Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 a) Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am tt. März 1985 in I._____ [Stadt in Deutschland] geboren. Er studierte in J._____, K._____ und L._____ und verfügt neben einem Master in Finance and Business Administration über einen International Executive MBA Real Estate. Nach Praktika in M._____ [Stadt in der USA] und Japan arbeitete er in N._____ [Stadt in England] und K._____, bevor er im September 2015 eine Stelle bei der O._____ AG in Zürich antrat. Das Unternehmen beschäftigt sich mit Mietwohnungen in deutschen "B- Städten".
b) Die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist Staatsangehörige von Uruguay und Italien. Sie kam am tt. März 1984 in der uruguayischen …-stadt G.______ zur Welt. Sie absol- vierte ein Architekturstudium an der P._____ University in Q._____, M._____, und erlangte später einen Master in Real Estate Finance der University of R._____. Sie arbeitete in M._____ und N._____, bevor sie im September 2016 zum Gesuchstel- ler nach Zürich zog und eine Stelle als Portfolio Managerin bei der (damaligen) S._____ AG antrat.
c) Die Parteien hatten sich im März 2016 in M.______ kennengelernt. Die Heirat erfolgte am tt. Februar 2018 in T._____. Am tt.mm.2020 kamen die Zwillinge C._____ und D._____ zur Welt. Nach einem mutterschaftsbedingten Unterbruch nahm die Gesuchsgegnerin Anfang 2021 ihre Vollzeitbeschäftigung bei der S._____ wieder auf. Im Juli 2021 erhielt der Gesuchsteller von seiner damaligen Arbeitsgeberin, der O.______, die Kündigung. Seit dem 1. August 2021 leben die Parteien getrennt. Der Gesuchsteller bezog damals eine Einzimmerwohnung in der Nähe des ehelichen Domizils.
E. 2 a) Der Hauptantrag des Gesuchstellers lautet auf vollumfängliche Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Eheschutzverfahrens zufolge Rückzugs. Es geht darum, dass der Gesuchsteller gegenüber der Vorin- stanz mit Eingabe vom 31. Juli 2023 und unter Hinweis auf die von ihm erhobene Scheidungsklage den Rückzug seines Eheschutzgesuchs erklärte und um Ab- schreibung des Verfahrens ersuchte (Urk. 90). Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2023 vom Rückzug Vormerk und erklärte gleichzeitig, sie werde das Eheschutzverfahren fortsetzen und in der Phase der Urteilsberatung verbleiben. Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde (Urk. 91). Der Entscheid blieb (zunächst) unangefochten. Der Gesuchsteller will ihn zusammen mit dem En- dentscheid überprüfen lassen.
b) Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endent- scheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Mit einem Zwischenentscheid wird eine formelle oder materielle Vor- frage vorab beantwortet, von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt. Der Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Als Zwischenentscheid gilt etwa die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung. Eröffnet das Gericht den Zwischenentscheid in selbständiger Form, so hat es die Anforde- rungen von Art. 238 ZPO zu erfüllen, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung anzu- bringen (lit. f). Sodann muss er direkt angefochten werden und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid (Art. 237 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4).
c) Mit dem Entscheid, das Verfahren trotz Rückzugserklärung fortzusetzen, wurde eine prozessuale Vorfrage vorab beantwortet. Eine abweichende Beurtei- lung durch die Oberinstanz hätte das Verfahren sofort beendet. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2023 war somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Entsprechend wäre dieser selbstständig (mit Berufung, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) anzufechten gewesen; eine nachträgliche Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist nicht möglich (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller
- 23 - den besagten Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten hat, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Daran vermag die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde statt Berufung) nichts zu ändern. Diese wäre für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erkennbar gewesen, zumal eine sys- tematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler zu erkennen (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 8.3.2). Die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht fortgesetzt hat, kann damit offen bleiben.
d) Der Gesuchsteller ficht die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 7–9 nur für den Fall an, dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben wäre. Die Gesuchsgegnerin lässt die genannten Dispositiv-Ziff. unangefochten, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu be- stätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 3 Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz sowohl auf die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin als auch auf die Einholung eines kinderpsych- iatrischen Gutachtens zur Klärung der für die Kinder optimalen Obhuts- und Be- treuungsregelung verzichtet habe. Der Entscheid über die Nichteinholung der Gut- achten erfolgte in Vorabverfügungen zusammen mit dem angefochtenen Endent- scheid (Urk. 108 S. 113). Es handelt sich um prozessleitende Verfügungen, wel- chen im Rahmen des Endentscheids keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Rüge, es seien keine Begutachtungen erfolgt, zielt letztlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, weshalb in diesem Zusammenhang darauf einzuge- hen ist.
E. 4 a) Der Gesuchsteller moniert weiter, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Kindesvertretung angeordnet worden sei. Der Entscheid über die Nichtanord- nung der Vertretung erfolgte ebenfalls in einer Vorabverfügung zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 108 S. 113). Auch hier handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welcher im Rahmen des Endentscheids keine selb- ständige Bedeutung zukommt. Weiter stellt der Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren einen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (Urk. 107 S. 9).
- 24 -
b) Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfah- rens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kin- desvertretung rufen: Die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin oder eines Verfah- rensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge ange- messen sind, oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auch in diesen Fällen besteht aber lediglich eine Prüfungs- pflicht des Gerichts, selbst wenn ein Elternteil die Vertretung beantragt. Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizial- maxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Ge- richt effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Die Anordnung einer Kindesver- tretung ist damit keineswegs zwingend; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).
c) Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim vorliegend im Streit liegenden Umzug der Kinder nach Uruguay zweifelsohne um einen Entscheid handle, welcher zu einschneidenden Veränderungen im Familiengefüge führe. Aufgrund des Alters der Kinder sah die Vorinstanz jedoch keine Möglichkeit, deren subjektive Meinung (über eine Vertretung) in den Prozess einfliessen zu lassen, zumal das Ausmass eines Umzuges nach Uruguay für dreijährige Kinder nicht begreifbar sei. Auch in Bezug auf das objektive Kindeswohl erkannte die Vorinstanz keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Es sei mit anderen Worten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die Einsetzung eines Prozessbeistandes erlangt werden könnte (vgl. Urk. 108 E. II/3.4.4).
- 25 -
d) Der Gesuchsteller verweist darauf, dass die Parteien "komplett unter- schiedliche Anträge bezüglich Zuteilung der Obhut und Regelung der Betreuung" gestellt hätten. Ihre diesbezüglichen Differenzen seien von derartiger Intensität, dass von einem schweren Fall gesprochen werden und die Stellung eigener An- träge einer Kindesvertretung ermöglicht werden müsse (Urk. 107 Rz. 46). Weiter macht er unter Verweis auf ZK-Schweighauser, Art. 299 ZPO N 16, geltend, dass es sich auch um einen "schweren Fall" im Sinne dieser Kommentarstelle handle, weil die Gesuchsgegnerin ihm nur ein Besuchsrecht gewährt habe, bei dem jeden- falls "das übliche Mass erheblich unterschritten" worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 249 ff.).
e) Zunächst können die Samstagsbesuche (wöchentlich während zehn Stun- den), auf welche sich der Gesuchsteller bezieht, vor dem Hintergrund des damali- gen Alters der Kinder jedenfalls nicht als "das übliche Mass erheblich unterschrei- tend" bezeichnet werden. Der Gesuchsteller übersieht sodann, dass auch in den von ihm beschriebenen Verfahrens- und Interessenkonstellationen lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts besteht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, dass vorliegend durch die Einsetzung einer Kindesvertretung kein zusätzlicher Er- kenntnisgewinn erwartet werden könne. Der Gesuchsteller selbst vermochte in der Erstberufung nicht darzulegen, worin er einen solchen sieht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Wenn er in der Instruktionsver- handlung vom 5. September 2024 geltend macht, eine Kindesvertretung könnte z.B. bei der Kita Informationen einholen, welche ihm angeblich verweigert würden, die bei der Gesuchsgegnerin arbeitende Kinderfrau sowie die Ärzte der Kinder usw. befragen und die entsprechenden Sachverhalte in den Gerichtsprozess einbringen (vgl. Urk. 139 Rz 67), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2). Zudem bleibt nach wie vor unklar, welchen konkreten Erkenntnisgewinn sich der Gesuchsteller erhofft. Es erscheint auch nicht notwendig, einer Kindesvertretung die Stellung eigener Anträge zu er- möglichen, wie der Gesuchsteller meint; für Kinderbelange gilt die Offizialmaxime
- 26 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Auch für das Berufungsverfahren ist auf die Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu verzichten.
E. 5 Für die Dauer des Berufungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller sodann um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 107 S. 7 f.). In der zwei- tinstanzlichen Instruktionsverhandlung änderte er seine vorsorglichen Anträge und verlangte in erster Linie die Alleinzuteilung der Obhut bereits für die Dauer Verfah- rens (Urk. 139 S. 7 ff.). Mit dem heutigen, das Verfahren abschliessenden Beru- fungsentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. III.
1. a) Umstritten ist in erster Linie, ob der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, den Aufenthaltsort der Kinder nach G.______ (Uruguay) zu verlegen. In Bezug auf die anhand von Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage der Genehmigung der Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes geht das Bundesgericht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsäch- lich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung fin- den soll (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 612 E. 4.3). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5) und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten
– d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglich- keit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung
- 27 - des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481 2.7; 142 III 498 E. 4.4; 502 E. 2.5).
b) Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Kinder bis zu einem allfälligen Weg- zug unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien, wie der Gesuch- steller dies (zumindest bis zur zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung) bean- tragt hatte. Diese Vorgehen erscheint insofern entbehrlich, als eine alternierende Obhut bei einem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach G.______ (Uruguay) ohnehin nicht umsetzbar wäre. Die einzig entscheidende Frage ist, wo die Kinder unter der Hypothese des Wegzugs besser aufgehoben sind. Dabei spielen die für die Ob- hutszuteilung massgebenden Kriterien eine wesentliche Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 498 E. 4.4.; 142 III 502 E. 2.5); die Ausgangslage ist dennoch eine andere. Die Vorinstanz erlaubte den Wegzug "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 108 Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils). Der von ihr bis zum Wegzug erlassenen Betreuungsregelung kam damit der Charakter einer vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie eines allfälligen Rechts- mittelverfahrens zu. Es wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. IV).
2. a) Das bisherige Betreuungsmodell bildet bei der Wegzugsfrage den Aus- gangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom
E. 9 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500 festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 817.50.
E. 10 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
E. 11 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 76 -
E. 13 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Dispositiv
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
- Der Antrag des Gesuchstellers, die ins Recht gelegten Beilagen act. 35/1-74, act. 35/77-79, act. 35/82-109, act. 35/111-123, act. 35/126, act. 35/127-129, act. 35/131-153, act. 35/155-172 und act. 135/174-177 als unzulässig bzw. unbeachtlich aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die Frage der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Ge- suchsgegnerin wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der optimalen Obhuts- und Betreuungsregelung wird ab- gewiesen.
- Der Antrag auf Anordnung einer Kinderprozessbeistandschaft wird abgewiesen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Urteil (Urk. 100 = Urk. 108 S. 113 ff.):
- Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.
- Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, ge- boren am tt.mm.2020, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien.
- Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.
- Der Antrag des Gesuchstellers, wonach es der Gesuchsgegnerin zu verbieten sei, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Gesuch- stellers aus Zürich weg- und in den Kanton Zug bzw. an einen Ort ausserhalb der Stadt Zürich zu verlegen, und es ihr zu befehlen sei, die Kinder sofort nach Zürich zurückzubringen, wird abgewie- sen.
- Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, - in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Kar- freitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, - in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, - in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahres- zahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr. Es gilt die Hol- / Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kin- der jeweils bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Besuchsrechts jeweils beim Gesuchsteller ab. - 9 - Eine Änderung der Besuchs- und Feiertagsregelung auf einver- nehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten.
- Nach dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen pro Stück, Ferien in Uruguay zu verbringen. Während der ersten zwei Ferientagen wird dem Ge- suchsteller lediglich ein tageweises Besuchsrecht und während der übrigen Zeit ein Besuchsrecht inkl. Übernachtungen eingeräumt. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuch- steller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszu- üben. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab- zusprechen, wann der Gesuchsteller sein Besuchsrecht ausübt. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Der Gesuchsteller wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ jeweils am Sonntagvormittag, 10.00 Uhr (Uruguay-Zeit), per Videocall Kontakt zu haben. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, zu dieser Zeit erreichbar zu sein und über ein Gerät mit den den notwendigen technischen Anforderungen zu verfügen. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Be- dürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ wird abgewiesen.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung einer KET-Beratung wird abgewiesen.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung einer Weisung ge- mäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller von sich aus oder spätestens auf erstes Verlangen hin sämtliche Auskünfte bezüglich der Kinder C._____ und D._____ zu erteilen, die insbesondere für die Aus- übung der elterliche Sorge notwendig sind oder welche ihm die Ausübung seines Informations- und Auskunftsrechts ermöglichen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 3'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 10 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10-11 hiervor ba- sieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: – Einkommen Gesuchsteller (netto; inkl. 13. Monatslohn): CHF 14'455.– – Einkommen Gesuchsgegnerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): – bis zum Wegzug: CHF 45'650.–; – ab dem Wegzug: CHF 6'275.– – Einkommen C._____ und D._____: – bis zum Wegzug nach Uruguay: Kinderzulagen von je CHF 300.–; – ab dem Wegzug nach Uruguay: Fr. 0.– – Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'553.75 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- ... [Mitteilungssatz]
- ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten: in der Erstberufung (Urk. 107 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188-L) – und damit auch Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der vor- instanzlichen Verfügung vom 25. August 2023 – sei vollumfänglich aufzuheben und das Eheschutzverfahren als durch Rückzug erle- digt abzuschreiben. - 11 -
- Eventualiter seien 2.1. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Berufungsbeklagten ein (durch eine mit Persönlichkeitsstörun- gen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.2. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und zur Klärung der für die Kinder C._____ und D._____ opti- malen Obhuts- und Betreuungsregelung ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.3. Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und für die Kinder C._____ und D._____, für das vorliegende Verfahren eine Kinderprozessbeistandschaft anzuordnen. Diese sei mit der Aufgabe zu betrauen, im vorliegenden Prozess die In- teressen der Kinder der Parteien im Zusammenhang mit der Zutei- lung der Obhut, der Regelung der Betreuung der Kinder sowie dem Antrag der Berufungsbeklagten vom 16. November 2022 betref- fend Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder nach Uruguay und der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu wahren und zu vertreten; 2.4. die Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188- L) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfest- stellung i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 bis 2.3 und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Subeventualiter seien 3.1. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und die Gutachten i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 und 2 .2 durch die Berufungsinstanz einzuholen. 3.2. Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 aufzuheben, und die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ dem Berufungskläger zuzuteilen; 3.3. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Ge- schäfts-Nr. EE220188-L) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort von C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen. 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die fol- gende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu be- treuen: - 12 - - In geraden Wochen von Montagvormittag, ab Kita- oder Schul- beginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss; - an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. act. 66, Rz 12). - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeier- tage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kinder- garten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montag- vormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der je- weils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut.' 3.5. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1, 2 und 3 des Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die Kinder wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Hälfte dieser Ferien; - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage und über die erste Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Pfingstfeiertage und der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Ab dem Alter 4 der Kinder holt die Gesuchsgegnerin die Kinder jeweils in den Sommerferien sowie in den Winter- und Frühlings- ferien auf ihre Kosten am Wohnort des Gesuchstellers ab und bringt sie nach Ablauf der Ferien zu diesem zurück, erstmals für - 13 - die ab Rechtskraft des Urteils bevorstehenden Ferien. Der Ge- suchsteller ist verpflichtet, die Kinder während der Osterwoche auf seine Kosten zur Gesuchsgegnerin nach Uruguay zu brin- gen. - Darüber hinaus ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, mit den Kin- dern wöchentlich, jeweils am Sonntagnachmittag, um 18. 00 Uhr Schweizer Zeit, per Videocall Kontakt zu haben. Der Gesuch- steller ist verpflichtet, diese Kontakte regelmässig zu gewähr- leisten.' 3.6. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder bis zum Umzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'600.00 zu bezahlen. 3.7. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben , und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder ab dem Wegzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'700.00 zu bezahlen. 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat.
- Subsubeventualiter (d.h. für den Fall, dass die Obhut über die bei- den Kinder der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ihr die Verle- gung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Uruguay zu gestatten wäre) seien 4.1. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jeden Donnerstagvormittag, ab 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulbeginn, bis Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Kita-, Kin- dergarten- oder Schulschluss; - an jedem zweiten Wochenende, von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis und mit Mon- tagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend - 14 - nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. bis Dienstagvormittag, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, und während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss am Donnerstag vor Pfingsten, bis Dienstagvormit- tag nach Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbe- ginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auf- fahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Mittwochabend, ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Mon- tagvormittag nach Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kita-, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kita-, Kin- dergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchs- gegnerin betreut.' 4.2. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder jährlich wie folgt zu besuchen bzw. zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterwoche (d.h. ab Mittwochvormittag vor Ostern bzw. Mittwochabend, nach Kin- dergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern bzw. Ostermontag, bis Kindergarten- oder Schulbeginn) sowie während den Pfingstfeiertagen von Donnerstag vor Pfingsten, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Diens- tagabend nach Pfingsten bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schul- beginn am Dienstagvormittag nach Pfingsten, sowie - in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Auffahrtswo- che, von Mittwoch vor Auffahrt, 16.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Montagabend nach Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. bis Montagvormittag, Kindergarten oder Schulbeginn; - jährlich während zwei Wochen in den uruguayischen Juli-Schul- ferien, einer Woche während der uruguayischen September- Schulferien sowie während einer Woche in der Woche von Al- lerheiligen/Allerseelen: - in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten zwei Fe- bruar-Wochen in den uruguayischen Sommerschulferien und während zwei Wochen in den Weihnachts- und Neujahrsferien, - 15 - beginnend jeweils am Freitagabend, 22. Dezember, 16.00 Uhr, bis zum Dreikönigstag (6. Januar des Folgejahres), 18.00 Uhr. Es gilt die Hol-/Holregel: Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin abzuholen, und die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder am Ende des Betreuungsrechts des Gesuchstellers bei diesem auf ihre Kosten abzuholen. 4.3. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen. 4.4. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder ab deren Wegzug nach Uruguay einen monatlichen Unter- haltsbeitrag in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen. 4.5. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem
- Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat. 4.6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kinder in der deut- schen Schule G.______ einzuschulen und dafür zu sorgen, dass sie dort die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) absolvie- ren. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller von ihr über die schulische und persönliche Entwick- lung der Kinder zweimal monatlich schriftlich (via E-Mail), zusam- men mit Urkunden (Schulzeugnissen, schulischen Berichten usw.), orientiert wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- rufungsbeklagten." zur Zweitberufung (Urk. 130 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuwei- sen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin," in der Instruktionsverhandlung (Urk. 139 S. 1 ff.): "1.–3.3. ... [unverändert] 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die fol- gende Fassung zu ersetzen: - 16 - 'Bis zum Wegzug der Berufungsbeklagte aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu be- treuen: - an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. vi-act. 66, Rz 12), eventualiter: in geraden Wochen von Montagvormit- tag, ab Kita- oder Schulbeginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeier- tage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kinder- garten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montag- vormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der je- weils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Berufungsklä- ger betreut.' 3.5.–3.7. ... [unverändert] 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem
- Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat.
- ... [unverändert] 4.1. Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: - 17 - 'Der Berufungsbeklagte wird gestattet, drei Monate nach Ein- tritt der Rechtskraft den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.' 4.2. ... [gemäss Urk. 107 S. 5 f. Ziff. 4.1] 4.3. ... [gemäss Urk. 107 S. 6 Ziff. 4.2] 4.4. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 für die Zeit bis
- März 2024, je CHF 0.00 für die Zeit von 1. April 2024 bis
- September 2024 und je CHF 500.00 ab 1. Oktober 2024 zu be- zahlen. 4.5. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.4] 4.6. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem
- Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem 1. Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat. 4.7. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.6]
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gerin: in der Zweitberufung (Urk. 123/107 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. No- vember 2023 (EE220188-L) sei wie folgt anzupassen (Weglassung [ ]): 'Der Gesuchgegnerin wird gestattet, [ ] den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.'
- Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Änderungen kursiv): 'Bis zum Wegzug der Gesuchgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für be- rechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: – jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. ab Eintritt der Kinder in den Kindergarten ab Freitag Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr, - 18 - – an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, – in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Kar- freitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, – in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr – in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Ja- nuar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr.
- Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Ergän- zung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgeg- nerin für die Kinder ab 1. November 2022 bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 3'000.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats'.
- Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Ände- rung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgeg- nerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 2'700.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- November 2023 (EE220188-L) sei aufzuheben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." zur Erstberufung (Urk. 127 S. 3): "1. Die Berufung (Beschwerde) des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." - 19 - Erwägungen: I.
- a) Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am tt. März 1985 in I._____ [Stadt in Deutschland] geboren. Er studierte in J._____, K._____ und L._____ und verfügt neben einem Master in Finance and Business Administration über einen International Executive MBA Real Estate. Nach Praktika in M._____ [Stadt in der USA] und Japan arbeitete er in N._____ [Stadt in England] und K._____, bevor er im September 2015 eine Stelle bei der O._____ AG in Zürich antrat. Das Unternehmen beschäftigt sich mit Mietwohnungen in deutschen "B- Städten". b) Die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist Staatsangehörige von Uruguay und Italien. Sie kam am tt. März 1984 in der uruguayischen …-stadt G.______ zur Welt. Sie absol- vierte ein Architekturstudium an der P._____ University in Q._____, M._____, und erlangte später einen Master in Real Estate Finance der University of R._____. Sie arbeitete in M._____ und N._____, bevor sie im September 2016 zum Gesuchstel- ler nach Zürich zog und eine Stelle als Portfolio Managerin bei der (damaligen) S._____ AG antrat. c) Die Parteien hatten sich im März 2016 in M.______ kennengelernt. Die Heirat erfolgte am tt. Februar 2018 in T._____. Am tt.mm.2020 kamen die Zwillinge C._____ und D._____ zur Welt. Nach einem mutterschaftsbedingten Unterbruch nahm die Gesuchsgegnerin Anfang 2021 ihre Vollzeitbeschäftigung bei der S._____ wieder auf. Im Juli 2021 erhielt der Gesuchsteller von seiner damaligen Arbeitsgeberin, der O.______, die Kündigung. Seit dem 1. August 2021 leben die Parteien getrennt. Der Gesuchsteller bezog damals eine Einzimmerwohnung in der Nähe des ehelichen Domizils.
- a) Mit Eingabe vom 26. August 2022 leitete der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Zürich das vorliegende Eheschutzverfahren ein. Er erklärte, er strebe eine - 20 - alternierende Obhut an, und bat um Erlass einer Betreuungsregelung (Urk. 1). Per
- Oktober 2022 nahm die Gesuchsgegnerin eine Stelle bei einem Family Office in Zug an und zog mit den Kindern nach U.______ ZG. Anlässlich der ersten Ehe- schutzverhandlung vom 16. November 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin erst- mals, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen (Urk. 34 S. 1). Am 22. Dezember 2022 gründete der Gesuchsteller, der bis dahin Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen hatte, sein eigenes Unternehmen, welches europäische Investoren beim Ankauf und Manage- ment von Wohnimmobilien in Deutschland berät. Nach zwei weiteren Verhandlun- gen erliess die Vorinstanz am 8. November 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid und bewilligte die Ausreise der Kinder nach Uruguay (Urk. 100 = 108). b) Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien mit Einga- ben je vom 27. November 2023 Berufung (Urk. 107 und 123/107). Nach Leistung je eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 119 und 123/114) wurden die beiden Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 27. März 2024 vereinigt (Urk. 124 und 125). Die Berufungsantworten datieren vom 12. April 2024 (Erstberufungsantwort der Ge- suchsgegnerin, Urk. 127) und vom 22. April 2024 (Zweitberufungsantwort des Ge- suchstellers, Urk. 130). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde die Pro- zessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 134). Am 5. September 2024 fand zur abschliessenden Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. Ausübung des Replik- rechts eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 7 ff.; Urk. 139 und 142). II.
- a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3; 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). - 21 - b) In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). c) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). - 22 -
- a) Der Hauptantrag des Gesuchstellers lautet auf vollumfängliche Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Eheschutzverfahrens zufolge Rückzugs. Es geht darum, dass der Gesuchsteller gegenüber der Vorin- stanz mit Eingabe vom 31. Juli 2023 und unter Hinweis auf die von ihm erhobene Scheidungsklage den Rückzug seines Eheschutzgesuchs erklärte und um Ab- schreibung des Verfahrens ersuchte (Urk. 90). Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2023 vom Rückzug Vormerk und erklärte gleichzeitig, sie werde das Eheschutzverfahren fortsetzen und in der Phase der Urteilsberatung verbleiben. Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde (Urk. 91). Der Entscheid blieb (zunächst) unangefochten. Der Gesuchsteller will ihn zusammen mit dem En- dentscheid überprüfen lassen. b) Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endent- scheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Mit einem Zwischenentscheid wird eine formelle oder materielle Vor- frage vorab beantwortet, von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt. Der Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Als Zwischenentscheid gilt etwa die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung. Eröffnet das Gericht den Zwischenentscheid in selbständiger Form, so hat es die Anforde- rungen von Art. 238 ZPO zu erfüllen, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung anzu- bringen (lit. f). Sodann muss er direkt angefochten werden und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid (Art. 237 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4). c) Mit dem Entscheid, das Verfahren trotz Rückzugserklärung fortzusetzen, wurde eine prozessuale Vorfrage vorab beantwortet. Eine abweichende Beurtei- lung durch die Oberinstanz hätte das Verfahren sofort beendet. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2023 war somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Entsprechend wäre dieser selbstständig (mit Berufung, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) anzufechten gewesen; eine nachträgliche Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist nicht möglich (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller - 23 - den besagten Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten hat, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Daran vermag die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde statt Berufung) nichts zu ändern. Diese wäre für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erkennbar gewesen, zumal eine sys- tematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler zu erkennen (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 8.3.2). Die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht fortgesetzt hat, kann damit offen bleiben. d) Der Gesuchsteller ficht die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 7–9 nur für den Fall an, dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben wäre. Die Gesuchsgegnerin lässt die genannten Dispositiv-Ziff. unangefochten, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu be- stätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz sowohl auf die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin als auch auf die Einholung eines kinderpsych- iatrischen Gutachtens zur Klärung der für die Kinder optimalen Obhuts- und Be- treuungsregelung verzichtet habe. Der Entscheid über die Nichteinholung der Gut- achten erfolgte in Vorabverfügungen zusammen mit dem angefochtenen Endent- scheid (Urk. 108 S. 113). Es handelt sich um prozessleitende Verfügungen, wel- chen im Rahmen des Endentscheids keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Rüge, es seien keine Begutachtungen erfolgt, zielt letztlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, weshalb in diesem Zusammenhang darauf einzuge- hen ist.
- a) Der Gesuchsteller moniert weiter, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Kindesvertretung angeordnet worden sei. Der Entscheid über die Nichtanord- nung der Vertretung erfolgte ebenfalls in einer Vorabverfügung zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 108 S. 113). Auch hier handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welcher im Rahmen des Endentscheids keine selb- ständige Bedeutung zukommt. Weiter stellt der Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren einen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (Urk. 107 S. 9). - 24 - b) Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfah- rens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kin- desvertretung rufen: Die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin oder eines Verfah- rensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge ange- messen sind, oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auch in diesen Fällen besteht aber lediglich eine Prüfungs- pflicht des Gerichts, selbst wenn ein Elternteil die Vertretung beantragt. Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizial- maxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Ge- richt effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Die Anordnung einer Kindesver- tretung ist damit keineswegs zwingend; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). c) Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim vorliegend im Streit liegenden Umzug der Kinder nach Uruguay zweifelsohne um einen Entscheid handle, welcher zu einschneidenden Veränderungen im Familiengefüge führe. Aufgrund des Alters der Kinder sah die Vorinstanz jedoch keine Möglichkeit, deren subjektive Meinung (über eine Vertretung) in den Prozess einfliessen zu lassen, zumal das Ausmass eines Umzuges nach Uruguay für dreijährige Kinder nicht begreifbar sei. Auch in Bezug auf das objektive Kindeswohl erkannte die Vorinstanz keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Es sei mit anderen Worten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die Einsetzung eines Prozessbeistandes erlangt werden könnte (vgl. Urk. 108 E. II/3.4.4). - 25 - d) Der Gesuchsteller verweist darauf, dass die Parteien "komplett unter- schiedliche Anträge bezüglich Zuteilung der Obhut und Regelung der Betreuung" gestellt hätten. Ihre diesbezüglichen Differenzen seien von derartiger Intensität, dass von einem schweren Fall gesprochen werden und die Stellung eigener An- träge einer Kindesvertretung ermöglicht werden müsse (Urk. 107 Rz. 46). Weiter macht er unter Verweis auf ZK-Schweighauser, Art. 299 ZPO N 16, geltend, dass es sich auch um einen "schweren Fall" im Sinne dieser Kommentarstelle handle, weil die Gesuchsgegnerin ihm nur ein Besuchsrecht gewährt habe, bei dem jeden- falls "das übliche Mass erheblich unterschritten" worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 249 ff.). e) Zunächst können die Samstagsbesuche (wöchentlich während zehn Stun- den), auf welche sich der Gesuchsteller bezieht, vor dem Hintergrund des damali- gen Alters der Kinder jedenfalls nicht als "das übliche Mass erheblich unterschrei- tend" bezeichnet werden. Der Gesuchsteller übersieht sodann, dass auch in den von ihm beschriebenen Verfahrens- und Interessenkonstellationen lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts besteht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, dass vorliegend durch die Einsetzung einer Kindesvertretung kein zusätzlicher Er- kenntnisgewinn erwartet werden könne. Der Gesuchsteller selbst vermochte in der Erstberufung nicht darzulegen, worin er einen solchen sieht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Wenn er in der Instruktionsver- handlung vom 5. September 2024 geltend macht, eine Kindesvertretung könnte z.B. bei der Kita Informationen einholen, welche ihm angeblich verweigert würden, die bei der Gesuchsgegnerin arbeitende Kinderfrau sowie die Ärzte der Kinder usw. befragen und die entsprechenden Sachverhalte in den Gerichtsprozess einbringen (vgl. Urk. 139 Rz 67), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2). Zudem bleibt nach wie vor unklar, welchen konkreten Erkenntnisgewinn sich der Gesuchsteller erhofft. Es erscheint auch nicht notwendig, einer Kindesvertretung die Stellung eigener Anträge zu er- möglichen, wie der Gesuchsteller meint; für Kinderbelange gilt die Offizialmaxime - 26 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Auch für das Berufungsverfahren ist auf die Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu verzichten.
- Für die Dauer des Berufungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller sodann um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 107 S. 7 f.). In der zwei- tinstanzlichen Instruktionsverhandlung änderte er seine vorsorglichen Anträge und verlangte in erster Linie die Alleinzuteilung der Obhut bereits für die Dauer Verfah- rens (Urk. 139 S. 7 ff.). Mit dem heutigen, das Verfahren abschliessenden Beru- fungsentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. III.
- a) Umstritten ist in erster Linie, ob der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, den Aufenthaltsort der Kinder nach G.______ (Uruguay) zu verlegen. In Bezug auf die anhand von Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage der Genehmigung der Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes geht das Bundesgericht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsäch- lich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung fin- den soll (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 612 E. 4.3). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5) und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglich- keit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung - 27 - des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481 2.7; 142 III 498 E. 4.4; 502 E. 2.5). b) Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Kinder bis zu einem allfälligen Weg- zug unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien, wie der Gesuch- steller dies (zumindest bis zur zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung) bean- tragt hatte. Diese Vorgehen erscheint insofern entbehrlich, als eine alternierende Obhut bei einem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach G.______ (Uruguay) ohnehin nicht umsetzbar wäre. Die einzig entscheidende Frage ist, wo die Kinder unter der Hypothese des Wegzugs besser aufgehoben sind. Dabei spielen die für die Ob- hutszuteilung massgebenden Kriterien eine wesentliche Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 498 E. 4.4.; 142 III 502 E. 2.5); die Ausgangslage ist dennoch eine andere. Die Vorinstanz erlaubte den Wegzug "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 108 Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils). Der von ihr bis zum Wegzug erlassenen Betreuungsregelung kam damit der Charakter einer vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie eines allfälligen Rechts- mittelverfahrens zu. Es wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. IV).
- a) Das bisherige Betreuungsmodell bildet bei der Wegzugsfrage den Aus- gangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom
- Februar 2023 E. 3.2.3). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C._____ und D._____ während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin be- treut wurden. Nichtsdestotrotz hätten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell gelebt und die Zwillinge seien schon früh in sehr erheblichem Umfang fremdbetreut worden. An den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, seien beide El- ternteile im Leben der Zwillinge präsent gewesen, da beide zumindest während der Randzeiten zu Hause gewesen seien. Im Sommer 2021 sei der Gesuchsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Fast zeitgleich habe er die Kündigung (seiner damaligen Arbeitgeberin) erhalten. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern hätten sich reduziert, wobei die Darstellungen der Parteien dazu stark auseinandergehen würden. Die Frage nach dem konkreten Betreuungsanteil des Gesuchstellers könne offen bleiben. So gebe dieser in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gesuchsgegnerin an, dass es Letztere gewesen sei, welche die Kin- - 28 - der morgens aufgenommen und bereit gemacht habe sowie die Kinder abends ins Bett gebracht habe. Vor diesem Hintergrund – so die Vorinstanz – sei davon aus- zugehen, dass ab der Trennung der Parteien die Gesuchsgegnerin die Betreuung der Kinder (abgesehen von der Zeit, während der sie fremdbetreut worden seien) zum grössten Teil übernommen habe, während der Gesuchsteller zwar ebenfalls Zeit mit den Kindern verbracht habe, allerdings in der Regel auch noch eine Nanny oder die Gesuchsgegnerin anwesend gewesen sei (Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3). Mit diesen zutreffenden Feststellungen setzt sich der Gesuchsteller nicht ausreichend auseinander, wenn er lediglich geltend macht, die Parteien hätten die Kinder wäh- rend des Zusammenlebens und auch danach, bis Sommer 2022, "auf eine spezielle Weise gemeinsam betreut", soweit die Betreuungsarbeit nicht durch die zahlrei- chen Kinderfrauen übernommen worden sei (Urk. 107 Rz. 96). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Ohnehin rücken die Verhältnisse zur Zeit des Zusammenlebens umso weiter in den Hintergrund, je länger ein mit der Trennung neu aufgenommener Betreuungsmodus fester Bestandteil im Alltag der Kinder wird. Dies gilt mit der Vorinstanz umso mehr bei kleinen Kindern, welche sich an die Zeit vor der Trennung kaum mehr zu erinnern vermögen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3). b) Es lässt sich somit konstatieren, dass die Kinder bereits während des Zu- sammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Im ersten Trennungsjahr war der Gesuchsteller wohl weiterhin im Leben der Kinder präsent und auch immer wieder bei diesen zu Besuch. Er übernahm aber trotz seiner Ar- beitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungsverantwortung. Als im Sommer 2022 das vorliegende Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, etablierte sich die "Samstagsregelung", gemäss welcher der Gesuchsteller die Kinder jeden Samstag während zehn Stunden betreute. In der übrigen Zeit wurden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Der Gesuchsteller empfand dies als ein von der Gesuchsgegnerin aufoktroyiertes Regime und drängte auf eine alternierende Ob- hut (vgl. Urk. 107 Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin stellte es so dar, dass sie sich im ersten Trennungsjahr oft mehr Unterstützung bei der Kinderbetreuung gewünscht hätte und sich gefreut hätte, hätte der Gesuchsteller die Kinder mehr zu sich ge- nommen. Sie habe daher im Juni 2022 vorgeschlagen, der Gesuchsteller möge die - 29 - Kinder doch inskünftig jeweils einen ganzen Tag am Wochenende zu sich auf Be- such nehmen (Urk. 34 Rz. 64 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. Novem- ber 2023 wurden schliesslich die Freitagsbetreuung durch den Gesuchsteller und die Wochenendbesuche bei ihm eingeführt. c) Soweit sich der Gesuchsteller daran stört, dass die Vorinstanz der Tatsa- che, dass er seit Dezember 2022 wieder in der ehemaligen Wohnung lebe, nicht mehr Gewicht beimass (vgl. Urk. 107 Rz. 73), übersieht er, dass kleine Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Stabilität der Wohnverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zumass. d) Im Weiteren mokiert sich der Gesuchsteller in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse über die "sprung- und launenhaften Wohn- und Aufenthaltswechsel" der Gesuchsgegnerin. Habe diese zunächst im Juli 2022 mit den Kindern nach N.______ umziehen wollen, habe sie ihre Meinung geändert und schon im Sep- tember 2022 heimlich geplant, nun mit den Kindern nach U.______ ZG umzuzie- hen. Schon rund zwei Wochen nach dem per 1. November 2022 erfolgten Umzug in zwei Wohnungen in U.______ habe sie die neue Idee gehabt, nun nach G.______ (Uruguay) wegziehen zu wollen (Urk. 107 Rz. 77 f.). Dem ist entgegen- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Stelle bei der S._____ in Zürich in Ab- sprache mit dem Gesuchsteller gekündigt hat (vgl. Urk. 35/88). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien bereits seit längerer Zeit über einen gemeinsamen Umzug nach N._____ gesprochen (vgl. Urk. 35/14–32, Urk. 35/82, Urk. 35/87–90). Der Umzug nach N._____ kam letztlich nicht zustande, weil der Gesuchsteller damit nicht mehr einverstanden war (vgl. Urk. 35/93). Neben den Stellenangeboten in N._____ (vgl. Urk. 35/84–86, Urk. 35/91) lag der Gesuchsgegnerin ein weiteres Angebot in Zug vor (vgl. Urk. 35/83). Ein Umzug in den Kanton Zug stellte insofern die Alternative dar, was dem Gesuchsteller bekannt war (vgl. Urk. 22/2–8, Urk. 35/46–55). Von Heimlichtuerei kann ebenso wenig die Rede sein wie von Sprunghaftigkeit. Was den geplanten Umzug nach Uruguay anbelangt, so ist dieser Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, wobei hinsichtlich der angesprochenen Stabilität der Verhält- - 30 - nisse erneut darauf hinzuweisen ist, dass kleine Kinder mehr personen- denn um- gebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7). e) Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kam, die Gesuchs- gegnerin sei die Hauptbezugsperson von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3), so entsprach und entspricht dies den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Lebensrealität der Kinder. Das bestreitet so auch der Gesuchsteller nicht; er hält aber ein Abstellen auf das Kontinuitätskriterium im vorliegenden Fall für un- zulässig. Zunächst monierte er, dass die unhaltbare Rechtsverweigerung der Vor- instanz, welche während 15 Monaten keine vorsorgliche Betreuungsregelung er- lassen habe, die Parameter für die Obhutszuteilung "verschoben" habe und er wäh- rend der ganzen Dauer des Verfahrens den Tatbeweis dafür, dass die alternierende Obhut problemlos funktionieren könne, nicht habe erbringen können (Urk. 107 Rz. 74). In der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung richtete er sich dann ge- gen die Gesuchsgegerin und warf dieser Rechtsmissbrauch vor. Die Gesuchsgeg- nerin verhalte sich "niederträchtig, heimtückisch und infam", indem sie ihm den Zu- gang zu den Kindern eigenmächtig und systematisch "abgeklemmt" habe. Sie könne sich nicht auf ihre eigene "Abscheulichkeit, Tücke und Unredlichkeit" berufen ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"; Urk. 139 Rz. 49). Ihre "krasse, un- erbittliche (und verbitterte) Verweigerungshaltung" liefere hinreichende Anhalts- punkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohls (Urk. 139 Rz. 45). f) Der Gesuchsteller übersieht, dass eine allfällige vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut nicht zwingend dazu geführt hätte, dass der Wegzug der Kin- der zu bewilligen verweigern gewesen wäre (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 97). Die Ausgangslage wäre dann vielmehr neutral (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5). Die harsche Ausdrucksweise des Gesuchstellers kann zudem nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden und er auch im ersten Trennungs- jahr trotz seiner Arbeitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungs- verantwortung übernommen hat (vgl. E. III/2b). Vor diesem Hintergrund drängte sich eine alternierende Obhut und damit eine Anpassung der Betreuungsregelung nicht auf, zumal im vorliegenden Verfahren in erster Linie die Wegzugsfrage zu - 31 - klären war und insofern eine alternierende Obhut (über die Dauer des Verfahrens hinaus) gar nicht zur Diskussion stehen konnte. Auch während des erstinstanzli- chen Verfahrens wurden dem Gesuchsteller die Kinder sodann nicht vorenthalten; er sah sie wöchentlich für zehn Stunden. Eine Verweigerungshaltung der Gesuchs- gegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. III/3e). Die Vorinstanz stellte zu Recht auf das Kriterium der Wahrung der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ab. Sie hielt fest, dass diesem bei kleinen Kindern eine grosse Bedeutung zukomme, wes- halb die Kinder C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgeg- nerin besser aufgehoben seien (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.4). g) Mit Blick auf die Wegzugsfrage kann daher bereits an dieser Stelle festge- halten werden, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson war, weshalb es tendenziell dem Wohl der Kinder entspricht, wenn sie bei ihr verbleiben und folglich mit ihr wegziehen können. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Kinder auch zum zu- rückbleibenden Gesuchsteller eine innige und lebendige Beziehung haben, ist eine Umteilung angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen.
- a) Der Gesuchsteller stellt sodann die Erziehungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin in Frage. Er spricht von einer massiven Bindungsintoleranz und macht zusammengefasst geltend, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Sommer 2022 sys- tematisch und unerbittlich gegen jegliche Erweiterung der von ihr autoritär diktierten und durchgesetzten "Samstagsbetreuung" (d.h. Betreuung während zehn von ins- gesamt 168 Wochenstunden) mit allen möglichen Mitteln zur Wehr gesetzt und ihm die Kinder entzogen habe. Die Gesuchsgegnerin beanspruche die Kinder als ihr Alleineigentum und verfüge über diese nach ihrem Belieben; gleichzeitig schliesse sie ihn bezüglich der Entwicklung der Kinder und von deren Betreuung völlig aus. Die Vorinstanz hätte nicht nur starke Zweifel bezüglich der Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin haben, sondern zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Per- sönlichkeit der Gesuchsgegnerin zwingend ein (durch eine mit Persönlichkeitsstö- rungen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten ein- holen müssen (vgl. Urk. 107 Rz. 60 ff.). - 32 - b) Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bin- dungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Si- gnale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fä- higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Konti- nuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Ludewig/Baumer/ Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem an- deren Elternteil zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz), zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Fe- bruar 2023 E. 3.4.2; 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom
- März 2018 E. 2.3). c) Die Vorinstanz beurteilte die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin zwar nicht als einwandfrei, sah diese aber letztlich als grundsätzlich gegeben an. Sie erkannte durchaus, dass sich die Gesuchsgegnerin mit der Ausweitung der Kon- takte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern zögerlich zeige. Die dafür an- geführten Gründe liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie ordnete das Verhalten der Gesuchsgegnerin jedoch insofern ein, als dieses im Anschluss an die Trennung und mithin unter emotionalem Stress erfolgt sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). Was an letzterer Überlegung falsch sein soll, erhellt aus der Erstberufung nicht. Die - 33 - Vorinstanz hielt weiter fest, dass von einem Vorenthalten der Kinder keine Rede sein könne. Es bestünden entgegen den Behauptungen der Gesuchstellers auch keine Anhaltspunkte für einen von der Gesuchsgegnerin geschmiedeten Plan, ihm die Kinder systematisch zu entfremden. Dabei argumentierte die Vorinstanz damit, dass die Gesuchsgegnerin die Samstagsbesuche auch noch zugelassen habe, nachdem der Gesuchsteller die Kinder ohne ihre Zustimmung und somit unerlaub- terweise mehrere Tage nach Deutschland verbracht habe (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). d) Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz unterstelle, es sei die Gesuchsgegnerin, welche Besuche bzw. Aufenthalte bei und mit ihm zu "erlauben" habe. Er weist darauf hin, dass keine gerichtlich angeordnete Betreu- ungsregelung existiert habe. Falsch sei auch, dass die Gesuchsgegnerin die "Samstagsbesuche" nach seiner Rückkehr mit den Kindern aus Deutschland wei- terhin "zugelassen" habe. Am darauffolgenden Samstag, dem dritten Geburtstag der Zwillinge habe sich die Gesuchsgegnerin geweigert, ihm die Kinder, wie sonst üblich, um 09.00 Uhr zu bringen (vgl. Urk. 107 Rz. 64 f.). e) Richtig ist, dass keine gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung be- stand und die Gesuchsgegnerin mit teilweise wenig nachvollziehbaren Argumenten auf ihrem Standpunkt beharrte. Dies hat auch die Vorinstanz so gesehen. Dennoch kann bei wöchentlich stattfindenden, ganztägigen Besuchen nicht von einem Vor- enthalten der Kinder oder einer (angestrebten) systematischen Entfremdung ge- sprochen werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anträge eines Elternteils zwar ein Indiz für die Bindungstoleranz sein können; entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Was den Vorfall an Ostern 2023 betrifft, so geht es darum, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin im Vorfeld angefragt hatte, ob er die Osterfeiertage mit den Kindern verbringen könne. Diese war nicht einverstanden und teilte mit, er könne die Kinder wie gewohnt am Ostersamstag betreuen. Am späteren Samstagnachmittag informierte der Gesuch- steller die Gesuchsgegnerin darüber, dass er mit den Kindern zu seiner Grossfa- milie nach Deutschland gereist sei und sie erst am Dienstag zurück sein würden (Urk. 67/15). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, es sei nicht nach- - 34 - vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die zahlreichen Anrufe der Gesuchsgegne- rin nicht entgegengenommen und sie so im Ungewissen gelassen habe. Dieses Szenario mache deutlich, dass die Parteien nach wie vor nicht fähig seien, auf die Bedürfnisse des anderen Elternteils einzugehen, miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig entgegenzukommen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Ohne das Verhalten des Gesuchstellers bewerten zu wollen, kann man jedenfalls sagen, dass es sicher nicht der Vertrauensbildung diente. Zwar folgte am darauffolgenden Samstag eine gewisse Gegenreaktion. Danach war die Gesuchsgegnerin aber (im- merhin) bereit, zu den regelmässigen Samstagsbesuchen zurückzukehren. Hätte sie den Kontakt zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller unterbinden und ihn von der Betreuung ausschliessen wollen, hätte sie anders auf den Vorfall reagiert. Insofern ist auch diese Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ergänzend lässt sich anführen, dass auch die Art und Weise der Prozessführung nicht vertrau- ensbildend gewirkt haben dürfte. Die Gesuchsgegnerin wurde von Anfang an als "frech, eigenmächtig, arrogant und rücksichtslos" charakterisiert (vgl. statt vieler Urk. 32 Rz. 18). Bereits die Vorinstanz zeigte zwar Verständnis dafür, dass der Gesuchsteller, der im Leben seiner Kinder gerne präsenter wäre, über die Entwick- lung seiner Beziehung zu C._____ und D._____ seit der Elterntrennung ernüchtert sei. Das erkläre aber – so die Vorinstanz – nicht die Art und Weise, mit welcher er die Gesuchsgegnerin insbesondere als verantwortungsvolle Mutter zu diskreditie- ren versuche (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Das Beharren der Gesuchsgegnerin auf ihrem Standpunkt ist auch vor diesem Hintergrund zu sehen und kann nicht allein auf einen vermeintlichen Mangel an Bindungstoleranz zurückgeführt werden. f) Seinen Antrag auf Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutach- tens begründet der Gesuchsteller mit der angeblichen Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin. Es stelle sich die Frage, ob bei dieser eine Persönlichkeitsstö- rung vorliege, welche es vertieft – anhand eines fachpsychiatrischen Gutachtens – abzuklären gelte. Die Gesuchsgegnerin sei äusserst wandlungsfähig und könne – je nach Bedarf und Situation – gegen aussen sanft und unschuldig auftreten, dann aber, hinter den Kulissen, eine Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit an den Tag legen, welche ihresgleichen suche (Urk. 107 Rz. 66). Den angeblichen psychiatri- schen Abklärungsbedarf stützt der Gesuchsteller zudem darauf, dass die Gesuchs- - 35 - gegnerin den Aufenthaltsort der Kinder ohne jede Notwendigkeit heimlich, hinter seinem Rücken – ihn richtiggehend "austricksend' – um über 50 km weg- und in die lnnerschweiz verlegt habe. Sie schliesse ihn, wenn immer es ihr als möglich und opportun erscheine, vom Leben und Alltag der Kinder aus, gebe etwa gegenüber der Kita an, sie sei alleinerziehend und allein sorgeberechtigt, oder gaukle der Kin- derärztin vor, sie sei alleinerziehend und habe das alleinige Sorgerecht (vgl. Urk. 107 Rz. 71). g) Die Darstellungen des Gesuchstellers sind über weite Strecken aktenwid- rig. Der Umzug in die Innerschweiz erfolgte, weil er einen Umzug nach N.______ blockierte und die Gesuchsgegnerin ihre Stelle in Zürich bereits gekündigt hatte (vgl. E. III/2d). Von Heimlichtuerei oder Austricksen kann also keine Rede sein, auch wenn der Gesuchsteller dies immer wieder behauptet. Richtig ist hingegen, dass die Gesuchsgegnerin auf dem Anmeldeformular der Krippe angab, dass sie allein "care and custody" über die Kinder habe. Immerhin führte sie den Gesuch- steller als "Father/guardian" auf (vgl. Urk. 28/12–13). Auch gegenüber der Kinder- ärztin gab die Gesuchsgegnerin bei der Patientenanmeldung die Kontaktdaten des Gesuchstellers an (Urk. 129/7–8). Wenn die Gesuchsgegnerin angab, dass sie al- leinerziehend sei, war dies zutreffend, da die Kinder faktisch unter ihrer alleinigen Obhut standen. Dass sie gegenüber der Kinderärztin angegeben hätte, allein sor- geberechtigt zu sein, ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus Urk. 96. An- haltspunkte für ein mutwilliges und rücksichtsloses Verhalten der Gesuchsgegnerin liegen daher nicht vor. Ebenso wenig kann von einer Verweigerungshaltung ge- sprochen werden (vgl. E. III/2f). Für die beantragten gutachterlichen Abklärungen besteht kein Anlass. Ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin bestehen nicht. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller die alternierende Obhut wohl kaum beantragt hätte, wenn er tat- sächlich von einer Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen wäre (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4).
- a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann bei kleinen Kindern zu- mindest unter psychologischen Aspekten auch das Kriterium der Möglichkeit und der Bereitschaft der persönlichen Betreuung eine Rolle spielen. Aufgrund der - 36 - grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7) und vor dem Hintergrund der vorliegend seit der Geburt der Kinder gelebten Rollenverteilung komme diesem Kriterium hier eine eher geringe Bedeutung zu: Beide Parteien hätten in einem Vollzeitpensum gear- beitet, wobei beide ihre Arbeit angeblich zu einem grossen Teil im Homeoffice hät- ten erledigen können. Die Kinder seien bereits kurz nach der Geburt fremdbetreut worden und es seien bzw. wären auch künftig beide Elternteile in erheblichem Um- fang auf Fremdbetreuung angewiesen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller hätten mehrheitlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vorgelegt (Urk. 108 E. III/C/2.3.4.1). Sie ging da- von aus, dass die Gesuchsgegnerin in Uruguay zu 50 % arbeiten werde und aus- serhalb der British School keine Fremdbetreuung benötige. Somit führe ein Umzug nach Uruguay für C._____ und D._____ unter dem Aspekt der persönlichen Be- treuung durch einen Elternteil sogar zu einer Verbesserung, da die Gesuchsgeg- nerin ihr Pensum reduzieren könne und die Kinder nicht mehr fremdbetreut werden müssten (Urk. 108 E. III/C/2.5.4). Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass die Vorinstanz aus unterhaltsrechtlicher Sicht von der Gesuchsgegnerin die volle Aus- schöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten verlangte und ihr ein 100 %-Pensum an- rechnete (Urk. 108 E. III/D/3.4.2). Die Frage, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch einen Elternteil ermöglichen würde, muss da- her offen bleiben. In Bezug auf den Gesuchsteller ist festzuhalten, dass seine be- rufliche Zukunft ungewiss ist. Zuletzt war er mit einem Start-up-Unternehmen auf dem deutschen Immobilienmarkt tätig. Seine Behauptung, er werde eine 80 %- Stelle antreten, steht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Arbeitslo- senversicherung, wonach er 100 % vermittelbar sei (Urk. 141/16). b) Weiter fällt in Betracht, dass der Umzug nicht etwa der Gewinnung von Abstand oder der Abenteuerlust dient, sondern die Gesuchsgegnerin in ihre Heimat und in ihren Familienkreis zurückkehrt. Insbesondere die Grosseltern mütterlicher- seits und auch die Schwester der Gesuchsgegnerin sind den Kindern bereits be- kannt und vertraut. Die Kinder sprechen zudem Spanisch (und kaum Deutsch). Sie sind in der Schweiz geboren, aber noch nicht eingeschult. Sie dürften sich in - 37 - G.______ problemlos integrieren. Entgegen den vom Gesuchsteller anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. September 2024 erstmals geäusserten Bedenken ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder dort an Leib und Leben gefährdet wä- ren. Während er das von der Gesuchsgegnerin als Wohnort in Aussicht genom- mene Viertel V._____ zunächst noch als "teuerste Wohngegend" bezeichnet hatte (Urk. 130 Rz. 32), sprach er plötzlich von der "gefährlichsten Gegend" (Prot. S. 28). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass – entgegen den haltlosen Vorbin- gen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 56 S. 19) – keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesuchsgegnerin nur sehr kurze Zeit in Uruguay bleiben würde, die Kinder dort bei Eltern und Verwandten deponieren und dann sofort ins Ausland, M.______, N.______, Brasilien etc. arbeiten gehen würde, bevor sie Uruguay dann definitiv verlassen und sich erneut in ein anderes Land in Südamerika oder in die USA, N.______ etc. absetzen und sich weiterhin vorab ihre steilen Karriere widmen würde (Urk. 108 E. III/C/2.5.4). c) Ferner kann festgehalten werden, dass das Gericht hinreichend beurteilen kann, ob ein Wegzug im Kindeswohl liegt. Auf die beantragte Einholung eines kin- derpsychiatrischen Gutachtens ist zu verzichten. Wie bereits die Vorinstanz fest- hielt, kann die Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien nicht generell an eine sachverständige Person delegiert werden. Im Eheschutzver- fahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähig- keit stösst (vgl. Urk. 108 E. II/3.3.3). Solche besonderen Umstände sind im vorlie- gend zu beurteilenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr begründete der Gesuchsteller seinen Antrag einzig mit dem "gravierenden und für die Kinder höchst einschneidenden Antrag auf Wegzug nach Südamerika" (vgl. Urk. 107 Rz. 43).
- a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bis- her tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson der - 38 - Kinder war, auch wenn diese stets in erheblichem Umfang fremdbetreut wurden. Der Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität spricht für ein Mitgehen der Kinder mit der Gesuchsgegnerin. Die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin ist ausbaufähig; insgesamt bestehen aber keine Zweifel an ihrer Erziehungsfähig- keit. Beide Parteien legten sodann grundsätzlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vor. Insofern ist die Ausganslage neutral; es bleibt insbesondere offen, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch ei- nen Elternteil ermöglichen würde. Weitere Kriterien sprechen wiederum für den Wegzug: Die Gesuchsgegnerin kehrt in ihr Heimatland und in ihren Familienkreis zurück. Die Kinder haben in der Schweiz noch keine Schule besucht. Sie sprechen Spanisch (und kaum Deutsch). Ausgehend von der Prämisse, dass die hauptbe- treuende Gesuchsgegnerin in ihr Heimatland zurückkehren will, sprechen die kon- kreten Umstände des Einzelfalls letztlich überwiegend dafür, dass das Wohl der Kinder besser gewahrt ist, wenn diese mit der Gesuchsgegnerin ausreisen. b) Soweit sich die Erstberufung gegen den Wegzug und die Zuteilung der Ob- hut an die Gesuchsgegnerin richtet, erweist sie sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des angefochtenen Urteils (Ob- hut) ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 (Wegzug) verlangt die Gesuchsgegnerin mit der Zweitberufung die Weglassung der Einschränkung auf einen Zeitpunkt "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 123/107 Rz. 4). In der Tat erfordert die Formulierung eine Anpassung, nachdem beide Parteien Berufung erhoben haben. Der vorliegende Entscheid un- terliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. Diese hat in der Regel keine auf- schiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Eine sofortige Zulassung des Wegzugs könnte dazu führen, dass der vorliegende Entscheid vom Bundesgericht gar nicht mehr überprüft werden kann. Die Schweiz und Uruguay sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken- nung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verant- wortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Wegzugs der Kinder in einen Haager Vertragsstaat kommt es zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ), weshalb ein sofortiger Wegzug - 39 - nur mit Zurückhaltung bewilligt werden sollte (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.2; 143 III 193 E. 4). Eine wirkliche Dringlichkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Falls die Kin- der noch einmal die Gelegenheit erhalten sollen, ihre Grossmutter in Uruguay zu sehen (vgl. Prot. S. 11), können sie dies auch im Rahmen eines Ferienbesuchs tun. Der Wegzug ist daher frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ge- statten. Ein allfälliger weiterer Aufschub ist gegebenenfalls in das Ermessen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts zu stellen (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach G.______ (Uruguay) zu verlegen." IV. Der Gesuchsteller verlangt eine Ausdehnung seines Betreuungsanteils für die Zeit bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder; insbesondere rügt er, dass ihm kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 106 ff.). Vorab ist daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nur noch für eine beschränkte Dauer Geltung beanspruchen dürfte. Aus diesem Grund und auch weil die bisherige Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, ist ein- zig die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts zu prüfen; den weitergehenden Aus- dehnungswünschen des Gesuchstellers ist nicht zu entsprechen. Die Vorinstanz kam aus nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass dem Gesuchsteller ein ge- richtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/4.3.3), vergass dann aber offenbar, ein solches anzuordnen. Die Gesuchs- gegnerin verweist auf allgemeine psychologische Aspekte, bringt aber nichts vor, was im konkreten Fall gegen Ferienbesuche sprechen würde (vgl. Urk. 127 Rz. 161). Ihr ist sodann vorzuhalten, dass die von ihr angestrebte Auswanderung in absehbarer Zeit zwangsläufig zu Ferienbesuchen führen wird. In diesem Zusam- menhang scheint sie solche (zu Recht) für mit dem Kindeswohl vereinbar zu halten. Es spricht daher nichts dagegen, bereits für die Zeit bis zum Wegzug ein Ferienbe- - 40 - suchsrecht anzuordnen. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte Anpassung des Besuchsrechts an Freitagen (vgl. Urk. 123/107 Rz. 5) ist abzulehnen, zumal die Kinder im Kanton Zug erst im August 2026 kindergartenpflichtig werden (vgl. Urk. 131/1). Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am
- Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr, während fünf Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu." V.
- Zum Besuchsrecht in Uruguay erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der grossen Distanz zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund stünden. Der Ge- suchsteller sei deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr während sieben Wochen, wobei maximal zwei Wochen am Stück während der Sommerfe- rien zu beziehen seien, auf eigene Kosten Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ seien diese auch mit einer allfälligen Flugbegleitung für allein reisende Kinder noch nicht - 41 - in der Lage, selbstständig in die Schweiz zu reisen, werde doch eine solche bei grossen Fluggesellschaften erst ab fünf Jahren angeboten. Demnach habe der Ge- suchsteller für die Dauer des Eheschutzentscheides einstweilen in Uruguay zu be- suchen. Vor dem Hintergrund der längeren Zeitabstände zwischen den Besuchen rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller zu Beginn der Ferienbesuche in den ersten zwei Tagen lediglich ein tageweises Besuchsrecht einzuräumen, damit sich C._____ und D._____ an ihn und die neue Situation gewöhnen könnten (Urk. 108 E. III/C/4.4.3).
- Der Gesuchsteller hält die Einschränkung auf ein in den ersten zwei Tagen lediglich tageweises Besuchsrecht für diskriminierend und objektiv unbegründet. Als willkürlich erscheine auch, dass die Ferienkontakte "auf Kosten des Gesuch- stellers in Uruguay zu erfolgen" hätten. Dazu bestehe nicht der geringste sachliche Grund. Die Parteien seien bereits während des Zusammenlebens mit den Kindern nach Uruguay und zurück in die Schweiz gereist. Gerade die Gesuchsgegnerin habe in den letzten Jahren, während welchen sie zahlreiche Male allein mit den Kindern nach Uruguay und zurück gereist sei, bewiesen und eingeräumt, dass die Kinder solche Überseereisen problemlos bewältigen könnten. Angezeigt und ange- messen sei vielmehr, dass die "Hol-/Holregel" auch auf die Ferienbesuche ange- wendet werde, und dies auch mit Bezug auf die Tragung dieser Kosten (Urk. 107 Rz. 109 ff.).
- Die Gesuchsgegnerin verweist auf die angeblichen Bedürfnisse der Kinder in dieser Situation, welche zuerst zwei Tage ohne Übernachtung verlangen würden (vgl. Urk. 127 Rz. 162). Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Kinder sind vier Jahre alt und sollten gerade im letzten Jahr eine tragfähige Bindung zum Gesuch- steller aufgebaut haben; zumindest sind gegenteilige Anhaltspunkte weder darge- tan noch ersichtlich. Die Kinder werden sich auch nach einem Kontaktunterbruch von einigen Monaten ohne Weiteres auf ihren Vater einstellen können, wenn sie von der Gesuchsgegnerin angemessen darauf vorbereitet werden. Die entspre- chende Einschränkung ist aufzuheben. Gegen die Gestattung von Besuchen aus- serhalb Uruguays wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass die Kinder dadurch einen Grossteil ihrer Zeit mit Reisen verbringen würden, anstatt sie qualitativ sinnvoll zu - 42 - nutzen (vgl. Urk. 127 Rz. 163). Sie setzt sich nicht mit dem Argument auseinander, dass sie selbst in den letzten Jahren zahlreiche Reisen mit den Kindern nach Uru- guay und zurück unternommen hat. Für C._____ und D._____ wird es im Hinblick auf die Identitätsfindung wichtig sein, nicht nur Kontakt zum Gesuchsteller, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbesondere zu den Grosseltern väterlicherseits) zu haben. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Kultur und die Besonderhei- ten ihrer früheren Heimat kennen zu lernen. Im Übrigen besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Verpflichtung, die Ferien am Wohnsitz des Kin- des zu verbringen. Auch diese Einschränkung ist daher aufzuheben. Gegen die "Hol-/Holregel" ist ebenfalls nichts einzuwenden. Es ist der Gesuchsgegnerin durchaus zumutbar, die Kinder nach den Ferienbesuchen in Europa wieder abzu- holen. Ihre Ferien wären dadurch nicht, wie sie zu Unrecht behauptet (vgl. Urk. 127 Rz. 164), nahezu aufgebraucht. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf ei- gene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuch- steller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Es gilt die Hol-/Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Ferienbesuchsrecht jeweils auf ihre Kosten beim Gesuchsteller ab." Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 2–4 sind nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht zu bewilligen wäre, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). VI.
- a) Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Kinder C._____ und D._____ in Uruguay in die Deutsche Schule oder in die British School eingeschult - 43 - werden sollen. Die Vorinstanz verwies darauf, dass im Falle der Uneinigkeit das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung gelte. Erst wenn die Uneinigkeit der Eltern für das Kind zu einer Situation führe, welche eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte, müssten die zuständigen Behörden oder das Gericht (bei hängi- gen eherechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 315a ZGB) die entsprechenden Massnahmen treffen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn durch anhaltende Kon- flikte über Entscheidungen der Schutz der Gesundheit des Kindes gefährdet werde oder bspw. die Einschulung nicht erfolgen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung eini- ger-massen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente mitein- zubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht habe (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass C._____ und D._____ erst drei Jahre alt seien. Ihre Einschulung stehe somit nicht kurz bevor, weshalb die Entscheidung betreffend die Schulwahl zeitlich nicht dringlich sei. So- mit führe die Uneinigkeit der Parteien nicht zu einer Situation, welche eine Kinds- wohlgefährdung darstelle. Wenn sich die Parteien nach dem Umzug der Gesuchs- gegnerin mit den Kindern nach Uruguay sowie kurz vor der Einschulung der Kinder immer noch nicht einig darüber seien, in welche Schule C._____ und D._____ ge- hen sollen, erscheine es sachgerechter, diesen Entscheid den Behörden vor Ort zu überlassen, zumal diese aufgrund ihrer örtlichen Nähe besser in der Lage sein wür- den, das Wohl der Kinder zu beurteilen (Urk. 108 E. II/C/7.4). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fand die sinngemässe Abweisung des gesuchsteller- ischen Antrags keine Erwähnung. b) Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen als Teil der Lebenswirklichkeit bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Im vorliegenden Fall drängt sich jedoch ein Entscheid auf. Es geht nicht nur um die Einschulung der Kinder in den obligatorischen Schulunterricht; das Betreu- ungskonzept der Gesuchsgegnerin beruht auch darauf, die Kinder nach der Aus- wanderung von Anfang an im Vorschulbereich der (von ihr gewünschten) British School beschulen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die andauernde Uneinigkeit der Parteien das Kindeswohl gefährdet. - 44 -
- a) Der Gesuchsteller wünscht sich, dass die Kinder in der Deutschen Schule in G.______ eingeschult werden, wo sie in Spanisch, Englisch und Deutsch unterrichtet würden, das internationale deutsche Abitur machen, die deutsche Sprache und Kultur erlernen bzw. beibehalten könnten und damit auch die Mög- lichkeit hätten, später in Deutschland oder in der Schweiz ein Hochschulstudium zu absolvieren (Urk. 56 Rz. 157). b) Die Gesuchsgegnerin will dagegen, dass die Kinder in der British School, welche sie selbst besucht habe, eingeschult werden. Die Gründe hierfür seien, dass in der Deutschen Schule zunächst nur auf Spanisch und Deutsch unterrichtet und erst ab dem dritten Grundschuljahr Englisch dazukomme. Da sie kein Deutsch spreche, könne sie den Kindern im Zusammenhang mit dem Schulstoff, welcher auf Deutsch vermittelt werde, überhaupt nicht helfen. Sodann würde an der Deut- schen Schule nur das sog. deutsche Abitur DB bzw. das deutsche internationale Abitur erworben. Dieses berechtige zu einem Studium an einer deutschen Univer- sität, nicht aber zu einem Studium ausserhalb Deutschlands. Der Abschluss an der British School dagegen ermögliche es den Kindern, nicht nur in Uruguay und Eur- opa, sondern auch in ganz Südamerika und den USA zu studieren. Somit gebe der Besuch der British School den Kindern weitaus umfangreichere und vielfältigere Ausbildungsmöglichkeiten. Sie sei aber jederzeit damit einverstanden, dass die Kinder zusätzlich Deutschunterricht nähmen (Urk. 64 Rz. 136).
- Beide Privatschulen haben einen starken akademischen Hintergrund. Das Colegio y Liceo Alemán de G.______ bietet den Vorteil einer dreisprachigen Aus- bildung. Neben Deutsch hat auch Englisch einen hohen Stellenwert an der Schule. So werden insbesondere internationale Englisch-Sprachdiplome angeboten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der deutschen Kultur. Das Curriculum folgt sowohl den uruguayischen als auch den deutschen Bildungsstandards und die Schülerin- nen und Schüler können einen Abschluss erwerben, der Zugang zu deutschen und internationalen Universitäten ermöglicht (Deutsches Internationales Abitur; vgl. https://www.dsm.edu.uy/de/paedagogisches-angebot/dreisprachige-bildung.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Schule_G.______; besucht am 30. Sep- tember 2024). In der vorliegenden Konstellation erscheint es für die Identitätsfin- - 45 - dung der Kinder zentral, dass sie nach dem Umzug nach Uruguay den Bezug zur Sprache und Kultur des Vaters aufrechterhalten und weiterentwickeln können. Die Kinder sprechen heute die Sprache ihres Vaters kaum (vgl. Prot. S. 21), was nicht dem Kindeswohl entspricht. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Gesuchsgeg- nerin sprechen nicht gegen einen Besuch der Deutschen Schule, zumal sich die bikulturelle Institution auch an uruguayische Familien richtet und Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wird. Für die British School spricht lediglich der erleich- terte Zugang zu englischsprachigen Universitäten. Da die Schullaufbahn der heute Vierjährigen noch völlig offen ist, überwiegen derzeit eindeutig die Vorteile der Deutschen Schule. Über die Frage des Schulabschlusses (der Gesuchsteller will die Gesuchsgegnerin verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Kinder die Deutsche Internationale Abiturprüfung absolvieren) kann zu einem späteren Zeitpunkt ent- schieden werden, zumal die vorliegende Regelung nur für die Dauer des Getrennt- lebens zu treffen ist. Es ist demnach folgende Anordnung zu erlassen: "Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, die Kinder nach ihrem Umzug nach G.______ (Uruguay) in der Deutschen Schule G.______ einzuschulen." VII.
- a) Zu regeln ist auch der Unterhalt, wobei vorliegend nur der Kinderunter- halt strittig ist. Auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhaltsansprüchen haben beide Parteien verzichtet (zur diesbezüglichen Geltung der Dispositionsmaxime: BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). Zur Methode der Unterhaltsberech- nung hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 147 III 265, BGE 147 III 293 und BGE 147 III 301 seine bisherige Praxis be- treffend Methodenpluralismus geändert habe, indem es nunmehr für alle Unter- haltsarten die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit ein- heitliche Berechnungsmethode verbindlich vorschreibe und dabei hinsichtlich des konkreten Vorgehens diverse Grundsätze statuiere (Urk. 108 E. D/1.1). Die Vorin- stanz bildete zwei Berechnungsphasen (vor und nach dem Wegzug). Für beide Phasen ermittelte sie die vorhandenen Mittel und die familienrechtlichen Existenz- minima (Urk. 108 E. D/3–7). Anschliessend nahm sie jedoch keine konsequente - 46 - zweistufig-konkrete Berechnung vor, sondern begrenzte den Überschussanteil der Kinder, was so nicht zu beanstanden ist. Speziell zum Kindesunterhalt hat das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der zweistufigen Methode zwar betont, dass der gebührende Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB eine dynamische Grösse sei, indem gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sowohl den Bedürfnissen des Kin- des als auch der finanziellen Leistungskraft der Unterhaltsverpflichteten Rechnung getragen werden und insofern das Kind (auch) von einer überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit profitieren solle (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 6.6). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, ist bei weit überdurchschnitt- lich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). b) Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall der Barbe- darf der Kinder über die erhöhten Wohnkosten sowie die Berücksichtigung erwei- terter Versicherungskosten bereits einen Teil des höheren Lebensstandards ab- bilde. Überdies handle es sich bei C._____ und D._____ um Kleinkinder, welche (noch) keine teuren Hobbies ausüben würden. Es rechtfertige sich daher, von ei- nem Freibetragsanteil der Kinder in Phase 1 in der Grössenordnung von rund CHF 1'000 auszugehen (Urk. 108 D/8.2.2.3). Diese nicht zu beanstandende Limitierung in Phase 1 auf pauschal CHF 1'000 war jedoch nicht unmittelbar entscheidrelevant, da der Überschussanteil nach der Konzeption der Vorinstanz vollumfänglich von der Gesuchsgegnerin zu tragen war. Den gebührenden Bedarf der Kinder bemass die Vorinstanz in Phase 1 auf je CHF 5'049 pro Monat. c) Für die zweite Phase ermittelte die Vorinstanz einen Gesamtüberschuss und verteilte diesen grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", wobei sie zusätzlich berücksichtigte, dass die Lebenshaltungskosten in Uruguay rund 50 % tiefer sind als in der Schweiz (vgl. dazu auch E. VII/5a). Diese Überlegungen führten zu einer ermessenweisen Festsetzung des Überschussanteils von C._____ und D._____ auf je CHF 600 und zu einem gebührenden Bedarf von (gerundet) CHF 2000 (Urk. 108 D/8.2.3.2–8.2.3.3). In Bezug auf die Methodik ist dazu bereits an dieser Stelle Folgendes anzumerken: Aufgrund des gegenseitigen Verzichts auf - 47 - Ehegattenunterhalt erfolgte die Überschussverteilung nicht im Rahmen der sonst bei verheirateten Eltern üblichen Gesamtrechnung. Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf den Gesamtüberschuss nicht richtig sein. Ein höheres Einkom- men der Gesuchsgegnerin würde im Rahmen der Gesamtbetrachtung den Über- schussanteil der Kinder erhöhen, der aber nach der Methodik der Vorinstanz grund- sätzlich vollumfänglich vom Gesuchsteller zu finanzieren wäre, was so nicht ange- hen kann. Vielmehr hat es in der vorliegenden Konstellation (gegenseitiger Verzicht auf Ehegattenunterhalt) bei einer Aufteilung des Überschusses zwischen den kon- kret am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen zu bleiben (vgl. zur Überschuss- verteilung bei Kindern unverheirateter Eltern: BGE 149 III 441 E. 2.7). d) Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollstän- dig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunter- halt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5; 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise ab- weichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). e) Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Tragung des Kindesunterhalts für die erste Phase fest, dass der nicht obhutsberechtigte Gesuchsteller vorliegend durch- aus ein überdurchschnittliches Einkommen verzeichne. Er wäre – so das Ergebnis der vorinstanzlichen Berechnungen – nach Deckung seines eigenen Bedarfs knapp in der Lage, für den Barunterhalt der Kinder (ohne den auf je CHF 1'000 festgeleg- - 48 - ten Überschussanteil) aufzukommen. Ins Gewicht falle hingegen – so die Vorin- stanz weiter – das sehr hohe Einkommen der Gesuchsgegnerin, welches sich ak- tuell in der Schweiz auf über das Dreifache desjenigen des Gesuchstellers belaufe und womit diese momentan um ein Vielfaches leistungsfähiger sei als der Gesuch- steller. Vor diesem Hintergrund würde es für den Gesuchsteller vorliegend beson- ders schwer wiegen, müsste er während des weiteren Verbleibens der Kinder in der Schweiz für den Barunterhalt der Kinder aufkommen. Jedenfalls wäre auch da- mit der gebührende Unterhalt der Kinder noch nicht gedeckt. Die Vorinstanz erach- tete es daher als angemessen, dass sich die Gesuchsgegnerin für die Phase 1 – zusätzlich zu ihrem Unterhaltsbeitrag in natura – auch finanziell an der Unterhalts- last der Kinder beteilige (Urk. 108 D/8.2.2.2). Sie verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'000 pro Kind; CHF 1'749 pro Kind fielen der Ge- suchsgegnerin anheim. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Gesuchsteller bemängelt jedoch, dass (auch) die Berechnungen der Vorin- stanz dazu führten, dass die Gesuchsgegnerin über einen 19-mal höheren Über- schuss verfüge. Das sei unhaltbar und willkürlich. Er sei eindeutig um ein Vielfaches weniger leistungsfähig als die Gesuchsgegnerin und klarerweise nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000 pro Kind und Monat zu bezahlen (Urk. 107 Rz. 181). Die Ermessensausübung wird nachfolgend im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung erfolgen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Situation mit den Sachverhalten, die den vom Gesuchsteller angeführ- ten Entscheiden BGE 147 III 265 E. 8.3.2 und BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4 zugrunde lagen, nicht vergleichbar ist. Zunächst geht es vorliegend um weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse. Selbst wenn der Gesuch- steller zu keinerlei Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet würde, würde die haupt- betreuende Gesuchsgegnerin über einen Überschuss verfügen, der denjenigen des Gesuchstellers (je nach Phase) bis um das Achtfache übersteigt. Hinzu kommt, dass die von den fraglichen Entscheiden betroffenen Kinder bereits 15 Jahre alt waren und somit einen deutlich geringeren Betreuungsbedarf aufwiesen. f) In zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Unterhalt nicht rückwirkend fest- gesetzt. Sie hat dies nicht näher begründet. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 279 Abs. 1 ZGB können im Eheschutzverfahren Kinderunterhalts- - 49 - beiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beantragte anlässlich der Eheschutzver- handlung vom 16. November 2022 Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem 1. No- vember 2022 (Urk. 34 S. 2). Mit der Zweitberufung beanstandet sie die fehlende Rückwirkung (Urk. 123/107 Rz. 6 ff.). Die Rüge ist begründet; der Unterhalt ist ab dem 1. November 2022 festzusetzen. g) Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen sowie unter Berücksich- tigung der seither eingetretenen Veränderungen sind im Folgenden zunächst die verfügbaren finanziellen Mittel und sodann der Bedarf der Parteien und der Kinder zu ermitteln. Dabei werden wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers zusätzliche Unterphasen zu bilden sein.
- a) Im Jahr 2022 war der Gesuchsteller arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse. Sein Einkommen betrug zu diesem Zeitpunkt rund CHF 8'900 netto pro Monat (Phase 1A vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022). Danach gründete er die W._____ GmbH, die europäische Investoren beim Ankauf und Management von Wohnimmobilien berät. Er fungiert als deren alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer. Gestützt auf die Angaben des Gesuchstellers in der Parteibefragung ging die Vorinstanz davon aus, dass sich dieser rund CHF 11'000 netto pro Monat ausbezahle (Urk. 108 E. III/D/3.2.3.1). Gemäss dem Lohnausweis 2023 waren es effektiv CHF 11'096 (Urk. 129/9). Zusätzlich berück- sichtigte die Vorinstanz einen sogenannten "Sicherheitspuffer" von CHF 2'083 pro Monat. Der Gesuchsteller selbst hatte vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, er habe bei der Festsetzung seines Einkommens einen "Sicherheitspuffer" von EUR 20'000 bis EUR 30'000 einberechnet (Vi Prot. S. 98). Die Vorinstanz rechnete diesen ein- behaltenen Gewinn der Gesellschaft dem Gesuchsteller als zusätzliches Einkom- men an (vgl. Urk. 108 E. III/D/3.2.3.2), was an sich nicht zu beanstanden wäre (vgl. OGer ZH LE190011 vom 10. September 2019 II/5.4; LE180029 vom 6. September 2018 E. III/3; LE170064 vom 6. März 2018 E. III/1.4). Das Geschäft hat sich aber nicht wie erwartet entwickelt und statt des erhofften Gewinns sind nur Verluste übrig geblieben (vgl. Urk. 141/12–13). Es kann daher nicht mehr als das ausbezahlte - 50 - Einkommen von CHF 11'096 berücksichtigt werden (Phase 1B vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024). b) Seit April 2024 lässt sich der Gesuchsteller von der W._____ GmbH kein Gehalt mehr ausbezahlen (vgl. Urk. 141/14). Er gibt an, das Unternehmen liquidie- ren zu müssen (Urk. 139 Rz. 9). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Urk. 141/12–14) ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller seit dem 1. April 2024 über kein Erwerbseinkommen mehr verfügt. Er ist seither auf Stellensuche (vgl. Sam- melbeilage Urk. 141/15). Am 30. Juni 2024 meldete er sich beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 141/16). Sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde mit Verweis auf seine arbeitgeberähnliche Stel- lung bei der W._____ GmbH abgelehnt (Urk. 141/20; Phase 1C vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024). Der Gesuchsteller brachte zusammenfassend vor, er werde sich von der Gesellschaft trennen bzw. diese liquidieren müssen, um vor- aussichtlich ab 1. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können (vgl. Urk. 139 Rz. 122 f.). Die monatliche Arbeitslosenentschädigung wird CHF 9'880 brutto bzw. rund CHF 8'900 netto betragen (Phase 1D bzw. 2A vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025). Daran ändern auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu angeblichen weiteren Geschäftstätigkeiten des Gesuchstel- lers in Deutschland nichts (vgl. Urk. 127 Rz. 183, Urk. 142 Rz. 54 ff.). Der Gesuch- steller konnte glaubhaft machen, dass die AA._____ GmbH Verluste generiert (vgl. Urk. 139 Rz. 127, Urk. 141/22) und die AB._____ UG inaktiv ist (vgl. Urk. 139 Rz. 128, Urk. 129/26–27). c) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass er ab dem 1. April 2025 in der Lage sein werde, ein Einkommen von CHF 11'000 für ein 100 %-Pensum bzw. von CHF 8'800 für ein 80 %-Pensum zu erzielen (Urk. 139 Rz. 123). Die Gesuchsgeg- nerin will dem Gesuchsteller unter Hinweis auf sein früheres Einkommen bei der O.______ ein hypothetisches Einkommen von CHF 17'000 anrechnen lassen (Urk. 34 Rz. 118, Urk. 127 Rz. 182, Prot. S. 18). Bereits die Vorinstanz prüfte, ob dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Sie hielt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass ein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, sofern dessen Erreichung - 51 - zumutbar und möglich sei. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich er- zielte angerechnet werden könne, genüge es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu er- zielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Wie die Vorinstanz errechnete, verdiente der Gesuchsteller bei O.______ in den Jahren 2018 bis 2020 (die Gesuchsgegnerin wollte nur auf das Jahr 2020 abstellen) durchschnittlich CHF 13'545 pro Monat. Da der Gesuchsteller seine Stelle im Sommer 2021 unverschuldet verloren habe und die Differenz zwischen dem effektiv erzielten und dem früheren Einkommen nicht erheblich sei, verzichte die Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 108 E. D/3.2.1). Mit der W._____ GmbH erzielte der Ge- suchsteller ein Lohneinkommen von CHF 11'096. Zudem strebte er an, mit der Ge- sellschaft einen Gewinn von EUR 20'000 bis 30'000 zu erzielen. Damit hätte er bei entsprechendem Geschäftsverlauf von Anfang weg ein anrechenbares Einkommen von insgesamt rund CHF 13'000 erzielt. Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Gesuchstellers und seines früheren Einkommens als Angestellter einer Drittfirma ist sein Einkommenspotential auf CHF 13'500 zu schätzen. Dieses hypothetische Einkommen ist dem Gesuchsteller ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) anzu- rechnen. d) Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Gesuchsteller als Eigentü- mer eines Chalets in AC._____ regelmässige Mieteinnahmen erzielt. Sie stellte auf die Steuerunterlagen 2018 bis 2020 ab, wobei sie die (durchschnittlichen) Schuld- zinsen nur für ein Jahr berücksichtigte (vgl. Urk. 108 E. D/3.2.3.4). Dies ist zu kor- rigieren. Auf das Jahr 2018 ist nicht abzustellen, zumal in diesem Jahr erst wenige Gäste im Chalet übernachteten. Auch die Jahre 2020 und 2021 sind nicht reprä- sentativ, da der Gesuchsteller die Liegenschaft aufgrund der Pandemie vermehrt selbst nutzte und weniger vermietete. Insofern sind sich die Parteien einig (vgl. Urk. 127 Rz. 187; Urk. 139 Rz. 130). Unter Einbezug der Steuererklärungen 2022 und 2023 ergibt sich nach Abzug von Unterhalts- und Verwaltungskosten ein durch- schnittlicher Liegenschaftsertrag von CHF 2'575 pro Monat (2019: CHF 36'249, - 52 - Urk. 28/2; 2022: CHF 40'708, Urk. 129/33; 2023: CHF 15'749, Urk. 141/25). Davon sind die nachweislich bezahlten Schuldzinsen von CHF 837 pro Monat (Hypothek PostFinance von CHF 10'044 pro Jahr) in Abzug zu bringen. Die angeblich an die Mutter des Gesuchstellers bezahlten Schuldzinsen wurden vom kantonalen Steu- eramt mangels Zahlungsnachweises nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Einspra- cheentscheid vom 7. Mai 2024, Urk. 144/50); sie sind daher auch im familienrecht- lichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben Nettomieteinnahmen von CHF 1'738 pro Monat. Was die Gesuchsgegnerin zur angeblichen Verfügbarkeit auf Airbnb und Booking.com vorbringt (vgl. Urk. 127 Rz. 188, Urk. 142 Rz. 57 ff.), ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal das Ferienhaus bekanntlich auch vom Ge- suchsteller selbst genutzt wird. e) Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 1. No- vember bis zum 31. Dezember 2022 (Phase 1 A) beläuft sich auf CHF 10'638 (Er- werbsersatzeinkommen: CHF 8'900; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 (Phase 1B) beläuft sich das Ge- samteinkommen auf CHF 12'834 (Erwerbseinkommen: CHF 11'096; Mieteinnah- men: CHF 1'738). Für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 (Phase 1 C) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 1'738 (Erwerbseinkom- men: CHF 0; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 (Phase 1D bzw. 2A) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 10'638 (Erwerbsersatzeinkommen: CHF 8'900; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 15'238 (hypothetisches Erwerbseinkommen: CHF 13'500; Mieteinnahmen: CHF 1'738).
- a) Die Gesuchsgegnerin arbeitet als Managing Director Real Estate für das in AD._____ domizilierte Family Office AE._____ AG. Die Vorinstanz hat dem ak- tuellen Einkommen der Gesuchsgegnerin nur insofern Gewicht beigemessen, als sie zum Schluss kam, dass sich dieses mit CHF 45'650 auf mehr als Dreifache desjenigen des Gesuchstellers belaufe und die Gesuchsgegnerin momentan um ein Vielfaches leistungsfähiger sei als der Gesuchsteller. Bei dieser Sachlage er- schien es der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – angemessen, dass sich die Ge- - 53 - suchsgegnerin bis zu ihrem Wegzug – nebst ihrem Unterhaltsbeitrag in natura – auch in finanzieller Hinsicht an der Unterhaltslast der Kinder beteilige (Urk. 108 D/8.2.2.2). Dies ist im Grundsatz unbestritten. Dennoch kritisiert die Gesuchsgeg- nerin die vorinstanzliche Einkommensfeststellung. b) Unbestritten ist das Basissalär von rund CHF 22'400 netto pro Monat. Hinzu kommt ein Zielbonus in gleicher Höhe, wobei der im April 2024 zur Auszahlung gelangende Bonus für das Jahr 2023 in voller Höhe vertraglich zugesichert wurde (vgl. Urk. 28/4). In der Zweitberufung vom 27. November 2023 weist die Gesuchs- gegnerin zunächst darauf hin, dass der Bonus nur ausbezahlt werde, wenn sie im Auszahlungszeitpunkt noch angestellt sein werde (Urk. 123/107 Rz. 17). Ihre Aus- führungen erweisen sich insofern als überholt, als der (garantierte) Bonus für das Jahr 2023 zwischenzeitlich zur Auszahlung gelangt sein dürfte. Wenn die Gesuchs- gegnerin weiter rügt, ab dem Jahr 2024 könne ihr kein Bonuseinkommen mehr an- gerechnet werden, weil der Bonus dann nicht mehr garantiert sei, ist ihr entgegen- zuhalten, dass Bonuszahlungen zum laufenden Einkommen gehören und grund- sätzlich vollumfänglich in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sind (vgl. BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Bonus wesentlich tiefer ausfallen würde als im Vorjahr, sind weder darge- tan noch ersichtlich. Sodann ist umstritten, ob der Bonus der Gesuchsgegnerin BVG-beitragspflichtig ist. Die Vorinstanz nahm an, dass dem nicht so sei (Urk. 108 E. III/D/3.3.2). Die Gesuchsgegnerin behauptet das Gegenteil (Urk. 123/107 Rz. 19), belegt ihren Standpunkt aber nicht. Es bleibt daher – soweit überhaupt entscheidrelevant – beim vorinstanzlich festgestellten Gesamteinkommen der Ge- suchsgegnerin für die Phase 1 von CHF 45'650 netto pro Monat. c) Für Uruguay legte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ein Jobangebot vor, gemäss welchem sie als Finance, Structuring and Real Estate Investing Advisor mit einem Teilzeitpensum von 20 Wochenstunden ein Jahressalär von USD 50'000 verdienen würde. Die Vorinstanz stellte grundsätzlich auf dieses Angebot ab. An- haltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsvertrag "produziert" worden sei, seien keine ersichtlich. Angesichts der Fülle der beruflichen sowie einkommenstechnischen Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin hielt es die Vorinstanz hingegen für zumutbar, - 54 - dass die Gesuchsgegnerin auch in Uruguay weiterhin in einem Arbeitspensum von 100 % tätig sei und ihre eigenen Einkommensmöglichkeiten voll ausschöpfe. Den im Jobangebot erwähnten Lohn rechnete die Vorinstanz auf ein 100 %-Pensum auf und ging von einem Einkommen von USD 100'000 aus. Nach Abzug der in Uruguay üblichen Sozialabgaben von 13 % resultiere daraus ein anrechenbares monatliches Einkommen von USD 7'250 bzw. CHF 6'275 (Urk. 108 E. III/D/3.4.2). Abgesehen von der methodisch so nicht haltbaren Überschussberechnung (vgl. E. VII/1c) mass die Vorinstanz dem Einkommenspotential der Gesuchsgegnerin nur insofern Be- deutung zu, als sie davon ausging, diese werde in der Lage sein, für ihre eigenen Lebenshaltungskosten in Uruguay aufzukommen, sodann kein Betreuungsunter- halt geschuldet sei. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der nicht obhuts- berechtigte Gesuchsteller vollständig für den Geldunterhalt der Kinder in Uruguay aufzukommen habe. Beide Parteien kritisieren das von der Vorinstanz angenom- mene Einkommen von CHF 6'275. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ange- sichts des Alters der Kinder könne von ihr keine Vollzeittätigkeit verlangt werden (Urk. 123/107 Rz. 20). Mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich indes nicht auseinander. Im Übrigen leitet sie aus ihrer Kritik gar keine Rechtsfolgen ab; auch sie ist nicht der Ansicht, dass Betreuungsunterhalt geschul- det wäre. Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Gesuchsgegnerin müsse sich eine Arbeitsstelle suchen, bei der sie mindestens CHF 25'000 netto pro Monat verdiene. Er verwies auf ihre ausgezeichneten Qualifikationen und ihre grosse Arbeitserfahrung, weshalb nicht nur davon auszugehen sei, dass sie ver- schiedene hochbezahlte Stellenangebote bekomme, sondern dass sie auch von Uruguay aus weiterhin hochbezahlte Beratungsaufträge für westliche Gesellschaf- ten ausführen könne, nicht zuletzt etwa solche von ihrer aktuellen Arbeitgeberin. Sie könne auch von Uruguay aus im Homeoffice für ihre aktuelle Arbeitgeberin ar- beiten, so dass insofern das Lohnniveau in Uruguay gar nicht massgebend sei (Urk. 107 Rz. 132). Die Gesuchsgegnerin hielt dem entgegen, dass sie gemäss ihrem Arbeitsvertrag nur innerhalb der Schweiz im Homeoffice arbeiten könne. Kaum ein Schweizer Arbeitgeber erlaube Arbeiten vom Ausland aus, schon gar nicht von aus- serhalb Europas und schon gar nicht dauerhaft. Dies, weil damit ganz erhebliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Probleme verbunden wären. - 55 - Sodann seien auch Beratungen und Dienstleistungen im Finanzsektor "Cross-Bor- der" streng reglementiert. Schliesslich sei sie Mitglied eines in AD._____ ansässi- gen Teams. Sie müsse an Besprechungen etc. teilnehmen. Auch das erfordere ihren Wohnsitz in der Nähe des Sitzes ihres Arbeitgebers, so lange sie für diesen arbeite (Urk. 127 Rz. 203). d) Mit der Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass sie von Uruguay aus nicht mehr für ihre derzeitige Arbeitgeberin tätig sein kann. Selbst wenn die Arbeit- geberin Remote-Arbeit zulassen würde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Lohn gleich bleibt. Viele Unternehmen passen die Gehälter an den Wohnort der Mitarbeitenden an. Man kann also nicht sagen, dass das Lohnniveau in Uruguay überhaupt nicht relevant ist. Es ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und das allgemeine Lohnniveau in Uruguay deutlich tiefer sind als in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs der Gesuchsgegnerin ist daher davon auszugehen, dass sie in Uruguay (Phase 2) zwar ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 (vgl. E. VII/5l) wird decken können, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungsfähiger erscheinen lässt als den Gesuchsteller. Sie wird daher ihren Unterhaltsbeitrag in Uruguay bereits vollständig in natura leisten, indem sie den Kindern Pflege und Erziehung erweist. Der Geld- unterhalt fällt vollständig dem Gesuchsteller anheim.
- a) Auf der Bedarfsseite sind zunächst die Wohnkosten des Gesuchstellers umstritten. Dieser konnte nach dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach U.______ ZG die vormals eheliche 4-Zimmerwohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich übernehmen. Der Mietzins beträgt zurzeit CHF 3'563 pro Monat (Urk. 115/1). Davon ist für die Phase 1 auszugehen. Ab dem Wegzug der Gesuchs- gegnerin und der Kinder erachtete es die Vorinstanz als zumutbar, dass der Ge- suchsteller eine kleinere Wohnung anmietet. Unter Berücksichtigung der städti- schen Mietpreise ging sie von einem angemessenen monatlichen Mietzins von CHF 2'920 aus (Urk. 108 E. III/D/5.2.4). Der Gesuchsteller meint, die Vorinstanz verkenne seinen Anspruch auf Fortführung des bisherigen bzw. des ehelichen Le- bensstandards. Die Wohnung an der E._____-strasse 1 entspreche exakt dem ehelichen Lebensstandard, hätten die Parteien doch früher gemeinsam in dieser - 56 - Wohnung gelebt (Urk. 107 Rz. 136). Nach der Rechtsprechung sind primär die ef- fektiv bezahlten Wohnkosten massgebend (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.4.8), soweit diese angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persön- lichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes nicht als übersetzt erscheinen (OGer ZH LZ180022 vom 29. März 2019 E. III/B/1.1; LY160002 vom 28. April 2016 E. 2.2.5). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchs- gegnerin bereits in den Phase 1A–E bei weitem nicht die effektiven Wohnkosten zugestanden werden (vgl. E. VII/5b), drängt sich eine Anpassung beim Gesuchstel- ler schon aus Gleichbehandlungsgründen auf. Die von der Vorinstanz angenom- menen CHF 2'920 für eine Einzelperson sind den konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse angemessen. Aus dem Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards kann eine Einzelperson keinen Anspruch auf Verbleib in der zuvor von zwei Erwachsenen und zwei Kindern be- wohnten Wohnung ableiten. Die von der Vorinstanz angenommenen Wohnkosten für die Phase 2 sind nicht zu beanstanden. b) Die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers haben sich nachweislich (geringfügig) auf CHF 377 pro Monat erhöht (Urk. 111/7). Ab dem 1. April 2025 sind dem Gesuchsteller zudem (hypothetische) Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. c) Für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts in Uruguay gestand die Vorin- stanz dem Gesuchsteller CHF 1'000 pro Monat zu. Sie ging dabei von fünf Reisen pro Jahr aus (Urk. 108 E. III/D/5.8). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass es gerade das noch junge Alter der Kinder erfordere, dass er zu Beginn sechs oder gar sieben Reisen pro Jahr nach Uruguay unternehmen müsse. Mit dem angenom- men Betrag könnten lediglich die Flugkosten gedeckt werden (wobei er nur die Kos- ten für sich selbst rechnet). Er macht sodann weitere Kosten für eine angemessene und kindgerechte Airbnb-Wohnung in G.______ sowie einen Mietwagen geltend (Urk. 107 Rz. 142 ff). Diese Kosten fallen aufgrund der angepassten Ferienbe- suchsrechtsreglung nicht an. Hingegen fallen zusätzliche Kosten für die Flüge der Kinder an (vgl. E. V). Die Gesuchsgegnerin ist mit den Kindern über Ostern für CHF 3'447 nach G.______ geflogen (vgl. Urk. 144/51). Bei sechs Reisen pro Jahr - 57 - belaufen sich die jährlichen Flugkosten auf rund CHF 20'682 pro Elternteil. Dem Gesuchsteller sind somit (gerundet) CHF 1'700 pro Monat anzurechnen. Pro me- moria ist bei der Gesuchsgegnerin, welche die Kinder jeweils auf eigene Kosten beim Gesuchsteller abzuholen hat (vgl. E. V), der gleiche Betrag einzusetzen. d) Bei der Steuerlast des Gesuchstellers berücksichtigte die Vorinstanz neben den Unterhaltsbeiträgen Abzüge von CHF 20'600 für die Staatssteuer und von CHF 19'700 für die Bundessteuer (Urk. 108 E. III/D/5.9.3). Der von der Vorinstanz vorgenommene Schuldzinsabzug von CHF 16'000 wurde bereits bei der Berech- nung des Einkommens berücksichtigt. Es verbleiben Abzüge von CHF 4'600 für die Staatssteuer und von CHF 3'700 für die Bundessteuer (reduzierte durchschnittliche Einzahlungen in die Säule 3a und Versicherungsprämien). Im Gegenzug können vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 (Phase 1B) zusätzlich CHF 4'500 als Berufsauslagen (übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten sowie Pauschale für Aus- und Weiterbildungskosten) und ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) zusätzlich CHF 3'840 (Fahrkosten sowie Mehrkosten der Verpflegung) abgezogen werden. e) Für die Phasen 1A und 1D ergibt sich unter Berücksichtigung des vorste- hend festgestellten Einkommens von CHF 127'608 und der zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkommen von CHF 108'600 für die Staatssteuer und von CHF 109'500 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 15'171 und für die direkte Bun- dessteuer ein Betrag von CHF 3'410 (Zivilstand: getrennt, Tarif: Alleinstehende bzw. Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich). Die Steuerlast für die Phasen 1A und 1D beträgt somit (gerundet) CHF 1'550 pro Monat. f) Für die Phase 1B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 154'008 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 31'200 ein steuerbares Einkommen von CHF 113'700 für die Staats- steuer und von CHF 114'600 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 16'269 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 3'859. Die Steuerlast für die Phase 1B beträgt somit (gerundet) CHF 1'680 pro Monat. - 58 - g) Für die Phase 1C ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 20'856 (und ohne Unterhaltsbeiträge) ein steuer- bares Einkommen von CHF 16'200 für die Staatssteuer und von CHF 17'100 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 521 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 16. Die Steuerlast für die Phase 1C beträgt somit (gerundet) CHF 40 pro Monat. h) Für die Phase 1E ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 182'856 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 48'000 ein steuerbares Einkommen von CHF 121'900 für die Staats- steuer und von CHF 122'800 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 18'048 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 4'580. Die Steuerlast für die Phase 1E beträgt somit (gerundet) CHF 1'890 pro Monat. i) Für die Phase 2A ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 127'608 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 26'400 ein steuerbares Einkommen von CHF 96'600 für die Staats- steuer und von CHF 97'500 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 12'827 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 2'572. Die Steuerlast für die Phase 2A beträgt somit (gerundet) CHF 1'280 pro Monat. j) Für die Phase 2B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 182'856 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 45'600 ein steuerbares Einkommen von CHF 124'300 für die Staats- steuer und von CHF 125'200 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 18'569 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 4'791. Die Steuerlast für die Phase 2B beträgt somit (gerundet) CHF 1'950 pro Monat. k) Die weiteren Bedarfspositionen des Gesuchstellers wurden nicht beanstan- det und können übernommen werden. Sein familienrechtliches Existenzminimum lässt sich wie folgt darstellen: - 59 - 1A/1D 1B 1C Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 3'563 3'563 3'563 Krankenkassenprämien 377 377 377 Gesundheitskosten 685 685 685 Versicherungen 29 29 29 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Steuern 1'550 1'680 40 Total 7'554 7'684 6'044 1E 2A 2B Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 3'563 2'920 2'920 Krankenkassenprämien 377 377 377 Gesundheitskosten 685 685 685 Versicherungen 29 29 29 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Fahrkosten 100 100 Auswärtige Verpflegung 220 220 Besuchsrechtskosten 1'700 1'700 Steuern 1'890 1'280 1'950 Total 8'214 8'341 9'331
- a) In Bezug auf die Lebenshaltungskosten in Uruguay machte die Gesuchs- gegnerin bereits vor Vorinstanz geltend, dass es dort kaum eine Mittelschicht wie in der Schweiz gebe. Die Kosten eines mit dem europäischen Lebensstandard ver- gleichbaren Lebensstandards würden daher in G.______ mindestens 75 % der Kosten in der Schweiz betragen (Urk. 34 Rz. 48 und Urk. 64 Rz. 157). Die Vorin- stanz nahm diese nicht näher belegte Behauptung zur Kenntnis, verwies auf ver- schiedene statistische Erhebungen sowie Online-Datenbanken und kam zum Schluss, dass die Lebenshaltungskosten in Uruguay rund die Hälfte der Lebens- - 60 - haltungskosten in der Schweiz betragen würden (Urk. 108 E. III/D/6.1). Dement- sprechend setzte sie die Grundbeträge der Gesuchsgegnerin und der Kinder in der Phase 2 auf CHF 675 bzw. CHF 200 fest (Urk. 108 E. III/D/7.1). In der Zweitberu- fung wiederholt die Gesuchsgegnerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (vgl. Urk. 123/107 Rz. 10). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Zu- dem entspricht es gängiger Praxis, die unterschiedlichen Lebensstandards in ver- schiedenen Staaten anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche zu ermitteln (BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die eigenen "Erhebungen" der Gesuchsgegnerin nichts (vgl. Urk. 142 Rz. 19 ff., Urk. 144/3–12). b) Die Gesuchsgegnerin bewohnt mit den Kindern in U.______ ZG ein Haus bestehend aus einer 5½- und einer 3½-Zimmerwohnung. Die effektiven Wohnkos- ten betragen monatlich CHF 6'000. Die Vorinstanz hielt dies für übersetzt. Sie be- rücksichtigte nur die grössere der beiden Wohnungen und rechnete für die Ge- suchsgegnerin und die Kinder in der Phase 1 mit Wohnkosten von CHF 3'400 (Urk. 108 E. III/D/6.3.2). Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz (erneut) Willkür und Parteilichkeit vor, weil die Wohnung, die sie der Gesuchsgegnerin zugestehe, ein Zimmer mehr aufweise als die zuletzt gemeinsam bewohnte. Er will der Gesuchs- gegnerin und den Kindern nur CHF 2'600 zugestehen (vgl. Urk. 107 Rz. 151 f.), was Fr. 320.– weniger wäre, als ihm selber für eine allein bewohnte Wohnung in vergleichbarer Wohnlage zugestanden wird. Dass dies nichts angehen kann, be- darf keiner näheren Erläuterung. Die von der Vorinstanz für die Phase 1 angenom- menen Wohnkosten sind nicht zu beanstanden. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 1'700, auf die Kinder je CHF 850. c) Für die Phase 2 rechnete die Vorinstanz für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mit Wohnkosten von CHF 1'700, angepasst an die Lebenshaltungskosten in Uruguay. Sie begründete, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf die Mietpreise in der teuersten Wohngegend G.______s abzustellen, und dass es insbesondere nicht erforderlich erscheine, dass die Gesuchsgegnerin über eine Wohnung oder - 61 - ein Haus mit einer Wohnfläche von 500 m2 oder gar 1'120 m2 und drei Badezim- mern verfüge. Der spezifische Mietkostenindex von G.______ betrage ein Viertel desjenigen von Zug. Indem die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Mietkosten in der Schweiz anrechnete, gestand sie ihr somit durchaus einen für uruguayische Verhältnisse gehobenen Lebensstandard zu (vgl. Urk. 108 E. III/D/6.3.4). Die Gesuchsgegnerin hält unter Verweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen daran fest, dass eine 4-Zimmerwohnung in V._____, welche der Grösse der Wohnung an der E._____-strasse entspräche, CHF 2'700 kosten würde (Urk. 123/107 Rz. 11). Sie setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorin- stanz nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Gesuch- steller will der Gesuchsgegnerin und den Kindern lediglich Wohnkosten von CHF 1'300 zugestehen, weil er ihnen bereits in der Schweiz deutlich weniger zuge- stehen wollte, als ihm selber für eine allein bewohnte Wohnung in vergleichbarer Wohnlage zugestanden wird (vgl. Urk. 107 Rz. 153). Auch hierauf ist nicht mehr einzugehen. Die von der Vorinstanz für die Phase 2 angenommenen Wohnkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 850, auf die Kinder je CHF 425. d) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin in G.______ auf ein Auto angewiesen sein werde, zumindest um die Kinder in die Krippe oder zur Schule zu bringen. Sie erachtete Kosten von CHF 225 pro Monat als angemessen (Urk. 108 E. III/D/6.7.3). Der Gesuchsteller will ihr CHF 50 weniger zugestehen. Er unterliegt dabei (wie die Vorinstanz) dem Irrtum, dass die festen und veränderlichen Kosten eines Autos in Uruguay halb so hoch seien wie in der Schweiz (vgl. Urk. 107 Rz. 154 ff.). Dies dürfte kaum der Fall sein. Insbesondere die Versicherungs- kosten sowie die Treibstoffpreise sind ähnlich hoch wie in der Schweiz. Im Ergebnis erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 225 als ange- messen, zumal es sich ohnehin um eine Schätzung handelt. e) Der Gesuchsteller kritisiert, dass der Gesuchsgegnerin in der Phase 1 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angerechnet wurden. Die Gesuchsgegne- rin habe selbst ausführen lassen, dass sie jeweils lediglich bis 12.40 Uhr im Büro arbeite, dann direkt in die Krippe fahre, um die Kinder abzuholen, und dann nach - 62 - Hause gehe, um im Homeoffice weiterzuarbeiten. Dieser Zeitablauf lege es nahe, dass die Berufungsbeklagte ihr Mittagessen zu Hause bzw. "To Go" esse, wodurch ihr keine Mehrauslagen anfallen würden (Urk. 107 Rz. 157). Die Rüge ist begrün- det; der Betrag ist zu streichen. f) Ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 547'800, Unterhaltsbei- trägen von CHF 72'000, Familienzulagen von CHF 7'200 sowie Abzügen von CHF 47'026 für die Kantonssteuer und von CHF 45'226 für die Bundessteuer er- rechnete die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin für die Phase 1 ein steuerbares Einkommen von CHF 518'974 für die Kantonssteuer und ein solches von CHF 519'874 für die Bundessteuer (Urk. 108 E. III/D/6.10.3), was schon rechne- risch nicht aufgeht. Die Berufsauslagen betragen CHF 4'852 (Pauschalabzug und Fahrkosten). Für Beiträge an die Säule 3a können CHF 7'056 abgezogen werden. Der Versicherungsabzug beträgt CHF 3'300 für die Kantonssteuer und CHF 1'800 für die Bundessteuer; bei den Kindern je CHF 1'100 für die Kantonssteuer und je CHF 700 für die Bundessteuer. Für Kinderdrittbetreuungskosten können in der Phase 1A CHF 3'996 pro Kind abgezogen werden, in der Phase 1B bei der Kan- tonssteuer CHF 6'200 und bei der Bundessteuer CHF 23'400 pro Kind, in den Pha- sen 1C–E bei der Kantonssteuer CHF 6'200 und bei der Bundessteuer CHF 18'720 pro Kind. Die Kinderabzüge betragen CHF 12'400 pro Kind für die Kantonssteuer und CHF 6'600 pro Kind für die Bundesteuer. In der Phase 1A entspricht das Ab- zügen von CHF 50'200 für die Kantonssteuer und von CHF 36'300 für die direkte Bundessteuer. In der Phase 1B entspricht das Abzügen von CHF 54'608 für die Kantonssteuer und von CHF 75'108 für die direkte Bundessteuer. In den Phasen 1C–E entspricht das Abzügen von CHF 54'608 für die Kantonssteuer und von CHF 65'748 für die direkte Bundessteuer. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist von der gesamten Steuerschuld ein Steueranteil der Kinder bei der Gesuchsgeg- nerin abzuziehen und je im Barbedarf der Kinder anzurechnen. Gemäss der vom Bundesgericht festgelegten Methode zur Festlegung des Steueranteils der Kinder sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Vorliegend gehört neben den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchstellers und den Kinderzulagen auch - 63 - der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Teil des gebührenden Unterhalts der Kin- der zu den ihnen zuzurechnenden Einkünften. g) Für die Phase 1A ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkom- men von CHF 519'200 für die Kantonssteuer und von CHF 533'100 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 56'989 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 54'855 (Mehr- personen- bzw. Einelterntarif; 2 Kinder; römisch-katholisch; Gemeinde: AF._____). Die Steuerlast für die Phase 1A beträgt somit (gerundet) CHF 9'320 pro Monat. Davon entfallen CHF 7'980 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 670 auf die Kin- der. h) Für die Phase 1B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 31'200 ein steuerbares Einkom- men von CHF 531'500 für die Kantonssteuer und von CHF 511'000 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 58'455 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 51'982. Die Steu- erlast für die Phase 1B beträgt somit (gerundet) CHF 9'200 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'180 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 1'010 auf die Kinder. i) Für die Phase 1C ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und ohne Unterhaltsbeiträge ein steuerbares Einkommen von CHF 500'300 für die Kan- tonssteuer und von CHF 489'200 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Kan- tons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 54'737 und für die direkte Bundes- steuer ein Betrag von CHF 49'148. Die Steuerlast für die Phase 1C beträgt somit (gerundet) CHF 8'660 pro Monat. Davon entfallen CHF 6'840 auf die Gesuchsgeg- nerin und je CHF 910 auf die Kinder. j) Für die Phase 1D ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und - 64 - der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkom- men von CHF 514'700 für die Kantonssteuer und von CHF 503'600 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 56'453 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 51'020. Die Steu- erlast für die Phase 1D beträgt somit (gerundet) CHF 8'960 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'120 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 920 auf die Kinder. k) Für die Phase 1E ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 48'000 ein steuerbares Einkom- men von CHF 548'300 für die Kantonssteuer und von CHF 537'200 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 60'494 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 55'388. Die Steu- erlast für die Phase 1E beträgt somit (gerundet) CHF 9'660 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'780 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 940 auf die Kinder. l) Die weiteren Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin wurden nicht bean- standet und können – soweit überhaupt entscheidrelevant – übernommen werden. Ihr familienrechtliches Existenzminimum lässt sich wie folgt darstellen: 1A 1B 1C Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 Wohnkostenanteil 1'700 1'700 1'700 Krankenkassenprämien 666 666 666 Versicherungen 27 27 27 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Fahrkosten 71 71 71 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Steueranteil 7'980 7'180 6'840 Total 11'944 11'144 10'804 - 65 - 1D 1E 2 Grundbetrag 1'350 1'350 675 Wohnkostenanteil 1'700 1'700 850 Krankenkassenprämien 666 666 43 Versicherungen 27 27 15 Kommunikation 120 120 60 Serafe 30 30 Fahrkosten 71 71 225 Auswärtige Verpflegung 0 0 110 Besuchsrechtskosten 1'700 Steueranteil 7'120 7'780 2'250 Total 11'084 11'744 5'928
- a) Umstritten sind die Kosten für die Krankenversicherung der Kinder in Uruguay. Die Vorinstanz kam nach einer Internetrecherche zum Schluss, dass die Krankenversorgung in Uruguay – gemessen an europäischen Standards – durch- aus sehr gut sei, insbesondere durch Angliederung an eine medizinische Privatun- ternehmung, eine sog. AG._____. Eine solche koste für eine erwachsene Person pro Monat ungefähr EUR 45, was ca. CHF 43 entspreche (Urk. 108 E. III/D/7.3.2 in Verbindung mit III/D/6.3.2). Der Gesuchsteller macht geltend, dass Krankenkas- senprämien für Kinder deutlich niedriger seien als jene für Erwachsene. Er rechnet mit CHF 22 und verweist auf den Ausdruck eines Internetbeitrages (Urk. 107 Rz. 166). Dieser datiert (soweit lesbar) vom 12. Dezember 2007 (vgl. Urk. 11/14). Seither hat die Inflation in Uruguay rund 250 % betragen (vgl. https://www. laenderdaten.info/Amerika/Uruguay/inflationsraten.php; besucht am 30. Septem- ber 2024). Darauf kann folglich nicht abgestellt werden. Die Gesuchsgegerin auf der anderen Seite möchte die Kinder in einem privaten Premium-Service-Mitglieds- chaftsplan für eines der renommiertesten Privatspitäler G.______s versichern. Sie macht dafür "mindestens CHF 154" pro Kind geltend (Urk. 123/107 Rz. 12, vgl. auch Urk. 142 Rz. 27). Weshalb die auch unter Expats weit verbreiteten AG._____s nicht ausreichend und angemessen sein sollen, erklärt die Gesuchsgegnerin nicht. Richtig ist allerdings, dass sich die von der Vorinstanz angebende Webseite nicht mehr aufrufen und sich der genannte Betrag daher nicht verifizieren lässt. Andere - 66 - Quellen beziffern die Kosten für AG._____s auf rund USD 100 pro Monat (vgl. statt vieler: https://www.pacificprime.com/country/americas/uruguay-health- insurance-pacific-prime-international; besucht am 30. September 2024). Da die Kinderprämien tiefer ausfallen dürften, ist der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 43 pro Monat letztlich nicht zu beanstanden. b) Die Vorinstanz ging von einer halbtägigen Fremdbetreuung in der Kinder- krippe (samt Mittagessen) aus, was monatliche Kosten von CHF 1'950 pro Kind nach sich ziehe. Die halbtägige Fremdbetreuung in der Kinderkrippe erscheine an- gesichts des vollen Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin durchaus notwendig und angemessen (Urk. 108 E. III/D/7.4.3). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe vor Kurzem von einer Kita-Mitarbeiterin nach diversen mühsamen Rückfragen er- fahren, dass die Kinder die Kita offenbar seit Monaten nicht (mehr) regelmässig besuchten, sondern dort lediglich noch sporadisch an einzelnen Tagen betreut wür- den. Nach seiner Berechnung würden die Kinder die Kita im Durchschnitt nur noch an rund zwei Vormittagen (plus Lunch) pro Woche besuchen. Entsprechend wür- den Kosten von nur noch CHF 780 pro Kind und Monat anfallen. Seit er die Kinder gemäss vorinstanzlichem Urteil jeweils freitags betreue, seien die Kinder noch an maximal einem Halbtag pro Woche fremdbetreut, womit sich die Kosten auf höchs- tens CHF 390 pro Kind und Monat belaufen würden (Urk. 107 Rz. 169 ff., vgl. auch Urk. 139 Rz. 152). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass es Fehltage gegeben habe. Die Kinder seien relativ häufig krank gewesen. Sodann weist die Gesuchs- gegnerin zu Recht darauf hin, dass in der Kita nicht für eine bestimmte Anzahl von tatsächlich erfolgten Betreuungstagen bezahlt werde, sondern für die Anzahl der gebuchten Betreuungstage. Die Berechnung des Gesuchstellers sei daher offen- sichtlich verfehlt (Urk. 127 Rz. 237 ff.). Wie die Gesuchsgegnerin belegt, waren die Kinder ursprünglich für fünf volle Tage angemeldet. Dies kostete im Januar 2023 CHF 2'600 pro Kind und Monat (Urk. 28/12–13). Die Eingewöhnung im November und Dezember 2022 kostete CHF 333 pro Kind und Monat (Urk. 129/47). Ab Fe- bruar 2023 wurde auf Halbtagesbetreuung umgestellt, was noch CHF 1'950 pro Kind und Monat kostete. Per April 2024 konnte der Freitag gekündigt werden. Seit- her kostet die Kita noch CHF 1'560 pro Monat und Kind (Urk. 129/48, Urk. 144/2). - 67 - c) Für die Phase 2 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kinder in Uruguay eine Privatschule besuchen würden. Da ihr für die Deutsche Schule eine Gebüh- renübersicht fehlte, stellte sie auf die Kosten der British School ab und bezifferte diese auf umgerechnet CHF 726 pro Kind (Urk. 108 E. III/D/7.4.4). Der Gesuchstel- ler reichte mit der Erstberufung eine Gebührenübersicht der Deutschen Schule zu den Akten (Urk. 109/17) und macht gestützt darauf geltend, die Schulkosten belie- fen sich auf höchstens CHF 360 pro Monat und Kind (Urk. 107 Rz. 175 ff.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass der Kindergarten in der Deutschen Schule nur bis 12.00 Uhr dauere. Damit die Kinder auch nachmittags (bis 16.30 Uhr) betreut würden, was nötig wäre, damit sie erwerbstätig sein könnte, müsste sie zusätzlich beide Kinder in die sog. "Kreativzeit" senden. Es wäre daher von durchschnittlichen monatlichen Kosten pro Kind von insgesamt mindestens CHF 635 pro Monat in der Deutschen Schule auszugehen (Urk. 127 Rz. 242). Hinzu kommen die Kosten für die Schuluniform von etwa CHF 75 pro Monat sowie die Kosten für Schulbücher und Schulmaterial (vgl. Urk. 142 Rz. 29 und 33). Somit ist der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 726 im Ergebnis nicht zu beanstanden. d) Die weiteren Bedarfspositionen der Kinder wurden nicht beanstandet und können übernommen werden. Ihre familienrechtlichen Existenzminima lassen sich wie folgt darstellen: 1A 1B 1C Grundbetrag 400 400 400 Wohnkostenanteil 850 850 850 Krankenkassenprämien 149 149 149 Fremdbetreuung 333 1'950 1'560 Steueranteil 670 1'010 910 Total 2'402 4'359 3'869 1D 1E 2 Grundbetrag 400 400 200 Wohnkostenanteil 850 850 425 - 68 - Krankenkassenprämien 149 149 43 Fremdbetreuung 1'560 1'560 726 Steueranteil 920 940 Total 3'879 3'899 1'394
- a) Für die Phase 1A vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'554; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'084. Demgegenüber verdient die Gesuchsgeg- nerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'944, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 33'706 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kinder beträgt je CHF 3'402 (CHF 2'402 familienrechtliches Existenz- minimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 3'102 beträgt. Vom Grundsatz, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil vollumfänglich für den geld- werten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat, ist ermessensweise abzuweichen, da die hauptbetreuende Gesuchsgegnerin wesentlich leistungsfähiger ist als der Gesuchsteller. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1A zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 600 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegne- rin entfallen CHF 2'502 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 28'702 (CHF 33'706 ./. 2 x CHF 2'502), der den- jenigen des Gesuchstellers von CHF 1'884 (CHF 3'084 ./. 2 x CHF 600) um rund das Vierzehnfache übersteigt. b) Für die Phase 1B vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 ist von fol- genden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 12'834 und sein fa- milienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'684; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 5'150. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'144, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'506 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 5'359 (CHF 4'359 familienrechtliches Existenzminimum + CHF1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 5'059 beträgt. Es erscheint an- - 69 - gemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1B zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'300 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 3'759 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 26'988 (CHF 34'506 ./. 2 x CHF 3'759), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 2'550 (CHF 5'150 ./. 2 x CHF 1'300) um rund das Zehnfache übersteigt. c) Für die Phase 1C vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 1'738 und sein fa- milienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 6'044; er ist somit nicht leistungs- fähig und kann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzmi- nimum beträgt CHF 10'804, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'846 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kinder beträgt je CHF 4'869 (CHF 3'869 familien- rechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'569 beträgt. Dieser Fehlbetrag geht vollumfänglich zulasten der Gesuchs- gegnerin. d) Für die Phase 1D vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'554; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'084. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'084, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'566 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 4'879 (CHF 3'879 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuzie- hen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'579 beträgt. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1D zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 600 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 3'979 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 26'608 (CHF 34'566 ./. 2 x CHF 3'979), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 1'884 (CHF 3'084 ./. 2 x CHF 600) um rund das Dreizehnfache übersteigt. - 70 - e) Für die Phase 1E ab dem 1. April 2025 (bis zum Wegzug) ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 15'238 und sein familien- rechtliches Existenzminimum beträgt CHF 8'214; somit verfügt er über eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 7'024. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'744, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 33'906 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 4'899 (CHF 3'899 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuzie- hen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'599 beträgt. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1E zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'000 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 2'599 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 28'708 (CHF 33'906./. 2 x CHF 2'599), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 3'024 (CHF 7'024 ./. 2 x CHF 2'000) um rund das Achtfache übersteigt. f) Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 600 pro Kind vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezem- ber 2022; CHF 1'300 pro Kind vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024; CHF 0 pro Kind vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024; CHF 600 pro Kind vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025; CHF 2'000 pro Kind ab dem 1. April 2025." g) Für die Phase 2A (ab dem Wegzug) bis zum 31. März 2025 ist von folgen- den Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein famili- enrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 8'341; somit verfügt er über eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 2'297. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Ge- suchsgegnerin in Uruguay ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 wird decken kön- nen, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungs- - 71 - fähiger erscheinen lässt als der Gesuchsteller. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 1'394 (familienrechtliches Existenzminimum). Der Gesuchsteller ist in der Lage, (gerundet) CHF 1'100 pro Kind zu bezahlen. Auf die Gesuchsgeg- nerin entfallen CHF 294 pro Kind. h) Für die Phase 2B ab dem 1. April 2025 ist von folgenden Zahlen auszuge- hen: Der Gesuchsteller verdient CHF 15'238 und sein familienrechtliches Existenz- minimum beträgt CHF 9'331; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 5'907. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in Uruguay ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 wird decken können, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungsfähiger erscheinen lässt als den Gesuchsteller. Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder von je CHF 1'394 (familienrechtliches Existenzminimum) verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 3'119 (CHF 5'907 ./. 2 x CHF 1'394). Die Verteilung dieses Überschusses nach grossem Kopf (4/6) und kleinen Köpfen mit auf die Hälfte re- duzierten Lebenshaltungskosten (je 1/6) ergibt für die Kinder einen Überschussan- teil von je CHF 520. Damit beträgt ihr gebührender Unterhalt (gerundet) CHF 1'900 (CHF 1'394 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 520 Überschussanteil). i) Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 1'100 pro Kind bis zum 31. März 2025; CHF 1'900 pro Kind ab dem 1. April 2025." Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils (Wiedergabe der finanziellen Verhält- nisse) ist ersatzlos aufzuheben. - 72 - VIII.
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 7'500 fest und auferlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten von CHF 2'553.75 den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu. Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Dispositiv-Ziff. 13–15 des angefochtenen Urteils sind da- her zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- a) Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzuhalten, dass das tatsächliche Streitinteresse (insbesondere Wegzugsfrage und Unterhalts- beiträge), der Zeitaufwand des Gerichts (Doppelberufung mit umfangreichen Rechtsschriften und ganztägige Instruktionsverhandlung) sowie die Schwierigkeit des Falles hoch waren. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr auf CHF 7'500 fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). b) In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen für das Beru- fungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. - 73 - Es wird erkannt:
- Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach G.______ (Uruguay) zu verlegen."
- Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am
- Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr, während fünf Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu." - 74 -
- Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Es gilt die Hol-/Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Ferienbesuchsrecht jeweils auf ihre Kosten beim Gesuchsteller ab."
- Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, die Kinder nach ihrem Umzug nach G.______ (Uruguay) in der Deutschen Schule G.______ einzuschulen.
- Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 600 pro Kind vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022; CHF 1'300 pro Kind vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024; CHF 0 pro Kind vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024; CHF 600 pro Kind vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025; CHF 2'000 pro Kind ab dem 1. April 2025." - 75 -
- Dispositiv-Ziff. 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 1'100 pro Kind bis zum 31. März 2025; CHF 1'900 pro Kind ab dem 1. April 2025."
- Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird ersatzlos aufgehoben.
- Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 einschliesslich der Dispositiv-Ziff. 13–15 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500 festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 817.50.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 76 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LE230056-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LE230057-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil und Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 8. November 2023 (EE220188-L) _________________________
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 32 S. 1, Urk. 56 S. 2 ff., Urk. 66 S. 2 f.; sinnge- mäss):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
1. August 2021 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, den Aufenthaltsort der Kin- der C._____ und D._____ ohne vorgängige schriftliche Zustim- mung des Gesuchstellers aus Zürich weg- und in den Kanton Zug bzw. an einen Ort ausserhalb der Stadt Zürich zu verlegen, und es sei ihr zu befehlen, die Kinder sofort nach Zürich (in die Wohnung E._____-strasse 1, …Zürich, eventualiter: in die Wohnung F._____-strasse 2, … Zürich) zurückzubringen.
3. Die Kinder C._____ und D._____, geboren tt.mm.2020, seien – so- lange die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz in der Deutschschweiz hat – unter die alternierende Obhut der Parteien i.S. von Antrag Ziff. 4.1 zu stellen. 4.1 Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Deutschschweiz sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kin- der wie folgt in Zürich zu betreuen:
- jeden Donnerstagvormittag, ab 09.00 Uhr bzw. ab Kita-, Kin- dergarten- oder Schulbeginn, bis Freitagabend, 19.00 Uhr bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss;
- an jedem zweiten Wochenende, von Freitagabend, 19.00 Uhr bzw. nach Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss, bis und mit Montagvormittag, 09.00 Uhr bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Gründonnerstag, nach Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagvormittag nach Ostern, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn, und während der Pfingstfei- ertage von Donnerstag vor Pfingsten, ab Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss bis Montagvormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kita-, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. De- zember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-,
- 3 - Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weihnachtsferien (d.h. vom 25. Dezember 12.00 Uhr, bis Kita-, Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgeg- nerin betreut. Soweit die Gesuchsgegnerin nicht in Zürich oder im Umkreis von 15 Kilometern ab Zürich wohnt, ist sie zu verpflichten, die Kinder jeweils am Donnerstagvormittag zum Gesuchsteller zu bringen und sie vierzehntäglich am Freitagabend, wenn ihr Betreuungswochen- ende beginnt, bei ihm abzuholen. 4.2. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Deutschschweiz seien die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei diese für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
- In Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Hälfte dieser Ferien;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage und über die erste Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Pfingstfeiertage und der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Darüber hinaus sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, die Kin- der während jeweils einer Woche auch während der Kindergarten- bzw. Schulzeit an ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz zu besu- chen, sofern sie diese Besuche gegenüber dem Gesuchsteller min- destens sechs Wochen im Voraus schriftlich ankündigt. 5.1 Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab Januar 2023 mindestens die folgenden Beiträge an die Kinder- kosten zu bezahlen: Für C._____: CHF 1'580.00 Für D._____: CHF 1'110.00 (zuzüglich Familienzulagen) Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Familienzulagen für C._____ und D._____ zu beziehen und jene für D._____ monatlich zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller wei- terzuleiten.
- 4 - Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____ (z.B. schulische Förderungsmass- nahmen, Privatschulen, Internate, etc.) nach Vorlage der entspre- chenden Rechnungen im Verhältnis 1:3 (Gesuchsteller : Gesuchs- gegnerin) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Aus- gaben im Voraus schriftlich zugestimmt haben. 5.2. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller mindestens die folgenden Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen: Für C._____: CHF 5'200.00 Für D._____: CHF 5'200.00 Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____ (z.B. schulische Fördermassnah- men, Privatschulen, Internate, etc.) nach Vorlage der entsprechen- den Rechnungen im Verhältnis 1:3 (Gesuchsteller : Gesuchsgeg- nerin) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versiche- rungen, hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Ausga- ben im Voraus schriftlich zugestimmt haben.
6. Die Anträge der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2022 seien vollumfänglich abzuweisen. Insbesondere sei der Gesuchsgegnerin nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach G.______/Uruguay zu verlegen. 7.1 Eventualiter, d.h. für den Fall, dass der Gesuchsgegnerin gestat- tet werden sollte, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen, seien die Kinder bis zum Zeit- punkt, in dem die Gesuchsgegnerin mit den Kindern die Schweiz verlässt, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder gemäss Hauptantrag Ziff. 4.1 zu betreuen. 7.2 Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der Schweiz, seien diese unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegne- rin zu stellen und es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklä- ren, die Kinder jährlich wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Be- such zu nehmen:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten fünf Wo- chen in den Sommerferien (d.h. in der Zeit ab Mitte Dezember bis Anfang März des Folgejahres), ab Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten fünf Wochen in den Sommerferien, bis Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn;
- 5 -
- während der Osterwoche (d.h. ab Montag vor Ostern bis Dienstagvormittag nach Ostern bzw. Ostermontag)
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Woche der Winterferien (i.d.R. während der Kalenderwoche 28) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Wo- che der Winterferien (i.d.R. Kalenderwoche 29);
- eine Wochen während der Frühlingsferien (d.h. während der jeweiligen Septemberferienwoche) Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jeweils in den Sommerferien sowie in den Winter- und Früh- lingsferien auf ihre Kosten zum Wohnort des Gesuchstellers zu bringen und sie dort wieder abzuholen. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während der Osterwo- che auf seine Kosten an deren Wohnort zu besuchen. Der Gesuchsteller sei ferner zu berechtigen, die Kinder während jeweils einer Woche auch während der Kindergarten- bzw. Schul- zeit an ihrem Aufenthaltsort in Uruguay zu besuchen, sofern er diese Besuche gegenüber der Gesuchsgegnerin mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich ankündigt. 7.3 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder in der deut- schen Schule G.______ einzuschulen und dafür zu sorgen, dass sie dort die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) absolvie- ren. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller von ihr über die schulische und persönliche Entwick- lung der Kinder zweimal monatlich schriftlich (via E-Mail), zusam- men mit Urkunden (Schulzeugnissen, schulischen Berichten usw.), zu orientieren. 7.4 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Kinder mit ihrem Vater, dem Gesuchsteller, mindestens einmal wö- chentlich, jeweils am Sonntagvormittag (Uruguay-Zeit), kommuni- zieren können (via Facetime etc.). 7.5 Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der Schweiz, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin die folgenden Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen, zahlbar jeweils per 1. eines Monats im Voraus: Für C._____: CHF 500.00 Für D._____: CHF 500.00 Ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____, z.B. für schulische Fördermassnahmen, Privatschulen, Internate, Studien im Ausland usw. übernehmen die Parteien im Verhältnis 1 : 3 (Gesuchsteller : Gesuchsgegnerin), soweit nicht Dritte hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Ausgaben im Voraus schriftlich zugestimmt haben.
- 6 - Bis zu einem allfälligen Aufenthaltswechsel der Kinder sei die Un- terhaltsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Hauptantrag Ziff. 5.1 zu regeln.
8. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten; der fachlich und persönlich qualifizierten Beistandsperson seien insbe- sondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- Die Parteien darin zu unterstützen, in ihrer Situation als ge- trenntlebende Eltern gemeinsam für das Wohl der Kinder zu sorgen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen,
- die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zu überwachen,
- die Betreuung der Kinder durch die Kindseltern zu überwa- chen,
- die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu überwachen,
- als Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusam- menhang mit der Betreuungsregelung zur Verfügung zu ste- hen,
- bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln,
- sicherzustellen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Ferienbe- treuungsrechte über die jeweiligen Ausweispapiere der Kin- der verfügen,
- der zuständigen Behörde allfällig notwendig erscheinende weitere Massnahmen zu empfehlen und zu beantragen.
9. Es sei den Parteien die Weisung zu erteilen, so bald wie möglich eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____-Institut für das Kind zu beginnen und diese wahrzuneh- men, solange dies die Beistandsperson oder das Gericht als ange- zeigt erachten. der Gesuchsgegnerin (Urk. 64 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu gestatten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, beide geboren tt.mm.2020, nach Uruguay zu verlegen.
2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
3. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, so lange die Kinder in der Schweiz wohnen, diese jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die Kinder zum Gesuchsteller
- 7 - zu bringen und der Gesuchsteller zu verpflichten sei, die Kinder zur Gesuchsgegnerin zurückzubringen. Der Gesuchsteller sei weiter berechtigt zu erklären, wenn die Kin- der in Uruguay leben, diese jährlich während insgesamt fünf Wo- chen, jeweils maximal eine Woche am Stück, tagsüber in Uruguay zu besuchen. Sodann sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, jeweils am Sonntagvormittag (Uruguay Zeit) mit den Kindern zu kommunizie- ren (Facetime) und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dies zu ermöglichen.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Kindern mindestens je monatliche Unterhaltsbeiträge von
- ab 1. November 2022 und so lange die Kinder in der Schweiz wohnen CHF 3'000.00 zzgl. allfällige Kinderzulagen und
- CHF 3'800.00 ab Umzug der Kinder nach Uruguay zu bezah- len.
5. Die Anträge des Gesuchstellers seien, soweit sie nicht mit den An- trägen der Gesuchsgegnerin übereinstimmen, abzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Las- ten des Gesuchstellers." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 Verfügung (Urk. 100 = Urk. 108 S. 112 f.):
1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
2. Der Antrag des Gesuchstellers, die ins Recht gelegten Beilagen act. 35/1-74, act. 35/77-79, act. 35/82-109, act. 35/111-123, act. 35/126, act. 35/127-129, act. 35/131-153, act. 35/155-172 und act. 135/174-177 als unzulässig bzw. unbeachtlich aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die Frage der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Ge- suchsgegnerin wird abgewiesen.
4. Der Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der optimalen Obhuts- und Betreuungsregelung wird ab- gewiesen.
5. Der Antrag auf Anordnung einer Kinderprozessbeistandschaft wird abgewiesen.
- 8 -
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Urteil (Urk. 100 = Urk. 108 S. 113 ff.):
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, ge- boren am tt.mm.2020, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien.
3. Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.
4. Der Antrag des Gesuchstellers, wonach es der Gesuchsgegnerin zu verbieten sei, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Gesuch- stellers aus Zürich weg- und in den Kanton Zug bzw. an einen Ort ausserhalb der Stadt Zürich zu verlegen, und es ihr zu befehlen sei, die Kinder sofort nach Zürich zurückzubringen, wird abgewie- sen.
5. Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:
- jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
- in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Kar- freitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,
- in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr,
- in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahres- zahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr. Es gilt die Hol- / Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kin- der jeweils bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Besuchsrechts jeweils beim Gesuchsteller ab.
- 9 - Eine Änderung der Besuchs- und Feiertagsregelung auf einver- nehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten.
6. Nach dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen pro Stück, Ferien in Uruguay zu verbringen. Während der ersten zwei Ferientagen wird dem Ge- suchsteller lediglich ein tageweises Besuchsrecht und während der übrigen Zeit ein Besuchsrecht inkl. Übernachtungen eingeräumt. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuch- steller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszu- üben. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab- zusprechen, wann der Gesuchsteller sein Besuchsrecht ausübt. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Der Gesuchsteller wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ jeweils am Sonntagvormittag, 10.00 Uhr (Uruguay-Zeit), per Videocall Kontakt zu haben. Die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, zu dieser Zeit erreichbar zu sein und über ein Gerät mit den den notwendigen technischen Anforderungen zu verfügen. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Be- dürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten.
7. Der Antrag des Gesuchstellers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung einer KET-Beratung wird abgewiesen.
9. Der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung einer Weisung ge- mäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller von sich aus oder spätestens auf erstes Verlangen hin sämtliche Auskünfte bezüglich der Kinder C._____ und D._____ zu erteilen, die insbesondere für die Aus- übung der elterliche Sorge notwendig sind oder welche ihm die Ausübung seines Informations- und Auskunftsrechts ermöglichen.
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 3'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 10 -
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10-11 hiervor ba- sieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:
– Einkommen Gesuchsteller (netto; inkl. 13. Monatslohn): CHF 14'455.–
– Einkommen Gesuchsgegnerin (netto; inkl. 13. Monatslohn):
– bis zum Wegzug: CHF 45'650.–;
– ab dem Wegzug: CHF 6'275.–
– Einkommen C._____ und D._____:
– bis zum Wegzug nach Uruguay: Kinderzulagen von je CHF 300.–;
– ab dem Wegzug nach Uruguay: Fr. 0.–
– Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant)
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'553.75 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. ... [Mitteilungssatz]
17. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten: in der Erstberufung (Urk. 107 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188-L) – und damit auch Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der vor- instanzlichen Verfügung vom 25. August 2023 – sei vollumfänglich aufzuheben und das Eheschutzverfahren als durch Rückzug erle- digt abzuschreiben.
- 11 -
2. Eventualiter seien 2.1. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Berufungsbeklagten ein (durch eine mit Persönlichkeitsstörun- gen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.2. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und zur Klärung der für die Kinder C._____ und D._____ opti- malen Obhuts- und Betreuungsregelung ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.3. Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuhe- ben und für die Kinder C._____ und D._____, für das vorliegende Verfahren eine Kinderprozessbeistandschaft anzuordnen. Diese sei mit der Aufgabe zu betrauen, im vorliegenden Prozess die In- teressen der Kinder der Parteien im Zusammenhang mit der Zutei- lung der Obhut, der Regelung der Betreuung der Kinder sowie dem Antrag der Berufungsbeklagten vom 16. November 2022 betref- fend Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder nach Uruguay und der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu wahren und zu vertreten; 2.4. die Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188- L) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfest- stellung i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 bis 2.3 und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter seien 3.1. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und die Gutachten i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 und 2 .2 durch die Berufungsinstanz einzuholen. 3.2. Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 aufzuheben, und die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ dem Berufungskläger zuzuteilen; 3.3. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Ge- schäfts-Nr. EE220188-L) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort von C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen. 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die fol- gende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu be- treuen:
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- In geraden Wochen von Montagvormittag, ab Kita- oder Schul- beginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss;
- an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. act. 66, Rz 12).
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeier- tage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kinder- garten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montag- vormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der je- weils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut.' 3.5. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1, 2 und 3 des Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die Kinder wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
- In Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Hälfte dieser Ferien;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage und über die erste Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Pfingstfeiertage und der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Ab dem Alter 4 der Kinder holt die Gesuchsgegnerin die Kinder jeweils in den Sommerferien sowie in den Winter- und Frühlings- ferien auf ihre Kosten am Wohnort des Gesuchstellers ab und bringt sie nach Ablauf der Ferien zu diesem zurück, erstmals für
- 13 - die ab Rechtskraft des Urteils bevorstehenden Ferien. Der Ge- suchsteller ist verpflichtet, die Kinder während der Osterwoche auf seine Kosten zur Gesuchsgegnerin nach Uruguay zu brin- gen.
- Darüber hinaus ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, mit den Kin- dern wöchentlich, jeweils am Sonntagnachmittag, um 18. 00 Uhr Schweizer Zeit, per Videocall Kontakt zu haben. Der Gesuch- steller ist verpflichtet, diese Kontakte regelmässig zu gewähr- leisten.' 3.6. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder bis zum Umzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'600.00 zu bezahlen. 3.7. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben , und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder ab dem Wegzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'700.00 zu bezahlen. 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat.
4. Subsubeventualiter (d.h. für den Fall, dass die Obhut über die bei- den Kinder der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ihr die Verle- gung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Uruguay zu gestatten wäre) seien 4.1. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen:
- jeden Donnerstagvormittag, ab 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulbeginn, bis Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Kita-, Kin- dergarten- oder Schulschluss;
- an jedem zweiten Wochenende, von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis und mit Mon- tagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend
- 14 - nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. bis Dienstagvormittag, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, und während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss am Donnerstag vor Pfingsten, bis Dienstagvormit- tag nach Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbe- ginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auf- fahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Mittwochabend, ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Mon- tagvormittag nach Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kita-, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kita-, Kin- dergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchs- gegnerin betreut.' 4.2. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder jährlich wie folgt zu besuchen bzw. zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterwoche (d.h. ab Mittwochvormittag vor Ostern bzw. Mittwochabend, nach Kin- dergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern bzw. Ostermontag, bis Kindergarten- oder Schulbeginn) sowie während den Pfingstfeiertagen von Donnerstag vor Pfingsten, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Diens- tagabend nach Pfingsten bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schul- beginn am Dienstagvormittag nach Pfingsten, sowie
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Auffahrtswo- che, von Mittwoch vor Auffahrt, 16.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Montagabend nach Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. bis Montagvormittag, Kindergarten oder Schulbeginn;
- jährlich während zwei Wochen in den uruguayischen Juli-Schul- ferien, einer Woche während der uruguayischen September- Schulferien sowie während einer Woche in der Woche von Al- lerheiligen/Allerseelen:
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten zwei Fe- bruar-Wochen in den uruguayischen Sommerschulferien und während zwei Wochen in den Weihnachts- und Neujahrsferien,
- 15 - beginnend jeweils am Freitagabend, 22. Dezember, 16.00 Uhr, bis zum Dreikönigstag (6. Januar des Folgejahres), 18.00 Uhr. Es gilt die Hol-/Holregel: Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin abzuholen, und die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder am Ende des Betreuungsrechts des Gesuchstellers bei diesem auf ihre Kosten abzuholen. 4.3. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen. 4.4. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder ab deren Wegzug nach Uruguay einen monatlichen Unter- haltsbeitrag in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen. 4.5. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem
1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat. 4.6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kinder in der deut- schen Schule G.______ einzuschulen und dafür zu sorgen, dass sie dort die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) absolvie- ren. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller von ihr über die schulische und persönliche Entwick- lung der Kinder zweimal monatlich schriftlich (via E-Mail), zusam- men mit Urkunden (Schulzeugnissen, schulischen Berichten usw.), orientiert wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- rufungsbeklagten." zur Zweitberufung (Urk. 130 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuwei- sen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin," in der Instruktionsverhandlung (Urk. 139 S. 1 ff.): "1.–3.3. ... [unverändert] 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die fol- gende Fassung zu ersetzen:
- 16 - 'Bis zum Wegzug der Berufungsbeklagte aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu be- treuen:
- an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. vi-act. 66, Rz 12), eventualiter: in geraden Wochen von Montagvormit- tag, ab Kita- oder Schulbeginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeier- tage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kinder- garten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergar- ten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montag- vormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der je- weils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergar- ten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Berufungsklä- ger betreut.' 3.5.–3.7. ... [unverändert] 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem
1. Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat.
4. ... [unverändert] 4.1. Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:
- 17 - 'Der Berufungsbeklagte wird gestattet, drei Monate nach Ein- tritt der Rechtskraft den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.' 4.2. ... [gemäss Urk. 107 S. 5 f. Ziff. 4.1] 4.3. ... [gemäss Urk. 107 S. 6 Ziff. 4.2] 4.4. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 für die Zeit bis
31. März 2024, je CHF 0.00 für die Zeit von 1. April 2024 bis
30. September 2024 und je CHF 500.00 ab 1. Oktober 2024 zu be- zahlen. 4.5. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.4] 4.6. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuhe- ben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem
1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem 1. Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat. 4.7. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.6]
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklä- gerin: in der Zweitberufung (Urk. 123/107 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. No- vember 2023 (EE220188-L) sei wie folgt anzupassen (Weglassung [ ]): 'Der Gesuchgegnerin wird gestattet, [ ] den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.'
2. Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Änderungen kursiv): 'Bis zum Wegzug der Gesuchgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für be- rechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:
– jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. ab Eintritt der Kinder in den Kindergarten ab Freitag Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr,
- 18 -
– an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
– in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Kar- freitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,
– in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr
– in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Ja- nuar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr.
3. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Ergän- zung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgeg- nerin für die Kinder ab 1. November 2022 bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 3'000.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats'.
4. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Ände- rung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgeg- nerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 2'700.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
8. November 2023 (EE220188-L) sei aufzuheben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." zur Erstberufung (Urk. 127 S. 3): "1. Die Berufung (Beschwerde) des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers."
- 19 - Erwägungen: I.
1. a) Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am tt. März 1985 in I._____ [Stadt in Deutschland] geboren. Er studierte in J._____, K._____ und L._____ und verfügt neben einem Master in Finance and Business Administration über einen International Executive MBA Real Estate. Nach Praktika in M._____ [Stadt in der USA] und Japan arbeitete er in N._____ [Stadt in England] und K._____, bevor er im September 2015 eine Stelle bei der O._____ AG in Zürich antrat. Das Unternehmen beschäftigt sich mit Mietwohnungen in deutschen "B- Städten".
b) Die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist Staatsangehörige von Uruguay und Italien. Sie kam am tt. März 1984 in der uruguayischen …-stadt G.______ zur Welt. Sie absol- vierte ein Architekturstudium an der P._____ University in Q._____, M._____, und erlangte später einen Master in Real Estate Finance der University of R._____. Sie arbeitete in M._____ und N._____, bevor sie im September 2016 zum Gesuchstel- ler nach Zürich zog und eine Stelle als Portfolio Managerin bei der (damaligen) S._____ AG antrat.
c) Die Parteien hatten sich im März 2016 in M.______ kennengelernt. Die Heirat erfolgte am tt. Februar 2018 in T._____. Am tt.mm.2020 kamen die Zwillinge C._____ und D._____ zur Welt. Nach einem mutterschaftsbedingten Unterbruch nahm die Gesuchsgegnerin Anfang 2021 ihre Vollzeitbeschäftigung bei der S._____ wieder auf. Im Juli 2021 erhielt der Gesuchsteller von seiner damaligen Arbeitsgeberin, der O.______, die Kündigung. Seit dem 1. August 2021 leben die Parteien getrennt. Der Gesuchsteller bezog damals eine Einzimmerwohnung in der Nähe des ehelichen Domizils.
2. a) Mit Eingabe vom 26. August 2022 leitete der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Zürich das vorliegende Eheschutzverfahren ein. Er erklärte, er strebe eine
- 20 - alternierende Obhut an, und bat um Erlass einer Betreuungsregelung (Urk. 1). Per
1. Oktober 2022 nahm die Gesuchsgegnerin eine Stelle bei einem Family Office in Zug an und zog mit den Kindern nach U.______ ZG. Anlässlich der ersten Ehe- schutzverhandlung vom 16. November 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin erst- mals, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen (Urk. 34 S. 1). Am 22. Dezember 2022 gründete der Gesuchsteller, der bis dahin Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen hatte, sein eigenes Unternehmen, welches europäische Investoren beim Ankauf und Manage- ment von Wohnimmobilien in Deutschland berät. Nach zwei weiteren Verhandlun- gen erliess die Vorinstanz am 8. November 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid und bewilligte die Ausreise der Kinder nach Uruguay (Urk. 100 = 108).
b) Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien mit Einga- ben je vom 27. November 2023 Berufung (Urk. 107 und 123/107). Nach Leistung je eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 119 und 123/114) wurden die beiden Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 27. März 2024 vereinigt (Urk. 124 und 125). Die Berufungsantworten datieren vom 12. April 2024 (Erstberufungsantwort der Ge- suchsgegnerin, Urk. 127) und vom 22. April 2024 (Zweitberufungsantwort des Ge- suchstellers, Urk. 130). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde die Pro- zessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 134). Am 5. September 2024 fand zur abschliessenden Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. Ausübung des Replik- rechts eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 7 ff.; Urk. 139 und 142). II.
1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3; 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
- 21 -
b) In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).
c) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1).
- 22 -
2. a) Der Hauptantrag des Gesuchstellers lautet auf vollumfängliche Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Eheschutzverfahrens zufolge Rückzugs. Es geht darum, dass der Gesuchsteller gegenüber der Vorin- stanz mit Eingabe vom 31. Juli 2023 und unter Hinweis auf die von ihm erhobene Scheidungsklage den Rückzug seines Eheschutzgesuchs erklärte und um Ab- schreibung des Verfahrens ersuchte (Urk. 90). Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2023 vom Rückzug Vormerk und erklärte gleichzeitig, sie werde das Eheschutzverfahren fortsetzen und in der Phase der Urteilsberatung verbleiben. Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde (Urk. 91). Der Entscheid blieb (zunächst) unangefochten. Der Gesuchsteller will ihn zusammen mit dem En- dentscheid überprüfen lassen.
b) Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endent- scheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Mit einem Zwischenentscheid wird eine formelle oder materielle Vor- frage vorab beantwortet, von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt. Der Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Als Zwischenentscheid gilt etwa die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung. Eröffnet das Gericht den Zwischenentscheid in selbständiger Form, so hat es die Anforde- rungen von Art. 238 ZPO zu erfüllen, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung anzu- bringen (lit. f). Sodann muss er direkt angefochten werden und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid (Art. 237 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4).
c) Mit dem Entscheid, das Verfahren trotz Rückzugserklärung fortzusetzen, wurde eine prozessuale Vorfrage vorab beantwortet. Eine abweichende Beurtei- lung durch die Oberinstanz hätte das Verfahren sofort beendet. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2023 war somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Entsprechend wäre dieser selbstständig (mit Berufung, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) anzufechten gewesen; eine nachträgliche Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist nicht möglich (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller
- 23 - den besagten Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten hat, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Daran vermag die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde statt Berufung) nichts zu ändern. Diese wäre für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erkennbar gewesen, zumal eine sys- tematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler zu erkennen (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 8.3.2). Die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht fortgesetzt hat, kann damit offen bleiben.
d) Der Gesuchsteller ficht die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 7–9 nur für den Fall an, dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben wäre. Die Gesuchsgegnerin lässt die genannten Dispositiv-Ziff. unangefochten, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu be- stätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
3. Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz sowohl auf die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin als auch auf die Einholung eines kinderpsych- iatrischen Gutachtens zur Klärung der für die Kinder optimalen Obhuts- und Be- treuungsregelung verzichtet habe. Der Entscheid über die Nichteinholung der Gut- achten erfolgte in Vorabverfügungen zusammen mit dem angefochtenen Endent- scheid (Urk. 108 S. 113). Es handelt sich um prozessleitende Verfügungen, wel- chen im Rahmen des Endentscheids keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Rüge, es seien keine Begutachtungen erfolgt, zielt letztlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, weshalb in diesem Zusammenhang darauf einzuge- hen ist.
4. a) Der Gesuchsteller moniert weiter, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Kindesvertretung angeordnet worden sei. Der Entscheid über die Nichtanord- nung der Vertretung erfolgte ebenfalls in einer Vorabverfügung zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 108 S. 113). Auch hier handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welcher im Rahmen des Endentscheids keine selb- ständige Bedeutung zukommt. Weiter stellt der Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren einen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (Urk. 107 S. 9).
- 24 -
b) Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfah- rens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kin- desvertretung rufen: Die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin oder eines Verfah- rensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge ange- messen sind, oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auch in diesen Fällen besteht aber lediglich eine Prüfungs- pflicht des Gerichts, selbst wenn ein Elternteil die Vertretung beantragt. Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizial- maxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Ge- richt effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Die Anordnung einer Kindesver- tretung ist damit keineswegs zwingend; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).
c) Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim vorliegend im Streit liegenden Umzug der Kinder nach Uruguay zweifelsohne um einen Entscheid handle, welcher zu einschneidenden Veränderungen im Familiengefüge führe. Aufgrund des Alters der Kinder sah die Vorinstanz jedoch keine Möglichkeit, deren subjektive Meinung (über eine Vertretung) in den Prozess einfliessen zu lassen, zumal das Ausmass eines Umzuges nach Uruguay für dreijährige Kinder nicht begreifbar sei. Auch in Bezug auf das objektive Kindeswohl erkannte die Vorinstanz keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Es sei mit anderen Worten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die Einsetzung eines Prozessbeistandes erlangt werden könnte (vgl. Urk. 108 E. II/3.4.4).
- 25 -
d) Der Gesuchsteller verweist darauf, dass die Parteien "komplett unter- schiedliche Anträge bezüglich Zuteilung der Obhut und Regelung der Betreuung" gestellt hätten. Ihre diesbezüglichen Differenzen seien von derartiger Intensität, dass von einem schweren Fall gesprochen werden und die Stellung eigener An- träge einer Kindesvertretung ermöglicht werden müsse (Urk. 107 Rz. 46). Weiter macht er unter Verweis auf ZK-Schweighauser, Art. 299 ZPO N 16, geltend, dass es sich auch um einen "schweren Fall" im Sinne dieser Kommentarstelle handle, weil die Gesuchsgegnerin ihm nur ein Besuchsrecht gewährt habe, bei dem jeden- falls "das übliche Mass erheblich unterschritten" worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 249 ff.).
e) Zunächst können die Samstagsbesuche (wöchentlich während zehn Stun- den), auf welche sich der Gesuchsteller bezieht, vor dem Hintergrund des damali- gen Alters der Kinder jedenfalls nicht als "das übliche Mass erheblich unterschrei- tend" bezeichnet werden. Der Gesuchsteller übersieht sodann, dass auch in den von ihm beschriebenen Verfahrens- und Interessenkonstellationen lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts besteht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, dass vorliegend durch die Einsetzung einer Kindesvertretung kein zusätzlicher Er- kenntnisgewinn erwartet werden könne. Der Gesuchsteller selbst vermochte in der Erstberufung nicht darzulegen, worin er einen solchen sieht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Wenn er in der Instruktionsver- handlung vom 5. September 2024 geltend macht, eine Kindesvertretung könnte z.B. bei der Kita Informationen einholen, welche ihm angeblich verweigert würden, die bei der Gesuchsgegnerin arbeitende Kinderfrau sowie die Ärzte der Kinder usw. befragen und die entsprechenden Sachverhalte in den Gerichtsprozess einbringen (vgl. Urk. 139 Rz 67), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2). Zudem bleibt nach wie vor unklar, welchen konkreten Erkenntnisgewinn sich der Gesuchsteller erhofft. Es erscheint auch nicht notwendig, einer Kindesvertretung die Stellung eigener Anträge zu er- möglichen, wie der Gesuchsteller meint; für Kinderbelange gilt die Offizialmaxime
- 26 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Auch für das Berufungsverfahren ist auf die Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu verzichten.
5. Für die Dauer des Berufungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller sodann um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 107 S. 7 f.). In der zwei- tinstanzlichen Instruktionsverhandlung änderte er seine vorsorglichen Anträge und verlangte in erster Linie die Alleinzuteilung der Obhut bereits für die Dauer Verfah- rens (Urk. 139 S. 7 ff.). Mit dem heutigen, das Verfahren abschliessenden Beru- fungsentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. III.
1. a) Umstritten ist in erster Linie, ob der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, den Aufenthaltsort der Kinder nach G.______ (Uruguay) zu verlegen. In Bezug auf die anhand von Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage der Genehmigung der Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes geht das Bundesgericht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsäch- lich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umge- bungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung fin- den soll (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 612 E. 4.3). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5) und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten
– d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglich- keit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung
- 27 - des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481 2.7; 142 III 498 E. 4.4; 502 E. 2.5).
b) Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Kinder bis zu einem allfälligen Weg- zug unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien, wie der Gesuch- steller dies (zumindest bis zur zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung) bean- tragt hatte. Diese Vorgehen erscheint insofern entbehrlich, als eine alternierende Obhut bei einem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach G.______ (Uruguay) ohnehin nicht umsetzbar wäre. Die einzig entscheidende Frage ist, wo die Kinder unter der Hypothese des Wegzugs besser aufgehoben sind. Dabei spielen die für die Ob- hutszuteilung massgebenden Kriterien eine wesentliche Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 498 E. 4.4.; 142 III 502 E. 2.5); die Ausgangslage ist dennoch eine andere. Die Vorinstanz erlaubte den Wegzug "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 108 Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils). Der von ihr bis zum Wegzug erlassenen Betreuungsregelung kam damit der Charakter einer vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie eines allfälligen Rechts- mittelverfahrens zu. Es wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. IV).
2. a) Das bisherige Betreuungsmodell bildet bei der Wegzugsfrage den Aus- gangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom
9. Februar 2023 E. 3.2.3). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C._____ und D._____ während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin be- treut wurden. Nichtsdestotrotz hätten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell gelebt und die Zwillinge seien schon früh in sehr erheblichem Umfang fremdbetreut worden. An den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, seien beide El- ternteile im Leben der Zwillinge präsent gewesen, da beide zumindest während der Randzeiten zu Hause gewesen seien. Im Sommer 2021 sei der Gesuchsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Fast zeitgleich habe er die Kündigung (seiner damaligen Arbeitgeberin) erhalten. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern hätten sich reduziert, wobei die Darstellungen der Parteien dazu stark auseinandergehen würden. Die Frage nach dem konkreten Betreuungsanteil des Gesuchstellers könne offen bleiben. So gebe dieser in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gesuchsgegnerin an, dass es Letztere gewesen sei, welche die Kin-
- 28 - der morgens aufgenommen und bereit gemacht habe sowie die Kinder abends ins Bett gebracht habe. Vor diesem Hintergrund – so die Vorinstanz – sei davon aus- zugehen, dass ab der Trennung der Parteien die Gesuchsgegnerin die Betreuung der Kinder (abgesehen von der Zeit, während der sie fremdbetreut worden seien) zum grössten Teil übernommen habe, während der Gesuchsteller zwar ebenfalls Zeit mit den Kindern verbracht habe, allerdings in der Regel auch noch eine Nanny oder die Gesuchsgegnerin anwesend gewesen sei (Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3). Mit diesen zutreffenden Feststellungen setzt sich der Gesuchsteller nicht ausreichend auseinander, wenn er lediglich geltend macht, die Parteien hätten die Kinder wäh- rend des Zusammenlebens und auch danach, bis Sommer 2022, "auf eine spezielle Weise gemeinsam betreut", soweit die Betreuungsarbeit nicht durch die zahlrei- chen Kinderfrauen übernommen worden sei (Urk. 107 Rz. 96). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Ohnehin rücken die Verhältnisse zur Zeit des Zusammenlebens umso weiter in den Hintergrund, je länger ein mit der Trennung neu aufgenommener Betreuungsmodus fester Bestandteil im Alltag der Kinder wird. Dies gilt mit der Vorinstanz umso mehr bei kleinen Kindern, welche sich an die Zeit vor der Trennung kaum mehr zu erinnern vermögen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3).
b) Es lässt sich somit konstatieren, dass die Kinder bereits während des Zu- sammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Im ersten Trennungsjahr war der Gesuchsteller wohl weiterhin im Leben der Kinder präsent und auch immer wieder bei diesen zu Besuch. Er übernahm aber trotz seiner Ar- beitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungsverantwortung. Als im Sommer 2022 das vorliegende Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, etablierte sich die "Samstagsregelung", gemäss welcher der Gesuchsteller die Kinder jeden Samstag während zehn Stunden betreute. In der übrigen Zeit wurden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Der Gesuchsteller empfand dies als ein von der Gesuchsgegnerin aufoktroyiertes Regime und drängte auf eine alternierende Ob- hut (vgl. Urk. 107 Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin stellte es so dar, dass sie sich im ersten Trennungsjahr oft mehr Unterstützung bei der Kinderbetreuung gewünscht hätte und sich gefreut hätte, hätte der Gesuchsteller die Kinder mehr zu sich ge- nommen. Sie habe daher im Juni 2022 vorgeschlagen, der Gesuchsteller möge die
- 29 - Kinder doch inskünftig jeweils einen ganzen Tag am Wochenende zu sich auf Be- such nehmen (Urk. 34 Rz. 64 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. Novem- ber 2023 wurden schliesslich die Freitagsbetreuung durch den Gesuchsteller und die Wochenendbesuche bei ihm eingeführt.
c) Soweit sich der Gesuchsteller daran stört, dass die Vorinstanz der Tatsa- che, dass er seit Dezember 2022 wieder in der ehemaligen Wohnung lebe, nicht mehr Gewicht beimass (vgl. Urk. 107 Rz. 73), übersieht er, dass kleine Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Stabilität der Wohnverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zumass.
d) Im Weiteren mokiert sich der Gesuchsteller in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse über die "sprung- und launenhaften Wohn- und Aufenthaltswechsel" der Gesuchsgegnerin. Habe diese zunächst im Juli 2022 mit den Kindern nach N.______ umziehen wollen, habe sie ihre Meinung geändert und schon im Sep- tember 2022 heimlich geplant, nun mit den Kindern nach U.______ ZG umzuzie- hen. Schon rund zwei Wochen nach dem per 1. November 2022 erfolgten Umzug in zwei Wohnungen in U.______ habe sie die neue Idee gehabt, nun nach G.______ (Uruguay) wegziehen zu wollen (Urk. 107 Rz. 77 f.). Dem ist entgegen- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Stelle bei der S._____ in Zürich in Ab- sprache mit dem Gesuchsteller gekündigt hat (vgl. Urk. 35/88). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien bereits seit längerer Zeit über einen gemeinsamen Umzug nach N._____ gesprochen (vgl. Urk. 35/14–32, Urk. 35/82, Urk. 35/87–90). Der Umzug nach N._____ kam letztlich nicht zustande, weil der Gesuchsteller damit nicht mehr einverstanden war (vgl. Urk. 35/93). Neben den Stellenangeboten in N._____ (vgl. Urk. 35/84–86, Urk. 35/91) lag der Gesuchsgegnerin ein weiteres Angebot in Zug vor (vgl. Urk. 35/83). Ein Umzug in den Kanton Zug stellte insofern die Alternative dar, was dem Gesuchsteller bekannt war (vgl. Urk. 22/2–8, Urk. 35/46–55). Von Heimlichtuerei kann ebenso wenig die Rede sein wie von Sprunghaftigkeit. Was den geplanten Umzug nach Uruguay anbelangt, so ist dieser Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, wobei hinsichtlich der angesprochenen Stabilität der Verhält-
- 30 - nisse erneut darauf hinzuweisen ist, dass kleine Kinder mehr personen- denn um- gebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7).
e) Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kam, die Gesuchs- gegnerin sei die Hauptbezugsperson von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3), so entsprach und entspricht dies den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Lebensrealität der Kinder. Das bestreitet so auch der Gesuchsteller nicht; er hält aber ein Abstellen auf das Kontinuitätskriterium im vorliegenden Fall für un- zulässig. Zunächst monierte er, dass die unhaltbare Rechtsverweigerung der Vor- instanz, welche während 15 Monaten keine vorsorgliche Betreuungsregelung er- lassen habe, die Parameter für die Obhutszuteilung "verschoben" habe und er wäh- rend der ganzen Dauer des Verfahrens den Tatbeweis dafür, dass die alternierende Obhut problemlos funktionieren könne, nicht habe erbringen können (Urk. 107 Rz. 74). In der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung richtete er sich dann ge- gen die Gesuchsgegerin und warf dieser Rechtsmissbrauch vor. Die Gesuchsgeg- nerin verhalte sich "niederträchtig, heimtückisch und infam", indem sie ihm den Zu- gang zu den Kindern eigenmächtig und systematisch "abgeklemmt" habe. Sie könne sich nicht auf ihre eigene "Abscheulichkeit, Tücke und Unredlichkeit" berufen ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"; Urk. 139 Rz. 49). Ihre "krasse, un- erbittliche (und verbitterte) Verweigerungshaltung" liefere hinreichende Anhalts- punkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohls (Urk. 139 Rz. 45).
f) Der Gesuchsteller übersieht, dass eine allfällige vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut nicht zwingend dazu geführt hätte, dass der Wegzug der Kin- der zu bewilligen verweigern gewesen wäre (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 97). Die Ausgangslage wäre dann vielmehr neutral (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5). Die harsche Ausdrucksweise des Gesuchstellers kann zudem nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden und er auch im ersten Trennungs- jahr trotz seiner Arbeitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungs- verantwortung übernommen hat (vgl. E. III/2b). Vor diesem Hintergrund drängte sich eine alternierende Obhut und damit eine Anpassung der Betreuungsregelung nicht auf, zumal im vorliegenden Verfahren in erster Linie die Wegzugsfrage zu
- 31 - klären war und insofern eine alternierende Obhut (über die Dauer des Verfahrens hinaus) gar nicht zur Diskussion stehen konnte. Auch während des erstinstanzli- chen Verfahrens wurden dem Gesuchsteller die Kinder sodann nicht vorenthalten; er sah sie wöchentlich für zehn Stunden. Eine Verweigerungshaltung der Gesuchs- gegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. III/3e). Die Vorinstanz stellte zu Recht auf das Kriterium der Wahrung der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ab. Sie hielt fest, dass diesem bei kleinen Kindern eine grosse Bedeutung zukomme, wes- halb die Kinder C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgeg- nerin besser aufgehoben seien (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.4).
g) Mit Blick auf die Wegzugsfrage kann daher bereits an dieser Stelle festge- halten werden, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson war, weshalb es tendenziell dem Wohl der Kinder entspricht, wenn sie bei ihr verbleiben und folglich mit ihr wegziehen können. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Kinder auch zum zu- rückbleibenden Gesuchsteller eine innige und lebendige Beziehung haben, ist eine Umteilung angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen.
3. a) Der Gesuchsteller stellt sodann die Erziehungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin in Frage. Er spricht von einer massiven Bindungsintoleranz und macht zusammengefasst geltend, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Sommer 2022 sys- tematisch und unerbittlich gegen jegliche Erweiterung der von ihr autoritär diktierten und durchgesetzten "Samstagsbetreuung" (d.h. Betreuung während zehn von ins- gesamt 168 Wochenstunden) mit allen möglichen Mitteln zur Wehr gesetzt und ihm die Kinder entzogen habe. Die Gesuchsgegnerin beanspruche die Kinder als ihr Alleineigentum und verfüge über diese nach ihrem Belieben; gleichzeitig schliesse sie ihn bezüglich der Entwicklung der Kinder und von deren Betreuung völlig aus. Die Vorinstanz hätte nicht nur starke Zweifel bezüglich der Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin haben, sondern zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Per- sönlichkeit der Gesuchsgegnerin zwingend ein (durch eine mit Persönlichkeitsstö- rungen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten ein- holen müssen (vgl. Urk. 107 Rz. 60 ff.).
- 32 -
b) Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bin- dungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Si- gnale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fä- higkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Konti- nuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Ludewig/Baumer/ Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem an- deren Elternteil zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz), zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Fe- bruar 2023 E. 3.4.2; 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom
27. März 2018 E. 2.3).
c) Die Vorinstanz beurteilte die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin zwar nicht als einwandfrei, sah diese aber letztlich als grundsätzlich gegeben an. Sie erkannte durchaus, dass sich die Gesuchsgegnerin mit der Ausweitung der Kon- takte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern zögerlich zeige. Die dafür an- geführten Gründe liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie ordnete das Verhalten der Gesuchsgegnerin jedoch insofern ein, als dieses im Anschluss an die Trennung und mithin unter emotionalem Stress erfolgt sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). Was an letzterer Überlegung falsch sein soll, erhellt aus der Erstberufung nicht. Die
- 33 - Vorinstanz hielt weiter fest, dass von einem Vorenthalten der Kinder keine Rede sein könne. Es bestünden entgegen den Behauptungen der Gesuchstellers auch keine Anhaltspunkte für einen von der Gesuchsgegnerin geschmiedeten Plan, ihm die Kinder systematisch zu entfremden. Dabei argumentierte die Vorinstanz damit, dass die Gesuchsgegnerin die Samstagsbesuche auch noch zugelassen habe, nachdem der Gesuchsteller die Kinder ohne ihre Zustimmung und somit unerlaub- terweise mehrere Tage nach Deutschland verbracht habe (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4).
d) Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz unterstelle, es sei die Gesuchsgegnerin, welche Besuche bzw. Aufenthalte bei und mit ihm zu "erlauben" habe. Er weist darauf hin, dass keine gerichtlich angeordnete Betreu- ungsregelung existiert habe. Falsch sei auch, dass die Gesuchsgegnerin die "Samstagsbesuche" nach seiner Rückkehr mit den Kindern aus Deutschland wei- terhin "zugelassen" habe. Am darauffolgenden Samstag, dem dritten Geburtstag der Zwillinge habe sich die Gesuchsgegnerin geweigert, ihm die Kinder, wie sonst üblich, um 09.00 Uhr zu bringen (vgl. Urk. 107 Rz. 64 f.).
e) Richtig ist, dass keine gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung be- stand und die Gesuchsgegnerin mit teilweise wenig nachvollziehbaren Argumenten auf ihrem Standpunkt beharrte. Dies hat auch die Vorinstanz so gesehen. Dennoch kann bei wöchentlich stattfindenden, ganztägigen Besuchen nicht von einem Vor- enthalten der Kinder oder einer (angestrebten) systematischen Entfremdung ge- sprochen werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anträge eines Elternteils zwar ein Indiz für die Bindungstoleranz sein können; entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Was den Vorfall an Ostern 2023 betrifft, so geht es darum, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin im Vorfeld angefragt hatte, ob er die Osterfeiertage mit den Kindern verbringen könne. Diese war nicht einverstanden und teilte mit, er könne die Kinder wie gewohnt am Ostersamstag betreuen. Am späteren Samstagnachmittag informierte der Gesuch- steller die Gesuchsgegnerin darüber, dass er mit den Kindern zu seiner Grossfa- milie nach Deutschland gereist sei und sie erst am Dienstag zurück sein würden (Urk. 67/15). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, es sei nicht nach-
- 34 - vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die zahlreichen Anrufe der Gesuchsgegne- rin nicht entgegengenommen und sie so im Ungewissen gelassen habe. Dieses Szenario mache deutlich, dass die Parteien nach wie vor nicht fähig seien, auf die Bedürfnisse des anderen Elternteils einzugehen, miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig entgegenzukommen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Ohne das Verhalten des Gesuchstellers bewerten zu wollen, kann man jedenfalls sagen, dass es sicher nicht der Vertrauensbildung diente. Zwar folgte am darauffolgenden Samstag eine gewisse Gegenreaktion. Danach war die Gesuchsgegnerin aber (im- merhin) bereit, zu den regelmässigen Samstagsbesuchen zurückzukehren. Hätte sie den Kontakt zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller unterbinden und ihn von der Betreuung ausschliessen wollen, hätte sie anders auf den Vorfall reagiert. Insofern ist auch diese Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ergänzend lässt sich anführen, dass auch die Art und Weise der Prozessführung nicht vertrau- ensbildend gewirkt haben dürfte. Die Gesuchsgegnerin wurde von Anfang an als "frech, eigenmächtig, arrogant und rücksichtslos" charakterisiert (vgl. statt vieler Urk. 32 Rz. 18). Bereits die Vorinstanz zeigte zwar Verständnis dafür, dass der Gesuchsteller, der im Leben seiner Kinder gerne präsenter wäre, über die Entwick- lung seiner Beziehung zu C._____ und D._____ seit der Elterntrennung ernüchtert sei. Das erkläre aber – so die Vorinstanz – nicht die Art und Weise, mit welcher er die Gesuchsgegnerin insbesondere als verantwortungsvolle Mutter zu diskreditie- ren versuche (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Das Beharren der Gesuchsgegnerin auf ihrem Standpunkt ist auch vor diesem Hintergrund zu sehen und kann nicht allein auf einen vermeintlichen Mangel an Bindungstoleranz zurückgeführt werden.
f) Seinen Antrag auf Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutach- tens begründet der Gesuchsteller mit der angeblichen Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin. Es stelle sich die Frage, ob bei dieser eine Persönlichkeitsstö- rung vorliege, welche es vertieft – anhand eines fachpsychiatrischen Gutachtens – abzuklären gelte. Die Gesuchsgegnerin sei äusserst wandlungsfähig und könne – je nach Bedarf und Situation – gegen aussen sanft und unschuldig auftreten, dann aber, hinter den Kulissen, eine Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit an den Tag legen, welche ihresgleichen suche (Urk. 107 Rz. 66). Den angeblichen psychiatri- schen Abklärungsbedarf stützt der Gesuchsteller zudem darauf, dass die Gesuchs-
- 35 - gegnerin den Aufenthaltsort der Kinder ohne jede Notwendigkeit heimlich, hinter seinem Rücken – ihn richtiggehend "austricksend' – um über 50 km weg- und in die lnnerschweiz verlegt habe. Sie schliesse ihn, wenn immer es ihr als möglich und opportun erscheine, vom Leben und Alltag der Kinder aus, gebe etwa gegenüber der Kita an, sie sei alleinerziehend und allein sorgeberechtigt, oder gaukle der Kin- derärztin vor, sie sei alleinerziehend und habe das alleinige Sorgerecht (vgl. Urk. 107 Rz. 71).
g) Die Darstellungen des Gesuchstellers sind über weite Strecken aktenwid- rig. Der Umzug in die Innerschweiz erfolgte, weil er einen Umzug nach N.______ blockierte und die Gesuchsgegnerin ihre Stelle in Zürich bereits gekündigt hatte (vgl. E. III/2d). Von Heimlichtuerei oder Austricksen kann also keine Rede sein, auch wenn der Gesuchsteller dies immer wieder behauptet. Richtig ist hingegen, dass die Gesuchsgegnerin auf dem Anmeldeformular der Krippe angab, dass sie allein "care and custody" über die Kinder habe. Immerhin führte sie den Gesuch- steller als "Father/guardian" auf (vgl. Urk. 28/12–13). Auch gegenüber der Kinder- ärztin gab die Gesuchsgegnerin bei der Patientenanmeldung die Kontaktdaten des Gesuchstellers an (Urk. 129/7–8). Wenn die Gesuchsgegnerin angab, dass sie al- leinerziehend sei, war dies zutreffend, da die Kinder faktisch unter ihrer alleinigen Obhut standen. Dass sie gegenüber der Kinderärztin angegeben hätte, allein sor- geberechtigt zu sein, ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus Urk. 96. An- haltspunkte für ein mutwilliges und rücksichtsloses Verhalten der Gesuchsgegnerin liegen daher nicht vor. Ebenso wenig kann von einer Verweigerungshaltung ge- sprochen werden (vgl. E. III/2f). Für die beantragten gutachterlichen Abklärungen besteht kein Anlass. Ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin bestehen nicht. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller die alternierende Obhut wohl kaum beantragt hätte, wenn er tat- sächlich von einer Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen wäre (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4).
4. a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann bei kleinen Kindern zu- mindest unter psychologischen Aspekten auch das Kriterium der Möglichkeit und der Bereitschaft der persönlichen Betreuung eine Rolle spielen. Aufgrund der
- 36 - grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7) und vor dem Hintergrund der vorliegend seit der Geburt der Kinder gelebten Rollenverteilung komme diesem Kriterium hier eine eher geringe Bedeutung zu: Beide Parteien hätten in einem Vollzeitpensum gear- beitet, wobei beide ihre Arbeit angeblich zu einem grossen Teil im Homeoffice hät- ten erledigen können. Die Kinder seien bereits kurz nach der Geburt fremdbetreut worden und es seien bzw. wären auch künftig beide Elternteile in erheblichem Um- fang auf Fremdbetreuung angewiesen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller hätten mehrheitlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vorgelegt (Urk. 108 E. III/C/2.3.4.1). Sie ging da- von aus, dass die Gesuchsgegnerin in Uruguay zu 50 % arbeiten werde und aus- serhalb der British School keine Fremdbetreuung benötige. Somit führe ein Umzug nach Uruguay für C._____ und D._____ unter dem Aspekt der persönlichen Be- treuung durch einen Elternteil sogar zu einer Verbesserung, da die Gesuchsgeg- nerin ihr Pensum reduzieren könne und die Kinder nicht mehr fremdbetreut werden müssten (Urk. 108 E. III/C/2.5.4). Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass die Vorinstanz aus unterhaltsrechtlicher Sicht von der Gesuchsgegnerin die volle Aus- schöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten verlangte und ihr ein 100 %-Pensum an- rechnete (Urk. 108 E. III/D/3.4.2). Die Frage, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch einen Elternteil ermöglichen würde, muss da- her offen bleiben. In Bezug auf den Gesuchsteller ist festzuhalten, dass seine be- rufliche Zukunft ungewiss ist. Zuletzt war er mit einem Start-up-Unternehmen auf dem deutschen Immobilienmarkt tätig. Seine Behauptung, er werde eine 80 %- Stelle antreten, steht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Arbeitslo- senversicherung, wonach er 100 % vermittelbar sei (Urk. 141/16).
b) Weiter fällt in Betracht, dass der Umzug nicht etwa der Gewinnung von Abstand oder der Abenteuerlust dient, sondern die Gesuchsgegnerin in ihre Heimat und in ihren Familienkreis zurückkehrt. Insbesondere die Grosseltern mütterlicher- seits und auch die Schwester der Gesuchsgegnerin sind den Kindern bereits be- kannt und vertraut. Die Kinder sprechen zudem Spanisch (und kaum Deutsch). Sie sind in der Schweiz geboren, aber noch nicht eingeschult. Sie dürften sich in
- 37 - G.______ problemlos integrieren. Entgegen den vom Gesuchsteller anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. September 2024 erstmals geäusserten Bedenken ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder dort an Leib und Leben gefährdet wä- ren. Während er das von der Gesuchsgegnerin als Wohnort in Aussicht genom- mene Viertel V._____ zunächst noch als "teuerste Wohngegend" bezeichnet hatte (Urk. 130 Rz. 32), sprach er plötzlich von der "gefährlichsten Gegend" (Prot. S. 28). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass – entgegen den haltlosen Vorbin- gen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 56 S. 19) – keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesuchsgegnerin nur sehr kurze Zeit in Uruguay bleiben würde, die Kinder dort bei Eltern und Verwandten deponieren und dann sofort ins Ausland, M.______, N.______, Brasilien etc. arbeiten gehen würde, bevor sie Uruguay dann definitiv verlassen und sich erneut in ein anderes Land in Südamerika oder in die USA, N.______ etc. absetzen und sich weiterhin vorab ihre steilen Karriere widmen würde (Urk. 108 E. III/C/2.5.4).
c) Ferner kann festgehalten werden, dass das Gericht hinreichend beurteilen kann, ob ein Wegzug im Kindeswohl liegt. Auf die beantragte Einholung eines kin- derpsychiatrischen Gutachtens ist zu verzichten. Wie bereits die Vorinstanz fest- hielt, kann die Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien nicht generell an eine sachverständige Person delegiert werden. Im Eheschutzver- fahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähig- keit stösst (vgl. Urk. 108 E. II/3.3.3). Solche besonderen Umstände sind im vorlie- gend zu beurteilenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr begründete der Gesuchsteller seinen Antrag einzig mit dem "gravierenden und für die Kinder höchst einschneidenden Antrag auf Wegzug nach Südamerika" (vgl. Urk. 107 Rz. 43).
5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bis- her tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson der
- 38 - Kinder war, auch wenn diese stets in erheblichem Umfang fremdbetreut wurden. Der Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität spricht für ein Mitgehen der Kinder mit der Gesuchsgegnerin. Die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin ist ausbaufähig; insgesamt bestehen aber keine Zweifel an ihrer Erziehungsfähig- keit. Beide Parteien legten sodann grundsätzlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vor. Insofern ist die Ausganslage neutral; es bleibt insbesondere offen, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch ei- nen Elternteil ermöglichen würde. Weitere Kriterien sprechen wiederum für den Wegzug: Die Gesuchsgegnerin kehrt in ihr Heimatland und in ihren Familienkreis zurück. Die Kinder haben in der Schweiz noch keine Schule besucht. Sie sprechen Spanisch (und kaum Deutsch). Ausgehend von der Prämisse, dass die hauptbe- treuende Gesuchsgegnerin in ihr Heimatland zurückkehren will, sprechen die kon- kreten Umstände des Einzelfalls letztlich überwiegend dafür, dass das Wohl der Kinder besser gewahrt ist, wenn diese mit der Gesuchsgegnerin ausreisen.
b) Soweit sich die Erstberufung gegen den Wegzug und die Zuteilung der Ob- hut an die Gesuchsgegnerin richtet, erweist sie sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des angefochtenen Urteils (Ob- hut) ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 (Wegzug) verlangt die Gesuchsgegnerin mit der Zweitberufung die Weglassung der Einschränkung auf einen Zeitpunkt "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 123/107 Rz. 4). In der Tat erfordert die Formulierung eine Anpassung, nachdem beide Parteien Berufung erhoben haben. Der vorliegende Entscheid un- terliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. Diese hat in der Regel keine auf- schiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Eine sofortige Zulassung des Wegzugs könnte dazu führen, dass der vorliegende Entscheid vom Bundesgericht gar nicht mehr überprüft werden kann. Die Schweiz und Uruguay sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken- nung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verant- wortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Wegzugs der Kinder in einen Haager Vertragsstaat kommt es zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ), weshalb ein sofortiger Wegzug
- 39 - nur mit Zurückhaltung bewilligt werden sollte (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.2; 143 III 193 E. 4). Eine wirkliche Dringlichkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Falls die Kin- der noch einmal die Gelegenheit erhalten sollen, ihre Grossmutter in Uruguay zu sehen (vgl. Prot. S. 11), können sie dies auch im Rahmen eines Ferienbesuchs tun. Der Wegzug ist daher frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ge- statten. Ein allfälliger weiterer Aufschub ist gegebenenfalls in das Ermessen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts zu stellen (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach G.______ (Uruguay) zu verlegen." IV. Der Gesuchsteller verlangt eine Ausdehnung seines Betreuungsanteils für die Zeit bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder; insbesondere rügt er, dass ihm kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 106 ff.). Vorab ist daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nur noch für eine beschränkte Dauer Geltung beanspruchen dürfte. Aus diesem Grund und auch weil die bisherige Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, ist ein- zig die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts zu prüfen; den weitergehenden Aus- dehnungswünschen des Gesuchstellers ist nicht zu entsprechen. Die Vorinstanz kam aus nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass dem Gesuchsteller ein ge- richtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/4.3.3), vergass dann aber offenbar, ein solches anzuordnen. Die Gesuchs- gegnerin verweist auf allgemeine psychologische Aspekte, bringt aber nichts vor, was im konkreten Fall gegen Ferienbesuche sprechen würde (vgl. Urk. 127 Rz. 161). Ihr ist sodann vorzuhalten, dass die von ihr angestrebte Auswanderung in absehbarer Zeit zwangsläufig zu Ferienbesuchen führen wird. In diesem Zusam- menhang scheint sie solche (zu Recht) für mit dem Kindeswohl vereinbar zu halten. Es spricht daher nichts dagegen, bereits für die Zeit bis zum Wegzug ein Ferienbe-
- 40 - suchsrecht anzuordnen. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte Anpassung des Besuchsrechts an Freitagen (vgl. Urk. 123/107 Rz. 5) ist abzulehnen, zumal die Kinder im Kanton Zug erst im August 2026 kindergartenpflichtig werden (vgl. Urk. 131/1). Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am
1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr, während fünf Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu." V.
1. Zum Besuchsrecht in Uruguay erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der grossen Distanz zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund stünden. Der Ge- suchsteller sei deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr während sieben Wochen, wobei maximal zwei Wochen am Stück während der Sommerfe- rien zu beziehen seien, auf eigene Kosten Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ seien diese auch mit einer allfälligen Flugbegleitung für allein reisende Kinder noch nicht
- 41 - in der Lage, selbstständig in die Schweiz zu reisen, werde doch eine solche bei grossen Fluggesellschaften erst ab fünf Jahren angeboten. Demnach habe der Ge- suchsteller für die Dauer des Eheschutzentscheides einstweilen in Uruguay zu be- suchen. Vor dem Hintergrund der längeren Zeitabstände zwischen den Besuchen rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller zu Beginn der Ferienbesuche in den ersten zwei Tagen lediglich ein tageweises Besuchsrecht einzuräumen, damit sich C._____ und D._____ an ihn und die neue Situation gewöhnen könnten (Urk. 108 E. III/C/4.4.3).
2. Der Gesuchsteller hält die Einschränkung auf ein in den ersten zwei Tagen lediglich tageweises Besuchsrecht für diskriminierend und objektiv unbegründet. Als willkürlich erscheine auch, dass die Ferienkontakte "auf Kosten des Gesuch- stellers in Uruguay zu erfolgen" hätten. Dazu bestehe nicht der geringste sachliche Grund. Die Parteien seien bereits während des Zusammenlebens mit den Kindern nach Uruguay und zurück in die Schweiz gereist. Gerade die Gesuchsgegnerin habe in den letzten Jahren, während welchen sie zahlreiche Male allein mit den Kindern nach Uruguay und zurück gereist sei, bewiesen und eingeräumt, dass die Kinder solche Überseereisen problemlos bewältigen könnten. Angezeigt und ange- messen sei vielmehr, dass die "Hol-/Holregel" auch auf die Ferienbesuche ange- wendet werde, und dies auch mit Bezug auf die Tragung dieser Kosten (Urk. 107 Rz. 109 ff.).
3. Die Gesuchsgegnerin verweist auf die angeblichen Bedürfnisse der Kinder in dieser Situation, welche zuerst zwei Tage ohne Übernachtung verlangen würden (vgl. Urk. 127 Rz. 162). Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Kinder sind vier Jahre alt und sollten gerade im letzten Jahr eine tragfähige Bindung zum Gesuch- steller aufgebaut haben; zumindest sind gegenteilige Anhaltspunkte weder darge- tan noch ersichtlich. Die Kinder werden sich auch nach einem Kontaktunterbruch von einigen Monaten ohne Weiteres auf ihren Vater einstellen können, wenn sie von der Gesuchsgegnerin angemessen darauf vorbereitet werden. Die entspre- chende Einschränkung ist aufzuheben. Gegen die Gestattung von Besuchen aus- serhalb Uruguays wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass die Kinder dadurch einen Grossteil ihrer Zeit mit Reisen verbringen würden, anstatt sie qualitativ sinnvoll zu
- 42 - nutzen (vgl. Urk. 127 Rz. 163). Sie setzt sich nicht mit dem Argument auseinander, dass sie selbst in den letzten Jahren zahlreiche Reisen mit den Kindern nach Uru- guay und zurück unternommen hat. Für C._____ und D._____ wird es im Hinblick auf die Identitätsfindung wichtig sein, nicht nur Kontakt zum Gesuchsteller, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbesondere zu den Grosseltern väterlicherseits) zu haben. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Kultur und die Besonderhei- ten ihrer früheren Heimat kennen zu lernen. Im Übrigen besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Verpflichtung, die Ferien am Wohnsitz des Kin- des zu verbringen. Auch diese Einschränkung ist daher aufzuheben. Gegen die "Hol-/Holregel" ist ebenfalls nichts einzuwenden. Es ist der Gesuchsgegnerin durchaus zumutbar, die Kinder nach den Ferienbesuchen in Europa wieder abzu- holen. Ihre Ferien wären dadurch nicht, wie sie zu Unrecht behauptet (vgl. Urk. 127 Rz. 164), nahezu aufgebraucht. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf ei- gene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuch- steller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Es gilt die Hol-/Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Ferienbesuchsrecht jeweils auf ihre Kosten beim Gesuchsteller ab." Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 2–4 sind nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht zu bewilligen wäre, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). VI.
1. a) Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Kinder C._____ und D._____ in Uruguay in die Deutsche Schule oder in die British School eingeschult
- 43 - werden sollen. Die Vorinstanz verwies darauf, dass im Falle der Uneinigkeit das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung gelte. Erst wenn die Uneinigkeit der Eltern für das Kind zu einer Situation führe, welche eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte, müssten die zuständigen Behörden oder das Gericht (bei hängi- gen eherechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 315a ZGB) die entsprechenden Massnahmen treffen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn durch anhaltende Kon- flikte über Entscheidungen der Schutz der Gesundheit des Kindes gefährdet werde oder bspw. die Einschulung nicht erfolgen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung eini- ger-massen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente mitein- zubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht habe (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass C._____ und D._____ erst drei Jahre alt seien. Ihre Einschulung stehe somit nicht kurz bevor, weshalb die Entscheidung betreffend die Schulwahl zeitlich nicht dringlich sei. So- mit führe die Uneinigkeit der Parteien nicht zu einer Situation, welche eine Kinds- wohlgefährdung darstelle. Wenn sich die Parteien nach dem Umzug der Gesuchs- gegnerin mit den Kindern nach Uruguay sowie kurz vor der Einschulung der Kinder immer noch nicht einig darüber seien, in welche Schule C._____ und D._____ ge- hen sollen, erscheine es sachgerechter, diesen Entscheid den Behörden vor Ort zu überlassen, zumal diese aufgrund ihrer örtlichen Nähe besser in der Lage sein wür- den, das Wohl der Kinder zu beurteilen (Urk. 108 E. II/C/7.4). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fand die sinngemässe Abweisung des gesuchsteller- ischen Antrags keine Erwähnung.
b) Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen als Teil der Lebenswirklichkeit bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Im vorliegenden Fall drängt sich jedoch ein Entscheid auf. Es geht nicht nur um die Einschulung der Kinder in den obligatorischen Schulunterricht; das Betreu- ungskonzept der Gesuchsgegnerin beruht auch darauf, die Kinder nach der Aus- wanderung von Anfang an im Vorschulbereich der (von ihr gewünschten) British School beschulen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die andauernde Uneinigkeit der Parteien das Kindeswohl gefährdet.
- 44 -
2. a) Der Gesuchsteller wünscht sich, dass die Kinder in der Deutschen Schule in G.______ eingeschult werden, wo sie in Spanisch, Englisch und Deutsch unterrichtet würden, das internationale deutsche Abitur machen, die deutsche Sprache und Kultur erlernen bzw. beibehalten könnten und damit auch die Mög- lichkeit hätten, später in Deutschland oder in der Schweiz ein Hochschulstudium zu absolvieren (Urk. 56 Rz. 157).
b) Die Gesuchsgegnerin will dagegen, dass die Kinder in der British School, welche sie selbst besucht habe, eingeschult werden. Die Gründe hierfür seien, dass in der Deutschen Schule zunächst nur auf Spanisch und Deutsch unterrichtet und erst ab dem dritten Grundschuljahr Englisch dazukomme. Da sie kein Deutsch spreche, könne sie den Kindern im Zusammenhang mit dem Schulstoff, welcher auf Deutsch vermittelt werde, überhaupt nicht helfen. Sodann würde an der Deut- schen Schule nur das sog. deutsche Abitur DB bzw. das deutsche internationale Abitur erworben. Dieses berechtige zu einem Studium an einer deutschen Univer- sität, nicht aber zu einem Studium ausserhalb Deutschlands. Der Abschluss an der British School dagegen ermögliche es den Kindern, nicht nur in Uruguay und Eur- opa, sondern auch in ganz Südamerika und den USA zu studieren. Somit gebe der Besuch der British School den Kindern weitaus umfangreichere und vielfältigere Ausbildungsmöglichkeiten. Sie sei aber jederzeit damit einverstanden, dass die Kinder zusätzlich Deutschunterricht nähmen (Urk. 64 Rz. 136).
3. Beide Privatschulen haben einen starken akademischen Hintergrund. Das Colegio y Liceo Alemán de G.______ bietet den Vorteil einer dreisprachigen Aus- bildung. Neben Deutsch hat auch Englisch einen hohen Stellenwert an der Schule. So werden insbesondere internationale Englisch-Sprachdiplome angeboten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der deutschen Kultur. Das Curriculum folgt sowohl den uruguayischen als auch den deutschen Bildungsstandards und die Schülerin- nen und Schüler können einen Abschluss erwerben, der Zugang zu deutschen und internationalen Universitäten ermöglicht (Deutsches Internationales Abitur; vgl. https://www.dsm.edu.uy/de/paedagogisches-angebot/dreisprachige-bildung.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Schule_G.______; besucht am 30. Sep- tember 2024). In der vorliegenden Konstellation erscheint es für die Identitätsfin-
- 45 - dung der Kinder zentral, dass sie nach dem Umzug nach Uruguay den Bezug zur Sprache und Kultur des Vaters aufrechterhalten und weiterentwickeln können. Die Kinder sprechen heute die Sprache ihres Vaters kaum (vgl. Prot. S. 21), was nicht dem Kindeswohl entspricht. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Gesuchsgeg- nerin sprechen nicht gegen einen Besuch der Deutschen Schule, zumal sich die bikulturelle Institution auch an uruguayische Familien richtet und Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wird. Für die British School spricht lediglich der erleich- terte Zugang zu englischsprachigen Universitäten. Da die Schullaufbahn der heute Vierjährigen noch völlig offen ist, überwiegen derzeit eindeutig die Vorteile der Deutschen Schule. Über die Frage des Schulabschlusses (der Gesuchsteller will die Gesuchsgegnerin verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Kinder die Deutsche Internationale Abiturprüfung absolvieren) kann zu einem späteren Zeitpunkt ent- schieden werden, zumal die vorliegende Regelung nur für die Dauer des Getrennt- lebens zu treffen ist. Es ist demnach folgende Anordnung zu erlassen: "Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, die Kinder nach ihrem Umzug nach G.______ (Uruguay) in der Deutschen Schule G.______ einzuschulen." VII.
1. a) Zu regeln ist auch der Unterhalt, wobei vorliegend nur der Kinderunter- halt strittig ist. Auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhaltsansprüchen haben beide Parteien verzichtet (zur diesbezüglichen Geltung der Dispositionsmaxime: BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). Zur Methode der Unterhaltsberech- nung hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 147 III 265, BGE 147 III 293 und BGE 147 III 301 seine bisherige Praxis be- treffend Methodenpluralismus geändert habe, indem es nunmehr für alle Unter- haltsarten die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit ein- heitliche Berechnungsmethode verbindlich vorschreibe und dabei hinsichtlich des konkreten Vorgehens diverse Grundsätze statuiere (Urk. 108 E. D/1.1). Die Vorin- stanz bildete zwei Berechnungsphasen (vor und nach dem Wegzug). Für beide Phasen ermittelte sie die vorhandenen Mittel und die familienrechtlichen Existenz- minima (Urk. 108 E. D/3–7). Anschliessend nahm sie jedoch keine konsequente
- 46 - zweistufig-konkrete Berechnung vor, sondern begrenzte den Überschussanteil der Kinder, was so nicht zu beanstanden ist. Speziell zum Kindesunterhalt hat das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der zweistufigen Methode zwar betont, dass der gebührende Kindesunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB eine dynamische Grösse sei, indem gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sowohl den Bedürfnissen des Kin- des als auch der finanziellen Leistungskraft der Unterhaltsverpflichteten Rechnung getragen werden und insofern das Kind (auch) von einer überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit profitieren solle (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 6.6). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, ist bei weit überdurchschnitt- lich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3).
b) Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall der Barbe- darf der Kinder über die erhöhten Wohnkosten sowie die Berücksichtigung erwei- terter Versicherungskosten bereits einen Teil des höheren Lebensstandards ab- bilde. Überdies handle es sich bei C._____ und D._____ um Kleinkinder, welche (noch) keine teuren Hobbies ausüben würden. Es rechtfertige sich daher, von ei- nem Freibetragsanteil der Kinder in Phase 1 in der Grössenordnung von rund CHF 1'000 auszugehen (Urk. 108 D/8.2.2.3). Diese nicht zu beanstandende Limitierung in Phase 1 auf pauschal CHF 1'000 war jedoch nicht unmittelbar entscheidrelevant, da der Überschussanteil nach der Konzeption der Vorinstanz vollumfänglich von der Gesuchsgegnerin zu tragen war. Den gebührenden Bedarf der Kinder bemass die Vorinstanz in Phase 1 auf je CHF 5'049 pro Monat.
c) Für die zweite Phase ermittelte die Vorinstanz einen Gesamtüberschuss und verteilte diesen grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", wobei sie zusätzlich berücksichtigte, dass die Lebenshaltungskosten in Uruguay rund 50 % tiefer sind als in der Schweiz (vgl. dazu auch E. VII/5a). Diese Überlegungen führten zu einer ermessenweisen Festsetzung des Überschussanteils von C._____ und D._____ auf je CHF 600 und zu einem gebührenden Bedarf von (gerundet) CHF 2000 (Urk. 108 D/8.2.3.2–8.2.3.3). In Bezug auf die Methodik ist dazu bereits an dieser Stelle Folgendes anzumerken: Aufgrund des gegenseitigen Verzichts auf
- 47 - Ehegattenunterhalt erfolgte die Überschussverteilung nicht im Rahmen der sonst bei verheirateten Eltern üblichen Gesamtrechnung. Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf den Gesamtüberschuss nicht richtig sein. Ein höheres Einkom- men der Gesuchsgegnerin würde im Rahmen der Gesamtbetrachtung den Über- schussanteil der Kinder erhöhen, der aber nach der Methodik der Vorinstanz grund- sätzlich vollumfänglich vom Gesuchsteller zu finanzieren wäre, was so nicht ange- hen kann. Vielmehr hat es in der vorliegenden Konstellation (gegenseitiger Verzicht auf Ehegattenunterhalt) bei einer Aufteilung des Überschusses zwischen den kon- kret am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen zu bleiben (vgl. zur Überschuss- verteilung bei Kindern unverheirateter Eltern: BGE 149 III 441 E. 2.7).
d) Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollstän- dig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunter- halt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5; 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise ab- weichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2).
e) Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Tragung des Kindesunterhalts für die erste Phase fest, dass der nicht obhutsberechtigte Gesuchsteller vorliegend durch- aus ein überdurchschnittliches Einkommen verzeichne. Er wäre – so das Ergebnis der vorinstanzlichen Berechnungen – nach Deckung seines eigenen Bedarfs knapp in der Lage, für den Barunterhalt der Kinder (ohne den auf je CHF 1'000 festgeleg-
- 48 - ten Überschussanteil) aufzukommen. Ins Gewicht falle hingegen – so die Vorin- stanz weiter – das sehr hohe Einkommen der Gesuchsgegnerin, welches sich ak- tuell in der Schweiz auf über das Dreifache desjenigen des Gesuchstellers belaufe und womit diese momentan um ein Vielfaches leistungsfähiger sei als der Gesuch- steller. Vor diesem Hintergrund würde es für den Gesuchsteller vorliegend beson- ders schwer wiegen, müsste er während des weiteren Verbleibens der Kinder in der Schweiz für den Barunterhalt der Kinder aufkommen. Jedenfalls wäre auch da- mit der gebührende Unterhalt der Kinder noch nicht gedeckt. Die Vorinstanz erach- tete es daher als angemessen, dass sich die Gesuchsgegnerin für die Phase 1 – zusätzlich zu ihrem Unterhaltsbeitrag in natura – auch finanziell an der Unterhalts- last der Kinder beteilige (Urk. 108 D/8.2.2.2). Sie verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'000 pro Kind; CHF 1'749 pro Kind fielen der Ge- suchsgegnerin anheim. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Gesuchsteller bemängelt jedoch, dass (auch) die Berechnungen der Vorin- stanz dazu führten, dass die Gesuchsgegnerin über einen 19-mal höheren Über- schuss verfüge. Das sei unhaltbar und willkürlich. Er sei eindeutig um ein Vielfaches weniger leistungsfähig als die Gesuchsgegnerin und klarerweise nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000 pro Kind und Monat zu bezahlen (Urk. 107 Rz. 181). Die Ermessensausübung wird nachfolgend im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung erfolgen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Situation mit den Sachverhalten, die den vom Gesuchsteller angeführ- ten Entscheiden BGE 147 III 265 E. 8.3.2 und BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4 zugrunde lagen, nicht vergleichbar ist. Zunächst geht es vorliegend um weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse. Selbst wenn der Gesuch- steller zu keinerlei Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet würde, würde die haupt- betreuende Gesuchsgegnerin über einen Überschuss verfügen, der denjenigen des Gesuchstellers (je nach Phase) bis um das Achtfache übersteigt. Hinzu kommt, dass die von den fraglichen Entscheiden betroffenen Kinder bereits 15 Jahre alt waren und somit einen deutlich geringeren Betreuungsbedarf aufwiesen.
f) In zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Unterhalt nicht rückwirkend fest- gesetzt. Sie hat dies nicht näher begründet. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 279 Abs. 1 ZGB können im Eheschutzverfahren Kinderunterhalts-
- 49 - beiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beantragte anlässlich der Eheschutzver- handlung vom 16. November 2022 Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem 1. No- vember 2022 (Urk. 34 S. 2). Mit der Zweitberufung beanstandet sie die fehlende Rückwirkung (Urk. 123/107 Rz. 6 ff.). Die Rüge ist begründet; der Unterhalt ist ab dem 1. November 2022 festzusetzen.
g) Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen sowie unter Berücksich- tigung der seither eingetretenen Veränderungen sind im Folgenden zunächst die verfügbaren finanziellen Mittel und sodann der Bedarf der Parteien und der Kinder zu ermitteln. Dabei werden wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers zusätzliche Unterphasen zu bilden sein.
2. a) Im Jahr 2022 war der Gesuchsteller arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse. Sein Einkommen betrug zu diesem Zeitpunkt rund CHF 8'900 netto pro Monat (Phase 1A vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022). Danach gründete er die W._____ GmbH, die europäische Investoren beim Ankauf und Management von Wohnimmobilien berät. Er fungiert als deren alleiniger Ge- sellschafter und Geschäftsführer. Gestützt auf die Angaben des Gesuchstellers in der Parteibefragung ging die Vorinstanz davon aus, dass sich dieser rund CHF 11'000 netto pro Monat ausbezahle (Urk. 108 E. III/D/3.2.3.1). Gemäss dem Lohnausweis 2023 waren es effektiv CHF 11'096 (Urk. 129/9). Zusätzlich berück- sichtigte die Vorinstanz einen sogenannten "Sicherheitspuffer" von CHF 2'083 pro Monat. Der Gesuchsteller selbst hatte vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, er habe bei der Festsetzung seines Einkommens einen "Sicherheitspuffer" von EUR 20'000 bis EUR 30'000 einberechnet (Vi Prot. S. 98). Die Vorinstanz rechnete diesen ein- behaltenen Gewinn der Gesellschaft dem Gesuchsteller als zusätzliches Einkom- men an (vgl. Urk. 108 E. III/D/3.2.3.2), was an sich nicht zu beanstanden wäre (vgl. OGer ZH LE190011 vom 10. September 2019 II/5.4; LE180029 vom 6. September 2018 E. III/3; LE170064 vom 6. März 2018 E. III/1.4). Das Geschäft hat sich aber nicht wie erwartet entwickelt und statt des erhofften Gewinns sind nur Verluste übrig geblieben (vgl. Urk. 141/12–13). Es kann daher nicht mehr als das ausbezahlte
- 50 - Einkommen von CHF 11'096 berücksichtigt werden (Phase 1B vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024).
b) Seit April 2024 lässt sich der Gesuchsteller von der W._____ GmbH kein Gehalt mehr ausbezahlen (vgl. Urk. 141/14). Er gibt an, das Unternehmen liquidie- ren zu müssen (Urk. 139 Rz. 9). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Urk. 141/12–14) ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller seit dem 1. April 2024 über kein Erwerbseinkommen mehr verfügt. Er ist seither auf Stellensuche (vgl. Sam- melbeilage Urk. 141/15). Am 30. Juni 2024 meldete er sich beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 141/16). Sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde mit Verweis auf seine arbeitgeberähnliche Stel- lung bei der W._____ GmbH abgelehnt (Urk. 141/20; Phase 1C vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024). Der Gesuchsteller brachte zusammenfassend vor, er werde sich von der Gesellschaft trennen bzw. diese liquidieren müssen, um vor- aussichtlich ab 1. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können (vgl. Urk. 139 Rz. 122 f.). Die monatliche Arbeitslosenentschädigung wird CHF 9'880 brutto bzw. rund CHF 8'900 netto betragen (Phase 1D bzw. 2A vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025). Daran ändern auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu angeblichen weiteren Geschäftstätigkeiten des Gesuchstel- lers in Deutschland nichts (vgl. Urk. 127 Rz. 183, Urk. 142 Rz. 54 ff.). Der Gesuch- steller konnte glaubhaft machen, dass die AA._____ GmbH Verluste generiert (vgl. Urk. 139 Rz. 127, Urk. 141/22) und die AB._____ UG inaktiv ist (vgl. Urk. 139 Rz. 128, Urk. 129/26–27).
c) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass er ab dem 1. April 2025 in der Lage sein werde, ein Einkommen von CHF 11'000 für ein 100 %-Pensum bzw. von CHF 8'800 für ein 80 %-Pensum zu erzielen (Urk. 139 Rz. 123). Die Gesuchsgeg- nerin will dem Gesuchsteller unter Hinweis auf sein früheres Einkommen bei der O.______ ein hypothetisches Einkommen von CHF 17'000 anrechnen lassen (Urk. 34 Rz. 118, Urk. 127 Rz. 182, Prot. S. 18). Bereits die Vorinstanz prüfte, ob dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Sie hielt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass ein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, sofern dessen Erreichung
- 51 - zumutbar und möglich sei. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich er- zielte angerechnet werden könne, genüge es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu er- zielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Wie die Vorinstanz errechnete, verdiente der Gesuchsteller bei O.______ in den Jahren 2018 bis 2020 (die Gesuchsgegnerin wollte nur auf das Jahr 2020 abstellen) durchschnittlich CHF 13'545 pro Monat. Da der Gesuchsteller seine Stelle im Sommer 2021 unverschuldet verloren habe und die Differenz zwischen dem effektiv erzielten und dem früheren Einkommen nicht erheblich sei, verzichte die Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 108 E. D/3.2.1). Mit der W._____ GmbH erzielte der Ge- suchsteller ein Lohneinkommen von CHF 11'096. Zudem strebte er an, mit der Ge- sellschaft einen Gewinn von EUR 20'000 bis 30'000 zu erzielen. Damit hätte er bei entsprechendem Geschäftsverlauf von Anfang weg ein anrechenbares Einkommen von insgesamt rund CHF 13'000 erzielt. Aufgrund des beruflichen Werdegangs des Gesuchstellers und seines früheren Einkommens als Angestellter einer Drittfirma ist sein Einkommenspotential auf CHF 13'500 zu schätzen. Dieses hypothetische Einkommen ist dem Gesuchsteller ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) anzu- rechnen.
d) Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Gesuchsteller als Eigentü- mer eines Chalets in AC._____ regelmässige Mieteinnahmen erzielt. Sie stellte auf die Steuerunterlagen 2018 bis 2020 ab, wobei sie die (durchschnittlichen) Schuld- zinsen nur für ein Jahr berücksichtigte (vgl. Urk. 108 E. D/3.2.3.4). Dies ist zu kor- rigieren. Auf das Jahr 2018 ist nicht abzustellen, zumal in diesem Jahr erst wenige Gäste im Chalet übernachteten. Auch die Jahre 2020 und 2021 sind nicht reprä- sentativ, da der Gesuchsteller die Liegenschaft aufgrund der Pandemie vermehrt selbst nutzte und weniger vermietete. Insofern sind sich die Parteien einig (vgl. Urk. 127 Rz. 187; Urk. 139 Rz. 130). Unter Einbezug der Steuererklärungen 2022 und 2023 ergibt sich nach Abzug von Unterhalts- und Verwaltungskosten ein durch- schnittlicher Liegenschaftsertrag von CHF 2'575 pro Monat (2019: CHF 36'249,
- 52 - Urk. 28/2; 2022: CHF 40'708, Urk. 129/33; 2023: CHF 15'749, Urk. 141/25). Davon sind die nachweislich bezahlten Schuldzinsen von CHF 837 pro Monat (Hypothek PostFinance von CHF 10'044 pro Jahr) in Abzug zu bringen. Die angeblich an die Mutter des Gesuchstellers bezahlten Schuldzinsen wurden vom kantonalen Steu- eramt mangels Zahlungsnachweises nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Einspra- cheentscheid vom 7. Mai 2024, Urk. 144/50); sie sind daher auch im familienrecht- lichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben Nettomieteinnahmen von CHF 1'738 pro Monat. Was die Gesuchsgegnerin zur angeblichen Verfügbarkeit auf Airbnb und Booking.com vorbringt (vgl. Urk. 127 Rz. 188, Urk. 142 Rz. 57 ff.), ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal das Ferienhaus bekanntlich auch vom Ge- suchsteller selbst genutzt wird.
e) Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 1. No- vember bis zum 31. Dezember 2022 (Phase 1 A) beläuft sich auf CHF 10'638 (Er- werbsersatzeinkommen: CHF 8'900; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeit- raum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 (Phase 1B) beläuft sich das Ge- samteinkommen auf CHF 12'834 (Erwerbseinkommen: CHF 11'096; Mieteinnah- men: CHF 1'738). Für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 (Phase 1 C) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 1'738 (Erwerbseinkom- men: CHF 0; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 (Phase 1D bzw. 2A) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 10'638 (Erwerbsersatzeinkommen: CHF 8'900; Mieteinnahmen: CHF 1'738). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) beläuft sich das Gesamteinkommen auf CHF 15'238 (hypothetisches Erwerbseinkommen: CHF 13'500; Mieteinnahmen: CHF 1'738).
3. a) Die Gesuchsgegnerin arbeitet als Managing Director Real Estate für das in AD._____ domizilierte Family Office AE._____ AG. Die Vorinstanz hat dem ak- tuellen Einkommen der Gesuchsgegnerin nur insofern Gewicht beigemessen, als sie zum Schluss kam, dass sich dieses mit CHF 45'650 auf mehr als Dreifache desjenigen des Gesuchstellers belaufe und die Gesuchsgegnerin momentan um ein Vielfaches leistungsfähiger sei als der Gesuchsteller. Bei dieser Sachlage er- schien es der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – angemessen, dass sich die Ge-
- 53 - suchsgegnerin bis zu ihrem Wegzug – nebst ihrem Unterhaltsbeitrag in natura – auch in finanzieller Hinsicht an der Unterhaltslast der Kinder beteilige (Urk. 108 D/8.2.2.2). Dies ist im Grundsatz unbestritten. Dennoch kritisiert die Gesuchsgeg- nerin die vorinstanzliche Einkommensfeststellung.
b) Unbestritten ist das Basissalär von rund CHF 22'400 netto pro Monat. Hinzu kommt ein Zielbonus in gleicher Höhe, wobei der im April 2024 zur Auszahlung gelangende Bonus für das Jahr 2023 in voller Höhe vertraglich zugesichert wurde (vgl. Urk. 28/4). In der Zweitberufung vom 27. November 2023 weist die Gesuchs- gegnerin zunächst darauf hin, dass der Bonus nur ausbezahlt werde, wenn sie im Auszahlungszeitpunkt noch angestellt sein werde (Urk. 123/107 Rz. 17). Ihre Aus- führungen erweisen sich insofern als überholt, als der (garantierte) Bonus für das Jahr 2023 zwischenzeitlich zur Auszahlung gelangt sein dürfte. Wenn die Gesuchs- gegnerin weiter rügt, ab dem Jahr 2024 könne ihr kein Bonuseinkommen mehr an- gerechnet werden, weil der Bonus dann nicht mehr garantiert sei, ist ihr entgegen- zuhalten, dass Bonuszahlungen zum laufenden Einkommen gehören und grund- sätzlich vollumfänglich in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sind (vgl. BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Bonus wesentlich tiefer ausfallen würde als im Vorjahr, sind weder darge- tan noch ersichtlich. Sodann ist umstritten, ob der Bonus der Gesuchsgegnerin BVG-beitragspflichtig ist. Die Vorinstanz nahm an, dass dem nicht so sei (Urk. 108 E. III/D/3.3.2). Die Gesuchsgegnerin behauptet das Gegenteil (Urk. 123/107 Rz. 19), belegt ihren Standpunkt aber nicht. Es bleibt daher – soweit überhaupt entscheidrelevant – beim vorinstanzlich festgestellten Gesamteinkommen der Ge- suchsgegnerin für die Phase 1 von CHF 45'650 netto pro Monat.
c) Für Uruguay legte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ein Jobangebot vor, gemäss welchem sie als Finance, Structuring and Real Estate Investing Advisor mit einem Teilzeitpensum von 20 Wochenstunden ein Jahressalär von USD 50'000 verdienen würde. Die Vorinstanz stellte grundsätzlich auf dieses Angebot ab. An- haltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsvertrag "produziert" worden sei, seien keine ersichtlich. Angesichts der Fülle der beruflichen sowie einkommenstechnischen Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin hielt es die Vorinstanz hingegen für zumutbar,
- 54 - dass die Gesuchsgegnerin auch in Uruguay weiterhin in einem Arbeitspensum von 100 % tätig sei und ihre eigenen Einkommensmöglichkeiten voll ausschöpfe. Den im Jobangebot erwähnten Lohn rechnete die Vorinstanz auf ein 100 %-Pensum auf und ging von einem Einkommen von USD 100'000 aus. Nach Abzug der in Uruguay üblichen Sozialabgaben von 13 % resultiere daraus ein anrechenbares monatliches Einkommen von USD 7'250 bzw. CHF 6'275 (Urk. 108 E. III/D/3.4.2). Abgesehen von der methodisch so nicht haltbaren Überschussberechnung (vgl. E. VII/1c) mass die Vorinstanz dem Einkommenspotential der Gesuchsgegnerin nur insofern Be- deutung zu, als sie davon ausging, diese werde in der Lage sein, für ihre eigenen Lebenshaltungskosten in Uruguay aufzukommen, sodann kein Betreuungsunter- halt geschuldet sei. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der nicht obhuts- berechtigte Gesuchsteller vollständig für den Geldunterhalt der Kinder in Uruguay aufzukommen habe. Beide Parteien kritisieren das von der Vorinstanz angenom- mene Einkommen von CHF 6'275. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ange- sichts des Alters der Kinder könne von ihr keine Vollzeittätigkeit verlangt werden (Urk. 123/107 Rz. 20). Mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich indes nicht auseinander. Im Übrigen leitet sie aus ihrer Kritik gar keine Rechtsfolgen ab; auch sie ist nicht der Ansicht, dass Betreuungsunterhalt geschul- det wäre. Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Gesuchsgegnerin müsse sich eine Arbeitsstelle suchen, bei der sie mindestens CHF 25'000 netto pro Monat verdiene. Er verwies auf ihre ausgezeichneten Qualifikationen und ihre grosse Arbeitserfahrung, weshalb nicht nur davon auszugehen sei, dass sie ver- schiedene hochbezahlte Stellenangebote bekomme, sondern dass sie auch von Uruguay aus weiterhin hochbezahlte Beratungsaufträge für westliche Gesellschaf- ten ausführen könne, nicht zuletzt etwa solche von ihrer aktuellen Arbeitgeberin. Sie könne auch von Uruguay aus im Homeoffice für ihre aktuelle Arbeitgeberin ar- beiten, so dass insofern das Lohnniveau in Uruguay gar nicht massgebend sei (Urk. 107 Rz. 132). Die Gesuchsgegnerin hielt dem entgegen, dass sie gemäss ihrem Arbeitsvertrag nur innerhalb der Schweiz im Homeoffice arbeiten könne. Kaum ein Schweizer Arbeitgeber erlaube Arbeiten vom Ausland aus, schon gar nicht von aus- serhalb Europas und schon gar nicht dauerhaft. Dies, weil damit ganz erhebliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Probleme verbunden wären.
- 55 - Sodann seien auch Beratungen und Dienstleistungen im Finanzsektor "Cross-Bor- der" streng reglementiert. Schliesslich sei sie Mitglied eines in AD._____ ansässi- gen Teams. Sie müsse an Besprechungen etc. teilnehmen. Auch das erfordere ihren Wohnsitz in der Nähe des Sitzes ihres Arbeitgebers, so lange sie für diesen arbeite (Urk. 127 Rz. 203).
d) Mit der Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass sie von Uruguay aus nicht mehr für ihre derzeitige Arbeitgeberin tätig sein kann. Selbst wenn die Arbeit- geberin Remote-Arbeit zulassen würde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Lohn gleich bleibt. Viele Unternehmen passen die Gehälter an den Wohnort der Mitarbeitenden an. Man kann also nicht sagen, dass das Lohnniveau in Uruguay überhaupt nicht relevant ist. Es ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und das allgemeine Lohnniveau in Uruguay deutlich tiefer sind als in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs der Gesuchsgegnerin ist daher davon auszugehen, dass sie in Uruguay (Phase 2) zwar ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 (vgl. E. VII/5l) wird decken können, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungsfähiger erscheinen lässt als den Gesuchsteller. Sie wird daher ihren Unterhaltsbeitrag in Uruguay bereits vollständig in natura leisten, indem sie den Kindern Pflege und Erziehung erweist. Der Geld- unterhalt fällt vollständig dem Gesuchsteller anheim.
4. a) Auf der Bedarfsseite sind zunächst die Wohnkosten des Gesuchstellers umstritten. Dieser konnte nach dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach U.______ ZG die vormals eheliche 4-Zimmerwohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich übernehmen. Der Mietzins beträgt zurzeit CHF 3'563 pro Monat (Urk. 115/1). Davon ist für die Phase 1 auszugehen. Ab dem Wegzug der Gesuchs- gegnerin und der Kinder erachtete es die Vorinstanz als zumutbar, dass der Ge- suchsteller eine kleinere Wohnung anmietet. Unter Berücksichtigung der städti- schen Mietpreise ging sie von einem angemessenen monatlichen Mietzins von CHF 2'920 aus (Urk. 108 E. III/D/5.2.4). Der Gesuchsteller meint, die Vorinstanz verkenne seinen Anspruch auf Fortführung des bisherigen bzw. des ehelichen Le- bensstandards. Die Wohnung an der E._____-strasse 1 entspreche exakt dem ehelichen Lebensstandard, hätten die Parteien doch früher gemeinsam in dieser
- 56 - Wohnung gelebt (Urk. 107 Rz. 136). Nach der Rechtsprechung sind primär die ef- fektiv bezahlten Wohnkosten massgebend (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.4.8), soweit diese angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persön- lichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes nicht als übersetzt erscheinen (OGer ZH LZ180022 vom 29. März 2019 E. III/B/1.1; LY160002 vom 28. April 2016 E. 2.2.5). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchs- gegnerin bereits in den Phase 1A–E bei weitem nicht die effektiven Wohnkosten zugestanden werden (vgl. E. VII/5b), drängt sich eine Anpassung beim Gesuchstel- ler schon aus Gleichbehandlungsgründen auf. Die von der Vorinstanz angenom- menen CHF 2'920 für eine Einzelperson sind den konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse angemessen. Aus dem Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards kann eine Einzelperson keinen Anspruch auf Verbleib in der zuvor von zwei Erwachsenen und zwei Kindern be- wohnten Wohnung ableiten. Die von der Vorinstanz angenommenen Wohnkosten für die Phase 2 sind nicht zu beanstanden.
b) Die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers haben sich nachweislich (geringfügig) auf CHF 377 pro Monat erhöht (Urk. 111/7). Ab dem 1. April 2025 sind dem Gesuchsteller zudem (hypothetische) Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
c) Für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts in Uruguay gestand die Vorin- stanz dem Gesuchsteller CHF 1'000 pro Monat zu. Sie ging dabei von fünf Reisen pro Jahr aus (Urk. 108 E. III/D/5.8). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass es gerade das noch junge Alter der Kinder erfordere, dass er zu Beginn sechs oder gar sieben Reisen pro Jahr nach Uruguay unternehmen müsse. Mit dem angenom- men Betrag könnten lediglich die Flugkosten gedeckt werden (wobei er nur die Kos- ten für sich selbst rechnet). Er macht sodann weitere Kosten für eine angemessene und kindgerechte Airbnb-Wohnung in G.______ sowie einen Mietwagen geltend (Urk. 107 Rz. 142 ff). Diese Kosten fallen aufgrund der angepassten Ferienbe- suchsrechtsreglung nicht an. Hingegen fallen zusätzliche Kosten für die Flüge der Kinder an (vgl. E. V). Die Gesuchsgegnerin ist mit den Kindern über Ostern für CHF 3'447 nach G.______ geflogen (vgl. Urk. 144/51). Bei sechs Reisen pro Jahr
- 57 - belaufen sich die jährlichen Flugkosten auf rund CHF 20'682 pro Elternteil. Dem Gesuchsteller sind somit (gerundet) CHF 1'700 pro Monat anzurechnen. Pro me- moria ist bei der Gesuchsgegnerin, welche die Kinder jeweils auf eigene Kosten beim Gesuchsteller abzuholen hat (vgl. E. V), der gleiche Betrag einzusetzen.
d) Bei der Steuerlast des Gesuchstellers berücksichtigte die Vorinstanz neben den Unterhaltsbeiträgen Abzüge von CHF 20'600 für die Staatssteuer und von CHF 19'700 für die Bundessteuer (Urk. 108 E. III/D/5.9.3). Der von der Vorinstanz vorgenommene Schuldzinsabzug von CHF 16'000 wurde bereits bei der Berech- nung des Einkommens berücksichtigt. Es verbleiben Abzüge von CHF 4'600 für die Staatssteuer und von CHF 3'700 für die Bundessteuer (reduzierte durchschnittliche Einzahlungen in die Säule 3a und Versicherungsprämien). Im Gegenzug können vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 (Phase 1B) zusätzlich CHF 4'500 als Berufsauslagen (übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten sowie Pauschale für Aus- und Weiterbildungskosten) und ab dem 1. April 2025 (Phase 1E bzw. 2B) zusätzlich CHF 3'840 (Fahrkosten sowie Mehrkosten der Verpflegung) abgezogen werden.
e) Für die Phasen 1A und 1D ergibt sich unter Berücksichtigung des vorste- hend festgestellten Einkommens von CHF 127'608 und der zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkommen von CHF 108'600 für die Staatssteuer und von CHF 109'500 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 15'171 und für die direkte Bun- dessteuer ein Betrag von CHF 3'410 (Zivilstand: getrennt, Tarif: Alleinstehende bzw. Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich). Die Steuerlast für die Phasen 1A und 1D beträgt somit (gerundet) CHF 1'550 pro Monat.
f) Für die Phase 1B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 154'008 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 31'200 ein steuerbares Einkommen von CHF 113'700 für die Staats- steuer und von CHF 114'600 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 16'269 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 3'859. Die Steuerlast für die Phase 1B beträgt somit (gerundet) CHF 1'680 pro Monat.
- 58 -
g) Für die Phase 1C ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 20'856 (und ohne Unterhaltsbeiträge) ein steuer- bares Einkommen von CHF 16'200 für die Staatssteuer und von CHF 17'100 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 521 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 16. Die Steuerlast für die Phase 1C beträgt somit (gerundet) CHF 40 pro Monat.
h) Für die Phase 1E ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 182'856 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 48'000 ein steuerbares Einkommen von CHF 121'900 für die Staats- steuer und von CHF 122'800 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 18'048 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 4'580. Die Steuerlast für die Phase 1E beträgt somit (gerundet) CHF 1'890 pro Monat.
i) Für die Phase 2A ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 127'608 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 26'400 ein steuerbares Einkommen von CHF 96'600 für die Staats- steuer und von CHF 97'500 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 12'827 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 2'572. Die Steuerlast für die Phase 2A beträgt somit (gerundet) CHF 1'280 pro Monat.
j) Für die Phase 2B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 182'856 und der zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge von CHF 45'600 ein steuerbares Einkommen von CHF 124'300 für die Staats- steuer und von CHF 125'200 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Staats- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 18'569 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 4'791. Die Steuerlast für die Phase 2B beträgt somit (gerundet) CHF 1'950 pro Monat.
k) Die weiteren Bedarfspositionen des Gesuchstellers wurden nicht beanstan- det und können übernommen werden. Sein familienrechtliches Existenzminimum lässt sich wie folgt darstellen:
- 59 - 1A/1D 1B 1C Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 3'563 3'563 3'563 Krankenkassenprämien 377 377 377 Gesundheitskosten 685 685 685 Versicherungen 29 29 29 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Steuern 1'550 1'680 40 Total 7'554 7'684 6'044 1E 2A 2B Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 Wohnkosten 3'563 2'920 2'920 Krankenkassenprämien 377 377 377 Gesundheitskosten 685 685 685 Versicherungen 29 29 29 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Fahrkosten 100 100 Auswärtige Verpflegung 220 220 Besuchsrechtskosten 1'700 1'700 Steuern 1'890 1'280 1'950 Total 8'214 8'341 9'331
5. a) In Bezug auf die Lebenshaltungskosten in Uruguay machte die Gesuchs- gegnerin bereits vor Vorinstanz geltend, dass es dort kaum eine Mittelschicht wie in der Schweiz gebe. Die Kosten eines mit dem europäischen Lebensstandard ver- gleichbaren Lebensstandards würden daher in G.______ mindestens 75 % der Kosten in der Schweiz betragen (Urk. 34 Rz. 48 und Urk. 64 Rz. 157). Die Vorin- stanz nahm diese nicht näher belegte Behauptung zur Kenntnis, verwies auf ver- schiedene statistische Erhebungen sowie Online-Datenbanken und kam zum Schluss, dass die Lebenshaltungskosten in Uruguay rund die Hälfte der Lebens-
- 60 - haltungskosten in der Schweiz betragen würden (Urk. 108 E. III/D/6.1). Dement- sprechend setzte sie die Grundbeträge der Gesuchsgegnerin und der Kinder in der Phase 2 auf CHF 675 bzw. CHF 200 fest (Urk. 108 E. III/D/7.1). In der Zweitberu- fung wiederholt die Gesuchsgegnerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (vgl. Urk. 123/107 Rz. 10). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Zu- dem entspricht es gängiger Praxis, die unterschiedlichen Lebensstandards in ver- schiedenen Staaten anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche zu ermitteln (BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die eigenen "Erhebungen" der Gesuchsgegnerin nichts (vgl. Urk. 142 Rz. 19 ff., Urk. 144/3–12).
b) Die Gesuchsgegnerin bewohnt mit den Kindern in U.______ ZG ein Haus bestehend aus einer 5½- und einer 3½-Zimmerwohnung. Die effektiven Wohnkos- ten betragen monatlich CHF 6'000. Die Vorinstanz hielt dies für übersetzt. Sie be- rücksichtigte nur die grössere der beiden Wohnungen und rechnete für die Ge- suchsgegnerin und die Kinder in der Phase 1 mit Wohnkosten von CHF 3'400 (Urk. 108 E. III/D/6.3.2). Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz (erneut) Willkür und Parteilichkeit vor, weil die Wohnung, die sie der Gesuchsgegnerin zugestehe, ein Zimmer mehr aufweise als die zuletzt gemeinsam bewohnte. Er will der Gesuchs- gegnerin und den Kindern nur CHF 2'600 zugestehen (vgl. Urk. 107 Rz. 151 f.), was Fr. 320.– weniger wäre, als ihm selber für eine allein bewohnte Wohnung in vergleichbarer Wohnlage zugestanden wird. Dass dies nichts angehen kann, be- darf keiner näheren Erläuterung. Die von der Vorinstanz für die Phase 1 angenom- menen Wohnkosten sind nicht zu beanstanden. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 1'700, auf die Kinder je CHF 850.
c) Für die Phase 2 rechnete die Vorinstanz für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mit Wohnkosten von CHF 1'700, angepasst an die Lebenshaltungskosten in Uruguay. Sie begründete, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf die Mietpreise in der teuersten Wohngegend G.______s abzustellen, und dass es insbesondere nicht erforderlich erscheine, dass die Gesuchsgegnerin über eine Wohnung oder
- 61 - ein Haus mit einer Wohnfläche von 500 m2 oder gar 1'120 m2 und drei Badezim- mern verfüge. Der spezifische Mietkostenindex von G.______ betrage ein Viertel desjenigen von Zug. Indem die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Mietkosten in der Schweiz anrechnete, gestand sie ihr somit durchaus einen für uruguayische Verhältnisse gehobenen Lebensstandard zu (vgl. Urk. 108 E. III/D/6.3.4). Die Gesuchsgegnerin hält unter Verweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen daran fest, dass eine 4-Zimmerwohnung in V._____, welche der Grösse der Wohnung an der E._____-strasse entspräche, CHF 2'700 kosten würde (Urk. 123/107 Rz. 11). Sie setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorin- stanz nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Gesuch- steller will der Gesuchsgegnerin und den Kindern lediglich Wohnkosten von CHF 1'300 zugestehen, weil er ihnen bereits in der Schweiz deutlich weniger zuge- stehen wollte, als ihm selber für eine allein bewohnte Wohnung in vergleichbarer Wohnlage zugestanden wird (vgl. Urk. 107 Rz. 153). Auch hierauf ist nicht mehr einzugehen. Die von der Vorinstanz für die Phase 2 angenommenen Wohnkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 850, auf die Kinder je CHF 425.
d) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin in G.______ auf ein Auto angewiesen sein werde, zumindest um die Kinder in die Krippe oder zur Schule zu bringen. Sie erachtete Kosten von CHF 225 pro Monat als angemessen (Urk. 108 E. III/D/6.7.3). Der Gesuchsteller will ihr CHF 50 weniger zugestehen. Er unterliegt dabei (wie die Vorinstanz) dem Irrtum, dass die festen und veränderlichen Kosten eines Autos in Uruguay halb so hoch seien wie in der Schweiz (vgl. Urk. 107 Rz. 154 ff.). Dies dürfte kaum der Fall sein. Insbesondere die Versicherungs- kosten sowie die Treibstoffpreise sind ähnlich hoch wie in der Schweiz. Im Ergebnis erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 225 als ange- messen, zumal es sich ohnehin um eine Schätzung handelt.
e) Der Gesuchsteller kritisiert, dass der Gesuchsgegnerin in der Phase 1 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angerechnet wurden. Die Gesuchsgegne- rin habe selbst ausführen lassen, dass sie jeweils lediglich bis 12.40 Uhr im Büro arbeite, dann direkt in die Krippe fahre, um die Kinder abzuholen, und dann nach
- 62 - Hause gehe, um im Homeoffice weiterzuarbeiten. Dieser Zeitablauf lege es nahe, dass die Berufungsbeklagte ihr Mittagessen zu Hause bzw. "To Go" esse, wodurch ihr keine Mehrauslagen anfallen würden (Urk. 107 Rz. 157). Die Rüge ist begrün- det; der Betrag ist zu streichen.
f) Ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 547'800, Unterhaltsbei- trägen von CHF 72'000, Familienzulagen von CHF 7'200 sowie Abzügen von CHF 47'026 für die Kantonssteuer und von CHF 45'226 für die Bundessteuer er- rechnete die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin für die Phase 1 ein steuerbares Einkommen von CHF 518'974 für die Kantonssteuer und ein solches von CHF 519'874 für die Bundessteuer (Urk. 108 E. III/D/6.10.3), was schon rechne- risch nicht aufgeht. Die Berufsauslagen betragen CHF 4'852 (Pauschalabzug und Fahrkosten). Für Beiträge an die Säule 3a können CHF 7'056 abgezogen werden. Der Versicherungsabzug beträgt CHF 3'300 für die Kantonssteuer und CHF 1'800 für die Bundessteuer; bei den Kindern je CHF 1'100 für die Kantonssteuer und je CHF 700 für die Bundessteuer. Für Kinderdrittbetreuungskosten können in der Phase 1A CHF 3'996 pro Kind abgezogen werden, in der Phase 1B bei der Kan- tonssteuer CHF 6'200 und bei der Bundessteuer CHF 23'400 pro Kind, in den Pha- sen 1C–E bei der Kantonssteuer CHF 6'200 und bei der Bundessteuer CHF 18'720 pro Kind. Die Kinderabzüge betragen CHF 12'400 pro Kind für die Kantonssteuer und CHF 6'600 pro Kind für die Bundesteuer. In der Phase 1A entspricht das Ab- zügen von CHF 50'200 für die Kantonssteuer und von CHF 36'300 für die direkte Bundessteuer. In der Phase 1B entspricht das Abzügen von CHF 54'608 für die Kantonssteuer und von CHF 75'108 für die direkte Bundessteuer. In den Phasen 1C–E entspricht das Abzügen von CHF 54'608 für die Kantonssteuer und von CHF 65'748 für die direkte Bundessteuer. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist von der gesamten Steuerschuld ein Steueranteil der Kinder bei der Gesuchsgeg- nerin abzuziehen und je im Barbedarf der Kinder anzurechnen. Gemäss der vom Bundesgericht festgelegten Methode zur Festlegung des Steueranteils der Kinder sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteu- ernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Vorliegend gehört neben den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchstellers und den Kinderzulagen auch
- 63 - der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Teil des gebührenden Unterhalts der Kin- der zu den ihnen zuzurechnenden Einkünften.
g) Für die Phase 1A ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkom- men von CHF 519'200 für die Kantonssteuer und von CHF 533'100 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 56'989 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 54'855 (Mehr- personen- bzw. Einelterntarif; 2 Kinder; römisch-katholisch; Gemeinde: AF._____). Die Steuerlast für die Phase 1A beträgt somit (gerundet) CHF 9'320 pro Monat. Davon entfallen CHF 7'980 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 670 auf die Kin- der.
h) Für die Phase 1B ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 31'200 ein steuerbares Einkom- men von CHF 531'500 für die Kantonssteuer und von CHF 511'000 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 58'455 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 51'982. Die Steu- erlast für die Phase 1B beträgt somit (gerundet) CHF 9'200 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'180 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 1'010 auf die Kinder.
i) Für die Phase 1C ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und ohne Unterhaltsbeiträge ein steuerbares Einkommen von CHF 500'300 für die Kan- tonssteuer und von CHF 489'200 für die Bundessteuer. Es resultiert für die Kan- tons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 54'737 und für die direkte Bundes- steuer ein Betrag von CHF 49'148. Die Steuerlast für die Phase 1C beträgt somit (gerundet) CHF 8'660 pro Monat. Davon entfallen CHF 6'840 auf die Gesuchsgeg- nerin und je CHF 910 auf die Kinder.
j) Für die Phase 1D ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend festge- stellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und
- 64 - der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 14'400 ein steuerbares Einkom- men von CHF 514'700 für die Kantonssteuer und von CHF 503'600 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 56'453 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 51'020. Die Steu- erlast für die Phase 1D beträgt somit (gerundet) CHF 8'960 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'120 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 920 auf die Kinder.
k) Für die Phase 1E ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehend fest- gestellten Einkommens von CHF 547'800, der Familienzulagen von CHF 7'200 und der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von CHF 48'000 ein steuerbares Einkom- men von CHF 548'300 für die Kantonssteuer und von CHF 537'200 für die Bundes- steuer. Es resultiert für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Betrag von CHF 60'494 und für die direkte Bundessteuer ein Betrag von CHF 55'388. Die Steu- erlast für die Phase 1E beträgt somit (gerundet) CHF 9'660 pro Monat. Davon ent- fallen CHF 7'780 auf die Gesuchsgegnerin und je CHF 940 auf die Kinder.
l) Die weiteren Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin wurden nicht bean- standet und können – soweit überhaupt entscheidrelevant – übernommen werden. Ihr familienrechtliches Existenzminimum lässt sich wie folgt darstellen: 1A 1B 1C Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 Wohnkostenanteil 1'700 1'700 1'700 Krankenkassenprämien 666 666 666 Versicherungen 27 27 27 Kommunikation 120 120 120 Serafe 30 30 30 Fahrkosten 71 71 71 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Steueranteil 7'980 7'180 6'840 Total 11'944 11'144 10'804
- 65 - 1D 1E 2 Grundbetrag 1'350 1'350 675 Wohnkostenanteil 1'700 1'700 850 Krankenkassenprämien 666 666 43 Versicherungen 27 27 15 Kommunikation 120 120 60 Serafe 30 30 Fahrkosten 71 71 225 Auswärtige Verpflegung 0 0 110 Besuchsrechtskosten 1'700 Steueranteil 7'120 7'780 2'250 Total 11'084 11'744 5'928
6. a) Umstritten sind die Kosten für die Krankenversicherung der Kinder in Uruguay. Die Vorinstanz kam nach einer Internetrecherche zum Schluss, dass die Krankenversorgung in Uruguay – gemessen an europäischen Standards – durch- aus sehr gut sei, insbesondere durch Angliederung an eine medizinische Privatun- ternehmung, eine sog. AG._____. Eine solche koste für eine erwachsene Person pro Monat ungefähr EUR 45, was ca. CHF 43 entspreche (Urk. 108 E. III/D/7.3.2 in Verbindung mit III/D/6.3.2). Der Gesuchsteller macht geltend, dass Krankenkas- senprämien für Kinder deutlich niedriger seien als jene für Erwachsene. Er rechnet mit CHF 22 und verweist auf den Ausdruck eines Internetbeitrages (Urk. 107 Rz. 166). Dieser datiert (soweit lesbar) vom 12. Dezember 2007 (vgl. Urk. 11/14). Seither hat die Inflation in Uruguay rund 250 % betragen (vgl. https://www. laenderdaten.info/Amerika/Uruguay/inflationsraten.php; besucht am 30. Septem- ber 2024). Darauf kann folglich nicht abgestellt werden. Die Gesuchsgegerin auf der anderen Seite möchte die Kinder in einem privaten Premium-Service-Mitglieds- chaftsplan für eines der renommiertesten Privatspitäler G.______s versichern. Sie macht dafür "mindestens CHF 154" pro Kind geltend (Urk. 123/107 Rz. 12, vgl. auch Urk. 142 Rz. 27). Weshalb die auch unter Expats weit verbreiteten AG._____s nicht ausreichend und angemessen sein sollen, erklärt die Gesuchsgegnerin nicht. Richtig ist allerdings, dass sich die von der Vorinstanz angebende Webseite nicht mehr aufrufen und sich der genannte Betrag daher nicht verifizieren lässt. Andere
- 66 - Quellen beziffern die Kosten für AG._____s auf rund USD 100 pro Monat (vgl. statt vieler: https://www.pacificprime.com/country/americas/uruguay-health- insurance-pacific-prime-international; besucht am 30. September 2024). Da die Kinderprämien tiefer ausfallen dürften, ist der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 43 pro Monat letztlich nicht zu beanstanden.
b) Die Vorinstanz ging von einer halbtägigen Fremdbetreuung in der Kinder- krippe (samt Mittagessen) aus, was monatliche Kosten von CHF 1'950 pro Kind nach sich ziehe. Die halbtägige Fremdbetreuung in der Kinderkrippe erscheine an- gesichts des vollen Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin durchaus notwendig und angemessen (Urk. 108 E. III/D/7.4.3). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe vor Kurzem von einer Kita-Mitarbeiterin nach diversen mühsamen Rückfragen er- fahren, dass die Kinder die Kita offenbar seit Monaten nicht (mehr) regelmässig besuchten, sondern dort lediglich noch sporadisch an einzelnen Tagen betreut wür- den. Nach seiner Berechnung würden die Kinder die Kita im Durchschnitt nur noch an rund zwei Vormittagen (plus Lunch) pro Woche besuchen. Entsprechend wür- den Kosten von nur noch CHF 780 pro Kind und Monat anfallen. Seit er die Kinder gemäss vorinstanzlichem Urteil jeweils freitags betreue, seien die Kinder noch an maximal einem Halbtag pro Woche fremdbetreut, womit sich die Kosten auf höchs- tens CHF 390 pro Kind und Monat belaufen würden (Urk. 107 Rz. 169 ff., vgl. auch Urk. 139 Rz. 152). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass es Fehltage gegeben habe. Die Kinder seien relativ häufig krank gewesen. Sodann weist die Gesuchs- gegnerin zu Recht darauf hin, dass in der Kita nicht für eine bestimmte Anzahl von tatsächlich erfolgten Betreuungstagen bezahlt werde, sondern für die Anzahl der gebuchten Betreuungstage. Die Berechnung des Gesuchstellers sei daher offen- sichtlich verfehlt (Urk. 127 Rz. 237 ff.). Wie die Gesuchsgegnerin belegt, waren die Kinder ursprünglich für fünf volle Tage angemeldet. Dies kostete im Januar 2023 CHF 2'600 pro Kind und Monat (Urk. 28/12–13). Die Eingewöhnung im November und Dezember 2022 kostete CHF 333 pro Kind und Monat (Urk. 129/47). Ab Fe- bruar 2023 wurde auf Halbtagesbetreuung umgestellt, was noch CHF 1'950 pro Kind und Monat kostete. Per April 2024 konnte der Freitag gekündigt werden. Seit- her kostet die Kita noch CHF 1'560 pro Monat und Kind (Urk. 129/48, Urk. 144/2).
- 67 -
c) Für die Phase 2 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kinder in Uruguay eine Privatschule besuchen würden. Da ihr für die Deutsche Schule eine Gebüh- renübersicht fehlte, stellte sie auf die Kosten der British School ab und bezifferte diese auf umgerechnet CHF 726 pro Kind (Urk. 108 E. III/D/7.4.4). Der Gesuchstel- ler reichte mit der Erstberufung eine Gebührenübersicht der Deutschen Schule zu den Akten (Urk. 109/17) und macht gestützt darauf geltend, die Schulkosten belie- fen sich auf höchstens CHF 360 pro Monat und Kind (Urk. 107 Rz. 175 ff.). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass der Kindergarten in der Deutschen Schule nur bis 12.00 Uhr dauere. Damit die Kinder auch nachmittags (bis 16.30 Uhr) betreut würden, was nötig wäre, damit sie erwerbstätig sein könnte, müsste sie zusätzlich beide Kinder in die sog. "Kreativzeit" senden. Es wäre daher von durchschnittlichen monatlichen Kosten pro Kind von insgesamt mindestens CHF 635 pro Monat in der Deutschen Schule auszugehen (Urk. 127 Rz. 242). Hinzu kommen die Kosten für die Schuluniform von etwa CHF 75 pro Monat sowie die Kosten für Schulbücher und Schulmaterial (vgl. Urk. 142 Rz. 29 und 33). Somit ist der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 726 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
d) Die weiteren Bedarfspositionen der Kinder wurden nicht beanstandet und können übernommen werden. Ihre familienrechtlichen Existenzminima lassen sich wie folgt darstellen: 1A 1B 1C Grundbetrag 400 400 400 Wohnkostenanteil 850 850 850 Krankenkassenprämien 149 149 149 Fremdbetreuung 333 1'950 1'560 Steueranteil 670 1'010 910 Total 2'402 4'359 3'869 1D 1E 2 Grundbetrag 400 400 200 Wohnkostenanteil 850 850 425
- 68 - Krankenkassenprämien 149 149 43 Fremdbetreuung 1'560 1'560 726 Steueranteil 920 940 Total 3'879 3'899 1'394
7. a) Für die Phase 1A vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'554; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'084. Demgegenüber verdient die Gesuchsgeg- nerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'944, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 33'706 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kinder beträgt je CHF 3'402 (CHF 2'402 familienrechtliches Existenz- minimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 3'102 beträgt. Vom Grundsatz, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil vollumfänglich für den geld- werten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat, ist ermessensweise abzuweichen, da die hauptbetreuende Gesuchsgegnerin wesentlich leistungsfähiger ist als der Gesuchsteller. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1A zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 600 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegne- rin entfallen CHF 2'502 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 28'702 (CHF 33'706 ./. 2 x CHF 2'502), der den- jenigen des Gesuchstellers von CHF 1'884 (CHF 3'084 ./. 2 x CHF 600) um rund das Vierzehnfache übersteigt.
b) Für die Phase 1B vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 ist von fol- genden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 12'834 und sein fa- milienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'684; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 5'150. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'144, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'506 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 5'359 (CHF 4'359 familienrechtliches Existenzminimum + CHF1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 5'059 beträgt. Es erscheint an-
- 69 - gemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1B zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'300 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 3'759 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 26'988 (CHF 34'506 ./. 2 x CHF 3'759), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 2'550 (CHF 5'150 ./. 2 x CHF 1'300) um rund das Zehnfache übersteigt.
c) Für die Phase 1C vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 1'738 und sein fa- milienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 6'044; er ist somit nicht leistungs- fähig und kann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzmi- nimum beträgt CHF 10'804, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'846 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kinder beträgt je CHF 4'869 (CHF 3'869 familien- rechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuziehen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'569 beträgt. Dieser Fehlbetrag geht vollumfänglich zulasten der Gesuchs- gegnerin.
d) Für die Phase 1D vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 7'554; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'084. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'084, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 34'566 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 4'879 (CHF 3'879 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuzie- hen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'579 beträgt. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1D zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 600 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 3'979 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 26'608 (CHF 34'566 ./. 2 x CHF 3'979), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 1'884 (CHF 3'084 ./. 2 x CHF 600) um rund das Dreizehnfache übersteigt.
- 70 -
e) Für die Phase 1E ab dem 1. April 2025 (bis zum Wegzug) ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 15'238 und sein familien- rechtliches Existenzminimum beträgt CHF 8'214; somit verfügt er über eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 7'024. Demgegenüber verdient die Gesuchsgegnerin CHF 45'650 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 11'744, was eine Leistungsfähigkeit von CHF 33'906 ergibt. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 4'899 (CHF 3'899 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 1'000 Überschussanteil). Davon sind CHF 300 (Eigenversorgung) abzuzie- hen, so dass der Unterhaltsanspruch der Kinder je CHF 4'599 beträgt. Es erscheint angemessen, den Gesuchsteller für die Phase 1E zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'000 pro Kind zu verpflichten. Auf die Gesuchsgegnerin entfallen CHF 2'599 pro Kind. Bei dieser Lösung verfügt die Gesuchsgegnerin über einen Überschuss von CHF 28'708 (CHF 33'906./. 2 x CHF 2'599), der denjenigen des Gesuchstellers von CHF 3'024 (CHF 7'024 ./. 2 x CHF 2'000) um rund das Achtfache übersteigt.
f) Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 600 pro Kind vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezem- ber 2022; CHF 1'300 pro Kind vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024; CHF 0 pro Kind vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024; CHF 600 pro Kind vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025; CHF 2'000 pro Kind ab dem 1. April 2025."
g) Für die Phase 2A (ab dem Wegzug) bis zum 31. März 2025 ist von folgen- den Zahlen auszugehen: Der Gesuchsteller verdient CHF 10'638 und sein famili- enrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 8'341; somit verfügt er über eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 2'297. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Ge- suchsgegnerin in Uruguay ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 wird decken kön- nen, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungs-
- 71 - fähiger erscheinen lässt als der Gesuchsteller. Der gebührende Unterhalt der Kin- der beträgt je CHF 1'394 (familienrechtliches Existenzminimum). Der Gesuchsteller ist in der Lage, (gerundet) CHF 1'100 pro Kind zu bezahlen. Auf die Gesuchsgeg- nerin entfallen CHF 294 pro Kind.
h) Für die Phase 2B ab dem 1. April 2025 ist von folgenden Zahlen auszuge- hen: Der Gesuchsteller verdient CHF 15'238 und sein familienrechtliches Existenz- minimum beträgt CHF 9'331; somit verfügt er über eine Leistungsfähigkeit von CHF 5'907. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in Uruguay ihren eigenen Bedarf von CHF 5'928 wird decken können, sie aber kein Einkommen mehr erzielen kann, das sie als wesentlich leistungsfähiger erscheinen lässt als den Gesuchsteller. Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Kinder von je CHF 1'394 (familienrechtliches Existenzminimum) verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 3'119 (CHF 5'907 ./. 2 x CHF 1'394). Die Verteilung dieses Überschusses nach grossem Kopf (4/6) und kleinen Köpfen mit auf die Hälfte re- duzierten Lebenshaltungskosten (je 1/6) ergibt für die Kinder einen Überschussan- teil von je CHF 520. Damit beträgt ihr gebührender Unterhalt (gerundet) CHF 1'900 (CHF 1'394 familienrechtliches Existenzminimum + CHF 520 Überschussanteil).
i) Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 1'100 pro Kind bis zum 31. März 2025; CHF 1'900 pro Kind ab dem 1. April 2025." Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils (Wiedergabe der finanziellen Verhält- nisse) ist ersatzlos aufzuheben.
- 72 - VIII.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 7'500 fest und auferlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten von CHF 2'553.75 den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu. Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Dispositiv-Ziff. 13–15 des angefochtenen Urteils sind da- her zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. a) Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzuhalten, dass das tatsächliche Streitinteresse (insbesondere Wegzugsfrage und Unterhalts- beiträge), der Zeitaufwand des Gerichts (Doppelberufung mit umfangreichen Rechtsschriften und ganztägige Instruktionsverhandlung) sowie die Schwierigkeit des Falles hoch waren. Es rechtfertigt sich daher, die Gebühr auf CHF 7'500 fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
b) In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen für das Beru- fungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
- 73 - Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach G.______ (Uruguay) zu verlegen."
2. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am
1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr, während fünf Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu."
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3. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Es gilt die Hol-/Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Ferienbesuchsrecht jeweils auf ihre Kosten beim Gesuchsteller ab."
4. Der Gesuchsgegnerin wird die Weisung erteilt, die Kinder nach ihrem Umzug nach G.______ (Uruguay) in der Deutschen Schule G.______ einzuschulen.
5. Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 600 pro Kind vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022; CHF 1'300 pro Kind vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024; CHF 0 pro Kind vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024; CHF 600 pro Kind vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025; CHF 2'000 pro Kind ab dem 1. April 2025."
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6. Dispositiv-Ziff. 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uru- guay) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie folgt zu bezahlen: CHF 1'100 pro Kind bis zum 31. März 2025; CHF 1'900 pro Kind ab dem 1. April 2025."
7. Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 wird ersatzlos aufgehoben.
8. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 einschliesslich der Dispositiv-Ziff. 13–15 bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500 festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 817.50.
10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo