Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Ausgangsgemäss wird der Berufungsklägers kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und dem Berufungskläger auf- zuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungsklä- ger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der prozessuale Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beru- fung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 6 - Sodann wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur.et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 13. August 2025 in Sachen A._____, Willensvollstrecker und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Einsprecherin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einsprache gegen Ausstellung der Erbbescheinigung / Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Nachlass von C._____, geboren am tt. Mai 1942, von D._____, gestorben am tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in E._____, Berufung gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Juni 2025 (EN250062)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. Mai 2025 eröffnete die Vorinstanz eine öffentliche letzt- willige Verfügung vom 23. Januar 2020 sowie eine eigenhändige letztwillige Ver- fügung vom 1. Februar 2025 der am tt.mm.2025 verstorbenen C._____ Während die Erblasserin mit der öffentlichen letztwilligen Verfügung im Wesentlichen die gesetzliche Erbfolge bestätigt hatte, widerrief sie daraufhin in ihrem eigenhändigen Testament sämtliche bisherigen Verfügungen, setzte F._____ als Alleinerbin ein und ernannte den Berufungskläger zu ihrem Willensvollstrecker (vgl. act. 6/4). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 erhob die Schwester und gesetzliche Er- bin, B._____ (fortan: Einsprecherin), Einsprache gegen die Ausstellung einer Erb- bescheinigung an die eingesetzte Alleinerbin. Zudem ersuchte sie um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung mit dem Antrag, es sei das zuständige Notariat an- stelle des Berufungsklägers damit zu betrauen (act. 6/1). Am 19. Juni 2025 reichte sie eine ergänzende Eingabe ein (act. 6/6). Mit Urteil vom 20. Juni 2025 merkte die Vorinstanz die Einsprache vor (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete über den Nachlass der Erblasserin eine Erbschaftsverwaltung an, beauftragte das Notariat Grüningen ZH damit (Dispositiv-Ziffer 2) und wies den Berufungskläger an, sämtli- che Willensvollstreckerbescheinigungen (im Original zugestellte und allfällige Du- plikate) an die Vorinstanz zu retournieren (Dispositiv-Ziffer 3, act. 6/8 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Dispositiv-Ziffer 2) er- hob der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 1 Rechtsbegehren 1; zur Rechtzeitig- keit act. 6/9). Zudem beantragte er, ihm sei eine angemessene Frist von zehn Ta- gen zur Begründung seiner Berufung einzuräumen (Rechtsbegehren 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Berufungs- klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
- 3 - 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Berufungskläger beantragt die Einräumung einer Frist von zehn Ta- gen, um seine Berufung zu begründen (act. 2 Rechtsbegehren 2). Die Berufung ist – wie dargelegt – innert der Rechtsmittelfrist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer (zusätzlichen) Frist, um die Berufung zu begründen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Entsprechend ist dem Berufungskläger keine (Nach-)Frist für die Begründung der Berufung anzusetzen. Da es sich bei der Be- rufungsfrist ferner um eine gesetzliche Frist handelt, wäre auch eine Erstreckung der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der prozessuale Antrag des Berufungsklägers ist folglich abzuweisen. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen, zusammengefasst damit, dass die Erblasserin mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 1. Februar 2025 eine nicht gesetzliche Erbin als Allei- nerbin eingesetzt und die Einsprecherin von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausge- schlossen habe. Die Einsprecherin habe die Berechtigung der eingesetzten Erbin bestritten sowie die Erhebung einer Ungültigkeitsklage in Aussicht gestellt. Dar- über hinaus habe die Einsprecherin glaubhaft gemacht, dass Hausratsgegen- stände aus der Wohnung der Erblasserin anonym im Internet zum Verkauf ange- boten würden und der Nachlass in seinem Bestand deshalb gefährdet sei (act. 5 E. 3b). 3.2. Dagegen bringt der Berufungskläger berufungsweise vor, das angefoch- tene Urteil enthalte keinerlei Begründung, weshalb seine Lebenspartnerschaft zur eingesetzten Erbin einen Interessenkonflikt begründen solle. Im Wissen um die Lebenspartnerschaft habe es nachgerade dem Willen entsprochen, ihn als Wil-
- 4 - lensvollstrecker amten zu lassen. lnsbesondere werde mit keinem Wort berück- sichtigt, dass er von Berufs wegen schon jahrelang als Treuhänder tätig sei und deshalb sehr wohl zwischen gesetzlichen Pflichten und persönlichen Beziehun- gen unterscheiden könne. Sodann stellte auch die von ihm angeordnete Räu- mung von Hausrat keinerlei Gefährdung des Nachlasses dar (act. 2 Rz. 6). 4.1. Gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist die Erbschaftsverwaltung anzuord- nen, wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Ein besonderer Fall gemäss dieser Bestimmung ist die schwebende Rechtslage nach Testamentseinreichung (Art. 556 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich erübrigt sich die Anordnung der Erbschafts- verwaltung, wenn ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker das Amt an- genommen hat. Wird jedoch nach Testamentseröffnung und Mitteilung an die Be- teiligten Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB erhoben, so ist gemäss herrschender Lehre und Praxis in Anwen- dung von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwal- tung anzuordnen (WEBER, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, AJP 1997, S. 552; BGer 5A_841/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6.3.1 m.w.H.). 4.2. Wie dargelegt hat die Einsprecherin Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die Alleinerbin erhoben (act. 6/1 und unangefochten ge- bliebene Dispositiv-Ziffer 1 in act. 5). Damit liegt gemäss ständiger Praxis ein Grund vor, um die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass der Erblasserin anzu- ordnen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.3. Die Berufung richtet sich gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils. Gegen die Beauftragung des Nota- riats Grüningen ZH opponiert der Berufungskläger nicht explizit. Somit ist die Be- rufung gestützt auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. 4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB ist dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übergeben, wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt hat. Dieser Er- nennungsanspruch des Willensvollstreckers ist jedoch trotz des klaren Gesetzes-
- 5 - wortlauts nicht absolut. Er gilt nicht bei Interessenkollisionen, die auf eine vom Erblasser geschaffene Doppelstellung als Erbe und Willensvollstrecker zurückge- hen oder bei Vertretung von Partikularinteressen einzelner Erben im fraglichen Nachlass (BGE 98 II 276 E. 4 m.w.H.; BGer 5A_725/2010 vom 12. Mai 2011 E.5.3; ZR 1994 Nr. 70; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 554 N 25). Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und gegebenenfalls Verfügungshandlungen. Insbesondere soll sie verhindern, dass unberechtigte Erben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen oder dass unaufschiebbare Handlungen unterbleiben und die Berechtigten wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile erleiden (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 554 N 2). Vorliegend blieb unbestritten, dass es sich bei der (bestrittenen) Alleinerbin um die Lebenspartnerin des Berufungsklägers handelt. Diese zivilrechtliche Be- ziehungsnähe des Willensvollstreckers zur (bestrittenen) Alleinerbin erscheint pro- blematisch. Ohne die Professionalität des Berufungsklägers in Frage zu stellen, fehlt es ihm – insbesondere mit Blick auf den Zweck der Erbschaftsverwaltung – an der dafür notwendigen Unabhängigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – in Abweichung von Art. 554 Abs. 2 ZGB – das Notariat Grü- ningen ZH mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt hat.
5. Ausgangsgemäss wird der Berufungsklägers kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und dem Berufungskläger auf- zuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Berufungsklä- ger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beru- fung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 6 - Sodann wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: