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LE220059

Eheschutz

Zürich OG · 2023-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die kinderlosen Parteien sind seit dem tt. September 2015 verheiratet (Urk. 1 S. 2) und leben seit dem 16. Juli 2021 getrennt (Urk. 1 S. 3; Urk. 27 S. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) an- hängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 41 S. 3). Am 26. Juli 2022 er- liess die Vorinstanz nebst einer Verfügung das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 31 S. 3 ff. [unbegründet]; Urk. 38 S. 29 ff. = Urk. 41 S. 29 ff. [begründet]).

E. 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 39 S. 1) Berufung mit den oben er- wähnten Anträgen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 erstattete der Gesuchsgegner innert angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 48), welche der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 49). Sie liess sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Rechtliches

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin. Nicht angefochten wurden die Disposi- tivziffern 1, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

E. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-

- 6 - derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, E. 5.2.3).

E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsma- xime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 3 Erwägungen der Vorinstanz

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die angefochtene Unterhaltsregelung, im Leitentscheid BGE 147 III 293 habe das Bundesgericht festgehalten, dass der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sei. Dabei würden zuerst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und alsdann der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen er- mittelt. Schliesslich würden die vorhandenen Ressourcen dahingehend auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. – bei genügenden Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über-

- 7 - schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt werde (Urk. 41 S. 6 f.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner arbeite 100% bei der I._____ ag und erziele gemäss Lohnausweis 2020 ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 9'160.– (Urk. 21/2). Dies gehe auch aus der Steuererklärung 2020 hervor, bei welcher ein Jahreseinkommen von Fr. 123'874.– deklariert worden sei (Urk. 21/1). Der Ge- suchsteller erhalte keinen 13. Monatslohn (Prot. I S. 16). Die Gesuchstellerin ha- be behauptet, der Gesuchsgegner verdiene inklusive Jahresbonus in der Höhe von Fr. 14'000.– gemäss Jahreslohnausweis 2020 monatlich Fr. 10'322.– (Urk. 26). Die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, substantiiert zu be- haupten bzw. zu bestreiten, inwiefern der Gesuchsgegner einen jährlichen An- spruch auf einen Bonus habe, weshalb dieser nicht zum monatlichen Einkommen hinzuzuzählen sei. Das Fehlen eines 13. Monatslohnes sei sodann unbestritten geblieben. Die Angaben des Gesuchsgegners würden deshalb glaubhaft erschei- nen und es sei von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 9'160.– netto auszugehen (Urk. 41 S. 9 f.).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin arbeite nach einem pandemiebedingten Stellenverlust seit dem 1. März 2022 zu 60% im Verkauf in der …-Abteilung von J._____. Ge- stützt auf die Lohnabrechnung für März 2022 verdiene die Gesuchstellerin aktuell netto Fr. 2'360.– (inkl. 13. Monatslohn; mit Verweis auf Urk. 3/7, Urk. 17, Urk. 26 und Prot. I S. 10). Mangels Kinderbetreuung und anderen Hinderungsgründen sei ihr die Ausdehnung ihres Pensums auf 100% zumutbar. So habe sie sich u.a. be- reits selber um ein Vollzeitpensum bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin beworben (Urk. 26A/25). Für die Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung erscheine eine Übergangsfrist von fünf Monate als realistisch. Entsprechend sei ihr ab Januar 2023 das Einkommen für eine 100%-Arbeitstätigkeit, mithin Fr. 3'930.–, anzu- rechnen (Urk. 41 S. 10).

E. 3.4 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchs- gegner zwar geltend mache, gemäss den ins Recht gelegten Fotos sei von einer Wohn- und Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin und deren neuen Partner, K._____, auszugehen, weshalb ihr nur der hälftige Ehegattengrundbetrag in der

- 8 - Höhe von Fr. 850.– anzurechnen sei (Urk. 27, Urk. 28/7). Die Gesuchstellerin bringe dagegen vor, dass sie nur vorübergehend bei einem Freund lebe, da sie anlässlich der Trennung im Juli 2021 die eheliche Wohnung fluchtartig habe ver- lassen müssen. Sie wolle sich jedoch in Zukunft eine eigene Wohnung mieten. Sie stehe in keinem Liebesverhältnis zu K._____ (Prot. I S. 12). Gemäss den ein- gereichten Fotos scheinen die Gesuchstellerin und K._____ sich zwar nahe zu stehen, doch habe es der Gesuchsgegner unterlassen, Belege hinsichtlich Ein- sparungen finanzieller Auslagen – sei es Hotel-, Lebensmittel- oder Haushaltskos- ten – einzureichen, die einen wirtschaftlichen Vorteil der Gesuchstellerin durch die Liebesbeziehung zu K._____ glaubhaft machen könnten. Die Fotos bezüglich Auslandsreisen würden das Bestehen einer Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht ausreichend belegen. Daher sei bei der Gesuchstellerin der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– einzusetzen. Insgesamt sei bei ihr von einem Bedarf von Fr. 3'190.– auszugehen (Urk. 41 S. 11 f.).

E. 3.5 Bei einer Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Gesuchstelle- rin resultiere ein Manko von Fr. 830.– (= Fr. 2'360.– ./. Fr. 3'190.–). Dem Ge- suchsgegner würden derzeit nach Abzug seines eigenen Bedarfs in der Höhe von Fr. 5'025.– noch insgesamt Fr. 4'135.– verbleiben. Damit könne er den fehlenden Betrag von Fr. 830.– vollumfänglich decken, wobei ihm ein monatlicher Über- schuss von Fr. 3'305.– verbleibe. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB rechtfertige es sich aufgrund der nur sieben Jahre lang dau- ernden Kurzehe, dem jungen Alter der Gesuchstellerin sowie der nicht vorliegen- den Aufgabe einer ökonomischen Selbständigkeit nicht, am bisherigen Lebens- standard festzuhalten. Vielmehr sei am vorehelichen Lebensstandard anzuknüp- fen und von einer Überschussverteilung abzusehen. In der Folge sei der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis und mit 31. Dezember 2022 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 830.– zu leisten. Ab Januar 2023 sei die Gesuchstellerin in der La- ge, für ihren familienrechtlichen Bedarf nach dem Prinzip der Eigenversorgung selbständig aufzukommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen seien (Urk. 41 S. 18 ff.).

- 9 -

E. 4 Berechnungsmethode

E. 4.1 Der Gesuchsgegner bringt in der Berufungsantwort vor, die Gesuchstellerin stelle sich in der Berufungsschrift auf den Standpunkt, das Einkommen der Par- teien werde geteilt. Davon könne nur abgewichen werden, wenn er eine Sparquo- te beweise. Diese Auffassung der Gesuchstellerin sei unzutreffend. Es obliege der Gesuchstellerin, ihren ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu be- weisen. Das mache sie nicht. Ein Unterhalt könne allein deshalb nicht zugespro- chen werden, weil der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin nicht ermit- telbar sei, weil sie dazu keine Behauptungen aufgestellt habe (Urk. 48 S. 18 f. Rz. 67 f.).

E. 4.2 Soweit der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen in Frage stellen wollte, dass die Unterhaltsberechnung gemäss der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen hat, könnte ihm nicht gefolgt werden, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass vorliegend von aussergewöhnlich güns- tigen Verhältnissen auszugehen wäre, welche die Anwendung der einstufigen Be- rechnungsmethode erlauben würden. Die Unterhaltsberechnung hat daher nach der zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Der Nachweis einer Sparquote obliegt dabei dem Gesuchsgegner. Bezüglich des konkreten Vorgehens kann an dieser Stelle auf die Erwägung IV/1.5 im angefochtenen Entscheid (Urk. 41 S. 7) sowie auf BGE 147 III 265 E. 7 verwiesen werden.

E. 5 Anrechenbares Einkommen des Gesuchsgegners

E. 5.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Einkommensermittlung zu Unrecht den jährlichen Bonus des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt. Ge- mäss Lohnausweis 2020 habe der Gesuchsgegner einen Bonus von Fr. 14'000.– erzielt. Dieser Bonus sei zum Einkommen hinzuzurechnen, zumal gemäss einhel- liger Lehre und Rechtsprechung sämtliche Einkommensbestandteile zum Lohn gehörten, auch Boni und Gratifikationen. Wenn der Gesuchsgegner einen Jahres- lohnausweis einreiche, auf welchem ein Bonus verzeichnet sei, dann hätte er dar- zutun gehabt, dass er in anderen Jahren keinen Bonus erhalten habe und aus

- 10 - diesem Grund der Bonus nicht zu seinem Einkommen hinzuzurechnen sei. Sol- ches sei aber vom Gesuchsgegner weder behauptet worden noch habe er Belege dazu eingereicht, welche dies nahelegen würden (etwa den Jahreslohnausweis 2021). Zudem gelte im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Inso- fern sei der Bonus zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzuzurechnen und es sei bei ihm von einem Einkommen von Fr. 10'322.– auszugehen (Urk. 40 S. 4 f.).

E. 5.2 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe sein Einkom- men richtig berechnet. Sie habe auch korrekt erwogen, dass der Bonus unsicher sei. Dieser schwanke jedes Jahr stark und könne auch Null betragen. Es sei da- rum richtig, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, wie hoch sein Bonus effektiv sei. Er selbst gehe von einem Einkommen von Fr. 10'000.– aus (Urk. 48 S. 23 f. mit Verweis auf das Plädoyer vom 5. Mai 2022 [Urk. 27], Rz. 46 [recte: Rz. 58]).

E. 5.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1; BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Die Gesuchstellerin behauptete vor Vorinstanz, das (monatliche Netto-) Einkommen des Gesuchsgegners inkl. Bonus belaufe sich auf Fr. 10'322.– (Urk. 26 S. 3). Der Gesuchsgegner bestritt dies nicht, sondern bestä- tigte dies vielmehr dahingehend, dass er "etwa Fr. 10'000.-- netto pro Monat" ver- diene (Urk. 27 S. 14) bzw. bezüglich seines Bonus auf die Steuererklärung ver- weise (Prot. I S. 16). Insbesondere hatte er vor Vorinstanz (noch) nicht geltend gemacht, dass der Bonus jährlich schwanke (vgl. Urk. 27). Soweit er dies im Be- rufungsverfahren erstmals vorbringt (vgl. Urk. 48 S. 23), handelt es sich um No- ven, deren Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie unbe- rücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.3). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Gesuchstellerin als begründet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner zu Unrecht nur den Fixlohn angerechnet. Entsprechend ist beim Gesuchsgegner von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'322.– auszugehen (Urk. 21/2).

- 11 -

E. 6 Bedarf Gesuchstellerin

E. 6.1 Grundbetrag

E. 6.1.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, die Gesuchstellerin lebe nicht in einer neuen Beziehung. Es sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin mit ihrem neuen Partner nach L._____, nach M._____, ins N._____ und nach O._____ gereist sei (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 9 und 36). Ausserdem gebe es ein Foto, auf welchem die Gesuchstellerin auf dem Schoss von Herrn K._____ sitze, der ohne Notwendigkeit seine Hand an ihre Hüfte bzw. ihren Po halte. Dies deute darauf hin, dass er der neue Partner der Gesuchstellerin sei, anderenfalls es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt hätte. Dieses Foto allein beweise, dass die Gesuchstellerin mit Herrn K._____ eine Beziehung unterhalte. Von der Reise nach L._____ gebe es ein Foto, auf welchem die Gesuchstellerin – wie sie selbst eingestanden habe (Prot. I S. 15) – mit K._____ "Händchen" halte. Dazu habe die Gesuchstellerin kommentiert, dass sie mit jemandem Speziellen unter- wegs sei, der in Zukunft an ihrer Seite sein werde. Dabei handle es sich offen- sichtlich nicht bloss um ihren Vermieter, vielmehr beschreibe man damit den (neuen) Partner. Die Gesuchstellerin beschreibe zwei Mal ihre Beziehung zu Herrn K._____ als Paarbeziehung. Darum könne man zu gar keinem anderen Schluss kommen, als dass die Gesuchstellerin eine (Liebes-) Beziehung zu Herrn K._____ habe, zumal sie die Beziehung selbst als solche bezeichne. Darum hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die Gesuchstellerin in einer neuen Bezie- hung lebe und mit ihrem neuen Partner auch effektiv zusammenlebe. Infolgedes- sen sei im Bedarf der Gesuchstellerin nur der hälftige Grundbetrag für ein Paar von Fr. 850.– anzurechnen (Urk. 48 S. 7 ff.).

E. 6.1.2 Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass aufgrund der auf den einge- reichten Fotos gezeigten Intimitäten ("Händchenhalten" der Gesuchstellerin mit K._____ [vgl. Prot. I S. 15] auf einer Ferienreise, von ihr kommentiert mit "someo- ne special will be by my side in the future" [Urk. 28/7 S. 1]; Sitzen auf dem Schoss von K._____, wobei dessen linke Hand auf der linken Seite des Beckens der Ge- suchstellerin ruht [Urk. 28/7 S. 4]; Mahlzeiten im Familien- bzw. Freundeskreis

- 12 - [Urk. 28/7 S. 5 f.]) ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei K._____ nicht bloss um einen Kollegen (vgl. Prot. I S. 11), sondern um den neuen Partner der Gesuchstellerin handelt. Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin und K._____ in derselben Wohnung leben (vgl. Prot. I S. 11). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, was dazu führt, dass in ihrem Bedarf die Hälfte des "Ehegatten-Grundbetrags" (Fr. 850.–) anzurechnen ist, zumal dafür nicht die Dauer der Partnerschaft entscheidend ist, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird, wobei von einer anteilmässigen bzw. hälftigen Kostentei- lung auszugehen ist, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 144 III 502 E. 6.6; BGE 138 III 97 E. 2.3.2).

E. 6.2 Wohnkosten

E. 6.2.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin wohne mit ihrem neuen Le- benspartner zusammen. Nur schon das spreche dagegen, dass sie Miete bezah- le. Ausserdem habe er vor Vorinstanz bestritten, dass der eingereichte Mietver- trag tatsächlich abgeschlossen worden sei (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 18). Die Gesuchstellerin habe einen Formularvertrag eingereicht, der nur ihre eigene Un- terschrift trage (Urk. 12/12). Sie habe daher nicht glaubhaft machen können, dass der Vertrag auch von Herrn K._____ unterschrieben worden sei, weil dessen Un- terschrift nirgends auf dem Formular zu finden sei. Damit könne die Gesuchstelle- rin a priori nicht glaubhaft machen, dass sie Miete bezahle, zumal sie diesbezüg- lich widersprüchliche Behauptungen aufgestellt habe. So habe sie einen Beleg eingereicht, wonach sie die Miete für September und Oktober 2021 bezahlt habe (Urk. 9). Später habe sie eine Schuldanerkennung eingereicht, gemäss welcher sie bisher keine Miete bezahlt habe und insbesondere die Miete für September und Oktober 2021 schuldig geblieben sei (mit Verweis auf Urk. 18/23). Die Ge- suchstellerin habe also einmal behauptet, sie habe die Miete bezahlt, und einmal, sie sei die Miete schuldig geblieben. Da man nicht wisse, was stimme, hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sie nicht glaubhaft gemacht ha- be, dass sie Miete bezahle. Im Übrigen habe er auch bestritten, dass die Schuld- anerkennung ernst gemeint sei. Die Gesuchstellerin habe keine Indizien vorge-

- 13 - legt, dass sie jemals diese Schulden werde zurückzahlen müssen. Die Gesuch- stellerin habe deshalb auch nicht glaubhaft machen können, dass sie gegenüber ihrem neuen Partner Schulden habe. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht im Bedarf der Gesuchstellerin Auslagen für die Miete von Fr. 1'000.– angerechnet (Urk. 48 S. 11 f.).

E. 6.2.2 Inwiefern allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin mit einem neuen Partner zusammenlebt, darauf schliessen lassen soll, dass sie keine Miete bezah- le, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Des Weiteren verpflichtete sich die Gesuchstellerin gemäss Untermietvertrag vom 15. August 2021 zur Be- zahlung einer monatlichen Miete von Fr. 1'000.–. Der entsprechende Mietvertrag ist – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners – von der Gesuchstellerin und dem Hauptmieter unterzeichnet (vgl. dessen nicht vollständig abgedeckte Un- terschrift in Urk. 12/12 S. 2). Des Weiteren anerkannte die Gesuchstellerin, für die Monate August 2021 bis April 2022 Mietzinse von insgesamt Fr. 9'000.– zu schul- den (Urk. 18/23). Es trifft zwar zu, dass die Gesuchstellerin anderenorts behaup- tet hatte, sie habe die Miete für September und Oktober 2021 bereits bezahlt (Urk. 8 S. 1 mit Verweis auf Urk. 9). Dies allein lässt aber noch nicht darauf schliessen, der Untermietvertrag sei lediglich fingiert, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, die Partner einer Wohn- und Lebensgemeinschaft würden die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig tragen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Abzustellen ist daher auf die von der Gesuchstellerin im Un- termietvertrag vom 15. August 2021 eingegangene Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'000.–, welcher in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge des Gesuchs- gegners als unbegründet.

E. 6.3 Krankenkassenprämien

E. 6.3.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz stütze sich bei der Kran- kenkassenprämie der Gesuchstellerin auf Urk. 3/4, welche einen Betrag von Fr. 251.– ausweise. Wenn die Gesuchstellerin nach der Trennung eine andere

- 14 - und teurere Versicherung abschliesse, könne sie dafür keinen Unterhalt geltend machen (Urk. 48 S. 17).

E. 6.3.2 Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass Urk. 3/4 die Policen für die Jahre 2021 (mit einer Monatsprämie von Fr. 251.–) und für das Jahr 2022 (mit ei- ner Monatsprämie von Fr. 345.85) enthält und die Differenz nicht auf einen Wech- sel der Versicherung, sondern einzig auf den durch den Umzug von D._____ nach Zürich bedingten Wechsel der Prämienregion zurückzuführen ist (vgl. Urk. 3/4 S. 1 ff.). Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbe- gründet.

E. 6.4 Mobilität

E. 6.4.1 Bezüglich Auslagen für den Arbeitsweg erwog die Vorinstanz, aufgrund des anonymisierten Mietvertrages sei nicht bekannt, wo die Gesuchstellerin wohne. Doch mache sie geltend, dass sie mit dem Tram zur Arbeit fahre. Folglich seien ihr die Auslagen für ein ZVV-Monatsabonnement in der Höhe von Fr. 85.– anzu- rechnen (Urk. 41 S. 16).

E. 6.4.2 Der Gesuchsgegner rügt, er habe vor Vorinstanz bestritten, dass die Ge- suchstellerin Auslagen für den Arbeitsweg habe (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 24). Unzutreffend sei, dass die Wohnadresse der Gesuchstellerin nicht bekannt sei. Diese befinde sich an der P._____-Str. …. Von dort seien es 20 Minuten zu Fuss oder 10 Minuten mit dem Velo an ihren Arbeitsplatz bei J._____ an der Q._____- Gasse …. Die Gesuchstellerin müsse also keine Auslagen für den Arbeitsweg tä- tigen, da sie nicht so weit weg wohne, dass dies nötig sei (Urk. 48 S. 17).

E. 6.4.3 Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz lediglich bestritten, dass die Ge- suchstellerin für Mobilität Fr. 100.– pro Monat ausgebe (Urk. 27 S. 6 Rz. 24). Un- bestritten blieb hingegen, dass die Gesuchstellerin den Arbeitsweg mit dem Tram zurücklegt (Prot. I S. 13). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr die Kosten für ein ZVV-Abonnement für die Stadt Zürich anrechnete.

- 15 -

E. 6.5 Weiterbildung

E. 6.5.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe ausgeführt, dass sie Deutschkurse besuchen müsse, um sich besser in die Berufswelt integrieren zu können. Hierzu habe sie das Kursanmeldeformular, das einen Gesamtbetrag von Fr. 1'615.– (inkl. Lehrmittel) aufweise, sowie eine Rechnung über eine Rate in der Höhe von Fr. 805.– ins Recht gelegt (Urk. 18/20). Kosten für Kurse gehörten nicht zum Existenzminimum, sondern seien als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Als situati- onsbedingte Leistungen könnten Kurse übernommen werden, wenn durch die Absolvierung eines solchen Kurses die Selbständigkeit und soziale Einbettung ge- fördert werde (mit Verweis auf den Entscheid VB.2003.00396 des Verwaltungsge- richts Zürich). Der Gesuchsgegner verkenne, dass die Gesuchstellerin durch bes- sere Deutschkenntnisse ihre Chancen auf eine besser bezahlte Arbeit bzw. eine grössere Eigenversorgungskapazität steigere. So diene eine Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht nur der beruflichen Weiterentwicklung, sondern auch der Integration. Demzufolge sei dafür im Bedarf der Gesuchstellerin ein pauschaler Betrag von Fr. 150.– zu berücksichtigen (Urk. 41 S. 17 f.). Allerdings berücksich- tigte die Vorinstanz korrekterweise in der Aufstellung lediglich Fr. 135.– (Fr. 1'615.– : 12; Urk. 41 S. 11).

E. 6.5.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Kosten für die Weiterbildung würden vom neuen Partner der Gesuchstellerin übernommen. Die Gesuchstellerin könne die- sen Bedarfsposten nicht ein zweites Mal bei der Unterhaltsberechnung geltend machen. Ausserdem gehe dieser Posten über den ehelichen Lebensstandard hinaus (Urk. 48 S. 17).

E. 6.5.3 Mit diesen Ausführungen zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, wo er im vor- instanzlichen Verfahren ausführte, dass der neue Partner der Gesuchstellerin für die Kosten des Deutschkurses aufkommt und/oder dass ein Deutschkurs unnötig ist. Es handelt sich daher um neue Behauptungen, welche im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO so- wie oben Ziff. 2.3). Im Übrigen sind hinreichende Deutschkenntnisse unabhängig vom Lebensstandard für eine erfolgreiche Integration unabdingbar, weshalb nicht

- 16 - zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die entsprechenden Weiterbildungskos- ten im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 6.6 Kommunikationskosten Der Gesuchsgegner beanstandet, die Gesuchstellerin könne die Auslagen für Kommunikation mit ihrem neuen Partner teilen, weshalb nur die Hälfte des Pauschalbetrags bzw. Fr. 60.– in deren Bedarf anzurechnen seien (Urk. 48 S. 17). Er zeigt allerdings nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzli- chen Verfahren vorbrachte, weshalb es sich um ein Novum handelt, das im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sowie oben Ziff. 2.3).

E. 6.7 Auslagen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung Der Gesuchsgegner bemängelt, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung werde vom neuen Lebenspartner der Gesuchstellerin übernommen, weshalb sie nicht in deren Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 48 S. 17). Dies- bezüglich zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzli- chen Verfahren vorbrachte, weshalb es sich um ein Novum handelt, das im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sowie oben Ziff. 2.3).

E. 6.8 Steuern

E. 6.8.1 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Steuerbelastung auf- grund einer nicht näher definierten "Erfahrung" auf Fr. 250.– geschätzt. Er hinge- gen habe die Steuerbelastung der Gesuchstellerin exakt auf Fr. 178.– berechnet, indem er das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin auf ein Monatseinkommen (recte: Jahreseinkommen) umgerechnet habe (Fr. 2'800.– x 12) und davon die möglichen Abzüge von Fr. 2'600.– für Versicherungsprämien abgezogen habe. Dies habe ein steuerbares Einkommen von Fr. 31'000.– ergeben. Gemäss Steu- errechner betrage die Steuerbelastung Fr. 178.– (Urk. 48 S. 18).

E. 6.8.2 Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass die Gesuchstellerin nicht nur ihr Erwerbseinkommen, sondern auch die von ihm an sie zu leistenden Unter-

- 17 - haltsbeiträge zu versteuern hat (§ 23 lit. f StG/ZH [LS 631.1]). Bereits die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 830.– erhöhen das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin um Fr. 9'960.–, so dass auf Basis der Berechnung des Gesuchsgegners von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'960.– auszugehen wäre. Gemäss Online-Rechner des kantonalen Steuer- amtes (aufzurufen unter https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern- natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html) resultiert eine Steuerbelastung (Staats- und Gemeindesteuern, ohne Bundes- steuern) von Fr. 3'243.90 pro Jahr bzw. rund Fr. 270.– pro Monat, weshalb sich die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe im Bedarf der Gesuchstelle- rin einen zu hohen Betrag angerechnet, als unbegründet erweist.

E. 6.8.3 Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift für Steuern einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat geltend und führt zur Begründung aus, die Steuern würden sich durch die Veränderung des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages zwangsläufig verändern (Urk. 40 S. 3). Letzteres trifft zwar zu. Allerdings legt Ge- suchstellerin mit keinem Wort dar, auf welcher Grundlage sie eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'000.– ermittelte. Insofern genügt die Gesuchstellerin ih- rer Rügeobliegenheit nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist und es beim von der Vorinstanz angerechneten Betrag bleibt.

E. 6.9 Fazit Nach dem Gesagten ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: Grundbetrag: Fr. 850.– Wohnkosten: Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 350.– Gesundheitskosten: Fr. 20.– Mobilität: Fr. 85.– auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Weiterbildungskosten: Fr. 135.– Kommunikation & Mediennutzung: Fr. 120.– Haftpflicht-/Hausratversicherung: Fr. 30.–

- 18 - Steuern: Fr. 250.– Total: Fr. 2'840.–

E. 7 Bedarf Gesuchsgegner

E. 7.1 Bezüglich Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner wohne in D._____ und arbeite in R._____. Gemäss eigenen Angaben lege er monatlich 748 Kilometer (mit dem Auto) zurück (mit Verweis auf Urk. 27 S. 14). Da der Ge- suchsgegner aber zu Zeiten arbeite, welche die Benutzung des öffentlichen Ver- kehrs ohne Weiteres erlaubten (mit Verweis auf Prot. I S. 16), seien in seinem Bedarf die Auslagen für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen in der Höhe von Fr. 125.– einzusetzen (Urk. 41 S. 15).

E. 7.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe bei ihm lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt, obschon sie nicht in Zweifel gezogen habe, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahre. Die dafür angeführte Be- gründung sei falsch. Müsste ein Überschuss verteilt werden, würden nach der Methode der Vorinstanz rund Fr. 400.– in den Überschuss fallen (Differenz zwi- schen den Auslagen für die Benutzung eines Autos [Fr. 523.–] und denjenigen für ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr [Fr. 125.–]). Diese Fr. 400.– würden gemäss der Vorstellung der Gesuchstellerin je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Damit bekäme die Gesuchstellerin weitere Fr. 200.– zugesprochen, die er (und nicht die Gesuchstellerin) ausgegeben habe. Es käme zu einer weiteren Vermö- gensverschiebung. Der Unterhaltsbeitrag dürfe aber nicht zu einer Vermögens- verschiebung führen, weshalb dieser zusätzliche Überschuss im Umfang von Fr. 400.– nicht verteilt werden dürfe (Urk. 48 S. 24).

E. 7.3 Sofern (wie vorliegend) dem Auto keine Kompetenzqualität zukommt, sind im Bedarf nur die effektiven Auslagen des öffentlichen Verkehrs für Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009, S. 192 ff., 194). Infolgedessen sind im Bedarf des Gesuchsgegners keine Anpassungen vorzunehmen und es bleibt bei den von der Vorinstanz ange-

- 19 - rechneten Bedarfszahlen (Urk. 41 S. 11) bzw. dem von der Vorinstanz angerech- neten Gesamtbetrag von Fr. 5'025.– (Urk. 41 S. 18).

E. 8 Unterstützungsleistungen des neuen Partners der Gesuchstellerin

E. 8.1 Der Gesuchsgegner bringt in der Berufungsantwort mit Verweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.1 vor, die Unterhaltsforderung der Gesuchstellerin vermindere sich im Umfang der Unterstützungsleistung ihres neuen Partners. Dieser finanzie- re der Gesuchstellerin teure Reisen, Kleider, Accessoires etc. in einem Umfang, welcher weit über das hinausgehe, was diese zur Aufrechterhaltung ihres Le- bensstandards benötige. Betrachte man ihre Situation, lebe sie mit ihrem Lebens- partner ihr Leben genau gleich bzw. sogar noch besser als bisher weiter; und dies, ohne dass sie Unterhaltsbeiträge von ihm erhalten habe. Sie erhalte von ih- rem neuen Lebenspartner viel mehr Mittel, als sie jemals von ihm erhalten habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, er habe nicht glaubhaft machen können, dass die Gesuchstellerin finanzielle Vorteile aus der Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner ziehe. Die Gesuchstellerin ha- be dies selber eingeräumt. Sie habe die unzähligen Beispiele nicht bestritten, mit welchen er nachgewiesen habe, dass der neue Lebenspartner ihre Lebenshal- tungskosten finanziere. Sie habe insbesondere nicht bestritten, dass die finanziel- len Leistungen des neuen Lebenspartners über diejenigen hinausgingen, welche sie zur Fortsetzung ihres Lebensstandards brauche. Der Bedarf der Gesuchstelle- rin belaufe sich daher auf bloss Fr. 1'356.– pro Monat (Urk. 48 S. 14 ff.).

E. 8.2 Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanzi- ell unterstützt wird, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistun- gen (BGE 138 III 97 E. 2.3.1). Eine direkte finanzielle Unterstützung macht der Gesuchsgegner allerdings nur in Bezug auf die Wohn- und Ausbildungskosten geltend (vgl. Urk. 48 S. 11 ff. Rz. 39 ff. und Rz. 50). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Bedarf der Gesuchstellerin verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.2 und 6.5). Soweit der Gesuchsgegner weiter vorbringt, der neue Partner der Gesuchstellerin finanziere dieser Luxus bzw. einen Lebensstandard, der weit über denjenigen hinausgehe, welchen die Parteien zuletzt gemeinsam

- 20 - gelebt hätten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn allein der Umstand, dass der neue Partner der Gesuchstellerin dieser gewisse Lu- xusannehmlichkeiten finanziert, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er allgemein für die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufkommt. Gegen diese Schlussfolgerung des Gesuchsgegners spricht vorliegend zunächst einmal der Umstand, dass die Gesuchstellerin sich gegenüber ihrem neuen Partner ver- pflichtete, gewisse von diesem vorgeschossene Zahlungen für Miete und An- waltskosten zurückzuerstatten (vgl. Schuldanerkennung vom 6. April 2022 [Urk. 18/23]). Soweit der Gesuchsgegner diesbezüglich anführt, das sei lediglich fingiert worden (Urk. 48 S. 12 Rz. 46), ist ihm entgegenzuhalten, dass er ersteres mit der Gesuchstellerin ebenso zu handhaben schien (vgl. Prot. I S. 8 und S. 19 f. sowie Urk. 28/6). Mangels gegenteiliger Ausführungen ist sodann davon auszu- gehen, dass der neue Partner der Gesuchstellerin dieser nicht einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, den sie nach eigenem Gutdünken verwenden kann, sondern über die konkrete Verwendung selbst entscheidet. Anrechenbar wären daher nur solche geldwerte Leistungen, welche zur Aufrechterhaltung des zuletzt von den Parteien gemeinsam gelebten Lebensstandards beitragen (was beispielsweise bei der behaupteten Übernahme der Mietkosten der Fall gewesen wäre [vgl. dazu oben Ziff. 6.2]). Nicht anrechenbar sind hingegen Luxusannehm- lichkeiten, soweit sie über den früheren Lebensstandard hinausgehen. Dies gilt vorliegend für die gemäss Gesuchsgegner vom neuen Partner der Gesuchstelle- rin finanzierten teure Reisen, Kleider, Accessoires etc., zumal der Gesuchsgegner selbst ausführt, damit werde der Gesuchstellerin Luxus finanziert, welchen er ihr nicht geboten habe (Urk. 48 S. 15 Rz. 54 f.).

E. 9 Überschussverteilung

E. 9.1 Mit Bezug auf eine allfällige Überschussverteilung erwog die Vorinstanz, vor- liegend sei nicht von einer lebensprägenden Ehe auszugehen: Die Gesuchstelle- rin sei nach der Eheschliessung am 30. September 2015 am 5. Dezember 2015 in die Schweiz gekommen. Bereits im September 2017 habe sie eine Erwerbstätig- keit bei S._____ in einem vorerst 60%-Pensum gefunden, das sie anschliessend auf ein 100%-Pensum habe erhöhen können. Erst aufgrund der Corona-

- 21 - Pandemie habe sie diese Stelle verloren. Demzufolge habe die Gesuchstellerin mangels Kindern und aufgrund ihrer 2017 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt wegen der ehelichen Rollenverteilung freiwillig auf ihre ökono- mische Selbständigkeit verzichtet. Vielmehr habe sie sich entschieden, nach ihrer Einreise in die Schweiz so schnell wie möglich eine Arbeit zu finden. Folglich kön- ne von keiner lebensprägenden Ehe gesprochen werden. Die Argumentation der Gesuchstellerin, dass sie aus ihrem Kulturkreis entrissen worden sei, gehe dar- über hinaus fehl, da das Entreissen aus dem Kulturkreis gemäss neuer Recht- sprechung nicht mehr bei der Feststellung einer lebensprägenden Ehe zu berück- sichtigen sei. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB recht- fertige es sich aufgrund der nur sieben Jahre lang dauernden Kurzehe, dem jun- gen Alter der Gesuchstellerin sowie der nicht erfolgten Aufgabe einer ökonomi- schen Selbständigkeit nicht, am ehelichen Lebensstandard festzuhalten. Vielmehr sei an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen und keine Überschussver- teilung vorzunehmen (Urk. 41 S. 19).

E. 9.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Argumentationskette der Vorinstanz sei in mehrfacher Hinsicht falsch. So sei die Unterhaltsberechnung nicht nach Art. 125 ZGB, sondern nach Art. 176 ZGB vorzunehmen. Die von der Vorinstanz aufge- worfene Frage, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei, sei für die Unterhaltsbe- messung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ohne Belang, zumal eine allfäl- lig fehlende Lebensprägung nichts daran ändere, dass ein Überschuss zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen sei. Schliesslich habe der Gesuchsgegner keine Sparquote nachgewiesen, weshalb es insgesamt unhaltbar sei, ihr im Zuge der Unterhaltsberechnung jeglichen Anteil am beim Gesuchsgegner anfallenden Überschuss zu verwehren. Vielmehr habe sie Anrecht auf eine hälftige Beteili- gung am Überschuss, weshalb die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge entspre- chend zu erhöhen seien (Urk. 40 S. 5 ff.).

E. 9.3 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Gesuchstellerin stelle sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Einkommen der Parteien werde geteilt. Davon könne nur abgewichen werden, wenn er eine Sparquote beweise. Diese Auffassung der Gesuchstellerin sei unzutreffend. Es obliege der Gesuchstellerin,

- 22 - ihren ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu beweisen. Das mache sie nicht. Ein Unterhalt könne allein deshalb nicht zugesprochen werden, weil der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin nicht ermittelbar sei, weil sie dazu keine Behauptungen aufgestellt habe. Dazu genüge auch nicht, einen Betrag von Fr. 6'160.– zu behaupten (mit Verweis auf Urk. 40 S. 9). Diese Behauptung sei ausserdem neu. Vor Vorinstanz habe die Gesuchstellerin keinen Lebensstandard und auch nicht in dieser Höhe behauptet. Es sei sodann in keiner Weise ersicht- lich, dass und wofür die Gesuchstellerin während der Ehe diesen Betrag zur Ver- fügung gehabt habe. Diesen Punkt mache die Gesuchstellerin weder vor Vorin- stanz noch in der Berufungsschrift glaubhaft. Ausführungen zu ihrem Lebens- standard wären notwendig gewesen, weil die Gesuchstellerin anerkannt habe, dass ein grosser Teil des verfügbaren Einkommens nicht in ihren Lebensunterhalt geflossen sei. Damit sei auch erklärt, warum die Ansicht der Gesuchstellerin falsch sei, dass man einfach die Existenzminima decke und den Rest der verfüg- baren Einkommen durch zwei teile. Würden einfach die vorhandenen Mittel ver- teilt, würden viele Mittel, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Gesuch- stellerin gedient hätten, als Überschuss zu ihr fliessen. Das würde jedoch zu einer Vermögensverschiebung führen, was nicht der Zweck von Unterhalt sei. Die Par- teien hätten für den gemeinsamen Haushalt lediglich Fr. 4'500.– pro Monat aus- gegeben. Das mache pro Ehegatte Fr. 2'250.– aus. Rechne man die Steuerbelas- tung von Fr. 178.– monatlich dazu, benötige die Gesuchstellerin Fr. 2'428.–, um ihren ehelichen Lebensstandard weiterzuführen, zumal es keine trennungsbeding- ten Mehrkosten gebe, weil die Gesuchstellerin wieder in der gleichen Situation wie bisher sei. Die Gesuchstellerin habe keinen über Fr. 4'500.– zzgl. Steuern hinausgehenden Lebensstandard glaubhaft gemacht. Anerkannt habe die Ge- suchstellerin, dass sie ihr Einkommen nicht für sich verbraucht, sondern zur Un- terstützung ihrer in M._____ lebenden Mutter verwendet habe (mit Verweis auf Prot. I S. 9 und 14). Somit sei ihr Einkommen nicht in den Haushalt bzw. in ihren Lebensstandard geflossen, weshalb ihr Einkommen nicht für die zweistufige Me- thode verwendet werden könne. Daher hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass er eine Sparquote von Fr. 1'388.– gehabt habe, Fr. 1'687.– nur für sich selbst ausgegeben habe, Fr. 2'000.– für die Steuern angefallen seien und dass

- 23 - die Gesuchstellerin ihr Einkommen nach M._____ überwiesen und nicht für den (gemeinsamen) Lebensstandard verwendet habe. Ausserdem hätte sie feststellen müssen, dass es keine trennungsbedingten Mehrkosten gebe (Urk. 48 S. 18 ff.).

E. 9.4 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Lebensprägung der Ehe der Parteien gehen insofern an der Sache vorbei, als die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant ist, während es vorliegend um ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB geht, bei wel- chem nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend ist, sondern vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht, weil beide Ehegatten – unter Vorbehalt von Sparquoten und Berücksichtigung von scheidungsbedingten Mehr- kosten – im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich einen Anspruch auf ei- ne gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 4 und 5 m.w.H., teilweise publi- ziert in BGE 148 III 358).

E. 9.5 Der Gesuchsgegner behauptet in der Berufungsantwort zwar eine Sparquo- te in der Höhe von monatlich Fr. 1'388.–. Allerdings zeigt er nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat; seine diesbe- zügliche Sachdarstellung in der Berufungsantwort (Urk. 48 S. 19 ff. Rz. 69 ff.) enthält keinen einzigen Verweis auf seine Ausführungen vor Vorinstanz. Ebenso wenig legt er dar, dass und wo er bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, dass ein grosser Teil des verfügbaren Einkommens bzw. die Fr. 4'500.– nebst Steuern übersteigenden Einkünfte nicht in den Lebensunterhalt geflossen sind, und wo die Gesuchstellerin dies anerkannt haben soll (vgl. Urk. 48 S. 19 Rz. 68). Schliesslich legt der Gesuchsgegner auch nicht dar, dass und wo er vor Vorin- stanz vorbrachte, dass er monatlich Fr. 1'687.– nur für sich selbst und nicht für den gemeinsamen Haushalt ausgegeben hatte (Urk. 48 S. 22 Rz. 81). Entspre- chend handelt es sich um neue Behauptungen, deren novenrechtliche Zulässig- keit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.3).

E. 9.6 Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Gesuchstellerin habe anerkannt, dass sie ihr Einkommen nicht für sich verbraucht, sondern zur Unterstützung ihrer

- 24 - in M._____ lebenden Mutter verwendet habe (Urk. 48 S. 23 Rz. 85 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und 14), kann ihm nicht gefolgt werden, da die Gesuchstellerin le- diglich ausführte, sie habe ihre Mutter in M._____ gelegentlich unterstützt (Prot. I S. 9) bzw. deren Medikamente finanziert (Prot. I S. 14). Hingegen führte sie – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners – gerade nicht aus, sie habe dafür ihr gesamtes Einkommen verwendet (vgl. Prot. I S. 10 ff.).

E. 9.7 Der Gesuchsgegner beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe sein Auskunftsbegehren mangels Substantiierung abgewiesen. Er habe je- doch ausführlich dargelegt gehabt, dass er belegen möchte, dass die Gesuchstel- lerin ihr Einkommen nicht für den gemeinsamen Haushalt verwendet, sondern nach M._____ transferiert habe. Wenn das Einkommen nicht in den gemeinsa- men Haushalt geflossen sei, könne es nicht in die Unterhaltsberechnung einflies- sen. Damit habe er substantiiert dargelegt, warum er die gewünschten Auskünfte benötige. Wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folge und annehme, sie ha- be die Ausführungen zum Transfer nach M._____ bestritten, habe er ein berech- tigtes Interesse an den gewünschten Auskünften (Urk. 48 S. 24 f.). Der Gesuchs- gegner zeigt allerdings nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat; seine diesbezügliche Sachdarstellung in der Beru- fungsantwort (Urk. 48 S. 24 ff. Rz. 91 ff.) enthält keinen einzigen Verweis auf sei- ne Ausführungen vor Vorinstanz. Entsprechend stützt er seine Ausführungen auf Noven, deren Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.3).

E. 9.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermag, dass während des Zusammenlebens nicht die gesamten Ein- künfte für den Lebensunterhalt verwendet wurden.

E. 9.9 Der Überschuss wird grundsätzlich nach Köpfen verteilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie "überobligatorische Arbeitsanstrengun- gen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner zwar solche Besonderheiten gel- tend. Allerdings zeigt er nicht auf, dass und wo er die entsprechenden Behaup- tungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Infolgedessen ist von

- 25 - neuen Behauptungen auszugehen, deren novenrechtliche Zulässigkeit aber we- der dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziff. 9.5). Somit liegen keine Gründe vor, welche zu rechtfertigen vermöch- ten, vom Grundsatz einer hälftigen Überschussverteilung abzuweichen.

E. 10 Unterhaltsberechnung

E. 10.1 Nach dem Gesagten berechnet sich der vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin für die Zeit ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag wie folgt: GSin GG Total Einkommen: 2'360.– 10'320.– 12'680.– Bedarf: -2'840.– -5'030.– -7'870.– Überschussanteil: -2'405.– -2'405.– -4'810.– Unterhalt (gerundet): -2'890.– 2'890.– 0.–

E. 10.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens be- rechnet sich der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistende monat- liche Unterhaltsbeitrag wie folgt: GSin GG Total Einkommen: 3'930.– 10'320.– 14'250.– Bedarf: -2'840.– -5'030.– -7'870.– Überschussanteil: -3'190.– -3'190.– -6'380.– Unterhalt: -2'100.– 2'100.– 0.–

E. 11 Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 11.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'000.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 40 S. 2). Die Gerichts- kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem sprach sie keine Par- teientschädigungen zu (Urk. 41 S. 29 ff.).

E. 11.2 Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid

- 26 - als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 41 S. 30 f. Dispositiv-Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen.

E. 12 Kostenfolgen des Rechtsmittelverfahrens

E. 12.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 12.2 Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von rund drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens bzw. bis Ende Juli 2024 verlangt die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr. 106'970.– (= 17 x Fr. 3'800.– + 19 x Fr. 2'230.–). Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verlangt damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'110.– (= 17 x Fr. 830.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf rund Fr. 89'000.– (= 17 x Fr. 2'890.– + 19 x Fr. 2'100.–). Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 80%. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in diesem Umfang und der Gesuchstellerin zu 20% aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen, womit der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (mangels Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juli 2022 im Verfahren EE210131-C in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'890.– rückwirkend ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022; − Fr. 2'100.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − bis 31. Dezember 2022: Fr. 2'360.–; − ab 1. Januar 2023: Fr. 3'930.– (hypothetisch; Pensum: 100%). − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. Bonus): Fr. 10'322.–. − Vermögen: für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge irrelevant.
  5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
  6. Juli 2022 im Verfahren EE210131-C) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 28 -
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu vier Fünfteln und der Gesuchstellerin zu einem Fünftel auf- erlegt.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu be- zahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Formular) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 27. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juli 2022 (EE210131-C)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 26 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 16. Juli 2021 getrennt leben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab August 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 3'800.-- zu bezahlen.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau Kosten des Deutschkurses von CHF 1'615.– zu bezahlen.

4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen pauschalen Betrag von CHF 20'000.-- für die Einrichtung einer eigenen Miet- wohnung sowie als Mietzinskaution zu bezahlen.

5. Der Ehefrau sei der Kostenerlass sowie die unentgeltliche Pro- zessführung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu gewähren, eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehe- frau einen Prozesskostenbeitrag von CHF 7'000.-- zu bezahlen.

6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 27 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 16. Juli 2021 ge- trennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, D._____, sei für die Zeit der Trennung dem Gesuchsgegner samt Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Alle abweichenden Anträge der Gesuchstellerin, insbesondere der Antrag auf Unterhalt, seien abzuweisen.

4. Die Gesuchstellerin sei eventualiter zu verpflichten, die Auszüge folgender Konti für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorzulegen, aus welchen die einzelnen Transaktionen her- vorgehen: E._____ CH1 F._____ G._____ 2 H._____ Bei allen Konti sei sie zu verpflichten, Auskunft über das Herkunfts- oder Zielkonto aller Kontoein- und -ausgänge zu erteilen, bei welchen diese Angaben nicht schon aus dem Kontoauszug ersichtlich sind. Es sei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben, zum Antrag auf Zu- sprechung eines Unterhaltsbeitrags Stellung zu nehmen, nachdem die

- 3 - Gesuchstellerin alle Auskünfte erteilt und alle Dokumente vorgelegt hat.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juli 2022: (Urk. 41 S. 29 f.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben per 16. Juli 2021 bewilligt.

2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche, jeweils auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 830.– für sie persön- lich zu bezahlen.

3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin (Ehefrau): Fr. 2'360.– (hypothetisch ab Januar 2023: 3'930.–, 100 % Pensum) Einkommen Gesuchgegner (Ehemann): Fr. 9'160.– jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13 Monatslohn / Bonus) Bedarf: Gesuchstellerin: Gesuchgegner: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten (inkl. NK, ohne Strom): Fr. 1'000.– Fr. 1'390.– Krankenkasse: Fr. 350.– Fr. 280.– zus. Gesundheitskosten Fr. 20.– Arbeitsweg: Fr. 85.– Fr. 125.– externe Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Sprachkurs: Fr. 135.– Kommunikation / Medien: Fr. 120.– Fr. 120.– Versicherungen: Fr. 30.– Fr. 30.– Steuerbelastung: Fr. 250.– Fr. 1'620.–

4. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

5. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

- 4 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'967.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 40 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Entscheides der Vorinstanz vom

26. Juli 2022 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin rückwirkend ab August 2021 einen monatlichen und monat- lich vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 3'800.– zu bezahlen, und ab Januar 2023 einen solchen von CHF 2'230.-- (vorerst zeitlich unlimitiert).

3. Das Einkommen des Berufungsbeklagten sei mit CHF 10'322.– pro Monat als Basis festzuhalten.

4. Im übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 26. Juli 2022 zu be- stätigen.

5. Es seien die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfah- rens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Beru- fungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von CHF 4'000.– (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.

6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 5 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die kinderlosen Parteien sind seit dem tt. September 2015 verheiratet (Urk. 1 S. 2) und leben seit dem 16. Juli 2021 getrennt (Urk. 1 S. 3; Urk. 27 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) an- hängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 41 S. 3). Am 26. Juli 2022 er- liess die Vorinstanz nebst einer Verfügung das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 31 S. 3 ff. [unbegründet]; Urk. 38 S. 29 ff. = Urk. 41 S. 29 ff. [begründet]). 1.3. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 39 S. 1) Berufung mit den oben er- wähnten Anträgen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 erstattete der Gesuchsgegner innert angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 48), welche der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 49). Sie liess sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rechtliches 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin. Nicht angefochten wurden die Disposi- tivziffern 1, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan-

- 6 - derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, E. 5.2.3). 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Dies gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsma- xime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 108/2019 Nr. 88). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die angefochtene Unterhaltsregelung, im Leitentscheid BGE 147 III 293 habe das Bundesgericht festgehalten, dass der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sei. Dabei würden zuerst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und alsdann der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen er- mittelt. Schliesslich würden die vorhandenen Ressourcen dahingehend auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. – bei genügenden Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über-

- 7 - schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt werde (Urk. 41 S. 6 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner arbeite 100% bei der I._____ ag und erziele gemäss Lohnausweis 2020 ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 9'160.– (Urk. 21/2). Dies gehe auch aus der Steuererklärung 2020 hervor, bei welcher ein Jahreseinkommen von Fr. 123'874.– deklariert worden sei (Urk. 21/1). Der Ge- suchsteller erhalte keinen 13. Monatslohn (Prot. I S. 16). Die Gesuchstellerin ha- be behauptet, der Gesuchsgegner verdiene inklusive Jahresbonus in der Höhe von Fr. 14'000.– gemäss Jahreslohnausweis 2020 monatlich Fr. 10'322.– (Urk. 26). Die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, substantiiert zu be- haupten bzw. zu bestreiten, inwiefern der Gesuchsgegner einen jährlichen An- spruch auf einen Bonus habe, weshalb dieser nicht zum monatlichen Einkommen hinzuzuzählen sei. Das Fehlen eines 13. Monatslohnes sei sodann unbestritten geblieben. Die Angaben des Gesuchsgegners würden deshalb glaubhaft erschei- nen und es sei von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 9'160.– netto auszugehen (Urk. 41 S. 9 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin arbeite nach einem pandemiebedingten Stellenverlust seit dem 1. März 2022 zu 60% im Verkauf in der …-Abteilung von J._____. Ge- stützt auf die Lohnabrechnung für März 2022 verdiene die Gesuchstellerin aktuell netto Fr. 2'360.– (inkl. 13. Monatslohn; mit Verweis auf Urk. 3/7, Urk. 17, Urk. 26 und Prot. I S. 10). Mangels Kinderbetreuung und anderen Hinderungsgründen sei ihr die Ausdehnung ihres Pensums auf 100% zumutbar. So habe sie sich u.a. be- reits selber um ein Vollzeitpensum bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin beworben (Urk. 26A/25). Für die Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung erscheine eine Übergangsfrist von fünf Monate als realistisch. Entsprechend sei ihr ab Januar 2023 das Einkommen für eine 100%-Arbeitstätigkeit, mithin Fr. 3'930.–, anzu- rechnen (Urk. 41 S. 10). 3.4. Beim Bedarf der Gesuchstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchs- gegner zwar geltend mache, gemäss den ins Recht gelegten Fotos sei von einer Wohn- und Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin und deren neuen Partner, K._____, auszugehen, weshalb ihr nur der hälftige Ehegattengrundbetrag in der

- 8 - Höhe von Fr. 850.– anzurechnen sei (Urk. 27, Urk. 28/7). Die Gesuchstellerin bringe dagegen vor, dass sie nur vorübergehend bei einem Freund lebe, da sie anlässlich der Trennung im Juli 2021 die eheliche Wohnung fluchtartig habe ver- lassen müssen. Sie wolle sich jedoch in Zukunft eine eigene Wohnung mieten. Sie stehe in keinem Liebesverhältnis zu K._____ (Prot. I S. 12). Gemäss den ein- gereichten Fotos scheinen die Gesuchstellerin und K._____ sich zwar nahe zu stehen, doch habe es der Gesuchsgegner unterlassen, Belege hinsichtlich Ein- sparungen finanzieller Auslagen – sei es Hotel-, Lebensmittel- oder Haushaltskos- ten – einzureichen, die einen wirtschaftlichen Vorteil der Gesuchstellerin durch die Liebesbeziehung zu K._____ glaubhaft machen könnten. Die Fotos bezüglich Auslandsreisen würden das Bestehen einer Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht ausreichend belegen. Daher sei bei der Gesuchstellerin der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– einzusetzen. Insgesamt sei bei ihr von einem Bedarf von Fr. 3'190.– auszugehen (Urk. 41 S. 11 f.). 3.5. Bei einer Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Gesuchstelle- rin resultiere ein Manko von Fr. 830.– (= Fr. 2'360.– ./. Fr. 3'190.–). Dem Ge- suchsgegner würden derzeit nach Abzug seines eigenen Bedarfs in der Höhe von Fr. 5'025.– noch insgesamt Fr. 4'135.– verbleiben. Damit könne er den fehlenden Betrag von Fr. 830.– vollumfänglich decken, wobei ihm ein monatlicher Über- schuss von Fr. 3'305.– verbleibe. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB rechtfertige es sich aufgrund der nur sieben Jahre lang dau- ernden Kurzehe, dem jungen Alter der Gesuchstellerin sowie der nicht vorliegen- den Aufgabe einer ökonomischen Selbständigkeit nicht, am bisherigen Lebens- standard festzuhalten. Vielmehr sei am vorehelichen Lebensstandard anzuknüp- fen und von einer Überschussverteilung abzusehen. In der Folge sei der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis und mit 31. Dezember 2022 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 830.– zu leisten. Ab Januar 2023 sei die Gesuchstellerin in der La- ge, für ihren familienrechtlichen Bedarf nach dem Prinzip der Eigenversorgung selbständig aufzukommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen seien (Urk. 41 S. 18 ff.).

- 9 -

4. Berechnungsmethode 4.1. Der Gesuchsgegner bringt in der Berufungsantwort vor, die Gesuchstellerin stelle sich in der Berufungsschrift auf den Standpunkt, das Einkommen der Par- teien werde geteilt. Davon könne nur abgewichen werden, wenn er eine Sparquo- te beweise. Diese Auffassung der Gesuchstellerin sei unzutreffend. Es obliege der Gesuchstellerin, ihren ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu be- weisen. Das mache sie nicht. Ein Unterhalt könne allein deshalb nicht zugespro- chen werden, weil der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin nicht ermit- telbar sei, weil sie dazu keine Behauptungen aufgestellt habe (Urk. 48 S. 18 f. Rz. 67 f.). 4.2. Soweit der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen in Frage stellen wollte, dass die Unterhaltsberechnung gemäss der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen hat, könnte ihm nicht gefolgt werden, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass vorliegend von aussergewöhnlich güns- tigen Verhältnissen auszugehen wäre, welche die Anwendung der einstufigen Be- rechnungsmethode erlauben würden. Die Unterhaltsberechnung hat daher nach der zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Der Nachweis einer Sparquote obliegt dabei dem Gesuchsgegner. Bezüglich des konkreten Vorgehens kann an dieser Stelle auf die Erwägung IV/1.5 im angefochtenen Entscheid (Urk. 41 S. 7) sowie auf BGE 147 III 265 E. 7 verwiesen werden.

5. Anrechenbares Einkommen des Gesuchsgegners 5.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Einkommensermittlung zu Unrecht den jährlichen Bonus des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt. Ge- mäss Lohnausweis 2020 habe der Gesuchsgegner einen Bonus von Fr. 14'000.– erzielt. Dieser Bonus sei zum Einkommen hinzuzurechnen, zumal gemäss einhel- liger Lehre und Rechtsprechung sämtliche Einkommensbestandteile zum Lohn gehörten, auch Boni und Gratifikationen. Wenn der Gesuchsgegner einen Jahres- lohnausweis einreiche, auf welchem ein Bonus verzeichnet sei, dann hätte er dar- zutun gehabt, dass er in anderen Jahren keinen Bonus erhalten habe und aus

- 10 - diesem Grund der Bonus nicht zu seinem Einkommen hinzuzurechnen sei. Sol- ches sei aber vom Gesuchsgegner weder behauptet worden noch habe er Belege dazu eingereicht, welche dies nahelegen würden (etwa den Jahreslohnausweis 2021). Zudem gelte im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Inso- fern sei der Bonus zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzuzurechnen und es sei bei ihm von einem Einkommen von Fr. 10'322.– auszugehen (Urk. 40 S. 4 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe sein Einkom- men richtig berechnet. Sie habe auch korrekt erwogen, dass der Bonus unsicher sei. Dieser schwanke jedes Jahr stark und könne auch Null betragen. Es sei da- rum richtig, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, wie hoch sein Bonus effektiv sei. Er selbst gehe von einem Einkommen von Fr. 10'000.– aus (Urk. 48 S. 23 f. mit Verweis auf das Plädoyer vom 5. Mai 2022 [Urk. 27], Rz. 46 [recte: Rz. 58]). 5.3. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1; BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Die Gesuchstellerin behauptete vor Vorinstanz, das (monatliche Netto-) Einkommen des Gesuchsgegners inkl. Bonus belaufe sich auf Fr. 10'322.– (Urk. 26 S. 3). Der Gesuchsgegner bestritt dies nicht, sondern bestä- tigte dies vielmehr dahingehend, dass er "etwa Fr. 10'000.-- netto pro Monat" ver- diene (Urk. 27 S. 14) bzw. bezüglich seines Bonus auf die Steuererklärung ver- weise (Prot. I S. 16). Insbesondere hatte er vor Vorinstanz (noch) nicht geltend gemacht, dass der Bonus jährlich schwanke (vgl. Urk. 27). Soweit er dies im Be- rufungsverfahren erstmals vorbringt (vgl. Urk. 48 S. 23), handelt es sich um No- ven, deren Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie unbe- rücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.3). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Gesuchstellerin als begründet, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner zu Unrecht nur den Fixlohn angerechnet. Entsprechend ist beim Gesuchsgegner von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'322.– auszugehen (Urk. 21/2).

- 11 -

6. Bedarf Gesuchstellerin 6.1. Grundbetrag 6.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, die Gesuchstellerin lebe nicht in einer neuen Beziehung. Es sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin mit ihrem neuen Partner nach L._____, nach M._____, ins N._____ und nach O._____ gereist sei (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 9 und 36). Ausserdem gebe es ein Foto, auf welchem die Gesuchstellerin auf dem Schoss von Herrn K._____ sitze, der ohne Notwendigkeit seine Hand an ihre Hüfte bzw. ihren Po halte. Dies deute darauf hin, dass er der neue Partner der Gesuchstellerin sei, anderenfalls es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt hätte. Dieses Foto allein beweise, dass die Gesuchstellerin mit Herrn K._____ eine Beziehung unterhalte. Von der Reise nach L._____ gebe es ein Foto, auf welchem die Gesuchstellerin – wie sie selbst eingestanden habe (Prot. I S. 15) – mit K._____ "Händchen" halte. Dazu habe die Gesuchstellerin kommentiert, dass sie mit jemandem Speziellen unter- wegs sei, der in Zukunft an ihrer Seite sein werde. Dabei handle es sich offen- sichtlich nicht bloss um ihren Vermieter, vielmehr beschreibe man damit den (neuen) Partner. Die Gesuchstellerin beschreibe zwei Mal ihre Beziehung zu Herrn K._____ als Paarbeziehung. Darum könne man zu gar keinem anderen Schluss kommen, als dass die Gesuchstellerin eine (Liebes-) Beziehung zu Herrn K._____ habe, zumal sie die Beziehung selbst als solche bezeichne. Darum hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die Gesuchstellerin in einer neuen Bezie- hung lebe und mit ihrem neuen Partner auch effektiv zusammenlebe. Infolgedes- sen sei im Bedarf der Gesuchstellerin nur der hälftige Grundbetrag für ein Paar von Fr. 850.– anzurechnen (Urk. 48 S. 7 ff.). 6.1.2. Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass aufgrund der auf den einge- reichten Fotos gezeigten Intimitäten ("Händchenhalten" der Gesuchstellerin mit K._____ [vgl. Prot. I S. 15] auf einer Ferienreise, von ihr kommentiert mit "someo- ne special will be by my side in the future" [Urk. 28/7 S. 1]; Sitzen auf dem Schoss von K._____, wobei dessen linke Hand auf der linken Seite des Beckens der Ge- suchstellerin ruht [Urk. 28/7 S. 4]; Mahlzeiten im Familien- bzw. Freundeskreis

- 12 - [Urk. 28/7 S. 5 f.]) ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei K._____ nicht bloss um einen Kollegen (vgl. Prot. I S. 11), sondern um den neuen Partner der Gesuchstellerin handelt. Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin und K._____ in derselben Wohnung leben (vgl. Prot. I S. 11). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, was dazu führt, dass in ihrem Bedarf die Hälfte des "Ehegatten-Grundbetrags" (Fr. 850.–) anzurechnen ist, zumal dafür nicht die Dauer der Partnerschaft entscheidend ist, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird, wobei von einer anteilmässigen bzw. hälftigen Kostentei- lung auszugehen ist, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 144 III 502 E. 6.6; BGE 138 III 97 E. 2.3.2). 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin wohne mit ihrem neuen Le- benspartner zusammen. Nur schon das spreche dagegen, dass sie Miete bezah- le. Ausserdem habe er vor Vorinstanz bestritten, dass der eingereichte Mietver- trag tatsächlich abgeschlossen worden sei (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 18). Die Gesuchstellerin habe einen Formularvertrag eingereicht, der nur ihre eigene Un- terschrift trage (Urk. 12/12). Sie habe daher nicht glaubhaft machen können, dass der Vertrag auch von Herrn K._____ unterschrieben worden sei, weil dessen Un- terschrift nirgends auf dem Formular zu finden sei. Damit könne die Gesuchstelle- rin a priori nicht glaubhaft machen, dass sie Miete bezahle, zumal sie diesbezüg- lich widersprüchliche Behauptungen aufgestellt habe. So habe sie einen Beleg eingereicht, wonach sie die Miete für September und Oktober 2021 bezahlt habe (Urk. 9). Später habe sie eine Schuldanerkennung eingereicht, gemäss welcher sie bisher keine Miete bezahlt habe und insbesondere die Miete für September und Oktober 2021 schuldig geblieben sei (mit Verweis auf Urk. 18/23). Die Ge- suchstellerin habe also einmal behauptet, sie habe die Miete bezahlt, und einmal, sie sei die Miete schuldig geblieben. Da man nicht wisse, was stimme, hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sie nicht glaubhaft gemacht ha- be, dass sie Miete bezahle. Im Übrigen habe er auch bestritten, dass die Schuld- anerkennung ernst gemeint sei. Die Gesuchstellerin habe keine Indizien vorge-

- 13 - legt, dass sie jemals diese Schulden werde zurückzahlen müssen. Die Gesuch- stellerin habe deshalb auch nicht glaubhaft machen können, dass sie gegenüber ihrem neuen Partner Schulden habe. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht im Bedarf der Gesuchstellerin Auslagen für die Miete von Fr. 1'000.– angerechnet (Urk. 48 S. 11 f.). 6.2.2. Inwiefern allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin mit einem neuen Partner zusammenlebt, darauf schliessen lassen soll, dass sie keine Miete bezah- le, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Des Weiteren verpflichtete sich die Gesuchstellerin gemäss Untermietvertrag vom 15. August 2021 zur Be- zahlung einer monatlichen Miete von Fr. 1'000.–. Der entsprechende Mietvertrag ist – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners – von der Gesuchstellerin und dem Hauptmieter unterzeichnet (vgl. dessen nicht vollständig abgedeckte Un- terschrift in Urk. 12/12 S. 2). Des Weiteren anerkannte die Gesuchstellerin, für die Monate August 2021 bis April 2022 Mietzinse von insgesamt Fr. 9'000.– zu schul- den (Urk. 18/23). Es trifft zwar zu, dass die Gesuchstellerin anderenorts behaup- tet hatte, sie habe die Miete für September und Oktober 2021 bereits bezahlt (Urk. 8 S. 1 mit Verweis auf Urk. 9). Dies allein lässt aber noch nicht darauf schliessen, der Untermietvertrag sei lediglich fingiert, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, die Partner einer Wohn- und Lebensgemeinschaft würden die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig tragen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Abzustellen ist daher auf die von der Gesuchstellerin im Un- termietvertrag vom 15. August 2021 eingegangene Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'000.–, welcher in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge des Gesuchs- gegners als unbegründet. 6.3. Krankenkassenprämien 6.3.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz stütze sich bei der Kran- kenkassenprämie der Gesuchstellerin auf Urk. 3/4, welche einen Betrag von Fr. 251.– ausweise. Wenn die Gesuchstellerin nach der Trennung eine andere

- 14 - und teurere Versicherung abschliesse, könne sie dafür keinen Unterhalt geltend machen (Urk. 48 S. 17). 6.3.2. Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass Urk. 3/4 die Policen für die Jahre 2021 (mit einer Monatsprämie von Fr. 251.–) und für das Jahr 2022 (mit ei- ner Monatsprämie von Fr. 345.85) enthält und die Differenz nicht auf einen Wech- sel der Versicherung, sondern einzig auf den durch den Umzug von D._____ nach Zürich bedingten Wechsel der Prämienregion zurückzuführen ist (vgl. Urk. 3/4 S. 1 ff.). Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbe- gründet. 6.4. Mobilität 6.4.1. Bezüglich Auslagen für den Arbeitsweg erwog die Vorinstanz, aufgrund des anonymisierten Mietvertrages sei nicht bekannt, wo die Gesuchstellerin wohne. Doch mache sie geltend, dass sie mit dem Tram zur Arbeit fahre. Folglich seien ihr die Auslagen für ein ZVV-Monatsabonnement in der Höhe von Fr. 85.– anzu- rechnen (Urk. 41 S. 16). 6.4.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe vor Vorinstanz bestritten, dass die Ge- suchstellerin Auslagen für den Arbeitsweg habe (mit Verweis auf Urk. 27 Rz. 24). Unzutreffend sei, dass die Wohnadresse der Gesuchstellerin nicht bekannt sei. Diese befinde sich an der P._____-Str. …. Von dort seien es 20 Minuten zu Fuss oder 10 Minuten mit dem Velo an ihren Arbeitsplatz bei J._____ an der Q._____- Gasse …. Die Gesuchstellerin müsse also keine Auslagen für den Arbeitsweg tä- tigen, da sie nicht so weit weg wohne, dass dies nötig sei (Urk. 48 S. 17). 6.4.3. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz lediglich bestritten, dass die Ge- suchstellerin für Mobilität Fr. 100.– pro Monat ausgebe (Urk. 27 S. 6 Rz. 24). Un- bestritten blieb hingegen, dass die Gesuchstellerin den Arbeitsweg mit dem Tram zurücklegt (Prot. I S. 13). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr die Kosten für ein ZVV-Abonnement für die Stadt Zürich anrechnete.

- 15 - 6.5. Weiterbildung 6.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe ausgeführt, dass sie Deutschkurse besuchen müsse, um sich besser in die Berufswelt integrieren zu können. Hierzu habe sie das Kursanmeldeformular, das einen Gesamtbetrag von Fr. 1'615.– (inkl. Lehrmittel) aufweise, sowie eine Rechnung über eine Rate in der Höhe von Fr. 805.– ins Recht gelegt (Urk. 18/20). Kosten für Kurse gehörten nicht zum Existenzminimum, sondern seien als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Als situati- onsbedingte Leistungen könnten Kurse übernommen werden, wenn durch die Absolvierung eines solchen Kurses die Selbständigkeit und soziale Einbettung ge- fördert werde (mit Verweis auf den Entscheid VB.2003.00396 des Verwaltungsge- richts Zürich). Der Gesuchsgegner verkenne, dass die Gesuchstellerin durch bes- sere Deutschkenntnisse ihre Chancen auf eine besser bezahlte Arbeit bzw. eine grössere Eigenversorgungskapazität steigere. So diene eine Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht nur der beruflichen Weiterentwicklung, sondern auch der Integration. Demzufolge sei dafür im Bedarf der Gesuchstellerin ein pauschaler Betrag von Fr. 150.– zu berücksichtigen (Urk. 41 S. 17 f.). Allerdings berücksich- tigte die Vorinstanz korrekterweise in der Aufstellung lediglich Fr. 135.– (Fr. 1'615.– : 12; Urk. 41 S. 11). 6.5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Kosten für die Weiterbildung würden vom neuen Partner der Gesuchstellerin übernommen. Die Gesuchstellerin könne die- sen Bedarfsposten nicht ein zweites Mal bei der Unterhaltsberechnung geltend machen. Ausserdem gehe dieser Posten über den ehelichen Lebensstandard hinaus (Urk. 48 S. 17). 6.5.3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, wo er im vor- instanzlichen Verfahren ausführte, dass der neue Partner der Gesuchstellerin für die Kosten des Deutschkurses aufkommt und/oder dass ein Deutschkurs unnötig ist. Es handelt sich daher um neue Behauptungen, welche im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO so- wie oben Ziff. 2.3). Im Übrigen sind hinreichende Deutschkenntnisse unabhängig vom Lebensstandard für eine erfolgreiche Integration unabdingbar, weshalb nicht

- 16 - zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die entsprechenden Weiterbildungskos- ten im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 6.6. Kommunikationskosten Der Gesuchsgegner beanstandet, die Gesuchstellerin könne die Auslagen für Kommunikation mit ihrem neuen Partner teilen, weshalb nur die Hälfte des Pauschalbetrags bzw. Fr. 60.– in deren Bedarf anzurechnen seien (Urk. 48 S. 17). Er zeigt allerdings nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzli- chen Verfahren vorbrachte, weshalb es sich um ein Novum handelt, das im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sowie oben Ziff. 2.3). 6.7. Auslagen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung Der Gesuchsgegner bemängelt, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflicht- versicherung werde vom neuen Lebenspartner der Gesuchstellerin übernommen, weshalb sie nicht in deren Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 48 S. 17). Dies- bezüglich zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzli- chen Verfahren vorbrachte, weshalb es sich um ein Novum handelt, das im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO sowie oben Ziff. 2.3). 6.8. Steuern 6.8.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die Steuerbelastung auf- grund einer nicht näher definierten "Erfahrung" auf Fr. 250.– geschätzt. Er hinge- gen habe die Steuerbelastung der Gesuchstellerin exakt auf Fr. 178.– berechnet, indem er das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin auf ein Monatseinkommen (recte: Jahreseinkommen) umgerechnet habe (Fr. 2'800.– x 12) und davon die möglichen Abzüge von Fr. 2'600.– für Versicherungsprämien abgezogen habe. Dies habe ein steuerbares Einkommen von Fr. 31'000.– ergeben. Gemäss Steu- errechner betrage die Steuerbelastung Fr. 178.– (Urk. 48 S. 18). 6.8.2. Der Gesuchsgegner scheint zu übersehen, dass die Gesuchstellerin nicht nur ihr Erwerbseinkommen, sondern auch die von ihm an sie zu leistenden Unter-

- 17 - haltsbeiträge zu versteuern hat (§ 23 lit. f StG/ZH [LS 631.1]). Bereits die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 830.– erhöhen das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin um Fr. 9'960.–, so dass auf Basis der Berechnung des Gesuchsgegners von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'960.– auszugehen wäre. Gemäss Online-Rechner des kantonalen Steuer- amtes (aufzurufen unter https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern- natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html) resultiert eine Steuerbelastung (Staats- und Gemeindesteuern, ohne Bundes- steuern) von Fr. 3'243.90 pro Jahr bzw. rund Fr. 270.– pro Monat, weshalb sich die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe im Bedarf der Gesuchstelle- rin einen zu hohen Betrag angerechnet, als unbegründet erweist. 6.8.3. Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift für Steuern einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat geltend und führt zur Begründung aus, die Steuern würden sich durch die Veränderung des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages zwangsläufig verändern (Urk. 40 S. 3). Letzteres trifft zwar zu. Allerdings legt Ge- suchstellerin mit keinem Wort dar, auf welcher Grundlage sie eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'000.– ermittelte. Insofern genügt die Gesuchstellerin ih- rer Rügeobliegenheit nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist und es beim von der Vorinstanz angerechneten Betrag bleibt. 6.9. Fazit Nach dem Gesagten ist bei der Gesuchstellerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: Grundbetrag: Fr. 850.– Wohnkosten: Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 350.– Gesundheitskosten: Fr. 20.– Mobilität: Fr. 85.– auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Weiterbildungskosten: Fr. 135.– Kommunikation & Mediennutzung: Fr. 120.– Haftpflicht-/Hausratversicherung: Fr. 30.–

- 18 - Steuern: Fr. 250.– Total: Fr. 2'840.–

7. Bedarf Gesuchsgegner 7.1. Bezüglich Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner wohne in D._____ und arbeite in R._____. Gemäss eigenen Angaben lege er monatlich 748 Kilometer (mit dem Auto) zurück (mit Verweis auf Urk. 27 S. 14). Da der Ge- suchsgegner aber zu Zeiten arbeite, welche die Benutzung des öffentlichen Ver- kehrs ohne Weiteres erlaubten (mit Verweis auf Prot. I S. 16), seien in seinem Bedarf die Auslagen für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen in der Höhe von Fr. 125.– einzusetzen (Urk. 41 S. 15). 7.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe bei ihm lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt, obschon sie nicht in Zweifel gezogen habe, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahre. Die dafür angeführte Be- gründung sei falsch. Müsste ein Überschuss verteilt werden, würden nach der Methode der Vorinstanz rund Fr. 400.– in den Überschuss fallen (Differenz zwi- schen den Auslagen für die Benutzung eines Autos [Fr. 523.–] und denjenigen für ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr [Fr. 125.–]). Diese Fr. 400.– würden gemäss der Vorstellung der Gesuchstellerin je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Damit bekäme die Gesuchstellerin weitere Fr. 200.– zugesprochen, die er (und nicht die Gesuchstellerin) ausgegeben habe. Es käme zu einer weiteren Vermö- gensverschiebung. Der Unterhaltsbeitrag dürfe aber nicht zu einer Vermögens- verschiebung führen, weshalb dieser zusätzliche Überschuss im Umfang von Fr. 400.– nicht verteilt werden dürfe (Urk. 48 S. 24). 7.3. Sofern (wie vorliegend) dem Auto keine Kompetenzqualität zukommt, sind im Bedarf nur die effektiven Auslagen des öffentlichen Verkehrs für Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009, S. 192 ff., 194). Infolgedessen sind im Bedarf des Gesuchsgegners keine Anpassungen vorzunehmen und es bleibt bei den von der Vorinstanz ange-

- 19 - rechneten Bedarfszahlen (Urk. 41 S. 11) bzw. dem von der Vorinstanz angerech- neten Gesamtbetrag von Fr. 5'025.– (Urk. 41 S. 18).

8. Unterstützungsleistungen des neuen Partners der Gesuchstellerin 8.1. Der Gesuchsgegner bringt in der Berufungsantwort mit Verweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.1 vor, die Unterhaltsforderung der Gesuchstellerin vermindere sich im Umfang der Unterstützungsleistung ihres neuen Partners. Dieser finanzie- re der Gesuchstellerin teure Reisen, Kleider, Accessoires etc. in einem Umfang, welcher weit über das hinausgehe, was diese zur Aufrechterhaltung ihres Le- bensstandards benötige. Betrachte man ihre Situation, lebe sie mit ihrem Lebens- partner ihr Leben genau gleich bzw. sogar noch besser als bisher weiter; und dies, ohne dass sie Unterhaltsbeiträge von ihm erhalten habe. Sie erhalte von ih- rem neuen Lebenspartner viel mehr Mittel, als sie jemals von ihm erhalten habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, er habe nicht glaubhaft machen können, dass die Gesuchstellerin finanzielle Vorteile aus der Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner ziehe. Die Gesuchstellerin ha- be dies selber eingeräumt. Sie habe die unzähligen Beispiele nicht bestritten, mit welchen er nachgewiesen habe, dass der neue Lebenspartner ihre Lebenshal- tungskosten finanziere. Sie habe insbesondere nicht bestritten, dass die finanziel- len Leistungen des neuen Lebenspartners über diejenigen hinausgingen, welche sie zur Fortsetzung ihres Lebensstandards brauche. Der Bedarf der Gesuchstelle- rin belaufe sich daher auf bloss Fr. 1'356.– pro Monat (Urk. 48 S. 14 ff.). 8.2. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanzi- ell unterstützt wird, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistun- gen (BGE 138 III 97 E. 2.3.1). Eine direkte finanzielle Unterstützung macht der Gesuchsgegner allerdings nur in Bezug auf die Wohn- und Ausbildungskosten geltend (vgl. Urk. 48 S. 11 ff. Rz. 39 ff. und Rz. 50). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Bedarf der Gesuchstellerin verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 6.2 und 6.5). Soweit der Gesuchsgegner weiter vorbringt, der neue Partner der Gesuchstellerin finanziere dieser Luxus bzw. einen Lebensstandard, der weit über denjenigen hinausgehe, welchen die Parteien zuletzt gemeinsam

- 20 - gelebt hätten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn allein der Umstand, dass der neue Partner der Gesuchstellerin dieser gewisse Lu- xusannehmlichkeiten finanziert, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er allgemein für die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufkommt. Gegen diese Schlussfolgerung des Gesuchsgegners spricht vorliegend zunächst einmal der Umstand, dass die Gesuchstellerin sich gegenüber ihrem neuen Partner ver- pflichtete, gewisse von diesem vorgeschossene Zahlungen für Miete und An- waltskosten zurückzuerstatten (vgl. Schuldanerkennung vom 6. April 2022 [Urk. 18/23]). Soweit der Gesuchsgegner diesbezüglich anführt, das sei lediglich fingiert worden (Urk. 48 S. 12 Rz. 46), ist ihm entgegenzuhalten, dass er ersteres mit der Gesuchstellerin ebenso zu handhaben schien (vgl. Prot. I S. 8 und S. 19 f. sowie Urk. 28/6). Mangels gegenteiliger Ausführungen ist sodann davon auszu- gehen, dass der neue Partner der Gesuchstellerin dieser nicht einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, den sie nach eigenem Gutdünken verwenden kann, sondern über die konkrete Verwendung selbst entscheidet. Anrechenbar wären daher nur solche geldwerte Leistungen, welche zur Aufrechterhaltung des zuletzt von den Parteien gemeinsam gelebten Lebensstandards beitragen (was beispielsweise bei der behaupteten Übernahme der Mietkosten der Fall gewesen wäre [vgl. dazu oben Ziff. 6.2]). Nicht anrechenbar sind hingegen Luxusannehm- lichkeiten, soweit sie über den früheren Lebensstandard hinausgehen. Dies gilt vorliegend für die gemäss Gesuchsgegner vom neuen Partner der Gesuchstelle- rin finanzierten teure Reisen, Kleider, Accessoires etc., zumal der Gesuchsgegner selbst ausführt, damit werde der Gesuchstellerin Luxus finanziert, welchen er ihr nicht geboten habe (Urk. 48 S. 15 Rz. 54 f.).

9. Überschussverteilung 9.1. Mit Bezug auf eine allfällige Überschussverteilung erwog die Vorinstanz, vor- liegend sei nicht von einer lebensprägenden Ehe auszugehen: Die Gesuchstelle- rin sei nach der Eheschliessung am 30. September 2015 am 5. Dezember 2015 in die Schweiz gekommen. Bereits im September 2017 habe sie eine Erwerbstätig- keit bei S._____ in einem vorerst 60%-Pensum gefunden, das sie anschliessend auf ein 100%-Pensum habe erhöhen können. Erst aufgrund der Corona-

- 21 - Pandemie habe sie diese Stelle verloren. Demzufolge habe die Gesuchstellerin mangels Kindern und aufgrund ihrer 2017 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zu keinem Zeitpunkt wegen der ehelichen Rollenverteilung freiwillig auf ihre ökono- mische Selbständigkeit verzichtet. Vielmehr habe sie sich entschieden, nach ihrer Einreise in die Schweiz so schnell wie möglich eine Arbeit zu finden. Folglich kön- ne von keiner lebensprägenden Ehe gesprochen werden. Die Argumentation der Gesuchstellerin, dass sie aus ihrem Kulturkreis entrissen worden sei, gehe dar- über hinaus fehl, da das Entreissen aus dem Kulturkreis gemäss neuer Recht- sprechung nicht mehr bei der Feststellung einer lebensprägenden Ehe zu berück- sichtigen sei. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB recht- fertige es sich aufgrund der nur sieben Jahre lang dauernden Kurzehe, dem jun- gen Alter der Gesuchstellerin sowie der nicht erfolgten Aufgabe einer ökonomi- schen Selbständigkeit nicht, am ehelichen Lebensstandard festzuhalten. Vielmehr sei an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen und keine Überschussver- teilung vorzunehmen (Urk. 41 S. 19). 9.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Argumentationskette der Vorinstanz sei in mehrfacher Hinsicht falsch. So sei die Unterhaltsberechnung nicht nach Art. 125 ZGB, sondern nach Art. 176 ZGB vorzunehmen. Die von der Vorinstanz aufge- worfene Frage, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei, sei für die Unterhaltsbe- messung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ohne Belang, zumal eine allfäl- lig fehlende Lebensprägung nichts daran ändere, dass ein Überschuss zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen sei. Schliesslich habe der Gesuchsgegner keine Sparquote nachgewiesen, weshalb es insgesamt unhaltbar sei, ihr im Zuge der Unterhaltsberechnung jeglichen Anteil am beim Gesuchsgegner anfallenden Überschuss zu verwehren. Vielmehr habe sie Anrecht auf eine hälftige Beteili- gung am Überschuss, weshalb die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge entspre- chend zu erhöhen seien (Urk. 40 S. 5 ff.). 9.3. Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Gesuchstellerin stelle sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Einkommen der Parteien werde geteilt. Davon könne nur abgewichen werden, wenn er eine Sparquote beweise. Diese Auffassung der Gesuchstellerin sei unzutreffend. Es obliege der Gesuchstellerin,

- 22 - ihren ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu beweisen. Das mache sie nicht. Ein Unterhalt könne allein deshalb nicht zugesprochen werden, weil der eheliche Lebensstandard der Gesuchstellerin nicht ermittelbar sei, weil sie dazu keine Behauptungen aufgestellt habe. Dazu genüge auch nicht, einen Betrag von Fr. 6'160.– zu behaupten (mit Verweis auf Urk. 40 S. 9). Diese Behauptung sei ausserdem neu. Vor Vorinstanz habe die Gesuchstellerin keinen Lebensstandard und auch nicht in dieser Höhe behauptet. Es sei sodann in keiner Weise ersicht- lich, dass und wofür die Gesuchstellerin während der Ehe diesen Betrag zur Ver- fügung gehabt habe. Diesen Punkt mache die Gesuchstellerin weder vor Vorin- stanz noch in der Berufungsschrift glaubhaft. Ausführungen zu ihrem Lebens- standard wären notwendig gewesen, weil die Gesuchstellerin anerkannt habe, dass ein grosser Teil des verfügbaren Einkommens nicht in ihren Lebensunterhalt geflossen sei. Damit sei auch erklärt, warum die Ansicht der Gesuchstellerin falsch sei, dass man einfach die Existenzminima decke und den Rest der verfüg- baren Einkommen durch zwei teile. Würden einfach die vorhandenen Mittel ver- teilt, würden viele Mittel, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Gesuch- stellerin gedient hätten, als Überschuss zu ihr fliessen. Das würde jedoch zu einer Vermögensverschiebung führen, was nicht der Zweck von Unterhalt sei. Die Par- teien hätten für den gemeinsamen Haushalt lediglich Fr. 4'500.– pro Monat aus- gegeben. Das mache pro Ehegatte Fr. 2'250.– aus. Rechne man die Steuerbelas- tung von Fr. 178.– monatlich dazu, benötige die Gesuchstellerin Fr. 2'428.–, um ihren ehelichen Lebensstandard weiterzuführen, zumal es keine trennungsbeding- ten Mehrkosten gebe, weil die Gesuchstellerin wieder in der gleichen Situation wie bisher sei. Die Gesuchstellerin habe keinen über Fr. 4'500.– zzgl. Steuern hinausgehenden Lebensstandard glaubhaft gemacht. Anerkannt habe die Ge- suchstellerin, dass sie ihr Einkommen nicht für sich verbraucht, sondern zur Un- terstützung ihrer in M._____ lebenden Mutter verwendet habe (mit Verweis auf Prot. I S. 9 und 14). Somit sei ihr Einkommen nicht in den Haushalt bzw. in ihren Lebensstandard geflossen, weshalb ihr Einkommen nicht für die zweistufige Me- thode verwendet werden könne. Daher hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass er eine Sparquote von Fr. 1'388.– gehabt habe, Fr. 1'687.– nur für sich selbst ausgegeben habe, Fr. 2'000.– für die Steuern angefallen seien und dass

- 23 - die Gesuchstellerin ihr Einkommen nach M._____ überwiesen und nicht für den (gemeinsamen) Lebensstandard verwendet habe. Ausserdem hätte sie feststellen müssen, dass es keine trennungsbedingten Mehrkosten gebe (Urk. 48 S. 18 ff.). 9.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Lebensprägung der Ehe der Parteien gehen insofern an der Sache vorbei, als die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant ist, während es vorliegend um ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB geht, bei wel- chem nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend ist, sondern vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht, weil beide Ehegatten – unter Vorbehalt von Sparquoten und Berücksichtigung von scheidungsbedingten Mehr- kosten – im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich einen Anspruch auf ei- ne gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 4 und 5 m.w.H., teilweise publi- ziert in BGE 148 III 358). 9.5. Der Gesuchsgegner behauptet in der Berufungsantwort zwar eine Sparquo- te in der Höhe von monatlich Fr. 1'388.–. Allerdings zeigt er nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat; seine diesbe- zügliche Sachdarstellung in der Berufungsantwort (Urk. 48 S. 19 ff. Rz. 69 ff.) enthält keinen einzigen Verweis auf seine Ausführungen vor Vorinstanz. Ebenso wenig legt er dar, dass und wo er bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, dass ein grosser Teil des verfügbaren Einkommens bzw. die Fr. 4'500.– nebst Steuern übersteigenden Einkünfte nicht in den Lebensunterhalt geflossen sind, und wo die Gesuchstellerin dies anerkannt haben soll (vgl. Urk. 48 S. 19 Rz. 68). Schliesslich legt der Gesuchsgegner auch nicht dar, dass und wo er vor Vorin- stanz vorbrachte, dass er monatlich Fr. 1'687.– nur für sich selbst und nicht für den gemeinsamen Haushalt ausgegeben hatte (Urk. 48 S. 22 Rz. 81). Entspre- chend handelt es sich um neue Behauptungen, deren novenrechtliche Zulässig- keit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.3). 9.6. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Gesuchstellerin habe anerkannt, dass sie ihr Einkommen nicht für sich verbraucht, sondern zur Unterstützung ihrer

- 24 - in M._____ lebenden Mutter verwendet habe (Urk. 48 S. 23 Rz. 85 mit Verweis auf Prot. I S. 9 und 14), kann ihm nicht gefolgt werden, da die Gesuchstellerin le- diglich ausführte, sie habe ihre Mutter in M._____ gelegentlich unterstützt (Prot. I S. 9) bzw. deren Medikamente finanziert (Prot. I S. 14). Hingegen führte sie – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners – gerade nicht aus, sie habe dafür ihr gesamtes Einkommen verwendet (vgl. Prot. I S. 10 ff.). 9.7. Der Gesuchsgegner beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe sein Auskunftsbegehren mangels Substantiierung abgewiesen. Er habe je- doch ausführlich dargelegt gehabt, dass er belegen möchte, dass die Gesuchstel- lerin ihr Einkommen nicht für den gemeinsamen Haushalt verwendet, sondern nach M._____ transferiert habe. Wenn das Einkommen nicht in den gemeinsa- men Haushalt geflossen sei, könne es nicht in die Unterhaltsberechnung einflies- sen. Damit habe er substantiiert dargelegt, warum er die gewünschten Auskünfte benötige. Wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folge und annehme, sie ha- be die Ausführungen zum Transfer nach M._____ bestritten, habe er ein berech- tigtes Interesse an den gewünschten Auskünften (Urk. 48 S. 24 f.). Der Gesuchs- gegner zeigt allerdings nicht auf, dass und wo er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat; seine diesbezügliche Sachdarstellung in der Beru- fungsantwort (Urk. 48 S. 24 ff. Rz. 91 ff.) enthält keinen einzigen Verweis auf sei- ne Ausführungen vor Vorinstanz. Entsprechend stützt er seine Ausführungen auf Noven, deren Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.3). 9.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermag, dass während des Zusammenlebens nicht die gesamten Ein- künfte für den Lebensunterhalt verwendet wurden. 9.9. Der Überschuss wird grundsätzlich nach Köpfen verteilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie "überobligatorische Arbeitsanstrengun- gen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner zwar solche Besonderheiten gel- tend. Allerdings zeigt er nicht auf, dass und wo er die entsprechenden Behaup- tungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Infolgedessen ist von

- 25 - neuen Behauptungen auszugehen, deren novenrechtliche Zulässigkeit aber we- der dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziff. 9.5). Somit liegen keine Gründe vor, welche zu rechtfertigen vermöch- ten, vom Grundsatz einer hälftigen Überschussverteilung abzuweichen.

10. Unterhaltsberechnung 10.1. Nach dem Gesagten berechnet sich der vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin für die Zeit ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag wie folgt: GSin GG Total Einkommen: 2'360.– 10'320.– 12'680.– Bedarf: -2'840.– -5'030.– -7'870.– Überschussanteil: -2'405.– -2'405.– -4'810.– Unterhalt (gerundet): -2'890.– 2'890.– 0.– 10.2. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens be- rechnet sich der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistende monat- liche Unterhaltsbeitrag wie folgt: GSin GG Total Einkommen: 3'930.– 10'320.– 14'250.– Bedarf: -2'840.– -5'030.– -7'870.– Überschussanteil: -3'190.– -3'190.– -6'380.– Unterhalt: -2'100.– 2'100.– 0.–

11. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 3'000.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 40 S. 2). Die Gerichts- kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Ausserdem sprach sie keine Par- teientschädigungen zu (Urk. 41 S. 29 ff.). 11.2. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid

- 26 - als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 41 S. 30 f. Dispositiv-Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen.

12. Kostenfolgen des Rechtsmittelverfahrens 12.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. 12.2. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von rund drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens bzw. bis Ende Juli 2024 verlangt die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr. 106'970.– (= 17 x Fr. 3'800.– + 19 x Fr. 2'230.–). Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verlangt damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'110.– (= 17 x Fr. 830.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf rund Fr. 89'000.– (= 17 x Fr. 2'890.– + 19 x Fr. 2'100.–). Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 80%. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in diesem Umfang und der Gesuchstellerin zu 20% aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzier- te Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen, womit der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (mangels Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juli 2022 im Verfahren EE210131-C in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'890.– rückwirkend ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022; − Fr. 2'100.– rückwirkend ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − bis 31. Dezember 2022: Fr. 2'360.–; − ab 1. Januar 2023: Fr. 3'930.– (hypothetisch; Pensum: 100%). − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. Bonus): Fr. 10'322.–. − Vermögen: für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge irrelevant.

3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

26. Juli 2022 im Verfahren EE210131-C) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 28 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu vier Fünfteln und der Gesuchstellerin zu einem Fünftel auf- erlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu be- zahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Formular) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya