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LE240003

Eheschutz

Zürich OG · 2024-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und leben zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter, F._____, geboren am tt. Juni 2003, und ihrem minderjährigen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2007, in der ehelichen Liegenschaft an der D._____- strasse … in E._____ (Urk. 1).

E. 1.1 Die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Woh- nung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB beruht auf einem Ermessensentscheid des entscheidenden Gerichts. Dieses hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, um eine den Umständen adäquate Regelung zu treffen. Die Regelung der Wohn- verhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB orientiert sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit und am jeweiligen Nutzen des Hauses oder der Wohnung für die Ehegatten – grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die Wohnung oder das Haus den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem anderen die Liegenschaft zu über- lassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Insbesondere sind die Interessen min- derjähriger Kinder zu beachten und die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhält- nissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Ähnliche Überlegungen wie bei der Zu-

- 14 - teilung der ehelichen Wohnung sind bezüglich der Nutzung bzw. Aufteilung des Hausrats anzustellen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7a).

E. 1.2 Die durch die Parteien vereinbarte Benutzungsberechtigung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats stellen eine individuell passende Lösung dar, wel- che die vorinstanzliche Obhutszuteilung von C._____ an die Gesuchstellerin, die Affektionsinteressen der Parteien und das Alleineigentum des Gesuchsgegners an der ehelichen Liegenschaft (Urk. 12/6 und Urk. 66/3) berücksichtigt. Durch die bal- dige räumliche Trennung der Parteien sollte die durch C._____ gewünschte Beru- higung der Konfliktsituation zwischen den Parteien eintreten (Prot. I S. 37), womit die Vereinbarung dem Kindswohl von C._____ entspricht und in Urteilsform über- führt werden kann.

2. Unterhalt

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. I.). Dieses erging am

27. Dezember 2023 in begründeter Form (Urk. 64).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat für den geldwerten Unterhalt von C._____ aufzu- kommen, da er die Obhut über diesen nicht innehat und demzufolge vom gleich- wertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265 E. 8.1). Der per 1. Juni 2024 vereinbarte Kinderunterhalt (Fr. 1'527.–) vermag den familien- rechtlichen Bedarf von C._____ (Fr. 1'643.–) nach Abzug der Kinderzulagen (Fr. 500.–) und eines Drittels des Lehrlingslohns (Fr. 1'180.–; Urk. 23/5 und Urk. 64 S. 24) inklusive eines Überschussanteils von Fr. 777.– ohne Weiteres zu decken. Der Überschussanteil von C._____ entfällt mit dessen Volljährigkeit (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10.), weshalb sich sein Unterhalt per 1. März 2025 auf Fr. 750.– reduziert. Der vereinbarte Kinderunterhalt entspricht den in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen (Urk. 73 Ziff. 1.7). Er liegt im Kindswohl und ist genehmigungsfähig.

E. 2.2 Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt untersteht der Dispositionsmaxime und berücksichtigt beim Ausbau der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ihren zu erwartenden Abschluss als Direktionsassistentin im Okto- ber 2024 (Prot. I S. 17) und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die diesbezügliche Regelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie ebenfalls zu genehmigen ist.

- 15 -

E. 2.3 Zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit wird der Vereinbarungstext der Parteien für das Urteilsdispositiv jeweils mit den Anfangs- und Enddaten der relevanten Zeitperiode ergänzt, wo diese noch nicht aufgeführt wurden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde von den Parteien im Be- rufungsverfahren nicht thematisiert. Sie erscheint den tatsächlichen Streitinteres- sen, dem Zeitaufwand der Vorinstanz und der Schwierigkeit des Falls angemessen und ist zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) sind der Vereinbarung entsprechend anzupassen (Urk. 73 Ziff. 1.9 und Ziff. 1.10): Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'750.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 547.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 74). Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem gesuchsgegnerischen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– (Urk. 68) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner seinen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'648.75 zu ersetzen. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 73 Ziff. 3) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) am 2. Februar 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 59) Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 63). Mit Verfügung vom

E. 6 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche, im Vor- aus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.– bis 28. Februar 2025  Fr. 1'440.– ab 1. März 2025  Fr. 1'120.– ab 1. September 2025 

E. 7 Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Familienzulagen sepa- rat: Gesuchstellerin: Fr. 5'873.–  Fr. 6'500.– (hypothetisches Einkommen als Direktionsassistentin ab 1. Septem- ber 2025) Gesuchsgegner: Fr. 9'489.–  C._____: Fr. 500.– Kinderzulagen  Fr. 1'180.– Lehrlingslohn Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevan- tes Vermögen. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: Gesuchstellerin: Fr. 4'353.– (bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'961.– (ab 1. März 2025)

- 12 - Gesuchsgegner: Fr. 5'706.– (bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'948.– (ab 1. März 2025 bis 31. August 2025) Fr. 5'706.– (ab 1. September 2025) C._____: Fr. 1'643.– 

E. 9 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

E. 10 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichtet haben."

2. Der Berufungskläger zieht seinen Berufungsantrag betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 (EE220118-C) zurück.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-62). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Gesuchsgegner die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat, ist die Berufung diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben die Dispositiv-Zif- fern 4 bis 7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 8 (Fest- setzung der Gerichtskosten) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrund- satz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien getroffene

- 13 - Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gericht- lichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17.01.2023, E. II.1.). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für den Ehegattenunterhalt der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensicht- lich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). III. Materielles

1. Zuweisung der ehelichen Liegenschaft

Dispositiv
  1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 wird abgeschrieben. - 16 -
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. In Genehmigung der Vereinbarung vom 25. April 2024 werden die Disposi- tiv-Ziffern 4 bis 7, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der D._____-str. … in E._____ bis 31. Mai 2024 zu verlassen und seinen Hausschlüssel der Gesuchstellerin abzugeben. Die eheliche Liegen- schaft wird samt Mobiliar und Hausrat bis zum 28. Februar 2025 der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Bis zu diesem Da- tum wird die Gesuchstellerin verpflichtet, für den gewöhnlichen Unterhalt (inkl. Gartenpflege) der ehelichen Liegenschaft besorgt zu sein und den Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft (Festhypothek und SARON- Hypothek, exkl. Amortisation) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird wei- ter verpflichtet, die eheliche Liegenschaft per 28. Februar 2025 zu ver- lassen und ihren Hausschlüssel dem Gesuchsgegner abzugeben. Sie wird berechtigt, den Esstisch (inkl. 6 Stühle) sowie die zweiteilige Leder- sofagarnitur (beige) mitzunehmen. Per 1. März 2025 wird die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens zugewiesen.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind, C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - 17 - Fr. 1'527.– ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 750.– ab 1. März 2025 bis zum Abschluss einer ange-  messenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind bis zum 28. Fe- bruar 2025 jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Ge- suchstellerin zu bezahlen. Ab 1. März 2025 kommt der Gesuchsgegner für den Kinderunterhalt von C._____ bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus auf.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.– ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  Fr. 1'440.– ab 1. März 2025 bis 31. August 2025  Fr. 1'120.– ab 1. September 2025 
  7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Famili- enzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 5'873.– (bis 31. August 2024)  Fr. 6'500.– (hypothetisches Einkommen als Direktionsassistentin ab 1. Sep- tember 2025) Gesuchsgegner: Fr. 9'489.–  C._____: Fr. 500.– Kinderzulagen  Fr. 1'180.– Lehrlingslohn Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsbe- rechnung relevantes Vermögen. - 18 - familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: Gesuchstellerin: Fr. 4'353.– (1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'961.– (ab 1. März 2025) Gesuchsgegner: Fr. 5'706.– (1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'948.– (1. März 2025 bis 31. August 2025) Fr. 5'706.– (ab 1. September 2025) C._____: Fr. 1'643.– 
  8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben."
  10. Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'750.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 547.50 Dolmetscherin.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'648.75 zu ersetzen.
  13. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 19 -
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 (EE220118-C)

- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geboren tt.mm.2007, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Auf die Festlegung eines Kontaktrechts zwischen dem Gesuchs- gegner und C._____ sei zu verzichten.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'095.– (nur Barunterhalt) zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Familienzulagen zu leisten, zahlbar ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündig- keit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Eventualiter für den Fall, dass C._____ unter die Obhut des Ge- suchsgegners gestellt wird, sei kein Kinderunterhalt zuzuspre- chen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin per- sönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'435.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus zahlbar ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Eventualiter für den Fall, dass C._____ unter die Obhut des Ge- suchsgegners gestellt wird und die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegners zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird, sei der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'870.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Sollte das Gericht tiefere Kinderunterhaltsbeiträge zusprechen re- spektive im Falle der Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner ei- nen tieferen Bedarf von C._____ berechnen als anerkannt, sei die Hälfte des Differenzbetrages zum persönlichen Unterhalt der Ge- suchstellerin zuzuschlagen.

6. Die eheliche Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen, unter Verpflichtung des Gesuchsgegners diese spätestens per 1. Okto-

- 3 - ber 2023 zu verlassen und Abgabe sämtlicher sich in seinem Be- sitze befindlicher Schlüssel an die Gesuchstellerin. Eventualiter für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft dem Ge- suchsgegner zugewiesen wird, sei die Gesuchstellerin für berech- tigt zu erklären, die folgenden Gegenstände mitzunehmen:

a) Esstisch mit sechs Stühlen

b) zweiteilige Ledersofagarnitur beige aus Wohnzimmer

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 25 S. 1, Urk. 52 S. 9 und Prot. I S. 53; sinngemäss):

1. Dem Gesuchsgegner sei das Getrenntleben von der Gesuchstel- lerin auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei vorzumerken, dass die Parteien bereits seit dem 1. April 2023 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu er- klären, die folgenden Gegenstände mitzunehmen:

a) Sechs Stühle

b) Zweiteilige Ledersofagarnitur beige aus Wohnzimmer

3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von drei Monaten einzuräumen, um die eheliche Wohnung zu verlassen.

4. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2007, sei dem Gesuchsgegner zuzuweisen, und der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

5. Es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.

6. Es seien keine ehelichen Unterhaltsbeiträge festzusetzen und der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

7. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners übereinstimmen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023: (Urk. 58 S. 52 ff. = Urk. 64 S. 52 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2007, wird der Gesuch- stellerin zugeteilt.

3. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Al- ters des Sohnes verzichtet.

4. Die eheliche Liegenschaft an der D._____-str. … in E._____, wird samt Mo- biliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Mai 2024 zu verlassen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind, C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'755.– ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen  Liegenschaft, spätestens ab 1. Juni 2024, bis und mit

31. Juli 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'992.– ab 1. August 2024 bis und mit tt.mm.2025  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 924.– ab 22. März 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 5 -

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.– ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen  Liegenschaft, spätestens ab 1. Juni 2024, bis und mit

31. Juli 2024 Fr. 174.– ab 1. August 2024 bis und mit tt.mm.2025  Fr. 955.– ab 22. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens  Fr. 1'483.– ab dem Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von  C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'724.– Nettoeinkommen pro Monat, inklusive 13. Monatslohn und Re- genbogenkarte, exklusive Familienzulage, ab Eintritt der Rechtskraft bis

31. Mai 2024. Fr. 5'873.– hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat, inklusive 13. Mo- natslohn, exklusive Familienzulage, ab 1. Juni 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 9'489.– Nettoeinkommen pro Monat, inklusive Bonus und Pikett-Entschä- digung, exklusive Familienzulagen, ab Eintritt der Rechtskraft für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Einkommen C._____: Die Familienzulagen von Fr. 500.–. Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevantes Vermögen

- 6 - Bedarfsberechnung ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. Juni 2024, bis 31. Juli 2024 Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 2'000.– Fr. 1'183.– Fr. 591.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 355.– Fr. 366.– Fr. 86.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 131.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 132.– Fr. 220.– Fr. 0.– Unterhalt F._____: Fr. 667.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 4'454.– Fr. 3'250.– Fr. 1'277.–

3. Säule/Amortisation: Fr. 500.– Fr. 0.– Fr. 0.– Krankenkasse (VVG): Fr. 55.– Fr. 60.– Fr. 21.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- cherung: Fr. 66.– Fr. 66.– Fr. 0.– Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 1'091. Fr. 865.– Fr. 360.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 6'314.– Fr. 4'389.– Fr. 1'658.– Bedarfsberechnung ab 1. August 2024 bis und mit tt.mm.2025 Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 2'000.– Fr. 1'183.– Fr. 591.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 355.– Fr. 366.– Fr. 86.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 131.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 132.– Fr. 220.– Fr. 0.– Unterhalt F._____: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'787.– Fr. 3'250.– Fr. 1'277.–

3. Säule/Amortisation: Fr. 500.– Fr. 0.– Fr. 0.– Krankenkasse (VVG): Fr. 55.– Fr. 60.– Fr. 21.–

- 7 - Haftpflicht-/Mobiliarversi- cherung: Fr. 66.– Fr. 66.– Fr. 0.– Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 1'091. Fr. 865.– Fr. 360.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 5'647.– Fr. 4'389.– Fr. 1'658.– Bedarfsberechnung ab 22. März 2025 bis zum Abschluss von C._____s Erstausbildung Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 2'000.– Fr. 1'183.– Fr. 591.– Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 355.– Fr. 366.– Fr. 86.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 131.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 132.– Fr. 220.– Fr. 0.– Unterhalt F._____: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'787.– Fr. 3'250.– Fr. 1'277.–

3. Säule/Amortisation: Fr. 500.– Fr. 0.– Fr. 0.– Krankenkasse (VVG): Fr. 55.– Fr. 60.– Fr. 21.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- cherung: Fr. 66.– Fr. 66.– Fr. 0.– Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 28.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 1'156.– Fr. 1'407.– Fr. 126.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 5'712.– Fr. 4'931.– Fr. 1'424.– Ab dem Abschluss von C._____s Erstausbildung für die weitere Dauer des Getrenntlebens Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 2'000.– Fr. 1'774.– Stromkosten):

- 8 - Krankenkasse (KVG): Fr. 355.– Fr. 366.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 131.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 132.– Fr. 220.– Unterhalt F._____: Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3'787.– Fr. 3'691.–

3. Säule/Amortisation: Fr. 500.– Fr. 0.– Krankenkasse (VVG): Fr. 55.– Fr. 60.– Haftpflicht-/Mobiliarversi- cherung: Fr. 66.– Fr. 66.– Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Serafe: Fr. 28.– Fr. 28.– Steuerbelastung: Fr. 1'156.– Fr. 1'407.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 5'712.– Fr. 5'372.–

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'005.– Dolmetscherkosten Fr. 4'305.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'585.–, inklusive 7.7% Mehrwertsteuer, zu be- zahlen.

11. [Schriftliche Mitteilung]

12. [Rechtsmittel]

- 9 - Berufungsanträge: (Urk. 63 S. 1) "1. Die Ziffern 2, 4-7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben.

2. Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, sei dem Ge- suchsgegner/Berufungskläger zuzuteilen.

3. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner/Berufungskläger zur alleinigen Benützung zuzu- weisen. Die Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten sei zu verpflich- ten, die eheliche Wohnung innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu verlassen.

4. Es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten auf Bezah- lung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und leben zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter, F._____, geboren am tt. Juni 2003, und ihrem minderjährigen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2007, in der ehelichen Liegenschaft an der D._____- strasse … in E._____ (Urk. 1).

2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 E. I.). Dieses erging am

27. Dezember 2023 in begründeter Form (Urk. 64).

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) am 2. Februar 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 59) Be- rufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 63). Mit Verfügung vom

6. Februar 2024 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners, seiner Berufung die auf-

- 10 - schiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und ihm Frist angesetzt, einen Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 67). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (angehefteter Rückschein zu Urk. 67 und Urk. 68). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung ein- verstanden erklärt hatten (Urk. 69), wurden sie mit Schreiben vom 22. März 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen (Urk. 70).

4. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. April 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 5 f. und Urk. 73): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4-7 und 9-10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. De- zember 2023 (EE220118-C) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft an der D._____-str. … in E._____ bis 31. Mai 2024 zu verlassen und seinen Hausschlüssel abzugeben. Die eheliche Liegenschaft wird samt Mobiliar und Hausrat bis zum 28. Februar 2025 der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Bis zu diesem Datum besorgt die Gesuchstellerin den gewöhnlichen Unterhalt (inkl. Gartenpflege) und verpflichtet sich, den Hypothekarzins der Liegenschaft (Festhypothek und SARON-Hypothek exkl. Amor- tisation) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich weiter, die eheliche Liegen- schaft per 28. Februar 2025 zu verlassen und ihren Hausschlüssel abzugeben. Sie ist berechtigt, den Esstisch (inkl. 6 Stühle) sowie die zweiteilige Ledersofagarnitur (beige) mitzunehmen. Per 1. März 2025 wird die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung für die weitere Dauer des Getrenntlebens zugewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind, C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 11 - Fr. 1'527.– per 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 750.– ab 1. März 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (da- von Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind bis zum 28. Februar 2025 je- weils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Ab 1. März 2025 kommt der Gesuchsgegner für den Kinderunterhalt von C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus auf.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche, im Vor- aus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.– bis 28. Februar 2025  Fr. 1'440.– ab 1. März 2025  Fr. 1'120.– ab 1. September 2025 

7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Familienzulagen sepa- rat: Gesuchstellerin: Fr. 5'873.–  Fr. 6'500.– (hypothetisches Einkommen als Direktionsassistentin ab 1. Septem- ber 2025) Gesuchsgegner: Fr. 9'489.–  C._____: Fr. 500.– Kinderzulagen  Fr. 1'180.– Lehrlingslohn Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevan- tes Vermögen. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: Gesuchstellerin: Fr. 4'353.– (bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'961.– (ab 1. März 2025)

- 12 - Gesuchsgegner: Fr. 5'706.– (bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'948.– (ab 1. März 2025 bis 31. August 2025) Fr. 5'706.– (ab 1. September 2025) C._____: Fr. 1'643.– 

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichtet haben."

2. Der Berufungskläger zieht seinen Berufungsantrag betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 (EE220118-C) zurück.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-62). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Gesuchsgegner die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat, ist die Berufung diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben die Dispositiv-Zif- fern 4 bis 7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 8 (Fest- setzung der Gerichtskosten) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrund- satz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien getroffene

- 13 - Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gericht- lichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17.01.2023, E. II.1.). Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für den Ehegattenunterhalt der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensicht- lich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). III. Materielles

1. Zuweisung der ehelichen Liegenschaft 1.1. Die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Woh- nung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB beruht auf einem Ermessensentscheid des entscheidenden Gerichts. Dieses hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, um eine den Umständen adäquate Regelung zu treffen. Die Regelung der Wohn- verhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB orientiert sich in erster Linie an der Zweckmässigkeit und am jeweiligen Nutzen des Hauses oder der Wohnung für die Ehegatten – grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die Wohnung oder das Haus den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem anderen die Liegenschaft zu über- lassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Insbesondere sind die Interessen min- derjähriger Kinder zu beachten und die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhält- nissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Ähnliche Überlegungen wie bei der Zu-

- 14 - teilung der ehelichen Wohnung sind bezüglich der Nutzung bzw. Aufteilung des Hausrats anzustellen (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7a). 1.2. Die durch die Parteien vereinbarte Benutzungsberechtigung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats stellen eine individuell passende Lösung dar, wel- che die vorinstanzliche Obhutszuteilung von C._____ an die Gesuchstellerin, die Affektionsinteressen der Parteien und das Alleineigentum des Gesuchsgegners an der ehelichen Liegenschaft (Urk. 12/6 und Urk. 66/3) berücksichtigt. Durch die bal- dige räumliche Trennung der Parteien sollte die durch C._____ gewünschte Beru- higung der Konfliktsituation zwischen den Parteien eintreten (Prot. I S. 37), womit die Vereinbarung dem Kindswohl von C._____ entspricht und in Urteilsform über- führt werden kann.

2. Unterhalt 2.1. Der Gesuchsgegner hat für den geldwerten Unterhalt von C._____ aufzu- kommen, da er die Obhut über diesen nicht innehat und demzufolge vom gleich- wertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265 E. 8.1). Der per 1. Juni 2024 vereinbarte Kinderunterhalt (Fr. 1'527.–) vermag den familien- rechtlichen Bedarf von C._____ (Fr. 1'643.–) nach Abzug der Kinderzulagen (Fr. 500.–) und eines Drittels des Lehrlingslohns (Fr. 1'180.–; Urk. 23/5 und Urk. 64 S. 24) inklusive eines Überschussanteils von Fr. 777.– ohne Weiteres zu decken. Der Überschussanteil von C._____ entfällt mit dessen Volljährigkeit (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.10.), weshalb sich sein Unterhalt per 1. März 2025 auf Fr. 750.– reduziert. Der vereinbarte Kinderunterhalt entspricht den in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen (Urk. 73 Ziff. 1.7). Er liegt im Kindswohl und ist genehmigungsfähig. 2.2. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt untersteht der Dispositionsmaxime und berücksichtigt beim Ausbau der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ihren zu erwartenden Abschluss als Direktionsassistentin im Okto- ber 2024 (Prot. I S. 17) und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die diesbezügliche Regelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie ebenfalls zu genehmigen ist.

- 15 - 2.3. Zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit wird der Vereinbarungstext der Parteien für das Urteilsdispositiv jeweils mit den Anfangs- und Enddaten der relevanten Zeitperiode ergänzt, wo diese noch nicht aufgeführt wurden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde von den Parteien im Be- rufungsverfahren nicht thematisiert. Sie erscheint den tatsächlichen Streitinteres- sen, dem Zeitaufwand der Vorinstanz und der Schwierigkeit des Falls angemessen und ist zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) sind der Vereinbarung entsprechend anzupassen (Urk. 73 Ziff. 1.9 und Ziff. 1.10): Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'750.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 547.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 74). Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem gesuchsgegnerischen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– (Urk. 68) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner seinen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'648.75 zu ersetzen. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 73 Ziff. 3) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 wird abgeschrieben.

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2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 25. April 2024 werden die Disposi- tiv-Ziffern 4 bis 7, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der D._____-str. … in E._____ bis 31. Mai 2024 zu verlassen und seinen Hausschlüssel der Gesuchstellerin abzugeben. Die eheliche Liegen- schaft wird samt Mobiliar und Hausrat bis zum 28. Februar 2025 der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Bis zu diesem Da- tum wird die Gesuchstellerin verpflichtet, für den gewöhnlichen Unterhalt (inkl. Gartenpflege) der ehelichen Liegenschaft besorgt zu sein und den Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft (Festhypothek und SARON- Hypothek, exkl. Amortisation) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird wei- ter verpflichtet, die eheliche Liegenschaft per 28. Februar 2025 zu ver- lassen und ihren Hausschlüssel dem Gesuchsgegner abzugeben. Sie wird berechtigt, den Esstisch (inkl. 6 Stühle) sowie die zweiteilige Leder- sofagarnitur (beige) mitzunehmen. Per 1. März 2025 wird die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens zugewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind, C._____, geboren am tt.mm.2007, monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 17 - Fr. 1'527.– ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 750.– ab 1. März 2025 bis zum Abschluss einer ange-  messenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind bis zum 28. Fe- bruar 2025 jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Ge- suchstellerin zu bezahlen. Ab 1. März 2025 kommt der Gesuchsgegner für den Kinderunterhalt von C._____ bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus auf.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.– ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025  Fr. 1'440.– ab 1. März 2025 bis 31. August 2025  Fr. 1'120.– ab 1. September 2025 

7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Famili- enzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 5'873.– (bis 31. August 2024)  Fr. 6'500.– (hypothetisches Einkommen als Direktionsassistentin ab 1. Sep- tember 2025) Gesuchsgegner: Fr. 9'489.–  C._____: Fr. 500.– Kinderzulagen  Fr. 1'180.– Lehrlingslohn Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsbe- rechnung relevantes Vermögen.

- 18 - familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: Gesuchstellerin: Fr. 4'353.– (1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'961.– (ab 1. März 2025) Gesuchsgegner: Fr. 5'706.– (1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025)  Fr. 4'948.– (1. März 2025 bis 31. August 2025) Fr. 5'706.– (ab 1. September 2025) C._____: Fr. 1'643.– 

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben."

2. Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'750.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 547.50 Dolmetscherin.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'648.75 zu ersetzen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm