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LE230031

Eheschutz

Zürich OG · 2024-05-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

- 7 - unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Kinderunterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 den Ausgangspunkt. In Ab- weichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzu- zurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finan- ziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkas- senprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes durch Zuwei- sung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.2 Sofern eine alternierende Obhut besteht und die Betreuungsanteile sowie Leistungsfähigkeiten der Eltern ungleich sind, ist der von beiden Elternteilen zu leistende Unterhalt gemäss folgender Matrix zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023, E. C.11 [S. 56 f.]):

- 8 - UB t UB = · (L · B ) M (L · B )+(L · B ) M V M V V M UB t UB = · (L · B ) V (L · B )+(L · B ) V M M V V M UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V In Worten wiedergegeben bedeutet die Matrixrechnung, dass über das Kreuz der Betreuungsanteil der Mutter mit der Leistungsfähigkeit des Vaters multipliziert wird und umgekehrt. Die beiden Rechnungsergebnisse werden, hochgerechnet auf 100%, zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das gemäss dieser Matrixberech- nung bzw. Tabelle resultierende Ergebnis ist gemäss dem gerichtlichen Ermessen umzusetzen (Heller, in: Anwaltsrevue 2023, S. 228; z.T. werden auch Tabellen verwendet, z.B.: Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 1231).

2. Einkommen 2.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 6'128.– (Urk. 63 S. 6). Dieses blieb in der Berufung unbestritten und ist überdies belegt (Urk. 43/37; Urk. 62 Rz. 5 ff., 55). Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 9 - 2.2 Einkommen des Gesuchsgegners 2.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner widersprüchliche Anga- ben zu seinem Einkommen gemacht habe. So habe er bei sich zunächst ein Ar- beitspensum von 100% bzw. 80% angegeben (Urk. 24 S. 3), nach Erlass des Teilurteils vom 18. August 2022 aber nur noch ein solches von 76.2% (Urk. 34 S. 2; Urk. 63 S. 8). Auch die Angaben des Gesuchsgegners zur Höhe seines Ein- kommens seien nicht nachvollziehbar, da er einerseits ausgeführt habe, über nicht genügend Einkommen zu verfügen, um die Kinderkosten zu decken, ande- rerseits aber auch geltend gemacht habe, ein Monatseinkommen von CHF 7'000.– sei nicht abwegig (Urk. 53 Rz. 5; Prot. I S. 18; Urk. 63 S. 7). Demge- genüber hielt die Vorinstanz die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner netto rund CHF 8'400.– pro Monat verdiene, für plausibel (Urk. 63 S. 8). Die Vorinstanz berechnete damit den Lohn des Gesuchsgegners so, dass sie die Nettoeinkommen, welche der Gesuchsgegner und die Gesuch- stellerin im Jahr 2021 bei der E._____ AG, deren Alleinaktionär der Gesuchsgeg- ner ist (Prot. I S. 7), generierten (Gesuchsgegner: CHF 50'543.– [Urk. 21/2]; Ge- suchstellerin: CHF 31'969.– [Urk. 15/17]) zum Jahresgewinn der E._____ AG des Jahres 2021 (CHF 25'999.20 [Urk. 36/11; Betriebsergebnis vor Finanzerfolg und Steuern]) addierte, davon die Kinderzulagen von CHF 7'200.– (Urk. 21/2) subtra- hierte und das Ergebnis durch 12 (Monate) teilte (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 42 S. 4). Das Resultat eines monatlichen Nettolohns von CHF 8'442.– rundete die Vorin- stanz sodann auf einen solchen von CHF 8'400.– ab. Dabei hob die Vorinstanz hervor, dass es sich nicht um eine hypothetische Anrechnung eines Einkommens handle (Urk. 63 S. 8). 2.2.2 Der Gesuchsgegner bestreitet, im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Seine Ausführung, wonach er zu einem Pensum von 80% arbeiten könne (Urk. 24 Rz. 3), habe er im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Betreuungsantrag (Urk. 24 S. 2) getä- tigt. Erst, nachdem die Vorinstanz im Teilurteil vom 18. August 2022 ein abwei- chendes Betreuungsmodell festgelegt habe, habe er das ihm zumutbare Pensum neu auf 76.2% festgelegt (Urk. 62 Rz. 5-10; Urk. 34 Rz. 5; Urk. 75 Rz. 9).

- 10 - Betreffend die Höhe seines Einkommens hält der Gesuchsgegner den vorinstanz- lichen Erwägungen entgegen, dass er sein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'605.– netto (exkl. Kinderzulagen) nicht nur behauptet, sondern auch mit den zugehörigen Lohnausweisen 2018-2021 sowie der Lohnabrechnung vom Ja- nuar 2022 bewiesen habe (Urk. 62 Rz. 12, 14, 31; Urk. 3/2+3 [von der Gesuch- stellerin eingereicht]; Urk. 24 Rz. 9; Urk. 21/1-3). Auch in der Zwischenzeit habe er sein Einkommen nicht massgeblich steigern können (Urk. 62 Rz. 41 m.H. auf den Lohnausweis 2022 [Urk. 66/4], der einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'546.50 [exkl. Kinderzulagen] ausweist). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass er – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) – nicht geäussert habe, "problemlos" CHF 7'000.– zu verdienen in der Lage zu sein. Er habe lediglich eine entsprechende Zuversicht geäussert, woraus kein Widerspruch zu seinem angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'605.– abgeleitet werden könne (Urk. 62 Rz. 15 f.). Ohnehin habe er sich mit seiner Angabe anlässlich der Verhandlung vom 10. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 7'000.– plausibel sei (Prot. I S. 18), auf das Familienein- kommen und nicht das von ihm alleine erzielbare Einkommen als Selbständiger- werbender bezogen (Urk. 62 Rz. 17; Urk. 75 Rz. 13). Die Berechnung der Gesuchstellerin, welche das Einkommen des Gesuchsgeg- ners unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses der E._____ AG vor Steu- ern des Jahres 2021 (Urk. 36/11, Jahresrechnung vom 30. September 2022: CHF 25'999.20) festlegte (Urk. 42 S. 4), sei falsch, weil sie unberücksichtigt lasse, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG ein Darlehen von CHF 100'000.– habe gewähren müssen, um deren Überschuldung zu verhindern (Urk. 62 Rz. 23). In- dem die Vorinstanz diese Berechnung ohne nähere Prüfung übernehme (Urk. 63 S. 8), stelle sie den Sachverhalt falsch dar und verletze zugleich ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 62 Rz. 24 f.; Urk. 75 Rz. 15, 17). Infolge der Verfügung vom

16. Januar 2024 (Urk. 77) ergänzte der Gesuchsgegner in diesem Zusammen- hang, dass er im Jahr 2023 der E._____ AG ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– habe gewähren müssen und die E._____ AG auch in den Jah- ren 2022 und 2023 Verluste erlitten habe (Urk. 79 S. 1; Urk. 80/5+6).

- 11 - Angesichts seines Betreuungsumfangs (Urk. 25 S. 18 f.) könne der Gesuchsgeg- ner noch maximal 76.2% arbeiten. Rechne man sein vorinstanzlich festgelegtes Einkommen von CHF 8'400.– auf ein Pensum von 100% hoch, so resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'025.–. Dies stehe im Gegensatz zur Aussage im Teilurteil vom 18. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 12'500.– nicht gangbar sei (Urk. 62 Rz. 38; Urk. 75 Rz. 12, 21; Urk. 25 S. 16). Unzutreffend sei sodann die Aussage der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben. Vielmehr habe die Vorinstanz genau dies getan. Falls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müsse ihm indes eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden (Urk. 62 Rz. 40; Urk. 63 S. 8). 2.2.3 Die Gesuchstellerin schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen widersprüchlich seien. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsgegner geltend mache, 76.2% arbeiten zu können, obwohl ihm lediglich 47% Betreuungszeit zugespro- chen worden sei. Auch erhelle nicht, weshalb er einerseits darlege, die Kinderkos- ten nicht decken zu können, andererseits sich aber zuversichtlich äussere, in Zu- kunft mehr verdienen zu können (Urk. 71 S. 2 f.). Die Angaben des Gesuchsgeg- ners zu dessen Einkommen seien sehr rudimentär geblieben (Urk. 71 S. 4); dies gelte auch für das Berufungsverfahren, in welchem zunächst lediglich der Lohnausweis 2022 ohne den Jahresabschluss 2022 eingereicht worden sei (Urk. 71 S. 7). Hinsichtlich der nachgereichten Jahresabschlüsse der E._____ AG der Jahre 2022 und 2023 (Urk. 80/5+6) hält die Gesuchstellerin fest, dass die ausgewiesenen Verluste darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsgegner sich dazu entschieden habe, statt zu arbeiten von seinem Vermögen zu leben. Zudem würden diverse Positionen in den Jahresabschlüssen Fragen aufwerfen. So seien z.B. die hohen Repräsentationsspesen von CHF 33'134.– im Jahr 2022 bzw. CHF 53'284.44 im Jahr 2023 unerklärbar und es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über diese private Aufwendungen gedeckt habe (Urk. 82 S. 2). Das vom Gesuchsgegner an die E._____ AG gewährte Darlehen sei bei der

- 12 - Lohnberechnung sodann unbeachtlich, weil der Gesuchsgegner vermögend sei. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkom- men von CHF 8'442.60 auszugehen (Urk. 71 S. 5 f.). Sollte er tatsächlich kein Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet haben, wäre ihm jedenfalls rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von CHF 8'400.– anzurechnen (Urk. 82 S. 4). 2.2.4 Bei Selbständigerwerbenden ist nicht nur der Lohn, den sie sich selbst auszahlen, von Bedeutung. Vielmehr ist auch der erzielte Reingewinn ihres be- treffenden Unternehmens, d.h. der Gewinn nach Abzug aller Kosten (inkl. Steu- ern), relevant (zutreffend Urk. 71 S. 5). Um ein einigermassen zuverlässiges Re- sultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden. Allfälligen ausserordentlichen Ertragseinbussen und -steigerungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das betreffende Geschäftsjahr unberücksichtigt bleibt (BGer 5A_834/2016, 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5, 5.1.7). Allerdings er- weist sich vorliegend die E._____ AG seit Jahren als nicht gewinnbringend, wie folgende Zusammenstellung zeigt (Urk. 36/11; Urk. 80/5+6): Geschäftsjahr Jahresgewinn/-verlust (in CHF) 2016 185'909 2017 -47'615 2018 -71'057 2019 -111'713 2020 -58'114.61 2021 25'589.20 2022 -84'374.34 2023 -42'797.20 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Jahr 2021 im Zeitraum von 2016 bis 2023 eine einmalige Ausnahme darstellte, in welchem die E._____ AG einen Ge- winn auswies. Einmalige Ausreisser haben grundsätzlich unberücksichtigt zu blei- ben, um Verzerrungen in der Einkommensfeststellung zu vermeiden. Diesem

- 13 - Grundsatz leisten sowohl die Vorinstanz wie auch die Gesuchstellerin keine Folge, sondern stellen im Gegenteil einzig auf das Jahr 2021 als massgebliche Gewinnperiode ab. Gleichzeitig wird festgehalten, dass das dem Gesuchsgegner anzurechnende Einkommen nicht hypothetisch sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 71 S. 5). Dieses Vorgehen überzeugt nicht. Stattdessen gilt es anzuerkennen, dass die E._____ AG, entgegen der Hoffnungen des Gesuchsgegners (Prot. I S. 36), seit Längerem kein gewinnbringendes Unternehmen ist. 2.2.5 Da bei der Einkommensermittlung des Gesuchsgegners der von der E._____ AG im Jahr 2021 einmalig ausgewiesene Gewinn ausser Betracht zu bleiben hat, und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner glaubhaft an- gibt, derzeit lediglich im Rahmen der E._____ AG erwerbstätig zu sein (Prot. I S. 32, 35; Urk. 62 Rz. 5 ff.), ist sein Durchschnittseinkommen wie folgt einzuschät- zen (Urk. 21/2+3; Urk. 66/4): Jahr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) 2020 43'343 2021 43'343 2022 42'558 Der dokumentierte durchschnittliche Nettomonatslohn des Gesuchsgegners be- trägt damit CHF 3'590.– (d.h. CHF 129'244 / 36 Monate). Allerdings hat der Ge- suchsgegner anerkannt, ein monatliches Einkommen von CHF 5'063.– zu erzie- len (Urk. 62 Rz. 54). Darauf ist er zu behaften, soweit ihm nicht ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 2.2.6 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zu- mutbaren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die betreffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheblich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gericht- lichen Ermessen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit un- ter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwägung zu ziehen. Zum anderen ist auch die Rechtsfrage der Zumutbar-

- 14 - keit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023, E. 3 [Ingress]; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Ein hypothetisches Ein- kommen kann insbesondere auch dann angerechnet werden, wenn der Unter- haltspflichtige einer nicht profitablen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ob- wohl er im Anstellungsverhältnis mehr verdienen könnte (BGer 5A_745/2022 vom

31. Januar 2023, E. 3.1 betreffend eine Person, welche über eine Malerlehre ver- fügt und einen nicht profitablen Kebab-Laden betrieb). Grundsätzlich ist ein hypo- thetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E. E.4.1 [S. 23 f.]; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypotheti- schem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflich- tige rechtsmissbräuchlich sein Einkommen tief gehalten hat (sinngemäss: Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833, 843). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn bereits die erste In- stanz eine Übergangsfrist gewährt hat und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021, E. 4.5; Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 870). 2.2.7 Der Gesuchsgegner verfügt über einen Hochschulabschluss im Bereich Private Banking und Wealth Management (Urk. 3/4) und erzielte als Banker zu früheren Zeiten erst ein Jahreseinkommen von brutto CHF 190'000.– bei der Bank F._____ und dann von CHF 162'500.– bei der G._____ [Bank] (Urk. 3/5; Urk. 22 S. 6; unbestritten: Prot. I S. 7 f.). Dies zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Bildungshintergrund grundsätzlich einen viel höheren monatlichen Netto- lohn als den derzeitigen von CHF 3'590.– (netto) bzw. den anerkannten von CHF 5'063.– erzielen könnte. So zeigt auch ein Blick in die aktuelle Statistik, dass im Private Banking ein Kundenbetreuer in der Funktion als sog. "Farmer" im Schnitt CHF 10'769.– brutto pro Monat verdient, ein Kundenbetreuer in der Funk- tion als sog. "Hunter" gar CHF 16'923.– (Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2023, Zürich 2023, S. 378). Diese abstrakten Durchschnittswerte sind allerdings in den Kontext der konkreten Umstände des Einzelfalls zu setzen. So ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner die Stelle bei der G._____ gekündigt wurde, weil er

- 15 - nicht genügend Kunden akquiriert habe. Der Gesuchsgegner hat sich anschlies- send 2014 mit der E._____ AG, deren sämtliche Aktien ihm später von seinem Vater übertragen wurden, selbständig gemacht. Er steht mithin schon seit rund ei- nem Jahrzehnt nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 7 f., 36). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, dem Gesuchs- gegner einen Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Hun- ter" anzurechnen. Auch der Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Farmer" erweist sich im Falle des Gesuchsgegners als zu hoch, weil zehn Jahre Bankberufserfahrung fehlen. In Anbetracht dieser Umstände kann dem Gesuchsgegner ein erzielbares Einkommen von CHF 10'000.– brutto pro Monat angerechnet werden. Nach geschätzten Sozialabzügen von 15% verbleibt ein monatlicher Nettoverdienst von CHF 8'500.– bei einem 100%-Pensum. Die- sen muss der Gesuchsgegner zu erzielen in der Lage sein, entweder, indem er die E._____ AG auf Erfolgskurs bringt oder, indem er sich in eine entsprechende Anstellung begibt. 2.2.8 Zu berücksichtigen bleibt, dass der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ in jeder ersten von zwei Wochen wie folgt betreut (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mittwochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG

- 16 - Jede zweite Woche betreut der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ wie folgt (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mitt- wochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG Auf die Arbeitstage bezogen bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner die Kinder abwechselnd eine Woche im Umfang von 5/15 und eine Woche im Umfang von 7/15 betreut. Auf zwei Wochen gesehen betreut der Gesuchsgegner die Kinder somit an Arbeitstagen zu 12/30, die Gesuchstellerin zu 18/30. Der Gesuchsgeg- ner betreut die Kinder demzufolge zu 40% (zutreffend die Vorinstanz: Urk. 63 S. 20). Ausgehend vom Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und davon, dass beide Kinder im Primarschulalter sind, bedeutet dies, dass dem Gesuchs- gegner eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% zumutbar ist. Daraus re- sultiert ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.–. 2.2.9 Für den Fall, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, verlangt der Gesuchsgegner eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr (Urk. 62 Rz. 40). Auch wenn der Gesuchsgegner seit Längerem nicht mehr im An- gestelltenverhältnis gearbeitet hat, erscheint eine solche Übergangsfrist aus meh- reren Gründen als übermässig: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner über ein Hochschuldi- plom verfügt (Urk. 3/4) und Arbeitserfahrung vorweisen kann (Urk. 3/5). Der Ge- suchsgegner ist in den letzten Jahren nicht aus der Erwerbstätigkeit ausgestiegen und es wird ihm bei Bewerbungsgesprächen möglich sein, seine selbständige Er-

- 17 - werbstätigkeit darzulegen. Weiter hat die Vorinstanz zwar ihre Einkommensein- schätzung nicht als hypothetisches Einkommen betitelt (Urk. 63 S. 8), der Ge- suchsgegner hat dies aber (letztlich zu Recht) so verstanden (Urk. 62 Rz. 40). In- sofern musste der Gesuchsgegner damit rechnen, dass sein ausgewiesenes Mo- natseinkommen von bloss CHF 3'590.– von den Gerichten als nicht ausreichend betrachtet wird, was ihn hätte dazu veranlassen sollen, schon in der Zwischenzeit nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Umgekehrt ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass er auf dem Arbeits- markt gegenüber Konkurrenten einen gewissen Nachteil hat, weil er nicht mehr über dasselbe Netzwerk verfügt, wie wenn er direkt aus einem Bankangestellten- verhältnis käme (Prot. I S. 36). Ausserdem ist unbestritten (Urk. 71 S. 4) und be- legt (Urk. 15/17; Urk. 21/2+3), dass die Parteien sich zur Zeit des Zusammenle- bens insgesamt lediglich rund CHF 7'000.– Lohn pro Monat auszahlten. Dass diese Rechnung nach der Aufteilung der Familie auf zwei Haushalte seit 30. Juni 2022 (Urk. 25) nicht mehr aufgeht, hätte dem Gesuchsgegner schon seit dem

18. August 2022 (Datum des ersten Teilurteils, Urk. 25) bewusst sein müssen und ihn zum Handeln veranlassen sollen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhal- ten des Gesuchsgegners kann aber dennoch nicht ausgegangen werden, weil er konstant die Hoffnung hegte, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit bald Früchte tragen werde (Prot. I S. 36; Urk. 53 Rz. 12) und diese Hoffnung zuletzt im Geschäftsjahr 2021 genährt wurde (Urk. 36/11). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des vorliegenden Falles ist von einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, welches über die anerkannten CHF 5'063.– pro Monat hinausgeht, und dem Ge- suchsgegner eine Übergangsfrist bis 31. August 2024 zu gewähren. 2.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsgegner bis zum

31. August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'063.– anzurechnen ist. Ab dem 1. September 2024 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 6'800.– anzurechnen. 2.3 Einkommen der Kinder

- 18 - Den beiden Kindern D._____ und C._____ sind als Einkommen die Kinderzula- gen von derzeit je CHF 300.– pro Monat anzurechnen (Urk. 66/4). Diese Kinder- zulagen liegen über dem Minimum von CHF 200.– bis Ende des Monats, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, und von CHF 250.– ab dem Monat, nach- dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Für die Zeit, in welcher dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, kann zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, ob ein potentieller neuer Arbeitge- ber ebenfalls Kinderzulagen von je CHF 300.– pro Monat auszahlen wird. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass D._____ vom 1. September 2024 bis Ende September 2025 Kinderzulagen von CHF 200.–, danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden; ebenso ist davon auszugehen, dass C._____ vom 1. September 2024 bis Ende Dezember 2027 Kinderzulagen von CHF 200.– und danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden.

3. Bedarf 3.1 Würdigung der vorinstanzlichen Bedarfspositionen Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von folgenden familienrechtlichen Existenz- minima ausgegangen (Urk. 63 S. 10, 13; alles in CHF):

- 19 - Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 240 240 1'350 160 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 450 - - kosten

6) auswärtige 84 - - - - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 400 200 200 800 - - Total: 3'536 1'174.50 1'207.50 4'003 660 660

1) Die Vorinstanz verteilte die Kindergrundbeträge auf die beiden Haushalte nach Massgabe der Betreuungsanteile der beiden Elternteile (Urk. 63 S. 11). Dem wi- derspricht der Gesuchsgegner, welcher davon ausgeht, die Kinder zu 47.62% zu betreuen (Urk. 62 Rz. 42). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber fest, dass sie die Kinder in Abweichung vom Teilurteil vom 18. August 2022 zusätzlich auch je- den Mittwoch bis 18 Uhr betreue, weshalb ihr Betreuungsanteil 60% betrage (Urk. 71 S. 8). Das wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 75 Rz. 26 und 37) und stellt zudem keine ins Gewicht fallende Änderung ge- genüber der Regelung gemäss Teilurteil vom 18. August 2022 dar, da die Vorin- stanz die Betreuung durch den Gesuchsgegner an den Mittwochnachmittagen ab Schulschluss festlegte, nicht ab 12 Uhr. Der Mittwochnachmittag ist daher der Ge- suchstellerin anzurechnen.

- 20 - Somit betreut der Gesuchsgegner die Kinder zu 17/42, die Gesuchstellerin zu 25/42. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners beträgt damit rund 40%, jener der Gesuchstellerin rund 60%. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Kindergrundbeträge dementsprechend auf die Haus- halte aufteilte. Zu berücksichtigen bleibt, dass D._____ am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist (Urk. 6), weshalb in der Folge sein Grundbetrag auf CHF 600.– pro Monat steigt. Ebenso beträgt der Grundbetrag für C._____ ab tt.mm.2026 neu CHF 600.– pro Monat. Dies ist von Amtes wegen in die Berechnung einzubezie- hen.

2) Der Mietzins des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 2'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) ist belegt und unbestritten (Urk. 21/5; Urk. 62 Rz. 49). Davon ist den Kindern praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 10). Der Mietzins der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'350.– (inkl. Nebenkosten) ist ebenfalls unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.). Davon ist den Kindern ebenfalls praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 13).

3) Die Krankenkassenkosten sind unstrittig und belegt (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 55/13-15; Urk. 43/38). Die Krankenkassenkosten der Kinder werden einzig bei der Gesuchstellerin angerechnet, weil die Kinder ihren Wohnsitz bei ihr haben (Urk. 63 S. 10; Urk. 25 S. 18), was der Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 62 Rz. 49) und zutreffend ist.

4) Die vorinstanzlich angerechneten zusätzlichen Gesundheitskosten sind nicht strittig (Urk. 62 Rz. 49-51) und bewegen sich im üblichen Rahmen.

5) Es ist unbestritten, dass bei der Gesuchstellerin keine Arbeitswegkosten anfal- len (Urk. 42 S. 8, Urk. 53 Rz. 16; Urk. 63 S. 6). Aufseiten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz demgegenüber Kosten von monatlich CHF 450.– angerechnet, zumal der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass er die Kosten privat trage (Urk. 63 S. 12). Hiergegen bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Arbeits-

- 21 - wegkosten nicht in der Höhe von monatlich CHF 450.–, sondern lediglich im Um- fang von CHF 262.– ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner lediglich geltend gemacht habe, einen Teil der Arbeitswegkosten privat zu tragen (Urk. 71 S. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner tatsächlich im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, einen Teil der Arbeitswegkosten, zumindest die Versicherungsprämie und die Verkehrssteuer in Höhe von rund CHF 262.– pro Monat, privat zu tragen (Urk. 53 Rz. 28, Urk. 21/7-8). Im Rahmen der Eingabe vom 12. Februar 2024 bezifferte der Gesuchsgegner die privat getragenen Fahr- zeugkosten auf rund CHF 3'500.– pro Jahr (Urk. 79). Diesbezüglich bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner zusätzlich zu den über das Geschäft abgebuchten Fahrzeugkosten von CHF 9'704.76 im Jahr 2022 (Urk. 80/5) bzw. CHF 8'148.98 im Jahr 2023 (Urk. 80/6) weitere Mobilitätskosten privat gezahlt habe. Mit Ausnahme der Prämienrechnung vom Juli 2022 sei bezüglich des Jah- res 2022 nicht belegt, dass er die Kosten über sein Privatkonto getragen habe (Urk. 80/7) und es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner die Versicherungsprämie nachträglich über das Geschäft habe ausgleichen lassen. Bezüglich des Jahres 2023 sei einzig die Zahlung an das Strassenverkehrsamt belegt, doch da die übrigen Rechnungen nicht an den Gesuchsgegner, sondern dessen Eltern adressiert seien (Urk. 80/8), könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung des Strassenverkehrsamts den Gesuchsgegner be- troffen habe (Urk. 82 S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsgegner bereits relativ hohe Fahrzeugkosten über die E._____ AG abgerechnet hat (Urk. 80/5+6), wäre er dazu gehalten gewesen, nä- her zu substantiieren und belegen, inwiefern er zusätzlich private Fahrzeugkosten trägt. Die neu eingereichten Aufstellungen (Urk. 80/7+8) belegen indes einzig, dass der Gesuchsgegner die Versicherungsprämien und Abgaben an das Stras- senverkehrsamt privat beglichen hat – das Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Versicherungskosten nachträglich dem Geschäft belastet haben könnte (Urk. 82 S. 4), stellt eine blosse Mutmassung dar. Die übrigen Rechnungen sind hingegen nicht an den Gesuchsgegner adressiert und damit nicht aussagekräftig. Die vor hiesiger Kammer eingereichten Unterlagen bekräfti- gen somit die schon vor Vorinstanz getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wo-

- 22 - nach er die Versicherungsprämien und Verkehrssteuern privat bezahle (Urk. 53 Rz. 28). Dies erscheint als glaubhaft. Somit sind für den Zeitraum, in welchem dem Gesuchsgegner noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, diese Kosten von rund CHF 260.– (d.h. [CHF 2'330 Versicherungsprämie + CHF 767 durchschnittliche Verkehrsabgaben] / 12 Monate [Urk. 21/7+8, Urk. 80/7+8]) pro Monat anzurechnen. Bezüglich des Zeitraums, in welchem dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, erscheint dieser Betrag ebenfalls als angemessen, zumal damit auch problemlos ein ÖV-Abonne- ment bezahlt werden könnte.

6) Die Vorinstanz rechnet dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung an, da dieser anerkannt habe, im Homeoffice arbeiten zu können, und keine Abrechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner möchte demgegenüber die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten für auswärtige Ver- pflegung, d.h. CHF 110.– pro Monat, angerechnet haben (Urk. 62 Rz. 45 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, da der Gesuchsgegner nicht widerlegt habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 71 S. 8). In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner schon vor der Vorinstanz bestritten hat, die Kosten für auswärtige Verpflegung über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 42 S. 10, Urk. 53 Rz. 25, 28). Hinzu kommt, dass den Jah- resabschlüssen nicht zu entnehmen ist, dass Kosten für die auswärtige Verpfle- gung über die E._____ AG abgerechnet worden wären (Urk. 36/11). Auch er- scheint die Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner keine Ab- rechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12), als unüblich, werden doch für die Position der auswärtigen Verpflegung regelmässig keine Belege gefordert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner nicht einfach pauschal ausgesagt hat, dass er im Homeoffice arbeite. Vielmehr brachte der Gesuchsgegner anlässlich der Ver- handlung vom 10. August 2022 auch vor, dass er sehr oft vor Ort bei der Arbeit anwesend sein müsse (Prot. I S. 32). Umso mehr wird mit auswärtigen Verpfle- gungskosten des Gesuchsgegners zu rechnen sein, wenn er sich zur Erreichung des hypothetischen Einkommens in eine Anstellung begibt oder die E._____ AG in ein gewinnbringendes Unternehmen transformiert, was mit höherer Präsenz vor

- 23 - Ort verbunden sein dürfte. Somit spricht nichts dagegen, die vom Gesuchsgegner beantragten Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 110.– pro Monat (Urk. 62 Rz. 49) anzurechnen. Die Kritik des Gesuchsgegners an den vorinstanzlich anerkannten Kosten für aus- wärtige Verpflegung seitens der Gesuchstellerin (Urk. 62 Rz. 50 f.) erweist sich zwar in Bezug auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der Parteien als nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei der Gesuchstellerin auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen sind, was vom Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisiert wird (Urk. 62 Rz. 50 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübri- gen sich.

7) Die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind im Berufungsverfah- ren unstrittig geblieben und bewegen sich überdies im üblichen Bereich.

8) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner keine Telekommunikationskos- ten an, weil dieser nicht bestritten habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner rügt, dass er entgegen der Vorinstanz bestrit- ten habe, die Kommunikationskosten über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 62 Rz. 47 f.). Das vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang wiedergegebene Zitat betrifft indessen die auswärtige Verpflegung (Urk. 71 S. 9; Urk. 53 Rz. 28; Urk. 42 S. 10). Ausserdem hatte der Gesuchsgegner ursprünglich selbst keine Kommunikationskosten bei sich angerechnet (Urk. 24 Rz. 11 [S. 5] im Vergleich zu Urk. 62 Rz. 49). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner keine Kommunikationskosten anrechnete. Zumal im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob der Gesuchsgegner die E._____ AG weiterbe- treiben wird, sind auch für die Zukunft keine Kommunikationskosten anzurechnen. Die Kommunikationskosten aufseiten der Gesuchstellerin sind unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.).

9) Dass keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind (Urk. 63 S. 14), ist un- bestritten geblieben. Ob in Zukunft Fremdbetreuungskosten anfallen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht antizipiert werden.

- 24 -

10) Auch die vorinstanzlich angerechneten Steuern sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 71 S. 8-11). Unter Berücksichti- gung des nunmehr anzurechnenden hypothetischen Einkommens beim Gesuchs- gegner sowie der teils angepassten Bedarfspositionen rechtfertigt es sich indes, von Amtes wegen die Steuerbelastung neu einzuschätzen. Nach Abzug bzw. Auf- rechnung der Unterhaltsbeiträge sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weite- ren üblichen Steuerabzüge (insb. Kinderabzüge, Versicherungsprämien, Berufs- auslagen) ergibt sich in der ersten Phase, in welcher dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (1. August 2022 bis 31. August 2024, s.u. III.3.2), aufseiten der Gesuchstellerin eine Steuerlast von CHF 290.– pro Mo- nat. Um den Steueranteil der Kinder auszuscheiden, sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insb. Barun- terhalt, nicht aber Betreuungsunterhalt) ins Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Somit ist es vorliegend gerechtfertigt, jedem Kind einen Steueranteil von CHF 10.– und der Gesuchstellerin einen solchen von CHF 270.– anzurech- nen. Beim Gesuchsgegner resultiert eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 500.–. In der zweiten Phase (vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025, s.u. III.3.3) resultiert aufseiten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Unter- haltsbeiträge sowie sämtlicher weiteren üblichen Steuerabzüge eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 360.–, wovon anteilsmässig den Kindern je CHF 22.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 316.– einzu- setzen sind. Beim Gesuchsgegner ergibt sich eine geschätzte monatliche Steuer- last von CHF 750.–. In der dritten Phase (vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027, s.u. III.3.4) fällt bei der Gesuchstellerin eine monatliche Steuerlast von geschätzt CHF 375.– an, wovon jedem Kind CHF 23.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 329.– verbleiben; beim Gesuchsgegner beträgt die geschätzte monatliche Steuerlast neu CHF 730.–.

- 25 - Bezüglich der vierten Phase (ab 1. Januar 2028, s.u. III.3.5) ergibt sich keine massgebende Veränderung der Steuerbelastung. 3.2 Bedarfspositionen in Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) In Phase 1 wird dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerech- net. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich fol- gende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 293 240 1'350 195 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 270 10 10 500 - - Total Bedarf: 3'406 1'037.50 1'017.50 3'623 695 660 Einkommen: 6'128 5'063 300 300 Der Grundbetrag bei D._____ ergibt sich daraus, dass D._____ während der vor- liegenden Zeitperiode am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist. Es ergibt sich somit folgender gemittelter Grundbetrag: 14 Monate · CHF 400 + 11 Monate · CHF 600 = CHF 488.–, wovon entsprechend den Be- 25 Monate treuungsanteilen 60% dem Haushalt der Gesuchstellerin und 40% dem Haushalt des Gesuchsgegners zuzuweisen sind.

- 26 - 3.3 Bedarfspositionen in Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) Da dem Gesuchsgegner per 1. September 2024 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.– anzurechnen ist, beginnt damit eine zweite Phase. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzli- chen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 360 240 1'350 240 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 316 22 22 750 - - Total: 3'452 1'116.50 1'029.50 3'873 740 660 Einkommen: 6'128 6'800 210 200 Da D._____ während der zweiten Phase am tt.mm.2025 zwölf Jahre alt wird und sich damit die Kinderzulagen von CHF 200.– auf CHF 250.– pro Monat erhöhen, 13 Monate · CHF 200 + 3 Monate · CHF 250 ergibt sich folgendes gemitteltes Einkommen: 16 Monate = gerundet CHF 210.–. Aufgrund dessen, dass ab dem 1. Januar 2026 ohnehin eine separate Phase auszuscheiden ist, kann darauf verzichtet werden, wegen des sich verändernden Einkommens eigens eine weitere Phase festzusetzen. 3.4 Bedarfspositionen in Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027)

- 27 - Nachdem C._____ am tt.mm.2025 zehn Jahre alt wird, ist ihr ab dem tt.mm.2026 ein monatlicher Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 360 360 1'350 240 240

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 329 23 23 730 - - Total: 3'465 1'117.50 1'150.50 3'853 740 740 Einkommen: 6'128 6'800 250 200

- 28 - 3.4 Bedarfspositionen in Phase 4 (ab 1. Januar 2028) Eine vierte Phase ist auszuscheiden, weil C._____ am tt.mm.2027 zwölf Jahre alt wird, sodass ihre Kinderzulagen auf CHF 250.– steigen. Dies hat keinen massge- benden Einfluss auf die Steuerbelastung. Die Bedarfspositionen in Phase 4 ent- sprechen somit jenen der Phase 3.

4. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1 In Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) verfügt der Gesuchsgeg- ner über ein anerkanntes monatliches Einkommen von CHF 5'063.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'623.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 1'440.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist ei- nen Bedarf von CHF 3'406.– auf, was eine Differenz von CHF 2'722.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Ge- samtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzula- gen CHF 2'810.– (s.o. III.3.2). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 65 35 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.35 = 0.21 0.4 · 0.65 = 0.26 21 · 100 = 45% 47 26 · 100 = 55% 47 Der Gesuchsgegner hat somit 45% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass die Gesuchstellerin zwar 30% leistungsfähiger als der Gesuchsgegner ist, aber auch 20% mehr Betreuungsanteile übernimmt. Der Gesuchsgegner hat somit an die

- 29 - Gesuchstellerin für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 45% der Gesamtkin- derkosten abzüglich der Kinderkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner demnach zu leistende Barunterhalt für beide Kinder be- trägt gerundet CHF 510.– (CHF 1'264.– [45% des Gesamtbedarfs der Kinder ab- zgl. der Kinderzulagen] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchs- gegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 255.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 175.– (CHF 5'063.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'623.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 510.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'177.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'406.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'055.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 510.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten. 4.2 Während Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) verfügt der Gesuchsgegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'873.–, woraus eine Differenz von monat- lich CHF 2'927.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'452.– auf, was eine Differenz von CHF 2'676.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Ab- zug der Kinderzulagen CHF 3'136.– (s.o. III.3.3). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 48 52 Betreuungsanteil in % 60 40

- 30 - 0.6 · 0.52 = 0.312 0.4 · 0.48 = 0.192 31.2 · 100 = rund 62% 50.4 19.2 · 100 = rund 38% 50.4 Der Gesuchsgegner hat somit 62% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 4% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 62% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 954.– (CHF 1'944.– [62% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 477.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 983.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'873.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 954.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'484.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'452.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'146.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 954.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.3 In Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) verfügt der Gesuchs- gegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'853.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 2'947.– re- sultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'465.– auf, was eine Differenz von CHF 2'663.– er-

- 31 - gibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinder- zulagen CHF 3'298.– (s.o. III.3.4). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tra- gen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 47 53 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.53 = 0.318 0.4 · 0.47 = 0.188 31.8 · 100 = rund 63% 50.6 18.8 · 100 = rund 37% 50.6 Der Gesuchsgegner hat somit 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 6% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 63% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'048.– (CHF 2'078.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 524.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 869.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'048.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'443.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] +

- 32 - CHF 1'048.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.4 Bezüglich Phase 4 (ab 1. Januar 2028) ändert sich die Matrix nicht, wes- halb der Gesuchsgegner nach wie vor 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tra- gen hat (s.o. III.4.3). Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 3'248.– (s.o. III.3.4, 3.5). Der vom Gesuchs- gegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'066.– (CHF 2'046.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kin- derzulagen]) und damit CHF 533.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 901.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'066.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'461.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 1'066.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.

5. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird, wie sich aus den vorste- henden Ausführungen ergibt, davon ausgegangen, dass die Kinderzulagen in al- len Phasen vom Gesuchsgegner bezogen werden.

- 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr für beide Teilurteile gesamthaft auf CHF 4'500.– festgelegt (Urk. 63 S. 22; noch offengelassen in Urk. 25 S. 17). Die Gesuchstellerin sei hinsichtlich der Betreuungsregelung mehrheitlich unterlegen, im Bereich der Unterhaltsstreitigkeit sei demgegenüber der Gesuchsgegner unter- legen. Daher seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 63 S. 22 f.). Während der Gesuchsgegner diese vorinstanzliche Kostenregelung für falsch hält (Urk. 62 Rz. 70-72), schliesst sich die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 71 S. 12). 1.2 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Teil des Verfahrens betreffend Obhut und Betreuung, auf den sich die vorinstanzlichen Kostenfolgen unter anderem beziehen, bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Urk. 25 S. 18-20). Nichtsdestotrotz sind auch die diesbezüglichen vorinstanzlichen Kos- tenfolgen aus dem angefochtenen Entscheid vorliegend einer Überprüfung zu un- terziehen. Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin in den Berei- chen Obhut und Betreuung als grossmehrheitlich unterliegend betrachtet hat (Urk. 63 S. 22), obwohl aus dem Entscheid vom 18. August 2022 keineswegs her- vorgeht, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf alleinige Obhut unbegründet ge- wesen wäre (vgl. Urk. 25 S. 13, wonach sich die Kriterien die Waage hielten, aber eine alternierende Obhut eher im Kindeswohl liege). Auch hatte sich die Gesuch- stellerin nicht gegen ein angemessenes Besuchsrecht des Gesuchsgegners ge- stellt (Urk. 25 S. 2). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wieso die Vorinstanz von der langjährigen Praxis abgewichen ist, wonach den Parteien die Kosten im Bereich Obhut/Besuchsrecht/Betreuung hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (statt vieler: OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). An dieser langjährigen Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, sodass die Kosten insoweit hälftig zu verteilen sind.

- 34 - 1.3 Betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz keine Kinderun- terhaltsbeiträge zu zahlen gewillt war, während die Gesuchstellerin Unterhaltsbei- träge von monatlich CHF 2'589.– für beide Kinder verlangte (s.o. S. 2). Diese For- derung ist mit den effektiv von der hiesigen Instanz zugesprochenen Unterhalts- beiträgen zu vergleichen. Da es sich vorliegend um einen Eheschutzentscheid handelt, welcher somit voraussichtlich von begrenzter zeitlicher Relevanz ist, rechtfertigt es sich, auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den ersten drei Phasen abzustellen. Der Gesuchstellerin zuzusprechen sind in der Phase vom

1. August 2022 bis 31. August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 255.– pro Kind, vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 solche von CHF 477.– pro Kind und in der Phase vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 solche von CHF 524.– pro Kind. Dieser Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch für die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten massgebend (Stei- ninger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 16). Somit unterliegt die Gesuchstellerin be- züglich der Unterhaltsstreitigkeit zu rund zwei Drittel. 1.4 Unter der Annahme, dass die Kosten bei beiden Themenkomplexen je hälftig angefallen sind, obsiegt der Gesuchsgegner zu 7/12. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 7/12, d.h. in der Höhe von CHF 2'625.–, der Gesuchstellerin und im Übrigen, d.h. in der Höhe von CHF 1'875.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.5 Da die erstinstanzlichen Kosten nicht hälftig aufzuteilen sind, können die Parteientschädigungen nicht wettgeschlagen werden. Entsprechend ist die Ge- suchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 und § 6 Abs. 2 AnwGebV dazu zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf 1/6 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Auf- wands auf CHF 3'000.– festzulegen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und schloss sich damit im Ergebnis dem vorinstanzlichen Urteil an, wonach beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'822.– zuzusprechen

- 35 - seien. Wiederum unter Berücksichtigung der bezüglich der ersten drei Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträge (s.o. IV.1.3) bedeutet dies, dass beide Par- teien je rund zur Hälfte obsiegen bzw. unterliegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– (Urk. 104, 105) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- je CHF 255.– rückwirkend seit dem 1. August 2022 bis 31. August 2024;

- je CHF 477.– vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025;

- je CHF 524.– vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027;

- je CHF 533.– ab dem 1. Januar 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats respektive rückwirkend seit 1. August 2022 zu leisten."

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 wird be- stätigt.

3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Be-

- 36 - zirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'625.– der Gesuchstel- lerin und in der Höhe von CHF 1'875.– dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen."

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–.

- 37 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils vom 12. Juni 2023 (Urk. 62 S. 2).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr für beide Teilurteile gesamthaft auf CHF 4'500.– festgelegt (Urk. 63 S. 22; noch offengelassen in Urk. 25 S. 17). Die Gesuchstellerin sei hinsichtlich der Betreuungsregelung mehrheitlich unterlegen, im Bereich der Unterhaltsstreitigkeit sei demgegenüber der Gesuchsgegner unter- legen. Daher seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 63 S. 22 f.). Während der Gesuchsgegner diese vorinstanzliche Kostenregelung für falsch hält (Urk. 62 Rz. 70-72), schliesst sich die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 71 S. 12).

E. 1.2 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Teil des Verfahrens betreffend Obhut und Betreuung, auf den sich die vorinstanzlichen Kostenfolgen unter anderem beziehen, bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Urk. 25 S. 18-20). Nichtsdestotrotz sind auch die diesbezüglichen vorinstanzlichen Kos- tenfolgen aus dem angefochtenen Entscheid vorliegend einer Überprüfung zu un- terziehen. Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin in den Berei- chen Obhut und Betreuung als grossmehrheitlich unterliegend betrachtet hat (Urk. 63 S. 22), obwohl aus dem Entscheid vom 18. August 2022 keineswegs her- vorgeht, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf alleinige Obhut unbegründet ge- wesen wäre (vgl. Urk. 25 S. 13, wonach sich die Kriterien die Waage hielten, aber eine alternierende Obhut eher im Kindeswohl liege). Auch hatte sich die Gesuch- stellerin nicht gegen ein angemessenes Besuchsrecht des Gesuchsgegners ge- stellt (Urk. 25 S. 2). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wieso die Vorinstanz von der langjährigen Praxis abgewichen ist, wonach den Parteien die Kosten im Bereich Obhut/Besuchsrecht/Betreuung hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (statt vieler: OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). An dieser langjährigen Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, sodass die Kosten insoweit hälftig zu verteilen sind.

- 34 -

E. 1.3 Betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz keine Kinderun- terhaltsbeiträge zu zahlen gewillt war, während die Gesuchstellerin Unterhaltsbei- träge von monatlich CHF 2'589.– für beide Kinder verlangte (s.o. S. 2). Diese For- derung ist mit den effektiv von der hiesigen Instanz zugesprochenen Unterhalts- beiträgen zu vergleichen. Da es sich vorliegend um einen Eheschutzentscheid handelt, welcher somit voraussichtlich von begrenzter zeitlicher Relevanz ist, rechtfertigt es sich, auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den ersten drei Phasen abzustellen. Der Gesuchstellerin zuzusprechen sind in der Phase vom

1. August 2022 bis 31. August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 255.– pro Kind, vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 solche von CHF 477.– pro Kind und in der Phase vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 solche von CHF 524.– pro Kind. Dieser Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch für die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten massgebend (Stei- ninger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 16). Somit unterliegt die Gesuchstellerin be- züglich der Unterhaltsstreitigkeit zu rund zwei Drittel.

E. 1.4 Unter der Annahme, dass die Kosten bei beiden Themenkomplexen je hälftig angefallen sind, obsiegt der Gesuchsgegner zu 7/12. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 7/12, d.h. in der Höhe von CHF 2'625.–, der Gesuchstellerin und im Übrigen, d.h. in der Höhe von CHF 1'875.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

E. 1.5 Da die erstinstanzlichen Kosten nicht hälftig aufzuteilen sind, können die Parteientschädigungen nicht wettgeschlagen werden. Entsprechend ist die Ge- suchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 und § 6 Abs. 2 AnwGebV dazu zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf 1/6 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Auf- wands auf CHF 3'000.– festzulegen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und schloss sich damit im Ergebnis dem vorinstanzlichen Urteil an, wonach beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'822.– zuzusprechen

- 35 - seien. Wiederum unter Berücksichtigung der bezüglich der ersten drei Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträge (s.o. IV.1.3) bedeutet dies, dass beide Par- teien je rund zur Hälfte obsiegen bzw. unterliegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– (Urk. 104, 105) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- je CHF 255.– rückwirkend seit dem 1. August 2022 bis 31. August 2024;

- je CHF 477.– vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025;

- je CHF 524.– vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027;

- je CHF 533.– ab dem 1. Januar 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats respektive rückwirkend seit 1. August 2022 zu leisten."

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 wird be- stätigt.

3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Be-

- 36 - zirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'625.– der Gesuchstel- lerin und in der Höhe von CHF 1'875.– dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen."

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.

E. 2 Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310

- 6 - ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

E. 2.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 6'128.– (Urk. 63 S. 6). Dieses blieb in der Berufung unbestritten und ist überdies belegt (Urk. 43/37; Urk. 62 Rz. 5 ff., 55). Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 9 -

E. 2.2 Einkommen des Gesuchsgegners

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner widersprüchliche Anga- ben zu seinem Einkommen gemacht habe. So habe er bei sich zunächst ein Ar- beitspensum von 100% bzw. 80% angegeben (Urk. 24 S. 3), nach Erlass des Teilurteils vom 18. August 2022 aber nur noch ein solches von 76.2% (Urk. 34 S. 2; Urk. 63 S. 8). Auch die Angaben des Gesuchsgegners zur Höhe seines Ein- kommens seien nicht nachvollziehbar, da er einerseits ausgeführt habe, über nicht genügend Einkommen zu verfügen, um die Kinderkosten zu decken, ande- rerseits aber auch geltend gemacht habe, ein Monatseinkommen von CHF 7'000.– sei nicht abwegig (Urk. 53 Rz. 5; Prot. I S. 18; Urk. 63 S. 7). Demge- genüber hielt die Vorinstanz die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner netto rund CHF 8'400.– pro Monat verdiene, für plausibel (Urk. 63 S. 8). Die Vorinstanz berechnete damit den Lohn des Gesuchsgegners so, dass sie die Nettoeinkommen, welche der Gesuchsgegner und die Gesuch- stellerin im Jahr 2021 bei der E._____ AG, deren Alleinaktionär der Gesuchsgeg- ner ist (Prot. I S. 7), generierten (Gesuchsgegner: CHF 50'543.– [Urk. 21/2]; Ge- suchstellerin: CHF 31'969.– [Urk. 15/17]) zum Jahresgewinn der E._____ AG des Jahres 2021 (CHF 25'999.20 [Urk. 36/11; Betriebsergebnis vor Finanzerfolg und Steuern]) addierte, davon die Kinderzulagen von CHF 7'200.– (Urk. 21/2) subtra- hierte und das Ergebnis durch 12 (Monate) teilte (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 42 S. 4). Das Resultat eines monatlichen Nettolohns von CHF 8'442.– rundete die Vorin- stanz sodann auf einen solchen von CHF 8'400.– ab. Dabei hob die Vorinstanz hervor, dass es sich nicht um eine hypothetische Anrechnung eines Einkommens handle (Urk. 63 S. 8).

E. 2.2.2 Der Gesuchsgegner bestreitet, im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Seine Ausführung, wonach er zu einem Pensum von 80% arbeiten könne (Urk. 24 Rz. 3), habe er im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Betreuungsantrag (Urk. 24 S. 2) getä- tigt. Erst, nachdem die Vorinstanz im Teilurteil vom 18. August 2022 ein abwei- chendes Betreuungsmodell festgelegt habe, habe er das ihm zumutbare Pensum neu auf 76.2% festgelegt (Urk. 62 Rz. 5-10; Urk. 34 Rz. 5; Urk. 75 Rz. 9).

- 10 - Betreffend die Höhe seines Einkommens hält der Gesuchsgegner den vorinstanz- lichen Erwägungen entgegen, dass er sein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'605.– netto (exkl. Kinderzulagen) nicht nur behauptet, sondern auch mit den zugehörigen Lohnausweisen 2018-2021 sowie der Lohnabrechnung vom Ja- nuar 2022 bewiesen habe (Urk. 62 Rz. 12, 14, 31; Urk. 3/2+3 [von der Gesuch- stellerin eingereicht]; Urk. 24 Rz. 9; Urk. 21/1-3). Auch in der Zwischenzeit habe er sein Einkommen nicht massgeblich steigern können (Urk. 62 Rz. 41 m.H. auf den Lohnausweis 2022 [Urk. 66/4], der einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'546.50 [exkl. Kinderzulagen] ausweist). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass er – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) – nicht geäussert habe, "problemlos" CHF 7'000.– zu verdienen in der Lage zu sein. Er habe lediglich eine entsprechende Zuversicht geäussert, woraus kein Widerspruch zu seinem angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'605.– abgeleitet werden könne (Urk. 62 Rz. 15 f.). Ohnehin habe er sich mit seiner Angabe anlässlich der Verhandlung vom 10. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 7'000.– plausibel sei (Prot. I S. 18), auf das Familienein- kommen und nicht das von ihm alleine erzielbare Einkommen als Selbständiger- werbender bezogen (Urk. 62 Rz. 17; Urk. 75 Rz. 13). Die Berechnung der Gesuchstellerin, welche das Einkommen des Gesuchsgeg- ners unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses der E._____ AG vor Steu- ern des Jahres 2021 (Urk. 36/11, Jahresrechnung vom 30. September 2022: CHF 25'999.20) festlegte (Urk. 42 S. 4), sei falsch, weil sie unberücksichtigt lasse, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG ein Darlehen von CHF 100'000.– habe gewähren müssen, um deren Überschuldung zu verhindern (Urk. 62 Rz. 23). In- dem die Vorinstanz diese Berechnung ohne nähere Prüfung übernehme (Urk. 63 S. 8), stelle sie den Sachverhalt falsch dar und verletze zugleich ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 62 Rz. 24 f.; Urk. 75 Rz. 15, 17). Infolge der Verfügung vom

16. Januar 2024 (Urk. 77) ergänzte der Gesuchsgegner in diesem Zusammen- hang, dass er im Jahr 2023 der E._____ AG ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– habe gewähren müssen und die E._____ AG auch in den Jah- ren 2022 und 2023 Verluste erlitten habe (Urk. 79 S. 1; Urk. 80/5+6).

- 11 - Angesichts seines Betreuungsumfangs (Urk. 25 S. 18 f.) könne der Gesuchsgeg- ner noch maximal 76.2% arbeiten. Rechne man sein vorinstanzlich festgelegtes Einkommen von CHF 8'400.– auf ein Pensum von 100% hoch, so resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'025.–. Dies stehe im Gegensatz zur Aussage im Teilurteil vom 18. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 12'500.– nicht gangbar sei (Urk. 62 Rz. 38; Urk. 75 Rz. 12, 21; Urk. 25 S. 16). Unzutreffend sei sodann die Aussage der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben. Vielmehr habe die Vorinstanz genau dies getan. Falls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müsse ihm indes eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden (Urk. 62 Rz. 40; Urk. 63 S. 8).

E. 2.2.3 Die Gesuchstellerin schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen widersprüchlich seien. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsgegner geltend mache, 76.2% arbeiten zu können, obwohl ihm lediglich 47% Betreuungszeit zugespro- chen worden sei. Auch erhelle nicht, weshalb er einerseits darlege, die Kinderkos- ten nicht decken zu können, andererseits sich aber zuversichtlich äussere, in Zu- kunft mehr verdienen zu können (Urk. 71 S. 2 f.). Die Angaben des Gesuchsgeg- ners zu dessen Einkommen seien sehr rudimentär geblieben (Urk. 71 S. 4); dies gelte auch für das Berufungsverfahren, in welchem zunächst lediglich der Lohnausweis 2022 ohne den Jahresabschluss 2022 eingereicht worden sei (Urk. 71 S. 7). Hinsichtlich der nachgereichten Jahresabschlüsse der E._____ AG der Jahre 2022 und 2023 (Urk. 80/5+6) hält die Gesuchstellerin fest, dass die ausgewiesenen Verluste darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsgegner sich dazu entschieden habe, statt zu arbeiten von seinem Vermögen zu leben. Zudem würden diverse Positionen in den Jahresabschlüssen Fragen aufwerfen. So seien z.B. die hohen Repräsentationsspesen von CHF 33'134.– im Jahr 2022 bzw. CHF 53'284.44 im Jahr 2023 unerklärbar und es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über diese private Aufwendungen gedeckt habe (Urk. 82 S. 2). Das vom Gesuchsgegner an die E._____ AG gewährte Darlehen sei bei der

- 12 - Lohnberechnung sodann unbeachtlich, weil der Gesuchsgegner vermögend sei. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkom- men von CHF 8'442.60 auszugehen (Urk. 71 S. 5 f.). Sollte er tatsächlich kein Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet haben, wäre ihm jedenfalls rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von CHF 8'400.– anzurechnen (Urk. 82 S. 4).

E. 2.2.4 Bei Selbständigerwerbenden ist nicht nur der Lohn, den sie sich selbst auszahlen, von Bedeutung. Vielmehr ist auch der erzielte Reingewinn ihres be- treffenden Unternehmens, d.h. der Gewinn nach Abzug aller Kosten (inkl. Steu- ern), relevant (zutreffend Urk. 71 S. 5). Um ein einigermassen zuverlässiges Re- sultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden. Allfälligen ausserordentlichen Ertragseinbussen und -steigerungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das betreffende Geschäftsjahr unberücksichtigt bleibt (BGer 5A_834/2016, 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5, 5.1.7). Allerdings er- weist sich vorliegend die E._____ AG seit Jahren als nicht gewinnbringend, wie folgende Zusammenstellung zeigt (Urk. 36/11; Urk. 80/5+6): Geschäftsjahr Jahresgewinn/-verlust (in CHF) 2016 185'909 2017 -47'615 2018 -71'057 2019 -111'713 2020 -58'114.61 2021 25'589.20 2022 -84'374.34 2023 -42'797.20 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Jahr 2021 im Zeitraum von 2016 bis 2023 eine einmalige Ausnahme darstellte, in welchem die E._____ AG einen Ge- winn auswies. Einmalige Ausreisser haben grundsätzlich unberücksichtigt zu blei- ben, um Verzerrungen in der Einkommensfeststellung zu vermeiden. Diesem

- 13 - Grundsatz leisten sowohl die Vorinstanz wie auch die Gesuchstellerin keine Folge, sondern stellen im Gegenteil einzig auf das Jahr 2021 als massgebliche Gewinnperiode ab. Gleichzeitig wird festgehalten, dass das dem Gesuchsgegner anzurechnende Einkommen nicht hypothetisch sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 71 S. 5). Dieses Vorgehen überzeugt nicht. Stattdessen gilt es anzuerkennen, dass die E._____ AG, entgegen der Hoffnungen des Gesuchsgegners (Prot. I S. 36), seit Längerem kein gewinnbringendes Unternehmen ist.

E. 2.2.5 Da bei der Einkommensermittlung des Gesuchsgegners der von der E._____ AG im Jahr 2021 einmalig ausgewiesene Gewinn ausser Betracht zu bleiben hat, und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner glaubhaft an- gibt, derzeit lediglich im Rahmen der E._____ AG erwerbstätig zu sein (Prot. I S. 32, 35; Urk. 62 Rz. 5 ff.), ist sein Durchschnittseinkommen wie folgt einzuschät- zen (Urk. 21/2+3; Urk. 66/4): Jahr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) 2020 43'343 2021 43'343 2022 42'558 Der dokumentierte durchschnittliche Nettomonatslohn des Gesuchsgegners be- trägt damit CHF 3'590.– (d.h. CHF 129'244 / 36 Monate). Allerdings hat der Ge- suchsgegner anerkannt, ein monatliches Einkommen von CHF 5'063.– zu erzie- len (Urk. 62 Rz. 54). Darauf ist er zu behaften, soweit ihm nicht ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.

E. 2.2.6 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zu- mutbaren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die betreffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheblich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gericht- lichen Ermessen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit un- ter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwägung zu ziehen. Zum anderen ist auch die Rechtsfrage der Zumutbar-

- 14 - keit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023, E. 3 [Ingress]; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Ein hypothetisches Ein- kommen kann insbesondere auch dann angerechnet werden, wenn der Unter- haltspflichtige einer nicht profitablen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ob- wohl er im Anstellungsverhältnis mehr verdienen könnte (BGer 5A_745/2022 vom

31. Januar 2023, E. 3.1 betreffend eine Person, welche über eine Malerlehre ver- fügt und einen nicht profitablen Kebab-Laden betrieb). Grundsätzlich ist ein hypo- thetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E. E.4.1 [S. 23 f.]; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypotheti- schem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflich- tige rechtsmissbräuchlich sein Einkommen tief gehalten hat (sinngemäss: Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833, 843). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn bereits die erste In- stanz eine Übergangsfrist gewährt hat und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021, E. 4.5; Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 870).

E. 2.2.7 Der Gesuchsgegner verfügt über einen Hochschulabschluss im Bereich Private Banking und Wealth Management (Urk. 3/4) und erzielte als Banker zu früheren Zeiten erst ein Jahreseinkommen von brutto CHF 190'000.– bei der Bank F._____ und dann von CHF 162'500.– bei der G._____ [Bank] (Urk. 3/5; Urk. 22 S. 6; unbestritten: Prot. I S. 7 f.). Dies zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Bildungshintergrund grundsätzlich einen viel höheren monatlichen Netto- lohn als den derzeitigen von CHF 3'590.– (netto) bzw. den anerkannten von CHF 5'063.– erzielen könnte. So zeigt auch ein Blick in die aktuelle Statistik, dass im Private Banking ein Kundenbetreuer in der Funktion als sog. "Farmer" im Schnitt CHF 10'769.– brutto pro Monat verdient, ein Kundenbetreuer in der Funk- tion als sog. "Hunter" gar CHF 16'923.– (Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2023, Zürich 2023, S. 378). Diese abstrakten Durchschnittswerte sind allerdings in den Kontext der konkreten Umstände des Einzelfalls zu setzen. So ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner die Stelle bei der G._____ gekündigt wurde, weil er

- 15 - nicht genügend Kunden akquiriert habe. Der Gesuchsgegner hat sich anschlies- send 2014 mit der E._____ AG, deren sämtliche Aktien ihm später von seinem Vater übertragen wurden, selbständig gemacht. Er steht mithin schon seit rund ei- nem Jahrzehnt nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 7 f., 36). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, dem Gesuchs- gegner einen Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Hun- ter" anzurechnen. Auch der Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Farmer" erweist sich im Falle des Gesuchsgegners als zu hoch, weil zehn Jahre Bankberufserfahrung fehlen. In Anbetracht dieser Umstände kann dem Gesuchsgegner ein erzielbares Einkommen von CHF 10'000.– brutto pro Monat angerechnet werden. Nach geschätzten Sozialabzügen von 15% verbleibt ein monatlicher Nettoverdienst von CHF 8'500.– bei einem 100%-Pensum. Die- sen muss der Gesuchsgegner zu erzielen in der Lage sein, entweder, indem er die E._____ AG auf Erfolgskurs bringt oder, indem er sich in eine entsprechende Anstellung begibt.

E. 2.2.8 Zu berücksichtigen bleibt, dass der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ in jeder ersten von zwei Wochen wie folgt betreut (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mittwochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG

- 16 - Jede zweite Woche betreut der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ wie folgt (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mitt- wochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG Auf die Arbeitstage bezogen bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner die Kinder abwechselnd eine Woche im Umfang von 5/15 und eine Woche im Umfang von 7/15 betreut. Auf zwei Wochen gesehen betreut der Gesuchsgegner die Kinder somit an Arbeitstagen zu 12/30, die Gesuchstellerin zu 18/30. Der Gesuchsgeg- ner betreut die Kinder demzufolge zu 40% (zutreffend die Vorinstanz: Urk. 63 S. 20). Ausgehend vom Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und davon, dass beide Kinder im Primarschulalter sind, bedeutet dies, dass dem Gesuchs- gegner eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% zumutbar ist. Daraus re- sultiert ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.–.

E. 2.2.9 Für den Fall, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, verlangt der Gesuchsgegner eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr (Urk. 62 Rz. 40). Auch wenn der Gesuchsgegner seit Längerem nicht mehr im An- gestelltenverhältnis gearbeitet hat, erscheint eine solche Übergangsfrist aus meh- reren Gründen als übermässig: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner über ein Hochschuldi- plom verfügt (Urk. 3/4) und Arbeitserfahrung vorweisen kann (Urk. 3/5). Der Ge- suchsgegner ist in den letzten Jahren nicht aus der Erwerbstätigkeit ausgestiegen und es wird ihm bei Bewerbungsgesprächen möglich sein, seine selbständige Er-

- 17 - werbstätigkeit darzulegen. Weiter hat die Vorinstanz zwar ihre Einkommensein- schätzung nicht als hypothetisches Einkommen betitelt (Urk. 63 S. 8), der Ge- suchsgegner hat dies aber (letztlich zu Recht) so verstanden (Urk. 62 Rz. 40). In- sofern musste der Gesuchsgegner damit rechnen, dass sein ausgewiesenes Mo- natseinkommen von bloss CHF 3'590.– von den Gerichten als nicht ausreichend betrachtet wird, was ihn hätte dazu veranlassen sollen, schon in der Zwischenzeit nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Umgekehrt ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass er auf dem Arbeits- markt gegenüber Konkurrenten einen gewissen Nachteil hat, weil er nicht mehr über dasselbe Netzwerk verfügt, wie wenn er direkt aus einem Bankangestellten- verhältnis käme (Prot. I S. 36). Ausserdem ist unbestritten (Urk. 71 S. 4) und be- legt (Urk. 15/17; Urk. 21/2+3), dass die Parteien sich zur Zeit des Zusammenle- bens insgesamt lediglich rund CHF 7'000.– Lohn pro Monat auszahlten. Dass diese Rechnung nach der Aufteilung der Familie auf zwei Haushalte seit 30. Juni 2022 (Urk. 25) nicht mehr aufgeht, hätte dem Gesuchsgegner schon seit dem

18. August 2022 (Datum des ersten Teilurteils, Urk. 25) bewusst sein müssen und ihn zum Handeln veranlassen sollen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhal- ten des Gesuchsgegners kann aber dennoch nicht ausgegangen werden, weil er konstant die Hoffnung hegte, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit bald Früchte tragen werde (Prot. I S. 36; Urk. 53 Rz. 12) und diese Hoffnung zuletzt im Geschäftsjahr 2021 genährt wurde (Urk. 36/11). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des vorliegenden Falles ist von einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, welches über die anerkannten CHF 5'063.– pro Monat hinausgeht, und dem Ge- suchsgegner eine Übergangsfrist bis 31. August 2024 zu gewähren.

E. 2.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsgegner bis zum

31. August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'063.– anzurechnen ist. Ab dem 1. September 2024 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 6'800.– anzurechnen.

E. 2.3 Einkommen der Kinder

- 18 - Den beiden Kindern D._____ und C._____ sind als Einkommen die Kinderzula- gen von derzeit je CHF 300.– pro Monat anzurechnen (Urk. 66/4). Diese Kinder- zulagen liegen über dem Minimum von CHF 200.– bis Ende des Monats, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, und von CHF 250.– ab dem Monat, nach- dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Für die Zeit, in welcher dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, kann zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, ob ein potentieller neuer Arbeitge- ber ebenfalls Kinderzulagen von je CHF 300.– pro Monat auszahlen wird. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass D._____ vom 1. September 2024 bis Ende September 2025 Kinderzulagen von CHF 200.–, danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden; ebenso ist davon auszugehen, dass C._____ vom 1. September 2024 bis Ende Dezember 2027 Kinderzulagen von CHF 200.– und danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden.

3. Bedarf

E. 3 In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kom- mentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

E. 3.1 Würdigung der vorinstanzlichen Bedarfspositionen Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von folgenden familienrechtlichen Existenz- minima ausgegangen (Urk. 63 S. 10, 13; alles in CHF):

- 19 - Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 240 240 1'350 160 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 450 - - kosten

6) auswärtige 84 - - - - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 400 200 200 800 - - Total: 3'536 1'174.50 1'207.50 4'003 660 660

1) Die Vorinstanz verteilte die Kindergrundbeträge auf die beiden Haushalte nach Massgabe der Betreuungsanteile der beiden Elternteile (Urk. 63 S. 11). Dem wi- derspricht der Gesuchsgegner, welcher davon ausgeht, die Kinder zu 47.62% zu betreuen (Urk. 62 Rz. 42). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber fest, dass sie die Kinder in Abweichung vom Teilurteil vom 18. August 2022 zusätzlich auch je- den Mittwoch bis 18 Uhr betreue, weshalb ihr Betreuungsanteil 60% betrage (Urk. 71 S. 8). Das wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 75 Rz. 26 und 37) und stellt zudem keine ins Gewicht fallende Änderung ge- genüber der Regelung gemäss Teilurteil vom 18. August 2022 dar, da die Vorin- stanz die Betreuung durch den Gesuchsgegner an den Mittwochnachmittagen ab Schulschluss festlegte, nicht ab 12 Uhr. Der Mittwochnachmittag ist daher der Ge- suchstellerin anzurechnen.

- 20 - Somit betreut der Gesuchsgegner die Kinder zu 17/42, die Gesuchstellerin zu 25/42. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners beträgt damit rund 40%, jener der Gesuchstellerin rund 60%. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Kindergrundbeträge dementsprechend auf die Haus- halte aufteilte. Zu berücksichtigen bleibt, dass D._____ am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist (Urk. 6), weshalb in der Folge sein Grundbetrag auf CHF 600.– pro Monat steigt. Ebenso beträgt der Grundbetrag für C._____ ab tt.mm.2026 neu CHF 600.– pro Monat. Dies ist von Amtes wegen in die Berechnung einzubezie- hen.

2) Der Mietzins des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 2'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) ist belegt und unbestritten (Urk. 21/5; Urk. 62 Rz. 49). Davon ist den Kindern praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 10). Der Mietzins der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'350.– (inkl. Nebenkosten) ist ebenfalls unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.). Davon ist den Kindern ebenfalls praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 13).

3) Die Krankenkassenkosten sind unstrittig und belegt (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 55/13-15; Urk. 43/38). Die Krankenkassenkosten der Kinder werden einzig bei der Gesuchstellerin angerechnet, weil die Kinder ihren Wohnsitz bei ihr haben (Urk. 63 S. 10; Urk. 25 S. 18), was der Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 62 Rz. 49) und zutreffend ist.

4) Die vorinstanzlich angerechneten zusätzlichen Gesundheitskosten sind nicht strittig (Urk. 62 Rz. 49-51) und bewegen sich im üblichen Rahmen.

5) Es ist unbestritten, dass bei der Gesuchstellerin keine Arbeitswegkosten anfal- len (Urk. 42 S. 8, Urk. 53 Rz. 16; Urk. 63 S. 6). Aufseiten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz demgegenüber Kosten von monatlich CHF 450.– angerechnet, zumal der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass er die Kosten privat trage (Urk. 63 S. 12). Hiergegen bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Arbeits-

- 21 - wegkosten nicht in der Höhe von monatlich CHF 450.–, sondern lediglich im Um- fang von CHF 262.– ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner lediglich geltend gemacht habe, einen Teil der Arbeitswegkosten privat zu tragen (Urk. 71 S. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner tatsächlich im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, einen Teil der Arbeitswegkosten, zumindest die Versicherungsprämie und die Verkehrssteuer in Höhe von rund CHF 262.– pro Monat, privat zu tragen (Urk. 53 Rz. 28, Urk. 21/7-8). Im Rahmen der Eingabe vom 12. Februar 2024 bezifferte der Gesuchsgegner die privat getragenen Fahr- zeugkosten auf rund CHF 3'500.– pro Jahr (Urk. 79). Diesbezüglich bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner zusätzlich zu den über das Geschäft abgebuchten Fahrzeugkosten von CHF 9'704.76 im Jahr 2022 (Urk. 80/5) bzw. CHF 8'148.98 im Jahr 2023 (Urk. 80/6) weitere Mobilitätskosten privat gezahlt habe. Mit Ausnahme der Prämienrechnung vom Juli 2022 sei bezüglich des Jah- res 2022 nicht belegt, dass er die Kosten über sein Privatkonto getragen habe (Urk. 80/7) und es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner die Versicherungsprämie nachträglich über das Geschäft habe ausgleichen lassen. Bezüglich des Jahres 2023 sei einzig die Zahlung an das Strassenverkehrsamt belegt, doch da die übrigen Rechnungen nicht an den Gesuchsgegner, sondern dessen Eltern adressiert seien (Urk. 80/8), könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung des Strassenverkehrsamts den Gesuchsgegner be- troffen habe (Urk. 82 S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsgegner bereits relativ hohe Fahrzeugkosten über die E._____ AG abgerechnet hat (Urk. 80/5+6), wäre er dazu gehalten gewesen, nä- her zu substantiieren und belegen, inwiefern er zusätzlich private Fahrzeugkosten trägt. Die neu eingereichten Aufstellungen (Urk. 80/7+8) belegen indes einzig, dass der Gesuchsgegner die Versicherungsprämien und Abgaben an das Stras- senverkehrsamt privat beglichen hat – das Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Versicherungskosten nachträglich dem Geschäft belastet haben könnte (Urk. 82 S. 4), stellt eine blosse Mutmassung dar. Die übrigen Rechnungen sind hingegen nicht an den Gesuchsgegner adressiert und damit nicht aussagekräftig. Die vor hiesiger Kammer eingereichten Unterlagen bekräfti- gen somit die schon vor Vorinstanz getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wo-

- 22 - nach er die Versicherungsprämien und Verkehrssteuern privat bezahle (Urk. 53 Rz. 28). Dies erscheint als glaubhaft. Somit sind für den Zeitraum, in welchem dem Gesuchsgegner noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, diese Kosten von rund CHF 260.– (d.h. [CHF 2'330 Versicherungsprämie + CHF 767 durchschnittliche Verkehrsabgaben] / 12 Monate [Urk. 21/7+8, Urk. 80/7+8]) pro Monat anzurechnen. Bezüglich des Zeitraums, in welchem dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, erscheint dieser Betrag ebenfalls als angemessen, zumal damit auch problemlos ein ÖV-Abonne- ment bezahlt werden könnte.

6) Die Vorinstanz rechnet dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung an, da dieser anerkannt habe, im Homeoffice arbeiten zu können, und keine Abrechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner möchte demgegenüber die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten für auswärtige Ver- pflegung, d.h. CHF 110.– pro Monat, angerechnet haben (Urk. 62 Rz. 45 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, da der Gesuchsgegner nicht widerlegt habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 71 S. 8). In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner schon vor der Vorinstanz bestritten hat, die Kosten für auswärtige Verpflegung über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 42 S. 10, Urk. 53 Rz. 25, 28). Hinzu kommt, dass den Jah- resabschlüssen nicht zu entnehmen ist, dass Kosten für die auswärtige Verpfle- gung über die E._____ AG abgerechnet worden wären (Urk. 36/11). Auch er- scheint die Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner keine Ab- rechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12), als unüblich, werden doch für die Position der auswärtigen Verpflegung regelmässig keine Belege gefordert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner nicht einfach pauschal ausgesagt hat, dass er im Homeoffice arbeite. Vielmehr brachte der Gesuchsgegner anlässlich der Ver- handlung vom 10. August 2022 auch vor, dass er sehr oft vor Ort bei der Arbeit anwesend sein müsse (Prot. I S. 32). Umso mehr wird mit auswärtigen Verpfle- gungskosten des Gesuchsgegners zu rechnen sein, wenn er sich zur Erreichung des hypothetischen Einkommens in eine Anstellung begibt oder die E._____ AG in ein gewinnbringendes Unternehmen transformiert, was mit höherer Präsenz vor

- 23 - Ort verbunden sein dürfte. Somit spricht nichts dagegen, die vom Gesuchsgegner beantragten Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 110.– pro Monat (Urk. 62 Rz. 49) anzurechnen. Die Kritik des Gesuchsgegners an den vorinstanzlich anerkannten Kosten für aus- wärtige Verpflegung seitens der Gesuchstellerin (Urk. 62 Rz. 50 f.) erweist sich zwar in Bezug auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der Parteien als nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei der Gesuchstellerin auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen sind, was vom Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisiert wird (Urk. 62 Rz. 50 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübri- gen sich.

7) Die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind im Berufungsverfah- ren unstrittig geblieben und bewegen sich überdies im üblichen Bereich.

8) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner keine Telekommunikationskos- ten an, weil dieser nicht bestritten habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner rügt, dass er entgegen der Vorinstanz bestrit- ten habe, die Kommunikationskosten über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 62 Rz. 47 f.). Das vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang wiedergegebene Zitat betrifft indessen die auswärtige Verpflegung (Urk. 71 S. 9; Urk. 53 Rz. 28; Urk. 42 S. 10). Ausserdem hatte der Gesuchsgegner ursprünglich selbst keine Kommunikationskosten bei sich angerechnet (Urk. 24 Rz. 11 [S. 5] im Vergleich zu Urk. 62 Rz. 49). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner keine Kommunikationskosten anrechnete. Zumal im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob der Gesuchsgegner die E._____ AG weiterbe- treiben wird, sind auch für die Zukunft keine Kommunikationskosten anzurechnen. Die Kommunikationskosten aufseiten der Gesuchstellerin sind unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.).

9) Dass keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind (Urk. 63 S. 14), ist un- bestritten geblieben. Ob in Zukunft Fremdbetreuungskosten anfallen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht antizipiert werden.

- 24 -

10) Auch die vorinstanzlich angerechneten Steuern sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 71 S. 8-11). Unter Berücksichti- gung des nunmehr anzurechnenden hypothetischen Einkommens beim Gesuchs- gegner sowie der teils angepassten Bedarfspositionen rechtfertigt es sich indes, von Amtes wegen die Steuerbelastung neu einzuschätzen. Nach Abzug bzw. Auf- rechnung der Unterhaltsbeiträge sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weite- ren üblichen Steuerabzüge (insb. Kinderabzüge, Versicherungsprämien, Berufs- auslagen) ergibt sich in der ersten Phase, in welcher dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (1. August 2022 bis 31. August 2024, s.u. III.3.2), aufseiten der Gesuchstellerin eine Steuerlast von CHF 290.– pro Mo- nat. Um den Steueranteil der Kinder auszuscheiden, sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insb. Barun- terhalt, nicht aber Betreuungsunterhalt) ins Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Somit ist es vorliegend gerechtfertigt, jedem Kind einen Steueranteil von CHF 10.– und der Gesuchstellerin einen solchen von CHF 270.– anzurech- nen. Beim Gesuchsgegner resultiert eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 500.–. In der zweiten Phase (vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025, s.u. III.3.3) resultiert aufseiten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Unter- haltsbeiträge sowie sämtlicher weiteren üblichen Steuerabzüge eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 360.–, wovon anteilsmässig den Kindern je CHF 22.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 316.– einzu- setzen sind. Beim Gesuchsgegner ergibt sich eine geschätzte monatliche Steuer- last von CHF 750.–. In der dritten Phase (vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027, s.u. III.3.4) fällt bei der Gesuchstellerin eine monatliche Steuerlast von geschätzt CHF 375.– an, wovon jedem Kind CHF 23.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 329.– verbleiben; beim Gesuchsgegner beträgt die geschätzte monatliche Steuerlast neu CHF 730.–.

- 25 - Bezüglich der vierten Phase (ab 1. Januar 2028, s.u. III.3.5) ergibt sich keine massgebende Veränderung der Steuerbelastung.

E. 3.2 Bedarfspositionen in Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) In Phase 1 wird dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerech- net. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich fol- gende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 293 240 1'350 195 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 270 10 10 500 - - Total Bedarf: 3'406 1'037.50 1'017.50 3'623 695 660 Einkommen: 6'128 5'063 300 300 Der Grundbetrag bei D._____ ergibt sich daraus, dass D._____ während der vor- liegenden Zeitperiode am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist. Es ergibt sich somit folgender gemittelter Grundbetrag: 14 Monate · CHF 400 + 11 Monate · CHF 600 = CHF 488.–, wovon entsprechend den Be- 25 Monate treuungsanteilen 60% dem Haushalt der Gesuchstellerin und 40% dem Haushalt des Gesuchsgegners zuzuweisen sind.

- 26 -

E. 3.3 Bedarfspositionen in Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) Da dem Gesuchsgegner per 1. September 2024 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.– anzurechnen ist, beginnt damit eine zweite Phase. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzli- chen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 360 240 1'350 240 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 316 22 22 750 - - Total: 3'452 1'116.50 1'029.50 3'873 740 660 Einkommen: 6'128 6'800 210 200 Da D._____ während der zweiten Phase am tt.mm.2025 zwölf Jahre alt wird und sich damit die Kinderzulagen von CHF 200.– auf CHF 250.– pro Monat erhöhen, 13 Monate · CHF 200 + 3 Monate · CHF 250 ergibt sich folgendes gemitteltes Einkommen: 16 Monate = gerundet CHF 210.–. Aufgrund dessen, dass ab dem 1. Januar 2026 ohnehin eine separate Phase auszuscheiden ist, kann darauf verzichtet werden, wegen des sich verändernden Einkommens eigens eine weitere Phase festzusetzen.

E. 3.4 Bedarfspositionen in Phase 4 (ab 1. Januar 2028) Eine vierte Phase ist auszuscheiden, weil C._____ am tt.mm.2027 zwölf Jahre alt wird, sodass ihre Kinderzulagen auf CHF 250.– steigen. Dies hat keinen massge- benden Einfluss auf die Steuerbelastung. Die Bedarfspositionen in Phase 4 ent- sprechen somit jenen der Phase 3.

E. 4 Konkrete Unterhaltsberechnung

E. 4.1 In Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) verfügt der Gesuchsgeg- ner über ein anerkanntes monatliches Einkommen von CHF 5'063.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'623.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 1'440.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist ei- nen Bedarf von CHF 3'406.– auf, was eine Differenz von CHF 2'722.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Ge- samtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzula- gen CHF 2'810.– (s.o. III.3.2). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 65 35 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.35 = 0.21 0.4 · 0.65 = 0.26 21 · 100 = 45% 47 26 · 100 = 55% 47 Der Gesuchsgegner hat somit 45% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass die Gesuchstellerin zwar 30% leistungsfähiger als der Gesuchsgegner ist, aber auch 20% mehr Betreuungsanteile übernimmt. Der Gesuchsgegner hat somit an die

- 29 - Gesuchstellerin für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 45% der Gesamtkin- derkosten abzüglich der Kinderkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner demnach zu leistende Barunterhalt für beide Kinder be- trägt gerundet CHF 510.– (CHF 1'264.– [45% des Gesamtbedarfs der Kinder ab- zgl. der Kinderzulagen] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchs- gegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 255.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 175.– (CHF 5'063.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'623.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 510.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'177.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'406.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'055.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 510.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten.

E. 4.2 Während Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) verfügt der Gesuchsgegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'873.–, woraus eine Differenz von monat- lich CHF 2'927.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'452.– auf, was eine Differenz von CHF 2'676.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Ab- zug der Kinderzulagen CHF 3'136.– (s.o. III.3.3). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 48 52 Betreuungsanteil in % 60 40

- 30 - 0.6 · 0.52 = 0.312 0.4 · 0.48 = 0.192 31.2 · 100 = rund 62% 50.4 19.2 · 100 = rund 38% 50.4 Der Gesuchsgegner hat somit 62% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 4% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 62% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 954.– (CHF 1'944.– [62% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 477.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 983.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'873.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 954.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'484.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'452.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'146.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 954.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.

E. 4.3 In Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) verfügt der Gesuchs- gegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'853.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 2'947.– re- sultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'465.– auf, was eine Differenz von CHF 2'663.– er-

- 31 - gibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinder- zulagen CHF 3'298.– (s.o. III.3.4). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tra- gen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 47 53 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.53 = 0.318 0.4 · 0.47 = 0.188 31.8 · 100 = rund 63% 50.6 18.8 · 100 = rund 37% 50.6 Der Gesuchsgegner hat somit 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 6% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 63% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'048.– (CHF 2'078.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 524.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 869.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'048.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'443.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] +

- 32 - CHF 1'048.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.

E. 4.4 Bezüglich Phase 4 (ab 1. Januar 2028) ändert sich die Matrix nicht, wes- halb der Gesuchsgegner nach wie vor 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tra- gen hat (s.o. III.4.3). Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 3'248.– (s.o. III.3.4, 3.5). Der vom Gesuchs- gegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'066.– (CHF 2'046.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kin- derzulagen]) und damit CHF 533.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 901.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'066.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'461.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 1'066.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.

E. 5 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.

E. 6 Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–.

- 37 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st

Dispositiv
  1. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kinderunter- haltsbeiträge zu bezahlen haben.
  2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach davon Vormerk zu nehmen sei, dass gegenseitig kein Anspruch auf ehelichen Unterhalt bestehe, sei nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023: (Urk. 59 S. 23 = Urk. 63 S. 23)
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder D._____ und C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 911.– zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, rückwirkend ab dem 1. August 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens der Eltern.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
  5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. - 3 -
  6. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  7. [Schriftliche Mitteilung]
  8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 62 S. 2): "1. Ziffer 1, 3 und 4 des Rechtsspruchs des Urteils vom 12.6.2023 des Bezirks- gerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EE220012) seien aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden.
  9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kinderunter- haltsbeiträge zu bezahlen haben.
  10. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen und dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 71 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  13. B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und A._____ (nachfolgend: Ge- suchsgegner) sind seit dem tt. Juli 2012 miteinander verheiratet und die Eltern von D._____, geb. tt.mm.2013 (nachfolgend: D._____), sowie C._____, geb. tt.mm.2015 (nachfolgend: C._____; zusammen: die Kinder; Urk. 6). 2.1 Mit Gesuch vom 16. Mai 2022 machte die Gesuchstellerin vor der Vorin- stanz das Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Im Rahmen dessen fällte die Vor- instanz am 18. August 2022 ein Teilurteil, gemäss welchem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens, d.h. seit dem 30. Juni 2022, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt wurden und der Wohnsitz bei der Gesuchstellerin fest- gelegt wurde (Urk. 25 S. 18). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (Urk. 63 S. 6). Demnach betreut der Gesuchsgegner die Kinder auf ei- gene Kosten wie folgt (Urk. 25 S. 18 f. [Dispositiv-Ziff. 4]): - jede Woche von Mittwoch, Schulschluss der Kinder, bis Freitagmorgen, Schulbeginn; - jede zweite Woche von Mittwoch, Schulschluss der Kinder, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr (Bringen der Kinder zu deren Grosseltern mütterlicherseits). Ausserdem betreut der Gesuchsgegner die Kinder auf eigene Kosten während der Hälfte al- ler Feiertage sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr. Er ist dabei verpflichtet, die Feiertags- sowie Ferienbetreuung mindestens sechs Monate im Voraus bei der Gesuchstellerin anzu- melden und mit dieser abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feiertage bzw. Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2.2 Zu beurteilen blieb der Kindesunterhalt. Bezüglich des übrigen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil vom 12. Juni 2023 (Urk. 63 S. 2-4) sowie das vorinstanzliche - 5 - Protokoll (Prot. I S. 2 ff.) verwiesen werden. Am 12. Juni 2023 fällte die Vorinstanz das Urteil betreffend den Kindesunterhalt für die Kinder (Urk. 63). 3.1 Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Poststempel) rechtzeitig Berufung erheben (Urk. 62 und Urk. 60/2). Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– ging innert der mit Verfügung vom 11. Juli 2023 angesetzten Frist ein (Urk. 67, 69). Innerhalb der mit Verfügung vom 7. September 2023 angesetzten Frist erstattete die Gesuchstel- lerin mit Eingabe vom 20. September 2023 (Datum Incamail) die Berufungsant- wort (Urk. 70 bis 73/1-3). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die Beru- fungsantwort samt Beilagen dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Gesuchsgegner eine freigestellte Replik ein, welche wiederum der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75). Nachdem die Parteien sich auf Nachfrage des Gerichts nicht darauf einigen konnten, gerichtliche Vergleichsgespräche zu führen (Prot. II S. 7-10), reichte der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 16. Januar 2024 angesetzten und erstreckten Frist (Urk. 77, 78) weitere Unterlagen und eine Stellungnahme betreffend sein Einkommen und die Fahrzeugkosten ein (Urk. 79 und Urk. 80/5-8). Diese wurden der Gesuchstellerin am 15. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 27. Februar 2024 wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 82). Seither erfolgten keine weiteren Stellungnahmen. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden und der Fall erweist sich als spruchreif (Urk. 85). II. Prozessuales
  14. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils vom 12. Juni 2023 (Urk. 62 S. 2).
  15. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 - 6 - ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
  16. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kom- mentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
  17. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel - 7 - unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Kinderunterhalt
  18. Rechtliche Grundlagen 1.1 Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 den Ausgangspunkt. In Ab- weichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzu- zurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finan- ziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkas- senprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes durch Zuwei- sung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.2 Sofern eine alternierende Obhut besteht und die Betreuungsanteile sowie Leistungsfähigkeiten der Eltern ungleich sind, ist der von beiden Elternteilen zu leistende Unterhalt gemäss folgender Matrix zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023, E. C.11 [S. 56 f.]): - 8 - UB t UB = · (L · B ) M (L · B )+(L · B ) M V M V V M UB t UB = · (L · B ) V (L · B )+(L · B ) V M M V V M UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V In Worten wiedergegeben bedeutet die Matrixrechnung, dass über das Kreuz der Betreuungsanteil der Mutter mit der Leistungsfähigkeit des Vaters multipliziert wird und umgekehrt. Die beiden Rechnungsergebnisse werden, hochgerechnet auf 100%, zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das gemäss dieser Matrixberech- nung bzw. Tabelle resultierende Ergebnis ist gemäss dem gerichtlichen Ermessen umzusetzen (Heller, in: Anwaltsrevue 2023, S. 228; z.T. werden auch Tabellen verwendet, z.B.: Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 1231).
  19. Einkommen 2.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 6'128.– (Urk. 63 S. 6). Dieses blieb in der Berufung unbestritten und ist überdies belegt (Urk. 43/37; Urk. 62 Rz. 5 ff., 55). Von diesem Einkommen ist auszugehen. - 9 - 2.2 Einkommen des Gesuchsgegners 2.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner widersprüchliche Anga- ben zu seinem Einkommen gemacht habe. So habe er bei sich zunächst ein Ar- beitspensum von 100% bzw. 80% angegeben (Urk. 24 S. 3), nach Erlass des Teilurteils vom 18. August 2022 aber nur noch ein solches von 76.2% (Urk. 34 S. 2; Urk. 63 S. 8). Auch die Angaben des Gesuchsgegners zur Höhe seines Ein- kommens seien nicht nachvollziehbar, da er einerseits ausgeführt habe, über nicht genügend Einkommen zu verfügen, um die Kinderkosten zu decken, ande- rerseits aber auch geltend gemacht habe, ein Monatseinkommen von CHF 7'000.– sei nicht abwegig (Urk. 53 Rz. 5; Prot. I S. 18; Urk. 63 S. 7). Demge- genüber hielt die Vorinstanz die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner netto rund CHF 8'400.– pro Monat verdiene, für plausibel (Urk. 63 S. 8). Die Vorinstanz berechnete damit den Lohn des Gesuchsgegners so, dass sie die Nettoeinkommen, welche der Gesuchsgegner und die Gesuch- stellerin im Jahr 2021 bei der E._____ AG, deren Alleinaktionär der Gesuchsgeg- ner ist (Prot. I S. 7), generierten (Gesuchsgegner: CHF 50'543.– [Urk. 21/2]; Ge- suchstellerin: CHF 31'969.– [Urk. 15/17]) zum Jahresgewinn der E._____ AG des Jahres 2021 (CHF 25'999.20 [Urk. 36/11; Betriebsergebnis vor Finanzerfolg und Steuern]) addierte, davon die Kinderzulagen von CHF 7'200.– (Urk. 21/2) subtra- hierte und das Ergebnis durch 12 (Monate) teilte (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 42 S. 4). Das Resultat eines monatlichen Nettolohns von CHF 8'442.– rundete die Vorin- stanz sodann auf einen solchen von CHF 8'400.– ab. Dabei hob die Vorinstanz hervor, dass es sich nicht um eine hypothetische Anrechnung eines Einkommens handle (Urk. 63 S. 8). 2.2.2 Der Gesuchsgegner bestreitet, im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Seine Ausführung, wonach er zu einem Pensum von 80% arbeiten könne (Urk. 24 Rz. 3), habe er im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Betreuungsantrag (Urk. 24 S. 2) getä- tigt. Erst, nachdem die Vorinstanz im Teilurteil vom 18. August 2022 ein abwei- chendes Betreuungsmodell festgelegt habe, habe er das ihm zumutbare Pensum neu auf 76.2% festgelegt (Urk. 62 Rz. 5-10; Urk. 34 Rz. 5; Urk. 75 Rz. 9). - 10 - Betreffend die Höhe seines Einkommens hält der Gesuchsgegner den vorinstanz- lichen Erwägungen entgegen, dass er sein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'605.– netto (exkl. Kinderzulagen) nicht nur behauptet, sondern auch mit den zugehörigen Lohnausweisen 2018-2021 sowie der Lohnabrechnung vom Ja- nuar 2022 bewiesen habe (Urk. 62 Rz. 12, 14, 31; Urk. 3/2+3 [von der Gesuch- stellerin eingereicht]; Urk. 24 Rz. 9; Urk. 21/1-3). Auch in der Zwischenzeit habe er sein Einkommen nicht massgeblich steigern können (Urk. 62 Rz. 41 m.H. auf den Lohnausweis 2022 [Urk. 66/4], der einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'546.50 [exkl. Kinderzulagen] ausweist). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass er – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) – nicht geäussert habe, "problemlos" CHF 7'000.– zu verdienen in der Lage zu sein. Er habe lediglich eine entsprechende Zuversicht geäussert, woraus kein Widerspruch zu seinem angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'605.– abgeleitet werden könne (Urk. 62 Rz. 15 f.). Ohnehin habe er sich mit seiner Angabe anlässlich der Verhandlung vom 10. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 7'000.– plausibel sei (Prot. I S. 18), auf das Familienein- kommen und nicht das von ihm alleine erzielbare Einkommen als Selbständiger- werbender bezogen (Urk. 62 Rz. 17; Urk. 75 Rz. 13). Die Berechnung der Gesuchstellerin, welche das Einkommen des Gesuchsgeg- ners unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses der E._____ AG vor Steu- ern des Jahres 2021 (Urk. 36/11, Jahresrechnung vom 30. September 2022: CHF 25'999.20) festlegte (Urk. 42 S. 4), sei falsch, weil sie unberücksichtigt lasse, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG ein Darlehen von CHF 100'000.– habe gewähren müssen, um deren Überschuldung zu verhindern (Urk. 62 Rz. 23). In- dem die Vorinstanz diese Berechnung ohne nähere Prüfung übernehme (Urk. 63 S. 8), stelle sie den Sachverhalt falsch dar und verletze zugleich ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 62 Rz. 24 f.; Urk. 75 Rz. 15, 17). Infolge der Verfügung vom
  20. Januar 2024 (Urk. 77) ergänzte der Gesuchsgegner in diesem Zusammen- hang, dass er im Jahr 2023 der E._____ AG ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– habe gewähren müssen und die E._____ AG auch in den Jah- ren 2022 und 2023 Verluste erlitten habe (Urk. 79 S. 1; Urk. 80/5+6). - 11 - Angesichts seines Betreuungsumfangs (Urk. 25 S. 18 f.) könne der Gesuchsgeg- ner noch maximal 76.2% arbeiten. Rechne man sein vorinstanzlich festgelegtes Einkommen von CHF 8'400.– auf ein Pensum von 100% hoch, so resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'025.–. Dies stehe im Gegensatz zur Aussage im Teilurteil vom 18. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 12'500.– nicht gangbar sei (Urk. 62 Rz. 38; Urk. 75 Rz. 12, 21; Urk. 25 S. 16). Unzutreffend sei sodann die Aussage der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben. Vielmehr habe die Vorinstanz genau dies getan. Falls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müsse ihm indes eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden (Urk. 62 Rz. 40; Urk. 63 S. 8). 2.2.3 Die Gesuchstellerin schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen widersprüchlich seien. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsgegner geltend mache, 76.2% arbeiten zu können, obwohl ihm lediglich 47% Betreuungszeit zugespro- chen worden sei. Auch erhelle nicht, weshalb er einerseits darlege, die Kinderkos- ten nicht decken zu können, andererseits sich aber zuversichtlich äussere, in Zu- kunft mehr verdienen zu können (Urk. 71 S. 2 f.). Die Angaben des Gesuchsgeg- ners zu dessen Einkommen seien sehr rudimentär geblieben (Urk. 71 S. 4); dies gelte auch für das Berufungsverfahren, in welchem zunächst lediglich der Lohnausweis 2022 ohne den Jahresabschluss 2022 eingereicht worden sei (Urk. 71 S. 7). Hinsichtlich der nachgereichten Jahresabschlüsse der E._____ AG der Jahre 2022 und 2023 (Urk. 80/5+6) hält die Gesuchstellerin fest, dass die ausgewiesenen Verluste darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsgegner sich dazu entschieden habe, statt zu arbeiten von seinem Vermögen zu leben. Zudem würden diverse Positionen in den Jahresabschlüssen Fragen aufwerfen. So seien z.B. die hohen Repräsentationsspesen von CHF 33'134.– im Jahr 2022 bzw. CHF 53'284.44 im Jahr 2023 unerklärbar und es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über diese private Aufwendungen gedeckt habe (Urk. 82 S. 2). Das vom Gesuchsgegner an die E._____ AG gewährte Darlehen sei bei der - 12 - Lohnberechnung sodann unbeachtlich, weil der Gesuchsgegner vermögend sei. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkom- men von CHF 8'442.60 auszugehen (Urk. 71 S. 5 f.). Sollte er tatsächlich kein Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet haben, wäre ihm jedenfalls rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von CHF 8'400.– anzurechnen (Urk. 82 S. 4). 2.2.4 Bei Selbständigerwerbenden ist nicht nur der Lohn, den sie sich selbst auszahlen, von Bedeutung. Vielmehr ist auch der erzielte Reingewinn ihres be- treffenden Unternehmens, d.h. der Gewinn nach Abzug aller Kosten (inkl. Steu- ern), relevant (zutreffend Urk. 71 S. 5). Um ein einigermassen zuverlässiges Re- sultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden. Allfälligen ausserordentlichen Ertragseinbussen und -steigerungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das betreffende Geschäftsjahr unberücksichtigt bleibt (BGer 5A_834/2016, 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5, 5.1.7). Allerdings er- weist sich vorliegend die E._____ AG seit Jahren als nicht gewinnbringend, wie folgende Zusammenstellung zeigt (Urk. 36/11; Urk. 80/5+6): Geschäftsjahr Jahresgewinn/-verlust (in CHF) 2016 185'909 2017 -47'615 2018 -71'057 2019 -111'713 2020 -58'114.61 2021 25'589.20 2022 -84'374.34 2023 -42'797.20 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Jahr 2021 im Zeitraum von 2016 bis 2023 eine einmalige Ausnahme darstellte, in welchem die E._____ AG einen Ge- winn auswies. Einmalige Ausreisser haben grundsätzlich unberücksichtigt zu blei- ben, um Verzerrungen in der Einkommensfeststellung zu vermeiden. Diesem - 13 - Grundsatz leisten sowohl die Vorinstanz wie auch die Gesuchstellerin keine Folge, sondern stellen im Gegenteil einzig auf das Jahr 2021 als massgebliche Gewinnperiode ab. Gleichzeitig wird festgehalten, dass das dem Gesuchsgegner anzurechnende Einkommen nicht hypothetisch sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 71 S. 5). Dieses Vorgehen überzeugt nicht. Stattdessen gilt es anzuerkennen, dass die E._____ AG, entgegen der Hoffnungen des Gesuchsgegners (Prot. I S. 36), seit Längerem kein gewinnbringendes Unternehmen ist. 2.2.5 Da bei der Einkommensermittlung des Gesuchsgegners der von der E._____ AG im Jahr 2021 einmalig ausgewiesene Gewinn ausser Betracht zu bleiben hat, und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner glaubhaft an- gibt, derzeit lediglich im Rahmen der E._____ AG erwerbstätig zu sein (Prot. I S. 32, 35; Urk. 62 Rz. 5 ff.), ist sein Durchschnittseinkommen wie folgt einzuschät- zen (Urk. 21/2+3; Urk. 66/4): Jahr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) 2020 43'343 2021 43'343 2022 42'558 Der dokumentierte durchschnittliche Nettomonatslohn des Gesuchsgegners be- trägt damit CHF 3'590.– (d.h. CHF 129'244 / 36 Monate). Allerdings hat der Ge- suchsgegner anerkannt, ein monatliches Einkommen von CHF 5'063.– zu erzie- len (Urk. 62 Rz. 54). Darauf ist er zu behaften, soweit ihm nicht ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 2.2.6 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zu- mutbaren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die betreffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheblich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gericht- lichen Ermessen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit un- ter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwägung zu ziehen. Zum anderen ist auch die Rechtsfrage der Zumutbar- - 14 - keit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023, E. 3 [Ingress]; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Ein hypothetisches Ein- kommen kann insbesondere auch dann angerechnet werden, wenn der Unter- haltspflichtige einer nicht profitablen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ob- wohl er im Anstellungsverhältnis mehr verdienen könnte (BGer 5A_745/2022 vom
  21. Januar 2023, E. 3.1 betreffend eine Person, welche über eine Malerlehre ver- fügt und einen nicht profitablen Kebab-Laden betrieb). Grundsätzlich ist ein hypo- thetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E. E.4.1 [S. 23 f.]; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypotheti- schem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflich- tige rechtsmissbräuchlich sein Einkommen tief gehalten hat (sinngemäss: Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833, 843). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn bereits die erste In- stanz eine Übergangsfrist gewährt hat und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021, E. 4.5; Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 870). 2.2.7 Der Gesuchsgegner verfügt über einen Hochschulabschluss im Bereich Private Banking und Wealth Management (Urk. 3/4) und erzielte als Banker zu früheren Zeiten erst ein Jahreseinkommen von brutto CHF 190'000.– bei der Bank F._____ und dann von CHF 162'500.– bei der G._____ [Bank] (Urk. 3/5; Urk. 22 S. 6; unbestritten: Prot. I S. 7 f.). Dies zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Bildungshintergrund grundsätzlich einen viel höheren monatlichen Netto- lohn als den derzeitigen von CHF 3'590.– (netto) bzw. den anerkannten von CHF 5'063.– erzielen könnte. So zeigt auch ein Blick in die aktuelle Statistik, dass im Private Banking ein Kundenbetreuer in der Funktion als sog. "Farmer" im Schnitt CHF 10'769.– brutto pro Monat verdient, ein Kundenbetreuer in der Funk- tion als sog. "Hunter" gar CHF 16'923.– (Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2023, Zürich 2023, S. 378). Diese abstrakten Durchschnittswerte sind allerdings in den Kontext der konkreten Umstände des Einzelfalls zu setzen. So ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner die Stelle bei der G._____ gekündigt wurde, weil er - 15 - nicht genügend Kunden akquiriert habe. Der Gesuchsgegner hat sich anschlies- send 2014 mit der E._____ AG, deren sämtliche Aktien ihm später von seinem Vater übertragen wurden, selbständig gemacht. Er steht mithin schon seit rund ei- nem Jahrzehnt nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 7 f., 36). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, dem Gesuchs- gegner einen Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Hun- ter" anzurechnen. Auch der Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Farmer" erweist sich im Falle des Gesuchsgegners als zu hoch, weil zehn Jahre Bankberufserfahrung fehlen. In Anbetracht dieser Umstände kann dem Gesuchsgegner ein erzielbares Einkommen von CHF 10'000.– brutto pro Monat angerechnet werden. Nach geschätzten Sozialabzügen von 15% verbleibt ein monatlicher Nettoverdienst von CHF 8'500.– bei einem 100%-Pensum. Die- sen muss der Gesuchsgegner zu erzielen in der Lage sein, entweder, indem er die E._____ AG auf Erfolgskurs bringt oder, indem er sich in eine entsprechende Anstellung begibt. 2.2.8 Zu berücksichtigen bleibt, dass der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ in jeder ersten von zwei Wochen wie folgt betreut (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mittwochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG - 16 - Jede zweite Woche betreut der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ wie folgt (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mitt- wochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG Auf die Arbeitstage bezogen bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner die Kinder abwechselnd eine Woche im Umfang von 5/15 und eine Woche im Umfang von 7/15 betreut. Auf zwei Wochen gesehen betreut der Gesuchsgegner die Kinder somit an Arbeitstagen zu 12/30, die Gesuchstellerin zu 18/30. Der Gesuchsgeg- ner betreut die Kinder demzufolge zu 40% (zutreffend die Vorinstanz: Urk. 63 S. 20). Ausgehend vom Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und davon, dass beide Kinder im Primarschulalter sind, bedeutet dies, dass dem Gesuchs- gegner eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% zumutbar ist. Daraus re- sultiert ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.–. 2.2.9 Für den Fall, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, verlangt der Gesuchsgegner eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr (Urk. 62 Rz. 40). Auch wenn der Gesuchsgegner seit Längerem nicht mehr im An- gestelltenverhältnis gearbeitet hat, erscheint eine solche Übergangsfrist aus meh- reren Gründen als übermässig: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner über ein Hochschuldi- plom verfügt (Urk. 3/4) und Arbeitserfahrung vorweisen kann (Urk. 3/5). Der Ge- suchsgegner ist in den letzten Jahren nicht aus der Erwerbstätigkeit ausgestiegen und es wird ihm bei Bewerbungsgesprächen möglich sein, seine selbständige Er- - 17 - werbstätigkeit darzulegen. Weiter hat die Vorinstanz zwar ihre Einkommensein- schätzung nicht als hypothetisches Einkommen betitelt (Urk. 63 S. 8), der Ge- suchsgegner hat dies aber (letztlich zu Recht) so verstanden (Urk. 62 Rz. 40). In- sofern musste der Gesuchsgegner damit rechnen, dass sein ausgewiesenes Mo- natseinkommen von bloss CHF 3'590.– von den Gerichten als nicht ausreichend betrachtet wird, was ihn hätte dazu veranlassen sollen, schon in der Zwischenzeit nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Umgekehrt ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass er auf dem Arbeits- markt gegenüber Konkurrenten einen gewissen Nachteil hat, weil er nicht mehr über dasselbe Netzwerk verfügt, wie wenn er direkt aus einem Bankangestellten- verhältnis käme (Prot. I S. 36). Ausserdem ist unbestritten (Urk. 71 S. 4) und be- legt (Urk. 15/17; Urk. 21/2+3), dass die Parteien sich zur Zeit des Zusammenle- bens insgesamt lediglich rund CHF 7'000.– Lohn pro Monat auszahlten. Dass diese Rechnung nach der Aufteilung der Familie auf zwei Haushalte seit 30. Juni 2022 (Urk. 25) nicht mehr aufgeht, hätte dem Gesuchsgegner schon seit dem
  22. August 2022 (Datum des ersten Teilurteils, Urk. 25) bewusst sein müssen und ihn zum Handeln veranlassen sollen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhal- ten des Gesuchsgegners kann aber dennoch nicht ausgegangen werden, weil er konstant die Hoffnung hegte, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit bald Früchte tragen werde (Prot. I S. 36; Urk. 53 Rz. 12) und diese Hoffnung zuletzt im Geschäftsjahr 2021 genährt wurde (Urk. 36/11). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des vorliegenden Falles ist von einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, welches über die anerkannten CHF 5'063.– pro Monat hinausgeht, und dem Ge- suchsgegner eine Übergangsfrist bis 31. August 2024 zu gewähren. 2.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsgegner bis zum
  23. August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'063.– anzurechnen ist. Ab dem 1. September 2024 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 6'800.– anzurechnen. 2.3 Einkommen der Kinder - 18 - Den beiden Kindern D._____ und C._____ sind als Einkommen die Kinderzula- gen von derzeit je CHF 300.– pro Monat anzurechnen (Urk. 66/4). Diese Kinder- zulagen liegen über dem Minimum von CHF 200.– bis Ende des Monats, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, und von CHF 250.– ab dem Monat, nach- dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Für die Zeit, in welcher dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, kann zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, ob ein potentieller neuer Arbeitge- ber ebenfalls Kinderzulagen von je CHF 300.– pro Monat auszahlen wird. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass D._____ vom 1. September 2024 bis Ende September 2025 Kinderzulagen von CHF 200.–, danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden; ebenso ist davon auszugehen, dass C._____ vom 1. September 2024 bis Ende Dezember 2027 Kinderzulagen von CHF 200.– und danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden.
  24. Bedarf 3.1 Würdigung der vorinstanzlichen Bedarfspositionen Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von folgenden familienrechtlichen Existenz- minima ausgegangen (Urk. 63 S. 10, 13; alles in CHF): - 19 - Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____ 1) Grundbetrag 1'350 240 240 1'350 160 160 2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten 3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG) 4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten 5) Arbeitsweg- - - - 450 - - kosten 6) auswärtige 84 - - - - - Verpflegung 7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers. 8) Telekomm. 150 - - - - - 9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten 10) Steuern 400 200 200 800 - - Total: 3'536 1'174.50 1'207.50 4'003 660 660 1) Die Vorinstanz verteilte die Kindergrundbeträge auf die beiden Haushalte nach Massgabe der Betreuungsanteile der beiden Elternteile (Urk. 63 S. 11). Dem wi- derspricht der Gesuchsgegner, welcher davon ausgeht, die Kinder zu 47.62% zu betreuen (Urk. 62 Rz. 42). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber fest, dass sie die Kinder in Abweichung vom Teilurteil vom 18. August 2022 zusätzlich auch je- den Mittwoch bis 18 Uhr betreue, weshalb ihr Betreuungsanteil 60% betrage (Urk. 71 S. 8). Das wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 75 Rz. 26 und 37) und stellt zudem keine ins Gewicht fallende Änderung ge- genüber der Regelung gemäss Teilurteil vom 18. August 2022 dar, da die Vorin- stanz die Betreuung durch den Gesuchsgegner an den Mittwochnachmittagen ab Schulschluss festlegte, nicht ab 12 Uhr. Der Mittwochnachmittag ist daher der Ge- suchstellerin anzurechnen. - 20 - Somit betreut der Gesuchsgegner die Kinder zu 17/42, die Gesuchstellerin zu 25/42. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners beträgt damit rund 40%, jener der Gesuchstellerin rund 60%. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Kindergrundbeträge dementsprechend auf die Haus- halte aufteilte. Zu berücksichtigen bleibt, dass D._____ am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist (Urk. 6), weshalb in der Folge sein Grundbetrag auf CHF 600.– pro Monat steigt. Ebenso beträgt der Grundbetrag für C._____ ab tt.mm.2026 neu CHF 600.– pro Monat. Dies ist von Amtes wegen in die Berechnung einzubezie- hen. 2) Der Mietzins des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 2'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) ist belegt und unbestritten (Urk. 21/5; Urk. 62 Rz. 49). Davon ist den Kindern praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 10). Der Mietzins der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'350.– (inkl. Nebenkosten) ist ebenfalls unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.). Davon ist den Kindern ebenfalls praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 13). 3) Die Krankenkassenkosten sind unstrittig und belegt (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 55/13-15; Urk. 43/38). Die Krankenkassenkosten der Kinder werden einzig bei der Gesuchstellerin angerechnet, weil die Kinder ihren Wohnsitz bei ihr haben (Urk. 63 S. 10; Urk. 25 S. 18), was der Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 62 Rz. 49) und zutreffend ist. 4) Die vorinstanzlich angerechneten zusätzlichen Gesundheitskosten sind nicht strittig (Urk. 62 Rz. 49-51) und bewegen sich im üblichen Rahmen. 5) Es ist unbestritten, dass bei der Gesuchstellerin keine Arbeitswegkosten anfal- len (Urk. 42 S. 8, Urk. 53 Rz. 16; Urk. 63 S. 6). Aufseiten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz demgegenüber Kosten von monatlich CHF 450.– angerechnet, zumal der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass er die Kosten privat trage (Urk. 63 S. 12). Hiergegen bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Arbeits- - 21 - wegkosten nicht in der Höhe von monatlich CHF 450.–, sondern lediglich im Um- fang von CHF 262.– ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner lediglich geltend gemacht habe, einen Teil der Arbeitswegkosten privat zu tragen (Urk. 71 S. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner tatsächlich im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, einen Teil der Arbeitswegkosten, zumindest die Versicherungsprämie und die Verkehrssteuer in Höhe von rund CHF 262.– pro Monat, privat zu tragen (Urk. 53 Rz. 28, Urk. 21/7-8). Im Rahmen der Eingabe vom 12. Februar 2024 bezifferte der Gesuchsgegner die privat getragenen Fahr- zeugkosten auf rund CHF 3'500.– pro Jahr (Urk. 79). Diesbezüglich bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner zusätzlich zu den über das Geschäft abgebuchten Fahrzeugkosten von CHF 9'704.76 im Jahr 2022 (Urk. 80/5) bzw. CHF 8'148.98 im Jahr 2023 (Urk. 80/6) weitere Mobilitätskosten privat gezahlt habe. Mit Ausnahme der Prämienrechnung vom Juli 2022 sei bezüglich des Jah- res 2022 nicht belegt, dass er die Kosten über sein Privatkonto getragen habe (Urk. 80/7) und es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner die Versicherungsprämie nachträglich über das Geschäft habe ausgleichen lassen. Bezüglich des Jahres 2023 sei einzig die Zahlung an das Strassenverkehrsamt belegt, doch da die übrigen Rechnungen nicht an den Gesuchsgegner, sondern dessen Eltern adressiert seien (Urk. 80/8), könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung des Strassenverkehrsamts den Gesuchsgegner be- troffen habe (Urk. 82 S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsgegner bereits relativ hohe Fahrzeugkosten über die E._____ AG abgerechnet hat (Urk. 80/5+6), wäre er dazu gehalten gewesen, nä- her zu substantiieren und belegen, inwiefern er zusätzlich private Fahrzeugkosten trägt. Die neu eingereichten Aufstellungen (Urk. 80/7+8) belegen indes einzig, dass der Gesuchsgegner die Versicherungsprämien und Abgaben an das Stras- senverkehrsamt privat beglichen hat – das Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Versicherungskosten nachträglich dem Geschäft belastet haben könnte (Urk. 82 S. 4), stellt eine blosse Mutmassung dar. Die übrigen Rechnungen sind hingegen nicht an den Gesuchsgegner adressiert und damit nicht aussagekräftig. Die vor hiesiger Kammer eingereichten Unterlagen bekräfti- gen somit die schon vor Vorinstanz getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wo- - 22 - nach er die Versicherungsprämien und Verkehrssteuern privat bezahle (Urk. 53 Rz. 28). Dies erscheint als glaubhaft. Somit sind für den Zeitraum, in welchem dem Gesuchsgegner noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, diese Kosten von rund CHF 260.– (d.h. [CHF 2'330 Versicherungsprämie + CHF 767 durchschnittliche Verkehrsabgaben] / 12 Monate [Urk. 21/7+8, Urk. 80/7+8]) pro Monat anzurechnen. Bezüglich des Zeitraums, in welchem dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, erscheint dieser Betrag ebenfalls als angemessen, zumal damit auch problemlos ein ÖV-Abonne- ment bezahlt werden könnte. 6) Die Vorinstanz rechnet dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung an, da dieser anerkannt habe, im Homeoffice arbeiten zu können, und keine Abrechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner möchte demgegenüber die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten für auswärtige Ver- pflegung, d.h. CHF 110.– pro Monat, angerechnet haben (Urk. 62 Rz. 45 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, da der Gesuchsgegner nicht widerlegt habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 71 S. 8). In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner schon vor der Vorinstanz bestritten hat, die Kosten für auswärtige Verpflegung über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 42 S. 10, Urk. 53 Rz. 25, 28). Hinzu kommt, dass den Jah- resabschlüssen nicht zu entnehmen ist, dass Kosten für die auswärtige Verpfle- gung über die E._____ AG abgerechnet worden wären (Urk. 36/11). Auch er- scheint die Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner keine Ab- rechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12), als unüblich, werden doch für die Position der auswärtigen Verpflegung regelmässig keine Belege gefordert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner nicht einfach pauschal ausgesagt hat, dass er im Homeoffice arbeite. Vielmehr brachte der Gesuchsgegner anlässlich der Ver- handlung vom 10. August 2022 auch vor, dass er sehr oft vor Ort bei der Arbeit anwesend sein müsse (Prot. I S. 32). Umso mehr wird mit auswärtigen Verpfle- gungskosten des Gesuchsgegners zu rechnen sein, wenn er sich zur Erreichung des hypothetischen Einkommens in eine Anstellung begibt oder die E._____ AG in ein gewinnbringendes Unternehmen transformiert, was mit höherer Präsenz vor - 23 - Ort verbunden sein dürfte. Somit spricht nichts dagegen, die vom Gesuchsgegner beantragten Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 110.– pro Monat (Urk. 62 Rz. 49) anzurechnen. Die Kritik des Gesuchsgegners an den vorinstanzlich anerkannten Kosten für aus- wärtige Verpflegung seitens der Gesuchstellerin (Urk. 62 Rz. 50 f.) erweist sich zwar in Bezug auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der Parteien als nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei der Gesuchstellerin auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen sind, was vom Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisiert wird (Urk. 62 Rz. 50 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübri- gen sich. 7) Die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind im Berufungsverfah- ren unstrittig geblieben und bewegen sich überdies im üblichen Bereich. 8) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner keine Telekommunikationskos- ten an, weil dieser nicht bestritten habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner rügt, dass er entgegen der Vorinstanz bestrit- ten habe, die Kommunikationskosten über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 62 Rz. 47 f.). Das vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang wiedergegebene Zitat betrifft indessen die auswärtige Verpflegung (Urk. 71 S. 9; Urk. 53 Rz. 28; Urk. 42 S. 10). Ausserdem hatte der Gesuchsgegner ursprünglich selbst keine Kommunikationskosten bei sich angerechnet (Urk. 24 Rz. 11 [S. 5] im Vergleich zu Urk. 62 Rz. 49). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner keine Kommunikationskosten anrechnete. Zumal im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob der Gesuchsgegner die E._____ AG weiterbe- treiben wird, sind auch für die Zukunft keine Kommunikationskosten anzurechnen. Die Kommunikationskosten aufseiten der Gesuchstellerin sind unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.). 9) Dass keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind (Urk. 63 S. 14), ist un- bestritten geblieben. Ob in Zukunft Fremdbetreuungskosten anfallen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht antizipiert werden. - 24 - 10) Auch die vorinstanzlich angerechneten Steuern sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 71 S. 8-11). Unter Berücksichti- gung des nunmehr anzurechnenden hypothetischen Einkommens beim Gesuchs- gegner sowie der teils angepassten Bedarfspositionen rechtfertigt es sich indes, von Amtes wegen die Steuerbelastung neu einzuschätzen. Nach Abzug bzw. Auf- rechnung der Unterhaltsbeiträge sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weite- ren üblichen Steuerabzüge (insb. Kinderabzüge, Versicherungsprämien, Berufs- auslagen) ergibt sich in der ersten Phase, in welcher dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (1. August 2022 bis 31. August 2024, s.u. III.3.2), aufseiten der Gesuchstellerin eine Steuerlast von CHF 290.– pro Mo- nat. Um den Steueranteil der Kinder auszuscheiden, sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insb. Barun- terhalt, nicht aber Betreuungsunterhalt) ins Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Somit ist es vorliegend gerechtfertigt, jedem Kind einen Steueranteil von CHF 10.– und der Gesuchstellerin einen solchen von CHF 270.– anzurech- nen. Beim Gesuchsgegner resultiert eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 500.–. In der zweiten Phase (vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025, s.u. III.3.3) resultiert aufseiten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Unter- haltsbeiträge sowie sämtlicher weiteren üblichen Steuerabzüge eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 360.–, wovon anteilsmässig den Kindern je CHF 22.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 316.– einzu- setzen sind. Beim Gesuchsgegner ergibt sich eine geschätzte monatliche Steuer- last von CHF 750.–. In der dritten Phase (vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027, s.u. III.3.4) fällt bei der Gesuchstellerin eine monatliche Steuerlast von geschätzt CHF 375.– an, wovon jedem Kind CHF 23.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 329.– verbleiben; beim Gesuchsgegner beträgt die geschätzte monatliche Steuerlast neu CHF 730.–. - 25 - Bezüglich der vierten Phase (ab 1. Januar 2028, s.u. III.3.5) ergibt sich keine massgebende Veränderung der Steuerbelastung. 3.2 Bedarfspositionen in Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) In Phase 1 wird dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerech- net. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich fol- gende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____ 1) Grundbetrag 1'350 293 240 1'350 195 160 2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten 3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG) 4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten 5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten 6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung 7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers. 8) Telekomm. 150 - - - - - 9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten 10) Steuern 270 10 10 500 - - Total Bedarf: 3'406 1'037.50 1'017.50 3'623 695 660 Einkommen: 6'128 5'063 300 300 Der Grundbetrag bei D._____ ergibt sich daraus, dass D._____ während der vor- liegenden Zeitperiode am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist. Es ergibt sich somit folgender gemittelter Grundbetrag: 14 Monate · CHF 400 + 11 Monate · CHF 600 = CHF 488.–, wovon entsprechend den Be- 25 Monate treuungsanteilen 60% dem Haushalt der Gesuchstellerin und 40% dem Haushalt des Gesuchsgegners zuzuweisen sind. - 26 - 3.3 Bedarfspositionen in Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) Da dem Gesuchsgegner per 1. September 2024 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.– anzurechnen ist, beginnt damit eine zweite Phase. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzli- chen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____ 1) Grundbetrag 1'350 360 240 1'350 240 160 2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten 3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG) 4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten 5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten 6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung 7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers. 8) Telekomm. 150 - - - - - 9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten 10) Steuern 316 22 22 750 - - Total: 3'452 1'116.50 1'029.50 3'873 740 660 Einkommen: 6'128 6'800 210 200 Da D._____ während der zweiten Phase am tt.mm.2025 zwölf Jahre alt wird und sich damit die Kinderzulagen von CHF 200.– auf CHF 250.– pro Monat erhöhen, 13 Monate · CHF 200 + 3 Monate · CHF 250 ergibt sich folgendes gemitteltes Einkommen: 16 Monate = gerundet CHF 210.–. Aufgrund dessen, dass ab dem 1. Januar 2026 ohnehin eine separate Phase auszuscheiden ist, kann darauf verzichtet werden, wegen des sich verändernden Einkommens eigens eine weitere Phase festzusetzen. 3.4 Bedarfspositionen in Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) - 27 - Nachdem C._____ am tt.mm.2025 zehn Jahre alt wird, ist ihr ab dem tt.mm.2026 ein monatlicher Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____ 1) Grundbetrag 1'350 360 360 1'350 240 240 2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten 3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG) 4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten 5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten 6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung 7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers. 8) Telekomm. 150 - - - - - 9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten 10) Steuern 329 23 23 730 - - Total: 3'465 1'117.50 1'150.50 3'853 740 740 Einkommen: 6'128 6'800 250 200 - 28 - 3.4 Bedarfspositionen in Phase 4 (ab 1. Januar 2028) Eine vierte Phase ist auszuscheiden, weil C._____ am tt.mm.2027 zwölf Jahre alt wird, sodass ihre Kinderzulagen auf CHF 250.– steigen. Dies hat keinen massge- benden Einfluss auf die Steuerbelastung. Die Bedarfspositionen in Phase 4 ent- sprechen somit jenen der Phase 3.
  25. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1 In Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) verfügt der Gesuchsgeg- ner über ein anerkanntes monatliches Einkommen von CHF 5'063.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'623.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 1'440.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist ei- nen Bedarf von CHF 3'406.– auf, was eine Differenz von CHF 2'722.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Ge- samtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzula- gen CHF 2'810.– (s.o. III.3.2). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 65 35 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.35 = 0.21 0.4 · 0.65 = 0.26 21 · 100 = 45% 47 26 · 100 = 55% 47 Der Gesuchsgegner hat somit 45% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass die Gesuchstellerin zwar 30% leistungsfähiger als der Gesuchsgegner ist, aber auch 20% mehr Betreuungsanteile übernimmt. Der Gesuchsgegner hat somit an die - 29 - Gesuchstellerin für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 45% der Gesamtkin- derkosten abzüglich der Kinderkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner demnach zu leistende Barunterhalt für beide Kinder be- trägt gerundet CHF 510.– (CHF 1'264.– [45% des Gesamtbedarfs der Kinder ab- zgl. der Kinderzulagen] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchs- gegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 255.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 175.– (CHF 5'063.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'623.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 510.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'177.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'406.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'055.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 510.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten. 4.2 Während Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) verfügt der Gesuchsgegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'873.–, woraus eine Differenz von monat- lich CHF 2'927.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'452.– auf, was eine Differenz von CHF 2'676.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Ab- zug der Kinderzulagen CHF 3'136.– (s.o. III.3.3). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 48 52 Betreuungsanteil in % 60 40 - 30 - 0.6 · 0.52 = 0.312 0.4 · 0.48 = 0.192 31.2 · 100 = rund 62% 50.4 19.2 · 100 = rund 38% 50.4 Der Gesuchsgegner hat somit 62% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 4% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 62% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 954.– (CHF 1'944.– [62% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 477.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 983.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'873.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 954.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'484.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'452.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'146.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 954.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.3 In Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) verfügt der Gesuchs- gegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'853.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 2'947.– re- sultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'465.– auf, was eine Differenz von CHF 2'663.– er- - 31 - gibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinder- zulagen CHF 3'298.– (s.o. III.3.4). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tra- gen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 47 53 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.53 = 0.318 0.4 · 0.47 = 0.188 31.8 · 100 = rund 63% 50.6 18.8 · 100 = rund 37% 50.6 Der Gesuchsgegner hat somit 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 6% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 63% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'048.– (CHF 2'078.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 524.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 869.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'048.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'443.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + - 32 - CHF 1'048.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.4 Bezüglich Phase 4 (ab 1. Januar 2028) ändert sich die Matrix nicht, wes- halb der Gesuchsgegner nach wie vor 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tra- gen hat (s.o. III.4.3). Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 3'248.– (s.o. III.3.4, 3.5). Der vom Gesuchs- gegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'066.– (CHF 2'046.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kin- derzulagen]) und damit CHF 533.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 901.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'066.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'461.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 1'066.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.
  26. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird, wie sich aus den vorste- henden Ausführungen ergibt, davon ausgegangen, dass die Kinderzulagen in al- len Phasen vom Gesuchsgegner bezogen werden. - 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr für beide Teilurteile gesamthaft auf CHF 4'500.– festgelegt (Urk. 63 S. 22; noch offengelassen in Urk. 25 S. 17). Die Gesuchstellerin sei hinsichtlich der Betreuungsregelung mehrheitlich unterlegen, im Bereich der Unterhaltsstreitigkeit sei demgegenüber der Gesuchsgegner unter- legen. Daher seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 63 S. 22 f.). Während der Gesuchsgegner diese vorinstanzliche Kostenregelung für falsch hält (Urk. 62 Rz. 70-72), schliesst sich die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 71 S. 12). 1.2 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Teil des Verfahrens betreffend Obhut und Betreuung, auf den sich die vorinstanzlichen Kostenfolgen unter anderem beziehen, bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Urk. 25 S. 18-20). Nichtsdestotrotz sind auch die diesbezüglichen vorinstanzlichen Kos- tenfolgen aus dem angefochtenen Entscheid vorliegend einer Überprüfung zu un- terziehen. Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin in den Berei- chen Obhut und Betreuung als grossmehrheitlich unterliegend betrachtet hat (Urk. 63 S. 22), obwohl aus dem Entscheid vom 18. August 2022 keineswegs her- vorgeht, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf alleinige Obhut unbegründet ge- wesen wäre (vgl. Urk. 25 S. 13, wonach sich die Kriterien die Waage hielten, aber eine alternierende Obhut eher im Kindeswohl liege). Auch hatte sich die Gesuch- stellerin nicht gegen ein angemessenes Besuchsrecht des Gesuchsgegners ge- stellt (Urk. 25 S. 2). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wieso die Vorinstanz von der langjährigen Praxis abgewichen ist, wonach den Parteien die Kosten im Bereich Obhut/Besuchsrecht/Betreuung hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (statt vieler: OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). An dieser langjährigen Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, sodass die Kosten insoweit hälftig zu verteilen sind. - 34 - 1.3 Betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz keine Kinderun- terhaltsbeiträge zu zahlen gewillt war, während die Gesuchstellerin Unterhaltsbei- träge von monatlich CHF 2'589.– für beide Kinder verlangte (s.o. S. 2). Diese For- derung ist mit den effektiv von der hiesigen Instanz zugesprochenen Unterhalts- beiträgen zu vergleichen. Da es sich vorliegend um einen Eheschutzentscheid handelt, welcher somit voraussichtlich von begrenzter zeitlicher Relevanz ist, rechtfertigt es sich, auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den ersten drei Phasen abzustellen. Der Gesuchstellerin zuzusprechen sind in der Phase vom
  27. August 2022 bis 31. August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 255.– pro Kind, vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 solche von CHF 477.– pro Kind und in der Phase vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 solche von CHF 524.– pro Kind. Dieser Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch für die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten massgebend (Stei- ninger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 16). Somit unterliegt die Gesuchstellerin be- züglich der Unterhaltsstreitigkeit zu rund zwei Drittel. 1.4 Unter der Annahme, dass die Kosten bei beiden Themenkomplexen je hälftig angefallen sind, obsiegt der Gesuchsgegner zu 7/12. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 7/12, d.h. in der Höhe von CHF 2'625.–, der Gesuchstellerin und im Übrigen, d.h. in der Höhe von CHF 1'875.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.5 Da die erstinstanzlichen Kosten nicht hälftig aufzuteilen sind, können die Parteientschädigungen nicht wettgeschlagen werden. Entsprechend ist die Ge- suchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 und § 6 Abs. 2 AnwGebV dazu zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf 1/6 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Auf- wands auf CHF 3'000.– festzulegen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und schloss sich damit im Ergebnis dem vorinstanzlichen Urteil an, wonach beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'822.– zuzusprechen - 35 - seien. Wiederum unter Berücksichtigung der bezüglich der ersten drei Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträge (s.o. IV.1.3) bedeutet dies, dass beide Par- teien je rund zur Hälfte obsiegen bzw. unterliegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– (Urk. 104, 105) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
  29. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - je CHF 255.– rückwirkend seit dem 1. August 2022 bis 31. August 2024; - je CHF 477.– vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025; - je CHF 524.– vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027; - je CHF 533.– ab dem 1. Januar 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats respektive rückwirkend seit 1. August 2022 zu leisten."
  30. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 wird be- stätigt.
  31. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Be- - 36 - zirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'625.– der Gesuchstel- lerin und in der Höhe von CHF 1'875.– dem Gesuchsgegner auferlegt.
  32. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen."
  33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
  34. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.
  35. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
  36. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  37. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. - 37 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Urteil vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Juni 2023 (EE220012-H)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.8.2022 an den Barunterhalt der Kinder C._____ und D._____ angemessene monatli- che Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten: C._____: Fr. 1'232.– ab 1.8.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens D._____: Fr. 1'357.– ab 1.8.2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegenseitig kein Anspruch auf ehe- lichen Unterhalt besteht.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 1 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kinderunter- haltsbeiträge zu bezahlen haben.

2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach davon Vormerk zu nehmen sei, dass gegenseitig kein Anspruch auf ehelichen Unterhalt bestehe, sei nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023: (Urk. 59 S. 23 = Urk. 63 S. 23)

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder D._____ und C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 911.– zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, rückwirkend ab dem 1. August 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens der Eltern.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.

- 3 -

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 62 S. 2): "1. Ziffer 1, 3 und 4 des Rechtsspruchs des Urteils vom 12.6.2023 des Bezirks- gerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EE220012) seien aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden.

2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kinderunter- haltsbeiträge zu bezahlen haben.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen und dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 71 S. 2): "1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und A._____ (nachfolgend: Ge- suchsgegner) sind seit dem tt. Juli 2012 miteinander verheiratet und die Eltern von D._____, geb. tt.mm.2013 (nachfolgend: D._____), sowie C._____, geb. tt.mm.2015 (nachfolgend: C._____; zusammen: die Kinder; Urk. 6). 2.1 Mit Gesuch vom 16. Mai 2022 machte die Gesuchstellerin vor der Vorin- stanz das Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Im Rahmen dessen fällte die Vor- instanz am 18. August 2022 ein Teilurteil, gemäss welchem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens, d.h. seit dem 30. Juni 2022, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt wurden und der Wohnsitz bei der Gesuchstellerin fest- gelegt wurde (Urk. 25 S. 18). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (Urk. 63 S. 6). Demnach betreut der Gesuchsgegner die Kinder auf ei- gene Kosten wie folgt (Urk. 25 S. 18 f. [Dispositiv-Ziff. 4]):

- jede Woche von Mittwoch, Schulschluss der Kinder, bis Freitagmorgen, Schulbeginn;

- jede zweite Woche von Mittwoch, Schulschluss der Kinder, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr (Bringen der Kinder zu deren Grosseltern mütterlicherseits). Ausserdem betreut der Gesuchsgegner die Kinder auf eigene Kosten während der Hälfte al- ler Feiertage sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr. Er ist dabei verpflichtet, die Feiertags- sowie Ferienbetreuung mindestens sechs Monate im Voraus bei der Gesuchstellerin anzu- melden und mit dieser abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Feiertage bzw. Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2.2 Zu beurteilen blieb der Kindesunterhalt. Bezüglich des übrigen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil vom 12. Juni 2023 (Urk. 63 S. 2-4) sowie das vorinstanzliche

- 5 - Protokoll (Prot. I S. 2 ff.) verwiesen werden. Am 12. Juni 2023 fällte die Vorinstanz das Urteil betreffend den Kindesunterhalt für die Kinder (Urk. 63). 3.1 Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Poststempel) rechtzeitig Berufung erheben (Urk. 62 und Urk. 60/2). Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– ging innert der mit Verfügung vom 11. Juli 2023 angesetzten Frist ein (Urk. 67, 69). Innerhalb der mit Verfügung vom 7. September 2023 angesetzten Frist erstattete die Gesuchstel- lerin mit Eingabe vom 20. September 2023 (Datum Incamail) die Berufungsant- wort (Urk. 70 bis 73/1-3). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die Beru- fungsantwort samt Beilagen dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 74). Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Gesuchsgegner eine freigestellte Replik ein, welche wiederum der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75). Nachdem die Parteien sich auf Nachfrage des Gerichts nicht darauf einigen konnten, gerichtliche Vergleichsgespräche zu führen (Prot. II S. 7-10), reichte der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 16. Januar 2024 angesetzten und erstreckten Frist (Urk. 77, 78) weitere Unterlagen und eine Stellungnahme betreffend sein Einkommen und die Fahrzeugkosten ein (Urk. 79 und Urk. 80/5-8). Diese wurden der Gesuchstellerin am 15. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 27. Februar 2024 wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 82). Seither erfolgten keine weiteren Stellungnahmen. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden und der Fall erweist sich als spruchreif (Urk. 85). II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils vom 12. Juni 2023 (Urk. 62 S. 2).

2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310

- 6 - ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Ange- messenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kom- mentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

- 7 - unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Kinderunterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 den Ausgangspunkt. In Ab- weichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzu- zurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finan- ziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkas- senprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes durch Zuwei- sung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.2 Sofern eine alternierende Obhut besteht und die Betreuungsanteile sowie Leistungsfähigkeiten der Eltern ungleich sind, ist der von beiden Elternteilen zu leistende Unterhalt gemäss folgender Matrix zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5; OGer ZH LE230010 vom 14. August 2023, E. C.11 [S. 56 f.]):

- 8 - UB t UB = · (L · B ) M (L · B )+(L · B ) M V M V V M UB t UB = · (L · B ) V (L · B )+(L · B ) V M M V V M UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V In Worten wiedergegeben bedeutet die Matrixrechnung, dass über das Kreuz der Betreuungsanteil der Mutter mit der Leistungsfähigkeit des Vaters multipliziert wird und umgekehrt. Die beiden Rechnungsergebnisse werden, hochgerechnet auf 100%, zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das gemäss dieser Matrixberech- nung bzw. Tabelle resultierende Ergebnis ist gemäss dem gerichtlichen Ermessen umzusetzen (Heller, in: Anwaltsrevue 2023, S. 228; z.T. werden auch Tabellen verwendet, z.B.: Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 1231).

2. Einkommen 2.1 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 6'128.– (Urk. 63 S. 6). Dieses blieb in der Berufung unbestritten und ist überdies belegt (Urk. 43/37; Urk. 62 Rz. 5 ff., 55). Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 9 - 2.2 Einkommen des Gesuchsgegners 2.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner widersprüchliche Anga- ben zu seinem Einkommen gemacht habe. So habe er bei sich zunächst ein Ar- beitspensum von 100% bzw. 80% angegeben (Urk. 24 S. 3), nach Erlass des Teilurteils vom 18. August 2022 aber nur noch ein solches von 76.2% (Urk. 34 S. 2; Urk. 63 S. 8). Auch die Angaben des Gesuchsgegners zur Höhe seines Ein- kommens seien nicht nachvollziehbar, da er einerseits ausgeführt habe, über nicht genügend Einkommen zu verfügen, um die Kinderkosten zu decken, ande- rerseits aber auch geltend gemacht habe, ein Monatseinkommen von CHF 7'000.– sei nicht abwegig (Urk. 53 Rz. 5; Prot. I S. 18; Urk. 63 S. 7). Demge- genüber hielt die Vorinstanz die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner netto rund CHF 8'400.– pro Monat verdiene, für plausibel (Urk. 63 S. 8). Die Vorinstanz berechnete damit den Lohn des Gesuchsgegners so, dass sie die Nettoeinkommen, welche der Gesuchsgegner und die Gesuch- stellerin im Jahr 2021 bei der E._____ AG, deren Alleinaktionär der Gesuchsgeg- ner ist (Prot. I S. 7), generierten (Gesuchsgegner: CHF 50'543.– [Urk. 21/2]; Ge- suchstellerin: CHF 31'969.– [Urk. 15/17]) zum Jahresgewinn der E._____ AG des Jahres 2021 (CHF 25'999.20 [Urk. 36/11; Betriebsergebnis vor Finanzerfolg und Steuern]) addierte, davon die Kinderzulagen von CHF 7'200.– (Urk. 21/2) subtra- hierte und das Ergebnis durch 12 (Monate) teilte (Urk. 63 S. 8 i.V.m. Urk. 42 S. 4). Das Resultat eines monatlichen Nettolohns von CHF 8'442.– rundete die Vorin- stanz sodann auf einen solchen von CHF 8'400.– ab. Dabei hob die Vorinstanz hervor, dass es sich nicht um eine hypothetische Anrechnung eines Einkommens handle (Urk. 63 S. 8). 2.2.2 Der Gesuchsgegner bestreitet, im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Seine Ausführung, wonach er zu einem Pensum von 80% arbeiten könne (Urk. 24 Rz. 3), habe er im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Betreuungsantrag (Urk. 24 S. 2) getä- tigt. Erst, nachdem die Vorinstanz im Teilurteil vom 18. August 2022 ein abwei- chendes Betreuungsmodell festgelegt habe, habe er das ihm zumutbare Pensum neu auf 76.2% festgelegt (Urk. 62 Rz. 5-10; Urk. 34 Rz. 5; Urk. 75 Rz. 9).

- 10 - Betreffend die Höhe seines Einkommens hält der Gesuchsgegner den vorinstanz- lichen Erwägungen entgegen, dass er sein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'605.– netto (exkl. Kinderzulagen) nicht nur behauptet, sondern auch mit den zugehörigen Lohnausweisen 2018-2021 sowie der Lohnabrechnung vom Ja- nuar 2022 bewiesen habe (Urk. 62 Rz. 12, 14, 31; Urk. 3/2+3 [von der Gesuch- stellerin eingereicht]; Urk. 24 Rz. 9; Urk. 21/1-3). Auch in der Zwischenzeit habe er sein Einkommen nicht massgeblich steigern können (Urk. 62 Rz. 41 m.H. auf den Lohnausweis 2022 [Urk. 66/4], der einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 3'546.50 [exkl. Kinderzulagen] ausweist). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass er – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 8) – nicht geäussert habe, "problemlos" CHF 7'000.– zu verdienen in der Lage zu sein. Er habe lediglich eine entsprechende Zuversicht geäussert, woraus kein Widerspruch zu seinem angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'605.– abgeleitet werden könne (Urk. 62 Rz. 15 f.). Ohnehin habe er sich mit seiner Angabe anlässlich der Verhandlung vom 10. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 7'000.– plausibel sei (Prot. I S. 18), auf das Familienein- kommen und nicht das von ihm alleine erzielbare Einkommen als Selbständiger- werbender bezogen (Urk. 62 Rz. 17; Urk. 75 Rz. 13). Die Berechnung der Gesuchstellerin, welche das Einkommen des Gesuchsgeg- ners unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses der E._____ AG vor Steu- ern des Jahres 2021 (Urk. 36/11, Jahresrechnung vom 30. September 2022: CHF 25'999.20) festlegte (Urk. 42 S. 4), sei falsch, weil sie unberücksichtigt lasse, dass der Gesuchsgegner der E._____ AG ein Darlehen von CHF 100'000.– habe gewähren müssen, um deren Überschuldung zu verhindern (Urk. 62 Rz. 23). In- dem die Vorinstanz diese Berechnung ohne nähere Prüfung übernehme (Urk. 63 S. 8), stelle sie den Sachverhalt falsch dar und verletze zugleich ihre Begrün- dungspflicht (Urk. 62 Rz. 24 f.; Urk. 75 Rz. 15, 17). Infolge der Verfügung vom

16. Januar 2024 (Urk. 77) ergänzte der Gesuchsgegner in diesem Zusammen- hang, dass er im Jahr 2023 der E._____ AG ein weiteres Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– habe gewähren müssen und die E._____ AG auch in den Jah- ren 2022 und 2023 Verluste erlitten habe (Urk. 79 S. 1; Urk. 80/5+6).

- 11 - Angesichts seines Betreuungsumfangs (Urk. 25 S. 18 f.) könne der Gesuchsgeg- ner noch maximal 76.2% arbeiten. Rechne man sein vorinstanzlich festgelegtes Einkommen von CHF 8'400.– auf ein Pensum von 100% hoch, so resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'025.–. Dies stehe im Gegensatz zur Aussage im Teilurteil vom 18. August 2022, wonach ein Einkommen von CHF 12'500.– nicht gangbar sei (Urk. 62 Rz. 38; Urk. 75 Rz. 12, 21; Urk. 25 S. 16). Unzutreffend sei sodann die Aussage der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben. Vielmehr habe die Vorinstanz genau dies getan. Falls ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, müsse ihm indes eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden (Urk. 62 Rz. 40; Urk. 63 S. 8). 2.2.3 Die Gesuchstellerin schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem Einkommen widersprüchlich seien. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Gesuchsgegner geltend mache, 76.2% arbeiten zu können, obwohl ihm lediglich 47% Betreuungszeit zugespro- chen worden sei. Auch erhelle nicht, weshalb er einerseits darlege, die Kinderkos- ten nicht decken zu können, andererseits sich aber zuversichtlich äussere, in Zu- kunft mehr verdienen zu können (Urk. 71 S. 2 f.). Die Angaben des Gesuchsgeg- ners zu dessen Einkommen seien sehr rudimentär geblieben (Urk. 71 S. 4); dies gelte auch für das Berufungsverfahren, in welchem zunächst lediglich der Lohnausweis 2022 ohne den Jahresabschluss 2022 eingereicht worden sei (Urk. 71 S. 7). Hinsichtlich der nachgereichten Jahresabschlüsse der E._____ AG der Jahre 2022 und 2023 (Urk. 80/5+6) hält die Gesuchstellerin fest, dass die ausgewiesenen Verluste darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsgegner sich dazu entschieden habe, statt zu arbeiten von seinem Vermögen zu leben. Zudem würden diverse Positionen in den Jahresabschlüssen Fragen aufwerfen. So seien z.B. die hohen Repräsentationsspesen von CHF 33'134.– im Jahr 2022 bzw. CHF 53'284.44 im Jahr 2023 unerklärbar und es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über diese private Aufwendungen gedeckt habe (Urk. 82 S. 2). Das vom Gesuchsgegner an die E._____ AG gewährte Darlehen sei bei der

- 12 - Lohnberechnung sodann unbeachtlich, weil der Gesuchsgegner vermögend sei. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkom- men von CHF 8'442.60 auszugehen (Urk. 71 S. 5 f.). Sollte er tatsächlich kein Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet haben, wäre ihm jedenfalls rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von CHF 8'400.– anzurechnen (Urk. 82 S. 4). 2.2.4 Bei Selbständigerwerbenden ist nicht nur der Lohn, den sie sich selbst auszahlen, von Bedeutung. Vielmehr ist auch der erzielte Reingewinn ihres be- treffenden Unternehmens, d.h. der Gewinn nach Abzug aller Kosten (inkl. Steu- ern), relevant (zutreffend Urk. 71 S. 5). Um ein einigermassen zuverlässiges Re- sultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden. Allfälligen ausserordentlichen Ertragseinbussen und -steigerungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das betreffende Geschäftsjahr unberücksichtigt bleibt (BGer 5A_834/2016, 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5, 5.1.7). Allerdings er- weist sich vorliegend die E._____ AG seit Jahren als nicht gewinnbringend, wie folgende Zusammenstellung zeigt (Urk. 36/11; Urk. 80/5+6): Geschäftsjahr Jahresgewinn/-verlust (in CHF) 2016 185'909 2017 -47'615 2018 -71'057 2019 -111'713 2020 -58'114.61 2021 25'589.20 2022 -84'374.34 2023 -42'797.20 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Jahr 2021 im Zeitraum von 2016 bis 2023 eine einmalige Ausnahme darstellte, in welchem die E._____ AG einen Ge- winn auswies. Einmalige Ausreisser haben grundsätzlich unberücksichtigt zu blei- ben, um Verzerrungen in der Einkommensfeststellung zu vermeiden. Diesem

- 13 - Grundsatz leisten sowohl die Vorinstanz wie auch die Gesuchstellerin keine Folge, sondern stellen im Gegenteil einzig auf das Jahr 2021 als massgebliche Gewinnperiode ab. Gleichzeitig wird festgehalten, dass das dem Gesuchsgegner anzurechnende Einkommen nicht hypothetisch sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 71 S. 5). Dieses Vorgehen überzeugt nicht. Stattdessen gilt es anzuerkennen, dass die E._____ AG, entgegen der Hoffnungen des Gesuchsgegners (Prot. I S. 36), seit Längerem kein gewinnbringendes Unternehmen ist. 2.2.5 Da bei der Einkommensermittlung des Gesuchsgegners der von der E._____ AG im Jahr 2021 einmalig ausgewiesene Gewinn ausser Betracht zu bleiben hat, und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner glaubhaft an- gibt, derzeit lediglich im Rahmen der E._____ AG erwerbstätig zu sein (Prot. I S. 32, 35; Urk. 62 Rz. 5 ff.), ist sein Durchschnittseinkommen wie folgt einzuschät- zen (Urk. 21/2+3; Urk. 66/4): Jahr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) 2020 43'343 2021 43'343 2022 42'558 Der dokumentierte durchschnittliche Nettomonatslohn des Gesuchsgegners be- trägt damit CHF 3'590.– (d.h. CHF 129'244 / 36 Monate). Allerdings hat der Ge- suchsgegner anerkannt, ein monatliches Einkommen von CHF 5'063.– zu erzie- len (Urk. 62 Rz. 54). Darauf ist er zu behaften, soweit ihm nicht ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 2.2.6 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens drängt sich in Fällen auf, in denen die unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Person bei der ihr zu- mutbaren Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb die betreffende Person auf das höhere Einkommen verzichtet, ist grundsätzlich unerheblich. Ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, steht im gericht- lichen Ermessen. Dabei ist zum einen die Tatfrage der effektiven Erzielbarkeit un- ter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc. in Erwägung zu ziehen. Zum anderen ist auch die Rechtsfrage der Zumutbar-

- 14 - keit zu beantworten (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023, E. 3 [Ingress]; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 778 f.). Ein hypothetisches Ein- kommen kann insbesondere auch dann angerechnet werden, wenn der Unter- haltspflichtige einer nicht profitablen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ob- wohl er im Anstellungsverhältnis mehr verdienen könnte (BGer 5A_745/2022 vom

31. Januar 2023, E. 3.1 betreffend eine Person, welche über eine Malerlehre ver- fügt und einen nicht profitablen Kebab-Laden betrieb). Grundsätzlich ist ein hypo- thetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist von in der Regel drei bis sechs Monaten (OGer ZH LE220042 vom 8. Mai 2023, E. E.4.1 [S. 23 f.]; Maier, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Rz. 863 f.). Eine rückwirkende Anrechnung von hypotheti- schem Einkommen kann hingegen gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflich- tige rechtsmissbräuchlich sein Einkommen tief gehalten hat (sinngemäss: Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020, S. 833, 843). Keine rückwirkende Anrechnung liegt vor, wenn bereits die erste In- stanz eine Übergangsfrist gewährt hat und die zweite Instanz nicht nochmals eine solche einräumt (BGer 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021, E. 4.5; Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 870). 2.2.7 Der Gesuchsgegner verfügt über einen Hochschulabschluss im Bereich Private Banking und Wealth Management (Urk. 3/4) und erzielte als Banker zu früheren Zeiten erst ein Jahreseinkommen von brutto CHF 190'000.– bei der Bank F._____ und dann von CHF 162'500.– bei der G._____ [Bank] (Urk. 3/5; Urk. 22 S. 6; unbestritten: Prot. I S. 7 f.). Dies zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Bildungshintergrund grundsätzlich einen viel höheren monatlichen Netto- lohn als den derzeitigen von CHF 3'590.– (netto) bzw. den anerkannten von CHF 5'063.– erzielen könnte. So zeigt auch ein Blick in die aktuelle Statistik, dass im Private Banking ein Kundenbetreuer in der Funktion als sog. "Farmer" im Schnitt CHF 10'769.– brutto pro Monat verdient, ein Kundenbetreuer in der Funk- tion als sog. "Hunter" gar CHF 16'923.– (Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2023, Zürich 2023, S. 378). Diese abstrakten Durchschnittswerte sind allerdings in den Kontext der konkreten Umstände des Einzelfalls zu setzen. So ist zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner die Stelle bei der G._____ gekündigt wurde, weil er

- 15 - nicht genügend Kunden akquiriert habe. Der Gesuchsgegner hat sich anschlies- send 2014 mit der E._____ AG, deren sämtliche Aktien ihm später von seinem Vater übertragen wurden, selbständig gemacht. Er steht mithin schon seit rund ei- nem Jahrzehnt nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis (Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 7 f., 36). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, dem Gesuchs- gegner einen Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Hun- ter" anzurechnen. Auch der Durchschnittslohn eines Kundenbetreuers in der Funktion als "Farmer" erweist sich im Falle des Gesuchsgegners als zu hoch, weil zehn Jahre Bankberufserfahrung fehlen. In Anbetracht dieser Umstände kann dem Gesuchsgegner ein erzielbares Einkommen von CHF 10'000.– brutto pro Monat angerechnet werden. Nach geschätzten Sozialabzügen von 15% verbleibt ein monatlicher Nettoverdienst von CHF 8'500.– bei einem 100%-Pensum. Die- sen muss der Gesuchsgegner zu erzielen in der Lage sein, entweder, indem er die E._____ AG auf Erfolgskurs bringt oder, indem er sich in eine entsprechende Anstellung begibt. 2.2.8 Zu berücksichtigen bleibt, dass der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ in jeder ersten von zwei Wochen wie folgt betreut (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mittwochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG

- 16 - Jede zweite Woche betreut der Gesuchsgegner die Kinder D._____ und C._____ wie folgt (Urk. 25 S. 18 f.; grau = Betreuung durch den Gesuchsgegner; zum Mitt- wochnachmittag s.u. III.3.1 Ziff. 1): MO DI MI DO FR SA SO negroM GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG -hcaN gattim GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG dnebA GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG GSin GG Auf die Arbeitstage bezogen bedeutet dies, dass der Gesuchsgegner die Kinder abwechselnd eine Woche im Umfang von 5/15 und eine Woche im Umfang von 7/15 betreut. Auf zwei Wochen gesehen betreut der Gesuchsgegner die Kinder somit an Arbeitstagen zu 12/30, die Gesuchstellerin zu 18/30. Der Gesuchsgeg- ner betreut die Kinder demzufolge zu 40% (zutreffend die Vorinstanz: Urk. 63 S. 20). Ausgehend vom Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und davon, dass beide Kinder im Primarschulalter sind, bedeutet dies, dass dem Gesuchs- gegner eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% zumutbar ist. Daraus re- sultiert ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.–. 2.2.9 Für den Fall, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, verlangt der Gesuchsgegner eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr (Urk. 62 Rz. 40). Auch wenn der Gesuchsgegner seit Längerem nicht mehr im An- gestelltenverhältnis gearbeitet hat, erscheint eine solche Übergangsfrist aus meh- reren Gründen als übermässig: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner über ein Hochschuldi- plom verfügt (Urk. 3/4) und Arbeitserfahrung vorweisen kann (Urk. 3/5). Der Ge- suchsgegner ist in den letzten Jahren nicht aus der Erwerbstätigkeit ausgestiegen und es wird ihm bei Bewerbungsgesprächen möglich sein, seine selbständige Er-

- 17 - werbstätigkeit darzulegen. Weiter hat die Vorinstanz zwar ihre Einkommensein- schätzung nicht als hypothetisches Einkommen betitelt (Urk. 63 S. 8), der Ge- suchsgegner hat dies aber (letztlich zu Recht) so verstanden (Urk. 62 Rz. 40). In- sofern musste der Gesuchsgegner damit rechnen, dass sein ausgewiesenes Mo- natseinkommen von bloss CHF 3'590.– von den Gerichten als nicht ausreichend betrachtet wird, was ihn hätte dazu veranlassen sollen, schon in der Zwischenzeit nach zusätzlichen Einkommensquellen zu suchen. Umgekehrt ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass er auf dem Arbeits- markt gegenüber Konkurrenten einen gewissen Nachteil hat, weil er nicht mehr über dasselbe Netzwerk verfügt, wie wenn er direkt aus einem Bankangestellten- verhältnis käme (Prot. I S. 36). Ausserdem ist unbestritten (Urk. 71 S. 4) und be- legt (Urk. 15/17; Urk. 21/2+3), dass die Parteien sich zur Zeit des Zusammenle- bens insgesamt lediglich rund CHF 7'000.– Lohn pro Monat auszahlten. Dass diese Rechnung nach der Aufteilung der Familie auf zwei Haushalte seit 30. Juni 2022 (Urk. 25) nicht mehr aufgeht, hätte dem Gesuchsgegner schon seit dem

18. August 2022 (Datum des ersten Teilurteils, Urk. 25) bewusst sein müssen und ihn zum Handeln veranlassen sollen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhal- ten des Gesuchsgegners kann aber dennoch nicht ausgegangen werden, weil er konstant die Hoffnung hegte, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit bald Früchte tragen werde (Prot. I S. 36; Urk. 53 Rz. 12) und diese Hoffnung zuletzt im Geschäftsjahr 2021 genährt wurde (Urk. 36/11). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des vorliegenden Falles ist von einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, welches über die anerkannten CHF 5'063.– pro Monat hinausgeht, und dem Ge- suchsgegner eine Übergangsfrist bis 31. August 2024 zu gewähren. 2.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsgegner bis zum

31. August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'063.– anzurechnen ist. Ab dem 1. September 2024 ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 6'800.– anzurechnen. 2.3 Einkommen der Kinder

- 18 - Den beiden Kindern D._____ und C._____ sind als Einkommen die Kinderzula- gen von derzeit je CHF 300.– pro Monat anzurechnen (Urk. 66/4). Diese Kinder- zulagen liegen über dem Minimum von CHF 200.– bis Ende des Monats, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, und von CHF 250.– ab dem Monat, nach- dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Für die Zeit, in welcher dem Ge- suchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, kann zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, ob ein potentieller neuer Arbeitge- ber ebenfalls Kinderzulagen von je CHF 300.– pro Monat auszahlen wird. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass D._____ vom 1. September 2024 bis Ende September 2025 Kinderzulagen von CHF 200.–, danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden; ebenso ist davon auszugehen, dass C._____ vom 1. September 2024 bis Ende Dezember 2027 Kinderzulagen von CHF 200.– und danach von CHF 250.– pro Monat zustehen werden.

3. Bedarf 3.1 Würdigung der vorinstanzlichen Bedarfspositionen Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid von folgenden familienrechtlichen Existenz- minima ausgegangen (Urk. 63 S. 10, 13; alles in CHF):

- 19 - Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 240 240 1'350 160 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 450 - - kosten

6) auswärtige 84 - - - - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 400 200 200 800 - - Total: 3'536 1'174.50 1'207.50 4'003 660 660

1) Die Vorinstanz verteilte die Kindergrundbeträge auf die beiden Haushalte nach Massgabe der Betreuungsanteile der beiden Elternteile (Urk. 63 S. 11). Dem wi- derspricht der Gesuchsgegner, welcher davon ausgeht, die Kinder zu 47.62% zu betreuen (Urk. 62 Rz. 42). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber fest, dass sie die Kinder in Abweichung vom Teilurteil vom 18. August 2022 zusätzlich auch je- den Mittwoch bis 18 Uhr betreue, weshalb ihr Betreuungsanteil 60% betrage (Urk. 71 S. 8). Das wird vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 75 Rz. 26 und 37) und stellt zudem keine ins Gewicht fallende Änderung ge- genüber der Regelung gemäss Teilurteil vom 18. August 2022 dar, da die Vorin- stanz die Betreuung durch den Gesuchsgegner an den Mittwochnachmittagen ab Schulschluss festlegte, nicht ab 12 Uhr. Der Mittwochnachmittag ist daher der Ge- suchstellerin anzurechnen.

- 20 - Somit betreut der Gesuchsgegner die Kinder zu 17/42, die Gesuchstellerin zu 25/42. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners beträgt damit rund 40%, jener der Gesuchstellerin rund 60%. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Kindergrundbeträge dementsprechend auf die Haus- halte aufteilte. Zu berücksichtigen bleibt, dass D._____ am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist (Urk. 6), weshalb in der Folge sein Grundbetrag auf CHF 600.– pro Monat steigt. Ebenso beträgt der Grundbetrag für C._____ ab tt.mm.2026 neu CHF 600.– pro Monat. Dies ist von Amtes wegen in die Berechnung einzubezie- hen.

2) Der Mietzins des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 2'000.– pro Monat (inkl. Nebenkosten) ist belegt und unbestritten (Urk. 21/5; Urk. 62 Rz. 49). Davon ist den Kindern praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 10). Der Mietzins der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'350.– (inkl. Nebenkosten) ist ebenfalls unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.). Davon ist den Kindern ebenfalls praxisgemäss je ¼ anzurechnen, wie das die Vorinstanz getan hat (Urk. 63 S. 13).

3) Die Krankenkassenkosten sind unstrittig und belegt (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 55/13-15; Urk. 43/38). Die Krankenkassenkosten der Kinder werden einzig bei der Gesuchstellerin angerechnet, weil die Kinder ihren Wohnsitz bei ihr haben (Urk. 63 S. 10; Urk. 25 S. 18), was der Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 62 Rz. 49) und zutreffend ist.

4) Die vorinstanzlich angerechneten zusätzlichen Gesundheitskosten sind nicht strittig (Urk. 62 Rz. 49-51) und bewegen sich im üblichen Rahmen.

5) Es ist unbestritten, dass bei der Gesuchstellerin keine Arbeitswegkosten anfal- len (Urk. 42 S. 8, Urk. 53 Rz. 16; Urk. 63 S. 6). Aufseiten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz demgegenüber Kosten von monatlich CHF 450.– angerechnet, zumal der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass er die Kosten privat trage (Urk. 63 S. 12). Hiergegen bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Arbeits-

- 21 - wegkosten nicht in der Höhe von monatlich CHF 450.–, sondern lediglich im Um- fang von CHF 262.– ausgewiesen seien und der Gesuchsgegner lediglich geltend gemacht habe, einen Teil der Arbeitswegkosten privat zu tragen (Urk. 71 S. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner tatsächlich im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, einen Teil der Arbeitswegkosten, zumindest die Versicherungsprämie und die Verkehrssteuer in Höhe von rund CHF 262.– pro Monat, privat zu tragen (Urk. 53 Rz. 28, Urk. 21/7-8). Im Rahmen der Eingabe vom 12. Februar 2024 bezifferte der Gesuchsgegner die privat getragenen Fahr- zeugkosten auf rund CHF 3'500.– pro Jahr (Urk. 79). Diesbezüglich bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner zusätzlich zu den über das Geschäft abgebuchten Fahrzeugkosten von CHF 9'704.76 im Jahr 2022 (Urk. 80/5) bzw. CHF 8'148.98 im Jahr 2023 (Urk. 80/6) weitere Mobilitätskosten privat gezahlt habe. Mit Ausnahme der Prämienrechnung vom Juli 2022 sei bezüglich des Jah- res 2022 nicht belegt, dass er die Kosten über sein Privatkonto getragen habe (Urk. 80/7) und es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner die Versicherungsprämie nachträglich über das Geschäft habe ausgleichen lassen. Bezüglich des Jahres 2023 sei einzig die Zahlung an das Strassenverkehrsamt belegt, doch da die übrigen Rechnungen nicht an den Gesuchsgegner, sondern dessen Eltern adressiert seien (Urk. 80/8), könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung des Strassenverkehrsamts den Gesuchsgegner be- troffen habe (Urk. 82 S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsgegner bereits relativ hohe Fahrzeugkosten über die E._____ AG abgerechnet hat (Urk. 80/5+6), wäre er dazu gehalten gewesen, nä- her zu substantiieren und belegen, inwiefern er zusätzlich private Fahrzeugkosten trägt. Die neu eingereichten Aufstellungen (Urk. 80/7+8) belegen indes einzig, dass der Gesuchsgegner die Versicherungsprämien und Abgaben an das Stras- senverkehrsamt privat beglichen hat – das Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Versicherungskosten nachträglich dem Geschäft belastet haben könnte (Urk. 82 S. 4), stellt eine blosse Mutmassung dar. Die übrigen Rechnungen sind hingegen nicht an den Gesuchsgegner adressiert und damit nicht aussagekräftig. Die vor hiesiger Kammer eingereichten Unterlagen bekräfti- gen somit die schon vor Vorinstanz getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wo-

- 22 - nach er die Versicherungsprämien und Verkehrssteuern privat bezahle (Urk. 53 Rz. 28). Dies erscheint als glaubhaft. Somit sind für den Zeitraum, in welchem dem Gesuchsgegner noch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, diese Kosten von rund CHF 260.– (d.h. [CHF 2'330 Versicherungsprämie + CHF 767 durchschnittliche Verkehrsabgaben] / 12 Monate [Urk. 21/7+8, Urk. 80/7+8]) pro Monat anzurechnen. Bezüglich des Zeitraums, in welchem dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, erscheint dieser Betrag ebenfalls als angemessen, zumal damit auch problemlos ein ÖV-Abonne- ment bezahlt werden könnte.

6) Die Vorinstanz rechnet dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung an, da dieser anerkannt habe, im Homeoffice arbeiten zu können, und keine Abrechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner möchte demgegenüber die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten für auswärtige Ver- pflegung, d.h. CHF 110.– pro Monat, angerechnet haben (Urk. 62 Rz. 45 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass dem Gesuchsgegner keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, da der Gesuchsgegner nicht widerlegt habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 71 S. 8). In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner schon vor der Vorinstanz bestritten hat, die Kosten für auswärtige Verpflegung über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 42 S. 10, Urk. 53 Rz. 25, 28). Hinzu kommt, dass den Jah- resabschlüssen nicht zu entnehmen ist, dass Kosten für die auswärtige Verpfle- gung über die E._____ AG abgerechnet worden wären (Urk. 36/11). Auch er- scheint die Begründung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner keine Ab- rechnungen eingereicht habe (Urk. 63 S. 12), als unüblich, werden doch für die Position der auswärtigen Verpflegung regelmässig keine Belege gefordert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner nicht einfach pauschal ausgesagt hat, dass er im Homeoffice arbeite. Vielmehr brachte der Gesuchsgegner anlässlich der Ver- handlung vom 10. August 2022 auch vor, dass er sehr oft vor Ort bei der Arbeit anwesend sein müsse (Prot. I S. 32). Umso mehr wird mit auswärtigen Verpfle- gungskosten des Gesuchsgegners zu rechnen sein, wenn er sich zur Erreichung des hypothetischen Einkommens in eine Anstellung begibt oder die E._____ AG in ein gewinnbringendes Unternehmen transformiert, was mit höherer Präsenz vor

- 23 - Ort verbunden sein dürfte. Somit spricht nichts dagegen, die vom Gesuchsgegner beantragten Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 110.– pro Monat (Urk. 62 Rz. 49) anzurechnen. Die Kritik des Gesuchsgegners an den vorinstanzlich anerkannten Kosten für aus- wärtige Verpflegung seitens der Gesuchstellerin (Urk. 62 Rz. 50 f.) erweist sich zwar in Bezug auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der Parteien als nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei der Gesuchstellerin auswärtige Verpflegungskosten anzurechnen sind, was vom Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisiert wird (Urk. 62 Rz. 50 f.). Weitere Ausführungen hierzu erübri- gen sich.

7) Die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind im Berufungsverfah- ren unstrittig geblieben und bewegen sich überdies im üblichen Bereich.

8) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner keine Telekommunikationskos- ten an, weil dieser nicht bestritten habe, diese über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 63 S. 12). Der Gesuchsgegner rügt, dass er entgegen der Vorinstanz bestrit- ten habe, die Kommunikationskosten über die E._____ AG abzurechnen (Urk. 62 Rz. 47 f.). Das vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang wiedergegebene Zitat betrifft indessen die auswärtige Verpflegung (Urk. 71 S. 9; Urk. 53 Rz. 28; Urk. 42 S. 10). Ausserdem hatte der Gesuchsgegner ursprünglich selbst keine Kommunikationskosten bei sich angerechnet (Urk. 24 Rz. 11 [S. 5] im Vergleich zu Urk. 62 Rz. 49). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner keine Kommunikationskosten anrechnete. Zumal im heutigen Zeitpunkt offen ist, ob der Gesuchsgegner die E._____ AG weiterbe- treiben wird, sind auch für die Zukunft keine Kommunikationskosten anzurechnen. Die Kommunikationskosten aufseiten der Gesuchstellerin sind unbestritten (Urk. 62 Rz. 50 f.).

9) Dass keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind (Urk. 63 S. 14), ist un- bestritten geblieben. Ob in Zukunft Fremdbetreuungskosten anfallen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht antizipiert werden.

- 24 -

10) Auch die vorinstanzlich angerechneten Steuern sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (Urk. 62 Rz. 49-51; Urk. 71 S. 8-11). Unter Berücksichti- gung des nunmehr anzurechnenden hypothetischen Einkommens beim Gesuchs- gegner sowie der teils angepassten Bedarfspositionen rechtfertigt es sich indes, von Amtes wegen die Steuerbelastung neu einzuschätzen. Nach Abzug bzw. Auf- rechnung der Unterhaltsbeiträge sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weite- ren üblichen Steuerabzüge (insb. Kinderabzüge, Versicherungsprämien, Berufs- auslagen) ergibt sich in der ersten Phase, in welcher dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (1. August 2022 bis 31. August 2024, s.u. III.3.2), aufseiten der Gesuchstellerin eine Steuerlast von CHF 290.– pro Mo- nat. Um den Steueranteil der Kinder auszuscheiden, sind die dem Kind zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insb. Barun- terhalt, nicht aber Betreuungsunterhalt) ins Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Somit ist es vorliegend gerechtfertigt, jedem Kind einen Steueranteil von CHF 10.– und der Gesuchstellerin einen solchen von CHF 270.– anzurech- nen. Beim Gesuchsgegner resultiert eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 500.–. In der zweiten Phase (vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025, s.u. III.3.3) resultiert aufseiten der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Unter- haltsbeiträge sowie sämtlicher weiteren üblichen Steuerabzüge eine geschätzte monatliche Steuerlast von CHF 360.–, wovon anteilsmässig den Kindern je CHF 22.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 316.– einzu- setzen sind. Beim Gesuchsgegner ergibt sich eine geschätzte monatliche Steuer- last von CHF 750.–. In der dritten Phase (vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027, s.u. III.3.4) fällt bei der Gesuchstellerin eine monatliche Steuerlast von geschätzt CHF 375.– an, wovon jedem Kind CHF 23.– anzurechnen sind, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 329.– verbleiben; beim Gesuchsgegner beträgt die geschätzte monatliche Steuerlast neu CHF 730.–.

- 25 - Bezüglich der vierten Phase (ab 1. Januar 2028, s.u. III.3.5) ergibt sich keine massgebende Veränderung der Steuerbelastung. 3.2 Bedarfspositionen in Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) In Phase 1 wird dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerech- net. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich fol- gende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 293 240 1'350 195 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 270 10 10 500 - - Total Bedarf: 3'406 1'037.50 1'017.50 3'623 695 660 Einkommen: 6'128 5'063 300 300 Der Grundbetrag bei D._____ ergibt sich daraus, dass D._____ während der vor- liegenden Zeitperiode am tt.mm.2023 zehn Jahre alt geworden ist. Es ergibt sich somit folgender gemittelter Grundbetrag: 14 Monate · CHF 400 + 11 Monate · CHF 600 = CHF 488.–, wovon entsprechend den Be- 25 Monate treuungsanteilen 60% dem Haushalt der Gesuchstellerin und 40% dem Haushalt des Gesuchsgegners zuzuweisen sind.

- 26 - 3.3 Bedarfspositionen in Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) Da dem Gesuchsgegner per 1. September 2024 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'800.– anzurechnen ist, beginnt damit eine zweite Phase. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzli- chen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 360 240 1'350 240 160

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 316 22 22 750 - - Total: 3'452 1'116.50 1'029.50 3'873 740 660 Einkommen: 6'128 6'800 210 200 Da D._____ während der zweiten Phase am tt.mm.2025 zwölf Jahre alt wird und sich damit die Kinderzulagen von CHF 200.– auf CHF 250.– pro Monat erhöhen, 13 Monate · CHF 200 + 3 Monate · CHF 250 ergibt sich folgendes gemitteltes Einkommen: 16 Monate = gerundet CHF 210.–. Aufgrund dessen, dass ab dem 1. Januar 2026 ohnehin eine separate Phase auszuscheiden ist, kann darauf verzichtet werden, wegen des sich verändernden Einkommens eigens eine weitere Phase festzusetzen. 3.4 Bedarfspositionen in Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027)

- 27 - Nachdem C._____ am tt.mm.2025 zehn Jahre alt wird, ist ihr ab dem tt.mm.2026 ein monatlicher Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen (s.o. III.3.1) ergeben sich folgende Positionen (alles in CHF; Änderungen im Vergleich zu den vorinstanzlichen Tabellen sowie zu den vorangehenden Phasen kursiv): Haushalt Gesuchstellerin (GSin) Haushalt Gesuchsgegner (GG) GSin D._____ C._____ GG D._____ C._____

1) Grundbetrag 1'350 360 360 1'350 240 240

2) Wohn- und 1'175 587.50 587.50 1'000 500 500 Nebenkosten

3) Krankenkasse 285 127 130 318 - - (KVG und VVG)

4) Gesundheits- 50 20 50 50 - - kosten

5) Arbeitsweg- - - - 260 - - kosten

6) auswärtige 84 - - 110 - - Verpflegung

7) Hausrat- und 42 - - 35 - - Haftpflichtvers.

8) Telekomm. 150 - - - - -

9) Fremdbetreu- - - - - - - ungskosten

10) Steuern 329 23 23 730 - - Total: 3'465 1'117.50 1'150.50 3'853 740 740 Einkommen: 6'128 6'800 250 200

- 28 - 3.4 Bedarfspositionen in Phase 4 (ab 1. Januar 2028) Eine vierte Phase ist auszuscheiden, weil C._____ am tt.mm.2027 zwölf Jahre alt wird, sodass ihre Kinderzulagen auf CHF 250.– steigen. Dies hat keinen massge- benden Einfluss auf die Steuerbelastung. Die Bedarfspositionen in Phase 4 ent- sprechen somit jenen der Phase 3.

4. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1 In Phase 1 (1. August 2022 bis 31. August 2024) verfügt der Gesuchsgeg- ner über ein anerkanntes monatliches Einkommen von CHF 5'063.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'623.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 1'440.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist ei- nen Bedarf von CHF 3'406.– auf, was eine Differenz von CHF 2'722.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Ge- samtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzula- gen CHF 2'810.– (s.o. III.3.2). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 65 35 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.35 = 0.21 0.4 · 0.65 = 0.26 21 · 100 = 45% 47 26 · 100 = 55% 47 Der Gesuchsgegner hat somit 45% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass die Gesuchstellerin zwar 30% leistungsfähiger als der Gesuchsgegner ist, aber auch 20% mehr Betreuungsanteile übernimmt. Der Gesuchsgegner hat somit an die

- 29 - Gesuchstellerin für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von 45% der Gesamtkin- derkosten abzüglich der Kinderkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner demnach zu leistende Barunterhalt für beide Kinder be- trägt gerundet CHF 510.– (CHF 1'264.– [45% des Gesamtbedarfs der Kinder ab- zgl. der Kinderzulagen] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchs- gegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 255.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 175.– (CHF 5'063.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'623.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 755.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 510.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'177.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'406.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'055.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 510.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten. 4.2 Während Phase 2 (1. September 2024 bis 31. Dezember 2025) verfügt der Gesuchsgegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'873.–, woraus eine Differenz von monat- lich CHF 2'927.– resultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'452.– auf, was eine Differenz von CHF 2'676.– ergibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Ab- zug der Kinderzulagen CHF 3'136.– (s.o. III.3.3). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tragen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 48 52 Betreuungsanteil in % 60 40

- 30 - 0.6 · 0.52 = 0.312 0.4 · 0.48 = 0.192 31.2 · 100 = rund 62% 50.4 19.2 · 100 = rund 38% 50.4 Der Gesuchsgegner hat somit 62% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 4% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 62% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 954.– (CHF 1'944.– [62% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 477.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 983.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'873.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 990.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 954.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'484.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'452.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'146.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 954.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.3 In Phase 3 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) verfügt der Gesuchs- gegner über ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'800.–. Sein Bedarf beträgt CHF 3'853.–, woraus eine Differenz von monatlich CHF 2'947.– re- sultiert. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 6'128.– und weist einen Bedarf von CHF 3'465.– auf, was eine Differenz von CHF 2'663.– er-

- 31 - gibt. Diese Differenzen entsprechen den Leistungsfähigkeiten der Parteien. Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinder- zulagen CHF 3'298.– (s.o. III.3.4). Welchen Anteil davon welcher Elternteil zu tra- gen hat, ist nach der Matrix wie folgt zu berechnen (s.o. III.1): GSin GG Leistungsfähigkeit in % 47 53 Betreuungsanteil in % 60 40 0.6 · 0.53 = 0.318 0.4 · 0.47 = 0.188 31.8 · 100 = rund 63% 50.6 18.8 · 100 = rund 37% 50.6 Der Gesuchsgegner hat somit 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tragen. Die- ses Ergebnis erscheint als angemessen, weil damit berücksichtigt wird, dass der Gesuchsgegner 6% leistungsfähiger als die Gesuchstellerin ist, aber 20% weniger Betreuungsanteile übernimmt. Demnach hat er an die Gesuchstellerin für die Kin- der einen Unterhaltsbeitrag von 63% der Gesamtkinderkosten abzüglich der Kin- derkosten, die in seinem Haushalt anfallen, zu leisten. Der vom Gesuchsgegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'048.– (CHF 2'078.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen]) und damit CHF 524.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 869.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 1'030.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'048.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'443.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] +

- 32 - CHF 1'048.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen. 4.4 Bezüglich Phase 4 (ab 1. Januar 2028) ändert sich die Matrix nicht, wes- halb der Gesuchsgegner nach wie vor 63% des Gesamtbedarfs der Kinder zu tra- gen hat (s.o. III.4.3). Der Gesamtbedarf der Kinder (in beiden Haushalten) beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 3'248.– (s.o. III.3.4, 3.5). Der vom Gesuchs- gegner für beide Kinder zu leistende Barunterhalt beträgt CHF 1'066.– (CHF 2'046.– [63% des Gesamtbedarfs der Kinder abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kin- derzulagen]) und damit CHF 533.– pro Kind. Nach Bezahlung dieses Unterhalts verbleibt im Haushalt des Gesuchsgegners ein Überschuss von CHF 901.– (CHF 6'800.– [Einkommen des Gesuchsgegners] - CHF 3'853.– [Bedarf des Gesuchsgegners] - CHF 980.– [Bedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners abzgl. der Kinderzulagen] - CHF 1'066.– [Unter- halt]). Aufseiten der Gesuchstellerin resultiert ein Überschuss von CHF 1'461.– (CHF 6'128.– [Einkommen der Gesuchstellerin] - CHF 3'465.– [Bedarf der Ge- suchstellerin] - CHF 2'268.– [Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin] + CHF 1'066.– [Unterhalt]). Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegner nicht dazu zu verpflichten, zusätzlich einen Überschussanteil zu leisten, weil die so ver- bleibenden Überschüsse schon den Betreuungsanteilen Rechnung tragen.

5. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird, wie sich aus den vorste- henden Ausführungen ergibt, davon ausgegangen, dass die Kinderzulagen in al- len Phasen vom Gesuchsgegner bezogen werden.

- 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr für beide Teilurteile gesamthaft auf CHF 4'500.– festgelegt (Urk. 63 S. 22; noch offengelassen in Urk. 25 S. 17). Die Gesuchstellerin sei hinsichtlich der Betreuungsregelung mehrheitlich unterlegen, im Bereich der Unterhaltsstreitigkeit sei demgegenüber der Gesuchsgegner unter- legen. Daher seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 63 S. 22 f.). Während der Gesuchsgegner diese vorinstanzliche Kostenregelung für falsch hält (Urk. 62 Rz. 70-72), schliesst sich die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 71 S. 12). 1.2 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Teil des Verfahrens betreffend Obhut und Betreuung, auf den sich die vorinstanzlichen Kostenfolgen unter anderem beziehen, bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Urk. 25 S. 18-20). Nichtsdestotrotz sind auch die diesbezüglichen vorinstanzlichen Kos- tenfolgen aus dem angefochtenen Entscheid vorliegend einer Überprüfung zu un- terziehen. Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin in den Berei- chen Obhut und Betreuung als grossmehrheitlich unterliegend betrachtet hat (Urk. 63 S. 22), obwohl aus dem Entscheid vom 18. August 2022 keineswegs her- vorgeht, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf alleinige Obhut unbegründet ge- wesen wäre (vgl. Urk. 25 S. 13, wonach sich die Kriterien die Waage hielten, aber eine alternierende Obhut eher im Kindeswohl liege). Auch hatte sich die Gesuch- stellerin nicht gegen ein angemessenes Besuchsrecht des Gesuchsgegners ge- stellt (Urk. 25 S. 2). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wieso die Vorinstanz von der langjährigen Praxis abgewichen ist, wonach den Parteien die Kosten im Bereich Obhut/Besuchsrecht/Betreuung hälftig aufzuerlegen sind, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre An- träge hatten (statt vieler: OGer ZH LY230003 vom 12. September 2023, S. 13 f.). An dieser langjährigen Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, sodass die Kosten insoweit hälftig zu verteilen sind.

- 34 - 1.3 Betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Unterhaltsstreitigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz keine Kinderun- terhaltsbeiträge zu zahlen gewillt war, während die Gesuchstellerin Unterhaltsbei- träge von monatlich CHF 2'589.– für beide Kinder verlangte (s.o. S. 2). Diese For- derung ist mit den effektiv von der hiesigen Instanz zugesprochenen Unterhalts- beiträgen zu vergleichen. Da es sich vorliegend um einen Eheschutzentscheid handelt, welcher somit voraussichtlich von begrenzter zeitlicher Relevanz ist, rechtfertigt es sich, auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den ersten drei Phasen abzustellen. Der Gesuchstellerin zuzusprechen sind in der Phase vom

1. August 2022 bis 31. August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 255.– pro Kind, vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 solche von CHF 477.– pro Kind und in der Phase vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 solche von CHF 524.– pro Kind. Dieser Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch für die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten massgebend (Stei- ninger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 16). Somit unterliegt die Gesuchstellerin be- züglich der Unterhaltsstreitigkeit zu rund zwei Drittel. 1.4 Unter der Annahme, dass die Kosten bei beiden Themenkomplexen je hälftig angefallen sind, obsiegt der Gesuchsgegner zu 7/12. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 7/12, d.h. in der Höhe von CHF 2'625.–, der Gesuchstellerin und im Übrigen, d.h. in der Höhe von CHF 1'875.–, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.5 Da die erstinstanzlichen Kosten nicht hälftig aufzuteilen sind, können die Parteientschädigungen nicht wettgeschlagen werden. Entsprechend ist die Ge- suchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 und § 6 Abs. 2 AnwGebV dazu zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf 1/6 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Auf- wands auf CHF 3'000.– festzulegen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und schloss sich damit im Ergebnis dem vorinstanzlichen Urteil an, wonach beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'822.– zuzusprechen

- 35 - seien. Wiederum unter Berücksichtigung der bezüglich der ersten drei Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträge (s.o. IV.1.3) bedeutet dies, dass beide Par- teien je rund zur Hälfte obsiegen bzw. unterliegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– (Urk. 104, 105) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffi- kon vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- je CHF 255.– rückwirkend seit dem 1. August 2022 bis 31. August 2024;

- je CHF 477.– vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025;

- je CHF 524.– vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027;

- je CHF 533.– ab dem 1. Januar 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats respektive rückwirkend seit 1. August 2022 zu leisten."

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 wird be- stätigt.

3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Be-

- 36 - zirksgerichts Pfäffikon vom 12. Juni 2023 werden aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'625.– der Gesuchstel- lerin und in der Höhe von CHF 1'875.– dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen."

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–.

- 37 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st