Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit dem 4. Juni 2010 beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Dietikon in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Urk. 1). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2010 beantragte die Gesuch- stellerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der Gesuchsteller sei zu verpflich- ten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 1). Der Gesuchsteller liess auf Ab- weisung dieses Gesuchs antragen (Prot. I S. 8). Mit Verfügung vom 20. Septem- ber 2010 wurde der Antrag der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 19 S. 13). Ge- mäss Rekursentscheid der Kammer vom 13. April 2011 wurde in der Folge die Vereinbarung der Parteien vom 22. März 2011 vorgemerkt und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Dabei verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab 1. November 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'040.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 32).
E. 2 Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu den Noven in der Dup- lik vom 2. Juli 2012 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung (Urk. 81 S. 7). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 84). Sie liess sich nicht dazu vernehmen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 29. November 2012 wies das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, wie eingangs dargetan, den Antrag des Gesuchstellers um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (Urk. 2).
E. 3 a) Gemäss aArt. 137 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 179 ZGB kann eine Ab- änderung von Eheschutzmassnahmen respektive vorsorglichen Massnahmen verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die ihnen zugrunde liegen, verändert haben. Eine Abänderung ist jederzeit zulässig, wenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (BSK ZGB I - Gloor, N 15 zu Art. 137). Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen werden nicht materiell rechts- kräftig (BGE 133 III 393 E. 4, 5.1).
b) Die Unterhaltsregelung, deren Abänderung der Gesuchsteller bean- tragt, wurde im Beschluss des Obergerichts vom 13. April 2011 festgesetzt. Darin
- 9 - wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'040.00 zu bezahlen. In diesem Entscheid wurde exakt aufgeführt, auf wel- chen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen die vorsorgliche Unterhaltsregelung basiert (Urk. 4/32 S. 3 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren begründete der Gesuch- steller seinen Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht mit der pauschalen Aus- sage, die Gesuchstellerin lebe mit Herrn C._____ in einer umfassenden Lebens- gemeinschaft und Herr C._____ komme für die gemeinsamen Unterhaltskosten auf; mit den im abzuändernden Entscheid aufgeführten Bedarfszahlen setzte sich der Gesuchsteller nicht auseinander (Urk. 4/81 S. 7).
c) Mit seiner Argumentation, eine umfassende Lebensgemeinschaft führe zum Dahinfallen der Unterhaltsansprüche, scheint sich der Gesuchsteller auf die Rechtsprechung zu aArt. 153 ZGB zu berufen, wonach eine Scheidungsrente bei einem dauerhaften, gefestigten Konkubinat entfällt (BGE 124 III 52 E. 2/a/aa S. 54). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf eine vorsorgliche Unterhalts- regelung übertragen werden, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Dauer des Scheidungsverfahren mit einem Partner in einem (gefestigten) Konkubinat lebt, führt keineswegs automa- tisch zum Dahinfallen von Unterhaltsansprüchen. Vielmehr ist zu prüfen, in wel- chem Ausmass sich die Fixkosten (Wohn-, Versicherungs-, Kommunikationskos- ten etc.) durch das Konkubinat verringern.
d) Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht schon in seinem Beschluss vom 13. April 2011 davon ausging, dass die Gesuchstellerin in einer Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebe. Dementsprechend wurde im Bedarf ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 aufgeführt (Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [ZR 108/2009 Nr. 62]); im Einzelnen wurden folgende Bedarfszahlen ausgewiesen (Urk. 32 S. 2): Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (hyp.) Fr. 1'350.– Krankenkasse Fr. 348.20 Selbstbehalt/Franchise Fr. 70.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 19.–
- 10 - Telefon, Radio/TV Fr. 150.– AHV-Beiträge Fr. 121.40 Steuern Fr. 320.– Total (gerundet) Fr. 3'479.– Mit seiner Behauptung, die Gesuchstellerin lebe in einer Lebensgemein- schaft mit Herrn C._____, macht der Gesuchsteller weder veränderte Verhältnisse noch irrtümliche Annahmen im abzuändernden Entscheid geltend, weil das Ober- gericht wie erläutert schon damals vom Vorliegen jedenfalls einer Haushaltge- meinschaft ausging. Ein Änderungsgrund könnte höchstens darin liegen, dass der angebliche Lebenspartner im Vergleich zu damals in vermehrtem Mass zur De- ckung des Bedarfs der Gesuchstellerin beiträgt. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sich der Gesuchsteller im Einzelnen mit den obgenannten Bedarfspositionen auseinandergesetzt und dargelegt hätte, inwieweit seit dem 13. April 2011 verän- derte Verhältnisse eingetreten sind oder inwieweit im damaligen Beschluss irrtüm- liche Annahmen getroffen wurden. Entsprechende Angaben sind dem erstinstanz- lichen Abänderungsgesuch nicht zu entnehmen; vielmehr begnügte sich der Ge- suchsteller mit der vagen Aussage, Herr C._____ komme "für die gemeinsamen Unterhaltskosten" auf (Urk. 4/81 S. 7), ohne auf die oben aufgeführten Bedarfs- zahlen Bezug zu nehmen. Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass das Abänderungsbegehren nicht genügend substantiiert sei.
e) Unsubstantiierte Behauptungen bilden keine ausreichende Tatsachen- darstellung, auf deren Grundlage ein Entscheid gefällt werden kann. Daher scha- det es der Gesuchstellerin nicht, dass sie die unsubstantiierten Behauptungen des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritt. Wenn solche Be- hauptungen nicht Entscheidgrundlage bilden können, müssen sie auch nicht be- stritten werden.
f) Zudem darf der Gesuchstellerin durch die Unterlassung der Bestreitung vor Vorinstanz kein Nachteil erwachsen, weil für sie mangels eines formellen An- trags auf Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge in der Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Juli 2012 (Urk. 4/81), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 84), und angesichts des bloss beiläufig ge- stellten Abänderungsgesuchs (Urk. 4/81 S. 7) jedenfalls nicht auf den ersten Blick
- 11 - erkennbar war, dass sich ein Abänderungsverfahren anbahnen könnte. Kommt hinzu, dass die Vorderrichterin, welche das Massnahmenbegehren für unbegrün- det hielt, der Gesuchstellerin gestützt auf § 206 ZPO/ZH keine Frist zur Stellung- nahme anzusetzen hatte, sondern vielmehr das Begehren nach § 110 ZPO/ZH ohne Weiterungen sofort abweisen durfte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 206 N 1 ZPO/ZH mit Hinweis auf ZR 94 Nr. 92). Umso weniger darf daher aufgrund der fehlenden Be- streitung durch die Gesuchstellerin auf Anerkennung des Sachverhalts geschlos- sen werden, wie der Gesuchsteller meint.
g) Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers (Aufhebung der Unterhaltszahlungen) zu Recht ab. Die Beru- fung erweist sich daher als unbegründet. IV.
1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 4).
2. Bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren handelt es sich gemäss der Gebührenverordnung um eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit, die auch vermögensrechtliche Begehren beinhaltet. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 3'000.– (Urk. 10) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer, Urk. 12 S. 2) zu ver-
- 12 - pflichten (§ 2 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV [LS 215.3]). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Antrag des Gesuchstellers um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon und die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120053-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 8. Juli 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. November 2012 (FE100108)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 81 S. 7 sinngemäss) Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die laufende Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers aufzuheben. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richts Dietikon vom 29. November 2012: (Urk. 2 S. 4 f.) "1. Der Antrag des Gesuchstellers um Aufhebung der Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen.
2. (Schriftliche Mitteilung)
3. (Berufung)" Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in Gutheissung des Aufhe- bungsgesuchs die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers gegenüber der Ge- suchstellerin im laufenden Scheidungsverfahren aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellantin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "Es sei die Berufung gegen die Verfügung vom 29. November 2012 vollumfäng- lich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Be- schwerdeführers."
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien stehen seit dem 4. Juni 2010 beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Dietikon in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Urk. 1). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2010 beantragte die Gesuch- stellerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der Gesuchsteller sei zu verpflich- ten, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'800.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 1). Der Gesuchsteller liess auf Ab- weisung dieses Gesuchs antragen (Prot. I S. 8). Mit Verfügung vom 20. Septem- ber 2010 wurde der Antrag der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 19 S. 13). Ge- mäss Rekursentscheid der Kammer vom 13. April 2011 wurde in der Folge die Vereinbarung der Parteien vom 22. März 2011 vorgemerkt und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Dabei verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab 1. November 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'040.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 32).
2. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu den Noven in der Dup- lik vom 2. Juli 2012 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung (Urk. 81 S. 7). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 84). Sie liess sich nicht dazu vernehmen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 29. November 2012 wies das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, wie eingangs dargetan, den Antrag des Gesuchstellers um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (Urk. 2).
3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Zuschrift vom 17. Dezember 2012 fristgerecht Berufung mit dem eingangs zitierten Antrag (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses erstattete die Gesuchstellerin am 4. März 2013
- 4 - fristgerecht ihre Berufungsantwort, worin sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung gegen die Verfügung vom 29. November 2012 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) schloss (Urk. 12 S. 2). Am 10. April 2013 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein, welche der Gesuchstellerin samt Beilagen zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18, 19, 20/1-8; Prot. II S. 6). II. Für das Verfahren vor Vorinstanz gilt noch das alte kantonale zürcherische Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), mithin die eidgenössische ZPO. Dies gilt auch für Zwischenentscheide, wie den vorlie- genden, wenn das Hauptverfahren noch unter der Herrschaft des alten Rechts steht (BGE 137 II 424 E. 2.3.2). Die Berufung ist daher das zulässige Rechtsmit- tel. Betreffend die materiellen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen ist der angefochtene Entscheid jedoch noch anhand des angewandten alten Rechts zu überprüfen (vgl. Ziffer III nachstehend). III.
1. Die Vorderrichterin wies den Antrag des Gesuchstellers betreffend Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträ- gen an die Gesuchstellerin aus folgenden Überlegungen ab (Urk. 2 S. 3 f.): Der Vertreter des Gesuchstellers habe sein Aufhebungsgesuch hauptsächlich mit dem Verweis auf die umfassende Lebensgemeinschaft begründet, welche die Gesuch- stellerin mit Herrn C._____ bilde (Urk. 81 S. 7). Weitere, namentlich substantiierte Behauptungen bezüglich der vorsorglichen Massnahmen, habe der Gesuchsteller nicht aufgestellt, obwohl er aus dem Hauptverfahren gewusst habe, dass die Be- hauptung einer eheähnlichen, umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen der Gesuchstellerin und Herrn C._____ von dieser wiederholt bestritten worden sei. Er habe zu seinem Antrag nur zwei Fotoaufnahmen eines Briefkastens (Urk. 82/1,
- 5 -
2) eingereicht. Als Beweismittel habe er pauschal diese Fotoaufnahmen und aus- serdem die Befragung der Parteien und von Zeugen bezeichnet (Urk. 81 S. 6). Dies obschon ihm als durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gesuchsteller habe bekannt sein müssen, dass umfangreiche Beweisabnahmen in Massnahmenver- fahren wie dem vorliegenden unterbleiben müssten, weil hier anhand der rasch greifbaren Beweismittel zu entscheiden sei. Im Übrigen beschränke sich der Ge- suchsteller für die Begründung seines Antrages allgemein und unsubstantiiert auf den Hinweis "angesichts dieser Tatsachen" (Urk. 81 S. 7). Abgesehen davon, dass es zur Darlegung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht genüge, pau- schal gehaltene Behauptungen und Hinweise zu platzieren, sei vielmehr im Ein- zelfall substantiiert darzulegen, auf welche konkreten Tatsachen sich der entspre- chende Antrag stütze, namentlich inwiefern in Bezug auf die geltende Massnah- menordnung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. April 2011 veränderte Verhältnisse gegeben seien. Der Gesuchsteller unterlasse es darzutun, ob und in welchem Umfang sich zum Beispiel der Unterhaltsbedarf der Gesuchstellerin ge- genüber dem vom Obergericht der Vereinbarung zugrunde gelegten anhaltend und massgeblich verändert habe (Urk. 32 S. 3 f.). Es sei jedoch an ihm, die An- spruchsgrundlage für sein Massnahmenbegehren zu begründen, wozu gegebe- nenfalls auch die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin gehörten. Indem er, wie erwähnt, darauf verzichte, dieses im Einzelnen darzulegen, habe er die Folgen daraus selbst zu tragen, da die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbei- träge der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliege und das Gericht den Sachverhalt entsprechend nicht selbst zu untersuchen habe.
2. a) Im Rahmen seiner Berufung hält der Gesuchsteller dafür, er habe zur Begründung seines Massnahmenbegehrens dargetan, dass die Gesuchstelle- rin mit Herrn C._____, einem vielfachen Millionär, eine umfassende Lebensge- meinschaft bilde. Sie habe lediglich zum Schein eine eigene Wohnung angemie- tet, um während des Scheidungsverfahrens weismachen zu können, es bestehe kein andauerndes, bereits seit Jahren währendes Konkubinatsverhältnis im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn C._____. Es seien auch Beweisofferten mit dieser Tatsachendarstellung verbunden. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, habe die Gesuchstellerin sich dazu nicht
- 6 - geäussert. Es sei davon auszugehen, dass sie diesen Sachverhalt mithin aner- kenne. Es sei zwar richtig, dass dahingehende frühere Behauptungen bestritten worden seien. Die Gesuchstellerin müsse aber offensichtlich aufgrund der neuen Erkenntnis und offerierten Beweise einsehen, dass sie ihre wahrheitswidrigen Be- streitungen nicht habe aufrechterhalten können. Dies gelte auch für die konkrete Behauptung, wonach der Lebenspartner der Gesuchstellerin, Herr C._____, für die gemeinsamen Unterhaltskosten aufkomme. Die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens zufolge der fehlenden substantiierten Behauptungen zum Konku- binat und zur damit zusammenhängenden Veränderung des Bedarfs der Gesuch- stellerin sei nicht haltbar, zumal umfangreiche Beweismittelabnahmen im Mass- nahmenverfahren nicht angezeigt seien. Es sei durchaus eine klare und substanti- ierte Behauptung, wenn vorgebracht werde, dass entgegen der früheren Annah- men eben eine langjährige umfassende Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin mit C._____ vorliege und dieser, da mehrfacher Millionär, für den gesamten ge- meinsamen Lebensunterhalt aufkomme. Wenn die Gesuchstellerin trotz Aufforde- rung und Gelegenheit zur Stellungnahme darauf nicht antworte und insbesondere diese Behauptung nicht bestreite, so sei sie entsprechend der Verhandlungsma- xime als zutreffend anzunehmen. Andernfalls wäre auch im Massnahmenverfah- ren bei strittigen Verhältnissen ein Beweisverfahren geboten (Urk. 1 S. 2 ff.).
b) Im Rahmen ihrer Berufungsantwort lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie wohne seit 1. Juli 2012 wieder als Untermieterin bei Herrn C._____. Ihre Bedarfsverhältnisse (Miete, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Telefon/Radio/TV und IV-Rente, welche sie auch im Jahr 2013 weiterhin zugesprochen erhalte) hätten sich seit dem April 2011 nicht erheb- lich und dauerhaft verändert. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'040.– sei vom Gesuchsteller zunächst nicht bezahlt worden, so dass eine Schuldneranwei- sung habe erfolgen müssen. Seit dem Januar 2012 erhalte sie den vereinbarten Unterhaltsbeitrag nun von der Pensionskasse des Gesuchstellers direkt auf ihr Konto überwiesen. Bei C._____ handle es sich weder um ihren Lebenspartner noch um einen Millionär. Er habe zusammen mit seinen beiden Geschwistern ein Mehrfamilienhaus an der ...strasse ... in D._____ erworben. Jeder bewohne eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Während seiner beruflichen Erwerbstätigkeit
- 7 - habe C._____ die 4 ½-Zimmerwohnung ohne weiteres finanzieren können. Im fortgeschrittenen Alter sei er allerdings arbeitslos und nach zweijähriger Arbeitslo- sigkeit ausgesteuert worden. Um die Wohnung halten zu können, sei er zunächst von seinen Geschwistern unterstützt worden. Danach habe er sich die Gesuch- stellerin als Untermieterin genommen, die sich an den Kosten beteiligen müsse. C._____ sei auf die Mieteinnahmen angewiesen, um seine Wohnung finanzieren zu können. Mit Vehemenz bestritten werde, dass C._____ für die Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin aufkomme. Er wäre dazu auch gar nicht in der Lage. C._____ und die Gesuchstellerin hätten aus finanziellen Gründen eine Wohngemeinschaft gebildet. Das Verhältnis zwischen ihnen könne als freund- schaftlich bezeichnet werden. Jeder habe sein eigenes Zimmer, während die rest- lichen Zimmer gemeinsam genutzt würden. Die Beziehung zu C._____ sei im Scheidungsverfahren nun zum Beweisthema gemacht worden. Die Leistungsfä- higkeit des Gesuchstellers sei nach wie vor gegeben, was denn auch nicht bestrit- ten werde. Insbesondere behaupte der Gesuchsteller nicht, sein Bedarf sei ge- stiegen oder sein Einkommen habe sich vermindert. Vielmehr gehe er wohl davon aus, dass er nach 30-jähriger Ehe keinen Unterhalt mehr für die Gesuchstellerin bezahlen müsse und dies ein anderer, mithin C._____, an seiner Stelle tun solle. Das vom Gesuchsteller im Juli 2012 eingereichte und nicht substantiierte Abände- rungsgesuch sei von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden. Es gebe auch keine Veranlassung, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 12 S. 2 ff.).
c) Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den neuen Vorbringen und Unter- lagen in der Berufungsantwort lässt der Gesuchsteller vorbringen, die Gesuchstel- lerin habe den bloss zum Schein eingegangenen Mietvertrag mit Frau E._____ per 1. Februar 2011 hinsichtlich einer von ihr tatsächlich gar nie bewohnten Woh- nung mithin auch formell wieder beendet, als sie eingesehen habe, dass Wohn- gemeinschaft und Konkubinatsverhältnis mit Herrn C._____ auf diese Weise nicht überzeugend für das Gericht hätten aufrecht erhalten werden können. In dem vor- liegend eingereichten Mietvertrag werde dem Scheine nach vorgegeben, Herr C._____ vermiete die gesamte Viereinhalbzimmerwohnung an die Gesuchstelle- rin. In Wahrheit handle es sich, auch nach den Angaben von Herrn C._____, um
- 8 - eine Wohngemeinschaft. Der eingereichte Mietvertrag spiegle also einen unwah- ren Sachverhalt vor. Ebenfalls der Vorspiegelung eines unwahren Sachverhalts dienten die Überweisungsbelege, die eben kaschierten, dass diese früher per Barzahlung geleisteten Zahlungen, die nun überwiesen würden, jeweils wieder durch Rücküberweisungen oder Barrückzahlungen an die Gesuchstellerin zurück- fliessen würden. Insgesamt sei sehr wohl glaubhaft gemacht, dass die Gesuch- stellerin mit Herrn C._____ in einer umfassenden Wohn- und Lebensgemein- schaft zusammen lebe. Ihre Versuche davon abzulenken und Relativierungen an- zubringen, seien offenkundig unglaubhaft. Während Herr C._____ noch im Jahre 2010 geltend gemacht habe, er habe aus Mitleid und Zuneigung die Gesuchstelle- rin bei sich aufgenommen, versuche die Gesuchstellerin nunmehr die Sache so hinzustellen, als ob Herr C._____ aus finanziellen Gründen diese Wohngemein- schaft gegründet habe. Die Behauptung separater Zimmer stehe im Gegensatz zum eingereichten Mietvertrag. Dasselbe gelte für die Benützungsart (1 Person statt effektiv Wohngemeinschaft von 2 Personen). Richtig sei vielmehr, dass Herr C._____ ein sehr vermögender Mann und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in D._____ sei. Aus Zuneigung und angesichts seiner finanziellen Möglichkeiten habe er mit der Gesuchstellerin eine umfassende Lebensgemeinschaft gebildet, so dass die Gesuchstellerin auf keinerlei Unterhaltszahlungen seitens des Ge- suchstellers angewiesen sei (Urk. 18 S. 3 ff.).
3. a) Gemäss aArt. 137 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 179 ZGB kann eine Ab- änderung von Eheschutzmassnahmen respektive vorsorglichen Massnahmen verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die ihnen zugrunde liegen, verändert haben. Eine Abänderung ist jederzeit zulässig, wenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (BSK ZGB I - Gloor, N 15 zu Art. 137). Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen werden nicht materiell rechts- kräftig (BGE 133 III 393 E. 4, 5.1).
b) Die Unterhaltsregelung, deren Abänderung der Gesuchsteller bean- tragt, wurde im Beschluss des Obergerichts vom 13. April 2011 festgesetzt. Darin
- 9 - wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'040.00 zu bezahlen. In diesem Entscheid wurde exakt aufgeführt, auf wel- chen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen die vorsorgliche Unterhaltsregelung basiert (Urk. 4/32 S. 3 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren begründete der Gesuch- steller seinen Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht mit der pauschalen Aus- sage, die Gesuchstellerin lebe mit Herrn C._____ in einer umfassenden Lebens- gemeinschaft und Herr C._____ komme für die gemeinsamen Unterhaltskosten auf; mit den im abzuändernden Entscheid aufgeführten Bedarfszahlen setzte sich der Gesuchsteller nicht auseinander (Urk. 4/81 S. 7).
c) Mit seiner Argumentation, eine umfassende Lebensgemeinschaft führe zum Dahinfallen der Unterhaltsansprüche, scheint sich der Gesuchsteller auf die Rechtsprechung zu aArt. 153 ZGB zu berufen, wonach eine Scheidungsrente bei einem dauerhaften, gefestigten Konkubinat entfällt (BGE 124 III 52 E. 2/a/aa S. 54). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf eine vorsorgliche Unterhalts- regelung übertragen werden, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Dauer des Scheidungsverfahren mit einem Partner in einem (gefestigten) Konkubinat lebt, führt keineswegs automa- tisch zum Dahinfallen von Unterhaltsansprüchen. Vielmehr ist zu prüfen, in wel- chem Ausmass sich die Fixkosten (Wohn-, Versicherungs-, Kommunikationskos- ten etc.) durch das Konkubinat verringern.
d) Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht schon in seinem Beschluss vom 13. April 2011 davon ausging, dass die Gesuchstellerin in einer Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebe. Dementsprechend wurde im Bedarf ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 aufgeführt (Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [ZR 108/2009 Nr. 62]); im Einzelnen wurden folgende Bedarfszahlen ausgewiesen (Urk. 32 S. 2): Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (hyp.) Fr. 1'350.– Krankenkasse Fr. 348.20 Selbstbehalt/Franchise Fr. 70.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 19.–
- 10 - Telefon, Radio/TV Fr. 150.– AHV-Beiträge Fr. 121.40 Steuern Fr. 320.– Total (gerundet) Fr. 3'479.– Mit seiner Behauptung, die Gesuchstellerin lebe in einer Lebensgemein- schaft mit Herrn C._____, macht der Gesuchsteller weder veränderte Verhältnisse noch irrtümliche Annahmen im abzuändernden Entscheid geltend, weil das Ober- gericht wie erläutert schon damals vom Vorliegen jedenfalls einer Haushaltge- meinschaft ausging. Ein Änderungsgrund könnte höchstens darin liegen, dass der angebliche Lebenspartner im Vergleich zu damals in vermehrtem Mass zur De- ckung des Bedarfs der Gesuchstellerin beiträgt. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sich der Gesuchsteller im Einzelnen mit den obgenannten Bedarfspositionen auseinandergesetzt und dargelegt hätte, inwieweit seit dem 13. April 2011 verän- derte Verhältnisse eingetreten sind oder inwieweit im damaligen Beschluss irrtüm- liche Annahmen getroffen wurden. Entsprechende Angaben sind dem erstinstanz- lichen Abänderungsgesuch nicht zu entnehmen; vielmehr begnügte sich der Ge- suchsteller mit der vagen Aussage, Herr C._____ komme "für die gemeinsamen Unterhaltskosten" auf (Urk. 4/81 S. 7), ohne auf die oben aufgeführten Bedarfs- zahlen Bezug zu nehmen. Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass das Abänderungsbegehren nicht genügend substantiiert sei.
e) Unsubstantiierte Behauptungen bilden keine ausreichende Tatsachen- darstellung, auf deren Grundlage ein Entscheid gefällt werden kann. Daher scha- det es der Gesuchstellerin nicht, dass sie die unsubstantiierten Behauptungen des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritt. Wenn solche Be- hauptungen nicht Entscheidgrundlage bilden können, müssen sie auch nicht be- stritten werden.
f) Zudem darf der Gesuchstellerin durch die Unterlassung der Bestreitung vor Vorinstanz kein Nachteil erwachsen, weil für sie mangels eines formellen An- trags auf Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge in der Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Juli 2012 (Urk. 4/81), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 84), und angesichts des bloss beiläufig ge- stellten Abänderungsgesuchs (Urk. 4/81 S. 7) jedenfalls nicht auf den ersten Blick
- 11 - erkennbar war, dass sich ein Abänderungsverfahren anbahnen könnte. Kommt hinzu, dass die Vorderrichterin, welche das Massnahmenbegehren für unbegrün- det hielt, der Gesuchstellerin gestützt auf § 206 ZPO/ZH keine Frist zur Stellung- nahme anzusetzen hatte, sondern vielmehr das Begehren nach § 110 ZPO/ZH ohne Weiterungen sofort abweisen durfte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 206 N 1 ZPO/ZH mit Hinweis auf ZR 94 Nr. 92). Umso weniger darf daher aufgrund der fehlenden Be- streitung durch die Gesuchstellerin auf Anerkennung des Sachverhalts geschlos- sen werden, wie der Gesuchsteller meint.
g) Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers (Aufhebung der Unterhaltszahlungen) zu Recht ab. Die Beru- fung erweist sich daher als unbegründet. IV.
1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 4).
2. Bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren handelt es sich gemäss der Gebührenverordnung um eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit, die auch vermögensrechtliche Begehren beinhaltet. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 3'000.– (Urk. 10) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteuer, Urk. 12 S. 2) zu ver-
- 12 - pflichten (§ 2 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV [LS 215.3]). Es wird erkannt:
1. Der Antrag des Gesuchstellers um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon und die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js