Erwägungen (124 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom
26. Oktober 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 88 S. 5 ff. = Urk. 93 S. 5 ff.). Dieses erging am
8. Dezember 2021 zunächst in unbegründeter und schliesslich in begründeter Form (Urk. 80 und Urk. 88).
E. 1.1 Erwägungen der Vorinstanz Zur Obhutszuteilung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe zumindest nicht explizit bestritten, dass die Gesuchsgegnerin stets Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson für die Kinder gewesen sei. Dies lasse sich mithin auch daraus schliessen, dass der Gesuchsteller habe vorbringen lassen, er wäre "gar nicht auf die Idee gekommen", die Obhutszuteilung an sich selbst zu beantragen, "wenn er keine Bedenken hätte betreffend die Gesundheit der Gesuchsgegnerin". Ferner habe der Gesuchsteller eingeräumt, dass er sich im Falle einer Obhutszu- teilung umorganisieren und gegebenenfalls auch Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müsse. Folglich erachte es das Gericht als glaubhaft erstellt, dass die Parteien während der Dauer des Zusammenlebens ein "klassisches Familienmo- dell" gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin für die Kinder Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Gemäss der Vereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens vom 22. Januar 2021 seien die Parteien sodann über- eingekommen, diese Aufgabenteilung für die Dauer des Verfahrens vor Vo- rinstanz beizubehalten. Im Sinne des Kindeswohls sei an dieser von den Parteien gewählten und praktizierten Lebensführung grundsätzlich nur unter besonderen Umständen abzuweichen. Vorliegend sehe das Gericht keinen Grund, eine von der bis anhin gelebten Aufgabenverteilung abweichende Obhutsregelung zu tref- fen. Namentlich gelinge es dem Gesuchsteller nicht, das Gericht glaubhaft von ei- ner Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu überzeugen. Seinen – von der Gesuchsgegnerin bestrittenen – Vorbringen sei zwar zu entnehmen, dass er ernsthaft um die Gesundheit der Gesuchsgegnerin und damit auch der Kinder be- sorgt sei. Der überwiegende Teil der dazu eingereichten Beweismittel – nament- lich die Sprachnachrichten, die Chat-Verläufe, die Fotobögen zu den Esswaren und den ungeöffneten Geschenken – würden jedoch höchstens auf eine punktuel- le Überforderung der Gesuchsgegnerin in der Betreuung ihrer Kinder hinweisen, nicht jedoch auf eine dauerhafte Erziehungsunfähigkeit. Aus dem kurzen E-Mail- Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und einem Psychiater aus dem Jahr 2016
- 17 - und der Arztrechnung des besagten Psychiaters aus dem Jahr 2020 könne eben- falls nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gesuchsgegnerin psychisch er- krankt sei, geschweige denn, dass eine psychische Erkrankung vorliegen würde, welche die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin einschränke. Die vom Ge- suchsteller angefertigten Tonbandaufnahmen von C._____ erachte das Gericht als wenig beweisrelevant, da mit Blick auf die entsprechende Gesprächssituation nicht festgestellt werden könne, ob C._____ authentische Antworten von sich ge- geben habe, zumal mit H._____ eine von den Parteien unabhängige Drittperson dem Gericht glaubhaft erklärt habe, dass C._____ stets darum bemüht sei, es sowohl der Gesuchsgegnerin als auch dem Gesuchsteller Recht zu machen, und seine eigenen Bedürfnisse dann in den Hintergrund rücken würden. Ein solches Verhalten sei denn auch bei Kindern in strittigen Trennungen häufig zu beobach- ten, weshalb die vom Gesuchsteller angefertigten Tonbandaufnahmen von C._____ bei einer Gesamtwürdigung wenig Beweiskraft hätten. Im Übrigen sei es der Gesuchsgegnerin auch gelungen, die Vorbringen des Gesuchstellers betref- fend ihre Erziehungsunfähigkeit glaubhaft zu bestreiten. So habe sie etwa einer Erklärung eines Hausarztes eingereicht, in der dieser – entgegen den expliziten Vorbringen des Gesuchstellers – darlegt habe, dass er dem Gesuchsteller ge- genüber keinerlei Äusserungen zum Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin gemacht habe, auch weil er die Gesuchsgegnerin gar nicht untersucht habe. Oh- ne abschliessend über den tatsächlichen Gesundheitsstatus der Gesuchsgegne- rin befinden zu können, erachte das Gericht sodann den Bericht von Dr. I._____ ebenfalls als geeignet, um an der Argumentation des Gesuchstellers erhebliche Zweifel zu wecken. Im entsprechenden Bericht, welcher nachträglich vom Gericht mit dem Verfasser telefonisch besprochen und welcher vom Gesuchsteller letzt- lich nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei, sei Dr. I._____ im Wesentli- chen zum Befund gekommen, dass bei der Gesuchsgegnerin keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung festzustellen seien. Aus der Kindsanhörung von C._____ sowie aus den weiteren gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen würden sich ebenfalls keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu verneinen oder eingeschränkt wäre. Dabei sei insbesondere zu bemerken, dass die Äusserungen der kontaktierten Drittpersonen im Umfeld
- 18 - von C._____ und D._____ betreffend das Kindeswohl und die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen übereinstimmen würden, was sie authen- tisch und glaubhaft mache. Bemerkenswert sei ferner, dass der Einbezug der Lehrpersonen in das vorliegende Verfahren von beiden Parteien erwünscht ge- wesen sei, womit man die Lehrpersonen als von beiden Parteien anerkannte, neutrale Informationsquellen bezeichnen könne. Mit Blick auf vorstehende Aus- führungen sei im Sinne des Kindeswohls an der bis anhin gelebten Aufgabentei- lung der Parteien festzuhalten. Folglich seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ge- suchsgegnerin zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich damit am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchs- gegnerin (Urk. 93 S. 21 ff).
E. 1.2 Standpunkte des Gesuchstellers
E. 1.2.1 Der Gesuchsteller rügt, die Grundlagen, welche die Vorinstanz der Obhuts- zuteilung zugrunde gelegt habe, seien völlig verfehlt (Urk. 92 Rz. 11). Im Zusam- menhang mit der neuen Situation durch den Rausschmiss hätten sich natürlich neue Fragen gestellt, mit denen sich der Gesuchsteller bis dahin noch gar nie auseinandergesetzt habe. Da er bis dahin in die Kinderbetreuung einbezogen und immer präsent gewesen sei, die Kinder am Sonntag und Montag überwiegend be- treut und am Dienstag vom Turnen abgeholt, sie drei Mal pro Woche am Abend ins Bett gebracht habe, damit die Gesuchsgegnerin ins Training habe gehen kön- nen, und seine Familie (Eltern, Schwester, Bruder als Götti) mit zwei bis drei Be- treuungstagen pro Woche sehr stark in die Betreuung der Kinder involviert gewe- sen sei, habe er immer gewusst, wie es den Kindern gegangen sei (Urk. 92 Rz. 15, Urk. 113 Rz. 6 und Rz. 33). Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin selbst gar nicht viel mehr als der Gesuchsteller an die Kinderbetreuung geleistet habe, da sie in einem 40 %-Pensum beim Gesuchsteller angestellt gewesen sei und diese 40 % nicht einfach an zwei Kalendertagen geleistet habe (Urk. 92 Rz. 15 und Urk. 128 Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre Aufgaben nie in ei- nem 20 %-Pensum erfüllen können. Zudem wäre der Lohn der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Ausbildung für den damaligen Job bei einem 20 %-Pensum völlig
- 19 - unverhältnismässig gewesen. Aus der Anmeldung bei der Pensionskasse könne nichts abgeleitet werden, zumal die Gesuchsgegnerin diese selbst vorgenommen habe (Urk. 113 Rz. 39 und Urk. 128 Rz. 4). Während des Lockdowns habe der Gesuchsteller die Kinder oft, mindestens 28 Tage, mit ins Geschäft genommen, um die Gesuchsgegnerin zu entlasten. Es habe damals für die Gesuchsgegnerin sehr wohl etliche Pausen gegeben (Urk. 128 Rz. 6 und Rz. 128). Das vielzitierte "alte Betreuungsmodell" wäre also ohnehin deutlich besser von einer geteilten Obhut als von einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin abgebildet (Urk. 92 Rz. 15). Erst nach der Trennung der Parteien sei für kurze Zeit eine etwas "klassi- schere" Rollenteilung zustande gekommen, weil die Gesuchsgegnerin entgegen dem Schulstufenmodell nicht mehr gearbeitet habe (Urk. 113 Rz. 6). Seit der Trennung erlebe er die Kinder nur noch an den Besuchstagen, während derer die Kinder viel erzählen würden, was dem Gesuchsteller Sorgen bereite und auch heute noch so sei (Urk. 92 Rz. 16). So habe C._____ dem Gesuchsteller erzählt, die Gesuchsgegnerin habe gesagt, sie werde ihm eine Glatze schneiden, wenn er nicht zuhöre. Ein anderes Mal habe die Gesuchsgegnerin C._____ gesagt, sie dürfe seine Katze nicht töten, aber einschläfern lassen dürfe sie die Katze. Bei ei- nem Wutausbruch der Gesuchsgegnerin sei eine Türe und eine Glasscheibe ka- puttgegangen und sie habe einen Ventilator kaputt geschlagen. Sie habe C._____ gedroht, ihm heisses Kerzenwachs auf die Haut zu tropfen, wenn er nicht gehor- che (Urk. 92 Rz. 35). Die Gesuchsgegnerin habe in den letzten Monaten immer wieder sehr heftig auf alles reagiert. Es gehe nicht um "punktuelle Probleme", sondern um eine Grundhaltung, die in bestimmten Situationen sichtbar werde und zur Eskalation führe. Davon seien auch die Kinder betroffen gewesen und noch immer betroffen, was alleine schon die Tonaufnahmen und Chatverläufe bewei- sen würden. Dies habe beim Gesuchsteller den Eindruck hinterlassen, dass die Gesuchsgegnerin keine wirkliche Impulskontrolle habe. Die Auffassung des Ge- richts, das diese "Episoden" indessen höchstens als punktuelle Überforderung der Gesuchsgegnerin in der Betreuung der Kinder gesehen habe, sei schon deshalb krass verfehlt, weil alleine der Ton und die Intensität der Ausraster gegenüber den Kindern nicht mehr im normalen Bereich gelegen hätten und Gefahren für die Kinder mit sich bringen würden (Urk. 92 Rz. 27). Fakt sei, dass die Gesuchsgeg-
- 20 - nerin erhebliche Probleme habe, die sie sogar zugegeben habe, aber heute als ir- relevant vom Tisch wische mit der Behauptung, diese Probleme hätten nur mit den Medikamenten zu tun gehabt, die sie aufgrund der Collitis Ulcerosa habe ein- nehmen müssen. Die Collitis Ulcerosa sei eine entzündliche Darmkrankheit, die unheilbar sei und schubweise verlaufe, weshalb sie und die Medikamente nach einem neuen Schub immer wieder zu Problemen führen könnten (Urk. 92 Rz. 28 und Urk. 128 Rz. 36). Beim Anbrüllen und Schlagen der Kinder gehe es nicht um eine einmalige Situation, die halt mal passieren könne. Sie habe die Kinder mit ih- rem Umzug ins Industriequartier in F._____ AG innert weniger Tage und völlig unvorbereitet entwurzelt und den Wechsel der Wohnung umgesetzt, obwohl ein Verbot durch das Gericht im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung er- gangen sei. Sie habe die Kinder, weil diese genervt hätten, beim J._____-see aus dem Auto geschmissen und sei weitergefahren, worauf sich die Kinder zu Fuss auf den Rückweg nach G._____ aufgemacht hätten (Urk. 92 Rz. 29). Da diese Strasse extrem verkehrsreich und dort 80 km/h signalisiert sei, könne die Ge- suchsgegnerin kaum langsam 200 Meter gefahren und danach angehalten und auf die Kinder gewartet haben, ohne bei anderen Verkehrsteilnehmern unange- nehm aufzufallen. Ausserdem hätten die Kinder davon gesprochen, dass die Ge- suchsgegnerin mit "quietschenden Reifen" davongefahren sei (Urk. 113 Rz. 101 f.). Die problematische Art, wie die Gesuchsgegnerin mit schwierigen Si- tuationen umgehe, stelle eine andauernde Gefahr dar, die nicht einfach ver- schwunden sei, weil sie nach F._____ AG gezogen sei (Urk. 128 Rz. 44). Die ge- nannten und weitere Verhaltensweisen würden insgesamt zeigen, dass sich die Gesuchsgegnerin als recht egoistische Person erweise, die immer zu nehmen versucht habe, was sie gewollt habe, wobei sie oft impulsiv gehandelt habe und unberechenbar gewesen sei. Die unüberlegten und teils aggressiven Handlungen hätten System. Was die Kinder denken oder wünschen würden, sei bei der Ge- suchsgegnerin offenbar völlig irrelevant (Urk. 92 Rz. 31 und Rz. 35). Es stelle sich die Frage, wie der Gesuchsteller die Aussagen der Kinder beweisen solle. Die Kinder würden entsprechende Sachen wegen des massiven Loyalitätskonflikts vor dem Richter kaum sagen. Wenn er selbst aber einfach Behauptungen über die Aussagen der Kinder aufstellen würde, hiesse es selbstverständlich, dass er
- 21 - die Gesuchsgegnerin zu Unrecht schlecht darstelle und ihr schaden wolle. Daher versuche er, die Kinder dazu zu bewegen zu wiederholen, was sie ihm spontan erzählt hätten, damit er es aufnehmen könne (Urk. 92 Rz. 17). Die Kinder würden nicht zu Aussagen gegen die Gesuchsgegnerin genötigt (Urk. 113 Rz. 18). Es sei auch keine "Befragung" der Kinder vorgenommen worden. Das Tonband sei von Anfang an, inklusive Begrüssung, gelaufen, damit auch spontane Äusserungen der Kinder hätten aufgenommen werden können (Urk. 113 Rz. 19). Weder das Gericht, die Lehrer oder die involvierten Psychologen hätten bisher begriffen, dass die Gesuchsgegnerin als ausgebildete Sozialpädagogin sehr genau wisse, wie sie sich darzustellen habe, wenn sie sich gegenüber Fachpersonen zu prä- sentieren habe (Urk. 92 Rz. 18). Eigenartigerweise sei sodann Dr. K._____ vom Gericht nie kontaktiert worden, obwohl er als Facharzt Psychiatrie im Mai 2020, also im Monat vor dem Rauswurf des Gesuchstellers aus der ehelichen Woh- nung, involviert gewesen und in seiner Rechnung vom 2. Juni 2020 in der Rubrik Diagnose "M2-Psychische Erkrankung" vermerkt sei. Es habe also auch Fachleu- te gegeben, welche die Sorgen des Gesuchstellers ernst genommen hätten (Urk. 92 Rz. 19). Damals habe der Gesuchsteller gar kein Interesse gehabt, der Gesuchsgegnerin zu schaden, da er noch immer an der Beziehung habe festhal- ten wollen (Urk. 113 Rz. 50). Der Arztbericht von Dr. I._____ vom 11. Januar 2021 sei kein ernstzunehmendes Beweismittel. Er stütze sich alleine auf die Aus- sagen der Gesuchsgegnerin, die Dr. I._____ indessen gar nicht hinterfragt und einfach als Tatsachen in die Anamnese aufgenommen habe (Urk. 92 Rz. 21 f.). Auch der Bericht von H._____, der Therapeutin der Kinder, helfe nichts. Sie habe die Parteien nicht gut gekannt (Urk. 92 Rz. 23). Sie habe den Gesuchsteller ein- mal gesehen, als C._____ eineinhalb Jahre alt gewesen sei, und ihn zwischen- durch per WhatsApp über den Stand der Dinge informiert (Urk. 113 Rz. 54). Das Einzige, was den Gesuchsteller irritiert habe, sei die Aussage von L._____, der Hauptlehrerin von C._____, gewesen (Urk. 92 Rz. 24 und Urk. 113 Rz. 55). Es sei möglich, dass L._____ nicht das Wort "apathisch" in den Mund genommen habe, sie habe sich aber sicher beim Gesuchsteller gemeldet und davon gesprochen, dass C._____ zurückhaltender als sonst und wegen des Umzugs traurig sei (Urk. 113 Rz. 55). Die Art, wie die Lehrer alles relativiert hätten, mache den Ein-
- 22 - druck, dass man sich nach der Intervention von L._____ und deren Folgen intern abgesprochen habe und zum Schluss gekommen sei, dass es wohl am meisten bringe, wenn eine gewisse Distanz zwischen den Eltern bestehe (Urk. 92 Rz. 24). Feststehe, dass die Kinder immer in G._____ hätten bleiben wollen und dies auch heute noch so sei. Die Grossfamilie A._____ sei für die Kinder extrem wichtig, weil diese ein riesiges Auffangbecken und ein einziges grosses Zuhause für die Kinder gewesen sei, da sie jederzeit überall willkommen gewesen seien. G._____ habe darüber hinaus auch wegen der Freunde, der Sportclubs etc. wesentliche Bedeutung für die Kinder (Urk. 92 Rz. 31 und Rz. 35). Es mache indessen nicht den Eindruck, dass die spezielle Situation innerhalb der Familie und in G._____, die vor allem für die Kinder so wichtig sei, von der Vorinstanz wahrgenommen worden sei (Urk. 92 Rz. 32). Mit dem Wegzug nach F._____ AG sei nicht nur das ganze Netzwerk in G._____ verloren gegangen, sondern auch der Kontakt der Kinder zum Gesuchsteller massiv eingeschränkt worden. Dieser Entscheid der Gesuchsgegnerin habe sich wieder einmal als egozentrisch, losgelöst vom Kin- deswohl und den Wünschen der Kinder erwiesen (Urk. 92 Rz. 36). Auch scheine das Verhältnis zu M._____, dem neuen Partner der Gesuchsgegnerin, gemäss C._____ nicht gerade toll zu sein. M._____ habe C._____ den Mund so zugehal- ten, dass er keine Luft mehr bekommen habe, und er habe Plüschtiere zerstört (Urk. 92 Rz. 41). Jedes Mal, wenn die Kinder beim Gesuchsteller seien, sei The- ma, dass sie zurück nach G._____ wollten. Wenn der Gesuchsteller die Kinder wieder nach F._____ AG bringe, sei das Bauchweh der Kinder ein Dauerthema. Der Leidensdruck der Kinder erscheine erheblich (Urk. 92 Rz. 42 und Rz. 44). Hätte das Bauchweh tatsächlich damit zu tun, dass die Kinder von der Familie A._____ unter Druck gesetzt und manipuliert würden, entstünde das Bauchweh kaum erst auf der Rückreise nach F._____ AG (Urk. 113 Rz. 141). Fakt sei, dass auch der Wegzug der Gesuchsgegnerin nach F._____ AG keine wesentliche Be- ruhigung für die Kinder gebracht habe (Urk. 128 Rz. 26). Die simple Retourkut- sche, wonach der Gesuchsteller die Kinder viel häufiger als die Gesuchsgegnerin angeschrien habe, stehe im Kontrast zu den Aussagen der Kinder, der Nachbarn und der Familie A._____ (Urk. 113 Rz. 83). Dasselbe gelte für die Aussage, dass die Gesuchsgegnerin darauf achte, vor den Kindern nicht schlecht über den Vater
- 23 - zu sprechen, was widerlegt worden sei (Urk. 113 Rz. 82 und Urk. 128 Rz. 57). Die einzige Begründung, mit welcher der Gesuchsteller immer wieder als nicht erzie- hungsfähig dargestellt werde, sei die, dass er den Kindern glaube, was diese sag- ten, und zu beweisen versuche, was die Kinder wünschten (Urk. 128 Rz. 21). Wesentlich erscheine sodann, dass es einen massiven Unterschied mache, ob der Gesuchsteller die Obhut über die Kinder zugeteilt erhalte und sich entspre- chend organisieren müsse oder die Obhut bei der Gesuchsgegnerin bleibe und der Gesuchsteller einen "Riesenunterhalt" bezahlen müsse. Im Rahmen der aktu- ellen Situation mit der Obhut bei der Gesuchsgegnerin und dem geschuldeten Un- terhalt sei der Gesuchsteller weitgehend gebunden und müsse viel arbeiten. Es gehe nicht an, diese Arbeitslast bei der Frage der Betreuung gegen ihn auszu- spielen, nur weil ihn die Umstände derzeit dazu zwingen würden (Urk. 113 Rz. 34 und Urk. 128 Rz. 28). Die Angebote für die Verlängerungen der Besuchsrechte der Gesuchsgegnerin seien unter den gegebenen Umständen völlig verfehlt (Urk. 113 Rz. 35). So sei dem Gesuchsteller auch schon angeboten worden, die Kinder auch am Montag zu betreuen und am Montagabend wieder abzugeben, was angesichts des Wegs über das Limmattalerkreuz und den Gubrist schlicht blödsinnig sei (Urk. 113 Rz. 37). Wenn der Gesuchsteller einmal von sich aus et- was wolle, komme grundsätzlich nie etwas zustande (Urk. 113 Rz. 35). Die Be- treuung könne der Gesuchsteller wie folgt organisieren: Sonntag bis Mittwoch zu 100 % beim Gesuchsteller; Donnerstag bis Freitag schicke er die Kinder in die Schule, Mittagessen sowie nach Schulschluss bis 18.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers, dann wieder beim Gesuchsteller; samstags seien die Kinder während der Hochsaison bis 16.30 Uhr und ansonsten bis 12.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers, da- nach wieder beim Gesuchsteller (Urk. 113 Rz. 59). Beide Geschwister hätten Kin- der im Alter von C._____ bzw. D._____. Sie hätten die Kinder immer betreut, wenn die Gesuchsgegnerin habe arbeiten müssen (Urk. 113 Rz. 60). Die Gross- familie A._____ sei mindestens einen Drittel in die Betreuung der Kinder involviert gewesen (Urk. 128 Rz. 4). Die Kinder seien sich dieses Settings gewohnt und würden das Umfeld sehr schätzen. Angesichts der langen Familientradition könne
- 24 - nicht von einer eigentlichen Fremdbetreuung gesprochen werden (Urk. 113 Rz. 60).
E. 1.2.2 In seiner Stellungnahme zur Kinderanhörung führt der Gesuchsteller einlei- tend aus, dass die Kinder angesichts der komplexen Situation ihren Standpunkt sehr mutig vertreten hätten, was umso mehr gelten müsse, als sie vor der Anhö- rung bei der Gesuchsgegnerin gewesen seien und diese vor dem Raum, in dem die Anhörung stattgefunden habe, auf die Kinder gewartet habe (Urk. 128 Rz. 96). Es sei mehr als deutlich zum Ausdruck gekommen, dass C._____ nach G._____ zurück wolle und beim Gesuchsteller glücklicher sei. Die Trennung vom Gesuch- steller verursache ihm jeweils Bauchschmerzen (Urk. 128 Rz. 97). Zudem scheine er ein problematisches Verhältnis zu M._____ zu haben (Urk. 128 Rz. 98). Es schienen auch sonst etliche Darstellungen des Gesuchstellers bestätigt und sol- che der Gesuchsgegnerin widerlegt worden zu sein (Urk. 128 Rz. 100). Auch D._____ wolle den Gesuchsteller mehr sehen und würde lieber bei diesem woh- nen (Urk. 128 Rz. 101). Erstaunlich sei seine Feststellung, dass es mit der Ge- suchsgegnerin und C._____ nicht gut gehe. Da scheine es Probleme zu geben, die D._____ generell als belastend empfinde. Auch die Aussagen von D._____ würden sehr vieles bestätigen, das vom Gesuchsteller immer wieder angespro- chen worden sei (Urk. 128 Rz. 102). Auch mit M._____ gehe es gemäss D._____ nicht gut (Urk. 128 Rz. 103). Die Wünsche der Kinder seien ernst zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, was angesichts dieser Umstände dagegen sprechen könnte, die Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller umzuteilen und die Unterhaltsre- gelung entsprechend anzupassen (Urk. 128 Rz. 108).
E. 1.3 Standpunkte der Gesuchsgegnerin
E. 1.3.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe bereits seit der Trennung kommuniziert, dass sie aus G._____ wegziehen wolle, was sich auch aus E. III.D/E.4 des vorinstanzlichen Urteils ergebe. Als sie dem Gesuchsteller kom- muniziert habe, dass sie nach F._____ AG ziehen wolle, habe dieser zugestimmt. Er habe seine Meinung erst eine Woche später, nachdem die Gesuchsgegnerin die Wohnung in G._____ bereits gekündigt und aufgegeben gehabt habe, geän- dert und dann superprovisorisch ein Wegzugsverbot beantragt (Urk. 103 Rz. 9).
- 25 - Der Wegzug von G._____ sei bereits lange geplant und der Schulwechsel nicht unvorbereitet gewesen (Urk. 103 Rz. 38). Mit Eingabe vom 21. September 2021 habe der Gesuchsteller dem Gericht mitgeteilt, dass er die Kündigung der eheli- chen Wohnung ebenfalls unterzeichne. Nachdem die Wohnung in G._____ be- reits leer gewesen sei und die Kinder in der Schule verabschiedet worden seien, habe der Gesuchsteller am 27. September 2021 den superprovisorischen Antrag gestellt, dass der Gesuchsgegnerin der Umzug zu verbieten sei (Urk. 103 Rz. 40). Die Kinder hätten sich nun in F._____ AG bereits gut eingelebt, hätten sehr viele Freunde gefunden und würden sich dort sehr wohlfühlen (Urk. 103 Rz. 38, Rz. 47, Rz. 59 und Rz. 65 sowie Urk. 122 Rz. 65). Die Wohnung sei sehr schön gelegen und es seien auch andere Kinder in der Nähe (Urk. 122 Rz. 65). Der Gesuchstel- ler zeige, dass er und seine Familie die Kinder einem Loyalitätskonflikt aussetzten und sie manipulierten, indem er erneut aufgezeichnete Gespräche mit den Kin- dern und handschriftliche Notizen von C._____ einreiche, in denen die Kinder be- fragt bzw. zu Aussagen gegen die Gesuchsgegnerin gezwungen würden (Urk. 103 Rz. 11). Wenn das Kindeswohl beim Gesuchsteller tatsächlich an erster Stelle stände, würde er nie und nimmer die Kinder dazu bewegen, solche Briefe einzureichen, und er würde sie auch nie und nimmer befragen oder durch Famili- enmitglieder befragen lassen (Urk. 103 Rz. 16). Die Kinder würden direkt genötigt, Stellung zu beziehen. Gerade C._____ wolle gemäss L._____ und H._____ gefal- len und versuche bewusst, mit seinen Aussagen der gegenüberstehenden Person zu gefallen (Urk. 103 Rz. 11, Rz. 30 und Rz. 61). C._____ sei bemüht, es sowohl der Gesuchsgegnerin als auch dem Gesuchsteller recht zu machen, und rücke seine eigenen Bedürfnisse dann in den Hintergrund. Kinder müssten kinderge- recht befragt werden. Mit Suggestivfragen oder unterstützenden Tonlagen werde den Kindern genau gezeigt, was gehört werden wolle (Urk. 103 Rz. 11). Wie sehr sich die Familie des Gesuchstellers in den Konflikt einmische, zeige sich nicht nur durch die Befragung der Kinder durch N._____, den Bruder des Gesuchstellers, sondern auch durch WhatsApp-Nachrichten und WhatsApp-Profilbilder (Urk. 103 Rz. 18). Der Gesuchsteller sei nicht immer präsent gewesen und habe die Kinder am Sonntag und am Montag auch nicht überwiegend betreut. Er sei immer sehr stark arbeitsbelastet gewesen, habe von Dienstag bis Samstag und manchmal
- 26 - auch am Montag von frühmorgens bis spätabends gearbeitet. Am Sonntag sei er so müde gewesen, dass er habe schlafen müssen. Von einer Kinderbetreuung könne keine Rede sein. Als die Kinder in G._____ gelebt hätten, habe der Ge- suchsteller selber im Rahmen der Vergleichsgespräche für die Hauptarbeitszeiten des Jahres (Frühling/Sommer) nur ein Besuchsrecht von Samstagabend bis Sonntagabend und ausserhalb der Saison (Herbst/Winter) von Samstagmittag bis Montagabend gewünscht. Die Gesuchsgegnerin habe nicht 40 %, sondern 20 % bis 25 % gearbeitet. Auch bei der Pensionskasse sei ein 20 %-Pensum gemeldet worden. Sie habe die Buchhaltung sowie bei Bedarf Kundengespräche oder das Abholen von Ersatzteilen mehrheitlich von zu Hause aus, abends oder am Wo- chenende gemacht und sei ca. einen Tag pro Woche im Geschäft gewesen. Dann seien die Kinder von Grosseltern oder Geschwistern betreut worden, nicht aber an zwei bis drei Tagen pro Woche (Urk. 103 Rz. 15, Urk. 122 Rz. 9 und Rz. 22). Die durch den Gesuchsteller vorgeschlagene Betreuungsregelung verbunden mit dem Wechsel, der den Kindern so zugemutet würde, entspreche schlichtweg nicht dem Kindeswohl. Die Familie A._____ sei stark in den Konflikt involviert und scheine diesen zu schüren. Kinder bräuchten Kontinuität, Stabilität und Zuverläs- sigkeit (Urk. 122 Rz. 31). Die Gesuchsgegnerin sei stets die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson der Kinder gewesen. Dies bedeute auch, dass die tägli- chen Konflikte von ihr hätten ausgehalten und ausgetragen werden müssen. Ge- rade C._____ sei oft sehr schwierig gewesen, habe teilweise tägliche Wutanfälle und emotionale Break Downs gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe oft nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Ihren Frust habe sie hauptsächlich beim Gesuch- steller abgelassen. Während des Lockdowns im Frühjahr 2020 seien die Kinder immer zu Hause gewesen und habe sich die Gesuchsgegnerin wegen ihrer Krankheit strikt isolieren müssen, weshalb es für sie keine Pausen mehr gegeben habe. Hinzu seien die Beziehungsprobleme gekommen. Während dieses Zeit- raums seien die durch den Gesuchsteller eingereichten Videos entstanden (Urk. 103 Rz. 28). Bereits im Eheschutzverfahren sei eingehend ausgeführt wor- den, dass es manchmal zu einer Überforderung gekommen sei. Sie sei gestresst gewesen. Der Gesuchsteller habe die Kinder häufiger als sie und auch die Ge- suchsgegnerin selbst oft angeschrien und aufs Übelste beschimpft (Urk. 103
- 27 - Rz. 29, Rz. 36 und Rz. 49). Bezüglich der Colitis Ulcerosa sei festzuhalten, dass diese zwar nicht heilbar sei, die Gesuchsgegnerin aber sehr gute Medikamente erhalte und die Erkrankung sie nicht belaste. Diese habe im Übrigen überhaupt nichts mit der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu tun (Urk. 103 Rz. 29). Sie sei sehr wohl erziehungsfähig, was sämtliche Fachpersonen bestätigt hätten (Urk. 103 Rz. 48). Sie sei nicht psychisch krank. Sie sei eine fürsorgliche und gute Mutter, die ihre Kinder liebe (Urk. 103 Rz. 12 und Rz. 16). Es sei zwar richtig, dass die Rechnung von Dr. K._____ zwecks Behandlung einer psychischen Er- krankung gewesen sei. Diese Rechnung sei der Gesuchsgegnerin aber nie zuge- stellt worden und sie habe nie einen Termin bei Dr. K._____ gehabt. Es scheine vielmehr so gewesen zu sein, dass Dr. K._____ mit irgendwelchen Drittpersonen (vermutlich dem Gesuchsteller) über die Gesuchsgegnerin gesprochen habe und hierfür Rechnung gestellt worden sei (Urk. 103 Rz. 22). Da der Gesuchsteller ihr eine psychische Erkrankung habe unterstellen wollen, habe sie sich selber von einem Psychiater beurteilen lassen, der in einem Arztbericht festgehalten habe, dass sie gesund sei, und auch gegenüber der Vorinstanz telefonisch bestätigt ha- be, dass er eine Persönlichkeitsstörung bei ihr ausschliessen könne (Urk. 103 Rz. 23). H._____ habe die Sichtweisen beider Parteien gekannt. Es seien damit zwei Fachpersonen mit jahrelanger Erfahrung zum Schluss gekommen, dass die Gesuchsgegnerin nicht psychisch krank und eine fürsorgliche und gute Mutter sei (Urk. 103 Rz. 24). Die Gesuchsgegnerin schlage die Kinder nicht und raste auch nicht aus (Urk. 103 Rz. 36 und Rz. 58 sowie Urk. 122 Rz. 40). Sie habe ihnen in seltenen Fällen und vor allem vor der Trennung aus einer emotionalen Überforde- rung heraus auch schon einmal einen Klaps gegeben (Urk. 103 Rz. 36 und Rz. 58). Die Gesuchsgegnerin habe die Kinder nicht in der Nähe des J._____- sees aus dem Auto geschmissen. Die Kinder hätten laut gestritten und sich ge- schlagen. Entsprechend habe die Gesuchsgegnerin angehalten, habe den Kin- dern mitgeteilt, dass sie ca. 200 m weiter vorne warten würde, da die Kinder kurz auslüften müssten. Sie sei langsam 200 m weitergefahren, die Kinder hätten sich beim Zurücklegen dieses Wegstücks wieder beruhigt und seien dann wieder ohne Probleme ins Auto eingestiegen (Urk. 103 Rz. 45). Die Gesuchsgegnerin habe C._____, als sie mit ihm bei der Coiffeuse gewesen sei und er nicht stillgehalten
- 28 - habe, gesagt, dass die Coiffeuse ihm eine Glatze schneide, wenn er jetzt nicht stillhalte (Urk. 103 Rz. 53). Die Gesuchsgegnerin habe C._____ nie gedroht, sie würde seine Katze töten (Urk. 103 Rz. 54). Die Glasscheibe der Haupteingangstü- re sei kaputt gegangen, weil C._____ barfuss mit der Ferse dagegen getreten ha- be (Urk. 103 Rz. 55). Die Gesuchsgegnerin würde den Kindern nie damit drohen, ihnen heisses Kerzenwachs auf die Hand zu tropfen, wenn diese nicht gehorchen würden. Sie habe den Kindern gesagt, dass geschmolzenes Wachs sehr heiss sei. Sie habe ihnen dann gezeigt, dass man Wachs vorsichtig anfassen und "Wachsfinger" machen könne (Urk. 103 Rz. 57). Die Kinder würden M._____ mö- gen, seien manchmal aber auch eifersüchtig (Urk. 103 Rz. 64). Die Gesuchsgeg- nerin spreche nicht schlecht über den Gesuchsteller. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder auch nach einem Besuchswochenende beim Gesuchsteller von diesem erzählen könnten, wenn sie möchten; sie müssten aber nicht und sie unterstütze die Beziehung zum Gesuchsteller (Urk. 122 Rz. 40). Die Gesuchsgegnerin habe den Kontakt der Kinder zum Gesuchsteller nie unterbunden (Urk. 103 Rz. 60 und Urk. 122 Rz. 19 und Rz. 35). Der Gesuchsteller sei grundsätzlich ein guter Vater, allerdings scheine er seine Elternrolle nicht mehr wahrnehmen zu können. Er sei emotional zu fest belastet und agiere nicht mehr als Elternteil, sondern als verletz- ter Ehegatte, was seine Erziehungsfähigkeit in Frage stelle (Urk. 122 Rz. 50). Es sei richtig, dass die Kinder oft mit Bauchweh zur Gesuchsgegnerin kommen wür- den, was allerdings nicht erstaune, wenn man sehe, wie sehr die Kinder von der Familie A._____ unter Druck gesetzt und manipuliert würden (Urk. 103 Rz. 66). Vielleicht seien es aber auch die Spannungen zwischen den Eltern, die ein Kind belasten, oder das Gefühl, ausgleichen zu wollen, aber nichts zu erreichen (Urk. 122 Rz. 52). Nach den Besuchswochenenden würden die Kinder immer sehr viel Nähe und Zuneigung brauchen (Urk. 103 Rz. 66). Die Gesuchsgegnerin könne sich persönlich um die Kinder kümmern, was dem entspreche, was sich die Kinder gewohnt seien. Der Gesuchsteller hingegen arbeite mehr als 100 %. Die Kinder müssten somit fremdbetreut und am Abend von einem Vater betreut wer- den, der den ganzen Tag gearbeitet habe und müde sei, mithin wohl kaum mehr geduldig und kindergerecht reagieren könne. Der Gesuchsteller lehne ihre Anfra- gen, ob er die Kinder mehr betreuen wolle, mehrheitlich ab. Auch gegenüber der
- 29 - Schulsozialarbeiterin, O._____, habe er eine solche Anfrage abgelehnt (Urk. 103 Rz. 28). Bezüglich des Wegs sei anzumerken, dass der Gubrist vom Gesuchstel- ler problemlos umfahren werden könne, da die Anfahrt von G._____ über P._____ genau gleich lang wie via Gubristtunnel sei (Urk. 122 Rz. 20). Der Ge- suchsteller betone im vorliegenden Verfahren immer wieder die hohen Unter- haltsbeiträge, zu denen ihn die Vorinstanz verpflichtet habe, überweise der Ge- suchsgegnerin aber trotz des vollstreckbaren vorinstanzlichen Entscheids bis heu- te jeden Monat nur einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'900.–. Gleichzeitig führe er aus, dass die Obhut an ihn zuzuteilen sei und er dann keinen Unterhalt mehr be- zahlen müsse. Dies lege die Vermutung nahe, dass das Vorgehen des Gesuch- stellers hauptsächlich finanziell motiviert sei (Urk. 122 Rz. 18 und Rz. 29 f.).
E. 1.3.2 Die Gesuchsgegnerin weist betreffend die Ergebnisse der Kinderanhörun- gen darauf hin, dass bei der Einordnung der Antworten der Kinder und auch bei der Beweiswürdigung das Alter der Kinder zu berücksichtigen sei und dass kleine- re Kinder sich über die Zuteilungsfrage noch nicht losgelöst von zufälligen ge- genwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne keine stabilen Ab- sichtserklärungen abgeben würden. Es sei davon auszugehen, dass erst ab ca. 12 Jahren ein Kind hinsichtlich der Frage der Zuteilung der Obhut urteilsfähig sei, wobei auch hier nicht pauschal auf den Kinderwillen abgestützt werden und dem Kind diese Verantwortung aufgebürdet werden dürfe. Die Aussagen der Kinder im Rahmen der Anhörungen würden zeigen, wie fest der Gesuchsteller die Kinder in den Konflikt involviere. Offensichtlich habe er mit den Kindern besprochen, dass sie zu ihm kommen sollten, habe ihnen den Umzug zu ihm "schmackhaft" ge- macht und geschildert, wie die Betreuung ablaufen würde. Dies zeige einmal mehr, dass das Kindeswohl nicht gewahrt wäre, wenn die Kinder vom Gesuch- steller betreut würden, der die Kinder direkt in den Konflikt involviere und sie zum Spielball werden lasse. Er zeige den Kindern, wie sehr er leide, was dazu führe, dass sich die Kinder naturgemäss auf seine Seite schlagen würden. Die Kinder würden nicht abschätzen können, was eine Umteilung der Obhut an den Gesuch- steller genau bedeute. Der Gesuchsteller arbeite zu 100 % oder sogar mehr. Die Kinder wären einer nicht erprobten und wohl auch nicht garantierten Fremdbe- treuung ausgeliefert. Die Kinder würden den Alltag beim Gesuchsteller nicht ken-
- 30 - nen. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob der Gesuchsteller selbst und auch dessen Verwandte dieser Mehrbelastung standhalten würden. Die gesuchstelleri- schen Vorwürfe, die Gesuchsgegnerin sei überfordert und schlage gar die Kinder, seien durch die Kinderanhörungen nicht bestätigt worden. Aus dem Protokoll er- gebe sich, dass es der Wunsch der Kinder sei, den alten Zustand wiederherzu- stellen und mit beiden Eltern in der alten Wohnung in G._____ zu leben. Aus dem Gesprächsprotokoll der Beiständin ergebe sich der Gesamteindruck, dass beide Kinder eine sichere Bindung zur Gesuchsgegnerin hätten und die Kinder in einem Loyalitätskonflikt seien. Sowohl aus dem Protokoll der Kinderanhörungen als auch der Aktennotiz der Beiständin gehe hervor, dass die Kinder v.a. mehr Zeit mit dem Gesuchsteller verbringen möchten. Wenn es dem Gesuchsteller tatsächlich da- rum ginge, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen, so wäre er anderen Lösun- gen nicht verschlossen, was er aber sei. Auch er könnte beispielsweise die Kinder an jedem oder jedem zweiten Mittwochnachmittag betreuen. Dies komme für ihn aber nicht in Frage, was den Anschein erwecke, dass es dem Gesuchsteller nicht in erster Linie um die Kinder gehe. Der Gesuchsteller habe nie etwas von einer längeren Betreuung wissen wollen und auch die vier Wochen Ferien nie ausge- schöpft. Seine Begründung sei immer gewesen, dass er arbeiten müsse. Dass es ihm nun plötzlich möglich sein sollte, sein Pensum zu reduzieren, sei nicht glaub- würdig (Urk. 131 S. 1 f.).
E. 1.4 Zuteilung der Obhut
E. 1.4.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1, m.w.H.). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist die Erziehungs- fähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1). Grundsätzlich sind Kinder erst ab dem
12. Altersjahr zur autonomen Willensbildung fähig (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). Den Zuteilungskriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuord-
- 31 - nen: Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zu- sammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister möglichst nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschied- lichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindun- gen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entge- gen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönli- che Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1, m.w.H.).
E. 1.4.2 Erziehungsfähigkeit
E. 1.4.2.1 Es besteht eine natürliche Vermutung, dass Eltern erziehungsfähig sind (OGer ZH LE220008 vom 09.05.2022, E. II.3.4.). Von den Eltern wird erwartet, dass sie die Kompetenzen aufweisen, als Bindungsperson für das Kind zu fungie- ren, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, Werte und Regeln zu vermitteln, dem Kind Wertschätzung ent- gegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Ludewig et. al., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 562 ff., S. 574; OGer ZH LE180001 vom 15.03.2018, E. A.2.1.). Sie haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem El- tern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterli- chen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der ge- genseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne welche die elterlichen Pflich- ten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kön-
- 32 - nen. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig. In diesem Zusammen- hang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz. Sie bildet ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1, m.w.H.).
E. 1.4.2.2 Beide Parteien stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen in Frage. Die gegenseitigen Vorwürfe (Schlagen und Anschreien der Kinder, Ausras- ter, Drohungen gegenüber den Kindern, Schüren eines Loyalitätskonfliktes durch Befragungen der Kinder etc.) wiegen schwer und der Umgangston der Gesuchs- gegnerin auf den eingereichten Audio- und Videoaufnahmen ist befremdlich. Ins- gesamt wird aber – selbst wenn alle Vorwürfe erstellt wären – noch keine Intensi- tät erreicht, welche die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit widerlegen würde. Vielmehr reichten beide Parteien Schreiben von Fachpersonen, Bekann- ten und Verwandten ein und liegen Aktennotizen der Vorinstanz vor, die ihnen ei- nen guten Umgang mit den Kindern attestieren (Urk. 4/8-10 Urk. 12/9b, Urk. 12/12, Urk. 59/74-75, Urk. 59/77, Urk. 61/79, Urk. 65 S. 10, Urk. 67 S. 6, Urk. 106/4, Urk. 115/36, ). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht auf eine psychische Erkrankung der Ge- suchsgegnerin geschlossen werden. In den eingereichten Chatverläufen herrscht überwiegend ein konfliktgeladenes statt lösungsorientiertes Kommunikationskli- ma. Dennoch verschlossen sich die Parteien nicht jeglicher Kooperation, berichte- ten über dringende Kinderbelange (z.B. Corona, Zeckenbisse, Schulaufgaben), übermittelten Nachrichten oder Bilder der Kinder für den anderen Elternteil oder Nachrichten des anderen Elternteils an die Kinder und konnten teils Lösungen finden (Urk. 33/52, Urk. 53/1 und Urk. 106/2-3). Um allfällige punktuelle Erzie- hungsdefizite und die noch vorhandenen Kommunikationsschwierigkeiten auszu- gleichen und das Konfliktpotential abzuschwächen, ist die durch die Vorinstanz angeordnete und von beiden Parteien nicht bemängelte Beistandschaft im Sinne
- 33 - von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten (vgl. E. III.3.). Die Parteien lassen den Kontakt zum anderen Elternteil grundsätzlich zu, was aus den Kinderanhörungen und den Chatverläufen hervorgeht (vgl. Urk. 14 S. 4, Urk. 33/52, Urk. 53/1, Prot. II S. 9 ff.). Beide Eltern erweisen sich als erziehungsfähig. Es liegen auch keine An- haltspunkte vor, wonach sich die teilweise Betreuung durch Mitglieder der Familie A._____ nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.
E. 1.4.3 Persönliche Betreuung der Kinder und Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse
E. 1.4.3.1 Der Gesuchsteller würde die Kinder nach seinem Betreuungsmodell von Sonntag bis Donnerstagmorgen, am Donnerstagabend, Freitagmorgen und - abend sowie ab Samstagmittag bzw. in der Hochsaison ab Samstagnachmittag persönlich betreuen. Am Donnerstag und Freitag wären die Kinder während des Mittagessens sowie nach Schulschluss bis 18.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers. Auch samstags wären die Kinder während der Hochsaison bis 16.30 Uhr und ansonsten bis 12.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers (Urk. 113 Rz. 5). Der Gesuchsteller stünde somit an den Wochenenden, mithin einer der durch das Bundesgericht erwähnten Randzeiten, bei denen die Fremd- der Eigenbetreuung nicht gleichzusetzen ist, nur eingeschränkt zur Verfügung. Bei der Betreuung durch die Geschwister des Gesuchstellers würde es sich indes nicht um ein unerprobtes, neues Betreuungs- konzept handeln. Die Grossfamilie A._____ wurde bereits während des Zusam- menlebens der Parteien für die Kinderbetreuung von C._____ und D._____ ein- gespannt. Die Gesuchsgegnerin bestätigte nämlich, dass die Kinder an dem Tag, an dem sie jeweils im Geschäft gewesen sei, durch die Eltern oder Geschwister des Gesuchstellers betreut worden seien (Urk. 103 Rz. 15, Urk. 122 Rz. 9 und Rz. 22). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kinder bis zur Trennung der Parteien während mindestens eines Tages pro Woche durch die Grossfamilie A._____ betreut wurden. Dies wird auch durch die Erklärung des Gesuchstellers im Rahmen der Parteibefragung gestützt, wonach die Gesuchsgegnerin in der Saison (Frühling/Sommer) zwei Tage und ausserhalb der Saison (Herbst/Winter) weniger gearbeitet habe, wobei sie die Buchhaltung von zu Hause aus habe erle-
- 34 - digen können (Prot. I S. 18). Die Eltern und Geschwister des Gesuchstellers be- stätigten schriftlich, dass sie immer wieder auf C._____ und D._____ aufgepasst hätten (Urk. 4/8-10), und es liegen auch entsprechende Terminabsprachen per WhatsApp im Recht (Urk. 115/26). Bei den vorliegend aussergewöhnlich engen Familienbanden ist die Betreuung durch die Grossfamilie A._____ nicht als Fremdbetreuung im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren. Dies würde den be- sonderen Verhältnissen dieses Falles zu wenig Rechnung tragen. Im vorgeschla- genen Betreuungsmodell des Gesuchstellers blieb sodann offen, wer sich für die Betreuung freitags und donnerstags während der Schulzeit verantwortlich zeich- net. Da das Geschäft des Gesuchstellers ohne Stau ungefähr 20 Minuten entfernt von G._____ liegt, müssten die Geschwister oder die Eltern des Gesuchstellers hierzu bereit sein. Da die Geschwister ebenfalls schulpflichtige Kinder haben und auch die Eltern des Gesuchstellers immer wieder bei der Kinderbetreuung ein- sprangen, wird sich der Gesuchsteller mit seiner Familie zu organisieren wissen.
E. 1.4.3.2 Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder persönlich und ist in den Rand- zeiten für die Kinder präsent. Auch das Schulische sei gemäss der ehemaligen Hauptlehrerin von C._____, Q._____, eher über die Gesuchsgegnerin gelaufen. Der Gesuchsteller habe sich ab und zu bei ihnen gemeldet, seit die Kinder bei der Gesuchsgegnerin gewohnt hätten (Urk. 67 S. 2). Während des Lockdowns wur- den die Kinder zur Entlastung der Gesuchsgegnerin teilweise durch den Gesuch- steller betreut (vgl. Urk. 130/58, Prot. I S. 14). Auch wenn der Gesuchsteller und die Grossfamilie A._____ Betreuungsverantwortung übernahmen, ist bereits vor der Trennung der Parteien von einer überwiegenden Betreuung durch die Ge- suchsgegnerin auszugehen.
E. 1.4.3.3 Die Stabilität der familiären Verhältnisse wurde durch die Trennung der Eltern naturgemäss erschüttert. Mit der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin konnte zwar die Kontinuität der Hauptbetreuungsperson auf- rechterhalten werden. Es kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass mit der alleinigen Obhutszuteilung der Vorinstanz an die Gesuchsgegnerin die Be- treuung durch den Gesuchsteller auf jedes zweite Wochenende eingeschränkt wurde und das gewohnte Betreuungsmodell mit der Betreuung durch die Gross-
- 35 - familie A._____ während mindestens eines Tages pro Woche wegfiel. Die Stabili- tät der örtlichen und der ausserhalb der Kernfamilie liegenden sozialen Verhält- nisse wären am besten mit dem Verbleib in G._____ gewahrt gewesen. C._____ war bestens integriert in der Klasse (Urk. 67 S. 5). Auch D._____ hatte viele Freunde und Freundinnen in der Klasse (Urk. 68 S. 2). Er wurde durch den dama- ligen Hauptlehrer, R._____, als fröhlich, aufgestellt und zugänglich beschrieben. Er erzähle auch gerne und beteilige sich am Unterricht. Er sei fast eine Art Mus- terkind, wie man es sich als Lehrer wünschen würde (Urk. 68 S. 2). Seit Oktober 2021 befindet sich der Lebensmittelpunkt der Kinder nun in F._____ AG (Urk. 93 S. 30). Beide Buben haben in F._____ AG Freundschaften aufbauen können (Prot. II S. 10 und S. 13, Urk. 124/25 und Urk. 124/126). Neben diesen pflegen sie auch weiterhin ihre Freundschaften in G._____. So berichtete C._____, er habe auch zwei Kollegen aus G._____ zu seinem Geburtstagsfest eingeladen (Prot. II S. 10). Gegenüber der Beiständin äusserte C._____, dass er seinen alten Schul- kollegen vermisse (Urk. 133/29). D._____ erklärte, er habe noch immer mehr Kol- legen in G._____ als in F._____ AG (Prot. II S. 13). Erstaunlicherweise scheinen die Kinder sich auch nach über 15 Monaten in F._____ AG noch immer in G._____ verwurzelter zu fühlen. Im Gegensatz zur sehr positiven Rückmeldung von R._____ zeichnet der Kurzbericht der Heilpädagogin in F._____ AG, S._____, sodann ein eher besorgniserregendes Bild: D._____ wirke belastet und emotional bedrückt. Es könne ihm kaum je ein Strahlen entlockt werden. Die An- forderungen an die erste Klasse würden ihn sehr überfordern. Mit den Klassen- kameraden komme er gut zurecht, nahe Freundschaften hätten sich aber keine entwickelt (Urk. 115/52, fälschlicherweise als Bericht von T._____ bezeichnet, vgl. Urk. 124/26). Die Lehrerin von D._____ in F._____ AG, T._____, schrieb hinge- gen, sie sei anderer Ansicht. D._____ habe sich schnell integriert und Freunde gefunden (Urk. 124/26). Die emotionale Belastung und schulische Überforderung stellte sie aber nicht explizit in Abrede (Urk. 124/26; e contrario). Insgesamt wird das Kriterium der Stabilität der örtlichen und der damit verbundenen sozialen Ver- hältnisse trotz längerem Aufenthalt in F._____ AG noch immer in G._____ besser erfüllt. Selbstverständlich werden sich zwischenzeitlich auch in G._____ einige Änderungen ergeben und die Zeit nicht stillgestanden haben. Aufgrund der aus-
- 36 - sergewöhnlich tiefen Verwurzelung der Kinder ist aber anzunehmen, dass beide in ihrem gewohnten Umfeld schnell wieder Anschluss finden und wieder an Ge- wohntem anknüpfen können werden.
E. 1.4.4 Kinderwunsch
E. 1.4.4.1 C._____ wird zwar erst im … [Monat] 12 Jahre alt werden. Anlässlich der Kinderanhörung äusserte er sich aber sehr differenziert zu seinen Vorstellungen, durch wen und wie er betreut werden möchte. Er legte auch nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb er lieber in G._____ wohnen würde und er G._____ ver- misse (Prot. II S. 9 ff.). Gegenüber der Beiständin erklärte C._____ ebenfalls, dass er gerne wieder in G._____ sein wolle (Urk. 133/29). Die Gesuchsgegnerin würde er gerne jedes zweite oder jedes Wochenende und am Mittwochnachmittag sehen (Prot. II S. 12). C._____ stört sich am neuen Partner der Gesuchsgegnerin, mit dem er nicht gut auskomme. Die durch C._____ geschilderten Erziehungsme- thoden muten denn auch seltsam an. Wie der Gesuchsteller zu Recht ausführte, scheint sich der Leidensdruck von C._____ in Bauchschmerzen zu manifestieren (Prot. II S. 12).
E. 1.4.4.2 D._____ ist noch sehr jung und betreffend die Betreuungsfrage urteilsun- fähig. Dennoch sind seine Wünsche nicht unbeachtlich. Er wünscht sich zurück nach G._____ und zum Gesuchsteller zu ziehen. Die Wochenenden möchte er bei der Gesuchsgegnerin verbringen (Prot. II S. 13 f.). D._____ empfindet den neuen Partner der Gesuchsgegnerin als nervig (Urk. 133/29). Er meinte, mit C._____ und der Gesuchsgegnerin sowie dem neuen Partner der Gesuchsgegne- rin gehe es nicht gut (Prot. II S. 13).
E. 1.4.5 Zwischenfazit
E. 1.4.5.1 Argumente für eine Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin liegen in der Kontinuität der Hauptbetreuungsperson und in der persönlichen Betreuung während der Randzeiten, welche die Gesuchsgegnerin ständig gewährleisten könnte. Letzteres wird indes durch die in casu spezielle Situation mit der Betreu- ung durch die Grossfamilie A._____ bei einer Zuteilung der Obhut an den Ge-
- 37 - suchsteller relativiert. Diese ist zwar nicht mit der persönlichen Betreuung eines Elternteils gleichzusetzen, kommt aber aufgrund des früher gelebten Betreu- ungsmodells – das entgegen der Vorinstanz nicht mit einem "klassischen Famili- enmodell" gleichgesetzt werden kann – einer solchen nahe. Zudem wäre nicht die gesamte Randzeit des Wochenendes betroffen, sondern lediglich der Samstag- morgen bzw. in der Hauptsaison die Zeit bis 16.30 Uhr.
E. 1.4.5.2 Ins Gewicht für die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller fallen wegen der fortbestehenden Verwurzelung der Kinder in G._____ die Stabilität der örtli- chen und sozialen Verhältnisse sowie der übereinstimmende Wunsch beider Kin- der. C._____s Wunsch nach mehr Zeit mit seinem Vater äussert sich mutmasslich durch psychosomatische Bauchschmerzen. Trotz des nun über ein Jahr – was gerade für Kinder im Alter von C._____ und D._____ eine beachtliche Zeitspanne darstellt – zurückliegenden Umzugs nach F._____ AG fühlen sich die Kinder noch immer in G._____ zu Hause und wünschen sich zurück nach G._____.
E. 1.4.5.3 Nach dem Erwogenen erscheint die Obhutszuteilung an den Gesuchstel- ler mit einem möglichst ausgedehnten Betreuungsrecht der Gesuchsgegnerin dem Kindeswohl von C._____ und D._____ am besten gerecht zu werden. Damit wird gewährleistet, dass die Kontinuität der Hauptbetreuungsperson nicht abrupt endet und sich ihre Betreuung mit der gewohnten Betreuung durch den Gesuch- steller und die Grossfamilie A._____, der Verwurzelung der Kinder in G._____ und deren Wünschen vereinbaren lässt. Wegen der Distanz der Wohnorte sind die einzelnen Betreuungsperioden so festzulegen, dass die Hin- und Rückwege in einem vernünftigen Verhältnis zur Betreuungszeit vor Ort stehen. Es bietet sich an, dass anstelle der Grossfamilie A._____ die Gesuchsgegnerin die Kinder je- weils am Freitag nach Schulschluss bis samstags 12.30 Uhr bzw. in der Hochsai- son bis 16.30 Uhr betreut. Zusätzlich ist ihr die Betreuungsverantwortung über die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, ab Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie jeden Mittwoch, ab Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbe- ginn, zu übertragen. Unter Berücksichtigung der flexiblen Arbeitszeiten des Ge- suchstellers (Prot. I S. 17) und um die Arbeitszeiten der Parteien durch die Abhol- und Bringverpflichtungen möglichst wenig einzuschränken, sind sie wie folgt aus-
- 38 - zugestalten: Der Gesuchsteller bringt die Kinder am Mittwoch zur Gesuchsgegne- rin und holt sie am Donnerstagmorgen sowie Montagmorgen bei der Gesuchs- gegnerin ab. Die Gesuchsgegnerin holt die Kinder am Freitag bei der Schule ab und bringt sie am Samstag zum Gesuchsteller. Die unangefochten gebliebene Feiertagsregelung der Vorinstanz ist beizubehalten. Die Schulferien sind hälftig aufzuteilen. Die Parteien sind zu verpflichten, sich mindestens drei Monate im Vo- raus abzusprechen, welche Ferienwochen sie übernehmen möchten. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht dem Gesuchsteller in Jahren mit geraden Jahreszahlen bzw. in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Gesuchsgegnerin zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorzubehalten.
E. 1.4.5.4 Nachdem der Gesuchsgegnerin ein beachtlicher Betreuungsumfang ein- geräumt wird, stellt sich die Frage, ob bereits von einer alternierenden Obhut aus- zugehen ist. Das mit der Obhutsfrage betraute Gericht hat denn auch unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2).
E. 1.4.6 Alternierende Obhut
E. 1.4.6.1 Die Kriterien für eine alternierende Obhut sind fast deckungsgleich mit den Kriterien der Obhutszuteilung, weshalb diesbezüglich auf das bereits Ausge- führte verwiesen werden kann. Die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und kooperieren, da die alternierende Obhut orga- nisatorische Massnahmen und gegenseitige Information erfordert. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kin- derbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer
- 39 - Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu be- rücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3).
E. 1.4.6.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Parteien grundsätzlich in der Lage sind, sich über Kinderbelange sowie organisatorische Massnahmen auszutau- schen, und sie bei Bedarf auf die beizubehaltende Beistandsperson zurückgreifen können. Der nicht unbeachtlichen Distanz der Wohnorte wurde mit den der Ge- suchsgegnerin zugewiesenen Betreuungsperioden bereits Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreu- ungsanteil des Gesuchstellers sind erfüllt.
E. 1.4.6.3 Der Betreuungsanteil von Schulkindern kann ermittelt werden, indem je- der Tag in drei Perioden (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele der insgesamt 42 Perioden jeder Elternteil verantwortlich ist (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Nach der anzuordnenden Betreuungsre- gelung ergibt sich nach dieser Methode ein Betreuungsanteil des Gesuchstellers von rund 70 % und ein Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin von gut 30 %: Woche 1 Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen V V V M V M V V V V M V M M Schule V V V V V M/V V V V V V V M M Abend V V M V M V V V V M V M M M Unter Berücksichtigung der hälftigen Ferienaufteilung und Feiertagsregelung ist eine alternierende Obhut mit zwei Dritteln Betreuungsanteil beim Gesuchsteller und einem Drittel Betreuungsanteil bei der Gesuchsgegnerin anzunehmen.
E. 1.4.6.4 Die Umsetzung der alternierenden Obhut und der Umzug nach G._____ erfordert einige organisatorische Massnahmen. Um die alternierende Obhut um- zusetzen und die Kinder auf diese und ihren Umzug zurück nach G._____ vorzu- bereiten, ist den Parteien eine nur kurze Übergangsfrist einzuräumen. Die alter- nierende Obhut ist deshalb per 1. August 2023 anzuordnen. Dies ermöglicht es den Kindern auch, das neue Schuljahr in G._____ zu starten.
- 40 -
E. 1.5 Fazit In Gutheissung der Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und entsprechend dem Erwogenen anzupassen.
2. Wohnsitz
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller am 22. August 2022 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 91/2 und Urk. 92 ff.). Mit Verfü-
- 11 - gung vom 26. August 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 97). Er wurde innert Frist geleistet (angehefteter Rückschein zu Urk. 97 und Urk. 98), worauf der Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsantwort einzu- reichen (Urk. 102). Diese wurde samt Beilagen fristgerecht erstattet (angehefteter Rückschein zu Urk. 102 und Urk.103 ff.). Die Berufungsantwort samt Beilagen wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchsgegnerin neu eingereichten Unterlagen und Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 111). Die Stellungnahme wurde in- nert erstreckter Frist samt Beilagen eingereicht (angehefteter Rückschein zu Urk. 111 und Urk. 112 ff.). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 wurden C._____ und D._____ zu Kinderanhörungen auf den 25. Januar 2023 vorgeladen und die Novenstellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen der Gesuchs- gegnerin gesandt (Urk. 119). Auf Gesuch der Gesuchsgegnerin wurde ihr Frist bis zum 19. Januar 2023 gesetzt, um sich zur Novenstellungnahme des Gesuchstel- lers zu äussern, was sie innert Frist tat (Urk. 120 ff.). Am 25. Januar 2023 konnten die Kinderanhörungen plangemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 9 ff.), worauf den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2023 Frist angesetzt wurde, um sich zum Ergebnis der Kinderanhörungen zu äussern (Urk. 125). Hierauf folgten weite- re Eingaben der Parteien (Urk. 128, Urk. 131, Urk. 136 und Urk. 138).
E. 2.1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der El- tern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Hält sich das Kind pendelnd an mehreren Orten nebeneinander auf, so befindet sich sein Wohnsitz an dem Auf- enthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, auch wenn sich das Kind gerade an einem anderen Ort befindet (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2).
E. 2.2 Bis 31. Juli 2023 werden C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen und befindet sich ihr Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin. Ab 1. August 2023 werden die Kinder überwie- gend beim Gesuchsteller in G._____ betreut, wo sie auch verwurzelt sind und wieder in die Schule gehen werden. Ab dann hat der Wohnsitz der Kinder an je- nem des Gesuchstellers anzuknüpfen. Entsprechend ist die Berufung auch in die- sem Punkt gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzli- chen Urteils zu modifizieren.
3. Zuständigkeit für die Beistandschaft
E. 3 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2).
E. 3.1 Beide Parteien begrüssen die durch die Vorinstanz angeordnete Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterhin (Urk. 92 Rz. 49, Urk. 103 Rz. 71 sowie Urk. 113 Rz. 31 und Rz. 149). Wegen des Wohnsitzwechsels der Kinder bean- tragt der Gesuchsteller, dass anstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Bremgarten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf zu ersu- chen sei, eine geeignete Beistandsperson zu ernennen (Urk. 92 S. 2).
E. 3.2 Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nö-
- 41 - tigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten, eine geeig- nete Beistandsperson für C._____ und D._____ zu ernennen (Urk. 93 Dispositiv- Ziffer 7). Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ernannte das Präsidium des Fami- liengerichts am Bezirksgericht Bremgarten U._____ zur Beiständin. Ab dem Wohnsitzwechsel der Kinder per 1. August 2023 wird die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf örtlich zuständig werden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 ist deshalb in Gutheissung der Berufung dahingehend zu än- dern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf zu ersu- chen ist, ab dem 1. August 2023 eine geeignete Beistandsperson für C._____ und D._____ zu ernennen.
4. Unterhalt
E. 4 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
E. 4.1 Phasen der Unterhaltsberechnung
E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien gemäss praktisch übereinstim- menden Anträgen seit Mitte Juni 2020 getrennt leben würden, womit es das Ge- richt als erstellt erachte, dass der gemeinsame Haushalt zu diesem Zeitpunkt auf- gehoben worden und die Gesuchsgegnerin folglich ab dem 1. Juli 2020 unter- haltsberechtigt sei. Sodann habe die Gesuchsgegnerin mit den Kindern per
1. Oktober 2021 eine neue Mietwohnung in F._____ AG bezogen, was mit einer Änderung der Bedarfszahlen einhergehe. Ab demselben Zeitpunkt werde ihr zu- gemutet, zu 50 % erwerbstätig zu sein, weshalb ihr ab dann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach dem Gesagten erscheine es angemessen, die Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in folgende zwei Phasen aufzuteilen (Urk. 93 S. 30): Phase I: Vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2021; Phase II: Ab 1. Oktober 2021.
- 42 -
E. 4.1.2 Wie sogleich aufzuzeigen, ist die der Gesuchsgegnerin durch die Vo- rinstanz gewährte Übergangsfrist zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden (vgl. E. III.4.2.2.). Die durch die Vorinstanz definierte Phase I kann beibehalten werden. Mit der Anordnung der alternierenden Obhut per
1. August 2023 hat der Gesuchsteller kein 100 %-Pensum mehr zu leisten und ändern sich die Bedarfszahlen, weshalb die Phase II per 31. Juli 2023 endet. Der Gesuchsgegnerin ist nach einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2023 die Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 80 % zumutbar (vgl. E. III.4.4.1.3.). Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2021; Phase II: 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023; Phase III: 1. August 2023 bis 30. September 2023 Phase IV: Ab 1. Oktober 2023.
E. 4.2 Phase I (1. Juli 2020 bis 30. September 2021)
E. 4.2.1 Ausgangslage Beide Parteien anerkennen das durch die Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Kinder von je Fr. 200.–, die vorinstanzlichen Bedarfspositionen – mit Aus- nahme der Steuern – und die vorinstanzliche prozentuale Überschussverteilung von 35 % je Partei und 15 % je Kind (Urk. 92 Rz. 61 ff., Urk. 93 S. 31 ff. und Urk. 103 Rz. 77 ff.). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und fest- gesetzten Beträge erscheinen angemessen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Unterhaltsberechnung von folgenden Bedarfspositi- onen auszugehen ist (Urk. 93 S. 31): GGin C._____ D._____ GSer Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.– Wohnkosten 750.– 375.– 375.– 2'390.– Krankenkasse (KVG) 370.– 104.– 104.– 268.– Krankenkasse (VVG) 47.– 46.– 46.– 17.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 313.– 0.– 0.– kosten
- 43 - Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– 0.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– 28.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– 47.– pflichtversicherung
E. 4.2.2 Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 4.2.2.1 Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz aus, die Parteien seien sich einig, dass die Gesuchsgegnerin während der Ehe im Unter- nehmen des Gesuchstellers arbeitstätig gewesen sei und dabei ein Einkommen von netto rund Fr. 2'132.– pro Monat erzielt habe. Ebenso unstrittig sei die Tatsa- che, dass der Aufgabenbereich der Gesuchsgegnerin dabei ausserhalb ihrer ei- gentlichen Ausbildung als diplomierte Sozialpädagogin gelegen habe. Gemäss eigenen Ausführungen habe sie bei Bedarf Gespräche mit Kunden geführt, Er- satzteile bei Lieferanten abgeholt, Motorräder abgelöst etc., was sich im Wesent- lichen mit den Ausführungen des Gesuchstellers decke bzw. von diesem nicht bestritten worden sei. Die entsprechenden Parteivorbringen seien somit glaubhaft. Ferner gehe aus den Akten hervor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Ge- suchsgegnerin und dem Betrieb des Gesuchstellers vom 1. Mai 2012 bis zum
30. September 2020 gedauert habe. Anlässlich der Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2021 habe die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich seither nach einer Teilzeitstelle als Sozialpädagogin um- sehe (Urk. 93 S. 39). Strittig sei die Frage, ab wann und zu welchem Pensum der Gesuchsgegnerin die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich und zumutbar sei. Die Gesuchsgeg- nerin sei nach der Anstellung beim Gesuchsteller sicher während mehrerer Mona- te keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Parteien während der Ehe nach einem klassischen Familienmodell gelebt hät- ten und die Gesuchsgegnerin hauptsächlich für die Betreuung der Kinder verant- wortlich gezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Teilzeitstelle der Gesuchsgegnerin im Unternehmen des Gesuchstellers zu betrachten: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu gleichartigen Konditionen bei ei-
- 44 - nem Dritten beschäftigt worden wäre, weshalb festzustellen sei, dass die Ge- suchsgegnerin schon seit mehreren Jahren nicht mehr tatsächlich in den Arbeits- markt integriert sei. Letzteres treffe umso mehr in Bezug auf ihr eigentliches Tä- tigkeitsfeld – die Sozialpädagogik – zu. In diesem Kontext und mit Blick auf die günstigen finanziellen Verhältnisse scheine es angemessen, der Gesuchsgegne- rin eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet sei und in der ihr folglich auch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet werde. Es erscheine angemessen, diese Übergangsfrist auf ein Jahr seit der Anstellung beim Gesuchsteller zu bemessen, womit sie bis am
30. September 2021 – d.h. bis zum Ablauf von Phase I – zu gewähren sei. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin in Phase I betrage somit Fr. 0.– (Urk. 93 S. 39 f.).
E. 4.2.2.2 Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe in der Unterhaltsberech- nung auf Seiten der Gesuchsgegnerin schlicht nicht berücksichtigt, dass diese bis und mit September 2020 ein Einkommen von Fr. 2'132.– netto pro Monat erzielt habe, obwohl die Vorinstanz dieses Einkommen festgestellt habe (Urk. 92 Rz. 55). Hinzu komme, dass beide Kinder im Jahr 2020 unstrittig bereits einge- schult gewesen seien. Der Gesuchsgegnerin sei daher ohnehin schon ein 50 %- Pensum zumutbar gewesen. Das müsse umso mehr gelten, wenn sie ohnehin schon lange 40 % gearbeitet habe und dies dem gelebten Alltag entsprochen ha- be (Urk. 92 Rz. 57 und Urk. 113 Rz. 155). Die Gesuchsgegnerin sei in den Mona- ten Juli bis September 2020 vom Gesuchsteller freigestellt gewesen und hätte so eine Anschlusslösung finden können, wenn sie gewollt hätte (Urk. 92 Rz. 57). Die Vorinstanz habe nicht nur das tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin bis Ende September 2020 nicht angerechnet, sondern habe ihr darüber hinaus auf Kosten des Gesuchstellers ein ganzes Jahr eingeräumt, um eine Stelle im Rah- men ihrer alten Tätigkeit zu suchen (Urk. 92 Rz. 58). Dies habe sie aber offen- sichtlich gar nie getan. Heute scheine die Gesuchsgegnerin irgendeinen Bürojob im Stundenlohn als Aushilfe bzw. für den Paketversand bei der V._____ GmbH zu haben (Urk. 92 Rz. 59 und Urk. 128 Rz. 90). Insgesamt sei es daher völlig ver- fehlt, der Gesuchsgegnerin eine Auszeit von über einem Jahr fremdfinanzieren zu lassen, ohne dass jemals irgendwelche ernstzunehmenden, konkreten Pläne von
- 45 - ihr kommuniziert worden seien und obwohl ihr gemäss Lehre und Rechtspre- chung ein 50 %-Pensum von Beginn weg zumutbar gewesen wäre. Es sei ihr deshalb auch für die Phase I gemäss Vorinstanz ein Einkommen von mindestens Fr. 2'132.– anzurechnen (Urk. 92 Rz. 60). Es könne nicht sein, dass in einem Summarverfahren ein Entscheid betreffend Unterhalt erst nach über einem Jahr ausgefällt werde und bis zum Versand des begründeten Entscheids weitere acht Monate vergingen (Urk. 113 Rz. 150 und Rz. 157). Werde davon ausgegangen, dass ein solcher Fehlentscheid rückwirkend auch dann nicht durch Anrechnung eines angemessenen Einkommens der Gesuchsgegnerin korrigiert werden kön- ne, wenn der Gesuchsteller im Resultat immer noch alle Kosten gedeckt habe, sei wenigstens eine angemessene Sparquote neu zu berücksichtigen (Urk. 113 Rz. 159).
E. 4.2.2.3 Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie ein 20 %- bis 25 %-Pensum ge- habt habe. Die Vorinstanz habe ihr sogar rückwirkend ein Einkommen angerech- net, obwohl ein hypothetisches Einkommen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für die Zukunft angerechnet werden dürfe (Urk. 103 Rz. 74 ff.). Das unbegründete Urteil sei am 21. Dezember 2021 ergangen und der Gesuchsgeg- nerin sei ab 1. Oktober 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wor- den. Im Übrigen habe der Gesuchsteller selbst in seiner Unterhaltsberechnung nicht mit einem Einkommen der Gesuchsgegnerin bis September 2020 gerechnet (Urk. 103 Rz. 74). Das vorinstanzliche Urteil sei nicht zu korrigieren (Urk. 103 Rz. 75 f.).
E. 4.2.2.4 Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Nettoeinkommen auszugehen. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommens- steigerung möglich und zumutbar ist (OGer ZH LE220010 vom 17. 06.2022, E. C.1.3). Nach dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- tätigkeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ist der betroffenen Partei eine hinreichende Übergangsfrist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umsetzen zu
- 46 - können. In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen werden (BGE 144 III 481 E. 4.6). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung an- lässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch meh- rere Wochen oder Monate vergehen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.6.; OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018, E. III.B.4.5; je m.w.H.).
E. 4.2.2.5 Selbst wenn die Gesuchsgegnerin während des Zusammenlebens in ei- nem 40 %-Pensum statt eines 20 %-Pensums beim Gesuchsteller gearbeitet hät- te und nach der Kündigung während des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens nicht mehr erwerbstätig war, liegt kein Ausnahmefall vor, der die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde. Die Anstel- lung im Betrieb des Gesuchstellers kann denn auch nicht mit einer solchen auf dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt verglichen werden, da die Gesuchsgegnerin bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit weniger flexibel gewesen wäre und als Sozialpä- dagogin kaum gleich häufig von zu Hause aus hätte arbeiten können. Der Ge- suchsgegnerin wäre nach der Urteilseröffnung grundsätzlich eine kurze Über- gangsfrist zuzugestehen gewesen. Das unbegründete Urteil wurde der Gesuchs- gegnerin am 15. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 81/2). Die Gesuchsgegnerin ak- zeptiert indes das ihr rückwirkend bereits ab Oktober 2021 angerechnete hypo- thetische Einkommen von Fr. 2'800.–, womit die fehlende Anrechnung ihres tat- sächlichen und belegten Einkommens während der Zeit von Juli 2020 bis Sep- tember 2020 von Fr. 2'132.– pro Monat (Urk. 4/12) zu ihren Lasten mehr als aus- geglichen ist. Das durch die Gesuchsgegnerin anerkannte Ungleichgewicht ist nicht derart stossend, dass sich eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils und
- 47 - die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase aufdrängt. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin ist in der Phase I folglich bei Fr. 0.– zu belassen.
E. 4.2.3 Einkommen des Gesuchstellers
E. 4.2.3.1 Zum Einkommen des Gesuchstellers hielt die Vorinstanz fest, das Bun- desgericht erachte im Rahmen der Unterhaltsberechnung den Reingewinn als massgebliche Grösse für die Bezifferung des Einkommens von selbstständig Er- werbstätigen. Dieser ergebe sich wahlweise aus der Differenz zwischen dem Ei- genkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorherigen Geschäftsjahres (sogenannter Vermögensstandgewinn) oder aus einer ordnungsgemässen Ge- winn- und Verlustrechnung. Aufgrund der üblicherweise hohen finanziellen Ver- flechtung zwischen dem privaten Haushalt des selbstständig Erwerbstätigen und dessen Unternehmen sowie aufgrund der Tatsache, dass ein selbstständig Er- werbstätiger den ausgewiesenen Reingewinn seines Unternehmens gegebenen- falls leicht beeinflussen könne, erweise sich die Bestimmung der Leistungsfähig- keit des selbstständig Erwerbstätigen häufig als schwierig. Gemäss Bundesge- richt gelte es deshalb, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre ab- zustellen, wobei Ausreisser im positiven sowie im negativen Sinne unter Umstän- den unbeachtlich bleiben sollten. Je grösser die Einkommensschwankungen aus- fallen würden und je unsicherer die Angaben des selbstständig Erwerbstätigen seien, desto länger sei der Vergleichszeitraum zu bemessen. Der Gesuchsteller sei Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens W._____, A._____, in Zürich. Aus den im Recht liegenden Erfolgsrechnungen erhelle, dass das Einzel- unternehmen in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils einen Reingewinn von rund Fr. 256'267.– (2017), Fr. 358'224.– (2018) sowie Fr. 323'853.– (2019) erzielt ha- be. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Jahresreingewinn von rund Fr. 312'788.– und ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 26'066.– . Der Gesuchsteller habe dazu sinngemäss ausführen lassen, dass er in nächster Zukunft eher eine negative Gewinnentwicklung erwarte. Dies sei seitens der Ge- suchsgegnerin im Wesentlichen akzeptiert worden. In der Folge hätten beide Par- teien geltend machen lassen, beim Gesuchsteller sei von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 20'000.– auszugehen. Dies erachte das Gericht als ange-
- 48 - messen, weshalb dem Gesuchsteller in Phase I ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 20'000.– anzurechnen sei (Urk. 93 S. 41).
E. 4.2.3.2 Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass sein Betrieb coronabedingt zeit- weise habe schliessen müssen. Der Spitzenumsatz von 2018, der weder vorher noch nachher habe erreicht werden können, sei in die Rechnung eingeflossen. Er lasse sich aber dennoch ein Einkommen von Fr. 20'000.– anrechnen (Urk. 113 Rz. 154). Es sei aber verfehlt, wenn die ganzen Fr. 20'000.– vollumfänglich be- rücksichtigt würden, ohne eine Sparquote im Rahmen der Überschussverteilung zu verteilen. Es sei mindestens eine Sparquote von Fr. 5'000.– angezeigt, sodass von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 15'000.– auszugehen sei (Urk. 92 Rz. 54).
E. 4.2.3.3 Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass der Gesuchsteller eine Spar- quote nie geltend gemacht, geschweige denn bewiesen habe. Der Gesuchsteller als Unterhaltsschuldner hätte die Sparquote behaupten, beziffern und soweit möglich belegen müssen. Dass dem Gesuchsteller trotz durchschnittlichem Rein- gewinn (2017 bis 2019) von Fr. 26'000.– "nur" Fr. 20'000.– als Einkommen ange- rechnet worden seien, habe weder etwas mit Corona noch mit der fehlenden
2. Säule des Gesuchstellers zu tun gehabt. Mit dem angerechneten Einkommen von Fr. 20'000.– wäre damit eine Sparquote sowieso bereits berücksichtigt wor- den. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller in den letzten Jahren eher hö- here Gewinne gemacht habe. Aktuelle Zahlen würden keine vorliegen. Corona habe das Geschäft des Gesuchstellers – wenn überhaupt – noch verbessert, nicht aber verschlechtert. Etwas anderes beweise der Gesuchsteller auch nicht (Urk. 103 Rz. 73). Es sei anzunehmen, dass gerade dank Corona viele Leute ein Motorrad gekauft hätten und das Einkommen des Gesuchstellers noch höher sei als während des Zusammenlebens der Parteien. Es sei wohl selbsterklärend, dass der Gesuchsteller keine Abschlüsse, Kontoblätter oder sonstige Beweisur- kunden einreiche (Urk. 122 Rz. 71).
E. 4.2.3.4 Auf die zutreffenden allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zur Be- rechnung des Einkommens eines selbstständig Erwerbstätigen kann verwiesen werden. Eine nachgewiesene Sparquote ist von einem allfälligen Überschuss ab-
- 49 - zuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3), weshalb diese unter E. III.4.2.5. thematisiert wird.
E. 4.2.3.5 Die Vorinstanz stellte die Reingewinne 2017 bis 2019 korrekt fest (vgl. Urk. 4/13-14 und Urk. 22/34). Den aus dem Abschluss 2017 ebenfalls hervorge- henden Reingewinn im Jahr 2016 von Fr. 257'285.– bezog die Vorinstanz in ihre Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns nicht mit ein (Urk. 4/13 und Urk. 93 S. 41 e contrario). Angesichts des erheblichen Einkommensanstiegs von rund Fr. 100'000.– bzw. rund Fr. 66'000.– in den Jahren 2018 und 2019 im Vergleich zu den Jahren 2016 und 2017 rechtfertigt es sich, auch das Jahr 2016 bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Der Reingewinn im Jahr 2018 konnte im Jahr 2019 nicht mehr erzielt werden und wurde um rund Fr. 34'000.– unterschritten. Bei dieser Differenz handelt es sich aber in Anbetracht sämtlicher Einkommensschwankungen in den Jahren 2016 bis 2019 um keinen derartigen Ausreisser, dass das Jahr 2018 bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns ausser Betracht fällt. Der Gesuchsteller generierte in den Jahren 2016 bis 2019 einen durchschnittli- chen Jahresreingewinn von Fr. 298'907.–, mithin ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 24'909.–. Der Gesuchsteller reichte weder Jahres- abschlüsse für die Jahre 2020 bis 2022 noch sonstige diesbezügliche Belege ein, welche die seinerseits behaupteten und von der Gesuchsgegnerin bestrittenen coronabedingten Mindereinnahmen bestätigen würden, obwohl er solche – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt – ohne Weiteres hätte einreichen kön- nen. Der Gesuchsteller vermag deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Einkommen verschlechtert hat. In der Phase I ist beim Gesuchsteller von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 24'909.– aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit auszugehen.
E. 4.2.4 Steuern
E. 4.2.4.1 Die durch die Vorinstanz und die Parteien berechneten Steuern basierten auf einem zu tiefen Einkommen des Gesuchstellers. Zudem gab die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Steueranteils der Kinder nicht ganz korrekt wieder. Sie erwog zunächst zutreffend, dass ein Anteil
- 50 - des auf den obhutsberechtigten Elternteil anfallenden Steuerbetrags als Barbe- darfsposition auf die minderjährigen Kinder auszuscheiden sei. Namentlich betref- fe das die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte, d.h. Barunterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche Leistungen. Unzutreffend listete die Vorinstanz aber auch noch die for- mell den Kindern zustehenden Betreuungsunterhaltsbeiträge auf (Urk. 93 S. 35 f.). Das Erwerbseinkommen des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG) oder der formell dem Kind zustehende (Art. 285 Abs. 2 ZGB), materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag sind dem Kind nicht zuzurech- nende Einkünfte (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E.4.2.3.5.). Wiederum korrekt führte die Vorinstanz aus, die den Kindern zuzurechnenden Einkünfte sei- en in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuer- schuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksich- tigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vermögenssteuern und Perso- nalsteuern nur im erweiterten Bedarf der Eltern relevant sind, da diese durch die Unterhaltszahlungen nicht beeinflusst werden.
E. 4.2.4.2 Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrech- ners annährend zu berechnen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: G._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: andere (vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1), Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– (Urk. 4/15 S. 6) hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen:
- 51 - Jahr 2021 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 183'528.00 Fr. 183'528.00 Unterhaltsbeiträge Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 188'328.00 Fr. 188'328.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Versichterungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 30'083.00 Fr. 22'983.00 steuerbares Einkommen Fr. 158'245.00 Fr. 165'345.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2021 resultieren für die Einkommenssteuern der Staats- und Gemeindesteuern Fr. 20'601.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 7'549.–. Dies entspricht einer Einkommenssteuer- schuld von insgesamt Fr. 28'150.– bzw. Fr. 2'346.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 3'131.– (Fr. 2'931.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'893.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 2'818.– (Fr. 2'618.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'893.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Gesuchsgegnerin Fr. 7'399.– (Fr. 0.– Erwerbseinkommen, Fr. 4'416.– ehelicher Unterhalt und Fr. 2'983.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern, inkl. Vermögens- und Personalsteuer von Fr. 187.–]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 13'348.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 563.– (24 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 493.– (21 %) und der Gesuchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 1'290.– (55 %) zuzuweisen. Bei der Gesuchsgegnerin kommen die Ver- mögens- und Personalsteuer von Fr. 187.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 1'477.– für laufende Steuern einzusetzen sind.
E. 4.2.4.3 Beim Gesuchsteller präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberech- nung wie folgt (Wohnort: G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch (vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1), Vermö- gen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.–
- 52 - (Urk. 4/15 S. 6) hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2021 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Total Einkünfte Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 183'528.00 Fr. 183'528.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 220'544.00 Fr. 219'644.00 steuerbares Einkommen Fr. 78'364.00 Fr. 79'264.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2021 Fr. 12'045.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 1'501.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1'129.– ergibt.
E. 4.2.5 Zuletzt gemeinsam gelebter Standard
E. 4.2.5.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe nicht substantiiert vorge- bracht, dass vom Überschuss höchstens 50 % zu verteilen seien (Urk. 93 S. 43).
E. 4.2.5.2 Der Gesuchsteller rügt, es sei verfehlt, wenn sein Einkommen vollum- fänglich berücksichtigt und ohne eine Sparquote im Rahmen der Überschussver- teilung verteilt werde. Diese Unterhaltsberechnung habe nichts mehr mit der Fi- nanzierung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards zu tun, sondern gehe weit darüber hinaus (Urk. 92 Rz. 54). Der Gesuchsteller habe immer darauf hingewiesen, dass eine Sparquote zu berücksichtigten sei. Diese sei aber auf- grund der coronabedingten Umstände und der selbstständigen Erwerbstätigkeit sehr schwer bestimmbar. Eine klare Quantifizierung sei de facto unmöglich (Urk. 113 Rz. 151). Die Familie habe immer sehr bescheiden gelebt und sei lange mit rund Fr. 4'000.– pro Monat plus Steuern und Auto ausgekommen, was der Gesuchsteller immer klar gesagt und auch mit Kontoauszügen belegt habe (Urk. 92 Rz. 53 und Urk. 113 Rz. 151). Erst in den letzten Ehejahren habe man
- 53 - sich auch Ferien geleistet. Der Lohn der Gesuchsgegnerin sei nicht gebraucht worden. Dieser sei auf ein separates Konto der Gesuchsgegnerin geflossen (Urk. 92 Rz. 53). Gehe man über die Ehedauer von 10 Jahren von einem durch- schnittlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 20'000.– pro Monat aus, was im Durchschnitt sicher zu hoch sei, wäre ein Einkommen von total Fr. 2'400'000.– zusammengekommen. Ziehe man davon die Kosten für die Aufstockung und den Ausbau des Geschäftsbetriebs sowie für die Fahrzeuge im Umfang von insge- samt Fr. 826'900.– ab, verbleibe in dieser Zeit ein verfügbares Einkommen von Fr. 1'573'100.–. Der Gesuchsteller habe nur sehr wenig Ersparnisse in die Ehe gebracht. Gemäss dem bereits im Recht liegenden Kontoauszug seien für die Familie im Monat Fr. 4'000.– bezogen und rund Fr. 1'000.– pro Monat über das Geschäft auf Privat verbucht worden, was aus der durch eine aussenstehende Treuhandfirma erstellten Bilanz hervorgehe (Urk. 113 Rz. 152 und Urk. 128 Rz. 88). Dies ergebe einen Verbrauch von rund Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– pro Jahr für die ganze Familie, mithin Fr. 600'000.– für 10 Jahre. Zie- he man diesen Betrag vom Einkommen / Gewinn ab, so verbleibe rechnerisch ein gesparter Betrag von insgesamt rund Fr. 973'000.– während der Ehedauer bis zur Trennung. Der gemäss Steuererklärung ausgewiesene, angesparte Betrag sei in- dessen höher. Damit sei klar, dass eine sehr grosse Sparquote gegeben sei, die deutlich über Fr. 5'000.– pro Monat liege (Urk. 113 Rz. 152). Unter Berücksichti- gung der zusätzlichen Ausgaben aufgrund der zwei Haushalte und der teureren Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sei eine Sparquote von mindestens Fr. 5'000.– angezeigt (Urk. 92 Rz. 54 und Urk. 113 Rz. 152).
E. 4.2.5.3 Die Gesuchsgegnerin hält den Rügen des Gesuchstellers entgegen, dass der Gesuchsteller bis zum Berufungsverfahren nie eine Sparquote geltend ge- macht, geschweige denn bewiesen habe (Urk. 103 Rz. 73 und Urk. 122 Rz. 71). Dass dem Gesuchsteller trotz eines durchschnittlichen Reingewinns (2017 bis
2019) von Fr. 26'000.– nur Fr. 20'000.– als Einkommen angerechnet worden sei- en, habe weder etwas mit Corona noch mit der fehlenden zweiten Säule des Ge- suchstellers zu tun. Mit dem angerechneten Einkommen von Fr. 20'000.– wäre eine Sparquote sowieso bereits berücksichtigt worden (Urk. 103 Rz. 73). Die Par- teien hätten nicht mit Fr. 4'000.– pro Monat zuzüglich Steuern und Auto leben
- 54 - können. Viele Privatausgaben seien über die Einzelfirma des Gesuchstellers be- zahlt worden. Inwiefern mit der Berechnung in Urk. 113 Rz. 152 eine Sparquote bewiesen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen seien eine einseiti- ge Parteibehauptung des Gesuchstellers, die erst im Berufungsverfahren aufge- nommen worden sei (Urk. 122 Rz. 71).
E. 4.2.5.4 Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard ent- spricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Über- schuss. Um daher die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist zu- nächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusam- menlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Exis- tenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022, S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Refe- renzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei der zweistufigen Methode obliegt es dem Unterhaltsschuldner, die Begrenzung des Unterhalts nachzuwei- sen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner nicht von seiner Mitwirkungs- pflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).
E. 4.2.5.5 Die Parteien trennten sich am 17. Juni 2020 (Urk. 93 S. 10). Als relevante Referenzperiode für den zuletzt gelebten Standard dienen die letzten zwölf Mona-
- 55 - te des Zusammenlebens, mithin Juni 2019 bis Juni 2020. Damals war die Ge- suchsgegnerin noch beim Gesuchsteller angestellt und generierte ein Einkommen von Fr. 2'132.– (Urk. 4/12). Bei den Akten liegen lediglich die Geschäftsabschlüs- se des Gesuchstellers bis zum Jahr 2019. Der Geschäftsabschluss 2020 wurde nicht ins Recht gelegt. Da auf den zuletzt gelebten Standard abzustellen ist, recht- fertigt es sich nicht, das unter E. III.4.2.3. ermittelte Durchschnittseinkommen der Jahre 2016 bis 2019 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzuzuziehen. Der Ge- suchsteller behauptet zwar, dass das Jahr 2020 schlechter als das Vorjahr ausge- fallen sei. Er hat dies aber weder beziffert noch belegt. Damit ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Mangels anderer Angaben ist beim Gesuchsteller auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von durchschnittlich Fr. 26'988.– (Urk. 22/34) pro Monat auszugehen. Die Kinderzulagen der Kinder betrugen je Fr. 200.–. Das monatliche Gesamtein- kommen der Familie belief sich somit auf Fr. 29'520.–.
E. 4.2.5.6 In einem nächsten Schritt gilt es das damalige familienrechtliche Exis- tenzminimum festzusetzen. Für den Grundbetrag der Eltern sind Fr. 1'700.– und für die Kinder je Fr. 400.– zu berücksichtigen. Für die Familienwohnung war ein Mietzins von Fr. 1'500.– geschuldet (Urk. 4/18). Anzurechnen sind sodann die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Fr. 1'002.– und die zusätzlichen Ge- sundheitskosten von Fr. 397.– (vgl. E. III.4.2.1. und Urk. 93 S. 33 f.). Hinzu kom- men Kommunikationskosten. Gerichtsüblich werden bei einer erwachsenen Ein- zelperson eine Kommunikationspauschale von Fr. 120.– und die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) von rund Fr. 28.– veranschlagt. Eini- ge Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet und Fest- netz), während andere (beispielsweise das Mobiltelefon) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspau- schale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Angesichts des jungen Alters der Kinder sind für diese noch keine Kommunikationskosten im Bedarf einzusetzen. Die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung betrug Fr. 61.– (Urk. 4/23). Schliesslich ist noch ein Steuerbetrag auszurechnen. Vom Nettogesamteinkom- men der Familie von Fr. 354'240.– sind die Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin (Fr. 4'000.–; vgl. Urk. 4/15 S. 3 und
- 56 - Urk. 24/42 S. 3), die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Gesuchsteller: Fr. 34'128.–; Gesuchsgegnerin: Fr. 6'826.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 19 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 17), die Versicherungsprä- mien (Staatssteuer: Fr. 7'800.–; Bundessteuer: Fr. 4'900.–; vgl. Urk. 4/15 S. 3 und Urk. 24/42 S. 3), der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Staats- steuer: Fr. 5'900.–; Bundessteuer: Fr. 8'100.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklä- rung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 22 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 20), die gemeinnützigen Zuwendungen (Fr. 500.–; Urk. 4/15 S. 3 und Urk. 24/42 S. 3), der Abzug für Kinder im Haushalt (Staatssteuern: Fr. 18'000.–; Bundessteuern: Fr. 13'000.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 24 und Wegleitung zur Steu- ererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 22) und bei der Bundessteuer der Abzug für den Ehegatten (Fr. 2'600.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 26 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kan- ton Zürich, Steueramt, S. 23) zu subtrahieren. Hieraus resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 277'086.– für die Staatssteuer bzw. von Fr. 280'186.– für die Bundessteuern. Als steuerbares Vermögen sind Fr. 2'284'462.– einzusetzen (Urk. 4/15 S. 4). Für das Jahr 2019 ergibt dies beim Steuerrechner des Kantons Zürich für Privatpersonen mit dem Verheiratetentarif Staatssteuern von Fr. 25'404.–, Gemeindesteuern (G._____) von Fr. 27'690.–, eine Kirchensteuer (römisch-katholisch) des Gesuchstellers von Fr. 1'270.–, eine Personalsteuer von Fr. 48.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 22'473.–. Im Jahr 2020 veränderte sich lediglich der Steuerfuss der Gemeindesteuern. Dieser sank von 109 % auf 108 %, sodass für die Gemeindesteuern im Jahr 2020 Fr. 27'436.– auszuschei- den sind. Im Durchschnitt (sechs Monate im Jahr 2019 und sechs Monate im Jahr
2020) ist von einem monatlichen Steuerbetrag von Fr. 6'397.– auszugehen. Ins- gesamt betrug das familienrechtliche Existenzminimum der Familie im letzten Jahr vor dem Getrenntleben Fr. 12'045.–.
E. 4.2.5.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob es dem Gesuchsteller gelang, eine Sparquo- te glaubhaft zu machen. Die gesuchstellerische Berechnung der Sparquote wäh- rend zehn Jahren Ehedauer gehen an der Sache vorbei, da auf das letzte Jahr
- 57 - des Zusammenlebens abzustellen ist. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller die Sparquote vor Vorinstanz nie thematisiert und diese Prob- lematik erst vor hiesiger Kammer aufgeworfen habe, verfängt nicht. Einerseits kommt die Einschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren mit uneinge- schränkter Untersuchungsmaxime nicht zum Tragen (vgl. E. II.3). Andererseits führte der Gesuchsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Einkom- men der Gesuchsgegnerin sei nicht für den Bedarf verwendet worden (Urk. 1 Rz. 28). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies nicht (Urk. 10, Urk. 15, Urk. 23, Urk. 103, Urk. 122, Prot. I S. 4 ff. und Prot. I S. 11 ff.; e contrario), weshalb von dieser Tatsache ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller versucht sodann, den Verbrauch der Familie vor Getrenntleben konkret darzulegen: Die Familie A._____B._____ habe einen vergleichsweise bescheidenen Lebensstil geführt und habe über Jahre hinweg mit einem Haushaltsgeld von Fr. 4'000.– gelebt, wo- bei die Steuern, Ferien, besondere Kosten für ärztliche Behandlungen, Abklärun- gen der Kinder und das Auto separat bezahlt worden seien (Urk. 1 Rz. 30 und 32 sowie Urk. 21 Rz. 69). Indem der Gesuchsteller diese zusätzlichen Ausgaben nicht beziffert, substantiiert er den Verbrauch der Familie ungenügend. Zudem geht bereits aus den eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die Familie im letzten Jahr vor Getrenntleben durchschnittlich mehr als Fr. 4'000.–, nämlich rund Fr. 5'650.–, monatlich bezog (Urk. 4/16). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, den Verbrauch konkret nachzuweisen. Berücksichtigt werden kann somit lediglich eine Sparquote im Umfang des Erwerbseinkommens der Gesuchsgegnerin bzw. von Fr. 2'132.–.
E. 4.2.5.8 Um den Gesamtüberschuss der Familie zu berechnen, sind vom Ge- samteinkommen von Fr. 29'520.– das familienrechtliche Existenzminimum der Familie von Fr. 12'045.– sowie die Sparquote von Fr. 2'132.– zu subtrahieren. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 15'343.–. Nach grossen und kleinen Köpfen ver- teilt, ergibt dies einen Überschussanteil der Gesuchsgegnerin von gerundet Fr. 5'114.–. Ihr damaliger Überschussanteil ist mit ihrem familienrechtlichen Exis- tenzminimum in der Phase I von Fr. 4'273.– (vgl. E. III.4.2.6.1.) zu addieren, wo- raus die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts von Fr. 9'387.– resultiert.
- 58 -
E. 4.2.6 Unterhaltsbeiträge in Phase I
E. 4.2.6.1 Die vorinstanzliche Tabelle zu den Einkommens- und Ausgabepositionen (Urk. 93 S. 42) ist entsprechend dem Erwogenen wie folgt anzupassen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 24'909.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 25'309.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'199.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'273.– Bedarf C._____: Fr. 1'801.– Bedarf D._____: Fr. 1'418.– Total Bedarf: Fr. 12'691.– Überschuss: Fr. 12'618.–
E. 4.2.6.2 Unter Beibehaltung der anerkannten vorinstanzlichen Überschussvertei- lung beträgt der Barunterhalt von C._____ Fr. 3'494.– und der Barunterhalt von D._____ Fr. 3'111.–. Der Betreuungsunterhalt von Fr. 4'273.– ist D._____ als jüngstem Kind zuzuweisen.
E. 4.2.6.3 Der Ehegattenunterhalt der Gesuchsgegnerin bestünde aus ihrem Über- schussanteil von Fr. 4'416.–. Die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts wird nicht erreicht. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt jedoch dem Dis- positionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift ent- hält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht ist daher nicht befugt, einem Ehegat- ten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leis- tungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen
- 59 - Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unter- haltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kindesunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kindesunterhalt angefochten wird (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3.4.1.). Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung bestehen indes grosse Interdependenzen zwi- schen dem Ehegatten- und Kinderunterhalt. Aufgrund dieser Interdependenz – welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamtein- kommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird – können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Ent- scheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzu- nehmenden Gesamtrechnung separiert werden (BGer 5A_112/2020 vom
28. März 2022, E. 2.2.). Das Bundesgericht erachtete es jüngst als nicht willkür- lich, wenn die Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag (Betreuungs- und Ehegatten- unterhalt) den Parteiantrag nicht übersteigen. Ob sich derselbe Schluss aufdrän- gen würde, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge der Überschussver- teilung gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid insgesamt besser gestellt wird, liess es ausdrücklich offen (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3.4.1.). Als offensichtlich unhaltbar bewertete das Bundesgericht die Auffas- sung, dass die Höhe des Ehegattenunterhalts mangels entsprechender Beru- fungsbegehren durch den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag begrenzt sei. Es erinnerte daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausge- schlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Weiter wies es darauf hin, dass die Ehefrau, soweit die erste Instanz ihren Anträgen entsprach, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbstständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts
- 60 - im Berufungsverfahren zu wehren (BGer 5A_776/2021 vom 21. Juni 2020, E. 6.3.2.). In casu präsentiert sich die Ausgangslage anders: Die Vorinstanz er- kannte in sämtlichen Phasen auf weniger Betreuungs- und Ehegattenunterhalt als die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz beantragt hatte (Urk. 23 S. 2 f. und Urk. 93 S. 55 f.). Einerseits hätte ihr somit eine (vorsorgliche) Berufung ohne Weiteres of- fengestanden. Andererseits basieren der höhere Betreuungs- und Ehegattenun- terhalt auf dem durch die hiesige Kammer um einiges höher als die Vorinstanz angenommenen Einkommen des Gesuchstellers. Die Gesuchsgegnerin aner- kannte vor Vorinstanz ein Einkommen von mindestens Fr. 20'000.– und ging in der Folge für die Berechnung ihres beantragten Unterhalts von diesem Betrag aus (Urk. 23 S. 12 ff.). Auch im Berufungsverfahren argumentiert die Gesuchsgegne- rin, dass die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz korrekt und zu bestätigen seien (Urk. 103 Rz. 72 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Dis- positionsmaxime ist der wirtschaftlich der Gesuchsgegnerin zustehende Unterhalt in einer Gesamtbetrachtung (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) auf den durch die Vorinstanz angenommenen Gesamtbetrag von Fr. 5'409.– (Urk. 92 S. 55 f.) zu beschränken, sodass ein auf Fr. 1'136.– plafonierter Ehegattenunterhalt resultiert.
E. 4.3 Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023)
E. 4.3.1 Ausgangslage
E. 4.3.1.1 Beide Parteien beanstanden das durch die Vorinstanz angemessen fest- gesetzte hypothetische Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'800.– bei ei- ner 50%-Tätigkeit als Sozialpädagogin nicht (Urk. 92 Rz. 67, Urk. 93 S. 48 und Urk. 103 Rz. 84 f.). Mangels Veränderungen ist beim Gesuchsteller von demsel- ben Einkommen wie in Phase I, mithin Fr. 24'909.– auszugehen. Für C._____ und D._____ erhalten die Parteien auch in der Phase II eine Kinderzulage von je Fr. 200.–.
E. 4.3.1.2 Die Parteien beanstanden die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht (Urk. 92 Rz. 67 und Urk. 103 Rz. 84). Sie präsentiert sich wie folgt (Urk. 93 S. 45):
- 61 - GGin C._____ D._____ GSer Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.– Wohnkosten 1310.– 655.– 655.– 2'390.– Krankenkasse (KVG) 370.– 104.– 104.– 268.– Krankenkasse (VVG) 47.– 46.– 46.– 17.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 313.– 0.– 0.– kosten Mobilitätskosten 100.– 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– 0.– Steuern 913.– 456.– 456.– 4'069.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– 28.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– 47.– pflichtversicherung Total Bedarf 4'479.– 1'974.– 1'661.– 8'139.– C._____ wurde am tt.mm.2021 zehn Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte sich sein Grundbetrag auf Fr. 600.–. Während der Phase II betrug sein Grundbetrag im Durchschnitt Fr. 572.–, weshalb dieser Betrag anstelle der vorinstanzlich an- genommenen Fr. 400.– zu berücksichtigen ist. Wie aufgezeigt, ging die Vo- rinstanz von einem zu tiefen Einkommen des Gesuchstellers aus, weshalb die durch die Vorinstanz angenommenen Steuerbeträge anzupassen sind.
E. 4.3.2 Steuern
E. 4.3.2.1 Die im Haushalt der Gesuchsgegnerin anfallenden Steuern sind wegen des Wohnsitzwechsels nach F._____ AG mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau zu bestimmen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen:
- 62 - Jahr 2022 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 33'600.00 Fr. 33'600.00 Fr. 181'632.00 Fr. 181'632.00 Unterhaltsbeiträge Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 220'032.00 Fr. 220'032.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'320.00 Fr. 1'320.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 28'603.00 Fr. 27'503.00 steuerbares Einkommen Fr. 191'429.00 Fr. 192'529.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Mit diesen Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aargau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 14'944.–, Ge- meindesteuer von Fr. 11'342.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 300.– und direkte Bun- dessteuer von Fr. 11'085.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 37'671.– bzw. Fr. 3'139.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 3'635.– (Fr. 3'435.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'945.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 3'150.– (Fr. 2'950.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'945.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Gesuchsgegnerin Fr. 8'412.– (Fr. 2'800.– Erwerbseinkommen, Fr. 4'537.– eheli- cher Unterhalt und Fr. 1'075.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 15'197.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 753.– (24 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 659.– (21 %) und der Ge- suchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 1'727.– (55 %) zuzuweisen. Bei der Ge- suchsgegnerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 2'036.– für laufende Steuern einzusetzen sind.
E. 4.3.2.2 Beim Gesuchsteller präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberech- nung wie folgt (Wohnort: G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermö-
- 63 - gen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2022 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Total Einkünfte Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 181'632.00 Fr. 181'632.00 Säule 3a Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 218'648.00 Fr. 217'748.00 steuerbares Einkommen Fr. 80'260.00 Fr. 81'160.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers im Steuerjahr 2022 Fr. 12'360.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 1'627.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuerbetrag von Fr. 1'166.– ergibt.
- 64 -
E. 4.3.3 Unterhaltsbeiträge in Phase II
E. 4.3.3.1 Die vorinstanzliche Tabelle zu den Einkommens- und Ausgabepositionen (Urk. 93 S. 49) ist entsprechend dem Erwogenen wie folgt anzupassen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 24'909.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 2'800.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 28'109.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'236.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 5'602.– Bedarf C._____: Fr. 2'443.– Bedarf D._____: Fr. 1'864.– Total Bedarf: Fr. 15'145.– Überschuss: Fr. 12'964.–
E. 4.3.3.2 Unter Beibehaltung des anerkannten vorinstanzlichen Verteilschlüssel des Überschusses beträgt der Barunterhalt von C._____ Fr. 4'188.– und der Bar- unterhalt von D._____ Fr. 3'609.–. Bei D._____ kommt der Betreuungsunterhalt von Fr. 2'802.– hinzu. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchsgegnerin bestünde aus ihrem Überschussanteil von Fr. 4'537.–, der unter ihrem Überschussanteil wäh- rend des Zusammenlebens liegt. Um der im Ehegattenunterhaltsrecht herrschen- den Dispositionsmaxime Rechnung zu tragen, ist der ihr wirtschaftlich zustehende Gesamtunterhalt (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) indessen auf die durch die Vorinstanz erkannte Summe von Fr. 4'111.– (Urk. 92 S. 55 f.) beschränkt. Der Gesuchsgegnerin ist folglich ein Ehegattenunterhalt von Fr. 1'309.– zuzuspre- chen.
E. 4.4 Phase III (1. August 2023 bis 31. September 2023)
E. 4.4.1 Einkommen der Gesuchsgegnerin
- 65 -
E. 4.4.1.1 Der Gesuchsteller beantragt, dass der Gesuchsgegnerin ab Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller eine Übergangsfrist von sechs Mona- ten zu gewähren und danach von einem hypothetischen Einkommen für ein 100 %-Pensum auszugehen sei, was – anknüpfend an die Ausführungen der Vo- rinstanz – einem Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'600.– entspreche. Da die Gesuchsgegnerin bereits bald zwei Jahre Zeit gehabt habe, sich beruflich neu zu orientieren, erscheine eine Frist von nochmals sechs Monaten als eher grosszü- gig (Urk. 92 Rz. 75).
E. 4.4.1.2 Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich darauf geltend zu machen, dass eine Obhutszuweisung an den Gesuchsteller nicht vorzunehmen sei. Entspre- chend müsse auch keine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen und der Gesuchsgegnerin kein höheres Einkommen angerechnet werden (Urk. 103 Rz. 89).
E. 4.4.1.3 Wie bereits unter E. III.4.2.2.4. dargelegt, beträgt die Übergangsfrist in der Regel drei bis sechs Monate und ist in Abhängigkeit vom Grad der Ausdeh- nung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Der Gesuchsgegnerin ist bei ihrem Betreuungsumfang ein 80 %-Pensum zumutbar (vgl. E. III.4.5.2.). Anlässlich ihrer persönlichen Be- fragung vor Vorinstanz führte die Gesuchsgegnerin aus, dass es eher schwierig sei, mit einem tiefen Prozentpensum im sozialen Bereich einzusteigen. Einschlä- gige Stellenangebote würden eher ein 80 %-Pensum verlangen (Prot. I. S. 24). Tatsächlich lässt sich eine Vielzahl an Stellenangeboten für Sozialpädagogen zu diesem Pensum in der Wohnregion der Gesuchsgegnerin finden. Es sollte ihr so- mit ohne Weiteres möglich sein, innert kurzer Frist eine Stelle als Sozialpädago- gin anzutreten. Angesichts dessen scheint eine Übergangsfrist bis Ende Septem- ber 2023 angemessen. Da im Rahmen des Kinderunterhalts die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist die hiesige Kammer nicht an die durch den Gesuch- steller zugestandene Übergangsfrist von sechs Monaten gebunden. In der Phase III ist der Gesuchsgegnerin weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– anzurechnen.
- 66 -
E. 4.4.2 Einkommen des Gesuchstellers
E. 4.4.2.1 Das Schulstufenmodell, das ab der obligatorischen Einschulung eine 50 %-Erwerbstätigkeit vorsieht, ist auf die alleinige Obhut zugeschnitten. Bei al- ternierender Obhut kann ein höheres Mindestpensum erwartet werden. Ausge- hend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insge- samt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit einem Eindrittel- und einem Zweidrittel-Betreuungsumfang vom einen Elternteil rein rechnerisch ein 83 %-Pensum und vom anderen Elternteil ein 67 %-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7.). In Bezug auf die erste Schulstu- fe gilt zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeits- ort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtage- weise) auch tatsächlich erlauben würden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2).
E. 4.4.2.2 Die Betreuung in der schulfreien Zeit am Mittwochnachmittag und am Samstagvormittag bzw. bis Samstagnachmittag übernimmt die Gesuchsgegnerin. Nachdem der Gesuchsteller die Kinder zur Gesuchsgegnerin fährt, was gut eine Stunde Fahrzeit in Anspruch nimmt, kann er somit auch am Mittwochnachmittag arbeiten. Freitags und samstags obliegt die Abhol- und Bringpflicht der Gesuchs- gegnerin, sodass der Gesuchsteller seiner Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachgehen kann. Zudem ist der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben in sei- ner Arbeitszeiteinteilung flexibel (Prot. I S. 17). Vor diesem Hintergrund kann ihm ein 70 %-Pensum zugemutet werden. Ausgehend von seinem Erwerbseinkom- men aus selbstständiger Erwerbtätigkeit von Fr. 24'909.– bei einem 100 %- Pensum ergibt dies Fr. 17'436.–.
E. 4.4.3 Einkommen der Kinder Die Kinderzulagen von je Fr. 200.– sind für die Unterhaltsberechnung dem Haus- halt des Gesuchstellers anzurechnen, da der Gesuchsteller für die Krankenkasse
- 67 - und die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder aufzukommen hat (vgl. E. III.4.4.4.4.).
E. 4.4.4 Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder bei der Gesuchsgegnerin
E. 4.4.4.1 Der Gesuchsteller führt aus, dass bei der Zuteilung der Obhut an ihn eine neue Bedarfsrechnung zu erstellen sei (Urk. 92 Rz. 71). Die relativ teure Miete für die Wohnung in F._____ AG werde noch akzeptiert, damit das Besuchsrecht an- gemessen ausgeübt werden könne. Ausgehend von den Zahlen der Einzelpositi- onen gemäss Vorinstanz ergebe sich folgende Bedarfsberechnung für die Zeit bis zur Aufstockung des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin (Urk. 92 Rz. 72): Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 2'620.– Krankenkasse (KVG) 370.– Krankenkasse (VVG) 47.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– kosten Mobilitätskosten 100.– Auswärtige Verpflegung 110.– Steuern 650.– Radio/TV 28.– Kommunikationskosten 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– pflichtversicherung Total 5'266.– Dies gelte allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Partner nicht schon in einem Konkubinat lebe. Diesbezüglich habe C._____ an- gegeben, dass der Freund der Gesuchsgegnerin fast immer bei ihnen schlafe. Die Aussage sei indessen etwas unklar. Die Frage des Konkubinats sei also zu klären und müsse gegebenenfalls in die Rechnung einfliessen (Urk. 92 Rz. 73).
E. 4.4.4.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Konkubinats. Ihr Freund habe eine eigene Wohnung. Er schlafe ab und zu bei ihr; es könne aber noch keine Rede von einem Konkubinat sein (Urk. 103 Rz. 87).
- 68 -
E. 4.4.4.3 Selbst wenn der neue Partner der Gesuchsgegnerin häufig bei ihr über- nachten sollte, wäre dies noch nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Konkubinat zu qualifizieren. Wegen der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag für einen al- leinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– einzusetzen. Ansonsten kann die durch den Gesuchsteller anerkannte Bedarfsberechnung für die Gesuchsgegnerin selbst – mit Ausnahme der nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilenden Wohnkosten und der neu zu berechnenden Steuern – übernommen werden.
E. 4.4.4.4 Der Grundbetrag der Kinder ist entsprechend dem Obhutsanteil von ei- nem Drittel für C._____ auf Fr. 200.– und für D._____ auf Fr. 133.– festzusetzen. Die Wohnkostenanteile der Kinder betragen weiterhin je Fr. 655.–. Da die Kinder ihren Wohnsitz beim Gesuchsteller haben und überwiegend durch diesen betreut werden werden, sind die Kosten für die Krankenkasse (KVG und VVG) und die zusätzlichen Gesundheitskosten auf der Bedarfseite des Gesuchstellers aufzufüh- ren.
E. 4.4.4.5 Bei der Gesuchsgegnerin ist für die Steuerberechnung von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen: Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 33'600.00 Fr. 33'600.00 Fr. 81'048.00 Fr. 81'048.00 Unterhaltsbeiträge Total Einkünfte Fr. 114'648.00 Fr. 114'648.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'320.00 Fr. 1'320.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 28'603.00 Fr. 27'503.00 steuerbares Einkommen Fr. 86'045.00 Fr. 87'145.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00
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E. 4.4.4.6 Mit diesen Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aar- gau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 4'196.–, Gemeindesteuer von Fr. 3'184.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 172.– und direkte Bundessteuer von Fr. 807.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 8'359.– bzw. Fr. 697.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ be- tragen Fr. 1'226.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 371.–, exkl. Ein- kommenssteuern]), die von D._____ betragen Fr. 1'159.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 371.–, exkl. Einkommenssteuern]) und jene der Ge- suchsgegnerin Fr. 6'472.– (Fr. 2'800.– Erwerbseinkommen, Fr. 2'597.– ehelicher Unterhalt und Fr. 1'075.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 8'857.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 97.– (14 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 91.– (13 %) und der Gesuchs- gegnerin ein Steueranteil von Fr. 509.– (73 %) zuzuweisen. Bei der Gesuchsgeg- nerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 818.– für laufende Steuern einzusetzen sind.
E. 4.4.4.7 Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf im Haushalt der Gesuchs- gegnerin wie folgt: GGin C._____ D._____ Grundbetrag 1'350.– 200.– 133.– Wohnkosten 1'310.– 655.– 655.– Krankenkasse (KVG) 370.– 0.– 0.– Krankenkasse (VVG) 47.– 0.– 0.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 0.– 0.– kosten Mobilitätskosten 100.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– Steuern 818.– 97.– 91.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– pflichtversicherung Total 4'384.– 952.– 879.–
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E. 4.4.5 Bedarf des Gesuchstellers und der Kinder beim Gesuchsteller
E. 4.4.5.1 Der Grundbetrag des Gesuchstellers als alleinerziehender Schuldner er- höht sich auf Fr. 1'350.–. Seine Wohnkosten sinken wegen der Wohnkostenantei- le der Kinder auf Fr. 1'194.–. Für die Steuerberechnung sind beim Gesuchsteller folgende Faktoren massgebend (G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 209'232.00 Fr. 209'232.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 214'032.00 Fr. 214'032.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 81'048.00 Fr. 81'048.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 118'064.00 Fr. 117'164.00 steuerbares Einkommen Fr. 95'968.00 Fr. 96'868.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2023 Fr. 15'427.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 2'591.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1502.– ergibt. Die restlichen Bedarfspositi- onen des Gesuchstellers selbst präsentieren sich gleich wie in Phase II.
E. 4.4.5.2 Den Kindern stehen beim Gesuchsteller ein Grundbetrag von Fr. 400.– bzw. Fr. 267.– sowie Wohnkosten von je Fr. 598.– zu. Die Höhe der Krankenkas- senkosten (KVG und VVG) und der zusätzlichen Gesundheitskosten bleibt unver- ändert. Sie sind aber neu im Bedarf der Kinder beim Gesuchsteller zu berücksich- tigen. Da die Gesuchsgegnerin keinen Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten hat, sind keine Steuerbeträge für die Kinder auszuscheiden.
- 71 -
E. 4.4.5.3 Die Bedarfe im Haushalt des Gesuchstellers lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: GS C._____ D._____ Grundbetrag 1'350.– 400.– 267.– Wohnkosten 1'194.– 598.– 598.– Krankenkasse (KVG) 268.– 104.– 104.– Krankenkasse (VVG) 17.– 46.– 46.– Zusätzliche Gesundheits- 0.– 313.– 0.– kosten Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– Steuern 1'502.– 0.– 0.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– pflichtversicherung Total 4'526.– 1'461.– 1'015.–
E. 4.4.6 Überschussverteilung Der unangefochtene Verteilschlüssel der Vorinstanz ist an die alternierende Ob- hut anzupassen. Die Überschussanteile der Eltern betragen unverändert je 35 %. Der Überschussanteil der Kinder von je 15 % ist gemäss dem Betreuungsumfang auf die zwei Haushalte aufzuteilen. Bei der Gesuchsgegnerin vermindert sich der Überschussanteil der Kinder auf je einen Drittel, mithin je 5 %. Beim Gesuchstel- ler beträgt ihr Überschussanteil je zwei Drittel bzw. 10 %.
E. 4.4.7 Unterhaltsbeiträge in Phase III
E. 4.4.7.1 Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähig- keit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser auch bei der alternierenden Obhut alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen El-
- 72 - ternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2.).
E. 4.4.7.2 In der Phase III stellen sich die Einkommens- und Ausgabepositionen wie folgt dar: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 17'436.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 2'800.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 20'636.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'526.– Bedarf C._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'461.– Bedarf D._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'015.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'384.– Bedarf C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 952.– Bedarf D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 879.– Total Bedarf: Fr. 12'202.– Überschuss: Fr. 7'419.–
E. 4.4.7.3 Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'800.– ihren eigenen Bedarf nicht zu decken, während dem Gesuchsteller mit seinem Einkommen von Fr. 17'436.– ein beachtlicher Überschuss verbleibt. Aus diesem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für C._____ einen Barunter- halt von Fr. 1'323.–, für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'250.– und einen Be- treuungsunterhalt von Fr. 1'584.– zu bezahlen. Der wirtschaftlich der Gesuchs- gegnerin zustehende Gesamtunterhalt (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) ist auf die durch die Vorinstanz festgesetzten Fr. 4'111.– (Urk. 55 f.) gegen oben und auf den gesuchstellerisch anerkannten Ehegattenunterhalt im Berufungsverfahren von Fr. 3'054.– (Urk. 92 S. 3) gegen unten begrenzt. Der Ehegattenunterhalt be- trägt Fr. 2'527.–.
- 73 -
E. 4.5 Phase IV (ab 1. Oktober 2023)
E. 4.5.1 Ausgangslage
E. 4.5.1.1 Das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen bleibt unverändert bei Fr. 17'436.–. Auch die im Haushalt des Gesuchstellers zu berücksichtigenden Kinderzulagen betragen weiterhin je Fr. 200.–.
E. 4.5.1.2 Die Bedarfspositionen der Phase III können mit folgenden Ausnahmen übernommen werden: Beim Bedarf der Gesuchsgegnerin ist die durch den Ge- suchsteller anerkannte Position der auswärtigen Verpflegung (vgl. Urk. 92 Rz. 61) entsprechend ihres höheren Erwerbspensums auf Fr. 176.– zu erhöhen. Die Steuern sind aufgrund des höheren Erwerbseinkommens und der sich dadurch verändernden Unterhaltsverpflichtung ebenfalls neu zu berechnen.
E. 4.5.2 Einkommen der Gesuchsgegnerin Rein rechnerisch wäre der Gesuchsgegnerin bei einem Betreuungsumfang von einem Drittel während der ersten Schulstufe ein 83 %-Pensum zumutbar. Auf- grund der festgelegten Betreuungsregelung wird die Gesuchsgegnerin am Mitt- woch nachmittags nicht arbeiten können. Am Freitag liegt die Betreuungsverant- wortung ab Schulschluss bei der Gesuchsgegnerin und muss die Gesuchsgegne- rin die Kinder abholen. Es ist unklar, ob die Kinder teilweise auch am Freitag- nachmittag schulfrei haben. Mit Einführung der Blockzeiten deckt die Primarschu- le in Form von Unterricht oder Betreuung über alle Stufen den Schulbesuch näm- lich nur während des ganzen Vormittags ab (vgl. https://www.schule- G._____.ch/elternabc; zuletzt besucht am 12. Juni 2023). Ein zweiter schulfreier Nachmittag ist nicht ausgeschlossen und während der Primarschulzeit sogar üb- lich. Selbst wenn die Kinder jeden Freitagnachmittag die Schule besuchen wür- den, wäre es der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Abholverpflichtung zeitlich nicht möglich, den ganzen Nachmittag zu arbeiten. Ein 80 %-Pensum ist mit der Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin vereinbar. Ihr ist ab dem
1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'480.– anzurechnen.
- 74 -
E. 4.5.3 Steuern
E. 4.5.3.1 Bei der Gesuchsgegnerin ist für die Steuerberechnung von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen: Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 53'760.00 Fr. 53'760.00 Fr. 69'972.00 Fr. 69'972.00 Unterhaltsbeiträge Total Einkünfte Fr. 123'732.00 Fr. 123'732.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 2'112.00 Fr. 2'112.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 29'395.00 Fr. 28'295.00 steuerbares Einkommen Fr. 94'337.00 Fr. 95'437.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Gestützt auf diese Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aar- gau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 4'939.–, Gemeindesteuer von Fr. 3'748.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 189.– und direkte Bundessteuer von Fr. 1'173.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 10'049.– bzw. Fr. 837.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 1'287.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 432.–, exkl. Ein- kommenssteuern]), die von D._____ betragen Fr. 1'220.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 432.–, exkl. Einkommenssteuern]) und jene der Ge- suchsgegnerin Fr. 7'506.– (Fr. 4'480.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'026.– ehelicher Unterhalt und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 10'013.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 109.– (13 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 100.– (12 %) und der Ge- suchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 628.– (75 %) zuzuweisen. Bei der Ge-
- 75 - suchsgegnerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 937.– für laufende Steuern einzusetzen sind.
E. 4.5.3.2 Für die Steuerberechnung sind beim Gesuchsteller folgende Faktoren massgebend (G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 209'232.00 Fr. 209'232.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 214'032.00 Fr. 214'032.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 69'972.00 Fr. 69'972.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 106'988.00 Fr. 106'088.00 steuerbares Einkommen Fr. 107'044.00 Fr. 107'944.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2023 Fr. 17'627.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 3'376.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1'750.– ergibt.
E. 4.5.4 Unterhaltsbeiträge in Phase IV
E. 4.5.4.1 Die Einkommens- und Ausgabepositionen präsentieren sich wie folgt: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 17'436.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 4'480.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
- 76 - Total Einkommen: Fr. 22'316.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'774.– Bedarf C._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'461.– Bedarf D._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'015.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'569.– Bedarf C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 964.– Bedarf D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 888.– Total Bedarf: Fr. 13'671.– Überschuss: Fr. 8'645.–
E. 4.5.4.2 Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 4'480.– ihren eigenen Bedarf nicht zu decken, während dem Gesuchsteller mit seinem Einkommen von Fr. 17'436.– ein beachtlicher Überschuss verbleibt. Aus diesem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für C._____ einen Barunter- halt von Fr. 1'396.–, für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'320.– und einen Be- treuungsunterhalt von Fr. 89.– zu leisten. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchs- gegnerin besteht in ihrem Überschussanteil von Fr. 3'026.–, der unter dem zuletzt gelebten Standard und den durch die Vorinstanz erkannten wirtschaftlich der Ge- suchsgegnerin zuzuordnenden Gesamtunterhalts von Fr. 4'111.– liegt. Zusam- men mit dem Betreuungsunterhalt erhält die Gesuchsgegnerin mehr als die durch den Gesuchsteller anerkannten Fr. 3'054.–, womit die Dispositionsmaxime ge- wahrt ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungs- verfahren nicht thematisiert und erscheint auch unter Berücksichtigung der anzu- passenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 93 Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) ist daher zu bestä- tigen.
2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf
- 77 - Fr. 7'000.– festzusetzen.
3. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden strittige nicht ver- mögensrechtliche Kinderbelange sowie Kinderunterhalts- und Ehegattenunter- haltsbeiträge. Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Wohnsitz, Besuchsrecht und Beistandschaft), die angesichts des unge- fähr hälftigen Aufwands mit 50 % zu gewichten sind, ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die für die vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu verbuchende andere Hälfte der Prozesskosten ist in Anwendung von Art. 106 ZPO aufzuerlegen. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhalts- zahlungen von insgesamt Fr. 452'930.– (15 Monate à Fr. 10'078.– + 32 Monate à Fr. 9'430.–, im Hinblick auf das bereits hängige Scheidungsverfahren [vgl. Urk. 109] gerechnet bis Ende Mai 2024; Urk. 93 S. 55 f.). Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 222'306.– (15 Monate à Fr. 5'189.– + 21 Monate à Fr. 6'007.– + 6 Monate à Fr. 3'054.–, im Hinblick auf den Entscheid der hiesigen Kammer Ende Juni 2023; Urk. 92 S. 2 f.). Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 502'202.– (15 Monate à Fr. 12'014.– + 22 Monate à Fr. 11'908.– + 2 Monate à Fr. 6'684.– + 8 Monate à Fr. 5'831.–, im Hinblick auf das bereits hängige Scheidungsverfahren [vgl. Urk. 109] gerechnet bis Ende Mai 2024). Damit unterliegt der Gesuchsteller gerundet zu 85 % in den vermögensrechtlichen Belangen und insgesamt zu ge- rundet zwei Drittel. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens dem Gesuchsteller im Umfang von 4'667.– und der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 2'333.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– (Urk. 98) zu verrechnen. Die Ge- suchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'333.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
4. Des Weiteren ist der Gesuchsteller dem Antrag der Gesuchsgegnerin ent- sprechend (Urk. 103 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung
- 78 - von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV auf Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 462.– festzusetzen. Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'154.–. Es wird beschlossen:
E. 5 Einholen eines Gutachtens
E. 5.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass das Gericht bei einem Wechsel der Obhut und damit gleichzeitig einem Wechsel der Betreuungspersonen der Kinder überprüfen müsse, ob so das Wohl der Kinder tatsächlich gewahrt werde. Dies- falls müsse ein Gutachten erstellt werden, in das auch die Familie des Gesuch- stellers einzubeziehen wäre (Urk. 122 Rz. 31). In einem kinderpsychologischen Gutachten sei die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen. Es könne nicht sein, dass die Kinder versuchsweise wieder in eine andere Situation gebracht würden, sich dann aber herausstelle, dass damit dem Kindeswohl nicht gedient sei und sich die Betreuung in dieser Art und Weise nicht bewähre (Urk. 131 S. 2).
- 15 -
E. 5.2 Der Gesuchsteller erachtet den Aufwand eines solchen Gutachtens als of- fensichtlich verfehlt. Zudem sei die Idee derart unausgegoren, dass sie wohl selbst von der Gesuchsgegnerin nicht ernst genommen werde. Es werde denn auch kein einziges Wort zur Begründung verloren, warum die Familie A._____ und welche Mitglieder der Familie A._____ einer Begutachtung zu unterziehen seien (Urk. 128 Rz. 42).
E. 5.3 Bei Eheschutzverfahren wird angestrebt, möglichst rasch eine optimale Si- tuation für die Kinder zu schaffen. Im Gegensatz zur Scheidung steht im Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund. Langwierige Abklärungen durch Gutachten sollten nur mit gebührender Zurück- haltung angeordnet werden, wenn besondere Umstände (sexueller Missbrauch, Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern o.Ä.) vorliegen, aufgrund derer das Ge- richt an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht dies- bezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_262/2019 vom
30. September 2019, E. 5.2.; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II.3.).
E. 5.4 Es liegen keinerlei Indizien vor, dass der Gesuchsteller und seine Familie bis anhin nicht in der Lage waren und sein werden, C._____ und D._____ adä- quat zu betreuen. Den gesuchsgegnerischen Bedenken der fehlenden Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchstellers und seiner Familie durch das Schüren eines Loyalitätskonfliktes wird unter E.III.1.4.2. Rechnung getragen. Beide Kinder wur- den durch eine Gerichtsdelegation getrennt angehört, wodurch ein unmittelbarer Eindruck gewonnen werden konnte (Prot. II S. 9 ff.). Eine sorgfältige Prüfung sämtlicher dem Gericht präsentierter Umstände im Lichte des Kindeswohls ergibt, dass eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil des Gesuch- stellers dem Kindeswohl von C._____ und D._____ am besten gerecht wird (vgl. E. III.1.). Es liegen weder beim Gesuchsteller noch dessen Familie besondere Hinweise vor, die eine Verfahrensverzögerung durch ein Gutachten rechtfertigen würden.
- 16 - III. Materielles
1. Obhut
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 10 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2021 in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5, 7 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden bis 31. Juli 2023 unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegne- rin und ab 1. August 2023 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
- Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bis zum 31. Juli 2023 am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin und ab 1. August 2023 für die Dauer des Getrenntle- bens am jeweiligen Wohnsitz des Gesuchstellers.
- Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: − in ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis Donners- tag, Schulbeginn, und Freitag ab Schulschluss bis Samstag, in der Hochsaison (von 1. März bis 30. September) bis 16.30 Uhr und ausserhalb der Hochsaison (vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar) bis 12.30 Uhr; - 79 - − in geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstag, Schulbeginn, und Freitag ab Schulschluss bis Montag, Schulbeginn; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am
- Dezember und über Silvester sowie − in Jahren mit geraden Jahreszahlen über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingst- montag) sowie am 24. Dezember. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Abspra- che bleiben vorbehalten. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder am Mittwoch zur Gesuchsgegnerin zu bringen und sie am Donnerstagmorgen sowie Montagmorgen bei der Gesuchsgegne- rin abzuholen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder am Freitag von der Schule abzuholen und sie am Samstag dem Gesuchsteller zu bringen.
- Die Gesuchsgegnerin ist zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die Parteien sind verpflichtet, sich mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, welche Ferienwochen sie übernehmen möchten. Können sich die Parteien nicht eini- gen, kommt das Entscheidungsrecht dem Gesuchsteller in Jahren mit geraden Jahres- zahlen bzw. in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Gesuchsgegnerin zu.
- Das Familiengericht Bermgarten wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss Disposi- tiv-Ziffer 6 geeignete Beistandsperson zu ernennen und bis 31. Juli 2023 einzusetzen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf wird ersucht, ab 1. Au- gust 2023 eine für die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 6 geeignete Beistandsperson zu ernennen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monates folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 80 - Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: − Für C._____: Fr. 3'494.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage − Für D._____: Fr. 7'384.– (davon Fr. 4'273.– Betreuungsunterhalt), zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage Phase II ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023: − Für C._____: Fr. 4'188.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage − Für D._____: Fr. 6'411.– (davon Fr. 2'802.– Betreuungsunterhalt), zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage Phase III ab 1. August 2023 bis 30. September 2023: − Für C._____: Fr. 1'323.– − Für D._____: Fr. 2'834.– (davon Fr. 1'250.– Betreuungsunterhalt) Phase IV ab 1. Oktober 2023: − Für C._____: Fr. 1'396.– − Für D._____: Fr. 1'409.– (davon Fr. 89.– Betreuungsunterhalt) unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten Kinderunterhaltsbei- träge.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen: Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: Fr. 1'136.– Phase II rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 1'309.– Phase III ab 1. August 2023 bis 30. September 2023: Fr. 2'527.– Phase IV ab 1. Oktober 2023: Fr. 3'026.– - 81 - unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten Ehegattenunter- haltsbeiträge. Finanzielle Verhältnisse Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 basiert auf folgenden Grundlagen: a) Einkommen (netto pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): − Gesuchsteller (100 %, exkl. FAZ): Fr. 24'909.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– In Phase II (ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023): − Gesuchsteller (100 %, exkl. FAZ): Fr. 24'909.– − Gesuchsgegnerin (50 %): Fr. 2'800.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– In Phase III (ab 1. August 2023 bis 30. September 2023): − Gesuchsteller (70 %, exkl. FAZ): Fr. 17'436.– − Gesuchsgegnerin (50 %): Fr. 2'800.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– - 82 - In Phase IV (ab 1. Oktober 2023): − Gesuchsteller (70 %, exkl. FAZ): Fr. 17'436.– − Gesuchsgegnerin (80 %): Fr. 4'480.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): − Gesuchsteller: Fr. 5'199.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'273.– − C._____ Fr. 1'801.– − D._____ Fr. 1'418.– In Phase II (ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023): − Gesuchsteller: Fr. 5'236.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'602.– − C._____ Fr. 2'443.– − D._____ Fr. 1'864.– In Phase III (ab 1. August 2023 bis 30. September 2023): − Gesuchsteller: Fr. 4'526.– − C._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'461.– − D._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'015.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'384.– - 83 - − C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 952.– − D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 879.– In Phase IV (ab 1. Oktober 2023): − Gesuchsteller: Fr. 4'774.– − C._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'461.– − D._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'015.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'569.– − C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 964.– − D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 888.–"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufer- legt und mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller seinen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'333.– zu er- setzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, - 84 - − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, − das Familiengericht Bremgarten, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2021 (EE200078-D)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 und Urk. 51 S. 3 f.; sinn- gemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit 18. Juni 2020 getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder
a. C._____, geboren am tt.mm.2011 und
b. D._____, geboren am tt.mm.2015 seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.
3. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder beim Ge- suchsteller befindet.
4. Der Gesuchsgegnerin seien gerichtsübliche Besuchsrechte einzu- räumen.
5. Es sei vorzumerken, dass der Gesuchsteller einstweilen auf Kin- derunterhaltsbeiträge von Seiten der Gesuchsgegnerin verzichtet, eine spätere Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen aber vor- behalten bleibt.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihre Vermögens- und Einkommenssituation sowie die Grundlagen für ihre Bedarfsrech- nung offenzulegen.
7. Der Gesuchsteller behält sich vor, einen Unterhalt zugunsten der Gesuchsgegnerin zu beziffern, sobald die nötigen Belege, inklusi- ve Einkommenssituation der Gesuchsgegnerin, offengelegt wor- den sind.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin.
9. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den neuen Mietvertrag über die neue Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ vorzulegen.
10. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung in einwandfreiem Zustand, gereinigt und mit Übergabeprotokoll an die Vermieterschaft zu übergeben.
11. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für allfällige verrechen- bare Mieterschäden an der ehelichen Wohnung einstweilen selbst aufzukommen. (Über eine allfällige anteilsmässige Rückvergü- tung durch den Gesuchsteller ist bei der Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entscheiden.)
12. Es sei sodann festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin für den Mietzins der ehelichen Wohnung alleine aufzukommen hat, bis
- 3 - die Zahlungsverpflichtung des Ehepaares A._____B._____ ge- genüber den Vermietern definitiv beendet ist, wofür die Gesuchs- gegnerin entsprechend den mietrechtlichen Vorgaben selbst zu sorgen hat.
13. Sollte der Mietzins für die neue Wohnung in F._____ nicht höher sein als der Mietzins der ehelichen Wohnung, so sei von jeder Erhöhung des Unterhalts zugunsten der Gesuchsgegnerin und den Kindern im Zusammenhang mit dem Umzug abzusehen. Eventuell habe der Gesuchsteller ausschliesslich den tieferen Un- terhalt, welcher auf der Nutzung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin und die Kinder beruht, zu bezahlen, bis das Mietverhältnis über die eheliche Wohnung rechtsgültig beendet ist. der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 23 S. 1 ff.): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 17. Juni 2020 ge- trennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder
– C._____, geb. tt.mm.2011 und
– D._____, geb. tt.mm.2015, seien bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter die Obhut der Ge- suchsgegnerin zu stellen.
3. Es sei festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin haben.
4. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kin- der jedes zweite Wochenende, jeweils in der Zeit vom 1. März bis
30. September von Samstag, 17.00 Uhr bzw. in der Zeit vom
1. Oktober bis Ende Februar von Samstag, 14.00 Uhr, bis Mon- tagabend, 17.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ebenso sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jeweils vier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht sei unter den Parteien jeweils drei Monate im Vo- raus abzusprechen und auf eigene Kosten auszuüben. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, soll die Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Endzahl das Wahlrecht haben und der Gesuchsteller in Jahren mit gerader Endzahl.
5. Es sei festzustellen, dass ein Umzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern keinen zustimmungsbedürftigen Sachverhalt im Sin- ne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB darstelle. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, mit den Kindern von G._____ an einen anderen Wohnort in der Deutschschweiz zu ziehen, wo-
- 4 - bei sich dieser Wohnort maximal eine Autofahrstunde von G._____ entfernt befinde.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Juli 2020: Bis zum Auszug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der ehelichen Wohnung: Barunterhalt C._____: CHF 3'037.46 Barunterhalt D._____: CHF 2'505.46 Betreuungsunterhalt D._____: 4'266.00 Ab Auszug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der eheli- chen Wohnung: Barunterhalt C._____: CHF 3'037.46 Barunterhalt D._____: CHF 2'505.46 Betreuungsunterhalt D._____: 5'266.00
7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Juli 2020, für die Zukunft jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats: Bis zum Auszug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der ehelichen Wohnung: CHF 3'650.00 Ab Auszug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der eheli- chen Wohnung: CHF 3'150.00
8. Das Familienauto BMW … sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
9. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuwei- sen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten des Gesuchstellers." Prozessuale Anträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Kinder C._____ und D._____ seien anzuhören.
2. Es sei die Zuweisung der alleinigen Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an den Gesuchsteller superproviso- risch anzuordnen, mit Wirkung ab spätestens 31. Oktober 2020."
- 5 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom
8. Dezember 2021: (Urk. 88 S. 53 ff. = Urk. 93 S. 76 ff.) Es wird verfügt:
1. Auf den Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten die eheliche Wohnung in einwandfreiem Zustand, gereinigt und mit Überga- beprotokoll an die Vermieterschaft zu übergeben wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflich- ten, für allfällige verrechenbare Mieterschäden an der ehelichen Wohnung einstweilen selbst aufzukommen, wird nicht eingetreten.
3. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Gesuchs- gegnerin für den Mietzins der ehelichen Wohnung alleine aufzukommen hat, bis die Zahlungsverpflichtung des Ehepaares A._____B._____ gegenüber den Vermietern definitiv beendet ist, wofür die Gesuchsgegnerin entspre- chend den mietrechtlichen Vorgaben selbst zu sorgen hat, wird nicht einge- treten.
4. Das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind.
2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011 und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich damit am je- weiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin.
- 6 -
3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt, ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern C._____, geboren am tt.mm.2011 und D._____, geboren am tt.mm.2015 an die E._____-strasse … in F._____ zu verlegen.
4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder
- an jedem zweiten Wochenende jeweils in der Zeit vom 1. März bis
30. September von Samstag, 17.00 Uhr bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar von Samstag, 12.30 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon- tag), am 25. Dezember und über Silvester
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember; auf eigene Kosten zu betreuen.
5. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder jähr- lich während den Schulferien für 4 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsteller bzw. in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin zu.
6. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011 und D._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- die Ausübung der Betreuung zu organisieren, zu überwachen und die Parteien in der Umsetzung zu unterstützen sowie
- die Kindseltern wo nötig und angezeigt in Erziehungsfragen zu unterstüt- zen.
- 7 -
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten wird ersucht, ei- nen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 6 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: C._____ Fr. 4'119.– (davon Fr. 1'628.– Betreuungsunterhalt) D._____ Fr. 3'806.– (davon Fr. 1'628.– Betreuungsunterhalt) Phase II ab 1. Oktober 2021: C._____ Fr. 3'656.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt) D._____ Fr. 3'343.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt) unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten Kinderun- terhaltsbeiträge.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: Fr. 2'153.– Phase II ab 1. Oktober 2021: Fr. 2'431.– unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten persönli- chen Unterhaltsbeiträge.
- 8 - Finanzielle Verhältnisse Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
a) Einkommen (netto pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): Gesuchsteller (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 20'000.– Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– In Phase II (ab 1. Oktober 2021): Gesuchsteller (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 20'000.– Gesuchsgegnerin: Fr. 2'800.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): Gesuchsteller: Fr. 7'770.– Gesuchsgegnerin: Fr. 3'256.– C._____: Fr. 1'768.– D._____: Fr. 1'455.– In Phase I (ab 1. Oktober 2021): Gesuchsteller: Fr. 8'139.– Gesuchsgegnerin: Fr. 4'479.– C._____: Fr. 1'974.– D._____: Fr. 1'661.–
10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, ihr sei der BMW … für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen, wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Wird auf eine Begrün- dung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr um ei- nen Drittel auf Fr. 4000.–.
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- 9 -
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilung]
15. [Rechtsmittel]
16. [Hinweis Art. 145 Abs. 2 ZPO] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 92 S. 2 f.): " A. Es seien die Ziffern 2,3,4,5,7,8 [und] 9 des vorinstanzlichen Ur- teils aufzuheben. B. An deren Stelle sei folgendes festzusetzen:
2. Die gemeinsamen Kinder
a) C._____, geboren tt.mm.2011 und
b) D._____, geboren tt.mm.2015 seien für die Dauer des Getrenntlebens bei gemeinsamer elterli- cher Sorge unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen, und es sei vorzumerken, dass sich der gesetzliche Wohn- sitz der Kinder am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsklägers be- findet.
3. Es sei der Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht
– inklusive Ferienrecht – einzuräumen.
4. Für die vorinstanzlich angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf zu ersuchen, einen geeigneten Beistand / eine geeignete Beiständin zu ernennen.
5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, folgende Unterhaltszah- lungen (zzgl. allfällige Kinderzulagen) zu leisten: Phase 1: Juli 2020 bis September 2021: CHF 5'189.00, nämlich C._____: CHF 2'500.00 (CHF 1'568.00 Barunterhalt, CHF 717.00 Anteil Betreuungsunter- halt, CHF 215.00 Anteil Überschuss) D._____: CHF 2'187.00 (CHF 1'255.00 Barunterhalt, CHF 717.00 Anteil Betreuungsunter- halt, CHF 215.00 Anteil Überschuss) Berufungsbeklagte CHF 502.00 (Anteil Überschuss)
- 10 - Phase 2: Oktober 2021 bis Entscheid Obergericht: CHF 6007.00, nämlich C._____: CHF 2'866.00 (CHF 1'774.00 Barunterhalt, CHF 840.00 Anteil Betreuungsunter- halt, CHF 252.00 Anteil Überschuss) D._____: CHF 2'553.00 (CHF 1'461.00 Barunterhalt, CHF 840.00 Anteil Betreuungsunter- halt, CHF 252.00 Anteil Überschuss) Berufungsbeklagte CHF 588.00 (Anteil Überschuss) Nach Entscheid Obergericht über die Obhut der Kinder beim Va- ter für zusätzliche 6 Monate: CHF 3'054 an die Berufungsbeklag- te, unter Vorbehalt des Vorliegens eines Konkubinates[.]
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 103 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers/Gesuchstellers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom
26. Oktober 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 88 S. 5 ff. = Urk. 93 S. 5 ff.). Dieses erging am
8. Dezember 2021 zunächst in unbegründeter und schliesslich in begründeter Form (Urk. 80 und Urk. 88).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller am 22. August 2022 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 91/2 und Urk. 92 ff.). Mit Verfü-
- 11 - gung vom 26. August 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 97). Er wurde innert Frist geleistet (angehefteter Rückschein zu Urk. 97 und Urk. 98), worauf der Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 Frist angesetzt wurde, um eine Berufungsantwort einzu- reichen (Urk. 102). Diese wurde samt Beilagen fristgerecht erstattet (angehefteter Rückschein zu Urk. 102 und Urk.103 ff.). Die Berufungsantwort samt Beilagen wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchsgegnerin neu eingereichten Unterlagen und Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 111). Die Stellungnahme wurde in- nert erstreckter Frist samt Beilagen eingereicht (angehefteter Rückschein zu Urk. 111 und Urk. 112 ff.). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 wurden C._____ und D._____ zu Kinderanhörungen auf den 25. Januar 2023 vorgeladen und die Novenstellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen der Gesuchs- gegnerin gesandt (Urk. 119). Auf Gesuch der Gesuchsgegnerin wurde ihr Frist bis zum 19. Januar 2023 gesetzt, um sich zur Novenstellungnahme des Gesuchstel- lers zu äussern, was sie innert Frist tat (Urk. 120 ff.). Am 25. Januar 2023 konnten die Kinderanhörungen plangemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 9 ff.), worauf den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2023 Frist angesetzt wurde, um sich zum Ergebnis der Kinderanhörungen zu äussern (Urk. 125). Hierauf folgten weite- re Eingaben der Parteien (Urk. 128, Urk. 131, Urk. 136 und Urk. 138).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-92). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten werden nur die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 und 7 bis 9 des Ur- teils vom 8. Dezember 2021 (Urk. 92 S. 2). Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind so- mit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv- Ziffern 11 und 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknah-
- 12 - me der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorbrin- gen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2).
4. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 4.1. Der Gesuchsteller reichte vor Vorinstanz und mit der Berufung Video- und Tonaufnahmen ein (Urk. 19, Urk. 56, Urk. 96/5, Urk. 106/5a-c und Urk. 130/1-3), um zu beweisen, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder wiederholt anbrüllte und schlug (Urk. 92 S. 11 f.). 4.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die durch den Gesuchsteller einge- reichten Videos nie in ihrem Einverständnis aufgenommen worden seien. Sie ha- be nichts von diesen Aufnahmen gewusst. Das Aufnehmen fremder Gespräche sei gemäss Art. 179bis StGB strafbar. Die vom Gesuchsteller eingereichten Auf- nahmen seien illegaler Natur und vom Gericht aus dem Recht zu weisen (Urk. 122 Rz. 5). 4.3. Der Gesuchsteller entgegnet, es sei ihm, als er die Aufnahmen gemacht habe, nicht bewusst gewesen, dass so etwas verboten sein könnte (Urk. 128 Rz. 8). Erst sein Rechtsvertreter habe ihn auf die Problematik von Art. 179bis StGB
- 13 - aufmerksam gemacht. Der subjektive Tatbestand erscheine aber ohnehin fraglich (Urk. 128 Rz. 9). Da die Erstellung der Aufnahmen und deren Verwendung in die- sem Verfahren alleine zum Schutz der Kinder und zur Wahrung derer berechtig- ten Interessen erfolgt seien, liege ausserdem ein übergesetzlicher Rechtferti- gungsgrund vor, weshalb diese Beweismittel nicht illegal seien. Der Verwertbar- keit stehe auch angesichts der Tatsache, dass das Gericht von Amtes wegen zur Wahrung der Kindesschutzinteressen verpflichtet sei, nichts entgegen (Urk. 128 Rz. 11). Der Gesuchsteller habe sich letztlich trotz der damit einhergehenden Ge- fahr entschieden, diese Aufnahmen zu nutzen, weil er keine andere Chance ge- sehen habe, mit seinen Bedenken endlich ernst genommen zu werden (Urk. 128 Rz. 9). 4.4. Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Bei der Inte- ressensabwägung ist der Rang des beeinträchtigten Rechtsguts zu beachten. Ein widerrechtlicher Eingriff in die Geheimsphäre wiegt schwerer als ein Eingriff in die Privatsphäre und materielle Werte. Weiter spielt die Intensität der Beeinträchti- gung eine Rolle. Je stärker das rechtlich geschützte Interesse verletzt wird, umso mehr wird die Fairness des Verfahrens tangiert, weshalb diesfalls das Interesse an der Wahrheitsfindung umso gewichtiger sein muss. Auch die Art der Beschaf- fungshandlung schlägt sich in der Interessenabwägung nieder. Hinweise auf die Schwere einer Beschaffungshandlung ergeben sich, wenn diese zur Verletzung von strafrechtlichen Bestimmungen führt (OGer ZH LA180031 vom 20.03.2019, E. IV.3.c)bb) m.w.H.). Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilli- gung aller daran Beteiligten mit einem Tonträger aufnimmt, erfüllt den Tatbestand von Art. 179bis Abs. 1 StGB. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (statt vieler: BGE 134 IV 216 E. 6.1; OGer SB160259 vom 16.08.2017, E. III.6.4.4.1.). Kontrovers diskutiert wird in der Lehre, ob die anwendbare Verfahrensmaxime Einfluss auf
- 14 - die Interessensausübung hat (OGer ZH LA180031 vom 20.03.2019, E. IV.3.c)bb) m.w.H.). 4.5. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, die Aufnahmen ohne Einverständnis der am Gespräch Beteiligten hergestellt zu haben, sondern beruft sich auf den über- gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Indem der Gesuchsteller mit den eingereichten Videoaufnahmen dem mit dem Obhuts- entscheid betrauten Gericht die Ausraster der Gesuchsgegnerin aufzeigen und damit seine Kinder vor künftigen gleichen Situationen schützen wollte, strebte er ein berechtigtes Ziel an. Ob die Aufnahmen den einzig möglichen Weg darstell- ten, erscheint fraglich. Dem Gesuchsteller standen insbesondere die Parteibefra- gung bzw. die Beweisaussage und allenfalls Zeugenbefragungen der Nachbarn als Beweismittel offen. Die Frage des einzig möglichen Mittels muss in casu aber nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn die Aufnahmen strafbar oder mangels überwiegender Interessen persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB wären, handelt es sich bloss um deren drei mit einer Gesamtdauer von gut zweieinhalb Minuten (Urk. 96/5). Die Intensität des Eingriffs in die Pri- vatsphäre ist niederschwellig und das Interesse an der Aufdeckung einer mögli- chen Kindeswohlgefährdung überwiegt deutlich. Der Verwertbarkeit der ohne Er- laubnis hergestellten Aufnahmen steht folglich – selbst wenn sie strafbar oder persönlichkeitsverletzend hergestellt worden wären – nichts entgegen.
5. Einholen eines Gutachtens 5.1. Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass das Gericht bei einem Wechsel der Obhut und damit gleichzeitig einem Wechsel der Betreuungspersonen der Kinder überprüfen müsse, ob so das Wohl der Kinder tatsächlich gewahrt werde. Dies- falls müsse ein Gutachten erstellt werden, in das auch die Familie des Gesuch- stellers einzubeziehen wäre (Urk. 122 Rz. 31). In einem kinderpsychologischen Gutachten sei die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen. Es könne nicht sein, dass die Kinder versuchsweise wieder in eine andere Situation gebracht würden, sich dann aber herausstelle, dass damit dem Kindeswohl nicht gedient sei und sich die Betreuung in dieser Art und Weise nicht bewähre (Urk. 131 S. 2).
- 15 - 5.2. Der Gesuchsteller erachtet den Aufwand eines solchen Gutachtens als of- fensichtlich verfehlt. Zudem sei die Idee derart unausgegoren, dass sie wohl selbst von der Gesuchsgegnerin nicht ernst genommen werde. Es werde denn auch kein einziges Wort zur Begründung verloren, warum die Familie A._____ und welche Mitglieder der Familie A._____ einer Begutachtung zu unterziehen seien (Urk. 128 Rz. 42). 5.3. Bei Eheschutzverfahren wird angestrebt, möglichst rasch eine optimale Si- tuation für die Kinder zu schaffen. Im Gegensatz zur Scheidung steht im Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund. Langwierige Abklärungen durch Gutachten sollten nur mit gebührender Zurück- haltung angeordnet werden, wenn besondere Umstände (sexueller Missbrauch, Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern o.Ä.) vorliegen, aufgrund derer das Ge- richt an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht dies- bezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_262/2019 vom
30. September 2019, E. 5.2.; BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; OGer ZH LE150049 vom 15.08.2016, E. II.3.). 5.4. Es liegen keinerlei Indizien vor, dass der Gesuchsteller und seine Familie bis anhin nicht in der Lage waren und sein werden, C._____ und D._____ adä- quat zu betreuen. Den gesuchsgegnerischen Bedenken der fehlenden Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchstellers und seiner Familie durch das Schüren eines Loyalitätskonfliktes wird unter E.III.1.4.2. Rechnung getragen. Beide Kinder wur- den durch eine Gerichtsdelegation getrennt angehört, wodurch ein unmittelbarer Eindruck gewonnen werden konnte (Prot. II S. 9 ff.). Eine sorgfältige Prüfung sämtlicher dem Gericht präsentierter Umstände im Lichte des Kindeswohls ergibt, dass eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreuungsanteil des Gesuch- stellers dem Kindeswohl von C._____ und D._____ am besten gerecht wird (vgl. E. III.1.). Es liegen weder beim Gesuchsteller noch dessen Familie besondere Hinweise vor, die eine Verfahrensverzögerung durch ein Gutachten rechtfertigen würden.
- 16 - III. Materielles
1. Obhut 1.1. Erwägungen der Vorinstanz Zur Obhutszuteilung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe zumindest nicht explizit bestritten, dass die Gesuchsgegnerin stets Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson für die Kinder gewesen sei. Dies lasse sich mithin auch daraus schliessen, dass der Gesuchsteller habe vorbringen lassen, er wäre "gar nicht auf die Idee gekommen", die Obhutszuteilung an sich selbst zu beantragen, "wenn er keine Bedenken hätte betreffend die Gesundheit der Gesuchsgegnerin". Ferner habe der Gesuchsteller eingeräumt, dass er sich im Falle einer Obhutszu- teilung umorganisieren und gegebenenfalls auch Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müsse. Folglich erachte es das Gericht als glaubhaft erstellt, dass die Parteien während der Dauer des Zusammenlebens ein "klassisches Familienmo- dell" gelebt hätten und die Gesuchsgegnerin für die Kinder Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Gemäss der Vereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens vom 22. Januar 2021 seien die Parteien sodann über- eingekommen, diese Aufgabenteilung für die Dauer des Verfahrens vor Vo- rinstanz beizubehalten. Im Sinne des Kindeswohls sei an dieser von den Parteien gewählten und praktizierten Lebensführung grundsätzlich nur unter besonderen Umständen abzuweichen. Vorliegend sehe das Gericht keinen Grund, eine von der bis anhin gelebten Aufgabenverteilung abweichende Obhutsregelung zu tref- fen. Namentlich gelinge es dem Gesuchsteller nicht, das Gericht glaubhaft von ei- ner Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu überzeugen. Seinen – von der Gesuchsgegnerin bestrittenen – Vorbringen sei zwar zu entnehmen, dass er ernsthaft um die Gesundheit der Gesuchsgegnerin und damit auch der Kinder be- sorgt sei. Der überwiegende Teil der dazu eingereichten Beweismittel – nament- lich die Sprachnachrichten, die Chat-Verläufe, die Fotobögen zu den Esswaren und den ungeöffneten Geschenken – würden jedoch höchstens auf eine punktuel- le Überforderung der Gesuchsgegnerin in der Betreuung ihrer Kinder hinweisen, nicht jedoch auf eine dauerhafte Erziehungsunfähigkeit. Aus dem kurzen E-Mail- Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und einem Psychiater aus dem Jahr 2016
- 17 - und der Arztrechnung des besagten Psychiaters aus dem Jahr 2020 könne eben- falls nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gesuchsgegnerin psychisch er- krankt sei, geschweige denn, dass eine psychische Erkrankung vorliegen würde, welche die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin einschränke. Die vom Ge- suchsteller angefertigten Tonbandaufnahmen von C._____ erachte das Gericht als wenig beweisrelevant, da mit Blick auf die entsprechende Gesprächssituation nicht festgestellt werden könne, ob C._____ authentische Antworten von sich ge- geben habe, zumal mit H._____ eine von den Parteien unabhängige Drittperson dem Gericht glaubhaft erklärt habe, dass C._____ stets darum bemüht sei, es sowohl der Gesuchsgegnerin als auch dem Gesuchsteller Recht zu machen, und seine eigenen Bedürfnisse dann in den Hintergrund rücken würden. Ein solches Verhalten sei denn auch bei Kindern in strittigen Trennungen häufig zu beobach- ten, weshalb die vom Gesuchsteller angefertigten Tonbandaufnahmen von C._____ bei einer Gesamtwürdigung wenig Beweiskraft hätten. Im Übrigen sei es der Gesuchsgegnerin auch gelungen, die Vorbringen des Gesuchstellers betref- fend ihre Erziehungsunfähigkeit glaubhaft zu bestreiten. So habe sie etwa einer Erklärung eines Hausarztes eingereicht, in der dieser – entgegen den expliziten Vorbringen des Gesuchstellers – darlegt habe, dass er dem Gesuchsteller ge- genüber keinerlei Äusserungen zum Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin gemacht habe, auch weil er die Gesuchsgegnerin gar nicht untersucht habe. Oh- ne abschliessend über den tatsächlichen Gesundheitsstatus der Gesuchsgegne- rin befinden zu können, erachte das Gericht sodann den Bericht von Dr. I._____ ebenfalls als geeignet, um an der Argumentation des Gesuchstellers erhebliche Zweifel zu wecken. Im entsprechenden Bericht, welcher nachträglich vom Gericht mit dem Verfasser telefonisch besprochen und welcher vom Gesuchsteller letzt- lich nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei, sei Dr. I._____ im Wesentli- chen zum Befund gekommen, dass bei der Gesuchsgegnerin keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung festzustellen seien. Aus der Kindsanhörung von C._____ sowie aus den weiteren gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen würden sich ebenfalls keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu verneinen oder eingeschränkt wäre. Dabei sei insbesondere zu bemerken, dass die Äusserungen der kontaktierten Drittpersonen im Umfeld
- 18 - von C._____ und D._____ betreffend das Kindeswohl und die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen übereinstimmen würden, was sie authen- tisch und glaubhaft mache. Bemerkenswert sei ferner, dass der Einbezug der Lehrpersonen in das vorliegende Verfahren von beiden Parteien erwünscht ge- wesen sei, womit man die Lehrpersonen als von beiden Parteien anerkannte, neutrale Informationsquellen bezeichnen könne. Mit Blick auf vorstehende Aus- führungen sei im Sinne des Kindeswohls an der bis anhin gelebten Aufgabentei- lung der Parteien festzuhalten. Folglich seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ge- suchsgegnerin zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich damit am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchs- gegnerin (Urk. 93 S. 21 ff). 1.2. Standpunkte des Gesuchstellers 1.2.1. Der Gesuchsteller rügt, die Grundlagen, welche die Vorinstanz der Obhuts- zuteilung zugrunde gelegt habe, seien völlig verfehlt (Urk. 92 Rz. 11). Im Zusam- menhang mit der neuen Situation durch den Rausschmiss hätten sich natürlich neue Fragen gestellt, mit denen sich der Gesuchsteller bis dahin noch gar nie auseinandergesetzt habe. Da er bis dahin in die Kinderbetreuung einbezogen und immer präsent gewesen sei, die Kinder am Sonntag und Montag überwiegend be- treut und am Dienstag vom Turnen abgeholt, sie drei Mal pro Woche am Abend ins Bett gebracht habe, damit die Gesuchsgegnerin ins Training habe gehen kön- nen, und seine Familie (Eltern, Schwester, Bruder als Götti) mit zwei bis drei Be- treuungstagen pro Woche sehr stark in die Betreuung der Kinder involviert gewe- sen sei, habe er immer gewusst, wie es den Kindern gegangen sei (Urk. 92 Rz. 15, Urk. 113 Rz. 6 und Rz. 33). Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin selbst gar nicht viel mehr als der Gesuchsteller an die Kinderbetreuung geleistet habe, da sie in einem 40 %-Pensum beim Gesuchsteller angestellt gewesen sei und diese 40 % nicht einfach an zwei Kalendertagen geleistet habe (Urk. 92 Rz. 15 und Urk. 128 Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre Aufgaben nie in ei- nem 20 %-Pensum erfüllen können. Zudem wäre der Lohn der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Ausbildung für den damaligen Job bei einem 20 %-Pensum völlig
- 19 - unverhältnismässig gewesen. Aus der Anmeldung bei der Pensionskasse könne nichts abgeleitet werden, zumal die Gesuchsgegnerin diese selbst vorgenommen habe (Urk. 113 Rz. 39 und Urk. 128 Rz. 4). Während des Lockdowns habe der Gesuchsteller die Kinder oft, mindestens 28 Tage, mit ins Geschäft genommen, um die Gesuchsgegnerin zu entlasten. Es habe damals für die Gesuchsgegnerin sehr wohl etliche Pausen gegeben (Urk. 128 Rz. 6 und Rz. 128). Das vielzitierte "alte Betreuungsmodell" wäre also ohnehin deutlich besser von einer geteilten Obhut als von einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin abgebildet (Urk. 92 Rz. 15). Erst nach der Trennung der Parteien sei für kurze Zeit eine etwas "klassi- schere" Rollenteilung zustande gekommen, weil die Gesuchsgegnerin entgegen dem Schulstufenmodell nicht mehr gearbeitet habe (Urk. 113 Rz. 6). Seit der Trennung erlebe er die Kinder nur noch an den Besuchstagen, während derer die Kinder viel erzählen würden, was dem Gesuchsteller Sorgen bereite und auch heute noch so sei (Urk. 92 Rz. 16). So habe C._____ dem Gesuchsteller erzählt, die Gesuchsgegnerin habe gesagt, sie werde ihm eine Glatze schneiden, wenn er nicht zuhöre. Ein anderes Mal habe die Gesuchsgegnerin C._____ gesagt, sie dürfe seine Katze nicht töten, aber einschläfern lassen dürfe sie die Katze. Bei ei- nem Wutausbruch der Gesuchsgegnerin sei eine Türe und eine Glasscheibe ka- puttgegangen und sie habe einen Ventilator kaputt geschlagen. Sie habe C._____ gedroht, ihm heisses Kerzenwachs auf die Haut zu tropfen, wenn er nicht gehor- che (Urk. 92 Rz. 35). Die Gesuchsgegnerin habe in den letzten Monaten immer wieder sehr heftig auf alles reagiert. Es gehe nicht um "punktuelle Probleme", sondern um eine Grundhaltung, die in bestimmten Situationen sichtbar werde und zur Eskalation führe. Davon seien auch die Kinder betroffen gewesen und noch immer betroffen, was alleine schon die Tonaufnahmen und Chatverläufe bewei- sen würden. Dies habe beim Gesuchsteller den Eindruck hinterlassen, dass die Gesuchsgegnerin keine wirkliche Impulskontrolle habe. Die Auffassung des Ge- richts, das diese "Episoden" indessen höchstens als punktuelle Überforderung der Gesuchsgegnerin in der Betreuung der Kinder gesehen habe, sei schon deshalb krass verfehlt, weil alleine der Ton und die Intensität der Ausraster gegenüber den Kindern nicht mehr im normalen Bereich gelegen hätten und Gefahren für die Kinder mit sich bringen würden (Urk. 92 Rz. 27). Fakt sei, dass die Gesuchsgeg-
- 20 - nerin erhebliche Probleme habe, die sie sogar zugegeben habe, aber heute als ir- relevant vom Tisch wische mit der Behauptung, diese Probleme hätten nur mit den Medikamenten zu tun gehabt, die sie aufgrund der Collitis Ulcerosa habe ein- nehmen müssen. Die Collitis Ulcerosa sei eine entzündliche Darmkrankheit, die unheilbar sei und schubweise verlaufe, weshalb sie und die Medikamente nach einem neuen Schub immer wieder zu Problemen führen könnten (Urk. 92 Rz. 28 und Urk. 128 Rz. 36). Beim Anbrüllen und Schlagen der Kinder gehe es nicht um eine einmalige Situation, die halt mal passieren könne. Sie habe die Kinder mit ih- rem Umzug ins Industriequartier in F._____ AG innert weniger Tage und völlig unvorbereitet entwurzelt und den Wechsel der Wohnung umgesetzt, obwohl ein Verbot durch das Gericht im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung er- gangen sei. Sie habe die Kinder, weil diese genervt hätten, beim J._____-see aus dem Auto geschmissen und sei weitergefahren, worauf sich die Kinder zu Fuss auf den Rückweg nach G._____ aufgemacht hätten (Urk. 92 Rz. 29). Da diese Strasse extrem verkehrsreich und dort 80 km/h signalisiert sei, könne die Ge- suchsgegnerin kaum langsam 200 Meter gefahren und danach angehalten und auf die Kinder gewartet haben, ohne bei anderen Verkehrsteilnehmern unange- nehm aufzufallen. Ausserdem hätten die Kinder davon gesprochen, dass die Ge- suchsgegnerin mit "quietschenden Reifen" davongefahren sei (Urk. 113 Rz. 101 f.). Die problematische Art, wie die Gesuchsgegnerin mit schwierigen Si- tuationen umgehe, stelle eine andauernde Gefahr dar, die nicht einfach ver- schwunden sei, weil sie nach F._____ AG gezogen sei (Urk. 128 Rz. 44). Die ge- nannten und weitere Verhaltensweisen würden insgesamt zeigen, dass sich die Gesuchsgegnerin als recht egoistische Person erweise, die immer zu nehmen versucht habe, was sie gewollt habe, wobei sie oft impulsiv gehandelt habe und unberechenbar gewesen sei. Die unüberlegten und teils aggressiven Handlungen hätten System. Was die Kinder denken oder wünschen würden, sei bei der Ge- suchsgegnerin offenbar völlig irrelevant (Urk. 92 Rz. 31 und Rz. 35). Es stelle sich die Frage, wie der Gesuchsteller die Aussagen der Kinder beweisen solle. Die Kinder würden entsprechende Sachen wegen des massiven Loyalitätskonflikts vor dem Richter kaum sagen. Wenn er selbst aber einfach Behauptungen über die Aussagen der Kinder aufstellen würde, hiesse es selbstverständlich, dass er
- 21 - die Gesuchsgegnerin zu Unrecht schlecht darstelle und ihr schaden wolle. Daher versuche er, die Kinder dazu zu bewegen zu wiederholen, was sie ihm spontan erzählt hätten, damit er es aufnehmen könne (Urk. 92 Rz. 17). Die Kinder würden nicht zu Aussagen gegen die Gesuchsgegnerin genötigt (Urk. 113 Rz. 18). Es sei auch keine "Befragung" der Kinder vorgenommen worden. Das Tonband sei von Anfang an, inklusive Begrüssung, gelaufen, damit auch spontane Äusserungen der Kinder hätten aufgenommen werden können (Urk. 113 Rz. 19). Weder das Gericht, die Lehrer oder die involvierten Psychologen hätten bisher begriffen, dass die Gesuchsgegnerin als ausgebildete Sozialpädagogin sehr genau wisse, wie sie sich darzustellen habe, wenn sie sich gegenüber Fachpersonen zu prä- sentieren habe (Urk. 92 Rz. 18). Eigenartigerweise sei sodann Dr. K._____ vom Gericht nie kontaktiert worden, obwohl er als Facharzt Psychiatrie im Mai 2020, also im Monat vor dem Rauswurf des Gesuchstellers aus der ehelichen Woh- nung, involviert gewesen und in seiner Rechnung vom 2. Juni 2020 in der Rubrik Diagnose "M2-Psychische Erkrankung" vermerkt sei. Es habe also auch Fachleu- te gegeben, welche die Sorgen des Gesuchstellers ernst genommen hätten (Urk. 92 Rz. 19). Damals habe der Gesuchsteller gar kein Interesse gehabt, der Gesuchsgegnerin zu schaden, da er noch immer an der Beziehung habe festhal- ten wollen (Urk. 113 Rz. 50). Der Arztbericht von Dr. I._____ vom 11. Januar 2021 sei kein ernstzunehmendes Beweismittel. Er stütze sich alleine auf die Aus- sagen der Gesuchsgegnerin, die Dr. I._____ indessen gar nicht hinterfragt und einfach als Tatsachen in die Anamnese aufgenommen habe (Urk. 92 Rz. 21 f.). Auch der Bericht von H._____, der Therapeutin der Kinder, helfe nichts. Sie habe die Parteien nicht gut gekannt (Urk. 92 Rz. 23). Sie habe den Gesuchsteller ein- mal gesehen, als C._____ eineinhalb Jahre alt gewesen sei, und ihn zwischen- durch per WhatsApp über den Stand der Dinge informiert (Urk. 113 Rz. 54). Das Einzige, was den Gesuchsteller irritiert habe, sei die Aussage von L._____, der Hauptlehrerin von C._____, gewesen (Urk. 92 Rz. 24 und Urk. 113 Rz. 55). Es sei möglich, dass L._____ nicht das Wort "apathisch" in den Mund genommen habe, sie habe sich aber sicher beim Gesuchsteller gemeldet und davon gesprochen, dass C._____ zurückhaltender als sonst und wegen des Umzugs traurig sei (Urk. 113 Rz. 55). Die Art, wie die Lehrer alles relativiert hätten, mache den Ein-
- 22 - druck, dass man sich nach der Intervention von L._____ und deren Folgen intern abgesprochen habe und zum Schluss gekommen sei, dass es wohl am meisten bringe, wenn eine gewisse Distanz zwischen den Eltern bestehe (Urk. 92 Rz. 24). Feststehe, dass die Kinder immer in G._____ hätten bleiben wollen und dies auch heute noch so sei. Die Grossfamilie A._____ sei für die Kinder extrem wichtig, weil diese ein riesiges Auffangbecken und ein einziges grosses Zuhause für die Kinder gewesen sei, da sie jederzeit überall willkommen gewesen seien. G._____ habe darüber hinaus auch wegen der Freunde, der Sportclubs etc. wesentliche Bedeutung für die Kinder (Urk. 92 Rz. 31 und Rz. 35). Es mache indessen nicht den Eindruck, dass die spezielle Situation innerhalb der Familie und in G._____, die vor allem für die Kinder so wichtig sei, von der Vorinstanz wahrgenommen worden sei (Urk. 92 Rz. 32). Mit dem Wegzug nach F._____ AG sei nicht nur das ganze Netzwerk in G._____ verloren gegangen, sondern auch der Kontakt der Kinder zum Gesuchsteller massiv eingeschränkt worden. Dieser Entscheid der Gesuchsgegnerin habe sich wieder einmal als egozentrisch, losgelöst vom Kin- deswohl und den Wünschen der Kinder erwiesen (Urk. 92 Rz. 36). Auch scheine das Verhältnis zu M._____, dem neuen Partner der Gesuchsgegnerin, gemäss C._____ nicht gerade toll zu sein. M._____ habe C._____ den Mund so zugehal- ten, dass er keine Luft mehr bekommen habe, und er habe Plüschtiere zerstört (Urk. 92 Rz. 41). Jedes Mal, wenn die Kinder beim Gesuchsteller seien, sei The- ma, dass sie zurück nach G._____ wollten. Wenn der Gesuchsteller die Kinder wieder nach F._____ AG bringe, sei das Bauchweh der Kinder ein Dauerthema. Der Leidensdruck der Kinder erscheine erheblich (Urk. 92 Rz. 42 und Rz. 44). Hätte das Bauchweh tatsächlich damit zu tun, dass die Kinder von der Familie A._____ unter Druck gesetzt und manipuliert würden, entstünde das Bauchweh kaum erst auf der Rückreise nach F._____ AG (Urk. 113 Rz. 141). Fakt sei, dass auch der Wegzug der Gesuchsgegnerin nach F._____ AG keine wesentliche Be- ruhigung für die Kinder gebracht habe (Urk. 128 Rz. 26). Die simple Retourkut- sche, wonach der Gesuchsteller die Kinder viel häufiger als die Gesuchsgegnerin angeschrien habe, stehe im Kontrast zu den Aussagen der Kinder, der Nachbarn und der Familie A._____ (Urk. 113 Rz. 83). Dasselbe gelte für die Aussage, dass die Gesuchsgegnerin darauf achte, vor den Kindern nicht schlecht über den Vater
- 23 - zu sprechen, was widerlegt worden sei (Urk. 113 Rz. 82 und Urk. 128 Rz. 57). Die einzige Begründung, mit welcher der Gesuchsteller immer wieder als nicht erzie- hungsfähig dargestellt werde, sei die, dass er den Kindern glaube, was diese sag- ten, und zu beweisen versuche, was die Kinder wünschten (Urk. 128 Rz. 21). Wesentlich erscheine sodann, dass es einen massiven Unterschied mache, ob der Gesuchsteller die Obhut über die Kinder zugeteilt erhalte und sich entspre- chend organisieren müsse oder die Obhut bei der Gesuchsgegnerin bleibe und der Gesuchsteller einen "Riesenunterhalt" bezahlen müsse. Im Rahmen der aktu- ellen Situation mit der Obhut bei der Gesuchsgegnerin und dem geschuldeten Un- terhalt sei der Gesuchsteller weitgehend gebunden und müsse viel arbeiten. Es gehe nicht an, diese Arbeitslast bei der Frage der Betreuung gegen ihn auszu- spielen, nur weil ihn die Umstände derzeit dazu zwingen würden (Urk. 113 Rz. 34 und Urk. 128 Rz. 28). Die Angebote für die Verlängerungen der Besuchsrechte der Gesuchsgegnerin seien unter den gegebenen Umständen völlig verfehlt (Urk. 113 Rz. 35). So sei dem Gesuchsteller auch schon angeboten worden, die Kinder auch am Montag zu betreuen und am Montagabend wieder abzugeben, was angesichts des Wegs über das Limmattalerkreuz und den Gubrist schlicht blödsinnig sei (Urk. 113 Rz. 37). Wenn der Gesuchsteller einmal von sich aus et- was wolle, komme grundsätzlich nie etwas zustande (Urk. 113 Rz. 35). Die Be- treuung könne der Gesuchsteller wie folgt organisieren: Sonntag bis Mittwoch zu 100 % beim Gesuchsteller; Donnerstag bis Freitag schicke er die Kinder in die Schule, Mittagessen sowie nach Schulschluss bis 18.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers, dann wieder beim Gesuchsteller; samstags seien die Kinder während der Hochsaison bis 16.30 Uhr und ansonsten bis 12.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers, da- nach wieder beim Gesuchsteller (Urk. 113 Rz. 59). Beide Geschwister hätten Kin- der im Alter von C._____ bzw. D._____. Sie hätten die Kinder immer betreut, wenn die Gesuchsgegnerin habe arbeiten müssen (Urk. 113 Rz. 60). Die Gross- familie A._____ sei mindestens einen Drittel in die Betreuung der Kinder involviert gewesen (Urk. 128 Rz. 4). Die Kinder seien sich dieses Settings gewohnt und würden das Umfeld sehr schätzen. Angesichts der langen Familientradition könne
- 24 - nicht von einer eigentlichen Fremdbetreuung gesprochen werden (Urk. 113 Rz. 60). 1.2.2. In seiner Stellungnahme zur Kinderanhörung führt der Gesuchsteller einlei- tend aus, dass die Kinder angesichts der komplexen Situation ihren Standpunkt sehr mutig vertreten hätten, was umso mehr gelten müsse, als sie vor der Anhö- rung bei der Gesuchsgegnerin gewesen seien und diese vor dem Raum, in dem die Anhörung stattgefunden habe, auf die Kinder gewartet habe (Urk. 128 Rz. 96). Es sei mehr als deutlich zum Ausdruck gekommen, dass C._____ nach G._____ zurück wolle und beim Gesuchsteller glücklicher sei. Die Trennung vom Gesuch- steller verursache ihm jeweils Bauchschmerzen (Urk. 128 Rz. 97). Zudem scheine er ein problematisches Verhältnis zu M._____ zu haben (Urk. 128 Rz. 98). Es schienen auch sonst etliche Darstellungen des Gesuchstellers bestätigt und sol- che der Gesuchsgegnerin widerlegt worden zu sein (Urk. 128 Rz. 100). Auch D._____ wolle den Gesuchsteller mehr sehen und würde lieber bei diesem woh- nen (Urk. 128 Rz. 101). Erstaunlich sei seine Feststellung, dass es mit der Ge- suchsgegnerin und C._____ nicht gut gehe. Da scheine es Probleme zu geben, die D._____ generell als belastend empfinde. Auch die Aussagen von D._____ würden sehr vieles bestätigen, das vom Gesuchsteller immer wieder angespro- chen worden sei (Urk. 128 Rz. 102). Auch mit M._____ gehe es gemäss D._____ nicht gut (Urk. 128 Rz. 103). Die Wünsche der Kinder seien ernst zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, was angesichts dieser Umstände dagegen sprechen könnte, die Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller umzuteilen und die Unterhaltsre- gelung entsprechend anzupassen (Urk. 128 Rz. 108). 1.3. Standpunkte der Gesuchsgegnerin 1.3.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe bereits seit der Trennung kommuniziert, dass sie aus G._____ wegziehen wolle, was sich auch aus E. III.D/E.4 des vorinstanzlichen Urteils ergebe. Als sie dem Gesuchsteller kom- muniziert habe, dass sie nach F._____ AG ziehen wolle, habe dieser zugestimmt. Er habe seine Meinung erst eine Woche später, nachdem die Gesuchsgegnerin die Wohnung in G._____ bereits gekündigt und aufgegeben gehabt habe, geän- dert und dann superprovisorisch ein Wegzugsverbot beantragt (Urk. 103 Rz. 9).
- 25 - Der Wegzug von G._____ sei bereits lange geplant und der Schulwechsel nicht unvorbereitet gewesen (Urk. 103 Rz. 38). Mit Eingabe vom 21. September 2021 habe der Gesuchsteller dem Gericht mitgeteilt, dass er die Kündigung der eheli- chen Wohnung ebenfalls unterzeichne. Nachdem die Wohnung in G._____ be- reits leer gewesen sei und die Kinder in der Schule verabschiedet worden seien, habe der Gesuchsteller am 27. September 2021 den superprovisorischen Antrag gestellt, dass der Gesuchsgegnerin der Umzug zu verbieten sei (Urk. 103 Rz. 40). Die Kinder hätten sich nun in F._____ AG bereits gut eingelebt, hätten sehr viele Freunde gefunden und würden sich dort sehr wohlfühlen (Urk. 103 Rz. 38, Rz. 47, Rz. 59 und Rz. 65 sowie Urk. 122 Rz. 65). Die Wohnung sei sehr schön gelegen und es seien auch andere Kinder in der Nähe (Urk. 122 Rz. 65). Der Gesuchstel- ler zeige, dass er und seine Familie die Kinder einem Loyalitätskonflikt aussetzten und sie manipulierten, indem er erneut aufgezeichnete Gespräche mit den Kin- dern und handschriftliche Notizen von C._____ einreiche, in denen die Kinder be- fragt bzw. zu Aussagen gegen die Gesuchsgegnerin gezwungen würden (Urk. 103 Rz. 11). Wenn das Kindeswohl beim Gesuchsteller tatsächlich an erster Stelle stände, würde er nie und nimmer die Kinder dazu bewegen, solche Briefe einzureichen, und er würde sie auch nie und nimmer befragen oder durch Famili- enmitglieder befragen lassen (Urk. 103 Rz. 16). Die Kinder würden direkt genötigt, Stellung zu beziehen. Gerade C._____ wolle gemäss L._____ und H._____ gefal- len und versuche bewusst, mit seinen Aussagen der gegenüberstehenden Person zu gefallen (Urk. 103 Rz. 11, Rz. 30 und Rz. 61). C._____ sei bemüht, es sowohl der Gesuchsgegnerin als auch dem Gesuchsteller recht zu machen, und rücke seine eigenen Bedürfnisse dann in den Hintergrund. Kinder müssten kinderge- recht befragt werden. Mit Suggestivfragen oder unterstützenden Tonlagen werde den Kindern genau gezeigt, was gehört werden wolle (Urk. 103 Rz. 11). Wie sehr sich die Familie des Gesuchstellers in den Konflikt einmische, zeige sich nicht nur durch die Befragung der Kinder durch N._____, den Bruder des Gesuchstellers, sondern auch durch WhatsApp-Nachrichten und WhatsApp-Profilbilder (Urk. 103 Rz. 18). Der Gesuchsteller sei nicht immer präsent gewesen und habe die Kinder am Sonntag und am Montag auch nicht überwiegend betreut. Er sei immer sehr stark arbeitsbelastet gewesen, habe von Dienstag bis Samstag und manchmal
- 26 - auch am Montag von frühmorgens bis spätabends gearbeitet. Am Sonntag sei er so müde gewesen, dass er habe schlafen müssen. Von einer Kinderbetreuung könne keine Rede sein. Als die Kinder in G._____ gelebt hätten, habe der Ge- suchsteller selber im Rahmen der Vergleichsgespräche für die Hauptarbeitszeiten des Jahres (Frühling/Sommer) nur ein Besuchsrecht von Samstagabend bis Sonntagabend und ausserhalb der Saison (Herbst/Winter) von Samstagmittag bis Montagabend gewünscht. Die Gesuchsgegnerin habe nicht 40 %, sondern 20 % bis 25 % gearbeitet. Auch bei der Pensionskasse sei ein 20 %-Pensum gemeldet worden. Sie habe die Buchhaltung sowie bei Bedarf Kundengespräche oder das Abholen von Ersatzteilen mehrheitlich von zu Hause aus, abends oder am Wo- chenende gemacht und sei ca. einen Tag pro Woche im Geschäft gewesen. Dann seien die Kinder von Grosseltern oder Geschwistern betreut worden, nicht aber an zwei bis drei Tagen pro Woche (Urk. 103 Rz. 15, Urk. 122 Rz. 9 und Rz. 22). Die durch den Gesuchsteller vorgeschlagene Betreuungsregelung verbunden mit dem Wechsel, der den Kindern so zugemutet würde, entspreche schlichtweg nicht dem Kindeswohl. Die Familie A._____ sei stark in den Konflikt involviert und scheine diesen zu schüren. Kinder bräuchten Kontinuität, Stabilität und Zuverläs- sigkeit (Urk. 122 Rz. 31). Die Gesuchsgegnerin sei stets die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson der Kinder gewesen. Dies bedeute auch, dass die tägli- chen Konflikte von ihr hätten ausgehalten und ausgetragen werden müssen. Ge- rade C._____ sei oft sehr schwierig gewesen, habe teilweise tägliche Wutanfälle und emotionale Break Downs gehabt. Die Gesuchsgegnerin habe oft nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Ihren Frust habe sie hauptsächlich beim Gesuch- steller abgelassen. Während des Lockdowns im Frühjahr 2020 seien die Kinder immer zu Hause gewesen und habe sich die Gesuchsgegnerin wegen ihrer Krankheit strikt isolieren müssen, weshalb es für sie keine Pausen mehr gegeben habe. Hinzu seien die Beziehungsprobleme gekommen. Während dieses Zeit- raums seien die durch den Gesuchsteller eingereichten Videos entstanden (Urk. 103 Rz. 28). Bereits im Eheschutzverfahren sei eingehend ausgeführt wor- den, dass es manchmal zu einer Überforderung gekommen sei. Sie sei gestresst gewesen. Der Gesuchsteller habe die Kinder häufiger als sie und auch die Ge- suchsgegnerin selbst oft angeschrien und aufs Übelste beschimpft (Urk. 103
- 27 - Rz. 29, Rz. 36 und Rz. 49). Bezüglich der Colitis Ulcerosa sei festzuhalten, dass diese zwar nicht heilbar sei, die Gesuchsgegnerin aber sehr gute Medikamente erhalte und die Erkrankung sie nicht belaste. Diese habe im Übrigen überhaupt nichts mit der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu tun (Urk. 103 Rz. 29). Sie sei sehr wohl erziehungsfähig, was sämtliche Fachpersonen bestätigt hätten (Urk. 103 Rz. 48). Sie sei nicht psychisch krank. Sie sei eine fürsorgliche und gute Mutter, die ihre Kinder liebe (Urk. 103 Rz. 12 und Rz. 16). Es sei zwar richtig, dass die Rechnung von Dr. K._____ zwecks Behandlung einer psychischen Er- krankung gewesen sei. Diese Rechnung sei der Gesuchsgegnerin aber nie zuge- stellt worden und sie habe nie einen Termin bei Dr. K._____ gehabt. Es scheine vielmehr so gewesen zu sein, dass Dr. K._____ mit irgendwelchen Drittpersonen (vermutlich dem Gesuchsteller) über die Gesuchsgegnerin gesprochen habe und hierfür Rechnung gestellt worden sei (Urk. 103 Rz. 22). Da der Gesuchsteller ihr eine psychische Erkrankung habe unterstellen wollen, habe sie sich selber von einem Psychiater beurteilen lassen, der in einem Arztbericht festgehalten habe, dass sie gesund sei, und auch gegenüber der Vorinstanz telefonisch bestätigt ha- be, dass er eine Persönlichkeitsstörung bei ihr ausschliessen könne (Urk. 103 Rz. 23). H._____ habe die Sichtweisen beider Parteien gekannt. Es seien damit zwei Fachpersonen mit jahrelanger Erfahrung zum Schluss gekommen, dass die Gesuchsgegnerin nicht psychisch krank und eine fürsorgliche und gute Mutter sei (Urk. 103 Rz. 24). Die Gesuchsgegnerin schlage die Kinder nicht und raste auch nicht aus (Urk. 103 Rz. 36 und Rz. 58 sowie Urk. 122 Rz. 40). Sie habe ihnen in seltenen Fällen und vor allem vor der Trennung aus einer emotionalen Überforde- rung heraus auch schon einmal einen Klaps gegeben (Urk. 103 Rz. 36 und Rz. 58). Die Gesuchsgegnerin habe die Kinder nicht in der Nähe des J._____- sees aus dem Auto geschmissen. Die Kinder hätten laut gestritten und sich ge- schlagen. Entsprechend habe die Gesuchsgegnerin angehalten, habe den Kin- dern mitgeteilt, dass sie ca. 200 m weiter vorne warten würde, da die Kinder kurz auslüften müssten. Sie sei langsam 200 m weitergefahren, die Kinder hätten sich beim Zurücklegen dieses Wegstücks wieder beruhigt und seien dann wieder ohne Probleme ins Auto eingestiegen (Urk. 103 Rz. 45). Die Gesuchsgegnerin habe C._____, als sie mit ihm bei der Coiffeuse gewesen sei und er nicht stillgehalten
- 28 - habe, gesagt, dass die Coiffeuse ihm eine Glatze schneide, wenn er jetzt nicht stillhalte (Urk. 103 Rz. 53). Die Gesuchsgegnerin habe C._____ nie gedroht, sie würde seine Katze töten (Urk. 103 Rz. 54). Die Glasscheibe der Haupteingangstü- re sei kaputt gegangen, weil C._____ barfuss mit der Ferse dagegen getreten ha- be (Urk. 103 Rz. 55). Die Gesuchsgegnerin würde den Kindern nie damit drohen, ihnen heisses Kerzenwachs auf die Hand zu tropfen, wenn diese nicht gehorchen würden. Sie habe den Kindern gesagt, dass geschmolzenes Wachs sehr heiss sei. Sie habe ihnen dann gezeigt, dass man Wachs vorsichtig anfassen und "Wachsfinger" machen könne (Urk. 103 Rz. 57). Die Kinder würden M._____ mö- gen, seien manchmal aber auch eifersüchtig (Urk. 103 Rz. 64). Die Gesuchsgeg- nerin spreche nicht schlecht über den Gesuchsteller. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder auch nach einem Besuchswochenende beim Gesuchsteller von diesem erzählen könnten, wenn sie möchten; sie müssten aber nicht und sie unterstütze die Beziehung zum Gesuchsteller (Urk. 122 Rz. 40). Die Gesuchsgegnerin habe den Kontakt der Kinder zum Gesuchsteller nie unterbunden (Urk. 103 Rz. 60 und Urk. 122 Rz. 19 und Rz. 35). Der Gesuchsteller sei grundsätzlich ein guter Vater, allerdings scheine er seine Elternrolle nicht mehr wahrnehmen zu können. Er sei emotional zu fest belastet und agiere nicht mehr als Elternteil, sondern als verletz- ter Ehegatte, was seine Erziehungsfähigkeit in Frage stelle (Urk. 122 Rz. 50). Es sei richtig, dass die Kinder oft mit Bauchweh zur Gesuchsgegnerin kommen wür- den, was allerdings nicht erstaune, wenn man sehe, wie sehr die Kinder von der Familie A._____ unter Druck gesetzt und manipuliert würden (Urk. 103 Rz. 66). Vielleicht seien es aber auch die Spannungen zwischen den Eltern, die ein Kind belasten, oder das Gefühl, ausgleichen zu wollen, aber nichts zu erreichen (Urk. 122 Rz. 52). Nach den Besuchswochenenden würden die Kinder immer sehr viel Nähe und Zuneigung brauchen (Urk. 103 Rz. 66). Die Gesuchsgegnerin könne sich persönlich um die Kinder kümmern, was dem entspreche, was sich die Kinder gewohnt seien. Der Gesuchsteller hingegen arbeite mehr als 100 %. Die Kinder müssten somit fremdbetreut und am Abend von einem Vater betreut wer- den, der den ganzen Tag gearbeitet habe und müde sei, mithin wohl kaum mehr geduldig und kindergerecht reagieren könne. Der Gesuchsteller lehne ihre Anfra- gen, ob er die Kinder mehr betreuen wolle, mehrheitlich ab. Auch gegenüber der
- 29 - Schulsozialarbeiterin, O._____, habe er eine solche Anfrage abgelehnt (Urk. 103 Rz. 28). Bezüglich des Wegs sei anzumerken, dass der Gubrist vom Gesuchstel- ler problemlos umfahren werden könne, da die Anfahrt von G._____ über P._____ genau gleich lang wie via Gubristtunnel sei (Urk. 122 Rz. 20). Der Ge- suchsteller betone im vorliegenden Verfahren immer wieder die hohen Unter- haltsbeiträge, zu denen ihn die Vorinstanz verpflichtet habe, überweise der Ge- suchsgegnerin aber trotz des vollstreckbaren vorinstanzlichen Entscheids bis heu- te jeden Monat nur einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'900.–. Gleichzeitig führe er aus, dass die Obhut an ihn zuzuteilen sei und er dann keinen Unterhalt mehr be- zahlen müsse. Dies lege die Vermutung nahe, dass das Vorgehen des Gesuch- stellers hauptsächlich finanziell motiviert sei (Urk. 122 Rz. 18 und Rz. 29 f.). 1.3.2. Die Gesuchsgegnerin weist betreffend die Ergebnisse der Kinderanhörun- gen darauf hin, dass bei der Einordnung der Antworten der Kinder und auch bei der Beweiswürdigung das Alter der Kinder zu berücksichtigen sei und dass kleine- re Kinder sich über die Zuteilungsfrage noch nicht losgelöst von zufälligen ge- genwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinne keine stabilen Ab- sichtserklärungen abgeben würden. Es sei davon auszugehen, dass erst ab ca. 12 Jahren ein Kind hinsichtlich der Frage der Zuteilung der Obhut urteilsfähig sei, wobei auch hier nicht pauschal auf den Kinderwillen abgestützt werden und dem Kind diese Verantwortung aufgebürdet werden dürfe. Die Aussagen der Kinder im Rahmen der Anhörungen würden zeigen, wie fest der Gesuchsteller die Kinder in den Konflikt involviere. Offensichtlich habe er mit den Kindern besprochen, dass sie zu ihm kommen sollten, habe ihnen den Umzug zu ihm "schmackhaft" ge- macht und geschildert, wie die Betreuung ablaufen würde. Dies zeige einmal mehr, dass das Kindeswohl nicht gewahrt wäre, wenn die Kinder vom Gesuch- steller betreut würden, der die Kinder direkt in den Konflikt involviere und sie zum Spielball werden lasse. Er zeige den Kindern, wie sehr er leide, was dazu führe, dass sich die Kinder naturgemäss auf seine Seite schlagen würden. Die Kinder würden nicht abschätzen können, was eine Umteilung der Obhut an den Gesuch- steller genau bedeute. Der Gesuchsteller arbeite zu 100 % oder sogar mehr. Die Kinder wären einer nicht erprobten und wohl auch nicht garantierten Fremdbe- treuung ausgeliefert. Die Kinder würden den Alltag beim Gesuchsteller nicht ken-
- 30 - nen. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob der Gesuchsteller selbst und auch dessen Verwandte dieser Mehrbelastung standhalten würden. Die gesuchstelleri- schen Vorwürfe, die Gesuchsgegnerin sei überfordert und schlage gar die Kinder, seien durch die Kinderanhörungen nicht bestätigt worden. Aus dem Protokoll er- gebe sich, dass es der Wunsch der Kinder sei, den alten Zustand wiederherzu- stellen und mit beiden Eltern in der alten Wohnung in G._____ zu leben. Aus dem Gesprächsprotokoll der Beiständin ergebe sich der Gesamteindruck, dass beide Kinder eine sichere Bindung zur Gesuchsgegnerin hätten und die Kinder in einem Loyalitätskonflikt seien. Sowohl aus dem Protokoll der Kinderanhörungen als auch der Aktennotiz der Beiständin gehe hervor, dass die Kinder v.a. mehr Zeit mit dem Gesuchsteller verbringen möchten. Wenn es dem Gesuchsteller tatsächlich da- rum ginge, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen, so wäre er anderen Lösun- gen nicht verschlossen, was er aber sei. Auch er könnte beispielsweise die Kinder an jedem oder jedem zweiten Mittwochnachmittag betreuen. Dies komme für ihn aber nicht in Frage, was den Anschein erwecke, dass es dem Gesuchsteller nicht in erster Linie um die Kinder gehe. Der Gesuchsteller habe nie etwas von einer längeren Betreuung wissen wollen und auch die vier Wochen Ferien nie ausge- schöpft. Seine Begründung sei immer gewesen, dass er arbeiten müsse. Dass es ihm nun plötzlich möglich sein sollte, sein Pensum zu reduzieren, sei nicht glaub- würdig (Urk. 131 S. 1 f.). 1.4. Zuteilung der Obhut 1.4.1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei der Zuteilung der Obhut das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1, m.w.H.). Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist die Erziehungs- fähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und fa- miliären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1). Grundsätzlich sind Kinder erst ab dem
12. Altersjahr zur autonomen Willensbildung fähig (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). Den Zuteilungskriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuord-
- 31 - nen: Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zu- sammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister möglichst nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschied- lichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindun- gen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entge- gen. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönli- che Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 3.3.1.1, m.w.H.). 1.4.2. Erziehungsfähigkeit 1.4.2.1. Es besteht eine natürliche Vermutung, dass Eltern erziehungsfähig sind (OGer ZH LE220008 vom 09.05.2022, E. II.3.4.). Von den Eltern wird erwartet, dass sie die Kompetenzen aufweisen, als Bindungsperson für das Kind zu fungie- ren, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, Werte und Regeln zu vermitteln, dem Kind Wertschätzung ent- gegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Ludewig et. al., Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 562 ff., S. 574; OGer ZH LE180001 vom 15.03.2018, E. A.2.1.). Sie haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem El- tern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterli- chen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der ge- genseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne welche die elterlichen Pflich- ten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kön-
- 32 - nen. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig. In diesem Zusammen- hang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz. Sie bildet ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1, m.w.H.). 1.4.2.2. Beide Parteien stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen in Frage. Die gegenseitigen Vorwürfe (Schlagen und Anschreien der Kinder, Ausras- ter, Drohungen gegenüber den Kindern, Schüren eines Loyalitätskonfliktes durch Befragungen der Kinder etc.) wiegen schwer und der Umgangston der Gesuchs- gegnerin auf den eingereichten Audio- und Videoaufnahmen ist befremdlich. Ins- gesamt wird aber – selbst wenn alle Vorwürfe erstellt wären – noch keine Intensi- tät erreicht, welche die natürliche Vermutung der Erziehungsfähigkeit widerlegen würde. Vielmehr reichten beide Parteien Schreiben von Fachpersonen, Bekann- ten und Verwandten ein und liegen Aktennotizen der Vorinstanz vor, die ihnen ei- nen guten Umgang mit den Kindern attestieren (Urk. 4/8-10 Urk. 12/9b, Urk. 12/12, Urk. 59/74-75, Urk. 59/77, Urk. 61/79, Urk. 65 S. 10, Urk. 67 S. 6, Urk. 106/4, Urk. 115/36, ). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht auf eine psychische Erkrankung der Ge- suchsgegnerin geschlossen werden. In den eingereichten Chatverläufen herrscht überwiegend ein konfliktgeladenes statt lösungsorientiertes Kommunikationskli- ma. Dennoch verschlossen sich die Parteien nicht jeglicher Kooperation, berichte- ten über dringende Kinderbelange (z.B. Corona, Zeckenbisse, Schulaufgaben), übermittelten Nachrichten oder Bilder der Kinder für den anderen Elternteil oder Nachrichten des anderen Elternteils an die Kinder und konnten teils Lösungen finden (Urk. 33/52, Urk. 53/1 und Urk. 106/2-3). Um allfällige punktuelle Erzie- hungsdefizite und die noch vorhandenen Kommunikationsschwierigkeiten auszu- gleichen und das Konfliktpotential abzuschwächen, ist die durch die Vorinstanz angeordnete und von beiden Parteien nicht bemängelte Beistandschaft im Sinne
- 33 - von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten (vgl. E. III.3.). Die Parteien lassen den Kontakt zum anderen Elternteil grundsätzlich zu, was aus den Kinderanhörungen und den Chatverläufen hervorgeht (vgl. Urk. 14 S. 4, Urk. 33/52, Urk. 53/1, Prot. II S. 9 ff.). Beide Eltern erweisen sich als erziehungsfähig. Es liegen auch keine An- haltspunkte vor, wonach sich die teilweise Betreuung durch Mitglieder der Familie A._____ nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde. 1.4.3. Persönliche Betreuung der Kinder und Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse 1.4.3.1. Der Gesuchsteller würde die Kinder nach seinem Betreuungsmodell von Sonntag bis Donnerstagmorgen, am Donnerstagabend, Freitagmorgen und - abend sowie ab Samstagmittag bzw. in der Hochsaison ab Samstagnachmittag persönlich betreuen. Am Donnerstag und Freitag wären die Kinder während des Mittagessens sowie nach Schulschluss bis 18.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers. Auch samstags wären die Kinder während der Hochsaison bis 16.30 Uhr und ansonsten bis 12.30 Uhr abwechslungsweise bei den Geschwistern des Gesuchstellers (Urk. 113 Rz. 5). Der Gesuchsteller stünde somit an den Wochenenden, mithin einer der durch das Bundesgericht erwähnten Randzeiten, bei denen die Fremd- der Eigenbetreuung nicht gleichzusetzen ist, nur eingeschränkt zur Verfügung. Bei der Betreuung durch die Geschwister des Gesuchstellers würde es sich indes nicht um ein unerprobtes, neues Betreuungs- konzept handeln. Die Grossfamilie A._____ wurde bereits während des Zusam- menlebens der Parteien für die Kinderbetreuung von C._____ und D._____ ein- gespannt. Die Gesuchsgegnerin bestätigte nämlich, dass die Kinder an dem Tag, an dem sie jeweils im Geschäft gewesen sei, durch die Eltern oder Geschwister des Gesuchstellers betreut worden seien (Urk. 103 Rz. 15, Urk. 122 Rz. 9 und Rz. 22). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kinder bis zur Trennung der Parteien während mindestens eines Tages pro Woche durch die Grossfamilie A._____ betreut wurden. Dies wird auch durch die Erklärung des Gesuchstellers im Rahmen der Parteibefragung gestützt, wonach die Gesuchsgegnerin in der Saison (Frühling/Sommer) zwei Tage und ausserhalb der Saison (Herbst/Winter) weniger gearbeitet habe, wobei sie die Buchhaltung von zu Hause aus habe erle-
- 34 - digen können (Prot. I S. 18). Die Eltern und Geschwister des Gesuchstellers be- stätigten schriftlich, dass sie immer wieder auf C._____ und D._____ aufgepasst hätten (Urk. 4/8-10), und es liegen auch entsprechende Terminabsprachen per WhatsApp im Recht (Urk. 115/26). Bei den vorliegend aussergewöhnlich engen Familienbanden ist die Betreuung durch die Grossfamilie A._____ nicht als Fremdbetreuung im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren. Dies würde den be- sonderen Verhältnissen dieses Falles zu wenig Rechnung tragen. Im vorgeschla- genen Betreuungsmodell des Gesuchstellers blieb sodann offen, wer sich für die Betreuung freitags und donnerstags während der Schulzeit verantwortlich zeich- net. Da das Geschäft des Gesuchstellers ohne Stau ungefähr 20 Minuten entfernt von G._____ liegt, müssten die Geschwister oder die Eltern des Gesuchstellers hierzu bereit sein. Da die Geschwister ebenfalls schulpflichtige Kinder haben und auch die Eltern des Gesuchstellers immer wieder bei der Kinderbetreuung ein- sprangen, wird sich der Gesuchsteller mit seiner Familie zu organisieren wissen. 1.4.3.2. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder persönlich und ist in den Rand- zeiten für die Kinder präsent. Auch das Schulische sei gemäss der ehemaligen Hauptlehrerin von C._____, Q._____, eher über die Gesuchsgegnerin gelaufen. Der Gesuchsteller habe sich ab und zu bei ihnen gemeldet, seit die Kinder bei der Gesuchsgegnerin gewohnt hätten (Urk. 67 S. 2). Während des Lockdowns wur- den die Kinder zur Entlastung der Gesuchsgegnerin teilweise durch den Gesuch- steller betreut (vgl. Urk. 130/58, Prot. I S. 14). Auch wenn der Gesuchsteller und die Grossfamilie A._____ Betreuungsverantwortung übernahmen, ist bereits vor der Trennung der Parteien von einer überwiegenden Betreuung durch die Ge- suchsgegnerin auszugehen. 1.4.3.3. Die Stabilität der familiären Verhältnisse wurde durch die Trennung der Eltern naturgemäss erschüttert. Mit der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin konnte zwar die Kontinuität der Hauptbetreuungsperson auf- rechterhalten werden. Es kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass mit der alleinigen Obhutszuteilung der Vorinstanz an die Gesuchsgegnerin die Be- treuung durch den Gesuchsteller auf jedes zweite Wochenende eingeschränkt wurde und das gewohnte Betreuungsmodell mit der Betreuung durch die Gross-
- 35 - familie A._____ während mindestens eines Tages pro Woche wegfiel. Die Stabili- tät der örtlichen und der ausserhalb der Kernfamilie liegenden sozialen Verhält- nisse wären am besten mit dem Verbleib in G._____ gewahrt gewesen. C._____ war bestens integriert in der Klasse (Urk. 67 S. 5). Auch D._____ hatte viele Freunde und Freundinnen in der Klasse (Urk. 68 S. 2). Er wurde durch den dama- ligen Hauptlehrer, R._____, als fröhlich, aufgestellt und zugänglich beschrieben. Er erzähle auch gerne und beteilige sich am Unterricht. Er sei fast eine Art Mus- terkind, wie man es sich als Lehrer wünschen würde (Urk. 68 S. 2). Seit Oktober 2021 befindet sich der Lebensmittelpunkt der Kinder nun in F._____ AG (Urk. 93 S. 30). Beide Buben haben in F._____ AG Freundschaften aufbauen können (Prot. II S. 10 und S. 13, Urk. 124/25 und Urk. 124/126). Neben diesen pflegen sie auch weiterhin ihre Freundschaften in G._____. So berichtete C._____, er habe auch zwei Kollegen aus G._____ zu seinem Geburtstagsfest eingeladen (Prot. II S. 10). Gegenüber der Beiständin äusserte C._____, dass er seinen alten Schul- kollegen vermisse (Urk. 133/29). D._____ erklärte, er habe noch immer mehr Kol- legen in G._____ als in F._____ AG (Prot. II S. 13). Erstaunlicherweise scheinen die Kinder sich auch nach über 15 Monaten in F._____ AG noch immer in G._____ verwurzelter zu fühlen. Im Gegensatz zur sehr positiven Rückmeldung von R._____ zeichnet der Kurzbericht der Heilpädagogin in F._____ AG, S._____, sodann ein eher besorgniserregendes Bild: D._____ wirke belastet und emotional bedrückt. Es könne ihm kaum je ein Strahlen entlockt werden. Die An- forderungen an die erste Klasse würden ihn sehr überfordern. Mit den Klassen- kameraden komme er gut zurecht, nahe Freundschaften hätten sich aber keine entwickelt (Urk. 115/52, fälschlicherweise als Bericht von T._____ bezeichnet, vgl. Urk. 124/26). Die Lehrerin von D._____ in F._____ AG, T._____, schrieb hinge- gen, sie sei anderer Ansicht. D._____ habe sich schnell integriert und Freunde gefunden (Urk. 124/26). Die emotionale Belastung und schulische Überforderung stellte sie aber nicht explizit in Abrede (Urk. 124/26; e contrario). Insgesamt wird das Kriterium der Stabilität der örtlichen und der damit verbundenen sozialen Ver- hältnisse trotz längerem Aufenthalt in F._____ AG noch immer in G._____ besser erfüllt. Selbstverständlich werden sich zwischenzeitlich auch in G._____ einige Änderungen ergeben und die Zeit nicht stillgestanden haben. Aufgrund der aus-
- 36 - sergewöhnlich tiefen Verwurzelung der Kinder ist aber anzunehmen, dass beide in ihrem gewohnten Umfeld schnell wieder Anschluss finden und wieder an Ge- wohntem anknüpfen können werden. 1.4.4. Kinderwunsch 1.4.4.1. C._____ wird zwar erst im … [Monat] 12 Jahre alt werden. Anlässlich der Kinderanhörung äusserte er sich aber sehr differenziert zu seinen Vorstellungen, durch wen und wie er betreut werden möchte. Er legte auch nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb er lieber in G._____ wohnen würde und er G._____ ver- misse (Prot. II S. 9 ff.). Gegenüber der Beiständin erklärte C._____ ebenfalls, dass er gerne wieder in G._____ sein wolle (Urk. 133/29). Die Gesuchsgegnerin würde er gerne jedes zweite oder jedes Wochenende und am Mittwochnachmittag sehen (Prot. II S. 12). C._____ stört sich am neuen Partner der Gesuchsgegnerin, mit dem er nicht gut auskomme. Die durch C._____ geschilderten Erziehungsme- thoden muten denn auch seltsam an. Wie der Gesuchsteller zu Recht ausführte, scheint sich der Leidensdruck von C._____ in Bauchschmerzen zu manifestieren (Prot. II S. 12). 1.4.4.2. D._____ ist noch sehr jung und betreffend die Betreuungsfrage urteilsun- fähig. Dennoch sind seine Wünsche nicht unbeachtlich. Er wünscht sich zurück nach G._____ und zum Gesuchsteller zu ziehen. Die Wochenenden möchte er bei der Gesuchsgegnerin verbringen (Prot. II S. 13 f.). D._____ empfindet den neuen Partner der Gesuchsgegnerin als nervig (Urk. 133/29). Er meinte, mit C._____ und der Gesuchsgegnerin sowie dem neuen Partner der Gesuchsgegne- rin gehe es nicht gut (Prot. II S. 13). 1.4.5. Zwischenfazit 1.4.5.1. Argumente für eine Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin liegen in der Kontinuität der Hauptbetreuungsperson und in der persönlichen Betreuung während der Randzeiten, welche die Gesuchsgegnerin ständig gewährleisten könnte. Letzteres wird indes durch die in casu spezielle Situation mit der Betreu- ung durch die Grossfamilie A._____ bei einer Zuteilung der Obhut an den Ge-
- 37 - suchsteller relativiert. Diese ist zwar nicht mit der persönlichen Betreuung eines Elternteils gleichzusetzen, kommt aber aufgrund des früher gelebten Betreu- ungsmodells – das entgegen der Vorinstanz nicht mit einem "klassischen Famili- enmodell" gleichgesetzt werden kann – einer solchen nahe. Zudem wäre nicht die gesamte Randzeit des Wochenendes betroffen, sondern lediglich der Samstag- morgen bzw. in der Hauptsaison die Zeit bis 16.30 Uhr. 1.4.5.2. Ins Gewicht für die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller fallen wegen der fortbestehenden Verwurzelung der Kinder in G._____ die Stabilität der örtli- chen und sozialen Verhältnisse sowie der übereinstimmende Wunsch beider Kin- der. C._____s Wunsch nach mehr Zeit mit seinem Vater äussert sich mutmasslich durch psychosomatische Bauchschmerzen. Trotz des nun über ein Jahr – was gerade für Kinder im Alter von C._____ und D._____ eine beachtliche Zeitspanne darstellt – zurückliegenden Umzugs nach F._____ AG fühlen sich die Kinder noch immer in G._____ zu Hause und wünschen sich zurück nach G._____. 1.4.5.3. Nach dem Erwogenen erscheint die Obhutszuteilung an den Gesuchstel- ler mit einem möglichst ausgedehnten Betreuungsrecht der Gesuchsgegnerin dem Kindeswohl von C._____ und D._____ am besten gerecht zu werden. Damit wird gewährleistet, dass die Kontinuität der Hauptbetreuungsperson nicht abrupt endet und sich ihre Betreuung mit der gewohnten Betreuung durch den Gesuch- steller und die Grossfamilie A._____, der Verwurzelung der Kinder in G._____ und deren Wünschen vereinbaren lässt. Wegen der Distanz der Wohnorte sind die einzelnen Betreuungsperioden so festzulegen, dass die Hin- und Rückwege in einem vernünftigen Verhältnis zur Betreuungszeit vor Ort stehen. Es bietet sich an, dass anstelle der Grossfamilie A._____ die Gesuchsgegnerin die Kinder je- weils am Freitag nach Schulschluss bis samstags 12.30 Uhr bzw. in der Hochsai- son bis 16.30 Uhr betreut. Zusätzlich ist ihr die Betreuungsverantwortung über die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, ab Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie jeden Mittwoch, ab Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbe- ginn, zu übertragen. Unter Berücksichtigung der flexiblen Arbeitszeiten des Ge- suchstellers (Prot. I S. 17) und um die Arbeitszeiten der Parteien durch die Abhol- und Bringverpflichtungen möglichst wenig einzuschränken, sind sie wie folgt aus-
- 38 - zugestalten: Der Gesuchsteller bringt die Kinder am Mittwoch zur Gesuchsgegne- rin und holt sie am Donnerstagmorgen sowie Montagmorgen bei der Gesuchs- gegnerin ab. Die Gesuchsgegnerin holt die Kinder am Freitag bei der Schule ab und bringt sie am Samstag zum Gesuchsteller. Die unangefochten gebliebene Feiertagsregelung der Vorinstanz ist beizubehalten. Die Schulferien sind hälftig aufzuteilen. Die Parteien sind zu verpflichten, sich mindestens drei Monate im Vo- raus abzusprechen, welche Ferienwochen sie übernehmen möchten. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht dem Gesuchsteller in Jahren mit geraden Jahreszahlen bzw. in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Gesuchsgegnerin zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache sind vorzubehalten. 1.4.5.4. Nachdem der Gesuchsgegnerin ein beachtlicher Betreuungsumfang ein- geräumt wird, stellt sich die Frage, ob bereits von einer alternierenden Obhut aus- zugehen ist. Das mit der Obhutsfrage betraute Gericht hat denn auch unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2). 1.4.6. Alternierende Obhut 1.4.6.1. Die Kriterien für eine alternierende Obhut sind fast deckungsgleich mit den Kriterien der Obhutszuteilung, weshalb diesbezüglich auf das bereits Ausge- führte verwiesen werden kann. Die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und kooperieren, da die alternierende Obhut orga- nisatorische Massnahmen und gegenseitige Information erfordert. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kin- derbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer
- 39 - Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu be- rücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3). 1.4.6.2. Es wurde bereits dargelegt, dass die Parteien grundsätzlich in der Lage sind, sich über Kinderbelange sowie organisatorische Massnahmen auszutau- schen, und sie bei Bedarf auf die beizubehaltende Beistandsperson zurückgreifen können. Der nicht unbeachtlichen Distanz der Wohnorte wurde mit den der Ge- suchsgegnerin zugewiesenen Betreuungsperioden bereits Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit überwiegendem Betreu- ungsanteil des Gesuchstellers sind erfüllt. 1.4.6.3. Der Betreuungsanteil von Schulkindern kann ermittelt werden, indem je- der Tag in drei Perioden (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele der insgesamt 42 Perioden jeder Elternteil verantwortlich ist (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Nach der anzuordnenden Betreuungsre- gelung ergibt sich nach dieser Methode ein Betreuungsanteil des Gesuchstellers von rund 70 % und ein Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin von gut 30 %: Woche 1 Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen V V V M V M V V V V M V M M Schule V V V V V M/V V V V V V V M M Abend V V M V M V V V V M V M M M Unter Berücksichtigung der hälftigen Ferienaufteilung und Feiertagsregelung ist eine alternierende Obhut mit zwei Dritteln Betreuungsanteil beim Gesuchsteller und einem Drittel Betreuungsanteil bei der Gesuchsgegnerin anzunehmen. 1.4.6.4. Die Umsetzung der alternierenden Obhut und der Umzug nach G._____ erfordert einige organisatorische Massnahmen. Um die alternierende Obhut um- zusetzen und die Kinder auf diese und ihren Umzug zurück nach G._____ vorzu- bereiten, ist den Parteien eine nur kurze Übergangsfrist einzuräumen. Die alter- nierende Obhut ist deshalb per 1. August 2023 anzuordnen. Dies ermöglicht es den Kindern auch, das neue Schuljahr in G._____ zu starten.
- 40 - 1.5. Fazit In Gutheissung der Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und entsprechend dem Erwogenen anzupassen.
2. Wohnsitz 2.1. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der El- tern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Hält sich das Kind pendelnd an mehreren Orten nebeneinander auf, so befindet sich sein Wohnsitz an dem Auf- enthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, auch wenn sich das Kind gerade an einem anderen Ort befindet (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2). 2.2. Bis 31. Juli 2023 werden C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen und befindet sich ihr Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin. Ab 1. August 2023 werden die Kinder überwie- gend beim Gesuchsteller in G._____ betreut, wo sie auch verwurzelt sind und wieder in die Schule gehen werden. Ab dann hat der Wohnsitz der Kinder an je- nem des Gesuchstellers anzuknüpfen. Entsprechend ist die Berufung auch in die- sem Punkt gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzli- chen Urteils zu modifizieren.
3. Zuständigkeit für die Beistandschaft 3.1. Beide Parteien begrüssen die durch die Vorinstanz angeordnete Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterhin (Urk. 92 Rz. 49, Urk. 103 Rz. 71 sowie Urk. 113 Rz. 31 und Rz. 149). Wegen des Wohnsitzwechsels der Kinder bean- tragt der Gesuchsteller, dass anstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Bremgarten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf zu ersu- chen sei, eine geeignete Beistandsperson zu ernennen (Urk. 92 S. 2). 3.2. Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nö-
- 41 - tigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten, eine geeig- nete Beistandsperson für C._____ und D._____ zu ernennen (Urk. 93 Dispositiv- Ziffer 7). Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ernannte das Präsidium des Fami- liengerichts am Bezirksgericht Bremgarten U._____ zur Beiständin. Ab dem Wohnsitzwechsel der Kinder per 1. August 2023 wird die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf örtlich zuständig werden. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 ist deshalb in Gutheissung der Berufung dahingehend zu än- dern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf zu ersu- chen ist, ab dem 1. August 2023 eine geeignete Beistandsperson für C._____ und D._____ zu ernennen.
4. Unterhalt 4.1. Phasen der Unterhaltsberechnung 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien gemäss praktisch übereinstim- menden Anträgen seit Mitte Juni 2020 getrennt leben würden, womit es das Ge- richt als erstellt erachte, dass der gemeinsame Haushalt zu diesem Zeitpunkt auf- gehoben worden und die Gesuchsgegnerin folglich ab dem 1. Juli 2020 unter- haltsberechtigt sei. Sodann habe die Gesuchsgegnerin mit den Kindern per
1. Oktober 2021 eine neue Mietwohnung in F._____ AG bezogen, was mit einer Änderung der Bedarfszahlen einhergehe. Ab demselben Zeitpunkt werde ihr zu- gemutet, zu 50 % erwerbstätig zu sein, weshalb ihr ab dann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nach dem Gesagten erscheine es angemessen, die Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in folgende zwei Phasen aufzuteilen (Urk. 93 S. 30): Phase I: Vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2021; Phase II: Ab 1. Oktober 2021.
- 42 - 4.1.2. Wie sogleich aufzuzeigen, ist die der Gesuchsgegnerin durch die Vo- rinstanz gewährte Übergangsfrist zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden (vgl. E. III.4.2.2.). Die durch die Vorinstanz definierte Phase I kann beibehalten werden. Mit der Anordnung der alternierenden Obhut per
1. August 2023 hat der Gesuchsteller kein 100 %-Pensum mehr zu leisten und ändern sich die Bedarfszahlen, weshalb die Phase II per 31. Juli 2023 endet. Der Gesuchsgegnerin ist nach einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2023 die Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 80 % zumutbar (vgl. E. III.4.4.1.3.). Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2021; Phase II: 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023; Phase III: 1. August 2023 bis 30. September 2023 Phase IV: Ab 1. Oktober 2023. 4.2. Phase I (1. Juli 2020 bis 30. September 2021) 4.2.1. Ausgangslage Beide Parteien anerkennen das durch die Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Kinder von je Fr. 200.–, die vorinstanzlichen Bedarfspositionen – mit Aus- nahme der Steuern – und die vorinstanzliche prozentuale Überschussverteilung von 35 % je Partei und 15 % je Kind (Urk. 92 Rz. 61 ff., Urk. 93 S. 31 ff. und Urk. 103 Rz. 77 ff.). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und fest- gesetzten Beträge erscheinen angemessen, weshalb auf diese verwiesen werden kann und auch für die hiesige Unterhaltsberechnung von folgenden Bedarfspositi- onen auszugehen ist (Urk. 93 S. 31): GGin C._____ D._____ GSer Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.– Wohnkosten 750.– 375.– 375.– 2'390.– Krankenkasse (KVG) 370.– 104.– 104.– 268.– Krankenkasse (VVG) 47.– 46.– 46.– 17.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 313.– 0.– 0.– kosten
- 43 - Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– 0.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– 28.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– 47.– pflichtversicherung 4.2.2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.2.2.1. Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin führte die Vorinstanz aus, die Parteien seien sich einig, dass die Gesuchsgegnerin während der Ehe im Unter- nehmen des Gesuchstellers arbeitstätig gewesen sei und dabei ein Einkommen von netto rund Fr. 2'132.– pro Monat erzielt habe. Ebenso unstrittig sei die Tatsa- che, dass der Aufgabenbereich der Gesuchsgegnerin dabei ausserhalb ihrer ei- gentlichen Ausbildung als diplomierte Sozialpädagogin gelegen habe. Gemäss eigenen Ausführungen habe sie bei Bedarf Gespräche mit Kunden geführt, Er- satzteile bei Lieferanten abgeholt, Motorräder abgelöst etc., was sich im Wesent- lichen mit den Ausführungen des Gesuchstellers decke bzw. von diesem nicht bestritten worden sei. Die entsprechenden Parteivorbringen seien somit glaubhaft. Ferner gehe aus den Akten hervor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Ge- suchsgegnerin und dem Betrieb des Gesuchstellers vom 1. Mai 2012 bis zum
30. September 2020 gedauert habe. Anlässlich der Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2021 habe die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich seither nach einer Teilzeitstelle als Sozialpädagogin um- sehe (Urk. 93 S. 39). Strittig sei die Frage, ab wann und zu welchem Pensum der Gesuchsgegnerin die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich und zumutbar sei. Die Gesuchsgeg- nerin sei nach der Anstellung beim Gesuchsteller sicher während mehrerer Mona- te keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Parteien während der Ehe nach einem klassischen Familienmodell gelebt hät- ten und die Gesuchsgegnerin hauptsächlich für die Betreuung der Kinder verant- wortlich gezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Teilzeitstelle der Gesuchsgegnerin im Unternehmen des Gesuchstellers zu betrachten: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu gleichartigen Konditionen bei ei-
- 44 - nem Dritten beschäftigt worden wäre, weshalb festzustellen sei, dass die Ge- suchsgegnerin schon seit mehreren Jahren nicht mehr tatsächlich in den Arbeits- markt integriert sei. Letzteres treffe umso mehr in Bezug auf ihr eigentliches Tä- tigkeitsfeld – die Sozialpädagogik – zu. In diesem Kontext und mit Blick auf die günstigen finanziellen Verhältnisse scheine es angemessen, der Gesuchsgegne- rin eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit verpflichtet sei und in der ihr folglich auch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet werde. Es erscheine angemessen, diese Übergangsfrist auf ein Jahr seit der Anstellung beim Gesuchsteller zu bemessen, womit sie bis am
30. September 2021 – d.h. bis zum Ablauf von Phase I – zu gewähren sei. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin in Phase I betrage somit Fr. 0.– (Urk. 93 S. 39 f.). 4.2.2.2. Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe in der Unterhaltsberech- nung auf Seiten der Gesuchsgegnerin schlicht nicht berücksichtigt, dass diese bis und mit September 2020 ein Einkommen von Fr. 2'132.– netto pro Monat erzielt habe, obwohl die Vorinstanz dieses Einkommen festgestellt habe (Urk. 92 Rz. 55). Hinzu komme, dass beide Kinder im Jahr 2020 unstrittig bereits einge- schult gewesen seien. Der Gesuchsgegnerin sei daher ohnehin schon ein 50 %- Pensum zumutbar gewesen. Das müsse umso mehr gelten, wenn sie ohnehin schon lange 40 % gearbeitet habe und dies dem gelebten Alltag entsprochen ha- be (Urk. 92 Rz. 57 und Urk. 113 Rz. 155). Die Gesuchsgegnerin sei in den Mona- ten Juli bis September 2020 vom Gesuchsteller freigestellt gewesen und hätte so eine Anschlusslösung finden können, wenn sie gewollt hätte (Urk. 92 Rz. 57). Die Vorinstanz habe nicht nur das tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin bis Ende September 2020 nicht angerechnet, sondern habe ihr darüber hinaus auf Kosten des Gesuchstellers ein ganzes Jahr eingeräumt, um eine Stelle im Rah- men ihrer alten Tätigkeit zu suchen (Urk. 92 Rz. 58). Dies habe sie aber offen- sichtlich gar nie getan. Heute scheine die Gesuchsgegnerin irgendeinen Bürojob im Stundenlohn als Aushilfe bzw. für den Paketversand bei der V._____ GmbH zu haben (Urk. 92 Rz. 59 und Urk. 128 Rz. 90). Insgesamt sei es daher völlig ver- fehlt, der Gesuchsgegnerin eine Auszeit von über einem Jahr fremdfinanzieren zu lassen, ohne dass jemals irgendwelche ernstzunehmenden, konkreten Pläne von
- 45 - ihr kommuniziert worden seien und obwohl ihr gemäss Lehre und Rechtspre- chung ein 50 %-Pensum von Beginn weg zumutbar gewesen wäre. Es sei ihr deshalb auch für die Phase I gemäss Vorinstanz ein Einkommen von mindestens Fr. 2'132.– anzurechnen (Urk. 92 Rz. 60). Es könne nicht sein, dass in einem Summarverfahren ein Entscheid betreffend Unterhalt erst nach über einem Jahr ausgefällt werde und bis zum Versand des begründeten Entscheids weitere acht Monate vergingen (Urk. 113 Rz. 150 und Rz. 157). Werde davon ausgegangen, dass ein solcher Fehlentscheid rückwirkend auch dann nicht durch Anrechnung eines angemessenen Einkommens der Gesuchsgegnerin korrigiert werden kön- ne, wenn der Gesuchsteller im Resultat immer noch alle Kosten gedeckt habe, sei wenigstens eine angemessene Sparquote neu zu berücksichtigen (Urk. 113 Rz. 159). 4.2.2.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie ein 20 %- bis 25 %-Pensum ge- habt habe. Die Vorinstanz habe ihr sogar rückwirkend ein Einkommen angerech- net, obwohl ein hypothetisches Einkommen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für die Zukunft angerechnet werden dürfe (Urk. 103 Rz. 74 ff.). Das unbegründete Urteil sei am 21. Dezember 2021 ergangen und der Gesuchsgeg- nerin sei ab 1. Oktober 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wor- den. Im Übrigen habe der Gesuchsteller selbst in seiner Unterhaltsberechnung nicht mit einem Einkommen der Gesuchsgegnerin bis September 2020 gerechnet (Urk. 103 Rz. 74). Das vorinstanzliche Urteil sei nicht zu korrigieren (Urk. 103 Rz. 75 f.). 4.2.2.4. Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Nettoeinkommen auszugehen. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommens- steigerung möglich und zumutbar ist (OGer ZH LE220010 vom 17. 06.2022, E. C.1.3). Nach dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- tätigkeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ist der betroffenen Partei eine hinreichende Übergangsfrist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umsetzen zu
- 46 - können. In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen werden (BGE 144 III 481 E. 4.6). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung an- lässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch meh- rere Wochen oder Monate vergehen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypo- thetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (OGer ZH LE220010 vom 17.06.2022, E. C.1.6.; OGer ZH LE180003 vom 02.07.2018, E. III.B.4.5; je m.w.H.). 4.2.2.5. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin während des Zusammenlebens in ei- nem 40 %-Pensum statt eines 20 %-Pensums beim Gesuchsteller gearbeitet hät- te und nach der Kündigung während des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens nicht mehr erwerbstätig war, liegt kein Ausnahmefall vor, der die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde. Die Anstel- lung im Betrieb des Gesuchstellers kann denn auch nicht mit einer solchen auf dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt verglichen werden, da die Gesuchsgegnerin bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit weniger flexibel gewesen wäre und als Sozialpä- dagogin kaum gleich häufig von zu Hause aus hätte arbeiten können. Der Ge- suchsgegnerin wäre nach der Urteilseröffnung grundsätzlich eine kurze Über- gangsfrist zuzugestehen gewesen. Das unbegründete Urteil wurde der Gesuchs- gegnerin am 15. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 81/2). Die Gesuchsgegnerin ak- zeptiert indes das ihr rückwirkend bereits ab Oktober 2021 angerechnete hypo- thetische Einkommen von Fr. 2'800.–, womit die fehlende Anrechnung ihres tat- sächlichen und belegten Einkommens während der Zeit von Juli 2020 bis Sep- tember 2020 von Fr. 2'132.– pro Monat (Urk. 4/12) zu ihren Lasten mehr als aus- geglichen ist. Das durch die Gesuchsgegnerin anerkannte Ungleichgewicht ist nicht derart stossend, dass sich eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils und
- 47 - die Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase aufdrängt. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin ist in der Phase I folglich bei Fr. 0.– zu belassen. 4.2.3. Einkommen des Gesuchstellers 4.2.3.1. Zum Einkommen des Gesuchstellers hielt die Vorinstanz fest, das Bun- desgericht erachte im Rahmen der Unterhaltsberechnung den Reingewinn als massgebliche Grösse für die Bezifferung des Einkommens von selbstständig Er- werbstätigen. Dieser ergebe sich wahlweise aus der Differenz zwischen dem Ei- genkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorherigen Geschäftsjahres (sogenannter Vermögensstandgewinn) oder aus einer ordnungsgemässen Ge- winn- und Verlustrechnung. Aufgrund der üblicherweise hohen finanziellen Ver- flechtung zwischen dem privaten Haushalt des selbstständig Erwerbstätigen und dessen Unternehmen sowie aufgrund der Tatsache, dass ein selbstständig Er- werbstätiger den ausgewiesenen Reingewinn seines Unternehmens gegebenen- falls leicht beeinflussen könne, erweise sich die Bestimmung der Leistungsfähig- keit des selbstständig Erwerbstätigen häufig als schwierig. Gemäss Bundesge- richt gelte es deshalb, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre ab- zustellen, wobei Ausreisser im positiven sowie im negativen Sinne unter Umstän- den unbeachtlich bleiben sollten. Je grösser die Einkommensschwankungen aus- fallen würden und je unsicherer die Angaben des selbstständig Erwerbstätigen seien, desto länger sei der Vergleichszeitraum zu bemessen. Der Gesuchsteller sei Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens W._____, A._____, in Zürich. Aus den im Recht liegenden Erfolgsrechnungen erhelle, dass das Einzel- unternehmen in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils einen Reingewinn von rund Fr. 256'267.– (2017), Fr. 358'224.– (2018) sowie Fr. 323'853.– (2019) erzielt ha- be. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Jahresreingewinn von rund Fr. 312'788.– und ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 26'066.– . Der Gesuchsteller habe dazu sinngemäss ausführen lassen, dass er in nächster Zukunft eher eine negative Gewinnentwicklung erwarte. Dies sei seitens der Ge- suchsgegnerin im Wesentlichen akzeptiert worden. In der Folge hätten beide Par- teien geltend machen lassen, beim Gesuchsteller sei von einem monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 20'000.– auszugehen. Dies erachte das Gericht als ange-
- 48 - messen, weshalb dem Gesuchsteller in Phase I ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 20'000.– anzurechnen sei (Urk. 93 S. 41). 4.2.3.2. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass sein Betrieb coronabedingt zeit- weise habe schliessen müssen. Der Spitzenumsatz von 2018, der weder vorher noch nachher habe erreicht werden können, sei in die Rechnung eingeflossen. Er lasse sich aber dennoch ein Einkommen von Fr. 20'000.– anrechnen (Urk. 113 Rz. 154). Es sei aber verfehlt, wenn die ganzen Fr. 20'000.– vollumfänglich be- rücksichtigt würden, ohne eine Sparquote im Rahmen der Überschussverteilung zu verteilen. Es sei mindestens eine Sparquote von Fr. 5'000.– angezeigt, sodass von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 15'000.– auszugehen sei (Urk. 92 Rz. 54). 4.2.3.3. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass der Gesuchsteller eine Spar- quote nie geltend gemacht, geschweige denn bewiesen habe. Der Gesuchsteller als Unterhaltsschuldner hätte die Sparquote behaupten, beziffern und soweit möglich belegen müssen. Dass dem Gesuchsteller trotz durchschnittlichem Rein- gewinn (2017 bis 2019) von Fr. 26'000.– "nur" Fr. 20'000.– als Einkommen ange- rechnet worden seien, habe weder etwas mit Corona noch mit der fehlenden
2. Säule des Gesuchstellers zu tun gehabt. Mit dem angerechneten Einkommen von Fr. 20'000.– wäre damit eine Sparquote sowieso bereits berücksichtigt wor- den. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller in den letzten Jahren eher hö- here Gewinne gemacht habe. Aktuelle Zahlen würden keine vorliegen. Corona habe das Geschäft des Gesuchstellers – wenn überhaupt – noch verbessert, nicht aber verschlechtert. Etwas anderes beweise der Gesuchsteller auch nicht (Urk. 103 Rz. 73). Es sei anzunehmen, dass gerade dank Corona viele Leute ein Motorrad gekauft hätten und das Einkommen des Gesuchstellers noch höher sei als während des Zusammenlebens der Parteien. Es sei wohl selbsterklärend, dass der Gesuchsteller keine Abschlüsse, Kontoblätter oder sonstige Beweisur- kunden einreiche (Urk. 122 Rz. 71). 4.2.3.4. Auf die zutreffenden allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zur Be- rechnung des Einkommens eines selbstständig Erwerbstätigen kann verwiesen werden. Eine nachgewiesene Sparquote ist von einem allfälligen Überschuss ab-
- 49 - zuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3), weshalb diese unter E. III.4.2.5. thematisiert wird. 4.2.3.5. Die Vorinstanz stellte die Reingewinne 2017 bis 2019 korrekt fest (vgl. Urk. 4/13-14 und Urk. 22/34). Den aus dem Abschluss 2017 ebenfalls hervorge- henden Reingewinn im Jahr 2016 von Fr. 257'285.– bezog die Vorinstanz in ihre Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns nicht mit ein (Urk. 4/13 und Urk. 93 S. 41 e contrario). Angesichts des erheblichen Einkommensanstiegs von rund Fr. 100'000.– bzw. rund Fr. 66'000.– in den Jahren 2018 und 2019 im Vergleich zu den Jahren 2016 und 2017 rechtfertigt es sich, auch das Jahr 2016 bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Der Reingewinn im Jahr 2018 konnte im Jahr 2019 nicht mehr erzielt werden und wurde um rund Fr. 34'000.– unterschritten. Bei dieser Differenz handelt es sich aber in Anbetracht sämtlicher Einkommensschwankungen in den Jahren 2016 bis 2019 um keinen derartigen Ausreisser, dass das Jahr 2018 bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresreingewinns ausser Betracht fällt. Der Gesuchsteller generierte in den Jahren 2016 bis 2019 einen durchschnittli- chen Jahresreingewinn von Fr. 298'907.–, mithin ein durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 24'909.–. Der Gesuchsteller reichte weder Jahres- abschlüsse für die Jahre 2020 bis 2022 noch sonstige diesbezügliche Belege ein, welche die seinerseits behaupteten und von der Gesuchsgegnerin bestrittenen coronabedingten Mindereinnahmen bestätigen würden, obwohl er solche – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt – ohne Weiteres hätte einreichen kön- nen. Der Gesuchsteller vermag deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Einkommen verschlechtert hat. In der Phase I ist beim Gesuchsteller von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 24'909.– aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit auszugehen. 4.2.4. Steuern 4.2.4.1. Die durch die Vorinstanz und die Parteien berechneten Steuern basierten auf einem zu tiefen Einkommen des Gesuchstellers. Zudem gab die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Steueranteils der Kinder nicht ganz korrekt wieder. Sie erwog zunächst zutreffend, dass ein Anteil
- 50 - des auf den obhutsberechtigten Elternteil anfallenden Steuerbetrags als Barbe- darfsposition auf die minderjährigen Kinder auszuscheiden sei. Namentlich betref- fe das die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte, d.h. Barunterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche Leistungen. Unzutreffend listete die Vorinstanz aber auch noch die for- mell den Kindern zustehenden Betreuungsunterhaltsbeiträge auf (Urk. 93 S. 35 f.). Das Erwerbseinkommen des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG) oder der formell dem Kind zustehende (Art. 285 Abs. 2 ZGB), materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag sind dem Kind nicht zuzurech- nende Einkünfte (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E.4.2.3.5.). Wiederum korrekt führte die Vorinstanz aus, die den Kindern zuzurechnenden Einkünfte sei- en in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuer- schuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksich- tigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vermögenssteuern und Perso- nalsteuern nur im erweiterten Bedarf der Eltern relevant sind, da diese durch die Unterhaltszahlungen nicht beeinflusst werden. 4.2.4.2. Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrech- ners annährend zu berechnen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: G._____, Verh. und Einelterntarif, Zivilstand: getrennt, Konfession: andere (vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1), Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– (Urk. 4/15 S. 6) hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen:
- 51 - Jahr 2021 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 183'528.00 Fr. 183'528.00 Unterhaltsbeiträge Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 188'328.00 Fr. 188'328.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 2'600.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 2'600.00 Fr. 1'400.00 Versichterungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 18'000.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 30'083.00 Fr. 22'983.00 steuerbares Einkommen Fr. 158'245.00 Fr. 165'345.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2021 resultieren für die Einkommenssteuern der Staats- und Gemeindesteuern Fr. 20'601.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 7'549.–. Dies entspricht einer Einkommenssteuer- schuld von insgesamt Fr. 28'150.– bzw. Fr. 2'346.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 3'131.– (Fr. 2'931.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'893.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 2'818.– (Fr. 2'618.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'893.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Gesuchsgegnerin Fr. 7'399.– (Fr. 0.– Erwerbseinkommen, Fr. 4'416.– ehelicher Unterhalt und Fr. 2'983.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern, inkl. Vermögens- und Personalsteuer von Fr. 187.–]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 13'348.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 563.– (24 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 493.– (21 %) und der Gesuchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 1'290.– (55 %) zuzuweisen. Bei der Gesuchsgegnerin kommen die Ver- mögens- und Personalsteuer von Fr. 187.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 1'477.– für laufende Steuern einzusetzen sind. 4.2.4.3. Beim Gesuchsteller präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberech- nung wie folgt (Wohnort: G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch (vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1), Vermö- gen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.–
- 52 - (Urk. 4/15 S. 6) hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2021 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Total Einkünfte Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 183'528.00 Fr. 183'528.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 220'544.00 Fr. 219'644.00 steuerbares Einkommen Fr. 78'364.00 Fr. 79'264.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2021 Fr. 12'045.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 1'501.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1'129.– ergibt. 4.2.5. Zuletzt gemeinsam gelebter Standard 4.2.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe nicht substantiiert vorge- bracht, dass vom Überschuss höchstens 50 % zu verteilen seien (Urk. 93 S. 43). 4.2.5.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei verfehlt, wenn sein Einkommen vollum- fänglich berücksichtigt und ohne eine Sparquote im Rahmen der Überschussver- teilung verteilt werde. Diese Unterhaltsberechnung habe nichts mehr mit der Fi- nanzierung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards zu tun, sondern gehe weit darüber hinaus (Urk. 92 Rz. 54). Der Gesuchsteller habe immer darauf hingewiesen, dass eine Sparquote zu berücksichtigten sei. Diese sei aber auf- grund der coronabedingten Umstände und der selbstständigen Erwerbstätigkeit sehr schwer bestimmbar. Eine klare Quantifizierung sei de facto unmöglich (Urk. 113 Rz. 151). Die Familie habe immer sehr bescheiden gelebt und sei lange mit rund Fr. 4'000.– pro Monat plus Steuern und Auto ausgekommen, was der Gesuchsteller immer klar gesagt und auch mit Kontoauszügen belegt habe (Urk. 92 Rz. 53 und Urk. 113 Rz. 151). Erst in den letzten Ehejahren habe man
- 53 - sich auch Ferien geleistet. Der Lohn der Gesuchsgegnerin sei nicht gebraucht worden. Dieser sei auf ein separates Konto der Gesuchsgegnerin geflossen (Urk. 92 Rz. 53). Gehe man über die Ehedauer von 10 Jahren von einem durch- schnittlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 20'000.– pro Monat aus, was im Durchschnitt sicher zu hoch sei, wäre ein Einkommen von total Fr. 2'400'000.– zusammengekommen. Ziehe man davon die Kosten für die Aufstockung und den Ausbau des Geschäftsbetriebs sowie für die Fahrzeuge im Umfang von insge- samt Fr. 826'900.– ab, verbleibe in dieser Zeit ein verfügbares Einkommen von Fr. 1'573'100.–. Der Gesuchsteller habe nur sehr wenig Ersparnisse in die Ehe gebracht. Gemäss dem bereits im Recht liegenden Kontoauszug seien für die Familie im Monat Fr. 4'000.– bezogen und rund Fr. 1'000.– pro Monat über das Geschäft auf Privat verbucht worden, was aus der durch eine aussenstehende Treuhandfirma erstellten Bilanz hervorgehe (Urk. 113 Rz. 152 und Urk. 128 Rz. 88). Dies ergebe einen Verbrauch von rund Fr. 5'000.– pro Monat bzw. Fr. 60'000.– pro Jahr für die ganze Familie, mithin Fr. 600'000.– für 10 Jahre. Zie- he man diesen Betrag vom Einkommen / Gewinn ab, so verbleibe rechnerisch ein gesparter Betrag von insgesamt rund Fr. 973'000.– während der Ehedauer bis zur Trennung. Der gemäss Steuererklärung ausgewiesene, angesparte Betrag sei in- dessen höher. Damit sei klar, dass eine sehr grosse Sparquote gegeben sei, die deutlich über Fr. 5'000.– pro Monat liege (Urk. 113 Rz. 152). Unter Berücksichti- gung der zusätzlichen Ausgaben aufgrund der zwei Haushalte und der teureren Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sei eine Sparquote von mindestens Fr. 5'000.– angezeigt (Urk. 92 Rz. 54 und Urk. 113 Rz. 152). 4.2.5.3. Die Gesuchsgegnerin hält den Rügen des Gesuchstellers entgegen, dass der Gesuchsteller bis zum Berufungsverfahren nie eine Sparquote geltend ge- macht, geschweige denn bewiesen habe (Urk. 103 Rz. 73 und Urk. 122 Rz. 71). Dass dem Gesuchsteller trotz eines durchschnittlichen Reingewinns (2017 bis
2019) von Fr. 26'000.– nur Fr. 20'000.– als Einkommen angerechnet worden sei- en, habe weder etwas mit Corona noch mit der fehlenden zweiten Säule des Ge- suchstellers zu tun. Mit dem angerechneten Einkommen von Fr. 20'000.– wäre eine Sparquote sowieso bereits berücksichtigt worden (Urk. 103 Rz. 73). Die Par- teien hätten nicht mit Fr. 4'000.– pro Monat zuzüglich Steuern und Auto leben
- 54 - können. Viele Privatausgaben seien über die Einzelfirma des Gesuchstellers be- zahlt worden. Inwiefern mit der Berechnung in Urk. 113 Rz. 152 eine Sparquote bewiesen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen seien eine einseiti- ge Parteibehauptung des Gesuchstellers, die erst im Berufungsverfahren aufge- nommen worden sei (Urk. 122 Rz. 71). 4.2.5.4. Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Ober- grenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehr- kosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unter- haltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard ent- spricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Über- schuss. Um daher die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist zu- nächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusam- menlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Exis- tenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022, S. 3 ff., S. 7). Für die Ermittlung dieser drei Grössen ist auf dasselbe Refe- renzjahr, nämlich auf das letzte Jahr vor der Trennung abzustellen (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhau- ser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Bei der zweistufigen Methode obliegt es dem Unterhaltsschuldner, die Begrenzung des Unterhalts nachzuwei- sen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner nicht von seiner Mitwirkungs- pflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). 4.2.5.5. Die Parteien trennten sich am 17. Juni 2020 (Urk. 93 S. 10). Als relevante Referenzperiode für den zuletzt gelebten Standard dienen die letzten zwölf Mona-
- 55 - te des Zusammenlebens, mithin Juni 2019 bis Juni 2020. Damals war die Ge- suchsgegnerin noch beim Gesuchsteller angestellt und generierte ein Einkommen von Fr. 2'132.– (Urk. 4/12). Bei den Akten liegen lediglich die Geschäftsabschlüs- se des Gesuchstellers bis zum Jahr 2019. Der Geschäftsabschluss 2020 wurde nicht ins Recht gelegt. Da auf den zuletzt gelebten Standard abzustellen ist, recht- fertigt es sich nicht, das unter E. III.4.2.3. ermittelte Durchschnittseinkommen der Jahre 2016 bis 2019 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzuzuziehen. Der Ge- suchsteller behauptet zwar, dass das Jahr 2020 schlechter als das Vorjahr ausge- fallen sei. Er hat dies aber weder beziffert noch belegt. Damit ist er seiner Mitwir- kungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Mangels anderer Angaben ist beim Gesuchsteller auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von durchschnittlich Fr. 26'988.– (Urk. 22/34) pro Monat auszugehen. Die Kinderzulagen der Kinder betrugen je Fr. 200.–. Das monatliche Gesamtein- kommen der Familie belief sich somit auf Fr. 29'520.–. 4.2.5.6. In einem nächsten Schritt gilt es das damalige familienrechtliche Exis- tenzminimum festzusetzen. Für den Grundbetrag der Eltern sind Fr. 1'700.– und für die Kinder je Fr. 400.– zu berücksichtigen. Für die Familienwohnung war ein Mietzins von Fr. 1'500.– geschuldet (Urk. 4/18). Anzurechnen sind sodann die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Fr. 1'002.– und die zusätzlichen Ge- sundheitskosten von Fr. 397.– (vgl. E. III.4.2.1. und Urk. 93 S. 33 f.). Hinzu kom- men Kommunikationskosten. Gerichtsüblich werden bei einer erwachsenen Ein- zelperson eine Kommunikationspauschale von Fr. 120.– und die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) von rund Fr. 28.– veranschlagt. Eini- ge Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet und Fest- netz), während andere (beispielsweise das Mobiltelefon) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspau- schale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Angesichts des jungen Alters der Kinder sind für diese noch keine Kommunikationskosten im Bedarf einzusetzen. Die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung betrug Fr. 61.– (Urk. 4/23). Schliesslich ist noch ein Steuerbetrag auszurechnen. Vom Nettogesamteinkom- men der Familie von Fr. 354'240.– sind die Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin (Fr. 4'000.–; vgl. Urk. 4/15 S. 3 und
- 56 - Urk. 24/42 S. 3), die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Gesuchsteller: Fr. 34'128.–; Gesuchsgegnerin: Fr. 6'826.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 19 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 17), die Versicherungsprä- mien (Staatssteuer: Fr. 7'800.–; Bundessteuer: Fr. 4'900.–; vgl. Urk. 4/15 S. 3 und Urk. 24/42 S. 3), der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Staats- steuer: Fr. 5'900.–; Bundessteuer: Fr. 8'100.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklä- rung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 22 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 20), die gemeinnützigen Zuwendungen (Fr. 500.–; Urk. 4/15 S. 3 und Urk. 24/42 S. 3), der Abzug für Kinder im Haushalt (Staatssteuern: Fr. 18'000.–; Bundessteuern: Fr. 13'000.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 24 und Wegleitung zur Steu- ererklärung 2020, Kanton Zürich, Steueramt, S. 22) und bei der Bundessteuer der Abzug für den Ehegatten (Fr. 2'600.–; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2019, Kanton Zürich, Steueramt, S. 26 und Wegleitung zur Steuererklärung 2020, Kan- ton Zürich, Steueramt, S. 23) zu subtrahieren. Hieraus resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 277'086.– für die Staatssteuer bzw. von Fr. 280'186.– für die Bundessteuern. Als steuerbares Vermögen sind Fr. 2'284'462.– einzusetzen (Urk. 4/15 S. 4). Für das Jahr 2019 ergibt dies beim Steuerrechner des Kantons Zürich für Privatpersonen mit dem Verheiratetentarif Staatssteuern von Fr. 25'404.–, Gemeindesteuern (G._____) von Fr. 27'690.–, eine Kirchensteuer (römisch-katholisch) des Gesuchstellers von Fr. 1'270.–, eine Personalsteuer von Fr. 48.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 22'473.–. Im Jahr 2020 veränderte sich lediglich der Steuerfuss der Gemeindesteuern. Dieser sank von 109 % auf 108 %, sodass für die Gemeindesteuern im Jahr 2020 Fr. 27'436.– auszuschei- den sind. Im Durchschnitt (sechs Monate im Jahr 2019 und sechs Monate im Jahr
2020) ist von einem monatlichen Steuerbetrag von Fr. 6'397.– auszugehen. Ins- gesamt betrug das familienrechtliche Existenzminimum der Familie im letzten Jahr vor dem Getrenntleben Fr. 12'045.–. 4.2.5.7. Schliesslich ist zu prüfen, ob es dem Gesuchsteller gelang, eine Sparquo- te glaubhaft zu machen. Die gesuchstellerische Berechnung der Sparquote wäh- rend zehn Jahren Ehedauer gehen an der Sache vorbei, da auf das letzte Jahr
- 57 - des Zusammenlebens abzustellen ist. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller die Sparquote vor Vorinstanz nie thematisiert und diese Prob- lematik erst vor hiesiger Kammer aufgeworfen habe, verfängt nicht. Einerseits kommt die Einschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren mit uneinge- schränkter Untersuchungsmaxime nicht zum Tragen (vgl. E. II.3). Andererseits führte der Gesuchsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Einkom- men der Gesuchsgegnerin sei nicht für den Bedarf verwendet worden (Urk. 1 Rz. 28). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies nicht (Urk. 10, Urk. 15, Urk. 23, Urk. 103, Urk. 122, Prot. I S. 4 ff. und Prot. I S. 11 ff.; e contrario), weshalb von dieser Tatsache ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller versucht sodann, den Verbrauch der Familie vor Getrenntleben konkret darzulegen: Die Familie A._____B._____ habe einen vergleichsweise bescheidenen Lebensstil geführt und habe über Jahre hinweg mit einem Haushaltsgeld von Fr. 4'000.– gelebt, wo- bei die Steuern, Ferien, besondere Kosten für ärztliche Behandlungen, Abklärun- gen der Kinder und das Auto separat bezahlt worden seien (Urk. 1 Rz. 30 und 32 sowie Urk. 21 Rz. 69). Indem der Gesuchsteller diese zusätzlichen Ausgaben nicht beziffert, substantiiert er den Verbrauch der Familie ungenügend. Zudem geht bereits aus den eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die Familie im letzten Jahr vor Getrenntleben durchschnittlich mehr als Fr. 4'000.–, nämlich rund Fr. 5'650.–, monatlich bezog (Urk. 4/16). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, den Verbrauch konkret nachzuweisen. Berücksichtigt werden kann somit lediglich eine Sparquote im Umfang des Erwerbseinkommens der Gesuchsgegnerin bzw. von Fr. 2'132.–. 4.2.5.8. Um den Gesamtüberschuss der Familie zu berechnen, sind vom Ge- samteinkommen von Fr. 29'520.– das familienrechtliche Existenzminimum der Familie von Fr. 12'045.– sowie die Sparquote von Fr. 2'132.– zu subtrahieren. Dies ergibt eine Differenz von Fr. 15'343.–. Nach grossen und kleinen Köpfen ver- teilt, ergibt dies einen Überschussanteil der Gesuchsgegnerin von gerundet Fr. 5'114.–. Ihr damaliger Überschussanteil ist mit ihrem familienrechtlichen Exis- tenzminimum in der Phase I von Fr. 4'273.– (vgl. E. III.4.2.6.1.) zu addieren, wo- raus die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts von Fr. 9'387.– resultiert.
- 58 - 4.2.6. Unterhaltsbeiträge in Phase I 4.2.6.1. Die vorinstanzliche Tabelle zu den Einkommens- und Ausgabepositionen (Urk. 93 S. 42) ist entsprechend dem Erwogenen wie folgt anzupassen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 24'909.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 25'309.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'199.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'273.– Bedarf C._____: Fr. 1'801.– Bedarf D._____: Fr. 1'418.– Total Bedarf: Fr. 12'691.– Überschuss: Fr. 12'618.– 4.2.6.2. Unter Beibehaltung der anerkannten vorinstanzlichen Überschussvertei- lung beträgt der Barunterhalt von C._____ Fr. 3'494.– und der Barunterhalt von D._____ Fr. 3'111.–. Der Betreuungsunterhalt von Fr. 4'273.– ist D._____ als jüngstem Kind zuzuweisen. 4.2.6.3. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchsgegnerin bestünde aus ihrem Über- schussanteil von Fr. 4'416.–. Die Obergrenze ihres gebührenden Unterhalts wird nicht erreicht. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt jedoch dem Dis- positionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift ent- hält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht ist daher nicht befugt, einem Ehegat- ten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leis- tungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen
- 59 - Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts. Denn er beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes und nicht die Bindung an die Parteianträge. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unter- haltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kindesunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kindesunterhalt angefochten wird (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3.4.1.). Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung bestehen indes grosse Interdependenzen zwi- schen dem Ehegatten- und Kinderunterhalt. Aufgrund dieser Interdependenz – welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamtein- kommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird – können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Ent- scheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzu- nehmenden Gesamtrechnung separiert werden (BGer 5A_112/2020 vom
28. März 2022, E. 2.2.). Das Bundesgericht erachtete es jüngst als nicht willkür- lich, wenn die Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag (Betreuungs- und Ehegatten- unterhalt) den Parteiantrag nicht übersteigen. Ob sich derselbe Schluss aufdrän- gen würde, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge der Überschussver- teilung gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid insgesamt besser gestellt wird, liess es ausdrücklich offen (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3.4.1.). Als offensichtlich unhaltbar bewertete das Bundesgericht die Auffas- sung, dass die Höhe des Ehegattenunterhalts mangels entsprechender Beru- fungsbegehren durch den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag begrenzt sei. Es erinnerte daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausge- schlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Weiter wies es darauf hin, dass die Ehefrau, soweit die erste Instanz ihren Anträgen entsprach, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbstständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts
- 60 - im Berufungsverfahren zu wehren (BGer 5A_776/2021 vom 21. Juni 2020, E. 6.3.2.). In casu präsentiert sich die Ausgangslage anders: Die Vorinstanz er- kannte in sämtlichen Phasen auf weniger Betreuungs- und Ehegattenunterhalt als die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz beantragt hatte (Urk. 23 S. 2 f. und Urk. 93 S. 55 f.). Einerseits hätte ihr somit eine (vorsorgliche) Berufung ohne Weiteres of- fengestanden. Andererseits basieren der höhere Betreuungs- und Ehegattenun- terhalt auf dem durch die hiesige Kammer um einiges höher als die Vorinstanz angenommenen Einkommen des Gesuchstellers. Die Gesuchsgegnerin aner- kannte vor Vorinstanz ein Einkommen von mindestens Fr. 20'000.– und ging in der Folge für die Berechnung ihres beantragten Unterhalts von diesem Betrag aus (Urk. 23 S. 12 ff.). Auch im Berufungsverfahren argumentiert die Gesuchsgegne- rin, dass die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz korrekt und zu bestätigen seien (Urk. 103 Rz. 72 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Dis- positionsmaxime ist der wirtschaftlich der Gesuchsgegnerin zustehende Unterhalt in einer Gesamtbetrachtung (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) auf den durch die Vorinstanz angenommenen Gesamtbetrag von Fr. 5'409.– (Urk. 92 S. 55 f.) zu beschränken, sodass ein auf Fr. 1'136.– plafonierter Ehegattenunterhalt resultiert. 4.3. Phase II (1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023) 4.3.1. Ausgangslage 4.3.1.1. Beide Parteien beanstanden das durch die Vorinstanz angemessen fest- gesetzte hypothetische Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'800.– bei ei- ner 50%-Tätigkeit als Sozialpädagogin nicht (Urk. 92 Rz. 67, Urk. 93 S. 48 und Urk. 103 Rz. 84 f.). Mangels Veränderungen ist beim Gesuchsteller von demsel- ben Einkommen wie in Phase I, mithin Fr. 24'909.– auszugehen. Für C._____ und D._____ erhalten die Parteien auch in der Phase II eine Kinderzulage von je Fr. 200.–. 4.3.1.2. Die Parteien beanstanden die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht (Urk. 92 Rz. 67 und Urk. 103 Rz. 84). Sie präsentiert sich wie folgt (Urk. 93 S. 45):
- 61 - GGin C._____ D._____ GSer Grundbetrag 1'350.– 400.– 400.– 1'200.– Wohnkosten 1310.– 655.– 655.– 2'390.– Krankenkasse (KVG) 370.– 104.– 104.– 268.– Krankenkasse (VVG) 47.– 46.– 46.– 17.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 313.– 0.– 0.– kosten Mobilitätskosten 100.– 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– 0.– Steuern 913.– 456.– 456.– 4'069.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– 28.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– 47.– pflichtversicherung Total Bedarf 4'479.– 1'974.– 1'661.– 8'139.– C._____ wurde am tt.mm.2021 zehn Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte sich sein Grundbetrag auf Fr. 600.–. Während der Phase II betrug sein Grundbetrag im Durchschnitt Fr. 572.–, weshalb dieser Betrag anstelle der vorinstanzlich an- genommenen Fr. 400.– zu berücksichtigen ist. Wie aufgezeigt, ging die Vo- rinstanz von einem zu tiefen Einkommen des Gesuchstellers aus, weshalb die durch die Vorinstanz angenommenen Steuerbeträge anzupassen sind. 4.3.2. Steuern 4.3.2.1. Die im Haushalt der Gesuchsgegnerin anfallenden Steuern sind wegen des Wohnsitzwechsels nach F._____ AG mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau zu bestimmen. Bei der Gesuchsgegnerin ist von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen:
- 62 - Jahr 2022 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 33'600.00 Fr. 33'600.00 Fr. 181'632.00 Fr. 181'632.00 Unterhaltsbeiträge Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 220'032.00 Fr. 220'032.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'320.00 Fr. 1'320.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 28'603.00 Fr. 27'503.00 steuerbares Einkommen Fr. 191'429.00 Fr. 192'529.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Mit diesen Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aargau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 14'944.–, Ge- meindesteuer von Fr. 11'342.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 300.– und direkte Bun- dessteuer von Fr. 11'085.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 37'671.– bzw. Fr. 3'139.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 3'635.– (Fr. 3'435.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'945.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen), die von D._____ betragen Fr. 3'150.– (Fr. 2'950.– Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 1'945.–, exkl. Einkommenssteuern] und Fr. 200.– Kinderzulagen) und jene der Gesuchsgegnerin Fr. 8'412.– (Fr. 2'800.– Erwerbseinkommen, Fr. 4'537.– eheli- cher Unterhalt und Fr. 1'075.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 15'197.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 753.– (24 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 659.– (21 %) und der Ge- suchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 1'727.– (55 %) zuzuweisen. Bei der Ge- suchsgegnerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 2'036.– für laufende Steuern einzusetzen sind. 4.3.2.2. Beim Gesuchsteller präsentieren sich die Faktoren für die Steuerberech- nung wie folgt (Wohnort: G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermö-
- 63 - gen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2022 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Total Einkünfte Fr. 298'908.00 Fr. 298'908.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 181'632.00 Fr. 181'632.00 Säule 3a Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 218'648.00 Fr. 217'748.00 steuerbares Einkommen Fr. 80'260.00 Fr. 81'160.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers im Steuerjahr 2022 Fr. 12'360.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 1'627.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuerbetrag von Fr. 1'166.– ergibt.
- 64 - 4.3.3. Unterhaltsbeiträge in Phase II 4.3.3.1. Die vorinstanzliche Tabelle zu den Einkommens- und Ausgabepositionen (Urk. 93 S. 49) ist entsprechend dem Erwogenen wie folgt anzupassen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 24'909.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 2'800.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 28'109.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'236.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 5'602.– Bedarf C._____: Fr. 2'443.– Bedarf D._____: Fr. 1'864.– Total Bedarf: Fr. 15'145.– Überschuss: Fr. 12'964.– 4.3.3.2. Unter Beibehaltung des anerkannten vorinstanzlichen Verteilschlüssel des Überschusses beträgt der Barunterhalt von C._____ Fr. 4'188.– und der Bar- unterhalt von D._____ Fr. 3'609.–. Bei D._____ kommt der Betreuungsunterhalt von Fr. 2'802.– hinzu. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchsgegnerin bestünde aus ihrem Überschussanteil von Fr. 4'537.–, der unter ihrem Überschussanteil wäh- rend des Zusammenlebens liegt. Um der im Ehegattenunterhaltsrecht herrschen- den Dispositionsmaxime Rechnung zu tragen, ist der ihr wirtschaftlich zustehende Gesamtunterhalt (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) indessen auf die durch die Vorinstanz erkannte Summe von Fr. 4'111.– (Urk. 92 S. 55 f.) beschränkt. Der Gesuchsgegnerin ist folglich ein Ehegattenunterhalt von Fr. 1'309.– zuzuspre- chen. 4.4. Phase III (1. August 2023 bis 31. September 2023) 4.4.1. Einkommen der Gesuchsgegnerin
- 65 - 4.4.1.1. Der Gesuchsteller beantragt, dass der Gesuchsgegnerin ab Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller eine Übergangsfrist von sechs Mona- ten zu gewähren und danach von einem hypothetischen Einkommen für ein 100 %-Pensum auszugehen sei, was – anknüpfend an die Ausführungen der Vo- rinstanz – einem Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'600.– entspreche. Da die Gesuchsgegnerin bereits bald zwei Jahre Zeit gehabt habe, sich beruflich neu zu orientieren, erscheine eine Frist von nochmals sechs Monaten als eher grosszü- gig (Urk. 92 Rz. 75). 4.4.1.2. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich darauf geltend zu machen, dass eine Obhutszuweisung an den Gesuchsteller nicht vorzunehmen sei. Entspre- chend müsse auch keine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen und der Gesuchsgegnerin kein höheres Einkommen angerechnet werden (Urk. 103 Rz. 89). 4.4.1.3. Wie bereits unter E. III.4.2.2.4. dargelegt, beträgt die Übergangsfrist in der Regel drei bis sechs Monate und ist in Abhängigkeit vom Grad der Ausdeh- nung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Der Gesuchsgegnerin ist bei ihrem Betreuungsumfang ein 80 %-Pensum zumutbar (vgl. E. III.4.5.2.). Anlässlich ihrer persönlichen Be- fragung vor Vorinstanz führte die Gesuchsgegnerin aus, dass es eher schwierig sei, mit einem tiefen Prozentpensum im sozialen Bereich einzusteigen. Einschlä- gige Stellenangebote würden eher ein 80 %-Pensum verlangen (Prot. I. S. 24). Tatsächlich lässt sich eine Vielzahl an Stellenangeboten für Sozialpädagogen zu diesem Pensum in der Wohnregion der Gesuchsgegnerin finden. Es sollte ihr so- mit ohne Weiteres möglich sein, innert kurzer Frist eine Stelle als Sozialpädago- gin anzutreten. Angesichts dessen scheint eine Übergangsfrist bis Ende Septem- ber 2023 angemessen. Da im Rahmen des Kinderunterhalts die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist die hiesige Kammer nicht an die durch den Gesuch- steller zugestandene Übergangsfrist von sechs Monaten gebunden. In der Phase III ist der Gesuchsgegnerin weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– anzurechnen.
- 66 - 4.4.2. Einkommen des Gesuchstellers 4.4.2.1. Das Schulstufenmodell, das ab der obligatorischen Einschulung eine 50 %-Erwerbstätigkeit vorsieht, ist auf die alleinige Obhut zugeschnitten. Bei al- ternierender Obhut kann ein höheres Mindestpensum erwartet werden. Ausge- hend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insge- samt ein 150 %-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit einem Eindrittel- und einem Zweidrittel-Betreuungsumfang vom einen Elternteil rein rechnerisch ein 83 %-Pensum und vom anderen Elternteil ein 67 %-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. OGer ZH LZ220011 vom 21.11.2022, E. III.4.7.). In Bezug auf die erste Schulstu- fe gilt zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeits- ort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtage- weise) auch tatsächlich erlauben würden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). 4.4.2.2. Die Betreuung in der schulfreien Zeit am Mittwochnachmittag und am Samstagvormittag bzw. bis Samstagnachmittag übernimmt die Gesuchsgegnerin. Nachdem der Gesuchsteller die Kinder zur Gesuchsgegnerin fährt, was gut eine Stunde Fahrzeit in Anspruch nimmt, kann er somit auch am Mittwochnachmittag arbeiten. Freitags und samstags obliegt die Abhol- und Bringpflicht der Gesuchs- gegnerin, sodass der Gesuchsteller seiner Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachgehen kann. Zudem ist der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben in sei- ner Arbeitszeiteinteilung flexibel (Prot. I S. 17). Vor diesem Hintergrund kann ihm ein 70 %-Pensum zugemutet werden. Ausgehend von seinem Erwerbseinkom- men aus selbstständiger Erwerbtätigkeit von Fr. 24'909.– bei einem 100 %- Pensum ergibt dies Fr. 17'436.–. 4.4.3. Einkommen der Kinder Die Kinderzulagen von je Fr. 200.– sind für die Unterhaltsberechnung dem Haus- halt des Gesuchstellers anzurechnen, da der Gesuchsteller für die Krankenkasse
- 67 - und die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder aufzukommen hat (vgl. E. III.4.4.4.4.). 4.4.4. Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder bei der Gesuchsgegnerin 4.4.4.1. Der Gesuchsteller führt aus, dass bei der Zuteilung der Obhut an ihn eine neue Bedarfsrechnung zu erstellen sei (Urk. 92 Rz. 71). Die relativ teure Miete für die Wohnung in F._____ AG werde noch akzeptiert, damit das Besuchsrecht an- gemessen ausgeübt werden könne. Ausgehend von den Zahlen der Einzelpositi- onen gemäss Vorinstanz ergebe sich folgende Bedarfsberechnung für die Zeit bis zur Aufstockung des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin (Urk. 92 Rz. 72): Grundbetrag 1'200.– Wohnkosten 2'620.– Krankenkasse (KVG) 370.– Krankenkasse (VVG) 47.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– kosten Mobilitätskosten 100.– Auswärtige Verpflegung 110.– Steuern 650.– Radio/TV 28.– Kommunikationskosten 120.– Hausrat- und Privathaft- 47.– pflichtversicherung Total 5'266.– Dies gelte allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Partner nicht schon in einem Konkubinat lebe. Diesbezüglich habe C._____ an- gegeben, dass der Freund der Gesuchsgegnerin fast immer bei ihnen schlafe. Die Aussage sei indessen etwas unklar. Die Frage des Konkubinats sei also zu klären und müsse gegebenenfalls in die Rechnung einfliessen (Urk. 92 Rz. 73). 4.4.4.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Konkubinats. Ihr Freund habe eine eigene Wohnung. Er schlafe ab und zu bei ihr; es könne aber noch keine Rede von einem Konkubinat sein (Urk. 103 Rz. 87).
- 68 - 4.4.4.3. Selbst wenn der neue Partner der Gesuchsgegnerin häufig bei ihr über- nachten sollte, wäre dies noch nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Konkubinat zu qualifizieren. Wegen der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag für einen al- leinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– einzusetzen. Ansonsten kann die durch den Gesuchsteller anerkannte Bedarfsberechnung für die Gesuchsgegnerin selbst – mit Ausnahme der nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilenden Wohnkosten und der neu zu berechnenden Steuern – übernommen werden. 4.4.4.4. Der Grundbetrag der Kinder ist entsprechend dem Obhutsanteil von ei- nem Drittel für C._____ auf Fr. 200.– und für D._____ auf Fr. 133.– festzusetzen. Die Wohnkostenanteile der Kinder betragen weiterhin je Fr. 655.–. Da die Kinder ihren Wohnsitz beim Gesuchsteller haben und überwiegend durch diesen betreut werden werden, sind die Kosten für die Krankenkasse (KVG und VVG) und die zusätzlichen Gesundheitskosten auf der Bedarfseite des Gesuchstellers aufzufüh- ren. 4.4.4.5. Bei der Gesuchsgegnerin ist für die Steuerberechnung von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen: Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 33'600.00 Fr. 33'600.00 Fr. 81'048.00 Fr. 81'048.00 Unterhaltsbeiträge Total Einkünfte Fr. 114'648.00 Fr. 114'648.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'320.00 Fr. 1'320.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 28'603.00 Fr. 27'503.00 steuerbares Einkommen Fr. 86'045.00 Fr. 87'145.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00
- 69 - 4.4.4.6. Mit diesen Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aar- gau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 4'196.–, Gemeindesteuer von Fr. 3'184.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 172.– und direkte Bundessteuer von Fr. 807.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 8'359.– bzw. Fr. 697.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ be- tragen Fr. 1'226.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 371.–, exkl. Ein- kommenssteuern]), die von D._____ betragen Fr. 1'159.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 371.–, exkl. Einkommenssteuern]) und jene der Ge- suchsgegnerin Fr. 6'472.– (Fr. 2'800.– Erwerbseinkommen, Fr. 2'597.– ehelicher Unterhalt und Fr. 1'075.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 8'857.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 97.– (14 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 91.– (13 %) und der Gesuchs- gegnerin ein Steueranteil von Fr. 509.– (73 %) zuzuweisen. Bei der Gesuchsgeg- nerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 818.– für laufende Steuern einzusetzen sind. 4.4.4.7. Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf im Haushalt der Gesuchs- gegnerin wie folgt: GGin C._____ D._____ Grundbetrag 1'350.– 200.– 133.– Wohnkosten 1'310.– 655.– 655.– Krankenkasse (KVG) 370.– 0.– 0.– Krankenkasse (VVG) 47.– 0.– 0.– Zusätzliche Gesundheits- 84.– 0.– 0.– kosten Mobilitätskosten 100.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 110.– 0.– 0.– Steuern 818.– 97.– 91.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– pflichtversicherung Total 4'384.– 952.– 879.–
- 70 - 4.4.5. Bedarf des Gesuchstellers und der Kinder beim Gesuchsteller 4.4.5.1. Der Grundbetrag des Gesuchstellers als alleinerziehender Schuldner er- höht sich auf Fr. 1'350.–. Seine Wohnkosten sinken wegen der Wohnkostenantei- le der Kinder auf Fr. 1'194.–. Für die Steuerberechnung sind beim Gesuchsteller folgende Faktoren massgebend (G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 209'232.00 Fr. 209'232.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 214'032.00 Fr. 214'032.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 81'048.00 Fr. 81'048.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 118'064.00 Fr. 117'164.00 steuerbares Einkommen Fr. 95'968.00 Fr. 96'868.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2023 Fr. 15'427.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 2'591.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1502.– ergibt. Die restlichen Bedarfspositi- onen des Gesuchstellers selbst präsentieren sich gleich wie in Phase II. 4.4.5.2. Den Kindern stehen beim Gesuchsteller ein Grundbetrag von Fr. 400.– bzw. Fr. 267.– sowie Wohnkosten von je Fr. 598.– zu. Die Höhe der Krankenkas- senkosten (KVG und VVG) und der zusätzlichen Gesundheitskosten bleibt unver- ändert. Sie sind aber neu im Bedarf der Kinder beim Gesuchsteller zu berücksich- tigen. Da die Gesuchsgegnerin keinen Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten hat, sind keine Steuerbeträge für die Kinder auszuscheiden.
- 71 - 4.4.5.3. Die Bedarfe im Haushalt des Gesuchstellers lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: GS C._____ D._____ Grundbetrag 1'350.– 400.– 267.– Wohnkosten 1'194.– 598.– 598.– Krankenkasse (KVG) 268.– 104.– 104.– Krankenkasse (VVG) 17.– 46.– 46.– Zusätzliche Gesundheits- 0.– 313.– 0.– kosten Mobilitätskosten 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung 0.– 0.– 0.– Steuern 1'502.– 0.– 0.– Radio/TV 28.– 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 0.– 0.– Hausrat- und Privathaft- 47.– 0.– 0.– pflichtversicherung Total 4'526.– 1'461.– 1'015.– 4.4.6. Überschussverteilung Der unangefochtene Verteilschlüssel der Vorinstanz ist an die alternierende Ob- hut anzupassen. Die Überschussanteile der Eltern betragen unverändert je 35 %. Der Überschussanteil der Kinder von je 15 % ist gemäss dem Betreuungsumfang auf die zwei Haushalte aufzuteilen. Bei der Gesuchsgegnerin vermindert sich der Überschussanteil der Kinder auf je einen Drittel, mithin je 5 %. Beim Gesuchstel- ler beträgt ihr Überschussanteil je zwei Drittel bzw. 10 %. 4.4.7. Unterhaltsbeiträge in Phase III 4.4.7.1. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähig- keit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser auch bei der alternierenden Obhut alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen El-
- 72 - ternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2.). 4.4.7.2. In der Phase III stellen sich die Einkommens- und Ausgabepositionen wie folgt dar: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 17'436.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 2'800.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Total Einkommen: Fr. 20'636.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'526.– Bedarf C._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'461.– Bedarf D._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'015.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'384.– Bedarf C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 952.– Bedarf D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 879.– Total Bedarf: Fr. 12'202.– Überschuss: Fr. 7'419.– 4.4.7.3. Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'800.– ihren eigenen Bedarf nicht zu decken, während dem Gesuchsteller mit seinem Einkommen von Fr. 17'436.– ein beachtlicher Überschuss verbleibt. Aus diesem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für C._____ einen Barunter- halt von Fr. 1'323.–, für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'250.– und einen Be- treuungsunterhalt von Fr. 1'584.– zu bezahlen. Der wirtschaftlich der Gesuchs- gegnerin zustehende Gesamtunterhalt (Betreuungs- und Ehegattenunterhalt) ist auf die durch die Vorinstanz festgesetzten Fr. 4'111.– (Urk. 55 f.) gegen oben und auf den gesuchstellerisch anerkannten Ehegattenunterhalt im Berufungsverfahren von Fr. 3'054.– (Urk. 92 S. 3) gegen unten begrenzt. Der Ehegattenunterhalt be- trägt Fr. 2'527.–.
- 73 - 4.5. Phase IV (ab 1. Oktober 2023) 4.5.1. Ausgangslage 4.5.1.1. Das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen bleibt unverändert bei Fr. 17'436.–. Auch die im Haushalt des Gesuchstellers zu berücksichtigenden Kinderzulagen betragen weiterhin je Fr. 200.–. 4.5.1.2. Die Bedarfspositionen der Phase III können mit folgenden Ausnahmen übernommen werden: Beim Bedarf der Gesuchsgegnerin ist die durch den Ge- suchsteller anerkannte Position der auswärtigen Verpflegung (vgl. Urk. 92 Rz. 61) entsprechend ihres höheren Erwerbspensums auf Fr. 176.– zu erhöhen. Die Steuern sind aufgrund des höheren Erwerbseinkommens und der sich dadurch verändernden Unterhaltsverpflichtung ebenfalls neu zu berechnen. 4.5.2. Einkommen der Gesuchsgegnerin Rein rechnerisch wäre der Gesuchsgegnerin bei einem Betreuungsumfang von einem Drittel während der ersten Schulstufe ein 83 %-Pensum zumutbar. Auf- grund der festgelegten Betreuungsregelung wird die Gesuchsgegnerin am Mitt- woch nachmittags nicht arbeiten können. Am Freitag liegt die Betreuungsverant- wortung ab Schulschluss bei der Gesuchsgegnerin und muss die Gesuchsgegne- rin die Kinder abholen. Es ist unklar, ob die Kinder teilweise auch am Freitag- nachmittag schulfrei haben. Mit Einführung der Blockzeiten deckt die Primarschu- le in Form von Unterricht oder Betreuung über alle Stufen den Schulbesuch näm- lich nur während des ganzen Vormittags ab (vgl. https://www.schule- G._____.ch/elternabc; zuletzt besucht am 12. Juni 2023). Ein zweiter schulfreier Nachmittag ist nicht ausgeschlossen und während der Primarschulzeit sogar üb- lich. Selbst wenn die Kinder jeden Freitagnachmittag die Schule besuchen wür- den, wäre es der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Abholverpflichtung zeitlich nicht möglich, den ganzen Nachmittag zu arbeiten. Ein 80 %-Pensum ist mit der Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin vereinbar. Ihr ist ab dem
1. Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'480.– anzurechnen.
- 74 - 4.5.3. Steuern 4.5.3.1. Bei der Gesuchsgegnerin ist für die Steuerberechnung von folgenden Grunddaten (Wohnort: F._____ AG, 100 % Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kindern, Konfession: keine [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Kinder im Haushalt: 2, Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen) auszugehen: Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen) Fr. 53'760.00 Fr. 53'760.00 Fr. 69'972.00 Fr. 69'972.00 Unterhaltsbeiträge Total Einkünfte Fr. 123'732.00 Fr. 123'732.00 Abzüge Fahrtkosten Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 2'112.00 Fr. 2'112.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 2'000.00 Fr. 2'000.00 Pauschalabzug Fr. 6'883.00 Fr. 6'883.00 Säule 3a Fr. 3'000.00 Fr. 1'700.00 Versicherungsprämien GGin Fr. 0.00 Fr. 1'400.00 Versicherungsprämien Kinder Kinderabzug Fr. 14'200.00 Fr. 13'000.00 Total Abzüge Fr. 29'395.00 Fr. 28'295.00 steuerbares Einkommen Fr. 94'337.00 Fr. 95'437.00 steuerbares Vermögen (in ZH) Fr. 1'142'231.00 Gestützt auf diese Grundlagen ergeben sich im Steuerrechner des Kantons Aar- gau für die einkommensabhängigen Steuern die Kantonssteuer von Fr. 4'939.–, Gemeindesteuer von Fr. 3'748.–, Feuerwehrsteuer von Fr. 189.– und direkte Bundessteuer von Fr. 1'173.–. Hieraus resultiert eine Einkommenssteuerschuld von insgesamt Fr. 10'049.– bzw. Fr. 837.– pro Monat. Die Einkünfte von C._____ betragen Fr. 1'287.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 432.–, exkl. Ein- kommenssteuern]), die von D._____ betragen Fr. 1'220.– (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil von Fr. 432.–, exkl. Einkommenssteuern]) und jene der Ge- suchsgegnerin Fr. 7'506.– (Fr. 4'480.– Erwerbseinkommen, Fr. 3'026.– ehelicher Unterhalt und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt [exkl. Einkommenssteuern]). Dies ergibt eine Summe von Fr. 10'013.–. C._____ ist folglich ein Steueranteil von Fr. 109.– (13 %), D._____ ein Steueranteil von Fr. 100.– (12 %) und der Ge- suchsgegnerin ein Steueranteil von Fr. 628.– (75 %) zuzuweisen. Bei der Ge-
- 75 - suchsgegnerin kommt die Vermögenssteuer von Fr. 309.– hinzu, sodass in ihrem Bedarf Fr. 937.– für laufende Steuern einzusetzen sind. 4.5.3.2. Für die Steuerberechnung sind beim Gesuchsteller folgende Faktoren massgebend (G._____, Grundtarif/Alleinstehend, Zivilstand: getrennt, Konfession: römisch-katholisch [vgl. Urk. 4/15 S. 1 und Urk. 24/42 S. 1], Vermögen: mangels Angaben ist das steuerbare Vermögen von Fr. 2'284'462.– [Urk. 4/15 S. 6] hälftig auf die Parteien zu verteilen): Jahr 2023 Staats- und Gemeindesteuer Bundessteuer Einkünfte Erwerbseinkommen (exkl. Kinderzulagen und Fr. 209'232.00 Fr. 209'232.00 abzüglich Beiträge an AHV, IV, 2. Säule) Kinderzulagen Fr. 4'800.00 Fr. 4'800.00 Total Einkünfte Fr. 214'032.00 Fr. 214'032.00 Abzüge Berufsauslagen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 69'972.00 Fr. 69'972.00 Unterhaltsbeiträge Fr. 34'416.00 Fr. 34'416.00 Säule 3a Versicherungsprämien Fr. 2'600.00 Fr.. 1'700.00 Total Abzüge Fr. 106'988.00 Fr. 106'088.00 steuerbares Einkommen Fr. 107'044.00 Fr. 107'944.00 steuerbares Vermögen Fr. 1'142'231.00 Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Steuerschuld des Ge- suchstellers für das Steuerjahr 2023 Fr. 17'627.– für die Staats- und Gemeinde- steuern und Fr. 3'376.– für die direkte Bundessteuer, was einen im Bedarf zu be- rücksichtigenden Steuerbetrag von Fr. 1'750.– ergibt. 4.5.4. Unterhaltsbeiträge in Phase IV 4.5.4.1. Die Einkommens- und Ausgabepositionen präsentieren sich wie folgt: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 17'436.– Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 4'480.– Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Einkommen D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
- 76 - Total Einkommen: Fr. 22'316.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'774.– Bedarf C._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'461.– Bedarf D._____ beim Gesuchsteller Fr. 1'015.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 4'569.– Bedarf C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 964.– Bedarf D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 888.– Total Bedarf: Fr. 13'671.– Überschuss: Fr. 8'645.– 4.5.4.2. Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 4'480.– ihren eigenen Bedarf nicht zu decken, während dem Gesuchsteller mit seinem Einkommen von Fr. 17'436.– ein beachtlicher Überschuss verbleibt. Aus diesem hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für C._____ einen Barunter- halt von Fr. 1'396.–, für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'320.– und einen Be- treuungsunterhalt von Fr. 89.– zu leisten. Der Ehegattenunterhalt der Gesuchs- gegnerin besteht in ihrem Überschussanteil von Fr. 3'026.–, der unter dem zuletzt gelebten Standard und den durch die Vorinstanz erkannten wirtschaftlich der Ge- suchsgegnerin zuzuordnenden Gesamtunterhalts von Fr. 4'111.– liegt. Zusam- men mit dem Betreuungsunterhalt erhält die Gesuchsgegnerin mehr als die durch den Gesuchsteller anerkannten Fr. 3'054.–, womit die Dispositionsmaxime ge- wahrt ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungs- verfahren nicht thematisiert und erscheint auch unter Berücksichtigung der anzu- passenden Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 93 Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) ist daher zu bestä- tigen.
2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf
- 77 - Fr. 7'000.– festzusetzen.
3. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden strittige nicht ver- mögensrechtliche Kinderbelange sowie Kinderunterhalts- und Ehegattenunter- haltsbeiträge. Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Wohnsitz, Besuchsrecht und Beistandschaft), die angesichts des unge- fähr hälftigen Aufwands mit 50 % zu gewichten sind, ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die für die vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu verbuchende andere Hälfte der Prozesskosten ist in Anwendung von Art. 106 ZPO aufzuerlegen. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhalts- zahlungen von insgesamt Fr. 452'930.– (15 Monate à Fr. 10'078.– + 32 Monate à Fr. 9'430.–, im Hinblick auf das bereits hängige Scheidungsverfahren [vgl. Urk. 109] gerechnet bis Ende Mai 2024; Urk. 93 S. 55 f.). Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 222'306.– (15 Monate à Fr. 5'189.– + 21 Monate à Fr. 6'007.– + 6 Monate à Fr. 3'054.–, im Hinblick auf den Entscheid der hiesigen Kammer Ende Juni 2023; Urk. 92 S. 2 f.). Neu gesprochen werden insgesamt Fr. 502'202.– (15 Monate à Fr. 12'014.– + 22 Monate à Fr. 11'908.– + 2 Monate à Fr. 6'684.– + 8 Monate à Fr. 5'831.–, im Hinblick auf das bereits hängige Scheidungsverfahren [vgl. Urk. 109] gerechnet bis Ende Mai 2024). Damit unterliegt der Gesuchsteller gerundet zu 85 % in den vermögensrechtlichen Belangen und insgesamt zu ge- rundet zwei Drittel. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens dem Gesuchsteller im Umfang von 4'667.– und der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 2'333.– aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– (Urk. 98) zu verrechnen. Die Ge- suchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'333.– zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
4. Des Weiteren ist der Gesuchsteller dem Antrag der Gesuchsgegnerin ent- sprechend (Urk. 103 S. 2) zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung
- 78 - von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV auf Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 462.– festzusetzen. Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'154.–. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 10 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2021 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5, 7 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden bis 31. Juli 2023 unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegne- rin und ab 1. August 2023 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
3. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bis zum 31. Juli 2023 am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin und ab 1. August 2023 für die Dauer des Getrenntle- bens am jeweiligen Wohnsitz des Gesuchstellers.
4. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: − in ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis Donners- tag, Schulbeginn, und Freitag ab Schulschluss bis Samstag, in der Hochsaison (von 1. März bis 30. September) bis 16.30 Uhr und ausserhalb der Hochsaison (vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar) bis 12.30 Uhr;
- 79 - − in geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstag, Schulbeginn, und Freitag ab Schulschluss bis Montag, Schulbeginn; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), am
25. Dezember und über Silvester sowie − in Jahren mit geraden Jahreszahlen über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingst- montag) sowie am 24. Dezember. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Abspra- che bleiben vorbehalten. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder am Mittwoch zur Gesuchsgegnerin zu bringen und sie am Donnerstagmorgen sowie Montagmorgen bei der Gesuchsgegne- rin abzuholen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder am Freitag von der Schule abzuholen und sie am Samstag dem Gesuchsteller zu bringen.
5. Die Gesuchsgegnerin ist zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Die Parteien sind verpflichtet, sich mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, welche Ferienwochen sie übernehmen möchten. Können sich die Parteien nicht eini- gen, kommt das Entscheidungsrecht dem Gesuchsteller in Jahren mit geraden Jahres- zahlen bzw. in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Gesuchsgegnerin zu.
7. Das Familiengericht Bermgarten wird ersucht, eine für die Aufgaben gemäss Disposi- tiv-Ziffer 6 geeignete Beistandsperson zu ernennen und bis 31. Juli 2023 einzusetzen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf wird ersucht, ab 1. Au- gust 2023 eine für die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 6 geeignete Beistandsperson zu ernennen.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monates folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 80 - Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: − Für C._____: Fr. 3'494.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage − Für D._____: Fr. 7'384.– (davon Fr. 4'273.– Betreuungsunterhalt), zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage Phase II ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023: − Für C._____: Fr. 4'188.–, zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage − Für D._____: Fr. 6'411.– (davon Fr. 2'802.– Betreuungsunterhalt), zzgl. allfälliger gesetzlicher Kinderzulage Phase III ab 1. August 2023 bis 30. September 2023: − Für C._____: Fr. 1'323.– − Für D._____: Fr. 2'834.– (davon Fr. 1'250.– Betreuungsunterhalt) Phase IV ab 1. Oktober 2023: − Für C._____: Fr. 1'396.– − Für D._____: Fr. 1'409.– (davon Fr. 89.– Betreuungsunterhalt) unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten Kinderunterhaltsbei- träge.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats Ehegattenunterhalt wie folgt zu bezahlen: Phase I rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021: Fr. 1'136.– Phase II rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023: Fr. 1'309.– Phase III ab 1. August 2023 bis 30. September 2023: Fr. 2'527.– Phase IV ab 1. Oktober 2023: Fr. 3'026.–
- 81 - unter Anrechnung der bereits für die Zeit ab 1. Juli 2020 bezahlten Ehegattenunter- haltsbeiträge. Finanzielle Verhältnisse Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 basiert auf folgenden Grundlagen:
a) Einkommen (netto pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): − Gesuchsteller (100 %, exkl. FAZ): Fr. 24'909.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– In Phase II (ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023): − Gesuchsteller (100 %, exkl. FAZ): Fr. 24'909.– − Gesuchsgegnerin (50 %): Fr. 2'800.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.– In Phase III (ab 1. August 2023 bis 30. September 2023): − Gesuchsteller (70 %, exkl. FAZ): Fr. 17'436.– − Gesuchsgegnerin (50 %): Fr. 2'800.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.–
- 82 - In Phase IV (ab 1. Oktober 2023): − Gesuchsteller (70 %, exkl. FAZ): Fr. 17'436.– − Gesuchsgegnerin (80 %): Fr. 4'480.– − C._____ (FAZ) Fr. 200.– − D._____ (FAZ) Fr. 200.–
b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2021): − Gesuchsteller: Fr. 5'199.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'273.– − C._____ Fr. 1'801.– − D._____ Fr. 1'418.– In Phase II (ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023): − Gesuchsteller: Fr. 5'236.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'602.– − C._____ Fr. 2'443.– − D._____ Fr. 1'864.– In Phase III (ab 1. August 2023 bis 30. September 2023): − Gesuchsteller: Fr. 4'526.– − C._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'461.– − D._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'015.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'384.–
- 83 - − C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 952.– − D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 879.– In Phase IV (ab 1. Oktober 2023): − Gesuchsteller: Fr. 4'774.– − C._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'461.– − D._____ beim Gesuchsteller: Fr. 1'015.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 4'569.– − C._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 964.– − D._____ bei der Gesuchsgegnerin: Fr. 888.–"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) wird bestä- tigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufer- legt und mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller seinen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'333.– zu er- setzen.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien,
- 84 - − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, − das Familiengericht Bremgarten, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm