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LE210046

Eheschutz

Zürich OG · 2022-07-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 2019. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2019 hervor (Urk. 2/2).

E. 2 Mit Begehren vom 5. Januar 2021 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) das Eheschutzbegehren bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). Am 8. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 7 ff.). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 68 S. 4). Unterm 21. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil zunächst in unbegründeter Form (Urk. 55). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin wurde den Parteien das begründete Urteil (Urk. 65 = Urk. 68) am 19. Juli 2021 zugestellt (Urk. 66).

E. 3 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 erhob die Gesuchstelle- rin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel, eingegangen am 30. Juli

2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 66) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 ff.). Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Be- zug auf die Dispositivziffern 3 (alternierende Obhut, Wohnsitz Tochter), 4 (Betreu- ungszeiten), 5 Abs. 3 (Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und 4 (Verrech-

- 10 - nung Unterhaltsbeiträge), 6 (persönliche Unterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und

E. 7 (Eckdaten Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids (Urk. 67 S. 6). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde u.a. auf das Gesuch hinsicht- lich der Dispositivziffern 5 Abs. 4, Ziff. 6 und Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten sowie dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) Frist anberaumt, um im Übrigen zum Gesuch Stellung zu beziehen (Urk. 71 S. 5 ff.). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 auferlegten Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 5'500.– leis- tete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 71 S. 6, Dispositivziffer 5 und Urk. 72). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung datiert vom 16. August 2021 (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom

24. August 2021 wurde der Berufung gegen Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1, Dispositiv Ziff. 5 Abs. 3 und Dispositiv Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde der Gesuchsgegner (teilweise Gewährung der auf- schiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 4) für die Dauer des Berufungs- verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ jede Woche am Frei- tag und am Sonntag jeweils von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr (ohne Übernachtung von C._____ beim Gesuchsgegner) zu betreuen. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils wurde das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (Urk. 76 S. 10 ff.). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 77) er- stattete Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen datiert vom

1. Oktober 2021 (Urk. 78). Weitere Eingaben erfolgten unterm 1. November 2021 (Urk. 82), 22. November 2021 (Urk. 84), 13. Dezember 2021 (Urk. 88), 20. Januar 2022 (Urk. 92), 4. Februar 2022 (Urk. 96) und 8. Februar 2022 (Urk. 98). Seit dem

25. Februar 2022 (Fristablauf Replikrecht zu Urk. 98) ist das Verfahren spruchreif (Urk. 100). B. Vorbemerkungen / Prozessuales

Dispositiv
  1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 2 (gemeinsame elterliche Sorge betreffend C._____), 8 (Feststellung Verlassen eheliche Wohnung durch den Gesuchsgegner) und 9 (Abweisung übrige Anträ- - 11 - ge). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern des Entscheides der Vorin- stanz vom 21. Mai 2021 ist vorzumerken. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 (vgl. Urk. 68 S. 27; Urk. 67 S. 2) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil- )Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 5). Weil die relevanten Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a).
  3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisie- ren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestell- te Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom - 12 -
  4. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
  5. Betreffend die im Streit liegenden Kinderbelange (Obhut, Betreuungsantei- le/Besuchsrecht, Bewilligung Wechsel Aufenthaltsort ins Ausland, Kinderunter- haltsbeiträge) gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Parteien tragen aber auch bei Geltung der Untersuchungs- maxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestrei- ten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3).
  6. Zwar haben die Parteien die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein all- fälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" - 13 - dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Allerdings hat das Gericht, weil es vorliegend um Kinderbelange geht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb die Eingabe des Gesuchsgegners vom
  7. November 2021 (Urk. 84), welche nicht nur echte Noven, sondern auch Nachbesserungen der bisherigen Rechtsschriften enthält - entgegen der Auffas- sung der Gesuchstellerin (Urk. 88 S. 2 f.) - nicht aus dem Recht zu weisen ist.
  8. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2021 Kinderunter- haltsbeiträge und ab 1. Januar 2022 auch Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Urk. 68 S. 26, Dispositivziffern 5 und 6). Die Gesuchstellerin lässt beide Disposi- tivziffern anfechten, wobei sie (mangels genügender finanzieller Mittel) keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge (mehr) verlangt (Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.). Damit liegen vorliegend einzig Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) im Streit. Es gilt daher die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb Noven, wie erwähnt, unbeschränkt zulässig sind, auch wenn sie bereits vor Vor-instanz hätten vorgebracht werden können. C. Zeitpunkt Getrenntleben
  9. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stelle hinsichtlich des Getrenntle- bens darauf ab, dass sie Ende November 2020 zu Freunden und Ende Dezember 2020 in das Haus in H._____ gezogen sei. Der Gesuchsgegner hingegen berufe sich auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens (7. Januar 2021), zuvor habe die Gesuchstellerin ihren Trennungswillen gegen- über ihm nie geäussert. Demzufolge sei auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens abzustellen (Urk. 68 S. 6).
  10. Die Gesuchstellerin kritisiert den von der Vorinstanz per Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens am 7. Januar 2021 festgelegten Trennungszeitpunkt als willkürlich. Für das Trennungsdatum sei Ende Dezember 2020 festzulegen, wie dies aus diversen Akten hervorgehe (Urk. 67 S. 8 f. m.H.). - 14 -
  11. Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass er erst vom Gericht von den Tren- nungsabsichten der Gesuchstellerin erfahren habe und daher frühestens auf den Zeitpunkt der Klageeingabe per 7. Januar 2021 abzustellen sei. Am 31. Dezem- ber 2020 habe noch keine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirt- schaftliche Trennung vorgelegen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass er und die Gesuchstellerin getrennt sein sollten, es sei nur um ei- ne temporäre räumliche Trennung gegangen. Daran ändere auch nichts, dass ret- rospektiv in der Vereinbarung (fälschlicherweise) festgehalten worden sei, dass man sich am 31. Dezember 2020 getrennt habe (Urk. 78 S. 7).
  12. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht ist denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im sum- marischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (OGer ZH LE200009 vom 12.02.2021, E. III.B.4 m.w.H. insbes. auf ZR 102/2003 Nr. 13). Vorliegend merkte die Vorinstanz einen Trennungszeitpunkt vor (7. Januar 2021), setzte die Unterhaltsbeiträge aber unabhängig davon per 1. Februar 2021 bzw.
  13. Januar 2022 fest (Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffern 1, 5 und 6). Laut der aus- sergerichtlichen Trennungsvereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2021 haben die Parteien sich Ende Dezember 2020 getrennt (Urk. 16). Auch der Gesuchs- gegner unterzeichnete diese Vereinbarung, weshalb er darauf zu behaften ist. Zudem wandte sich die Gesuchstellerin, welche bereits Ende November 2020 aus- und zu Freunden gezogen war (Prot. I S. 20), am 30. Dezember 2020 an die Stadtpolizei Winterthur und ersuchte um Erlass von Schutzmassnahmen (Urk. 2/1 = Urk. 14/2). Dadurch manifestierte sie ihren unverrückbaren Trennungswillen (vgl. ZR 100 [2001] Nr. 45) in auch für den Gesuchsgegner erkennbarer Weise. Es liegt daher nahe, dass sich die Parteien per Ende Dezember 2020 getrennt haben. Weil die Unterhaltsbeiträge antragsgemäss aber erst per 1. April 2021 festzulegen sein werden (vgl. nachstehend lit. E.1), hat der Trennungszeitpunkt keinen konkreten Einfluss darauf und auch auf keine sonstigen Nebenfolgen des - 15 - Getrenntlebens. Es ist daher nach dem Gesagten lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben. D. Kinderbelange
  14. Bewilligung Aufenthaltsortswechsel von C._____/Zuteilung Obhut 1.1. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuweisen und es sei ihr die Erlaubnis zu erteilen, ihren Wohnsitz zusammen mit C._____ nach G._____ zu verlegen (Urk. 21 S. 1, Anträge Ziffern 3 und 6). Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien und stellte sie unter deren gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung. Der Wohnsitz des Kindes verblieb am Wohnsitz der Gesuchstellerin an der D._____-strasse … in E._____. Der Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in das Ausland wurde abgewiesen. Zudem ordnete die Vorinstanz an, dass ein Wohnsitzwechsel im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen werde (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffern 2 und 3). 1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Parteien hätten vor Einleitung des Eheschutzverfahrens C._____ gemeinsam betreut. Somit sei im Sinne des Kindeswohls dieses Betreuungsmodell grundsätzlich weiterzuführen. Die Parteien hätten beschlossen, gemeinsam in der Schweiz zu leben, weshalb die Gesuchstellerin im August 2018 zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen sei. Am 31. Juli 2019 hätten die Parteien in der Schweiz geheiratet und am tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter C._____ in der Schweiz zur Welt ge- kommen. Mit der Trennungsvereinbarung vom 29. Januar 2021 hätten die Partei- en die gemeinsame Obhut von C._____ sowie die Besprechung der Erhöhung des Betreuungsanteils des Gesuchsgegners per Ende Februar 2021 vereinbart. Die Trennungsvereinbarung sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Par- teien gelebt worden und das Betreuungsmodell am 20. bzw. 21. April 2021 aus- gedehnt worden, indem der Gesuchsgegner C._____ neben Freitag und Sonntag auch am Mittwochnachmittag betreuen sollte. Weil der Gesuchsgegner beruflich in einem 78 %-Pensum tätig sei und jeweils donnerstagnachmittags sowie freitags - 16 - frei habe, könne er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag bis Freitagabend betreuen. Die gegenseitig geltend gemachten psychischen Defizite lägen - wenn überhaupt - lange zurück und seien derzeit nicht erkennbar. Die gemeinsame Ob- hut sei daher weiter klar indiziert und es gebe keine Gründe, von diesem schon seit längerer Zeit gelebten und von den Parteien auch im gegenseitigen Konsens stetig fortentwickelten Modell abzuweichen. Die geographischen Gegebenheiten seien ein massgebendes Beurteilungskriterium für die gemeinsame Obhut. Eine grosse Distanz zwischen den Wohnungen der Parteien verunmögliche die ge- meinsame Obhut. Der Gesuchsgegner wohne indes in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Familienwohnung, damit er C._____ weiterhin gemeinsam mit der Gesuchstellerin betreuen könne. Ein Wohnsitzwechsel von C._____ sei deshalb nur im Umkreis von höchstens 15 Kilometer zugelassen. Selbst bei einer ander- weitigen Obhuts- und Betreuungsregelung wäre der beantragte Wegzug nach G._____ angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 481) auch sonst nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Gesuchstellerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. April 2021 keinerlei ernsthaften Planungen vorle- gen, geschweige denn mittels Urkunden dokumentieren können. Konkrete Grün- de und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G._____ seien erst nach der Hauptverhandlung konstruiert und nachgeschoben worden (Urk. 68 S. 8-10). 1.3. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Vorgaben des von ihr erwähnten Leitentscheids BGE 142 III 481 ignoriert. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck ge- bracht, dass sie die Schweiz schnellstmöglich verlassen möchte, um wieder nach G._____ zurückzukehren. Es könne ihr mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit nicht verboten werden, die Schweiz zu verlassen. Wenn ein Ehegatte dauerhaft ins Ausland wegziehen möchte, sei das als Vorgabe vom Gericht zu akzeptieren. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, unter wessen Obhut unter diesen Umständen das Kind gestellt werden solle. Daraus ergebe sich, dass eine alter- nierende Obhut beim Wegzug eines Ehegatten ins Ausland nicht mehr gelebt werden könne. Sie dürfe dem wegzugswilligen Ehegatten nicht aufoktroyiert wer- den, um ihm dann zu befehlen, in der Schweiz zu bleiben. Die Vorinstanz hätte die alternierende Obhut nicht anordnen dürfen. Entgegen der falschen Annahme - 17 - der Vorinstanz, werde C._____, welche als Kleinkind noch sehr personenbezogen sei, hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut, weshalb die Verlegung des Aufenthaltsorts nur in Ausnahmefällen zu verweigern sei. C._____ sei daher unter ihre alleinige Obhut zu stellen und ihr, der Gesuchstellerin, mit C._____ der Weg- zug nach F._____ [Staat in Europa] zu bewilligen. F._____ [Staat in Europa] sei ein zivilisiertes Land und ihre Heimat. Sie verfüge dort noch immer über eine An- waltspraxis, die sie nur wieder aktivieren müsse. Sie könne auch wieder als Do- zentin und Prüferin tätig sein. Von einer Bekannten sei ihr vor-übergehend auch eine Wohnung angeboten worden. Sie habe in G._____ einige Verwandte und ei- nen grossen Freundeskreis. Das Wohl von C._____, welche seit der Geburt hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut werde und noch nie alleine beim Vater übernachtet oder sogar mehrere Tage am Stück bei ihm verbracht habe, sei besser gewahrt, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G._____ ziehe. Konkrete Planungen etc. seien für die Bewilligung des Wegzugs gemäss der höchstrichter- lichen Praxis gerade nicht verlangt. Die Vorinstanz sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, C._____ sei während des ehelichen Zusammenlebens von den Parteien alternierend betreut worden. Während der Gesuchsgegner stets zu fast 80 % als Lehrer gearbeitet habe, habe sie sich ausschliesslich um C._____ ge- kümmert. Auch während des Getrenntlebens habe sie C._____ überwiegend be- treut. Zu einer Erweiterung der Besuchskontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sei es nicht gekommen, weil es bei den Übergaben zu Spannungen gekommen sei. Vielmehr sei es bei den zwei Tagen pro Woche von 11.00 bis 17.30 Uhr geblieben. Eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner komme nicht in Frage. Derartiges widerspräche der Stabilität. Zudem gebreche es dem Ge- suchsgegner an der notwendigen Betreuungseignung, weil er an psychischen Auffälligkeiten leide, welche zu grossen Bedenken Anlass gäben (Urk. 67 S. 9 ff.). 1.4. Der Gesuchsgegner hält mit seiner Berufungsantwort hauptsächlich entge- gen, die alternierende Obhut geniesse mit Blick auf das Kindeswohl den absolu- ten Vorrang. Die Gesuchstellerin sei ohne Weiteres befugt, die Schweiz zu ver- lassen, allerdings aber nicht, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. BGE 142 III 481 sei nur ein Entscheid von vielen und vorliegend wenig von Belang, da eine ganz andere Ausgangssituation vorliege, weil die Gesuchstellerin und er gleich- - 18 - ermassen an der Betreuung von C._____ beteiligt (gewesen) seien, während in diesem Entscheid nur eine Partei massgeblich betreut habe. Die Ausgangslage sei daher vorliegend gewissermassen neutral und es sei anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung am besten im Interesse des Kindes liege. Es stimmte nicht, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsperson sei. Er habe C._____ immer betreut, wenn er nicht gearbeitet habe. Die Parteien seien etwa zu gleichen Teilen an der Betreuung beteiligt gewesen, abgestimmt auf seine Arbeitszeiten. Mit Blick auf die Erziehungskontinuität sei der Wegzug der Gesuchstellerin mit der gemeinsamen Tochter abzulehnen. Die Tochter wäre bei ihm in der Schweiz klar besser aufgehoben und ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, sollte die Gesuch- stellerin nach F._____ [Staat in Europa] ziehen. Er verfüge über ein gutes und kindgerechtes Umfeld sowie ein soziales Netz. Er wäre sogar dazu bereit, sich vorerst vollumfänglich persönlich um die Erziehung der Tochter zu kümmern und erst mit dem Kindergarteneintritt der Tochter die Arbeit als Lehrer wieder aufzu- nehmen. Dabei würde er von seiner Mutter und Patentante in der Betreuung von C._____, sowie von seiner Mutter auch finanziell, unterstützt. Er leide an keinen seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigenden Problemen, wie die beiden vor Vo- rinstanz beigebrachten Arztberichte belegten. Als Lehrer finde er jederzeit wieder eine Stelle. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass C._____ wäh- rend der gelebten Ehe von beiden Parteien hälftig und nicht bloss von der Ge- suchstellerin betreut worden sei. Als Primarschullehrer mit lediglich 21 präsenz- pflichtigen Unterrichtslektionen à 45 Minuten pro Woche sei ihm solches ohne weiteres möglich gewesen. Nicht relevant sei, dass er seit der Trennung die Kin- derbetreuung nur noch an zwei Tagen pro Woche wahrnehmen dürfe, da dies einzig auf der Kontaktverweigerung durch die Gesuchstellerin gründe. Die Ge- suchstellerin habe bereits einmal ein Burnout erlitten und sei psychisch ange- schlagen. Sie wäre mit ihrer selbstständigen Anwalts- und Dozententätigkeit und der Betreuung von C._____ in G._____ überfordert. In G._____ herrsche sodann ein drastischer Mangel an Krippenplätzen sowie Wohnungsnot. Die Konturen des Wegzugs stünden in keiner Weise fest. Es bestehe die grosse Gefahr, dass auf Distanz der Kontakt zum Gesuchsgegner gänzlich unterbunden werde (Urk. 78 S. 5 f., 8 ff.). - 19 - Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 lässt der Gesuchs- gegner sodann neu beantragen, dass im Falle der Bewilligung des Wegzugs von C._____ nach G.______, diese unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen wäre. Er würde C._____ alternierend in den Wochen mit gerader Wo- chenzahl vom Mittwochabend bis Sonntagabend und in den Wochen mit ungera- der Wochenzahl von Mittwochabend bis Samstagmorgen betreuen. Er würde pendeln, jede Woche nach G._____ fliegen und sich eine Zweitwohnung (für mind. Fr. 700.– pro Monat) in G._____ anmieten, sodass ihm diese Kosten zu- sätzlich zu seinen Lebenshaltungskosten in der Schweiz zuzugestehen wären. Seine Anstellung bei der Schule I._____ habe er ausserterminlich gekündigt und per 24. Oktober bzw. 29. November 2021 zwei neue Teilzeitstellen von insgesamt 75 % in J._____ angetreten. Die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch gestalten können. Er habe geregelte Arbeitszeiten und könne sein Ar- beitspensum wie auch seine Arbeitszeiten den jeweiligen Entwicklungsschritten und Bedürfnissen von C._____ anpassen. Dies sei der Gesuchstellerin als Straf- verteidigerin offensichtlich nicht möglich (Urk. 84 S. 4 f.). 1.5. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustel- len. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umtei- lung der Obhut impliziert. Vorliegend ist also davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin sofort umziehen und in G._____/F._____ [Staat in Europa] leben und arbeiten wird (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kin- derbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. In- sofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantworten- - 20 - den Frage, ob die Verlegung des Aufenthalts-ortes zu bewilligen ist, und der allen- falls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). 1.6. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2). 1.7. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmo- dell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ist das Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kin- - 21 - deswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Krite- rien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Spra- che und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Be- treuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, ist vorauszuschicken, dass oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht oder ob es in der Schweiz verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Be- treuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können (BGE 142 III 481 E. 2.7, 2.8). 1.8. Die Vorinstanz hat den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 142 III 481 verkannt, zumal sie die ihrer Ansicht nach bislang gelebte gemeinsame Obhut weiterhin anordnete und so die Gesuchstellerin faktisch zwang, in der Schweiz zu bleiben, anstatt deren Wegzug als gegeben zu betrachten und davon ausgehend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt ist. Angesichts der in Kinderbelangen herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hätte die Vorinstanz dabei die von der Gesuchstellerin nach der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründe und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G._____ (vgl. Urk. 29 und Urk. 47) mangels Spruchreife des Ver- fahrens (vgl. Urk. 54) prüfen müssen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Solches ist nunmehr im spruchreifen Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). a) Persönliche Beziehung zum Kind/Erziehungsfähigkeit der Parteien Beide Parteien pflegen unbestrittenermassen eine vertrauensvolle und enge Be- ziehung zu C._____. - 22 - Zwar litt die Gesuchstellerin in der Vergangenheit an psychischen Problemen, wobei sie über mehrere Monate krankgeschrieben war. In G._____ war sie so- dann zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Burnout im Jahr 2014/2015, Prot. I S. 14, 23; Urk. 23 S. 12 f.; Urk. 24/7-13; Urk. 29 S. 7). Laut Be- scheinigung des Psychotherapeuten K._____ vom 18. März 2021 war die Ge- suchstellerin von Mai 2016 bis Juli 2018 bei ihm in Behandlung. Sie litt an einer depressiven Verstimmung. Am Ende der Therapie hätten keine krankheitswerti- gen Symptome mehr bestanden, so dass die Prognose günstig sei (Urk. 22/13). Dass sie diesen Psychotherapeuten auch im Jahr 2019 (vor der Geburt von C._____) noch zweimal telefonisch kontaktierte (vgl. Urk. 23 S. 13; Urk. 24/13; Prot. I S. 26), ändert daran nichts. So ist es durchaus nicht unüblich, dass geheilte Patienten ihren Therapeuten auch später noch punktuell konsultieren (vgl. auch Urk. 29 S. 8). Es bestehen jedenfalls keine aktuellen Anhaltspunkte, wonach die Gesuchstellerin erneut erkrankt sein sollte, wie der Gesuchsgegner befürchtet, wobei er lediglich pauschal darauf verweist, dass solche Depressionen und An- passungsstörungen immer wieder auftreten könnten (vgl. Urk. 23 S. 13 und Urk. 39 S. 6). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Episode im Leben der Gesuchstellerin handelte, die sie unter Inan- spruchnahme therapeutischer Hilfe überwunden hat (Urk. 29 S. 7). Der Gesuchs- gegner verneinte vor Vorinstanz sodann selbst, dass die Gesuchstellerin grund- sätzliche Defizite hinsichtlich der Betreuung von C._____ habe (Prot. I S. 30). Zu- dem ist nicht davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin C._____ während deren ersten beiden Lebensjahren zur hauptsächlichen Betreuung überlassen hätte, wenn sie nicht erziehungsfähig wäre. Dass sich Kleinkinder, insbesondere bei ihren ersten Gehversuchen etc., häufig kleinere Verletzungen zuziehen (vgl. Urk. 78 S. 68; Urk. 82 S. 7; Urk. 22/9 S. 7; Urk. 23 S. 15; Prot. I S. 14 f.; Urk. 24/14), ist im Übrigen notorisch und vermag die Erziehungsfähigkeit der Ge- suchstellerin nicht zu trüben. Mit Kleinkindern kommt es immer wieder zu gefährli- chen Situationen, die nicht allesamt zu verhindern sind. Dass die Gesuchstellerin im Bad Rasierklingen offen herumliegen gelassen haben soll, ist sodann bestritten und durch nichts belegt (Urk. 23 S. 15; Urk. 29 S. 8). Es besteht jedenfalls keine Veranlassung, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln. Zwar - 23 - ist davon auszugehen, dass die Doppelbelastung der Gesuchstellerin als alleiner- ziehende und selbstständig erwerbstätige Mutter in G._____ anspruchsvoll wer- den wird (vgl. Urk. 23 S. 14 f.; Prot. I S. 14), allerdings ist anzunehmen, dass sie sich diesen Schritt gut überlegt hat (vgl. Prot. I S. 25; Urk. 29 S. 9, 15) und der Aufgabe gewachsen sein wird. Zu bemerken bleibt sodann, dass anfänglich wohl beide Parteien mit dem Baby C._____, ihrem ersten (und einzigen) Kind, Zeiten hoher Beanspruchung erlebten, nicht zuletzt auch betreffend die Paarbeziehung (vgl. z.B. Prot. I S. 10; Urk. 22/9; Urk. 23 S. 13; Urk. 35 S. 5 etc.), und jede Partei auch einen anderen Erziehungsstil pflegt (z.B. Urk. 23 S. 7, 15; Urk. 22/9). Sol- ches entspricht der Norm und keine Partei kann daraus für sich einen Vorteil her- leiten, zumal eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich ist. Die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie der Gesuchsgegner dies nach wie vor bean- tragen lässt (vgl. Urk. 23 S. 14; Urk. 78 S. 77), drängt sich entsprechend in keiner Weise auf. Auch der Gesuchsgegner erscheint erziehungsfähig. Aktuelle psychische Proble- me sind nicht ersichtlich, geschweige denn ärztlich dokumentiert. Vielmehr soll er laut dem psychotherapeutischen Bericht vom 24. März 2021 seine psychische Stabilität wieder erlangt haben (Urk. 24/18; vgl. auch Urk. 78 S. 65 ff. und Urk. 23 S. 17 i.V.m. Urk. 24/17). Zudem arbeitete er seit 2007 immer als Primarschulleh- rer (Prot. I S. 9, 29, 32; Urk. 80/15; Urk. 24/16). Vom 8. Januar 2018 bis zum 24. Oktober 2021 war er anfänglich 75 %, später 78 % als Klassenlehrperson Mittel- stufe an der Schule I._____ tätig, wo ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausge- stellt wurde (Urk. 86/14; vgl. auch Urk. 24/15 [Auszug aus dem Protokoll der Schulpflege Gemeinde I._____, wonach der Gesuchsgegner mit Stufe II "gut, ent- spricht den Anforderungen vollumfänglich" beurteilt wurde]). Seit dem tt.mm.2021 ist er als Fachlehrperson in der Schule P._____ in J._____ im 39 %-Pensum an- gestellt (Urk. 86/15/1) und seit dem 29. November 2021 zusätzlich zu 36 % in der nämlichen Schule als DaZ-Lehrperson (=Lehrperson für Deutsch als Zweitspra- che; Urk. 86/15/2). Solches wäre nicht möglich (gewesen), wenn er psychisch ernsthaft krank wäre. Warum er seine Arbeitsstelle wechselte, will der Gesuchs- gegner zwar nicht offenbaren, weil er "nicht mehr alle privaten und beruflichen Be- lange" mit der Gesuchstellerin teilen will (vgl. Urk. 92 S. 4). Tatsache ist aller- - 24 - dings, dass ihm von der Schule I._____ ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, er die Schule aus eigenem Wunsch verliess (vgl. Urk. 86/14) und nahtlos eine neue Stelle antrat (Urk. 86/15/1). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin, er sei als Klassenlehrperson an der Schule I._____ aufgrund seiner psychischen Verfassung überfordert gewesen (Urk. 88 S. 8 f.), finden in den Akten jedenfalls keine Stütze. Die genauen Umstände des Stellenwechsels können denn auch da- hingestellt bleiben und dem Antrag der Gesuchstellerin betreffend Einsicht in die Personalakten des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 67 S. 39; Urk. 88 S. 9) ist nicht stattzugeben. Hätte die Gesuchstellerin ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfä- higkeit des Gesuchsgegners, würde sie ihm C._____ kaum zweimal wöchentlich zu je sechs Stunden überlassen und ihm im Falle ihres bewilligten Wegzugs nach G._____ ein Besuchsrecht alle zwei Wochenenden zugestehen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.). Zudem arbeitet der Gesuchsgegner seit Oktober bzw. November 2021 insge- samt in einem 75 %-Pensum, ohne dass sich irgendwelche Komplikationen erge- ben hätten. Auch im Kanton Zürich ist der Lehrermangel sodann notorisch, wes- halb der Gesuchsgegner auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist und sich so auch Stel- lenwechsel nach seinen persönlichen zeitlichen Wünschen herausnehmen kann, weshalb auf die Darlegungen der Gesuchstellerin betreffend die Kündigungsbe- stimmungen für Lehrer (vgl. Urk. 88 S. 8 f.) nicht näher einzugehen ist. Die per- sönlichen Aufzeichnungen des Gesuchsgegners betreffend seine Krank- heit/"Schübe" datieren aus den Jahren 2012, 2014 und 2015 (vgl. Urk. 22/10), als die Krankheit unbestrittenermassen akut war; darauf ist heute, entgegen der Ge- suchstellerin (vgl. Urk. 82 S. 10 f.), nicht mehr abzustellen. Und schliesslich wäre aus einer allfälligen beruflichen Überforderung nicht automatisch auf eine Über- forderung mit der Betreuung von C._____ zu schliessen. b) Bisherige Betreuung Hinsichtlich der Betreuung C._____s während des Zusammenlebens widerspre- chen sich die Parteien diametral. Der Gesuchsgegner hält im Wesentlichen dafür, C._____ sei von den Parteien bis zur Trennung je hälftig betreut worden. Er habe sich immer um C._____ gekümmert, wenn er nicht gearbeitet habe. Als Lehrper- son habe er viel verfügbare Freizeit (Urk. 23 S. 11 f.; Prot. I S. 27 f.; Urk. 78 S. 34, - 25 - 57). Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, sie sei stets die fast ausschliessliche Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen, zumal sie nicht arbeitstätig gewesen sei. Eine hälftige (alleinige) Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner sei allein schon aufgrund seiner Erwerbstä- tigkeit (78 % Arbeitspensum) faktisch unmöglich gewesen. Vielmehr habe er C._____ nur stundenweise alleine betreut, wenn sie Termine, wie Arzt- oder Fri- seurbesuche wahrgenommen habe oder ins Yoga gegangen sei (Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 20 f., 34; Urk. 67 S. 27, 31 f., 33 f., 37 ff.). Allein schon aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit des Gesuchsgegners, welcher immerhin in einem Pensum von 78 % als Primarschullehrer arbeitete (Prot. I S. 29; Urk. 23 S. 4), gegenüber jener der Gesuchstellerin, welche in der Schweiz bis- lang nicht erwerbstätig war und sich vollumfänglich der Betreuung von C._____ widmete, zumal die Parteien vereinbart hatten, dass sie die ersten zwei Jahre nach der Geburt nicht arbeiten sollte (Prot. I S. 21 f., 28), liegt auf der Hand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um die Hauptbezugsperson von C._____ handelt. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass der Gesuchsgegner nur 21 Präsenz- lektionen à 45 Minuten pro Woche hatte (Prot. I S. 31; Urk. 78 S. 12), musste er doch daneben die Lektionen vorbereiten, Prüfungen korrigieren, Zeugnisse ver- fassen, (ordentliche und gegebenenfalls ausserordentliche) Elterngespräche füh- ren, Ausflüge organisieren, Klassenlager durchführen und sporadisch, wie er sel- ber einräumt, an Sitzungen teilnehmen etc. (vgl. Prot. I S. 28 f., 31, 33; Urk. 78 S. 73; Urk. 29 S. 4). Zudem ist notorisch, dass Lehrpersonen während der Schulferi- en nicht einfach frei haben. Vielmehr haben sie die unterrichtsfreie Zeit für Fortbil- dung und Unterrichtsvorbereitung etc. zu nutzen (Urk. 29 S. 13). Der Gesuchs- gegner war während seiner Freizeit nur punktuell mit C._____ alleine, etwa wenn die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin ins Yoga, zum Arzt oder Friseur ging oder den Wocheneinkauf erledigte etc., wie sie glaubhaft ausführte (vgl. Prot. I S. 21, 25; Urk. 29 S. 2; vgl. auch Urk. 39 S. 3). Auch übernachtete der Gesuchsgegner nie alleine mit C._____ und war noch nie alleine mit ihr in den Ferien (Urk. 76 S. 4; Urk. 29 S. 3). Dass er C._____ in seiner freien Zeit mitbetreute, ändert nichts daran, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuung wahrgenommen hat. Seit der Trennung Ende Dezember 2020 betreut der Gesuchsgegner C._____ stunden- - 26 - weise, nämlich wöchentlich am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (vgl. Prot. I S. 21, 28; Urk. 67 S. 31, 36 f.; Urk. 78 S. 13; Urk. 76 S. 4 f.). c) Möglichkeit/Bereitschaft der persönlichen Betreuung Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Be- treuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Rand- zeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- gung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 u. 4.7.1.; Urk. 67 S. 41; Urk. 82 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin wird in G._____ in einem realistischen Teil- zeitpensum von maximal 60 % als selbstständige Rechtsanwältin sowie Dozentin und Prüferin erwerbstätig sein. In dieser Zeit soll C._____ in einer Kita fremdbe- reut werden (Urk. 29 S. 12; Urk. 67 S. 40 f., 52). Ansonsten würde sie C._____ persönlich betreuen und wäre auch in den Randzeiten für sie verfügbar (vgl. Urk. 82 S. 12). Der Gesuchsgegner wäre demgegenüber bereit, im Falle der Zu- teilung der Alleinobhut über C._____ an ihn, sich vollumfänglich persönlich um die Tochter zu kümmern und seine Arbeit als Lehrer zunächst gänzlich aufzugeben. Sukzessiv würde er diese alsdann mit dem Kindergarteneintritt von C._____ ent- sprechend deren schulischen Abwesenheiten wieder aufnehmen (Urk. 39 S. 9; Urk. 78 S. 17, 22; Urk. 84 S. 3). Daraus kann er jedoch mit Blick auf die erwähnte Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wann genau die Gesuchstellerin in G._____ einen freien Kitaplatz für C._____ erhältlich machen könnte (vgl. Urk. 78 S. 17 f. i.V.m. Urk. 80/9-14, wo der Ge- suchsgegner auf den drastischen Mangel an Kitaplätzen in G._____ hinweist und Urk. 82 S. 7 f., wo die Gesuchstellerin auf freie Kitaplätze verweist: www.kita- ...G._____.F._____.; vgl. auch Urk. 84 S. 8; Urk. 86/3-5), braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, führte die Gesuchstellerin doch nachvollziehbar aus, dass die Betreuung von C._____ während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten zunächst vorübergehend auch durch eine Tagesmutter bzw. die Patentante erfolgen könnte (vgl. Urk. 82 S. 7-9). Im Übrigen war gemäss dem Gedächtnisprotokoll von - 27 - L._____ betreffend ein Telefonat zwischen ihr und dem Gesuchsgegner offenbar zumindest im Februar 2022 ein Krippenplatz für C._____ verfügbar (Urk. 88 S. 7; Urk. 90/3). d) Stabilität der Verhältnisse C._____ ist mit dem örtlichen und sozialen Umfeld beim Gesuchsgegner in E._____ vertraut. Sie kennt die Grossmutter väterlicherseits und den Freundes- kreis des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 78 S. 58 f.; anschaulich: Urk. 80/16; Urk. 50 S. 1 f., 4 f). Das Umfeld in G._____ wäre für sie demgegenüber völlig neu. In Nachachtung von BGE 142 III 481 E. 2.8 ist dabei festzuhalten, dass von der auswanderungswilligen Gesuchstellerin nicht Details wie genaue Wohn- und Kitaadresse etc. verlangt werden können, weil diese für die Umsetzung ihrer Plä- ne auf den bewilligenden Gerichtsentscheid angewiesen ist (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). Indes müssen die Konturen des Wegzugs feststehen, weil die gerichtliche Bewilligung des Wegzugs auf konkreten Grundlagen fussen muss. Diese Kontu- ren (Wiederaufnahme der selbstständigen Anwaltstätigkeit, vorübergehende Wohngelegenheit in der Gästewohnung von Freunden in G._____, Fremdbetreu- ung in der Kita oder vorübergehend durch eine Tagesmutter, unterstützender Freundeskreis) hat die Gesuchstellerin hinreichend dargelegt (vgl. insbes. Urk. 29 S. 9 f., 12; Urk. 30/24, /25; Urk. 47 S. 4; Urk. 48/29-40 [Bestätigungsschreiben di- verser Verwandten, Freunde und Bekannten in F._____[Staat in Europa] betr. Freundschaft und Unterstützung]; Prot. I S. 25). Kinder insbesondere im Alter von C._____ (über zweieinhalbjährig) sind noch sehr flexibel. C._____ verfügt zudem noch über kein schulisches Umfeld und hat noch keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den Eltern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C._____ in erster Linie, dass sie mit der Ge- suchstellerin und Hauptbezugsperson zusammenbleibt. Die örtlichen Verhältnisse treten daher in den Hintergrund. e) Bindungstoleranz - 28 - Die Gesuchstellerin hat durchaus legitime Gründe vorgebracht, weshalb sie nach der Trennung vom Gesuchsgegner nach G._____ zurück möchte. Sie hat dort in Form ihrer lediglich stillgelegten eigenen Anwaltskanzlei konkrete beruflichen Perspektiven, während sie in der Schweiz bislang nie gearbeitet hat. Weiter ver- fügt sie in G._____ bzw. F._____[Staat in Europa], wie dargetan, auch über Ver- wandte und einen Freundeskreis. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie lediglich nach G._____ zurück will, um dem Gesuchsgegner C._____ vorzuent- halten. Zudem funktioniert seit der Trennung das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ an zwei Tagen pro Woche von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Prot. I S. 22, 28), auch wenn sich die Gesuchstellerin nicht (mehr) bereit er- klärte, die Besuche auszudehnen (vgl. Urk. 16; Urk. 67 S. 27; Urk. 78 S. 35, 50; Urk. 82 S. 5 f.). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach die Gesuch- stellerin den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ nach ihrem Wegzug nach G._____ nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr lässt sie ein ge- richtsübliches Besuchsrecht beantragen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.) und zeigte sich vor Vorinstanz bereit, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C._____ in G._____ ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C._____ regelmässig zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Erfahrungsgemäss kann sodann auch davon ausgegangen werden, dass die Kommunikation (vgl. dazu: Prot. I S. 22) und Kooperation zwischen den Parteien mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wieder besser funktionieren dürfte. Es erübrigt sich da- her, auf den Kinderarztbesuch vom 24. November 2021 und die Diskussionen über das Schlafverhalten und insbesondere den Mittagsschlaf von C._____ näher einzugehen (vgl. Urk. 88 S. 5 f.; Urk 90/1-2; Urk. 92 S. 4 ff.). Es kann angenom- men werden, dass beide Parteien bereit sind, der anderen Partei den Kontakt zur Tochter weiterhin zu ermöglichen und zu unterstützen und sie auch in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. 1.9. Würdigung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wie erwähnt, von der Prä- misse auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Ausübung ihrer Freiheitsrechte nach G._____ wegziehen will. Die Parteien haben eine internationale Ehe gelebt. - 29 - Es liegt auf der Hand, dass ein Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Schei- tern der Ehe, zumal wenn sich die aus dem Ausland stammende Person, wie dies hier der Fall zu sein scheint, in der Schweiz nicht richtig integriert fühlt, wenig so- ziale Kontakte hat und nicht arbeitstätig ist, in ihr Heimatland zurückkehren möch- te. Beide Parteien sind erziehungsfähig und haben eine enge und vertrauensvolle Beziehung mit C._____. Weil die Gesuchstellerin jedoch die Hauptbezugsperson von C._____ war und ist, liegt es in deren Wohl, zumal sie altersgemäss noch sehr personenbezogen ist, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G._____ weg- zieht. Die Gesuchstellerin wandert nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück, wo sie Verwandte und Freunde, welche sie unter- stützen, sowie eine berufliche Perspektive als Strafverteidigerin hat. F._____ [Staat in Europa] ist ein Nachbarland der Schweiz. Es herrschen vergleichbare Verhältnisse und es wird deutsch gesprochen. Selbst wenn C._____ die Krippe besuchen wird und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin ihr aufgrund der Personenbezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Dass der Ge- suchsgegner C._____ gänzlich persönlich betreuen könnte, während die Gesuch- stellerin in G._____ teilzeiterwerbstätig sein wird und C._____ teilweise fremdbe- treuen lassen muss, vermag eine Zuteilung der Alleinsorge an den Gesuchsgeg- ner demgegenüber nicht zu begründen, nachdem das Bundesgericht das Kriteri- um der Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung durch die Praxis zum Betreuungsunterhalt, wie erwähnt, relativiert hat (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 7.4.4). Die Gesuchstellerin arbeitet zudem nur Teilzeit und ist in den Randzei- ten für die Tochter verfügbar. Es ist ihr daher zu erlauben, den Aufenthalts- ort/Wohnsitz von C._____ per sofort nach G._____/F._____ [Staat in Europa] zu verlegen.
  15. Alternierende/alleinige Obhut 2.1. Mit dem Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ wird künftig ein international relevanter Sachverhalt vorliegen. Allerdings ist die Gesuchstelle- rin noch nicht weggezogen, weshalb die schweizerischen Gerichte nach wie vor zur Regelung der Kinderbelange (Zuteilung Obhut und Regelung des persönli- - 30 - chen Verkehrs) im vorliegenden Eheschutzverfahren zuständig bleiben (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). 2.2. Der Gesuchsgegner verlangt für den Fall der Bewilligung des Wegzugs von C._____ neu gleichwohl die Anordnung der alternierenden Obhut, zumal er C._____ in G._____ (offenbar seit dem Stellenwechsel Ende Oktober 2021, vgl. noch: Urk. 78 S. 3 f. und später: Urk. 84 S. 3 f.) wöchentlich von Mittwochabend bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende betreuen könnte. Am neuen Arbeitsort in J._____ habe er ein Teilzeitpensum exakt an den Tagen wie zuvor gefunden bzw. die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch ge- stalten können. Er wäre bereit zu pendeln, mithin jede Woche nach G.____ und zurück zu fliegen und sich dort eine Zweitwohnung (für mindestens Fr. 700.– mo- natlich) anzumieten (Urk. 84 S. 3 f., 15 f.; demgegenüber Urk. 78 S. 4, wo er noch ein ausgedehntes Besuchsrecht verlangte). 2.3. Wie dargetan, praktizierten die Parteien während des Zusammenlebens kei- ne alternierende Obhut, weshalb sich eine solches aus Gründen der Kontinuität nicht aufdrängt. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien Ende Dezember 2020 war C._____ 14 Monate alt. Seither hat sie nie beim Gesuchsgegner übernachtet und sieht ihn jeweils am Freitag und am Sonntag von 11.00 bis 17.30 Uhr. Eine alternierende Obhut entspräche nicht dem seit der Trennung - und damit seit rund 1,5 Jahren - Gelebten und stünde damit dem Stabilitätsbedürfnis der noch kleinen C._____ entgegen. Eine alternierende Obhut erscheint aber auch aus geografi- schen Gründen (Zürich/G._____) kaum praktikabel. Es ist fraglich, ob der Ge- suchsgegner in G._____ eine bezahlbare Zweitwohnung in der Nähe der künfti- gen Wohnung der Gesuchstellerin und C._____ finden würde. Bis zum Stellen- wechsel des Gesuchsgegners von der Schule I._____ an die Schule P._____ in J._____ Ende Oktober 2021 (vgl. Urk. 86/14, /15/1-2) hatte der Gesuchsgegner am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag sowie den ganzen Freitag frei (Urk. 78 S. 12; vgl. auch Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffer 4). Im Rahmen seiner neuen bei- den Anstellungen hat er offenbar die gleichen Arbeitstage (Urk. 84 S. 15 f.). Gleichwohl will er C._____ in G._____ bereits am Mittwochabend betreuen (Urk. 84 S. 3 f.). Es bleibt unklar, wie er, wie bisher, weiterhin am Donnerstagvormittag - 31 - an der Schule in J._____ unterrichten und gleichzeitig C._____ in G._____ be- treuen soll. So liess er in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 23. April 2021 ausführen, ab dem neuen Schuljahr 2021/2022 habe er am Donnerstagnachmit- tag keine Sitzungen mehr, weshalb es ihm ohne Probleme möglich sei, C._____ regelmässig donnerstags ab 12.15 Uhr zu betreuen (Urk. 35 S. 11). Zu seinen präzisen Arbeitszeiten als Lehrperson ohne eigene Klasse und als DaZ-Lehrer (vgl. Urk. 86/15/1-2) äusserte sich der Gesuchsgegner allerdings nicht weiter. Ebenso wenig liess er sich zu weiteren von ihm als Lehrperson, auch wenn er nicht mehr Klassenlehrperson ist, nebst dem Präsenzunterricht wahrzunehmen- den Aufgaben und Terminen verlauten. Ein klares und fixes Betreuungskonzept von wöchentlich Mittwochabend bis Samstagmorgen in G._____, auf welches sich die Gesuchstellerin verlassen könnte, erscheint jedenfalls nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine grosse geografische Distanz. Trotz guten Flugverbindungen und einer kurzen Flugzeit von rund 1,5 Stunden, wobei der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst ausführte, dass jeweils dennoch mindestens 6 bis 7 Stunden pro Weg anfielen, erscheint eine alternierende Obhut nicht praktikabel. Es ist illu- sorisch, dass der Gesuchsgegner monatelang wöchentlich nach G._____ hin und zurückfliegt. Hinzu kommt, dass die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung verdient, wenn die geografische Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diesbezüglich sind vorliegend Zweifel angezeigt. C._____ ist somit unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die Vor-instanz legte den Wohnsitz des Kindes an der D._____-strasse …, E._____ (bisheriger Wohnort der Gesuchstellerin) fest und liess einen Wohnsitzwechsel höchstens im Umkreis von 15 km zu (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 4). Weil C._____ nunmehr unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen ist, erübrigt sich eine Festlegung des Wohnsitzes von C._____, weil dieser ohne- hin bei der obhutsinhabenden Gesuchstellerin liegt. Die erstinstanzliche Anord- nung, wonach ein Wohnsitzwechsel (der Parteien) nur im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen wird, ist ersatzlos aufzuheben.
  16. Persönlicher Verkehr - 32 - 3.1. Mit Blick auf den baldigen Wegzug der Gesuchstellerin nach F._____ [Staat in Europa] erscheint es als angezeigt, wenn die Betreuung durch den Gesuchs- gegner nicht mehr weiter ausgedehnt wird. Diesbezügliche Weiterungen erübri- gen sich damit. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt zu erklären, C._____ bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach F._____ [Staat in Europa], jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen (vgl. Urk. 76 S. 10, Dispositivziffer 2). 3.2. Die Gesuchstellerin lässt ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners an jedem zweiten Wochenende (also alle 14 Tage) in F._____ [Staat in Europa] sowie alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F._____ [Staat in Europa] am Woh- nort des Gesuchsgegners in der Schweiz beantragen. Die Kontakte seien vorerst ohne Übernachtung auszugestalten, sofern sie sich bewährten, sukzessive zu er- weitern (Urk. 67 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner möchte C._____ in Wochen mit gerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feier- tage sowie einen halben Tag am Geburtstag von C._____ betreuen (Urk. 78 S. 4). Es gilt der Grundsatz, dass für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl im Vordergrund steht und allfällige Interessen der Eltern zurückzutre- ten haben. Die Ausübung des Besuchsrechts seit der Trennung Ende 2020 funk- tioniert gut und C._____ hat sich gut daran gewöhnt (Prot. I S. 22). Angesichts des Alters von C._____ wären häufige und kurze Besuche ideal, was sich aber nach dem Wegzug nach G._____ angesichts der Distanz so nicht mehr umsetzen lässt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (Urk. 82 S. 2 f.), erscheint es denn auch nicht praktikabel, wenn der Gesuchsgegner C._____ alle zwei Wochen don- nerstags und freitags betreut, in den Wochen dazwischen jedoch nicht, zumal un- klar bleibt, wie die Gesuchstellerin in G._____ Arbeit und Betreuung bei einem solchen wöchentlichen Wechsel organisieren soll. Ausserdem wäre C._____ dann jedes Wochenende beim Gesuchsgegner. Solches liegt nicht im Wohl von C._____, weil sie auch Wochenenden mit der Gesuchstellerin soll verbringen können. C._____ wird sich in G._____ und insbesondere in der Kinderkrippe ein- - 33 - zuleben haben. Ein wöchentlicher, längerer Besuch des Gesuchsgegners in G._____ brächte zu viel Unruhe. Vielmehr erscheint es angebracht, den Ge- suchsgegner zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ zu besuchen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, C._____ alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F._____ [Staat in Europa] am Freitagabend zum Ge- suchsgegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr die Zeit mit C._____ verbringen kann. Weil C._____ unbestrittenermassen ein enges Verhältnis zum Gesuchsgegner pflegt, besteht kein Grund, das Besuchs- recht vorerst ohne Übernachtung festzulegen. Ferner ist der Gesuchsgegner be- rechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Ferienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt zu erklären, C._____ in den ungeraden Jahren an Os- tern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen. Den Geburtstag von C._____ hälftig aufzuteilen, erscheint demgegenüber mit Blick auf die grosse Distanz nicht praktikabel (vgl. Urk. 82 S. 3). Dieser kann auch nachgefeiert werden. E. Unterhaltsbeiträge
  17. Beginn Unterhaltsbeitragspflicht Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BSK ZGB-Schwander, Art. 176 N 6). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist ohne Verletzung der Dispositionsmaxime davon auszugehen, dass Un- terhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.58, S. 101). Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge ist ausge- schlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushal- - 34 - tes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig waren (Six, a.a.O., Rz. 2.59 f., S. 102). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 7. Januar 2021 ihr Eheschutz- begehren (Urk. 1). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2021 liess sie explizit die Zusprechung angemessener Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge ab 1. April 2021 beantragen. Für die Zeit davor hätten die Parteien vereinbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 650.– pro Monat überweise und alle Rechnungen bezahle. Ausstehend seien hier noch die Kosten des WLan ab Februar 2021 von Fr. 39.– pro Monat (Urk. 21 S. 1, 7). Am 29. Januar 2021 haben die Parteien eine aussergerichtliche Vereinbarung ge- schlossen und darin unter anderem eine vorläufige Unterhaltsregelung getroffen (vgl. Urk. 16). Entgegen der Vorinstanz ist der Beginn der Unterhaltsbeitrags- pflicht antragsgemäss auf den 1. April 2021 und nicht 1. Februar 2021 (vgl. Urk. 68 S. 26, Dispositivziffer 5) festzulegen. Das Verschlechterungsverbot kommt bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht zum Tragen (BGE 137 III 617, E. 4.5.3). Es besteht mit Blick auf die aussergerichtliche Vereinbarung im Übrigen auch keinerlei Veranlassung, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2021 festzusetzen, wie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren plötz- lich neu beantragen liess (Urk. 67 S. 3, 52). Mit dem Antrag vor Vorinstanz ver- zichtete sie konkludent auf höhere als die (zunächst vorläufig) vereinbarten Un- terhaltsbeiträge für den Zeitraum vor April 2021. Das war ihr unbenommen. Eine Verletzung der Interessen von C._____ durch diesen Verzicht ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
  18. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach F._____ [Staat in Europa] 2.1. Einkommen Gesuchstellerin Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2022 basierend auf einer zumutbaren 30 %-igen Erwerbstätigkeit (in der Schweiz) ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'250.– an (Urk. 68 S. 16). Die Gesuchstellerin - 35 - macht geltend, bis zu ihrer Ausreise nach F._____ [Staat in Europa], welche hof- fentlich bald erfolgen könne, sei ihr kein Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 67 S. 53). Der Gesuchsgegner lässt sich diesbezüglich nicht vernehmen (Urk. 78 S. 78 ff.). Die Gesuchstellerin ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Ein hypothetisches Ein- kommen kann grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet werden (vgl. OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.), sondern erst nach Ablauf einer angemes- senen Übergangsfrist, welche frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen beginnt (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; vgl. auch Urk. 76 S. 7, wonach der Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wurde). Weil der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid der Wegzug mit der Tochter zu bewilligen ist, ist für die Zeit in der Schweiz rückwir- kend kein hypothetisches Einkommen in Anrechnung zu bringen. 2.2. Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein monatliches Einkommen des in einem 78 %-Pensum erwerbstätigen Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 6'480.– inklusive Anteil 13. Monatslohn und Nebenverdienst von Fr. 80.–, zuzüglich Kin- derzulagen, zugrunde (Urk. 68 S. 15; vgl. Fr. 6'110.– netto pro Monat - Fr. 200.– Kinderzulagen x 13 : 12 [Urk. 2/5 und Urk. 18/9]). Dieses tatsächliche Nettoeinkommen wurde im Berufungsverfahren im Rahmen der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zunächst von keiner Partei kritisiert (Urk. 67 S. 52 f.; Urk. 78 S. 78, 81). Wenn der Gesuchsgegner erst im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (zum Replikrecht der Gesuchstellerin gemäss Urk. 88) pauschal und unbelegt dafür hält, die Vor- instanz sei fälschlicherweise von einem regelmässigen monatlichen Nebenver- dienst von Fr. 80.– ausgegangen (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 18/7), was bei sporadi- schen Einsätzen für erkrankte Lehrpersonen nicht der Fall sei (Urk. 92 S. 11), ist er mit dieser nachträglichen unspezifischen Kritik nicht mehr zu hören. - 36 - Die Gesuchstellerin möchte dem Gesuchsgegner jedoch vorübergehend ange- sichts der finanziellen Mankolage, jedenfalls bis sie in G._____ über eigene Ein- künfte verfügt, spätestens ab 1. Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'200.– mittels zusätzlichen gelegentlichen Stellvertretungen anrechnen (Urk. 67 S. 4, 53). Der Gesuchsgegner gedenkt demgegenüber, sein Arbeitspensum auf 64 % zu reduzieren, womit er noch Fr. 5'200.– inkl. Anteil
  19. Monatslohn pro Monat netto verdienen würde; dies sowohl für den Fall, dass es bei der alternierenden hälftigen Obhut in der Schweiz bleibt als auch, falls der Gesuchstellerin der Wegzug mit C._____ nach G._____ erlaubt würde, damit er ein ausgedehntes Kontaktrecht zu C._____ pflegen könnte (Urk. 78 S. 78, 81). Per tt.mm.bzw. 29. November 2021 versieht der Gesuchsgegner insgesamt ein 75 %-Pensum in J._____ (Urk. 84 S. 15; Urk. 86/15/1-2). Dort verdient er rund Fr. 6'300.– netto, wobei sich der BVG-Sparbeitrag erhöhte (vgl. Urk. 96 S. 2; Urk. 97/1-2: Fr. 5'820.– [Fr. 2'790.85 + Fr. 3'228.65 - Fr. 200.– Kinderzulagen] x 13 : 12), zuzüglich Fr. 80.– monatlicher Nebenerwerb. Aus Gründen der Praktika- bilität und weil der Gesuchsgegner sein Einkommen während laufendem Verfah- ren nicht eigenmächtig markant verringern darf (vgl. blosses 39 %-Pensum vom tt.mm.2021 bis zum 28. November 2021 [Urk. 86/15/1]), rechtfertigt es sich, bis und mit November 2021 noch vom alten Einkommen von Fr. 6'480.– netto pro Monat und ab Dezember 2021 vom neuen Einkommen von Fr. 6'380.– netto pro Monat auszugehen. Auch dem Gesuchsgegner ist rückwirkend kein höheres hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er auch während der Zeit des Zu- sammenlebens im Einverständnis mit der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 67 S 52 f.) nie Vollzeit gearbeitet hat, sondern stets in einem Pensum um 78 % (Prot. I S. 29). Zudem betreut er C._____ gegenwärtig insbesondere am Freitag (und Sonntag) von 11.00 bis 17.30 Uhr. 2.3. Einkommen C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in den Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– (vgl. Urk. 18/9). 2.4. Bedarf Gesuchstellerin - 37 - Die Vorinstanz berechnete einen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'010.– bzw. Fr. 3'155.– (mit Berufsauslagen) ab 1. Januar 2022 (Urk. 68 S. 20 f.). Die Bedarfszahlen wurden im Berufungsverfahren nicht (sub- stantiiert) kritisiert (vgl. Urk. 67 S. 5, 56 f.; Urk. 78 S. 84). Insbesondere kann der Gesuchsgegner nicht einfach auf seine vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und Belege verweisen (vgl. Urk. 78 S. 84 unten mit Hinweis auf Urk. 23 S. 21 ff.). Damit kommt er seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht genügend nach. Allerdings handelt es sich grundsätzlich (vgl. E. 2.7) um einen Mankofall, weshalb die von der Vorinstanz veranschlagten laufenden Steuern, und die Kommunikations- und Versicherungspauschalen (Fr. 100.–; Fr. 120.–; Fr. 30.–; vgl. Urk. 68 S. 20) im Bedarf nicht zu berücksichtigen sind (BGE 140 III 337 E. 4.2-4.4; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2). Weil der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren kein hypothetisches Einkommen in der Schweiz anzurechnen ist, sind sodann keine Berufsauslagen (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, vgl. Urk. 68 S. 20) zu veranschlagen. Die Gesuchstellerin kehrte mit C._____ zunächst in die eheliche 4,5-Zimmerwohnung an der D._____-strasse … in E._____ zurück. Dort belief sich der Mietzins auf Fr. 1'792.– (Urk. 18/10). Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihr zwei Drittel der Wohnkosten und damit rund Fr. 1'190.– Wohnkos- ten an (Urk. 68 S. 17, 20). Per 1. Februar 2022 bezog die Gesuchstellerin mit C._____ offenbar eine neue Wohnung in M._____ (Urk. 84 S. 18; Urk. 86/17; Urk. 88 S. 11). Den neuen Mietvertrag brachte sie nicht bei (vgl. Urk. 98), obschon die Gegenpartei die Edition des neuen Mietvertrages durch die Gesuch- stellerin beantragen liess (Urk. 92 S. 14). Laut E-Mail der Gesuchstellerin an die Liegenschaftsverwaltung vom 6. Oktober 2021 erklärte sie, dass eine Übernahme des Mietvertrages für die Familienwohnung für sie nicht in Betracht komme, da die Wohnung für sie zu teuer sei. Der Unterhalt, den ihre Tochter und sie bekä- men, betrage nicht einmal das Doppelte der Miete (Urk. 90/6; Urk. 92 S. 14). So- wohl der monatliche Mietzins von Fr. 1'792.– als auch die Grösse der Wohnung von 4,5-Zimmern sind den vorliegenden Verhältnissen nicht angemessen. Ange- bracht erscheint höchstens eine 3,5-Zimmerwohnung, wie sie die Gesuchstellerin denn offenbar auch bezogen hat. Eine solche ist indes für einen ortsüblichen Mietzins im Grossraum M._____ in der Höhe von Fr. 1'500.– zu haben (vgl. z.B. - 38 - www.immoscout.ch; www.homegate.ch). Ab 1. Februar 2022 sind der Gesuchstel- lerin daher Fr. 1'000.– (zwei Drittel) hypothetische Wohnkosten in Anrechnung zu bringen. Die Edition des neuen Mietvertrags erübrigt sich, weil die Gesuchstellerin ohnehin Anspruch auf einen solchen Mietzins hat (vgl. ZR 87 Nr. 114 ) und allfäl- lige höhere tatsächliche Kosten nicht angerechnet würden. Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin bis Ende Januar 2022 auf Fr. 2'760.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G._____ auf Fr. 2'570.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerziehende, Fr. 1'190.– bzw. Fr. 1'000.– Mietkos- ten, Fr. 220.– Krankenkassenbeiträge). 2.5. Bedarf Gesuchsgegner Im Bedarf des Gesuchsgegners ist mit Blick auf die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin über C._____ neu der Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.– pro Monat einzusetzen (vgl. eidgenössische Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziffer I). Sodann sind ihm neu die ganzen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'350.– anzurechnen (Urk. 18/11), ohne Parkplatzkosten (Fr. 50.–; Urk. 18/12), weil das Auto keinen Kompetenzcharakter aufweist (Urk. 68 S. 18), was der Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisierte bzw. sich namentlich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte (Urk. 78 S. 84). Nicht substantiiert gerügt wurden sodann die monatlichen Kosten für die Krankenkasse (Fr. 205.–), den Arbeitsweg (Fr. 85.–) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 170.–; vgl. Urk. 67 S. 5, 57 und Urk. 78 S. 84). Weil ein Fehlbe- trag resultiert, sind auch beim Gesuchsgegner keine laufenden Steuern und keine Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu berücksichtigen. Damit be- läuft sich der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners neu auf Fr. 3'010.–. 2.6. Bedarf C._____ - 39 - Der Grundbetrag von C._____ (bei der Gesuchstellerin) beträgt Fr. 400.– pro Mo- nat (eidgenössische Richtlinien, Ziffer I). Weiter sind ihr ein Drittel der Wohnkos- ten der Gesuchstellerin (Fr. 600.– und Fr. 500.– ab 1. Februar 2022) sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 85.–) anzurechnen. Damit ist von einem Gesamtbe- darf von Fr. 1'085.– bzw. Fr. 985.– ab 1. Februar 2022 auszugehen. - 40 - 2.7. Unterhaltsberechnung 1.04.2021 bis von 1.12.2021 bis ab 1.02.2022 bis 30.11.2021 31.01.2022 Wegzug nach G._____ Einkommen Ge- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 suchstellerin Einkommen Ge- Fr. 6'480 Fr. 6'380 Fr. 6'380 suchsgegner Einkommen Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkommen Fr. 6'680 Fr. 6'580 Fr. 6'580 Bedarf Gesuchstel- Fr. 2'760 Fr. 2'760 Fr. 2'570 lerin Bedarf Gesuchs- Fr. 3'010 Fr. 3'010 Fr. 3'010 gegner Bedarf C._____ Fr. 1'085 Fr. 1'085 Fr. 985 Gesamtbedarf Fr. 6'855 Fr. 6'855 Fr. 6'565 Manko/"Überschuss" - Fr. 175 - Fr. 275 + Fr. 15 Vom Barbedarf von C._____ sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 200.– abzu- ziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), worauf ein durch die Unterhaltsbeiträge zu de- ckender Barbedarf von Fr. 885.– bzw. ab Februar 2022 Fr. 785.– verbleibt. Bis Ende November 2021 beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners mit Blick auf die Existenzminimumsgarantie auf Fr. 3'470.– pro Monat, ab Dezember 2021 auf Fr. 3'370.–. Damit kann der Barbedarf von C._____ bezahlt werden. Der Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB = Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin ohne Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) kann durch den Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'585.– bzw. von Dezember 2021 bis und mit Januar 2022 im Umfang von Fr. 2'485.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G._____ in vollem Um- fang gedeckt werden, wobei ein winziger Mehrbetrag von Fr. 15.– verbleibt, der der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner und C._____ ohne Weiterungen im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums je zu einem Drittel anzurech- nen ist, womit für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'365.– (Fr. 2'575.– + Fr. 790.–) resultiert. Im Betrag von Fr. 175.– (April bis November 2021) bzw. im Dezember 2021 und Januar 2022 im Betrag von Fr. 275.– bleibt der Betreuungs- unterhalt ungedeckt, was im Dispositiv festzuhalten ist (Art. 301a ZPO). Die Kin- derzulagen sind zuzüglich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen zuzusprechen. Für - 41 - die Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen verbleibt kein Raum (Art. 276a Abs. 1 ZGB), wobei solche im Berufungsverfahren auch nicht (mehr) verlangt wurden (vgl. Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.). Die Vorinstanz hat ohne Begründung im Dispositiv die Verrechnung bereits ge- leisteter Unterhaltsbeiträge vorbehalten (Urk. 68 S. 26). Solche Klauseln sind – wenn die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht exakt festgehalten werden – aus vollstreckungsrechtlichen Gründen problematisch (BGer 5A_780/2015 vom
  20. Mai 2016, E. 3.6; BGE 135 III 315, 138 III 583) und daher zu vermeiden. Die Gesuchstellerin lässt sie in ihren Berufungsanträgen denn auch weg. Über bereits bezahlte Beträge hat der Sachrichter zu befinden; sie sind von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen (BGE 138 III 583 E. 6). Vor Vorinstanz hielt die Gesuchstellerin wie erwähnt fest, dass sich die Parteien für den Zeitraum vor dem
  21. April 2021 geeinigt hatten, dass der Gesuchsgegner alle Rechnungen bezahle und ihr Fr. 650.– monatlich überweise. Ausstehend seien nur noch die Kosten des WLAN für Februar und März 2021 von je Fr. 39.–. Darauf ist sie wie erwogen zu behaften und namentlich ein Verzicht auf weitergehende Unterhaltsbeiträge an- zunehmen (E. E.1). Der Gesuchsgegner hielt dafür, alle Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2021 seien bezahlt. Er habe alle Rechnungen der Parteien beglichen (Urk. 23 S. 25). Strittig ist damit für den Zeitraum vor April 2021 noch die Bezah- lung von Fr. 78.–. In der Stellungnahme vom 1. November 2021 führte die Ge- suchstellerin zu den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen aus, vom rückwirkend zu bezahlenden Unterhalt (Februar bis September 2021) sei ihr der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 1'543.25 schuldig geblieben (Urk. 82 S. 13). Der Gesuchsgegner hielt in der Stellungnahme vom 22. November 2021 (er- neut) entgegen, alle Unterhaltsbeiträge seien bezahlt, allerdings ohne Tilgungs- nachweise zu erbringen (Urk. 84 S. 17). Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Vo- rinstanz beläuft sich für die Dauer vom 1. Februar bis 30. September 2021 auf Fr. 25'880.– (8 x Fr. 3'235.–). Davon hat der Gesuchsgegner anerkanntermassen Fr. 24'336.75 (Fr. 25'880.– - Fr. 1'543.25) bezahlt. Gemäss den vorstehenden Er- wägungen werden ab 1. April bis 30. September 2021 Fr. 20'820.– geschuldet (6 x Fr. 3'470.–). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis 30. Sep- tember 2021 bereits vollständig nachgekommen. Dies selbst unter Berücksichti- - 42 - gung allfälliger offener Beiträge für das WLAN für die Monate Februar und März
  22. Ab 1. Oktober 2021 sind (seitens der Gesuchstellerin) keine Tilgungen an- erkannt bzw. (seitens des Gesuchsgegners) dargetan worden. Der Gesuchsgeg- ner ist damit zu verpflichten, ab 1. Oktober 2021 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt), ab 1. Dezember 2021 solche von Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2022 solche von Fr. 3'365.– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ zu bezahlen.
  23. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ 3.1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach F._____ [Staat in Europa] liegt ein international relevanter Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG, zumal die Gesuchstellerin und C._____ sich zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinder- unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unter- haltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. Zu den Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels wäh- rend des Verfahrens äussert sich das HUÜ nicht (vgl. aber ZK-Widmer Lüchinger, Art. 49 IPRG N 20, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängig- keit abzustellen ist und die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts nicht zum Sta- - 43 - tutenwechsel führt). Weil die Gesuchstellerin und C._____ erst nach dem vorlie- genden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach F._____ [Staat in Eu- ropa] erlaubt, ihren Aufenthalt verlegen werden, bleibt es somit, entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners (Urk. 84 S. 18), bei der Anwendung schweizeri- schen Rechts auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Um- zug nach F._____ [Staat in Europa]. 3.2. Einkommen Gesuchsgegner Weil die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin und C._____ in G._____ markant tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Urk. 80/19/1 und UBS-Broschüre, Preise und Löhne 2015 [letzte Ausgabe], S. 8, wonach das Preisniveau in G._____ 55,4 % von jenem in Zürich beträgt) resultiert beim gegenwärtigen Mo- natseinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.– nach der Über- siedelung der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ kein Manko mehr. Zu- dem wird die Gesuchstellerin in G._____ bald ein eigenes Erwerbseinkommen er- zielen. Sodann wird der Gesuchsgegner alle zwei Wochen von Freitagnachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ bei C._____ weilen (bzw. die- se alle zwei Monate bei ihm in der Schweiz). Die Flugreisen absorbieren Zeit. Dem Gesuchsgegner ist daher im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfah- rens kein höheres hypothetisches Einkommen bzw. kein höheres Arbeitspensum als die aktuell 75 % anzurechnen, zumal er auch während des Zusammenlebens einvernehmlich lediglich 78 % gearbeitet hat und keine Mangellage besteht. Es bleibt daher bei einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.–. 3.3. Einkommen Gesuchstellerin a) Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie in G._____ nach einer Vor- laufzeit von etwa einem Jahr (zwecks Wiederaufbaus ihres Klientenstammes) im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin mit Fachanwaltstitel Strafrecht zunächst Euro 1'000.– pro Monat und nach ein paar Monaten Euro 2'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 21 S. 6, 8). Dabei werde sie ein Teilzeit- pensum von 40 bis 60 % verrichten (Urk. 29 S. 12). Im Berufungsverfahren lässt - 44 - sie sich ein Jahr ab Übersiedelung nach G._____ ein Monatseinkommen von Fr. 2'500.– anrechnen (Urk. 67 S. 4). b) Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe schon 2017 und 2018 ohne irgendeine massgebliche Übergangsphase frisch ab Kanzleieröff- nung über Euro 70'000.– pro Jahr verdient, obschon sie nicht zu 100 % gearbeitet habe. Nun mache sie ja geltend, dass sie ihre Kanzlei nie aufgegeben habe und über viele Kontakte verfüge, die es ihr wiederum ermöglichten, zu dozieren und ihre Kanzlei weiter zu betreiben. Zudem erhalte sie ihre Strafmandate vom Ge- richt zugeteilt, was ab sofort erfolgen könne, weshalb ab Umzug mindestens vom bisherigen Einkommen auszugehen sei (Urk. 78 S. 79; vgl. Urk. 39 S. 10; Prot. I S. 12). Meist habe die Gesuchstellerin am Freitag nicht gearbeitet, da sich die Parteien getroffen hätten. Zudem habe sie im Jahr 2018 nur bis anfangs August 2018 gearbeitet, da sie dann in die Schweiz gezogen sei. Sie habe also im Jahr 2018 in 7 Monaten mit einem 80 %-Pensum Euro 74'266.– (vor Abzug Altersvor- sorge und Krankenkasse) verdient (Urk. 84 S. 17). c) Im Lauf des Jahres 2016 nahm die Gesuchstellerin in G._____ ihre selbst- ständige Erwerbstätigkeit als Anwältin auf. Am 7. August 2018 zog sie zum Ge- suchsgegner in die Schweiz (vgl. Urk. 21 S. 8; Urk. 23 S. 10; Urk. 29 S. 14; Urk. 39 S. 10). Im Jahr 2017 verdiente sie netto (abzüglich Altersvorsorgeaufwen- dungen, Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und evangelische Kirchensteuer) Euro 41'348.– (Euro 60'764 - Euro 16'957 - Euro 933 - Euro 1'526; vgl. Urk. 30/27; Urk. 29 S. 14; Urk. 82 S. 12). Hinweise, wonach sie im Jahr 2017 nicht Vollzeit als selbstständige Anwältin gearbeitet haben soll, bestehen keine, zumal sie in diesem Jahr einzig diese Ein- künfte aus selbstständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit versteuerte (Urk. 30/27, vgl. demgegenüber 2018, wo Einkünfte aus mehreren freiberuflichen Tätigkeiten ersichtlich sind). Damit ist im Jahr 2017 von monatlichen Nettoeinkünf- ten von Euro 3'446.– auszugehen. Bis und mit Juli 2018 verdiente sie insgesamt netto Euro 39'140.– bzw. Euro 5'591.– pro Monat (Euro 56'074.– - Euro 14'790.– - Euro 813.– - Euro 1'331.–; Urk. 30/27). Auch hier ist insgesamt (selbstständige Anwaltsstätigkeit, Dozentin und Prüferin; Urk. 47 S. 10; Urk. 67 S. 56; Urk. 30/27) - 45 - von einem Vollzeitpensum auszugehen. Das monatliche Durchschnittseinkommen beläuft sich somit auf rund Euro 4'500.– ([Euro 3'446 + Euro 5'591] : 2). Ausge- hend von einem realistischen Arbeitspensum als selbstständige Rechtsanwältin von jedenfalls 60 %, nebst der Betreuung von C._____, ist der Gesuchstellerin somit ein monatlich erzielbares Einkommen in der Höhe von rund Euro 2'700.– bzw. gerundet Fr. 2'700.– (Wechselkurs 1 Euro = 0.99 CHF) anzurechnen. Dieses Einkommen ist der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2023 anzurechnen, zu- mal sie die Absicht bekundete, sofort nach G._____ umzusiedeln, womit ihr eine Übergangsfrist von rund 6 Monaten zur Verfügung steht. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie ein ganzes Jahr benötigt, um ihren Kundenstamm wiederaufzubauen und ein solches Einkommen zu erzielen. So führte sie vor Vorinstanz selbst aus, aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer praktischen Tätigkei- ten in der Region G._____/N._____ habe sie dort umfangreiche Kontakte sowohl in die Justiz als auch in die Anwaltschaft. Zufolge dieser Kontakte sei es ihr 2016 gelungen, sich innerhalb relativ kurzer Zeit in G._____ als Strafverteidigerin zu etablieren und sich so einen eigenen Mandantenstamm aufbauen zu können. Bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in G._____ stünden ihr diese Kontakte sowie der durch die bestellte Vertretung teilweise aufrecht erhaltene Mandantenstamm wei- terhin zur Verfügung (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Urk. 30/27, wonach sie bei Aufnah- me ihrer selbstständigen Anwaltstätigkeit im Laufe des Jahres 2016 noch im sel- ben Jahr ein Einkommen von immerhin Euro 16'717.– generierte; Urk. 29 S. 14; Urk. 30/27). Zudem geht selbst die Gesuchstellerin davon aus, dass nach 6 Mo- naten die ersten Rechnungszahlungen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingehen würden (Urk. 29 S. 13 f.). Ausserdem ist es üblich, für anwaltliche Tätig- keit Vorschüsse zu verlangen. Sodann besteht bei länger dauernden amtlichen Strafmandaten die Möglichkeit, Akontozahlungen zu beantragen. 3.4. Einkommen C._____ C._____ wird in F._____ [Staat in Europa] und damit einem EU-Staat wohnhaft sein. Der Gesuchsgegner erhält für sie daher weiterhin Fr. 200.– Kinderzulagen, weil mit der EU eine entsprechende staatliche Vereinbarung besteht (vgl. SVA Zü- rich: Merkblatt: Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland [Stand 1. Ja- - 46 - nuar 2022]). Sobald die Gesuchstellerin in F._____ [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen erzielt, wird sie dort die Kinderzulagen beantragen können. 3.5. Bedarf Gesuchsgegner Zusätzlich zu seinem Bedarf in der Schweiz (vgl. Fr. 3'160.–, ohne Steuern) bean- tragt der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts in G._____. Ein Flug von Zürich nach G._____ koste mindestens Fr. 200.– pro Weg, also Fr. 400.– hin und zurück. Diese Kosten für einen Flug G._____/Zürich pro Woche seien ihm anzurechnen. Zudem müsse er sich in G._____ eine kleine Wohnung nehmen, was billiger sei, als jede Woche zwei bis vier Nächte im Hotel zu verbringen. Dafür benötige er mindestens Fr. 500.– bzw. Fr. 700.– monatlich. Somit ergäben sich Kosten im Zusammenhang mit der Kon- taktrechtsausübung von Fr. 2'100.– pro Monat (Urk. 78 S. 84; Urk. 84 S. 4, 18). Die Gesuchstellerin hat diese Ausführungen nicht (mehr) bestritten (Urk. 82 und Urk. 88). Vor Vorinstanz hielt sie aber dafür, es seien höchstens Kosten von Fr. 500.– pro Monat angezeigt, nachdem Flüge für maximal Fr. 150.– möglich seien und sie dem Gesuchsgegner zur Durchführung der Besuchskontakte ihre Wohnung zur Verfügung stellen würde (Urk. 29 S. 18). Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesge- richtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen – dennoch möglich. Das Zugeständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4 m.H.; FamPra 2013 S. 463 ff., 468 m.w.H.; vgl. OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. 3.2.2.5). Der Gesuchsgeg- ner verkennt allerdings, dass er keinen bedingungslosen Anspruch darauf hat, dass sämtliche Besuchsrechtskosten in seinen Bedarf aufgenommen werden. Was die Flugkosten anbelangt, braucht er sodann nicht mit der Swiss oder Luft- - 47 - hansa (vgl. Urk. 80/21) zu fliegen, sondern kann sich auch mit einer Billigairline wie z.B. Easyjet mit entsprechender Kostenersparnis begnügen (vgl. Urk. 21 S. 9 und Urk. 29 S. 18, wo die Gesuchstellerin zu Recht auf maximale Flugkosten von jeweils Fr. 150.– verweist). Es rechtfertigt sich daher, ihm mit Blick auf sein jedes zweite Wochenende stattfindende Besuchsrecht maximal rund Fr. 400.– pro Mo- nat für Flugkosten anzurechnen. Was die Kosten einer Zweitwohnung in G._____ anbelangt, vermag der Gesuchsgegner keine Belege beizubringen. Auch begrün- det er nicht, weshalb er dafür zunächst Fr. 500.– und später plötzlich Fr. 700.– monatlich beansprucht. Zumindest vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zudem angeboten, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C._____ in G._____ ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C._____ regemässig zu ihm in die Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, dem Gesuchsgeg- ner pauschal den tieferen Betrag von Fr. 500.– für monatliche Unterkunftskosten in G._____ anzurechnen. Damit sind ihm insgesamt Fr. 900.– pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf zu veranschlagen. Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ erlauben die finanziel- len Verhältnisse die Berücksichtigung der laufenden Steuern und der Kommunika- tions- und Versicherungspauschalen im familienrechtlichen Existenzminimum. Steuerbetreffnisse können allerdings bereits aufgrund der Wechselwirkung zwi- schen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ fest- zusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Angesichts der mutmasslichen (auf ein Jahr hochgerechneten) Kinderunterhalts- beiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) und Kinderzulagen, welche der (konfes- sionslose) Gesuchsgegner für C._____ in G._____ zu bezahlen haben wird, rechtsfertigt es sich unter Berücksichtigung der Abzüge für die allgemeinen Be- rufsauslagen von Fr. 13'603.– bzw. Fr. 11'603.– (direkte Bundessteuer; vgl. Urk. 2/3, einzige aktenkundige [gemeinsame] Steuererklärung 2019 der Parteien), für die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge von Fr. 6'826.– sowie für die Ver- sicherungsprämien in der Höhe von Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundes- - 48 - steuer; vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG) sowie in An- wendung des Grundtarifs bzw. Tarifs für Alleinstehende (§ 35 Abs. 1 StG/ZH; Art. 36 Abs. 1 DBG) und des Steuerfusses in E._____ einen Betrag von rund Fr. 150.– für die laufenden Steuern im Bedarf des Gesuchsgegners festzulegen (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich). Mit Blick auf die ab Februar 2023 vom Gesuchsgegner einzig noch zu bezahlenden Kinderbarunterhaltsbeiträge (ein Be- treuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet), womit sich seine Abzüge massge- blich verringern, erscheint in Anwendung der Untersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), die Berücksichti- gung eines Betrages von Fr. 300.– für die laufenden Steuern angemessen. Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 4'210.– (Fr. 3'010.– + Fr. 900.– Kostenausübung Besuchsrecht + Fr. 150.– laufende Steuern + Fr. 120.– Kommunikation + Fr. 30.– Haftpflichtversicherung) bzw. ab Februar 2023 auf Fr. 4'360.– (Fr. 300.– laufende Steuern). 3.6. Bedarf Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sich ihr Bedarf ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie und C._____ in G._____ leben, auf etwa 80 % reduziere (Urk. 67 S. 56; vgl. auch Urk. 21 S. 8). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin in G._____ mehr als halbiere. Auch werde die Ge- suchstellerin keine Gesundheitskosten mehr haben, da diese vom Einkommen abgezogen würden (Urk. 78 S. 82; Urk. 84 S. 18). Demgegenüber macht die Ge- suchstellerin geltend, sie müsse die Krankenkassenbeiträge als Selbstständige selbst bezahlen. Diese würden weder von einem Arbeitgeber bezahlt noch über das Sozialsystem finanziert (Urk. 82 S. 12 f.). Gemäss der UBS-Broschüre Preise und Löhne 2015 (letzte Ausgabe) beträgt das Preisniveau in G._____ (mit Miete) 55,4 % von jenem in Zürich (vgl. S. 8). Es rechtfertigt sich daher, vom Bedarf der Gesuchstellerin in der Schweiz in der Hö- he von Fr. 2'720.– nur gerundet Fr. 1'507.– zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 23 S. 23 und Prot. I S. 16, wo der Gesuchsgegner von einem Bedarf der Gesuchstel- - 49 - lerin in G._____ von Fr. 1'530.– ausgeht). Allerdings wird die Gesuchstellerin in F._____ [Staat in Europa] die Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsun- terhalt) und die Kinderzulagen zu versteuern haben. In F._____ [Staat in Europa] ist die Steuerlast notorisch höher als in der Schweiz. Es rechtfertigt sich daher, auch bei der Gesuchstellerin den beim Gesuchsgegner angerechneten Betrag von Fr. 150.– für laufende Steuern im Bedarf zu berücksichtigen. Davon ist jedoch ein Steueranteil für C._____ auszuscheiden (30 %, vgl. Verhältnis Barunterhalts- beiträge und Kinderzulagen zu den insgesamt von der Gesuchstellerin zu ver- steuernden Leistungen, inklusive dem wirtschaftlich ihr zuzurechnenden Betreu- ungsunterhalt, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und BGE 147 III 457 E. 4.2), womit noch Fr. 105.– für laufende Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen sind. Anzumerken bleibt, dass die Krankenkassenbeiträge in F._____ [Staat in Europa] einkommensabhängig sind und bei der Gesuchstellerin entsprechend daher nicht (mehr) Euro 809.78 monatlich betragen, wie noch im Jahr 2018 (vgl. Urk. 29 S. 14). Ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines Einkommens seitens der Gesuchstellerin in G._____, d.h. ab Februar 2023 werden die Krankenkassenbei- träge und Steuern bereits beim Einkommen in Abzug gebracht (vgl. Urk. 30/27 sowie vorstehend E. E.3.3.c), weshalb sie nicht erneut im Bedarf zu veranschla- gen sind. Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin unter ebenfalls zusätzlicher Berücksichtigung der Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen neu auf Fr. 1'612.– (Fr. 1'507.– [55,4 % von Fr. 2'720.–] + Fr. 105.– laufende Steuern) und ab Februar 2023 auf Fr. 1'385.– (Fr. 2'720.– - Fr. 220.-- Krankenkassenbeiträge = Fr. 2'500.–, davon 55,4 %). 3.7. Bedarf C._____ Vom Gesamtbedarf von C._____ in der Schweiz in der Höhe von Fr. 985.– (ab Februar 2022) sind zunächst die Krankenkassenprämien von Fr. 85.– (Urk. 68 S. 27) abzuziehen, weil C._____ in F._____ [Staat in Europa] bei der Gesuchstel- lerin mitversichert ist, so dass keine separaten Krankenkassenprämien für C._____ anfallen (Urk. 29 S. 14). Vom verbleibenden Barbedarf von Fr. 900.– sind in G._____ lediglich 55,4 % und damit rund Fr. 500.– anzurechnen. Die Kin- derbetreuung ist in G._____ kostenfrei (Urk. 21 S. 9; Urk. 29 S. 12). Weil wie er- - 50 - wähnt, schweizerisches und nicht … Recht [des Staates F._____] für die Festle- gung der Unterhaltsbeiträge massgeblich ist, ist die O._____er Tabelle entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 78 S. 83 f.; Urk. 80/20; Urk. 84 S. 18) nicht anzuwenden. Allerdings geht im Ergebnis auch der Gesuchsgegner von einem Barunterhalt von C.____ in G._____ in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat aus (Urk. 78 S. 83). Dazu sind allerdings noch Fr. 45.– Steueranteil C._____ hinzuzu- zählen (vgl. vorstehend). Ab Februar 2023 entfällt ein solcher Anteil indes, weil die Einkommenssteuern der Gesuchstellerin, wie erwähnt, bereits von den Ein- künften abgezogen werden, sie keinen Betreuungsunterhalt mehr erhält und der Steuerbetrag für die Kinderbarunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen allein ver- nachlässigbar erscheint. Somit beläuft sich der Barbedarf von C._____ bis Ende Januar 2023 auf Fr. 545.–, danach auf Fr. 500.–. 3.8. Unterhaltsberechnung ab Wegzug nach ab 1. Februar G._____ 2023 Einkommen Ge- Fr. 0 Fr. 2'700 suchstellerin Einkommen Ge- Fr. 6'380 Fr. 6'380 suchsgegner Einkommen Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkommen Fr. 6'580 Fr. 9'280 Bedarf Gesuchstel- Fr. 1'612 Fr. 1'385 lerin Bedarf Gesuchs- Fr. 4'210 Fr. 4'360 gegner Bedarf C._____ Fr. 545 Fr. 500 Gesamtbedarf Fr. 6'367 Fr. 6'245 Freibetrag Fr. 213 Fr. 3'035 Der Freibetrag ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen und damit zu je zwei Fünfteln (Fr. 85.– bzw. Fr. 1'214.--) auf die Parteien und zu einem Fünftel (Fr. 43.– bzw. Fr. 607.–) auf C._____. Die Kinderzulagen sind vom Barbedarf von C._____ vorweg abzuziehen, womit ein noch zu deckender Barbedarf von Fr. 345.– bzw. Fr. 300.– ab Februar 2023 verbleibt. Bis Ende Januar 2023 hat der Gesuchsgegner somit der Gesuchstellerin für C._____ monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 388.– (Fr. 345.– - 51 - Barbedarf zuzüglich Fr. 43.– Überschussanteil), zuzüglich der Kinderzulagen, so- wie monatliche Betreuungsunterhaltsbeiträge von Fr. 1'612.– zu bezahlen. Unter- haltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (welche sich auf Fr. 85.– pro Mo- nat belaufen würden, vgl. Fr. 1'612.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 85.– Über- schussanteil - Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt) sind keine zuzusprechen, nach- dem die Gesuchstellerin solche nicht (mehr) verlangt hat (Urk. 67 S. 4, Beru- fungsanträge Ziffern 5 und 6, S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ab 1. Februar 2023 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Ge- suchstellerin ihre monatlichen Lebenshaltungskosten (Fr. 1'385.–) mit dem ihr an- gerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 2'700.– pro Monat selbst zu de- cken vermag. Die Barunterhaltsbeiträge für C._____ (abzüglich der Kinderzula- gen) belaufen sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 907.– (Fr. 300.– Bedarf und Fr. 607.– Überschussanteil) pro Monat. Davon hat der Gesuchsgegner Fr. 806.– zu bezahlen (Fr. 6'380.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 4'360.– Bedarf Ge- suchsgegner - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchsgegner). Die restlichen Fr. 101.– pro Monat des Kinderbarunterhalts hat die Gesuchstellerin selber zu tragen (vgl. Fr. 2'700.– hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'385.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchstellerin). Für die Gesuchstellerin resultieren im Übrigen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. Solche hat sie auch nicht verlangt (vgl. Urk. 67 S. 4, Ziffer 6; S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, wonach ihr erst ein Jahr nach Übersiedelung nach F._____ [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen an- zurechnen sei und der Gesuchsgegner bis dahin gegenüber C._____ und ihr un- terhaltspflichtig sei (Urk. 67 S. 56), ändert nichts, nachdem sie keinen bezifferten Antrag auf Leistung persönlicher Unterhaltsbeiträge gestellt hat (Urk. 67 S. 4, Zif- fer 6, S. 56 f.). Der Deklarationspflicht bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 301a ZPO; Art. 286a ZGB) ist Genüge getan, sofern Einkommen und Ver- mögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispo- sitiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur - 52 - Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die An- passung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte (und Bedarfe) vorstehend dargetan wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle so- dann, dass die Gesuchstellerin über Vermögen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– und der Gesuchsgegner über Vermögen im Umfang von Fr. 70'000.– verfügt (vgl. Prot. I S. 25, 32; vgl. auch Urk. 2/3). F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'400.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffern 10 bis 12). 1.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälf- tigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kin- derunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 Nr. 41) wurde unter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie wurde ausgedehnt durch die auf be- währte Lehre gestützte Praxis vieler erstinstanzlicher Gerichte, in Eheschutzver- fahren (auch ohne Kinderbelange) die Kosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Kammer übt beim Eingriff in solche vor-instanzlichen Ermessensentscheide regelmässig Zurückhaltung (vgl. z.B. OGer ZH LE190027 vom 18.12.2019, Erw. D.1, S. 21; OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, Erw. D.1, S. 59; OGer ZH LE190062 vom 17.03.2021, Erw. E. 4,S. 46). Auch vorliegend besteht keine Veranlassung, in die hälftige Kostenauflage durch die Vorinstanz einzugreifen. Dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die der Gesuch- stellerin auferlegten Kosten (Fr. 2'700.–) mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- - 53 - schuss von Fr. 2'400.– (Urk. 3 und Urk. 6) zu verrechnen sind. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (vgl. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die Kinderbelange (Bewilligung Aufenthaltswechsel, Obhut, persönlicher Verkehr) rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, wobei von einer Geltung der vorliegenden Regelung des Getrenntlebens von praxisgemäss rund vier Jahren auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin lediglich leicht mehr als der Gesuchsgegner. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– (Urk. 71 und Urk. 72) zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird beschlossen:
  25. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 in Rechtskraft er- wachsen sind.
  26. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  27. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben.
  28. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort/Wohnsitz von C._____ per sofort nach G._____/F._____ [Staat in Europa] zu verlegen. - 54 -
  29. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt, C._____ bis zum Wegzug nach G._____ jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen. Ab dem Wegzug von C._____ nach G._____ ist der Gesuchsgegner berech- tigt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ zu besuchen. Die Gesuchstellerin wird überdies verpflichtet, C._____ alle zwei Monate anstelle eines Wo- chenendes in F._____ [Staat in Europa] am Freitagabend zum Gesuchs- gegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr die Zeit mit C._____ verbringen kann. Ferner ist der Gesuchsgegner berechtigt, C._____ während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Fe- rienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt, C._____ in den ungeraden Jahren an Ostern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen.
  30. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dau- er des Getrenntlebens für C._____ folgende monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2021 bis und mit 30. November 2021; im Umfang von Fr. 175.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt; - 55 - - Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Januar 2022; im Umfang von Fr. 275.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt; - Fr. 3'365.-– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Februar 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____; - Fr. 2'000.– ab Wegzug nach G._____ bis Ende Januar 2023 (davon Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 806.– ab 1. Februar 2023 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).
  31. Es werden keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zuge- sprochen.
  32. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 10 bis 12 des angefochtenen Entscheids werden bestätigt. Der Kos- tenanteil der Gesuchstellerin (Fr. 2'700.–) wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
  33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'500.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen.
  35. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  36. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 56 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  37. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 (EE210003-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 68 S. 2-4) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021: (Urk. 68 S. 25 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 7. Januar 2021 getrennt le- ben.

2. Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren tt.mm.2019, wird beiden Parteien belassen.

3. Das Kind wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung gestellt. Der Wohnsitz des Kindes verbleibt an der D._____-strasse …, E._____ (Wohnort Gesuchstellerin bzw. Ehefrau). Der Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in das Ausland wird abgewiesen. Ein Wohnsitzwechsel wird im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen.

4. Die Parteien werden berechtigt und verpflichtet, das Kind wie folgt zu be- treuen: Gesuchstellerin (Ehefrau): − Sonntag 1800 bis Mittwoch 1200 − Mittwoch 1800 bis Donnerstag 1200 Gesuchgegner (Ehemann): − Mittwoch 1200 bis 1800 − Donnerstag 1200 Uhr bis Samstag 1000 Beide: − jede zweite Woche alternierend Samstag 1000 bis Sonntag 1800

5. Der Gesuchgegner (Ehemann) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (Ehe- frau) während der Dauer des Getrenntlebens für das Kind Fr. 3'235.– Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder ge- setzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Barunterhalt beträgt hier Fr. 800.–, der Betreuungsunterhalt Fr. 2'435.– und das Manko Fr. 325.–.

- 3 - Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Vo- raus an die Gesuchstellerin (Ehefrau) zu entrichten, beginnend ab 1. Febru- ar 2021. Ab Januar 2022 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'435.– (Fr. 800.– Barunterhalt / Fr. 635.– Betreuungsunterhalt) Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können verrechnet werden.

6. Der Gesuchgegner (Ehemann) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (Ehe- frau) während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 910.– für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten je- des Monats im Voraus, beginnend ab 1. Januar 2022.

7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin (Ehefrau): Fr. 0.– (hypothetisch ab Januar 2022 Fr. 2'250.–, 30 % Pensum) Einkommen Gesuchgegner (Ehemann): Fr. 6'480.– (78 % Pensum) jeweils Nettoeinkommen pro Monat (ohne Ausbildungs- und Familienzula- gen) Einkommen Kind: Fr. 200.– Bedarf: Gesuchstellerin: Gesuchgegner: Kind: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 200.– (GSin) Fr. 200.– (GG) Wohnkosten Fr. 1'190.– Fr. 900.– Fr. 600.– (GSin) (inkl. NK, ohne Fr. ... 450.– (GG) Strom): Krankenkasse: Fr. 220.– Fr. 205.– Fr. 85.– (GG) Arbeitsweg Fr. 0.– Fr. 85.– (ab Januar Fr. 85.– 2021) ext. Verpflegung Fr. 0.– Fr. 170.– – (ab Januar Fr. 60.– 2021):

- 4 - Information: Fr. 120.– Fr. 120.– Versicherungen: Fr. 30.– Fr. 30.– Steuerbelastung: Fr. 100.– Fr. 100.– –

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

9. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich diese Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. [Schriftliche Mitteilung]

14. [Berufung] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2 ff.): "1. Ziff. 1., 3., 4., 5., 6., 7., 11. und 12. des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 21.05.2021 seien aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Ende Dezember 2020 getrennt leben. 3. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2019, sei unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz des Kindes nach F._____ [Staat in Europa] (G._____) zu verlegen.

- 5 - 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind wie folgt zu be- treuen: Jedes zweite Wochenende in F._____ [Staat in Europa] (G._____) und alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F._____ [Staat in Europa] (G._____) am Wohnort des Ehemannes in der Schweiz. Die Kontakte sind vorerst ohne Übernachtung auszugestalten und, sofern sie sich bewähren, sukzessive zu erweitern. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 für das Kind C._____ Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'470.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder ge- setzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 885.–, Betreuungsunterhalt von CHF 2'585.– und Manko von CHF 175.–). Ab dem 01.10.2021 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin während der weiteren Dauer des Getrenntlebens für das Kind C._____ Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'895.– zzgl. allfälliger, von ihm be- zogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 885.– und Betreu- ungsunterhalt von CHF 3'010.–). Ab Übersiedelung der Gesuchstellerin und des Kindes C._____ nach F._____ [Staat in Europa] (G._____) sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ Unterhaltsbeiträge von mindes- tens CHF 3'200.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 800.– und Betreuungsunterhalt von CHF 2'400.–). Ein Jahr ab Übersiedelung der Gesuchstellerin und des Kindes C._____ nach F._____ [Staat in Europa] (G._____) sei der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens für das Kind C._____ Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.– zzgl. all- fälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Fa- milien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu entrichten. 6. - 7. Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung seien wie folgt festzulegen:

- 6 - Einkommen Gesuchstellerin (Ehefrau): Während der Dauer der Trennung, bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz bis ein Jahr nach Übersiedelung nach F._____ [Staat in Europa] (G._____): CHF 0.–, danach CHF 2'500.– netto pro Monat Einkommen Gesuchsgegner (Ehemann): Während der Dauer der Trennung: CHF 6'480.– (78% Pensum) netto pro Monat Ab Oktober 2021: CHF 7'200.– (78% Pensum + Stellvertretungen) netto pro Monat Einkommen Kind: CHF 200.– Bedarf: Gesuchstellerin: Gesuchgegner: Kind: Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– (GSin) Wohnkosten Fr. 1'190.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– (GSin) (inkl. NK, ohne Strom) Krankenkasse Fr. 220.– Fr. 205.– Fr. 85.– (GSin) Arbeitsweg Fr. 0.– Fr. 85.– ext. Verpflegung Fr. 0.– Fr. 170.– – Information Fr. 120.– Fr. 120.– Versicherungen Fr. 30.– Fr. 30.– Steuerbelastung Fr. 100.– Fr. 100.– – 11. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen. 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. (für das Berufungsver- fahren) zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 7 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 78 S. 2 ff.): "1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien allesamt vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, mit Ausnahme, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 Abs. 1 für die Phase von 1.2.2021 bis 31.1[2].2021 und die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 6 für die 2. Phase ab 1.1.2022 des Urteils der Vorinstanz infolge eines of- fensichtlichen Rechnungsfehlers (doppelte Berücksichtigung der Kinderzu- lage) je um CHF 200.– zu reduzieren seien.

2. Eventualiter seien die Ziff. 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 21.5.2021 aufzuheben und durch folgende Zif- fern zu ersetzen: Ziff. 3: Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen und der Wohnsitz bei ihm festzulegen. Ziff. 4: Es sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntagabend, die Hälfte der Fe- rien sowie die Hälfte der Feiertage, gerichtsüblich in Jahren mit gera- den/ungeraden Jahreszahlen alternierend Ostern oder Pfingsten sowie Weihnachten oder Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auffahrt bis Sonntagabend da- nach. Weitere Kontakte seien nach gegenseitiger Absprache zu vereinbaren. Ziff. 5: Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Kindsvater für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von CHF 3'500.– pro Monat, zuzüglich Kinder- zulagen (CHF 800.– Barunterhalt und CHF 2'705.– Betreuungsunterhalt), gem. Urteil Vorinstanz, S. 20 abzgl. Berufsauslagen) bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten und hernach CHF 1'000.– Barunterhalt zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats. Ziff. 6: Es seien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu- zusprechen. Ziff. 7: Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: mindestens CHF 6'400.– Einkommen Gesuchsgegner: bis Eintritt C._____ in den Kindergarten kein Einkommen, hernach CHF 4'000.– (50% Pensum) Einkommen C._____: Kinderzulagen CHF 200.–

- 8 -

3. Subeventualiter für den Fall, dass der Antrag auf Wegzug von C._____ nach G._____ bewilligt würde, seien die Ziff. 3,. 4, 5, 6, und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 21.5.2021 aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen: Ziff. 3: Die Tochter C._____ sei diesfalls unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Ziff. 4: Es sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Alternierend in Wochen mit gerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage, ge- richtsüblich in Jahren mit geraden/ungeraden Jahreszahlen alternierend Os- tern und Pfingsten sowie Weihnachten oder Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auf- fahrt bis Sonntagabend danach sowie einen halben Tag am Geburtstag von C._____. Ziff. 5: Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– pro Monat, zuzüglich Kinderzu- lagen (Barunterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Ziff. 6: Es seien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu bezahlen. Ziff. 7: Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 4'000.– Einkommen Gesuchsgegner: CHF 5'200.– Einkommen C._____: Kinderzulagen CHF 200.–

4. Die Ziffern 11 und 12 des Urteils der Vorinstanz seien in jedem Fall zu be- stätigen. Die Anträge der Gesuchstellerin seien, soweit und sofern sie nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners übereinstimmen, abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mindestens CHF 8'000.– zuzüg- lich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 9 - Vom Gesuchsgegner abgeänderter Subeventualantrag gemäss Rechtsbegehren Ziffern 3.3 und 3.4 (Urk. 84 S. 3 f. sinngemäss): Ziffer 3: Die Tochter C._____ sei diesfalls unter der alternierenden Obhut der Par- teien zu belassen. Ziffer 4: Es sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Alternierend in Wochen mit gerader Wochenzahl vom Mittwochabend bis Sonn- tagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Samstagmorgen, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage, gerichtsüb- lich in Jahren mit gerader/ungerader Jahreszahlen alternierend Ostern oder Pfingsten sowie Weihnachten oder Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit unge- rader Jahrszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auffahrt bis Sonntagabend danach sowie einen halben Tag am Geburtstag von C._____. Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2019. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2019 hervor (Urk. 2/2).

2. Mit Begehren vom 5. Januar 2021 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) das Eheschutzbegehren bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). Am 8. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 7 ff.). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 68 S. 4). Unterm 21. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil zunächst in unbegründeter Form (Urk. 55). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin wurde den Parteien das begründete Urteil (Urk. 65 = Urk. 68) am 19. Juli 2021 zugestellt (Urk. 66).

3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 erhob die Gesuchstelle- rin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel, eingegangen am 30. Juli

2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 66) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 ff.). Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Be- zug auf die Dispositivziffern 3 (alternierende Obhut, Wohnsitz Tochter), 4 (Betreu- ungszeiten), 5 Abs. 3 (Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und 4 (Verrech-

- 10 - nung Unterhaltsbeiträge), 6 (persönliche Unterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und 7 (Eckdaten Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids (Urk. 67 S. 6). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde u.a. auf das Gesuch hinsicht- lich der Dispositivziffern 5 Abs. 4, Ziff. 6 und Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten sowie dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) Frist anberaumt, um im Übrigen zum Gesuch Stellung zu beziehen (Urk. 71 S. 5 ff.). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 auferlegten Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 5'500.– leis- tete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 71 S. 6, Dispositivziffer 5 und Urk. 72). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung datiert vom 16. August 2021 (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom

24. August 2021 wurde der Berufung gegen Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1, Dispositiv Ziff. 5 Abs. 3 und Dispositiv Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde der Gesuchsgegner (teilweise Gewährung der auf- schiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 4) für die Dauer des Berufungs- verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ jede Woche am Frei- tag und am Sonntag jeweils von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr (ohne Übernachtung von C._____ beim Gesuchsgegner) zu betreuen. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils wurde das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (Urk. 76 S. 10 ff.). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 77) er- stattete Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen datiert vom

1. Oktober 2021 (Urk. 78). Weitere Eingaben erfolgten unterm 1. November 2021 (Urk. 82), 22. November 2021 (Urk. 84), 13. Dezember 2021 (Urk. 88), 20. Januar 2022 (Urk. 92), 4. Februar 2022 (Urk. 96) und 8. Februar 2022 (Urk. 98). Seit dem

25. Februar 2022 (Fristablauf Replikrecht zu Urk. 98) ist das Verfahren spruchreif (Urk. 100). B. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 2 (gemeinsame elterliche Sorge betreffend C._____), 8 (Feststellung Verlassen eheliche Wohnung durch den Gesuchsgegner) und 9 (Abweisung übrige Anträ-

- 11 - ge). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern des Entscheides der Vorin- stanz vom 21. Mai 2021 ist vorzumerken. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 (vgl. Urk. 68 S. 27; Urk. 67 S. 2) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil- )Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 5). Weil die relevanten Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a).

3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisie- ren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestell- te Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom

- 12 -

17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).

4. Betreffend die im Streit liegenden Kinderbelange (Obhut, Betreuungsantei- le/Besuchsrecht, Bewilligung Wechsel Aufenthaltsort ins Ausland, Kinderunter- haltsbeiträge) gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Parteien tragen aber auch bei Geltung der Untersuchungs- maxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestrei- ten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3).

5. Zwar haben die Parteien die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein all- fälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts"

- 13 - dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Allerdings hat das Gericht, weil es vorliegend um Kinderbelange geht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb die Eingabe des Gesuchsgegners vom

22. November 2021 (Urk. 84), welche nicht nur echte Noven, sondern auch Nachbesserungen der bisherigen Rechtsschriften enthält - entgegen der Auffas- sung der Gesuchstellerin (Urk. 88 S. 2 f.) - nicht aus dem Recht zu weisen ist.

6. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2021 Kinderunter- haltsbeiträge und ab 1. Januar 2022 auch Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Urk. 68 S. 26, Dispositivziffern 5 und 6). Die Gesuchstellerin lässt beide Disposi- tivziffern anfechten, wobei sie (mangels genügender finanzieller Mittel) keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge (mehr) verlangt (Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.). Damit liegen vorliegend einzig Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) im Streit. Es gilt daher die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb Noven, wie erwähnt, unbeschränkt zulässig sind, auch wenn sie bereits vor Vor-instanz hätten vorgebracht werden können. C. Zeitpunkt Getrenntleben

1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stelle hinsichtlich des Getrenntle- bens darauf ab, dass sie Ende November 2020 zu Freunden und Ende Dezember 2020 in das Haus in H._____ gezogen sei. Der Gesuchsgegner hingegen berufe sich auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens (7. Januar 2021), zuvor habe die Gesuchstellerin ihren Trennungswillen gegen- über ihm nie geäussert. Demzufolge sei auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens abzustellen (Urk. 68 S. 6).

2. Die Gesuchstellerin kritisiert den von der Vorinstanz per Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens am 7. Januar 2021 festgelegten Trennungszeitpunkt als willkürlich. Für das Trennungsdatum sei Ende Dezember 2020 festzulegen, wie dies aus diversen Akten hervorgehe (Urk. 67 S. 8 f. m.H.).

- 14 -

3. Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass er erst vom Gericht von den Tren- nungsabsichten der Gesuchstellerin erfahren habe und daher frühestens auf den Zeitpunkt der Klageeingabe per 7. Januar 2021 abzustellen sei. Am 31. Dezem- ber 2020 habe noch keine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirt- schaftliche Trennung vorgelegen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass er und die Gesuchstellerin getrennt sein sollten, es sei nur um ei- ne temporäre räumliche Trennung gegangen. Daran ändere auch nichts, dass ret- rospektiv in der Vereinbarung (fälschlicherweise) festgehalten worden sei, dass man sich am 31. Dezember 2020 getrennt habe (Urk. 78 S. 7).

4. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht ist denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im sum- marischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (OGer ZH LE200009 vom 12.02.2021, E. III.B.4 m.w.H. insbes. auf ZR 102/2003 Nr. 13). Vorliegend merkte die Vorinstanz einen Trennungszeitpunkt vor (7. Januar 2021), setzte die Unterhaltsbeiträge aber unabhängig davon per 1. Februar 2021 bzw.

1. Januar 2022 fest (Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffern 1, 5 und 6). Laut der aus- sergerichtlichen Trennungsvereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2021 haben die Parteien sich Ende Dezember 2020 getrennt (Urk. 16). Auch der Gesuchs- gegner unterzeichnete diese Vereinbarung, weshalb er darauf zu behaften ist. Zudem wandte sich die Gesuchstellerin, welche bereits Ende November 2020 aus- und zu Freunden gezogen war (Prot. I S. 20), am 30. Dezember 2020 an die Stadtpolizei Winterthur und ersuchte um Erlass von Schutzmassnahmen (Urk. 2/1 = Urk. 14/2). Dadurch manifestierte sie ihren unverrückbaren Trennungswillen (vgl. ZR 100 [2001] Nr. 45) in auch für den Gesuchsgegner erkennbarer Weise. Es liegt daher nahe, dass sich die Parteien per Ende Dezember 2020 getrennt haben. Weil die Unterhaltsbeiträge antragsgemäss aber erst per 1. April 2021 festzulegen sein werden (vgl. nachstehend lit. E.1), hat der Trennungszeitpunkt keinen konkreten Einfluss darauf und auch auf keine sonstigen Nebenfolgen des

- 15 - Getrenntlebens. Es ist daher nach dem Gesagten lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben. D. Kinderbelange

1. Bewilligung Aufenthaltsortswechsel von C._____/Zuteilung Obhut 1.1. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuweisen und es sei ihr die Erlaubnis zu erteilen, ihren Wohnsitz zusammen mit C._____ nach G._____ zu verlegen (Urk. 21 S. 1, Anträge Ziffern 3 und 6). Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge der Parteien und stellte sie unter deren gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung. Der Wohnsitz des Kindes verblieb am Wohnsitz der Gesuchstellerin an der D._____-strasse … in E._____. Der Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in das Ausland wurde abgewiesen. Zudem ordnete die Vorinstanz an, dass ein Wohnsitzwechsel im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen werde (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffern 2 und 3). 1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Parteien hätten vor Einleitung des Eheschutzverfahrens C._____ gemeinsam betreut. Somit sei im Sinne des Kindeswohls dieses Betreuungsmodell grundsätzlich weiterzuführen. Die Parteien hätten beschlossen, gemeinsam in der Schweiz zu leben, weshalb die Gesuchstellerin im August 2018 zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen sei. Am 31. Juli 2019 hätten die Parteien in der Schweiz geheiratet und am tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter C._____ in der Schweiz zur Welt ge- kommen. Mit der Trennungsvereinbarung vom 29. Januar 2021 hätten die Partei- en die gemeinsame Obhut von C._____ sowie die Besprechung der Erhöhung des Betreuungsanteils des Gesuchsgegners per Ende Februar 2021 vereinbart. Die Trennungsvereinbarung sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Par- teien gelebt worden und das Betreuungsmodell am 20. bzw. 21. April 2021 aus- gedehnt worden, indem der Gesuchsgegner C._____ neben Freitag und Sonntag auch am Mittwochnachmittag betreuen sollte. Weil der Gesuchsgegner beruflich in einem 78 %-Pensum tätig sei und jeweils donnerstagnachmittags sowie freitags

- 16 - frei habe, könne er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag bis Freitagabend betreuen. Die gegenseitig geltend gemachten psychischen Defizite lägen - wenn überhaupt - lange zurück und seien derzeit nicht erkennbar. Die gemeinsame Ob- hut sei daher weiter klar indiziert und es gebe keine Gründe, von diesem schon seit längerer Zeit gelebten und von den Parteien auch im gegenseitigen Konsens stetig fortentwickelten Modell abzuweichen. Die geographischen Gegebenheiten seien ein massgebendes Beurteilungskriterium für die gemeinsame Obhut. Eine grosse Distanz zwischen den Wohnungen der Parteien verunmögliche die ge- meinsame Obhut. Der Gesuchsgegner wohne indes in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Familienwohnung, damit er C._____ weiterhin gemeinsam mit der Gesuchstellerin betreuen könne. Ein Wohnsitzwechsel von C._____ sei deshalb nur im Umkreis von höchstens 15 Kilometer zugelassen. Selbst bei einer ander- weitigen Obhuts- und Betreuungsregelung wäre der beantragte Wegzug nach G._____ angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 481) auch sonst nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Gesuchstellerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. April 2021 keinerlei ernsthaften Planungen vorle- gen, geschweige denn mittels Urkunden dokumentieren können. Konkrete Grün- de und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G._____ seien erst nach der Hauptverhandlung konstruiert und nachgeschoben worden (Urk. 68 S. 8-10). 1.3. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Vorgaben des von ihr erwähnten Leitentscheids BGE 142 III 481 ignoriert. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck ge- bracht, dass sie die Schweiz schnellstmöglich verlassen möchte, um wieder nach G._____ zurückzukehren. Es könne ihr mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit nicht verboten werden, die Schweiz zu verlassen. Wenn ein Ehegatte dauerhaft ins Ausland wegziehen möchte, sei das als Vorgabe vom Gericht zu akzeptieren. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, unter wessen Obhut unter diesen Umständen das Kind gestellt werden solle. Daraus ergebe sich, dass eine alter- nierende Obhut beim Wegzug eines Ehegatten ins Ausland nicht mehr gelebt werden könne. Sie dürfe dem wegzugswilligen Ehegatten nicht aufoktroyiert wer- den, um ihm dann zu befehlen, in der Schweiz zu bleiben. Die Vorinstanz hätte die alternierende Obhut nicht anordnen dürfen. Entgegen der falschen Annahme

- 17 - der Vorinstanz, werde C._____, welche als Kleinkind noch sehr personenbezogen sei, hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut, weshalb die Verlegung des Aufenthaltsorts nur in Ausnahmefällen zu verweigern sei. C._____ sei daher unter ihre alleinige Obhut zu stellen und ihr, der Gesuchstellerin, mit C._____ der Weg- zug nach F._____ [Staat in Europa] zu bewilligen. F._____ [Staat in Europa] sei ein zivilisiertes Land und ihre Heimat. Sie verfüge dort noch immer über eine An- waltspraxis, die sie nur wieder aktivieren müsse. Sie könne auch wieder als Do- zentin und Prüferin tätig sein. Von einer Bekannten sei ihr vor-übergehend auch eine Wohnung angeboten worden. Sie habe in G._____ einige Verwandte und ei- nen grossen Freundeskreis. Das Wohl von C._____, welche seit der Geburt hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut werde und noch nie alleine beim Vater übernachtet oder sogar mehrere Tage am Stück bei ihm verbracht habe, sei besser gewahrt, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G._____ ziehe. Konkrete Planungen etc. seien für die Bewilligung des Wegzugs gemäss der höchstrichter- lichen Praxis gerade nicht verlangt. Die Vorinstanz sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, C._____ sei während des ehelichen Zusammenlebens von den Parteien alternierend betreut worden. Während der Gesuchsgegner stets zu fast 80 % als Lehrer gearbeitet habe, habe sie sich ausschliesslich um C._____ ge- kümmert. Auch während des Getrenntlebens habe sie C._____ überwiegend be- treut. Zu einer Erweiterung der Besuchskontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ sei es nicht gekommen, weil es bei den Übergaben zu Spannungen gekommen sei. Vielmehr sei es bei den zwei Tagen pro Woche von 11.00 bis 17.30 Uhr geblieben. Eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner komme nicht in Frage. Derartiges widerspräche der Stabilität. Zudem gebreche es dem Ge- suchsgegner an der notwendigen Betreuungseignung, weil er an psychischen Auffälligkeiten leide, welche zu grossen Bedenken Anlass gäben (Urk. 67 S. 9 ff.). 1.4. Der Gesuchsgegner hält mit seiner Berufungsantwort hauptsächlich entge- gen, die alternierende Obhut geniesse mit Blick auf das Kindeswohl den absolu- ten Vorrang. Die Gesuchstellerin sei ohne Weiteres befugt, die Schweiz zu ver- lassen, allerdings aber nicht, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. BGE 142 III 481 sei nur ein Entscheid von vielen und vorliegend wenig von Belang, da eine ganz andere Ausgangssituation vorliege, weil die Gesuchstellerin und er gleich-

- 18 - ermassen an der Betreuung von C._____ beteiligt (gewesen) seien, während in diesem Entscheid nur eine Partei massgeblich betreut habe. Die Ausgangslage sei daher vorliegend gewissermassen neutral und es sei anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung am besten im Interesse des Kindes liege. Es stimmte nicht, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsperson sei. Er habe C._____ immer betreut, wenn er nicht gearbeitet habe. Die Parteien seien etwa zu gleichen Teilen an der Betreuung beteiligt gewesen, abgestimmt auf seine Arbeitszeiten. Mit Blick auf die Erziehungskontinuität sei der Wegzug der Gesuchstellerin mit der gemeinsamen Tochter abzulehnen. Die Tochter wäre bei ihm in der Schweiz klar besser aufgehoben und ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, sollte die Gesuch- stellerin nach F._____ [Staat in Europa] ziehen. Er verfüge über ein gutes und kindgerechtes Umfeld sowie ein soziales Netz. Er wäre sogar dazu bereit, sich vorerst vollumfänglich persönlich um die Erziehung der Tochter zu kümmern und erst mit dem Kindergarteneintritt der Tochter die Arbeit als Lehrer wieder aufzu- nehmen. Dabei würde er von seiner Mutter und Patentante in der Betreuung von C._____, sowie von seiner Mutter auch finanziell, unterstützt. Er leide an keinen seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigenden Problemen, wie die beiden vor Vo- rinstanz beigebrachten Arztberichte belegten. Als Lehrer finde er jederzeit wieder eine Stelle. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass C._____ wäh- rend der gelebten Ehe von beiden Parteien hälftig und nicht bloss von der Ge- suchstellerin betreut worden sei. Als Primarschullehrer mit lediglich 21 präsenz- pflichtigen Unterrichtslektionen à 45 Minuten pro Woche sei ihm solches ohne weiteres möglich gewesen. Nicht relevant sei, dass er seit der Trennung die Kin- derbetreuung nur noch an zwei Tagen pro Woche wahrnehmen dürfe, da dies einzig auf der Kontaktverweigerung durch die Gesuchstellerin gründe. Die Ge- suchstellerin habe bereits einmal ein Burnout erlitten und sei psychisch ange- schlagen. Sie wäre mit ihrer selbstständigen Anwalts- und Dozententätigkeit und der Betreuung von C._____ in G._____ überfordert. In G._____ herrsche sodann ein drastischer Mangel an Krippenplätzen sowie Wohnungsnot. Die Konturen des Wegzugs stünden in keiner Weise fest. Es bestehe die grosse Gefahr, dass auf Distanz der Kontakt zum Gesuchsgegner gänzlich unterbunden werde (Urk. 78 S. 5 f., 8 ff.).

- 19 - Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 lässt der Gesuchs- gegner sodann neu beantragen, dass im Falle der Bewilligung des Wegzugs von C._____ nach G.______, diese unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen wäre. Er würde C._____ alternierend in den Wochen mit gerader Wo- chenzahl vom Mittwochabend bis Sonntagabend und in den Wochen mit ungera- der Wochenzahl von Mittwochabend bis Samstagmorgen betreuen. Er würde pendeln, jede Woche nach G._____ fliegen und sich eine Zweitwohnung (für mind. Fr. 700.– pro Monat) in G._____ anmieten, sodass ihm diese Kosten zu- sätzlich zu seinen Lebenshaltungskosten in der Schweiz zuzugestehen wären. Seine Anstellung bei der Schule I._____ habe er ausserterminlich gekündigt und per 24. Oktober bzw. 29. November 2021 zwei neue Teilzeitstellen von insgesamt 75 % in J._____ angetreten. Die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch gestalten können. Er habe geregelte Arbeitszeiten und könne sein Ar- beitspensum wie auch seine Arbeitszeiten den jeweiligen Entwicklungsschritten und Bedürfnissen von C._____ anpassen. Dies sei der Gesuchstellerin als Straf- verteidigerin offensichtlich nicht möglich (Urk. 84 S. 4 f.). 1.5. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Ge- setzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustel- len. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umtei- lung der Obhut impliziert. Vorliegend ist also davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin sofort umziehen und in G._____/F._____ [Staat in Europa] leben und arbeiten wird (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kin- derbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. In- sofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantworten-

- 20 - den Frage, ob die Verlegung des Aufenthalts-ortes zu bewilligen ist, und der allen- falls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). 1.6. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2). 1.7. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmo- dell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ist das Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kin-

- 21 - deswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Krite- rien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Spra- che und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Be- treuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, ist vorauszuschicken, dass oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht oder ob es in der Schweiz verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Be- treuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können (BGE 142 III 481 E. 2.7, 2.8). 1.8. Die Vorinstanz hat den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 142 III 481 verkannt, zumal sie die ihrer Ansicht nach bislang gelebte gemeinsame Obhut weiterhin anordnete und so die Gesuchstellerin faktisch zwang, in der Schweiz zu bleiben, anstatt deren Wegzug als gegeben zu betrachten und davon ausgehend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt ist. Angesichts der in Kinderbelangen herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hätte die Vorinstanz dabei die von der Gesuchstellerin nach der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründe und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G._____ (vgl. Urk. 29 und Urk. 47) mangels Spruchreife des Ver- fahrens (vgl. Urk. 54) prüfen müssen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Solches ist nunmehr im spruchreifen Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

a) Persönliche Beziehung zum Kind/Erziehungsfähigkeit der Parteien Beide Parteien pflegen unbestrittenermassen eine vertrauensvolle und enge Be- ziehung zu C._____.

- 22 - Zwar litt die Gesuchstellerin in der Vergangenheit an psychischen Problemen, wobei sie über mehrere Monate krankgeschrieben war. In G._____ war sie so- dann zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Burnout im Jahr 2014/2015, Prot. I S. 14, 23; Urk. 23 S. 12 f.; Urk. 24/7-13; Urk. 29 S. 7). Laut Be- scheinigung des Psychotherapeuten K._____ vom 18. März 2021 war die Ge- suchstellerin von Mai 2016 bis Juli 2018 bei ihm in Behandlung. Sie litt an einer depressiven Verstimmung. Am Ende der Therapie hätten keine krankheitswerti- gen Symptome mehr bestanden, so dass die Prognose günstig sei (Urk. 22/13). Dass sie diesen Psychotherapeuten auch im Jahr 2019 (vor der Geburt von C._____) noch zweimal telefonisch kontaktierte (vgl. Urk. 23 S. 13; Urk. 24/13; Prot. I S. 26), ändert daran nichts. So ist es durchaus nicht unüblich, dass geheilte Patienten ihren Therapeuten auch später noch punktuell konsultieren (vgl. auch Urk. 29 S. 8). Es bestehen jedenfalls keine aktuellen Anhaltspunkte, wonach die Gesuchstellerin erneut erkrankt sein sollte, wie der Gesuchsgegner befürchtet, wobei er lediglich pauschal darauf verweist, dass solche Depressionen und An- passungsstörungen immer wieder auftreten könnten (vgl. Urk. 23 S. 13 und Urk. 39 S. 6). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Episode im Leben der Gesuchstellerin handelte, die sie unter Inan- spruchnahme therapeutischer Hilfe überwunden hat (Urk. 29 S. 7). Der Gesuchs- gegner verneinte vor Vorinstanz sodann selbst, dass die Gesuchstellerin grund- sätzliche Defizite hinsichtlich der Betreuung von C._____ habe (Prot. I S. 30). Zu- dem ist nicht davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin C._____ während deren ersten beiden Lebensjahren zur hauptsächlichen Betreuung überlassen hätte, wenn sie nicht erziehungsfähig wäre. Dass sich Kleinkinder, insbesondere bei ihren ersten Gehversuchen etc., häufig kleinere Verletzungen zuziehen (vgl. Urk. 78 S. 68; Urk. 82 S. 7; Urk. 22/9 S. 7; Urk. 23 S. 15; Prot. I S. 14 f.; Urk. 24/14), ist im Übrigen notorisch und vermag die Erziehungsfähigkeit der Ge- suchstellerin nicht zu trüben. Mit Kleinkindern kommt es immer wieder zu gefährli- chen Situationen, die nicht allesamt zu verhindern sind. Dass die Gesuchstellerin im Bad Rasierklingen offen herumliegen gelassen haben soll, ist sodann bestritten und durch nichts belegt (Urk. 23 S. 15; Urk. 29 S. 8). Es besteht jedenfalls keine Veranlassung, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln. Zwar

- 23 - ist davon auszugehen, dass die Doppelbelastung der Gesuchstellerin als alleiner- ziehende und selbstständig erwerbstätige Mutter in G._____ anspruchsvoll wer- den wird (vgl. Urk. 23 S. 14 f.; Prot. I S. 14), allerdings ist anzunehmen, dass sie sich diesen Schritt gut überlegt hat (vgl. Prot. I S. 25; Urk. 29 S. 9, 15) und der Aufgabe gewachsen sein wird. Zu bemerken bleibt sodann, dass anfänglich wohl beide Parteien mit dem Baby C._____, ihrem ersten (und einzigen) Kind, Zeiten hoher Beanspruchung erlebten, nicht zuletzt auch betreffend die Paarbeziehung (vgl. z.B. Prot. I S. 10; Urk. 22/9; Urk. 23 S. 13; Urk. 35 S. 5 etc.), und jede Partei auch einen anderen Erziehungsstil pflegt (z.B. Urk. 23 S. 7, 15; Urk. 22/9). Sol- ches entspricht der Norm und keine Partei kann daraus für sich einen Vorteil her- leiten, zumal eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich ist. Die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie der Gesuchsgegner dies nach wie vor bean- tragen lässt (vgl. Urk. 23 S. 14; Urk. 78 S. 77), drängt sich entsprechend in keiner Weise auf. Auch der Gesuchsgegner erscheint erziehungsfähig. Aktuelle psychische Proble- me sind nicht ersichtlich, geschweige denn ärztlich dokumentiert. Vielmehr soll er laut dem psychotherapeutischen Bericht vom 24. März 2021 seine psychische Stabilität wieder erlangt haben (Urk. 24/18; vgl. auch Urk. 78 S. 65 ff. und Urk. 23 S. 17 i.V.m. Urk. 24/17). Zudem arbeitete er seit 2007 immer als Primarschulleh- rer (Prot. I S. 9, 29, 32; Urk. 80/15; Urk. 24/16). Vom 8. Januar 2018 bis zum 24. Oktober 2021 war er anfänglich 75 %, später 78 % als Klassenlehrperson Mittel- stufe an der Schule I._____ tätig, wo ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausge- stellt wurde (Urk. 86/14; vgl. auch Urk. 24/15 [Auszug aus dem Protokoll der Schulpflege Gemeinde I._____, wonach der Gesuchsgegner mit Stufe II "gut, ent- spricht den Anforderungen vollumfänglich" beurteilt wurde]). Seit dem tt.mm.2021 ist er als Fachlehrperson in der Schule P._____ in J._____ im 39 %-Pensum an- gestellt (Urk. 86/15/1) und seit dem 29. November 2021 zusätzlich zu 36 % in der nämlichen Schule als DaZ-Lehrperson (=Lehrperson für Deutsch als Zweitspra- che; Urk. 86/15/2). Solches wäre nicht möglich (gewesen), wenn er psychisch ernsthaft krank wäre. Warum er seine Arbeitsstelle wechselte, will der Gesuchs- gegner zwar nicht offenbaren, weil er "nicht mehr alle privaten und beruflichen Be- lange" mit der Gesuchstellerin teilen will (vgl. Urk. 92 S. 4). Tatsache ist aller-

- 24 - dings, dass ihm von der Schule I._____ ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, er die Schule aus eigenem Wunsch verliess (vgl. Urk. 86/14) und nahtlos eine neue Stelle antrat (Urk. 86/15/1). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin, er sei als Klassenlehrperson an der Schule I._____ aufgrund seiner psychischen Verfassung überfordert gewesen (Urk. 88 S. 8 f.), finden in den Akten jedenfalls keine Stütze. Die genauen Umstände des Stellenwechsels können denn auch da- hingestellt bleiben und dem Antrag der Gesuchstellerin betreffend Einsicht in die Personalakten des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 67 S. 39; Urk. 88 S. 9) ist nicht stattzugeben. Hätte die Gesuchstellerin ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfä- higkeit des Gesuchsgegners, würde sie ihm C._____ kaum zweimal wöchentlich zu je sechs Stunden überlassen und ihm im Falle ihres bewilligten Wegzugs nach G._____ ein Besuchsrecht alle zwei Wochenenden zugestehen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.). Zudem arbeitet der Gesuchsgegner seit Oktober bzw. November 2021 insge- samt in einem 75 %-Pensum, ohne dass sich irgendwelche Komplikationen erge- ben hätten. Auch im Kanton Zürich ist der Lehrermangel sodann notorisch, wes- halb der Gesuchsgegner auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist und sich so auch Stel- lenwechsel nach seinen persönlichen zeitlichen Wünschen herausnehmen kann, weshalb auf die Darlegungen der Gesuchstellerin betreffend die Kündigungsbe- stimmungen für Lehrer (vgl. Urk. 88 S. 8 f.) nicht näher einzugehen ist. Die per- sönlichen Aufzeichnungen des Gesuchsgegners betreffend seine Krank- heit/"Schübe" datieren aus den Jahren 2012, 2014 und 2015 (vgl. Urk. 22/10), als die Krankheit unbestrittenermassen akut war; darauf ist heute, entgegen der Ge- suchstellerin (vgl. Urk. 82 S. 10 f.), nicht mehr abzustellen. Und schliesslich wäre aus einer allfälligen beruflichen Überforderung nicht automatisch auf eine Über- forderung mit der Betreuung von C._____ zu schliessen.

b) Bisherige Betreuung Hinsichtlich der Betreuung C._____s während des Zusammenlebens widerspre- chen sich die Parteien diametral. Der Gesuchsgegner hält im Wesentlichen dafür, C._____ sei von den Parteien bis zur Trennung je hälftig betreut worden. Er habe sich immer um C._____ gekümmert, wenn er nicht gearbeitet habe. Als Lehrper- son habe er viel verfügbare Freizeit (Urk. 23 S. 11 f.; Prot. I S. 27 f.; Urk. 78 S. 34,

- 25 - 57). Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, sie sei stets die fast ausschliessliche Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen, zumal sie nicht arbeitstätig gewesen sei. Eine hälftige (alleinige) Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner sei allein schon aufgrund seiner Erwerbstä- tigkeit (78 % Arbeitspensum) faktisch unmöglich gewesen. Vielmehr habe er C._____ nur stundenweise alleine betreut, wenn sie Termine, wie Arzt- oder Fri- seurbesuche wahrgenommen habe oder ins Yoga gegangen sei (Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 20 f., 34; Urk. 67 S. 27, 31 f., 33 f., 37 ff.). Allein schon aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit des Gesuchsgegners, welcher immerhin in einem Pensum von 78 % als Primarschullehrer arbeitete (Prot. I S. 29; Urk. 23 S. 4), gegenüber jener der Gesuchstellerin, welche in der Schweiz bis- lang nicht erwerbstätig war und sich vollumfänglich der Betreuung von C._____ widmete, zumal die Parteien vereinbart hatten, dass sie die ersten zwei Jahre nach der Geburt nicht arbeiten sollte (Prot. I S. 21 f., 28), liegt auf der Hand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um die Hauptbezugsperson von C._____ handelt. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass der Gesuchsgegner nur 21 Präsenz- lektionen à 45 Minuten pro Woche hatte (Prot. I S. 31; Urk. 78 S. 12), musste er doch daneben die Lektionen vorbereiten, Prüfungen korrigieren, Zeugnisse ver- fassen, (ordentliche und gegebenenfalls ausserordentliche) Elterngespräche füh- ren, Ausflüge organisieren, Klassenlager durchführen und sporadisch, wie er sel- ber einräumt, an Sitzungen teilnehmen etc. (vgl. Prot. I S. 28 f., 31, 33; Urk. 78 S. 73; Urk. 29 S. 4). Zudem ist notorisch, dass Lehrpersonen während der Schulferi- en nicht einfach frei haben. Vielmehr haben sie die unterrichtsfreie Zeit für Fortbil- dung und Unterrichtsvorbereitung etc. zu nutzen (Urk. 29 S. 13). Der Gesuchs- gegner war während seiner Freizeit nur punktuell mit C._____ alleine, etwa wenn die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin ins Yoga, zum Arzt oder Friseur ging oder den Wocheneinkauf erledigte etc., wie sie glaubhaft ausführte (vgl. Prot. I S. 21, 25; Urk. 29 S. 2; vgl. auch Urk. 39 S. 3). Auch übernachtete der Gesuchsgegner nie alleine mit C._____ und war noch nie alleine mit ihr in den Ferien (Urk. 76 S. 4; Urk. 29 S. 3). Dass er C._____ in seiner freien Zeit mitbetreute, ändert nichts daran, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuung wahrgenommen hat. Seit der Trennung Ende Dezember 2020 betreut der Gesuchsgegner C._____ stunden-

- 26 - weise, nämlich wöchentlich am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (vgl. Prot. I S. 21, 28; Urk. 67 S. 31, 36 f.; Urk. 78 S. 13; Urk. 76 S. 4 f.).

c) Möglichkeit/Bereitschaft der persönlichen Betreuung Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Be- treuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Rand- zeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- gung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 u. 4.7.1.; Urk. 67 S. 41; Urk. 82 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin wird in G._____ in einem realistischen Teil- zeitpensum von maximal 60 % als selbstständige Rechtsanwältin sowie Dozentin und Prüferin erwerbstätig sein. In dieser Zeit soll C._____ in einer Kita fremdbe- reut werden (Urk. 29 S. 12; Urk. 67 S. 40 f., 52). Ansonsten würde sie C._____ persönlich betreuen und wäre auch in den Randzeiten für sie verfügbar (vgl. Urk. 82 S. 12). Der Gesuchsgegner wäre demgegenüber bereit, im Falle der Zu- teilung der Alleinobhut über C._____ an ihn, sich vollumfänglich persönlich um die Tochter zu kümmern und seine Arbeit als Lehrer zunächst gänzlich aufzugeben. Sukzessiv würde er diese alsdann mit dem Kindergarteneintritt von C._____ ent- sprechend deren schulischen Abwesenheiten wieder aufnehmen (Urk. 39 S. 9; Urk. 78 S. 17, 22; Urk. 84 S. 3). Daraus kann er jedoch mit Blick auf die erwähnte Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wann genau die Gesuchstellerin in G._____ einen freien Kitaplatz für C._____ erhältlich machen könnte (vgl. Urk. 78 S. 17 f. i.V.m. Urk. 80/9-14, wo der Ge- suchsgegner auf den drastischen Mangel an Kitaplätzen in G._____ hinweist und Urk. 82 S. 7 f., wo die Gesuchstellerin auf freie Kitaplätze verweist: www.kita- ...G._____.F._____.; vgl. auch Urk. 84 S. 8; Urk. 86/3-5), braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, führte die Gesuchstellerin doch nachvollziehbar aus, dass die Betreuung von C._____ während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten zunächst vorübergehend auch durch eine Tagesmutter bzw. die Patentante erfolgen könnte (vgl. Urk. 82 S. 7-9). Im Übrigen war gemäss dem Gedächtnisprotokoll von

- 27 - L._____ betreffend ein Telefonat zwischen ihr und dem Gesuchsgegner offenbar zumindest im Februar 2022 ein Krippenplatz für C._____ verfügbar (Urk. 88 S. 7; Urk. 90/3).

d) Stabilität der Verhältnisse C._____ ist mit dem örtlichen und sozialen Umfeld beim Gesuchsgegner in E._____ vertraut. Sie kennt die Grossmutter väterlicherseits und den Freundes- kreis des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 78 S. 58 f.; anschaulich: Urk. 80/16; Urk. 50 S. 1 f., 4 f). Das Umfeld in G._____ wäre für sie demgegenüber völlig neu. In Nachachtung von BGE 142 III 481 E. 2.8 ist dabei festzuhalten, dass von der auswanderungswilligen Gesuchstellerin nicht Details wie genaue Wohn- und Kitaadresse etc. verlangt werden können, weil diese für die Umsetzung ihrer Plä- ne auf den bewilligenden Gerichtsentscheid angewiesen ist (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). Indes müssen die Konturen des Wegzugs feststehen, weil die gerichtliche Bewilligung des Wegzugs auf konkreten Grundlagen fussen muss. Diese Kontu- ren (Wiederaufnahme der selbstständigen Anwaltstätigkeit, vorübergehende Wohngelegenheit in der Gästewohnung von Freunden in G._____, Fremdbetreu- ung in der Kita oder vorübergehend durch eine Tagesmutter, unterstützender Freundeskreis) hat die Gesuchstellerin hinreichend dargelegt (vgl. insbes. Urk. 29 S. 9 f., 12; Urk. 30/24, /25; Urk. 47 S. 4; Urk. 48/29-40 [Bestätigungsschreiben di- verser Verwandten, Freunde und Bekannten in F._____[Staat in Europa] betr. Freundschaft und Unterstützung]; Prot. I S. 25). Kinder insbesondere im Alter von C._____ (über zweieinhalbjährig) sind noch sehr flexibel. C._____ verfügt zudem noch über kein schulisches Umfeld und hat noch keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den Eltern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C._____ in erster Linie, dass sie mit der Ge- suchstellerin und Hauptbezugsperson zusammenbleibt. Die örtlichen Verhältnisse treten daher in den Hintergrund.

e) Bindungstoleranz

- 28 - Die Gesuchstellerin hat durchaus legitime Gründe vorgebracht, weshalb sie nach der Trennung vom Gesuchsgegner nach G._____ zurück möchte. Sie hat dort in Form ihrer lediglich stillgelegten eigenen Anwaltskanzlei konkrete beruflichen Perspektiven, während sie in der Schweiz bislang nie gearbeitet hat. Weiter ver- fügt sie in G._____ bzw. F._____[Staat in Europa], wie dargetan, auch über Ver- wandte und einen Freundeskreis. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie lediglich nach G._____ zurück will, um dem Gesuchsgegner C._____ vorzuent- halten. Zudem funktioniert seit der Trennung das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ an zwei Tagen pro Woche von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Prot. I S. 22, 28), auch wenn sich die Gesuchstellerin nicht (mehr) bereit er- klärte, die Besuche auszudehnen (vgl. Urk. 16; Urk. 67 S. 27; Urk. 78 S. 35, 50; Urk. 82 S. 5 f.). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach die Gesuch- stellerin den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ nach ihrem Wegzug nach G._____ nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr lässt sie ein ge- richtsübliches Besuchsrecht beantragen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.) und zeigte sich vor Vorinstanz bereit, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C._____ in G._____ ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C._____ regelmässig zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Erfahrungsgemäss kann sodann auch davon ausgegangen werden, dass die Kommunikation (vgl. dazu: Prot. I S. 22) und Kooperation zwischen den Parteien mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wieder besser funktionieren dürfte. Es erübrigt sich da- her, auf den Kinderarztbesuch vom 24. November 2021 und die Diskussionen über das Schlafverhalten und insbesondere den Mittagsschlaf von C._____ näher einzugehen (vgl. Urk. 88 S. 5 f.; Urk 90/1-2; Urk. 92 S. 4 ff.). Es kann angenom- men werden, dass beide Parteien bereit sind, der anderen Partei den Kontakt zur Tochter weiterhin zu ermöglichen und zu unterstützen und sie auch in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. 1.9. Würdigung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wie erwähnt, von der Prä- misse auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Ausübung ihrer Freiheitsrechte nach G._____ wegziehen will. Die Parteien haben eine internationale Ehe gelebt.

- 29 - Es liegt auf der Hand, dass ein Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Schei- tern der Ehe, zumal wenn sich die aus dem Ausland stammende Person, wie dies hier der Fall zu sein scheint, in der Schweiz nicht richtig integriert fühlt, wenig so- ziale Kontakte hat und nicht arbeitstätig ist, in ihr Heimatland zurückkehren möch- te. Beide Parteien sind erziehungsfähig und haben eine enge und vertrauensvolle Beziehung mit C._____. Weil die Gesuchstellerin jedoch die Hauptbezugsperson von C._____ war und ist, liegt es in deren Wohl, zumal sie altersgemäss noch sehr personenbezogen ist, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G._____ weg- zieht. Die Gesuchstellerin wandert nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück, wo sie Verwandte und Freunde, welche sie unter- stützen, sowie eine berufliche Perspektive als Strafverteidigerin hat. F._____ [Staat in Europa] ist ein Nachbarland der Schweiz. Es herrschen vergleichbare Verhältnisse und es wird deutsch gesprochen. Selbst wenn C._____ die Krippe besuchen wird und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin ihr aufgrund der Personenbezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Dass der Ge- suchsgegner C._____ gänzlich persönlich betreuen könnte, während die Gesuch- stellerin in G._____ teilzeiterwerbstätig sein wird und C._____ teilweise fremdbe- treuen lassen muss, vermag eine Zuteilung der Alleinsorge an den Gesuchsgeg- ner demgegenüber nicht zu begründen, nachdem das Bundesgericht das Kriteri- um der Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung durch die Praxis zum Betreuungsunterhalt, wie erwähnt, relativiert hat (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 7.4.4). Die Gesuchstellerin arbeitet zudem nur Teilzeit und ist in den Randzei- ten für die Tochter verfügbar. Es ist ihr daher zu erlauben, den Aufenthalts- ort/Wohnsitz von C._____ per sofort nach G._____/F._____ [Staat in Europa] zu verlegen.

2. Alternierende/alleinige Obhut 2.1. Mit dem Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ wird künftig ein international relevanter Sachverhalt vorliegen. Allerdings ist die Gesuchstelle- rin noch nicht weggezogen, weshalb die schweizerischen Gerichte nach wie vor zur Regelung der Kinderbelange (Zuteilung Obhut und Regelung des persönli-

- 30 - chen Verkehrs) im vorliegenden Eheschutzverfahren zuständig bleiben (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). 2.2. Der Gesuchsgegner verlangt für den Fall der Bewilligung des Wegzugs von C._____ neu gleichwohl die Anordnung der alternierenden Obhut, zumal er C._____ in G._____ (offenbar seit dem Stellenwechsel Ende Oktober 2021, vgl. noch: Urk. 78 S. 3 f. und später: Urk. 84 S. 3 f.) wöchentlich von Mittwochabend bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende betreuen könnte. Am neuen Arbeitsort in J._____ habe er ein Teilzeitpensum exakt an den Tagen wie zuvor gefunden bzw. die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch ge- stalten können. Er wäre bereit zu pendeln, mithin jede Woche nach G.____ und zurück zu fliegen und sich dort eine Zweitwohnung (für mindestens Fr. 700.– mo- natlich) anzumieten (Urk. 84 S. 3 f., 15 f.; demgegenüber Urk. 78 S. 4, wo er noch ein ausgedehntes Besuchsrecht verlangte). 2.3. Wie dargetan, praktizierten die Parteien während des Zusammenlebens kei- ne alternierende Obhut, weshalb sich eine solches aus Gründen der Kontinuität nicht aufdrängt. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien Ende Dezember 2020 war C._____ 14 Monate alt. Seither hat sie nie beim Gesuchsgegner übernachtet und sieht ihn jeweils am Freitag und am Sonntag von 11.00 bis 17.30 Uhr. Eine alternierende Obhut entspräche nicht dem seit der Trennung - und damit seit rund 1,5 Jahren - Gelebten und stünde damit dem Stabilitätsbedürfnis der noch kleinen C._____ entgegen. Eine alternierende Obhut erscheint aber auch aus geografi- schen Gründen (Zürich/G._____) kaum praktikabel. Es ist fraglich, ob der Ge- suchsgegner in G._____ eine bezahlbare Zweitwohnung in der Nähe der künfti- gen Wohnung der Gesuchstellerin und C._____ finden würde. Bis zum Stellen- wechsel des Gesuchsgegners von der Schule I._____ an die Schule P._____ in J._____ Ende Oktober 2021 (vgl. Urk. 86/14, /15/1-2) hatte der Gesuchsgegner am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag sowie den ganzen Freitag frei (Urk. 78 S. 12; vgl. auch Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffer 4). Im Rahmen seiner neuen bei- den Anstellungen hat er offenbar die gleichen Arbeitstage (Urk. 84 S. 15 f.). Gleichwohl will er C._____ in G._____ bereits am Mittwochabend betreuen (Urk. 84 S. 3 f.). Es bleibt unklar, wie er, wie bisher, weiterhin am Donnerstagvormittag

- 31 - an der Schule in J._____ unterrichten und gleichzeitig C._____ in G._____ be- treuen soll. So liess er in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 23. April 2021 ausführen, ab dem neuen Schuljahr 2021/2022 habe er am Donnerstagnachmit- tag keine Sitzungen mehr, weshalb es ihm ohne Probleme möglich sei, C._____ regelmässig donnerstags ab 12.15 Uhr zu betreuen (Urk. 35 S. 11). Zu seinen präzisen Arbeitszeiten als Lehrperson ohne eigene Klasse und als DaZ-Lehrer (vgl. Urk. 86/15/1-2) äusserte sich der Gesuchsgegner allerdings nicht weiter. Ebenso wenig liess er sich zu weiteren von ihm als Lehrperson, auch wenn er nicht mehr Klassenlehrperson ist, nebst dem Präsenzunterricht wahrzunehmen- den Aufgaben und Terminen verlauten. Ein klares und fixes Betreuungskonzept von wöchentlich Mittwochabend bis Samstagmorgen in G._____, auf welches sich die Gesuchstellerin verlassen könnte, erscheint jedenfalls nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine grosse geografische Distanz. Trotz guten Flugverbindungen und einer kurzen Flugzeit von rund 1,5 Stunden, wobei der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst ausführte, dass jeweils dennoch mindestens 6 bis 7 Stunden pro Weg anfielen, erscheint eine alternierende Obhut nicht praktikabel. Es ist illu- sorisch, dass der Gesuchsgegner monatelang wöchentlich nach G._____ hin und zurückfliegt. Hinzu kommt, dass die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung verdient, wenn die geografische Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diesbezüglich sind vorliegend Zweifel angezeigt. C._____ ist somit unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die Vor-instanz legte den Wohnsitz des Kindes an der D._____-strasse …, E._____ (bisheriger Wohnort der Gesuchstellerin) fest und liess einen Wohnsitzwechsel höchstens im Umkreis von 15 km zu (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 4). Weil C._____ nunmehr unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen ist, erübrigt sich eine Festlegung des Wohnsitzes von C._____, weil dieser ohne- hin bei der obhutsinhabenden Gesuchstellerin liegt. Die erstinstanzliche Anord- nung, wonach ein Wohnsitzwechsel (der Parteien) nur im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen wird, ist ersatzlos aufzuheben.

3. Persönlicher Verkehr

- 32 - 3.1. Mit Blick auf den baldigen Wegzug der Gesuchstellerin nach F._____ [Staat in Europa] erscheint es als angezeigt, wenn die Betreuung durch den Gesuchs- gegner nicht mehr weiter ausgedehnt wird. Diesbezügliche Weiterungen erübri- gen sich damit. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt zu erklären, C._____ bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach F._____ [Staat in Europa], jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen (vgl. Urk. 76 S. 10, Dispositivziffer 2). 3.2. Die Gesuchstellerin lässt ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners an jedem zweiten Wochenende (also alle 14 Tage) in F._____ [Staat in Europa] sowie alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F._____ [Staat in Europa] am Woh- nort des Gesuchsgegners in der Schweiz beantragen. Die Kontakte seien vorerst ohne Übernachtung auszugestalten, sofern sie sich bewährten, sukzessive zu er- weitern (Urk. 67 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner möchte C._____ in Wochen mit gerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feier- tage sowie einen halben Tag am Geburtstag von C._____ betreuen (Urk. 78 S. 4). Es gilt der Grundsatz, dass für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl im Vordergrund steht und allfällige Interessen der Eltern zurückzutre- ten haben. Die Ausübung des Besuchsrechts seit der Trennung Ende 2020 funk- tioniert gut und C._____ hat sich gut daran gewöhnt (Prot. I S. 22). Angesichts des Alters von C._____ wären häufige und kurze Besuche ideal, was sich aber nach dem Wegzug nach G._____ angesichts der Distanz so nicht mehr umsetzen lässt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (Urk. 82 S. 2 f.), erscheint es denn auch nicht praktikabel, wenn der Gesuchsgegner C._____ alle zwei Wochen don- nerstags und freitags betreut, in den Wochen dazwischen jedoch nicht, zumal un- klar bleibt, wie die Gesuchstellerin in G._____ Arbeit und Betreuung bei einem solchen wöchentlichen Wechsel organisieren soll. Ausserdem wäre C._____ dann jedes Wochenende beim Gesuchsgegner. Solches liegt nicht im Wohl von C._____, weil sie auch Wochenenden mit der Gesuchstellerin soll verbringen können. C._____ wird sich in G._____ und insbesondere in der Kinderkrippe ein-

- 33 - zuleben haben. Ein wöchentlicher, längerer Besuch des Gesuchsgegners in G._____ brächte zu viel Unruhe. Vielmehr erscheint es angebracht, den Ge- suchsgegner zu berechtigen, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ zu besuchen. Die Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, C._____ alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F._____ [Staat in Europa] am Freitagabend zum Ge- suchsgegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr die Zeit mit C._____ verbringen kann. Weil C._____ unbestrittenermassen ein enges Verhältnis zum Gesuchsgegner pflegt, besteht kein Grund, das Besuchs- recht vorerst ohne Übernachtung festzulegen. Ferner ist der Gesuchsgegner be- rechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Ferienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt zu erklären, C._____ in den ungeraden Jahren an Os- tern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen. Den Geburtstag von C._____ hälftig aufzuteilen, erscheint demgegenüber mit Blick auf die grosse Distanz nicht praktikabel (vgl. Urk. 82 S. 3). Dieser kann auch nachgefeiert werden. E. Unterhaltsbeiträge

1. Beginn Unterhaltsbeitragspflicht Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BSK ZGB-Schwander, Art. 176 N 6). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist ohne Verletzung der Dispositionsmaxime davon auszugehen, dass Un- terhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.58, S. 101). Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge ist ausge- schlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushal-

- 34 - tes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig waren (Six, a.a.O., Rz. 2.59 f., S. 102). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 7. Januar 2021 ihr Eheschutz- begehren (Urk. 1). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2021 liess sie explizit die Zusprechung angemessener Kinder- und Ehegat- tenunterhaltsbeiträge ab 1. April 2021 beantragen. Für die Zeit davor hätten die Parteien vereinbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 650.– pro Monat überweise und alle Rechnungen bezahle. Ausstehend seien hier noch die Kosten des WLan ab Februar 2021 von Fr. 39.– pro Monat (Urk. 21 S. 1, 7). Am 29. Januar 2021 haben die Parteien eine aussergerichtliche Vereinbarung ge- schlossen und darin unter anderem eine vorläufige Unterhaltsregelung getroffen (vgl. Urk. 16). Entgegen der Vorinstanz ist der Beginn der Unterhaltsbeitrags- pflicht antragsgemäss auf den 1. April 2021 und nicht 1. Februar 2021 (vgl. Urk. 68 S. 26, Dispositivziffer 5) festzulegen. Das Verschlechterungsverbot kommt bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht zum Tragen (BGE 137 III 617, E. 4.5.3). Es besteht mit Blick auf die aussergerichtliche Vereinbarung im Übrigen auch keinerlei Veranlassung, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2021 festzusetzen, wie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren plötz- lich neu beantragen liess (Urk. 67 S. 3, 52). Mit dem Antrag vor Vorinstanz ver- zichtete sie konkludent auf höhere als die (zunächst vorläufig) vereinbarten Un- terhaltsbeiträge für den Zeitraum vor April 2021. Das war ihr unbenommen. Eine Verletzung der Interessen von C._____ durch diesen Verzicht ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

2. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach F._____ [Staat in Europa] 2.1. Einkommen Gesuchstellerin Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2022 basierend auf einer zumutbaren 30 %-igen Erwerbstätigkeit (in der Schweiz) ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'250.– an (Urk. 68 S. 16). Die Gesuchstellerin

- 35 - macht geltend, bis zu ihrer Ausreise nach F._____ [Staat in Europa], welche hof- fentlich bald erfolgen könne, sei ihr kein Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 67 S. 53). Der Gesuchsgegner lässt sich diesbezüglich nicht vernehmen (Urk. 78 S. 78 ff.). Die Gesuchstellerin ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Ein hypothetisches Ein- kommen kann grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet werden (vgl. OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.), sondern erst nach Ablauf einer angemes- senen Übergangsfrist, welche frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen beginnt (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; vgl. auch Urk. 76 S. 7, wonach der Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wurde). Weil der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid der Wegzug mit der Tochter zu bewilligen ist, ist für die Zeit in der Schweiz rückwir- kend kein hypothetisches Einkommen in Anrechnung zu bringen. 2.2. Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein monatliches Einkommen des in einem 78 %-Pensum erwerbstätigen Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 6'480.– inklusive Anteil 13. Monatslohn und Nebenverdienst von Fr. 80.–, zuzüglich Kin- derzulagen, zugrunde (Urk. 68 S. 15; vgl. Fr. 6'110.– netto pro Monat - Fr. 200.– Kinderzulagen x 13 : 12 [Urk. 2/5 und Urk. 18/9]). Dieses tatsächliche Nettoeinkommen wurde im Berufungsverfahren im Rahmen der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zunächst von keiner Partei kritisiert (Urk. 67 S. 52 f.; Urk. 78 S. 78, 81). Wenn der Gesuchsgegner erst im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (zum Replikrecht der Gesuchstellerin gemäss Urk. 88) pauschal und unbelegt dafür hält, die Vor- instanz sei fälschlicherweise von einem regelmässigen monatlichen Nebenver- dienst von Fr. 80.– ausgegangen (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 18/7), was bei sporadi- schen Einsätzen für erkrankte Lehrpersonen nicht der Fall sei (Urk. 92 S. 11), ist er mit dieser nachträglichen unspezifischen Kritik nicht mehr zu hören.

- 36 - Die Gesuchstellerin möchte dem Gesuchsgegner jedoch vorübergehend ange- sichts der finanziellen Mankolage, jedenfalls bis sie in G._____ über eigene Ein- künfte verfügt, spätestens ab 1. Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'200.– mittels zusätzlichen gelegentlichen Stellvertretungen anrechnen (Urk. 67 S. 4, 53). Der Gesuchsgegner gedenkt demgegenüber, sein Arbeitspensum auf 64 % zu reduzieren, womit er noch Fr. 5'200.– inkl. Anteil

13. Monatslohn pro Monat netto verdienen würde; dies sowohl für den Fall, dass es bei der alternierenden hälftigen Obhut in der Schweiz bleibt als auch, falls der Gesuchstellerin der Wegzug mit C._____ nach G._____ erlaubt würde, damit er ein ausgedehntes Kontaktrecht zu C._____ pflegen könnte (Urk. 78 S. 78, 81). Per tt.mm.bzw. 29. November 2021 versieht der Gesuchsgegner insgesamt ein 75 %-Pensum in J._____ (Urk. 84 S. 15; Urk. 86/15/1-2). Dort verdient er rund Fr. 6'300.– netto, wobei sich der BVG-Sparbeitrag erhöhte (vgl. Urk. 96 S. 2; Urk. 97/1-2: Fr. 5'820.– [Fr. 2'790.85 + Fr. 3'228.65 - Fr. 200.– Kinderzulagen] x 13 : 12), zuzüglich Fr. 80.– monatlicher Nebenerwerb. Aus Gründen der Praktika- bilität und weil der Gesuchsgegner sein Einkommen während laufendem Verfah- ren nicht eigenmächtig markant verringern darf (vgl. blosses 39 %-Pensum vom tt.mm.2021 bis zum 28. November 2021 [Urk. 86/15/1]), rechtfertigt es sich, bis und mit November 2021 noch vom alten Einkommen von Fr. 6'480.– netto pro Monat und ab Dezember 2021 vom neuen Einkommen von Fr. 6'380.– netto pro Monat auszugehen. Auch dem Gesuchsgegner ist rückwirkend kein höheres hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er auch während der Zeit des Zu- sammenlebens im Einverständnis mit der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 67 S 52 f.) nie Vollzeit gearbeitet hat, sondern stets in einem Pensum um 78 % (Prot. I S. 29). Zudem betreut er C._____ gegenwärtig insbesondere am Freitag (und Sonntag) von 11.00 bis 17.30 Uhr. 2.3. Einkommen C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in den Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– (vgl. Urk. 18/9). 2.4. Bedarf Gesuchstellerin

- 37 - Die Vorinstanz berechnete einen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'010.– bzw. Fr. 3'155.– (mit Berufsauslagen) ab 1. Januar 2022 (Urk. 68 S. 20 f.). Die Bedarfszahlen wurden im Berufungsverfahren nicht (sub- stantiiert) kritisiert (vgl. Urk. 67 S. 5, 56 f.; Urk. 78 S. 84). Insbesondere kann der Gesuchsgegner nicht einfach auf seine vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und Belege verweisen (vgl. Urk. 78 S. 84 unten mit Hinweis auf Urk. 23 S. 21 ff.). Damit kommt er seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht genügend nach. Allerdings handelt es sich grundsätzlich (vgl. E. 2.7) um einen Mankofall, weshalb die von der Vorinstanz veranschlagten laufenden Steuern, und die Kommunikations- und Versicherungspauschalen (Fr. 100.–; Fr. 120.–; Fr. 30.–; vgl. Urk. 68 S. 20) im Bedarf nicht zu berücksichtigen sind (BGE 140 III 337 E. 4.2-4.4; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2). Weil der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren kein hypothetisches Einkommen in der Schweiz anzurechnen ist, sind sodann keine Berufsauslagen (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, vgl. Urk. 68 S. 20) zu veranschlagen. Die Gesuchstellerin kehrte mit C._____ zunächst in die eheliche 4,5-Zimmerwohnung an der D._____-strasse … in E._____ zurück. Dort belief sich der Mietzins auf Fr. 1'792.– (Urk. 18/10). Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihr zwei Drittel der Wohnkosten und damit rund Fr. 1'190.– Wohnkos- ten an (Urk. 68 S. 17, 20). Per 1. Februar 2022 bezog die Gesuchstellerin mit C._____ offenbar eine neue Wohnung in M._____ (Urk. 84 S. 18; Urk. 86/17; Urk. 88 S. 11). Den neuen Mietvertrag brachte sie nicht bei (vgl. Urk. 98), obschon die Gegenpartei die Edition des neuen Mietvertrages durch die Gesuch- stellerin beantragen liess (Urk. 92 S. 14). Laut E-Mail der Gesuchstellerin an die Liegenschaftsverwaltung vom 6. Oktober 2021 erklärte sie, dass eine Übernahme des Mietvertrages für die Familienwohnung für sie nicht in Betracht komme, da die Wohnung für sie zu teuer sei. Der Unterhalt, den ihre Tochter und sie bekä- men, betrage nicht einmal das Doppelte der Miete (Urk. 90/6; Urk. 92 S. 14). So- wohl der monatliche Mietzins von Fr. 1'792.– als auch die Grösse der Wohnung von 4,5-Zimmern sind den vorliegenden Verhältnissen nicht angemessen. Ange- bracht erscheint höchstens eine 3,5-Zimmerwohnung, wie sie die Gesuchstellerin denn offenbar auch bezogen hat. Eine solche ist indes für einen ortsüblichen Mietzins im Grossraum M._____ in der Höhe von Fr. 1'500.– zu haben (vgl. z.B.

- 38 - www.immoscout.ch; www.homegate.ch). Ab 1. Februar 2022 sind der Gesuchstel- lerin daher Fr. 1'000.– (zwei Drittel) hypothetische Wohnkosten in Anrechnung zu bringen. Die Edition des neuen Mietvertrags erübrigt sich, weil die Gesuchstellerin ohnehin Anspruch auf einen solchen Mietzins hat (vgl. ZR 87 Nr. 114 ) und allfäl- lige höhere tatsächliche Kosten nicht angerechnet würden. Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin bis Ende Januar 2022 auf Fr. 2'760.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G._____ auf Fr. 2'570.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerziehende, Fr. 1'190.– bzw. Fr. 1'000.– Mietkos- ten, Fr. 220.– Krankenkassenbeiträge). 2.5. Bedarf Gesuchsgegner Im Bedarf des Gesuchsgegners ist mit Blick auf die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin über C._____ neu der Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.– pro Monat einzusetzen (vgl. eidgenössische Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziffer I). Sodann sind ihm neu die ganzen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'350.– anzurechnen (Urk. 18/11), ohne Parkplatzkosten (Fr. 50.–; Urk. 18/12), weil das Auto keinen Kompetenzcharakter aufweist (Urk. 68 S. 18), was der Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisierte bzw. sich namentlich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte (Urk. 78 S. 84). Nicht substantiiert gerügt wurden sodann die monatlichen Kosten für die Krankenkasse (Fr. 205.–), den Arbeitsweg (Fr. 85.–) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 170.–; vgl. Urk. 67 S. 5, 57 und Urk. 78 S. 84). Weil ein Fehlbe- trag resultiert, sind auch beim Gesuchsgegner keine laufenden Steuern und keine Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu berücksichtigen. Damit be- läuft sich der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners neu auf Fr. 3'010.–. 2.6. Bedarf C._____

- 39 - Der Grundbetrag von C._____ (bei der Gesuchstellerin) beträgt Fr. 400.– pro Mo- nat (eidgenössische Richtlinien, Ziffer I). Weiter sind ihr ein Drittel der Wohnkos- ten der Gesuchstellerin (Fr. 600.– und Fr. 500.– ab 1. Februar 2022) sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 85.–) anzurechnen. Damit ist von einem Gesamtbe- darf von Fr. 1'085.– bzw. Fr. 985.– ab 1. Februar 2022 auszugehen.

- 40 - 2.7. Unterhaltsberechnung 1.04.2021 bis von 1.12.2021 bis ab 1.02.2022 bis 30.11.2021 31.01.2022 Wegzug nach G._____ Einkommen Ge- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 suchstellerin Einkommen Ge- Fr. 6'480 Fr. 6'380 Fr. 6'380 suchsgegner Einkommen Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkommen Fr. 6'680 Fr. 6'580 Fr. 6'580 Bedarf Gesuchstel- Fr. 2'760 Fr. 2'760 Fr. 2'570 lerin Bedarf Gesuchs- Fr. 3'010 Fr. 3'010 Fr. 3'010 gegner Bedarf C._____ Fr. 1'085 Fr. 1'085 Fr. 985 Gesamtbedarf Fr. 6'855 Fr. 6'855 Fr. 6'565 Manko/"Überschuss" - Fr. 175 - Fr. 275 + Fr. 15 Vom Barbedarf von C._____ sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 200.– abzu- ziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), worauf ein durch die Unterhaltsbeiträge zu de- ckender Barbedarf von Fr. 885.– bzw. ab Februar 2022 Fr. 785.– verbleibt. Bis Ende November 2021 beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners mit Blick auf die Existenzminimumsgarantie auf Fr. 3'470.– pro Monat, ab Dezember 2021 auf Fr. 3'370.–. Damit kann der Barbedarf von C._____ bezahlt werden. Der Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB = Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin ohne Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) kann durch den Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'585.– bzw. von Dezember 2021 bis und mit Januar 2022 im Umfang von Fr. 2'485.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G._____ in vollem Um- fang gedeckt werden, wobei ein winziger Mehrbetrag von Fr. 15.– verbleibt, der der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner und C._____ ohne Weiterungen im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums je zu einem Drittel anzurech- nen ist, womit für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'365.– (Fr. 2'575.– + Fr. 790.–) resultiert. Im Betrag von Fr. 175.– (April bis November 2021) bzw. im Dezember 2021 und Januar 2022 im Betrag von Fr. 275.– bleibt der Betreuungs- unterhalt ungedeckt, was im Dispositiv festzuhalten ist (Art. 301a ZPO). Die Kin- derzulagen sind zuzüglich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen zuzusprechen. Für

- 41 - die Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen verbleibt kein Raum (Art. 276a Abs. 1 ZGB), wobei solche im Berufungsverfahren auch nicht (mehr) verlangt wurden (vgl. Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.). Die Vorinstanz hat ohne Begründung im Dispositiv die Verrechnung bereits ge- leisteter Unterhaltsbeiträge vorbehalten (Urk. 68 S. 26). Solche Klauseln sind – wenn die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht exakt festgehalten werden – aus vollstreckungsrechtlichen Gründen problematisch (BGer 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016, E. 3.6; BGE 135 III 315, 138 III 583) und daher zu vermeiden. Die Gesuchstellerin lässt sie in ihren Berufungsanträgen denn auch weg. Über bereits bezahlte Beträge hat der Sachrichter zu befinden; sie sind von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen (BGE 138 III 583 E. 6). Vor Vorinstanz hielt die Gesuchstellerin wie erwähnt fest, dass sich die Parteien für den Zeitraum vor dem

1. April 2021 geeinigt hatten, dass der Gesuchsgegner alle Rechnungen bezahle und ihr Fr. 650.– monatlich überweise. Ausstehend seien nur noch die Kosten des WLAN für Februar und März 2021 von je Fr. 39.–. Darauf ist sie wie erwogen zu behaften und namentlich ein Verzicht auf weitergehende Unterhaltsbeiträge an- zunehmen (E. E.1). Der Gesuchsgegner hielt dafür, alle Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2021 seien bezahlt. Er habe alle Rechnungen der Parteien beglichen (Urk. 23 S. 25). Strittig ist damit für den Zeitraum vor April 2021 noch die Bezah- lung von Fr. 78.–. In der Stellungnahme vom 1. November 2021 führte die Ge- suchstellerin zu den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen aus, vom rückwirkend zu bezahlenden Unterhalt (Februar bis September 2021) sei ihr der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 1'543.25 schuldig geblieben (Urk. 82 S. 13). Der Gesuchsgegner hielt in der Stellungnahme vom 22. November 2021 (er- neut) entgegen, alle Unterhaltsbeiträge seien bezahlt, allerdings ohne Tilgungs- nachweise zu erbringen (Urk. 84 S. 17). Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Vo- rinstanz beläuft sich für die Dauer vom 1. Februar bis 30. September 2021 auf Fr. 25'880.– (8 x Fr. 3'235.–). Davon hat der Gesuchsgegner anerkanntermassen Fr. 24'336.75 (Fr. 25'880.– - Fr. 1'543.25) bezahlt. Gemäss den vorstehenden Er- wägungen werden ab 1. April bis 30. September 2021 Fr. 20'820.– geschuldet (6 x Fr. 3'470.–). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis 30. Sep- tember 2021 bereits vollständig nachgekommen. Dies selbst unter Berücksichti-

- 42 - gung allfälliger offener Beiträge für das WLAN für die Monate Februar und März

2021. Ab 1. Oktober 2021 sind (seitens der Gesuchstellerin) keine Tilgungen an- erkannt bzw. (seitens des Gesuchsgegners) dargetan worden. Der Gesuchsgeg- ner ist damit zu verpflichten, ab 1. Oktober 2021 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt), ab 1. Dezember 2021 solche von Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2022 solche von Fr. 3'365.– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ zu bezahlen.

3. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ 3.1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach F._____ [Staat in Europa] liegt ein international relevanter Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG, zumal die Gesuchstellerin und C._____ sich zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinder- unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unter- haltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. Zu den Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels wäh- rend des Verfahrens äussert sich das HUÜ nicht (vgl. aber ZK-Widmer Lüchinger, Art. 49 IPRG N 20, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängig- keit abzustellen ist und die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts nicht zum Sta-

- 43 - tutenwechsel führt). Weil die Gesuchstellerin und C._____ erst nach dem vorlie- genden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach F._____ [Staat in Eu- ropa] erlaubt, ihren Aufenthalt verlegen werden, bleibt es somit, entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners (Urk. 84 S. 18), bei der Anwendung schweizeri- schen Rechts auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Um- zug nach F._____ [Staat in Europa]. 3.2. Einkommen Gesuchsgegner Weil die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin und C._____ in G._____ markant tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Urk. 80/19/1 und UBS-Broschüre, Preise und Löhne 2015 [letzte Ausgabe], S. 8, wonach das Preisniveau in G._____ 55,4 % von jenem in Zürich beträgt) resultiert beim gegenwärtigen Mo- natseinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.– nach der Über- siedelung der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ kein Manko mehr. Zu- dem wird die Gesuchstellerin in G._____ bald ein eigenes Erwerbseinkommen er- zielen. Sodann wird der Gesuchsgegner alle zwei Wochen von Freitagnachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ bei C._____ weilen (bzw. die- se alle zwei Monate bei ihm in der Schweiz). Die Flugreisen absorbieren Zeit. Dem Gesuchsgegner ist daher im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfah- rens kein höheres hypothetisches Einkommen bzw. kein höheres Arbeitspensum als die aktuell 75 % anzurechnen, zumal er auch während des Zusammenlebens einvernehmlich lediglich 78 % gearbeitet hat und keine Mangellage besteht. Es bleibt daher bei einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.–. 3.3. Einkommen Gesuchstellerin

a) Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie in G._____ nach einer Vor- laufzeit von etwa einem Jahr (zwecks Wiederaufbaus ihres Klientenstammes) im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin mit Fachanwaltstitel Strafrecht zunächst Euro 1'000.– pro Monat und nach ein paar Monaten Euro 2'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 21 S. 6, 8). Dabei werde sie ein Teilzeit- pensum von 40 bis 60 % verrichten (Urk. 29 S. 12). Im Berufungsverfahren lässt

- 44 - sie sich ein Jahr ab Übersiedelung nach G._____ ein Monatseinkommen von Fr. 2'500.– anrechnen (Urk. 67 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe schon 2017 und 2018 ohne irgendeine massgebliche Übergangsphase frisch ab Kanzleieröff- nung über Euro 70'000.– pro Jahr verdient, obschon sie nicht zu 100 % gearbeitet habe. Nun mache sie ja geltend, dass sie ihre Kanzlei nie aufgegeben habe und über viele Kontakte verfüge, die es ihr wiederum ermöglichten, zu dozieren und ihre Kanzlei weiter zu betreiben. Zudem erhalte sie ihre Strafmandate vom Ge- richt zugeteilt, was ab sofort erfolgen könne, weshalb ab Umzug mindestens vom bisherigen Einkommen auszugehen sei (Urk. 78 S. 79; vgl. Urk. 39 S. 10; Prot. I S. 12). Meist habe die Gesuchstellerin am Freitag nicht gearbeitet, da sich die Parteien getroffen hätten. Zudem habe sie im Jahr 2018 nur bis anfangs August 2018 gearbeitet, da sie dann in die Schweiz gezogen sei. Sie habe also im Jahr 2018 in 7 Monaten mit einem 80 %-Pensum Euro 74'266.– (vor Abzug Altersvor- sorge und Krankenkasse) verdient (Urk. 84 S. 17).

c) Im Lauf des Jahres 2016 nahm die Gesuchstellerin in G._____ ihre selbst- ständige Erwerbstätigkeit als Anwältin auf. Am 7. August 2018 zog sie zum Ge- suchsgegner in die Schweiz (vgl. Urk. 21 S. 8; Urk. 23 S. 10; Urk. 29 S. 14; Urk. 39 S. 10). Im Jahr 2017 verdiente sie netto (abzüglich Altersvorsorgeaufwen- dungen, Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und evangelische Kirchensteuer) Euro 41'348.– (Euro 60'764

- Euro 16'957 - Euro 933 - Euro 1'526; vgl. Urk. 30/27; Urk. 29 S. 14; Urk. 82 S. 12). Hinweise, wonach sie im Jahr 2017 nicht Vollzeit als selbstständige Anwältin gearbeitet haben soll, bestehen keine, zumal sie in diesem Jahr einzig diese Ein- künfte aus selbstständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit versteuerte (Urk. 30/27, vgl. demgegenüber 2018, wo Einkünfte aus mehreren freiberuflichen Tätigkeiten ersichtlich sind). Damit ist im Jahr 2017 von monatlichen Nettoeinkünf- ten von Euro 3'446.– auszugehen. Bis und mit Juli 2018 verdiente sie insgesamt netto Euro 39'140.– bzw. Euro 5'591.– pro Monat (Euro 56'074.– - Euro 14'790.– - Euro 813.– - Euro 1'331.–; Urk. 30/27). Auch hier ist insgesamt (selbstständige Anwaltsstätigkeit, Dozentin und Prüferin; Urk. 47 S. 10; Urk. 67 S. 56; Urk. 30/27)

- 45 - von einem Vollzeitpensum auszugehen. Das monatliche Durchschnittseinkommen beläuft sich somit auf rund Euro 4'500.– ([Euro 3'446 + Euro 5'591] : 2). Ausge- hend von einem realistischen Arbeitspensum als selbstständige Rechtsanwältin von jedenfalls 60 %, nebst der Betreuung von C._____, ist der Gesuchstellerin somit ein monatlich erzielbares Einkommen in der Höhe von rund Euro 2'700.– bzw. gerundet Fr. 2'700.– (Wechselkurs 1 Euro = 0.99 CHF) anzurechnen. Dieses Einkommen ist der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2023 anzurechnen, zu- mal sie die Absicht bekundete, sofort nach G._____ umzusiedeln, womit ihr eine Übergangsfrist von rund 6 Monaten zur Verfügung steht. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie ein ganzes Jahr benötigt, um ihren Kundenstamm wiederaufzubauen und ein solches Einkommen zu erzielen. So führte sie vor Vorinstanz selbst aus, aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer praktischen Tätigkei- ten in der Region G._____/N._____ habe sie dort umfangreiche Kontakte sowohl in die Justiz als auch in die Anwaltschaft. Zufolge dieser Kontakte sei es ihr 2016 gelungen, sich innerhalb relativ kurzer Zeit in G._____ als Strafverteidigerin zu etablieren und sich so einen eigenen Mandantenstamm aufbauen zu können. Bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in G._____ stünden ihr diese Kontakte sowie der durch die bestellte Vertretung teilweise aufrecht erhaltene Mandantenstamm wei- terhin zur Verfügung (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Urk. 30/27, wonach sie bei Aufnah- me ihrer selbstständigen Anwaltstätigkeit im Laufe des Jahres 2016 noch im sel- ben Jahr ein Einkommen von immerhin Euro 16'717.– generierte; Urk. 29 S. 14; Urk. 30/27). Zudem geht selbst die Gesuchstellerin davon aus, dass nach 6 Mo- naten die ersten Rechnungszahlungen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingehen würden (Urk. 29 S. 13 f.). Ausserdem ist es üblich, für anwaltliche Tätig- keit Vorschüsse zu verlangen. Sodann besteht bei länger dauernden amtlichen Strafmandaten die Möglichkeit, Akontozahlungen zu beantragen. 3.4. Einkommen C._____ C._____ wird in F._____ [Staat in Europa] und damit einem EU-Staat wohnhaft sein. Der Gesuchsgegner erhält für sie daher weiterhin Fr. 200.– Kinderzulagen, weil mit der EU eine entsprechende staatliche Vereinbarung besteht (vgl. SVA Zü- rich: Merkblatt: Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland [Stand 1. Ja-

- 46 - nuar 2022]). Sobald die Gesuchstellerin in F._____ [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen erzielt, wird sie dort die Kinderzulagen beantragen können. 3.5. Bedarf Gesuchsgegner Zusätzlich zu seinem Bedarf in der Schweiz (vgl. Fr. 3'160.–, ohne Steuern) bean- tragt der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts in G._____. Ein Flug von Zürich nach G._____ koste mindestens Fr. 200.– pro Weg, also Fr. 400.– hin und zurück. Diese Kosten für einen Flug G._____/Zürich pro Woche seien ihm anzurechnen. Zudem müsse er sich in G._____ eine kleine Wohnung nehmen, was billiger sei, als jede Woche zwei bis vier Nächte im Hotel zu verbringen. Dafür benötige er mindestens Fr. 500.– bzw. Fr. 700.– monatlich. Somit ergäben sich Kosten im Zusammenhang mit der Kon- taktrechtsausübung von Fr. 2'100.– pro Monat (Urk. 78 S. 84; Urk. 84 S. 4, 18). Die Gesuchstellerin hat diese Ausführungen nicht (mehr) bestritten (Urk. 82 und Urk. 88). Vor Vorinstanz hielt sie aber dafür, es seien höchstens Kosten von Fr. 500.– pro Monat angezeigt, nachdem Flüge für maximal Fr. 150.– möglich seien und sie dem Gesuchsgegner zur Durchführung der Besuchskontakte ihre Wohnung zur Verfügung stellen würde (Urk. 29 S. 18). Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesge- richtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen

– dennoch möglich. Das Zugeständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4 m.H.; FamPra 2013 S. 463 ff., 468 m.w.H.; vgl. OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. 3.2.2.5). Der Gesuchsgeg- ner verkennt allerdings, dass er keinen bedingungslosen Anspruch darauf hat, dass sämtliche Besuchsrechtskosten in seinen Bedarf aufgenommen werden. Was die Flugkosten anbelangt, braucht er sodann nicht mit der Swiss oder Luft-

- 47 - hansa (vgl. Urk. 80/21) zu fliegen, sondern kann sich auch mit einer Billigairline wie z.B. Easyjet mit entsprechender Kostenersparnis begnügen (vgl. Urk. 21 S. 9 und Urk. 29 S. 18, wo die Gesuchstellerin zu Recht auf maximale Flugkosten von jeweils Fr. 150.– verweist). Es rechtfertigt sich daher, ihm mit Blick auf sein jedes zweite Wochenende stattfindende Besuchsrecht maximal rund Fr. 400.– pro Mo- nat für Flugkosten anzurechnen. Was die Kosten einer Zweitwohnung in G._____ anbelangt, vermag der Gesuchsgegner keine Belege beizubringen. Auch begrün- det er nicht, weshalb er dafür zunächst Fr. 500.– und später plötzlich Fr. 700.– monatlich beansprucht. Zumindest vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zudem angeboten, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C._____ in G._____ ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C._____ regemässig zu ihm in die Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, dem Gesuchsgeg- ner pauschal den tieferen Betrag von Fr. 500.– für monatliche Unterkunftskosten in G._____ anzurechnen. Damit sind ihm insgesamt Fr. 900.– pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf zu veranschlagen. Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____ erlauben die finanziel- len Verhältnisse die Berücksichtigung der laufenden Steuern und der Kommunika- tions- und Versicherungspauschalen im familienrechtlichen Existenzminimum. Steuerbetreffnisse können allerdings bereits aufgrund der Wechselwirkung zwi- schen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ fest- zusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Angesichts der mutmasslichen (auf ein Jahr hochgerechneten) Kinderunterhalts- beiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) und Kinderzulagen, welche der (konfes- sionslose) Gesuchsgegner für C._____ in G._____ zu bezahlen haben wird, rechtsfertigt es sich unter Berücksichtigung der Abzüge für die allgemeinen Be- rufsauslagen von Fr. 13'603.– bzw. Fr. 11'603.– (direkte Bundessteuer; vgl. Urk. 2/3, einzige aktenkundige [gemeinsame] Steuererklärung 2019 der Parteien), für die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge von Fr. 6'826.– sowie für die Ver- sicherungsprämien in der Höhe von Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundes-

- 48 - steuer; vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG) sowie in An- wendung des Grundtarifs bzw. Tarifs für Alleinstehende (§ 35 Abs. 1 StG/ZH; Art. 36 Abs. 1 DBG) und des Steuerfusses in E._____ einen Betrag von rund Fr. 150.– für die laufenden Steuern im Bedarf des Gesuchsgegners festzulegen (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich). Mit Blick auf die ab Februar 2023 vom Gesuchsgegner einzig noch zu bezahlenden Kinderbarunterhaltsbeiträge (ein Be- treuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet), womit sich seine Abzüge massge- blich verringern, erscheint in Anwendung der Untersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), die Berücksichti- gung eines Betrages von Fr. 300.– für die laufenden Steuern angemessen. Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 4'210.– (Fr. 3'010.– + Fr. 900.– Kostenausübung Besuchsrecht + Fr. 150.– laufende Steuern + Fr. 120.– Kommunikation + Fr. 30.– Haftpflichtversicherung) bzw. ab Februar 2023 auf Fr. 4'360.– (Fr. 300.– laufende Steuern). 3.6. Bedarf Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sich ihr Bedarf ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie und C._____ in G._____ leben, auf etwa 80 % reduziere (Urk. 67 S. 56; vgl. auch Urk. 21 S. 8). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin in G._____ mehr als halbiere. Auch werde die Ge- suchstellerin keine Gesundheitskosten mehr haben, da diese vom Einkommen abgezogen würden (Urk. 78 S. 82; Urk. 84 S. 18). Demgegenüber macht die Ge- suchstellerin geltend, sie müsse die Krankenkassenbeiträge als Selbstständige selbst bezahlen. Diese würden weder von einem Arbeitgeber bezahlt noch über das Sozialsystem finanziert (Urk. 82 S. 12 f.). Gemäss der UBS-Broschüre Preise und Löhne 2015 (letzte Ausgabe) beträgt das Preisniveau in G._____ (mit Miete) 55,4 % von jenem in Zürich (vgl. S. 8). Es rechtfertigt sich daher, vom Bedarf der Gesuchstellerin in der Schweiz in der Hö- he von Fr. 2'720.– nur gerundet Fr. 1'507.– zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 23 S. 23 und Prot. I S. 16, wo der Gesuchsgegner von einem Bedarf der Gesuchstel-

- 49 - lerin in G._____ von Fr. 1'530.– ausgeht). Allerdings wird die Gesuchstellerin in F._____ [Staat in Europa] die Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsun- terhalt) und die Kinderzulagen zu versteuern haben. In F._____ [Staat in Europa] ist die Steuerlast notorisch höher als in der Schweiz. Es rechtfertigt sich daher, auch bei der Gesuchstellerin den beim Gesuchsgegner angerechneten Betrag von Fr. 150.– für laufende Steuern im Bedarf zu berücksichtigen. Davon ist jedoch ein Steueranteil für C._____ auszuscheiden (30 %, vgl. Verhältnis Barunterhalts- beiträge und Kinderzulagen zu den insgesamt von der Gesuchstellerin zu ver- steuernden Leistungen, inklusive dem wirtschaftlich ihr zuzurechnenden Betreu- ungsunterhalt, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und BGE 147 III 457 E. 4.2), womit noch Fr. 105.– für laufende Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen sind. Anzumerken bleibt, dass die Krankenkassenbeiträge in F._____ [Staat in Europa] einkommensabhängig sind und bei der Gesuchstellerin entsprechend daher nicht (mehr) Euro 809.78 monatlich betragen, wie noch im Jahr 2018 (vgl. Urk. 29 S. 14). Ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines Einkommens seitens der Gesuchstellerin in G._____, d.h. ab Februar 2023 werden die Krankenkassenbei- träge und Steuern bereits beim Einkommen in Abzug gebracht (vgl. Urk. 30/27 sowie vorstehend E. E.3.3.c), weshalb sie nicht erneut im Bedarf zu veranschla- gen sind. Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin unter ebenfalls zusätzlicher Berücksichtigung der Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen neu auf Fr. 1'612.– (Fr. 1'507.– [55,4 % von Fr. 2'720.–] + Fr. 105.– laufende Steuern) und ab Februar 2023 auf Fr. 1'385.– (Fr. 2'720.– - Fr. 220.-- Krankenkassenbeiträge = Fr. 2'500.–, davon 55,4 %). 3.7. Bedarf C._____ Vom Gesamtbedarf von C._____ in der Schweiz in der Höhe von Fr. 985.– (ab Februar 2022) sind zunächst die Krankenkassenprämien von Fr. 85.– (Urk. 68 S. 27) abzuziehen, weil C._____ in F._____ [Staat in Europa] bei der Gesuchstel- lerin mitversichert ist, so dass keine separaten Krankenkassenprämien für C._____ anfallen (Urk. 29 S. 14). Vom verbleibenden Barbedarf von Fr. 900.– sind in G._____ lediglich 55,4 % und damit rund Fr. 500.– anzurechnen. Die Kin- derbetreuung ist in G._____ kostenfrei (Urk. 21 S. 9; Urk. 29 S. 12). Weil wie er-

- 50 - wähnt, schweizerisches und nicht … Recht [des Staates F._____] für die Festle- gung der Unterhaltsbeiträge massgeblich ist, ist die O._____er Tabelle entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 78 S. 83 f.; Urk. 80/20; Urk. 84 S. 18) nicht anzuwenden. Allerdings geht im Ergebnis auch der Gesuchsgegner von einem Barunterhalt von C.____ in G._____ in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat aus (Urk. 78 S. 83). Dazu sind allerdings noch Fr. 45.– Steueranteil C._____ hinzuzu- zählen (vgl. vorstehend). Ab Februar 2023 entfällt ein solcher Anteil indes, weil die Einkommenssteuern der Gesuchstellerin, wie erwähnt, bereits von den Ein- künften abgezogen werden, sie keinen Betreuungsunterhalt mehr erhält und der Steuerbetrag für die Kinderbarunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen allein ver- nachlässigbar erscheint. Somit beläuft sich der Barbedarf von C._____ bis Ende Januar 2023 auf Fr. 545.–, danach auf Fr. 500.–. 3.8. Unterhaltsberechnung ab Wegzug nach ab 1. Februar G._____ 2023 Einkommen Ge- Fr. 0 Fr. 2'700 suchstellerin Einkommen Ge- Fr. 6'380 Fr. 6'380 suchsgegner Einkommen Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkommen Fr. 6'580 Fr. 9'280 Bedarf Gesuchstel- Fr. 1'612 Fr. 1'385 lerin Bedarf Gesuchs- Fr. 4'210 Fr. 4'360 gegner Bedarf C._____ Fr. 545 Fr. 500 Gesamtbedarf Fr. 6'367 Fr. 6'245 Freibetrag Fr. 213 Fr. 3'035 Der Freibetrag ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen und damit zu je zwei Fünfteln (Fr. 85.– bzw. Fr. 1'214.--) auf die Parteien und zu einem Fünftel (Fr. 43.– bzw. Fr. 607.–) auf C._____. Die Kinderzulagen sind vom Barbedarf von C._____ vorweg abzuziehen, womit ein noch zu deckender Barbedarf von Fr. 345.– bzw. Fr. 300.– ab Februar 2023 verbleibt. Bis Ende Januar 2023 hat der Gesuchsgegner somit der Gesuchstellerin für C._____ monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 388.– (Fr. 345.–

- 51 - Barbedarf zuzüglich Fr. 43.– Überschussanteil), zuzüglich der Kinderzulagen, so- wie monatliche Betreuungsunterhaltsbeiträge von Fr. 1'612.– zu bezahlen. Unter- haltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (welche sich auf Fr. 85.– pro Mo- nat belaufen würden, vgl. Fr. 1'612.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 85.– Über- schussanteil - Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt) sind keine zuzusprechen, nach- dem die Gesuchstellerin solche nicht (mehr) verlangt hat (Urk. 67 S. 4, Beru- fungsanträge Ziffern 5 und 6, S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ab 1. Februar 2023 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Ge- suchstellerin ihre monatlichen Lebenshaltungskosten (Fr. 1'385.–) mit dem ihr an- gerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 2'700.– pro Monat selbst zu de- cken vermag. Die Barunterhaltsbeiträge für C._____ (abzüglich der Kinderzula- gen) belaufen sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 907.– (Fr. 300.– Bedarf und Fr. 607.– Überschussanteil) pro Monat. Davon hat der Gesuchsgegner Fr. 806.– zu bezahlen (Fr. 6'380.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 4'360.– Bedarf Ge- suchsgegner - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchsgegner). Die restlichen Fr. 101.– pro Monat des Kinderbarunterhalts hat die Gesuchstellerin selber zu tragen (vgl. Fr. 2'700.– hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'385.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchstellerin). Für die Gesuchstellerin resultieren im Übrigen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. Solche hat sie auch nicht verlangt (vgl. Urk. 67 S. 4, Ziffer 6; S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, wonach ihr erst ein Jahr nach Übersiedelung nach F._____ [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen an- zurechnen sei und der Gesuchsgegner bis dahin gegenüber C._____ und ihr un- terhaltspflichtig sei (Urk. 67 S. 56), ändert nichts, nachdem sie keinen bezifferten Antrag auf Leistung persönlicher Unterhaltsbeiträge gestellt hat (Urk. 67 S. 4, Zif- fer 6, S. 56 f.). Der Deklarationspflicht bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 301a ZPO; Art. 286a ZGB) ist Genüge getan, sofern Einkommen und Ver- mögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispo- sitiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur

- 52 - Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die An- passung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte (und Bedarfe) vorstehend dargetan wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle so- dann, dass die Gesuchstellerin über Vermögen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– und der Gesuchsgegner über Vermögen im Umfang von Fr. 70'000.– verfügt (vgl. Prot. I S. 25, 32; vgl. auch Urk. 2/3). F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'400.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffern 10 bis 12). 1.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälf- tigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kin- derunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 Nr. 41) wurde unter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie wurde ausgedehnt durch die auf be- währte Lehre gestützte Praxis vieler erstinstanzlicher Gerichte, in Eheschutzver- fahren (auch ohne Kinderbelange) die Kosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Kammer übt beim Eingriff in solche vor-instanzlichen Ermessensentscheide regelmässig Zurückhaltung (vgl. z.B. OGer ZH LE190027 vom 18.12.2019, Erw. D.1, S. 21; OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, Erw. D.1, S. 59; OGer ZH LE190062 vom 17.03.2021, Erw. E. 4,S. 46). Auch vorliegend besteht keine Veranlassung, in die hälftige Kostenauflage durch die Vorinstanz einzugreifen. Dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 des ange- fochtenen Urteils zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die der Gesuch- stellerin auferlegten Kosten (Fr. 2'700.–) mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-

- 53 - schuss von Fr. 2'400.– (Urk. 3 und Urk. 6) zu verrechnen sind. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (vgl. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die Kinderbelange (Bewilligung Aufenthaltswechsel, Obhut, persönlicher Verkehr) rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, wobei von einer Geltung der vorliegenden Regelung des Getrenntlebens von praxisgemäss rund vier Jahren auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin lediglich leicht mehr als der Gesuchsgegner. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– (Urk. 71 und Urk. 72) zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 in Rechtskraft er- wachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben.

2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort/Wohnsitz von C._____ per sofort nach G._____/F._____ [Staat in Europa] zu verlegen.

- 54 -

3. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt, C._____ bis zum Wegzug nach G._____ jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen. Ab dem Wegzug von C._____ nach G._____ ist der Gesuchsgegner berech- tigt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G._____ zu besuchen. Die Gesuchstellerin wird überdies verpflichtet, C._____ alle zwei Monate anstelle eines Wo- chenendes in F._____ [Staat in Europa] am Freitagabend zum Gesuchs- gegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr die Zeit mit C._____ verbringen kann. Ferner ist der Gesuchsgegner berechtigt, C._____ während vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Fe- rienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt, C._____ in den ungeraden Jahren an Ostern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dau- er des Getrenntlebens für C._____ folgende monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2021 bis und mit 30. November 2021; im Umfang von Fr. 175.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt;

- 55 -

- Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Januar 2022; im Umfang von Fr. 275.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt;

- Fr. 3'365.-– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Februar 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach G._____;

- Fr. 2'000.– ab Wegzug nach G._____ bis Ende Januar 2023 (davon Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt);

- Fr. 806.– ab 1. Februar 2023 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

5. Es werden keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zuge- sprochen.

6. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv- ziffern 10 bis 12 des angefochtenen Entscheids werden bestätigt. Der Kos- tenanteil der Gesuchstellerin (Fr. 2'700.–) wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'500.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen.

9. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 56 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo