Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Meine Kinder … setze ich zu Gunsten meiner Ehefrau auf den Pflichtteil, jedoch mit der Massgabe, dass jedes Kind mindestens Fr. 50'000.– (…) erhalten soll. Gewährte Vorempfänge sind damit zu verrechnen.
E. 2 Die Berufungsklägerin macht mit der Berufung neu geltend, dass sie zugunsten der Kinder des Erblassers auf die ihr als Vorerbschaft zugewendete Quote der Erbschaft verzichte. Sie erachtet deshalb die Anordnung des Sicherungsinventars als obsolet. Die Abtretung eines Erbteils an einen Miterben ist zulässig. Sie erfordert den Aus- tausch gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserungen, wobei das Gesetz Schriftlichkeit verlangt (Art. 635 Abs. 1 ZGB). Da mit einem Erbteil nicht nur Akti- ven, sondern auch Passiven übergehen, kann nach Art. 13 OR auch die Unter- schrift des übernehmenden Erben erforderlich sein (BGE 101 II 222 Erw. 6c S. 231). Die Abtretung kann sich auf den Bruchteil einer Nachlassquote be- schränken (PraxKomm Erbrecht-Mabillard, Art. 635 ZGB N 3 ff.). In der mit der Berufungsschrift eingereichten Erklärung vom 10. Juli 2012 verzich- tet die Berufungsklägerin zugunsten der Kinder des Erblassers auf die ihr als Vor- erbschaft zugewendete Quote der Erbschaft und tritt damit sinngemäss den be- treffenden Teil ihrer Erbquote an die Kinder des Erblassers ab (act. 17/6). In ihrer dem Vertreter der Berufungsklägerin übergebenen, vom 10. Juli 2012 datierten Erklärung haben die Kinder des Erblassers der Abtretung sinngemäss zugestimmt (act. 17/8).
- 6 - Mit der Abtretung der der Berufungsklägerin als Vorerbschaft zugewendeten Erbquote an die Kinder des Erblassers ist die Grundlage für die Anordnung der Inventaraufnahme entfallen. Zu erwähnen bleibt, dass der Erblasser nicht die "Kinder", sondern die "Nach- kommen" als Nacherben eingesetzt hat. Dies ist allerdings unerheblich. Falls der Erblasser mit den Nachkommen auch die Kindeskinder meinte, ist davon auszu- gehen, dass er diese nur als Ersatznacherben einsetzte für den Fall, dass die Kinder nicht zur Erbschaft kommen würden (Art. 492 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist somit gutzuheissen und die vorinstanzliche Anordnung der Inven- taraufnahme (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils) aufzuheben. III. Die von der Berufungsklägerin nicht beanstandete erstinstanzliche Kostenrege- lung ist zu bestätigen. Auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin (Berufungsklägerin) zu beziehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2012 aufgehoben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin (= Berufungs- klägerin) bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift act. 15 und der Eingabe der Beru- fungsklägerin act. 19, sowie an die Vorinstanz und das Notariat H._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF120045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 9. August 2012 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Berufungsbeklagte, betreffend Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar im Nachlass von F._____, geboren tt. mm. 1924, von G._____, gestorben tt. mm. 2012, wohnhaft gewesen in H._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Bülach vom 22. Juni 2012 (EL120049)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt. mm. 2012 verstarb F._____ mit letztem Wohnsitz in H._____. Laut Fest- stellung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Bülach hinterliess er als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (Berufungsklägerin) und vier Kinder aus einer früheren Verbindung (Berufungsbeklagte). Das vom Einzelgericht eröffnete Testament vom 7. November 1993 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
1. Meine Kinder … setze ich zu Gunsten meiner Ehefrau auf den Pflichtteil, jedoch mit der Massgabe, dass jedes Kind mindestens Fr. 50'000.– (…) erhalten soll. Gewährte Vorempfänge sind damit zu verrechnen.
2. Der an meine Frau zugewiesene Erbteil ist, soweit er ihren Pflichtteil übersteigt, nach ihrem Ableben meinen Nachkommen als Nacherben auszuliefern. Mit (Testamentseröffnungs-) Urteil vom 22. Juni 2012 beauftragte das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Bülach das Notariat H._____, zuhanden der Vorerbin und der Nacherben ein Inventar über den Nachlass zu erstellen (Dispositiv- Ziffer 1).
2. Mit Eingabe an das Obergericht vom 13. Juli 2012 erhob die Ehefrau des Erb- lassers (und Willensvollstreckerin) gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung mit den Anträgen (act. 15):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin (gemeint Berufungsklägerin) auf die ihr gemäss Testament zustehende disponible Quote von 3/8 am Nachlass zugunsten der Nacherben des Erblassers definitiv verzichtet.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils [Anordnung des Inventars] ersatzlos zu strei- chen. Zur Begründung der Berufung macht der Vertreter der Berufungsklägerin geltend, dass diese definitiv auf die disponible Quote verzichte und sich mit dem Pflichtteil begnüge. Damit erübrige sich die Anordnung eines Nachlassinventars. Die vier
- 3 - Kinder des Erblassers seien mit der Berufung, die mit ihnen abgesprochen wor- den sei, einverstanden. Als Beilagen reicht der Vertreter der Berufungsklägerin die nachstehend wieder- gegebenen, vom 10. Juli 2012 datierten Urkunden ein:
a) eine von der Berufungsklägerin persönlich unterzeichnete Erklärung (act. 17/6): A._____ F._____ F._____ A._____ F._____ X._____ A._____
b) eine von den Kindern des Erblassers (Berufungsbeklagte) unterzeichnete Erklärung (act. 17/8):
- 4 - F._____ F._____ B._____, tt … C._____, tt D._____, tt E._____, tt X. B._____ C._____ D._____ E._____ Die Unterschriften auf dem Schreiben entsprechen den Unterschriften, mit wel- chen die Kinder des Erblassers der Post den Empfang des angefochtenen Ent- scheides bestätigt haben (act. 12). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Berufungsantworten wurden nicht eingeholt.
- 5 - II.
1. Gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. Die Vorschrift ist nach der herrschenden Lehre in dem Sinn absolut zwingend, als weder eine entsprechende Anordnung des Erblassers noch das Einverständnis von Vor- und Nacherben diese Inventaraufnahme auszuschliessen vermag (BSK ZGB II- Bessenich, 4. Aufl., Art. 490 N 1; Weimar, Berner Kommentar, Art. 490 ZGB N 3). Die vorinstanzliche Anordnung vom 22. Juni 2012 ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie war im Zeitpunkt ihres Erlasses geboten.
2. Die Berufungsklägerin macht mit der Berufung neu geltend, dass sie zugunsten der Kinder des Erblassers auf die ihr als Vorerbschaft zugewendete Quote der Erbschaft verzichte. Sie erachtet deshalb die Anordnung des Sicherungsinventars als obsolet. Die Abtretung eines Erbteils an einen Miterben ist zulässig. Sie erfordert den Aus- tausch gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserungen, wobei das Gesetz Schriftlichkeit verlangt (Art. 635 Abs. 1 ZGB). Da mit einem Erbteil nicht nur Akti- ven, sondern auch Passiven übergehen, kann nach Art. 13 OR auch die Unter- schrift des übernehmenden Erben erforderlich sein (BGE 101 II 222 Erw. 6c S. 231). Die Abtretung kann sich auf den Bruchteil einer Nachlassquote be- schränken (PraxKomm Erbrecht-Mabillard, Art. 635 ZGB N 3 ff.). In der mit der Berufungsschrift eingereichten Erklärung vom 10. Juli 2012 verzich- tet die Berufungsklägerin zugunsten der Kinder des Erblassers auf die ihr als Vor- erbschaft zugewendete Quote der Erbschaft und tritt damit sinngemäss den be- treffenden Teil ihrer Erbquote an die Kinder des Erblassers ab (act. 17/6). In ihrer dem Vertreter der Berufungsklägerin übergebenen, vom 10. Juli 2012 datierten Erklärung haben die Kinder des Erblassers der Abtretung sinngemäss zugestimmt (act. 17/8).
- 6 - Mit der Abtretung der der Berufungsklägerin als Vorerbschaft zugewendeten Erbquote an die Kinder des Erblassers ist die Grundlage für die Anordnung der Inventaraufnahme entfallen. Zu erwähnen bleibt, dass der Erblasser nicht die "Kinder", sondern die "Nach- kommen" als Nacherben eingesetzt hat. Dies ist allerdings unerheblich. Falls der Erblasser mit den Nachkommen auch die Kindeskinder meinte, ist davon auszu- gehen, dass er diese nur als Ersatznacherben einsetzte für den Fall, dass die Kinder nicht zur Erbschaft kommen würden (Art. 492 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist somit gutzuheissen und die vorinstanzliche Anordnung der Inven- taraufnahme (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils) aufzuheben. III. Die von der Berufungsklägerin nicht beanstandete erstinstanzliche Kostenrege- lung ist zu bestätigen. Auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin (Berufungsklägerin) zu beziehen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2012 aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin (= Berufungs- klägerin) bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift act. 15 und der Eingabe der Beru- fungsklägerin act. 19, sowie an die Vorinstanz und das Notariat H._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: