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LF230009

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2023-02-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, vgl. act. 5). Am 27. September 2022 reichte die Tochter der Erblasserin, E._____, ein Testament der Erblasserin vom 23. Sep- tember 2020 offen zur Eröffnung ein (vgl. act. 26 = 27 S. 1). Im Testamentseröff- nungsverfahren erwog das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 9. Januar 2023, die Erblasserin hinterlas- se als gesetzliche Erben ihre Tochter E._____ sowie die drei Kinder ihres vorver- storbenen Sohnes F._____, nämlich A._____ (fortan Berufungskläger), G._____ und H._____. Im Testament vom 23. September 2020 habe die Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin ihres Nachlasses eingesetzt. Diese habe mit Erklärung vom 22. September 2022 den Nachlass ausgeschlagen, ebenso die Enkelin I._____ und der Enkel J._____ mit Erklärungen vom 26. und 29. November 2022. Da die Erblasserin keine Ersatzverfügung für den Fall der Nichtannahme des Er- bes getroffen habe und die ausschlagenden Enkel keine Nachkommen hätten, gelangten die drei Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin und an- stelle der ausschlagenden Tochter die Enkelin K._____ als alleinige Erben zur Erbfolge. Die Ausschlagungserklärungen wurden zu Protokoll genommen und die vorerwähnten Erben für berechtigt erklärt, die Ausstellung des auf sie lautende Erbscheins zu verlangen. Das Geschäft wurde als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses den Erben überlassen. Zu Lasten des Nachlasses wurden Kosten in Höhe von Fr. 1'035.30 erhoben und erkannt, dass diese vom Berufungskläger bezogen werden (act. 27 S. 4). Der Entscheid wurde ihm am 20. Januar 2023 zugestellt (vgl. act. 24).

E. 2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 (Poststempel) wandte sich der Be- rufungskläger an die hiesige Instanz (act. 28), worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Seiner Eingabe legte er ein Exemplar des vorerwähnten Urteils bei (act. 29).

- 3 -

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 26). Von weiteren prozessleitenden Schritten wurde abgesehen. Die Sa- che erweist sich als spruchreif.

E. 4 In seiner Eingabe vom 26. Januar 2023 schreibt der Berufungskläger, er erhebe Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2023. Sodann führt er aus, er habe keinen Kontakt zu seiner Tante E._____ und mit deren Ein- setzung zur Alleinerbin sei die Erbfolge für ihn und seine Geschwister erledigt gewesen. Da nun der unerwartete Fall eingetreten sei und seine Tante die Erb- schaft ausgeschlagen habe, habe er Abklärungen getroffen, um in Kenntnis aller Umstände eine Entscheidung bezüglich Erbausschlagung für sich und seine Ge- schwister zu treffen. Er bitte daher unter Berücksichtigung von Art. 576 ZGB um Ansetzung einer neuen Frist für die Erbausschlagung. Er werde heute das Formu- lar für die Erbausschlagung an das Bezirksgericht Zürich senden (act. 28).

E. 5 Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Solches macht der Berufungskläger indes nicht gel- tend. Vielmehr geht es ihm um die Ausschlagung der Erbschaft, wozu er unter Hinweis auf Art. 576 ZGB die Ansetzung einer neuen Frist beantragt (s. nachfol- gend Ziff. 6). Auf die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 ist daher nicht einzutreten. 6.1 Vorliegend möchte der Berufungskläger die Protokollierung seiner be- absichtigten Ausschlagungserklärung erwirken. Die Berufung gegen den ange- fochtenen Entscheid ist nach dem Gesagten jedoch nicht der richtige Weg, um das angefochtene Urteil entsprechend zu korrigieren. Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Zuständig hiefür ist im vorliegenden Fall das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG) und nicht die Berufungsinstanz, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten ist.

- 4 - 6.2 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gesuchstellende Partei im Rahmen von Art. 576 ZGB dartun muss, dass ihr eine rechtzeitige Erklä- rung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nach- trägliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen (vgl. OGerZH LF130062 vom

27. November 2013, E. 5a). Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterli- chen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere inter- nationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbeleh- rung durch die zuständige Behörde genannt (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 6. A. 2019, N 4 zu Art. 576 ZGB m.w.H.). Von Belang sind auch die räumliche und per- sönliche Nähe des Erben zur Erblasserin sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten (Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 576 ZGB). Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 576 ZGB). 6.3 Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 28) ist an die Vorinstanz weiterzu- leiten. Diese wird bei der Prüfung des Gesuchs um Fristverlängerung oder Anset- zung einer neuen Frist zu berücksichtigen haben, ob dem Berufungskläger im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung seiner Vorbringen zu geben ist.

E. 7 Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Berufungs- kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Gesuch des Berufungsklägers um Fristverlängerung oder Anset- zung einer neuen Frist für die Erbausschlagung wird nicht eingetreten.
  3. Ein Doppel der Berufungsschrift wird dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich zugestellt zur Prüfung des Gesuchs um Fristver- längerung oder Ansetzung einer neuen Frist für die Erbausschlagung.
  4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und der Beilage einer Kopie von act. 28 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 12'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 1. Februar 2023 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1935, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen D._____-str. …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2023 (EL220896)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, vgl. act. 5). Am 27. September 2022 reichte die Tochter der Erblasserin, E._____, ein Testament der Erblasserin vom 23. Sep- tember 2020 offen zur Eröffnung ein (vgl. act. 26 = 27 S. 1). Im Testamentseröff- nungsverfahren erwog das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 9. Januar 2023, die Erblasserin hinterlas- se als gesetzliche Erben ihre Tochter E._____ sowie die drei Kinder ihres vorver- storbenen Sohnes F._____, nämlich A._____ (fortan Berufungskläger), G._____ und H._____. Im Testament vom 23. September 2020 habe die Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin ihres Nachlasses eingesetzt. Diese habe mit Erklärung vom 22. September 2022 den Nachlass ausgeschlagen, ebenso die Enkelin I._____ und der Enkel J._____ mit Erklärungen vom 26. und 29. November 2022. Da die Erblasserin keine Ersatzverfügung für den Fall der Nichtannahme des Er- bes getroffen habe und die ausschlagenden Enkel keine Nachkommen hätten, gelangten die drei Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin und an- stelle der ausschlagenden Tochter die Enkelin K._____ als alleinige Erben zur Erbfolge. Die Ausschlagungserklärungen wurden zu Protokoll genommen und die vorerwähnten Erben für berechtigt erklärt, die Ausstellung des auf sie lautende Erbscheins zu verlangen. Das Geschäft wurde als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses den Erben überlassen. Zu Lasten des Nachlasses wurden Kosten in Höhe von Fr. 1'035.30 erhoben und erkannt, dass diese vom Berufungskläger bezogen werden (act. 27 S. 4). Der Entscheid wurde ihm am 20. Januar 2023 zugestellt (vgl. act. 24).

2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 (Poststempel) wandte sich der Be- rufungskläger an die hiesige Instanz (act. 28), worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Seiner Eingabe legte er ein Exemplar des vorerwähnten Urteils bei (act. 29).

- 3 -

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 26). Von weiteren prozessleitenden Schritten wurde abgesehen. Die Sa- che erweist sich als spruchreif.

4. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2023 schreibt der Berufungskläger, er erhebe Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2023. Sodann führt er aus, er habe keinen Kontakt zu seiner Tante E._____ und mit deren Ein- setzung zur Alleinerbin sei die Erbfolge für ihn und seine Geschwister erledigt gewesen. Da nun der unerwartete Fall eingetreten sei und seine Tante die Erb- schaft ausgeschlagen habe, habe er Abklärungen getroffen, um in Kenntnis aller Umstände eine Entscheidung bezüglich Erbausschlagung für sich und seine Ge- schwister zu treffen. Er bitte daher unter Berücksichtigung von Art. 576 ZGB um Ansetzung einer neuen Frist für die Erbausschlagung. Er werde heute das Formu- lar für die Erbausschlagung an das Bezirksgericht Zürich senden (act. 28).

5. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Solches macht der Berufungskläger indes nicht gel- tend. Vielmehr geht es ihm um die Ausschlagung der Erbschaft, wozu er unter Hinweis auf Art. 576 ZGB die Ansetzung einer neuen Frist beantragt (s. nachfol- gend Ziff. 6). Auf die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 ist daher nicht einzutreten. 6.1 Vorliegend möchte der Berufungskläger die Protokollierung seiner be- absichtigten Ausschlagungserklärung erwirken. Die Berufung gegen den ange- fochtenen Entscheid ist nach dem Gesagten jedoch nicht der richtige Weg, um das angefochtene Urteil entsprechend zu korrigieren. Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Zuständig hiefür ist im vorliegenden Fall das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG) und nicht die Berufungsinstanz, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten ist.

- 4 - 6.2 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gesuchstellende Partei im Rahmen von Art. 576 ZGB dartun muss, dass ihr eine rechtzeitige Erklä- rung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nach- trägliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen (vgl. OGerZH LF130062 vom

27. November 2013, E. 5a). Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterli- chen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere inter- nationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbeleh- rung durch die zuständige Behörde genannt (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 6. A. 2019, N 4 zu Art. 576 ZGB m.w.H.). Von Belang sind auch die räumliche und per- sönliche Nähe des Erben zur Erblasserin sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten (Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 576 ZGB). Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 576 ZGB). 6.3 Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 28) ist an die Vorinstanz weiterzu- leiten. Diese wird bei der Prüfung des Gesuchs um Fristverlängerung oder Anset- zung einer neuen Frist zu berücksichtigen haben, ob dem Berufungskläger im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung seiner Vorbringen zu geben ist.

7. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Berufungs- kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch des Berufungsklägers um Fristverlängerung oder Anset- zung einer neuen Frist für die Erbausschlagung wird nicht eingetreten.

3. Ein Doppel der Berufungsschrift wird dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich zugestellt zur Prüfung des Gesuchs um Fristver- längerung oder Ansetzung einer neuen Frist für die Erbausschlagung.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und der Beilage einer Kopie von act. 28 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 12'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: