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LE250002

Eheschutz

Zürich OG · 2026-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (96 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen

E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 52 S. 39 f.). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dis- positivziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

E. 1.3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO).

E. 2 Vorinstanzliche Gerichtsbesetzung

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppel- berufung vorliegt, auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

- 47 -

E. 2.1.1 Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgeg- ners, der mit seiner Einzelunternehmung "G._____" als Zimmermann selbständig erwerbstätig ist, ausschliesslich auf das Geschäftsjahr 2022 ab. Sie erwog, das Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Geschäftsjahre 2021 und 2023 sei abzuweisen. Der Gesuchsgegner habe sein Einkommen durch die Ge- schäftsabschlüsse 2021 und 2022 sowie die entsprechenden Steuererklärungen glaubhaft belegt (Urk. 5/1-5). Auch seine Ausführungen, wonach der definitive Ge-

- 17 - schäftsabschluss 2023 der G._____ noch nicht erstellt sei, schienen glaubhaft. Zu- dem seien sich die Parteien ohnehin einig, dass das Geschäftsjahr 2023 aufgrund einer Knieoperation der Gesuchstellerin und der damit verbundenen Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchsgegners nicht repräsentativ sei (Urk. 26 S. 4). Glei- ches gelte für das Jahr 2021, da sich die Gesuchstellerin auch in jenem Jahr einer Operation habe unterziehen müssen, weshalb dieses Geschäftsjahr ebenfalls nicht repräsentativ sei und aus ebendiesen Gründen als besonderer Abschluss aus- nahmsweise ausser Betracht bleiben könne (Prot. I. S. 9). Es lägen daher keine drei miteinander vergleichbaren Geschäftsabschlüsse der G._____ vor, aus denen gemäss der Praxis von Lehre und Rechtsprechung ein Durchschnitt errechnet wer- den könne. Da der Gesuchsgegner im Rahmen seiner persönlichen Befragung an- gegeben habe, seine Einnahmen seien seit Aufnahme der selbständigen Erwerbs- tätigkeit gestiegen (Prot. I. S. 19), scheine es angezeigt, für die Einkommensschät- zung auf ein möglichst aktuelles Geschäftsjahr abzustellen. Entsprechend rechtfer- tige es sich vom realistisch erscheinenden Geschäftsjahr 2022 und dessen Ein- kommenszahlen auszugehen und die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2021 und 2023 ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen. Auszugehen sei vom in der Steu- ererklärung 2022 deklarierten Jahreseinkommen von Fr. 82'009.–, wobei die eben- falls in der Steuererklärung deklarierten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– ab- zuziehen seien. Dies ergebe ein massgebliches Jahreseinkommen von netto Fr. 67'890.– bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'658.–. Die vom Ge- suchsgegner geltend gemachten Beiträge an die 3. Säule seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da vorliegend in allen Unterhaltsphasen ein Manko resul- tiere und Einzahlungen in die 3. Säule nicht zum familienrechtlichen Notbedarf ge- hörten. Zusammenfassend sei dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 5'658.– anzurechnen (Urk. 52 S. 17 ff.).

E. 2.1.2 Die Gesuchstellerin erachtet das von der Vorinstanz berücksichtige monatli- che Nettoeinkommen des Gesuchsgegners als zu tief und macht in ihrer Berufung ein solches von Fr. 7'081.– geltend (Urk. 51 S. 7). Der Gesuchsgegner beanstandet das vorinstanzlich ermittelte Einkommen demgegenüber als zu hoch und geht in seiner Berufung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'712.– aus (Urk. 63/47 S. 11). Streitig sind namentlich die massgebenden Referenzjahre, die

- 18 - Höhe der AHV/IV/EO-Abzüge sowie die Berücksichtigung von Beiträgen an die

E. 2.1.3 Referenzjahre

E. 2.1.3.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen des Ge- suchsgegners zu Unrecht einzig gestützt auf das Geschäftsjahr 2022 ermittelt. Der Gesuchsgegner sei mit seiner Einzelunternehmung G._____ seit 2015 selbständig erwerbstätig, wobei das daraus erzielte Einkommen unbestritten schwanke. Zur Er- mittlung des massgeblichen Einkommens sei daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – in der Regel auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Geschäftsjahre abzustellen. Der Gesuchsgegner habe die Bilanz und Erfolgs- rechnung der G._____ für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ins Recht gelegt, wo- bei sich aus dem Geschäftsabschluss 2021 auch die Zahlen des Geschäftsjahres 2020 ergäben. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2023 habe die Vorinstanz die An- gaben des Gesuchsgegners, wonach der Jahresabschluss noch nicht erstellt sei, als glaubhaft erachtet. Zwar erscheine fraglich, ob im Oktober des Folgejahres tat- sächlich noch kein Jahresabschluss vorgelegen habe, zumal es sich bei der G._____ um eine rudimentäre Buchhaltung handle. Gleichwohl könne sie sich da- mit einverstanden erklären, unter dem Vorbehalt, dass entsprechend ein zusätzli- ches Vorjahr in die Durchschnittsbildung beigezogen würde. Soweit die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2021 aufgrund ihrer Operation und der daraus resultierenden reduzierten Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners als besonders schlechten Ab- schluss ausser Betracht gelassen habe, könne sie dem ebenfalls nur unter dem Vorbehalt zustimmen, dass ein weiteres Vorjahr berücksichtigt werde. Würden demnach – entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen – die Geschäftsjahre 2023 und 2021 ausser Acht gelassen, sei bei der Einkommensermittlung noch auf die Geschäftsjahre 2022 und 2020 abzustellen (Urk. 51 S. 5 ff.; Urk. 65/55 S. 4 ff.).

E. 2.1.3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufung ebenfalls, dass die Vorinstanz bei der Einkommensermittlung ausschliesslich auf das Geschäftsjahr 2022 abgestellt habe. Die Vorinstanz habe das Geschäftsjahr 2021 ohne sachli- chen Grund als nicht repräsentativ qualifiziert, weil sie davon ausgegangen sei, gesundheitliche Einschränkungen der Gesuchstellerin hätten sich in diesem Jahr

- 19 - auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt. Diese Annahme finde jedoch in den erst- instanzlichen Akten keine Stütze und sei weder von ihm noch von der Gesuchstel- lerin geltend gemacht worden. Das Geschäftsjahr 2021 sei vielmehr ein gewöhnli- ches und repräsentatives, wenn auch weniger erfolgreiches Geschäftsjahr gewe- sen. Demgegenüber handle es sich beim Geschäftsjahr 2022 um ein ausserordent- lich gutes Jahr, das auf einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz sowie einen besonders lukrativen Auftrag zurückzuführen sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass ein solches Einkommen regelmässig erzielbar sei. Gerade bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit sei das Einkommen aufgrund marktabhängiger Schwan- kungen anhand mehrerer Geschäftsjahre zu bemessen. In Bezug auf das Ge- schäftsjahr 2023 habe er vor Vorinstanz einzig ausgeführt, dass sich die Knie- operation der Gesuchstellerin in diesem Jahr allenfalls auf sein Einkommen aus- wirken könnte, zumal zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder der Jahresabschluss noch die Steuererklärung 2023 vorgelegen hätten. Aus den nun vorliegenden Unterlagen zum Geschäftsjahr 2023 ergebe sich jedoch, dass es ihm trotz zeitweise eingeschränkter Arbeitsmöglichkeiten aufgrund seines kompen- sierenden Einsatzes gelungen sei, das Einkommen aufrechtzuerhalten. Zusam- menfassend sei sein Einkommen gestützt auf die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln (Urk. 63/47 S. 8 ff; Urk. 59 S. 7 ff.).

E. 2.1.3.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Ausführungen zum Einkommen bei Selb- ständigerwerbenden zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 20 ff.). Wiederholend ist in Bezug auf die Referenzperiode festzuhalten, dass bei Selbständigerwerbenden das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahren heran- zuziehen ist. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1)

E. 2.1.3.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren liegen die Geschäftsabschlüsse der Einzelunternehmung G._____ für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 voll- ständig vor. Damit stehen drei abgeschlossene und zeitlich nahe Geschäftsjahre zur Verfügung, anhand derer sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ge-

- 20 - suchsgegners bestimmen lässt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, zur Einkommensermittlung allein auf das Geschäftsjahr 2022 abzustützen. Ebenso we- nig erscheint es angezeigt, auf weitere zurückliegende Geschäftsjahre, namentlich das Jahr 2020 zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff kommt nur in Betracht, wenn keine hinreichend aktuellen Vergleichsjahre vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Ob es dem Gesuchsgegner möglich gewesen wäre, den Geschäftsabschluss 2023 (Urk. 63/50/7) bereits vor Vorinstanz einzureichen (vgl. Urk. 63/55 S. 5; Urk. 69 S.2), kann vorliegend offen bleiben, zumal Noven aufgrund der umfassen- den Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht wer- den können (vgl. E.II. 1.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht so- dann auch kein Anlass, das Geschäftsjahr 2023 als besonders schlechten Ab- schluss ausser Betracht zu lassen. Betrachtet man das Einkommen, welches der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung für das Jahr 2023 erzielte, zeigt sich, dass dieses im Vergleich zu den übrigen Referenzjahren weder aussergewöhnlich tief noch aussergewöhnlich hoch ausfiel (2021: Fr. 60'204.– [Urk. 5/2 S. 2], 2022: Fr. 82'009.– [Urk. 5/5 S. 2], 2023: Fr. 70'075.– [Urk. 63/50/6 S. 2], 2024: Fr. 76'455.– [Urk. 77/2 S. 2]; jeweils unter Ziffer "2. Einkünfte aus selbstständige Erwerbstätigkeit im Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft" angege- benes Einkommen). Ebenso wenig ist dem Gesuchsgegner zu folgen, soweit er für die Einkommensermittlung auf die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 abstellen möchte. Mit dem nun vorliegenden Geschäftsabschluss 2024 steht ein weiteres Referenz- jahr zur Verfügung, das bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist. Wie soeben aufgezeigt, bewegt sich das im Jahr 2024 gemäss Steuererklärung ausbe- zahlte Einkommen in der Bandbreite der bisherigen Ergebnisse, wobei das Ein- kommen für das Jahr 2021 um Fr. 10'000.– tiefer ausfiel als das nächst höhere Einkommen im Jahr 2023. Insgesamt erscheint es daher angezeigt, das massge- bliche Einkommen des Gesuchsgegners auf der Grundlage der Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 zu ermitteln. Dabei ist auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung erzielte (unter Ziffer "2. Ein- künfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft" angegebenes Einkommen).

- 21 -

E. 2.1.4 Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO)

E. 2.1.4.1 Die Gesuchstellerin rügt, die von der Vorinstanz vom Einkommen des Ge- suchsgegners in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– seien un- realistisch und überhöht. Es sei unklar, ob diese Beiträge nicht bereits in der Buch- haltung der Einzelunternehmung als Aufwand berücksichtigt worden seien. Da de- taillierte Auszüge der Aufwandkonti fehlten, sei durchaus denkbar, dass die Sozia- lversicherungsbeiträge bereits unter Positionen wie Personalkosten, Betriebskos- ten oder Verwaltungskosten verbucht wurden. Zudem liessen sich die in der Steuer- erklärung 2022 ausgewiesenen Beträge nicht verifizieren, da weder die definitiven SVA-Abrechnungen noch die Steuerveranlagung 2022 vorlägen. Die mutmassli- chen Beiträge seien deshalb anhand des Online-Rechners der SVA Zürich zu be- rechnen. Für das Jahr 2022 resultierten auf dieser Grundlage Beiträge in der Höhe von Fr. 10'358.05. Mangels vorhandener Steuerunterlagen sei für das von ihr als massgebend erachtete Jahr 2020 gleichermassen vorzugehen und von SVA-Bei- trägen in der Höhe von Fr. 14'088.85 auszugehen (Urk. 51 S. 6 f; Urk. 63/55 S. 6 f.).

E. 2.1.4.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtigten AHV/IV/EO-Beiträge seien korrekt. Das im Hilfsblatt für Selbständigerwerbende un- ter Ziffer 5 ausgewiesene Einkommen entspreche dem Bruttoeinkommen, welches in der Steuererklärung unter dem Punkt "2.1 Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit" erfasst und anschliessend um die Beiträge an AHV/IV/EO (sowie an die berufliche Vorsorge) reduziert werde (vgl. Ziff. 16.1 der Steuererklärung). Das dar- aus resultierende Nettoeinkommen sei im Hilfsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesen. Die SVA-Beiträge würden auf dem Bruttoeinkommen berechnet und schwankten jähr- lich. Zu Jahresbeginn würden die Beiträge gestützt auf eine Einkommensschätzung zunächst provisorisch erhoben und erst nach Vorliegen der effektiven Einkom- menszahlen rückwirkend korrigiert. Das könne in einzelnen Jahren zu Nachbelas- tungen oder Gutschriften führen. In der Steuerklärung werde jeweils angegeben, welche Sozialversicherungsbeiträge im betreffenden Jahr effektiv bezahlt wurden (vgl. Ziffer 4.1 Hilfsblatt). So zeige die definitive Verfügung für das Jahr 2022, wel- che erst am 16. Dezember 2024 ergangen sei, dass das Nettoeinkommen aus selb-

- 22 - ständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steueramt bei Fr. 67'890.– liege, was mit seinen Angaben übereinstimme. Gleiches ergebe sich aus der provisorischen SVA-Rech- nung für das Jahr 2024 (Urk. 59 S. 8 ff.).

E. 2.1.4.3 Wer in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die AHV/IV/EO beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 EOG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodische Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV), welche auf dem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres beruhen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Daraus folgt, dass die im Beitrags- jahr geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge nicht zwingend mit dem im selben Jahr erziel- ten Gewinn übereinstimmen müssen. Die definitive Höhe der geschuldeten Bei- träge wird regelmässig erst nach Abschluss des Geschäftsjahres festgesetzt, wobei es zu Nachbelastungen oder Gutschriften kommen kann (vgl. OGer ZH LE220023 vom 28. März 2024 E. III. 4.4).

E. 2.1.4.4 Dem Einwand der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorin- stanz hat die AHV/IV/EO-Beiträge für das Geschäftsjahr 2022 zu Recht den in der Steuererklärung des Gesuchsgegners deklarierten Angaben entnommen. Diese geben die im betreffenden Jahr effektiv bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wie- der und sind als einkommensmindernder Aufwand in Abzug zu bringen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Beiträge könnten bereits in der Buchhaltung be- rücksichtigt worden sein, bleibt dies eine blosse Vermutung. Konkrete Anhalts- punkte für eine unzulässige Doppelberücksichtigung liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ihrem Einwand zu folgen, wonach die Beiträge in der Steuererklärung 2022 über- höht seien. Dass die im Geschäftsjahr 2022 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge nicht mit dem im selben Jahr erzielten Gewinn korrelieren, erklärt sich durch die zeitlich versetzte Beitragsfestsetzung und stellt die in der Steuererklärung deklarierten Bei- träge nicht in Frage. Der von der Gesuchstellerin herangezogene Online-Rechner der SVA-Zürich stellt demgegenüber lediglich eine unverbindliche Schätzung dar und ist nicht geeignet, die deklarierten Beiträge zu widerlegen. Es besteht daher

- 23 - kein Anlass, von den von der Vorinstanz für das Jahr 2022 berücksichtigen AHV/IV/EO-Beiträgen abzuweichen. Da für die Einkommensermittlung im Beru- fungsverfahren nunmehr auch die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu berücksichti- gen sind, ist folglich auch für diese Jahre auf die jeweils in den Steuererklärungen ausgewiesenen AHV/IV/EO-Beiträge abzustellen. Entsprechend sind für das Ge- schäftsjahr 2022 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– (Urk. 5/5 S. 9), für das Ge- schäftsjahr 2023 solche von Fr. 9'367.– (Urk. 63/50/6 S. 10) und für das Geschäfts- jahr 2024 solche von Fr. 10'034.– (Urk. 77/2 S. 10) zu berücksichtigen.

E. 2.1.5 Einzahlungen in die 3. Säule

E. 2.1.5.1 Der Gesuchsgegner rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz habe zu Un- recht davon abgesehen, die von ihm geleisteten Beiträge an die 3. Säule vom Ein- kommen in Abzug zu bringen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht, dass die 3. Säule bei selbständig Erwerbstätigen als Ersatz für die beruf- liche Vorsorge diene und deshalb anzurechnen sei (Urk. 26 S. 5 f. und Prot. I. S. 7). Die Gesuchstellerin habe demgegenüber behauptet, dass Leistungen an die

E. 2.1.5.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, Beiträge an die 3. Säule könnten zumindest solange nicht berücksichtigt werden, als das erweiterte Existenzminimum aller Fa- milienmitglieder nicht gedeckt sei. Es würde zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen nicht nur sein eigenes Existenz- minimum decken, sondern auch seine Altersvorsorge äufnen könnte, während die Gesuchstellerin und die Kinder über zu wenig Geld verfügten, um für ihr Existenz- minimum aufkommen zu können. Die Berücksichtigung von Säule 3a-Beiträgen wäre erst recht dann zu verneinen, wenn dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen aus angestellter Tätigkeit angerechnet würde, zumal er damit automa- tisch einer Pensionskasse angeschlossen und seine Altersvorsorge gedeckt wäre (Urk. 55 S. 9 f.).

E. 2.1.5.3 Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/ Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Gei- ser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei gehobeneren Verhältnissen können auch private Vorsorgeaufwendungen von selbstständig Erwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2), insbesondere wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten. Damit werden selbstständig Erwerbende den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn enthalten sind (Philipp Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1136).

E. 2.1.5.4 Nach dem Gesagten setzt die Berücksichtigung von Beiträgen an die

E. 2.1.6 Zwischenfazit Für die Einkommensermittlung des Gesuchsgegners ist demnach von folgenden Grundlagen auszugehen:  Geschäftsjahr 2022: Fr. 82'009.– (deklariertes Einkommen; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/4) - Fr. 14'119.– (AHV/IV-/EO Beiträge; Urk. 5/5 S.9) = Fr. 67'890.– pro Jahr bzw. Fr. 5'657.50 pro Monat  Geschäftsjahr 2023: Fr. 70'075.– (deklariertes Einkommen; Urk. 63/50/6 S. 2; Urk. 63/50/7) - Fr. 9'367.– (AHV/IV-/EO-Beiträge; Urk. 63/50/6 S. 10) = Fr. 60'708.– pro Jahr bzw. Fr. 5'059.– pro Monat  Geschäftsjahr 2024: Fr. 76'455.– (deklariertes Einkommen; Urk. 77/2 S. 5; Urk. 77/1) - Fr. 10'034.– (AHV/IV-/EO-Beiträge; Urk. 77/2 S. 10) = Fr. 66'421.– pro Jahr bzw. Fr. 5'535.– pro Monat. Im Ergebnis resultiert ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von monatlich Fr. 5'417.– ([Fr. 5'657.50 + Fr. 5'059.– + 5'535.–] : 3).

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich

– und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Erstberufung Unterhaltszahlungen von ins- gesamt Fr. 174'146.– ([2 Monate à Fr. 2'494.– + Fr. 2'294.– + Fr. 90.– ] + [5 Monate à Fr. 2'003.– + Fr. 2'500.– + Fr. 32.–] + [35 Monate à Fr. 1'766.– + Fr. 2'263.– + Fr. 20.–; gerechnet bis Ende Dezember 2027]). Der Gesuchsgegner begehrt mit der Zweiberufung eine Reduktion der Unterhaltszahlungen auf insgesamt Fr. 82'236.– ([2 Monate à Fr. 970.– + Fr. 1'828.–] + [5 Monate à Fr. 1'370.– + Fr. 1'428.– ] + 35 Monate à Fr. 895.– + Fr. 895.–). Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 111'811.– ([2 Monate à Fr. 970.– + Fr. 2'533.–] + [5 Monate à Fr. 1'210.– + Fr. 1'575.– ] + [7 Monate à Fr. 919.– + Fr. 1'575.–] + Fr. [28 Monate à Fr. 1'360.– + Fr. 1'134.–]). Damit unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 4'200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'800.– aufzuerlegen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz verneinte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners. Sie erwog, die Gesuchstellerin mache mit ihrem Vorbringen, wonach der Gesuchsgegner sein Einkommen mit zunehmender Berufserfahrung und bestehendem Kundenstamm steigern könne und deshalb von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– auszugehen sei, geltend, dieser schöpfe sein Potential im jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig aus. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung. Wie die Gesuchstellerin zur Annahme gelange, dass ihm in einer Anstellung als Zimmermann ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von Fr. 7'000.– möglich sei, begründe sie nicht weiter. Auch reiche sie keinerlei Belege ein, welche ihre Behauptung untermauern würden. Damit komme sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach, weshalb es ihr nicht gelinge, ein hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners in dieser Höhe glaubhaft zu ma- chen (Urk. 52 S. 23).

- 26 -

E. 2.2.2 Für den Fall, dass der Gesuchsgegner aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– pro Monat erzielt, macht die Ge- suchstellerin geltend, es sei die Anrechnung eines hypothetisches Einkommen aus angestellter Tätigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Frage trotz geltender Offizialmaxime nicht hinreichend auseinandergesetzt und zu Unrecht an- genommen, sie (die Gesuchstellerin) sei ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Gestützt auf den Lohnrechner "Salarium" ergebe sich, dass ein 41-jähriger Zimmermann mit abgeschlossener Berufslehre, 22 Dienstjahren und ohne Kaderfunktion im Kanton Zürich einen durchschnittlichen monatlichen Brutto- lohn von Fr. 7'200.– bzw. ein Nettoeinkommen von Fr. 6'600.– erzielen könne. Nachdem der Gesuchsgegner über zehn Jahre Selbständigkeit vorweisen könne, sei davon auszugehen, dass er mindestens im unteren Kader angestellt werden könne, womit sich ein durchschnittlicher monatlicher Lohn von Fr. 7'900.– brutto bzw. Fr. 7'000.– netto ergebe. Aufgrund seiner familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sei der Gesuchsgegner gehalten, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, weshalb ihm ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– anzurechnen sei (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 63/55 S. 7 ff.).

E. 2.2.3 Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens. Die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren le- diglich vorgebracht, dass man als Zimmermann mit einem durchschnittlichen Net- toeinkommen von monatlich Fr. 7'000.– rechnen könne (Prot. I. S. 10), ohne dies näher zu substantiieren. Der Vorinstanz sei daher beizupflichten, dass sie ihrer Be- hauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon sei es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, seine seit rund zehn Jahren ausgeübte Selbständigkeit aufzugeben. Diese ermögliche ihm eine bessere Ver- einbarkeit von Familie und Beruf, während eine unselbständige Tätigkeit im Bau- gewerbe mit fixen Arbeitszeiten, Wochenenddiensten und eingeschränkter Flexibi- lität verbunden wäre. Die von der Gesuchstellerin errechneten Zahlen seien sodann unzutreffend. Sie stütze sich auf eine nicht einschlägige Branche ("Architektur- und Ingenieurbüros; rechnerische, physikalische und chemische Untersuchung Zü- rich"), statt auf die Rubrik "Baugewerbe/Bau, Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe". Auch die weiteren Parameter

- 27 - seien unrealistisch gewählt. Insbesondere verfüge er weder über 22 Jahre Berufs- erfahrung als Zimmermann noch über eine Kaderfunktion. Aufgrund seiner ge- mischten Montagetätigkeit seien ihm höchstens fünf Jahre relevante Berufserfah- rung anzurechnen. Gestützt auf eine realistische Berechnung anhand des Salari- ums sowie der branchenüblichen Löhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2024 ergebe sich vielmehr ein monatlicher Bruttolohn im Bereich von Fr. 5'666.– bis Fr. 6'163.– bzw. ein Nettolohn von maximal Fr. 4'750.– (vgl. Urk. 61/3-5). Auch bei einer Anstellung wäre somit lediglich von einem Nettoeinkommen im Bereich des aktuell erzielten Einkommens auszugehen, wobei zusätzliche berufsbedingte Kosten anfallen würden, die das verfügbare Einkommen weiter minderten (Urk. 59 S. 10 ff.).

E. 2.2.4 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erweisen sich als zutreffend, weshalb zunächst darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 52 S. 22 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung namentlich gestützt auf die Lohnstrukturerhebun- gen des Bundesamtes für Statistik beurteilt werden darf, ob ein anhand dieser sta- tistischen Daten und unter Beachtung der konkreten Verhältnisse ermittelter Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Liegt das so ermittelte Einkommen über dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen, schöpft die betroffene Partei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in genügender Weise aus. Ihr ist deshalb ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen, sofern die entsprechende Umstellung als zumutbar erachtet wird und nicht weitere Umstände hinzutreten, welche die Erzielung dieses Einkommens als unmöglich erscheinen lassen (OGer ZH LE210027 vom 19. August 2021 E. 4.2).

E. 2.2.5 Die Gesuchstellerin stützt ihr Vorbringen, der Gesuchsgegner könne in an- gestellter Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– erzielen, im Wesentlichen auf Berechnungen mit dem Lohnrechner Salarium (vgl. Urk. 50/3 und 50/4). Dabei geht sie jedoch von Annahmen aus, die nicht den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechen. Der Gesuchsgegner ist als Zimmermann im Baugewerbe tätig, weshalb die Branche "Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe" einschlägig ist. Die Gesuchstellerin wählte für ihre Be-

- 28 - rechnungen jedoch die Branche "Architektur- und Ingenieurbüros; rechnerische, physikalische und chemische Untersuchung, Region Zürich" (vgl. Urk. 50/3-4). Eine Kaderfunktion, welche Führungs- oder Personalverantwortung voraussetzt, ist bei einer seit 2015 bestehenden Einzelunternehmung ohne Mitarbeitende nicht ausge- wiesen. Ebenso fehlt es an einer Grundlage für die angenommene Anzahl von 22 Dienstjahren in besagtem Gewerbe. Unbestritten ist vielmehr, dass der Gesuchs- gegner seit 2015 selbständig erwerbstätig ist, gemischte Montagetätigkeiten aus- führt und zuvor im Verkauf und Lagerbereich tätig war (vgl. Urk. 59 S. 13; Prot. I S. 19). Es rechtfertigt sich daher, von fünf einschlägigen Dienstjahren auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich gemäss Salarium (Region: Zürich; Bran- che: Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbauge- werbe; Berufsgruppe: Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausge- nommen Elektriker; Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion]; Wochenstun- den: 42; Ausbildung: abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ); Alter: 42; Dienst- jahre: 5 Jahre; Unternehmensgrösse: weniger als 20 Beschäftigte; inkl. 13. Monats- lohn; Schweizer/-innen) ein Medianlohn von Fr. 6'625.– brutto. Gemäss Lohnbuch 2025 liegt der monatliche Bruttolohn eines Zimmermanns EFZ ab dem fünften Er- fahrungsjahr bei Fr. 5'496.– (vgl. Lohnbuch 2025, S. 237). Diese Referenzwerte lassen nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge kein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– erwarten. Das errechnete Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'417.– (vgl. vor- stehend E. III. 2.1.6) bewegt sich demgegenüber innerhalb der aufgezeigten Grös- senordnung. Ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– ist damit nicht als realistisch erzielbar glaubhaft gemacht.

E. 2.2.6 Damit kann offenbleiben, ob dem Gesuchsgegner die Aufgabe seiner seit rund zehn Jahren ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer un- selbständigen Anstellung zumutbar wäre. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'000.– ist nicht anzurechnen.

E. 2.3 Die Parteien ersuchen je um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 51 S. 2 und Urk. 59 S. 2).

E. 2.3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist

- 48 - die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Kanton angemes- sen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 2.3.2 Die Gesuchstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'487.– (E. III. 3.). Sie ist damit nicht in der Lage, ihren Bedarf von Fr. 2'878.– (vgl. oben Phase IV) zu decken. Weiter ist ausgewiesen, dass sie über kein namhaftes Ver- mögen verfügt (Urk. 74), womit sie als mittellos zu qualifizieren ist. Da das Verfah- ren nicht aussichtslos ist und die Gesuchstellerin zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihr im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

E. 2.3.3 Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6). Nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 2'923.– (vgl. oben Phase IV) und der Leistung der Unterhaltsbeiträge für E._____ und F._____ verbleiben ihm keine Mittel zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Er hat damit ebenfalls als mittelos zu gelten (vgl. Urk. 77/2). Das Verfahren erweist sich auch aus Sicht des Gesuchsgegners als nicht aussichtslos und er war zur Bewältigung des Verfahrens auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und ihm ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

E. 2.4 In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 8'000.– festzulegen. Angesichts des Obsiegens des Gesuchsgegners zu rund 70% wäre die Gesuchstellerin zu ver- pflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'200.– zuzüg- lich Mehrwertsteuern von Fr. 259.20 (8.1%) zu bezahlen, total somit Fr. 3'459.20

- 49 - zu bezahlen. Die unentgeltlich prozessierende Gesuchstellerin ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwältin MLaw Y._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahl- ten Betrages bei der Gesuchstellerin bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Einkommen der Gesuchstellerin

E. 3.1 Tatsächlich erzieltes Einkommen

- 29 -

E. 3.1.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin bis zum 31. August 2024 kein Einkommen. Ab dem 1. September 2024 rechnete sie ihr aus ihrer Tä- tigkeit als Co-Gruppenleiterin bei der H._____ in einem 60-%Pensum einen monat- lichen Nettolohn von Fr. 2'563.– an (Urk. 52 S. 17). Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet.

E. 3.1.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 machte die Gesuchstellerin im Sinne ei- nes echten Novums geltend, sie habe ihre Arbeitsstelle bei der H._____ aufgeben müssen, da sich diese nicht mit der Kinderbetreuung habe vereinbaren lassen. Seit

1. September 2025 arbeite sie als Miterzieherin im I._____ in einem 60%-Pensum und erziele damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'487.25 (Urk. 82 S. 2; Urk. 84/6). Auch dies blieb seitens der Parteien im Berufungsverfahren unbean- standet.

E. 3.2 Hypothetisches Einkommen

E. 3.2.1 Der Gesuchsgegner macht für den Fall der Anrechnung eines hypothetisches Einkommens bei ihm geltend, dass auch der Gesuchstellerin ein solches anzurech- nen sei, zumal sie bei einem 60%-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 3'490.– erzielen könnte (Urk. 59 S. 6).

E. 3.2.2 Da dem Gesuchsgegner vorliegend kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten lässt; alleine da der ei- nen Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist der anderen Partei nicht ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (Urk. 67 S. 1), ist sie zudem bereits über das gemäss dem Schulstufenmodell vorgesehene Erwerbspensum hinaus erwerbstätig, weshalb eine weitergehende Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität nicht ange- zeigt erscheint. Der Gesuchstellerin ist daher ebenso wenig ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen.

- 30 -

E. 3.2.3 Bei der Gesuchstellerin ist daher von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'487.25 auszugehen.

E. 4 Einkommen der Kinder Die Vorinstanz rechnete den beiden Kindern E._____ und F._____ jeweils Kinder- zulagen in der Höhe von je Fr. 200.– an (Urk. 52 S. 24). Wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt (Urk. 63/47 S. 7), haben sich die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 für Kinder ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 215.– erhöht (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]). Entsprechend sind E._____ und F._____ ab dem 1. Januar 2025 je Fr. 215.– pro Monat anzurechnen.

E. 5 Bedarf

E. 5.1 Phasenbildung Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung die folgenden Phasen zu Grunde (vgl. Urk. 52 S. 24):  Phase I: 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 (Beginn Unterhaltspflicht, allei- nige Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners)  Phase II: 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Wiedereinstig der Ge- suchstellerin in die Erwerbstätigkeit)  Phase III: ab 1. Februar 2025 (Auszug des Gesuchsgegners aus der eheli- chen Wohnung) Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen erscheint es ange- zeigt, die vorinstanzliche Phase III per 31. August 2025 enden zu lassen und die Unterhaltsberechnung um eine weitere Phase zu ergänzen:  Phase IV: ab 1. September 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (neue Anstellung der Gesuchstellerin)

- 31 -

E. 5.2 Bedarf

E. 5.2.1 Vorbemerkung Im Folgenden wird nur auf die bestrittenen Bedarfszahlen eingegangen. Für die unbestrittenen Positionen wird auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen.

E. 5.2.2 Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder

E. 5.2.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'226.– monatlich. Sie erwog, diese Mietkosten seien belegt und vom Gesuchsgegner anerkannt, weshalb sie in dieser Höhe anzurechnen seien (Urk. 52 S. 25; vgl. Urk. 5/14).

E. 5.2.2.2 Der Gesuchsgegner bestreitet, die Wohnkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'226.– anerkannt zu haben. In seiner vorinstanzlichen Bedarfsbe- rechnung seien lediglich die damals aktuellen Zahlen enthalten gewesen, ohne dass darin eine Anerkennung liege. Er habe vielmehr explizit ausführen lassen, dass die Gesuchstellerin eine günstigere Wohnung beziehen müsse, falls ihm le- diglich Wohnkosten von Fr. 1'500.– angerechnet würden (Prot. I. S. 8). Es sei mit dem Fairnessgebot nicht vereinbar, ihm Wohnkosten von Fr. 1'500.– anzurechnen, während der Gesuchstellerin höhere Wohnkosten belassen würden. Bei knappen Verhältnissen habe das Gericht von Amtes wegen einzuschreiten, wenn eine Woh- nung zu teuer sei. Die Gesuchstellerin sei nachweislich auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung (vgl. Urk. 63/49/8-9). Entsprechend seien ihr ab dem 1. Fe- bruar 2025 Wohnkosten von maximal Fr. 1'800.– anzurechnen (Urk. 63/47 S. 11; Urk. 69 S. 3).

E. 5.2.2.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie wohne mit den beiden gemein- samen Kindern zusammen und benötige daher mehr Wohnraum als der Gesuchs- gegner. Ihre Wohnungssuche sei zudem dadurch erschwert, dass sie auf die Schul- und Betreuungssituation der Kinder sowie die Vereinbarkeit mit ihrer Anstellung Rücksicht nehmen müsse. Zudem wirke sich die Höhe der Wohnkosten zumindest solange nicht auf den Unterhalt aus, als eine derart hohe Mankosituation vorliege.

- 32 - Sie befinde sich zwar auf Wohnungssuche, habe bislang jedoch keine günstigere Wohnung finden können. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten seien deshalb so zu belassen (Urk. 63/55 S. 10).

E. 5.2.2.4 Ausgangspunkt der Bedarfsbemessung sind grundsätzlich die effektiven Wohnkosten. Erscheinen die Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftli- chen und persönlichen Verhältnisse von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, so kann eine Herab- setzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (BGE 119 III 70 E. 3c).

E. 5.2.2.5 Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden Kindern in der bisherigen Fami- lienwohnung in D._____. Sie hat zumindest einstweilen die alleinige Obhut über die Kinder (Urk. 48 Dispositivziffer 43). Da die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, besteht gegenüber dem alleinlebenden Gesuchsgegner ein erhöhter Wohn- raumbedarf. Die Wohnkosten für die 4-Zimmer-Wohnung von Fr. 2'226.– sind aus- gewiesen (Urk. 5/14). Angesichts der aktuellen Marktlage im Raum J._____ ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine wesentlich günstigere Miet- wohnung finden könnte. Die Mietkosten von Fr. 2'226.– erscheinen daher nicht als offensichtlich überhöht. Es bleibt folglich bei den Wohnkosten, welche die Vorin- stanz der Gesuchstellerin und den beiden Kindern angerechnet hat.

E. 5.2.3 Krankenkassenprämien und IPV der Gesuchstellerin

E. 5.2.3.1 Die Vorinstanz erwog, die Kosten der Gesuchstellerin für die obligatorische Krankenversicherung beliefen sich auf Fr. 446.– im Monat (Urk. 5/18). Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien sei davon auszugehen, dass in allen Pha- sen ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) bestehe. Mit dem On- line-Rechner der SVA Zürich resultiere in Phase II und III ein geschätzter IPV-An- spruch von monatlich Fr. 50.– für die Gesuchstellerin, weshalb in diesen Phasen Krankenkassenkosten von Fr. 396.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 30 und 34).

- 33 -

E. 5.2.3.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die IPV der Gesuchstellerin in Phase II und III unzutreffend berechnet. Während in Phase I Krankenkassenkos- ten von Fr. 239.– angerechnet worden seien, steige dieser Betrag in Phase II und III auf Fr. 396.–. Dies sei unzutreffend. Mittlerweile habe die Gesuchstellerin ein Schreiben der SVA Zürich erhalten, welches eine Vergünstigung von Fr. 1'768.80 im Jahr 2025 ausweise (Urk. 63/50/10). Dies ergebe eine tiefere monatliche Prämie von Fr. 298.–, welche in Phase II und III bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sei. Eventualiter sei eine entsprechende Edition bei der SVA Zürich für das Jahr 2025 zu verlangen (Urk. 63/47 S. 12).

E. 5.2.3.3 Die Gesuchstellerin erwidert, sie wisse entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht, wie viel Prämienverbilligungen sie effektiv erhalten werde. Mit Schreiben vom 3. März 2025 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Zahlungen der Prämienverbilligungen 2025 vorerst eingestellt und der Anspruch nach Vorliegen der Steuerfaktoren neu berechnet werde (Urk. 63/57/4). Demnach könnten die Ver- billigungen weiterhin nur geschätzt werden. Aufgrund der höheren Einkommens- zahlen würden die Parteien vermutlich nicht mehr mit Prämienverbilligungen rech- nen können (Urk. 63/55 S. 10).

E. 5.2.3.4 Wie die Vorinstanz die Prämienverbilligung für die Phasen II und III im Ein- zelnen berechnet hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Aus der von der Gesuchstellerin edierten Mitteilung der SVA Zürich vom 2. Juni 2025, welche die Überweisungsanzeige vom 3. März 2025 ersetzt, ergibt sich für das Jahr 2025 ein provisorischer Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 3'118.80 pro Jahr bzw. Fr. 259.90 pro Monat (Urk. 84/3). Daraus resultiert eine reduzierte Kranken- kassenprämie von Fr. 186.– pro Monat. Da sich diese Prämienverbilligung aussch- liesslich auf das Prämienjahr 2025 bezieht, ist sie erst ab dem 1. Januar 2025 zu berücksichtigen. Für den davor liegenden Zeitraum bleibt es bei der vorinstanzlich Schätzung der IPV, zumal der Gesuchsgegner nicht susbstantiiert aufzeigt, inwie- fern die Schätzung für das Jahr 2024 unzutreffend sein soll. Folglich sind in Phase II Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin von Fr. 354.– (Fr. 396.– x 4 [Sep- tember, Oktober, November und Dezember 2024] + Fr. 186.– x 1 [Januar 2025] /

- 34 -

5) zu berücksichtigen. In Phasen III und IV sind Krankenkassenprämien von Fr. 186.– monatlich anzurechnen.

E. 5.2.4 Mobilitätskosten der Gesuchstellerin

E. 5.2.4.1 Phase I-III

a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe anlässlich der Eheschutz- verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, aufgrund des frühen Arbeits- beginns sowie der Tatsache, dass sie die Tochter F._____ zur Arbeit mitnehme, auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Die monatlichen Kosten von Fr. 127.– seien anhand der Kilometerberechnung glaubhaft dargelegt und angemessen. Durch den eingereichten Mietvertrag für den Parkplatz habe die Gesuchstellerin zudem glaub- haft dargetan, dass monatliche Parkplatzgebühren von Fr. 150.– anfielen. Insge- samt seien ihr daher Arbeitswegkosten von Fr. 277.– anzurechnen (Urk. 52 S. 31).

b) Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Fahrzeug der Gesuchstellerin komme kein Kompetenzcharakter zu. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Ge- suchstellerin lediglich an einem Tag pro Woche Frühdienst leiste und er an einem Tag pro Woche die Kinder betreue. Es sei der Gesuchstellerin daher zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Seit Oktober 2024 sei sie zudem als Gruppenleiterin tätig und habe seither höchstens noch eine Frühschicht pro Woche zu leisten, welche auf den Donnerstag gelegt werden könne, an dem ohnehin er die Kinder zur Krippe bzw. in den Kindergarten bringe. Entsprechend seien der Gesuchstellerin lediglich Kosten für den öffentlichen Ver- kehr von maximal Fr. 150.– anzurechnen (Urk. 63/47 S. 13).

c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie zwar nur eine Frühschicht pro Woche zu leisten habe, ihr jedoch kein Wahlrecht hinsichtlich des Wochentags zustehe (vgl. Urk. 63/57/5). Zudem habe sie neben dem Frühdienst mindestens auch zwei bis drei Mal pro Woche Spätdienst bis 18.45 Uhr zu leisten. Eine Rück- reise vom Arbeitsort bis zum Wohnort mit dem öffentlichen Verkehr würde inklusive Fussweg mindestens 55 Minuten in Anspruch nehmen, sodass sie gemeinsam mit F._____ regelmässig erst nach 20.00 Uhr zu Hause wäre. Eine solche Reise im

- 35 - überfüllten Pendlerverkehr mit mehrfachem Umsteigen nach einem Kita-Tag sowie die späte Ankunft zu Hause seien nicht mit dem Kindswohl vereinbar, zumal die Kinder danach noch essen und duschen müssten und erst gegen 22.00 Uhr ins Bett kämen (Urk. 63/55 S. 11).

d) Fahrzeugkosten sind nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, d.h. wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeit- ersparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungs- pflichten am Morgen und am Abend; OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3).

e) Der Arbeitsort der Gesuchstellerin bei der H._____ in K._____ (Phasen I-III) liegt rund 7 km von ihrem Wohnort in D._____ entfernt. Gemäss www.maps.goo- gle.com und www.sbb.ch beträgt die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 46 Minuten pro Weg, während die Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug ca. 11 Minu- ten pro Weg beträgt. Daraus ergibt sich für den Hin- und Rückweg eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin wö- chentlich unbestritten einen Frühdienst (ab 6.45 Uhr) sowie zwei bis drei Spät- dienste (bis 18.45 Uhr) zu leisten hatte und F._____ jeweils zur Arbeit mitnahm (vgl. Urk. 63/57/3). Unter diesen Umständen ist die Nutzung des Privatfahrzeugs nicht als blosse Alltagserleichterung zu betrachten. Die Vorinstanz hat den Kompetenz- charakter des Fahrzeugs daher zu Recht bejaht. Da die Berechnung der Höhe der Fahrzeugkosten im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde, bleibt es für die Phasen I-III bei den vorinstanzlich berücksichtigten Arbeitswegkosten von Fr. 277.– pro Monat.

E. 5.2.4.2 Phase IV

- 36 -

a) Wie dargelegt, hat die Gesuchstellerin per 1. September 2025 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Sie macht geltend, den Arbeitsweg weiterhin mit dem Auto zurückzulegen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs wäre zu umständlich, da sie F._____ zur Arbeit mitnehmen müsse. Bei einer Fahrt mit dem Zug hätte F._____ früh aufzustehen und sowohl am Morgen als auch am Abend nach dem Kita-Tag eine Zugreise im Pendlerverkehr hinzunehmen, was kaum mit dem Kinds- wohl vereinbar sei. Zudem seien die Zeiten nicht mit dem Babysitter von E._____ vereinbar und würden zu zusätzlichen Fremdbetreuungskosten führen. Demnach fielen monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 228.– an (25 km x 13 Arbeitstage x Fr. 0.70). Die Parkplatzgebühren würden von der Arbeitgeberin übernommen (Urk. 82 S. 2; vgl. Urk. 84/8-9).

b) Der Gesuchsgegner stellt die Kompetenzqualität des Fahrzeugs für den neuen Arbeitsweg nicht mehr in Frage, sondern beanstandet einzig die Anrechnung der Parkplatzkosten von Fr. 150.–, welche seit September 2025 nicht mehr anfallen (Urk. 86). Gemäss www.maps.google.com und www.sbb.ch beträgt die Reisezeit zum I._____ in L._____ mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 45 Minuten pro Weg, womit sich im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug (ca. 20 Minuten) eine tägliche Zeitersparnis von 50 Minuten ergibt. Unbestritten geblieben ist zudem, dass die Gesuchstellerin F._____ weiterhin zur Arbeit mitnimmt und bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel höhere Fremdbetreuungskosten für E._____ anfal- len würden. Damit ist die Kompetenzqualität des Fahrzeugs auch in Phase IV zu bejahen. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind folglich Fahrzeugkosten von Fr. 228.– pro Monat zu berücksichtigen.

E. 5.2.5 Fremdbetreuungskosten der Kinder

E. 5.2.5.1 Phase II und III

a) Die Vorinstanz rechnete in den Phasen II und III für den Sohn E._____ mo- natliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– (vgl. Urk. 25/21) und für die Tochter F._____ solche von Fr. 1'096.– (Urk. 25/22) an (Urk. 52 S. 30 und 34).

- 37 -

b) Der Gesuchsgegner wendet ein, der Steuererklärung 2024 der Gesuchstel- lerin lasse sich entnehmen, dass die effektiven Betreuungskosten von E._____ tie- fer seien als bislang geltend gemacht. Während die Vorinstanz in den Phasen II und III Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– veranschlagt habe, seien in der Steu- ererklärung 2024 lediglich Beträge von Fr. 342.–, Fr. 400.– bzw. Fr. 418.– vermerkt (vgl. Urk. 74 S. 5). Entsprechend sei der geschuldete Unterhalt rückwirkend zu re- duzieren (Urk. 80; Urk. 86).

c) Die Fremdbetreuungskosten des Sohnes E._____ sind für die Phase II (1. September 2024 bis 31. Januar 2025) durch die eingereichten Belegen zur schulergänzenden Betreuung (M._____) ausgewiesen (Urk. 84/14 S. 1). Entspre- chend sind in seinem Bedarf monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 443.– zu berücksichtigen (September 2024: Fr. 600.–; Oktober 2024: Fr. 400.–; November 2024: Fr. 418.–; Dezember 2024: Fr. 342.–; Januar 2025: Fr. 456.–; total Fr. 2'216.– / 5). Die Fremdbetreuungskosten der Tochter F._____ blieben unbeanstandet und sind mit Fr. 1'096.– pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 84/11).

d) Auch für die Phase III (1. Februar 2025 bis 31. August 2025) sind die Fremd- betreuungskosten des Sohnes E._____ ausgewiesen (Urk. 84/14 S. 2 und 84/11 S. 2). Entsprechend sind in seinem Bedarf monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 324.– zu berücksichtigen (Februar 2025: Fr. 228.–; März 2025: Fr. 494,–; April 2025: Fr. 266.–: Mai 2025: Fr. 418.–; Juni 2025: Fr. 456.–; Juli 2025: Fr. 175.–; August 2025: Fr. 228.–+ Fr. 200 H._____; total Fr. 2'265.– / 7). Die Fremdbetreu- ungskosten der Tochter F._____ blieben auch in dieser Phase unbeanstandet und sind weiterhin mit monatlich Fr. 1'096.– anzurechnen (Urk. 84/11).

E. 5.2.5.2 Phase IV

a) Im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel per 1. September 2025 macht die Gesuchstellerin geltend, E._____ werde einerseits weiterhin im M._____ und andererseits von einer Babysitterin betreut. Für den M._____ fielen durchschnittlich monatliche Kosten von Fr. 405.– an, für die Babysitterin Fr. 500.– bis Fr. 600.– (Urk. 82 S. 2). Die Tochter F._____ nehme sie zur Arbeit ins I._____ mit. Aktuell

- 38 - verzichte die Arbeitgeberin auf die Einforderung der monatlichen Betreuungskosten von Fr. 1'872.– . Wie lange dies der Fall sein werde, sei nicht klar, ein Anspruch auf dieses Entgegenkommen bestehe jedenfalls nicht. Im August 2026 werde F._____ in den Kindergarten eintreten und dann ebenfalls vom Hort und einem Babysitter betreut werden müssen (vgl. Urk. 84/9).

b) Die Fremdbetreuungskosten für E._____ sind ausgewiesen. Gestützt auf die eingereichten Belege der letzten drei Monate zur schulergänzenden Betreuung (M._____) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag von Fr. 405.– (Urk. 84/13). Gemäss der Bestätigung der Babysitterin wird E._____ zudem regel- mässig montags und dienstags sowie gelegentlich donnerstags jeweils von 17.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr betreut, wofür ein Stundenansatz von Fr. 20.– vereinbart ist (Urk. 84/15) . Für den Monat August 2025 sind vier Einsätze zu einer Gesamt- vergütung mit Fr. 150.– und für den September 2025 sieben Einsätze mit einer Gesamtvergütung von Fr. 155.– festgehalten. Es erscheint sachgerecht, die Baby- sitterkosten unter Berücksichtigung gewisser Schwankungen pauschal mit Fr. 200.– zu berücksichtigen. Ab dem 1. September 2025 sind daher Fremdbetreu- ungskosten von insgesamt Fr. 605.– im Bedarf von E._____ anzurechnen. Für F._____ fallen demgegenüber seit dem 1. September 2025 keine Fremdbetreuungskosten mehr an (Urk. 84/9). Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, ab dem Kindergarteneintritt würden für F._____ erneut Betreuungskosten anfallen, unterlässt sie es, diese näher zu substantiieren, womit diese vorliegend keine Berücksichtigung finden.

E. 5.2.6 Zusätzliche Gesundheitskosten des Gesuchsgegners

E. 5.2.6.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe im Jahr 2024 Gesundheits- kosten von Fr. 1'573.– bzw. Fr. 131.– pro Monat gehabt, welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 76 S. 2; Urk. 77/3).

E. 5.2.6.2 Aufwendungen für nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Ge- sundheitskosten sind in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzuneh- men, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 267 E. 7.2; BGE

- 39 - 129 III 242 E. 4). Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist kein aussagekräf- tiger Beleg für die notwendigen Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3).

E. 5.2.6.3 Der Gesuchsgegner stützt sich zur Geltendmachung der zusätzlichen Ge- sundheitskosten einzig auf die Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2024, ohne darzulegen, inwiefern es sich dabei um notwendige und wiederkeh- rende Gesundheitskosten handelt (vgl. Urk. 76). Damit kommt er seiner (auch in Verfahren mit Untersuchungsmaxime geltenden) Substantiierungspflicht nicht nach. Folglich finden die geltend gemachten Kosten in seinem Bedarf keine Be- rücksichtigung.

E. 6 Unterhaltsberechnung

E. 6.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutref- fend dargelegt (Urk. 52 S. 15), worauf verwiesen werden kann. Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung.

E. 6.2 Unterhaltsberechnung für Phase I

E. 6.2.1 In Phase I von 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6), dasjenige der Gesuchstellerin Fr. 0.– (E. III. 3.1) und jenes der Kinder je 200.– (E. III. 4).

E. 6.2.2 Nach dem Gesagten ergeben sich in Phase I keine Anpassungen der Be- darfszahlen. Die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen sind daher zu über- nehmen und präsentieren sich wie folgt (vgl. Urk. 52 S. 29): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner

- 40 - Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 543.– Krankenkasse Fr. 239.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 171.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 200.– Fr. 0.– Total Fr. 2'703.– Fr. 1'170.– Fr. 970.– Fr. 1'914.–

E. 6.2.3 Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Deckung seines eigenen Bedarfs mo- natlich Fr. 3'503.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 1'914.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs von E._____ von Fr. 970.– (Fr. 1'170.– [Bedarf] - Fr. 200.– [Kinder- zulage]) sowie desjenigen von F._____ von Fr. 770.– (Fr. 970.– [Bedarf] - Fr. 200.– [Kinderzulage]) verbleiben ihm Fr. 1'763.–. Mit diesem Betrag kann der Gesuchs- gegner einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungs- unterhalt von Fr. 2'703.– (= Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin) bleibt im Umfang von Fr. 940.– ungedeckt. In Phase I hat der Gesuchsgegner für E._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 970.– und für F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'533.– (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es resultiert ein Manko von Fr. 940.– (Betreuungsunterhalt).

E. 6.3 Unterhaltsberechnung für Phase II

E. 6.3.1 In Phase II von 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 ist wiederum von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'417.– auszugehen (E. III. 2.1.6). Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'563.– (E. III. 3.1). Für E._____ und F._____ ist in dieser Phase von monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 203.– auszugehen (4 x Fr. 200.– [September bis Dezember 2024] + 1 x Fr. 215.– [Januar 2025] : 5); vgl. E. III. 4).

- 41 -

E. 6.3.2 Die Bedarfszahlen präsentieren sich unter Berücksichtigung der unange- fochten gebliebenen Positionen wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorin- stanz kursiv; vgl. Urk. 52 S. 32): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 543.– Krankenkasse Fr. 354.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 171.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 443.– Fr. 1'096.– Arbeitswegkosten Fr. 277.– Total Fr. 3'095.– Fr. 1'413.– Fr. 2'066.– Fr. 1'914.–

E. 6.3.3 In Phase II beläuft sich die monatliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners unverändert auf Fr. 3'503.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 1'914.–[Bedarf]). Daraus hat er zunächst den Barunterhalt von E._____ in der Höhe von Fr. 1'210.– (Fr. 1'413.– [Bedarf] - Fr. 203.– [Kinderzulage]) sowie jenen von F._____ von Fr. 1'863.– (Fr. 2'066.– [Bedarf] - Fr. 203.– [Kinderzulage]) zu decken. Nach De- ckung des Barunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 430.–, welcher zur Deckung des geschuldeten Betreuungsunterhalts von Fr. 532.– (Fr. 3'095.– [= Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin] - Fr. 2'563.– [Einkom- men]) eingesetzt werden kann. Der Betreuungsunterhalt bleibt damit im Umfang von Fr. 102.– pro Monat ungedeckt. In Phase II hat der Gesuchsgegner demnach für E._____ einen (Bar-)Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'210.– und für F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'293.– (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es resultiert ein Manko von Fr. 102.– (Betreuungsunterhalt).

- 42 -

E. 6.4 Unterhaltsberechnung für Phase III

E. 6.4.1 In Phase III von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6) und jenes der Gesuchstellerin Fr. 2'563.– (E. III. 3.1). Für E._____ und F._____ ist je ein Einkommen aus Kinder- zulagen von Fr. 215.– zu berücksichtigen (E. III. 4).

E. 6.4.2 Die Bedarfszahlen präsentieren sich unter Berücksichtigung der unangefoch- ten gebliebenen Positionen wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz kur- siv; vgl. Urk. 52 S. 34): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 186.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 223.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 324.– Fr.1'096.– Arbeitswegkosten Fr. 277.– Total Fr. 2'927.– Fr. 1'294.– Fr. 2'066.– Fr. 2'923.–

E. 6.4.3 Dem Gesuchsgegner verbleiben monatlich nach Deckung seines Bedarfs Fr. 2'494.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 2'923.– [Bedarf]). Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 1'079.– (Fr. 1'294.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulagen], derje- nige von F._____ Fr. 1'851.– (Fr. 2'066.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulagen]). Der geschuldete Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 364.– (Fr. 2'927.– [Lebens- haltungskosten Gesuchstellerin] - Fr. 2'563.– [Einkommen]). Da die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners nicht zur vollständigen Deckung des Barbedarfs der Kin- der ausreicht, ist diese proportional auf die Kinder aufzuteilen. Der Gesuchsgegner hat demnach für E._____ einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 919.– und für F._____ einen Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'575.– zu bezahlen. Bei E._____

- 43 - resultiert ein Manko von Fr. 160.– (Barunterhalt). Bei F._____ resultiert ein Manko von Fr. 640.–, wovon Fr. 276.– auf den Barunterhalt und Fr. 364.– auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen.

E. 6.5 Unterhaltsberechnung für Phase IV

E. 6.5.1 Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt unverändert Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6), dasjenige der Gesuchstellerin Fr. 2'487.– (E. III. 3.1) und dasjenige der Kin- der je Fr. 215.– pro Kind (E. III. 4).

E. 6.5.2 Der Bedarf präsentiert sich in Phase IV wie folgt (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase kursiv): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 186.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 223.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 605.– Fr. 0.– Arbeitsweg Fr. 228.– Total Fr. 2'878.– Fr. 1'575.– Fr. 970.– Fr. 2'923.–

E. 6.5.3 Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Deckung seines Bedarfs monatlich wiederum Fr. 2'494.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 2'923.– [Bedarf]). Nach De- ckung des Barbedarfs von E._____ von Fr. 1'360.– (Fr. 1'575.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulage]), und desjenigen von F._____ von Fr. 755.– (Fr. 970.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulage]) verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 379.– Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 391.– ist damit im Umfang von Fr. 12.– nicht gedeckt. In Phase IV hat der Gesuchsgegner demnach für E._____ einen (Bar-)Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'360.– und für F._____ einen Unterhaltsbei-

- 44 - trag von Fr. 1'134.– (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Es resul- tiert ein Manko von Fr. 12.– (Betreuungsunterhalt).

E. 7 Ergebnis Unterhaltsbeiträge

E. 7.1 Kinderunterhaltsbeiträge Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fami- lienzulagen für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:  für E._____: Fr. 970.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (Barunterhalt) Fr. 1'210.– ab 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Barunterhalt) Fr. 919.– vom 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich Fr. 160.– fehlen) Fr. 1'360.– ab 1. September 2025 (Barunterhalt)  für F._____: Fr. 2'533.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 940.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen) Fr. 2'293.– vom 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 102.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'575.– vom 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 640.– [Barunterhalt: Fr. 276.– und Fr. 364.– Betreuungsunterhalt] fehlen)

- 45 - Fr. 1'134.– ab 1. September 2025 (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 12.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen)

E. 7.2 Ehegattenunterhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Bedarf der Kinder durch die zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig gedeckt werden kann, weshalb man- gels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist (vgl. Urk. 52 S. 36). Die Berufung der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt abzuweisen und Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

E. 8 Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge

E. 8.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, er bezahle seit dem Trennungsdatum Un- terhalt. Er beantrage daher, das obergerichtliche Urteil dahingehend zu konkreti- sieren, dass die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen erfolgten (Urk. 86).

E. 8.2 Wird ein Unterhaltsschuldner rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Un- terhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Ver- fahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019 E. III. 9.6).

E. 8.3 Soweit der Gesuchsgegner beantragt, die zugesprochenen Unterhaltsbei- träge seien unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen festzusetzen, macht er weder konkrete Beträge noch die entsprechenden Zeiträume geltend und reicht hierfür auch keine Belege ein. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

- 46 - Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Feststellung, dass der Gesuchsgegner der Unterhaltspflicht durch Zahlungen in der Höhe von Fr. 18'050.– bereits nachgekommen ist; Urk. 52 S. 45).

E. 9 Grundlagen Dispositivziffer 9, worin die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen für die Unter- haltsbeiträge (Einkommen/Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 45 f.) wurde ebenfalls ange- fochten und wäre entsprechend anzupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt wer- den. Es reicht, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. D. 2.5). Dispositivziffer 9 ist daher aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2024 in Rechts- kraft erwachsen sind.
  2. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwäl- tin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung werden die Dispositivziffern 5 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Okto- ber 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: - 50 -  für E._____: Fr. 970.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (Barunterhalt) Fr. 1'210.– ab 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Barunter- halt) Fr. 919.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich Fr. 160.– fehlen) Fr. 1'360.– ab 1. September 2025 (Barunterhalt)  für F._____: Fr. 2'533.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 940.– [Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 2'293.– ab1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt, wobei zur De- ckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 102.– [Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'575.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 640.– [Barunterhalt: Fr. 276.– und Fr. 364.– Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'134.– ab 1. September 2025 (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 12.– [Betreuungsunterhalt] fehlen)
  6. [Ersatzlos gestrichen]" - 51 - Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2024 wird bestätigt.
  7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispo- sitivziffern 10-13) werden bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von Fr. 4'200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'459.20 zu bezahlen. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rückfor- derung des ausbezahlten Betrages bei der Gesuchstellerin bleibt vorbehal- ten.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 52 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE250006-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2024 (EE240046-I)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 23 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 18. Mai 2024 getrennt voneinander leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Haus- rat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Ge- suchgegner sei zu verpflichten, die Wohnung spätestens bis Ende Dezember 2024 zu verlassen.

3. Das Fahrzeug Skoda Octavia sei für die Dauer des Getrennt-le- bens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung unter alleiniger Tragung der Kosten zuzuweisen.

4. Die elterliche Obhut über die Kinder E._____, geb. tt.mm.2019, und F._____, geb. tt.mm.2022 sei für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zuzusprechen.

5. Der Gesuchgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

- Jedes zweite Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntag (18.00 Uhr);

- in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl über die Oster- feiertage sowie vom 24. bis 25. Dezember, und in den Kalen- derjahren mit ungerader Endzahl über die Pfingstfeiertage sowie vom 25. bis 26. Dezember

- während drei Wochen jeden Jahres in den Schulferien, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen sei.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: Ab Juli 2024:

- Für E._____: CHF 2'491.00

- Für F._____: CHF 2'291.00 Ab September 2024:

- Für E._____: CHF 1'763.50

- Für F._____: CHF 2'259.50

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Hälfte der ausser-or- dentlichen Kosten, welche für die gemeinsamen Kinder anfallen

- 3 - und nicht von Dritten (z.B. Versicherung) getragen werden, zu übernehmen.

8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens an deren persönlichen Unter- halt monatlich vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: Ab Juli 2024: CHF 84.00 Ab September 2024: CHF 26.00 Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeträge als gemäss Ziff. 6 bean- tragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin bean- tragte Unterhaltsbetrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen.

9. Es sei per Datum der Einreichung dieses Gesuchs die Gütertren- nung anzuordnen.

10. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 (Anwalts- und Gerichtskosten) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu ernennen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchgegners." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 26 S. 2 f.): "1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners decken.

2. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. Mai 2024 getrennt leben.

3. Die eheliche Wohnung samt Hausrat sei der Gesuchstellerin zuzuweisen, wobei dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einzu- räumen sei, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu nehmen.

4. Die beiden Kinder der Parteien, E._____ und F._____, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstel- lerin zu stellen.

5. Der Gesuchgegner sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kin- der jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie wöchentlich an einem definierten Abend bis zum nächsten Morgen, beispielsweise am Mittwoch-

- 4 - abend von 18.00 Uhr bis Donnerstag 08.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

6. Weiter sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Kinder in ungeraden Jahren über Ostern (Mittwoch vor Ostern 18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr), in geraden Jahren über Pfingsten (Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr), jährlich vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester / Neujahr (30. Dezember 18.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) sowie während 4 Wochen Fe- rien pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Beide Parteien seien zu verpflichten, bei der Planung ihrer Ferien mit den Kindern auf die ihnen bereits schriftlich mitgeteilten Feri- enpläne der jeweils anderen Partei mit den Kindern Rücksicht zu nehmen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den beiden Kindern zu- sammen, E._____ und F._____, monatlich total maximal CHF 700, entsprechend je CHF 350, Unterhalt für den Zeitraum ab November bis Ende 2024 zu bezahlen. Für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2025 sei festzustellen, dass ein Manko vorliegt. Den Kindern seien ab dem Entscheiddatum die Kinderzulagen von je CHF 200.– pro Monat zuzusprechen.

8. Es seien keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

9. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner Zahlungen im Ge- samtwert von rund CHF 20'900 seit dem 1. Juni 2024 getätigt hat und berechtigt ist, diesen Betrag mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen, unter Vorbehalt der Rückforderung infolge Irrtums.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Oktober 2024: (Urk. 39 S. 42 ff. = Urk. 52 S. 42 ff. = Urk. 63/48 S. 42 ff.)

1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. Mai 2024 getrennt le- ben.

2. Es wird per 15. Oktober 2024 die Gütertrennung angeordnet.

- 5 -

3. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2019, und F._____, geboren am tt.mm.2022, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 15. Oktober 2024 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Verein- barung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit dem 31. Mai 2024 getrennt leben.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder  E._____, geboren am tt.mm.2019  F._____, geboren am tt.mm.2022. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

b) Obhut Die Eltern beantragen, es sei die Obhut für die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter zuzuteilen.

c) Persönlicher Verkehr Die Eltern und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs der Kinder und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Der Vater betreut die Kinder  an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;  am Mittwochabend von 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.00 Uhr respektive Beginn Kindergarten/Krippe/Schule mit Übernachtung;  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 18.00 Uhr;

- 6 -  in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Silvester / Neujahr (30. Dezember 18.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr)  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und  in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr). Ausserdem verbringen die Kinder während der Schulferien vier Wochen pro Jahr zusammen mit dem Vater. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.

3. Eheliche Wohnung und Büroräumlichkeiten Der Ehemann überlässt für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ zur alleinigen Benützung. Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 31. Januar 2025. Die Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss werden dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugeteilt.

4. Mobiliar und Hausrat Der Ehemann ist berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Ehegatten aussergericht- lich.

5. Auto Das Auto der Marke Skoda Octavia wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung überlassen. Die Ehefrau bezahlt die gesamten Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Fahrzeuges.

6. Gütertrennung Die Ehegatten beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab

15. Oktober 2024."

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen: für E._____:  Fr. 970.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli bis 31. Au- gust 2024;

- 7 - Fr. 1'370.–(davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) vom 1. September 2024 bis 31. Januar 2025; Fr. 1'157.–(davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2025 für F._____:  Fr. 2'774.–(davon Fr. 2'004.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli bis

31. August 2024; Fr. 2'374.–(davon Fr. 508.– Betreuungsunterhalt) vom 1. September 2024 bis 31. Januar 2025; Fr. 1'578.–(davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2025 zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

6. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahn- arztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der entspre- chenden Rechnungen und soweit diese nicht von Dritten finanziert werden, zur Hälfte zu übernehmen.

7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig kein Ehegattenunterhalt schulden.

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht ge- mäss Dispositivziffer 5 bereits im Umfang von Fr. 18'050.– (Zahlungen berücksichtigt bis 15. Oktober 2024) nachgekommen ist.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommensverhältnisse Erwerbseinkommen (ab September 2024) (60% Pensum, monatlich netto, kein 13. Monatslohn, Ehefrau Fr. 2'563.– exkl. Verpflegungs-Pauschale, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

- 8 - Erwerbseinkommen Ehemann (100% Pensum, selbständige Erwerbstätigkeit, monat- Fr. 5'658.– lich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) Sohn E._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Tochter F._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen Barbedarf für Juli und August 2024 Fr. 1'170.– Barbedarf für September 2024 bis Januar 2025 Fr. 1'570.– Sohn E._____ Barbedarf ab Februar 2025 Fr. 1'564.– Manko gemäss Art. 286a ZGB Fr. 207.– Barbedarf für Juli und August 2024 Fr. 970.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 2'703.– Manko gemäss Art. 286a ZGB Fr. 699.– Barbedarf für September 2024 bis Januar 2025 Fr. 2'066.– Tochter F._____ Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 574.– Manko gemäss Art. 286a ZGB Fr. 66.– Barbedarf ab Februar 2025 Fr. 2'060.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 574.– Manko gemäss Art. 286a ZGB Fr. 856.– Notbedarf vom 1. Juli bis 31. August 2024 Fr. 2'703.– Ehefrau Notbedarf ab 1. September 2024 Fr. 3'137.– Notbedarf vom 1. Juli 2024 bis 31. Januar 2025 Fr. 1'914.– Ehemann Notbedarf ab 1. Februar 2025 Fr. 2'923.– Vermögensverhältnisse nicht relevant

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 9 -

12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

13. [Schriftliche Mitteilung]

14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge zur Erstberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 47 bzw. 51 S. 2): "1. Das Urteil vom 18.10.2024 des Einzelgerichts Uster sei in folgen- den Ziffern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kin- der monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen: Für E._____: Von 01.07. – 31.08.2024 CHF 2'494.00 Von 01.09.2024 – 31.01.2025 CHF 2'003.00 Ab 01.02.2025 CHF 1'766.00 Für F._____: Von 01.07. – 31.08.2024 CHF 2'294.00 Von 01.09.2024 – 31.01.2025 CHF 2'500.00 Ab 01.02.2025 CHF 2'263.00 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an deren persönlichen Unterhalt mo- natliche Beiträge wie folgt zu bezahlen: Von 01.07. – 31.08.2024 CHF 90.00 Von 01.09.2024 – 31.01.2025 CHF 32.00 Ab 01.02.2025 CHF 20.00

2. Eventualiter sei das Urteil vom 18.10.2024 des Einzelgerichts Us- ter in den Ziffern 5 und 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der obgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

- 10 -

3. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeich- nende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 59 S. 2): "1. Die Berufung der Gesuchstellerin vom 24. Januar 2025 sei voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Prozessuale Anträge:

3. Die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. LE250002-O sowie LE250006-O seien zu vereinen, soweit auf die Berufung LE250002-O eingetreten wird.

4. Es sei dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren LE250002-O die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." Berufungsanträge zur Zweitberufung: des Gesuchgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 63/47 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Oktober 2024 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr.: EE240046-l) bezüglich Dispositivziffer 5 und bezüglich der Dispo- sitivziffer 9 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1. Dispositivziffer 5: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen:

- Für E._____: Fr. 970 vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 Fr. 1'370 vom 01.09.2024 bis 31.01.2025 Fr. 895 ab 01.02.2025

- 11 -

- Für F._____: Fr. 1'828 vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 Fr. 1'428 vom 1.09.2024 bis 31.01.2025 Fr. 895 ab 01.02.2025 Es sei darüber hinaus festzustellen, dass ein Manko besteht. 1.2. Dispositivziffer 9: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:

- Einkommen Kindsmutter (60% netto, inkl. 13. Monatslohn) ab 01.09.2024: Fr. 2'563 pro Monat

- Einkommen Kindsvater (100% netto) Fr. 4'712 pro Monat

- Einkommen der Kinder: Fr. 200 resp. Fr. 215 ab dem 01.01.2025 pro Monat

- Bedarf Kindsmutter Fr. 2'703 vom 01.07.2024-31.08.2024 Fr. 2'698 vom 01.09.2024-31.01.2025 Fr. 2'698 ab dem 01.02.2025

- Bedarf Kindsvater Fr. 1'914 vom 01.07.2024-31.08.2024 Fr. 1'914 vom 01.09.2024-31.01.2025 Fr. 2'923 ab dem 01.02.2025

- Bedarf E._____ Fr. 1'170 vom 01.07.2024-31.08.2024 Fr. 1'570 vom 01.09.2024-31.01.2025 Fr. 1'458 ab dem 01.02.2025

- Bedarf F._____ Fr. 970 vom 01.07.2024-31.08.2024 Fr. 2'066 vom 01.09.2024-31.01.2025 Fr. 1'954 ab dem 01.02.2025

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) Prozessualer Antrag: Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ zu gewähren."

- 12 - der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 63/55 S. 3) "1. Die Berufung vom 03.02.2025 des Gesuchsgegners sei vollum- fänglich abzuweisen.

2. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu deren unent- geltlichen Rechtsvertreterin einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2019, und F._____, geboren am tt.mm.2022. Seit dem 31. Mai 2024 leben die Parteien getrennt (Urk. 52, Dispositivziffer 1 und 3). 2.1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 5 f.). Dieser erging am 18. Oktober 2024, zunächst in unbegründeter (Urk. 31) und hernach auf Begehren beider Parteien (Urk. 35 und Urk. 36) in begründeter Form (Urk. 39 = Urk. 52 = Urk. 63/48). 2.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) rechtzeitig (vgl. Urk. 40) Berufung mit den eingangs wiedergegebe- nen Anträgen (Urk. 47 [nicht gültig elektronisch signiert] bzw. Urk. 51 [postalisch eingereicht und gültig signiert] und Urk. 63/47). Es wurden zwei Berufungsverfah- ren mit den Geschäfts-Nummern LE250002-O und LE250006-O angelegt. Mit Ver- fügungen vom 3. März 2025 wurde den Parteien in beiden Verfahren Frist zur Be- rufungsantwort angesetzt (Urk. 58 und Urk. 63/54). Die fristgerecht erstattete Be-

- 13 - rufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 13. März 2025 (Urk. 63/55) und jene des Gesuchsgegners vom 20. März 2025 (Urk. 59). Mit Beschlüssen vom

1. April 2025 wurden die Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. LE250002-O vereinigt und das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE250006-O als da- durch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Doppel der Berufungsant- wortschriften der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 64 und Urk. 63/59). Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 14. April 2025 um Fristansetzung zur Replik und beantragte diese aufgrund Ferienabwesenheit erst ab dem 6. Mai 2025 (Urk. 66). In der Zwischenzeit replizierte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. April 2025 zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners (Urk. 67). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin vom 13. März 2025 sowie zu ihrer Eingabe vom 24. April 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 68). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners erfolgte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Urk. 69) und wurde der Gesuchstellerin am 26. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 8). Mit Verfügungen vom 1. September 2025 (Urk. 71) und vom 14. Oktober 2025 (Urk. 81) wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen wurden diese an die jeweilige Gegenpartei zugestellt, worauf der Ge- suchsteller sich mit Eingabe vom 24. November 2025 vernehmen liess (Urk. 86). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Das Berufungs- verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 bereits angezeigt wurde (Urk. 88). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Gü- tertrennung), 3 (Obhut), 4 (Genehmigung der Teilvereinbarung vom 15. Oktober

- 14 - 2024), 6 (ausserordentliche Kinderkosten), und 8 (geleistete Unterhaltszahlungen bis 15. Oktober 2024) des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2024. Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Bezüglich Dispositivziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt demgegen- über keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Beru- fungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hin- weisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

- 15 - 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO).

2. Vorinstanzliche Gerichtsbesetzung 2.1. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Berufung, die Gerichtsbesetzung anlässlich der Hauptverhandlung (Bezirksrichter Gmür, Auditorin Sager) sei nicht identisch mit derjenigen im angefochtenen Entscheid (Bezirksrichter Gmür, Gerichtsschreiberin Mollet; Urk. 51 S. 3). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge der Gesuchstellerin vor dem Hinter- grund, dass eine Auditorin nicht Teil einer Gerichtsbesetzung sein kann, ins Leere geht. Bei einer Auditorin handelt es sich gemäss den einschlägigen gesetzlichen Regelungen um eine Gehilfin/Praktikantin der Richterin oder des Richters. Eine Au- ditorin hat grundsätzlich weder eine beratende Stimme noch eine Unterschriftsbe- rechtigung (§ 8 der Vorordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Ge- richtsauditoren und Gerichtsauditorinnen, Auditoren-VO, LS 211.23). Entspre- chend haben im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwei unterschiedliche Gerichts- besetzungen mitgewirkt. Nach § 133 Abs. 3 GOG kann auf den Beizug einer Ge- richtsschreiberin oder eines Gerichtsschreiber an der Verhandlung verzichtet wer- den, wenn deren Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist, was na- mentlich in Summarverfahren, wie es das vorinstanzliche Verfahren eines war, in Betracht fällt (vgl. GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 133 N 27). Nach § 136 GOG obliegt die Unterzeichnung gerichtlicher Entscheide einem Mitglied des Gerichts und/oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber. Dass der angefochtene Entscheid von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde, welche tatsächlich am Entscheid mitwirkte, aber nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte, ist daher nicht zu beanstanden.

- 16 -

3. Gehörsverletzung der Gesuchstellerin 3.1. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihr gestellten Ergänzungsfragen zum Einkommen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit einer möglichen angestellten Tätig- keit als Zimmermann nicht zugelassen habe (vgl. Prot. I. S. 20). Sie gehe indes davon aus, dass der Sachverhalt in Bezug auf das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners anderweitig erstellen werden könne (vgl. unten E. III. 2.2.2), wes- halb eine Rückweisung an die Vorinstanz unterbleiben könne (Urk. 51 S. 4). 3.2. Ob die Vorinstanz die Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin zu Unrecht ab- gewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal letztere daraus keine entscheid- relevanten Folgen ableitet. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, sind im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners ohnehin nicht gegeben (vgl. E. III. 2.2.5). III. Materielles

1. Ausgangslage Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die an die Gesuchstel- lerin zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Umstritten sind im Wesentlichen das Einkommen des Gesuchsgegners (nachstehend E. III. 2) sowie einzelne Bedarfspositionen (nachstehend E. III. 5).

2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Tatsächlich erzieltes Einkommen 2.1.1. Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgeg- ners, der mit seiner Einzelunternehmung "G._____" als Zimmermann selbständig erwerbstätig ist, ausschliesslich auf das Geschäftsjahr 2022 ab. Sie erwog, das Editionsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Geschäftsjahre 2021 und 2023 sei abzuweisen. Der Gesuchsgegner habe sein Einkommen durch die Ge- schäftsabschlüsse 2021 und 2022 sowie die entsprechenden Steuererklärungen glaubhaft belegt (Urk. 5/1-5). Auch seine Ausführungen, wonach der definitive Ge-

- 17 - schäftsabschluss 2023 der G._____ noch nicht erstellt sei, schienen glaubhaft. Zu- dem seien sich die Parteien ohnehin einig, dass das Geschäftsjahr 2023 aufgrund einer Knieoperation der Gesuchstellerin und der damit verbundenen Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchsgegners nicht repräsentativ sei (Urk. 26 S. 4). Glei- ches gelte für das Jahr 2021, da sich die Gesuchstellerin auch in jenem Jahr einer Operation habe unterziehen müssen, weshalb dieses Geschäftsjahr ebenfalls nicht repräsentativ sei und aus ebendiesen Gründen als besonderer Abschluss aus- nahmsweise ausser Betracht bleiben könne (Prot. I. S. 9). Es lägen daher keine drei miteinander vergleichbaren Geschäftsabschlüsse der G._____ vor, aus denen gemäss der Praxis von Lehre und Rechtsprechung ein Durchschnitt errechnet wer- den könne. Da der Gesuchsgegner im Rahmen seiner persönlichen Befragung an- gegeben habe, seine Einnahmen seien seit Aufnahme der selbständigen Erwerbs- tätigkeit gestiegen (Prot. I. S. 19), scheine es angezeigt, für die Einkommensschät- zung auf ein möglichst aktuelles Geschäftsjahr abzustellen. Entsprechend rechtfer- tige es sich vom realistisch erscheinenden Geschäftsjahr 2022 und dessen Ein- kommenszahlen auszugehen und die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2021 und 2023 ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen. Auszugehen sei vom in der Steu- ererklärung 2022 deklarierten Jahreseinkommen von Fr. 82'009.–, wobei die eben- falls in der Steuererklärung deklarierten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– ab- zuziehen seien. Dies ergebe ein massgebliches Jahreseinkommen von netto Fr. 67'890.– bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'658.–. Die vom Ge- suchsgegner geltend gemachten Beiträge an die 3. Säule seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da vorliegend in allen Unterhaltsphasen ein Manko resul- tiere und Einzahlungen in die 3. Säule nicht zum familienrechtlichen Notbedarf ge- hörten. Zusammenfassend sei dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 5'658.– anzurechnen (Urk. 52 S. 17 ff.). 2.1.2. Die Gesuchstellerin erachtet das von der Vorinstanz berücksichtige monatli- che Nettoeinkommen des Gesuchsgegners als zu tief und macht in ihrer Berufung ein solches von Fr. 7'081.– geltend (Urk. 51 S. 7). Der Gesuchsgegner beanstandet das vorinstanzlich ermittelte Einkommen demgegenüber als zu hoch und geht in seiner Berufung von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'712.– aus (Urk. 63/47 S. 11). Streitig sind namentlich die massgebenden Referenzjahre, die

- 18 - Höhe der AHV/IV/EO-Abzüge sowie die Berücksichtigung von Beiträgen an die

3. Säule. Auf diese Punkte ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 2.1.3. Referenzjahre 2.1.3.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen des Ge- suchsgegners zu Unrecht einzig gestützt auf das Geschäftsjahr 2022 ermittelt. Der Gesuchsgegner sei mit seiner Einzelunternehmung G._____ seit 2015 selbständig erwerbstätig, wobei das daraus erzielte Einkommen unbestritten schwanke. Zur Er- mittlung des massgeblichen Einkommens sei daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – in der Regel auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Geschäftsjahre abzustellen. Der Gesuchsgegner habe die Bilanz und Erfolgs- rechnung der G._____ für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ins Recht gelegt, wo- bei sich aus dem Geschäftsabschluss 2021 auch die Zahlen des Geschäftsjahres 2020 ergäben. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2023 habe die Vorinstanz die An- gaben des Gesuchsgegners, wonach der Jahresabschluss noch nicht erstellt sei, als glaubhaft erachtet. Zwar erscheine fraglich, ob im Oktober des Folgejahres tat- sächlich noch kein Jahresabschluss vorgelegen habe, zumal es sich bei der G._____ um eine rudimentäre Buchhaltung handle. Gleichwohl könne sie sich da- mit einverstanden erklären, unter dem Vorbehalt, dass entsprechend ein zusätzli- ches Vorjahr in die Durchschnittsbildung beigezogen würde. Soweit die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2021 aufgrund ihrer Operation und der daraus resultierenden reduzierten Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners als besonders schlechten Ab- schluss ausser Betracht gelassen habe, könne sie dem ebenfalls nur unter dem Vorbehalt zustimmen, dass ein weiteres Vorjahr berücksichtigt werde. Würden demnach – entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen – die Geschäftsjahre 2023 und 2021 ausser Acht gelassen, sei bei der Einkommensermittlung noch auf die Geschäftsjahre 2022 und 2020 abzustellen (Urk. 51 S. 5 ff.; Urk. 65/55 S. 4 ff.). 2.1.3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufung ebenfalls, dass die Vorinstanz bei der Einkommensermittlung ausschliesslich auf das Geschäftsjahr 2022 abgestellt habe. Die Vorinstanz habe das Geschäftsjahr 2021 ohne sachli- chen Grund als nicht repräsentativ qualifiziert, weil sie davon ausgegangen sei, gesundheitliche Einschränkungen der Gesuchstellerin hätten sich in diesem Jahr

- 19 - auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt. Diese Annahme finde jedoch in den erst- instanzlichen Akten keine Stütze und sei weder von ihm noch von der Gesuchstel- lerin geltend gemacht worden. Das Geschäftsjahr 2021 sei vielmehr ein gewöhnli- ches und repräsentatives, wenn auch weniger erfolgreiches Geschäftsjahr gewe- sen. Demgegenüber handle es sich beim Geschäftsjahr 2022 um ein ausserordent- lich gutes Jahr, das auf einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz sowie einen besonders lukrativen Auftrag zurückzuführen sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass ein solches Einkommen regelmässig erzielbar sei. Gerade bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit sei das Einkommen aufgrund marktabhängiger Schwan- kungen anhand mehrerer Geschäftsjahre zu bemessen. In Bezug auf das Ge- schäftsjahr 2023 habe er vor Vorinstanz einzig ausgeführt, dass sich die Knie- operation der Gesuchstellerin in diesem Jahr allenfalls auf sein Einkommen aus- wirken könnte, zumal zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder der Jahresabschluss noch die Steuererklärung 2023 vorgelegen hätten. Aus den nun vorliegenden Unterlagen zum Geschäftsjahr 2023 ergebe sich jedoch, dass es ihm trotz zeitweise eingeschränkter Arbeitsmöglichkeiten aufgrund seines kompen- sierenden Einsatzes gelungen sei, das Einkommen aufrechtzuerhalten. Zusam- menfassend sei sein Einkommen gestützt auf die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln (Urk. 63/47 S. 8 ff; Urk. 59 S. 7 ff.). 2.1.3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Ausführungen zum Einkommen bei Selb- ständigerwerbenden zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 20 ff.). Wiederholend ist in Bezug auf die Referenzperiode festzuhalten, dass bei Selbständigerwerbenden das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahren heran- zuziehen ist. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1) 2.1.3.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren liegen die Geschäftsabschlüsse der Einzelunternehmung G._____ für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 voll- ständig vor. Damit stehen drei abgeschlossene und zeitlich nahe Geschäftsjahre zur Verfügung, anhand derer sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ge-

- 20 - suchsgegners bestimmen lässt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, zur Einkommensermittlung allein auf das Geschäftsjahr 2022 abzustützen. Ebenso we- nig erscheint es angezeigt, auf weitere zurückliegende Geschäftsjahre, namentlich das Jahr 2020 zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff kommt nur in Betracht, wenn keine hinreichend aktuellen Vergleichsjahre vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Ob es dem Gesuchsgegner möglich gewesen wäre, den Geschäftsabschluss 2023 (Urk. 63/50/7) bereits vor Vorinstanz einzureichen (vgl. Urk. 63/55 S. 5; Urk. 69 S.2), kann vorliegend offen bleiben, zumal Noven aufgrund der umfassen- den Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht wer- den können (vgl. E.II. 1.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht so- dann auch kein Anlass, das Geschäftsjahr 2023 als besonders schlechten Ab- schluss ausser Betracht zu lassen. Betrachtet man das Einkommen, welches der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung für das Jahr 2023 erzielte, zeigt sich, dass dieses im Vergleich zu den übrigen Referenzjahren weder aussergewöhnlich tief noch aussergewöhnlich hoch ausfiel (2021: Fr. 60'204.– [Urk. 5/2 S. 2], 2022: Fr. 82'009.– [Urk. 5/5 S. 2], 2023: Fr. 70'075.– [Urk. 63/50/6 S. 2], 2024: Fr. 76'455.– [Urk. 77/2 S. 2]; jeweils unter Ziffer "2. Einkünfte aus selbstständige Erwerbstätigkeit im Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft" angege- benes Einkommen). Ebenso wenig ist dem Gesuchsgegner zu folgen, soweit er für die Einkommensermittlung auf die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 abstellen möchte. Mit dem nun vorliegenden Geschäftsabschluss 2024 steht ein weiteres Referenz- jahr zur Verfügung, das bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist. Wie soeben aufgezeigt, bewegt sich das im Jahr 2024 gemäss Steuererklärung ausbe- zahlte Einkommen in der Bandbreite der bisherigen Ergebnisse, wobei das Ein- kommen für das Jahr 2021 um Fr. 10'000.– tiefer ausfiel als das nächst höhere Einkommen im Jahr 2023. Insgesamt erscheint es daher angezeigt, das massge- bliche Einkommen des Gesuchsgegners auf der Grundlage der Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 zu ermitteln. Dabei ist auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Gesuchsgegner gemäss Steuererklärung erzielte (unter Ziffer "2. Ein- künfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft" angegebenes Einkommen).

- 21 - 2.1.4. Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO) 2.1.4.1. Die Gesuchstellerin rügt, die von der Vorinstanz vom Einkommen des Ge- suchsgegners in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– seien un- realistisch und überhöht. Es sei unklar, ob diese Beiträge nicht bereits in der Buch- haltung der Einzelunternehmung als Aufwand berücksichtigt worden seien. Da de- taillierte Auszüge der Aufwandkonti fehlten, sei durchaus denkbar, dass die Sozia- lversicherungsbeiträge bereits unter Positionen wie Personalkosten, Betriebskos- ten oder Verwaltungskosten verbucht wurden. Zudem liessen sich die in der Steuer- erklärung 2022 ausgewiesenen Beträge nicht verifizieren, da weder die definitiven SVA-Abrechnungen noch die Steuerveranlagung 2022 vorlägen. Die mutmassli- chen Beiträge seien deshalb anhand des Online-Rechners der SVA Zürich zu be- rechnen. Für das Jahr 2022 resultierten auf dieser Grundlage Beiträge in der Höhe von Fr. 10'358.05. Mangels vorhandener Steuerunterlagen sei für das von ihr als massgebend erachtete Jahr 2020 gleichermassen vorzugehen und von SVA-Bei- trägen in der Höhe von Fr. 14'088.85 auszugehen (Urk. 51 S. 6 f; Urk. 63/55 S. 6 f.). 2.1.4.2. Der Gesuchsgegner entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtigten AHV/IV/EO-Beiträge seien korrekt. Das im Hilfsblatt für Selbständigerwerbende un- ter Ziffer 5 ausgewiesene Einkommen entspreche dem Bruttoeinkommen, welches in der Steuererklärung unter dem Punkt "2.1 Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit" erfasst und anschliessend um die Beiträge an AHV/IV/EO (sowie an die berufliche Vorsorge) reduziert werde (vgl. Ziff. 16.1 der Steuererklärung). Das dar- aus resultierende Nettoeinkommen sei im Hilfsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesen. Die SVA-Beiträge würden auf dem Bruttoeinkommen berechnet und schwankten jähr- lich. Zu Jahresbeginn würden die Beiträge gestützt auf eine Einkommensschätzung zunächst provisorisch erhoben und erst nach Vorliegen der effektiven Einkom- menszahlen rückwirkend korrigiert. Das könne in einzelnen Jahren zu Nachbelas- tungen oder Gutschriften führen. In der Steuerklärung werde jeweils angegeben, welche Sozialversicherungsbeiträge im betreffenden Jahr effektiv bezahlt wurden (vgl. Ziffer 4.1 Hilfsblatt). So zeige die definitive Verfügung für das Jahr 2022, wel- che erst am 16. Dezember 2024 ergangen sei, dass das Nettoeinkommen aus selb-

- 22 - ständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steueramt bei Fr. 67'890.– liege, was mit seinen Angaben übereinstimme. Gleiches ergebe sich aus der provisorischen SVA-Rech- nung für das Jahr 2024 (Urk. 59 S. 8 ff.). 2.1.4.3. Wer in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die AHV/IV/EO beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 EOG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodische Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV), welche auf dem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres beruhen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Daraus folgt, dass die im Beitrags- jahr geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge nicht zwingend mit dem im selben Jahr erziel- ten Gewinn übereinstimmen müssen. Die definitive Höhe der geschuldeten Bei- träge wird regelmässig erst nach Abschluss des Geschäftsjahres festgesetzt, wobei es zu Nachbelastungen oder Gutschriften kommen kann (vgl. OGer ZH LE220023 vom 28. März 2024 E. III. 4.4). 2.1.4.4. Dem Einwand der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorin- stanz hat die AHV/IV/EO-Beiträge für das Geschäftsjahr 2022 zu Recht den in der Steuererklärung des Gesuchsgegners deklarierten Angaben entnommen. Diese geben die im betreffenden Jahr effektiv bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wie- der und sind als einkommensmindernder Aufwand in Abzug zu bringen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Beiträge könnten bereits in der Buchhaltung be- rücksichtigt worden sein, bleibt dies eine blosse Vermutung. Konkrete Anhalts- punkte für eine unzulässige Doppelberücksichtigung liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ihrem Einwand zu folgen, wonach die Beiträge in der Steuererklärung 2022 über- höht seien. Dass die im Geschäftsjahr 2022 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge nicht mit dem im selben Jahr erzielten Gewinn korrelieren, erklärt sich durch die zeitlich versetzte Beitragsfestsetzung und stellt die in der Steuererklärung deklarierten Bei- träge nicht in Frage. Der von der Gesuchstellerin herangezogene Online-Rechner der SVA-Zürich stellt demgegenüber lediglich eine unverbindliche Schätzung dar und ist nicht geeignet, die deklarierten Beiträge zu widerlegen. Es besteht daher

- 23 - kein Anlass, von den von der Vorinstanz für das Jahr 2022 berücksichtigen AHV/IV/EO-Beiträgen abzuweichen. Da für die Einkommensermittlung im Beru- fungsverfahren nunmehr auch die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu berücksichti- gen sind, ist folglich auch für diese Jahre auf die jeweils in den Steuererklärungen ausgewiesenen AHV/IV/EO-Beiträge abzustellen. Entsprechend sind für das Ge- schäftsjahr 2022 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 14'119.– (Urk. 5/5 S. 9), für das Ge- schäftsjahr 2023 solche von Fr. 9'367.– (Urk. 63/50/6 S. 10) und für das Geschäfts- jahr 2024 solche von Fr. 10'034.– (Urk. 77/2 S. 10) zu berücksichtigen. 2.1.5. Einzahlungen in die 3. Säule 2.1.5.1. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz habe zu Un- recht davon abgesehen, die von ihm geleisteten Beiträge an die 3. Säule vom Ein- kommen in Abzug zu bringen. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebracht, dass die 3. Säule bei selbständig Erwerbstätigen als Ersatz für die beruf- liche Vorsorge diene und deshalb anzurechnen sei (Urk. 26 S. 5 f. und Prot. I. S. 7). Die Gesuchstellerin habe demgegenüber behauptet, dass Leistungen an die

3. Säule nur bei guten finanziellen Verhältnissen denkbar seien (Prot. I S. 10). Die Vorinstanz sei dieser unzutreffenden Ansicht gefolgt und habe ausgeführt, Beiträge an die 3. Säule gehörten nicht in den Notbedarf. Damit verkenne die Vorinstanz, dass es sich nicht um eine Frage des Bedarfs, sondern um die Berechnung des massgebenden Einkommens handle. Beiträge an die gebundene Vorsorge seien bei der Unterhaltsberechnung stets zu berücksichtigen, soweit sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge träten. Mit den Beiträgen an die 3. Säule werde vorliegend keine Vorsorge geäufnet, die über diejenige der 2. Säule hinaus- gehe. Vielmehr trete die 3. Säule an die Stelle der 2. Säule und decke somit dieje- nige berufliche Vorsorge ab, welche zumindest bei Personen im Angestelltenver- hältnis als die gemeinhin üblich gelte. Immerhin decke die 3. Säule auch Risiken ab, welche die eheliche Gemeinschaft beträfen und stelle zumindest bis zur Schei- dung der Parteien auch für die Gesuchstellerin einen mittelbaren Versicherungs- schutz dar (unter Hinweis auf OGer ZH LE190014 vom 24. April 2019 E. 2.3). Folg- lich seien die Beiträge an die 3. Säule bei der Berechnung seines Nettoeinkom- mens in Abzug zu bringen (Urk. 59 S. 10; 63/47 S. 9 ff.; Urk. 76 S. 1).

- 24 - 2.1.5.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, Beiträge an die 3. Säule könnten zumindest solange nicht berücksichtigt werden, als das erweiterte Existenzminimum aller Fa- milienmitglieder nicht gedeckt sei. Es würde zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn der Gesuchsgegner mit seinem Einkommen nicht nur sein eigenes Existenz- minimum decken, sondern auch seine Altersvorsorge äufnen könnte, während die Gesuchstellerin und die Kinder über zu wenig Geld verfügten, um für ihr Existenz- minimum aufkommen zu können. Die Berücksichtigung von Säule 3a-Beiträgen wäre erst recht dann zu verneinen, wenn dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen aus angestellter Tätigkeit angerechnet würde, zumal er damit automa- tisch einer Pensionskasse angeschlossen und seine Altersvorsorge gedeckt wäre (Urk. 55 S. 9 f.). 2.1.5.3. Einzahlungen in die 3. Säule gehören grundsätzlich zur Sparquote (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/ Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Gei- ser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei gehobeneren Verhältnissen können auch private Vorsorgeaufwendungen von selbstständig Erwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2), insbesondere wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten. Damit werden selbstständig Erwerbende den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn enthalten sind (Philipp Maier, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1136). 2.1.5.4. Nach dem Gesagten setzt die Berücksichtigung von Beiträgen an die

3. Säule ausreichende finanzielle Verhältnisse voraus. Liegt – wie vorliegend – ein Mankofall vor (vgl. unten E. III. 6), besteht kein Raum für zusätzliche Vorsorgeauf- wendungen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die 3. Säule bei selbständig Erwerbstätigen funktional an die Stelle der beruflichen Vorsorge treten kann. Diese Gleichstellung greift nur, soweit die finanziellen Verhältnisse dies zulassen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die vom Gesuchs- gegner geltend gemachten Beiträge an die 3. Säule weder vom Einkommen in Ab- zug zu bringen noch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind.

- 25 - 2.1.6. Zwischenfazit Für die Einkommensermittlung des Gesuchsgegners ist demnach von folgenden Grundlagen auszugehen:  Geschäftsjahr 2022: Fr. 82'009.– (deklariertes Einkommen; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/4) - Fr. 14'119.– (AHV/IV-/EO Beiträge; Urk. 5/5 S.9) = Fr. 67'890.– pro Jahr bzw. Fr. 5'657.50 pro Monat  Geschäftsjahr 2023: Fr. 70'075.– (deklariertes Einkommen; Urk. 63/50/6 S. 2; Urk. 63/50/7) - Fr. 9'367.– (AHV/IV-/EO-Beiträge; Urk. 63/50/6 S. 10) = Fr. 60'708.– pro Jahr bzw. Fr. 5'059.– pro Monat  Geschäftsjahr 2024: Fr. 76'455.– (deklariertes Einkommen; Urk. 77/2 S. 5; Urk. 77/1) - Fr. 10'034.– (AHV/IV-/EO-Beiträge; Urk. 77/2 S. 10) = Fr. 66'421.– pro Jahr bzw. Fr. 5'535.– pro Monat. Im Ergebnis resultiert ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von monatlich Fr. 5'417.– ([Fr. 5'657.50 + Fr. 5'059.– + 5'535.–] : 3). 2.2. Hypothetisches Einkommen 2.2.1. Die Vorinstanz verneinte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners. Sie erwog, die Gesuchstellerin mache mit ihrem Vorbringen, wonach der Gesuchsgegner sein Einkommen mit zunehmender Berufserfahrung und bestehendem Kundenstamm steigern könne und deshalb von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– auszugehen sei, geltend, dieser schöpfe sein Potential im jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig aus. Dabei handle es sich um eine reine Mutmassung. Wie die Gesuchstellerin zur Annahme gelange, dass ihm in einer Anstellung als Zimmermann ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen von Fr. 7'000.– möglich sei, begründe sie nicht weiter. Auch reiche sie keinerlei Belege ein, welche ihre Behauptung untermauern würden. Damit komme sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach, weshalb es ihr nicht gelinge, ein hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners in dieser Höhe glaubhaft zu ma- chen (Urk. 52 S. 23).

- 26 - 2.2.2. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– pro Monat erzielt, macht die Ge- suchstellerin geltend, es sei die Anrechnung eines hypothetisches Einkommen aus angestellter Tätigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Frage trotz geltender Offizialmaxime nicht hinreichend auseinandergesetzt und zu Unrecht an- genommen, sie (die Gesuchstellerin) sei ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Gestützt auf den Lohnrechner "Salarium" ergebe sich, dass ein 41-jähriger Zimmermann mit abgeschlossener Berufslehre, 22 Dienstjahren und ohne Kaderfunktion im Kanton Zürich einen durchschnittlichen monatlichen Brutto- lohn von Fr. 7'200.– bzw. ein Nettoeinkommen von Fr. 6'600.– erzielen könne. Nachdem der Gesuchsgegner über zehn Jahre Selbständigkeit vorweisen könne, sei davon auszugehen, dass er mindestens im unteren Kader angestellt werden könne, womit sich ein durchschnittlicher monatlicher Lohn von Fr. 7'900.– brutto bzw. Fr. 7'000.– netto ergebe. Aufgrund seiner familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sei der Gesuchsgegner gehalten, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, weshalb ihm ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– anzurechnen sei (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 63/55 S. 7 ff.). 2.2.3. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens. Die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren le- diglich vorgebracht, dass man als Zimmermann mit einem durchschnittlichen Net- toeinkommen von monatlich Fr. 7'000.– rechnen könne (Prot. I. S. 10), ohne dies näher zu substantiieren. Der Vorinstanz sei daher beizupflichten, dass sie ihrer Be- hauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon sei es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, seine seit rund zehn Jahren ausgeübte Selbständigkeit aufzugeben. Diese ermögliche ihm eine bessere Ver- einbarkeit von Familie und Beruf, während eine unselbständige Tätigkeit im Bau- gewerbe mit fixen Arbeitszeiten, Wochenenddiensten und eingeschränkter Flexibi- lität verbunden wäre. Die von der Gesuchstellerin errechneten Zahlen seien sodann unzutreffend. Sie stütze sich auf eine nicht einschlägige Branche ("Architektur- und Ingenieurbüros; rechnerische, physikalische und chemische Untersuchung Zü- rich"), statt auf die Rubrik "Baugewerbe/Bau, Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe". Auch die weiteren Parameter

- 27 - seien unrealistisch gewählt. Insbesondere verfüge er weder über 22 Jahre Berufs- erfahrung als Zimmermann noch über eine Kaderfunktion. Aufgrund seiner ge- mischten Montagetätigkeit seien ihm höchstens fünf Jahre relevante Berufserfah- rung anzurechnen. Gestützt auf eine realistische Berechnung anhand des Salari- ums sowie der branchenüblichen Löhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2024 ergebe sich vielmehr ein monatlicher Bruttolohn im Bereich von Fr. 5'666.– bis Fr. 6'163.– bzw. ein Nettolohn von maximal Fr. 4'750.– (vgl. Urk. 61/3-5). Auch bei einer Anstellung wäre somit lediglich von einem Nettoeinkommen im Bereich des aktuell erzielten Einkommens auszugehen, wobei zusätzliche berufsbedingte Kosten anfallen würden, die das verfügbare Einkommen weiter minderten (Urk. 59 S. 10 ff.). 2.2.4. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erweisen sich als zutreffend, weshalb zunächst darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 52 S. 22 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung namentlich gestützt auf die Lohnstrukturerhebun- gen des Bundesamtes für Statistik beurteilt werden darf, ob ein anhand dieser sta- tistischen Daten und unter Beachtung der konkreten Verhältnisse ermittelter Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Liegt das so ermittelte Einkommen über dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen, schöpft die betroffene Partei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in genügender Weise aus. Ihr ist deshalb ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen, sofern die entsprechende Umstellung als zumutbar erachtet wird und nicht weitere Umstände hinzutreten, welche die Erzielung dieses Einkommens als unmöglich erscheinen lassen (OGer ZH LE210027 vom 19. August 2021 E. 4.2). 2.2.5. Die Gesuchstellerin stützt ihr Vorbringen, der Gesuchsgegner könne in an- gestellter Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– erzielen, im Wesentlichen auf Berechnungen mit dem Lohnrechner Salarium (vgl. Urk. 50/3 und 50/4). Dabei geht sie jedoch von Annahmen aus, die nicht den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechen. Der Gesuchsgegner ist als Zimmermann im Baugewerbe tätig, weshalb die Branche "Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe" einschlägig ist. Die Gesuchstellerin wählte für ihre Be-

- 28 - rechnungen jedoch die Branche "Architektur- und Ingenieurbüros; rechnerische, physikalische und chemische Untersuchung, Region Zürich" (vgl. Urk. 50/3-4). Eine Kaderfunktion, welche Führungs- oder Personalverantwortung voraussetzt, ist bei einer seit 2015 bestehenden Einzelunternehmung ohne Mitarbeitende nicht ausge- wiesen. Ebenso fehlt es an einer Grundlage für die angenommene Anzahl von 22 Dienstjahren in besagtem Gewerbe. Unbestritten ist vielmehr, dass der Gesuchs- gegner seit 2015 selbständig erwerbstätig ist, gemischte Montagetätigkeiten aus- führt und zuvor im Verkauf und Lagerbereich tätig war (vgl. Urk. 59 S. 13; Prot. I S. 19). Es rechtfertigt sich daher, von fünf einschlägigen Dienstjahren auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich gemäss Salarium (Region: Zürich; Bran- che: Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbauge- werbe; Berufsgruppe: Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausge- nommen Elektriker; Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion]; Wochenstun- den: 42; Ausbildung: abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ); Alter: 42; Dienst- jahre: 5 Jahre; Unternehmensgrösse: weniger als 20 Beschäftigte; inkl. 13. Monats- lohn; Schweizer/-innen) ein Medianlohn von Fr. 6'625.– brutto. Gemäss Lohnbuch 2025 liegt der monatliche Bruttolohn eines Zimmermanns EFZ ab dem fünften Er- fahrungsjahr bei Fr. 5'496.– (vgl. Lohnbuch 2025, S. 237). Diese Referenzwerte lassen nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge kein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– erwarten. Das errechnete Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'417.– (vgl. vor- stehend E. III. 2.1.6) bewegt sich demgegenüber innerhalb der aufgezeigten Grös- senordnung. Ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– ist damit nicht als realistisch erzielbar glaubhaft gemacht. 2.2.6. Damit kann offenbleiben, ob dem Gesuchsgegner die Aufgabe seiner seit rund zehn Jahren ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer un- selbständigen Anstellung zumutbar wäre. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'000.– ist nicht anzurechnen.

3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Tatsächlich erzieltes Einkommen

- 29 - 3.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin bis zum 31. August 2024 kein Einkommen. Ab dem 1. September 2024 rechnete sie ihr aus ihrer Tä- tigkeit als Co-Gruppenleiterin bei der H._____ in einem 60-%Pensum einen monat- lichen Nettolohn von Fr. 2'563.– an (Urk. 52 S. 17). Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet. 3.1.2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 machte die Gesuchstellerin im Sinne ei- nes echten Novums geltend, sie habe ihre Arbeitsstelle bei der H._____ aufgeben müssen, da sich diese nicht mit der Kinderbetreuung habe vereinbaren lassen. Seit

1. September 2025 arbeite sie als Miterzieherin im I._____ in einem 60%-Pensum und erziele damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'487.25 (Urk. 82 S. 2; Urk. 84/6). Auch dies blieb seitens der Parteien im Berufungsverfahren unbean- standet. 3.2. Hypothetisches Einkommen 3.2.1. Der Gesuchsgegner macht für den Fall der Anrechnung eines hypothetisches Einkommens bei ihm geltend, dass auch der Gesuchstellerin ein solches anzurech- nen sei, zumal sie bei einem 60%-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 3'490.– erzielen könnte (Urk. 59 S. 6). 3.2.2. Da dem Gesuchsgegner vorliegend kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten lässt; alleine da der ei- nen Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist der anderen Partei nicht ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (Urk. 67 S. 1), ist sie zudem bereits über das gemäss dem Schulstufenmodell vorgesehene Erwerbspensum hinaus erwerbstätig, weshalb eine weitergehende Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität nicht ange- zeigt erscheint. Der Gesuchstellerin ist daher ebenso wenig ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen.

- 30 - 3.2.3. Bei der Gesuchstellerin ist daher von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'487.25 auszugehen.

4. Einkommen der Kinder Die Vorinstanz rechnete den beiden Kindern E._____ und F._____ jeweils Kinder- zulagen in der Höhe von je Fr. 200.– an (Urk. 52 S. 24). Wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt (Urk. 63/47 S. 7), haben sich die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 für Kinder ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 215.– erhöht (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]). Entsprechend sind E._____ und F._____ ab dem 1. Januar 2025 je Fr. 215.– pro Monat anzurechnen.

5. Bedarf 5.1. Phasenbildung Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung die folgenden Phasen zu Grunde (vgl. Urk. 52 S. 24):  Phase I: 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 (Beginn Unterhaltspflicht, allei- nige Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners)  Phase II: 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Wiedereinstig der Ge- suchstellerin in die Erwerbstätigkeit)  Phase III: ab 1. Februar 2025 (Auszug des Gesuchsgegners aus der eheli- chen Wohnung) Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfszahlen erscheint es ange- zeigt, die vorinstanzliche Phase III per 31. August 2025 enden zu lassen und die Unterhaltsberechnung um eine weitere Phase zu ergänzen:  Phase IV: ab 1. September 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (neue Anstellung der Gesuchstellerin)

- 31 - 5.2. Bedarf 5.2.1. Vorbemerkung Im Folgenden wird nur auf die bestrittenen Bedarfszahlen eingegangen. Für die unbestrittenen Positionen wird auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen. 5.2.2. Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder 5.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'226.– monatlich. Sie erwog, diese Mietkosten seien belegt und vom Gesuchsgegner anerkannt, weshalb sie in dieser Höhe anzurechnen seien (Urk. 52 S. 25; vgl. Urk. 5/14). 5.2.2.2. Der Gesuchsgegner bestreitet, die Wohnkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'226.– anerkannt zu haben. In seiner vorinstanzlichen Bedarfsbe- rechnung seien lediglich die damals aktuellen Zahlen enthalten gewesen, ohne dass darin eine Anerkennung liege. Er habe vielmehr explizit ausführen lassen, dass die Gesuchstellerin eine günstigere Wohnung beziehen müsse, falls ihm le- diglich Wohnkosten von Fr. 1'500.– angerechnet würden (Prot. I. S. 8). Es sei mit dem Fairnessgebot nicht vereinbar, ihm Wohnkosten von Fr. 1'500.– anzurechnen, während der Gesuchstellerin höhere Wohnkosten belassen würden. Bei knappen Verhältnissen habe das Gericht von Amtes wegen einzuschreiten, wenn eine Woh- nung zu teuer sei. Die Gesuchstellerin sei nachweislich auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung (vgl. Urk. 63/49/8-9). Entsprechend seien ihr ab dem 1. Fe- bruar 2025 Wohnkosten von maximal Fr. 1'800.– anzurechnen (Urk. 63/47 S. 11; Urk. 69 S. 3). 5.2.2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie wohne mit den beiden gemein- samen Kindern zusammen und benötige daher mehr Wohnraum als der Gesuchs- gegner. Ihre Wohnungssuche sei zudem dadurch erschwert, dass sie auf die Schul- und Betreuungssituation der Kinder sowie die Vereinbarkeit mit ihrer Anstellung Rücksicht nehmen müsse. Zudem wirke sich die Höhe der Wohnkosten zumindest solange nicht auf den Unterhalt aus, als eine derart hohe Mankosituation vorliege.

- 32 - Sie befinde sich zwar auf Wohnungssuche, habe bislang jedoch keine günstigere Wohnung finden können. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten seien deshalb so zu belassen (Urk. 63/55 S. 10). 5.2.2.4. Ausgangspunkt der Bedarfsbemessung sind grundsätzlich die effektiven Wohnkosten. Erscheinen die Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftli- chen und persönlichen Verhältnisse von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, so kann eine Herab- setzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (BGE 119 III 70 E. 3c). 5.2.2.5. Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden Kindern in der bisherigen Fami- lienwohnung in D._____. Sie hat zumindest einstweilen die alleinige Obhut über die Kinder (Urk. 48 Dispositivziffer 43). Da die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, besteht gegenüber dem alleinlebenden Gesuchsgegner ein erhöhter Wohn- raumbedarf. Die Wohnkosten für die 4-Zimmer-Wohnung von Fr. 2'226.– sind aus- gewiesen (Urk. 5/14). Angesichts der aktuellen Marktlage im Raum J._____ ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine wesentlich günstigere Miet- wohnung finden könnte. Die Mietkosten von Fr. 2'226.– erscheinen daher nicht als offensichtlich überhöht. Es bleibt folglich bei den Wohnkosten, welche die Vorin- stanz der Gesuchstellerin und den beiden Kindern angerechnet hat. 5.2.3. Krankenkassenprämien und IPV der Gesuchstellerin 5.2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten der Gesuchstellerin für die obligatorische Krankenversicherung beliefen sich auf Fr. 446.– im Monat (Urk. 5/18). Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien sei davon auszugehen, dass in allen Pha- sen ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) bestehe. Mit dem On- line-Rechner der SVA Zürich resultiere in Phase II und III ein geschätzter IPV-An- spruch von monatlich Fr. 50.– für die Gesuchstellerin, weshalb in diesen Phasen Krankenkassenkosten von Fr. 396.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 30 und 34).

- 33 - 5.2.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die IPV der Gesuchstellerin in Phase II und III unzutreffend berechnet. Während in Phase I Krankenkassenkos- ten von Fr. 239.– angerechnet worden seien, steige dieser Betrag in Phase II und III auf Fr. 396.–. Dies sei unzutreffend. Mittlerweile habe die Gesuchstellerin ein Schreiben der SVA Zürich erhalten, welches eine Vergünstigung von Fr. 1'768.80 im Jahr 2025 ausweise (Urk. 63/50/10). Dies ergebe eine tiefere monatliche Prämie von Fr. 298.–, welche in Phase II und III bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sei. Eventualiter sei eine entsprechende Edition bei der SVA Zürich für das Jahr 2025 zu verlangen (Urk. 63/47 S. 12). 5.2.3.3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie wisse entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht, wie viel Prämienverbilligungen sie effektiv erhalten werde. Mit Schreiben vom 3. März 2025 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Zahlungen der Prämienverbilligungen 2025 vorerst eingestellt und der Anspruch nach Vorliegen der Steuerfaktoren neu berechnet werde (Urk. 63/57/4). Demnach könnten die Ver- billigungen weiterhin nur geschätzt werden. Aufgrund der höheren Einkommens- zahlen würden die Parteien vermutlich nicht mehr mit Prämienverbilligungen rech- nen können (Urk. 63/55 S. 10). 5.2.3.4. Wie die Vorinstanz die Prämienverbilligung für die Phasen II und III im Ein- zelnen berechnet hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Aus der von der Gesuchstellerin edierten Mitteilung der SVA Zürich vom 2. Juni 2025, welche die Überweisungsanzeige vom 3. März 2025 ersetzt, ergibt sich für das Jahr 2025 ein provisorischer Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 3'118.80 pro Jahr bzw. Fr. 259.90 pro Monat (Urk. 84/3). Daraus resultiert eine reduzierte Kranken- kassenprämie von Fr. 186.– pro Monat. Da sich diese Prämienverbilligung aussch- liesslich auf das Prämienjahr 2025 bezieht, ist sie erst ab dem 1. Januar 2025 zu berücksichtigen. Für den davor liegenden Zeitraum bleibt es bei der vorinstanzlich Schätzung der IPV, zumal der Gesuchsgegner nicht susbstantiiert aufzeigt, inwie- fern die Schätzung für das Jahr 2024 unzutreffend sein soll. Folglich sind in Phase II Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin von Fr. 354.– (Fr. 396.– x 4 [Sep- tember, Oktober, November und Dezember 2024] + Fr. 186.– x 1 [Januar 2025] /

- 34 -

5) zu berücksichtigen. In Phasen III und IV sind Krankenkassenprämien von Fr. 186.– monatlich anzurechnen. 5.2.4. Mobilitätskosten der Gesuchstellerin 5.2.4.1. Phase I-III

a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe anlässlich der Eheschutz- verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, aufgrund des frühen Arbeits- beginns sowie der Tatsache, dass sie die Tochter F._____ zur Arbeit mitnehme, auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Die monatlichen Kosten von Fr. 127.– seien anhand der Kilometerberechnung glaubhaft dargelegt und angemessen. Durch den eingereichten Mietvertrag für den Parkplatz habe die Gesuchstellerin zudem glaub- haft dargetan, dass monatliche Parkplatzgebühren von Fr. 150.– anfielen. Insge- samt seien ihr daher Arbeitswegkosten von Fr. 277.– anzurechnen (Urk. 52 S. 31).

b) Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Fahrzeug der Gesuchstellerin komme kein Kompetenzcharakter zu. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Ge- suchstellerin lediglich an einem Tag pro Woche Frühdienst leiste und er an einem Tag pro Woche die Kinder betreue. Es sei der Gesuchstellerin daher zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Seit Oktober 2024 sei sie zudem als Gruppenleiterin tätig und habe seither höchstens noch eine Frühschicht pro Woche zu leisten, welche auf den Donnerstag gelegt werden könne, an dem ohnehin er die Kinder zur Krippe bzw. in den Kindergarten bringe. Entsprechend seien der Gesuchstellerin lediglich Kosten für den öffentlichen Ver- kehr von maximal Fr. 150.– anzurechnen (Urk. 63/47 S. 13).

c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie zwar nur eine Frühschicht pro Woche zu leisten habe, ihr jedoch kein Wahlrecht hinsichtlich des Wochentags zustehe (vgl. Urk. 63/57/5). Zudem habe sie neben dem Frühdienst mindestens auch zwei bis drei Mal pro Woche Spätdienst bis 18.45 Uhr zu leisten. Eine Rück- reise vom Arbeitsort bis zum Wohnort mit dem öffentlichen Verkehr würde inklusive Fussweg mindestens 55 Minuten in Anspruch nehmen, sodass sie gemeinsam mit F._____ regelmässig erst nach 20.00 Uhr zu Hause wäre. Eine solche Reise im

- 35 - überfüllten Pendlerverkehr mit mehrfachem Umsteigen nach einem Kita-Tag sowie die späte Ankunft zu Hause seien nicht mit dem Kindswohl vereinbar, zumal die Kinder danach noch essen und duschen müssten und erst gegen 22.00 Uhr ins Bett kämen (Urk. 63/55 S. 11).

d) Fahrzeugkosten sind nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, d.h. wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeit- ersparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungs- pflichten am Morgen und am Abend; OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3).

e) Der Arbeitsort der Gesuchstellerin bei der H._____ in K._____ (Phasen I-III) liegt rund 7 km von ihrem Wohnort in D._____ entfernt. Gemäss www.maps.goo- gle.com und www.sbb.ch beträgt die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 46 Minuten pro Weg, während die Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug ca. 11 Minu- ten pro Weg beträgt. Daraus ergibt sich für den Hin- und Rückweg eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin wö- chentlich unbestritten einen Frühdienst (ab 6.45 Uhr) sowie zwei bis drei Spät- dienste (bis 18.45 Uhr) zu leisten hatte und F._____ jeweils zur Arbeit mitnahm (vgl. Urk. 63/57/3). Unter diesen Umständen ist die Nutzung des Privatfahrzeugs nicht als blosse Alltagserleichterung zu betrachten. Die Vorinstanz hat den Kompetenz- charakter des Fahrzeugs daher zu Recht bejaht. Da die Berechnung der Höhe der Fahrzeugkosten im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde, bleibt es für die Phasen I-III bei den vorinstanzlich berücksichtigten Arbeitswegkosten von Fr. 277.– pro Monat. 5.2.4.2. Phase IV

- 36 -

a) Wie dargelegt, hat die Gesuchstellerin per 1. September 2025 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Sie macht geltend, den Arbeitsweg weiterhin mit dem Auto zurückzulegen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs wäre zu umständlich, da sie F._____ zur Arbeit mitnehmen müsse. Bei einer Fahrt mit dem Zug hätte F._____ früh aufzustehen und sowohl am Morgen als auch am Abend nach dem Kita-Tag eine Zugreise im Pendlerverkehr hinzunehmen, was kaum mit dem Kinds- wohl vereinbar sei. Zudem seien die Zeiten nicht mit dem Babysitter von E._____ vereinbar und würden zu zusätzlichen Fremdbetreuungskosten führen. Demnach fielen monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 228.– an (25 km x 13 Arbeitstage x Fr. 0.70). Die Parkplatzgebühren würden von der Arbeitgeberin übernommen (Urk. 82 S. 2; vgl. Urk. 84/8-9).

b) Der Gesuchsgegner stellt die Kompetenzqualität des Fahrzeugs für den neuen Arbeitsweg nicht mehr in Frage, sondern beanstandet einzig die Anrechnung der Parkplatzkosten von Fr. 150.–, welche seit September 2025 nicht mehr anfallen (Urk. 86). Gemäss www.maps.google.com und www.sbb.ch beträgt die Reisezeit zum I._____ in L._____ mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 45 Minuten pro Weg, womit sich im Vergleich zur Fahrdauer mit dem Privatfahrzeug (ca. 20 Minuten) eine tägliche Zeitersparnis von 50 Minuten ergibt. Unbestritten geblieben ist zudem, dass die Gesuchstellerin F._____ weiterhin zur Arbeit mitnimmt und bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel höhere Fremdbetreuungskosten für E._____ anfal- len würden. Damit ist die Kompetenzqualität des Fahrzeugs auch in Phase IV zu bejahen. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind folglich Fahrzeugkosten von Fr. 228.– pro Monat zu berücksichtigen. 5.2.5. Fremdbetreuungskosten der Kinder 5.2.5.1. Phase II und III

a) Die Vorinstanz rechnete in den Phasen II und III für den Sohn E._____ mo- natliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– (vgl. Urk. 25/21) und für die Tochter F._____ solche von Fr. 1'096.– (Urk. 25/22) an (Urk. 52 S. 30 und 34).

- 37 -

b) Der Gesuchsgegner wendet ein, der Steuererklärung 2024 der Gesuchstel- lerin lasse sich entnehmen, dass die effektiven Betreuungskosten von E._____ tie- fer seien als bislang geltend gemacht. Während die Vorinstanz in den Phasen II und III Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– veranschlagt habe, seien in der Steu- ererklärung 2024 lediglich Beträge von Fr. 342.–, Fr. 400.– bzw. Fr. 418.– vermerkt (vgl. Urk. 74 S. 5). Entsprechend sei der geschuldete Unterhalt rückwirkend zu re- duzieren (Urk. 80; Urk. 86).

c) Die Fremdbetreuungskosten des Sohnes E._____ sind für die Phase II (1. September 2024 bis 31. Januar 2025) durch die eingereichten Belegen zur schulergänzenden Betreuung (M._____) ausgewiesen (Urk. 84/14 S. 1). Entspre- chend sind in seinem Bedarf monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 443.– zu berücksichtigen (September 2024: Fr. 600.–; Oktober 2024: Fr. 400.–; November 2024: Fr. 418.–; Dezember 2024: Fr. 342.–; Januar 2025: Fr. 456.–; total Fr. 2'216.– / 5). Die Fremdbetreuungskosten der Tochter F._____ blieben unbeanstandet und sind mit Fr. 1'096.– pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 84/11).

d) Auch für die Phase III (1. Februar 2025 bis 31. August 2025) sind die Fremd- betreuungskosten des Sohnes E._____ ausgewiesen (Urk. 84/14 S. 2 und 84/11 S. 2). Entsprechend sind in seinem Bedarf monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 324.– zu berücksichtigen (Februar 2025: Fr. 228.–; März 2025: Fr. 494,–; April 2025: Fr. 266.–: Mai 2025: Fr. 418.–; Juni 2025: Fr. 456.–; Juli 2025: Fr. 175.–; August 2025: Fr. 228.–+ Fr. 200 H._____; total Fr. 2'265.– / 7). Die Fremdbetreu- ungskosten der Tochter F._____ blieben auch in dieser Phase unbeanstandet und sind weiterhin mit monatlich Fr. 1'096.– anzurechnen (Urk. 84/11). 5.2.5.2. Phase IV

a) Im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel per 1. September 2025 macht die Gesuchstellerin geltend, E._____ werde einerseits weiterhin im M._____ und andererseits von einer Babysitterin betreut. Für den M._____ fielen durchschnittlich monatliche Kosten von Fr. 405.– an, für die Babysitterin Fr. 500.– bis Fr. 600.– (Urk. 82 S. 2). Die Tochter F._____ nehme sie zur Arbeit ins I._____ mit. Aktuell

- 38 - verzichte die Arbeitgeberin auf die Einforderung der monatlichen Betreuungskosten von Fr. 1'872.– . Wie lange dies der Fall sein werde, sei nicht klar, ein Anspruch auf dieses Entgegenkommen bestehe jedenfalls nicht. Im August 2026 werde F._____ in den Kindergarten eintreten und dann ebenfalls vom Hort und einem Babysitter betreut werden müssen (vgl. Urk. 84/9).

b) Die Fremdbetreuungskosten für E._____ sind ausgewiesen. Gestützt auf die eingereichten Belege der letzten drei Monate zur schulergänzenden Betreuung (M._____) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag von Fr. 405.– (Urk. 84/13). Gemäss der Bestätigung der Babysitterin wird E._____ zudem regel- mässig montags und dienstags sowie gelegentlich donnerstags jeweils von 17.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr betreut, wofür ein Stundenansatz von Fr. 20.– vereinbart ist (Urk. 84/15) . Für den Monat August 2025 sind vier Einsätze zu einer Gesamt- vergütung mit Fr. 150.– und für den September 2025 sieben Einsätze mit einer Gesamtvergütung von Fr. 155.– festgehalten. Es erscheint sachgerecht, die Baby- sitterkosten unter Berücksichtigung gewisser Schwankungen pauschal mit Fr. 200.– zu berücksichtigen. Ab dem 1. September 2025 sind daher Fremdbetreu- ungskosten von insgesamt Fr. 605.– im Bedarf von E._____ anzurechnen. Für F._____ fallen demgegenüber seit dem 1. September 2025 keine Fremdbetreuungskosten mehr an (Urk. 84/9). Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, ab dem Kindergarteneintritt würden für F._____ erneut Betreuungskosten anfallen, unterlässt sie es, diese näher zu substantiieren, womit diese vorliegend keine Berücksichtigung finden. 5.2.6. Zusätzliche Gesundheitskosten des Gesuchsgegners 5.2.6.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe im Jahr 2024 Gesundheits- kosten von Fr. 1'573.– bzw. Fr. 131.– pro Monat gehabt, welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 76 S. 2; Urk. 77/3). 5.2.6.2. Aufwendungen für nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Ge- sundheitskosten sind in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzuneh- men, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 267 E. 7.2; BGE

- 39 - 129 III 242 E. 4). Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist kein aussagekräf- tiger Beleg für die notwendigen Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3). 5.2.6.3. Der Gesuchsgegner stützt sich zur Geltendmachung der zusätzlichen Ge- sundheitskosten einzig auf die Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2024, ohne darzulegen, inwiefern es sich dabei um notwendige und wiederkeh- rende Gesundheitskosten handelt (vgl. Urk. 76). Damit kommt er seiner (auch in Verfahren mit Untersuchungsmaxime geltenden) Substantiierungspflicht nicht nach. Folglich finden die geltend gemachten Kosten in seinem Bedarf keine Be- rücksichtigung.

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutref- fend dargelegt (Urk. 52 S. 15), worauf verwiesen werden kann. Anwendbar ist die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung. 6.2. Unterhaltsberechnung für Phase I 6.2.1. In Phase I von 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6), dasjenige der Gesuchstellerin Fr. 0.– (E. III. 3.1) und jenes der Kinder je 200.– (E. III. 4). 6.2.2. Nach dem Gesagten ergeben sich in Phase I keine Anpassungen der Be- darfszahlen. Die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen sind daher zu über- nehmen und präsentieren sich wie folgt (vgl. Urk. 52 S. 29): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner

- 40 - Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 543.– Krankenkasse Fr. 239.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 171.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 200.– Fr. 0.– Total Fr. 2'703.– Fr. 1'170.– Fr. 970.– Fr. 1'914.– 6.2.3. Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Deckung seines eigenen Bedarfs mo- natlich Fr. 3'503.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 1'914.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs von E._____ von Fr. 970.– (Fr. 1'170.– [Bedarf] - Fr. 200.– [Kinder- zulage]) sowie desjenigen von F._____ von Fr. 770.– (Fr. 970.– [Bedarf] - Fr. 200.– [Kinderzulage]) verbleiben ihm Fr. 1'763.–. Mit diesem Betrag kann der Gesuchs- gegner einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungs- unterhalt von Fr. 2'703.– (= Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin) bleibt im Umfang von Fr. 940.– ungedeckt. In Phase I hat der Gesuchsgegner für E._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 970.– und für F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'533.– (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es resultiert ein Manko von Fr. 940.– (Betreuungsunterhalt). 6.3. Unterhaltsberechnung für Phase II 6.3.1. In Phase II von 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 ist wiederum von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'417.– auszugehen (E. III. 2.1.6). Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'563.– (E. III. 3.1). Für E._____ und F._____ ist in dieser Phase von monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 203.– auszugehen (4 x Fr. 200.– [September bis Dezember 2024] + 1 x Fr. 215.– [Januar 2025] : 5); vgl. E. III. 4).

- 41 - 6.3.2. Die Bedarfszahlen präsentieren sich unter Berücksichtigung der unange- fochten gebliebenen Positionen wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorin- stanz kursiv; vgl. Urk. 52 S. 32): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 543.– Krankenkasse Fr. 354.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 171.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 443.– Fr. 1'096.– Arbeitswegkosten Fr. 277.– Total Fr. 3'095.– Fr. 1'413.– Fr. 2'066.– Fr. 1'914.– 6.3.3. In Phase II beläuft sich die monatliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgeg- ners unverändert auf Fr. 3'503.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 1'914.–[Bedarf]). Daraus hat er zunächst den Barunterhalt von E._____ in der Höhe von Fr. 1'210.– (Fr. 1'413.– [Bedarf] - Fr. 203.– [Kinderzulage]) sowie jenen von F._____ von Fr. 1'863.– (Fr. 2'066.– [Bedarf] - Fr. 203.– [Kinderzulage]) zu decken. Nach De- ckung des Barunterhalts verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 430.–, welcher zur Deckung des geschuldeten Betreuungsunterhalts von Fr. 532.– (Fr. 3'095.– [= Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin] - Fr. 2'563.– [Einkom- men]) eingesetzt werden kann. Der Betreuungsunterhalt bleibt damit im Umfang von Fr. 102.– pro Monat ungedeckt. In Phase II hat der Gesuchsgegner demnach für E._____ einen (Bar-)Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'210.– und für F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'293.– (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es resultiert ein Manko von Fr. 102.– (Betreuungsunterhalt).

- 42 - 6.4. Unterhaltsberechnung für Phase III 6.4.1. In Phase III von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6) und jenes der Gesuchstellerin Fr. 2'563.– (E. III. 3.1). Für E._____ und F._____ ist je ein Einkommen aus Kinder- zulagen von Fr. 215.– zu berücksichtigen (E. III. 4). 6.4.2. Die Bedarfszahlen präsentieren sich unter Berücksichtigung der unangefoch- ten gebliebenen Positionen wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Vorinstanz kur- siv; vgl. Urk. 52 S. 34): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 186.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 223.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 324.– Fr.1'096.– Arbeitswegkosten Fr. 277.– Total Fr. 2'927.– Fr. 1'294.– Fr. 2'066.– Fr. 2'923.– 6.4.3. Dem Gesuchsgegner verbleiben monatlich nach Deckung seines Bedarfs Fr. 2'494.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 2'923.– [Bedarf]). Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 1'079.– (Fr. 1'294.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulagen], derje- nige von F._____ Fr. 1'851.– (Fr. 2'066.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulagen]). Der geschuldete Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 364.– (Fr. 2'927.– [Lebens- haltungskosten Gesuchstellerin] - Fr. 2'563.– [Einkommen]). Da die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners nicht zur vollständigen Deckung des Barbedarfs der Kin- der ausreicht, ist diese proportional auf die Kinder aufzuteilen. Der Gesuchsgegner hat demnach für E._____ einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 919.– und für F._____ einen Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'575.– zu bezahlen. Bei E._____

- 43 - resultiert ein Manko von Fr. 160.– (Barunterhalt). Bei F._____ resultiert ein Manko von Fr. 640.–, wovon Fr. 276.– auf den Barunterhalt und Fr. 364.– auf den Betreu- ungsunterhalt entfallen. 6.5. Unterhaltsberechnung für Phase IV 6.5.1. Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt unverändert Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6), dasjenige der Gesuchstellerin Fr. 2'487.– (E. III. 3.1) und dasjenige der Kin- der je Fr. 215.– pro Kind (E. III. 4). 6.5.2. Der Bedarf präsentiert sich in Phase IV wie folgt (Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase kursiv): Gesuchstellerin E._____ F._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'114.– Fr. 556.– Fr. 556.– Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 186.– Fr. 14.– Fr. 14.– Fr. 223.– (KVG) Fremdbetreuung Fr. 605.– Fr. 0.– Arbeitsweg Fr. 228.– Total Fr. 2'878.– Fr. 1'575.– Fr. 970.– Fr. 2'923.– 6.5.3. Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Deckung seines Bedarfs monatlich wiederum Fr. 2'494.– (Fr. 5'417.– [Einkommen] - Fr. 2'923.– [Bedarf]). Nach De- ckung des Barbedarfs von E._____ von Fr. 1'360.– (Fr. 1'575.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulage]), und desjenigen von F._____ von Fr. 755.– (Fr. 970.– [Bedarf] - Fr. 215.– [Kinderzulage]) verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 379.– Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 391.– ist damit im Umfang von Fr. 12.– nicht gedeckt. In Phase IV hat der Gesuchsgegner demnach für E._____ einen (Bar-)Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'360.– und für F._____ einen Unterhaltsbei-

- 44 - trag von Fr. 1'134.– (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Es resul- tiert ein Manko von Fr. 12.– (Betreuungsunterhalt).

7. Ergebnis Unterhaltsbeiträge 7.1. Kinderunterhaltsbeiträge Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fami- lienzulagen für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:  für E._____: Fr. 970.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (Barunterhalt) Fr. 1'210.– ab 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Barunterhalt) Fr. 919.– vom 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich Fr. 160.– fehlen) Fr. 1'360.– ab 1. September 2025 (Barunterhalt)  für F._____: Fr. 2'533.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 940.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen) Fr. 2'293.– vom 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 102.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'575.– vom 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt) (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 640.– [Barunterhalt: Fr. 276.– und Fr. 364.– Betreuungsunterhalt] fehlen)

- 45 - Fr. 1'134.– ab 1. September 2025 (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 12.– [Betreu- ungsunterhalt] fehlen) 7.2. Ehegattenunterhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Bedarf der Kinder durch die zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig gedeckt werden kann, weshalb man- gels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist (vgl. Urk. 52 S. 36). Die Berufung der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt abzuweisen und Dispositiv- ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

8. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 8.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, er bezahle seit dem Trennungsdatum Un- terhalt. Er beantrage daher, das obergerichtliche Urteil dahingehend zu konkreti- sieren, dass die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen erfolgten (Urk. 86). 8.2. Wird ein Unterhaltsschuldner rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Un- terhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Ver- fahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 m.w.H.; OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019 E. III. 9.6). 8.3. Soweit der Gesuchsgegner beantragt, die zugesprochenen Unterhaltsbei- träge seien unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen festzusetzen, macht er weder konkrete Beträge noch die entsprechenden Zeiträume geltend und reicht hierfür auch keine Belege ein. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

- 46 - Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Feststellung, dass der Gesuchsgegner der Unterhaltspflicht durch Zahlungen in der Höhe von Fr. 18'050.– bereits nachgekommen ist; Urk. 52 S. 45).

9. Grundlagen Dispositivziffer 9, worin die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen für die Unter- haltsbeiträge (Einkommen/Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 45 f.) wurde ebenfalls ange- fochten und wäre entsprechend anzupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt wer- den. Es reicht, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (OGer ZH LE170001 vom 26. September 2017 E. D. 2.5). Dispositivziffer 9 ist daher aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 52 S. 39 f.). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dis- positivziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppel- berufung vorliegt, auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

- 47 - 2.2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich

– und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Erstberufung Unterhaltszahlungen von ins- gesamt Fr. 174'146.– ([2 Monate à Fr. 2'494.– + Fr. 2'294.– + Fr. 90.– ] + [5 Monate à Fr. 2'003.– + Fr. 2'500.– + Fr. 32.–] + [35 Monate à Fr. 1'766.– + Fr. 2'263.– + Fr. 20.–; gerechnet bis Ende Dezember 2027]). Der Gesuchsgegner begehrt mit der Zweiberufung eine Reduktion der Unterhaltszahlungen auf insgesamt Fr. 82'236.– ([2 Monate à Fr. 970.– + Fr. 1'828.–] + [5 Monate à Fr. 1'370.– + Fr. 1'428.– ] + 35 Monate à Fr. 895.– + Fr. 895.–). Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 111'811.– ([2 Monate à Fr. 970.– + Fr. 2'533.–] + [5 Monate à Fr. 1'210.– + Fr. 1'575.– ] + [7 Monate à Fr. 919.– + Fr. 1'575.–] + Fr. [28 Monate à Fr. 1'360.– + Fr. 1'134.–]). Damit unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 4'200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'800.– aufzuerlegen. 2.3. Die Parteien ersuchen je um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 51 S. 2 und Urk. 59 S. 2). 2.3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur De- ckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechts- pflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist

- 48 - die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Kanton angemes- sen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.3.2. Die Gesuchstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'487.– (E. III. 3.). Sie ist damit nicht in der Lage, ihren Bedarf von Fr. 2'878.– (vgl. oben Phase IV) zu decken. Weiter ist ausgewiesen, dass sie über kein namhaftes Ver- mögen verfügt (Urk. 74), womit sie als mittellos zu qualifizieren ist. Da das Verfah- ren nicht aussichtslos ist und die Gesuchstellerin zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihr im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.3.3. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'417.– (E. III. 2.1.6). Nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 2'923.– (vgl. oben Phase IV) und der Leistung der Unterhaltsbeiträge für E._____ und F._____ verbleiben ihm keine Mittel zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Er hat damit ebenfalls als mittelos zu gelten (vgl. Urk. 77/2). Das Verfahren erweist sich auch aus Sicht des Gesuchsgegners als nicht aussichtslos und er war zur Bewältigung des Verfahrens auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und ihm ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.4 In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 8'000.– festzulegen. Angesichts des Obsiegens des Gesuchsgegners zu rund 70% wäre die Gesuchstellerin zu ver- pflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'200.– zuzüg- lich Mehrwertsteuern von Fr. 259.20 (8.1%) zu bezahlen, total somit Fr. 3'459.20

- 49 - zu bezahlen. Die unentgeltlich prozessierende Gesuchstellerin ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwältin MLaw Y._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahl- ten Betrages bei der Gesuchstellerin bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2024 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwäl- tin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung werden die Dispositivziffern 5 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Okto- ber 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:

- 50 -  für E._____: Fr. 970.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (Barunterhalt) Fr. 1'210.– ab 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (Barunter- halt) Fr. 919.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich Fr. 160.– fehlen) Fr. 1'360.– ab 1. September 2025 (Barunterhalt)  für F._____: Fr. 2'533.– ab 1. Juli bis 31. August 2024 (davon Fr. 1'763.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 940.– [Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 2'293.– ab1. September 2024 bis 31. Januar 2025 (davon Fr. 430.– Betreuungsunterhalt, wobei zur De- ckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 102.– [Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'575.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (Barunterhalt; davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 640.– [Barunterhalt: Fr. 276.– und Fr. 364.– Betreuungsunterhalt] fehlen) Fr. 1'134.– ab 1. September 2025 (davon Fr. 379.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 12.– [Betreuungsunterhalt] fehlen)

9. [Ersatzlos gestrichen]"

- 51 - Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2024 wird bestätigt.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispo- sitivziffern 10-13) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von Fr. 4'200.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'459.20 zu bezahlen. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rückfor- derung des ausbezahlten Betrages bei der Gesuchstellerin bleibt vorbehal- ten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 52 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm