Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 (Urk. 46 S. 2). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. November 2022 als Pflegehelferin bei der I._____ AG in D._____. Per 1. März 2023 habe sie ihr Pensum von zuvor 60 % auf 80 % erhöht (Urk. 14/5-6). Aktuell erziele sie inklu- sive anteilsmässigem 13. Monatslohn einen Verdienst von durchschnittlich Fr. 4'100.– (Urk. 14/5). Im Februar 2023 habe sie (exkl. Kinderzulagen) Fr. 2'940.50 verdient (Urk. 47 E. E.3.1).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner stellt die vorinstanzliche Einkommensberechnung in Frage. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin er- ziele diese basierend auf den eingereichten Lohnabrechnungen einen Durch-
- 8 - schnittslohn von Fr. 4'312.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; Urk. 46 Rz. 17). Bei der persönlichen Befragung habe die Gesuchstellerin ausgesagt, sie werde ihr Pensum auf 100 % erhöhen (Urk. 46 Rz. 18). Es sei daher von einem Einkommen von mindestens Fr. 4'312.– gemäss ihren eigenen Ausführungen bzw. nach Edition aktueller Belege eventuell auch von einem höheren Einkommen aus- zugehen (Urk. 46 Rz. 19).
E. 1.3 Der Nettolohn der Gesuchstellerin bei der I._____ AG betrug für das Jahr 2023 Fr. 50'988.– (Urk. 54/1 S. 1). Hinzu kommt der Nettolohn von Fr. 2'709.– für ihre Leistungen bei der J._____ GmbH vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, wobei Fr. 5.– für die Quellensteuer abzuziehen sind (Urk. 54/1 S. 2). Für das Jahr 2023 resultiert ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 4'474.–. Da in diesem Durchschnitt auch das 60%-Pensum von Januar bis Februar 2023 enthalten ist (vgl. Prot. I S. 17) und die Gesuchstellerin erst per 1. Juli 2023 eine Nebenbeschäftigung bei der J._____ aufgenommen hat, generiert sie mittlerweile sehr wahrscheinlich ein höheres Einkommen. Wie viel höher das Einkommen ist, kann offenbleiben. Die Gesuchstellerin vermag bereits mit einem Einkommen von Fr. 4'474.– ihren Bedarf und jenen von F._____ zu decken (vgl. E. III.3.1).
E. 2 Mehrkosten auswärtige Verpflegung
E. 2.1 Ausgehend von einem Standardverpflegungssatz von Fr. 220.– pro Monat bei einer Vollzeitstelle veranschlagte die Vorinstanz die auswärtige Verpflegung im Bedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 176.– (Urk. 47 S. 9).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe Fr. 176.– für auswärtige Ver- pflegung berücksichtigt, obwohl diese nicht behauptet worden seien. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ausgesagt, sich nicht auswärts zu verpflegen (Urk. 46 Rz. 26).
E. 2.3 Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung
- 9 - nur nachgewiesene Mehrkosten beachtet werden können (Richtlinien, S. 1 f.; OGer ZH LY230005 vom 25.04.2024, E. III.3.4.5.1.). Die Gesuchstellerin machte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung geltend (vgl. Urk. 24 S. 8 ff., Urk. 51 S. 7 und Prot. I S. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2023 gab die Gesuchstellerin an, dass sie das Mittages- sen von Zuhause mitnehme (Prot. I S. 21). Zudem erhält die Gesuchstellerin von der J._____ eine Spesenpauschale (Urk. 54/1 S. 2). Mangels Nachweises sind die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– aus dem Bedarf der Ge- suchstellerin zu streichen.
E. 3 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Mittellosigkeit mit Verweis auf die bereits vor Vorinstanz erhobenen Zahlen zu Einkommen und Bedarf sowie die dazugehörigen Beilagen belegt sei (Urk. 46 Rz. 37 und Urk. 58 Rz. 7). Zudem sehe er sich mit neuen Verbindlichkeiten, nämlich Rückforderungen für zu viel bezogene Kinderzulagen, konfrontiert (Urk. 58 Rz. 7). Gemäss Vorinstanz verfügt der Gesuchsgegner bis zum Bezug einer eigenen Woh- nung über einen Überschuss von Fr. 1'840.– (Urk. 47 E. E.6.2). Es wurde keine Adressänderung mitgeteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgeg- ner weiterhin bei seinen Eltern für Fr. 500.– lebt (Prot. I S. 32). Durch die Aufhe-
- 11 - bung des angefochtenen Ehegattenunterhalts wird der Überschuss durch diesen nicht mehr geschmälert, sondern steht dem Gesuchsgegner vollumfänglich zur Verfügung. Der Gesuchsgegner bezifferte sein Vermögen mit Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– und seine Schulden mit Fr. 850.– bis Fr. 900.– (Prot. I S. 34). Zudem reichte er eine Verfügung vom 9. August 2023 der Familienausgleichskasse Ban- ken nach, mit der zu Unrecht bezogene Familienzulagen im Umfang von Fr. 6'092.– zurückgefordert werden (Urk. 59). Betreffend die Nachzahlung der provisorisch ab- geschriebenen Prozesskosten für die Verfahren EE170082-F und EE180080-F liegt erst das Schreiben der Zentralen Inkasso Stelle der Gerichte, aber weder eine (Raten-)Zahlungsvereinbarung noch ein verbindlicher Gerichtsentscheid vor (Urk. 27/21). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Gesuchsgegners be- trug per 31. Dezember 2022 Fr. 8'756.60 (Urk. 21/7). Der Gesuchsgegner erweist sich dank seines Überschusses nicht als mittellos und es ist ihm zumutbar, der Gesuchstellerin aus diesem einen Prozesskostenbeitrag zu entrichten. Sein Ge- such um Prozesskostenbeitrag und sein eventualiter gestelltes Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sind abzuweisen.
E. 3.1 Wird dem angepassten Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'474.– ihr um Fr. 176.– gekürzte vorinstanzliche Bedarf gegenübergestellt, verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 1'215.– (Fr. 4'474.– - [Fr. 3'435.– - Fr. 176.–]; Urk. 47 E. E.5.1), den sie zur Deckung von F._____s Barbedarf zu verwenden hat. Zusammen mit der Kinderzulage von Fr. 200.– bis Juli 2024 bzw. Fr. 250.– ab August 2024 (§ 4 EG FamZG) und dem Unterhaltsbeitrag von EUR 50.– (Urk. 25/19) vermag die Ge- suchstellerin den durch die Vorinstanz ermittelten Barbedarf von F._____ von Fr. 1'370.– (Urk. 47 E. E.5.1) zu bestreiten. Unter Berücksichtigung des schwan- kenden Eurokurses verbleibt ihr bis Juli 2024 ein Überschuss von rund Fr. 90.– und ab August 2024 ein Überschuss von rund Fr. 140.–. Die zur Leistungsfähigkeit der Eltern von F._____ bloss subsidiäre eheliche Beistandspflicht des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 278 Abs. 2 ZGB wird nicht aktualisiert (BGer 5A_788/2017 vom
2. Juli 2018, E. 7.1; Coskun-Ivanovic, Fortsetzungsfamilien im Recht - Recht auf Fortsetzung der Familie?, 2023, N 294; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 278 N 8). Vor diesem Hintergrund braucht auf die weiteren Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden und erweisen sich die beidseits beantragten Editionen als obsolet.
E. 3.2 Die Berufung ist gutzuheissen und die vorinstanzlich angeordnete Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners aufzuheben. Der Gesuchsgegner schuldet der Gesuchstellerin keinen Ehegattenunterhalt.
- 10 - IV. Prozesskostenbeitrag
1. Beide Parteien ersuchen um einen Prozesskostenbeitrag. Bei der Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwalt- lich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des an- gemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3).
2. Nach der Deckung ihres Bedarfs und ihrer Beteiligung am Unterhalt von F._____ verbleibt der Gesuchstellerin kein genügendes Einkommen zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (vgl. E. III.3.1). Ihr Vermögen von rund Fr. 3'000.– übersteigt den ihr zu belassenden Notgroschen nicht (Urk. 25/21 und Prot. I S. 21). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist ausgewiesen. Das Ver- fahren erschien nach dem vorinstanzlichen Entscheid für sie nicht aussichtslos und sie ist zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen.
E. 4 Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags ei- nen Ermessensspielraum. Sie muss aufgrund dessen Zwecks bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel ver- schaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benö- tigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann die Entschä- digung herangezogen werden, die einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätz- lich miteinzubeziehen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. IV.4.3; OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. E.6.1). Die Obergrenze des zuzusprechenden Pro- zesskostenbeitrags bildet die anbegehrte Summe (Art. 58 Abs. 1 ZPO; OGer ZH LE220067 vom 18. März 2024, E. E.5.4).
E. 5 Für die Entscheidgebühr und Parteientschädigung des Gesuchsgegners fal- len Fr. 4'621.50 an (vgl. E. V.2). Das Berufungsthema beschränkt sich auf den Stiefkindunterhalt. Die 10 Seiten umfassende Berufungsbegründung beantwortete die Gesuchstellerin ebenfalls mit 10 Seiten. Eine weitere Rechtsschrift verfasst sie
- 12 - nicht. Der Aufwand der gesuchstellerischen Rechtsvertretung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV mit Fr. 1'000.– zu honorieren. Der zuzusprechende Prozesskostenbei- trag ist durch das Rechtsbegehren limitiert. Angebehrt wurden Fr. 5'000.– plus Mehrwertsteuer (Urk. 51 S. 2). Für die Entscheidgebühr wird keine Mehrwertsteuer geschuldet. Hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer für die angemessenen Ent- schädigungen beider Rechtsvertreter von Fr. 202.50 (8.1 % x Fr. 2'500.–; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'202.50 zu bezahlen, wozu er innert ange- messener Frist mit seinem Überschuss in der Lage ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 435.– fest. Sie auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigung wett (Urk. 47 Dispositiv-Ziffern 8 bis 10). Die Parteien beanstanden weder die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten noch deren Verteilung (Urk. 46 und Urk. 51). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv ist zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Die Prozesskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildet lediglich der Stiefkindunterhalt. Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Angesichts des beschränkten Prozessthemas und den kurzgehaltenen Rechtsschriften erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für den Gesuchsgegner als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG), mithin Fr. 121.50.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
- Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen."
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 8 bis 10) wird bestä- tigt.
- Das Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag des Gesuchsgegners wird ab- gewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'202.50 zu bezah- len.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt. - 14 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Februar 2024 (EE230016-F)
- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 24 S. 2 f. und Prot. I S. 6; sinn- gemäss):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. Januar 2023 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich mindes- tens Fr. 548.– zu bezahlen, zahlbar ab Aufnahme der Trennung und für die weitere Dauer des Verfahrens jeweils monatlich im Vor- aus auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei mangels Zahlungsfähigkeit des Gesuchsgegners darauf zu verzichten.
3. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage al- ler massgeblichen Urkunden zu edieren.
4. Es sei die Familienwohnung an der C._____-strasse …, … D._____, während der Dauer des Getrenntlebens der Eheleute der Gesuchstellerin und ihrem Sohn zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die nötigen Schritte zu veranlassen, um den Mietvertrag mit der E._____ auf die Ge- suchstellerin umschreiben zu lassen. Der Gesuchstellerin seien zu- dem das in der Wohnung befindliche Doppelbett und der Schrank zur Nutzung während der Trennungszeit zuzuweisen. Dem Ge- suchsgegner sei eine angemessene Frist für die Mitnahme seiner persönlichen Effekte und der sonstigen Möbel zu gewähren.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Rückvergütungen der Krankheitskosten der Gesuchstellerin und ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 1'243.– innerhalb von 10 Tagen auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.
6. Es sei festzustellen, dass die Parteien gemeinsam Fr. 3'500.– an das Auto, welches sich im Besitz des Gesuchsgegners befindet, bezahlt haben. 7a. Es seien die Gewaltschutzakten sowie die Straf- und Polizeiakten zur Beurteilung des Falles beizuziehen. 7b. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung im Widerhand- lungsfall (Art. 292 StGB) gemäss Art. 28b ZGB zu verbieten, sich bis Dezember 2023 der Gesuchstellerin und/oder ihrem Sohn an- zunähern.
8. Es sei dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung im Widerhand- lungsfall (Art. 292 StGB) bis auf Weiteres zu verbieten, mit der Ge- suchstellerin und/oder ihrem Sohn Kontakt (persönlich, Email, Te- lefon, Social Media) aufzunehmen.
- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners. des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 2, Prot. I S. 8 und Urk. 34 S. 1; sinngemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Februar 2023 getrennt leben.
2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
3. Die Anträge 2, 5 und 6 der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Februar 2024: (Urk. 38 S. 15 ff. = Urk. 47 S. 15 ff.)
1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Annäherungsverbotes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 31. Januar 2023 getrennt leben.
3. Die eheliche 3.5-Zimmerwohnung an der C._____-strasse …, … D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat – mit Aus- nahme der persönlichen Effekten des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'220.– für Februar 2023
- Fr. 405.– ab 1. März 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
- 4 -
5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 16. Februar 2024 angeordnet.
6. Dem Gesuchsgegner wird unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) bis auf Weiteres verboten, mit der Gesuchstellerin und/oder ihrem Sohn F._____ Kontakt (Persönlich, E-Mail, Telefon, Social Media) auf- zunehmen.
7. Die übrigen Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 435.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'935.00 Total
9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. [Schriftliche Mitteilung]
12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2): "1. Dispositivzimmer 4 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und es sei vorzumerken, dass der Gesuchsgegner/Berufungsklä- ger nicht unterhaltspflichtig ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstel- lerin/Berufungsbeklagten."
- 5 - der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers 1-2 (materielle Anträge) sowie Anträge 1-2 (prozessuale Anträge) seien vollumfänglich abzuwei- sen.
2. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom
16. Februar 2024 sei im Sinne von Art. 318 lit. a ZPO vollumfäng- lich zu bestätigen.
3. Eventualiter sei dem Berufungskläger ab 1. Mai 2024 nicht CHF 1'600 sondern CHF 500 an die Wohnkosten anzurechnen.
4. Eventualiter sei der Berufungskläger aufzufordern, Belege aus dem Jahre 2023 und aktuelle Belege betreffend die Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge an die beiden leiblichen Kinder einzurei- chen.
5. Der Berufungskläger sei aufzufordern, aktuelle Belege betreffend die Wohnkosten und seines Einkommens einzureichen." Prozessuale Anträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2): "1. Es sei die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte zu verpflichten, ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'000.– zu bezahlen; eventuali- ter sei dem Gesuchsgegner/Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, aktuelle Belege zu ihrem Beschäftigungsgrad wie auch zu ihrem Einkommen einzureichen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.– plus MWST zu bezahlen; eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind verheiratet. Ihre Ehe blieb kinderlos. Beide haben aber vor- eheliche, nicht gemeinsame Kinder. Die Gesuchstellerin ist die Mutter von F._____, geboren am tt.mm.2012. F._____ zog per 14. Januar 2021 zur Gesuchstellerin und lebt in ihrer Obhut (Urk. 1, Urk. 2/9 = Urk. 25/16, Urk. 9B und Urk. 14/1). F._____s Vater wohnt in Bosnien und Herzegowina (Urk. 25/19). Der Gesuchsgegner ist der Vater von G._____, geboren am tt.mm.2014, und H._____, geboren am tt.mm.2016. G._____ und H._____ stehen unter der Obhut ihrer Mutter in Schwe- den und verfügen über ein Ferienbesuchsrecht zum Gesuchsgegner (Urk. 21/15). Seit 31. Januar 2023 leben die Parteien getrennt (Urk. 47 Dispositiv-Ziffer 2). 2.1. Mit Gesuch vom 3. März 2023 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozess- geschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 47 E. A.2). Dieses erging am 16. Februar 2024 (Urk. 47). 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner fristgerecht Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 39/2 und Urk. 46; Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 50). Die Berufungs- antwort wurde rechtzeitig erstattet (angehefteter Rückschein zu Urk. 50 und Urk. 51). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 21. Mai 2024 zur Stel- lungnahme zugestellt (Urk. 55), worauf sich der Gesuchsgegner nochmals verneh- men liess (Urk. 58). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 7. August 2024 an- gezeigt wurde (Urk. 62).
- 7 - II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 (Urk. 46 S. 2). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III. Stiefkindunterhalt
1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. November 2022 als Pflegehelferin bei der I._____ AG in D._____. Per 1. März 2023 habe sie ihr Pensum von zuvor 60 % auf 80 % erhöht (Urk. 14/5-6). Aktuell erziele sie inklu- sive anteilsmässigem 13. Monatslohn einen Verdienst von durchschnittlich Fr. 4'100.– (Urk. 14/5). Im Februar 2023 habe sie (exkl. Kinderzulagen) Fr. 2'940.50 verdient (Urk. 47 E. E.3.1). 1.2. Der Gesuchsgegner stellt die vorinstanzliche Einkommensberechnung in Frage. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin er- ziele diese basierend auf den eingereichten Lohnabrechnungen einen Durch-
- 8 - schnittslohn von Fr. 4'312.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; Urk. 46 Rz. 17). Bei der persönlichen Befragung habe die Gesuchstellerin ausgesagt, sie werde ihr Pensum auf 100 % erhöhen (Urk. 46 Rz. 18). Es sei daher von einem Einkommen von mindestens Fr. 4'312.– gemäss ihren eigenen Ausführungen bzw. nach Edition aktueller Belege eventuell auch von einem höheren Einkommen aus- zugehen (Urk. 46 Rz. 19). 1.3. Der Nettolohn der Gesuchstellerin bei der I._____ AG betrug für das Jahr 2023 Fr. 50'988.– (Urk. 54/1 S. 1). Hinzu kommt der Nettolohn von Fr. 2'709.– für ihre Leistungen bei der J._____ GmbH vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, wobei Fr. 5.– für die Quellensteuer abzuziehen sind (Urk. 54/1 S. 2). Für das Jahr 2023 resultiert ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 4'474.–. Da in diesem Durchschnitt auch das 60%-Pensum von Januar bis Februar 2023 enthalten ist (vgl. Prot. I S. 17) und die Gesuchstellerin erst per 1. Juli 2023 eine Nebenbeschäftigung bei der J._____ aufgenommen hat, generiert sie mittlerweile sehr wahrscheinlich ein höheres Einkommen. Wie viel höher das Einkommen ist, kann offenbleiben. Die Gesuchstellerin vermag bereits mit einem Einkommen von Fr. 4'474.– ihren Bedarf und jenen von F._____ zu decken (vgl. E. III.3.1).
2. Mehrkosten auswärtige Verpflegung 2.1. Ausgehend von einem Standardverpflegungssatz von Fr. 220.– pro Monat bei einer Vollzeitstelle veranschlagte die Vorinstanz die auswärtige Verpflegung im Bedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 176.– (Urk. 47 S. 9). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe Fr. 176.– für auswärtige Ver- pflegung berücksichtigt, obwohl diese nicht behauptet worden seien. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ausgesagt, sich nicht auswärts zu verpflegen (Urk. 46 Rz. 26). 2.3. Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung
- 9 - nur nachgewiesene Mehrkosten beachtet werden können (Richtlinien, S. 1 f.; OGer ZH LY230005 vom 25.04.2024, E. III.3.4.5.1.). Die Gesuchstellerin machte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung geltend (vgl. Urk. 24 S. 8 ff., Urk. 51 S. 7 und Prot. I S. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2023 gab die Gesuchstellerin an, dass sie das Mittages- sen von Zuhause mitnehme (Prot. I S. 21). Zudem erhält die Gesuchstellerin von der J._____ eine Spesenpauschale (Urk. 54/1 S. 2). Mangels Nachweises sind die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– aus dem Bedarf der Ge- suchstellerin zu streichen.
3. Fazit 3.1. Wird dem angepassten Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'474.– ihr um Fr. 176.– gekürzte vorinstanzliche Bedarf gegenübergestellt, verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 1'215.– (Fr. 4'474.– - [Fr. 3'435.– - Fr. 176.–]; Urk. 47 E. E.5.1), den sie zur Deckung von F._____s Barbedarf zu verwenden hat. Zusammen mit der Kinderzulage von Fr. 200.– bis Juli 2024 bzw. Fr. 250.– ab August 2024 (§ 4 EG FamZG) und dem Unterhaltsbeitrag von EUR 50.– (Urk. 25/19) vermag die Ge- suchstellerin den durch die Vorinstanz ermittelten Barbedarf von F._____ von Fr. 1'370.– (Urk. 47 E. E.5.1) zu bestreiten. Unter Berücksichtigung des schwan- kenden Eurokurses verbleibt ihr bis Juli 2024 ein Überschuss von rund Fr. 90.– und ab August 2024 ein Überschuss von rund Fr. 140.–. Die zur Leistungsfähigkeit der Eltern von F._____ bloss subsidiäre eheliche Beistandspflicht des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 278 Abs. 2 ZGB wird nicht aktualisiert (BGer 5A_788/2017 vom
2. Juli 2018, E. 7.1; Coskun-Ivanovic, Fortsetzungsfamilien im Recht - Recht auf Fortsetzung der Familie?, 2023, N 294; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 278 N 8). Vor diesem Hintergrund braucht auf die weiteren Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden und erweisen sich die beidseits beantragten Editionen als obsolet. 3.2. Die Berufung ist gutzuheissen und die vorinstanzlich angeordnete Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners aufzuheben. Der Gesuchsgegner schuldet der Gesuchstellerin keinen Ehegattenunterhalt.
- 10 - IV. Prozesskostenbeitrag
1. Beide Parteien ersuchen um einen Prozesskostenbeitrag. Bei der Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwalt- lich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des an- gemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3).
2. Nach der Deckung ihres Bedarfs und ihrer Beteiligung am Unterhalt von F._____ verbleibt der Gesuchstellerin kein genügendes Einkommen zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (vgl. E. III.3.1). Ihr Vermögen von rund Fr. 3'000.– übersteigt den ihr zu belassenden Notgroschen nicht (Urk. 25/21 und Prot. I S. 21). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist ausgewiesen. Das Ver- fahren erschien nach dem vorinstanzlichen Entscheid für sie nicht aussichtslos und sie ist zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen.
3. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Mittellosigkeit mit Verweis auf die bereits vor Vorinstanz erhobenen Zahlen zu Einkommen und Bedarf sowie die dazugehörigen Beilagen belegt sei (Urk. 46 Rz. 37 und Urk. 58 Rz. 7). Zudem sehe er sich mit neuen Verbindlichkeiten, nämlich Rückforderungen für zu viel bezogene Kinderzulagen, konfrontiert (Urk. 58 Rz. 7). Gemäss Vorinstanz verfügt der Gesuchsgegner bis zum Bezug einer eigenen Woh- nung über einen Überschuss von Fr. 1'840.– (Urk. 47 E. E.6.2). Es wurde keine Adressänderung mitgeteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgeg- ner weiterhin bei seinen Eltern für Fr. 500.– lebt (Prot. I S. 32). Durch die Aufhe-
- 11 - bung des angefochtenen Ehegattenunterhalts wird der Überschuss durch diesen nicht mehr geschmälert, sondern steht dem Gesuchsgegner vollumfänglich zur Verfügung. Der Gesuchsgegner bezifferte sein Vermögen mit Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– und seine Schulden mit Fr. 850.– bis Fr. 900.– (Prot. I S. 34). Zudem reichte er eine Verfügung vom 9. August 2023 der Familienausgleichskasse Ban- ken nach, mit der zu Unrecht bezogene Familienzulagen im Umfang von Fr. 6'092.– zurückgefordert werden (Urk. 59). Betreffend die Nachzahlung der provisorisch ab- geschriebenen Prozesskosten für die Verfahren EE170082-F und EE180080-F liegt erst das Schreiben der Zentralen Inkasso Stelle der Gerichte, aber weder eine (Raten-)Zahlungsvereinbarung noch ein verbindlicher Gerichtsentscheid vor (Urk. 27/21). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Gesuchsgegners be- trug per 31. Dezember 2022 Fr. 8'756.60 (Urk. 21/7). Der Gesuchsgegner erweist sich dank seines Überschusses nicht als mittellos und es ist ihm zumutbar, der Gesuchstellerin aus diesem einen Prozesskostenbeitrag zu entrichten. Sein Ge- such um Prozesskostenbeitrag und sein eventualiter gestelltes Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sind abzuweisen.
4. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbeitrags ei- nen Ermessensspielraum. Sie muss aufgrund dessen Zwecks bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel ver- schaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benö- tigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann die Entschä- digung herangezogen werden, die einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätz- lich miteinzubeziehen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. IV.4.3; OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. E.6.1). Die Obergrenze des zuzusprechenden Pro- zesskostenbeitrags bildet die anbegehrte Summe (Art. 58 Abs. 1 ZPO; OGer ZH LE220067 vom 18. März 2024, E. E.5.4).
5. Für die Entscheidgebühr und Parteientschädigung des Gesuchsgegners fal- len Fr. 4'621.50 an (vgl. E. V.2). Das Berufungsthema beschränkt sich auf den Stiefkindunterhalt. Die 10 Seiten umfassende Berufungsbegründung beantwortete die Gesuchstellerin ebenfalls mit 10 Seiten. Eine weitere Rechtsschrift verfasst sie
- 12 - nicht. Der Aufwand der gesuchstellerischen Rechtsvertretung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV mit Fr. 1'000.– zu honorieren. Der zuzusprechende Prozesskostenbei- trag ist durch das Rechtsbegehren limitiert. Angebehrt wurden Fr. 5'000.– plus Mehrwertsteuer (Urk. 51 S. 2). Für die Entscheidgebühr wird keine Mehrwertsteuer geschuldet. Hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer für die angemessenen Ent- schädigungen beider Rechtsvertreter von Fr. 202.50 (8.1 % x Fr. 2'500.–; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'202.50 zu bezahlen, wozu er innert ange- messener Frist mit seinem Überschuss in der Lage ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– und die Dolmet- scherkosten auf Fr. 435.– fest. Sie auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigung wett (Urk. 47 Dispositiv-Ziffern 8 bis 10). Die Parteien beanstanden weder die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten noch deren Verteilung (Urk. 46 und Urk. 51). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv ist zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor ers- ter Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Die Prozesskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildet lediglich der Stiefkindunterhalt. Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 5 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Angesichts des beschränkten Prozessthemas und den kurzgehaltenen Rechtsschriften erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für den Gesuchsgegner als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG), mithin Fr. 121.50.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
16. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen."
2. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 8 bis 10) wird bestä- tigt.
3. Das Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag des Gesuchsgegners wird ab- gewiesen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'202.50 zu bezah- len.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- 14 -
7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 zu bezah- len.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip