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LE220028

Eheschutz

Zürich OG · 2022-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2011. Seit dem 15. Dezember 2021 standen sie sich vor Vo- rinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 45 E. A = Urk. 52 E. A). Die Vorinstanz regelte das Getrennt- leben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 29. April 2022 (Urk. 45).

- 9 -

E. 1.1 Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung primär gegen den von der Vorinstanz zu C._____s (unbestrittenem) familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 2'834.– addierten Überschussanteil von Fr. 2'190.–. Er macht zu-

- 11 - sammengefasst geltend, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Über- schussanteils von C._____ nach der Trennung unter Berücksichtigung des zeit- gleich fast verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners missachtet, dass die Parteien und C._____ bereits vor der Trennung – in den Worten des Bundesge- richts (BGE 147 III 265 E. 7.3) – sparsamer lebten als es die Verhältnisse zulas- sen würden. Die Lebensstellung sei mit anderen Worten von der potentiellen Leis- tungsfähigkeit abgewichen und ein Kind könne selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der El- tern überschreite. Mit anderen Worten: Das Kind solle nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Die Vorinstanz habe in E. D.2.8.3 des angefochte- nen Entscheides allerdings Folgendes ausgeführt und damit die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlassen: "Anders präsentiert sich die Situ- ation in Bezug auf C._____. Gemäss Bundesgericht gilt eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten. Gemeinsame Kinder sollen am hö- heren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergibt (BGE 147 III 293 E. 4.4)". Auf dieser für den vorliegenden Fall unzutreffenden rechtlichen Grundlage habe die Vorinstanz dann – unter voller Be- rücksichtigung des praktisch verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners ab

15. August 2021 von monatlich netto rund Fr. 22'000.– – einen vermeintlichen Anspruch von C._____ auf einen Überschussanteil von monatlich Fr. 2'190.– an- statt wie vor der Trennung der Parteien von monatlich Fr. 216.– errechnet. Der Überschussanteil von C._____ habe sich, und dies nach vollständiger Deckung seines neuen familienrechtlichen Existenzminimums, mehr als verzehnfacht. Da- mit dehne die Vor-instanz ohne jede sachliche Begründung den jahrelang geleb- ten, vergleichsweise sparsamen Lebensstandard von C._____ auf qualifiziert fal- sche Weise massiv aus. Eine solche massive Erhöhung des gebührenden Be- darfs von C._____ lasse sich auch nicht durch das von der Vorinstanz zitierte Prä- judiz des Bundesgerichts rechtfertigen, da sich diese Stelle im Sinne einer allge- meineren Regel nach dem Verständnis des Gesuchsgegners lediglich generell zur Frage von späteren Einkommenserhöhungen von Eltern äussere, die bis zur Trennung das ganze Einkommen verbraucht hätten, und erst im Laufe der Zeit

- 12 - nach der Trennung mehr Einkommen erzielten, nicht aber den spezielleren Fall, wie vorliegend, im Auge habe, dass die Eltern schon vor der Trennung (in casu bei weitem) nicht ihr ganzes Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hät- ten, sondern eben (sehr) sparsam gelebt hätten. Dieser Fall sei, wie oben gezeigt, vom Bundesgericht explizit gegenteilig beurteilt worden. Der gebührende Bedarf von C._____ sei somit auf Fr. 3'050.– pro Monat zu reduzieren, nämlich auf sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'834.– zuzüglich sein dem gelebten Standard vor der Trennung entsprechenden Überschussanteil von Fr. 216.– (Urk. 51 Rz. 3 ff.). 1.2.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht gel- te eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten, ge- meinsame Kinder sollten am höheren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergebe. Sie verwies zu Recht auf BGE 147 III 293 E. 4.4. (vgl. Urk. 45 E. D.2.8.3), worin das Bundesgericht Folgendes festhielt: Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebühren- den Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 121 I 97 E. 3b; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 114 II 26 E. 8; BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 617). Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschrän- ken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermög- lichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch ha- ben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1;BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2). Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, son- dern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit

- 13 - der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eige- nen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1; BGE 132 III 598 E. 9.1). (…) Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Aus- wirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er die- se aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Tei- lung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzmini- mum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitie- rung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (dazu BGE 147 III 265 E. 5.4 sowie ferner E. 7.2 und 7.3). Aus E. 5.4 von BGE 147 III 265 ergibt sich sodann was folgt: Der Umfang des ge- bührenden Unterhalt des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kin- des und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Klei- dung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung ei- ner gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittli- cher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine ei-

- 14 - genständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer geho- benen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf ver- zichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. In E. 7.3 desselben Entscheides, auf welche der Ge- suchsgegner in seiner Berufung ebenfalls verweist (Urk. 51 Rz. 7, 21), führte das Bundesgericht weiter aus: Der Überschuss wurde bislang oft im Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf (gemeint: Eltern und min- derjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Be- treuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Be- darfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung gel- tend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. 1.2.2. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass sich bei überdurch- schnittlich günstigen Verhältnissen der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger berücksichtigen lassen und kein absoluter oberer Rahmen besteht (BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 32). Aeschlimann/Bähler (in: FamKomm Scheidung, Anh. UB, Rz. 99) kommen zum Schluss, dass die vom Bundesgericht zur Ermittlung des Barbedarfs eines Kindes für verbindlich erklärte zweistufige Methode mit Überschussverteilung insbesondere in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen zu angemessenen Resultaten führt. In sehr guten finanziellen Ver- hältnissen ist es möglich, dass zur Begrenzung des Unterhalts – ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt – eine Sparquote zugunsten des Unterhaltsschuldners

- 15 - ausgeschieden wird, bevor der Restüberschuss nach Quoten verteilt werden soll (vgl. auch FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285 N 25c f.; BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner verkennt im Rahmen seiner Berufung, dass die Vorinstanz die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung nicht gleichge- stellt, sondern der vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemachten sparsamen Lebenshaltung der Parteien während des Zusammenlebens durchaus Rechnung getragen hat. So hat die Vorinstanz nicht nur zur Ermittlung des Über- schusses während des Zusammenlebens, sondern auch zur Ermittlung des Über- schusses nach Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien – in Nachachtung der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre – die vom Gesuchsgegner belegte Sparquote von Fr. 3'557.– von den Gesamteinkünf- ten der Parteien in Abzug gebracht (vgl. Urk. 45 E. D.2.8). In welchem Umfang in- folge des per 15. August 2021 deutlich gestiegenen Einkommens des Gesuchs- gegners von einer Vergrösserung dieser Sparquote ausgegangen werden müss- te, legte der Gesuchsgegner trotz der ihm hierfür obliegenden Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 33) im Übrigen weder vor Vorinstanz noch im Rahmen seiner Berufungsschrift substantiiert dar (vgl. Urk. 51 Rz. 5). 1.2.4. Hinzuweisen ist im vorliegenden Zusammenhang auch auf BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 5.2, worin das Bundesgericht zum Schluss kam, die sinngemässe Überlegung des Kantonsgerichts, die Überschussanteile der Kinder könnten auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung be- schränkt bzw. gekürzt werden, stehe im Einklang mit Bundesrecht (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3), jedenfalls soweit die Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung – wie im Gegenstand des Entscheides bildenden Sachverhalt – unverändert geblieben sei. Dies ist vorlie- gend gerade nicht der Fall. Die erhebliche Steigerung des Überschusses von C._____ ist in casu auf den beim Gesuchsgegner um den Zeitpunkt der Trennung eingetretenen substantiellen Einkommenssprung zurückzuführen. Es ist somit auch angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstan-

- 16 - den, dass die Vorinstanz C._____ mit dem ihm zugewiesenen Überschussanteil an der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners teilhaben liess. 1.2.5. Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich der von ihm verlangten Limitie- rung des Kinderunterhalts auf den Aufsatz von Karin Meyer "Unterhaltsberech- nung: Ist jetzt alles klar?" (FamPra.ch 2021, S. 900 f.) verweist, übersieht er, dass die von ihm zitierte Literaturstelle im Kontext gelesen gerade nicht das Ge- wünschte besagt: Zwar führt die zitierte Autorin darin betreffend die Begrenzung des Überschussanteils beim Kinderunterhalt – wie vom Gesuchsgegner in Rz. 20 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) wiedergegeben – aus was folgt: Haben die El- tern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Familie zusam- mengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht eine einver- nehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Man kann feststellen, welche Hobbys das Kind ausüben durfte, als die Eltern noch zusammenlebten, was für Ferien die Familie machte usw. Es kann somit eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammenhang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine ge- wisse Sparquote vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen le- ben die Eltern sparsamer, als es ihre Verhältnisse erlauben würden. Ein Kind kann aber selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die diejenige der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet. Mit anderen Wor- ten: Das Kind soll nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Es ist grundsätzlich der Entscheid der Eltern, wie sie ihre Kinder erziehen wollen. Dazu gehört auch der Entscheid darüber, welchen Lebensstandard sie ihren Kindern gewähren wollen. Der Staat schreitet, wenn sich die Eltern nicht trennen, nur ge- rade bei Kindeswohlgefährdungen ein. Entsprechend steht es dem Staat, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, auch nicht zu, wenn sich die Eltern trennen, plötzlich einen ganz neuen Lebensstandard zu definieren, auf den das Kind An- spruch haben soll. Eine wesentliche Veränderung des Lebensstandards des Kin- des wäre von den Eltern bei gemeinsamer elterlichen Sorge einvernehmlich zu entscheiden. Anschliessend legt die Autorin jedoch ausserdem dar: Haben die El- tern und das Kind vor der Trennung eine Weile zusammengelebt, geht es somit

- 17 - grundsätzlich darum, den Anteil des Kindes am Überschuss vor der Trennung festzustellen, eine Sparquote während des Zusammenlebens der Familie ist somit auch bei der Bestimmung des Überschussanteils zu berücksichtigen und vorab (reduziert um die trennungsbedingten Mehrkosten) vom Überschuss der Familie abzuziehen. Dies hat die Vorinstanz vorliegend umgesetzt, indem sie – wie be- reits festgehalten – die nachgewiesene Sparquote der Parteien von Fr. 3'557.– im Rahmen der Ermittlung des zu verteilenden Überschusses in Abzug gebracht hat. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass die zitierte Autorin im Weite- ren unter Bezugnahme auf den von der Vorinstanz herangezogenen Entscheid (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4 [publiziert als BGE 147 III 293]) auch zum Schluss kommt, dass wenn die Familie vor der Trennung keine erhebli- che Sparquote hatte und die Familie (insbesondere aufgrund gestiegener Ein- kommen) über einen grösseren Überschuss als während des Zusammenlebens der Familie verfügt, für das Kind anders als für den unterhaltsberechtigten Ehe- gatten die Limitierung auf den Lebensstandard während des Zusammenlebens grundsätzlich nicht gilt. Das Kind – so auch die Autorin – soll vielmehr an einem insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können. Für Fälle, in denen sich das Einkommen der Eltern nach der Trennung derartig erhöht hat, dass ein deutlich grösserer Überschuss als während des Zusammen- lebens vorliegt (und damit ein von den Eltern einvernehmlich als "richtig" be- stimmter Standard fehlt, auf den als Obergrenze abgestellt werden könnte), ver- weist die Autorin zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Über- schussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 120 II 285 E. 3b/bb; BGE 116 II 110 E. 3b; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013, E. 5.2.1) wurde von der Vorinstanz in E. D.4.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) explizit aufgegriffen. So führte die Vorinstanz aus, der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Beschränkung des Kinderunterhalts aus erzieherischen Zwe- cken vorliegend nicht angezeigt erscheine. Bei stark überdurchschnittlichen Ver- hältnissen werde es als sinnvoll erachtet, den Kindesunterhalt vor pädagogischen

- 18 - Hintergründen zu begrenzen. Mit anderen Worten könne es aus erzieherischen Gründen angebracht sein, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen, als diejenige der Eltern. Solch stark überdurchschnittliche Verhältnisse lägen vorliegend nicht vor. Der gebührende Bedarf von C._____ sei mit Fr. 5'024.– zwar hoch. Dies sei aber in erster Linie auf die doppelten Wohnkosten im Betrag von gesamthaft Fr. 1'334.– sowie die hohen Fremdbetreuungskosten von Fr. 735.– zurückzuführen. Der Überschussanteil von C._____ betrage sodann nicht einmal das Doppelte seines familienrechtlichen Existenzminimums. Damit würden nicht derart astronomische Höhen erreicht, dass eine Beschränkung des Unterhaltsbeitrages notwendig erscheine. Mit diesen im vorliegenden Zusam- menhang zentralen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift bewusst nicht auseinander (vgl. Urk. 51 Rz. 25), womit er seiner Be- gründungspflicht nicht Genüge tut (vgl. E. II.2). 1.2.6. Nach dem vorstehend Gesagten bleibt es beim von der Vorinstanz ermittel- ten Überschussanteil von C._____ von Fr. 2'190.–. Soweit die Gesuchstellerin von einem höheren Betrag ausgeht, genügt ihre Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht: Sie moniert, dass die Vorinstanz zur Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus Praktikabilitätsgründen auf das Jahr 2020 abgestellt habe, setzt sich aber nicht mit der Begründung (das Jahr 2020 war das letzte volle Jahr vor der Trennung) für das Vorgehen auseinander (Urk. 64 Ziff. II.5).

E. 2 Mit seiner Noveneingabe vom 20. September 2022 reicht der Gesuchsgeg- ner unter Bezugnahme auf E. D.3.4.4 (Anrechnung eines 60%-Pensums seitens der Gesuchstellerin) des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) eine E-Mail der Gesuchstellerin vom 16. September 2022 (Urk. 79/1) ins Recht, wonach die Ge- suchstellerin ab dem 17. Oktober 2022 (weiterhin) eine 100%-Stelle bei der H._____ in I._____ bekleide, anscheinend bis Ende Januar 2023 (Urk. 77). Es erhellt nicht, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dies die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin beschlägt und die von der Vorinstanz festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (vgl. E. II.1). Dass die Gesuchstellerin aufgrund

- 19 - dieser Anstellung in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 45 E. D.4.2) – als leistungsfähig erachtet werden muss, macht der Gesuchsgegner zudem gerade nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden. 3.1. Der Gesuchsgegner moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht ausdrücklich geregelt, wie es sich mit der Kinderzulage von C._____ verhalte. Diese werde ak- tuell von ihm vereinnahmt und belaufe sich auf Fr. 300.– pro Monat. Vor dem Hin- tergrund der gesetzlichen Regelungen in Art. 285a ZGB, welche die Anrechen- barkeit von Familienzulagen und Sozialversicherungsrenten festlege, falls dazu keine gerichtliche Anordnung bestehe, sei festzuhalten, dass diese Kinderzulage zur Deckung des Bedarfs bei der Gesuchstellerin weiterzuleiten und nur der Diffe- renzbetrag von Fr. 700.– als Unterhaltsbeitrag festzulegen sei, aber eben zuzüg- lich die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen (Urk. 61 Rz. 29). 3.2.1. Am 1. Januar 2009 trat das Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (SR 836.2) in Kraft. Damit wurde das Familienzulagensystem auf Bundesebene ver- einheitlicht. Abs. 1 von Art. 285a ZGB koordiniert das Zivilgesetzbuch mit Art. 8 FamZG und hält fest, dass die Familienzulagen vom Unterhaltspflichtigen in je- dem Fall zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind. Damit wird ein Wi- derspruch von Art. 285 Abs. 2 aZGB zu Art. 8 FamZG beseitigt: Die bisherige Möglichkeit des Gerichts, es anders zu bestimmen, entfällt, weshalb der Umgang mit den Familienzulagen neu in einem eigenen Absatz geregelt wird (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 578). Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass es in der Praxis zu Unklarheiten kommen kann, ob bzw. inwieweit allfällige Fami- lienzulagen bei der Bemessung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt wor- den sind oder nicht (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Zudem wird si- chergestellt, dass bei einem allfälligen Wechsel der Bezugsberechtigung aufgrund der Vorgaben von Art. 7 FamZG keine Unklarheiten entstehen, was im Vollstre- ckungsfall hilfreich sein kann, da ein Bezugswechsel vom Rechtsöffnungsgericht berücksichtigt werden könnte (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass materiell die Zulagen ange- rechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Zur Ermittlung

- 20 - des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes müssen die Familienzulagen gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB deshalb vorweg vom Barbedarf abgezogen werden, grundsätzlich sind sie aber zusätzlich zu bezahlen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285a Rz.5 ff.). 3.2.2. Auch die Vorinstanz erwog, die Unterhaltsberechnung von C._____ er- schliesse sich aus dem familienrechtlichen Bedarf von C._____ zuzüglich seinem Überschussanteil und abzüglich einem allfälligen Einkommen. Weiter führte sie aus, den gebührenden Bedarf von C._____ habe jede Partei gestützt auf ihre Leistungsfähigkeit ein jeder nach seinen Kräften zu decken. Die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf nicht decken und sei da- mit nicht leistungsfähig. Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite verfüge auch nach Bezahlung des Unterhaltes an die Gesuchstellerin über einen Überschuss im fünfstelligen Bereich. Es rechtfertige sich daher, den Gesuchsgegner zu ver- pflichten, für die gesamten Barunterhaltskosten von C._____ aufzukommen. Mit anderen Worten habe der Gesuchsgegner nicht nur für die bei ihm anfallenden Barunterhaltskosten für C._____ aufzukommen, sondern auch für diejenigen, welche bei der Gesuchstellerin für C._____ anfielen. Konkret handle es sich dabei um den bei der Gesuchstellerin anfallenden Steuer- und Wohnkostenanteil sowie die Hälfte des Grundbetrages für C._____, was konkret einen Beitrag in der Höhe von Fr. 887.– ergebe. Die verbleibenden für C._____ anfallenden Kosten (d.h. monatliche Kosten für die Krankenversicherung, die Zusatzversicherung sowie die Fremdbetreuung) seien vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit direkt begli- chen worden, wozu er sich im vorliegenden Verfahren weiterhin bereit erklärt ha- be. Der Gesuchsgegner sei entsprechend zu verpflichten, die regelmässig anfal- lenden Kosten von C._____ (Versicherungs- und Fremdbetreuungskosten) zu be- zahlen. Sodann habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Hälfte des auf C._____ entfallenden Überschussanteils im Betrag von Fr. 1'095.– zu bezahlen. C._____ werde von den Parteien nämlich zu gleichen Teilen betreut und er solle in der Obhut von beiden Parteien im gleichen Masse von der erhöhten Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners profitieren können. Gesamthaft, so die Vorinstanz, bemesse sich damit der Unterhaltsbeitrag, welchen der Gesuchsgeg-

- 21 - ner der Gesuchstellerin für C._____ zu bezahlen habe, auf Fr. 1'982.– pro Monat (Urk. 45 E. D.4.2). Von diesem Betrag müssen nach dem vorstehend Ausgeführ- ten allerdings noch die Familienzulagen für C._____, welche ausgewiesenermas- sen Fr. 300.– betragen (vgl. Urk. 12/4), abgezogen werden. Der Gesuchsgegner ist demzufolge zu verpflichten, für C._____ ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'682.– zuzüglich gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Dementsprechend ist überdies Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils (Urk. 45) von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) dahingehend anzupassen, dass das Einkommen von C._____ mit (derzeit) Fr. 300.– beziffert wird.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf

- 23 - Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändern auch die geringfügigen Anpassungen bezüglich der Kinderzulagen sowie der Anrechnung bereits geleisteter Unterhalts- zahlungen nichts.

E. 2.2 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

E. 4 Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung schliesslich die Korrektur beziehungsweise die Nachführung der von der Vorinstanz angerechneten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (Urk. 51 Rz. 31 ff.). Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berück- sichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 173 N 11; BGE 135 III 315 E. 2.3; OGer ZH LY140051 vom 29.07.2015, E. III.D.1; OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.B.3.3). Wie von der Vorinstanz in E. 6.3 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) festgehalten und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 51 Rz. 32), flossen in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3. April 2022 von Seiten des Ge- suchsgegners – entweder direkt als Unterhaltszahlungen oder indirekt über die Alimentierung des Gemeinschaftskontos durch den Gesuchsgegner und den spä- teren Bezug durch die Gesuchstellerin – Fr. 35'058.61 an Unterhaltszahlungen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin. Im Berufungsverfahren hat der Ge- suchsgegner sodann folgende Zahlungen belegt:

- 22 - Mai 2022 (Urk. 54/1) : Fr. 4'027.– Juni 2022 (Urk. 62/1) : Fr. 4'109.– Juli 2022 (Urk. 67/1) : Fr. 4'109.– August 2022 (Urk. 72/1) : Fr. 4'109.– September 2022 (Urk. 76/1) : Fr. 4'109.– Oktober 2022 (Urk. 83/1) : Fr. 1'401.– _________ Total: : Fr. 21'864.– Insgesamt leistete der Gesuchsgegner somit für die Periode von 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 56'922.61. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 für die Gesuchstellerin von Fr. 42'659.– ([6 x Fr. 4'054.–] + [6 x Fr. 2'989.–] + [1 x Fr. 401.–]) und Fr. 25'766.– für C._____ ([13 x Fr. 1'682.–] + [13 x Fr. 300.– Kinderzulagen]) ist von einer ge- samthaften Unterhaltspflicht seitens des Gesuchsgegners von Fr. 68'425.– aus- zugehen. Demzufolge wurde vom Gesuchsgegner entgegen der von ihm in Rz. 34 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) vertretenen Auffassung während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 nicht zu viel an Unterhalt bezahlt, sondern er schuldet der Gesuchstellerin noch den Betrag von gerundet Fr. 11'502.40. IV.

1. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungs- verfahren nicht thematisiert und erscheint weiterhin als angemessen und den ge- setzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 45 Dispositivziffern 13-15) ist daher zu bestätigen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: lm

Dispositiv
  1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
  3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
  5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  6. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  7. (Mitteilungssatz)
  8. (Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage) - 8 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Dispositivziffer 6 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
  9. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich Fr. 700.– (zuzüglich gesetzliche oder vertrag- liche Kinderzulagen) zu bezahlen.'
  10. Dispositivziffer 8 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und wie folgt neu zu fassen: 'Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 bereits Zahlungen in Höhe von Fr. 35'058.61 geleistet hat und der Gesuchstellerin nach Abzug dieser Zahlungen für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 Fr. 745.61 zu viel an Unterhalt bezahlt hat, welchen Betrag er mit zukünftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ver- rechnen kann.' Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen." Erwägungen: I.
  11. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2011. Seit dem 15. Dezember 2021 standen sie sich vor Vo- rinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 45 E. A = Urk. 52 E. A). Die Vorinstanz regelte das Getrennt- leben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 29. April 2022 (Urk. 45). - 9 -
  12. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) am 10. Mai 2022 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 51 S. 2). Der vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom
  13. Mai 2022 für die Gerichtskosten einverlangte Vorschuss wurde innert Frist ge- leistet (vgl. Urk. 56 und 58). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstattete innert der mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (Urk. 59) angesetzten Frist am 28. Juni 2022 die Berufungsantwort (Urk. 64). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 68). Der Gesuchsgegner reichte am 18. Juli 2022 eine Kurzreplik zur Berufungsantwort ein (Urk. 69). Diese wurde ebenso wie die Zah- lungsbelege der Monate Juni 2022 bis Oktober 2022 (Urk. 60-62/1; Urk. 65-67/1; Urk. 70-72/1; Urk. 74-76/1; Urk. 81-83/1) und die Noveneingabe des Gesuchs- gegners vom 20. September 2022 (Urk. 77) der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme zugestellt. Nachdem keine weiteren Eingaben der Gesuchstellerin erfolg- ten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchge- führt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Urk. 86). II.
  14. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Kinderunter- haltsbeiträge und die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen. Die Dispositiv-Ziffern 1-5, 7 und 10-12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
  15. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- - 10 - te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
  16. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). III. 1.1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung primär gegen den von der Vorinstanz zu C._____s (unbestrittenem) familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 2'834.– addierten Überschussanteil von Fr. 2'190.–. Er macht zu- - 11 - sammengefasst geltend, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Über- schussanteils von C._____ nach der Trennung unter Berücksichtigung des zeit- gleich fast verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners missachtet, dass die Parteien und C._____ bereits vor der Trennung – in den Worten des Bundesge- richts (BGE 147 III 265 E. 7.3) – sparsamer lebten als es die Verhältnisse zulas- sen würden. Die Lebensstellung sei mit anderen Worten von der potentiellen Leis- tungsfähigkeit abgewichen und ein Kind könne selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der El- tern überschreite. Mit anderen Worten: Das Kind solle nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Die Vorinstanz habe in E. D.2.8.3 des angefochte- nen Entscheides allerdings Folgendes ausgeführt und damit die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlassen: "Anders präsentiert sich die Situ- ation in Bezug auf C._____. Gemäss Bundesgericht gilt eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten. Gemeinsame Kinder sollen am hö- heren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergibt (BGE 147 III 293 E. 4.4)". Auf dieser für den vorliegenden Fall unzutreffenden rechtlichen Grundlage habe die Vorinstanz dann – unter voller Be- rücksichtigung des praktisch verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners ab
  17. August 2021 von monatlich netto rund Fr. 22'000.– – einen vermeintlichen Anspruch von C._____ auf einen Überschussanteil von monatlich Fr. 2'190.– an- statt wie vor der Trennung der Parteien von monatlich Fr. 216.– errechnet. Der Überschussanteil von C._____ habe sich, und dies nach vollständiger Deckung seines neuen familienrechtlichen Existenzminimums, mehr als verzehnfacht. Da- mit dehne die Vor-instanz ohne jede sachliche Begründung den jahrelang geleb- ten, vergleichsweise sparsamen Lebensstandard von C._____ auf qualifiziert fal- sche Weise massiv aus. Eine solche massive Erhöhung des gebührenden Be- darfs von C._____ lasse sich auch nicht durch das von der Vorinstanz zitierte Prä- judiz des Bundesgerichts rechtfertigen, da sich diese Stelle im Sinne einer allge- meineren Regel nach dem Verständnis des Gesuchsgegners lediglich generell zur Frage von späteren Einkommenserhöhungen von Eltern äussere, die bis zur Trennung das ganze Einkommen verbraucht hätten, und erst im Laufe der Zeit - 12 - nach der Trennung mehr Einkommen erzielten, nicht aber den spezielleren Fall, wie vorliegend, im Auge habe, dass die Eltern schon vor der Trennung (in casu bei weitem) nicht ihr ganzes Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hät- ten, sondern eben (sehr) sparsam gelebt hätten. Dieser Fall sei, wie oben gezeigt, vom Bundesgericht explizit gegenteilig beurteilt worden. Der gebührende Bedarf von C._____ sei somit auf Fr. 3'050.– pro Monat zu reduzieren, nämlich auf sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'834.– zuzüglich sein dem gelebten Standard vor der Trennung entsprechenden Überschussanteil von Fr. 216.– (Urk. 51 Rz. 3 ff.). 1.2.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht gel- te eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten, ge- meinsame Kinder sollten am höheren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergebe. Sie verwies zu Recht auf BGE 147 III 293 E. 4.4. (vgl. Urk. 45 E. D.2.8.3), worin das Bundesgericht Folgendes festhielt: Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebühren- den Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 121 I 97 E. 3b; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 114 II 26 E. 8; BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 617). Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschrän- ken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermög- lichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch ha- ben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1;BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2). Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, son- dern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit - 13 - der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eige- nen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1; BGE 132 III 598 E. 9.1). (…) Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Aus- wirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er die- se aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Tei- lung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzmini- mum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitie- rung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (dazu BGE 147 III 265 E. 5.4 sowie ferner E. 7.2 und 7.3). Aus E. 5.4 von BGE 147 III 265 ergibt sich sodann was folgt: Der Umfang des ge- bührenden Unterhalt des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kin- des und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Klei- dung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung ei- ner gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittli- cher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine ei- - 14 - genständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer geho- benen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf ver- zichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. In E. 7.3 desselben Entscheides, auf welche der Ge- suchsgegner in seiner Berufung ebenfalls verweist (Urk. 51 Rz. 7, 21), führte das Bundesgericht weiter aus: Der Überschuss wurde bislang oft im Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf (gemeint: Eltern und min- derjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Be- treuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Be- darfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung gel- tend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. 1.2.2. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass sich bei überdurch- schnittlich günstigen Verhältnissen der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger berücksichtigen lassen und kein absoluter oberer Rahmen besteht (BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 32). Aeschlimann/Bähler (in: FamKomm Scheidung, Anh. UB, Rz. 99) kommen zum Schluss, dass die vom Bundesgericht zur Ermittlung des Barbedarfs eines Kindes für verbindlich erklärte zweistufige Methode mit Überschussverteilung insbesondere in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen zu angemessenen Resultaten führt. In sehr guten finanziellen Ver- hältnissen ist es möglich, dass zur Begrenzung des Unterhalts – ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt – eine Sparquote zugunsten des Unterhaltsschuldners - 15 - ausgeschieden wird, bevor der Restüberschuss nach Quoten verteilt werden soll (vgl. auch FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285 N 25c f.; BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner verkennt im Rahmen seiner Berufung, dass die Vorinstanz die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung nicht gleichge- stellt, sondern der vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemachten sparsamen Lebenshaltung der Parteien während des Zusammenlebens durchaus Rechnung getragen hat. So hat die Vorinstanz nicht nur zur Ermittlung des Über- schusses während des Zusammenlebens, sondern auch zur Ermittlung des Über- schusses nach Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien – in Nachachtung der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre – die vom Gesuchsgegner belegte Sparquote von Fr. 3'557.– von den Gesamteinkünf- ten der Parteien in Abzug gebracht (vgl. Urk. 45 E. D.2.8). In welchem Umfang in- folge des per 15. August 2021 deutlich gestiegenen Einkommens des Gesuchs- gegners von einer Vergrösserung dieser Sparquote ausgegangen werden müss- te, legte der Gesuchsgegner trotz der ihm hierfür obliegenden Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 33) im Übrigen weder vor Vorinstanz noch im Rahmen seiner Berufungsschrift substantiiert dar (vgl. Urk. 51 Rz. 5). 1.2.4. Hinzuweisen ist im vorliegenden Zusammenhang auch auf BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 5.2, worin das Bundesgericht zum Schluss kam, die sinngemässe Überlegung des Kantonsgerichts, die Überschussanteile der Kinder könnten auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung be- schränkt bzw. gekürzt werden, stehe im Einklang mit Bundesrecht (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3), jedenfalls soweit die Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung – wie im Gegenstand des Entscheides bildenden Sachverhalt – unverändert geblieben sei. Dies ist vorlie- gend gerade nicht der Fall. Die erhebliche Steigerung des Überschusses von C._____ ist in casu auf den beim Gesuchsgegner um den Zeitpunkt der Trennung eingetretenen substantiellen Einkommenssprung zurückzuführen. Es ist somit auch angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstan- - 16 - den, dass die Vorinstanz C._____ mit dem ihm zugewiesenen Überschussanteil an der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners teilhaben liess. 1.2.5. Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich der von ihm verlangten Limitie- rung des Kinderunterhalts auf den Aufsatz von Karin Meyer "Unterhaltsberech- nung: Ist jetzt alles klar?" (FamPra.ch 2021, S. 900 f.) verweist, übersieht er, dass die von ihm zitierte Literaturstelle im Kontext gelesen gerade nicht das Ge- wünschte besagt: Zwar führt die zitierte Autorin darin betreffend die Begrenzung des Überschussanteils beim Kinderunterhalt – wie vom Gesuchsgegner in Rz. 20 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) wiedergegeben – aus was folgt: Haben die El- tern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Familie zusam- mengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht eine einver- nehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Man kann feststellen, welche Hobbys das Kind ausüben durfte, als die Eltern noch zusammenlebten, was für Ferien die Familie machte usw. Es kann somit eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammenhang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine ge- wisse Sparquote vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen le- ben die Eltern sparsamer, als es ihre Verhältnisse erlauben würden. Ein Kind kann aber selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die diejenige der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet. Mit anderen Wor- ten: Das Kind soll nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Es ist grundsätzlich der Entscheid der Eltern, wie sie ihre Kinder erziehen wollen. Dazu gehört auch der Entscheid darüber, welchen Lebensstandard sie ihren Kindern gewähren wollen. Der Staat schreitet, wenn sich die Eltern nicht trennen, nur ge- rade bei Kindeswohlgefährdungen ein. Entsprechend steht es dem Staat, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, auch nicht zu, wenn sich die Eltern trennen, plötzlich einen ganz neuen Lebensstandard zu definieren, auf den das Kind An- spruch haben soll. Eine wesentliche Veränderung des Lebensstandards des Kin- des wäre von den Eltern bei gemeinsamer elterlichen Sorge einvernehmlich zu entscheiden. Anschliessend legt die Autorin jedoch ausserdem dar: Haben die El- tern und das Kind vor der Trennung eine Weile zusammengelebt, geht es somit - 17 - grundsätzlich darum, den Anteil des Kindes am Überschuss vor der Trennung festzustellen, eine Sparquote während des Zusammenlebens der Familie ist somit auch bei der Bestimmung des Überschussanteils zu berücksichtigen und vorab (reduziert um die trennungsbedingten Mehrkosten) vom Überschuss der Familie abzuziehen. Dies hat die Vorinstanz vorliegend umgesetzt, indem sie – wie be- reits festgehalten – die nachgewiesene Sparquote der Parteien von Fr. 3'557.– im Rahmen der Ermittlung des zu verteilenden Überschusses in Abzug gebracht hat. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass die zitierte Autorin im Weite- ren unter Bezugnahme auf den von der Vorinstanz herangezogenen Entscheid (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4 [publiziert als BGE 147 III 293]) auch zum Schluss kommt, dass wenn die Familie vor der Trennung keine erhebli- che Sparquote hatte und die Familie (insbesondere aufgrund gestiegener Ein- kommen) über einen grösseren Überschuss als während des Zusammenlebens der Familie verfügt, für das Kind anders als für den unterhaltsberechtigten Ehe- gatten die Limitierung auf den Lebensstandard während des Zusammenlebens grundsätzlich nicht gilt. Das Kind – so auch die Autorin – soll vielmehr an einem insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können. Für Fälle, in denen sich das Einkommen der Eltern nach der Trennung derartig erhöht hat, dass ein deutlich grösserer Überschuss als während des Zusammen- lebens vorliegt (und damit ein von den Eltern einvernehmlich als "richtig" be- stimmter Standard fehlt, auf den als Obergrenze abgestellt werden könnte), ver- weist die Autorin zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Über- schussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 120 II 285 E. 3b/bb; BGE 116 II 110 E. 3b; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013, E. 5.2.1) wurde von der Vorinstanz in E. D.4.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) explizit aufgegriffen. So führte die Vorinstanz aus, der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Beschränkung des Kinderunterhalts aus erzieherischen Zwe- cken vorliegend nicht angezeigt erscheine. Bei stark überdurchschnittlichen Ver- hältnissen werde es als sinnvoll erachtet, den Kindesunterhalt vor pädagogischen - 18 - Hintergründen zu begrenzen. Mit anderen Worten könne es aus erzieherischen Gründen angebracht sein, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen, als diejenige der Eltern. Solch stark überdurchschnittliche Verhältnisse lägen vorliegend nicht vor. Der gebührende Bedarf von C._____ sei mit Fr. 5'024.– zwar hoch. Dies sei aber in erster Linie auf die doppelten Wohnkosten im Betrag von gesamthaft Fr. 1'334.– sowie die hohen Fremdbetreuungskosten von Fr. 735.– zurückzuführen. Der Überschussanteil von C._____ betrage sodann nicht einmal das Doppelte seines familienrechtlichen Existenzminimums. Damit würden nicht derart astronomische Höhen erreicht, dass eine Beschränkung des Unterhaltsbeitrages notwendig erscheine. Mit diesen im vorliegenden Zusam- menhang zentralen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift bewusst nicht auseinander (vgl. Urk. 51 Rz. 25), womit er seiner Be- gründungspflicht nicht Genüge tut (vgl. E. II.2). 1.2.6. Nach dem vorstehend Gesagten bleibt es beim von der Vorinstanz ermittel- ten Überschussanteil von C._____ von Fr. 2'190.–. Soweit die Gesuchstellerin von einem höheren Betrag ausgeht, genügt ihre Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht: Sie moniert, dass die Vorinstanz zur Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus Praktikabilitätsgründen auf das Jahr 2020 abgestellt habe, setzt sich aber nicht mit der Begründung (das Jahr 2020 war das letzte volle Jahr vor der Trennung) für das Vorgehen auseinander (Urk. 64 Ziff. II.5).
  18. Mit seiner Noveneingabe vom 20. September 2022 reicht der Gesuchsgeg- ner unter Bezugnahme auf E. D.3.4.4 (Anrechnung eines 60%-Pensums seitens der Gesuchstellerin) des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) eine E-Mail der Gesuchstellerin vom 16. September 2022 (Urk. 79/1) ins Recht, wonach die Ge- suchstellerin ab dem 17. Oktober 2022 (weiterhin) eine 100%-Stelle bei der H._____ in I._____ bekleide, anscheinend bis Ende Januar 2023 (Urk. 77). Es erhellt nicht, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dies die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin beschlägt und die von der Vorinstanz festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (vgl. E. II.1). Dass die Gesuchstellerin aufgrund - 19 - dieser Anstellung in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 45 E. D.4.2) – als leistungsfähig erachtet werden muss, macht der Gesuchsgegner zudem gerade nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden. 3.1. Der Gesuchsgegner moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht ausdrücklich geregelt, wie es sich mit der Kinderzulage von C._____ verhalte. Diese werde ak- tuell von ihm vereinnahmt und belaufe sich auf Fr. 300.– pro Monat. Vor dem Hin- tergrund der gesetzlichen Regelungen in Art. 285a ZGB, welche die Anrechen- barkeit von Familienzulagen und Sozialversicherungsrenten festlege, falls dazu keine gerichtliche Anordnung bestehe, sei festzuhalten, dass diese Kinderzulage zur Deckung des Bedarfs bei der Gesuchstellerin weiterzuleiten und nur der Diffe- renzbetrag von Fr. 700.– als Unterhaltsbeitrag festzulegen sei, aber eben zuzüg- lich die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen (Urk. 61 Rz. 29). 3.2.1. Am 1. Januar 2009 trat das Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (SR 836.2) in Kraft. Damit wurde das Familienzulagensystem auf Bundesebene ver- einheitlicht. Abs. 1 von Art. 285a ZGB koordiniert das Zivilgesetzbuch mit Art. 8 FamZG und hält fest, dass die Familienzulagen vom Unterhaltspflichtigen in je- dem Fall zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind. Damit wird ein Wi- derspruch von Art. 285 Abs. 2 aZGB zu Art. 8 FamZG beseitigt: Die bisherige Möglichkeit des Gerichts, es anders zu bestimmen, entfällt, weshalb der Umgang mit den Familienzulagen neu in einem eigenen Absatz geregelt wird (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 578). Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass es in der Praxis zu Unklarheiten kommen kann, ob bzw. inwieweit allfällige Fami- lienzulagen bei der Bemessung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt wor- den sind oder nicht (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Zudem wird si- chergestellt, dass bei einem allfälligen Wechsel der Bezugsberechtigung aufgrund der Vorgaben von Art. 7 FamZG keine Unklarheiten entstehen, was im Vollstre- ckungsfall hilfreich sein kann, da ein Bezugswechsel vom Rechtsöffnungsgericht berücksichtigt werden könnte (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass materiell die Zulagen ange- rechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Zur Ermittlung - 20 - des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes müssen die Familienzulagen gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB deshalb vorweg vom Barbedarf abgezogen werden, grundsätzlich sind sie aber zusätzlich zu bezahlen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285a Rz.5 ff.). 3.2.2. Auch die Vorinstanz erwog, die Unterhaltsberechnung von C._____ er- schliesse sich aus dem familienrechtlichen Bedarf von C._____ zuzüglich seinem Überschussanteil und abzüglich einem allfälligen Einkommen. Weiter führte sie aus, den gebührenden Bedarf von C._____ habe jede Partei gestützt auf ihre Leistungsfähigkeit ein jeder nach seinen Kräften zu decken. Die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf nicht decken und sei da- mit nicht leistungsfähig. Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite verfüge auch nach Bezahlung des Unterhaltes an die Gesuchstellerin über einen Überschuss im fünfstelligen Bereich. Es rechtfertige sich daher, den Gesuchsgegner zu ver- pflichten, für die gesamten Barunterhaltskosten von C._____ aufzukommen. Mit anderen Worten habe der Gesuchsgegner nicht nur für die bei ihm anfallenden Barunterhaltskosten für C._____ aufzukommen, sondern auch für diejenigen, welche bei der Gesuchstellerin für C._____ anfielen. Konkret handle es sich dabei um den bei der Gesuchstellerin anfallenden Steuer- und Wohnkostenanteil sowie die Hälfte des Grundbetrages für C._____, was konkret einen Beitrag in der Höhe von Fr. 887.– ergebe. Die verbleibenden für C._____ anfallenden Kosten (d.h. monatliche Kosten für die Krankenversicherung, die Zusatzversicherung sowie die Fremdbetreuung) seien vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit direkt begli- chen worden, wozu er sich im vorliegenden Verfahren weiterhin bereit erklärt ha- be. Der Gesuchsgegner sei entsprechend zu verpflichten, die regelmässig anfal- lenden Kosten von C._____ (Versicherungs- und Fremdbetreuungskosten) zu be- zahlen. Sodann habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Hälfte des auf C._____ entfallenden Überschussanteils im Betrag von Fr. 1'095.– zu bezahlen. C._____ werde von den Parteien nämlich zu gleichen Teilen betreut und er solle in der Obhut von beiden Parteien im gleichen Masse von der erhöhten Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners profitieren können. Gesamthaft, so die Vorinstanz, bemesse sich damit der Unterhaltsbeitrag, welchen der Gesuchsgeg- - 21 - ner der Gesuchstellerin für C._____ zu bezahlen habe, auf Fr. 1'982.– pro Monat (Urk. 45 E. D.4.2). Von diesem Betrag müssen nach dem vorstehend Ausgeführ- ten allerdings noch die Familienzulagen für C._____, welche ausgewiesenermas- sen Fr. 300.– betragen (vgl. Urk. 12/4), abgezogen werden. Der Gesuchsgegner ist demzufolge zu verpflichten, für C._____ ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'682.– zuzüglich gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Dementsprechend ist überdies Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils (Urk. 45) von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) dahingehend anzupassen, dass das Einkommen von C._____ mit (derzeit) Fr. 300.– beziffert wird.
  19. Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung schliesslich die Korrektur beziehungsweise die Nachführung der von der Vorinstanz angerechneten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (Urk. 51 Rz. 31 ff.). Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berück- sichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 173 N 11; BGE 135 III 315 E. 2.3; OGer ZH LY140051 vom 29.07.2015, E. III.D.1; OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.B.3.3). Wie von der Vorinstanz in E. 6.3 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) festgehalten und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 51 Rz. 32), flossen in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3. April 2022 von Seiten des Ge- suchsgegners – entweder direkt als Unterhaltszahlungen oder indirekt über die Alimentierung des Gemeinschaftskontos durch den Gesuchsgegner und den spä- teren Bezug durch die Gesuchstellerin – Fr. 35'058.61 an Unterhaltszahlungen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin. Im Berufungsverfahren hat der Ge- suchsgegner sodann folgende Zahlungen belegt: - 22 - Mai 2022 (Urk. 54/1) : Fr. 4'027.– Juni 2022 (Urk. 62/1) : Fr. 4'109.– Juli 2022 (Urk. 67/1) : Fr. 4'109.– August 2022 (Urk. 72/1) : Fr. 4'109.– September 2022 (Urk. 76/1) : Fr. 4'109.– Oktober 2022 (Urk. 83/1) : Fr. 1'401.– _________ Total: : Fr. 21'864.– Insgesamt leistete der Gesuchsgegner somit für die Periode von 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 56'922.61. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 für die Gesuchstellerin von Fr. 42'659.– ([6 x Fr. 4'054.–] + [6 x Fr. 2'989.–] + [1 x Fr. 401.–]) und Fr. 25'766.– für C._____ ([13 x Fr. 1'682.–] + [13 x Fr. 300.– Kinderzulagen]) ist von einer ge- samthaften Unterhaltspflicht seitens des Gesuchsgegners von Fr. 68'425.– aus- zugehen. Demzufolge wurde vom Gesuchsgegner entgegen der von ihm in Rz. 34 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) vertretenen Auffassung während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 nicht zu viel an Unterhalt bezahlt, sondern er schuldet der Gesuchstellerin noch den Betrag von gerundet Fr. 11'502.40. IV.
  20. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungs- verfahren nicht thematisiert und erscheint weiterhin als angemessen und den ge- setzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 45 Dispositivziffern 13-15) ist daher zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf - 23 - Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändern auch die geringfügigen Anpassungen bezüglich der Kinderzulagen sowie der Anrechnung bereits geleisteter Unterhalts- zahlungen nichts. 2.2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
  21. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (vgl. Urk. 64 S. 2, 6), weshalb die Parteientschädigung ohne einen solchen Zuschlag zuzusprechen ist (vgl. ZR 104 Nr. 76). Es wird beschlossen:
  22. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-5, 7 und 10-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
  23. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  24. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ Fr. 1'682.– (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 24 -
  25. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 und gemäss Dispositivziffer 1 hiervor die ab Aufnahme des Getrenntlebens bereits erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 bereits Zahlungen in Höhe von Fr. 56'922.– geleistet hat und er der Gesuchstellerin nach Abzug dieser Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 noch Unterhaltsbeiträge in Höhe von total Fr. 11'502.40 schuldet.
  26. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 und gemäss Dispositivziffer 1 hiervor basieren auf den folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − bis 21. März 2022: Fr. 0.–; − ab 22. März 2022 – 30. September 2022: Fr. 1'370.–; − ab 1. Oktober 2022: Fr. 3'870.– (hypothetisch; Pensum: 60%). − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn) − bis 14. August 2021: Fr. 11'926.– (Pensum: 70%) − ab 15. August 2021; Fr. 22'000.– (Pensum: 100%) − Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 300.–. − Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant)
  27. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 13-15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 29. April 2022) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 25 -
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  30. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 (EE210070-F)

- 2 - Rechtsbegehren: I. der Gesuchstellerin (Urk. 17; Urk. 22 sinngemäss):

1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Trennungsfol- gen vom 3. März 2022 zu genehmigen. 2. 2.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Okt. 2021 an den Bedarf von:

a) C._____ monatlich Fr. 1200, inkl. Kinderzulagen;

b) Gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB an die Kinder: D._____ monatlich Fr. 1'050, bis Abschluss Ausbildung E._____ monatlich bis 30. September 2022 Fr. 650 zu be- zahlen; 2.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ge- suchstellerin ab

1. Okt. 2021 bis 21. März 2022 Fr. 8'200.00, ab. 1. April bis 30. September 2022 Fr. 7'500.00, ab 1. Oktober 2022 Fr. 6'850.00 evt. entsprechend erhöht durch das zusätzliche Einkommen der Universität zu bezahlen;

3. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, an die Gesuchstellerin ei- nen Kostenvorschuss für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen;

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchgegners." II. des Gesuchsgegners (Urk. 20; Urk. 22 sinngemäss, Prot. I. S. 46 f.):

1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Trennungsfol- gen vom 3. März 2022 zu genehmigen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Beiträge an die Kinderkosten von C._____ in Höhe von CHF 715.00 in den Phasen 1 und 2 sowie von CHF 750.00 in der Phase 3, (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an ihren eigenen Unterhalt monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 3 - a.) CHF 3'359.00 für die Zeit ab 1. Oktober 2021 bis und mit

21. März 2022 (Phase 1); b.) CHF 2'282.00 für die Zeit ab dem 21. März 2022 bis und mit

30. September 2022 (Phase 2); und c.) CHF 0.00 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 (Phase 3).

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die bisherige Dauer des Getrenntlebens, d.h. für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis und mit 30. April 2022 bereits den Betrag von insgesamt CHF 35'058.61 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ bei der Gesuchstellerin bezahlt, seine Unterhaltspflicht für die genannte Periode damit vollständig erfüllt und über-dies – unter Einschluss der Steuergutschriften an die Gesuchstellerin aus den Mitteln des Gesuchsgegners – den Betrag von CHF 24'868.36 zu viel an die Gesuchstellerin bezahlt hat, welcher Betrag – soweit allenfalls erforderlich – als Unter- haltsleistung an die Gesuchstellerin, im Überschuss aber als Akontozahlung an die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuch- stellerin anzurechnen sei.

5. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Saldierung der bei- den gemeinsamen ZKB-Konten (Kontonummern gemäss Beilage 27d) zuzustimmen.

6. Es seien sämtliche Anträge der Gesuchstellerin, die sich nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners decken, abzuweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022: (Urk. 45 = Urk. 52)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2021 getrennt leben.

2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm. 2011, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. Der Hauptwohnsitz von C._____ befindet sich beim Gesuchsgegner.

3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 1. Oktober 2021 angeordnet.

- 4 -

4. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Trennungsfolgen vom 3. März 2022 wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit 1. Oktober 2021 getrennt leben. Sie verein- baren, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei der Sohn, C._____, geboren am tt.mm. 2011, je hälftig der alternierenden Obhut der Parteien zu unterstellen. Der Hauptwohnsitz des Sohnes C._____ befindet sich am Wohnort des Vaters. Die Parteien tauschen sich umgehend bezüglich relevanter Informationen hinsichtlich des Sohnes C._____ aus.

3. Betreuungsregelung 3.1 Für den Fall, dass sich die Parteien - unter Beachtung des Kindeswohls von C._____ so wie ihrer gegenseitigen Interessen - nicht anderweitig einigen, ist die Betreuung für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu regeln: − Betreuung von C._____ durch die Gesuchstellerin auf eigene Kosten:

a) jede Woche von Dienstagmorgen, Schulbeginn, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

b) jede Woche von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Freitagmorgen,

c) Schulbeginn;

d) jede Woche von Sonntagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schul- beginn. − In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Gesuchsgegner betreut. 3.2 Die Regelung gemäss Ziff. 3.1. ist ab 21. März 2022 an den Ausbildungs- und Einsatzplan der Gesuchstellerin sowie den Arbeitsplan des Gesuchsgegners anzupassen, wobei auch die Wünsche von C._____ wie bisher angemessen be- rücksichtigt werden sollen. Die Parteien verpflichten sich, ihre Ausbildungs- und Arbeitspläne jeweils umgehend nach Erhalt der anderen Partei weiterzuleiten und die sich daraus ergebenden erforderlichen allfälligen Anpassungen zu vereinba- ren. 3.3 Die Schulferien von C._____ werden je hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Bis und mit den Frühlingsschulferien 2022 haben sich die Parteien bereits einver- nehmlich geeinigt. Für das restliche Jahr 2022 vereinbaren die Parteien für die Aufteilung der Ferien was folgt:

- 5 -

a) während der Sommerschulferien 2022 wird C._____ in den ersten 2.5 Wochen bei der Gesuchstellerin und in den zweiten 2.5 Wochen beim Gesuchsgegner in den Ferien sein;

b) während der Herbstschulferien 2022 wird C._____ in der ersten Hälfte bei der Gesuchstellerin und in der zweiten Hälfte beim Gesuchsgegner in den Ferien sein;

c) während der Weihnachts- und Neujahrsferien 2022/2023 wird C._____ in der ersten Hälfte (Weihnachten) bei der Gesuchstellerin und in der zweiten Hälfte (Silvester) beim Gesuchsgegner in den Ferien sein.

d) Falls es den Parteien an einzelnen Tagen während ihrer Ferienzeiten nicht möglich ist, C._____ zu betreuen, wird in erster Linie der andere Elternteil angefragt, ob dieser die Betreuung übernehmen kann. Damit sich die Parteien entsprechend organisieren können, verpflichten sich die Parteien, der anderen Partei die betreffenden Tage rechtzeitig mit- zuteilen.

e) Für das Jahr 2023 und die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflich- ten sich die Parteien, sich jeweils rechtzeitig über die Aufteilung der Fe- rien und Feiertage abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Die Ferien für das darauf- folgende Jahr müssen spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres der anderen Partei mitgeteilt werden.

4. Eheliche Liegenschaft, Mobiliar und Hausrat Die Ehefrau überlässt dem Ehemann die eheliche Liegenschaft (Adresse: F._____-strasse ..., ... G._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benüt- zung. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Gesuchstellerin die ehe- liche Liegenschaft bereits verlassen hat.

5. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei per 1. Oktober 2021 der Güterstand der Gütertrennung anzuordnen."

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 4'054.– ab 1. Oktober 2021 bis 21. März 2022; − Fr. 2'989.– ab 22. März 2022 bis 30. September 2022; − Fr. 401.– ab 1. Oktober 2022 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.

- 6 - Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ Fr. 1'982.– zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Krankenversicherungs- und Fremdbetreuungskosten von C._____ zu bezahlen.

8. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 5–6 die ab Aufnahme des Getrenntlebens bereits erbrach- ten Leistungen in Abzug zu bringen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 bereits Zahlungen in Höhe von Fr. 41'187.– geleistet hat und er der Gesuchstellerin nach Abzug dieser Zahlungen für den Zeitraum

1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 noch Unterhaltsbeiträge in Höhe von total Fr. 6'128.39 schuldet.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5–6 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − bis 21. März 2022: Fr. 0.–; − ab 22. März 2022 – 30. September 2022: Fr. 1'370.–; − ab 1. Oktober 2022: Fr. 3'870.– (hypothetisch; Pensum: 60%). − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn) − bis 14. August 2021: Fr. 11'926.– (Pensum: 70%) − ab 15. August 2021; Fr. 22'000.– (Pensum: 100%) − Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 250.–.

- 7 - − Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant)

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5–6 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2022 mit 103.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per

1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

12. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

16. (Mitteilungssatz)

17. (Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage)

- 8 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Dispositivziffer 6 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab

1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich Fr. 700.– (zuzüglich gesetzliche oder vertrag- liche Kinderzulagen) zu bezahlen.'

2. Dispositivziffer 8 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und wie folgt neu zu fassen: 'Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 bereits Zahlungen in Höhe von Fr. 35'058.61 geleistet hat und der Gesuchstellerin nach Abzug dieser Zahlungen für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis und mit April 2022 Fr. 745.61 zu viel an Unterhalt bezahlt hat, welchen Betrag er mit zukünftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ver- rechnen kann.' Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2011. Seit dem 15. Dezember 2021 standen sie sich vor Vo- rinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 45 E. A = Urk. 52 E. A). Die Vorinstanz regelte das Getrennt- leben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 29. April 2022 (Urk. 45).

- 9 -

2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) am 10. Mai 2022 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 51 S. 2). Der vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom

16. Mai 2022 für die Gerichtskosten einverlangte Vorschuss wurde innert Frist ge- leistet (vgl. Urk. 56 und 58). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstattete innert der mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (Urk. 59) angesetzten Frist am 28. Juni 2022 die Berufungsantwort (Urk. 64). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 68). Der Gesuchsgegner reichte am 18. Juli 2022 eine Kurzreplik zur Berufungsantwort ein (Urk. 69). Diese wurde ebenso wie die Zah- lungsbelege der Monate Juni 2022 bis Oktober 2022 (Urk. 60-62/1; Urk. 65-67/1; Urk. 70-72/1; Urk. 74-76/1; Urk. 81-83/1) und die Noveneingabe des Gesuchs- gegners vom 20. September 2022 (Urk. 77) der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme zugestellt. Nachdem keine weiteren Eingaben der Gesuchstellerin erfolg- ten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchge- führt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen sei (Urk. 86). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Kinderunter- haltsbeiträge und die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen. Die Dispositiv-Ziffern 1-5, 7 und 10-12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk-

- 10 - te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). III. 1.1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung primär gegen den von der Vorinstanz zu C._____s (unbestrittenem) familienrechtlichen Existenzmini- mum von Fr. 2'834.– addierten Überschussanteil von Fr. 2'190.–. Er macht zu-

- 11 - sammengefasst geltend, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Über- schussanteils von C._____ nach der Trennung unter Berücksichtigung des zeit- gleich fast verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners missachtet, dass die Parteien und C._____ bereits vor der Trennung – in den Worten des Bundesge- richts (BGE 147 III 265 E. 7.3) – sparsamer lebten als es die Verhältnisse zulas- sen würden. Die Lebensstellung sei mit anderen Worten von der potentiellen Leis- tungsfähigkeit abgewichen und ein Kind könne selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der El- tern überschreite. Mit anderen Worten: Das Kind solle nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Die Vorinstanz habe in E. D.2.8.3 des angefochte- nen Entscheides allerdings Folgendes ausgeführt und damit die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlassen: "Anders präsentiert sich die Situ- ation in Bezug auf C._____. Gemäss Bundesgericht gilt eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten. Gemeinsame Kinder sollen am hö- heren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergibt (BGE 147 III 293 E. 4.4)". Auf dieser für den vorliegenden Fall unzutreffenden rechtlichen Grundlage habe die Vorinstanz dann – unter voller Be- rücksichtigung des praktisch verdoppelten Einkommens des Gesuchsgegners ab

15. August 2021 von monatlich netto rund Fr. 22'000.– – einen vermeintlichen Anspruch von C._____ auf einen Überschussanteil von monatlich Fr. 2'190.– an- statt wie vor der Trennung der Parteien von monatlich Fr. 216.– errechnet. Der Überschussanteil von C._____ habe sich, und dies nach vollständiger Deckung seines neuen familienrechtlichen Existenzminimums, mehr als verzehnfacht. Da- mit dehne die Vor-instanz ohne jede sachliche Begründung den jahrelang geleb- ten, vergleichsweise sparsamen Lebensstandard von C._____ auf qualifiziert fal- sche Weise massiv aus. Eine solche massive Erhöhung des gebührenden Be- darfs von C._____ lasse sich auch nicht durch das von der Vorinstanz zitierte Prä- judiz des Bundesgerichts rechtfertigen, da sich diese Stelle im Sinne einer allge- meineren Regel nach dem Verständnis des Gesuchsgegners lediglich generell zur Frage von späteren Einkommenserhöhungen von Eltern äussere, die bis zur Trennung das ganze Einkommen verbraucht hätten, und erst im Laufe der Zeit

- 12 - nach der Trennung mehr Einkommen erzielten, nicht aber den spezielleren Fall, wie vorliegend, im Auge habe, dass die Eltern schon vor der Trennung (in casu bei weitem) nicht ihr ganzes Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht hät- ten, sondern eben (sehr) sparsam gelebt hätten. Dieser Fall sei, wie oben gezeigt, vom Bundesgericht explizit gegenteilig beurteilt worden. Der gebührende Bedarf von C._____ sei somit auf Fr. 3'050.– pro Monat zu reduzieren, nämlich auf sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'834.– zuzüglich sein dem gelebten Standard vor der Trennung entsprechenden Überschussanteil von Fr. 216.– (Urk. 51 Rz. 3 ff.). 1.2.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht gel- te eine limitierte Beteiligung am Überschuss nur zwischen den Ehegatten, ge- meinsame Kinder sollten am höheren Lebensstandard teilhaben können, auch wenn sich dieser erst nach der Trennung ergebe. Sie verwies zu Recht auf BGE 147 III 293 E. 4.4. (vgl. Urk. 45 E. D.2.8.3), worin das Bundesgericht Folgendes festhielt: Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebühren- den Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 121 I 97 E. 3b; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 114 II 26 E. 8; BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 617). Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschrän- ken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermög- lichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch ha- ben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1;BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2). Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, son- dern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit

- 13 - der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eige- nen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1; BGE 132 III 598 E. 9.1). (…) Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Aus- wirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er die- se aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Tei- lung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzmini- mum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitie- rung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (dazu BGE 147 III 265 E. 5.4 sowie ferner E. 7.2 und 7.3). Aus E. 5.4 von BGE 147 III 265 ergibt sich sodann was folgt: Der Umfang des ge- bührenden Unterhalt des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kin- des und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Klei- dung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung ei- ner gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittli- cher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine ei-

- 14 - genständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer geho- benen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf ver- zichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. In E. 7.3 desselben Entscheides, auf welche der Ge- suchsgegner in seiner Berufung ebenfalls verweist (Urk. 51 Rz. 7, 21), führte das Bundesgericht weiter aus: Der Überschuss wurde bislang oft im Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf (gemeint: Eltern und min- derjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Be- treuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Be- darfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung gel- tend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. 1.2.2. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass sich bei überdurch- schnittlich günstigen Verhältnissen der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger berücksichtigen lassen und kein absoluter oberer Rahmen besteht (BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 32). Aeschlimann/Bähler (in: FamKomm Scheidung, Anh. UB, Rz. 99) kommen zum Schluss, dass die vom Bundesgericht zur Ermittlung des Barbedarfs eines Kindes für verbindlich erklärte zweistufige Methode mit Überschussverteilung insbesondere in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen zu angemessenen Resultaten führt. In sehr guten finanziellen Ver- hältnissen ist es möglich, dass zur Begrenzung des Unterhalts – ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt – eine Sparquote zugunsten des Unterhaltsschuldners

- 15 - ausgeschieden wird, bevor der Restüberschuss nach Quoten verteilt werden soll (vgl. auch FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285 N 25c f.; BSK ZGB - Fountoulakis, Art. 285 N 9). 1.2.3. Der Gesuchsgegner verkennt im Rahmen seiner Berufung, dass die Vorinstanz die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung nicht gleichge- stellt, sondern der vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemachten sparsamen Lebenshaltung der Parteien während des Zusammenlebens durchaus Rechnung getragen hat. So hat die Vorinstanz nicht nur zur Ermittlung des Über- schusses während des Zusammenlebens, sondern auch zur Ermittlung des Über- schusses nach Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien – in Nachachtung der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre – die vom Gesuchsgegner belegte Sparquote von Fr. 3'557.– von den Gesamteinkünf- ten der Parteien in Abzug gebracht (vgl. Urk. 45 E. D.2.8). In welchem Umfang in- folge des per 15. August 2021 deutlich gestiegenen Einkommens des Gesuchs- gegners von einer Vergrösserung dieser Sparquote ausgegangen werden müss- te, legte der Gesuchsgegner trotz der ihm hierfür obliegenden Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 33) im Übrigen weder vor Vorinstanz noch im Rahmen seiner Berufungsschrift substantiiert dar (vgl. Urk. 51 Rz. 5). 1.2.4. Hinzuweisen ist im vorliegenden Zusammenhang auch auf BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 5.2, worin das Bundesgericht zum Schluss kam, die sinngemässe Überlegung des Kantonsgerichts, die Überschussanteile der Kinder könnten auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung be- schränkt bzw. gekürzt werden, stehe im Einklang mit Bundesrecht (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3), jedenfalls soweit die Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung – wie im Gegenstand des Entscheides bildenden Sachverhalt – unverändert geblieben sei. Dies ist vorlie- gend gerade nicht der Fall. Die erhebliche Steigerung des Überschusses von C._____ ist in casu auf den beim Gesuchsgegner um den Zeitpunkt der Trennung eingetretenen substantiellen Einkommenssprung zurückzuführen. Es ist somit auch angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstan-

- 16 - den, dass die Vorinstanz C._____ mit dem ihm zugewiesenen Überschussanteil an der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners teilhaben liess. 1.2.5. Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich der von ihm verlangten Limitie- rung des Kinderunterhalts auf den Aufsatz von Karin Meyer "Unterhaltsberech- nung: Ist jetzt alles klar?" (FamPra.ch 2021, S. 900 f.) verweist, übersieht er, dass die von ihm zitierte Literaturstelle im Kontext gelesen gerade nicht das Ge- wünschte besagt: Zwar führt die zitierte Autorin darin betreffend die Begrenzung des Überschussanteils beim Kinderunterhalt – wie vom Gesuchsgegner in Rz. 20 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) wiedergegeben – aus was folgt: Haben die El- tern und das Kind über eine gewisse, nicht ganz kurze Zeit als Familie zusam- mengelebt, lässt sich, ob die Eltern nun verheiratet sind oder nicht eine einver- nehmlich gelebte Lebenshaltung feststellen. Man kann feststellen, welche Hobbys das Kind ausüben durfte, als die Eltern noch zusammenlebten, was für Ferien die Familie machte usw. Es kann somit eine Art gemeinsamer Lebensstandard der ganzen Familie, ähnlich wie im Zusammenhang mit der Frage des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts, festgestellt werden. Insbesondere ist diesfalls eine ge- wisse Sparquote vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen le- ben die Eltern sparsamer, als es ihre Verhältnisse erlauben würden. Ein Kind kann aber selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die diejenige der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet. Mit anderen Wor- ten: Das Kind soll nicht durch die Trennung der Eltern finanziell profitieren. Es ist grundsätzlich der Entscheid der Eltern, wie sie ihre Kinder erziehen wollen. Dazu gehört auch der Entscheid darüber, welchen Lebensstandard sie ihren Kindern gewähren wollen. Der Staat schreitet, wenn sich die Eltern nicht trennen, nur ge- rade bei Kindeswohlgefährdungen ein. Entsprechend steht es dem Staat, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, auch nicht zu, wenn sich die Eltern trennen, plötzlich einen ganz neuen Lebensstandard zu definieren, auf den das Kind An- spruch haben soll. Eine wesentliche Veränderung des Lebensstandards des Kin- des wäre von den Eltern bei gemeinsamer elterlichen Sorge einvernehmlich zu entscheiden. Anschliessend legt die Autorin jedoch ausserdem dar: Haben die El- tern und das Kind vor der Trennung eine Weile zusammengelebt, geht es somit

- 17 - grundsätzlich darum, den Anteil des Kindes am Überschuss vor der Trennung festzustellen, eine Sparquote während des Zusammenlebens der Familie ist somit auch bei der Bestimmung des Überschussanteils zu berücksichtigen und vorab (reduziert um die trennungsbedingten Mehrkosten) vom Überschuss der Familie abzuziehen. Dies hat die Vorinstanz vorliegend umgesetzt, indem sie – wie be- reits festgehalten – die nachgewiesene Sparquote der Parteien von Fr. 3'557.– im Rahmen der Ermittlung des zu verteilenden Überschusses in Abzug gebracht hat. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass die zitierte Autorin im Weite- ren unter Bezugnahme auf den von der Vorinstanz herangezogenen Entscheid (BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4 [publiziert als BGE 147 III 293]) auch zum Schluss kommt, dass wenn die Familie vor der Trennung keine erhebli- che Sparquote hatte und die Familie (insbesondere aufgrund gestiegener Ein- kommen) über einen grösseren Überschuss als während des Zusammenlebens der Familie verfügt, für das Kind anders als für den unterhaltsberechtigten Ehe- gatten die Limitierung auf den Lebensstandard während des Zusammenlebens grundsätzlich nicht gilt. Das Kind – so auch die Autorin – soll vielmehr an einem insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können. Für Fälle, in denen sich das Einkommen der Eltern nach der Trennung derartig erhöht hat, dass ein deutlich grösserer Überschuss als während des Zusammen- lebens vorliegt (und damit ein von den Eltern einvernehmlich als "richtig" be- stimmter Standard fehlt, auf den als Obergrenze abgestellt werden könnte), ver- weist die Autorin zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Über- schussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 120 II 285 E. 3b/bb; BGE 116 II 110 E. 3b; BGer 5A_906/2012 vom 18. April 2013, E. 5.2.1) wurde von der Vorinstanz in E. D.4.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) explizit aufgegriffen. So führte die Vorinstanz aus, der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Beschränkung des Kinderunterhalts aus erzieherischen Zwe- cken vorliegend nicht angezeigt erscheine. Bei stark überdurchschnittlichen Ver- hältnissen werde es als sinnvoll erachtet, den Kindesunterhalt vor pädagogischen

- 18 - Hintergründen zu begrenzen. Mit anderen Worten könne es aus erzieherischen Gründen angebracht sein, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen, als diejenige der Eltern. Solch stark überdurchschnittliche Verhältnisse lägen vorliegend nicht vor. Der gebührende Bedarf von C._____ sei mit Fr. 5'024.– zwar hoch. Dies sei aber in erster Linie auf die doppelten Wohnkosten im Betrag von gesamthaft Fr. 1'334.– sowie die hohen Fremdbetreuungskosten von Fr. 735.– zurückzuführen. Der Überschussanteil von C._____ betrage sodann nicht einmal das Doppelte seines familienrechtlichen Existenzminimums. Damit würden nicht derart astronomische Höhen erreicht, dass eine Beschränkung des Unterhaltsbeitrages notwendig erscheine. Mit diesen im vorliegenden Zusam- menhang zentralen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsschrift bewusst nicht auseinander (vgl. Urk. 51 Rz. 25), womit er seiner Be- gründungspflicht nicht Genüge tut (vgl. E. II.2). 1.2.6. Nach dem vorstehend Gesagten bleibt es beim von der Vorinstanz ermittel- ten Überschussanteil von C._____ von Fr. 2'190.–. Soweit die Gesuchstellerin von einem höheren Betrag ausgeht, genügt ihre Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht: Sie moniert, dass die Vorinstanz zur Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus Praktikabilitätsgründen auf das Jahr 2020 abgestellt habe, setzt sich aber nicht mit der Begründung (das Jahr 2020 war das letzte volle Jahr vor der Trennung) für das Vorgehen auseinander (Urk. 64 Ziff. II.5).

2. Mit seiner Noveneingabe vom 20. September 2022 reicht der Gesuchsgeg- ner unter Bezugnahme auf E. D.3.4.4 (Anrechnung eines 60%-Pensums seitens der Gesuchstellerin) des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) eine E-Mail der Gesuchstellerin vom 16. September 2022 (Urk. 79/1) ins Recht, wonach die Ge- suchstellerin ab dem 17. Oktober 2022 (weiterhin) eine 100%-Stelle bei der H._____ in I._____ bekleide, anscheinend bis Ende Januar 2023 (Urk. 77). Es erhellt nicht, was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal dies die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin beschlägt und die von der Vorinstanz festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (vgl. E. II.1). Dass die Gesuchstellerin aufgrund

- 19 - dieser Anstellung in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 45 E. D.4.2) – als leistungsfähig erachtet werden muss, macht der Gesuchsgegner zudem gerade nicht geltend. Damit hat es sein Bewenden. 3.1. Der Gesuchsgegner moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht ausdrücklich geregelt, wie es sich mit der Kinderzulage von C._____ verhalte. Diese werde ak- tuell von ihm vereinnahmt und belaufe sich auf Fr. 300.– pro Monat. Vor dem Hin- tergrund der gesetzlichen Regelungen in Art. 285a ZGB, welche die Anrechen- barkeit von Familienzulagen und Sozialversicherungsrenten festlege, falls dazu keine gerichtliche Anordnung bestehe, sei festzuhalten, dass diese Kinderzulage zur Deckung des Bedarfs bei der Gesuchstellerin weiterzuleiten und nur der Diffe- renzbetrag von Fr. 700.– als Unterhaltsbeitrag festzulegen sei, aber eben zuzüg- lich die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen (Urk. 61 Rz. 29). 3.2.1. Am 1. Januar 2009 trat das Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (SR 836.2) in Kraft. Damit wurde das Familienzulagensystem auf Bundesebene ver- einheitlicht. Abs. 1 von Art. 285a ZGB koordiniert das Zivilgesetzbuch mit Art. 8 FamZG und hält fest, dass die Familienzulagen vom Unterhaltspflichtigen in je- dem Fall zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind. Damit wird ein Wi- derspruch von Art. 285 Abs. 2 aZGB zu Art. 8 FamZG beseitigt: Die bisherige Möglichkeit des Gerichts, es anders zu bestimmen, entfällt, weshalb der Umgang mit den Familienzulagen neu in einem eigenen Absatz geregelt wird (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 578). Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass es in der Praxis zu Unklarheiten kommen kann, ob bzw. inwieweit allfällige Fami- lienzulagen bei der Bemessung des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt wor- den sind oder nicht (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Zudem wird si- chergestellt, dass bei einem allfälligen Wechsel der Bezugsberechtigung aufgrund der Vorgaben von Art. 7 FamZG keine Unklarheiten entstehen, was im Vollstre- ckungsfall hilfreich sein kann, da ein Bezugswechsel vom Rechtsöffnungsgericht berücksichtigt werden könnte (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 579). Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass materiell die Zulagen ange- rechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Zur Ermittlung

- 20 - des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes müssen die Familienzulagen gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB deshalb vorweg vom Barbedarf abgezogen werden, grundsätzlich sind sie aber zusätzlich zu bezahlen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; BGE 128 III 305 E. 4b; FamKomm Scheidung / Schweighauser, Art. 285a Rz.5 ff.). 3.2.2. Auch die Vorinstanz erwog, die Unterhaltsberechnung von C._____ er- schliesse sich aus dem familienrechtlichen Bedarf von C._____ zuzüglich seinem Überschussanteil und abzüglich einem allfälligen Einkommen. Weiter führte sie aus, den gebührenden Bedarf von C._____ habe jede Partei gestützt auf ihre Leistungsfähigkeit ein jeder nach seinen Kräften zu decken. Die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf nicht decken und sei da- mit nicht leistungsfähig. Der Gesuchsgegner auf der anderen Seite verfüge auch nach Bezahlung des Unterhaltes an die Gesuchstellerin über einen Überschuss im fünfstelligen Bereich. Es rechtfertige sich daher, den Gesuchsgegner zu ver- pflichten, für die gesamten Barunterhaltskosten von C._____ aufzukommen. Mit anderen Worten habe der Gesuchsgegner nicht nur für die bei ihm anfallenden Barunterhaltskosten für C._____ aufzukommen, sondern auch für diejenigen, welche bei der Gesuchstellerin für C._____ anfielen. Konkret handle es sich dabei um den bei der Gesuchstellerin anfallenden Steuer- und Wohnkostenanteil sowie die Hälfte des Grundbetrages für C._____, was konkret einen Beitrag in der Höhe von Fr. 887.– ergebe. Die verbleibenden für C._____ anfallenden Kosten (d.h. monatliche Kosten für die Krankenversicherung, die Zusatzversicherung sowie die Fremdbetreuung) seien vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit direkt begli- chen worden, wozu er sich im vorliegenden Verfahren weiterhin bereit erklärt ha- be. Der Gesuchsgegner sei entsprechend zu verpflichten, die regelmässig anfal- lenden Kosten von C._____ (Versicherungs- und Fremdbetreuungskosten) zu be- zahlen. Sodann habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Hälfte des auf C._____ entfallenden Überschussanteils im Betrag von Fr. 1'095.– zu bezahlen. C._____ werde von den Parteien nämlich zu gleichen Teilen betreut und er solle in der Obhut von beiden Parteien im gleichen Masse von der erhöhten Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners profitieren können. Gesamthaft, so die Vorinstanz, bemesse sich damit der Unterhaltsbeitrag, welchen der Gesuchsgeg-

- 21 - ner der Gesuchstellerin für C._____ zu bezahlen habe, auf Fr. 1'982.– pro Monat (Urk. 45 E. D.4.2). Von diesem Betrag müssen nach dem vorstehend Ausgeführ- ten allerdings noch die Familienzulagen für C._____, welche ausgewiesenermas- sen Fr. 300.– betragen (vgl. Urk. 12/4), abgezogen werden. Der Gesuchsgegner ist demzufolge zu verpflichten, für C._____ ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'682.– zuzüglich gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Dementsprechend ist überdies Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils (Urk. 45) von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) dahingehend anzupassen, dass das Einkommen von C._____ mit (derzeit) Fr. 300.– beziffert wird.

4. Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung schliesslich die Korrektur beziehungsweise die Nachführung der von der Vorinstanz angerechneten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (Urk. 51 Rz. 31 ff.). Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berück- sichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumin- dest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rah- men eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten (BSK ZGB I- Isenring/Kessler, Art. 173 N 11; BGE 135 III 315 E. 2.3; OGer ZH LY140051 vom 29.07.2015, E. III.D.1; OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.B.3.3). Wie von der Vorinstanz in E. 6.3 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 45) festgehalten und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 51 Rz. 32), flossen in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 3. April 2022 von Seiten des Ge- suchsgegners – entweder direkt als Unterhaltszahlungen oder indirekt über die Alimentierung des Gemeinschaftskontos durch den Gesuchsgegner und den spä- teren Bezug durch die Gesuchstellerin – Fr. 35'058.61 an Unterhaltszahlungen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin. Im Berufungsverfahren hat der Ge- suchsgegner sodann folgende Zahlungen belegt:

- 22 - Mai 2022 (Urk. 54/1) : Fr. 4'027.– Juni 2022 (Urk. 62/1) : Fr. 4'109.– Juli 2022 (Urk. 67/1) : Fr. 4'109.– August 2022 (Urk. 72/1) : Fr. 4'109.– September 2022 (Urk. 76/1) : Fr. 4'109.– Oktober 2022 (Urk. 83/1) : Fr. 1'401.– _________ Total: : Fr. 21'864.– Insgesamt leistete der Gesuchsgegner somit für die Periode von 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 Unterhaltsbeiträge von Fr. 56'922.61. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 für die Gesuchstellerin von Fr. 42'659.– ([6 x Fr. 4'054.–] + [6 x Fr. 2'989.–] + [1 x Fr. 401.–]) und Fr. 25'766.– für C._____ ([13 x Fr. 1'682.–] + [13 x Fr. 300.– Kinderzulagen]) ist von einer ge- samthaften Unterhaltspflicht seitens des Gesuchsgegners von Fr. 68'425.– aus- zugehen. Demzufolge wurde vom Gesuchsgegner entgegen der von ihm in Rz. 34 seiner Berufungsschrift (Urk. 51) vertretenen Auffassung während der Periode vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 nicht zu viel an Unterhalt bezahlt, sondern er schuldet der Gesuchstellerin noch den Betrag von gerundet Fr. 11'502.40. IV.

1. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungs- verfahren nicht thematisiert und erscheint weiterhin als angemessen und den ge- setzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 45 Dispositivziffern 13-15) ist daher zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf

- 23 - Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändern auch die geringfügigen Anpassungen bezüglich der Kinderzulagen sowie der Anrechnung bereits geleisteter Unterhalts- zahlungen nichts. 2.2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (vgl. Urk. 64 S. 2, 6), weshalb die Parteientschädigung ohne einen solchen Zuschlag zuzusprechen ist (vgl. ZR 104 Nr. 76). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-5, 7 und 10-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ Fr. 1'682.– (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 24 -

2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 und gemäss Dispositivziffer 1 hiervor die ab Aufnahme des Getrenntlebens bereits erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 bereits Zahlungen in Höhe von Fr. 56'922.– geleistet hat und er der Gesuchstellerin nach Abzug dieser Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis und mit Oktober 2022 noch Unterhaltsbeiträge in Höhe von total Fr. 11'502.40 schuldet.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. April 2022 und gemäss Dispositivziffer 1 hiervor basieren auf den folgenden fi- nanziellen Grundlagen der Parteien: − Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): − bis 21. März 2022: Fr. 0.–; − ab 22. März 2022 – 30. September 2022: Fr. 1'370.–; − ab 1. Oktober 2022: Fr. 3'870.– (hypothetisch; Pensum: 60%). − Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn) − bis 14. August 2021: Fr. 11'926.– (Pensum: 70%) − ab 15. August 2021; Fr. 22'000.– (Pensum: 100%) − Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 300.–. − Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant)

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 13-15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 29. April 2022) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 25 -

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: lm