Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen
E. 2 das ordentliche Verfahren wiederherzustellen
E. 3 das rechtliche Gehör zu öffnen
E. 4 Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechts- verweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Ent- scheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17).
b) Die Klägerin macht in ihrer Rechtsverzögerungseingabe im Wesentli- chen geltend, der Zugang zum Schadenersatzverfahren gegen die haftenden Banken sei zu öffnen und die willkürliche Rechtsverweigerung durch Entzug der Zustellungen zu unterbinden (Urk. 3, Urk. 15/1).
c) Die von der Klägerin angestrengten Prozesse wurden allesamt rechts- kräftig abgeschlossen, erstinstanzlich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 6 a) Für das Revisionsverfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 18 Mio. auszugehen (Urk. 4 S. 20). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Klägerin hat für das Revisionsverfahren kein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Urk. 1-3, 14 und 15/1-2). Dadurch entsteht ihr aller- dings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.
d) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festge- setzt. - 8 -
- Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin auf dem Rechtshilfe- weg, an die Beklagte (unter Beilage von Kopien der Urk. 1-3, 14 und 15/1-2) gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 18 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LH190001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Mai 2019 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte betreffend Forderung Revision gegen einen Beschluss und ein Urteil der I. Zivilkammer am Ober- gericht des Kantons Zürich vom 11. September 2018 (LB180016-O)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 28. September 2016 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) gegen die Beklagte eine Klage anhängig, mit der sie Auskunft über die Verwendung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund EUR 17.2 Mio. an sich, eventuell an die beiden Stiftungen, verlangte (Urk. 5/2). Die Erstinstanz setzte der Klägerin mit Beschluss vom 9. November 2016 u.a. Frist an zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 5/5; der Klägerin auf dem Rechtshil- feweg zugestellt, Urk. 5/6 und 5/16). Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob die Klägerin diverse Be- schwerden (Ausstand, Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung etc.), welche von der Kammer mit einer Ausnahme (RB170001-O, Rückweisungsbeschluss vom
15. März 2017) abgewiesen wurden (RB170002-O, Urteil vom 20. Januar 2017; RB170005-O, Urteil vom 17. März 2017) bzw. auf welche nicht eingetreten wurde (RB170015-O, Beschluss vom 9. Mai 2017; RB170025-O, Beschluss vom 13. Ok- tober 2017; RB170047-O, Beschluss vom 23. Januar 2018). Mit Urteil vom 6. April 2018 wies die Erstinstanz die Klage und das Armen- rechtsgesuch der Klägerin ab (Urk. 5/71 = Urk. 5/79). Die von der Klägerin dage- gen erhobene Berufung und Beschwerde wurden von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 11. September 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wur- de, und das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 2018 wurde bestätigt (Urk. 5/110 = Urk. 4). Hiergegen – und gegen die vorgenannten sechs Entscheide der Kam- mer – erhob die Klägerin am 1. April 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 5/118 S. 2).
b) Ebenfalls mit Eingabe vom 1. April 2019 stellte die Klägerin ein Revisi- onsgesuch gegen den Beschluss und das Urteil der Kammer vom 11. September 2018 und gegen die vorgenannten Entscheide der Kammer vom 20. Januar 2017 (RB170002-O), 15. März 2017 (RB170001-O), 17. März 2017 (RB170005-O),
9. Mai 2017 (RB170015-O), 13. Oktober 2017 (RB170025-O) und 23. Januar 2018 (RB170047-O). Sie stellt darin die Anträge (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "Es wird beantragt, einstweilen
1. den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen
2. das ordentliche Verfahren wiederherzustellen
3. das rechtliche Gehör zu öffnen
4. das gesetzwidrige Urteil und Beschluss vom 11.09.2018 aufzuheben." In der gleichen Postsendung enthalten war auch eine Eingabe der Klägerin vom 31. März 2019 betreffend Ablehnung der Oberrichterinnen Dr. iur. Hunziker Schnider, Dr. iur. Schaffitz und Dr. iur. Scherrer (Urk. 2) sowie eine Eingabe der Klägerin vom 30. März 2019 betreffend Rechtsverzögerung und -verweigerung (Urk. 3). Am 17. April 2019 (Urk. 14) und am 26. April 2019 (Urk. 15/1-2) erfolgten weitere Eingaben der Klägerin.
c) Um der Klägerin unnötige Kosten zu ersparen, wurde für das Revisi- onsgesuch und die weiteren Eingaben nur ein einziges Verfahren (das vorliegen- de Revisionsverfahren) angelegt. Die Akten (soweit sie nicht am Bundesgericht waren) der sieben vom Revisionsgesuch betroffenen Entscheide wurden beige- zogen (Urk. 5-11). Mit Urteil vom 18. April 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden der Klägerin vom 1. April 2019 nicht ein (Urk. 5/118). Da sich das Revisionsgesuch und die weiteren Eingaben sogleich als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 und Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Ausstand
a) Gemäss Art. 47 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie namentlich in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Regelung von Art. 47 ZPO konkretisiert den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf hat, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenomme- nen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmäs-
- 4 - sigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenom- menheit der betreffenden Justizperson zu begründen vermögen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer 5A_461/2016 E. 7.2). Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Aus- stand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom 22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen einzelne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetz- lich genannten Ausstandsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder be- ziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen zusammen abgelehnt, sind die Aus- standsgründe gegenüber jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisie- ren (vgl. BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5).
b) Die Klägerin macht in ihrem Ausstandsgesuch zusammengefasst gel- tend, die abgelehnten drei Oberrichterinnen seien nicht unabhängig und hätten sich dem Gesetz und Recht in schwerwiegender Weise entzogen; diese hätten seit Klageerhebung den gesetzlichen Zugang zum Schadenersatzprozess durch den Entzug der Zustellungen der gerichtlichen Schriftstücke bewusst gesperrt und die Entscheide im geschlossenen Kabinett ohne Kenntnis und Teilnahme von ihr (der Klägerin) erlassen. Um ihre gesetzlichen Rechte zu beschneiden, habe die I. Zivilkammer unzulässig den Ablehnungsantrag missachtet. Sie habe gegen die Abgelehnten Strafanzeige erhoben (Urk. 2, Urk. 15/2).
c) Das Ausstandsgesuch der Klägerin vom 31. März 2019 nennt damit keine konkreten, gegen einzelne Oberrichterinnen gerichtete Ausstandsgründe. Die blosse Mitwirkung bei Entscheiden, welche für die Klägerin negativ ausfielen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes. Von anhand ge- nommenen Strafverfahren gegen die abgelehnten Oberrichterinnen ist diesen und der Kammer nichts bekannt.
d) Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch der Klägerin man- gels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
- 5 -
e) Darüber hinaus hat die Kammer entgegen den Vorbringen der Klägerin deren frühere Ausstandsgesuche nicht missachtet, sondern abschlägig beschie- den (vgl. Urk. 4 Erw. II.2). Dass schliesslich die Klägerin keine Kenntnis der Ent- scheide des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens erhalten hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie entgegen dem ihr gültig zugestellten Beschluss vom 9. November 2016 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (oben Erw. 1.a; Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie hat sich diesen Umstand damit selbst zuzuschreiben; von einer "Kabinettsjustiz" kann keine Rede sein.
3. Revision
a) Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlan- gen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel findet, die sie im früheren (abgeschlossenen) Verfahren nicht beibrin- gen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; die übrigen Revisionsgrün- de – Art. 328 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO – sind vorliegend kein Thema). Ein Revi- sionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzu- reichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
b) Die Klägerin macht in ihrem Revisionsgesuch zusammengefasst gel- tend, das bisherige Verfahren stelle durch rechtsstaatswidrige Sperrung des Zu- gangs zur Justiz, diskriminierende Rechtsverweigerung etc. eine massive Verlet- zung der EMRK dar. Die zu revidierenden Entscheide seien im geschlossenen Kabinett ohne Kenntnis und Teilnahme von ihr am Verfahren erlassen worden. Auf die Berufung habe das Obergericht nicht reagiert; dutzende Aufforderungen, den Zugang zum Verfahren zu öffnen, seien ohne Antwort geblieben. Ihre Rechts- ansprüche seien vorsätzlich vereitelt worden. Die ergangenen Entscheide würden sich nicht mit der Sache befassen, sondern sich in sachfremden Floskeln, Vermi- schungen von Nebenfragen, aktenwidrigen Unterstellungen und prozesswidrigen Einreden der Amtsträger des Obergerichts erschöpfen (Urk. 1, Urk. 14).
c) Mit diesen Ausführungen bringt die Klägerin zwar ihr Missfallen an den ergangenen Entscheiden zum Ausdruck, sie nennt jedoch keine einzige Tatsache
- 6 - und kein einziges Beweismittel, welche bzw. welches sie nachträglich (nach den ergangenen Entscheiden) erfahren hätte. Dementsprechend kann auch nicht ge- prüft werden, ob die Revisionsfrist eingehalten wurde.
d) Nach dem Gesagten besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das Revisionsgesuch ist demgemäss nicht einzutreten.
4. Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechts- verweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Ent- scheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17).
b) Die Klägerin macht in ihrer Rechtsverzögerungseingabe im Wesentli- chen geltend, der Zugang zum Schadenersatzverfahren gegen die haftenden Banken sei zu öffnen und die willkürliche Rechtsverweigerung durch Entzug der Zustellungen zu unterbinden (Urk. 3, Urk. 15/1).
c) Die von der Klägerin angestrengten Prozesse wurden allesamt rechts- kräftig abgeschlossen, erstinstanzlich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
6. April 2018 (Urk. 5/79) und zweitinstanzlich mit Beschluss und Urteil der Kam- mer vom 11. September 2018 (Urk. 4). Damit besteht kein Verfahren, in welchem noch ein Entscheid gefällt werden müsste bzw. nur schon könnte. Im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde war zwar das bundesge- richtliche Verfahren noch pendent (dieses wurde nunmehr mit Urteil vom 18. April 2019 abgeschlossen; Urk. 5/118), zur Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung des Bundesgerichts ist die Kammer jedoch nicht zuständig.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungs- bzw. -ver- weigerungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig und ist demgemäss darauf nicht einzutreten.
- 7 -
5. Die Eingaben der Klägerin enthalten im Wesentlichen die immer glei- che Forderung, ihr den Zugang zu einem Schadenersatzprozess zu öffnen. Nachdem das Revisionsverfahren mit dem heutigen Endentscheid abgeschlossen wird, behält sich die Kammer vor, zukünftige Eingaben der Klägerin in ähnlicher Art (nach Prüfung) ohne Antwort abzulegen (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO).
6. a) Für das Revisionsverfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 18 Mio. auszugehen (Urk. 4 S. 20). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Klägerin hat für das Revisionsverfahren kein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Urk. 1-3, 14 und 15/1-2). Dadurch entsteht ihr aller- dings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.
d) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festge- setzt.
- 8 -
5. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
6. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin auf dem Rechtshilfe- weg, an die Beklagte (unter Beilage von Kopien der Urk. 1-3, 14 und 15/1-2) gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 18 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc