Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Vorbemerkung
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, dass das tatsächlich vom Gesuchsteller erzielte Ein- kommen aus dem befristeten Anstellungsverhältnis bei der D._____ AG für die Un- terhaltsberechnung massgebend sei. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnun- gen der Monate August 2023 bis und mit April 2024 betrage dieses Einkommen rund Fr. 5'935.– (Urk. 55 E 3.2). Ein höheres hypothetisches Einkommen sei weder aktuell, noch für die Zukunft anzurechnen (Urk. 55 E. 3.2 und E. 3.3).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2024 darauf hingewiesen habe, dass der Gesuchsteller zusätzliche Einkünfte er- ziele, welche im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 54). Konkret macht sie geltend, dass der Gesuchsteller in E._____, Polen, acht Wohnungen verwalte. Zwei davon würden den Parteien gemeinsam gehören und seien Gegenstand eines separaten Verfahrens in Polen. Eine Wohnung sei als Eigentum des Gesuchstellers im polnischen Grundbuch eingetragen (Urk. 54). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller mit der Vermietung nur schon dieser Wohnung ein zusätzliches Einkommen von Fr. 500.– monatlich er- ziele. Dieses zusätzliche Einkommen habe sie bei ihrer eigenen Unterhaltsberech- nung berücksichtigt. Bei der durch die Berufungsinstanz vorzunehmenden Unter- haltsberechnung seien jedoch die Einkünfte für sechs Wohnungen zu berücksich- tigen (Urk. 54). Mit der Berufung (Urk. 54), der Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Urk. 59), und der Eingabe vom 17. November 2024 (Urk. 74) verlangt die Ge- suchsgegnerin von der Berufungsinstanz umfassende Ermittlungen dazu. Insbe- sondere verlangt sie eine gerichtliche Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bei sechzehn verschiedenen polnischen Banken sowie den polni- schen Finanzämtern (Urk. 54 und Urk. 59). Zur Glaubhaftmachung ihrer Sachver- haltsdarstellung reicht die Gesuchsgegnerin eine polnische Online-Grundbuchre- cherche (Urk. 56/1) ein, die allerdings mit der Bemerkung versehen ist, dass sie nicht den Inhalt des Grundbuchs wiedergibt (Urk. 56/1). Ansonsten nennt sie schlicht die Adressen der Behörden und Bankinstitute, bei welchen sie von der Be- rufungsinstanz eine Abklärung erwartet. Mit Eingabe vom 17. November 2024
- 15 - reichte sie in diesem Zusammenhang einen (vermutlich durch sie selbst) aus dem Polnischen übersetzten Detektivbericht ein (Urk. 76/1).
E. 1.3 Der Gesuchsteller entgegnet, dass er in E._____ zwar eine Wohnung besitze, es sich dabei aber um seine Ferienwohnung handle, die er nicht vermiete. Er habe im Zusammenhang mit dieser Wohnung nur Aufwände, welche mit Pauschal Fr. 200.– pro Monat in seinem Bedarf berücksichtigt werden sollten (Urk. 62 S. 8). Ferner gehörten die Wohnungen in Polen nicht ihm, sondern seiner Familie, welche er bei der Verwaltung unterstütze (Urk. 62 S. 8). Er habe nur jene Einnahmen, die im Urteil vom 2. August 2024 festgestellt worden seien. Allerdings werde er per Ende Jahr seine aktuelle Anstellung verlieren, und nur noch Anspruch auf Arbeits- losentaggelder haben. Im Übrigen sei der Kredit für die Scheidung irrelevant (Urk. 62 S. 15). 1.4.1Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin das Vorhandensein von Einkünften im Ausland nicht ausreichend glaubhaft macht: Die eingereichte Grund- buchrecherche vermag einen amtlichen Grundbuchauszug nicht zu ersetzen. Der Gesuchsteller anerkennt zwar, in E._____ eine Ferienwohnung zu besitzen, aller- dings lässt er offen, ob es sich dabei um dieselbe Wohnung handelt, für welche die Gesuchsgegnerin ihre Behauptungen aufstellt. So oder anders wäre mit einem amt- lichen Grundbuchauszug oder der Anerkennung einzig das Eigentum an einer pol- nischen Liegenschaft bewiesen, nicht aber daraus erzielte Einkünfte. Hierfür liefert die Gesuchsgegnerin keinerlei objektive Anhaltspunkte. Auch der Detektivbericht beweist die behaupteten Einkünfte nicht. Es ist mehr als fraglich, ob sich das darin Festgehaltene überhaupt so zugetragen hat: Der Bericht enthält zwar Fotografien des Gebäudes und von Eingangstüren, was allerdings wenig aussagt. Überhaupt erscheint es aussergewöhnlich und damit wenig glaubhaft, dass ein "junges Mäd- chen" einem wildfremden Mann die Tür öffnet, geschweige denn in der niederge- schriebenen Ausführlichkeit Auskünfte über ihre Mietkosten und die Dauer ihres Aufenthalts in der Wohnung preisgibt (vgl. Urk. 76/1). Darüber hinaus ist der Bericht widersprüchlich, zumal für die Miete zwei verschiedene Beträge angegeben wer- den (Urk. 76/1). Ohnehin kann dem Detektivbericht aufgrund fehlender Objektivität (der Detektiv erhielt einen klaren Auftrag, zugunsten der Gesuchsgegnerin zu er-
- 16 - mitteln; vgl. Urk. 76/1), fehlender Überprüfbarkeit, und mangels formeller Einver- nahme durch das Gericht (vgl. Art. 170 ff. ZPO) nicht mehr Beweiswert zukommen als einer Parteibehauptung. Eine Einvernahme des Detektivs – wie von der Ge- suchsgegnerin angeboten (Urk. 74) – ist im grundsätzlich als Urkundenprozess zu führenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) nicht vorgesehen. Sie würde den Prozess in nicht effizienter Weise verzögern, was dem Sinn des als Summarverfahren ausgestalteten Eheschutz zuwiderläuft, und unnötige Kosten (insbesondere für die Übersetzung) verursachen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Detektivbericht enthaltenen Informationen im Lichte von Art. 152 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten wären, erübrigt sich aufgrund der ohnehin fehlen- den Beweiskraft. 1.4.2Es gelingt der Gesuchsgegnerin entsprechend nicht, glaubhaft zu machen, dass ein Anlass für Nachforschungen bezüglich weiterer Einkünfte auf Seiten des Gesuchstellers besteht. Entsprechend ist die Berufungsinstanz trotz geltender un- eingeschränkter Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, nach Einkünften des Ge- suchstellers in Polen zu suchen, insbesondere nicht durch die Kontaktaufnahme bei dem Anschein nach beliebigen polnischen Bankinstituten und den polnischen Finanzbehörden. 1.4.3Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der Gesuchsgegnerin allein schon aufgrund ihrer Kenntnisse der polnischen Sprache ohne Weiteres zuzumuten ge- wesen wäre, anstelle eines Detektivberichts amtliche Dokumente, wie etwa amtli- che Grundbuchauszüge oder Auskünfte über den Gesuchsteller – mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist – beim polnischen Finanzamt, zu beschaffen oder es zumindest zu versuchen. Stattdessen möchte sie sämtliche Abklärungen an die an- gerufene Berufungsinstanz delegieren. Es ist wie eingangs festgehalten aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, für eine Partei die zumutbaren Abklärungen zu übernehmen. 1.4.4Neben den thematisierten Abklärungen in Polen verlangt die Gesuchsgegne- rin von der Berufungsinstanz verschiedene weitere Sachverhaltsermittlungen. Auch diesbezüglich wird das Tätigwerden der Berufungsinstanz gefordert, ohne über- haupt einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Einkommen oder einen Be-
- 17 - zug zum vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen (vgl. Urk. 59 und Urk. 74). Namentlich wird verlangt, dass die Berufungsinstanz beim Steueramt … (Urk. 59), bei einer nicht einmal namentlich genannten Leasinggeberin (Urk. 59) und beim Rechtsver- treter des Gesuchstellers (Urk. 74) Informationen und Auskünfte über den Gesuch- steller, und darüber hinaus Informationen zu den Einkünften seiner Partnerin (Urk. 74) einholt. Für diese Sachverhaltsnachforschungen besteht ebenfalls kein Anlass, zumal die Gesuchsgegnerin über ihre Behauptungen hinaus keine konkre- ten Belege für deren Notwendigkeit hervorgebracht hat, womit nicht einmal ein Indiz für weitere Einkünfte glaubhaft gemacht wird. 1.4.5Entsprechend ist trotz geltendem uneingeschränkten Untersuchungsgrund- satz kein Grund vorhanden, um weiterführende Sachverhaltsnachforschungen an- zustrengen. Das Gericht verfügt über die notwendigen Urkunden, um den vorin- stanzlichen Entscheid hinsichtlich der gesuchsgegnerischen Rügen zu überprüfen und die Unterhaltsbeiträge festzulegen.
E. 1.5 Das tatsächliche Erwerbseinkommen des Gesuchstellers, wie es die Vorin- stanz ermittelte, wird durch die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet, ist genügend ausgewiesen (Urk. 3/1; Urk. 13/11), und auch vom Gesuchsteller wurden keine Än- derungen substantiiert geltend gemacht.
E. 1.5.1 Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrer blossen Behauptung, dass der Ge- such-steller "bewusst einen Arbeitsvertrag unterhalb seiner Qualifikationen" unter- zeichnet habe (Urk. 74 S.1) nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller ein höheres Einkommen erzielen könnte oder tatsächlich erzielt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller bis Januar 2023 an seiner damaligen Arbeitsstelle (die er per
31. Januar 2023 verlor) ein höheres Einkommen erzielte, war der Vorinstanz be- kannt (Urk. 55 S. 29). Die Gesuchsgegnerin zeigt mit ihren entsprechenden Hin- weisen (Urk. 74 S. 2) nicht auf, dass und weshalb dem Gesuchsteller entgegen dem ausgewiesenen Einkommen nach wie vor das frühere höhere Einkommen an- zurechnen wäre. Auch die unbelegten Hinweise auf das angeblich höhere Einkom- men der Partnerin des Gesuchstellers (Urk. 74 S. 2) sind nicht geeignet, die An- rechnung eines höheren Einkommens des Gesuchstellers zu begründen.
- 18 -
E. 1.5.2 Bezüglich der zusätzlichen Einkünfte aus der Verwaltung oder Vermietung polnischer Liegenschaften ist festzuhalten, dass der von der Gesuchsgegnerin ein- zig eingereichte Beleg zu vermeintlichen Eigentumsverhältnissen der Liegenschaft in E._____ (Urk. 56/1) nicht aufschlussreich ist. Dem Dokument selbst ist zu ent- nehmen, dass es die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht wiedergibt. Der Gesuchsteller anerkannt zwar, dass er in E._____ eine Ferienwohnung besitzt, al- lerdings ist nicht einmal klar, ob es sich um dieselbe Wohnung handelt, für welche die Gesuchsgegnerin die Online-Recherche eingereicht hat. Ob der Gesuchsteller nun Eigentümer dieser Wohnung in Polen ist oder nicht kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen würde, liesse sich dadurch noch kein Einkommen ableiten. Das blosse Eigentum sagt (wie erwähnt) nichts über die Nut- zung der Wohnung. Der Detektivbericht (Urk. 76/1) verfügt diesbezüglich – wie er- wogen – ebenso wenig über Beweiskraft. Da es der Gesuchsgegnerin damit nicht gelingt, eine Vermietung glaubhaft zu machen, ist auch nicht vom Vorhandensein weitere Einkünfte des Gesuchstellers auszugehen. Auf der anderen Seite behaup- tet der Gesuchsteller zwar, der Unterhalt dieser Ferienwohnung koste ihn etwas, reicht hierfür aber keinen Beleg ein. Entsprechend müssen diese Aufwände – soll- ten sie überhaupt anfallen – von vornherein ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
E. 1.5.3 Die Gesuchsgegnerin will sodann mit der Behauptung, dem Gesuchsteller seien Kredite gewährt worden, geltend machen, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers besser seien als aus den Akten hervorgehe (Urk. 59). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kreditvergabe ganz allgemein und insbesondere beim Leasing massgeblich davon abhängen kann, ob und welche Sicherheit durch den Kreditnehmer geleistet wird. Weiter kann aus der Kreditvergabe kaum eine konkrete Aussage über die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers gemacht werden. Sie gibt nur Auskunft darüber, dass ein bestimmter Kreditgeber in Abwägung der Risiken und Chancen sich zur Kreditvergabe an den Kreditnehmer entschied. Entsprechend kann die Gesuchsgegnerin aus der Kreditvergabe auch nichts gewinnen. Ohnehin müsste auch ihr bekannt sein, das der Gesuchsteller im Jahr 2022, als die Kredite gewährt wurden, noch wesentlich besser verdiente als aktuell (vgl. Urk. 3/III, Urteil vom 4. April 2023 im Verfahren EE220057-L zwischen
- 19 - den Parteien E 4.3.1). Entsprechend ist die Kreditvergabe bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der korrekten Berechnung des gesuchstellerischen Einkommens unwesentlich.
E. 1.6 Der Gesuchsteller macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass er bald nur noch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe (Urk. 62 S. 8). Er behauptet ohne jeglichen Beweis, dass sein Erwerbseinkommen "leider bald wegfalle", weil er seine Arbeitsstelle verliere. Allerdings verlangt er gerade nicht, dass der Unterhalt neu festzusetzen wäre. Dies wohl im Wissen darum, dass ein tieferes Einkommen nicht einfach so anzunehmen wäre. An den Gesuchsteller sind im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung seiner Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Sollte er tatsächlich bereits gewusst haben, dass er seine befristete Anstel- lung verlieren, bzw. diese definitiv nicht verlängert wird, hätte er sich zuerst einmal in der Zeit bis zum 31. Dezember 2024 um eine Anschlusslösung zu bemühen (ge- habt). Über seine Suchbemühungen wäre das Gericht bzw. die Berufungsinstanz zu dokumentieren. Doch selbst wenn er trotz belegter zumutbarer Suchbemühun- gen keine vergleichbare Anstellung gefunden haben sollte und arbeitslos werden sollte, würde das noch keinen Beweis dafür darstellen, dass es ihm nicht möglich ist, einer entsprechenden Arbeitstätigkeit nachzugehen (BGE 137 II 118 E. 3.1). Entsprechend ist auch über den 31. Dezember 2024 hinaus davon auszugehen, dass der Gesuchsteller das aktuelle Erwerbseinkommen erzielt bzw. erzielen kann.
E. 1.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchstellers korrekt ermittelt. Es ist für die Unterhaltsberechnung von einem Gesamteinkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'935.– auszugehen, und zwar im Sinne eines hypotheti- schen Einkommens auch im Fall der im Raum stehenden Arbeitslosigkeit ab 1. Ja- nuar 2025.
2. Einkommen der Gesuchsgegnerin Ihr eigenes Einkommen, wie es die Vorinstanz berücksichtigte, wird von der Gesuchsgegnerin nicht beanstandet. Der Gesuchsteller führt zwar aus, dass "wenn
- 20 - überhaupt die Bonusvereinbarung bei der Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin ein- geholt werden müsste" (Urk. 62 S. 14). Die Ausführungen sind jedoch so allgemein gehalten, dass nicht einmal substantiiert behauptet wird, dass die Gesuchsgegne- rin mehr verdient als von der Vorinstanz angenommen. Entsprechend ist auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin aus dem vorinstanzlichen Urteil in der Höhe von Fr. 6'941.– abzustellen.
E. 2 August 2024 ihr Urteil in begründeter Ausfertigung (Urk. 48 = Urk. 55).
E. 2.1 Mit Eingabe vom 11. April 2024 verlangte der Gesuchsteller und Berufungs- beklagte (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Abän- derung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2023 im Verfahren EE220057-L angeordneten Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nachdem die Par- teien auf Verfügung der Vorinstanz (Urk. 5; Urk. 15) hin Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen eingereicht hatten (Urk. 12-13/14; Urk. 10-11/4; Urk. 19-20/5) und die Vorinstanz beim Beistand von C._____ den Bericht vom 14. Juni 2024 ein- geholt hatte (Urk. 14; Urk. 23), fand am 4. Juli 2024 die Eheschutzverhandlung statt (Prot. I. S. 8 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz am
E. 2.2 Mit Eingabe vom 3. September 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit den eingangs aufgeführten Rechtsbe- gehren fristgerecht (Art. 314 ZPO; Urk. 50) Berufung gegen die Dispositivziffern 4 und 5 des Entscheids der Vorinstanz (Urk. 54; Urk. 56/1-7). Innert Frist (Urk. 57) leistete sie den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 58). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte sie weitere Urkunden ein und machte neue Tatsachen geltend (Urk. 59-60/3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten und zur Eingabe der Gesuchs- gegnerin vom 9. Oktober 2024 sowie den dazugehörigen Beilagen Stellung zu neh-
- 10 - men (Urk. 61). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung und erstattete die Berufungsantwort (Urk. 62-65/2).
E. 2.3 Zusammen mit der Berufungsantwort verlangte der Gesuchsteller den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 verlangte die Gesuchsgegnerin ebenfalls den Erlass superprovisorischer Massnah- men (Urk. 66-67/1). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wurde auf beide Mass- nahmegesuche nicht eingetreten (Urk. 73), und der Gesuchsgegnerin gleichzeitig die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.
E. 2.4 Mit Eingabe vom 17. November 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin erneut vernehmen (Urk. 74), reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 76/1-3) und forderte wei- tere Sachverhaltsabklärungen von der Berufungsinstanz. Dem Gesuchsteller sind mit diesem Entscheid Kopien der Eingabe samt Beilagen zuzustellen.
E. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-53). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Gebührender Bedarf des Gesuchstellers
E. 3.1 Wohn- und Wohnnebenkosten
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller für seine Wohnung an der F._____-strasse 1, in … Zürich, einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'510.– bezahlt (Urk. 55 S. 33). Was die Aufteilung der Wohnkosten betrifft er- wog die Vorinstanz, dass davon auszugehen sei, dass die Partnerin des Gesuch- stellers ebenfalls in dieser Wohnung lebe, weswegen ein Drittel der Mietkosten (Fr. 837.–) auf die Partnerin entfalle, und die restlichen zwei Drittel (Fr. 1'673.–) zwischen C._____ und dem Gesuchsteller nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Entsprechend seien im Bedarf von C._____ Fr. 558.– (Fr. 1'673.–/3) und im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 1'115.– (Fr. 1'673.–*2/3) zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 36).
E. 3.1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, dass die Verteilung der Wohnkosten nicht korrekt sei, weil für jeden Bewohner ein Drittel der Mietkosten veranschlagt worden sei (Urk. 54). Sie fordert, dass die gesamten Wohnkosten zuerst zwischen der Partne- rin und dem Gesuchstellerin halbiert werden, und die eine Hälfte dann nach gros- sen und kleinen Köpfen auf C._____ und den Gesuchsteller aufgeteilt wird (Urk. 54). Der Gesuchsteller verweist in seiner Berufungsantwort auf die vorin- stanzlichen Erwägungen und bezeichnet diese als korrekt (Urk. 62 S. 9 f.)
E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat die Wohnkosten des Gesuchsteller und seiner Lebens- partnerin entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu gleichen Teilen auf alle drei Bewohner der Wohnung aufgeteilt (vgl. soeben Ziff. III./3.1). Zu prüfen ist unter diesem Aspekt allerdings, ob die Vorinstanz mit Recht nur einen Drittel der
- 21 - Kosten der Lebenspartnerin anrechnete (und zwei Drittel dem Gesuchsteller und dem Kind) oder ob (so die Gesuchstellerin) die Hälfte zulasten der Lebenspartnerin auszuscheiden ist.
E. 3.1.4 Bei der Unterhaltsberechnung kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3; BGE 134 III 577 E. 4 m.w.H.). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berech- nung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teilbeiträge darstellen und die mathematisch ge- naue Berechnung auf der Basis solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (OGer ZH LY200013 vom 23. November 2020 E.II. 4.2). Demnach ist die Un- terhaltsberechnung, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffenderweise festhielt (Urk. 55 S. 40), keine mathematisch genaue Operation, sondern eine Frage des richterlichen Ermessens. Dessen Ausübung kann im Berufungsverfahren zwar grundsätzlich – anders als vor Bundesgericht (vgl. BSK BGG-Schott, Art. 95 N 34)
– im Rahmen der Prüfung der Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) frei überprüft werden. Die Berufungsinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessens- entscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksich- tigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. OGer ZH LF220044 vom 24. August 2022 E. II./3 m.w.H.). Die Festlegung der Wohnkostenanteile muss unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls erfolgen (BGer 5C_277/2001 vom
19. Dezember 2002 E. 3.2; BGer 5A_1065/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2). Konkret stützte sich die Vorinstanz auf das geltende bzw. abzuändernde Urteil vom
E. 3.2 Mobilitätskosten
E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass dem Gesuchsteller zur Bestreitung des Arbeits- wegs Fr. 85.– anzurechnen seien, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung über den 31. Dezember 2024 hinaus (Urk. 55 S. 37). Die Gesuchsgegnerin hält der Vorinstanz entgegen, dass beim Gesuchsteller gar keine Kosten für den Arbeits- weg berücksichtigt werden dürften, da er acht Gehminuten von seinem Arbeitsplatz entfernt wohne (Urk. 54). Der Gesuchsteller entgegnete, dass er regelmässig, mehrmals pro Woche auch in G._____, im H._____ und in anderen Filialen arbeiten müsse, weswegen er auf ein Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs ange- wiesen sei (Urk. 62 S. 11). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dazu in der Folge nicht mehr (Urk. 74).
E. 3.2.2 Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E 7.2). Gemäss diesen Richtlinien sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für öffent- liche Verkehrsmittel zu berücksichtigen (vgl. BlSchK 2009 S. 194). Wie schon zuvor erwähnt verfügt das Gericht bei der Unterhaltsberechnung über einen grossen Er- messensspielraum (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Vorinstanz rechnete dem Gesuch- steller in ihrem Entscheid Fahrtkosten an und begründete dies stringent und nach- vollziehbar. Sodann geht die Gesuchsgegnerin nicht ausreichend auf die geschil- derten Angaben des Gesuchstellers ein. Entsprechend besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu korrigieren. Dem Gesuchsteller sind weiterhin Fahrtkosten von Fr. 85.– anzurechnen.
E. 3.3 Krankenkassenprämien
E. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 306.– für die monatlichen Kosten der Krankenkassenprämien (Urk. 55 S. 36). Die Gesuchsgeg- nerin übernahm diesen Betrag in ihrer Unterhaltsberechnung unbeanstandet
- 23 - (Urk. 54). Der Gesuchsteller macht mit der Berufungsantwort geltend, er habe der Vorinstanz eine Krankenkassenrechnung eingereicht, welche die Vorinstanz über- sehen habe (Urk. 62 S. 10). Ausführungen, wann diese eingereicht worden sei oder welche Aktennummer die fragliche Rechnung haben soll, fehlen. Stattdessen reicht der Gesuchsteller eine aktuelle Krankenkassenrechnung für den Zeitraum vom
1. bis 31. Oktober 2024 ein (Urk. 65/1).
E. 3.3.2 Tatsächlich reichte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit dem Gesuch um Abänderung der geltenden Eheschutzmassnahmen seine Prämienrechnung vom
20. Januar 2024 (Urk. 3/3) ein, welche monatliche Prämien in der Höhe von Fr. 305.65 ausweist. Eine weitere Rechnung für Krankenkassenprämien ist – ent- gegen der Darstellung des Gesuchstellers – bei den Vorakten nicht zu finden. Auf- grund der geltenden Prozessmaximen kann die neue Krankenkassenrechnung (Urk. 65/1) berücksichtigt werden, allerdings erst ab 1. Oktober 2024. Für den Zeit- raum davor ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzustellen, zumal der Ge- suchsteller auch der Berufungsinstanz nicht aufzeigen kann, dass er vor dem 1. Ok- tober 2024 höhere Krankenkassenprämien zahlen musste. Die Krankenkassenprä- mien im Bedarf des Gesuchstellers sind damit ab dem 1. Oktober 2024 mit Fr. 346.– zu berücksichtigen.
E. 3.4 Die Berufung richtet sich damit nur gegen die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffern 8 bis 10 (Kosten und Kostenauflage) gelten in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO als mitangefochten. Nicht angefoch- ten und mit Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen (Art. 314 Abs. 2; Art 315 Abs. 1 ZPO) ist das angefochtene Urteil damit hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.5 Auf die konkreten Ausführungen der Parteien zu den strittigen Punkten wird – soweit für die Entscheidfindung relevant – nachfolgend eingegangen. Vorinstanzli- che Erwägungen werden zur Vermeidung von Wiederholungen nur dort erwähnt, wo sie von der Gesuchsgegnerin oder vom Gesuchsteller beanstandet werden.
- 12 - II. Prozessuales
1. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 4 Gebührender Bedarf der Gesuchsgegnerin
E. 4.1 Wohnkosten
E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin zwei Drittel der Wohnkosten für ihre Wohnung an der I._____-strasse 2, in … Zürich, (Urk. 11/1-2; gesamthaft Fr. 2'243.–) in ihrem Bedarf anzurechnen seien, was einem Betrag von Fr. 1'495.– monatlich entspreche (Urk. 55 S. 33). Diese Kostenverteilung wurde von keiner Partei gerügt.
E. 4.1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 informierte die Gesuchsgegnerin die Be- rufungsinstanz, dass sie eine neue Wohnung bezogen habe. Sie bitte um Berück- sichtigung des neuen Mietvertrags ab 1. Oktober 2024. Die Kosten seien höher, der Gesuchsteller müsse sich beteiligen (Urk. 59). Den Mietvertrag für die neue 2.5-
- 24 - Zimmer-Wohnung an der J._____-strasse 3, in … Zürich, welcher einen monatli- chen Mietzins von Fr. 2'590.– inklusive Nebenkosten ausweist, reichte die Ge- suchsgegnerin ein (Urk. 60/2). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass die Ge- suchsgegnerin absichtlich in eine kleinere und teurere Wohnung umgezogen sei. Dieses Verhalten sei durch die Berufungsinstanz nicht zu schützen. C._____ habe in der neuen 2.5-Zimmer-Wohnung nicht einmal mehr ein eigenes Zimmer. Es sei weiterhin auf den bisherigen Mietzins abzustellen (Urk. 62 S. 13).
E. 4.1.3 Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der effektive monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten, jedoch exkl. Energiekosten zu berücksichtigen. Ist der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen nicht angemes- sen, kann er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 193; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der konkre- ten Verhältnisse ist die Anzahl Personen, die in der fraglichen Wohnung lebt (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 1. Aufl., 2023, Rz 984 f.) Wie bereits bei den Wohnkosten des Gesuchstellers (vgl. E. 3.4) ausgeführt, verfügt das Gericht hier über ein grosses Ermessen.
E. 4.1.4 Der Mietvertrag der Gesuchsgegnerin ist als neues Beweismittel aufgrund der geltenden Prozessmaximen grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. E.I.1). In tat- sächlicher Hinsicht sind die Wohnkosten nach dem Umzug insgesamt um Fr. 347.– (Fr. 2'590 - Fr. 2'243.–) gestiegen, was im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 231.– und im Bedarf des Kindes bei der Gesuchsgegnerin Fr. 116.– ausmacht. Dieser Umstand ist von der Frage loszulösen, ob die höheren Mietkosten – wie von der Gesuchsgegnerin gefordert und vom Gesuchsteller in Abrede gestellt – auch in rechtlicher Hinsicht Berücksichtigung finden können. Bis zum nächsten Kündi- gungstermin sind wie dargelegt so oder anders die effektiven Kosten zu berück- sichtigen. Hernach müssten für die Herabsetzung des Mietzinses in der Unterhalts- berechnung Gründe vorliegen, welche vom Gesuchsteller darzulegen wären. Vorab zu erwähnen ist, dass die höheren Mietkosten für sich allein nicht unange- messen erscheinen: Es ist notorisch, dass in der Stadt Zürich der Mietzins für ein Zimmer rund Fr. 1'000.– beträgt, und für die Miete einer (modernen) 2.5-Zimmer-
- 25 - Wohnung rund Fr. 2'500.– monatlich zu bezahlen sind. Der Mietzins ist damit nicht überhöht. Zudem entspricht der neue Mietzins von Fr. 2'590.– etwa dem Mietzins, welchen der Gesuchsteller für seine Wohnung zahlt. Auch wenn der Gesuchsteller mit seiner Partnerin zusammenwohnt, liegt der neue Mietzins noch im Rahmen des Angemessenen. Ob der Gesuchsteller sich an den höheren Kosten beteiligen muss, wird aus dem Ergebnis der Unterhaltsberechnung folgen. Nach dem Gesag- ten ist für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Oktober 2024 von Wohnkostenan- teilen bei der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 1'727.– (Fr. 2'590.–/3*2) und bei der Tochter im Haushalt der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 863.– (Fr. 2'590.– - Fr. 1'727.–) auszugehen. Für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum
30. September 2024 ist auf die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten abzustellen.
E. 4.2 Mobilitätskosten
E. 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin weiterhin Fr. 85.– für ein ZVV-Abonnement der Stadt Zürich (1-2 Zonen) im Bedarf anzurechnen seien, zu- mal sich ihr Arbeitsort auch nach dem Stellenwechsel in Zürich befinde (Urk. 55 S. 37). Die Gesuchstellerin rügt in der Berufung, dass die Mobilitätskosten auf ihrer Seite Fr. 87.– betragen sollten, was dem aktuellen Preis für ein Monatsticket ent- spreche (Urk. 54). Als Beleg reichte sie einen Detailauszug für die Kontotransak- tion, einer Überweisung an den Zürcher Verkehrsverbund, über den Betrag von Fr. 87.– ein (Urk. 56/6). Der Gesuchsteller hält hierzu lediglich fest, dass das ZVV- Abonnement für die Zone 4 gerichtsnotorisch Fr. 85.– im Monat koste (Urk. 62 S. 11).
E. 4.2.2 Die Gesuchsgegenerin ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung keine mathematisch genaue Angelegenheit ist, sondern die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Ermessen des Gerichts steht, in welches die Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. oben E. III.3.1.4). Ent- sprechend sind geringfügige Abweichungen von den effektiven Kosten hinzuneh- men, insbesondere wenn andere Kosten mit Pauschalen berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz keinen Beleg über ihre Mobilitätskos- ten ein, obwohl sie mit Verfügung vom 24. April 2024 (Urk. 5) explizit hierzu aufge- fordert wurde. Die Vorinstanz musste die Mobilitätskosten also schätzen. Sie erwog
- 26 - mit stringenter Begründung, dass der Gesuchsgegnerin weiterhin Fr. 85.– anzu- rechnen seien. Vor diesem Hintergrund ist die geringfügige Abweichung vom effek- tiven Kostenbetrag vertretbar, und es sind der Gesuchsgegnerin Fr. 85.– als Mobi- litätskosten anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin ist es im Übrigen unbenommen, ihr ZVV-Abonnement für das ganze Jahr zu lösen und vorauszuzahlen, womit sie ihre Kostenbelastung auf Fr. 67.– monatlich reduzieren könnte.
E. 4.3 Krankenkassenprämien Mit Eingabe vom 17. November 2024 macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihre Krankenkassenprämien betrügen Fr. 376.15 (Urk. 74). Sie erklärt aber weder, ob sie sich auf den Entscheid der Vorinstanz bezieht, oder ob sie aufgrund einer Erhöhung der Prämien bzw. Zustellung der neuen Police ab 1. Januar 2025 höhere Kosten zu tragen hat. Einen Nachweis hierfür erbringt die Gesuchsgegnerin auch nicht. Sie erwähnt die "Krankenkassenkosten" zwar als Anhang 4, ein entsprechen- des Dokument wurde aber nicht eingereicht. Ohne diese Angaben oder einen Be- weis können die behaupteten Kosten bei der Unterhaltsberechnung nicht berück- sichtigt werden, nur schon weil nicht klar ist, ab wann die höheren Kosten zu be- rücksichtigen wären. Entsprechend müssen diese höheren Kosten für Krankenkas- senprämien unberücksichtigt bleiben, und es ist auf die von der Vorinstanz veran- schlagten Kosten von Fr. 345.– abzustellen (Urk. 55 S. 36).
E. 5 Gebührender Bedarf des Kindes
E. 5.1 Fremdbetreuungskosten
E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass in den zuvor erlassenen Urteilen die berücksich- tigten Schulhortkosten nicht auf den tatsächlichen Hortkostenrechnungen oder Steuerunterlagen basierten, zumal diese Unterlagen nicht vorgelegen hätten (Urk. 55 S. 38). Neu lägen ihr aber relevante Belege vor (Urk. 55 S. 38 f.; Urk. 20/2), aus denen sich ergäbe, dass die Hortkosten seit August 2022 monatlich Fr. 291.– betrügen. Zwar mache die Gesuchsgegnerin grundsätzlich zu Rechtgel- tend, dass die Hortkosten vom steuerbaren Einkommen der Eltern abhingen. Aller- dings habe es die Gesuchsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung und aus nicht
- 27 - nachvollziehbaren Gründen versäumt, aktuelle Hortrechnungen einzureichen. So- dann sei die Gesuchsgegnerin auf mehr Fremdbetreuung angewiesen als der Ge- suchsteller. Schliesslich sei über viele Monate hinweg ein viel höherer Betrag durch den Gesuchsteller in Form von Unterhaltsbeiträgen bezahlt worden, als für die Fremdbetreuung effektiv angefallen sei. Es rechtfertige sich deswegen, die Hort- kosten nur im Umfang von Fr. 291.– zu berücksichtigen, auch wenn die tatsächli- chen Hortkosten höher ausfallen sollten (Urk. 55 S. 39).
E. 5.1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt das Vorgehen der Vorinstanz, indem sie geltend macht, sie hätte zwar versucht, die einschlägigen Dokumente erhältlich zu machen, was ihr aber nicht gelungen sei. Dies habe sie der Vorinstanz mitgeteilt. Ebenso habe sie der Vorinstanz erklärt, dass aufgrund ihrer Einkommenssteigerung der Beitragsfaktor höher werde. Die von der Vorinstanz zur Berechnung beigezogenen Datenlage aus den Jahren 2021 und 2022 sei unzureichend und spiegle die tat- sächlichen Kosten nicht wider. Die Schulhortkosten sollten im Bedarf des Kindes mit Fr. 600.– berücksichtigt werden (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte die Gesuchsgegnerin der Berufungsinstanz die Bestätigung des Beitrags- faktors für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 nach (Urk. 60/1) und hielt fest, dass die Kosten höher seien, weil der Beitragsfaktor neu 64.3 % und nicht wie im Jahr 2023 nur 37.7 % betrage, und der Gesuchsteller sich beteiligen müsse (Urk. 59). Der Gesuchsteller hält den Ausführungen der Gesuchsgegnerin lediglich entgegen, dass ihre Ausführungen irrelevant seien, und die Kinderhortkos- ten in keiner Weise belegt seien (Urk. 62 S. 9).
E. 5.1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auch gegenüber der Be- rufungsinstanz die Fremdbetreuungskosten nicht effektiv belegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Mitteilung "Bestätigung Beitragsfaktor Kinderbetreu- ung" (Urk. 60/1) für sich allein in keiner Weise aussagekräftig ist. Auf der Rückseite wird lediglich ein Einkommen von Fr. 82'300.– und ein Vermögen von Fr. 0.– aus- gewiesen, und weiter unten ein Beitragsfaktor von 64.30 % (Urk. 60/1). Dieses Do- kument allein reicht nicht aus, um die effektiven Fremdbetreuungskosten zu bele- gen. Darüber hinaus kommen auf den ersten Blick erhebliche Zweifel darüber auf, ob der geltend gemachte Beitragsfaktor den Tatsachen entspricht. Das Einkommen
- 28 - der Gesuchsgegnerin hat sich zwar seit 2023 erhöht (Urk. 55 S. 28), allerdings nicht in einem Umfang, der eine Erhöhung des Beitragsfaktors um 26.6 % nachvollzieh- bar erscheinen liesse. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass vorliegend auf beiden Seiten Fremdbetreu- ungskosten anfallen. Das wurde auch von der Vorinstanz angenommen, die ferner zu Recht festhielt, dass die Gesuchsgegnerin relevante Belege trotz Aufforderung nicht einreichte. Die Gesuchsgegnerin hat damit ihre Mitwirkungsobliegenheit ver- letzt (vgl. vorne Ziff. II./2.). Dies rechtfertigt es, bei der Bemessung der Hortkosten mit der Vorinstanz auf die Steuererklärung 2022 (Urk. 20/2) und die Angaben der Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz (Prot. I S. 42) abzustellen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist allerdings ein Rechnungsfehler der Vorinstanz: Davon ausge- hend, dass der in der Steuererklärung erfasste Teilbetrag der Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 2'038.– die Zeit ab Kindergarteneintritt betraf, d.h. ab August 2022, ergeben sich pro Monat nicht Fr. 291.– (was gerundet einem Siebtel entspricht), sondern Fr. 407.– (ein Fünftel: Aufteilung auf die Monate August bis Dezember 2022). Dieser Betrag wäre der Berechnung an sich zugrunde zu legen. Am Verfah- rensausgang ändert sich indessen auch nichts, wenn der von der Gesuchsgegnerin unbelegt geltend gemachte Betrag von Fr. 600.– (Urk. 54 S. 3) eingesetzt wird (vgl. die nachfolgenden Berechnungen).
E. 5.2 Tragung der Krankenkassenprämien Die Gesuchsgegnerin wendet sich in ihren Rechtsbegehren auch gegen die Übernahme der Krankenkassenprämien für C._____, ohne dies näher zu begrün- den. Für die Krankenkassenprämien ist der Wohnsitz einer Person von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 3 KVG). Das Kind hat den zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin. Entsprechend sind die Kosten auch im Bedarf des Kindes bei der Gesuchsgegnerin anzurechnen, wie es die Vorinstanz korrekterweise machte.
- 29 -
E. 6 Fazit der Einkommens- und Bedarfsberechnung (finanzielle Verhältnisse der Parteien) Da gewisse Bedarfspositionen bereits per 1. Mai 2024 zu korrigieren sind, sich andere Veränderungen bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien hingegen erst per 1. Oktober 2024 manifestierten, sind bei der Unterhaltsberechnung zwei Phasen zu bilden. Auf Basis des vorinstanzlichen Entscheids und unter Einbezug der vorstehenden Erwägungen ist damit von folgenden für die Unterhaltsberech- nung massgebenden Einkommens- und Bedarfspositionen auszugehen:
E. 6.1 Übersicht für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'675 Fr. 3'186 Fr. 1'622 Fr. 758 bestehend aus: Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 200 Fr. 200 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'495 Fr. 1'115 Fr. 748 Fr. 558 Krankenkasse (KVG) Fr. 345 Fr. 306 Fr. 114 Selbstbehalt / Franchise Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Kommunikationskosten Fr. 120 Fr. 80 Radio- und Fernsehgebühren Fr. 30 Fr. 15 Versicherungen Fr. 30 Fr. 15 Mobilitätskosten Fr. 85 Fr. 85 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Schulden Fr. 0 Fr. 0 Fremdbetreuungskosten Fr. 600
- 30 -
E. 6.2 Übersicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'907 Fr. 3'226 Fr. 1'777 Fr. 758 bestehend aus: Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 200 Fr. 200 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'727 Fr. 1'115 Fr. 863 Fr. 558 Krankenkasse (KVG) Fr. 345 Fr. 346 Fr. 114 Selbstbehalt / Franchise Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Kommunikationskosten Fr. 120 Fr. 80 Radio- und Fernsehgebühren Fr. 30 Fr. 15 Versicherungen Fr. 30 Fr. 15 Mobilitätskosten Fr. 85 Fr. 85 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Schulden Fr. 0 Fr. 0 Fremdbetreuungskosten Fr. 600
E. 7 Unterhaltsberechnung
E. 7.1 Steht das Kind wie vorliegend unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Entsprechend sind die Ein- kommen der Parteien dem jeweiligen Bedarf gegenüberzustellen, und die sich dar- aus ergebende Leistungsfähigkeit in ein Verhältnis zu setzen. Die Kinderkosten bei jedem Elternteil sind zu addieren, und nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu verteilen.
E. 7.1.1 Für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 Die Gesuchgsgegnerin verdient Fr. 6'941.– im Monat. Ihrem Einkommen steht ein familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'675.– gegenüber. Entsprechend verfügt sie über eine monatliche Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'266.–. Aufseiten des Gesuchstellers steht ein monatliches Einkommen von Fr. 5'935.– ei-
- 31 - nem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'186.– gegenüber, womit er über eine Leis- tungsfähigkeit von monatlich Fr. 2'749.– verfügt. Im Verhältnis ist der Gesuchsteller damit zu 46 % leistungsfähig, die Gesuchsgegnerin zu 54 %. Das Kind hat im Haus- halt der Gesuchsgegnerin einen familienrechtlichen Bedarf von Fr. 1'662.– und im Haushalt des Gesuchstellers von Fr. 758.– monatlich. Insgesamt benötigt das Kind monatlich in beiden Haushalten Fr. 2'420.–, wovon aber noch die Fr. 200.– an Kin- derzulagen als Kindseinkommen abzuziehen sind. Entsprechend ist ein monatli- cher Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'220.– durch beide Eltern zu decken. Werden diese Kinderkosten nach der zuvor errechneten Leistungsfähigkeit verteilt, so hat der Gesuchsteller anteilsmässig monatlich Fr. 1'015.– von den gesamten Kinderkosten zu tragen, und die Gesuchsgegnerin Fr. 1'205.–. Auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass beide Elternteile die Kinderkosten in ihrem eigenen Haushalt decken können, ohne sämtliche ihrer verfügbaren Mittel zu benötigen. Es resultiert also ein Überschuss. Nachfolgend sind die ausgeführten Rechenschritte tabella- risch dargestellt: GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'675 Fr. 3'186 Fr. 1'662 Fr. 758 Leistungsfähigkeit Fr. 3'266 Fr. 2'749 Verhältnis Leistungsfähigkeiten 54 % 46 % Kinderkosten abzgl. Kinderzulagen Fr. 2'220 verhältnismässige Fr. 1'205 Fr. 1'015 Verteilung Kinderkosten
- 32 -
E. 7.1.2 Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 Nach wie vor verdient die Gesuchgsgegnerin Fr. 6'941.– im Monat. Ihrem Ein- kommen steht neu jedoch ein familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'907.– gegenüber. Entsprechend verfügt sie über eine monatliche Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'034.–. Aufseiten des Gesuchstellers steht ab dem 1. Oktober 2024 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'935.– einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'226.– gegenüber, womit er über eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 2'709.– verfügt. Im Verhältnis ist der Gesuchsteller damit 47 % leistungsfähig, die Gesuchsgegnerin zu 53 %. Das Kind hat im Haushalt der Gesuchsgegnerin einen familienrechtlichen Bedarf von Fr. 1'777.– und im Haushalt des Gesuchstel- lers von Fr. 758.– monatlich. Insgesamt benötigt das Kind monatlich in beiden Haushalten Fr. 2'535.–, wovon aber noch die Fr. 200.– an Kinderzulagen als Kinds- einkommen abzuziehen sind. Entsprechend ist ein monatlicher Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'335.– durch beide Eltern zu decken. Werden diese Kinder- kosten nach der zuvor errechneten Leistungsfähigkeit verteilt, so hat der Gesuch- steller monatlich anteilsmässig Fr. 1'101.– von den gesamten Kinderkosten zu tra- gen, und die Gesuchsgegnerin Fr. 1'234.–. Auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass beide Elternteile die Kinderkosten in ihrem eigenen Haushalt decken können, ohne sämtliche ihrer verfügbaren Mittel zu benötigen. Es resultiert also ein Überschuss. Nachfolgend sind die ausgeführten Rechenschritte tabellarisch dargestellt: GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'907 Fr. 3'226 Fr. 1'777 Fr. 758 Leistungsfähigkeit Fr. 3'034 Fr. 2'709 Verhältnis Leistungsfähigkeiten 53 % 47 % Kinderkosten abzgl. Kinderzulagen Fr. 2'335 verhältnismässige Fr. 1'234 Fr. 1'101 Verteilung Kinderkosten
- 33 -
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog betreffend Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, dass die rechnerischen Anteile nur marginal von den im jeweiligen Haushalt anfallenden Kinderkosten abweichen würden, weswegen sich in Ausübung des richterlichen Er- messens ein Verzicht auf die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen rechtfer- tige (Urk. 55 S. 40 f.). Stattdessen sei festzuhalten, dass jeder Elternteil die in sei- nem Haushalt anfallenden Kinderkosten und allfällige weitere von ihm veranlasste Kosten und Ferien mit dem Kind zu tragen habe. Die Gesuchsgegnerin habe dar- über hinaus für die Barauslagen für die Krankenkassenprämien und die Schulhort- kosten aufzukommen, wobei sie dafür die von ihr bezogenen Kinderzulagen ver- wenden dürfe (Urk. 55 S. 41). Dem ist beizupflichten. Der Gesuchsgegnerin steht zwar - wie in der nachfolgenden Berechnung der Vollständigkeit halber gezeigt wird
- nach Deckung des ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Anteils an den Kin- derkosten ein geringfügig grösserer Überschuss zur Verfügung als dem Gesuch- steller. Angesichts der summarischen Natur des Verfahrens, und da das Kind oh- nehin in beiden Haushalten vom Überschuss des jeweiligen Elternteils profitiert, rechtfertigt diese Differenz es nicht, die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Kin- derunterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller zu verpflichten.
E. 7.3 Überschussberechnung (der Vollständigkeit halber)
E. 7.3.1 Wird für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 das gesamte Einkommen der Familie (Fr. 13'076.–) dem gesamten Bedarf (Fr. 9'281.–) gegen- übergestellt, ergibt das einen Familienüberschuss von Fr. 3'795.–. Da keine Gründe vorliegen, um von der Regel abzuweichen, ist der Überschuss nach gros- sen (2/5) und kleinen (1/5) Köpfen aufzuteilen, wobei der Anspruch des Kindes auf jeden Haushalt hälftig aufzuteilen ist. Entsprechend hat jeder Elternteil einen An- spruch am Überschuss von Fr. 1'518.–, und das Kind in der Höhe von insgesamt Fr. 759.– bzw. Fr. 379.– in jedem Haushalt. Wird jeweils bei den Eltern von ihren verfügbaren Mitteln den eigenen Bedarf, die anteilsmässigen Kinderkosten im ei- genen Haushalt und den eigenen Anspruch am Überschuss abgezogen, so verblei- ben der Gesuchsgegnerin noch Fr. 543.– (Fr. 6'941.– - Fr. 3'675.– - Fr. 1'205.– - Fr. 1'518.–), und dem Gesuchsteller Fr. 216.– (Fr. 5'935.– - Fr. 3'186.– - Fr. 1'015.–
- Fr. 1'518.–). Die Gesuchsgegnerin vermag den Anspruch des Kindes am Über-
- 34 - schuss in ihrem Haushalt (Fr. 379.–) zu decken, und verfügt danach immer noch über rund Fr. 163.–, wohingegen dem Gesuchsteller rund Fr. 163.– fehlen, um den Anspruch des Kindes am Überschuss in seinem Haushalt zu decken (Fr. 216.–
- Fr. 379.–).
E. 7.3.2 Ab dem 1. Oktober 2024 sind wie zuvor gezeigt die finanziellen Verhältnisse der Parteien leicht verändert. Wird das (unveränderte) gesamte Einkommen der Familie (Fr. 13'076.–) dem (veränderten) gesamten Bedarf (Fr. 9'668.–) gegen- übergestellt, ergibt das einen Familienüberschuss von Fr. 3'408.–. Da nach wie vor keine Gründe vorliegen, um von der Regel abzuweichen, ist der Überschuss nach grossen (2/5) und kleinen (1/5) Köpfen aufzuteilen, wobei der Anspruch des Kindes auf jeden Haushalt hälftig aufzuteilen ist. Entsprechend hat jeder Elternteil einen Anspruch am Überschuss von Fr. 1'363.–, und das Kind in der Höhe von insgesamt Fr. 680.– bzw. Fr. 340.– in jedem Haushalt. Wird bei den Eltern von ihren verfüg- baren Mitteln den eigenen Bedarf, die anteilsmässigen Kinderkosten im eigenen Haushalt und den eigenen Anspruch am Überschuss abgezogen, so verbleiben der Gesuchsgegnerin noch rund Fr. 437.– (Fr. 6'941.– - Fr. 3'907.– - Fr. 1'233.– - Fr. 1'363.–), und dem Gesuchsteller verblieben rund Fr. 244.– (Fr. 5'935.– - Fr. 3'226.– - Fr. '1'101.– - Fr. 1'363.–). Entsprechend vermag die Gesuchsgegnerin den Anspruch des Kindes am Überschuss in ihrem Haushalt (Fr. 340.–) zu decken, und verfügt danach immer noch rund Fr. 96.–, wohingegen dem Gesuchsteller rund Fr. 96.– fehlen, um den Anspruch des Kindes am Überschuss in seinem Haushalt zu decken (Fr. 244.– - Fr. 340.–). In beiden Phasen gibt die Differenz wie erwähnt keinen Anlass, die Gesuchsgegnerin von Amtes wegen zur Bezahlung von Kinder- unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (vgl. die vorstehenden Bemerkungen).
E. 7.4 Der Entscheid der Vorinstanz über die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers ab 1. Mai 2024 ist nach dem Gesagten insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen und die Dispositiv- ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen.
- 35 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Kostenfolgen (hälftige Teilung der Gerichtskosten) und der damit einhergehende Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen blieben unangefochten. Es besteht insoweit auch kein Grund für eine Korrektur. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange, wes- halb die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG festzusetzen ist. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2024. Die Gesuchsgegnerin beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung an sie zu be- zahlender Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 480.–, während der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung und damit den Verzicht auf Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2024 beantragt. Die Parteien sind bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, weshalb eine Scheidungsklage möglich ist. Wird eine weitere Gültigkeit des Ehe- schutzes bis zur mutmasslichen Scheidung bis 1. Januar 2027 zugrundgelegt, re- sultiert für das Berufungsverfahren ein Streitwert von Fr. 21'120.– (44 Monate à Fr. 480.–). Ausgehend von diesem Streitwert und der weiteren massgeblichen Krite- rien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermes- sen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da das Berufungsverfahren aus- schliesslich die Unterhaltsbeiträge betraf, gibt es dafür indes keine Veranlassung. Die Kosten sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
4. Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist aufgrund des vorerwähnten
- 36 - Streitwerts in Anwendung von § 4 Abs. 1-3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1-2 AnwGebV auf Fr. 2'500.– inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 2. August 2024 hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 2. August 2024 werden bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 8-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 74-76/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 37 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 2. August 2024 (EE240075-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers: (Urk. 1 S. 2 ff. i.V.m. Prot. I S. 9 und Urk. 44 S. 4 sowie Prot. I S. 45, sinnge- mäss)
1. Es sei die unter Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 4. April 2023 betref- fend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 29. Juni 2020 (Geschäfts- nummer EE220057-L) festgelegte Betreuung der Tochter C._____ (geb. am tt.mm.2017) wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: Betreuungsregelung:
- Die Betreuungsverantwortung des Gesuchstellers beginnt am Diens- tagabend (ab Kindergarten-/Hortschluss bzw. ab 18.00 Uhr bei Fe- rien/Betriebsschliessung) und dauert bis Samstagmorgen, 11.00 Uhr, der darauffolgenden Kalenderwoche.
- Die Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin beginnt am Samstagmorgen, 11.00 Uhr, und dauert bis am Dienstagabend (Kin- dergarten-/Hortschluss bzw. 18.00 Uhr bei Ferien/Betriebsschlies- sung) der darauffolgenden Kalenderwoche. Feiertags- und Ferienregelung:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ die Zeit vom
24. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 28. Dezember, 12.00 Uhr, beim Gesuchsteller, wohingegen C._____ die Zeit ab dem 28. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12.00 Uhr, bei der Gesuchsgegnerin verbringt.
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ die Zeit vom
24. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum 28. Dezember, 12.00 Uhr, bei der Gesuchsgegnerin, wohingegen C._____ die Zeit ab dem 28. Dezem- ber, 12.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12.00 Uhr, beim Gesuchsteller ver- bringt.
- Der Gesuchsteller sei ferner berechtigt und verpflichtet, die Tochter während der Schulferien in geraden Jahren für sechs Wochen, in un- geraden Jahren sieben Wochen, wovon drei Wochen hintereinander bezogen werden können, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres schriftlich ab. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Hat der Ge- suchsteller der Gesuchsgegnerin für die geraden Jahre die Ferien nicht bis spätestens am 15. November angezeigt, entscheidet ab dem
16. November die Gesuchsgegnerin. Hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für die ungeraden Jahren die Ferien nicht bis spätes- tens am 15. November angezeigt, entscheide ab dem 16. November der Gesuchsteller.
2. Es seien die unter Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 4. April 2023 be- treffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 29. Juni 2020 (Ge- schäftsnummer EE220057-L) an die Gesuchsgegnerin auszurichten-
- 3 - den, monatlichen Unterhaltsbeiträge ab Rechtshängigkeit auf Fr. 0.– abzuändern.
3. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 4. April 2023 betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 29. Juni 2020 (Ge- schäftsnummer EE220057-L) seien die nachfolgenden veränderten Grundlagen festzustellen: Einkommen: Gesuchsteller: Fr. 5'930.– netto Gesuchsgegnerin: Fr. 7'000.– netto C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: Fr. 6'338.65 Gesuchsgegnerin: Fr. 3'254.– C._____: Fr. 2'497.–
4. Die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle zu verpflichten, beim Antrag des polnischen Reise- passes mitzuwirken.
5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. Juni 2020 be- treffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 23. April 2019 sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ beim Gesuchsteller festzulegen.
6. Sämtliche von der Gesuchsgegerin gestellten Anträge seien abzuweisen, soweit diese von jenen des Gesuchstellers abweichen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von zurzeit 8.1%) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. der Gesuchsgegnerin: (Prot. I S. 9-26, sinngemäss)
1. Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Abänderung der Alltags-, Fe- rien- und Feiertagsbetreuungsregelung seien abzuweisen und es sei an den Regelungen gemäss Urteil vom 4. April 2023 (EE220057-L) festzu- halten.
2. Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Aufhebung seiner Unterhalts- verpflichtung seien abzuweisen und es sei an der Unterhaltsregelung ge- mäss Urteil vom 4. April 2023 (EE220057-L) festzuhalten.
3. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Änderung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ sei abzuweisen.
4. Dem Gesuchsteller sei ein Annäherungs- und Rayonverbot im Sinne von Art. 172 Abs. 3 i.V.m. Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZGB aufzuerlegen und es sei ihm zu verbieten, sich der Gesuchsgegnerin anzunähern, wenn C._____ bei ihr sei, sowie ihren Wohn- und Arbeitsort aufzusuchen bzw. zu betreten.
5. Der polnische Reisepass von C._____ soll stets mit C._____ mitreisen, wenn sie von einem Elternteil zum anderen wechselt.
6. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
- 4 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2024: "1. Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Abänderung der Alltags-, Feiertags- und Ferienbetreuungsregelungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie betreffend Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ beim Gesuchsteller (Rechtsbegehren Ziff. 5) werden abgewiesen. Entsprechend wird an den Regelungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2023 (EE220057-L) vollumfänglich festgehalten.
2. Den Parteien werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die folgenden Weisungen erteilt:
a) Die Parteien werden angewiesen, zu C._____s Wohl miteinander Kompro- misse einzugehen und sich nicht über die Freizeitaktivitäten von C._____ zu streiten;
b) Die Parteien werden aufgefordert, je einen, maximal einmal pro Woche zwi- schen Montag und Donnerstag stattfindenden Freizeitkurs unter Berücksichti- gung der Wünsche und Bedürfnisse von C._____ auszuwählen und diesen bis spätestens am 30. August 2024 gegenüber dem Beistand anzugeben sowie C._____ – nach entsprechender Koordination durch den Beistand gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 3a – verbindlich dafür anzumelden;
c) Die Parteien werden verpflichtetet, C._____ die regelmässige bzw. wöchentli- che Ausübung dieser beiden von den Eltern ausgewählten bzw. vom Beistand gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 3a definitiv festgelegten Freizeitkurse zu ermöglichen;
d) Die Parteien werden verpflichtet, die notarielle Beglaubigung des für die Erneu- erung des polnischen Passes von C._____ benötigten Dokuments in die Wege zu leiten sowie bei dieser Beglaubigung und allenfalls weiteren für die Ausstel- lung des Passes nötigen Schritte mitzuwirken;
e) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Beistand auf dessen erstes Ver- langen hin die in ihrem Besitz befindliche Identitätskarte von C._____ zwecks Austauschs mit dem polnischen Pass von C._____ (vgl. nachfolgende Dispo-
- 5 - sitiv-Ziffer 3c) auszuhändigen; wohingegen der Gesuchsteller verpflichtet wird, dem Beistand auf dessen erstes Verlangen hin den erneuerten polnischen Pass von C._____ zwecks Austauschs mit der Identitätskarte von C._____ (vgl. nachfolgende Dispositiv-Ziffer 3c) auszuhändigen;
f) Die Parteien werden verpflichtet, die Durchführung der vom Beistand gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 3d zu installierenden Psychotherapie zu unter- stützen und C._____ zu den entsprechenden Therapieterminen zu bringen;
g) Den Parteien wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall verboten, sich vor C._____ negativ über den anderen Elternteil zu äussern. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Die für C._____ bestehende Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens wei- tergeführt. Der Aufgabenkatalog des Beistandes gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2023 (EE220057-L) wird wie folgt ergänzt:
a) Entgegennahme von je einem Freizeitkurs-Vorschlag eines jeden Elternteils und Überprüfung, ob dieser die richterlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt (maximal einmal wöchentlich zwischen Montag und Donnerstag stattfindender Kurs) und mit demjenigen des andern Elternteils vereinbar ist; falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden: Ansetzen einer weiteren Frist zur Abgabe eines neuen Vorschlages durch die Eltern und Festlegung verbindli- cher Vorgaben dafür; falls auch innert dieser Frist keine praktikable Lösung möglich ist: definitive Ent- scheidung betreffend Auswahl von zwei maximal einmal pro Woche zwischen Montag und Donnerstag stattfindenden Freizeitkursen, welche die Bedürfnisse und Wünsche von C._____ wahren;
b) die Eltern bei der Anmeldung zu diesen zwei Freizeitkursen zu unterstützen und dafür besorgt sein, dass diese verbindlich und rechtzeitig erfolgen;
- 6 -
c) beide Parteien zu einem Termin für den Austausch von C._____s Ausweisdo- kumenten aufzubieten und dem Gesuchsteller die Identitätskarte von C._____ und der Gesuchsgegnerin den polnischen Pass von C._____ aushändigen;
d) für C._____ zwecks Bewältigung ihres Loyalitätskonfliktes eine Psychotherapie zu installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein, wobei der Beistand ausdrücklich dazu ermächtigt wird, eine geeignete Person als Therapeu- tin/Therapeut auszusuchen und zu beauftragen.
4. Die mit Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 4. April 2023 (EE220057-L), festgesetzte Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers für die Tochter C._____ wird mit Wirkung per 1. Mai 2024 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt trägt jeder Elternteil die in seinem Haushalt anfallenden Kinder- kosten (Positionen, welche durch den Grundbetrag gedeckt sind, sowie Wohnkos- tenanteil des Kindes) und allfällige weitere von ihm veranlasste Kosten für Freizeit- kurse/Hobbies des Kindes (insb. jener für den eigens ausgewählten Freizeitkurs) und Ferien mit dem Kind selbst. Die Gesuchsgegnerin übernimmt zudem die Barauslagen der Krankenkassenprä- mien und Schulhortkosten für C._____. Die derzeit von ihr bezogenen Kinderzulagen sind zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Kosten ärztlicher Versorgung, Operationen, Zahnarztkosten, Sehhilfen, soweit diese nicht von Versicherungen gedeckt werden; sowie Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Par- teien grundsätzlich je zur Hälfte. Im Übrigen wird auf Art. 286 Abs. 3 ZGB verwiesen. Sämtliche für die Erneuerung des polnischen Passes von C._____ anfallenden Kos- ten tragen die Parteien je zur Hälfte.
5. Die Regelung der Kinderkosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 basiert auf folgenden veränderten Grundlagen: Einkommen: Gesuchsteller: Fr. 5'935.– Gesuchsgegnerin: Fr. 6'941.–
- 7 - C._____: die Familienzulagen von Fr. 200.– (derzeit von der Gesuchsgegnerin bezogen) Familienrechtlicher Bedarf: Gesuchsteller: Fr. 3'186.– Gesuchsgegnerin: Fr. 3'675.– C._____: Fr. 2'111.– (davon Fr. 758.– im Haushalt des Gesuchstellers und Fr. 1'353.– in jenem der Gesuchsgegnerin).
6. Die Anträge der Gesuchsgegnerin betreffend Anordnung eines Annäherungs- und Rayonverbot (Rechtsbegehren Ziffer 4) werden abgewiesen.
7. Sämtliche übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 660.– Dolmetscherkosten Fr. 5'660.– Total
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. [Mitteilungssatz].
12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage]."
- 8 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 54): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2024 wird in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 angefochten, nämlich die Aufhebung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Tochter, die Übernahme der Barzahlungen der Kran- kenkassenprämien und der Schulhortkosten für C._____ durch die Gesuchsgeg- nerin sowie die Berechnungen betreffend Einkommen und familienrechtlichen Bedarf. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts- beitrags in Höhe von 480,00 CHF für die Tochter C._____." des Berufungsbeklagten (Urk. 62): "1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von zurzeit 8.1 %) zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Kurzdarstellung des Sachverhalts
1. Vorbemerkung 1.1. Die Parteien sind die Eltern von C._____ (fortan C._____), geb. tt.mm.2017. Sie stehen sich seit Jahren immer wieder in Verfahren betreffend Anordnung bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen gegenüber. Für eine Übersicht der ge- samten Prozessgeschichte wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (vgl. Urk. 55 E. I 1.). Nachfolgend wird die Prozessgeschichte nur soweit für diesen Entscheid relevant dargestellt.
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 verlangte der Gesuchsteller und Berufungs- beklagte (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Abän- derung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2023 im Verfahren EE220057-L angeordneten Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Nachdem die Par- teien auf Verfügung der Vorinstanz (Urk. 5; Urk. 15) hin Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen eingereicht hatten (Urk. 12-13/14; Urk. 10-11/4; Urk. 19-20/5) und die Vorinstanz beim Beistand von C._____ den Bericht vom 14. Juni 2024 ein- geholt hatte (Urk. 14; Urk. 23), fand am 4. Juli 2024 die Eheschutzverhandlung statt (Prot. I. S. 8 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz am
2. August 2024 ihr Urteil in begründeter Ausfertigung (Urk. 48 = Urk. 55). 2.2. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit den eingangs aufgeführten Rechtsbe- gehren fristgerecht (Art. 314 ZPO; Urk. 50) Berufung gegen die Dispositivziffern 4 und 5 des Entscheids der Vorinstanz (Urk. 54; Urk. 56/1-7). Innert Frist (Urk. 57) leistete sie den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 58). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte sie weitere Urkunden ein und machte neue Tatsachen geltend (Urk. 59-60/3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten und zur Eingabe der Gesuchs- gegnerin vom 9. Oktober 2024 sowie den dazugehörigen Beilagen Stellung zu neh-
- 10 - men (Urk. 61). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung und erstattete die Berufungsantwort (Urk. 62-65/2). 2.3. Zusammen mit der Berufungsantwort verlangte der Gesuchsteller den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 verlangte die Gesuchsgegnerin ebenfalls den Erlass superprovisorischer Massnah- men (Urk. 66-67/1). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wurde auf beide Mass- nahmegesuche nicht eingetreten (Urk. 73), und der Gesuchsgegnerin gleichzeitig die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 17. November 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin erneut vernehmen (Urk. 74), reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 76/1-3) und forderte wei- tere Sachverhaltsabklärungen von der Berufungsinstanz. Dem Gesuchsteller sind mit diesem Entscheid Kopien der Eingabe samt Beilagen zuzustellen. 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-53). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Kurzdarstellung des Sachverhalts und Überblick über die erhobenen Rügen 3.1. Die Vorinstanz hob mit ihrem Urteil die Unterhaltsverpflichtung des Gesuch- stellers per 1. Mai 2024 auf und verpflichtete beide Parteien, ab diesem Zeitpunkt jeweils die in ihrem Haushalt anfallenden Kinderkosten zu tragen (Urk. 55 Disposi- tivziffer 4). Darüber hinaus verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, unter Verwen- dung der von ihr bezogenen Familienzulagen die Barauslagen für die Krankenkas- senprämien und die Kosten des Schulhorts der Tochter zu übernehmen (Urk. 55 Dispositivziffer 4). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie des Kindes hielt die Vorinstanz in Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils fest (Urk. 55). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, dass der Gesuchsteller aus der Vermietung einer oder mehrerer Liegen- schaft(en) in Polen zusätzliche Einkommen generiere und generell ein höheres Einkommen habe als er glaubhaft mache (Urk. 54 S. 2 f.),
- 11 - die Schulhortkosten für das Kind tatsächlich nicht nur Fr. 291.– wie im Urteil festgehalten, sondern "etwa Fr. 600.–" betragen, was in einem Entscheid berücksichtigt werden sollte (Urk. 54 S. 3), die Vorinstanz die Wohnkosten aufseiten des Gesuchstellers nicht rich- tig berücksichtigt habe (Urk. 54 S. 4), sowie dem Gesuchsteller keine Mobilitätskosten anfallen würden und ihre Mo- bilitätskosten im Betrag von Fr. 2.– zu tief berücksichtigt worden sei (Urk. 54 S. 4). 3.3. Auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen berechnet sie die Unterhalts- verpflichtung der Parteien neu und fordert, dass der Gesuchsteller verpflichtet werde, monatliche Unterhaltsbeiträge an C._____ in der Höhe von Fr. 480.– zu be- zahlen (Urk. 54). Der Gesuchsteller verlangt in seiner Berufungsantwort die Abwei- sung der Berufung (Urk. 62). 3.4. Die Berufung richtet sich damit nur gegen die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Dispositivziffern 8 bis 10 (Kosten und Kostenauflage) gelten in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO als mitangefochten. Nicht angefoch- ten und mit Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen (Art. 314 Abs. 2; Art 315 Abs. 1 ZPO) ist das angefochtene Urteil damit hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. 3.5. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien zu den strittigen Punkten wird – soweit für die Entscheidfindung relevant – nachfolgend eingegangen. Vorinstanzli- che Erwägungen werden zur Vermeidung von Wiederholungen nur dort erwähnt, wo sie von der Gesuchsgegnerin oder vom Gesuchsteller beanstandet werden.
- 12 - II. Prozessuales
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Das Berufungsverfahren ist ein eigen- ständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Ver- fahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Rechts sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 f.). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 310 N 5 f.). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Mitwirkungsobliegenheit bei geltender Untersuchungsmaxime Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen, wenn in familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entschei- den ist (Untersuchungsgrundsatz). Das Gericht hat daher alle Tatsachen, die für
- 13 - die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermit- teln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A 416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 9). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Ehegat- ten nach der Rechtsprechung indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegat- ten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendi- gen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 1.03 S. 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer. 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10). Ferner besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). So- weit das Gericht über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; BGer 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 4.2; BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 17). Ausserdem ändert die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO nichts an der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen (OGer ZH LE110043 vom
2. April 2012 E. III/2.2). Es muss nicht voll überzeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (OGer ZH LE190027 vom 18. De- zember 2019 E. 3).
- 14 - III. Materielles
1. Einkommen des Gesuchstellers 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass das tatsächlich vom Gesuchsteller erzielte Ein- kommen aus dem befristeten Anstellungsverhältnis bei der D._____ AG für die Un- terhaltsberechnung massgebend sei. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnun- gen der Monate August 2023 bis und mit April 2024 betrage dieses Einkommen rund Fr. 5'935.– (Urk. 55 E 3.2). Ein höheres hypothetisches Einkommen sei weder aktuell, noch für die Zukunft anzurechnen (Urk. 55 E. 3.2 und E. 3.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2024 darauf hingewiesen habe, dass der Gesuchsteller zusätzliche Einkünfte er- ziele, welche im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 54). Konkret macht sie geltend, dass der Gesuchsteller in E._____, Polen, acht Wohnungen verwalte. Zwei davon würden den Parteien gemeinsam gehören und seien Gegenstand eines separaten Verfahrens in Polen. Eine Wohnung sei als Eigentum des Gesuchstellers im polnischen Grundbuch eingetragen (Urk. 54). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller mit der Vermietung nur schon dieser Wohnung ein zusätzliches Einkommen von Fr. 500.– monatlich er- ziele. Dieses zusätzliche Einkommen habe sie bei ihrer eigenen Unterhaltsberech- nung berücksichtigt. Bei der durch die Berufungsinstanz vorzunehmenden Unter- haltsberechnung seien jedoch die Einkünfte für sechs Wohnungen zu berücksich- tigen (Urk. 54). Mit der Berufung (Urk. 54), der Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Urk. 59), und der Eingabe vom 17. November 2024 (Urk. 74) verlangt die Ge- suchsgegnerin von der Berufungsinstanz umfassende Ermittlungen dazu. Insbe- sondere verlangt sie eine gerichtliche Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bei sechzehn verschiedenen polnischen Banken sowie den polni- schen Finanzämtern (Urk. 54 und Urk. 59). Zur Glaubhaftmachung ihrer Sachver- haltsdarstellung reicht die Gesuchsgegnerin eine polnische Online-Grundbuchre- cherche (Urk. 56/1) ein, die allerdings mit der Bemerkung versehen ist, dass sie nicht den Inhalt des Grundbuchs wiedergibt (Urk. 56/1). Ansonsten nennt sie schlicht die Adressen der Behörden und Bankinstitute, bei welchen sie von der Be- rufungsinstanz eine Abklärung erwartet. Mit Eingabe vom 17. November 2024
- 15 - reichte sie in diesem Zusammenhang einen (vermutlich durch sie selbst) aus dem Polnischen übersetzten Detektivbericht ein (Urk. 76/1). 1.3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass er in E._____ zwar eine Wohnung besitze, es sich dabei aber um seine Ferienwohnung handle, die er nicht vermiete. Er habe im Zusammenhang mit dieser Wohnung nur Aufwände, welche mit Pauschal Fr. 200.– pro Monat in seinem Bedarf berücksichtigt werden sollten (Urk. 62 S. 8). Ferner gehörten die Wohnungen in Polen nicht ihm, sondern seiner Familie, welche er bei der Verwaltung unterstütze (Urk. 62 S. 8). Er habe nur jene Einnahmen, die im Urteil vom 2. August 2024 festgestellt worden seien. Allerdings werde er per Ende Jahr seine aktuelle Anstellung verlieren, und nur noch Anspruch auf Arbeits- losentaggelder haben. Im Übrigen sei der Kredit für die Scheidung irrelevant (Urk. 62 S. 15). 1.4.1Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin das Vorhandensein von Einkünften im Ausland nicht ausreichend glaubhaft macht: Die eingereichte Grund- buchrecherche vermag einen amtlichen Grundbuchauszug nicht zu ersetzen. Der Gesuchsteller anerkennt zwar, in E._____ eine Ferienwohnung zu besitzen, aller- dings lässt er offen, ob es sich dabei um dieselbe Wohnung handelt, für welche die Gesuchsgegnerin ihre Behauptungen aufstellt. So oder anders wäre mit einem amt- lichen Grundbuchauszug oder der Anerkennung einzig das Eigentum an einer pol- nischen Liegenschaft bewiesen, nicht aber daraus erzielte Einkünfte. Hierfür liefert die Gesuchsgegnerin keinerlei objektive Anhaltspunkte. Auch der Detektivbericht beweist die behaupteten Einkünfte nicht. Es ist mehr als fraglich, ob sich das darin Festgehaltene überhaupt so zugetragen hat: Der Bericht enthält zwar Fotografien des Gebäudes und von Eingangstüren, was allerdings wenig aussagt. Überhaupt erscheint es aussergewöhnlich und damit wenig glaubhaft, dass ein "junges Mäd- chen" einem wildfremden Mann die Tür öffnet, geschweige denn in der niederge- schriebenen Ausführlichkeit Auskünfte über ihre Mietkosten und die Dauer ihres Aufenthalts in der Wohnung preisgibt (vgl. Urk. 76/1). Darüber hinaus ist der Bericht widersprüchlich, zumal für die Miete zwei verschiedene Beträge angegeben wer- den (Urk. 76/1). Ohnehin kann dem Detektivbericht aufgrund fehlender Objektivität (der Detektiv erhielt einen klaren Auftrag, zugunsten der Gesuchsgegnerin zu er-
- 16 - mitteln; vgl. Urk. 76/1), fehlender Überprüfbarkeit, und mangels formeller Einver- nahme durch das Gericht (vgl. Art. 170 ff. ZPO) nicht mehr Beweiswert zukommen als einer Parteibehauptung. Eine Einvernahme des Detektivs – wie von der Ge- suchsgegnerin angeboten (Urk. 74) – ist im grundsätzlich als Urkundenprozess zu führenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) nicht vorgesehen. Sie würde den Prozess in nicht effizienter Weise verzögern, was dem Sinn des als Summarverfahren ausgestalteten Eheschutz zuwiderläuft, und unnötige Kosten (insbesondere für die Übersetzung) verursachen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Detektivbericht enthaltenen Informationen im Lichte von Art. 152 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten wären, erübrigt sich aufgrund der ohnehin fehlen- den Beweiskraft. 1.4.2Es gelingt der Gesuchsgegnerin entsprechend nicht, glaubhaft zu machen, dass ein Anlass für Nachforschungen bezüglich weiterer Einkünfte auf Seiten des Gesuchstellers besteht. Entsprechend ist die Berufungsinstanz trotz geltender un- eingeschränkter Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, nach Einkünften des Ge- suchstellers in Polen zu suchen, insbesondere nicht durch die Kontaktaufnahme bei dem Anschein nach beliebigen polnischen Bankinstituten und den polnischen Finanzbehörden. 1.4.3Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der Gesuchsgegnerin allein schon aufgrund ihrer Kenntnisse der polnischen Sprache ohne Weiteres zuzumuten ge- wesen wäre, anstelle eines Detektivberichts amtliche Dokumente, wie etwa amtli- che Grundbuchauszüge oder Auskünfte über den Gesuchsteller – mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist – beim polnischen Finanzamt, zu beschaffen oder es zumindest zu versuchen. Stattdessen möchte sie sämtliche Abklärungen an die an- gerufene Berufungsinstanz delegieren. Es ist wie eingangs festgehalten aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, für eine Partei die zumutbaren Abklärungen zu übernehmen. 1.4.4Neben den thematisierten Abklärungen in Polen verlangt die Gesuchsgegne- rin von der Berufungsinstanz verschiedene weitere Sachverhaltsermittlungen. Auch diesbezüglich wird das Tätigwerden der Berufungsinstanz gefordert, ohne über- haupt einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Einkommen oder einen Be-
- 17 - zug zum vorinstanzlichen Urteil aufzuzeigen (vgl. Urk. 59 und Urk. 74). Namentlich wird verlangt, dass die Berufungsinstanz beim Steueramt … (Urk. 59), bei einer nicht einmal namentlich genannten Leasinggeberin (Urk. 59) und beim Rechtsver- treter des Gesuchstellers (Urk. 74) Informationen und Auskünfte über den Gesuch- steller, und darüber hinaus Informationen zu den Einkünften seiner Partnerin (Urk. 74) einholt. Für diese Sachverhaltsnachforschungen besteht ebenfalls kein Anlass, zumal die Gesuchsgegnerin über ihre Behauptungen hinaus keine konkre- ten Belege für deren Notwendigkeit hervorgebracht hat, womit nicht einmal ein Indiz für weitere Einkünfte glaubhaft gemacht wird. 1.4.5Entsprechend ist trotz geltendem uneingeschränkten Untersuchungsgrund- satz kein Grund vorhanden, um weiterführende Sachverhaltsnachforschungen an- zustrengen. Das Gericht verfügt über die notwendigen Urkunden, um den vorin- stanzlichen Entscheid hinsichtlich der gesuchsgegnerischen Rügen zu überprüfen und die Unterhaltsbeiträge festzulegen. 1.5. Das tatsächliche Erwerbseinkommen des Gesuchstellers, wie es die Vorin- stanz ermittelte, wird durch die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet, ist genügend ausgewiesen (Urk. 3/1; Urk. 13/11), und auch vom Gesuchsteller wurden keine Än- derungen substantiiert geltend gemacht. 1.5.1. Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrer blossen Behauptung, dass der Ge- such-steller "bewusst einen Arbeitsvertrag unterhalb seiner Qualifikationen" unter- zeichnet habe (Urk. 74 S.1) nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller ein höheres Einkommen erzielen könnte oder tatsächlich erzielt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller bis Januar 2023 an seiner damaligen Arbeitsstelle (die er per
31. Januar 2023 verlor) ein höheres Einkommen erzielte, war der Vorinstanz be- kannt (Urk. 55 S. 29). Die Gesuchsgegnerin zeigt mit ihren entsprechenden Hin- weisen (Urk. 74 S. 2) nicht auf, dass und weshalb dem Gesuchsteller entgegen dem ausgewiesenen Einkommen nach wie vor das frühere höhere Einkommen an- zurechnen wäre. Auch die unbelegten Hinweise auf das angeblich höhere Einkom- men der Partnerin des Gesuchstellers (Urk. 74 S. 2) sind nicht geeignet, die An- rechnung eines höheren Einkommens des Gesuchstellers zu begründen.
- 18 - 1.5.2. Bezüglich der zusätzlichen Einkünfte aus der Verwaltung oder Vermietung polnischer Liegenschaften ist festzuhalten, dass der von der Gesuchsgegnerin ein- zig eingereichte Beleg zu vermeintlichen Eigentumsverhältnissen der Liegenschaft in E._____ (Urk. 56/1) nicht aufschlussreich ist. Dem Dokument selbst ist zu ent- nehmen, dass es die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht wiedergibt. Der Gesuchsteller anerkannt zwar, dass er in E._____ eine Ferienwohnung besitzt, al- lerdings ist nicht einmal klar, ob es sich um dieselbe Wohnung handelt, für welche die Gesuchsgegnerin die Online-Recherche eingereicht hat. Ob der Gesuchsteller nun Eigentümer dieser Wohnung in Polen ist oder nicht kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen würde, liesse sich dadurch noch kein Einkommen ableiten. Das blosse Eigentum sagt (wie erwähnt) nichts über die Nut- zung der Wohnung. Der Detektivbericht (Urk. 76/1) verfügt diesbezüglich – wie er- wogen – ebenso wenig über Beweiskraft. Da es der Gesuchsgegnerin damit nicht gelingt, eine Vermietung glaubhaft zu machen, ist auch nicht vom Vorhandensein weitere Einkünfte des Gesuchstellers auszugehen. Auf der anderen Seite behaup- tet der Gesuchsteller zwar, der Unterhalt dieser Ferienwohnung koste ihn etwas, reicht hierfür aber keinen Beleg ein. Entsprechend müssen diese Aufwände – soll- ten sie überhaupt anfallen – von vornherein ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. 1.5.3. Die Gesuchsgegnerin will sodann mit der Behauptung, dem Gesuchsteller seien Kredite gewährt worden, geltend machen, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers besser seien als aus den Akten hervorgehe (Urk. 59). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kreditvergabe ganz allgemein und insbesondere beim Leasing massgeblich davon abhängen kann, ob und welche Sicherheit durch den Kreditnehmer geleistet wird. Weiter kann aus der Kreditvergabe kaum eine konkrete Aussage über die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers gemacht werden. Sie gibt nur Auskunft darüber, dass ein bestimmter Kreditgeber in Abwägung der Risiken und Chancen sich zur Kreditvergabe an den Kreditnehmer entschied. Entsprechend kann die Gesuchsgegnerin aus der Kreditvergabe auch nichts gewinnen. Ohnehin müsste auch ihr bekannt sein, das der Gesuchsteller im Jahr 2022, als die Kredite gewährt wurden, noch wesentlich besser verdiente als aktuell (vgl. Urk. 3/III, Urteil vom 4. April 2023 im Verfahren EE220057-L zwischen
- 19 - den Parteien E 4.3.1). Entsprechend ist die Kreditvergabe bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der korrekten Berechnung des gesuchstellerischen Einkommens unwesentlich. 1.6. Der Gesuchsteller macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass er bald nur noch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe (Urk. 62 S. 8). Er behauptet ohne jeglichen Beweis, dass sein Erwerbseinkommen "leider bald wegfalle", weil er seine Arbeitsstelle verliere. Allerdings verlangt er gerade nicht, dass der Unterhalt neu festzusetzen wäre. Dies wohl im Wissen darum, dass ein tieferes Einkommen nicht einfach so anzunehmen wäre. An den Gesuchsteller sind im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung seiner Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Sollte er tatsächlich bereits gewusst haben, dass er seine befristete Anstel- lung verlieren, bzw. diese definitiv nicht verlängert wird, hätte er sich zuerst einmal in der Zeit bis zum 31. Dezember 2024 um eine Anschlusslösung zu bemühen (ge- habt). Über seine Suchbemühungen wäre das Gericht bzw. die Berufungsinstanz zu dokumentieren. Doch selbst wenn er trotz belegter zumutbarer Suchbemühun- gen keine vergleichbare Anstellung gefunden haben sollte und arbeitslos werden sollte, würde das noch keinen Beweis dafür darstellen, dass es ihm nicht möglich ist, einer entsprechenden Arbeitstätigkeit nachzugehen (BGE 137 II 118 E. 3.1). Entsprechend ist auch über den 31. Dezember 2024 hinaus davon auszugehen, dass der Gesuchsteller das aktuelle Erwerbseinkommen erzielt bzw. erzielen kann. 1.7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchstellers korrekt ermittelt. Es ist für die Unterhaltsberechnung von einem Gesamteinkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'935.– auszugehen, und zwar im Sinne eines hypotheti- schen Einkommens auch im Fall der im Raum stehenden Arbeitslosigkeit ab 1. Ja- nuar 2025.
2. Einkommen der Gesuchsgegnerin Ihr eigenes Einkommen, wie es die Vorinstanz berücksichtigte, wird von der Gesuchsgegnerin nicht beanstandet. Der Gesuchsteller führt zwar aus, dass "wenn
- 20 - überhaupt die Bonusvereinbarung bei der Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin ein- geholt werden müsste" (Urk. 62 S. 14). Die Ausführungen sind jedoch so allgemein gehalten, dass nicht einmal substantiiert behauptet wird, dass die Gesuchsgegne- rin mehr verdient als von der Vorinstanz angenommen. Entsprechend ist auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin aus dem vorinstanzlichen Urteil in der Höhe von Fr. 6'941.– abzustellen.
3. Gebührender Bedarf des Gesuchstellers 3.1. Wohn- und Wohnnebenkosten 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller für seine Wohnung an der F._____-strasse 1, in … Zürich, einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'510.– bezahlt (Urk. 55 S. 33). Was die Aufteilung der Wohnkosten betrifft er- wog die Vorinstanz, dass davon auszugehen sei, dass die Partnerin des Gesuch- stellers ebenfalls in dieser Wohnung lebe, weswegen ein Drittel der Mietkosten (Fr. 837.–) auf die Partnerin entfalle, und die restlichen zwei Drittel (Fr. 1'673.–) zwischen C._____ und dem Gesuchsteller nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Entsprechend seien im Bedarf von C._____ Fr. 558.– (Fr. 1'673.–/3) und im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 1'115.– (Fr. 1'673.–*2/3) zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 36). 3.1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass die Verteilung der Wohnkosten nicht korrekt sei, weil für jeden Bewohner ein Drittel der Mietkosten veranschlagt worden sei (Urk. 54). Sie fordert, dass die gesamten Wohnkosten zuerst zwischen der Partne- rin und dem Gesuchstellerin halbiert werden, und die eine Hälfte dann nach gros- sen und kleinen Köpfen auf C._____ und den Gesuchsteller aufgeteilt wird (Urk. 54). Der Gesuchsteller verweist in seiner Berufungsantwort auf die vorin- stanzlichen Erwägungen und bezeichnet diese als korrekt (Urk. 62 S. 9 f.) 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Wohnkosten des Gesuchsteller und seiner Lebens- partnerin entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu gleichen Teilen auf alle drei Bewohner der Wohnung aufgeteilt (vgl. soeben Ziff. III./3.1). Zu prüfen ist unter diesem Aspekt allerdings, ob die Vorinstanz mit Recht nur einen Drittel der
- 21 - Kosten der Lebenspartnerin anrechnete (und zwei Drittel dem Gesuchsteller und dem Kind) oder ob (so die Gesuchstellerin) die Hälfte zulasten der Lebenspartnerin auszuscheiden ist. 3.1.4. Bei der Unterhaltsberechnung kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3; BGE 134 III 577 E. 4 m.w.H.). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berech- nung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teilbeiträge darstellen und die mathematisch ge- naue Berechnung auf der Basis solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (OGer ZH LY200013 vom 23. November 2020 E.II. 4.2). Demnach ist die Un- terhaltsberechnung, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffenderweise festhielt (Urk. 55 S. 40), keine mathematisch genaue Operation, sondern eine Frage des richterlichen Ermessens. Dessen Ausübung kann im Berufungsverfahren zwar grundsätzlich – anders als vor Bundesgericht (vgl. BSK BGG-Schott, Art. 95 N 34)
– im Rahmen der Prüfung der Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) frei überprüft werden. Die Berufungsinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessens- entscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksich- tigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. OGer ZH LF220044 vom 24. August 2022 E. II./3 m.w.H.). Die Festlegung der Wohnkostenanteile muss unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls erfolgen (BGer 5C_277/2001 vom
19. Dezember 2002 E. 3.2; BGer 5A_1065/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2). Konkret stützte sich die Vorinstanz auf das geltende bzw. abzuändernde Urteil vom
4. April 2023, in welchem die Wohnkosten schon nach dem von ihr angewandten Schlüssel verteilt wurden (Urk. 55 S. 36). Das Vorgehen der Vorinstanz knüpft an die bisherige und den Parteien bekannte Regelung der Mietkosten an. Nur weil die Gesuchsgegnerin einen anderen Verteilschlüssel als passender erachtet, bedeutet das nicht, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel leidet. Entspre- chend ist der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden,
- 22 - und im Bedarf von C._____ sind Fr. 558.– (Fr. 1'673.–/3) und im Bedarf des Ge- suchstellers Fr. 1'115.– (Fr. 1'673.–*2/3) zu berücksichtigen. 3.2. Mobilitätskosten 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass dem Gesuchsteller zur Bestreitung des Arbeits- wegs Fr. 85.– anzurechnen seien, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung über den 31. Dezember 2024 hinaus (Urk. 55 S. 37). Die Gesuchsgegnerin hält der Vorinstanz entgegen, dass beim Gesuchsteller gar keine Kosten für den Arbeits- weg berücksichtigt werden dürften, da er acht Gehminuten von seinem Arbeitsplatz entfernt wohne (Urk. 54). Der Gesuchsteller entgegnete, dass er regelmässig, mehrmals pro Woche auch in G._____, im H._____ und in anderen Filialen arbeiten müsse, weswegen er auf ein Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs ange- wiesen sei (Urk. 62 S. 11). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dazu in der Folge nicht mehr (Urk. 74). 3.2.2. Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E 7.2). Gemäss diesen Richtlinien sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für öffent- liche Verkehrsmittel zu berücksichtigen (vgl. BlSchK 2009 S. 194). Wie schon zuvor erwähnt verfügt das Gericht bei der Unterhaltsberechnung über einen grossen Er- messensspielraum (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Vorinstanz rechnete dem Gesuch- steller in ihrem Entscheid Fahrtkosten an und begründete dies stringent und nach- vollziehbar. Sodann geht die Gesuchsgegnerin nicht ausreichend auf die geschil- derten Angaben des Gesuchstellers ein. Entsprechend besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu korrigieren. Dem Gesuchsteller sind weiterhin Fahrtkosten von Fr. 85.– anzurechnen. 3.3. Krankenkassenprämien 3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 306.– für die monatlichen Kosten der Krankenkassenprämien (Urk. 55 S. 36). Die Gesuchsgeg- nerin übernahm diesen Betrag in ihrer Unterhaltsberechnung unbeanstandet
- 23 - (Urk. 54). Der Gesuchsteller macht mit der Berufungsantwort geltend, er habe der Vorinstanz eine Krankenkassenrechnung eingereicht, welche die Vorinstanz über- sehen habe (Urk. 62 S. 10). Ausführungen, wann diese eingereicht worden sei oder welche Aktennummer die fragliche Rechnung haben soll, fehlen. Stattdessen reicht der Gesuchsteller eine aktuelle Krankenkassenrechnung für den Zeitraum vom
1. bis 31. Oktober 2024 ein (Urk. 65/1). 3.3.2. Tatsächlich reichte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit dem Gesuch um Abänderung der geltenden Eheschutzmassnahmen seine Prämienrechnung vom
20. Januar 2024 (Urk. 3/3) ein, welche monatliche Prämien in der Höhe von Fr. 305.65 ausweist. Eine weitere Rechnung für Krankenkassenprämien ist – ent- gegen der Darstellung des Gesuchstellers – bei den Vorakten nicht zu finden. Auf- grund der geltenden Prozessmaximen kann die neue Krankenkassenrechnung (Urk. 65/1) berücksichtigt werden, allerdings erst ab 1. Oktober 2024. Für den Zeit- raum davor ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzustellen, zumal der Ge- suchsteller auch der Berufungsinstanz nicht aufzeigen kann, dass er vor dem 1. Ok- tober 2024 höhere Krankenkassenprämien zahlen musste. Die Krankenkassenprä- mien im Bedarf des Gesuchstellers sind damit ab dem 1. Oktober 2024 mit Fr. 346.– zu berücksichtigen.
4. Gebührender Bedarf der Gesuchsgegnerin 4.1. Wohnkosten 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin zwei Drittel der Wohnkosten für ihre Wohnung an der I._____-strasse 2, in … Zürich, (Urk. 11/1-2; gesamthaft Fr. 2'243.–) in ihrem Bedarf anzurechnen seien, was einem Betrag von Fr. 1'495.– monatlich entspreche (Urk. 55 S. 33). Diese Kostenverteilung wurde von keiner Partei gerügt. 4.1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 informierte die Gesuchsgegnerin die Be- rufungsinstanz, dass sie eine neue Wohnung bezogen habe. Sie bitte um Berück- sichtigung des neuen Mietvertrags ab 1. Oktober 2024. Die Kosten seien höher, der Gesuchsteller müsse sich beteiligen (Urk. 59). Den Mietvertrag für die neue 2.5-
- 24 - Zimmer-Wohnung an der J._____-strasse 3, in … Zürich, welcher einen monatli- chen Mietzins von Fr. 2'590.– inklusive Nebenkosten ausweist, reichte die Ge- suchsgegnerin ein (Urk. 60/2). Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass die Ge- suchsgegnerin absichtlich in eine kleinere und teurere Wohnung umgezogen sei. Dieses Verhalten sei durch die Berufungsinstanz nicht zu schützen. C._____ habe in der neuen 2.5-Zimmer-Wohnung nicht einmal mehr ein eigenes Zimmer. Es sei weiterhin auf den bisherigen Mietzins abzustellen (Urk. 62 S. 13). 4.1.3. Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der effektive monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten, jedoch exkl. Energiekosten zu berücksichtigen. Ist der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen nicht angemes- sen, kann er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 193; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der konkre- ten Verhältnisse ist die Anzahl Personen, die in der fraglichen Wohnung lebt (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 1. Aufl., 2023, Rz 984 f.) Wie bereits bei den Wohnkosten des Gesuchstellers (vgl. E. 3.4) ausgeführt, verfügt das Gericht hier über ein grosses Ermessen. 4.1.4. Der Mietvertrag der Gesuchsgegnerin ist als neues Beweismittel aufgrund der geltenden Prozessmaximen grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. E.I.1). In tat- sächlicher Hinsicht sind die Wohnkosten nach dem Umzug insgesamt um Fr. 347.– (Fr. 2'590 - Fr. 2'243.–) gestiegen, was im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 231.– und im Bedarf des Kindes bei der Gesuchsgegnerin Fr. 116.– ausmacht. Dieser Umstand ist von der Frage loszulösen, ob die höheren Mietkosten – wie von der Gesuchsgegnerin gefordert und vom Gesuchsteller in Abrede gestellt – auch in rechtlicher Hinsicht Berücksichtigung finden können. Bis zum nächsten Kündi- gungstermin sind wie dargelegt so oder anders die effektiven Kosten zu berück- sichtigen. Hernach müssten für die Herabsetzung des Mietzinses in der Unterhalts- berechnung Gründe vorliegen, welche vom Gesuchsteller darzulegen wären. Vorab zu erwähnen ist, dass die höheren Mietkosten für sich allein nicht unange- messen erscheinen: Es ist notorisch, dass in der Stadt Zürich der Mietzins für ein Zimmer rund Fr. 1'000.– beträgt, und für die Miete einer (modernen) 2.5-Zimmer-
- 25 - Wohnung rund Fr. 2'500.– monatlich zu bezahlen sind. Der Mietzins ist damit nicht überhöht. Zudem entspricht der neue Mietzins von Fr. 2'590.– etwa dem Mietzins, welchen der Gesuchsteller für seine Wohnung zahlt. Auch wenn der Gesuchsteller mit seiner Partnerin zusammenwohnt, liegt der neue Mietzins noch im Rahmen des Angemessenen. Ob der Gesuchsteller sich an den höheren Kosten beteiligen muss, wird aus dem Ergebnis der Unterhaltsberechnung folgen. Nach dem Gesag- ten ist für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Oktober 2024 von Wohnkostenan- teilen bei der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 1'727.– (Fr. 2'590.–/3*2) und bei der Tochter im Haushalt der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 863.– (Fr. 2'590.– - Fr. 1'727.–) auszugehen. Für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum
30. September 2024 ist auf die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten abzustellen. 4.2. Mobilitätskosten 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin weiterhin Fr. 85.– für ein ZVV-Abonnement der Stadt Zürich (1-2 Zonen) im Bedarf anzurechnen seien, zu- mal sich ihr Arbeitsort auch nach dem Stellenwechsel in Zürich befinde (Urk. 55 S. 37). Die Gesuchstellerin rügt in der Berufung, dass die Mobilitätskosten auf ihrer Seite Fr. 87.– betragen sollten, was dem aktuellen Preis für ein Monatsticket ent- spreche (Urk. 54). Als Beleg reichte sie einen Detailauszug für die Kontotransak- tion, einer Überweisung an den Zürcher Verkehrsverbund, über den Betrag von Fr. 87.– ein (Urk. 56/6). Der Gesuchsteller hält hierzu lediglich fest, dass das ZVV- Abonnement für die Zone 4 gerichtsnotorisch Fr. 85.– im Monat koste (Urk. 62 S. 11). 4.2.2. Die Gesuchsgegenerin ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung keine mathematisch genaue Angelegenheit ist, sondern die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Ermessen des Gerichts steht, in welches die Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. oben E. III.3.1.4). Ent- sprechend sind geringfügige Abweichungen von den effektiven Kosten hinzuneh- men, insbesondere wenn andere Kosten mit Pauschalen berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz keinen Beleg über ihre Mobilitätskos- ten ein, obwohl sie mit Verfügung vom 24. April 2024 (Urk. 5) explizit hierzu aufge- fordert wurde. Die Vorinstanz musste die Mobilitätskosten also schätzen. Sie erwog
- 26 - mit stringenter Begründung, dass der Gesuchsgegnerin weiterhin Fr. 85.– anzu- rechnen seien. Vor diesem Hintergrund ist die geringfügige Abweichung vom effek- tiven Kostenbetrag vertretbar, und es sind der Gesuchsgegnerin Fr. 85.– als Mobi- litätskosten anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin ist es im Übrigen unbenommen, ihr ZVV-Abonnement für das ganze Jahr zu lösen und vorauszuzahlen, womit sie ihre Kostenbelastung auf Fr. 67.– monatlich reduzieren könnte. 4.3. Krankenkassenprämien Mit Eingabe vom 17. November 2024 macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihre Krankenkassenprämien betrügen Fr. 376.15 (Urk. 74). Sie erklärt aber weder, ob sie sich auf den Entscheid der Vorinstanz bezieht, oder ob sie aufgrund einer Erhöhung der Prämien bzw. Zustellung der neuen Police ab 1. Januar 2025 höhere Kosten zu tragen hat. Einen Nachweis hierfür erbringt die Gesuchsgegnerin auch nicht. Sie erwähnt die "Krankenkassenkosten" zwar als Anhang 4, ein entsprechen- des Dokument wurde aber nicht eingereicht. Ohne diese Angaben oder einen Be- weis können die behaupteten Kosten bei der Unterhaltsberechnung nicht berück- sichtigt werden, nur schon weil nicht klar ist, ab wann die höheren Kosten zu be- rücksichtigen wären. Entsprechend müssen diese höheren Kosten für Krankenkas- senprämien unberücksichtigt bleiben, und es ist auf die von der Vorinstanz veran- schlagten Kosten von Fr. 345.– abzustellen (Urk. 55 S. 36).
5. Gebührender Bedarf des Kindes 5.1. Fremdbetreuungskosten 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass in den zuvor erlassenen Urteilen die berücksich- tigten Schulhortkosten nicht auf den tatsächlichen Hortkostenrechnungen oder Steuerunterlagen basierten, zumal diese Unterlagen nicht vorgelegen hätten (Urk. 55 S. 38). Neu lägen ihr aber relevante Belege vor (Urk. 55 S. 38 f.; Urk. 20/2), aus denen sich ergäbe, dass die Hortkosten seit August 2022 monatlich Fr. 291.– betrügen. Zwar mache die Gesuchsgegnerin grundsätzlich zu Rechtgel- tend, dass die Hortkosten vom steuerbaren Einkommen der Eltern abhingen. Aller- dings habe es die Gesuchsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung und aus nicht
- 27 - nachvollziehbaren Gründen versäumt, aktuelle Hortrechnungen einzureichen. So- dann sei die Gesuchsgegnerin auf mehr Fremdbetreuung angewiesen als der Ge- suchsteller. Schliesslich sei über viele Monate hinweg ein viel höherer Betrag durch den Gesuchsteller in Form von Unterhaltsbeiträgen bezahlt worden, als für die Fremdbetreuung effektiv angefallen sei. Es rechtfertige sich deswegen, die Hort- kosten nur im Umfang von Fr. 291.– zu berücksichtigen, auch wenn die tatsächli- chen Hortkosten höher ausfallen sollten (Urk. 55 S. 39). 5.1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt das Vorgehen der Vorinstanz, indem sie geltend macht, sie hätte zwar versucht, die einschlägigen Dokumente erhältlich zu machen, was ihr aber nicht gelungen sei. Dies habe sie der Vorinstanz mitgeteilt. Ebenso habe sie der Vorinstanz erklärt, dass aufgrund ihrer Einkommenssteigerung der Beitragsfaktor höher werde. Die von der Vorinstanz zur Berechnung beigezogenen Datenlage aus den Jahren 2021 und 2022 sei unzureichend und spiegle die tat- sächlichen Kosten nicht wider. Die Schulhortkosten sollten im Bedarf des Kindes mit Fr. 600.– berücksichtigt werden (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte die Gesuchsgegnerin der Berufungsinstanz die Bestätigung des Beitrags- faktors für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 nach (Urk. 60/1) und hielt fest, dass die Kosten höher seien, weil der Beitragsfaktor neu 64.3 % und nicht wie im Jahr 2023 nur 37.7 % betrage, und der Gesuchsteller sich beteiligen müsse (Urk. 59). Der Gesuchsteller hält den Ausführungen der Gesuchsgegnerin lediglich entgegen, dass ihre Ausführungen irrelevant seien, und die Kinderhortkos- ten in keiner Weise belegt seien (Urk. 62 S. 9). 5.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auch gegenüber der Be- rufungsinstanz die Fremdbetreuungskosten nicht effektiv belegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Mitteilung "Bestätigung Beitragsfaktor Kinderbetreu- ung" (Urk. 60/1) für sich allein in keiner Weise aussagekräftig ist. Auf der Rückseite wird lediglich ein Einkommen von Fr. 82'300.– und ein Vermögen von Fr. 0.– aus- gewiesen, und weiter unten ein Beitragsfaktor von 64.30 % (Urk. 60/1). Dieses Do- kument allein reicht nicht aus, um die effektiven Fremdbetreuungskosten zu bele- gen. Darüber hinaus kommen auf den ersten Blick erhebliche Zweifel darüber auf, ob der geltend gemachte Beitragsfaktor den Tatsachen entspricht. Das Einkommen
- 28 - der Gesuchsgegnerin hat sich zwar seit 2023 erhöht (Urk. 55 S. 28), allerdings nicht in einem Umfang, der eine Erhöhung des Beitragsfaktors um 26.6 % nachvollzieh- bar erscheinen liesse. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass vorliegend auf beiden Seiten Fremdbetreu- ungskosten anfallen. Das wurde auch von der Vorinstanz angenommen, die ferner zu Recht festhielt, dass die Gesuchsgegnerin relevante Belege trotz Aufforderung nicht einreichte. Die Gesuchsgegnerin hat damit ihre Mitwirkungsobliegenheit ver- letzt (vgl. vorne Ziff. II./2.). Dies rechtfertigt es, bei der Bemessung der Hortkosten mit der Vorinstanz auf die Steuererklärung 2022 (Urk. 20/2) und die Angaben der Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz (Prot. I S. 42) abzustellen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist allerdings ein Rechnungsfehler der Vorinstanz: Davon ausge- hend, dass der in der Steuererklärung erfasste Teilbetrag der Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 2'038.– die Zeit ab Kindergarteneintritt betraf, d.h. ab August 2022, ergeben sich pro Monat nicht Fr. 291.– (was gerundet einem Siebtel entspricht), sondern Fr. 407.– (ein Fünftel: Aufteilung auf die Monate August bis Dezember 2022). Dieser Betrag wäre der Berechnung an sich zugrunde zu legen. Am Verfah- rensausgang ändert sich indessen auch nichts, wenn der von der Gesuchsgegnerin unbelegt geltend gemachte Betrag von Fr. 600.– (Urk. 54 S. 3) eingesetzt wird (vgl. die nachfolgenden Berechnungen). 5.2. Tragung der Krankenkassenprämien Die Gesuchsgegnerin wendet sich in ihren Rechtsbegehren auch gegen die Übernahme der Krankenkassenprämien für C._____, ohne dies näher zu begrün- den. Für die Krankenkassenprämien ist der Wohnsitz einer Person von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 3 KVG). Das Kind hat den zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin. Entsprechend sind die Kosten auch im Bedarf des Kindes bei der Gesuchsgegnerin anzurechnen, wie es die Vorinstanz korrekterweise machte.
- 29 -
6. Fazit der Einkommens- und Bedarfsberechnung (finanzielle Verhältnisse der Parteien) Da gewisse Bedarfspositionen bereits per 1. Mai 2024 zu korrigieren sind, sich andere Veränderungen bei den finanziellen Verhältnissen der Parteien hingegen erst per 1. Oktober 2024 manifestierten, sind bei der Unterhaltsberechnung zwei Phasen zu bilden. Auf Basis des vorinstanzlichen Entscheids und unter Einbezug der vorstehenden Erwägungen ist damit von folgenden für die Unterhaltsberech- nung massgebenden Einkommens- und Bedarfspositionen auszugehen: 6.1. Übersicht für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'675 Fr. 3'186 Fr. 1'622 Fr. 758 bestehend aus: Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 200 Fr. 200 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'495 Fr. 1'115 Fr. 748 Fr. 558 Krankenkasse (KVG) Fr. 345 Fr. 306 Fr. 114 Selbstbehalt / Franchise Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Kommunikationskosten Fr. 120 Fr. 80 Radio- und Fernsehgebühren Fr. 30 Fr. 15 Versicherungen Fr. 30 Fr. 15 Mobilitätskosten Fr. 85 Fr. 85 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Schulden Fr. 0 Fr. 0 Fremdbetreuungskosten Fr. 600
- 30 - 6.2. Übersicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'907 Fr. 3'226 Fr. 1'777 Fr. 758 bestehend aus: Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 200 Fr. 200 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'727 Fr. 1'115 Fr. 863 Fr. 558 Krankenkasse (KVG) Fr. 345 Fr. 346 Fr. 114 Selbstbehalt / Franchise Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Kommunikationskosten Fr. 120 Fr. 80 Radio- und Fernsehgebühren Fr. 30 Fr. 15 Versicherungen Fr. 30 Fr. 15 Mobilitätskosten Fr. 85 Fr. 85 Auswärtige Verpflegung Fr. 220 Fr. 220 Schulden Fr. 0 Fr. 0 Fremdbetreuungskosten Fr. 600
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Steht das Kind wie vorliegend unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Entsprechend sind die Ein- kommen der Parteien dem jeweiligen Bedarf gegenüberzustellen, und die sich dar- aus ergebende Leistungsfähigkeit in ein Verhältnis zu setzen. Die Kinderkosten bei jedem Elternteil sind zu addieren, und nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu verteilen. 7.1.1. Für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 Die Gesuchgsgegnerin verdient Fr. 6'941.– im Monat. Ihrem Einkommen steht ein familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'675.– gegenüber. Entsprechend verfügt sie über eine monatliche Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'266.–. Aufseiten des Gesuchstellers steht ein monatliches Einkommen von Fr. 5'935.– ei-
- 31 - nem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'186.– gegenüber, womit er über eine Leis- tungsfähigkeit von monatlich Fr. 2'749.– verfügt. Im Verhältnis ist der Gesuchsteller damit zu 46 % leistungsfähig, die Gesuchsgegnerin zu 54 %. Das Kind hat im Haus- halt der Gesuchsgegnerin einen familienrechtlichen Bedarf von Fr. 1'662.– und im Haushalt des Gesuchstellers von Fr. 758.– monatlich. Insgesamt benötigt das Kind monatlich in beiden Haushalten Fr. 2'420.–, wovon aber noch die Fr. 200.– an Kin- derzulagen als Kindseinkommen abzuziehen sind. Entsprechend ist ein monatli- cher Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'220.– durch beide Eltern zu decken. Werden diese Kinderkosten nach der zuvor errechneten Leistungsfähigkeit verteilt, so hat der Gesuchsteller anteilsmässig monatlich Fr. 1'015.– von den gesamten Kinderkosten zu tragen, und die Gesuchsgegnerin Fr. 1'205.–. Auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass beide Elternteile die Kinderkosten in ihrem eigenen Haushalt decken können, ohne sämtliche ihrer verfügbaren Mittel zu benötigen. Es resultiert also ein Überschuss. Nachfolgend sind die ausgeführten Rechenschritte tabella- risch dargestellt: GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'675 Fr. 3'186 Fr. 1'662 Fr. 758 Leistungsfähigkeit Fr. 3'266 Fr. 2'749 Verhältnis Leistungsfähigkeiten 54 % 46 % Kinderkosten abzgl. Kinderzulagen Fr. 2'220 verhältnismässige Fr. 1'205 Fr. 1'015 Verteilung Kinderkosten
- 32 - 7.1.2. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 Nach wie vor verdient die Gesuchgsgegnerin Fr. 6'941.– im Monat. Ihrem Ein- kommen steht neu jedoch ein familienrechtlicher Bedarf von monatlich Fr. 3'907.– gegenüber. Entsprechend verfügt sie über eine monatliche Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'034.–. Aufseiten des Gesuchstellers steht ab dem 1. Oktober 2024 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'935.– einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'226.– gegenüber, womit er über eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 2'709.– verfügt. Im Verhältnis ist der Gesuchsteller damit 47 % leistungsfähig, die Gesuchsgegnerin zu 53 %. Das Kind hat im Haushalt der Gesuchsgegnerin einen familienrechtlichen Bedarf von Fr. 1'777.– und im Haushalt des Gesuchstel- lers von Fr. 758.– monatlich. Insgesamt benötigt das Kind monatlich in beiden Haushalten Fr. 2'535.–, wovon aber noch die Fr. 200.– an Kinderzulagen als Kinds- einkommen abzuziehen sind. Entsprechend ist ein monatlicher Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'335.– durch beide Eltern zu decken. Werden diese Kinder- kosten nach der zuvor errechneten Leistungsfähigkeit verteilt, so hat der Gesuch- steller monatlich anteilsmässig Fr. 1'101.– von den gesamten Kinderkosten zu tra- gen, und die Gesuchsgegnerin Fr. 1'234.–. Auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass beide Elternteile die Kinderkosten in ihrem eigenen Haushalt decken können, ohne sämtliche ihrer verfügbaren Mittel zu benötigen. Es resultiert also ein Überschuss. Nachfolgend sind die ausgeführten Rechenschritte tabellarisch dargestellt: GGin GS C._____ bei C._____ bei (Gesuchsgegnerin) (Gesuchsteller) GGin GS Einkommen Fr. 6'941 Fr. 5'935 Fr. 200 (Kinderzulagen) Bedarf Fr. 3'907 Fr. 3'226 Fr. 1'777 Fr. 758 Leistungsfähigkeit Fr. 3'034 Fr. 2'709 Verhältnis Leistungsfähigkeiten 53 % 47 % Kinderkosten abzgl. Kinderzulagen Fr. 2'335 verhältnismässige Fr. 1'234 Fr. 1'101 Verteilung Kinderkosten
- 33 - 7.2. Die Vorinstanz erwog betreffend Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, dass die rechnerischen Anteile nur marginal von den im jeweiligen Haushalt anfallenden Kinderkosten abweichen würden, weswegen sich in Ausübung des richterlichen Er- messens ein Verzicht auf die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen rechtfer- tige (Urk. 55 S. 40 f.). Stattdessen sei festzuhalten, dass jeder Elternteil die in sei- nem Haushalt anfallenden Kinderkosten und allfällige weitere von ihm veranlasste Kosten und Ferien mit dem Kind zu tragen habe. Die Gesuchsgegnerin habe dar- über hinaus für die Barauslagen für die Krankenkassenprämien und die Schulhort- kosten aufzukommen, wobei sie dafür die von ihr bezogenen Kinderzulagen ver- wenden dürfe (Urk. 55 S. 41). Dem ist beizupflichten. Der Gesuchsgegnerin steht zwar - wie in der nachfolgenden Berechnung der Vollständigkeit halber gezeigt wird
- nach Deckung des ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Anteils an den Kin- derkosten ein geringfügig grösserer Überschuss zur Verfügung als dem Gesuch- steller. Angesichts der summarischen Natur des Verfahrens, und da das Kind oh- nehin in beiden Haushalten vom Überschuss des jeweiligen Elternteils profitiert, rechtfertigt diese Differenz es nicht, die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Kin- derunterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller zu verpflichten. 7.3. Überschussberechnung (der Vollständigkeit halber) 7.3.1. Wird für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 das gesamte Einkommen der Familie (Fr. 13'076.–) dem gesamten Bedarf (Fr. 9'281.–) gegen- übergestellt, ergibt das einen Familienüberschuss von Fr. 3'795.–. Da keine Gründe vorliegen, um von der Regel abzuweichen, ist der Überschuss nach gros- sen (2/5) und kleinen (1/5) Köpfen aufzuteilen, wobei der Anspruch des Kindes auf jeden Haushalt hälftig aufzuteilen ist. Entsprechend hat jeder Elternteil einen An- spruch am Überschuss von Fr. 1'518.–, und das Kind in der Höhe von insgesamt Fr. 759.– bzw. Fr. 379.– in jedem Haushalt. Wird jeweils bei den Eltern von ihren verfügbaren Mitteln den eigenen Bedarf, die anteilsmässigen Kinderkosten im ei- genen Haushalt und den eigenen Anspruch am Überschuss abgezogen, so verblei- ben der Gesuchsgegnerin noch Fr. 543.– (Fr. 6'941.– - Fr. 3'675.– - Fr. 1'205.– - Fr. 1'518.–), und dem Gesuchsteller Fr. 216.– (Fr. 5'935.– - Fr. 3'186.– - Fr. 1'015.–
- Fr. 1'518.–). Die Gesuchsgegnerin vermag den Anspruch des Kindes am Über-
- 34 - schuss in ihrem Haushalt (Fr. 379.–) zu decken, und verfügt danach immer noch über rund Fr. 163.–, wohingegen dem Gesuchsteller rund Fr. 163.– fehlen, um den Anspruch des Kindes am Überschuss in seinem Haushalt zu decken (Fr. 216.–
- Fr. 379.–). 7.3.2. Ab dem 1. Oktober 2024 sind wie zuvor gezeigt die finanziellen Verhältnisse der Parteien leicht verändert. Wird das (unveränderte) gesamte Einkommen der Familie (Fr. 13'076.–) dem (veränderten) gesamten Bedarf (Fr. 9'668.–) gegen- übergestellt, ergibt das einen Familienüberschuss von Fr. 3'408.–. Da nach wie vor keine Gründe vorliegen, um von der Regel abzuweichen, ist der Überschuss nach grossen (2/5) und kleinen (1/5) Köpfen aufzuteilen, wobei der Anspruch des Kindes auf jeden Haushalt hälftig aufzuteilen ist. Entsprechend hat jeder Elternteil einen Anspruch am Überschuss von Fr. 1'363.–, und das Kind in der Höhe von insgesamt Fr. 680.– bzw. Fr. 340.– in jedem Haushalt. Wird bei den Eltern von ihren verfüg- baren Mitteln den eigenen Bedarf, die anteilsmässigen Kinderkosten im eigenen Haushalt und den eigenen Anspruch am Überschuss abgezogen, so verbleiben der Gesuchsgegnerin noch rund Fr. 437.– (Fr. 6'941.– - Fr. 3'907.– - Fr. 1'233.– - Fr. 1'363.–), und dem Gesuchsteller verblieben rund Fr. 244.– (Fr. 5'935.– - Fr. 3'226.– - Fr. '1'101.– - Fr. 1'363.–). Entsprechend vermag die Gesuchsgegnerin den Anspruch des Kindes am Überschuss in ihrem Haushalt (Fr. 340.–) zu decken, und verfügt danach immer noch rund Fr. 96.–, wohingegen dem Gesuchsteller rund Fr. 96.– fehlen, um den Anspruch des Kindes am Überschuss in seinem Haushalt zu decken (Fr. 244.– - Fr. 340.–). In beiden Phasen gibt die Differenz wie erwähnt keinen Anlass, die Gesuchsgegnerin von Amtes wegen zur Bezahlung von Kinder- unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (vgl. die vorstehenden Bemerkungen). 7.4. Der Entscheid der Vorinstanz über die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers ab 1. Mai 2024 ist nach dem Gesagten insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen und die Dispositiv- ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen.
- 35 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Kostenfolgen (hälftige Teilung der Gerichtskosten) und der damit einhergehende Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen blieben unangefochten. Es besteht insoweit auch kein Grund für eine Korrektur. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinder- unterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Belange, wes- halb die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG festzusetzen ist. Strittig war die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2024. Die Gesuchsgegnerin beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung an sie zu be- zahlender Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 480.–, während der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung und damit den Verzicht auf Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2024 beantragt. Die Parteien sind bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, weshalb eine Scheidungsklage möglich ist. Wird eine weitere Gültigkeit des Ehe- schutzes bis zur mutmasslichen Scheidung bis 1. Januar 2027 zugrundgelegt, re- sultiert für das Berufungsverfahren ein Streitwert von Fr. 21'120.– (44 Monate à Fr. 480.–). Ausgehend von diesem Streitwert und der weiteren massgeblichen Krite- rien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermes- sen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da das Berufungsverfahren aus- schliesslich die Unterhaltsbeiträge betraf, gibt es dafür indes keine Veranlassung. Die Kosten sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
4. Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist aufgrund des vorerwähnten
- 36 - Streitwerts in Anwendung von § 4 Abs. 1-3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1-2 AnwGebV auf Fr. 2'500.– inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 2. August 2024 hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 2. August 2024 werden bestätigt.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 8-10) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 74-76/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 37 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm