Sachverhalt
von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies än- dert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrele- vanten Sachverhalts (vgl. BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N. 2). III.
1. Absprache Ferienbesuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3) 1.1. Die Vorinstanz legte ein Ferienbesuchsrecht des Berufungsklägers gegen- über den drei gemeinsamen Kindern von drei Wochen jährlich fest, welches unter den Parteien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist (Dispositiv- Ziffer 4 Abs. 2). Zusätzlich hielt sie fest, die Entscheidbefugnis betreffend des Zeitpunktes des Ferienbesuchsrechts komme in geraden Jahren dem Gesuchstel- ler und in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3). In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz hierzu aus, die Verpflichtung zur Abspra- che des Ferienbesuchsrechts zwei Monate im Voraus entspreche der gerichtsüb- lichen Regelung, wobei die Parteien gehalten seien, sich im Sinne des Kindes- wohls möglichst einvernehmlich zu einigen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, so solle die Entscheidbefugnis betreffend das Ferienbesuchsrecht im Konfliktfall in geraden Jahren dem Gesuchsteller und in ungeraden Jahren der Gesuchstelle- rin zukommen. Diese Konfliktregelung erscheine angemessen und trage dem Kindeswohl Rechnung, verhindere sie doch, dass ein Elternteil auf Kosten des anderen langfristig einseitig über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts bestim- men könne (act. 7 E. II./4.). 1.2. Der Berufungskläger kritisiert, die Zuweisung der Entscheidbefugnis über den Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts in Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 widerspreche dem vorhergehenden Absatz, wonach das Ferienbesuchsrecht mindestens zwei Monate im Voraus unter den Parteien abzusprechen sei. Die Absprache des Feri- enbesuchsrechts habe ausserdem immer funktioniert. Es bestehe daher kein An- lass, eine davon abweichende Regelung zu treffen. Die Anordnung einer einseiti-
- 11 - gen Entscheidbefugnis für die Festlegung des Ferienrechts sei unüblich und liege auch nicht im Kindeswohl (act. 2 S. 6 f.). Die Berufungsbeklagte bestätigt, die Verständigung bezüglich der Besuchs- und Ferientage habe bis anhin problemlos geklappt. Sie befürwortet jedoch die von der Vorinstanz getroffene Regelung, da diese auch bereits eine Lösung für einen allfälligen Konfliktfall vorsehe, was ein- deutig im Kindeswohl liege (act. 16 S. 6). 1.3. Ein Ferienbesuchsrecht wird vom Gericht in der Regel nur dem Umfang nach festgesetzt. Die konkrete, datumsmässige Festsetzung ist den Parteien überlassen. Beide Parteien sprachen sich vor Vorinstanz dafür aus, den Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen (Prot. Vi S. 12, S. 16). Auch wenn die Verständigung zwischen den Parteien diesbezüglich bis anhin offenbar problemlos funktionierte, birgt die Notwendigkeit von Abspra- chen doch stets die Gefahr einer fehlenden Einigung in sich. In einem solchen Fall wäre unklar, wie der Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts festzulegen ist. Die Anordnung der Vorinstanz sieht vor, dass im Fall der Nichteinigung die Ent- scheidbefugnis jährlich abwechselnd einer der Parteien zukommt. Sie dient damit der Schaffung klarer Verhältnisse und der Streitvermeidung. Dies liegt zweifellos im Kindeswohl. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erweist sich die vorinstanzliche Regelung auch nicht als widersprüchlich. Der Absprache zwischen den Parteien kommt gemäss den klaren Erwägungen der Vorinstanz stets der Vorrang zu. Lediglich wenn eine einverständliche Regelung der konkreten Feri- enwochen nicht möglich ist, soll eine Partei einseitig entscheiden dürfen. Die Ein- wände des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Regelung erweisen sich daher als unbegründet. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 des ange- fochtenen Entscheids ist demnach abzuweisen und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.
2. Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) 2.1. Im Berufungsverfahren sind ferner die Unterhaltsbeiträge für die Berufungs- beklagte und die drei Kinder strittig. Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberech- nung ein Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 7'464.75 zugrunde. Bei der Berufungsbeklagten ging sie bis Oktober 2014 von einem Einkommen im Betrag
- 12 - der vom Berufungskläger weiterzuleitenden Kinderzulagen von Fr. 837.15 aus und rechnete ihr ab Oktober 2014 zusätzlich ein Einkommen aus ihrer Coiffeurtä- tigkeit von Fr. 500.– an (act. 7 E. II./5.2.). Ferner errechnete sie den Notbedarf beider Parteien unter Berücksichtigung des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ("Kreisschreiben") für drei gesonderte Phasen (act. 7 E. II./5.3.-5.6.). In der Folge stellte die Vor- instanz das Gesamteinkommen der Parteien (bei der Berufungsbeklagten zuzüg- lich Fr. 837.15 Kinderzulagen) dem Gesamtbedarf der Parteien gegenüber, wobei sie jeweils ein Manko feststellte. Entsprechend setzte sie die vom Berufungsklä- ger zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Umfang der Differenz zwischen dem Ein- kommen des Berufungsklägers und seinem Notbedarf fest. Ausgehend von dieser Berechnung verpflichtete sie den Berufungskläger, für die drei Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.– zu be- zahlen und ausserdem für die Berufungsbeklagte persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014 bzw. Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014 und Fr. 1'090.– ab 1. November 2014 zu leisten (act. 7 E. II./5.7.). 2.2. Das im vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 7'464.75 bezifferte Einkommen des Berufungsklägers wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite bestritten, weshalb von diesem auszugehen ist (act. 7 E. II./5.2.; act. 2 S. 8; act. 16 S. 4). Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung indes die Berechnung sei- nes Bedarfs durch die Einzelrichterin in diversen Punkten. Ebenso wendet er sich gegen die Anrechnung einzelner Positionen im Bedarf der Berufungsbeklagten. Ausserdem verlangt er, bei der Berufungsbeklagten sei spätestens ab 1. Novem- ber 2014 ein höheres Einkommen von Fr. 800.– zu veranschlagen (act. 2 S. 7 ff.). Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden näher einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.
- 13 - 2.3. Bedarf Berufungskläger 2.3.1. Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf des Berufungsklägers aus: 01.01.2014- 16.02.2014- ab 01.11.2014: 15.02.2014: 31.10.2014
a) Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Fr. 1'100.–
b) Grundbetrag E._____, F._____, Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– G._____:
c) Wohnkosten inklusive Nebenkos- Fr. 1'100.– Fr. 1'540.– Fr. 1'350.– ten (jedoch ohne Stromkosten):
d) Krankenkasse: Fr. 289.30 Fr. 289.30 Fr. 289.30
e) Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 20.– Fr. 28.50 Fr. 28.50
f) Kommunikation und Medien: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.–
g) Mobilitätskosten: Fr. 250.– Fr. 300.20 Fr. 300.20
h) Auswärtige Verpflegung: Fr. 180.– Fr. 180.– Fr. 180.– Total: Fr. 3'059.30 Fr. 3'558.– Fr. 3'368.– 2.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis
15. Februar 2014 sei ihm ein Grundbetrag für alleinstehende Personen ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– anzurechnen. Er habe in diesem Zeitraum ein Zimmer in der … bewohnt und alleine gelebt. Von diesem Sachverhalt gehe die Vorinstanz auch bei den Mietkosten aus. Zum Grundbetrag führe sie hingegen aus, der Berufungskläger teile sich eine Wohnung mit seiner neuen Partnerin. Gleichzeitig halte sie aber fest, er sei erst am 16. Februar 2014 mit seiner neuen Partnerin zusammengezogen (act. 2 S. 7 m.H. auf act. 7 E. II./5.3.a und c). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bis am 15. Februar 2014 vorüberge- hend in der ... wohnte und per 16. Februar 2014 mit seiner neuen Partnerin zu- sammenzog (act. 16 S. 6). Die Berufungsbeklagte macht jedoch zu Recht gel- tend, der Berufungskläger habe auch in der ... mit erwachsenen Personen zu- sammen gelebt (act. 16 S. 7). Bei einer derartigen Konstellation darf von einer Kostenersparnis im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt ausgegangen wer- den, welche die Einsetzung des gemäss Kreisschreiben geltenden entsprechend tieferen Grundbetrages von Fr. 1'100.– rechtfertigt. Überdies ist zu bemerken, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger für den fraglichen Zeitraum Wohnkos- ten von geschätzt Fr. 1'100.– zubilligte, obschon der Berufungskläger vor Vor-
- 14 - instanz weder ausführte, es seien ihm tatsächlich derartige Kosten angefallen, noch entsprechende Belege einreichte (act. 7 E. II./5.3. d). Die Differenz zwischen dem vom Berufungskläger geltend gemachten und dem ihm angerechneten Grundbetrag wird dadurch weiter relativiert. Der von der Vorinstanz eingesetzte Grundbetrag von Fr. 1'100.– erscheint somit den Verhältnissen, wie sie in Sum- marverfahren zu prüfen sind, wohlwollend angemessen und ist daher zu bestäti- gen. 2.3.3. Der Berufungskläger verlangt weiter die Anrechnung von Berufsbeiträgen im Betrag von monatlich Fr. 35.– (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Berufungsbeklagte rechne dem Berufungskläger zwar entsprechende Kosten an. Es sei jedoch nicht ersichtlich, um was für Beiträge es sich hierbei handle, und sie würden auch vom Berufungskläger selbst nicht geltend gemacht, weshalb die- se Position nicht zu berücksichtigen sei (act. 7 E. II./5.3.i, S. 18). Unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihm diese Position zugestanden, weshalb sie zu berücksichtigen sei. Da die Kin- derunterhaltsbeiträge betroffen sind, gilt wie erwähnt die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht hatte daher den massgeblichen Bedarf von Amtes wegen zu prüfen und nicht unbesehen auf allfällige Zugeständnisse der Gegenpartei abzustellen. Nichts für sich gewinnen kann der Berufungskläger auch mit der Argumentation, die Vorinstanz verhalte sich nicht neutral, indem sie der Berufungsbeklagten für Mobilität Fr. 140.– zubilli- ge, während die Berufungsbeklagte selbst nur Fr. 100.– veranschlage (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz führte zu den anzurechnenden Mobilitätskosten aus, der Be- trag von Fr. 140.– werde einerseits vom Berufungskläger anerkannt und erschei- ne auch nicht unangemessen, zumal die Berufungsbeklagte auch für die Mobili- tätskosten der Kinder überwiegend aufzukommen habe (act. 7 E. II./5.3.g, S. 17). Die Vorinstanz stellte auch hier nicht einfach auf die Parteivorbringen ab, sondern begründete, weshalb sie Mobilitätskosten im genannten Betrag vorliegend für an- gemessen halte. Der Berufungskläger bringt sodann nichts vor, was die Höhe der veranschlagten Kosten als nicht sachgerecht erscheinen liesse.
- 15 - Die vom Berufungskläger nunmehr verlangten Kosten für Berufsbeiträge hatte er vor Vorinstanz weder geltend gemacht noch durch entsprechende Zahlungen be- legt. Erstmals im Berufungsverfahren führt der Berufungskläger aus, es handle sich dabei um Verbandsbeiträge, die er als Militärperson bezahle (act. 2 S. 8). Dass der Berufungskläger tatsächlich entsprechende Zahlungen leistet, belegt er jedoch auch hier nicht. Die regelmässige Zahlung solcher Beiträge ist damit nicht glaubhaft gemacht. Dass die Vorinstanz diese Kosten unberücksichtigt liess, ist damit nicht zu beanstanden. 2.3.4. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, er habe sich von seiner neuen Partnerin getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe per 1. November 2014 eine 4-Zimmerwohnung in H._____ zu einem Mietzins von monatlich netto Fr. 1'590.– (inkl. Nebenkosten) gemietet. Aufgrund der veränderten Verhältnisse sei in seinem Bedarf der Grundbetrag für Alleinste- hende ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– zu veranschlagen. Der Ab- stellplatz für das Fahrzeug koste Fr. 40.– pro Monat und sei nicht zu berücksichti- gen, weil die Garagierung vom Arbeitgeber bezahlt werde. Dementsprechend sei- en die Mobilitätskosten wieder auf monatlich Fr. 250.– zu reduzieren (act. 2 S. 10). Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die neuen Tatsachen müss- ten in einer Abänderungsklage vor Vorinstanz geltend gemacht werden (act. 16 S. 10). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge sind Noven im Berufungsverfahren indes wie erwähnt unbeschränkt zuzulassen (vgl. E. II./1.). Auch mit Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge sind die neuen Tatsachen vorliegend zu beach- ten: Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die einge- schränkte ("soziale") Untersuchungsmaxime. Nach Art. 229 Abs. 3 ZPO waren Noven vor Vorinstanz daher bis zur Urteilsberatung zulässig, wobei nach der
- 16 - Rechtsprechung des Bundesgerichts die "Urteilsberatung" nach Art. 229 Abs. 3 ZPO der Phase des Prozesses entspricht, die nach dem Schluss der "Hauptver- handlung" nach Art. 228-234 ZPO eintritt (vgl. BGer 5A_452/2012 vom
30. Oktober 2012 E. 4.2). Wann das Urteil tatsächlich von der Gerichtsbesetzung beraten und gefällt wird, ist danach unerheblich. Mit der Durchführung der Ver- handlung vom 9. Juli 2014 (Prot. Vi S. 25) wurde das vorinstanzliche Verfahren zu den vorsorglichen Massnahmen im vorerwähnten Sinne abgeschlossen. Der neue Mietvertrag wurde vom Berufungskläger erst am 15. Oktober 2014 abgeschlossen (act. 3/4). Die neuen Vorbringen hätten daher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits vor erster Instanz vorgebracht werden können. Die Noven wurden zudem unverzüglich mit der Berufungsschrift vorgebracht. Folglich sind diese nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen. Da die neuen Vor- bringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, sind diese entgegen der Berufungsbeklagten nicht mit einer Abänderungsklage vor Vorinstanz geltend zu machen. Für eine Abänderung kommen nur Umstände in Betracht, die nach der Festlegung der Rente eingetreten sind und im ursprünglichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. etwa Schwenzer in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Band I, Art. 129 N 5). Zu den neu vorgetragenen Tatsachen bringt die Berufungsbeklagte vor, es werde zur Kenntnis genommen, dass die Wohnkosten des Berufungsklägers auf Fr. 1'590.– gestiegen seien, wobei betont werden müsse, dass er nicht unbedingt auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen sei. Seine Kinder seien nur jedes zweite Wochenende bei ihm, so dass es ihnen für diese Zeit auch möglich wäre, ein Zimmer zu teilen. Sollte der Berufungskläger tatsächlich alleine wohnen, so würde der Grundbetrag von Fr. 1'200.– anerkannt (act. 16 S. 10). Dass der Berufungs- kläger die neu gemietete Wohnung alleine bewohnt, ist durch den eingereichten Mietvertrag, wonach die Wohnung von einer Person benützt wird (act. 3/4 S. 2), glaubhaft. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen keine und werden von der Beru- fungsbeklagten auch nicht vorgebracht. Damit ist ab 1. November 2014 der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– im Bedarf des Berufungsklägers einzusetzen. Der Berufungskläger benötigt zur Aus- übung des Besuchsrechts gegenüber seinen drei Kindern ferner eine für diesen
- 17 - Zweck taugliche Wohnung. Ein Mietzins von Fr. 1'590.– erscheint mit Blick auf die Marktverhältnisse für eine Wohnung mit diesen Voraussetzungen realitätsnah und nicht als unverhältnismässig. Auch für eine 3 bis 3.5-Zimmerwohnung dürfte sich der Mietzins in diesem Bereich bewegen, weshalb offen bleiben kann, ob der Be- rufungsbeklagte auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen ist. Demnach sind ab
1. November 2014 Wohnkosten von Fr. 1'590.– im Bedarf des Berufungsklägers einzusetzen. Des weiteren sind die Mobilitätskosten entsprechend den Vorbringen des Berufungsklägers um die Kosten für den Garagenplatz zu reduzieren und mit Fr. 250.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. 2.3.5. Zusammengefasst sind demnach für den Zeitraum ab 1. November 2014 ein Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Wohnkosten von Fr. 1'590.– und Mobilitätskos- ten von Fr. 250.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz bedarfsseitig eingesetzten Werte mit der Berufung zu Recht nicht bemängelt worden. Sie halten sich ohne Weiteres im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, erweisen sich auch sonst als angemessen und sind daher zu bestätigen. Für die drei aus dem angefochtenen Urteil zu über- nehmenden Zeitabschnitte ist damit von folgendem gerundeten Bedarf des Beru- fungsklägers auszugehen: Fr. 3'059.– ab 01.01.2014 bis 15.02.2014; Fr. 3'558.– ab 16.02.2014 bis 31.10.2014; Fr. 3'657.– ab 1. November 2014. 2.4. Einkommen und Bedarf Berufungsbeklagte 2.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ab Oktober 2014 wie er- wähnt ein monatliches Einkommen von Fr. 500.– netto an und errechnete einen Bedarf von Fr. 6'466.70 bis 30. Juni 2014 und einen Bedarf von Fr. 6'666.70 ab
1. Juli 2014 (infolge Erhöhung des Grundbetrages für E._____; act. 7 E. II/5.5.b). 2.4.2. Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, spätestens ab dem
1. November 2014 sei bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkom-
- 18 - men von Fr. 800.– zu veranschlagen (act. 2 S. 12 f.). Bedarfsseitig beanstandet er, die Vorinstanz habe die der Berufungsklägerin für die Krankenkassenprämien der Kinder zugesprochene individuelle Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 132.– pro Monat unberücksichtigt gelassen (act. 2 S. 8 unter Hinweis auf act. 6/5/7). Ausserdem sei der Berufungsbeklagten unter dem Titel "Krankenkas- se" zu Unrecht ein Betrag von Fr. 101.– für Franchise und Selbstbehalt ange- rechnet worden. Die Vorinstanz stelle dabei auf die vom Berufungskläger einge- reichte Steuererklärung 2012 ab. Die Berufungsbeklagte habe indes keine Belege eingereicht, die Kosten für Selbstbehalt und Franchise für das Jahr 2013 oder 2014 ausweisen würden (act. 2 S. 11). Schliesslich verlangt der Berufungskläger die Herabsetzung der Wohnkosten von Fr. 2'900.– auf Fr. 2'000.– ab 1. Novem- ber 2014 (act. 2 S. 10 f.). Aus den Beanstandungen des Berufungsklägers ergibt sich ein von ihm geltend gemachter Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 6'233.70 bis 30. Juni 2014 und von Fr. 6'433.70 von 1. Juli 2014 bis 31. Okto- ber 2014 (jeweils von der Vorinstanz errechneter Bedarf abzüglich Fr. 132.– so- wie Fr. 101.–). Ab 1. November 2014 geht der Berufungskläger von einem Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'534.15 aus (act. 2 S. 11). 2.4.3. Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass sich ihr Bedarf um die Prämienver- billigung von Fr. 132.– reduziert (act. 16 S. 7 f.). Die Kosten für Franchise und Selbstbehalt seien jedoch entstanden, belegt und deshalb zu berücksichtigen (act. 16 S. 11). Auch seien ihr die Wohnkosten von Fr. 2'900.– vollumfänglich an- zurechnen (act. 16 S. 8). Ausserdem bestreitet sie, ab 1. November 2014 ein Ein- kommen von Fr. 800.– erzielen zu können (act. 16 S. 12). 2.4.4. Eine nähere Prüfung der Vorbringen des Berufungsklägers erübrigt sich vorliegend. Selbst wenn man auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Einkommens- und Bedarfszahlen abstellte, würde das Gesamteinkommen der Parteien ihren Gesamtbedarf nicht decken und es läge ein Mankofall vor. So ist bis und mit September 2014 unbestrittenermassen von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 8'301.90 auszugehen (Fr. 7'464.75 Einkommen Berufungs- kläger + Fr. 837.15 der Berufungsbeklagten anzurechnende Kinderzulagen). Die- sem wäre gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers neben seinem eigenen
- 19 - Bedarf (vgl. E. III./2.3.5.) ein Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 6'233.70 bzw. ab 1. Juli 2014 von Fr. 6'433.70 gegenüber zu stellen. Dies führte offensicht- lich zu einer Unterdeckung. Dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin ab Okto- ber 2014 ein Einkommen von Fr. 500.– anrechnet, bewirkt keine massgebliche Veränderung. Stellte man auf die Bedarfszahlen des Berufungsklägers ab, so stünde einem Gesamteinkommen von Fr. 8'801.90 ein Gesamtbedarf der Partei- en von Fr. 9'991.70 (Fr. 3'558.– + Fr. 6'433.70) gegenüber. Ab November 2014 wäre gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers ein Einkommen der Beru- fungsbeklagten von Fr. 1'637.15 (Fr. 800.– + Fr. 837.15 Kinderzulagen) zu be- rücksichtigen, was ein Gesamteinkommen von Fr. 9'101.90 ergäbe. Folgte man dem Berufungskläger, stünde diesem ein Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 9'191.15 (Fr. 3'657.– + Fr. 5'534.15) gegenüber, was ebenfalls zu einem – wenn auch geringen – Manko führte. 2.4.5. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu- treffend festhielt, darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingegriffen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat somit ein Manko alleine zu tragen (act. 7 E. II/5.7., S. 26 m.H.). In einem Mankofall sind die Unterhaltsbeiträge deshalb al- lein nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Der zu leistende Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum. Zur Bestimmung der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind daher einzig Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers massgeblich. Die vom Beru- fungskläger verlangten Korrekturen beim Einkommen und Bedarf der Berufungs- beklagten wirken sich damit von vornherein nicht auf den Betrag der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge aus. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorläufige Natur vorsorglicher Massnahmen kann offen bleiben, ob die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Berufungsbeklagten im Sinne der Beanstandungen des Berufungsklägers zu korrigieren sind. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufung ist deshalb nicht näher einzugehen.
- 20 - 2.5. Unterhaltsberechnung 2.5.1. Für die ersten beiden Phasen (01.01.2014 - 15.02.2014 und 16.02.2014 - 31.10.2014) ist der von der Vorinstanz errechnete Bedarf des Berufungsklägers wie gezeigt zu bestätigen (vgl. E. III./2.3.5.). Es bleibt für diese beiden Phasen damit bei der von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsverpflichtung. 2.5.2. Ab 1. November 2014 ist von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 3'657.– auszugehen (E. III.2.3.5.). Dies ergibt eine Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers von gerundet Fr. 3'800.– (Einkommen von Fr. 7'464.75 abzüg- lich Bedarf von Fr. 3'657.–) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 2.5.3. Mit Bezug auf die Aufteilung des Ehegatten- und Kindesunterhalts kritisiert der Berufungskläger, der von der Vorinstanz angeordnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Kind erscheine unter den gegebenen Umständen massiv zu hoch. Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder und die prekären finanziellen Verhältnisse der Parteien sei der Kinderunterhalt auf Fr. 800.– pro Monat und Kind festzulegen (act. 2 S. 8). 2.5.4. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeträge, die der ei- ne Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung ent- nommen werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind. Das Gesetz sieht auch keinen Vorrang des Unterhalts des Ehegatten vor demjenigen des Kin- des vor oder umgekehrt (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Dem Ermessen des Ge- richts kommt bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es
– der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letzter Konse- quenz begründet werden kann (OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III./1.1.). Zur Kritik des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass die im ange-
- 21 - fochtenen Urteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge immer noch unter dem liegen, was für das Kind effektiv an Kosten anfällt (vgl. Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung, sog. "Zürcher Tabellen", www.ajb.zh.ch). Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– ist unter diesem Ge- sichtspunkt nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen des pflichtgemässen Er- messens der Vorinstanz, wobei anzumerken ist, dass das Ergebnis auf jeden Fall nicht als unangemessen gewertet werden kann. Auch die engen finanziellen Ver- hältnisse der Parteien vermögen keine andere Aufteilung zu rechtfertigen, zumal es nur um den Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht und eine andere Aufteilung am Umfang der vom Berufungskläger insgesamt zu leistenden Unterhaltsbeiträge nichts zu ändern vermöchte. Der Entscheid der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht deshalb nicht zu beanstanden und die Festsetzung der Kin- derunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– ist zu bestätigen. 2.6. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von jeweils Fr. 1'000.– für jedes Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezah- len. Ausserdem ist er zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen:
- Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014
- Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014
- Fr. 800.– ab 1. November 2014 Die Berufung ist in diesem Punkt folglich teilweise gutzuheissen und die Unter- haltsbeiträge sind wie soeben dargestellt anzupassen. 2.7. Zahlungsmodalität / Anrechnung 13. Monatslohn 2.7.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Anteil am 13. Monatslohn monatlich vorzuschiessen (act. 7 S. 9). Da er den 13. Monatslohn erst im November und Dezember erhalte,
- 22 - würde dadurch während zehn Monaten im Jahr unzulässigerweise und massiv in sein Existenzminimum eingegriffen. Er sei daher zu verpflichten, den
13. Monatslohn erst nach dessen Auszahlung an die Berufungsbeklagte zu über- weisen (act. 2 S. 3). 2.7.2. Die Berufungsbeklagte erachtet die Berechnung der Vorinstanz demgegen- über als zutreffend. Der Berufungskläger lasse ausserdem ausführen, er erhalte seinen 13. Monatslohn jeweils im November/Dezember. Der angefochtene Ent- scheid sei den Parteien am 24. Oktober 2014 zugestellt worden, knapp einen Mo- nat vor Auszahlung des gesamten 13. Monatslohns. Damit sei es dem Berufungs- kläger zuzumuten, diesen Lohnanteil auf die Seite zu legen und ihn jeweils zur Zahlung der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu verwenden. Ein Ein- griff in sein Existenzminimum sei dadurch nicht notwendig (act. 16 S. 4). 2.7.3. Dass der 13. Monatslohn zu seinem Einkommen hinzuzuzählen ist, wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Die Betrachtungsweise der Vor- instanz geht zu Recht vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Berufungskläger als Unterhaltspflichtigem aus (BGE 117 II 16 Erw. 1b). Indes wehrt sich der Beru- fungskläger gegen die Einrechnung des erst Ende Jahres zur Auszahlung gelan- genden 13. Monatslohnes in sein monatliches Einkommen, da dies den tatsächli- chen Verhältnissen nicht Rechnung trage. Vorliegend wird der 13. Monatslohn dem Berufungskläger jeweils im November und Dezember ausbezahlt (vgl. act. 3/2). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob der Ende Jahr ausbezahlte
13. Monatslohn in das monatliche Einkommen des Leistungspflichtigen einzube- rechnen sei, schon vor längerer Zeit auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass der Umstand, dass ein Leistungspflichtiger während elf Monaten teilweise auf Kredit leiste, selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen, einer 13. Aus- zahlung der entsprechend separat berechneten Unterhaltsrente bzw. einer Art Nachzahlung vorzuziehen sei. Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, die anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohns sei auch dann nicht unan- gemessen, wenn es deswegen vorübergehend zu Eingriffen in das Existenzmini- mum des Unterhaltsverpflichteten komme (BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002
- 23 - E. 2.2 publ. in FamPra.ch 2002 S. 809 ff. mit entsprechenden Bemerkungen Da- niel Steck). Dieser Praxis folgt auch die neuere Lehre und Rechtsprechung (vgl. Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 335; OG ZH LY110038 vom
14. Februar 2012 Erw. 3.11; BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 Erw. 3.1.; BSK ZGB-Gloor/Spycher, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 7). Damit ist dem Vorwurf des Berufungsklägers die Grundlage entzogen, denn er begründet seinen Einwand ausschliesslich damit, sein Existenzminimum werde vorübergehend nicht gewahrt. Der Berufungskläger führt keine Umstände an, weshalb und inwiefern die Hinzurechnung des 13. Monatslohnes in seinem Fall zu einem Ergebnis führen würde, das eine Abweichung von der erwähnten Recht- sprechung rechtfertigte. Im Gegenteil bringt die Berufungsbeklagte zu Recht vor, die Auszahlung des 13. Monatslohnes sei nur gerade ein Monat nach Erhalt des angefochtenen Entscheids erfolgt, weshalb es dem Berufungskläger zuzumuten sei, diesen Lohnanteil auf die Seite zu legen und ihn zur Zahlung der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu verwenden. Das Vorgehen der Vorinstanz, den 13. Monatslohn anteilsmässig in das monatliche Einkommen des Berufungs- klägers einzuberechnen ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbe- züglich abzuweisen.
3. Bereits geleistete Zahlungen (Dispositiv-Ziff. 7) 3.1. Die Vorinstanz stellte in Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids fest, der Berufungskläger habe an die gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 geschul- deten Unterhaltsbeiträge Fr. 28'579.90 geleistet. In ihren Erwägungen führte sie aus, der Berufungskläger habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 9. Juli 2014 Zahlungen in entsprechender Höhe nachgewiesen. Nicht vollumfänglich berücksichtigt werden könne indes die vom Berufungskläger für Februar 2014 geltend gemachte Zahlung "I._____, Ausgaben Dez.-Jan.: Fr. 686.–". Mit dieser Zahlung habe der Berufungskläger Kosten vergü- tet, die der Vater der Berufungsbeklagten zu deren Gunsten in den Monaten De- zember 2013 und Januar 2014 getragen habe. Da nicht klar sei, wann die Kosten
- 24 - bei der Berufungsbeklagten tatsächlich angefallen seien, werde angenommen, dass die Hälfte des Betrags, also Fr. 343.–, im Dezember angefallen und nicht zu berücksichtigen sei. Für den Zeitraum nach der Verhandlung vom 9. Juli 2014 seien keine Zahlungen ausgewiesen, weshalb erfolgte Zahlungen nicht berück- sichtigt werden könnten (act. 7 S. 30 f.). 3.2. Der Berufungskläger beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Unterhaltszahlung für den Monat Februar 2014 um den Betrag von Fr. 343.–. Es treffe nicht zu, dass die Hälfte der Kosten "I._____…" bereits im De- zember angefallen sei. Die gesamten Kosten seien bei der Berufungsbeklagten erst im Januar 2014 angefallen. Die Berufungsbeklagte habe die Zahlungsaufstel- lung des Berufungsklägers nicht bestritten und sie damit als richtig anerkannt. Ausserdem macht er geltend, er habe vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014 weitere Unterzahlungszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (Fr. 4'037.15 pro Monat) geleistet, welche ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insgesamt habe er für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 demnach Unterhalts- zahlungen von Fr. 41'034.35 erbracht (act. 2 S. 5 f.). 3.3. Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (monat- lich Fr. 4'037.15) leistete. Dass die Kosten "I._____…" – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – gesamthaft erst im Januar 2014 anfielen, werde indes bestrit- ten (act. 16 S. 5). 3.4. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind vom Unterhaltspflichtigen behauptete und nachweislich schon tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Bräm/ Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 163
– 168 ZGB, Zürich 1993, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 II 315 E. 2). Der Unterhaltspflichtige darf nur zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet werden, welche er nach Abzug sämtlicher von ihm geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeit- punkt des Erlasses des Entscheids noch schuldet (ZR 107/2008 Nr. 60, S. 224).
- 25 - 3.4.1. Von vornherein als unbehelflich erweist sich der Einwand des Berufungs- klägers, die Berufungsbeklagte habe seine Zahlungsaufstellung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht bestritten und damit als richtig anerkannt. An der Verhand- lung vom 5. Mai 2014 brachte die Berufungsbeklagte zu der vom Berufungskläger vorgelegten Zahlungsaufstellung (act. 6/15/15) vor, sie bestreite sämtliche Positi- onen, da keine Belege für die Zahlungen vorlägen (Prot. Vi S. 14). Zu der vom Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2014 neu eingereichten Zahlungsaufstellung samt Belegen (act. 6/21/16) liess sie ausführen, die Beurtei- lung werde dem Gericht überlassen (Prot. Vi S. 35). Da die Kinderunterhaltsbei- träge betroffen sind, gilt wie erwähnt die uneingeschränkte (strenge) Untersu- chungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht hatte daher auch ohne aus- drückliche Bestreitung der Berufungsbeklagten von Amtes wegen zu prüfen, ob und in welcher Höhe Zahlungen nachgewiesen sind. 3.4.2. Der Berufungskläger hatte vor Vorinstanz nur Zahlungen bis Ende Juli 2014 behauptet (act. 6/21/16; act. 7 S. 31). Erst im Berufungsverfahren bringt er vor, er habe zwischen der Verhandlung vor Vorinstanz am 9. Juli 2014 und dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids weitere Zahlungen getätigt und reicht entspre- chende Zahlungsaufträge ein. Da die Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, sind diese neuen Vorbringen im Berufungsverfahren zuzulassen (vgl. E. II../1.). Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (monatlich Fr. 4'037.15) leistete. Die Zahlungen ergeben sich sodann aus den im Berufungs- verfahren eingereichten Zahlungsaufträgen (act. 3/3). Damit ist glaubhaft ge- macht, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 weitere Un- terhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 erbrachte. 3.4.3. Die Zahlung "I._____ …" ist auf der vom Berufungskläger eingereichten Übersicht über die getätigten Zahlungen mit "03.02.2014 – I._____, Ausgaben Dez.-Jan." bezeichnet (act. 6/21/16 S. 1). Auf der entsprechenden Zahlungsbe- stätigung ist als Zahlungszweck "Ausgaben für B._____ und Kinder, Dezem- ber/Januar gem. Handnotiz, B._____" aufgeführt (act. 6/21/16/13a). Gestützt da- rauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich dabei um Zahlungen für
- 26 - die Monate Dezember und Januar handelte. Der Berufungskläger reichte keinerlei Belege für seine Behauptung ein, die gesamten Kosten seien im Januar angefal- len. Wann die mit der Zahlung abgegoltenen Kosten bei der Berufungsbeklagten anfielen, ist auch nicht aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ersichtlich (act. 3/3; act. 6/21/16; act. 6/15/15). Dass die Vorinstanz annahm, die Zahlung sei je hälftig dem Dezember und dem Januar zuzurechnen und entsprechend nur die Hälfte der Zahlung berücksichtigte, ist unter diesen Umständen nicht zu bean- standen. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet. 3.4.4. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 bemerkt der Berufungskläger im Rahmen seiner Ausführungen zu dem von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Betreibungsverfahren, die Berufungsbeklagte habe an der Rechtsöffnungsver- handlung bestritten, dass er für den Monat November 2014 Unterhaltszahlungen von Fr. 4'037.15 erbracht habe (act. 23 S. 3). Der Berufungskläger verlangt je- doch weder, dass diese Zahlung im vorliegenden Verfahren anzurechnen sei, noch reicht er einen entsprechenden Zahlungsbeleg ein. Die in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime entbindet die Par- teien nicht davon, Anträge zu stellen. Auch ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, da sie den Prozessstoff in der Regel am bes- ten kennen. Dies umso mehr, wenn der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Daraus folgt, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Sachrichter seine bereits geleisteten Zahlungen glaubhaft vorbringen und deren quantifizierte Anrechnung verlangen muss (vgl. auch ZR 107/2008 Nr. 60). Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist es nicht Aufgabe des Gerichts, nach für den Berufungs- kläger günstigen Belegen über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu suchen. Es wäre am Berufungskläger gewesen, einen entsprechenden Zahlungsbeleg einzureichen. Nachdem der Berufungskläger weder verlangt, die erwähnte Zah- lung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, noch einen entsprechen- den Zahlungsbeleg einreicht, ist diese vorliegend unberücksichtigt zu lassen. 3.5. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Berufungskläger an die gemäss Ziffer 5 und 6 geschulde-
- 27 - ten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 bereits Fr. 40'691.35 geleistet hat. IV.
1. Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Beide Parteien stellten im Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltli- che Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin (act. 2 S. 3; act. 16 S. 2). Dem Beru- fungskläger wurde mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (act. 10). Zu prü- fen bleibt das Gesuch der Berufungsbeklagten. 1.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117, 118 Abs. 1 ZPO). 1.3. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht in der Lage, neben den Kosten für ihren Lebensunterhalt auch für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Ihr Standpunkt im Berufungsverfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt. Die Berufungsklägerin verfügt im Weiteren über keine Rechtskenntnisse und ist – zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist – zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin gutzuheissen.
- 28 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.2. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Zwar liegt wie erwähnt im Grundsatz keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Im Vor- dergrund des Berufungsverfahrens standen jedoch die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge und die Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, wes- halb es sich rechtfertigt, für die Bemessung der Gerichtskosten auf diese vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren abzustellen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebVO). Geht man davon aus, dass die getroffene Regelung der Unterhaltsbei- träge vom 1. November 2014 an für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Unterhaltsleistungen von gesamt- haft Fr. 137'910.– zu (1.5 Monate x Fr. 4'400.– + 8.5 Monate x Fr. 3'900.– + 24 Monate X Fr. 4'090.–). Der Berufungskläger beantragt die Herabsetzung der Zah- lungen auf insgesamt Fr. 129'780.– (1.5 x Fr. 4'270.– + 8.5 x Fr. 3'870.– + 24 x Fr. 3'770.–) und verlangt damit im Ergebnis eine Reduktion um Fr. 8'130.–. Aus- serdem verlangt der Berufungsklägers die Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 41'034.55, was einer Differenz von Fr. 12'455.45 gegen- über dem von der Vorinstanz festgestellten Betrag entspricht. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren beläuft sich damit auf Fr. 20'585.45. Aus- gehend davon erscheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 2.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun-
- 29 - gen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung be- schlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). In Anwendung der genannten Rechtsprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die Kosten hin- sichtlich der Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Für die strittigen Unterhaltsbeiträge sowie die Feststellung des Umfangs der be- reits geleisteten Zahlungen ist auf das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien abzustellen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt wie erwähnt eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge um Fr. 8'130.–. Zugesprochen werden der Berufungsklägerin nunmehr Fr. 130'950.– (1.5 x Fr. 4'400.– + 8.5 x Fr. 3'900.– + 24 x Fr. 3'800.–), was einer Reduktion von Fr. 6'960.– entspricht. Der Berufungskläger obsiegt damit in Bezug auf die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu rund 85 %. Er unterliegt indes mit seinem Antrag, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien abweichend aufzutei- len und der Anteil am 13. Monatslohn sei erst nach dessen Erhalt an die Beru- fungsklägerin auszuzahlen. Insgesamt obsiegt der Berufungskläger in der Unter- haltsfrage somit zu rund 75 %. Der Antrag des Berufungsklägers auf Feststellung der bereits geleisteten Zahlungen wurde von der Berufungsbeklagten umfang- mässig beinahe vollumfänglich anerkannt, weshalb die Berufungsbeklagte in die- sem Punkt fast vollständig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsfrage ist ungefähr mit zwei Vierteln und die Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts sowie die Feststellung der bereits geleisteten Zahlun- gen je mit ungefähr einem Viertel zu gewichten. Insgesamt obsiegt der Beru- fungskläger damit zu rund drei Viertel. Folglich sind die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 1/4 dem Berufungskläger und zu 3/4 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 30 - 2.4. Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 9 AnwGebV festzuset- zen. Ausgehend vom Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren (vgl. E. IV./2.2.) ist die nach § 4 Abs. 3 AnwGebV ermässigte Grundgebühr auf rund Fr. 2'600.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um die Hälf- te, mithin auf Fr. 1'300.–, zu kürzen. Für die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 2. März 2015 ist nur ein geringer Zuschlag zuzusprechen, da diese nicht als unerlässlich bezeichnet werden kann und weitgehend vorliegend nicht relevante Ausführungen enthält, jedoch im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Der Zuschlag ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Wiedererwägungs- gesuch des Berufungsklägers vom 9. Dezember 2014 rechtfertigt sich hingegen kein Zuschlag. Auf eine weitere Kürzung gestützt auf § 13 Abs. 2 GebV ist auf- grund der relativ starken Inanspruchnahme des Novenrechts zu verzichten. Bei vollständigem Obsiegen des Berufungsklägers resultierte demnach eine Partei- entschädigung von Fr. 1'500.– bzw. bei vollständigem Obsiegen der Berufungs- beklagten eine solche von Fr. 1'300.–. In Berücksichtigung des teilweisen Obsie- gens bzw. Unterliegens der Parteien wäre dem Berufungskläger eine Parteient- schädigung von Fr. 1'125.– zuzusprechen und der Berufungsbeklagten eine sol- che von Fr. 325.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Einen Mehrwert- steuerersatz hat der Berufungskläger nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2004 verheiratet und haben drei gemein- same Kinder (E._____, geb. am tt.mm.2004, F._____, geb. am tt.mm.2008 und G._____, geb. am tt.mm.2010; vgl. act. 3). Am 18. Februar 2014 reichte die Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) beim Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Par- teien gemäss Art. 112 ZGB ein (act. 6/4). Gleichzeitig stellte sie die eingangs wie-
- 7 - dergegebenen Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 6/1). Am
E. 1.1 Beide Parteien stellten im Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltli- che Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin (act. 2 S. 3; act. 16 S. 2). Dem Beru- fungskläger wurde mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (act. 10). Zu prü- fen bleibt das Gesuch der Berufungsbeklagten.
E. 1.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117, 118 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht in der Lage, neben den Kosten für ihren Lebensunterhalt auch für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Ihr Standpunkt im Berufungsverfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt. Die Berufungsklägerin verfügt im Weiteren über keine Rechtskenntnisse und ist – zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist – zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin gutzuheissen.
- 28 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.2. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Zwar liegt wie erwähnt im Grundsatz keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Im Vor- dergrund des Berufungsverfahrens standen jedoch die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge und die Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, wes- halb es sich rechtfertigt, für die Bemessung der Gerichtskosten auf diese vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren abzustellen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebVO). Geht man davon aus, dass die getroffene Regelung der Unterhaltsbei- träge vom 1. November 2014 an für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Unterhaltsleistungen von gesamt- haft Fr. 137'910.– zu (1.5 Monate x Fr. 4'400.– + 8.5 Monate x Fr. 3'900.– + 24 Monate X Fr. 4'090.–). Der Berufungskläger beantragt die Herabsetzung der Zah- lungen auf insgesamt Fr. 129'780.– (1.5 x Fr. 4'270.– + 8.5 x Fr. 3'870.– + 24 x Fr. 3'770.–) und verlangt damit im Ergebnis eine Reduktion um Fr. 8'130.–. Aus- serdem verlangt der Berufungsklägers die Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 41'034.55, was einer Differenz von Fr. 12'455.45 gegen- über dem von der Vorinstanz festgestellten Betrag entspricht. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren beläuft sich damit auf Fr. 20'585.45. Aus- gehend davon erscheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 2.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun-
- 29 - gen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung be- schlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). In Anwendung der genannten Rechtsprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die Kosten hin- sichtlich der Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Für die strittigen Unterhaltsbeiträge sowie die Feststellung des Umfangs der be- reits geleisteten Zahlungen ist auf das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien abzustellen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt wie erwähnt eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge um Fr. 8'130.–. Zugesprochen werden der Berufungsklägerin nunmehr Fr. 130'950.– (1.5 x Fr. 4'400.– + 8.5 x Fr. 3'900.– + 24 x Fr. 3'800.–), was einer Reduktion von Fr. 6'960.– entspricht. Der Berufungskläger obsiegt damit in Bezug auf die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu rund 85 %. Er unterliegt indes mit seinem Antrag, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien abweichend aufzutei- len und der Anteil am 13. Monatslohn sei erst nach dessen Erhalt an die Beru- fungsklägerin auszuzahlen. Insgesamt obsiegt der Berufungskläger in der Unter- haltsfrage somit zu rund 75 %. Der Antrag des Berufungsklägers auf Feststellung der bereits geleisteten Zahlungen wurde von der Berufungsbeklagten umfang- mässig beinahe vollumfänglich anerkannt, weshalb die Berufungsbeklagte in die- sem Punkt fast vollständig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsfrage ist ungefähr mit zwei Vierteln und die Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts sowie die Feststellung der bereits geleisteten Zahlun- gen je mit ungefähr einem Viertel zu gewichten. Insgesamt obsiegt der Beru- fungskläger damit zu rund drei Viertel. Folglich sind die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 1/4 dem Berufungskläger und zu 3/4 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 30 - 2.4. Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 9 AnwGebV festzuset- zen. Ausgehend vom Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren (vgl. E. IV./2.2.) ist die nach § 4 Abs. 3 AnwGebV ermässigte Grundgebühr auf rund Fr. 2'600.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um die Hälf- te, mithin auf Fr. 1'300.–, zu kürzen. Für die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 2. März 2015 ist nur ein geringer Zuschlag zuzusprechen, da diese nicht als unerlässlich bezeichnet werden kann und weitgehend vorliegend nicht relevante Ausführungen enthält, jedoch im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Der Zuschlag ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Wiedererwägungs- gesuch des Berufungsklägers vom 9. Dezember 2014 rechtfertigt sich hingegen kein Zuschlag. Auf eine weitere Kürzung gestützt auf § 13 Abs. 2 GebV ist auf- grund der relativ starken Inanspruchnahme des Novenrechts zu verzichten. Bei vollständigem Obsiegen des Berufungsklägers resultierte demnach eine Partei- entschädigung von Fr. 1'500.– bzw. bei vollständigem Obsiegen der Berufungs- beklagten eine solche von Fr. 1'300.–. In Berücksichtigung des teilweisen Obsie- gens bzw. Unterliegens der Parteien wäre dem Berufungskläger eine Parteient- schädigung von Fr. 1'125.– zuzusprechen und der Berufungsbeklagten eine sol- che von Fr. 325.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Einen Mehrwert- steuerersatz hat der Berufungskläger nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen
E. 5 Mai 2014 führte die Vorinstanz eine Verhandlung zu den vorsorglichen Mass- nahmen und eine Anhörung sowie am 9. Juli 2014 eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. Vi S. 7 und S. 25). Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, entschied die Vorinstanz die Begehren der Parteien um vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gemäss dem ein- leitend erwähnten Dispositiv (act. 3/1).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Mit Beschluss vom 13. November 2014 wurden die Anträge des Beru- fungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wurde. Ausserdem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 4). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids (act. 9). Dieses wurde mit Beschluss vom
11. Dezember 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 10). Mit Verfügung vom
19. Januar 2015 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 14). Am 26. Januar 2015 erstattete die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort (act. 16). Diese wurde dem Berufungskläger am 27. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers – unter Hinweis auf ihre Fe- rienabwesenheit bis 16. Februar 2015 sowie darauf, dass die Berufungsantwort neue Vorbringen enthalte – um Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Beru- fungsreplik (act. 19). Für das Berufungsverfahren sieht das Gesetz den Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels vor, der sich auf die Berufungsbegründung und die Berufungs- antwort beschränkt (vgl. Art. 311-313 ZPO). Wenn es die Verhältnisse des kon- kreten Einzelfalles erfordern, kann das Gericht eine Verhandlung oder einen zwei- ten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Im Interesse der Vereinfa-
- 8 - chung und der Verfahrensbeschleunigung ist ein zweiter Schriftenwechsel nur zu- rückhaltend anzuordnen. Die Notwendigkeit eines solchen kann sich namentlich dann ergeben, wenn im ersten Schriftenwechsel zulässigerweise Noven vorge- bracht werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1141). Dass die Vor- bringen in der Berufungsantwort wesentliche und zulässige Noven umfassten (und welche), behauptete der Berufungskläger (richtigerweise) nicht. Das Gericht teilte ihm am 17. Februar 2015 daher mit, der gesetzlich vorgesehene Schriften- wechsel sei mit Erstattung der Berufungsantwort abgeschlossen, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erscheine aus Sicht des Gerichts nicht geboten, weshalb die beantragte Fristansetzung entfalle. Es sei ihm jedoch unbenommen, sich innert angemessener Frist von sich aus zu der Eingabe der Gegenpartei zu äussern (act. 20). Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort samt Beilagen ein (act. 23; act. 24/1-2). Darin macht der Berufungskläger weitgehend Ausführungen zu dem von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahren (act. 23 Rz. 1-5). Diese sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Davon abgesehen bestreitet er lediglich eine Behauptung der Beru- fungsbeklagten im Zusammenhang mit dem ihr anzurechnenden Erwerbslohn (act. 23 Rz. 6). Wie noch zu zeigen sein wird, sind auch die Vorbringen des Beru- fungsklägers betreffend das Einkommen der Berufungsbeklagten für den vorlie- genden Entscheid nicht massgeblich. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, der Berufungsbeklagten vorgängig Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Absprachere- gelung zum Ferienbesuchsrecht des Berufungsklägers und den drei gemeinsa- men Kindern der Parteien sowie die vom Berufungskläger geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen an diese. Es liegt damit im Grundsatz eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung kön-
- 9 - nen die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung ge- rügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unange- messenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 Erw. 3.1.).
2. Die Vorinstanz hat die dem Entscheid zugrunde zu legenden rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann. In prozessualer Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass für vorsorgliche Mass- nahmen während des Scheidungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO – die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurtei- lung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevan- ten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen (Leuen- berger in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Band II, Anh. ZPO, Art. 276 N. 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewis- se Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu be- achten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge- richt in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller- dings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersu-
- 10 - chungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies än- dert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrele- vanten Sachverhalts (vgl. BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N. 2). III.
1. Absprache Ferienbesuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3)
Dispositiv
- Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 31 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richtes Bülach vom 16. Oktober 2014 durch die folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für sich persönlich monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014, - Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Okto- ber 2014, - Fr. 800.– ab 1. November 2014." "7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller an die gemäss Ziffer 5 und 6 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 bereits Fr. 40'691.35 geleistet hat." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Oktober 2014 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel dem Berufungskläger und zu drei Viertel der Berufungsbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezah- len. - 32 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 23 und 24/1-2, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Oktober 2014; Proz. FE140049 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten: (act. 6/13)
1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen.
- 2 -
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benützung zuzuweisen.
3. Es seien die Kinder E._____, geb. tt.mm.2004, F._____, geb. tt.mm.2008 und G._____, geb. tt.mm.2010 unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
4. Dem Gesuchsteller einerseits und den Kindern andererseits sei das Recht auf persönlichen Verkehr für die Dauer des Getrennt- lebens wie folgt zu gewähren:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr;
- nach Absprache der Eltern einen Nachmittag unter der Wo- che;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag- morgen, 10.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 20.00 Uhr) und Auffahrt (von Donnerstagmorgen, 10.00 Uhr bis Sonntag- abend, 20.00 Uhr) sowie am zweiten Weihnachtstag und an Neujahr am 1. Neujahrstag;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (ab Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20.00 Uhr) und jeweils am ersten Weihnachtstag sowie über Neujahr an Silvester 31. Dezember;
- weiter steht dem Gesuchsteller einerseits und den Kindern anderseits das Recht auf persönlichen Verkehr während drei Wochen Ferien im Jahr zu. Über die Ferienplanung spre- chen sich die Parteien jeweils mindestens drei Monate zum Voraus ab.
5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
1. Januar 2014 angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge für sich von mind. Fr. 1'950.– und für die drei Kinder, E._____, geb. tt.mm.2004, F._____, geb. tt.mm.2008 und G._____, geb. tt.mm.2010 Kinderunterhaltszahlungen von mind. Fr. 1'000.– mo- natlich je Kind zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers.
- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 6/14 S. 1 und S. 7; Prot. Vi S. 8 und S. 33)
1. Es seien die Kinder E._____ (geb. tt.mm.2004), F._____ (geb. tt.mm.2008) und G._____ (geb. tt.mm.2010) unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
2. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen:
- jedes Wochenende in ungeraden Kalenderwochen von Frei- tagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmor- gen Kindergarten-/Schulbeginn
- jeden Mittwoch von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr
- in ungeraden Jahren am Osterwochenende von Gründon- nerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
- in geraden Jahren am Pfingstwochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr
- am 24. Dezember nach Schulschluss bis 25. Dezember, 10.00 Uhr
- in geraden Jahren an Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr.
3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, monatliche Unterhalts- beiträge für die Kinder von je Fr. 600.– und für die Gesuchstellerin von Fr. 1'300.– zu bezahlen.
4. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ samt Hausrat der Gesuchstellerin zur Benützung zuzu- weisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin. Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Oktober 2014: (act. 3/1 = act. 6/24 = act. 7)
1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ wird samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsver- fahrens zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 4 -
3. Die Kinder E._____, geb. tt.mm.2004, F._____, geb. tt.mm.2008, und G._____, geb. tt.mm.2010, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
- jedes Wochenende in ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten-/ Schulbeginn
- jeden Mittwoch von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr
- in ungeraden Jahren am Osterwochenende von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
- in geraden Jahren am Pfingstwochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr
- am 24. Dezember nach Schulschluss bis 25. Dezember, 10.00 Uhr
- in geraden Jahren an Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr. Sodann ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder ab schulpflichtigem Alter für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist unter den Parteien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. In geraden Jahren kommt die Entscheidbefugnis betreffend der Ferien dem Gesuchsteller und in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin zu.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von jeweils Fr. 1'000.– für jedes Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Januar 2014.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 5 -
- Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014,
- Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014,
- Fr. 1'090.– ab 1. November 2014.
7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller an die gemäss Ziffer 5 und 6 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge bereits Fr. 28'579.90 leistete.
8. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.
9. (Mitteilungssatz)
10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Oktober 2014 ersatzlos aufzuheben.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 16. Oktober 2014 sei der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 800.– zuzüglich Kinderzulagen und für die Gesuchstellerin persönlich wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'285.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014
- Fr. 885.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014
- Fr. 785.– ab 1. November 2014.
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Oktober 2014 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, den monatlichen Anteil des 13. Monatslohns von netto Fr. 585.– nach Erhalt an die Gesuchstellerin zu überweisen.
4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Oktober 2014 sei festzustellen, dass der Gesuchsteller an die gemäss Dispositiv Ziff. 5 und 6 geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 bereits den Betrag von Fr. 41'034.35 bezahlte. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin."
- 6 - Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung von Dispositiv Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 16. Oktober 2014 aufzuschieben.
2. Es sei der Gesuchsteller superprovisorisch zu verpflichten, ab
1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstelle- rin von Fr. 505.– zu bezahlen.
3. Es sei der Gesuchsteller superprovisorisch zu verpflichten, den monat- lichen Anteil des 13. Monatslohns von netto Fr. 585.– nach Erhalt an die Gesuchstellerin zu überweisen.
4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 16): "Es sei die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers vom
10. November 2014 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Oktober 2014 (FE140049) vollumfänglich abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Prozessualer Antrag: "Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten auch für das Ver- fahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2004 verheiratet und haben drei gemein- same Kinder (E._____, geb. am tt.mm.2004, F._____, geb. am tt.mm.2008 und G._____, geb. am tt.mm.2010; vgl. act. 3). Am 18. Februar 2014 reichte die Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) beim Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Par- teien gemäss Art. 112 ZGB ein (act. 6/4). Gleichzeitig stellte sie die eingangs wie-
- 7 - dergegebenen Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 6/1). Am
5. Mai 2014 führte die Vorinstanz eine Verhandlung zu den vorsorglichen Mass- nahmen und eine Anhörung sowie am 9. Juli 2014 eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. Vi S. 7 und S. 25). Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, entschied die Vorinstanz die Begehren der Parteien um vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gemäss dem ein- leitend erwähnten Dispositiv (act. 3/1).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Mit Beschluss vom 13. November 2014 wurden die Anträge des Beru- fungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wurde. Ausserdem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 4). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids (act. 9). Dieses wurde mit Beschluss vom
11. Dezember 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 10). Mit Verfügung vom
19. Januar 2015 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 14). Am 26. Januar 2015 erstattete die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort (act. 16). Diese wurde dem Berufungskläger am 27. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers – unter Hinweis auf ihre Fe- rienabwesenheit bis 16. Februar 2015 sowie darauf, dass die Berufungsantwort neue Vorbringen enthalte – um Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Beru- fungsreplik (act. 19). Für das Berufungsverfahren sieht das Gesetz den Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels vor, der sich auf die Berufungsbegründung und die Berufungs- antwort beschränkt (vgl. Art. 311-313 ZPO). Wenn es die Verhältnisse des kon- kreten Einzelfalles erfordern, kann das Gericht eine Verhandlung oder einen zwei- ten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Im Interesse der Vereinfa-
- 8 - chung und der Verfahrensbeschleunigung ist ein zweiter Schriftenwechsel nur zu- rückhaltend anzuordnen. Die Notwendigkeit eines solchen kann sich namentlich dann ergeben, wenn im ersten Schriftenwechsel zulässigerweise Noven vorge- bracht werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1141). Dass die Vor- bringen in der Berufungsantwort wesentliche und zulässige Noven umfassten (und welche), behauptete der Berufungskläger (richtigerweise) nicht. Das Gericht teilte ihm am 17. Februar 2015 daher mit, der gesetzlich vorgesehene Schriften- wechsel sei mit Erstattung der Berufungsantwort abgeschlossen, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erscheine aus Sicht des Gerichts nicht geboten, weshalb die beantragte Fristansetzung entfalle. Es sei ihm jedoch unbenommen, sich innert angemessener Frist von sich aus zu der Eingabe der Gegenpartei zu äussern (act. 20). Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort samt Beilagen ein (act. 23; act. 24/1-2). Darin macht der Berufungskläger weitgehend Ausführungen zu dem von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahren (act. 23 Rz. 1-5). Diese sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Davon abgesehen bestreitet er lediglich eine Behauptung der Beru- fungsbeklagten im Zusammenhang mit dem ihr anzurechnenden Erwerbslohn (act. 23 Rz. 6). Wie noch zu zeigen sein wird, sind auch die Vorbringen des Beru- fungsklägers betreffend das Einkommen der Berufungsbeklagten für den vorlie- genden Entscheid nicht massgeblich. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, der Berufungsbeklagten vorgängig Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Absprachere- gelung zum Ferienbesuchsrecht des Berufungsklägers und den drei gemeinsa- men Kindern der Parteien sowie die vom Berufungskläger geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen an diese. Es liegt damit im Grundsatz eine nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung kön-
- 9 - nen die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung ge- rügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unange- messenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 Erw. 3.1.).
2. Die Vorinstanz hat die dem Entscheid zugrunde zu legenden rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann. In prozessualer Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass für vorsorgliche Mass- nahmen während des Scheidungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO – die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurtei- lung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevan- ten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen (Leuen- berger in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Band II, Anh. ZPO, Art. 276 N. 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewis- se Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu be- achten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge- richt in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller- dings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersu-
- 10 - chungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies än- dert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrele- vanten Sachverhalts (vgl. BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N. 2). III.
1. Absprache Ferienbesuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3) 1.1. Die Vorinstanz legte ein Ferienbesuchsrecht des Berufungsklägers gegen- über den drei gemeinsamen Kindern von drei Wochen jährlich fest, welches unter den Parteien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist (Dispositiv- Ziffer 4 Abs. 2). Zusätzlich hielt sie fest, die Entscheidbefugnis betreffend des Zeitpunktes des Ferienbesuchsrechts komme in geraden Jahren dem Gesuchstel- ler und in ungeraden Jahren der Gesuchstellerin zu (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3). In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz hierzu aus, die Verpflichtung zur Abspra- che des Ferienbesuchsrechts zwei Monate im Voraus entspreche der gerichtsüb- lichen Regelung, wobei die Parteien gehalten seien, sich im Sinne des Kindes- wohls möglichst einvernehmlich zu einigen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, so solle die Entscheidbefugnis betreffend das Ferienbesuchsrecht im Konfliktfall in geraden Jahren dem Gesuchsteller und in ungeraden Jahren der Gesuchstelle- rin zukommen. Diese Konfliktregelung erscheine angemessen und trage dem Kindeswohl Rechnung, verhindere sie doch, dass ein Elternteil auf Kosten des anderen langfristig einseitig über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts bestim- men könne (act. 7 E. II./4.). 1.2. Der Berufungskläger kritisiert, die Zuweisung der Entscheidbefugnis über den Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts in Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 widerspreche dem vorhergehenden Absatz, wonach das Ferienbesuchsrecht mindestens zwei Monate im Voraus unter den Parteien abzusprechen sei. Die Absprache des Feri- enbesuchsrechts habe ausserdem immer funktioniert. Es bestehe daher kein An- lass, eine davon abweichende Regelung zu treffen. Die Anordnung einer einseiti-
- 11 - gen Entscheidbefugnis für die Festlegung des Ferienrechts sei unüblich und liege auch nicht im Kindeswohl (act. 2 S. 6 f.). Die Berufungsbeklagte bestätigt, die Verständigung bezüglich der Besuchs- und Ferientage habe bis anhin problemlos geklappt. Sie befürwortet jedoch die von der Vorinstanz getroffene Regelung, da diese auch bereits eine Lösung für einen allfälligen Konfliktfall vorsehe, was ein- deutig im Kindeswohl liege (act. 16 S. 6). 1.3. Ein Ferienbesuchsrecht wird vom Gericht in der Regel nur dem Umfang nach festgesetzt. Die konkrete, datumsmässige Festsetzung ist den Parteien überlassen. Beide Parteien sprachen sich vor Vorinstanz dafür aus, den Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen (Prot. Vi S. 12, S. 16). Auch wenn die Verständigung zwischen den Parteien diesbezüglich bis anhin offenbar problemlos funktionierte, birgt die Notwendigkeit von Abspra- chen doch stets die Gefahr einer fehlenden Einigung in sich. In einem solchen Fall wäre unklar, wie der Zeitpunkt des Ferienbesuchsrechts festzulegen ist. Die Anordnung der Vorinstanz sieht vor, dass im Fall der Nichteinigung die Ent- scheidbefugnis jährlich abwechselnd einer der Parteien zukommt. Sie dient damit der Schaffung klarer Verhältnisse und der Streitvermeidung. Dies liegt zweifellos im Kindeswohl. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erweist sich die vorinstanzliche Regelung auch nicht als widersprüchlich. Der Absprache zwischen den Parteien kommt gemäss den klaren Erwägungen der Vorinstanz stets der Vorrang zu. Lediglich wenn eine einverständliche Regelung der konkreten Feri- enwochen nicht möglich ist, soll eine Partei einseitig entscheiden dürfen. Die Ein- wände des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Regelung erweisen sich daher als unbegründet. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 des ange- fochtenen Entscheids ist demnach abzuweisen und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.
2. Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) 2.1. Im Berufungsverfahren sind ferner die Unterhaltsbeiträge für die Berufungs- beklagte und die drei Kinder strittig. Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberech- nung ein Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 7'464.75 zugrunde. Bei der Berufungsbeklagten ging sie bis Oktober 2014 von einem Einkommen im Betrag
- 12 - der vom Berufungskläger weiterzuleitenden Kinderzulagen von Fr. 837.15 aus und rechnete ihr ab Oktober 2014 zusätzlich ein Einkommen aus ihrer Coiffeurtä- tigkeit von Fr. 500.– an (act. 7 E. II./5.2.). Ferner errechnete sie den Notbedarf beider Parteien unter Berücksichtigung des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ("Kreisschreiben") für drei gesonderte Phasen (act. 7 E. II./5.3.-5.6.). In der Folge stellte die Vor- instanz das Gesamteinkommen der Parteien (bei der Berufungsbeklagten zuzüg- lich Fr. 837.15 Kinderzulagen) dem Gesamtbedarf der Parteien gegenüber, wobei sie jeweils ein Manko feststellte. Entsprechend setzte sie die vom Berufungsklä- ger zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Umfang der Differenz zwischen dem Ein- kommen des Berufungsklägers und seinem Notbedarf fest. Ausgehend von dieser Berechnung verpflichtete sie den Berufungskläger, für die drei Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.– zu be- zahlen und ausserdem für die Berufungsbeklagte persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014 bzw. Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014 und Fr. 1'090.– ab 1. November 2014 zu leisten (act. 7 E. II./5.7.). 2.2. Das im vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 7'464.75 bezifferte Einkommen des Berufungsklägers wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite bestritten, weshalb von diesem auszugehen ist (act. 7 E. II./5.2.; act. 2 S. 8; act. 16 S. 4). Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung indes die Berechnung sei- nes Bedarfs durch die Einzelrichterin in diversen Punkten. Ebenso wendet er sich gegen die Anrechnung einzelner Positionen im Bedarf der Berufungsbeklagten. Ausserdem verlangt er, bei der Berufungsbeklagten sei spätestens ab 1. Novem- ber 2014 ein höheres Einkommen von Fr. 800.– zu veranschlagen (act. 2 S. 7 ff.). Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden näher einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.
- 13 - 2.3. Bedarf Berufungskläger 2.3.1. Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf des Berufungsklägers aus: 01.01.2014- 16.02.2014- ab 01.11.2014: 15.02.2014: 31.10.2014
a) Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Fr. 1'100.–
b) Grundbetrag E._____, F._____, Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– G._____:
c) Wohnkosten inklusive Nebenkos- Fr. 1'100.– Fr. 1'540.– Fr. 1'350.– ten (jedoch ohne Stromkosten):
d) Krankenkasse: Fr. 289.30 Fr. 289.30 Fr. 289.30
e) Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 20.– Fr. 28.50 Fr. 28.50
f) Kommunikation und Medien: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.–
g) Mobilitätskosten: Fr. 250.– Fr. 300.20 Fr. 300.20
h) Auswärtige Verpflegung: Fr. 180.– Fr. 180.– Fr. 180.– Total: Fr. 3'059.30 Fr. 3'558.– Fr. 3'368.– 2.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis
15. Februar 2014 sei ihm ein Grundbetrag für alleinstehende Personen ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– anzurechnen. Er habe in diesem Zeitraum ein Zimmer in der … bewohnt und alleine gelebt. Von diesem Sachverhalt gehe die Vorinstanz auch bei den Mietkosten aus. Zum Grundbetrag führe sie hingegen aus, der Berufungskläger teile sich eine Wohnung mit seiner neuen Partnerin. Gleichzeitig halte sie aber fest, er sei erst am 16. Februar 2014 mit seiner neuen Partnerin zusammengezogen (act. 2 S. 7 m.H. auf act. 7 E. II./5.3.a und c). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bis am 15. Februar 2014 vorüberge- hend in der ... wohnte und per 16. Februar 2014 mit seiner neuen Partnerin zu- sammenzog (act. 16 S. 6). Die Berufungsbeklagte macht jedoch zu Recht gel- tend, der Berufungskläger habe auch in der ... mit erwachsenen Personen zu- sammen gelebt (act. 16 S. 7). Bei einer derartigen Konstellation darf von einer Kostenersparnis im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt ausgegangen wer- den, welche die Einsetzung des gemäss Kreisschreiben geltenden entsprechend tieferen Grundbetrages von Fr. 1'100.– rechtfertigt. Überdies ist zu bemerken, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger für den fraglichen Zeitraum Wohnkos- ten von geschätzt Fr. 1'100.– zubilligte, obschon der Berufungskläger vor Vor-
- 14 - instanz weder ausführte, es seien ihm tatsächlich derartige Kosten angefallen, noch entsprechende Belege einreichte (act. 7 E. II./5.3. d). Die Differenz zwischen dem vom Berufungskläger geltend gemachten und dem ihm angerechneten Grundbetrag wird dadurch weiter relativiert. Der von der Vorinstanz eingesetzte Grundbetrag von Fr. 1'100.– erscheint somit den Verhältnissen, wie sie in Sum- marverfahren zu prüfen sind, wohlwollend angemessen und ist daher zu bestäti- gen. 2.3.3. Der Berufungskläger verlangt weiter die Anrechnung von Berufsbeiträgen im Betrag von monatlich Fr. 35.– (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Berufungsbeklagte rechne dem Berufungskläger zwar entsprechende Kosten an. Es sei jedoch nicht ersichtlich, um was für Beiträge es sich hierbei handle, und sie würden auch vom Berufungskläger selbst nicht geltend gemacht, weshalb die- se Position nicht zu berücksichtigen sei (act. 7 E. II./5.3.i, S. 18). Unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe ihm diese Position zugestanden, weshalb sie zu berücksichtigen sei. Da die Kin- derunterhaltsbeiträge betroffen sind, gilt wie erwähnt die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht hatte daher den massgeblichen Bedarf von Amtes wegen zu prüfen und nicht unbesehen auf allfällige Zugeständnisse der Gegenpartei abzustellen. Nichts für sich gewinnen kann der Berufungskläger auch mit der Argumentation, die Vorinstanz verhalte sich nicht neutral, indem sie der Berufungsbeklagten für Mobilität Fr. 140.– zubilli- ge, während die Berufungsbeklagte selbst nur Fr. 100.– veranschlage (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz führte zu den anzurechnenden Mobilitätskosten aus, der Be- trag von Fr. 140.– werde einerseits vom Berufungskläger anerkannt und erschei- ne auch nicht unangemessen, zumal die Berufungsbeklagte auch für die Mobili- tätskosten der Kinder überwiegend aufzukommen habe (act. 7 E. II./5.3.g, S. 17). Die Vorinstanz stellte auch hier nicht einfach auf die Parteivorbringen ab, sondern begründete, weshalb sie Mobilitätskosten im genannten Betrag vorliegend für an- gemessen halte. Der Berufungskläger bringt sodann nichts vor, was die Höhe der veranschlagten Kosten als nicht sachgerecht erscheinen liesse.
- 15 - Die vom Berufungskläger nunmehr verlangten Kosten für Berufsbeiträge hatte er vor Vorinstanz weder geltend gemacht noch durch entsprechende Zahlungen be- legt. Erstmals im Berufungsverfahren führt der Berufungskläger aus, es handle sich dabei um Verbandsbeiträge, die er als Militärperson bezahle (act. 2 S. 8). Dass der Berufungskläger tatsächlich entsprechende Zahlungen leistet, belegt er jedoch auch hier nicht. Die regelmässige Zahlung solcher Beiträge ist damit nicht glaubhaft gemacht. Dass die Vorinstanz diese Kosten unberücksichtigt liess, ist damit nicht zu beanstanden. 2.3.4. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, er habe sich von seiner neuen Partnerin getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe per 1. November 2014 eine 4-Zimmerwohnung in H._____ zu einem Mietzins von monatlich netto Fr. 1'590.– (inkl. Nebenkosten) gemietet. Aufgrund der veränderten Verhältnisse sei in seinem Bedarf der Grundbetrag für Alleinste- hende ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– zu veranschlagen. Der Ab- stellplatz für das Fahrzeug koste Fr. 40.– pro Monat und sei nicht zu berücksichti- gen, weil die Garagierung vom Arbeitgeber bezahlt werde. Dementsprechend sei- en die Mobilitätskosten wieder auf monatlich Fr. 250.– zu reduzieren (act. 2 S. 10). Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die neuen Tatsachen müss- ten in einer Abänderungsklage vor Vorinstanz geltend gemacht werden (act. 16 S. 10). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge sind Noven im Berufungsverfahren indes wie erwähnt unbeschränkt zuzulassen (vgl. E. II./1.). Auch mit Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge sind die neuen Tatsachen vorliegend zu beach- ten: Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die einge- schränkte ("soziale") Untersuchungsmaxime. Nach Art. 229 Abs. 3 ZPO waren Noven vor Vorinstanz daher bis zur Urteilsberatung zulässig, wobei nach der
- 16 - Rechtsprechung des Bundesgerichts die "Urteilsberatung" nach Art. 229 Abs. 3 ZPO der Phase des Prozesses entspricht, die nach dem Schluss der "Hauptver- handlung" nach Art. 228-234 ZPO eintritt (vgl. BGer 5A_452/2012 vom
30. Oktober 2012 E. 4.2). Wann das Urteil tatsächlich von der Gerichtsbesetzung beraten und gefällt wird, ist danach unerheblich. Mit der Durchführung der Ver- handlung vom 9. Juli 2014 (Prot. Vi S. 25) wurde das vorinstanzliche Verfahren zu den vorsorglichen Massnahmen im vorerwähnten Sinne abgeschlossen. Der neue Mietvertrag wurde vom Berufungskläger erst am 15. Oktober 2014 abgeschlossen (act. 3/4). Die neuen Vorbringen hätten daher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits vor erster Instanz vorgebracht werden können. Die Noven wurden zudem unverzüglich mit der Berufungsschrift vorgebracht. Folglich sind diese nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen. Da die neuen Vor- bringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, sind diese entgegen der Berufungsbeklagten nicht mit einer Abänderungsklage vor Vorinstanz geltend zu machen. Für eine Abänderung kommen nur Umstände in Betracht, die nach der Festlegung der Rente eingetreten sind und im ursprünglichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. etwa Schwenzer in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Band I, Art. 129 N 5). Zu den neu vorgetragenen Tatsachen bringt die Berufungsbeklagte vor, es werde zur Kenntnis genommen, dass die Wohnkosten des Berufungsklägers auf Fr. 1'590.– gestiegen seien, wobei betont werden müsse, dass er nicht unbedingt auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen sei. Seine Kinder seien nur jedes zweite Wochenende bei ihm, so dass es ihnen für diese Zeit auch möglich wäre, ein Zimmer zu teilen. Sollte der Berufungskläger tatsächlich alleine wohnen, so würde der Grundbetrag von Fr. 1'200.– anerkannt (act. 16 S. 10). Dass der Berufungs- kläger die neu gemietete Wohnung alleine bewohnt, ist durch den eingereichten Mietvertrag, wonach die Wohnung von einer Person benützt wird (act. 3/4 S. 2), glaubhaft. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen keine und werden von der Beru- fungsbeklagten auch nicht vorgebracht. Damit ist ab 1. November 2014 der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– im Bedarf des Berufungsklägers einzusetzen. Der Berufungskläger benötigt zur Aus- übung des Besuchsrechts gegenüber seinen drei Kindern ferner eine für diesen
- 17 - Zweck taugliche Wohnung. Ein Mietzins von Fr. 1'590.– erscheint mit Blick auf die Marktverhältnisse für eine Wohnung mit diesen Voraussetzungen realitätsnah und nicht als unverhältnismässig. Auch für eine 3 bis 3.5-Zimmerwohnung dürfte sich der Mietzins in diesem Bereich bewegen, weshalb offen bleiben kann, ob der Be- rufungsbeklagte auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen ist. Demnach sind ab
1. November 2014 Wohnkosten von Fr. 1'590.– im Bedarf des Berufungsklägers einzusetzen. Des weiteren sind die Mobilitätskosten entsprechend den Vorbringen des Berufungsklägers um die Kosten für den Garagenplatz zu reduzieren und mit Fr. 250.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. 2.3.5. Zusammengefasst sind demnach für den Zeitraum ab 1. November 2014 ein Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Wohnkosten von Fr. 1'590.– und Mobilitätskos- ten von Fr. 250.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die von der Vorinstanz bedarfsseitig eingesetzten Werte mit der Berufung zu Recht nicht bemängelt worden. Sie halten sich ohne Weiteres im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, erweisen sich auch sonst als angemessen und sind daher zu bestätigen. Für die drei aus dem angefochtenen Urteil zu über- nehmenden Zeitabschnitte ist damit von folgendem gerundeten Bedarf des Beru- fungsklägers auszugehen: Fr. 3'059.– ab 01.01.2014 bis 15.02.2014; Fr. 3'558.– ab 16.02.2014 bis 31.10.2014; Fr. 3'657.– ab 1. November 2014. 2.4. Einkommen und Bedarf Berufungsbeklagte 2.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ab Oktober 2014 wie er- wähnt ein monatliches Einkommen von Fr. 500.– netto an und errechnete einen Bedarf von Fr. 6'466.70 bis 30. Juni 2014 und einen Bedarf von Fr. 6'666.70 ab
1. Juli 2014 (infolge Erhöhung des Grundbetrages für E._____; act. 7 E. II/5.5.b). 2.4.2. Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, spätestens ab dem
1. November 2014 sei bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkom-
- 18 - men von Fr. 800.– zu veranschlagen (act. 2 S. 12 f.). Bedarfsseitig beanstandet er, die Vorinstanz habe die der Berufungsklägerin für die Krankenkassenprämien der Kinder zugesprochene individuelle Prämienverbilligung von insgesamt Fr. 132.– pro Monat unberücksichtigt gelassen (act. 2 S. 8 unter Hinweis auf act. 6/5/7). Ausserdem sei der Berufungsbeklagten unter dem Titel "Krankenkas- se" zu Unrecht ein Betrag von Fr. 101.– für Franchise und Selbstbehalt ange- rechnet worden. Die Vorinstanz stelle dabei auf die vom Berufungskläger einge- reichte Steuererklärung 2012 ab. Die Berufungsbeklagte habe indes keine Belege eingereicht, die Kosten für Selbstbehalt und Franchise für das Jahr 2013 oder 2014 ausweisen würden (act. 2 S. 11). Schliesslich verlangt der Berufungskläger die Herabsetzung der Wohnkosten von Fr. 2'900.– auf Fr. 2'000.– ab 1. Novem- ber 2014 (act. 2 S. 10 f.). Aus den Beanstandungen des Berufungsklägers ergibt sich ein von ihm geltend gemachter Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 6'233.70 bis 30. Juni 2014 und von Fr. 6'433.70 von 1. Juli 2014 bis 31. Okto- ber 2014 (jeweils von der Vorinstanz errechneter Bedarf abzüglich Fr. 132.– so- wie Fr. 101.–). Ab 1. November 2014 geht der Berufungskläger von einem Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'534.15 aus (act. 2 S. 11). 2.4.3. Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass sich ihr Bedarf um die Prämienver- billigung von Fr. 132.– reduziert (act. 16 S. 7 f.). Die Kosten für Franchise und Selbstbehalt seien jedoch entstanden, belegt und deshalb zu berücksichtigen (act. 16 S. 11). Auch seien ihr die Wohnkosten von Fr. 2'900.– vollumfänglich an- zurechnen (act. 16 S. 8). Ausserdem bestreitet sie, ab 1. November 2014 ein Ein- kommen von Fr. 800.– erzielen zu können (act. 16 S. 12). 2.4.4. Eine nähere Prüfung der Vorbringen des Berufungsklägers erübrigt sich vorliegend. Selbst wenn man auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Einkommens- und Bedarfszahlen abstellte, würde das Gesamteinkommen der Parteien ihren Gesamtbedarf nicht decken und es läge ein Mankofall vor. So ist bis und mit September 2014 unbestrittenermassen von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 8'301.90 auszugehen (Fr. 7'464.75 Einkommen Berufungs- kläger + Fr. 837.15 der Berufungsbeklagten anzurechnende Kinderzulagen). Die- sem wäre gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers neben seinem eigenen
- 19 - Bedarf (vgl. E. III./2.3.5.) ein Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 6'233.70 bzw. ab 1. Juli 2014 von Fr. 6'433.70 gegenüber zu stellen. Dies führte offensicht- lich zu einer Unterdeckung. Dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin ab Okto- ber 2014 ein Einkommen von Fr. 500.– anrechnet, bewirkt keine massgebliche Veränderung. Stellte man auf die Bedarfszahlen des Berufungsklägers ab, so stünde einem Gesamteinkommen von Fr. 8'801.90 ein Gesamtbedarf der Partei- en von Fr. 9'991.70 (Fr. 3'558.– + Fr. 6'433.70) gegenüber. Ab November 2014 wäre gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers ein Einkommen der Beru- fungsbeklagten von Fr. 1'637.15 (Fr. 800.– + Fr. 837.15 Kinderzulagen) zu be- rücksichtigen, was ein Gesamteinkommen von Fr. 9'101.90 ergäbe. Folgte man dem Berufungskläger, stünde diesem ein Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 9'191.15 (Fr. 3'657.– + Fr. 5'534.15) gegenüber, was ebenfalls zu einem – wenn auch geringen – Manko führte. 2.4.5. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu- treffend festhielt, darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingegriffen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat somit ein Manko alleine zu tragen (act. 7 E. II/5.7., S. 26 m.H.). In einem Mankofall sind die Unterhaltsbeiträge deshalb al- lein nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Der zu leistende Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum. Zur Bestimmung der Höhe der Unterhaltsbeiträge sind daher einzig Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers massgeblich. Die vom Beru- fungskläger verlangten Korrekturen beim Einkommen und Bedarf der Berufungs- beklagten wirken sich damit von vornherein nicht auf den Betrag der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge aus. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die vorläufige Natur vorsorglicher Massnahmen kann offen bleiben, ob die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Berufungsbeklagten im Sinne der Beanstandungen des Berufungsklägers zu korrigieren sind. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufung ist deshalb nicht näher einzugehen.
- 20 - 2.5. Unterhaltsberechnung 2.5.1. Für die ersten beiden Phasen (01.01.2014 - 15.02.2014 und 16.02.2014 - 31.10.2014) ist der von der Vorinstanz errechnete Bedarf des Berufungsklägers wie gezeigt zu bestätigen (vgl. E. III./2.3.5.). Es bleibt für diese beiden Phasen damit bei der von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsverpflichtung. 2.5.2. Ab 1. November 2014 ist von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 3'657.– auszugehen (E. III.2.3.5.). Dies ergibt eine Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers von gerundet Fr. 3'800.– (Einkommen von Fr. 7'464.75 abzüg- lich Bedarf von Fr. 3'657.–) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 2.5.3. Mit Bezug auf die Aufteilung des Ehegatten- und Kindesunterhalts kritisiert der Berufungskläger, der von der Vorinstanz angeordnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Kind erscheine unter den gegebenen Umständen massiv zu hoch. Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder und die prekären finanziellen Verhältnisse der Parteien sei der Kinderunterhalt auf Fr. 800.– pro Monat und Kind festzulegen (act. 2 S. 8). 2.5.4. Zur Festlegung von Unterhaltsbeiträgen im summarischen Massnahmever- fahren ist gesetzlich einzig geregelt, dass das Gericht die Geldbeträge, die der ei- ne Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzt (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem positiven Recht kann keine Anleitung ent- nommen werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind. Das Gesetz sieht auch keinen Vorrang des Unterhalts des Ehegatten vor demjenigen des Kin- des vor oder umgekehrt (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Dem Ermessen des Ge- richts kommt bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen daher grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es
– der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letzter Konse- quenz begründet werden kann (OGer ZH LY110031 vom 5. März 2013 E. III./1.1.). Zur Kritik des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass die im ange-
- 21 - fochtenen Urteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge immer noch unter dem liegen, was für das Kind effektiv an Kosten anfällt (vgl. Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung, sog. "Zürcher Tabellen", www.ajb.zh.ch). Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– ist unter diesem Ge- sichtspunkt nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen des pflichtgemässen Er- messens der Vorinstanz, wobei anzumerken ist, dass das Ergebnis auf jeden Fall nicht als unangemessen gewertet werden kann. Auch die engen finanziellen Ver- hältnisse der Parteien vermögen keine andere Aufteilung zu rechtfertigen, zumal es nur um den Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht und eine andere Aufteilung am Umfang der vom Berufungskläger insgesamt zu leistenden Unterhaltsbeiträge nichts zu ändern vermöchte. Der Entscheid der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht deshalb nicht zu beanstanden und die Festsetzung der Kin- derunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– ist zu bestätigen. 2.6. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von jeweils Fr. 1'000.– für jedes Kind, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezah- len. Ausserdem ist er zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen:
- Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014
- Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Oktober 2014
- Fr. 800.– ab 1. November 2014 Die Berufung ist in diesem Punkt folglich teilweise gutzuheissen und die Unter- haltsbeiträge sind wie soeben dargestellt anzupassen. 2.7. Zahlungsmodalität / Anrechnung 13. Monatslohn 2.7.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Anteil am 13. Monatslohn monatlich vorzuschiessen (act. 7 S. 9). Da er den 13. Monatslohn erst im November und Dezember erhalte,
- 22 - würde dadurch während zehn Monaten im Jahr unzulässigerweise und massiv in sein Existenzminimum eingegriffen. Er sei daher zu verpflichten, den
13. Monatslohn erst nach dessen Auszahlung an die Berufungsbeklagte zu über- weisen (act. 2 S. 3). 2.7.2. Die Berufungsbeklagte erachtet die Berechnung der Vorinstanz demgegen- über als zutreffend. Der Berufungskläger lasse ausserdem ausführen, er erhalte seinen 13. Monatslohn jeweils im November/Dezember. Der angefochtene Ent- scheid sei den Parteien am 24. Oktober 2014 zugestellt worden, knapp einen Mo- nat vor Auszahlung des gesamten 13. Monatslohns. Damit sei es dem Berufungs- kläger zuzumuten, diesen Lohnanteil auf die Seite zu legen und ihn jeweils zur Zahlung der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu verwenden. Ein Ein- griff in sein Existenzminimum sei dadurch nicht notwendig (act. 16 S. 4). 2.7.3. Dass der 13. Monatslohn zu seinem Einkommen hinzuzuzählen ist, wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Die Betrachtungsweise der Vor- instanz geht zu Recht vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Berufungskläger als Unterhaltspflichtigem aus (BGE 117 II 16 Erw. 1b). Indes wehrt sich der Beru- fungskläger gegen die Einrechnung des erst Ende Jahres zur Auszahlung gelan- genden 13. Monatslohnes in sein monatliches Einkommen, da dies den tatsächli- chen Verhältnissen nicht Rechnung trage. Vorliegend wird der 13. Monatslohn dem Berufungskläger jeweils im November und Dezember ausbezahlt (vgl. act. 3/2). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob der Ende Jahr ausbezahlte
13. Monatslohn in das monatliche Einkommen des Leistungspflichtigen einzube- rechnen sei, schon vor längerer Zeit auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass der Umstand, dass ein Leistungspflichtiger während elf Monaten teilweise auf Kredit leiste, selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen, einer 13. Aus- zahlung der entsprechend separat berechneten Unterhaltsrente bzw. einer Art Nachzahlung vorzuziehen sei. Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, die anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohns sei auch dann nicht unan- gemessen, wenn es deswegen vorübergehend zu Eingriffen in das Existenzmini- mum des Unterhaltsverpflichteten komme (BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002
- 23 - E. 2.2 publ. in FamPra.ch 2002 S. 809 ff. mit entsprechenden Bemerkungen Da- niel Steck). Dieser Praxis folgt auch die neuere Lehre und Rechtsprechung (vgl. Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 335; OG ZH LY110038 vom
14. Februar 2012 Erw. 3.11; BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 Erw. 3.1.; BSK ZGB-Gloor/Spycher, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 7). Damit ist dem Vorwurf des Berufungsklägers die Grundlage entzogen, denn er begründet seinen Einwand ausschliesslich damit, sein Existenzminimum werde vorübergehend nicht gewahrt. Der Berufungskläger führt keine Umstände an, weshalb und inwiefern die Hinzurechnung des 13. Monatslohnes in seinem Fall zu einem Ergebnis führen würde, das eine Abweichung von der erwähnten Recht- sprechung rechtfertigte. Im Gegenteil bringt die Berufungsbeklagte zu Recht vor, die Auszahlung des 13. Monatslohnes sei nur gerade ein Monat nach Erhalt des angefochtenen Entscheids erfolgt, weshalb es dem Berufungskläger zuzumuten sei, diesen Lohnanteil auf die Seite zu legen und ihn zur Zahlung der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu verwenden. Das Vorgehen der Vorinstanz, den 13. Monatslohn anteilsmässig in das monatliche Einkommen des Berufungs- klägers einzuberechnen ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbe- züglich abzuweisen.
3. Bereits geleistete Zahlungen (Dispositiv-Ziff. 7) 3.1. Die Vorinstanz stellte in Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids fest, der Berufungskläger habe an die gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 geschul- deten Unterhaltsbeiträge Fr. 28'579.90 geleistet. In ihren Erwägungen führte sie aus, der Berufungskläger habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 9. Juli 2014 Zahlungen in entsprechender Höhe nachgewiesen. Nicht vollumfänglich berücksichtigt werden könne indes die vom Berufungskläger für Februar 2014 geltend gemachte Zahlung "I._____, Ausgaben Dez.-Jan.: Fr. 686.–". Mit dieser Zahlung habe der Berufungskläger Kosten vergü- tet, die der Vater der Berufungsbeklagten zu deren Gunsten in den Monaten De- zember 2013 und Januar 2014 getragen habe. Da nicht klar sei, wann die Kosten
- 24 - bei der Berufungsbeklagten tatsächlich angefallen seien, werde angenommen, dass die Hälfte des Betrags, also Fr. 343.–, im Dezember angefallen und nicht zu berücksichtigen sei. Für den Zeitraum nach der Verhandlung vom 9. Juli 2014 seien keine Zahlungen ausgewiesen, weshalb erfolgte Zahlungen nicht berück- sichtigt werden könnten (act. 7 S. 30 f.). 3.2. Der Berufungskläger beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Unterhaltszahlung für den Monat Februar 2014 um den Betrag von Fr. 343.–. Es treffe nicht zu, dass die Hälfte der Kosten "I._____…" bereits im De- zember angefallen sei. Die gesamten Kosten seien bei der Berufungsbeklagten erst im Januar 2014 angefallen. Die Berufungsbeklagte habe die Zahlungsaufstel- lung des Berufungsklägers nicht bestritten und sie damit als richtig anerkannt. Ausserdem macht er geltend, er habe vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014 weitere Unterzahlungszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (Fr. 4'037.15 pro Monat) geleistet, welche ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insgesamt habe er für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 demnach Unterhalts- zahlungen von Fr. 41'034.35 erbracht (act. 2 S. 5 f.). 3.3. Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (monat- lich Fr. 4'037.15) leistete. Dass die Kosten "I._____…" – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – gesamthaft erst im Januar 2014 anfielen, werde indes bestrit- ten (act. 16 S. 5). 3.4. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind vom Unterhaltspflichtigen behauptete und nachweislich schon tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Bräm/ Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 163
– 168 ZGB, Zürich 1993, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 II 315 E. 2). Der Unterhaltspflichtige darf nur zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet werden, welche er nach Abzug sämtlicher von ihm geltend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeit- punkt des Erlasses des Entscheids noch schuldet (ZR 107/2008 Nr. 60, S. 224).
- 25 - 3.4.1. Von vornherein als unbehelflich erweist sich der Einwand des Berufungs- klägers, die Berufungsbeklagte habe seine Zahlungsaufstellung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht bestritten und damit als richtig anerkannt. An der Verhand- lung vom 5. Mai 2014 brachte die Berufungsbeklagte zu der vom Berufungskläger vorgelegten Zahlungsaufstellung (act. 6/15/15) vor, sie bestreite sämtliche Positi- onen, da keine Belege für die Zahlungen vorlägen (Prot. Vi S. 14). Zu der vom Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2014 neu eingereichten Zahlungsaufstellung samt Belegen (act. 6/21/16) liess sie ausführen, die Beurtei- lung werde dem Gericht überlassen (Prot. Vi S. 35). Da die Kinderunterhaltsbei- träge betroffen sind, gilt wie erwähnt die uneingeschränkte (strenge) Untersu- chungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht hatte daher auch ohne aus- drückliche Bestreitung der Berufungsbeklagten von Amtes wegen zu prüfen, ob und in welcher Höhe Zahlungen nachgewiesen sind. 3.4.2. Der Berufungskläger hatte vor Vorinstanz nur Zahlungen bis Ende Juli 2014 behauptet (act. 6/21/16; act. 7 S. 31). Erst im Berufungsverfahren bringt er vor, er habe zwischen der Verhandlung vor Vorinstanz am 9. Juli 2014 und dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids weitere Zahlungen getätigt und reicht entspre- chende Zahlungsaufträge ein. Da die Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, sind diese neuen Vorbringen im Berufungsverfahren zuzulassen (vgl. E. II../1.). Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 (monatlich Fr. 4'037.15) leistete. Die Zahlungen ergeben sich sodann aus den im Berufungs- verfahren eingereichten Zahlungsaufträgen (act. 3/3). Damit ist glaubhaft ge- macht, dass der Berufungskläger von August 2014 bis Oktober 2014 weitere Un- terhaltszahlungen von insgesamt Fr. 12'111.45 erbrachte. 3.4.3. Die Zahlung "I._____ …" ist auf der vom Berufungskläger eingereichten Übersicht über die getätigten Zahlungen mit "03.02.2014 – I._____, Ausgaben Dez.-Jan." bezeichnet (act. 6/21/16 S. 1). Auf der entsprechenden Zahlungsbe- stätigung ist als Zahlungszweck "Ausgaben für B._____ und Kinder, Dezem- ber/Januar gem. Handnotiz, B._____" aufgeführt (act. 6/21/16/13a). Gestützt da- rauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich dabei um Zahlungen für
- 26 - die Monate Dezember und Januar handelte. Der Berufungskläger reichte keinerlei Belege für seine Behauptung ein, die gesamten Kosten seien im Januar angefal- len. Wann die mit der Zahlung abgegoltenen Kosten bei der Berufungsbeklagten anfielen, ist auch nicht aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ersichtlich (act. 3/3; act. 6/21/16; act. 6/15/15). Dass die Vorinstanz annahm, die Zahlung sei je hälftig dem Dezember und dem Januar zuzurechnen und entsprechend nur die Hälfte der Zahlung berücksichtigte, ist unter diesen Umständen nicht zu bean- standen. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet. 3.4.4. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 bemerkt der Berufungskläger im Rahmen seiner Ausführungen zu dem von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Betreibungsverfahren, die Berufungsbeklagte habe an der Rechtsöffnungsver- handlung bestritten, dass er für den Monat November 2014 Unterhaltszahlungen von Fr. 4'037.15 erbracht habe (act. 23 S. 3). Der Berufungskläger verlangt je- doch weder, dass diese Zahlung im vorliegenden Verfahren anzurechnen sei, noch reicht er einen entsprechenden Zahlungsbeleg ein. Die in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime entbindet die Par- teien nicht davon, Anträge zu stellen. Auch ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, da sie den Prozessstoff in der Regel am bes- ten kennen. Dies umso mehr, wenn der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrages erreichen will. Daraus folgt, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Sachrichter seine bereits geleisteten Zahlungen glaubhaft vorbringen und deren quantifizierte Anrechnung verlangen muss (vgl. auch ZR 107/2008 Nr. 60). Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist es nicht Aufgabe des Gerichts, nach für den Berufungs- kläger günstigen Belegen über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu suchen. Es wäre am Berufungskläger gewesen, einen entsprechenden Zahlungsbeleg einzureichen. Nachdem der Berufungskläger weder verlangt, die erwähnte Zah- lung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, noch einen entsprechen- den Zahlungsbeleg einreicht, ist diese vorliegend unberücksichtigt zu lassen. 3.5. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Berufungskläger an die gemäss Ziffer 5 und 6 geschulde-
- 27 - ten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 bereits Fr. 40'691.35 geleistet hat. IV.
1. Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Beide Parteien stellten im Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltli- che Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin (act. 2 S. 3; act. 16 S. 2). Dem Beru- fungskläger wurde mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (act. 10). Zu prü- fen bleibt das Gesuch der Berufungsbeklagten. 1.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117, 118 Abs. 1 ZPO). 1.3. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht in der Lage, neben den Kosten für ihren Lebensunterhalt auch für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Ihr Standpunkt im Berufungsverfahren erweist sich sodann nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege erfüllt. Die Berufungsklägerin verfügt im Weiteren über keine Rechtskenntnisse und ist – zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist – zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin gutzuheissen.
- 28 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.2. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Zwar liegt wie erwähnt im Grundsatz keine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Im Vor- dergrund des Berufungsverfahrens standen jedoch die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge und die Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, wes- halb es sich rechtfertigt, für die Bemessung der Gerichtskosten auf diese vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren abzustellen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebVO). Geht man davon aus, dass die getroffene Regelung der Unterhaltsbei- träge vom 1. November 2014 an für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Unterhaltsleistungen von gesamt- haft Fr. 137'910.– zu (1.5 Monate x Fr. 4'400.– + 8.5 Monate x Fr. 3'900.– + 24 Monate X Fr. 4'090.–). Der Berufungskläger beantragt die Herabsetzung der Zah- lungen auf insgesamt Fr. 129'780.– (1.5 x Fr. 4'270.– + 8.5 x Fr. 3'870.– + 24 x Fr. 3'770.–) und verlangt damit im Ergebnis eine Reduktion um Fr. 8'130.–. Aus- serdem verlangt der Berufungsklägers die Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen in der Höhe von Fr. 41'034.55, was einer Differenz von Fr. 12'455.45 gegen- über dem von der Vorinstanz festgestellten Betrag entspricht. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren beläuft sich damit auf Fr. 20'585.45. Aus- gehend davon erscheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 2.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigun-
- 29 - gen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung be- schlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). In Anwendung der genannten Rechtsprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die Kosten hin- sichtlich der Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Für die strittigen Unterhaltsbeiträge sowie die Feststellung des Umfangs der be- reits geleisteten Zahlungen ist auf das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien abzustellen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt wie erwähnt eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge um Fr. 8'130.–. Zugesprochen werden der Berufungsklägerin nunmehr Fr. 130'950.– (1.5 x Fr. 4'400.– + 8.5 x Fr. 3'900.– + 24 x Fr. 3'800.–), was einer Reduktion von Fr. 6'960.– entspricht. Der Berufungskläger obsiegt damit in Bezug auf die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu rund 85 %. Er unterliegt indes mit seinem Antrag, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien abweichend aufzutei- len und der Anteil am 13. Monatslohn sei erst nach dessen Erhalt an die Beru- fungsklägerin auszuzahlen. Insgesamt obsiegt der Berufungskläger in der Unter- haltsfrage somit zu rund 75 %. Der Antrag des Berufungsklägers auf Feststellung der bereits geleisteten Zahlungen wurde von der Berufungsbeklagten umfang- mässig beinahe vollumfänglich anerkannt, weshalb die Berufungsbeklagte in die- sem Punkt fast vollständig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsfrage ist ungefähr mit zwei Vierteln und die Frage der Absprache des Ferienbesuchsrechts sowie die Feststellung der bereits geleisteten Zahlun- gen je mit ungefähr einem Viertel zu gewichten. Insgesamt obsiegt der Beru- fungskläger damit zu rund drei Viertel. Folglich sind die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 1/4 dem Berufungskläger und zu 3/4 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 30 - 2.4. Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 9 AnwGebV festzuset- zen. Ausgehend vom Streitwert der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren (vgl. E. IV./2.2.) ist die nach § 4 Abs. 3 AnwGebV ermässigte Grundgebühr auf rund Fr. 2'600.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 9 AnwGebV um die Hälf- te, mithin auf Fr. 1'300.–, zu kürzen. Für die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 2. März 2015 ist nur ein geringer Zuschlag zuzusprechen, da diese nicht als unerlässlich bezeichnet werden kann und weitgehend vorliegend nicht relevante Ausführungen enthält, jedoch im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Der Zuschlag ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Wiedererwägungs- gesuch des Berufungsklägers vom 9. Dezember 2014 rechtfertigt sich hingegen kein Zuschlag. Auf eine weitere Kürzung gestützt auf § 13 Abs. 2 GebV ist auf- grund der relativ starken Inanspruchnahme des Novenrechts zu verzichten. Bei vollständigem Obsiegen des Berufungsklägers resultierte demnach eine Partei- entschädigung von Fr. 1'500.– bzw. bei vollständigem Obsiegen der Berufungs- beklagten eine solche von Fr. 1'300.–. In Berücksichtigung des teilweisen Obsie- gens bzw. Unterliegens der Parteien wäre dem Berufungskläger eine Parteient- schädigung von Fr. 1'125.– zuzusprechen und der Berufungsbeklagten eine sol- che von Fr. 325.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Einen Mehrwert- steuerersatz hat der Berufungskläger nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zu- zusprechen ist. Es wird beschlossen
1. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 31 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksge- richtes Bülach vom 16. Oktober 2014 durch die folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens für sich persönlich monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'400.– rückwirkend von 1. Januar 2014 bis 15. Februar 2014,
- Fr. 900.– rückwirkend von 16. Februar 2014 bis 31. Okto- ber 2014,
- Fr. 800.– ab 1. November 2014." "7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller an die gemäss Ziffer 5 und 6 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 bereits Fr. 40'691.35 geleistet hat." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Oktober 2014 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel dem Berufungskläger und zu drei Viertel der Berufungsbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezah- len.
- 32 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 23 und 24/1-2, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: