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LF250102

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. E. 2.2. hiervor sowie act. 26). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht mangels entstandener Umtriebe. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Oktober 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 600.– wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse. - 7 -
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2, act. 4 und act. 5/3-5, an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250102-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D._____ geb. E._____, geboren am tt. Dezember 1942, von F._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in F._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2025 (EL240419)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (fortan Vorinstanz) eine von Rechtsanwalt Dr. Y._____ eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung der am 15. Dezember 2024 verstorbenen D._____ (fortan Erblasserin) vom 21. März 2024. Die Vorinstanz hielt in den Er- wägungen des Urteils fest, dass sie die Nachkommen (1) B._____ und (2) C._____ als gesetzliche Erben ermittelt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, die Erblasserin habe einen weiteren leiblichen Sohn, (3) A._____, brachte aber zum Ausdruck, dass sie über die Erbenstellung von A._____ nicht im Klaren sei, weil A._____ infolge "vermuteter Volladoption [das Erbrecht] verloren haben dürfte" und somit nicht als gesetzlicher Erbe in Betracht komme (act. 3 S. 2 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 7/28; [fortan als act. 6 zitiert]). Ungeachtet dessen werde A._____ zur Wahrung seiner Rechte vom Urteil Kenntnis gegeben (act. 6 S. 2 un- ten). Das Einzelgericht erkannte demzufolge, dass den gesetzlichen Erben (1) und (2) auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde, sofern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 6 S. 3 Dispositivziffer 2; vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der von der Erblasserin als Willensvollstrecker bezeichnete Rechtsanwalt Dr. Y._____ selbiges Amt angenommen habe und wies darauf hin, dass die Durchführung der Erbteilung Sache des Willensvollstreckers sei (act. 6 S. 3 Dis- positivziffer 3). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Poststempel vom 30. Oktober 2025) er- hob A._____ (fortan Berufungskläger) bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beru- fung gegen das ihm am 20. Oktober 2025 zugestellte Urteil der Vorinstanz (act. 2; act. 7/29 zur Rechtzeitigkeit). 1.3. Der Berufungskläger bezahlte den ihm mit Verfügung vom 13. November 2025 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– rechtzeitig (act. 8- 10).

- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-32). Auf weitere prozessleitende Schritte kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Art. 551 Abs. 2 i.V.m. Art. 556 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Ent- scheide im summarischen Verfahren ist in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss ver- mögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtli- chen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung – gilt (vgl. DIKE- Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. A., Art. 91 N 30; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. A., Art. 91 N 19; ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erb- gang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Gemäss Auskunft des Steueramtes betrug das Vermögen der Erblasse- rin im Jahr 2023 Fr. 868'000.– (act. 7/26), womit der Streitwert für die Berufung gegeben ist. 2.2. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Be- kanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kon- trollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A., Art. 557 N 2). Dazu hat das Eröffnungsgericht unter anderem die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Aus- legung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die auszustellende Erb- bescheinigung insbesondere zu bestimmen, wem nach dem Wortlaut des Testa- ments prima facie Erbenstellung zukommt. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell

- 4 - (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A., Art. 557 N 7 und N 11). Über die formelle und materielle Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. BGer 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 E. 2.2; OGer ZH LF130079 vom 27. Mai 2014, E. 2.1; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A., Vor Art. 551-559 N 10; ENGLER/JENT-SØRENSEN, S. 422). Darauf wurde im angefochtenen Entscheid hingewiesen (act. 6 S. 4 Dis- positivziffer 8). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Testamentseröff- nungsverfahren das Testament lediglich provisorisch ausgelegt wird. Die Rechts- stellung der ermittelten Erben ist provisorisch. Der angefochtene Entscheid hat deshalb den Charakter einer vorsorglichen Massnahme (vgl. BGer 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2 und BGer 5A_840/2022 vom 3. November 2022 E. 2). Erst im ordentlichen Verfahren wird definitiv über die Rechtsstellung der Erben entschieden. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF230064 vom 18. Dezember 2023, E. 3.1.; OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3.). 3.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer vorläufigen, summarischen Prüfung mit Bezug auf den Berufungskläger zum Schluss, dass es sich bei seiner Adoption in- folge damaliger Minderjährigkeit und mangels gegenteiliger Angaben und entspre- chenden Nachweisen um eine Volladoption gehandelt haben dürfte, was wie- derum zur Folge hätte, dass der Berufungskläger das Erbrecht gegenüber seiner leiblichen Mutter, der Erblasserin, verloren haben dürfte (act. 6 E. I. i.V.m. Dispo- sitiv-Ziffer 2). 3.2. In seiner Berufung bringt der Berufungskläger unter Verweis auf Gesetzesbestimmungen zusammengefasst vor, dass das im Zeitpunkt seiner Ad- option geltende italienische Adoptionsrecht eine Aufrechterhaltung der erbrechtli- chen Bindung an die bisherige Familie vorgesehen habe, weshalb er gegenüber der Erblasserin erb- und pflichtteilsberechtigt sei. Das vorinstanzliche Urteil sei

- 5 - aufzuheben und der Berufungskläger sei als gesetzlicher Erbe anzuerkennen (act. 2). 3.3. Der Berufungskläger bestreitet mit diesen Ausführungen die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und macht seine eigene Erbberechtigung geltend. Nur, dies hätte der Berufungskläger mit Einsprache gegen die Testamentseröffnung machen müssen (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz setzte dem Berufungskläger im angefochtenen Entscheid mit Dispositivziffer 2 Frist an, Einspruch zu erheben, für den Fall, dass er die (alleinige) Berechtigung der beiden genannten gesetzlichen Erben bestreite und er (A._____) der Meinung sei, (auch) gesetzlicher Erbe zu sein. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren die fehlende Feststellung seiner ei- genen gesetzlichen Erbberechtigung nicht rügen. Im Berufungsverfahren kann der Berufungskläger lediglich beanstanden, die Vorinstanz habe das Testament falsch ausgelegt. Der Berufungskläger bringt im Zusammenhang mit der Auslegung des Testamentes durch den Bezirksrichter keine Beanstandungen vor und es sind diesbezüglich auch keine Mängel ersicht- lich. Gestützt auf die von der Vorinstanz angestellten Nachforschungen (vgl. act. 7-9, 11-18, 20-21 und 24-25) und die in diesem Rahmen erhaltenen Urkunden (vgl. act. 19 und 22-23) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der provisorischen Testamentsauslegung dem Berufungskläger keine Erbenstellung zuordnete. So konnten der Name seiner leiblichen Mutter und die Art der Adoption weder der Geburtsurkunde des Berufungsklägers noch dem bei einem Gericht in G._____ eingereichten Antrag auf Auskünfte über die mütterliche Abstammung entnommen werden (vgl. act. 21/1 und act. 22-23). Andere sachdienliche Informationen und/oder Unterlagen betreffend die Erbberechtigung des Berufungsklägers gegenüber seiner leiblichen Mutter konnten trotz entsprechender Anstrengungen sodann nicht erhältlich gemacht werden (vgl. act. 9, 11-17, 20-21 und 24-25). Entscheidend ist aber letztlich, dass die Vorinstanz ihr Urteil dem Berufungskläger zustellte (vgl. act. 6 E. I.), was es ihm ermöglichte, seine Rechte zu wahren. Der Zweck der Testamentseröffnung wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfüllt,

- 6 - weil alle drei beteiligten Nachkommen der Erblasserin über die Ausgangslage und ihre Rechte informiert wurden. 3.4. Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Berufungskläger muss seine Darstellung, er sei pflichtteilsberechtigt, im ordentlichen Zivilprozess mittels Herabsetzungsklage geltend machen. In diesem Prozess wird im Rahmen der Aktivlegitimation vorfrageweise zu prüfen sein, ob dem Berufungskläger im mütterlichen Nachlass Erbenstellung zukommt. Angesichts der Dauer, Komplexität und Kosten solcher Klageverfahren empfiehlt es sich im Allgemeinen, stattdessen eine gemeinsame aussergerichtliche Lösung zu suchen.

4. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. E. 2.2. hiervor sowie act. 26). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und den Berufungsbeklagten nicht mangels entstandener Umtriebe. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Oktober 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 600.– wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse.

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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2, act. 4 und act. 5/3-5, an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: