Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2011. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 machte der Gesuchsteller ein Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig. Für den genauen Prozessverlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verwei- sen (Urk. 35 S. 6 f.). Am 19. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil (Urk. 35 S. 48 ff.).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fort- an Gesuchsteller) mit Rechtsschrift vom 25. Juni 2021 Berufung und stellte die erwähnten Anträge (Urk. 34 S. 2 ff.). Der mit Verfügung vom 8. Juli 2021 auferleg- te Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 39, 40). Die Berufungsant- wort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) da- tiert vom 2. September 2021 (Urk. 43) und wurde mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 46). Am
24. September 2021 erstattete der Gesuchsteller eine Replik (Urk. 47), welche am
29. September 2021 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 6). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 liess auch sie sich noch einmal verneh- men (Urk. 51). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 4. Novem- ber 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 54).
E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Anordnung Gütertrennung), 5 (Betreuungsrege- lung), 6 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 7 (Zuweisung Fahrzeug) und 8 (Ehe- gattenunterhalt). Davon ist Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der nicht angefoch- tenen Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 13) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3).
E. 4 Gegenstand der Berufung bilden die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorin- stanz bildete zwei Phasen: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022.
E. 5 Einkommen / Bedarf des Gesuchstellers Das Einkommen des Gesuchstellers ist nicht angefochten und beträgt netto Fr. 9'838.– für ein 80 %-Pensum, zuzüglich Familienzulagen (Urk. 34 S. 15; 35 S. 25, S. 51). Dasselbe gilt für den vorinstanzlich errechneten Bedarf von Fr. 4'733.– (Urk. 34 S. 15; Urk. 35 S. 30).
- 15 -
E. 6 Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 6.1 Die Vorinstanz stützte sich auf den Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin mit der G._____ AG und ging von einem monatlichen Nettolohn ohne Familienzula- gen von Fr. 6'324.– aus bei 80 % (Urk. 35 S. 25). Dies ist unbestritten (Urk. 34 S. 5).
E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin erhält einen variablen Bonus. Die Vorinstanz erwog, es sei ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2019 für 2018 einen Brut- tobonus von Fr. 14'000.– und im Jahr 2020 für 2019 einen solchen von Fr. 6'000.– erhalten habe. Es sei weiter belegt, dass die Gesuchsgegnerin von Mai 2020 bis Oktober 2020 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb es angemessen er- scheine, nicht einen durchschnittlichen Bonus, sondern einen Bonus von Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 5'589.60 netto anzurechnen. Folglich sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'790.– (Fr. 6'324.– und Fr. 466.– Bonusanteil) auszugehen (Urk. 35 S. 26).
E. 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, gemäss den Akten habe die Gesuchsgeg- nerin den folgenden Bonus erhalten: für 2016 Fr. 10'000.–, für 2017 Fr. 13'000.–, für 2018 Fr. 14'000.–, für 2019 Fr. 6'000.–, für 2020 Bonus nicht belegt (Urk. 34 S. 6). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz für den gesamten Zeitraum der Fest- setzung der Unterhaltsbeiträge vom niedrigsten Bonusbetrag in Höhe von Fr. 6'000.– ausgehe. Es sei auch nicht belegt, dass die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 keinen Bonus erhalten habe, zumal sie seit November 2020 wieder voll arbeitsfähig sei und in ihrem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Es sei unverständlich und falsch, insbesondere ab dem Jahr 2022 nicht einen höheren Durchschnitts- bonus hinzuzurechnen. Die Vorinstanz verletze zudem die Begründungspflicht, da sie nicht ausgeführt habe, weshalb ein Bonus von Fr. 6'000.– für die kommenden Jahre angemessen sein soll. Ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittsbo- nus der Jahre 2016 bis 2019 auszugehen. Konkret habe der Bonus in diesen vier Jahren Fr. 43'000.– bzw. pro Jahr Fr. 10'750.– betragen. Nach Abzug der Sozial- versicherungsbeiträge sei von einem Bonusanteil von netto Fr. 835.– bzw. von ei- nem anrechenbaren Einkommen von Fr. 7'159.– auszugehen (Urk. 34 S. 9 f.).
- 16 -
E. 6.4 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, sie sei seit Oktober 2019 ganz oder teil- weise arbeitsunfähig, was vom Gesuchsteller nicht bestritten worden sei. Auf- grund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit habe sie per 1. Juni 2021 (recte 2020) einem Funktionswechsel mit erheblich weniger Verantwortung zustimmen müs- sen, um eine drohende Entlassung zu vermeiden. Faktisch handle es sich um ei- ne "Degradierung", die sich auch in der möglichen Höhe von Bonuszahlungen niederschlagen werde. Ihre Vermutung habe sich im Frühling 2021 bewahrheitet und sie habe keinen Bonus ausbezahlt erhalten, was aus den Lohnabrechnungen März und April 2021 hervorgehe. Für das Jahr 2021 mit Auszahlung im Frühling 2022 sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass allfällige Bonuszahlungen erneut viel tiefer ausfallen würden, da das Geschäftsjahr wegen der Unwetter und Ha- gelschäden sehr schlechte Zahlen bringen würde. Sie, die Gesuchsgegnerin, rechne mit einem Bonus von maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz habe sogar die Vermutung, wonach sie im Frühling 2021 keinen Bonus erhalten werde, übergangen. Demnach sei der angerechnete Betrag von Fr. 500.– aus der Sicht der Gesuchsgegnerin schon mehr als angemessen und könne keinesfalls als unangemessen gerügt werden. Selbst wenn das angerufene Gericht die Rüge des Gesuchstellers zulassen würde, wäre der Durchschnitt der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre zu berechnen, wie dies bei unregelmässigen Leistungen üb- lich sei. Das ergäbe insgesamt Fr. 20'000.– (2018: Fr. 14'000.–, 2019: Fr. 6'000.–, 2020: Fr. 0.–) bzw. monatlich Fr. 517.– (Urk. 43 S. 3 ff.).
E. 6.5 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, gemäss den eingereichten Unterla- gen könne nicht von einer "Degradierung" die Rede sein und der Übertritt oder Funktionswechsel in eine andere Abteilung habe keine Änderung des Gehalts, des Pensums oder des Anspruchs auf Boni bewirkt. Die Behauptungen der Ge- suchsgegnerin seien unbelegt geblieben. Bestritten werde auch, dass die Ge- suchsgegnerin für 2020 überhaupt keinen Bonus erhalten habe (Urk. 47 S. 3 ff.).
E. 6.6 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Ein- kommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer -
- 17 - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1).
E. 6.7 Mit der Salärabrechnung April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin ein Bonus von Fr. 6'000.– [für 2019] vergütet (Urk. 26/3/4). Hingegen geht aus der März- und Aprilabrechnung 2021 keine sog. "Variable Vergütung" hervor (Urk. 45/3/1-2), weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2020 kei- nen Bonus erhielt. Diese Annahme wird belegt durch die im Nachgang eingereich- ten Lohnabrechnungen Januar/Februar 2021 bzw. Mai bis September 2021 (Urk. 52/13/1-7). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits keine Berufung erhob und die vorinstanzliche Einkommensermittlung akzeptierte, ist letztere für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 zu bestätigen.
E. 6.8 Die Auffassung des Gesuchstellers, für die Unterhaltsbeiträge ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittswert der für die Jahre 2016 bis 2019 ausgerich- teten Boni auszugehen, erscheint nicht sachgerecht. Es widerspricht zum einen der zitierten Rechtsprechung. Zum anderen ist ausgewiesen, dass die Gesuchs- gegnerin längere Zeit arbeitsunfähig war (Urk. 35 S. 26) und für 2020 keinen Bo- nus erhielt. Folglich ist das im Durchschnittswert zu berücksichtigen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin erwähnten Unwetterschäden, welche das Ge- schäftsergebnis ihrer Arbeitgeberin wohl negativ beeinflusst haben, gerichtsnoto- risch (beispielsweise Sturmnacht von Mitte Juli 2021). Mit Blick auf die beschränk- te Gültigkeit von Eheschutzmassnahmen erscheint es angemessen, vorliegend auf die letzten drei Jahre abzustellen und von einem Durchschnittsbonus von Fr. 556.– brutto bzw. von Fr. 518.– netto auszugehen ([Fr. 14'000.– + Fr. 6'000.– + Fr. 0.– ] : 36).
E. 6.9 Ab dem Jahr 2022 ist daher ein Einkommen von rund Fr. 6'840.– netto (Fr. 6'324.– und Fr. 518.– Bonusanteil) anzurechnen.
E. 7 Bedarf der Gesuchsgegnerin
E. 7.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf auf Fr. 4'632.– fest (Urk. 35 S. 34). Dies anerkennt der Gesuchsteller für die erste Phase (Urk. 34 S. 15).
- 18 -
E. 7.2 In der zweiten Phase werden die in den Gesundheitskosten von Fr. 283.– veranschlagten Fr. 200.– für eine Zahnbehandlung nicht akzeptiert. Die Vorin- stanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Rückstellungen für Zahnarztkosten von monatlich Fr. 500.– geltend. Sie habe eine Rechnung vom 3. Dezember 2020 für Behandlungskosten von € 3'125.19 und Kostenvorhersagen im Betrag von € 12'021.77 ins Recht gelegt. Die gesamten Behandlungskosten würden sich auf umgerechnet Fr. 16'510.– belaufen. Vorliegend handle es sich um grössere und aktuell anfallende Auslagen für Zahnbehandlungen, wobei von einer medizini- schen Notwendigkeit auszugehen sei. Auch der Gesuchsteller habe bestätigt, dass die Gesuchsgegnerin seit langem Probleme mit den Zähnen habe. Der Ge- suchsgegnerin sei zuzumuten, einen Teil der Kosten aus ihrem Überschuss zu fi- nanzieren, weshalb es angemessen erscheine, monatliche Zahnarztkosten von Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 35 S. 32).
E. 7.3 Der Gesuchsteller moniert, bei den von der Gesuchsgegnerin angeführten Zahnbehandlungskosten handle es sich nicht um in Zukunft regelmässig anfallen- de Kosten, sondern um eine einmalige grössere Behandlung, welche nach Anga- ben der Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung im Jahr 2021 komplett abge- schlossen sein solle und demnach aus dem Gesamtvermögen, welches mit Fr. 100'000.– angegeben worden sei, zu begleichen wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Betrag über das Jahr 2021 hinaus anrechne. Die Un- terhaltspflicht des Gesuchstellers im vollen Umfang dauere jedenfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus. Mithin seien der Gesuchsgegnerin in der Phase II, nach Abschluss der Zahnbe- handlung, keine Kosten mehr anzurechnen (Urk. 34 S. 13 f.).
E. 7.4 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass sie seit den Schwangerschaften grosse Probleme mit ihren Zäh- nen habe, welche sie in drei Etappen sanieren müsse. Es sei nicht korrekt, dass sie ausgeführt habe, die Zahnbehandlung sei im Jahr 2021 abgeschlossen. Viel- mehr habe sie ausgeführt, dass voraussichtlich die erste Etappe im März 2021 abgeschlossen sein werde, allenfalls könne die Zahnbehandlung im 2021 abge- schlossen werden, je nach Zahlungsfähigkeit. Mit der Anrechnung von "nur"
- 19 - Fr. 200.– monatlich durch die Vorinstanz werde dies jedoch nicht möglich sein. Bis anhin habe erst die erste Etappe abgeschlossen werden können, für welche sich die effektiven Kosten auf insgesamt € 6'754.87 belaufen hätten, mithin € 532.45 mehr als gemäss Offerte. Für die bevorstehende zweite Behandlungs- etappe sei gemäss neuem Kostenvoranschlag mit einem Betrag von € 1'134.21 (anstatt ursprünglich € 965.49) zu rechnen. Zudem gehe es nicht um persönliche Unterhaltsbeiträge, sondern um die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Da- her sei es umso mehr angemessen, da die Gesuchsgegnerin in diesem Rahmen nicht leistungsfähig sei. Die Rüge des Gesuchstellers sei besonders stossend, da die Parteien per Einreichung des Eheschutzverfahrens ihr eheliches Vermögen geteilt hätten und mittlererweile die Gütertrennung angeordnet worden sei (Urk 43 S. 6 f.).
E. 7.5 Der Gesuchsteller repliziert, gemäss dem neu eingereichten Kostenvoran- schlag seien nurmehr Behandlungen im Umfang von € 1'134.21 geplant. Laut diesem Beleg seien die Kosten überschaubar und es bestehe keine Notwendig- keit, diese in den zukünftigen Bedarf einzurechnen. Zudem habe die Gesuchs- gegnerin sich nicht auf notwendige Massnahmen beschränkt, vielmehr habe sie eine ästhetisch vorteilhafte, jedoch sehr kostenintensive Variante der Behandlung, nämlich Implantate durchführen lassen (Urk. 47 S. 6).
E. 7.6 Die Berücksichtigung von Zahnarztkosten während gewisser Zeit liegt im Ermessen der Vorinstanz und entspricht auch den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.). Gemäss deren Ziffer II (verschiedene Auslagen) sind unmittelbar bevorstehenden grösseren Aus- lagen für den Arzt in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im Recht liegen gegenwärtig Rech- nungen über € 3'125.19 (Urk. 26/8), € 2'227.26 (Urk. 45/4) und € 1'402.42 Urk. 45/5), total € 6'754.87. Dazu kommt der aktuelle Kostenvoranschlag für € 1'134.21 (Urk. 45/6), der gemäss Gesuchsgegnerin die ursprünglich offerierten € 965.49 betrifft (Urk. 43 S. 7; Urk. 26/10). Sodann hatte die Gesuchsgegnerin ei- nen weiteren Kostenvoranschlag über € 7'959.05 vor Vorinstanz eingereicht
- 20 - (Urk. 26/9). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zu. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über die Un- terhaltsbeiträge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier- Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB), ist die vorinstanzliche An- rechnung vertretbar. Erstens sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschul- det, weshalb das Argument, die Unterhaltspflicht in vollem Umfange dauere je- denfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus (Urk. 34 S. 13), nicht zielführend ist. Zweitens hat der Gesuchsteller die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Zahnprobleme seien schwanger- schaftsbedingt und lange nicht saniert worden (Urk. 43 S. 6), nicht bestritten bzw. vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Probleme lange nicht behandelt bzw. hinaus- gezögert worden seien (vgl. Prot. I S. 16 f.). Ebenfalls nicht bestritten wurde die medizinische Notwendigkeit der Behandlung an sich. Die Behauptung in der Rep- lik schliesslich, die Gesuchsgegnerin habe sich nicht auf die notwendigen zahner- haltenden Massnahmen beschränkt, sondern bei der Einsetzung eines Implan- tants handle es sich sinngemäss um eine Luxussanierung (Urk. 47 S. 6 f.), ist mit dem vom Gesuchsteller eingereichten Online-Bericht der Sendung des bayeri- schen Rundfunks vom 17.12.2017 nicht glaubhaft gemacht, da jeglicher Bezug zur zahnmedizinischen Situation der Gesuchsgegnerin fehlt. Damit bleibt es bei Gesundheitskosten von total Fr. 283.–.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 4'632.– für die Phase II zu bestätigen.
E. 8 Familienzulage Zum besseren Verständnis festzuhalten ist, dass beide Parteien Familienzulagen beziehen: der Gesuchsteller in der Höhe von je Fr. 200.– pro Kind bzw. ab dem Jahr 2022 von Fr. 250.– für E._____; die Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 136.–, demnach Fr. 68.– pro Kind. E._____ und F._____ ist ein Betrag von je Fr. 268.–, E._____ ab 1. Januar 2022 von Fr. 318.–, als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 35 S. 26, 43 und 51).
- 21 -
E. 9 Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase I (1. April 2020 bis 31. Dezember 2021)
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden die Kinder je zur Hälfte betreuen, weshalb sie den Barunterhalt für die Kinder proportional zu ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit zu tragen hätten. Sie ermittelte für den Gesuchsteller eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 5'105.– (Fr. 9'838.– - Fr. 4'733.–) und für die Gesuchsgeg- nerin eine solche von Fr. 2'158.– (Fr. 6'790.– - Fr. 4'632.–), was einem Verhältnis von 70% (Gesuchsteller) zu 30% (Gesuchsgegnerin) entspricht (Urk. 35 S. 40 f.). Den Bedarf der Kinder legte sie wie folgt fest (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 817.–; GGin Fr. 939.–. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40): E._____: GS Fr. 717; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 617.–; GGin Fr. 871.–. In der Folge sprach die Vorinstanz die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge: E._____: Fr. 731.– (Fr. 475.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil] F._____: Fr. 681.– (Fr. 425.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil].
E. 9.2 Der zu leistende Barunterhalt ist nicht bestritten (Urk. 34 S. 20), kritisiert wird die Aufteilung des Überschusses.
E. 9.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Gesamt- bedarf von Fr. 13'092.– und einem Gesamteinkommen von Fr. 17'164.– einen Überschuss von Fr. 4'072.–. Der Betrag ist unbestritten (Urk. 34 S. 19). Den Überschuss teilte sie praxisgemäss nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, was für die Kinder zu einem Anteil von Fr. 305.40 je Elternteil führte (7.5 %; Urk. 35 S. 41). Sodann schloss die Vorinstanz, der gesamte Überschuss des Gesuchstel- lers von Fr. 3'771.– stehe zu demjenigen der Gesuchsgegnerin von Fr. 301.– im Verhältnis von 92 % zu 8 %. Entsprechend errechnete sie einen zu leistenden
- 22 - Überschussanteil von Fr. 256.84 (Urk. 35 S. 42). Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von ihm an die Gesuchsgegnerin zugunsten der Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag einzubeziehen. Sein Überschuss be- trage nicht Fr. 3'371.–, sondern lediglich Fr. 2'871.30. Dieser Betrag entspreche 70 % des Gesamtüberschusses in Höhe von Fr. 4'072.–. Ausgehend vom Betrag von Fr. 305.40 müsse er nicht, wie die Vorinstanz behaupte, 92 %, sondern nur 70 % übernehmen, d.h. Fr. 213.98, und die Gesuchsgegnerin 30 %, d.h. Fr. 91.62. Folglich müsse er nur einen reduzierten Überschussanteil von Fr. 122.16 pro Kind und nicht Fr. 256.– bezahlen (Urk. 34 S. 20).
E. 9.4 Verbleiben nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen, d.h. ein Überschuss, so ist dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (Eltern und min- derjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Im zu beurteilenden Fall sind keine Gründe für ein Abweichen von der Regel zu erblicken. Beide Parteien sind zu 80 % erwerbstätig und betreuen ihre Söhne je zur Hälfte. Mit der Vorinstanz sind den Parteien daher grundsätzlich je 35 % und den Kindern je 7.5 % pro Elternteil zuzuteilen. Im Quantitativen ist von einem Betrag von Fr. 4'072.– auszugehen, weshalb den Kindern pro Elternteil Fr. 305.40 zustehen.
E. 9.5 Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Demzufolge hat der Gesuchsteller vom gebührenden Unterhalt 70 % und die Ge- suchsgegnerin 30 % zu tragen. Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung: Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin E._____ bei GS 306.70 717.00 305.40 715.70 1'022.40 bei GGin 387.40 986.00 305.40 904.00 1'291.40
- 23 - F._____ bei GS 276.70 617.00 305.40 645.70 922.40 bei GGin 352.90 871.00 305.40 823.50 1'176.40 Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 904.– abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 306.70 = Fr. 597.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 475.10 Barunterhalt und Fr. 122.20 Über- schussanteil zusammen. Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 823.50 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 276.70 = Fr. 546.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 424.60 Barunterhalt und Fr. 122.20 Überschussanteil zusammen.
E. 10 Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase II (ab 1. Januar 2022)
E. 10.1 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ist unverändert mit Fr. 5'105.– festzulegen, während sie sich bei der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'208.– erhöht (Fr. 6'840.– - Fr. 4'632.–). Dies entspricht weiterhin einem Verhältnis von gerundet 70 % (Gesuchsteller) und 30 % (Gesuchsgegnerin). Dem vom Gesuchsteller be- antragten Verhältnis von 65 % zu 35 % (Urk. 34 S. 22) kann nicht entsprochen werden. Daher wird Dispositiv-Ziffer 9 Abs. 5 betreffend die Begleichung von aus- serordentlichen Kinderkosten zu bestätigen sein.
E. 10.2 Die Bedarfszahlen der Kinder sind nicht bestritten (Urk. 34 S. 22). Sie betra- gen (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 917.–; GGin Fr. 1'039.–. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40 f.):
- 24 - E._____: GS Fr. 667; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 717.–; GGin Fr. 971.–. Die von der Vorinstanz festgelegten Barunterhaltsbeiträge der Kinder sind zu be- stätigen: Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin Fr. 490.10 für E._____ und Fr. 464.60 für F._____ zu bezahlen (vgl. im Einzelnen Urk. 35 S. 44).
E. 10.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Bedarf von Fr. 13'292.– und einem Einkommen von Fr. 17'214.– einen Überschuss von Fr. 3'922.–, was zu einem Kinderanteil von je Fr. 294.15 führte (Urk. 35 S. 44). Unter Berücksichtigung des leicht höheren Einkommens der Gesuchsgegnerin (Fr. 9'838.– + Fr. 6'840.– + Fr. 318.– + Fr. 268.–) beträgt der Überschuss neu Fr. 3'972.– (Fr. 17'264.– - Fr. 13'292.–). Davon ist jedem Kind pro Elternteil 7.5 % zuzuweisen, d.h. Fr. 298.–.
E. 10.4 Vom Barbedarf samt Überschussanteil hat der Gesuchsteller wiederum 70 % und die Gesuchsgegnerin 30 % zu tragen: Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin E._____ bei GS 289.50 667.00 298.00 675.50 965.00 bei GGin 385.20 986.00 298.00 898.80 1'284.00 F._____ bei GS 304.50 717.00 298.00 710.50 1'015.00 bei GGin 380.70 971.00 298.00 888.30 1'269.00 Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 898.80 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 289.50 = Fr. 609.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 490.10 Barunterhalt und Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
- 25 - Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 888.30 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 304.50 = Fr. 583.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 464.60 Barunterhalt und aus Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
E. 11 Unter Berücksichtigung des unter Erw. 9 und 10 Ausgeführten ist der Ge- suchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die folgenden monatlichen Un- terhaltsbeiträge (gerundet) zu leisten: für E._____
- 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 600.–
- ab 1. Januar 2022 Fr. 610.– für F._____
- 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 550.–
- ab 1. Januar 2022 Fr. 580.– Die Familienzulagen verbleiben bei demjenigen Elternteil, der sie bezieht. 12.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sollte das Gericht die Überschussver- teilung wider Erwarten korrigieren und diese im Verhältnis von 30 % zu 70 % fest- legen, so müsste gleichzeitig festgehalten werden, dass sämtliche aus dem Über- schussanteil zu bezahlende Auslagen (Hobby-, Kommunikations-, Schul- und Mobilitätskosten) von den Parteien bei beidseitiger Zustimmung je zur Hälfte zu bezahlen seien. Der Gesuchsteller verkenne nämlich, dass den Überschussantei- len der Kinder auch effektive Rechnungen für Hobbies entgegenstehen würden, wie etwa Rechnungen für den Fussballklub oder die Musikschule. Dazu kämen Rechnungen für nicht regelmässige Ausgaben wie beispielsweise solche für die Fussballcamps der beiden Söhne. All diese Rechnungen seien bis anhin an ihre Adresse gekommen. Der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin einen grösseren Betrag des Überschusses zuzugestehen, sei durchaus angemessen. Als Rechnungsempfängerin werde sie, die Gesuchsgegnerin, für die Hobbykosten im bisherigen Rahmen aufkommen müssen bzw. der Gesuchsteller könne seit Frühling 2020 allfällig selber bezahlte Rechnungen für Hobbykosten von der Un- terhaltszahlung abziehen (Urk. 43 S. 9 ff.).
- 26 - 12.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die Rechnungen seien in Absprache mit der Gesuchsgegnerin ausschliesslich von ihm bezahlt worden, so die Rechnungen der Musikschule vom Herbst 2020 und Frühjahr 2021. Nur die Vereinsbeiträge für den Fussballverein habe die Gesuchsgegnerin bezahlt. Er wiederum habe die Kosten für die Vereins-Trainingkleidung für die Jahre 2020 und 2021 übernom- men. Bei den Rechnungen für das Fussballcamp handle es sich nicht um Hobby- kosten, sondern um Fremdbetreuungskosten während der Ferienzeit. Die Kinder seien jeweils in der Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin gewesen, weshalb diese auch für die Kosten aufzukommen habe. Demgegenüber habe er die Hälfte der Kosten für das Frühlingscamp übernommen, da in dieser Woche die reguläre, alternierende Obhut vorgelegen habe (Urk. 47 S. 10 f.). 12.3 Die vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen sind belegt (Urk. 49/6-9, 49/12). Dem E-Mailverkehr zur Zahlung der Musikschulrechnung (vgl. Urk. 49/10) lässt sich entnehmen, dass die Parteien durchaus in der Lage sind zu kommuni- zieren und zu kooperieren, was notabene eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist (vgl. Urk. 35 S. 12). Sodann steht den Kindern bei beiden Parteien betragsmässig derselbe Überschuss zu (vgl. Erw. 9.5 und 10.4). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von monatlich Fr. 2'359.– und ihr von Fr. 1'713.–, woraus sie noch Hobbyrechnungen bezahlen müsse (Urk. 43 S. 10), ist entgegen zu halten, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechts- mittel ergriffen hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid und ein allfälliger Ehe- gattenunterhalt nicht zu prüfen ist. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und damit dem Verbot der reformatio in peius. Daran ändert nichts, dass vorliegend der Kinderunterhalt zu beurteilen ist. Ent- sprechend ist einzig den beiden Kindern in Anwendung der Offizialmaxime der erwähnte Überschuss zuzusprechen. Es besteht daher kein Anlass, das Disposi- tiv im Sinne der Gesuchsgegnerin zu ergänzen.
E. 13 Nicht angefochten sind von Dispositiv-Ziffer 9 deren Absatz 2 (Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge), Absatz 3 (Übernahme Krankenkassenprämien) und Absatz 4 (Übernahme Fremdbetreuungskosten). Diese Anordnungen sind zu bestätigen,
- 27 - wobei betreffend die Fälligkeit zu präzisieren ist, dass die rückwirkend geschulde- ten Unterhaltsbeiträge sofort fällig werden. Bereits erwähnt wurde, dass Disposi- tiv-Ziffer 9 Absatz 5 betreffend ausserordentliche Kosten ebenfalls zu bestätigen ist (Erw. 10.1).
E. 14 Dispositiv-Ziffer 10 mit den Angaben gemäss Art. 301a ZPO ist dem neuen Entscheid anzupassen. 15.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 15.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 35, Dispositiv-Ziffer
11) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 12 und 13) sind ebenfalls zu bestätigen (Urk. 35 S. 46 f.); die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls auf Fr. 3'000.– zu- züglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin für die Kinder Unterhaltsleis- tungen von Fr. 1'412.– (Phase I) und von Fr. 1'485.–(Phase II) zu. Der Gesuch- steller beantragte Fr. 1'144.– (Phase I) und Fr. 988.– (Phase II). Zugesprochen werden Fr. 1'150.– (Phase I) und Fr. 1'190.– (Phase II). In der Phase I obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, in der Phase II zu rund 60 %. Ermessensweise sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller zu 1/5 und der Gesuchs- gegnerin zu 4/5 aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchstel-
- 28 - ler geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu er- setzen. Weiter ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezah- len. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 betreffend die Dis- positiv-Ziffern 1-8 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 19. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für E._____ - Fr. 600.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021 - Fr. 610.– ab 1. Januar 2022 für F._____ - Fr. 550.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021 - Fr. 580.– ab 1. Januar 2022 Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder an- erkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünftige Unterhalts- beiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und - 29 - VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskos- ten im gegenwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu bezahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligt sich der Ge- suchsteller zu 70% und die Gesuchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten auf- kommen).
- Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Fa- milienzulagen separat: – Ehemann: Fr. 9'838.– (80 %-Pensum) – Ehefrau: Fr. 6'790.– (80 %-Pensum) ab 1. Januar 2022: Fr. 6'840.– (80 %-Pensum) – E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–, ab 1. Januar 2022: Fr. 318.– – F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.– Vermögen: – Ehemann: ca. Fr. 100'000.– – Ehefrau: ca. Fr. 100'000.–."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 1/5 und der Gesuchsgegnerin zu 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs- - 30 - gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 (EE200054-F)
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Urk. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 16. März 2020 getrennt leben.
2. Die Parteien seien per 16. März 2020 (Trennungsdatum) unter den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung zu stellen.
3. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ sei der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung durch sie und die gemeinsamen Kinder zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
4. Die beiden Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, seien unter der elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.
5. Die beiden Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, seinen unter die gemeinsame Obhut beider Parteien zu stellen.
6. Die Parteien sprechen sich über die Betreuungszeiten ab. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung:
a. Der Gesuchsteller betreut die Kinder wie folgt:
i. jeweils von Montag nach Schulschluss bis Mittwoch- morgen, Schulbeginn; ii. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn; iii. in den geraden Jahren in der Weihnachtswoche und in den ungeraden Jahren in der Silvesterwoche; iv. in den geraden Jahren über Ostern und in den ungera- den Jahren über Pfingsten;
v. während 5 Wochen Ferien pro Jahr.
b. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder wie folgt:
i. jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag- morgen, Schulbeginn; ii. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn; iii. in den ungeraden Jahren in der Weihnachtswoche und in den geraden Jahren in der Silvesterwoche; iv. in den ungeraden Jahren über Ostern und in den gera- den Jahren über Pfingsten;
v. während 5 Wochen Ferien pro Jahr.
- 3 - Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ge- suchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
7. Jede Partei sei zu verpflichten, die Kinderkosten, die während der Betreuung durch die Partei anfallen (anteilige Mietkosten, Le- benshaltungskosten, Kleider etc.) zu übernehmen. Auch die Kos- ten, die während der Ferien bei der Partei anfallen, seien von der jeweiligen Partei zu tragen. Die Parteien seien zu verpflichten, alle ordentlichen Kinderkosten (Krankenkasse, Kinderbetreuung, Sportvereine etc.) jeweils hälf- tig zu teilen. Schliesslich seien die Parteien zu verpflichten, auch die ausser- ordentlichen Kinderkosten (z.B. Arztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraus- setzung für die hälftige Kostenteilung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein.
8. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei auf einen persönlichen Unterhalt der Parteien zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin" Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 25 S. 2 ff. und Prot. S. 5) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem
31. März 2020 getrennt leben.
2. Es seien die Kinder, E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2011, unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung der Parteien zu stellen. Der Wohnort der Kinder sei bei der Mutter festzulegen.
3. Es sei die Betreuung der beiden Kinder wie folgt zu regeln: Der Vater betreut die Kinder wie folgt:
- jeweils von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, Schulbeginn;
- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn;
- in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten,
24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie
- 4 - über Pfingsten, von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Diens- tag nach Pfingsten, Schulbeginn;
- in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie über Ostern, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn;
- während fünf Wochen Ferien pro Jahr; Die Mutter betreut die Kinder wie folgt:
- jeweils von Mittwoch, Schulbeginn, bis Freitag, 18.00 Uhr;
- in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn;
- in geraden Kalenderwochen über Weihnachten, 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie über Pfingsten, von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfings- ten, Schulbeginn;
- in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten,
25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr sowie über Ostern, von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn;
- während fünf Wochen Ferien pro Jahr; Die Eltern sprechen sich über die Ferien jeweils bis 31. Dezember des Vorjahres ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in geraden Kalenderjahren und der Mutter in ungeraden Kalenderjahren der Stichentscheid für ihre jeweiligen fünf Wochen Ferien zu. In den übrigen Schulfe- rienwochen gilt die Regelbetreuung.
4. Es sei festzustellen, dass jede Partei die bei ihr anfallenden Kin- derkosten (namentlich Ausgaben für Lebensmittel, Kleider, Ta- schengeld, Wohnkostenanteil sowie Ferien inkl. Ferienbetreuung) selbst trägt. Weiter sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin für die fol- genden regelmässig anfallenden Kinderkosten aufkommt:
- Krankenkassenprämien
- Gesundheitskosten (exkl. Zahnarztkosten und Zahnkorrektu- ren)
- Betreuungskosten
- Hobbykosten Der Gesuchsteller sei sodann zu verpflichten, der Gesuchgegne- rin für die beiden Kinder, E._____ und F._____, ab 1. April 2020 monatliche Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftiger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von je CHF 1'050.00
- 5 - zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, zusätzliche bis anhin nicht berücksichtigte Kinderkosten (bspw. Schul-, Transport-, Te- lefonkosten sowie Kosten für auswärtige Verpflegung, etc.) in ei- nem Verhältnis von 80 % durch den Gesuchsteller und 20 % durch die Gesuchstellerin zu tragen. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kin- derkosten (bspw. Kosten für schulische Fördermassnahmen, Kos- ten für Zahnarzt und Zahnkorrekturen, etc.) in einem Verhältnis von 80 % zu Lasten des Gesuchstellers und 20 % zu Lasten der Gesuchgegnerin zu übernehmen. Voraussetzung für die Kosten- tragung in diesem Verhältnis ist, dass die Parteien sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustan- de, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt vorbehalten.
5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
6. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner diese bereits per 31. März 2020 verlas- sen hat.
7. Es sei das Auto Skoda Octavia der Gesuchsgegnerin während der Dauer der Trennung zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Fahrzeugpapiere auf erstes Verlangen hin herauszugeben.
8. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 31. März 2020 die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021: (Urk. 30 S. 48 ff. = Urk. 35 S. 48 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 7. April 2020 getrennt leben.
- 6 -
2. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge belassen.
3. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____ r, geboren am tt.mm.2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternieren- de Obhut der Parteien gestellt. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.
4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 7. April 2020 angeordnet.
5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − jeweils von Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) von Frei- tag, Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn; − in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie über die ganzen Pfingstfeier- tage, von Freitag vor Pfingsten, Schulbeginn, bis Dienstag nach Pfings- ten, Schulbeginn; − in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, über Neujahr, vom 31. Dezember bis 1. Januar, sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonners- tag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − jeweils von Mittwoch, Schulbeginn, bis Freitag, Schulbeginn, sowie an jedem zweiten Wochenende (in geraden Kalenderwochen) von Freitag, Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn;
- 7 - − in ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten, 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie über die ganzen Pfingstfeier- tage, von Freitag vor Pfingsten, Schulbeginn, bis Dienstag nach Pfings- ten, Schulbeginn; − in geraden Kalenderjahren über Weihnachten, 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, über Neujahr, vom 31. Dezember bis 1. Januar, sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonners- tag, Schulschluss, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von je fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind sodann verpflichtet, die Ferien- betreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn bei der jeweils anderen Partei anzumelden und mit ihr abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Die Parteien sind berechtigt, im gegenseitigen Einverständnis von dieser Be- treuungsregelung, Feiertags- und Ferienbetreuung abzuweichen.
6. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
7. Der Skoda Superb Combi, Kontrollschild-Nr. ZH …, wird der Gesuchsgegne- rin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Fahrzeugaus- weis herauszugeben.
8. Es wird festgestellt, dass gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeträge ge- schuldet sind.
- 8 -
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für E._____:
– Fr. 731.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
– Fr. 755.– ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) für F._____:
– Fr. 681.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
– Fr. 730.– ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende des der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder anerkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünf- tige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten im ge- genwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu be- zahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligt sich der Gesuchsteller zu 70% und die Ge-
- 9 - suchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen).
10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Familienzula- gen separat:
– Ehemann: Fr. 9'838.– (80%-Pensum)
– Ehefrau: Fr. 6'790.– (80%-Pensum)
– E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–, ab 1. Januar 2022: Fr. 318.–
– F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.– Vermögen:
– Ehemann: ca. Fr. 100'000.–
– Ehefrau: ca. Fr. 100'000.–
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr).
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die geleiste- ten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unab- hängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat. Ein all- fälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zah- lungspflicht nachgefordert.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Schriftliche Mitteilung]
15. [Berufung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 34 S. 2 ff.):
- 10 - "1. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Be- zirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2021 im Verfahren EE200054-F seien wie folgt abzuändern: «9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.: für E._____:
- CHF 597.- rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt, inkl. Überschussanteil)
- CHF 508.- ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) für F._____:
- CHF 547.- rückwirkend ab 1. April 2020 bis und mit 31. Dezember 2021 (Barunterhalt, inkl. Überschussanteil)
- CHF 480.- ab 1. Januar 2022 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden auf das Ende des der Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monates fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder anerkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünf- tige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten im ge- genwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu be- zahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schu- lische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgän- gig verständigt haben, beteiligt sich der Gesuchsteller bis 31.12.2021 zu 70% und die Gesuchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere
- 11 - Versicherungen, für diese Kosten aufkommen), ab dem 01.01.2021 [recte 2022] zu 65% und die Gesuchsgegnerin zu 35%.» «10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Familienzula- gen separat:
- Ehemann: CHF 9'838.- (80% Pensum)
- Ehefrau: im Jahr 2021 CHF 6'790.- (80% Pensum) ab 01.01.2022 CHF 7'159.-
- E._____ : die Kinder- und Familienzulagen von derzeit CHF 268.- ab 1. Januar 2022: CHF 318.-
- F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit CHF 268.- Vermögen:
- Ehemann ca. CHF 100'000.-
- Ehefrau ca. CHF 100'000.-»
2. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklag[t]en." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagen (Urk. 43 S. 2): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beru- fungsklägers."
- 12 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2011. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 machte der Gesuchsteller ein Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig. Für den genauen Prozessverlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verwei- sen (Urk. 35 S. 6 f.). Am 19. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil (Urk. 35 S. 48 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fort- an Gesuchsteller) mit Rechtsschrift vom 25. Juni 2021 Berufung und stellte die erwähnten Anträge (Urk. 34 S. 2 ff.). Der mit Verfügung vom 8. Juli 2021 auferleg- te Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 39, 40). Die Berufungsant- wort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) da- tiert vom 2. September 2021 (Urk. 43) und wurde mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 46). Am
24. September 2021 erstattete der Gesuchsteller eine Replik (Urk. 47), welche am
29. September 2021 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 6). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 liess auch sie sich noch einmal verneh- men (Urk. 51). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 4. Novem- ber 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 54).
3. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
- 13 - gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Daher sind die Vorbringen in der Replikeingabe des Gesuchstellers
- 14 - (Urk. 47) zuzulassen. Aufgrund des erwähnten Novenrechts kann offengelassen werden, ob - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 51 S. 2) - die Repli- keingabe als verspätet im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zum Ganzen: BGer 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3) erfolgt ist.
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Anordnung Gütertrennung), 5 (Betreuungsrege- lung), 6 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 7 (Zuweisung Fahrzeug) und 8 (Ehe- gattenunterhalt). Davon ist Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der nicht angefoch- tenen Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dis- positiv-Ziffern 11 bis 13) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3).
4. Gegenstand der Berufung bilden die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Vorin- stanz bildete zwei Phasen: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022.
5. Einkommen / Bedarf des Gesuchstellers Das Einkommen des Gesuchstellers ist nicht angefochten und beträgt netto Fr. 9'838.– für ein 80 %-Pensum, zuzüglich Familienzulagen (Urk. 34 S. 15; 35 S. 25, S. 51). Dasselbe gilt für den vorinstanzlich errechneten Bedarf von Fr. 4'733.– (Urk. 34 S. 15; Urk. 35 S. 30).
- 15 -
6. Einkommen der Gesuchsgegnerin 6.1 Die Vorinstanz stützte sich auf den Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin mit der G._____ AG und ging von einem monatlichen Nettolohn ohne Familienzula- gen von Fr. 6'324.– aus bei 80 % (Urk. 35 S. 25). Dies ist unbestritten (Urk. 34 S. 5). 6.2 Die Gesuchsgegnerin erhält einen variablen Bonus. Die Vorinstanz erwog, es sei ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2019 für 2018 einen Brut- tobonus von Fr. 14'000.– und im Jahr 2020 für 2019 einen solchen von Fr. 6'000.– erhalten habe. Es sei weiter belegt, dass die Gesuchsgegnerin von Mai 2020 bis Oktober 2020 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb es angemessen er- scheine, nicht einen durchschnittlichen Bonus, sondern einen Bonus von Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 5'589.60 netto anzurechnen. Folglich sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'790.– (Fr. 6'324.– und Fr. 466.– Bonusanteil) auszugehen (Urk. 35 S. 26). 6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, gemäss den Akten habe die Gesuchsgeg- nerin den folgenden Bonus erhalten: für 2016 Fr. 10'000.–, für 2017 Fr. 13'000.–, für 2018 Fr. 14'000.–, für 2019 Fr. 6'000.–, für 2020 Bonus nicht belegt (Urk. 34 S. 6). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz für den gesamten Zeitraum der Fest- setzung der Unterhaltsbeiträge vom niedrigsten Bonusbetrag in Höhe von Fr. 6'000.– ausgehe. Es sei auch nicht belegt, dass die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 keinen Bonus erhalten habe, zumal sie seit November 2020 wieder voll arbeitsfähig sei und in ihrem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Es sei unverständlich und falsch, insbesondere ab dem Jahr 2022 nicht einen höheren Durchschnitts- bonus hinzuzurechnen. Die Vorinstanz verletze zudem die Begründungspflicht, da sie nicht ausgeführt habe, weshalb ein Bonus von Fr. 6'000.– für die kommenden Jahre angemessen sein soll. Ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittsbo- nus der Jahre 2016 bis 2019 auszugehen. Konkret habe der Bonus in diesen vier Jahren Fr. 43'000.– bzw. pro Jahr Fr. 10'750.– betragen. Nach Abzug der Sozial- versicherungsbeiträge sei von einem Bonusanteil von netto Fr. 835.– bzw. von ei- nem anrechenbaren Einkommen von Fr. 7'159.– auszugehen (Urk. 34 S. 9 f.).
- 16 - 6.4 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, sie sei seit Oktober 2019 ganz oder teil- weise arbeitsunfähig, was vom Gesuchsteller nicht bestritten worden sei. Auf- grund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit habe sie per 1. Juni 2021 (recte 2020) einem Funktionswechsel mit erheblich weniger Verantwortung zustimmen müs- sen, um eine drohende Entlassung zu vermeiden. Faktisch handle es sich um ei- ne "Degradierung", die sich auch in der möglichen Höhe von Bonuszahlungen niederschlagen werde. Ihre Vermutung habe sich im Frühling 2021 bewahrheitet und sie habe keinen Bonus ausbezahlt erhalten, was aus den Lohnabrechnungen März und April 2021 hervorgehe. Für das Jahr 2021 mit Auszahlung im Frühling 2022 sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass allfällige Bonuszahlungen erneut viel tiefer ausfallen würden, da das Geschäftsjahr wegen der Unwetter und Ha- gelschäden sehr schlechte Zahlen bringen würde. Sie, die Gesuchsgegnerin, rechne mit einem Bonus von maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–. Die Vorinstanz habe sogar die Vermutung, wonach sie im Frühling 2021 keinen Bonus erhalten werde, übergangen. Demnach sei der angerechnete Betrag von Fr. 500.– aus der Sicht der Gesuchsgegnerin schon mehr als angemessen und könne keinesfalls als unangemessen gerügt werden. Selbst wenn das angerufene Gericht die Rüge des Gesuchstellers zulassen würde, wäre der Durchschnitt der Bonuszahlungen der letzten drei Jahre zu berechnen, wie dies bei unregelmässigen Leistungen üb- lich sei. Das ergäbe insgesamt Fr. 20'000.– (2018: Fr. 14'000.–, 2019: Fr. 6'000.–, 2020: Fr. 0.–) bzw. monatlich Fr. 517.– (Urk. 43 S. 3 ff.). 6.5 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, gemäss den eingereichten Unterla- gen könne nicht von einer "Degradierung" die Rede sein und der Übertritt oder Funktionswechsel in eine andere Abteilung habe keine Änderung des Gehalts, des Pensums oder des Anspruchs auf Boni bewirkt. Die Behauptungen der Ge- suchsgegnerin seien unbelegt geblieben. Bestritten werde auch, dass die Ge- suchsgegnerin für 2020 überhaupt keinen Bonus erhalten habe (Urk. 47 S. 3 ff.). 6.6 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen (BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016, E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Ein- kommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer -
- 17 - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1). 6.7 Mit der Salärabrechnung April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin ein Bonus von Fr. 6'000.– [für 2019] vergütet (Urk. 26/3/4). Hingegen geht aus der März- und Aprilabrechnung 2021 keine sog. "Variable Vergütung" hervor (Urk. 45/3/1-2), weshalb glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2020 kei- nen Bonus erhielt. Diese Annahme wird belegt durch die im Nachgang eingereich- ten Lohnabrechnungen Januar/Februar 2021 bzw. Mai bis September 2021 (Urk. 52/13/1-7). Da die Gesuchsgegnerin ihrerseits keine Berufung erhob und die vorinstanzliche Einkommensermittlung akzeptierte, ist letztere für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 zu bestätigen. 6.8 Die Auffassung des Gesuchstellers, für die Unterhaltsbeiträge ab dem Jahr 2022 sei von einem Durchschnittswert der für die Jahre 2016 bis 2019 ausgerich- teten Boni auszugehen, erscheint nicht sachgerecht. Es widerspricht zum einen der zitierten Rechtsprechung. Zum anderen ist ausgewiesen, dass die Gesuchs- gegnerin längere Zeit arbeitsunfähig war (Urk. 35 S. 26) und für 2020 keinen Bo- nus erhielt. Folglich ist das im Durchschnittswert zu berücksichtigen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin erwähnten Unwetterschäden, welche das Ge- schäftsergebnis ihrer Arbeitgeberin wohl negativ beeinflusst haben, gerichtsnoto- risch (beispielsweise Sturmnacht von Mitte Juli 2021). Mit Blick auf die beschränk- te Gültigkeit von Eheschutzmassnahmen erscheint es angemessen, vorliegend auf die letzten drei Jahre abzustellen und von einem Durchschnittsbonus von Fr. 556.– brutto bzw. von Fr. 518.– netto auszugehen ([Fr. 14'000.– + Fr. 6'000.– + Fr. 0.– ] : 36). 6.9 Ab dem Jahr 2022 ist daher ein Einkommen von rund Fr. 6'840.– netto (Fr. 6'324.– und Fr. 518.– Bonusanteil) anzurechnen.
7. Bedarf der Gesuchsgegnerin 7.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf auf Fr. 4'632.– fest (Urk. 35 S. 34). Dies anerkennt der Gesuchsteller für die erste Phase (Urk. 34 S. 15).
- 18 - 7.2 In der zweiten Phase werden die in den Gesundheitskosten von Fr. 283.– veranschlagten Fr. 200.– für eine Zahnbehandlung nicht akzeptiert. Die Vorin- stanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Rückstellungen für Zahnarztkosten von monatlich Fr. 500.– geltend. Sie habe eine Rechnung vom 3. Dezember 2020 für Behandlungskosten von € 3'125.19 und Kostenvorhersagen im Betrag von € 12'021.77 ins Recht gelegt. Die gesamten Behandlungskosten würden sich auf umgerechnet Fr. 16'510.– belaufen. Vorliegend handle es sich um grössere und aktuell anfallende Auslagen für Zahnbehandlungen, wobei von einer medizini- schen Notwendigkeit auszugehen sei. Auch der Gesuchsteller habe bestätigt, dass die Gesuchsgegnerin seit langem Probleme mit den Zähnen habe. Der Ge- suchsgegnerin sei zuzumuten, einen Teil der Kosten aus ihrem Überschuss zu fi- nanzieren, weshalb es angemessen erscheine, monatliche Zahnarztkosten von Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 35 S. 32). 7.3 Der Gesuchsteller moniert, bei den von der Gesuchsgegnerin angeführten Zahnbehandlungskosten handle es sich nicht um in Zukunft regelmässig anfallen- de Kosten, sondern um eine einmalige grössere Behandlung, welche nach Anga- ben der Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung im Jahr 2021 komplett abge- schlossen sein solle und demnach aus dem Gesamtvermögen, welches mit Fr. 100'000.– angegeben worden sei, zu begleichen wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Betrag über das Jahr 2021 hinaus anrechne. Die Un- terhaltspflicht des Gesuchstellers im vollen Umfang dauere jedenfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus. Mithin seien der Gesuchsgegnerin in der Phase II, nach Abschluss der Zahnbe- handlung, keine Kosten mehr anzurechnen (Urk. 34 S. 13 f.). 7.4 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass sie seit den Schwangerschaften grosse Probleme mit ihren Zäh- nen habe, welche sie in drei Etappen sanieren müsse. Es sei nicht korrekt, dass sie ausgeführt habe, die Zahnbehandlung sei im Jahr 2021 abgeschlossen. Viel- mehr habe sie ausgeführt, dass voraussichtlich die erste Etappe im März 2021 abgeschlossen sein werde, allenfalls könne die Zahnbehandlung im 2021 abge- schlossen werden, je nach Zahlungsfähigkeit. Mit der Anrechnung von "nur"
- 19 - Fr. 200.– monatlich durch die Vorinstanz werde dies jedoch nicht möglich sein. Bis anhin habe erst die erste Etappe abgeschlossen werden können, für welche sich die effektiven Kosten auf insgesamt € 6'754.87 belaufen hätten, mithin € 532.45 mehr als gemäss Offerte. Für die bevorstehende zweite Behandlungs- etappe sei gemäss neuem Kostenvoranschlag mit einem Betrag von € 1'134.21 (anstatt ursprünglich € 965.49) zu rechnen. Zudem gehe es nicht um persönliche Unterhaltsbeiträge, sondern um die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Da- her sei es umso mehr angemessen, da die Gesuchsgegnerin in diesem Rahmen nicht leistungsfähig sei. Die Rüge des Gesuchstellers sei besonders stossend, da die Parteien per Einreichung des Eheschutzverfahrens ihr eheliches Vermögen geteilt hätten und mittlererweile die Gütertrennung angeordnet worden sei (Urk 43 S. 6 f.). 7.5 Der Gesuchsteller repliziert, gemäss dem neu eingereichten Kostenvoran- schlag seien nurmehr Behandlungen im Umfang von € 1'134.21 geplant. Laut diesem Beleg seien die Kosten überschaubar und es bestehe keine Notwendig- keit, diese in den zukünftigen Bedarf einzurechnen. Zudem habe die Gesuchs- gegnerin sich nicht auf notwendige Massnahmen beschränkt, vielmehr habe sie eine ästhetisch vorteilhafte, jedoch sehr kostenintensive Variante der Behandlung, nämlich Implantate durchführen lassen (Urk. 47 S. 6). 7.6 Die Berücksichtigung von Zahnarztkosten während gewisser Zeit liegt im Ermessen der Vorinstanz und entspricht auch den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.). Gemäss deren Ziffer II (verschiedene Auslagen) sind unmittelbar bevorstehenden grösseren Aus- lagen für den Arzt in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im Recht liegen gegenwärtig Rech- nungen über € 3'125.19 (Urk. 26/8), € 2'227.26 (Urk. 45/4) und € 1'402.42 Urk. 45/5), total € 6'754.87. Dazu kommt der aktuelle Kostenvoranschlag für € 1'134.21 (Urk. 45/6), der gemäss Gesuchsgegnerin die ursprünglich offerierten € 965.49 betrifft (Urk. 43 S. 7; Urk. 26/10). Sodann hatte die Gesuchsgegnerin ei- nen weiteren Kostenvoranschlag über € 7'959.05 vor Vorinstanz eingereicht
- 20 - (Urk. 26/9). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zu. Vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über die Un- terhaltsbeiträge nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier- Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB), ist die vorinstanzliche An- rechnung vertretbar. Erstens sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschul- det, weshalb das Argument, die Unterhaltspflicht in vollem Umfange dauere je- denfalls bis zur Rechtskraft eines allfälligen Scheidungsurteils, also über das Jahr 2021 hinaus (Urk. 34 S. 13), nicht zielführend ist. Zweitens hat der Gesuchsteller die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Zahnprobleme seien schwanger- schaftsbedingt und lange nicht saniert worden (Urk. 43 S. 6), nicht bestritten bzw. vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Probleme lange nicht behandelt bzw. hinaus- gezögert worden seien (vgl. Prot. I S. 16 f.). Ebenfalls nicht bestritten wurde die medizinische Notwendigkeit der Behandlung an sich. Die Behauptung in der Rep- lik schliesslich, die Gesuchsgegnerin habe sich nicht auf die notwendigen zahner- haltenden Massnahmen beschränkt, sondern bei der Einsetzung eines Implan- tants handle es sich sinngemäss um eine Luxussanierung (Urk. 47 S. 6 f.), ist mit dem vom Gesuchsteller eingereichten Online-Bericht der Sendung des bayeri- schen Rundfunks vom 17.12.2017 nicht glaubhaft gemacht, da jeglicher Bezug zur zahnmedizinischen Situation der Gesuchsgegnerin fehlt. Damit bleibt es bei Gesundheitskosten von total Fr. 283.–. 7.7 Nach dem Gesagten ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 4'632.– für die Phase II zu bestätigen.
8. Familienzulage Zum besseren Verständnis festzuhalten ist, dass beide Parteien Familienzulagen beziehen: der Gesuchsteller in der Höhe von je Fr. 200.– pro Kind bzw. ab dem Jahr 2022 von Fr. 250.– für E._____; die Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 136.–, demnach Fr. 68.– pro Kind. E._____ und F._____ ist ein Betrag von je Fr. 268.–, E._____ ab 1. Januar 2022 von Fr. 318.–, als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 35 S. 26, 43 und 51).
- 21 -
9. Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase I (1. April 2020 bis 31. Dezember 2021) 9.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden die Kinder je zur Hälfte betreuen, weshalb sie den Barunterhalt für die Kinder proportional zu ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit zu tragen hätten. Sie ermittelte für den Gesuchsteller eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 5'105.– (Fr. 9'838.– - Fr. 4'733.–) und für die Gesuchsgeg- nerin eine solche von Fr. 2'158.– (Fr. 6'790.– - Fr. 4'632.–), was einem Verhältnis von 70% (Gesuchsteller) zu 30% (Gesuchsgegnerin) entspricht (Urk. 35 S. 40 f.). Den Bedarf der Kinder legte sie wie folgt fest (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 817.–; GGin Fr. 939.–. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40): E._____: GS Fr. 717; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 617.–; GGin Fr. 871.–. In der Folge sprach die Vorinstanz die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge: E._____: Fr. 731.– (Fr. 475.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil] F._____: Fr. 681.– (Fr. 425.– [Barunterhalt] + Fr. 256.– [Überschussanteil]. 9.2 Der zu leistende Barunterhalt ist nicht bestritten (Urk. 34 S. 20), kritisiert wird die Aufteilung des Überschusses. 9.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Gesamt- bedarf von Fr. 13'092.– und einem Gesamteinkommen von Fr. 17'164.– einen Überschuss von Fr. 4'072.–. Der Betrag ist unbestritten (Urk. 34 S. 19). Den Überschuss teilte sie praxisgemäss nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, was für die Kinder zu einem Anteil von Fr. 305.40 je Elternteil führte (7.5 %; Urk. 35 S. 41). Sodann schloss die Vorinstanz, der gesamte Überschuss des Gesuchstel- lers von Fr. 3'771.– stehe zu demjenigen der Gesuchsgegnerin von Fr. 301.– im Verhältnis von 92 % zu 8 %. Entsprechend errechnete sie einen zu leistenden
- 22 - Überschussanteil von Fr. 256.84 (Urk. 35 S. 42). Der Gesuchsteller moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, den von ihm an die Gesuchsgegnerin zugunsten der Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag einzubeziehen. Sein Überschuss be- trage nicht Fr. 3'371.–, sondern lediglich Fr. 2'871.30. Dieser Betrag entspreche 70 % des Gesamtüberschusses in Höhe von Fr. 4'072.–. Ausgehend vom Betrag von Fr. 305.40 müsse er nicht, wie die Vorinstanz behaupte, 92 %, sondern nur 70 % übernehmen, d.h. Fr. 213.98, und die Gesuchsgegnerin 30 %, d.h. Fr. 91.62. Folglich müsse er nur einen reduzierten Überschussanteil von Fr. 122.16 pro Kind und nicht Fr. 256.– bezahlen (Urk. 34 S. 20). 9.4 Verbleiben nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen, d.h. ein Überschuss, so ist dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (Eltern und min- derjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Im zu beurteilenden Fall sind keine Gründe für ein Abweichen von der Regel zu erblicken. Beide Parteien sind zu 80 % erwerbstätig und betreuen ihre Söhne je zur Hälfte. Mit der Vorinstanz sind den Parteien daher grundsätzlich je 35 % und den Kindern je 7.5 % pro Elternteil zuzuteilen. Im Quantitativen ist von einem Betrag von Fr. 4'072.– auszugehen, weshalb den Kindern pro Elternteil Fr. 305.40 zustehen. 9.5 Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Demzufolge hat der Gesuchsteller vom gebührenden Unterhalt 70 % und die Ge- suchsgegnerin 30 % zu tragen. Dies führt zu folgender Unterhaltsberechnung: Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin E._____ bei GS 306.70 717.00 305.40 715.70 1'022.40 bei GGin 387.40 986.00 305.40 904.00 1'291.40
- 23 - F._____ bei GS 276.70 617.00 305.40 645.70 922.40 bei GGin 352.90 871.00 305.40 823.50 1'176.40 Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 904.– abzüglich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 306.70 = Fr. 597.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 475.10 Barunterhalt und Fr. 122.20 Über- schussanteil zusammen. Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 823.50 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 276.70 = Fr. 546.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 424.60 Barunterhalt und Fr. 122.20 Überschussanteil zusammen.
10. Leistungsfähigkeit / Überschussverteilung Phase II (ab 1. Januar 2022) 10.1 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ist unverändert mit Fr. 5'105.– festzulegen, während sie sich bei der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'208.– erhöht (Fr. 6'840.– - Fr. 4'632.–). Dies entspricht weiterhin einem Verhältnis von gerundet 70 % (Gesuchsteller) und 30 % (Gesuchsgegnerin). Dem vom Gesuchsteller be- antragten Verhältnis von 65 % zu 35 % (Urk. 34 S. 22) kann nicht entsprochen werden. Daher wird Dispositiv-Ziffer 9 Abs. 5 betreffend die Begleichung von aus- serordentlichen Kinderkosten zu bestätigen sein. 10.2 Die Bedarfszahlen der Kinder sind nicht bestritten (Urk. 34 S. 22). Sie betra- gen (Urk. 35 S. 37, 39): E._____: GS Fr. 917; GGin Fr. 1'054.–; F._____: GS Fr. 917.–; GGin Fr. 1'039.–. Unter Berücksichtigung der Familienzulagen resultierte je der folgende Barbedarf (Urk. 35 S. 40 f.):
- 24 - E._____: GS Fr. 667; GGin Fr. 986.–; F._____: GS Fr. 717.–; GGin Fr. 971.–. Die von der Vorinstanz festgelegten Barunterhaltsbeiträge der Kinder sind zu be- stätigen: Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin Fr. 490.10 für E._____ und Fr. 464.60 für F._____ zu bezahlen (vgl. im Einzelnen Urk. 35 S. 44). 10.3 Die Vorinstanz errechnete für die vier Familienmitglieder bei einem Bedarf von Fr. 13'292.– und einem Einkommen von Fr. 17'214.– einen Überschuss von Fr. 3'922.–, was zu einem Kinderanteil von je Fr. 294.15 führte (Urk. 35 S. 44). Unter Berücksichtigung des leicht höheren Einkommens der Gesuchsgegnerin (Fr. 9'838.– + Fr. 6'840.– + Fr. 318.– + Fr. 268.–) beträgt der Überschuss neu Fr. 3'972.– (Fr. 17'264.– - Fr. 13'292.–). Davon ist jedem Kind pro Elternteil 7.5 % zuzuweisen, d.h. Fr. 298.–. 10.4 Vom Barbedarf samt Überschussanteil hat der Gesuchsteller wiederum 70 % und die Gesuchsgegnerin 30 % zu tragen: Barbedarf Überschuss Anteil GS Anteil GGin E._____ bei GS 289.50 667.00 298.00 675.50 965.00 bei GGin 385.20 986.00 298.00 898.80 1'284.00 F._____ bei GS 304.50 717.00 298.00 710.50 1'015.00 bei GGin 380.70 971.00 298.00 888.30 1'269.00 Für E._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 898.80 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 289.50 = Fr. 609.30. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 490.10 Barunterhalt und Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
- 25 - Für F._____ schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Fr. 888.30 abzüg- lich der von der Gesuchsgegnerin an ihn zu leistenden Fr. 304.50 = Fr. 583.80. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich aus Fr. 464.60 Barunterhalt und aus Fr. 119.20 Überschussanteil zusammen.
11. Unter Berücksichtigung des unter Erw. 9 und 10 Ausgeführten ist der Ge- suchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die folgenden monatlichen Un- terhaltsbeiträge (gerundet) zu leisten: für E._____
- 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 600.–
- ab 1. Januar 2022 Fr. 610.– für F._____
- 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 550.–
- ab 1. Januar 2022 Fr. 580.– Die Familienzulagen verbleiben bei demjenigen Elternteil, der sie bezieht. 12.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sollte das Gericht die Überschussver- teilung wider Erwarten korrigieren und diese im Verhältnis von 30 % zu 70 % fest- legen, so müsste gleichzeitig festgehalten werden, dass sämtliche aus dem Über- schussanteil zu bezahlende Auslagen (Hobby-, Kommunikations-, Schul- und Mobilitätskosten) von den Parteien bei beidseitiger Zustimmung je zur Hälfte zu bezahlen seien. Der Gesuchsteller verkenne nämlich, dass den Überschussantei- len der Kinder auch effektive Rechnungen für Hobbies entgegenstehen würden, wie etwa Rechnungen für den Fussballklub oder die Musikschule. Dazu kämen Rechnungen für nicht regelmässige Ausgaben wie beispielsweise solche für die Fussballcamps der beiden Söhne. All diese Rechnungen seien bis anhin an ihre Adresse gekommen. Der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin einen grösseren Betrag des Überschusses zuzugestehen, sei durchaus angemessen. Als Rechnungsempfängerin werde sie, die Gesuchsgegnerin, für die Hobbykosten im bisherigen Rahmen aufkommen müssen bzw. der Gesuchsteller könne seit Frühling 2020 allfällig selber bezahlte Rechnungen für Hobbykosten von der Un- terhaltszahlung abziehen (Urk. 43 S. 9 ff.).
- 26 - 12.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die Rechnungen seien in Absprache mit der Gesuchsgegnerin ausschliesslich von ihm bezahlt worden, so die Rechnungen der Musikschule vom Herbst 2020 und Frühjahr 2021. Nur die Vereinsbeiträge für den Fussballverein habe die Gesuchsgegnerin bezahlt. Er wiederum habe die Kosten für die Vereins-Trainingkleidung für die Jahre 2020 und 2021 übernom- men. Bei den Rechnungen für das Fussballcamp handle es sich nicht um Hobby- kosten, sondern um Fremdbetreuungskosten während der Ferienzeit. Die Kinder seien jeweils in der Betreuungsverantwortung der Gesuchsgegnerin gewesen, weshalb diese auch für die Kosten aufzukommen habe. Demgegenüber habe er die Hälfte der Kosten für das Frühlingscamp übernommen, da in dieser Woche die reguläre, alternierende Obhut vorgelegen habe (Urk. 47 S. 10 f.). 12.3 Die vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen sind belegt (Urk. 49/6-9, 49/12). Dem E-Mailverkehr zur Zahlung der Musikschulrechnung (vgl. Urk. 49/10) lässt sich entnehmen, dass die Parteien durchaus in der Lage sind zu kommuni- zieren und zu kooperieren, was notabene eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist (vgl. Urk. 35 S. 12). Sodann steht den Kindern bei beiden Parteien betragsmässig derselbe Überschuss zu (vgl. Erw. 9.5 und 10.4). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von monatlich Fr. 2'359.– und ihr von Fr. 1'713.–, woraus sie noch Hobbyrechnungen bezahlen müsse (Urk. 43 S. 10), ist entgegen zu halten, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechts- mittel ergriffen hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid und ein allfälliger Ehe- gattenunterhalt nicht zu prüfen ist. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und damit dem Verbot der reformatio in peius. Daran ändert nichts, dass vorliegend der Kinderunterhalt zu beurteilen ist. Ent- sprechend ist einzig den beiden Kindern in Anwendung der Offizialmaxime der erwähnte Überschuss zuzusprechen. Es besteht daher kein Anlass, das Disposi- tiv im Sinne der Gesuchsgegnerin zu ergänzen.
13. Nicht angefochten sind von Dispositiv-Ziffer 9 deren Absatz 2 (Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge), Absatz 3 (Übernahme Krankenkassenprämien) und Absatz 4 (Übernahme Fremdbetreuungskosten). Diese Anordnungen sind zu bestätigen,
- 27 - wobei betreffend die Fälligkeit zu präzisieren ist, dass die rückwirkend geschulde- ten Unterhaltsbeiträge sofort fällig werden. Bereits erwähnt wurde, dass Disposi- tiv-Ziffer 9 Absatz 5 betreffend ausserordentliche Kosten ebenfalls zu bestätigen ist (Erw. 10.1).
14. Dispositiv-Ziffer 10 mit den Angaben gemäss Art. 301a ZPO ist dem neuen Entscheid anzupassen. 15.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 15.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Urk. 35, Dispositiv-Ziffer
11) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 12 und 13) sind ebenfalls zu bestätigen (Urk. 35 S. 46 f.); die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls auf Fr. 3'000.– zu- züglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin für die Kinder Unterhaltsleis- tungen von Fr. 1'412.– (Phase I) und von Fr. 1'485.–(Phase II) zu. Der Gesuch- steller beantragte Fr. 1'144.– (Phase I) und Fr. 988.– (Phase II). Zugesprochen werden Fr. 1'150.– (Phase I) und Fr. 1'190.– (Phase II). In der Phase I obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, in der Phase II zu rund 60 %. Ermessensweise sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller zu 1/5 und der Gesuchs- gegnerin zu 4/5 aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Gesuchstel-
- 28 - ler geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu er- setzen. Weiter ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezah- len. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 betreffend die Dis- positiv-Ziffern 1-8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 19. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für E._____
- Fr. 600.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021
- Fr. 610.– ab 1. Januar 2022 für F._____
- Fr. 550.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis Dezember 2021
- Fr. 580.– ab 1. Januar 2022 Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Der Gesuchsteller ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte belegte oder an- erkannte Leistungen in Abzug zu bringen. Zukünftige Unterhalts- beiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und
- 29 - VVG) im gegenwärtigen Betrag von Fr. 113.– (E._____) und Fr. 113.– (F._____) direkt zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fremdbetreuungskos- ten im gegenwärtigen Betrag von Fr. 154.– (E._____) und Fr. 139.– (F._____) zu bezahlen. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligt sich der Ge- suchsteller zu 70% und die Gesuchsgegnerin zu 30% (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten auf- kommen).
10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil Bonus, Kinder- und Fa- milienzulagen separat:
– Ehemann: Fr. 9'838.– (80 %-Pensum)
– Ehefrau: Fr. 6'790.– (80 %-Pensum) ab 1. Januar 2022: Fr. 6'840.– (80 %-Pensum)
– E._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.–, ab 1. Januar 2022: Fr. 318.–
– F._____: die Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 268.– Vermögen:
– Ehemann: ca. Fr. 100'000.–
– Ehefrau: ca. Fr. 100'000.–."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Mai 2021 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 1/5 und der Gesuchsgegnerin zu 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs-
- 30 - gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu be- zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip