Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2021 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2022. Seit dem 15. August 2022 leben sie getrennt (Urk. 7/1; Urk. 28 S. 3 und S. 12). Die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ersuchte das Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. September 2022 um Erlass von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2022 schlossen die Parteien eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 18; Prot. I S. 4 f.), wobei der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 von seinem Widerrufsrecht hin- sichtlich des Kinderunterhalts Gebrauch machte (Urk. 20). Mit Urteil vom 4. Janu- ar 2023 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2022 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für E._____. Zudem hielt sie das Manko von E._____ im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO fest und regelte die Bezahlung von
- 8 - ausserordentlichen Kinderkosten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 28).
E. 1.1 Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung eine falsche Feststellung sei- ner Leistungsfähigkeit, da ihm die Vorinstanz zu tiefe Wohnkosten, zu tiefe Kran- kenkassenprämien sowie keine zusätzlichen Gesundheitskosten angerechnet ha- be (Urk. 27 Rz. 12). Entsprechend seien die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren. Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten. Sie ist der Ansicht, dass sogar eine höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners resultiere, weshalb die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden seien (Urk. 44 Rz. 29).
E. 1.2 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 1.2.1 Wohnkosten
E. 1.2.1.1 Die Vorinstanz bildete zwei Unterhaltsphasen; eine für die Monate Ja- nuar und Februar 2023 und eine ab März 2023. Sie berücksichtigte für die Wohn- kosten des Gesuchsgegners in der ersten Phase den effektiven Mietzins von mo-
- 11 - natlich Fr. 600.– (inkl. Nebenkosten). Diese Kosten seien unbestritten und belegt (Urk. 28 S. 7 f.). Ab März 2023 befand sie, wie vom Gesuchsgegner geltend ge- macht, Fr. 1'100.– für (hypothetische) Wohnkosten als angemessen (Urk. 28 S. 10).
E. 1.2.1.2 Der Gesuchsgegner lässt in seiner Berufungsschrift vorbringen, dass die Vorinstanz in der ersten Phasen lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten für das Zimmer in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt habe, in welcher er notbe- helfsmässig nach der Trennung vorübergehend habe unterkommen müssen. Es seien ihm jedoch bereits ab Januar 2023, respektive ab Beginn der Unterhalts- pflicht, angemessene Wohnkosten im Bedarf zuzugestehen. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sei nämlich dann von den effektiven Wohnkosten abzuwei- chen und von höheren, angemessenen Wohnkosten auszugehen, wenn ein Ehe- gatte seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig eingeschränkt habe, oh- ne dass dies geboten gewesen wäre. Die Parteien hätten vor der Trennung in ei- ner grosszügigen 4-Zimmerwohnung gelebt. Er wäre nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Trennung eine sehr günstige, übergangsmässige Wohngelegenheit zu suchen. Tue er dies dennoch, sollten ihm die dadurch eingesparten Mittel zur Begleichung weiterer, im Bedarf nicht berücksichtigter, aber zweifelsohne anfal- lenden Rechnungen (wie z.B. Steuern, Versicherungen usw.) zur Verfügung ste- hen. Die Rechtsprechung lasse es in solchen Konstellationen mit Blick auf den während bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu, dass bei der Berechnung des (Not)Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehalte- nen Kosten, sondern derjenige Betrag angerechnet werde, den die Partei an sich verbrauchen dürfte (Urk. 27 Rz. 13–16). Eine Suche auf dem Immobilienportal homegate.ch ergebe bei einer Suche nach einer Wohnung in den Bezirken Winterthur, Zürich, Pfäffikon und Bülach mit zwei- einhalb Zimmern (da die gemeinsame Tochter früher oder später bei ihm über- nachten werde) und einem Mietzins bis Fr. 1'100.– keinen einzigen Treffer. Damit seien selbst die von der Vorinstanz angesetzten Fr. 1'100.– für eine eigene Woh- nung zu tief. Dass er vor Vorinstanz selbst angegeben habe, in diesem Preisseg- ment eine Wohnung finden zu wollen, zeige lediglich auf, dass er sich mit der
- 12 - Wohnungssuche bis anhin nicht beschäftigt habe und über die aktuellen Mietprei- se nicht informiert sei. Es seien ihm daher für sämtliche Phasen Fr. 1'300.– anzu- rechnen (Urk. 27 Rz. 17–19). Mit Eingabe vom 23. März 2023 teilte der Gesuchsgegner mit, ab dem 1. April 2023 eine 1-Zimmerwohnung mit 25 Quadratmetern (zu einem Bruttomietzins von Fr. 940.–, Urk. 41/16) zu bewohnen. Angesichts dieser Grösse seien Besuche der Tochter nicht möglich, geschweige denn Übernachtungen. Er sei nach wie vor auf der Suche nach einer passenden Wohngelegenheit. Entsprechend halte er daran fest, dass ihm trotz des neuen Mietvertrags ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'300.– für die Wohnkosten anzurechnen seien. Ausserdem seien in seinem Bedarf für den Monat März 2023 die Kosten für die Mietkaution über Fr. 1'900.– zu berücksichti- gen, sodass für diesen Monat kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei (Urk. 39).
E. 1.2.1.3 Die Gesuchstellerin lässt dagegen vorbringen, dass gemäss den ein- schlägigen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz lediglich die effektiv anfallenden Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Der vom Gesuchsgegner zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich sei vorlie- gend auch nicht einschlägig, da diesem gute finanzielle Verhältnisse zugrunde gelegen hätten, weshalb dort dem Berufungskläger aus Gleichberechtigungs- gründen angemessene bzw. gleichwertige Wohnkosten angerechnet worden sei- en. Vorliegend wohne sie auch nicht in einer luxuriösen 4.5-Zimmerwohnung. Die Wohnung habe 79 Quadratmeter und koste Fr. 1'700.–. Zudem lebe auch ihre Mutter mit ihr, um die Kosten zu minimieren. Ziehe man den Anteil der Mutter ab, hätten sie und die beiden Kinder ebenfalls nur Wohnkosten von Fr. 1'100.–. Die Anrechnung von Fr. 1'300.– rechtfertige sich unter dem Aspekt der Gleichbehand- lung nicht (Urk. 44 Rz. 7–10). Der Gesuchsgegner benötige zudem auch kein Kinderzimmer. Die Tochter sei erst sieben Monate alt und der Gesuchsgegner habe sie bis heute noch nie gese- hen. Gemäss dem Eheschutzurteil sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden im Monat vorgesehen. Im Übrigen verfüge die Tochter auch bei ihr über kein eigenes Zimmer (Urk. 44 Rz. 11).
- 13 - Die finanziellen Verhältnisse liessen keine Wohnkosten von Fr. 1'300.– zu, wie der Gesuchsgegner an der Eheschutzverhandlung vom 20. Dezember 2022 auch selbst anerkannt habe. Im Januar und Februar 2023 habe ein Manko der Tochter gerade noch verhindert werden können. Ab März 2023 ergebe sich bereits ein nicht unerhebliches Manko, weil ihm die Vorinstanz ab dann Fr. 1'100.– für die Wohnkosten angerechnet habe. Aufgrund der tatsächlich tiefer anfallenden Miet- kosten habe er im März 2023 Fr. 500.– und seit April Fr. 160.– im Monat sparen können. Würden Fr. 1'300.– angerechnet werden, könnte er bei effektiven Wohn- kosten von Fr. 940.– sogar Fr. 360.– monatlich sparen (Urk. 44 Rz. 14). Es sei daher auf die effektiven Wohnkosten abzustellen, welche sich von Januar 2023 bis März 2023 auf Fr. 600.– und ab April 2023 auf Fr. 940.– beliefen (Urk. 44 Rz. 16).
E. 1.2.1.4 Gemäss Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien) sind der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, sowie die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteil- ten– Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Räume zu berück- sichtigen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner jedoch auch vor, dass es aufgrund des wäh- rend bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig ist, ei- ner Partei bei der Berechnung ihres (Not-)bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens ein- schränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Bei der Frage, ob ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (O- Ger ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 3.3.4, m.w.H.). So kommt es – zumindest bei knappen finanziellen Verhältnissen – darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine
- 14 - vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen (vgl. OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 3.3.4). Sodann ist bei engen finanziellen Verhält- nissen für eine bereits abgeschlossene Periode – wo es mithin gar nicht mehr da- rum geht, jemandem im Hinblick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzu- rechnen, weil er sich vorübergehend "wohnmässig" einschränkt – von den tat- sächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4; OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018, E. 4.b). Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit März 2023 in einer Wohngemeinschaft lebte und hierfür einen Mietzins von Fr. 600.– entrich- tete. Da die finanziellen Verhältnisse vorliegend sehr knapp sind, weil lediglich der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 4'694.– erzielt und die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig ist (vgl. Urk. 28 S. 15 Dispositivziffer 8), ist für diese Periode trotz der Einschränkung im Wohnkomfort von den tatsächlichen Mietkosten von Fr. 600.– auszugehen. Unabhängig davon, ob die heutige Wohnsituation in der Einzimmerwohnung als angemessen zu qualifizieren ist oder nicht, sind daher aufgrund der engen finanziellen Verhältnissen auch für die vergangenen Monate seit April 2023 von den tatsächlichen Mietkosten von Fr. 940.– auszugehen. Es stellt sich folglich einzig noch die Frage, ob dem Gesuchsgegner künftig hypothe- tische höhere Wohnkosten anzurechnen sind. Was unter Gleichbehandlungsgründen angemessene Wohnkosten sind, ist ent- gegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 44 Rz. 10) nicht mathematisch anhand der Kosten während des Zusammenlebens zu berechnen. Die Angemes- senheit bestimmt sich unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände in erster Linie nach qualitativen Kriterien (vgl. OGer ZH LC150023 vom 01.04.2016, E. III. 2.4.4). Wie der Gesuchsgegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 48 Rz. 4), ist es notorisch, dass der Wohnkostenanteil einer Partei, welche mit Kindern zu- sammenlebt, tiefer ist als derjenige einer alleinstehenden Person. Die ehemalige Familienwohnung, welche die Gesuchstellerin weiterhin mit ihrer Mutter, dem vor-
- 15 - ehelichen Sohn F._____ und der gemeinsamen Tochter E._____ bewohnt, hat vier Zimmer und 79 Quadratmeter (Urk. 46/1; Urk. 51). Damit lebt auch die Ge- suchstellerin in eher engen Wohnverhältnissen. Dennoch ist es dem Gesuchs- gegner nicht zuzumuten, in einer Wohnung mit lediglich einem einzigen Wohn- /Schlaf-/Esszimmer/Küche von 22 Quadratmetern (Urk. 41/47) zu leben. Aus Gleichbehandlungsgründen hat er Anspruch auf einen höheren Wohnkomfort. Die jetzige Situation ist auch nur temporärer Natur. So liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. März 2023 vorbringen, nach wie vor auf der Suche nach einer passenden und angemessenen Wohngelegenheit zu sein (Urk. 39 S. 2), was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 44). Dem Gesuchsgegner sind deshalb in Zukunft hypothetisch diejenigen Wohnkosten anzurechnen, welche den angemessenen Mietkosten entsprechen, denn für Fr. 940.– brutto (Fr. 850.– Nettomietzins und Fr. 90.– Nebenkosten, Urk. 41/16) wird er kaum eine grössere Wohnung finden können. Der Gesuchsgegner hält Wohnkosten von Fr. 1'300.– für eine 2.5- Zimmerwohnung für angemessen. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem hypothetischen Auszug aus der Wohngemeinschaft per 1. März 2023 Wohnkosten von Fr. 1'100.– an. Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner vorge- bracht und von der Gesuchstellerin anerkannt worden. Eine weitere Begründung ist dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen (Urk. 28 S. 10). Unbestritten ist, dass derzeit keine Übernachtungen der bald einjährigen Tochter beim Gesuchsgegner stattfinden. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Teil- vereinbarung ist lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden im Mo- nat vorgesehen (Urk. 28 S. 13). Selbst wenn jedoch das Besuchsrecht zeitnah ausgedehnt würde, ist die Tochter im Kleinkindalter noch nicht zwingend auf ein eigenes Zimmer angewiesen (vgl. Six, Handbuch zum Eheschutz, Rz. 2.99). Ent- sprechend ist auch eine 1.5- bis 2-Zimmerwohnung ausreichend. Hierfür erscheint unter Berücksichtigung der derzeit herrschenden Wohnungsknappheit im Gross- raum Zürich/Winterthur ein Bruttomietzins von Fr. 1'200.– angemessen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag kann der Gesuchsgegner viermonatlich im Voraus auf Ende März, Ende Juni und Ende September das Mietverhältnis kündi-
- 16 - gen (Urk. 41/16). Aufgrund der derzeitigen Wohnungsnot ist jedoch davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner zeitnah einen Nachmieter finden und den Miet- vertrag entsprechend ausserterminlich kündigen kann. Es sind ihm daher ab Ok- tober 2023 (hypothetische) Wohnkosten von Fr. 1'200.– anzurechnen. Bis dahin ist weiterhin vom derzeit effektiv anfallenden Mietzins von Fr. 940.– auszugehen. Die am 9. März 2023 bezahlte Mietkaution über Fr. 1'900.– (Urk. 41/16) ist im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien). Es handelt sich hierbei auch nicht um eine eigentliche Ausgabe, sondern vielmehr um eine Si- cherheitsleistung.
E. 1.2.2 Krankenkassenprämien
E. 1.2.2.1 Zu den Kosten für die Krankenkasse erwog die Vorinstanz, der Ge- suchsgegner mache geltend, er bezahle monatlich Fr. 230.– bis Fr. 240.–. Aus- wendig kenne er die genaue Prämie indes nicht. Belege habe er keine einge- reicht. Diesen prozessualen Nachteil habe er zu gewärtigen. Daher erscheine es angemessen, die ihm von der Gesuchstellerin zugestandenen Fr. 202.– als Be- darfsposition für die obligatorische Krankenkasse zu berücksichtigen (Urk. 28 S. 8).
E. 1.2.2.2 Der Gesuchsgegner reichte mit der Berufungsschrift seine Versiche- rungspolice für das Jahr 2023 ein (Urk. 31/5) und macht geltend, offenbar keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung zu haben, weshalb für die obligato- rische Krankenversicherung Fr. 300.70 zu berücksichtigen seien. Er habe inzwi- schen einen Antrag bei der SVA auf Prämienverbilligung gestellt. Es seien jedoch unabhängig eines späteren Entscheides die zurzeit tatsächlich angefallenen Prä- mien zu berücksichtigen (Urk. 27 Rz. 20 f.). Selbst wenn bereits heute die voraussichtliche Prämienverbilligung berücksichtigt würde, müssten ihm höhere Kosten als Fr. 202.– angerechnet werden. Eine pro- visorische Berechnung mit folgenden Parametern ergäbe eine Monatsprämie von Fr. 251.05 (Urk. 27 Rz. 22–24):
- 17 - Einkünfte Fr. 56'328.– (12 x Fr. 4'694.–) Abzüge Fr. 7'000.– (Fr. 2'904.– ZVV-Abonnement, Fr. 700.– Fahrrad, keine Verpflegung, Fr. 3'000.– Versicherungsprämien, Fr. 396.– übrige Abzüge) Unterhalt Fr. 17'280.– (12 x Fr. 1'440.–) Vermögen Fr. 0.–
E. 1.2.2.3 Die individuelle Prämienverbilligung wird zunächst anhand der aktuellsten verfügbaren Steuerdaten provisorisch berechnet (80 Prozent des IPV-Betrags). Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung (100 Prozent des IPV- Betrags) sind jedoch die definitiven Steuerdaten des Prämienverbilligungsjahres. Nach Vorliegen der definitiven Daten kann es daher zu einer Rückforderung oder auch zu einer Nachzahlung von Leistungen kommen (https://svazurich.ch/ihr- anliegen/ privatpersonen/praemienverbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/ fragen-zur-definitiven-verfuegung.html, besucht am 28. Juni 2023). Entsprechend kann die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter Zuhil- fenahme des Online-Rechners (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/ praemienverbilligung/praemienverbilligung_2023/online-rechner.html, besucht am
28. Juni 2023) lediglich geschätzt werden. Sofern der Gesuchsgegner in der Ver- gangenheit zu hohe Prämien bezahlte, da sein Anspruch noch nicht geprüft wurde, wird eine Nachzahlung erfolgen, weshalb nicht auf die tatsächlich bezahlten, zu ho- hen Prämien abzustellen ist. Bei der Berechnung ist von folgenden Parametern auszugehen: Alter älter als 28 Wohnort D._____ Verheiratet ja Alter Partnerin älter als 28 Kinder nein (da kein Kinderabzug möglich im Jahr 2023) Einkünfte Fr. 56'328.– (12 x Fr. 4'694.–) Abzüge Fr. 32'704.– (Fr. 2'904.– ZVV-Abonnement, Fr. 700.–
- 18 - Fahrrad, Fr. 2'000.– pauschal für übrige Berufungsauslagen, Fr. 500.– pauschal für Aus-/Weiterbildung, Fr. 2'600.– max. Versicherungsprämien, Fr. 24'000.– Unterhaltsbeiträge [geschätzt]) Vermögen Fr. 0.– Gemäss dem Online-Rechner ergibt sich ein Eigenanteil von gerundet Fr. 2'788.–, mithin eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 232.–.
E. 1.2.3 Zusätzliche Gesundheitskosten
E. 1.2.3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz keine zusätzlichen Gesundheitskosten in seinem Bedarf berücksichtige. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz einerseits geltend gemacht, er leide unter einer Borderline-Störung, weshalb ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht in Frage komme. Gleichzeitig seien bei ihm aber – obwohl bekannt sei, dass gerade stationäre Behandlungen in Psy- chiatrien enorme Kosten verursachten und die Krankenkassen nicht sämtliche Kosten übernähmen – keinerlei Gesundheitskosten berücksichtigt worden, wäh- rend er gleichzeitig auf das absolut notwendige Existenzminimum gesetzt werde (Urk. 27 Rz. 25). Seine regelmässigen, nicht versicherten Gesundheitskosten stellten sich wie folgt dar: Fr. 188.85 im Jahr 2019, Fr. 51.10 im Jahr 2020, Fr. 455.35 im Jahr 2021 und Fr. 4'334.48 im Jahr 2022, wovon allein für die psycho- logische Betreuung (Psychologue general) und die Behandlung in der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland Fr. 3'795.16 angefallen seien. Nachdem er somit im letzten Jahr erwiesenermassen Gesundheitskosten von Fr. 361.20 pro Monat selber habe tragen müssen und er auch weiterhin auf psychologische Un- terstützung angewiesen sein werde, seien ihm auch in Zukunft Gesundheitskos- ten anzurechnen. Er habe für seine Krankengrundversicherung die höchste Jah- resfranchise gewählt und profitiere dadurch (wie im Übrigen auch die Gesuchstel- lerin) von tieferen Krankenkassenprämien. Eine Anpassung der Franchise sei be- kanntlich erst wieder per 1. Januar 2024 möglich. Aufgrund der weiterhin notwen- digen psychologischen Unterstützung werde er die Jahresfranchise voraussicht-
- 19 - lich aufbrauchen, weshalb ihm mindestens diese Kosten – im Umfang von Fr. 208.35 (Fr. 2'500.– / 12) – im Bedarf anzurechnen seien. Sollten ihm wider Erwar- ten keine Gesundheitskosten angerechnet werden, wäre er gezwungen, per 1. Januar 2024 die Franchise auf Fr. 300.– herunterzusetzen, was zu einer Erhö- hung der Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2024 auf Fr. 419.80 respektive Fr. 251.05 führe, wenn ihm bereits die Prämienverbilligung angerechnet werde, deren Anspruch zurzeit noch abgeklärt werde (Urk. 27 Rz. 26 f.).
E. 1.2.3.2 Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegen- wärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1, m.w.H.). Unbestritten und belegt ist, dass der Gesuchsgegner sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 psychologische Dienste in Anspruch nahm (Urk. 31/9). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um regelmässige Thera- piebesuche. Der Gesuchsgegner behauptet lediglich pauschal, weiterhin auf psy- chologische Unterstützung angewiesen zu sein (Urk. 27 Rz. 27), ohne das Aus- mass, die Kosten und die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung nä- her zu substantiieren und zu belegen. Er hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er seine Franchise von Fr. 2'500.– vollständig ausschöpft resp. dass ihm im lau- fenden Jahr und weiterhin Auslagen für psychologische Behandlungen anfallen, weshalb ihm dafür weder Fr. 208.35 noch ein reduzierter Betrag anzurechnen ist. Belegt ist allerdings, dass der Gesuchsgegner in den letzten Jahren (2019 bis
2022) auch andere Gesundheitskosten, welche nicht im Zusammenhang mit einer psychologischen Unterstützung standen, selbst zu tragen hatte. Es rechtfertigt sich daher – unabhängig einer Franchise von Fr. 2'500.– oder Fr. 300.– – den Durchschnitt dieser Kosten auch in Zukunft zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 sind Kosten von Fr. 188.85, für das Jahr 2020 solche von Fr. 51.10, für das Jahr 2021 solche von Fr. 117.60 und für das Jahr 2022 solche von Fr. 539.30 ausge- wiesen (Urk. 31/9). Entsprechend ist ein Betrag von gerundet Fr. 19.– pro Monat zu berücksichtigen, was auch von der Gesuchstellerin anerkannt wird (Urk. 44 Rz. 24, Rz. 26 und Rz. 28).
E. 1.2.4 Kosten für den öffentlichen Verkehr
- 20 - Angesichts der vorliegenden, sehr engen finanziellen Verhältnisse und da der Gesuchsgegner über keine Ersparnisse verfügt (Urk. 31/12–14), sind in seinem Bedarf – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 44 Rz. 27) – die Kosten für ein Monatsabonnement und nicht jene für ein Jahresabonnement für den öf- fentlichen Verkehr anzurechnen. Es hat daher bei den von der Vorinstanz berück- sichtigten Fr. 245.– pro Monat für ein ZVV-Abonnement für alle Zonen (Urk. 28 S.
E. 1.3 Bedarf der Gesuchstellerin und E._____
E. 1.3.1 Wohnkosten
E. 1.3.1.1 Die Gesuchstellerin macht unter Verweis auf die Mietvertrags-Änderung vom 6. Juni 2023 (Urk. 51) geltend, das sich ihr Mietzins per 1. Oktober 2023 um Fr. 98.– erhöhen werde (Urk. 50). Die Wohnkosten betragen damit ab Oktober 2023 Fr. 1'798.–. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin sich weiterhin mit 35% (Fr. 600.– / Fr. 1'700.–) an den Wohnkosten und damit neu mit einem Betrag von gerundet Fr. 630.– beteiligt. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'168.– ist zu 1/2 (Fr. 584.–) auf die Gesuchstellerin und zu 1/4 (Fr. 292.–) auf E._____ aufzuteilen.
E. 1.3.1.2 Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für den Parkplatz von Fr. 59.– monatlich an (vgl. Urk. 28 S. 7 f. und S. 9; Urk. 6 Rz. 19; Urk. 7/9). Die Gesuchstellerin berücksichtigt diese Kosten in ihren Berechnungen in der Berufungsantwortschrift nicht mehr (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28), was auch korrekt ist, da der Gesuchstellerin auch keine Kosten für ein Automobil mit Kom- petenzqualität anzurechnen sind und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie auf einen Parkplatz angewiesen wäre.
E. 1.3.2 Krankenkassenprämien Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufungsantwortschrift die Versicherungs- ausweise 2023 von ihr und E._____ ein (Urk. 46/3–4), ohne jedoch eine Verände- rung der Kosten im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil geltend zu machen. So
- 21 - geht sie weiterhin von Kosten von Fr. 202.– und Fr. 35.– aus (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28). Es hat daher bei den vorinstanzlichen Beträgen zu bleiben.
E. 1.3.3 Zusätzliche Gesundheitskosten
E. 1.3.3.1 Die Gesuchstellerin macht mit Verweis auf den Auszug der medizini- schen Leistungen vom 1. Januar 2019 bis zum 6. Februar 2023 monatlich Fr. 95.– für zusätzliche Gesundheitskosten geltend (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28; Urk. 46/5).
E. 1.3.3.2 Aus dem Auszug (Urk. 46/5) ergeben sich für das Jahr 2019 – mit Aus- nahme der Zahnarztkosten, welche aus dem Grundbetrag zu begleichen und ent- sprechend nicht zu berücksichtigen sind – nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 282.–. Im Jahr 2020 fielen keine Kosten an. Für das Jahr 2021 sind Fr. 50.– ausgewiesen. Im Jahr 2022 sind die Kosten für die Hebammenpraxis G._____ GmbH (https://www.G._____.ch, besucht am 28. Juni 2023) nicht zu berücksichti- gen, da diese Kosten Ausnahmecharakter haben. Die Kosten für das Fitness sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. Wie beim Gesuchsgegner sind auch die Kosten im Zusammenhang mit der psychologischen Unterstützung (Institut für Körperzentrierte Psychotherapie IKP) nicht anzurechnen, zumal die Gesuchstelle- rin nicht geltend macht, diese weiterhin regelmässig zu besuchen. Damit verblei- ben für das Jahr 2022 Kosten von Fr. 178.–. Es resultieren durchschnittliche Kos- ten von Fr. 127.50 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 11.– im Monat.
E. 1.4 Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 1.4.1 Aufgrund der sich verändernden Bedarfspositionen aller Beteiligten ist neu von folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 1: 1. Januar 2023 - 31. März 2023 Phase 2: 1. April 2023 - 30. September 2023 (höhere Wohnkosten Gesuchsgegner) Phase 3: ab 1. Oktober 2023 (höhere Wohnkosten Gesuchs- gegner, Gesuchstellerin und E._____)
E. 1.4.2 Phase 1
- 22 - Es ergeben sich folgende betreibungsrechtliche Existenzminima: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 550.00 Fr. 275.00 Fr. 600.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00 Total Fr. 1'863.00 Fr. 710.00 Fr. 2'296.00 Bei einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'694.– resultiert eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 2'398.–. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 710.– bzw. nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– Fr. 510.–. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen und kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 1'863.– nicht de- cken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.9, mit Verweis auf BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Dem Gesuchsgegner verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 25.– (Fr. 2'398.– - Fr. 510.– - Fr. 1'863.–), der zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums rund hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit ergibt sich ein Bedarf der Gesuchstellerin von total Fr. 1'875.–, von E._____ von Fr. 710.– und des Gesuchsgegners von Fr. 2'309.–. Entsprechend resultiert in dieser ersten Phase ein Barunterhalt von Fr. 510.– sowie ein Betreu- ungsunterhalt von Fr. 1'875.–, mithin ein Gesamtunterhaltsbeitrag für E._____ von Fr. 2'385.–.
E. 1.4.3 Phase 2 In der zweiten Phase ergeben sich folgende betreibungsrechtliche Existenzmini- ma: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 550.00 Fr. 275.00 Fr. 940.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00
- 23 - Total Fr. 1'863.00 Fr. 710.00 Fr. 2'636.00 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'058.– (Fr. 4'694.– - Fr. 2'636.–). Der Barbedarf von E._____ beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 510.–. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen und kann ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 1'863.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Nach Deckung des Barbedarfs von E._____ verblei- ben dem Gesuchsgegner jedoch lediglich Fr. 1'548.–. Folglich resultiert ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 315.–, welches festzuhalten ist. Der vom Ge- suchsgegner zu leistende Barunterhaltsbeiträge beträgt demnach Fr. 510.– und der Betreuungsunterhalt Fr. 1'548.–. Es ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2'058.–.
E. 1.4.4 Phase 3 Ab dem 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens gestalten sich die Bedarfszahlen wie folgt: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 584.00 Fr. 292.00 Fr. 1'200.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00 Total Fr. 1'897.00 Fr. 727.00 Fr. 2'896.00 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt aufgrund der höheren Wohn- kosten noch Fr. 1'798.–. Der Barbedarf von E._____ steigt auf Fr. 527.– nach Ab- zug der Kinderzulagen. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 1'897.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe ge- schuldet ist. Der Gesuchsgegner kann den Betreuungsunterhalt jedoch nicht voll- ständig decken. Es resultiert ein Manko von Fr. 626.–. Der Barunterhaltsbeitrag beträgt Fr. 527.– und der Betreuungsunterhalt Fr. 1'271.–, mithin resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 1'798.–.
2. Ausserordentliche Kinderkosten
- 24 -
E. 2 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 23. Januar 2023 (Urk. 27) fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 24) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk. 32) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch in Bezug auf die Dispositivziffer 6 (im Fr. 1'439.95 pro Monat – zzgl. allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen – übersteigenden Umfang) des ange- fochtenen Urteils alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten. Mit Ein- gabe vom 8. Februar 2023 nahm die Gesuchstellerin fristgerecht Stellung, wobei sie um Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Gesuchsgegners ersuchte (Urk. 33 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 36) wurde der Berufung des Gesuchsgegners betreffend Dispositivzif- fer 6 des vorinstanzlichen Urteils für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 im monatlich Fr. 2'329.60 übersteigenden Betrag die aufschiebende Wir- kung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Entsprechend wurde der Gesuchsgegner einstweilen verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter E._____ für Januar 2023 und Februar 2023 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'329.60 und ab März 2023 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'950.– zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzli- cher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen.
E. 2.1 In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Eine unnötige Prozessführung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 108 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht vor. Hauptstreit- punkt bildet vorliegend die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten des Ge- suchsgegners, was nicht mit Unterlagen belegt werden kann. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid. Auch kann dem Gesuchsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Trennungsvereinbarung widerrief. Ausgehend von einer Gültigkeit der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis En- de Dezember 2024 beantragt der Gesuchsgegner die Zahlung von Unterhaltsbei- trägen in einer Gesamthöhe von Fr. 33'120.– (23 Monate à Fr. 1'440.– und 1 Mo- nat à Fr. 0.–, vgl. Urk. 27 S. 2 und Urk. 39 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44 S. 2), welches Unterhaltszah- lungen für diese Zeit von Fr. 47'740.– (2 Monate à Fr. 2'420.– und 22 Monate à Fr. 1'950.–, Urk. 28 S. 15 Dispositivziffer 6) vorsieht. Verpflichtet wird der Ge- suchsgegner neu zu Unterhaltsleistungen von total Fr. 46'473.– (3 Monate à Fr. 2'385.–, 6 Monate à Fr. 2'058.– und 15 Monate à Fr. 1'798.–, oben E. III. 1.4.2–1.4.4). Folglich obsiegt der Gesuchsgegner im Umfang von gerundet 1/10, weshalb die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Gesuchsgegner zu 9/10 (Fr. 2'700.–) und der Gesuchstellerin zu 1/10 (Fr. 300.–) aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO), sodass die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 27 -
E. 2.3 Der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 44 S. 2) eine (auf vier Fünftel reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 2'692.50 festzusetzen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
E. 2.4 Der Gesuchsgegner beantragt, es sei die Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 5'000.– zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 27 S. 2). Auch die Gesuchstellerin ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (Urk. 33 S. 2).
E. 2.5 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ge- genüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet wer- den kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.).
E. 2.6 Der Gesuchsgegner stellt vorliegend einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 27 S. 2). Zu Recht geht er jedoch von der Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin aus. So erzielt diese kein eigenes Einkommen, wes-
- 28 - halb sie – zumindest noch im Januar 2023 – auf die Unterstützung des Sozialam- tes angewiesen war (Urk. 35/2). Auch mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Es verbleibt ihr wie gezeigt derzeit ein Manko von Fr. 315.– im Betreuungsunterhalt (oben E. III. 1.4.3). Über Vermögen verfügt die Gesuchstellerin ebenfalls nicht; ihr Kontostand bei der H._____ [Bank] belief sich per Ende Januar 2023 auf Fr. 121.66 (Urk. 35/1). Entsprechend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an ihn abzuweisen. Zu prüfen ist, ob ihm, wie von ihm eventualiter beantragt, die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist. Der Gesuchsgegner verdient monatlich Fr. 4'694.–. Dem steht sein derzeitiger Bedarf von Fr. 2'636.– gegenüber (oben E. III. 1.4.3). Nach Abzug des zu leistenden Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'058.– (oben E. III. 1.4.3) verbleibt dem Gesuchsgegner kein Einkommen mehr. Auch verfügt der Gesuchsgegner über kein Vermögen: Per Ende Dezember 2022 befanden sich auf seinen drei Konti bei der I._____ Kantonalbank insgesamt Fr. 1'254.74 (Urk. 31/12–14). Der Gesuchsgegner ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Gesuchs- gegner als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.
E. 2.7 Die Gesuchstellerin stellte keinen Antrag auf Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags. Sie begründete jedoch aus- reichend, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichtete (Urk. 33 Rz. 21 f.). Wie vorstehend gezeigt, ist der Gesuchsgegner ebenfalls mittellos, weshalb ein entsprechender Antrag abzuweisen gewesen wäre. Da auch die Rechtsbe- gehren der Gesuchstellerin nicht von vornherein aussichtslos waren und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Beru- fungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist der Gesuchstellerin die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin
- 29 - MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Gesuchstel- lerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 3 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berück- sichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). III. Materielle Beurteilung
1. Kinderunterhaltsbeiträge
E. 8 f.) zu bleiben.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 werden aufge- hoben und wie folgt ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: - 30 - - Fr. 2'385.– (davon Fr. 1'875.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023, - Fr. 2'058.– (davon Fr. 1'548.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2023 bis zum 30. September 2023, - Fr. 1'798.– (davon Fr. 1'271.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. Ok- tober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 6 ist der gebüh- rende Unterhalt von E._____ ab dem 1. April 2023 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beträge: - Fr. 315.– Betreuungsunterhalt vom 1. April 2023 bis zum 30. Sep- tember 2023, - Fr. 626.– Betreuungsunterhalt vom 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens."
- Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 wird ersatzlos aufgeho- ben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10, 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'700.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 300.– der Ge- suchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. - 31 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Winterthur-Andelfingen gemäss Dispositivziffer 13 ihres Urteils obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 (EE220107-K)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 2 f.): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 15. August 2022 ge- trennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Tochter zur alleinigen Be- nutzung zuzuweisen.
3. Die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.2022, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.
4. Die gemeinsame Tochter E._____ sei unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen.
5. Auf eine Besuchsrechtsregelung sei zu verzichten.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'500 (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Januar 2023. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200 pro Ausga- beposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zu- stande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023: (Urk. 23 S. 12 ff. = Urk. 28 S. 12 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. August 2022 getrennt leben.
- 3 -
2. Die Obhut für die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2022, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
3. Für die Tochter E._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufga- ben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betref- fend; − Förderung der Kontakte zum Gesuchsgegner und Hinwirkung auf eine längerfristige Ausdehnung der Besuche; − Überprüfung der Einhaltung der Informations- und Dokumentations- pflicht gemäss Ziffer 3 der Trennungsvereinbarung betreffend den Ge- sundheitszustand des Gesuchsgegners; − Organisation der begleiteten Besuche des Gesuchsgegners in einem kindgerechten Rahmen und bei allfälligen sich in diesem Zusammen- hang ergebenden Vorkommnissen mit Gefährdung des Kindeswohls der KESB umgehend Bericht zu erstatten; − Antragsstellung an die KESB, falls die Anordnungen veränderten Le- bensumständen anzupassen sind.
4. Die KESB Winterthur-Andelfingen wird ersucht, möglichst bald eine geeigne- te Beistandsperson gemäss Dispositivziffer 3 zu ernennen.
5. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2022 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Verein- barung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 15. August 2022 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die gemeinsame Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2022, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel
- 4 - des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Gesuchstellerin zuzuteilen.
c) Besuchsrecht Der Gesuchsgegner ist berechtigt, mit der Tochter einmal im Monat im Rah- men eines begleiteten Besuchstreffs während zwei Stunden Zeit zu verbringen.
3. Dokumentation Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Beistandsperson gemäss Ziff. 4 je- derzeit von sich aus über seinen Gesundheitszustand zu informieren und die- sen zu dokumentieren. Gleichzeitig entbindet er die ihn behandelnden Ärzte mit dieser Vereinbarung in diesem Umfang von der ärztlichen Schweigepflicht.
4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2022, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betref- fend; − Förderung der Kontakte zum Gesuchsgegner und Hinwirkung auf eine längerfristige Ausdehnung der Besuche; − Überprüfung der Einhaltung der Informations- und Dokumentations- pflicht gemäss Ziffer 3 betreffend den Gesundheitszustand des Ge- suchsgegners; − Organisation der begleiteten Besuche des Gesuchsgegners in einem kindgerechten Rahmen und bei allfälligen sich in diesem Zusammen- hang ergebenden Vorkommnissen mit Gefährdung des Kindeswohls der KESB umgehend Bericht zu erstatten; − Antragsstellung an die KESB, falls die Anordnungen veränderten Le- bensumständen anzupassen sind.
5. (…)
6. Ehegattenunterhalt Die Gesuchstellerin akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zu- gesprochen werden können.
7. (…)
- 5 -
8. Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie der Tochter die eheli- che Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ zur alleinigen Benützung.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die ei- ne Begründung verlangt.
10. Inkrafttreten/Widerruf Ziffern 5 und 7 dieser Vereinbarung treten erst in Kraft, sofern der Gesuchs- gegner sie nicht bis zum 10. Januar 2023 (Poststempel) beim Gericht schriftlich widerruft. Bis dahin und für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens verpflichtet sich der Gesuchsgegner, unpräjudiziell auf den ersten eines jeden Monats der Ge- suchstellerin CHF 1'700.– (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lienzulagen) an den Kindesunterhalt zu bezahlen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbare Kinderun- terhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für E._____, − CHF 2'420.– (davon CHF 1'910.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 sowie − CHF 1'950.– (davon CHF 1'440.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2023.
7. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 6 ist der gebührende Unterhalt von E._____ ab 1. März 2023 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 470.– im Betreuungsunterhalt.
8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 basiert auf folgenden Grundlagen: − Einkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, netto): CHF 0.– (Mutterschaft) − Einkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn, netto): CHF 4'694.– − E._____: die Kinderzulage von CHF 200.–. (Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.)
- 6 -
9. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–.
11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. (Mitteilungssatz)
14. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Gesuchsgegners (Urk. 27 S. 2): "1. Die Ziffern 6, 7 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Januar 2023 seien aufzuheben und folgendermassen zu ersetzen: […]
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter, E._____, geb. tt.mm.2022, und für die Dauer des Getrenntlebens auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) von CHF 1'439.95 zu bezahlen.
7. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 6 ist der gebührende Unterhalt von E._____ ab 1. Januar 2023 nicht
- 7 - gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 981.05 im Betreuungsunterhalt.
8. […] (bleibt bestehen)
9. (ersatzlos zu streichen) […]
2. Die Kosten des Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzu- erlegen und diese sei überdies zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. 7.7 MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten." der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin (Urk. 44 S. 2): "1. Die Berufung vom 23. Januar 2023 sei vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten der Verfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerle- gen und dieser sei zur Zahlung einer angemessenen Parteient- schädigung (zzgl. 7.7. MwSt.) an die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2021 verheiratet und Eltern der ge- meinsamen Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2022. Seit dem 15. August 2022 leben sie getrennt (Urk. 7/1; Urk. 28 S. 3 und S. 12). Die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ersuchte das Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. September 2022 um Erlass von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2022 schlossen die Parteien eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 18; Prot. I S. 4 f.), wobei der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 von seinem Widerrufsrecht hin- sichtlich des Kinderunterhalts Gebrauch machte (Urk. 20). Mit Urteil vom 4. Janu- ar 2023 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 2022 und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für E._____. Zudem hielt sie das Manko von E._____ im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO fest und regelte die Bezahlung von
- 8 - ausserordentlichen Kinderkosten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 28).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 23. Januar 2023 (Urk. 27) fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 24) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk. 32) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch in Bezug auf die Dispositivziffer 6 (im Fr. 1'439.95 pro Monat – zzgl. allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen – übersteigenden Umfang) des ange- fochtenen Urteils alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten. Mit Ein- gabe vom 8. Februar 2023 nahm die Gesuchstellerin fristgerecht Stellung, wobei sie um Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Gesuchsgegners ersuchte (Urk. 33 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 36) wurde der Berufung des Gesuchsgegners betreffend Dispositivzif- fer 6 des vorinstanzlichen Urteils für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 im monatlich Fr. 2'329.60 übersteigenden Betrag die aufschiebende Wir- kung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Entsprechend wurde der Gesuchsgegner einstweilen verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter E._____ für Januar 2023 und Februar 2023 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'329.60 und ab März 2023 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'950.– zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzli- cher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen.
3. Nach telefonischer Rücksprache wurden die Parteien am 6. März 2023 zur Vergleichsverhandlung auf den 13. April 2023 vorgeladen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe ein (Urk. 39), welche der Gesuchstellerin am 27. März 2023 zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 42). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. April 2023 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. II S. 8), weshalb der Gesuchstellerin gleichentags
- 9 - Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt wurde (Urk. 43). Die Berufungs- ant-wortschrift datiert vom 26. April 2023 (Urk. 44) und wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zugestellt (Urk. 47). Dieser replizierte mit Ein- gabe vom 16. Mai 2023 (Urk. 48). Die hierauf erfolgte Eingabe der Gesuchstelle- rin vom 7. Juni 2023 (Urk. 50) wurde dem Gesuchsgegner am 14. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 12; Urk. 52). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 53) angezeigt wurde. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 und 4 (Beistandschaft), 5 (Genehmigung bzw. Vormerknahme der Teil- vereinbarung vom 20. Dezember 2022) sowie 8 (Angaben gemäss Art. 301a lit. a ZPO) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 28). Diese Ziffern sind somit in Rechts- kraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 10, 11 und 12) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbe- sondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü-
- 10 - genden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3, m.w.H.). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsma- xime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berück- sichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). III. Materielle Beurteilung
1. Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Berufung eine falsche Feststellung sei- ner Leistungsfähigkeit, da ihm die Vorinstanz zu tiefe Wohnkosten, zu tiefe Kran- kenkassenprämien sowie keine zusätzlichen Gesundheitskosten angerechnet ha- be (Urk. 27 Rz. 12). Entsprechend seien die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren. Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten. Sie ist der Ansicht, dass sogar eine höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners resultiere, weshalb die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden seien (Urk. 44 Rz. 29). 1.2. Bedarf des Gesuchsgegners 1.2.1. Wohnkosten 1.2.1.1. Die Vorinstanz bildete zwei Unterhaltsphasen; eine für die Monate Ja- nuar und Februar 2023 und eine ab März 2023. Sie berücksichtigte für die Wohn- kosten des Gesuchsgegners in der ersten Phase den effektiven Mietzins von mo-
- 11 - natlich Fr. 600.– (inkl. Nebenkosten). Diese Kosten seien unbestritten und belegt (Urk. 28 S. 7 f.). Ab März 2023 befand sie, wie vom Gesuchsgegner geltend ge- macht, Fr. 1'100.– für (hypothetische) Wohnkosten als angemessen (Urk. 28 S. 10). 1.2.1.2. Der Gesuchsgegner lässt in seiner Berufungsschrift vorbringen, dass die Vorinstanz in der ersten Phasen lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten für das Zimmer in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt habe, in welcher er notbe- helfsmässig nach der Trennung vorübergehend habe unterkommen müssen. Es seien ihm jedoch bereits ab Januar 2023, respektive ab Beginn der Unterhalts- pflicht, angemessene Wohnkosten im Bedarf zuzugestehen. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sei nämlich dann von den effektiven Wohnkosten abzuwei- chen und von höheren, angemessenen Wohnkosten auszugehen, wenn ein Ehe- gatte seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig eingeschränkt habe, oh- ne dass dies geboten gewesen wäre. Die Parteien hätten vor der Trennung in ei- ner grosszügigen 4-Zimmerwohnung gelebt. Er wäre nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Trennung eine sehr günstige, übergangsmässige Wohngelegenheit zu suchen. Tue er dies dennoch, sollten ihm die dadurch eingesparten Mittel zur Begleichung weiterer, im Bedarf nicht berücksichtigter, aber zweifelsohne anfal- lenden Rechnungen (wie z.B. Steuern, Versicherungen usw.) zur Verfügung ste- hen. Die Rechtsprechung lasse es in solchen Konstellationen mit Blick auf den während bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu, dass bei der Berechnung des (Not)Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehalte- nen Kosten, sondern derjenige Betrag angerechnet werde, den die Partei an sich verbrauchen dürfte (Urk. 27 Rz. 13–16). Eine Suche auf dem Immobilienportal homegate.ch ergebe bei einer Suche nach einer Wohnung in den Bezirken Winterthur, Zürich, Pfäffikon und Bülach mit zwei- einhalb Zimmern (da die gemeinsame Tochter früher oder später bei ihm über- nachten werde) und einem Mietzins bis Fr. 1'100.– keinen einzigen Treffer. Damit seien selbst die von der Vorinstanz angesetzten Fr. 1'100.– für eine eigene Woh- nung zu tief. Dass er vor Vorinstanz selbst angegeben habe, in diesem Preisseg- ment eine Wohnung finden zu wollen, zeige lediglich auf, dass er sich mit der
- 12 - Wohnungssuche bis anhin nicht beschäftigt habe und über die aktuellen Mietprei- se nicht informiert sei. Es seien ihm daher für sämtliche Phasen Fr. 1'300.– anzu- rechnen (Urk. 27 Rz. 17–19). Mit Eingabe vom 23. März 2023 teilte der Gesuchsgegner mit, ab dem 1. April 2023 eine 1-Zimmerwohnung mit 25 Quadratmetern (zu einem Bruttomietzins von Fr. 940.–, Urk. 41/16) zu bewohnen. Angesichts dieser Grösse seien Besuche der Tochter nicht möglich, geschweige denn Übernachtungen. Er sei nach wie vor auf der Suche nach einer passenden Wohngelegenheit. Entsprechend halte er daran fest, dass ihm trotz des neuen Mietvertrags ab dem 1. Januar 2023 Fr. 1'300.– für die Wohnkosten anzurechnen seien. Ausserdem seien in seinem Bedarf für den Monat März 2023 die Kosten für die Mietkaution über Fr. 1'900.– zu berücksichti- gen, sodass für diesen Monat kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei (Urk. 39). 1.2.1.3. Die Gesuchstellerin lässt dagegen vorbringen, dass gemäss den ein- schlägigen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz lediglich die effektiv anfallenden Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Der vom Gesuchsgegner zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich sei vorlie- gend auch nicht einschlägig, da diesem gute finanzielle Verhältnisse zugrunde gelegen hätten, weshalb dort dem Berufungskläger aus Gleichberechtigungs- gründen angemessene bzw. gleichwertige Wohnkosten angerechnet worden sei- en. Vorliegend wohne sie auch nicht in einer luxuriösen 4.5-Zimmerwohnung. Die Wohnung habe 79 Quadratmeter und koste Fr. 1'700.–. Zudem lebe auch ihre Mutter mit ihr, um die Kosten zu minimieren. Ziehe man den Anteil der Mutter ab, hätten sie und die beiden Kinder ebenfalls nur Wohnkosten von Fr. 1'100.–. Die Anrechnung von Fr. 1'300.– rechtfertige sich unter dem Aspekt der Gleichbehand- lung nicht (Urk. 44 Rz. 7–10). Der Gesuchsgegner benötige zudem auch kein Kinderzimmer. Die Tochter sei erst sieben Monate alt und der Gesuchsgegner habe sie bis heute noch nie gese- hen. Gemäss dem Eheschutzurteil sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden im Monat vorgesehen. Im Übrigen verfüge die Tochter auch bei ihr über kein eigenes Zimmer (Urk. 44 Rz. 11).
- 13 - Die finanziellen Verhältnisse liessen keine Wohnkosten von Fr. 1'300.– zu, wie der Gesuchsgegner an der Eheschutzverhandlung vom 20. Dezember 2022 auch selbst anerkannt habe. Im Januar und Februar 2023 habe ein Manko der Tochter gerade noch verhindert werden können. Ab März 2023 ergebe sich bereits ein nicht unerhebliches Manko, weil ihm die Vorinstanz ab dann Fr. 1'100.– für die Wohnkosten angerechnet habe. Aufgrund der tatsächlich tiefer anfallenden Miet- kosten habe er im März 2023 Fr. 500.– und seit April Fr. 160.– im Monat sparen können. Würden Fr. 1'300.– angerechnet werden, könnte er bei effektiven Wohn- kosten von Fr. 940.– sogar Fr. 360.– monatlich sparen (Urk. 44 Rz. 14). Es sei daher auf die effektiven Wohnkosten abzustellen, welche sich von Januar 2023 bis März 2023 auf Fr. 600.– und ab April 2023 auf Fr. 940.– beliefen (Urk. 44 Rz. 16). 1.2.1.4. Gemäss Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan eidgenössische Richtlinien) sind der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, sowie die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteil- ten– Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Räume zu berück- sichtigen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner jedoch auch vor, dass es aufgrund des wäh- rend bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig ist, ei- ner Partei bei der Berechnung ihres (Not-)bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens ein- schränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Bei der Frage, ob ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (O- Ger ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 3.3.4, m.w.H.). So kommt es – zumindest bei knappen finanziellen Verhältnissen – darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine
- 14 - vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen (vgl. OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4; OGer ZH LE200007 vom 22.04.2020, E. 3.3.4). Sodann ist bei engen finanziellen Verhält- nissen für eine bereits abgeschlossene Periode – wo es mithin gar nicht mehr da- rum geht, jemandem im Hinblick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzu- rechnen, weil er sich vorübergehend "wohnmässig" einschränkt – von den tat- sächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. OGer ZH LE150001 vom 18.06.2015, E. II. 1.4; OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018, E. 4.b). Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit März 2023 in einer Wohngemeinschaft lebte und hierfür einen Mietzins von Fr. 600.– entrich- tete. Da die finanziellen Verhältnisse vorliegend sehr knapp sind, weil lediglich der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 4'694.– erzielt und die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig ist (vgl. Urk. 28 S. 15 Dispositivziffer 8), ist für diese Periode trotz der Einschränkung im Wohnkomfort von den tatsächlichen Mietkosten von Fr. 600.– auszugehen. Unabhängig davon, ob die heutige Wohnsituation in der Einzimmerwohnung als angemessen zu qualifizieren ist oder nicht, sind daher aufgrund der engen finanziellen Verhältnissen auch für die vergangenen Monate seit April 2023 von den tatsächlichen Mietkosten von Fr. 940.– auszugehen. Es stellt sich folglich einzig noch die Frage, ob dem Gesuchsgegner künftig hypothe- tische höhere Wohnkosten anzurechnen sind. Was unter Gleichbehandlungsgründen angemessene Wohnkosten sind, ist ent- gegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 44 Rz. 10) nicht mathematisch anhand der Kosten während des Zusammenlebens zu berechnen. Die Angemes- senheit bestimmt sich unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände in erster Linie nach qualitativen Kriterien (vgl. OGer ZH LC150023 vom 01.04.2016, E. III. 2.4.4). Wie der Gesuchsgegner zudem zu Recht vorbringt (Urk. 48 Rz. 4), ist es notorisch, dass der Wohnkostenanteil einer Partei, welche mit Kindern zu- sammenlebt, tiefer ist als derjenige einer alleinstehenden Person. Die ehemalige Familienwohnung, welche die Gesuchstellerin weiterhin mit ihrer Mutter, dem vor-
- 15 - ehelichen Sohn F._____ und der gemeinsamen Tochter E._____ bewohnt, hat vier Zimmer und 79 Quadratmeter (Urk. 46/1; Urk. 51). Damit lebt auch die Ge- suchstellerin in eher engen Wohnverhältnissen. Dennoch ist es dem Gesuchs- gegner nicht zuzumuten, in einer Wohnung mit lediglich einem einzigen Wohn- /Schlaf-/Esszimmer/Küche von 22 Quadratmetern (Urk. 41/47) zu leben. Aus Gleichbehandlungsgründen hat er Anspruch auf einen höheren Wohnkomfort. Die jetzige Situation ist auch nur temporärer Natur. So liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. März 2023 vorbringen, nach wie vor auf der Suche nach einer passenden und angemessenen Wohngelegenheit zu sein (Urk. 39 S. 2), was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 44). Dem Gesuchsgegner sind deshalb in Zukunft hypothetisch diejenigen Wohnkosten anzurechnen, welche den angemessenen Mietkosten entsprechen, denn für Fr. 940.– brutto (Fr. 850.– Nettomietzins und Fr. 90.– Nebenkosten, Urk. 41/16) wird er kaum eine grössere Wohnung finden können. Der Gesuchsgegner hält Wohnkosten von Fr. 1'300.– für eine 2.5- Zimmerwohnung für angemessen. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab dem hypothetischen Auszug aus der Wohngemeinschaft per 1. März 2023 Wohnkosten von Fr. 1'100.– an. Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner vorge- bracht und von der Gesuchstellerin anerkannt worden. Eine weitere Begründung ist dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen (Urk. 28 S. 10). Unbestritten ist, dass derzeit keine Übernachtungen der bald einjährigen Tochter beim Gesuchsgegner stattfinden. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Teil- vereinbarung ist lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden im Mo- nat vorgesehen (Urk. 28 S. 13). Selbst wenn jedoch das Besuchsrecht zeitnah ausgedehnt würde, ist die Tochter im Kleinkindalter noch nicht zwingend auf ein eigenes Zimmer angewiesen (vgl. Six, Handbuch zum Eheschutz, Rz. 2.99). Ent- sprechend ist auch eine 1.5- bis 2-Zimmerwohnung ausreichend. Hierfür erscheint unter Berücksichtigung der derzeit herrschenden Wohnungsknappheit im Gross- raum Zürich/Winterthur ein Bruttomietzins von Fr. 1'200.– angemessen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag kann der Gesuchsgegner viermonatlich im Voraus auf Ende März, Ende Juni und Ende September das Mietverhältnis kündi-
- 16 - gen (Urk. 41/16). Aufgrund der derzeitigen Wohnungsnot ist jedoch davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner zeitnah einen Nachmieter finden und den Miet- vertrag entsprechend ausserterminlich kündigen kann. Es sind ihm daher ab Ok- tober 2023 (hypothetische) Wohnkosten von Fr. 1'200.– anzurechnen. Bis dahin ist weiterhin vom derzeit effektiv anfallenden Mietzins von Fr. 940.– auszugehen. Die am 9. März 2023 bezahlte Mietkaution über Fr. 1'900.– (Urk. 41/16) ist im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der eidgenössischen Richtlinien). Es handelt sich hierbei auch nicht um eine eigentliche Ausgabe, sondern vielmehr um eine Si- cherheitsleistung. 1.2.2. Krankenkassenprämien 1.2.2.1. Zu den Kosten für die Krankenkasse erwog die Vorinstanz, der Ge- suchsgegner mache geltend, er bezahle monatlich Fr. 230.– bis Fr. 240.–. Aus- wendig kenne er die genaue Prämie indes nicht. Belege habe er keine einge- reicht. Diesen prozessualen Nachteil habe er zu gewärtigen. Daher erscheine es angemessen, die ihm von der Gesuchstellerin zugestandenen Fr. 202.– als Be- darfsposition für die obligatorische Krankenkasse zu berücksichtigen (Urk. 28 S. 8). 1.2.2.2. Der Gesuchsgegner reichte mit der Berufungsschrift seine Versiche- rungspolice für das Jahr 2023 ein (Urk. 31/5) und macht geltend, offenbar keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung zu haben, weshalb für die obligato- rische Krankenversicherung Fr. 300.70 zu berücksichtigen seien. Er habe inzwi- schen einen Antrag bei der SVA auf Prämienverbilligung gestellt. Es seien jedoch unabhängig eines späteren Entscheides die zurzeit tatsächlich angefallenen Prä- mien zu berücksichtigen (Urk. 27 Rz. 20 f.). Selbst wenn bereits heute die voraussichtliche Prämienverbilligung berücksichtigt würde, müssten ihm höhere Kosten als Fr. 202.– angerechnet werden. Eine pro- visorische Berechnung mit folgenden Parametern ergäbe eine Monatsprämie von Fr. 251.05 (Urk. 27 Rz. 22–24):
- 17 - Einkünfte Fr. 56'328.– (12 x Fr. 4'694.–) Abzüge Fr. 7'000.– (Fr. 2'904.– ZVV-Abonnement, Fr. 700.– Fahrrad, keine Verpflegung, Fr. 3'000.– Versicherungsprämien, Fr. 396.– übrige Abzüge) Unterhalt Fr. 17'280.– (12 x Fr. 1'440.–) Vermögen Fr. 0.– 1.2.2.3. Die individuelle Prämienverbilligung wird zunächst anhand der aktuellsten verfügbaren Steuerdaten provisorisch berechnet (80 Prozent des IPV-Betrags). Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung (100 Prozent des IPV- Betrags) sind jedoch die definitiven Steuerdaten des Prämienverbilligungsjahres. Nach Vorliegen der definitiven Daten kann es daher zu einer Rückforderung oder auch zu einer Nachzahlung von Leistungen kommen (https://svazurich.ch/ihr- anliegen/ privatpersonen/praemienverbilligung/haeufige-fragen-zur-praemienverbilligung/ fragen-zur-definitiven-verfuegung.html, besucht am 28. Juni 2023). Entsprechend kann die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 unter Zuhil- fenahme des Online-Rechners (https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/ praemienverbilligung/praemienverbilligung_2023/online-rechner.html, besucht am
28. Juni 2023) lediglich geschätzt werden. Sofern der Gesuchsgegner in der Ver- gangenheit zu hohe Prämien bezahlte, da sein Anspruch noch nicht geprüft wurde, wird eine Nachzahlung erfolgen, weshalb nicht auf die tatsächlich bezahlten, zu ho- hen Prämien abzustellen ist. Bei der Berechnung ist von folgenden Parametern auszugehen: Alter älter als 28 Wohnort D._____ Verheiratet ja Alter Partnerin älter als 28 Kinder nein (da kein Kinderabzug möglich im Jahr 2023) Einkünfte Fr. 56'328.– (12 x Fr. 4'694.–) Abzüge Fr. 32'704.– (Fr. 2'904.– ZVV-Abonnement, Fr. 700.–
- 18 - Fahrrad, Fr. 2'000.– pauschal für übrige Berufungsauslagen, Fr. 500.– pauschal für Aus-/Weiterbildung, Fr. 2'600.– max. Versicherungsprämien, Fr. 24'000.– Unterhaltsbeiträge [geschätzt]) Vermögen Fr. 0.– Gemäss dem Online-Rechner ergibt sich ein Eigenanteil von gerundet Fr. 2'788.–, mithin eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 232.–. 1.2.3. Zusätzliche Gesundheitskosten 1.2.3.1. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz keine zusätzlichen Gesundheitskosten in seinem Bedarf berücksichtige. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz einerseits geltend gemacht, er leide unter einer Borderline-Störung, weshalb ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht in Frage komme. Gleichzeitig seien bei ihm aber – obwohl bekannt sei, dass gerade stationäre Behandlungen in Psy- chiatrien enorme Kosten verursachten und die Krankenkassen nicht sämtliche Kosten übernähmen – keinerlei Gesundheitskosten berücksichtigt worden, wäh- rend er gleichzeitig auf das absolut notwendige Existenzminimum gesetzt werde (Urk. 27 Rz. 25). Seine regelmässigen, nicht versicherten Gesundheitskosten stellten sich wie folgt dar: Fr. 188.85 im Jahr 2019, Fr. 51.10 im Jahr 2020, Fr. 455.35 im Jahr 2021 und Fr. 4'334.48 im Jahr 2022, wovon allein für die psycho- logische Betreuung (Psychologue general) und die Behandlung in der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland Fr. 3'795.16 angefallen seien. Nachdem er somit im letzten Jahr erwiesenermassen Gesundheitskosten von Fr. 361.20 pro Monat selber habe tragen müssen und er auch weiterhin auf psychologische Un- terstützung angewiesen sein werde, seien ihm auch in Zukunft Gesundheitskos- ten anzurechnen. Er habe für seine Krankengrundversicherung die höchste Jah- resfranchise gewählt und profitiere dadurch (wie im Übrigen auch die Gesuchstel- lerin) von tieferen Krankenkassenprämien. Eine Anpassung der Franchise sei be- kanntlich erst wieder per 1. Januar 2024 möglich. Aufgrund der weiterhin notwen- digen psychologischen Unterstützung werde er die Jahresfranchise voraussicht-
- 19 - lich aufbrauchen, weshalb ihm mindestens diese Kosten – im Umfang von Fr. 208.35 (Fr. 2'500.– / 12) – im Bedarf anzurechnen seien. Sollten ihm wider Erwar- ten keine Gesundheitskosten angerechnet werden, wäre er gezwungen, per 1. Januar 2024 die Franchise auf Fr. 300.– herunterzusetzen, was zu einer Erhö- hung der Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2024 auf Fr. 419.80 respektive Fr. 251.05 führe, wenn ihm bereits die Prämienverbilligung angerechnet werde, deren Anspruch zurzeit noch abgeklärt werde (Urk. 27 Rz. 26 f.). 1.2.3.2. Kosten für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gegen- wärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1, m.w.H.). Unbestritten und belegt ist, dass der Gesuchsgegner sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 psychologische Dienste in Anspruch nahm (Urk. 31/9). Hierbei handelte es sich jedoch nicht um regelmässige Thera- piebesuche. Der Gesuchsgegner behauptet lediglich pauschal, weiterhin auf psy- chologische Unterstützung angewiesen zu sein (Urk. 27 Rz. 27), ohne das Aus- mass, die Kosten und die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung nä- her zu substantiieren und zu belegen. Er hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er seine Franchise von Fr. 2'500.– vollständig ausschöpft resp. dass ihm im lau- fenden Jahr und weiterhin Auslagen für psychologische Behandlungen anfallen, weshalb ihm dafür weder Fr. 208.35 noch ein reduzierter Betrag anzurechnen ist. Belegt ist allerdings, dass der Gesuchsgegner in den letzten Jahren (2019 bis
2022) auch andere Gesundheitskosten, welche nicht im Zusammenhang mit einer psychologischen Unterstützung standen, selbst zu tragen hatte. Es rechtfertigt sich daher – unabhängig einer Franchise von Fr. 2'500.– oder Fr. 300.– – den Durchschnitt dieser Kosten auch in Zukunft zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 sind Kosten von Fr. 188.85, für das Jahr 2020 solche von Fr. 51.10, für das Jahr 2021 solche von Fr. 117.60 und für das Jahr 2022 solche von Fr. 539.30 ausge- wiesen (Urk. 31/9). Entsprechend ist ein Betrag von gerundet Fr. 19.– pro Monat zu berücksichtigen, was auch von der Gesuchstellerin anerkannt wird (Urk. 44 Rz. 24, Rz. 26 und Rz. 28). 1.2.4. Kosten für den öffentlichen Verkehr
- 20 - Angesichts der vorliegenden, sehr engen finanziellen Verhältnisse und da der Gesuchsgegner über keine Ersparnisse verfügt (Urk. 31/12–14), sind in seinem Bedarf – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 44 Rz. 27) – die Kosten für ein Monatsabonnement und nicht jene für ein Jahresabonnement für den öf- fentlichen Verkehr anzurechnen. Es hat daher bei den von der Vorinstanz berück- sichtigten Fr. 245.– pro Monat für ein ZVV-Abonnement für alle Zonen (Urk. 28 S. 8 f.) zu bleiben. 1.3. Bedarf der Gesuchstellerin und E._____ 1.3.1. Wohnkosten 1.3.1.1. Die Gesuchstellerin macht unter Verweis auf die Mietvertrags-Änderung vom 6. Juni 2023 (Urk. 51) geltend, das sich ihr Mietzins per 1. Oktober 2023 um Fr. 98.– erhöhen werde (Urk. 50). Die Wohnkosten betragen damit ab Oktober 2023 Fr. 1'798.–. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin sich weiterhin mit 35% (Fr. 600.– / Fr. 1'700.–) an den Wohnkosten und damit neu mit einem Betrag von gerundet Fr. 630.– beteiligt. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'168.– ist zu 1/2 (Fr. 584.–) auf die Gesuchstellerin und zu 1/4 (Fr. 292.–) auf E._____ aufzuteilen. 1.3.1.2. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für den Parkplatz von Fr. 59.– monatlich an (vgl. Urk. 28 S. 7 f. und S. 9; Urk. 6 Rz. 19; Urk. 7/9). Die Gesuchstellerin berücksichtigt diese Kosten in ihren Berechnungen in der Berufungsantwortschrift nicht mehr (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28), was auch korrekt ist, da der Gesuchstellerin auch keine Kosten für ein Automobil mit Kom- petenzqualität anzurechnen sind und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie auf einen Parkplatz angewiesen wäre. 1.3.2. Krankenkassenprämien Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufungsantwortschrift die Versicherungs- ausweise 2023 von ihr und E._____ ein (Urk. 46/3–4), ohne jedoch eine Verände- rung der Kosten im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil geltend zu machen. So
- 21 - geht sie weiterhin von Kosten von Fr. 202.– und Fr. 35.– aus (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28). Es hat daher bei den vorinstanzlichen Beträgen zu bleiben. 1.3.3. Zusätzliche Gesundheitskosten 1.3.3.1. Die Gesuchstellerin macht mit Verweis auf den Auszug der medizini- schen Leistungen vom 1. Januar 2019 bis zum 6. Februar 2023 monatlich Fr. 95.– für zusätzliche Gesundheitskosten geltend (Urk. 44 Rz. 26 und Rz. 28; Urk. 46/5). 1.3.3.2. Aus dem Auszug (Urk. 46/5) ergeben sich für das Jahr 2019 – mit Aus- nahme der Zahnarztkosten, welche aus dem Grundbetrag zu begleichen und ent- sprechend nicht zu berücksichtigen sind – nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 282.–. Im Jahr 2020 fielen keine Kosten an. Für das Jahr 2021 sind Fr. 50.– ausgewiesen. Im Jahr 2022 sind die Kosten für die Hebammenpraxis G._____ GmbH (https://www.G._____.ch, besucht am 28. Juni 2023) nicht zu berücksichti- gen, da diese Kosten Ausnahmecharakter haben. Die Kosten für das Fitness sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. Wie beim Gesuchsgegner sind auch die Kosten im Zusammenhang mit der psychologischen Unterstützung (Institut für Körperzentrierte Psychotherapie IKP) nicht anzurechnen, zumal die Gesuchstelle- rin nicht geltend macht, diese weiterhin regelmässig zu besuchen. Damit verblei- ben für das Jahr 2022 Kosten von Fr. 178.–. Es resultieren durchschnittliche Kos- ten von Fr. 127.50 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 11.– im Monat. 1.4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 1.4.1. Aufgrund der sich verändernden Bedarfspositionen aller Beteiligten ist neu von folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 1: 1. Januar 2023 - 31. März 2023 Phase 2: 1. April 2023 - 30. September 2023 (höhere Wohnkosten Gesuchsgegner) Phase 3: ab 1. Oktober 2023 (höhere Wohnkosten Gesuchs- gegner, Gesuchstellerin und E._____) 1.4.2. Phase 1
- 22 - Es ergeben sich folgende betreibungsrechtliche Existenzminima: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 550.00 Fr. 275.00 Fr. 600.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00 Total Fr. 1'863.00 Fr. 710.00 Fr. 2'296.00 Bei einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'694.– resultiert eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 2'398.–. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 710.– bzw. nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.– Fr. 510.–. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen und kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 1'863.– nicht de- cken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022, E. 3.2.9, mit Verweis auf BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Dem Gesuchsgegner verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 25.– (Fr. 2'398.– - Fr. 510.– - Fr. 1'863.–), der zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums rund hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit ergibt sich ein Bedarf der Gesuchstellerin von total Fr. 1'875.–, von E._____ von Fr. 710.– und des Gesuchsgegners von Fr. 2'309.–. Entsprechend resultiert in dieser ersten Phase ein Barunterhalt von Fr. 510.– sowie ein Betreu- ungsunterhalt von Fr. 1'875.–, mithin ein Gesamtunterhaltsbeitrag für E._____ von Fr. 2'385.–. 1.4.3. Phase 2 In der zweiten Phase ergeben sich folgende betreibungsrechtliche Existenzmini- ma: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 550.00 Fr. 275.00 Fr. 940.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00
- 23 - Total Fr. 1'863.00 Fr. 710.00 Fr. 2'636.00 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt Fr. 2'058.– (Fr. 4'694.– - Fr. 2'636.–). Der Barbedarf von E._____ beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 510.–. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen und kann ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 1'863.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe geschuldet ist. Nach Deckung des Barbedarfs von E._____ verblei- ben dem Gesuchsgegner jedoch lediglich Fr. 1'548.–. Folglich resultiert ein Man- ko im Betreuungsunterhalt von Fr. 315.–, welches festzuhalten ist. Der vom Ge- suchsgegner zu leistende Barunterhaltsbeiträge beträgt demnach Fr. 510.– und der Betreuungsunterhalt Fr. 1'548.–. Es ergibt sich ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2'058.–. 1.4.4. Phase 3 Ab dem 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens gestalten sich die Bedarfszahlen wie folgt: Position Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 584.00 Fr. 292.00 Fr. 1'200.00 Krankenkasse Fr. 202.00 Fr. 35.00 Fr. 232.00 Gesundheitskosten Fr. 11.00 Fr. - Fr. 19.00 Mobilität Fr. - Fr. - Fr. 245.00 Total Fr. 1'897.00 Fr. 727.00 Fr. 2'896.00 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt aufgrund der höheren Wohn- kosten noch Fr. 1'798.–. Der Barbedarf von E._____ steigt auf Fr. 527.– nach Ab- zug der Kinderzulagen. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 1'897.– nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in dieser Höhe ge- schuldet ist. Der Gesuchsgegner kann den Betreuungsunterhalt jedoch nicht voll- ständig decken. Es resultiert ein Manko von Fr. 626.–. Der Barunterhaltsbeitrag beträgt Fr. 527.– und der Betreuungsunterhalt Fr. 1'271.–, mithin resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 1'798.–.
2. Ausserordentliche Kinderkosten
- 24 - 2.1. Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils, da er bis zur Volljährigkeit der Tochter auf das absolute Existenzminimum gesetzt werde und damit kein Raum für eine Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten bestehe. Die Vorinstanz verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen sei (Urk. 27 Rz. 33). 2.2. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners liegt kein Eingriff in sein Exis- tenzminimum durch das vorinstanzliche Urteil vor. So setzt die hälftige Beteiligung des Gesuchsgegners an den ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Disposi- tivziffer 9 ausdrücklich sein Einverständnis voraus. Erteilt er dieses nicht, verweist die vor-instanzliche Regelung auf die gerichtliche Durchsetzung und damit auf ein separates Verfahren, in welchem die Zumutbarkeit der Beteiligung des Gesuchs- gegners geprüft wird. Dispositivziffer 9 ist aber dennoch aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage besteht. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 04.06.2021, E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 03.06.2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 08.01.2021, E. III.1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Die Parteienschädigung schlug sie wett (Urk. 28 S. 16). Von den Parteien wird weder die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten noch deren Verteilung beanstandet. Ihre Ausführungen beziehen sich nur auf das
- 25 - zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 27 Rz. 36; Urk. 44 Rz. 31–33). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten erscheint angemessen. Auch die Auferle- gung der Kosten ist trotz der vorzunehmenden Korrektur hinsichtlich der Kin- derunterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
- 26 -
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen / Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge – und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Eine unnötige Prozessführung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 108 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht vor. Hauptstreit- punkt bildet vorliegend die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten des Ge- suchsgegners, was nicht mit Unterlagen belegt werden kann. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid. Auch kann dem Gesuchsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Trennungsvereinbarung widerrief. Ausgehend von einer Gültigkeit der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis En- de Dezember 2024 beantragt der Gesuchsgegner die Zahlung von Unterhaltsbei- trägen in einer Gesamthöhe von Fr. 33'120.– (23 Monate à Fr. 1'440.– und 1 Mo- nat à Fr. 0.–, vgl. Urk. 27 S. 2 und Urk. 39 S. 2). Die Gesuchstellerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44 S. 2), welches Unterhaltszah- lungen für diese Zeit von Fr. 47'740.– (2 Monate à Fr. 2'420.– und 22 Monate à Fr. 1'950.–, Urk. 28 S. 15 Dispositivziffer 6) vorsieht. Verpflichtet wird der Ge- suchsgegner neu zu Unterhaltsleistungen von total Fr. 46'473.– (3 Monate à Fr. 2'385.–, 6 Monate à Fr. 2'058.– und 15 Monate à Fr. 1'798.–, oben E. III. 1.4.2–1.4.4). Folglich obsiegt der Gesuchsgegner im Umfang von gerundet 1/10, weshalb die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Gesuchsgegner zu 9/10 (Fr. 2'700.–) und der Gesuchstellerin zu 1/10 (Fr. 300.–) aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO), sodass die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 27 - 2.3. Der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 44 S. 2) eine (auf vier Fünftel reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 2'500.– zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 2'692.50 festzusetzen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 2.4. Der Gesuchsgegner beantragt, es sei die Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 5'000.– zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 27 S. 2). Auch die Gesuchstellerin ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (Urk. 33 S. 2). 2.5. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ge- genüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet wer- den kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). 2.6. Der Gesuchsgegner stellt vorliegend einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 27 S. 2). Zu Recht geht er jedoch von der Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin aus. So erzielt diese kein eigenes Einkommen, wes-
- 28 - halb sie – zumindest noch im Januar 2023 – auf die Unterstützung des Sozialam- tes angewiesen war (Urk. 35/2). Auch mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Es verbleibt ihr wie gezeigt derzeit ein Manko von Fr. 315.– im Betreuungsunterhalt (oben E. III. 1.4.3). Über Vermögen verfügt die Gesuchstellerin ebenfalls nicht; ihr Kontostand bei der H._____ [Bank] belief sich per Ende Januar 2023 auf Fr. 121.66 (Urk. 35/1). Entsprechend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an ihn abzuweisen. Zu prüfen ist, ob ihm, wie von ihm eventualiter beantragt, die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist. Der Gesuchsgegner verdient monatlich Fr. 4'694.–. Dem steht sein derzeitiger Bedarf von Fr. 2'636.– gegenüber (oben E. III. 1.4.3). Nach Abzug des zu leistenden Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'058.– (oben E. III. 1.4.3) verbleibt dem Gesuchsgegner kein Einkommen mehr. Auch verfügt der Gesuchsgegner über kein Vermögen: Per Ende Dezember 2022 befanden sich auf seinen drei Konti bei der I._____ Kantonalbank insgesamt Fr. 1'254.74 (Urk. 31/12–14). Der Gesuchsgegner ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Gesuchs- gegner als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.7. Die Gesuchstellerin stellte keinen Antrag auf Verpflichtung des Gesuchs- gegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags. Sie begründete jedoch aus- reichend, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichtete (Urk. 33 Rz. 21 f.). Wie vorstehend gezeigt, ist der Gesuchsgegner ebenfalls mittellos, weshalb ein entsprechender Antrag abzuweisen gewesen wäre. Da auch die Rechtsbe- gehren der Gesuchstellerin nicht von vornherein aussichtslos waren und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Beru- fungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist der Gesuchstellerin die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin
- 29 - MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Gesuchstel- lerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 werden aufge- hoben und wie folgt ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus:
- 30 -
- Fr. 2'385.– (davon Fr. 1'875.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023,
- Fr. 2'058.– (davon Fr. 1'548.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2023 bis zum 30. September 2023,
- Fr. 1'798.– (davon Fr. 1'271.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. Ok- tober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
7. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 6 ist der gebüh- rende Unterhalt von E._____ ab dem 1. April 2023 nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beträge:
- Fr. 315.– Betreuungsunterhalt vom 1. April 2023 bis zum 30. Sep- tember 2023,
- Fr. 626.– Betreuungsunterhalt vom 1. Oktober 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens."
2. Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Januar 2023 wird ersatzlos aufgeho- ben.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 10, 11 und 12) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'700.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 300.– der Ge- suchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
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6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Winterthur-Andelfingen gemäss Dispositivziffer 13 ihres Urteils obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya