Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe von Ende März 2024 stellte der Kläger beim Friedensrich- teramt Wetzikon ein Schlichtungsgesuch betreffend eine – gemäss seinen Aus- führungen hauptsächlich – arbeitsrechtliche Forderung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 entschied das Friedensrichteramt Wetzikon das Folgende (Urk. 1 [= Urk. 14] S. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die auf 12.11.2024 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.
E. 3 Es fallen keine Gerichtsgebühren an.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
E. 5 Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Vorliegend macht der Kläger geltend, er habe am 29. April 2025 erfahren, dass beim Oberge- richt des Kantons Zürich nichts betreffend seine Rechtsmittelschrift vom Novem- ber 2024 bekannt sei (Urk. 13). Das Wiederherstellungsgesuch der Rechtsmittel- frist, das am 5. Mai 2025 bei der deutschen Post aufgegeben wurde und am
E. 7 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Zudem sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers zur Berufungsfrist wird ab- gewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 13A, 15a und 15b gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die Akten des Friedensrichteramtes Wetzikon gehen nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Dispositiv
- a) Mit Eingabe von Ende März 2024 stellte der Kläger beim Friedensrich- teramt Wetzikon ein Schlichtungsgesuch betreffend eine – gemäss seinen Aus- führungen hauptsächlich – arbeitsrechtliche Forderung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 entschied das Friedensrichteramt Wetzikon das Folgende (Urk. 1 [= Urk. 14] S. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die auf 12.11.2024 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.
- Es fallen keine Gerichtsgebühren an.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." b) Mit am 5. Mai 2025 der deutschen Post übergebener Eingabe vom April 2025 beantragte der Kläger die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 13). c) Die Akten des Friedensrichteramtes Wetzikon wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
- Das Friedensrichteramt Wetzikon führte in Dispositivziffer 5 ihrer Verfü- gung vom 29. Oktober 2024 die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens auf (Urk. 1 S. 2). Sofern in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der im erstinstanzlichen Ver- fahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt, ist gegen den erstinstanzlichen Endentscheid jedoch die Berufung gemäss Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO) gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Verfahren beim Friedensrichteramt Wetzikon überstieg der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 1 S. 1), weshalb vorliegend die Berufung gemäss - 3 - Art. 308 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt. Daraus ergibt sich für den Klä- ger kein prozessualer Nachteil.
- Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht in seiner Eingabe vom April 2025 geltend, er habe sein Schreiben betref- fend "Erwiderung/Einspruch/Beschwerde" bereits Ende November 2024 nach Zü- rich gesandt (Urk. 13). Er reicht dazu eine mit Originalunterschrift versehene und an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtete Eingabe, die mit "im November 2024" datiert ist, ein, in welcher er der "Abweisung jenes Schlichtergesuchs von November 2024", "d.h. insb. einer Abschreibung des Verfahrens" widerspricht (Urk. 15a). Der Kläger hat demnach im Laufe des Novembers 2024 Kenntnis von der Verfügung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 29. Oktober 2024 erlangt. Die am 5. Mai 2025 der deutschen Post übergebene Eingabe ist daher nach Ab- lauf der Berufungsfrist eingereicht worden.
- Der Kläger macht geltend, er habe bereits im November 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zürich "Erwiderung/Beschwerde" erhoben (vgl. Urk. 13 und Urk. 15a). Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich haben hinge- gen keine Kenntnis von seiner Rechtsmittelschrift vom November 2024. Der Klä- ger ist betreffend die Aufgabe und Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom November 2024 beweisbelastet (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 143 N 5 m.w.H.). Er un- terlässt es in seiner aktuellen Eingabe jedoch, konkrete Ausführungen dazu zu machen, an welchem Tag er seine Eingabe vom November 2024 der Post über- geben haben will, und reicht auch kein Beweismittel dafür ein, dass er seine Rechtsmittelschrift (Urk. 15a) der Post übergeben habe. Dies wäre ihm problem- los möglich gewesen, da er in seiner Eingabe vom November 2024 explizit aus- führte, er werde diese per "Post-Einschreiben" dem Obergericht des Kantons Zü- rich zukommen lassen (vgl. Urk. 15a). Der Kläger unterliess es vorliegend trotz- dem, der beschliessenden Kammer eine entsprechende Quittung oder Bestäti- gung der Post einzureichen. Ferner unterliess er es auch, eine Bestätigung der im Schreiben erwähnten Faxsendung vom November 2024 einzureichen. Diesbezüg- lich ist aber zu erwähnen, dass eine Faxeingabe ohne Originalunterschrift im schweizerischen Recht ohnehin formungültig ist. Sie erfüllt auch die technischen - 4 - Vorgaben von Art. 130 Abs. 2 ZPO nicht (ZK ZPO-Bachofner, Art. 130 N 7 m.w.H.).
- Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Vorliegend macht der Kläger geltend, er habe am 29. April 2025 erfahren, dass beim Oberge- richt des Kantons Zürich nichts betreffend seine Rechtsmittelschrift vom Novem- ber 2024 bekannt sei (Urk. 13). Das Wiederherstellungsgesuch der Rechtsmittel- frist, das am 5. Mai 2025 bei der deutschen Post aufgegeben wurde und am
- Mai 2025 bei der schweizerischen Post eingetroffen ist, ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. 13).
- a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst je- des Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden verlangt demge- genüber die Verletzung elementarer Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (BGer 5A_359/2019 vom
- Oktober 2019 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benen- nen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39 m.w.H.; siehe auch ZK ZPO-Fuchs, Art. 148 N 13a m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_41/2024 vom
- Mai 2024 E. 2.2 m.w.H.). - 5 - Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behe- bung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; OGer ZG Z2 2024 43 vom 20. August 2024 E. 2.3 m.w.H.). b) Der Kläger führt in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmit- telfrist einzig aus, dass ihm u.a. von der Zentrale / Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. April 2025 die Auskunft erteilt worden sei, dass "zur Sache … nichts bekannt sei". Das Thema sei (noch) nicht bearbeitet / nicht eingegan- gen. Vorsorglich sende er sein "November Schreiben" nochmals zu (Urk. 13). Die Partei, welche die Fristwiederherstellung beantragt, muss die Umstände, welche die Verhinderung i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO entschuldbar oder unver- schuldet machen würde, glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger das Fristwiederherstellungsgesuch stellt, da er – zu Recht – davon aus- geht, dass seine Rechtsmittelschrift vom November 2024 hierorts nicht eingegan- gen ist. Dass er im November 2024 diese Rechtsmittelschrift dem Obergericht des Kantons Zürich jedoch überhaupt geschickt hat, konnte er, wie in vorstehen- der Erwägung 4 ausgeführt, nicht glaubhaft machen. Weitere Gründe, wieso die Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden sollte, bringt der Kläger nicht vor. Ihm gelang es demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vorliegend ein Wiederher- stellungsgrund gegeben ist. Der beschliessenden Kammer ist es daher nicht mög- lich, nachzuvollziehen, weshalb der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, die Berufung innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen. Wie bereits ausgeführt, besteht keine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei Gele- genheit zur Behebung der Mängel ihres Wiederherstellungsgesuchs zu geben oder Beweise von Amtes wegen zu erheben. Das Wiederherstellungsgesuch des Klägers ist demnach abzuweisen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Zudem sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 6 - Es wird beschlossen:
- Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers zur Berufungsfrist wird ab- gewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 13A, 15a und 15b gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die Akten des Friedensrichteramtes Wetzikon gehen nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom
29. Oktober 2024 (GV.2024.00033 / SB.2024.00093)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe von Ende März 2024 stellte der Kläger beim Friedensrich- teramt Wetzikon ein Schlichtungsgesuch betreffend eine – gemäss seinen Aus- führungen hauptsächlich – arbeitsrechtliche Forderung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 entschied das Friedensrichteramt Wetzikon das Folgende (Urk. 1 [= Urk. 14] S. 2): "1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die auf 12.11.2024 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.
3. Es fallen keine Gerichtsgebühren an.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
b) Mit am 5. Mai 2025 der deutschen Post übergebener Eingabe vom April 2025 beantragte der Kläger die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Urk. 13).
c) Die Akten des Friedensrichteramtes Wetzikon wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
2. Das Friedensrichteramt Wetzikon führte in Dispositivziffer 5 ihrer Verfü- gung vom 29. Oktober 2024 die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens auf (Urk. 1 S. 2). Sofern in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der im erstinstanzlichen Ver- fahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt, ist gegen den erstinstanzlichen Endentscheid jedoch die Berufung gemäss Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO) gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Verfahren beim Friedensrichteramt Wetzikon überstieg der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 1 S. 1), weshalb vorliegend die Berufung gemäss
- 3 - Art. 308 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt. Daraus ergibt sich für den Klä- ger kein prozessualer Nachteil.
3. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht in seiner Eingabe vom April 2025 geltend, er habe sein Schreiben betref- fend "Erwiderung/Einspruch/Beschwerde" bereits Ende November 2024 nach Zü- rich gesandt (Urk. 13). Er reicht dazu eine mit Originalunterschrift versehene und an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtete Eingabe, die mit "im November 2024" datiert ist, ein, in welcher er der "Abweisung jenes Schlichtergesuchs von November 2024", "d.h. insb. einer Abschreibung des Verfahrens" widerspricht (Urk. 15a). Der Kläger hat demnach im Laufe des Novembers 2024 Kenntnis von der Verfügung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 29. Oktober 2024 erlangt. Die am 5. Mai 2025 der deutschen Post übergebene Eingabe ist daher nach Ab- lauf der Berufungsfrist eingereicht worden.
4. Der Kläger macht geltend, er habe bereits im November 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zürich "Erwiderung/Beschwerde" erhoben (vgl. Urk. 13 und Urk. 15a). Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich haben hinge- gen keine Kenntnis von seiner Rechtsmittelschrift vom November 2024. Der Klä- ger ist betreffend die Aufgabe und Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom November 2024 beweisbelastet (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 143 N 5 m.w.H.). Er un- terlässt es in seiner aktuellen Eingabe jedoch, konkrete Ausführungen dazu zu machen, an welchem Tag er seine Eingabe vom November 2024 der Post über- geben haben will, und reicht auch kein Beweismittel dafür ein, dass er seine Rechtsmittelschrift (Urk. 15a) der Post übergeben habe. Dies wäre ihm problem- los möglich gewesen, da er in seiner Eingabe vom November 2024 explizit aus- führte, er werde diese per "Post-Einschreiben" dem Obergericht des Kantons Zü- rich zukommen lassen (vgl. Urk. 15a). Der Kläger unterliess es vorliegend trotz- dem, der beschliessenden Kammer eine entsprechende Quittung oder Bestäti- gung der Post einzureichen. Ferner unterliess er es auch, eine Bestätigung der im Schreiben erwähnten Faxsendung vom November 2024 einzureichen. Diesbezüg- lich ist aber zu erwähnen, dass eine Faxeingabe ohne Originalunterschrift im schweizerischen Recht ohnehin formungültig ist. Sie erfüllt auch die technischen
- 4 - Vorgaben von Art. 130 Abs. 2 ZPO nicht (ZK ZPO-Bachofner, Art. 130 N 7 m.w.H.).
5. Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Vorliegend macht der Kläger geltend, er habe am 29. April 2025 erfahren, dass beim Oberge- richt des Kantons Zürich nichts betreffend seine Rechtsmittelschrift vom Novem- ber 2024 bekannt sei (Urk. 13). Das Wiederherstellungsgesuch der Rechtsmittel- frist, das am 5. Mai 2025 bei der deutschen Post aufgegeben wurde und am
7. Mai 2025 bei der schweizerischen Post eingetroffen ist, ist demnach rechtzeitig erfolgt (Urk. 13).
6. a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säu- migen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst je- des Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden verlangt demge- genüber die Verletzung elementarer Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (BGer 5A_359/2019 vom
17. Oktober 2019 E. 3.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benen- nen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39 m.w.H.; siehe auch ZK ZPO-Fuchs, Art. 148 N 13a m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_41/2024 vom
2. Mai 2024 E. 2.2 m.w.H.).
- 5 - Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behe- bung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; OGer ZG Z2 2024 43 vom 20. August 2024 E. 2.3 m.w.H.).
b) Der Kläger führt in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmit- telfrist einzig aus, dass ihm u.a. von der Zentrale / Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. April 2025 die Auskunft erteilt worden sei, dass "zur Sache … nichts bekannt sei". Das Thema sei (noch) nicht bearbeitet / nicht eingegan- gen. Vorsorglich sende er sein "November Schreiben" nochmals zu (Urk. 13). Die Partei, welche die Fristwiederherstellung beantragt, muss die Umstände, welche die Verhinderung i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO entschuldbar oder unver- schuldet machen würde, glaubhaft machen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger das Fristwiederherstellungsgesuch stellt, da er – zu Recht – davon aus- geht, dass seine Rechtsmittelschrift vom November 2024 hierorts nicht eingegan- gen ist. Dass er im November 2024 diese Rechtsmittelschrift dem Obergericht des Kantons Zürich jedoch überhaupt geschickt hat, konnte er, wie in vorstehen- der Erwägung 4 ausgeführt, nicht glaubhaft machen. Weitere Gründe, wieso die Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden sollte, bringt der Kläger nicht vor. Ihm gelang es demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vorliegend ein Wiederher- stellungsgrund gegeben ist. Der beschliessenden Kammer ist es daher nicht mög- lich, nachzuvollziehen, weshalb der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, die Berufung innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen. Wie bereits ausgeführt, besteht keine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei Gele- genheit zur Behebung der Mängel ihres Wiederherstellungsgesuchs zu geben oder Beweise von Amtes wegen zu erheben. Das Wiederherstellungsgesuch des Klägers ist demnach abzuweisen.
7. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Zudem sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers zur Berufungsfrist wird ab- gewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 13A, 15a und 15b gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die Akten des Friedensrichteramtes Wetzikon gehen nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm