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LF200014

Erbenermittlung

Zürich OG · 2020-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am tt. Mai 2019 verstarb B._____ (Erblasser; act. 3). Nach Abklärung der familienrechtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Februar 2020 fest, der Erblasser hinterlasse seine Kinder A._____ und C._____ als ge- setzliche Erben; diesen werde auf Verlangen ein auf sie gemeinsam lautender Erbschein ausgestellt (act. 10 [= act. 12 = act. 7]). Dagegen erhob A._____ (nach- folgend Berufungskläger) am 17. Februar 2020 (Poststempel) beim Obergericht Berufung. In seiner Eingabe erklärt er, er schlage den Nachlass der verstorbenen Person unbedingt und vorbehaltlos aus; er verzichte auf den Erbschein (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erb- schaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen mit der Wirkung, dass sie nicht Er- ben sind (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behör- de mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde führt über die Ausschlagun- gen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1, 3 ZGB). Im Kanton Zürich nimmt das Einzelge- richt in Erbschaftssachen am örtlich zuständigen Bezirksgericht Ausschlagungs- erklärungen entgegen und erlässt die erforderlichen Anordnungen (§ 137 lit. e GOG). Entsprechend ist die Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Februar 2020 zum Entscheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Er- lass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon zu überweisen. Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

E. 3 Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Februar 2020 wird zum Ent- scheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Erlass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon überwiesen.
  2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Beilage des Originals von act. 11 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  6. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 26. Februar 2020 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Erbenermittlung im Nachlass von B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Februar 2020 (EN200006)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt. Mai 2019 verstarb B._____ (Erblasser; act. 3). Nach Abklärung der familienrechtlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Februar 2020 fest, der Erblasser hinterlasse seine Kinder A._____ und C._____ als ge- setzliche Erben; diesen werde auf Verlangen ein auf sie gemeinsam lautender Erbschein ausgestellt (act. 10 [= act. 12 = act. 7]). Dagegen erhob A._____ (nach- folgend Berufungskläger) am 17. Februar 2020 (Poststempel) beim Obergericht Berufung. In seiner Eingabe erklärt er, er schlage den Nachlass der verstorbenen Person unbedingt und vorbehaltlos aus; er verzichte auf den Erbschein (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erb- schaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen mit der Wirkung, dass sie nicht Er- ben sind (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behör- de mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde führt über die Ausschlagun- gen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1, 3 ZGB). Im Kanton Zürich nimmt das Einzelge- richt in Erbschaftssachen am örtlich zuständigen Bezirksgericht Ausschlagungs- erklärungen entgegen und erlässt die erforderlichen Anordnungen (§ 137 lit. e GOG). Entsprechend ist die Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Februar 2020 zum Entscheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Er- lass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon zu überweisen. Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Februar 2020 wird zum Ent- scheid über die Protokollierung als Ausschlagungserklärung und zum Erlass der erforderlichen Anordnungen an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Dietikon überwiesen.

2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Beilage des Originals von act. 11 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

28. Februar 2020