Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2015 verheiratet und haben keine gemein- samen Kinder. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, dass das Verfahren zunächst auf ihre Rechtsbegehren betreffend Auskunftsertei- lung (Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7) zu beschränken und vorab darüber mittels Teilentscheid zu befinden sei (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 folgte die Vorinstanz diesem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Rechtsbegehren betreffend Aus- kunftserteilung (Urk. 5/5). Nach Eingang der beschränkten Stellungnahme des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/7) erliess die Vorinstanz am 8. März 2021 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 5/12 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten. In Anwendung von Art. 104 Abs. 1 ZPO
- 14 - wurden diese dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18 Dispositiv- Ziffer 4).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz hätte einen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen fällen müssen. Die Gesuchstellerin sei mit ihrem Auskunfts- und Editionsbegehren weitestgehend, zumindest zu 7/8, unterlegen. Sie sei deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zzgl. 7.7 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 8 f.).
E. 1.3 Am Vorgehen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Das Gericht entschei- det über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Bei einem Zwischen- entscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten ver- teilt werden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Zwischen- entscheid ausgegangen (Urk. 2 S. 17). Teilentscheide wie das angefochtene Teil- urteil gelten zwar als Endentscheide. Bei Teilentscheiden kann die gesamte Kos- tenliquidation unter den weiterhin im Verfahren stehenden Parteien aber genauso gut erst am Ende vorgenommen werden, weshalb es sachgerecht erscheint, Teil- entscheide den Zwischenentscheiden gleichzusetzen (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Einen Grund, weshalb im vorliegenden Verfahren anders vorzugehen wäre, liefert der Gesuchsgegner nicht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Ent- sprechend sind keine anderweitigen Anordnungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'500.– (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Partei- entschädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sodann ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 3'769.50, zu bezahlen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
E. 2 Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Gesuchsgegner hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 5/13/2) Berufung, wobei er die oben genannten Anträge sowie ein
- 6 - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner einerseits Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 6). Andererseits wurde auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanz- lichen Entscheids nicht eingetreten (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids Stellung zu nehmen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Nach Eingang der Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 1. April 2021 (Urk. 7) wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt und die ihm darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Edition der genannten Kreditkartenabrechnungen abgenommen (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 12). Nach Zustellung der Berufungs- antwort an den Gesuchsgegner (Urk. 16) ergingen keine weiteren Stellungnah- men.
E. 3 In Bezug auf das im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Auskunfts- respektive Editionsbegehren betreffend die Kreditkartenabrechnungen der auf den Gesuchsgegner lautenden American Express Centurion Card für den Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 führte die Vorinstanz mit Verweis auf BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 170 Abs. 1 ZGB der Auskunftsanspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB alles um- fasse, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Damit seien auch diejenigen Auskünfte und Unterlagen erfasst, die für den vom betref- fenden Ehegatten zu substantiierenden und zu beweisenden ehelichen Lebens- standard nötig sind (Urk. 2 S. 11 f.). Da anerkannt sei, dass es der Gesuchstelle- rin obliege, ihren allfälligen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu substantiieren und zu belegen, sei die
- 9 - Gesuchstellerin a priori berechtigt, Auskünfte vom Gesuchsgegner zu verlangen. Weiter sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zur Hauptsache für den Lebensun- terhalt der Parteien aufgekommen sei. Unbestrittenermassen sei der Gesuchstel- lerin die Partnerkreditkarte zur Verfügung gestanden, um unter anderem Lebens- haltungskosten damit zu bezahlen, weshalb die Kreditkartenabrechnungen als beweistauglich anzusehen seien (Urk. 2 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen, indem sie dargelegt habe, mit dem Aus- kunftsbegehren den hohen Lebensstandard der Parteien ermitteln zu wollen. Da auch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Gesuchstellerin selber nicht über die Abrechnungen verfüge, sei das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die American Express Centurion Card zu bejahen (Urk. 2 S. 13). Das Begehren sei zu beschränken auf das Jahr vor der Trennung, mithin bei einem Trennungs- zeitpunkt vom 29. Juli 2020 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 (Urk. 2 S. 13 f.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt mit Verweis auf OGer ZH LF190008 vom 6. Mai 2019, dass der Anspruch auf Auskunft nach Art. 170 ZGB nur Einkommen, Ver- mögen und Schulden umfasse, worunter Kreditkartenabrechnungen aus der Ver- gangenheit nicht gehören würden. Aus welchen Gründen dies hier anders sein solle, habe die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum gesetzlichen Umfang des Auskunftsanspruchs von Art. 170 ZGB auseinan- der (vgl. Urk. 2 S. 11 f.). Insbesondere macht er keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zitierten, einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Damit kommt er seiner Rüge- pflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtli- cher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 5.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, weshalb ihr Auskunftsanspruch dem Geheimhaltungsinteresse und dem Persönlichkeitsschutz des Gesuchsgegners vorgehen solle. Sie habe auch nicht annähernd ausreichend substantiiert, bezüglich welcher einzelner Lebenshal-
- 10 - tungskosten ihr eigenes Wissen nicht zu deren Begründung und Bezifferung aus- reiche. Die Gesuchstellerin müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ge- nau wisse, was sie ausgegeben habe. Es sei bestritten worden, dass der Ge- suchsgegner für die relevanten Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufge- kommen sei. Zudem sei nicht widerlegt worden, dass die erwerbstätige Gesuch- stellerin über eigene Einkünfte verfüge, mit welchen sie ihre Auslagen selber be- zahlt habe. Das Auskunftsgesuch sei rein schikanös (Urk. 1 S. 6). 5.2 Der Gesuchsgegner geht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen ein, sondern führt einzig aus, was die Gesuchstellerin seiner Meinung nach vor Vorinstanz hätte anders machen müssen. Dabei lässt er unberücksich- tigt, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den Behauptungen der Par- teien auseinandersetzte und diese entsprechend würdigte. Inwiefern diese Würdi- gung falsch sein soll, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt somit seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offen- sichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 Mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (publiziert als BGE 147 III 293) rügt der Gesuchsgegner sodann, dass unabhängig von seinen vorinstanzlichen Ausführungen aufgrund der neuen Leitentscheide des Bundes- gerichts nunmehr auch im vorliegenden Eheschutzverfahren die zweistufige Un- terhaltsberechnungsmethode anzuwenden sei. Bei dieser sei auf das familien- rechtliche Existenzminimum abzustellen, wobei weitere Auslagen aus dem Über- schussanteil zu finanzieren seien. Da die Kreditkartenabrechnungen keine zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Lebenshaltungskosten beinhal- ten würden, entfalle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 7). 6.2 Auch wenn dem Gesuchsgegner zuzustimmen ist, dass sich das Bundesge- richt in Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Grundsatz für die Anwendung der zweistufige Berechnungsmethode ausgesprochen hat, ist nicht zutreffend, dass es die einstufige Methode gänzlich verwirft. Im von ihm zitierten Entscheid hält es nämlich fest, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts nach der zweistufi- gen Methode vorzugehen sei, soweit "nicht ausnahmsweise eine Situation vor- liegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei
- 11 - aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann" (BGE 147 III 293 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Vorbehalt beson- derer Situation bzw. aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse gilt auch im Bereich des ehelichen Unterhalts und damit im Eheschutz- und Massnahme- verfahren (BGE 147 III 301 E. 4.3, S. 305). Ob in casu ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht Thema des Berufungsverfahrens, welches sich als Stufenklage auf das Auskunfts- respektive Editionsbegehren der Gesuchstellerin beschränkt. So werden sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse erst nach Edition der entsprechenden Belege beurteilen lassen. Aus den bisherigen Ausführungen der Parteien ist aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Gesuchs- gegner als internationaler Profifussballer über ein ausserordentlich gutes Ein- kommen von mehreren Fr. 10'000.– pro Monat verfügt (vgl. insb. Urk. 1 S. 8 f.). Die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode ist damit nicht von vorn- herein von der Hand zu weisen, sondern wird nach Abschluss des vorgelagerten Auskunfts- respektive Editionsverfahrens in der Hauptsache zu beurteilen sein. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (vgl. Urk. 12 S. 5), muss es ihr für diesen Fall möglich sein, den eigenen Bedarf zu belegen. Hinzu kommt, dass auch bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehe- gatten bildet, auch wenn der Nachweis einer Sparquote im Sinne einer Begren- zung dem Unterhaltsverpflichteten obliegt (BGE 147 III 293 E. 4.4, S. 296, S. 299). Die entsprechende Einwendung des Gesuchsgegners erweist sich deshalb als unbegründet. 7.1 Der Gesuchsgegner macht des Weiteren geltend, dass die Trennung der Parteien bereits am 7. April 2020 erfolgt sei. Die Gesuchstellerin habe sich per diesem Datum in L._____, dem Ort der ehelichen Wohnung, abgemeldet und an ihrem neuen Wohnsitz in Zürich angemeldet. Hierzu verweist er auf die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 (Urk. 3). Der Auskunftsan- spruch sei daher auf die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 7. April 2020 zu be- schränken (Urk. 1 S. 7 f.)
- 12 - 7.2 Bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO, weshalb der Ge- suchsgegner dessen Zulässigkeit darzutun hat (vgl. E. II.3). Hierzu führt er aus, dass er vor Vorinstanz die Gesuchstellerin im Rahmen eines Editionsbegehrens aufgefordert habe, eine Anmelde- und Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich ein- zureichen. Da die Vorinstanz nicht über das Editionsbegehren entschieden habe, sei die zwischenzeitlich von ihm eingeholte Auskunftserteilung als zulässiges Be- weismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 S. 4). 7.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Gesuchsgegner nicht darzutun, wes- halb er die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess einbrachte. Einerseits datiert das Auskunftsbegeh- ren vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids. Es wäre dem Gesuchs- gegner somit möglich gewesen, dieses Beweismittel noch vor Vorinstanz einzu- reichen. Er führt nicht aus, weshalb er dies nicht tat oder weshalb dies nicht mög- lich gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 um ein sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nach- träglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache oder Beweismittel, das – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres auch bereits vor der Noven- schranke hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3, S. 421 f. m.w.H.; Moret, Potestativ-Noven – ech- te oder unechte Noven? in: ZZZ 54/2021 S. 486 ff., S. 487). Beim Einreichen von Potestativ-Noven im Rechtsmittelverfahren muss die einbringende Partei darle- gen, weshalb sie das Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3; Moret, a.a.O., S. 486 ff., S. 496). So wurde die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 erst durch die gleichentags gestellte Anfrage des Gesuchsgegners veranlasst, obwohl das mit der Auskunftserteilung festgehaltene Faktum – der Wohnsitz der Gesuch- stellerin in der Stadt Zürich – bereits seit dem 7. April 2020 (Zuzugsdatum) be- stand (vgl. Urk. 3). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich gewe- sen, die Adressanfrage an die Stadt Zürich bereits zu einem früheren Zeitpunkt und im Hinblick auf seine beschränkte Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (vgl. Urk. 5/7) zu tätigen und die schriftliche Auskunft als Beleg für seine Behauptun-
- 13 - gen vor Vorinstanz einzureichen. Auf eine Edition der Gegenseite war er hierfür nicht angewiesen. Da der Gesuchsgegner die Zulässigkeit des von ihm im Beru- fungsverfahren eingereichten Beweismittels nicht darzutun vermag, ist die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht zu berücksichtigen. 7.4 Mangels Beweismittel handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchs- gegners zum Trennungszeitpunkt um eine unsubstantiierte Wiederholung seiner erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 5/7 S. 4 und 6). Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt zum Trennungszeitpunkt als fehlerhaft darstellt. Auf die Rüge ist entsprechend nicht einzutreten. 8.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Gesuchstellerin zur Begründung ihres eigenen Bedarfs auch auf die Kreditkar- tenabrechnungen der Hauptkarte und somit über Auskünfte über die vom Ge- suchsgegner getätigten Ausgaben angewiesen sein soll, weshalb der Auskunfts- anspruch auf die Partnerkarte zu beschränken sei (Urk. 1 S. 8). 8.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Umfang der Auskunftspflicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Da- neben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorin- stanz ersichtlich.
9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 zu bestätigen und die Frist für die Auskunftserteilung neu anzusetzen. IV.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ya
Dispositiv
- Auf die Editionsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5 wird nicht eingetreten. - 4 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterla- gen innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Teilurteils in Kopie zu edieren: − die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020.
- Im Übrigen werden die Editions- und Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7 abgewiesen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit dem das Eheschutzverfahren beendenden Urteil geregelt.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollstreckbarkeit des Teilurteils vom 08. März 2021 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Berufungsverfahren aufzuheben.
- Es sei das angefochtene Teilurteil vom 08. März 2021 in den Ziffern 2 und 4 aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Edi- tion der Kreditkartenabrechnungen betreffend der auf ihn lautenden American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partner- karte sei nicht einzutreten bzw. (auch) dieser Antrag abzuweisen. Eventualiter: Es sei die Verpflichtung des Gesuchsgegners, innert 20 Tagen ab rechtskräftigem Urteil über das Auskunftsbegehren die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte auf die Zeit ab 01. Januar 20219 bis 07. April 2020 und/oder auf die von der Gesuchstellerin benützte Partnerkarte zu beschränken. - 5 -
- Es seien die Kosten des Auskunftsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Par- teikosten im Teilverfahren bezüglich Auskunftserteilung im Mindestbe- trag von CHF 4'000.00, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): " Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- März 2021 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2015 verheiratet und haben keine gemein- samen Kinder. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, dass das Verfahren zunächst auf ihre Rechtsbegehren betreffend Auskunftsertei- lung (Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7) zu beschränken und vorab darüber mittels Teilentscheid zu befinden sei (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 folgte die Vorinstanz diesem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Rechtsbegehren betreffend Aus- kunftserteilung (Urk. 5/5). Nach Eingang der beschränkten Stellungnahme des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/7) erliess die Vorinstanz am 8. März 2021 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 5/12 = Urk. 2).
- Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Gesuchsgegner hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 5/13/2) Berufung, wobei er die oben genannten Anträge sowie ein - 6 - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner einerseits Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 6). Andererseits wurde auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanz- lichen Entscheids nicht eingetreten (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids Stellung zu nehmen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Nach Eingang der Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 1. April 2021 (Urk. 7) wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt und die ihm darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Edition der genannten Kreditkartenabrechnungen abgenommen (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 12). Nach Zustellung der Berufungs- antwort an den Gesuchsgegner (Urk. 16) ergingen keine weiteren Stellungnah- men.
- Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 5/1-13). II.
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Editionsbe- gehren Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5) und 3 (Editions- und Aus- kunftsbegehren Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7) in Rechtskraft erwach- sen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur - 7 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vor- liegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). III.
- Da die Parteien in unterschiedlichen Ländern ihren Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Hierzu kann auf die unangefochtenen und zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 1 S. 5). Die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit ist gegeben und es ist Schweizer Recht anwendbar. - 8 -
- Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkre- ten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5A_918/2014 vom
- Juni 2015 E. 4.2.3; BGer 5C.219/2005 vom 1. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Umfang des Auskunftsan- spruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.).
- In Bezug auf das im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Auskunfts- respektive Editionsbegehren betreffend die Kreditkartenabrechnungen der auf den Gesuchsgegner lautenden American Express Centurion Card für den Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 führte die Vorinstanz mit Verweis auf BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 170 Abs. 1 ZGB der Auskunftsanspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB alles um- fasse, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Damit seien auch diejenigen Auskünfte und Unterlagen erfasst, die für den vom betref- fenden Ehegatten zu substantiierenden und zu beweisenden ehelichen Lebens- standard nötig sind (Urk. 2 S. 11 f.). Da anerkannt sei, dass es der Gesuchstelle- rin obliege, ihren allfälligen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu substantiieren und zu belegen, sei die - 9 - Gesuchstellerin a priori berechtigt, Auskünfte vom Gesuchsgegner zu verlangen. Weiter sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zur Hauptsache für den Lebensun- terhalt der Parteien aufgekommen sei. Unbestrittenermassen sei der Gesuchstel- lerin die Partnerkreditkarte zur Verfügung gestanden, um unter anderem Lebens- haltungskosten damit zu bezahlen, weshalb die Kreditkartenabrechnungen als beweistauglich anzusehen seien (Urk. 2 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen, indem sie dargelegt habe, mit dem Aus- kunftsbegehren den hohen Lebensstandard der Parteien ermitteln zu wollen. Da auch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Gesuchstellerin selber nicht über die Abrechnungen verfüge, sei das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die American Express Centurion Card zu bejahen (Urk. 2 S. 13). Das Begehren sei zu beschränken auf das Jahr vor der Trennung, mithin bei einem Trennungs- zeitpunkt vom 29. Juli 2020 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 (Urk. 2 S. 13 f.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt mit Verweis auf OGer ZH LF190008 vom 6. Mai 2019, dass der Anspruch auf Auskunft nach Art. 170 ZGB nur Einkommen, Ver- mögen und Schulden umfasse, worunter Kreditkartenabrechnungen aus der Ver- gangenheit nicht gehören würden. Aus welchen Gründen dies hier anders sein solle, habe die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum gesetzlichen Umfang des Auskunftsanspruchs von Art. 170 ZGB auseinan- der (vgl. Urk. 2 S. 11 f.). Insbesondere macht er keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zitierten, einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Damit kommt er seiner Rüge- pflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtli- cher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 5.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, weshalb ihr Auskunftsanspruch dem Geheimhaltungsinteresse und dem Persönlichkeitsschutz des Gesuchsgegners vorgehen solle. Sie habe auch nicht annähernd ausreichend substantiiert, bezüglich welcher einzelner Lebenshal- - 10 - tungskosten ihr eigenes Wissen nicht zu deren Begründung und Bezifferung aus- reiche. Die Gesuchstellerin müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ge- nau wisse, was sie ausgegeben habe. Es sei bestritten worden, dass der Ge- suchsgegner für die relevanten Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufge- kommen sei. Zudem sei nicht widerlegt worden, dass die erwerbstätige Gesuch- stellerin über eigene Einkünfte verfüge, mit welchen sie ihre Auslagen selber be- zahlt habe. Das Auskunftsgesuch sei rein schikanös (Urk. 1 S. 6). 5.2 Der Gesuchsgegner geht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen ein, sondern führt einzig aus, was die Gesuchstellerin seiner Meinung nach vor Vorinstanz hätte anders machen müssen. Dabei lässt er unberücksich- tigt, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den Behauptungen der Par- teien auseinandersetzte und diese entsprechend würdigte. Inwiefern diese Würdi- gung falsch sein soll, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt somit seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offen- sichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 Mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (publiziert als BGE 147 III 293) rügt der Gesuchsgegner sodann, dass unabhängig von seinen vorinstanzlichen Ausführungen aufgrund der neuen Leitentscheide des Bundes- gerichts nunmehr auch im vorliegenden Eheschutzverfahren die zweistufige Un- terhaltsberechnungsmethode anzuwenden sei. Bei dieser sei auf das familien- rechtliche Existenzminimum abzustellen, wobei weitere Auslagen aus dem Über- schussanteil zu finanzieren seien. Da die Kreditkartenabrechnungen keine zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Lebenshaltungskosten beinhal- ten würden, entfalle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 7). 6.2 Auch wenn dem Gesuchsgegner zuzustimmen ist, dass sich das Bundesge- richt in Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Grundsatz für die Anwendung der zweistufige Berechnungsmethode ausgesprochen hat, ist nicht zutreffend, dass es die einstufige Methode gänzlich verwirft. Im von ihm zitierten Entscheid hält es nämlich fest, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts nach der zweistufi- gen Methode vorzugehen sei, soweit "nicht ausnahmsweise eine Situation vor- liegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei - 11 - aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann" (BGE 147 III 293 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Vorbehalt beson- derer Situation bzw. aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse gilt auch im Bereich des ehelichen Unterhalts und damit im Eheschutz- und Massnahme- verfahren (BGE 147 III 301 E. 4.3, S. 305). Ob in casu ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht Thema des Berufungsverfahrens, welches sich als Stufenklage auf das Auskunfts- respektive Editionsbegehren der Gesuchstellerin beschränkt. So werden sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse erst nach Edition der entsprechenden Belege beurteilen lassen. Aus den bisherigen Ausführungen der Parteien ist aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Gesuchs- gegner als internationaler Profifussballer über ein ausserordentlich gutes Ein- kommen von mehreren Fr. 10'000.– pro Monat verfügt (vgl. insb. Urk. 1 S. 8 f.). Die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode ist damit nicht von vorn- herein von der Hand zu weisen, sondern wird nach Abschluss des vorgelagerten Auskunfts- respektive Editionsverfahrens in der Hauptsache zu beurteilen sein. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (vgl. Urk. 12 S. 5), muss es ihr für diesen Fall möglich sein, den eigenen Bedarf zu belegen. Hinzu kommt, dass auch bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehe- gatten bildet, auch wenn der Nachweis einer Sparquote im Sinne einer Begren- zung dem Unterhaltsverpflichteten obliegt (BGE 147 III 293 E. 4.4, S. 296, S. 299). Die entsprechende Einwendung des Gesuchsgegners erweist sich deshalb als unbegründet. 7.1 Der Gesuchsgegner macht des Weiteren geltend, dass die Trennung der Parteien bereits am 7. April 2020 erfolgt sei. Die Gesuchstellerin habe sich per diesem Datum in L._____, dem Ort der ehelichen Wohnung, abgemeldet und an ihrem neuen Wohnsitz in Zürich angemeldet. Hierzu verweist er auf die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 (Urk. 3). Der Auskunftsan- spruch sei daher auf die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 7. April 2020 zu be- schränken (Urk. 1 S. 7 f.) - 12 - 7.2 Bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO, weshalb der Ge- suchsgegner dessen Zulässigkeit darzutun hat (vgl. E. II.3). Hierzu führt er aus, dass er vor Vorinstanz die Gesuchstellerin im Rahmen eines Editionsbegehrens aufgefordert habe, eine Anmelde- und Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich ein- zureichen. Da die Vorinstanz nicht über das Editionsbegehren entschieden habe, sei die zwischenzeitlich von ihm eingeholte Auskunftserteilung als zulässiges Be- weismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 S. 4). 7.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Gesuchsgegner nicht darzutun, wes- halb er die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess einbrachte. Einerseits datiert das Auskunftsbegeh- ren vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids. Es wäre dem Gesuchs- gegner somit möglich gewesen, dieses Beweismittel noch vor Vorinstanz einzu- reichen. Er führt nicht aus, weshalb er dies nicht tat oder weshalb dies nicht mög- lich gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 um ein sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nach- träglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache oder Beweismittel, das – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres auch bereits vor der Noven- schranke hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3, S. 421 f. m.w.H.; Moret, Potestativ-Noven – ech- te oder unechte Noven? in: ZZZ 54/2021 S. 486 ff., S. 487). Beim Einreichen von Potestativ-Noven im Rechtsmittelverfahren muss die einbringende Partei darle- gen, weshalb sie das Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3; Moret, a.a.O., S. 486 ff., S. 496). So wurde die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 erst durch die gleichentags gestellte Anfrage des Gesuchsgegners veranlasst, obwohl das mit der Auskunftserteilung festgehaltene Faktum – der Wohnsitz der Gesuch- stellerin in der Stadt Zürich – bereits seit dem 7. April 2020 (Zuzugsdatum) be- stand (vgl. Urk. 3). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich gewe- sen, die Adressanfrage an die Stadt Zürich bereits zu einem früheren Zeitpunkt und im Hinblick auf seine beschränkte Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (vgl. Urk. 5/7) zu tätigen und die schriftliche Auskunft als Beleg für seine Behauptun- - 13 - gen vor Vorinstanz einzureichen. Auf eine Edition der Gegenseite war er hierfür nicht angewiesen. Da der Gesuchsgegner die Zulässigkeit des von ihm im Beru- fungsverfahren eingereichten Beweismittels nicht darzutun vermag, ist die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht zu berücksichtigen. 7.4 Mangels Beweismittel handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchs- gegners zum Trennungszeitpunkt um eine unsubstantiierte Wiederholung seiner erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 5/7 S. 4 und 6). Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt zum Trennungszeitpunkt als fehlerhaft darstellt. Auf die Rüge ist entsprechend nicht einzutreten. 8.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Gesuchstellerin zur Begründung ihres eigenen Bedarfs auch auf die Kreditkar- tenabrechnungen der Hauptkarte und somit über Auskünfte über die vom Ge- suchsgegner getätigten Ausgaben angewiesen sein soll, weshalb der Auskunfts- anspruch auf die Partnerkarte zu beschränken sei (Urk. 1 S. 8). 8.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Umfang der Auskunftspflicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Da- neben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorin- stanz ersichtlich.
- Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 zu bestätigen und die Frist für die Auskunftserteilung neu anzusetzen. IV. 1.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten. In Anwendung von Art. 104 Abs. 1 ZPO - 14 - wurden diese dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18 Dispositiv- Ziffer 4). 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz hätte einen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen fällen müssen. Die Gesuchstellerin sei mit ihrem Auskunfts- und Editionsbegehren weitestgehend, zumindest zu 7/8, unterlegen. Sie sei deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zzgl. 7.7 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 8 f.). 1.3 Am Vorgehen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Das Gericht entschei- det über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Bei einem Zwischen- entscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten ver- teilt werden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Zwischen- entscheid ausgegangen (Urk. 2 S. 17). Teilentscheide wie das angefochtene Teil- urteil gelten zwar als Endentscheide. Bei Teilentscheiden kann die gesamte Kos- tenliquidation unter den weiterhin im Verfahren stehenden Parteien aber genauso gut erst am Ende vorgenommen werden, weshalb es sachgerecht erscheint, Teil- entscheide den Zwischenentscheiden gleichzusetzen (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Einen Grund, weshalb im vorliegenden Verfahren anders vorzugehen wäre, liefert der Gesuchsgegner nicht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Ent- sprechend sind keine anderweitigen Anordnungen zu treffen.
- Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'500.– (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Partei- entschädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sodann ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 3'769.50, zu bezahlen. - 15 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kreditkarten- abrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie die entsprechende Partnerkarte für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils in Kopie zu edieren.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 15. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 (EE200308-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 5/1 S. 2 ff.): "1. […]
2. […]
3. […]
4. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall zu verpflichten, nachstehende Unterlagen zu edie- ren:
a) aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Regle- menten;
b) aktuell gültige Sponsoringverträge;
c) sämtliche Lohnausweise 2019;
d) sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020;
e) geprüfte Geschäftsabschlüsse (detaillierte Bilanzen und Erfolgs- rechnungen) sowie die Steuererklärungen der letzten drei Jahre bzgl. folgender Gesellschaften:
• C._____ AG mit Sitz in D._____;
• E._____ GmbH mit Sitz in F._____;
• G._____ AG mit Sitz in H._____;
• I._____ AG mit Sitz in J._____;
• K._____ GmbH mit Sitz in L._____;
f) detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Ge- suchsgegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirt- schaftlich berechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum
4. Dezember 2020;
g) sämtliche Kreditkartenabrechnungen namentlich bezüglich der American Express Centurion Card (unlimitiert) sowie weiterer Kreditkarten, die auf den Gesuchsgegner lauten (inkl. Partnerkar- ten lautend auf die Gesuchstellerin), vom 1. Januar 2019 bis zum
4. Dezember 2020;
h) deutsche sowie schweizerische Steuererklärung 2019 samt Hilfs- blättern und Wertschriftenverzeichnis.
5. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien der Fussballclub M._____ sowie allfällige nach der Auskunftspflicht des Gesuchsgegners noch zu bezeich- nende weitere Arbeitgeber gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich-
- 3 - ten, folgende Unterlagen betreffend den Gesuchsgegner zu edie- ren:
• aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Reglemen- ten;
• sämtliche Lohnausweise 2019;
• sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020.
6. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien die Bank Vontobel sowie nach Aus- kunftspflicht des Gesuchsgegners allfällige noch weitere zu be- zeichnende Institute gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:
• detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Gesuchs- gegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich be- rechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020;
• sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Partnerkarten lautend auf die Gesuchstellerin), die auf den Gesuchsgegner lauten, vom
1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020.
7. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien die Steuerverwaltungen der Stadt Zürich und L._____ gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, die Steu- ererklärungen des Gesuchsgegners für das Jahr 2019 samt Hilfs- blättern und Wertschriftenverzeichnis zu edieren.
8. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 5/7 S. 2) "1. Das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin – somit deren Anträ- ge unter Ziffer 4 - 7 des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 – sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Teilverfahren bezüg- lich Auskunftserteilung zu Lasten der Gesuchstellerin." Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021: (Urk. 5/12 S. 17 f. = Urk. 2 S. 17 f.)
1. Auf die Editionsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5 wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterla- gen innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Teilurteils in Kopie zu edieren: − die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020.
3. Im Übrigen werden die Editions- und Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7 abgewiesen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit dem das Eheschutzverfahren beendenden Urteil geregelt.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollstreckbarkeit des Teilurteils vom 08. März 2021 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Berufungsverfahren aufzuheben.
2. Es sei das angefochtene Teilurteil vom 08. März 2021 in den Ziffern 2 und 4 aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Edi- tion der Kreditkartenabrechnungen betreffend der auf ihn lautenden American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partner- karte sei nicht einzutreten bzw. (auch) dieser Antrag abzuweisen. Eventualiter: Es sei die Verpflichtung des Gesuchsgegners, innert 20 Tagen ab rechtskräftigem Urteil über das Auskunftsbegehren die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte auf die Zeit ab 01. Januar 20219 bis 07. April 2020 und/oder auf die von der Gesuchstellerin benützte Partnerkarte zu beschränken.
- 5 - 4. Es seien die Kosten des Auskunftsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Par- teikosten im Teilverfahren bezüglich Auskunftserteilung im Mindestbe- trag von CHF 4'000.00, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): " Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
8. März 2021 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2015 verheiratet und haben keine gemein- samen Kinder. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, dass das Verfahren zunächst auf ihre Rechtsbegehren betreffend Auskunftsertei- lung (Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7) zu beschränken und vorab darüber mittels Teilentscheid zu befinden sei (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 folgte die Vorinstanz diesem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Rechtsbegehren betreffend Aus- kunftserteilung (Urk. 5/5). Nach Eingang der beschränkten Stellungnahme des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/7) erliess die Vorinstanz am 8. März 2021 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 5/12 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Gesuchsgegner hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 5/13/2) Berufung, wobei er die oben genannten Anträge sowie ein
- 6 - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner einerseits Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 6). Andererseits wurde auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanz- lichen Entscheids nicht eingetreten (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids Stellung zu nehmen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Nach Eingang der Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 1. April 2021 (Urk. 7) wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt und die ihm darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Edition der genannten Kreditkartenabrechnungen abgenommen (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 12). Nach Zustellung der Berufungs- antwort an den Gesuchsgegner (Urk. 16) ergingen keine weiteren Stellungnah- men.
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 5/1-13). II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Editionsbe- gehren Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5) und 3 (Editions- und Aus- kunftsbegehren Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7) in Rechtskraft erwach- sen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur
- 7 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beru- fungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vor- liegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). III.
1. Da die Parteien in unterschiedlichen Ländern ihren Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Hierzu kann auf die unangefochtenen und zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 1 S. 5). Die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit ist gegeben und es ist Schweizer Recht anwendbar.
- 8 -
2. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkre- ten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5A_918/2014 vom
17. Juni 2015 E. 4.2.3; BGer 5C.219/2005 vom 1. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Umfang des Auskunftsan- spruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.).
3. In Bezug auf das im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Auskunfts- respektive Editionsbegehren betreffend die Kreditkartenabrechnungen der auf den Gesuchsgegner lautenden American Express Centurion Card für den Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 führte die Vorinstanz mit Verweis auf BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 170 Abs. 1 ZGB der Auskunftsanspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB alles um- fasse, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Damit seien auch diejenigen Auskünfte und Unterlagen erfasst, die für den vom betref- fenden Ehegatten zu substantiierenden und zu beweisenden ehelichen Lebens- standard nötig sind (Urk. 2 S. 11 f.). Da anerkannt sei, dass es der Gesuchstelle- rin obliege, ihren allfälligen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu substantiieren und zu belegen, sei die
- 9 - Gesuchstellerin a priori berechtigt, Auskünfte vom Gesuchsgegner zu verlangen. Weiter sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zur Hauptsache für den Lebensun- terhalt der Parteien aufgekommen sei. Unbestrittenermassen sei der Gesuchstel- lerin die Partnerkreditkarte zur Verfügung gestanden, um unter anderem Lebens- haltungskosten damit zu bezahlen, weshalb die Kreditkartenabrechnungen als beweistauglich anzusehen seien (Urk. 2 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen, indem sie dargelegt habe, mit dem Aus- kunftsbegehren den hohen Lebensstandard der Parteien ermitteln zu wollen. Da auch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Gesuchstellerin selber nicht über die Abrechnungen verfüge, sei das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die American Express Centurion Card zu bejahen (Urk. 2 S. 13). Das Begehren sei zu beschränken auf das Jahr vor der Trennung, mithin bei einem Trennungs- zeitpunkt vom 29. Juli 2020 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 (Urk. 2 S. 13 f.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt mit Verweis auf OGer ZH LF190008 vom 6. Mai 2019, dass der Anspruch auf Auskunft nach Art. 170 ZGB nur Einkommen, Ver- mögen und Schulden umfasse, worunter Kreditkartenabrechnungen aus der Ver- gangenheit nicht gehören würden. Aus welchen Gründen dies hier anders sein solle, habe die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum gesetzlichen Umfang des Auskunftsanspruchs von Art. 170 ZGB auseinan- der (vgl. Urk. 2 S. 11 f.). Insbesondere macht er keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zitierten, einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Damit kommt er seiner Rüge- pflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtli- cher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 5.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, weshalb ihr Auskunftsanspruch dem Geheimhaltungsinteresse und dem Persönlichkeitsschutz des Gesuchsgegners vorgehen solle. Sie habe auch nicht annähernd ausreichend substantiiert, bezüglich welcher einzelner Lebenshal-
- 10 - tungskosten ihr eigenes Wissen nicht zu deren Begründung und Bezifferung aus- reiche. Die Gesuchstellerin müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ge- nau wisse, was sie ausgegeben habe. Es sei bestritten worden, dass der Ge- suchsgegner für die relevanten Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufge- kommen sei. Zudem sei nicht widerlegt worden, dass die erwerbstätige Gesuch- stellerin über eigene Einkünfte verfüge, mit welchen sie ihre Auslagen selber be- zahlt habe. Das Auskunftsgesuch sei rein schikanös (Urk. 1 S. 6). 5.2 Der Gesuchsgegner geht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen ein, sondern führt einzig aus, was die Gesuchstellerin seiner Meinung nach vor Vorinstanz hätte anders machen müssen. Dabei lässt er unberücksich- tigt, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den Behauptungen der Par- teien auseinandersetzte und diese entsprechend würdigte. Inwiefern diese Würdi- gung falsch sein soll, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt somit seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offen- sichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 Mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (publiziert als BGE 147 III 293) rügt der Gesuchsgegner sodann, dass unabhängig von seinen vorinstanzlichen Ausführungen aufgrund der neuen Leitentscheide des Bundes- gerichts nunmehr auch im vorliegenden Eheschutzverfahren die zweistufige Un- terhaltsberechnungsmethode anzuwenden sei. Bei dieser sei auf das familien- rechtliche Existenzminimum abzustellen, wobei weitere Auslagen aus dem Über- schussanteil zu finanzieren seien. Da die Kreditkartenabrechnungen keine zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Lebenshaltungskosten beinhal- ten würden, entfalle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 7). 6.2 Auch wenn dem Gesuchsgegner zuzustimmen ist, dass sich das Bundesge- richt in Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Grundsatz für die Anwendung der zweistufige Berechnungsmethode ausgesprochen hat, ist nicht zutreffend, dass es die einstufige Methode gänzlich verwirft. Im von ihm zitierten Entscheid hält es nämlich fest, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts nach der zweistufi- gen Methode vorzugehen sei, soweit "nicht ausnahmsweise eine Situation vor- liegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei
- 11 - aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann" (BGE 147 III 293 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Vorbehalt beson- derer Situation bzw. aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse gilt auch im Bereich des ehelichen Unterhalts und damit im Eheschutz- und Massnahme- verfahren (BGE 147 III 301 E. 4.3, S. 305). Ob in casu ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht Thema des Berufungsverfahrens, welches sich als Stufenklage auf das Auskunfts- respektive Editionsbegehren der Gesuchstellerin beschränkt. So werden sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse erst nach Edition der entsprechenden Belege beurteilen lassen. Aus den bisherigen Ausführungen der Parteien ist aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Gesuchs- gegner als internationaler Profifussballer über ein ausserordentlich gutes Ein- kommen von mehreren Fr. 10'000.– pro Monat verfügt (vgl. insb. Urk. 1 S. 8 f.). Die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode ist damit nicht von vorn- herein von der Hand zu weisen, sondern wird nach Abschluss des vorgelagerten Auskunfts- respektive Editionsverfahrens in der Hauptsache zu beurteilen sein. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (vgl. Urk. 12 S. 5), muss es ihr für diesen Fall möglich sein, den eigenen Bedarf zu belegen. Hinzu kommt, dass auch bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehe- gatten bildet, auch wenn der Nachweis einer Sparquote im Sinne einer Begren- zung dem Unterhaltsverpflichteten obliegt (BGE 147 III 293 E. 4.4, S. 296, S. 299). Die entsprechende Einwendung des Gesuchsgegners erweist sich deshalb als unbegründet. 7.1 Der Gesuchsgegner macht des Weiteren geltend, dass die Trennung der Parteien bereits am 7. April 2020 erfolgt sei. Die Gesuchstellerin habe sich per diesem Datum in L._____, dem Ort der ehelichen Wohnung, abgemeldet und an ihrem neuen Wohnsitz in Zürich angemeldet. Hierzu verweist er auf die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 (Urk. 3). Der Auskunftsan- spruch sei daher auf die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 7. April 2020 zu be- schränken (Urk. 1 S. 7 f.)
- 12 - 7.2 Bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO, weshalb der Ge- suchsgegner dessen Zulässigkeit darzutun hat (vgl. E. II.3). Hierzu führt er aus, dass er vor Vorinstanz die Gesuchstellerin im Rahmen eines Editionsbegehrens aufgefordert habe, eine Anmelde- und Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich ein- zureichen. Da die Vorinstanz nicht über das Editionsbegehren entschieden habe, sei die zwischenzeitlich von ihm eingeholte Auskunftserteilung als zulässiges Be- weismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 S. 4). 7.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Gesuchsgegner nicht darzutun, wes- halb er die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess einbrachte. Einerseits datiert das Auskunftsbegeh- ren vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids. Es wäre dem Gesuchs- gegner somit möglich gewesen, dieses Beweismittel noch vor Vorinstanz einzu- reichen. Er führt nicht aus, weshalb er dies nicht tat oder weshalb dies nicht mög- lich gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 um ein sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nach- träglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache oder Beweismittel, das – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres auch bereits vor der Noven- schranke hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3, S. 421 f. m.w.H.; Moret, Potestativ-Noven – ech- te oder unechte Noven? in: ZZZ 54/2021 S. 486 ff., S. 487). Beim Einreichen von Potestativ-Noven im Rechtsmittelverfahren muss die einbringende Partei darle- gen, weshalb sie das Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3; Moret, a.a.O., S. 486 ff., S. 496). So wurde die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 erst durch die gleichentags gestellte Anfrage des Gesuchsgegners veranlasst, obwohl das mit der Auskunftserteilung festgehaltene Faktum – der Wohnsitz der Gesuch- stellerin in der Stadt Zürich – bereits seit dem 7. April 2020 (Zuzugsdatum) be- stand (vgl. Urk. 3). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich gewe- sen, die Adressanfrage an die Stadt Zürich bereits zu einem früheren Zeitpunkt und im Hinblick auf seine beschränkte Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (vgl. Urk. 5/7) zu tätigen und die schriftliche Auskunft als Beleg für seine Behauptun-
- 13 - gen vor Vorinstanz einzureichen. Auf eine Edition der Gegenseite war er hierfür nicht angewiesen. Da der Gesuchsgegner die Zulässigkeit des von ihm im Beru- fungsverfahren eingereichten Beweismittels nicht darzutun vermag, ist die Aus- kunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht zu berücksichtigen. 7.4 Mangels Beweismittel handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchs- gegners zum Trennungszeitpunkt um eine unsubstantiierte Wiederholung seiner erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 5/7 S. 4 und 6). Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt zum Trennungszeitpunkt als fehlerhaft darstellt. Auf die Rüge ist entsprechend nicht einzutreten. 8.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Gesuchstellerin zur Begründung ihres eigenen Bedarfs auch auf die Kreditkar- tenabrechnungen der Hauptkarte und somit über Auskünfte über die vom Ge- suchsgegner getätigten Ausgaben angewiesen sein soll, weshalb der Auskunfts- anspruch auf die Partnerkarte zu beschränken sei (Urk. 1 S. 8). 8.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Umfang der Auskunftspflicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Da- neben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorin- stanz ersichtlich.
9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 zu bestätigen und die Frist für die Auskunftserteilung neu anzusetzen. IV. 1.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten. In Anwendung von Art. 104 Abs. 1 ZPO
- 14 - wurden diese dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18 Dispositiv- Ziffer 4). 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz hätte einen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen fällen müssen. Die Gesuchstellerin sei mit ihrem Auskunfts- und Editionsbegehren weitestgehend, zumindest zu 7/8, unterlegen. Sie sei deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zzgl. 7.7 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 8 f.). 1.3 Am Vorgehen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Das Gericht entschei- det über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Bei einem Zwischen- entscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten ver- teilt werden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Zwischen- entscheid ausgegangen (Urk. 2 S. 17). Teilentscheide wie das angefochtene Teil- urteil gelten zwar als Endentscheide. Bei Teilentscheiden kann die gesamte Kos- tenliquidation unter den weiterhin im Verfahren stehenden Parteien aber genauso gut erst am Ende vorgenommen werden, weshalb es sachgerecht erscheint, Teil- entscheide den Zwischenentscheiden gleichzusetzen (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Einen Grund, weshalb im vorliegenden Verfahren anders vorzugehen wäre, liefert der Gesuchsgegner nicht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Ent- sprechend sind keine anderweitigen Anordnungen zu treffen.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'500.– (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Partei- entschädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sodann ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 3'769.50, zu bezahlen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kreditkarten- abrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie die entsprechende Partnerkarte für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils in Kopie zu edieren.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezah- len.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ya