte Unter- haltsbeiträge für die, selbst bis auf weiteres nicht leistungsfähige, Gesuchstellerin bezahlt (vgl. Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 6 f., 17 und Urk. 22 S. 33; Urk. 6/26/52 [provisorische Regelung der Nebenfolgen der Trennung]). Vor diesem Hintergrund ist die Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchstellers jedenfalls wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens (die Duplik datiert vom 28. November 2014 [Urk. 69]) nach wie vor zu bejahen.

6. Fazit Weil kein Abänderungsgrund vorliegt und auch die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers nach wie vor zu bejahen ist, wies der Vorderrichter das Abände- rungsbegehren des Gesuchstellers somit zu Recht ab. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Schuldneranweisung Der Gesuchsteller ficht mit seiner Berufung auch die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Anweisung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit an und verlangt deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 3; Urk. 2 S. 13). Im Rahmen der Berufungsbegründung führt er aus, sollten seine Unterhaltspflichten reduziert werden oder wie gehofft wegfallen, bitte er das Ge- richt zu veranlassen, dass die Schuldneranweisungen an die C._____ AG (nicht explizit angefochtene Dispositivziffer 4) und speziell die Arbeitslosenkasse zu-

- 18 - rückgezogen werde. Dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchsgeg- nerin nicht mehr erfüllt, bestreitet der Gesuchsteller hingegen nicht. Im Gegenteil lässt er im Rahmen seiner Berufung erneut mit aller Deutlichkeit erkennen, seiner Unterhaltspflicht künftig nicht mehr nachkommen zu können (Urk. 1 S. 2, 9; vgl. auch Urk. 10/2 Auszug Migros Bank-Konto per 9. Juli 2015, echtes und zulässi- ges Novum, Urk. 11 S. 2; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Offenbar bezahlte er auch die Un- terhaltsbeiträge über Fr. 4'435.– für Juli und August 2015 nicht mehr (Urk. 16 S. 2, echtes und zulässiges Novum). Die Voraussetzungen der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB (vgl. dazu Urk. 2 S. 11) wären mithin nach wie vor erfüllt. Allerdings erweist sich die Anweisung an die C._____ AG gemäss Disposi- tivziffer 4 des angefochtenen Urteils nunmehr als überholt und ist entsprechend ersatzlos aufzuheben, weil der Gesuchsteller per Ende Mai 2015 nicht mehr dort angestellt ist. Der Gesuchsteller hält sich sodann offenbar für nicht vermittelbar und hat sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, obschon er per Juni 2015 arbeits- los wurde (vgl. Urk. 8 S. 3 f., 6; Urk. 12 S. 1; Urk. 16 S. 3). Hinzu kommt, dass bei der Anweisung nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustel- len ist, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (vgl. BGer 5A_490/2012 E. 3). Sol- ches wäre beim Gesuchsteller allerdings der Fall, nachdem für die Bemessung des versicherten Verdienstes (wovon der Gesuchsteller im Umfang von 70% tag- geldberechtigt wäre, vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG) vom tatsächlichen Durch- schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszugehen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV) und der Gesuchstel- ler seit September 2014 markant weniger verdiente (Urk. 6/97/1; vgl. auch: Prot. I S. 34 f., wonach er seit November 2014 lediglich noch rund Fr. 5'250.– brutto ver- diente). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die anwendbare eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) auch die Anweisung an die Arbeitslosenkasse gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben.

- 19 - Anzumerken bleibt, dass, weil die Anweisung an einen ganz bestimmten Schuldner des pflichtvergessenen Ehegatten zu richten ist (vgl. Schmid, OFK- ZGB, Art. 177 N 4), im Hinblick auf eine künftige Anstellung des Gesuchstellers nicht auch eine Anweisung an den jeweiligen (noch nicht bekannten) Arbeitgeber erfolgen kann. Hiezu wäre gegebenenfalls ein neues substantiiertes Begehren er- forderlich (vgl. auch Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Editions Weblaw, Bern 2014, S. 204 N 8.11 mit Hinweisen).

8. Mit seiner Berufung beantragt der Gesuchsteller neu, die (von der Ge- suchsgegnerin bewohnte) Wohnung an der J._____-Strasse ..., … Zürich, sei de- finitiv auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, zumal er aufgrund der offensicht- lich nicht bezahlten Mieten durch die Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2015 die bei- den eingeschriebenen Mahnungen und Kündigungsandrohungen der D._____ vom 13. Mai 2015 erhalten habe. Er fühle sich für diese Wohnung nicht mehr ver- antwortlich und verweigere jegliche Haftung (Urk. 1 S. 2, 9). Später anerkannte der Gesuchsteller, dass die Mieten nunmehr offenbar durch E._____ (aus dem von dieser für die Gesuchsgegnerin versteckten Vermögen) bezahlt worden seien (Urk. 12 S. 4). Dieses Begehren bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ist daher als neues, erstmaliges Begehren im Berufungsverfahren nicht zu- lässig. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen ist sodann nur eine vorläufige Regelung über die Zuweisung der ehelichen Woh- nung zur Benutzung während des Getrenntlebens zu treffen. Solches geschah vorliegend bereits im Rahmen des Eheschutzentscheides, worin die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung während der Dauer des Getrenntlebens zugeteilt wurde (vgl. Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 30, Dis- positivziffer 3, Urk. 22 S. 32, Dispositivziffer 1). Die endgültige Regelung für die ehemalige eheliche Wohnung wird im Scheidungsurteil festgehalten werden (vgl. auch Art. 121 ZGB). Auf den Antrag des Gesuchstellers ist daher, nicht einzutre- ten. Muss der Gesuchsteller aufgrund der Solidarhaftung Mietzinsen für die eheli- che Wohnung bezahlen, kann er diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen

- 20 - (wobei Art. 121 Abs. 2 ZGB Spezialnorm zu Art. 125 Ziff. 2 OR [Verrechnungs- verbot] ist). III. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz ihn mit Blick auf sein aufgebrauchtes Vermögen und das bald fehlende Einkommen nicht darauf hin- gewiesen habe, dass er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung stellen könne bzw. solches explizit tun müsse. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage an ihn sei mangels eines entsprechenden Hinweises der Vorinstanz auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben (Urk. 1 S. 10 f.). Sinngemäss ersucht der Gesuchsteller mithin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Prozessführung auf. Der Gesuchsteller war im Scheidungsverfahren indes durch Rechtsanwalt lic. iur. K._____ vertreten, bis dieser im März 2015 sein Mandat niederlegte (vgl. Urk. 6/2; Urk. 6/86). Sein Massnahmenbegehren vom 31. März 2015 lancierte der Gesuchsteller zwar ohne anwaltlichen Beistand (Urk. 6/87, 88). Dies ändert jedoch nichts daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass sein ehemaliger Rechtsvertreter den Gesuchsteller über das Kostenrisiko und insbesondere die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege ins Bild setzte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des Entscheides der Kammer vom

4. Dezember 2014 betreffend die Befreiung des Gesuchstellers von der Bezah- lung eines Gerichtskostenvorschusses, worin dessen Mittellosigkeit bejaht wurde (Prozess Nr. PC140037, S. 5-7). Gleichwohl stellte sein damaliger Rechtsvertreter in der Folge offenbar kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung bzw. Rechtsvertretung; dies wohl mit Blick auf die dem Gesuchsteller sei- tens seines Vaters gewährten Darlehen (vgl. Prot. I S. 36; Urk. 6/88 S. 2; Urk. 6/89/4). Eine entsprechende Aufklärung durch die Vorinstanz erschien vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr notwendig.

- 21 - Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht ver- letzte und der Gesuchsteller vor Vorinstanz rechtzeitig ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung hätten stellen können und müssen. Im Berufungsverfahren erfolgt dies nunmehr verspätet. Ausserdem gebricht es an der Zuständigkeit der Kammer, erstmalig über ein Armenrechtsgesuch betreffend das erstinstanzliche Verfahren zu befinden. Im Übrigen vermöchte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von der Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gegenseite zu befreien (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Auch diesbezüglich ist auf die Berufung bzw. das Begehren des Gesuchstellers somit nicht einzutreten.

2. Soweit der Gesuchsteller um (künftige) unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren ersucht, hat er bei der Vorinstanz ein entsprechen- des (erstmaliges) Gesuch zu stellen. Die Kammer ist dafür nicht zuständig. Auf sein diesbezügliches Gesuch ist somit nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsteller beantragt auch im Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung. Ferner ersucht er um einen Entscheid der Kammer, dass ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zustehe, damit er zukünftig mit einer professionellen Vertretung seine Rechte gegen die vertretene Gegenseite vertei- digen könne (Urk. 1 S. 2, 11). Betreffend das Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, nachdem seine Mittellosigkeit zumindest glaubhaft erscheint (Urk. 89/5, 6, 8; vgl. auch Urk. 2 S. 8; Prot. I S. 34; Urk. 6/24 S. 29; Urk. 6/97/4; Urk. 6/58; Urk. 6/59/104-108; Urk. 6/60 S. 2 sowie Prozess-Nr. PC140037, S. 5-7) und auch nicht von einer anfänglichen völligen Aussichtslosigkeit seiner Berufung ausgegangen werden kann (Art. 117 ZPO). Um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren ersuchte der mittlerweile prozessgewandte Gesuchsteller, welcher als Wirt- schaftsinformatiker und Vermögensverwalter arbeitstätig war (vgl. Geschäfts-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 12), erst, nachdem er in der Lage war, die Berufungsschrift ohne anwaltlichen Beistand selbst zu verfassen (Urk. 1 S. 11; vgl. auch Urk. 11). Eine Berufungsantwort wurde nicht erstattet. Die beiden unaufgeforderten Einga-

- 22 - ben der Gesuchsgegnerin vom 16. Juli 2015 (Urk. 8) und 26. August 2015 (Urk.

16) enthalten, nebst überwiegend unzulässigen Noven, vornehmlich Bestreitun- gen und Wiederholungen von bereits Gesagtem. Echte relevante neue Vorbrin- gen (ausgenommen die fehlende Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, welche vom Gesuchsteller auch bestätigt wurde; vgl. Urk. 8 S. 3 f.; Urk. 12 S. 1) sind nicht auszumachen. Es war daher zur Wahrung seiner Rechte auch nicht erfor- derlich, dem Gesuchsteller im Berufungsverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dieses Gesuch ist somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Aufhe- bung der Anweisung an die Gläubiger des Gesuchstellers resultiert aus einer nachträglichen Veränderung der objektiven Umstände und kann bei der Frage des Unterliegens im Berufungsverfahren vernachlässigt werden. Zuhanden des nicht mehr vertretenen Gesuchstellers ist dabei festzuhalten, dass es für die Er- mittlung des Unterliegens nicht auf die Begründung, sondern die Anträge an- kommt, und hier hat die Gesuchsgegnerin lediglich auf Abweisung des Abände- rungsbegehrens antragen lassen (vgl. Urk. 1 S. 10, Ziffer 5) und damit obsiegt. Die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheides sind daher zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsgebühr (Fr. 3'000.–) und der Parteientschädi- gung (Fr. 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer) wurden seitens des Gesuchstellers nicht beanstandet, geschweige denn wurden diesbezügliche bezifferte Anträge gestellt (Urk. 1 S. 2, 10 f.). Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG [LS 211.11]). Was eine allfällige Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung anbelangt (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO), liess die anwaltlich vertretene Ge-

- 23 - suchsgegnerin im Berufungsverfahren mangels Berufungsantwort keine solche beantragen. Insbesondere wurde auch kein Vermerk "unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen" angebracht, was bereits genügt hätte (vgl. Urk. 8 S. 1 f. und 6; Urk. 16 S. 2 und 5). Weil eine Parteientschädigung jedoch nur auf Antrag zuzu- sprechen ist, kann vorliegend mithin keine solche zugesprochen werden (vgl. Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 95 N 11 und 29). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Wohnung an der J._____- Strasse …, … Zürich, definitiv auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Begehren des Gesuchstellers um (rückwirkende) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren wird nicht eingetreten.
  3. Auf das Begehren des Gesuchstellers um Bestellung eines (künftigen) un- entgeltlichen Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.
  5. Das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 24 - Es wird erkannt:
  7. Auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 3'545.– wird nicht eingetreten.
  8. Das Gesuch des Gesuchstellers um Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
  9. Dispositiv Ziffer 4 und 5 der Verfügung vom 7. Mai 2015 werden ersatzlos aufgehoben.
  10. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens betragen Fr. 3'000.– und werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.
  12. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
  13. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  14. Im Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 25 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY150028-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 28. September 2015 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 7. Mai 2015 (FE130718-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 6/88 und Prot. I S. 10 sinngemäss) "1. Es seien die mit Verfügung des Eheschutzgerichts vom 4. März 2013 (LE120075-O/U) festgesetzten Unterhaltsbeiträge per sofort zu reduzieren respektive aufzuheben.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3'545.– zu bezahlen." Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 6/98) "1. Das klägerische Gesuch um Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei abzuwei- sen.

2. Es sei die jeweilige Arbeitgeberin des Klägers, derzeit die C._____ AG, bzw. die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich anzuweisen, vom monatlichen Gehalt des Klägers bzw. seiner Arbeitslosenentschädigung mit sofortiger Wirkung Fr. 4'435.– abzuziehen und die jeweiligen Beträge direkt auf das Konto der Beklagten bei der Migros Bank (Kto. Nr. …) zu überweisen.

3. Der Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Klä- gers." Verfügung des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2015: (Urk. 2 S. 13 f.) "1. Auf die vom Kläger geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 3'545.– (Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehren) wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Klägerin [recte: Beklagten] um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

3. Das Gesuch des Klägers auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird abge- wiesen.

4. Die C._____ AG wird angewiesen, vom monatlichen Gehalt des Klägers mit sofortiger Wirkung Fr. 4'435.– abzuziehen und diesen Betrag direkt auf das Konto der Beklagten bei der Migros Bank (Kto. Nr. …) zu überweisen.

- 3 -

5. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wird angewiesen, von allfälligen monatlichen Taggeldentschädigungen an den Kläger Fr. 4'435.– abzuziehen und diesen Betrag direkt auf das Konto der Beklagten bei der Migros Bank (Kto. Nr. …) zu überweisen.

6. Die Gerichtskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens betragen Fr. 3'000.– und werden dem Kläger auferlegt.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

8. (SM und Berufung)" Berufungsanträge: des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelge- richt, vom 7. Mai 2015 im Verfahren FE130718-L sei aufzuheben und die Forderung in der Höhe von Fr. 3'545.– sei durch das Gericht anzuerkennen und zu bestätigen;

2. Ziffer 3, die Abweisung der Reduktion des UHB, derselben Verfügung (FE130718-L / Z11, 7. Mai 2015, Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Ein- zelgericht) sei aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag rückwirkend per 1. April 2015 ganz aufzuheben oder zumindest per 1. April 2015 auf Fr. 3'000.–, per

1. Januar 2016 auf Fr. 1'000.– zu reduzieren und spätestens per 1. Januar 2017 ganz aufzuheben;

3. Ziffer 5, die Anweisung der Arbeitslosenkasse, derselben Verfügung (FE130718-L / Z11, 7. Mai 2015, Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Ein- zelgericht) sei aufzuheben;

4. Ziffer 6, die auferlegten Gerichtskosten, derselben Verfügung (FE130718-L / Z11, 7. Mai 2015, Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht) seien aufzuheben;

5. Ziffer 7, die Bezahlung einer Parteientschädigung, derselben Verfügung (FE130718-L / Z11, 7. Mai 2015, Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Ein- zelgericht) sei aufzuheben;

6. Der Kläger sei von der Pflicht, für das vorliegende Berufungsverfahren eine Vorschusszahlung zu leisten, zu befreien;

7. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

- 4 -

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten: (Verzicht auf eine Berufungsantwort) Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Seit dem 13. August 2013 (Datum Poststempel) stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 114 ZGB (Urk. 6/1). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Poststem- pel) um Erlass der eingangs zitierten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/88). Am

7. Mai 2015 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen statt (Prot. I S. 32 ff.). Hierbei erweiterte der Gesuchsteller sein Mass- nahmenbegehren um eine Forderung, und die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) liess das Massnahmenbegehren beantworten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 fällte die erste Instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller fristwahrend (vgl. Urk. 6/102/1; Urk. 4/1) mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Berufung mit den oben zitierten Anträgen (Urk. 1). Gemäss Schreiben vom 1. Juni 2015 wurde die Gegenseite vom Ein- gang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 7). Diese Verfügung wurde am 19. Juni 2015 zugestellt (Urk. 7 Anhang). Die 10-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief somit am Montag 29. Juni 2015 ab. Innert Frist erfolgte keine Berufungsantwort. Hingegen erstattete die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum Poststem-

- 5 - pel) unaufgefordert eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 8; Urk. 10/1-8). Ge- mäss Präsidialverfügung vom 20. Juli 2015 wurde dem (nicht anwaltlich vertrete- nen) Gesuchsteller Frist anberaumt, um sein Äusserungsrecht wahrzunehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. August 2015 liess sich der Gesuchsteller zur er- wähnten Noveneingabe innert Frist vernehmen, wobei er zwei Beilagen einreichte (Urk. 12 und 14/2-3). Diese Eingabe samt Beilagen wurde wiederum der Gegen- seite gemäss Stempelverfügung vom 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 S. 1; Urk. 13; Urk. 14/1-3; Prot. II S. 4). Mit Zuschrift vom 26. August 2015 (Datum Poststempel) nahm die Gesuchsgegnerin von sich aus ihr Replik- recht wahr (Urk. 16). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mittels Stempelver- fügung vom 31. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16 S. 1; Urk. 17; Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin (welche auf eine Berufungs- antwort verzichtete) in ihrer Noveneingabe vom 16. Juli 2015 erweisen sich mehr- heitlich als unzulässige neue Vorbringen, weil sie sich vor dem 29. Juni 2015 (Fristablauf für die Berufungsantwort, vgl. Urk. 7) ereigneten. Dies gilt namentlich auch für die Beilagen gemäss Urk. 10/3-5 (diverse Mahnungen und Rechnungen sowie die Kündigungsandrohung der D._____) und Urk. 10/6-8 (Unterlagen im Zusammenhang mit E._____). Diese Dokumente sind für die Entscheidfindung al- lerdings ohnehin nicht relevant. II. Materielles A. Forderung des Klägers

1. Die Vorinstanz trat auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forde- rung über Fr. 3'545.– betreffend seinerseits für die Gesuchsgegnerin bezahlte Gesundheitskosten (Prot. I S. 34) nicht ein, weil eine solche Forderung das Güter- recht betreffe und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen geltend gemacht werden könne (Urk. 2 S. 4 f.).

2. Der Gesuchsteller rügt, er könne belegen, dass er zu viel Unterhalts- beitrag in der Form der übernommenen Krankheitskosten der Gesuchsgegnerin

- 6 - bezahlt habe. Die von ihm bezahlten Fr. 3'454.– seien an seine bisherigen oder zukünftigen Unterhaltsbeiträge anzurechnen (Urk. 1 S. 3).

3. Es handelt sich hier um eine Überweisung an die F._____ betreffend die dort versicherte Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 3'545.– vom 27. August 2012 (Urk. 97/5). Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die Abänderung der gemäss Eheschutzentscheid der Kammer vom 4. März 2013 (vgl. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22) festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchsgegnerin. Eine Abänderung kann frühestens ab dem Zeitpunkt des Be- gehrens, mithin per 31. März 2015 (Urk. 6/88) erfolgen. Die geleisteten Zahlungen betreffen wohl den Bedarf der Gesuchsgegnerin, beziehen sich jedoch auf ver- gangene Unterhaltsperioden, weshalb sie Gegenstand einer allfälligen Abrech- nung, nicht aber Gegenstand dieses Verfahrens bilden können. Die erste Instanz trat somit zu Recht auf diese klägerische Forderung nicht ein, womit die Berufung des Gesuchstellers diesbezüglich abzuweisen ist. B. Unterhaltsbeiträge

1. Vorbemerkungen Wie bereits die erste Instanz richtig ausführte (Urk. 2 S. 6), können ehe- schutzrichterlich festgelegte Unterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen im Scheidungsprozess abgeändert werden, wenn sich die ihnen zugrun- de liegenden finanziellen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsleistungspflich- tige sein Einkommen eigenmächtig bzw. schuldhaft vermindert hat, beispielsweise wenn er grundlos seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder eine schlechter bezahlte Ar- beitsstelle als die bisherige annimmt (Schmid, OFK-ZGB, Art. 179 N 4; FamKomm Scheidung/Vetterli, 2. A. 2011, Art. 179 N 2). Der Schuldner soll die Folgen seiner freiwilligen Entscheide betreffend seine Lebensführung selber tragen und nicht auf seine Unterhaltsgläubiger abwälzen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist kein Abänderungsgrund (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 09.131; Isenring/Kessler, BSK ZGB, 4. A. 2010, Art. 179 N 3).

- 7 -

2. Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers

a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe glaubhaft darlegen kön- nen, dass sich seine Einkommensverhältnisse wesentlich verändert hätten. So ergebe sich aus seinem eingereichten Schreiben der C._____ AG, dass der Ziel- lohn des Gesuchstellers aufgrund weggefallener Mandate um Fr. 44'000.– redu- ziert worden sei. Auch erscheine zweifelhaft, dass er als Vermögensverwalter wieder gleich viel verdienen könne, womit in Bezug auf diese Tätigkeit eine dau- erhafte Veränderung gegeben sei. Zudem erscheine glaubhaft, dass sein Vermö- gen im Wesentlichen aufgebraucht sei. Bereits das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 4. März 2013 ausgeführt, dass wenn der Gesuchsteller sich beruf- lich neu als Vermögensverwalter orientieren wolle und dabei das Risiko auf sich nehme, dies nicht zu Lasten der Gesuchsgegnerin geschehen dürfe. Sollte er die bei der C._____ AG definierten Ziele nicht erreichen und eine Rückzahlung sei- nes Salärs fällig werden (Malusregelung), hätte er solches selber zu tragen. Sein Existenzminimum werde damit im Übrigen nicht tangiert, da es ihm freistehe, wie- der als angestellter Wirtschaftsinformatiker mit gesichertem Einkommen zu arbei- ten. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2015 habe der Gesuchsteller nun selber ausgeführt, dass er eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker suche, diese Stellen vorhanden seien, seine Beziehungen ihm dabei helfen würden und er da- mit ein Einkommen von mindestens Fr. 120'000.– jährlich erzielen könne. Auf- grund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in ab- sehbarer Zeit wieder eine entsprechende Arbeitsstelle antreten könne. Eine dau- erhafte Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liege deshalb nicht vor. Es könne somit offenbleiben, ob und in welchem Umfang die vom Gesuchsteller glaubhaft dargelegte Einkommenseinbusse zu einer allfälligen Reduktion der Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin führen sollte. Der Gesuchsteller könne - wie er selber bestätige - als Wirtschaftsinformatiker einen Lohn von rund Fr. 9'000.– brutto bzw. wie bis anhin Fr. 8'035.– netto erzielen. Dieser Lohn sei ihm somit als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.).

- 8 -

b) Der Gesuchsteller kritisiert im Wesentlichen, es stimme nicht, dass er in absehbarer Zeit eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker mit einem Jahresein- kommen von Fr. 120'000.– aufwärts finden werde. Er habe bereits vor Vorinstanz klar zu verstehen gegeben, dass solche Stellen (insbesondere als Projektleiter) rar seien und er nun schon seit mehreren Jahren nicht mehr als Wirtschaftsinfor- matiker tätig gewesen sei. Er sei längst nicht mehr auf dem aktuellen Stand der neusten Technologien und habe nie als Programmierer gearbeitet. Er habe bei der Vorinstanz daher auch gesagt, dass er wohl auch eine Selle als normaler Bankangestellter suchen müsse, wobei gerade dieser Stellenmarkt durch die ver- schiedensten Mitarbeiterreduktionen sehr unter Druck sei. Es könne ihm daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 4 ff.).

c) Gemäss Eheschutzberufungsentscheid der Kammer vom 4. März 2013 (Prozess-Nr. LE120075, S. 12, 15-19 bzw. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 12, 15-19) wurde von einem massgeblichen Nettoerwerbseinkommen des Gesuch- stellers bei der C._____ AG von Fr. 8'035.– ausgegangen. Es wurde ihm nament- lich kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet, obschon er sein frühe- res Einkommen bei der Bank G._____ AG als Wirtschaftsinformatiker (in der Rolle als Projektleiter; Jahresverdienst: Fr. 355'275.–) freiwillig und beinahe vierfach verminderte, weil nicht davon auszugehen war, dass er wieder eine vergleichbar entlöhnte Anstellung als Wirtschaftsinformatiker werde finden können. Allerdings wurde der Gesuchsteller, der selber einräumte, als Wirtschaftsinformatiker ein Einkommen von Fr. 9'000.– brutto im Monat erzielen zu können, auf diesem mi- nimalen Einkommen behaftet, weil Wirtschaftsinformatiker, abgesehen vom Ban- kenbereich, in anderen Sektoren nach wie vor gefragt waren. Es wurde auch fest- gehalten, dass wenn sich der Gesuchsteller beruflich neu als Vermögensverwalter orientieren wolle und ein Risiko auf sich nehme, er dies nicht zu Lasten der Ge- suchsgegnerin tun dürfe. Sollte er die bei der C._____ AG definierten Ziele nicht erreichen und eine Rückzahlung seines Salärs fällig werden, hätte er solches sel- ber zu tragen und könnte diesen Malus nicht auf die Gesuchsgegnerin überwäl- zen. Solches tangiere sein Existenzminimum nicht, weil es ihm freistehe, wieder als angestellter Wirtschaftsinformatiker mit gesichertem Einkommen zu arbeiten. Hinzu trete, dass es dem Gesuchsteller auch zumutbar wäre, einen (allfälligen)

- 9 - Malus aus seinem ansehnlichen Vermögen zu tragen. Seine einkommensmässige Leistungsfähigkeit wurde mithin auf Fr. 4'077.– festgelegt (Fr. 8'035.– Einkommen

- Fr. 3'958.– Bedarf). Im Umfang des durch das Einkommen des Gesuchstellers nicht gedeckten Notbedarfs der Gesuchsgegnerin (Fr. 4'435.– Notbedarf Ge- suchsgegnerin - Fr. 4'077.–) von Fr. 358.– wurde dem Gesuchsteller jedoch ein Vermögensverzehr zugemutet, zumal sein verhältnismässig tiefes Einkommen nicht ausreichte, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen, und die Par- teien bereits seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Gesuch- steller und der Bank G._____ AG im Jahre 2011 vom Vermögen lebten und vor der Trennungszeit einen anderen Lebensstandard gepflegt hatten (vgl. Prozess- Nr. EE120195: Urk. 22 S. 21). Dass sich das tatsächliche Einkommen des Gesuchstellers bei der C._____ AG per September 2014 zufolge weggefallener Mandate um Fr. 44'000.– brutto auf rund Fr. 63'000.– brutto pro Jahr und damit wesentlich reduzierte, erscheint mit der Vorinstanz glaubhaft (vgl. Urk. 2 S. 8; Prot. I S. 34 f., 38 f.; Urk. 6/97/1). Am 31. März 2015 kündigte der Gesuchsteller dieses Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2015 (Prot. I S. 35; Urk. 103). Das Rechtsinstitut des hypothetischen Einkommens wurde durch höchstrich- terliche Praxis begründet (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiäre Unterhaltsver- pflichtungen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen fi- nanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensa- chen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tat- sächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Gesuchsteller zuzumuten ist, ein höheres als das tatsäch-

- 10 - lich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe die- ses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielbar ist. Dabei ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen oder die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGE 128 III 4 E. 4a ff.). Ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung die- ser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so diffe- renzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksich- tigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Angesichts seiner rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 4'435.– monatlich und der Vorgaben im Ent- scheid der Kammer vom 4. März 2013 hätte sich der Gesuchsteller bereits als ihm gemäss Schreiben der C._____ AG vom 29. August 2014 (Urk. 6/97/1) die mar- kante Einkommensreduktion eröffnet wurde, sofort um eine andere Anstellung, sei es als Vermögensverwalter, Bankangestellter oder in seinem angestammten Be- ruf als Wirtschaftsinformatiker bemühen können und müssen. Es handelte sich hier nicht mehr bloss um einen Malus zufolge nicht erreichter Zielvorgaben, son- dern um einen einschneidenden Lohnrückgang. Wenn der Gesuchsteller ausführt, er habe vor der Kündigung (Ende März 2015) keine andere Stelle gesucht, weil er nicht mehr konzentriert arbeiten könne, sich dazu nicht habe motivieren können, keine Zeit dazu gefunden habe und sich einstweilen auf die finanzielle Unterstüt- zung durch seinen Vater verlassen habe (Prot. I S. 35 f.; Urk. 6/88 S. 2), vermag ihn solches in keiner Art und Weise zu entlasten, zumal er selber deponierte, sich wegen der Konzentrationsstörungen nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben (Prot. I S. 36). Von einer belegten krankheitsbedingten (teilweisen) Ar- beitsunfähigkeit des Gesuchstellers kann mithin nicht die Rede sein. Auch die (sachfremden) im Berufungsverfahren vorgebrachten Entschuldigungsgründe, wonach er vor der Kündigung immer noch die Hoffnung gehabt habe, es gehe weiter, und er danach mit seiner eigenen rechtlichen Vorbereitung für die Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und jetzt für die Berufung be- schäftigt gewesen sei, weshalb ihm nebst den täglich zwingenden Arbeiten für seine Kunden keine Zeit mehr übrig geblieben sei, sich wirklich aktiv auf dem Ar-

- 11 - beitsmarkt zu betätigen (Urk. 1 S. 7), helfen dem Gesuchsteller nicht weiter. Es bleibt dabei, dass er sich in Anbetracht seiner Unterhaltsverpflichtung bereits im Herbst 2014 intensiv um eine wie bisher entlöhnte Arbeitsstelle hätte bemühen können und müssen. Entsprechend ist ihm auch vorzuwerfen, dass er sein Ver- mögen (Vermögensstand per 30.6.2012: Fr. 181'143.–, vgl. Prozess-Nr. EE120195: S. 18), welches er im Umfang von Fr. 358.– monatlich für die Bezah- lung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin hätte verwenden müssen, of- fenbar im Wesentlichen aufbrauchte (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 6/97/4 und nachste- hende Ziffer III). Es ist daher sowohl betreffend die Einkommensreduktion als auch den Vermögensverzehr von einer freiwilligen, nicht beachtlichen Minderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Vor Vorinstanz gab der Gesuchsteller selbst zu Protokoll, als Wirtschaftsin- formatiker Fr. 120'000.– pro Jahr aufwärts, mithin Fr. 10'000.– (brutto) im Monat verdienen zu können (Prot. I S. 37). Zwar fügte der Gesuchsteller auch an, diese Stellen seien rar, wobei seine Beziehungen unterstützend wirken würden, es müsse aber zuerst eine Stelle frei werden (Prot. I S. 36 f.). Die aktuelle Wirt- schaftslage kann in den Sektoren, welche den Gesuchsteller betreffen, jedoch nach wie vor als günstig bezeichnet werden. Zudem führte der Gesuchsteller sel- ber aus, dass er jetzt wieder eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker suchen müsse (Prot. I S. 35 f.). Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen, wonach er zuletzt bei der H._____ AG im Oktober 2008 als Wirtschaftsinformati- ker als Projektleiter tätig gewesen sei, sein Abschluss an der Universität Zürich über 17 Jahre zurückliege, er nicht mehr auf dem aktuellen Stand der neusten Technologien sei und zudem nie als Programmierer gearbeitet habe (Urk. 1 S. 4), sind verspätet (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und können somit im Berufungsverfah- ren keine Berücksichtigung mehr finden. Dass der Gesuchsteller vergeblich intensiv eine Anstellung als Wirtschaftsin- formatiker im Bereich Projektleitung (wie bei der Bank G._____ AG bis Ende Juni

2011) gesucht hat, wurde, wie erwähnt, weder substantiiert behauptet (vgl. Urk. 12 S. 3 Mitte, wonach er schon "mehrere Arbeitsgesuche" unternommen habe, wobei davon alle ohne jegliche Begründung abgelehnt worden seien) geschweige

- 12 - denn belegt. So ist kein einziges Bewerbungs-/Absageschreiben aktenkundig. Das ihm angerechnete bisherige monatliche Einkommen von Fr. 8'035.– netto könnte der Gesuchsteller indessen zudem ohne weiteres mindestens auch als nunmehr erfahrener angestellter Vermögensverwalter bei einer Bank erzielen. Diesbezüglich ist auf das Salarium (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) zu verweisen. Hier müssen im Internet mindestens 6 obligatorische Kriterien angegeben wer- den. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung für diese Bran- che beobachtet wurde. Konkret ist von folgenden Kriterien auszugehen: Branche: 64. Finanzdienstleistungen Region: Zürich (ZH) Tätigkeit: 23. Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: Universitäre Hochschule (UNI, ETH) Alter: 41 (bei Stellung Abänderungsbegehren, März 2015) Dienstjahre: 2 (häufigster Wert Salarium) Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) Aufenthaltsstatus: Schweiz Sonderzahlungen: Ja (Boni üblich) Stunden /Monatslohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert sogar ein Medianbruttolohn von Fr. 10'356.–. Damit ist es dem Gesuchsteller, dessen Vermögen nunmehr aufge- braucht ist, ohne weiteres möglich, den gesamten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'435.– aus dem erzielbaren Einkommen zu bestreiten. Es ist denn auch noto- risch, dass die Banken wieder Stellen zu besetzen haben. Auch vom Alter her be- findet sich der Gesuchsteller noch längst nicht in einer kritischen Phase, in wel- cher es mit einer Anstellung schwieriger wird. Vergebliche intensive Suchbemü- hungen bezüglich einer Stelle als Bankangestellter im Bereich Vermögensverwal- tung wurden weder konkret behauptet noch belegt. Mit Blick auf die Beziehungen des Gesuchstellers käme überdies allenfalls auch eine Betätigung als selbststän- diger Vermögensverwalter in Frage.

- 13 - Die neue Behauptung des Gesuchstellers in seiner (freigestellten) Stellung- nahme vom 3. August 2015, wonach er gemäss Art. 8 und Art. 15 AVIG (fehlende Vermittlungsfähigkeit) keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe (Urk. 12 S. 1 unten), wurde weder näher substantiiert geschweige denn durch jedwelche Belege untermauert. Solches ist daher nicht zu hören, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) han- delt. Im Übrigen ist dies mit Blick auf die rückwirkende Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens auch nicht weiter relevant.

d) Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Erzielung eines Einkommens von wenigstens rund Fr. 8'400.– netto (Fr. 8'035.– bisheriges Einkommen + Fr. 358.– bislang durch das Vermögen gedecktes Man- ko der Gesuchsgegnerin) bei entsprechend intensiven Suchbemühun- gen/Anstrengungen, sei es als Wirtschaftsinformatiker oder als angestell- ter/selbstständiger Vermögensverwalter, möglich und auch zumutbar ist. Es ist klar davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit wieder eine so entlöhnte An- stellung finden wird. Das Gegenteil vermochte der (beweisbelastete) Gesuchstel- ler jedenfalls nicht glaubhaft zu machen geschweige denn mit Belegen zu unter- mauern. Ein Abänderungsgrund liegt mithin nicht vor, vielmehr ist, wie erwähnt, von einer freiwilligen, nicht beachtlichen Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen, welche zudem rückgängig gemacht werden kann.

3. Einkommen der Gesuchsgegnerin

a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin kein Einkommen an, zumal die Gesuchsgegnerin ihre Krankheitsgeschichte und deren Verlauf durch Arztzeugnisse (Urk. 6/99/96, 97) habe belegen können und zum derzeitigen Zeit- punkt auch festgehalten werden könne, dass sich ihre Krankheit mittlerweile per- petuiert habe, so dass in naher Zukunft nicht ernsthaft mit einer Arbeitsfähigkeit ihrerseits gerechnet werden könne (Urk. 2 S. 9 f.).

b) Der Gesuchsteller bestreitet im Wesentlichen, dass die Gesuchsgegne- rin aufgrund ihres Gesundheitszustandes dauerhaft nicht arbeitsfähig sei, zumal kein einziges diesbezügliches Arztzeugnis eingereicht worden sei. Vielmehr habe

- 14 - sie bloss eine ärztliche Briefantwort auf die Fragen ihres Anwalts eingereicht (Urk. 6/99/96). Bei der weiteren Beilage (Urk. 6/99/97) handle es sich sodann um eine reine Beschreibung einer kurzfristigen Medikation ohne Grund, ohne Therapie- zweck und ohne Bestimmung einer Arbeitsunfähigkeit. Vonnöten wäre jedoch ei- ne umfassende Krankheitsgeschichte bzw. Begutachtung der Gesuchsgegnerin. Hinzu trete, dass diese Krankheit nicht ehebedingt sei, weshalb von ihm keine unbeschränkte Solidarität erwartet werden könne (Urk. 1 S. 7 f.). Im Scheidungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass die vorsorglichen Mas- snahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen, zumal nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt wird noch wahr- scheinlich ist. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsun- terhalt (Art. 125 ZGB) abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dennoch ist angesichts des eher kurzfristigen Regelungshorizonts der vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Kann der Bedarf der Eheleute durch das erzielte Einkommen ge- deckt werden, spricht dies gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens. Eine Verpflichtung zur Suche einer Festanstellung bzw. zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist im Massnahmenverfahren nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 340 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; LY120021, Urteil I. Zivilkammer vom 13. August 2012, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde der bereits damals aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet (vgl. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär-

- 15 - tig mittelgradiger Episode. Zudem ist sie abhängig von Alkohol und Cannabis. Laut Bescheinigung von Dr. I._____ von der PUK Zürich vom 17. April 2015 ist sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aktuell 100% arbeitsunfähig. Überdies wird ihr betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit aufgrund der lang anhaltenden Störung eine eher pessimistische Prognose gestellt (Urk. 6/99/96). Mit diesem Dokument vermag die Gesuchsgegnerin ihre aktuelle krankheitsbedingte Er- werbsunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Es bestehen denn auch kei- nerlei Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbescheinigung (und damit eine Falschbeurkundung) handeln sollte, wie der Gesuchsteller dies unterstellen will (Urk. 1 S. 7). Ein (weiteres) Zeugnis des behandelnden Arztes ist dazu im vorliegenden summarischen Verfahren, in welchem die tatsächlichen Be- hauptungen bloss glaubhaft zu machen sind und sofort greifbare Beweismittel vorzuziehen sind (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), jedenfalls nicht vonnöten. Eine eigentliche Begutachtung der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Arbeits- fähigkeit bleibt vielmehr dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungs- urteil vorbehalten. Vor diesem Hintergrund rechnete die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin jedenfalls im vorliegenden Massnahmenverfahren zurecht kein hypothe- tisches Einkommen an.

4. Bedarfszahlen Vor Vorinstanz machte der Gesuchsteller keine wesentliche Verände- rung/Erhöhung seines Bedarfs geltend (Urk. 6/96 S. 1; Prot. I S. 9 f., 22 f.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich sein Bedarf (Fr. 3'958.–, vgl. Prozess- Nr. EE120195: Urk. 22 S. 20 i.V.m. Urk. 21 S. 19) nur unwesentlich verändert ha- ben dürfte (Urk. 2 S. 10), blieb unangefochten (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch betreffend den Bedarf der Gesuchsgegnerin (Fr. 4'435.–, vgl. Prozess-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 21) wurden keine (wesentlichen) Veränderungen geltend gemacht. Weite- rungen erübrigen sich daher.

5. Fortdauer der Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens

- 16 -

a) Der Gesuchsteller hält die Ehe für nicht lebensprägend und meint, er sei einer Unterhaltspflicht aus ehelicher Solidarität bereits genügend nachge- kommen. Weiterer Unterhalt sei nicht mehr geschuldet, zumal die Krankheit nicht ehebedingt sei (Urk. 6/88 S. 2; Urk. 6/96 S. 6; Urk. 1 S. 8).

b) Die Parteien heirateten am tt. Mai 2005 in Zürich. Seit dem 1. August 2011 leben sie getrennt. Somit wurde die Ehe rund sechs Jahre gelebt. Es han- delt sich mithin praxisgemäss weder um eine typische kurze Ehe (bis zu fünf Jah- ren) noch um eine lange Ehedauer (über zehn Jahre). Die Ehe blieb kinderlos. Ausnahmsweise ist eine kinderlose Ehe jedoch auch nach kurzer Ehedauer le- bensprägend, wenn ein unterhaltsbedürftiger Gatte aus seinem bisherigen Kultur- kreis entwurzelt worden ist. Zu denken ist beispielsweise an die Ehe eines Schweizers mit einer ausländischen Staatsangehörigen, die sich nach der Schei- dung in der Schweiz nicht ins Wirtschaftsleben zu integrieren vermag, aber auch in ihrem Ursprungsland keine Aussicht mehr auf Reintegration hat (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. A., 2014, § 10, N 10.70; BGer 5A_384/2008; BGer 5C.149/2004). Vorlie- gend stammt die heute 37-jährige Gesuchsgegnerin aus Thailand und kam erst im Zuge der Heirat mit dem Gesuchsteller in die Schweiz. Nicht strittig ist, dass sie sich in der Schweiz bislang weder sprachlich noch arbeitsmässig nachhaltig und finanziell lohnend zu integrieren vermochte. Namentlich kam sie als Tanzleh- rerin nicht, wie erhofft, auf einen grünen Zweig. Ebenso wenig im Bereich Golf Club Fitting und Kinderbetreuung. Zwar bestehen gewisse Anhaltspunkte, wonach sie in Thailand nach wie vor verwurzelt sein dürfte und ihr eine Rückkehr in die dortigen Verhältnisse allenfalls zuzumuten wäre. So besitzt sie in der Nähe von Bangkok ein Grundstück/Haus und unterhält mindestens ein Bankkonto in Thai- land. Ausserdem leben ihre Mutter und Bekannte in Thailand. Sodann reiste die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen jedes Jahr für einige Wochen in ihre Heimat. Auch in ihrem Bedarf wurde ihr ein Betrag für solche Thailandreisen zu- gestanden. Es ist in Betracht zu ziehen, dass sie dort in der angestammten Tou- ristikbranche (sie schloss 1998 den Bachelor in Tourism ab) oder als Tanzlehrerin (wie vor der Ehe) ein Auskommen haben könnte. Anzumerken ist hier jedenfalls, dass die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller nicht aus einem Armenviertel in die

- 17 - Schweiz geholt wurde, ob sie nun der oberen Mittelschicht entstammt oder nicht (vgl. zum Ganzen: Urk. 6/24 S. 3-22; Urk. 6/26/36-38; Urk. 6/34 S. 4-12; Prot. I S. 10 ff.; Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 18 f., Urk. 22 S. 28 ff.). Ob die Ehe nun tatsächlich lebensprägend war, so dass eine Rückkehr in die vorehelichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, oder nicht, braucht und kann im vorliegenden summarischen Massnahmenabänderungsverfahren jedoch letzt- lich nicht abschliessend geklärt zu werden, sondern ist dem Scheidungsgericht zu überlassen. Die eheliche Beistandspflicht des Gesuchstellers wird noch nicht übermässig strapaziert, nachdem er nunmehr seit Juni 2012 gerichtlich festgeleg- te bzw. seit der Trennung per August 2011 aussergerichtlich vereinbarte Unter- haltsbeiträge für die, selbst bis auf weiteres nicht leistungsfähige, Gesuchstellerin bezahlt (vgl. Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 6 f., 17 und Urk. 22 S. 33; Urk. 6/26/52 [provisorische Regelung der Nebenfolgen der Trennung]). Vor diesem Hintergrund ist die Unterhaltsleistungspflicht des Gesuchstellers jedenfalls wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens (die Duplik datiert vom 28. November 2014 [Urk. 69]) nach wie vor zu bejahen.

6. Fazit Weil kein Abänderungsgrund vorliegt und auch die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers nach wie vor zu bejahen ist, wies der Vorderrichter das Abände- rungsbegehren des Gesuchstellers somit zu Recht ab. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Schuldneranweisung Der Gesuchsteller ficht mit seiner Berufung auch die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Anweisung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit an und verlangt deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 3; Urk. 2 S. 13). Im Rahmen der Berufungsbegründung führt er aus, sollten seine Unterhaltspflichten reduziert werden oder wie gehofft wegfallen, bitte er das Ge- richt zu veranlassen, dass die Schuldneranweisungen an die C._____ AG (nicht explizit angefochtene Dispositivziffer 4) und speziell die Arbeitslosenkasse zu-

- 18 - rückgezogen werde. Dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchsgeg- nerin nicht mehr erfüllt, bestreitet der Gesuchsteller hingegen nicht. Im Gegenteil lässt er im Rahmen seiner Berufung erneut mit aller Deutlichkeit erkennen, seiner Unterhaltspflicht künftig nicht mehr nachkommen zu können (Urk. 1 S. 2, 9; vgl. auch Urk. 10/2 Auszug Migros Bank-Konto per 9. Juli 2015, echtes und zulässi- ges Novum, Urk. 11 S. 2; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Offenbar bezahlte er auch die Un- terhaltsbeiträge über Fr. 4'435.– für Juli und August 2015 nicht mehr (Urk. 16 S. 2, echtes und zulässiges Novum). Die Voraussetzungen der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB (vgl. dazu Urk. 2 S. 11) wären mithin nach wie vor erfüllt. Allerdings erweist sich die Anweisung an die C._____ AG gemäss Disposi- tivziffer 4 des angefochtenen Urteils nunmehr als überholt und ist entsprechend ersatzlos aufzuheben, weil der Gesuchsteller per Ende Mai 2015 nicht mehr dort angestellt ist. Der Gesuchsteller hält sich sodann offenbar für nicht vermittelbar und hat sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, obschon er per Juni 2015 arbeits- los wurde (vgl. Urk. 8 S. 3 f., 6; Urk. 12 S. 1; Urk. 16 S. 3). Hinzu kommt, dass bei der Anweisung nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustel- len ist, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (vgl. BGer 5A_490/2012 E. 3). Sol- ches wäre beim Gesuchsteller allerdings der Fall, nachdem für die Bemessung des versicherten Verdienstes (wovon der Gesuchsteller im Umfang von 70% tag- geldberechtigt wäre, vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG) vom tatsächlichen Durch- schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszugehen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV) und der Gesuchstel- ler seit September 2014 markant weniger verdiente (Urk. 6/97/1; vgl. auch: Prot. I S. 34 f., wonach er seit November 2014 lediglich noch rund Fr. 5'250.– brutto ver- diente). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die anwendbare eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) auch die Anweisung an die Arbeitslosenkasse gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben.

- 19 - Anzumerken bleibt, dass, weil die Anweisung an einen ganz bestimmten Schuldner des pflichtvergessenen Ehegatten zu richten ist (vgl. Schmid, OFK- ZGB, Art. 177 N 4), im Hinblick auf eine künftige Anstellung des Gesuchstellers nicht auch eine Anweisung an den jeweiligen (noch nicht bekannten) Arbeitgeber erfolgen kann. Hiezu wäre gegebenenfalls ein neues substantiiertes Begehren er- forderlich (vgl. auch Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Editions Weblaw, Bern 2014, S. 204 N 8.11 mit Hinweisen).

8. Mit seiner Berufung beantragt der Gesuchsteller neu, die (von der Ge- suchsgegnerin bewohnte) Wohnung an der J._____-Strasse ..., … Zürich, sei de- finitiv auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, zumal er aufgrund der offensicht- lich nicht bezahlten Mieten durch die Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2015 die bei- den eingeschriebenen Mahnungen und Kündigungsandrohungen der D._____ vom 13. Mai 2015 erhalten habe. Er fühle sich für diese Wohnung nicht mehr ver- antwortlich und verweigere jegliche Haftung (Urk. 1 S. 2, 9). Später anerkannte der Gesuchsteller, dass die Mieten nunmehr offenbar durch E._____ (aus dem von dieser für die Gesuchsgegnerin versteckten Vermögen) bezahlt worden seien (Urk. 12 S. 4). Dieses Begehren bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ist daher als neues, erstmaliges Begehren im Berufungsverfahren nicht zu- lässig. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen ist sodann nur eine vorläufige Regelung über die Zuweisung der ehelichen Woh- nung zur Benutzung während des Getrenntlebens zu treffen. Solches geschah vorliegend bereits im Rahmen des Eheschutzentscheides, worin die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung während der Dauer des Getrenntlebens zugeteilt wurde (vgl. Prozess Nr. EE120195: Urk. 21 S. 30, Dis- positivziffer 3, Urk. 22 S. 32, Dispositivziffer 1). Die endgültige Regelung für die ehemalige eheliche Wohnung wird im Scheidungsurteil festgehalten werden (vgl. auch Art. 121 ZGB). Auf den Antrag des Gesuchstellers ist daher, nicht einzutre- ten. Muss der Gesuchsteller aufgrund der Solidarhaftung Mietzinsen für die eheli- che Wohnung bezahlen, kann er diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen

- 20 - (wobei Art. 121 Abs. 2 ZGB Spezialnorm zu Art. 125 Ziff. 2 OR [Verrechnungs- verbot] ist). III. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz ihn mit Blick auf sein aufgebrauchtes Vermögen und das bald fehlende Einkommen nicht darauf hin- gewiesen habe, dass er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung stellen könne bzw. solches explizit tun müsse. Die vorinstanzliche Kos- tenauflage an ihn sei mangels eines entsprechenden Hinweises der Vorinstanz auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben (Urk. 1 S. 10 f.). Sinngemäss ersucht der Gesuchsteller mithin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Prozessführung auf. Der Gesuchsteller war im Scheidungsverfahren indes durch Rechtsanwalt lic. iur. K._____ vertreten, bis dieser im März 2015 sein Mandat niederlegte (vgl. Urk. 6/2; Urk. 6/86). Sein Massnahmenbegehren vom 31. März 2015 lancierte der Gesuchsteller zwar ohne anwaltlichen Beistand (Urk. 6/87, 88). Dies ändert jedoch nichts daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass sein ehemaliger Rechtsvertreter den Gesuchsteller über das Kostenrisiko und insbesondere die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege ins Bild setzte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des Entscheides der Kammer vom

4. Dezember 2014 betreffend die Befreiung des Gesuchstellers von der Bezah- lung eines Gerichtskostenvorschusses, worin dessen Mittellosigkeit bejaht wurde (Prozess Nr. PC140037, S. 5-7). Gleichwohl stellte sein damaliger Rechtsvertreter in der Folge offenbar kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung bzw. Rechtsvertretung; dies wohl mit Blick auf die dem Gesuchsteller sei- tens seines Vaters gewährten Darlehen (vgl. Prot. I S. 36; Urk. 6/88 S. 2; Urk. 6/89/4). Eine entsprechende Aufklärung durch die Vorinstanz erschien vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr notwendig.

- 21 - Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht ver- letzte und der Gesuchsteller vor Vorinstanz rechtzeitig ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung hätten stellen können und müssen. Im Berufungsverfahren erfolgt dies nunmehr verspätet. Ausserdem gebricht es an der Zuständigkeit der Kammer, erstmalig über ein Armenrechtsgesuch betreffend das erstinstanzliche Verfahren zu befinden. Im Übrigen vermöchte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von der Leistung einer Parteientschädi- gung an die Gegenseite zu befreien (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Auch diesbezüglich ist auf die Berufung bzw. das Begehren des Gesuchstellers somit nicht einzutreten.

2. Soweit der Gesuchsteller um (künftige) unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren ersucht, hat er bei der Vorinstanz ein entsprechen- des (erstmaliges) Gesuch zu stellen. Die Kammer ist dafür nicht zuständig. Auf sein diesbezügliches Gesuch ist somit nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsteller beantragt auch im Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung. Ferner ersucht er um einen Entscheid der Kammer, dass ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zustehe, damit er zukünftig mit einer professionellen Vertretung seine Rechte gegen die vertretene Gegenseite vertei- digen könne (Urk. 1 S. 2, 11). Betreffend das Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, nachdem seine Mittellosigkeit zumindest glaubhaft erscheint (Urk. 89/5, 6, 8; vgl. auch Urk. 2 S. 8; Prot. I S. 34; Urk. 6/24 S. 29; Urk. 6/97/4; Urk. 6/58; Urk. 6/59/104-108; Urk. 6/60 S. 2 sowie Prozess-Nr. PC140037, S. 5-7) und auch nicht von einer anfänglichen völligen Aussichtslosigkeit seiner Berufung ausgegangen werden kann (Art. 117 ZPO). Um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren ersuchte der mittlerweile prozessgewandte Gesuchsteller, welcher als Wirt- schaftsinformatiker und Vermögensverwalter arbeitstätig war (vgl. Geschäfts-Nr. EE120195: Urk. 22 S. 12), erst, nachdem er in der Lage war, die Berufungsschrift ohne anwaltlichen Beistand selbst zu verfassen (Urk. 1 S. 11; vgl. auch Urk. 11). Eine Berufungsantwort wurde nicht erstattet. Die beiden unaufgeforderten Einga-

- 22 - ben der Gesuchsgegnerin vom 16. Juli 2015 (Urk. 8) und 26. August 2015 (Urk.

16) enthalten, nebst überwiegend unzulässigen Noven, vornehmlich Bestreitun- gen und Wiederholungen von bereits Gesagtem. Echte relevante neue Vorbrin- gen (ausgenommen die fehlende Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, welche vom Gesuchsteller auch bestätigt wurde; vgl. Urk. 8 S. 3 f.; Urk. 12 S. 1) sind nicht auszumachen. Es war daher zur Wahrung seiner Rechte auch nicht erfor- derlich, dem Gesuchsteller im Berufungsverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dieses Gesuch ist somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Aufhe- bung der Anweisung an die Gläubiger des Gesuchstellers resultiert aus einer nachträglichen Veränderung der objektiven Umstände und kann bei der Frage des Unterliegens im Berufungsverfahren vernachlässigt werden. Zuhanden des nicht mehr vertretenen Gesuchstellers ist dabei festzuhalten, dass es für die Er- mittlung des Unterliegens nicht auf die Begründung, sondern die Anträge an- kommt, und hier hat die Gesuchsgegnerin lediglich auf Abweisung des Abände- rungsbegehrens antragen lassen (vgl. Urk. 1 S. 10, Ziffer 5) und damit obsiegt. Die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheides sind daher zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsgebühr (Fr. 3'000.–) und der Parteientschädi- gung (Fr. 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer) wurden seitens des Gesuchstellers nicht beanstandet, geschweige denn wurden diesbezügliche bezifferte Anträge gestellt (Urk. 1 S. 2, 10 f.). Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG [LS 211.11]). Was eine allfällige Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung anbelangt (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO), liess die anwaltlich vertretene Ge-

- 23 - suchsgegnerin im Berufungsverfahren mangels Berufungsantwort keine solche beantragen. Insbesondere wurde auch kein Vermerk "unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen" angebracht, was bereits genügt hätte (vgl. Urk. 8 S. 1 f. und 6; Urk. 16 S. 2 und 5). Weil eine Parteientschädigung jedoch nur auf Antrag zuzu- sprechen ist, kann vorliegend mithin keine solche zugesprochen werden (vgl. Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 95 N 11 und 29). Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Wohnung an der J._____- Strasse …, … Zürich, definitiv auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, wird nicht eingetreten.

2. Auf das Begehren des Gesuchstellers um (rückwirkende) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren wird nicht eingetreten.

3. Auf das Begehren des Gesuchstellers um Bestellung eines (künftigen) un- entgeltlichen Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt.

5. Das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 3'545.– wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

3. Dispositiv Ziffer 4 und 5 der Verfügung vom 7. Mai 2015 werden ersatzlos aufgehoben.

4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens betragen Fr. 3'000.– und werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.

7. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

8. Im Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 25 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js