Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Weigerung, einzelne Einträge im Zivilstandsregister, die den Berufungskläger betreffen, abzuändern. Der Berufungskläger führt aus, er verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht auf die von ihm eingereichten Dokumente abgestellt habe. Er habe lediglich Kopien eingereicht, aber er habe alle Dokumente im Original. Er kritisiert, dass die Vor- instanz die Originale nicht von ihm verlangt habe und, ohne seine Dokumente prüfen zu lassen, nicht darauf abgestellt habe. Im angefochtenen Urteil sei fest- gehalten worden, die Zivilstandsdokumente hätten höhere Beweiskraft als alle von ihm eingereichten Dokumente. Die Zivilstandsdokumente würden aber auf seiner Geburtsurkunde beruhen. Alle seine Dokumente seien aus dem Irak. Der Name B._____ müsse zusammen geschrieben werden, die Vorinstanz habe den Namen einfach getrennt geschrieben (act. 23).
E. 1.2 Das Zivilstands- bzw. Personenstandsregister (Art. 39 ZGB) ist ein öffentli- ches Register (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 9 ZGB N 3; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter,
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Nachnamen der Eltern des Berufungsklägers berich- tigt, seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum und -ort hingegen un- verändert im Register stehen lassen. Dabei holte die Vorinstanz keine Vernehm- lassung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich ein. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht mit dem Ausgang des Verfahrens (act. 22 E. I/3). Allerdings steht es nicht im freien Ermessen des Gerichtes, ob es die Aufsichtsbehörde anhört oder nicht. Nach der klaren Anordnung von Art. 42 Abs. 1 ZGB hat das Gericht immer das Gemeindeamt zur Vernehmlassung einzuladen. Da dies vorliegend
- 7 - nicht geschehen ist, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem offensichtli- chen Mangel. Solche Mängel sind im Berufungsverfahren von Amtes wegen, mit- hin auch ohne entsprechende Rüge, zu berücksichtigen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Da es sich hierbei um einen schweren Verfahrensfehler handelt, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (DIKE- Komm-Steiniger, 2. Aufl., Art. 318 ZPO N 8). 2.
E. 2 September 2021 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um dieses Begehren zu ergänzen (act. 16). Der Berufungskläger reichte am 8. September 2021 (Da- tum Poststempel) eine Ergänzung ein (act. 18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021
- 5 - hiess die Vorinstanz sein Gesuch teilweise gut und berichtigte die Vor- sowie Nachnamen seiner Eltern. Im Übrigen wies sie sein Bereinigungsgesuch ab (act. 24).
E. 2.1 Eine Rückweisung hat vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund zu erfolgen: In Registersachen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, 6. Aufl., Art. 42 N 8). Es gilt hier der sogenannt eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grund- satz verpflichtet das Gericht zwar zu keiner Erforschung des Sachverhalts. Indes- sen schreibt er ihm vor, bei dessen Feststellung mitzuhelfen. Dazu muss das Ge- richt seine richterliche Fragepflicht verstärkt ausüben (BGer, 5A_2/2013 vom
E. 2.2 Bei den Akten befinden sich zwei irakische Reisepässe. Der ältere von ihnen datiert vom 16. März 2008, der jüngere vom 16. März 2015. Im älteren Pass lautet der Vorname des Berufungsklägers A._____ D._____ C._____, sein Nach- name C._____ und sein Geburtsdatum tt. September 1979 (act. 8). Der jüngere Pass bezeichnet den Vornamen des Berufungsklägers mit A._____ H._____ B._____, seinen Nachnamen mit B._____ und sein Geburtsdatum mit tt. September 1980 (act. 2/2).
E. 2.3 Im Schweizer Führerausweis und in der Schweizer Niederlassungsbewilli- gung des Berufungsklägers stehen dieselben Personalien wie in seinem iraki- schen Reisepass vom 16. März 2015 (act. 2/2). Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass dieser jüngere Reisepass wohl die Grundlage für die vom Strassenver- kehrs- und Migrationsamt ausgestellten Dokumente bildete. Führen verschiedene Schweizer Behörden ein und dieselbe Person mit abweichenden Personalien in ihren Registern, drohen Verwechslungen. Insbesondere im Straf-, Steuer-, Migra- tions- oder Sozialversicherungsrecht kann sich dies verhängnisvoll auf die be- troffene Person auswirken. Um dies zu verhindern, muss das mit der Zivilstands- registerbereinigung betraute Gericht den Sachverhalt besonders sorgfältig abklä- ren, wenn anderslautende Einträge anderer Behörden vorliegen. Gegebenenfalls hat es schriftliche Auskünfte bei diesen Amtsstellen einzuholen (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Gericht nicht an deren Beweiswürdigung gebunden, gilt doch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Indessen hätte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Blick auf die anderslautenden weiteren Aus- weisschriften insbesondere die Gelegenheit einräumen müssen, um das Abwei- chen des jüngeren vom älteren irakischen Reisepass bzw. die unterschiedliche Verwendung und Schreibweise des Namens D._____ C._____ zu erklären. Indem die Vorinstanz dem jüngeren Pass direkt jede Beweiskraft absprach, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO).
- 9 - 3. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Führt eine Berufung oder eine Beschwerde zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann durch die Rechtsmittelinstanz selbst zu verlegen, wenn sie über gesonderte Fragen endgül- tig entschieden hat (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 6). Bezüglich des nicht angehörten Gemeindeamts ist dies hier der Fall. Mangels einer Gegen- partei sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 200 lit. a GOG). Im Geltungs- bereich der Zivilprozessordnung wird eine Partei- oder Umtriebsentschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vorliegend hat der Berufungskläger keine Entschädigung verlangt. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Ge- richtsbarkeit, und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivil- standswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
E. 3 Dagegen erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Beru- fung. Darin stellte er sinngemäss die eingangs umschriebenen Anträge (act. 23). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Mangels einer Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1.
E. 6 März 2013, E. 4.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 55 ZPO N 15; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 55 N 17; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm et al., 3. Aufl., Art. 55 N 71). Erweisen sich zentrale Beweismittel als wi- dersprüchlich oder erklärungsbedürftig, darf das Gericht ein Registerbereini- gungsgesuch nicht direkt abweisen. Vielmehr muss es dann von seiner richterli- chen Fragepflicht Gebrauch machen und insbesondere rechtsunkundigen Perso- nen die Gelegenheit geben, Widersprüche zu klären und die eigene Sachdarstel- lung mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Dieser Untersuchungs- grundsatz gilt freilich nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 17). Die Mitwirkungspflicht wird insbesondere bei solchen Tatsachen und Beweismitteln relevant, welche ei- ne Partei besser kennt als die Behörde und die sie ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das Bundesgericht macht die Mitwirkungspflicht einer Partei mithin von ihrer Nähe zum fraglichen Beweismittel abhängig. Dieser verwaltungsverfahrens- rechtliche Beweisgrundsatz gilt auch im vorliegenden Verfahren: Bei der Bereini- gung von Zivilstandsregistereinträgen stehen sich keine gleichgeordneten priva-
- 8 - ten Rechtssubjekte gegenüber, wie dies für den Zivilprozess typisch ist. Vielmehr tritt der Staat als übergeordnetes Subjekt der Bürgerin oder dem Bürger gegen- über (vgl. zur Subordinationstheorie BGer, 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016, E. 2).
Dispositiv
- Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt: - Name der Mutter: G._____ - Vorname der Mutter: F'._____ - Name des Vaters: C._____ - Vorname des Vaters: H._____ D._____ - 3 -
- Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Namens von «C._____» zu «B._____» wird abgewiesen.
- Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Vornamens von «A._____ D._____ C._____» zu «A._____» wird abgewiesen.
- Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsdatums von tt. September 1979 auf tt. September 1980 wird abgewiesen.
- Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsortes von «Irak, E._____» zu «Irak, Bagdad» wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel der Berufung] Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 23; sinngemäss) "1. Die Dispositiv-Ziffern 2–5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
- Oktober 2021 seien aufzuheben.
- Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Namens von "C._____" zu "B._____" sei gutzuheissen.
- Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Vornamens von "A._____ D._____ C._____" zu "A._____" sei gutzuheis- sen.
- Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Geburtsdatums von tt.09.1979 auf tt.09.1980 sei gutzuheissen.
- Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Geburtsortes von "Irak, E._____" zu "Irak, Bagdad" sei gutzuheissen." - 4 - Erwägungen: I.
- 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) reiste anfangs März 2001 als Flüchtling in die Schweiz ein. Am 3. März 2001 füllte er handschriftlich das Personalienblatt des damaligen Bundesamtes für Flüchtlin- ge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus. Darin trug er als seinen Vor- namen "I._____" und als seinen Nachnamen "J._____" ein. Weiter vermerkte er in diesem Formular, dass er am tt. September 1979 in der irakischen Stadt "E'._____" geboren sei (act. 13/1). 1.2. Anlässlich der Asylbefragung vom 20. Januar 2001 erklärte der Berufungs- kläger, sein Vorname laute "A._____", sein Nachname "D._____-C._____". Er sei am tt. September 1979 in "E'._____" im Irak geboren (act. 13/3). 1.3. Am 6. Oktober 2011 bestätigte der Berufungskläger gegenüber dem Zivil- standsregisteramt, nachdem dieses ihn zuvor auf Art. 253 StGB (Erschleichen einer falschen Beurkundung) aufmerksam gemacht hatte, die Richtigkeit der fol- genden Personendaten: Vorname "A._____ D._____ C._____"; Nachname "C._____"; Geburtstag "tt.09.1979"; Geburtsort "Irak, E._____"; Nachname der Mutter "F._____ G._____; Nachname des Vaters "H._____ D._____ C._____" (act. 8). Seither ist der Berufungskläger mit diesen Daten im schweizerischen Zi- vilstandsregister eingetragen (act. 10).
- Am 15. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger beim Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs umschriebene Begehren um Bereinigung seines Zivilstandsregistereintrages. Mit Verfügung vom
- September 2021 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um dieses Begehren zu ergänzen (act. 16). Der Berufungskläger reichte am 8. September 2021 (Da- tum Poststempel) eine Ergänzung ein (act. 18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 - 5 - hiess die Vorinstanz sein Gesuch teilweise gut und berichtigte die Vor- sowie Nachnamen seiner Eltern. Im Übrigen wies sie sein Bereinigungsgesuch ab (act. 24).
- Dagegen erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Beru- fung. Darin stellte er sinngemäss die eingangs umschriebenen Anträge (act. 23). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Mangels einer Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
- 1.1. Gerichte entscheiden im summarischen Verfahren über die Bereinigung von Zivilstandsregistereinträgen (Art. 42 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Als nichtvermögensrechtliche Angele- genheit sind solche Entscheide mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz stellte ihr Urteil dem Berufungskläger am 29. Oktober 2021 zu (act. 20). Dieser reichte sein Rechtsmittel am 30. Oktober 2021 (Datum Post- stempel) und damit rechtzeitig beim Obergericht ein (act. 23).
- Eine Berufung ist schriftlich und begründet zu erheben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss zudem Anträge enthalten, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser bloss geändert oder ganz aufgeho- ben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). - 6 - III.
- 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Weigerung, einzelne Einträge im Zivilstandsregister, die den Berufungskläger betreffen, abzuändern. Der Berufungskläger führt aus, er verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht auf die von ihm eingereichten Dokumente abgestellt habe. Er habe lediglich Kopien eingereicht, aber er habe alle Dokumente im Original. Er kritisiert, dass die Vor- instanz die Originale nicht von ihm verlangt habe und, ohne seine Dokumente prüfen zu lassen, nicht darauf abgestellt habe. Im angefochtenen Urteil sei fest- gehalten worden, die Zivilstandsdokumente hätten höhere Beweiskraft als alle von ihm eingereichten Dokumente. Die Zivilstandsdokumente würden aber auf seiner Geburtsurkunde beruhen. Alle seine Dokumente seien aus dem Irak. Der Name B._____ müsse zusammen geschrieben werden, die Vorinstanz habe den Namen einfach getrennt geschrieben (act. 23). 1.2. Das Zivilstands- bzw. Personenstandsregister (Art. 39 ZGB) ist ein öffentli- ches Register (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 9 ZGB N 3; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter,
- Aufl., Art. 9 N 9). Art. 42 Abs. 1 ZGB regelt die gerichtliche Bereinigung dieses Registers wie folgt: Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Perso- nenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Dabei hört das Gericht die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 45 ZGB) an und stellt ihnen das Urteil zu. 1.3. Die Vorinstanz hat die Nachnamen der Eltern des Berufungsklägers berich- tigt, seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum und -ort hingegen un- verändert im Register stehen lassen. Dabei holte die Vorinstanz keine Vernehm- lassung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich ein. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht mit dem Ausgang des Verfahrens (act. 22 E. I/3). Allerdings steht es nicht im freien Ermessen des Gerichtes, ob es die Aufsichtsbehörde anhört oder nicht. Nach der klaren Anordnung von Art. 42 Abs. 1 ZGB hat das Gericht immer das Gemeindeamt zur Vernehmlassung einzuladen. Da dies vorliegend - 7 - nicht geschehen ist, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem offensichtli- chen Mangel. Solche Mängel sind im Berufungsverfahren von Amtes wegen, mit- hin auch ohne entsprechende Rüge, zu berücksichtigen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Da es sich hierbei um einen schweren Verfahrensfehler handelt, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (DIKE- Komm-Steiniger, 2. Aufl., Art. 318 ZPO N 8).
- 2.1. Eine Rückweisung hat vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund zu erfolgen: In Registersachen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, 6. Aufl., Art. 42 N 8). Es gilt hier der sogenannt eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grund- satz verpflichtet das Gericht zwar zu keiner Erforschung des Sachverhalts. Indes- sen schreibt er ihm vor, bei dessen Feststellung mitzuhelfen. Dazu muss das Ge- richt seine richterliche Fragepflicht verstärkt ausüben (BGer, 5A_2/2013 vom
- März 2013, E. 4.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 55 ZPO N 15; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 55 N 17; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm et al., 3. Aufl., Art. 55 N 71). Erweisen sich zentrale Beweismittel als wi- dersprüchlich oder erklärungsbedürftig, darf das Gericht ein Registerbereini- gungsgesuch nicht direkt abweisen. Vielmehr muss es dann von seiner richterli- chen Fragepflicht Gebrauch machen und insbesondere rechtsunkundigen Perso- nen die Gelegenheit geben, Widersprüche zu klären und die eigene Sachdarstel- lung mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Dieser Untersuchungs- grundsatz gilt freilich nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 17). Die Mitwirkungspflicht wird insbesondere bei solchen Tatsachen und Beweismitteln relevant, welche ei- ne Partei besser kennt als die Behörde und die sie ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das Bundesgericht macht die Mitwirkungspflicht einer Partei mithin von ihrer Nähe zum fraglichen Beweismittel abhängig. Dieser verwaltungsverfahrens- rechtliche Beweisgrundsatz gilt auch im vorliegenden Verfahren: Bei der Bereini- gung von Zivilstandsregistereinträgen stehen sich keine gleichgeordneten priva- - 8 - ten Rechtssubjekte gegenüber, wie dies für den Zivilprozess typisch ist. Vielmehr tritt der Staat als übergeordnetes Subjekt der Bürgerin oder dem Bürger gegen- über (vgl. zur Subordinationstheorie BGer, 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016, E. 2). 2.2. Bei den Akten befinden sich zwei irakische Reisepässe. Der ältere von ihnen datiert vom 16. März 2008, der jüngere vom 16. März 2015. Im älteren Pass lautet der Vorname des Berufungsklägers A._____ D._____ C._____, sein Nach- name C._____ und sein Geburtsdatum tt. September 1979 (act. 8). Der jüngere Pass bezeichnet den Vornamen des Berufungsklägers mit A._____ H._____ B._____, seinen Nachnamen mit B._____ und sein Geburtsdatum mit tt. September 1980 (act. 2/2). 2.3. Im Schweizer Führerausweis und in der Schweizer Niederlassungsbewilli- gung des Berufungsklägers stehen dieselben Personalien wie in seinem iraki- schen Reisepass vom 16. März 2015 (act. 2/2). Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass dieser jüngere Reisepass wohl die Grundlage für die vom Strassenver- kehrs- und Migrationsamt ausgestellten Dokumente bildete. Führen verschiedene Schweizer Behörden ein und dieselbe Person mit abweichenden Personalien in ihren Registern, drohen Verwechslungen. Insbesondere im Straf-, Steuer-, Migra- tions- oder Sozialversicherungsrecht kann sich dies verhängnisvoll auf die be- troffene Person auswirken. Um dies zu verhindern, muss das mit der Zivilstands- registerbereinigung betraute Gericht den Sachverhalt besonders sorgfältig abklä- ren, wenn anderslautende Einträge anderer Behörden vorliegen. Gegebenenfalls hat es schriftliche Auskünfte bei diesen Amtsstellen einzuholen (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Gericht nicht an deren Beweiswürdigung gebunden, gilt doch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Indessen hätte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Blick auf die anderslautenden weiteren Aus- weisschriften insbesondere die Gelegenheit einräumen müssen, um das Abwei- chen des jüngeren vom älteren irakischen Reisepass bzw. die unterschiedliche Verwendung und Schreibweise des Namens D._____ C._____ zu erklären. Indem die Vorinstanz dem jüngeren Pass direkt jede Beweiskraft absprach, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO). - 9 -
- Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Führt eine Berufung oder eine Beschwerde zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann durch die Rechtsmittelinstanz selbst zu verlegen, wenn sie über gesonderte Fragen endgül- tig entschieden hat (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 6). Bezüglich des nicht angehörten Gemeindeamts ist dies hier der Fall. Mangels einer Gegen- partei sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 200 lit. a GOG). Im Geltungs- bereich der Zivilprozessordnung wird eine Partei- oder Umtriebsentschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vorliegend hat der Berufungskläger keine Entschädigung verlangt. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Ge- richtsbarkeit, und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivil- standswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF210083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 23. März 2022 in Sachen A._____ B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2021 (EP210039)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 in Verbindung mit act. 18; sinngemäss) "Es seien die Personalien des Gesuchstellers im schweizerischen Zivilstandsre- gister wie folgt zu bereinigen: von Name: C._____ Ledigname: C._____ Vorname: A._____ D._____ C._____ Geburtsdatum: tt.09.1979 Geburtsort: Irak, E._____ Name der Mutter: F._____ G._____ Vorname der Mutter: - Name des Vaters: H._____ D._____ C._____ Vorname des Vaters: - nach Name: B._____ Ledigname: B._____ Vorname: A._____ Geburtsdatum: tt.09.1980 Geburtsort: Irak, Bagdad Name der Mutter: G._____ Vorname der Mutter: F'._____ Name des Vaters: B._____ Vorname des Vaters: H._____" Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt:
- Name der Mutter: G._____
- Vorname der Mutter: F'._____
- Name des Vaters: C._____
- Vorname des Vaters: H._____ D._____
- 3 -
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Namens von «C._____» zu «B._____» wird abgewiesen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Vornamens von «A._____ D._____ C._____» zu «A._____» wird abgewiesen.
4. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsdatums von tt. September 1979 auf tt. September 1980 wird abgewiesen.
5. Das Begehren des Gesuchstellers um Bereinigung seines Geburtsortes von «Irak, E._____» zu «Irak, Bagdad» wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel der Berufung] Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 23; sinngemäss) "1. Die Dispositiv-Ziffern 2–5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
21. Oktober 2021 seien aufzuheben.
2. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Namens von "C._____" zu "B._____" sei gutzuheissen.
3. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Vornamens von "A._____ D._____ C._____" zu "A._____" sei gutzuheis- sen.
4. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Geburtsdatums von tt.09.1979 auf tt.09.1980 sei gutzuheissen.
5. Das Begehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers um Bereinigung sei- nes Geburtsortes von "Irak, E._____" zu "Irak, Bagdad" sei gutzuheissen."
- 4 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) reiste anfangs März 2001 als Flüchtling in die Schweiz ein. Am 3. März 2001 füllte er handschriftlich das Personalienblatt des damaligen Bundesamtes für Flüchtlin- ge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus. Darin trug er als seinen Vor- namen "I._____" und als seinen Nachnamen "J._____" ein. Weiter vermerkte er in diesem Formular, dass er am tt. September 1979 in der irakischen Stadt "E'._____" geboren sei (act. 13/1). 1.2. Anlässlich der Asylbefragung vom 20. Januar 2001 erklärte der Berufungs- kläger, sein Vorname laute "A._____", sein Nachname "D._____-C._____". Er sei am tt. September 1979 in "E'._____" im Irak geboren (act. 13/3). 1.3. Am 6. Oktober 2011 bestätigte der Berufungskläger gegenüber dem Zivil- standsregisteramt, nachdem dieses ihn zuvor auf Art. 253 StGB (Erschleichen einer falschen Beurkundung) aufmerksam gemacht hatte, die Richtigkeit der fol- genden Personendaten: Vorname "A._____ D._____ C._____"; Nachname "C._____"; Geburtstag "tt.09.1979"; Geburtsort "Irak, E._____"; Nachname der Mutter "F._____ G._____; Nachname des Vaters "H._____ D._____ C._____" (act. 8). Seither ist der Berufungskläger mit diesen Daten im schweizerischen Zi- vilstandsregister eingetragen (act. 10). 2. Am 15. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger beim Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs umschriebene Begehren um Bereinigung seines Zivilstandsregistereintrages. Mit Verfügung vom
2. September 2021 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um dieses Begehren zu ergänzen (act. 16). Der Berufungskläger reichte am 8. September 2021 (Da- tum Poststempel) eine Ergänzung ein (act. 18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021
- 5 - hiess die Vorinstanz sein Gesuch teilweise gut und berichtigte die Vor- sowie Nachnamen seiner Eltern. Im Übrigen wies sie sein Bereinigungsgesuch ab (act. 24). 3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Beru- fung. Darin stellte er sinngemäss die eingangs umschriebenen Anträge (act. 23). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Mangels einer Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. 1.1. Gerichte entscheiden im summarischen Verfahren über die Bereinigung von Zivilstandsregistereinträgen (Art. 42 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Als nichtvermögensrechtliche Angele- genheit sind solche Entscheide mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt dabei zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz stellte ihr Urteil dem Berufungskläger am 29. Oktober 2021 zu (act. 20). Dieser reichte sein Rechtsmittel am 30. Oktober 2021 (Datum Post- stempel) und damit rechtzeitig beim Obergericht ein (act. 23). 2. Eine Berufung ist schriftlich und begründet zu erheben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss zudem Anträge enthalten, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei (BGer, 4A_274/2020 vom 1. September 2020, E. 4; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser bloss geändert oder ganz aufgeho- ben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).
- 6 - III. 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Weigerung, einzelne Einträge im Zivilstandsregister, die den Berufungskläger betreffen, abzuändern. Der Berufungskläger führt aus, er verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht auf die von ihm eingereichten Dokumente abgestellt habe. Er habe lediglich Kopien eingereicht, aber er habe alle Dokumente im Original. Er kritisiert, dass die Vor- instanz die Originale nicht von ihm verlangt habe und, ohne seine Dokumente prüfen zu lassen, nicht darauf abgestellt habe. Im angefochtenen Urteil sei fest- gehalten worden, die Zivilstandsdokumente hätten höhere Beweiskraft als alle von ihm eingereichten Dokumente. Die Zivilstandsdokumente würden aber auf seiner Geburtsurkunde beruhen. Alle seine Dokumente seien aus dem Irak. Der Name B._____ müsse zusammen geschrieben werden, die Vorinstanz habe den Namen einfach getrennt geschrieben (act. 23). 1.2. Das Zivilstands- bzw. Personenstandsregister (Art. 39 ZGB) ist ein öffentli- ches Register (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 9 ZGB N 3; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter,
6. Aufl., Art. 9 N 9). Art. 42 Abs. 1 ZGB regelt die gerichtliche Bereinigung dieses Registers wie folgt: Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Perso- nenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Dabei hört das Gericht die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 45 ZGB) an und stellt ihnen das Urteil zu. 1.3. Die Vorinstanz hat die Nachnamen der Eltern des Berufungsklägers berich- tigt, seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum und -ort hingegen un- verändert im Register stehen lassen. Dabei holte die Vorinstanz keine Vernehm- lassung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich ein. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht mit dem Ausgang des Verfahrens (act. 22 E. I/3). Allerdings steht es nicht im freien Ermessen des Gerichtes, ob es die Aufsichtsbehörde anhört oder nicht. Nach der klaren Anordnung von Art. 42 Abs. 1 ZGB hat das Gericht immer das Gemeindeamt zur Vernehmlassung einzuladen. Da dies vorliegend
- 7 - nicht geschehen ist, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem offensichtli- chen Mangel. Solche Mängel sind im Berufungsverfahren von Amtes wegen, mit- hin auch ohne entsprechende Rüge, zu berücksichtigen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Da es sich hierbei um einen schweren Verfahrensfehler handelt, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (DIKE- Komm-Steiniger, 2. Aufl., Art. 318 ZPO N 8). 2. 2.1. Eine Rückweisung hat vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund zu erfolgen: In Registersachen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, 6. Aufl., Art. 42 N 8). Es gilt hier der sogenannt eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grund- satz verpflichtet das Gericht zwar zu keiner Erforschung des Sachverhalts. Indes- sen schreibt er ihm vor, bei dessen Feststellung mitzuhelfen. Dazu muss das Ge- richt seine richterliche Fragepflicht verstärkt ausüben (BGer, 5A_2/2013 vom
6. März 2013, E. 4.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 55 ZPO N 15; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber, 3. Aufl., Art. 55 N 17; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm et al., 3. Aufl., Art. 55 N 71). Erweisen sich zentrale Beweismittel als wi- dersprüchlich oder erklärungsbedürftig, darf das Gericht ein Registerbereini- gungsgesuch nicht direkt abweisen. Vielmehr muss es dann von seiner richterli- chen Fragepflicht Gebrauch machen und insbesondere rechtsunkundigen Perso- nen die Gelegenheit geben, Widersprüche zu klären und die eigene Sachdarstel- lung mit zusätzlichen Beweismitteln zu untermauern. Dieser Untersuchungs- grundsatz gilt freilich nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 17). Die Mitwirkungspflicht wird insbesondere bei solchen Tatsachen und Beweismitteln relevant, welche ei- ne Partei besser kennt als die Behörde und die sie ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das Bundesgericht macht die Mitwirkungspflicht einer Partei mithin von ihrer Nähe zum fraglichen Beweismittel abhängig. Dieser verwaltungsverfahrens- rechtliche Beweisgrundsatz gilt auch im vorliegenden Verfahren: Bei der Bereini- gung von Zivilstandsregistereinträgen stehen sich keine gleichgeordneten priva-
- 8 - ten Rechtssubjekte gegenüber, wie dies für den Zivilprozess typisch ist. Vielmehr tritt der Staat als übergeordnetes Subjekt der Bürgerin oder dem Bürger gegen- über (vgl. zur Subordinationstheorie BGer, 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016, E. 2). 2.2. Bei den Akten befinden sich zwei irakische Reisepässe. Der ältere von ihnen datiert vom 16. März 2008, der jüngere vom 16. März 2015. Im älteren Pass lautet der Vorname des Berufungsklägers A._____ D._____ C._____, sein Nach- name C._____ und sein Geburtsdatum tt. September 1979 (act. 8). Der jüngere Pass bezeichnet den Vornamen des Berufungsklägers mit A._____ H._____ B._____, seinen Nachnamen mit B._____ und sein Geburtsdatum mit tt. September 1980 (act. 2/2). 2.3. Im Schweizer Führerausweis und in der Schweizer Niederlassungsbewilli- gung des Berufungsklägers stehen dieselben Personalien wie in seinem iraki- schen Reisepass vom 16. März 2015 (act. 2/2). Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass dieser jüngere Reisepass wohl die Grundlage für die vom Strassenver- kehrs- und Migrationsamt ausgestellten Dokumente bildete. Führen verschiedene Schweizer Behörden ein und dieselbe Person mit abweichenden Personalien in ihren Registern, drohen Verwechslungen. Insbesondere im Straf-, Steuer-, Migra- tions- oder Sozialversicherungsrecht kann sich dies verhängnisvoll auf die be- troffene Person auswirken. Um dies zu verhindern, muss das mit der Zivilstands- registerbereinigung betraute Gericht den Sachverhalt besonders sorgfältig abklä- ren, wenn anderslautende Einträge anderer Behörden vorliegen. Gegebenenfalls hat es schriftliche Auskünfte bei diesen Amtsstellen einzuholen (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Gericht nicht an deren Beweiswürdigung gebunden, gilt doch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Indessen hätte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Blick auf die anderslautenden weiteren Aus- weisschriften insbesondere die Gelegenheit einräumen müssen, um das Abwei- chen des jüngeren vom älteren irakischen Reisepass bzw. die unterschiedliche Verwendung und Schreibweise des Namens D._____ C._____ zu erklären. Indem die Vorinstanz dem jüngeren Pass direkt jede Beweiskraft absprach, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 2 ZPO).
- 9 - 3. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Führt eine Berufung oder eine Beschwerde zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann durch die Rechtsmittelinstanz selbst zu verlegen, wenn sie über gesonderte Fragen endgül- tig entschieden hat (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 6). Bezüglich des nicht angehörten Gemeindeamts ist dies hier der Fall. Mangels einer Gegen- partei sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 200 lit. a GOG). Im Geltungs- bereich der Zivilprozessordnung wird eine Partei- oder Umtriebsentschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vorliegend hat der Berufungskläger keine Entschädigung verlangt. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - Freiwillige Ge- richtsbarkeit, und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivil- standswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: