Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Gesuch vom 20. Juli 2023 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 26. Oktober 2022 dahingehend, das Besuchsrecht anzupas- sen und die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. Ja- nuar 2024 passte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) die Besuchsregelung an und wies das Gesuch um Ab- änderung im Übrigen ab. Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller und verpflichtete ihn sodann zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin [Urk. 27 = Urk. 30 S. 13 f.]).
E. 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Februar 2024 innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 29 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
26. März 2024 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 8. April 2024 samt Beilagen (Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 42/1-8) erstat- tete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort und stellte die eingangs widerge- gebenen Anträge. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), woraufhin dieser die Noveneingabe 6. Juni 2024 samt Beilagen einreichte (Urk. 44, Urk. 45 und Urk. 46/1-3). Sodann reichte er weitere Stellungnahmen vom 17. Juli 2024, vom
24. Juli 2024 und vom 26. August 2024 samt Beilagen ein (Urk. 48, Urk. 49, Urk. 50/1-3, Urk. 51, Urk. 52, Urk. 59, Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Die Gesuchsgeg- nerin wiederum nahm mit Eingaben vom 2. August 2024 sowie vom 17. Okto- ber 2024 samt Beilagen (Urk. 55, Urk. 56, Urk. 57/1-3 und Urk. 63) zu den Vorbrin- gen des Gesuchstellers Stellung.
E. 1.3 Mit Noveneingabe vom 16. Dezember 2024 teilte der Gesuchsteller mit, die Parteien hätten sich auf ein neues Betreuungsmodell geeinigt (Urk. 67). Auf telefo-
- 6 - nische Nachfrage durch das Gericht erklärte die Rechtsvertreterin der Gesuchs- gegnerin, die Parteien hätten eine Mediation aufgenommen und planten, das Zu- sammenleben im Sommer 2025 wieder aufzunehmen (Urk. 72). In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2025 einstweilen bis zum
15. September 2025 sistiert (Urk. 76).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 5. September 2025 samt Beilage, beim Obergericht ein- gegangen am 9. September 2025, erklärte der Gesuchsteller, er habe sich mit der Gesuchsgegnerin versöhnt und sei mit ihr wieder zusammengezogen, weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 78 und Urk. 79). Diese Eingabe wurde der Ge- suchsgegnerin mit Verfügung vom 10. September 2025 zugestellt und es wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer allfälligen Abschreibung des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 80). Mit Eingaben vom 16. September 2025 bzw. vom 18. September 2025 erstatteten beide Parteien ihre entsprechenden Stellungnahmen (Urk. 81 und Urk. 82).
E. 2 Abschreibung des Verfahrens, Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 16. September 2025, das Ver- fahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, keine Parteientschädigungen festzusetzen und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 81). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechts- mittels. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechts- kräftig.
E. 2.2 Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren. Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom „Klagerückzug“ spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelführende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zurückzieht (BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.2.2). Diese klassische Verteilungs-
- 7 - regel kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen. Aus diesem Grund sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297). Dies ist unter anderem „in familienrecht- lichen Verfahren“ der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wo die Parteien durch Ver- wandtschaft oder Schwägerschaft miteinander verbunden sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Ob- siegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Generell ist allerdings hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verur- sacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (ZK ZPO- Jenny, Art. 107 N 12). Dies gilt insbesondere bei einem Unterliegen aufgrund eines Rechtsmittelrückzugs. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse „Kann“-Bestimmung handelt, ist davon auszugehen, dass die Kosten bei Rückzug der Klage oder Berufung grundsätzlich der klagenden bzw. berufungsführenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3, S. 363 betreffend den Rückzug einer Scheidungsklage; OGer ZH LZ180027 vom 28. Juni 2019, E. 3.2).
E. 2.3 Zur Begründung seiner Rückzugserklärung führt der Gesuchsteller an, mit der Berufung die Kinderbetreuung und die Unterhaltsbeiträge angefochten zu ha- ben. Bei Einleitung des Berufungsverfahrens hätten die Parteien getrennt gelebt und eine Wiederaufnahme der Ehe sei nicht zur Diskussion gestanden. Insofern seien die Prozesschancen intakt gewesen. In der Zwischenzeit hätten sich die Par-
- 8 - teien jedoch versöhnt und ihre eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen (Urk. 81). Die Gesuchsgegnerin bestätigt, dass die Parteien seit dem 1. Au- gust 2025 wieder zusammengezogen seien und versuchen würden, das Familien- leben wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen erscheine es sinnvoll, das Berufungsverfahren abzuschreiben. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen überlasse sie dem Gericht, sie sei aber mit einer hälftigen Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Prozessentschädigungen unter Hinweis auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege einverstanden, sofern diese bewilligt würde (Urk. 82).
E. 2.4 Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien bei Einleitung des Berufungsverfahrens noch getrennt lebten, sich aber im Laufe des Verfahrens gemäss ihren übereinstimmenden Ausführungen versöhnt und das Zusammen- leben wieder aufgenommen haben (Urk. 78, Urk. 81 und Urk. 82). Es erscheint da- her nicht angemessen, die Gerichtskosten – wie bei einem Klagerückzug grund- sätzlich üblich (vgl. oben Erw. 2.2) – vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerle- gen. In Anbetracht dessen, dass sich die Parteien versöhnt und dem vorliegenden Berufungsverfahren somit gemeinsam die Grundlage (Überprüfung der von der Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzverfahrens festgelegten Betreuungsregelung und der Kinderunterhaltsbeiträge) entzogen haben, erscheint es sachgerecht und angemessen, die Gerichtskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Gesuchsgeg- nerin mit der hälftigen Teilung der Gerichtskosten – wenn auch vorbehältlich einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu unten Erw. 3) – einverstan- den erklärt hat (Urk. 82).
E. 2.5 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen. Wie vorstehend ausgeführt sind die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 2.6 Betreffend die Parteientschädigungen ersuchen die Parteien in ihren Stel- lungnahmen vom 16. bzw. vom 18. September 2025 darum, keine festzusetzen
- 9 - bzw. diese wettzuschlagen (Urk. 81 und Urk. 82). Entsprechend der hälftigen Kos- tenauflage erscheint es vorliegend angezeigt, keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
E. 3 Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
E. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer (Urk. 29 S. 3). Die Gesuchsgegnerin stellt ein ebensolches Gesuch um Ver- pflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einst- weilen Fr. 7'000.– (Urk. 40 S. 2). Sodann beantragen beide Parteien eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 29 S. 3 und Urk. 40 S. 2). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 Erw. 7.1.).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei seit mehreren Jahren gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer psychi- schen Erkrankung habe er sein Arbeitspensum beim I._____ auf 60 % reduzieren müssen. Im Vergleich zum dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Ok- tober 2022 zugrundeliegenden monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 5'436.05 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ver- diene er heute Fr. 1'359.35 netto weniger pro Monat, also nur noch Fr. 4'076.70 (Urk. 29 Rz. 22 f. und Rz. 30). Über ein nennenswertes Vermögen verfüge er nicht (Urk. 29 Rz. 40). Die Gesuchsgegnerin führt aus, in einem unregelmässigen Nied- rigstpensum tätig zu sein und grössenordnungsmässig durchschnittlich rund Fr. 200.– netto pro Monat zu verdienen. Sie sei schon seit jeher auf Sozialhilfe an- gewiesen und das werde sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern (Urk. 40 Rz. 50 und Urk. 41/6-8).
E. 3.3 Aus den glaubhaften Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass sie beide nicht in der Lage sind, der jeweiligen Gegenpartei einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die gegenseitigen Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags von der jeweiligen Gegenpartei sind daher abzuweisen.
- 10 -
E. 3.4 Auch wenn die Parteien nun wieder zusammengezogen sind und mit den fünf gemeinsamen Kindern zusammenleben (Urk. 78 und Urk. 79), mithin also zu- mindest nicht mehr zwei Haushalte finanzieren müssen, sind sie beide als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu qualifizieren. Sodann erschien die vom Gesuch- steller erhobene Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die Betreuungsregelung nicht zum vornherein als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Ferner sind beide Parteien juristi- sche Laien und aufgrund der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen finan- ziellen Tragweite auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Diese rechtfertigt sich im Übrigen auch aus Gründen der Waffengleichheit. Beide Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. - 11 -
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 82, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Dop- pels von Urk. 81, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). - 12 - Zürich, 1. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
18. Januar 2024 (EE230090-C)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Januar 2024: (Urk. 27 = Urk. 30)
1. Dispositiv-Ziffer 4.4b Absätze 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. EE220074-K) werden durch folgende Fassung ersetzt: "Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die fünf gemeinsamen Kinder, C._____, geboren tt.mm 2010, D._____, geboren tt.mm 2012, E._____, geboren tt.mm 2015, F._____, geboren tt.mm 2019 und G._____, geboren tt.mm 2021, jeden Mittwoch- mittag von 13:30 Uhr bis Donnerstagmorgen 07:30 Uhr auf eigene Kosten im Fami- lienzentrum H._____ und nach Austritt bei der Mutter zu Hause zu betreuen, d.h. im Rahmen des Nestmodells. Der Vater ist zudem berechtigt und verpflichtet, die fünf Kinder jedes zweite Wo- chenende von Samstagmorgen 08:30 Uhr bis Sonntag 15:00 Uhr auf eigene Kos- ten im Familienzentrum H._____ und nach Austritt bei der Mutter zu Hause zu be- treuen, d.h. im Rahmen des Nestmodells."
2. Im Übrigen wird das Gesuch um Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. EE220074-K) abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'878.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädi- gung wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 3'878.55 auf die Gerichtskasse über.
- 3 -
6. [Mitteilungssatz]
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 18. Januar 2024 (Geschäftsnr.: EE230090-C) aufzuheben und es sei Dispositivziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2022 (Geschäftsnr.: EE220074-K), dort Ziffer 4b, Absätze 1 und 2 der Parteivereinba- rung aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die fünf gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm 2010, D._____, geb. tt.mm 2012, E._____, geb. tt.mm 2015, F._____, geb. tt.mm 2019, und G._____, geb. tt.mm 2021, jeden Mittwochmittag von 13.30 Uhr bis Donnerstagmorgen 07.30 Uhr auf eigene Kosten im Familienzentrum H._____ und nach ihrem Austritt auf eigene Kos- ten zu betreuen. Der Berufungskläger sei sodann zu berechtigen und zu verpflich- ten, die fünf gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 08.30 Uhr bis Sonntag 15.00 Uhr auf eigene Kos- ten im Familienzentrum H._____ und nach deren Austritt auf ei- gene Kosten zu betreuen.
2. Es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 18. Januar 2024 (Geschäftsnr.: EE230090-C) aufzuheben und es sei Dispositivziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2022 (Geschäftsnr.: EE220074-K), dort Ziffer 7, Absatz 1 der Parteivereinbarung aufzu- heben bzw. wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhalts- beitrag von je maximal CHF 50.00 zzgl. Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der fünf gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm 2010, D._____, geb. tt.mm 2012, E._____, geb.tt.mm 2015, F._____, geb. tt.mm 2019, und G._____, geb. tt.mm 2021, zu bezahlen.
3. Es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 18. Januar 2024 (Geschäftsnr.: EE230090-C) aufzuheben und es sei Dispositivziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2022 (Ge- schäftsnr:: EE220074-K), dort Ziffer 9 der Parteivereinbarung auf-
- 4 - zuheben und es seien die finanziellen Verhältnisse den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
4. Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 18. Januar 2024 (Geschäftsnr.: EE230090-C) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten der Berufungsbe- klagten aufzuerlegen.
5. Es sei Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 18. Januar 2024 (Geschäftsnr.: EE230090-C) aufzuheben und es sei von einer Verpflichtung des Berufungsklä- gers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungs- beklagte abzusehen.
6. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag für die Gerichts- und Anwaltskosten von einstweilen CHF 6'000.00 zzgl. gesetzliche MwSt zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren, indem er von Vorschussleistungen sowie den Gerichtskosten befreit wird und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 40 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 bis 5 der Anträge des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 5. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
18. Januar 2024 sei zu bestätigen.
2. Es sei der Antrag der Gegenpartei auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages abzuweisen.
3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten einen Prozesskostenbeitrag für Gerichts- und Anwaltskosten von einstweilen CHF 7'000 zu bezahlen." "Eventualiter, sofern der Berufungsbeklagten kein Prozesskostenbeitrag zugesprochen wird, sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Gesuch vom 20. Juli 2023 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) um Abänderung des Eheschutzurteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 26. Oktober 2022 dahingehend, das Besuchsrecht anzupas- sen und die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. Ja- nuar 2024 passte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) die Besuchsregelung an und wies das Gesuch um Ab- änderung im Übrigen ab. Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller und verpflichtete ihn sodann zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin [Urk. 27 = Urk. 30 S. 13 f.]). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Februar 2024 innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 29 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
26. März 2024 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 8. April 2024 samt Beilagen (Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 42/1-8) erstat- tete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort und stellte die eingangs widerge- gebenen Anträge. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), woraufhin dieser die Noveneingabe 6. Juni 2024 samt Beilagen einreichte (Urk. 44, Urk. 45 und Urk. 46/1-3). Sodann reichte er weitere Stellungnahmen vom 17. Juli 2024, vom
24. Juli 2024 und vom 26. August 2024 samt Beilagen ein (Urk. 48, Urk. 49, Urk. 50/1-3, Urk. 51, Urk. 52, Urk. 59, Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Die Gesuchsgeg- nerin wiederum nahm mit Eingaben vom 2. August 2024 sowie vom 17. Okto- ber 2024 samt Beilagen (Urk. 55, Urk. 56, Urk. 57/1-3 und Urk. 63) zu den Vorbrin- gen des Gesuchstellers Stellung. 1.3. Mit Noveneingabe vom 16. Dezember 2024 teilte der Gesuchsteller mit, die Parteien hätten sich auf ein neues Betreuungsmodell geeinigt (Urk. 67). Auf telefo-
- 6 - nische Nachfrage durch das Gericht erklärte die Rechtsvertreterin der Gesuchs- gegnerin, die Parteien hätten eine Mediation aufgenommen und planten, das Zu- sammenleben im Sommer 2025 wieder aufzunehmen (Urk. 72). In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2025 einstweilen bis zum
15. September 2025 sistiert (Urk. 76). 1.4. Mit Schreiben vom 5. September 2025 samt Beilage, beim Obergericht ein- gegangen am 9. September 2025, erklärte der Gesuchsteller, er habe sich mit der Gesuchsgegnerin versöhnt und sei mit ihr wieder zusammengezogen, weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 78 und Urk. 79). Diese Eingabe wurde der Ge- suchsgegnerin mit Verfügung vom 10. September 2025 zugestellt und es wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer allfälligen Abschreibung des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 80). Mit Eingaben vom 16. September 2025 bzw. vom 18. September 2025 erstatteten beide Parteien ihre entsprechenden Stellungnahmen (Urk. 81 und Urk. 82).
2. Abschreibung des Verfahrens, Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 16. September 2025, das Ver- fahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, keine Parteientschädigungen festzusetzen und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 81). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechts- mittels. Demzufolge ist das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechts- kräftig. 2.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren. Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom „Klagerückzug“ spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelführende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zurückzieht (BGer 4A_479/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.2.2). Diese klassische Verteilungs-
- 7 - regel kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen. Aus diesem Grund sieht Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297). Dies ist unter anderem „in familienrecht- lichen Verfahren“ der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wo die Parteien durch Ver- wandtschaft oder Schwägerschaft miteinander verbunden sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten grundsätzlich nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Ob- siegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Generell ist allerdings hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verur- sacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (ZK ZPO- Jenny, Art. 107 N 12). Dies gilt insbesondere bei einem Unterliegen aufgrund eines Rechtsmittelrückzugs. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse „Kann“-Bestimmung handelt, ist davon auszugehen, dass die Kosten bei Rückzug der Klage oder Berufung grundsätzlich der klagenden bzw. berufungsführenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3, S. 363 betreffend den Rückzug einer Scheidungsklage; OGer ZH LZ180027 vom 28. Juni 2019, E. 3.2). 2.3. Zur Begründung seiner Rückzugserklärung führt der Gesuchsteller an, mit der Berufung die Kinderbetreuung und die Unterhaltsbeiträge angefochten zu ha- ben. Bei Einleitung des Berufungsverfahrens hätten die Parteien getrennt gelebt und eine Wiederaufnahme der Ehe sei nicht zur Diskussion gestanden. Insofern seien die Prozesschancen intakt gewesen. In der Zwischenzeit hätten sich die Par-
- 8 - teien jedoch versöhnt und ihre eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen (Urk. 81). Die Gesuchsgegnerin bestätigt, dass die Parteien seit dem 1. Au- gust 2025 wieder zusammengezogen seien und versuchen würden, das Familien- leben wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen erscheine es sinnvoll, das Berufungsverfahren abzuschreiben. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen überlasse sie dem Gericht, sie sei aber mit einer hälftigen Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Prozessentschädigungen unter Hinweis auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege einverstanden, sofern diese bewilligt würde (Urk. 82). 2.4. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien bei Einleitung des Berufungsverfahrens noch getrennt lebten, sich aber im Laufe des Verfahrens gemäss ihren übereinstimmenden Ausführungen versöhnt und das Zusammen- leben wieder aufgenommen haben (Urk. 78, Urk. 81 und Urk. 82). Es erscheint da- her nicht angemessen, die Gerichtskosten – wie bei einem Klagerückzug grund- sätzlich üblich (vgl. oben Erw. 2.2) – vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerle- gen. In Anbetracht dessen, dass sich die Parteien versöhnt und dem vorliegenden Berufungsverfahren somit gemeinsam die Grundlage (Überprüfung der von der Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzverfahrens festgelegten Betreuungsregelung und der Kinderunterhaltsbeiträge) entzogen haben, erscheint es sachgerecht und angemessen, die Gerichtskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als sich die Gesuchsgeg- nerin mit der hälftigen Teilung der Gerichtskosten – wenn auch vorbehältlich einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu unten Erw. 3) – einverstan- den erklärt hat (Urk. 82). 2.5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen. Wie vorstehend ausgeführt sind die Gerichtskosten für das Berufungs- verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.6. Betreffend die Parteientschädigungen ersuchen die Parteien in ihren Stel- lungnahmen vom 16. bzw. vom 18. September 2025 darum, keine festzusetzen
- 9 - bzw. diese wettzuschlagen (Urk. 81 und Urk. 82). Entsprechend der hälftigen Kos- tenauflage erscheint es vorliegend angezeigt, keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
3. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Gesuchsteller ersucht um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwert- steuer (Urk. 29 S. 3). Die Gesuchsgegnerin stellt ein ebensolches Gesuch um Ver- pflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einst- weilen Fr. 7'000.– (Urk. 40 S. 2). Sodann beantragen beide Parteien eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 29 S. 3 und Urk. 40 S. 2). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 Erw. 7.1.). 3.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei seit mehreren Jahren gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer psychi- schen Erkrankung habe er sein Arbeitspensum beim I._____ auf 60 % reduzieren müssen. Im Vergleich zum dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Ok- tober 2022 zugrundeliegenden monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 5'436.05 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ver- diene er heute Fr. 1'359.35 netto weniger pro Monat, also nur noch Fr. 4'076.70 (Urk. 29 Rz. 22 f. und Rz. 30). Über ein nennenswertes Vermögen verfüge er nicht (Urk. 29 Rz. 40). Die Gesuchsgegnerin führt aus, in einem unregelmässigen Nied- rigstpensum tätig zu sein und grössenordnungsmässig durchschnittlich rund Fr. 200.– netto pro Monat zu verdienen. Sie sei schon seit jeher auf Sozialhilfe an- gewiesen und das werde sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern (Urk. 40 Rz. 50 und Urk. 41/6-8). 3.3. Aus den glaubhaften Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass sie beide nicht in der Lage sind, der jeweiligen Gegenpartei einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die gegenseitigen Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags von der jeweiligen Gegenpartei sind daher abzuweisen.
- 10 - 3.4. Auch wenn die Parteien nun wieder zusammengezogen sind und mit den fünf gemeinsamen Kindern zusammenleben (Urk. 78 und Urk. 79), mithin also zu- mindest nicht mehr zwei Haushalte finanzieren müssen, sind sie beide als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu qualifizieren. Sodann erschien die vom Gesuch- steller erhobene Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die Betreuungsregelung nicht zum vornherein als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Ferner sind beide Parteien juristi- sche Laien und aufgrund der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen finan- ziellen Tragweite auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Diese rechtfertigt sich im Übrigen auch aus Gründen der Waffengleichheit. Beide Parteien sind indes auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird ab- gewiesen.
3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- 11 -
7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 82, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Dop- pels von Urk. 81, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 12 - Zürich, 1. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: ms