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LF250059

Organisationsmangel

Zürich OG · 2025-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Juli 2025 Berufung bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids. Dies mit der Begründung, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei (act. 2 S. 2). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–13). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom

14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten An- trägen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisations- klage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschali- siert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächli- chem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 6). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

- 4 - 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Beim Vorbringen der Berufungsklägerin, dass der Organisationsmangel mitt- lerweile behoben worden sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismit- tel. Wie dargelegt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die zur Behe- bung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen wurden dem Handels- registeramt von der Berufungsklägerin erst am 7. Juli 2025 eingereicht (act. 2 mit Verweis auf act. 5/3+4) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom

18. Juni 2025 ergangen ist. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Geschäfts- tätigkeit nie eingestellt zu haben und immer erreichbar gewesen zu sein. Sie habe ihr Büro innerhalb desselben Objekts an eine neue Einheit verlegt. Es sei eine Mietvertragsänderung, aber kein effektiver Standortwechsel erfolgt. Aufgrund von postlogistischen Unregelmässigkeiten sei es zu Rückläufen gekommen, was fälschlich als Aufgabe des Domizils interpretiert worden sei (act. 2). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist hätte behoben werden können. Die erst im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgelegten Beweismittel sind somit ver- spätet. 3.2. Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 12) und die entspre- chende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 13). Das Bun- desgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie können dement-

- 5 - sprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom

16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auf- grund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen er- folgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Beru- fungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berück- sichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen be- troffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklä- gerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint. 3.3. Da vorliegend aus dem Handelsregister hervorgeht, dass der Mangel, wel- cher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwischen beho- ben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auf- lösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als ultima ratio vorgesehene Möglich- keit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorin- stanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht verhältnismässig.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2025 (Ge- schäfts-Nr. EO250031) aufgehoben.
  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 7 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Kloten, an das Konkursamt Bassersdorf, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2025 (EO250031)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 14. Februar 2025 wies das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) die Berufungsklä- gerin darauf hin, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie an der im Handelsregis- ter eingetragenen Adresse (Rechtsdomizil) angeblich nicht mehr erreicht werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie kein Rechtsdomizil mehr aufweise und somit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliege. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und gab an, welche Unterlagen bezüglich des Domizils einzureichen seien, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (act. 8/2/4+5). Beide Schreiben wurden von der Berufungsklägerin nicht abgeholt (act. 8/2/4+5 Kopie Couvert). Am 5. März 2025 erfolgte die Aufforderung an die Berufungsklägerin zur Behebung des Organisationsmangels durch amtliche Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; act. 8/2/6). 1.2. Nachdem die 30-tägige Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Han- delsregisteramt die Angelegenheit am 16. April 2025 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz, act. 8/1). 1.3. Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin die Eingabe des Handelsregisteramtes vom 16. April 2025 zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Des Weiteren wurde der Berufungsklägerin das Vorgehen der Mangelbehebung während laufendem Verfahren und nach Fäl- lung des Urteils (Wiederherstellungsgesuch) erläutert (act. 8/4; act. 8/7+8). 1.4. Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vor- instanz mit Urteil vom 18. Juni 2025 die Auflösung und Liquidation der Berufungs- klägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkur- samt Bassersdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 1'200.–

- 3 - fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 8/9 = act. 3 = act. 7 [Aktenex- emplar], fortan zitiert als act. 7). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

7. Juli 2025 Berufung bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids. Dies mit der Begründung, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei (act. 2 S. 2). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–13). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom

14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten An- trägen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisations- klage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschali- siert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächli- chem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 6). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

- 4 - 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Beim Vorbringen der Berufungsklägerin, dass der Organisationsmangel mitt- lerweile behoben worden sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismit- tel. Wie dargelegt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die zur Behe- bung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen wurden dem Handels- registeramt von der Berufungsklägerin erst am 7. Juli 2025 eingereicht (act. 2 mit Verweis auf act. 5/3+4) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom

18. Juni 2025 ergangen ist. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Geschäfts- tätigkeit nie eingestellt zu haben und immer erreichbar gewesen zu sein. Sie habe ihr Büro innerhalb desselben Objekts an eine neue Einheit verlegt. Es sei eine Mietvertragsänderung, aber kein effektiver Standortwechsel erfolgt. Aufgrund von postlogistischen Unregelmässigkeiten sei es zu Rückläufen gekommen, was fälschlich als Aufgabe des Domizils interpretiert worden sei (act. 2). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist hätte behoben werden können. Die erst im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgelegten Beweismittel sind somit ver- spätet. 3.2. Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 12) und die entspre- chende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 13). Das Bun- desgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie können dement-

- 5 - sprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom

16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auf- grund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen er- folgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Beru- fungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berück- sichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen be- troffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklä- gerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint. 3.3. Da vorliegend aus dem Handelsregister hervorgeht, dass der Mangel, wel- cher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwischen beho- ben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auf- lösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als ultima ratio vorgesehene Möglich- keit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorin- stanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht verhältnismässig. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid vom 18. Juni 2025 aufzuheben. 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Beru- fungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzliche

- 6 - Urteil vom 18. Juni 2025 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Aus diesem Grund ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Be- rufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu be- stätigen. 4.3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des Streitwertes, des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– angemessen. Sie ist aus dem von der Berufungsklägerin ge- leisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– zu beziehen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2025 (Ge- schäfts-Nr. EO250031) aufgehoben.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Kloten, an das Konkursamt Bassersdorf, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: