Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Juli 2017 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor der Vor- instanz ein Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Zum Verlauf des Verfahrens kann auf die Erwägung I des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Das Urteil erging am 15. März 2023 (Urk. 131 = Urk. 136).
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.1.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz Fol- gendes fest: Der Gesuchsgegner sei bis im April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H._____ GmbH mit Einzelzeichnungsbefugnis gewesen. Die H._____ GmbH sei ein vom Gesuchsgegner gegründetes Start Up, das Dienstleis- tungen im Bereich … erbringe. Bis zu jenem Zeitpunkt sei ohne Weiteres davon auszugehen gewesen, dass er diese Gesellschaft beherrscht habe und dass sein Einkommen deshalb so zu bestimmen gewesen sei, wie wenn er selbstständig ge- wesen wäre. Dies bedeute, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners nicht nur anhand seines Lohns, den er sich damals habe auszahlen las-
- 40 - sen, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der Gesellschaft zu bestimmen gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob er diesen dem Unternehmen tat- sächlich entnahm oder nicht.
E. 1.1.2 Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe die H._____ GmbH im April 2022 auf seine Mutter übertragen und verfüge seitdem über keinerlei Entschei- dungsbefugnisse mehr, sah die Vorinstanz als unglaubhaft an. Der Gesuchsgegner habe ausgewiesene Fachkenntnisse im IT-Bereich (insbesondere verfüge er über einen entsprechenden Doktortitel der ETH Zürich), er habe die H._____ GmbH al- leine aufgebaut und die bisher einzige (Gross-)Kundin angeworben, wobei der ent- sprechende Auftrag nur und ausschliesslich von ihm persönlich erfüllt werden könne. Die Mutter des Gesuchsgegners wohne im Iran, habe nach den Ausführun- gen des Gesuchsgegners keinerlei Expertise im IT-Bereich und würde wohl auch über wenig bis gar keine Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen. Der Ge- suchsgegner habe an der persönlichen Befragung auch eingeräumt, dass seine Mutter für ihre Entscheidungen jeweils seinen Bruder konsultieren würde, der eine Ausbildung im Bereich Medical Engineering, Robotics, Aerospace haben würde, und zudem "Erfahrungen im IT-Bereich". Der Gesuchsgegner habe jedoch nicht glaubhaft gemacht und belegt, dass sein Bruder bei der H._____ GmbH angestellt sei. Auffällig sei zudem, dass der Gesuchsgegner nach seiner eigenen Darstellung im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein 60%-Pensum erfülle, wobei 20% auf Administration, Buchhaltung, Kundenakquise etc. entfallen würden. Wenn dem so sei, sei nicht ersichtlich, welche Aufgaben noch von seiner Mutter bzw. seinem Bruder übernommen werden sollten. Insgesamt sei es somit unglaubhaft, dass der Mutter oder dem Bruder des Gesuchsgegners faktisch irgendwelche we- sentlichen Entscheidungsbefugnisse zukommen sollten.
E. 1.1.3 Es sei auch unglaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine gesamte wirtschaft- liche Berechtigung an der H._____ GmbH auf seine Mutter übertragen habe. Der Gesuchsgegner mache als Grund für die behauptete Übertragung der Stamman- teile an seine Mutter geltend, er sei zu diesem Schritt faktisch gezwungen gewesen, weil er sich nur so eine weitere finanzielle Unterstützung durch seine Mutter habe offen halten können. Nach seinen eigenen Ausführungen sei die H._____ GmbH
- 41 - nun rentabel und erziele einen monatlichen Gewinn. Er habe somit nicht dargelegt, weshalb eine weitere finanzielle Unterstützung überhaupt notwendig sei. Hinzu komme, dass das mit der Übertragung der Stammanteile getilgte Darlehen der H._____ GmbH erst am 30. Januar 2024 fällig geworden wäre und die Fälligkeit des ihm persönlich gewährten Darlehens aufgeschoben gewesen sei.
E. 1.1.4 Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner seine Stammanteile zur Tilgung einer Schuld der GmbH und nicht seiner persönli- chen Schuld auf seine Mutter übertragen und die verbleibende Schuld zudem per- sönlich übernommen habe. Wenn schon, hätte die Übertragung seiner Stamman- teile zu einer Tilgung seiner persönlichen Schuld gegenüber seiner Mutter führen müssen unter Fortbestand der Darlehensschuld der GmbH gegenüber der Mutter und der neuen Gesellschafterin.
E. 1.1.5 Insgesamt dränge sich der Schluss auf, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren als nunmehr unselbstständig Erwerbender mit minimalem Lohn darstellen wolle und sich zu diesem Zwecke mit seiner Mutter auf eine ent- sprechende rechtliche Konstellation verständigt habe. Er sei deshalb weiterhin als selbstständig Erwerbender zu betrachten (Urk. 136 S. 67 ff.).
E. 1.1.6 Bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners stellte die Vorin- stanz zunächst auf den tatsächlich von ihm selbst an sich ausbezahlten Nettolohn von Fr. 3'571.20 ab. Anschliessend stellte sie fest, dass besondere Verhältnisse vorlägen, weil die H._____ GmbH erst im Februar 2022 mit der Verpflichtung ihres ersten Kunden eine operative Tätigkeit aufgenommen habe. Der Reingewinn könne deshalb, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, durch eine Gegenüberstellung des aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erzielten monatlichen Umsatzes mit den (geschätzten) notwendigen unternehmerischen Aufwendungen ermittelt wer- den. Dabei erachtete sie den vom Gesuchsgegner behaupteten Umsatz als glaub- haft. Die behaupteten Aufwendungen erachtete sie ebenfalls als glaubhaft bis auf die monatlich aufgeführte Schuldenrückzahlung von Fr. 2'000.–. Diese Aufwen- dung veranschlage der Gesuchsgegner primär für eine Rückzahlung seiner per- sönlichen Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter von Fr. 20'000.–, sowie für weitere Darlehen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Abgesehen da-
- 42 - von, dass mit einer solchen monatlichen Schuldentilgung die Darlehensschuld im November 2022 getilgt worden wäre, sei nicht einzusehen, weshalb die H._____ GmbH für die persönlichen Schulden des Gesuchsgegners aufkommen sollte. Aber auch soweit der Gesuchsgegner diese Position für eine Tilgung von Schulden der H._____ GmbH veranschlage, sei ihm nicht zu folgen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung, die im familienrechtlichen Kontext massgebend sein müsse, seien auch Schulden der von ihm vollständig beherrschten und vollständig in seiner wirt- schaftlichen Berechtigung stehenden H._____ GmbH als persönliche Schulden des Gesuchsgegners zu betrachten. Eine entsprechende Schuldentilgung werde nicht auf der Stufe der Einkommensermittlung berücksichtigt, sondern - falls genügend Mittel vorhanden seien - im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgeg- ners, wobei eine Berücksichtigung im Bedarf von vorneherein nur in einem ange- messenen Umfang erfolgen könne (Urk. 136 S. 70 ff.).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 12'647.80 fest (bestehend aus Fr. 7'000.– Entscheidgebühr, Fr. 2'520.– Dolmetscherkosten und Fr. 3'127.80 Entschädigung der Mediatorin). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, wobei der Anteil des Gesuchsgegners zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Unentgeltlichkeit der Mediation einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen wurde. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 136 S. 128). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dis- positiv-Ziffern 16 bis 18 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.2.1 Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass die meisten Firmeneigentü- mer Geschäftsleute seien, die keine technische Ausbildung hätten, sondern wissen würden, wie ein Unternehmen zu führen sei (Urk. 135 Rz. 46). Seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau, die bereits in der Vergangenheit mit eigenen Unterneh- men die Ausbildung der beiden Söhne habe finanzieren können (Urk. 170 S. 2). Die Übertragung sei aus finanzieller Not und zur Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos an seine Mutter erfolgt. Sein früherer Rechtsvertreter habe dies mit Eingabe vom 29. August 2022 ausführlich dargelegt und die Vorinstanz habe dies selbst in ihrer Verfügung vom 14. September 2022 und beim Armenrecht noch als glaubhaft befunden. Deshalb habe er zur Begründung dieser Tatsache keine weiteren Belege eingereicht. Fakt sei, dass er bereits einen Monat nach Arbeitsbeginn für seinen einzigen Auftraggeber eine mündliche Abmahnung erhalten habe, die auch per E- Mail bestätigt worden sei. Da er nur für einen einzigen Klienten gearbeitet hätte, hätte dies zum Totalverlust seines Einkommens geführt. Dieses Risiko hätte mit der Übertragung minimiert werden können. Die Mutter habe einen Gewinnanteil erhalten und ihm sei dafür ein sicheres monatliches Einkommen zugesichert wor- den. Da er zuvor mehrere Jahre erfolglos versucht habe, Klienten für sein Unter-
- 43 - nehmen zu gewinnen, habe die Angst vor dem Verlust schwer gewogen (Urk. 135 Rz. 47). Ein weiterer, emotionaler Grund sei gewesen, dass seine Mutter ihm ge- droht habe, ihn ohne die Übertragung nicht weiter finanziell zu unterstützen. Da er bereits in der Vergangenheit auf finanzielle und emotionale Hilfe seiner Familie an- gewiesen gewesen sei, habe er sich nicht gegen ihre Forderung zur Wehr setzen können (Urk. 135 Rz. 48). Zudem bestreitet er, dass die Zahlung von monatlich Fr. 2'000.– ihm als zusätzliches Einkommen angerechnet werden könne. Die Vorin- stanz verkenne, dass seiner Mutter das Unternehmensrisiko übertragen worden sei. Sie müsse für einen möglichen Lohnausfall Reserven bilden und habe für die Übernahme des Risikos auch einen gewissen Gewinnanteil zugute (Urk. 135 Rz. 49). Mit der eingerechneten Reserve von Fr. 500.– könne pro Jahr gerade ein- mal ein Monatslohn gesichert werden.
E. 1.2.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Mutter des Gesuchsgeg- ners nicht ansatzweise Erfahrungen hinsichtlich der operativen Tätigkeit einer Ge- sellschaft habe, geschweige denn einer Schweizer Gesellschaft. Sie spreche nicht einmal Deutsch oder Englisch und lebe im Iran. Mit der Begründung des Gesuchs- gegners, er habe seiner Mutter Schulden zurückbezahlen müssen, lasse sich auch nicht erklären, weshalb sie den Vorsitz der Geschäftsleitung habe übernehmen müssen (Urk. 145 Rz. 44). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich das Risiko eines Abgangs des einzigen Kundens durch eine Unternehmensübertragung an die Mutter vermindere (Urk. 145 Rz. 45). Die Argumentation des Gesuchsgegners zu den Fr. 2'000.– sei widersprüchlich. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er noch geltend gemacht, dass damit persönliche Schulden getilgt würden. Im Berufungs- verfahren behaupte er nun, dass es sich um Rückstellungen für Lohnausfall handle oder für eine Gewinnausschüttung an die Mutter verwendet werde. Abgesehen da- von habe er bis anhin Reserven von monatlich Fr. 500.– getätigt, welche er offenbar als ausreichend für das Lohnausfallrisiko erachtet habe. Eine Gewinnausschüttung sei sodann gar keine Aufwendung, sondern käme erst dann in Betracht, wenn die Erträge die Aufwendungen überstiegen (Urk. 145 Rz. 48).
E. 1.2.3 Angesichts dieser zahlreichen Wechsel und teilweise einschneidenden Um- brüchen im Leben von C._____ könne nicht die Rede davon sein, dass C._____ bisher in stabilen Verhältnissen gelebt habe. Die Bedeutung dieses Kriteriums sei somit erheblich zu relativieren. Ausserdem sei der Umstand, dass der Gesuchs- gegner C._____ seit der Trennung zeitweise gar nicht und anschliessend in einem sehr eingeschränkten Umfang betreut habe, letztlich auf das eigenmächtige Han- deln der Gesuchstellerin zurückzuführen. Ein solches unilaterales "Schaffen von Fakten", das die bisherigen Verhältnisse auf den Kopf stelle, könne unter dem Titel der "Stabilität der Verhältnisse" nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt rele- vant sein (Urk. 136 S. 22 ff.).
E. 1.3 Würdigung
- 44 -
E. 1.3.1 Der Gesuchsgegner rügt zunächst, dass die Vorinstanz die Übertragung der H._____ GmbH als unglaubhaft erachtete. In diesem Zusammenhang behauptet er einfach pauschal, dass die meisten Firmeneigentümer Geschäftsleute seien, die über keine technische Ausbildung verfügten. Konkrete Äusserungen zum vorlie- genden Fall fehlen jedoch. So äussert er sich nicht zu den Fähigkeiten seiner Mutter in der Unternehmensführung oder zum Umstand, dass seine Mutter im Iran wohnt, was die Unternehmensführung erschwert. Daran ändert auch nichts, dass er ohne nähere Begründung in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 behauptet, seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau und eine Unternehmensführung im digita- len Raum sei problemlos aus dem Ausland möglich (Urk. 170 S. 2). Weiter verweist er global auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren, in welcher dieser die Übertragung der H._____ GmbH begründe (Urk. 78). Die Vorinstanz stellte in ihrem Beschluss zur unentgeltlichen Rechtspflege auf diese Eingabe ab und betrachtete es als glaubhaft gemacht, dass der Gesuchs- gegner mit der Unternehmensübertragung auf seine Mutter in ein Anstellungsver- hältnis mit der H._____ GmbH getreten war und stellte für die Eruierung seiner Bedürftigkeit auf den von der H._____ GmbH ausbezahlten Nettolohn ab (Urk. 82 S. 4). Er behauptet aber weder, dass die Vorinstanz in ihrem Endentscheid diese Eingabe nicht beachtet habe, noch setzt er sich mit deren Argumenten in Bezug auf diese Unternehmensübertragung auseinander. So bringt er beispielweise nicht vor, dass er nach der Übertragung keine Entscheidungsbefugnisse in der H._____ GmbH mehr gehabt habe. Er erklärt auch nicht, weshalb er noch eine finanzielle Unterstützung seiner Mutter benötigte, wenn er im fraglichen Zeitpunkt bereits ei- nen Auftrag erworben hatte, der es ihm ermöglichte, einen monatlichen Gewinn zu erzielen und sich selbst einen monatlichen Lohn auszubezahlen. Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II.3.). Es fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Gesuchs- gegner zeigt auch nicht genügend präzise auf, wo er in den Akten welche Tatsa- chen behauptet hat, die zu einem geltend gemachten Berufungsgrund führen.
E. 1.3.2 Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb sie es trotz des Übertragungs- vertrags zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Mutter als unglaubhaft ansieht,
- 45 - dass der Gesuchsgegner mehr in der H._____ GmbH nach dem April 2022 keine Entscheidungsmacht mehr hatte. Auch das Motiv für die Übertragung der Stam- manteile befand sie für nicht glaubhaft. Insgesamt kam sie deshalb zum Schluss, dass der Gesuchsgegner bezogen auf sein Einkommen bei der Unterhaltsberech- nung als selbstständig erwerbend zu qualifizieren sei. Sie berücksichtigte somit die Eingabe des Gesuchsgegners und setzte sich mit ihr auseinander (Urk. 136 S. 65
f. und S. 68 ff.). Dass sie dabei von der Mutter des Gesuchsgegners ein gewisses Verständnis für die operative Tätigkeit der H._____ GmbH verlangte, ist nachvoll- ziehbar und gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Mutter, ohne sich mit den Dienstleistungen der Gesellschaft auszukennen und ohne vor Ort verknüpft zu sein und die Sprache der (potentiellen) Kunden zu beherrschen, das Unternehmen er- folgreich führen soll.
E. 1.3.3 Die Qualifikation des Gesuchsgegners als selbstständig Erwerbstätiger bei der Ermittlung seines Einkommens innerhalb der Festsetzung des gebührenden Unterhalts steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner bedürftig ist und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die mit Verfügung vom
14. September 2022 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für die Zukunft entzogen. Von einem rückwirkenden Entzug sah sie ab, hielt jedoch fest, dass die Voraussetzungen dafür sehr hoch seien und im vorliegenden Fall nur (knapp) nicht erfüllt seien (Urk. 136 S. 116).
E. 1.3.4 Das vom Gesuchsgegner vorgebrachte Novum, er habe die H._____ GmbH an seine Mutter übertragen müssen, weil sein einziger Auftraggeber ihn mündlich und anschliessend per E-Mail abgemahnt habe, ändert auch nichts an der Qualifi- kation als selbstständig Erwerbstätiger. Wie die Gesuchstellerin zurecht vorbringt, ist nicht ersichtlich, wie das Risiko des Abspringens des Auftragsgebers vermindert werden könnte, wenn die Gesellschaft an eine dem Auftraggeber unbekannte Per- son mit Wohnsitz im Iran übertragen wird. Andererseits befand die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - zu Recht, dass der Gesuchsgegner auch nach der formellen Übertragung weiterhin als alleiniger Entscheidträger der Gesellschaft zu qualifizie- ren ist. Völlig unglaubhaft ist schliesslich die neue Behauptung des Gesuchsgeg-
- 46 - ners, er habe aus emotionalem Druck heraus seine Gesellschaft an die Mutter über- tragen müssen.
E. 1.4 Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Vorinstanz hätte bei der Ermittlung des Reingewinns die Aufwendung der Schuldenrückzahlung in Höhe von Fr. 2'000.– berücksichtigen müssen, weshalb sie sein Einkommen fälschlicherweise um Fr. 2'000.– im Monat zu hoch angesetzt habe. Auch diese Rüge genügt den Be- gründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich mit der Argumenta- tion der Vorinstanz gar nicht auseinander, die zum Schluss kommt, dass eine Schuldentilgung nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist (Urk. 136 S. 73 f.; vgl. auch oben E. VII.1.6.).
E. 1.5 Diese Rüge ist ferner auch inhaltlich unbegründet. Der Gesuchsgegner bringt neu vor, dass der monatliche Betrag von Fr. 2'000.– als Reserve benötigt werde und seiner Mutter für die Übernahme des Unternehmensrisikos ein Gewinn- anteil zugute stehe. Wie die Gesuchstellerin richtig ausführt, möchte der Gesuchs- gegner wohl argumentieren, dass es sich bei den Fr. 2000.– um Rückstellungen für einen möglichen Lohnausfall handelt, die beim Reingewinn zu berücksichtigen seien. Rückstellungen und Verbindlichkeiten (wie Darlehensforderungen) schlies- sen sich aber gegenseitig aus. Rückstellungen werden gebildet für ungewisse Ver- bindlichkeiten, die erst in der Zukunft entstehen. Bei den vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Schuldenrückzahlungen handelt es sich hingegen um bestehende Verpflichtungen, die der Gesuchsgegner zum Fälligkeitsdatum begleichen muss. Die Behauptung ist somit widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Gleiche gilt für die gesuchsgegnerische Argumentation zum Gewinnanteil. Mit der Schuldenrü- ckzahlung wird der Anspruch der Mutter des Gesuchsgegners aus Darlehensver- trag (mit der H._____ GmbH oder dem Gesuchsgegner) befriedigt. Dieser ist unab- hängig von einem allfälligen weiteren Anspruch des Gesellschafters - sei es formell die Mutter des Gesuchsgegners, sei es faktisch der Gesuchsgegner selbst - auf eine Dividende.
E. 1.6 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich seines tatsächlichen Einkommens nicht durch, soweit er den Begründungsanforde- rungen genügt.
- 47 -
2. Bedarf
E. 1.7 Nach einer ausführlichen Erwägung, weshalb es dem Kindeswohl von C._____ eher entspreche, wenn er an den Arbeitstagen der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner persönlich betreut werde, anstatt wie bisher, an diesen Tagen in die Kita zu gehen, erklärt die Vorinstanz den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet, C._____ von Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, zu betreuen. Die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner an den Wochenenden sei in- dessen stark einzuschränken. Zum einen, weil der Gesuchsgegner an den Wo- chenenden mindestens an einem vollen Tag arbeiten müsse, um sein 60%-Pen- sum zu erfüllen, zum anderen, weil die Gesuchstellerin bisher klar die Hauptbe- zugsperson von C._____ gewesen sei und es deshalb im Kindeswohl liege, ihr wei- terhin einen überwiegenden Betreuungsanteil einzuräumen. Angesichts dessen, dass dem Gesuchsgegner bereits unter der Woche ein substantieller Betreuungs- anteil einzuräumen sei und er am Wochenende arbeiten müsse, könne es bei einer Betreuung am Wochenende nur darum gehen, dass der Gesuchsgegner mit C._____ auch an einem Wochenende Zeit verbringen könne, etwa um mit C._____ Verwandte und Bekannte zu besuchen. Um die Anzahl Übergaben nicht zu erhö- hen, dränge es sich deshalb auf, den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, zu betreuen (Urk. 136 S. 37).
E. 1.8 Den Betreuungsanteil des Gesuchsgegners baute die Vorinstanz sodann in drei Schritten auf, von sofort bis 1. August 2023. In einem ersten Schritt teilte sie dem Gesuchsgegner ab sofort bis zum 31. Mai 2023 einen Tag und eine Nacht zu (Dienstag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie Samstag von 09:00 Uhr bis
- 18 - 16:00 Uhr). In einem zweiten Schritt teilte sie ihm ab Juni 2023 eine zusätzliche Nacht zu und fasste die Betreuungszeit zu einem Block zusammen (Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr). Eine durchgehende Betreuung des Gesuchsgegners von Montagmorgen bis Mittwochabend per sofort anzuordnen, würde für C._____ eine zu rasche Umstellung bedeuten, nicht zuletzt, weil der Gesuchsgegner C._____ bisher praktisch noch nie in der Nacht betreut habe. In der dritten Phase teilte sie dem Gesuchsgegner ab August 2023 einmal im Monat einen Betreuungs- block von vier Tagen und drei Nächten zu (zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr). Dies rechtfertige sich erst in einem letzten Schritt, um C._____ eine weitere Einge- wöhnungszeit einzuräumen (Urk. 136 S. 38 f.).
E. 1.9 Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners sei damit - gerechnet nach der vom Bundesgericht verwendeten Zählweise nach "Tagesdritteln", je nach Betreu- ungsrhythmus gezählt über eine, zwei oder mehrere Wochen - in der ersten Phase auf knapp einen Viertel (5 von 21 Tagesdritteln pro Woche), in der zweiten Phase auf einen Drittel (7 von 21 Tagesdritteln pro Woche) und in der dritten Phase auf knapp 40% (31 von 84 Tagesdritteln pro Woche) zu beziffern (Urk. 136 S. 38 f.).
2. Standpunkte der Parteien
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfol- gend: Gesuchsgegner) am 27. März 2023 fristgerecht (siehe Urk. 133 S. 2) Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 135). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 143). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Juni 2023 (Urk. 145). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde sie dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zu- gestellt (Urk. 149).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung, dass über vorsorgliche Massnahmen (Urk. 173) und die Gewährung des Armenrechts (vgl. E. IX.2.3. f.) entschieden werden musste, auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitig- keiten handelt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Es ist aber her- vorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 1 f.; vgl. BGE 139 III 358 E. 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 2 und Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5).
- 58 - Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kosten sind dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz rechnete die Fremdbetreuungskosten von C._____ in seinen Bedarf für die Unterhaltsphasen II-V ein. In dieser Zeit besuchte C._____ von
1. März 2023 bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Kita "I._____" während zwei Tagen pro Woche und ab der Rechtskraft des erstinstanzlichen Ur- teils bis zum 31. Mai 2023 noch während einem Tag pro Woche (Urk. 136 S. 84, S. 96, S. 100 und S. 102).
E. 2.1.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die Gesuchstellerin C._____ ohne seine Zustimmung in der Kita angemeldet habe. Bereits im März 2022 wäre es ihm möglich gewesen, C._____ während der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin zu be- treuen. Er habe dies in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 in Ziff. 65 vorgebracht. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen und habe sein rechtli- ches Gehör verletzt (Urk. 135 Rz. 51). Die von der Gesuchstellerin selbst verur- sachten und verschuldeten Kosten seien nicht im Bedarf von C._____ zu berück- sichtigen (Urk. 135 Rz. 52).
E. 2.1.3 Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners und verweist auf den Effektivitätsgrundsatz (Urk. 145 Rz. 50).
E. 2.1.4 Die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 6. De- zember 2022 in Rz. 65 (Urk. 113) stellen eine Einzelbestreitung zur Ausführung der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 in Rz. 18 dar (Urk. 103). Dort machte die Gesuchstellerin allgemeine Ausführungen zum Bedarf von C._____ für die Ermittlung des gebührenden Kinderunterhalts im Eheschutz- verfahren. Es ging somit dort nicht um die bereits entstandenen Fremdbetreuungs- kosten, sondern um zukünftig anfallende Kosten, falls C._____ auch nach dem Eheschutzentscheid weiterhin fremdbetreut würde. Die Vorinstanz hat sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frage, ob C._____ fremdbetreut werden soll, detailliert auseinander gesetzt (Urk. 136 S. 34 ff.). In Rahmen ihrer Erwägun- gen setzte sie sich auch mit der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 auseinan- der. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
- 48 -
E. 2.1.5 Die Rüge ist auch inhaltlich unbegründet. Die Parteien schlossen im erstin- stanzlichen Verfahren zwei vorsorgliche Vereinbarungen, die u.a. die Betreuung von C._____ regeln. Nach der ersten Vereinbarung vom 22. Dezember 2021 be- treute der Gesuchsgegner C._____ an vier Tagen pro Woche während jeweils zwei Stunden (Urk. 17, Ziff. 1b der Vereinbarung). Nach der zweiten Vereinbarung vom
12. bzw. 17. Mai 2022 betreute der Gesuchsgegner C._____ dienstags von 07:30 bis 18:30 Uhr, mittwochs von 16:30 bis 19:00 Uhr sowie abwechselnd entweder samstags oder sonntags von 10:00 bis 16:00 Uhr (Urk. 50, Ziff. 4 der Vereinba- rung). In der restlichen Zeit betreute jeweils die Gesuchstellerin C._____.
E. 2.1.6 Im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung befand sich die Ge- suchstellerin noch im unbezahlten Mutterschaftsurlaub bis Ende Februar (Urk. 136 S. 78 f.). Laut Vereinbarung sollte die Besuchsrechtsregelung zwar nur bis zum
16. Februar 2022 gelten, an welchem Tag die Hauptverhandlung im Eheschutzver- fahren stattfinden sollte (Urk. 17, Ziff. 1b dritter Absatz der Vereinbarung). In der Folge wurde die Hauptverhandlung jedoch auf den 1. April 2022 verschoben und die anlässlich dieser Verhandlung erzielte zweite Vereinbarung wurde wegen wei- terer aussergerichtlicher Einigungsgespräche der Parteien erst am 25. Mai 2022 genehmigt (E. I.3., Urk. 50). Der Gesuchsgegner wusste, dass die Gesuchstellerin ab März 2022 wieder einer Erwerbstätigkeit nachging und deshalb C._____ wegen seines noch sehr jungen Alters in dieser Zeit fremdbetreuen lassen musste. Dies ergibt sich auch aus den Plädoyernotizen seiner Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2022 (Urk. 31 Rz. 19). Trotzdem stimmte er der zweiten Vereinbarung vom 12. Mai bzw. 17. Mai 2022 zu, gemäss welcher er nur dienstags die Betreuung von C._____ während der Arbeitszeit der Gesuchstellerin übernimmt, nicht jedoch montags und mittwochs, welche ebenfalls Arbeitstage der Gesuchstellerin sind. Dass C._____ an diesen Wochentagen in die Kita geht, ergibt sich sowohl aus der Vereinbarung selbst, als auch aus seiner Eingabe vom
18. Mai 2022, in der er die aussergerichtliche Einigung übermittelt mit dem Hinweis, dass die Verzögerung durch eine Veränderung, die sich seitens der Kita ergeben hatte, verursacht worden sei (Urk. 42 S. 1). Der Gesuchsgegner war folglich für die Dauer des Eheschutzverfahrens einverstanden, dass C._____ an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Einigen sich die Eltern darauf, das Kind fremd zu be-
- 49 - treuen, gehören die dadurch ausgelösten Fremdbetreuungskosten zum Barunter- halt des Kindes (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Fn. 751). Dass die Vorinstanz die effektiven Kosten für die Kita in den Bedarf von C._____ in die Unterhaltsphasen II-V einrech- nete, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 2.1.7 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten von C._____ in dessen Bedarf nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt.
E. 2.2 Die vom Gesuchsgegner geschuldete Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung auf Fr. 8'500.– (einschliesslich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwert- steuer) festzusetzen (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 9 AnwGebV).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners seine Schul- den und befand es für angemessen, ihm einen Betrag von monatlich Fr. 500.– für die Schuldentilgung anzurechnen. Bei guten finanziellen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen würden, könne im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien ein Betrag für die "angemessene Schuldentilgung" berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner habe nach seinen unbestrittenen Ausführungen Darlehens- schulden von Fr. 20'000.– bei seiner Mutter für die Gründung der GmbH und Dar- lehensschulden von Fr. 12'000.– bei seinem Bruder für die Bestreitung seines Le- bensunterhalts in der Zeit nach der Trennung. Hinzu komme ein Kredit von Fr. 42'000.–, den er zwar formell über die H._____ GmbH bei seiner Mutter aufge- nommen habe (teilweise für den operativen Betrieb der Gesellschaft, teilweise für seinen Lebensunterhalt), der aber wirtschaftlich betrachtet als seine persönliche Schuld zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner habe diese Darlehensschulden bis- her insofern amortisiert, als er einerseits Fr. 2'000.– in der Gewinnrechnung der H._____ GmbH eingerechnet habe und den entsprechenden Betrag vermutungs- weise auch geleistet habe. Andererseits habe er seine Stammanteile an der H._____ GmbH formell zur Schuldentilgung auf seine Mutter übertragen. Auch wenn dieser Rechtsakt vorgeschoben sein möge, zeige sich ein gewisser Wille zur Schuldentilgung. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien und der doch relativ hohen Schulden des Gesuchsgegners, die er teilweise zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts nach der Trennung und teilweise für den Aufbau sei-
- 50 - ner nunmehr rentablen Firma aufgenommen habe, erweise sich als angemessen, einen Betrag von Fr. 500.– für die Schuldentilgung anzurechnen (Urk. 136 S. 85 f.).
E. 2.2.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, dass wenn die Vorinstanz ihm unterstelle, weiterhin Eigentümer der H._____ GmbH zu sein und ihm einen monatlichen Ge- winn von Fr. 2'035.– anrechne, sie auch berücksichtigen müsse, dass er weiterhin eine Schuld von Fr. 62'000.– gegenüber seiner Mutter und eine Schuld von Fr. 12'000.– gegenüber seinem Bruder habe. Diese Schulden seien unbestritten. Bevor es zu einer Überschussverteilung komme, müssten diese Schulden berück- sichtigt werden. Verteilt über die nächsten 60 Monate würde dies einer Schulden- rückzahlung von monatlich Fr. 1'233.– pro Monat entsprechen. Sein Bedarf sei demzufolge um diesen Betrag zu erhöhen, sofern es dadurch nicht zu einer famili- ären Mankosituation komme (Urk. 135 Rz. 54). In seiner Noveneingabe vom
12. April 2024 bringt der Gesuchsgegner vor, seine Schulden seien in der Zwi- schenzeit gewachsen. Er schulde seinem Bruder nun Fr. 44'239.00 und seiner Mut- ter Fr. 14'985.45 (Urk. 170 S. 2).
E. 2.2.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass es sich bei den Schulden nicht um eheliche Schulden handle. Sie könnten deshalb keine Berücksichtigung im Be- darf finden. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner keine Rückzahlung nachgewiesen habe (Urk. 145 Rz. 52).
E. 2.2.4 Der Gesuchsgegner rügt lediglich, dass die Schulden berücksichtigt werden müssten, bevor es zu einer Überschussverteilung kommt. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz ebendies getan hat. Auf S. 85 ihres Entscheid setzt sie sich mit den Schulden auseinander und berücksichtigt im eines ihrer Ansicht nach angemessenen Rahmen die Schuldentilgung in seinem Bedarf (Urk 136 S. 85 f.). Weshalb der Betrag von Fr. 500.– nicht angemessen sein soll und stattdessen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'233.– gerechnet werden sollte, begründet der Gesuchsgegner nicht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II.3.).
E. 2.2.5 Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts sind zum Bedarf grundsätzlich nur diejenigen regelmäs-
- 51 - sig abbezahlten Schulden hinzuzurechnen, die die Ehegatten für den gemeinsa- men Lebensunterhalt aufgenommen haben. Persönliche, nur einen Ehegatten tref- fende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1).
E. 2.2.6 Die Darlehensschuld von Fr. 20'000.– hat der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen bei seiner Mutter für die Gründung seiner Gesellschaft aufgenommen. Diese Schuld trifft den Gesuchsgegner persönlich und sie dient der Gründung einer Gesellschaft, an der er alleine partizipiert. Sie stellt somit keine im familienrechtli- chen Existenzminimum zu berücksichtigende Schuld dar (vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2).
E. 2.2.7 Die Darlehensschuld von Fr. 12'000.– hat der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen bei seinem Bruder aufgenommen, um seinen Lebensunterhalt in der Zeit nach der Trennung zu finanzieren. Auch diese Schuld trifft den Gesuchsgegner persönlich und sie diente der Finanzierung seines eigenen Unterhalts, nicht jedoch des Unterhalts der Gesuchstellerin und von C._____. Sie stellt somit keine im fa- milienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigende Schuld dar.
E. 2.2.8 Die weiteren Darlehen von insgesamt Fr. 42'000.– gewährte die Mutter des Gesuchsgegners der H._____ GmbH. Diese Schuld trifft zwar formell die H._____ GmbH, wirtschaftlich betrachtet muss sie jedoch der Gesuchsgegner tilgen. Diese Darlehen erhielt der Gesuchsgegner vor der Trennung für das operative Geschäft der H._____ GmbH, aber auch für seinen Lebensunterhalt (Urk. 32/37). So gab er in seiner persönlichen Befragung an, er habe sich einmal Fr. 6'000.– als Lohn aus- bezahlt und während einem Jahr monatlich Fr. 1'000.– als Lohn bezogen. Diese Bezüge seien über das Darlehen finanziert worden (Prot. I S. 65 f.). Dieses Darle- hen diente somit u.a. dafür, dem Gesuchsgegner einen Lohn zu zahlen, den er während der Ehe und vor der Trennung bezog. Wirtschaftlich betrachtet diente es damit dem gemeinsamen Lebensunterhalt beider Ehegatten. Dass die Vorinstanz einen Betrag von monatlich Fr. 500.– für die Schuldentilgung anrechnete ist unter
- 52 - Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Höhe der Schulden nicht zu beanstanden.
E. 2.2.9 Soweit der Gesuchsgegner in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 wei- tere Darlehen vorbringt, sind seine Ausführungen nicht genug substanziiert. Zum einen widersprechen die behaupteten, noch offenen Darlehensbeträge gegenüber dem Bruder und der Mutter des Gesuchsgegners den Beträgen in der Beweisofferte (Urk. 172/9 S. 1 und S. 2). Zum anderen erklärt der Gesuchsgegner nicht wofür die beiden neuen Darlehen vom 28. März 2023 (Urk. 172/9 S. 3) und 3. April 2023 (Urk. 172/9 S. 4) gewährt wurden. Er hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um Schulden handelt, die zu berücksichtigen sind, zumal die Darlehen ihm persönlich und nach der Trennung der Ehegatten gewährt wurden.
E. 2.2.10 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Berücksichtigung der Schuldentilgung im Rahmen seines Bedarfes nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt.
E. 2.3 Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufung (sinngemäss) einen Antrag auf Prozesskostenbeitrag von der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer). Eventualiter ersucht er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1.____ (Urk. 135 S. 5 f.).
E. 2.3.1 Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, dem anderen einen Beitrag zur Fi- nanzierung des Prozesses zu bezahlen, sofern er in der Lage ist, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des mittellosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden. Der ansprechenden Partei müssen demnach die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren, und der Prozess darf zudem nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY230015 vom 26.10.2023, E. 11.2; OGer ZH LY230028 vom 5.09.2023, E. 4.).
E. 2.3.2 Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug im Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenbeitrag Fr. 5'326.– (Urk. 136 S. 79). Ihr familienrechtliches Existenz- minimum betrug Fr. 3'509.– (Urk. 136 S. 82). Für den prozessualen Notbedarf hin- zugerechnet werden müssen ein Zuschlag von 25% auf ihrem Grundbetrag (Fr. 338.–), die Ausgaben, die sie effektiv für C._____ aufgewendet hat (Barbedarf von C._____ von Fr. 1'420.– abzgl. Kinderzulagen, vgl. Urk. 136 S. 82) und ein Zuschlag von 25% auf C._____s Grundbetrag (Fr. 75.–). Vom familienrechtlichen Existenzminimum abgezogen werden müssen hingegen die VVG-Prämien für die Gesuchstellerin und C._____ (Fr. 63– und Fr. 24.–, Urk. 136 S. 82). Dies ergibt
- 59 - einen Notbedarf von Fr. 5'055.– und einen monatlichen Überschuss von Fr. 271.–. Davon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner einen Unterhalt von Fr. 80.– zu bezahlten (Urk. 136 S. 88). Die Gesuchstellerin muss keine Gerichtskosten zah- len und erhält ihre Anwaltskosten vom Gesuchsgegner ersetzt (vgl. E. IX.2.1. f.). Die Prozesskosten des Gesuchsgegners (von insgesamt Fr. 17'000.–) könnte sie aber erst in rund 7.5 Jahren decken. Ihr Vermögen von rund Fr. 12'000.– ist ihr als Notgroschen zu belassen. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen "relativ aufwendigen Prozess", bei dem eine Deckung innert 24 Monate verlangt werden kann (BGE 141 III 369 E. 41). Die Gesuchstellerin verfügt somit nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Beitrag an die Prozesskosten des Gesuchs- gegners zu leisten.
E. 2.3.3 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Unterhalts nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Die Anträge, Ziff. 8 und Ziff. 9 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur seien aufzuheben und neu zu formulieren, sind abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid ist zu bestätigen. VIII. Gütertrennung
1. Erwägungen der Vorinstanz
E. 2.4 Zu prüfen bleibt damit der (zum Prozesskostenbeitrag subsidiäre) Anspruch des Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtspflege.
E. 2.4.1 Der Gesuchsgegner hat als selbstständig Erwerbender zu gelten (vgl. E. VII.1.3.1. f.). Sein Einkommen bestimmt sich demnach nach dem aus der Er- folgsrechnung ersichtlichen Reingewinn (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 231). Dabei ist die Schuldentilgung von Fr. 2'000.– auch hier nicht als (gewinnvermindernde) Aufwendung zu berück- sichtigen, sondern in den prozessualen Notbedarf einzurechnen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 339). Massgeblich ist folglich das Einkommen von Fr. 6'257.–, das der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Gesuchstellung erwirtschaftete (Urk. 136 S. 75). Sein familienrechtliches Existenzminimum betrug im Zeitpunkt der Gesuchstellung Fr. 4'303.– (Urk. 136 S. 82). Für den prozessualen Notbedarf hinzugerechnet wer- den müssen ein Zuschlag von 25% auf seinem Grundbetrag (Fr. 338.–), die Aus- gaben, die er effektiv für C._____ aufgewendet hat (Barbedarf von C._____ von Fr. 730.–, vgl. Urk. 136 S. 82) und ein Zuschlag von 25% auf C._____s Grundbe- trag (Fr. 25.–). Ausserdem einberechnet werden müssen der Kinderunterhalt, den der Gesuchsgegner für C._____ im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu zahlen hat (Fr. 740.–, vgl. S. 88) und eine angemessene Berücksichtigung seiner Schulden. Selbst wenn man von einer Schuldentilgung von lediglich Fr. 500.– ausgeht, ergibt sich bereits ein Notbedarf von Fr. 6'636.–, der das Einkommen um Fr. 378.76 über-
- 60 - steigt. Der Gesuchsgegner verfügt unbestrittenermassen über kein Vermögen. Der Gesuchsgegner gilt damit als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO.
E. 2.4.2 Des Weiteren setzt die unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechts- begehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Rechtsbegehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb die Rechtsbegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Für die Beurteilung ist eine ex ante-Perspektive massgebend (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9, 12). Der Gesuchsgegner rügt nur ein- zelne Aspekte der Kinderbelange, wie bspw. die Höhe seines Betreuungsanteils, die angeordneten Kindesschutzmassnahmen oder die Berechnung seines Einkom- mens beim Kinderunterhalt. Die von ihm gestellten Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos.
E. 2.4.3 Somit sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO für das Berufungsverfahren erfüllt. Dem Gesuchsgegner ist die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ (vgl. Urk. 135 S. 5 f.) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len.
E. 2.5 Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten (vgl. E. IX.2.1.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. E. IX.2.2.; Art. 118 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Eingabe vom 11. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht mit, dass es bei der Umsetzung der Beistandschaft zu Diskussionen bezüglich des an- wendbaren Rechts gekommen sei (Urk. 150). Mit Schreiben vom 15. August 2023,
23. Oktober 2023 und 21. November 2023 informierte der Beistand von C._____, G._____, das Gericht über den aktuellen Fallverlauf und bat um Klärung, wie weiter vorzugehen sei (Urk. 152, Urk. 153 und Urk. 155).
E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte, ob eine konkrete Gefährdung der finanziellen Interes- sen des Gesuchsgegners bestand. Dies tat sie in Konkretisierung des unbestimm- ten Rechtsbegriffs "wenn es die Umstände rechtfertigen" aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, den sie auf den in Art. 175 ZGB erwähnten Umstand der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit eines Ehegatten bezog. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015, E. 7.2) und der Rechtsprechung der hiesigen Kammer (OGer ZH LE150041 vom 25.05.2016, E.II.6.1 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Eine konkrete Gefährdung der finanziellen Interessen des Gesuchsgegners erachtete sie sodann als nicht glaubhaft gemacht. Dabei schätzte sie die Kosten für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ während vierer Mo- nate unbezahltem Mutterschaftsurlaubs, die Anschaffung neuer Möbel, die Um- zugskosten sowie eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'100.– für die Anmietung einer neuen Wohnung auf rund Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.–. Dies entspricht Kosten für den Hausrat von rund Fr. 10'000.– und monatlichen Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin und von C._____ von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'500.–, was nicht zu beanstanden ist.
- 56 -
E. 3.3 Die Behauptung, die Gesuchstellerin habe zahlreiche Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen und die neuen Möbel vorwiegend secondhand gekauft, stellt ein Novum dar. Im Berufungsverfahren werden Noven - abgesehen von Kin- derbelangen (E. II.4) - nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufungs- schrift nicht dargelegt, dass es ihm im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht mög- lich war zu behaupten, dass die Gesuchstellerin viele Haushaltsgegenstände mit- genommen hat. Aus Urk. 172/10 ergibt sich zwar, dass die Parteien erst im Juni 2023 geregelt haben, welche Gegenstände die Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung mitnimmt. Der Gesuchsgegner reicht diese Urkunde jedoch erst in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 ein. Er hätte dies zweifellos schon in einer seiner früheren Eingaben tun können. Die Einigung im Juni 2023 spricht ausserdem dafür, dass die Gesuchstellerin bis dahin (also seit dem Bezug der 3-Zimmer-Wohnung im Juli 2022) mit anderen Möbeln auskommen musste, die sie für die neue Woh- nung folglich anschaffen musste.
E. 3.4 Dass die Vorinstanz dabei das Einkommen der Gesuchstellerin seit dem März 2022 nicht berücksichtigte, ist nachvollziehbar, rechnete sie doch für den Zeitraum von März 2022 bis Oktober 2022 auch nicht mit Lebensunterhaltskosten der Ge- suchstellerin und von C._____. Die Kostenschätzung von Fr. 47'000.– bis Fr. 52'000.– für die Kosten rund um das Eheschutzverfahren (Gerichtskosten, An- waltskosten, Kosten für die Mediation und Kosten für die Familienbegleitung) sind ebenfalls realistisch, zumal das erstinstanzliche Verfahren über zwei Jahre dauerte (Urk. 1; Urk. 136), was entsprechend hohe Anwaltskosten verursacht haben wird. Die Rüge ist somit unbegründet.
E. 3.5 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Anordnung einer Gütertrennung nicht durch. Der Antrag, Ziff. 13 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen; es bleibt beim angefochtenen Urteil.
- 57 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 3.6 Da die Entwicklung der Lage ungewiss ist, ist eine zeitliche Befristung des Reiseverbots nicht sinnvoll. C._____ ist erst zwei Jahre alt und die Identitätsfindung beginnt üblicherweise im Jugendalter, sprich in rund zehn Jahren. Im Rahmen des Eheschutzentscheides erscheint es damit insgesamt als verhältnismässig das von der Vorinstanz angeordnete unbefristete Verbot zu belassen.
E. 3.7 Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgeg- ner generell die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____ bean- trage, unabhängig von einer (Ferien-)reise mit ihm in den Iran, genügt den Begrün- dungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er im erstin- stanzlichen Verfahren in welchen Aktenstücken behauptet und glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Ausstellung der Reisedokumente hat. Die Behaup- tung des Gesuchsgegners, ein iranischer Pass könne für Reisen in muslimische Staaten ein Vorteil sein, ist ein Novum. Dieses ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. E. II.4.), allerdings fehlen auch hier die substanziierten Tatsachenbehauptungen und Beweismittelofferten. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend,
- 39 - dass er demnächst mit C._____ in einen muslimischen Staat reisen möchte in wel- chem ein iranischer Pass gegenüber einem schweizerischen von Vorteil wäre.
E. 3.8 Die Rüge, ein Schweizer Gericht sei nicht zuständig für einen Entscheid zur Ausstellung von iranischen Reisedokumenten ist inhaltlich unbegründet. Vorlie- gend entscheidet nicht ein Schweizer Gericht über die Ausstellung von Reisedoku- menten eines anderen Staates, sondern ein Zivilgericht entscheidet im Rahmen der Regelung einer Eltern-Kind-Beziehung in einem Eheschutzverfahren über die Frage, ob das Wohl des Kindes im privatrechtlichen Sinn von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist. Als Massnahme gegen die Gefährdung ordnet es ein (temporäres) Verbot für die Ausstellung von Reisedokumenten an, um eine Ferienreise an einen bestimmten Ort solange zu verhindern, bis die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Die Zuständigkeit ergibt sich somit aus Art. 315a Abs. 1 ZGB.
E. 3.9 Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Reiseverbots nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, Ziff. 6 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winter- thur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. VII. Unterhalt
1. Einkommen
E. 4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Schreiben des Beistands und stellte vorsorgliche Anträge (Urk. 159). Mit Ver- fügung vom 10. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um das Massnahmegesuch zu beantworten (Urk. 162). Die Massnahmeantwort datiert vom
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-134). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2024 angezeigt wurde (Urk. 177). II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 3 2. Absatz, 4.3, 5, 6, 8, 9 und 13. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 1. Absatz, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 7, 10, 11, 12, 14 und 15 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argu- mentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Art. 311 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-
- 14 - sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Obhut und Betreuung bzw. persönlicher Verkehr
1. Erwägungen der Vorinstanz
Dispositiv
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 1. Absatz, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 7, 10, 11, 12, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. - 61 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023 bestätigt (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen).
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenbei- trags von der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wer- den die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.– (einschliess- lich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - den Beistand von C._____, Herr G._____, kjz Winterthur, gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 62 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, tt.mm 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. Teresa Rudolph versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Urteil vom tt.mm.2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. März 2023 (EE210165-K)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. März 2023: (Urk. 131 S. 121 ff. = Urk. 136 S. 121 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 11. November 2021 getrennt leben.
2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter die alternierende Ob- hut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz der Ge- suchstellerin.
4. Die Parteien werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wie folgt zu betreuen: 4.1. Ab sofort bis am 31. Mai 2023 wird C._____ jeweils von Dienstag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie am Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr vom Gesuchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuch- stellerin betreut. 4.2. Ab dem 1. Juni 2023 bis am 31. Juli 2023 wird C._____ jeweils von Mon- tag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, vom Gesuchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. 4.3. Ab dem 1. August 2023 wird C._____ jeweils von Montag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie zusätzlich am ersten Sonntag eines jeden Mo- nats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr, vom Ge- suchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. 4.4. Beide Parteien betreuen C._____ je während der Dauer von insgesamt drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bis zum Eintritt C._____s in den Kinder- garten ist die Ferienbetreuung auf jeweils eine Woche am Stück begrenzt.
- 3 - Die Parteien haben sich frühzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, über den Ferienbezug abzusprechen. Können sie sich über den Ferienbe- zug nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gera- der Jahreszahl und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Diese Ferienregelung gilt erst ab dem 1. Oktober 2023. Für das dann ver- bleibende Kalenderjahr 2023 steht beiden Parteien eine Ferienbetreuung von je einer Woche zu. 4.5. Vorrangig zu den vorgenannten Dispositiv-Ziffern 4.1-4.4 gilt folgende Fei- ertagsregelung: 4.5.1. Der Gesuchsgegner betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl je- weils am ersten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des 31. De- zembers) sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25. Dezember, 12:00 Uhr, bis
26. Dezember, 19:00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 19:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des vorangehenden 31. De- zembers). Der Gesuchsgegner betreut C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeier- tage von Freitag, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. 4.5.2. Die Gesuchstellerin betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl je- weils am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 19:00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 19:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des vorangehen- den 31. Dezembers) sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (24. Dezember,
- 4 - 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des 31. De- zembers). Die Gesuchstellerin betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeier- tage von Freitag, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. 4.5.3. Diese Feiertagsregelung gilt erst ab dem 1. Dezember 2023. 4.6. Bei sämtlichen Übergaben ist C._____ jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich befindet, an den Wohnort des anderen Elternteils zu brin- gen, dem er zu übergeben ist. 4.7. Eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung in gegenseiti- ger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten.
5. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; die Eltern bei einem notwendigen kinderbezogenen Informationsaus- tausch zu unterstützen und diesbezüglich, wenn nötig, Regeln zu defi- nieren; die Eltern in ihrer Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähig- keit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen und zu fördern, na- mentlich durch die Moderation von Elterngesprächen; die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut und der Betreu- ungsregelung zu unterstützen und, wenn nötig, zwischen ihnen zu ver- mitteln, z.B. bei der Ferienplanung;
- 5 - im Konfliktfall unklare bzw. weitere (mit dem vorliegenden Entscheid nicht geregelte) Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen; die Eltern bei Konflikten in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und zwischen ihnen im Hinblick auf eine kindsge- rechte Lösung zu vermitteln; für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in bei- den Haushalten besorgt zu sein; im Bedarfsfall Anträge an die zuständige Behörde für die Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der bestehenden Beistandschaft so- wie, wenn nötig, für weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu stel- len. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird mit dem Vollzug betraut.
6. Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) bis auf Weiteres verboten, mit C._____ in den Iran zu reisen oder C._____ durch Drittpersonen in den Iran verbringen zu lassen sowie für C._____ einen iranischen Pass, eine iranische Identitäts- karte oder sonstige iranische Reisedokumente zu beantragen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
7. Die eheliche Wohnung an der D._____-gasse …, E._____, wird samt Haus- rat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- 6 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den sich in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem Gesuchs- gegner zu übergeben. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe diverser Gegenstände wird abgewiesen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen (soweit vom Gesuchsgegner bezogen), wie folgt zu bezahlen: Fr. 740.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis am 31. Mai 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 120.– ab dem 1. Juni 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner die für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten (Kosten aus dem Grundbetrag und Wohnkos- tenanteil) zusätzlich zu den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen direkt bezahlt. Sämtliche weiteren Kosten werden von der Gesuchstellerin getragen.
9. Der Gesuchsgegner wird überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: Fr. 2'100.– für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 (davon Fr. 1'470.– als Betreuungsunterhalt);
- 7 - Fr. 990.– für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 30. Juni 2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'110.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis am 31. Dezember 2022 (da- von Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 1'350.– für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zur Rechtskraft des vor- liegenden Urteils (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner von diesen geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat. Die für die Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind an die Mut- ter zahlbar und werden gesamthaft sofort zur Zahlung fällig. Es wird festgehalten, dass dem Kind C._____ zur Deckung des gebühren- den Bedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 ein Betrag von Fr. 1'070.– (Betreuungsunterhalt) fehlt.
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- lich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 350.– für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022; Fr. 475.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022; Fr. 350.– für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Urteils; Fr. 80.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Mai 2023. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Vergangene Unterhaltsbeiträge werden sofort gesamthaft zur Zahlung fällig. Es wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin von diesen geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat.
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11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8–10 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): Fr. 0.– vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 (keine Erwerbstä- tigkeit); Fr. 4'314.– vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 (60%-Pensum); Fr. 5'326.– seit dem 1. Juli 2022 (60%-Pensum). Einkommen Gesuchsgegner (netto; selbständige Erwerbstätigkeit): Fr. 5'606.– vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 (60%-Pen- sum); Fr. 6'257.– seit 1. Januar 2023 (60%-Pensum). Einkommen C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.–. Vermögen: Für die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht relevant.
12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8–10 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Februar 2023 mit 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erst- mals per 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
13. Das Begehren des Gesuchsgegners um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
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14. Die Editionsbegehren beider Parteien werden abgewiesen.
15. Alle weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'520.– Dolmetscherkosten; Entschädigung der Mediatorin, Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 3'127.80 F._____; Fr. 12'647.80 Total Gerichtskosten
17. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 16 werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Unentgelt- lichkeit der Mediation einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
19. [Mitteilung]
20. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 135 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 3 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Be- zirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 'Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz des Va- ters.'
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2. Es sei Ziff. 4.3 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Be- zirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 'Ab dem 1. August 2023 wird C._____ jeweils von Montag, 08.00 Uhr, bis Mittwoch, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08.00 Uhr, vom Vater und in der restlichen Zeit von der Mutter betreut.'
3. Es sei Ziff. 5 des Entscheides vom 15. März 2023 [EE210165] des Bezirks- gerichts Winterthur ersatzlos aufzuheben.
4. Eventualiter sei Ziff. 5 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur wie folgt neu zu formulieren: 'Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Die Eltern bei einem notwendigen kinderbezogenen lnformationsaus- tausch zu unterstützen und diesbezüglich, wenn nötig, Regeln zu defi- nieren;
- Die Eltern in ihrer Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähig- keit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen und zu fördern, na- mentlich durch die Moderation von Elterngesprächen;
- Die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut und der Betreu- ungsregelung zu unterstützen und, wenn nötig, zwischen ihnen zu ver- mitteln, z.B. bei der Ferienplanung;
- Die Eltern bei Konflikten in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und zwischen ihnen im Hinblick auf eine kindsge- rechte Lösung zu vermitteln;
- lm Bedarfsfall Anträge an die zuständige Behörde für die Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der bestehenden Beistandschaft so- wie, wenn nötig, für weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu stel- len.'
5. Es sei Ziff. 6 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirks- gerichts Winterthur ersatzlos aufzuheben.
6. Es sei Ziffer 8 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Be- zirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 730.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis am 31. Mai 2023;
- Fr. 790.00 ab 1. Juni 2023
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7. Es sei Ziffer 9 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Be- zirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Der Berufungskläger wird überdies verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'100.00 für die Zeit vom 1 . Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 (davon CHF 1'470.00 als Betreuungsunterhalt) Es wird festgehalten, dass der Berufungskläger von diesen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat. Es wird festgehalten, dass dem Kind C._____ zur Deckung des gebühren- den Bedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 ein Betrag von CHF 1'070.00 (Betreuungsunterhalt) fehlt. Die Berufungsbeklagte wird überdies verpflichtet, dem Berufungskläger für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 591.00 für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 30. Mai 2022
- Fr. 630.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides
8. Es sei Ziff. 13 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Be- zirksgerichts Winterthur aufzuheben und stattdessen die Gütertrennung per Stichtag 10. Dezember 2021 anzuordnen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 145 S. 2): "Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers vom 27. März 2023 unter Ziffern 1 bis 9 sowie seine prozessualen Anträge unter Ziffern 2 und 3 vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzgl. MwSt.)."
- 12 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Juli 2017 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor der Vor- instanz ein Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Zum Verlauf des Verfahrens kann auf die Erwägung I des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Das Urteil erging am 15. März 2023 (Urk. 131 = Urk. 136).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfol- gend: Gesuchsgegner) am 27. März 2023 fristgerecht (siehe Urk. 133 S. 2) Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 135). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 143). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Juni 2023 (Urk. 145). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde sie dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zu- gestellt (Urk. 149).
3. Mit Eingabe vom 11. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht mit, dass es bei der Umsetzung der Beistandschaft zu Diskussionen bezüglich des an- wendbaren Rechts gekommen sei (Urk. 150). Mit Schreiben vom 15. August 2023,
23. Oktober 2023 und 21. November 2023 informierte der Beistand von C._____, G._____, das Gericht über den aktuellen Fallverlauf und bat um Klärung, wie weiter vorzugehen sei (Urk. 152, Urk. 153 und Urk. 155).
4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Schreiben des Beistands und stellte vorsorgliche Anträge (Urk. 159). Mit Ver- fügung vom 10. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um das Massnahmegesuch zu beantworten (Urk. 162). Die Massnahmeantwort datiert vom
5. Februar 2024 (Urk. 164). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde sie dem Ge- suchsgegner zur Kenntnis zugestellt (Urk. 166). Mit Eingabe vom 13. März 2024 nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung (Urk. 167). Mit Eingabe vom
12. April 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe im Hauptverfahren
- 13 - ein (Urk. 170). Am 18. April 2024 erging der Massnahmeentscheid (Urk. 173). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zur No- veneingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 175).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-134). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2024 angezeigt wurde (Urk. 177). II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 3 2. Absatz, 4.3, 5, 6, 8, 9 und 13. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 1. Absatz, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 7, 10, 11, 12, 14 und 15 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argu- mentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Art. 311 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-
- 14 - sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho- ben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Obhut und Betreuung bzw. persönlicher Verkehr
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz prüfte zuerst die Anordnung einer alternierenden Obhut. Beide Parteien seien erziehungsfähig (Urk. 136 S. 12 ff.). Es liege auch die für eine alternierende Obhut nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit vor. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein nicht unerheblicher Elternkonflikt. Dieser äus- sere sich u.a. darin, dass die Parteien oft ausserstande seien, sich auch nur in alltäglichen Fragen zu einigen und die Übergaben konfliktreich seien. Für eine al- ternierende Obhut genüge es jedoch, wenn die Kommunikation bloss schriftlich er- folge und die Eltern für die gemeinsame Entscheidfindung über Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Dies sei hier der Fall. Die Par- teien würden oft und intensiv über C._____ kommunizieren (z.B. würden sie sich fast tägliche "Rapporte" über C._____ schicken) und seien auch in der Lage, sich
- 15 - abzusprechen, falls es eine kurzfristige Abweichung vom Betreuungsplan gebe oder Dinge für C._____ fehlten oder mitzubringen seien. Der nötigen kinderorien- tierten Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Parteien könne somit über eine Kindesschutzmassnahme Abhilfe geschaffen werden (Urk. 136 S. 18 ff.). Die geografische Situation für eine alternierende Obhut liege auch vor (Urk. 136 S. 21 f.). 1.2. Die Stabilität der Verhältnisse spreche auch nicht gegen eine alternierende Obhut. C._____ sei im Zeitpunkt der Trennung erst knapp 4 Monate alt gewesen und seither hätten zahlreiche Wechsel stattgefunden. 1.2.1. So sei er nach seiner Geburt im mm. 2021 während rund dreier Monate hauptsächlich von der Gesuchstellerin, die sich dann im Mutterschaftsurlaub be- funden habe, sowie dem Gesuchsgegner und dessen Mutter betreut worden. Nach- dem diese im Oktober zurück in den Iran gereist sei, habe der Gesuchsgegner zu- sätzliche Betreuungsaufgaben übernommen. Diese seien von einem nicht unmass- geblichen Umfang gewesen, wenn sie wohl auch vorwiegend in Randzeiten am Abend bzw. in Arbeitspausen während des Homeoffice stattgefunden hätten. Mit der Trennung im November habe die Gesuchstellerin C._____ eigenmächtig und ohne Absprache mit dem Gesuchsgegner mit ins Frauenhaus genommen und in der Folge jeglichen Kontakt bis Ende Dezember verweigert. 1.2.2. Ab der ersten vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 21. Dezem- ber 2021 habe der Gesuchsgegner C._____ an vier Tagen pro Woche jeweils zwei Stunden betreut. Dass der Gesuchsgegner dieser Regelung zugestimmt habe, ob- wohl sie ihm ein seiner Ansicht nach viel zu geringes Besuchsrecht einräumte, sei angesichts der vorherigen Geschehnisse nachvollziehbar. Seit dem 1. März 2022 sei die Gesuchstellerin wieder zu 60% erwerbstätig, wobei sie C._____ - ebenfalls auf einseitiges Veranlassen - seither an zwei Tagen pro Woche in die Kita schicke und bis im Mai einen Tag pro Woche im Homeoffice betreut habe. Seit der zweiten vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 12. bzw. 17. Mai 2022 habe der Ge- suchsgegner C._____ jeweils am Dienstag von 7:30 bis 18:30 Uhr, am Mittwoch von 16:30 bis 19:00 Uhr sowie abwechselnd entweder am Samstag oder am Sonn- tag von 10:00 bis 16:00 Uhr betreut.
- 16 - 1.2.3. Angesichts dieser zahlreichen Wechsel und teilweise einschneidenden Um- brüchen im Leben von C._____ könne nicht die Rede davon sein, dass C._____ bisher in stabilen Verhältnissen gelebt habe. Die Bedeutung dieses Kriteriums sei somit erheblich zu relativieren. Ausserdem sei der Umstand, dass der Gesuchs- gegner C._____ seit der Trennung zeitweise gar nicht und anschliessend in einem sehr eingeschränkten Umfang betreut habe, letztlich auf das eigenmächtige Han- deln der Gesuchstellerin zurückzuführen. Ein solches unilaterales "Schaffen von Fakten", das die bisherigen Verhältnisse auf den Kopf stelle, könne unter dem Titel der "Stabilität der Verhältnisse" nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt rele- vant sein (Urk. 136 S. 22 ff.). 1.3. Schliesslich seien beide Parteien in der Lage und willig, C._____ in einem Umfang von bis zu vier Tagen pro Woche persönlich zu betreuen. Die Gesuchstel- lerin arbeite in einem 60%-Pensum von Montag bis Mittwoch. Der Gesuchsgegner arbeite in einem 60%-Pensum, dass er völlig frei gestalten könne. So könne er insbesondere auch am Wochenende arbeiten. Unter diesem Gesichtspunkt dränge sich eine alternierende Obhut geradezu auf (Urk. 136 S. 28 f.). 1.4. Die weiteren für die Anordnung einer alternierenden Obhut genannten Krite- rien spielten vorliegend keine bzw. keine entscheidende Rolle (Urk. 136 S. 30). Zu- sammengefasst seien sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer alter- nierenden Obhut erfüllt (Urk. 136 S. 30 f.). 1.5. Anknüpfend an die anzuordnende alternierende Obhut legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile der Parteien fest. Der Gesuchsgegner habe C._____ bisher faktisch wesentlich weniger als die Gesuchstellerin betreut. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ Mutter- schaftsurlaub bezogen und nach der Trennung den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner während einer gewissen Zeit verhindert habe. Fakt sei, dass beide Elternteile in der Lage und willens seien, C._____ in erheblichem Umfang zu betreuen und ein Aufwachsen C._____s in beiden Haushalten bei beiden Eltern im Kindeswohl liege. Dem Gesuchsgegner sei deshalb ebenfalls ein substantieller Be- treuungsanteil einzuräumen; dieser sei jedoch schrittweise aufzubauen (Urk. 136 S. 33).
- 17 - 1.6. Beide Parteien würden die zwischen ihnen stattfindenden Übergaben als Belastung empfinden und hielten dafür, die Anzahl der Übergaben zu reduzieren. Angesichts der Spannungen zwischen den Parteien, die sich gerade bei den Über- gaben akzentuierten, erweise sich dies als sinnvoll. C._____ sei zwar noch ein Kleinkind, dennoch sei es mit dem Kindeswohl vereinbar, die Betreuung durch den Vater und die Mutter in zwei grössere Blöcke pro Woche zu unterteilen, sodass neu nur noch zwei Übergaben pro Woche erforderlich seien (Urk. 136 S. 33 f.). 1.7. Nach einer ausführlichen Erwägung, weshalb es dem Kindeswohl von C._____ eher entspreche, wenn er an den Arbeitstagen der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner persönlich betreut werde, anstatt wie bisher, an diesen Tagen in die Kita zu gehen, erklärt die Vorinstanz den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet, C._____ von Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, zu betreuen. Die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner an den Wochenenden sei in- dessen stark einzuschränken. Zum einen, weil der Gesuchsgegner an den Wo- chenenden mindestens an einem vollen Tag arbeiten müsse, um sein 60%-Pen- sum zu erfüllen, zum anderen, weil die Gesuchstellerin bisher klar die Hauptbe- zugsperson von C._____ gewesen sei und es deshalb im Kindeswohl liege, ihr wei- terhin einen überwiegenden Betreuungsanteil einzuräumen. Angesichts dessen, dass dem Gesuchsgegner bereits unter der Woche ein substantieller Betreuungs- anteil einzuräumen sei und er am Wochenende arbeiten müsse, könne es bei einer Betreuung am Wochenende nur darum gehen, dass der Gesuchsgegner mit C._____ auch an einem Wochenende Zeit verbringen könne, etwa um mit C._____ Verwandte und Bekannte zu besuchen. Um die Anzahl Übergaben nicht zu erhö- hen, dränge es sich deshalb auf, den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, zu betreuen (Urk. 136 S. 37). 1.8. Den Betreuungsanteil des Gesuchsgegners baute die Vorinstanz sodann in drei Schritten auf, von sofort bis 1. August 2023. In einem ersten Schritt teilte sie dem Gesuchsgegner ab sofort bis zum 31. Mai 2023 einen Tag und eine Nacht zu (Dienstag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie Samstag von 09:00 Uhr bis
- 18 - 16:00 Uhr). In einem zweiten Schritt teilte sie ihm ab Juni 2023 eine zusätzliche Nacht zu und fasste die Betreuungszeit zu einem Block zusammen (Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr). Eine durchgehende Betreuung des Gesuchsgegners von Montagmorgen bis Mittwochabend per sofort anzuordnen, würde für C._____ eine zu rasche Umstellung bedeuten, nicht zuletzt, weil der Gesuchsgegner C._____ bisher praktisch noch nie in der Nacht betreut habe. In der dritten Phase teilte sie dem Gesuchsgegner ab August 2023 einmal im Monat einen Betreuungs- block von vier Tagen und drei Nächten zu (zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr). Dies rechtfertige sich erst in einem letzten Schritt, um C._____ eine weitere Einge- wöhnungszeit einzuräumen (Urk. 136 S. 38 f.). 1.9. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners sei damit - gerechnet nach der vom Bundesgericht verwendeten Zählweise nach "Tagesdritteln", je nach Betreu- ungsrhythmus gezählt über eine, zwei oder mehrere Wochen - in der ersten Phase auf knapp einen Viertel (5 von 21 Tagesdritteln pro Woche), in der zweiten Phase auf einen Drittel (7 von 21 Tagesdritteln pro Woche) und in der dritten Phase auf knapp 40% (31 von 84 Tagesdritteln pro Woche) zu beziffern (Urk. 136 S. 38 f.).
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass der Begründung der Vorinstanz für die Betreuung am Wochenende nicht gefolgt werden könne. 2.1.1. Die Vorinstanz habe behauptet, dass er an mindestens einem Tag am Wo- chenende arbeiten müsse, um auf sein 60% Arbeitspensum zu gelangen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angegeben, dass er seine Arbeitszeiten flexibel einteilen könne. So sei es ihm möglich, seine Arbeitslast auf die Abende (nachdem C._____ schläft) oder auf einzelne Wochenendtage zu verteilen. Selbst wenn er aber jeweils an drei Tagen pro Woche, also Donnerstag, Freitag und Samstag arbeiten würde, wäre dies kein Grund, seine Wochenendbetreuung ein- zuschränken. Denn er könne auch bei einem 60%-Pensum jeweils jedes zweite Wochenende die Betreuung von C._____ von Samstag bis Montagmorgen über- nehmen oder, wie beantragt, jeden zweiten Sonntag (Urk. 135 Rz. 15).
- 19 - 2.1.2. Ausserdem könne dem Argument der Vorinstanz, die Gesuchstellerin sei die Hauptbetreuungsperson und solle deshalb höhere Betreuungsanteile übernehmen, nicht gefolgt werden. Diese Feststellung sei willkürlich und basiere einzig darauf, dass die Gesuchstellerin C._____ ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne Ab- sprache mit ihm aus dem ehelichen Haushalt mitgenommen habe und ihm in der Folge den Kontakt zu seinem Sohn verweigert habe. Dies sei keine neue Behaup- tung, sondern von der Vorinstanz bereits selbst festgestellt worden (Verweis auf Urk. 136 S. 33). Bis zum Zeitpunkt der Kontaktverweigerung seien beide Elternteile zu Hause gewesen, da der Gesuchsgegner keine Stelle gehabt habe und die Ge- suchstellerin im Mutterschaftsurlaub gewesen sei. Es hätten sich somit beide El- ternteile gleichermassen um die Betreuung von C._____ gekümmert. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein eigenmächtiges und treuwidriges Handeln der Ge- suchstellerin ihr im vorliegenden Prozess einen solchen Vorteil verschaffen würde. Der Gesuchsgegner wolle eine faire und hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten, was erreicht werde, wenn er C._____ jedes zweite Wochenende am Sonntag be- treuen könne (Urk. 135 Rz. 16 f.; Urk. 170 S. 3). 2.1.3. Schliesslich gebe die Vorinstanz an, dass durch die Wochenendbetreuung die Anzahl der Übergaben nicht erhöht werden solle. Diese Argumentation gehe ins Leere und missachte den Sachverhalt. Da der Gesuchsgegner C._____ ohne- hin jeweils am Montag betreue, würde ein zusätzlicher Sonntag die Anzahl Überg- aben nicht beeinflussen (Urk. 135 Rz. 19; Urk. 170 S. 3). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Wochenendbetreuung durch den Gesuchsgegner u.a. auch deshalb auf einen Sonntag pro Monat zu beschränken sei, um, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die Anzahl der Übergaben zu beschrän- ken, welche bis heute mehrheitlich konfliktbeladen verliefen. Zudem sei dem Ge- suchsgegner ein substanzieller Betreuungsanteil unter der Woche zugewiesen worden (Urk. 145 Rz. 13). Während der Ehe habe die Gesuchstellerin C._____ praktisch alleine betreut. Der Gesuchsgegner sei zwar aufgrund seiner Arbeitslo- sigkeit zu Hause gewesen, habe sich aber an der Kinderbetreuung kaum beteiligt (Urk. 145 Rz. 14). Ausserdem habe sie dem Gesuchsgegner C._____ nie vorent- halten. Dass es zu einem vorübergehenden Kontaktabbruch gekommen sei, sei auf
- 20 - den Umstand zurückzuführen, dass sie sich zu ihrem Schutz nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Frauenhaus aufgehalten habe und es ihr während die- ser Zeit verboten war, Kontakt mit dem Gesuchsgegner aufzunehmen. Im Übrigen habe sie sich aber stets an die zwischen den Parteien im Laufe des vorinstanzli- chen Prozesses abgeschlossenen Vereinbarungen gehalten. Gemäss diesen sei der Gesuchsgegner immer damit einverstanden gewesen, dass die Gesuchstellerin weiterhin die Hauptbetreuung übernehme und die Hauptbetreuungsperson von C._____ darstelle. Aufgrund des ihm eingeräumten substanziellen Betreuungsan- teils sei seine Forderung zudem erfüllt, neben der Gesuchstellerin gleichberechtigte Bezugsperson zu sein. Zu diesem Zweck sei es nicht zwingend, die Betreuungsan- teile genau hälftig unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 145 Rz. 15).
3. Würdigung 3.1. Der Gesuchsgegner verweist lediglich pauschal auf das Protokoll zu seiner Befragung anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 und auf ein Schrei- ben seines vorherigen Rechtsvertreters Rechtsanwalt X2._____ an die Rechtsver- treterin der Gesuchstellerin vom 23. Februar 2022 (Urk. 135 Rz. 15). Es ist nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforschen, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Der Ge- suchsgegner hätte die genaue Seitenzahl und den Ort der Ausführungen angeben müssen, damit das hiesige Gericht seine Behauptung überprüfen kann. In den Plä- doyernotizen von Rechtsanwalt X2._____ vom 1. April 2022 werden auf Seite 13 und 14 keine Ausführungen zur Ausgestaltung des Arbeitspensums des Gesuchs- gegners gemacht. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Gesuchsgegner seine Arbeitszeiten flexibel einteilen könne, genügt somit den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). 3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet: Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Vorinstanz die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner am Wochenende nicht deshalb stark einschränkte, weil der Gesuchsgegner an den Wochenenden mindestens an einem vollen Tag arbeiten muss, um sein 60%-Pen- sum erfüllen zu können. Sie kam vielmehr nach einer sehr ausführlichen und prä- zisen Abwägung der vorliegenden Umstände zum Schluss, dass die Parteien zwar
- 21 - beide C._____ in einem Umfang von je bis zu vier Tagen pro Woche persönlich betreuen können (was sie u.a. dazu bewog, eine alternierende Obhut anzuordnen), dem Gesuchsgegner aber nicht ein hälftiger Betreuungsanteil einzuräumen sei, sondern nur ein substantieller (Urk. 136 S. 29, S. 33 und S. 37). Da sie - ebenfalls nach ausführlicher Abwägung - zum Schluss kam, dass C._____ nicht mehr in der Kita betreut werden solle und dem Gesuchsgegner dementsprechend die Betreu- ung von C._____ an den Wochentagen zuteilte, an denen die Gesuchstellerin ar- beitet, schränkte sie die Betreuung am Wochenende ein. So erreichte sie, dass die Gesuchstellerin den überwiegenden Betreuungsanteil erhielt, der ihr als Hauptbe- zugsperson zuzuteilen war (Urk. 136 S. 37). 3.3. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin nicht als Hauptbezugsperson erklären dürfen und ihr nicht den überwiegenden Be- treuungsanteil zuteilen dürfen, grenzt schon fast an rein appellatorische Kritik. Der Gesuchsgegner behauptet einfach lapidar, die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin nur deshalb als Hauptbezugsperson erklärt, weil sie den gemeinsamen Sohn rechtswidrig aus dem ehelichen Haushalt mitgenommen habe und in der Folge den Kontakt verweigert habe (Urk. 135 Rz. 16). Er setzt sich in keinster Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. In diesem wird über 30 Seiten hinweg erläutert, wie das Besuchsrecht des Gesuchsgegners zu regeln ist. Dieses wird nach Abwä- gung sämtlicher Umstände auf einen schrittweise aufzubauenden Betreuungsanteil im Rahmen einer alternierenden Obhut festgelegt. Auch die Behauptung, bis zur Trennung hätten sich beide Elternteile gleichermassen um die Betreuung von C._____ gekümmert (Urk. 135 Rz. 16; Urk. 170 S. 3), erfolgt ohne genauere Erläu- terung und Verweis auf die relevanten Aktenstücke im erstinstanzlichen Verfahren. Sie wird auch von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 145 Rz. 14). Damit genügt er wiederum den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). 3.4. Die Rüge erweist sich auch als inhaltlich unbegründet: Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin nicht deshalb als Hauptbezugsperson erklärt, weil sie nach der Trennung C._____ mit ins Frauenhaus nahm und dadurch der Gesuchsgegner für eine gewisse Zeit keinen Kontakt zu C._____ hatte. Wie der Gesuchsgegner selbst anführt, nahm sie diesen Umstand wahr und würdigte ihn sowohl bei der Stabilität
- 22 - der Verhältnisse (Urk. 136 S. 27 f.) als auch bei der Festlegung der Betreuungsan- teile (Urk. 136 S. 33). Sie kam vielmehr zu diesem Schluss, indem sie würdigte, dass die Gesuchstellerin C._____ während der ersten drei Monate hauptsächlich betreute. Auch als die Mutter des Gesuchsgegners wieder in den Iran gereist war, sei der Umfang der Betreuung des Gesuchsgegners in einem Rahmen von "nicht bloss untergeordneter Bedeutung" gewesen. Ab der zweiten vorsorglichen Betreu- ungsvereinbarung habe der Gesuchsgegner C._____ dann wieder in einem nicht unmassgeblichen Umfang betreut. Bis zum Entscheidzeitpunkt habe der Gesuchs- gegner noch keine Betreuung in den Nächten übernommen gehabt (Urk. 136 S. 24 ff.). Damit sei die Gesuchstellerin bisher faktisch die Hauptbezugsperson ge- wesen (Urk. 136 S. 34 ff.). Diese Würdigung trifft zu und ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Eigenschaft als Haupt- bezugsperson bei der Festsetzung der Betreuungsanteile würdigte. Damit zemen- tierte sie auch nicht die künftige Beziehung von C._____ zu seinen Eltern, die sich noch weiter entwickeln kann, zumal es sich um einen vorsorglichen Eheschutzent- scheid handelt, der das Besuchsrecht nicht abschliessend regelt. 3.5. Die Rüge, dass die Vorinstanz die Betreuung C._____s durch den Gesuchs- gegner am Wochenende begrenzte, um die Anzahl Übergaben nicht zu erhöhen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner einen Wo- chenendtag pro Monat ein, damit dieser mit C._____ auch an einem Wochenende Zeit verbringen kann. Sie wählte dafür den Sonntag anstelle des Samstags, um die Anzahl Übergaben nicht zu erhöhen. Die Anzahl Übergaben an sich spielte jedoch bei der Begründung für eine Einschränkung der Betreuung am Wochenende keine Rolle (Urk. 136 S. 37). 3.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Obhut nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der An- trag, es sei C._____ zusätzlich jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis am dar- auffolgenden Montag, 08:00 Uhr, vom Gesuchsgegner zu betreuen, ist abzuwei- sen.
- 23 - IV. Wohnsitz
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz legte den Wohnsitz von C._____ angesichts des Umstands, dass der Gesuchstellerin der grössere Betreuungsanteil zukomme, an deren Wohnsitz fest (Art. 25 Abs. 1 ZGB). 1.2. Daran ändere nichts, dass beide Eltern ihren Wohnsitz in der Stadt E._____ hätten. Einer vom Obergericht, I. Zivilkammer, vertretenen Auffassung, wonach der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts und einer alternierenden Obhut gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB dann nicht an den Wohnsitz eines Elternteils zu knüpfen, sondern an einen bestimmten Ort (politische Ge- meinde bzw. Stadt- oder Schulkreis) festzulegen sei, wenn beide Eltern an diesem Ort wohnten und entsprechend einen "gemeinsamen Wohnsitz" i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB hätten, könne nicht gefolgt werden. Beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB handle es sich um einen abgeleiteten Wohnsitz und dieser sei
- im Falle eines gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern - an jenem seiner Eltern bzw.
- im Falle eines nicht gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern - an jenem eines Eltern- teils und nicht an einen bestimmten Ort zu knüpfen. Von einem "nicht gemeinsamen Wohnsitz" i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB müsse entgegen der zitierten obergerichtlichen Auffassung bereits dann ausgegangen werden, wenn die Eltern an unterschiedli- chen Wohnadressen wohnten (Urk. 136 S. 41 f.).
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz den Wohnsitz der Gesuch- stellerin zugeteilt habe mit dem einzigen Argument, dass ihr ein grösserer Betreu- ungsanteil zukomme. Damit unterlasse sie eine umfassende Prüfung der verschie- denen Kriterien. Er beantrage eine Aufteilung der Betreuung von C._____ zu je 50% zwischen den Eltern (vgl. E. III.2.1.). Werde dieser Berufungsantrag gutge- heissen, würden die Eltern C._____ jeweils zu 50% betreuen, sodass die Zuteilung des Wohnsitzes an ein anderes Kriterium als das der Betreuungsanteile zu knüpfen sein werde. Selbst wenn man die Zuteilung des Wohnsitzes an die Betreuungsan- teile knüpfen würde, so wäre doch im Hinblick auf die Einschulung von C._____ zu
- 24 - berücksichtigen, dass er während drei von fünf Schultagen und damit mehrheitlich beim Berufungskläger sein werde. Weiter deute sein Verhalten in keiner Weise dar- auf hin, dass eine Zuweisung des Wohnsitzes an ihn nachteilig für C._____ sei. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in absehbarer Zeit den aktuellen Wohn- ort verlasse und eine erneute Zuteilung bzw. Umteilung nötig machen würde. Das Verhalten der Gesuchstellerin in der Vergangenheit zeige bereits, dass sie versu- che, ihn von Informationen bezüglich des gemeinsamen Kindes auszuschliessen. So habe sie bereits dafür gesorgt, dass er von der ehemaligen Kita keine Informa- tionen und nicht einmal Zugang zur Kita erhalten habe. Es bestehe das Risiko, dass dieses Verhalten auch im Kindergarten und der Schule weitergeführt werde, sodass es für ihn schwierig bzw. umständlich werden würde, an die relevanten Informatio- nen zu gelangen. Bis heute verweigere die Gesuchstellerin ihm eine Versiche- rungskarte und die Identitätskarte des Sohnes auszuhändigen. Sollte er einmal mit dem Sohn notfallmässig zu einem Arzt oder ins Spital müssen, könne er seinen Sohn nicht korrekt anmelden. Diese Machtspiele gelte es zu unterbinden, was mit der Zuteilung des Wohnsitzes an ihn möglich wäre. Fraglich sei denn auch, ob über- haupt ein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes bestehe. Die Vorinstanz verweise auf einen Entscheid des Obergerichts, wonach der Wohnsitz nicht zugewiesen werden müsse, falls die Eltern am gleichen Ort wohnten. Vorlie- gend wohnten beide Eltern in Winterthur, sodass die Voraussetzung für einen ge- meinsamen Wohnsitz gegeben wäre. Die Vorinstanz mache geltend, dass es den- noch einer Zuteilung bedürfe. Sie verweise dabei darauf, dass es in Bezug auf un- terschiedliche Stadt- und Schulkreise unklar wäre, was als "gemeinsamer Wohn- sitz" zu betrachten wäre. Da C._____ aber noch nicht eingeschult werde und auch sonst keine Notwendigkeit vorliege, ihn einem bestimmten Schul- bzw. Stadtkreis zuzuweisen, bestehe im vorliegenden Verfahren kein Grund und damit auch kein rechtlich schützenswertes Interesse, den Wohnsitz einer der beiden Parteien zuzu- weisen. Damit überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Der Wohnsitz wäre erst dann zu regeln, wenn eine der beiden Parteien wegziehe oder C._____ eingeschult werde. Bis dahin werde voraussichtlich bereits ein Scheidungsverfahren abge- schlossen sein oder die Eltern könnten sich einvernehmlich einigen (Urk. 135).
- 25 - 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass triftige Gründe gegen das sachlich begründete Betreuungsrecht der Vorinstanz nicht vorliegen würden (vgl. E. III.2.2.). Die Situation der Einschulung von C._____, der im kommenden mm. gerade einmal zwei Jahre alt sein werde, bilde kein Kriterium für die derzeitige Zu- teilung seines Wohnsitzes. Zudem lasse der Gesuchsgegner ausser Acht, dass sich die Betreuungsanteile der Parteien nicht nur anhand der Schultage definierten. Wie von der Vorinstanz begründet, sei der Wohnsitz von C._____ aufgrund der überwiegenden Betreuungsanteile ihr zuzuteilen. Die Begründung des Gesuchs- gegners, wonach die Zuteilung des Wohnsitzes von C._____ an ihn für C._____ nicht nachteilig sei, vermöge die von der Vorinstanz vorgenommene und sachlich begründete Zuteilung des heutigen Wohnsitzes von C._____ nicht zu entkräften. Eine Umteilung käme überhaupt nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz willkürlich entschieden hätte oder sich die von ihr vorgenommene Zuteilung als für C._____ nachteilig erweisen würde. Beides sei nicht der Fall. Die Ausführungen des Ge- suchsgegners zu ihrem Verhalten würden nicht zutreffen. Eine Zuteilung des Wohnsitzes würde zudem den vom Gesuchsgegner monierten "Missständen" nicht Abhilfe schaffen. Die Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes würde sich gene- rell nicht als Massnahme zur Durchsetzung des Informationsanspruchs eignen. Schliesslich bestreite sie, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes von C._____ bestehe. Da ein Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben könne, sei das Gericht bei einer alternierenden Obhut gehalten, den Wohn- sitz eines Kindes zu bestimmen, selbst wenn beide Eltern am selben Ort ihren Wohnsitz verzeigten. Unabhängig davon widerspreche dieses Argument dem An- trag des Gesuchsgegners, dass der Wohnsitz von C._____ sich bei ihm befinden solle (Urk. 145 S. 2 ff.).
3. Würdigung 3.1. Mit der Abweisung der Rügen des Gesuchsgegners zur Obhut (vgl. E. III.3.6.) ist die Rüge des Gesuchsgegners, auf die Betreuungsanteile könne we- gen der gleichen Höhe von 50% nicht abgestellt werden, gegenstandlos geworden. 3.2. Die Rüge, es müsse im Falle einer Anknüpfung an die Betreuungsanteile auf die Anzahl Schultage abgestellt werden, ist inhaltlich unbegründet. Der Wohnsitz
- 26 - des Kindes bestimmt sich im Falle der alternierenden Obhut nach seinem Aufent- haltsort, weil sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Un- ter dem Aufenthaltsort wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 315–315b ZGB N. 42 ff.). C._____ ist noch ein Kleinkind, weshalb er stark personenbezogen und noch wenig umgebungsbezogen ist. Die Vorinstanz wies nach einer umfassenden Abwägung der Gesuchstellerin den überwiegenden Betreuungsanteil zu, weil sie bisher klar die Hauptbezugsper- son von C._____ gewesen sei und es deshalb im Kindeswohl liege, dass sie ihn weiterhin mehr betreue als der Gesuchsgegner (vgl. E. III.1.7.). Indem sie den Wohnsitz von C._____ aufgrund des grösseren Betreuungsanteils am Wohnsitz der Gesuchstellerin festlegte, stellte sie somit auf die Häufigkeit der Anwesenheit und die elterliche Bindung ab, was nicht zu beanstanden ist. 3.3. Der Hinweis, dass das Verhalten des Gesuchsgegners in keiner Weise dar- auf hindeute, dass eine Zuweisung des Wohnsitzes an ihn nachteilig für C._____ sein würde, stellt keine begründete Rüge dar. Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern und an welcher Stelle in den Akten er dieses Argument bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat und weshalb sich die Vorinstanz damit hätte auseinan- der setzen müssen. Die Rüge ist auch inhaltlich unbegründet, weil die blosse Aus- sage, dass die Zuteilung des Wohnsitzes an ihn nicht nachteilig für C._____ sein würde, kein geeignetes Kriterium für die Wohnsitzzuteilung von C._____ ist. 3.4. Ebenfalls inhaltlich unbegründet ist die Rüge, dass der Wohnsitz an den Ge- suchsgegner zuzuteilen sei, um die von ihm behaupteten Machtspiele der Gesuch- stellerin zu unterbinden. Mit der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ am Wohnsitz des Gesuchsgegners könnte nicht verhindert werden, dass die Gesuch- stellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, Informationen über den gemeinsa- men Sohn oder wichtige Dokumente des Sohnes vorenthält. 3.5. Schliesslich ist auch die Rüge des Gesuchsgegners, solange keine der bei- den Parteien wegziehe und C._____ noch nicht eingeschult werde, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes, weil die Parteien in der gleichen Stadt (E._____) leben würde, inhaltlich unbegründet. In dem vom Ge-
- 27 - suchsgegner zitierten Entscheid der hiesigen Kammer wohnten die Verfahrenspar- teien im gleichen Schulkreis. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. C._____ ist bald drei Jahre alt und wird voraussichtlich in einem Jahr in den Kin- dergarten kommen. Es ist äusserst fraglich, ob bis dahin das Scheidungsverfahren abgeschlossen sein wird, da dies eine Einigung bedingen würde. Der Wohnsitz von C._____ ist bereits jetzt festzulegen. 3.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Wohnsitzes nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ sei dem Wohnsitz des Gesuchs- gegners zuzuweisen, ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestäti- gen. V. Beistandschaft und Familienbegleitung
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass, wie sie bereits bei der Obhut ausgeführt habe, die Parteien zwar sehr wohl in der Lage seien in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und - wenigstens in einem minimalen Umfang - auch zu kooperie- ren, ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aber durchaus verbessert werden könne und sie insbesondere mit Blick auf die gemeinsame Entscheidfin- dung auch in alltäglichen Fragen auf die Hilfe einer vermittelnden Drittperson an- gewiesen seien. Ferner würden die Übergaben C._____s immer wieder Anlass für Streit bieten, und es bestünden erhebliche Spannungen zwischen den Parteien, was auch für C._____ eine ernstzunehmende Belastung darstelle, was wenn keine Massnahmen ergriffen werden würden, einer Gefährdung des Kindeswohls gleich- käme. 1.2. Zum Schutz des Kindeswohls erscheine es folglich notwendig und zweck- mässig, eine Erziehungs- und Betreuungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Darüber hinaus dränge es sich auch auf, eine - von der Beistandsperson zu installierende - sozialpädagogische Familienbegleitung anzu- ordnen (Urk. 136 S. 44 ff.).
- 28 -
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, die von der Vorinstanz vorgenommene Be- gründung verletze seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Es werde nicht aus- geführt, inwiefern eine Beistandschaft die genannten Schwierigkeiten beseitigen könne und inwiefern die Parteien eine sozialpädagogische Familienbegleitung be- nötigen würden. Aufgrund der durch die Vorinstanz gemachten Ausführungen wäre höchstens eine Übergabebegleitung zielführend (Urk. 135 Rz. 22). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits ausführe, die Parteien seien durchaus in der Lage, miteinander zu kommunizieren und andererseits eine Beistandschaft an- strebe mit der Aufgabe, die Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu verbessern (Urk. 135 Rz. 23; Urk. 170 S. 5). Ein Grossteil des Konflikts zwischen den Eltern basiere auf dem vorliegenden Verfahren und der Ungewissheit bezüglich der künf- tigen Obhut und des künftigen Betreuungsmodells (Urk. 135 Rz. 24). Die Installa- tion einer Beistandschaft führe dagegen zu Unruhe, weil damit eine Plattform ge- schaffen werde, auf der die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner schlecht stellen könne, was sie in der Vergangenheit bereits gegenüber anderen Behörden getan habe (Urk. 135 Rz. 25; Urk. 159 S. 4; Urk. 170 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz funktionierten die Kommunikation und die Übergaben C._____s in- zwischen problemlos. Es könne somit bereits jetzt von einer Beruhigung der Situa- tion gesprochen werden (Urk. 135 Rz. 27). Da eine Beistandschaft im aktuellen Stadium nicht nötig sei, widerspreche sie auch dem Grundsatz der Subsidiarität (Urk. 135 Rz. 26). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Parteien grosse Probleme in der gemeinsamen Ent- scheidfindung und dem gegenseitigen Informationsaustausch hätten. Dem würde eine Übergabebegleitung keine Abhilfe schaffen (Urk. 145 Rz. 20). Er setze sich in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Er habe sich über- dies selbst darüber beklagt, dass die Gesuchstellerin ihm Informationen über C._____ vorenthalte und dazu neige, über die Kinderbelange alleine zu bestimmen (Urk. 145 Rz. 21). Im Übrigen habe er auch nicht bestritten, dass es anlässlich der Übergaben von C._____ immer wieder zu Diskussionen und Konflikten komme.
- 29 - Seine Kritik sei querulatorisch, dies liesse sich auch dem Entscheid der KESB Win- terthur-Andelfingen entnehmen (Urk. 145 Rz. 22; Urk. 175 Rz. 15). Sie bestreitet ausserdem, dass die Schwierigkeiten zwischen den Parteien aus dem Eheschutz- verfahren resultieren. Zwischen den Parteien hätten schon immer grosse Spannun- gen bestanden, bspw. im Zusammenhang mit der Wahl der religiösen Erziehung von C._____, der Wahl seines Kinderarztes und der medizinischen Betreuung (Urk. 145 Rz. 23). Ein Beistand sei in der Lage sich der Einflussnahme eines El- ternteils zu widersetzen (Urk. 145 Rz. 24). Von einer Beruhigung der Situation könne keine Rede sein, die Parteien seien unverändert auf die Unterstützung eines Beistands angewiesen, damit sie in der Lage seien, die alternierende Obhut zum Wohl von C._____ möglichst konfliktfrei zu gestalten (Urk. 145 Rz. 26).
3. Würdigung 3.1. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz für die Errichtung einer Erziehungs- und Betreuungsbeistandschaft sowie einer vom Beistand zu installierenden Familienbegleitung auseinander. Er behauptet vielmehr lediglich, die Begründung sei äusserst kurz gefasst und verletze dadurch sein recht- liches Gehör, ohne sich konkret mit dieser auseinanderzusetzen. Sein Vorwurf, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, ist auch äusserst pauschal. Im Übrigen begnügt er sich damit, sein Argument vor der Vorinstanz zu wiederholen, die Er- richtung einer Beistandschaft führe nicht zu einer Entschärfung der Situation, son- dern böte vielmehr eine Plattform für die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner schlecht zu machen. Die blosse Wiederholung genügt nicht, der Gesuchsgegner hat mittels genügend präziser Verweisung auf die Akten aufzeigen, wo er diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren erhob und inwiefern sich daraus ein Berufungsgrund ergibt (vgl. E. II.3.). Die Rüge, ein Beistand und eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung seien nicht geeignet, die Schwierigkeiten zwischen den Parteien zu erheben und sie seien nicht notwendig, genügt somit den Begrün- dungsanforderungen nicht. 3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat sorgfältig erwogen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Par- teien zwar genügend ist, um eine alternierende Obhut anzuordnen, zwischen den
- 30 - Parteien jedoch ein nicht unerheblicher Elternkonflikt besteht, welcher dazu führt, dass sie oftmals Mühe haben bzw. ausserstande sind, sich in auch nur alltäglichen Fragen betreffend C._____ zu einigen (Urk. 136 S. 18 ff. und S. 44). Wie sie dabei zutreffend hervorhob, kann eine alternierende Obhut bereits dann angeordnet wer- den, wenn die Parteien - zumindest aktuell noch - zur gemeinsamen Entscheidfin- dung auch in alltäglichen Fragen teilweise auf die Vermittlung einer Drittperson an- gewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2). Entsprechend ordnete sie eine alternierende Obhut an, bestellte aber zusätzlich einen Erzie- hungsbeistand, den sie auch für die Installation einer sozialpädagogischen Famili- enberatung beauftragte, um den Elternkonflikt der Parteien zu begegnen. 3.3. Ein Erziehungsbeistand wirkt autoritativ auf die Erziehungsarbeit der Eltern ein, indem er im beauftragten Aufgabenbereich eine konkurrierende Zuständigkeit zur elterlichen Sorge hat (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 5). Eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung ist dagegen ein Angebot der Sozialarbeit, bei der die Familie vor Ort besucht wird. Sie versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen allgemein zu verbessern, indem sie die Eltern bei der Bearbei- tung unterschiedlicher meist ganz praktischer Probleme (z.B. Ernährung oder Be- ziehungspflege) unterstützt. 3.4. Der Aufgabenbereich des von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsbei- stands besteht aus einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft mit dem Tätigkeit- schwerpunkt, den kinderbezogenen Informationsaustausch zu unterstützen und diesbezüglich Regeln zu definieren sowie die Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähigkeit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen, namentlich durch die Moderation von Elterngesprächen. Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ergänzt die Tätigkeit des Beistands, in dem sie die Parteien fort- laufend besucht und vor Ort Sozialarbeit leistet. Zudem bietet sie einen ganzein- heitlicheren Ansatz, der den Parteien zur Selbsthilfe verhelfen soll. Diese Kindes- schutzmassnahmen sind in Kombination miteinander geeignet, den von der Vorin- stanz festgestellten Elternkonflikt der Parteien zu beheben. 3.5. Diese Kindesschutzmassnahmen sind vorliegend auch notwendig. Der Ge- suchsgegner bringt im Berufungsverfahren nicht vor, dass kein Elternkonflikt be-
- 31 - steht. Er beklagt sich im Gegenteil erneut in der Berufungsschrift und im Massnah- meverfahren, dass ihm Informationen vorenthalten würden und die Gesuchstellerin sich weigere, ihm die Versicherungskarte und die Identitätsdokumente von C._____ herauszugeben (Urk. 135 Rz. 10; Urk. 159; Urk. 170 S. 2 f.). Seine Aus- führungen, ein Grossteil des Konflikts basiere auf dem vorliegenden Verfahren und der damit verbundenen Ungewissheit, wie die künftige Obhut und das künftige Be- treuungsmodell aussehe, sind somit unglaubhaft (Urk. 135 Rz. 24). Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten, und von der Gesuchstellerin auch bestätig- ten, erheblichen Elternkonflikt. 3.6. Die Vorinstanz errichtete ausserdem eine Betreuungsbeistandschaft, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Sie stellte fest, dass, neben dem Elternkonflikt, auch die Übergaben von C._____ immer wieder Anlass für Streit bieten und erheb- liche Spannungen zwischen den Parteien bestehen, was auch für C._____ eine ernstzunehmende Belastung darstelle. Dem begegnete sie mit einer Betreuungs- beistandschaft (Urk. 136 S. 44 ff.). Ein Besuchs- bzw. Betreuungsbeistand zur Überwachung des Besuchsrechts bzw. der Ausübung der alternierenden Obhut wird angeordnet, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts Schwierigkeiten ergeben. Denn solche Schwierigkeiten sind in aller Regel als Gefährdung des Kindeswohls zu betrachten (BGE 108 II 372 E. 1). Der Gesuchsgegner behauptet zwar, die Übergaben von C._____ funktionierten inzwi- schen problemlos. Die Behauptung ist allerdings unsubstanziiert und die von ihm ins Recht gelegten Übergaberapporte belegen auch keine problemlose Übergabe. Ein Besuch- bzw. Betreuungsbeistand ist somit zur Wahrung des Kindeswohls wei- terhin geeignet und notwendig. 3.7. Fraglich ist allerdings, ob die Errichtung der Beistandschaften und die Instal- lation einer Familienbegleitung ihren Zweck erfüllen können, sollte sich der Ge- suchsgegner ihnen konsequent widersetzen. Der in der Zwischenzeit von der KESB Winterthur eingesetzte Beistand G._____ gelangte im Laufe des vorliegen- den Berufungsverfahrens mehrfach an das Obergericht mit Bitte um Klärung, wie weiter vorzugehen sei, weil der Gesuchsgegner sich weigere, an Elterngesprächen teilzunehmen und sich auch gegen die Einrichtung einer Familienbegleitung in sei-
- 32 - nem Haushalt sperre (vgl. E. I.3). Der Gesuchsgegner selbst beklagt sich in seinem Massnahmegesuch vom 20. Dezember 2023 (Urk. 159) und in seiner Novenein- gabe vom 12. April 2024 (Urk. 170), dass er nicht mit Herrn G._____ direkt kom- munizieren könne, dieser kein Verständnis für seinen kulturellen Hintergrund habe und auch der Familienbegleiter kein Farsi spreche. Es ist davon auszugehen, dass die Probleme bei der Umsetzung der Beistandschaften und der Familienbegleitung nicht darin begründet sind, dass sich der Gesuchsgegner diesen konsequent wi- dersetzt, sondern dass er sich vielmehr zurzeit unkooperativ zeigt, weil er sie für ungeeignet hält und deshalb vor Obergericht angefochten hat. Dahin gehen auch die Ausführungen des Beistands in seinem Schreiben vom 21. November 2023 (Urk. 155 S. 1). Insofern kann davon auszugehen werden, dass der Gesuchsgeg- ner mit dem vorliegenden Entscheid die Massnahmen akzeptiert und sie Wirkung entfalten können. Es ist indessen an dieser Stelle klar festzuhalten, dass die zu- künftige Kooperation des Gesuchsgegners sowohl mit dem Beistand als auch mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung erwartet wird. Dies, um das Wohl von C._____ zu gewährleisten. Gerade in Verhältnissen wie den vorliegenden, in wel- chen direkte Absprachen zwischen den Eltern nicht oder nur minimal möglich sind, erscheint eine erfolgreiche Installation der Beistandschaft und allenfalls auch der sozialpädagogischen Familienbegleitung als grundlegende Voraussetzung, dass eine alternierende Obhut überhaupt mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Sollte dies nicht funktionieren, müsste allenfalls auf diesen Entscheid zurückgekommen wer- den. 3.8. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Beistands und der Familienbegleitung nicht durch, soweit er den Begründungs- anforderungen genügt. Der Antrag, Ziff. 5 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen und der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen. 3.9. Die Eventualanträge des Gesuchsgegners sind ebenfalls allesamt abzuwei- sen. Mit dem Auftrag, die Parteien mit Rat und Tat zu unterstützen, wirkt der Bei- stand generell darauf hin, erzieherische Missstände abzubauen. Dies geht nicht mit einer Einschränkung der elterlichen Sorge des Gesuchsgegners einher, die Zustän-
- 33 - digkeiten sind vielmehr konkurrierend (vgl. E. V.3.3. ff.). Der vom Gesuchsgegner behauptete Widerspruch (Urk. 135 Rz. 30), dass die Vorinstanz einerseits die Er- ziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners feststellte und andererseits eine Beistand- schaft anordnete, liegt somit nicht vor. Dem Besuchs- bzw. Betreuungsbeistand wurde durch die Vorinstanz auch nicht, wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 135 Rz. 31), das Recht eingeräumt, eine eigene Betreuungsregelung festzu- legen. Der Beistand ist vielmehr befugt, bei der Umsetzung der Ausübung der al- ternierenden Obhut die nötigen Modalitäten festzulegen (wie Ort und Zeitpunkt der Übergabe). Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist ebenfalls geeignet und notwendig, um den Elternkonflikt zwischen den Parteien anzugehen. Die Behaup- tung des Gesuchsgegners, dass die Voraussetzungen für eine Familienbegleitung nicht vorliegen (Urk. 135 Rz. 32 ff.), ist unzutreffend. Es kann hierfür auf E. V.3.3. ff. verwiesen werden. VI. Verbot von Reisen in den Iran mit C._____ und Anfertigung iranischer Reisedokumente für C._____
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, Reisen in den Iran mit C._____ bis auf Weiteres zu un- terlassen. Sie kombinierte die Weisung mit einem Verbot, für C._____ einen irani- schen Pass, eine iranische Identitätskarte oder sonstige Reisedokumente zu bean- tragen, um das Reiseverbot zusätzlich abzusichern (Urk. 136 S. 52 f.). 1.2. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Ge- suchsgegner ernsthafte Auswanderungspläne verfolge und eine Entführungsab- sicht hege. Es liege somit keine ernsthafte Entführungsgefahr vor (Urk. 136 S. 50 f.). 1.3. Es erscheine sodann aus Sicht des Gesuchsgegners überaus verständlich und nachvollziehbar, dass er C._____ auch seine iranischen Wurzeln aufzeigen und die persische Kultur vermitteln wolle und zu diesem Zwecke mit C._____ feri- enhalber in sein Heimatland reisen und dort Verwandte besuchen wolle. Grund- sätzlich liege es im Kindeswohl, dass C._____ auch diesen (persischen) Teil seiner
- 34 - Identität und (kulturellen) Herkunft erfahre und dass er seine iranische Verwandt- schaft kennenlerne. Zu beachten sei freilich, dass C._____ noch sehr jung sei und die Identitätsfindung als solche bei ihm aktuell noch nicht im Vordergrund stehe (Urk. 136 S. 51). 1.4. Relevant sei jedoch ein anderer Aspekt, der von den Parteien nicht themati- siert worden, jedoch notorisch sei und geradezu ins Auge springe. Aktuell herrsche im Iran eine äusserst heikle politische Lage. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate deshalb von nicht zwingend notwendigen Reisen in den Iran ab. Angesichts dieser eindringlichen Reisewarnung des EDA und der jüngsten Entwicklungen im Iran müsse davon ausgegangen werden, dass eine Reise in den Iran aktuell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von C._____ darstellen würde. Eine solche Reise würde aktuell schlicht als zu ge- fährlich erscheinen und sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, zumal das Interesse C._____s an einer Reise in den Iran und an einem Kennenlernen seiner persischen Wurzeln und iranischen Verwandten im Moment noch nicht im Vorder- grund stehe (Urk. 136 S. 51 f.). Der Gesuchsgegner habe die klare Absicht geäus- sert, mit C._____ in den Iran reisen zu wollen, sobald ihm ein entsprechendes Fe- rienrecht zugestanden werde. Ab Oktober 2023 werde dem Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil Ferien mit C._____ von jeweils einer Woche am Stück zugestanden, was eine Reise in den Iran grundsätzlich ermöglichen würde. Es rechtfertige sich somit, dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, Reisen in den Iran mit C._____ bis auf Weiteres zu unterlas- sen, und sie mit einer Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. 1.5. Umgekehrt sei das Begehren des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm sämtliche Dokumente herauszugeben, die für die Ausstellung eines iranischen Passes bzw. einer iranischen Identitätskarte für C._____ notwen- dig seien, abzuweisen. Dieser Antrag ziele letztlich darauf ab, dass für C._____ solche Reisedokumente beantragt würden, was einen Teilaspekt der elterlichen Sorge beschlage. Das Gericht könne einen Entscheid über den konkret strittigen Inhalt einer Meinungsverschiedenheit der Eltern treffen, wenn dieser Konflikt das Wohl von C._____ gefährde (Urk. 136 S. 48 f.). Da der Gesuchsgegner jedoch ein-
- 35 - zig die von ihm beabsichtigte (Ferien-)reise mit C._____ in den Iran als Interesse an der Ausstellung der Reisedokumente genannt habe und eine solche Reise sich aktuell als zu gefährlich erweise, bestehe kein Anlass, für C._____ iranische Rei- sedokumente zu beantragen. Im Gegenteil sei das Reiseverbot dadurch abzusi- chern, dass auch die Anfertigung von iranischen Reisedokumenten für C._____ verboten werde (Urk. 136 S. 53).
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, das Reiseverbot schränke C._____s und seine Bewegungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte ein, ohne gerechtfertigt oder verhältnismässig zu sein. Die Vorinstanz stütze das Reiseverbot auf eine Begrün- dung, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 135 Rz. 38). Die Warnung des EDA könne auch nicht unbesehen auf ihn angewendet werden, weil C._____ und er iranische Staatsbürger seien. Er kenne die Gegebenheiten, Gewohnheiten und Verhaltens- regeln im Iran und wolle mit C._____ auch keine touristische Ferienreise unterneh- men, sondern ihn mit der iranischen Kultur und seiner Familie bekannt machen (Urk. 135 Rz. 39). Würde man der Begründung der Vorinstanz folgen, müsse in jedem Verfahren, in dem einer Partei ein Ferienrecht ausserhalb der Schweiz zu- gesprochen werde, auch ein Reiseverbot für riskante Länder ausgesprochen wer- den. Da dies nicht gemacht werde, handle die Vorinstanz willkürlich (Urk. 135 Rz. 40; Urk. 170 S. 5). Bei der Begründung in Bezug auf die alternierende Obhut sichere die Vorinstanz dem Gesuchsgegner auch Erziehungsfähigkeit zu. Damit dürfe angenommen werden, dass er in der Lage sei, die Gefahren abzuschätzen und eine Reise in sein Heimatland nur dann vorzunehmen, wenn sie zureichend sicher sei (Urk. 135 Rz. 41). Das Reiseverbot sei ausserdem nicht befristet ausge- sprochen worden. Es könne nicht sein, dass die aktuelle politische Lage Grund für ein andauerndes Reiseverbot biete (Urk. 135 Rz. 42). Überdies sei die Argumenta- tion der Vorinstanz, aufgrund des Reiseverbots in den Iran sei auch die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten nicht nötig und damit zu verbieten, rechtswidrig und willkürlich. Die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten stelle an sich keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Dieser Antrag sei unabhängig zu behan-
- 36 - deln. Dem Gesuchsgegner werde das Recht eingeräumt, mit C._____ drei Wochen pro Jahr Ferien zu machen. C._____ sei iranischer Staatsbürger und habe das An- recht, mit seinen iranischen Reisedokumenten zu reisen. Gerade für Reisen in mus- limische Staaten könne dies von Vorteil sein. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob es einem Schweizer Gericht überhaupt zustehe, einem iranischen Staatsbürger zu verweigern, im Iran einen Reisepass auszustellen (Urk. 135 Rz. 43 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass das rechtliche Gehör der Par- teien umfassend gewahrt sei, wenn sie sich im Rechtsmittelverfahren zum Ent- scheid äussern könnten (Urk. 145 Rz. 36). Der Gesuchsgegner verharmlose die Gefahren, die C._____ im Falle einer Reise in den Iran ausgesetzt sei. Seit Mitte September 2022 komme es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten. Dabei müsse mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusam- menstössen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrierenden gerechnet wer- den. Es bestehe ein erhebliches Risiko von Anschlägen im ganzen Land. C._____ wäre diesen Gefahren unabhängig davon ausgesetzt, ob der Gesuchsgegner unter anderem die iranische Staatsbürgerschaft besitze, politisch tätig sei oder die Ge- gebenheiten des Landes kenne. Hinzu komme, dass der Bruder des Gesuchsgeg- ners in der Schweiz lebe und die Mutter regelmässig zu Besuch weile. C._____ könne also den Kontakt mit seiner iranischen Familie pflegen (Urk. 145 Rz. 37). Ob ein Reiseverbot zum Schutze des Kindes angebracht sei, sei aufgrund der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu überprüfen (Urk. 145 Rz. 38). Das Reiseverbot sei nicht befristet worden, weil nicht absehbar sei, wann sich die politische Lage in Iran ändern werde (Urk. 145 Rz. 40). Der Gesuchsgegner habe aufgrund des Reisever- bots kein rechtliches Interesse an der Ausstellung von iranischen Reisedokumen- ten für C._____. Sie bestreite, dass C._____ mit iranischen Reisedokumenten in gewissen Ländern einen Vorteil hätte. Zudem habe der Gesuchsgegner nie kon- krete Pläne geäussert, solche Länder bereisen zu wollen (Urk. 145 Rz. 41). Beim Verbot der Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____ handle es sich um eine Kindesschutzmassnahme, für die die Schweizer Gerichte zuständig seien (Urk. 145 Rz. 42).
- 37 -
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz stützt das Reiseverbot auf die aktuell äusserst heikle politi- sche Lage im Iran, was sie als allgemein bekannte Tatsache qualifiziert (Urk. 136 51 ff.). Das Gericht stellt den bekannten Sachverhalt selbst fest, ohne dass sich die Verfahrensparteien hierzu äussern dürfen (BGer 5A_423/2013 vom 17. September 2013, E. 3.2.2.). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der aktuellen politischen Lage im Iran keine Kindesschutzmassnahme aussprechen dürfen oder hätte zumindest ein befristetes Reiseverbot aussprechen müssen, ist unbegründet. 3.3. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufung zahlreiche Behauptungen auf, weshalb die Reisewarnung des EDA in diesem Verfahren nicht einschlägig sei (vgl. E. VI.2.1. mit Verweis auf Urk. 135 Rz. 39). Bei diesen Tatsachenbehauptungen handelt es sich um Noven, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Eine Partei kann in Kinderbelangen auch vor der Berufungsinstanz unbe- schränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. E. II.4.). Ob die neuen Tatsachenbehauptungen des Gesuchsgegners tatsächlich zutreffen, kann indes- sen hier offen gelassen werden. 3.4. Selbst wenn der Gesuchsgegner diese behaupteten Tatsachen glaubhaft machen würde, läge weiterhin eine Sachlage vor, die das Wohl von C._____ ge- fährde, würde der Gesuchsgegner aktuell mit ihm in den Iran reisen. Die Vorinstanz stellte für ihre rechtliche Schlussfolgerung auf die aktuelle Sicherheitslage im Iran ab. Diese ist notorisch kritisch, wobei die Entwicklung der Lage überdies ungewiss und eine markante Verschlechterung im ganzen Land jederzeit möglich ist. Das EDA rät deshalb generell von allen nicht dringenden Reisen in den Iran ab. Auf- grund dieser Ausgangslage besteht für C._____ generell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben, sobald er in den Iran reist. Zwar liegt es im Wohl von C._____, wenn er seine persischen Wurzeln und seine iranischen Verwandten ken- nenlernt. Aufgrund seines noch jungen Alters ist dieses Kennenlernen aber nicht zeitlich dringend, weshalb das physische Wohl von C._____ zurzeit im Vordergrund steht. Daraus ergibt sich auch, dass das Reiseverbot weder rechtswidrig noch un-
- 38 - verhältnismässig ist. Die Weisung stellt die zweit mildeste Kindesschutzmass- nahme dar (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Sie ist gegenüber einer Ermahnung notwendig, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Gesuchsgegner bei einer blossen Anhaltung zur Unterlassung einer Reise in den Iran nicht davon absehen würde. 3.5. Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz führt auch nicht dazu, dass in jedem Verfahren, in dem einer Partei ein Ferienrecht ausserhalb der Schweiz zugesprochen wird, ein Reiseverbot für riskante Länder auszusprechen ist. Vorlie- gend plant der Gesuchsgegner mit C._____ in den Iran zu reisen und zwar sobald das ihm zugesprochene Ferienrecht mit C._____ dies zulässt. Weil diese Reise das Wohl von C._____ gefährdet, ist sie dem Gesuchsgegner im Rahmen einer Kin- desschutzmassnahme zu untersagen. Die Kindesschutzmassnahme steht auch nicht im Widerspruch zur Erziehungsfähigkeit, die dem Gesuchsgegner allgemein zugesprochen wird. Kindesschutzmassnahmen schränken die elterliche Sorge der Eltern immer nur in dem Teilbereich ein, in dem sie angeordnet werden. Dies hat nichts mit der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners als solches zu tun. 3.6. Da die Entwicklung der Lage ungewiss ist, ist eine zeitliche Befristung des Reiseverbots nicht sinnvoll. C._____ ist erst zwei Jahre alt und die Identitätsfindung beginnt üblicherweise im Jugendalter, sprich in rund zehn Jahren. Im Rahmen des Eheschutzentscheides erscheint es damit insgesamt als verhältnismässig das von der Vorinstanz angeordnete unbefristete Verbot zu belassen. 3.7. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgeg- ner generell die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____ bean- trage, unabhängig von einer (Ferien-)reise mit ihm in den Iran, genügt den Begrün- dungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er im erstin- stanzlichen Verfahren in welchen Aktenstücken behauptet und glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Ausstellung der Reisedokumente hat. Die Behaup- tung des Gesuchsgegners, ein iranischer Pass könne für Reisen in muslimische Staaten ein Vorteil sein, ist ein Novum. Dieses ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. E. II.4.), allerdings fehlen auch hier die substanziierten Tatsachenbehauptungen und Beweismittelofferten. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend,
- 39 - dass er demnächst mit C._____ in einen muslimischen Staat reisen möchte in wel- chem ein iranischer Pass gegenüber einem schweizerischen von Vorteil wäre. 3.8. Die Rüge, ein Schweizer Gericht sei nicht zuständig für einen Entscheid zur Ausstellung von iranischen Reisedokumenten ist inhaltlich unbegründet. Vorlie- gend entscheidet nicht ein Schweizer Gericht über die Ausstellung von Reisedoku- menten eines anderen Staates, sondern ein Zivilgericht entscheidet im Rahmen der Regelung einer Eltern-Kind-Beziehung in einem Eheschutzverfahren über die Frage, ob das Wohl des Kindes im privatrechtlichen Sinn von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist. Als Massnahme gegen die Gefährdung ordnet es ein (temporäres) Verbot für die Ausstellung von Reisedokumenten an, um eine Ferienreise an einen bestimmten Ort solange zu verhindern, bis die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Die Zuständigkeit ergibt sich somit aus Art. 315a Abs. 1 ZGB. 3.9. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Reiseverbots nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, Ziff. 6 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winter- thur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. VII. Unterhalt
1. Einkommen 1.1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1.1. Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz Fol- gendes fest: Der Gesuchsgegner sei bis im April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H._____ GmbH mit Einzelzeichnungsbefugnis gewesen. Die H._____ GmbH sei ein vom Gesuchsgegner gegründetes Start Up, das Dienstleis- tungen im Bereich … erbringe. Bis zu jenem Zeitpunkt sei ohne Weiteres davon auszugehen gewesen, dass er diese Gesellschaft beherrscht habe und dass sein Einkommen deshalb so zu bestimmen gewesen sei, wie wenn er selbstständig ge- wesen wäre. Dies bedeute, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners nicht nur anhand seines Lohns, den er sich damals habe auszahlen las-
- 40 - sen, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der Gesellschaft zu bestimmen gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob er diesen dem Unternehmen tat- sächlich entnahm oder nicht. 1.1.2. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe die H._____ GmbH im April 2022 auf seine Mutter übertragen und verfüge seitdem über keinerlei Entschei- dungsbefugnisse mehr, sah die Vorinstanz als unglaubhaft an. Der Gesuchsgegner habe ausgewiesene Fachkenntnisse im IT-Bereich (insbesondere verfüge er über einen entsprechenden Doktortitel der ETH Zürich), er habe die H._____ GmbH al- leine aufgebaut und die bisher einzige (Gross-)Kundin angeworben, wobei der ent- sprechende Auftrag nur und ausschliesslich von ihm persönlich erfüllt werden könne. Die Mutter des Gesuchsgegners wohne im Iran, habe nach den Ausführun- gen des Gesuchsgegners keinerlei Expertise im IT-Bereich und würde wohl auch über wenig bis gar keine Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen. Der Ge- suchsgegner habe an der persönlichen Befragung auch eingeräumt, dass seine Mutter für ihre Entscheidungen jeweils seinen Bruder konsultieren würde, der eine Ausbildung im Bereich Medical Engineering, Robotics, Aerospace haben würde, und zudem "Erfahrungen im IT-Bereich". Der Gesuchsgegner habe jedoch nicht glaubhaft gemacht und belegt, dass sein Bruder bei der H._____ GmbH angestellt sei. Auffällig sei zudem, dass der Gesuchsgegner nach seiner eigenen Darstellung im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein 60%-Pensum erfülle, wobei 20% auf Administration, Buchhaltung, Kundenakquise etc. entfallen würden. Wenn dem so sei, sei nicht ersichtlich, welche Aufgaben noch von seiner Mutter bzw. seinem Bruder übernommen werden sollten. Insgesamt sei es somit unglaubhaft, dass der Mutter oder dem Bruder des Gesuchsgegners faktisch irgendwelche we- sentlichen Entscheidungsbefugnisse zukommen sollten. 1.1.3. Es sei auch unglaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine gesamte wirtschaft- liche Berechtigung an der H._____ GmbH auf seine Mutter übertragen habe. Der Gesuchsgegner mache als Grund für die behauptete Übertragung der Stamman- teile an seine Mutter geltend, er sei zu diesem Schritt faktisch gezwungen gewesen, weil er sich nur so eine weitere finanzielle Unterstützung durch seine Mutter habe offen halten können. Nach seinen eigenen Ausführungen sei die H._____ GmbH
- 41 - nun rentabel und erziele einen monatlichen Gewinn. Er habe somit nicht dargelegt, weshalb eine weitere finanzielle Unterstützung überhaupt notwendig sei. Hinzu komme, dass das mit der Übertragung der Stammanteile getilgte Darlehen der H._____ GmbH erst am 30. Januar 2024 fällig geworden wäre und die Fälligkeit des ihm persönlich gewährten Darlehens aufgeschoben gewesen sei. 1.1.4. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner seine Stammanteile zur Tilgung einer Schuld der GmbH und nicht seiner persönli- chen Schuld auf seine Mutter übertragen und die verbleibende Schuld zudem per- sönlich übernommen habe. Wenn schon, hätte die Übertragung seiner Stamman- teile zu einer Tilgung seiner persönlichen Schuld gegenüber seiner Mutter führen müssen unter Fortbestand der Darlehensschuld der GmbH gegenüber der Mutter und der neuen Gesellschafterin. 1.1.5. Insgesamt dränge sich der Schluss auf, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren als nunmehr unselbstständig Erwerbender mit minimalem Lohn darstellen wolle und sich zu diesem Zwecke mit seiner Mutter auf eine ent- sprechende rechtliche Konstellation verständigt habe. Er sei deshalb weiterhin als selbstständig Erwerbender zu betrachten (Urk. 136 S. 67 ff.). 1.1.6. Bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners stellte die Vorin- stanz zunächst auf den tatsächlich von ihm selbst an sich ausbezahlten Nettolohn von Fr. 3'571.20 ab. Anschliessend stellte sie fest, dass besondere Verhältnisse vorlägen, weil die H._____ GmbH erst im Februar 2022 mit der Verpflichtung ihres ersten Kunden eine operative Tätigkeit aufgenommen habe. Der Reingewinn könne deshalb, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, durch eine Gegenüberstellung des aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erzielten monatlichen Umsatzes mit den (geschätzten) notwendigen unternehmerischen Aufwendungen ermittelt wer- den. Dabei erachtete sie den vom Gesuchsgegner behaupteten Umsatz als glaub- haft. Die behaupteten Aufwendungen erachtete sie ebenfalls als glaubhaft bis auf die monatlich aufgeführte Schuldenrückzahlung von Fr. 2'000.–. Diese Aufwen- dung veranschlage der Gesuchsgegner primär für eine Rückzahlung seiner per- sönlichen Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter von Fr. 20'000.–, sowie für weitere Darlehen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Abgesehen da-
- 42 - von, dass mit einer solchen monatlichen Schuldentilgung die Darlehensschuld im November 2022 getilgt worden wäre, sei nicht einzusehen, weshalb die H._____ GmbH für die persönlichen Schulden des Gesuchsgegners aufkommen sollte. Aber auch soweit der Gesuchsgegner diese Position für eine Tilgung von Schulden der H._____ GmbH veranschlage, sei ihm nicht zu folgen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung, die im familienrechtlichen Kontext massgebend sein müsse, seien auch Schulden der von ihm vollständig beherrschten und vollständig in seiner wirt- schaftlichen Berechtigung stehenden H._____ GmbH als persönliche Schulden des Gesuchsgegners zu betrachten. Eine entsprechende Schuldentilgung werde nicht auf der Stufe der Einkommensermittlung berücksichtigt, sondern - falls genügend Mittel vorhanden seien - im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgeg- ners, wobei eine Berücksichtigung im Bedarf von vorneherein nur in einem ange- messenen Umfang erfolgen könne (Urk. 136 S. 70 ff.). 1.2. Standpunkte der Parteien 1.2.1. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass die meisten Firmeneigentü- mer Geschäftsleute seien, die keine technische Ausbildung hätten, sondern wissen würden, wie ein Unternehmen zu führen sei (Urk. 135 Rz. 46). Seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau, die bereits in der Vergangenheit mit eigenen Unterneh- men die Ausbildung der beiden Söhne habe finanzieren können (Urk. 170 S. 2). Die Übertragung sei aus finanzieller Not und zur Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos an seine Mutter erfolgt. Sein früherer Rechtsvertreter habe dies mit Eingabe vom 29. August 2022 ausführlich dargelegt und die Vorinstanz habe dies selbst in ihrer Verfügung vom 14. September 2022 und beim Armenrecht noch als glaubhaft befunden. Deshalb habe er zur Begründung dieser Tatsache keine weiteren Belege eingereicht. Fakt sei, dass er bereits einen Monat nach Arbeitsbeginn für seinen einzigen Auftraggeber eine mündliche Abmahnung erhalten habe, die auch per E- Mail bestätigt worden sei. Da er nur für einen einzigen Klienten gearbeitet hätte, hätte dies zum Totalverlust seines Einkommens geführt. Dieses Risiko hätte mit der Übertragung minimiert werden können. Die Mutter habe einen Gewinnanteil erhalten und ihm sei dafür ein sicheres monatliches Einkommen zugesichert wor- den. Da er zuvor mehrere Jahre erfolglos versucht habe, Klienten für sein Unter-
- 43 - nehmen zu gewinnen, habe die Angst vor dem Verlust schwer gewogen (Urk. 135 Rz. 47). Ein weiterer, emotionaler Grund sei gewesen, dass seine Mutter ihm ge- droht habe, ihn ohne die Übertragung nicht weiter finanziell zu unterstützen. Da er bereits in der Vergangenheit auf finanzielle und emotionale Hilfe seiner Familie an- gewiesen gewesen sei, habe er sich nicht gegen ihre Forderung zur Wehr setzen können (Urk. 135 Rz. 48). Zudem bestreitet er, dass die Zahlung von monatlich Fr. 2'000.– ihm als zusätzliches Einkommen angerechnet werden könne. Die Vorin- stanz verkenne, dass seiner Mutter das Unternehmensrisiko übertragen worden sei. Sie müsse für einen möglichen Lohnausfall Reserven bilden und habe für die Übernahme des Risikos auch einen gewissen Gewinnanteil zugute (Urk. 135 Rz. 49). Mit der eingerechneten Reserve von Fr. 500.– könne pro Jahr gerade ein- mal ein Monatslohn gesichert werden. 1.2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Mutter des Gesuchsgeg- ners nicht ansatzweise Erfahrungen hinsichtlich der operativen Tätigkeit einer Ge- sellschaft habe, geschweige denn einer Schweizer Gesellschaft. Sie spreche nicht einmal Deutsch oder Englisch und lebe im Iran. Mit der Begründung des Gesuchs- gegners, er habe seiner Mutter Schulden zurückbezahlen müssen, lasse sich auch nicht erklären, weshalb sie den Vorsitz der Geschäftsleitung habe übernehmen müssen (Urk. 145 Rz. 44). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich das Risiko eines Abgangs des einzigen Kundens durch eine Unternehmensübertragung an die Mutter vermindere (Urk. 145 Rz. 45). Die Argumentation des Gesuchsgegners zu den Fr. 2'000.– sei widersprüchlich. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er noch geltend gemacht, dass damit persönliche Schulden getilgt würden. Im Berufungs- verfahren behaupte er nun, dass es sich um Rückstellungen für Lohnausfall handle oder für eine Gewinnausschüttung an die Mutter verwendet werde. Abgesehen da- von habe er bis anhin Reserven von monatlich Fr. 500.– getätigt, welche er offenbar als ausreichend für das Lohnausfallrisiko erachtet habe. Eine Gewinnausschüttung sei sodann gar keine Aufwendung, sondern käme erst dann in Betracht, wenn die Erträge die Aufwendungen überstiegen (Urk. 145 Rz. 48). 1.3. Würdigung
- 44 - 1.3.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst, dass die Vorinstanz die Übertragung der H._____ GmbH als unglaubhaft erachtete. In diesem Zusammenhang behauptet er einfach pauschal, dass die meisten Firmeneigentümer Geschäftsleute seien, die über keine technische Ausbildung verfügten. Konkrete Äusserungen zum vorlie- genden Fall fehlen jedoch. So äussert er sich nicht zu den Fähigkeiten seiner Mutter in der Unternehmensführung oder zum Umstand, dass seine Mutter im Iran wohnt, was die Unternehmensführung erschwert. Daran ändert auch nichts, dass er ohne nähere Begründung in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 behauptet, seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau und eine Unternehmensführung im digita- len Raum sei problemlos aus dem Ausland möglich (Urk. 170 S. 2). Weiter verweist er global auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren, in welcher dieser die Übertragung der H._____ GmbH begründe (Urk. 78). Die Vorinstanz stellte in ihrem Beschluss zur unentgeltlichen Rechtspflege auf diese Eingabe ab und betrachtete es als glaubhaft gemacht, dass der Gesuchs- gegner mit der Unternehmensübertragung auf seine Mutter in ein Anstellungsver- hältnis mit der H._____ GmbH getreten war und stellte für die Eruierung seiner Bedürftigkeit auf den von der H._____ GmbH ausbezahlten Nettolohn ab (Urk. 82 S. 4). Er behauptet aber weder, dass die Vorinstanz in ihrem Endentscheid diese Eingabe nicht beachtet habe, noch setzt er sich mit deren Argumenten in Bezug auf diese Unternehmensübertragung auseinander. So bringt er beispielweise nicht vor, dass er nach der Übertragung keine Entscheidungsbefugnisse in der H._____ GmbH mehr gehabt habe. Er erklärt auch nicht, weshalb er noch eine finanzielle Unterstützung seiner Mutter benötigte, wenn er im fraglichen Zeitpunkt bereits ei- nen Auftrag erworben hatte, der es ihm ermöglichte, einen monatlichen Gewinn zu erzielen und sich selbst einen monatlichen Lohn auszubezahlen. Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II.3.). Es fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Gesuchs- gegner zeigt auch nicht genügend präzise auf, wo er in den Akten welche Tatsa- chen behauptet hat, die zu einem geltend gemachten Berufungsgrund führen. 1.3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb sie es trotz des Übertragungs- vertrags zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Mutter als unglaubhaft ansieht,
- 45 - dass der Gesuchsgegner mehr in der H._____ GmbH nach dem April 2022 keine Entscheidungsmacht mehr hatte. Auch das Motiv für die Übertragung der Stam- manteile befand sie für nicht glaubhaft. Insgesamt kam sie deshalb zum Schluss, dass der Gesuchsgegner bezogen auf sein Einkommen bei der Unterhaltsberech- nung als selbstständig erwerbend zu qualifizieren sei. Sie berücksichtigte somit die Eingabe des Gesuchsgegners und setzte sich mit ihr auseinander (Urk. 136 S. 65
f. und S. 68 ff.). Dass sie dabei von der Mutter des Gesuchsgegners ein gewisses Verständnis für die operative Tätigkeit der H._____ GmbH verlangte, ist nachvoll- ziehbar und gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Mutter, ohne sich mit den Dienstleistungen der Gesellschaft auszukennen und ohne vor Ort verknüpft zu sein und die Sprache der (potentiellen) Kunden zu beherrschen, das Unternehmen er- folgreich führen soll. 1.3.3. Die Qualifikation des Gesuchsgegners als selbstständig Erwerbstätiger bei der Ermittlung seines Einkommens innerhalb der Festsetzung des gebührenden Unterhalts steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner bedürftig ist und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die mit Verfügung vom
14. September 2022 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für die Zukunft entzogen. Von einem rückwirkenden Entzug sah sie ab, hielt jedoch fest, dass die Voraussetzungen dafür sehr hoch seien und im vorliegenden Fall nur (knapp) nicht erfüllt seien (Urk. 136 S. 116). 1.3.4. Das vom Gesuchsgegner vorgebrachte Novum, er habe die H._____ GmbH an seine Mutter übertragen müssen, weil sein einziger Auftraggeber ihn mündlich und anschliessend per E-Mail abgemahnt habe, ändert auch nichts an der Qualifi- kation als selbstständig Erwerbstätiger. Wie die Gesuchstellerin zurecht vorbringt, ist nicht ersichtlich, wie das Risiko des Abspringens des Auftragsgebers vermindert werden könnte, wenn die Gesellschaft an eine dem Auftraggeber unbekannte Per- son mit Wohnsitz im Iran übertragen wird. Andererseits befand die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - zu Recht, dass der Gesuchsgegner auch nach der formellen Übertragung weiterhin als alleiniger Entscheidträger der Gesellschaft zu qualifizie- ren ist. Völlig unglaubhaft ist schliesslich die neue Behauptung des Gesuchsgeg-
- 46 - ners, er habe aus emotionalem Druck heraus seine Gesellschaft an die Mutter über- tragen müssen. 1.4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Vorinstanz hätte bei der Ermittlung des Reingewinns die Aufwendung der Schuldenrückzahlung in Höhe von Fr. 2'000.– berücksichtigen müssen, weshalb sie sein Einkommen fälschlicherweise um Fr. 2'000.– im Monat zu hoch angesetzt habe. Auch diese Rüge genügt den Be- gründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich mit der Argumenta- tion der Vorinstanz gar nicht auseinander, die zum Schluss kommt, dass eine Schuldentilgung nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist (Urk. 136 S. 73 f.; vgl. auch oben E. VII.1.6.). 1.5. Diese Rüge ist ferner auch inhaltlich unbegründet. Der Gesuchsgegner bringt neu vor, dass der monatliche Betrag von Fr. 2'000.– als Reserve benötigt werde und seiner Mutter für die Übernahme des Unternehmensrisikos ein Gewinn- anteil zugute stehe. Wie die Gesuchstellerin richtig ausführt, möchte der Gesuchs- gegner wohl argumentieren, dass es sich bei den Fr. 2000.– um Rückstellungen für einen möglichen Lohnausfall handelt, die beim Reingewinn zu berücksichtigen seien. Rückstellungen und Verbindlichkeiten (wie Darlehensforderungen) schlies- sen sich aber gegenseitig aus. Rückstellungen werden gebildet für ungewisse Ver- bindlichkeiten, die erst in der Zukunft entstehen. Bei den vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten Schuldenrückzahlungen handelt es sich hingegen um bestehende Verpflichtungen, die der Gesuchsgegner zum Fälligkeitsdatum begleichen muss. Die Behauptung ist somit widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Gleiche gilt für die gesuchsgegnerische Argumentation zum Gewinnanteil. Mit der Schuldenrü- ckzahlung wird der Anspruch der Mutter des Gesuchsgegners aus Darlehensver- trag (mit der H._____ GmbH oder dem Gesuchsgegner) befriedigt. Dieser ist unab- hängig von einem allfälligen weiteren Anspruch des Gesellschafters - sei es formell die Mutter des Gesuchsgegners, sei es faktisch der Gesuchsgegner selbst - auf eine Dividende. 1.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich seines tatsächlichen Einkommens nicht durch, soweit er den Begründungsanforde- rungen genügt.
- 47 -
2. Bedarf 2.1. Fremdbetreuungskosten 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete die Fremdbetreuungskosten von C._____ in seinen Bedarf für die Unterhaltsphasen II-V ein. In dieser Zeit besuchte C._____ von
1. März 2023 bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Kita "I._____" während zwei Tagen pro Woche und ab der Rechtskraft des erstinstanzlichen Ur- teils bis zum 31. Mai 2023 noch während einem Tag pro Woche (Urk. 136 S. 84, S. 96, S. 100 und S. 102). 2.1.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die Gesuchstellerin C._____ ohne seine Zustimmung in der Kita angemeldet habe. Bereits im März 2022 wäre es ihm möglich gewesen, C._____ während der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin zu be- treuen. Er habe dies in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 in Ziff. 65 vorgebracht. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen und habe sein rechtli- ches Gehör verletzt (Urk. 135 Rz. 51). Die von der Gesuchstellerin selbst verur- sachten und verschuldeten Kosten seien nicht im Bedarf von C._____ zu berück- sichtigen (Urk. 135 Rz. 52). 2.1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners und verweist auf den Effektivitätsgrundsatz (Urk. 145 Rz. 50). 2.1.4. Die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 6. De- zember 2022 in Rz. 65 (Urk. 113) stellen eine Einzelbestreitung zur Ausführung der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 in Rz. 18 dar (Urk. 103). Dort machte die Gesuchstellerin allgemeine Ausführungen zum Bedarf von C._____ für die Ermittlung des gebührenden Kinderunterhalts im Eheschutz- verfahren. Es ging somit dort nicht um die bereits entstandenen Fremdbetreuungs- kosten, sondern um zukünftig anfallende Kosten, falls C._____ auch nach dem Eheschutzentscheid weiterhin fremdbetreut würde. Die Vorinstanz hat sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frage, ob C._____ fremdbetreut werden soll, detailliert auseinander gesetzt (Urk. 136 S. 34 ff.). In Rahmen ihrer Erwägun- gen setzte sie sich auch mit der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 auseinan- der. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
- 48 - 2.1.5. Die Rüge ist auch inhaltlich unbegründet. Die Parteien schlossen im erstin- stanzlichen Verfahren zwei vorsorgliche Vereinbarungen, die u.a. die Betreuung von C._____ regeln. Nach der ersten Vereinbarung vom 22. Dezember 2021 be- treute der Gesuchsgegner C._____ an vier Tagen pro Woche während jeweils zwei Stunden (Urk. 17, Ziff. 1b der Vereinbarung). Nach der zweiten Vereinbarung vom
12. bzw. 17. Mai 2022 betreute der Gesuchsgegner C._____ dienstags von 07:30 bis 18:30 Uhr, mittwochs von 16:30 bis 19:00 Uhr sowie abwechselnd entweder samstags oder sonntags von 10:00 bis 16:00 Uhr (Urk. 50, Ziff. 4 der Vereinba- rung). In der restlichen Zeit betreute jeweils die Gesuchstellerin C._____. 2.1.6. Im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung befand sich die Ge- suchstellerin noch im unbezahlten Mutterschaftsurlaub bis Ende Februar (Urk. 136 S. 78 f.). Laut Vereinbarung sollte die Besuchsrechtsregelung zwar nur bis zum
16. Februar 2022 gelten, an welchem Tag die Hauptverhandlung im Eheschutzver- fahren stattfinden sollte (Urk. 17, Ziff. 1b dritter Absatz der Vereinbarung). In der Folge wurde die Hauptverhandlung jedoch auf den 1. April 2022 verschoben und die anlässlich dieser Verhandlung erzielte zweite Vereinbarung wurde wegen wei- terer aussergerichtlicher Einigungsgespräche der Parteien erst am 25. Mai 2022 genehmigt (E. I.3., Urk. 50). Der Gesuchsgegner wusste, dass die Gesuchstellerin ab März 2022 wieder einer Erwerbstätigkeit nachging und deshalb C._____ wegen seines noch sehr jungen Alters in dieser Zeit fremdbetreuen lassen musste. Dies ergibt sich auch aus den Plädoyernotizen seiner Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2022 (Urk. 31 Rz. 19). Trotzdem stimmte er der zweiten Vereinbarung vom 12. Mai bzw. 17. Mai 2022 zu, gemäss welcher er nur dienstags die Betreuung von C._____ während der Arbeitszeit der Gesuchstellerin übernimmt, nicht jedoch montags und mittwochs, welche ebenfalls Arbeitstage der Gesuchstellerin sind. Dass C._____ an diesen Wochentagen in die Kita geht, ergibt sich sowohl aus der Vereinbarung selbst, als auch aus seiner Eingabe vom
18. Mai 2022, in der er die aussergerichtliche Einigung übermittelt mit dem Hinweis, dass die Verzögerung durch eine Veränderung, die sich seitens der Kita ergeben hatte, verursacht worden sei (Urk. 42 S. 1). Der Gesuchsgegner war folglich für die Dauer des Eheschutzverfahrens einverstanden, dass C._____ an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Einigen sich die Eltern darauf, das Kind fremd zu be-
- 49 - treuen, gehören die dadurch ausgelösten Fremdbetreuungskosten zum Barunter- halt des Kindes (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Fn. 751). Dass die Vorinstanz die effektiven Kosten für die Kita in den Bedarf von C._____ in die Unterhaltsphasen II-V einrech- nete, ist somit nicht zu beanstanden. 2.1.7. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten von C._____ in dessen Bedarf nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. 2.2. Schulden 2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners seine Schul- den und befand es für angemessen, ihm einen Betrag von monatlich Fr. 500.– für die Schuldentilgung anzurechnen. Bei guten finanziellen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen würden, könne im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien ein Betrag für die "angemessene Schuldentilgung" berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner habe nach seinen unbestrittenen Ausführungen Darlehens- schulden von Fr. 20'000.– bei seiner Mutter für die Gründung der GmbH und Dar- lehensschulden von Fr. 12'000.– bei seinem Bruder für die Bestreitung seines Le- bensunterhalts in der Zeit nach der Trennung. Hinzu komme ein Kredit von Fr. 42'000.–, den er zwar formell über die H._____ GmbH bei seiner Mutter aufge- nommen habe (teilweise für den operativen Betrieb der Gesellschaft, teilweise für seinen Lebensunterhalt), der aber wirtschaftlich betrachtet als seine persönliche Schuld zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner habe diese Darlehensschulden bis- her insofern amortisiert, als er einerseits Fr. 2'000.– in der Gewinnrechnung der H._____ GmbH eingerechnet habe und den entsprechenden Betrag vermutungs- weise auch geleistet habe. Andererseits habe er seine Stammanteile an der H._____ GmbH formell zur Schuldentilgung auf seine Mutter übertragen. Auch wenn dieser Rechtsakt vorgeschoben sein möge, zeige sich ein gewisser Wille zur Schuldentilgung. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien und der doch relativ hohen Schulden des Gesuchsgegners, die er teilweise zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts nach der Trennung und teilweise für den Aufbau sei-
- 50 - ner nunmehr rentablen Firma aufgenommen habe, erweise sich als angemessen, einen Betrag von Fr. 500.– für die Schuldentilgung anzurechnen (Urk. 136 S. 85 f.). 2.2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass wenn die Vorinstanz ihm unterstelle, weiterhin Eigentümer der H._____ GmbH zu sein und ihm einen monatlichen Ge- winn von Fr. 2'035.– anrechne, sie auch berücksichtigen müsse, dass er weiterhin eine Schuld von Fr. 62'000.– gegenüber seiner Mutter und eine Schuld von Fr. 12'000.– gegenüber seinem Bruder habe. Diese Schulden seien unbestritten. Bevor es zu einer Überschussverteilung komme, müssten diese Schulden berück- sichtigt werden. Verteilt über die nächsten 60 Monate würde dies einer Schulden- rückzahlung von monatlich Fr. 1'233.– pro Monat entsprechen. Sein Bedarf sei demzufolge um diesen Betrag zu erhöhen, sofern es dadurch nicht zu einer famili- ären Mankosituation komme (Urk. 135 Rz. 54). In seiner Noveneingabe vom
12. April 2024 bringt der Gesuchsgegner vor, seine Schulden seien in der Zwi- schenzeit gewachsen. Er schulde seinem Bruder nun Fr. 44'239.00 und seiner Mut- ter Fr. 14'985.45 (Urk. 170 S. 2). 2.2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass es sich bei den Schulden nicht um eheliche Schulden handle. Sie könnten deshalb keine Berücksichtigung im Be- darf finden. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner keine Rückzahlung nachgewiesen habe (Urk. 145 Rz. 52). 2.2.4. Der Gesuchsgegner rügt lediglich, dass die Schulden berücksichtigt werden müssten, bevor es zu einer Überschussverteilung kommt. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz ebendies getan hat. Auf S. 85 ihres Entscheid setzt sie sich mit den Schulden auseinander und berücksichtigt im eines ihrer Ansicht nach angemessenen Rahmen die Schuldentilgung in seinem Bedarf (Urk 136 S. 85 f.). Weshalb der Betrag von Fr. 500.– nicht angemessen sein soll und stattdessen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'233.– gerechnet werden sollte, begründet der Gesuchsgegner nicht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II.3.). 2.2.5. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts sind zum Bedarf grundsätzlich nur diejenigen regelmäs-
- 51 - sig abbezahlten Schulden hinzuzurechnen, die die Ehegatten für den gemeinsa- men Lebensunterhalt aufgenommen haben. Persönliche, nur einen Ehegatten tref- fende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1). 2.2.6. Die Darlehensschuld von Fr. 20'000.– hat der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen bei seiner Mutter für die Gründung seiner Gesellschaft aufgenommen. Diese Schuld trifft den Gesuchsgegner persönlich und sie dient der Gründung einer Gesellschaft, an der er alleine partizipiert. Sie stellt somit keine im familienrechtli- chen Existenzminimum zu berücksichtigende Schuld dar (vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2). 2.2.7. Die Darlehensschuld von Fr. 12'000.– hat der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen bei seinem Bruder aufgenommen, um seinen Lebensunterhalt in der Zeit nach der Trennung zu finanzieren. Auch diese Schuld trifft den Gesuchsgegner persönlich und sie diente der Finanzierung seines eigenen Unterhalts, nicht jedoch des Unterhalts der Gesuchstellerin und von C._____. Sie stellt somit keine im fa- milienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigende Schuld dar. 2.2.8. Die weiteren Darlehen von insgesamt Fr. 42'000.– gewährte die Mutter des Gesuchsgegners der H._____ GmbH. Diese Schuld trifft zwar formell die H._____ GmbH, wirtschaftlich betrachtet muss sie jedoch der Gesuchsgegner tilgen. Diese Darlehen erhielt der Gesuchsgegner vor der Trennung für das operative Geschäft der H._____ GmbH, aber auch für seinen Lebensunterhalt (Urk. 32/37). So gab er in seiner persönlichen Befragung an, er habe sich einmal Fr. 6'000.– als Lohn aus- bezahlt und während einem Jahr monatlich Fr. 1'000.– als Lohn bezogen. Diese Bezüge seien über das Darlehen finanziert worden (Prot. I S. 65 f.). Dieses Darle- hen diente somit u.a. dafür, dem Gesuchsgegner einen Lohn zu zahlen, den er während der Ehe und vor der Trennung bezog. Wirtschaftlich betrachtet diente es damit dem gemeinsamen Lebensunterhalt beider Ehegatten. Dass die Vorinstanz einen Betrag von monatlich Fr. 500.– für die Schuldentilgung anrechnete ist unter
- 52 - Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Höhe der Schulden nicht zu beanstanden. 2.2.9. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 wei- tere Darlehen vorbringt, sind seine Ausführungen nicht genug substanziiert. Zum einen widersprechen die behaupteten, noch offenen Darlehensbeträge gegenüber dem Bruder und der Mutter des Gesuchsgegners den Beträgen in der Beweisofferte (Urk. 172/9 S. 1 und S. 2). Zum anderen erklärt der Gesuchsgegner nicht wofür die beiden neuen Darlehen vom 28. März 2023 (Urk. 172/9 S. 3) und 3. April 2023 (Urk. 172/9 S. 4) gewährt wurden. Er hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um Schulden handelt, die zu berücksichtigen sind, zumal die Darlehen ihm persönlich und nach der Trennung der Ehegatten gewährt wurden. 2.2.10. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Berücksichtigung der Schuldentilgung im Rahmen seines Bedarfes nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. 2.3. Übrige Rügen 2.3.1. Da die Rügen des Gesuchsgegners zu den einzelnen Unterhaltspositionen allesamt unbegründet sind, erübrigt es sich, die weiteren Ausführungen des Ge- suchsgegners in seiner Zusammenfassung (Urk. 135 Rz. 55 - 60) zu beurteilen. Das Gleiche gilt für seine Rüge, die Steuerbeteiligung von C._____ von Fr. 50.– sei zu streichen. Diese Ausführungen basieren auf der Annahme, dass der Gesuchs- gegner mit seinen obigen Rügen durchdringt. 2.3.2. Mit Noveneingabe vom 12. April 2024 reicht der Gesuchsgegner noch seine neue Krankenkassenpolice ein (Urk. 172/7). Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anscheinend neu auf den 1. Januar 2024 eine VVG-Zusatzversi- cherung abgeschlossen hat. Im vorinstanzlichen Verfahren verfügte er noch über keine solche (Urk. 136 S. 85). Der Gesuchsgegner führt nicht aus, weshalb er neu eine Zusatzversicherung benötigt. Mit der aktuellen Krankenkassenpolice macht der Gesuchsgegner ausserdem eine allgemeine Prämiensteigerung in der Grund- versicherung geltend. Die allgemeine Prämiensteigerung in der Grundversicherung
- 53 - wird auch auf die Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin und von C._____ zu- treffen, was im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zu berück- sichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich somit nicht, die nur von Seiten des Ge- suchsgegners geltend gemachten aktuellen Krankenkassenkosten einseitig zu sei- nen Gunsten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Der ohnehin nur marginal ausfallende Änderungsbetrag (bei einer vollen Berücksichtigung der neuen Prämien des Gesuchsgegners käme man auf eine Reduktion des Kindesun- terhalts von Fr. 7.–), würde durch die aktuellen Krankenkassenkosten der Gesuch- stellerin und von C._____ kompensiert oder unbeachtlich. 2.3.3. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Unterhalts nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Die Anträge, Ziff. 8 und Ziff. 9 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur seien aufzuheben und neu zu formulieren, sind abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid ist zu bestätigen. VIII. Gütertrennung
1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz wies den Antrag des Gesuchsgegners auf Gütertrennung ab. Sie erwog, dass bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Gütertrennung angeordnet werden könne, wenn es die Umstände rechtfertigen, wie es in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB stehe. Als solche würden insbesondere Gefährdungen finanziel- ler Interessen eines Ehegatten gelten. Das Bundesgericht habe entschieden, dass es für die Anordnung nicht genüge, dass keine Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien bestehe. Es würde auf weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte, Umstände ankommen. Damit brauche es Anzeichen für das Vorliegen einer kon- kreten Gefährdungssituation. 1.2. Eine konkrete Gefährdungssituation habe der Gesuchsgegner nicht glaub- haft gemacht. Es treffe zwar zu, dass die Gesuchstellerin von ihrem Vermögen von rund Fr. 90'000.– im Trennungszeitpunkt (11. November 2021) bis im Oktober 2022 rund Fr. 87'000.– verbraucht habe. In dieser Zeit habe sie jedoch während vier Mo-
- 54 - naten unbezahlten Mutterschaftsurlaubs ihren eigenen Lebensunterhalt und jenen von C._____ von ihrem Vermögen decken müssen, sie habe für sich und C._____ einen komplett neuen Hausrat anschaffen müssen und zudem für die Anmietung einer neuen Wohnung eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'100.– aufbringen und Um- zugskosten tragen müssen. Alleine diese Aufwendungen würden zu einer Vermö- gensreduktion von schätzungsweise rund Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.– führen. Hinzu seien erhebliche Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren, nämlich Anwaltskosten, Kosten für die Mediation und Kosten für die Familien- therapie gekommen, welche die Gesuchstellerin aus ihrem Vermögen aufgebracht habe. Diese Ausgaben seien allesamt gerechtfertigt gewesen, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdungssituation der finanziellen Interessen des Gesuchsgeg- ners gesprochen werden könne (Urk. 136 S. 108 ff.).
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Gesuchstellerin habe seit der Trennung bis im Oktober 2022 ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 38'560.– erzielt. Damit habe sie innerhalb eines Jahres Ausgaben von Fr. 125'560.– gehabt, was einen monatlichen Betrag von Fr. 10'463.– ergebe. Die Gesuchstellerin habe, obwohl sie während längerer Zeit bei ihrer Mutter gelebt und somit keine Mietkosten gehabt habe, praktisch ihr gesamtes Vermögen ausgegeben. Wohl aufgrund dieses Verhaltens habe sie ihren ursprünglichen Antrag auf Gütertrennung zurückgezogen (Urk. 135 Rz. 62). Die Vorinstanz gehe falsch, wenn sie die Kosten für die Neueinrichtung der Wohnung und die Umzugskosten auf Fr. 35'000.– schätze. Die Gesuchstellerin habe zahlrei- che Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitgenommen und habe die neuen Möbel vorwiegend im Brockenhaus gekauft (Urk. 135 Rz. 63). Dies ergebe sich auch aus der E-Mail der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin vom 30. Juni 2023 (Urk. 170 S. 2; Urk. 172/10). Die Vorinstanz habe die weiteren Kosten auch nicht substanziiert begründet. Selbst wenn die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 40'000.– (inkl. den weiteren Kosten wie Kosten für Mediation und Anwaltskosten gehabt habe), habe sie innerhalb dieses Trennungsjahres ein Vermögen von Fr. 85'560.– verbraucht, was einem monatlichen Betrag von Fr. 7'130.– entspreche. Dies sei
- 55 - absolut nicht gerechtfertigt und übersteige den durch die Vorinstanz berechneten gebührenden Bedarf der Parteien bei Weitem (Urk. 135 Rz. 63). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sich der Gesuchsgegner nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetze. Sie habe überdies nicht längere Zeit unentgeltlich bei ihrer Mutter und deren Ehemann gelebt (Urk. 145 Rz. 60). Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sie zahlreiche Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitgenommen habe. Sie habe praktisch alles neu kaufen müs- sen und habe nur ein paar wenige Haushaltsgegenstände secondhand erworben. Es sei notorisch, dass der von der Vorinstanz berechnete gebührende Bedarf nicht den tatsächlichen Ausgaben entspreche. Ausserdem habe sie im Gegensatz zum Gesuchsgegner für ihre Anwaltskosten, die Kosten des Verfahrens, der Mediation und der Familienbegleitung selber aufkommen müssen (Urk. 145 Rz. 61).
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz prüfte, ob eine konkrete Gefährdung der finanziellen Interes- sen des Gesuchsgegners bestand. Dies tat sie in Konkretisierung des unbestimm- ten Rechtsbegriffs "wenn es die Umstände rechtfertigen" aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, den sie auf den in Art. 175 ZGB erwähnten Umstand der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit eines Ehegatten bezog. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015, E. 7.2) und der Rechtsprechung der hiesigen Kammer (OGer ZH LE150041 vom 25.05.2016, E.II.6.1 ff. m.w.H.). 3.2. Eine konkrete Gefährdung der finanziellen Interessen des Gesuchsgegners erachtete sie sodann als nicht glaubhaft gemacht. Dabei schätzte sie die Kosten für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ während vierer Mo- nate unbezahltem Mutterschaftsurlaubs, die Anschaffung neuer Möbel, die Um- zugskosten sowie eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'100.– für die Anmietung einer neuen Wohnung auf rund Fr. 35'000.– bis Fr. 40'000.–. Dies entspricht Kosten für den Hausrat von rund Fr. 10'000.– und monatlichen Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin und von C._____ von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'500.–, was nicht zu beanstanden ist.
- 56 - 3.3. Die Behauptung, die Gesuchstellerin habe zahlreiche Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen und die neuen Möbel vorwiegend secondhand gekauft, stellt ein Novum dar. Im Berufungsverfahren werden Noven - abgesehen von Kin- derbelangen (E. II.4) - nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufungs- schrift nicht dargelegt, dass es ihm im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht mög- lich war zu behaupten, dass die Gesuchstellerin viele Haushaltsgegenstände mit- genommen hat. Aus Urk. 172/10 ergibt sich zwar, dass die Parteien erst im Juni 2023 geregelt haben, welche Gegenstände die Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung mitnimmt. Der Gesuchsgegner reicht diese Urkunde jedoch erst in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 ein. Er hätte dies zweifellos schon in einer seiner früheren Eingaben tun können. Die Einigung im Juni 2023 spricht ausserdem dafür, dass die Gesuchstellerin bis dahin (also seit dem Bezug der 3-Zimmer-Wohnung im Juli 2022) mit anderen Möbeln auskommen musste, die sie für die neue Woh- nung folglich anschaffen musste. 3.4. Dass die Vorinstanz dabei das Einkommen der Gesuchstellerin seit dem März 2022 nicht berücksichtigte, ist nachvollziehbar, rechnete sie doch für den Zeitraum von März 2022 bis Oktober 2022 auch nicht mit Lebensunterhaltskosten der Ge- suchstellerin und von C._____. Die Kostenschätzung von Fr. 47'000.– bis Fr. 52'000.– für die Kosten rund um das Eheschutzverfahren (Gerichtskosten, An- waltskosten, Kosten für die Mediation und Kosten für die Familienbegleitung) sind ebenfalls realistisch, zumal das erstinstanzliche Verfahren über zwei Jahre dauerte (Urk. 1; Urk. 136), was entsprechend hohe Anwaltskosten verursacht haben wird. Die Rüge ist somit unbegründet. 3.5. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Anordnung einer Gütertrennung nicht durch. Der Antrag, Ziff. 13 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen; es bleibt beim angefochtenen Urteil.
- 57 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 12'647.80 fest (bestehend aus Fr. 7'000.– Entscheidgebühr, Fr. 2'520.– Dolmetscherkosten und Fr. 3'127.80 Entschädigung der Mediatorin). Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, wobei der Anteil des Gesuchsgegners zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Unentgeltlichkeit der Mediation einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen wurde. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 136 S. 128). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dis- positiv-Ziffern 16 bis 18 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung, dass über vorsorgliche Massnahmen (Urk. 173) und die Gewährung des Armenrechts (vgl. E. IX.2.3. f.) entschieden werden musste, auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitig- keiten handelt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Es ist aber her- vorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 1 f.; vgl. BGE 139 III 358 E. 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 2 und Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5).
- 58 - Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kosten sind dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. 2.2. Die vom Gesuchsgegner geschuldete Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwalts- gebührenverordnung auf Fr. 8'500.– (einschliesslich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwert- steuer) festzusetzen (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 9 AnwGebV). 2.3. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufung (sinngemäss) einen Antrag auf Prozesskostenbeitrag von der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer). Eventualiter ersucht er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1.____ (Urk. 135 S. 5 f.). 2.3.1. Ein Ehegatte kann verpflichtet werden, dem anderen einen Beitrag zur Fi- nanzierung des Prozesses zu bezahlen, sofern er in der Lage ist, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des mittellosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden. Der ansprechenden Partei müssen demnach die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren, und der Prozess darf zudem nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY230015 vom 26.10.2023, E. 11.2; OGer ZH LY230028 vom 5.09.2023, E. 4.). 2.3.2. Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug im Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenbeitrag Fr. 5'326.– (Urk. 136 S. 79). Ihr familienrechtliches Existenz- minimum betrug Fr. 3'509.– (Urk. 136 S. 82). Für den prozessualen Notbedarf hin- zugerechnet werden müssen ein Zuschlag von 25% auf ihrem Grundbetrag (Fr. 338.–), die Ausgaben, die sie effektiv für C._____ aufgewendet hat (Barbedarf von C._____ von Fr. 1'420.– abzgl. Kinderzulagen, vgl. Urk. 136 S. 82) und ein Zuschlag von 25% auf C._____s Grundbetrag (Fr. 75.–). Vom familienrechtlichen Existenzminimum abgezogen werden müssen hingegen die VVG-Prämien für die Gesuchstellerin und C._____ (Fr. 63– und Fr. 24.–, Urk. 136 S. 82). Dies ergibt
- 59 - einen Notbedarf von Fr. 5'055.– und einen monatlichen Überschuss von Fr. 271.–. Davon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner einen Unterhalt von Fr. 80.– zu bezahlten (Urk. 136 S. 88). Die Gesuchstellerin muss keine Gerichtskosten zah- len und erhält ihre Anwaltskosten vom Gesuchsgegner ersetzt (vgl. E. IX.2.1. f.). Die Prozesskosten des Gesuchsgegners (von insgesamt Fr. 17'000.–) könnte sie aber erst in rund 7.5 Jahren decken. Ihr Vermögen von rund Fr. 12'000.– ist ihr als Notgroschen zu belassen. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen "relativ aufwendigen Prozess", bei dem eine Deckung innert 24 Monate verlangt werden kann (BGE 141 III 369 E. 41). Die Gesuchstellerin verfügt somit nicht über genügend finanzielle Mittel, um einen Beitrag an die Prozesskosten des Gesuchs- gegners zu leisten. 2.4. Zu prüfen bleibt damit der (zum Prozesskostenbeitrag subsidiäre) Anspruch des Gesuchsgegners auf unentgeltliche Rechtspflege. 2.4.1. Der Gesuchsgegner hat als selbstständig Erwerbender zu gelten (vgl. E. VII.1.3.1. f.). Sein Einkommen bestimmt sich demnach nach dem aus der Er- folgsrechnung ersichtlichen Reingewinn (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 231). Dabei ist die Schuldentilgung von Fr. 2'000.– auch hier nicht als (gewinnvermindernde) Aufwendung zu berück- sichtigen, sondern in den prozessualen Notbedarf einzurechnen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 339). Massgeblich ist folglich das Einkommen von Fr. 6'257.–, das der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Gesuchstellung erwirtschaftete (Urk. 136 S. 75). Sein familienrechtliches Existenzminimum betrug im Zeitpunkt der Gesuchstellung Fr. 4'303.– (Urk. 136 S. 82). Für den prozessualen Notbedarf hinzugerechnet wer- den müssen ein Zuschlag von 25% auf seinem Grundbetrag (Fr. 338.–), die Aus- gaben, die er effektiv für C._____ aufgewendet hat (Barbedarf von C._____ von Fr. 730.–, vgl. Urk. 136 S. 82) und ein Zuschlag von 25% auf C._____s Grundbe- trag (Fr. 25.–). Ausserdem einberechnet werden müssen der Kinderunterhalt, den der Gesuchsgegner für C._____ im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu zahlen hat (Fr. 740.–, vgl. S. 88) und eine angemessene Berücksichtigung seiner Schulden. Selbst wenn man von einer Schuldentilgung von lediglich Fr. 500.– ausgeht, ergibt sich bereits ein Notbedarf von Fr. 6'636.–, der das Einkommen um Fr. 378.76 über-
- 60 - steigt. Der Gesuchsgegner verfügt unbestrittenermassen über kein Vermögen. Der Gesuchsgegner gilt damit als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. 2.4.2. Des Weiteren setzt die unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechts- begehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Rechtsbegehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb die Rechtsbegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Für die Beurteilung ist eine ex ante-Perspektive massgebend (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9, 12). Der Gesuchsgegner rügt nur ein- zelne Aspekte der Kinderbelange, wie bspw. die Höhe seines Betreuungsanteils, die angeordneten Kindesschutzmassnahmen oder die Berechnung seines Einkom- mens beim Kinderunterhalt. Die von ihm gestellten Rechtsmittelanträge sind nicht aussichtslos. 2.4.3. Somit sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO für das Berufungsverfahren erfüllt. Dem Gesuchsgegner ist die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ (vgl. Urk. 135 S. 5 f.) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len. 2.5. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten (vgl. E. IX.2.1.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. E. IX.2.2.; Art. 118 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 1. Absatz, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 7, 10, 11, 12, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 61 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023 bestätigt (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen).
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenbei- trags von der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wer- den die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.– (einschliess- lich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien,
- die Vorinstanz,
- die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- den Beistand von C._____, Herr G._____, kjz Winterthur, gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 62 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, tt.mm 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. Teresa Rudolph versandt am: lm